Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1962, meldete sich am 1 3. Juni 2012 u nter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie einen Status nach Mikro diskektomie L4/5 links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte
die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Klinik Y.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1 5. März 2013 erstattet wurde (Urk. 6/19).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/21-22) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 7. Mai 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 6/23).
Am 1 1. Juni 2013 erhob der Versicherte bei der IV-Stelle „Rekurs“ gegen die ablehnende Rentenverfügung (Urk. 6/24), woraufhin diese mit Schreiben vom 2 7. Juni 2013 (Urk. 6/25) beim Versicherten nachfragte, ob der „Rekurs“ als Beschwerde ans hiesige Gericht weiterzuleiten oder als Verschlechte rungs gesuch zu werten sei. Eine Reaktion seitens des Versicherten blieb daraufhin aus.
1.2
Am
7. Mai 2014 (Eingang bei der IV-Stelle am 5. März 2015) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit 2013 geltend (Urk. 6/39). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte n ach durchgeführtem V orbescheid verfahren (Urk. 6/52-63)
mit Verfügung vom 2 9. Februar 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 6/ 64 = Urk. 2). 2.
Die Z.___, Sozialabteilung, erhob am 1 3. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2 9. Februar 2016 (Urk.
2) und b eantragte, diese sei aufzuheben und es sei en dem Versicherten die gesetzlichen Leis tungen, insbesondere eine Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und 2).
Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Mai 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 2 7. Juli 2016 (Urk.
7) wurde die Beschwerdeführerin auf gefordert, ihre Beschwerdelegitimation zu begründen. Mit Schreiben vom 1 9. August
2016 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin eine Unterstüt zung s be stätigung betreffend den Versicherten zu den Akten (Urk. 10).
Mit Verfügung vom 7. September 2016 (Urk.
11) wurde sodann der Versi cherte zum Prozess beigeladen. Er liess sich nicht vernehmen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wi e körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beein träch ti gungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Wurde eine Rente
wegen eine s zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich ein ge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob liegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 29. Febru ar 2016 (Urk. 2) davon aus, dass gemäss den neu eingegangenen Unterlagen kein erheblicher beziehungsweise langandauernder Gesundheitsschaden vorliege. Es handle sich um behandelbare Leiden. Die Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die vorliegenden Beschwerden massgeblich durch ein Suchtgeschehen verursacht und verstärkt würden. Dies sei invaliditätsfremd und begründe keinen erheblichen Gesundheitsschaden. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor. 2.2
Die Beschw e rdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass die Auffassung des RAD-Arztes, wonach sich die medizinischen Verhältnisse seit der letzten Anmeldung beziehungsweise Begutachtung durch Dr. me d. A.___ nicht verä ndert hätten, nicht zutreffe. So habe der Beigeladene zeitlich nach der Begutachtung ein weiteres traumatisches Erlebnis gehabt, indem er ge sehen habe, wie eine Person von einem Zug erfasst worden sei. Danach sei er erneut in die B.___ zur stationären Behandlung eingeliefert worden (S. 7) . Gemäss Bericht der B.___ liege seitdem eine deutliche Zustandsverschlechterung seit Einreichen des Antrages im Jahre 2012 vor. Der Beigeladene sei aus ärztlicher Sicht zu 100 % arbeits unfähig (S. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Ver fügung vom Mai 2013 (Urk. 6/23) eine erhebliche Verände rung des Gesund heits zu standes des Beigeladenen eingetreten ist und ihm infol ge dessen ein A n spruch auf eine Rente zusteht .
D iesbezüglich ist anzumerken, dass aufgrund der Akten, insbesondere des Schreibens des Versicherten vom 1 1. Juni 2013 (Urk. 6/24), fraglich erscheint, ob die Verfügung vom Mai 2013 (Urk. 6/23) in Rechtskraft erwachsen ist. Der Versicherte hat einen klaren Beschwerdewillen kund getan, weshalb ihm die Zustellung an die falsche Stelle grundsätzlich nicht zum Nachteil erwachsen darf.
Wie es sich damit letztlich verhält, kann aber ausgangsgemäss offen gelassen werden. 3. 3.1
Der Verfügung vom 27. Mai 2013 (Urk. 6/23) lagen im Wesent li chen die nach folgenden medizinischen Berichte zu Grunde. 3.2
Die Ärzte der C.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 2 0. August 2012 (Urk. 6/8/5-9) über die Hospitalisation des Beigela de nen vom 4. Juli bis 7. August 2012 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) mit Dunkelangst - m ittelgradige rezidivierende depressive Störung mit somatische m Syndrom (ICD-10 F33.11) - v olar lip
fracture PIP Dig IV Hand rechts - bei Sportunfall am 2 3. Juli 2012 - Methadonprogramm mit/bei - St atus nach Drogenabusus (inhalativ) - s elbständige r Methadonreduktion von 120
mg Mai 2012 auf nun 80
mg pro Tag mit Ziel Ende des Jahres die Substitution zu beenden, bei Austritt 40 mg täglich - o hne Suchtvertrag - c hronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fakto ren (ICD-10 F 45.41) - linksseitig in der unteren Extremität mit Parästh esien links nach Wirbelsäulen-Operation - Kraftminderung links allgemein mindestens M4/5 - l okales pustulöses Exanthem am linken Unterarm (1 2. Juli 2012) - anbehandelt mit Triderm - G i ngivitis - Bradykardie (Differentialdiagnose unter Methadon) Sie führten aus, dass der Beigeladene mit den The rapieziele n gekommen sei,
Schmerzcoping -Strategien zu erlernen und anzuwenden, sich psychisch zu s tabilisier en, Entspannungstechniken zu erlernen, die körperliche Leistungs fähig keit zu steigern sowie ein An s ch l usspr ogramm zu organisieren . Der Beigeladene habe im Rahmen des stationären Aufenthalts mehrere psy chologische Einzelgespräche gehabt . Da s Angebot an Gesprächen der Themen zentrierten Gruppe ha be er aufgrund von Überl astungsgefühl und sozialen Ängsten nicht wahrgenommen. Die Hauptthemen in den Ein zelgesprächen seien eine allgemeine psychische Stabilisierung, das Erarbeiten und Anwen den er weiterter Strategien im Umgang mit den Schmerzen, sowie mit neg ativen Gefühlen wie Angst, und die Verarbeitung von Trauer bezüglich des Tods der Stiefmutter gewesen . Der Beigeladene habe die Verarbeitung vo n tra u matischen Erl ebnissen angefangen. Die Erzählung vom Geschehen bereite ihm Angst, die Differenzierung und Neubewertung von den Situa tio nen be ruhig e ihn wieder. Der Beigeladene sei am U m sortieren, was er in seinem Leben weiter mitnehmen möchte und was er in der Vergangenheit las se. Er habe gelernt, dass er sich physisch mehr belasten dürfe und dabei die Angst aushalten oder reduzieren k önne und ha be Vertrauen, dass sich bei seiner Weiterentwick lung seine psychosomatischen Beschwerden weiter reduzieren werden. Nä here Zukunftsperspektiven seien ebenfalls besprochen worden. D er Beigeladene
habe sehr motiviert gewirkt, habe viel Eigenverantwortung übernommen und aktiv nach Lösungen gesucht. Er verlasse die letzte Sitzung in stabilem Zustand. Am bulante psychothe rapeutische Gespräche we rd e er wie bisher bei Dr. D.___ weiterführen (S. 2) .
Im stationären Kontext habe der Beigeladene zunächst sehr angepasst und zurückhaltend gewirkt, obschon es ihm gelungen sei, seine Bedürfnisse adä quat zu äussern. In den ärztlichen Gesprächen sei gemeinsam mit ihm die Methadonreduktion besprochen und geplant worden. Die Gestaltungstherapie habe beim Beigeladenen Ressourcen geweckt, di e es ihm erlaubt hätten, sich zu entspannen und Energie zu tanken (S. 3) .
Der Beigeladene habe sich durch den stationären Aufenthalt psychophysisch rekonditionieren, psychophysische Zusammenhänge erkennen sowie neue Ver haltens- und Denkweisen erarbeiten und üben können . Ausserdem sei es ihm gelungen, seine körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern und die erlernten Schmerzcoping
- und Entspannungstechniken vorwiegend selbständi g anzu wen den. Er sei hochmotiviert gewesen und sehe
der Zukunft wieder mit Hoffnung entgegen (S. 3) .
3.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, I.___, berichtete am 2 7. September
2012 (Urk. 6/8/1-4) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01, ICD-10 F33.11), bestehend seit zirka 1993
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Opio id abhängigkeitssyndrom, momentan substituiert durch Methadon (ICD-10 F11.22), bestehend seit 199 7. Er führte aus, dass er den Beigeladenen seit September 2009 ambulant behandle (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beigeladene sei 1993 im Zusammenhang mit einer Ehekrise erstmals kurz in Kontakt mit Heroin gekommen, danach habe er wieder bis 1997 drogenfrei gelebt. Im Rahmen der Scheidung sei es nun wieder zum Heroinkonsum gekommen. Er habe verschiedene Entzugsversuche unternommen, welche jedoch misslungen seien . Im Oktober 2010 sei das zweimonatige Baby seines älteren Sohnes an einem Herzfehler gestorben, im Dezember 2011 sein zweijähriger Enkelsohn an einer Kinderkrankheit und im Februar 2012 sodann sein zwölfjähriger Enkel sohn. Sein Sohn habe daraufhin zwei Suizidversuche unternommen und sei ins Koma gefallen. Im Zusammenhang mit diesen Ereignissen habe sich die depressive Symptomatik verstärkt. Der Beigeladene sei arbeitsunfähig gewor den. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht besserungsfähig (S.
2 Ziff. 1.4).
Die Behandlung sei im zeitlichen Rahmen eingeschränkt durch die unregel mässigen Arbeitszeiten des Beigeladenen (S. 2 Ziff. 1.5). In der zuletzt aus ge übten Tätigkeit als Servicemitarbeiter sei der Beigeladene seit März 2011 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Es bestünden Ein schränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit in Bezug auf das Heben, das Stehen und das Gehen sowie Einschränkungen aufgrund des Erschöp fungszustandes, der Müdigkeit und der Verlangsamung (S. 3 Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beigeladenen aus psychiatrischer Sicht seit zirka November 2012 zu 50 % zumutbar (S. 3 Ziff. 1.7). 3.4
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik Y.___, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 1 5. März
2013 (Urk. 6/19) gestützt auf die Untersuchungsbefunde anlässlich der Exploration sowie der testpsychologischen Untersuchung vom 2 7. Februar 2013 und die Akten. Er nannte folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.2): - Polytoxikomanie, ständiger Substanzgebrauch (gegenwär tig Benzo dia zepine, Kokain, Hero in, M ethadon, Sedativa und Hypnotika; ICD-10
F19.25) Er führte aus, gemäss Angaben des Beigeladenen hätten seine Probleme n ach dem Tod seines Vaters 1998 zugenommen und die Selbstmordversuche seines j üngeren Sohn es Anfang 2012 hät ten ihn zusätzlich beschäftigt. Vor einem Monat habe er gesehen, wie eine Person im Bahnhof E.___ vom Zug überfahren worden sei und seitdem gehe es ihm psy chisch noch schlechter (S. 6 oben) .
Zur Suchtanamnese w u rd e ausgeführt, dass d er Beigeladene früher Alkohol konsumiert habe, teilweise sogar täglich, seit zirka 10 Jahren trinke er jedoch nicht mehr. Er rauche seit der frühen Jugend Zigaretten, gegenwärtig ein Paket in zwei Tagen. Vor 20 Jahren habe er zum ersten Mal von einem guten Kollegen Heroin bekommen un d dann 15 Jahre regelmässig kon sumiert. Er habe aber nie gespritzt. Seit 2 Jahren nehme er kein Heroin mehr. Er habe gleichzeitig 10 Jahre Kokain konsumiert (auch nicht gesprit z t). Seit zirka 2
Jahren nehme er kein Kokain mehr, weil er es sich nicht mehr leisten könne. Andere Drogen habe er nie probiert. Er nehme gegenwärtig 200 mg Methadon täglich ein. Bis v or dem Vorfall im Bahnhof E.___ vor einem Mon at habe er 120 mg Methadon täg lich eingenommen, gegenwärtig nehme er 200 mg täglich ein. Er nehme seit einem Monat auch Rivotril 2 bis 3 Tabletten täglich und 3 Dormicum -Tabletten abends ein (S. 6 Ziff. 3.4).
Er schlafe sehr wenig und schaue abends sehr lang fern, wenn er Glück habe, schlafe er ein, aber nach ein bis zwei Stunden erwache er, was sich nachts mehrmals wiederhole. Morgens stehe er unterschiedlich auf, frühestens zwischen 05.00 und 06.00 Uhr, wenn er aber 5-6 Dormicum und Rivotril eingenommen habe, stehe er erst um 18.00 Uhr auf. Er habe zwei bis drei Kollegen, manchmal treffe er sie, jetzt sei er aber am liebsten alleine. Zu Hause beschäftige er sich meistens mit TV-Sendungen oder mit dem Internet, wobei er meist Nachrichten von der schrecklichen Welt, in der wir leben, lese. Er koche und sonst mache er sehr wenig. Seit seiner Kindheit habe er Angst vor der Dunkelheit. Er sei vom Vater häufig ins Dunkle gesperrt worden, wenn er etwas Verbotenes gemacht habe. Deswegen brenne bei ihm immer Licht, auch nachts. Er fühle sich sehr schlecht und müde und könne sich nicht vorstellen, einer Arbeit nachzugehen (S. 6 f.
Ziff. 3.5).
Obwohl der Beigeladene während der Untersuchung vermehrt sediert b ezieh ungsweise schläfrig ge wirkt habe, habe er klare und präzise Antworten auf die gestellten Fragen gegeben, was auf grob unauffällige mnestische Funk tionen hindeute. Im formalen Denken sei er leicht verlangsamt, weitschweifig und sprunghaft gewesen, inhaltlich hätten sich keine Hin-weise auf Wahn ideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben . Im Affekt habe der Bei geladene parathym, affektlabil, intermittierend deutlich affektiv verflacht
gewirkt, die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert, affektiv sei der Bei ge ladene knapp modulierbar, ein affektiver Rapport sei knapp herstellbar ge wesen . I m Antrieb sei er vermindert, motorisch wenig lebhaft gewesen (S.
7
Ziff. 4.1) .
Aufgrund d er anamnestischen Angaben leide eine Schwester des Beigela denen unter behandlungsbedürftigen psychischen Problemen, wobei ein iso lier ter Fall einer psychi schen Erkrankung in einer so grossen Familie (eines von zehn Geschwistern) bei sonst unauffälliger Familienanamnese nicht auf eine genetische Vulnerabilität für die Entwicklung psychischer Erkrankungen hindeute. Der Beigeladene habe eine belastende Kindheit gehabt, die aber ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen sei und damit ergä ben sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung. Bis zum 2 2. oder 2 3. Lebensjahr ha be er nie unter psychischen Problemen mit Krank heitswert gelitten. Im Rahmen der belastenden Ehesituation ha be der Beige ladene gemäss ei genen Angaben die Flucht im Hero in- bzw. Kokai nkonsum gefunden und seitdem sei es zur Entwicklung einer Polytoxikomanie ge kommen (S. 8 Ziff. 6) .
Bei fehlenden Hinweisen auf prämorbid vorbestehende psychische Probleme mit Krankheitswert k önne bei m Beigeladenen damit in sozial-medizinischer Hinsicht von einer primären Sucht ausgegangen werden. Der Beigeladene habe zwar berichte t, seit der Kindheit unter Angst im Dunkeln zu leiden, was isoliert nach ICD-10 höchstens einer isolierten Phobie ohne Einfluss auf die Leistun gsfähigkeit zugeordnet werden kö nn e . Es sei gleichzeitig zu betonen, dass der Beigeladene nach der Ausweisung aus der Schweiz im Heimatland über einige Jahre drogenab stinent geblieben sei. Er habe im Heimatland nur Alkohol konsumiert (S.
6 Ziff. 3.5). Dies spreche für Persönlichkeits resso urcen des Beigeladenen beziehungsweise zusätzlich gegen das Vorliegen prämorbid (vor der Suchtentwic k lung) bestehender gravierender psychischer Probleme mit Krankheitswert.
Anlässlich der Exploration vom 2 7. Februar 2013 hätten sich aufgrund des Ver haltens des Beigeladenen Hinweise auf den Gebrauch verschiedener psy chotroper Substanzen ergeben, was anlässlich der Urinanalyse vom 1. März 2013 bestätigt w orden sei . Deswegen sei die Anamneseerhebung erschwert
gewesen, die allerdings aus den vorhandenen medizinischen Berich ten ergänzt werden könne . Es sei dabei zu ent nehmen, dass verschiedene Entzugsver suche aufgrund der depressiven Symptomatik und einer zunehmenden Schmerz problematik misslungen seien. Dies widerspreche aber der Tatsa c he, dass der Beigeladene nach der Ausweisung aus der Schweiz drogenfrei und ohne psychotherapeutische Behandlung im Heimatland gelebt ha be . Weiter sei den Akten zu entnehmen, dass der Beigeladene seit Oktober 2010 mehrere Schicksalsschläge in seiner Familie erlebt ha be. Es sei damit nachvollziehbar, dass sich die psychische Verfassung des Beigeladenen, insbesondere nach dem zwei ten Suizidversuch seines Sohnes, zusätzlich ver schlechtert ha be. Beim Beigeladenen
sei es aber in belastenden Situationen vorwiegend zum ver mehrten Konsum von psychotropen Substanzen gekommen, was seine sucht bedingte Störung der Impuls- und Affektkontrolle verstärkt ha be, aber nicht als depressive Sym ptomatik an-genommen werden könne . Gemäss Be richt des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen stehe der Beigeladene dort seit September 2009 in ambulanter Behandlung. Der Beigeladene solle auf grund der anamnestischen Angaben im Jahre 2000 eine 2-jährige stationäre Suchtbehandlung ab geschlo ssen und nach eigenen Angaben drei bis vier Jahre drogenabstinent gewesen sein. Zu dieser Zeit habe er keine psychia trische Behandlung besucht, was auch gegen das Vor liegen einer depressiven Störung beziehungsweise Störung der Affektkontrol le ohne Suchtmittelein fluss spre ch e, und damit k önne definitiv keine depressive Störung attestier t werden .
Seit dem Suizidversuch seines Sohnes Anfang 2012 sei nicht auszuschliessen, dass es auch zur Entwicklung einer depressiven Anpassungsstörung ge kommen sei, die auch im Austrittsbericht der C.___ anläss lich der stationären Behandlung a uf der Diagnoseliste an erster Stelle aufgeführt worden sei. Auch der beschriebene Verlauf der stationären Behand lung spr eche für eine Anpassungsstörung, weshalb die an zweiter Stelle auf geführte Diagnose einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom nicht nachvollz ogen werden könne . Insbesondere der Satz im Verlauf: „Der Patient wirkte sehr motiviert, übernahm viel Eigenverantwortung und suchte aktiv nach Lösungen, er verlässt die Klinik in stabilem Zustand" spr eche g egen das Vorliegen einer rezidi vierenden de pressiven Störung. Vielmehr hätten die gesicherte Tagesstruktur sowie der Verzi c ht auf psychotrope Substanzen (abgesehen vom Methadon) zur Stabili sierung des psychi s c hen Zustandes des Beigeladenen geführt und zusätzlich gegen das Vorliegen der rezidivierenden depressiven Störung gesprochen .
Zusammenfassend k önne
beim Beigeladenen aufgrund der anamnestischen Angaben, vorhandenen Akten sowie gegenwärtigen psychopathologischen Be funde und Ergebnisse der Urinuntersuchung ein e Polytoxikomanie diag nos tiziert werden . Bei gleichzeitig prämorbid fehlenden Hinweisen auf psy chische Probleme mit Krankheitswert k önne von einer primären Sucht aus gegangen werden, die sozialmedizinisch die Arbeitsfähigkeit des Beigela de nen nicht nachhaltig einschränke (S. 8 f. Ziff. 6) .
Der Beigeladene
sei unter den vielen psychotropen Substanzen nicht leis tungsfähig. Unter der Substitutionstherapie mit Methadon sei allerdings von einer vollen Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten seinem Bildungsniveau entsprechend auszugeh en.
Der Beigeladene
sei aus sozialmedizinischer Sicht nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (S. 9 Ziff. 7).
Der Beigeladene brauch e primär eine Suchtbehandlung. Falls er täglich wie anlässlich der Urinanalyse mehrere Drogen ein nehme, soll te dringen d eine stationäre Entzugsbehand lung und Anpassu ng der Methadon-Dosis erfolgen. Die berufliche Eingliederung könne jederzeit, allerdin gs spätestens nach dem stationä ren körperlichen Entzug (falls notwendig) auf übliche Art erfolgen.
Es seien beim Beigeladenen keine Tatbestände fest zustellen, welche für eine un günstige Prognose bezügl ich seiner Arbeitsfähigkeit sprä chen. Die Voraus setzung sei allerdings der Verzicht auf Suchtmittel und Optimierung der Methadon-Dosis.
Unter Optimierung der Methadon-Dosis und Verzicht auf weitere Drogen k önne dem Beigeladenen objektiv eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden.
Beim Beigeladenen liege nicht eine Opioidabhängigkeit, sondern ei ne Poly toxi komanie vor . Eine Anpassungsstöru ng nach Suizid (richtig wohl: Suizid versuch) seines Sohnes von Anfang bis Mitte 2012 könne bestätigt werden. Gemäss Austrittsbericht der Reha-Klinik F.___
sei davon auszugeben, dass sich die Anpassungsstörung während der stationären Behandlung deutlich zurückgebildet ha be . Eine rezidivierende depressive Störung k önne nicht bestätigt werden . Vielmehr leide der Beigeladene unter einer suchtbedingten Störung der Affekt- und Impulskontrolle (S. 10 Ziff. 8) . 4. 4.1
Für die Zeit nach der Verfügung vom Mai 2013 (Urk. 6/23) finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2
Die Ärzte der B.___ berichteten über die diversen stationären Aufenthalte des Beigeladenen in ihrer Klinik. So berichteten sie am 1 5. August 2013 über den Aufenthalt des Beigeladenen vom 1 6. Mai bis 1 7. Juli 201 3 (Urk. 6/47/ 1-
4) und nannten folgende Diag nosen (S. 1): - posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1)
- m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - p sychische und Ve rhaltensstörungen durch Opioide:
Abhängig keits syndrom (ICD-10 F11.2)
- p sychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: s chädlicher Ge brauch (ICD-10 F14.1) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Sedativ a oder Hypnotika: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F13.2) - St atus nach Virushepatitis B (E rstdiagnose 2005) - Monoparese und Monoplegie einer unteren Extrem i tät: r esiduelle
Be i n parese links nach mehreren W irbelsäulen -Operationen L4-S1 (zuletzt 2010)
Am 2 1. November 2013 berichteten die Ärzte der B.___ über den erneuten Aufenthalt des Beigeladenen vom 1 7. bis 2 9. Oktober 2013 (Urk. 6/47/5-8), am 4. April 2014 über den Aufenthalt vom 1 0. Februar bis 2 1. März 2014 (Urk. 6/47/9-13) sowie am 2 2. Januar 2015 über den Aufenthalt vom 2 1. März bis 3 0. Juli 2014 (Urk. 6/47/14-19) und nannten jeweils im Wesent lichen
die bereits bekannten Diagnosen.
Der erste Klinikeintritt Mitte Mai 2013 (rund drei Monate nach der Begutachtung durch Dr. A.___) sei auf grund von Ängsten, Unruhe und Schlaflosigkeit vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung erfolgt (Urk. 6/47/1-19, S. 1). Der Ver sicherte sei im Winter 2012/2013 Zeuge eines tödlichen Unfalls am Bahnhof E.___ geworden. Seither habe er ausgeprägte Durchschlafstörungen, leide unter Alpträumen, Nachtschweiss, Angstattacken und Herzrasen. Die Erinnerungen daran drängten sich ihm auf und er müsse dadurch die Situa tion immer wieder erleben, was bei ihm Angst hervorrufe. Er sei schreck hafter geworden. Es lägen eine mittelschwere Störung der Konzentration und Merkfähigkeit, schweres Gedankendrängen und Grübeln, generalisierte, un spe zi fi sche Ängste und attackenartige Angstzustände mit Flashbacks vor. For mal gedanklich sei er verlangsamt und eingeengt auf das stattgehabte Trauma, im Affekt niedergestimmt, hoffnungslos, affektarm. Es bestünden eine Antriebsminderung und Hemmung, ein sozialer Rückzug, Durchschlaf störungen und Alpträume; psychomotorisch sei er unruhig (S. 2). Der Ver sicherte sei nach einer Stabilisierung nach Hause ausgetreten zur Vorbe rei tung der aufgegleisten stationären PTBS-Behandlung ab Juli
2013 in der Klini k
G.___ (S. 3 und S. 6).
Nach Austritt aus der Klinik G.___ im September 2013 erfolgte der Wiedereintritt bei der B.___ im Oktober 2013 bei Aggravation der Ängste und Schlaflosigkeit (S. 5 f.). Hinsichtlich der bekannten Abhängigkeitserkrankung habe während des letzten Aufenthalts und auch gegenwärtig ein eher spora discher Konsum von Opioiden mit allerdings deutlicher Gefährdung von Rückfällen bestanden, da bezüglich der PTBS ein erheblicher Leidensdruck vorliege (S. 6). Der übrige psychische Befund war vergleichbar mit demje ni gen im Mai/Juni 2013.
Der dritte Aufenthalt in der B.___ im Februar/März 2014 erfolgte aufgrund einer Zustandsverschlechterung mit suizidaler Einengung bei zunehmenden Flashbacks und neu aufgetretenem Stimmenhören im Rahmen der bekannten PTBS (S.
9 f.). Nebst den bereits bekannten Befunden wurden inhaltliche Denkstörungen, Verfolgungsgefühl, Wahnwahrnehmung, Beeinträchtigungs wahn durch Verstorbenen erhoben sowie Sinnestäuschungen im Sinne von imperativen Stimmen, die den Versicherten zum Suizid drängten (S. 11). Der Versicherte sei in der Behandlung compliant, es bestehe jedoch ein schwer durchbrechbares Vermeidungsverhalten und eine deutlich eingeschränkte Fähig keit zur Affektregulation und im Zusammenhang damit ein rezidivie render Suchtdruck (S. 12). Von der Station A2 für Akutpsychiatrie wurde der Versicherte im März 2014 an das Zentrum für Integrative Psychiatrie, Impulskontrollstörungen, überwiesen, wo er bis 30. Juli 2014 blieb (S. 14). 4.3
Die Ärzte der B.___
berichteten am 1 6. März 201 5
sodann über den Aufenthalt des Beigeladenen vom 3 0. Januar bis 1 7. Februar 201 5 (Urk. 6/47/ 20-24) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1)
- p sychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: s chädlicher Ge brauch (ICD-10 F14.1) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Sedativ a oder Hypnotika: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F13.2) - p sychische und Ve rhaltensstörungen durch Opioide:
Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F11.2)
- St atus nach Virushepatitis B (E rstdiagnose 2005) - Schlafapnoe-Syndrom - Monoparese und Monoplegie einer unteren Extrem i tät: r esiduelle
Be i n parese links nach mehreren W irbelsäulen -Operationen L4-S1 (zuletzt 2010)
Sie führten aus, dass der Eintritt des Beigeladenen in die Klinik freiwillig aufgrund von zunehmenden Suizidgedan k en mit begleitenden Angst- und Panikatta cken vor dem Hintergrund einer p osttraumatischen Belastungs störung mit langjähriger Opiatabhängigkeit erfolgt sei. Seit November ver gangenen Jahres sei es dem Beigeladenen zunehmend schlechter gegangen, er habe damals und im Dezember jeweils einen Suizidversuch in Form von Tablettenintoxikation unternommen. Ein Kollege habe ihn jeweils gefunden und ihm Salzwasser zu trinken gegeben, woraufhin er den Mageninhalt erbrochen habe. Seine Medikamente habe er in letzter Zeit nur unregelmässig eingenommen, stattdessen habe er wieder vermehrt Heroin geraucht, welches seine schlechten Gedanken kurzzeitig verdrängt habe.
Der Beigeladene berichte, seit 2010 psychisch erkrankt zu sein, damals habe er begonnen Heroin zu konsumieren, sei aber alsbald mit Methadon sub stitu i ert worden. In letzter Zeit habe er wieder vermehrt Heroin geraucht, er nehme keine anderen Drogen und trinke keinen Alkohol . Seit einem tödli chen Zugunfall, den er beobachtet habe, leide er unter einer posttrau ma tischen Belastungsstörung mit Intrusionen, Schlafstörungen und Vermei dungs verhalten (S. 2) .
B ei Eintritt sei der Beigeladene
w ach und voll orientiert gewesen, formal ge danklich eingeengt mit starker Tendenz zum Grübeln. Die Konzentrations- und Merkfähigkeit sei stark eingeschränkt, gelegentlich bestünden paranoide Gedanken. Es bestehe zudem ein Hören von kommentierend en, weniger im pe rativen Stimmen. A ffektiv sei er niedergestimmt und depressiv. Es bestün den diffuse Ä ngste, teilweise Panikattacken sowie ein Aufräumzwang zu hause . D er Schlaf sei sehr schle cht und durch Ein- und Durchschl afstörungen gestört, sonst bestünden keine vegetativen Störungen (S. 3 oben) .
Zu Beginn der Behandlung sei die zuvor etablierte Fixmedikation mit Seroquel, Invega und Remeron verordnet und die zuvor ambulant verordnete Substitutionstherapie mit Methadon fort geführt worden . Bei Bedarf habe der Beigeladene auf Seroquel und Truxal zur Schlafförderung zurückgreifen können . Der Beigeladene habe sich problemlos in das stationäre Setting integrieren
und schon bald ein Vertrauens v erhältnis zum Behandlungsteam aufbauen können . Der Eintritt habe bei m Beigeladenen für Sicherheit und alsbal d zur psychopathologischen Stabi lisierung geführt . Die Stimmung habe sich in der Gesamtschau unter anhaltenden geringen Schwankungen deutlich verbessert . Der Beigeladene habe im Verlauf zunehmend aufgehellter und schwingungsfähiger gewirkt, wobei eine gewisse affektive Verflachung be stehen ge blieb en sei . Rückfälle in vorherige Konsummuster seien während der Behandlung nicht beobachtet worden . Am 1 7. Februar 2015 sei bei fehlen der Selbst- und Fremdgefährdung der Austritt in die gewohnten Ver hältnisse erfolgt (S. 4) .
Der Beigeladene schreibe die posttraumatische Belastungsstörung einem von ihm beobachteten Zugunglück 2010 (richtig wohl: 2013) zu . Der Leistungs knick sei jedoch lange vorher erfolgt, so dass die Symptomatik hierdurch nicht a usreichend erklärt erscheine . Es bestehe zudem eine k omorbide
Opiat a b hängigk eit und Benzodiazepinabhängigkeit so wie ein schädlicher Gebrauch von Kokain. Es werde dringend eine betreute Wohnform empfohlen, da der Beigeladene im vergangenen Jahr immer wieder vor allem mit dem alleine Leben überfordert gewesen sei und in der Folge habe hospitalisiert werden m üssen (S. 4 unten) . 4. 4
Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 8. Mai 2015 Stellung (Urk. 6/51) und führte aus, dass die vorliegend eingereichten medi zinischen Unterlagen keine Veränderung des Gesundheitszustandes zu be gründen vermöchten. Mit mehreren Austrittsberichten der B.___ sei im Wes ent lichen weiterhin Kenntnis von psychischen Verhaltensstörungen durch multiple Substanzen, einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung zu nehmen. Damit könne weiterhin kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen werden. 4. 5
Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 0. August 2015 (Urk. 6/60) und führten aus, dass der Beigeladene seit dem 1. Januar 2010 (richtig wohl: 2015) im I.___ in ambulanter Behandlung sei. Sie nannten nebst den bereits bekannten Diagnosen neu eine rezidivierende de pr essive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symp to men und führten aus, dass, seitdem der Beigeladene 2013 Zeuge eines Per sonenunfalls geworden sei, eine Verschlechterung des Zustandsbildes mit Flashbacks, Al bträumen und Vermeidung von auslö senden Situationen ent spre ch end einer posttraumatischen Belastungsstörung beobachtet werde. Eine traumafokussierte Therapie in der Klinik G.___ habe anfangs Entlastung gebracht, längerfristig habe der Beigeladene keine ausreichende Stabilität erreichen können. Zusätzlich seien im Beurteilungszeitraum intermittierend deutliche Stimmungstiefs mit sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, Hoffnungs losigkeit bis hin zu Suizidgedanken und suizidalen Handlungen aufgetreten. Erschwerend seien akustische Halluzinationen hinzugekommen, unter denen der Beigeladene einen hohen Leidensdruck entwickelt habe. Aufgrund der vorliegenden Beschwerden und des bisherigen Verlaufs mit mehrfachen Lang zeithospitalisationen liege eine deutliche Zustandsverschlechterung seit Einreichen des IV-Antrages 2012 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vor.
5. 5.1
G estützt auf die angeführten ärztlichen Berichte lassen sich der Gesundheits zustand des Beigeladenen und insbeson dere seine Arbeitsfähigkeit nur unge nügend beurteilen.
So ging
Dr. A.___ in seinem Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.4) einerseits davon aus, dass keine Belege für die Bildung einer Persönlichkeitsstörung und auch sonst keine Hinweise auf prämorbid vorbestehende psychische Prob leme mit Krankheitswert gegeben seien. Relevante psychische Erkran kungen fehlten und das Suchtleiden müsse deshalb als primär betrachtet werden. Andererseits führte Dr. A.___ bei der Anamnese und Krankheits ent wicklung aus, dass die psychischen Probleme beim Beigeladenen wegen Schwierigkeiten mit den Schwiegereltern angefangen hätten und er mit 22
Jahren – während der Trennung der Ehefrau und Wegnahme des Kindes durch die Behörden
- das erste Mal Heroin konsumiert habe (Urk. 6/19 S. 6).
Dies ist in sich widersprüchlich und zumindest erklärungsbedürftig.
Weiter ging Dr. A.___ davon aus, dass der Beigeladene nach der Auswei sung aus der Schweiz im Heimatland über einige Jahre drogenabstinent geblieben sei und ohne therapeutische Behandlung gelebt habe, was für Persönlichkeitsressourcen spreche. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass der Beigeladene anlässlich der Untersuchung explizit a n gab, im Heimatland „nur“ Alkohol konsumiert zu haben. Dass es sich beim Konsum von Alkohol – je nach Menge – auch um eine Droge mit bewusstseinsbeeinträchtigender Wirkung handeln kann, muss nicht weiter ausgeführt werden. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Durchführung eine r professionelle n psych ia trische n
Therapie in J.___
allenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten ver bunden ist . Das Gutachten von Dr. A.___ vermag bereits nach dem Gesag ten aufgrund der Widersprüchlichkeiten in sich nicht zu überzeugen. Zudem würdigte Dr. A.___ den vom Beigeladenen erwähnten Zugunfall am Bahn hof E.___ nicht
näher und machte auch keine diesbezüglichen Ausfü h r ungen . Obwohl dieser Unfall gemäss den Einschätzungen der B.___ rund drei Monate nach der Begutachtung durch Dr. A.___ zu einem ersten Klinikauf ent halt führte (vgl. E. 4.2). 5.2
Angesichts der vielen stationären Aufenthalte des Beigeladenen in der B.___ (vgl. vorstehend E. 4.2-4.3 und E. 4.5) sowie den in den Berichten erwähnten
attackenartigen Angstzustände n mit Flashbacks (Urk. 6/47 S. 2), der Schlaf losigkeit, des Herzrasen s, der
Schweissausbrüche, der Alpträume (S. 6), des Hören s der Stimme des Unfallopfers (S.
7) und der Suizidversuche des Beige ladenen ersch eint die Einschätzung der Ärzte der B.___, wonach eine post traumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger mittelgradiger/schwerer Episode attestiert wurde n, auch unter Berücksichtigung des Suchtgeschehens und der Rechtsprechung nicht als derart abwegig, als dass sie nicht näher geprüft werden müss t e . So
finden sich in den Akten neben dem Auftreten der soeben genannten Beschwerden durchaus auch einige belastende Ereignisse des Beigeladenen (Tod mehrerer Enkel, Suizidversuche der Söhne), welche die Kriterien
gemäss
ICD 10 F43.1 zu erfüllen vermögen. So wird e ine posttrauma tische Belastungsstö rung
aner kannt, wenn sie als eine ver zögerte oder pro tra hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situa tion ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastro phenartigen Ausmasses ent steht, die in fast jedem eine tiefe Verzwei flung hervorrufen würde (vgl. Internationale Klassifi kation psy chischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V (F), 9. Auflage 2014, F43.1).
Anzufügen bleibt, dass d ie Ärzte der B.___
jedoch auch erwähnten, der Leistungs knick des Beigeladenen sei bereits lange vor 2013 erfolgt, so dass die Symptomatik hierdurch nicht a usreichend erklärt erscheine (vgl. vorsteh end E.
4.3).
Jedenfalls lieg en
gemäss der B.___
neben dem weiterhin besteh enden Suchtgeschehen auch nennenswerte psychiatrische Diagnosen vor.
5.3
Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heits schaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschä di gungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokul tu rellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wes ent lich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungs vermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März
2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August
2013 E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogen sucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittel konsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidi sierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unab hängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März
2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August
2013 E. 2.2.2).
Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundes gericht entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psy cho somatische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhängig keitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen An wendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et
alii, Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeits er krankungen
- Möglichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281
[= 9C_492/2014], in: SZS 2016 S.
12). 5.4
Es ist nach dem Gesagten zu prüfen, ob das Suchtgeschehen auch unter Berücksichtigung der weiteren psychiatrischen Diagnosen in Sinne der er wähnten Rechtsprechung invalidenversicherungsrechtlich relevant ist . Diese Frage kann jedoch weder durch das Gutachten von Dr. A.___ (vgl. vorsteh end E.
3.4) noch durch die restlichen medizinischen Akten beantwortet werde n.
Zusammenfassend erweist sich das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ als zumindest erklärungsbedürftig vor allem in Bezug auf die Einschätzungen der Arbeitsfä higkeit sowie d i e Auswirkungen des Substanzgebrauchs . Dessen Verwendung als Vergleichsbasis im Rahmen einer Neuanmeldung - würde die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Mai 2013 bejaht - ist daher bereits mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Aus den Berichten der Ärzte und Therapeuten der B.___ können ebenfalls keine genügenden Rück schlüsse auf den aktuellen Gesundheitszustand des B eigeladenen gezogen w erden, da der letzte Bericht von August 2015 datiert und insbesondere keine vertiefte Aus einandersetzung mit dem Suchtmittelkonsum erfolgte (E. 4 . 5). Des Weiteren ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte und The ra pie personen
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertra uens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Berichte der Ärzte der B.___ bilden entsprechend ebenfalls keine genügende Beurteilungs grund lage . 5.5
M it Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückweisung an den Versicherungsträger möglich ist, um eine voll ständig ungeklärte Frage zu erheben oder wenn eine Klarstellung, Präzisie rung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist
- was in casu der Fall ist (vgl. E. 5 .1 -5.4).
Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie die bestehende n Unklarheit en und Lücken in Bezug auf den psychiatrischen und somatischen (erwähnt werden beispielsweise in den Berichten der B.___ (vgl. E. 4.2-4.3) eine Mono parese und Monoplegie einer unteren Extremität: residuelle Beinparese links nach mehreren Wirbelsäulen-Operationen L4-S1 zuletzt 2010, aber auch eine chronische Schmerzstörung (vgl. E. 3.2), zu deren Folgen sich in den Akten keine medizinischen Einschätzungen finden) Gesundheitszustand in Form eines polidisziplinäres Gutachtens abkläre und danach erneut über das Leis tungsbegehren des Beigeladenen entscheidet. Dabei ist allenfalls auch – bei Bestätigung der Diagnosen einer PTBS – eine Indikationsprüfung vorzuneh men (BGE 142 V 342).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6 .
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be stimmung ist der Beschwerdeführerin praxisgemäss keine Prozessent schä di gung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, üb er den Leistungsanspruch des Beigeladenen n eu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wi e körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beein träch ti gungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Wurde eine Rente
wegen eine s zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich ein ge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob liegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .
E. 2 9. Februar 2016 (Urk.
2) und b eantragte, diese sei aufzuheben und es sei en dem Versicherten die gesetzlichen Leis tungen, insbesondere eine Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und 2).
Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Mai 2016 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 29. Febru ar 2016 (Urk. 2) davon aus, dass gemäss den neu eingegangenen Unterlagen kein erheblicher beziehungsweise langandauernder Gesundheitsschaden vorliege. Es handle sich um behandelbare Leiden. Die Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die vorliegenden Beschwerden massgeblich durch ein Suchtgeschehen verursacht und verstärkt würden. Dies sei invaliditätsfremd und begründe keinen erheblichen Gesundheitsschaden. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor.
E. 2.2 Die Beschw e rdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass die Auffassung des RAD-Arztes, wonach sich die medizinischen Verhältnisse seit der letzten Anmeldung beziehungsweise Begutachtung durch Dr. me d. A.___ nicht verä ndert hätten, nicht zutreffe. So habe der Beigeladene zeitlich nach der Begutachtung ein weiteres traumatisches Erlebnis gehabt, indem er ge sehen habe, wie eine Person von einem Zug erfasst worden sei. Danach sei er erneut in die B.___ zur stationären Behandlung eingeliefert worden (S. 7) . Gemäss Bericht der B.___ liege seitdem eine deutliche Zustandsverschlechterung seit Einreichen des Antrages im Jahre 2012 vor. Der Beigeladene sei aus ärztlicher Sicht zu 100 % arbeits unfähig (S. 8).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Ver fügung vom Mai 2013 (Urk. 6/23) eine erhebliche Verände rung des Gesund heits zu standes des Beigeladenen eingetreten ist und ihm infol ge dessen ein A n spruch auf eine Rente zusteht .
D iesbezüglich ist anzumerken, dass aufgrund der Akten, insbesondere des Schreibens des Versicherten vom 1 1. Juni 2013 (Urk. 6/24), fraglich erscheint, ob die Verfügung vom Mai 2013 (Urk. 6/23) in Rechtskraft erwachsen ist. Der Versicherte hat einen klaren Beschwerdewillen kund getan, weshalb ihm die Zustellung an die falsche Stelle grundsätzlich nicht zum Nachteil erwachsen darf.
Wie es sich damit letztlich verhält, kann aber ausgangsgemäss offen gelassen werden. 3. 3.1
Der Verfügung vom 27. Mai 2013 (Urk. 6/23) lagen im Wesent li chen die nach folgenden medizinischen Berichte zu Grunde. 3.2
Die Ärzte der C.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 2 0. August 2012 (Urk. 6/8/5-9) über die Hospitalisation des Beigela de nen vom 4. Juli bis 7. August 2012 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) mit Dunkelangst - m ittelgradige rezidivierende depressive Störung mit somatische m Syndrom (ICD-10 F33.11) - v olar lip
fracture PIP Dig IV Hand rechts - bei Sportunfall am 2 3. Juli 2012 - Methadonprogramm mit/bei - St atus nach Drogenabusus (inhalativ) - s elbständige r Methadonreduktion von 120
mg Mai 2012 auf nun 80
mg pro Tag mit Ziel Ende des Jahres die Substitution zu beenden, bei Austritt 40 mg täglich - o hne Suchtvertrag - c hronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fakto ren (ICD-10 F 45.41) - linksseitig in der unteren Extremität mit Parästh esien links nach Wirbelsäulen-Operation - Kraftminderung links allgemein mindestens M4/5 - l okales pustulöses Exanthem am linken Unterarm (1 2. Juli 2012) - anbehandelt mit Triderm - G i ngivitis - Bradykardie (Differentialdiagnose unter Methadon) Sie führten aus, dass der Beigeladene mit den The rapieziele n gekommen sei,
Schmerzcoping -Strategien zu erlernen und anzuwenden, sich psychisch zu s tabilisier en, Entspannungstechniken zu erlernen, die körperliche Leistungs fähig keit zu steigern sowie ein An s ch l usspr ogramm zu organisieren . Der Beigeladene habe im Rahmen des stationären Aufenthalts mehrere psy chologische Einzelgespräche gehabt . Da s Angebot an Gesprächen der Themen zentrierten Gruppe ha be er aufgrund von Überl astungsgefühl und sozialen Ängsten nicht wahrgenommen. Die Hauptthemen in den Ein zelgesprächen seien eine allgemeine psychische Stabilisierung, das Erarbeiten und Anwen den er weiterter Strategien im Umgang mit den Schmerzen, sowie mit neg ativen Gefühlen wie Angst, und die Verarbeitung von Trauer bezüglich des Tods der Stiefmutter gewesen . Der Beigeladene habe die Verarbeitung vo n tra u matischen Erl ebnissen angefangen. Die Erzählung vom Geschehen bereite ihm Angst, die Differenzierung und Neubewertung von den Situa tio nen be ruhig e ihn wieder. Der Beigeladene sei am U m sortieren, was er in seinem Leben weiter mitnehmen möchte und was er in der Vergangenheit las se. Er habe gelernt, dass er sich physisch mehr belasten dürfe und dabei die Angst aushalten oder reduzieren k önne und ha be Vertrauen, dass sich bei seiner Weiterentwick lung seine psychosomatischen Beschwerden weiter reduzieren werden. Nä here Zukunftsperspektiven seien ebenfalls besprochen worden. D er Beigeladene
habe sehr motiviert gewirkt, habe viel Eigenverantwortung übernommen und aktiv nach Lösungen gesucht. Er verlasse die letzte Sitzung in stabilem Zustand. Am bulante psychothe rapeutische Gespräche we rd e er wie bisher bei Dr. D.___ weiterführen (S. 2) .
Im stationären Kontext habe der Beigeladene zunächst sehr angepasst und zurückhaltend gewirkt, obschon es ihm gelungen sei, seine Bedürfnisse adä quat zu äussern. In den ärztlichen Gesprächen sei gemeinsam mit ihm die Methadonreduktion besprochen und geplant worden. Die Gestaltungstherapie habe beim Beigeladenen Ressourcen geweckt, di e es ihm erlaubt hätten, sich zu entspannen und Energie zu tanken (S. 3) .
Der Beigeladene habe sich durch den stationären Aufenthalt psychophysisch rekonditionieren, psychophysische Zusammenhänge erkennen sowie neue Ver haltens- und Denkweisen erarbeiten und üben können . Ausserdem sei es ihm gelungen, seine körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern und die erlernten Schmerzcoping
- und Entspannungstechniken vorwiegend selbständi g anzu wen den. Er sei hochmotiviert gewesen und sehe
der Zukunft wieder mit Hoffnung entgegen (S. 3) .
3.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, I.___, berichtete am 2 7. September
2012 (Urk. 6/8/1-4) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01, ICD-10 F33.11), bestehend seit zirka 1993
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Opio id abhängigkeitssyndrom, momentan substituiert durch Methadon (ICD-10 F11.22), bestehend seit 199 7. Er führte aus, dass er den Beigeladenen seit September 2009 ambulant behandle (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beigeladene sei 1993 im Zusammenhang mit einer Ehekrise erstmals kurz in Kontakt mit Heroin gekommen, danach habe er wieder bis 1997 drogenfrei gelebt. Im Rahmen der Scheidung sei es nun wieder zum Heroinkonsum gekommen. Er habe verschiedene Entzugsversuche unternommen, welche jedoch misslungen seien . Im Oktober 2010 sei das zweimonatige Baby seines älteren Sohnes an einem Herzfehler gestorben, im Dezember 2011 sein zweijähriger Enkelsohn an einer Kinderkrankheit und im Februar 2012 sodann sein zwölfjähriger Enkel sohn. Sein Sohn habe daraufhin zwei Suizidversuche unternommen und sei ins Koma gefallen. Im Zusammenhang mit diesen Ereignissen habe sich die depressive Symptomatik verstärkt. Der Beigeladene sei arbeitsunfähig gewor den. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht besserungsfähig (S.
2 Ziff. 1.4).
Die Behandlung sei im zeitlichen Rahmen eingeschränkt durch die unregel mässigen Arbeitszeiten des Beigeladenen (S. 2 Ziff. 1.5). In der zuletzt aus ge übten Tätigkeit als Servicemitarbeiter sei der Beigeladene seit März 2011 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Es bestünden Ein schränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit in Bezug auf das Heben, das Stehen und das Gehen sowie Einschränkungen aufgrund des Erschöp fungszustandes, der Müdigkeit und der Verlangsamung (S. 3 Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beigeladenen aus psychiatrischer Sicht seit zirka November 2012 zu 50 % zumutbar (S. 3 Ziff. 1.7). 3.4
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik Y.___, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 1 5. März
2013 (Urk. 6/19) gestützt auf die Untersuchungsbefunde anlässlich der Exploration sowie der testpsychologischen Untersuchung vom 2 7. Februar 2013 und die Akten. Er nannte folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.2): - Polytoxikomanie, ständiger Substanzgebrauch (gegenwär tig Benzo dia zepine, Kokain, Hero in, M ethadon, Sedativa und Hypnotika; ICD-10
F19.25) Er führte aus, gemäss Angaben des Beigeladenen hätten seine Probleme n ach dem Tod seines Vaters 1998 zugenommen und die Selbstmordversuche seines j üngeren Sohn es Anfang 2012 hät ten ihn zusätzlich beschäftigt. Vor einem Monat habe er gesehen, wie eine Person im Bahnhof E.___ vom Zug überfahren worden sei und seitdem gehe es ihm psy chisch noch schlechter (S. 6 oben) .
Zur Suchtanamnese w u rd e ausgeführt, dass d er Beigeladene früher Alkohol konsumiert habe, teilweise sogar täglich, seit zirka
E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 2 7. Juli 2016 (Urk.
7) wurde die Beschwerdeführerin auf gefordert, ihre Beschwerdelegitimation zu begründen. Mit Schreiben vom 1 9. August
2016 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin eine Unterstüt zung s be stätigung betreffend den Versicherten zu den Akten (Urk. 10).
Mit Verfügung vom 7. September 2016 (Urk.
11) wurde sodann der Versi cherte zum Prozess beigeladen. Er liess sich nicht vernehmen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 G estützt auf die angeführten ärztlichen Berichte lassen sich der Gesundheits zustand des Beigeladenen und insbeson dere seine Arbeitsfähigkeit nur unge nügend beurteilen.
So ging
Dr. A.___ in seinem Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.4) einerseits davon aus, dass keine Belege für die Bildung einer Persönlichkeitsstörung und auch sonst keine Hinweise auf prämorbid vorbestehende psychische Prob leme mit Krankheitswert gegeben seien. Relevante psychische Erkran kungen fehlten und das Suchtleiden müsse deshalb als primär betrachtet werden. Andererseits führte Dr. A.___ bei der Anamnese und Krankheits ent wicklung aus, dass die psychischen Probleme beim Beigeladenen wegen Schwierigkeiten mit den Schwiegereltern angefangen hätten und er mit 22
Jahren – während der Trennung der Ehefrau und Wegnahme des Kindes durch die Behörden
- das erste Mal Heroin konsumiert habe (Urk. 6/19 S. 6).
Dies ist in sich widersprüchlich und zumindest erklärungsbedürftig.
Weiter ging Dr. A.___ davon aus, dass der Beigeladene nach der Auswei sung aus der Schweiz im Heimatland über einige Jahre drogenabstinent geblieben sei und ohne therapeutische Behandlung gelebt habe, was für Persönlichkeitsressourcen spreche. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass der Beigeladene anlässlich der Untersuchung explizit a n gab, im Heimatland „nur“ Alkohol konsumiert zu haben. Dass es sich beim Konsum von Alkohol – je nach Menge – auch um eine Droge mit bewusstseinsbeeinträchtigender Wirkung handeln kann, muss nicht weiter ausgeführt werden. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Durchführung eine r professionelle n psych ia trische n
Therapie in J.___
allenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten ver bunden ist . Das Gutachten von Dr. A.___ vermag bereits nach dem Gesag ten aufgrund der Widersprüchlichkeiten in sich nicht zu überzeugen. Zudem würdigte Dr. A.___ den vom Beigeladenen erwähnten Zugunfall am Bahn hof E.___ nicht
näher und machte auch keine diesbezüglichen Ausfü h r ungen . Obwohl dieser Unfall gemäss den Einschätzungen der B.___ rund drei Monate nach der Begutachtung durch Dr. A.___ zu einem ersten Klinikauf ent halt führte (vgl. E. 4.2).
E. 5.2 Angesichts der vielen stationären Aufenthalte des Beigeladenen in der B.___ (vgl. vorstehend E. 4.2-4.3 und E. 4.5) sowie den in den Berichten erwähnten
attackenartigen Angstzustände n mit Flashbacks (Urk. 6/47 S. 2), der Schlaf losigkeit, des Herzrasen s, der
Schweissausbrüche, der Alpträume (S. 6), des Hören s der Stimme des Unfallopfers (S.
7) und der Suizidversuche des Beige ladenen ersch eint die Einschätzung der Ärzte der B.___, wonach eine post traumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger mittelgradiger/schwerer Episode attestiert wurde n, auch unter Berücksichtigung des Suchtgeschehens und der Rechtsprechung nicht als derart abwegig, als dass sie nicht näher geprüft werden müss t e . So
finden sich in den Akten neben dem Auftreten der soeben genannten Beschwerden durchaus auch einige belastende Ereignisse des Beigeladenen (Tod mehrerer Enkel, Suizidversuche der Söhne), welche die Kriterien
gemäss
ICD
E. 5.3 Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heits schaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschä di gungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokul tu rellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wes ent lich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungs vermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März
2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August
2013 E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogen sucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittel konsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidi sierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unab hängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März
2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August
2013 E. 2.2.2).
Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundes gericht entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psy cho somatische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhängig keitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen An wendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et
alii, Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeits er krankungen
- Möglichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281
[= 9C_492/2014], in: SZS 2016 S.
12).
E. 5.4 Es ist nach dem Gesagten zu prüfen, ob das Suchtgeschehen auch unter Berücksichtigung der weiteren psychiatrischen Diagnosen in Sinne der er wähnten Rechtsprechung invalidenversicherungsrechtlich relevant ist . Diese Frage kann jedoch weder durch das Gutachten von Dr. A.___ (vgl. vorsteh end E.
3.4) noch durch die restlichen medizinischen Akten beantwortet werde n.
Zusammenfassend erweist sich das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ als zumindest erklärungsbedürftig vor allem in Bezug auf die Einschätzungen der Arbeitsfä higkeit sowie d i e Auswirkungen des Substanzgebrauchs . Dessen Verwendung als Vergleichsbasis im Rahmen einer Neuanmeldung - würde die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Mai 2013 bejaht - ist daher bereits mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Aus den Berichten der Ärzte und Therapeuten der B.___ können ebenfalls keine genügenden Rück schlüsse auf den aktuellen Gesundheitszustand des B eigeladenen gezogen w erden, da der letzte Bericht von August 2015 datiert und insbesondere keine vertiefte Aus einandersetzung mit dem Suchtmittelkonsum erfolgte (E. 4 . 5). Des Weiteren ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte und The ra pie personen
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertra uens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Berichte der Ärzte der B.___ bilden entsprechend ebenfalls keine genügende Beurteilungs grund lage .
E. 5.5 M it Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückweisung an den Versicherungsträger möglich ist, um eine voll ständig ungeklärte Frage zu erheben oder wenn eine Klarstellung, Präzisie rung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist
- was in casu der Fall ist (vgl. E. 5 .1 -5.4).
Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie die bestehende n Unklarheit en und Lücken in Bezug auf den psychiatrischen und somatischen (erwähnt werden beispielsweise in den Berichten der B.___ (vgl. E. 4.2-4.3) eine Mono parese und Monoplegie einer unteren Extremität: residuelle Beinparese links nach mehreren Wirbelsäulen-Operationen L4-S1 zuletzt 2010, aber auch eine chronische Schmerzstörung (vgl. E. 3.2), zu deren Folgen sich in den Akten keine medizinischen Einschätzungen finden) Gesundheitszustand in Form eines polidisziplinäres Gutachtens abkläre und danach erneut über das Leis tungsbegehren des Beigeladenen entscheidet. Dabei ist allenfalls auch – bei Bestätigung der Diagnosen einer PTBS – eine Indikationsprüfung vorzuneh men (BGE 142 V 342).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6 .
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be stimmung ist der Beschwerdeführerin praxisgemäss keine Prozessent schä di gung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, üb er den Leistungsanspruch des Beigeladenen n eu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 10 F43.1 zu erfüllen vermögen. So wird e ine posttrauma tische Belastungsstö rung
aner kannt, wenn sie als eine ver zögerte oder pro tra hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situa tion ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastro phenartigen Ausmasses ent steht, die in fast jedem eine tiefe Verzwei flung hervorrufen würde (vgl. Internationale Klassifi kation psy chischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V (F), 9. Auflage 2014, F43.1).
Anzufügen bleibt, dass d ie Ärzte der B.___
jedoch auch erwähnten, der Leistungs knick des Beigeladenen sei bereits lange vor 2013 erfolgt, so dass die Symptomatik hierdurch nicht a usreichend erklärt erscheine (vgl. vorsteh end E.
4.3).
Jedenfalls lieg en
gemäss der B.___
neben dem weiterhin besteh enden Suchtgeschehen auch nennenswerte psychiatrische Diagnosen vor.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00426
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
23. Juni 2017 in Sachen Z.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1962, meldete sich am 1 3. Juni 2012 u nter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie einen Status nach Mikro diskektomie L4/5 links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte
die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Klinik Y.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1 5. März 2013 erstattet wurde (Urk. 6/19).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/21-22) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 7. Mai 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 6/23).
Am 1 1. Juni 2013 erhob der Versicherte bei der IV-Stelle „Rekurs“ gegen die ablehnende Rentenverfügung (Urk. 6/24), woraufhin diese mit Schreiben vom 2 7. Juni 2013 (Urk. 6/25) beim Versicherten nachfragte, ob der „Rekurs“ als Beschwerde ans hiesige Gericht weiterzuleiten oder als Verschlechte rungs gesuch zu werten sei. Eine Reaktion seitens des Versicherten blieb daraufhin aus.
1.2
Am
7. Mai 2014 (Eingang bei der IV-Stelle am 5. März 2015) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit 2013 geltend (Urk. 6/39). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte n ach durchgeführtem V orbescheid verfahren (Urk. 6/52-63)
mit Verfügung vom 2 9. Februar 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 6/ 64 = Urk. 2). 2.
Die Z.___, Sozialabteilung, erhob am 1 3. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2 9. Februar 2016 (Urk.
2) und b eantragte, diese sei aufzuheben und es sei en dem Versicherten die gesetzlichen Leis tungen, insbesondere eine Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und 2).
Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Mai 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 2 7. Juli 2016 (Urk.
7) wurde die Beschwerdeführerin auf gefordert, ihre Beschwerdelegitimation zu begründen. Mit Schreiben vom 1 9. August
2016 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin eine Unterstüt zung s be stätigung betreffend den Versicherten zu den Akten (Urk. 10).
Mit Verfügung vom 7. September 2016 (Urk.
11) wurde sodann der Versi cherte zum Prozess beigeladen. Er liess sich nicht vernehmen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wi e körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beein träch ti gungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Wurde eine Rente
wegen eine s zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich ein ge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob liegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 29. Febru ar 2016 (Urk. 2) davon aus, dass gemäss den neu eingegangenen Unterlagen kein erheblicher beziehungsweise langandauernder Gesundheitsschaden vorliege. Es handle sich um behandelbare Leiden. Die Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die vorliegenden Beschwerden massgeblich durch ein Suchtgeschehen verursacht und verstärkt würden. Dies sei invaliditätsfremd und begründe keinen erheblichen Gesundheitsschaden. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor. 2.2
Die Beschw e rdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass die Auffassung des RAD-Arztes, wonach sich die medizinischen Verhältnisse seit der letzten Anmeldung beziehungsweise Begutachtung durch Dr. me d. A.___ nicht verä ndert hätten, nicht zutreffe. So habe der Beigeladene zeitlich nach der Begutachtung ein weiteres traumatisches Erlebnis gehabt, indem er ge sehen habe, wie eine Person von einem Zug erfasst worden sei. Danach sei er erneut in die B.___ zur stationären Behandlung eingeliefert worden (S. 7) . Gemäss Bericht der B.___ liege seitdem eine deutliche Zustandsverschlechterung seit Einreichen des Antrages im Jahre 2012 vor. Der Beigeladene sei aus ärztlicher Sicht zu 100 % arbeits unfähig (S. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Ver fügung vom Mai 2013 (Urk. 6/23) eine erhebliche Verände rung des Gesund heits zu standes des Beigeladenen eingetreten ist und ihm infol ge dessen ein A n spruch auf eine Rente zusteht .
D iesbezüglich ist anzumerken, dass aufgrund der Akten, insbesondere des Schreibens des Versicherten vom 1 1. Juni 2013 (Urk. 6/24), fraglich erscheint, ob die Verfügung vom Mai 2013 (Urk. 6/23) in Rechtskraft erwachsen ist. Der Versicherte hat einen klaren Beschwerdewillen kund getan, weshalb ihm die Zustellung an die falsche Stelle grundsätzlich nicht zum Nachteil erwachsen darf.
Wie es sich damit letztlich verhält, kann aber ausgangsgemäss offen gelassen werden. 3. 3.1
Der Verfügung vom 27. Mai 2013 (Urk. 6/23) lagen im Wesent li chen die nach folgenden medizinischen Berichte zu Grunde. 3.2
Die Ärzte der C.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 2 0. August 2012 (Urk. 6/8/5-9) über die Hospitalisation des Beigela de nen vom 4. Juli bis 7. August 2012 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) mit Dunkelangst - m ittelgradige rezidivierende depressive Störung mit somatische m Syndrom (ICD-10 F33.11) - v olar lip
fracture PIP Dig IV Hand rechts - bei Sportunfall am 2 3. Juli 2012 - Methadonprogramm mit/bei - St atus nach Drogenabusus (inhalativ) - s elbständige r Methadonreduktion von 120
mg Mai 2012 auf nun 80
mg pro Tag mit Ziel Ende des Jahres die Substitution zu beenden, bei Austritt 40 mg täglich - o hne Suchtvertrag - c hronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fakto ren (ICD-10 F 45.41) - linksseitig in der unteren Extremität mit Parästh esien links nach Wirbelsäulen-Operation - Kraftminderung links allgemein mindestens M4/5 - l okales pustulöses Exanthem am linken Unterarm (1 2. Juli 2012) - anbehandelt mit Triderm - G i ngivitis - Bradykardie (Differentialdiagnose unter Methadon) Sie führten aus, dass der Beigeladene mit den The rapieziele n gekommen sei,
Schmerzcoping -Strategien zu erlernen und anzuwenden, sich psychisch zu s tabilisier en, Entspannungstechniken zu erlernen, die körperliche Leistungs fähig keit zu steigern sowie ein An s ch l usspr ogramm zu organisieren . Der Beigeladene habe im Rahmen des stationären Aufenthalts mehrere psy chologische Einzelgespräche gehabt . Da s Angebot an Gesprächen der Themen zentrierten Gruppe ha be er aufgrund von Überl astungsgefühl und sozialen Ängsten nicht wahrgenommen. Die Hauptthemen in den Ein zelgesprächen seien eine allgemeine psychische Stabilisierung, das Erarbeiten und Anwen den er weiterter Strategien im Umgang mit den Schmerzen, sowie mit neg ativen Gefühlen wie Angst, und die Verarbeitung von Trauer bezüglich des Tods der Stiefmutter gewesen . Der Beigeladene habe die Verarbeitung vo n tra u matischen Erl ebnissen angefangen. Die Erzählung vom Geschehen bereite ihm Angst, die Differenzierung und Neubewertung von den Situa tio nen be ruhig e ihn wieder. Der Beigeladene sei am U m sortieren, was er in seinem Leben weiter mitnehmen möchte und was er in der Vergangenheit las se. Er habe gelernt, dass er sich physisch mehr belasten dürfe und dabei die Angst aushalten oder reduzieren k önne und ha be Vertrauen, dass sich bei seiner Weiterentwick lung seine psychosomatischen Beschwerden weiter reduzieren werden. Nä here Zukunftsperspektiven seien ebenfalls besprochen worden. D er Beigeladene
habe sehr motiviert gewirkt, habe viel Eigenverantwortung übernommen und aktiv nach Lösungen gesucht. Er verlasse die letzte Sitzung in stabilem Zustand. Am bulante psychothe rapeutische Gespräche we rd e er wie bisher bei Dr. D.___ weiterführen (S. 2) .
Im stationären Kontext habe der Beigeladene zunächst sehr angepasst und zurückhaltend gewirkt, obschon es ihm gelungen sei, seine Bedürfnisse adä quat zu äussern. In den ärztlichen Gesprächen sei gemeinsam mit ihm die Methadonreduktion besprochen und geplant worden. Die Gestaltungstherapie habe beim Beigeladenen Ressourcen geweckt, di e es ihm erlaubt hätten, sich zu entspannen und Energie zu tanken (S. 3) .
Der Beigeladene habe sich durch den stationären Aufenthalt psychophysisch rekonditionieren, psychophysische Zusammenhänge erkennen sowie neue Ver haltens- und Denkweisen erarbeiten und üben können . Ausserdem sei es ihm gelungen, seine körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern und die erlernten Schmerzcoping
- und Entspannungstechniken vorwiegend selbständi g anzu wen den. Er sei hochmotiviert gewesen und sehe
der Zukunft wieder mit Hoffnung entgegen (S. 3) .
3.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, I.___, berichtete am 2 7. September
2012 (Urk. 6/8/1-4) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01, ICD-10 F33.11), bestehend seit zirka 1993
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Opio id abhängigkeitssyndrom, momentan substituiert durch Methadon (ICD-10 F11.22), bestehend seit 199 7. Er führte aus, dass er den Beigeladenen seit September 2009 ambulant behandle (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beigeladene sei 1993 im Zusammenhang mit einer Ehekrise erstmals kurz in Kontakt mit Heroin gekommen, danach habe er wieder bis 1997 drogenfrei gelebt. Im Rahmen der Scheidung sei es nun wieder zum Heroinkonsum gekommen. Er habe verschiedene Entzugsversuche unternommen, welche jedoch misslungen seien . Im Oktober 2010 sei das zweimonatige Baby seines älteren Sohnes an einem Herzfehler gestorben, im Dezember 2011 sein zweijähriger Enkelsohn an einer Kinderkrankheit und im Februar 2012 sodann sein zwölfjähriger Enkel sohn. Sein Sohn habe daraufhin zwei Suizidversuche unternommen und sei ins Koma gefallen. Im Zusammenhang mit diesen Ereignissen habe sich die depressive Symptomatik verstärkt. Der Beigeladene sei arbeitsunfähig gewor den. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht besserungsfähig (S.
2 Ziff. 1.4).
Die Behandlung sei im zeitlichen Rahmen eingeschränkt durch die unregel mässigen Arbeitszeiten des Beigeladenen (S. 2 Ziff. 1.5). In der zuletzt aus ge übten Tätigkeit als Servicemitarbeiter sei der Beigeladene seit März 2011 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Es bestünden Ein schränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit in Bezug auf das Heben, das Stehen und das Gehen sowie Einschränkungen aufgrund des Erschöp fungszustandes, der Müdigkeit und der Verlangsamung (S. 3 Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beigeladenen aus psychiatrischer Sicht seit zirka November 2012 zu 50 % zumutbar (S. 3 Ziff. 1.7). 3.4
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik Y.___, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 1 5. März
2013 (Urk. 6/19) gestützt auf die Untersuchungsbefunde anlässlich der Exploration sowie der testpsychologischen Untersuchung vom 2 7. Februar 2013 und die Akten. Er nannte folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.2): - Polytoxikomanie, ständiger Substanzgebrauch (gegenwär tig Benzo dia zepine, Kokain, Hero in, M ethadon, Sedativa und Hypnotika; ICD-10
F19.25) Er führte aus, gemäss Angaben des Beigeladenen hätten seine Probleme n ach dem Tod seines Vaters 1998 zugenommen und die Selbstmordversuche seines j üngeren Sohn es Anfang 2012 hät ten ihn zusätzlich beschäftigt. Vor einem Monat habe er gesehen, wie eine Person im Bahnhof E.___ vom Zug überfahren worden sei und seitdem gehe es ihm psy chisch noch schlechter (S. 6 oben) .
Zur Suchtanamnese w u rd e ausgeführt, dass d er Beigeladene früher Alkohol konsumiert habe, teilweise sogar täglich, seit zirka 10 Jahren trinke er jedoch nicht mehr. Er rauche seit der frühen Jugend Zigaretten, gegenwärtig ein Paket in zwei Tagen. Vor 20 Jahren habe er zum ersten Mal von einem guten Kollegen Heroin bekommen un d dann 15 Jahre regelmässig kon sumiert. Er habe aber nie gespritzt. Seit 2 Jahren nehme er kein Heroin mehr. Er habe gleichzeitig 10 Jahre Kokain konsumiert (auch nicht gesprit z t). Seit zirka 2
Jahren nehme er kein Kokain mehr, weil er es sich nicht mehr leisten könne. Andere Drogen habe er nie probiert. Er nehme gegenwärtig 200 mg Methadon täglich ein. Bis v or dem Vorfall im Bahnhof E.___ vor einem Mon at habe er 120 mg Methadon täg lich eingenommen, gegenwärtig nehme er 200 mg täglich ein. Er nehme seit einem Monat auch Rivotril 2 bis 3 Tabletten täglich und 3 Dormicum -Tabletten abends ein (S. 6 Ziff. 3.4).
Er schlafe sehr wenig und schaue abends sehr lang fern, wenn er Glück habe, schlafe er ein, aber nach ein bis zwei Stunden erwache er, was sich nachts mehrmals wiederhole. Morgens stehe er unterschiedlich auf, frühestens zwischen 05.00 und 06.00 Uhr, wenn er aber 5-6 Dormicum und Rivotril eingenommen habe, stehe er erst um 18.00 Uhr auf. Er habe zwei bis drei Kollegen, manchmal treffe er sie, jetzt sei er aber am liebsten alleine. Zu Hause beschäftige er sich meistens mit TV-Sendungen oder mit dem Internet, wobei er meist Nachrichten von der schrecklichen Welt, in der wir leben, lese. Er koche und sonst mache er sehr wenig. Seit seiner Kindheit habe er Angst vor der Dunkelheit. Er sei vom Vater häufig ins Dunkle gesperrt worden, wenn er etwas Verbotenes gemacht habe. Deswegen brenne bei ihm immer Licht, auch nachts. Er fühle sich sehr schlecht und müde und könne sich nicht vorstellen, einer Arbeit nachzugehen (S. 6 f.
Ziff. 3.5).
Obwohl der Beigeladene während der Untersuchung vermehrt sediert b ezieh ungsweise schläfrig ge wirkt habe, habe er klare und präzise Antworten auf die gestellten Fragen gegeben, was auf grob unauffällige mnestische Funk tionen hindeute. Im formalen Denken sei er leicht verlangsamt, weitschweifig und sprunghaft gewesen, inhaltlich hätten sich keine Hin-weise auf Wahn ideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben . Im Affekt habe der Bei geladene parathym, affektlabil, intermittierend deutlich affektiv verflacht
gewirkt, die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert, affektiv sei der Bei ge ladene knapp modulierbar, ein affektiver Rapport sei knapp herstellbar ge wesen . I m Antrieb sei er vermindert, motorisch wenig lebhaft gewesen (S.
7
Ziff. 4.1) .
Aufgrund d er anamnestischen Angaben leide eine Schwester des Beigela denen unter behandlungsbedürftigen psychischen Problemen, wobei ein iso lier ter Fall einer psychi schen Erkrankung in einer so grossen Familie (eines von zehn Geschwistern) bei sonst unauffälliger Familienanamnese nicht auf eine genetische Vulnerabilität für die Entwicklung psychischer Erkrankungen hindeute. Der Beigeladene habe eine belastende Kindheit gehabt, die aber ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen sei und damit ergä ben sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung. Bis zum 2 2. oder 2 3. Lebensjahr ha be er nie unter psychischen Problemen mit Krank heitswert gelitten. Im Rahmen der belastenden Ehesituation ha be der Beige ladene gemäss ei genen Angaben die Flucht im Hero in- bzw. Kokai nkonsum gefunden und seitdem sei es zur Entwicklung einer Polytoxikomanie ge kommen (S. 8 Ziff. 6) .
Bei fehlenden Hinweisen auf prämorbid vorbestehende psychische Probleme mit Krankheitswert k önne bei m Beigeladenen damit in sozial-medizinischer Hinsicht von einer primären Sucht ausgegangen werden. Der Beigeladene habe zwar berichte t, seit der Kindheit unter Angst im Dunkeln zu leiden, was isoliert nach ICD-10 höchstens einer isolierten Phobie ohne Einfluss auf die Leistun gsfähigkeit zugeordnet werden kö nn e . Es sei gleichzeitig zu betonen, dass der Beigeladene nach der Ausweisung aus der Schweiz im Heimatland über einige Jahre drogenab stinent geblieben sei. Er habe im Heimatland nur Alkohol konsumiert (S.
6 Ziff. 3.5). Dies spreche für Persönlichkeits resso urcen des Beigeladenen beziehungsweise zusätzlich gegen das Vorliegen prämorbid (vor der Suchtentwic k lung) bestehender gravierender psychischer Probleme mit Krankheitswert.
Anlässlich der Exploration vom 2 7. Februar 2013 hätten sich aufgrund des Ver haltens des Beigeladenen Hinweise auf den Gebrauch verschiedener psy chotroper Substanzen ergeben, was anlässlich der Urinanalyse vom 1. März 2013 bestätigt w orden sei . Deswegen sei die Anamneseerhebung erschwert
gewesen, die allerdings aus den vorhandenen medizinischen Berich ten ergänzt werden könne . Es sei dabei zu ent nehmen, dass verschiedene Entzugsver suche aufgrund der depressiven Symptomatik und einer zunehmenden Schmerz problematik misslungen seien. Dies widerspreche aber der Tatsa c he, dass der Beigeladene nach der Ausweisung aus der Schweiz drogenfrei und ohne psychotherapeutische Behandlung im Heimatland gelebt ha be . Weiter sei den Akten zu entnehmen, dass der Beigeladene seit Oktober 2010 mehrere Schicksalsschläge in seiner Familie erlebt ha be. Es sei damit nachvollziehbar, dass sich die psychische Verfassung des Beigeladenen, insbesondere nach dem zwei ten Suizidversuch seines Sohnes, zusätzlich ver schlechtert ha be. Beim Beigeladenen
sei es aber in belastenden Situationen vorwiegend zum ver mehrten Konsum von psychotropen Substanzen gekommen, was seine sucht bedingte Störung der Impuls- und Affektkontrolle verstärkt ha be, aber nicht als depressive Sym ptomatik an-genommen werden könne . Gemäss Be richt des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen stehe der Beigeladene dort seit September 2009 in ambulanter Behandlung. Der Beigeladene solle auf grund der anamnestischen Angaben im Jahre 2000 eine 2-jährige stationäre Suchtbehandlung ab geschlo ssen und nach eigenen Angaben drei bis vier Jahre drogenabstinent gewesen sein. Zu dieser Zeit habe er keine psychia trische Behandlung besucht, was auch gegen das Vor liegen einer depressiven Störung beziehungsweise Störung der Affektkontrol le ohne Suchtmittelein fluss spre ch e, und damit k önne definitiv keine depressive Störung attestier t werden .
Seit dem Suizidversuch seines Sohnes Anfang 2012 sei nicht auszuschliessen, dass es auch zur Entwicklung einer depressiven Anpassungsstörung ge kommen sei, die auch im Austrittsbericht der C.___ anläss lich der stationären Behandlung a uf der Diagnoseliste an erster Stelle aufgeführt worden sei. Auch der beschriebene Verlauf der stationären Behand lung spr eche für eine Anpassungsstörung, weshalb die an zweiter Stelle auf geführte Diagnose einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom nicht nachvollz ogen werden könne . Insbesondere der Satz im Verlauf: „Der Patient wirkte sehr motiviert, übernahm viel Eigenverantwortung und suchte aktiv nach Lösungen, er verlässt die Klinik in stabilem Zustand" spr eche g egen das Vorliegen einer rezidi vierenden de pressiven Störung. Vielmehr hätten die gesicherte Tagesstruktur sowie der Verzi c ht auf psychotrope Substanzen (abgesehen vom Methadon) zur Stabili sierung des psychi s c hen Zustandes des Beigeladenen geführt und zusätzlich gegen das Vorliegen der rezidivierenden depressiven Störung gesprochen .
Zusammenfassend k önne
beim Beigeladenen aufgrund der anamnestischen Angaben, vorhandenen Akten sowie gegenwärtigen psychopathologischen Be funde und Ergebnisse der Urinuntersuchung ein e Polytoxikomanie diag nos tiziert werden . Bei gleichzeitig prämorbid fehlenden Hinweisen auf psy chische Probleme mit Krankheitswert k önne von einer primären Sucht aus gegangen werden, die sozialmedizinisch die Arbeitsfähigkeit des Beigela de nen nicht nachhaltig einschränke (S. 8 f. Ziff. 6) .
Der Beigeladene
sei unter den vielen psychotropen Substanzen nicht leis tungsfähig. Unter der Substitutionstherapie mit Methadon sei allerdings von einer vollen Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten seinem Bildungsniveau entsprechend auszugeh en.
Der Beigeladene
sei aus sozialmedizinischer Sicht nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (S. 9 Ziff. 7).
Der Beigeladene brauch e primär eine Suchtbehandlung. Falls er täglich wie anlässlich der Urinanalyse mehrere Drogen ein nehme, soll te dringen d eine stationäre Entzugsbehand lung und Anpassu ng der Methadon-Dosis erfolgen. Die berufliche Eingliederung könne jederzeit, allerdin gs spätestens nach dem stationä ren körperlichen Entzug (falls notwendig) auf übliche Art erfolgen.
Es seien beim Beigeladenen keine Tatbestände fest zustellen, welche für eine un günstige Prognose bezügl ich seiner Arbeitsfähigkeit sprä chen. Die Voraus setzung sei allerdings der Verzicht auf Suchtmittel und Optimierung der Methadon-Dosis.
Unter Optimierung der Methadon-Dosis und Verzicht auf weitere Drogen k önne dem Beigeladenen objektiv eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden.
Beim Beigeladenen liege nicht eine Opioidabhängigkeit, sondern ei ne Poly toxi komanie vor . Eine Anpassungsstöru ng nach Suizid (richtig wohl: Suizid versuch) seines Sohnes von Anfang bis Mitte 2012 könne bestätigt werden. Gemäss Austrittsbericht der Reha-Klinik F.___
sei davon auszugeben, dass sich die Anpassungsstörung während der stationären Behandlung deutlich zurückgebildet ha be . Eine rezidivierende depressive Störung k önne nicht bestätigt werden . Vielmehr leide der Beigeladene unter einer suchtbedingten Störung der Affekt- und Impulskontrolle (S. 10 Ziff. 8) . 4. 4.1
Für die Zeit nach der Verfügung vom Mai 2013 (Urk. 6/23) finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2
Die Ärzte der B.___ berichteten über die diversen stationären Aufenthalte des Beigeladenen in ihrer Klinik. So berichteten sie am 1 5. August 2013 über den Aufenthalt des Beigeladenen vom 1 6. Mai bis 1 7. Juli 201 3 (Urk. 6/47/ 1-
4) und nannten folgende Diag nosen (S. 1): - posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1)
- m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - p sychische und Ve rhaltensstörungen durch Opioide:
Abhängig keits syndrom (ICD-10 F11.2)
- p sychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: s chädlicher Ge brauch (ICD-10 F14.1) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Sedativ a oder Hypnotika: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F13.2) - St atus nach Virushepatitis B (E rstdiagnose 2005) - Monoparese und Monoplegie einer unteren Extrem i tät: r esiduelle
Be i n parese links nach mehreren W irbelsäulen -Operationen L4-S1 (zuletzt 2010)
Am 2 1. November 2013 berichteten die Ärzte der B.___ über den erneuten Aufenthalt des Beigeladenen vom 1 7. bis 2 9. Oktober 2013 (Urk. 6/47/5-8), am 4. April 2014 über den Aufenthalt vom 1 0. Februar bis 2 1. März 2014 (Urk. 6/47/9-13) sowie am 2 2. Januar 2015 über den Aufenthalt vom 2 1. März bis 3 0. Juli 2014 (Urk. 6/47/14-19) und nannten jeweils im Wesent lichen
die bereits bekannten Diagnosen.
Der erste Klinikeintritt Mitte Mai 2013 (rund drei Monate nach der Begutachtung durch Dr. A.___) sei auf grund von Ängsten, Unruhe und Schlaflosigkeit vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung erfolgt (Urk. 6/47/1-19, S. 1). Der Ver sicherte sei im Winter 2012/2013 Zeuge eines tödlichen Unfalls am Bahnhof E.___ geworden. Seither habe er ausgeprägte Durchschlafstörungen, leide unter Alpträumen, Nachtschweiss, Angstattacken und Herzrasen. Die Erinnerungen daran drängten sich ihm auf und er müsse dadurch die Situa tion immer wieder erleben, was bei ihm Angst hervorrufe. Er sei schreck hafter geworden. Es lägen eine mittelschwere Störung der Konzentration und Merkfähigkeit, schweres Gedankendrängen und Grübeln, generalisierte, un spe zi fi sche Ängste und attackenartige Angstzustände mit Flashbacks vor. For mal gedanklich sei er verlangsamt und eingeengt auf das stattgehabte Trauma, im Affekt niedergestimmt, hoffnungslos, affektarm. Es bestünden eine Antriebsminderung und Hemmung, ein sozialer Rückzug, Durchschlaf störungen und Alpträume; psychomotorisch sei er unruhig (S. 2). Der Ver sicherte sei nach einer Stabilisierung nach Hause ausgetreten zur Vorbe rei tung der aufgegleisten stationären PTBS-Behandlung ab Juli
2013 in der Klini k
G.___ (S. 3 und S. 6).
Nach Austritt aus der Klinik G.___ im September 2013 erfolgte der Wiedereintritt bei der B.___ im Oktober 2013 bei Aggravation der Ängste und Schlaflosigkeit (S. 5 f.). Hinsichtlich der bekannten Abhängigkeitserkrankung habe während des letzten Aufenthalts und auch gegenwärtig ein eher spora discher Konsum von Opioiden mit allerdings deutlicher Gefährdung von Rückfällen bestanden, da bezüglich der PTBS ein erheblicher Leidensdruck vorliege (S. 6). Der übrige psychische Befund war vergleichbar mit demje ni gen im Mai/Juni 2013.
Der dritte Aufenthalt in der B.___ im Februar/März 2014 erfolgte aufgrund einer Zustandsverschlechterung mit suizidaler Einengung bei zunehmenden Flashbacks und neu aufgetretenem Stimmenhören im Rahmen der bekannten PTBS (S.
9 f.). Nebst den bereits bekannten Befunden wurden inhaltliche Denkstörungen, Verfolgungsgefühl, Wahnwahrnehmung, Beeinträchtigungs wahn durch Verstorbenen erhoben sowie Sinnestäuschungen im Sinne von imperativen Stimmen, die den Versicherten zum Suizid drängten (S. 11). Der Versicherte sei in der Behandlung compliant, es bestehe jedoch ein schwer durchbrechbares Vermeidungsverhalten und eine deutlich eingeschränkte Fähig keit zur Affektregulation und im Zusammenhang damit ein rezidivie render Suchtdruck (S. 12). Von der Station A2 für Akutpsychiatrie wurde der Versicherte im März 2014 an das Zentrum für Integrative Psychiatrie, Impulskontrollstörungen, überwiesen, wo er bis 30. Juli 2014 blieb (S. 14). 4.3
Die Ärzte der B.___
berichteten am 1 6. März 201 5
sodann über den Aufenthalt des Beigeladenen vom 3 0. Januar bis 1 7. Februar 201 5 (Urk. 6/47/ 20-24) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1)
- p sychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: s chädlicher Ge brauch (ICD-10 F14.1) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Sedativ a oder Hypnotika: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F13.2) - p sychische und Ve rhaltensstörungen durch Opioide:
Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F11.2)
- St atus nach Virushepatitis B (E rstdiagnose 2005) - Schlafapnoe-Syndrom - Monoparese und Monoplegie einer unteren Extrem i tät: r esiduelle
Be i n parese links nach mehreren W irbelsäulen -Operationen L4-S1 (zuletzt 2010)
Sie führten aus, dass der Eintritt des Beigeladenen in die Klinik freiwillig aufgrund von zunehmenden Suizidgedan k en mit begleitenden Angst- und Panikatta cken vor dem Hintergrund einer p osttraumatischen Belastungs störung mit langjähriger Opiatabhängigkeit erfolgt sei. Seit November ver gangenen Jahres sei es dem Beigeladenen zunehmend schlechter gegangen, er habe damals und im Dezember jeweils einen Suizidversuch in Form von Tablettenintoxikation unternommen. Ein Kollege habe ihn jeweils gefunden und ihm Salzwasser zu trinken gegeben, woraufhin er den Mageninhalt erbrochen habe. Seine Medikamente habe er in letzter Zeit nur unregelmässig eingenommen, stattdessen habe er wieder vermehrt Heroin geraucht, welches seine schlechten Gedanken kurzzeitig verdrängt habe.
Der Beigeladene berichte, seit 2010 psychisch erkrankt zu sein, damals habe er begonnen Heroin zu konsumieren, sei aber alsbald mit Methadon sub stitu i ert worden. In letzter Zeit habe er wieder vermehrt Heroin geraucht, er nehme keine anderen Drogen und trinke keinen Alkohol . Seit einem tödli chen Zugunfall, den er beobachtet habe, leide er unter einer posttrau ma tischen Belastungsstörung mit Intrusionen, Schlafstörungen und Vermei dungs verhalten (S. 2) .
B ei Eintritt sei der Beigeladene
w ach und voll orientiert gewesen, formal ge danklich eingeengt mit starker Tendenz zum Grübeln. Die Konzentrations- und Merkfähigkeit sei stark eingeschränkt, gelegentlich bestünden paranoide Gedanken. Es bestehe zudem ein Hören von kommentierend en, weniger im pe rativen Stimmen. A ffektiv sei er niedergestimmt und depressiv. Es bestün den diffuse Ä ngste, teilweise Panikattacken sowie ein Aufräumzwang zu hause . D er Schlaf sei sehr schle cht und durch Ein- und Durchschl afstörungen gestört, sonst bestünden keine vegetativen Störungen (S. 3 oben) .
Zu Beginn der Behandlung sei die zuvor etablierte Fixmedikation mit Seroquel, Invega und Remeron verordnet und die zuvor ambulant verordnete Substitutionstherapie mit Methadon fort geführt worden . Bei Bedarf habe der Beigeladene auf Seroquel und Truxal zur Schlafförderung zurückgreifen können . Der Beigeladene habe sich problemlos in das stationäre Setting integrieren
und schon bald ein Vertrauens v erhältnis zum Behandlungsteam aufbauen können . Der Eintritt habe bei m Beigeladenen für Sicherheit und alsbal d zur psychopathologischen Stabi lisierung geführt . Die Stimmung habe sich in der Gesamtschau unter anhaltenden geringen Schwankungen deutlich verbessert . Der Beigeladene habe im Verlauf zunehmend aufgehellter und schwingungsfähiger gewirkt, wobei eine gewisse affektive Verflachung be stehen ge blieb en sei . Rückfälle in vorherige Konsummuster seien während der Behandlung nicht beobachtet worden . Am 1 7. Februar 2015 sei bei fehlen der Selbst- und Fremdgefährdung der Austritt in die gewohnten Ver hältnisse erfolgt (S. 4) .
Der Beigeladene schreibe die posttraumatische Belastungsstörung einem von ihm beobachteten Zugunglück 2010 (richtig wohl: 2013) zu . Der Leistungs knick sei jedoch lange vorher erfolgt, so dass die Symptomatik hierdurch nicht a usreichend erklärt erscheine . Es bestehe zudem eine k omorbide
Opiat a b hängigk eit und Benzodiazepinabhängigkeit so wie ein schädlicher Gebrauch von Kokain. Es werde dringend eine betreute Wohnform empfohlen, da der Beigeladene im vergangenen Jahr immer wieder vor allem mit dem alleine Leben überfordert gewesen sei und in der Folge habe hospitalisiert werden m üssen (S. 4 unten) . 4. 4
Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 8. Mai 2015 Stellung (Urk. 6/51) und führte aus, dass die vorliegend eingereichten medi zinischen Unterlagen keine Veränderung des Gesundheitszustandes zu be gründen vermöchten. Mit mehreren Austrittsberichten der B.___ sei im Wes ent lichen weiterhin Kenntnis von psychischen Verhaltensstörungen durch multiple Substanzen, einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung zu nehmen. Damit könne weiterhin kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen werden. 4. 5
Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 0. August 2015 (Urk. 6/60) und führten aus, dass der Beigeladene seit dem 1. Januar 2010 (richtig wohl: 2015) im I.___ in ambulanter Behandlung sei. Sie nannten nebst den bereits bekannten Diagnosen neu eine rezidivierende de pr essive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symp to men und führten aus, dass, seitdem der Beigeladene 2013 Zeuge eines Per sonenunfalls geworden sei, eine Verschlechterung des Zustandsbildes mit Flashbacks, Al bträumen und Vermeidung von auslö senden Situationen ent spre ch end einer posttraumatischen Belastungsstörung beobachtet werde. Eine traumafokussierte Therapie in der Klinik G.___ habe anfangs Entlastung gebracht, längerfristig habe der Beigeladene keine ausreichende Stabilität erreichen können. Zusätzlich seien im Beurteilungszeitraum intermittierend deutliche Stimmungstiefs mit sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, Hoffnungs losigkeit bis hin zu Suizidgedanken und suizidalen Handlungen aufgetreten. Erschwerend seien akustische Halluzinationen hinzugekommen, unter denen der Beigeladene einen hohen Leidensdruck entwickelt habe. Aufgrund der vorliegenden Beschwerden und des bisherigen Verlaufs mit mehrfachen Lang zeithospitalisationen liege eine deutliche Zustandsverschlechterung seit Einreichen des IV-Antrages 2012 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vor.
5. 5.1
G estützt auf die angeführten ärztlichen Berichte lassen sich der Gesundheits zustand des Beigeladenen und insbeson dere seine Arbeitsfähigkeit nur unge nügend beurteilen.
So ging
Dr. A.___ in seinem Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.4) einerseits davon aus, dass keine Belege für die Bildung einer Persönlichkeitsstörung und auch sonst keine Hinweise auf prämorbid vorbestehende psychische Prob leme mit Krankheitswert gegeben seien. Relevante psychische Erkran kungen fehlten und das Suchtleiden müsse deshalb als primär betrachtet werden. Andererseits führte Dr. A.___ bei der Anamnese und Krankheits ent wicklung aus, dass die psychischen Probleme beim Beigeladenen wegen Schwierigkeiten mit den Schwiegereltern angefangen hätten und er mit 22
Jahren – während der Trennung der Ehefrau und Wegnahme des Kindes durch die Behörden
- das erste Mal Heroin konsumiert habe (Urk. 6/19 S. 6).
Dies ist in sich widersprüchlich und zumindest erklärungsbedürftig.
Weiter ging Dr. A.___ davon aus, dass der Beigeladene nach der Auswei sung aus der Schweiz im Heimatland über einige Jahre drogenabstinent geblieben sei und ohne therapeutische Behandlung gelebt habe, was für Persönlichkeitsressourcen spreche. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass der Beigeladene anlässlich der Untersuchung explizit a n gab, im Heimatland „nur“ Alkohol konsumiert zu haben. Dass es sich beim Konsum von Alkohol – je nach Menge – auch um eine Droge mit bewusstseinsbeeinträchtigender Wirkung handeln kann, muss nicht weiter ausgeführt werden. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Durchführung eine r professionelle n psych ia trische n
Therapie in J.___
allenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten ver bunden ist . Das Gutachten von Dr. A.___ vermag bereits nach dem Gesag ten aufgrund der Widersprüchlichkeiten in sich nicht zu überzeugen. Zudem würdigte Dr. A.___ den vom Beigeladenen erwähnten Zugunfall am Bahn hof E.___ nicht
näher und machte auch keine diesbezüglichen Ausfü h r ungen . Obwohl dieser Unfall gemäss den Einschätzungen der B.___ rund drei Monate nach der Begutachtung durch Dr. A.___ zu einem ersten Klinikauf ent halt führte (vgl. E. 4.2). 5.2
Angesichts der vielen stationären Aufenthalte des Beigeladenen in der B.___ (vgl. vorstehend E. 4.2-4.3 und E. 4.5) sowie den in den Berichten erwähnten
attackenartigen Angstzustände n mit Flashbacks (Urk. 6/47 S. 2), der Schlaf losigkeit, des Herzrasen s, der
Schweissausbrüche, der Alpträume (S. 6), des Hören s der Stimme des Unfallopfers (S.
7) und der Suizidversuche des Beige ladenen ersch eint die Einschätzung der Ärzte der B.___, wonach eine post traumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger mittelgradiger/schwerer Episode attestiert wurde n, auch unter Berücksichtigung des Suchtgeschehens und der Rechtsprechung nicht als derart abwegig, als dass sie nicht näher geprüft werden müss t e . So
finden sich in den Akten neben dem Auftreten der soeben genannten Beschwerden durchaus auch einige belastende Ereignisse des Beigeladenen (Tod mehrerer Enkel, Suizidversuche der Söhne), welche die Kriterien
gemäss
ICD 10 F43.1 zu erfüllen vermögen. So wird e ine posttrauma tische Belastungsstö rung
aner kannt, wenn sie als eine ver zögerte oder pro tra hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situa tion ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastro phenartigen Ausmasses ent steht, die in fast jedem eine tiefe Verzwei flung hervorrufen würde (vgl. Internationale Klassifi kation psy chischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V (F), 9. Auflage 2014, F43.1).
Anzufügen bleibt, dass d ie Ärzte der B.___
jedoch auch erwähnten, der Leistungs knick des Beigeladenen sei bereits lange vor 2013 erfolgt, so dass die Symptomatik hierdurch nicht a usreichend erklärt erscheine (vgl. vorsteh end E.
4.3).
Jedenfalls lieg en
gemäss der B.___
neben dem weiterhin besteh enden Suchtgeschehen auch nennenswerte psychiatrische Diagnosen vor.
5.3
Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heits schaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschä di gungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokul tu rellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wes ent lich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungs vermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März
2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August
2013 E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogen sucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittel konsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidi sierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unab hängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März
2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August
2013 E. 2.2.2).
Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundes gericht entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psy cho somatische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhängig keitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen An wendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et
alii, Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeits er krankungen
- Möglichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281
[= 9C_492/2014], in: SZS 2016 S.
12). 5.4
Es ist nach dem Gesagten zu prüfen, ob das Suchtgeschehen auch unter Berücksichtigung der weiteren psychiatrischen Diagnosen in Sinne der er wähnten Rechtsprechung invalidenversicherungsrechtlich relevant ist . Diese Frage kann jedoch weder durch das Gutachten von Dr. A.___ (vgl. vorsteh end E.
3.4) noch durch die restlichen medizinischen Akten beantwortet werde n.
Zusammenfassend erweist sich das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ als zumindest erklärungsbedürftig vor allem in Bezug auf die Einschätzungen der Arbeitsfä higkeit sowie d i e Auswirkungen des Substanzgebrauchs . Dessen Verwendung als Vergleichsbasis im Rahmen einer Neuanmeldung - würde die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Mai 2013 bejaht - ist daher bereits mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Aus den Berichten der Ärzte und Therapeuten der B.___ können ebenfalls keine genügenden Rück schlüsse auf den aktuellen Gesundheitszustand des B eigeladenen gezogen w erden, da der letzte Bericht von August 2015 datiert und insbesondere keine vertiefte Aus einandersetzung mit dem Suchtmittelkonsum erfolgte (E. 4 . 5). Des Weiteren ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte und The ra pie personen
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertra uens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Berichte der Ärzte der B.___ bilden entsprechend ebenfalls keine genügende Beurteilungs grund lage . 5.5
M it Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückweisung an den Versicherungsträger möglich ist, um eine voll ständig ungeklärte Frage zu erheben oder wenn eine Klarstellung, Präzisie rung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist
- was in casu der Fall ist (vgl. E. 5 .1 -5.4).
Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie die bestehende n Unklarheit en und Lücken in Bezug auf den psychiatrischen und somatischen (erwähnt werden beispielsweise in den Berichten der B.___ (vgl. E. 4.2-4.3) eine Mono parese und Monoplegie einer unteren Extremität: residuelle Beinparese links nach mehreren Wirbelsäulen-Operationen L4-S1 zuletzt 2010, aber auch eine chronische Schmerzstörung (vgl. E. 3.2), zu deren Folgen sich in den Akten keine medizinischen Einschätzungen finden) Gesundheitszustand in Form eines polidisziplinäres Gutachtens abkläre und danach erneut über das Leis tungsbegehren des Beigeladenen entscheidet. Dabei ist allenfalls auch – bei Bestätigung der Diagnosen einer PTBS – eine Indikationsprüfung vorzuneh men (BGE 142 V 342).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6 .
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be stimmung ist der Beschwerdeführerin praxisgemäss keine Prozessent schä di gung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, üb er den Leistungsanspruch des Beigeladenen n eu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach