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IV.2016.00406

Rente: Entscheid über Leistungsgesuch ohne vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs (Vorbescheid nicht zugestellt); Rückweisung an IV-Stelle.

Zürich SozVersG · 2016-08-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1965, war vom 1. März 2004 bis zum 14. April 2011 als Hilfspflegerin in einem Pflegeheim tätig (vgl. Urk. 7/16) .

Unter Hinweis auf eine Depression meldete sich die Versicherte am

15. November 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4).

Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/15; Urk. 7/28; Urk. 7/31) sowie der SUVA (Urk. 7/35; Urk. 7/64) bei und holte bei der Z.___ ein polydiszipli näres Gutachten ein, das am 20. August 2015 erstattet wurde (Urk. 7/73). Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2016 verneinte sie

einen Anspruch de r Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/77). Die Versicherte ersuchte mit Schreiben vom 7. April 2016 (Urk. 7/82) darum, die Verfügung vom 2 2. Februar 2016 zurückzuziehen, da sie den Vorbescheid vom 16. Dezember 2015 (Urk. 7/75) nicht erhalten habe. 2.

Ebenfalls am

7. April 2016 erhob die Versicherte vorsorglich Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Februar 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzu heben und es sei ihr rückwirkend per 1. Mai 2013 eine Viertelsrente zuzuspre chen, eventuell seien berufliche Massnahmen anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2016 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass ihr der Vorbescheid vom 16. Dezember 2015 nicht zugestellt worden sei. Auch beim Sozialzentrum A.___, welches ebenfalls als Empfänger aufgeführt werde, sei der Vorbescheid nie eingegangen. Entsprechend habe sie ein Schrei ben an die Beschwerdegegnerin gesandt mit der Bitte, die Verfügung zurückzu ziehen (S. 4 Ziff. 1 und Ziff. 4). 1.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) dazu fest, dass ein Rückkommen auf die angefochtene Verfügung zur Wiederaufnahme des Vorbescheidverfahrens einem administrativen Leerlauf gleichkäme, da auch nach Prüfung der Einwände kein anderer Entscheid gefällt würde und die Ein wände im vorliegenden Beschwerdeverfahren umfassend geprüft werden könn ten (S. 2 Mitte). 2. 2.1

G emäss Art. 57a Abs. 1 d es Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit . Die versicherte Person hat An spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . 2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einer seits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstel lung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Er lass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa). 3.

Vorliegend ist unbestritten, dass d a s Gehörsrecht der Beschwerdefüh rerin in Form des Vorbescheides zu wahren war . Angesichts der Ausführungen der Be schwerdeführerin und der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin muss davon ausgegangen werden, dass der in den Akten befindliche Vorbescheid vom

16. Dezember 2015

(Urk. 7/75) nicht versandt, mithin der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wurde.

Demnach hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 2

2. Februar 2016 keine Gelegenheit eingeräumt, zur in Aussicht stehenden Abweisung ihres Leistungsgesuchs Stellung zu nehmen.

Da es sich bei der hier verfügten Abweisung des Leistungs begehrens fraglos um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin handelt, stellt der Erlass der V erfügung ohne vorherige Anhörung eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Sache ist daher zur Gehörsgewäh rung an die Vorin stanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4 .

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 4 00 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Damit erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

die angefochtene Verfügung vom 2

2. Februar 2016 aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Ge hörs an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1965, war vom 1. März 2004 bis zum 14. April 2011 als Hilfspflegerin in einem Pflegeheim tätig (vgl. Urk. 7/16) .

Unter Hinweis auf eine Depression meldete sich die Versicherte am

15. November 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4).

Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/15; Urk. 7/28; Urk. 7/31) sowie der SUVA (Urk. 7/35; Urk. 7/64) bei und holte bei der Z.___ ein polydiszipli näres Gutachten ein, das am 20. August 2015 erstattet wurde (Urk. 7/73). Mit Verfügung vom

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) dazu fest, dass ein Rückkommen auf die angefochtene Verfügung zur Wiederaufnahme des Vorbescheidverfahrens einem administrativen Leerlauf gleichkäme, da auch nach Prüfung der Einwände kein anderer Entscheid gefällt würde und die Ein wände im vorliegenden Beschwerdeverfahren umfassend geprüft werden könn ten (S. 2 Mitte). 2.

E. 2 Ebenfalls am

E. 2.1 G emäss Art. 57a Abs. 1 d es Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit . Die versicherte Person hat An spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) .

E. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einer seits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstel lung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Er lass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa). 3.

Vorliegend ist unbestritten, dass d a s Gehörsrecht der Beschwerdefüh rerin in Form des Vorbescheides zu wahren war . Angesichts der Ausführungen der Be schwerdeführerin und der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin muss davon ausgegangen werden, dass der in den Akten befindliche Vorbescheid vom

16. Dezember 2015

(Urk. 7/75) nicht versandt, mithin der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wurde.

Demnach hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 2

2. Februar 2016 keine Gelegenheit eingeräumt, zur in Aussicht stehenden Abweisung ihres Leistungsgesuchs Stellung zu nehmen.

Da es sich bei der hier verfügten Abweisung des Leistungs begehrens fraglos um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin handelt, stellt der Erlass der V erfügung ohne vorherige Anhörung eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Sache ist daher zur Gehörsgewäh rung an die Vorin stanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4 .

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 4 00 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Damit erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

die angefochtene Verfügung vom 2

2. Februar 2016 aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Ge hörs an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

E. 7 April 2016 erhob die Versicherte vorsorglich Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Februar 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzu heben und es sei ihr rückwirkend per 1. Mai 2013 eine Viertelsrente zuzuspre chen, eventuell seien berufliche Massnahmen anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2016 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass ihr der Vorbescheid vom 16. Dezember 2015 nicht zugestellt worden sei. Auch beim Sozialzentrum A.___, welches ebenfalls als Empfänger aufgeführt werde, sei der Vorbescheid nie eingegangen. Entsprechend habe sie ein Schrei ben an die Beschwerdegegnerin gesandt mit der Bitte, die Verfügung zurückzu ziehen (S. 4 Ziff. 1 und Ziff. 4).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00406 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

15. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1965, war vom 1. März 2004 bis zum 14. April 2011 als Hilfspflegerin in einem Pflegeheim tätig (vgl. Urk. 7/16) .

Unter Hinweis auf eine Depression meldete sich die Versicherte am

15. November 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4).

Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/15; Urk. 7/28; Urk. 7/31) sowie der SUVA (Urk. 7/35; Urk. 7/64) bei und holte bei der Z.___ ein polydiszipli näres Gutachten ein, das am 20. August 2015 erstattet wurde (Urk. 7/73). Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2016 verneinte sie

einen Anspruch de r Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/77). Die Versicherte ersuchte mit Schreiben vom 7. April 2016 (Urk. 7/82) darum, die Verfügung vom 2 2. Februar 2016 zurückzuziehen, da sie den Vorbescheid vom 16. Dezember 2015 (Urk. 7/75) nicht erhalten habe. 2.

Ebenfalls am

7. April 2016 erhob die Versicherte vorsorglich Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Februar 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzu heben und es sei ihr rückwirkend per 1. Mai 2013 eine Viertelsrente zuzuspre chen, eventuell seien berufliche Massnahmen anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2016 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass ihr der Vorbescheid vom 16. Dezember 2015 nicht zugestellt worden sei. Auch beim Sozialzentrum A.___, welches ebenfalls als Empfänger aufgeführt werde, sei der Vorbescheid nie eingegangen. Entsprechend habe sie ein Schrei ben an die Beschwerdegegnerin gesandt mit der Bitte, die Verfügung zurückzu ziehen (S. 4 Ziff. 1 und Ziff. 4). 1.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) dazu fest, dass ein Rückkommen auf die angefochtene Verfügung zur Wiederaufnahme des Vorbescheidverfahrens einem administrativen Leerlauf gleichkäme, da auch nach Prüfung der Einwände kein anderer Entscheid gefällt würde und die Ein wände im vorliegenden Beschwerdeverfahren umfassend geprüft werden könn ten (S. 2 Mitte). 2. 2.1

G emäss Art. 57a Abs. 1 d es Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit . Die versicherte Person hat An spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . 2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einer seits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstel lung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Er lass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa). 3.

Vorliegend ist unbestritten, dass d a s Gehörsrecht der Beschwerdefüh rerin in Form des Vorbescheides zu wahren war . Angesichts der Ausführungen der Be schwerdeführerin und der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin muss davon ausgegangen werden, dass der in den Akten befindliche Vorbescheid vom

16. Dezember 2015

(Urk. 7/75) nicht versandt, mithin der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wurde.

Demnach hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 2

2. Februar 2016 keine Gelegenheit eingeräumt, zur in Aussicht stehenden Abweisung ihres Leistungsgesuchs Stellung zu nehmen.

Da es sich bei der hier verfügten Abweisung des Leistungs begehrens fraglos um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin handelt, stellt der Erlass der V erfügung ohne vorherige Anhörung eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Sache ist daher zur Gehörsgewäh rung an die Vorin stanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4 .

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 4 00 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Damit erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

die angefochtene Verfügung vom 2

2. Februar 2016 aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Ge hörs an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni