Sachverhalt
1.
X.___, ge boren 1974, war mit zahlreichen Unterbrüchen für wech selnde Arbeitgeber als Hilfskraft in der Reinigung und im Service tätig (Urk. 1 S. 5 und 12/11). Ab dem 14. März 2011 war er als Zaunbauer angestellt (Urk. 12/4/284 und 12/18/1). Nach einer im August oder September 2011 erlit tenen Fussverletzung (vgl. Urk. 12/4/270 und 12/4/284) begab sich der Ver sicherte am 28. November 2011 wegen Schmerzen im Sprunggelenk und in den Waden zu Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, der ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 12/4/257-261 und 12/4/265). Darüber wurde die Suva Z.___ als zuständiger Unfallversicherer mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28. November 2011 in Kenntnis gesetzt (Urk. 12/4/284). Sie übernahm darauf die Behandlungskosten und richtete dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2011 Taggelder aus (vgl. Urk. 12/4/1-14, 12/4/55-58, 12/4/219-220, 12/4/235, 12/4/241 und 12/4/283). Die Arbeitgebe rin kündigte dem Versicherten das Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2012 (Urk. 12/4/214 und 12/18/1). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 verneinte die Suva einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Urk. 12/4/48-50).
Am 6. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte wegen schweren Beinverlet zungen und Schulterbeschwerden bei der Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2, vgl. auch das Akten verzeichnis). Diese nahm die Unterlagen der Suva zu ihren Akten (Urk. 12/4 und 12/8) und führte am 20. Dezember 2012 mit dem Versicherten ein Standortge spräch durch (Urk. 12/5 und 12/16). Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 12/11 und 12/18) und medizinische (Urk. 12/13 und 12/15) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2013 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/21 und 12/22). Dagegen liess der Versicherte Ein wand erheben (Urk. 12/46 und 12/54) und medizinische Unterlagen einreichen (Urk. 12/49-53). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte ein (Urk. 12/57-59, 12/62-64, 12/65 und 12/84) und gab ein poly disziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 12/72-74 und 12/78-81), das am 28. Dezember 2015 von der A.___ erstattet wurde (Urk. 12/89). Nachdem die Rechtsvertreterin des Versicherten dazu Stellung genommen (Urk. 12/93) und medizinische Unterlagen (Urk. 12/94-97) eingereicht hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Februar 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 12/99). 2.
Gegen die Verfügung vom
22. Februar 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechts anwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, mit Eingabe vom
5. April 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihm ab dem 1. September 2012 eine ganze Invalidenrente zuzüg lich Verzugszins zu 5 % ab 1. September 2014 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwer degegnerin (Urk. 1 S. 2). Überdies ersuchte er um Gewährung der un entgelt lichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 f.). Die IV-Stelle schloss am 10. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfü gung vom 19. August 2016 wurde das Gesuch um unent geltliche Prozess füh rung bewilligt und Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 13). Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer auch die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13 S. 2). Am 22. Juni 2017 reichte Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli ihre Honorarnote ein (Urk. 15 und 16).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, es sei auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 28. Dezember 2015 abzustellen, gemäss welchem der Beschwerdeführer mit Ausnahme kurzzeitiger Erholungsphasen seit jeher voll arbeitsfähig sei (Urk. 2).
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, es sei gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte von seiner 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Andernfalls seien wei tere Abklärungen zu treffen (Urk. 1). 3.
Vorab ist zu bemerken, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug am 6. Dezember 2012 erfolgte (vgl. Urk. 12/2 und das Aktenverzeichnis). Es kann daher frühestens ab dem 1. Juni 2013 ein Rentenanspruch entstanden sein (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Die Beschwerde ist folglich ohne weitere Prüfung abzuweisen, soweit mit ihr für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. Mai 2013 eine ganze Invalidenrente beantragt wird (vgl. Urk. 1 S. 2). 4. 4.1
Den medizinischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass am 29. November 2011 in der Neurologie Schanze der Klinik B.___ Röntgenaufnahmen des rechten Vorfusses und MRI-Aufnahmen des rechten oberen Sprunggelenks erstellt wurden. Der erhobene Befund sei vereinbar mit einem Zustand nach Kontusion im Bereich des unteren Sprunggelenks und leicht aktivierter USG-Arthrose. Es gebe weder einen Hinweis auf eine Fraktur noch Anhaltspunkte für eine frische Bandläsion (Urk. 12/4/249). 4.2
Vom 9. Februar bis zum 15. März 2012 fand ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ statt. Im Austrittsbericht vom 16. März 2012 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 12/4/199):
A.
Unfall vom 24. August 2011: Ausgerutscht und auf rechten Fuss gestürzt
A1
Fusskontusion -
29.11.2011 MRI USG, Vorfuss rechts: Status nach Kontu sion im Bereich USG mit leicht aktivierter USG-Arthrose
B.
Lumbale Schmerzen -
10.02.2012 Röntgen LWS: Geringe linkskonvexe Skoliosierung. ISG beidseits gut abgrenzbar. Knochenmineralgehalt und Struktur unauffällig. Ventraler Spondylophyt im Bereich LWK2 sowie im unteren Bereich LWK1. BWK11 zeigt Schmori’sche Knötchen (DD: Scheuermann). Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes im Bereich der unteren BWS. Keine ossären Läsionen. -
09.03.2012 Neurologisches Konsilium Dr. D.___, Rehaklinik C.___: Anamnestisch und klinisch findet sich kein Hinweis auf eine sensible oder motorische radikuläre Symptomatik.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus unfallkausaler Sicht sei der Ver sicherte ab dem 16. März 2012 zu 50 % und ab dem 16. April 2012 zu 0 % arbeitsunfähig (Urk. 12/4/199-200). Wegen der unfallfremden Rücken beschwer den könne er nicht ständig vornübergeneigt Arbeiten verrichten (Urk. 12/4/200).
Zuletzt sei der Versicherte im Zaunbau tätig gewesen und im Rahmen einer ein fachen Hilfsfunktion einer sehr schweren, vorwiegend gehenden und stehenden Arbeit nachgegangen. Die bisherige Tätigkeit sei ihm auch weiterhin zumutbar, man empfehle einen erleichterten Wiedereinstieg bei ganztägiger Anwesenheit mit 50%iger Arbeitsbelastung für vier Wochen (Urk. 12/4/201).
Ferner wurde vermerkt, beim Klinikeintritt habe der Versicherte über persistie rende belastungsabhängige OSG- und Vorfuss-Schmerzen und über Waden schmerzen rechts mit Druckdolenz im Übergang der Achillessehne und des Musculus gastrocnemius geklagt. Klinisch habe sich eine weitestgehend freie Beweglichkeit des OSG und des USG gezeigt, jedoch mit endgradiger Schmerzangabe, insbesondere bei forcierter Dorsalextension und –inversion. Hinweise für ein thrombotisches Geschehen hätten sich keine gefunden. Eine sonographische Beurteilung der Achillessehnen und des Musculus gastro cnemius habe keinen pathologischen Befund ergeben. Konventionell radiolo gisch hätten sich zwei leichte degenerative Veränderungen der Lendenwirbel säule, neurologisch aber kein Hinweis auf eine sensible oder motorische radi kuläre Symptomatik, gezeigt. Insgesamt betrachtet seien die geschilderten Beschwerden anhand der klinischen Befunde und aufgrund der Erkenntnisse aus der bisherigen bildgebenden Diagnostik nicht erklärbar. Am ehesten seien sie wohl zum Teil auf die USG-Arthrose, wie im MRI vom 29. November 2011 beschrieben, zurückzuführen. Am 17. April 2012 sei eine Untersuchung in der Uniklinik E.___ geplant. Man ersuche den behandelnden Arzt diesbezüglich um eine Stellungnahme. Es hätten einige Diskrepanzen bei der Differenzierung der Beschwerden bestanden. So habe die Angabe der starken und permanent wechselnden Beschwerden nicht den durchwegs guten Ergebnissen in den Leis tungstests entsprochen (Urk. 12/4/200).
Eine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik habe während des Klini kaufenthalts nicht erreicht werden können. Die körperliche Leistungsfähig keit und die Belastbarkeit hätten beim Training auf einem hohen Niveau deut lich gesteigert werden können (Urk. 12/4/201). 4.3
Die am 5. März 2012 im Kantonsspital F.___ durchgeführte Ultra schalluntersuchung der Achillessehne und des Gastrocnemius rechts hatte eine symmetrisch regelrechte Darstellung der Achillessehne und keinen Hinweis auf eine Ruptur oder eine andere Pathologie der Seitenbänder und Extensoren am rechten Fuss ergeben. Sonographisch war kein Gelenkserguss nachweisbar und die Darstellung des Musculus gastrocnemius war regelrecht (Urk. 12/4/205). 4.4
Am 17. April 2012 stellte sich der Versicherte wegen Schmerzen im rechten Fuss in der Fusssprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ vor. Den Berichten vom 25. April 2012 und vom 11. Februar 2013 zufolge wurden ein normales hinkfreies Gangbild und eine ausgeprägt entwickelte Unterschenkel muskulatur beidseits erhoben. Überdies wurde festgehalten, inspektorisch zeig ten beide Füsse ein ausge prägtes mediales Längsgewölbe, ansonsten seien sie unauffällig. Es gebe gerade Rückfussachsen und am rechten Fuss eine Druck dolenz im Bereich des Talocalcaneargelenks. Die Insertionen des lateralen Bandapparates seien minimal schmerzhaft und es bestünden keinerlei Schmer zen im Bereich des Mittel- und Vorderfusses. Das obere Sprunggelenk sei un auffällig. Die Röntgenuntersuchung habe eine moderate talocalcaneare Arthrose ergeben. Man habe eine aktivierte Subtalararthrose rechts bei Status nach Dis torsionstrauma im August 2011 diagnostiziert (Urk. 12/4/177 und 12/13/17) und eine therapeutisch-diagnostische Infiltration des Subtalargelenks organi siert sowie die Fortsetzung der Physiotherapie empfohlen (Urk. 12/4/178 und 12/13/18).
Im Bericht zu den gleichentags in der Uniklinik E.___ durchgeführten Röntgen untersuchungen vom 17. April 2012 wurde vermerkt, die Artikulation im OSG und USG sei regelrecht. Es gebe keinen Hinweis auf einen Erguss im OSG. Es seien ein grosses Os trigonum, ein Os tibiale externum und ein zwei geteiltes mediales Sesambein zu sehen. Eine frische ossäre Läsion sei nicht vor handen und es bestünden keine Hinweise auf wesentliche degenerative Verän derungen. Das Fussgewölbe sei nicht wesentlich höhenvermindert und es bestehe kein Hallux valgus (Urk. 12/4/136). 4.5
Am 20. April 2012 wurde in der Radiologie der Uniklinik E.___ eine Infiltra tion mit 40 mg Kenacort (Triamcinolon) und 2 ml Rapidocain (Lidocain) 2 % subtalar rechts durchgeführt. Nach einer Viertelstunde habe der Versicherte über eine Schmerzreduktion von 8 auf 0 auf der visuell-analogen Skala (Skala von Minimum 0 bis Maximum 10) berichtet (Urk. 12/4/135).
Bei der Verlaufskontrolle in der Fusssprechstunde am 5. Juni 2012 habe der Versicherte gemäss den Berichten der Orthopädie der Uniklinik E.___ vom 14. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013 erklärt, die Schmerzen seien nach der Infiltration während einer Woche besser gewesen. Neu habe er nun Schmerzen im gesamten rechten Bein entlang des Oberschenkels bis in die Lendenwirbel säule. Der Befund im Vergleich zum Vorbefund sei unverändert. Dazu kämen neue Schmerzen im Bereich des Mittelfusses medialseits sowie auch über der Plantaraponeurose über dem Metatarsale V-Köpfchen. Es bestehe weiterhin eine aktivierte Subtalararthrose rechts mit nun einer Schmerzausstrahlung in die Lendenwirbelsäule. Man habe dem Versicherten angepasste orthopädische Serienschuhe mit Fussbettung nach Mass und Abrollhilfe verordnet. Der erfolgte Besuch werde auf dem Suva-Formular attestiert (Urk. 12/4/142 und 12/13/15; vgl. auch Urk. 12/4/31).
Dr. Y.___ diagnostizierte am 30. Juni 2012 ebenfalls eine aktivierte Subtalar arthrose und verwies für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht der Uniklinik E.___ (Urk. 12/4/140). 4.6
Der Suva-Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, nahm am 17. Juli 2012 eine Aktenbeurteilung vor und gelangte zum Schluss, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Zaunmonteur (Urk. 12/4/129). Zumutbar sei eine wechselbelastende mittelschwere Tätigkeit mit maximal zu hantieren den Lasten von 15-25 kg. Die Dauer der stehenden bzw. gehenden Position sollte die Hälfte der Arbeitszeit nicht überschreiten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein (Urk. 12/4/130). 4.7
Am 6. September 2012 wurde der Versicherte erneut in der Fusssprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ untersucht. In den dazu verfassten Berichten vom 10. September 2012 und vom 11. Februar 2013 wurden eine aktivierte Subtalararthrose rechts bei Status nach Distorsionstrauma im August 2011 sowie eine Lumbago und Cervikalgie linksseitig als Diagnosen festgehal ten (Urk. 12/4/92 und 12/13/13).
Der Versicherte sei nach Erhalt eines angepassten Serienschuhs zur Verlaufskon trolle erschienen. Er habe erklärt, die Fussschmerzen hätten nun gebessert, aber es seien Knie- und Rückenschmerzen aufgetreten. Überdies habe er von seit über zwei Jahren bestehenden Nacken-, Schulter- und Armschmer zen linksseitig berichtet (Urk. 12/4/92 und 12/13/13).
Das Gangbild sei normal und hinkfrei. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich des Talocalcaneargelenks. Ansonsten seien die Verhältnisse unverändert im Vergleich zu denjenigen vom 5. Juni 2012 (Urk. 12/4/92 und 12/13/13).
Am rechten Knie bestehe eine unspezifische Druckdolenz lateral über dem Trak tus, die Meniskuszeichen seien negativ und die Seiten- und Kreuzbänder seien stabil. Es erfolge keine Schmerzangabe bei Flexion und Extension. Die rechte Hüfte sei schmerzfrei. Es werde eine diffuse Druckdolenz ohne Ausstrahlung im gesamten Lendenwirbelsäulenbereich angegeben (Urk. 12/4/92 und 12/13/13).
Zusammenfassend wurde festgehalten, der Versicherte habe von den orthopä dischen Serienschuhen profitiert. Als Folge darauf habe er nun jedoch Knie- und Rückenschmerzen entwickelt. Man habe ihm daher eine Physiotherapie zur Dehnung und Kräftigung des Beines und der Rücken muskulatur verordnet (Urk. 12/4/93 und 12/13/14). 4.8
Am 2. Oktober 2012 wurden die Hals- und die Lendenwirbelsäule in der Radiolo gie der Uniklinik E.___ untersucht. Es wurden eine foraminale Ner venwurzeldeviation beidseits, links mehr als rechts, auf Höhe HWK 5/6 und eine kleine mediane Diskusprotrusion L5/SWK 1 ohne Nervenwurzel kompression festgestellt (Urk. 12/13/12). 4.9
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Stell vertreter des Hausarztes Dr. Y.___, hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 12. Oktober 2012 fest, der Versicherte habe anlässlich der Konsultation vom 24. Juli 2012 über Schmerzen im Bereich des OSG rechts geklagt, die bis in die linke Schulter und in den linken Arm ausstrahlten. Am 9. Oktober 2012 habe er von Schmerzen im ganzen rechten Bein bis nach lumbal und über eine Schmerzzunahme seit ca. einer Woche berichtet. Es bestehe der Verdacht auf eine funktionelle Überlagerung/Symptomausweitung. Gemäss der Orthopädie der Uniklinik E.___ bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/4/60). 4.10
Mit ärztlichem Zeugnis vom 12. Dezember 2012 bestätigte Dr. med. I.___, Assistenzarzt in der Abteilung Fuss/Sprunggelenk in der Uniklinik E.___, vom 6. September 2012 bis zum 21. März 2013 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit infolge Krankheit (Urk. 12/8/2 = 12/14/3). 4.11
Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 11. Februar 2013 eine subtalare Arthrose rechts nach Kontusion/Distorsion seit dem 24. August 2011 und ein zervikales und lumbospondylogenes Syndrom bei diskreter Skoliose, leichten degenerati ven Veränderungen und einer kleinen Diskusprotrusion L5/S1 ohne Nervenwur zelkompressionen seit September/Oktober 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 12/13/1). Ferner diagnostizierte er den Ver dacht auf eine infantile Persönlichkeitsstörung und eine Amblyopie rechts bei Astigmatismus inversus, Visus rechts 0,4, Visus links 0,8 (Urk. 12/13/1). Er attestierte ab dem 28. November 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/13/2). Leichte Arbeiten in einem geschützten Rahmen seien sofort möglich (Urk. 12/13/3). 4.12
Im Bericht der Orthopädie der Uniklinik E.___ vom 2. April 2013 wurde der Verdacht auf eine traumatisierte talocalcaneare Coalitio mit sekundärer Sub talar-Arthrose rechts bei Status nach Distorsionstrauma im August 2011 diag nostiziert. Überdies bestünden eine Zervikobrachialgie links ohne deutliche Dermatomzuordnung, gemäss MRI der Halswirbelsäule vom 2. Oktober 2012 mit foraminaler Stenose mit möglicher Nervenwurzelreizung C6 links, und lumbale Rückenschmerzen (Urk. 12/15/5).
Der Versicherte habe über seit der letzten Konsultation im September 2012 eher progrediente Schmerzen im Bereich des Fusses, neu auch mehr medial auf Höhe des Subtalargelenks, mit deutlich eingeschränkter Gehstrecke berichtet. Das orthopädische Schuhwerk helfe nicht. Die früher durchgeführte Subtalar infiltra tion habe während 2 oder 3 Tagen eine gute Schmerzlinderung erzielt. Weiter hin plagten ihn zusätzlich Schmerzen im Bereich des lateralen Unterschenkels und rechts betonte Lumbalgien (Urk. 12/15/5-6).
Als Befund wurden ein leicht hinkendes Gangbild, ein etwas überhöhtes media les Längsgewölbe, Rückfuss gerade Achse, eine Druckdolenz im Sinus tarsi sowie maximal über dem Sustentaculum tali von medial, ansonsten keine palp ablen Druckdolenzen und ein intaktes PDMS vermerkt (Urk. 12/15/6).
Zuerst erfolge eine subtalare Infiltration. Bei gutem Ansprechen müsste eine subtalare Arthrose diskutiert werden, hier sei die Prognose gut (Urk. 12/15/6). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. September 2012 bis auf Weiteres. Die Einschränkungen ergäben sich aufgrund der Schmerzen im Bereich des Fusses medial auf Höhe des Subtalargelenkes mit eingeschränkter Gehstrecke. Bei der Arbeit als Gartenbauer sei eine komplette Gehfähigkeit erforderlich. Nach einer subtalaren Arthrose könne die Aufnahme der beruf lichen Tätigkeiten erfolgen (Urk. 12/15/6). 4.13
Der Versicherte wurde am 5. April und am 28. Mai 2013 in der Wirbelsäulen sprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ untersucht. Gemäss den Berichten vom 16. April und vom 30. Mai 2013 handelte es sich um Verlaufs kontrollen nach den Nervenwurzelblöcken C7 links vom 20. Februar und vom 11. April 2013 (Urk. 12/52/1 und 12/57/6).
Als Diagnosen wurden eine Zervikobrachialgie linksseitig, am ehesten im Derma tom C7, gemäss MRI vom 2. Oktober 2012 der HWS mit möglicher Ner venwurzelirritation C7 links bei Verdacht auf kleine Zyste und einer Forami nalstenose C6 links, sowie eine akute Lumbalgie mit intermittierender Aus strahlung in das rechte laterale Bein festgehalten. Als Nebendiagnose wurde die aktivierte Subtalararthrose bei Status nach Distorsionstrauma im August 2011 vermerkt (Urk. 12/52/1 und 12/57/6).
Bei der ersten Verlaufskontrolle habe der Versicherte berichtet, er habe von der Infiltration für eine Woche sehr gut profitiert. Die Schmerzen seien praktisch verschwunden. Nach einer Woche seien jedoch erneut Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in die linke Schulter, insbesondere über dem AC-Gelenk, dann über dem lateralen Ellenbogen und in die Dig III bis IV aufgetreten. In diesem Bereich bestehe auch ein Taubheitsgefühl. Subjektiv bestehe zudem eine inter mittierende Schwäche im linken Arm. Nach wie vor seien ein Schmerz im Kiefergelenk links und ein subjektives Knacken im Kiefergelenk bei Bewegung vorhanden (Urk. 12/57/6).
Bei der zweiten Verlaufskontrolle habe der Versicherte angegeben, er habe vor ca. zwei bis drei Wochen eine körperlich anstrengende Arbeit in der K.___-Fab rik aufgenommen. Wenn er schwere Sachen von 10 bis 15 kg heben müsse, träten krampfartige Schmerzen im thorakolumbalen Übergang paravertebral, insbesondere rechtsseitig auf. Ebenso verstärkten sich die bereits vorbestehen den Nackenschmerzen. Die Armschmerzen linksseitig hätten sich durch die Infiltration der C6-Wurzel linksseitig stark verbessert. Hiermit sei er derzeit zufrieden. Was jedoch weiterhin bestehe, seien eine Hypästhesie in der linken Wange und Schmerzen beim Kauen (Urk. 12/52/1). 4.14
Am 5. Juni 2013 begab sich der Versicherte erstmals zur ambulanten Behand lung in die Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des J.___. Es wurde eine Myoarthropathie im linken Kiefergelenk, gemäss MRI vom 13. Juni 2013 eine mässige, überwiegend mediale Diskusläsion links mit Reposition, eine mässige Masseterhypetrophie beidseits, diagnostiziert, welcher keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukomme (Urk. 12/57/1-3). Zur Behandlung wurden Physiotherapie und die Anfertigung einer Michiganschiene verordnet (Urk. 12/57/2). 4.15
Es wurden am 2. Juli 2013 in der Uniklinik E.___ MRI-Aufnahmen der Lenden wirbelsäule erstellt, die einen anlagebedingt engen Spinalkanal, multi segmentale geringe degenerative Veränderungen mit Hauptbefund auf Höhe L5/S1 mit breiter Dikushernie und eine schwere Spondylarthrose L5/S1 bilateral zeigten (Urk. 12/65/8).
Im Anschluss an diese Untersuchung suchte der Versicherte die Wirbelsäulen sprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ auf (Urk. 12/59/9). Im Bericht vom 10. Juli 2013 wurden eine Lumbalgie mit intermittierender Aus strahlung in das rechte laterale Bein, gemäss MRI vom 2. Juli 2013 ohne Ner venkompression bei leichtgradiger Facettengelenksdegeneration auf Höhe L4/5 und L5/S1 beidseits und Osteochondrose auf Höhe L1 rechtsseitig, und eine Zer vikobrachialgie linksseitig, am ehesten im Dermatom C7, gemäss MRI vom 2. Oktober 2012 mit möglicher Nervenwurzelirritation C7 links bei Verdacht auf aktivierte Subtalararthrose rechts bei Status nach Distorsionstrauma im August 2011, als Diagnosen festgehalten (Urk. 12/59/9).
Der Versicherte habe berichtet, seine Arbeit in der K.___-Fabrik aufgeben zu müssen, da er die ständigen Drehbewegungen als sehr schmerzhaft im thorako lumbalen Übergang empfinde, ausstrahlend bis in die rechte 12. Rippe (Urk. 12/59/9). Man habe ihm eine Infiltration der Facettengelenke und die Fortführung der Physiotherapie empfohlen. Weitere Massnahmen könne man ihm leider nicht anbieten und es seien keine weiteren Kontrollen geplant (Urk. 12/59/10). 4.16
Am 12. Juli 2013 wurden in der Radiologie der Uniklinik E.___ Facetten infiltra tionen L5/S1 links, L4/L5 links, L4/L5 rechts und L5/S1 rechts durchgeführt. Nach einer Viertelstunde habe sich eine Schmerzprogredienz von 6 Punkten auf 7 Punkte auf der visuell-analogen Skala gezeigt (Urk. 12/65/9). 4.17
Wegen persistierender Schmerzen suchte der Versicherte am 25. Juli 2013 erneut die Fusssprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ auf, wo er über Schmerzen in beiden Füssen, vor allem im Bereich des medialen Fussran des sowie im Bereich lateral der Peronealsehnen, berichtete. Selbständig habe er sich Kybun-Schuhe gekauft, welche die Schmerzen nicht gebessert hätten.
Man habe einen hinkfreien Barfussgang und einen gut möglichen Zehen- und Fersengang erhoben. In den Kybun-Schuhen zeige sich eine deutliche varische Abkippung an beiden Füssen. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich des Sub talargelenks, jedoch auch im Verlauf der Peronealsehnen und am Ansatz der Metatarsale-V-Basis, diskreter auch medial. Der Lasègue-Test sei rechts positiv, links negativ. Die Reflexe seien beidseits gut auslösbar und es bestünden keine Sensibilitätsdefizite. Es gebe keinen Bewegungsschmerz im Subtalargelenk, jedoch weiterhin eine auslösbare Druckdolenz medial.
Zur Beurteilung wurde angeführt, beim Versicherten bestehe eine sehr schwie rige berufliche Situation, zudem leide er unter chronischen Schmerzen. Die Fussproblematik stehe weiterhin nicht im Vordergrund. Als Lösungsansatz empfehle man dem Versicherten eine erneute Modifikation/Anpassung des bereits angefertigten orthopädischen Schuhwerks. Bei deutlicher Fehlstellung im Kybun-Schuh sei das Tragen eines derartigen Schuhwerks nicht empfohlen. Bezüglich der Wirbelsäulenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Ober schenkel sei ein Untersuch in der Wirbelsäulensprechstunde am 30. Juli 2013 geplant. Aufgrund der vom Versicherten geschilderten Schmerzen erscheine es aktuell offensichtlich, dass eine körperliche Arbeit nicht möglich sei. In einer sitzenden beziehungsweise abwechselnd sitzend/stehenden Tätigkeit ohne Tra gen von schweren Lasten sei der Versicherte durchaus vermittlungsfähig (Urk. 12/58/10-11, 12/63/3-4 und 12/65/5-6). 4.18
Am 30. Juli 2013 wurde der Versicherte erneut in der Wirbelsäulensprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ untersucht. Im Bericht vom 5. August 2013 wurden die bereits bekannten Diagnosen aufgeführt (Urk. 12/53/1; vgl. auch Urk. 12/65/21).
Der Versicherte habe berichtet, von den Facettengelenksinfiltrationen in keiner Weise profitiert zu haben. Es bestünden weiterhin starke lumbale Schmerzen, welche intermittierend in das rechte Bein dorsal bis in die Fusssohle aus strahl ten. Zudem berichte er über Schmerzen am rechten Rippenunterrand Th12/11, welche insbesondere bei Drehbewegungen aufträten (Urk. 12/53/1; vgl. auch Urk. 12/65/21).
Die Facettengelenksinfiltrationen auf Höhe L4/5 und L5/S1 beidseits hätten kei nerlei Besserung gebracht. Da man ansonsten kein morphologisches Korrelat sehe, könne man dem Versicherten keine weiteren Therapien anbieten. Weil die Physiotherapie ebenfalls keine weitere Wirkung gezeigt habe, werde eine Über weisung an einen ortsnahen Chiropraktiker empfohlen. Es seien keine weiteren Kontrollen geplant (Urk. 12/53/2; vgl. auch Urk. 12/65/21).
Diese Angaben wurden in einem weiteren Bericht vom 7. Februar 2014 bestä tigt, in welchem auch festgehalten wurde, aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 12/65/18-19). 4.19
Am 13. Dezember 2013 wurde der Versicherte im Zentrum für Zahnmedizin der L.___ untersucht (Urk. 12/50/1). Gemäss dem Bericht vom 19. Dezember 2013 wurden eine Tendomyopathie der Kau-/Schulter-/Nacken muskulatur linksbetont, eine anteriore Diskusverlagerung im Kiefergelenk links mit Reposition, ein Verdacht auf Parafunktion/Bruxismus und Zahnstein diag nostiziert (Urk. 12/50/1). Als therapeutische Massnahmen wurden das Weiter tragen der Michiganschiene zur Entlastung des Kauapparates in der Nacht, eine schmerzmodulierende Medikation und Entspannungsübungen empfohlen (Urk. 12/50/2).
Die letzte Kontrolle in der Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des J.___ fand am 31. Januar 2014 statt (Urk. 12/57/1). Im Bericht vom 13. Februar 2014 wurde vermerkt, der Versicherte sei ein incomplianter Patient. Er führe die Physiotherapie nur unregelmässig durch und trage die Michigan schiene nur sporadisch (Urk. 12/57/2). 4.20
Wegen Nackenschmerzen wies sich der Versicherte selbst der Orthopädie der Uniklinik E.___ zu und suchte am 5. Februar 2014 deren Sprechstunde auf. Im Bericht vom 7. Februar 2014 wurde die Diagnose einer beidseitigen Zerviko brachialgie gestellt. Man interpretiere die Beschwerden am ehesten im Sinne einer muskulären Verspannung bei Zervikobrachialgie linksseitig. Man habe eine Schmerzmedikation/Muskelrelaxation mit Ibuprofen und Sirdalud zur Nacht verordnet (Urk. 12/65/16). 4.21
Aufgrund einer Schmerzexazerbation erschien der Versicherte am 18. Februar 2014 in der Wirbelsäulensprechstunde der Uniklinik E.___ (Urk. 12/65/14). Gleichentags wurden in der Radiologie der Uniklinik E.___ Röntgen aufnah men der Halswirbelsäule erstellt, die eine leichte Kyphosierung der Halswirbel säule mit Scheitel HWK 4, eine diskrete Verkalkung des vorderen Längsbandes HWK 4/5 und 5/6 und eine leichte Höhenminderung der Zwischenwirbelräume HWK 4/5 und 5/6 zeigten. Ansonsten wurden unauffällige Befunde erhoben. Der HWK 7 war nicht beurteilbar (Urk. 12/65/10).
Im Bericht zur Wirbelsäulensprechstunde der Uniklinik E.___ vom 20. Februar 2014 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 12/65/14):
Rezidivierende Zervikobrachialgie linksseitig
-
am ehesten Dermatom C7 bei erfolgreicher Infiltration 4/2013 -
mögliche Nervenwurzelirritation C7 links bei Verdacht auf kleine Zyste, Foraminalstenose C6 links im MRI vom 2.10.2012 -
rezidivierende Lumboischialgie mit Ausstrahlung nach rechts lateral ohne Korrelat im MRI LWS 7/2013, erfolglose Facettengelenksinfiltration L4/5 links -
Osteochondrose L1 rechts -
symptomatische Subtalararthrose rechts bei Status nach Distorsions trauma 8/2011. Bereits bei der letzten Konsultation habe man dem Versicherten mitgeteilt, aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe keine weitere Interventionsmöglichkeit. Aufgrund aktuell wieder starker subjektiv radikulärer Schmerzen werde man ein erneutes MRI der Halswirbelsäule und ein EMG zum Ausschluss einer neu rologischen Schädigung erstellen. Man erachte die 100%ige Arbeitsun fähigkeit bei objektiv relativ geringen Befunden als nicht suffizient erklärt und es sollte sobald als möglich ein Arbeitsversuch erfolgen (Urk. 12/65/15). 4.22
Die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule wurde am 11. März 2014 in der Radi ologie der Uniklinik E.___ durchgeführt und ergab eine stationäre Dis kushernie C5/6 mit Verlagerung der Wurzel C6 links und eine leicht progre diente Diskushernie C6/7 links mit Verlagerung der Wurzel C 7 links (Urk. 12/65/11).
Gleichentags stellte sich der Versicherte in der Wirbelsäulensprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ vor, wo er über weiterhin vorhandene sehr starke Schmerzen klagte und radikuläre Schmerzen, in den linken Arm ziehend, beschrieb. Im Bericht vom 14. März 2014 wurden die folgenden Diagnosen auf geführt (Urk. 12/59/7):
1.
Zervikobrachialgie linksseitig -
MRI vom 11. März 2014: Diskushernie C5/C6 und C6/C7 mit mög lichem Kontakt zur Nervenwurzel C6 und C7 links
2.
Rezidivierende Lumboischialgie mit Ausstrahlung rechts lateral -
ohne Korrelat im MRI LWS 7/2013, erfolglose Facettengelenks infilt ration L4/5 links
-
Osteochondrose L1 rechts 3.
Symptomatische Subtalararthrose rechts bei Status nach Distorsions trauma 8/2011.
Man sehe weiterhin keinen Interventionsbedarf beziehungsweise keine Möglich keit aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht. Man empfehle dem Versicher ten eine schmerzadaptierte Therapie, das heisst Physiotherapie und Chiropraktik (Urk. 12/59/7). 4.23
Dr. Y.___ führte in einem Bericht vom 24. März 2014 als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit die USG-Arthrose rechts auf (Urk. 12/59/2). Es bestehe seit dem 28. November 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/59/3). Leichte Arbeiten könne der Versicherte sofort, am Anfang in einem geschützten Rahmen, aufnehmen (Urk. 12/59/4). 4.24
Der Versicherte wurde am 7. April 2014 in der Schultersprechstunde der Orthopä die Uniklinik E.___ untersucht. Als Konsultationsgrund wurde im Bericht vom 9. April 2014 die Selbstzuweisung bei Schulterschmerzen links aufgeführt. Man habe ein intaktes Schulterrelief, keine Infekt- oder Entzün dungszeichen, ein intaktes Integument, intakte periphere DMS, eine uneinge schränkt mögliche und schmerzfrei aktive globale Beweglichkeit, eine Druck dolenz über dem AC-Gelenk, einen negativen Lift off-Test, einen negativen Palm up-Test, einen negativem O’Brien-Test, einen negativen Belly press-Test und einen negativen Hawkins-Impingement-Test erhoben (Urk. 12/64/1). Der gleichentags radiologisch untersuchte Schulterstatus links habe keine Auffällig keiten gezeigt (Urk. 12/64/1 und 12/64/3). Bei ausgeprägt lokalisierbarer Druck dolenz im Bereich des AC-Gelenkes habe man eine Infiltration mit Lidocain und Triamcort 40 mg ins AC-Gelenk links vorgenommen. Höchstwahrscheinlich hängten die Schmerzen mit der bekannten Wirbelsäulenpathologie zusammen (Urk. 12/64/2). 4.25
Nach der Untersuchung in der Fusssprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ am 17. April 2014 wurden im Bericht vom 22. April 2014 die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 12/62/6):
1.
Plantarfasciitis rechts bei
-
persistierenden Schmerzen bei -
Verdacht auf traumatisierte talocalcaneare Coalitio mit sekundärer Subtalar-Arthrose rechts bei
-
Status nach Distorsionstrauma im August 2011
2.
Lumbalgie mit intermittierender Ausstrahlung in das rechte laterale Bein
MRI vom 2.7.13: Keine Nervenkompression, leichtgradige Facetten gelenksdegeneration auf Höhe L4/5 und L5/S1 beidseits
3.
Osteochondrose auf Höhe L1 rechtsseitig
4.
Zervikobrachialgie linksseitig, am ehesten im Dermatom C7 bei -
MRI vom 2.10.2012 der HWS: Mögliche Nervenwurzelirritation C7 links bei Verdacht auf kleine Zyste, Foraminalstenose C6 links.
Wegen wieder zunehmender Beschwerden, vor allem am rechten Fuss, habe sich der Versicherte erneut vorgestellt. Der rechte Fuss weise ein unauffälliges Inte gument, keine Rötung und keine Überwärmung auf. Es bestünden eine ausge prägte Druckdolenz am medialen Calcaneus am Ansatz der Plantaraponeurose und eine deutlich verkürzte Wadenmuskulatur mit positivem Silverskjöld-Test. Die periphere Durchblutung, die Motorik und die Sensibilität seien intakt.
Die vom Versicherten beschriebenen Beschwerden seien am ehesten auf die Ver kürzung der Wadenmuskulatur und die damit einhergehende Plantarfasciitis zurückzuführen. Man habe ihm erklärt, dass er nun unter physiotherapeutischer Anleitung Dehnungsübungen der Wadenmuskulatur und der Plantaraponeurose, am besten in der Uniklinik E.___, durchführen solle. Aus fussorthopädischer Sicht bestehe kein Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/62/3). 4.26
Es wurde am 12. März 2015 in der Radiologie der Uniklinik E.___ ein Ganzkö per-MRI / Bechterew (HWS/BWS/LWS/ISG) durchgeführt (Urk. 12/84/3). Entzündliche oder postentzündliche Veränderungen wurden keine festgestellt, aber leichte degenerative Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule, eine leichte AC-Arthrose beidseits und eine leichte Bursitits subacromi a lis/subdeltoidea links (Urk. 12/84/4). 4.27
Ein weiteres MRI der Halswirbelsäule am 15. Mai 2015 in der Radiologie der Uniklinik E.___ zeigte eine im Vergleich zur Voruntersuchung vom 11. März 2014 etwas grössenprogrediente Diskushernie C6/C7 mit Kompression der Ner venwurzel C7 links, einen kongenital eng angelegten Spinalkanal und eine leichtgradige Spinalkanalstenose C5/C6 (Urk. 12/84/2). 4.28
Schliesslich wurde am 2. Oktober 2015 in der Radiologie der Uniklinik E.___ erneut das Becken mittels MRI untersucht. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 16. September 2014 habe man eine grössenkonstante, überwiegend fett haltig inhomogene Raumforderung des Acetabulums und des Os Ilium rechts, axial maximal 7 cm messend, festgestellt. Nach der Kontrastmittelgabe sei ein geringes angedeutetes septenförmiges Kontrastmittelenhancement gefolgt. Es gebe keinen Nachweis einer kortikalen Arrosion, normale periossäre Weichteile und eine normale Artikulation in beiden Hüftgelenken. Überdies seien normale inguinale und pelvine Lymphknotenstationen und kein Aszites zu sehen (Urk. 12/84/1). 4.29
Im polydisziplinären Gutachten der A.___ vom 28. Dezember 2015 wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 12/89/48 und 12/89/62): 1.
Minime multisegmentale degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit/bei:
-
Diskushernien C5/6, C6/7 und L5/S1
-
ohne objektivierbare höhergradige radikuläre Ausfallsymptomatik 2.
Fühlstörung des oberen linken Quadranten, funktioneller Ätiologie 3.
Epicondylitis humeri medialis et lateralis 4.
Metabolisches Syndrom mit/bei:
-
Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 31,2 kg/m 2)
-
arterieller Hypertonie
-
Dyslipidämie
-
Verdacht auf nicht-alkoholische Steatohepatitis (NASH) 5.
Rezidivnabelhernie bei Status nach Umbilikalhernienplastik 2005 6.
Myoarthropathie des linken Kniegelenkes 7.
Status nach Distorsionstrauma des rechten Sprunggelenkes am 24. Au gust 2011 8.
Finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10: Z59.8).
Zur retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte – ausser vorübergehenden und rekonvaleszenzbedingten Phasen einer Arbeitsun fähigkeit – in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zaunbaumonteur stets zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Aus trittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 16. März 2012, gemäss welcher nach vier Wochen wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, sei zu tei len. Erst im August 2012 habe der Versicherte über grosse Schmerzen in Bein, Knie, Rücken und in der Schulter geklagt und im September 2012 habe er über eine Besserung der Fussbeschwerden berichtet (Urk. 12/89/57). Man gehe mit den daraufhin (im Februar und April 2014) geäusserten Einschätzungen einig, aus wirbelsäulenchirurgischer und fussorthopädischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/89/58). 5. 5.1
Es ist strittig und zu prüfen, ob auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 28. Dezember 2015 (Urk. 12/89) abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1 und 2). 5.2
Das Gutachten basiert auf den von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Unterla gen (vgl. Urk. 12/89/2-5) sowie den fach ärztlichen internistischen, rheu matologischen, neu rologischen und psychiatrischen Untersu chungen des Beschwerdeführers am 22., 23. und 30. September 2015 sowie am 13. Oktober 2015 (Urk. 12/89/1). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den ange messen und beantwortet die gestellten Fra ge n umfassend. Die gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Dies gilt insbesondere auch für die Darlegungen im rheumatologischen Teilgut achten und in der zusammenfassenden Beurteilung, welche von Seiten des Beschwerdeführers beanstandet wurden (Urk. 1 S. 7; vgl. auch Urk. 12/93/2). In Anbetracht der am 23. September 2015 sorgfältig erhobenen rheumatologischen Untersuchungs befunde – darunter die freie und schmerzlose Beweglichkeit aller Wirbelsäulensegmente, normale Reflexe und das Fehlen motorischer Defizite (Urk. 12/89/35-36) – gelangte Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Rheu matologie, zum einleuchtenden Schluss, es hätten keine rheumatologisch-pathologischen Befunde erhoben werden können. Diese Einschätzung wird auch durch die Tatsache untermauert, dass der kräftig gebaute Beschwerdeführer bei der Untersuchung ein gewaltiges Muskelpaket im Bereich der Arme und Beine aufwies (Urk. 12/89/32, 12/89/36 und 12/89/38). Darüber hinaus wurde keine neurologische Reiz- oder Ausfallsymptomatik erhoben (Urk. 12/89/32, 12/89/36 und 12/89/39-40). Unter diesen Umständen erscheint es als schlüssig und nach vollziehbar, dass die radiologisch dokumentierten Diskushernien (Urk. 12/89/36-37), das heisst die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule als reine Zufallsbefunde gewertet wurden (Urk. 12/89/57). 5.3
Der Beschwerdeführer liess vorbringen, der Suva-Kreisarzt habe ihn aufgrund der Fussproblematik als in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig beurteilt; es sei unerklärlich, wie die Gutachter dieser Einschätzung widersprechen könn ten (Urk. 1 S. 11 mit Hinweis auf Urk. 12/4/129 f.).
Die Behandler in der Rehaklinik C.___ erachteten am 16. März 2012 die ange stammte Tätigkeit in Kenntnis der Fussproblematik, namentlich des Status nach Kontusion im Bereich des USG mit leicht aktivierter USG-Arthrose, als zumutbar und attestierten – im Hinblick auf einen erleichterten Wieder einstieg – lediglich noch bis zum 16. März 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/4/199-201). Auch die Ärzte, welche der Beschwerdeführer in den Fusssprechstunden am 17. April und am 5. Juni 2012 aufgesucht hatte, bescheinigten ihm bei gleichlautender Diagnose keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/4/31, 12/4/142, 12/4/177-178, 12/13/15 und 12/13/17-18). In Anbe tracht dieser Aktenlage, welche dem Kreisarzt Dr. G.___ für seine damalige Beurteilung zur Verfügung stand (vgl. Urk. 12/4/129), drängt sich die Frage auf, wie Dr. G.___ – ohne eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers – zu seiner Einschätzung gelangte. Die betreffenden Ausführungen sind jedenfalls nicht geeignet, die gutachterliche Entscheidung in Frage zu stellen, sich der einleuchtenden und nachvollziehbaren Beurteilung der Rehaklinik C.___ anzuschliessen (Urk. 12/89/57). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen einer weiteren Fusssprechstunde am 6. September 2012 von einer Besserung seiner Fussschmerzen und vom Auftreten anderer Beschwerden berichtete (Urk. 12/4/92 und 12/13/13), worauf neu auch eine Lumbago und eine Cervikalgie linksseitig diagnostiziert wurden (Urk. 12/4/92-93 und 12/13/13-14). Erst mit ärztlichem Zeugnis vom 12. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer vom 6. September 2012 bis zum 21. März 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bescheinigt (Urk. 12/8/2 = 12/14/3). Eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung alleine oder vorwiegend aufgrund der Fuss problematik liegt nicht vor. Zwar wurde im Bericht der Orthopädie der Uniklinik E.___ vom 2. April 2013 die subtalare Arthrose als Ursache geklagter Beschwerden diskutiert, die Prognose diesbezüglich indessen als gut beurteilt und mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet (Urk. 12/15/5-6). Im Bericht der Orthopädie der Uniklinik E.___ vom 22. April 2014 zur Fusssprechstunde vom 17. April 2014 wurde sogar ausdrücklich fest gehalten, aus fussorthopädischer Sicht bestehe kein Grund für eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/62/3). Schliesslich machte der Beschwerde führer selbst bei seiner Begutachtung auch nicht geltend, aktuell an Fussbe schwerden zu leiden, obwohl er sein gegenwärtiges Leiden aus subjektiver Sicht eingehend schilderte (Urk. 12/89/29-31, 12/89/35 und 12/89/38-39).
Nicht nur den letztgenannten Umstand, sondern auch die erwähnten weiteren medizinischen Unterlagen berücksichtigten die Gutachter bei ihrer Würdigung korrekt (Urk. 12/89/38, 12/89/55 und 12/89/57-58). Die Schlussfolgerung, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Fussbeschwerden und es habe deswegen auch keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden, steht im Einklang mit der geschilderten medizinischen Aktenlage und erscheint dem entsprechend nachvollziehbar. 5.4
Des Weiteren wurde beanstandet, es hätte eine Schmerzstörung diagnostiziert werden müssen (Urk. 1 S. 8; vgl. auch Urk. 12/93/2). In den Berichten der Klinik E.___ seien mehrfach verschiedene Schmerzsyndrome diagnostiziert worden (Urk. 1 S. 8 und 12/93/2, je mit Hinweis auf Urk. 12/94-97). Der Beschwerde führer nehme täglich Schmerzmittel ein, die Schmerzen beeinflussten sein Leben und er beschreibe eine Persönlichkeitsveränderung aufgrund der Schmer zen (Urk. 1 S. 8 und 12/93/2, je mit Hinweis auf Urk. 12/89/43 f.). Er habe ver schiedenste Therapien wahrgenommen, welche alle nicht geholfen hätten (Urk. 1 S. 8 und 12/93/2). Die Begründung, sein Denken sei nicht auf die Schmerzen reduziert, könne nicht ausschlaggebend sein (Urk. 1 S. 8 und 12/93/2, je mit Hinweis auf Urk. 12/89/56).
Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, prüfte die zur Diskussion stehende somato forme Schmerzstörung eingehend und verneinte sie nicht nur deshalb, weil das Denken nicht auf die Schmerzen eingeengt beziehungsweise fixiert sei. Viel mehr stellte er darüber hinaus fest, es sei kein Leidensdruck in der Schmerz schilderung spürbar. Während des ganzen Gespräches komme es zu keinen schmerzbedingten Positionsveränderungen, auch zu keinen spontanen Schmer zäusserungen. Am Ende des Gespräches könne sich der Versicherte problemlos erheben, er wirke dabei nicht schmerzgeplagt und es sei keine Bewegungsein schränkung erkennbar. Er könne dann auch mit unauffälligem Gangbild das Untersuchungszimmer verlassen. Es bestehe auch eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem Alltagsverhalten des Versicherten. Im sozia len Bereich wirke der Versicherte wenig eingeschränkt, es liege kein sozialer Rückzug vor. Der Versicherte berichte, er gehe regelmässig 1 bis 2 Stunden alleine oder mit Kollegen spazieren, er gehe regelmässig in den Ausgang und treffe dort Kollegen. Auch die Tatsache, dass der Versicherte kaum therapeu tische Hilfe bezüglich der Schmerzen in Anspruch nehme, spreche gegen das Vorhandensein einer anhaltenden somatoformen Störung (Urk. 12/89/46 und 12/89/56).
Die gutachterlichen Ausführungen stimmen mit den weiteren medizinischen Unterlagen überein und es ist nichts ersichtlich, weswegen davon abzuweichen wäre. Dies muss umso mehr gelten, als bisher von niemandem eine fachärzt liche psychiatrische Diagnose gestellt wurde. Letzteres wurde denn auch im polydisziplinären Gutachten richtig erkannt (Urk. 12/89/58).
Liegt gar keine (entsprechende) psychische Erkrankung vor, ist es auch unerheb lich, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstö rungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert hat. Die in diesem Zusammenhang geforderten Weite rungen (Urk. 1 S. 8; vgl. auch Urk. 12/93/3) können dementsprechend unter bleiben. 5.5
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wandte gegen das Gutachten ein, entgegen ihren Vorbringen und den vorhandenen Befunden seien die Fachge biete Orthopädie, Zahnmedizin/Kieferorthopädie und Ophtalmologie nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 12/46/2, 12/75/1-2 und 12/93/1).
Die Verfasser des polydisziplinären Gutachtens der A.___ AG vom 28. Dezember 2015 sind als beauftragte Sachverständige letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entschei dungsgrundlage, andererseits auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Dem entsprechend stand es ihnen auch frei, den Einbezug weiterer Fachdiszipli-nen zu fordern (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3).
Den Gutachtern waren die medizinischen Vorakten, darunter auch solche aus den Fachbereichen Orthopädie und Zahnmedizin/Kieferorthopädie, bekannt. Dennoch hielten sie den Beizug weiterer fachärztlicher Gutachter als nicht erforderlich. Dieser Ermessensentscheid ist nicht zu beanstanden. Es ist weder ersichtlich noch wurde etwas vorgetragen, weshalb vom Beizug einer orthopä dischen Fachperson zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Die ambulanten Behandler des Beschwerdeführers in der Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des J.___ hatten der diagnostizierten Myoarthropathie im linken Kiefergelenk keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit zugemessen (Urk. 12/57/1-3), so dass in dieser Hinsicht keinerlei Anhaltpunkte für abklärungsbedürftige Einschränkungen bestanden. Dasselbe gilt mit Bezug auf die im Bericht des Zentrums für Zahnmedizin der L.___ vom 19. Dezember 2013 festgehaltenen Diagnosen einer Tendomyopa thie der Kau-/Schulter-/Nackenmuskulatur linksbetont, einer anterioren Diskus verlagerung im Kiefergelenk links mit Reposition und des Verdachts auf Para funktion/Bruxismus und Zahnstein (Urk. 12/50/1). Da der Beschwerdeführer die verordnete Michiganschiene nur sporadisch trug und die empfohlene Physio therapie nur unregelmässig durchführte, das heisst sich hinsichtlich der geeig neten Behandlungsmassnahmen incompliant verhielt (Urk. 12/57/2), war dar über hinaus auch nicht von einem Leidensdruck auszugehen, der bei relevanten Einschränkungen in der Regel zu erwarten ist. Die Amblyopie rechts bei Astig matismus inversus, Visus rechts 0,4, Visus links 0,8 wurde von Dr. Y.___ als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (Urk. 12/13/1). Anderslautende (fachärztliche) Beurteilungen, welche eine ophtalmologische Abklärung als angezeigt erschienen liessen, waren keine vorhanden. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Angaben zum aktuellen Leiden aus sub jektiver Sicht bei der Begutachtung geltend machte, das Sehen verschlechtere sich, wenn er Schmerzen habe (Urk. 1 S. 7 mit Hinweis auf Urk. 12/89/30). In Anbetracht der Aktenlage und der gutachterlich erhobenen Befunde ist dieser Hinweis des Beschwerdeführers jedoch nicht geeignet, das polydisziplinäre Gut achten wegen des Verzichts auf den Beizug einer Fachperson aus dem Bereich Ophtalmologie in Frage zu stellen oder gar als unvollständig und mangelhaft zu beurteilen. 5.6
Schliesslich wurde moniert, der Verdacht auf eine Trigeminusneuropathie hätte abgeklärt werden müssen (Urk. 1 S. 7 mit Hinweis auf den Bericht der Uniklinik E.___ vom 20. März 2015; vgl. auch Urk. 12/93/1 und 12/93/3). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerde führers der IV-Stelle den von ihr zitierten Bericht (der Rheumatologie) der Uni klinik E.___ vom 20. März 2015 (Urk. 12/97) mit Eingabe vom 12. Februar 2016 – das heisst nach der Erstellung des Gutachtens am 28. Dezember 2015 – einreichte und zu diesem Zeitpunkt auch erstmals Abklärungen hinsichtlich einer Trigeminusneuropathie forderte (vgl. Urk. 12/93/1 und 12/93/3).
Im fraglichen Bericht wurde lediglich festgehalten, bei im Vordergrund stehen dem cervikocephalem Schmerzsyndrom mit Nackenschmerzen und Aus strah lung nach temporal bis ins linke Auge mit regelmässig tränendem linken Auge und Dysästhesien im gleichen Bereich sowie in der gesamten rechten oberen Extremität werde eine neurologische Untersuchung mit der Frage nach einer Trigeminusneuropathie angemeldet (Urk. 12/97/2). Eine entsprechende Ver dachtsdiagnose wurde gerade nicht gestellt (vgl. Urk. 12/97/1-2). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der neurologische Teilgutachter Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Neurologie, am 13. Oktober 2015 – in Kenntnis der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 12/89/30) – eine eingehende neurologische Untersuchung durchgeführt hatte (vgl. Urk. 12/39-40). Diese führte zur Beurteilung, die vom Beschwerdeführer geklagten Kopf-/Gesichts-schmerzen mit Maximum im Kiefergelenksbereich beruhten nicht auf einer neurogenen Genese (Urk. 12/89/41). Für die Annahme einer Trigeminus neuropathie bestanden somit keine Anhaltspunkte. 5.7
Darüber hinaus wurde auch sonst nichts vorgetragen, was das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 28. Dezember 2015 in Zweifel zu ziehen ver möchte. Ebenso wenig ist etwa s Derar tiges aus den Akten ersicht lich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtspre chung statu ierten Anforde rungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin darauf abgestellt und auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet hat. Eine seit der Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 22. Februar 2016 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung wurde weder behauptet noch ergibt sich eine solche aus den Akten. Dementsprechend erweist es sich auch als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin eine invaliden versicherungsrechtlich relevante Arbeitsun fähigkeit und einen Leistungsan spruch des Beschwerdeführers verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 13) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli hat für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren eine Honorar note vom 22. Juni 2017 eingereicht (Urk. 15 und 16). Der geltend gemachte Auf wand von 13,84 Stunden zuzüglich Barauslagen von Fr. 476.70 erscheint gerade noch als angemessen. Es ist ihr daher wie beantragt eine Entschädigung von Fr. 3‘803.20 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, Kloten, wird mit Fr. 3‘803.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 X.___, ge boren 1974, war mit zahlreichen Unterbrüchen für wech selnde Arbeitgeber als Hilfskraft in der Reinigung und im Service tätig (Urk. 1 S. 5 und 12/11). Ab dem 14. März 2011 war er als Zaunbauer angestellt (Urk. 12/4/284 und 12/18/1). Nach einer im August oder September 2011 erlit tenen Fussverletzung (vgl. Urk. 12/4/270 und 12/4/284) begab sich der Ver sicherte am 28. November 2011 wegen Schmerzen im Sprunggelenk und in den Waden zu Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, der ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 12/4/257-261 und 12/4/265). Darüber wurde die Suva Z.___ als zuständiger Unfallversicherer mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28. November 2011 in Kenntnis gesetzt (Urk. 12/4/284). Sie übernahm darauf die Behandlungskosten und richtete dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2011 Taggelder aus (vgl. Urk. 12/4/1-14, 12/4/55-58, 12/4/219-220, 12/4/235, 12/4/241 und 12/4/283). Die Arbeitgebe rin kündigte dem Versicherten das Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2012 (Urk. 12/4/214 und 12/18/1). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 verneinte die Suva einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Urk. 12/4/48-50).
Am 6. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte wegen schweren Beinverlet zungen und Schulterbeschwerden bei der Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2, vgl. auch das Akten verzeichnis). Diese nahm die Unterlagen der Suva zu ihren Akten (Urk. 12/4 und 12/8) und führte am 20. Dezember 2012 mit dem Versicherten ein Standortge spräch durch (Urk. 12/5 und 12/16). Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 12/11 und 12/18) und medizinische (Urk. 12/13 und 12/15) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2013 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/21 und 12/22). Dagegen liess der Versicherte Ein wand erheben (Urk. 12/46 und 12/54) und medizinische Unterlagen einreichen (Urk. 12/49-53). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte ein (Urk. 12/57-59, 12/62-64, 12/65 und 12/84) und gab ein poly disziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 12/72-74 und 12/78-81), das am 28. Dezember 2015 von der A.___ erstattet wurde (Urk. 12/89). Nachdem die Rechtsvertreterin des Versicherten dazu Stellung genommen (Urk. 12/93) und medizinische Unterlagen (Urk. 12/94-97) eingereicht hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Februar 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 12/99).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, es sei auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 28. Dezember 2015 abzustellen, gemäss welchem der Beschwerdeführer mit Ausnahme kurzzeitiger Erholungsphasen seit jeher voll arbeitsfähig sei (Urk. 2).
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, es sei gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte von seiner 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Andernfalls seien wei tere Abklärungen zu treffen (Urk. 1). 3.
Vorab ist zu bemerken, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug am 6. Dezember 2012 erfolgte (vgl. Urk. 12/2 und das Aktenverzeichnis). Es kann daher frühestens ab dem 1. Juni 2013 ein Rentenanspruch entstanden sein (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Die Beschwerde ist folglich ohne weitere Prüfung abzuweisen, soweit mit ihr für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. Mai 2013 eine ganze Invalidenrente beantragt wird (vgl. Urk. 1 S. 2). 4.
E. 2 Gegen die Verfügung vom
22. Februar 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechts anwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, mit Eingabe vom
5. April 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihm ab dem 1. September 2012 eine ganze Invalidenrente zuzüg lich Verzugszins zu 5 % ab 1. September 2014 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwer degegnerin (Urk. 1 S. 2). Überdies ersuchte er um Gewährung der un entgelt lichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 f.). Die IV-Stelle schloss am 10. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfü gung vom 19. August 2016 wurde das Gesuch um unent geltliche Prozess füh rung bewilligt und Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 13). Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer auch die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13 S. 2). Am 22. Juni 2017 reichte Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli ihre Honorarnote ein (Urk. 15 und 16).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 4.1 Den medizinischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass am 29. November 2011 in der Neurologie Schanze der Klinik B.___ Röntgenaufnahmen des rechten Vorfusses und MRI-Aufnahmen des rechten oberen Sprunggelenks erstellt wurden. Der erhobene Befund sei vereinbar mit einem Zustand nach Kontusion im Bereich des unteren Sprunggelenks und leicht aktivierter USG-Arthrose. Es gebe weder einen Hinweis auf eine Fraktur noch Anhaltspunkte für eine frische Bandläsion (Urk. 12/4/249).
E. 4.2 Vom 9. Februar bis zum 15. März 2012 fand ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ statt. Im Austrittsbericht vom 16. März 2012 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 12/4/199):
A.
Unfall vom 24. August 2011: Ausgerutscht und auf rechten Fuss gestürzt
A1
Fusskontusion -
29.11.2011 MRI USG, Vorfuss rechts: Status nach Kontu sion im Bereich USG mit leicht aktivierter USG-Arthrose
B.
Lumbale Schmerzen -
10.02.2012 Röntgen LWS: Geringe linkskonvexe Skoliosierung. ISG beidseits gut abgrenzbar. Knochenmineralgehalt und Struktur unauffällig. Ventraler Spondylophyt im Bereich LWK2 sowie im unteren Bereich LWK1. BWK11 zeigt Schmori’sche Knötchen (DD: Scheuermann). Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes im Bereich der unteren BWS. Keine ossären Läsionen. -
09.03.2012 Neurologisches Konsilium Dr. D.___, Rehaklinik C.___: Anamnestisch und klinisch findet sich kein Hinweis auf eine sensible oder motorische radikuläre Symptomatik.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus unfallkausaler Sicht sei der Ver sicherte ab dem 16. März 2012 zu 50 % und ab dem 16. April 2012 zu 0 % arbeitsunfähig (Urk. 12/4/199-200). Wegen der unfallfremden Rücken beschwer den könne er nicht ständig vornübergeneigt Arbeiten verrichten (Urk. 12/4/200).
Zuletzt sei der Versicherte im Zaunbau tätig gewesen und im Rahmen einer ein fachen Hilfsfunktion einer sehr schweren, vorwiegend gehenden und stehenden Arbeit nachgegangen. Die bisherige Tätigkeit sei ihm auch weiterhin zumutbar, man empfehle einen erleichterten Wiedereinstieg bei ganztägiger Anwesenheit mit 50%iger Arbeitsbelastung für vier Wochen (Urk. 12/4/201).
Ferner wurde vermerkt, beim Klinikeintritt habe der Versicherte über persistie rende belastungsabhängige OSG- und Vorfuss-Schmerzen und über Waden schmerzen rechts mit Druckdolenz im Übergang der Achillessehne und des Musculus gastrocnemius geklagt. Klinisch habe sich eine weitestgehend freie Beweglichkeit des OSG und des USG gezeigt, jedoch mit endgradiger Schmerzangabe, insbesondere bei forcierter Dorsalextension und –inversion. Hinweise für ein thrombotisches Geschehen hätten sich keine gefunden. Eine sonographische Beurteilung der Achillessehnen und des Musculus gastro cnemius habe keinen pathologischen Befund ergeben. Konventionell radiolo gisch hätten sich zwei leichte degenerative Veränderungen der Lendenwirbel säule, neurologisch aber kein Hinweis auf eine sensible oder motorische radi kuläre Symptomatik, gezeigt. Insgesamt betrachtet seien die geschilderten Beschwerden anhand der klinischen Befunde und aufgrund der Erkenntnisse aus der bisherigen bildgebenden Diagnostik nicht erklärbar. Am ehesten seien sie wohl zum Teil auf die USG-Arthrose, wie im MRI vom 29. November 2011 beschrieben, zurückzuführen. Am 17. April 2012 sei eine Untersuchung in der Uniklinik E.___ geplant. Man ersuche den behandelnden Arzt diesbezüglich um eine Stellungnahme. Es hätten einige Diskrepanzen bei der Differenzierung der Beschwerden bestanden. So habe die Angabe der starken und permanent wechselnden Beschwerden nicht den durchwegs guten Ergebnissen in den Leis tungstests entsprochen (Urk. 12/4/200).
Eine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik habe während des Klini kaufenthalts nicht erreicht werden können. Die körperliche Leistungsfähig keit und die Belastbarkeit hätten beim Training auf einem hohen Niveau deut lich gesteigert werden können (Urk. 12/4/201).
E. 4.3 Die am 5. März 2012 im Kantonsspital F.___ durchgeführte Ultra schalluntersuchung der Achillessehne und des Gastrocnemius rechts hatte eine symmetrisch regelrechte Darstellung der Achillessehne und keinen Hinweis auf eine Ruptur oder eine andere Pathologie der Seitenbänder und Extensoren am rechten Fuss ergeben. Sonographisch war kein Gelenkserguss nachweisbar und die Darstellung des Musculus gastrocnemius war regelrecht (Urk. 12/4/205).
E. 4.4 Am 17. April 2012 stellte sich der Versicherte wegen Schmerzen im rechten Fuss in der Fusssprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ vor. Den Berichten vom 25. April 2012 und vom 11. Februar 2013 zufolge wurden ein normales hinkfreies Gangbild und eine ausgeprägt entwickelte Unterschenkel muskulatur beidseits erhoben. Überdies wurde festgehalten, inspektorisch zeig ten beide Füsse ein ausge prägtes mediales Längsgewölbe, ansonsten seien sie unauffällig. Es gebe gerade Rückfussachsen und am rechten Fuss eine Druck dolenz im Bereich des Talocalcaneargelenks. Die Insertionen des lateralen Bandapparates seien minimal schmerzhaft und es bestünden keinerlei Schmer zen im Bereich des Mittel- und Vorderfusses. Das obere Sprunggelenk sei un auffällig. Die Röntgenuntersuchung habe eine moderate talocalcaneare Arthrose ergeben. Man habe eine aktivierte Subtalararthrose rechts bei Status nach Dis torsionstrauma im August 2011 diagnostiziert (Urk. 12/4/177 und 12/13/17) und eine therapeutisch-diagnostische Infiltration des Subtalargelenks organi siert sowie die Fortsetzung der Physiotherapie empfohlen (Urk. 12/4/178 und 12/13/18).
Im Bericht zu den gleichentags in der Uniklinik E.___ durchgeführten Röntgen untersuchungen vom 17. April 2012 wurde vermerkt, die Artikulation im OSG und USG sei regelrecht. Es gebe keinen Hinweis auf einen Erguss im OSG. Es seien ein grosses Os trigonum, ein Os tibiale externum und ein zwei geteiltes mediales Sesambein zu sehen. Eine frische ossäre Läsion sei nicht vor handen und es bestünden keine Hinweise auf wesentliche degenerative Verän derungen. Das Fussgewölbe sei nicht wesentlich höhenvermindert und es bestehe kein Hallux valgus (Urk. 12/4/136).
E. 4.5 Am 20. April 2012 wurde in der Radiologie der Uniklinik E.___ eine Infiltra tion mit 40 mg Kenacort (Triamcinolon) und 2 ml Rapidocain (Lidocain) 2 % subtalar rechts durchgeführt. Nach einer Viertelstunde habe der Versicherte über eine Schmerzreduktion von 8 auf 0 auf der visuell-analogen Skala (Skala von Minimum 0 bis Maximum 10) berichtet (Urk. 12/4/135).
Bei der Verlaufskontrolle in der Fusssprechstunde am 5. Juni 2012 habe der Versicherte gemäss den Berichten der Orthopädie der Uniklinik E.___ vom 14. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013 erklärt, die Schmerzen seien nach der Infiltration während einer Woche besser gewesen. Neu habe er nun Schmerzen im gesamten rechten Bein entlang des Oberschenkels bis in die Lendenwirbel säule. Der Befund im Vergleich zum Vorbefund sei unverändert. Dazu kämen neue Schmerzen im Bereich des Mittelfusses medialseits sowie auch über der Plantaraponeurose über dem Metatarsale V-Köpfchen. Es bestehe weiterhin eine aktivierte Subtalararthrose rechts mit nun einer Schmerzausstrahlung in die Lendenwirbelsäule. Man habe dem Versicherten angepasste orthopädische Serienschuhe mit Fussbettung nach Mass und Abrollhilfe verordnet. Der erfolgte Besuch werde auf dem Suva-Formular attestiert (Urk. 12/4/142 und 12/13/15; vgl. auch Urk. 12/4/31).
Dr. Y.___ diagnostizierte am 30. Juni 2012 ebenfalls eine aktivierte Subtalar arthrose und verwies für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht der Uniklinik E.___ (Urk. 12/4/140).
E. 4.6 Der Suva-Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, nahm am 17. Juli 2012 eine Aktenbeurteilung vor und gelangte zum Schluss, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Zaunmonteur (Urk. 12/4/129). Zumutbar sei eine wechselbelastende mittelschwere Tätigkeit mit maximal zu hantieren den Lasten von 15-25 kg. Die Dauer der stehenden bzw. gehenden Position sollte die Hälfte der Arbeitszeit nicht überschreiten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein (Urk. 12/4/130).
E. 4.7 Am 6. September 2012 wurde der Versicherte erneut in der Fusssprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ untersucht. In den dazu verfassten Berichten vom 10. September 2012 und vom 11. Februar 2013 wurden eine aktivierte Subtalararthrose rechts bei Status nach Distorsionstrauma im August 2011 sowie eine Lumbago und Cervikalgie linksseitig als Diagnosen festgehal ten (Urk. 12/4/92 und 12/13/13).
Der Versicherte sei nach Erhalt eines angepassten Serienschuhs zur Verlaufskon trolle erschienen. Er habe erklärt, die Fussschmerzen hätten nun gebessert, aber es seien Knie- und Rückenschmerzen aufgetreten. Überdies habe er von seit über zwei Jahren bestehenden Nacken-, Schulter- und Armschmer zen linksseitig berichtet (Urk. 12/4/92 und 12/13/13).
Das Gangbild sei normal und hinkfrei. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich des Talocalcaneargelenks. Ansonsten seien die Verhältnisse unverändert im Vergleich zu denjenigen vom 5. Juni 2012 (Urk. 12/4/92 und 12/13/13).
Am rechten Knie bestehe eine unspezifische Druckdolenz lateral über dem Trak tus, die Meniskuszeichen seien negativ und die Seiten- und Kreuzbänder seien stabil. Es erfolge keine Schmerzangabe bei Flexion und Extension. Die rechte Hüfte sei schmerzfrei. Es werde eine diffuse Druckdolenz ohne Ausstrahlung im gesamten Lendenwirbelsäulenbereich angegeben (Urk. 12/4/92 und 12/13/13).
Zusammenfassend wurde festgehalten, der Versicherte habe von den orthopä dischen Serienschuhen profitiert. Als Folge darauf habe er nun jedoch Knie- und Rückenschmerzen entwickelt. Man habe ihm daher eine Physiotherapie zur Dehnung und Kräftigung des Beines und der Rücken muskulatur verordnet (Urk. 12/4/93 und 12/13/14).
E. 4.8 Am 2. Oktober 2012 wurden die Hals- und die Lendenwirbelsäule in der Radiolo gie der Uniklinik E.___ untersucht. Es wurden eine foraminale Ner venwurzeldeviation beidseits, links mehr als rechts, auf Höhe HWK 5/6 und eine kleine mediane Diskusprotrusion L5/SWK 1 ohne Nervenwurzel kompression festgestellt (Urk. 12/13/12).
E. 4.9 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Stell vertreter des Hausarztes Dr. Y.___, hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 12. Oktober 2012 fest, der Versicherte habe anlässlich der Konsultation vom 24. Juli 2012 über Schmerzen im Bereich des OSG rechts geklagt, die bis in die linke Schulter und in den linken Arm ausstrahlten. Am 9. Oktober 2012 habe er von Schmerzen im ganzen rechten Bein bis nach lumbal und über eine Schmerzzunahme seit ca. einer Woche berichtet. Es bestehe der Verdacht auf eine funktionelle Überlagerung/Symptomausweitung. Gemäss der Orthopädie der Uniklinik E.___ bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/4/60).
E. 4.10 Mit ärztlichem Zeugnis vom 12. Dezember 2012 bestätigte Dr. med. I.___, Assistenzarzt in der Abteilung Fuss/Sprunggelenk in der Uniklinik E.___, vom 6. September 2012 bis zum 21. März 2013 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit infolge Krankheit (Urk. 12/8/2 = 12/14/3).
E. 4.11 Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 11. Februar 2013 eine subtalare Arthrose rechts nach Kontusion/Distorsion seit dem 24. August 2011 und ein zervikales und lumbospondylogenes Syndrom bei diskreter Skoliose, leichten degenerati ven Veränderungen und einer kleinen Diskusprotrusion L5/S1 ohne Nervenwur zelkompressionen seit September/Oktober 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 12/13/1). Ferner diagnostizierte er den Ver dacht auf eine infantile Persönlichkeitsstörung und eine Amblyopie rechts bei Astigmatismus inversus, Visus rechts 0,4, Visus links 0,8 (Urk. 12/13/1). Er attestierte ab dem 28. November 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/13/2). Leichte Arbeiten in einem geschützten Rahmen seien sofort möglich (Urk. 12/13/3).
E. 4.12 Im Bericht der Orthopädie der Uniklinik E.___ vom 2. April 2013 wurde der Verdacht auf eine traumatisierte talocalcaneare Coalitio mit sekundärer Sub talar-Arthrose rechts bei Status nach Distorsionstrauma im August 2011 diag nostiziert. Überdies bestünden eine Zervikobrachialgie links ohne deutliche Dermatomzuordnung, gemäss MRI der Halswirbelsäule vom 2. Oktober 2012 mit foraminaler Stenose mit möglicher Nervenwurzelreizung C6 links, und lumbale Rückenschmerzen (Urk. 12/15/5).
Der Versicherte habe über seit der letzten Konsultation im September 2012 eher progrediente Schmerzen im Bereich des Fusses, neu auch mehr medial auf Höhe des Subtalargelenks, mit deutlich eingeschränkter Gehstrecke berichtet. Das orthopädische Schuhwerk helfe nicht. Die früher durchgeführte Subtalar infiltra tion habe während 2 oder 3 Tagen eine gute Schmerzlinderung erzielt. Weiter hin plagten ihn zusätzlich Schmerzen im Bereich des lateralen Unterschenkels und rechts betonte Lumbalgien (Urk. 12/15/5-6).
Als Befund wurden ein leicht hinkendes Gangbild, ein etwas überhöhtes media les Längsgewölbe, Rückfuss gerade Achse, eine Druckdolenz im Sinus tarsi sowie maximal über dem Sustentaculum tali von medial, ansonsten keine palp ablen Druckdolenzen und ein intaktes PDMS vermerkt (Urk. 12/15/6).
Zuerst erfolge eine subtalare Infiltration. Bei gutem Ansprechen müsste eine subtalare Arthrose diskutiert werden, hier sei die Prognose gut (Urk. 12/15/6). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. September 2012 bis auf Weiteres. Die Einschränkungen ergäben sich aufgrund der Schmerzen im Bereich des Fusses medial auf Höhe des Subtalargelenkes mit eingeschränkter Gehstrecke. Bei der Arbeit als Gartenbauer sei eine komplette Gehfähigkeit erforderlich. Nach einer subtalaren Arthrose könne die Aufnahme der beruf lichen Tätigkeiten erfolgen (Urk. 12/15/6).
E. 4.13 Der Versicherte wurde am 5. April und am 28. Mai 2013 in der Wirbelsäulen sprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ untersucht. Gemäss den Berichten vom 16. April und vom 30. Mai 2013 handelte es sich um Verlaufs kontrollen nach den Nervenwurzelblöcken C7 links vom 20. Februar und vom 11. April 2013 (Urk. 12/52/1 und 12/57/6).
Als Diagnosen wurden eine Zervikobrachialgie linksseitig, am ehesten im Derma tom C7, gemäss MRI vom 2. Oktober 2012 der HWS mit möglicher Ner venwurzelirritation C7 links bei Verdacht auf kleine Zyste und einer Forami nalstenose C6 links, sowie eine akute Lumbalgie mit intermittierender Aus strahlung in das rechte laterale Bein festgehalten. Als Nebendiagnose wurde die aktivierte Subtalararthrose bei Status nach Distorsionstrauma im August 2011 vermerkt (Urk. 12/52/1 und 12/57/6).
Bei der ersten Verlaufskontrolle habe der Versicherte berichtet, er habe von der Infiltration für eine Woche sehr gut profitiert. Die Schmerzen seien praktisch verschwunden. Nach einer Woche seien jedoch erneut Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in die linke Schulter, insbesondere über dem AC-Gelenk, dann über dem lateralen Ellenbogen und in die Dig III bis IV aufgetreten. In diesem Bereich bestehe auch ein Taubheitsgefühl. Subjektiv bestehe zudem eine inter mittierende Schwäche im linken Arm. Nach wie vor seien ein Schmerz im Kiefergelenk links und ein subjektives Knacken im Kiefergelenk bei Bewegung vorhanden (Urk. 12/57/6).
Bei der zweiten Verlaufskontrolle habe der Versicherte angegeben, er habe vor ca. zwei bis drei Wochen eine körperlich anstrengende Arbeit in der K.___-Fab rik aufgenommen. Wenn er schwere Sachen von 10 bis 15 kg heben müsse, träten krampfartige Schmerzen im thorakolumbalen Übergang paravertebral, insbesondere rechtsseitig auf. Ebenso verstärkten sich die bereits vorbestehen den Nackenschmerzen. Die Armschmerzen linksseitig hätten sich durch die Infiltration der C6-Wurzel linksseitig stark verbessert. Hiermit sei er derzeit zufrieden. Was jedoch weiterhin bestehe, seien eine Hypästhesie in der linken Wange und Schmerzen beim Kauen (Urk. 12/52/1).
E. 4.14 Am 5. Juni 2013 begab sich der Versicherte erstmals zur ambulanten Behand lung in die Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des J.___. Es wurde eine Myoarthropathie im linken Kiefergelenk, gemäss MRI vom 13. Juni 2013 eine mässige, überwiegend mediale Diskusläsion links mit Reposition, eine mässige Masseterhypetrophie beidseits, diagnostiziert, welcher keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukomme (Urk. 12/57/1-3). Zur Behandlung wurden Physiotherapie und die Anfertigung einer Michiganschiene verordnet (Urk. 12/57/2).
E. 4.15 Es wurden am 2. Juli 2013 in der Uniklinik E.___ MRI-Aufnahmen der Lenden wirbelsäule erstellt, die einen anlagebedingt engen Spinalkanal, multi segmentale geringe degenerative Veränderungen mit Hauptbefund auf Höhe L5/S1 mit breiter Dikushernie und eine schwere Spondylarthrose L5/S1 bilateral zeigten (Urk. 12/65/8).
Im Anschluss an diese Untersuchung suchte der Versicherte die Wirbelsäulen sprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ auf (Urk. 12/59/9). Im Bericht vom 10. Juli 2013 wurden eine Lumbalgie mit intermittierender Aus strahlung in das rechte laterale Bein, gemäss MRI vom 2. Juli 2013 ohne Ner venkompression bei leichtgradiger Facettengelenksdegeneration auf Höhe L4/5 und L5/S1 beidseits und Osteochondrose auf Höhe L1 rechtsseitig, und eine Zer vikobrachialgie linksseitig, am ehesten im Dermatom C7, gemäss MRI vom 2. Oktober 2012 mit möglicher Nervenwurzelirritation C7 links bei Verdacht auf aktivierte Subtalararthrose rechts bei Status nach Distorsionstrauma im August 2011, als Diagnosen festgehalten (Urk. 12/59/9).
Der Versicherte habe berichtet, seine Arbeit in der K.___-Fabrik aufgeben zu müssen, da er die ständigen Drehbewegungen als sehr schmerzhaft im thorako lumbalen Übergang empfinde, ausstrahlend bis in die rechte 12. Rippe (Urk. 12/59/9). Man habe ihm eine Infiltration der Facettengelenke und die Fortführung der Physiotherapie empfohlen. Weitere Massnahmen könne man ihm leider nicht anbieten und es seien keine weiteren Kontrollen geplant (Urk. 12/59/10).
E. 4.16 Am 12. Juli 2013 wurden in der Radiologie der Uniklinik E.___ Facetten infiltra tionen L5/S1 links, L4/L5 links, L4/L5 rechts und L5/S1 rechts durchgeführt. Nach einer Viertelstunde habe sich eine Schmerzprogredienz von 6 Punkten auf 7 Punkte auf der visuell-analogen Skala gezeigt (Urk. 12/65/9).
E. 4.17 Wegen persistierender Schmerzen suchte der Versicherte am 25. Juli 2013 erneut die Fusssprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ auf, wo er über Schmerzen in beiden Füssen, vor allem im Bereich des medialen Fussran des sowie im Bereich lateral der Peronealsehnen, berichtete. Selbständig habe er sich Kybun-Schuhe gekauft, welche die Schmerzen nicht gebessert hätten.
Man habe einen hinkfreien Barfussgang und einen gut möglichen Zehen- und Fersengang erhoben. In den Kybun-Schuhen zeige sich eine deutliche varische Abkippung an beiden Füssen. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich des Sub talargelenks, jedoch auch im Verlauf der Peronealsehnen und am Ansatz der Metatarsale-V-Basis, diskreter auch medial. Der Lasègue-Test sei rechts positiv, links negativ. Die Reflexe seien beidseits gut auslösbar und es bestünden keine Sensibilitätsdefizite. Es gebe keinen Bewegungsschmerz im Subtalargelenk, jedoch weiterhin eine auslösbare Druckdolenz medial.
Zur Beurteilung wurde angeführt, beim Versicherten bestehe eine sehr schwie rige berufliche Situation, zudem leide er unter chronischen Schmerzen. Die Fussproblematik stehe weiterhin nicht im Vordergrund. Als Lösungsansatz empfehle man dem Versicherten eine erneute Modifikation/Anpassung des bereits angefertigten orthopädischen Schuhwerks. Bei deutlicher Fehlstellung im Kybun-Schuh sei das Tragen eines derartigen Schuhwerks nicht empfohlen. Bezüglich der Wirbelsäulenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Ober schenkel sei ein Untersuch in der Wirbelsäulensprechstunde am 30. Juli 2013 geplant. Aufgrund der vom Versicherten geschilderten Schmerzen erscheine es aktuell offensichtlich, dass eine körperliche Arbeit nicht möglich sei. In einer sitzenden beziehungsweise abwechselnd sitzend/stehenden Tätigkeit ohne Tra gen von schweren Lasten sei der Versicherte durchaus vermittlungsfähig (Urk. 12/58/10-11, 12/63/3-4 und 12/65/5-6).
E. 4.18 Am 30. Juli 2013 wurde der Versicherte erneut in der Wirbelsäulensprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ untersucht. Im Bericht vom 5. August 2013 wurden die bereits bekannten Diagnosen aufgeführt (Urk. 12/53/1; vgl. auch Urk. 12/65/21).
Der Versicherte habe berichtet, von den Facettengelenksinfiltrationen in keiner Weise profitiert zu haben. Es bestünden weiterhin starke lumbale Schmerzen, welche intermittierend in das rechte Bein dorsal bis in die Fusssohle aus strahl ten. Zudem berichte er über Schmerzen am rechten Rippenunterrand Th12/11, welche insbesondere bei Drehbewegungen aufträten (Urk. 12/53/1; vgl. auch Urk. 12/65/21).
Die Facettengelenksinfiltrationen auf Höhe L4/5 und L5/S1 beidseits hätten kei nerlei Besserung gebracht. Da man ansonsten kein morphologisches Korrelat sehe, könne man dem Versicherten keine weiteren Therapien anbieten. Weil die Physiotherapie ebenfalls keine weitere Wirkung gezeigt habe, werde eine Über weisung an einen ortsnahen Chiropraktiker empfohlen. Es seien keine weiteren Kontrollen geplant (Urk. 12/53/2; vgl. auch Urk. 12/65/21).
Diese Angaben wurden in einem weiteren Bericht vom 7. Februar 2014 bestä tigt, in welchem auch festgehalten wurde, aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 12/65/18-19).
E. 4.19 Am 13. Dezember 2013 wurde der Versicherte im Zentrum für Zahnmedizin der L.___ untersucht (Urk. 12/50/1). Gemäss dem Bericht vom 19. Dezember 2013 wurden eine Tendomyopathie der Kau-/Schulter-/Nacken muskulatur linksbetont, eine anteriore Diskusverlagerung im Kiefergelenk links mit Reposition, ein Verdacht auf Parafunktion/Bruxismus und Zahnstein diag nostiziert (Urk. 12/50/1). Als therapeutische Massnahmen wurden das Weiter tragen der Michiganschiene zur Entlastung des Kauapparates in der Nacht, eine schmerzmodulierende Medikation und Entspannungsübungen empfohlen (Urk. 12/50/2).
Die letzte Kontrolle in der Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des J.___ fand am 31. Januar 2014 statt (Urk. 12/57/1). Im Bericht vom 13. Februar 2014 wurde vermerkt, der Versicherte sei ein incomplianter Patient. Er führe die Physiotherapie nur unregelmässig durch und trage die Michigan schiene nur sporadisch (Urk. 12/57/2).
E. 4.20 Wegen Nackenschmerzen wies sich der Versicherte selbst der Orthopädie der Uniklinik E.___ zu und suchte am 5. Februar 2014 deren Sprechstunde auf. Im Bericht vom 7. Februar 2014 wurde die Diagnose einer beidseitigen Zerviko brachialgie gestellt. Man interpretiere die Beschwerden am ehesten im Sinne einer muskulären Verspannung bei Zervikobrachialgie linksseitig. Man habe eine Schmerzmedikation/Muskelrelaxation mit Ibuprofen und Sirdalud zur Nacht verordnet (Urk. 12/65/16).
E. 4.21 Aufgrund einer Schmerzexazerbation erschien der Versicherte am 18. Februar 2014 in der Wirbelsäulensprechstunde der Uniklinik E.___ (Urk. 12/65/14). Gleichentags wurden in der Radiologie der Uniklinik E.___ Röntgen aufnah men der Halswirbelsäule erstellt, die eine leichte Kyphosierung der Halswirbel säule mit Scheitel HWK 4, eine diskrete Verkalkung des vorderen Längsbandes HWK 4/5 und 5/6 und eine leichte Höhenminderung der Zwischenwirbelräume HWK 4/5 und 5/6 zeigten. Ansonsten wurden unauffällige Befunde erhoben. Der HWK 7 war nicht beurteilbar (Urk. 12/65/10).
Im Bericht zur Wirbelsäulensprechstunde der Uniklinik E.___ vom 20. Februar 2014 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 12/65/14):
Rezidivierende Zervikobrachialgie linksseitig
-
am ehesten Dermatom C7 bei erfolgreicher Infiltration 4/2013 -
mögliche Nervenwurzelirritation C7 links bei Verdacht auf kleine Zyste, Foraminalstenose C6 links im MRI vom 2.10.2012 -
rezidivierende Lumboischialgie mit Ausstrahlung nach rechts lateral ohne Korrelat im MRI LWS 7/2013, erfolglose Facettengelenksinfiltration L4/5 links -
Osteochondrose L1 rechts -
symptomatische Subtalararthrose rechts bei Status nach Distorsions trauma 8/2011. Bereits bei der letzten Konsultation habe man dem Versicherten mitgeteilt, aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe keine weitere Interventionsmöglichkeit. Aufgrund aktuell wieder starker subjektiv radikulärer Schmerzen werde man ein erneutes MRI der Halswirbelsäule und ein EMG zum Ausschluss einer neu rologischen Schädigung erstellen. Man erachte die 100%ige Arbeitsun fähigkeit bei objektiv relativ geringen Befunden als nicht suffizient erklärt und es sollte sobald als möglich ein Arbeitsversuch erfolgen (Urk. 12/65/15).
E. 4.22 Die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule wurde am 11. März 2014 in der Radi ologie der Uniklinik E.___ durchgeführt und ergab eine stationäre Dis kushernie C5/6 mit Verlagerung der Wurzel C6 links und eine leicht progre diente Diskushernie C6/7 links mit Verlagerung der Wurzel C 7 links (Urk. 12/65/11).
Gleichentags stellte sich der Versicherte in der Wirbelsäulensprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ vor, wo er über weiterhin vorhandene sehr starke Schmerzen klagte und radikuläre Schmerzen, in den linken Arm ziehend, beschrieb. Im Bericht vom 14. März 2014 wurden die folgenden Diagnosen auf geführt (Urk. 12/59/7):
1.
Zervikobrachialgie linksseitig -
MRI vom 11. März 2014: Diskushernie C5/C6 und C6/C7 mit mög lichem Kontakt zur Nervenwurzel C6 und C7 links
2.
Rezidivierende Lumboischialgie mit Ausstrahlung rechts lateral -
ohne Korrelat im MRI LWS 7/2013, erfolglose Facettengelenks infilt ration L4/5 links
-
Osteochondrose L1 rechts 3.
Symptomatische Subtalararthrose rechts bei Status nach Distorsions trauma 8/2011.
Man sehe weiterhin keinen Interventionsbedarf beziehungsweise keine Möglich keit aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht. Man empfehle dem Versicher ten eine schmerzadaptierte Therapie, das heisst Physiotherapie und Chiropraktik (Urk. 12/59/7).
E. 4.23 Dr. Y.___ führte in einem Bericht vom 24. März 2014 als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit die USG-Arthrose rechts auf (Urk. 12/59/2). Es bestehe seit dem 28. November 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/59/3). Leichte Arbeiten könne der Versicherte sofort, am Anfang in einem geschützten Rahmen, aufnehmen (Urk. 12/59/4).
E. 4.24 Der Versicherte wurde am 7. April 2014 in der Schultersprechstunde der Orthopä die Uniklinik E.___ untersucht. Als Konsultationsgrund wurde im Bericht vom 9. April 2014 die Selbstzuweisung bei Schulterschmerzen links aufgeführt. Man habe ein intaktes Schulterrelief, keine Infekt- oder Entzün dungszeichen, ein intaktes Integument, intakte periphere DMS, eine uneinge schränkt mögliche und schmerzfrei aktive globale Beweglichkeit, eine Druck dolenz über dem AC-Gelenk, einen negativen Lift off-Test, einen negativen Palm up-Test, einen negativem O’Brien-Test, einen negativen Belly press-Test und einen negativen Hawkins-Impingement-Test erhoben (Urk. 12/64/1). Der gleichentags radiologisch untersuchte Schulterstatus links habe keine Auffällig keiten gezeigt (Urk. 12/64/1 und 12/64/3). Bei ausgeprägt lokalisierbarer Druck dolenz im Bereich des AC-Gelenkes habe man eine Infiltration mit Lidocain und Triamcort 40 mg ins AC-Gelenk links vorgenommen. Höchstwahrscheinlich hängten die Schmerzen mit der bekannten Wirbelsäulenpathologie zusammen (Urk. 12/64/2).
E. 4.25 Nach der Untersuchung in der Fusssprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ am 17. April 2014 wurden im Bericht vom 22. April 2014 die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 12/62/6):
1.
Plantarfasciitis rechts bei
-
persistierenden Schmerzen bei -
Verdacht auf traumatisierte talocalcaneare Coalitio mit sekundärer Subtalar-Arthrose rechts bei
-
Status nach Distorsionstrauma im August 2011
2.
Lumbalgie mit intermittierender Ausstrahlung in das rechte laterale Bein
MRI vom 2.7.13: Keine Nervenkompression, leichtgradige Facetten gelenksdegeneration auf Höhe L4/5 und L5/S1 beidseits
3.
Osteochondrose auf Höhe L1 rechtsseitig
4.
Zervikobrachialgie linksseitig, am ehesten im Dermatom C7 bei -
MRI vom 2.10.2012 der HWS: Mögliche Nervenwurzelirritation C7 links bei Verdacht auf kleine Zyste, Foraminalstenose C6 links.
Wegen wieder zunehmender Beschwerden, vor allem am rechten Fuss, habe sich der Versicherte erneut vorgestellt. Der rechte Fuss weise ein unauffälliges Inte gument, keine Rötung und keine Überwärmung auf. Es bestünden eine ausge prägte Druckdolenz am medialen Calcaneus am Ansatz der Plantaraponeurose und eine deutlich verkürzte Wadenmuskulatur mit positivem Silverskjöld-Test. Die periphere Durchblutung, die Motorik und die Sensibilität seien intakt.
Die vom Versicherten beschriebenen Beschwerden seien am ehesten auf die Ver kürzung der Wadenmuskulatur und die damit einhergehende Plantarfasciitis zurückzuführen. Man habe ihm erklärt, dass er nun unter physiotherapeutischer Anleitung Dehnungsübungen der Wadenmuskulatur und der Plantaraponeurose, am besten in der Uniklinik E.___, durchführen solle. Aus fussorthopädischer Sicht bestehe kein Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/62/3).
E. 4.26 Es wurde am 12. März 2015 in der Radiologie der Uniklinik E.___ ein Ganzkö per-MRI / Bechterew (HWS/BWS/LWS/ISG) durchgeführt (Urk. 12/84/3). Entzündliche oder postentzündliche Veränderungen wurden keine festgestellt, aber leichte degenerative Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule, eine leichte AC-Arthrose beidseits und eine leichte Bursitits subacromi a lis/subdeltoidea links (Urk. 12/84/4).
E. 4.27 Ein weiteres MRI der Halswirbelsäule am 15. Mai 2015 in der Radiologie der Uniklinik E.___ zeigte eine im Vergleich zur Voruntersuchung vom 11. März 2014 etwas grössenprogrediente Diskushernie C6/C7 mit Kompression der Ner venwurzel C7 links, einen kongenital eng angelegten Spinalkanal und eine leichtgradige Spinalkanalstenose C5/C6 (Urk. 12/84/2).
E. 4.28 Schliesslich wurde am 2. Oktober 2015 in der Radiologie der Uniklinik E.___ erneut das Becken mittels MRI untersucht. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 16. September 2014 habe man eine grössenkonstante, überwiegend fett haltig inhomogene Raumforderung des Acetabulums und des Os Ilium rechts, axial maximal 7 cm messend, festgestellt. Nach der Kontrastmittelgabe sei ein geringes angedeutetes septenförmiges Kontrastmittelenhancement gefolgt. Es gebe keinen Nachweis einer kortikalen Arrosion, normale periossäre Weichteile und eine normale Artikulation in beiden Hüftgelenken. Überdies seien normale inguinale und pelvine Lymphknotenstationen und kein Aszites zu sehen (Urk. 12/84/1).
E. 4.29 Im polydisziplinären Gutachten der A.___ vom 28. Dezember 2015 wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 12/89/48 und 12/89/62): 1.
Minime multisegmentale degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit/bei:
-
Diskushernien C5/6, C6/7 und L5/S1
-
ohne objektivierbare höhergradige radikuläre Ausfallsymptomatik 2.
Fühlstörung des oberen linken Quadranten, funktioneller Ätiologie 3.
Epicondylitis humeri medialis et lateralis 4.
Metabolisches Syndrom mit/bei:
-
Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 31,2 kg/m 2)
-
arterieller Hypertonie
-
Dyslipidämie
-
Verdacht auf nicht-alkoholische Steatohepatitis (NASH) 5.
Rezidivnabelhernie bei Status nach Umbilikalhernienplastik 2005 6.
Myoarthropathie des linken Kniegelenkes 7.
Status nach Distorsionstrauma des rechten Sprunggelenkes am 24. Au gust 2011
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 13) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 6.2 Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli hat für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren eine Honorar note vom 22. Juni 2017 eingereicht (Urk. 15 und 16). Der geltend gemachte Auf wand von 13,84 Stunden zuzüglich Barauslagen von Fr. 476.70 erscheint gerade noch als angemessen. Es ist ihr daher wie beantragt eine Entschädigung von Fr. 3‘803.20 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, Kloten, wird mit Fr. 3‘803.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
E. 8 Finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10: Z59.8).
Zur retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte – ausser vorübergehenden und rekonvaleszenzbedingten Phasen einer Arbeitsun fähigkeit – in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zaunbaumonteur stets zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Aus trittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 16. März 2012, gemäss welcher nach vier Wochen wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, sei zu tei len. Erst im August 2012 habe der Versicherte über grosse Schmerzen in Bein, Knie, Rücken und in der Schulter geklagt und im September 2012 habe er über eine Besserung der Fussbeschwerden berichtet (Urk. 12/89/57). Man gehe mit den daraufhin (im Februar und April 2014) geäusserten Einschätzungen einig, aus wirbelsäulenchirurgischer und fussorthopädischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/89/58). 5. 5.1
Es ist strittig und zu prüfen, ob auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 28. Dezember 2015 (Urk. 12/89) abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1 und 2). 5.2
Das Gutachten basiert auf den von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Unterla gen (vgl. Urk. 12/89/2-5) sowie den fach ärztlichen internistischen, rheu matologischen, neu rologischen und psychiatrischen Untersu chungen des Beschwerdeführers am 22., 23. und 30. September 2015 sowie am 13. Oktober 2015 (Urk. 12/89/1). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den ange messen und beantwortet die gestellten Fra ge n umfassend. Die gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Dies gilt insbesondere auch für die Darlegungen im rheumatologischen Teilgut achten und in der zusammenfassenden Beurteilung, welche von Seiten des Beschwerdeführers beanstandet wurden (Urk. 1 S. 7; vgl. auch Urk. 12/93/2). In Anbetracht der am 23. September 2015 sorgfältig erhobenen rheumatologischen Untersuchungs befunde – darunter die freie und schmerzlose Beweglichkeit aller Wirbelsäulensegmente, normale Reflexe und das Fehlen motorischer Defizite (Urk. 12/89/35-36) – gelangte Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Rheu matologie, zum einleuchtenden Schluss, es hätten keine rheumatologisch-pathologischen Befunde erhoben werden können. Diese Einschätzung wird auch durch die Tatsache untermauert, dass der kräftig gebaute Beschwerdeführer bei der Untersuchung ein gewaltiges Muskelpaket im Bereich der Arme und Beine aufwies (Urk. 12/89/32, 12/89/36 und 12/89/38). Darüber hinaus wurde keine neurologische Reiz- oder Ausfallsymptomatik erhoben (Urk. 12/89/32, 12/89/36 und 12/89/39-40). Unter diesen Umständen erscheint es als schlüssig und nach vollziehbar, dass die radiologisch dokumentierten Diskushernien (Urk. 12/89/36-37), das heisst die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule als reine Zufallsbefunde gewertet wurden (Urk. 12/89/57). 5.3
Der Beschwerdeführer liess vorbringen, der Suva-Kreisarzt habe ihn aufgrund der Fussproblematik als in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig beurteilt; es sei unerklärlich, wie die Gutachter dieser Einschätzung widersprechen könn ten (Urk. 1 S. 11 mit Hinweis auf Urk. 12/4/129 f.).
Die Behandler in der Rehaklinik C.___ erachteten am 16. März 2012 die ange stammte Tätigkeit in Kenntnis der Fussproblematik, namentlich des Status nach Kontusion im Bereich des USG mit leicht aktivierter USG-Arthrose, als zumutbar und attestierten – im Hinblick auf einen erleichterten Wieder einstieg – lediglich noch bis zum 16. März 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/4/199-201). Auch die Ärzte, welche der Beschwerdeführer in den Fusssprechstunden am 17. April und am 5. Juni 2012 aufgesucht hatte, bescheinigten ihm bei gleichlautender Diagnose keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/4/31, 12/4/142, 12/4/177-178, 12/13/15 und 12/13/17-18). In Anbe tracht dieser Aktenlage, welche dem Kreisarzt Dr. G.___ für seine damalige Beurteilung zur Verfügung stand (vgl. Urk. 12/4/129), drängt sich die Frage auf, wie Dr. G.___ – ohne eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers – zu seiner Einschätzung gelangte. Die betreffenden Ausführungen sind jedenfalls nicht geeignet, die gutachterliche Entscheidung in Frage zu stellen, sich der einleuchtenden und nachvollziehbaren Beurteilung der Rehaklinik C.___ anzuschliessen (Urk. 12/89/57). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen einer weiteren Fusssprechstunde am 6. September 2012 von einer Besserung seiner Fussschmerzen und vom Auftreten anderer Beschwerden berichtete (Urk. 12/4/92 und 12/13/13), worauf neu auch eine Lumbago und eine Cervikalgie linksseitig diagnostiziert wurden (Urk. 12/4/92-93 und 12/13/13-14). Erst mit ärztlichem Zeugnis vom 12. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer vom 6. September 2012 bis zum 21. März 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bescheinigt (Urk. 12/8/2 = 12/14/3). Eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung alleine oder vorwiegend aufgrund der Fuss problematik liegt nicht vor. Zwar wurde im Bericht der Orthopädie der Uniklinik E.___ vom 2. April 2013 die subtalare Arthrose als Ursache geklagter Beschwerden diskutiert, die Prognose diesbezüglich indessen als gut beurteilt und mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet (Urk. 12/15/5-6). Im Bericht der Orthopädie der Uniklinik E.___ vom 22. April 2014 zur Fusssprechstunde vom 17. April 2014 wurde sogar ausdrücklich fest gehalten, aus fussorthopädischer Sicht bestehe kein Grund für eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/62/3). Schliesslich machte der Beschwerde führer selbst bei seiner Begutachtung auch nicht geltend, aktuell an Fussbe schwerden zu leiden, obwohl er sein gegenwärtiges Leiden aus subjektiver Sicht eingehend schilderte (Urk. 12/89/29-31, 12/89/35 und 12/89/38-39).
Nicht nur den letztgenannten Umstand, sondern auch die erwähnten weiteren medizinischen Unterlagen berücksichtigten die Gutachter bei ihrer Würdigung korrekt (Urk. 12/89/38, 12/89/55 und 12/89/57-58). Die Schlussfolgerung, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Fussbeschwerden und es habe deswegen auch keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden, steht im Einklang mit der geschilderten medizinischen Aktenlage und erscheint dem entsprechend nachvollziehbar. 5.4
Des Weiteren wurde beanstandet, es hätte eine Schmerzstörung diagnostiziert werden müssen (Urk. 1 S. 8; vgl. auch Urk. 12/93/2). In den Berichten der Klinik E.___ seien mehrfach verschiedene Schmerzsyndrome diagnostiziert worden (Urk. 1 S. 8 und 12/93/2, je mit Hinweis auf Urk. 12/94-97). Der Beschwerde führer nehme täglich Schmerzmittel ein, die Schmerzen beeinflussten sein Leben und er beschreibe eine Persönlichkeitsveränderung aufgrund der Schmer zen (Urk. 1 S. 8 und 12/93/2, je mit Hinweis auf Urk. 12/89/43 f.). Er habe ver schiedenste Therapien wahrgenommen, welche alle nicht geholfen hätten (Urk. 1 S. 8 und 12/93/2). Die Begründung, sein Denken sei nicht auf die Schmerzen reduziert, könne nicht ausschlaggebend sein (Urk. 1 S. 8 und 12/93/2, je mit Hinweis auf Urk. 12/89/56).
Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, prüfte die zur Diskussion stehende somato forme Schmerzstörung eingehend und verneinte sie nicht nur deshalb, weil das Denken nicht auf die Schmerzen eingeengt beziehungsweise fixiert sei. Viel mehr stellte er darüber hinaus fest, es sei kein Leidensdruck in der Schmerz schilderung spürbar. Während des ganzen Gespräches komme es zu keinen schmerzbedingten Positionsveränderungen, auch zu keinen spontanen Schmer zäusserungen. Am Ende des Gespräches könne sich der Versicherte problemlos erheben, er wirke dabei nicht schmerzgeplagt und es sei keine Bewegungsein schränkung erkennbar. Er könne dann auch mit unauffälligem Gangbild das Untersuchungszimmer verlassen. Es bestehe auch eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem Alltagsverhalten des Versicherten. Im sozia len Bereich wirke der Versicherte wenig eingeschränkt, es liege kein sozialer Rückzug vor. Der Versicherte berichte, er gehe regelmässig 1 bis 2 Stunden alleine oder mit Kollegen spazieren, er gehe regelmässig in den Ausgang und treffe dort Kollegen. Auch die Tatsache, dass der Versicherte kaum therapeu tische Hilfe bezüglich der Schmerzen in Anspruch nehme, spreche gegen das Vorhandensein einer anhaltenden somatoformen Störung (Urk. 12/89/46 und 12/89/56).
Die gutachterlichen Ausführungen stimmen mit den weiteren medizinischen Unterlagen überein und es ist nichts ersichtlich, weswegen davon abzuweichen wäre. Dies muss umso mehr gelten, als bisher von niemandem eine fachärzt liche psychiatrische Diagnose gestellt wurde. Letzteres wurde denn auch im polydisziplinären Gutachten richtig erkannt (Urk. 12/89/58).
Liegt gar keine (entsprechende) psychische Erkrankung vor, ist es auch unerheb lich, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstö rungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert hat. Die in diesem Zusammenhang geforderten Weite rungen (Urk. 1 S. 8; vgl. auch Urk. 12/93/3) können dementsprechend unter bleiben. 5.5
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wandte gegen das Gutachten ein, entgegen ihren Vorbringen und den vorhandenen Befunden seien die Fachge biete Orthopädie, Zahnmedizin/Kieferorthopädie und Ophtalmologie nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 12/46/2, 12/75/1-2 und 12/93/1).
Die Verfasser des polydisziplinären Gutachtens der A.___ AG vom 28. Dezember 2015 sind als beauftragte Sachverständige letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entschei dungsgrundlage, andererseits auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Dem entsprechend stand es ihnen auch frei, den Einbezug weiterer Fachdiszipli-nen zu fordern (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3).
Den Gutachtern waren die medizinischen Vorakten, darunter auch solche aus den Fachbereichen Orthopädie und Zahnmedizin/Kieferorthopädie, bekannt. Dennoch hielten sie den Beizug weiterer fachärztlicher Gutachter als nicht erforderlich. Dieser Ermessensentscheid ist nicht zu beanstanden. Es ist weder ersichtlich noch wurde etwas vorgetragen, weshalb vom Beizug einer orthopä dischen Fachperson zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Die ambulanten Behandler des Beschwerdeführers in der Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des J.___ hatten der diagnostizierten Myoarthropathie im linken Kiefergelenk keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit zugemessen (Urk. 12/57/1-3), so dass in dieser Hinsicht keinerlei Anhaltpunkte für abklärungsbedürftige Einschränkungen bestanden. Dasselbe gilt mit Bezug auf die im Bericht des Zentrums für Zahnmedizin der L.___ vom 19. Dezember 2013 festgehaltenen Diagnosen einer Tendomyopa thie der Kau-/Schulter-/Nackenmuskulatur linksbetont, einer anterioren Diskus verlagerung im Kiefergelenk links mit Reposition und des Verdachts auf Para funktion/Bruxismus und Zahnstein (Urk. 12/50/1). Da der Beschwerdeführer die verordnete Michiganschiene nur sporadisch trug und die empfohlene Physio therapie nur unregelmässig durchführte, das heisst sich hinsichtlich der geeig neten Behandlungsmassnahmen incompliant verhielt (Urk. 12/57/2), war dar über hinaus auch nicht von einem Leidensdruck auszugehen, der bei relevanten Einschränkungen in der Regel zu erwarten ist. Die Amblyopie rechts bei Astig matismus inversus, Visus rechts 0,4, Visus links 0,8 wurde von Dr. Y.___ als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (Urk. 12/13/1). Anderslautende (fachärztliche) Beurteilungen, welche eine ophtalmologische Abklärung als angezeigt erschienen liessen, waren keine vorhanden. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Angaben zum aktuellen Leiden aus sub jektiver Sicht bei der Begutachtung geltend machte, das Sehen verschlechtere sich, wenn er Schmerzen habe (Urk. 1 S. 7 mit Hinweis auf Urk. 12/89/30). In Anbetracht der Aktenlage und der gutachterlich erhobenen Befunde ist dieser Hinweis des Beschwerdeführers jedoch nicht geeignet, das polydisziplinäre Gut achten wegen des Verzichts auf den Beizug einer Fachperson aus dem Bereich Ophtalmologie in Frage zu stellen oder gar als unvollständig und mangelhaft zu beurteilen. 5.6
Schliesslich wurde moniert, der Verdacht auf eine Trigeminusneuropathie hätte abgeklärt werden müssen (Urk. 1 S. 7 mit Hinweis auf den Bericht der Uniklinik E.___ vom 20. März 2015; vgl. auch Urk. 12/93/1 und 12/93/3). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerde führers der IV-Stelle den von ihr zitierten Bericht (der Rheumatologie) der Uni klinik E.___ vom 20. März 2015 (Urk. 12/97) mit Eingabe vom 12. Februar 2016 – das heisst nach der Erstellung des Gutachtens am 28. Dezember 2015 – einreichte und zu diesem Zeitpunkt auch erstmals Abklärungen hinsichtlich einer Trigeminusneuropathie forderte (vgl. Urk. 12/93/1 und 12/93/3).
Im fraglichen Bericht wurde lediglich festgehalten, bei im Vordergrund stehen dem cervikocephalem Schmerzsyndrom mit Nackenschmerzen und Aus strah lung nach temporal bis ins linke Auge mit regelmässig tränendem linken Auge und Dysästhesien im gleichen Bereich sowie in der gesamten rechten oberen Extremität werde eine neurologische Untersuchung mit der Frage nach einer Trigeminusneuropathie angemeldet (Urk. 12/97/2). Eine entsprechende Ver dachtsdiagnose wurde gerade nicht gestellt (vgl. Urk. 12/97/1-2). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der neurologische Teilgutachter Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Neurologie, am 13. Oktober 2015 – in Kenntnis der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 12/89/30) – eine eingehende neurologische Untersuchung durchgeführt hatte (vgl. Urk. 12/39-40). Diese führte zur Beurteilung, die vom Beschwerdeführer geklagten Kopf-/Gesichts-schmerzen mit Maximum im Kiefergelenksbereich beruhten nicht auf einer neurogenen Genese (Urk. 12/89/41). Für die Annahme einer Trigeminus neuropathie bestanden somit keine Anhaltspunkte. 5.7
Darüber hinaus wurde auch sonst nichts vorgetragen, was das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 28. Dezember 2015 in Zweifel zu ziehen ver möchte. Ebenso wenig ist etwa s Derar tiges aus den Akten ersicht lich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtspre chung statu ierten Anforde rungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin darauf abgestellt und auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet hat. Eine seit der Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 22. Februar 2016 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung wurde weder behauptet noch ergibt sich eine solche aus den Akten. Dementsprechend erweist es sich auch als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin eine invaliden versicherungsrechtlich relevante Arbeitsun fähigkeit und einen Leistungsan spruch des Beschwerdeführers verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00400
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom 31. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli Küng & Vögeli Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, ge boren 1974, war mit zahlreichen Unterbrüchen für wech selnde Arbeitgeber als Hilfskraft in der Reinigung und im Service tätig (Urk. 1 S. 5 und 12/11). Ab dem 14. März 2011 war er als Zaunbauer angestellt (Urk. 12/4/284 und 12/18/1). Nach einer im August oder September 2011 erlit tenen Fussverletzung (vgl. Urk. 12/4/270 und 12/4/284) begab sich der Ver sicherte am 28. November 2011 wegen Schmerzen im Sprunggelenk und in den Waden zu Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, der ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 12/4/257-261 und 12/4/265). Darüber wurde die Suva Z.___ als zuständiger Unfallversicherer mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28. November 2011 in Kenntnis gesetzt (Urk. 12/4/284). Sie übernahm darauf die Behandlungskosten und richtete dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2011 Taggelder aus (vgl. Urk. 12/4/1-14, 12/4/55-58, 12/4/219-220, 12/4/235, 12/4/241 und 12/4/283). Die Arbeitgebe rin kündigte dem Versicherten das Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2012 (Urk. 12/4/214 und 12/18/1). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 verneinte die Suva einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Urk. 12/4/48-50).
Am 6. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte wegen schweren Beinverlet zungen und Schulterbeschwerden bei der Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2, vgl. auch das Akten verzeichnis). Diese nahm die Unterlagen der Suva zu ihren Akten (Urk. 12/4 und 12/8) und führte am 20. Dezember 2012 mit dem Versicherten ein Standortge spräch durch (Urk. 12/5 und 12/16). Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 12/11 und 12/18) und medizinische (Urk. 12/13 und 12/15) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2013 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/21 und 12/22). Dagegen liess der Versicherte Ein wand erheben (Urk. 12/46 und 12/54) und medizinische Unterlagen einreichen (Urk. 12/49-53). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte ein (Urk. 12/57-59, 12/62-64, 12/65 und 12/84) und gab ein poly disziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 12/72-74 und 12/78-81), das am 28. Dezember 2015 von der A.___ erstattet wurde (Urk. 12/89). Nachdem die Rechtsvertreterin des Versicherten dazu Stellung genommen (Urk. 12/93) und medizinische Unterlagen (Urk. 12/94-97) eingereicht hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Februar 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 12/99). 2.
Gegen die Verfügung vom
22. Februar 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechts anwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, mit Eingabe vom
5. April 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihm ab dem 1. September 2012 eine ganze Invalidenrente zuzüg lich Verzugszins zu 5 % ab 1. September 2014 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwer degegnerin (Urk. 1 S. 2). Überdies ersuchte er um Gewährung der un entgelt lichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 f.). Die IV-Stelle schloss am 10. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfü gung vom 19. August 2016 wurde das Gesuch um unent geltliche Prozess füh rung bewilligt und Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 13). Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer auch die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13 S. 2). Am 22. Juni 2017 reichte Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli ihre Honorarnote ein (Urk. 15 und 16).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, es sei auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 28. Dezember 2015 abzustellen, gemäss welchem der Beschwerdeführer mit Ausnahme kurzzeitiger Erholungsphasen seit jeher voll arbeitsfähig sei (Urk. 2).
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, es sei gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte von seiner 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Andernfalls seien wei tere Abklärungen zu treffen (Urk. 1). 3.
Vorab ist zu bemerken, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug am 6. Dezember 2012 erfolgte (vgl. Urk. 12/2 und das Aktenverzeichnis). Es kann daher frühestens ab dem 1. Juni 2013 ein Rentenanspruch entstanden sein (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Die Beschwerde ist folglich ohne weitere Prüfung abzuweisen, soweit mit ihr für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. Mai 2013 eine ganze Invalidenrente beantragt wird (vgl. Urk. 1 S. 2). 4. 4.1
Den medizinischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass am 29. November 2011 in der Neurologie Schanze der Klinik B.___ Röntgenaufnahmen des rechten Vorfusses und MRI-Aufnahmen des rechten oberen Sprunggelenks erstellt wurden. Der erhobene Befund sei vereinbar mit einem Zustand nach Kontusion im Bereich des unteren Sprunggelenks und leicht aktivierter USG-Arthrose. Es gebe weder einen Hinweis auf eine Fraktur noch Anhaltspunkte für eine frische Bandläsion (Urk. 12/4/249). 4.2
Vom 9. Februar bis zum 15. März 2012 fand ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ statt. Im Austrittsbericht vom 16. März 2012 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 12/4/199):
A.
Unfall vom 24. August 2011: Ausgerutscht und auf rechten Fuss gestürzt
A1
Fusskontusion -
29.11.2011 MRI USG, Vorfuss rechts: Status nach Kontu sion im Bereich USG mit leicht aktivierter USG-Arthrose
B.
Lumbale Schmerzen -
10.02.2012 Röntgen LWS: Geringe linkskonvexe Skoliosierung. ISG beidseits gut abgrenzbar. Knochenmineralgehalt und Struktur unauffällig. Ventraler Spondylophyt im Bereich LWK2 sowie im unteren Bereich LWK1. BWK11 zeigt Schmori’sche Knötchen (DD: Scheuermann). Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes im Bereich der unteren BWS. Keine ossären Läsionen. -
09.03.2012 Neurologisches Konsilium Dr. D.___, Rehaklinik C.___: Anamnestisch und klinisch findet sich kein Hinweis auf eine sensible oder motorische radikuläre Symptomatik.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus unfallkausaler Sicht sei der Ver sicherte ab dem 16. März 2012 zu 50 % und ab dem 16. April 2012 zu 0 % arbeitsunfähig (Urk. 12/4/199-200). Wegen der unfallfremden Rücken beschwer den könne er nicht ständig vornübergeneigt Arbeiten verrichten (Urk. 12/4/200).
Zuletzt sei der Versicherte im Zaunbau tätig gewesen und im Rahmen einer ein fachen Hilfsfunktion einer sehr schweren, vorwiegend gehenden und stehenden Arbeit nachgegangen. Die bisherige Tätigkeit sei ihm auch weiterhin zumutbar, man empfehle einen erleichterten Wiedereinstieg bei ganztägiger Anwesenheit mit 50%iger Arbeitsbelastung für vier Wochen (Urk. 12/4/201).
Ferner wurde vermerkt, beim Klinikeintritt habe der Versicherte über persistie rende belastungsabhängige OSG- und Vorfuss-Schmerzen und über Waden schmerzen rechts mit Druckdolenz im Übergang der Achillessehne und des Musculus gastrocnemius geklagt. Klinisch habe sich eine weitestgehend freie Beweglichkeit des OSG und des USG gezeigt, jedoch mit endgradiger Schmerzangabe, insbesondere bei forcierter Dorsalextension und –inversion. Hinweise für ein thrombotisches Geschehen hätten sich keine gefunden. Eine sonographische Beurteilung der Achillessehnen und des Musculus gastro cnemius habe keinen pathologischen Befund ergeben. Konventionell radiolo gisch hätten sich zwei leichte degenerative Veränderungen der Lendenwirbel säule, neurologisch aber kein Hinweis auf eine sensible oder motorische radi kuläre Symptomatik, gezeigt. Insgesamt betrachtet seien die geschilderten Beschwerden anhand der klinischen Befunde und aufgrund der Erkenntnisse aus der bisherigen bildgebenden Diagnostik nicht erklärbar. Am ehesten seien sie wohl zum Teil auf die USG-Arthrose, wie im MRI vom 29. November 2011 beschrieben, zurückzuführen. Am 17. April 2012 sei eine Untersuchung in der Uniklinik E.___ geplant. Man ersuche den behandelnden Arzt diesbezüglich um eine Stellungnahme. Es hätten einige Diskrepanzen bei der Differenzierung der Beschwerden bestanden. So habe die Angabe der starken und permanent wechselnden Beschwerden nicht den durchwegs guten Ergebnissen in den Leis tungstests entsprochen (Urk. 12/4/200).
Eine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik habe während des Klini kaufenthalts nicht erreicht werden können. Die körperliche Leistungsfähig keit und die Belastbarkeit hätten beim Training auf einem hohen Niveau deut lich gesteigert werden können (Urk. 12/4/201). 4.3
Die am 5. März 2012 im Kantonsspital F.___ durchgeführte Ultra schalluntersuchung der Achillessehne und des Gastrocnemius rechts hatte eine symmetrisch regelrechte Darstellung der Achillessehne und keinen Hinweis auf eine Ruptur oder eine andere Pathologie der Seitenbänder und Extensoren am rechten Fuss ergeben. Sonographisch war kein Gelenkserguss nachweisbar und die Darstellung des Musculus gastrocnemius war regelrecht (Urk. 12/4/205). 4.4
Am 17. April 2012 stellte sich der Versicherte wegen Schmerzen im rechten Fuss in der Fusssprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ vor. Den Berichten vom 25. April 2012 und vom 11. Februar 2013 zufolge wurden ein normales hinkfreies Gangbild und eine ausgeprägt entwickelte Unterschenkel muskulatur beidseits erhoben. Überdies wurde festgehalten, inspektorisch zeig ten beide Füsse ein ausge prägtes mediales Längsgewölbe, ansonsten seien sie unauffällig. Es gebe gerade Rückfussachsen und am rechten Fuss eine Druck dolenz im Bereich des Talocalcaneargelenks. Die Insertionen des lateralen Bandapparates seien minimal schmerzhaft und es bestünden keinerlei Schmer zen im Bereich des Mittel- und Vorderfusses. Das obere Sprunggelenk sei un auffällig. Die Röntgenuntersuchung habe eine moderate talocalcaneare Arthrose ergeben. Man habe eine aktivierte Subtalararthrose rechts bei Status nach Dis torsionstrauma im August 2011 diagnostiziert (Urk. 12/4/177 und 12/13/17) und eine therapeutisch-diagnostische Infiltration des Subtalargelenks organi siert sowie die Fortsetzung der Physiotherapie empfohlen (Urk. 12/4/178 und 12/13/18).
Im Bericht zu den gleichentags in der Uniklinik E.___ durchgeführten Röntgen untersuchungen vom 17. April 2012 wurde vermerkt, die Artikulation im OSG und USG sei regelrecht. Es gebe keinen Hinweis auf einen Erguss im OSG. Es seien ein grosses Os trigonum, ein Os tibiale externum und ein zwei geteiltes mediales Sesambein zu sehen. Eine frische ossäre Läsion sei nicht vor handen und es bestünden keine Hinweise auf wesentliche degenerative Verän derungen. Das Fussgewölbe sei nicht wesentlich höhenvermindert und es bestehe kein Hallux valgus (Urk. 12/4/136). 4.5
Am 20. April 2012 wurde in der Radiologie der Uniklinik E.___ eine Infiltra tion mit 40 mg Kenacort (Triamcinolon) und 2 ml Rapidocain (Lidocain) 2 % subtalar rechts durchgeführt. Nach einer Viertelstunde habe der Versicherte über eine Schmerzreduktion von 8 auf 0 auf der visuell-analogen Skala (Skala von Minimum 0 bis Maximum 10) berichtet (Urk. 12/4/135).
Bei der Verlaufskontrolle in der Fusssprechstunde am 5. Juni 2012 habe der Versicherte gemäss den Berichten der Orthopädie der Uniklinik E.___ vom 14. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013 erklärt, die Schmerzen seien nach der Infiltration während einer Woche besser gewesen. Neu habe er nun Schmerzen im gesamten rechten Bein entlang des Oberschenkels bis in die Lendenwirbel säule. Der Befund im Vergleich zum Vorbefund sei unverändert. Dazu kämen neue Schmerzen im Bereich des Mittelfusses medialseits sowie auch über der Plantaraponeurose über dem Metatarsale V-Köpfchen. Es bestehe weiterhin eine aktivierte Subtalararthrose rechts mit nun einer Schmerzausstrahlung in die Lendenwirbelsäule. Man habe dem Versicherten angepasste orthopädische Serienschuhe mit Fussbettung nach Mass und Abrollhilfe verordnet. Der erfolgte Besuch werde auf dem Suva-Formular attestiert (Urk. 12/4/142 und 12/13/15; vgl. auch Urk. 12/4/31).
Dr. Y.___ diagnostizierte am 30. Juni 2012 ebenfalls eine aktivierte Subtalar arthrose und verwies für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht der Uniklinik E.___ (Urk. 12/4/140). 4.6
Der Suva-Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, nahm am 17. Juli 2012 eine Aktenbeurteilung vor und gelangte zum Schluss, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Zaunmonteur (Urk. 12/4/129). Zumutbar sei eine wechselbelastende mittelschwere Tätigkeit mit maximal zu hantieren den Lasten von 15-25 kg. Die Dauer der stehenden bzw. gehenden Position sollte die Hälfte der Arbeitszeit nicht überschreiten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein (Urk. 12/4/130). 4.7
Am 6. September 2012 wurde der Versicherte erneut in der Fusssprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ untersucht. In den dazu verfassten Berichten vom 10. September 2012 und vom 11. Februar 2013 wurden eine aktivierte Subtalararthrose rechts bei Status nach Distorsionstrauma im August 2011 sowie eine Lumbago und Cervikalgie linksseitig als Diagnosen festgehal ten (Urk. 12/4/92 und 12/13/13).
Der Versicherte sei nach Erhalt eines angepassten Serienschuhs zur Verlaufskon trolle erschienen. Er habe erklärt, die Fussschmerzen hätten nun gebessert, aber es seien Knie- und Rückenschmerzen aufgetreten. Überdies habe er von seit über zwei Jahren bestehenden Nacken-, Schulter- und Armschmer zen linksseitig berichtet (Urk. 12/4/92 und 12/13/13).
Das Gangbild sei normal und hinkfrei. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich des Talocalcaneargelenks. Ansonsten seien die Verhältnisse unverändert im Vergleich zu denjenigen vom 5. Juni 2012 (Urk. 12/4/92 und 12/13/13).
Am rechten Knie bestehe eine unspezifische Druckdolenz lateral über dem Trak tus, die Meniskuszeichen seien negativ und die Seiten- und Kreuzbänder seien stabil. Es erfolge keine Schmerzangabe bei Flexion und Extension. Die rechte Hüfte sei schmerzfrei. Es werde eine diffuse Druckdolenz ohne Ausstrahlung im gesamten Lendenwirbelsäulenbereich angegeben (Urk. 12/4/92 und 12/13/13).
Zusammenfassend wurde festgehalten, der Versicherte habe von den orthopä dischen Serienschuhen profitiert. Als Folge darauf habe er nun jedoch Knie- und Rückenschmerzen entwickelt. Man habe ihm daher eine Physiotherapie zur Dehnung und Kräftigung des Beines und der Rücken muskulatur verordnet (Urk. 12/4/93 und 12/13/14). 4.8
Am 2. Oktober 2012 wurden die Hals- und die Lendenwirbelsäule in der Radiolo gie der Uniklinik E.___ untersucht. Es wurden eine foraminale Ner venwurzeldeviation beidseits, links mehr als rechts, auf Höhe HWK 5/6 und eine kleine mediane Diskusprotrusion L5/SWK 1 ohne Nervenwurzel kompression festgestellt (Urk. 12/13/12). 4.9
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Stell vertreter des Hausarztes Dr. Y.___, hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 12. Oktober 2012 fest, der Versicherte habe anlässlich der Konsultation vom 24. Juli 2012 über Schmerzen im Bereich des OSG rechts geklagt, die bis in die linke Schulter und in den linken Arm ausstrahlten. Am 9. Oktober 2012 habe er von Schmerzen im ganzen rechten Bein bis nach lumbal und über eine Schmerzzunahme seit ca. einer Woche berichtet. Es bestehe der Verdacht auf eine funktionelle Überlagerung/Symptomausweitung. Gemäss der Orthopädie der Uniklinik E.___ bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/4/60). 4.10
Mit ärztlichem Zeugnis vom 12. Dezember 2012 bestätigte Dr. med. I.___, Assistenzarzt in der Abteilung Fuss/Sprunggelenk in der Uniklinik E.___, vom 6. September 2012 bis zum 21. März 2013 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit infolge Krankheit (Urk. 12/8/2 = 12/14/3). 4.11
Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 11. Februar 2013 eine subtalare Arthrose rechts nach Kontusion/Distorsion seit dem 24. August 2011 und ein zervikales und lumbospondylogenes Syndrom bei diskreter Skoliose, leichten degenerati ven Veränderungen und einer kleinen Diskusprotrusion L5/S1 ohne Nervenwur zelkompressionen seit September/Oktober 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 12/13/1). Ferner diagnostizierte er den Ver dacht auf eine infantile Persönlichkeitsstörung und eine Amblyopie rechts bei Astigmatismus inversus, Visus rechts 0,4, Visus links 0,8 (Urk. 12/13/1). Er attestierte ab dem 28. November 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/13/2). Leichte Arbeiten in einem geschützten Rahmen seien sofort möglich (Urk. 12/13/3). 4.12
Im Bericht der Orthopädie der Uniklinik E.___ vom 2. April 2013 wurde der Verdacht auf eine traumatisierte talocalcaneare Coalitio mit sekundärer Sub talar-Arthrose rechts bei Status nach Distorsionstrauma im August 2011 diag nostiziert. Überdies bestünden eine Zervikobrachialgie links ohne deutliche Dermatomzuordnung, gemäss MRI der Halswirbelsäule vom 2. Oktober 2012 mit foraminaler Stenose mit möglicher Nervenwurzelreizung C6 links, und lumbale Rückenschmerzen (Urk. 12/15/5).
Der Versicherte habe über seit der letzten Konsultation im September 2012 eher progrediente Schmerzen im Bereich des Fusses, neu auch mehr medial auf Höhe des Subtalargelenks, mit deutlich eingeschränkter Gehstrecke berichtet. Das orthopädische Schuhwerk helfe nicht. Die früher durchgeführte Subtalar infiltra tion habe während 2 oder 3 Tagen eine gute Schmerzlinderung erzielt. Weiter hin plagten ihn zusätzlich Schmerzen im Bereich des lateralen Unterschenkels und rechts betonte Lumbalgien (Urk. 12/15/5-6).
Als Befund wurden ein leicht hinkendes Gangbild, ein etwas überhöhtes media les Längsgewölbe, Rückfuss gerade Achse, eine Druckdolenz im Sinus tarsi sowie maximal über dem Sustentaculum tali von medial, ansonsten keine palp ablen Druckdolenzen und ein intaktes PDMS vermerkt (Urk. 12/15/6).
Zuerst erfolge eine subtalare Infiltration. Bei gutem Ansprechen müsste eine subtalare Arthrose diskutiert werden, hier sei die Prognose gut (Urk. 12/15/6). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. September 2012 bis auf Weiteres. Die Einschränkungen ergäben sich aufgrund der Schmerzen im Bereich des Fusses medial auf Höhe des Subtalargelenkes mit eingeschränkter Gehstrecke. Bei der Arbeit als Gartenbauer sei eine komplette Gehfähigkeit erforderlich. Nach einer subtalaren Arthrose könne die Aufnahme der beruf lichen Tätigkeiten erfolgen (Urk. 12/15/6). 4.13
Der Versicherte wurde am 5. April und am 28. Mai 2013 in der Wirbelsäulen sprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ untersucht. Gemäss den Berichten vom 16. April und vom 30. Mai 2013 handelte es sich um Verlaufs kontrollen nach den Nervenwurzelblöcken C7 links vom 20. Februar und vom 11. April 2013 (Urk. 12/52/1 und 12/57/6).
Als Diagnosen wurden eine Zervikobrachialgie linksseitig, am ehesten im Derma tom C7, gemäss MRI vom 2. Oktober 2012 der HWS mit möglicher Ner venwurzelirritation C7 links bei Verdacht auf kleine Zyste und einer Forami nalstenose C6 links, sowie eine akute Lumbalgie mit intermittierender Aus strahlung in das rechte laterale Bein festgehalten. Als Nebendiagnose wurde die aktivierte Subtalararthrose bei Status nach Distorsionstrauma im August 2011 vermerkt (Urk. 12/52/1 und 12/57/6).
Bei der ersten Verlaufskontrolle habe der Versicherte berichtet, er habe von der Infiltration für eine Woche sehr gut profitiert. Die Schmerzen seien praktisch verschwunden. Nach einer Woche seien jedoch erneut Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in die linke Schulter, insbesondere über dem AC-Gelenk, dann über dem lateralen Ellenbogen und in die Dig III bis IV aufgetreten. In diesem Bereich bestehe auch ein Taubheitsgefühl. Subjektiv bestehe zudem eine inter mittierende Schwäche im linken Arm. Nach wie vor seien ein Schmerz im Kiefergelenk links und ein subjektives Knacken im Kiefergelenk bei Bewegung vorhanden (Urk. 12/57/6).
Bei der zweiten Verlaufskontrolle habe der Versicherte angegeben, er habe vor ca. zwei bis drei Wochen eine körperlich anstrengende Arbeit in der K.___-Fab rik aufgenommen. Wenn er schwere Sachen von 10 bis 15 kg heben müsse, träten krampfartige Schmerzen im thorakolumbalen Übergang paravertebral, insbesondere rechtsseitig auf. Ebenso verstärkten sich die bereits vorbestehen den Nackenschmerzen. Die Armschmerzen linksseitig hätten sich durch die Infiltration der C6-Wurzel linksseitig stark verbessert. Hiermit sei er derzeit zufrieden. Was jedoch weiterhin bestehe, seien eine Hypästhesie in der linken Wange und Schmerzen beim Kauen (Urk. 12/52/1). 4.14
Am 5. Juni 2013 begab sich der Versicherte erstmals zur ambulanten Behand lung in die Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des J.___. Es wurde eine Myoarthropathie im linken Kiefergelenk, gemäss MRI vom 13. Juni 2013 eine mässige, überwiegend mediale Diskusläsion links mit Reposition, eine mässige Masseterhypetrophie beidseits, diagnostiziert, welcher keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukomme (Urk. 12/57/1-3). Zur Behandlung wurden Physiotherapie und die Anfertigung einer Michiganschiene verordnet (Urk. 12/57/2). 4.15
Es wurden am 2. Juli 2013 in der Uniklinik E.___ MRI-Aufnahmen der Lenden wirbelsäule erstellt, die einen anlagebedingt engen Spinalkanal, multi segmentale geringe degenerative Veränderungen mit Hauptbefund auf Höhe L5/S1 mit breiter Dikushernie und eine schwere Spondylarthrose L5/S1 bilateral zeigten (Urk. 12/65/8).
Im Anschluss an diese Untersuchung suchte der Versicherte die Wirbelsäulen sprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ auf (Urk. 12/59/9). Im Bericht vom 10. Juli 2013 wurden eine Lumbalgie mit intermittierender Aus strahlung in das rechte laterale Bein, gemäss MRI vom 2. Juli 2013 ohne Ner venkompression bei leichtgradiger Facettengelenksdegeneration auf Höhe L4/5 und L5/S1 beidseits und Osteochondrose auf Höhe L1 rechtsseitig, und eine Zer vikobrachialgie linksseitig, am ehesten im Dermatom C7, gemäss MRI vom 2. Oktober 2012 mit möglicher Nervenwurzelirritation C7 links bei Verdacht auf aktivierte Subtalararthrose rechts bei Status nach Distorsionstrauma im August 2011, als Diagnosen festgehalten (Urk. 12/59/9).
Der Versicherte habe berichtet, seine Arbeit in der K.___-Fabrik aufgeben zu müssen, da er die ständigen Drehbewegungen als sehr schmerzhaft im thorako lumbalen Übergang empfinde, ausstrahlend bis in die rechte 12. Rippe (Urk. 12/59/9). Man habe ihm eine Infiltration der Facettengelenke und die Fortführung der Physiotherapie empfohlen. Weitere Massnahmen könne man ihm leider nicht anbieten und es seien keine weiteren Kontrollen geplant (Urk. 12/59/10). 4.16
Am 12. Juli 2013 wurden in der Radiologie der Uniklinik E.___ Facetten infiltra tionen L5/S1 links, L4/L5 links, L4/L5 rechts und L5/S1 rechts durchgeführt. Nach einer Viertelstunde habe sich eine Schmerzprogredienz von 6 Punkten auf 7 Punkte auf der visuell-analogen Skala gezeigt (Urk. 12/65/9). 4.17
Wegen persistierender Schmerzen suchte der Versicherte am 25. Juli 2013 erneut die Fusssprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ auf, wo er über Schmerzen in beiden Füssen, vor allem im Bereich des medialen Fussran des sowie im Bereich lateral der Peronealsehnen, berichtete. Selbständig habe er sich Kybun-Schuhe gekauft, welche die Schmerzen nicht gebessert hätten.
Man habe einen hinkfreien Barfussgang und einen gut möglichen Zehen- und Fersengang erhoben. In den Kybun-Schuhen zeige sich eine deutliche varische Abkippung an beiden Füssen. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich des Sub talargelenks, jedoch auch im Verlauf der Peronealsehnen und am Ansatz der Metatarsale-V-Basis, diskreter auch medial. Der Lasègue-Test sei rechts positiv, links negativ. Die Reflexe seien beidseits gut auslösbar und es bestünden keine Sensibilitätsdefizite. Es gebe keinen Bewegungsschmerz im Subtalargelenk, jedoch weiterhin eine auslösbare Druckdolenz medial.
Zur Beurteilung wurde angeführt, beim Versicherten bestehe eine sehr schwie rige berufliche Situation, zudem leide er unter chronischen Schmerzen. Die Fussproblematik stehe weiterhin nicht im Vordergrund. Als Lösungsansatz empfehle man dem Versicherten eine erneute Modifikation/Anpassung des bereits angefertigten orthopädischen Schuhwerks. Bei deutlicher Fehlstellung im Kybun-Schuh sei das Tragen eines derartigen Schuhwerks nicht empfohlen. Bezüglich der Wirbelsäulenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Ober schenkel sei ein Untersuch in der Wirbelsäulensprechstunde am 30. Juli 2013 geplant. Aufgrund der vom Versicherten geschilderten Schmerzen erscheine es aktuell offensichtlich, dass eine körperliche Arbeit nicht möglich sei. In einer sitzenden beziehungsweise abwechselnd sitzend/stehenden Tätigkeit ohne Tra gen von schweren Lasten sei der Versicherte durchaus vermittlungsfähig (Urk. 12/58/10-11, 12/63/3-4 und 12/65/5-6). 4.18
Am 30. Juli 2013 wurde der Versicherte erneut in der Wirbelsäulensprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ untersucht. Im Bericht vom 5. August 2013 wurden die bereits bekannten Diagnosen aufgeführt (Urk. 12/53/1; vgl. auch Urk. 12/65/21).
Der Versicherte habe berichtet, von den Facettengelenksinfiltrationen in keiner Weise profitiert zu haben. Es bestünden weiterhin starke lumbale Schmerzen, welche intermittierend in das rechte Bein dorsal bis in die Fusssohle aus strahl ten. Zudem berichte er über Schmerzen am rechten Rippenunterrand Th12/11, welche insbesondere bei Drehbewegungen aufträten (Urk. 12/53/1; vgl. auch Urk. 12/65/21).
Die Facettengelenksinfiltrationen auf Höhe L4/5 und L5/S1 beidseits hätten kei nerlei Besserung gebracht. Da man ansonsten kein morphologisches Korrelat sehe, könne man dem Versicherten keine weiteren Therapien anbieten. Weil die Physiotherapie ebenfalls keine weitere Wirkung gezeigt habe, werde eine Über weisung an einen ortsnahen Chiropraktiker empfohlen. Es seien keine weiteren Kontrollen geplant (Urk. 12/53/2; vgl. auch Urk. 12/65/21).
Diese Angaben wurden in einem weiteren Bericht vom 7. Februar 2014 bestä tigt, in welchem auch festgehalten wurde, aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 12/65/18-19). 4.19
Am 13. Dezember 2013 wurde der Versicherte im Zentrum für Zahnmedizin der L.___ untersucht (Urk. 12/50/1). Gemäss dem Bericht vom 19. Dezember 2013 wurden eine Tendomyopathie der Kau-/Schulter-/Nacken muskulatur linksbetont, eine anteriore Diskusverlagerung im Kiefergelenk links mit Reposition, ein Verdacht auf Parafunktion/Bruxismus und Zahnstein diag nostiziert (Urk. 12/50/1). Als therapeutische Massnahmen wurden das Weiter tragen der Michiganschiene zur Entlastung des Kauapparates in der Nacht, eine schmerzmodulierende Medikation und Entspannungsübungen empfohlen (Urk. 12/50/2).
Die letzte Kontrolle in der Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des J.___ fand am 31. Januar 2014 statt (Urk. 12/57/1). Im Bericht vom 13. Februar 2014 wurde vermerkt, der Versicherte sei ein incomplianter Patient. Er führe die Physiotherapie nur unregelmässig durch und trage die Michigan schiene nur sporadisch (Urk. 12/57/2). 4.20
Wegen Nackenschmerzen wies sich der Versicherte selbst der Orthopädie der Uniklinik E.___ zu und suchte am 5. Februar 2014 deren Sprechstunde auf. Im Bericht vom 7. Februar 2014 wurde die Diagnose einer beidseitigen Zerviko brachialgie gestellt. Man interpretiere die Beschwerden am ehesten im Sinne einer muskulären Verspannung bei Zervikobrachialgie linksseitig. Man habe eine Schmerzmedikation/Muskelrelaxation mit Ibuprofen und Sirdalud zur Nacht verordnet (Urk. 12/65/16). 4.21
Aufgrund einer Schmerzexazerbation erschien der Versicherte am 18. Februar 2014 in der Wirbelsäulensprechstunde der Uniklinik E.___ (Urk. 12/65/14). Gleichentags wurden in der Radiologie der Uniklinik E.___ Röntgen aufnah men der Halswirbelsäule erstellt, die eine leichte Kyphosierung der Halswirbel säule mit Scheitel HWK 4, eine diskrete Verkalkung des vorderen Längsbandes HWK 4/5 und 5/6 und eine leichte Höhenminderung der Zwischenwirbelräume HWK 4/5 und 5/6 zeigten. Ansonsten wurden unauffällige Befunde erhoben. Der HWK 7 war nicht beurteilbar (Urk. 12/65/10).
Im Bericht zur Wirbelsäulensprechstunde der Uniklinik E.___ vom 20. Februar 2014 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 12/65/14):
Rezidivierende Zervikobrachialgie linksseitig
-
am ehesten Dermatom C7 bei erfolgreicher Infiltration 4/2013 -
mögliche Nervenwurzelirritation C7 links bei Verdacht auf kleine Zyste, Foraminalstenose C6 links im MRI vom 2.10.2012 -
rezidivierende Lumboischialgie mit Ausstrahlung nach rechts lateral ohne Korrelat im MRI LWS 7/2013, erfolglose Facettengelenksinfiltration L4/5 links -
Osteochondrose L1 rechts -
symptomatische Subtalararthrose rechts bei Status nach Distorsions trauma 8/2011. Bereits bei der letzten Konsultation habe man dem Versicherten mitgeteilt, aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe keine weitere Interventionsmöglichkeit. Aufgrund aktuell wieder starker subjektiv radikulärer Schmerzen werde man ein erneutes MRI der Halswirbelsäule und ein EMG zum Ausschluss einer neu rologischen Schädigung erstellen. Man erachte die 100%ige Arbeitsun fähigkeit bei objektiv relativ geringen Befunden als nicht suffizient erklärt und es sollte sobald als möglich ein Arbeitsversuch erfolgen (Urk. 12/65/15). 4.22
Die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule wurde am 11. März 2014 in der Radi ologie der Uniklinik E.___ durchgeführt und ergab eine stationäre Dis kushernie C5/6 mit Verlagerung der Wurzel C6 links und eine leicht progre diente Diskushernie C6/7 links mit Verlagerung der Wurzel C 7 links (Urk. 12/65/11).
Gleichentags stellte sich der Versicherte in der Wirbelsäulensprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ vor, wo er über weiterhin vorhandene sehr starke Schmerzen klagte und radikuläre Schmerzen, in den linken Arm ziehend, beschrieb. Im Bericht vom 14. März 2014 wurden die folgenden Diagnosen auf geführt (Urk. 12/59/7):
1.
Zervikobrachialgie linksseitig -
MRI vom 11. März 2014: Diskushernie C5/C6 und C6/C7 mit mög lichem Kontakt zur Nervenwurzel C6 und C7 links
2.
Rezidivierende Lumboischialgie mit Ausstrahlung rechts lateral -
ohne Korrelat im MRI LWS 7/2013, erfolglose Facettengelenks infilt ration L4/5 links
-
Osteochondrose L1 rechts 3.
Symptomatische Subtalararthrose rechts bei Status nach Distorsions trauma 8/2011.
Man sehe weiterhin keinen Interventionsbedarf beziehungsweise keine Möglich keit aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht. Man empfehle dem Versicher ten eine schmerzadaptierte Therapie, das heisst Physiotherapie und Chiropraktik (Urk. 12/59/7). 4.23
Dr. Y.___ führte in einem Bericht vom 24. März 2014 als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit die USG-Arthrose rechts auf (Urk. 12/59/2). Es bestehe seit dem 28. November 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/59/3). Leichte Arbeiten könne der Versicherte sofort, am Anfang in einem geschützten Rahmen, aufnehmen (Urk. 12/59/4). 4.24
Der Versicherte wurde am 7. April 2014 in der Schultersprechstunde der Orthopä die Uniklinik E.___ untersucht. Als Konsultationsgrund wurde im Bericht vom 9. April 2014 die Selbstzuweisung bei Schulterschmerzen links aufgeführt. Man habe ein intaktes Schulterrelief, keine Infekt- oder Entzün dungszeichen, ein intaktes Integument, intakte periphere DMS, eine uneinge schränkt mögliche und schmerzfrei aktive globale Beweglichkeit, eine Druck dolenz über dem AC-Gelenk, einen negativen Lift off-Test, einen negativen Palm up-Test, einen negativem O’Brien-Test, einen negativen Belly press-Test und einen negativen Hawkins-Impingement-Test erhoben (Urk. 12/64/1). Der gleichentags radiologisch untersuchte Schulterstatus links habe keine Auffällig keiten gezeigt (Urk. 12/64/1 und 12/64/3). Bei ausgeprägt lokalisierbarer Druck dolenz im Bereich des AC-Gelenkes habe man eine Infiltration mit Lidocain und Triamcort 40 mg ins AC-Gelenk links vorgenommen. Höchstwahrscheinlich hängten die Schmerzen mit der bekannten Wirbelsäulenpathologie zusammen (Urk. 12/64/2). 4.25
Nach der Untersuchung in der Fusssprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ am 17. April 2014 wurden im Bericht vom 22. April 2014 die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 12/62/6):
1.
Plantarfasciitis rechts bei
-
persistierenden Schmerzen bei -
Verdacht auf traumatisierte talocalcaneare Coalitio mit sekundärer Subtalar-Arthrose rechts bei
-
Status nach Distorsionstrauma im August 2011
2.
Lumbalgie mit intermittierender Ausstrahlung in das rechte laterale Bein
MRI vom 2.7.13: Keine Nervenkompression, leichtgradige Facetten gelenksdegeneration auf Höhe L4/5 und L5/S1 beidseits
3.
Osteochondrose auf Höhe L1 rechtsseitig
4.
Zervikobrachialgie linksseitig, am ehesten im Dermatom C7 bei -
MRI vom 2.10.2012 der HWS: Mögliche Nervenwurzelirritation C7 links bei Verdacht auf kleine Zyste, Foraminalstenose C6 links.
Wegen wieder zunehmender Beschwerden, vor allem am rechten Fuss, habe sich der Versicherte erneut vorgestellt. Der rechte Fuss weise ein unauffälliges Inte gument, keine Rötung und keine Überwärmung auf. Es bestünden eine ausge prägte Druckdolenz am medialen Calcaneus am Ansatz der Plantaraponeurose und eine deutlich verkürzte Wadenmuskulatur mit positivem Silverskjöld-Test. Die periphere Durchblutung, die Motorik und die Sensibilität seien intakt.
Die vom Versicherten beschriebenen Beschwerden seien am ehesten auf die Ver kürzung der Wadenmuskulatur und die damit einhergehende Plantarfasciitis zurückzuführen. Man habe ihm erklärt, dass er nun unter physiotherapeutischer Anleitung Dehnungsübungen der Wadenmuskulatur und der Plantaraponeurose, am besten in der Uniklinik E.___, durchführen solle. Aus fussorthopädischer Sicht bestehe kein Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/62/3). 4.26
Es wurde am 12. März 2015 in der Radiologie der Uniklinik E.___ ein Ganzkö per-MRI / Bechterew (HWS/BWS/LWS/ISG) durchgeführt (Urk. 12/84/3). Entzündliche oder postentzündliche Veränderungen wurden keine festgestellt, aber leichte degenerative Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule, eine leichte AC-Arthrose beidseits und eine leichte Bursitits subacromi a lis/subdeltoidea links (Urk. 12/84/4). 4.27
Ein weiteres MRI der Halswirbelsäule am 15. Mai 2015 in der Radiologie der Uniklinik E.___ zeigte eine im Vergleich zur Voruntersuchung vom 11. März 2014 etwas grössenprogrediente Diskushernie C6/C7 mit Kompression der Ner venwurzel C7 links, einen kongenital eng angelegten Spinalkanal und eine leichtgradige Spinalkanalstenose C5/C6 (Urk. 12/84/2). 4.28
Schliesslich wurde am 2. Oktober 2015 in der Radiologie der Uniklinik E.___ erneut das Becken mittels MRI untersucht. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 16. September 2014 habe man eine grössenkonstante, überwiegend fett haltig inhomogene Raumforderung des Acetabulums und des Os Ilium rechts, axial maximal 7 cm messend, festgestellt. Nach der Kontrastmittelgabe sei ein geringes angedeutetes septenförmiges Kontrastmittelenhancement gefolgt. Es gebe keinen Nachweis einer kortikalen Arrosion, normale periossäre Weichteile und eine normale Artikulation in beiden Hüftgelenken. Überdies seien normale inguinale und pelvine Lymphknotenstationen und kein Aszites zu sehen (Urk. 12/84/1). 4.29
Im polydisziplinären Gutachten der A.___ vom 28. Dezember 2015 wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 12/89/48 und 12/89/62): 1.
Minime multisegmentale degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit/bei:
-
Diskushernien C5/6, C6/7 und L5/S1
-
ohne objektivierbare höhergradige radikuläre Ausfallsymptomatik 2.
Fühlstörung des oberen linken Quadranten, funktioneller Ätiologie 3.
Epicondylitis humeri medialis et lateralis 4.
Metabolisches Syndrom mit/bei:
-
Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 31,2 kg/m 2)
-
arterieller Hypertonie
-
Dyslipidämie
-
Verdacht auf nicht-alkoholische Steatohepatitis (NASH) 5.
Rezidivnabelhernie bei Status nach Umbilikalhernienplastik 2005 6.
Myoarthropathie des linken Kniegelenkes 7.
Status nach Distorsionstrauma des rechten Sprunggelenkes am 24. Au gust 2011 8.
Finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10: Z59.8).
Zur retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte – ausser vorübergehenden und rekonvaleszenzbedingten Phasen einer Arbeitsun fähigkeit – in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zaunbaumonteur stets zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Aus trittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 16. März 2012, gemäss welcher nach vier Wochen wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, sei zu tei len. Erst im August 2012 habe der Versicherte über grosse Schmerzen in Bein, Knie, Rücken und in der Schulter geklagt und im September 2012 habe er über eine Besserung der Fussbeschwerden berichtet (Urk. 12/89/57). Man gehe mit den daraufhin (im Februar und April 2014) geäusserten Einschätzungen einig, aus wirbelsäulenchirurgischer und fussorthopädischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/89/58). 5. 5.1
Es ist strittig und zu prüfen, ob auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 28. Dezember 2015 (Urk. 12/89) abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1 und 2). 5.2
Das Gutachten basiert auf den von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Unterla gen (vgl. Urk. 12/89/2-5) sowie den fach ärztlichen internistischen, rheu matologischen, neu rologischen und psychiatrischen Untersu chungen des Beschwerdeführers am 22., 23. und 30. September 2015 sowie am 13. Oktober 2015 (Urk. 12/89/1). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den ange messen und beantwortet die gestellten Fra ge n umfassend. Die gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Dies gilt insbesondere auch für die Darlegungen im rheumatologischen Teilgut achten und in der zusammenfassenden Beurteilung, welche von Seiten des Beschwerdeführers beanstandet wurden (Urk. 1 S. 7; vgl. auch Urk. 12/93/2). In Anbetracht der am 23. September 2015 sorgfältig erhobenen rheumatologischen Untersuchungs befunde – darunter die freie und schmerzlose Beweglichkeit aller Wirbelsäulensegmente, normale Reflexe und das Fehlen motorischer Defizite (Urk. 12/89/35-36) – gelangte Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Rheu matologie, zum einleuchtenden Schluss, es hätten keine rheumatologisch-pathologischen Befunde erhoben werden können. Diese Einschätzung wird auch durch die Tatsache untermauert, dass der kräftig gebaute Beschwerdeführer bei der Untersuchung ein gewaltiges Muskelpaket im Bereich der Arme und Beine aufwies (Urk. 12/89/32, 12/89/36 und 12/89/38). Darüber hinaus wurde keine neurologische Reiz- oder Ausfallsymptomatik erhoben (Urk. 12/89/32, 12/89/36 und 12/89/39-40). Unter diesen Umständen erscheint es als schlüssig und nach vollziehbar, dass die radiologisch dokumentierten Diskushernien (Urk. 12/89/36-37), das heisst die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule als reine Zufallsbefunde gewertet wurden (Urk. 12/89/57). 5.3
Der Beschwerdeführer liess vorbringen, der Suva-Kreisarzt habe ihn aufgrund der Fussproblematik als in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig beurteilt; es sei unerklärlich, wie die Gutachter dieser Einschätzung widersprechen könn ten (Urk. 1 S. 11 mit Hinweis auf Urk. 12/4/129 f.).
Die Behandler in der Rehaklinik C.___ erachteten am 16. März 2012 die ange stammte Tätigkeit in Kenntnis der Fussproblematik, namentlich des Status nach Kontusion im Bereich des USG mit leicht aktivierter USG-Arthrose, als zumutbar und attestierten – im Hinblick auf einen erleichterten Wieder einstieg – lediglich noch bis zum 16. März 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/4/199-201). Auch die Ärzte, welche der Beschwerdeführer in den Fusssprechstunden am 17. April und am 5. Juni 2012 aufgesucht hatte, bescheinigten ihm bei gleichlautender Diagnose keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/4/31, 12/4/142, 12/4/177-178, 12/13/15 und 12/13/17-18). In Anbe tracht dieser Aktenlage, welche dem Kreisarzt Dr. G.___ für seine damalige Beurteilung zur Verfügung stand (vgl. Urk. 12/4/129), drängt sich die Frage auf, wie Dr. G.___ – ohne eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers – zu seiner Einschätzung gelangte. Die betreffenden Ausführungen sind jedenfalls nicht geeignet, die gutachterliche Entscheidung in Frage zu stellen, sich der einleuchtenden und nachvollziehbaren Beurteilung der Rehaklinik C.___ anzuschliessen (Urk. 12/89/57). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen einer weiteren Fusssprechstunde am 6. September 2012 von einer Besserung seiner Fussschmerzen und vom Auftreten anderer Beschwerden berichtete (Urk. 12/4/92 und 12/13/13), worauf neu auch eine Lumbago und eine Cervikalgie linksseitig diagnostiziert wurden (Urk. 12/4/92-93 und 12/13/13-14). Erst mit ärztlichem Zeugnis vom 12. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer vom 6. September 2012 bis zum 21. März 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bescheinigt (Urk. 12/8/2 = 12/14/3). Eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung alleine oder vorwiegend aufgrund der Fuss problematik liegt nicht vor. Zwar wurde im Bericht der Orthopädie der Uniklinik E.___ vom 2. April 2013 die subtalare Arthrose als Ursache geklagter Beschwerden diskutiert, die Prognose diesbezüglich indessen als gut beurteilt und mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet (Urk. 12/15/5-6). Im Bericht der Orthopädie der Uniklinik E.___ vom 22. April 2014 zur Fusssprechstunde vom 17. April 2014 wurde sogar ausdrücklich fest gehalten, aus fussorthopädischer Sicht bestehe kein Grund für eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/62/3). Schliesslich machte der Beschwerde führer selbst bei seiner Begutachtung auch nicht geltend, aktuell an Fussbe schwerden zu leiden, obwohl er sein gegenwärtiges Leiden aus subjektiver Sicht eingehend schilderte (Urk. 12/89/29-31, 12/89/35 und 12/89/38-39).
Nicht nur den letztgenannten Umstand, sondern auch die erwähnten weiteren medizinischen Unterlagen berücksichtigten die Gutachter bei ihrer Würdigung korrekt (Urk. 12/89/38, 12/89/55 und 12/89/57-58). Die Schlussfolgerung, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Fussbeschwerden und es habe deswegen auch keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden, steht im Einklang mit der geschilderten medizinischen Aktenlage und erscheint dem entsprechend nachvollziehbar. 5.4
Des Weiteren wurde beanstandet, es hätte eine Schmerzstörung diagnostiziert werden müssen (Urk. 1 S. 8; vgl. auch Urk. 12/93/2). In den Berichten der Klinik E.___ seien mehrfach verschiedene Schmerzsyndrome diagnostiziert worden (Urk. 1 S. 8 und 12/93/2, je mit Hinweis auf Urk. 12/94-97). Der Beschwerde führer nehme täglich Schmerzmittel ein, die Schmerzen beeinflussten sein Leben und er beschreibe eine Persönlichkeitsveränderung aufgrund der Schmer zen (Urk. 1 S. 8 und 12/93/2, je mit Hinweis auf Urk. 12/89/43 f.). Er habe ver schiedenste Therapien wahrgenommen, welche alle nicht geholfen hätten (Urk. 1 S. 8 und 12/93/2). Die Begründung, sein Denken sei nicht auf die Schmerzen reduziert, könne nicht ausschlaggebend sein (Urk. 1 S. 8 und 12/93/2, je mit Hinweis auf Urk. 12/89/56).
Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, prüfte die zur Diskussion stehende somato forme Schmerzstörung eingehend und verneinte sie nicht nur deshalb, weil das Denken nicht auf die Schmerzen eingeengt beziehungsweise fixiert sei. Viel mehr stellte er darüber hinaus fest, es sei kein Leidensdruck in der Schmerz schilderung spürbar. Während des ganzen Gespräches komme es zu keinen schmerzbedingten Positionsveränderungen, auch zu keinen spontanen Schmer zäusserungen. Am Ende des Gespräches könne sich der Versicherte problemlos erheben, er wirke dabei nicht schmerzgeplagt und es sei keine Bewegungsein schränkung erkennbar. Er könne dann auch mit unauffälligem Gangbild das Untersuchungszimmer verlassen. Es bestehe auch eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem Alltagsverhalten des Versicherten. Im sozia len Bereich wirke der Versicherte wenig eingeschränkt, es liege kein sozialer Rückzug vor. Der Versicherte berichte, er gehe regelmässig 1 bis 2 Stunden alleine oder mit Kollegen spazieren, er gehe regelmässig in den Ausgang und treffe dort Kollegen. Auch die Tatsache, dass der Versicherte kaum therapeu tische Hilfe bezüglich der Schmerzen in Anspruch nehme, spreche gegen das Vorhandensein einer anhaltenden somatoformen Störung (Urk. 12/89/46 und 12/89/56).
Die gutachterlichen Ausführungen stimmen mit den weiteren medizinischen Unterlagen überein und es ist nichts ersichtlich, weswegen davon abzuweichen wäre. Dies muss umso mehr gelten, als bisher von niemandem eine fachärzt liche psychiatrische Diagnose gestellt wurde. Letzteres wurde denn auch im polydisziplinären Gutachten richtig erkannt (Urk. 12/89/58).
Liegt gar keine (entsprechende) psychische Erkrankung vor, ist es auch unerheb lich, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstö rungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert hat. Die in diesem Zusammenhang geforderten Weite rungen (Urk. 1 S. 8; vgl. auch Urk. 12/93/3) können dementsprechend unter bleiben. 5.5
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wandte gegen das Gutachten ein, entgegen ihren Vorbringen und den vorhandenen Befunden seien die Fachge biete Orthopädie, Zahnmedizin/Kieferorthopädie und Ophtalmologie nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 12/46/2, 12/75/1-2 und 12/93/1).
Die Verfasser des polydisziplinären Gutachtens der A.___ AG vom 28. Dezember 2015 sind als beauftragte Sachverständige letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entschei dungsgrundlage, andererseits auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Dem entsprechend stand es ihnen auch frei, den Einbezug weiterer Fachdiszipli-nen zu fordern (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3).
Den Gutachtern waren die medizinischen Vorakten, darunter auch solche aus den Fachbereichen Orthopädie und Zahnmedizin/Kieferorthopädie, bekannt. Dennoch hielten sie den Beizug weiterer fachärztlicher Gutachter als nicht erforderlich. Dieser Ermessensentscheid ist nicht zu beanstanden. Es ist weder ersichtlich noch wurde etwas vorgetragen, weshalb vom Beizug einer orthopä dischen Fachperson zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Die ambulanten Behandler des Beschwerdeführers in der Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des J.___ hatten der diagnostizierten Myoarthropathie im linken Kiefergelenk keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit zugemessen (Urk. 12/57/1-3), so dass in dieser Hinsicht keinerlei Anhaltpunkte für abklärungsbedürftige Einschränkungen bestanden. Dasselbe gilt mit Bezug auf die im Bericht des Zentrums für Zahnmedizin der L.___ vom 19. Dezember 2013 festgehaltenen Diagnosen einer Tendomyopa thie der Kau-/Schulter-/Nackenmuskulatur linksbetont, einer anterioren Diskus verlagerung im Kiefergelenk links mit Reposition und des Verdachts auf Para funktion/Bruxismus und Zahnstein (Urk. 12/50/1). Da der Beschwerdeführer die verordnete Michiganschiene nur sporadisch trug und die empfohlene Physio therapie nur unregelmässig durchführte, das heisst sich hinsichtlich der geeig neten Behandlungsmassnahmen incompliant verhielt (Urk. 12/57/2), war dar über hinaus auch nicht von einem Leidensdruck auszugehen, der bei relevanten Einschränkungen in der Regel zu erwarten ist. Die Amblyopie rechts bei Astig matismus inversus, Visus rechts 0,4, Visus links 0,8 wurde von Dr. Y.___ als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (Urk. 12/13/1). Anderslautende (fachärztliche) Beurteilungen, welche eine ophtalmologische Abklärung als angezeigt erschienen liessen, waren keine vorhanden. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Angaben zum aktuellen Leiden aus sub jektiver Sicht bei der Begutachtung geltend machte, das Sehen verschlechtere sich, wenn er Schmerzen habe (Urk. 1 S. 7 mit Hinweis auf Urk. 12/89/30). In Anbetracht der Aktenlage und der gutachterlich erhobenen Befunde ist dieser Hinweis des Beschwerdeführers jedoch nicht geeignet, das polydisziplinäre Gut achten wegen des Verzichts auf den Beizug einer Fachperson aus dem Bereich Ophtalmologie in Frage zu stellen oder gar als unvollständig und mangelhaft zu beurteilen. 5.6
Schliesslich wurde moniert, der Verdacht auf eine Trigeminusneuropathie hätte abgeklärt werden müssen (Urk. 1 S. 7 mit Hinweis auf den Bericht der Uniklinik E.___ vom 20. März 2015; vgl. auch Urk. 12/93/1 und 12/93/3). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerde führers der IV-Stelle den von ihr zitierten Bericht (der Rheumatologie) der Uni klinik E.___ vom 20. März 2015 (Urk. 12/97) mit Eingabe vom 12. Februar 2016 – das heisst nach der Erstellung des Gutachtens am 28. Dezember 2015 – einreichte und zu diesem Zeitpunkt auch erstmals Abklärungen hinsichtlich einer Trigeminusneuropathie forderte (vgl. Urk. 12/93/1 und 12/93/3).
Im fraglichen Bericht wurde lediglich festgehalten, bei im Vordergrund stehen dem cervikocephalem Schmerzsyndrom mit Nackenschmerzen und Aus strah lung nach temporal bis ins linke Auge mit regelmässig tränendem linken Auge und Dysästhesien im gleichen Bereich sowie in der gesamten rechten oberen Extremität werde eine neurologische Untersuchung mit der Frage nach einer Trigeminusneuropathie angemeldet (Urk. 12/97/2). Eine entsprechende Ver dachtsdiagnose wurde gerade nicht gestellt (vgl. Urk. 12/97/1-2). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der neurologische Teilgutachter Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Neurologie, am 13. Oktober 2015 – in Kenntnis der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 12/89/30) – eine eingehende neurologische Untersuchung durchgeführt hatte (vgl. Urk. 12/39-40). Diese führte zur Beurteilung, die vom Beschwerdeführer geklagten Kopf-/Gesichts-schmerzen mit Maximum im Kiefergelenksbereich beruhten nicht auf einer neurogenen Genese (Urk. 12/89/41). Für die Annahme einer Trigeminus neuropathie bestanden somit keine Anhaltspunkte. 5.7
Darüber hinaus wurde auch sonst nichts vorgetragen, was das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 28. Dezember 2015 in Zweifel zu ziehen ver möchte. Ebenso wenig ist etwa s Derar tiges aus den Akten ersicht lich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtspre chung statu ierten Anforde rungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin darauf abgestellt und auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet hat. Eine seit der Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 22. Februar 2016 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung wurde weder behauptet noch ergibt sich eine solche aus den Akten. Dementsprechend erweist es sich auch als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin eine invaliden versicherungsrechtlich relevante Arbeitsun fähigkeit und einen Leistungsan spruch des Beschwerdeführers verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 13) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli hat für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren eine Honorar note vom 22. Juni 2017 eingereicht (Urk. 15 und 16). Der geltend gemachte Auf wand von 13,84 Stunden zuzüglich Barauslagen von Fr. 476.70 erscheint gerade noch als angemessen. Es ist ihr daher wie beantragt eine Entschädigung von Fr. 3‘803.20 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, Kloten, wird mit Fr. 3‘803.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke