Sachverhalt
1.
Die 1979 geborene X.___ ist ausgebildete Hauswirtschafte rin und war bis am 3 0. September 2011 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % in einem Altersheim tätig ( Urk. 7/8 S. 1). Am 24. April 201 2 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Rückenleiden und eine dadurch resultierende psy chische Verunsicherung im Beruf bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle Berichte de r behandelnden Ärzte (Urk. 7/15 , 7/26 ) sowie den Aus zug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/6) bei. Mit Mitteilu n g vom 2 0. August 2013 wurde eine Kostengutsprache für eine einjährige Umschulung zur Elektro nikverdrahterin
geleistet ( Urk. 7/55). Im September 2014 brach die Versicherte die Umschulung ab ( Urk. 7/71 S. 9). In der Folge wurde die Kostengutsprache von der IV-Stelle mit Mitteilung vom 3. Oktober 2014 auf den 3 1. August 2014 aufgehoben ( Urk. 7/72). Die IV-Stelle holte den Bericht des behandelnden Arztes ( Urk. 7/84) ein. Am 1 7. Juni 2015 gab sie die Erstellung eines bidisziplinären psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens bei Prof. Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, in Auftrag ( Urk. 7/94), welches am 10. September 2015 erstattet wurde ( Urk. 7/98 S. 40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 6. November 2015 [Urk. 7/104]; Einwand vom 1 7. Dezember 2015 [Urk. 7/108] und dessen ergänzende Begründung vom 1 5. Januar 2016 [Urk. 7/110]) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. März 2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 2 [= Urk. 7/112]). 2.
Dagegen führte die Versicherte mit Eingabe vom 8. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. März 2016 aufzuheben und
ihr ab Oktober 2012 eine ganze Rente der Invalidenversiche rung zuzusprechen . Der Beschwerdeführerin sei zudem die unentgeltliche Pro zessführung zu gewähren, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 3. Mai 2016 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erfor derlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Per son auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, von der Beschwerdegegnerin sei ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben worden, welches der Versi cherten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert, sowie unspezifische Rückenbeschwerden attestiert habe. Indessen sei die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht erstellt, da die entsprechenden Kriterien der ICD-10 nicht erfüllt seien. Es bestünden bei der Versicherten keine wesentlichen Einschränkungen im priva ten Umfeld und auch das Tagesprofil weise auf kein reduziertes Aktivitätsniveau hin. Daher sei es der Versicherten zumutbar, einer körperlich leichten, wechsel belastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen uneingeschränkt nachzugehen ( Urk. 2 S. 2).
Zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden wurde im angefochte nen Entscheid erwogen, gemäss dem Gutachten liege zwar eine schwere kombi nierte Persönlichkeitsstörung vor. Indessen gehe aus dem Befund hervor, dass bei der Versicherten im Untersuchungszeitpunkt keine quantitative oder quali tative Bewusstseinsstörung vorgelegen habe. Die Versicherte beklage sich auch nicht über kognitive Symptome wie Störungen des Kurz- oder Langzeitgedächt nisses. Sie habe während des gut zweistündigen Untersuchs die Aufmerksamkeit und Konzentration halten können, weshalb bei ihr keine Konzentrationsstörun gen vorlägen. Auch habe sie weder über Grübelzwänge , Gedankendrängen oder innere Unruhe berichtet und bei ihrer Tagesstruktur seien keine Einschränkun gen ersichtlich. Aus diesen Gründen seien die Kriterien für eine Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt und die Diagnose sei nicht erstellt. Dementsprechend werde an der Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten ( Urk. 2 S. 2-3). 2.2
Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin dafür, dem Gutachten volle Beweis kraft zuzuerkennen. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Befunde und Diagnosen im Gutachten seien vom RAD -Arzt als nachvollziehbar und plausibel beurteilt worden. Es sei unverständlich , weshalb sich die Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin über die Beurteilung von medizinischen Fachgutachtern sowie de s
RAD-Arztes hinweggesetzt habe. Die Ansicht der Kundenberaterin, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handle es sich um eine rechtliche und keine medizinische Frage, sei unzutreffend. Die Diagnosestellung sowie die gestützt darauf erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei Sache der Ärzte. Aus diesem Grund sei auf das Gutachten abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
Dementsprechend stehe der Beschwerdeführerin eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab Ablauf des Wartejahres, d.h. seit Oktober 2012, zu ( Urk. 1). 3. 3.1
In der interdisziplinären Zusammenfassung des bidisziplinären (rheumatolo gisch-psychiatrischen) Gutachtens vom 1 0. September 2015 führten die Gut achter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 7/98 S. 39):
-
schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61)
-
rezidivierende depressive Störung, im Verlauf wechselnden Ausmasses,
aktuell remittiert (ICD-10 F 33)
-
unspezifische Rückenschmerzen bei
- Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz
- leicht skoliotischem Flachrücken
- kleine Diskushernie L5/S1 mediolateral rechts (MRI 18.12.2013)
- St. n. LRS S1 2011
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende aufge führt ( Urk. 7/98 S. 39): -
Adipositas
- aktuell Übergewicht mit BMI 28 kg/m 2
- Grad 2 mit BMI 38 kg/m 2 anamnestisch -
Colon irritabile anamnestisch
Der begutachtende Psychiater Prof. Dr. Y.___ hielt fest, bei seiner Begutach tung seien Anlehnungswünsche der Explorandin sowie Versagensängste im Vordergrund gestanden. Psychopathologisch präsentiere sich eine unreife, his trionieforme , ängstlich-vermeidende und abhängige Explorandin. Im Affekt sei sie deutlich emotional-instabil und impulsiv. Sie zeige hochgradig maladaptiven Umgang mit sachlicher Kritik und es fän den sich Züge von Verbitterung ( Urk. 7/98 S. 75).
Aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung könne es zu rezidivierenden Depressionen kommen. Die Persönlichkeitsstörung bestehe seit der Jugendzeit der Explorandin. Zu einer Dekompensation mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit sei es ab Herbst 2011 gekommen, als das gleichzeitige Auftreten somatischer Beschweren mit dem lumboradikulären Syndrom und den berufli chen Belastungen durch die Explorandin nicht mehr habe kompensiert werden können. Die vordergründig als Selbstlimitierung wirkenden Äusserungen seien krankheitsbedingt einzustufen. Sie seien Ausdruck des derzeitigen Ambivalenz konflikts mit Versagensängsten der Explorandin und als Vermeidungsverhalten zu interpretieren ( Urk. 7/98 S. 75).
Hinsichtlich der Aktivitäten der Explorandin gebe diese keine wesentlichen Ein schränkungen in ihrem privaten Umfeld an. Dies sei jedoch kein Widerspruch, da sie sich i m private n Umfeld mit Personen umgeben könne, die „adaptiert“ seien zu ihrem Störungsbild ( Urk. 7/98 S. 80).
Zur Arbeitsfähigkeit müsse aus psychiatrischer Sicht festgestellt werden, dass bei der Explorandin seit ihrer Dekompensation im Herbst 2011 von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % in zuletzt ausgeübter sowie adap tierter Tätigkeit ausgegangen werden müsse. Aufgrund der schweren kombi nierten Persönlichkeitsstörung, die zu einer rezidivierenden Depression schwan kenden Ausmasses führe, bestünden mittel- und langfristige schwere Ein schränkungen , die einer beruflichen Wiedereingliederung im ersten Arbeits markt und einer Umschulung im Wege stünden. Aus therapeutischen Gründen werde dringend empfohlen, die Restarbeitsfähigkeit in einer geschützten Umge bung zu verwerten. Die Explorandin könne im geschützten Bereich unter Berücksichtigung der somatischen Spezifikation mit einem Pensum von 100 % arbeiten. Die Persönlichkeitsstörung müsse psychotherapeutisch behandelt wer den, wobei eine solche Behandlung ein bis zwei Jahre in Anspruch nehmen sollte. Bei Durchführung dieser Behandlung sei mit einer signifikanten Verbes serung der Arbeitsfähigkeit bis hin zu einem Vollpensum zu rechnen (Urk. 7/98 S. 39-40).
Der begutachtende Rheumatologe
Dr. Z.___ führte zur Arbeitsfähigkeit aus, der Explorandin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fachfrau Hauswirt schaft nur eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % zu bescheinigen. Eine körperlich leichte, am besten wechselbelastende Tätigkeit ohne ergonomisch ungünstige Arbeitspositionen und nur g elegentlichem Hantieren in der H öhe sei ihr jedoch uneingeschränkt möglich ( Urk. 7/98 S. 40). 3.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin vermag das G utachten zu überzeu gen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/98 S. 23-26 und S. 58-69) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ( Urk. 7/98 S. 6-16 und S. 47-57). Die Beurteilung beider Gutachter ist schlüssig und nachvollziehbar und stimmt überdies mit derjenigen des behandelnden Arztes überein ( Urk. 7/84). Auch der von der Verwaltung hinzugezogene RAD-Arzt beurteilte das Gutachten als plausibel und nachvoll ziehbar ( Urk. 7/102 S. 5).
Die Verwaltung stellte sich auf den Standpunkt, die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung sei nicht erstellt, weil die Beschwerdeführerin die erfor derlichen ICD-10 Kriterien nicht erfülle . So bestünden z.B. keine wesentlichen Einschränkungen im privaten Umfeld. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich gemäss Gutachten um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung handelt, die sich gerade dadurch kenn zeichnet, dass Merkmale mehrerer Störungen vorliegen , ohne dass ein vor - herr schendes Symptombild ausgemacht werden kann (vgl. Dilling / Mom - bour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., S. 284). Bereits aus diesem Grund kann aus dem Fehlen gewisser Merkmale nicht auf eine Fehldiagnose geschlossen werden, wie es die Verwaltung tut. Bezüglich des Einwands, bei der Beschwerdeführerin bestünden im privaten Umfeld keinerlei Einschränkungen, ist darauf zu verweisen, dass der Gutachter explizit ausführte, dies stehe nicht im Widerspruch zur Diagnose ( Urk. 7/98 S. 80). Zum anderen verkennt die Verwaltung, dass es Aufgabe des Arztes - und nicht Aufgabe der Verwaltung –
ist, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen ( vgl. BGE 125 V 256 E. 4) . Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens eine fach ärztlich (psychiat risch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikati onssystem (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E . 6 ). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten nicht lege artis erstellt worden wäre. Daher kommt diesem volle Beweiskraft zu und es kann ohne weiteres auf die entsprechenden Resultate abgestellt werden. 3.3
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin seit Oktober 2011 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ist. In diesem Fall erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Das Wartejahr lief am 30. September 2012 ab. Die Erstanmeldung bei der IV -Stelle erfolgte durch die Beschwerdeführerin am 2 4. April 2012 ( Urk. 7/2 S. 7). Somit hat die Beschwer deführerin ab Oktober 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversi cherung.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Oktober 2012 zuzusprechen. 3.4
Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem für die Zusprechung der Rente auschlaggebenden Gutachten bei der Beschwerdeführerin mit einer signifikan ten Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustandes sowie einer Wiedereinglie derung in den Arbeitsmarkt zu rechnen ist , wenn sie sich einer konsequenten psychotherapeutische n Behandlung unterzieht . Der Gutachter Prof. Dr. Y.___ wies explizit darauf hin, der Beschwerdeführerin solle eine Schadensminde rungspflicht auferlegt werden, da eine alleinige Berentung kontraproduktiv wir ken und regressive Einwände verstärken würde ( Urk. 7/98 S. 77-78). Es wird Sache der Verwaltung sein, der Beschwerdeführerin diese Schadensminderungs pflicht aufzuerlegen und deren Einhaltung fortlaufend zu überprüfen. 4.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. März 2016 aufgehoben
und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine ganze Rente
der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die 1979 geborene X.___ ist ausgebildete Hauswirtschafte rin und war bis am 3 0. September 2011 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % in einem Altersheim tätig ( Urk. 7/8 S. 1). Am 24. April 201
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erfor derlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Per son auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen führte die Versicherte mit Eingabe vom 8. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. März 2016 aufzuheben und
ihr ab Oktober 2012 eine ganze Rente der Invalidenversiche rung zuzusprechen . Der Beschwerdeführerin sei zudem die unentgeltliche Pro zessführung zu gewähren, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 3. Mai 2016 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, von der Beschwerdegegnerin sei ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben worden, welches der Versi cherten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert, sowie unspezifische Rückenbeschwerden attestiert habe. Indessen sei die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht erstellt, da die entsprechenden Kriterien der ICD-10 nicht erfüllt seien. Es bestünden bei der Versicherten keine wesentlichen Einschränkungen im priva ten Umfeld und auch das Tagesprofil weise auf kein reduziertes Aktivitätsniveau hin. Daher sei es der Versicherten zumutbar, einer körperlich leichten, wechsel belastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen uneingeschränkt nachzugehen ( Urk. 2 S. 2).
Zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden wurde im angefochte nen Entscheid erwogen, gemäss dem Gutachten liege zwar eine schwere kombi nierte Persönlichkeitsstörung vor. Indessen gehe aus dem Befund hervor, dass bei der Versicherten im Untersuchungszeitpunkt keine quantitative oder quali tative Bewusstseinsstörung vorgelegen habe. Die Versicherte beklage sich auch nicht über kognitive Symptome wie Störungen des Kurz- oder Langzeitgedächt nisses. Sie habe während des gut zweistündigen Untersuchs die Aufmerksamkeit und Konzentration halten können, weshalb bei ihr keine Konzentrationsstörun gen vorlägen. Auch habe sie weder über Grübelzwänge , Gedankendrängen oder innere Unruhe berichtet und bei ihrer Tagesstruktur seien keine Einschränkun gen ersichtlich. Aus diesen Gründen seien die Kriterien für eine Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt und die Diagnose sei nicht erstellt. Dementsprechend werde an der Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten ( Urk. 2 S. 2-3).
E. 2.2 Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin dafür, dem Gutachten volle Beweis kraft zuzuerkennen. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Befunde und Diagnosen im Gutachten seien vom RAD -Arzt als nachvollziehbar und plausibel beurteilt worden. Es sei unverständlich , weshalb sich die Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin über die Beurteilung von medizinischen Fachgutachtern sowie de s
RAD-Arztes hinweggesetzt habe. Die Ansicht der Kundenberaterin, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handle es sich um eine rechtliche und keine medizinische Frage, sei unzutreffend. Die Diagnosestellung sowie die gestützt darauf erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei Sache der Ärzte. Aus diesem Grund sei auf das Gutachten abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
Dementsprechend stehe der Beschwerdeführerin eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab Ablauf des Wartejahres, d.h. seit Oktober 2012, zu ( Urk. 1). 3. 3.1
In der interdisziplinären Zusammenfassung des bidisziplinären (rheumatolo gisch-psychiatrischen) Gutachtens vom 1 0. September 2015 führten die Gut achter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 7/98 S. 39):
-
schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61)
-
rezidivierende depressive Störung, im Verlauf wechselnden Ausmasses,
aktuell remittiert (ICD-10 F 33)
-
unspezifische Rückenschmerzen bei
- Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz
- leicht skoliotischem Flachrücken
- kleine Diskushernie L5/S1 mediolateral rechts (MRI 18.12.2013)
- St. n. LRS S1 2011
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende aufge führt ( Urk. 7/98 S. 39): -
Adipositas
- aktuell Übergewicht mit BMI 28 kg/m 2
- Grad 2 mit BMI 38 kg/m 2 anamnestisch -
Colon irritabile anamnestisch
Der begutachtende Psychiater Prof. Dr. Y.___ hielt fest, bei seiner Begutach tung seien Anlehnungswünsche der Explorandin sowie Versagensängste im Vordergrund gestanden. Psychopathologisch präsentiere sich eine unreife, his trionieforme , ängstlich-vermeidende und abhängige Explorandin. Im Affekt sei sie deutlich emotional-instabil und impulsiv. Sie zeige hochgradig maladaptiven Umgang mit sachlicher Kritik und es fän den sich Züge von Verbitterung ( Urk. 7/98 S. 75).
Aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung könne es zu rezidivierenden Depressionen kommen. Die Persönlichkeitsstörung bestehe seit der Jugendzeit der Explorandin. Zu einer Dekompensation mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit sei es ab Herbst 2011 gekommen, als das gleichzeitige Auftreten somatischer Beschweren mit dem lumboradikulären Syndrom und den berufli chen Belastungen durch die Explorandin nicht mehr habe kompensiert werden können. Die vordergründig als Selbstlimitierung wirkenden Äusserungen seien krankheitsbedingt einzustufen. Sie seien Ausdruck des derzeitigen Ambivalenz konflikts mit Versagensängsten der Explorandin und als Vermeidungsverhalten zu interpretieren ( Urk. 7/98 S. 75).
Hinsichtlich der Aktivitäten der Explorandin gebe diese keine wesentlichen Ein schränkungen in ihrem privaten Umfeld an. Dies sei jedoch kein Widerspruch, da sie sich i m private n Umfeld mit Personen umgeben könne, die „adaptiert“ seien zu ihrem Störungsbild ( Urk. 7/98 S. 80).
Zur Arbeitsfähigkeit müsse aus psychiatrischer Sicht festgestellt werden, dass bei der Explorandin seit ihrer Dekompensation im Herbst 2011 von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % in zuletzt ausgeübter sowie adap tierter Tätigkeit ausgegangen werden müsse. Aufgrund der schweren kombi nierten Persönlichkeitsstörung, die zu einer rezidivierenden Depression schwan kenden Ausmasses führe, bestünden mittel- und langfristige schwere Ein schränkungen , die einer beruflichen Wiedereingliederung im ersten Arbeits markt und einer Umschulung im Wege stünden. Aus therapeutischen Gründen werde dringend empfohlen, die Restarbeitsfähigkeit in einer geschützten Umge bung zu verwerten. Die Explorandin könne im geschützten Bereich unter Berücksichtigung der somatischen Spezifikation mit einem Pensum von 100 % arbeiten. Die Persönlichkeitsstörung müsse psychotherapeutisch behandelt wer den, wobei eine solche Behandlung ein bis zwei Jahre in Anspruch nehmen sollte. Bei Durchführung dieser Behandlung sei mit einer signifikanten Verbes serung der Arbeitsfähigkeit bis hin zu einem Vollpensum zu rechnen (Urk. 7/98 S. 39-40).
Der begutachtende Rheumatologe
Dr. Z.___ führte zur Arbeitsfähigkeit aus, der Explorandin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fachfrau Hauswirt schaft nur eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % zu bescheinigen. Eine körperlich leichte, am besten wechselbelastende Tätigkeit ohne ergonomisch ungünstige Arbeitspositionen und nur g elegentlichem Hantieren in der H öhe sei ihr jedoch uneingeschränkt möglich ( Urk. 7/98 S. 40). 3.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin vermag das G utachten zu überzeu gen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/98 S. 23-26 und S. 58-69) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ( Urk. 7/98 S. 6-16 und S. 47-57). Die Beurteilung beider Gutachter ist schlüssig und nachvollziehbar und stimmt überdies mit derjenigen des behandelnden Arztes überein ( Urk. 7/84). Auch der von der Verwaltung hinzugezogene RAD-Arzt beurteilte das Gutachten als plausibel und nachvoll ziehbar ( Urk. 7/102 S. 5).
Die Verwaltung stellte sich auf den Standpunkt, die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung sei nicht erstellt, weil die Beschwerdeführerin die erfor derlichen ICD-10 Kriterien nicht erfülle . So bestünden z.B. keine wesentlichen Einschränkungen im privaten Umfeld. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich gemäss Gutachten um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung handelt, die sich gerade dadurch kenn zeichnet, dass Merkmale mehrerer Störungen vorliegen , ohne dass ein vor - herr schendes Symptombild ausgemacht werden kann (vgl. Dilling / Mom - bour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., S. 284). Bereits aus diesem Grund kann aus dem Fehlen gewisser Merkmale nicht auf eine Fehldiagnose geschlossen werden, wie es die Verwaltung tut. Bezüglich des Einwands, bei der Beschwerdeführerin bestünden im privaten Umfeld keinerlei Einschränkungen, ist darauf zu verweisen, dass der Gutachter explizit ausführte, dies stehe nicht im Widerspruch zur Diagnose ( Urk. 7/98 S. 80). Zum anderen verkennt die Verwaltung, dass es Aufgabe des Arztes - und nicht Aufgabe der Verwaltung –
ist, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen ( vgl. BGE 125 V 256 E. 4) . Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens eine fach ärztlich (psychiat risch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikati onssystem (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E . 6 ). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten nicht lege artis erstellt worden wäre. Daher kommt diesem volle Beweiskraft zu und es kann ohne weiteres auf die entsprechenden Resultate abgestellt werden. 3.3
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin seit Oktober 2011 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ist. In diesem Fall erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Das Wartejahr lief am 30. September 2012 ab. Die Erstanmeldung bei der IV -Stelle erfolgte durch die Beschwerdeführerin am 2 4. April 2012 ( Urk. 7/2 S. 7). Somit hat die Beschwer deführerin ab Oktober 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversi cherung.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Oktober 2012 zuzusprechen. 3.4
Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem für die Zusprechung der Rente auschlaggebenden Gutachten bei der Beschwerdeführerin mit einer signifikan ten Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustandes sowie einer Wiedereinglie derung in den Arbeitsmarkt zu rechnen ist , wenn sie sich einer konsequenten psychotherapeutische n Behandlung unterzieht . Der Gutachter Prof. Dr. Y.___ wies explizit darauf hin, der Beschwerdeführerin solle eine Schadensminde rungspflicht auferlegt werden, da eine alleinige Berentung kontraproduktiv wir ken und regressive Einwände verstärken würde ( Urk. 7/98 S. 77-78). Es wird Sache der Verwaltung sein, der Beschwerdeführerin diese Schadensminderungs pflicht aufzuerlegen und deren Einhaltung fortlaufend zu überprüfen. 4.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. März 2016 aufgehoben
und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine ganze Rente
der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Dispositiv
- Die 1979 geborene X.___ ist ausgebildete Hauswirtschafte rin und war bis am 3
- September 2011 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % in einem Altersheim tätig ( Urk. 7/8 S. 1). Am 24. April 201 2 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Rückenleiden und eine dadurch resultierende psy chische Verunsicherung im Beruf bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle Berichte de r behandelnden Ärzte (Urk. 7/15 , 7/26 ) sowie den Aus zug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/6) bei. Mit Mitteilu n g vom 2
- August 2013 wurde eine Kostengutsprache für eine einjährige Umschulung zur Elektro nikverdrahterin geleistet ( Urk. 7/55). Im September 2014 brach die Versicherte die Umschulung ab ( Urk. 7/71 S. 9). In der Folge wurde die Kostengutsprache von der IV-Stelle mit Mitteilung vom
- Oktober 2014 auf den 3
- August 2014 aufgehoben ( Urk. 7/72). Die IV-Stelle holte den Bericht des behandelnden Arztes ( Urk. 7/84) ein. Am 1
- Juni 2015 gab sie die Erstellung eines bidisziplinären psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens bei Prof. Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, in Auftrag ( Urk. 7/94), welches am 10. September 2015 erstattet wurde ( Urk. 7/98 S. 40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1
- November 2015 [Urk. 7/104]; Einwand vom 1
- Dezember 2015 [Urk. 7/108] und dessen ergänzende Begründung vom 1
- Januar 2016 [Urk. 7/110]) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- März 2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 2 [= Urk. 7/112]).
- Dagegen führte die Versicherte mit Eingabe vom
- April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1
- März 2016 aufzuheben und ihr ab Oktober 2012 eine ganze Rente der Invalidenversiche rung zuzusprechen . Der Beschwerdeführerin sei zudem die unentgeltliche Pro zessführung zu gewähren, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1
- Mai 2016 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erfor derlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Per son auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
- 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, von der Beschwerdegegnerin sei ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben worden, welches der Versi cherten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert, sowie unspezifische Rückenbeschwerden attestiert habe. Indessen sei die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht erstellt, da die entsprechenden Kriterien der ICD-10 nicht erfüllt seien. Es bestünden bei der Versicherten keine wesentlichen Einschränkungen im priva ten Umfeld und auch das Tagesprofil weise auf kein reduziertes Aktivitätsniveau hin. Daher sei es der Versicherten zumutbar, einer körperlich leichten, wechsel belastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen uneingeschränkt nachzugehen ( Urk. 2 S. 2). Zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden wurde im angefochte nen Entscheid erwogen, gemäss dem Gutachten liege zwar eine schwere kombi nierte Persönlichkeitsstörung vor. Indessen gehe aus dem Befund hervor, dass bei der Versicherten im Untersuchungszeitpunkt keine quantitative oder quali tative Bewusstseinsstörung vorgelegen habe. Die Versicherte beklage sich auch nicht über kognitive Symptome wie Störungen des Kurz- oder Langzeitgedächt nisses. Sie habe während des gut zweistündigen Untersuchs die Aufmerksamkeit und Konzentration halten können, weshalb bei ihr keine Konzentrationsstörun gen vorlägen. Auch habe sie weder über Grübelzwänge , Gedankendrängen oder innere Unruhe berichtet und bei ihrer Tagesstruktur seien keine Einschränkun gen ersichtlich. Aus diesen Gründen seien die Kriterien für eine Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt und die Diagnose sei nicht erstellt. Dementsprechend werde an der Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten ( Urk. 2 S. 2-3). 2.2 Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin dafür, dem Gutachten volle Beweis kraft zuzuerkennen. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Befunde und Diagnosen im Gutachten seien vom RAD -Arzt als nachvollziehbar und plausibel beurteilt worden. Es sei unverständlich , weshalb sich die Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin über die Beurteilung von medizinischen Fachgutachtern sowie de s RAD-Arztes hinweggesetzt habe. Die Ansicht der Kundenberaterin, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handle es sich um eine rechtliche und keine medizinische Frage, sei unzutreffend. Die Diagnosestellung sowie die gestützt darauf erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei Sache der Ärzte. Aus diesem Grund sei auf das Gutachten abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Dementsprechend stehe der Beschwerdeführerin eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab Ablauf des Wartejahres, d.h. seit Oktober 2012, zu ( Urk. 1).
- 3.1 In der interdisziplinären Zusammenfassung des bidisziplinären (rheumatolo gisch-psychiatrischen) Gutachtens vom 1
- September 2015 führten die Gut achter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 7/98 S. 39): - schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61) - rezidivierende depressive Störung, im Verlauf wechselnden Ausmasses, aktuell remittiert (ICD-10 F 33) - unspezifische Rückenschmerzen bei - Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz - leicht skoliotischem Flachrücken - kleine Diskushernie L5/S1 mediolateral rechts (MRI 18.12.2013) - St. n. LRS S1 2011 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende aufge führt ( Urk. 7/98 S. 39): - Adipositas - aktuell Übergewicht mit BMI 28 kg/m 2 - Grad 2 mit BMI 38 kg/m 2 anamnestisch - Colon irritabile anamnestisch Der begutachtende Psychiater Prof. Dr. Y.___ hielt fest, bei seiner Begutach tung seien Anlehnungswünsche der Explorandin sowie Versagensängste im Vordergrund gestanden. Psychopathologisch präsentiere sich eine unreife, his trionieforme , ängstlich-vermeidende und abhängige Explorandin. Im Affekt sei sie deutlich emotional-instabil und impulsiv. Sie zeige hochgradig maladaptiven Umgang mit sachlicher Kritik und es fän den sich Züge von Verbitterung ( Urk. 7/98 S. 75). Aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung könne es zu rezidivierenden Depressionen kommen. Die Persönlichkeitsstörung bestehe seit der Jugendzeit der Explorandin. Zu einer Dekompensation mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit sei es ab Herbst 2011 gekommen, als das gleichzeitige Auftreten somatischer Beschweren mit dem lumboradikulären Syndrom und den berufli chen Belastungen durch die Explorandin nicht mehr habe kompensiert werden können. Die vordergründig als Selbstlimitierung wirkenden Äusserungen seien krankheitsbedingt einzustufen. Sie seien Ausdruck des derzeitigen Ambivalenz konflikts mit Versagensängsten der Explorandin und als Vermeidungsverhalten zu interpretieren ( Urk. 7/98 S. 75). Hinsichtlich der Aktivitäten der Explorandin gebe diese keine wesentlichen Ein schränkungen in ihrem privaten Umfeld an. Dies sei jedoch kein Widerspruch, da sie sich i m private n Umfeld mit Personen umgeben könne, die „adaptiert“ seien zu ihrem Störungsbild ( Urk. 7/98 S. 80). Zur Arbeitsfähigkeit müsse aus psychiatrischer Sicht festgestellt werden, dass bei der Explorandin seit ihrer Dekompensation im Herbst 2011 von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % in zuletzt ausgeübter sowie adap tierter Tätigkeit ausgegangen werden müsse. Aufgrund der schweren kombi nierten Persönlichkeitsstörung, die zu einer rezidivierenden Depression schwan kenden Ausmasses führe, bestünden mittel- und langfristige schwere Ein schränkungen , die einer beruflichen Wiedereingliederung im ersten Arbeits markt und einer Umschulung im Wege stünden. Aus therapeutischen Gründen werde dringend empfohlen, die Restarbeitsfähigkeit in einer geschützten Umge bung zu verwerten. Die Explorandin könne im geschützten Bereich unter Berücksichtigung der somatischen Spezifikation mit einem Pensum von 100 % arbeiten. Die Persönlichkeitsstörung müsse psychotherapeutisch behandelt wer den, wobei eine solche Behandlung ein bis zwei Jahre in Anspruch nehmen sollte. Bei Durchführung dieser Behandlung sei mit einer signifikanten Verbes serung der Arbeitsfähigkeit bis hin zu einem Vollpensum zu rechnen (Urk. 7/98 S. 39-40). Der begutachtende Rheumatologe Dr. Z.___ führte zur Arbeitsfähigkeit aus, der Explorandin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fachfrau Hauswirt schaft nur eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % zu bescheinigen. Eine körperlich leichte, am besten wechselbelastende Tätigkeit ohne ergonomisch ungünstige Arbeitspositionen und nur g elegentlichem Hantieren in der H öhe sei ihr jedoch uneingeschränkt möglich ( Urk. 7/98 S. 40). 3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin vermag das G utachten zu überzeu gen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/98 S. 23-26 und S. 58-69) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ( Urk. 7/98 S. 6-16 und S. 47-57). Die Beurteilung beider Gutachter ist schlüssig und nachvollziehbar und stimmt überdies mit derjenigen des behandelnden Arztes überein ( Urk. 7/84). Auch der von der Verwaltung hinzugezogene RAD-Arzt beurteilte das Gutachten als plausibel und nachvoll ziehbar ( Urk. 7/102 S. 5). Die Verwaltung stellte sich auf den Standpunkt, die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung sei nicht erstellt, weil die Beschwerdeführerin die erfor derlichen ICD-10 Kriterien nicht erfülle . So bestünden z.B. keine wesentlichen Einschränkungen im privaten Umfeld. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich gemäss Gutachten um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung handelt, die sich gerade dadurch kenn zeichnet, dass Merkmale mehrerer Störungen vorliegen , ohne dass ein vor - herr schendes Symptombild ausgemacht werden kann (vgl. Dilling / Mom - bour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
- Aufl., S. 284). Bereits aus diesem Grund kann aus dem Fehlen gewisser Merkmale nicht auf eine Fehldiagnose geschlossen werden, wie es die Verwaltung tut. Bezüglich des Einwands, bei der Beschwerdeführerin bestünden im privaten Umfeld keinerlei Einschränkungen, ist darauf zu verweisen, dass der Gutachter explizit ausführte, dies stehe nicht im Widerspruch zur Diagnose ( Urk. 7/98 S. 80). Zum anderen verkennt die Verwaltung, dass es Aufgabe des Arztes - und nicht Aufgabe der Verwaltung – ist, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen ( vgl. BGE 125 V 256 E. 4) . Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens eine fach ärztlich (psychiat risch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikati onssystem (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E . 6 ). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten nicht lege artis erstellt worden wäre. Daher kommt diesem volle Beweiskraft zu und es kann ohne weiteres auf die entsprechenden Resultate abgestellt werden. 3.3 Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin seit Oktober 2011 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ist. In diesem Fall erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Das Wartejahr lief am 30. September 2012 ab. Die Erstanmeldung bei der IV -Stelle erfolgte durch die Beschwerdeführerin am 2
- April 2012 ( Urk. 7/2 S. 7). Somit hat die Beschwer deführerin ab Oktober 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversi cherung. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem
- Oktober 2012 zuzusprechen. 3.4 Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem für die Zusprechung der Rente auschlaggebenden Gutachten bei der Beschwerdeführerin mit einer signifikan ten Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustandes sowie einer Wiedereinglie derung in den Arbeitsmarkt zu rechnen ist , wenn sie sich einer konsequenten psychotherapeutische n Behandlung unterzieht . Der Gutachter Prof. Dr. Y.___ wies explizit darauf hin, der Beschwerdeführerin solle eine Schadensminde rungspflicht auferlegt werden, da eine alleinige Berentung kontraproduktiv wir ken und regressive Einwände verstärken würde ( Urk. 7/98 S. 77-78). Es wird Sache der Verwaltung sein, der Beschwerdeführerin diese Schadensminderungs pflicht aufzuerlegen und deren Einhaltung fortlaufend zu überprüfen.
- Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
- März 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem
- Oktober 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00410 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Curiger Urteil
vom
29. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1979 geborene X.___ ist ausgebildete Hauswirtschafte rin und war bis am 3 0. September 2011 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % in einem Altersheim tätig ( Urk. 7/8 S. 1). Am 24. April 201 2 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Rückenleiden und eine dadurch resultierende psy chische Verunsicherung im Beruf bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle Berichte de r behandelnden Ärzte (Urk. 7/15 , 7/26 ) sowie den Aus zug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/6) bei. Mit Mitteilu n g vom 2 0. August 2013 wurde eine Kostengutsprache für eine einjährige Umschulung zur Elektro nikverdrahterin
geleistet ( Urk. 7/55). Im September 2014 brach die Versicherte die Umschulung ab ( Urk. 7/71 S. 9). In der Folge wurde die Kostengutsprache von der IV-Stelle mit Mitteilung vom 3. Oktober 2014 auf den 3 1. August 2014 aufgehoben ( Urk. 7/72). Die IV-Stelle holte den Bericht des behandelnden Arztes ( Urk. 7/84) ein. Am 1 7. Juni 2015 gab sie die Erstellung eines bidisziplinären psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens bei Prof. Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, in Auftrag ( Urk. 7/94), welches am 10. September 2015 erstattet wurde ( Urk. 7/98 S. 40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 6. November 2015 [Urk. 7/104]; Einwand vom 1 7. Dezember 2015 [Urk. 7/108] und dessen ergänzende Begründung vom 1 5. Januar 2016 [Urk. 7/110]) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. März 2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 2 [= Urk. 7/112]). 2.
Dagegen führte die Versicherte mit Eingabe vom 8. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. März 2016 aufzuheben und
ihr ab Oktober 2012 eine ganze Rente der Invalidenversiche rung zuzusprechen . Der Beschwerdeführerin sei zudem die unentgeltliche Pro zessführung zu gewähren, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 3. Mai 2016 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erfor derlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Per son auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, von der Beschwerdegegnerin sei ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben worden, welches der Versi cherten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert, sowie unspezifische Rückenbeschwerden attestiert habe. Indessen sei die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht erstellt, da die entsprechenden Kriterien der ICD-10 nicht erfüllt seien. Es bestünden bei der Versicherten keine wesentlichen Einschränkungen im priva ten Umfeld und auch das Tagesprofil weise auf kein reduziertes Aktivitätsniveau hin. Daher sei es der Versicherten zumutbar, einer körperlich leichten, wechsel belastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen uneingeschränkt nachzugehen ( Urk. 2 S. 2).
Zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden wurde im angefochte nen Entscheid erwogen, gemäss dem Gutachten liege zwar eine schwere kombi nierte Persönlichkeitsstörung vor. Indessen gehe aus dem Befund hervor, dass bei der Versicherten im Untersuchungszeitpunkt keine quantitative oder quali tative Bewusstseinsstörung vorgelegen habe. Die Versicherte beklage sich auch nicht über kognitive Symptome wie Störungen des Kurz- oder Langzeitgedächt nisses. Sie habe während des gut zweistündigen Untersuchs die Aufmerksamkeit und Konzentration halten können, weshalb bei ihr keine Konzentrationsstörun gen vorlägen. Auch habe sie weder über Grübelzwänge , Gedankendrängen oder innere Unruhe berichtet und bei ihrer Tagesstruktur seien keine Einschränkun gen ersichtlich. Aus diesen Gründen seien die Kriterien für eine Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt und die Diagnose sei nicht erstellt. Dementsprechend werde an der Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten ( Urk. 2 S. 2-3). 2.2
Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin dafür, dem Gutachten volle Beweis kraft zuzuerkennen. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Befunde und Diagnosen im Gutachten seien vom RAD -Arzt als nachvollziehbar und plausibel beurteilt worden. Es sei unverständlich , weshalb sich die Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin über die Beurteilung von medizinischen Fachgutachtern sowie de s
RAD-Arztes hinweggesetzt habe. Die Ansicht der Kundenberaterin, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handle es sich um eine rechtliche und keine medizinische Frage, sei unzutreffend. Die Diagnosestellung sowie die gestützt darauf erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei Sache der Ärzte. Aus diesem Grund sei auf das Gutachten abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
Dementsprechend stehe der Beschwerdeführerin eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab Ablauf des Wartejahres, d.h. seit Oktober 2012, zu ( Urk. 1). 3. 3.1
In der interdisziplinären Zusammenfassung des bidisziplinären (rheumatolo gisch-psychiatrischen) Gutachtens vom 1 0. September 2015 führten die Gut achter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 7/98 S. 39):
-
schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61)
-
rezidivierende depressive Störung, im Verlauf wechselnden Ausmasses,
aktuell remittiert (ICD-10 F 33)
-
unspezifische Rückenschmerzen bei
- Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz
- leicht skoliotischem Flachrücken
- kleine Diskushernie L5/S1 mediolateral rechts (MRI 18.12.2013)
- St. n. LRS S1 2011
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende aufge führt ( Urk. 7/98 S. 39): -
Adipositas
- aktuell Übergewicht mit BMI 28 kg/m 2
- Grad 2 mit BMI 38 kg/m 2 anamnestisch -
Colon irritabile anamnestisch
Der begutachtende Psychiater Prof. Dr. Y.___ hielt fest, bei seiner Begutach tung seien Anlehnungswünsche der Explorandin sowie Versagensängste im Vordergrund gestanden. Psychopathologisch präsentiere sich eine unreife, his trionieforme , ängstlich-vermeidende und abhängige Explorandin. Im Affekt sei sie deutlich emotional-instabil und impulsiv. Sie zeige hochgradig maladaptiven Umgang mit sachlicher Kritik und es fän den sich Züge von Verbitterung ( Urk. 7/98 S. 75).
Aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung könne es zu rezidivierenden Depressionen kommen. Die Persönlichkeitsstörung bestehe seit der Jugendzeit der Explorandin. Zu einer Dekompensation mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit sei es ab Herbst 2011 gekommen, als das gleichzeitige Auftreten somatischer Beschweren mit dem lumboradikulären Syndrom und den berufli chen Belastungen durch die Explorandin nicht mehr habe kompensiert werden können. Die vordergründig als Selbstlimitierung wirkenden Äusserungen seien krankheitsbedingt einzustufen. Sie seien Ausdruck des derzeitigen Ambivalenz konflikts mit Versagensängsten der Explorandin und als Vermeidungsverhalten zu interpretieren ( Urk. 7/98 S. 75).
Hinsichtlich der Aktivitäten der Explorandin gebe diese keine wesentlichen Ein schränkungen in ihrem privaten Umfeld an. Dies sei jedoch kein Widerspruch, da sie sich i m private n Umfeld mit Personen umgeben könne, die „adaptiert“ seien zu ihrem Störungsbild ( Urk. 7/98 S. 80).
Zur Arbeitsfähigkeit müsse aus psychiatrischer Sicht festgestellt werden, dass bei der Explorandin seit ihrer Dekompensation im Herbst 2011 von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % in zuletzt ausgeübter sowie adap tierter Tätigkeit ausgegangen werden müsse. Aufgrund der schweren kombi nierten Persönlichkeitsstörung, die zu einer rezidivierenden Depression schwan kenden Ausmasses führe, bestünden mittel- und langfristige schwere Ein schränkungen , die einer beruflichen Wiedereingliederung im ersten Arbeits markt und einer Umschulung im Wege stünden. Aus therapeutischen Gründen werde dringend empfohlen, die Restarbeitsfähigkeit in einer geschützten Umge bung zu verwerten. Die Explorandin könne im geschützten Bereich unter Berücksichtigung der somatischen Spezifikation mit einem Pensum von 100 % arbeiten. Die Persönlichkeitsstörung müsse psychotherapeutisch behandelt wer den, wobei eine solche Behandlung ein bis zwei Jahre in Anspruch nehmen sollte. Bei Durchführung dieser Behandlung sei mit einer signifikanten Verbes serung der Arbeitsfähigkeit bis hin zu einem Vollpensum zu rechnen (Urk. 7/98 S. 39-40).
Der begutachtende Rheumatologe
Dr. Z.___ führte zur Arbeitsfähigkeit aus, der Explorandin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fachfrau Hauswirt schaft nur eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % zu bescheinigen. Eine körperlich leichte, am besten wechselbelastende Tätigkeit ohne ergonomisch ungünstige Arbeitspositionen und nur g elegentlichem Hantieren in der H öhe sei ihr jedoch uneingeschränkt möglich ( Urk. 7/98 S. 40). 3.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin vermag das G utachten zu überzeu gen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/98 S. 23-26 und S. 58-69) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ( Urk. 7/98 S. 6-16 und S. 47-57). Die Beurteilung beider Gutachter ist schlüssig und nachvollziehbar und stimmt überdies mit derjenigen des behandelnden Arztes überein ( Urk. 7/84). Auch der von der Verwaltung hinzugezogene RAD-Arzt beurteilte das Gutachten als plausibel und nachvoll ziehbar ( Urk. 7/102 S. 5).
Die Verwaltung stellte sich auf den Standpunkt, die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung sei nicht erstellt, weil die Beschwerdeführerin die erfor derlichen ICD-10 Kriterien nicht erfülle . So bestünden z.B. keine wesentlichen Einschränkungen im privaten Umfeld. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich gemäss Gutachten um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung handelt, die sich gerade dadurch kenn zeichnet, dass Merkmale mehrerer Störungen vorliegen , ohne dass ein vor - herr schendes Symptombild ausgemacht werden kann (vgl. Dilling / Mom - bour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., S. 284). Bereits aus diesem Grund kann aus dem Fehlen gewisser Merkmale nicht auf eine Fehldiagnose geschlossen werden, wie es die Verwaltung tut. Bezüglich des Einwands, bei der Beschwerdeführerin bestünden im privaten Umfeld keinerlei Einschränkungen, ist darauf zu verweisen, dass der Gutachter explizit ausführte, dies stehe nicht im Widerspruch zur Diagnose ( Urk. 7/98 S. 80). Zum anderen verkennt die Verwaltung, dass es Aufgabe des Arztes - und nicht Aufgabe der Verwaltung –
ist, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen ( vgl. BGE 125 V 256 E. 4) . Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens eine fach ärztlich (psychiat risch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikati onssystem (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E . 6 ). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten nicht lege artis erstellt worden wäre. Daher kommt diesem volle Beweiskraft zu und es kann ohne weiteres auf die entsprechenden Resultate abgestellt werden. 3.3
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin seit Oktober 2011 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ist. In diesem Fall erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Das Wartejahr lief am 30. September 2012 ab. Die Erstanmeldung bei der IV -Stelle erfolgte durch die Beschwerdeführerin am 2 4. April 2012 ( Urk. 7/2 S. 7). Somit hat die Beschwer deführerin ab Oktober 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversi cherung.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Oktober 2012 zuzusprechen. 3.4
Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem für die Zusprechung der Rente auschlaggebenden Gutachten bei der Beschwerdeführerin mit einer signifikan ten Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustandes sowie einer Wiedereinglie derung in den Arbeitsmarkt zu rechnen ist , wenn sie sich einer konsequenten psychotherapeutische n Behandlung unterzieht . Der Gutachter Prof. Dr. Y.___ wies explizit darauf hin, der Beschwerdeführerin solle eine Schadensminde rungspflicht auferlegt werden, da eine alleinige Berentung kontraproduktiv wir ken und regressive Einwände verstärken würde ( Urk. 7/98 S. 77-78). Es wird Sache der Verwaltung sein, der Beschwerdeführerin diese Schadensminderungs pflicht aufzuerlegen und deren Einhaltung fortlaufend zu überprüfen. 4.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. März 2016 aufgehoben
und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine ganze Rente
der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger