opencaselaw.ch

IV.2016.00430

Nichteintreten auf Rentenerhöhungsgesuch erfolgte zu Recht; keine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht.

Zürich SozVersG · 2017-12-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1958 und vom 1. März 2004 bis 31. August 2009 als Hilfsdru cker bei der Y.___ AG tätig gewesen (Urk. 7/20, Urk. 7/22/1-2), meldete sich am 15. Mai 2009 unter Hinweis auf einen im November 2008 er littenen Herzinfarkt zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 12. Januar 2011 (Urk. 7/64) sprach ihm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf einen In validitätsgrad von 58 % eine halbe Rente ab 1. November 2009 zu. Dieser Ren tenanspruch wurde mit Mitteilung vom 15. Juli 2011 (Urk. 7/71) anlässlich ei nes amtlichen Revisionsverfahrens bestätigt. 1.2

Mit Gesuch vom 17. August 2015 (Urk. 7/78) ersuchte X.___ unter Angabe von Atemnot bei Herzschwäche, Rückenschmerzen und einer Depression sinn gemäss um Ausrichtung einer höheren Invalidenrente. Auf Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 7/81) hin reichte er den Bericht von Dr. med. Z.___, Spe zialarzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, vom 29. Juni 2015 (Urk. 7/83) zu den Akten. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/85, Urk. 7/95) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) man gels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Verschlechterung des Ge sundheitszustandes auf das Rentenerhöhungsgesuch nicht ein. 2.

Hiergegen erhob X.___ am 14. April 2016 Beschwerde mit folgenden Anträ gen (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine höhere Invalidenrente auszurichten; 2. es sei auf das neue Leistungsbegehren einzutreten; 3. eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Feb ruar 2016 aufzuheben und zur umfassenden Neuabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2016 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung glei chen Datums (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Re visionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, b ei einer Bestätigung der Rente allen falls die Mitteilung (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV] und Art. 51 ATSG), welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.2

Wird ein Gesuch um Revision der Rente eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität de r

versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Der Unter suchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung bzw. das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ha ben (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuzie hen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzen den Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenän derung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrs cheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsände rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invali denrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C _1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.4

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitge genstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung bzw. der Einspracheent scheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2 . 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) auf das Gesuch des Beschwerdefüh rers um Rentenrevision vom

17. August 2015 (Urk. 7/78) zu Recht nicht einge treten ist. Prozessthema bildet demnach die Frage nach der Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads (vgl. E. 1.2-1.3 hier vor). Soweit in der Beschwerde die

Zusprache von höheren Rentenl eistungen beantragt wird (Urk. 1 S. 2), ist darauf mangels Anfechtungsobjekts nicht ein zutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; vgl. auch E. 1.4 hiervor). 2.2

Erlässt die Verwaltung – wie vorliegend – eine rechtsgenügliche

Nichteintretens verfügung, legt das Gericht seiner Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Die beschwerdeweise aufgelegten medizi nischen Berichte (Urk. 3/3-5) sind daher für die vorliegend einzig zu beurtei lende Ein tretensfrage nicht zu berücksichtigen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) aus, mit dem fachärztlichen Bericht von Dr. Z.___ vom 27. Mai 2015 werde eine kardiale Verschlechterung postu liert, wobei kein neues kardiales Ereignis bekannt geworden sei. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht vermöge die postulierte Verschlechterung keine Än derung des Rentenanspruchs zu begründen. Für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe – wie bereits anlässlich des Gutachtens vom Januar 2010 festgestellt – eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. auch Urk. 6). 3.2

Im Zusammenhang mit der Eintretensfrage brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 14. April 2016 vor (Urk. 1 S. 10 Ziff. 2.1.5), ge mäss dem Bericht von Dr. Z.___ vom 27. Mai 2015 betrage die links ventrikuläre Herzfunktion aktuell lediglich noch 22 %, weshalb diese neu als schwer eingeschränkt eingestuft werde. Damit habe sich die Auswurffraktion sechs Jahre nach der letzten kardiologischen Untersuchung aus dem Jahr 2009 bedeutend verschlechtert. Damals habe die EF (Ejection

fraction) 35 % betragen, worauf Dr. med. A.___, Leitender Arzt Kardiologie Spital B.___, eine mittel schwere Einschränkung der Herzfunktion diagnostiziert habe. 4. 4.1

Als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung, ob eine anspruchserhebliche Ä nde rung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht wurde, dient die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

12. Januar 2011 (Urk. 7/64), mit welcher dem Be schwerdeführer im Zuge der erstmaligen Anspruchsprüfung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % ab 1. November 2009 eine halbe Rente zugesprochen wurde.

Die nur kurze Zeit später im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens ergan gene Mitteilung vom 15. Juli 2011 (Urk. 7/71) fällt als Vergleichszeitpunkt ausser Betracht, da damals lediglich Verlaufsberichte des Hausarztes (Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheu matologie, vom 30. Mai 2011, Urk. 7/68) und der behandelnden Psychiaterin (Bericht von Dr. med. D.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juni 2011, Urk. 7/69) eingeholt wurden und keine umfassende Prüfung der gesundheitlichen Verhältnisse erfolgte. 4.2

Die rentenzusprechende Verfügung vom 12. Januar 2011 (Urk. 7/64) erging in medizinischer Hinsicht insbesondere gestützt auf die von der Beschwerdegeg nerin veranlasste bidisziplinäre Begutachtung durch Prof. Dr. med. E.___, Klinikdirektor Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Departement Innere Medizin, Universitätsspital F.___ (bidisziplinäres Gutachten vom 6. Januar 2010, Urk. 7/36/1-6), und Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Fachgutachten vom 7. Dezember 2009, Urk. 7/36/7-18). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (Gutachten S. 4): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Koronare Dreigefässerkrankung - Status nach inferiorem Myokardinfarkt 11/2008 - Status nach 4-f acher AC-Bypass-Operation 17. Dezember 2008 - mittelschwer eingeschränkte systolische linksventrikuläre Funktion (EF 05/2009: 36 %) - cvRF : sistierter Nikotinabusus mit 25 pack years, arterielle Hyper to nie, Dyslipidämie - Anpassungsstörung mit Angst und depressiv- dysthymer Reaktion ge mischt (ICD-10: F43.22) - Muskuloskelettale Beschwerden im Rahmen der Thorakotomienarbe Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende Blutungen aus erstgradigen inneren Haemorrhoiden unter thrombozytenaggregationshemmender Behandlung - Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom

In der Beurteilung (Gutachten S. 4 f.) wurde bezüglich des aktuellen kardialen Gesundheitszustandes auf den fachärztlichen Bericht von Dr. A.___ vom 13. (richtig wohl: 15.) Mai 2009 (Urk. 7/15/6-7) verwiesen und festgehalten, der genannte Kardiologe habe in der Doppler-Echokardiographie eine mittelschwer verminderte linksventrikuläre Funktion (EF 36 %) festgestellt mit einer Akinesie inferior und apikal sowie einer Hyperkinesie der übrigen Wandabschnitte. In der Fahrradergometrie habe der Beschwerdeführer 125 Watt (71 % der Sollarbeits kraft)

leisten können. Auch anamnestisch sei erhebbar, dass der Beschwerde führer kardial in der Leistung eingeschränkt sei. Eine Atemnot trete schon bei geringer körperlicher Anstrengung auf, die zwei Stockwerke zu seiner Wohnung ohne Lift seien nur mit einer Pause zu bewältigen. Für das Vorliegen einer Herzinsuffizienz spreche, dass der Beschwerdeführer nur mit zwei oder drei Kissen in erhöhter Position schlafen könne. Er weise somit eine chronische Herzkrankheit auf, welche mit einer Schädigung des Organs und somit auch der kardialen und der generellen körperlichen Leistungsfähigkeit einhergehe. Die durchgemachte Bypass -O peration bedinge zudem, dass kognitiv anspruchsvolle Tätigkeiten und solche, die mit einer erhöhten Stressbelastung einhergingen oder von aussen getaktet seien, nicht mehr ausgeführt werden könnten. Durch die Manifestation der Herzkrankheit und die notwendige aorto -kor o nare By pass- Operation sei der Beschwerdeführer abrupt arbeitsunfähig geworden und habe den Wiedereinstieg in die Arbeit bis heute nicht geschafft. Speziell zu er wähnen sei, dass die Diagnose der Krankheit anamnestisch wohl etwas ver schleppt worden sei . Diese Zeit und auch die Phase, in welcher der Beschwer deführer quasi schwer eingeschränkt auf die Byp ass - Operation habe warten müssen (zirka drei Wochen Ende November A nfang Dezember 2008), hätten mit Sicherheit eine enorme Belastung und hohe Anforderungen an die körperlichen wie psychischen Kompensationsmechanismen dargestellt. Die ganze Situation sei durchaus geeignet gewesen, erhebliche Ängste zu generieren und aufrecht zu erhalten, sodass sich aktuell ein chronifiziertes Bild, geprägt von einem erhebli chen Vermeidungsverhalten, zeige. Nach wie vor sei auch aus aktueller Sicht die psychische Reaktion nachvollziehbar, das gelte für die depressiven Anteile wie auch für die Ängste. Hierbei handle es sich um eine Anpassungsstörung, d.h. um eine Reaktion auf ein lebensübliches Ereignis und zu diesen gehörten auch Krankheit und möglicher Tod. Eine chronifizierte, die Arbeitsfähigkeit stark li mitierende psychiatrische Erkrankung habe nicht diagnostiziert werden müssen.

Hinsichtlich des beruflichen Leistungsvermögens gingen die Sachverständigen davon aus (Gutachten S. 5), dass in der angestammten Tätigkeit als Hilfsdrucker keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe seit dem 24. November 200 8. In einer an gepassten, körperlich leicht belastenden Tätigkeit bestehe aus internistischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % entsprechend fünf Stunden pro Tag. Diese Einschränkung korreliere mit der objektiv gemessenen, verminderten links ventrikulären Funktion und der Anamnese des Beschwerdeführers. Aus der psy chiatrischen Diagnose resultiere keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähig keit. 4.3

In dem vom Beschwerdeführer zur Untermauerung der geltend gemachten gesund heitlichen Verschlechterung eingereichten kardiologischen Bericht von Dr. Z.___ vom

27. Mai/

29. Juni 2015 (Urk. 7/83) wurden folgende Diag nosen gestellt: - Koronare 3-Gefässerkrankung mit schwer eingeschränkter EF (22 %) - Anstrengungsdyspnoe CCS NYHA III - Arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - St. n. Nikotinabusus - Adipositas

Dr. Z.___ hielt zur Anamnese fest (S. 1), der Beschwerdeführer habe unverän dert eine Anstrengungsdyspnoe beim beschleunigten Gehen im Flachen und beim Bergangehen. Beim Tragen einer Einkaufstasche müsse er nach einem halben Stockwerk eine erste Pause machen.

In seiner Beurteilung (S. 2) führte er aus, es bestehe eine koronare Herzkrankheit mit schwer eingeschränkter links ventrikulärer Auswurffraktion. Es liege eine Dyspnoe NYHA III vor, da bei All tagsbelastungen mit beschleunigtem Gehen im Flachen Dyspnoebeschwerden aufträten. Dies decke sich mit dem Befund der Ergometrie vom 27. Mai 2015 (S. 3-5), welche bei 68 % des Solls (123 Watt) wegen Erschöpfung und Dyspnoe habe abgebrochen werden müssen. Die geleisteten 5.3 Mets entsprächen zügi gem Gehen. Der echokardiographische Befund sei unverändert, die Aus wurffraktion sei schwer eingeschränkt . Der Arteria

pulmona l is - Druck sei jedoch normal. Zusammenfassend liege ein stabiler kardialer Verlauf vor. Die Interpre tation der Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei stark abhängig von der Perspektive. Bezogen auf die schwer eingeschränkte EF sei sie sehr zufrieden stellend, der Beschwerdeführer habe keine Ruhebeschwerden. Er habe sich an ein langsames Tempo adaptiert und sei in diesem Sinne wenig eingeschränkt. Bezogen auf eine normale Leistungsfähigkeit bestehe jedoch eine starke Ein schränkung, objektiv einer NYHA III-Anstrengungsdyspnoe entsprechend. Er empfehle, die Medikation unverändert fortzuführen. 5. 5.1

Vorwegzuschicken ist, dass z wischen den Verfügungen vom

12. Januar 2011 (Urk. 7/64)

und

26. Februar 2016 (Urk. 2) fünf Jahre

liegen, weshalb nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 64 E. 6.2)

an die Glaubhaftmachung einer Ände rung im für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind . Gleichwohl vermag der Beschwerde führer mit dem im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 17. August 2015 (Urk. 7/78) eingereichten kardiologischen Bericht von Dr. Z.___ vom 29. Juni 2015 (vgl. E. 4.3 hiervor) keine Verschlechterung seines Gesundheits zustandes glaubhaft darzutun. Es trifft zwar zu, dass der besagte Facharzt von einer schwer eingeschränkten linksventrikulären Auswurffraktion (EF von 22 %) ausging, was im Vergleich zur Situation anlässlich der Rentenzusprache mit mittelschwer verminderter linksventrikulärer Funktion (EF von 36 %; vgl. E. 4.2 hiervor) eine Verschlechterung der Auswurffraktion bedeutet. Indes wird damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälern den Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2), zumal der Echokardiographiebefund vom 27. Mai 2015 gegenüber dem Jahr 2011 ausdrücklich als unverändert bezeich net wurde. Dr. Z.___ äusserte sich im fraglichen Bericht nicht zum berufli chen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers und zeigte namentlich nicht substanziiert auf, inwiefern die geschilderte n

Beschwerden

dessen Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit weitergehend als im Rahmen der Rentenzusprache (Verfügung vom 12. Januar 2011) angenommen beeinfluss ten . Sodann präsentiert sich der Ergometriebefund vom 27. Mai 2015 mit einer Leistung von 123 Watt im Vergleich zu früher (125 Watt, vgl. E. 4.2 hiervor) im Wesentlichen unverändert. Dies deckt sich mit den anamnestischen Beschwer deschilderungen, welchen zu entnehmen ist, dass die Anstrengungsapnoe res pektive Atemnot nach wie vor beim raschen bzw. beschleunigten Gehen und bei leichten Anstiegen bzw. beim Bergangehen auftritt (vgl. Berichte von Dr. A.___ vom 15. Mai und 31. Juli 2009 [Urk. 7/15/6, Urk. 7/25/1], Gutachten vom 6. Januar 2010 [Urk. 7/36/2] und Bericht von Dr. Z.___ vom 29. Juni 2015 [Urk. 7/83/1]). Insgesamt ergeben sich aus dem Bericht von Dr. Z.___ keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich eine für den Rentenan spruch erhebliche Verschlechterung der Herzproblematik eingestellt hätte. 5.2

Soweit der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes und der Rückenbeschwerden postuliert (Urk. 7/78 S. 5 Ziff. 6.2, Urk. 1 S. 13 Ziff. 2.2.5 und S.14 Ziff. 2.3), brachte er trotz entspre chender Aufforderung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/81) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) keinen Arztbericht bei, welcher seinen Standpunkt stützen würde. 6.

Nach dem Ausgeführten erging die Nichteintretensverfügung

der Beschwerde gegnerin vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) zu Recht . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Die Ko sten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang de m Beschwerde führer aufzuerlegen Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kristina Herenda - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSenn-Buchter

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Re visionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, b ei einer Bestätigung der Rente allen falls die Mitteilung (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV] und Art. 51 ATSG), welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Wird ein Gesuch um Revision der Rente eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität de r

versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Der Unter suchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung bzw. das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ha ben (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuzie hen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzen den Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenän derung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrs cheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsände rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invali denrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C _1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).

E. 1.4 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitge genstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung bzw. der Einspracheent scheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2 .

E. 2 es sei auf das neue Leistungsbegehren einzutreten;

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) auf das Gesuch des Beschwerdefüh rers um Rentenrevision vom

17. August 2015 (Urk. 7/78) zu Recht nicht einge treten ist. Prozessthema bildet demnach die Frage nach der Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads (vgl. E. 1.2-1.3 hier vor). Soweit in der Beschwerde die

Zusprache von höheren Rentenl eistungen beantragt wird (Urk. 1 S. 2), ist darauf mangels Anfechtungsobjekts nicht ein zutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; vgl. auch E. 1.4 hiervor).

E. 2.2 Erlässt die Verwaltung – wie vorliegend – eine rechtsgenügliche

Nichteintretens verfügung, legt das Gericht seiner Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Die beschwerdeweise aufgelegten medizi nischen Berichte (Urk. 3/3-5) sind daher für die vorliegend einzig zu beurtei lende Ein tretensfrage nicht zu berücksichtigen.

E. 3 eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Feb ruar 2016 aufzuheben und zur umfassenden Neuabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2016 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung glei chen Datums (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) aus, mit dem fachärztlichen Bericht von Dr. Z.___ vom 27. Mai 2015 werde eine kardiale Verschlechterung postu liert, wobei kein neues kardiales Ereignis bekannt geworden sei. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht vermöge die postulierte Verschlechterung keine Än derung des Rentenanspruchs zu begründen. Für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe – wie bereits anlässlich des Gutachtens vom Januar 2010 festgestellt – eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. auch Urk. 6).

E. 3.2 Im Zusammenhang mit der Eintretensfrage brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 14. April 2016 vor (Urk. 1 S. 10 Ziff. 2.1.5), ge mäss dem Bericht von Dr. Z.___ vom 27. Mai 2015 betrage die links ventrikuläre Herzfunktion aktuell lediglich noch 22 %, weshalb diese neu als schwer eingeschränkt eingestuft werde. Damit habe sich die Auswurffraktion sechs Jahre nach der letzten kardiologischen Untersuchung aus dem Jahr 2009 bedeutend verschlechtert. Damals habe die EF (Ejection

fraction) 35 % betragen, worauf Dr. med. A.___, Leitender Arzt Kardiologie Spital B.___, eine mittel schwere Einschränkung der Herzfunktion diagnostiziert habe.

E. 4.1 Als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung, ob eine anspruchserhebliche Ä nde rung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht wurde, dient die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

12. Januar 2011 (Urk. 7/64), mit welcher dem Be schwerdeführer im Zuge der erstmaligen Anspruchsprüfung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % ab 1. November 2009 eine halbe Rente zugesprochen wurde.

Die nur kurze Zeit später im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens ergan gene Mitteilung vom 15. Juli 2011 (Urk. 7/71) fällt als Vergleichszeitpunkt ausser Betracht, da damals lediglich Verlaufsberichte des Hausarztes (Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheu matologie, vom 30. Mai 2011, Urk. 7/68) und der behandelnden Psychiaterin (Bericht von Dr. med. D.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juni 2011, Urk. 7/69) eingeholt wurden und keine umfassende Prüfung der gesundheitlichen Verhältnisse erfolgte.

E. 4.2 Die rentenzusprechende Verfügung vom 12. Januar 2011 (Urk. 7/64) erging in medizinischer Hinsicht insbesondere gestützt auf die von der Beschwerdegeg nerin veranlasste bidisziplinäre Begutachtung durch Prof. Dr. med. E.___, Klinikdirektor Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Departement Innere Medizin, Universitätsspital F.___ (bidisziplinäres Gutachten vom 6. Januar 2010, Urk. 7/36/1-6), und Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Fachgutachten vom 7. Dezember 2009, Urk. 7/36/7-18). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (Gutachten S. 4): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Koronare Dreigefässerkrankung - Status nach inferiorem Myokardinfarkt 11/2008 - Status nach 4-f acher AC-Bypass-Operation 17. Dezember 2008 - mittelschwer eingeschränkte systolische linksventrikuläre Funktion (EF 05/2009: 36 %) - cvRF : sistierter Nikotinabusus mit 25 pack years, arterielle Hyper to nie, Dyslipidämie - Anpassungsstörung mit Angst und depressiv- dysthymer Reaktion ge mischt (ICD-10: F43.22) - Muskuloskelettale Beschwerden im Rahmen der Thorakotomienarbe Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende Blutungen aus erstgradigen inneren Haemorrhoiden unter thrombozytenaggregationshemmender Behandlung - Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom

In der Beurteilung (Gutachten S. 4 f.) wurde bezüglich des aktuellen kardialen Gesundheitszustandes auf den fachärztlichen Bericht von Dr. A.___ vom 13. (richtig wohl: 15.) Mai 2009 (Urk. 7/15/6-7) verwiesen und festgehalten, der genannte Kardiologe habe in der Doppler-Echokardiographie eine mittelschwer verminderte linksventrikuläre Funktion (EF 36 %) festgestellt mit einer Akinesie inferior und apikal sowie einer Hyperkinesie der übrigen Wandabschnitte. In der Fahrradergometrie habe der Beschwerdeführer 125 Watt (71 % der Sollarbeits kraft)

leisten können. Auch anamnestisch sei erhebbar, dass der Beschwerde führer kardial in der Leistung eingeschränkt sei. Eine Atemnot trete schon bei geringer körperlicher Anstrengung auf, die zwei Stockwerke zu seiner Wohnung ohne Lift seien nur mit einer Pause zu bewältigen. Für das Vorliegen einer Herzinsuffizienz spreche, dass der Beschwerdeführer nur mit zwei oder drei Kissen in erhöhter Position schlafen könne. Er weise somit eine chronische Herzkrankheit auf, welche mit einer Schädigung des Organs und somit auch der kardialen und der generellen körperlichen Leistungsfähigkeit einhergehe. Die durchgemachte Bypass -O peration bedinge zudem, dass kognitiv anspruchsvolle Tätigkeiten und solche, die mit einer erhöhten Stressbelastung einhergingen oder von aussen getaktet seien, nicht mehr ausgeführt werden könnten. Durch die Manifestation der Herzkrankheit und die notwendige aorto -kor o nare By pass- Operation sei der Beschwerdeführer abrupt arbeitsunfähig geworden und habe den Wiedereinstieg in die Arbeit bis heute nicht geschafft. Speziell zu er wähnen sei, dass die Diagnose der Krankheit anamnestisch wohl etwas ver schleppt worden sei . Diese Zeit und auch die Phase, in welcher der Beschwer deführer quasi schwer eingeschränkt auf die Byp ass - Operation habe warten müssen (zirka drei Wochen Ende November A nfang Dezember 2008), hätten mit Sicherheit eine enorme Belastung und hohe Anforderungen an die körperlichen wie psychischen Kompensationsmechanismen dargestellt. Die ganze Situation sei durchaus geeignet gewesen, erhebliche Ängste zu generieren und aufrecht zu erhalten, sodass sich aktuell ein chronifiziertes Bild, geprägt von einem erhebli chen Vermeidungsverhalten, zeige. Nach wie vor sei auch aus aktueller Sicht die psychische Reaktion nachvollziehbar, das gelte für die depressiven Anteile wie auch für die Ängste. Hierbei handle es sich um eine Anpassungsstörung, d.h. um eine Reaktion auf ein lebensübliches Ereignis und zu diesen gehörten auch Krankheit und möglicher Tod. Eine chronifizierte, die Arbeitsfähigkeit stark li mitierende psychiatrische Erkrankung habe nicht diagnostiziert werden müssen.

Hinsichtlich des beruflichen Leistungsvermögens gingen die Sachverständigen davon aus (Gutachten S. 5), dass in der angestammten Tätigkeit als Hilfsdrucker keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe seit dem 24. November 200 8. In einer an gepassten, körperlich leicht belastenden Tätigkeit bestehe aus internistischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % entsprechend fünf Stunden pro Tag. Diese Einschränkung korreliere mit der objektiv gemessenen, verminderten links ventrikulären Funktion und der Anamnese des Beschwerdeführers. Aus der psy chiatrischen Diagnose resultiere keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähig keit.

E. 4.3 In dem vom Beschwerdeführer zur Untermauerung der geltend gemachten gesund heitlichen Verschlechterung eingereichten kardiologischen Bericht von Dr. Z.___ vom

27. Mai/

29. Juni 2015 (Urk. 7/83) wurden folgende Diag nosen gestellt: - Koronare 3-Gefässerkrankung mit schwer eingeschränkter EF (22 %) - Anstrengungsdyspnoe CCS NYHA III - Arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - St. n. Nikotinabusus - Adipositas

Dr. Z.___ hielt zur Anamnese fest (S. 1), der Beschwerdeführer habe unverän dert eine Anstrengungsdyspnoe beim beschleunigten Gehen im Flachen und beim Bergangehen. Beim Tragen einer Einkaufstasche müsse er nach einem halben Stockwerk eine erste Pause machen.

In seiner Beurteilung (S. 2) führte er aus, es bestehe eine koronare Herzkrankheit mit schwer eingeschränkter links ventrikulärer Auswurffraktion. Es liege eine Dyspnoe NYHA III vor, da bei All tagsbelastungen mit beschleunigtem Gehen im Flachen Dyspnoebeschwerden aufträten. Dies decke sich mit dem Befund der Ergometrie vom 27. Mai 2015 (S. 3-5), welche bei 68 % des Solls (123 Watt) wegen Erschöpfung und Dyspnoe habe abgebrochen werden müssen. Die geleisteten 5.3 Mets entsprächen zügi gem Gehen. Der echokardiographische Befund sei unverändert, die Aus wurffraktion sei schwer eingeschränkt . Der Arteria

pulmona l is - Druck sei jedoch normal. Zusammenfassend liege ein stabiler kardialer Verlauf vor. Die Interpre tation der Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei stark abhängig von der Perspektive. Bezogen auf die schwer eingeschränkte EF sei sie sehr zufrieden stellend, der Beschwerdeführer habe keine Ruhebeschwerden. Er habe sich an ein langsames Tempo adaptiert und sei in diesem Sinne wenig eingeschränkt. Bezogen auf eine normale Leistungsfähigkeit bestehe jedoch eine starke Ein schränkung, objektiv einer NYHA III-Anstrengungsdyspnoe entsprechend. Er empfehle, die Medikation unverändert fortzuführen.

E. 5.1 Vorwegzuschicken ist, dass z wischen den Verfügungen vom

12. Januar 2011 (Urk. 7/64)

und

26. Februar 2016 (Urk. 2) fünf Jahre

liegen, weshalb nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 64 E. 6.2)

an die Glaubhaftmachung einer Ände rung im für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind . Gleichwohl vermag der Beschwerde führer mit dem im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 17. August 2015 (Urk. 7/78) eingereichten kardiologischen Bericht von Dr. Z.___ vom 29. Juni 2015 (vgl. E. 4.3 hiervor) keine Verschlechterung seines Gesundheits zustandes glaubhaft darzutun. Es trifft zwar zu, dass der besagte Facharzt von einer schwer eingeschränkten linksventrikulären Auswurffraktion (EF von 22 %) ausging, was im Vergleich zur Situation anlässlich der Rentenzusprache mit mittelschwer verminderter linksventrikulärer Funktion (EF von 36 %; vgl. E. 4.2 hiervor) eine Verschlechterung der Auswurffraktion bedeutet. Indes wird damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälern den Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2), zumal der Echokardiographiebefund vom 27. Mai 2015 gegenüber dem Jahr 2011 ausdrücklich als unverändert bezeich net wurde. Dr. Z.___ äusserte sich im fraglichen Bericht nicht zum berufli chen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers und zeigte namentlich nicht substanziiert auf, inwiefern die geschilderte n

Beschwerden

dessen Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit weitergehend als im Rahmen der Rentenzusprache (Verfügung vom 12. Januar 2011) angenommen beeinfluss ten . Sodann präsentiert sich der Ergometriebefund vom 27. Mai 2015 mit einer Leistung von 123 Watt im Vergleich zu früher (125 Watt, vgl. E. 4.2 hiervor) im Wesentlichen unverändert. Dies deckt sich mit den anamnestischen Beschwer deschilderungen, welchen zu entnehmen ist, dass die Anstrengungsapnoe res pektive Atemnot nach wie vor beim raschen bzw. beschleunigten Gehen und bei leichten Anstiegen bzw. beim Bergangehen auftritt (vgl. Berichte von Dr. A.___ vom 15. Mai und 31. Juli 2009 [Urk. 7/15/6, Urk. 7/25/1], Gutachten vom 6. Januar 2010 [Urk. 7/36/2] und Bericht von Dr. Z.___ vom 29. Juni 2015 [Urk. 7/83/1]). Insgesamt ergeben sich aus dem Bericht von Dr. Z.___ keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich eine für den Rentenan spruch erhebliche Verschlechterung der Herzproblematik eingestellt hätte.

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes und der Rückenbeschwerden postuliert (Urk. 7/78 S. 5 Ziff. 6.2, Urk. 1 S. 13 Ziff. 2.2.5 und S.14 Ziff. 2.3), brachte er trotz entspre chender Aufforderung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/81) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) keinen Arztbericht bei, welcher seinen Standpunkt stützen würde.

E. 6 Nach dem Ausgeführten erging die Nichteintretensverfügung

der Beschwerde gegnerin vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) zu Recht . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 7 Die Ko sten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang de m Beschwerde führer aufzuerlegen Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kristina Herenda - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSenn-Buchter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00430 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Senn-Buchter Urteil vom 28. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda Herenda Rechtsanwälte Alfred-Escher-Strasse 10, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1958 und vom 1. März 2004 bis 31. August 2009 als Hilfsdru cker bei der Y.___ AG tätig gewesen (Urk. 7/20, Urk. 7/22/1-2), meldete sich am 15. Mai 2009 unter Hinweis auf einen im November 2008 er littenen Herzinfarkt zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 12. Januar 2011 (Urk. 7/64) sprach ihm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf einen In validitätsgrad von 58 % eine halbe Rente ab 1. November 2009 zu. Dieser Ren tenanspruch wurde mit Mitteilung vom 15. Juli 2011 (Urk. 7/71) anlässlich ei nes amtlichen Revisionsverfahrens bestätigt. 1.2

Mit Gesuch vom 17. August 2015 (Urk. 7/78) ersuchte X.___ unter Angabe von Atemnot bei Herzschwäche, Rückenschmerzen und einer Depression sinn gemäss um Ausrichtung einer höheren Invalidenrente. Auf Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 7/81) hin reichte er den Bericht von Dr. med. Z.___, Spe zialarzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, vom 29. Juni 2015 (Urk. 7/83) zu den Akten. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/85, Urk. 7/95) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) man gels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Verschlechterung des Ge sundheitszustandes auf das Rentenerhöhungsgesuch nicht ein. 2.

Hiergegen erhob X.___ am 14. April 2016 Beschwerde mit folgenden Anträ gen (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine höhere Invalidenrente auszurichten; 2. es sei auf das neue Leistungsbegehren einzutreten; 3. eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Feb ruar 2016 aufzuheben und zur umfassenden Neuabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2016 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung glei chen Datums (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Re visionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, b ei einer Bestätigung der Rente allen falls die Mitteilung (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV] und Art. 51 ATSG), welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.2

Wird ein Gesuch um Revision der Rente eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität de r

versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Der Unter suchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung bzw. das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ha ben (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuzie hen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzen den Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenän derung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrs cheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsände rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invali denrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C _1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.4

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitge genstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung bzw. der Einspracheent scheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2 . 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) auf das Gesuch des Beschwerdefüh rers um Rentenrevision vom

17. August 2015 (Urk. 7/78) zu Recht nicht einge treten ist. Prozessthema bildet demnach die Frage nach der Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads (vgl. E. 1.2-1.3 hier vor). Soweit in der Beschwerde die

Zusprache von höheren Rentenl eistungen beantragt wird (Urk. 1 S. 2), ist darauf mangels Anfechtungsobjekts nicht ein zutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; vgl. auch E. 1.4 hiervor). 2.2

Erlässt die Verwaltung – wie vorliegend – eine rechtsgenügliche

Nichteintretens verfügung, legt das Gericht seiner Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Die beschwerdeweise aufgelegten medizi nischen Berichte (Urk. 3/3-5) sind daher für die vorliegend einzig zu beurtei lende Ein tretensfrage nicht zu berücksichtigen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) aus, mit dem fachärztlichen Bericht von Dr. Z.___ vom 27. Mai 2015 werde eine kardiale Verschlechterung postu liert, wobei kein neues kardiales Ereignis bekannt geworden sei. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht vermöge die postulierte Verschlechterung keine Än derung des Rentenanspruchs zu begründen. Für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe – wie bereits anlässlich des Gutachtens vom Januar 2010 festgestellt – eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. auch Urk. 6). 3.2

Im Zusammenhang mit der Eintretensfrage brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 14. April 2016 vor (Urk. 1 S. 10 Ziff. 2.1.5), ge mäss dem Bericht von Dr. Z.___ vom 27. Mai 2015 betrage die links ventrikuläre Herzfunktion aktuell lediglich noch 22 %, weshalb diese neu als schwer eingeschränkt eingestuft werde. Damit habe sich die Auswurffraktion sechs Jahre nach der letzten kardiologischen Untersuchung aus dem Jahr 2009 bedeutend verschlechtert. Damals habe die EF (Ejection

fraction) 35 % betragen, worauf Dr. med. A.___, Leitender Arzt Kardiologie Spital B.___, eine mittel schwere Einschränkung der Herzfunktion diagnostiziert habe. 4. 4.1

Als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung, ob eine anspruchserhebliche Ä nde rung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht wurde, dient die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

12. Januar 2011 (Urk. 7/64), mit welcher dem Be schwerdeführer im Zuge der erstmaligen Anspruchsprüfung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % ab 1. November 2009 eine halbe Rente zugesprochen wurde.

Die nur kurze Zeit später im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens ergan gene Mitteilung vom 15. Juli 2011 (Urk. 7/71) fällt als Vergleichszeitpunkt ausser Betracht, da damals lediglich Verlaufsberichte des Hausarztes (Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheu matologie, vom 30. Mai 2011, Urk. 7/68) und der behandelnden Psychiaterin (Bericht von Dr. med. D.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juni 2011, Urk. 7/69) eingeholt wurden und keine umfassende Prüfung der gesundheitlichen Verhältnisse erfolgte. 4.2

Die rentenzusprechende Verfügung vom 12. Januar 2011 (Urk. 7/64) erging in medizinischer Hinsicht insbesondere gestützt auf die von der Beschwerdegeg nerin veranlasste bidisziplinäre Begutachtung durch Prof. Dr. med. E.___, Klinikdirektor Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Departement Innere Medizin, Universitätsspital F.___ (bidisziplinäres Gutachten vom 6. Januar 2010, Urk. 7/36/1-6), und Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Fachgutachten vom 7. Dezember 2009, Urk. 7/36/7-18). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (Gutachten S. 4): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Koronare Dreigefässerkrankung - Status nach inferiorem Myokardinfarkt 11/2008 - Status nach 4-f acher AC-Bypass-Operation 17. Dezember 2008 - mittelschwer eingeschränkte systolische linksventrikuläre Funktion (EF 05/2009: 36 %) - cvRF : sistierter Nikotinabusus mit 25 pack years, arterielle Hyper to nie, Dyslipidämie - Anpassungsstörung mit Angst und depressiv- dysthymer Reaktion ge mischt (ICD-10: F43.22) - Muskuloskelettale Beschwerden im Rahmen der Thorakotomienarbe Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende Blutungen aus erstgradigen inneren Haemorrhoiden unter thrombozytenaggregationshemmender Behandlung - Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom

In der Beurteilung (Gutachten S. 4 f.) wurde bezüglich des aktuellen kardialen Gesundheitszustandes auf den fachärztlichen Bericht von Dr. A.___ vom 13. (richtig wohl: 15.) Mai 2009 (Urk. 7/15/6-7) verwiesen und festgehalten, der genannte Kardiologe habe in der Doppler-Echokardiographie eine mittelschwer verminderte linksventrikuläre Funktion (EF 36 %) festgestellt mit einer Akinesie inferior und apikal sowie einer Hyperkinesie der übrigen Wandabschnitte. In der Fahrradergometrie habe der Beschwerdeführer 125 Watt (71 % der Sollarbeits kraft)

leisten können. Auch anamnestisch sei erhebbar, dass der Beschwerde führer kardial in der Leistung eingeschränkt sei. Eine Atemnot trete schon bei geringer körperlicher Anstrengung auf, die zwei Stockwerke zu seiner Wohnung ohne Lift seien nur mit einer Pause zu bewältigen. Für das Vorliegen einer Herzinsuffizienz spreche, dass der Beschwerdeführer nur mit zwei oder drei Kissen in erhöhter Position schlafen könne. Er weise somit eine chronische Herzkrankheit auf, welche mit einer Schädigung des Organs und somit auch der kardialen und der generellen körperlichen Leistungsfähigkeit einhergehe. Die durchgemachte Bypass -O peration bedinge zudem, dass kognitiv anspruchsvolle Tätigkeiten und solche, die mit einer erhöhten Stressbelastung einhergingen oder von aussen getaktet seien, nicht mehr ausgeführt werden könnten. Durch die Manifestation der Herzkrankheit und die notwendige aorto -kor o nare By pass- Operation sei der Beschwerdeführer abrupt arbeitsunfähig geworden und habe den Wiedereinstieg in die Arbeit bis heute nicht geschafft. Speziell zu er wähnen sei, dass die Diagnose der Krankheit anamnestisch wohl etwas ver schleppt worden sei . Diese Zeit und auch die Phase, in welcher der Beschwer deführer quasi schwer eingeschränkt auf die Byp ass - Operation habe warten müssen (zirka drei Wochen Ende November A nfang Dezember 2008), hätten mit Sicherheit eine enorme Belastung und hohe Anforderungen an die körperlichen wie psychischen Kompensationsmechanismen dargestellt. Die ganze Situation sei durchaus geeignet gewesen, erhebliche Ängste zu generieren und aufrecht zu erhalten, sodass sich aktuell ein chronifiziertes Bild, geprägt von einem erhebli chen Vermeidungsverhalten, zeige. Nach wie vor sei auch aus aktueller Sicht die psychische Reaktion nachvollziehbar, das gelte für die depressiven Anteile wie auch für die Ängste. Hierbei handle es sich um eine Anpassungsstörung, d.h. um eine Reaktion auf ein lebensübliches Ereignis und zu diesen gehörten auch Krankheit und möglicher Tod. Eine chronifizierte, die Arbeitsfähigkeit stark li mitierende psychiatrische Erkrankung habe nicht diagnostiziert werden müssen.

Hinsichtlich des beruflichen Leistungsvermögens gingen die Sachverständigen davon aus (Gutachten S. 5), dass in der angestammten Tätigkeit als Hilfsdrucker keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe seit dem 24. November 200 8. In einer an gepassten, körperlich leicht belastenden Tätigkeit bestehe aus internistischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % entsprechend fünf Stunden pro Tag. Diese Einschränkung korreliere mit der objektiv gemessenen, verminderten links ventrikulären Funktion und der Anamnese des Beschwerdeführers. Aus der psy chiatrischen Diagnose resultiere keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähig keit. 4.3

In dem vom Beschwerdeführer zur Untermauerung der geltend gemachten gesund heitlichen Verschlechterung eingereichten kardiologischen Bericht von Dr. Z.___ vom

27. Mai/

29. Juni 2015 (Urk. 7/83) wurden folgende Diag nosen gestellt: - Koronare 3-Gefässerkrankung mit schwer eingeschränkter EF (22 %) - Anstrengungsdyspnoe CCS NYHA III - Arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - St. n. Nikotinabusus - Adipositas

Dr. Z.___ hielt zur Anamnese fest (S. 1), der Beschwerdeführer habe unverän dert eine Anstrengungsdyspnoe beim beschleunigten Gehen im Flachen und beim Bergangehen. Beim Tragen einer Einkaufstasche müsse er nach einem halben Stockwerk eine erste Pause machen.

In seiner Beurteilung (S. 2) führte er aus, es bestehe eine koronare Herzkrankheit mit schwer eingeschränkter links ventrikulärer Auswurffraktion. Es liege eine Dyspnoe NYHA III vor, da bei All tagsbelastungen mit beschleunigtem Gehen im Flachen Dyspnoebeschwerden aufträten. Dies decke sich mit dem Befund der Ergometrie vom 27. Mai 2015 (S. 3-5), welche bei 68 % des Solls (123 Watt) wegen Erschöpfung und Dyspnoe habe abgebrochen werden müssen. Die geleisteten 5.3 Mets entsprächen zügi gem Gehen. Der echokardiographische Befund sei unverändert, die Aus wurffraktion sei schwer eingeschränkt . Der Arteria

pulmona l is - Druck sei jedoch normal. Zusammenfassend liege ein stabiler kardialer Verlauf vor. Die Interpre tation der Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei stark abhängig von der Perspektive. Bezogen auf die schwer eingeschränkte EF sei sie sehr zufrieden stellend, der Beschwerdeführer habe keine Ruhebeschwerden. Er habe sich an ein langsames Tempo adaptiert und sei in diesem Sinne wenig eingeschränkt. Bezogen auf eine normale Leistungsfähigkeit bestehe jedoch eine starke Ein schränkung, objektiv einer NYHA III-Anstrengungsdyspnoe entsprechend. Er empfehle, die Medikation unverändert fortzuführen. 5. 5.1

Vorwegzuschicken ist, dass z wischen den Verfügungen vom

12. Januar 2011 (Urk. 7/64)

und

26. Februar 2016 (Urk. 2) fünf Jahre

liegen, weshalb nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 64 E. 6.2)

an die Glaubhaftmachung einer Ände rung im für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind . Gleichwohl vermag der Beschwerde führer mit dem im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 17. August 2015 (Urk. 7/78) eingereichten kardiologischen Bericht von Dr. Z.___ vom 29. Juni 2015 (vgl. E. 4.3 hiervor) keine Verschlechterung seines Gesundheits zustandes glaubhaft darzutun. Es trifft zwar zu, dass der besagte Facharzt von einer schwer eingeschränkten linksventrikulären Auswurffraktion (EF von 22 %) ausging, was im Vergleich zur Situation anlässlich der Rentenzusprache mit mittelschwer verminderter linksventrikulärer Funktion (EF von 36 %; vgl. E. 4.2 hiervor) eine Verschlechterung der Auswurffraktion bedeutet. Indes wird damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälern den Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2), zumal der Echokardiographiebefund vom 27. Mai 2015 gegenüber dem Jahr 2011 ausdrücklich als unverändert bezeich net wurde. Dr. Z.___ äusserte sich im fraglichen Bericht nicht zum berufli chen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers und zeigte namentlich nicht substanziiert auf, inwiefern die geschilderte n

Beschwerden

dessen Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit weitergehend als im Rahmen der Rentenzusprache (Verfügung vom 12. Januar 2011) angenommen beeinfluss ten . Sodann präsentiert sich der Ergometriebefund vom 27. Mai 2015 mit einer Leistung von 123 Watt im Vergleich zu früher (125 Watt, vgl. E. 4.2 hiervor) im Wesentlichen unverändert. Dies deckt sich mit den anamnestischen Beschwer deschilderungen, welchen zu entnehmen ist, dass die Anstrengungsapnoe res pektive Atemnot nach wie vor beim raschen bzw. beschleunigten Gehen und bei leichten Anstiegen bzw. beim Bergangehen auftritt (vgl. Berichte von Dr. A.___ vom 15. Mai und 31. Juli 2009 [Urk. 7/15/6, Urk. 7/25/1], Gutachten vom 6. Januar 2010 [Urk. 7/36/2] und Bericht von Dr. Z.___ vom 29. Juni 2015 [Urk. 7/83/1]). Insgesamt ergeben sich aus dem Bericht von Dr. Z.___ keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich eine für den Rentenan spruch erhebliche Verschlechterung der Herzproblematik eingestellt hätte. 5.2

Soweit der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes und der Rückenbeschwerden postuliert (Urk. 7/78 S. 5 Ziff. 6.2, Urk. 1 S. 13 Ziff. 2.2.5 und S.14 Ziff. 2.3), brachte er trotz entspre chender Aufforderung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/81) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) keinen Arztbericht bei, welcher seinen Standpunkt stützen würde. 6.

Nach dem Ausgeführten erging die Nichteintretensverfügung

der Beschwerde gegnerin vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) zu Recht . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Die Ko sten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang de m Beschwerde führer aufzuerlegen Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kristina Herenda - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSenn-Buchter