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IV.2016.00391

Rentenanspruch gestützt auf beweiswertiges Gutachten verneint. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-05-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1953, schloss 1976 ein Musikstudium mit Haupt fach Fagott und 1990 ein Jurastudium ab (Urk. 6/2/2-3). 1993 erlangte er das Anwaltspatent (Urk. 6/2/4) und war zuletzt von 1996 bis 2009 als selbständi ger Anwalt tätig (Urk. 6/39/3 unten) . Seit November 2010 bezieht er Sozial hilfe (Urk. 6/3 Ziff. 5.5).

Unter Hinweis auf einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung sowie ein Sedativa- und Alkoholabhängigkeitssyndrom meldete sich der Versicherte am 23. September 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Nachdem der Versi cherte am 15. Juni 2014 (Urk. 6/18) Einwände gegen einen ersten abschlägi gen Vorbescheid der IV-Stelle vom 14. Mai 2014 (Urk. 6/13) erhoben hatte, hob diese ihren Entscheid auf (vgl. Urk. 6/24) und hielt den Versicherten mit Schreiben vom 26. Juni 2014 (Urk. 6/20) zu einer sechsmonatigen kontrol lierten Alkohol- und Benzodiazepinabstinenz an. Mit Schreiben vom 14. April 2015 (Urk. 6/33) informierte sie ihn sodann über die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung. Mit Eingabe vom 27. April 2015 (Urk. 6/34) wandte sich der Versicherte gegen den von der IV Stelle in Aus sicht genommenen Gutachter, woraufhin diese mit Schreiben vom 5. Mai 2015 (Urk. 6/36) am Gutachter festhielt. Das Gutachten wurde am 31. August 2015 erstattet (Urk. 6/39).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/45, Urk. 6/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/56 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

4. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Berechnung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzu weisen. Eventuell sei ihm vom Gericht mindestens eine Viertelsrente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 27. Mai 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch in der ange fochte nen Verfügung (Urk. 2) mit der Begründung, dass beim Beschwerdeführer kein invalidenversicherungsrechtlich rel evanter Gesundheitsschaden vor liege. Gemäss den medizinischen Abklärungen bestünden psychiatrische Di agno sen, doch seien die entsprechenden Symptome nicht ausgeprägt und aus Rechtsanwendersicht nicht von der erforderlichen Schwere und Dauer, um die A rbeitsfähigkeit längerfristig oder dauerhaft einzuschränken (S. 1 f.). Dem Beschwerdeführer sei es zwar gelungen, den Benzodiazepi nkonsum

zu senken;

trotz S chadenminderungspflicht konsumiere er aber weiterhin Alko hol in relativ hohem Ausmass, auch ohne beruflich tätig zu sein, was auf ein primäres Suchtgeschehen hinweise. Gegenüber psyc hothera peut i schen Mass nah men sei der Beschwerdeführer negativ eingestellt und seit Oktober 2011 in keiner psychiatrischen Behandlung, obschon das psychische Leiden psychotherapeutisch angehbar wäre (S. 2 Mitte) . Er sei seiner Mitwirkungs pflicht vom 2 6. Juni 2014 nicht nachgekom men (S. 2 unten).

In der Vernehmlassung (Urk. 5) betonte die Beschwerdegegnerin, dass kein schweres, therapeutisch nicht mehr angehbares psychisches Leiden und daher auch kein invalidisierender Gesundheitsschaden im sozialversicherungs recht lichen Sinn vorliege (S. 1 Mitte). Selbst wenn der Gesundheitsschaden als invalidisierend anerkannt würde, resultiere - aus näher dargelegten Gründen - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (S. 1 f.). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, g emäss Gutachten sei sein Alkoholkonsum ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit . Zudem hätten sich seine Werte (ASAT GOT und ALAT GPT) rapide verbessert (S. 2 Ziff. 3) . Mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit diagnostiziere der

Gutachter eine Persönlichkeitsstörung mit ängst lichen und vermeidenden Anteilen, davon sei nicht abzuweichen (S. 2 Ziff. 4). Laut Gutachten seien Stress und spezifische Belastun gen wie die Exposition vor vielen Leuten zu vermeiden. Daher könne er den Anwalts be ruf nicht mehr ausüben, auch nicht wie vom Gutachter vorgesehen zu 80 %, da er nicht mehr in der La ge sei, vor Gericht aufzutreten.

Für eine anwaltli che Tätigkeit im Anstellungsverhältnis, wie sie der Gutachter als geboten er achte, würde er nicht genommen, wenn er nicht vor Gericht auftreten könne, und von ander e n Rechtsgebieten als Straf- und Familien recht, in welchen man rein beraterisch tätig sein könnte, habe er keine grosse Ahnung . Bleiben würden allenfalls Stel len als Verwaltungsjurist, bei welchen er aber wegen fehlender Erfahrung und aufgrund der Tatsache, dass er Stress meiden sollte, nicht so viel verdienen könnte. Bei der Invaliditätsbemessung resultiere - aus näher dargelegten Gründen - mindestens eine Viertelsrente (S. 3 oben, S. 4 oben). 3. 3.1

Am 2. Oktober 2009 berichtete Dr. med. Y.___, Chefarzt, Z.___, über das Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer vom Vortag (Urk. 6/17/1-2). Er führte aus, ausgelöst durch soziale Ängste habe der Beschwerdeführer in jungen Jahren einen Benzodiazepin- und Alkohol abusus begonnen, den er 14 Jahre lang habe unterbrechen können. Seit 12 Jahren sei der Benzodiazepinabusus wieder aktiv. Berufliche, finanzielle und familiäre Probleme erhöhten den Druck auf eine Veränderung. Ängstliche vermeidende beziehungsweise schizoide Persönlichkeitszüge liessen sich erahnen. Zurzeit bestehe der Verdacht auf eine depressive Ver stimmung (S. 2 oben). Sowohl der dauernde Anxiolytikagebrauch wie auch das dauernde Vermeiden von sozialen Interaktionen hielten die sozialen Ängste und die Selbstunsicherheit aufrecht und sollten deshalb beide therapeutisch angegan gen werden. Der Beschwerdeführer traue sich im Moment das Leben ohne den Schutz von Anxiolytika nicht zu und sei deshalb nicht zu einer initialen Entzugsbehandlung bereit. Er sehe jedoch den Nutzen und die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung und einer parallel dazu geführten Reduktion des Anxiolytikakonsums (S. 2 Mitte). 3.2

Am 21. Oktober 2011 berichteten die Ärzte der A.___ über das Abklä rungs gespräch vom 17. Oktober 2011 (Urk. 6/2/5-9 = Urk. 6/10/7-11). Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Alkoholabhängigkeitssyndrom, am ehesten vom Pegeltyp, gegen wär ti ger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24) - Sedativa-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24) - Verdacht auf leichte depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermei denden und schizoiden Anteilen.

Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer strebe keine Abstinenz von Alko hol und suchtbildenden Medikamenten (S. 1 unten), aber eine Reduktion seiner täglichen Alkoholkonsummenge an und wünsche eine Medikamenten umstellung (S. 5 oben). Er habe von zwei Therapieversuchen in der B.___ ab Juli 2010 berichtet, welche er aufgrund von Konflikten mit den Therapeuten abgebrochen habe (S. 3 unten). Da er sich eine stationäre

Alkohol- und Medikamenten e ntzug s- und Entwöhnungsbehandlung

zum jetzigen Zeit punkt nicht vorstellen könne, obschon sie ihm eine solche dringend empfohlen hätten, sei eine ambulante Behandlung indiziert (S. 5 unten). 3.3

Am 15. Juni 2012 (Urk. 6/2/10-11) berichteten die Ärzte der A.___, der Beschwerdeführer habe im Verlauf der ambulanten Behandlung vom 1. De zember 2011 bis 30. Mai 2012 keine Bereitschaft erkennen lassen, glaubhaft am Ziel der Abstinenz zu arbeiten, weshalb die Behandlung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden sei (S. 2) . 3.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, berichtete am 25. Oktober 201 3 (Urk. 6/10/1-4), den Beschwerdeführer seit 11. April 2011 zu behandeln (Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronische Angsterkrankung - seit Pubertät - rezidivierende Panikattacken - Verdacht auf Soziophobie - chronischer Aethylismus - Pegeltrinker - narzisstische Persönlichkeitsstörung - aethylische Hepatopathie - Substanz enmissbrauch - Benzodiazepine und Alkohol - Verdacht auf aethylische Hepatopathie

Dr. C.___ führte aus, infolge seiner Soziophobie mit Angstattacken und der fehlenden Belastbarkeit sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Jurist/Anwalt nicht mehr zur Berufsausübung fähig (Ziff. 1.6). 3.5

Am 3 1. August 2015 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerde gegnerin (Urk. 6/39). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 f.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 3 f.) sowie die

anlässlich der Unter suchung vom 1 0. August 2014 (richtig wohl: 2015) erhobenen Befunde (S. 5 ff.; vgl. S. 1 unten) .

Als Diagnose mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen (ICD-10 F60.6; S. 7).

Sodann nannte er folgende Diagnosen ohne anhaltende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; S. 7 : - schädlicher Alkoholgebrauch - Benzodiazepinkonsum - berufliche Schwierigkeiten

Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er den Alkohol- und Benzodiazepinkonsum benötigt habe, um beruflich vollum fänglich zu funktionieren. Bei besonders belastenden Tätigkeiten wie zum Beispiel Soloauftritten als Musiker oder als Anwalt vor Gericht habe er sich mit Alkohol und Temesta beruhigt. Dieses Verhalten sei angesichts der Hin weise auf eine ängstliche und vermeidende Persönlichkeitsstörung nachvoll ziehbar. In der Anamnese falle auf, dass der Beschwerdeführer das Gymna sium verlassen und die Matura im Heimstudium gemacht habe. Im Gymnasium hätten die heute noch feststellbaren Verhaltensauffälligkeiten zu Schwierig keiten mit den Mitschülern geführt. Der Beschwerdeführer sei aber doch fähig gewesen, in Orchestern zu spi e len und als Untersuchungsrichter zu arbeiten. Dies weise darauf hin, dass bei ihm ein Grossteil der Funktionen noch vorhanden gewesen sei. Die Persönlichkeitsstörung sei eher milde aus geprägt. Es könne davon ausgegangen werden, dass zumindest ein Teil des Alkohol- beziehungsweise Benzodiazepinkonsums durch die Verhaltensauf fälligkeiten verursacht worden seien. Den beruflichen Anforde rungen habe der Beschwerdeführer einigermassen genügen können, er sei dabei kaum durch affektive Probleme gehindert worden. Auch habe sich trotz mitge machter Lebensprobleme (unvorhergesehener Tod der Schwester, gescheiterte Ehe und Trennung) keine anhaltende affektive Störung einge stellt. Dem Beschwerdeführer sei es seit einigen Jahren gelungen, den Konsum von Ben zodiazepinen deutlich zu senken. Dass er aber den relativ hohen Alkohol konsum (etwa drei Liter Bier pro Tag, vgl. S. 4 unten) unbeirrt weiter führe, obschon er nicht beruflich arbeite, lasse zumindest dies bezüglich ein primä res Geschehen vermuten (S. 7 f.).

Das Alltags-A ktivitätsniveau des Beschwerdeführers sei relativ hoch. Die Dys funktionalität sei im Alltagsleben beziehungsweise bei mässigen Belas tungen nicht ausgeprägt (S. 12 Ziff. 1).

Aufgrund der ängstlich-vermeiden den Verhaltensauffälligkeiten habe der Beschwerdeführer phasenweise Mühe, sich zu exponieren. Bei Routinearbeiten sei er jedoch kaum beeinträchtigt (S. 9 Ziff. 2) . Die Funktionen seien teilweise eingeschränkt, die Belastbarkeit eher herabgesetzt. Der Beschwerdeführer könne insbesondere bei hohem Stress nicht optimal funktionieren (S. 10 Ziff. 3) . Die Tätigkeit als selbständi ger Anwalt habe der Beschwerdeführer vor allem aus externen Gründen (Verlustscheine) aufgegeben. Rein krankheitsbedingt sei er als Anwalt zu etwa 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, dies seit etwa dem Jahr 2010 (S. 9 Mitte, S. 10 Ziff. 4 und Ziff. 6- 7) . Er könne als Anwalt arbeiten, allerdings eher nicht in einer eigenen Kanzlei (S. 11 Ziff. 12). Tätigkeiten als Untersuchungsrichter, als Jurist in der Verwaltung oder ähnliche juristische Tätigkeiten seien ihm zu 85 % zumutbar (S. 10 Ziff. 7, S. 11 Ziff. 13, S. 14 Mitte). 3.6

Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst, sprach sich in seiner Stellungnahme vom 14. September 2015 (Urk. 6/43/4-5) für ein Abstellen auf das Gutachten von Dr. D.___ aus. 4. 4.1

Die Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) ergab eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Persönlich keits stö rung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen. Der ebenfalls diagno sti zierte schädliche Alkoholgebrauch und der Benzodiazepin konsum wirken sich gemäss Dr. D.___ demgegenüber nicht auf die Arbeits fähigkeit des Beschwer deführers aus, was dieser denn auch nicht geltend machte; davon ist auszugehen. 4.2

Das Gutachten von Dr. D.___ erweist sich als für die streitigen Belange umfassend. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und die Angaben des Beschwerdeführers fanden in der Beurteilung Berücksichtigung. Der Gutachter legte in nachvollziehbar begrün deter Weise dar, dass beim Beschwerdeführer trotz den anamnestisch erho benen Verhaltensauffälligkeiten in der Vergangenheit ein Grossteil der Funktionen vorhanden war, er den beruflichen Anforderungen einigermassen genügen konnte und dabei kaum durch affektive Probleme gehindert wurde. Zwar konnte der Gutachter auch anlässlich der Untersuchung Verhaltens auffälligkeiten feststellen. Vor dem Hintergrund des relativ hohe n Alltags -A ktivitätsniveau s des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/39 S. 9 Mitte) bezeich nete er die Dysfunktionalität im Alltagsleben beziehungsweise bei mässigen Belastungen jedoch als nicht ausgeprägt. Insgesamt gelangte er zum nach vollziehbaren Schluss, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers eher milde ausgeprägt ist und ihn bei der Verrichtung von Routinearbeiten kaum beeinträchtigt. Für juristische Tätigkeiten in der Verwaltung oder ähn liche juristische Tätigkeiten attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 85 % und trug damit der herabgesetzten Belastbar keit und den insbesondere bei hohem Stress auftretenden Funktionsein schränkungen Rechnung.

Für die Tätigkeit als Anwalt attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, was wohl damit zu erklären ist, dass er diese Tätigkeit als stressbehafteter einstufte als die eines Verwaltungsjuristen. Der Beschwerdeführer wandte hiergegen ein, die Anwaltstätigkeit gar nicht mehr ausüben zu können, da diese das Auftreten vor Gericht beinhalte und daher nicht mit dem von Dr. D.___ formulierten negativen Belastungsprofil (vgl. Urk. 6/39 S. 14 Mitte) kompatibel sei. Dass Auftritte vor Gericht eine mit Stress einhergehende spezifische Belastung, wie sie gemäss Dr. D.___ zu vermeiden ist, darstellt, ist nicht von der Hand zu weisen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch erwähn enswert, dass der Beschwerdeführer trotz seiner ängstlich- vermeidenden Persönlichkeit während 13 Jahren (vgl. Urk. 6/39 S. 3 unten) in der Lage war, den Anwaltsberuf aus zuüben, wobei es invaliditätsfremde Gründe (Verlustscheine) waren, die ihn zur Berufs aufgabe zwangen (vgl. Urk. 6/39 S. 4 oben). Vor diesem Hintergrund vermag seine Argumentation nicht restlos zu überzeugen und erscheint die Beurteilung durch Dr. D.___ plausibel. Zwar gab der Beschwerdeführer an, sich bei Auftritten vor Gericht mit Alkohol und Temesta beruh igt zu haben (vgl. Urk. 6/39 S. 8 oben).

Dass die Einnahme von Alkohol und Beruhigungsmittel zur Bewältigung der Auftritte vor Gericht keine Lösung sein kann, ist selbst redend. Allerdings ging Dr. D.___ davon aus, dass die mit der Persönlich keitsstörung einhergehenden psychischen Probleme des Beschwerdeführers psychotherapeutisch angehbar sind (Urk. 6/39 S. 8 f., S. 13 Ziff. 4), und auch Dr. Y.___ hatte bereits im Jahr 2009 die Not wendig keit und den Nutzen einer psychotherapeutischen Behandlung betont (vorstehend E. 3.1). Dass der Beschwerdeführer bislang keine Therapie willig keit zeigte, hat er sich entge genhalten zu lassen. 4.3

Insgesamt ergibt die Würdigung des Gutachtens von Dr. D.___, dass dieses die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) erfüllt, sodass in medi zinischer Hinsicht darauf abzustellen ist. Der Bericht von Dr. C.___ vom Oktober 2013 (vorstehend E. 3.4), welcher bezüglich Arbeitsfähigkeit zu einer anderslautenden Einschätzung gelangte, ist nicht geeignet das Gutach ten in Zweifel zu ziehen, verfügt Dr. C.___ als Facharzt für Innere Medi zin doch nicht über die notwendige Kompetenz, das psychische Leiden des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die weiteren aktenkundigen Berichte (vorstehend E. 3.1-3) äus sern sich sodann nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4.4

Soweit die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellte, es liege kein schweres, therapeutisch nicht mehr angehbares psychisches Leiden und daher kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter beziehungsweise kein invali disierender Gesundheitsschaden im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vor (vor stehend E. 2.2), nimmt sie offensichtlich Bezug auf die im Bereich der soma toformen Schmerzstörung und anderen psychosomatischen Leiden ergange ne Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281, wonach bei derartigen Beschwer debildern das tatsächliche Leistungsvermögen der betroffenen Per sonen in einem strukturierten

Beweisverfahren ergebnisoffen und

einzelfall gerecht zu bewerten ist. D er Behandlungserfolg oder die Behandlungsre sistenz spielen dabei im Rahmen der Prüfung der von der Rechtsprechung entwickelten Standardindikatoren eine Rolle. Ist - wie vor liegend - aber eine Persönlichkeitsstörung und damit ein grundsätzlich rechts erheblicher Gesund heitsschaden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 3 0. März 2016 E. 4.2.5 und 8C_558/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 4.2.4) fach ärztlich diagnostiziert, so ist die Recht sprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht anwendbar (Urteil des Bundes gerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E.

4.2.3) und es bedarf - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/43/6 oben, Urk. 5 S. 1 unten) - aus Rechtsanwendersicht auch keiner Erwägungen zu allfälligen Ressourcen. Liegt - wie im vorliegenden Fall - ein beweiswertiges medizi nisches Gutachten vor, welches eine sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, so ist darauf abzustellen und die Invalidität zu bemessen. Vorliegend bedarf es zur Invaliditäts bemessung keiner weiteren Abklärungen und die Beschwerde geg nerin hat in der Beschwerdeantwort Erwägungen zum Einkommens vergleich angestellt (Urk. 5 S. 2), weshalb von der vom Beschwerdeführer beantragten Rück weisung abzusehen ist. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothe tischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens - diffe renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffern mässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Inva lidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleine ren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Pro zentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Vali den- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) ein deutig über- oder untersch r eitet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi ri scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE

134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizeri schen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Ent löhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruf lichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.4

Auch f ür die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten ver öffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invaliden ein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegeben heiten des Einzel falles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.5

Gemäss Angaben des Beschwerdeführers gab er seine während 13 Jahren ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt in einer Einzelkanzlei im Jahr 2009 auf, da ihm Verlustscheine ausgestellt worden waren (Urk. 6/39 S. 3 unten, S. 4 oben). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausge gan gen werden, dass er ohne die ihm von Dr. D.___ ab dem Jahr 2010 (Urk. 6/39 S. 10 Ziff. 6) attestierten gesundheitsbedingten Einschränkungen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2014 (Anmeldung plus sechs Monate, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) weiterhin als selbständiger Rechts anwalt tätig gewesen wäre. Daher ist es nicht sach gerecht, zur Ermitt lung des Valideneinkommens die vom Beschwerde führer abgerechne ten Ein kommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gemäss Auszug aus dem indivi duellen Konto (IK) heranzuziehen.

Andererseits kann dem Beschwerdeführer auch nicht ein Valideneinkommen von Fr. 200‘000.-- bis Fr. 300‘000.--, wie er es unter Hinweis auf die Lohner hebungen des Zürcher Anwaltsverbands geltend machte (Urk. 1 Ziff. 5 am Anfang), angerechnet werden. Dies bereits deshalb nicht, da im vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel (Urk. 3/7) die Rede davon ist, dass entsprechende Durchschnittseinkommen von vollzeitlich tätigen, selb ständig erwerbenden Mitgliedern in Einzelkanzleien sowie in Unkostenge meinschaften erzielt werden, der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbs tätigkeit ja aber gerade aufgegeben hat. Abgesehen davon wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug (Urk. 6/7) abgerechneten Einkommen als selbständig Erwerbender nicht annähernd den vom ZAV angeführten Durchschnittsein kommen entsprachen (Urk. 5 S. 2). 5.6

Vorliegend ist das Valideneinkommen auf der Grundlage der LSE zu berech nen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen branchen üblichen, seiner Berufserfahrung Rechnung tragenden Lohn als Jurist erzielen könnte. Von einer genauen ziffernmässigen Bestimmung des massgebenden Valideneinkommens kann abgesehen werden, da für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die nämlichen Tabellenlöhne ab zustellen ist, nachdem dem Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Beur teilung eine Tätigkeit als Jurist in der Verwaltung oder ähnliche juristische Tätigkeiten weiterhin zu 85 % zumutbar sind. Der Invaliditätsgrad beläuft sich somit im Sinne eines Prozentvergleichs (vorstehend E. 5.2) auf 15 %.

Damit liegt der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist dementspre chend abzuweisen. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf

Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auf zuer legen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen

auf

die

Gerichtskasse zu nehmen, die s unter Hinweis auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen

auf

die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1953, schloss 1976 ein Musikstudium mit Haupt fach Fagott und 1990 ein Jurastudium ab (Urk. 6/2/2-3). 1993 erlangte er das Anwaltspatent (Urk. 6/2/4) und war zuletzt von 1996 bis 2009 als selbständi ger Anwalt tätig (Urk. 6/39/3 unten) . Seit November 2010 bezieht er Sozial hilfe (Urk. 6/3 Ziff. 5.5).

Unter Hinweis auf einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung sowie ein Sedativa- und Alkoholabhängigkeitssyndrom meldete sich der Versicherte am 23. September 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Nachdem der Versi cherte am 15. Juni 2014 (Urk. 6/18) Einwände gegen einen ersten abschlägi gen Vorbescheid der IV-Stelle vom 14. Mai 2014 (Urk. 6/13) erhoben hatte, hob diese ihren Entscheid auf (vgl. Urk. 6/24) und hielt den Versicherten mit Schreiben vom 26. Juni 2014 (Urk. 6/20) zu einer sechsmonatigen kontrol lierten Alkohol- und Benzodiazepinabstinenz an. Mit Schreiben vom 14. April 2015 (Urk. 6/33) informierte sie ihn sodann über die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung. Mit Eingabe vom 27. April 2015 (Urk. 6/34) wandte sich der Versicherte gegen den von der IV Stelle in Aus sicht genommenen Gutachter, woraufhin diese mit Schreiben vom 5. Mai 2015 (Urk. 6/36) am Gutachter festhielt. Das Gutachten wurde am 31. August 2015 erstattet (Urk. 6/39).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/45, Urk. 6/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/56 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.3 ) erfüllt, sodass in medi zinischer Hinsicht darauf abzustellen ist. Der Bericht von Dr. C.___ vom Oktober 2013 (vorstehend E. 3.4), welcher bezüglich Arbeitsfähigkeit zu einer anderslautenden Einschätzung gelangte, ist nicht geeignet das Gutach ten in Zweifel zu ziehen, verfügt Dr. C.___ als Facharzt für Innere Medi zin doch nicht über die notwendige Kompetenz, das psychische Leiden des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die weiteren aktenkundigen Berichte (vorstehend E. 3.1-3) äus sern sich sodann nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

E. 2 Der Versicherte erhob am

4. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Berechnung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzu weisen. Eventuell sei ihm vom Gericht mindestens eine Viertelsrente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 27. Mai 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch in der ange fochte nen Verfügung (Urk. 2) mit der Begründung, dass beim Beschwerdeführer kein invalidenversicherungsrechtlich rel evanter Gesundheitsschaden vor liege. Gemäss den medizinischen Abklärungen bestünden psychiatrische Di agno sen, doch seien die entsprechenden Symptome nicht ausgeprägt und aus Rechtsanwendersicht nicht von der erforderlichen Schwere und Dauer, um die A rbeitsfähigkeit längerfristig oder dauerhaft einzuschränken (S. 1 f.). Dem Beschwerdeführer sei es zwar gelungen, den Benzodiazepi nkonsum

zu senken;

trotz S chadenminderungspflicht konsumiere er aber weiterhin Alko hol in relativ hohem Ausmass, auch ohne beruflich tätig zu sein, was auf ein primäres Suchtgeschehen hinweise. Gegenüber psyc hothera peut i schen Mass nah men sei der Beschwerdeführer negativ eingestellt und seit Oktober 2011 in keiner psychiatrischen Behandlung, obschon das psychische Leiden psychotherapeutisch angehbar wäre (S. 2 Mitte) . Er sei seiner Mitwirkungs pflicht vom 2 6. Juni 2014 nicht nachgekom men (S. 2 unten).

In der Vernehmlassung (Urk. 5) betonte die Beschwerdegegnerin, dass kein schweres, therapeutisch nicht mehr angehbares psychisches Leiden und daher auch kein invalidisierender Gesundheitsschaden im sozialversicherungs recht lichen Sinn vorliege (S. 1 Mitte). Selbst wenn der Gesundheitsschaden als invalidisierend anerkannt würde, resultiere - aus näher dargelegten Gründen - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (S. 1 f.).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, g emäss Gutachten sei sein Alkoholkonsum ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit . Zudem hätten sich seine Werte (ASAT GOT und ALAT GPT) rapide verbessert (S. 2 Ziff. 3) . Mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit diagnostiziere der

Gutachter eine Persönlichkeitsstörung mit ängst lichen und vermeidenden Anteilen, davon sei nicht abzuweichen (S. 2 Ziff. 4). Laut Gutachten seien Stress und spezifische Belastun gen wie die Exposition vor vielen Leuten zu vermeiden. Daher könne er den Anwalts be ruf nicht mehr ausüben, auch nicht wie vom Gutachter vorgesehen zu 80 %, da er nicht mehr in der La ge sei, vor Gericht aufzutreten.

Für eine anwaltli che Tätigkeit im Anstellungsverhältnis, wie sie der Gutachter als geboten er achte, würde er nicht genommen, wenn er nicht vor Gericht auftreten könne, und von ander e n Rechtsgebieten als Straf- und Familien recht, in welchen man rein beraterisch tätig sein könnte, habe er keine grosse Ahnung . Bleiben würden allenfalls Stel len als Verwaltungsjurist, bei welchen er aber wegen fehlender Erfahrung und aufgrund der Tatsache, dass er Stress meiden sollte, nicht so viel verdienen könnte. Bei der Invaliditätsbemessung resultiere - aus näher dargelegten Gründen - mindestens eine Viertelsrente (S. 3 oben, S. 4 oben).

E. 3 (Urk. 6/10/1-4), den Beschwerdeführer seit 11. April 2011 zu behandeln (Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronische Angsterkrankung - seit Pubertät - rezidivierende Panikattacken - Verdacht auf Soziophobie - chronischer Aethylismus - Pegeltrinker - narzisstische Persönlichkeitsstörung - aethylische Hepatopathie - Substanz enmissbrauch - Benzodiazepine und Alkohol - Verdacht auf aethylische Hepatopathie

Dr. C.___ führte aus, infolge seiner Soziophobie mit Angstattacken und der fehlenden Belastbarkeit sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Jurist/Anwalt nicht mehr zur Berufsausübung fähig (Ziff. 1.6).

E. 3.1 Am 2. Oktober 2009 berichtete Dr. med. Y.___, Chefarzt, Z.___, über das Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer vom Vortag (Urk. 6/17/1-2). Er führte aus, ausgelöst durch soziale Ängste habe der Beschwerdeführer in jungen Jahren einen Benzodiazepin- und Alkohol abusus begonnen, den er 14 Jahre lang habe unterbrechen können. Seit 12 Jahren sei der Benzodiazepinabusus wieder aktiv. Berufliche, finanzielle und familiäre Probleme erhöhten den Druck auf eine Veränderung. Ängstliche vermeidende beziehungsweise schizoide Persönlichkeitszüge liessen sich erahnen. Zurzeit bestehe der Verdacht auf eine depressive Ver stimmung (S. 2 oben). Sowohl der dauernde Anxiolytikagebrauch wie auch das dauernde Vermeiden von sozialen Interaktionen hielten die sozialen Ängste und die Selbstunsicherheit aufrecht und sollten deshalb beide therapeutisch angegan gen werden. Der Beschwerdeführer traue sich im Moment das Leben ohne den Schutz von Anxiolytika nicht zu und sei deshalb nicht zu einer initialen Entzugsbehandlung bereit. Er sehe jedoch den Nutzen und die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung und einer parallel dazu geführten Reduktion des Anxiolytikakonsums (S. 2 Mitte).

E. 3.2 Am 21. Oktober 2011 berichteten die Ärzte der A.___ über das Abklä rungs gespräch vom 17. Oktober 2011 (Urk. 6/2/5-9 = Urk. 6/10/7-11). Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Alkoholabhängigkeitssyndrom, am ehesten vom Pegeltyp, gegen wär ti ger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24) - Sedativa-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24) - Verdacht auf leichte depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermei denden und schizoiden Anteilen.

Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer strebe keine Abstinenz von Alko hol und suchtbildenden Medikamenten (S. 1 unten), aber eine Reduktion seiner täglichen Alkoholkonsummenge an und wünsche eine Medikamenten umstellung (S. 5 oben). Er habe von zwei Therapieversuchen in der B.___ ab Juli 2010 berichtet, welche er aufgrund von Konflikten mit den Therapeuten abgebrochen habe (S. 3 unten). Da er sich eine stationäre

Alkohol- und Medikamenten e ntzug s- und Entwöhnungsbehandlung

zum jetzigen Zeit punkt nicht vorstellen könne, obschon sie ihm eine solche dringend empfohlen hätten, sei eine ambulante Behandlung indiziert (S. 5 unten).

E. 3.3 Am 15. Juni 2012 (Urk. 6/2/10-11) berichteten die Ärzte der A.___, der Beschwerdeführer habe im Verlauf der ambulanten Behandlung vom 1. De zember 2011 bis 30. Mai 2012 keine Bereitschaft erkennen lassen, glaubhaft am Ziel der Abstinenz zu arbeiten, weshalb die Behandlung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden sei (S. 2) .

E. 3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, berichtete am 25. Oktober 201

E. 3.5 Am 3 1. August 2015 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerde gegnerin (Urk. 6/39). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 f.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 3 f.) sowie die

anlässlich der Unter suchung vom 1 0. August 2014 (richtig wohl: 2015) erhobenen Befunde (S. 5 ff.; vgl. S. 1 unten) .

Als Diagnose mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen (ICD-10 F60.6; S. 7).

Sodann nannte er folgende Diagnosen ohne anhaltende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; S. 7 : - schädlicher Alkoholgebrauch - Benzodiazepinkonsum - berufliche Schwierigkeiten

Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er den Alkohol- und Benzodiazepinkonsum benötigt habe, um beruflich vollum fänglich zu funktionieren. Bei besonders belastenden Tätigkeiten wie zum Beispiel Soloauftritten als Musiker oder als Anwalt vor Gericht habe er sich mit Alkohol und Temesta beruhigt. Dieses Verhalten sei angesichts der Hin weise auf eine ängstliche und vermeidende Persönlichkeitsstörung nachvoll ziehbar. In der Anamnese falle auf, dass der Beschwerdeführer das Gymna sium verlassen und die Matura im Heimstudium gemacht habe. Im Gymnasium hätten die heute noch feststellbaren Verhaltensauffälligkeiten zu Schwierig keiten mit den Mitschülern geführt. Der Beschwerdeführer sei aber doch fähig gewesen, in Orchestern zu spi e len und als Untersuchungsrichter zu arbeiten. Dies weise darauf hin, dass bei ihm ein Grossteil der Funktionen noch vorhanden gewesen sei. Die Persönlichkeitsstörung sei eher milde aus geprägt. Es könne davon ausgegangen werden, dass zumindest ein Teil des Alkohol- beziehungsweise Benzodiazepinkonsums durch die Verhaltensauf fälligkeiten verursacht worden seien. Den beruflichen Anforde rungen habe der Beschwerdeführer einigermassen genügen können, er sei dabei kaum durch affektive Probleme gehindert worden. Auch habe sich trotz mitge machter Lebensprobleme (unvorhergesehener Tod der Schwester, gescheiterte Ehe und Trennung) keine anhaltende affektive Störung einge stellt. Dem Beschwerdeführer sei es seit einigen Jahren gelungen, den Konsum von Ben zodiazepinen deutlich zu senken. Dass er aber den relativ hohen Alkohol konsum (etwa drei Liter Bier pro Tag, vgl. S. 4 unten) unbeirrt weiter führe, obschon er nicht beruflich arbeite, lasse zumindest dies bezüglich ein primä res Geschehen vermuten (S. 7 f.).

Das Alltags-A ktivitätsniveau des Beschwerdeführers sei relativ hoch. Die Dys funktionalität sei im Alltagsleben beziehungsweise bei mässigen Belas tungen nicht ausgeprägt (S. 12 Ziff. 1).

Aufgrund der ängstlich-vermeiden den Verhaltensauffälligkeiten habe der Beschwerdeführer phasenweise Mühe, sich zu exponieren. Bei Routinearbeiten sei er jedoch kaum beeinträchtigt (S. 9 Ziff. 2) . Die Funktionen seien teilweise eingeschränkt, die Belastbarkeit eher herabgesetzt. Der Beschwerdeführer könne insbesondere bei hohem Stress nicht optimal funktionieren (S. 10 Ziff. 3) . Die Tätigkeit als selbständi ger Anwalt habe der Beschwerdeführer vor allem aus externen Gründen (Verlustscheine) aufgegeben. Rein krankheitsbedingt sei er als Anwalt zu etwa 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, dies seit etwa dem Jahr 2010 (S. 9 Mitte, S. 10 Ziff.

E. 3.6 Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst, sprach sich in seiner Stellungnahme vom 14. September 2015 (Urk. 6/43/4-5) für ein Abstellen auf das Gutachten von Dr. D.___ aus.

E. 4 und Ziff. 6- 7) . Er könne als Anwalt arbeiten, allerdings eher nicht in einer eigenen Kanzlei (S. 11 Ziff. 12). Tätigkeiten als Untersuchungsrichter, als Jurist in der Verwaltung oder ähnliche juristische Tätigkeiten seien ihm zu 85 % zumutbar (S. 10 Ziff. 7, S. 11 Ziff. 13, S. 14 Mitte).

E. 4.1 Die Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) ergab eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Persönlich keits stö rung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen. Der ebenfalls diagno sti zierte schädliche Alkoholgebrauch und der Benzodiazepin konsum wirken sich gemäss Dr. D.___ demgegenüber nicht auf die Arbeits fähigkeit des Beschwer deführers aus, was dieser denn auch nicht geltend machte; davon ist auszugehen.

E. 4.2 Das Gutachten von Dr. D.___ erweist sich als für die streitigen Belange umfassend. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und die Angaben des Beschwerdeführers fanden in der Beurteilung Berücksichtigung. Der Gutachter legte in nachvollziehbar begrün deter Weise dar, dass beim Beschwerdeführer trotz den anamnestisch erho benen Verhaltensauffälligkeiten in der Vergangenheit ein Grossteil der Funktionen vorhanden war, er den beruflichen Anforderungen einigermassen genügen konnte und dabei kaum durch affektive Probleme gehindert wurde. Zwar konnte der Gutachter auch anlässlich der Untersuchung Verhaltens auffälligkeiten feststellen. Vor dem Hintergrund des relativ hohe n Alltags -A ktivitätsniveau s des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/39 S. 9 Mitte) bezeich nete er die Dysfunktionalität im Alltagsleben beziehungsweise bei mässigen Belastungen jedoch als nicht ausgeprägt. Insgesamt gelangte er zum nach vollziehbaren Schluss, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers eher milde ausgeprägt ist und ihn bei der Verrichtung von Routinearbeiten kaum beeinträchtigt. Für juristische Tätigkeiten in der Verwaltung oder ähn liche juristische Tätigkeiten attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 85 % und trug damit der herabgesetzten Belastbar keit und den insbesondere bei hohem Stress auftretenden Funktionsein schränkungen Rechnung.

Für die Tätigkeit als Anwalt attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, was wohl damit zu erklären ist, dass er diese Tätigkeit als stressbehafteter einstufte als die eines Verwaltungsjuristen. Der Beschwerdeführer wandte hiergegen ein, die Anwaltstätigkeit gar nicht mehr ausüben zu können, da diese das Auftreten vor Gericht beinhalte und daher nicht mit dem von Dr. D.___ formulierten negativen Belastungsprofil (vgl. Urk. 6/39 S. 14 Mitte) kompatibel sei. Dass Auftritte vor Gericht eine mit Stress einhergehende spezifische Belastung, wie sie gemäss Dr. D.___ zu vermeiden ist, darstellt, ist nicht von der Hand zu weisen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch erwähn enswert, dass der Beschwerdeführer trotz seiner ängstlich- vermeidenden Persönlichkeit während 13 Jahren (vgl. Urk. 6/39 S. 3 unten) in der Lage war, den Anwaltsberuf aus zuüben, wobei es invaliditätsfremde Gründe (Verlustscheine) waren, die ihn zur Berufs aufgabe zwangen (vgl. Urk. 6/39 S. 4 oben). Vor diesem Hintergrund vermag seine Argumentation nicht restlos zu überzeugen und erscheint die Beurteilung durch Dr. D.___ plausibel. Zwar gab der Beschwerdeführer an, sich bei Auftritten vor Gericht mit Alkohol und Temesta beruh igt zu haben (vgl. Urk. 6/39 S. 8 oben).

Dass die Einnahme von Alkohol und Beruhigungsmittel zur Bewältigung der Auftritte vor Gericht keine Lösung sein kann, ist selbst redend. Allerdings ging Dr. D.___ davon aus, dass die mit der Persönlich keitsstörung einhergehenden psychischen Probleme des Beschwerdeführers psychotherapeutisch angehbar sind (Urk. 6/39 S. 8 f., S. 13 Ziff. 4), und auch Dr. Y.___ hatte bereits im Jahr 2009 die Not wendig keit und den Nutzen einer psychotherapeutischen Behandlung betont (vorstehend E. 3.1). Dass der Beschwerdeführer bislang keine Therapie willig keit zeigte, hat er sich entge genhalten zu lassen.

E. 4.2.3 ) und es bedarf - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/43/6 oben, Urk. 5 S. 1 unten) - aus Rechtsanwendersicht auch keiner Erwägungen zu allfälligen Ressourcen. Liegt - wie im vorliegenden Fall - ein beweiswertiges medizi nisches Gutachten vor, welches eine sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, so ist darauf abzustellen und die Invalidität zu bemessen. Vorliegend bedarf es zur Invaliditäts bemessung keiner weiteren Abklärungen und die Beschwerde geg nerin hat in der Beschwerdeantwort Erwägungen zum Einkommens vergleich angestellt (Urk. 5 S. 2), weshalb von der vom Beschwerdeführer beantragten Rück weisung abzusehen ist.

E. 4.3 Insgesamt ergibt die Würdigung des Gutachtens von Dr. D.___, dass dieses die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E.

E. 4.4 Soweit die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellte, es liege kein schweres, therapeutisch nicht mehr angehbares psychisches Leiden und daher kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter beziehungsweise kein invali disierender Gesundheitsschaden im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vor (vor stehend E. 2.2), nimmt sie offensichtlich Bezug auf die im Bereich der soma toformen Schmerzstörung und anderen psychosomatischen Leiden ergange ne Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281, wonach bei derartigen Beschwer debildern das tatsächliche Leistungsvermögen der betroffenen Per sonen in einem strukturierten

Beweisverfahren ergebnisoffen und

einzelfall gerecht zu bewerten ist. D er Behandlungserfolg oder die Behandlungsre sistenz spielen dabei im Rahmen der Prüfung der von der Rechtsprechung entwickelten Standardindikatoren eine Rolle. Ist - wie vor liegend - aber eine Persönlichkeitsstörung und damit ein grundsätzlich rechts erheblicher Gesund heitsschaden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 3 0. März 2016 E. 4.2.5 und 8C_558/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 4.2.4) fach ärztlich diagnostiziert, so ist die Recht sprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht anwendbar (Urteil des Bundes gerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E.

E. 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothe tischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens - diffe renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 5.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffern mässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Inva lidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleine ren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Pro zentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Vali den- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) ein deutig über- oder untersch r eitet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

E. 5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi ri scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE

134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizeri schen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Ent löhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruf lichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

E. 5.4 Auch f ür die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten ver öffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invaliden ein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegeben heiten des Einzel falles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 5.5 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers gab er seine während 13 Jahren ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt in einer Einzelkanzlei im Jahr 2009 auf, da ihm Verlustscheine ausgestellt worden waren (Urk. 6/39 S. 3 unten, S. 4 oben). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausge gan gen werden, dass er ohne die ihm von Dr. D.___ ab dem Jahr 2010 (Urk. 6/39 S. 10 Ziff. 6) attestierten gesundheitsbedingten Einschränkungen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2014 (Anmeldung plus sechs Monate, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) weiterhin als selbständiger Rechts anwalt tätig gewesen wäre. Daher ist es nicht sach gerecht, zur Ermitt lung des Valideneinkommens die vom Beschwerde führer abgerechne ten Ein kommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gemäss Auszug aus dem indivi duellen Konto (IK) heranzuziehen.

Andererseits kann dem Beschwerdeführer auch nicht ein Valideneinkommen von Fr. 200‘000.-- bis Fr. 300‘000.--, wie er es unter Hinweis auf die Lohner hebungen des Zürcher Anwaltsverbands geltend machte (Urk. 1 Ziff. 5 am Anfang), angerechnet werden. Dies bereits deshalb nicht, da im vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel (Urk. 3/7) die Rede davon ist, dass entsprechende Durchschnittseinkommen von vollzeitlich tätigen, selb ständig erwerbenden Mitgliedern in Einzelkanzleien sowie in Unkostenge meinschaften erzielt werden, der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbs tätigkeit ja aber gerade aufgegeben hat. Abgesehen davon wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug (Urk. 6/7) abgerechneten Einkommen als selbständig Erwerbender nicht annähernd den vom ZAV angeführten Durchschnittsein kommen entsprachen (Urk. 5 S. 2).

E. 5.6 Vorliegend ist das Valideneinkommen auf der Grundlage der LSE zu berech nen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen branchen üblichen, seiner Berufserfahrung Rechnung tragenden Lohn als Jurist erzielen könnte. Von einer genauen ziffernmässigen Bestimmung des massgebenden Valideneinkommens kann abgesehen werden, da für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die nämlichen Tabellenlöhne ab zustellen ist, nachdem dem Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Beur teilung eine Tätigkeit als Jurist in der Verwaltung oder ähnliche juristische Tätigkeiten weiterhin zu 85 % zumutbar sind. Der Invaliditätsgrad beläuft sich somit im Sinne eines Prozentvergleichs (vorstehend E. 5.2) auf 15 %.

Damit liegt der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist dementspre chend abzuweisen.

E. 6 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf

Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auf zuer legen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen

auf

die

Gerichtskasse zu nehmen, die s unter Hinweis auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen

auf

die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00391 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom 5. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1953, schloss 1976 ein Musikstudium mit Haupt fach Fagott und 1990 ein Jurastudium ab (Urk. 6/2/2-3). 1993 erlangte er das Anwaltspatent (Urk. 6/2/4) und war zuletzt von 1996 bis 2009 als selbständi ger Anwalt tätig (Urk. 6/39/3 unten) . Seit November 2010 bezieht er Sozial hilfe (Urk. 6/3 Ziff. 5.5).

Unter Hinweis auf einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung sowie ein Sedativa- und Alkoholabhängigkeitssyndrom meldete sich der Versicherte am 23. September 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Nachdem der Versi cherte am 15. Juni 2014 (Urk. 6/18) Einwände gegen einen ersten abschlägi gen Vorbescheid der IV-Stelle vom 14. Mai 2014 (Urk. 6/13) erhoben hatte, hob diese ihren Entscheid auf (vgl. Urk. 6/24) und hielt den Versicherten mit Schreiben vom 26. Juni 2014 (Urk. 6/20) zu einer sechsmonatigen kontrol lierten Alkohol- und Benzodiazepinabstinenz an. Mit Schreiben vom 14. April 2015 (Urk. 6/33) informierte sie ihn sodann über die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung. Mit Eingabe vom 27. April 2015 (Urk. 6/34) wandte sich der Versicherte gegen den von der IV Stelle in Aus sicht genommenen Gutachter, woraufhin diese mit Schreiben vom 5. Mai 2015 (Urk. 6/36) am Gutachter festhielt. Das Gutachten wurde am 31. August 2015 erstattet (Urk. 6/39).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/45, Urk. 6/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/56 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

4. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Berechnung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzu weisen. Eventuell sei ihm vom Gericht mindestens eine Viertelsrente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 27. Mai 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch in der ange fochte nen Verfügung (Urk. 2) mit der Begründung, dass beim Beschwerdeführer kein invalidenversicherungsrechtlich rel evanter Gesundheitsschaden vor liege. Gemäss den medizinischen Abklärungen bestünden psychiatrische Di agno sen, doch seien die entsprechenden Symptome nicht ausgeprägt und aus Rechtsanwendersicht nicht von der erforderlichen Schwere und Dauer, um die A rbeitsfähigkeit längerfristig oder dauerhaft einzuschränken (S. 1 f.). Dem Beschwerdeführer sei es zwar gelungen, den Benzodiazepi nkonsum

zu senken;

trotz S chadenminderungspflicht konsumiere er aber weiterhin Alko hol in relativ hohem Ausmass, auch ohne beruflich tätig zu sein, was auf ein primäres Suchtgeschehen hinweise. Gegenüber psyc hothera peut i schen Mass nah men sei der Beschwerdeführer negativ eingestellt und seit Oktober 2011 in keiner psychiatrischen Behandlung, obschon das psychische Leiden psychotherapeutisch angehbar wäre (S. 2 Mitte) . Er sei seiner Mitwirkungs pflicht vom 2 6. Juni 2014 nicht nachgekom men (S. 2 unten).

In der Vernehmlassung (Urk. 5) betonte die Beschwerdegegnerin, dass kein schweres, therapeutisch nicht mehr angehbares psychisches Leiden und daher auch kein invalidisierender Gesundheitsschaden im sozialversicherungs recht lichen Sinn vorliege (S. 1 Mitte). Selbst wenn der Gesundheitsschaden als invalidisierend anerkannt würde, resultiere - aus näher dargelegten Gründen - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (S. 1 f.). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, g emäss Gutachten sei sein Alkoholkonsum ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit . Zudem hätten sich seine Werte (ASAT GOT und ALAT GPT) rapide verbessert (S. 2 Ziff. 3) . Mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit diagnostiziere der

Gutachter eine Persönlichkeitsstörung mit ängst lichen und vermeidenden Anteilen, davon sei nicht abzuweichen (S. 2 Ziff. 4). Laut Gutachten seien Stress und spezifische Belastun gen wie die Exposition vor vielen Leuten zu vermeiden. Daher könne er den Anwalts be ruf nicht mehr ausüben, auch nicht wie vom Gutachter vorgesehen zu 80 %, da er nicht mehr in der La ge sei, vor Gericht aufzutreten.

Für eine anwaltli che Tätigkeit im Anstellungsverhältnis, wie sie der Gutachter als geboten er achte, würde er nicht genommen, wenn er nicht vor Gericht auftreten könne, und von ander e n Rechtsgebieten als Straf- und Familien recht, in welchen man rein beraterisch tätig sein könnte, habe er keine grosse Ahnung . Bleiben würden allenfalls Stel len als Verwaltungsjurist, bei welchen er aber wegen fehlender Erfahrung und aufgrund der Tatsache, dass er Stress meiden sollte, nicht so viel verdienen könnte. Bei der Invaliditätsbemessung resultiere - aus näher dargelegten Gründen - mindestens eine Viertelsrente (S. 3 oben, S. 4 oben). 3. 3.1

Am 2. Oktober 2009 berichtete Dr. med. Y.___, Chefarzt, Z.___, über das Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer vom Vortag (Urk. 6/17/1-2). Er führte aus, ausgelöst durch soziale Ängste habe der Beschwerdeführer in jungen Jahren einen Benzodiazepin- und Alkohol abusus begonnen, den er 14 Jahre lang habe unterbrechen können. Seit 12 Jahren sei der Benzodiazepinabusus wieder aktiv. Berufliche, finanzielle und familiäre Probleme erhöhten den Druck auf eine Veränderung. Ängstliche vermeidende beziehungsweise schizoide Persönlichkeitszüge liessen sich erahnen. Zurzeit bestehe der Verdacht auf eine depressive Ver stimmung (S. 2 oben). Sowohl der dauernde Anxiolytikagebrauch wie auch das dauernde Vermeiden von sozialen Interaktionen hielten die sozialen Ängste und die Selbstunsicherheit aufrecht und sollten deshalb beide therapeutisch angegan gen werden. Der Beschwerdeführer traue sich im Moment das Leben ohne den Schutz von Anxiolytika nicht zu und sei deshalb nicht zu einer initialen Entzugsbehandlung bereit. Er sehe jedoch den Nutzen und die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung und einer parallel dazu geführten Reduktion des Anxiolytikakonsums (S. 2 Mitte). 3.2

Am 21. Oktober 2011 berichteten die Ärzte der A.___ über das Abklä rungs gespräch vom 17. Oktober 2011 (Urk. 6/2/5-9 = Urk. 6/10/7-11). Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Alkoholabhängigkeitssyndrom, am ehesten vom Pegeltyp, gegen wär ti ger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24) - Sedativa-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24) - Verdacht auf leichte depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermei denden und schizoiden Anteilen.

Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer strebe keine Abstinenz von Alko hol und suchtbildenden Medikamenten (S. 1 unten), aber eine Reduktion seiner täglichen Alkoholkonsummenge an und wünsche eine Medikamenten umstellung (S. 5 oben). Er habe von zwei Therapieversuchen in der B.___ ab Juli 2010 berichtet, welche er aufgrund von Konflikten mit den Therapeuten abgebrochen habe (S. 3 unten). Da er sich eine stationäre

Alkohol- und Medikamenten e ntzug s- und Entwöhnungsbehandlung

zum jetzigen Zeit punkt nicht vorstellen könne, obschon sie ihm eine solche dringend empfohlen hätten, sei eine ambulante Behandlung indiziert (S. 5 unten). 3.3

Am 15. Juni 2012 (Urk. 6/2/10-11) berichteten die Ärzte der A.___, der Beschwerdeführer habe im Verlauf der ambulanten Behandlung vom 1. De zember 2011 bis 30. Mai 2012 keine Bereitschaft erkennen lassen, glaubhaft am Ziel der Abstinenz zu arbeiten, weshalb die Behandlung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden sei (S. 2) . 3.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, berichtete am 25. Oktober 201 3 (Urk. 6/10/1-4), den Beschwerdeführer seit 11. April 2011 zu behandeln (Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronische Angsterkrankung - seit Pubertät - rezidivierende Panikattacken - Verdacht auf Soziophobie - chronischer Aethylismus - Pegeltrinker - narzisstische Persönlichkeitsstörung - aethylische Hepatopathie - Substanz enmissbrauch - Benzodiazepine und Alkohol - Verdacht auf aethylische Hepatopathie

Dr. C.___ führte aus, infolge seiner Soziophobie mit Angstattacken und der fehlenden Belastbarkeit sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Jurist/Anwalt nicht mehr zur Berufsausübung fähig (Ziff. 1.6). 3.5

Am 3 1. August 2015 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerde gegnerin (Urk. 6/39). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 f.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 3 f.) sowie die

anlässlich der Unter suchung vom 1 0. August 2014 (richtig wohl: 2015) erhobenen Befunde (S. 5 ff.; vgl. S. 1 unten) .

Als Diagnose mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen (ICD-10 F60.6; S. 7).

Sodann nannte er folgende Diagnosen ohne anhaltende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; S. 7 : - schädlicher Alkoholgebrauch - Benzodiazepinkonsum - berufliche Schwierigkeiten

Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er den Alkohol- und Benzodiazepinkonsum benötigt habe, um beruflich vollum fänglich zu funktionieren. Bei besonders belastenden Tätigkeiten wie zum Beispiel Soloauftritten als Musiker oder als Anwalt vor Gericht habe er sich mit Alkohol und Temesta beruhigt. Dieses Verhalten sei angesichts der Hin weise auf eine ängstliche und vermeidende Persönlichkeitsstörung nachvoll ziehbar. In der Anamnese falle auf, dass der Beschwerdeführer das Gymna sium verlassen und die Matura im Heimstudium gemacht habe. Im Gymnasium hätten die heute noch feststellbaren Verhaltensauffälligkeiten zu Schwierig keiten mit den Mitschülern geführt. Der Beschwerdeführer sei aber doch fähig gewesen, in Orchestern zu spi e len und als Untersuchungsrichter zu arbeiten. Dies weise darauf hin, dass bei ihm ein Grossteil der Funktionen noch vorhanden gewesen sei. Die Persönlichkeitsstörung sei eher milde aus geprägt. Es könne davon ausgegangen werden, dass zumindest ein Teil des Alkohol- beziehungsweise Benzodiazepinkonsums durch die Verhaltensauf fälligkeiten verursacht worden seien. Den beruflichen Anforde rungen habe der Beschwerdeführer einigermassen genügen können, er sei dabei kaum durch affektive Probleme gehindert worden. Auch habe sich trotz mitge machter Lebensprobleme (unvorhergesehener Tod der Schwester, gescheiterte Ehe und Trennung) keine anhaltende affektive Störung einge stellt. Dem Beschwerdeführer sei es seit einigen Jahren gelungen, den Konsum von Ben zodiazepinen deutlich zu senken. Dass er aber den relativ hohen Alkohol konsum (etwa drei Liter Bier pro Tag, vgl. S. 4 unten) unbeirrt weiter führe, obschon er nicht beruflich arbeite, lasse zumindest dies bezüglich ein primä res Geschehen vermuten (S. 7 f.).

Das Alltags-A ktivitätsniveau des Beschwerdeführers sei relativ hoch. Die Dys funktionalität sei im Alltagsleben beziehungsweise bei mässigen Belas tungen nicht ausgeprägt (S. 12 Ziff. 1).

Aufgrund der ängstlich-vermeiden den Verhaltensauffälligkeiten habe der Beschwerdeführer phasenweise Mühe, sich zu exponieren. Bei Routinearbeiten sei er jedoch kaum beeinträchtigt (S. 9 Ziff. 2) . Die Funktionen seien teilweise eingeschränkt, die Belastbarkeit eher herabgesetzt. Der Beschwerdeführer könne insbesondere bei hohem Stress nicht optimal funktionieren (S. 10 Ziff. 3) . Die Tätigkeit als selbständi ger Anwalt habe der Beschwerdeführer vor allem aus externen Gründen (Verlustscheine) aufgegeben. Rein krankheitsbedingt sei er als Anwalt zu etwa 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, dies seit etwa dem Jahr 2010 (S. 9 Mitte, S. 10 Ziff. 4 und Ziff. 6- 7) . Er könne als Anwalt arbeiten, allerdings eher nicht in einer eigenen Kanzlei (S. 11 Ziff. 12). Tätigkeiten als Untersuchungsrichter, als Jurist in der Verwaltung oder ähnliche juristische Tätigkeiten seien ihm zu 85 % zumutbar (S. 10 Ziff. 7, S. 11 Ziff. 13, S. 14 Mitte). 3.6

Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst, sprach sich in seiner Stellungnahme vom 14. September 2015 (Urk. 6/43/4-5) für ein Abstellen auf das Gutachten von Dr. D.___ aus. 4. 4.1

Die Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) ergab eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Persönlich keits stö rung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen. Der ebenfalls diagno sti zierte schädliche Alkoholgebrauch und der Benzodiazepin konsum wirken sich gemäss Dr. D.___ demgegenüber nicht auf die Arbeits fähigkeit des Beschwer deführers aus, was dieser denn auch nicht geltend machte; davon ist auszugehen. 4.2

Das Gutachten von Dr. D.___ erweist sich als für die streitigen Belange umfassend. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und die Angaben des Beschwerdeführers fanden in der Beurteilung Berücksichtigung. Der Gutachter legte in nachvollziehbar begrün deter Weise dar, dass beim Beschwerdeführer trotz den anamnestisch erho benen Verhaltensauffälligkeiten in der Vergangenheit ein Grossteil der Funktionen vorhanden war, er den beruflichen Anforderungen einigermassen genügen konnte und dabei kaum durch affektive Probleme gehindert wurde. Zwar konnte der Gutachter auch anlässlich der Untersuchung Verhaltens auffälligkeiten feststellen. Vor dem Hintergrund des relativ hohe n Alltags -A ktivitätsniveau s des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/39 S. 9 Mitte) bezeich nete er die Dysfunktionalität im Alltagsleben beziehungsweise bei mässigen Belastungen jedoch als nicht ausgeprägt. Insgesamt gelangte er zum nach vollziehbaren Schluss, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers eher milde ausgeprägt ist und ihn bei der Verrichtung von Routinearbeiten kaum beeinträchtigt. Für juristische Tätigkeiten in der Verwaltung oder ähn liche juristische Tätigkeiten attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 85 % und trug damit der herabgesetzten Belastbar keit und den insbesondere bei hohem Stress auftretenden Funktionsein schränkungen Rechnung.

Für die Tätigkeit als Anwalt attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, was wohl damit zu erklären ist, dass er diese Tätigkeit als stressbehafteter einstufte als die eines Verwaltungsjuristen. Der Beschwerdeführer wandte hiergegen ein, die Anwaltstätigkeit gar nicht mehr ausüben zu können, da diese das Auftreten vor Gericht beinhalte und daher nicht mit dem von Dr. D.___ formulierten negativen Belastungsprofil (vgl. Urk. 6/39 S. 14 Mitte) kompatibel sei. Dass Auftritte vor Gericht eine mit Stress einhergehende spezifische Belastung, wie sie gemäss Dr. D.___ zu vermeiden ist, darstellt, ist nicht von der Hand zu weisen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch erwähn enswert, dass der Beschwerdeführer trotz seiner ängstlich- vermeidenden Persönlichkeit während 13 Jahren (vgl. Urk. 6/39 S. 3 unten) in der Lage war, den Anwaltsberuf aus zuüben, wobei es invaliditätsfremde Gründe (Verlustscheine) waren, die ihn zur Berufs aufgabe zwangen (vgl. Urk. 6/39 S. 4 oben). Vor diesem Hintergrund vermag seine Argumentation nicht restlos zu überzeugen und erscheint die Beurteilung durch Dr. D.___ plausibel. Zwar gab der Beschwerdeführer an, sich bei Auftritten vor Gericht mit Alkohol und Temesta beruh igt zu haben (vgl. Urk. 6/39 S. 8 oben).

Dass die Einnahme von Alkohol und Beruhigungsmittel zur Bewältigung der Auftritte vor Gericht keine Lösung sein kann, ist selbst redend. Allerdings ging Dr. D.___ davon aus, dass die mit der Persönlich keitsstörung einhergehenden psychischen Probleme des Beschwerdeführers psychotherapeutisch angehbar sind (Urk. 6/39 S. 8 f., S. 13 Ziff. 4), und auch Dr. Y.___ hatte bereits im Jahr 2009 die Not wendig keit und den Nutzen einer psychotherapeutischen Behandlung betont (vorstehend E. 3.1). Dass der Beschwerdeführer bislang keine Therapie willig keit zeigte, hat er sich entge genhalten zu lassen. 4.3

Insgesamt ergibt die Würdigung des Gutachtens von Dr. D.___, dass dieses die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) erfüllt, sodass in medi zinischer Hinsicht darauf abzustellen ist. Der Bericht von Dr. C.___ vom Oktober 2013 (vorstehend E. 3.4), welcher bezüglich Arbeitsfähigkeit zu einer anderslautenden Einschätzung gelangte, ist nicht geeignet das Gutach ten in Zweifel zu ziehen, verfügt Dr. C.___ als Facharzt für Innere Medi zin doch nicht über die notwendige Kompetenz, das psychische Leiden des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die weiteren aktenkundigen Berichte (vorstehend E. 3.1-3) äus sern sich sodann nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4.4

Soweit die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellte, es liege kein schweres, therapeutisch nicht mehr angehbares psychisches Leiden und daher kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter beziehungsweise kein invali disierender Gesundheitsschaden im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vor (vor stehend E. 2.2), nimmt sie offensichtlich Bezug auf die im Bereich der soma toformen Schmerzstörung und anderen psychosomatischen Leiden ergange ne Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281, wonach bei derartigen Beschwer debildern das tatsächliche Leistungsvermögen der betroffenen Per sonen in einem strukturierten

Beweisverfahren ergebnisoffen und

einzelfall gerecht zu bewerten ist. D er Behandlungserfolg oder die Behandlungsre sistenz spielen dabei im Rahmen der Prüfung der von der Rechtsprechung entwickelten Standardindikatoren eine Rolle. Ist - wie vor liegend - aber eine Persönlichkeitsstörung und damit ein grundsätzlich rechts erheblicher Gesund heitsschaden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 3 0. März 2016 E. 4.2.5 und 8C_558/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 4.2.4) fach ärztlich diagnostiziert, so ist die Recht sprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht anwendbar (Urteil des Bundes gerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E.

4.2.3) und es bedarf - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/43/6 oben, Urk. 5 S. 1 unten) - aus Rechtsanwendersicht auch keiner Erwägungen zu allfälligen Ressourcen. Liegt - wie im vorliegenden Fall - ein beweiswertiges medizi nisches Gutachten vor, welches eine sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, so ist darauf abzustellen und die Invalidität zu bemessen. Vorliegend bedarf es zur Invaliditäts bemessung keiner weiteren Abklärungen und die Beschwerde geg nerin hat in der Beschwerdeantwort Erwägungen zum Einkommens vergleich angestellt (Urk. 5 S. 2), weshalb von der vom Beschwerdeführer beantragten Rück weisung abzusehen ist. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothe tischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens - diffe renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffern mässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Inva lidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleine ren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Pro zentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Vali den- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) ein deutig über- oder untersch r eitet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi ri scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE

134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizeri schen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Ent löhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruf lichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.4

Auch f ür die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten ver öffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invaliden ein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegeben heiten des Einzel falles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.5

Gemäss Angaben des Beschwerdeführers gab er seine während 13 Jahren ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt in einer Einzelkanzlei im Jahr 2009 auf, da ihm Verlustscheine ausgestellt worden waren (Urk. 6/39 S. 3 unten, S. 4 oben). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausge gan gen werden, dass er ohne die ihm von Dr. D.___ ab dem Jahr 2010 (Urk. 6/39 S. 10 Ziff. 6) attestierten gesundheitsbedingten Einschränkungen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2014 (Anmeldung plus sechs Monate, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) weiterhin als selbständiger Rechts anwalt tätig gewesen wäre. Daher ist es nicht sach gerecht, zur Ermitt lung des Valideneinkommens die vom Beschwerde führer abgerechne ten Ein kommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gemäss Auszug aus dem indivi duellen Konto (IK) heranzuziehen.

Andererseits kann dem Beschwerdeführer auch nicht ein Valideneinkommen von Fr. 200‘000.-- bis Fr. 300‘000.--, wie er es unter Hinweis auf die Lohner hebungen des Zürcher Anwaltsverbands geltend machte (Urk. 1 Ziff. 5 am Anfang), angerechnet werden. Dies bereits deshalb nicht, da im vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel (Urk. 3/7) die Rede davon ist, dass entsprechende Durchschnittseinkommen von vollzeitlich tätigen, selb ständig erwerbenden Mitgliedern in Einzelkanzleien sowie in Unkostenge meinschaften erzielt werden, der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbs tätigkeit ja aber gerade aufgegeben hat. Abgesehen davon wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug (Urk. 6/7) abgerechneten Einkommen als selbständig Erwerbender nicht annähernd den vom ZAV angeführten Durchschnittsein kommen entsprachen (Urk. 5 S. 2). 5.6

Vorliegend ist das Valideneinkommen auf der Grundlage der LSE zu berech nen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen branchen üblichen, seiner Berufserfahrung Rechnung tragenden Lohn als Jurist erzielen könnte. Von einer genauen ziffernmässigen Bestimmung des massgebenden Valideneinkommens kann abgesehen werden, da für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die nämlichen Tabellenlöhne ab zustellen ist, nachdem dem Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Beur teilung eine Tätigkeit als Jurist in der Verwaltung oder ähnliche juristische Tätigkeiten weiterhin zu 85 % zumutbar sind. Der Invaliditätsgrad beläuft sich somit im Sinne eines Prozentvergleichs (vorstehend E. 5.2) auf 15 %.

Damit liegt der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist dementspre chend abzuweisen. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf

Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auf zuer legen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen

auf

die

Gerichtskasse zu nehmen, die s unter Hinweis auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen

auf

die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf