Sachverhalt
1.
Die 1979 geborene X.___, verheiratet und
seit August 2006 Mutter eines Sohnes, ist seit Februar 2001 als medizinische Praxis assistentin
(MPA) bei Dr. med. Z.___ angestellt (Urk. 7/11) . Am 1. Juli 2015 mel dete sie sich wegen eine r
Thalass ämie
major bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/15, Urk. 7/21) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (Urk. 2) einen Anspruch der Versi cherten auf eine Invalidenrente, wobei sie sich insbesondere auf die Aktenbe ur tei lung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahmen vom 10. Oktober 2015 [Urk. 7/14 S. 3 f.] und 25. Januar 2016 [Urk. 7/27 S. 2 f.]) stützte . 2.
Hiergegen erhob X.___ am 5. April 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung vom 2 2. Februar 2016 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Inva li den rente auszurichten. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
weitere medizini sche Abklärungen zu tätigen und gestützt
darauf den IV-Grad zu bestim men. 4. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
der Beschwer de führer in eine Teilrente zuzusprechen. 5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin. “
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2016 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. Allerdings sind in solchen Fällen an die Beweis würdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur gerin gen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen eine versicherungsexterne Begutachtung anzu ordnen ist (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die Einschätzung ihres RAD dafür, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei derzeit kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher eine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % für sämtliche Tätigkeiten sei nicht nachvollziehbar . Folglich könne die Statusfrage offen gelassen werden (Urk. 2, Urk. 6). 2.2
Demgegenüber stellte sich die
Beschwerd eführerin
auf den Standpunkt, die Ein schätzung des RAD könne nicht als massgebend erachtet werden . Abzustellen sei vielmehr auf die Einschätzung der behandelnden Fachärzte, wonach sie un ter Berücksichtigung der Thalassämie lediglich zu 30 % – mithin in dem von ihr aktuell ausgeübten Arbeitspensum – arbeitsfähig sei. Aus dem Einkommens vergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 72 %, womit ihr eine ganze Rente zu stehe (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. Z.___ berichtete am 14. August 2015 (Urk. 7/11/7) zuhanden der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin arbeite seit dem Jahr 2001 als MPA in seiner Praxis, wobei sie mit einem Pensum von 100 % begonnen habe . Sie leide an einer schweren Mittelmeeranämie und benötige alle paar Wochen Bluttransfusionen. Bei sinkenden Hämoglobinwerten sei gut zu bemerken, dass sie Mühe bekunde, einen ganzen Tag durchzustehen, insbesondere wenn es hektisch sei, was in einer Hausarztpraxis sehr oft vorkomme.
Nach der Geburt ihres Kindes habe die Beschwerdeführerin das Pensum auf 50 % reduziert. Eine erneute Steigerung auf 100
% wäre aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Im Laufe der letzten zwei Jahre se i auch dieses 50 %- Pensum immer schwieriger auszufüllen geworden .
Durc h die unterdessen grosse Erfah rung und die Unterstützung des Teams hätten die Defizite kompensiert werden können. D a die Beschwerdeführerin seit der Kindheit mit dieser Krankheit leb e, habe sie gelernt, mit den gesundheitlichen Schwierigkeiten umzugehen. Es sei ihr immer wichtig gewesen, sich nicht als kranke Person zu sehen. Sie komme auch dann zur Arbeit, wenn es ihr nicht gut gehe, und beisse sich durch. In letzter Zeit werde dies für sie immer schwieriger. Auf eigenen Wunsch habe sie ihr Pensum nun nochmals reduziert. Sie werde ab September nur noch dreimal pro Woche vier Stunden arbeiten. O h ne
Erkrankung könn t e die Beschwerde führerin sicher 100 % arbeiten. Die Betreuung des Kindes wäre durch ihre Mutter gewährleistet, welche ihr auch sonst etliches an Hausarbeit abnehme, wenn sie vor den Transfusionen sehr tiefe Hämoglobinwerte aufweise. Die Beschwer deführerin habe sich bisher durchgebissen und ihr Pensum laufend freiwillig re duziert. Ursache der verminderten Leistungsfähigkeit sei jedoch eindeutig die schwere Anämie. Eine 100 %-Anstellung sei aus gesundheitlichen Gründen un denkbar. Die dreimal vier Stunden, die sie nun noch arbeiten werde, seien mit genügender Leistung möglich, da sie inzwischen den Betrieb sehr gut kenne und das Team auf ihre Limiten eingehen könne. 3.2
I n de m von der Beschwerdegegnerin eingeholten
Bericht des A.___, Klinik für Hämatologie, vom 10. September 2015 (Urk. 7/13)
diagnostizierte Dr. med. B.___, gemäss Medizinalberuferegister
(https://www.medregom. admin.ch) Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Beta- Thalassämi e
major, beste hend seit Geburt
(S. 1 Ziff. 1.1) .
Bezüglich der Anamnese hielt sie fest, unter regel mässigen Ec-Substitutionen und Eisenchelationstherapie sei der Verlauf be schwerdefrei gewesen (S. 1 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin stelle sich in regelmässigen Abständen zirka alle fünf Wochen z ur Erythrozytentransfusion vor und werde die bisherige Therapie auch in Zukunft weiterführen müssen (S. 2 Ziff. 1.5). Befragt zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, die Beschwer deführerin arbeite zu 50 % als MPA . Trotz guter Behandlung des seit Geburt bestehenden Leidens sei von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Rah men der chronischen Anämie auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei b ei der Arbeit voll einsatzfähig, habe aber selbständig ein reduziertes Pensum gewählt. Die bisherige Tätigkeit sei ihr weiterhin zumutbar, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (S. 2 Ziff. 1.7). 3. 3
Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, vom RAD erklärte in seiner Stellungnahme vom
10. Oktober 2015 (Urk. 7/14 S. 3 f.), bei der Beta-Thalassä mie sei da s Beta-Globin-Gen meist durch ei n e Punktmutation inaktiviert und es be stehe in der Regel lebenslanger und regelmässiger Transfusionsbedarf. Durch die Transfusionen, aber auch durch eine erhöhte intestinale Eisenresorp tion ent stehe eine Hämosiderose mit ihren Komplikationen
Kardiomyopathie, Leber fibrose, Leberzirrhose sowie multiplen endokrinen Ausfällen. Lebenserwartung und -qualität seien durch fortschrittliche Behandlungsmethoden erhalten, wobei auf die erwähnten Komplikationen zu achten sei. Dies geschehe im Falle der Beschwerdeführerin in der Hämatologie des A.___ . Ein Gesundheitsschaden mit einer andauernden Arbeitsunfähigkeit sei aktuell kaum gegeben. Entsprechend sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in bisheriger und angepasster Tätig keit auszugehen. 3. 4
Im Ze ugnis des A.___, Klinik für Hämatologie, vom 16. Dezember
2015 (Urk. 7/22/1) bescheinigten Dr. med. Dr. phil. D.___, Assistenzärztin, und PD Dr. med. Dr. rer . nat. E.___, Leitender Arzt, gemäss Medizinalberufe register Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Hämatologie, zuhanden der Beschwerdeführerin
eine aktuell maximale Arbeitsfähigkeit von 30 %, wobei die Thalassämi e
major
als Grund für die attestierte Einschränkung angegeben wurde. 3 . 5
Zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin berichtete Dr. Z.___
am
13. Dezember 2015 (Urk. 7/22/2), diese habe im September 2012 vorüber gehend für drei Wochen aushilfsweise zu 100 % gearbeitet. Dabei habe sich deut lich gezeigt, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen (Mittelmeeranämie) nicht möglich wäre, ein solches Pensum zu bewältigen. Es sei einzig dem zähen Cha rakter der Beschwerdeführerin zu verdanken, dass sie es in den letzten Jahren überhaupt geschafft habe, zu 50 % respektive vorübergehend zu 60 % zu ar beiten. Sie habe sich stets durchgebissen. Heute könne sie mit genügender Leistung aber nur noch an drei Tagen pro Woche während vier Stunden arbeiten. Die s s ei möglich, da sie in seinem Betrieb über eine grosse Erfahrung ver füge und auf ihre Limiten eingegangen werden könne. Ohne Erkrankung könnte die Beschwerdeführerin sicher zu 100 % arbeiten, da sie durch ihre in der Nähe wohnhaften Eltern im Haushalt und bei der Kinderbe treuung sehr stark unter stützt werde . 3. 6
RAD-Arzt Dr. C.___
hielt am
25. Januar
2016 (Urk. 7/27 S. 2 f.) fest, i m Zeug nis des A.___ vom 16. Dezember
2015 mit Attestierung einer A rbeitsfähig keit von 30 % werde die schon bekannte Thalassämi e
major ohne Angaben von Komplikationen erwähnt. Wie bereits in seiner Stellungnahme vom
10. Oktober 2015 festgehalten, sei erst bei Eintritt von Komplikationen (Kardiomyopathie, Leberfibrose, Leberzirrhose oder endokrine Ausfälle) eine gesundheitsbedingte Pensumsreduktion zu erwarten. Die möglichen Komplikationen dieser gene tischen Erkrankung (Punktmutation) seien Folge einer Polytransfusion mit einhergehender
Hämosiderose (Eisenablagerung in verschiedenen Organen). Im Z eugnis fehlten aber Angaben zu diesen Komplikationen. Bei der B estätigung des Arbeitgebers Dr. Z.___ vom 13. Dezember
2015 handle es sich um eine andere Einschätzung eines bislang unveränderten Gesundheitszustandes. Entsprechend halte er an seiner Einschätzung vom 10. Oktober 2015 fest. 3.7
PD Dr. med. Dr. rer . nat. E.___
konstatierte
in seinem Bericht vom 5. April 2016 (Urk. 3/7), eine t ransfusions pflichtige Beta- Thalassämi e
major mit Hämo g l obin-Werten zwischen 75-80 g/ l sei aus hämatologischer Sicht durchaus als Gesundheitsschaden mit einem deutlichen Einfluss auf die Lebensqualität und Leistungsfähigkeit anzusehen. Aktuelle Erhebungen zeigten, dass sogar trans fusionsunabhängige
Thalassämie -Patienten deutliche Einschränkungen in der Le bensqualität aufweisen würden. Mit einer Einschränkung der Leistungs fähig keit sei nicht nur beim Eintreten von Eisenüberladungs-bedingten Komplikationen zu rechnen. Diese Komplikationen lägen bei der Beschwerde führerin aufgrund einer konsequenten Eisenchelation noch nicht vor. Die aktuell weiterhin beste hende reduzierte Lebens erwartung von Thalassämi e
major - Patienten, welche
auch bei einer kon sequenten Eisenchelation bestehe, beleg e weiter, das s nicht nur das Vorliegen einer schweren Eisenüberladung mit bereits bestehenden Or gan schäden zur Beurteilung der
Leistungsfähigkeit sowie Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Normalbevölkerung von Thalass ä mie -Patienten herangezogen werden sollte . Auch wenn sich der menschliche Körper an dauerhaft erniedrigte Hämoglobinwerte adaptieren könne, sei trotz
allem bei eine m Hämoglobinwert von zirka 75 g/ l von einer reduzierten Leistungsfähig keit im Vergleich
zur Nor mal bevölkerung auszugeben.
Zusammenfassend werde deshalb an der Einschät zung bezüglich der reduzierten Arbeitsfähigkeit vom 16. Dezember 2015 festge halten. 4. 4.1
Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass d ie Beschwerde führerin an einer Thalassämie
major leidet . Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebe nenfalls inwiefern sie aufgrund dieser Erbkrankheit in ihre m
Leistungs vermögen eingeschränkt ist. 4.2
W ie die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin zeigt, ist aufgrund der Thalassä mie
major
eine volle Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht ausge schlossen. So beendete d ie Beschwerdeführerin im Sommer 1999 erfolgreich ihre Berufslehre als MPA (Urk. 7/1) und trat nach einigen kürzeren Arbeits einsätzen (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK] vom 23. Juli 2015, Urk. 7/7) im Februar 2001 ihre derzeitige Anstellung in der Hausarztpraxis des Dr. Z.___
mit einem Vollzeitpensum an (Urk. 1 S. 8 Ziff. 14, Urk. 7/11/7, Urk. 7/21 S. 5 Ziff. 6).
Gemäss Selbstangaben (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 14 f., Urk. 7/21 S. 5 f. Ziff. 6 f.) musste sie dieses jedoch in den Folgejahren aus gesundheit lichen Grün den auf 90 % (2003) beziehungsweise
80 % (2005) reduzieren . Nach der Geburt ihres Sohnes im August 2006 (Urk. 7/3/2) und dem anschliessenden (Mutterschafts -)U rlaub nahm sie im Februar
2007 ihre Arbeit als MPA bei Dr. Z.___
wieder zu 50 % auf. Eigener Darstellung zufolge konnte sie im weiteren Verlauf
– wiederum wegen ihrer
Gesundheit –
das Pensum nicht wie beabsichtigt erhöhen und musste stattdessen
– nach einem vorübergehenden Einsatz zu 60 %
–
im September 2015 eine weitere Pensumsreduktion auf 30 %
(aktuell dreimal vier Stunden pro Woche) hinnehmen . 4. 3
Während die behandelnden (Fach-)Ärzte des A.___ von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Rahmen der chronischen Anämie beziehungsweise unter Berücksichtigung der ausgewiesenermassen (vgl. Urk. 3/6 und Urk. 3/7 S. 1) erniedrigten Hämoglobin (Hb)-W erte ausgingen (vgl. E. 3.2 und E. 3.7 hiervor), verneinte RAD-Arzt Dr. C.___ eine durch die Thalassämie
major
bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und begründete dies mit dem Ausbleiben der von ihm angegebenen Komplikationen (Kardiomyopathie, Leberfibrose, Leberzirrhose, endokrine Ausfälle; vgl. E. 3.3 und E. 3.5 hiervor). Damit ge langte er zu einer wesentlich positiveren Einschätzung des Leistungsve rmögens der Beschwerdeführerin, ohne indes die Diskrepanz zur abweichenden Auffassung der behandelnden (Fach-)Ärzte zu thematisieren, geschweige denn nachvoll ziehbar zu begründen. Namentlich mit der Feststellung von PD Dr. med. Dr. rer . nat. E.___, wonach eine reduzierte Leistungsfähigkeit bereits aufgrund der Hämoglobinwerte und nicht erst beim Eintreten von Eisenüberladungs-beding ten Komplikationen vorliege, setzte sich Dr. C.___ nicht auseinander. Inso fern bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssig keit seiner Einschätzung, so dass praxisgemäss (vgl. E. 1. 5 hiervor) nicht darauf abgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, als es Dr. C.___
als Facharzt für Innere Medizin an der einschlägigen Qualifikation zur Beurteilung des in Frage stehenden hämatologischen Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehlt .
Auch hat er die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht, sondern eine reine Aktenbeur teilung vorgenommen, obwohl ein lü cken loser Befund beziehungsweise ein feststehender medizinischer Sachverhalt – abgesehen von der Diagnosestellung – nicht vorliegt und es namentlich an einer (anderen) fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und einer Um schreibung des funktionellen Leistungsvermögens (Belastungsprofil) fehlt, so
dass die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD nicht gegeben sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3 und 9C_558/2016 vom 4. Novem ber 2016 E. 6.2). 4. 4
Ebenso wenig kann zur Beurteilun g des strittigen Rentenanspruch s der Beschwer deführerin auf die Einschätzungen der behandelnden (Fach-)Ärzte des A.___
abgestellt werden.
Sie
legten nicht dar, inwiefern sich die chronische Anämie beziehungsweise die tiefen Hämoglobinwerte konkret auf das Leis tungs vermögen der Beschwerdeführerin auswirken. Insofern ist die von ihnen für die angestammte Tätigkeit als MPA attestierte (und jeweils dem geleisteten Arbeits pen sum entsprechende) Arbeitsfähigkeit von 50 % (soweit die Angaben in Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7 des Berichts vom 10. September 2015 [ Urk. 7/13/2 ] über haupt so zu interpretieren sind) respektive (höchstens) 30 % nicht nach vollzieh bar.
Daran ändert nichts, dass Dr. Z.___ im Dezember 2015 (vgl. E. 3.5 hier vor) von einer Arbeitsfähigkeit in gleicher Höhe (dreimal vier Stunden pro Wo che entsprechend 30 %) ausging . Denn er äusserte sich nicht als behan delnder Arzt, sondern als Vorgesetzter der Beschwerdeführerin, in welcher Funktion er eine gewisse Nähe zu dieser aufweist, welche in seinen Aus führungen zum Aus druck kommt. 4. 5
Zusammengefasst erweist sich die Aktenlage für eine abschliessende Beur teilung des strittigen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin jedenfalls in medizi ni scher Hinsicht als unzulänglich. Infolgedessen ist die angefochtene Verfügung vom 22. Februar
2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin
in der angestammten und in einer leidens angepassten Tätigkeit in geeigneter Form fachmedizinisch abkläre und hernach über de re n Leistungsanspruch neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S.
2) gutzuheissen. 4.6
Damit erübrigen sich Ausführungen zu de r für die Wahl der Methode der Invali ditätsbemessung massgebenden Status- beziehungsweise Qualifikationsfrage, worüber ebenfalls unterschiedliche Auffassungen vorliegen (vgl. Urk. 1 Ziff. 19 - 24 und Ziff. 37-41, Urk. 6 S. 2 Ziff. 3, Urk. 7/14 S. 4, Urk. 7/23 S. 2) . 5. 5.1
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wur de (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). 5.2
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5. 3
Ausgangsgemäss steht d er Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache und d er Schwieri gkeit des Prozesses sowie unter Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für nicht als Rechtsanwälte zugelassene Juristen auf Fr. 1‘35 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
22. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch der Beschwerde führe rin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr. 1‘35 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw
Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSenn-Buchter
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die 1979 geborene X.___, verheiratet und
seit August 2006 Mutter eines Sohnes, ist seit Februar 2001 als medizinische Praxis assistentin
(MPA) bei Dr. med. Z.___ angestellt (Urk. 7/11) . Am 1. Juli 2015 mel dete sie sich wegen eine r
Thalass ämie
major bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/15, Urk. 7/21) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (Urk. 2) einen Anspruch der Versi cherten auf eine Invalidenrente, wobei sie sich insbesondere auf die Aktenbe ur tei lung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahmen vom 10. Oktober 2015 [Urk. 7/14 S. 3 f.] und 25. Januar 2016 [Urk. 7/27 S. 2 f.]) stützte .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.5 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. Allerdings sind in solchen Fällen an die Beweis würdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur gerin gen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen eine versicherungsexterne Begutachtung anzu ordnen ist (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Inva li den rente auszurichten.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die Einschätzung ihres RAD dafür, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei derzeit kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher eine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % für sämtliche Tätigkeiten sei nicht nachvollziehbar . Folglich könne die Statusfrage offen gelassen werden (Urk. 2, Urk. 6).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die
Beschwerd eführerin
auf den Standpunkt, die Ein schätzung des RAD könne nicht als massgebend erachtet werden . Abzustellen sei vielmehr auf die Einschätzung der behandelnden Fachärzte, wonach sie un ter Berücksichtigung der Thalassämie lediglich zu 30 % – mithin in dem von ihr aktuell ausgeübten Arbeitspensum – arbeitsfähig sei. Aus dem Einkommens vergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 72 %, womit ihr eine ganze Rente zu stehe (Urk. 1). 3.
E. 3 Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
weitere medizini sche Abklärungen zu tätigen und gestützt
darauf den IV-Grad zu bestim men.
E. 3.1 Dr. Z.___ berichtete am 14. August 2015 (Urk. 7/11/7) zuhanden der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin arbeite seit dem Jahr 2001 als MPA in seiner Praxis, wobei sie mit einem Pensum von 100 % begonnen habe . Sie leide an einer schweren Mittelmeeranämie und benötige alle paar Wochen Bluttransfusionen. Bei sinkenden Hämoglobinwerten sei gut zu bemerken, dass sie Mühe bekunde, einen ganzen Tag durchzustehen, insbesondere wenn es hektisch sei, was in einer Hausarztpraxis sehr oft vorkomme.
Nach der Geburt ihres Kindes habe die Beschwerdeführerin das Pensum auf 50 % reduziert. Eine erneute Steigerung auf 100
% wäre aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Im Laufe der letzten zwei Jahre se i auch dieses 50 %- Pensum immer schwieriger auszufüllen geworden .
Durc h die unterdessen grosse Erfah rung und die Unterstützung des Teams hätten die Defizite kompensiert werden können. D a die Beschwerdeführerin seit der Kindheit mit dieser Krankheit leb e, habe sie gelernt, mit den gesundheitlichen Schwierigkeiten umzugehen. Es sei ihr immer wichtig gewesen, sich nicht als kranke Person zu sehen. Sie komme auch dann zur Arbeit, wenn es ihr nicht gut gehe, und beisse sich durch. In letzter Zeit werde dies für sie immer schwieriger. Auf eigenen Wunsch habe sie ihr Pensum nun nochmals reduziert. Sie werde ab September nur noch dreimal pro Woche vier Stunden arbeiten. O h ne
Erkrankung könn t e die Beschwerde führerin sicher 100 % arbeiten. Die Betreuung des Kindes wäre durch ihre Mutter gewährleistet, welche ihr auch sonst etliches an Hausarbeit abnehme, wenn sie vor den Transfusionen sehr tiefe Hämoglobinwerte aufweise. Die Beschwer deführerin habe sich bisher durchgebissen und ihr Pensum laufend freiwillig re duziert. Ursache der verminderten Leistungsfähigkeit sei jedoch eindeutig die schwere Anämie. Eine 100 %-Anstellung sei aus gesundheitlichen Gründen un denkbar. Die dreimal vier Stunden, die sie nun noch arbeiten werde, seien mit genügender Leistung möglich, da sie inzwischen den Betrieb sehr gut kenne und das Team auf ihre Limiten eingehen könne.
E. 3.2 I n de m von der Beschwerdegegnerin eingeholten
Bericht des A.___, Klinik für Hämatologie, vom 10. September 2015 (Urk. 7/13)
diagnostizierte Dr. med. B.___, gemäss Medizinalberuferegister
(https://www.medregom. admin.ch) Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Beta- Thalassämi e
major, beste hend seit Geburt
(S. 1 Ziff. 1.1) .
Bezüglich der Anamnese hielt sie fest, unter regel mässigen Ec-Substitutionen und Eisenchelationstherapie sei der Verlauf be schwerdefrei gewesen (S. 1 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin stelle sich in regelmässigen Abständen zirka alle fünf Wochen z ur Erythrozytentransfusion vor und werde die bisherige Therapie auch in Zukunft weiterführen müssen (S. 2 Ziff. 1.5). Befragt zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, die Beschwer deführerin arbeite zu 50 % als MPA . Trotz guter Behandlung des seit Geburt bestehenden Leidens sei von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Rah men der chronischen Anämie auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei b ei der Arbeit voll einsatzfähig, habe aber selbständig ein reduziertes Pensum gewählt. Die bisherige Tätigkeit sei ihr weiterhin zumutbar, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (S. 2 Ziff. 1.7). 3. 3
Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, vom RAD erklärte in seiner Stellungnahme vom
10. Oktober 2015 (Urk. 7/14 S. 3 f.), bei der Beta-Thalassä mie sei da s Beta-Globin-Gen meist durch ei n e Punktmutation inaktiviert und es be stehe in der Regel lebenslanger und regelmässiger Transfusionsbedarf. Durch die Transfusionen, aber auch durch eine erhöhte intestinale Eisenresorp tion ent stehe eine Hämosiderose mit ihren Komplikationen
Kardiomyopathie, Leber fibrose, Leberzirrhose sowie multiplen endokrinen Ausfällen. Lebenserwartung und -qualität seien durch fortschrittliche Behandlungsmethoden erhalten, wobei auf die erwähnten Komplikationen zu achten sei. Dies geschehe im Falle der Beschwerdeführerin in der Hämatologie des A.___ . Ein Gesundheitsschaden mit einer andauernden Arbeitsunfähigkeit sei aktuell kaum gegeben. Entsprechend sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in bisheriger und angepasster Tätig keit auszugehen. 3. 4
Im Ze ugnis des A.___, Klinik für Hämatologie, vom 16. Dezember
2015 (Urk. 7/22/1) bescheinigten Dr. med. Dr. phil. D.___, Assistenzärztin, und PD Dr. med. Dr. rer . nat. E.___, Leitender Arzt, gemäss Medizinalberufe register Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Hämatologie, zuhanden der Beschwerdeführerin
eine aktuell maximale Arbeitsfähigkeit von 30 %, wobei die Thalassämi e
major
als Grund für die attestierte Einschränkung angegeben wurde. 3 . 5
Zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin berichtete Dr. Z.___
am
13. Dezember 2015 (Urk. 7/22/2), diese habe im September 2012 vorüber gehend für drei Wochen aushilfsweise zu 100 % gearbeitet. Dabei habe sich deut lich gezeigt, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen (Mittelmeeranämie) nicht möglich wäre, ein solches Pensum zu bewältigen. Es sei einzig dem zähen Cha rakter der Beschwerdeführerin zu verdanken, dass sie es in den letzten Jahren überhaupt geschafft habe, zu 50 % respektive vorübergehend zu 60 % zu ar beiten. Sie habe sich stets durchgebissen. Heute könne sie mit genügender Leistung aber nur noch an drei Tagen pro Woche während vier Stunden arbeiten. Die s s ei möglich, da sie in seinem Betrieb über eine grosse Erfahrung ver füge und auf ihre Limiten eingegangen werden könne. Ohne Erkrankung könnte die Beschwerdeführerin sicher zu 100 % arbeiten, da sie durch ihre in der Nähe wohnhaften Eltern im Haushalt und bei der Kinderbe treuung sehr stark unter stützt werde . 3. 6
RAD-Arzt Dr. C.___
hielt am
25. Januar
2016 (Urk. 7/27 S. 2 f.) fest, i m Zeug nis des A.___ vom 16. Dezember
2015 mit Attestierung einer A rbeitsfähig keit von 30 % werde die schon bekannte Thalassämi e
major ohne Angaben von Komplikationen erwähnt. Wie bereits in seiner Stellungnahme vom
10. Oktober 2015 festgehalten, sei erst bei Eintritt von Komplikationen (Kardiomyopathie, Leberfibrose, Leberzirrhose oder endokrine Ausfälle) eine gesundheitsbedingte Pensumsreduktion zu erwarten. Die möglichen Komplikationen dieser gene tischen Erkrankung (Punktmutation) seien Folge einer Polytransfusion mit einhergehender
Hämosiderose (Eisenablagerung in verschiedenen Organen). Im Z eugnis fehlten aber Angaben zu diesen Komplikationen. Bei der B estätigung des Arbeitgebers Dr. Z.___ vom 13. Dezember
2015 handle es sich um eine andere Einschätzung eines bislang unveränderten Gesundheitszustandes. Entsprechend halte er an seiner Einschätzung vom 10. Oktober 2015 fest.
E. 3.7 PD Dr. med. Dr. rer . nat. E.___
konstatierte
in seinem Bericht vom 5. April 2016 (Urk. 3/7), eine t ransfusions pflichtige Beta- Thalassämi e
major mit Hämo g l obin-Werten zwischen 75-80 g/ l sei aus hämatologischer Sicht durchaus als Gesundheitsschaden mit einem deutlichen Einfluss auf die Lebensqualität und Leistungsfähigkeit anzusehen. Aktuelle Erhebungen zeigten, dass sogar trans fusionsunabhängige
Thalassämie -Patienten deutliche Einschränkungen in der Le bensqualität aufweisen würden. Mit einer Einschränkung der Leistungs fähig keit sei nicht nur beim Eintreten von Eisenüberladungs-bedingten Komplikationen zu rechnen. Diese Komplikationen lägen bei der Beschwerde führerin aufgrund einer konsequenten Eisenchelation noch nicht vor. Die aktuell weiterhin beste hende reduzierte Lebens erwartung von Thalassämi e
major - Patienten, welche
auch bei einer kon sequenten Eisenchelation bestehe, beleg e weiter, das s nicht nur das Vorliegen einer schweren Eisenüberladung mit bereits bestehenden Or gan schäden zur Beurteilung der
Leistungsfähigkeit sowie Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Normalbevölkerung von Thalass ä mie -Patienten herangezogen werden sollte . Auch wenn sich der menschliche Körper an dauerhaft erniedrigte Hämoglobinwerte adaptieren könne, sei trotz
allem bei eine m Hämoglobinwert von zirka 75 g/ l von einer reduzierten Leistungsfähig keit im Vergleich
zur Nor mal bevölkerung auszugeben.
Zusammenfassend werde deshalb an der Einschät zung bezüglich der reduzierten Arbeitsfähigkeit vom 16. Dezember 2015 festge halten. 4.
E. 4 Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
der Beschwer de führer in eine Teilrente zuzusprechen.
E. 4.1 Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass d ie Beschwerde führerin an einer Thalassämie
major leidet . Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebe nenfalls inwiefern sie aufgrund dieser Erbkrankheit in ihre m
Leistungs vermögen eingeschränkt ist.
E. 4.2 W ie die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin zeigt, ist aufgrund der Thalassä mie
major
eine volle Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht ausge schlossen. So beendete d ie Beschwerdeführerin im Sommer 1999 erfolgreich ihre Berufslehre als MPA (Urk. 7/1) und trat nach einigen kürzeren Arbeits einsätzen (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK] vom 23. Juli 2015, Urk. 7/7) im Februar 2001 ihre derzeitige Anstellung in der Hausarztpraxis des Dr. Z.___
mit einem Vollzeitpensum an (Urk. 1 S. 8 Ziff. 14, Urk. 7/11/7, Urk. 7/21 S. 5 Ziff. 6).
Gemäss Selbstangaben (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 14 f., Urk. 7/21 S. 5 f. Ziff. 6 f.) musste sie dieses jedoch in den Folgejahren aus gesundheit lichen Grün den auf 90 % (2003) beziehungsweise
80 % (2005) reduzieren . Nach der Geburt ihres Sohnes im August 2006 (Urk. 7/3/2) und dem anschliessenden (Mutterschafts -)U rlaub nahm sie im Februar
2007 ihre Arbeit als MPA bei Dr. Z.___
wieder zu 50 % auf. Eigener Darstellung zufolge konnte sie im weiteren Verlauf
– wiederum wegen ihrer
Gesundheit –
das Pensum nicht wie beabsichtigt erhöhen und musste stattdessen
– nach einem vorübergehenden Einsatz zu 60 %
–
im September 2015 eine weitere Pensumsreduktion auf 30 %
(aktuell dreimal vier Stunden pro Woche) hinnehmen . 4. 3
Während die behandelnden (Fach-)Ärzte des A.___ von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Rahmen der chronischen Anämie beziehungsweise unter Berücksichtigung der ausgewiesenermassen (vgl. Urk. 3/6 und Urk. 3/7 S. 1) erniedrigten Hämoglobin (Hb)-W erte ausgingen (vgl. E. 3.2 und E. 3.7 hiervor), verneinte RAD-Arzt Dr. C.___ eine durch die Thalassämie
major
bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und begründete dies mit dem Ausbleiben der von ihm angegebenen Komplikationen (Kardiomyopathie, Leberfibrose, Leberzirrhose, endokrine Ausfälle; vgl. E. 3.3 und E. 3.5 hiervor). Damit ge langte er zu einer wesentlich positiveren Einschätzung des Leistungsve rmögens der Beschwerdeführerin, ohne indes die Diskrepanz zur abweichenden Auffassung der behandelnden (Fach-)Ärzte zu thematisieren, geschweige denn nachvoll ziehbar zu begründen. Namentlich mit der Feststellung von PD Dr. med. Dr. rer . nat. E.___, wonach eine reduzierte Leistungsfähigkeit bereits aufgrund der Hämoglobinwerte und nicht erst beim Eintreten von Eisenüberladungs-beding ten Komplikationen vorliege, setzte sich Dr. C.___ nicht auseinander. Inso fern bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssig keit seiner Einschätzung, so dass praxisgemäss (vgl. E. 1. 5 hiervor) nicht darauf abgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, als es Dr. C.___
als Facharzt für Innere Medizin an der einschlägigen Qualifikation zur Beurteilung des in Frage stehenden hämatologischen Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehlt .
Auch hat er die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht, sondern eine reine Aktenbeur teilung vorgenommen, obwohl ein lü cken loser Befund beziehungsweise ein feststehender medizinischer Sachverhalt – abgesehen von der Diagnosestellung – nicht vorliegt und es namentlich an einer (anderen) fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und einer Um schreibung des funktionellen Leistungsvermögens (Belastungsprofil) fehlt, so
dass die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD nicht gegeben sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3 und 9C_558/2016 vom 4. Novem ber 2016 E. 6.2). 4. 4
Ebenso wenig kann zur Beurteilun g des strittigen Rentenanspruch s der Beschwer deführerin auf die Einschätzungen der behandelnden (Fach-)Ärzte des A.___
abgestellt werden.
Sie
legten nicht dar, inwiefern sich die chronische Anämie beziehungsweise die tiefen Hämoglobinwerte konkret auf das Leis tungs vermögen der Beschwerdeführerin auswirken. Insofern ist die von ihnen für die angestammte Tätigkeit als MPA attestierte (und jeweils dem geleisteten Arbeits pen sum entsprechende) Arbeitsfähigkeit von 50 % (soweit die Angaben in Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7 des Berichts vom 10. September 2015 [ Urk. 7/13/2 ] über haupt so zu interpretieren sind) respektive (höchstens) 30 % nicht nach vollzieh bar.
Daran ändert nichts, dass Dr. Z.___ im Dezember 2015 (vgl. E. 3.5 hier vor) von einer Arbeitsfähigkeit in gleicher Höhe (dreimal vier Stunden pro Wo che entsprechend 30 %) ausging . Denn er äusserte sich nicht als behan delnder Arzt, sondern als Vorgesetzter der Beschwerdeführerin, in welcher Funktion er eine gewisse Nähe zu dieser aufweist, welche in seinen Aus führungen zum Aus druck kommt. 4. 5
Zusammengefasst erweist sich die Aktenlage für eine abschliessende Beur teilung des strittigen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin jedenfalls in medizi ni scher Hinsicht als unzulänglich. Infolgedessen ist die angefochtene Verfügung vom 22. Februar
2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin
in der angestammten und in einer leidens angepassten Tätigkeit in geeigneter Form fachmedizinisch abkläre und hernach über de re n Leistungsanspruch neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S.
2) gutzuheissen.
E. 4.6 Damit erübrigen sich Ausführungen zu de r für die Wahl der Methode der Invali ditätsbemessung massgebenden Status- beziehungsweise Qualifikationsfrage, worüber ebenfalls unterschiedliche Auffassungen vorliegen (vgl. Urk. 1 Ziff. 19 - 24 und Ziff. 37-41, Urk. 6 S. 2 Ziff. 3, Urk. 7/14 S. 4, Urk. 7/23 S. 2) . 5.
E. 5 Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin. “
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2016 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wur de (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2).
E. 5.2 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5. 3
Ausgangsgemäss steht d er Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache und d er Schwieri gkeit des Prozesses sowie unter Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für nicht als Rechtsanwälte zugelassene Juristen auf Fr. 1‘35 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
22. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch der Beschwerde führe rin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr. 1‘35 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw
Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSenn-Buchter
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00397
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Senn-Buchter Urteil vom
21. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich diese substituiert durch MLaw
Y.___ Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1979 geborene X.___, verheiratet und
seit August 2006 Mutter eines Sohnes, ist seit Februar 2001 als medizinische Praxis assistentin
(MPA) bei Dr. med. Z.___ angestellt (Urk. 7/11) . Am 1. Juli 2015 mel dete sie sich wegen eine r
Thalass ämie
major bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/15, Urk. 7/21) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (Urk. 2) einen Anspruch der Versi cherten auf eine Invalidenrente, wobei sie sich insbesondere auf die Aktenbe ur tei lung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahmen vom 10. Oktober 2015 [Urk. 7/14 S. 3 f.] und 25. Januar 2016 [Urk. 7/27 S. 2 f.]) stützte . 2.
Hiergegen erhob X.___ am 5. April 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung vom 2 2. Februar 2016 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Inva li den rente auszurichten. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
weitere medizini sche Abklärungen zu tätigen und gestützt
darauf den IV-Grad zu bestim men. 4. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
der Beschwer de führer in eine Teilrente zuzusprechen. 5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin. “
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2016 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. Allerdings sind in solchen Fällen an die Beweis würdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur gerin gen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen eine versicherungsexterne Begutachtung anzu ordnen ist (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die Einschätzung ihres RAD dafür, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei derzeit kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher eine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % für sämtliche Tätigkeiten sei nicht nachvollziehbar . Folglich könne die Statusfrage offen gelassen werden (Urk. 2, Urk. 6). 2.2
Demgegenüber stellte sich die
Beschwerd eführerin
auf den Standpunkt, die Ein schätzung des RAD könne nicht als massgebend erachtet werden . Abzustellen sei vielmehr auf die Einschätzung der behandelnden Fachärzte, wonach sie un ter Berücksichtigung der Thalassämie lediglich zu 30 % – mithin in dem von ihr aktuell ausgeübten Arbeitspensum – arbeitsfähig sei. Aus dem Einkommens vergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 72 %, womit ihr eine ganze Rente zu stehe (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. Z.___ berichtete am 14. August 2015 (Urk. 7/11/7) zuhanden der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin arbeite seit dem Jahr 2001 als MPA in seiner Praxis, wobei sie mit einem Pensum von 100 % begonnen habe . Sie leide an einer schweren Mittelmeeranämie und benötige alle paar Wochen Bluttransfusionen. Bei sinkenden Hämoglobinwerten sei gut zu bemerken, dass sie Mühe bekunde, einen ganzen Tag durchzustehen, insbesondere wenn es hektisch sei, was in einer Hausarztpraxis sehr oft vorkomme.
Nach der Geburt ihres Kindes habe die Beschwerdeführerin das Pensum auf 50 % reduziert. Eine erneute Steigerung auf 100
% wäre aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Im Laufe der letzten zwei Jahre se i auch dieses 50 %- Pensum immer schwieriger auszufüllen geworden .
Durc h die unterdessen grosse Erfah rung und die Unterstützung des Teams hätten die Defizite kompensiert werden können. D a die Beschwerdeführerin seit der Kindheit mit dieser Krankheit leb e, habe sie gelernt, mit den gesundheitlichen Schwierigkeiten umzugehen. Es sei ihr immer wichtig gewesen, sich nicht als kranke Person zu sehen. Sie komme auch dann zur Arbeit, wenn es ihr nicht gut gehe, und beisse sich durch. In letzter Zeit werde dies für sie immer schwieriger. Auf eigenen Wunsch habe sie ihr Pensum nun nochmals reduziert. Sie werde ab September nur noch dreimal pro Woche vier Stunden arbeiten. O h ne
Erkrankung könn t e die Beschwerde führerin sicher 100 % arbeiten. Die Betreuung des Kindes wäre durch ihre Mutter gewährleistet, welche ihr auch sonst etliches an Hausarbeit abnehme, wenn sie vor den Transfusionen sehr tiefe Hämoglobinwerte aufweise. Die Beschwer deführerin habe sich bisher durchgebissen und ihr Pensum laufend freiwillig re duziert. Ursache der verminderten Leistungsfähigkeit sei jedoch eindeutig die schwere Anämie. Eine 100 %-Anstellung sei aus gesundheitlichen Gründen un denkbar. Die dreimal vier Stunden, die sie nun noch arbeiten werde, seien mit genügender Leistung möglich, da sie inzwischen den Betrieb sehr gut kenne und das Team auf ihre Limiten eingehen könne. 3.2
I n de m von der Beschwerdegegnerin eingeholten
Bericht des A.___, Klinik für Hämatologie, vom 10. September 2015 (Urk. 7/13)
diagnostizierte Dr. med. B.___, gemäss Medizinalberuferegister
(https://www.medregom. admin.ch) Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Beta- Thalassämi e
major, beste hend seit Geburt
(S. 1 Ziff. 1.1) .
Bezüglich der Anamnese hielt sie fest, unter regel mässigen Ec-Substitutionen und Eisenchelationstherapie sei der Verlauf be schwerdefrei gewesen (S. 1 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin stelle sich in regelmässigen Abständen zirka alle fünf Wochen z ur Erythrozytentransfusion vor und werde die bisherige Therapie auch in Zukunft weiterführen müssen (S. 2 Ziff. 1.5). Befragt zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, die Beschwer deführerin arbeite zu 50 % als MPA . Trotz guter Behandlung des seit Geburt bestehenden Leidens sei von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Rah men der chronischen Anämie auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei b ei der Arbeit voll einsatzfähig, habe aber selbständig ein reduziertes Pensum gewählt. Die bisherige Tätigkeit sei ihr weiterhin zumutbar, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (S. 2 Ziff. 1.7). 3. 3
Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, vom RAD erklärte in seiner Stellungnahme vom
10. Oktober 2015 (Urk. 7/14 S. 3 f.), bei der Beta-Thalassä mie sei da s Beta-Globin-Gen meist durch ei n e Punktmutation inaktiviert und es be stehe in der Regel lebenslanger und regelmässiger Transfusionsbedarf. Durch die Transfusionen, aber auch durch eine erhöhte intestinale Eisenresorp tion ent stehe eine Hämosiderose mit ihren Komplikationen
Kardiomyopathie, Leber fibrose, Leberzirrhose sowie multiplen endokrinen Ausfällen. Lebenserwartung und -qualität seien durch fortschrittliche Behandlungsmethoden erhalten, wobei auf die erwähnten Komplikationen zu achten sei. Dies geschehe im Falle der Beschwerdeführerin in der Hämatologie des A.___ . Ein Gesundheitsschaden mit einer andauernden Arbeitsunfähigkeit sei aktuell kaum gegeben. Entsprechend sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in bisheriger und angepasster Tätig keit auszugehen. 3. 4
Im Ze ugnis des A.___, Klinik für Hämatologie, vom 16. Dezember
2015 (Urk. 7/22/1) bescheinigten Dr. med. Dr. phil. D.___, Assistenzärztin, und PD Dr. med. Dr. rer . nat. E.___, Leitender Arzt, gemäss Medizinalberufe register Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Hämatologie, zuhanden der Beschwerdeführerin
eine aktuell maximale Arbeitsfähigkeit von 30 %, wobei die Thalassämi e
major
als Grund für die attestierte Einschränkung angegeben wurde. 3 . 5
Zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin berichtete Dr. Z.___
am
13. Dezember 2015 (Urk. 7/22/2), diese habe im September 2012 vorüber gehend für drei Wochen aushilfsweise zu 100 % gearbeitet. Dabei habe sich deut lich gezeigt, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen (Mittelmeeranämie) nicht möglich wäre, ein solches Pensum zu bewältigen. Es sei einzig dem zähen Cha rakter der Beschwerdeführerin zu verdanken, dass sie es in den letzten Jahren überhaupt geschafft habe, zu 50 % respektive vorübergehend zu 60 % zu ar beiten. Sie habe sich stets durchgebissen. Heute könne sie mit genügender Leistung aber nur noch an drei Tagen pro Woche während vier Stunden arbeiten. Die s s ei möglich, da sie in seinem Betrieb über eine grosse Erfahrung ver füge und auf ihre Limiten eingegangen werden könne. Ohne Erkrankung könnte die Beschwerdeführerin sicher zu 100 % arbeiten, da sie durch ihre in der Nähe wohnhaften Eltern im Haushalt und bei der Kinderbe treuung sehr stark unter stützt werde . 3. 6
RAD-Arzt Dr. C.___
hielt am
25. Januar
2016 (Urk. 7/27 S. 2 f.) fest, i m Zeug nis des A.___ vom 16. Dezember
2015 mit Attestierung einer A rbeitsfähig keit von 30 % werde die schon bekannte Thalassämi e
major ohne Angaben von Komplikationen erwähnt. Wie bereits in seiner Stellungnahme vom
10. Oktober 2015 festgehalten, sei erst bei Eintritt von Komplikationen (Kardiomyopathie, Leberfibrose, Leberzirrhose oder endokrine Ausfälle) eine gesundheitsbedingte Pensumsreduktion zu erwarten. Die möglichen Komplikationen dieser gene tischen Erkrankung (Punktmutation) seien Folge einer Polytransfusion mit einhergehender
Hämosiderose (Eisenablagerung in verschiedenen Organen). Im Z eugnis fehlten aber Angaben zu diesen Komplikationen. Bei der B estätigung des Arbeitgebers Dr. Z.___ vom 13. Dezember
2015 handle es sich um eine andere Einschätzung eines bislang unveränderten Gesundheitszustandes. Entsprechend halte er an seiner Einschätzung vom 10. Oktober 2015 fest. 3.7
PD Dr. med. Dr. rer . nat. E.___
konstatierte
in seinem Bericht vom 5. April 2016 (Urk. 3/7), eine t ransfusions pflichtige Beta- Thalassämi e
major mit Hämo g l obin-Werten zwischen 75-80 g/ l sei aus hämatologischer Sicht durchaus als Gesundheitsschaden mit einem deutlichen Einfluss auf die Lebensqualität und Leistungsfähigkeit anzusehen. Aktuelle Erhebungen zeigten, dass sogar trans fusionsunabhängige
Thalassämie -Patienten deutliche Einschränkungen in der Le bensqualität aufweisen würden. Mit einer Einschränkung der Leistungs fähig keit sei nicht nur beim Eintreten von Eisenüberladungs-bedingten Komplikationen zu rechnen. Diese Komplikationen lägen bei der Beschwerde führerin aufgrund einer konsequenten Eisenchelation noch nicht vor. Die aktuell weiterhin beste hende reduzierte Lebens erwartung von Thalassämi e
major - Patienten, welche
auch bei einer kon sequenten Eisenchelation bestehe, beleg e weiter, das s nicht nur das Vorliegen einer schweren Eisenüberladung mit bereits bestehenden Or gan schäden zur Beurteilung der
Leistungsfähigkeit sowie Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Normalbevölkerung von Thalass ä mie -Patienten herangezogen werden sollte . Auch wenn sich der menschliche Körper an dauerhaft erniedrigte Hämoglobinwerte adaptieren könne, sei trotz
allem bei eine m Hämoglobinwert von zirka 75 g/ l von einer reduzierten Leistungsfähig keit im Vergleich
zur Nor mal bevölkerung auszugeben.
Zusammenfassend werde deshalb an der Einschät zung bezüglich der reduzierten Arbeitsfähigkeit vom 16. Dezember 2015 festge halten. 4. 4.1
Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass d ie Beschwerde führerin an einer Thalassämie
major leidet . Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebe nenfalls inwiefern sie aufgrund dieser Erbkrankheit in ihre m
Leistungs vermögen eingeschränkt ist. 4.2
W ie die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin zeigt, ist aufgrund der Thalassä mie
major
eine volle Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht ausge schlossen. So beendete d ie Beschwerdeführerin im Sommer 1999 erfolgreich ihre Berufslehre als MPA (Urk. 7/1) und trat nach einigen kürzeren Arbeits einsätzen (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK] vom 23. Juli 2015, Urk. 7/7) im Februar 2001 ihre derzeitige Anstellung in der Hausarztpraxis des Dr. Z.___
mit einem Vollzeitpensum an (Urk. 1 S. 8 Ziff. 14, Urk. 7/11/7, Urk. 7/21 S. 5 Ziff. 6).
Gemäss Selbstangaben (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 14 f., Urk. 7/21 S. 5 f. Ziff. 6 f.) musste sie dieses jedoch in den Folgejahren aus gesundheit lichen Grün den auf 90 % (2003) beziehungsweise
80 % (2005) reduzieren . Nach der Geburt ihres Sohnes im August 2006 (Urk. 7/3/2) und dem anschliessenden (Mutterschafts -)U rlaub nahm sie im Februar
2007 ihre Arbeit als MPA bei Dr. Z.___
wieder zu 50 % auf. Eigener Darstellung zufolge konnte sie im weiteren Verlauf
– wiederum wegen ihrer
Gesundheit –
das Pensum nicht wie beabsichtigt erhöhen und musste stattdessen
– nach einem vorübergehenden Einsatz zu 60 %
–
im September 2015 eine weitere Pensumsreduktion auf 30 %
(aktuell dreimal vier Stunden pro Woche) hinnehmen . 4. 3
Während die behandelnden (Fach-)Ärzte des A.___ von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Rahmen der chronischen Anämie beziehungsweise unter Berücksichtigung der ausgewiesenermassen (vgl. Urk. 3/6 und Urk. 3/7 S. 1) erniedrigten Hämoglobin (Hb)-W erte ausgingen (vgl. E. 3.2 und E. 3.7 hiervor), verneinte RAD-Arzt Dr. C.___ eine durch die Thalassämie
major
bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und begründete dies mit dem Ausbleiben der von ihm angegebenen Komplikationen (Kardiomyopathie, Leberfibrose, Leberzirrhose, endokrine Ausfälle; vgl. E. 3.3 und E. 3.5 hiervor). Damit ge langte er zu einer wesentlich positiveren Einschätzung des Leistungsve rmögens der Beschwerdeführerin, ohne indes die Diskrepanz zur abweichenden Auffassung der behandelnden (Fach-)Ärzte zu thematisieren, geschweige denn nachvoll ziehbar zu begründen. Namentlich mit der Feststellung von PD Dr. med. Dr. rer . nat. E.___, wonach eine reduzierte Leistungsfähigkeit bereits aufgrund der Hämoglobinwerte und nicht erst beim Eintreten von Eisenüberladungs-beding ten Komplikationen vorliege, setzte sich Dr. C.___ nicht auseinander. Inso fern bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssig keit seiner Einschätzung, so dass praxisgemäss (vgl. E. 1. 5 hiervor) nicht darauf abgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, als es Dr. C.___
als Facharzt für Innere Medizin an der einschlägigen Qualifikation zur Beurteilung des in Frage stehenden hämatologischen Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehlt .
Auch hat er die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht, sondern eine reine Aktenbeur teilung vorgenommen, obwohl ein lü cken loser Befund beziehungsweise ein feststehender medizinischer Sachverhalt – abgesehen von der Diagnosestellung – nicht vorliegt und es namentlich an einer (anderen) fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und einer Um schreibung des funktionellen Leistungsvermögens (Belastungsprofil) fehlt, so
dass die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD nicht gegeben sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3 und 9C_558/2016 vom 4. Novem ber 2016 E. 6.2). 4. 4
Ebenso wenig kann zur Beurteilun g des strittigen Rentenanspruch s der Beschwer deführerin auf die Einschätzungen der behandelnden (Fach-)Ärzte des A.___
abgestellt werden.
Sie
legten nicht dar, inwiefern sich die chronische Anämie beziehungsweise die tiefen Hämoglobinwerte konkret auf das Leis tungs vermögen der Beschwerdeführerin auswirken. Insofern ist die von ihnen für die angestammte Tätigkeit als MPA attestierte (und jeweils dem geleisteten Arbeits pen sum entsprechende) Arbeitsfähigkeit von 50 % (soweit die Angaben in Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7 des Berichts vom 10. September 2015 [ Urk. 7/13/2 ] über haupt so zu interpretieren sind) respektive (höchstens) 30 % nicht nach vollzieh bar.
Daran ändert nichts, dass Dr. Z.___ im Dezember 2015 (vgl. E. 3.5 hier vor) von einer Arbeitsfähigkeit in gleicher Höhe (dreimal vier Stunden pro Wo che entsprechend 30 %) ausging . Denn er äusserte sich nicht als behan delnder Arzt, sondern als Vorgesetzter der Beschwerdeführerin, in welcher Funktion er eine gewisse Nähe zu dieser aufweist, welche in seinen Aus führungen zum Aus druck kommt. 4. 5
Zusammengefasst erweist sich die Aktenlage für eine abschliessende Beur teilung des strittigen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin jedenfalls in medizi ni scher Hinsicht als unzulänglich. Infolgedessen ist die angefochtene Verfügung vom 22. Februar
2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin
in der angestammten und in einer leidens angepassten Tätigkeit in geeigneter Form fachmedizinisch abkläre und hernach über de re n Leistungsanspruch neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S.
2) gutzuheissen. 4.6
Damit erübrigen sich Ausführungen zu de r für die Wahl der Methode der Invali ditätsbemessung massgebenden Status- beziehungsweise Qualifikationsfrage, worüber ebenfalls unterschiedliche Auffassungen vorliegen (vgl. Urk. 1 Ziff. 19 - 24 und Ziff. 37-41, Urk. 6 S. 2 Ziff. 3, Urk. 7/14 S. 4, Urk. 7/23 S. 2) . 5. 5.1
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wur de (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). 5.2
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5. 3
Ausgangsgemäss steht d er Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache und d er Schwieri gkeit des Prozesses sowie unter Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für nicht als Rechtsanwälte zugelassene Juristen auf Fr. 1‘35 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
22. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch der Beschwerde führe rin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr. 1‘35 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw
Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSenn-Buchter