Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1969, Mutter von vier Kindern (geboren 1991, 1994, 2010 und 2012) meldete sich am 22. Januar 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine paranoide Schizophrenie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Gynä kologie und Geburtshilfe, vom 12. März 2013 (Urk. 7/7) und den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 12. November 2013 (Urk. 7/11) ein. Mit Schreiben vom 2 0. November 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Gesundheitszustand mit einer regelmässigen psychiatrisch en /psychotherapeutischen Behandlung während mindestens sechs Monaten wesent lich verbessert werden könne. Im Rahmen ihrer Mit wirkungspflicht (bzw. Schadenminderungspflicht) habe sie bis am 3 1. Dezember 2013 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärz - tin sie diese Massnahme durchführen werde (Urk. 7/12). Am 11. Dezember 2013 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie sich bei med. pract. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung begeben werde (Urk. 7/15). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von med. pract. B.___ vom 23. Februar 2015 (Urk. 7/26) ein. Daraufhin beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeits - fähig keit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 1 0. Juli 2015, Urk. 7/39). Am 30. Dezember 2015 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, im Auftrag der IV-Stelle ein Gutachten (Urk. 7/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Januar 2016, Urk. 7/36, und Einwand vom 27. Januar 2016, Urk. 7/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Februar 2016 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7. April 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr – nach Einholung eines Gerichtsgutachtens und unter Berücksichtigung der allgemeinen Methode – eine Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2016 ange zeigt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psy chosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belas tenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich baren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belas tungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinrei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_73 0/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invaliditä t für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali ditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1 .6
Ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die konkrete Situation und die Vor bringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenser fahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, famili ären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie hungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die berufli chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei der Beantwortung der sogenannten Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichti gen muss. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisfüh rung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.7
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes bzw. Gutachtens ist entscheidend, ob der Bericht bzw. das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin aufgrund psychosozialer und soziokultureller Belastungsfaktoren entstanden seien und nach Wegfallen dieser Faktoren wieder die frühere Belastbarkeit zu erwarten sei. Gemäss ihren Abklärungen würde die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum nachgehen. Die restlichen 50 % würden in den Haushaltsbereich fallen. Gemäss den medizinischen Abklä rungen sei sie in diesem Ausmass voll arbeitsfähig. Es liege kein invalidisie render Gesundheitsschaden vor (Urk. 2). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht als im Gesundheitsfall zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig eingestuft worden sei. Sie sei als ganztägig erwerbstätig zu qualifizieren. Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ könne sodann nicht abgestellt werden, da es unvollständig und in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge nicht schlüssig sei. Es sei daher ein gerichtliches Obergutachten einzuholen und ihr hernach eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 6 ff.). 3. 3.1
Dr. A.___ stellte im Bericht vom 12. November 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11/1): (1) eine wahnhafte Störung, bestehend seit 2006 - Exazerbation bei psychosozialer Belastungssituation oder Geburten, beste - hend seit 2008 - misstrauisch - Aggressivität (2) ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, bestehend seit 2009
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 7/11/1) : (1) ein metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2, bestehend seit 2008 (2) eine arterielle Hypertonie , bestehend seit 2007
Dr. A.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin als Fabrikarbeiterin seit dem 11. Februar 2008 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr nicht möglich. Die Haushaltsarbei ten könne sie nicht erledigen. Sie habe Hilfe vom Ehemann (Urk. 7/11/2-3). 3.2
Med. pract. B.___ führte im Bericht vom 23. Februar 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittelgradige bis schwere depressive Störung, mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.2), (2) eine vordiagnostizierte wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0; Differentialdiagnose) und (3) eine dekompensierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Anteilen an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) ein metabolisches Syndrom, (2) ein Diabetes mellitus Typ 2 und (3) eine arterielle Hypertonie. Med. pract. B.___ gab an, dass aus rein psychiatri scher Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/26/7-8). 3.3
Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin errechnete im Bericht vom 10. Juli 2015 im Zeitraum 2009 bis November 2013 eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt von 1,75 %. Von Dezember 2013 bis auf Weiteres sei eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 2,15 % gegeben (Urk. 7/39/9). 3.4
Dr. C.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 30. Dezember 2015 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine isolierte wahnhafte Störung im Sinne eines Eifersuchtswahns (ICD-10 F22.0), weitestgehend remittiert unter Medikation. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte er keine (Urk. 7/35/20). Gemäss dem ihm vorliegenden Fest stellungsblatt der IV sei die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Bereich Haushalt sowie zu 50 % in einer Hilfsarbeit tätig einzustufen. Für dieses Anforderungsprofil bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/35/26). 4. 4.1
Umstritten ist zunächst die sogenannte Statusfrage (vgl. E. 1.6) . Die Beschwer degegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bis November 2013 zu 100 % im Haushalts- bzw. Aufgaben bereich tätig gewesen wäre und seit Dezember 2013 als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig einzustufen sei (Urk. 2 S. 2 und Urk. 7/40/6-7).
Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin begründete dies im Wesentli chen damit, dass die Beschwerdeführerin seit ihr er Einreise in die Schweiz (im Jahr 1989) nur wenig gearbeitet habe, zuletzt vor vielen Jahren. Aus diesem Grund könn e deren Aussage, wonach sie sich vorstellen könne, bei Gesundheit im Ausmass von 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht ein fach so übernommen werden. Es sei mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin auch bei Gesundheit zu 1 00 % Hausfrau und Mutter gewesen wäre, a ls ihr Ehe mann noch zu Hause gewesen sei. Zu beachten sei auch, dass die Beschwer deführerin 2010 und 2012 erneut Mutter geworden sei. Zudem habe sie einen betreuung sbedürftigen erwachsenen Sohn. Hingegen könne aus finan ziellen Gründen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seit der Trennung und dem Auszug des Ehemannes (im November/Dezember 2013) einer Teil-Erwerbstätigkei t nachgehen müsste. Deshalb könne ab Deze mber 2013 eine Qualifikation zu 50 %
im Er werbs- und zu 50 % im Haushaltsbereich anerkannt werden (Urk. 7/39/4). 4.2
4.2.1
Diese Ausführungen sind überzeugend. Wie aus dem Auszug aus dem individu ellen Konto vom 20. März 2013 ersichtlich ist (Urk. 7/6), war die Beschwerdeführerin, die im August 1989 in die Schweiz einreiste (Urk. 7/3/1), lediglich in den Jahren 1990, 1991, 1992 und 2006 kurzzeitig erwerbstätig. Ihr zweiter Ehemann, den sie im Februar 2006 heiratete (Urk. 7/4/4), war demgegenüber offenbar seit langem in einem 100%-Pen sum beim D.___ tätig (vgl. Urk. 7/39/3). Das Ehepaar hatte sich also auf eine „traditionelle“ Rollenteilung verständigt. Die Beschwerdeführerin kümmerte sich um die beiden gemeinsamen Kinder, ihren betreuungsbedürftigen erwachsenen Sohn aus erster Ehe, der unter einem Entwicklungsrückstand und einer zerebralen Bewegungsstörung leidet (Urk. 7/39/4), und um den Haushalt, und ihr Ehemann ging einer Erwerbstätigkeit nach. Im Rahmen der Haushaltabklärung vom 7. Juli 2015, das heisst nach der Trennung und dem Auszug ihres zweiten Ehemannes im November/Dezember 2013, gab die Beschwerdeführerin sodann selbst an, dass sie sich vorstellen könne, bei Gesundheit im Ausmass von 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. In einem höheren Pensum als 50 % würde sie wegen der Kin der nicht arbeiten wollen (Urk. 7/39/3). Dieser sogenannten „Aussage der ersten Stunde“, auf welche die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Dezember 2013 abstellte, kommt einerseits praxisgemäss in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Andererseits erscheint die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qua lifikation für die Zeit ab Dezember 2013 aber auch deshalb plausibel, weil sich auch nach der Trennung vom Ehemann nach wie vor in erster Linie die Beschwerdeführerin um die gemeinsamen Kinder kümmerte, währenddessen der Vater diese ein bis zwei Mal wöchentlich besuchte (Urk. 7/39/9). 4.2.2
Beschwerdeweise wurde geltend gemacht, dass es im Falle einer Sozialhilfeab hängigkeit nicht im freien Belieben der betreffenden Person stehe, ob, wann und in welchem Umfang sie als Gesunde neben ihren ande ren Verpflichtungen einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde bzw. müsste (Urk. 1 S. 9). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beantwor tung der Statusfrage einzig massgebend ist, was die versicherte Person - tatsächlich - tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vgl. E. 1.6) . Im Übrigen ist nicht anzunehmen, d ass von einer sozi alhilfeabhängigen Mutter, deren im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2016 drei- bzw. sechsjährige Kinder offenbar fast die ganze Woche unter mütterlicher Obhut stehen, gestützt auf sozial rechtliche Bestimmungen verlangt werden könnte, ein Erwerbspensum von 50 % noch ausbauen zu müssen.
Betreffend die Anwendung der gemischten Methode an sich erhebt die Beschwerdeführerin keine Diskriminierungsrüge. Damit erübrigt sich eine Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschen rechte in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 ( Urteil des Bundesgerichtes 8C_762/2016 vom 1 8. Januar 2017 E. 5.2 mit Hinweis). 4.3
Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände und nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung sind die von der Beschwerdegegnerin vor genommenen Qualifikationen, wonach die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall bis November 2013 als zu 100 % im Haushaltsbereich und ab Dezember 2013 als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig einzustufen sei, somit nicht zu beanstanden. 5. 5.1
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2) auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 30. Dezember 2015 (Urk. 7/35). 5.2
Das Gutachten von Dr. C.___ basiert auf der erforderlichen fachärztlich-psy chiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben. Dr. C.___ hat detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das Gutachten von Dr. C.___ erfüllt demnach grundsätzlich die rechtspre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche E ntschei dungsgrundlage (vgl. E. 1.8 ). 5.3
5.3.1
In der zusammenfassenden Beurteilung (Urk. 7/35/18-20) erklärte Dr. C.___, dass sich bei der Beschwerdeführerin i m psychopathologischen Befund eine leicht gedrückte Stimmung mit reduzierter Schwingungsfähigkeit zum posi tiven Pol sowie eine etwas reduzierte Psychomotorik und Gestik zeigen wür den. Eigenanamnestisch bestünden eine Grübelneigung, eine leichtere Freudminderung, Ein-
und Durchschlafstörungen sowie leichtere Ängste. Es
sei somit derzeit ein leichtes depressives Syndrom festzustellen . Anhand der Akten lage und der Eigenanamnese lasse sich sodann die Diagnose einer Psy cho se stellen. Im Vordergrund stehe dabei ein Eifersuchtswahn, so dass dif ferential diagnostisch an eine
wahnhafte Störung ( ICD-10 F22) zu denken sei. Passend zur Diagnose einer i solierten wahnhaften Störung sei , dass der Inhalt des Wahns mit der Lebenssituation der Beschwerdeführerin in Bezie hung stehe. Dies sei vorliegend insofern der Fall gewesen, als die Beschwer deführerin mit ihrem Ehemann während ein es Urlaubs in der Türkei erfahren habe , dass dieser früher eine Beziehu ng mit seiner Cousine unterhalten habe und eine Heirat geplant gewesen sei. Dies habe die Eifersucht der Beschwer deführerin ausgelöst, wenn deren Ausgestaltung auch deutlich über norm wertig gewesen sei (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei es unter anderem zu Handgreiflichkeiten gekommen; sie selber habe ihren Kopf „hysterisch“ gegen die Wand geschlagen und werde seitdem von der Familie als verrückt angesehen; vgl. Urk. 7/35/5).
Vonseiten der Vorbehandler, dem Allgemeinarzt Dr. A.___ und dem Psychiater B.___, sei ebenfalls di e Diag nose einer wahnhaften Störung gestellt worden , aufgrund der Fokussierung der Symptomatik auf den Eifersuchtswa hn. Die Ärzte der Psychiatrischen F.___ hätten in der Z eit von 2010 bis 2013 (richtig wohl: bis August 2011, Urk. 7/11/1) keine kla re diagnostische Zuordnung treffen können, hätten das Vorliegen einer wahnhaften Stö rung jedoch für möglich gehalten. In d er gutachterlichen Abwägung sei anhand der Eigen angaben der Beschwerdeführerin und der Aktenlage die Diagnose einer iso lierten wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) überwiegend wahrscheinlich. D ie leicht ausgeprägte depressive Symptomatik, die ak tuell nicht im Vordergrund stehe und anhand der Aktenlage auch in der Vergangenheit nicht im Vor dergrund gestanden sei , sei unter die wahnhafte Störung zu subsumieren.
Im Weiteren wies Dr. C.___ darauf hin, dass mehrere invaliditätsfremde Faktoren vor liegen würden . Zum einen verfüge die Beschwerdeführerin über ein niedriges Bildungsniveau mit nach Eigenan gaben nur 5 Jahren Grund schule und eine geringe Sprachkompetenz . Sie spreche kaum Deutsch. Zum anderen sei die Beschwerdeführerin in ihrem Leben fast noch nie einer E rwerbstätigkeit nachgegangen . In soziokultureller Hinsicht komme hinzu, dass sie als geschiedene, dann wiederverheiratete und jetzt erneut in Schei dung lebende Frau von ihrem sozialen Umfeld, einschl iesslich ihrer Ursprungsfamilie, sehr sta rk kritisiert und abgelehnt werde. Von ihrer Fami lie werde sie auch nicht mehr unterstützt (Urk. 7/35/21). Die geltend ge machte Arbeitsunfähigkeit bilde sich nicht in allen vergleich ba ren Lebens bereichen ab. So führe die Beschwerdeführerin weiterhin einen Haus halt mit zwei kleinen Kindern und erledige nach Eigenangaben alle dafür notwendi gen Hau shaltstätigkeiten. Sie wecke die Kinder, bereite das Frühstück zu, bringe die Kinder in den Kindergarten/-hort , bereite weitere Mahlzeiten zu , verrichte Hausarbeiten wie Putzen, Waschen, Staubsaugen und Essen kochen. Weiter habe sie berichtet , dass sie die Kinder auch zum Spielplatz begleite, selber mit ihnen spiele und ihnen abends vorlese.
Ferner habe sie über keine Einschränkungen in ihren Freizeit- und sozialen Aktivitäten berichtet. Sie verfüge über einen Freundeskreis aus mehreren Freun dinnen, mit denen sie sich rege lmässig treffe und gut verstehe. Anhand der Eigen anamnese und der Aktenlage gebe es ausserdem keinen Hinweis darauf, dass sich das Aktivitätenniveau vor und nach Eintritt der Gesundheitsschädigung wesentlich geändert habe (Urk. 7/35/25-26). 5.3.2
Dr. C.___ kam zum Schluss, dass für das Anforderungsprofil der Beschwerde führerin – 50 % im Bereich Haushalt und 50 % in einer Hilfstä tigkeit – eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. 5.4
5.4.1
Diese Einschätzungen von Dr. C.___ sind angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar, wobei Dr. C.___ zu Recht auch auf die multiplen psychosozialen und soziokulturellen Belas tungsfaktoren (niedriges Bildungsniveau, mangelnde Deutschkenntnisse, Ehekrise und Trennung vom Ehemann, familiäre Isolation) hinwies, welche für sich allein genommen nicht invalidisierend sind und beim vorliegenden Beschwerdebild eine massgebliche Rolle spielen (vgl. E. 1.3). 5.4.2
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der psychopathologische Befund von Dr. C.___ aufgrund sprachlicher Probleme nicht richtig erhoben worden sei (Urk. 1 S. 6 f.), vermag nicht zu überzeugen. Dr. C.___ bemerkte zwar, dass die Erhebung der psychopathologischen Symptomatik trotz der anwesenden (türkischsprachigen) Dolmetscherin schwierig gewesen sei (Urk. 7/35/7). Die Erhebung der psychopathologischen Symptomatik war aber offensichtlich nicht unmöglich, was sich etwa auch aus den ausführli chen Darstellungen der psychischen Befunde und der psychiatrischen Anam nese ergibt (Urk. 7/35/6-18). 5.4.3
Was die therapeutischen Massnahmen anbelangt, ist dem Gutachten von Dr. C.___ zu entnehmen (Urk. 7/35/24), dass die Beschwerdeführerin medi kamentös bislang „lege artis“ behandelt worden sei (vgl. dazu auch die detaillierten Angaben zur früheren und aktuellen Medikation; Urk. 7/35/5 und Urk. 7/35/15) und dass aus fachpsychiatrischer Sicht nun eine stö rungsspezifische ärztliche Psychotherapie mit einer Behandlungsfrequenz einmal pro Woche und üblicher Dauer indiziert sei. Entgegen den Darlegun gen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 7) war es sodann die Beschwerdeführerin selbst, die zu den Therapiebemühungen (im Zeitpunkt der Begutachtung) widersprüchliche Angaben machte. So erklärte sie zunächst, dass ihr Haus arzt Dr. O.___ sei und dass sie einmal pro Monat einen Termin bei med. pract. B.___ habe, ca. eine halbe Stunde (Urk. 7/35/15-16; med. pract. B.___ sprach im Bericht vom 23. Februar 2015 von einer psychotherapeu tischen Behandlung alle zwei bis vier Wochen; Urk. 7/26/8). In der Folge gab die Beschwerdeführerin jedoch an, dass aktuell keine Psychotherapie durch geführt werde und dass sie auch noch nie psychotherapeutisch behandelt worden sei (Urk. 7/35/16). Angesichts dieser Aussage ist denn auch der Hin weis von Dr. C.___, wonach – grundsätzlich - grosse Schwierigkeiten bestünden, einen mutter- bzw. türkischsprachigen Therapeuten zu finden (Urk. 7/35/24), verständlich. Dass Dr. C.___ an anderer Stelle in seinem Gutachten auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin die therapeutischen Optionen vernachlässige, antwortete, sie nehme diese ausreichend in Anspruch (Urk. 7/35/26), ist schliesslich ebenfalls nachvollziehbar. Dr. C.___ dürfte hiermit nämlich Bezug auf die ihr bis zum damaligen Zeit punkt vorgeschlagenen bzw. angebotenen Therapieoptionen genommen haben. 5.4.4
Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, Dr. C.___ habe keine fremdanamnestischen Angaben eingeholt, obwohl dies bei einer wahnhaften Störung bedeutsam wäre (Urk. 1 S. 7), ist nicht stichhaltig. Fremdanamnes tische Abklärungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der psychiatrischen Begutachtung nicht unerlässlich. Eine Fremdanamnese kann zwar eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Erhebun gen einen wesentlichen Erfahrungsgewinn versprechen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4, 9C_482/2010 vom
21. September 2010 E. 4.1 und I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.3). Es liegt also im Ermessen des begutachtenden Psychiaters, ob er es als notwendig erachtet, mit dem behandelnden Psychiater oder etwa Familienmitgliedern Kontakt aufzunehmen oder nicht. Dr. C.___ hatte vorliegend jedoch insbe sondere bereits Kenntnis der Berichte der F.___ vom 10. August 2011 (Urk. 7/11/5-8), von Dr. A.___ vom 12. November 2013 (Urk. 7/11/1-4) und von med. pract. B.___ vom 23. Februar 2015 (Urk. 7/26) und setzte sich damit auch auseinander ( vgl. Urk. 7/35/18-20 ). Es sind daher keine Gründe ersichtlich, die eine Fremdanamnese nahe gelegt hätten. 5.5
Die Berichte von Dr. A.___ vom 12. November 2013 (Urk. 7/11/1-4) und von med. pract. B.___ vom 23. Februar 2015 (Urk. 7/26) vermögen die Beurtei lung von Dr. C.___ im Übrigen nicht in Zweifel zu ziehen. Weder Dr. A.___ noch med. pract. B.___ haben nämlich nachvollziehbar begründet, weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen soll. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin – wie etwa auch aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 10. Juli 2015 hervorgeht (Urk. 7/39) – in der Lage ist, ihren Haushalt weitestgehend alleine und selbständig zu führen und sich verantwortungsvoll um ihre beiden kleineren Kinder sowie auch um ihren betreuungsbedürftigen erwachsenen Sohn zu kümmern. Angesichts der von med. pract. B.___ im Bericht vom 23. Februar 2015 unter anderem gestellten (gravierenden) Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen leuchtet zudem nicht ein, weshalb die Therapiesitzungen bei ihm lediglich (ambulant) alle zwei bis vier Wochen stattfanden (Urk. 7/26/8). Schliesslich darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 5.6
Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 30. Dezember 2015 abgestellt werden. Von der beantragten Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2) kann deshalb abgesehen werden. 6.
Die angefochtene Verfügung vom 2 4. Februar 2016 (Urk. 2), mit der ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint wurde, e rweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausga ng des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. 7.2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführer in bedürftig (Urk. 3 ) . Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist ihr daher die unentgeltliche Proze ssführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführer in auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Kommt die Beschwerdeführer in künftig in günstige wirtschaf tliche Verhält nisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1969, Mutter von vier Kindern (geboren 1991, 1994, 2010 und 2012) meldete sich am 22. Januar 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine paranoide Schizophrenie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Gynä kologie und Geburtshilfe, vom 12. März 2013 (Urk. 7/7) und den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 12. November 2013 (Urk. 7/11) ein. Mit Schreiben vom 2 0. November 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Gesundheitszustand mit einer regelmässigen psychiatrisch en /psychotherapeutischen Behandlung während mindestens sechs Monaten wesent lich verbessert werden könne. Im Rahmen ihrer Mit wirkungspflicht (bzw. Schadenminderungspflicht) habe sie bis am 3 1. Dezember 2013 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärz - tin sie diese Massnahme durchführen werde (Urk. 7/12). Am 11. Dezember 2013 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie sich bei med. pract. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung begeben werde (Urk. 7/15). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von med. pract. B.___ vom 23. Februar 2015 (Urk. 7/26) ein. Daraufhin beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeits - fähig keit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 1 0. Juli 2015, Urk. 7/39). Am 30. Dezember 2015 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, im Auftrag der IV-Stelle ein Gutachten (Urk. 7/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Januar 2016, Urk. 7/36, und Einwand vom 27. Januar 2016, Urk. 7/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Februar 2016 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invaliditä t für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali ditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1 .6
Ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die konkrete Situation und die Vor bringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenser fahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, famili ären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie hungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die berufli chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei der Beantwortung der sogenannten Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichti gen muss. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisfüh rung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.7 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes bzw. Gutachtens ist entscheidend, ob der Bericht bzw. das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 7. April 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr – nach Einholung eines Gerichtsgutachtens und unter Berücksichtigung der allgemeinen Methode – eine Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2016 ange zeigt wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin aufgrund psychosozialer und soziokultureller Belastungsfaktoren entstanden seien und nach Wegfallen dieser Faktoren wieder die frühere Belastbarkeit zu erwarten sei. Gemäss ihren Abklärungen würde die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum nachgehen. Die restlichen 50 % würden in den Haushaltsbereich fallen. Gemäss den medizinischen Abklä rungen sei sie in diesem Ausmass voll arbeitsfähig. Es liege kein invalidisie render Gesundheitsschaden vor (Urk. 2).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht als im Gesundheitsfall zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig eingestuft worden sei. Sie sei als ganztägig erwerbstätig zu qualifizieren. Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ könne sodann nicht abgestellt werden, da es unvollständig und in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge nicht schlüssig sei. Es sei daher ein gerichtliches Obergutachten einzuholen und ihr hernach eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 6 ff.). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. A.___ stellte im Bericht vom 12. November 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11/1): (1) eine wahnhafte Störung, bestehend seit 2006 - Exazerbation bei psychosozialer Belastungssituation oder Geburten, beste - hend seit 2008 - misstrauisch - Aggressivität (2) ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, bestehend seit 2009
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 7/11/1) : (1) ein metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2, bestehend seit 2008 (2) eine arterielle Hypertonie , bestehend seit 2007
Dr. A.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin als Fabrikarbeiterin seit dem 11. Februar 2008 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr nicht möglich. Die Haushaltsarbei ten könne sie nicht erledigen. Sie habe Hilfe vom Ehemann (Urk. 7/11/2-3).
E. 3.2 Med. pract. B.___ führte im Bericht vom 23. Februar 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittelgradige bis schwere depressive Störung, mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.2), (2) eine vordiagnostizierte wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0; Differentialdiagnose) und (3) eine dekompensierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Anteilen an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) ein metabolisches Syndrom, (2) ein Diabetes mellitus Typ 2 und (3) eine arterielle Hypertonie. Med. pract. B.___ gab an, dass aus rein psychiatri scher Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/26/7-8).
E. 3.3 Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin errechnete im Bericht vom 10. Juli 2015 im Zeitraum 2009 bis November 2013 eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt von 1,75 %. Von Dezember 2013 bis auf Weiteres sei eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 2,15 % gegeben (Urk. 7/39/9).
E. 3.4 Dr. C.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 30. Dezember 2015 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine isolierte wahnhafte Störung im Sinne eines Eifersuchtswahns (ICD-10 F22.0), weitestgehend remittiert unter Medikation. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte er keine (Urk. 7/35/20). Gemäss dem ihm vorliegenden Fest stellungsblatt der IV sei die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Bereich Haushalt sowie zu 50 % in einer Hilfsarbeit tätig einzustufen. Für dieses Anforderungsprofil bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/35/26). 4. 4.1
Umstritten ist zunächst die sogenannte Statusfrage (vgl. E. 1.6) . Die Beschwer degegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bis November 2013 zu 100 % im Haushalts- bzw. Aufgaben bereich tätig gewesen wäre und seit Dezember 2013 als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig einzustufen sei (Urk. 2 S. 2 und Urk. 7/40/6-7).
Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin begründete dies im Wesentli chen damit, dass die Beschwerdeführerin seit ihr er Einreise in die Schweiz (im Jahr 1989) nur wenig gearbeitet habe, zuletzt vor vielen Jahren. Aus diesem Grund könn e deren Aussage, wonach sie sich vorstellen könne, bei Gesundheit im Ausmass von 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht ein fach so übernommen werden. Es sei mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin auch bei Gesundheit zu 1 00 % Hausfrau und Mutter gewesen wäre, a ls ihr Ehe mann noch zu Hause gewesen sei. Zu beachten sei auch, dass die Beschwer deführerin 2010 und 2012 erneut Mutter geworden sei. Zudem habe sie einen betreuung sbedürftigen erwachsenen Sohn. Hingegen könne aus finan ziellen Gründen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seit der Trennung und dem Auszug des Ehemannes (im November/Dezember 2013) einer Teil-Erwerbstätigkei t nachgehen müsste. Deshalb könne ab Deze mber 2013 eine Qualifikation zu 50 %
im Er werbs- und zu 50 % im Haushaltsbereich anerkannt werden (Urk. 7/39/4). 4.2
4.2.1
Diese Ausführungen sind überzeugend. Wie aus dem Auszug aus dem individu ellen Konto vom 20. März 2013 ersichtlich ist (Urk. 7/6), war die Beschwerdeführerin, die im August 1989 in die Schweiz einreiste (Urk. 7/3/1), lediglich in den Jahren 1990, 1991, 1992 und 2006 kurzzeitig erwerbstätig. Ihr zweiter Ehemann, den sie im Februar 2006 heiratete (Urk. 7/4/4), war demgegenüber offenbar seit langem in einem 100%-Pen sum beim D.___ tätig (vgl. Urk. 7/39/3). Das Ehepaar hatte sich also auf eine „traditionelle“ Rollenteilung verständigt. Die Beschwerdeführerin kümmerte sich um die beiden gemeinsamen Kinder, ihren betreuungsbedürftigen erwachsenen Sohn aus erster Ehe, der unter einem Entwicklungsrückstand und einer zerebralen Bewegungsstörung leidet (Urk. 7/39/4), und um den Haushalt, und ihr Ehemann ging einer Erwerbstätigkeit nach. Im Rahmen der Haushaltabklärung vom 7. Juli 2015, das heisst nach der Trennung und dem Auszug ihres zweiten Ehemannes im November/Dezember 2013, gab die Beschwerdeführerin sodann selbst an, dass sie sich vorstellen könne, bei Gesundheit im Ausmass von 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. In einem höheren Pensum als 50 % würde sie wegen der Kin der nicht arbeiten wollen (Urk. 7/39/3). Dieser sogenannten „Aussage der ersten Stunde“, auf welche die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Dezember 2013 abstellte, kommt einerseits praxisgemäss in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Andererseits erscheint die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qua lifikation für die Zeit ab Dezember 2013 aber auch deshalb plausibel, weil sich auch nach der Trennung vom Ehemann nach wie vor in erster Linie die Beschwerdeführerin um die gemeinsamen Kinder kümmerte, währenddessen der Vater diese ein bis zwei Mal wöchentlich besuchte (Urk. 7/39/9). 4.2.2
Beschwerdeweise wurde geltend gemacht, dass es im Falle einer Sozialhilfeab hängigkeit nicht im freien Belieben der betreffenden Person stehe, ob, wann und in welchem Umfang sie als Gesunde neben ihren ande ren Verpflichtungen einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde bzw. müsste (Urk. 1 S. 9). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beantwor tung der Statusfrage einzig massgebend ist, was die versicherte Person - tatsächlich - tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vgl. E. 1.6) . Im Übrigen ist nicht anzunehmen, d ass von einer sozi alhilfeabhängigen Mutter, deren im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2016 drei- bzw. sechsjährige Kinder offenbar fast die ganze Woche unter mütterlicher Obhut stehen, gestützt auf sozial rechtliche Bestimmungen verlangt werden könnte, ein Erwerbspensum von 50 % noch ausbauen zu müssen.
Betreffend die Anwendung der gemischten Methode an sich erhebt die Beschwerdeführerin keine Diskriminierungsrüge. Damit erübrigt sich eine Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschen rechte in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 ( Urteil des Bundesgerichtes 8C_762/2016 vom 1 8. Januar 2017 E. 5.2 mit Hinweis). 4.3
Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände und nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung sind die von der Beschwerdegegnerin vor genommenen Qualifikationen, wonach die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall bis November 2013 als zu 100 % im Haushaltsbereich und ab Dezember 2013 als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig einzustufen sei, somit nicht zu beanstanden. 5.
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 5.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2) auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 30. Dezember 2015 (Urk. 7/35).
E. 5.2 Das Gutachten von Dr. C.___ basiert auf der erforderlichen fachärztlich-psy chiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben. Dr. C.___ hat detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das Gutachten von Dr. C.___ erfüllt demnach grundsätzlich die rechtspre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche E ntschei dungsgrundlage (vgl. E. 1.8 ).
E. 5.3.1 In der zusammenfassenden Beurteilung (Urk. 7/35/18-20) erklärte Dr. C.___, dass sich bei der Beschwerdeführerin i m psychopathologischen Befund eine leicht gedrückte Stimmung mit reduzierter Schwingungsfähigkeit zum posi tiven Pol sowie eine etwas reduzierte Psychomotorik und Gestik zeigen wür den. Eigenanamnestisch bestünden eine Grübelneigung, eine leichtere Freudminderung, Ein-
und Durchschlafstörungen sowie leichtere Ängste. Es
sei somit derzeit ein leichtes depressives Syndrom festzustellen . Anhand der Akten lage und der Eigenanamnese lasse sich sodann die Diagnose einer Psy cho se stellen. Im Vordergrund stehe dabei ein Eifersuchtswahn, so dass dif ferential diagnostisch an eine
wahnhafte Störung ( ICD-10 F22) zu denken sei. Passend zur Diagnose einer i solierten wahnhaften Störung sei , dass der Inhalt des Wahns mit der Lebenssituation der Beschwerdeführerin in Bezie hung stehe. Dies sei vorliegend insofern der Fall gewesen, als die Beschwer deführerin mit ihrem Ehemann während ein es Urlaubs in der Türkei erfahren habe , dass dieser früher eine Beziehu ng mit seiner Cousine unterhalten habe und eine Heirat geplant gewesen sei. Dies habe die Eifersucht der Beschwer deführerin ausgelöst, wenn deren Ausgestaltung auch deutlich über norm wertig gewesen sei (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei es unter anderem zu Handgreiflichkeiten gekommen; sie selber habe ihren Kopf „hysterisch“ gegen die Wand geschlagen und werde seitdem von der Familie als verrückt angesehen; vgl. Urk. 7/35/5).
Vonseiten der Vorbehandler, dem Allgemeinarzt Dr. A.___ und dem Psychiater B.___, sei ebenfalls di e Diag nose einer wahnhaften Störung gestellt worden , aufgrund der Fokussierung der Symptomatik auf den Eifersuchtswa hn. Die Ärzte der Psychiatrischen F.___ hätten in der Z eit von 2010 bis 2013 (richtig wohl: bis August 2011, Urk. 7/11/1) keine kla re diagnostische Zuordnung treffen können, hätten das Vorliegen einer wahnhaften Stö rung jedoch für möglich gehalten. In d er gutachterlichen Abwägung sei anhand der Eigen angaben der Beschwerdeführerin und der Aktenlage die Diagnose einer iso lierten wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) überwiegend wahrscheinlich. D ie leicht ausgeprägte depressive Symptomatik, die ak tuell nicht im Vordergrund stehe und anhand der Aktenlage auch in der Vergangenheit nicht im Vor dergrund gestanden sei , sei unter die wahnhafte Störung zu subsumieren.
Im Weiteren wies Dr. C.___ darauf hin, dass mehrere invaliditätsfremde Faktoren vor liegen würden . Zum einen verfüge die Beschwerdeführerin über ein niedriges Bildungsniveau mit nach Eigenan gaben nur 5 Jahren Grund schule und eine geringe Sprachkompetenz . Sie spreche kaum Deutsch. Zum anderen sei die Beschwerdeführerin in ihrem Leben fast noch nie einer E rwerbstätigkeit nachgegangen . In soziokultureller Hinsicht komme hinzu, dass sie als geschiedene, dann wiederverheiratete und jetzt erneut in Schei dung lebende Frau von ihrem sozialen Umfeld, einschl iesslich ihrer Ursprungsfamilie, sehr sta rk kritisiert und abgelehnt werde. Von ihrer Fami lie werde sie auch nicht mehr unterstützt (Urk. 7/35/21). Die geltend ge machte Arbeitsunfähigkeit bilde sich nicht in allen vergleich ba ren Lebens bereichen ab. So führe die Beschwerdeführerin weiterhin einen Haus halt mit zwei kleinen Kindern und erledige nach Eigenangaben alle dafür notwendi gen Hau shaltstätigkeiten. Sie wecke die Kinder, bereite das Frühstück zu, bringe die Kinder in den Kindergarten/-hort , bereite weitere Mahlzeiten zu , verrichte Hausarbeiten wie Putzen, Waschen, Staubsaugen und Essen kochen. Weiter habe sie berichtet , dass sie die Kinder auch zum Spielplatz begleite, selber mit ihnen spiele und ihnen abends vorlese.
Ferner habe sie über keine Einschränkungen in ihren Freizeit- und sozialen Aktivitäten berichtet. Sie verfüge über einen Freundeskreis aus mehreren Freun dinnen, mit denen sie sich rege lmässig treffe und gut verstehe. Anhand der Eigen anamnese und der Aktenlage gebe es ausserdem keinen Hinweis darauf, dass sich das Aktivitätenniveau vor und nach Eintritt der Gesundheitsschädigung wesentlich geändert habe (Urk. 7/35/25-26).
E. 5.3.2 Dr. C.___ kam zum Schluss, dass für das Anforderungsprofil der Beschwerde führerin – 50 % im Bereich Haushalt und 50 % in einer Hilfstä tigkeit – eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
E. 5.4.1 Diese Einschätzungen von Dr. C.___ sind angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar, wobei Dr. C.___ zu Recht auch auf die multiplen psychosozialen und soziokulturellen Belas tungsfaktoren (niedriges Bildungsniveau, mangelnde Deutschkenntnisse, Ehekrise und Trennung vom Ehemann, familiäre Isolation) hinwies, welche für sich allein genommen nicht invalidisierend sind und beim vorliegenden Beschwerdebild eine massgebliche Rolle spielen (vgl. E. 1.3).
E. 5.4.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der psychopathologische Befund von Dr. C.___ aufgrund sprachlicher Probleme nicht richtig erhoben worden sei (Urk. 1 S. 6 f.), vermag nicht zu überzeugen. Dr. C.___ bemerkte zwar, dass die Erhebung der psychopathologischen Symptomatik trotz der anwesenden (türkischsprachigen) Dolmetscherin schwierig gewesen sei (Urk. 7/35/7). Die Erhebung der psychopathologischen Symptomatik war aber offensichtlich nicht unmöglich, was sich etwa auch aus den ausführli chen Darstellungen der psychischen Befunde und der psychiatrischen Anam nese ergibt (Urk. 7/35/6-18).
E. 5.4.3 Was die therapeutischen Massnahmen anbelangt, ist dem Gutachten von Dr. C.___ zu entnehmen (Urk. 7/35/24), dass die Beschwerdeführerin medi kamentös bislang „lege artis“ behandelt worden sei (vgl. dazu auch die detaillierten Angaben zur früheren und aktuellen Medikation; Urk. 7/35/5 und Urk. 7/35/15) und dass aus fachpsychiatrischer Sicht nun eine stö rungsspezifische ärztliche Psychotherapie mit einer Behandlungsfrequenz einmal pro Woche und üblicher Dauer indiziert sei. Entgegen den Darlegun gen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 7) war es sodann die Beschwerdeführerin selbst, die zu den Therapiebemühungen (im Zeitpunkt der Begutachtung) widersprüchliche Angaben machte. So erklärte sie zunächst, dass ihr Haus arzt Dr. O.___ sei und dass sie einmal pro Monat einen Termin bei med. pract. B.___ habe, ca. eine halbe Stunde (Urk. 7/35/15-16; med. pract. B.___ sprach im Bericht vom 23. Februar 2015 von einer psychotherapeu tischen Behandlung alle zwei bis vier Wochen; Urk. 7/26/8). In der Folge gab die Beschwerdeführerin jedoch an, dass aktuell keine Psychotherapie durch geführt werde und dass sie auch noch nie psychotherapeutisch behandelt worden sei (Urk. 7/35/16). Angesichts dieser Aussage ist denn auch der Hin weis von Dr. C.___, wonach – grundsätzlich - grosse Schwierigkeiten bestünden, einen mutter- bzw. türkischsprachigen Therapeuten zu finden (Urk. 7/35/24), verständlich. Dass Dr. C.___ an anderer Stelle in seinem Gutachten auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin die therapeutischen Optionen vernachlässige, antwortete, sie nehme diese ausreichend in Anspruch (Urk. 7/35/26), ist schliesslich ebenfalls nachvollziehbar. Dr. C.___ dürfte hiermit nämlich Bezug auf die ihr bis zum damaligen Zeit punkt vorgeschlagenen bzw. angebotenen Therapieoptionen genommen haben.
E. 5.4.4 Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, Dr. C.___ habe keine fremdanamnestischen Angaben eingeholt, obwohl dies bei einer wahnhaften Störung bedeutsam wäre (Urk. 1 S. 7), ist nicht stichhaltig. Fremdanamnes tische Abklärungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der psychiatrischen Begutachtung nicht unerlässlich. Eine Fremdanamnese kann zwar eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Erhebun gen einen wesentlichen Erfahrungsgewinn versprechen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4, 9C_482/2010 vom
21. September 2010 E. 4.1 und I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.3). Es liegt also im Ermessen des begutachtenden Psychiaters, ob er es als notwendig erachtet, mit dem behandelnden Psychiater oder etwa Familienmitgliedern Kontakt aufzunehmen oder nicht. Dr. C.___ hatte vorliegend jedoch insbe sondere bereits Kenntnis der Berichte der F.___ vom 10. August 2011 (Urk. 7/11/5-8), von Dr. A.___ vom 12. November 2013 (Urk. 7/11/1-4) und von med. pract. B.___ vom 23. Februar 2015 (Urk. 7/26) und setzte sich damit auch auseinander ( vgl. Urk. 7/35/18-20 ). Es sind daher keine Gründe ersichtlich, die eine Fremdanamnese nahe gelegt hätten.
E. 5.5 Die Berichte von Dr. A.___ vom 12. November 2013 (Urk. 7/11/1-4) und von med. pract. B.___ vom 23. Februar 2015 (Urk. 7/26) vermögen die Beurtei lung von Dr. C.___ im Übrigen nicht in Zweifel zu ziehen. Weder Dr. A.___ noch med. pract. B.___ haben nämlich nachvollziehbar begründet, weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen soll. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin – wie etwa auch aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 10. Juli 2015 hervorgeht (Urk. 7/39) – in der Lage ist, ihren Haushalt weitestgehend alleine und selbständig zu führen und sich verantwortungsvoll um ihre beiden kleineren Kinder sowie auch um ihren betreuungsbedürftigen erwachsenen Sohn zu kümmern. Angesichts der von med. pract. B.___ im Bericht vom 23. Februar 2015 unter anderem gestellten (gravierenden) Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen leuchtet zudem nicht ein, weshalb die Therapiesitzungen bei ihm lediglich (ambulant) alle zwei bis vier Wochen stattfanden (Urk. 7/26/8). Schliesslich darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
E. 5.6 Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 30. Dezember 2015 abgestellt werden. Von der beantragten Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2) kann deshalb abgesehen werden. 6.
Die angefochtene Verfügung vom 2 4. Februar 2016 (Urk. 2), mit der ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint wurde, e rweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausga ng des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. 7.2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführer in bedürftig (Urk. 3 ) . Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist ihr daher die unentgeltliche Proze ssführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführer in auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Kommt die Beschwerdeführer in künftig in günstige wirtschaf tliche Verhält nisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00404 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 20. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1969, Mutter von vier Kindern (geboren 1991, 1994, 2010 und 2012) meldete sich am 22. Januar 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine paranoide Schizophrenie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Gynä kologie und Geburtshilfe, vom 12. März 2013 (Urk. 7/7) und den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 12. November 2013 (Urk. 7/11) ein. Mit Schreiben vom 2 0. November 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Gesundheitszustand mit einer regelmässigen psychiatrisch en /psychotherapeutischen Behandlung während mindestens sechs Monaten wesent lich verbessert werden könne. Im Rahmen ihrer Mit wirkungspflicht (bzw. Schadenminderungspflicht) habe sie bis am 3 1. Dezember 2013 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärz - tin sie diese Massnahme durchführen werde (Urk. 7/12). Am 11. Dezember 2013 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie sich bei med. pract. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung begeben werde (Urk. 7/15). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von med. pract. B.___ vom 23. Februar 2015 (Urk. 7/26) ein. Daraufhin beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeits - fähig keit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 1 0. Juli 2015, Urk. 7/39). Am 30. Dezember 2015 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, im Auftrag der IV-Stelle ein Gutachten (Urk. 7/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Januar 2016, Urk. 7/36, und Einwand vom 27. Januar 2016, Urk. 7/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Februar 2016 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7. April 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr – nach Einholung eines Gerichtsgutachtens und unter Berücksichtigung der allgemeinen Methode – eine Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2016 ange zeigt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psy chosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belas tenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich baren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belas tungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinrei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_73 0/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invaliditä t für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali ditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1 .6
Ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die konkrete Situation und die Vor bringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenser fahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, famili ären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie hungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die berufli chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei der Beantwortung der sogenannten Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichti gen muss. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisfüh rung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.7
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes bzw. Gutachtens ist entscheidend, ob der Bericht bzw. das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin aufgrund psychosozialer und soziokultureller Belastungsfaktoren entstanden seien und nach Wegfallen dieser Faktoren wieder die frühere Belastbarkeit zu erwarten sei. Gemäss ihren Abklärungen würde die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum nachgehen. Die restlichen 50 % würden in den Haushaltsbereich fallen. Gemäss den medizinischen Abklä rungen sei sie in diesem Ausmass voll arbeitsfähig. Es liege kein invalidisie render Gesundheitsschaden vor (Urk. 2). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht als im Gesundheitsfall zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig eingestuft worden sei. Sie sei als ganztägig erwerbstätig zu qualifizieren. Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ könne sodann nicht abgestellt werden, da es unvollständig und in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge nicht schlüssig sei. Es sei daher ein gerichtliches Obergutachten einzuholen und ihr hernach eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 6 ff.). 3. 3.1
Dr. A.___ stellte im Bericht vom 12. November 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11/1): (1) eine wahnhafte Störung, bestehend seit 2006 - Exazerbation bei psychosozialer Belastungssituation oder Geburten, beste - hend seit 2008 - misstrauisch - Aggressivität (2) ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, bestehend seit 2009
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 7/11/1) : (1) ein metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2, bestehend seit 2008 (2) eine arterielle Hypertonie , bestehend seit 2007
Dr. A.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin als Fabrikarbeiterin seit dem 11. Februar 2008 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr nicht möglich. Die Haushaltsarbei ten könne sie nicht erledigen. Sie habe Hilfe vom Ehemann (Urk. 7/11/2-3). 3.2
Med. pract. B.___ führte im Bericht vom 23. Februar 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittelgradige bis schwere depressive Störung, mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.2), (2) eine vordiagnostizierte wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0; Differentialdiagnose) und (3) eine dekompensierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Anteilen an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) ein metabolisches Syndrom, (2) ein Diabetes mellitus Typ 2 und (3) eine arterielle Hypertonie. Med. pract. B.___ gab an, dass aus rein psychiatri scher Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/26/7-8). 3.3
Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin errechnete im Bericht vom 10. Juli 2015 im Zeitraum 2009 bis November 2013 eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt von 1,75 %. Von Dezember 2013 bis auf Weiteres sei eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 2,15 % gegeben (Urk. 7/39/9). 3.4
Dr. C.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 30. Dezember 2015 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine isolierte wahnhafte Störung im Sinne eines Eifersuchtswahns (ICD-10 F22.0), weitestgehend remittiert unter Medikation. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte er keine (Urk. 7/35/20). Gemäss dem ihm vorliegenden Fest stellungsblatt der IV sei die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Bereich Haushalt sowie zu 50 % in einer Hilfsarbeit tätig einzustufen. Für dieses Anforderungsprofil bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/35/26). 4. 4.1
Umstritten ist zunächst die sogenannte Statusfrage (vgl. E. 1.6) . Die Beschwer degegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bis November 2013 zu 100 % im Haushalts- bzw. Aufgaben bereich tätig gewesen wäre und seit Dezember 2013 als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig einzustufen sei (Urk. 2 S. 2 und Urk. 7/40/6-7).
Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin begründete dies im Wesentli chen damit, dass die Beschwerdeführerin seit ihr er Einreise in die Schweiz (im Jahr 1989) nur wenig gearbeitet habe, zuletzt vor vielen Jahren. Aus diesem Grund könn e deren Aussage, wonach sie sich vorstellen könne, bei Gesundheit im Ausmass von 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht ein fach so übernommen werden. Es sei mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin auch bei Gesundheit zu 1 00 % Hausfrau und Mutter gewesen wäre, a ls ihr Ehe mann noch zu Hause gewesen sei. Zu beachten sei auch, dass die Beschwer deführerin 2010 und 2012 erneut Mutter geworden sei. Zudem habe sie einen betreuung sbedürftigen erwachsenen Sohn. Hingegen könne aus finan ziellen Gründen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seit der Trennung und dem Auszug des Ehemannes (im November/Dezember 2013) einer Teil-Erwerbstätigkei t nachgehen müsste. Deshalb könne ab Deze mber 2013 eine Qualifikation zu 50 %
im Er werbs- und zu 50 % im Haushaltsbereich anerkannt werden (Urk. 7/39/4). 4.2
4.2.1
Diese Ausführungen sind überzeugend. Wie aus dem Auszug aus dem individu ellen Konto vom 20. März 2013 ersichtlich ist (Urk. 7/6), war die Beschwerdeführerin, die im August 1989 in die Schweiz einreiste (Urk. 7/3/1), lediglich in den Jahren 1990, 1991, 1992 und 2006 kurzzeitig erwerbstätig. Ihr zweiter Ehemann, den sie im Februar 2006 heiratete (Urk. 7/4/4), war demgegenüber offenbar seit langem in einem 100%-Pen sum beim D.___ tätig (vgl. Urk. 7/39/3). Das Ehepaar hatte sich also auf eine „traditionelle“ Rollenteilung verständigt. Die Beschwerdeführerin kümmerte sich um die beiden gemeinsamen Kinder, ihren betreuungsbedürftigen erwachsenen Sohn aus erster Ehe, der unter einem Entwicklungsrückstand und einer zerebralen Bewegungsstörung leidet (Urk. 7/39/4), und um den Haushalt, und ihr Ehemann ging einer Erwerbstätigkeit nach. Im Rahmen der Haushaltabklärung vom 7. Juli 2015, das heisst nach der Trennung und dem Auszug ihres zweiten Ehemannes im November/Dezember 2013, gab die Beschwerdeführerin sodann selbst an, dass sie sich vorstellen könne, bei Gesundheit im Ausmass von 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. In einem höheren Pensum als 50 % würde sie wegen der Kin der nicht arbeiten wollen (Urk. 7/39/3). Dieser sogenannten „Aussage der ersten Stunde“, auf welche die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Dezember 2013 abstellte, kommt einerseits praxisgemäss in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Andererseits erscheint die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qua lifikation für die Zeit ab Dezember 2013 aber auch deshalb plausibel, weil sich auch nach der Trennung vom Ehemann nach wie vor in erster Linie die Beschwerdeführerin um die gemeinsamen Kinder kümmerte, währenddessen der Vater diese ein bis zwei Mal wöchentlich besuchte (Urk. 7/39/9). 4.2.2
Beschwerdeweise wurde geltend gemacht, dass es im Falle einer Sozialhilfeab hängigkeit nicht im freien Belieben der betreffenden Person stehe, ob, wann und in welchem Umfang sie als Gesunde neben ihren ande ren Verpflichtungen einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde bzw. müsste (Urk. 1 S. 9). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beantwor tung der Statusfrage einzig massgebend ist, was die versicherte Person - tatsächlich - tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vgl. E. 1.6) . Im Übrigen ist nicht anzunehmen, d ass von einer sozi alhilfeabhängigen Mutter, deren im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2016 drei- bzw. sechsjährige Kinder offenbar fast die ganze Woche unter mütterlicher Obhut stehen, gestützt auf sozial rechtliche Bestimmungen verlangt werden könnte, ein Erwerbspensum von 50 % noch ausbauen zu müssen.
Betreffend die Anwendung der gemischten Methode an sich erhebt die Beschwerdeführerin keine Diskriminierungsrüge. Damit erübrigt sich eine Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschen rechte in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 ( Urteil des Bundesgerichtes 8C_762/2016 vom 1 8. Januar 2017 E. 5.2 mit Hinweis). 4.3
Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände und nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung sind die von der Beschwerdegegnerin vor genommenen Qualifikationen, wonach die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall bis November 2013 als zu 100 % im Haushaltsbereich und ab Dezember 2013 als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig einzustufen sei, somit nicht zu beanstanden. 5. 5.1
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2) auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 30. Dezember 2015 (Urk. 7/35). 5.2
Das Gutachten von Dr. C.___ basiert auf der erforderlichen fachärztlich-psy chiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben. Dr. C.___ hat detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das Gutachten von Dr. C.___ erfüllt demnach grundsätzlich die rechtspre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche E ntschei dungsgrundlage (vgl. E. 1.8 ). 5.3
5.3.1
In der zusammenfassenden Beurteilung (Urk. 7/35/18-20) erklärte Dr. C.___, dass sich bei der Beschwerdeführerin i m psychopathologischen Befund eine leicht gedrückte Stimmung mit reduzierter Schwingungsfähigkeit zum posi tiven Pol sowie eine etwas reduzierte Psychomotorik und Gestik zeigen wür den. Eigenanamnestisch bestünden eine Grübelneigung, eine leichtere Freudminderung, Ein-
und Durchschlafstörungen sowie leichtere Ängste. Es
sei somit derzeit ein leichtes depressives Syndrom festzustellen . Anhand der Akten lage und der Eigenanamnese lasse sich sodann die Diagnose einer Psy cho se stellen. Im Vordergrund stehe dabei ein Eifersuchtswahn, so dass dif ferential diagnostisch an eine
wahnhafte Störung ( ICD-10 F22) zu denken sei. Passend zur Diagnose einer i solierten wahnhaften Störung sei , dass der Inhalt des Wahns mit der Lebenssituation der Beschwerdeführerin in Bezie hung stehe. Dies sei vorliegend insofern der Fall gewesen, als die Beschwer deführerin mit ihrem Ehemann während ein es Urlaubs in der Türkei erfahren habe , dass dieser früher eine Beziehu ng mit seiner Cousine unterhalten habe und eine Heirat geplant gewesen sei. Dies habe die Eifersucht der Beschwer deführerin ausgelöst, wenn deren Ausgestaltung auch deutlich über norm wertig gewesen sei (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei es unter anderem zu Handgreiflichkeiten gekommen; sie selber habe ihren Kopf „hysterisch“ gegen die Wand geschlagen und werde seitdem von der Familie als verrückt angesehen; vgl. Urk. 7/35/5).
Vonseiten der Vorbehandler, dem Allgemeinarzt Dr. A.___ und dem Psychiater B.___, sei ebenfalls di e Diag nose einer wahnhaften Störung gestellt worden , aufgrund der Fokussierung der Symptomatik auf den Eifersuchtswa hn. Die Ärzte der Psychiatrischen F.___ hätten in der Z eit von 2010 bis 2013 (richtig wohl: bis August 2011, Urk. 7/11/1) keine kla re diagnostische Zuordnung treffen können, hätten das Vorliegen einer wahnhaften Stö rung jedoch für möglich gehalten. In d er gutachterlichen Abwägung sei anhand der Eigen angaben der Beschwerdeführerin und der Aktenlage die Diagnose einer iso lierten wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) überwiegend wahrscheinlich. D ie leicht ausgeprägte depressive Symptomatik, die ak tuell nicht im Vordergrund stehe und anhand der Aktenlage auch in der Vergangenheit nicht im Vor dergrund gestanden sei , sei unter die wahnhafte Störung zu subsumieren.
Im Weiteren wies Dr. C.___ darauf hin, dass mehrere invaliditätsfremde Faktoren vor liegen würden . Zum einen verfüge die Beschwerdeführerin über ein niedriges Bildungsniveau mit nach Eigenan gaben nur 5 Jahren Grund schule und eine geringe Sprachkompetenz . Sie spreche kaum Deutsch. Zum anderen sei die Beschwerdeführerin in ihrem Leben fast noch nie einer E rwerbstätigkeit nachgegangen . In soziokultureller Hinsicht komme hinzu, dass sie als geschiedene, dann wiederverheiratete und jetzt erneut in Schei dung lebende Frau von ihrem sozialen Umfeld, einschl iesslich ihrer Ursprungsfamilie, sehr sta rk kritisiert und abgelehnt werde. Von ihrer Fami lie werde sie auch nicht mehr unterstützt (Urk. 7/35/21). Die geltend ge machte Arbeitsunfähigkeit bilde sich nicht in allen vergleich ba ren Lebens bereichen ab. So führe die Beschwerdeführerin weiterhin einen Haus halt mit zwei kleinen Kindern und erledige nach Eigenangaben alle dafür notwendi gen Hau shaltstätigkeiten. Sie wecke die Kinder, bereite das Frühstück zu, bringe die Kinder in den Kindergarten/-hort , bereite weitere Mahlzeiten zu , verrichte Hausarbeiten wie Putzen, Waschen, Staubsaugen und Essen kochen. Weiter habe sie berichtet , dass sie die Kinder auch zum Spielplatz begleite, selber mit ihnen spiele und ihnen abends vorlese.
Ferner habe sie über keine Einschränkungen in ihren Freizeit- und sozialen Aktivitäten berichtet. Sie verfüge über einen Freundeskreis aus mehreren Freun dinnen, mit denen sie sich rege lmässig treffe und gut verstehe. Anhand der Eigen anamnese und der Aktenlage gebe es ausserdem keinen Hinweis darauf, dass sich das Aktivitätenniveau vor und nach Eintritt der Gesundheitsschädigung wesentlich geändert habe (Urk. 7/35/25-26). 5.3.2
Dr. C.___ kam zum Schluss, dass für das Anforderungsprofil der Beschwerde führerin – 50 % im Bereich Haushalt und 50 % in einer Hilfstä tigkeit – eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. 5.4
5.4.1
Diese Einschätzungen von Dr. C.___ sind angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar, wobei Dr. C.___ zu Recht auch auf die multiplen psychosozialen und soziokulturellen Belas tungsfaktoren (niedriges Bildungsniveau, mangelnde Deutschkenntnisse, Ehekrise und Trennung vom Ehemann, familiäre Isolation) hinwies, welche für sich allein genommen nicht invalidisierend sind und beim vorliegenden Beschwerdebild eine massgebliche Rolle spielen (vgl. E. 1.3). 5.4.2
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der psychopathologische Befund von Dr. C.___ aufgrund sprachlicher Probleme nicht richtig erhoben worden sei (Urk. 1 S. 6 f.), vermag nicht zu überzeugen. Dr. C.___ bemerkte zwar, dass die Erhebung der psychopathologischen Symptomatik trotz der anwesenden (türkischsprachigen) Dolmetscherin schwierig gewesen sei (Urk. 7/35/7). Die Erhebung der psychopathologischen Symptomatik war aber offensichtlich nicht unmöglich, was sich etwa auch aus den ausführli chen Darstellungen der psychischen Befunde und der psychiatrischen Anam nese ergibt (Urk. 7/35/6-18). 5.4.3
Was die therapeutischen Massnahmen anbelangt, ist dem Gutachten von Dr. C.___ zu entnehmen (Urk. 7/35/24), dass die Beschwerdeführerin medi kamentös bislang „lege artis“ behandelt worden sei (vgl. dazu auch die detaillierten Angaben zur früheren und aktuellen Medikation; Urk. 7/35/5 und Urk. 7/35/15) und dass aus fachpsychiatrischer Sicht nun eine stö rungsspezifische ärztliche Psychotherapie mit einer Behandlungsfrequenz einmal pro Woche und üblicher Dauer indiziert sei. Entgegen den Darlegun gen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 7) war es sodann die Beschwerdeführerin selbst, die zu den Therapiebemühungen (im Zeitpunkt der Begutachtung) widersprüchliche Angaben machte. So erklärte sie zunächst, dass ihr Haus arzt Dr. O.___ sei und dass sie einmal pro Monat einen Termin bei med. pract. B.___ habe, ca. eine halbe Stunde (Urk. 7/35/15-16; med. pract. B.___ sprach im Bericht vom 23. Februar 2015 von einer psychotherapeu tischen Behandlung alle zwei bis vier Wochen; Urk. 7/26/8). In der Folge gab die Beschwerdeführerin jedoch an, dass aktuell keine Psychotherapie durch geführt werde und dass sie auch noch nie psychotherapeutisch behandelt worden sei (Urk. 7/35/16). Angesichts dieser Aussage ist denn auch der Hin weis von Dr. C.___, wonach – grundsätzlich - grosse Schwierigkeiten bestünden, einen mutter- bzw. türkischsprachigen Therapeuten zu finden (Urk. 7/35/24), verständlich. Dass Dr. C.___ an anderer Stelle in seinem Gutachten auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin die therapeutischen Optionen vernachlässige, antwortete, sie nehme diese ausreichend in Anspruch (Urk. 7/35/26), ist schliesslich ebenfalls nachvollziehbar. Dr. C.___ dürfte hiermit nämlich Bezug auf die ihr bis zum damaligen Zeit punkt vorgeschlagenen bzw. angebotenen Therapieoptionen genommen haben. 5.4.4
Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, Dr. C.___ habe keine fremdanamnestischen Angaben eingeholt, obwohl dies bei einer wahnhaften Störung bedeutsam wäre (Urk. 1 S. 7), ist nicht stichhaltig. Fremdanamnes tische Abklärungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der psychiatrischen Begutachtung nicht unerlässlich. Eine Fremdanamnese kann zwar eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Erhebun gen einen wesentlichen Erfahrungsgewinn versprechen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4, 9C_482/2010 vom
21. September 2010 E. 4.1 und I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.3). Es liegt also im Ermessen des begutachtenden Psychiaters, ob er es als notwendig erachtet, mit dem behandelnden Psychiater oder etwa Familienmitgliedern Kontakt aufzunehmen oder nicht. Dr. C.___ hatte vorliegend jedoch insbe sondere bereits Kenntnis der Berichte der F.___ vom 10. August 2011 (Urk. 7/11/5-8), von Dr. A.___ vom 12. November 2013 (Urk. 7/11/1-4) und von med. pract. B.___ vom 23. Februar 2015 (Urk. 7/26) und setzte sich damit auch auseinander ( vgl. Urk. 7/35/18-20 ). Es sind daher keine Gründe ersichtlich, die eine Fremdanamnese nahe gelegt hätten. 5.5
Die Berichte von Dr. A.___ vom 12. November 2013 (Urk. 7/11/1-4) und von med. pract. B.___ vom 23. Februar 2015 (Urk. 7/26) vermögen die Beurtei lung von Dr. C.___ im Übrigen nicht in Zweifel zu ziehen. Weder Dr. A.___ noch med. pract. B.___ haben nämlich nachvollziehbar begründet, weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen soll. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin – wie etwa auch aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 10. Juli 2015 hervorgeht (Urk. 7/39) – in der Lage ist, ihren Haushalt weitestgehend alleine und selbständig zu führen und sich verantwortungsvoll um ihre beiden kleineren Kinder sowie auch um ihren betreuungsbedürftigen erwachsenen Sohn zu kümmern. Angesichts der von med. pract. B.___ im Bericht vom 23. Februar 2015 unter anderem gestellten (gravierenden) Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen leuchtet zudem nicht ein, weshalb die Therapiesitzungen bei ihm lediglich (ambulant) alle zwei bis vier Wochen stattfanden (Urk. 7/26/8). Schliesslich darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 5.6
Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 30. Dezember 2015 abgestellt werden. Von der beantragten Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2) kann deshalb abgesehen werden. 6.
Die angefochtene Verfügung vom 2 4. Februar 2016 (Urk. 2), mit der ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint wurde, e rweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausga ng des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. 7.2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführer in bedürftig (Urk. 3 ) . Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist ihr daher die unentgeltliche Proze ssführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführer in auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Kommt die Beschwerdeführer in künftig in günstige wirtschaf tliche Verhält nisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl