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IV.2016.00414

Depressive Störung und Persönlichkeitsstörung abweichend von Gutachten, welches eine 50%ige AUF attestiert, nicht invalidisierend. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-02-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1961, diplomierte Handarbeitslehrerin (Urk. 6/77) war von 2003 bis 2008 als Handarbeitslehrper son bei der Y.___ tätig (Urk. 6/12 , Urk. 6/79 ) . Unter Hin weis auf eine Er schöpfungsdepression, ein Burno ut und chronische Kopf schmerzen meldete sie sich am 2. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Ver fügung vom 29. Oktober 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 25 % einen Rentenanspruch (Urk. 6/34). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 verneinte die IV-Stelle auch einen An spruch auf eine Umschulung (Urk. 6/35).

Von 2008 bis 2014, wobei der letzte Arbeitstag der 31. März 2012 war,

war die Versicherte als Handarbeitslehrerin bei der Z.___

tätig (Urk. 6/163, Urk. 6/193/43 ; vgl. auch Urk. 1 S. 3 ) . Am

26. Oktober 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf M orbus Meniè re , Hör verlust rechts, Tinnitus, Kopf- und Kieferschmerzen, Schwindel und Übelkeit, er neut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/64). A m 16. April 2013 ordnete die IV-Stelle eine berufliche Abklärung (BEFAS) an (Urk. 6/87). Die Abklärung dauerte vom

13. Mai bis 7. Juni

2013 ( vgl. Schlussbericht BEFAS vom 2. Juli

2013, Urk . 6/99). In der Folge fand ein Arbeitsversuch und an schliessend ein Aufbautraining bei der Firma A.___ statt ( Urk. 6/107 , Urk. 6/116 , Urk. 6/137). Mit Mitteilung vom 24. Juni 2014 wurde festgestellt, dass die beruf lichen Massnahmen abgebrochen wu rden (Urk. 6/146). Mit Mitteilung vo m 24. Juli 2014 wurde Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale geleistet (Urk. 6/159).

Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begut ach tung durch die Ärzte der B.___ , über welche am

31. Dezember 2014 berichtet wurde (Urk. 6/193) .

Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 wies die IV-Stelle das Gesuch für die Gut sprache der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung ab (Urk. 6/194). Eine dage gen erho bene Beschwerde (Urk. 6/195/3 ) zog die Versicherte am 8. Mai 2015 zurück (vgl. Urk. 6/208).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/206 - 207 , Urk. 6/ 209 - 225 ,

Urk. 6/ 227 - 229 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Februar 20 16 (Urk. 6/231 = Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 11. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai

2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzie len (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psy cho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Be schwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belasten den soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psy chiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssi tua tion zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind un abdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psy chischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungs grad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be stehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbe gründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) da vo n aus, dass kein Gesundheitsschaden vorliege, der die gesetzlichen Krite rien für IV-Leistungen erfülle. Psychosoziale und psychosomatische Prob leme seien nicht IV-relevant (S. 1 unten). Vorliegend hätten psychosoziale Belastungs faktoren eine entscheidende Rolle übernommen (S. 2 oben). Zu dem würden viele persönliche Ressourcen vorliegen. Der Leidensdruck er scheine aufgrund der fehlenden leitliniengerechten Behandlung als gering (S . 2) .

2.2

Die Beschwerdeführerin bestritt die Überwindbarkeit der gesundheitlichen Störung ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Schon allein der Hörverlust schliesse die bis he rige Tä tigkeit als Handarbeitslehrerin im Klassenverband aus. Die Annah me der Beschwerdegegnerin, dass keine leitliniengerechte Behandlung statt finde, sei zurückzuweisen. Es seien diverse stationäre und ambulante Behand lungen dokumentiert. Per 1 2. April 2016 habe sie zudem wiederum eine stationäre Behandlung in der C.___ aufgenommen. Im Rahmen der Ressourcen habe die Beschwerdegegnerin aufgeführt, dass sie ein Pflegekind betreue. Das Pflegeverhältnis sei grundsätzlich 2006 aus gesundheitlichen Gründen been det worden. Seit August 2015 wohne das Kind wieder bei ihr, habe jedoch mit der Lehre angefangen und sei werktags ausser Haus. Unerwähnt bei den Ressour cen bleibe das ausgeprägte Vermeidungsverhalten, was sich letztlich auch in der Diagnose einer ängstlichen Persönlichkeit niederschlage. Es be stehe ein ausgeprägter sozialer Rückzug, der sich auch darin zeige, dass bei spielsweise Einkäufe fast ausschliesslich online erledigt w ü rden (S. 5) . Sie könne sich vorstellen, Teilzeit in einem Büro, beispielsweise in der Buchhal tung zu ar beiten. Sie würde hierzu auch einiges mitbringen, wobei die Buch haltungs kenntnisse fehlen würden. Es müssten also nach Abschluss des Klinik aufent haltes berufliche Massnahmen in dieser Richtung geprüft werden . Zusam menfassend sei auf das voll beweiskräftige Gutachten abzustellen (S. 5

f. ) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1

Mit ärztlichen Zeugnissen vom 17. Januar 2013 und 4. März 2013 (Urk. 6/76) attestierte Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, Leitender Arzt Schmerz- und Komplementärmedizin, E.___ , der Beschwerdeführerin

vom 1 4. Januar bis 1. März

2013 und vom 3. bis 3 1. März

2013 eine 100% ige Arbeitsunfähig keit. 3. 2

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , er stattete am 11. März 2013 das von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich veranlasste Gutachten (Urk. 6/227) und nannte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anamnestisch rezidi vierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.0), Diffe ren tialdiagnose reaktiv bei psychosozialen Belastungsfaktoren (familiäre, beruf liche, finanzielle und gesundheitliche Probleme) sowie ein en Verdacht auf eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit ängstlich-abhängigen und histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1; S. 19 Ziff. 5.2).

Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 18. Dezember 2012 keine Arbeitsunfähigkeit (S. 20 oben). 3. 3

Die Ärzte der

G.___ nannte n mit Austrittsb ericht vom

12. März

2013 ( Urk. 6/153/8-11) die folgenden, hier gekürzt angeführten, Diag nosen ( S. 1): - Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt, ICD-10 F43.22 - Tinnitus und Hörverlust rechts - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren, ICD-10 F45.41 - chronische Migräne

Nach dem Auftreten eines therapierefraktären Tinnitus sei es zu zunehmen der depressiver Symptomatik mit Erschöpfung, Antriebslosigkeit, Schlaflo sigkeit, sozialer Isolation, Ängste n, Agoraphobie und ungerichteten

Panik attack en gekommen, was sie als Anpassungsstörung mit Angst und depressi ver Reaktion gemischt interpretieren würden (S. 3 Mitte). Die Fortführung einer ambulanten Physiotherapie werde empfohlen. Es bestehe eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit seit dem August 201 2. Aktuell erscheine eine berufliche Reintegration als Handarbeitslehrerin, infolge des Tinnitus, der Lärmemp findlichkeit aber auch der persistierenden Kopfschmerzen, mittelfristig unre alistisch (S. 4 oben). 3. 4

Im Schlussbericht BEFAS der Abklärungsstelle H.___

vom 2. Juli 2013 (Urk. 6/99) wurde aus allgemeinärztlich-rheumatologischer Sicht festgehal ten, dass die Beschwerdeführerin an einem persistierenden Hörverlust und Tinnitus rechts, aufgetreten im Rahmen einer Menière -Krankheit , leide. Zu dem sei klinisch eine muskuläre Dysbalance mit Insertionstendinopathien

nuchal beidseits und im Beckengürtelbereich festgestellt worden . Des Weite ren seien Anhaltspunkte für eine generalisierte Gelenkhyperlaxität vorhan den. Schliesslich

sei gemäss der Neurologin eine multifaktorielle Kopf schmerz problematik zu erwähnen (S. 7 f. Ziff. 2.4 ). Rein von somatischer Seite her könnten

der Beschwerdeführerin behinderungsadaptiert in ruhiger Umgebung ausübbare , körperlich leichtere Tätigkeiten zugemutet werden, bei Möglich keit des Einnehmens von Wechselpositionen sowie unter Berücksich tigung einer angegebenen Kälteempfindlichkeit. Im Zusammenhang mit Hör verlust /

Tinnitus rec hts, mit beklagter deutlicher Lä rmempfindlichkeit, er scheine auf grund der aktuellen Beurteilung eine Reintegration im ange stammten Beruf als Handarbeitsl ehrerin nicht mehr realisierbar (S. 10 f. Ziff. 3.1) .

Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass eine kurze Ehe mit einem als dominant erlebten Mann aufgrund von ungewollter Kinderlosigkeit zur Annahme von zwei Pflegekindern geführt habe. Die rasch darauf erfolgte Trennung vom Ehemann bei gleichzeitiger starker Belastung durch die bei den Kinder habe zu grösseren Krisen und erster stationärer Behandlung ge führt (S. 9 oben). Die Biografie sei gekennzeichnet durch immer wieder auf tretende Krisen und eine Chronifizierung des Selbstkonzep t s als „Kranke“. Zeiten von subjektiver Gesundheit seien rar und es mache Sinn, den Fokus nicht auf die einzelnen Symptome zu richten, sondern auf die gesamte Per sönlichkeit der Beschwerdeführerin (S. 9 Mitte). Die Art der Beziehungsge staltung , die Be schreibung der ehelichen Dynamik, auch im Zusammenhang mit den wäh ren d der BEFAS gemachten Erfahrung en , liesse die Diagnose einer depen den ten Persönlichkeitsstörung zu. Vermutlich handle es sich hierbei um das Haupt problem hinter der vielfältigen Symptomatik. In diesem Zusam menhang zu sehen seien die Überangepasstheit, die mangelnde Selbstfür sorge , das schlecht ausgeprägte Abgrenzungsvermögen sowie das schle cht „Nein sagen können“, welche die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung im Alltag ausmachen und dazu führen würden , dass die Beschwerdeführerin unter starken inner psychischen Druck gerate und in der Folge eine mangelhafte Toleranz für physische Symptome einschliess lich Schmerzen entwickelt habe. Die neu rasthenischen Beschwerden seien in diesem Kontext zu interpretieren.

Eine Anpassungsstörung, wie sie von der I.___ diagnostiziert wor den sei, bestehe nicht , da sie der langjährigen Leidensgeschichte und der Kom plexität der Beschwerdesymptomatik nicht gerecht werde (S. 9 Mitte) .

Die therapeutischen Bemühungen hätten sich vor allem um die Symptome gedreht und hätten möglicherweise die dependente Persönlichkeitsstruktur als Motor des Krankheitsgeschehens zu sehr ausser Acht gelassen. Dies lasse sich am aktuellen Therapeutennetz illustrieren. Die Beschwerdeführerin b e finde sich zurzeit in Behandlung bei einer Psychologin, einem Schmerzspezi alisten, bei einer Homöopathin und Naturheilkundlerin, in Physiotherapie sowie bei einem Rheumatologen und ausserdem beim Hausarzt. Ein Krank heitsgewinn durch diese professionalisierte Zuwendung bei der sozial iso lier ten Patientin sei anzunehmen (S. 9 f.) .

Vermutlich würde das Bearbeiten der dependenten Beziehungsmuster zu ei n er Verbesserung der Selbstwirksamkeitserwartung führen und in der F olge das Coping mit den Krankheitssymptomen verbessern. Auch sollte an der Soma tisierungstendenz , den übergeneralisierenden und verzerrten Kognitio nen, der Aggressionshemmung, den sozialen Kompetenzen sowie am Selbst wertgefühl gearbeitet werden . Eine schmerzmodulierende antidepressive Therapie sei ihr ebenfalls angeraten worden (S. 10 oben).

Es liege eine grosse Symptombelastung vor und die bereits erfolgte Chronifi zierung sei unübersehbar. Die Beschwerdeführerin verfüge aber auch über eine Menge Ressourcen wie Motivation, Introspektionsfähigkeit und ausrei chende Differenziertheit, um mit therapeutischer Unterstützung dem Strudel von zunehmenden Symptomen und konsekutiver psychischer Mehrbelastung zu entkommen (S. 10 ).

Ihr könnten a us psychiatrischer Sicht leichte körperliche Arbeiten mit Wechsel belastung in einem reizarmen Umfeld zugemutet werden. Es sollte die Möglichkeit bestehen, gelegentliche Pausen zu nehmen und die Präsenz pflicht sollte nicht allzu strikt sein. Ausserdem sei sie auf ein verständnis volles, wertschätzendes Arbeitsumfeld und insbesondere auf rücksichtsvolle Vorgesetzte angewiesen. In einem solchen Umfeld soll t e eine Pensums leis tung von 50 % mit reduzierten Erwartungen an die Arbeitsleistung von Beginn an realisierbar sein. Einen günstigen Verlauf und auch eine geeignete therapeu tische Bearbeitung voraussetzend, liesse sich möglicherweise eine Steigerung auf 60 bis 70 Prozent erreichen (S. 11 Ziff. 3.2). 3. 5

Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , erstattete am 8.

August 2013 das von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich veranlasste Gutachten (Urk. 6/121) und nannte als Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel- bis hochgradige pantonale senso rineurale Schwerhörigkeit rechts, leicht- bis mittelgradige hochtonbe tonte Schwerhörigkeit links und einen Rauschtinnitus rechts, knapp kompen siert

(S. 21 lit . E.).

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden: - Fibromyalgie Syndrom mit/bei: - Spannungskopfschmerzen, zervikal und lumbal betontem Panver tebralsyndrom - subjektiv Müdigkeit, schlechtem Schlaf und Konzentrationsstörun gen - schubförmige Multiple Sklerose mit/bei: - begleitenden vegetativen funktionellen Störungen - Migräne - anamnestisch rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD 10 F33.0) mit/bei: - reaktiv bei psychosoziale n Belastungsfaktoren (familiäre, berufli che, finanzielle und gesundheitliche Probleme) - Verdacht auf Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit ängst lich-abhängigen und histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1).

Die Beschwerdeführerin habe zu ihrer aktuellen sozialen Situation und ihrem Tagesablauf (S. 14 f.) ausgeführt, dass sie auf der Terrasse ihrer Eigentums wohnung einen Kräutergarten angepflanzt habe und die Pflanzen selber pflege .

Zudem habe sie als Hobby das Malen angegeben. Aktuell besuche sie am Mittwochnachmittag einen Zeichnungskurs in der K.___ , es seien etwa 10 Teilnehmer. Sie arbeite an einem Fotobuch über Wander- und Spazierweg e sowie über die umgebende Natur, wobei sie bei ihren Spaziergängen die Wander- und Spazierwege selber fotografiere. Die Bilder bearbeite sie selber am Co mputer, füge diese in das Buch e in und schreibe die Texte dazu . Im Sommer gehe sie gerne im Haslisee schwimmen. Sie schwimme auch gerne im Meer . Der 13

1/2-jährige Pflegesohn sei jeweils an den Wochenenden und in den Ferien bei ihr. Sie besitze den Führer ausweis und fahre Auto, so für die Einkäufe, für den Besuch von Therapien und Arzt konsultationen . Mittlerweile könne sie wieder die öffentlichen Ver kehrsmittel benutzen.

Vorher habe sie grössere Menschenansammlungen wegen Ängsten vermieden. Sie wolle demnächst auch wieder Velo fahren und sich ein Elektrovelo anschaffen. Haushalt und die Einkäufe könne sie selbst bewälti gen, weil sie die Arbeiten einteilen und bei Bedarf auch Pausen machen könne. Sie stehe zirka um 7 Uhr auf. Nach der Körperpflege und dem Anklei den nehme sie das Frühstück ein, bei schönem Wetter auf der Terrasse. Sie lese Zeitung, beantworte E-Mails und informiere sich im Internet. Sie sei in einer Selbsthilfegruppe für chronische Schmerzpatienten. Drei Mal pro Wo che absolviere sie zu Hause Yoga Übungen. Danach erledige sie mit Pausen die anfallenden Haushaltstätigkeiten. Manchmal stünden am Vor mit tag Arzt besuche und Therapien an. Bei schönem Wetter arbeite sie am Laptop draussen auf der Terrasse, lese dort und nehme auch das Mittag- und Nacht essen auf der Terrasse ein. Manchmal ruhe sie sich auf der Terrasse im Lie ge stuhl aus. In der Regel mache sie am frühen Nachmittag einen Mittags schlaf von ein bis zwei Stunden Dauer oder döse vor sich hin, um sich von der Müdigkeit und Erschöpfung zu erholen. Nachmittags erledige sie Ein käufe und gehe ihren Hobbys nach. Sie müsse sich zu den Einkäufen noch über winden. Sie achte auf gesunde Ernährung. Nach dem Nachtessen schaue sie noch fern und gehe zwischen 22 und 23 Uhr zu Bett. Die Wochenenden und teilweise die Ferien verbringe sie mit ihrem Sohn. Zuletzt sei sie letztes Jahr 2 Wochen in den Ferien gewesen. Sie habe mit einer Freundin Cornwall bereist. Sie seien mit dem Flugzeug nach England geflogen und hätten dort ein Auto gemietet, sie seien abwechslungsweise gefahren. Sie habe sich rasch an den Linksverkehr gewöhnt. Im Sommer 2011 habe sie eine Woche Bade ferien in Ägypten verbracht.

Sie sei weiterhin bei Dr. D.___ im E.___ in Behandlung , ein bis zwei M al pro Woche, je nach Intensität der Beschwerden. Er führe manchmal Neuraltherapie bei ihr durch, was aber jeweils nur kurzfristig helfe. Manch mal führe sie psychotherapeutische Gespräche. Er sei wie ein Coach. Sie werd e mit Fussrefl exzonenmassage und klassischer Massage behandelt, um Ver span nungen zu lösen, ein Mal pro Woche seien

Triggerpunkte behandelt worden , teils ma nuell, teils mit Dry Needling . Ein M al pro Woche erfolge eine Behandlung mit Bioresonanz, um die Energieflüsse auszugleichen, ab wechselnd mit Akupunktur .

Weiter mache sie Lymphdrainage und nehme homöopathische Mittel. Der Nutzen dieser Therapien sei aber nicht allzu gross, dennoch habe sie Angst, dass sich ihr Zustand ohne die therapeuti schen Bemühungen verschlechte rn würde . Ein M al pro Woche sei sie in Psy chotherapie bei Frau L.___ , dadurch gehe es ihr psychisch besser (S. 17 ) .

Aufgrund der Krankheitsentwicklung, de r chronischen und im Ausmass von der Versicherten be klagten Beschwerden und Befunde mit einem WPI ( Wides pread

Pain Index) von 10 (14) und einem SS Scale Score von 10 seien die Diagnosekriterien für ein Fibromyalgie Syndrom alle erfüllt (S. 27 oben) . Gemäss Bundesgerichtsentscheid gelte das Fibromyalgie Syndrom mit Willensanstrengung als überwindbar und sei daher versicherungs medizinisch nicht mehr versichert, ausser, es liegt eine Komorbidit ä t vor, welche im Aus mass und in der Schwere die Wi ll ensanstrengung stark beeinträchtigen könnte. Eine derartige Erkrankung im somatischen Bereich liege nicht vor. Es stelle sich daher die Frage, ob eine schwere Komorbidität im psychiatrischen Bereich vorliege (S. 27 unten) . So wie sich die Versicherte aktuell von der psychischen Seite her präsentiere und mit ihren Aktivitäten (siehe aktuelle soziale Situation und Tagesablauf) sei keine depressive Episode erkennbar . Es lieg e aktuell ein remittierter Zustand vor.

D ie Beschwerdeführerin zeige Eigeninitiative und ar beite

an einem illustrierten Buch über Wanderwege, sie könne wieder alleine unter Menschen, sie könne mit einer Freundin nach Schott land fliegen und das Land mit dem Auto bereisen und mehr. Was immer wieder schwer gewo gen habe, sei das subjektiv empfundene reduzierte Leistungsvermögen mit Teilarbeitspensen und Ängsten über Stellenverl uste und finanzielle Schwie rigkeiten. Bei einem Gang zur Sozialbeh örde

würde

die Versicherte auch ihre Eigentumswohnung verkaufen müssen . Es lägen also

gewichtige psychoso ziale G r ünde mit Einfluss auf die Psyche vor . Demnach könne auch aktuell eine psychis che Komorbidität, welche die Wil l ensan strengung zur Überwindung der Fibromyalgie einschränke, vereint werden. Eine somato forme Schmerzstörung liege nicht vor (S. 28 unten) .

Bezüglich Kopfschmerzen lieg e wahrscheinlich eine eigenständige Migräne vor (S. 27 oben).

Bezüglich Arbeitsfähigkeit in der angesta mmten Tätigkeit als Handarbeits l ehrerin in einer No r malklasse könne aufgrund der vorliegenden sensori neuralen Schwerhö ri gke i t aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% attes tiert werden, die aber noch nicht aus t h erapiert sei und medizinisch theore tisch ab September 2013 (Termin zur Hörgeräteversorgung, vgl. S. 24 Mitte)

innerhalb eines halben Jahres wieder zur vollen Arbeitsfähigkeit führen könne , also ab März 201 4. Aufgrund der Fibromya l gie könne aus versiche rungs medizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 29 oben) .

Für eine körperlich leichte angepasste Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten und mit der Möglichkeit zu wechselnden Körperpositionen in ruhiger reizarmer Umgebung und einzelnen bis wenigen Gesprächspartnern sei die Versicherte

zu 100

% arbeitsfähig, dies wiederum unter dem versiche rungs medi zinischen Aspekt, dass aufgrund des Fibromyalgie Syndroms keine Arbeits unfähigkeit attestiert werde . Die bisherige Tätigkeit als Handarbeits lehrerin würde einer oben beschriebenen körperlich l eichten Tätigkeit ent sprechen (S. 29 Mitte) . 3. 6

Dr. med. M.___ , Fachärztin für Neurologie , und lic . phil. L.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, nannten m it Kurzbe richt vom 9. Januar 2014 (Urk. 6/127) die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte): - ängstlich verm eidende Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.6 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren, ICD-10 F45.41 - chronische Migräne - Tinnitus und Hörverlust rechts

Zur Behandlung führten sie aus, dass seit April 2012 mit Unterbrüchen eine systemische, hypnotherapeutische und kognitiv-verhaltenstherapeutische Psychotherapie durchgeführt werde (S. 1 Mitte). 3. 7

Dr. D.___

führte mit Bericht vom 29. Januar 2014 (Urk. 6/129) aus, es stehe in keiner Weise die Diagnose einer Fibromyalgie im Raum. Es bestehe bei der Versicherten eine chronische Migräne , ein chronisches cervicocepha les Schmerzsyndrom mit/bei muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizi enz , ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulen fehlhaltung /- fehlform und in termittierenden Muskelschmerzen und

e in dane ben davon völlig unabhängiger Tinnitus und Hörverlust rechts (S. 1 Mitte). Bis zum Ende des aktuellen Arbeitsversuches könne sicher eine 50%ige Arbeits fähigkeit erreicht werden. Jede weitere Steigerung sei aus schmerzmedizini scher Sicht langfristig nicht haltbar. Bezüglich des Arbeitsprofils könne ebenso davon ausgegangen werden, dass die Hörstörung nicht vollständig wieder behoben werden könne, so dass eine Rückkehr in den Schulbetrieb nicht sinnvoll sei (S. 2 oben) . 3. 8

Dr. D.___ nannte mit Bericht vom 11. Juli

2014 (Urk. 6/153/6-7) die folgen den Diagnosen (S. 1) : - c hronische Schmerzstörung mit somatis chen und psychischen Fakto ren - c hronisches cervicocephale s Schmerzsyndrom mit/ bei: - m uskulärer Dysbalance und H altungsinsuffizienz, chronischem

lum bovertebralem Schmerzsyndrom, intermittierende n generalisierte n My algien unklarer Genese - c hronische Migräne - Tinnitus und Hörverlust rechts - Anpassungsstörung, Angststörung mit Panikattacken und depressive Re aktion gemischt - c hronische Kiefer-, Gesichts- und Nackenschmerzen beidseits bei Tendomyopathie der Kau- und Nackenmuskulatur beidseits

Die Beschwerdeführerin sei seit 2009 in schmerzmedizinischer Behandlung wegen ihrer chronischen Migräne in der Schmerzklinik des E.___ . Im Verlauf sei ein Tinnitus und Hörverlust rechts hinzugekommen. Da die Ar beitsfähigkeit beim Reintegrationsversuch auf lediglich 30 % habe gestei g ert werden können, sei dieser Arbeitsversuch abgebrochen worden. Prog nos tisch sehe er bei der Versicherten nun eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. Ob diese auf 50 % gesteigert werden könne , sei unklar (S. 1 Ziff. 1.4) . 3. 9

Die Ärzte der ORL-Poliklinik, N.___ , nannten mit Bericht vom 31. Juli 2014 (Urk. 6/166/1-6) eine beidseitige sensorineurale Schwer hörigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Eine vor einigen Jahren versuchte Hörgeräteversor gung habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Aktuell werde eine Neu versorgung evaluiert. Die früher bestandenen Schwindelbeschwerden würden momentan im Hintergrund stehen (S. 1 f. Ziff. 1.4) . 3. 10

Mit ärztlichem Zeugnis vom 18. August

2014 (Urk. 6/177) attestierte Dr. D.___ eine 30%ige Arbeitsfähigkeit. 3.11 3. 1 1 .1 Am 3 1. Dezember 2014 erstatteten die Ärzte der B.___ ihr polydisziplinäres Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/193 /1-33 ) .

Sie nannten fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 6.1) : - selbstunsichere/asthenische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.6 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig lei chte bis mittelgra dige Episode, ICD-10 F 33.0 - chronische Mischkopfschmerzen mit - Spannungskopfschmerzen - Migräne mit Aura, Differentialdiagnose vestibuläre Migräne - leichtes intermittierendes zervikozephales und lumbovertebrales

Schmerz syndrom

- aktuell ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder senso mo torische Ausfallsymptomatik 3.11.2

Zum Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, o hne morgen d lichem Termin schlafe sie bis 9.00 Uhr, danach mache sie eine Meditation im Bett, stehe auf, gehe ins Bad, dusche sich, ziehe sich an, nehme ein Frühstück mit Tee ein, erst später trinke sie einen Kaffee. Dann lese sie Zeitung . Bücher lese sie, wenn sie es von der Verfassung her könne. Danach checke sie am PC ihre Mails. Den 15-jährigen Pflegesohn sehe sie eher am Wochenende und in den Ferien, aber in einem Jahr werde er nach Hause kommen, wenn er eine Lehre absolvieren werde. Sie erledige den Haushalt soweit sie dies könne, giesse die Blumen und putze das Bad. Das Mittagessen werde warm zuberei tet und alleine einge nommen. Danach räume sie die Küc he auf, anschliessend lege sie sich zirka eine Stunde hin und brauche absolute Ruhe. Danach gehe sie je nach Wetter spazieren oder einkaufen, manchmal treffe sie sich mit einer ehemaligen Arbeitskollegin oder Nachbarin, auch käme mal Besuch. Sie fahre E-Bike, sonst würde sie nicht mehr Fahrrad fahren, da ihr Ex-Ehemann ihr dies verleidet habe, weil dieser sie immer abgehängt ha b

e. Schwimmen würde sie eher im Sommer im Naturteic h, ins Hallenbad gehe sie nicht. W enn sie sich zu sehr anstrenge ,

bekomme sie Kopfschmerzen, deswegen fahre sie auch E-Bike . Sie habe Nordic Walking probiert, aber davon Kopfschmerzen bekommen und dies wieder einstellen müssen. Kontakt mit dem Pflegesohn habe sie während der W oche mittels SMS und WhatsApp . W enn es ihr schlecht gehe, dann ziehe sie sich zurück und es komme sogar vor, dass sie das Telefon dann nicht abnehme . Das Abendessen nehme sie meist kalt zu sich, anschliessend sehe sie fern. Musik höre sie eher beim Spazieren, um den Verkehrslärm auszublenden. Ansonsten lese sie gerne Bücher. Ins Bett gehe sie um 23.00 Uhr, hier mache sie noch einmal ihre Meditation vor dem E in schlafen (S. 14 f.) . Als Hobbys habe die Beschwerdeführerin Malen, Lesen und

Spazieren angegeben. Sportlich würde sie sich mittels Yoga be tätigen. Sie wohne in einer 4.5- Zimmerwohnung ohne Garten (Eigentumswohnung) in einem Zwei-Personenhaushalt (S. 15 unten). 3.11.3

Aus psychiatrischer Sicht könne die aktenkundige Diagnose einer rezidivie ren den depressiven Störung bestätigt werden. Aktuell präsentiere sich die Versicherte mit kognitiven Defiziten sowie mit zum depressiven Pol hin ver schobener Affektivität, verminderter Hedonie sowie subjektiven psychomot o rischen Defizi ten, daher mit einer l eicht- bis mittelgradigen de pre ssiven Epi sode. Es bleib e fraglich, ob und inwiefern der angegebene Can nabiskonsum zur Entwicklung der be klagten Beschwerden und objektivierbaren Defizite beigetragen habe . Dies könne nur dann zuverlä ssig geklärt werden, wenn die Versicherte während mehreren Monaten konsequent vom Cann abis abstinent bleibe . In ihrer aktuellen Lage, wo sie seit mehreren Jahren fluktu ierend eine depressive Problematik aufweis e , sei der Cannabiskonsum, unab hängig von dessen Intensität , als seh r schäd lich einzustufen (S. 18 Ziff. 5.1) .

Auch sei die Vordiagnose einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung (ICD-10

F60.6) zu bestätigen . Die Versicherte beschreib e sich Zeit ihres Lebens als ängstlich, wobei dies bereits in ihrem Schulalter zu teilweise erheblichen Sozialisierungsproblemen geführt habe . Es könne vermutet werden, dass die Auswahl des Berufes im Sinne einer Hyperkompensation stattgefunden habe . Die psychische Pr oblematik der Versicherten werde mit organisch begründ ba ren Störungen wie Bruxismus, Migräne/Spannungskopfschmerz, Hörver lust /

Tin ni tus in Verbindung gebracht , wobei bei all den Störungs bildern eine gewisse psychische Kom ponente im Sinne einer möglichen Besserung des Zu standsbildes nach stattgefundener Besserung der psychischen Situation anzu nehmen sei . Lei der sei Letzteres für die Versicherte trotz langjähriger Behandlung nicht erreich bar, die drei

der Versicherten erinnerlichen Ver su che der medikamentösen Behandlung seien erfolglos geblieben . Auf dem psy chiatrischen Fachgebiet sei das Vorliegen der organisch begründbaren Prob le m atik als ein erschwe render Faktor zu sehen, wobei die Überwindbarkeit der beklagten Phänom ene beim Vorliegen einer erheblichen psychiatrischen Komorbidit ät (affektive Störung/ Persönlich keitsstörung) relevant limitiert erschei n e (S. 18 Ziff. 5.1) .

Kurz vor der Trennung von ihrem langjährigen Ehemann habe die Versi cher te zwei Pflegekinder aufgenommen und damit, soweit nachvollziehbar, eine erhebliche Belastung auf sich genommen. Sie habe drei respektive zwei Jahre danach erstmalig eine manifeste psychiatrische Problematik entwickelt, wel che zu diesem Zeitpunkt als Zusammenbruch und Erschöpfungsdepres sion einge ordnet worden sei. Rückblickend sei bei der Versicherten das Vor liegen von mehreren depressiven Episoden zu eruieren, was mit der vorlie genden Akten lage konform sei. Zu einer weiteren Verschlechterung des psy chischen Zustandsbildes sei es nach dem Auftreten von erheblichen Hör problemen gekommen (S. 19 oben).

Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten um 50

% eingeschränkt. Die Einschränkung ergebe sich aus kognitiven Defiziten sowie einer relevant verminderten Stresstoleranz und erheblich reduzierten emotionalen Belastbarkeit. Tätigkeiten, welche nachts, im Schich tbetrieb sowie unter erheblichem

emotionalem Zeitdruck ausgeübt werden müssen, seien der Versicherten dauerhaft nicht zumutbar. Bei der Versicherten sei das Erreichen einer möglichst baldigen Verbesserung ihrer affektiven Gesundheit als prioritär anzusehen. In diesem Zusammenhang sei zur Aufnahme einer leitliniengerechten ambulanten psychiatrisch-psychothera peutischen Be hand lung zu raten (S. 19 Mitte) . 3.11.4

Aus rheumatologischer Sicht ko nnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

genannt werden . Sodann nannte der rheumatologische Gut achter

folgende, hier gekürzt

an geführte , Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 f. Ziff. 5.2) : - muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits mit myotendinoge nem Schmerzsyndrom (aktuell Trapezius , Sternocl eidomastoideus , Masseter und Te mporalis beidseits) - chronische unspezifische Kreuzschmerzen - klinischer Verdacht auf beginnende Femoro -Pat el l ararthrose links - klinischer Verdacht auf beginnende degenerative Fingergelenksverän derungen - Spreizfüsse

Aufgrund der aktuellen anamnestischen Angaben könne auch im Hinblick auf die ACR-Kriterien 2010 kein Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert werden. Viel mehr stünden lokalisierte, teils weichteilrheumatische, teils klinisch eher de generativ bedingte Beschwerden am Bewegungsapparat im Vordergrund. Gemeinsam sei all den erwähnten Diagnosen , dass sie klinisch nicht derart aus geprägt seien , dass dadurch in einer körperlich leichten bis allenfalls mittel-schweren Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsf ähigkeit attestiert werden könn e. An der distalen Lendenwirbelsäule fänden sich bei der seg men talen Untersuchung Ventralisationsschmerzen , die an sich passend seien zu degenerativen Veränderungen. Die eigentlichen Provokationstests bezüg lich Facettensyndrom oder diskogenen Kreuzschmerzen seien dagegen nega tiv. Bezüglich allfälliger radikulärer Symptome sei auf die aktuelle neurolo gische Begutachtung verwiesen . Aus diesem Grund seien die Beschwerden als unspezifische Kreuzschmerzen bewertet worden.

Entsprechend den klinischen Untersuchungsbefunden könne auch hier keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründet werden. Im Bereich des linken Kniegelenks fänden sich klinische Zeichen einer beginnenden Femoro

- Patellararthrose. Auch hier seien die Befunde noch nicht eindeutig. Zudem besteh e therapeutisches Potenzial, z um Beispiel im Sinne der Einnahme von Knorpelpräparaten oder ei nes Quadrizepstrainings .

Zusammenfassend könne aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 20 f.) . 3.11.5

Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt, dass die Frequenz der Kopf schmerzen aktuell mit etwa einmal pro Woche angegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Kopfschmerzen immer selbst mit freiverkäuf lichen Schmerzmedikamenten behandelt (S. 22 oben). Eine Behandlung im O.___ sei von der Beschwerdeführerin abgebrochen worden. Derzeit werde sie in der Schmerzklinik E.___ behandelt (S. 22 Mitte). Hinsichtlich der berichteten Schwindelepisoden liessen sich diese orga nisch schwer zuordnen, differentia l diagnostisch sei an eine mögliche ves tibuläre Migräne zu denken. Andererseits weise der Schwindel viele Ele mente eines phobischen Schwankschwindels auf (S. 22 unten) .

Letztlich lasse sich jedoch allein anhand der Anamnese nicht sicher ausschliessen, ob ein Teil der Beschwerden nicht auch in Zusammenhang mit einer vestibulären Mig räne stehen könnte (S. 23 oben ) .

Hinsichtlich des postulierten phobischen Schwankschwindels gebe es auch bezüglich der chronifizierten Kopfschmerzen Hinweise dafür, dass ein Teil der Kopfschmerzen mit psychischen Ursachen in Zusammenhang stehe. So habe die Beschwerdeführerin selber ange ge ben, dass sie festgestellt habe, dass mit Zunahme der Depression sich auch ihre Kopfschmerzen intensivie ren würden. In diese Richtung weise auch die Tatsache, dass medikamentöse und rein somatisch orientierte Behandlungsansätze bisher keine Erfolge ge zeigt hätten ( S. 23 Mitte).

Neben den Kopfschmerzen habe die Explorandin berichtet , seit etwa 2010 auch unter Rückenschmerzen zu leiden, die vor allem im unteren Rücken lokalisiert seien. Zu einer Schmerzausstrahl ung in die Beine, einer Sensibi l itätsstörung oder auftretenden Lähmungen sei es bisher nicht gekommen. Darüber hinaus leide sie auch seit vielen Jahren unter Schmerzen in der Halswirbelsäule mit Schmerzausstrahlung in den Hinterkopf. In der aktuellen neurologischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für eine radikuläre

Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik oder Hinweise für eine Myelo pathie ergeben (S. 23 Mitte) .

Aus rein neurol ogischer Sicht besteh e für leichte, wechselbelastende, rücken schonende Tätigkeiten ohne längere Zwangshaltung eine Arbeitsfähigkeit von 80

%. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich durch einen schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf begründen. Bezüglich des Schwindels würden sich darüber hinaus qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben . So dürf t en von der Explorandin keine Tätigkeiten, die eine erhöhte Anforderung an das Gleichgewichtssystem stell t en, wie zum Beispiel Steigen auf Leitern oder Gerüste, durchgeführt werden. Bei fehlenden Hinweisen für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallssymptomatik der zerviko zephalen und lumbovertebralen Schmerzen werde zur Beurteilung auf das rheumatologische Fachgutachten verwiesen (S. 23 unten) .

3.11.6

In der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, dass bei der aktuellen Untersu chung für die Beschwerdeführerin permanente Schmerzen seit ihrer Kindheit im Vordergrund gestanden hätten, wobei sie vornehmlich Kopfschmerzen genannt habe. Sie habe schon im Alter von 12 Jahren eine medikamentöse Migränekur durchführen müssen. Wegen der gehäuften Kopfschmerzattacken und der jetzt noch dazu gekommenen Angststörung schaffe sie „gewisse Sachen“ einfach nicht mehr. Sie habe auch eine halbe Tablette Temesta ein nehmen müssen, um sich überwinden zu können, hierher zu kommen (S. 27 unten). Bei der internmedizinischen Untersuchung habe ein leicht erhöht gemessener Blutdruck im Vordergrund gestanden, wobei die Beschwerde füh re rin erklärt habe, dass sie zu Hause häufig Werte um 160/100 mmHg messe. Die Beschwerdeführerin habe sofort eine dreiseitige Ausarbeitung mit dem Titel: „Leiden-Schmerzen-Störungen“ mit den bisherigen Schmerztherapien und Psychotherapien sowie einem kurzen Lebenslauf überreicht (S. 2 7 f. ). D ie Beschwerdeführerin habe die Trennung und Scheidung von 2004, den Burn o ut im Herbst 2005, den Tod des Vaters von 2008, den Hörverlust rechts von 20 12 und das beendete Arbeitstrai ning jetzt vom Juni 2014 als ein schnei dende Erlebnisse beschrieben . In den Laboruntersuchungen seien die Analge tika unterhalb der Nachweisgrenze gemessen worden, was zu ihrer Mitteilung pass e, dass sie diese nur bedarfsweise einnehme. Das vero rdnete Antide pressi vum Amitripty lin und auch das Temesta

seien deutlich unterhalb des thera peutischen Bereiches gemessen worden. Ein früher angegebener Canna bis konsum

sei heute nicht nachweisbar gewesen (S. 28 Mitte).

Zur psy chiatri schen Untersuchung wurde ausgeführt, dass der unerfüllte Kinder wunsch für die Beschwerdeführerin einschneidend gewesen sei. Daraufhin sei die lang jährige Ehe gescheitert und sie habe sich in der Betreuung für ein Pflegekind engagiert und es trotz häufiger Schwierigkeiten nicht aufgegeben (S. 28 Mitte ).

Gesamtmedizinisch stünden die psychiatrischen Diagnosen im Vordergrund, die eine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit, eine relevant ver minderte Stressintoleranz und emotionale Belastbarkeit ergeben würden, wes wegen die Arbeitsfähigkeit der Explorandin um 50

% eingeschränkt sei (S. 29 unten ) .

Für die erlernte Tätigkeit als Handarbeitslehrerin sei die Explorandin auf grund der psychiatris c hen Diagnosen seit 2012 nicht mehr arbeitsfähig. Aus diesem Grunde sei der Explorandin ein Arbeitstraining im Bereich Verkaufs- und Beratungstätigkeiten zugesprochen worden , was sie bei der Firma A.___

ausgeübt habe . Hier sei die Explorandin unte r leitlinienge rechter Psychothe rapie in einem Pensum von 50

% langfristig arbeitsfähig. Im Vor dergrund stünden die Einschränkungen durch die psychiatrischen Diag nosen (S. 29 Ziff. 7.2) .

Für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sei die E xplorandin aufgrund des zerviko zephalen und lumbovertebralen Schmerzsyndroms nicht mehr geeignet. Für eine körperlich leichte Verweistätigkeit sei die Exploran din zu 50

% arbeitsfähig - mit den in den Fachgutachten beschriebenen Limiten (S. 29 Ziff. 7.3) .

Die jetzt festgestellte Arbeitsfähigkeit sei seit März 2012 zu sehen, da sich seither keine Besserung des Gesundheitszustandes ergeben habe (Datum der Arbeitsaufgabe; S. 30 Ziff. 7.4). 3. 1 2

Mit Stellungnahme vom 15. Januar 2015 erachtete Dr. med. P.___ , Fach arzt für Anästhesiologie , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), die formalen Aspekte des G utachtens der B.___ als erfüllt (Urk. 6/203/5-6). 3. 1 3

Dr. M.___ und lic . phil. L.___ führten mit Bericht vom 2. September 2015 (Urk. 6/221) aus, dass zu beobachten sei, dass wahr scheinlich wegen der Grunderkrankung (Persönlichkeitsstörung) keine An passung auf die schnell zunehmende Schwerhörigkeit stattgefunden habe, sondern sich reak tiv Panikattack en und soziale Phobien verstärkt hätten. Die Ausübung des angestammten Berufes sei nicht mehr möglich. Es könne da von ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Frage nach Dro genkonsum im Erstgespräch wahrheitsgetreu verneint habe. Die psychosozi alen Belastungs fak toren müssten als die Verschlimmerung mitverursachend betrachtet werden . Aufrechterhalten würden die gesundheitlichen Beein trächtigungen viel mehr durch die fehlende Flexibilität, welche Teil der Grunderkrankung ( dependente und ängstliche Persönlichkeitsstörung) sei. 4. 4. 1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes de r Beschwerdeführer in stellte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ (vorstehend E. 3. 11 ) ab. 4 . 2

Die Gutachter der B.___

nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine selbstunsichere/asthenische Persönlichkeitsstörung, eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig leic hte bis mittelgradige E pi sode, chronische Mischkopfschmerzen mit Spannungskopfschmerzen und einer Migräne mit Aura sowie ein leichtes intermittierendes zervikozephales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom, aktuell ohne Anhaltspunkte für eine radi kuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik. Sie kamen zum Schluss, dass g esamtmedizinisch die psychiatrischen Diagnosen im Vorder grund stünden, die eine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit, eine relevant verminderte Stressintoleranz und emotionale Belastbarkeit ergeben würden, weswegen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ei ner Verweistätigkeit um 50 % eingeschränkt sei . In der angestammten Tä tig keit als Handarbeitslehrerin sei sie aufgrund der psychiatrischen Diagnosen seit 2012 nicht mehr arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 3. 11 .1 und 3.11.6 ) .

Die Beschwerdegegnerin wich vom Gutachten der B.___ insoweit ab, als sie nicht auf die von den Gutachtern attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit abge stellt und stattdessen angenommen hat, es liege kein iv-relevanter Gesund heitsschaden vor. Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, es sei auf das B.___ -Gutachten abzustel len und die gesundheitliche Störung sei nicht überwindbar. 4.3

Umstritten ist demnach die Frage, ob der ausgewiesene psychische Gesund heitsschaden eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG begründet (vorste hend E. 1.1- 1.3 ).

Vorauszuschicken ist, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten obliegt, sondern den rechtsanwendenden Behörden (BGE 140 V 193 E.

3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli

2008 E.

3.3.1). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verliert (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2015 vom 2 1. August 2015 E. 3). 4. 4

Hinsichtlich der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig leichte bis mittelgradige Episode, gilt das Folgende :

Nach der Recht sprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen thera pieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszu schliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambu lanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vo m 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Selbsteingliederungs- und Scha den minderungspflicht ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Renten an spruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeu tisc he und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesund heitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Ver besserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch einge schränk ten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidi sierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundes gerichts 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis).

Vorliegend erscheinen die Behandlungsmögl ichkeiten nicht als ausgeschöpft. Die Beschwerdeführerin ging im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung seit drei Jahren alle zwei Wochen zur Psychotherapie. Die Beschwerdeführerin gab an, mit der Therapeutin Gespräche zu führen und Achtsamkeitsübungen zu machen (Urk. 6/193 S. 41 Mitte). Der psychiatrische Gutachter der B.___

er achtete diese wahrgenommene Psychotherapie jedoch nicht als ausreichend , sondern kam zum Schluss, dass eine leitliniengerechte ambulante psychia trisch-psychotherapeutische Behandlung ratsam sei , um alsbald eine Verbes serung des affektiven Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu errei chen (vorstehend E. 3.11 .3 ) .

Obschon die Beschwerdeführerin angab, nicht sa gen zu können , dass die therapeutische Behandlung ihr etwas Positives gebracht hätte (Urk. 6/193 S. 41 Mitte) , nahm sie keinen Wechsel der Thera peutin vor (vgl. vorstehend E. 3.13) . Ein Wechsel ist ihr

jedoch zumutbar .

Aufgrund der augenfällig vielen Konsultationen von Ärzten und anderen Fachpersonen (vorstehend E. 3.4, E. 3.5) ergeben sich Hinweise , dass die Beschwerdeführerin an diesen Institutionen in ihrer Krankheitsüberzeugung bestärkt (vgl. dazu bereits Schlussbericht BEFAS vom 2. Juli

2013, vor stehend E. 3. 4 ) und ihr damit eine Behandlung und Heilung möglicherweise er schwert wird. Bereits im Schlussbericht BEFAS wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit geeigneter therapeutischer Unterstützung in der Lage sein sollte, dem Strudel von zunehmenden Symptomen und konse kutiver psychischer Mehrbelastung zu entkommen (vorstehend E. 3. 4 ). Auch erscheint die medikamen töse Behandlung als optimierbar, denn die La bor un tersuchung en

zeigten anlässlich der Begutachtung, dass die verordne ten Anti depressiva -Medikamente weit unter dem therapeutischen Bereich lie gen (vorstehend E. 3. 11 .6 ). Demnach besteht die Chance, den Gesundheitszu stand und damit die erwerbliche Leistungsfähigkeit durch eine adäquate psy chia trisch-psychotherapeutische und allenfalls psychopharmako logische Therapie zu verbessern.

Hinzu kommt, dass erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen , dass das aktu elle Leiden der Beschwerdeführerin zu einem grossen Teil durch äussere Um stände bedingt und zu einem grossen T eil auch dadurch erklärbar ist ( vgl. vorstehend E. 1.3 ).

So war der u nerfüllte Kinderwunsch für die Beschwerde führ erin einschneidend. 1998 und 1999 nahm sie mit ihrem Ehmann zwei Pflegekinder und damit eine erhebliche Belastung auf sich. 2002 kam es zur Trennung und 2004 zur Scheidung ihrer langjährigen Ehe . Da die Beschwer deführerin die Pflege von zwei Kindern nicht mehr erbringen konnte, wurde das eine Pflegeverhältnis 2003 aufgelöst. Aufgrund der finanziell ange spannten Situation musste die Beschwerdeführerin ihre Berufstätigkeit als Handarbeitslehrerin wieder aufnehmen. Sie fühlte sich überfordert und hatte Mühe, den Überblick über das Unterrichtsgeschehen zu behalten. 2005 kam es zu einem Burno ut. Als der Arbeitgeber das Pensum der Beschwerdefüh rerin 2006 reduzierte, fühlte es sich für sie an, als sei ihr der Boden unter den Füssen weggezogen worden. Die Überforderung hat sich auch im privaten Bereich ausgewirkt, weshalb das zweite Pflegeverhältnis per 2008 ebenfalls beendet worden ist. Im selben Jahr verstarb ihr Vater. Ab 2008 bis 2012 ar beitete sie wieder als Handarbeitslehrerin. Zu einer weiteren Verschlechte rung des psychischen Zustandsbildes kam es nach dem Auftreten von erheb lichen Hörproblemen (Urk. 6/121/12-13, vorstehend E. 3.1 1 ). Im Jahr 2014 brach die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch mit anschliessendem Auf bautraining

ab . Die Beschwerdeführerin erhält seit April 2014 keine Lohn fortzahlung mehr und lebt von ihrem Ersparten (Urk. 6/193/ 1-33 S.

15 unt en). Bei einem Gang zur Sozialbehörde müsste sie wohl auch ihre Eigentums wohn ung verkaufen (vorstehend E. 3.5 ). Insgesamt stehen damit psycho so ziale und soziokulturelle Faktoren , insbesondere familiäre und berufliche Probleme sowie finanzielle Sorgen im Vordergrund, deren Auswirkungen invalidenversicherungsrechtlich auszuscheiden sind.

Im Weiteren zeigt sich im Tagesablauf der Beschwerdeführerin , dass sie durchaus über diverse Ressourcen verfügt . So schläft sie ohne morgendlichen Termin bis um 9 Uhr, mach t Meditation im Bett, frühstückt, liest Zeitung und je nach Ver fassung ein Buch, checkt ihre Mails am PC, führt selbständig ihren Haushalt, hat verschiedene Hobb ys , un ternimmt sportliche Aktivitäten, kümmert sich um ihren Pflegesohn und nimmt regelmässig diverse ärztliche Termine wahr (vgl. vorstehend E. 3.5, E.

3.11 .2 ). Auch fährt sie Auto und benutzt zumindest phasenweise öffentliche Verkehrsmittel (vgl. vorstehend E. 3. 5 ) , hat sich ein Elektrovelo angeschafft und hat zusammen mit einer Freundin während zwei Wochen mit einem Mietauto Cornwall, England, bereist .

Nach dem Gesagten stellt die vorliegend diagnostizierte rezidivierende de pressive Störung keine

invalidisierende Krankheit dar, da eine Therapieresi stenz nicht ausgewiesen ist, psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Vordergrund stehen und die Beschwerdeführerin über diverse Ressourcen ve r fügt. 4. 5

Des Weiteren erscheint d ie gutachterl iche Diagnose einer Persönlichkeits störung als fraglich. Zunächst ist nicht klar, welche Persönlichkeitsstörung diag nostiziert wurde . Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine selbstun sichere /asthenische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60. 6. Die ICD-10 Klassifikation F60.6 betrifft die ängstliche (vermeidende) Persönlich keits stö rung , auch selbstunsichere Persönlichkeitsstörung genannt . Die ab hän g ige ( asthenische ) Persönlichkeitsstörung wird durch ICD-10 F60.7 be zeich net . In dem der psychiatrische Gutachter

sowohl eine selbstunsichere als auch eine asthenische Persönlichkeitsstörung erwähnt, jedoch nur die ICD-10 Kategorie F60.6 aufführt e , ist unklar, welche Persönlichkeitsstörung er genau diagnosti ziert e . Zudem wurde nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Diagnose einer ängstlichen (vermeidenden) oder abhängigen (asthenischen) Per sön lichkeitsstörung überhaupt vorliegen sollte. Der psychiatrische Gut ach ter be zog sich hauptsächlich auf die Vordiagnose einer ängstlichen Persön lich keitsstörung (ICD-10 F60.6), welche zu bestätigen sei und führt e aus, dass die Versicherte sich Zeit ihres Lebens als ängstlich beschreibe.

Dabei über zeugt es nicht, dass Bezug auf eine Vordiagnose genommen wird, womit woh l die durch die behandelnden Therapeuten gestellte Diagnose gemeint ist, welche jedoch wiederum in keiner Weise begründet wurde ( vorstehend E. 3. 6 ) . Auch der Umstand, dass Persönlichkeitsstörungen immer in der Kind heit oder Ju gend beginnen und sich auf Dauer im Erwachsenenalter mani festieren und die Störung en meistens mit deutlichen Einschränkungen der be ruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden sind, die Diagnose

ge mäss Aktenlage aber erst 2006 erstmals gestellt worden ist (Urk. 6/193/ 1-3 3 S. 3 ) und die Beschwer deführerin bis dahin ständig arbeitstätig war , 1998 und 1999 sogar noch zwei Pflegekinder aufnahm, lässt an der gestellte n Diagnose zweifeln. Des Weiteren

ist der Tagesablauf wie eben dargelegt so beschaffen, dass er nicht zur Diagnose einer än g stlichen Persönlichkeits störung passen mag. Hervor zuheben ist dabei insbesondere de r Besuch der Beschwerdeführerin eines Zeichnungskurses in der K.___ mit zirka zehn Teilnehmern und ihre Reise in England mit de m Auto.

Schliess lich

liess sie sich auf einen Arbeitsversuch ein, wobei aus den Unterlagen nicht hervorgeht, dass sie dabei ausgeprägte Ängste verspürte. Auch das Vorliegen einer abhängigen (asthenischen) Per sönlichkeitsstörung

muss bezweifelt werden , da die Beschwerdeführerin ihr Leben selbständig führt, sich um ihren Pflegesohn kümmert, und auch sonst aus der medi zini schen Aktenlage nicht hervorgeht, dass sie bei den meisten Lebensent schei dungen an die Hilfe anderer appelliert oder die Entscheidung anderen über lässt, ihre eigenen Be dürfnisse unterordnet, eigene Ansprüche nicht äussern kann, ein unbehagli ches Gefühl beim Alleinsein hat oder beim Treffen von Alltagsentscheidun gen eingeschränkt ist (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl., Bern 2014, Ziff. F60.7 S. 282 ) .

Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine fachärztlich schlüssig festgestellte psychische Krankheit nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträch tigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (vgl. BGE 136 V 279 E.

3.2.1). Auch die Diagnose einer Persönlichkeits störung weist, wie die meisten Diagnosen, keine direkte Korrelation zu einer Ar beitsunfähigkeit auf (vgl. BGE 140 V 193 E.

3.1). Inwiefern

sich die diag nos tizierte Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit auswirken soll, geht

weder aus dem Gutachten hervor, noch wurde es in den übrigen ärzt lichen Berichten

plausibel dargelegt . Vorliegend besteht unter Berücksich ti gung der eben dargelegten Aktivitäten der B e schwerdeführerin, wenn über haupt, je den falls keine besonders aus geprägte Persönlichkeitsstörung. 4. 6

Im Hinblick auf die übrigen ärztlichen Beurteilungen des psychischen Ge sund heitszustand es

gilt es im Übrigen zu berücksichtigen, dass die behan deln den Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behand lung zu konzentrieren haben . Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlau benden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen des halb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Ab stellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).

Bei med. pract . Q.___ ,

Dr. D.___

sowie Dr. M.___ und lic . phil. L.___

handelt es sich um behandelnde Ärzte der Beschwerdeführerin, wobei es sich bei Dr. D.___ zudem um keinen Facharzt der Psychiatrie handelt. Auch bei Dr. J.___ , welcher ein Gutachten zu Handen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich erstellte, handelt es sich nicht um einen Facharzt für Psychiatrie, sondern um einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin. Soweit von den Ärzten eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden ist (vorstehend E. 3.3, E. 3.8) , ist zu erwähnen, dass eine solche sich ge mäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin im Grenz bereich dessen befindet , was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 3 0. September 2014 E. 3.2, 9C_153/2012 vom 1 5. Oktober 2012 E. 4.3 , 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.2 ). Sie gilt rechtsprechungsgemäss als vorübergehend und damit nicht invalidi sie rend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 E.

2.2).

Nach Gesagtem vermögen die besagten Arztberichte deshalb nicht zu über zeugen. 4.7

Soweit in somatischer Hinsicht vom neurologischen Gutachter aufgrund eines schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarfs eine nur 80%ige Arbeitsfähig keit diagnostiziert worden ist (vorstehend E. 3.11 .5 ) , ist dies nicht nachvoll ziehbar . So gab die Beschwerdeführerin an, nur ein Mal pro Woche Kopf schmerzen zu haben. Zudem hat die Beschwerdeführerin eine Behandlung im O.___ aus unklaren Gründen abgebrochen und be handelt die Kopfschmerzen selber mit freiverkäuflichen Schmerzmedika men ten (Urk. 6/193/60-61) . Schliesslich sieht der neurologische Gutachter Hin weise dafür, dass ein Teil der Kopfschmerzen mit psychischen Ursachen in Zusammenhang ste h e , da die Beschwerdeführerin angegeben ha be , dass mit Zunahme der Depression sich auch ihre Kopf schmerzen intensivieren w ürden. Hinsichtlich der angegebenen Rücken schmerzen wurden vom neurologischen Gutachter keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik oder Hinweise für eine Myelopathie gefunden. Die Aus prä gung der Befunde scheint vorliegend auch deshalb nicht besonders schwer,

da ansonsten anstelle eines Schmerzsyndroms eine Schmerzstörung diagnos tiziert worden wäre . Hin sichtlich der Hörproblematik wurde von den Gutach tern schliesslich ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festge stellt. Sie stellten fest, dass die beiden verordneten Hörgeräte getragen worde n seien (Urk. 6/193/ 1-33 S. 27 un ten). 4. 8

Zusammenfassend fehlt es aus rechtlicher Sicht an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Die gutachterliche Diagnose einer rezidivierenden depres sive n Störung kann angesichts der nicht ausgeschöpften Behandlungs möglichkeiten , der im Vordergrund stehenden invaliditätsfremden psycho sozialen Faktoren

und den vorhandenen Ressourcen keine invalidenversiche rungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit begründen.

Auch die diagnosti zierte Persönlichkeitsstörung, deren Vorliegen fraglich erscheint, begründet keine Arbeitsunfähigkeit. Des Weiteren besteht auch in somatischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es ist demnach nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus gegangen ist.

Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. 5.

Die Beschwerdeführerin beantragte ferner die Zusprache beruflicher Massnah men (Urk. 1 S. 2, S. 5 unten, S. 6 oben).

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Re chtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einsprache ent scheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Um gekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungs weise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Der Anspruch auf berufliche Massnahmen bildet vorliegend nicht Anfech tungsgegenstand der Verfügung vom 24. Februar 201 6. Vielmehr wurde ein Arbeitsversuch auf Wunsch der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 abge brochen . Sie gab damals an, zur Ruhe kommen und zuerst die Rentenprüfung abwarten zu wollen (Urk. 6/145/4 Mitte). Im weiteren Verlauf des Verfahrens beantragte sie keine neuen beruflichen Massnahmen.

Soweit die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen verlangt, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend de m Ausgang des Verfah rens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bew eis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1961, diplomierte Handarbeitslehrerin (Urk. 6/77) war von 2003 bis 2008 als Handarbeitslehrper son bei der Y.___ tätig (Urk. 6/12 , Urk. 6/79 ) . Unter Hin weis auf eine Er schöpfungsdepression, ein Burno ut und chronische Kopf schmerzen meldete sie sich am 2. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Ver fügung vom 29. Oktober 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 25 % einen Rentenanspruch (Urk. 6/34). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 verneinte die IV-Stelle auch einen An spruch auf eine Umschulung (Urk. 6/35).

Von 2008 bis 2014, wobei der letzte Arbeitstag der 31. März 2012 war,

war die Versicherte als Handarbeitslehrerin bei der Z.___

tätig (Urk. 6/163, Urk. 6/193/43 ; vgl. auch Urk. 1 S. 3 ) . Am

26. Oktober 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf M orbus Meniè re , Hör verlust rechts, Tinnitus, Kopf- und Kieferschmerzen, Schwindel und Übelkeit, er neut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/64). A m 16. April 2013 ordnete die IV-Stelle eine berufliche Abklärung (BEFAS) an (Urk. 6/87). Die Abklärung dauerte vom

13. Mai bis 7. Juni

2013 ( vgl. Schlussbericht BEFAS vom 2. Juli

2013, Urk . 6/99). In der Folge fand ein Arbeitsversuch und an schliessend ein Aufbautraining bei der Firma A.___ statt ( Urk. 6/107 , Urk. 6/116 , Urk. 6/137). Mit Mitteilung vom 24. Juni 2014 wurde festgestellt, dass die beruf lichen Massnahmen abgebrochen wu rden (Urk. 6/146). Mit Mitteilung vo m 24. Juli 2014 wurde Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale geleistet (Urk. 6/159).

Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begut ach tung durch die Ärzte der B.___ , über welche am

31. Dezember 2014 berichtet wurde (Urk. 6/193) .

Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 wies die IV-Stelle das Gesuch für die Gut sprache der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung ab (Urk. 6/194). Eine dage gen erho bene Beschwerde (Urk. 6/195/3 ) zog die Versicherte am 8. Mai 2015 zurück (vgl. Urk. 6/208).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/206 - 207 , Urk. 6/ 209 - 225 ,

Urk. 6/ 227 - 229 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Februar 20 16 (Urk. 6/231 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzie len (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.3 ).

So war der u nerfüllte Kinderwunsch für die Beschwerde führ erin einschneidend. 1998 und 1999 nahm sie mit ihrem Ehmann zwei Pflegekinder und damit eine erhebliche Belastung auf sich. 2002 kam es zur Trennung und 2004 zur Scheidung ihrer langjährigen Ehe . Da die Beschwer deführerin die Pflege von zwei Kindern nicht mehr erbringen konnte, wurde das eine Pflegeverhältnis 2003 aufgelöst. Aufgrund der finanziell ange spannten Situation musste die Beschwerdeführerin ihre Berufstätigkeit als Handarbeitslehrerin wieder aufnehmen. Sie fühlte sich überfordert und hatte Mühe, den Überblick über das Unterrichtsgeschehen zu behalten. 2005 kam es zu einem Burno ut. Als der Arbeitgeber das Pensum der Beschwerdefüh rerin 2006 reduzierte, fühlte es sich für sie an, als sei ihr der Boden unter den Füssen weggezogen worden. Die Überforderung hat sich auch im privaten Bereich ausgewirkt, weshalb das zweite Pflegeverhältnis per 2008 ebenfalls beendet worden ist. Im selben Jahr verstarb ihr Vater. Ab 2008 bis 2012 ar beitete sie wieder als Handarbeitslehrerin. Zu einer weiteren Verschlechte rung des psychischen Zustandsbildes kam es nach dem Auftreten von erheb lichen Hörproblemen (Urk. 6/121/12-13, vorstehend E. 3.1 1 ). Im Jahr 2014 brach die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch mit anschliessendem Auf bautraining

ab . Die Beschwerdeführerin erhält seit April 2014 keine Lohn fortzahlung mehr und lebt von ihrem Ersparten (Urk. 6/193/ 1-33 S.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 11. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai

2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) da vo n aus, dass kein Gesundheitsschaden vorliege, der die gesetzlichen Krite rien für IV-Leistungen erfülle. Psychosoziale und psychosomatische Prob leme seien nicht IV-relevant (S. 1 unten). Vorliegend hätten psychosoziale Belastungs faktoren eine entscheidende Rolle übernommen (S. 2 oben). Zu dem würden viele persönliche Ressourcen vorliegen. Der Leidensdruck er scheine aufgrund der fehlenden leitliniengerechten Behandlung als gering (S . 2) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bestritt die Überwindbarkeit der gesundheitlichen Störung ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Schon allein der Hörverlust schliesse die bis he rige Tä tigkeit als Handarbeitslehrerin im Klassenverband aus. Die Annah me der Beschwerdegegnerin, dass keine leitliniengerechte Behandlung statt finde, sei zurückzuweisen. Es seien diverse stationäre und ambulante Behand lungen dokumentiert. Per 1 2. April 2016 habe sie zudem wiederum eine stationäre Behandlung in der C.___ aufgenommen. Im Rahmen der Ressourcen habe die Beschwerdegegnerin aufgeführt, dass sie ein Pflegekind betreue. Das Pflegeverhältnis sei grundsätzlich 2006 aus gesundheitlichen Gründen been det worden. Seit August 2015 wohne das Kind wieder bei ihr, habe jedoch mit der Lehre angefangen und sei werktags ausser Haus. Unerwähnt bei den Ressour cen bleibe das ausgeprägte Vermeidungsverhalten, was sich letztlich auch in der Diagnose einer ängstlichen Persönlichkeit niederschlage. Es be stehe ein ausgeprägter sozialer Rückzug, der sich auch darin zeige, dass bei spielsweise Einkäufe fast ausschliesslich online erledigt w ü rden (S. 5) . Sie könne sich vorstellen, Teilzeit in einem Büro, beispielsweise in der Buchhal tung zu ar beiten. Sie würde hierzu auch einiges mitbringen, wobei die Buch haltungs kenntnisse fehlen würden. Es müssten also nach Abschluss des Klinik aufent haltes berufliche Massnahmen in dieser Richtung geprüft werden . Zusam menfassend sei auf das voll beweiskräftige Gutachten abzustellen (S. 5

f. ) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1

Mit ärztlichen Zeugnissen vom 17. Januar 2013 und 4. März 2013 (Urk. 6/76) attestierte Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, Leitender Arzt Schmerz- und Komplementärmedizin, E.___ , der Beschwerdeführerin

vom 1 4. Januar bis 1. März

2013 und vom 3. bis 3 1. März

2013 eine 100% ige Arbeitsunfähig keit. 3. 2

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , er stattete am 11. März 2013 das von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich veranlasste Gutachten (Urk. 6/227) und nannte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anamnestisch rezidi vierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.0), Diffe ren tialdiagnose reaktiv bei psychosozialen Belastungsfaktoren (familiäre, beruf liche, finanzielle und gesundheitliche Probleme) sowie ein en Verdacht auf eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit ängstlich-abhängigen und histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1; S. 19 Ziff. 5.2).

Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 18. Dezember 2012 keine Arbeitsunfähigkeit (S. 20 oben). 3. 3

Die Ärzte der

G.___ nannte n mit Austrittsb ericht vom

12. März

2013 ( Urk. 6/153/8-11) die folgenden, hier gekürzt angeführten, Diag nosen ( S. 1): - Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt, ICD-10 F43.22 - Tinnitus und Hörverlust rechts - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren, ICD-10 F45.41 - chronische Migräne

Nach dem Auftreten eines therapierefraktären Tinnitus sei es zu zunehmen der depressiver Symptomatik mit Erschöpfung, Antriebslosigkeit, Schlaflo sigkeit, sozialer Isolation, Ängste n, Agoraphobie und ungerichteten

Panik attack en gekommen, was sie als Anpassungsstörung mit Angst und depressi ver Reaktion gemischt interpretieren würden (S. 3 Mitte). Die Fortführung einer ambulanten Physiotherapie werde empfohlen. Es bestehe eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit seit dem August 201 2. Aktuell erscheine eine berufliche Reintegration als Handarbeitslehrerin, infolge des Tinnitus, der Lärmemp findlichkeit aber auch der persistierenden Kopfschmerzen, mittelfristig unre alistisch (S. 4 oben). 3. 4

Im Schlussbericht BEFAS der Abklärungsstelle H.___

vom 2. Juli 2013 (Urk. 6/99) wurde aus allgemeinärztlich-rheumatologischer Sicht festgehal ten, dass die Beschwerdeführerin an einem persistierenden Hörverlust und Tinnitus rechts, aufgetreten im Rahmen einer Menière -Krankheit , leide. Zu dem sei klinisch eine muskuläre Dysbalance mit Insertionstendinopathien

nuchal beidseits und im Beckengürtelbereich festgestellt worden . Des Weite ren seien Anhaltspunkte für eine generalisierte Gelenkhyperlaxität vorhan den. Schliesslich

sei gemäss der Neurologin eine multifaktorielle Kopf schmerz problematik zu erwähnen (S. 7 f. Ziff. 2.4 ). Rein von somatischer Seite her könnten

der Beschwerdeführerin behinderungsadaptiert in ruhiger Umgebung ausübbare , körperlich leichtere Tätigkeiten zugemutet werden, bei Möglich keit des Einnehmens von Wechselpositionen sowie unter Berücksich tigung einer angegebenen Kälteempfindlichkeit. Im Zusammenhang mit Hör verlust /

Tinnitus rec hts, mit beklagter deutlicher Lä rmempfindlichkeit, er scheine auf grund der aktuellen Beurteilung eine Reintegration im ange stammten Beruf als Handarbeitsl ehrerin nicht mehr realisierbar (S. 10 f. Ziff. 3.1) .

Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass eine kurze Ehe mit einem als dominant erlebten Mann aufgrund von ungewollter Kinderlosigkeit zur Annahme von zwei Pflegekindern geführt habe. Die rasch darauf erfolgte Trennung vom Ehemann bei gleichzeitiger starker Belastung durch die bei den Kinder habe zu grösseren Krisen und erster stationärer Behandlung ge führt (S. 9 oben). Die Biografie sei gekennzeichnet durch immer wieder auf tretende Krisen und eine Chronifizierung des Selbstkonzep t s als „Kranke“. Zeiten von subjektiver Gesundheit seien rar und es mache Sinn, den Fokus nicht auf die einzelnen Symptome zu richten, sondern auf die gesamte Per sönlichkeit der Beschwerdeführerin (S. 9 Mitte). Die Art der Beziehungsge staltung , die Be schreibung der ehelichen Dynamik, auch im Zusammenhang mit den wäh ren d der BEFAS gemachten Erfahrung en , liesse die Diagnose einer depen den ten Persönlichkeitsstörung zu. Vermutlich handle es sich hierbei um das Haupt problem hinter der vielfältigen Symptomatik. In diesem Zusam menhang zu sehen seien die Überangepasstheit, die mangelnde Selbstfür sorge , das schlecht ausgeprägte Abgrenzungsvermögen sowie das schle cht „Nein sagen können“, welche die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung im Alltag ausmachen und dazu führen würden , dass die Beschwerdeführerin unter starken inner psychischen Druck gerate und in der Folge eine mangelhafte Toleranz für physische Symptome einschliess lich Schmerzen entwickelt habe. Die neu rasthenischen Beschwerden seien in diesem Kontext zu interpretieren.

Eine Anpassungsstörung, wie sie von der I.___ diagnostiziert wor den sei, bestehe nicht , da sie der langjährigen Leidensgeschichte und der Kom plexität der Beschwerdesymptomatik nicht gerecht werde (S. 9 Mitte) .

Die therapeutischen Bemühungen hätten sich vor allem um die Symptome gedreht und hätten möglicherweise die dependente Persönlichkeitsstruktur als Motor des Krankheitsgeschehens zu sehr ausser Acht gelassen. Dies lasse sich am aktuellen Therapeutennetz illustrieren. Die Beschwerdeführerin b e finde sich zurzeit in Behandlung bei einer Psychologin, einem Schmerzspezi alisten, bei einer Homöopathin und Naturheilkundlerin, in Physiotherapie sowie bei einem Rheumatologen und ausserdem beim Hausarzt. Ein Krank heitsgewinn durch diese professionalisierte Zuwendung bei der sozial iso lier ten Patientin sei anzunehmen (S. 9 f.) .

Vermutlich würde das Bearbeiten der dependenten Beziehungsmuster zu ei n er Verbesserung der Selbstwirksamkeitserwartung führen und in der F olge das Coping mit den Krankheitssymptomen verbessern. Auch sollte an der Soma tisierungstendenz , den übergeneralisierenden und verzerrten Kognitio nen, der Aggressionshemmung, den sozialen Kompetenzen sowie am Selbst wertgefühl gearbeitet werden . Eine schmerzmodulierende antidepressive Therapie sei ihr ebenfalls angeraten worden (S. 10 oben).

Es liege eine grosse Symptombelastung vor und die bereits erfolgte Chronifi zierung sei unübersehbar. Die Beschwerdeführerin verfüge aber auch über eine Menge Ressourcen wie Motivation, Introspektionsfähigkeit und ausrei chende Differenziertheit, um mit therapeutischer Unterstützung dem Strudel von zunehmenden Symptomen und konsekutiver psychischer Mehrbelastung zu entkommen (S. 10 ).

Ihr könnten a us psychiatrischer Sicht leichte körperliche Arbeiten mit Wechsel belastung in einem reizarmen Umfeld zugemutet werden. Es sollte die Möglichkeit bestehen, gelegentliche Pausen zu nehmen und die Präsenz pflicht sollte nicht allzu strikt sein. Ausserdem sei sie auf ein verständnis volles, wertschätzendes Arbeitsumfeld und insbesondere auf rücksichtsvolle Vorgesetzte angewiesen. In einem solchen Umfeld soll t e eine Pensums leis tung von 50 % mit reduzierten Erwartungen an die Arbeitsleistung von Beginn an realisierbar sein. Einen günstigen Verlauf und auch eine geeignete therapeu tische Bearbeitung voraussetzend, liesse sich möglicherweise eine Steigerung auf 60 bis 70 Prozent erreichen (S. 11 Ziff. 3.2). 3. 5

Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , erstattete am 8.

August 2013 das von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich veranlasste Gutachten (Urk. 6/121) und nannte als Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel- bis hochgradige pantonale senso rineurale Schwerhörigkeit rechts, leicht- bis mittelgradige hochtonbe tonte Schwerhörigkeit links und einen Rauschtinnitus rechts, knapp kompen siert

(S. 21 lit . E.).

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden: - Fibromyalgie Syndrom mit/bei: - Spannungskopfschmerzen, zervikal und lumbal betontem Panver tebralsyndrom - subjektiv Müdigkeit, schlechtem Schlaf und Konzentrationsstörun gen - schubförmige Multiple Sklerose mit/bei: - begleitenden vegetativen funktionellen Störungen - Migräne - anamnestisch rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD 10 F33.0) mit/bei: - reaktiv bei psychosoziale n Belastungsfaktoren (familiäre, berufli che, finanzielle und gesundheitliche Probleme) - Verdacht auf Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit ängst lich-abhängigen und histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1).

Die Beschwerdeführerin habe zu ihrer aktuellen sozialen Situation und ihrem Tagesablauf (S. 14 f.) ausgeführt, dass sie auf der Terrasse ihrer Eigentums wohnung einen Kräutergarten angepflanzt habe und die Pflanzen selber pflege .

Zudem habe sie als Hobby das Malen angegeben. Aktuell besuche sie am Mittwochnachmittag einen Zeichnungskurs in der K.___ , es seien etwa 10 Teilnehmer. Sie arbeite an einem Fotobuch über Wander- und Spazierweg e sowie über die umgebende Natur, wobei sie bei ihren Spaziergängen die Wander- und Spazierwege selber fotografiere. Die Bilder bearbeite sie selber am Co mputer, füge diese in das Buch e in und schreibe die Texte dazu . Im Sommer gehe sie gerne im Haslisee schwimmen. Sie schwimme auch gerne im Meer . Der 13

1/2-jährige Pflegesohn sei jeweils an den Wochenenden und in den Ferien bei ihr. Sie besitze den Führer ausweis und fahre Auto, so für die Einkäufe, für den Besuch von Therapien und Arzt konsultationen . Mittlerweile könne sie wieder die öffentlichen Ver kehrsmittel benutzen.

Vorher habe sie grössere Menschenansammlungen wegen Ängsten vermieden. Sie wolle demnächst auch wieder Velo fahren und sich ein Elektrovelo anschaffen. Haushalt und die Einkäufe könne sie selbst bewälti gen, weil sie die Arbeiten einteilen und bei Bedarf auch Pausen machen könne. Sie stehe zirka um 7 Uhr auf. Nach der Körperpflege und dem Anklei den nehme sie das Frühstück ein, bei schönem Wetter auf der Terrasse. Sie lese Zeitung, beantworte E-Mails und informiere sich im Internet. Sie sei in einer Selbsthilfegruppe für chronische Schmerzpatienten. Drei Mal pro Wo che absolviere sie zu Hause Yoga Übungen. Danach erledige sie mit Pausen die anfallenden Haushaltstätigkeiten. Manchmal stünden am Vor mit tag Arzt besuche und Therapien an. Bei schönem Wetter arbeite sie am Laptop draussen auf der Terrasse, lese dort und nehme auch das Mittag- und Nacht essen auf der Terrasse ein. Manchmal ruhe sie sich auf der Terrasse im Lie ge stuhl aus. In der Regel mache sie am frühen Nachmittag einen Mittags schlaf von ein bis zwei Stunden Dauer oder döse vor sich hin, um sich von der Müdigkeit und Erschöpfung zu erholen. Nachmittags erledige sie Ein käufe und gehe ihren Hobbys nach. Sie müsse sich zu den Einkäufen noch über winden. Sie achte auf gesunde Ernährung. Nach dem Nachtessen schaue sie noch fern und gehe zwischen 22 und 23 Uhr zu Bett. Die Wochenenden und teilweise die Ferien verbringe sie mit ihrem Sohn. Zuletzt sei sie letztes Jahr 2 Wochen in den Ferien gewesen. Sie habe mit einer Freundin Cornwall bereist. Sie seien mit dem Flugzeug nach England geflogen und hätten dort ein Auto gemietet, sie seien abwechslungsweise gefahren. Sie habe sich rasch an den Linksverkehr gewöhnt. Im Sommer 2011 habe sie eine Woche Bade ferien in Ägypten verbracht.

Sie sei weiterhin bei Dr. D.___ im E.___ in Behandlung , ein bis zwei M al pro Woche, je nach Intensität der Beschwerden. Er führe manchmal Neuraltherapie bei ihr durch, was aber jeweils nur kurzfristig helfe. Manch mal führe sie psychotherapeutische Gespräche. Er sei wie ein Coach. Sie werd e mit Fussrefl exzonenmassage und klassischer Massage behandelt, um Ver span nungen zu lösen, ein Mal pro Woche seien

Triggerpunkte behandelt worden , teils ma nuell, teils mit Dry Needling . Ein M al pro Woche erfolge eine Behandlung mit Bioresonanz, um die Energieflüsse auszugleichen, ab wechselnd mit Akupunktur .

Weiter mache sie Lymphdrainage und nehme homöopathische Mittel. Der Nutzen dieser Therapien sei aber nicht allzu gross, dennoch habe sie Angst, dass sich ihr Zustand ohne die therapeuti schen Bemühungen verschlechte rn würde . Ein M al pro Woche sei sie in Psy chotherapie bei Frau L.___ , dadurch gehe es ihr psychisch besser (S. 17 ) .

Aufgrund der Krankheitsentwicklung, de r chronischen und im Ausmass von der Versicherten be klagten Beschwerden und Befunde mit einem WPI ( Wides pread

Pain Index) von 10 (14) und einem SS Scale Score von 10 seien die Diagnosekriterien für ein Fibromyalgie Syndrom alle erfüllt (S. 27 oben) . Gemäss Bundesgerichtsentscheid gelte das Fibromyalgie Syndrom mit Willensanstrengung als überwindbar und sei daher versicherungs medizinisch nicht mehr versichert, ausser, es liegt eine Komorbidit ä t vor, welche im Aus mass und in der Schwere die Wi ll ensanstrengung stark beeinträchtigen könnte. Eine derartige Erkrankung im somatischen Bereich liege nicht vor. Es stelle sich daher die Frage, ob eine schwere Komorbidität im psychiatrischen Bereich vorliege (S. 27 unten) . So wie sich die Versicherte aktuell von der psychischen Seite her präsentiere und mit ihren Aktivitäten (siehe aktuelle soziale Situation und Tagesablauf) sei keine depressive Episode erkennbar . Es lieg e aktuell ein remittierter Zustand vor.

D ie Beschwerdeführerin zeige Eigeninitiative und ar beite

an einem illustrierten Buch über Wanderwege, sie könne wieder alleine unter Menschen, sie könne mit einer Freundin nach Schott land fliegen und das Land mit dem Auto bereisen und mehr. Was immer wieder schwer gewo gen habe, sei das subjektiv empfundene reduzierte Leistungsvermögen mit Teilarbeitspensen und Ängsten über Stellenverl uste und finanzielle Schwie rigkeiten. Bei einem Gang zur Sozialbeh örde

würde

die Versicherte auch ihre Eigentumswohnung verkaufen müssen . Es lägen also

gewichtige psychoso ziale G r ünde mit Einfluss auf die Psyche vor . Demnach könne auch aktuell eine psychis che Komorbidität, welche die Wil l ensan strengung zur Überwindung der Fibromyalgie einschränke, vereint werden. Eine somato forme Schmerzstörung liege nicht vor (S. 28 unten) .

Bezüglich Kopfschmerzen lieg e wahrscheinlich eine eigenständige Migräne vor (S. 27 oben).

Bezüglich Arbeitsfähigkeit in der angesta mmten Tätigkeit als Handarbeits l ehrerin in einer No r malklasse könne aufgrund der vorliegenden sensori neuralen Schwerhö ri gke i t aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% attes tiert werden, die aber noch nicht aus t h erapiert sei und medizinisch theore tisch ab September 2013 (Termin zur Hörgeräteversorgung, vgl. S. 24 Mitte)

innerhalb eines halben Jahres wieder zur vollen Arbeitsfähigkeit führen könne , also ab März 201 4. Aufgrund der Fibromya l gie könne aus versiche rungs medizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 29 oben) .

Für eine körperlich leichte angepasste Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten und mit der Möglichkeit zu wechselnden Körperpositionen in ruhiger reizarmer Umgebung und einzelnen bis wenigen Gesprächspartnern sei die Versicherte

zu 100

% arbeitsfähig, dies wiederum unter dem versiche rungs medi zinischen Aspekt, dass aufgrund des Fibromyalgie Syndroms keine Arbeits unfähigkeit attestiert werde . Die bisherige Tätigkeit als Handarbeits lehrerin würde einer oben beschriebenen körperlich l eichten Tätigkeit ent sprechen (S. 29 Mitte) . 3. 6

Dr. med. M.___ , Fachärztin für Neurologie , und lic . phil. L.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, nannten m it Kurzbe richt vom 9. Januar 2014 (Urk. 6/127) die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte): - ängstlich verm eidende Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.6 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren, ICD-10 F45.41 - chronische Migräne - Tinnitus und Hörverlust rechts

Zur Behandlung führten sie aus, dass seit April 2012 mit Unterbrüchen eine systemische, hypnotherapeutische und kognitiv-verhaltenstherapeutische Psychotherapie durchgeführt werde (S. 1 Mitte). 3. 7

Dr. D.___

führte mit Bericht vom 29. Januar 2014 (Urk. 6/129) aus, es stehe in keiner Weise die Diagnose einer Fibromyalgie im Raum. Es bestehe bei der Versicherten eine chronische Migräne , ein chronisches cervicocepha les Schmerzsyndrom mit/bei muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizi enz , ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulen fehlhaltung /- fehlform und in termittierenden Muskelschmerzen und

e in dane ben davon völlig unabhängiger Tinnitus und Hörverlust rechts (S. 1 Mitte). Bis zum Ende des aktuellen Arbeitsversuches könne sicher eine 50%ige Arbeits fähigkeit erreicht werden. Jede weitere Steigerung sei aus schmerzmedizini scher Sicht langfristig nicht haltbar. Bezüglich des Arbeitsprofils könne ebenso davon ausgegangen werden, dass die Hörstörung nicht vollständig wieder behoben werden könne, so dass eine Rückkehr in den Schulbetrieb nicht sinnvoll sei (S. 2 oben) . 3.

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 8 Dr. D.___ nannte mit Bericht vom 11. Juli

2014 (Urk. 6/153/6-7) die folgen den Diagnosen (S. 1) : - c hronische Schmerzstörung mit somatis chen und psychischen Fakto ren - c hronisches cervicocephale s Schmerzsyndrom mit/ bei: - m uskulärer Dysbalance und H altungsinsuffizienz, chronischem

lum bovertebralem Schmerzsyndrom, intermittierende n generalisierte n My algien unklarer Genese - c hronische Migräne - Tinnitus und Hörverlust rechts - Anpassungsstörung, Angststörung mit Panikattacken und depressive Re aktion gemischt - c hronische Kiefer-, Gesichts- und Nackenschmerzen beidseits bei Tendomyopathie der Kau- und Nackenmuskulatur beidseits

Die Beschwerdeführerin sei seit 2009 in schmerzmedizinischer Behandlung wegen ihrer chronischen Migräne in der Schmerzklinik des E.___ . Im Verlauf sei ein Tinnitus und Hörverlust rechts hinzugekommen. Da die Ar beitsfähigkeit beim Reintegrationsversuch auf lediglich 30 % habe gestei g ert werden können, sei dieser Arbeitsversuch abgebrochen worden. Prog nos tisch sehe er bei der Versicherten nun eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. Ob diese auf 50 % gesteigert werden könne , sei unklar (S. 1 Ziff. 1.4) . 3.

E. 9 Die Ärzte der ORL-Poliklinik, N.___ , nannten mit Bericht vom 31. Juli 2014 (Urk. 6/166/1-6) eine beidseitige sensorineurale Schwer hörigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Eine vor einigen Jahren versuchte Hörgeräteversor gung habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Aktuell werde eine Neu versorgung evaluiert. Die früher bestandenen Schwindelbeschwerden würden momentan im Hintergrund stehen (S. 1 f. Ziff. 1.4) . 3.

E. 9.00 Uhr, danach mache sie eine Meditation im Bett, stehe auf, gehe ins Bad, dusche sich, ziehe sich an, nehme ein Frühstück mit Tee ein, erst später trinke sie einen Kaffee. Dann lese sie Zeitung . Bücher lese sie, wenn sie es von der Verfassung her könne. Danach checke sie am PC ihre Mails. Den 15-jährigen Pflegesohn sehe sie eher am Wochenende und in den Ferien, aber in einem Jahr werde er nach Hause kommen, wenn er eine Lehre absolvieren werde. Sie erledige den Haushalt soweit sie dies könne, giesse die Blumen und putze das Bad. Das Mittagessen werde warm zuberei tet und alleine einge nommen. Danach räume sie die Küc he auf, anschliessend lege sie sich zirka eine Stunde hin und brauche absolute Ruhe. Danach gehe sie je nach Wetter spazieren oder einkaufen, manchmal treffe sie sich mit einer ehemaligen Arbeitskollegin oder Nachbarin, auch käme mal Besuch. Sie fahre E-Bike, sonst würde sie nicht mehr Fahrrad fahren, da ihr Ex-Ehemann ihr dies verleidet habe, weil dieser sie immer abgehängt ha b

e. Schwimmen würde sie eher im Sommer im Naturteic h, ins Hallenbad gehe sie nicht. W enn sie sich zu sehr anstrenge ,

bekomme sie Kopfschmerzen, deswegen fahre sie auch E-Bike . Sie habe Nordic Walking probiert, aber davon Kopfschmerzen bekommen und dies wieder einstellen müssen. Kontakt mit dem Pflegesohn habe sie während der W oche mittels SMS und WhatsApp . W enn es ihr schlecht gehe, dann ziehe sie sich zurück und es komme sogar vor, dass sie das Telefon dann nicht abnehme . Das Abendessen nehme sie meist kalt zu sich, anschliessend sehe sie fern. Musik höre sie eher beim Spazieren, um den Verkehrslärm auszublenden. Ansonsten lese sie gerne Bücher. Ins Bett gehe sie um 23.00 Uhr, hier mache sie noch einmal ihre Meditation vor dem E in schlafen (S. 14 f.) . Als Hobbys habe die Beschwerdeführerin Malen, Lesen und

Spazieren angegeben. Sportlich würde sie sich mittels Yoga be tätigen. Sie wohne in einer 4.5- Zimmerwohnung ohne Garten (Eigentumswohnung) in einem Zwei-Personenhaushalt (S. 15 unten). 3.11.3

Aus psychiatrischer Sicht könne die aktenkundige Diagnose einer rezidivie ren den depressiven Störung bestätigt werden. Aktuell präsentiere sich die Versicherte mit kognitiven Defiziten sowie mit zum depressiven Pol hin ver schobener Affektivität, verminderter Hedonie sowie subjektiven psychomot o rischen Defizi ten, daher mit einer l eicht- bis mittelgradigen de pre ssiven Epi sode. Es bleib e fraglich, ob und inwiefern der angegebene Can nabiskonsum zur Entwicklung der be klagten Beschwerden und objektivierbaren Defizite beigetragen habe . Dies könne nur dann zuverlä ssig geklärt werden, wenn die Versicherte während mehreren Monaten konsequent vom Cann abis abstinent bleibe . In ihrer aktuellen Lage, wo sie seit mehreren Jahren fluktu ierend eine depressive Problematik aufweis e , sei der Cannabiskonsum, unab hängig von dessen Intensität , als seh r schäd lich einzustufen (S. 18 Ziff. 5.1) .

Auch sei die Vordiagnose einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung (ICD-10

F60.6) zu bestätigen . Die Versicherte beschreib e sich Zeit ihres Lebens als ängstlich, wobei dies bereits in ihrem Schulalter zu teilweise erheblichen Sozialisierungsproblemen geführt habe . Es könne vermutet werden, dass die Auswahl des Berufes im Sinne einer Hyperkompensation stattgefunden habe . Die psychische Pr oblematik der Versicherten werde mit organisch begründ ba ren Störungen wie Bruxismus, Migräne/Spannungskopfschmerz, Hörver lust /

Tin ni tus in Verbindung gebracht , wobei bei all den Störungs bildern eine gewisse psychische Kom ponente im Sinne einer möglichen Besserung des Zu standsbildes nach stattgefundener Besserung der psychischen Situation anzu nehmen sei . Lei der sei Letzteres für die Versicherte trotz langjähriger Behandlung nicht erreich bar, die drei

der Versicherten erinnerlichen Ver su che der medikamentösen Behandlung seien erfolglos geblieben . Auf dem psy chiatrischen Fachgebiet sei das Vorliegen der organisch begründbaren Prob le m atik als ein erschwe render Faktor zu sehen, wobei die Überwindbarkeit der beklagten Phänom ene beim Vorliegen einer erheblichen psychiatrischen Komorbidit ät (affektive Störung/ Persönlich keitsstörung) relevant limitiert erschei n e (S. 18 Ziff. 5.1) .

Kurz vor der Trennung von ihrem langjährigen Ehemann habe die Versi cher te zwei Pflegekinder aufgenommen und damit, soweit nachvollziehbar, eine erhebliche Belastung auf sich genommen. Sie habe drei respektive zwei Jahre danach erstmalig eine manifeste psychiatrische Problematik entwickelt, wel che zu diesem Zeitpunkt als Zusammenbruch und Erschöpfungsdepres sion einge ordnet worden sei. Rückblickend sei bei der Versicherten das Vor liegen von mehreren depressiven Episoden zu eruieren, was mit der vorlie genden Akten lage konform sei. Zu einer weiteren Verschlechterung des psy chischen Zustandsbildes sei es nach dem Auftreten von erheblichen Hör problemen gekommen (S. 19 oben).

Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten um 50

% eingeschränkt. Die Einschränkung ergebe sich aus kognitiven Defiziten sowie einer relevant verminderten Stresstoleranz und erheblich reduzierten emotionalen Belastbarkeit. Tätigkeiten, welche nachts, im Schich tbetrieb sowie unter erheblichem

emotionalem Zeitdruck ausgeübt werden müssen, seien der Versicherten dauerhaft nicht zumutbar. Bei der Versicherten sei das Erreichen einer möglichst baldigen Verbesserung ihrer affektiven Gesundheit als prioritär anzusehen. In diesem Zusammenhang sei zur Aufnahme einer leitliniengerechten ambulanten psychiatrisch-psychothera peutischen Be hand lung zu raten (S. 19 Mitte) . 3.11.4

Aus rheumatologischer Sicht ko nnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

genannt werden . Sodann nannte der rheumatologische Gut achter

folgende, hier gekürzt

an geführte , Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 f. Ziff. 5.2) : - muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits mit myotendinoge nem Schmerzsyndrom (aktuell Trapezius , Sternocl eidomastoideus , Masseter und Te mporalis beidseits) - chronische unspezifische Kreuzschmerzen - klinischer Verdacht auf beginnende Femoro -Pat el l ararthrose links - klinischer Verdacht auf beginnende degenerative Fingergelenksverän derungen - Spreizfüsse

Aufgrund der aktuellen anamnestischen Angaben könne auch im Hinblick auf die ACR-Kriterien 2010 kein Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert werden. Viel mehr stünden lokalisierte, teils weichteilrheumatische, teils klinisch eher de generativ bedingte Beschwerden am Bewegungsapparat im Vordergrund. Gemeinsam sei all den erwähnten Diagnosen , dass sie klinisch nicht derart aus geprägt seien , dass dadurch in einer körperlich leichten bis allenfalls mittel-schweren Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsf ähigkeit attestiert werden könn e. An der distalen Lendenwirbelsäule fänden sich bei der seg men talen Untersuchung Ventralisationsschmerzen , die an sich passend seien zu degenerativen Veränderungen. Die eigentlichen Provokationstests bezüg lich Facettensyndrom oder diskogenen Kreuzschmerzen seien dagegen nega tiv. Bezüglich allfälliger radikulärer Symptome sei auf die aktuelle neurolo gische Begutachtung verwiesen . Aus diesem Grund seien die Beschwerden als unspezifische Kreuzschmerzen bewertet worden.

Entsprechend den klinischen Untersuchungsbefunden könne auch hier keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründet werden. Im Bereich des linken Kniegelenks fänden sich klinische Zeichen einer beginnenden Femoro

- Patellararthrose. Auch hier seien die Befunde noch nicht eindeutig. Zudem besteh e therapeutisches Potenzial, z um Beispiel im Sinne der Einnahme von Knorpelpräparaten oder ei nes Quadrizepstrainings .

Zusammenfassend könne aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 20 f.) . 3.11.5

Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt, dass die Frequenz der Kopf schmerzen aktuell mit etwa einmal pro Woche angegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Kopfschmerzen immer selbst mit freiverkäuf lichen Schmerzmedikamenten behandelt (S. 22 oben). Eine Behandlung im O.___ sei von der Beschwerdeführerin abgebrochen worden. Derzeit werde sie in der Schmerzklinik E.___ behandelt (S. 22 Mitte). Hinsichtlich der berichteten Schwindelepisoden liessen sich diese orga nisch schwer zuordnen, differentia l diagnostisch sei an eine mögliche ves tibuläre Migräne zu denken. Andererseits weise der Schwindel viele Ele mente eines phobischen Schwankschwindels auf (S. 22 unten) .

Letztlich lasse sich jedoch allein anhand der Anamnese nicht sicher ausschliessen, ob ein Teil der Beschwerden nicht auch in Zusammenhang mit einer vestibulären Mig räne stehen könnte (S. 23 oben ) .

Hinsichtlich des postulierten phobischen Schwankschwindels gebe es auch bezüglich der chronifizierten Kopfschmerzen Hinweise dafür, dass ein Teil der Kopfschmerzen mit psychischen Ursachen in Zusammenhang stehe. So habe die Beschwerdeführerin selber ange ge ben, dass sie festgestellt habe, dass mit Zunahme der Depression sich auch ihre Kopfschmerzen intensivie ren würden. In diese Richtung weise auch die Tatsache, dass medikamentöse und rein somatisch orientierte Behandlungsansätze bisher keine Erfolge ge zeigt hätten ( S. 23 Mitte).

Neben den Kopfschmerzen habe die Explorandin berichtet , seit etwa 2010 auch unter Rückenschmerzen zu leiden, die vor allem im unteren Rücken lokalisiert seien. Zu einer Schmerzausstrahl ung in die Beine, einer Sensibi l itätsstörung oder auftretenden Lähmungen sei es bisher nicht gekommen. Darüber hinaus leide sie auch seit vielen Jahren unter Schmerzen in der Halswirbelsäule mit Schmerzausstrahlung in den Hinterkopf. In der aktuellen neurologischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für eine radikuläre

Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik oder Hinweise für eine Myelo pathie ergeben (S. 23 Mitte) .

Aus rein neurol ogischer Sicht besteh e für leichte, wechselbelastende, rücken schonende Tätigkeiten ohne längere Zwangshaltung eine Arbeitsfähigkeit von 80

%. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich durch einen schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf begründen. Bezüglich des Schwindels würden sich darüber hinaus qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben . So dürf t en von der Explorandin keine Tätigkeiten, die eine erhöhte Anforderung an das Gleichgewichtssystem stell t en, wie zum Beispiel Steigen auf Leitern oder Gerüste, durchgeführt werden. Bei fehlenden Hinweisen für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallssymptomatik der zerviko zephalen und lumbovertebralen Schmerzen werde zur Beurteilung auf das rheumatologische Fachgutachten verwiesen (S. 23 unten) .

3.11.6

In der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, dass bei der aktuellen Untersu chung für die Beschwerdeführerin permanente Schmerzen seit ihrer Kindheit im Vordergrund gestanden hätten, wobei sie vornehmlich Kopfschmerzen genannt habe. Sie habe schon im Alter von 12 Jahren eine medikamentöse Migränekur durchführen müssen. Wegen der gehäuften Kopfschmerzattacken und der jetzt noch dazu gekommenen Angststörung schaffe sie „gewisse Sachen“ einfach nicht mehr. Sie habe auch eine halbe Tablette Temesta ein nehmen müssen, um sich überwinden zu können, hierher zu kommen (S. 27 unten). Bei der internmedizinischen Untersuchung habe ein leicht erhöht gemessener Blutdruck im Vordergrund gestanden, wobei die Beschwerde füh re rin erklärt habe, dass sie zu Hause häufig Werte um 160/100 mmHg messe. Die Beschwerdeführerin habe sofort eine dreiseitige Ausarbeitung mit dem Titel: „Leiden-Schmerzen-Störungen“ mit den bisherigen Schmerztherapien und Psychotherapien sowie einem kurzen Lebenslauf überreicht (S. 2 7 f. ). D ie Beschwerdeführerin habe die Trennung und Scheidung von 2004, den Burn o ut im Herbst 2005, den Tod des Vaters von 2008, den Hörverlust rechts von 20

E. 10 Mit ärztlichem Zeugnis vom 18. August

2014 (Urk. 6/177) attestierte Dr. D.___ eine 30%ige Arbeitsfähigkeit. 3.11 3. 1 1 .1 Am 3 1. Dezember 2014 erstatteten die Ärzte der B.___ ihr polydisziplinäres Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/193 /1-33 ) .

Sie nannten fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 6.1) : - selbstunsichere/asthenische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.6 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig lei chte bis mittelgra dige Episode, ICD-10 F 33.0 - chronische Mischkopfschmerzen mit - Spannungskopfschmerzen - Migräne mit Aura, Differentialdiagnose vestibuläre Migräne - leichtes intermittierendes zervikozephales und lumbovertebrales

Schmerz syndrom

- aktuell ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder senso mo torische Ausfallsymptomatik 3.11.2

Zum Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, o hne morgen d lichem Termin schlafe sie bis

E. 12 und das beendete Arbeitstrai ning jetzt vom Juni 2014 als ein schnei dende Erlebnisse beschrieben . In den Laboruntersuchungen seien die Analge tika unterhalb der Nachweisgrenze gemessen worden, was zu ihrer Mitteilung pass e, dass sie diese nur bedarfsweise einnehme. Das vero rdnete Antide pressi vum Amitripty lin und auch das Temesta

seien deutlich unterhalb des thera peutischen Bereiches gemessen worden. Ein früher angegebener Canna bis konsum

sei heute nicht nachweisbar gewesen (S. 28 Mitte).

Zur psy chiatri schen Untersuchung wurde ausgeführt, dass der unerfüllte Kinder wunsch für die Beschwerdeführerin einschneidend gewesen sei. Daraufhin sei die lang jährige Ehe gescheitert und sie habe sich in der Betreuung für ein Pflegekind engagiert und es trotz häufiger Schwierigkeiten nicht aufgegeben (S. 28 Mitte ).

Gesamtmedizinisch stünden die psychiatrischen Diagnosen im Vordergrund, die eine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit, eine relevant ver minderte Stressintoleranz und emotionale Belastbarkeit ergeben würden, wes wegen die Arbeitsfähigkeit der Explorandin um 50

% eingeschränkt sei (S. 29 unten ) .

Für die erlernte Tätigkeit als Handarbeitslehrerin sei die Explorandin auf grund der psychiatris c hen Diagnosen seit 2012 nicht mehr arbeitsfähig. Aus diesem Grunde sei der Explorandin ein Arbeitstraining im Bereich Verkaufs- und Beratungstätigkeiten zugesprochen worden , was sie bei der Firma A.___

ausgeübt habe . Hier sei die Explorandin unte r leitlinienge rechter Psychothe rapie in einem Pensum von 50

% langfristig arbeitsfähig. Im Vor dergrund stünden die Einschränkungen durch die psychiatrischen Diag nosen (S. 29 Ziff. 7.2) .

Für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sei die E xplorandin aufgrund des zerviko zephalen und lumbovertebralen Schmerzsyndroms nicht mehr geeignet. Für eine körperlich leichte Verweistätigkeit sei die Exploran din zu 50

% arbeitsfähig - mit den in den Fachgutachten beschriebenen Limiten (S. 29 Ziff. 7.3) .

Die jetzt festgestellte Arbeitsfähigkeit sei seit März 2012 zu sehen, da sich seither keine Besserung des Gesundheitszustandes ergeben habe (Datum der Arbeitsaufgabe; S. 30 Ziff. 7.4). 3. 1 2

Mit Stellungnahme vom 15. Januar 2015 erachtete Dr. med. P.___ , Fach arzt für Anästhesiologie , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), die formalen Aspekte des G utachtens der B.___ als erfüllt (Urk. 6/203/5-6). 3. 1 3

Dr. M.___ und lic . phil. L.___ führten mit Bericht vom 2. September 2015 (Urk. 6/221) aus, dass zu beobachten sei, dass wahr scheinlich wegen der Grunderkrankung (Persönlichkeitsstörung) keine An passung auf die schnell zunehmende Schwerhörigkeit stattgefunden habe, sondern sich reak tiv Panikattack en und soziale Phobien verstärkt hätten. Die Ausübung des angestammten Berufes sei nicht mehr möglich. Es könne da von ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Frage nach Dro genkonsum im Erstgespräch wahrheitsgetreu verneint habe. Die psychosozi alen Belastungs fak toren müssten als die Verschlimmerung mitverursachend betrachtet werden . Aufrechterhalten würden die gesundheitlichen Beein trächtigungen viel mehr durch die fehlende Flexibilität, welche Teil der Grunderkrankung ( dependente und ängstliche Persönlichkeitsstörung) sei. 4. 4. 1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes de r Beschwerdeführer in stellte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ (vorstehend E. 3. 11 ) ab. 4 . 2

Die Gutachter der B.___

nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine selbstunsichere/asthenische Persönlichkeitsstörung, eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig leic hte bis mittelgradige E pi sode, chronische Mischkopfschmerzen mit Spannungskopfschmerzen und einer Migräne mit Aura sowie ein leichtes intermittierendes zervikozephales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom, aktuell ohne Anhaltspunkte für eine radi kuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik. Sie kamen zum Schluss, dass g esamtmedizinisch die psychiatrischen Diagnosen im Vorder grund stünden, die eine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit, eine relevant verminderte Stressintoleranz und emotionale Belastbarkeit ergeben würden, weswegen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ei ner Verweistätigkeit um 50 % eingeschränkt sei . In der angestammten Tä tig keit als Handarbeitslehrerin sei sie aufgrund der psychiatrischen Diagnosen seit 2012 nicht mehr arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 3. 11 .1 und 3.11.6 ) .

Die Beschwerdegegnerin wich vom Gutachten der B.___ insoweit ab, als sie nicht auf die von den Gutachtern attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit abge stellt und stattdessen angenommen hat, es liege kein iv-relevanter Gesund heitsschaden vor. Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, es sei auf das B.___ -Gutachten abzustel len und die gesundheitliche Störung sei nicht überwindbar. 4.3

Umstritten ist demnach die Frage, ob der ausgewiesene psychische Gesund heitsschaden eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG begründet (vorste hend E. 1.1-

E. 15 unt en). Bei einem Gang zur Sozialbehörde müsste sie wohl auch ihre Eigentums wohn ung verkaufen (vorstehend E. 3.5 ). Insgesamt stehen damit psycho so ziale und soziokulturelle Faktoren , insbesondere familiäre und berufliche Probleme sowie finanzielle Sorgen im Vordergrund, deren Auswirkungen invalidenversicherungsrechtlich auszuscheiden sind.

Im Weiteren zeigt sich im Tagesablauf der Beschwerdeführerin , dass sie durchaus über diverse Ressourcen verfügt . So schläft sie ohne morgendlichen Termin bis um 9 Uhr, mach t Meditation im Bett, frühstückt, liest Zeitung und je nach Ver fassung ein Buch, checkt ihre Mails am PC, führt selbständig ihren Haushalt, hat verschiedene Hobb ys , un ternimmt sportliche Aktivitäten, kümmert sich um ihren Pflegesohn und nimmt regelmässig diverse ärztliche Termine wahr (vgl. vorstehend E. 3.5, E.

3.11 .2 ). Auch fährt sie Auto und benutzt zumindest phasenweise öffentliche Verkehrsmittel (vgl. vorstehend E. 3. 5 ) , hat sich ein Elektrovelo angeschafft und hat zusammen mit einer Freundin während zwei Wochen mit einem Mietauto Cornwall, England, bereist .

Nach dem Gesagten stellt die vorliegend diagnostizierte rezidivierende de pressive Störung keine

invalidisierende Krankheit dar, da eine Therapieresi stenz nicht ausgewiesen ist, psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Vordergrund stehen und die Beschwerdeführerin über diverse Ressourcen ve r fügt. 4. 5

Des Weiteren erscheint d ie gutachterl iche Diagnose einer Persönlichkeits störung als fraglich. Zunächst ist nicht klar, welche Persönlichkeitsstörung diag nostiziert wurde . Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine selbstun sichere /asthenische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60. 6. Die ICD-10 Klassifikation F60.6 betrifft die ängstliche (vermeidende) Persönlich keits stö rung , auch selbstunsichere Persönlichkeitsstörung genannt . Die ab hän g ige ( asthenische ) Persönlichkeitsstörung wird durch ICD-10 F60.7 be zeich net . In dem der psychiatrische Gutachter

sowohl eine selbstunsichere als auch eine asthenische Persönlichkeitsstörung erwähnt, jedoch nur die ICD-10 Kategorie F60.6 aufführt e , ist unklar, welche Persönlichkeitsstörung er genau diagnosti ziert e . Zudem wurde nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Diagnose einer ängstlichen (vermeidenden) oder abhängigen (asthenischen) Per sön lichkeitsstörung überhaupt vorliegen sollte. Der psychiatrische Gut ach ter be zog sich hauptsächlich auf die Vordiagnose einer ängstlichen Persön lich keitsstörung (ICD-10 F60.6), welche zu bestätigen sei und führt e aus, dass die Versicherte sich Zeit ihres Lebens als ängstlich beschreibe.

Dabei über zeugt es nicht, dass Bezug auf eine Vordiagnose genommen wird, womit woh l die durch die behandelnden Therapeuten gestellte Diagnose gemeint ist, welche jedoch wiederum in keiner Weise begründet wurde ( vorstehend E. 3. 6 ) . Auch der Umstand, dass Persönlichkeitsstörungen immer in der Kind heit oder Ju gend beginnen und sich auf Dauer im Erwachsenenalter mani festieren und die Störung en meistens mit deutlichen Einschränkungen der be ruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden sind, die Diagnose

ge mäss Aktenlage aber erst 2006 erstmals gestellt worden ist (Urk. 6/193/ 1-3 3 S. 3 ) und die Beschwer deführerin bis dahin ständig arbeitstätig war , 1998 und 1999 sogar noch zwei Pflegekinder aufnahm, lässt an der gestellte n Diagnose zweifeln. Des Weiteren

ist der Tagesablauf wie eben dargelegt so beschaffen, dass er nicht zur Diagnose einer än g stlichen Persönlichkeits störung passen mag. Hervor zuheben ist dabei insbesondere de r Besuch der Beschwerdeführerin eines Zeichnungskurses in der K.___ mit zirka zehn Teilnehmern und ihre Reise in England mit de m Auto.

Schliess lich

liess sie sich auf einen Arbeitsversuch ein, wobei aus den Unterlagen nicht hervorgeht, dass sie dabei ausgeprägte Ängste verspürte. Auch das Vorliegen einer abhängigen (asthenischen) Per sönlichkeitsstörung

muss bezweifelt werden , da die Beschwerdeführerin ihr Leben selbständig führt, sich um ihren Pflegesohn kümmert, und auch sonst aus der medi zini schen Aktenlage nicht hervorgeht, dass sie bei den meisten Lebensent schei dungen an die Hilfe anderer appelliert oder die Entscheidung anderen über lässt, ihre eigenen Be dürfnisse unterordnet, eigene Ansprüche nicht äussern kann, ein unbehagli ches Gefühl beim Alleinsein hat oder beim Treffen von Alltagsentscheidun gen eingeschränkt ist (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl., Bern 2014, Ziff. F60.7 S. 282 ) .

Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine fachärztlich schlüssig festgestellte psychische Krankheit nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträch tigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (vgl. BGE 136 V 279 E.

3.2.1). Auch die Diagnose einer Persönlichkeits störung weist, wie die meisten Diagnosen, keine direkte Korrelation zu einer Ar beitsunfähigkeit auf (vgl. BGE 140 V 193 E.

3.1). Inwiefern

sich die diag nos tizierte Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit auswirken soll, geht

weder aus dem Gutachten hervor, noch wurde es in den übrigen ärzt lichen Berichten

plausibel dargelegt . Vorliegend besteht unter Berücksich ti gung der eben dargelegten Aktivitäten der B e schwerdeführerin, wenn über haupt, je den falls keine besonders aus geprägte Persönlichkeitsstörung. 4. 6

Im Hinblick auf die übrigen ärztlichen Beurteilungen des psychischen Ge sund heitszustand es

gilt es im Übrigen zu berücksichtigen, dass die behan deln den Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behand lung zu konzentrieren haben . Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlau benden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen des halb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Ab stellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).

Bei med. pract . Q.___ ,

Dr. D.___

sowie Dr. M.___ und lic . phil. L.___

handelt es sich um behandelnde Ärzte der Beschwerdeführerin, wobei es sich bei Dr. D.___ zudem um keinen Facharzt der Psychiatrie handelt. Auch bei Dr. J.___ , welcher ein Gutachten zu Handen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich erstellte, handelt es sich nicht um einen Facharzt für Psychiatrie, sondern um einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin. Soweit von den Ärzten eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden ist (vorstehend E. 3.3, E. 3.8) , ist zu erwähnen, dass eine solche sich ge mäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin im Grenz bereich dessen befindet , was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 3 0. September 2014 E. 3.2, 9C_153/2012 vom 1 5. Oktober 2012 E. 4.3 , 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.2 ). Sie gilt rechtsprechungsgemäss als vorübergehend und damit nicht invalidi sie rend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 E.

2.2).

Nach Gesagtem vermögen die besagten Arztberichte deshalb nicht zu über zeugen. 4.7

Soweit in somatischer Hinsicht vom neurologischen Gutachter aufgrund eines schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarfs eine nur 80%ige Arbeitsfähig keit diagnostiziert worden ist (vorstehend E. 3.11 .5 ) , ist dies nicht nachvoll ziehbar . So gab die Beschwerdeführerin an, nur ein Mal pro Woche Kopf schmerzen zu haben. Zudem hat die Beschwerdeführerin eine Behandlung im O.___ aus unklaren Gründen abgebrochen und be handelt die Kopfschmerzen selber mit freiverkäuflichen Schmerzmedika men ten (Urk. 6/193/60-61) . Schliesslich sieht der neurologische Gutachter Hin weise dafür, dass ein Teil der Kopfschmerzen mit psychischen Ursachen in Zusammenhang ste h e , da die Beschwerdeführerin angegeben ha be , dass mit Zunahme der Depression sich auch ihre Kopf schmerzen intensivieren w ürden. Hinsichtlich der angegebenen Rücken schmerzen wurden vom neurologischen Gutachter keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik oder Hinweise für eine Myelopathie gefunden. Die Aus prä gung der Befunde scheint vorliegend auch deshalb nicht besonders schwer,

da ansonsten anstelle eines Schmerzsyndroms eine Schmerzstörung diagnos tiziert worden wäre . Hin sichtlich der Hörproblematik wurde von den Gutach tern schliesslich ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festge stellt. Sie stellten fest, dass die beiden verordneten Hörgeräte getragen worde n seien (Urk. 6/193/ 1-33 S. 27 un ten). 4. 8

Zusammenfassend fehlt es aus rechtlicher Sicht an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Die gutachterliche Diagnose einer rezidivierenden depres sive n Störung kann angesichts der nicht ausgeschöpften Behandlungs möglichkeiten , der im Vordergrund stehenden invaliditätsfremden psycho sozialen Faktoren

und den vorhandenen Ressourcen keine invalidenversiche rungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit begründen.

Auch die diagnosti zierte Persönlichkeitsstörung, deren Vorliegen fraglich erscheint, begründet keine Arbeitsunfähigkeit. Des Weiteren besteht auch in somatischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es ist demnach nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus gegangen ist.

Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. 5.

Die Beschwerdeführerin beantragte ferner die Zusprache beruflicher Massnah men (Urk. 1 S. 2, S. 5 unten, S. 6 oben).

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Re chtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einsprache ent scheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Um gekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungs weise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Der Anspruch auf berufliche Massnahmen bildet vorliegend nicht Anfech tungsgegenstand der Verfügung vom 24. Februar 201 6. Vielmehr wurde ein Arbeitsversuch auf Wunsch der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 abge brochen . Sie gab damals an, zur Ruhe kommen und zuerst die Rentenprüfung abwarten zu wollen (Urk. 6/145/4 Mitte). Im weiteren Verlauf des Verfahrens beantragte sie keine neuen beruflichen Massnahmen.

Soweit die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen verlangt, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend de m Ausgang des Verfah rens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bew eis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00414 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom

22. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweiz Rechtsanwalt Daniel Schilliger Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1961, diplomierte Handarbeitslehrerin (Urk. 6/77) war von 2003 bis 2008 als Handarbeitslehrper son bei der Y.___ tätig (Urk. 6/12 , Urk. 6/79 ) . Unter Hin weis auf eine Er schöpfungsdepression, ein Burno ut und chronische Kopf schmerzen meldete sie sich am 2. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Ver fügung vom 29. Oktober 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 25 % einen Rentenanspruch (Urk. 6/34). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 verneinte die IV-Stelle auch einen An spruch auf eine Umschulung (Urk. 6/35).

Von 2008 bis 2014, wobei der letzte Arbeitstag der 31. März 2012 war,

war die Versicherte als Handarbeitslehrerin bei der Z.___

tätig (Urk. 6/163, Urk. 6/193/43 ; vgl. auch Urk. 1 S. 3 ) . Am

26. Oktober 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf M orbus Meniè re , Hör verlust rechts, Tinnitus, Kopf- und Kieferschmerzen, Schwindel und Übelkeit, er neut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/64). A m 16. April 2013 ordnete die IV-Stelle eine berufliche Abklärung (BEFAS) an (Urk. 6/87). Die Abklärung dauerte vom

13. Mai bis 7. Juni

2013 ( vgl. Schlussbericht BEFAS vom 2. Juli

2013, Urk . 6/99). In der Folge fand ein Arbeitsversuch und an schliessend ein Aufbautraining bei der Firma A.___ statt ( Urk. 6/107 , Urk. 6/116 , Urk. 6/137). Mit Mitteilung vom 24. Juni 2014 wurde festgestellt, dass die beruf lichen Massnahmen abgebrochen wu rden (Urk. 6/146). Mit Mitteilung vo m 24. Juli 2014 wurde Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale geleistet (Urk. 6/159).

Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begut ach tung durch die Ärzte der B.___ , über welche am

31. Dezember 2014 berichtet wurde (Urk. 6/193) .

Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 wies die IV-Stelle das Gesuch für die Gut sprache der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung ab (Urk. 6/194). Eine dage gen erho bene Beschwerde (Urk. 6/195/3 ) zog die Versicherte am 8. Mai 2015 zurück (vgl. Urk. 6/208).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/206 - 207 , Urk. 6/ 209 - 225 ,

Urk. 6/ 227 - 229 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Februar 20 16 (Urk. 6/231 = Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 11. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai

2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzie len (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psy cho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Be schwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belasten den soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psy chiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssi tua tion zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind un abdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psy chischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungs grad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be stehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbe gründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) da vo n aus, dass kein Gesundheitsschaden vorliege, der die gesetzlichen Krite rien für IV-Leistungen erfülle. Psychosoziale und psychosomatische Prob leme seien nicht IV-relevant (S. 1 unten). Vorliegend hätten psychosoziale Belastungs faktoren eine entscheidende Rolle übernommen (S. 2 oben). Zu dem würden viele persönliche Ressourcen vorliegen. Der Leidensdruck er scheine aufgrund der fehlenden leitliniengerechten Behandlung als gering (S . 2) .

2.2

Die Beschwerdeführerin bestritt die Überwindbarkeit der gesundheitlichen Störung ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Schon allein der Hörverlust schliesse die bis he rige Tä tigkeit als Handarbeitslehrerin im Klassenverband aus. Die Annah me der Beschwerdegegnerin, dass keine leitliniengerechte Behandlung statt finde, sei zurückzuweisen. Es seien diverse stationäre und ambulante Behand lungen dokumentiert. Per 1 2. April 2016 habe sie zudem wiederum eine stationäre Behandlung in der C.___ aufgenommen. Im Rahmen der Ressourcen habe die Beschwerdegegnerin aufgeführt, dass sie ein Pflegekind betreue. Das Pflegeverhältnis sei grundsätzlich 2006 aus gesundheitlichen Gründen been det worden. Seit August 2015 wohne das Kind wieder bei ihr, habe jedoch mit der Lehre angefangen und sei werktags ausser Haus. Unerwähnt bei den Ressour cen bleibe das ausgeprägte Vermeidungsverhalten, was sich letztlich auch in der Diagnose einer ängstlichen Persönlichkeit niederschlage. Es be stehe ein ausgeprägter sozialer Rückzug, der sich auch darin zeige, dass bei spielsweise Einkäufe fast ausschliesslich online erledigt w ü rden (S. 5) . Sie könne sich vorstellen, Teilzeit in einem Büro, beispielsweise in der Buchhal tung zu ar beiten. Sie würde hierzu auch einiges mitbringen, wobei die Buch haltungs kenntnisse fehlen würden. Es müssten also nach Abschluss des Klinik aufent haltes berufliche Massnahmen in dieser Richtung geprüft werden . Zusam menfassend sei auf das voll beweiskräftige Gutachten abzustellen (S. 5

f. ) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1

Mit ärztlichen Zeugnissen vom 17. Januar 2013 und 4. März 2013 (Urk. 6/76) attestierte Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, Leitender Arzt Schmerz- und Komplementärmedizin, E.___ , der Beschwerdeführerin

vom 1 4. Januar bis 1. März

2013 und vom 3. bis 3 1. März

2013 eine 100% ige Arbeitsunfähig keit. 3. 2

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , er stattete am 11. März 2013 das von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich veranlasste Gutachten (Urk. 6/227) und nannte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anamnestisch rezidi vierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.0), Diffe ren tialdiagnose reaktiv bei psychosozialen Belastungsfaktoren (familiäre, beruf liche, finanzielle und gesundheitliche Probleme) sowie ein en Verdacht auf eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit ängstlich-abhängigen und histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1; S. 19 Ziff. 5.2).

Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 18. Dezember 2012 keine Arbeitsunfähigkeit (S. 20 oben). 3. 3

Die Ärzte der

G.___ nannte n mit Austrittsb ericht vom

12. März

2013 ( Urk. 6/153/8-11) die folgenden, hier gekürzt angeführten, Diag nosen ( S. 1): - Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt, ICD-10 F43.22 - Tinnitus und Hörverlust rechts - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren, ICD-10 F45.41 - chronische Migräne

Nach dem Auftreten eines therapierefraktären Tinnitus sei es zu zunehmen der depressiver Symptomatik mit Erschöpfung, Antriebslosigkeit, Schlaflo sigkeit, sozialer Isolation, Ängste n, Agoraphobie und ungerichteten

Panik attack en gekommen, was sie als Anpassungsstörung mit Angst und depressi ver Reaktion gemischt interpretieren würden (S. 3 Mitte). Die Fortführung einer ambulanten Physiotherapie werde empfohlen. Es bestehe eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit seit dem August 201 2. Aktuell erscheine eine berufliche Reintegration als Handarbeitslehrerin, infolge des Tinnitus, der Lärmemp findlichkeit aber auch der persistierenden Kopfschmerzen, mittelfristig unre alistisch (S. 4 oben). 3. 4

Im Schlussbericht BEFAS der Abklärungsstelle H.___

vom 2. Juli 2013 (Urk. 6/99) wurde aus allgemeinärztlich-rheumatologischer Sicht festgehal ten, dass die Beschwerdeführerin an einem persistierenden Hörverlust und Tinnitus rechts, aufgetreten im Rahmen einer Menière -Krankheit , leide. Zu dem sei klinisch eine muskuläre Dysbalance mit Insertionstendinopathien

nuchal beidseits und im Beckengürtelbereich festgestellt worden . Des Weite ren seien Anhaltspunkte für eine generalisierte Gelenkhyperlaxität vorhan den. Schliesslich

sei gemäss der Neurologin eine multifaktorielle Kopf schmerz problematik zu erwähnen (S. 7 f. Ziff. 2.4 ). Rein von somatischer Seite her könnten

der Beschwerdeführerin behinderungsadaptiert in ruhiger Umgebung ausübbare , körperlich leichtere Tätigkeiten zugemutet werden, bei Möglich keit des Einnehmens von Wechselpositionen sowie unter Berücksich tigung einer angegebenen Kälteempfindlichkeit. Im Zusammenhang mit Hör verlust /

Tinnitus rec hts, mit beklagter deutlicher Lä rmempfindlichkeit, er scheine auf grund der aktuellen Beurteilung eine Reintegration im ange stammten Beruf als Handarbeitsl ehrerin nicht mehr realisierbar (S. 10 f. Ziff. 3.1) .

Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass eine kurze Ehe mit einem als dominant erlebten Mann aufgrund von ungewollter Kinderlosigkeit zur Annahme von zwei Pflegekindern geführt habe. Die rasch darauf erfolgte Trennung vom Ehemann bei gleichzeitiger starker Belastung durch die bei den Kinder habe zu grösseren Krisen und erster stationärer Behandlung ge führt (S. 9 oben). Die Biografie sei gekennzeichnet durch immer wieder auf tretende Krisen und eine Chronifizierung des Selbstkonzep t s als „Kranke“. Zeiten von subjektiver Gesundheit seien rar und es mache Sinn, den Fokus nicht auf die einzelnen Symptome zu richten, sondern auf die gesamte Per sönlichkeit der Beschwerdeführerin (S. 9 Mitte). Die Art der Beziehungsge staltung , die Be schreibung der ehelichen Dynamik, auch im Zusammenhang mit den wäh ren d der BEFAS gemachten Erfahrung en , liesse die Diagnose einer depen den ten Persönlichkeitsstörung zu. Vermutlich handle es sich hierbei um das Haupt problem hinter der vielfältigen Symptomatik. In diesem Zusam menhang zu sehen seien die Überangepasstheit, die mangelnde Selbstfür sorge , das schlecht ausgeprägte Abgrenzungsvermögen sowie das schle cht „Nein sagen können“, welche die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung im Alltag ausmachen und dazu führen würden , dass die Beschwerdeführerin unter starken inner psychischen Druck gerate und in der Folge eine mangelhafte Toleranz für physische Symptome einschliess lich Schmerzen entwickelt habe. Die neu rasthenischen Beschwerden seien in diesem Kontext zu interpretieren.

Eine Anpassungsstörung, wie sie von der I.___ diagnostiziert wor den sei, bestehe nicht , da sie der langjährigen Leidensgeschichte und der Kom plexität der Beschwerdesymptomatik nicht gerecht werde (S. 9 Mitte) .

Die therapeutischen Bemühungen hätten sich vor allem um die Symptome gedreht und hätten möglicherweise die dependente Persönlichkeitsstruktur als Motor des Krankheitsgeschehens zu sehr ausser Acht gelassen. Dies lasse sich am aktuellen Therapeutennetz illustrieren. Die Beschwerdeführerin b e finde sich zurzeit in Behandlung bei einer Psychologin, einem Schmerzspezi alisten, bei einer Homöopathin und Naturheilkundlerin, in Physiotherapie sowie bei einem Rheumatologen und ausserdem beim Hausarzt. Ein Krank heitsgewinn durch diese professionalisierte Zuwendung bei der sozial iso lier ten Patientin sei anzunehmen (S. 9 f.) .

Vermutlich würde das Bearbeiten der dependenten Beziehungsmuster zu ei n er Verbesserung der Selbstwirksamkeitserwartung führen und in der F olge das Coping mit den Krankheitssymptomen verbessern. Auch sollte an der Soma tisierungstendenz , den übergeneralisierenden und verzerrten Kognitio nen, der Aggressionshemmung, den sozialen Kompetenzen sowie am Selbst wertgefühl gearbeitet werden . Eine schmerzmodulierende antidepressive Therapie sei ihr ebenfalls angeraten worden (S. 10 oben).

Es liege eine grosse Symptombelastung vor und die bereits erfolgte Chronifi zierung sei unübersehbar. Die Beschwerdeführerin verfüge aber auch über eine Menge Ressourcen wie Motivation, Introspektionsfähigkeit und ausrei chende Differenziertheit, um mit therapeutischer Unterstützung dem Strudel von zunehmenden Symptomen und konsekutiver psychischer Mehrbelastung zu entkommen (S. 10 ).

Ihr könnten a us psychiatrischer Sicht leichte körperliche Arbeiten mit Wechsel belastung in einem reizarmen Umfeld zugemutet werden. Es sollte die Möglichkeit bestehen, gelegentliche Pausen zu nehmen und die Präsenz pflicht sollte nicht allzu strikt sein. Ausserdem sei sie auf ein verständnis volles, wertschätzendes Arbeitsumfeld und insbesondere auf rücksichtsvolle Vorgesetzte angewiesen. In einem solchen Umfeld soll t e eine Pensums leis tung von 50 % mit reduzierten Erwartungen an die Arbeitsleistung von Beginn an realisierbar sein. Einen günstigen Verlauf und auch eine geeignete therapeu tische Bearbeitung voraussetzend, liesse sich möglicherweise eine Steigerung auf 60 bis 70 Prozent erreichen (S. 11 Ziff. 3.2). 3. 5

Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , erstattete am 8.

August 2013 das von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich veranlasste Gutachten (Urk. 6/121) und nannte als Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel- bis hochgradige pantonale senso rineurale Schwerhörigkeit rechts, leicht- bis mittelgradige hochtonbe tonte Schwerhörigkeit links und einen Rauschtinnitus rechts, knapp kompen siert

(S. 21 lit . E.).

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden: - Fibromyalgie Syndrom mit/bei: - Spannungskopfschmerzen, zervikal und lumbal betontem Panver tebralsyndrom - subjektiv Müdigkeit, schlechtem Schlaf und Konzentrationsstörun gen - schubförmige Multiple Sklerose mit/bei: - begleitenden vegetativen funktionellen Störungen - Migräne - anamnestisch rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD 10 F33.0) mit/bei: - reaktiv bei psychosoziale n Belastungsfaktoren (familiäre, berufli che, finanzielle und gesundheitliche Probleme) - Verdacht auf Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit ängst lich-abhängigen und histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1).

Die Beschwerdeführerin habe zu ihrer aktuellen sozialen Situation und ihrem Tagesablauf (S. 14 f.) ausgeführt, dass sie auf der Terrasse ihrer Eigentums wohnung einen Kräutergarten angepflanzt habe und die Pflanzen selber pflege .

Zudem habe sie als Hobby das Malen angegeben. Aktuell besuche sie am Mittwochnachmittag einen Zeichnungskurs in der K.___ , es seien etwa 10 Teilnehmer. Sie arbeite an einem Fotobuch über Wander- und Spazierweg e sowie über die umgebende Natur, wobei sie bei ihren Spaziergängen die Wander- und Spazierwege selber fotografiere. Die Bilder bearbeite sie selber am Co mputer, füge diese in das Buch e in und schreibe die Texte dazu . Im Sommer gehe sie gerne im Haslisee schwimmen. Sie schwimme auch gerne im Meer . Der 13

1/2-jährige Pflegesohn sei jeweils an den Wochenenden und in den Ferien bei ihr. Sie besitze den Führer ausweis und fahre Auto, so für die Einkäufe, für den Besuch von Therapien und Arzt konsultationen . Mittlerweile könne sie wieder die öffentlichen Ver kehrsmittel benutzen.

Vorher habe sie grössere Menschenansammlungen wegen Ängsten vermieden. Sie wolle demnächst auch wieder Velo fahren und sich ein Elektrovelo anschaffen. Haushalt und die Einkäufe könne sie selbst bewälti gen, weil sie die Arbeiten einteilen und bei Bedarf auch Pausen machen könne. Sie stehe zirka um 7 Uhr auf. Nach der Körperpflege und dem Anklei den nehme sie das Frühstück ein, bei schönem Wetter auf der Terrasse. Sie lese Zeitung, beantworte E-Mails und informiere sich im Internet. Sie sei in einer Selbsthilfegruppe für chronische Schmerzpatienten. Drei Mal pro Wo che absolviere sie zu Hause Yoga Übungen. Danach erledige sie mit Pausen die anfallenden Haushaltstätigkeiten. Manchmal stünden am Vor mit tag Arzt besuche und Therapien an. Bei schönem Wetter arbeite sie am Laptop draussen auf der Terrasse, lese dort und nehme auch das Mittag- und Nacht essen auf der Terrasse ein. Manchmal ruhe sie sich auf der Terrasse im Lie ge stuhl aus. In der Regel mache sie am frühen Nachmittag einen Mittags schlaf von ein bis zwei Stunden Dauer oder döse vor sich hin, um sich von der Müdigkeit und Erschöpfung zu erholen. Nachmittags erledige sie Ein käufe und gehe ihren Hobbys nach. Sie müsse sich zu den Einkäufen noch über winden. Sie achte auf gesunde Ernährung. Nach dem Nachtessen schaue sie noch fern und gehe zwischen 22 und 23 Uhr zu Bett. Die Wochenenden und teilweise die Ferien verbringe sie mit ihrem Sohn. Zuletzt sei sie letztes Jahr 2 Wochen in den Ferien gewesen. Sie habe mit einer Freundin Cornwall bereist. Sie seien mit dem Flugzeug nach England geflogen und hätten dort ein Auto gemietet, sie seien abwechslungsweise gefahren. Sie habe sich rasch an den Linksverkehr gewöhnt. Im Sommer 2011 habe sie eine Woche Bade ferien in Ägypten verbracht.

Sie sei weiterhin bei Dr. D.___ im E.___ in Behandlung , ein bis zwei M al pro Woche, je nach Intensität der Beschwerden. Er führe manchmal Neuraltherapie bei ihr durch, was aber jeweils nur kurzfristig helfe. Manch mal führe sie psychotherapeutische Gespräche. Er sei wie ein Coach. Sie werd e mit Fussrefl exzonenmassage und klassischer Massage behandelt, um Ver span nungen zu lösen, ein Mal pro Woche seien

Triggerpunkte behandelt worden , teils ma nuell, teils mit Dry Needling . Ein M al pro Woche erfolge eine Behandlung mit Bioresonanz, um die Energieflüsse auszugleichen, ab wechselnd mit Akupunktur .

Weiter mache sie Lymphdrainage und nehme homöopathische Mittel. Der Nutzen dieser Therapien sei aber nicht allzu gross, dennoch habe sie Angst, dass sich ihr Zustand ohne die therapeuti schen Bemühungen verschlechte rn würde . Ein M al pro Woche sei sie in Psy chotherapie bei Frau L.___ , dadurch gehe es ihr psychisch besser (S. 17 ) .

Aufgrund der Krankheitsentwicklung, de r chronischen und im Ausmass von der Versicherten be klagten Beschwerden und Befunde mit einem WPI ( Wides pread

Pain Index) von 10 (14) und einem SS Scale Score von 10 seien die Diagnosekriterien für ein Fibromyalgie Syndrom alle erfüllt (S. 27 oben) . Gemäss Bundesgerichtsentscheid gelte das Fibromyalgie Syndrom mit Willensanstrengung als überwindbar und sei daher versicherungs medizinisch nicht mehr versichert, ausser, es liegt eine Komorbidit ä t vor, welche im Aus mass und in der Schwere die Wi ll ensanstrengung stark beeinträchtigen könnte. Eine derartige Erkrankung im somatischen Bereich liege nicht vor. Es stelle sich daher die Frage, ob eine schwere Komorbidität im psychiatrischen Bereich vorliege (S. 27 unten) . So wie sich die Versicherte aktuell von der psychischen Seite her präsentiere und mit ihren Aktivitäten (siehe aktuelle soziale Situation und Tagesablauf) sei keine depressive Episode erkennbar . Es lieg e aktuell ein remittierter Zustand vor.

D ie Beschwerdeführerin zeige Eigeninitiative und ar beite

an einem illustrierten Buch über Wanderwege, sie könne wieder alleine unter Menschen, sie könne mit einer Freundin nach Schott land fliegen und das Land mit dem Auto bereisen und mehr. Was immer wieder schwer gewo gen habe, sei das subjektiv empfundene reduzierte Leistungsvermögen mit Teilarbeitspensen und Ängsten über Stellenverl uste und finanzielle Schwie rigkeiten. Bei einem Gang zur Sozialbeh örde

würde

die Versicherte auch ihre Eigentumswohnung verkaufen müssen . Es lägen also

gewichtige psychoso ziale G r ünde mit Einfluss auf die Psyche vor . Demnach könne auch aktuell eine psychis che Komorbidität, welche die Wil l ensan strengung zur Überwindung der Fibromyalgie einschränke, vereint werden. Eine somato forme Schmerzstörung liege nicht vor (S. 28 unten) .

Bezüglich Kopfschmerzen lieg e wahrscheinlich eine eigenständige Migräne vor (S. 27 oben).

Bezüglich Arbeitsfähigkeit in der angesta mmten Tätigkeit als Handarbeits l ehrerin in einer No r malklasse könne aufgrund der vorliegenden sensori neuralen Schwerhö ri gke i t aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% attes tiert werden, die aber noch nicht aus t h erapiert sei und medizinisch theore tisch ab September 2013 (Termin zur Hörgeräteversorgung, vgl. S. 24 Mitte)

innerhalb eines halben Jahres wieder zur vollen Arbeitsfähigkeit führen könne , also ab März 201 4. Aufgrund der Fibromya l gie könne aus versiche rungs medizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 29 oben) .

Für eine körperlich leichte angepasste Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten und mit der Möglichkeit zu wechselnden Körperpositionen in ruhiger reizarmer Umgebung und einzelnen bis wenigen Gesprächspartnern sei die Versicherte

zu 100

% arbeitsfähig, dies wiederum unter dem versiche rungs medi zinischen Aspekt, dass aufgrund des Fibromyalgie Syndroms keine Arbeits unfähigkeit attestiert werde . Die bisherige Tätigkeit als Handarbeits lehrerin würde einer oben beschriebenen körperlich l eichten Tätigkeit ent sprechen (S. 29 Mitte) . 3. 6

Dr. med. M.___ , Fachärztin für Neurologie , und lic . phil. L.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, nannten m it Kurzbe richt vom 9. Januar 2014 (Urk. 6/127) die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte): - ängstlich verm eidende Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.6 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren, ICD-10 F45.41 - chronische Migräne - Tinnitus und Hörverlust rechts

Zur Behandlung führten sie aus, dass seit April 2012 mit Unterbrüchen eine systemische, hypnotherapeutische und kognitiv-verhaltenstherapeutische Psychotherapie durchgeführt werde (S. 1 Mitte). 3. 7

Dr. D.___

führte mit Bericht vom 29. Januar 2014 (Urk. 6/129) aus, es stehe in keiner Weise die Diagnose einer Fibromyalgie im Raum. Es bestehe bei der Versicherten eine chronische Migräne , ein chronisches cervicocepha les Schmerzsyndrom mit/bei muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizi enz , ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulen fehlhaltung /- fehlform und in termittierenden Muskelschmerzen und

e in dane ben davon völlig unabhängiger Tinnitus und Hörverlust rechts (S. 1 Mitte). Bis zum Ende des aktuellen Arbeitsversuches könne sicher eine 50%ige Arbeits fähigkeit erreicht werden. Jede weitere Steigerung sei aus schmerzmedizini scher Sicht langfristig nicht haltbar. Bezüglich des Arbeitsprofils könne ebenso davon ausgegangen werden, dass die Hörstörung nicht vollständig wieder behoben werden könne, so dass eine Rückkehr in den Schulbetrieb nicht sinnvoll sei (S. 2 oben) . 3. 8

Dr. D.___ nannte mit Bericht vom 11. Juli

2014 (Urk. 6/153/6-7) die folgen den Diagnosen (S. 1) : - c hronische Schmerzstörung mit somatis chen und psychischen Fakto ren - c hronisches cervicocephale s Schmerzsyndrom mit/ bei: - m uskulärer Dysbalance und H altungsinsuffizienz, chronischem

lum bovertebralem Schmerzsyndrom, intermittierende n generalisierte n My algien unklarer Genese - c hronische Migräne - Tinnitus und Hörverlust rechts - Anpassungsstörung, Angststörung mit Panikattacken und depressive Re aktion gemischt - c hronische Kiefer-, Gesichts- und Nackenschmerzen beidseits bei Tendomyopathie der Kau- und Nackenmuskulatur beidseits

Die Beschwerdeführerin sei seit 2009 in schmerzmedizinischer Behandlung wegen ihrer chronischen Migräne in der Schmerzklinik des E.___ . Im Verlauf sei ein Tinnitus und Hörverlust rechts hinzugekommen. Da die Ar beitsfähigkeit beim Reintegrationsversuch auf lediglich 30 % habe gestei g ert werden können, sei dieser Arbeitsversuch abgebrochen worden. Prog nos tisch sehe er bei der Versicherten nun eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. Ob diese auf 50 % gesteigert werden könne , sei unklar (S. 1 Ziff. 1.4) . 3. 9

Die Ärzte der ORL-Poliklinik, N.___ , nannten mit Bericht vom 31. Juli 2014 (Urk. 6/166/1-6) eine beidseitige sensorineurale Schwer hörigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Eine vor einigen Jahren versuchte Hörgeräteversor gung habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Aktuell werde eine Neu versorgung evaluiert. Die früher bestandenen Schwindelbeschwerden würden momentan im Hintergrund stehen (S. 1 f. Ziff. 1.4) . 3. 10

Mit ärztlichem Zeugnis vom 18. August

2014 (Urk. 6/177) attestierte Dr. D.___ eine 30%ige Arbeitsfähigkeit. 3.11 3. 1 1 .1 Am 3 1. Dezember 2014 erstatteten die Ärzte der B.___ ihr polydisziplinäres Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/193 /1-33 ) .

Sie nannten fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 6.1) : - selbstunsichere/asthenische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.6 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig lei chte bis mittelgra dige Episode, ICD-10 F 33.0 - chronische Mischkopfschmerzen mit - Spannungskopfschmerzen - Migräne mit Aura, Differentialdiagnose vestibuläre Migräne - leichtes intermittierendes zervikozephales und lumbovertebrales

Schmerz syndrom

- aktuell ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder senso mo torische Ausfallsymptomatik 3.11.2

Zum Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, o hne morgen d lichem Termin schlafe sie bis 9.00 Uhr, danach mache sie eine Meditation im Bett, stehe auf, gehe ins Bad, dusche sich, ziehe sich an, nehme ein Frühstück mit Tee ein, erst später trinke sie einen Kaffee. Dann lese sie Zeitung . Bücher lese sie, wenn sie es von der Verfassung her könne. Danach checke sie am PC ihre Mails. Den 15-jährigen Pflegesohn sehe sie eher am Wochenende und in den Ferien, aber in einem Jahr werde er nach Hause kommen, wenn er eine Lehre absolvieren werde. Sie erledige den Haushalt soweit sie dies könne, giesse die Blumen und putze das Bad. Das Mittagessen werde warm zuberei tet und alleine einge nommen. Danach räume sie die Küc he auf, anschliessend lege sie sich zirka eine Stunde hin und brauche absolute Ruhe. Danach gehe sie je nach Wetter spazieren oder einkaufen, manchmal treffe sie sich mit einer ehemaligen Arbeitskollegin oder Nachbarin, auch käme mal Besuch. Sie fahre E-Bike, sonst würde sie nicht mehr Fahrrad fahren, da ihr Ex-Ehemann ihr dies verleidet habe, weil dieser sie immer abgehängt ha b

e. Schwimmen würde sie eher im Sommer im Naturteic h, ins Hallenbad gehe sie nicht. W enn sie sich zu sehr anstrenge ,

bekomme sie Kopfschmerzen, deswegen fahre sie auch E-Bike . Sie habe Nordic Walking probiert, aber davon Kopfschmerzen bekommen und dies wieder einstellen müssen. Kontakt mit dem Pflegesohn habe sie während der W oche mittels SMS und WhatsApp . W enn es ihr schlecht gehe, dann ziehe sie sich zurück und es komme sogar vor, dass sie das Telefon dann nicht abnehme . Das Abendessen nehme sie meist kalt zu sich, anschliessend sehe sie fern. Musik höre sie eher beim Spazieren, um den Verkehrslärm auszublenden. Ansonsten lese sie gerne Bücher. Ins Bett gehe sie um 23.00 Uhr, hier mache sie noch einmal ihre Meditation vor dem E in schlafen (S. 14 f.) . Als Hobbys habe die Beschwerdeführerin Malen, Lesen und

Spazieren angegeben. Sportlich würde sie sich mittels Yoga be tätigen. Sie wohne in einer 4.5- Zimmerwohnung ohne Garten (Eigentumswohnung) in einem Zwei-Personenhaushalt (S. 15 unten). 3.11.3

Aus psychiatrischer Sicht könne die aktenkundige Diagnose einer rezidivie ren den depressiven Störung bestätigt werden. Aktuell präsentiere sich die Versicherte mit kognitiven Defiziten sowie mit zum depressiven Pol hin ver schobener Affektivität, verminderter Hedonie sowie subjektiven psychomot o rischen Defizi ten, daher mit einer l eicht- bis mittelgradigen de pre ssiven Epi sode. Es bleib e fraglich, ob und inwiefern der angegebene Can nabiskonsum zur Entwicklung der be klagten Beschwerden und objektivierbaren Defizite beigetragen habe . Dies könne nur dann zuverlä ssig geklärt werden, wenn die Versicherte während mehreren Monaten konsequent vom Cann abis abstinent bleibe . In ihrer aktuellen Lage, wo sie seit mehreren Jahren fluktu ierend eine depressive Problematik aufweis e , sei der Cannabiskonsum, unab hängig von dessen Intensität , als seh r schäd lich einzustufen (S. 18 Ziff. 5.1) .

Auch sei die Vordiagnose einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung (ICD-10

F60.6) zu bestätigen . Die Versicherte beschreib e sich Zeit ihres Lebens als ängstlich, wobei dies bereits in ihrem Schulalter zu teilweise erheblichen Sozialisierungsproblemen geführt habe . Es könne vermutet werden, dass die Auswahl des Berufes im Sinne einer Hyperkompensation stattgefunden habe . Die psychische Pr oblematik der Versicherten werde mit organisch begründ ba ren Störungen wie Bruxismus, Migräne/Spannungskopfschmerz, Hörver lust /

Tin ni tus in Verbindung gebracht , wobei bei all den Störungs bildern eine gewisse psychische Kom ponente im Sinne einer möglichen Besserung des Zu standsbildes nach stattgefundener Besserung der psychischen Situation anzu nehmen sei . Lei der sei Letzteres für die Versicherte trotz langjähriger Behandlung nicht erreich bar, die drei

der Versicherten erinnerlichen Ver su che der medikamentösen Behandlung seien erfolglos geblieben . Auf dem psy chiatrischen Fachgebiet sei das Vorliegen der organisch begründbaren Prob le m atik als ein erschwe render Faktor zu sehen, wobei die Überwindbarkeit der beklagten Phänom ene beim Vorliegen einer erheblichen psychiatrischen Komorbidit ät (affektive Störung/ Persönlich keitsstörung) relevant limitiert erschei n e (S. 18 Ziff. 5.1) .

Kurz vor der Trennung von ihrem langjährigen Ehemann habe die Versi cher te zwei Pflegekinder aufgenommen und damit, soweit nachvollziehbar, eine erhebliche Belastung auf sich genommen. Sie habe drei respektive zwei Jahre danach erstmalig eine manifeste psychiatrische Problematik entwickelt, wel che zu diesem Zeitpunkt als Zusammenbruch und Erschöpfungsdepres sion einge ordnet worden sei. Rückblickend sei bei der Versicherten das Vor liegen von mehreren depressiven Episoden zu eruieren, was mit der vorlie genden Akten lage konform sei. Zu einer weiteren Verschlechterung des psy chischen Zustandsbildes sei es nach dem Auftreten von erheblichen Hör problemen gekommen (S. 19 oben).

Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten um 50

% eingeschränkt. Die Einschränkung ergebe sich aus kognitiven Defiziten sowie einer relevant verminderten Stresstoleranz und erheblich reduzierten emotionalen Belastbarkeit. Tätigkeiten, welche nachts, im Schich tbetrieb sowie unter erheblichem

emotionalem Zeitdruck ausgeübt werden müssen, seien der Versicherten dauerhaft nicht zumutbar. Bei der Versicherten sei das Erreichen einer möglichst baldigen Verbesserung ihrer affektiven Gesundheit als prioritär anzusehen. In diesem Zusammenhang sei zur Aufnahme einer leitliniengerechten ambulanten psychiatrisch-psychothera peutischen Be hand lung zu raten (S. 19 Mitte) . 3.11.4

Aus rheumatologischer Sicht ko nnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

genannt werden . Sodann nannte der rheumatologische Gut achter

folgende, hier gekürzt

an geführte , Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 f. Ziff. 5.2) : - muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits mit myotendinoge nem Schmerzsyndrom (aktuell Trapezius , Sternocl eidomastoideus , Masseter und Te mporalis beidseits) - chronische unspezifische Kreuzschmerzen - klinischer Verdacht auf beginnende Femoro -Pat el l ararthrose links - klinischer Verdacht auf beginnende degenerative Fingergelenksverän derungen - Spreizfüsse

Aufgrund der aktuellen anamnestischen Angaben könne auch im Hinblick auf die ACR-Kriterien 2010 kein Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert werden. Viel mehr stünden lokalisierte, teils weichteilrheumatische, teils klinisch eher de generativ bedingte Beschwerden am Bewegungsapparat im Vordergrund. Gemeinsam sei all den erwähnten Diagnosen , dass sie klinisch nicht derart aus geprägt seien , dass dadurch in einer körperlich leichten bis allenfalls mittel-schweren Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsf ähigkeit attestiert werden könn e. An der distalen Lendenwirbelsäule fänden sich bei der seg men talen Untersuchung Ventralisationsschmerzen , die an sich passend seien zu degenerativen Veränderungen. Die eigentlichen Provokationstests bezüg lich Facettensyndrom oder diskogenen Kreuzschmerzen seien dagegen nega tiv. Bezüglich allfälliger radikulärer Symptome sei auf die aktuelle neurolo gische Begutachtung verwiesen . Aus diesem Grund seien die Beschwerden als unspezifische Kreuzschmerzen bewertet worden.

Entsprechend den klinischen Untersuchungsbefunden könne auch hier keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründet werden. Im Bereich des linken Kniegelenks fänden sich klinische Zeichen einer beginnenden Femoro

- Patellararthrose. Auch hier seien die Befunde noch nicht eindeutig. Zudem besteh e therapeutisches Potenzial, z um Beispiel im Sinne der Einnahme von Knorpelpräparaten oder ei nes Quadrizepstrainings .

Zusammenfassend könne aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 20 f.) . 3.11.5

Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt, dass die Frequenz der Kopf schmerzen aktuell mit etwa einmal pro Woche angegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Kopfschmerzen immer selbst mit freiverkäuf lichen Schmerzmedikamenten behandelt (S. 22 oben). Eine Behandlung im O.___ sei von der Beschwerdeführerin abgebrochen worden. Derzeit werde sie in der Schmerzklinik E.___ behandelt (S. 22 Mitte). Hinsichtlich der berichteten Schwindelepisoden liessen sich diese orga nisch schwer zuordnen, differentia l diagnostisch sei an eine mögliche ves tibuläre Migräne zu denken. Andererseits weise der Schwindel viele Ele mente eines phobischen Schwankschwindels auf (S. 22 unten) .

Letztlich lasse sich jedoch allein anhand der Anamnese nicht sicher ausschliessen, ob ein Teil der Beschwerden nicht auch in Zusammenhang mit einer vestibulären Mig räne stehen könnte (S. 23 oben ) .

Hinsichtlich des postulierten phobischen Schwankschwindels gebe es auch bezüglich der chronifizierten Kopfschmerzen Hinweise dafür, dass ein Teil der Kopfschmerzen mit psychischen Ursachen in Zusammenhang stehe. So habe die Beschwerdeführerin selber ange ge ben, dass sie festgestellt habe, dass mit Zunahme der Depression sich auch ihre Kopfschmerzen intensivie ren würden. In diese Richtung weise auch die Tatsache, dass medikamentöse und rein somatisch orientierte Behandlungsansätze bisher keine Erfolge ge zeigt hätten ( S. 23 Mitte).

Neben den Kopfschmerzen habe die Explorandin berichtet , seit etwa 2010 auch unter Rückenschmerzen zu leiden, die vor allem im unteren Rücken lokalisiert seien. Zu einer Schmerzausstrahl ung in die Beine, einer Sensibi l itätsstörung oder auftretenden Lähmungen sei es bisher nicht gekommen. Darüber hinaus leide sie auch seit vielen Jahren unter Schmerzen in der Halswirbelsäule mit Schmerzausstrahlung in den Hinterkopf. In der aktuellen neurologischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für eine radikuläre

Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik oder Hinweise für eine Myelo pathie ergeben (S. 23 Mitte) .

Aus rein neurol ogischer Sicht besteh e für leichte, wechselbelastende, rücken schonende Tätigkeiten ohne längere Zwangshaltung eine Arbeitsfähigkeit von 80

%. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich durch einen schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf begründen. Bezüglich des Schwindels würden sich darüber hinaus qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben . So dürf t en von der Explorandin keine Tätigkeiten, die eine erhöhte Anforderung an das Gleichgewichtssystem stell t en, wie zum Beispiel Steigen auf Leitern oder Gerüste, durchgeführt werden. Bei fehlenden Hinweisen für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallssymptomatik der zerviko zephalen und lumbovertebralen Schmerzen werde zur Beurteilung auf das rheumatologische Fachgutachten verwiesen (S. 23 unten) .

3.11.6

In der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, dass bei der aktuellen Untersu chung für die Beschwerdeführerin permanente Schmerzen seit ihrer Kindheit im Vordergrund gestanden hätten, wobei sie vornehmlich Kopfschmerzen genannt habe. Sie habe schon im Alter von 12 Jahren eine medikamentöse Migränekur durchführen müssen. Wegen der gehäuften Kopfschmerzattacken und der jetzt noch dazu gekommenen Angststörung schaffe sie „gewisse Sachen“ einfach nicht mehr. Sie habe auch eine halbe Tablette Temesta ein nehmen müssen, um sich überwinden zu können, hierher zu kommen (S. 27 unten). Bei der internmedizinischen Untersuchung habe ein leicht erhöht gemessener Blutdruck im Vordergrund gestanden, wobei die Beschwerde füh re rin erklärt habe, dass sie zu Hause häufig Werte um 160/100 mmHg messe. Die Beschwerdeführerin habe sofort eine dreiseitige Ausarbeitung mit dem Titel: „Leiden-Schmerzen-Störungen“ mit den bisherigen Schmerztherapien und Psychotherapien sowie einem kurzen Lebenslauf überreicht (S. 2 7 f. ). D ie Beschwerdeführerin habe die Trennung und Scheidung von 2004, den Burn o ut im Herbst 2005, den Tod des Vaters von 2008, den Hörverlust rechts von 20 12 und das beendete Arbeitstrai ning jetzt vom Juni 2014 als ein schnei dende Erlebnisse beschrieben . In den Laboruntersuchungen seien die Analge tika unterhalb der Nachweisgrenze gemessen worden, was zu ihrer Mitteilung pass e, dass sie diese nur bedarfsweise einnehme. Das vero rdnete Antide pressi vum Amitripty lin und auch das Temesta

seien deutlich unterhalb des thera peutischen Bereiches gemessen worden. Ein früher angegebener Canna bis konsum

sei heute nicht nachweisbar gewesen (S. 28 Mitte).

Zur psy chiatri schen Untersuchung wurde ausgeführt, dass der unerfüllte Kinder wunsch für die Beschwerdeführerin einschneidend gewesen sei. Daraufhin sei die lang jährige Ehe gescheitert und sie habe sich in der Betreuung für ein Pflegekind engagiert und es trotz häufiger Schwierigkeiten nicht aufgegeben (S. 28 Mitte ).

Gesamtmedizinisch stünden die psychiatrischen Diagnosen im Vordergrund, die eine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit, eine relevant ver minderte Stressintoleranz und emotionale Belastbarkeit ergeben würden, wes wegen die Arbeitsfähigkeit der Explorandin um 50

% eingeschränkt sei (S. 29 unten ) .

Für die erlernte Tätigkeit als Handarbeitslehrerin sei die Explorandin auf grund der psychiatris c hen Diagnosen seit 2012 nicht mehr arbeitsfähig. Aus diesem Grunde sei der Explorandin ein Arbeitstraining im Bereich Verkaufs- und Beratungstätigkeiten zugesprochen worden , was sie bei der Firma A.___

ausgeübt habe . Hier sei die Explorandin unte r leitlinienge rechter Psychothe rapie in einem Pensum von 50

% langfristig arbeitsfähig. Im Vor dergrund stünden die Einschränkungen durch die psychiatrischen Diag nosen (S. 29 Ziff. 7.2) .

Für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sei die E xplorandin aufgrund des zerviko zephalen und lumbovertebralen Schmerzsyndroms nicht mehr geeignet. Für eine körperlich leichte Verweistätigkeit sei die Exploran din zu 50

% arbeitsfähig - mit den in den Fachgutachten beschriebenen Limiten (S. 29 Ziff. 7.3) .

Die jetzt festgestellte Arbeitsfähigkeit sei seit März 2012 zu sehen, da sich seither keine Besserung des Gesundheitszustandes ergeben habe (Datum der Arbeitsaufgabe; S. 30 Ziff. 7.4). 3. 1 2

Mit Stellungnahme vom 15. Januar 2015 erachtete Dr. med. P.___ , Fach arzt für Anästhesiologie , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), die formalen Aspekte des G utachtens der B.___ als erfüllt (Urk. 6/203/5-6). 3. 1 3

Dr. M.___ und lic . phil. L.___ führten mit Bericht vom 2. September 2015 (Urk. 6/221) aus, dass zu beobachten sei, dass wahr scheinlich wegen der Grunderkrankung (Persönlichkeitsstörung) keine An passung auf die schnell zunehmende Schwerhörigkeit stattgefunden habe, sondern sich reak tiv Panikattack en und soziale Phobien verstärkt hätten. Die Ausübung des angestammten Berufes sei nicht mehr möglich. Es könne da von ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Frage nach Dro genkonsum im Erstgespräch wahrheitsgetreu verneint habe. Die psychosozi alen Belastungs fak toren müssten als die Verschlimmerung mitverursachend betrachtet werden . Aufrechterhalten würden die gesundheitlichen Beein trächtigungen viel mehr durch die fehlende Flexibilität, welche Teil der Grunderkrankung ( dependente und ängstliche Persönlichkeitsstörung) sei. 4. 4. 1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes de r Beschwerdeführer in stellte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ (vorstehend E. 3. 11 ) ab. 4 . 2

Die Gutachter der B.___

nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine selbstunsichere/asthenische Persönlichkeitsstörung, eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig leic hte bis mittelgradige E pi sode, chronische Mischkopfschmerzen mit Spannungskopfschmerzen und einer Migräne mit Aura sowie ein leichtes intermittierendes zervikozephales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom, aktuell ohne Anhaltspunkte für eine radi kuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik. Sie kamen zum Schluss, dass g esamtmedizinisch die psychiatrischen Diagnosen im Vorder grund stünden, die eine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit, eine relevant verminderte Stressintoleranz und emotionale Belastbarkeit ergeben würden, weswegen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ei ner Verweistätigkeit um 50 % eingeschränkt sei . In der angestammten Tä tig keit als Handarbeitslehrerin sei sie aufgrund der psychiatrischen Diagnosen seit 2012 nicht mehr arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 3. 11 .1 und 3.11.6 ) .

Die Beschwerdegegnerin wich vom Gutachten der B.___ insoweit ab, als sie nicht auf die von den Gutachtern attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit abge stellt und stattdessen angenommen hat, es liege kein iv-relevanter Gesund heitsschaden vor. Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, es sei auf das B.___ -Gutachten abzustel len und die gesundheitliche Störung sei nicht überwindbar. 4.3

Umstritten ist demnach die Frage, ob der ausgewiesene psychische Gesund heitsschaden eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG begründet (vorste hend E. 1.1- 1.3 ).

Vorauszuschicken ist, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten obliegt, sondern den rechtsanwendenden Behörden (BGE 140 V 193 E.

3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli

2008 E.

3.3.1). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verliert (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2015 vom 2 1. August 2015 E. 3). 4. 4

Hinsichtlich der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig leichte bis mittelgradige Episode, gilt das Folgende :

Nach der Recht sprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen thera pieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszu schliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambu lanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vo m 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Selbsteingliederungs- und Scha den minderungspflicht ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Renten an spruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeu tisc he und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesund heitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Ver besserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch einge schränk ten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidi sierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundes gerichts 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis).

Vorliegend erscheinen die Behandlungsmögl ichkeiten nicht als ausgeschöpft. Die Beschwerdeführerin ging im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung seit drei Jahren alle zwei Wochen zur Psychotherapie. Die Beschwerdeführerin gab an, mit der Therapeutin Gespräche zu führen und Achtsamkeitsübungen zu machen (Urk. 6/193 S. 41 Mitte). Der psychiatrische Gutachter der B.___

er achtete diese wahrgenommene Psychotherapie jedoch nicht als ausreichend , sondern kam zum Schluss, dass eine leitliniengerechte ambulante psychia trisch-psychotherapeutische Behandlung ratsam sei , um alsbald eine Verbes serung des affektiven Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu errei chen (vorstehend E. 3.11 .3 ) .

Obschon die Beschwerdeführerin angab, nicht sa gen zu können , dass die therapeutische Behandlung ihr etwas Positives gebracht hätte (Urk. 6/193 S. 41 Mitte) , nahm sie keinen Wechsel der Thera peutin vor (vgl. vorstehend E. 3.13) . Ein Wechsel ist ihr

jedoch zumutbar .

Aufgrund der augenfällig vielen Konsultationen von Ärzten und anderen Fachpersonen (vorstehend E. 3.4, E. 3.5) ergeben sich Hinweise , dass die Beschwerdeführerin an diesen Institutionen in ihrer Krankheitsüberzeugung bestärkt (vgl. dazu bereits Schlussbericht BEFAS vom 2. Juli

2013, vor stehend E. 3. 4 ) und ihr damit eine Behandlung und Heilung möglicherweise er schwert wird. Bereits im Schlussbericht BEFAS wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit geeigneter therapeutischer Unterstützung in der Lage sein sollte, dem Strudel von zunehmenden Symptomen und konse kutiver psychischer Mehrbelastung zu entkommen (vorstehend E. 3. 4 ). Auch erscheint die medikamen töse Behandlung als optimierbar, denn die La bor un tersuchung en

zeigten anlässlich der Begutachtung, dass die verordne ten Anti depressiva -Medikamente weit unter dem therapeutischen Bereich lie gen (vorstehend E. 3. 11 .6 ). Demnach besteht die Chance, den Gesundheitszu stand und damit die erwerbliche Leistungsfähigkeit durch eine adäquate psy chia trisch-psychotherapeutische und allenfalls psychopharmako logische Therapie zu verbessern.

Hinzu kommt, dass erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen , dass das aktu elle Leiden der Beschwerdeführerin zu einem grossen Teil durch äussere Um stände bedingt und zu einem grossen T eil auch dadurch erklärbar ist ( vgl. vorstehend E. 1.3 ).

So war der u nerfüllte Kinderwunsch für die Beschwerde führ erin einschneidend. 1998 und 1999 nahm sie mit ihrem Ehmann zwei Pflegekinder und damit eine erhebliche Belastung auf sich. 2002 kam es zur Trennung und 2004 zur Scheidung ihrer langjährigen Ehe . Da die Beschwer deführerin die Pflege von zwei Kindern nicht mehr erbringen konnte, wurde das eine Pflegeverhältnis 2003 aufgelöst. Aufgrund der finanziell ange spannten Situation musste die Beschwerdeführerin ihre Berufstätigkeit als Handarbeitslehrerin wieder aufnehmen. Sie fühlte sich überfordert und hatte Mühe, den Überblick über das Unterrichtsgeschehen zu behalten. 2005 kam es zu einem Burno ut. Als der Arbeitgeber das Pensum der Beschwerdefüh rerin 2006 reduzierte, fühlte es sich für sie an, als sei ihr der Boden unter den Füssen weggezogen worden. Die Überforderung hat sich auch im privaten Bereich ausgewirkt, weshalb das zweite Pflegeverhältnis per 2008 ebenfalls beendet worden ist. Im selben Jahr verstarb ihr Vater. Ab 2008 bis 2012 ar beitete sie wieder als Handarbeitslehrerin. Zu einer weiteren Verschlechte rung des psychischen Zustandsbildes kam es nach dem Auftreten von erheb lichen Hörproblemen (Urk. 6/121/12-13, vorstehend E. 3.1 1 ). Im Jahr 2014 brach die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch mit anschliessendem Auf bautraining

ab . Die Beschwerdeführerin erhält seit April 2014 keine Lohn fortzahlung mehr und lebt von ihrem Ersparten (Urk. 6/193/ 1-33 S.

15 unt en). Bei einem Gang zur Sozialbehörde müsste sie wohl auch ihre Eigentums wohn ung verkaufen (vorstehend E. 3.5 ). Insgesamt stehen damit psycho so ziale und soziokulturelle Faktoren , insbesondere familiäre und berufliche Probleme sowie finanzielle Sorgen im Vordergrund, deren Auswirkungen invalidenversicherungsrechtlich auszuscheiden sind.

Im Weiteren zeigt sich im Tagesablauf der Beschwerdeführerin , dass sie durchaus über diverse Ressourcen verfügt . So schläft sie ohne morgendlichen Termin bis um 9 Uhr, mach t Meditation im Bett, frühstückt, liest Zeitung und je nach Ver fassung ein Buch, checkt ihre Mails am PC, führt selbständig ihren Haushalt, hat verschiedene Hobb ys , un ternimmt sportliche Aktivitäten, kümmert sich um ihren Pflegesohn und nimmt regelmässig diverse ärztliche Termine wahr (vgl. vorstehend E. 3.5, E.

3.11 .2 ). Auch fährt sie Auto und benutzt zumindest phasenweise öffentliche Verkehrsmittel (vgl. vorstehend E. 3. 5 ) , hat sich ein Elektrovelo angeschafft und hat zusammen mit einer Freundin während zwei Wochen mit einem Mietauto Cornwall, England, bereist .

Nach dem Gesagten stellt die vorliegend diagnostizierte rezidivierende de pressive Störung keine

invalidisierende Krankheit dar, da eine Therapieresi stenz nicht ausgewiesen ist, psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Vordergrund stehen und die Beschwerdeführerin über diverse Ressourcen ve r fügt. 4. 5

Des Weiteren erscheint d ie gutachterl iche Diagnose einer Persönlichkeits störung als fraglich. Zunächst ist nicht klar, welche Persönlichkeitsstörung diag nostiziert wurde . Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine selbstun sichere /asthenische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60. 6. Die ICD-10 Klassifikation F60.6 betrifft die ängstliche (vermeidende) Persönlich keits stö rung , auch selbstunsichere Persönlichkeitsstörung genannt . Die ab hän g ige ( asthenische ) Persönlichkeitsstörung wird durch ICD-10 F60.7 be zeich net . In dem der psychiatrische Gutachter

sowohl eine selbstunsichere als auch eine asthenische Persönlichkeitsstörung erwähnt, jedoch nur die ICD-10 Kategorie F60.6 aufführt e , ist unklar, welche Persönlichkeitsstörung er genau diagnosti ziert e . Zudem wurde nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Diagnose einer ängstlichen (vermeidenden) oder abhängigen (asthenischen) Per sön lichkeitsstörung überhaupt vorliegen sollte. Der psychiatrische Gut ach ter be zog sich hauptsächlich auf die Vordiagnose einer ängstlichen Persön lich keitsstörung (ICD-10 F60.6), welche zu bestätigen sei und führt e aus, dass die Versicherte sich Zeit ihres Lebens als ängstlich beschreibe.

Dabei über zeugt es nicht, dass Bezug auf eine Vordiagnose genommen wird, womit woh l die durch die behandelnden Therapeuten gestellte Diagnose gemeint ist, welche jedoch wiederum in keiner Weise begründet wurde ( vorstehend E. 3. 6 ) . Auch der Umstand, dass Persönlichkeitsstörungen immer in der Kind heit oder Ju gend beginnen und sich auf Dauer im Erwachsenenalter mani festieren und die Störung en meistens mit deutlichen Einschränkungen der be ruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden sind, die Diagnose

ge mäss Aktenlage aber erst 2006 erstmals gestellt worden ist (Urk. 6/193/ 1-3 3 S. 3 ) und die Beschwer deführerin bis dahin ständig arbeitstätig war , 1998 und 1999 sogar noch zwei Pflegekinder aufnahm, lässt an der gestellte n Diagnose zweifeln. Des Weiteren

ist der Tagesablauf wie eben dargelegt so beschaffen, dass er nicht zur Diagnose einer än g stlichen Persönlichkeits störung passen mag. Hervor zuheben ist dabei insbesondere de r Besuch der Beschwerdeführerin eines Zeichnungskurses in der K.___ mit zirka zehn Teilnehmern und ihre Reise in England mit de m Auto.

Schliess lich

liess sie sich auf einen Arbeitsversuch ein, wobei aus den Unterlagen nicht hervorgeht, dass sie dabei ausgeprägte Ängste verspürte. Auch das Vorliegen einer abhängigen (asthenischen) Per sönlichkeitsstörung

muss bezweifelt werden , da die Beschwerdeführerin ihr Leben selbständig führt, sich um ihren Pflegesohn kümmert, und auch sonst aus der medi zini schen Aktenlage nicht hervorgeht, dass sie bei den meisten Lebensent schei dungen an die Hilfe anderer appelliert oder die Entscheidung anderen über lässt, ihre eigenen Be dürfnisse unterordnet, eigene Ansprüche nicht äussern kann, ein unbehagli ches Gefühl beim Alleinsein hat oder beim Treffen von Alltagsentscheidun gen eingeschränkt ist (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl., Bern 2014, Ziff. F60.7 S. 282 ) .

Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine fachärztlich schlüssig festgestellte psychische Krankheit nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträch tigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (vgl. BGE 136 V 279 E.

3.2.1). Auch die Diagnose einer Persönlichkeits störung weist, wie die meisten Diagnosen, keine direkte Korrelation zu einer Ar beitsunfähigkeit auf (vgl. BGE 140 V 193 E.

3.1). Inwiefern

sich die diag nos tizierte Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit auswirken soll, geht

weder aus dem Gutachten hervor, noch wurde es in den übrigen ärzt lichen Berichten

plausibel dargelegt . Vorliegend besteht unter Berücksich ti gung der eben dargelegten Aktivitäten der B e schwerdeführerin, wenn über haupt, je den falls keine besonders aus geprägte Persönlichkeitsstörung. 4. 6

Im Hinblick auf die übrigen ärztlichen Beurteilungen des psychischen Ge sund heitszustand es

gilt es im Übrigen zu berücksichtigen, dass die behan deln den Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behand lung zu konzentrieren haben . Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlau benden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen des halb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Ab stellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).

Bei med. pract . Q.___ ,

Dr. D.___

sowie Dr. M.___ und lic . phil. L.___

handelt es sich um behandelnde Ärzte der Beschwerdeführerin, wobei es sich bei Dr. D.___ zudem um keinen Facharzt der Psychiatrie handelt. Auch bei Dr. J.___ , welcher ein Gutachten zu Handen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich erstellte, handelt es sich nicht um einen Facharzt für Psychiatrie, sondern um einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin. Soweit von den Ärzten eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden ist (vorstehend E. 3.3, E. 3.8) , ist zu erwähnen, dass eine solche sich ge mäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin im Grenz bereich dessen befindet , was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 3 0. September 2014 E. 3.2, 9C_153/2012 vom 1 5. Oktober 2012 E. 4.3 , 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.2 ). Sie gilt rechtsprechungsgemäss als vorübergehend und damit nicht invalidi sie rend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 E.

2.2).

Nach Gesagtem vermögen die besagten Arztberichte deshalb nicht zu über zeugen. 4.7

Soweit in somatischer Hinsicht vom neurologischen Gutachter aufgrund eines schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarfs eine nur 80%ige Arbeitsfähig keit diagnostiziert worden ist (vorstehend E. 3.11 .5 ) , ist dies nicht nachvoll ziehbar . So gab die Beschwerdeführerin an, nur ein Mal pro Woche Kopf schmerzen zu haben. Zudem hat die Beschwerdeführerin eine Behandlung im O.___ aus unklaren Gründen abgebrochen und be handelt die Kopfschmerzen selber mit freiverkäuflichen Schmerzmedika men ten (Urk. 6/193/60-61) . Schliesslich sieht der neurologische Gutachter Hin weise dafür, dass ein Teil der Kopfschmerzen mit psychischen Ursachen in Zusammenhang ste h e , da die Beschwerdeführerin angegeben ha be , dass mit Zunahme der Depression sich auch ihre Kopf schmerzen intensivieren w ürden. Hinsichtlich der angegebenen Rücken schmerzen wurden vom neurologischen Gutachter keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik oder Hinweise für eine Myelopathie gefunden. Die Aus prä gung der Befunde scheint vorliegend auch deshalb nicht besonders schwer,

da ansonsten anstelle eines Schmerzsyndroms eine Schmerzstörung diagnos tiziert worden wäre . Hin sichtlich der Hörproblematik wurde von den Gutach tern schliesslich ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festge stellt. Sie stellten fest, dass die beiden verordneten Hörgeräte getragen worde n seien (Urk. 6/193/ 1-33 S. 27 un ten). 4. 8

Zusammenfassend fehlt es aus rechtlicher Sicht an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Die gutachterliche Diagnose einer rezidivierenden depres sive n Störung kann angesichts der nicht ausgeschöpften Behandlungs möglichkeiten , der im Vordergrund stehenden invaliditätsfremden psycho sozialen Faktoren

und den vorhandenen Ressourcen keine invalidenversiche rungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit begründen.

Auch die diagnosti zierte Persönlichkeitsstörung, deren Vorliegen fraglich erscheint, begründet keine Arbeitsunfähigkeit. Des Weiteren besteht auch in somatischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es ist demnach nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus gegangen ist.

Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. 5.

Die Beschwerdeführerin beantragte ferner die Zusprache beruflicher Massnah men (Urk. 1 S. 2, S. 5 unten, S. 6 oben).

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Re chtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einsprache ent scheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Um gekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungs weise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Der Anspruch auf berufliche Massnahmen bildet vorliegend nicht Anfech tungsgegenstand der Verfügung vom 24. Februar 201 6. Vielmehr wurde ein Arbeitsversuch auf Wunsch der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 abge brochen . Sie gab damals an, zur Ruhe kommen und zuerst die Rentenprüfung abwarten zu wollen (Urk. 6/145/4 Mitte). Im weiteren Verlauf des Verfahrens beantragte sie keine neuen beruflichen Massnahmen.

Soweit die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen verlangt, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend de m Ausgang des Verfah rens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bew eis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller