Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1960, verfügt über eine Ausbildung als Jockey (Urk. 5/3/5) und arbeitete zuletzt seit dem 1. August 1990 als Lagerist Tiefkühllager bei der Y.___ S.A. (Urk. 5/12). Am 6. Januar 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Die IV-Stelle holte die Bericht e von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, vom 1 6. März 2012 (Urk. 5/14) und vom 3 0. Januar 2013 (Urk. 5/31) sowie diverse Bericht e des Wirbelsäulenzentrums der
A.___ Kli nik (Urk. 5/21, Urk. 5/24, Urk. 5/28, Urk. 5/33, Urk. 5/39, Urk. 5/46, Urk. 5/52 und Urk. 5/53) ein und zog die Akte n des Krankentaggeldversicherers (Urk. 5/36) bei . Mit Mittei lung vom 1 2. Februar 2014 erteilte sie dem Versicherten Kosten gutsprache für ein Arbeitstraining beim Geographischen Institut der B.___ vom 1 5. Februar bis zum 1 4. August 2014 (Urk. 5/62). Am 1 1. August 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung per 2 2. August 2014 abgeschlossen werde (Urk. 5/72; vgl. auch Abschluss bericht Arbeitstraining de s C.___
vom 9. September 2014,
Urk. 5/79). Daraufhin holte sie den Bericht von Dr. Z.___ vom 2 6. Oktober 2014 (Urk. 5/82) ein und gab bei
Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie und FMH Physikalische Medizin und Rehabili tation, von der Klinik E.___ ein Gutachten (inkl. Evaluation der fu nktionellen Leistungsfähigkeit, EFL) in Auftrag, das am 2 7. April 2015 erstattet wurde (Urk. 5/91; vgl. auch ergänzende St ellungnahme von Dr. D.___
vom 2 6. Mai 2015, Urk. 5/95). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom 8. Juli 2015, Urk. 5/99, und Einwand vom 7. September 2015, Urk. 5/105) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Februar 2016 (Urk.
2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 16 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. April 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 1 2. Mai 2016 angezeigt wurde (Urk. 6). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. No vember 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2.2
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwi ckelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomati sche Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut bar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entste hungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundes gerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Aus nahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk tu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regel fall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Stan dard indikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungs faktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE
141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).
Die Rechtsprechung hat zu den „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“ ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte „ pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwer debilder ohne nachweisbare organische Grundlage“ in invaliden versicherungsrechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungs rechtli chen Anforderungen (Regel-Ausnahmemodell mit "Überwindbarkeits ver mu tung“) unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3; bislang: Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts I 336/04 vom 8. Februar 2006]; dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dissoziative Bewegungs störung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic
Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom] und Neu rasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279 [Urteil des Bun desgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010]; nichtorganische Hypersom nie : BGE 137 V 64 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2010 vom 25. Februar 2011]; leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerz syndrom: Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E 5.2 und 6.1). Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar . 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog.
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehl entwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztli che Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 9. August 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist in einem Tief kühllager erheblich eingeschränkt sei. Eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten habe jedoch lediglich nach der Rückeno peration vom 3 1. Oktober 2012 bis zum 3 1. Januar 2013 bestanden . Vorher und nachher sei von einer Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten von 100 % auszugehen. Bei einem hypothetischen Einkommen von Fr. 77‘575.70 ohne Behinderung und einem hypothetischen Einkommen von Fr. 65‘177.10 mit Behinderung
resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘398.60
bzw. ein Invaliditätsgrad von 16 % . Ein Anspruch auf eine Invalidenrente sei daher zu verneinen (Urk. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass
das Bundesgericht di e bisherige Rechtsprechung bezüglich der
Überwindbarkeit svermutung von Schmerzen aufgegeben habe. Unter Anwendung der einschlägigen neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ergebe sich, dass er
– wie der sech smo natige Arbeitsversuch gezeigt habe – lediglich noch drei Stunden pro Tag leichte Arbeiten verrichten könne. Eine derartige Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedoch nicht mehr verwertbar, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe. Eventualiter mache er geltend, dass die von der Beschwerdegegnerin eingeholte Expertise der Klinik E.___ den neuen Anforderungen des Bundesgerichts an solche Gutachten nicht genüge (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1
Die Abklärungsperson des C.___ erklärte im Abschlussbericht Arbeitstraining vom 9. September 2014, dass der Beschwerdeführer sehr verlässlich sei, über eine gute Auffassungsgabe, hohe Motivation sowie Lern- und Durchhal tewillen verfüge und bereit sei, sich trotz Schmerzen „durchzubeissen“. Dies habe er im Arbeitsumfeld unter Beweis gestellt. Es habe sich jedoch ebenfalls gezeigt, dass er mit einem durchschnittlichen Pensum von ca. 35 % an seiner gesundheitlichen Belastungsgrenze angelangt sei (Urk. 5/79/3). 3.2
Die bis zur Begutachtung in der Klinik E.___ im März 2015 aufliegenden medizinischen Akten wurden im Gutachten vom 2 7. April 2015 (vgl. E. 3.3) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen. 3.3
Dr. D.___ von der Klinik E.___ stellte im Gutachten vom 2 7. April 2015 folgende Diagnosen (Urk. 5/91/13) : (1) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, intermittierende sensible lumboradikuläre Reizung S1 links - St atus nach dorsaler Repositionss pondylodese L5/S1 mit Laminektomie
von L5 und temporären Schrauben L4, welche intraoperativ wieder entfernt wurden, vom 3 1. Oktober 2012 (A.___ Klinik) - Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung - muskuläre Dysbalance
- klinische Hinweise auf eine Schmerzgeneralisierung (2)
ein l eichtgradiges femoroazetabuläres
Impingement bei Offsetstörung bei CAM- I mpingement und be ginnender Coxarthrose rechts (3) ein Morbus Dupuytren
5. Stra hl linke Hand im Bereich der Pal maraponeurose
Dr. D.___ gab an, dass dem Beschwerdeführer die ursprüngliche berufliche Tätigkeit als Lagerist in einem Tiefkühllager nicht mehr zumutbar sei. Eine leichte bis mittelschwere wechsel belastende Tätigkeit ohne vermehrte Belas tung der lumbalen Wirbelsäule s owie des rechten Hüftgelenks sei ihm dage gen medi z inisch sicher ganztags zumutbar (Urk. 5/91/14-15). 3.4
In der ergänzenden Stellungnahme vom 2 6. Mai 2015 erklärte Dr. D.___, dass a u fgrund der Akten und Befunde seit 2011 von einer 100% igen Arbeits unfähigkeit in der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Lagerist im Tiefkühl lager auszugehen sei . Dagegen sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit auch unter Berücks ichtigung der medizi nisch- progn ostischen Überlegungen seit 2011 ganztags zumutbar. Aufgrund de r ope rativen Revision der lumbalen Wirbelsä ule v om 31. Oktober 2012 habe jedoch postoperativ auch in einer angepassten Tätigkeit für den Zeit raum vom 3 1. Oktober 2012 bis zum 3 1. Januar 2013 eine 100% ige Arbeits un fähig keit bestanden (Urk. 5/95). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Februar 2016 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ von der Klinik E.___ vom 2 7. April 2015 (Urk. 5/91). 4.2
Das Gutachten von
Dr. D.___ basiert auf einer fachärztlich- rheumato logi schen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Dr. D.___ hat detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizi nischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt. Das ge nannte Gutachten erfüllt demnach grund sätzlich die rechtsprechungs ge mässen Anfor de rungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlage (vgl. E.
1.5). 4.3
4.3.1
Dr. D.___ legte in seinem Gutachten dar, dass beim 54-jährigen Beschwer de führer eine langjährige und chronische Schmerzsymptomatik im Bereich der lumbalen Wirbelsäulenanteile bestehe, welche sich seit 2011 deutlich akzentuiert ha be. In den vormaligen r adiologischen Abklärungen habe sich eine Spondylolisthesis im Bereich des lumbosakralen Übergangs gezeigt, welche hinsichtlich der zunächst durchgeführten konser vativen Behand lungs massnahmen mit ambulanter Physiotherapie, Schmerzmedika tion und Infiltrationen überw iegend therapieresistent gewesen sei. Im Okto ber 2012 sei in der A.___ Klinik e ine dorsale Repositionsspon dylo dese L5/S1 mit Lamine ktomie von L5 durchgeführt worden, nach wel cher es zu einer leichtgradigen, jedoch nicht nach haltigen Beschwerde besserung gekommen sei. Ebenso hätten die ambulant durch geführten post operativen physiotherapeutischen Beh andlungsmassnahmen das Beschwer debild nicht signifikant bessern können. Aktuell bestehe wei terhin eine mässiggradige
lumbo spondylogene Schmerzsymptomatik mit weitläufigen Schmerzaus strahlungen in die unteren Extremitäten linksbetont mit inter mittierender sensibler lumboradikulärer Reizung im Bereich des linken Fuss-Aussenrandes entsprechend Dermatom S1 links. Eine stationäre Rehabilita tionsmassnahme sei bis dato nicht durchgeführt worden . Im Rahmen der Belastbarkeit der lumbalen Wirbelsäulenanteile hätten sich ins besondere die Lendenwirbel säulen -Flexion und die vorgeneigte Haltung deutlich eingeschränkt gezeigt . In den Alltagsaktivitäten sei der Beschwer deführer insbesondere beim Zurücklegen längerer Wegstrecken sowie in sitzender Position limitiert. Der Nachtschlaf sei schmerzbedingt gestört. Fer ner bestünden bel astungs abhängige Schmerzen im Bereich des rechten Hüft gelenks bei Of fsetstörung mit CAM- lmpingement . In der aktuel len Untersu chungssituation zeige sich die Hüftgelenk s beweglichkeit beidseits jedoch nicht eingeschrän kt. Im Bereich des rechten Hüftgelenks bestehe allerdings ein Endphasenschmerz bei passiver Innen- und Aussenrotation. Für den Beschwerdeführer stehe die Hüftgel enk s problematik nicht im Fokus der mul tilokulären
musku lo skelettalen Beschwerdesympt omatik. Nebenbefundlich bestehe noch ein Mor bus Dupuytren im Bereich des 5. Strahls der Palmara poneurose der linken Hand. Neurologisch fänden sich keine signifikanten Auffälligkeiten, ausgenommen die Kribbel-Parästhesien im Bereich des linken Fus s-Aussen randes entsprechend Derm atom S1 links. In den aktuellen radiologischen Abklärungen zeige sich das eingebrachte Osteosynthesem ate rial im Bereich des lumbosakralen Übergangs unauffällig in situ. In der Beckenübersicht seien eine vermehrte Sklerosierung des Gelenkspalts des linken Hüftgelenks sowie eine leichtgradige Verschmälerung des Gelenk spalts im Bereich des rechten Hüftgelenks als Zeichen einer beginnenden Coxarthrose ersichtlich
(Urk. 5/91/13-14). 4.3.2
Hinsichtlich der EFL vom 1 7. u nd 1 8. März 2015 wies
Dr. D.___ darauf hin, dass die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zu mutbaren Belastbarkeit infolge mässiger Selbstlimitierung
nur teilweise verw ertbar seien . Die Beu rteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beo bach tungen bei den Leistungstests. Die in den Tests formal erreichte maxi ma le Hebefähigkeit von 25 kg sei aus medizinisch- prognostischen Über legungen (Zustand nach Operation der Lendenwirbelsäule mittels Spondylodese) auf 15 kg reduziert worden . Der Beschwerdeführer prästiere insbesondere die statisch vorgeneigten Haltungen und das repetitive Bücken nicht. D as seltene Heben von Gewichten bis maxim al 15 kg Boden-Taille n-Höhe sei zumutbar (Urk. 5/91/13).
Dr. D.___ kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die ursprüngliche berufliche Tätigkeit als Lagerist in einem Tiefkühllager a ufgrund der objekti vierbaren klinischen Befunde sowie der durchgeführten radiologischen Diag nostik und der Ergebnisse der EFL aus medizinischen Gründen (Status nach lumbaler Spondylodese) wegen der zu hohen Anforderungen, insbe sondere der Hebebelastung, nicht mehr zumutbar sei. Eine leichte bis mittel schwere wechsel belastende Tätigkeit ohne vermehrte Belastung der lumbalen Wirbelsäule s owie des rechten Hüftgelenks sei ihm seit 2011 -
ausser post operativ im Zeitraum vom 3 1. Oktober 2012 bis zum 3 1. Januar 2013 - da gegen medi z inisch ganztags zumutbar (Urk. 5/91/14-15 und Urk. 5/95). 4.4
4.4.1
Diese Beurteilu ng von Dr. D.___
ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar und plausibel . 4.4.2
Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte enthalten keine Angaben, welche die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen vermöchten.
So hatte Hausarzt Dr. Z.___ in seinen Berichten vom 1 6. Januar und 16. März 2012 ebenfalls noch die Auffassung vertreten, dass dem Beschwer deführer eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 5/9 und Urk. 5/14/3). In seinem Verlaufsbericht vom
30. Januar 2013 bemerkte er im Wesentlichen, dass er den Beschwerdeführer zuletzt am 2. Oktober 2012 gesehen habe. Der Beschwerdeführer sei am 31.
Oktober 2012 in der A.___ Klinik operiert worden. Laut Bericht der A.___ Klinik betreffend die Konsultation vom 1 4. Dezember 2012 (Urk. 5/28) liege insgesamt ein befriedigendes postoperatives Resultat vor. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin attestiert worden bis zur nächsten Kontrolle in der A.___ Klinik Ende Januar 2013 (Urk. 5/31; vgl. Bericht der A.___ Klinik vom 1 9. Dezember 2012, Urk. 5/28). Im Bericht vom 1. Februar 2013 hielten die Ärzte der A.___ Klinik im Wesentlichen fest, es zeige sich – wie schon anlässlich der Konsultation vom 14. Dezember 2012 (Urk. 5/28) - auch heute ein flüssiges Gangbild ohne groborientierend senso mo torische Defizite. Das Röntgen der LWS habe eine unveränderte Schrauben lage, keine Lockerung und eine zunehmende knöcherne Konsoli dierung ergeben (Urk. 5/33). Wohl haben die Ärzte der A.___ Klinik dem Beschwerdeführer in den Berichten vom 1 9. Dezember 2012 und 1. Februar 2013 sowie in den Verlaufsberichten vom 2. April 2013 (Urk. 5/39), 1 8. Juni 2013 (Urk. 5/46/1-2) und vom 9. August 2013 (Urk.
5/53) jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. auch „Zeugnis für Arbeitsunfä higkeit“ vom 5. September 2013, Urk. 5/52/7, worin dem Beschwerdeführer bis Ende September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde) . Soweit sich diese Einschätzungen auch auf eine angepasste Tätigkeit bezogen, erscheinen sie mit Blick auf die in den genannten Berichten erho benen klinischen und bildgebenden Befunde aber nicht nachvollziehbar.
Ab dem 1.
Oktober 2013 bestand laut den Angaben von Dr. Z.___ in seinem Verlaufsbericht vom 2 6. Oktober 2014 (Urk. 5/82) bis Ende Juli 2014 eine 50%ige und ab dem 1. August 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei ihm seit August 2014 zu 10 % bis 20 % zumutbar. Diese Einschätzung hat Dr. Z.___ nicht nachvollziehbar mit objektiven somatischen Befunden begründet. Zur Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit zwischen anfangs Oktober 2013 bis Ende Juli 2014 äusserte sich Dr. Z.___ nicht.
Auf die ärztlichen Einschätzungen in den Berichten von Dr. Z.___ sowie der Ärzte der A.___ Klinik kann daher nicht abgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als sie als behandelnde Ärzte aufgrund ihrer Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer geneigt sein dürften, im Zweifel eher zu seinen Gunsten auszus agen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4.3
Der – Gutachter Dr. D.___ vorliegende (vgl. Urk. 5/91/14) – Abschluss be richt des C.___ vom 9. September 2014 (vgl. E. 3.1) vermag das Gutachten von Dr. D.___ ebenfalls nicht zu widerlegen.
Zum einen ist nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen in erster Linie durch (Fach-)Ärzte nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung und nicht durch Eingliederungsfachleute - wie die Abklärungsperson des C.___ -
auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beant worten
(Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 1 9. Mai 2016 E.
4.4 mit Hinweisen).
Überdies hat die Abklärungsperson des C.___ im Abschluss bericht vom 9. September 2014 (Urk. 5/79) auch nicht nachvoll ziehbar begründet, wes halb der Beschwerdeführer in der körperlich leichten Tätigkeit am Geographischen Institut der B.___
derart eingeschränkt gewesen sein soll . Sie hat im Wesentlichen einzig bemerkt, dass e r unter starken Schmerzen und unter e iner dadurch verursachten Schlaflosigkeit gelitten habe . Zudem ist an dieser Stelle noch zu erwähnen, dass im Rahmen der EFL vom 1 7. und 1 8. März 2015 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer sich zum Teil selbst unter Angabe von Schmerzen limitiert habe, bevor die beobachtbare funktionelle Leistungsgrenze erreicht worden sei (vor allem beim vorgeneig ten S itzen und Stehen; vgl. Urk. 5/91/18), mithin
also teilweise ein selbstli mitierendes Verhalten gezeigt habe. 4.4. 4
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der im Rahmen der Begut achtung bei Dr. D.___ angegebenen Schmerzstärke auf der Numerischen Rating -Skala von 6 -9 /10 und bei akuten Schmerzex azerbationen bis 10/10 (Urk. 5/91/11) nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 1 S. 4), weil diese Angaben rein subjektiv sind. 4.5
4.5.1
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, Dr. D.___ sei von der - vom Bundesgericht zwischenzeitlich aufgegebenen - Vermutung der Überwind barkeit ausgegangen, und er habe zumindest das Recht, dass sein Fall gemäss der mit Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juli 2015 (publiziert in BGE 141 V 281; vgl. E. 1.2.2) geänderten Rechtsprechung abgeklärt werde, übersieht er, dass a uc h nach der Praxisänderung durch BGE 141 V 281 eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur dann relevant sein kann, wenn sie Folge einer fachärztlich (psychiatrisch) einwandfrei diagnostizierten Gesund heitsbeeinträchtigung ist (vgl. BGE 130 V 396). Auch nach der geänderten Rechtsprechung wird der Rentenanspruch - in Nachachtung der verfassungs- und gesetzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) - anhand eines normativen Prüfrasters beurteilt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 139 V 547 E. 5.9), und es braucht medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht eingeschränkt ist (BGE 141 V 574 E. 4.1).
In den Vorakten wurde keine unter die (bisherige und geänderte) Rechtspre chung des Bundesgerichtes zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden fallende (fachärztlich-psychiatri sche) Dia gnose (vgl. die Auflistung in E. 1.1.2) gestellt, welche nach den Indikatoren der mit BGE 141 V 281 vorge nommenen Praxisänderung zu beurteilen wäre. Da die Vorakten bezüglich allfälliger - die Schmerzproble matik überlagernder - psychischer Probleme völlig bland sind, war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, weitergehende Abklärungen zu tätigen (vgl. Urteil 9C_269/2008 vom 6.
November 2008 E. 5.2). 4.5.2
Im Übrigen ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass der Beschwerde führer bislang keine stationäre Rehabilitationsmassnahme durchgeführt hat (Urk. 5/91/14). Von einer solchen wäre aber laut Dr. D.___ eine weitere Beschwerdereduktion zu erwarten (Urk. 5/91/15). Der Beschwerdeführer hat demnach die therapeutischen Optionen nicht voll ausgeschöpft, was nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck hinweist. Zudem deuten sowohl die Tatsa che, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und drei Kinder sowie einen Hund hat (Urk. 5/73/1), als auch die Angaben, welche im Abschlussbericht des VHS vom 9. September 2014 zu seiner Person und seinem Verhalten gemacht wurden (vgl. E. 3.1), darauf hin, dass er über gute Kompensations potenziale (Ressourcen) verfügt. Von daher ist - auch mit Blick auf die gemäss der geänderten Rechtsprechung beachtlichen weiteren Standardindi katoren (vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 2 9. Juni 2016 E. 4.1) - nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten (gewesen) sein sollte, trotz seiner Schmerzen ganztags einer (die somatischen Befunde berücksichtigenden) angepassten Tätigkeit nachzu gehen. 4.5.3
Eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau bezüg lich angeblicher Aussagen von Dr. D.___
bei der Begutachtung vom März 2015 im Zusammenhang mit der bundesgerichtlichen Schmerzrecht sprechung (vgl. Urk. 1 S. 5 und S. 9) sowie das Einholen eines weiteren Berichts von Dr. Z.___
(vgl. Urk. 1 S. 5) erweisen sich bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht als erfor derlich. 4.6
Aufgrund d es Gesagten kann vielmehr ohne W eiteres auf das Gutachten von Dr. D.___ von der Klinik E.___ vom 27. April 2015 (Urk. 5/91) abgestellt werden. 5.
Der von der Beschwerdegegnerin in de r angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2016 vorgenommene Einkommensvergleich ergab sodann einen
renten ausschliessenden
Invaliditätsgrad von 16 % (Urk. 2; vgl. auch Urk. 5/97). Dieser Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1) . Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 6.
Die angefochtene Verfügung vom 2 9. Februar 2016 (Urk. 2), mit der ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint wurde, erweist sich daher als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1960, verfügt über eine Ausbildung als Jockey (Urk. 5/3/5) und arbeitete zuletzt seit dem 1. August 1990 als Lagerist Tiefkühllager bei der Y.___ S.A. (Urk. 5/12). Am 6. Januar 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Die IV-Stelle holte die Bericht e von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, vom 1 6. März 2012 (Urk. 5/14) und vom 3 0. Januar 2013 (Urk. 5/31) sowie diverse Bericht e des Wirbelsäulenzentrums der
A.___ Kli nik (Urk. 5/21, Urk. 5/24, Urk. 5/28, Urk. 5/33, Urk. 5/39, Urk. 5/46, Urk. 5/52 und Urk. 5/53) ein und zog die Akte n des Krankentaggeldversicherers (Urk. 5/36) bei . Mit Mittei lung vom 1 2. Februar 2014 erteilte sie dem Versicherten Kosten gutsprache für ein Arbeitstraining beim Geographischen Institut der B.___ vom 1 5. Februar bis zum 1 4. August 2014 (Urk. 5/62). Am 1 1. August 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung per 2 2. August 2014 abgeschlossen werde (Urk. 5/72; vgl. auch Abschluss bericht Arbeitstraining de s C.___
vom 9. September 2014,
Urk. 5/79). Daraufhin holte sie den Bericht von Dr. Z.___ vom 2 6. Oktober 2014 (Urk. 5/82) ein und gab bei
Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie und FMH Physikalische Medizin und Rehabili tation, von der Klinik E.___ ein Gutachten (inkl. Evaluation der fu nktionellen Leistungsfähigkeit, EFL) in Auftrag, das am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. No vember 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 1.2.2 G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwi ckelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomati sche Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut bar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entste hungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundes gerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Aus nahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk tu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regel fall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Stan dard indikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungs faktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE
141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).
Die Rechtsprechung hat zu den „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“ ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte „ pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwer debilder ohne nachweisbare organische Grundlage“ in invaliden versicherungsrechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungs rechtli chen Anforderungen (Regel-Ausnahmemodell mit "Überwindbarkeits ver mu tung“) unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3; bislang: Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts I 336/04 vom 8. Februar 2006]; dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dissoziative Bewegungs störung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic
Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom] und Neu rasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279 [Urteil des Bun desgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010]; nichtorganische Hypersom nie : BGE 137 V 64 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2010 vom 25. Februar 2011]; leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerz syndrom: Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E 5.2 und 6.1). Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar .
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog.
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.5 ). 4.3
4.3.1
Dr. D.___ legte in seinem Gutachten dar, dass beim 54-jährigen Beschwer de führer eine langjährige und chronische Schmerzsymptomatik im Bereich der lumbalen Wirbelsäulenanteile bestehe, welche sich seit 2011 deutlich akzentuiert ha be. In den vormaligen r adiologischen Abklärungen habe sich eine Spondylolisthesis im Bereich des lumbosakralen Übergangs gezeigt, welche hinsichtlich der zunächst durchgeführten konser vativen Behand lungs massnahmen mit ambulanter Physiotherapie, Schmerzmedika tion und Infiltrationen überw iegend therapieresistent gewesen sei. Im Okto ber 2012 sei in der A.___ Klinik e ine dorsale Repositionsspon dylo dese L5/S1 mit Lamine ktomie von L5 durchgeführt worden, nach wel cher es zu einer leichtgradigen, jedoch nicht nach haltigen Beschwerde besserung gekommen sei. Ebenso hätten die ambulant durch geführten post operativen physiotherapeutischen Beh andlungsmassnahmen das Beschwer debild nicht signifikant bessern können. Aktuell bestehe wei terhin eine mässiggradige
lumbo spondylogene Schmerzsymptomatik mit weitläufigen Schmerzaus strahlungen in die unteren Extremitäten linksbetont mit inter mittierender sensibler lumboradikulärer Reizung im Bereich des linken Fuss-Aussenrandes entsprechend Dermatom S1 links. Eine stationäre Rehabilita tionsmassnahme sei bis dato nicht durchgeführt worden . Im Rahmen der Belastbarkeit der lumbalen Wirbelsäulenanteile hätten sich ins besondere die Lendenwirbel säulen -Flexion und die vorgeneigte Haltung deutlich eingeschränkt gezeigt . In den Alltagsaktivitäten sei der Beschwer deführer insbesondere beim Zurücklegen längerer Wegstrecken sowie in sitzender Position limitiert. Der Nachtschlaf sei schmerzbedingt gestört. Fer ner bestünden bel astungs abhängige Schmerzen im Bereich des rechten Hüft gelenks bei Of fsetstörung mit CAM- lmpingement . In der aktuel len Untersu chungssituation zeige sich die Hüftgelenk s beweglichkeit beidseits jedoch nicht eingeschrän kt. Im Bereich des rechten Hüftgelenks bestehe allerdings ein Endphasenschmerz bei passiver Innen- und Aussenrotation. Für den Beschwerdeführer stehe die Hüftgel enk s problematik nicht im Fokus der mul tilokulären
musku lo skelettalen Beschwerdesympt omatik. Nebenbefundlich bestehe noch ein Mor bus Dupuytren im Bereich des 5. Strahls der Palmara poneurose der linken Hand. Neurologisch fänden sich keine signifikanten Auffälligkeiten, ausgenommen die Kribbel-Parästhesien im Bereich des linken Fus s-Aussen randes entsprechend Derm atom S1 links. In den aktuellen radiologischen Abklärungen zeige sich das eingebrachte Osteosynthesem ate rial im Bereich des lumbosakralen Übergangs unauffällig in situ. In der Beckenübersicht seien eine vermehrte Sklerosierung des Gelenkspalts des linken Hüftgelenks sowie eine leichtgradige Verschmälerung des Gelenk spalts im Bereich des rechten Hüftgelenks als Zeichen einer beginnenden Coxarthrose ersichtlich
(Urk. 5/91/13-14). 4.3.2
Hinsichtlich der EFL vom 1 7. u nd 1 8. März 2015 wies
Dr. D.___ darauf hin, dass die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zu mutbaren Belastbarkeit infolge mässiger Selbstlimitierung
nur teilweise verw ertbar seien . Die Beu rteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beo bach tungen bei den Leistungstests. Die in den Tests formal erreichte maxi ma le Hebefähigkeit von 25 kg sei aus medizinisch- prognostischen Über legungen (Zustand nach Operation der Lendenwirbelsäule mittels Spondylodese) auf 15 kg reduziert worden . Der Beschwerdeführer prästiere insbesondere die statisch vorgeneigten Haltungen und das repetitive Bücken nicht. D as seltene Heben von Gewichten bis maxim al 15 kg Boden-Taille n-Höhe sei zumutbar (Urk. 5/91/13).
Dr. D.___ kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die ursprüngliche berufliche Tätigkeit als Lagerist in einem Tiefkühllager a ufgrund der objekti vierbaren klinischen Befunde sowie der durchgeführten radiologischen Diag nostik und der Ergebnisse der EFL aus medizinischen Gründen (Status nach lumbaler Spondylodese) wegen der zu hohen Anforderungen, insbe sondere der Hebebelastung, nicht mehr zumutbar sei. Eine leichte bis mittel schwere wechsel belastende Tätigkeit ohne vermehrte Belastung der lumbalen Wirbelsäule s owie des rechten Hüftgelenks sei ihm seit 2011 -
ausser post operativ im Zeitraum vom 3 1. Oktober 2012 bis zum 3 1. Januar 2013 - da gegen medi z inisch ganztags zumutbar (Urk. 5/91/14-15 und Urk. 5/95). 4.4
4.4.1
Diese Beurteilu ng von Dr. D.___
ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar und plausibel . 4.4.2
Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte enthalten keine Angaben, welche die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen vermöchten.
So hatte Hausarzt Dr. Z.___ in seinen Berichten vom 1 6. Januar und 16. März 2012 ebenfalls noch die Auffassung vertreten, dass dem Beschwer deführer eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 5/9 und Urk. 5/14/3). In seinem Verlaufsbericht vom
30. Januar 2013 bemerkte er im Wesentlichen, dass er den Beschwerdeführer zuletzt am 2. Oktober 2012 gesehen habe. Der Beschwerdeführer sei am 31.
Oktober 2012 in der A.___ Klinik operiert worden. Laut Bericht der A.___ Klinik betreffend die Konsultation vom 1 4. Dezember 2012 (Urk. 5/28) liege insgesamt ein befriedigendes postoperatives Resultat vor. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin attestiert worden bis zur nächsten Kontrolle in der A.___ Klinik Ende Januar 2013 (Urk. 5/31; vgl. Bericht der A.___ Klinik vom 1 9. Dezember 2012, Urk. 5/28). Im Bericht vom 1. Februar 2013 hielten die Ärzte der A.___ Klinik im Wesentlichen fest, es zeige sich – wie schon anlässlich der Konsultation vom 14. Dezember 2012 (Urk. 5/28) - auch heute ein flüssiges Gangbild ohne groborientierend senso mo torische Defizite. Das Röntgen der LWS habe eine unveränderte Schrauben lage, keine Lockerung und eine zunehmende knöcherne Konsoli dierung ergeben (Urk. 5/33). Wohl haben die Ärzte der A.___ Klinik dem Beschwerdeführer in den Berichten vom 1 9. Dezember 2012 und 1. Februar 2013 sowie in den Verlaufsberichten vom 2. April 2013 (Urk. 5/39), 1 8. Juni 2013 (Urk. 5/46/1-2) und vom 9. August 2013 (Urk.
5/53) jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. auch „Zeugnis für Arbeitsunfä higkeit“ vom 5. September 2013, Urk. 5/52/7, worin dem Beschwerdeführer bis Ende September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde) . Soweit sich diese Einschätzungen auch auf eine angepasste Tätigkeit bezogen, erscheinen sie mit Blick auf die in den genannten Berichten erho benen klinischen und bildgebenden Befunde aber nicht nachvollziehbar.
Ab dem 1.
Oktober 2013 bestand laut den Angaben von Dr. Z.___ in seinem Verlaufsbericht vom 2 6. Oktober 2014 (Urk. 5/82) bis Ende Juli 2014 eine 50%ige und ab dem 1. August 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei ihm seit August 2014 zu 10 % bis 20 % zumutbar. Diese Einschätzung hat Dr. Z.___ nicht nachvollziehbar mit objektiven somatischen Befunden begründet. Zur Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit zwischen anfangs Oktober 2013 bis Ende Juli 2014 äusserte sich Dr. Z.___ nicht.
Auf die ärztlichen Einschätzungen in den Berichten von Dr. Z.___ sowie der Ärzte der A.___ Klinik kann daher nicht abgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als sie als behandelnde Ärzte aufgrund ihrer Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer geneigt sein dürften, im Zweifel eher zu seinen Gunsten auszus agen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4.3
Der – Gutachter Dr. D.___ vorliegende (vgl. Urk. 5/91/14) – Abschluss be richt des C.___ vom 9. September 2014 (vgl. E. 3.1) vermag das Gutachten von Dr. D.___ ebenfalls nicht zu widerlegen.
Zum einen ist nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen in erster Linie durch (Fach-)Ärzte nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung und nicht durch Eingliederungsfachleute - wie die Abklärungsperson des C.___ -
auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beant worten
(Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 1 9. Mai 2016 E.
4.4 mit Hinweisen).
Überdies hat die Abklärungsperson des C.___ im Abschluss bericht vom 9. September 2014 (Urk. 5/79) auch nicht nachvoll ziehbar begründet, wes halb der Beschwerdeführer in der körperlich leichten Tätigkeit am Geographischen Institut der B.___
derart eingeschränkt gewesen sein soll . Sie hat im Wesentlichen einzig bemerkt, dass e r unter starken Schmerzen und unter e iner dadurch verursachten Schlaflosigkeit gelitten habe . Zudem ist an dieser Stelle noch zu erwähnen, dass im Rahmen der EFL vom 1 7. und 1 8. März 2015 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer sich zum Teil selbst unter Angabe von Schmerzen limitiert habe, bevor die beobachtbare funktionelle Leistungsgrenze erreicht worden sei (vor allem beim vorgeneig ten S itzen und Stehen; vgl. Urk. 5/91/18), mithin
also teilweise ein selbstli mitierendes Verhalten gezeigt habe. 4.4. 4
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der im Rahmen der Begut achtung bei Dr. D.___ angegebenen Schmerzstärke auf der Numerischen Rating -Skala von 6 -9 /10 und bei akuten Schmerzex azerbationen bis 10/10 (Urk. 5/91/11) nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 1 S. 4), weil diese Angaben rein subjektiv sind. 4.5
4.5.1
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, Dr. D.___ sei von der - vom Bundesgericht zwischenzeitlich aufgegebenen - Vermutung der Überwind barkeit ausgegangen, und er habe zumindest das Recht, dass sein Fall gemäss der mit Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juli 2015 (publiziert in BGE 141 V 281; vgl. E. 1.2.2) geänderten Rechtsprechung abgeklärt werde, übersieht er, dass a uc h nach der Praxisänderung durch BGE 141 V 281 eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur dann relevant sein kann, wenn sie Folge einer fachärztlich (psychiatrisch) einwandfrei diagnostizierten Gesund heitsbeeinträchtigung ist (vgl. BGE 130 V 396). Auch nach der geänderten Rechtsprechung wird der Rentenanspruch - in Nachachtung der verfassungs- und gesetzmässigen Vorgaben von Art.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. April 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 1 2. Mai 2016 angezeigt wurde (Urk. 6).
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 9. August 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist in einem Tief kühllager erheblich eingeschränkt sei. Eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten habe jedoch lediglich nach der Rückeno peration vom 3 1. Oktober 2012 bis zum 3 1. Januar 2013 bestanden . Vorher und nachher sei von einer Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten von 100 % auszugehen. Bei einem hypothetischen Einkommen von Fr. 77‘575.70 ohne Behinderung und einem hypothetischen Einkommen von Fr. 65‘177.10 mit Behinderung
resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘398.60
bzw. ein Invaliditätsgrad von 16 % . Ein Anspruch auf eine Invalidenrente sei daher zu verneinen (Urk. 2).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass
das Bundesgericht di e bisherige Rechtsprechung bezüglich der
Überwindbarkeit svermutung von Schmerzen aufgegeben habe. Unter Anwendung der einschlägigen neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ergebe sich, dass er
– wie der sech smo natige Arbeitsversuch gezeigt habe – lediglich noch drei Stunden pro Tag leichte Arbeiten verrichten könne. Eine derartige Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedoch nicht mehr verwertbar, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe. Eventualiter mache er geltend, dass die von der Beschwerdegegnerin eingeholte Expertise der Klinik E.___ den neuen Anforderungen des Bundesgerichts an solche Gutachten nicht genüge (Urk. 1 S. 9). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Abklärungsperson des C.___ erklärte im Abschlussbericht Arbeitstraining vom 9. September 2014, dass der Beschwerdeführer sehr verlässlich sei, über eine gute Auffassungsgabe, hohe Motivation sowie Lern- und Durchhal tewillen verfüge und bereit sei, sich trotz Schmerzen „durchzubeissen“. Dies habe er im Arbeitsumfeld unter Beweis gestellt. Es habe sich jedoch ebenfalls gezeigt, dass er mit einem durchschnittlichen Pensum von ca. 35 % an seiner gesundheitlichen Belastungsgrenze angelangt sei (Urk. 5/79/3).
E. 3.2 Die bis zur Begutachtung in der Klinik E.___ im März 2015 aufliegenden medizinischen Akten wurden im Gutachten vom 2 7. April 2015 (vgl. E. 3.3) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen.
E. 3.3 Dr. D.___ von der Klinik E.___ stellte im Gutachten vom 2 7. April 2015 folgende Diagnosen (Urk. 5/91/13) : (1) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, intermittierende sensible lumboradikuläre Reizung S1 links - St atus nach dorsaler Repositionss pondylodese L5/S1 mit Laminektomie
von L5 und temporären Schrauben L4, welche intraoperativ wieder entfernt wurden, vom 3 1. Oktober 2012 (A.___ Klinik) - Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung - muskuläre Dysbalance
- klinische Hinweise auf eine Schmerzgeneralisierung (2)
ein l eichtgradiges femoroazetabuläres
Impingement bei Offsetstörung bei CAM- I mpingement und be ginnender Coxarthrose rechts (3) ein Morbus Dupuytren
5. Stra hl linke Hand im Bereich der Pal maraponeurose
Dr. D.___ gab an, dass dem Beschwerdeführer die ursprüngliche berufliche Tätigkeit als Lagerist in einem Tiefkühllager nicht mehr zumutbar sei. Eine leichte bis mittelschwere wechsel belastende Tätigkeit ohne vermehrte Belas tung der lumbalen Wirbelsäule s owie des rechten Hüftgelenks sei ihm dage gen medi z inisch sicher ganztags zumutbar (Urk. 5/91/14-15).
E. 3.4 In der ergänzenden Stellungnahme vom 2 6. Mai 2015 erklärte Dr. D.___, dass a u fgrund der Akten und Befunde seit 2011 von einer 100% igen Arbeits unfähigkeit in der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Lagerist im Tiefkühl lager auszugehen sei . Dagegen sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit auch unter Berücks ichtigung der medizi nisch- progn ostischen Überlegungen seit 2011 ganztags zumutbar. Aufgrund de r ope rativen Revision der lumbalen Wirbelsä ule v om 31. Oktober 2012 habe jedoch postoperativ auch in einer angepassten Tätigkeit für den Zeit raum vom 3 1. Oktober 2012 bis zum 3 1. Januar 2013 eine 100% ige Arbeits un fähig keit bestanden (Urk. 5/95). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Februar 2016 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ von der Klinik E.___ vom 2 7. April 2015 (Urk. 5/91). 4.2
Das Gutachten von
Dr. D.___ basiert auf einer fachärztlich- rheumato logi schen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Dr. D.___ hat detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizi nischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt. Das ge nannte Gutachten erfüllt demnach grund sätzlich die rechtsprechungs ge mässen Anfor de rungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlage (vgl. E.
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) - anhand eines normativen Prüfrasters beurteilt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 139 V 547 E. 5.9), und es braucht medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht eingeschränkt ist (BGE 141 V 574 E. 4.1).
In den Vorakten wurde keine unter die (bisherige und geänderte) Rechtspre chung des Bundesgerichtes zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden fallende (fachärztlich-psychiatri sche) Dia gnose (vgl. die Auflistung in E. 1.1.2) gestellt, welche nach den Indikatoren der mit BGE 141 V 281 vorge nommenen Praxisänderung zu beurteilen wäre. Da die Vorakten bezüglich allfälliger - die Schmerzproble matik überlagernder - psychischer Probleme völlig bland sind, war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, weitergehende Abklärungen zu tätigen (vgl. Urteil 9C_269/2008 vom 6.
November 2008 E. 5.2). 4.5.2
Im Übrigen ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass der Beschwerde führer bislang keine stationäre Rehabilitationsmassnahme durchgeführt hat (Urk. 5/91/14). Von einer solchen wäre aber laut Dr. D.___ eine weitere Beschwerdereduktion zu erwarten (Urk. 5/91/15). Der Beschwerdeführer hat demnach die therapeutischen Optionen nicht voll ausgeschöpft, was nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck hinweist. Zudem deuten sowohl die Tatsa che, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und drei Kinder sowie einen Hund hat (Urk. 5/73/1), als auch die Angaben, welche im Abschlussbericht des VHS vom 9. September 2014 zu seiner Person und seinem Verhalten gemacht wurden (vgl. E. 3.1), darauf hin, dass er über gute Kompensations potenziale (Ressourcen) verfügt. Von daher ist - auch mit Blick auf die gemäss der geänderten Rechtsprechung beachtlichen weiteren Standardindi katoren (vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 2 9. Juni 2016 E. 4.1) - nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten (gewesen) sein sollte, trotz seiner Schmerzen ganztags einer (die somatischen Befunde berücksichtigenden) angepassten Tätigkeit nachzu gehen. 4.5.3
Eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau bezüg lich angeblicher Aussagen von Dr. D.___
bei der Begutachtung vom März 2015 im Zusammenhang mit der bundesgerichtlichen Schmerzrecht sprechung (vgl. Urk. 1 S. 5 und S. 9) sowie das Einholen eines weiteren Berichts von Dr. Z.___
(vgl. Urk. 1 S. 5) erweisen sich bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht als erfor derlich. 4.6
Aufgrund d es Gesagten kann vielmehr ohne W eiteres auf das Gutachten von Dr. D.___ von der Klinik E.___ vom 27. April 2015 (Urk. 5/91) abgestellt werden. 5.
Der von der Beschwerdegegnerin in de r angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2016 vorgenommene Einkommensvergleich ergab sodann einen
renten ausschliessenden
Invaliditätsgrad von 16 % (Urk. 2; vgl. auch Urk. 5/97). Dieser Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1) . Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 6.
Die angefochtene Verfügung vom 2 9. Februar 2016 (Urk. 2), mit der ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint wurde, erweist sich daher als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00431 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
21. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat Le Soldat & Blickle, Rechtsanwälte Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1960, verfügt über eine Ausbildung als Jockey (Urk. 5/3/5) und arbeitete zuletzt seit dem 1. August 1990 als Lagerist Tiefkühllager bei der Y.___ S.A. (Urk. 5/12). Am 6. Januar 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Die IV-Stelle holte die Bericht e von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, vom 1 6. März 2012 (Urk. 5/14) und vom 3 0. Januar 2013 (Urk. 5/31) sowie diverse Bericht e des Wirbelsäulenzentrums der
A.___ Kli nik (Urk. 5/21, Urk. 5/24, Urk. 5/28, Urk. 5/33, Urk. 5/39, Urk. 5/46, Urk. 5/52 und Urk. 5/53) ein und zog die Akte n des Krankentaggeldversicherers (Urk. 5/36) bei . Mit Mittei lung vom 1 2. Februar 2014 erteilte sie dem Versicherten Kosten gutsprache für ein Arbeitstraining beim Geographischen Institut der B.___ vom 1 5. Februar bis zum 1 4. August 2014 (Urk. 5/62). Am 1 1. August 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung per 2 2. August 2014 abgeschlossen werde (Urk. 5/72; vgl. auch Abschluss bericht Arbeitstraining de s C.___
vom 9. September 2014,
Urk. 5/79). Daraufhin holte sie den Bericht von Dr. Z.___ vom 2 6. Oktober 2014 (Urk. 5/82) ein und gab bei
Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie und FMH Physikalische Medizin und Rehabili tation, von der Klinik E.___ ein Gutachten (inkl. Evaluation der fu nktionellen Leistungsfähigkeit, EFL) in Auftrag, das am 2 7. April 2015 erstattet wurde (Urk. 5/91; vgl. auch ergänzende St ellungnahme von Dr. D.___
vom 2 6. Mai 2015, Urk. 5/95). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom 8. Juli 2015, Urk. 5/99, und Einwand vom 7. September 2015, Urk. 5/105) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Februar 2016 (Urk.
2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 16 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. April 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 1 2. Mai 2016 angezeigt wurde (Urk. 6). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. No vember 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2.2
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwi ckelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomati sche Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut bar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entste hungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundes gerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Aus nahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk tu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regel fall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Stan dard indikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungs faktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE
141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).
Die Rechtsprechung hat zu den „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“ ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte „ pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwer debilder ohne nachweisbare organische Grundlage“ in invaliden versicherungsrechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungs rechtli chen Anforderungen (Regel-Ausnahmemodell mit "Überwindbarkeits ver mu tung“) unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3; bislang: Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts I 336/04 vom 8. Februar 2006]; dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dissoziative Bewegungs störung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic
Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom] und Neu rasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279 [Urteil des Bun desgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010]; nichtorganische Hypersom nie : BGE 137 V 64 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2010 vom 25. Februar 2011]; leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerz syndrom: Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E 5.2 und 6.1). Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar . 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog.
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehl entwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztli che Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 9. August 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist in einem Tief kühllager erheblich eingeschränkt sei. Eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten habe jedoch lediglich nach der Rückeno peration vom 3 1. Oktober 2012 bis zum 3 1. Januar 2013 bestanden . Vorher und nachher sei von einer Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten von 100 % auszugehen. Bei einem hypothetischen Einkommen von Fr. 77‘575.70 ohne Behinderung und einem hypothetischen Einkommen von Fr. 65‘177.10 mit Behinderung
resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘398.60
bzw. ein Invaliditätsgrad von 16 % . Ein Anspruch auf eine Invalidenrente sei daher zu verneinen (Urk. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass
das Bundesgericht di e bisherige Rechtsprechung bezüglich der
Überwindbarkeit svermutung von Schmerzen aufgegeben habe. Unter Anwendung der einschlägigen neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ergebe sich, dass er
– wie der sech smo natige Arbeitsversuch gezeigt habe – lediglich noch drei Stunden pro Tag leichte Arbeiten verrichten könne. Eine derartige Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedoch nicht mehr verwertbar, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe. Eventualiter mache er geltend, dass die von der Beschwerdegegnerin eingeholte Expertise der Klinik E.___ den neuen Anforderungen des Bundesgerichts an solche Gutachten nicht genüge (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1
Die Abklärungsperson des C.___ erklärte im Abschlussbericht Arbeitstraining vom 9. September 2014, dass der Beschwerdeführer sehr verlässlich sei, über eine gute Auffassungsgabe, hohe Motivation sowie Lern- und Durchhal tewillen verfüge und bereit sei, sich trotz Schmerzen „durchzubeissen“. Dies habe er im Arbeitsumfeld unter Beweis gestellt. Es habe sich jedoch ebenfalls gezeigt, dass er mit einem durchschnittlichen Pensum von ca. 35 % an seiner gesundheitlichen Belastungsgrenze angelangt sei (Urk. 5/79/3). 3.2
Die bis zur Begutachtung in der Klinik E.___ im März 2015 aufliegenden medizinischen Akten wurden im Gutachten vom 2 7. April 2015 (vgl. E. 3.3) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen. 3.3
Dr. D.___ von der Klinik E.___ stellte im Gutachten vom 2 7. April 2015 folgende Diagnosen (Urk. 5/91/13) : (1) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, intermittierende sensible lumboradikuläre Reizung S1 links - St atus nach dorsaler Repositionss pondylodese L5/S1 mit Laminektomie
von L5 und temporären Schrauben L4, welche intraoperativ wieder entfernt wurden, vom 3 1. Oktober 2012 (A.___ Klinik) - Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung - muskuläre Dysbalance
- klinische Hinweise auf eine Schmerzgeneralisierung (2)
ein l eichtgradiges femoroazetabuläres
Impingement bei Offsetstörung bei CAM- I mpingement und be ginnender Coxarthrose rechts (3) ein Morbus Dupuytren
5. Stra hl linke Hand im Bereich der Pal maraponeurose
Dr. D.___ gab an, dass dem Beschwerdeführer die ursprüngliche berufliche Tätigkeit als Lagerist in einem Tiefkühllager nicht mehr zumutbar sei. Eine leichte bis mittelschwere wechsel belastende Tätigkeit ohne vermehrte Belas tung der lumbalen Wirbelsäule s owie des rechten Hüftgelenks sei ihm dage gen medi z inisch sicher ganztags zumutbar (Urk. 5/91/14-15). 3.4
In der ergänzenden Stellungnahme vom 2 6. Mai 2015 erklärte Dr. D.___, dass a u fgrund der Akten und Befunde seit 2011 von einer 100% igen Arbeits unfähigkeit in der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Lagerist im Tiefkühl lager auszugehen sei . Dagegen sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit auch unter Berücks ichtigung der medizi nisch- progn ostischen Überlegungen seit 2011 ganztags zumutbar. Aufgrund de r ope rativen Revision der lumbalen Wirbelsä ule v om 31. Oktober 2012 habe jedoch postoperativ auch in einer angepassten Tätigkeit für den Zeit raum vom 3 1. Oktober 2012 bis zum 3 1. Januar 2013 eine 100% ige Arbeits un fähig keit bestanden (Urk. 5/95). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Februar 2016 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ von der Klinik E.___ vom 2 7. April 2015 (Urk. 5/91). 4.2
Das Gutachten von
Dr. D.___ basiert auf einer fachärztlich- rheumato logi schen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Dr. D.___ hat detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizi nischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt. Das ge nannte Gutachten erfüllt demnach grund sätzlich die rechtsprechungs ge mässen Anfor de rungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlage (vgl. E.
1.5). 4.3
4.3.1
Dr. D.___ legte in seinem Gutachten dar, dass beim 54-jährigen Beschwer de führer eine langjährige und chronische Schmerzsymptomatik im Bereich der lumbalen Wirbelsäulenanteile bestehe, welche sich seit 2011 deutlich akzentuiert ha be. In den vormaligen r adiologischen Abklärungen habe sich eine Spondylolisthesis im Bereich des lumbosakralen Übergangs gezeigt, welche hinsichtlich der zunächst durchgeführten konser vativen Behand lungs massnahmen mit ambulanter Physiotherapie, Schmerzmedika tion und Infiltrationen überw iegend therapieresistent gewesen sei. Im Okto ber 2012 sei in der A.___ Klinik e ine dorsale Repositionsspon dylo dese L5/S1 mit Lamine ktomie von L5 durchgeführt worden, nach wel cher es zu einer leichtgradigen, jedoch nicht nach haltigen Beschwerde besserung gekommen sei. Ebenso hätten die ambulant durch geführten post operativen physiotherapeutischen Beh andlungsmassnahmen das Beschwer debild nicht signifikant bessern können. Aktuell bestehe wei terhin eine mässiggradige
lumbo spondylogene Schmerzsymptomatik mit weitläufigen Schmerzaus strahlungen in die unteren Extremitäten linksbetont mit inter mittierender sensibler lumboradikulärer Reizung im Bereich des linken Fuss-Aussenrandes entsprechend Dermatom S1 links. Eine stationäre Rehabilita tionsmassnahme sei bis dato nicht durchgeführt worden . Im Rahmen der Belastbarkeit der lumbalen Wirbelsäulenanteile hätten sich ins besondere die Lendenwirbel säulen -Flexion und die vorgeneigte Haltung deutlich eingeschränkt gezeigt . In den Alltagsaktivitäten sei der Beschwer deführer insbesondere beim Zurücklegen längerer Wegstrecken sowie in sitzender Position limitiert. Der Nachtschlaf sei schmerzbedingt gestört. Fer ner bestünden bel astungs abhängige Schmerzen im Bereich des rechten Hüft gelenks bei Of fsetstörung mit CAM- lmpingement . In der aktuel len Untersu chungssituation zeige sich die Hüftgelenk s beweglichkeit beidseits jedoch nicht eingeschrän kt. Im Bereich des rechten Hüftgelenks bestehe allerdings ein Endphasenschmerz bei passiver Innen- und Aussenrotation. Für den Beschwerdeführer stehe die Hüftgel enk s problematik nicht im Fokus der mul tilokulären
musku lo skelettalen Beschwerdesympt omatik. Nebenbefundlich bestehe noch ein Mor bus Dupuytren im Bereich des 5. Strahls der Palmara poneurose der linken Hand. Neurologisch fänden sich keine signifikanten Auffälligkeiten, ausgenommen die Kribbel-Parästhesien im Bereich des linken Fus s-Aussen randes entsprechend Derm atom S1 links. In den aktuellen radiologischen Abklärungen zeige sich das eingebrachte Osteosynthesem ate rial im Bereich des lumbosakralen Übergangs unauffällig in situ. In der Beckenübersicht seien eine vermehrte Sklerosierung des Gelenkspalts des linken Hüftgelenks sowie eine leichtgradige Verschmälerung des Gelenk spalts im Bereich des rechten Hüftgelenks als Zeichen einer beginnenden Coxarthrose ersichtlich
(Urk. 5/91/13-14). 4.3.2
Hinsichtlich der EFL vom 1 7. u nd 1 8. März 2015 wies
Dr. D.___ darauf hin, dass die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zu mutbaren Belastbarkeit infolge mässiger Selbstlimitierung
nur teilweise verw ertbar seien . Die Beu rteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beo bach tungen bei den Leistungstests. Die in den Tests formal erreichte maxi ma le Hebefähigkeit von 25 kg sei aus medizinisch- prognostischen Über legungen (Zustand nach Operation der Lendenwirbelsäule mittels Spondylodese) auf 15 kg reduziert worden . Der Beschwerdeführer prästiere insbesondere die statisch vorgeneigten Haltungen und das repetitive Bücken nicht. D as seltene Heben von Gewichten bis maxim al 15 kg Boden-Taille n-Höhe sei zumutbar (Urk. 5/91/13).
Dr. D.___ kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die ursprüngliche berufliche Tätigkeit als Lagerist in einem Tiefkühllager a ufgrund der objekti vierbaren klinischen Befunde sowie der durchgeführten radiologischen Diag nostik und der Ergebnisse der EFL aus medizinischen Gründen (Status nach lumbaler Spondylodese) wegen der zu hohen Anforderungen, insbe sondere der Hebebelastung, nicht mehr zumutbar sei. Eine leichte bis mittel schwere wechsel belastende Tätigkeit ohne vermehrte Belastung der lumbalen Wirbelsäule s owie des rechten Hüftgelenks sei ihm seit 2011 -
ausser post operativ im Zeitraum vom 3 1. Oktober 2012 bis zum 3 1. Januar 2013 - da gegen medi z inisch ganztags zumutbar (Urk. 5/91/14-15 und Urk. 5/95). 4.4
4.4.1
Diese Beurteilu ng von Dr. D.___
ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar und plausibel . 4.4.2
Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte enthalten keine Angaben, welche die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen vermöchten.
So hatte Hausarzt Dr. Z.___ in seinen Berichten vom 1 6. Januar und 16. März 2012 ebenfalls noch die Auffassung vertreten, dass dem Beschwer deführer eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 5/9 und Urk. 5/14/3). In seinem Verlaufsbericht vom
30. Januar 2013 bemerkte er im Wesentlichen, dass er den Beschwerdeführer zuletzt am 2. Oktober 2012 gesehen habe. Der Beschwerdeführer sei am 31.
Oktober 2012 in der A.___ Klinik operiert worden. Laut Bericht der A.___ Klinik betreffend die Konsultation vom 1 4. Dezember 2012 (Urk. 5/28) liege insgesamt ein befriedigendes postoperatives Resultat vor. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin attestiert worden bis zur nächsten Kontrolle in der A.___ Klinik Ende Januar 2013 (Urk. 5/31; vgl. Bericht der A.___ Klinik vom 1 9. Dezember 2012, Urk. 5/28). Im Bericht vom 1. Februar 2013 hielten die Ärzte der A.___ Klinik im Wesentlichen fest, es zeige sich – wie schon anlässlich der Konsultation vom 14. Dezember 2012 (Urk. 5/28) - auch heute ein flüssiges Gangbild ohne groborientierend senso mo torische Defizite. Das Röntgen der LWS habe eine unveränderte Schrauben lage, keine Lockerung und eine zunehmende knöcherne Konsoli dierung ergeben (Urk. 5/33). Wohl haben die Ärzte der A.___ Klinik dem Beschwerdeführer in den Berichten vom 1 9. Dezember 2012 und 1. Februar 2013 sowie in den Verlaufsberichten vom 2. April 2013 (Urk. 5/39), 1 8. Juni 2013 (Urk. 5/46/1-2) und vom 9. August 2013 (Urk.
5/53) jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. auch „Zeugnis für Arbeitsunfä higkeit“ vom 5. September 2013, Urk. 5/52/7, worin dem Beschwerdeführer bis Ende September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde) . Soweit sich diese Einschätzungen auch auf eine angepasste Tätigkeit bezogen, erscheinen sie mit Blick auf die in den genannten Berichten erho benen klinischen und bildgebenden Befunde aber nicht nachvollziehbar.
Ab dem 1.
Oktober 2013 bestand laut den Angaben von Dr. Z.___ in seinem Verlaufsbericht vom 2 6. Oktober 2014 (Urk. 5/82) bis Ende Juli 2014 eine 50%ige und ab dem 1. August 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei ihm seit August 2014 zu 10 % bis 20 % zumutbar. Diese Einschätzung hat Dr. Z.___ nicht nachvollziehbar mit objektiven somatischen Befunden begründet. Zur Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit zwischen anfangs Oktober 2013 bis Ende Juli 2014 äusserte sich Dr. Z.___ nicht.
Auf die ärztlichen Einschätzungen in den Berichten von Dr. Z.___ sowie der Ärzte der A.___ Klinik kann daher nicht abgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als sie als behandelnde Ärzte aufgrund ihrer Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer geneigt sein dürften, im Zweifel eher zu seinen Gunsten auszus agen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4.3
Der – Gutachter Dr. D.___ vorliegende (vgl. Urk. 5/91/14) – Abschluss be richt des C.___ vom 9. September 2014 (vgl. E. 3.1) vermag das Gutachten von Dr. D.___ ebenfalls nicht zu widerlegen.
Zum einen ist nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen in erster Linie durch (Fach-)Ärzte nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung und nicht durch Eingliederungsfachleute - wie die Abklärungsperson des C.___ -
auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beant worten
(Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 1 9. Mai 2016 E.
4.4 mit Hinweisen).
Überdies hat die Abklärungsperson des C.___ im Abschluss bericht vom 9. September 2014 (Urk. 5/79) auch nicht nachvoll ziehbar begründet, wes halb der Beschwerdeführer in der körperlich leichten Tätigkeit am Geographischen Institut der B.___
derart eingeschränkt gewesen sein soll . Sie hat im Wesentlichen einzig bemerkt, dass e r unter starken Schmerzen und unter e iner dadurch verursachten Schlaflosigkeit gelitten habe . Zudem ist an dieser Stelle noch zu erwähnen, dass im Rahmen der EFL vom 1 7. und 1 8. März 2015 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer sich zum Teil selbst unter Angabe von Schmerzen limitiert habe, bevor die beobachtbare funktionelle Leistungsgrenze erreicht worden sei (vor allem beim vorgeneig ten S itzen und Stehen; vgl. Urk. 5/91/18), mithin
also teilweise ein selbstli mitierendes Verhalten gezeigt habe. 4.4. 4
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der im Rahmen der Begut achtung bei Dr. D.___ angegebenen Schmerzstärke auf der Numerischen Rating -Skala von 6 -9 /10 und bei akuten Schmerzex azerbationen bis 10/10 (Urk. 5/91/11) nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 1 S. 4), weil diese Angaben rein subjektiv sind. 4.5
4.5.1
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, Dr. D.___ sei von der - vom Bundesgericht zwischenzeitlich aufgegebenen - Vermutung der Überwind barkeit ausgegangen, und er habe zumindest das Recht, dass sein Fall gemäss der mit Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juli 2015 (publiziert in BGE 141 V 281; vgl. E. 1.2.2) geänderten Rechtsprechung abgeklärt werde, übersieht er, dass a uc h nach der Praxisänderung durch BGE 141 V 281 eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur dann relevant sein kann, wenn sie Folge einer fachärztlich (psychiatrisch) einwandfrei diagnostizierten Gesund heitsbeeinträchtigung ist (vgl. BGE 130 V 396). Auch nach der geänderten Rechtsprechung wird der Rentenanspruch - in Nachachtung der verfassungs- und gesetzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) - anhand eines normativen Prüfrasters beurteilt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 139 V 547 E. 5.9), und es braucht medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht eingeschränkt ist (BGE 141 V 574 E. 4.1).
In den Vorakten wurde keine unter die (bisherige und geänderte) Rechtspre chung des Bundesgerichtes zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden fallende (fachärztlich-psychiatri sche) Dia gnose (vgl. die Auflistung in E. 1.1.2) gestellt, welche nach den Indikatoren der mit BGE 141 V 281 vorge nommenen Praxisänderung zu beurteilen wäre. Da die Vorakten bezüglich allfälliger - die Schmerzproble matik überlagernder - psychischer Probleme völlig bland sind, war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, weitergehende Abklärungen zu tätigen (vgl. Urteil 9C_269/2008 vom 6.
November 2008 E. 5.2). 4.5.2
Im Übrigen ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass der Beschwerde führer bislang keine stationäre Rehabilitationsmassnahme durchgeführt hat (Urk. 5/91/14). Von einer solchen wäre aber laut Dr. D.___ eine weitere Beschwerdereduktion zu erwarten (Urk. 5/91/15). Der Beschwerdeführer hat demnach die therapeutischen Optionen nicht voll ausgeschöpft, was nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck hinweist. Zudem deuten sowohl die Tatsa che, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und drei Kinder sowie einen Hund hat (Urk. 5/73/1), als auch die Angaben, welche im Abschlussbericht des VHS vom 9. September 2014 zu seiner Person und seinem Verhalten gemacht wurden (vgl. E. 3.1), darauf hin, dass er über gute Kompensations potenziale (Ressourcen) verfügt. Von daher ist - auch mit Blick auf die gemäss der geänderten Rechtsprechung beachtlichen weiteren Standardindi katoren (vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 2 9. Juni 2016 E. 4.1) - nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten (gewesen) sein sollte, trotz seiner Schmerzen ganztags einer (die somatischen Befunde berücksichtigenden) angepassten Tätigkeit nachzu gehen. 4.5.3
Eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau bezüg lich angeblicher Aussagen von Dr. D.___
bei der Begutachtung vom März 2015 im Zusammenhang mit der bundesgerichtlichen Schmerzrecht sprechung (vgl. Urk. 1 S. 5 und S. 9) sowie das Einholen eines weiteren Berichts von Dr. Z.___
(vgl. Urk. 1 S. 5) erweisen sich bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht als erfor derlich. 4.6
Aufgrund d es Gesagten kann vielmehr ohne W eiteres auf das Gutachten von Dr. D.___ von der Klinik E.___ vom 27. April 2015 (Urk. 5/91) abgestellt werden. 5.
Der von der Beschwerdegegnerin in de r angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2016 vorgenommene Einkommensvergleich ergab sodann einen
renten ausschliessenden
Invaliditätsgrad von 16 % (Urk. 2; vgl. auch Urk. 5/97). Dieser Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1) . Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 6.
Die angefochtene Verfügung vom 2 9. Februar 2016 (Urk. 2), mit der ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint wurde, erweist sich daher als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl