Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1970, meldete sich am 12. November 2013 u nter Hinweis auf Transsexualismus bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbe zug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab . Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2015 (Urk. 11/28 = Urk. 3/3) stellte die IV-Stelle der Versi cherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versichere Einw ä nd e (Urk. 11/33/1). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation erneut ab und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am
7. Februar 2016 erstattet wurde (Urk. 11/74). Mit Verfügung vom 15. März 2016 (Urk. 11/78 = Urk. 2) bestätigte die IV-Stelle ihre n Vorbescheid und verneinte einen Rentenanspruch der Versi cherten. Mit Schreiben vom 15. März 2016 (Urk. 11/77) wies die IV-Stelle die Versicherte sodann auf ihre Mitwirkungspflichten für allfällige zukünftige Leistungsansprü che hin. 2.
Die Versicherte erhob am
8. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom
15. März 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Möglichkeit einer Eingliederung durch die IV-Stelle
bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) als Fachfrau Sozialversicherun gen zu prüfen und durchzuführen. S e h e sich die SVA Zürich ausser Stande, eine solche Eingliederung zu gewährleisten, so solle sie sich diesbezüglich erklären. Sei keine Eingliederung möglich, so sei ihr ab 1. Januar 2013 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom
12. Mai 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit V erfü gung vom
4. Juli 2016 (Urk. 12) wurde antragsgemäss (vgl. Urk.
1 S. 7 Rz 10) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Be schwerdeantwort zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1. 3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5
Die Rechtsprechung hat die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung seit jeher wie folgt verteilt: Sache des (be gutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Ar beitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizi nischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2016 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Hauptdiagnose, die zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, aus versicherungsmedizini scher Sicht behandelbar sei und keine dauerhafte Arbeits- oder Erwerbsunfähig keit begründe. Die vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten würden derzeit durch die Beschwerdeführerin nicht ausgeschöpft. Die Durchführung von di versen Behandlungsmöglichkeiten führe gemäss ihrer versicherungsmedizini schen Beurteilung zur Erlangung einer 100%igen Erwerbsfähigkeit. Die Be schwerdeführerin sei stark durch diverse psychosoziale Faktoren belastet, wel che als invaliditätsfremd g ä lten und daher aus invalidenrechtlicher Sicht keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit begründen würden. Im Bereich Sozialversi cherungen habe die Beschwerdeführerin umfassende Berufskenntnisse erwerben und sich ebenfalls in diesem Bereich weiterbilden können. Es sei ihr deshalb aus invalidenrechtlicher Sicht möglich, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine entsprechende Anstellung zu finden. Insgesamt lie ge somit im invalidenrechtli chen Sinn keine längerdauernde Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähig keit vor, welche einen Rentenanspruch begründe (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie bisher erfolgreich Strategien zur Umsetzung ihrer beruflichen Laufbahn als Mann habe anwenden können, weshalb Indikationen für medikamentöse oder psychiatrische Heilbehandlungen
nicht gegeben gewesen seien. Leider habe sich dies immer mehr ins Gegenteil verkehrt und so sei sie seit dem Jahr 2008 in ständiger psychiatrischer Behandlung. Die Therapie habe bis im November 2013 funktioniert, als sie sich verzweifelt an die Beschwerdegegnerin gewandt und um Hilfe gebeten habe. Durch den Zusammenbruch sei sie nun gezwungen, Medikamente zu nehmen. Die Therapie als solche sei keineswegs invalidi täts- und rentenausschliessend (S. 5 Rz 6). Zudem sei ihre Partnerin schwerbehindert; dieser psychosoziale Faktor werde für immer so bleiben (S. 6 Rz 7). Sie wolle bei der SVA eingegliedert werden und wolle, dass diese Institution mit gu tem Beispiel voran
gehe und selber tätig e, was sie anderen predige (S. 6 Rz 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob in psychischer Hinsicht ein invalidisierende r Gesundheitsschaden vorliegt. 3. 3.1
Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 8. August 2014 (Urk. 11/17/2-7) aus, dass sie die Beschwer deführerin seit dem Jahr 2008 behandle (Ziff. 1.2) und nannte ein en
primären Transsexualismus Mann-zu- Frau mit bisexueller Orientierung (ICD-10 F64.0) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Prognose sei gut, sofern die Beschwerdeführerin eine ihrer Fähigkeiten entsprechende Stelle bekomme und die erfahrenen schmerzlichen und diskriminierenden Erlebnisse im Rahmen der zahlreichen Bew erbungen ein Ende nehmen würden (Ziff. 1.4).
Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der BVK zu 100 % arbeitsunfähig . Sie habe damals aus Krank heitsgründen selber gekündigt, um sich den psychosozialen Belastungen nicht mehr aussetzen zu müssen und weiter zu erkranken (Ziff. 1.6). In einer ange passten Tätigkeit bestehe ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, sofern es eine geeignete Stelle gebe (Ziff. 1.9).
3.2
Die Ärzte des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychothera pie, führten in ihrem Bericht vom 14. November 2014 (Urk. 11/25) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 in der Sprechstunde für Gender-Dysphorie behandeln würden (Ziff. 1.2), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Gender-Dysphorie im Sinne einer Mann-zu-Frau Transsexualität (ICD-10 F64.0), bestehend seit der Kindheit - rezidivierende depressive Störung mit suizidalen Krisen (ICD-10 F33.1), aktuell mittelgradige Episode, bestehend seit der Jugendzeit
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fachperson Sozialversicherungswesen bestehe seit dem Jahr 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der männlichen Rolle, in der wei b lichen Rolle bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Wenn die Beschwerdeführerin als Frau arbeiten könne, bestünden keine Ein schränkungen und sie sei per sofort zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6-1.7, Ziff. 1.9). 3.3
Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2015 (Urk. 11/27/4-5) aus, dass, bis die Behandlungen im Rahmen der Transition ab geschlossen seien, von einem instabilen, aber auch behandelbaren Zustand aus zugehen sei. Die Prognose werde von den psychiatrischen Behandlern als güns tig beurteilt. Rein von Seiten des RAD wäre allenfalls eine Begleitung und ein Coaching bei der beruflichen Eingliederung zu evaluieren. Mit einer professio nellen Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin könnte, neben der Stel lensuche und Arbeitsumsetzung bei einem neuen Arbeitgeber, auch eine nicht sicher auszuschliessende psychische Entwicklung verhindert werden. Die Leis tungsbereitschaft und die kognitiven Fähigkeiten (Berufsbewährung mit Matu rität im zweiten Bildungsweg und anderen fachlichen Attesten) seien als sehr gut zu beurteilen. 3.4
Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 24. Februar 2015 (Urk. 11/29) geht hervor, dass zwischen dem 9. Januar und 11. Februar 2014 Gespräche in der Eingliederungsberatung durchgeführt worden sind. Die Be schwerdeführerin sei sehr gut qualifiziert, stosse aber als Transfrau bei der Stel lensuche auf Vorbehalte und finde keine ihren Qualifikationen entsprechende Stelle. Aktuell befinde sie si ch in einer Weiterbildung zur Pensionskassenl eite rin, die sie voraussichtlich im September 2014 abschliessen werde. In den letz ten Monaten habe der Fokus der Beschwerdeführerin auf der Weiterbildung und der Diplomarbeit gelegen, ein konkreter Beratungs- beziehungsweise Unterstüt zungsbedarf habe nicht bestanden. Es sei deshalb mit der Beschwerdeführerin vereinbart worden, dass die Eingliederungsberatung zunächst abgeschlossen werde und sie sich wieder melde, wenn ein konkreter Beratungs- und Unterstüt zungsbedarf vorliege (S. 1 Mitte). 3.5
Die Ärzte des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychothera pie, führten in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2015 (Urk. 11/41/5) aus, dass sich keine massgeblichen Änderungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, zu 100 % arbeitsfähig zu sein in der weiblichen Rolle. Es sei schwierig, die Arbeitsfähigkeit in Pro zentangaben zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin seit über einem Jahr nicht mehr gearbeitet habe. 3.6
In ihrem Bericht vom 16. Juni 2015 (Urk. 11/41 /1- 4) führten die Ärzte des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, bei unverän derten Diagnosen (vgl. Ziff. 1.1) aus, dass für eine berufliche Tätigkeit in der
wei b lichen Rolle keinerlei Einschränkungen bestünden, mithin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Es sei davon auszugehen, dass sich eine Wiederein glie derung in den Arbeitsmarkt prognostisch sehr günstig auf die depressive Symptomatik auswirken werde (Ziff. 3.3, Ziff. 4.2).
3.7
Dr. Y.___ nannte in ihrem Bericht vom 20. August 2015 (Urk. 11/45/5-7) die folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - primärer Transsexualismus Mann - zu - Frau mit bisexueller Orientierung (ICD-10 F64.0) - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.1) mit depressiver Stimmung, Angst oder Sorge (oder eine Mischung von diesen) - Trauma und Traumafolgestörungen
Es gebe unverändert grosse Schwierigkeiten für die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche. Trotz hohem Ausbildungsniveau im Versicherungsbereich und baldigem Abschluss eines Zusatzstudiums als Pensionskassenleiterin sei sie bei sämtlichen Bewerbungen nicht berücksichtigt worden (S. 1 unten). Eine befris tete Rente (0 % Arbeitsfähigkeit) bis die Transition abgeschlossen sei und die Beschwerdeführerin eine genügende Stabilität erreicht habe, wäre aus psychiat rischer Sicht wichtig. Es bestehe bereits jetzt eine psychische Instabilität mit dem Risiko zu einer chronifizierten Erkrankung aufgrund der vielen krankma chenden äusseren und inneren Belastungen (S. 2 unten). Die Arbeitsfähigkeit a l s Mann betrage „%“, gemeint ist wohl 0 %. Bei optimal verlaufender Transition zur Frau könne die vorsichtige Prognose einer 100%igen Arbeitsfähig keit ge macht werden (S. 3 Mitte). 3.8
Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 7. Februar 2016 (Urk. 11/74). Sie nannte folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 f.): - Gender-Dysphorie im Sinne einer Mann-zu-Frau Transsexualität (ICD-10 F64.0) mit - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und Status nach zwei Suizidversu chen (ICD-10 F33.11) - psychosoziale Belastungsfaktoren - soziale Ausgrenzung oder Ablehnung (ICD-10 Z60.4) - Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) - Probleme mit Bezug auf den engen Familienkreis - unselbständige Verwandte, die häusliche Betreuung benötigt (ICD-10 Z63.6) - andere belastende Lebensumstände, die die Familie oder Haushalts führung in Mitleidenschaft ziehen (ICD-10 F63.7) - wiederholt Opfer von sexueller Nötigung (ICD-10 Z65.4) - Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen oder die wirtschaftli chen Verhältnisse (ICD-10 Z59)
Die Gender - Dysphorie an sich stelle keine krankheitswerte oder arbeitsmedizi nisch relevante Entität dar. Im Falle der Beschwerdeführerin sei sie aber mit ei ner chronischen dysthymen Entwicklung verbunden, worauf sich eine bis in die 1990er Jahre zurück verfolgbare rezidivierende depressive Störung aufgepfropft habe. Die früheren depressiven Episoden seien sehr kurz gewesen und hätten sich in Suizidhandlungen manifestiert. Die aktuell zur Diskussion stehende Episode bestehe seit (etwa) Januar 2013 beziehungsweise seit dem Verlust des letzten Angestelltenverhältnisses per Dezember 2012, wobei der Beschwerde führerin aus sozialdiskriminierenden Gründen die Kündigung nahegelegt wor den sei. In die depressive Episode würden sich aber endogene mit exogenen Faktoren vermischen, da es im z urückliegenden, zu beurteilenden Zeitraum seit dem Jahr 2013 auch zu erheblichen psychosozialen Belastungen (Schmerzleiden und Invalidisierung der Partnerin mit inzwischen dadurch auch inadäquater Wohnung, Dementierung und Fremdplatzierung der Mutter, finanzielle Prob leme, Arbeitslosigkeit, Streit mit sozialversicherungsrechtlichen Institutionen) gekommen sei (S. 29 Mitte).
Soweit abgrenzbar sei dem genuinen depressiven Leiden im Endeffekt eine ar beitsmedizinisch e Invaliditätsrelevanz zuzuordnen, die eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2013 begründe. Wenn auch die psychosozialen Belastungsfaktoren miteinbezogen würden, sei das Leiden der Beschwerdefüh rerin mittlerwei le durchaus mit einem um einiges höheren Arbeitsunfähigkeits grad von 80 % bis 100 % zu verbinden (S. 29 unten). Etwaige berufliche Mass nahmen würden gegenwärtig noch verfrüht erscheinen. Es sei auf eine Intensi vierung der psychiatrischen Massnahmen und Sanierung des psychosozialen Belastungsgefüges zu fokussieren. Dazu würden auch die Installation einer psychopharmakologischen Behandlung sowie das Vorantreiben des Mann-zu-Frau Transitionsprozesses gehören, zumal die Beschwerdeführerin auch auf grund ihres gegenwärtigen „zwittrigen“ wirkenden Erscheinungsbildes auf Ab lehnung stossen dürfte (S. 29 unten f.).
Die arbeitsmedizinische Prognose sei grundsätzlich als sehr positiv zu bezeich nen. Die Beschwerdeführerin sei vom Charakter und Wesen her leistungsorien tiert und arbeitsmotiviert. Nach Abklingen der depressiven Episode, Abschluss des Transitionsprozesses und Sanierung des psychosozialen Belastungsgefüges sei von einer uneingeschränkte n Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich als Sozialversicherungsexpertin auszugehen (S. 30 oben). Unter Intensivierung der psychiatrischen Behandlungsmassnahmen und des Transitionsprozesses sei nach Verlauf von ein bis zwei Jahren von einer 100%iger Arbeitsfähigkeit im ange stammten Bereich auszugehen (S. 30 unten). 3.9
Die RAD-Ärztin Dr. A.___ legte in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2016 (Urk. 11/ 76/ 5-7) dar, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden könne. 4. 4.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutach ten von Dr. B.___ (vorstehend E. 3. 8) die von der Beschwerdeführerin ge klagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch Dr. B.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für be weiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend E. 1.4) voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2
Dem psychiatrischen Gutachten sind nach ausführlicher Anamneseerhebung (vgl. Urk. 11/74 S. 9 ff.) und psychiatrischer Befundaufnahme (vgl. Urk. 11/74 S. 21 ff.) eine Gender-Dysphorie im Sinne einer Mann-zu-Frau Transsexualität (ICD-10 F64.0) mit Dysthymia (ICD-10 F34.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom und Status nach zwei Suizidversuchen (ICD-10 F33.11), sowie diverse psychosoziale Belastungsfaktoren als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit zu entnehmen (vorstehend E. 3.8).
Dr. B.___ führte die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht primär auf den Trans sexualismus zurück, sondern auf die damit verbundene chronische
dys thyme Entwicklung, worauf sich eine bis in die 1990er Jahre zurück verfolgbare rezidivierende depres sive Störung aufgepfropft habe (vorstehend E. 3.8). 4.3
Die Diagnose Transsexualismus definiert sich gemäss ICD-10 F64.0 dadurch, dass der Wunsch besteht, als Angehöriger des anderen Geschlechts zu leben und anerkannt zu werden. Dieser geht meist mit Unbehagen oder dem Gefühl der Nichtzugehörigkeit zum eigenen anatomischen Geschlecht einher. Es besteht der Wunsch nach chirurgischer und hormoneller Behandlung, um den eigenen Kör per dem bevorzugten Geschlecht soweit wie möglich anzugleichen.
Wie Dr. B.___ zu Recht ausführte, stellt Transsexualismus an sich keine krank hei tswerte oder arbeitsmedizinisch relevante Entität dar (vorstehend E. 3.8). So besteht seit 2015 ein explizite r Konsens im Weltärzteverbund, Gen der-Dysphorie sei nicht als Krankheit zu betrachten, obwohl diese in der Inter nationalen Klassifikation von Krankheit und Gesundheitsproblemen (ICD-10) derzeit noch in der Liste von Persönlichkeits- und Ver haltensstörungen aufge führt ist (vgl. Urk. 11/74 S. 29). 4.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermas sen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung De pressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stati onären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2008 in psychiatrischer Behandlung (vorstehend E. 3.1) und wird seit dem Jahr 2010 von der psychiatrischen Gen der-Dysphorie-Sprechstunde des Z.___ begleitet (vorstehend E. 3.2). Dr. B.___ kam in ihrem psychiatrischen Gutachten zum Schluss, dass unter Intensivierung der psychiatrischen Behandlungsmassnahmen und des Transitionsprozesses nach Verlauf von ein bi s zwei Jahren von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich auszugehen sei (vorstehend E. 3.8). So geht aus dem Gutachten hervor, dass eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung angezeigt sei. Neben einer wöchentlichen Sitzungsfrequenz sei vor allem die Installation einer psychopharmakologischen Behandlung eindeutig in diziert. Zudem sei aufgrund des rezidivierenden Charakters der depressiven Störung die Installation eines Phasenprophylaktikums in Erwägung zu ziehen. Auch die Anbindung an der psychiatrischen Sprechstunde für G ender-Dyspho rie am Z.___ sei zu intensivieren. Schliesslich sei zu empfeh len, den Transitionsprozess aktiv anzugehen (vgl. Urk. 11/74 S. 30).
Daraus folgt, dass die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind, weshalb die depressive Symptomatik nicht als therapieresistent im Sinne der Rechtsprechung zu qu alifizieren ist. Im Gegenteil, nach Durchführung divers er Behandlungsmöglichkeiten kann in einem bis zwei Jahren mit eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit (in der weiblichen Rolle) gerechnet werden.
Inwiefern psychosoziale Faktoren die depressive Symptomatik ausgelöst bezie hungsweise beeinflusst haben (vgl. vorstehend E. 1.3, E. 3.8), braucht deshalb vorliegend nicht näher geprüft zu werden. 4.5
Eine Dysthymi a ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Krite rien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie, so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich. Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall er heblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2).
Da die attestierte Dysthymi a vorliegend nicht zusammen mit einer anderen invali disierenden Beeinträchtigung aufgetreten ist, ist diese ebenfalls nicht in validisierend. 4. 6
Zusammenfassend vermögen die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, als auch die Dysthymia
keine Invalidität aus versicherungsrechtlicher Sicht zu begründen.
Da die Arbeitsfähigkeit keine medizinische, sondern eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen - wie hier - von der im medi zinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist (vgl. vorstehend E. 1. 5). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin beantragte primär die Eingliederung und auch Anstel lung durch die SVA Zürich als Fachfrau Sozialversicherungen (vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). D arauf hat sie jedoch keinen Rechtsanspruch.
In Frage kommen allenfalls Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Ar beitsvermittlung. 5.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .
d). 5.3
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute berufliche Ausbildung. So hat sie eine abgeschlossene Ausbildung im Detailhandel, ein höheres Wirtschaftsdiplom KLZ, ein Diplom Produktmanagement KLZ, ist Verwaltungsfachfrau für Perso nalvorsorge mit eidgenössische m Fachausweis und begann eine Weiterbildung zur Pensionskassenleiterin (vgl. Urk. 11/29 S. 2 obe n, Urk. 11/74 S. 14 oben). Die Beschwerdeführerin hatte jedoch Mühe, trotz guter Ausbildung eine An s tellung als Frau zu finden (vorstehend
E. 3.4, E. 3.7).
Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung geht hervor, dass die Eingliederungsberatung in Absprache mit der Beschwerdeführerin abgeschlos sen wurde, da kein konkreter Beratungs- beziehungsweise Unterstützungsbedarf bestand en habe, da sich die Beschwerdeführerin auf ihre Weiterbildung und auf die Diplomarbeit fokussiert habe (vorstehend E. 3.4). Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ geht sodann hervor, dass etwaige berufliche Mass nahmen während des
Transitionsprozess zur Frau noch verfrüht erscheinen würden (vorstehend E. 3.8).
Daraus folgt, dass es im Verfügungszeitpunkt, mithin im März 2016, als sich die Beschwerdeführerin noch im Transsitionsprozess zur Frau befand, noch zu früh für allfällige berufliche Massnahmen war. Sollte die Beschwerdeführerin nach Abschluss de s
Transsitionsprozess es zur Frau imme r noch Mühe bei der Stel lensuche haben, kann sie sich wieder bei der Beschwerdegegnerin betreffend Eingliederungsmassnahmen melden. 6.
Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführerin aufzuerle gen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) . Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1970, meldete sich am 12. November 2013 u nter Hinweis auf Transsexualismus bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbe zug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab . Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2015 (Urk. 11/28 = Urk. 3/3) stellte die IV-Stelle der Versi cherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versichere Einw ä nd e (Urk. 11/33/1). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation erneut ab und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am
7. Februar 2016 erstattet wurde (Urk. 11/74). Mit Verfügung vom 15. März 2016 (Urk. 11/78 = Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 1.3 , E. 3.8), braucht deshalb vorliegend nicht näher geprüft zu werden. 4.5
Eine Dysthymi a ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Krite rien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie, so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich. Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall er heblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2).
Da die attestierte Dysthymi a vorliegend nicht zusammen mit einer anderen invali disierenden Beeinträchtigung aufgetreten ist, ist diese ebenfalls nicht in validisierend. 4. 6
Zusammenfassend vermögen die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, als auch die Dysthymia
keine Invalidität aus versicherungsrechtlicher Sicht zu begründen.
Da die Arbeitsfähigkeit keine medizinische, sondern eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen - wie hier - von der im medi zinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist (vgl. vorstehend E. 1. 5). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin beantragte primär die Eingliederung und auch Anstel lung durch die SVA Zürich als Fachfrau Sozialversicherungen (vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). D arauf hat sie jedoch keinen Rechtsanspruch.
In Frage kommen allenfalls Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Ar beitsvermittlung. 5.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art.
E. 2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2016 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Hauptdiagnose, die zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, aus versicherungsmedizini scher Sicht behandelbar sei und keine dauerhafte Arbeits- oder Erwerbsunfähig keit begründe. Die vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten würden derzeit durch die Beschwerdeführerin nicht ausgeschöpft. Die Durchführung von di versen Behandlungsmöglichkeiten führe gemäss ihrer versicherungsmedizini schen Beurteilung zur Erlangung einer 100%igen Erwerbsfähigkeit. Die Be schwerdeführerin sei stark durch diverse psychosoziale Faktoren belastet, wel che als invaliditätsfremd g ä lten und daher aus invalidenrechtlicher Sicht keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit begründen würden. Im Bereich Sozialversi cherungen habe die Beschwerdeführerin umfassende Berufskenntnisse erwerben und sich ebenfalls in diesem Bereich weiterbilden können. Es sei ihr deshalb aus invalidenrechtlicher Sicht möglich, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine entsprechende Anstellung zu finden. Insgesamt lie ge somit im invalidenrechtli chen Sinn keine längerdauernde Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähig keit vor, welche einen Rentenanspruch begründe (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie bisher erfolgreich Strategien zur Umsetzung ihrer beruflichen Laufbahn als Mann habe anwenden können, weshalb Indikationen für medikamentöse oder psychiatrische Heilbehandlungen
nicht gegeben gewesen seien. Leider habe sich dies immer mehr ins Gegenteil verkehrt und so sei sie seit dem Jahr 2008 in ständiger psychiatrischer Behandlung. Die Therapie habe bis im November 2013 funktioniert, als sie sich verzweifelt an die Beschwerdegegnerin gewandt und um Hilfe gebeten habe. Durch den Zusammenbruch sei sie nun gezwungen, Medikamente zu nehmen. Die Therapie als solche sei keineswegs invalidi täts- und rentenausschliessend (S. 5 Rz 6). Zudem sei ihre Partnerin schwerbehindert; dieser psychosoziale Faktor werde für immer so bleiben (S. 6 Rz 7). Sie wolle bei der SVA eingegliedert werden und wolle, dass diese Institution mit gu tem Beispiel voran
gehe und selber tätig e, was sie anderen predige (S. 6 Rz 8).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob in psychischer Hinsicht ein invalidisierende r Gesundheitsschaden vorliegt. 3.
E. 3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 3.1 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 8. August 2014 (Urk. 11/17/2-7) aus, dass sie die Beschwer deführerin seit dem Jahr 2008 behandle (Ziff. 1.2) und nannte ein en
primären Transsexualismus Mann-zu- Frau mit bisexueller Orientierung (ICD-10 F64.0) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Prognose sei gut, sofern die Beschwerdeführerin eine ihrer Fähigkeiten entsprechende Stelle bekomme und die erfahrenen schmerzlichen und diskriminierenden Erlebnisse im Rahmen der zahlreichen Bew erbungen ein Ende nehmen würden (Ziff. 1.4).
Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der BVK zu 100 % arbeitsunfähig . Sie habe damals aus Krank heitsgründen selber gekündigt, um sich den psychosozialen Belastungen nicht mehr aussetzen zu müssen und weiter zu erkranken (Ziff. 1.6). In einer ange passten Tätigkeit bestehe ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, sofern es eine geeignete Stelle gebe (Ziff. 1.9).
E. 3.2 Die Ärzte des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychothera pie, führten in ihrem Bericht vom 14. November 2014 (Urk. 11/25) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 in der Sprechstunde für Gender-Dysphorie behandeln würden (Ziff. 1.2), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Gender-Dysphorie im Sinne einer Mann-zu-Frau Transsexualität (ICD-10 F64.0), bestehend seit der Kindheit - rezidivierende depressive Störung mit suizidalen Krisen (ICD-10 F33.1), aktuell mittelgradige Episode, bestehend seit der Jugendzeit
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fachperson Sozialversicherungswesen bestehe seit dem Jahr 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der männlichen Rolle, in der wei b lichen Rolle bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Wenn die Beschwerdeführerin als Frau arbeiten könne, bestünden keine Ein schränkungen und sie sei per sofort zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6-1.7, Ziff. 1.9).
E. 3.3 Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2015 (Urk. 11/27/4-5) aus, dass, bis die Behandlungen im Rahmen der Transition ab geschlossen seien, von einem instabilen, aber auch behandelbaren Zustand aus zugehen sei. Die Prognose werde von den psychiatrischen Behandlern als güns tig beurteilt. Rein von Seiten des RAD wäre allenfalls eine Begleitung und ein Coaching bei der beruflichen Eingliederung zu evaluieren. Mit einer professio nellen Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin könnte, neben der Stel lensuche und Arbeitsumsetzung bei einem neuen Arbeitgeber, auch eine nicht sicher auszuschliessende psychische Entwicklung verhindert werden. Die Leis tungsbereitschaft und die kognitiven Fähigkeiten (Berufsbewährung mit Matu rität im zweiten Bildungsweg und anderen fachlichen Attesten) seien als sehr gut zu beurteilen.
E. 3.4 Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 24. Februar 2015 (Urk. 11/29) geht hervor, dass zwischen dem 9. Januar und 11. Februar 2014 Gespräche in der Eingliederungsberatung durchgeführt worden sind. Die Be schwerdeführerin sei sehr gut qualifiziert, stosse aber als Transfrau bei der Stel lensuche auf Vorbehalte und finde keine ihren Qualifikationen entsprechende Stelle. Aktuell befinde sie si ch in einer Weiterbildung zur Pensionskassenl eite rin, die sie voraussichtlich im September 2014 abschliessen werde. In den letz ten Monaten habe der Fokus der Beschwerdeführerin auf der Weiterbildung und der Diplomarbeit gelegen, ein konkreter Beratungs- beziehungsweise Unterstüt zungsbedarf habe nicht bestanden. Es sei deshalb mit der Beschwerdeführerin vereinbart worden, dass die Eingliederungsberatung zunächst abgeschlossen werde und sie sich wieder melde, wenn ein konkreter Beratungs- und Unterstüt zungsbedarf vorliege (S. 1 Mitte).
E. 3.5 Die Ärzte des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychothera pie, führten in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2015 (Urk. 11/41/5) aus, dass sich keine massgeblichen Änderungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, zu 100 % arbeitsfähig zu sein in der weiblichen Rolle. Es sei schwierig, die Arbeitsfähigkeit in Pro zentangaben zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin seit über einem Jahr nicht mehr gearbeitet habe.
E. 3.6 In ihrem Bericht vom 16. Juni 2015 (Urk. 11/41 /1- 4) führten die Ärzte des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, bei unverän derten Diagnosen (vgl. Ziff. 1.1) aus, dass für eine berufliche Tätigkeit in der
wei b lichen Rolle keinerlei Einschränkungen bestünden, mithin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Es sei davon auszugehen, dass sich eine Wiederein glie derung in den Arbeitsmarkt prognostisch sehr günstig auf die depressive Symptomatik auswirken werde (Ziff. 3.3, Ziff. 4.2).
E. 3.7 Dr. Y.___ nannte in ihrem Bericht vom 20. August 2015 (Urk. 11/45/5-7) die folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - primärer Transsexualismus Mann - zu - Frau mit bisexueller Orientierung (ICD-10 F64.0) - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.1) mit depressiver Stimmung, Angst oder Sorge (oder eine Mischung von diesen) - Trauma und Traumafolgestörungen
Es gebe unverändert grosse Schwierigkeiten für die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche. Trotz hohem Ausbildungsniveau im Versicherungsbereich und baldigem Abschluss eines Zusatzstudiums als Pensionskassenleiterin sei sie bei sämtlichen Bewerbungen nicht berücksichtigt worden (S. 1 unten). Eine befris tete Rente (0 % Arbeitsfähigkeit) bis die Transition abgeschlossen sei und die Beschwerdeführerin eine genügende Stabilität erreicht habe, wäre aus psychiat rischer Sicht wichtig. Es bestehe bereits jetzt eine psychische Instabilität mit dem Risiko zu einer chronifizierten Erkrankung aufgrund der vielen krankma chenden äusseren und inneren Belastungen (S. 2 unten). Die Arbeitsfähigkeit a l s Mann betrage „%“, gemeint ist wohl 0 %. Bei optimal verlaufender Transition zur Frau könne die vorsichtige Prognose einer 100%igen Arbeitsfähig keit ge macht werden (S. 3 Mitte).
E. 3.8 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 7. Februar 2016 (Urk. 11/74). Sie nannte folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 f.): - Gender-Dysphorie im Sinne einer Mann-zu-Frau Transsexualität (ICD-10 F64.0) mit - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und Status nach zwei Suizidversu chen (ICD-10 F33.11) - psychosoziale Belastungsfaktoren - soziale Ausgrenzung oder Ablehnung (ICD-10 Z60.4) - Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) - Probleme mit Bezug auf den engen Familienkreis - unselbständige Verwandte, die häusliche Betreuung benötigt (ICD-10 Z63.6) - andere belastende Lebensumstände, die die Familie oder Haushalts führung in Mitleidenschaft ziehen (ICD-10 F63.7) - wiederholt Opfer von sexueller Nötigung (ICD-10 Z65.4) - Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen oder die wirtschaftli chen Verhältnisse (ICD-10 Z59)
Die Gender - Dysphorie an sich stelle keine krankheitswerte oder arbeitsmedizi nisch relevante Entität dar. Im Falle der Beschwerdeführerin sei sie aber mit ei ner chronischen dysthymen Entwicklung verbunden, worauf sich eine bis in die 1990er Jahre zurück verfolgbare rezidivierende depressive Störung aufgepfropft habe. Die früheren depressiven Episoden seien sehr kurz gewesen und hätten sich in Suizidhandlungen manifestiert. Die aktuell zur Diskussion stehende Episode bestehe seit (etwa) Januar 2013 beziehungsweise seit dem Verlust des letzten Angestelltenverhältnisses per Dezember 2012, wobei der Beschwerde führerin aus sozialdiskriminierenden Gründen die Kündigung nahegelegt wor den sei. In die depressive Episode würden sich aber endogene mit exogenen Faktoren vermischen, da es im z urückliegenden, zu beurteilenden Zeitraum seit dem Jahr 2013 auch zu erheblichen psychosozialen Belastungen (Schmerzleiden und Invalidisierung der Partnerin mit inzwischen dadurch auch inadäquater Wohnung, Dementierung und Fremdplatzierung der Mutter, finanzielle Prob leme, Arbeitslosigkeit, Streit mit sozialversicherungsrechtlichen Institutionen) gekommen sei (S. 29 Mitte).
Soweit abgrenzbar sei dem genuinen depressiven Leiden im Endeffekt eine ar beitsmedizinisch e Invaliditätsrelevanz zuzuordnen, die eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2013 begründe. Wenn auch die psychosozialen Belastungsfaktoren miteinbezogen würden, sei das Leiden der Beschwerdefüh rerin mittlerwei le durchaus mit einem um einiges höheren Arbeitsunfähigkeits grad von 80 % bis 100 % zu verbinden (S. 29 unten). Etwaige berufliche Mass nahmen würden gegenwärtig noch verfrüht erscheinen. Es sei auf eine Intensi vierung der psychiatrischen Massnahmen und Sanierung des psychosozialen Belastungsgefüges zu fokussieren. Dazu würden auch die Installation einer psychopharmakologischen Behandlung sowie das Vorantreiben des Mann-zu-Frau Transitionsprozesses gehören, zumal die Beschwerdeführerin auch auf grund ihres gegenwärtigen „zwittrigen“ wirkenden Erscheinungsbildes auf Ab lehnung stossen dürfte (S. 29 unten f.).
Die arbeitsmedizinische Prognose sei grundsätzlich als sehr positiv zu bezeich nen. Die Beschwerdeführerin sei vom Charakter und Wesen her leistungsorien tiert und arbeitsmotiviert. Nach Abklingen der depressiven Episode, Abschluss des Transitionsprozesses und Sanierung des psychosozialen Belastungsgefüges sei von einer uneingeschränkte n Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich als Sozialversicherungsexpertin auszugehen (S. 30 oben). Unter Intensivierung der psychiatrischen Behandlungsmassnahmen und des Transitionsprozesses sei nach Verlauf von ein bis zwei Jahren von einer 100%iger Arbeitsfähigkeit im ange stammten Bereich auszugehen (S. 30 unten).
E. 3.9 Die RAD-Ärztin Dr. A.___ legte in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2016 (Urk. 11/ 76/ 5-7) dar, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden könne. 4. 4.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutach ten von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.
E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art.
E. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art .
E. 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .
d). 5.3
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute berufliche Ausbildung. So hat sie eine abgeschlossene Ausbildung im Detailhandel, ein höheres Wirtschaftsdiplom KLZ, ein Diplom Produktmanagement KLZ, ist Verwaltungsfachfrau für Perso nalvorsorge mit eidgenössische m Fachausweis und begann eine Weiterbildung zur Pensionskassenleiterin (vgl. Urk. 11/29 S. 2 obe n, Urk. 11/74 S. 14 oben). Die Beschwerdeführerin hatte jedoch Mühe, trotz guter Ausbildung eine An s tellung als Frau zu finden (vorstehend
E. 3.4, E. 3.7).
Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung geht hervor, dass die Eingliederungsberatung in Absprache mit der Beschwerdeführerin abgeschlos sen wurde, da kein konkreter Beratungs- beziehungsweise Unterstützungsbedarf bestand en habe, da sich die Beschwerdeführerin auf ihre Weiterbildung und auf die Diplomarbeit fokussiert habe (vorstehend E. 3.4). Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ geht sodann hervor, dass etwaige berufliche Mass nahmen während des
Transitionsprozess zur Frau noch verfrüht erscheinen würden (vorstehend E. 3.8).
Daraus folgt, dass es im Verfügungszeitpunkt, mithin im März 2016, als sich die Beschwerdeführerin noch im Transsitionsprozess zur Frau befand, noch zu früh für allfällige berufliche Massnahmen war. Sollte die Beschwerdeführerin nach Abschluss de s
Transsitionsprozess es zur Frau imme r noch Mühe bei der Stel lensuche haben, kann sie sich wieder bei der Beschwerdegegnerin betreffend Eingliederungsmassnahmen melden. 6.
Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführerin aufzuerle gen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) . Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00411
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom
13. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1970, meldete sich am 12. November 2013 u nter Hinweis auf Transsexualismus bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbe zug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab . Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2015 (Urk. 11/28 = Urk. 3/3) stellte die IV-Stelle der Versi cherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versichere Einw ä nd e (Urk. 11/33/1). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation erneut ab und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am
7. Februar 2016 erstattet wurde (Urk. 11/74). Mit Verfügung vom 15. März 2016 (Urk. 11/78 = Urk. 2) bestätigte die IV-Stelle ihre n Vorbescheid und verneinte einen Rentenanspruch der Versi cherten. Mit Schreiben vom 15. März 2016 (Urk. 11/77) wies die IV-Stelle die Versicherte sodann auf ihre Mitwirkungspflichten für allfällige zukünftige Leistungsansprü che hin. 2.
Die Versicherte erhob am
8. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom
15. März 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Möglichkeit einer Eingliederung durch die IV-Stelle
bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) als Fachfrau Sozialversicherun gen zu prüfen und durchzuführen. S e h e sich die SVA Zürich ausser Stande, eine solche Eingliederung zu gewährleisten, so solle sie sich diesbezüglich erklären. Sei keine Eingliederung möglich, so sei ihr ab 1. Januar 2013 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom
12. Mai 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit V erfü gung vom
4. Juli 2016 (Urk. 12) wurde antragsgemäss (vgl. Urk.
1 S. 7 Rz 10) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Be schwerdeantwort zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1. 3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5
Die Rechtsprechung hat die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung seit jeher wie folgt verteilt: Sache des (be gutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Ar beitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizi nischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2016 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Hauptdiagnose, die zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, aus versicherungsmedizini scher Sicht behandelbar sei und keine dauerhafte Arbeits- oder Erwerbsunfähig keit begründe. Die vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten würden derzeit durch die Beschwerdeführerin nicht ausgeschöpft. Die Durchführung von di versen Behandlungsmöglichkeiten führe gemäss ihrer versicherungsmedizini schen Beurteilung zur Erlangung einer 100%igen Erwerbsfähigkeit. Die Be schwerdeführerin sei stark durch diverse psychosoziale Faktoren belastet, wel che als invaliditätsfremd g ä lten und daher aus invalidenrechtlicher Sicht keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit begründen würden. Im Bereich Sozialversi cherungen habe die Beschwerdeführerin umfassende Berufskenntnisse erwerben und sich ebenfalls in diesem Bereich weiterbilden können. Es sei ihr deshalb aus invalidenrechtlicher Sicht möglich, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine entsprechende Anstellung zu finden. Insgesamt lie ge somit im invalidenrechtli chen Sinn keine längerdauernde Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähig keit vor, welche einen Rentenanspruch begründe (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie bisher erfolgreich Strategien zur Umsetzung ihrer beruflichen Laufbahn als Mann habe anwenden können, weshalb Indikationen für medikamentöse oder psychiatrische Heilbehandlungen
nicht gegeben gewesen seien. Leider habe sich dies immer mehr ins Gegenteil verkehrt und so sei sie seit dem Jahr 2008 in ständiger psychiatrischer Behandlung. Die Therapie habe bis im November 2013 funktioniert, als sie sich verzweifelt an die Beschwerdegegnerin gewandt und um Hilfe gebeten habe. Durch den Zusammenbruch sei sie nun gezwungen, Medikamente zu nehmen. Die Therapie als solche sei keineswegs invalidi täts- und rentenausschliessend (S. 5 Rz 6). Zudem sei ihre Partnerin schwerbehindert; dieser psychosoziale Faktor werde für immer so bleiben (S. 6 Rz 7). Sie wolle bei der SVA eingegliedert werden und wolle, dass diese Institution mit gu tem Beispiel voran
gehe und selber tätig e, was sie anderen predige (S. 6 Rz 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob in psychischer Hinsicht ein invalidisierende r Gesundheitsschaden vorliegt. 3. 3.1
Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 8. August 2014 (Urk. 11/17/2-7) aus, dass sie die Beschwer deführerin seit dem Jahr 2008 behandle (Ziff. 1.2) und nannte ein en
primären Transsexualismus Mann-zu- Frau mit bisexueller Orientierung (ICD-10 F64.0) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Prognose sei gut, sofern die Beschwerdeführerin eine ihrer Fähigkeiten entsprechende Stelle bekomme und die erfahrenen schmerzlichen und diskriminierenden Erlebnisse im Rahmen der zahlreichen Bew erbungen ein Ende nehmen würden (Ziff. 1.4).
Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der BVK zu 100 % arbeitsunfähig . Sie habe damals aus Krank heitsgründen selber gekündigt, um sich den psychosozialen Belastungen nicht mehr aussetzen zu müssen und weiter zu erkranken (Ziff. 1.6). In einer ange passten Tätigkeit bestehe ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, sofern es eine geeignete Stelle gebe (Ziff. 1.9).
3.2
Die Ärzte des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychothera pie, führten in ihrem Bericht vom 14. November 2014 (Urk. 11/25) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 in der Sprechstunde für Gender-Dysphorie behandeln würden (Ziff. 1.2), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Gender-Dysphorie im Sinne einer Mann-zu-Frau Transsexualität (ICD-10 F64.0), bestehend seit der Kindheit - rezidivierende depressive Störung mit suizidalen Krisen (ICD-10 F33.1), aktuell mittelgradige Episode, bestehend seit der Jugendzeit
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fachperson Sozialversicherungswesen bestehe seit dem Jahr 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der männlichen Rolle, in der wei b lichen Rolle bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Wenn die Beschwerdeführerin als Frau arbeiten könne, bestünden keine Ein schränkungen und sie sei per sofort zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6-1.7, Ziff. 1.9). 3.3
Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2015 (Urk. 11/27/4-5) aus, dass, bis die Behandlungen im Rahmen der Transition ab geschlossen seien, von einem instabilen, aber auch behandelbaren Zustand aus zugehen sei. Die Prognose werde von den psychiatrischen Behandlern als güns tig beurteilt. Rein von Seiten des RAD wäre allenfalls eine Begleitung und ein Coaching bei der beruflichen Eingliederung zu evaluieren. Mit einer professio nellen Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin könnte, neben der Stel lensuche und Arbeitsumsetzung bei einem neuen Arbeitgeber, auch eine nicht sicher auszuschliessende psychische Entwicklung verhindert werden. Die Leis tungsbereitschaft und die kognitiven Fähigkeiten (Berufsbewährung mit Matu rität im zweiten Bildungsweg und anderen fachlichen Attesten) seien als sehr gut zu beurteilen. 3.4
Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 24. Februar 2015 (Urk. 11/29) geht hervor, dass zwischen dem 9. Januar und 11. Februar 2014 Gespräche in der Eingliederungsberatung durchgeführt worden sind. Die Be schwerdeführerin sei sehr gut qualifiziert, stosse aber als Transfrau bei der Stel lensuche auf Vorbehalte und finde keine ihren Qualifikationen entsprechende Stelle. Aktuell befinde sie si ch in einer Weiterbildung zur Pensionskassenl eite rin, die sie voraussichtlich im September 2014 abschliessen werde. In den letz ten Monaten habe der Fokus der Beschwerdeführerin auf der Weiterbildung und der Diplomarbeit gelegen, ein konkreter Beratungs- beziehungsweise Unterstüt zungsbedarf habe nicht bestanden. Es sei deshalb mit der Beschwerdeführerin vereinbart worden, dass die Eingliederungsberatung zunächst abgeschlossen werde und sie sich wieder melde, wenn ein konkreter Beratungs- und Unterstüt zungsbedarf vorliege (S. 1 Mitte). 3.5
Die Ärzte des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychothera pie, führten in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2015 (Urk. 11/41/5) aus, dass sich keine massgeblichen Änderungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, zu 100 % arbeitsfähig zu sein in der weiblichen Rolle. Es sei schwierig, die Arbeitsfähigkeit in Pro zentangaben zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin seit über einem Jahr nicht mehr gearbeitet habe. 3.6
In ihrem Bericht vom 16. Juni 2015 (Urk. 11/41 /1- 4) führten die Ärzte des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, bei unverän derten Diagnosen (vgl. Ziff. 1.1) aus, dass für eine berufliche Tätigkeit in der
wei b lichen Rolle keinerlei Einschränkungen bestünden, mithin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Es sei davon auszugehen, dass sich eine Wiederein glie derung in den Arbeitsmarkt prognostisch sehr günstig auf die depressive Symptomatik auswirken werde (Ziff. 3.3, Ziff. 4.2).
3.7
Dr. Y.___ nannte in ihrem Bericht vom 20. August 2015 (Urk. 11/45/5-7) die folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - primärer Transsexualismus Mann - zu - Frau mit bisexueller Orientierung (ICD-10 F64.0) - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.1) mit depressiver Stimmung, Angst oder Sorge (oder eine Mischung von diesen) - Trauma und Traumafolgestörungen
Es gebe unverändert grosse Schwierigkeiten für die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche. Trotz hohem Ausbildungsniveau im Versicherungsbereich und baldigem Abschluss eines Zusatzstudiums als Pensionskassenleiterin sei sie bei sämtlichen Bewerbungen nicht berücksichtigt worden (S. 1 unten). Eine befris tete Rente (0 % Arbeitsfähigkeit) bis die Transition abgeschlossen sei und die Beschwerdeführerin eine genügende Stabilität erreicht habe, wäre aus psychiat rischer Sicht wichtig. Es bestehe bereits jetzt eine psychische Instabilität mit dem Risiko zu einer chronifizierten Erkrankung aufgrund der vielen krankma chenden äusseren und inneren Belastungen (S. 2 unten). Die Arbeitsfähigkeit a l s Mann betrage „%“, gemeint ist wohl 0 %. Bei optimal verlaufender Transition zur Frau könne die vorsichtige Prognose einer 100%igen Arbeitsfähig keit ge macht werden (S. 3 Mitte). 3.8
Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 7. Februar 2016 (Urk. 11/74). Sie nannte folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 f.): - Gender-Dysphorie im Sinne einer Mann-zu-Frau Transsexualität (ICD-10 F64.0) mit - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und Status nach zwei Suizidversu chen (ICD-10 F33.11) - psychosoziale Belastungsfaktoren - soziale Ausgrenzung oder Ablehnung (ICD-10 Z60.4) - Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) - Probleme mit Bezug auf den engen Familienkreis - unselbständige Verwandte, die häusliche Betreuung benötigt (ICD-10 Z63.6) - andere belastende Lebensumstände, die die Familie oder Haushalts führung in Mitleidenschaft ziehen (ICD-10 F63.7) - wiederholt Opfer von sexueller Nötigung (ICD-10 Z65.4) - Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen oder die wirtschaftli chen Verhältnisse (ICD-10 Z59)
Die Gender - Dysphorie an sich stelle keine krankheitswerte oder arbeitsmedizi nisch relevante Entität dar. Im Falle der Beschwerdeführerin sei sie aber mit ei ner chronischen dysthymen Entwicklung verbunden, worauf sich eine bis in die 1990er Jahre zurück verfolgbare rezidivierende depressive Störung aufgepfropft habe. Die früheren depressiven Episoden seien sehr kurz gewesen und hätten sich in Suizidhandlungen manifestiert. Die aktuell zur Diskussion stehende Episode bestehe seit (etwa) Januar 2013 beziehungsweise seit dem Verlust des letzten Angestelltenverhältnisses per Dezember 2012, wobei der Beschwerde führerin aus sozialdiskriminierenden Gründen die Kündigung nahegelegt wor den sei. In die depressive Episode würden sich aber endogene mit exogenen Faktoren vermischen, da es im z urückliegenden, zu beurteilenden Zeitraum seit dem Jahr 2013 auch zu erheblichen psychosozialen Belastungen (Schmerzleiden und Invalidisierung der Partnerin mit inzwischen dadurch auch inadäquater Wohnung, Dementierung und Fremdplatzierung der Mutter, finanzielle Prob leme, Arbeitslosigkeit, Streit mit sozialversicherungsrechtlichen Institutionen) gekommen sei (S. 29 Mitte).
Soweit abgrenzbar sei dem genuinen depressiven Leiden im Endeffekt eine ar beitsmedizinisch e Invaliditätsrelevanz zuzuordnen, die eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2013 begründe. Wenn auch die psychosozialen Belastungsfaktoren miteinbezogen würden, sei das Leiden der Beschwerdefüh rerin mittlerwei le durchaus mit einem um einiges höheren Arbeitsunfähigkeits grad von 80 % bis 100 % zu verbinden (S. 29 unten). Etwaige berufliche Mass nahmen würden gegenwärtig noch verfrüht erscheinen. Es sei auf eine Intensi vierung der psychiatrischen Massnahmen und Sanierung des psychosozialen Belastungsgefüges zu fokussieren. Dazu würden auch die Installation einer psychopharmakologischen Behandlung sowie das Vorantreiben des Mann-zu-Frau Transitionsprozesses gehören, zumal die Beschwerdeführerin auch auf grund ihres gegenwärtigen „zwittrigen“ wirkenden Erscheinungsbildes auf Ab lehnung stossen dürfte (S. 29 unten f.).
Die arbeitsmedizinische Prognose sei grundsätzlich als sehr positiv zu bezeich nen. Die Beschwerdeführerin sei vom Charakter und Wesen her leistungsorien tiert und arbeitsmotiviert. Nach Abklingen der depressiven Episode, Abschluss des Transitionsprozesses und Sanierung des psychosozialen Belastungsgefüges sei von einer uneingeschränkte n Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich als Sozialversicherungsexpertin auszugehen (S. 30 oben). Unter Intensivierung der psychiatrischen Behandlungsmassnahmen und des Transitionsprozesses sei nach Verlauf von ein bis zwei Jahren von einer 100%iger Arbeitsfähigkeit im ange stammten Bereich auszugehen (S. 30 unten). 3.9
Die RAD-Ärztin Dr. A.___ legte in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2016 (Urk. 11/ 76/ 5-7) dar, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden könne. 4. 4.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutach ten von Dr. B.___ (vorstehend E. 3. 8) die von der Beschwerdeführerin ge klagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch Dr. B.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für be weiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend E. 1.4) voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2
Dem psychiatrischen Gutachten sind nach ausführlicher Anamneseerhebung (vgl. Urk. 11/74 S. 9 ff.) und psychiatrischer Befundaufnahme (vgl. Urk. 11/74 S. 21 ff.) eine Gender-Dysphorie im Sinne einer Mann-zu-Frau Transsexualität (ICD-10 F64.0) mit Dysthymia (ICD-10 F34.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom und Status nach zwei Suizidversuchen (ICD-10 F33.11), sowie diverse psychosoziale Belastungsfaktoren als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit zu entnehmen (vorstehend E. 3.8).
Dr. B.___ führte die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht primär auf den Trans sexualismus zurück, sondern auf die damit verbundene chronische
dys thyme Entwicklung, worauf sich eine bis in die 1990er Jahre zurück verfolgbare rezidivierende depres sive Störung aufgepfropft habe (vorstehend E. 3.8). 4.3
Die Diagnose Transsexualismus definiert sich gemäss ICD-10 F64.0 dadurch, dass der Wunsch besteht, als Angehöriger des anderen Geschlechts zu leben und anerkannt zu werden. Dieser geht meist mit Unbehagen oder dem Gefühl der Nichtzugehörigkeit zum eigenen anatomischen Geschlecht einher. Es besteht der Wunsch nach chirurgischer und hormoneller Behandlung, um den eigenen Kör per dem bevorzugten Geschlecht soweit wie möglich anzugleichen.
Wie Dr. B.___ zu Recht ausführte, stellt Transsexualismus an sich keine krank hei tswerte oder arbeitsmedizinisch relevante Entität dar (vorstehend E. 3.8). So besteht seit 2015 ein explizite r Konsens im Weltärzteverbund, Gen der-Dysphorie sei nicht als Krankheit zu betrachten, obwohl diese in der Inter nationalen Klassifikation von Krankheit und Gesundheitsproblemen (ICD-10) derzeit noch in der Liste von Persönlichkeits- und Ver haltensstörungen aufge führt ist (vgl. Urk. 11/74 S. 29). 4.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermas sen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung De pressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stati onären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2008 in psychiatrischer Behandlung (vorstehend E. 3.1) und wird seit dem Jahr 2010 von der psychiatrischen Gen der-Dysphorie-Sprechstunde des Z.___ begleitet (vorstehend E. 3.2). Dr. B.___ kam in ihrem psychiatrischen Gutachten zum Schluss, dass unter Intensivierung der psychiatrischen Behandlungsmassnahmen und des Transitionsprozesses nach Verlauf von ein bi s zwei Jahren von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich auszugehen sei (vorstehend E. 3.8). So geht aus dem Gutachten hervor, dass eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung angezeigt sei. Neben einer wöchentlichen Sitzungsfrequenz sei vor allem die Installation einer psychopharmakologischen Behandlung eindeutig in diziert. Zudem sei aufgrund des rezidivierenden Charakters der depressiven Störung die Installation eines Phasenprophylaktikums in Erwägung zu ziehen. Auch die Anbindung an der psychiatrischen Sprechstunde für G ender-Dyspho rie am Z.___ sei zu intensivieren. Schliesslich sei zu empfeh len, den Transitionsprozess aktiv anzugehen (vgl. Urk. 11/74 S. 30).
Daraus folgt, dass die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind, weshalb die depressive Symptomatik nicht als therapieresistent im Sinne der Rechtsprechung zu qu alifizieren ist. Im Gegenteil, nach Durchführung divers er Behandlungsmöglichkeiten kann in einem bis zwei Jahren mit eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit (in der weiblichen Rolle) gerechnet werden.
Inwiefern psychosoziale Faktoren die depressive Symptomatik ausgelöst bezie hungsweise beeinflusst haben (vgl. vorstehend E. 1.3, E. 3.8), braucht deshalb vorliegend nicht näher geprüft zu werden. 4.5
Eine Dysthymi a ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Krite rien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie, so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich. Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall er heblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2).
Da die attestierte Dysthymi a vorliegend nicht zusammen mit einer anderen invali disierenden Beeinträchtigung aufgetreten ist, ist diese ebenfalls nicht in validisierend. 4. 6
Zusammenfassend vermögen die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, als auch die Dysthymia
keine Invalidität aus versicherungsrechtlicher Sicht zu begründen.
Da die Arbeitsfähigkeit keine medizinische, sondern eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen - wie hier - von der im medi zinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist (vgl. vorstehend E. 1. 5). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin beantragte primär die Eingliederung und auch Anstel lung durch die SVA Zürich als Fachfrau Sozialversicherungen (vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). D arauf hat sie jedoch keinen Rechtsanspruch.
In Frage kommen allenfalls Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Ar beitsvermittlung. 5.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .
d). 5.3
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute berufliche Ausbildung. So hat sie eine abgeschlossene Ausbildung im Detailhandel, ein höheres Wirtschaftsdiplom KLZ, ein Diplom Produktmanagement KLZ, ist Verwaltungsfachfrau für Perso nalvorsorge mit eidgenössische m Fachausweis und begann eine Weiterbildung zur Pensionskassenleiterin (vgl. Urk. 11/29 S. 2 obe n, Urk. 11/74 S. 14 oben). Die Beschwerdeführerin hatte jedoch Mühe, trotz guter Ausbildung eine An s tellung als Frau zu finden (vorstehend
E. 3.4, E. 3.7).
Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung geht hervor, dass die Eingliederungsberatung in Absprache mit der Beschwerdeführerin abgeschlos sen wurde, da kein konkreter Beratungs- beziehungsweise Unterstützungsbedarf bestand en habe, da sich die Beschwerdeführerin auf ihre Weiterbildung und auf die Diplomarbeit fokussiert habe (vorstehend E. 3.4). Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ geht sodann hervor, dass etwaige berufliche Mass nahmen während des
Transitionsprozess zur Frau noch verfrüht erscheinen würden (vorstehend E. 3.8).
Daraus folgt, dass es im Verfügungszeitpunkt, mithin im März 2016, als sich die Beschwerdeführerin noch im Transsitionsprozess zur Frau befand, noch zu früh für allfällige berufliche Massnahmen war. Sollte die Beschwerdeführerin nach Abschluss de s
Transsitionsprozess es zur Frau imme r noch Mühe bei der Stel lensuche haben, kann sie sich wieder bei der Beschwerdegegnerin betreffend Eingliederungsmassnahmen melden. 6.
Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführerin aufzuerle gen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) . Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger