Sachverhalt
1.
1.1
Der 1964 geborene X.___
wurde am 3 0. Juli 1984 von seinem Amts vormund der Einwohnergemeinde Y.___ unter Hinweis auf eine geistige Behinderung seit Geburt beim Sekretariat der Invalidenversicherungs kom mis sion
des Kantons Bern
zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 7/10). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen sprach die ses
dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente ab 1. Septem ber 1983 zu (vgl. Urk. 7/17 /2 ) . 1.2
D ie im Jahr 1989 durchgeführte Revision (vgl. Urk. 7/25) zog keine Ände rung der Rentenhöhe nach si ch.
A nlässlich der im Jahr 1991
– nach Wohnortswechel - von der IV-Stelle des Kantons Glar us vorgenommene n Revision ( Urk. 7/28) wurde die bisherige (halbe) Rente
- gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 77 % - per
1. März 1991 auf eine ganze erhöht (vgl. Urk. 7/32 ff. ) .
Die im Jahr 1998 durchgeführte Revision ( Urk. 7/39/4 ) ergab keine Änderung der Rente nhöhe ( Urk. 7/42). 1.3
Am 1 7. September 2001 teilte
der Sozialdienst des Kantons Glarus der IV-Stelle mit, dass der Versiche rte seit dem 1. Mai 2000 bei der
Z.___ arbeite ( Urk. 7/43). Daraufhin leitete die IV-Stelle eine Revision ein ( Urk. 7/44-45) und tätigte beim neuen Arbeitgeber Abklärungen ( Urk. 7/46 ).
Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2004 ( Urk. 7/50 )
wurde die bisherige ganze Rente – gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % - per 1. März 2004 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. 1.4
Anlässlich der in den Jahren 2004 und 2007 durchgeführten Revisionen konnte
- bei einem Invaliditätsgrad von 47 % im Jahr 2004 und eine m solchen von 40 % im Jahr 2007 - keine sich auf die Rente auswirkende Ände rung festgestellt werden ( Urk. 7/53/2 und Urk. 7/62) . 1.5
Infolge Umzugs aufgrund eines Stellenwechsels im Jahr 2009 (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK], Urk. 7/99) fand erneut ein Zuständig keits wechsel der betreffenden IV-Stellen statt (vgl. Urk. 7/73) . Die
neu zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich teilte dem Versicherten mit Verfügung v om 2 6. August
2009 ( Urk. 7/75)
die Höhe der neu von ihr zur Ausrichtung ge brachten Rentenbetreffnisse mit . 1.6
Nach Einleitung eines erneuten Revision sverfahrens im Jahr 2014 ( Urk. 7/97) und Durchführung medizinischer ( Urk. 7/100) sowie beruflicher Abklärungen ( Urk. 7/99 und Urk. 7/103) verfügte die IV-Stelle am 4. Mai 2015 (Urk. 7/121 ) die sofortige Aufhebung der Rente und hielt fest, dass für die Zeit vom 1. April 2010 bis 3 1. März 2015 eine Verlet zung der Meldepflicht vorliege und daher die in dieser Zeit zu Unrecht bezo genen Lei stungen zurückzu erstatten seien
und der Versicherte diesbezüg lich eine sep arate Verfügung erhal ten werde. Diese Verfügung blieb unangefochten. 1. 7
Nachdem der Versicherte mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk. 7/128)
– wie angekündigt - zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Renten in der Höhe von Fr. 23‘244.-- verpflichtet worden war, stellte er am 2 1. Okto ber
2015 ( Urk. 7/131 ) ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung, welches - nach Ge währung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 7/136 und Urk. 7/140) – unter Hinweis auf eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflichten mit Verfü gung vom 2. März 20 16 abgewiesen wurde (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 4. April 2016 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und sinngemäss den Erlass der Rück forde r ung sowie eventualiter die Rückweisung der Verfügung zur Neubeurtei lung an die Vorinstanz ( Urk. 1 S.
2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai
2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Mai 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit
Art. 4. Abs. 1 der Ver ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV ) kann die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig war und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde. Der Erlass einer Forderung setzt somit ei nerseits einen gutgläubigen Leis tungsbezug und andererseits das Vorliegen ei ner grossen Härte
voraus. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkennt nis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht
nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schul dig gemacht haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2008 E. 3.2). Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf de n guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c). Es ist hingegen von ei ner grobfahrlässigen Ver letzung der Meldepflicht auszugehen, wenn die versi cherte Person nicht das Min destmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S.
49 E.
4.4, I 622/05, mit Hinweis auf BGE 110 V 181 E. 3d, ferner Urteil des Bundes ge richts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.5). Das Mass der erforder lichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem ob jektiven Massstab, wobei aber das subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteils fähig keit, Gesundheits zustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf ( BGE 138 V 218 E. 4 mit Hin weis; Urteile des Bundesgerichts 8C_759 /2008 vom 2 6. November 2008, E. 3.2; 8C_556/2008 vom 1 0. März 2009, E.
2.2 mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Abweisung des Erlassge suches aus, der Beschwerdeführer sei in den jeweiligen Verfügungen betref fend Leistungen der Invalidenversicherung auf seine Mel depflicht, nament lich bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen, hin gewiesen worden. Bei der
Rentenzuspr a ch e
im August 2009 sei sie davon aus gegangen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bei der Z.___ arbeite, was jedoch nicht mehr der Fall gewesen sei; so sei er für die A.___ tätig gewesen und später bis heute für die B.___ . Weil er d iese Arbeitgeberwechsel und die damit einhergehenden höheren Einkommen nicht ge meldet habe
- eine entsprechende Meldung sei den Un terlagen jedenfalls nicht zu entnehmen
- , liege eine grobfahrlässige Verlet zung der Meldep flicht vor. Da die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei, könne auf die Prüfung der grossen Härte verzichtet werden ( Urk. 2 S. 2 und Urk. 6 S. 2). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, da er (faktisch) Analphabet sei, sei er in schriftlichen und behördlichen Angele genheiten von C.___ und nach ihrem Tod von D.___ betreut worden. C.___ habe für ihn A nfang 2011 den Stellen wechsel inklusive Gehaltserhöhung der Beschwerdegegnerin gemeldet. Z u handen der Beschwerdegegnerin habe er eine schriftliche Vollmacht für C.___ ausfüllen müssen. Es liege daher – wenn überhaupt eine Mel depflichtverletzung
– zumindest keine grobfahrlässige vor. Als Anal phabet und auf Hilfe Dritter w ie auch mündliche Mitteilungen A ngewiesener könne ihm eine mündliche Mitteilung, welche die Beschwerdegegnerin nicht doku mentier t habe , nicht angelastet werden. Ebenfalls könne ihm nicht vor geworfen werden, dass er sich nicht via zugänglicher Informationsmedien informiert habe, zumal er nicht lesen könne. Es könne ihm daher höchstens ein bloss leicht es schuldhaftes Verhalten zum Vorwurf gemacht werden ( Urk.
1 S. 4 ff.). Sodann verwies er auf das Vorliegen einer grossen Härte (S. 7 f.). 3. 3.1
Zu entscheiden ist vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin d ie Erlassvoraussetzungen zu Recht verneint hat, da über den Rückerstat tungs anspruch bereits rechtskräftig entschieden worden ist. 3.2
Es ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen , dass der Be schwerdeführer bis Ende Mai 2009 bei der Z.___
als Bahnangestellter gearbeitet ha t (Urk. 7/99/1 und Urk. 7/60/3).
Ab Juni 2009 arbeitete er als Bauarbeiter bei der B.___ , bis Ende 2010 über einen E in satzvertrag der Personalvermittlungsunternehmung A.___ und ab 1. Januar 2011 als Festangestellter (Urk.
1 S.
4, Urk.
7/99/1 und Urk.
7/103). Mit diesen Stellenwechseln einher ging eine stetige Steig er ung seines Einkommens.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob das fehlerhafte Verhalten des Beschwerde führers im Sinne der Nicht- beziehungsweise verspäteten Meldung eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, welche der Annahme des guten Glaubens entgegen steht (E. 1 hievor ). 3.3
Der Beschwerdeführer erhält seit 1983 Renten der Invalidenversicherung . Dabei wurde die Rente von einer anfänglich halben Rente auf eine ganze erhöht und danach – aufgrund einer Einkommenssteigerung
- auf eine Vier telsrente herabgesetzt. In dieser Verfügung vom 1 8. Januar 2004 ( Urk. 7/ 50 ) wurde dargelegt, weshalb die ganze Rente
auf eine Viertelsrente herab gesetzt w u rd e . So ist unter dem Titel „Abklärungsergebnis“ ersichtlich, dass der Invaliditätsgrad infolge seines höheren Lohnes geringer ausfiel und die Rente daher entsprechend anzupassen war ( S. 3 ). Bei der Herabsetzung der gan zen Rente auf eine Viertelsrente handelt es sich um eine relevante und spür bare Änderung, was dem Beschwerdeführer sicherlich – wenn er es denn nicht selber verstanden hat – erklärt worden ist. Jedenfalls
war die tiefere Rentenhöhe spürbar. Es musste ihm also spätes tens seit diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass Änderungen in seinem Einkommen zu Verän de rungen in seinem Rentenanspruch führen können. Zudem wurde er nicht nur in dieser Verfügung, sondern auch in den frühe ren wie auch in derjenigen vom 2 6. August 2009 ( Urk. 7/75) jeweils auf seine Meldepflicht, insbesondere betreffend Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, hingewiesen.
Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund sein er neuen Stell e bei der B.___
im Monat über Fr. 1‘000 .– -
mehr verdiente (vgl. Urk. 7/99 [IK-Aus zug]) , hätte er bei Aufwendung einer minimalen Sorgfalt erkennen können, dass möglich erweise eine massgebliche beziehungsweise melde pflich tige Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorlag. Da er zu jenem Zeitpunkt gemäss Aktenlage nicht mehr verbeiständet war , ist davon
auszugehen, dass er seine persönlichen Angelegenh eiten zu besorgen im Stande war (wenn auch mit Hilfe , Urk. 1 S. 6) ,
und er ist als verständiger Mensch im Sinne der Rechtspre chung zu betrachten (vgl. E. 1 hievor ). Weil von einem solchen in gleicher Lage und unter den gleichen Voraus setzungen zu erwarten gewesen wäre, dass er die geänderten Verhältnisse der IV-Stelle angezeigt hätte, entfällt der gute Glaube. 3. 4 3.4.1
Der Beschwerdefü hrer brachte vor, die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass er im August 2009 nach wie vor bei den Z.___ an gestellt gewesen sei , könne
nicht stimmen . Wenn er weiterhin im Kanton Glarus gearbeitet hätte, wäre er wohl kaum in die Region Winterth ur gezo gen
( Urk. 1 S. 6). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Umzugs (Kantonswechsel) sinngemäss auf einen Stellenwechsel hätte schliessen könn en, vermag der Beschwerdeführer nichts abzuleiten, weil ihn dies nicht von seinen eigenen Pflichten entband (Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 2 4. März 2014 E. 6.3 mit Hinweis). 3. 4.2
Soweit der Beschwerdeführer behauptet , C.___
habe den Stellen wechsel inklusive Gehaltserhöhung A nfang 2011 der Beschwerdegegnerin gemeldet, ist festzuhalten, dass aus den im Recht liegenden Akten nichts der gleichen hervorgeht .
S einer diesbezüglichen Argumentation, dass die ent sprechende Meldung erfolgt sei werde durc h den Umstand belegt, dass er C.___ habe bevollmächtigen müssen ( Urk. 1 S. 6), kann nicht gefolgt werden. Die Vollmacht datiert vom 20. Dezember 2011 (Urk. 7/87) und trägt den Vermerk „für sämtliche Unterlagen, an Frau C.___ ". Diese wurde also nicht im massgeblichen Zusammenhang erteilt.
Nach bun desgerichtlicher Rechtsprechung hat sodann die Meldung einer Änderung grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erfolgen (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b; vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] und Art. 31 ATSG). Anzufügen ist, dass in den Akten eine Notiz über ein Telefongespräch mit C.___ vom 13. August 2009 (Urk. 7/65) liegt und die Meldung der Adressänderung bestätigt. Ein Hinweis über einen Stellenwechsel findet sich nicht, obwohl der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2009 am neuen Arbeits platz tätig war. Dass dies gemeldet aber nicht protokolliert wurde, ist nicht überwiegend wahrscheinlich . 3. 4.3
Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund seines (faktischen) Analphabe tismus auf Hilfe Dritter angewiesen ist und früher verbeiständet war ( Urk. 1 S.
6) , so bestand zumindest im massgebenden Zeitpunkt der Melde pflicht ve r letzung gemäss Aktenlage keine Beistandschaft (mehr).
V or diesem Hin ter grund konnte die Vornahme der Mitteilung oder zu mindest die Inan spruch nahme von Hilfe Dritter erwartet werden.
Selbst wenn d er Beschwerdeführer
in gewissen Belangen durchaus einge schränkt ist , so durfte von ihm erwartet werden, dass er bei Unklarheit und Nichtverstehen der Verfügung der Beschwerdegegnerin Hilfe in Anspruch ge nommen hätte . A ufgrund se ines langjährigen Rentenbezugs mit we chseln den , von seinem Einkommen abhängigen Renten ,
hätte
ihm klar sein müs sen, dass er seine neuen Anstellungen
melden muss . Es
ergeben sich zumin dest ke ine Hinweise darauf, dass er nicht in der Lage war, seine administrati ven Belange zu besorgen respektive besorgen zu lassen . So bildet
zwar gemäss Arbeitgeberbericht insbesondere der Analphabetismus eine Einschränkung beim Beschwerde führer ( Urk. 7/103 S.
4). D em Verlaufsbericht IV von Dr.
med. E.___ , FMH für Allgemeine Medizin, vom 2 7. November 2014 ( Urk. 7/100/5-6) ist jedoch
zu entnehmen , dass beim Beschwerdeführer bloss ein Verdacht auf leichte Intelligenzminderung sowie ein leichter funktio neller Analphabetis mus mit Schreibunfähigkeit und Leseschwäche besteht. Ausserdem hielt der Arzt fest, dass kein Bedarf an Hilfe von Dritten zur Erledigung der alltägli chen Lebensverrichtungen oder Hilfe bei d er Alltags strukturierung bestehe . Dem Bericht zufolge besitz t der Beschwerdeführer sodann
ein Handy und kann telefonieren (S. 1). 3.5
Nach dem Gesagten hätte sich der Beschwerdeführer m it der von ihm zu er wartenden Umsicht Rechenschaft darüber abgeben müssen, dass der
Stellen antritt bei der A.___
und später derjenige bei der B.___
einen Einfluss auf seine bestehende Rente haben könnte n . Wenn er dies nicht erkannte, kann der Vorwurf nicht erspart bleiben, nicht das Mindest mass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, welches jedem verständigen Menschen
in gleicher Lage und unter den gleichen Um ständen als beachtlich hätte einleuchten müssen . Das Verkennen dieser Situation ist nicht bloss eine leichte Nachlässigkeit, sondern es liegt eine grobfahrlässige Pflichtwidrigkeit vor, weshalb die Beschwerdegegnerin die Gut gläubigkeit beim Leistungs be zug zu Recht verneint hat . 3. 6
Da der gute Glaube nicht gegeben ist, braucht die F rage, ob die Rückerstat tung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bed eutet, nicht geklärt zu werden, müssen die beiden Voraussetzungen doch kumulativ erfüllt sein.
Insoweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass für die Zeit vom 1. Septem ber 2014 bis 3 1. März 2015 keine Verletzung von Meldepflichten vorliegen könne und somit diesbezüglich keine Pflicht zur Rückforderung bestehe ( Urk. 1 S. 6 f.), ist festzuhalten, dass die entsprechende Verfügung mangels Ergreifens eines Rechtsmittels in Rechtsraft erwachsen ist ( Urk. 7/13 4). 4.
Zusammenfassen d ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leis tungen geht, ist das Verfahren kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Stieger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 7
Nachdem der Versicherte mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk. 7/128)
– wie angekündigt - zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Renten in der Höhe von Fr. 23‘244.-- verpflichtet worden war, stellte er am 2 1. Okto ber
2015 ( Urk. 7/131 ) ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung, welches - nach Ge währung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 7/136 und Urk. 7/140) – unter Hinweis auf eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflichten mit Verfü gung vom 2. März 20 16 abgewiesen wurde (Urk. 2).
E. 1.1 Der 1964 geborene X.___
wurde am 3 0. Juli 1984 von seinem Amts vormund der Einwohnergemeinde Y.___ unter Hinweis auf eine geistige Behinderung seit Geburt beim Sekretariat der Invalidenversicherungs kom mis sion
des Kantons Bern
zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 7/10). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen sprach die ses
dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente ab 1. Septem ber 1983 zu (vgl. Urk. 7/17 /2 ) .
E. 1.2 D ie im Jahr 1989 durchgeführte Revision (vgl. Urk. 7/25) zog keine Ände rung der Rentenhöhe nach si ch.
A nlässlich der im Jahr 1991
– nach Wohnortswechel - von der IV-Stelle des Kantons Glar us vorgenommene n Revision ( Urk. 7/28) wurde die bisherige (halbe) Rente
- gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 77 % - per
1. März 1991 auf eine ganze erhöht (vgl. Urk. 7/32 ff. ) .
Die im Jahr 1998 durchgeführte Revision ( Urk. 7/39/4 ) ergab keine Änderung der Rente nhöhe ( Urk. 7/42).
E. 1.3 Am 1 7. September 2001 teilte
der Sozialdienst des Kantons Glarus der IV-Stelle mit, dass der Versiche rte seit dem 1. Mai 2000 bei der
Z.___ arbeite ( Urk. 7/43). Daraufhin leitete die IV-Stelle eine Revision ein ( Urk. 7/44-45) und tätigte beim neuen Arbeitgeber Abklärungen ( Urk. 7/46 ).
Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2004 ( Urk. 7/50 )
wurde die bisherige ganze Rente – gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % - per 1. März 2004 auf eine Viertelsrente herabgesetzt.
E. 1.4 Anlässlich der in den Jahren 2004 und 2007 durchgeführten Revisionen konnte
- bei einem Invaliditätsgrad von 47 % im Jahr 2004 und eine m solchen von 40 % im Jahr 2007 - keine sich auf die Rente auswirkende Ände rung festgestellt werden ( Urk. 7/53/2 und Urk. 7/62) .
E. 1.5 Infolge Umzugs aufgrund eines Stellenwechsels im Jahr 2009 (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK], Urk. 7/99) fand erneut ein Zuständig keits wechsel der betreffenden IV-Stellen statt (vgl. Urk. 7/73) . Die
neu zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich teilte dem Versicherten mit Verfügung v om 2 6. August
2009 ( Urk. 7/75)
die Höhe der neu von ihr zur Ausrichtung ge brachten Rentenbetreffnisse mit .
E. 1.6 Nach Einleitung eines erneuten Revision sverfahrens im Jahr 2014 ( Urk. 7/97) und Durchführung medizinischer ( Urk. 7/100) sowie beruflicher Abklärungen ( Urk. 7/99 und Urk. 7/103) verfügte die IV-Stelle am 4. Mai 2015 (Urk. 7/121 ) die sofortige Aufhebung der Rente und hielt fest, dass für die Zeit vom 1. April 2010 bis 3 1. März 2015 eine Verlet zung der Meldepflicht vorliege und daher die in dieser Zeit zu Unrecht bezo genen Lei stungen zurückzu erstatten seien
und der Versicherte diesbezüg lich eine sep arate Verfügung erhal ten werde. Diese Verfügung blieb unangefochten.
E. 2 S. 2 und Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Abweisung des Erlassge suches aus, der Beschwerdeführer sei in den jeweiligen Verfügungen betref fend Leistungen der Invalidenversicherung auf seine Mel depflicht, nament lich bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen, hin gewiesen worden. Bei der
Rentenzuspr a ch e
im August 2009 sei sie davon aus gegangen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bei der Z.___ arbeite, was jedoch nicht mehr der Fall gewesen sei; so sei er für die A.___ tätig gewesen und später bis heute für die B.___ . Weil er d iese Arbeitgeberwechsel und die damit einhergehenden höheren Einkommen nicht ge meldet habe
- eine entsprechende Meldung sei den Un terlagen jedenfalls nicht zu entnehmen
- , liege eine grobfahrlässige Verlet zung der Meldep flicht vor. Da die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei, könne auf die Prüfung der grossen Härte verzichtet werden ( Urk.
E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, da er (faktisch) Analphabet sei, sei er in schriftlichen und behördlichen Angele genheiten von C.___ und nach ihrem Tod von D.___ betreut worden. C.___ habe für ihn A nfang 2011 den Stellen wechsel inklusive Gehaltserhöhung der Beschwerdegegnerin gemeldet. Z u handen der Beschwerdegegnerin habe er eine schriftliche Vollmacht für C.___ ausfüllen müssen. Es liege daher – wenn überhaupt eine Mel depflichtverletzung
– zumindest keine grobfahrlässige vor. Als Anal phabet und auf Hilfe Dritter w ie auch mündliche Mitteilungen A ngewiesener könne ihm eine mündliche Mitteilung, welche die Beschwerdegegnerin nicht doku mentier t habe , nicht angelastet werden. Ebenfalls könne ihm nicht vor geworfen werden, dass er sich nicht via zugänglicher Informationsmedien informiert habe, zumal er nicht lesen könne. Es könne ihm daher höchstens ein bloss leicht es schuldhaftes Verhalten zum Vorwurf gemacht werden ( Urk.
1 S. 4 ff.). Sodann verwies er auf das Vorliegen einer grossen Härte (S. 7 f.). 3. 3.1
Zu entscheiden ist vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin d ie Erlassvoraussetzungen zu Recht verneint hat, da über den Rückerstat tungs anspruch bereits rechtskräftig entschieden worden ist. 3.2
Es ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen , dass der Be schwerdeführer bis Ende Mai 2009 bei der Z.___
als Bahnangestellter gearbeitet ha t (Urk. 7/99/1 und Urk. 7/60/3).
Ab Juni 2009 arbeitete er als Bauarbeiter bei der B.___ , bis Ende 2010 über einen E in satzvertrag der Personalvermittlungsunternehmung A.___ und ab 1. Januar 2011 als Festangestellter (Urk.
1 S.
4, Urk.
7/99/1 und Urk.
7/103). Mit diesen Stellenwechseln einher ging eine stetige Steig er ung seines Einkommens.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob das fehlerhafte Verhalten des Beschwerde führers im Sinne der Nicht- beziehungsweise verspäteten Meldung eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, welche der Annahme des guten Glaubens entgegen steht (E. 1 hievor ). 3.3
Der Beschwerdeführer erhält seit 1983 Renten der Invalidenversicherung . Dabei wurde die Rente von einer anfänglich halben Rente auf eine ganze erhöht und danach – aufgrund einer Einkommenssteigerung
- auf eine Vier telsrente herabgesetzt. In dieser Verfügung vom 1 8. Januar 2004 ( Urk. 7/ 50 ) wurde dargelegt, weshalb die ganze Rente
auf eine Viertelsrente herab gesetzt w u rd e . So ist unter dem Titel „Abklärungsergebnis“ ersichtlich, dass der Invaliditätsgrad infolge seines höheren Lohnes geringer ausfiel und die Rente daher entsprechend anzupassen war ( S. 3 ). Bei der Herabsetzung der gan zen Rente auf eine Viertelsrente handelt es sich um eine relevante und spür bare Änderung, was dem Beschwerdeführer sicherlich – wenn er es denn nicht selber verstanden hat – erklärt worden ist. Jedenfalls
war die tiefere Rentenhöhe spürbar. Es musste ihm also spätes tens seit diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass Änderungen in seinem Einkommen zu Verän de rungen in seinem Rentenanspruch führen können. Zudem wurde er nicht nur in dieser Verfügung, sondern auch in den frühe ren wie auch in derjenigen vom 2 6. August 2009 ( Urk. 7/75) jeweils auf seine Meldepflicht, insbesondere betreffend Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, hingewiesen.
Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund sein er neuen Stell e bei der B.___
im Monat über Fr. 1‘000 .– -
mehr verdiente (vgl. Urk. 7/99 [IK-Aus zug]) , hätte er bei Aufwendung einer minimalen Sorgfalt erkennen können, dass möglich erweise eine massgebliche beziehungsweise melde pflich tige Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorlag. Da er zu jenem Zeitpunkt gemäss Aktenlage nicht mehr verbeiständet war , ist davon
auszugehen, dass er seine persönlichen Angelegenh eiten zu besorgen im Stande war (wenn auch mit Hilfe , Urk. 1 S. 6) ,
und er ist als verständiger Mensch im Sinne der Rechtspre chung zu betrachten (vgl. E. 1 hievor ). Weil von einem solchen in gleicher Lage und unter den gleichen Voraus setzungen zu erwarten gewesen wäre, dass er die geänderten Verhältnisse der IV-Stelle angezeigt hätte, entfällt der gute Glaube. 3. 4 3.4.1
Der Beschwerdefü hrer brachte vor, die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass er im August 2009 nach wie vor bei den Z.___ an gestellt gewesen sei , könne
nicht stimmen . Wenn er weiterhin im Kanton Glarus gearbeitet hätte, wäre er wohl kaum in die Region Winterth ur gezo gen
( Urk. 1 S. 6). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Umzugs (Kantonswechsel) sinngemäss auf einen Stellenwechsel hätte schliessen könn en, vermag der Beschwerdeführer nichts abzuleiten, weil ihn dies nicht von seinen eigenen Pflichten entband (Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 2 4. März 2014 E. 6.3 mit Hinweis). 3. 4.2
Soweit der Beschwerdeführer behauptet , C.___
habe den Stellen wechsel inklusive Gehaltserhöhung A nfang 2011 der Beschwerdegegnerin gemeldet, ist festzuhalten, dass aus den im Recht liegenden Akten nichts der gleichen hervorgeht .
S einer diesbezüglichen Argumentation, dass die ent sprechende Meldung erfolgt sei werde durc h den Umstand belegt, dass er C.___ habe bevollmächtigen müssen ( Urk. 1 S. 6), kann nicht gefolgt werden. Die Vollmacht datiert vom 20. Dezember 2011 (Urk. 7/87) und trägt den Vermerk „für sämtliche Unterlagen, an Frau C.___ ". Diese wurde also nicht im massgeblichen Zusammenhang erteilt.
Nach bun desgerichtlicher Rechtsprechung hat sodann die Meldung einer Änderung grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erfolgen (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b; vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] und Art. 31 ATSG). Anzufügen ist, dass in den Akten eine Notiz über ein Telefongespräch mit C.___ vom 13. August 2009 (Urk. 7/65) liegt und die Meldung der Adressänderung bestätigt. Ein Hinweis über einen Stellenwechsel findet sich nicht, obwohl der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2009 am neuen Arbeits platz tätig war. Dass dies gemeldet aber nicht protokolliert wurde, ist nicht überwiegend wahrscheinlich . 3. 4.3
Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund seines (faktischen) Analphabe tismus auf Hilfe Dritter angewiesen ist und früher verbeiständet war ( Urk. 1 S.
6) , so bestand zumindest im massgebenden Zeitpunkt der Melde pflicht ve r letzung gemäss Aktenlage keine Beistandschaft (mehr).
V or diesem Hin ter grund konnte die Vornahme der Mitteilung oder zu mindest die Inan spruch nahme von Hilfe Dritter erwartet werden.
Selbst wenn d er Beschwerdeführer
in gewissen Belangen durchaus einge schränkt ist , so durfte von ihm erwartet werden, dass er bei Unklarheit und Nichtverstehen der Verfügung der Beschwerdegegnerin Hilfe in Anspruch ge nommen hätte . A ufgrund se ines langjährigen Rentenbezugs mit we chseln den , von seinem Einkommen abhängigen Renten ,
hätte
ihm klar sein müs sen, dass er seine neuen Anstellungen
melden muss . Es
ergeben sich zumin dest ke ine Hinweise darauf, dass er nicht in der Lage war, seine administrati ven Belange zu besorgen respektive besorgen zu lassen . So bildet
zwar gemäss Arbeitgeberbericht insbesondere der Analphabetismus eine Einschränkung beim Beschwerde führer ( Urk. 7/103 S.
4). D em Verlaufsbericht IV von Dr.
med. E.___ , FMH für Allgemeine Medizin, vom 2 7. November 2014 ( Urk. 7/100/5-6) ist jedoch
zu entnehmen , dass beim Beschwerdeführer bloss ein Verdacht auf leichte Intelligenzminderung sowie ein leichter funktio neller Analphabetis mus mit Schreibunfähigkeit und Leseschwäche besteht. Ausserdem hielt der Arzt fest, dass kein Bedarf an Hilfe von Dritten zur Erledigung der alltägli chen Lebensverrichtungen oder Hilfe bei d er Alltags strukturierung bestehe . Dem Bericht zufolge besitz t der Beschwerdeführer sodann
ein Handy und kann telefonieren (S. 1). 3.5
Nach dem Gesagten hätte sich der Beschwerdeführer m it der von ihm zu er wartenden Umsicht Rechenschaft darüber abgeben müssen, dass der
Stellen antritt bei der A.___
und später derjenige bei der B.___
einen Einfluss auf seine bestehende Rente haben könnte n . Wenn er dies nicht erkannte, kann der Vorwurf nicht erspart bleiben, nicht das Mindest mass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, welches jedem verständigen Menschen
in gleicher Lage und unter den gleichen Um ständen als beachtlich hätte einleuchten müssen . Das Verkennen dieser Situation ist nicht bloss eine leichte Nachlässigkeit, sondern es liegt eine grobfahrlässige Pflichtwidrigkeit vor, weshalb die Beschwerdegegnerin die Gut gläubigkeit beim Leistungs be zug zu Recht verneint hat . 3.
E. 6 Da der gute Glaube nicht gegeben ist, braucht die F rage, ob die Rückerstat tung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bed eutet, nicht geklärt zu werden, müssen die beiden Voraussetzungen doch kumulativ erfüllt sein.
Insoweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass für die Zeit vom 1. Septem ber 2014 bis 3 1. März 2015 keine Verletzung von Meldepflichten vorliegen könne und somit diesbezüglich keine Pflicht zur Rückforderung bestehe ( Urk. 1 S. 6 f.), ist festzuhalten, dass die entsprechende Verfügung mangels Ergreifens eines Rechtsmittels in Rechtsraft erwachsen ist ( Urk. 7/13 4). 4.
Zusammenfassen d ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leis tungen geht, ist das Verfahren kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Stieger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Dispositiv
- 1.1 Der 1964 geborene X.___ wurde am 3
- Juli 1984 von seinem Amts vormund der Einwohnergemeinde Y.___ unter Hinweis auf eine geistige Behinderung seit Geburt beim Sekretariat der Invalidenversicherungs kom mis sion des Kantons Bern zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 7/10). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen sprach die ses dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente ab 1. Septem ber 1983 zu (vgl. Urk. 7/17 /2 ) . 1.2 D ie im Jahr 1989 durchgeführte Revision (vgl. Urk. 7/25) zog keine Ände rung der Rentenhöhe nach si ch. A nlässlich der im Jahr 1991 – nach Wohnortswechel - von der IV-Stelle des Kantons Glar us vorgenommene n Revision ( Urk. 7/28) wurde die bisherige (halbe) Rente - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 77 % - per
- März 1991 auf eine ganze erhöht (vgl. Urk. 7/32 ff. ) . Die im Jahr 1998 durchgeführte Revision ( Urk. 7/39/4 ) ergab keine Änderung der Rente nhöhe ( Urk. 7/42). 1.3 Am 1
- September 2001 teilte der Sozialdienst des Kantons Glarus der IV-Stelle mit, dass der Versiche rte seit dem
- Mai 2000 bei der Z.___ arbeite ( Urk. 7/43). Daraufhin leitete die IV-Stelle eine Revision ein ( Urk. 7/44-45) und tätigte beim neuen Arbeitgeber Abklärungen ( Urk. 7/46 ). Mit Verfügung vom 1
- Januar 2004 ( Urk. 7/50 ) wurde die bisherige ganze Rente – gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % - per
- März 2004 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. 1.4 Anlässlich der in den Jahren 2004 und 2007 durchgeführten Revisionen konnte - bei einem Invaliditätsgrad von 47 % im Jahr 2004 und eine m solchen von 40 % im Jahr 2007 - keine sich auf die Rente auswirkende Ände rung festgestellt werden ( Urk. 7/53/2 und Urk. 7/62) . 1.5 Infolge Umzugs aufgrund eines Stellenwechsels im Jahr 2009 (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK], Urk. 7/99) fand erneut ein Zuständig keits wechsel der betreffenden IV-Stellen statt (vgl. Urk. 7/73) . Die neu zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich teilte dem Versicherten mit Verfügung v om 2
- August 2009 ( Urk. 7/75) die Höhe der neu von ihr zur Ausrichtung ge brachten Rentenbetreffnisse mit . 1.6 Nach Einleitung eines erneuten Revision sverfahrens im Jahr 2014 ( Urk. 7/97) und Durchführung medizinischer ( Urk. 7/100) sowie beruflicher Abklärungen ( Urk. 7/99 und Urk. 7/103) verfügte die IV-Stelle am 4. Mai 2015 (Urk. 7/121 ) die sofortige Aufhebung der Rente und hielt fest, dass für die Zeit vom
- April 2010 bis 3
- März 2015 eine Verlet zung der Meldepflicht vorliege und daher die in dieser Zeit zu Unrecht bezo genen Lei stungen zurückzu erstatten seien und der Versicherte diesbezüg lich eine sep arate Verfügung erhal ten werde. Diese Verfügung blieb unangefochten.
- 7 Nachdem der Versicherte mit Verfügung vom 1
- Oktober 2015 ( Urk. 7/128) – wie angekündigt - zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Renten in der Höhe von Fr. 23‘244.-- verpflichtet worden war, stellte er am 2
- Okto ber 2015 ( Urk. 7/131 ) ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung, welches - nach Ge währung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 7/136 und Urk. 7/140) – unter Hinweis auf eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflichten mit Verfü gung vom
- März 20 16 abgewiesen wurde (Urk. 2).
- Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am
- April 2016 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und sinngemäss den Erlass der Rück forde r ung sowie eventualiter die Rückweisung der Verfügung zur Neubeurtei lung an die Vorinstanz ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1
- Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1
- Mai 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4. Abs. 1 der Ver ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV ) kann die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig war und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde. Der Erlass einer Forderung setzt somit ei nerseits einen gutgläubigen Leis tungsbezug und andererseits das Vorliegen ei ner grossen Härte voraus. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkennt nis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schul dig gemacht haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2008 E. 3.2). Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf de n guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c). Es ist hingegen von ei ner grobfahrlässigen Ver letzung der Meldepflicht auszugehen, wenn die versi cherte Person nicht das Min destmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05, mit Hinweis auf BGE 110 V 181 E. 3d, ferner Urteil des Bundes ge richts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.5). Das Mass der erforder lichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem ob jektiven Massstab, wobei aber das subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteils fähig keit, Gesundheits zustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf ( BGE 138 V 218 E. 4 mit Hin weis; Urteile des Bundesgerichts 8C_759 /2008 vom 2
- November 2008, E. 3.2; 8C_556/2008 vom 1
- März 2009, E. 2.2 mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Abweisung des Erlassge suches aus, der Beschwerdeführer sei in den jeweiligen Verfügungen betref fend Leistungen der Invalidenversicherung auf seine Mel depflicht, nament lich bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen, hin gewiesen worden. Bei der Rentenzuspr a ch e im August 2009 sei sie davon aus gegangen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bei der Z.___ arbeite, was jedoch nicht mehr der Fall gewesen sei; so sei er für die A.___ tätig gewesen und später bis heute für die B.___ . Weil er d iese Arbeitgeberwechsel und die damit einhergehenden höheren Einkommen nicht ge meldet habe - eine entsprechende Meldung sei den Un terlagen jedenfalls nicht zu entnehmen - , liege eine grobfahrlässige Verlet zung der Meldep flicht vor. Da die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei, könne auf die Prüfung der grossen Härte verzichtet werden ( Urk. 2 S. 2 und Urk. 6 S. 2). 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, da er (faktisch) Analphabet sei, sei er in schriftlichen und behördlichen Angele genheiten von C.___ und nach ihrem Tod von D.___ betreut worden. C.___ habe für ihn A nfang 2011 den Stellen wechsel inklusive Gehaltserhöhung der Beschwerdegegnerin gemeldet. Z u handen der Beschwerdegegnerin habe er eine schriftliche Vollmacht für C.___ ausfüllen müssen. Es liege daher – wenn überhaupt eine Mel depflichtverletzung – zumindest keine grobfahrlässige vor. Als Anal phabet und auf Hilfe Dritter w ie auch mündliche Mitteilungen A ngewiesener könne ihm eine mündliche Mitteilung, welche die Beschwerdegegnerin nicht doku mentier t habe , nicht angelastet werden. Ebenfalls könne ihm nicht vor geworfen werden, dass er sich nicht via zugänglicher Informationsmedien informiert habe, zumal er nicht lesen könne. Es könne ihm daher höchstens ein bloss leicht es schuldhaftes Verhalten zum Vorwurf gemacht werden ( Urk. 1 S. 4 ff.). Sodann verwies er auf das Vorliegen einer grossen Härte (S. 7 f.).
- 3.1 Zu entscheiden ist vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin d ie Erlassvoraussetzungen zu Recht verneint hat, da über den Rückerstat tungs anspruch bereits rechtskräftig entschieden worden ist. 3.2 Es ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen , dass der Be schwerdeführer bis Ende Mai 2009 bei der Z.___ als Bahnangestellter gearbeitet ha t (Urk. 7/99/1 und Urk. 7/60/3). Ab Juni 2009 arbeitete er als Bauarbeiter bei der B.___ , bis Ende 2010 über einen E in satzvertrag der Personalvermittlungsunternehmung A.___ und ab 1. Januar 2011 als Festangestellter (Urk. 1 S. 4, Urk. 7/99/1 und Urk. 7/103). Mit diesen Stellenwechseln einher ging eine stetige Steig er ung seines Einkommens. Zu prüfen ist im Folgenden, ob das fehlerhafte Verhalten des Beschwerde führers im Sinne der Nicht- beziehungsweise verspäteten Meldung eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, welche der Annahme des guten Glaubens entgegen steht (E. 1 hievor ). 3.3 Der Beschwerdeführer erhält seit 1983 Renten der Invalidenversicherung . Dabei wurde die Rente von einer anfänglich halben Rente auf eine ganze erhöht und danach – aufgrund einer Einkommenssteigerung - auf eine Vier telsrente herabgesetzt. In dieser Verfügung vom 1
- Januar 2004 ( Urk. 7/ 50 ) wurde dargelegt, weshalb die ganze Rente auf eine Viertelsrente herab gesetzt w u rd e . So ist unter dem Titel „Abklärungsergebnis“ ersichtlich, dass der Invaliditätsgrad infolge seines höheren Lohnes geringer ausfiel und die Rente daher entsprechend anzupassen war ( S. 3 ). Bei der Herabsetzung der gan zen Rente auf eine Viertelsrente handelt es sich um eine relevante und spür bare Änderung, was dem Beschwerdeführer sicherlich – wenn er es denn nicht selber verstanden hat – erklärt worden ist. Jedenfalls war die tiefere Rentenhöhe spürbar. Es musste ihm also spätes tens seit diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass Änderungen in seinem Einkommen zu Verän de rungen in seinem Rentenanspruch führen können. Zudem wurde er nicht nur in dieser Verfügung, sondern auch in den frühe ren wie auch in derjenigen vom 2
- August 2009 ( Urk. 7/75) jeweils auf seine Meldepflicht, insbesondere betreffend Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, hingewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund sein er neuen Stell e bei der B.___ im Monat über Fr. 1‘000 .– - mehr verdiente (vgl. Urk. 7/99 [IK-Aus zug]) , hätte er bei Aufwendung einer minimalen Sorgfalt erkennen können, dass möglich erweise eine massgebliche beziehungsweise melde pflich tige Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorlag. Da er zu jenem Zeitpunkt gemäss Aktenlage nicht mehr verbeiständet war , ist davon auszugehen, dass er seine persönlichen Angelegenh eiten zu besorgen im Stande war (wenn auch mit Hilfe , Urk. 1 S. 6) , und er ist als verständiger Mensch im Sinne der Rechtspre chung zu betrachten (vgl. E. 1 hievor ). Weil von einem solchen in gleicher Lage und unter den gleichen Voraus setzungen zu erwarten gewesen wäre, dass er die geänderten Verhältnisse der IV-Stelle angezeigt hätte, entfällt der gute Glaube.
- 4 3.4.1 Der Beschwerdefü hrer brachte vor, die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass er im August 2009 nach wie vor bei den Z.___ an gestellt gewesen sei , könne nicht stimmen . Wenn er weiterhin im Kanton Glarus gearbeitet hätte, wäre er wohl kaum in die Region Winterth ur gezo gen ( Urk. 1 S. 6). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Umzugs (Kantonswechsel) sinngemäss auf einen Stellenwechsel hätte schliessen könn en, vermag der Beschwerdeführer nichts abzuleiten, weil ihn dies nicht von seinen eigenen Pflichten entband (Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 2
- März 2014 E. 6.3 mit Hinweis).
- 4.2 Soweit der Beschwerdeführer behauptet , C.___ habe den Stellen wechsel inklusive Gehaltserhöhung A nfang 2011 der Beschwerdegegnerin gemeldet, ist festzuhalten, dass aus den im Recht liegenden Akten nichts der gleichen hervorgeht . S einer diesbezüglichen Argumentation, dass die ent sprechende Meldung erfolgt sei werde durc h den Umstand belegt, dass er C.___ habe bevollmächtigen müssen ( Urk. 1 S. 6), kann nicht gefolgt werden. Die Vollmacht datiert vom 20. Dezember 2011 (Urk. 7/87) und trägt den Vermerk „für sämtliche Unterlagen, an Frau C.___ ". Diese wurde also nicht im massgeblichen Zusammenhang erteilt. Nach bun desgerichtlicher Rechtsprechung hat sodann die Meldung einer Änderung grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erfolgen (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b; vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] und Art. 31 ATSG). Anzufügen ist, dass in den Akten eine Notiz über ein Telefongespräch mit C.___ vom 13. August 2009 (Urk. 7/65) liegt und die Meldung der Adressänderung bestätigt. Ein Hinweis über einen Stellenwechsel findet sich nicht, obwohl der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2009 am neuen Arbeits platz tätig war. Dass dies gemeldet aber nicht protokolliert wurde, ist nicht überwiegend wahrscheinlich .
- 4.3 Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund seines (faktischen) Analphabe tismus auf Hilfe Dritter angewiesen ist und früher verbeiständet war ( Urk. 1 S. 6) , so bestand zumindest im massgebenden Zeitpunkt der Melde pflicht ve r letzung gemäss Aktenlage keine Beistandschaft (mehr). V or diesem Hin ter grund konnte die Vornahme der Mitteilung oder zu mindest die Inan spruch nahme von Hilfe Dritter erwartet werden. Selbst wenn d er Beschwerdeführer in gewissen Belangen durchaus einge schränkt ist , so durfte von ihm erwartet werden, dass er bei Unklarheit und Nichtverstehen der Verfügung der Beschwerdegegnerin Hilfe in Anspruch ge nommen hätte . A ufgrund se ines langjährigen Rentenbezugs mit we chseln den , von seinem Einkommen abhängigen Renten , hätte ihm klar sein müs sen, dass er seine neuen Anstellungen melden muss . Es ergeben sich zumin dest ke ine Hinweise darauf, dass er nicht in der Lage war, seine administrati ven Belange zu besorgen respektive besorgen zu lassen . So bildet zwar gemäss Arbeitgeberbericht insbesondere der Analphabetismus eine Einschränkung beim Beschwerde führer ( Urk. 7/103 S. 4). D em Verlaufsbericht IV von Dr. med. E.___ , FMH für Allgemeine Medizin, vom 2
- November 2014 ( Urk. 7/100/5-6) ist jedoch zu entnehmen , dass beim Beschwerdeführer bloss ein Verdacht auf leichte Intelligenzminderung sowie ein leichter funktio neller Analphabetis mus mit Schreibunfähigkeit und Leseschwäche besteht. Ausserdem hielt der Arzt fest, dass kein Bedarf an Hilfe von Dritten zur Erledigung der alltägli chen Lebensverrichtungen oder Hilfe bei d er Alltags strukturierung bestehe . Dem Bericht zufolge besitz t der Beschwerdeführer sodann ein Handy und kann telefonieren (S. 1). 3.5 Nach dem Gesagten hätte sich der Beschwerdeführer m it der von ihm zu er wartenden Umsicht Rechenschaft darüber abgeben müssen, dass der Stellen antritt bei der A.___ und später derjenige bei der B.___ einen Einfluss auf seine bestehende Rente haben könnte n . Wenn er dies nicht erkannte, kann der Vorwurf nicht erspart bleiben, nicht das Mindest mass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, welches jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Um ständen als beachtlich hätte einleuchten müssen . Das Verkennen dieser Situation ist nicht bloss eine leichte Nachlässigkeit, sondern es liegt eine grobfahrlässige Pflichtwidrigkeit vor, weshalb die Beschwerdegegnerin die Gut gläubigkeit beim Leistungs be zug zu Recht verneint hat .
- 6 Da der gute Glaube nicht gegeben ist, braucht die F rage, ob die Rückerstat tung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bed eutet, nicht geklärt zu werden, müssen die beiden Voraussetzungen doch kumulativ erfüllt sein. Insoweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass für die Zeit vom
- Septem ber 2014 bis 3
- März 2015 keine Verletzung von Meldepflichten vorliegen könne und somit diesbezüglich keine Pflicht zur Rückforderung bestehe ( Urk. 1 S. 6 f.), ist festzuhalten, dass die entsprechende Verfügung mangels Ergreifens eines Rechtsmittels in Rechtsraft erwachsen ist ( Urk. 7/13 4).
- Zusammenfassen d ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leis tungen geht, ist das Verfahren kostenlos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Stieger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00392 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom
28. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Felix Stieger Stieger Steuer- & Anwaltskanzlei Archstrasse 2, Postfach 2416, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1964 geborene X.___
wurde am 3 0. Juli 1984 von seinem Amts vormund der Einwohnergemeinde Y.___ unter Hinweis auf eine geistige Behinderung seit Geburt beim Sekretariat der Invalidenversicherungs kom mis sion
des Kantons Bern
zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 7/10). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen sprach die ses
dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente ab 1. Septem ber 1983 zu (vgl. Urk. 7/17 /2 ) . 1.2
D ie im Jahr 1989 durchgeführte Revision (vgl. Urk. 7/25) zog keine Ände rung der Rentenhöhe nach si ch.
A nlässlich der im Jahr 1991
– nach Wohnortswechel - von der IV-Stelle des Kantons Glar us vorgenommene n Revision ( Urk. 7/28) wurde die bisherige (halbe) Rente
- gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 77 % - per
1. März 1991 auf eine ganze erhöht (vgl. Urk. 7/32 ff. ) .
Die im Jahr 1998 durchgeführte Revision ( Urk. 7/39/4 ) ergab keine Änderung der Rente nhöhe ( Urk. 7/42). 1.3
Am 1 7. September 2001 teilte
der Sozialdienst des Kantons Glarus der IV-Stelle mit, dass der Versiche rte seit dem 1. Mai 2000 bei der
Z.___ arbeite ( Urk. 7/43). Daraufhin leitete die IV-Stelle eine Revision ein ( Urk. 7/44-45) und tätigte beim neuen Arbeitgeber Abklärungen ( Urk. 7/46 ).
Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2004 ( Urk. 7/50 )
wurde die bisherige ganze Rente – gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % - per 1. März 2004 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. 1.4
Anlässlich der in den Jahren 2004 und 2007 durchgeführten Revisionen konnte
- bei einem Invaliditätsgrad von 47 % im Jahr 2004 und eine m solchen von 40 % im Jahr 2007 - keine sich auf die Rente auswirkende Ände rung festgestellt werden ( Urk. 7/53/2 und Urk. 7/62) . 1.5
Infolge Umzugs aufgrund eines Stellenwechsels im Jahr 2009 (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK], Urk. 7/99) fand erneut ein Zuständig keits wechsel der betreffenden IV-Stellen statt (vgl. Urk. 7/73) . Die
neu zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich teilte dem Versicherten mit Verfügung v om 2 6. August
2009 ( Urk. 7/75)
die Höhe der neu von ihr zur Ausrichtung ge brachten Rentenbetreffnisse mit . 1.6
Nach Einleitung eines erneuten Revision sverfahrens im Jahr 2014 ( Urk. 7/97) und Durchführung medizinischer ( Urk. 7/100) sowie beruflicher Abklärungen ( Urk. 7/99 und Urk. 7/103) verfügte die IV-Stelle am 4. Mai 2015 (Urk. 7/121 ) die sofortige Aufhebung der Rente und hielt fest, dass für die Zeit vom 1. April 2010 bis 3 1. März 2015 eine Verlet zung der Meldepflicht vorliege und daher die in dieser Zeit zu Unrecht bezo genen Lei stungen zurückzu erstatten seien
und der Versicherte diesbezüg lich eine sep arate Verfügung erhal ten werde. Diese Verfügung blieb unangefochten. 1. 7
Nachdem der Versicherte mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk. 7/128)
– wie angekündigt - zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Renten in der Höhe von Fr. 23‘244.-- verpflichtet worden war, stellte er am 2 1. Okto ber
2015 ( Urk. 7/131 ) ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung, welches - nach Ge währung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 7/136 und Urk. 7/140) – unter Hinweis auf eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflichten mit Verfü gung vom 2. März 20 16 abgewiesen wurde (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 4. April 2016 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und sinngemäss den Erlass der Rück forde r ung sowie eventualiter die Rückweisung der Verfügung zur Neubeurtei lung an die Vorinstanz ( Urk. 1 S.
2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai
2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Mai 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit
Art. 4. Abs. 1 der Ver ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV ) kann die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig war und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde. Der Erlass einer Forderung setzt somit ei nerseits einen gutgläubigen Leis tungsbezug und andererseits das Vorliegen ei ner grossen Härte
voraus. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkennt nis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht
nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schul dig gemacht haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2008 E. 3.2). Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf de n guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c). Es ist hingegen von ei ner grobfahrlässigen Ver letzung der Meldepflicht auszugehen, wenn die versi cherte Person nicht das Min destmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S.
49 E.
4.4, I 622/05, mit Hinweis auf BGE 110 V 181 E. 3d, ferner Urteil des Bundes ge richts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.5). Das Mass der erforder lichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem ob jektiven Massstab, wobei aber das subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteils fähig keit, Gesundheits zustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf ( BGE 138 V 218 E. 4 mit Hin weis; Urteile des Bundesgerichts 8C_759 /2008 vom 2 6. November 2008, E. 3.2; 8C_556/2008 vom 1 0. März 2009, E.
2.2 mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Abweisung des Erlassge suches aus, der Beschwerdeführer sei in den jeweiligen Verfügungen betref fend Leistungen der Invalidenversicherung auf seine Mel depflicht, nament lich bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen, hin gewiesen worden. Bei der
Rentenzuspr a ch e
im August 2009 sei sie davon aus gegangen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bei der Z.___ arbeite, was jedoch nicht mehr der Fall gewesen sei; so sei er für die A.___ tätig gewesen und später bis heute für die B.___ . Weil er d iese Arbeitgeberwechsel und die damit einhergehenden höheren Einkommen nicht ge meldet habe
- eine entsprechende Meldung sei den Un terlagen jedenfalls nicht zu entnehmen
- , liege eine grobfahrlässige Verlet zung der Meldep flicht vor. Da die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei, könne auf die Prüfung der grossen Härte verzichtet werden ( Urk. 2 S. 2 und Urk. 6 S. 2). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, da er (faktisch) Analphabet sei, sei er in schriftlichen und behördlichen Angele genheiten von C.___ und nach ihrem Tod von D.___ betreut worden. C.___ habe für ihn A nfang 2011 den Stellen wechsel inklusive Gehaltserhöhung der Beschwerdegegnerin gemeldet. Z u handen der Beschwerdegegnerin habe er eine schriftliche Vollmacht für C.___ ausfüllen müssen. Es liege daher – wenn überhaupt eine Mel depflichtverletzung
– zumindest keine grobfahrlässige vor. Als Anal phabet und auf Hilfe Dritter w ie auch mündliche Mitteilungen A ngewiesener könne ihm eine mündliche Mitteilung, welche die Beschwerdegegnerin nicht doku mentier t habe , nicht angelastet werden. Ebenfalls könne ihm nicht vor geworfen werden, dass er sich nicht via zugänglicher Informationsmedien informiert habe, zumal er nicht lesen könne. Es könne ihm daher höchstens ein bloss leicht es schuldhaftes Verhalten zum Vorwurf gemacht werden ( Urk.
1 S. 4 ff.). Sodann verwies er auf das Vorliegen einer grossen Härte (S. 7 f.). 3. 3.1
Zu entscheiden ist vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin d ie Erlassvoraussetzungen zu Recht verneint hat, da über den Rückerstat tungs anspruch bereits rechtskräftig entschieden worden ist. 3.2
Es ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen , dass der Be schwerdeführer bis Ende Mai 2009 bei der Z.___
als Bahnangestellter gearbeitet ha t (Urk. 7/99/1 und Urk. 7/60/3).
Ab Juni 2009 arbeitete er als Bauarbeiter bei der B.___ , bis Ende 2010 über einen E in satzvertrag der Personalvermittlungsunternehmung A.___ und ab 1. Januar 2011 als Festangestellter (Urk.
1 S.
4, Urk.
7/99/1 und Urk.
7/103). Mit diesen Stellenwechseln einher ging eine stetige Steig er ung seines Einkommens.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob das fehlerhafte Verhalten des Beschwerde führers im Sinne der Nicht- beziehungsweise verspäteten Meldung eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, welche der Annahme des guten Glaubens entgegen steht (E. 1 hievor ). 3.3
Der Beschwerdeführer erhält seit 1983 Renten der Invalidenversicherung . Dabei wurde die Rente von einer anfänglich halben Rente auf eine ganze erhöht und danach – aufgrund einer Einkommenssteigerung
- auf eine Vier telsrente herabgesetzt. In dieser Verfügung vom 1 8. Januar 2004 ( Urk. 7/ 50 ) wurde dargelegt, weshalb die ganze Rente
auf eine Viertelsrente herab gesetzt w u rd e . So ist unter dem Titel „Abklärungsergebnis“ ersichtlich, dass der Invaliditätsgrad infolge seines höheren Lohnes geringer ausfiel und die Rente daher entsprechend anzupassen war ( S. 3 ). Bei der Herabsetzung der gan zen Rente auf eine Viertelsrente handelt es sich um eine relevante und spür bare Änderung, was dem Beschwerdeführer sicherlich – wenn er es denn nicht selber verstanden hat – erklärt worden ist. Jedenfalls
war die tiefere Rentenhöhe spürbar. Es musste ihm also spätes tens seit diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass Änderungen in seinem Einkommen zu Verän de rungen in seinem Rentenanspruch führen können. Zudem wurde er nicht nur in dieser Verfügung, sondern auch in den frühe ren wie auch in derjenigen vom 2 6. August 2009 ( Urk. 7/75) jeweils auf seine Meldepflicht, insbesondere betreffend Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, hingewiesen.
Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund sein er neuen Stell e bei der B.___
im Monat über Fr. 1‘000 .– -
mehr verdiente (vgl. Urk. 7/99 [IK-Aus zug]) , hätte er bei Aufwendung einer minimalen Sorgfalt erkennen können, dass möglich erweise eine massgebliche beziehungsweise melde pflich tige Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorlag. Da er zu jenem Zeitpunkt gemäss Aktenlage nicht mehr verbeiständet war , ist davon
auszugehen, dass er seine persönlichen Angelegenh eiten zu besorgen im Stande war (wenn auch mit Hilfe , Urk. 1 S. 6) ,
und er ist als verständiger Mensch im Sinne der Rechtspre chung zu betrachten (vgl. E. 1 hievor ). Weil von einem solchen in gleicher Lage und unter den gleichen Voraus setzungen zu erwarten gewesen wäre, dass er die geänderten Verhältnisse der IV-Stelle angezeigt hätte, entfällt der gute Glaube. 3. 4 3.4.1
Der Beschwerdefü hrer brachte vor, die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass er im August 2009 nach wie vor bei den Z.___ an gestellt gewesen sei , könne
nicht stimmen . Wenn er weiterhin im Kanton Glarus gearbeitet hätte, wäre er wohl kaum in die Region Winterth ur gezo gen
( Urk. 1 S. 6). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Umzugs (Kantonswechsel) sinngemäss auf einen Stellenwechsel hätte schliessen könn en, vermag der Beschwerdeführer nichts abzuleiten, weil ihn dies nicht von seinen eigenen Pflichten entband (Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 2 4. März 2014 E. 6.3 mit Hinweis). 3. 4.2
Soweit der Beschwerdeführer behauptet , C.___
habe den Stellen wechsel inklusive Gehaltserhöhung A nfang 2011 der Beschwerdegegnerin gemeldet, ist festzuhalten, dass aus den im Recht liegenden Akten nichts der gleichen hervorgeht .
S einer diesbezüglichen Argumentation, dass die ent sprechende Meldung erfolgt sei werde durc h den Umstand belegt, dass er C.___ habe bevollmächtigen müssen ( Urk. 1 S. 6), kann nicht gefolgt werden. Die Vollmacht datiert vom 20. Dezember 2011 (Urk. 7/87) und trägt den Vermerk „für sämtliche Unterlagen, an Frau C.___ ". Diese wurde also nicht im massgeblichen Zusammenhang erteilt.
Nach bun desgerichtlicher Rechtsprechung hat sodann die Meldung einer Änderung grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erfolgen (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b; vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] und Art. 31 ATSG). Anzufügen ist, dass in den Akten eine Notiz über ein Telefongespräch mit C.___ vom 13. August 2009 (Urk. 7/65) liegt und die Meldung der Adressänderung bestätigt. Ein Hinweis über einen Stellenwechsel findet sich nicht, obwohl der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2009 am neuen Arbeits platz tätig war. Dass dies gemeldet aber nicht protokolliert wurde, ist nicht überwiegend wahrscheinlich . 3. 4.3
Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund seines (faktischen) Analphabe tismus auf Hilfe Dritter angewiesen ist und früher verbeiständet war ( Urk. 1 S.
6) , so bestand zumindest im massgebenden Zeitpunkt der Melde pflicht ve r letzung gemäss Aktenlage keine Beistandschaft (mehr).
V or diesem Hin ter grund konnte die Vornahme der Mitteilung oder zu mindest die Inan spruch nahme von Hilfe Dritter erwartet werden.
Selbst wenn d er Beschwerdeführer
in gewissen Belangen durchaus einge schränkt ist , so durfte von ihm erwartet werden, dass er bei Unklarheit und Nichtverstehen der Verfügung der Beschwerdegegnerin Hilfe in Anspruch ge nommen hätte . A ufgrund se ines langjährigen Rentenbezugs mit we chseln den , von seinem Einkommen abhängigen Renten ,
hätte
ihm klar sein müs sen, dass er seine neuen Anstellungen
melden muss . Es
ergeben sich zumin dest ke ine Hinweise darauf, dass er nicht in der Lage war, seine administrati ven Belange zu besorgen respektive besorgen zu lassen . So bildet
zwar gemäss Arbeitgeberbericht insbesondere der Analphabetismus eine Einschränkung beim Beschwerde führer ( Urk. 7/103 S.
4). D em Verlaufsbericht IV von Dr.
med. E.___ , FMH für Allgemeine Medizin, vom 2 7. November 2014 ( Urk. 7/100/5-6) ist jedoch
zu entnehmen , dass beim Beschwerdeführer bloss ein Verdacht auf leichte Intelligenzminderung sowie ein leichter funktio neller Analphabetis mus mit Schreibunfähigkeit und Leseschwäche besteht. Ausserdem hielt der Arzt fest, dass kein Bedarf an Hilfe von Dritten zur Erledigung der alltägli chen Lebensverrichtungen oder Hilfe bei d er Alltags strukturierung bestehe . Dem Bericht zufolge besitz t der Beschwerdeführer sodann
ein Handy und kann telefonieren (S. 1). 3.5
Nach dem Gesagten hätte sich der Beschwerdeführer m it der von ihm zu er wartenden Umsicht Rechenschaft darüber abgeben müssen, dass der
Stellen antritt bei der A.___
und später derjenige bei der B.___
einen Einfluss auf seine bestehende Rente haben könnte n . Wenn er dies nicht erkannte, kann der Vorwurf nicht erspart bleiben, nicht das Mindest mass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, welches jedem verständigen Menschen
in gleicher Lage und unter den gleichen Um ständen als beachtlich hätte einleuchten müssen . Das Verkennen dieser Situation ist nicht bloss eine leichte Nachlässigkeit, sondern es liegt eine grobfahrlässige Pflichtwidrigkeit vor, weshalb die Beschwerdegegnerin die Gut gläubigkeit beim Leistungs be zug zu Recht verneint hat . 3. 6
Da der gute Glaube nicht gegeben ist, braucht die F rage, ob die Rückerstat tung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bed eutet, nicht geklärt zu werden, müssen die beiden Voraussetzungen doch kumulativ erfüllt sein.
Insoweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass für die Zeit vom 1. Septem ber 2014 bis 3 1. März 2015 keine Verletzung von Meldepflichten vorliegen könne und somit diesbezüglich keine Pflicht zur Rückforderung bestehe ( Urk. 1 S. 6 f.), ist festzuhalten, dass die entsprechende Verfügung mangels Ergreifens eines Rechtsmittels in Rechtsraft erwachsen ist ( Urk. 7/13 4). 4.
Zusammenfassen d ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leis tungen geht, ist das Verfahren kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Stieger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser