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IV.2016.00387

Verletzung der Mitwirkungspflicht. Die auferlegte Cannabis-Abstinenz ist geboten und der Beschwerdeführerin zumutbar. Leistungsablehnung gestützt auf die vorliegende Aktenlage. Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2017-03-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1966, gelernte Buffetmitarbeiterin, meldete sich a m 10. Dezember 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach Durchführung medizini scher und beruflicher Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 25. Mai 2007 mit, dass das Begehren um berufliche Massnahmen abgewiesen werde (Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 17. April 2008 wies die IV-Stelle auch das Rentenbegehren ab (Urk. 7/42), wogegen die Versicherte am 16. Mai 2008 am hiesigen Gericht Beschwerde erhob (Urk. 7/46). In der Folge hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung am 31. Juli 2008 wiedererwägungs weise auf (Urk. 7/51, Urk. 7/53). Nachdem die Versicherte die Beschwerde am 19. August 2008 zurückgezogen hatte, wurde das Beschwerdeverfahren IV.2008.00530 mit Verfügung vom 26. August 2008 als erledigt abgeschrie ben (Urk. 7/55). 1.2

Im November 2008 veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutach tung der Versicherten beim Y.___ . Gestützt auf das Gutachten vom 2. April 2009 (Urk. 7/61) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Juni 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/67). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/72, Urk. 7/74), liess die IV-Stelle die Versicherte beim Z.___ erneut polydisziplinär begutachten (Gut achten vom

24. Januar 2011, Urk. 7/93). Im Mai 2011 sistierte die IV-Stelle das Verfahren bis zum Vorliegen des von der Versicherten veranlassten or thopädischen Gu tachtens der Uniklinik A.___ (Urk. 7/100-102). Die Unikli nik

A.___ erstattete das Gutachten am

23. November 2011 (Urk. 7/106, der Beschwer de gegnerin am 24. Januar 2012 zugegangen, Urk. 7/107) . Im Okto ber 2012 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass eine Potentialabklärung geplant sei (Urk. 7/127). Daraufhin sistierte die IV-Stelle das Verfahren er neut (Urk. 7/ 128). Am 13. Mai 2013 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass die Potentialabklärung nicht zustande gekommen sei, und reichte wei tere Berichte ein (Urk. 7/133-137). 1.3

Im Mai 2013 veranlasste die IV-Stelle ein weiteres polydisziplinäres Gut achten, welches die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS)

B.___

am 19. Dezember 2013 erstattete (Urk. 7/145). Am 6. Januar 2014 forderte die IV-Stelle die Versicherte zu einer adäquaten neuropathischen Schmerzbe hand lung und einer ärztlich kontrollierten Cannabis-Abstinenz von mindes tens sechs Monaten auf und wies sie auf ihre Mitwirkungspflicht sowie die Folgen bei deren Unterlassung hin (Urk. 7/146). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 6. März 2014 mitgeteilt hatte, dass ihr eine Cannabis-Absti nenz nicht zumutbar sei (Urk. 7/152), hielt die IV-Stelle am 26. März 2014 an der auferlegten Mitwirkungspflicht fest (Urk. 7/154). In der Folge ersuchte die Versicherte die IV-Stelle unter Verweis auf Berichte der behandelnden Ärzte

darum (Urk. 7/157, Urk. 7/167), von der Auferlegung der Mitwirkungspflicht abzusehen (Urk. 7/158, Urk. 7/166). Nach Einholung zweier ergänzender Stellungnahmen bei der MEDAS (Urk. 7/160, Urk. 7/170) forderte die IV-Stelle die Versicherte erneut am 9. September 2014 sowie ein letztes Mal am

7. Dezember 2015 dazu auf, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen (Urk. 7/161, Urk. 7/177). Nach erlassenem Vorbescheid (Urk. 7/183) sowie da gegen erhobenem Einwand (Urk. 7/185) wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren mit Verfügung vom 29. Februar 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob d ie Versicherte am 4 . April 201 6 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei die ihr von Gesetzes wegen zustehende Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Ab klärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2016 schlos s die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, un ter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 /1- 192), was de r Beschwerdeführer in

am

10 . Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4.). 1.3

Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädi gungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokultu rellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik we sentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungs vermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er forderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.). 1. 6

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Die Leistungen können gemäs s Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorüber gehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwen dig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2016, die Beschwerdeführerin sei seit September 2010 aufgrund der Einschränkungen der Hand in der bisher ausgeführten Tätigkeit im Service zu 100 % eingeschränkt. Eine angepasste, sitzende Tätigkeit sei ihr zu 100 % zumutbar. Die geltend gemachten Einschränkungen aus psychia trischer Sicht hätten nicht objektiviert werden können. Man habe die Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert, sich in einen Cannabis-Entzug zu begeben. Der Entzug sei der Beschwerdeführerin zumutbar; er könne im stationären Rahmen mit geeigneter Medikation erfolgen. Da der Entzug je doch verweigert werde, könne der Einfluss des Cannabis auf den Gesund heits zu stand nicht beurteilt werden. Es sei deshalb mangels Mitwirkung auf grund der vorliegenden Akten zu entscheiden (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, sie sei aus psychischen und eventualiter sogar aus neuropsychologischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei ihr nicht zumutbar, sich einem Cannabis-Entzug zu unterziehen und dieser sei auch nicht geeignet, die Arbeitsfähig keit zu steigern. Gemäss den ehemals behandelnden Ärzten der C.___

sei sie nicht mehr arbeitsfähig. Es ergebe sich aus den Akten, dass sie Cannabis im Sinne einer Selbstmedi kation konsumier

e. Damit sei der Suchtmittelkonsum klar eine Folge der vorhandenen physischen und psychischen Leiden und somit bei der Invalidi täts bemessung zu berücksichtigen. Das s

aufgrund des Cannabis-Konsums keine Diagnose gestellt werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Gemäss den ehe mals behandelnden Ärzten bestehe eine kombinierte Persönlich keits störung mit vorwiegenden Zügen des Borderline Typus und der abhängigen Persön lichkeitsstörung .

Insgesamt erweise sich das psychiatrische Gutachten als nicht nachvollziehbar und es könne nicht darauf abgestellt werden. Hin sichtlich der kognitiven Fähigkeite n sei zudem festzuhalten,

dass die Be schwerdeführerin vor Beginn des Suchtmittelkonsums bloss die Oberschule besucht habe. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass allfällige kognitive Be einträchtigungen nicht nur durch den Suchtmittel- und Medikamenten konsum verursacht sein dürften, da sie vorbestehend seien . Die Aufgabe des Cannabis-Konsums sei nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit zu verbessern, da die Beschwerdeführerin ohnehin die neuropsychologischen Fähigkeiten stark beeinträchtigende Medikamente einnehmen müsse und nur schon deshalb in ihren kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt sei. Auch bestehe gemäss dem behandelnden Psychiater bei einem Entzug die Gefahr, dass die Beschwe r deführer in völlig dekompensiere

(Urk. 1) . 3.

3. 1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2016 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das poly disziplinäre Gutachten der MEDAS vom

19. Dezember

2013 (Urk. 7/145). Darin w urden die bis zur Begutachtung de r

Beschwerdeführerin aktenkun digen medizinischen Berichte und Gutachten zusammengefasst (Urk. 7 / 145/3- 33), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wieder ge ge ben werden. Es wird, s oweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä gung en darauf Bezug genommen. 3.2

Die Gutachter nannten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit: Schmerzen am linken (adominanten) Handgele nk bei freiem Bewe g ungs ausmass und unauffälligem radiologischem Befund, partieller Schädi gung des Nervus

medianus links und neuropathischen Schmerzen im Media nus-Versorgungsgebiet bei St atus nach Neurolyse und Exzision eines in tra neuralen Neuroms am 2 8. Februar 2011, bei Status nach ei ner Teilläsion des Nervus

media nus am Vordera rm links nach Selbstverletzung im Septem ber 201 0. Ohne wesentliche Einschränkung bestünden unter anderem Rest be schwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenks bei freiem Bewe gungsaus mass und radiologisch unauffälligem Befund mit Anästhesie i m Ver sorgungsgebiet des Nervus

sura lis links, Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch, sowie Störungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent (Urk. 7/145/68). 3. 3

Die orthopädische Gutachterin führte aus, b ei der aktuellen Untersuchung hätten sich an den oberen und unteren Extremitäten keine Schonungszeichen gezeigt.

Die Beschwerdeführerin sei Rechtshänderin und habe d ie linke Hand bei der Entkleidung und nach Abnahme der Handgelenksschiene eingesetzt. Beim Barfussgang sei linksseitig wegen diverser Dornwarzen nicht richtig abgerollt worden . Nach wiederholter Überprüfung habe sich das Bewegungs ausmass als frei da rgestellt . Mit Stiefeln sei das Gangbild unauffällig gewe sen. Die aktuellen Röntgenaufnahmen hätten hinsichtlich beider Hände un auffällige Befunde ergeben. Auch das

linke obere Sprunggelenk sei bis auf eine

leichtgradige Oberflächenunregelmässigkeit des Malleolus

lateralis und zwei lokale Mitek -A nker im lateralen Malleolus unauffällig gewesen (Urk. 7/145/75) . Die neurologische Gutachterin hielt fest, es besteh e eine

Anästhesie im Versorgungsgebiet des N ervus

suralis links nach zweimaliger Neurotomie des Ne rv en s. Zudem bestehe eine partielle Schädigung des N ervus

media nus links mit neuropathischen Schmerzen im Medianus-Ver sorgungsgebiet . Hinweise für ein komplex-regionales Schmerzsyndrom fänden sich nicht. Klinisch könne ein gewisse Ausgestaltung der Symptome auf grund der teils diskrepanten Befunde nicht ausgeschlossen wären. Aktuell bestehe in der angestammten Tätigkeit als Servicekraft seit d er Selbstverlet zung in alkoholisiertem Zustand im September 2010 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. In einer adaptierte n Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus neu rologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/145/6 6, Urk. 7/145/75-76) . Weiter ergibt sich aus der polydisziplinären Beurteilung, dass b ei der inter nis tischen Begutachtung keine Befunde von relevantem Krankheitswert hätten erhoben werden können (Urk. 7/145/76). 3. 4

3.4.1

Der psychiatrische Gutachter, med. prakt. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass die Schmerzen von verschiedenen körper lichen Faktoren und nicht von der psychischen Verfassung

abhängig seien . Die Schmerzen seien auch ge mäss orthopädische m, in ternistische m sowie neurologischem Gutachten nicht ausreichend somatisch erklärbar. Es bestünden auch keine Hinweise, dass die Schmerzen im Zusammenhang mit einem emotionalen Konflikt oder einer psychosozialen Belastungssituation anzusehen seien. Deshalb könne die Di ag nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht ge stellt werden . Auch bestünden keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin eine depressive Episode oder eine andere Erkrankung, die depressive Symp tome verursachen könne, ha be . Sie sage selber, dass sie eigentlich nicht de pressiv sei, es ihr aber manchmal auch nicht so gut gehe. Auch in den Akten sei nie die Diagnose einer depressiven Episode oder einer anderen depressi ven Er krankung

gestellt worden und bei der Begutachtung hätten keine de pressiven Symptome festgestellt werden können . Die Beschwerdeführerin

nehme dage gen aktuell weiterhin Cannabis ein. Dieses sei auch in der La boruntersuchung positiv

getestet worden . Die Beschwerdeführerin habe von etwa 1998 bis 2010 gemäss eigenen Angaben auch Kokain konsumiert . Die anamnestischen Angaben über den

Suchmittelgebrauch

hätten betreffend Cannabis, Kokain und andere Dr ogen mit den Angaben in der La boruntersu chung überein gestimmt (Urk. 7/145/47-48) .

Es stell e sich die Frage, ob die Beschwerde füh rerin

akzentuierte emotional instabile Persönlichkeitsz üge aufweise, wie dies der psychiatrische Gutachter im Y.___ -Gut achten be schrieben habe, oder ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege, wie die behan delnde Psychologin

dipl. psych. E.___ aufgeführt habe . Auf grund der anamnestischen Angaben und der Akten sei dies durchaus mög lich. Weil die Beschwer de führerin aber aktuell weiterhin Cannabis konsu mier e und dies auch während der Durchführung der beiden polydisziplinären Begutachtungen

durch das Y.___ und das Z.___ sowie

im Zeitpunkt der Untersuchung

durch das C.___

gemacht ha be, könne die Diagnose von akzen tuierten Persönlichkeitszügen oder einer Persön lichkeitsstörung ak tuell nicht gestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Dies sei erst möglich, wenn die Beschwerdeführerin w ä hrend mindestens sechs Monaten kein Cannabis mehr konsumier t habe (Urk. 7/145/48) . 3. 4.2

Weiter hielt med. prakt. D.___ fest, es sei durchaus möglich, dass die Beschwer deführerin kognitive Einschränkungen ha be; dies vor allem auf grund des Befundes bei der Untersuchung. So sei sie etwas verwirrt gewesen und habe die Fragen nur teilweise adäquat und genau beantworten können . Es sei auch aufgefallen, dass es der Beschwerdeführerin

schwer gefallen sei, gewisse Ereignisse chr onologisch richtig zu erzählen. Die Beschwerdeführerin gebe aber selber keine wesentlichen kognitiven Defizite an, jedoch sei es möglich, dass Menschen mit kognitiven Defiziten dies selbst nicht genügend oder gar nicht erkennen könnten. Auch der psychiatrische Gutachter des Y.___

habe gewisse Hinweise für eingeschränkte geistige Funktionen fest gestellt, aber keine Hinweise für eine Intelligenzminderung gemäss ICD-10 gefunden. Ebenso

habe der Betriebsleiter de s DOCK Winterthur gewisse kognitive Defizite fest gestellt . Im Vergleich zu den bisherigen beiden poly diszip linären Gutachten könne somit nicht gesagt werden, dass bei der Beschwer deführerin keine Intelligenzminderung vorliege . Um solche mög liche n kog nitive n Defizite abzuklären, sei die Dur chführung einer neuro psychologi schen Untersuchung notwendig, welche wiederum aktuell aufgrund des Can n abis-Konsums nicht sinnvoll sei, da allfällige

neuropsychologische Defizite teilweise oder auch ganz durch Cannabis verursacht sein könnten . Auch des halb sei es notwendig, dass die Beschwerdeführerin eine Abstinenz von Can nabis erreic he, diese während mindestens sechs Monaten einh alte und wäh rend dieser Zeit auch nachweis e . Dies sei nicht ganz einfach, aber zumutbar, und die Beschwerdeführerin sollte ärztlich begleitet werden . Erst we nn die Beschwerdeführerin

eine Abstinenz von Cannabis erreicht ha be, könne abge klärt werden, ob sie akzentuierte emotional instabile Persönlich keitszüge, eine entsprechende Persönlichkeitsstörung, eine andere Persön lich keitsstö rung

oder neuropsychologische Defizite ha be, die nicht durch Cannabis ver ursacht würden (Urk. 7/145/48-49) . 3. 4.3

Med. prakt. D.___ nahm zu den früheren psychiatrischen Einschätzungen dahin gehend Stellung, dass die Beurteilung en de r psychiatrischen Gutachter des Y.___ und des Z.___

sowie diejenige der behandelnden Psychologin des C.___

insgesamt nicht nachvollz i ehbar seien. Aufgrund des Cannabis- und im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Z.___ -Gutachter auch Kokain-Kon sums, hätte die Arbeitsfähigkeit gar nicht beurteilt werden können. Auch sei die

Beurteilung von Frau E.___

nicht ganz nachvollziehbar, weil man auch mit einem schädlichen Gebrauch von Cannabis durchaus gewisse Tätig keiten durchführen könne . Der psychiatrische Gutachter hielt ab schliessend fest, aufgrund der anamnestischen Angaben, den Angaben in den Akten, dem

Untersuchungsbefund und den Ergebnissen der Laboruntersu chung bestün d en keine Hinweise für weitere psychiatrische Erkrankungen. Weil die Beschwer de führerin weiterhin regelmässig Cannabis konsumier e, könnten verschie dene mögliche Diagnosen nicht gestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden . Die Diagnose einer depr essiven Episode oder einer entsprechende depressive Erkrankung könne aktuell nicht gestellt werden (Urk. 7/145/ 51-52) . 3. 5

Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, d ie mittel- und langfristige Ar beitsfähigkeit sei nicht beurteilbar, da

psychiatrische Diagnosen w egen des anhaltenden Cannabis- Konsums nicht gestellt werden könnten. E s sei e in Cannabisentzug notwendig. Aus orthopädischer und internistischer Sicht liesse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit in der früheren Tätigkeit attestieren. Polydisziplinär sei aktuell keine Einsatzfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gegeben, wo bei von einem instabilen Gesundheitszu stand auszug eh en sei .

Die neuropathische Schmerzkomponente werde aus neu rologischer Sicht im Rahmen einer medizinischen Massnahme für gut therapierbar angesehen (Urk. 7/145/77). 3. 6

Dipl. psych. E.___ führte in der Stellungnahme vom 22. Mai 2014 (Urk. 7/157) aus, es sei nicht so, dass prinzipiell erst nach länger anhaltender Abstinenz von Suchtmitteln die Diagnose gestellt werden könne. D ie Sucht erkrankung

sei als typische Folge

der psychischen Grundleiden zu be trachten und Cannabis fungier e als Selbstmedikation . Auch habe der Canna bis-K on sum einen Einfluss auf die kognitiven Funktionen. Es sei davon aus zugehen, dass die neur opsychologischen Untersuchungen auch nach sechs m onatiger A bstinenz nicht wesentlich andere oder bessere Resultate zeigen würden. Zudem n ehme

die Beschwerdeführerin täglich hohe Dosen an ver ordneten Schmerzmedikamenten ein, welche die kognitiven Funktionen ebenfalls beein fluss t en. 3.7

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht vom 6. November 2014 (Urk. 7/167) aus, es bestehe bei der Beschwerdeführerin

eine chronische Abhängigkeit von Cannabis . Auswir kungen diesbezüglich zeig t en sich vor allem hinsichtlich kognitiver Defiz ite in Form von Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Aufmerksamkeitsstö rungen.

Darüber

hinaus komm e es durch den regelmässigen Gebrauch in der Re gel zu einer körperli chen Symptomatik, die neben dem Nervensystem auch die Lunge beeinträchtig e . Trotz entsprechend bekannter Symptomatik sei aus ärztlicher Sicht von einer Entzugsbehandlung abzuraten, da die Gefahr besteh e, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der auffälligen psychopa tho l o gischen Symptomatik völlig dekompensier e . Ein Absetzen oder Aus setzen der Substanz, die wahrscheinlich bei bestehender Persön l ichkeits stö rung als Medikament erlebt werde, führ e dazu, dass sich die Beschwerde führerin in der Welt nicht zurechtfinden würde. 3. 8

In den ergänzenden Stellungnahmen vom 19. August 2014 (Urk. 7/160) und 30. Januar 2015 (Urk. 7/170/1-2) führte med. prakt. D.___ aus, es sei nicht richtig, dass psychiatrische Diagnosen auch ohne vorgängigen Cannabis-Ent zug gestellt werden könnten . In einem Gutachten dürf t en nur objektivierbare Diagnosen gestellt werden und keine Verdachtsdiagnosen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nur wenig Cannabis konsumier e, könne der Konsum ande re, nicht organische psychiatrische Erkrankungen überdecken und die fest gestellten psychischen Symptome könn t en durch den Cannabis- Konsum ver ursacht sein. Auch die neuropsychologischen Defizite könn t en teilweise oder alleine durch den Cannabis- Konsum verursacht sein . D ass die neu ro psycho logischen Untersuchungen auch nach einer Abstinenz keine bessere n Resul tate zeigen würden, sei medizinisch nicht richtig. Es sei durchaus nachvo l l ziehbar, dass die Beschwerdeführerin Cannabis ein nehme, um sich zu ent spannen und die Schmerzen zu lindern. Da es sich dabei aber um eine Selbstmedikation und nicht um eine ärztlich verordnete Medikation handle, sei ein Entzug zumutbar. Es spiele auch keine Roll e, warum die Beschwerde führerin Cannabis einn ehme.

Es sei

nur relevant, dass sie r egelmässig Canna bis konsu mier e und die Situation deshalb aus psychiatrischer Sicht nicht ausreichend abgeklärt werden könne . Es sei auch nicht gesagt, dass die Beschwerdeführerin eine Cannabis-Abstine nz nur unter Beruhigungsmittel- Me dikation

erreichen könne . Wenn ein Entzug mittels Benzodiazepine durch geführt werde, sei es anschliessend notwendig, diese Medikamente wieder auszuschleichen. Deshalb sollte ein E ntzug ärztlich begleitet werden . Ein solcher Entzug sei medizinisch grundsätzlich zumutbar und durch erfahrene Ärzte auch gut durchführbar (Urk. 7/160/1-2). Bezüglich der Aussagen von Dr. F.___

sei festzuhalten, dass es auch aus therapeutischer Sicht sinnvol ler sei, psychische Probleme mittelfristig bis langfristig sichtbar zu machen und dann zu behandeln, anstatt sie dauerhaft mit psychotropen Substan z en zu überdecken. Zudem sei bekannt, dass langjähriger THC- Konsum zu mani festen depressiven Symptomen führe. Es werde empfohlen, den Cannabis-Ent zug stationär in einer psychiatrischen Klinik durchzuführen, da hier bei einer möglichen Verstärkung von psychischen Symptomen sofort entspre chen de therapeutische Massnahmen durchgeführt werden könn t en (Urk. 7/170/2) . 4.

4.1

Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeit verfahren korrekt durchgeführt hat (E. 4.2) und ob sie über das Leistungsbe gehren der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2003 (Urk. 7/2) zu Recht aufgrund der Akten entschieden hat, weil diese ihrer Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin die auferlegte Mitwirkung zumutbar war (E. 4.3) .

Bejahendenfalls ist die Leistungsablehnung anhand der vorhandenen Akten zu überprüfen (E. 4 .4). 4.2

Nach dem die Gutachter der MEDAS im Gutachten vom

19. Dezember 2013 festgestellt hatten, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilbar

sei, da psychiatrische Diagnosen w egen des anhaltenden Canna bis- Konsums nicht gestellt werden könnten (E. 3.5), auferlegte die

Beschwer degegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 6. Januar 2014 eine ärztlich kontrollierte Cannabis-Abstinenz von mindestens sechs Monaten und wies sie unter Fristansetzung mehrmals ausdrücklich auf die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht hin (vgl. Urk. 7/146, Urk. 7/154, Urk. 7/161, Urk. 7/177). Damit hat sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren formell korrekt durchgeführt. 4.3

4.3.1

Den medizinischen Akten und verschiedenen Gutachten (Urk. 7/61, Urk. 7/ 93, Urk. 7/106, Urk. 7/145) lässt sich entnehmen, dass ein mehrjähri ge r Canna bis-Konsum besteht, der sich negativ auf den psychischen Zustand der Be schwerdeführerin auszuwirken scheint .

Anlässlich der letzten Begut ach tung durch die MEDAS im November 2013 (Urk. 7/145) setzten sich die Gut achter ausführlich mit dem Suchtverhalten der Beschwerdeführerin aus ein ander und hielten fest, dass sich bei anhaltendem Cannabis-Konsum nicht abschliessend beurteilen lasse, o b ein psychisches Le iden von Krankheitswert vorliege oder neuropsychologische Defizite bestünden (vgl. E. 3.4, E. 3.5) . 4.3.2

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklä rungsverfahren unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Drogenkonsum bei der Einschät zung der Arbeits unfähigkeit auszublenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1).

Med. prakt. D.___

setzte sich ausführlich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, es könnten trotz des Cannabis-Konsums Diag nosen gestellt und die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt werden (E. 2.2), ausei nander und entkräftete die Einschätzungen der behan deln den Ärzte (E. 3.6, E. 3.7) in seinen Stellungnahmen in überzeugender Weise. So legte er insbe sondere dar, dass bereits ein geringer Cannabis-Kon sum

psychiatrische Er krankungen überdecken könne und die festgestellten psy chischen Symptome durch den Cannabis-Konsum verursacht sein könnten, was das Stellen einer objektivierbaren Diagnose verunmögliche (E. 3.8) .

Auch hielt der psychiatri sche Gutachter überzeugend fest, dass entgegen der Aus sage der Psychologin (E. 3.6) aus medizinischer Sicht bei einer neuropsy cho logische Testung nach einer Abstinenz bessere Resultate erzielt werden könnten, da

auch die mögli chen neuropsychologischen Defizite durchaus

durch den Cannabis- Konsum verursacht sein

könn t en (E. 3.8). 4.3. 3

Zur Beantwortung der Frage, ob eine Abstinenz im Rahmen einer Entzugsbe handlung als auferlegte Mitwirkung zumutbar war, ist, da es sich bei dieser Form der Mitwirkung um eine Behandlung im weitesten Sinne handelt, die Rechtsprechung zur Zumutbarkeit einer auferlegten Behandlung im Rahmen der Schadenminderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG analog heranzuzie hen (Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00649 vom

23. November 2015 E.

5.3. 4 mit Hinweisen). Es sind die gesamten persönli chen Verhältnisse, insbesondere die berufliche und soziale Stellung der versi cherten Person, zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeit einer Massnahme ist umso eher zu bejahen, als die fragliche Massnahme unbedenklich erscheint und die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Renten leistungen auslöst (SVR 2008 IV Nr. 7 S. 20-21 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 4.3.4

Med. prakt. D.___ kam im psychiatrischen MEDAS-Gutachten in Kenntnis der rele v anten V orakten

(Urk. 7 / 145/3-33) und in Auseinandersetzung mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung der Beschwer deführerin zum Schluss, dass ein Cannabis-Entzug nicht ganz einfach, aber unter ärztlicher Begleitung zumutbar sei (E. 3.4.2). Bezüglich der vom behan delnden Psychiater geltend gemachten, durch ein en Entzug möglicherweise verursachten Dekompensation der Beschwerdeführerin hielt der Gutachter fest, dass aus diesem Grund eine stationäre Behandlung in einer psychiatri schen Klinik durchzuführen sei und entsprechend bei auftretenden psychi schen Symptomen sofort therapeutische Massnahmen ergriffen werden könnten (E. 3.8). Eine allfällige Verstärkung der depressiven Symptomatik spricht damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 2.2) nicht für eine Unzumutbarkeit der Massnahme. Auch eine allfällige Verwendung von Beruhigungsmittel erachtete der psychiatrische Gutachter bei Durchführung des Entzugs durch ärztliche Fachpersonen als zumutbar (E. 3.8) . Dass der Beschwerdeführerin die auferlegte Massnahme aus medizinischer Sicht nicht zumutbar wäre, lässt sich aufgrund der Argumentation des behandelnden Psy chiaters sowie der Psychologin (E. 3.6, E. 3.7) damit nicht überzeugend be gründen. Insgesamt ist mit hin

die der nicht erwerbstätigen Beschwerde führe rin auferlegte stationäre sechsmonatige Cannabis-Abstinenz entgegen ihrer Ansicht als zumutbar zu erachten, zumal der Massnahme eine Inan spruch nahme von

– unbefristet auszurichtenden

Rentenleistungen

gegen über steht . 4.3.5

Da das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom

19. Dezember 2013

ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 2.2) schlüssig ist (vgl. insbe son dere E.

4.3.2, E.

4.3.4) und darüber hinaus sämtliche rechtspre chungs ge mäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungs grund lagen

erfüllt (v gl. E. 1. 5), durfte di e Beschwerdege gnerin davon aus gehen, dass eine mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesicherte Diag nostizierung invalidisie render psychiatrischer Einschränkungen sowie eine aus schliesslich von die sen abgeleitete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erst nach der Durchführung der auferlegten Massnahme möglich ist. 4. 3. 6

Zusammenfassend war d ie Auferlegung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Abklärung des Sachverhalts demnach aufgrund der medizinischen Akte nlage geboten und der Beschwerdeführerin unter den vom Gutachter ge nannten Voraussetzungen (stationär und ärztlich begleiteter Entzug, vgl. E. 4.3. 4) zumutbar. Nachdem die Beschwerdeführerin der ihr auferlegten Mit wirkungspflicht nicht nachgekommen ist, durfte die Beschwerdegegnerin da her gestützt auf die vorhandene Aktenlage verfügen und i n beweisrechtli cher Hinsicht davon ausgehen, dass im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebe nen Sa ch verhalt Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b, BGE 140 V 290 E. 4.1). 4.4

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegen den Akten zu Recht davon ausging, dass bei der Beschwerdeführerin kein

invali denversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitszustand besteht (vgl. E.1 . 1, E. 1.2).

In somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin umfassend orthopädisch, neurologisch und internistisch untersucht und bild gebend abgeklärt wurde, ohne dass sich eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ergeben hätte (vgl. E. 3.3, E. 3.5). Dass die Beschwerdeführer in in leidens angepassten Tätigkeiten aus somatischer Sicht voll arbeitsfähig ist, wurde darüber hinaus seit der Anmel dung im Dezember 2003 im Verlauf der Abklärungen immer wieder bestätigt (vgl.

Urk. 7/11/6, Urk. 7/16/4, Urk. 7/29/8, Urk. 7/61/22, Urk. 7/93/46, Urk. 7/106/48, Urk. 7/145/66).

Gestützt auf diese medizinische Aktenlage ist es damit als ausgewiesen zu erachten und wird überdies auch nicht bestrit ten, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine angepasste, sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Wie bereits ausgeführt, kann i n psy chiatrischer Hinsicht die Frage, ob eine allfällige Einschränkung der Arbeits fähigkeit Folge des Cannabis-Konsums oder aber Folge der von den be han delnden Ärzten und Psychologen diagnostizierten psychischen Stö rung en ist, aufgrund der vorliegenden Akten nicht beantwortet werden. Wie med. prakt. D.___ umfassend darlegte, sind aufgrund des fortwährenden Cannabis-Kon sums die anlässlich der Vorbegutachtungen erhobenen Befunde und gestell ten Diagnosen grundsätzlich in Frage zu stellen, da der Konsum das Erheben eines eigenständigen Gesundheitsschadens sowie das Stellen einer klaren und überwiegend wahrscheinlichen Diagnose

verunmöglicht (vgl. vor stehend E. 4.3. 2) . Was die Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr.

F.___

sowie der behandelnden Psychologin E.___

betrifft, fehlen insbeson dere echtzeitliche Arztberichte, welche die Ansicht der Be schwer deführerin (E.2.2), dass es sich beim Suchtmittelkonsum um eine typi sche Folge

der psy chischen Grundleiden und damit um sekundäre Abhängigkeit hand le (vgl. E. 1.3), stützten.

Da sich die Beweislosigkeit zu

L a sten der Beschwerdeführe rin aus wirkt (vgl. E. 4. 3 .6), ist d ie Beschwerdegegnerin damit zu Recht davon ausgegangen, dass diese in psychiatrischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. 5 .

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % ergab, ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführerin Hilfsarbeitertätigkeiten weiter hin uneingeschränkt zumutbar sind (vgl. E. 4.4) und sie damit im Vergleich zu ihrer angestammten Tätigkeit als Servicekraft keine Erwerbseinbusse er leidet. Die Invaliditätsbemessung wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Zweifel gezogen.

Nach dem Gesagten erweist sich die ange fochtene Verfügung vom 2 9. Februar 2016 als rechtens. Die Be schwerde ist abzuweisen. 6 .

6 . 1

D ie Beschwerdeführer in ersuchte mit Beschwerde vom

4. April 2016 um Ge währung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk. 1 S. 13).

Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 9, Urk. 10) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben .

D ie Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Aus lagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. 6 . 2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangs gemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

4. April 2016 wird der Beschwerdeführerin

die unentg elt liche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4.).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädi gungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokultu rellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik we sentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungs vermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er forderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.). 1. 6

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Die Leistungen können gemäs s Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorüber gehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwen dig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2.

E. 2 Dagegen erhob d ie Versicherte am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2016, die Beschwerdeführerin sei seit September 2010 aufgrund der Einschränkungen der Hand in der bisher ausgeführten Tätigkeit im Service zu 100 % eingeschränkt. Eine angepasste, sitzende Tätigkeit sei ihr zu 100 % zumutbar. Die geltend gemachten Einschränkungen aus psychia trischer Sicht hätten nicht objektiviert werden können. Man habe die Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert, sich in einen Cannabis-Entzug zu begeben. Der Entzug sei der Beschwerdeführerin zumutbar; er könne im stationären Rahmen mit geeigneter Medikation erfolgen. Da der Entzug je doch verweigert werde, könne der Einfluss des Cannabis auf den Gesund heits zu stand nicht beurteilt werden. Es sei deshalb mangels Mitwirkung auf grund der vorliegenden Akten zu entscheiden (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, sie sei aus psychischen und eventualiter sogar aus neuropsychologischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei ihr nicht zumutbar, sich einem Cannabis-Entzug zu unterziehen und dieser sei auch nicht geeignet, die Arbeitsfähig keit zu steigern. Gemäss den ehemals behandelnden Ärzten der C.___

sei sie nicht mehr arbeitsfähig. Es ergebe sich aus den Akten, dass sie Cannabis im Sinne einer Selbstmedi kation konsumier

e. Damit sei der Suchtmittelkonsum klar eine Folge der vorhandenen physischen und psychischen Leiden und somit bei der Invalidi täts bemessung zu berücksichtigen. Das s

aufgrund des Cannabis-Konsums keine Diagnose gestellt werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Gemäss den ehe mals behandelnden Ärzten bestehe eine kombinierte Persönlich keits störung mit vorwiegenden Zügen des Borderline Typus und der abhängigen Persön lichkeitsstörung .

Insgesamt erweise sich das psychiatrische Gutachten als nicht nachvollziehbar und es könne nicht darauf abgestellt werden. Hin sichtlich der kognitiven Fähigkeite n sei zudem festzuhalten,

dass die Be schwerdeführerin vor Beginn des Suchtmittelkonsums bloss die Oberschule besucht habe. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass allfällige kognitive Be einträchtigungen nicht nur durch den Suchtmittel- und Medikamenten konsum verursacht sein dürften, da sie vorbestehend seien . Die Aufgabe des Cannabis-Konsums sei nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit zu verbessern, da die Beschwerdeführerin ohnehin die neuropsychologischen Fähigkeiten stark beeinträchtigende Medikamente einnehmen müsse und nur schon deshalb in ihren kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt sei. Auch bestehe gemäss dem behandelnden Psychiater bei einem Entzug die Gefahr, dass die Beschwe r deführer in völlig dekompensiere

(Urk. 1) . 3.

3. 1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2016 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das poly disziplinäre Gutachten der MEDAS vom

19. Dezember

2013 (Urk. 7/145). Darin w urden die bis zur Begutachtung de r

Beschwerdeführerin aktenkun digen medizinischen Berichte und Gutachten zusammengefasst (Urk. 7 / 145/3- 33), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wieder ge ge ben werden. Es wird, s oweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä gung en darauf Bezug genommen. 3.2

Die Gutachter nannten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit: Schmerzen am linken (adominanten) Handgele nk bei freiem Bewe g ungs ausmass und unauffälligem radiologischem Befund, partieller Schädi gung des Nervus

medianus links und neuropathischen Schmerzen im Media nus-Versorgungsgebiet bei St atus nach Neurolyse und Exzision eines in tra neuralen Neuroms am 2 8. Februar 2011, bei Status nach ei ner Teilläsion des Nervus

media nus am Vordera rm links nach Selbstverletzung im Septem ber 201 0. Ohne wesentliche Einschränkung bestünden unter anderem Rest be schwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenks bei freiem Bewe gungsaus mass und radiologisch unauffälligem Befund mit Anästhesie i m Ver sorgungsgebiet des Nervus

sura lis links, Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch, sowie Störungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent (Urk. 7/145/68). 3. 3

Die orthopädische Gutachterin führte aus, b ei der aktuellen Untersuchung hätten sich an den oberen und unteren Extremitäten keine Schonungszeichen gezeigt.

Die Beschwerdeführerin sei Rechtshänderin und habe d ie linke Hand bei der Entkleidung und nach Abnahme der Handgelenksschiene eingesetzt. Beim Barfussgang sei linksseitig wegen diverser Dornwarzen nicht richtig abgerollt worden . Nach wiederholter Überprüfung habe sich das Bewegungs ausmass als frei da rgestellt . Mit Stiefeln sei das Gangbild unauffällig gewe sen. Die aktuellen Röntgenaufnahmen hätten hinsichtlich beider Hände un auffällige Befunde ergeben. Auch das

linke obere Sprunggelenk sei bis auf eine

leichtgradige Oberflächenunregelmässigkeit des Malleolus

lateralis und zwei lokale Mitek -A nker im lateralen Malleolus unauffällig gewesen (Urk. 7/145/75) . Die neurologische Gutachterin hielt fest, es besteh e eine

Anästhesie im Versorgungsgebiet des N ervus

suralis links nach zweimaliger Neurotomie des Ne rv en s. Zudem bestehe eine partielle Schädigung des N ervus

media nus links mit neuropathischen Schmerzen im Medianus-Ver sorgungsgebiet . Hinweise für ein komplex-regionales Schmerzsyndrom fänden sich nicht. Klinisch könne ein gewisse Ausgestaltung der Symptome auf grund der teils diskrepanten Befunde nicht ausgeschlossen wären. Aktuell bestehe in der angestammten Tätigkeit als Servicekraft seit d er Selbstverlet zung in alkoholisiertem Zustand im September 2010 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. In einer adaptierte n Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus neu rologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/145/6 6, Urk. 7/145/75-76) . Weiter ergibt sich aus der polydisziplinären Beurteilung, dass b ei der inter nis tischen Begutachtung keine Befunde von relevantem Krankheitswert hätten erhoben werden können (Urk. 7/145/76). 3. 4

3.4.1

Der psychiatrische Gutachter, med. prakt. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass die Schmerzen von verschiedenen körper lichen Faktoren und nicht von der psychischen Verfassung

abhängig seien . Die Schmerzen seien auch ge mäss orthopädische m, in ternistische m sowie neurologischem Gutachten nicht ausreichend somatisch erklärbar. Es bestünden auch keine Hinweise, dass die Schmerzen im Zusammenhang mit einem emotionalen Konflikt oder einer psychosozialen Belastungssituation anzusehen seien. Deshalb könne die Di ag nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht ge stellt werden . Auch bestünden keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin eine depressive Episode oder eine andere Erkrankung, die depressive Symp tome verursachen könne, ha be . Sie sage selber, dass sie eigentlich nicht de pressiv sei, es ihr aber manchmal auch nicht so gut gehe. Auch in den Akten sei nie die Diagnose einer depressiven Episode oder einer anderen depressi ven Er krankung

gestellt worden und bei der Begutachtung hätten keine de pressiven Symptome festgestellt werden können . Die Beschwerdeführerin

nehme dage gen aktuell weiterhin Cannabis ein. Dieses sei auch in der La boruntersuchung positiv

getestet worden . Die Beschwerdeführerin habe von etwa 1998 bis 2010 gemäss eigenen Angaben auch Kokain konsumiert . Die anamnestischen Angaben über den

Suchmittelgebrauch

hätten betreffend Cannabis, Kokain und andere Dr ogen mit den Angaben in der La boruntersu chung überein gestimmt (Urk. 7/145/47-48) .

Es stell e sich die Frage, ob die Beschwerde füh rerin

akzentuierte emotional instabile Persönlichkeitsz üge aufweise, wie dies der psychiatrische Gutachter im Y.___ -Gut achten be schrieben habe, oder ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege, wie die behan delnde Psychologin

dipl. psych. E.___ aufgeführt habe . Auf grund der anamnestischen Angaben und der Akten sei dies durchaus mög lich. Weil die Beschwer de führerin aber aktuell weiterhin Cannabis konsu mier e und dies auch während der Durchführung der beiden polydisziplinären Begutachtungen

durch das Y.___ und das Z.___ sowie

im Zeitpunkt der Untersuchung

durch das C.___

gemacht ha be, könne die Diagnose von akzen tuierten Persönlichkeitszügen oder einer Persön lichkeitsstörung ak tuell nicht gestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Dies sei erst möglich, wenn die Beschwerdeführerin w ä hrend mindestens sechs Monaten kein Cannabis mehr konsumier t habe (Urk. 7/145/48) . 3.

E. 4 . April 201

E. 4.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeit verfahren korrekt durchgeführt hat (E. 4.2) und ob sie über das Leistungsbe gehren der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2003 (Urk. 7/2) zu Recht aufgrund der Akten entschieden hat, weil diese ihrer Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin die auferlegte Mitwirkung zumutbar war (E. 4.3) .

Bejahendenfalls ist die Leistungsablehnung anhand der vorhandenen Akten zu überprüfen (E. 4 .4).

E. 4.2 Nach dem die Gutachter der MEDAS im Gutachten vom

19. Dezember 2013 festgestellt hatten, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilbar

sei, da psychiatrische Diagnosen w egen des anhaltenden Canna bis- Konsums nicht gestellt werden könnten (E. 3.5), auferlegte die

Beschwer degegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 6. Januar 2014 eine ärztlich kontrollierte Cannabis-Abstinenz von mindestens sechs Monaten und wies sie unter Fristansetzung mehrmals ausdrücklich auf die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht hin (vgl. Urk. 7/146, Urk. 7/154, Urk. 7/161, Urk. 7/177). Damit hat sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren formell korrekt durchgeführt.

E. 4.3 2) . Was die Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr.

F.___

sowie der behandelnden Psychologin E.___

betrifft, fehlen insbeson dere echtzeitliche Arztberichte, welche die Ansicht der Be schwer deführerin (E.2.2), dass es sich beim Suchtmittelkonsum um eine typi sche Folge

der psy chischen Grundleiden und damit um sekundäre Abhängigkeit hand le (vgl. E. 1.3), stützten.

Da sich die Beweislosigkeit zu

L a sten der Beschwerdeführe rin aus wirkt (vgl. E. 4. 3 .6), ist d ie Beschwerdegegnerin damit zu Recht davon ausgegangen, dass diese in psychiatrischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. 5 .

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % ergab, ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführerin Hilfsarbeitertätigkeiten weiter hin uneingeschränkt zumutbar sind (vgl. E. 4.4) und sie damit im Vergleich zu ihrer angestammten Tätigkeit als Servicekraft keine Erwerbseinbusse er leidet. Die Invaliditätsbemessung wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Zweifel gezogen.

Nach dem Gesagten erweist sich die ange fochtene Verfügung vom 2 9. Februar 2016 als rechtens. Die Be schwerde ist abzuweisen. 6 .

6 . 1

D ie Beschwerdeführer in ersuchte mit Beschwerde vom

4. April 2016 um Ge währung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk. 1 S.

E. 4.3.1 Den medizinischen Akten und verschiedenen Gutachten (Urk. 7/61, Urk. 7/ 93, Urk. 7/106, Urk. 7/145) lässt sich entnehmen, dass ein mehrjähri ge r Canna bis-Konsum besteht, der sich negativ auf den psychischen Zustand der Be schwerdeführerin auszuwirken scheint .

Anlässlich der letzten Begut ach tung durch die MEDAS im November 2013 (Urk. 7/145) setzten sich die Gut achter ausführlich mit dem Suchtverhalten der Beschwerdeführerin aus ein ander und hielten fest, dass sich bei anhaltendem Cannabis-Konsum nicht abschliessend beurteilen lasse, o b ein psychisches Le iden von Krankheitswert vorliege oder neuropsychologische Defizite bestünden (vgl. E. 3.4, E. 3.5) .

E. 4.3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklä rungsverfahren unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Drogenkonsum bei der Einschät zung der Arbeits unfähigkeit auszublenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1).

Med. prakt. D.___

setzte sich ausführlich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, es könnten trotz des Cannabis-Konsums Diag nosen gestellt und die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt werden (E. 2.2), ausei nander und entkräftete die Einschätzungen der behan deln den Ärzte (E. 3.6, E. 3.7) in seinen Stellungnahmen in überzeugender Weise. So legte er insbe sondere dar, dass bereits ein geringer Cannabis-Kon sum

psychiatrische Er krankungen überdecken könne und die festgestellten psy chischen Symptome durch den Cannabis-Konsum verursacht sein könnten, was das Stellen einer objektivierbaren Diagnose verunmögliche (E. 3.8) .

Auch hielt der psychiatri sche Gutachter überzeugend fest, dass entgegen der Aus sage der Psychologin (E. 3.6) aus medizinischer Sicht bei einer neuropsy cho logische Testung nach einer Abstinenz bessere Resultate erzielt werden könnten, da

auch die mögli chen neuropsychologischen Defizite durchaus

durch den Cannabis- Konsum verursacht sein

könn t en (E. 3.8).

E. 4.3.4 Med. prakt. D.___ kam im psychiatrischen MEDAS-Gutachten in Kenntnis der rele v anten V orakten

(Urk. 7 / 145/3-33) und in Auseinandersetzung mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung der Beschwer deführerin zum Schluss, dass ein Cannabis-Entzug nicht ganz einfach, aber unter ärztlicher Begleitung zumutbar sei (E. 3.4.2). Bezüglich der vom behan delnden Psychiater geltend gemachten, durch ein en Entzug möglicherweise verursachten Dekompensation der Beschwerdeführerin hielt der Gutachter fest, dass aus diesem Grund eine stationäre Behandlung in einer psychiatri schen Klinik durchzuführen sei und entsprechend bei auftretenden psychi schen Symptomen sofort therapeutische Massnahmen ergriffen werden könnten (E. 3.8). Eine allfällige Verstärkung der depressiven Symptomatik spricht damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 2.2) nicht für eine Unzumutbarkeit der Massnahme. Auch eine allfällige Verwendung von Beruhigungsmittel erachtete der psychiatrische Gutachter bei Durchführung des Entzugs durch ärztliche Fachpersonen als zumutbar (E. 3.8) . Dass der Beschwerdeführerin die auferlegte Massnahme aus medizinischer Sicht nicht zumutbar wäre, lässt sich aufgrund der Argumentation des behandelnden Psy chiaters sowie der Psychologin (E. 3.6, E. 3.7) damit nicht überzeugend be gründen. Insgesamt ist mit hin

die der nicht erwerbstätigen Beschwerde führe rin auferlegte stationäre sechsmonatige Cannabis-Abstinenz entgegen ihrer Ansicht als zumutbar zu erachten, zumal der Massnahme eine Inan spruch nahme von

– unbefristet auszurichtenden

Rentenleistungen

gegen über steht .

E. 4.3.5 Da das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom

19. Dezember 2013

ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 2.2) schlüssig ist (vgl. insbe son dere E.

4.3.2, E.

4.3.4) und darüber hinaus sämtliche rechtspre chungs ge mäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungs grund lagen

erfüllt (v gl. E. 1. 5), durfte di e Beschwerdege gnerin davon aus gehen, dass eine mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesicherte Diag nostizierung invalidisie render psychiatrischer Einschränkungen sowie eine aus schliesslich von die sen abgeleitete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erst nach der Durchführung der auferlegten Massnahme möglich ist. 4. 3. 6

Zusammenfassend war d ie Auferlegung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Abklärung des Sachverhalts demnach aufgrund der medizinischen Akte nlage geboten und der Beschwerdeführerin unter den vom Gutachter ge nannten Voraussetzungen (stationär und ärztlich begleiteter Entzug, vgl. E. 4.3. 4) zumutbar. Nachdem die Beschwerdeführerin der ihr auferlegten Mit wirkungspflicht nicht nachgekommen ist, durfte die Beschwerdegegnerin da her gestützt auf die vorhandene Aktenlage verfügen und i n beweisrechtli cher Hinsicht davon ausgehen, dass im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebe nen Sa ch verhalt Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b, BGE 140 V 290 E. 4.1).

E. 4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegen den Akten zu Recht davon ausging, dass bei der Beschwerdeführerin kein

invali denversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitszustand besteht (vgl. E.1 . 1, E. 1.2).

In somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin umfassend orthopädisch, neurologisch und internistisch untersucht und bild gebend abgeklärt wurde, ohne dass sich eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ergeben hätte (vgl. E. 3.3, E. 3.5). Dass die Beschwerdeführer in in leidens angepassten Tätigkeiten aus somatischer Sicht voll arbeitsfähig ist, wurde darüber hinaus seit der Anmel dung im Dezember 2003 im Verlauf der Abklärungen immer wieder bestätigt (vgl.

Urk. 7/11/6, Urk. 7/16/4, Urk. 7/29/8, Urk. 7/61/22, Urk. 7/93/46, Urk. 7/106/48, Urk. 7/145/66).

Gestützt auf diese medizinische Aktenlage ist es damit als ausgewiesen zu erachten und wird überdies auch nicht bestrit ten, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine angepasste, sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Wie bereits ausgeführt, kann i n psy chiatrischer Hinsicht die Frage, ob eine allfällige Einschränkung der Arbeits fähigkeit Folge des Cannabis-Konsums oder aber Folge der von den be han delnden Ärzten und Psychologen diagnostizierten psychischen Stö rung en ist, aufgrund der vorliegenden Akten nicht beantwortet werden. Wie med. prakt. D.___ umfassend darlegte, sind aufgrund des fortwährenden Cannabis-Kon sums die anlässlich der Vorbegutachtungen erhobenen Befunde und gestell ten Diagnosen grundsätzlich in Frage zu stellen, da der Konsum das Erheben eines eigenständigen Gesundheitsschadens sowie das Stellen einer klaren und überwiegend wahrscheinlichen Diagnose

verunmöglicht (vgl. vor stehend E.

E. 6 , un ter Beilage ihrer Akten, Urk.

E. 7 /1- 192), was de r Beschwerdeführer in

am

E. 10 . Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 ).

Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 9, Urk. 10) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss §

E. 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben .

D ie Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Aus lagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. 6 . 2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangs gemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

4. April 2016 wird der Beschwerdeführerin

die unentg elt liche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00387 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Janett Urteil

vom

9. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1966, gelernte Buffetmitarbeiterin, meldete sich a m 10. Dezember 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach Durchführung medizini scher und beruflicher Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 25. Mai 2007 mit, dass das Begehren um berufliche Massnahmen abgewiesen werde (Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 17. April 2008 wies die IV-Stelle auch das Rentenbegehren ab (Urk. 7/42), wogegen die Versicherte am 16. Mai 2008 am hiesigen Gericht Beschwerde erhob (Urk. 7/46). In der Folge hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung am 31. Juli 2008 wiedererwägungs weise auf (Urk. 7/51, Urk. 7/53). Nachdem die Versicherte die Beschwerde am 19. August 2008 zurückgezogen hatte, wurde das Beschwerdeverfahren IV.2008.00530 mit Verfügung vom 26. August 2008 als erledigt abgeschrie ben (Urk. 7/55). 1.2

Im November 2008 veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutach tung der Versicherten beim Y.___ . Gestützt auf das Gutachten vom 2. April 2009 (Urk. 7/61) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Juni 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/67). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/72, Urk. 7/74), liess die IV-Stelle die Versicherte beim Z.___ erneut polydisziplinär begutachten (Gut achten vom

24. Januar 2011, Urk. 7/93). Im Mai 2011 sistierte die IV-Stelle das Verfahren bis zum Vorliegen des von der Versicherten veranlassten or thopädischen Gu tachtens der Uniklinik A.___ (Urk. 7/100-102). Die Unikli nik

A.___ erstattete das Gutachten am

23. November 2011 (Urk. 7/106, der Beschwer de gegnerin am 24. Januar 2012 zugegangen, Urk. 7/107) . Im Okto ber 2012 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass eine Potentialabklärung geplant sei (Urk. 7/127). Daraufhin sistierte die IV-Stelle das Verfahren er neut (Urk. 7/ 128). Am 13. Mai 2013 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass die Potentialabklärung nicht zustande gekommen sei, und reichte wei tere Berichte ein (Urk. 7/133-137). 1.3

Im Mai 2013 veranlasste die IV-Stelle ein weiteres polydisziplinäres Gut achten, welches die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS)

B.___

am 19. Dezember 2013 erstattete (Urk. 7/145). Am 6. Januar 2014 forderte die IV-Stelle die Versicherte zu einer adäquaten neuropathischen Schmerzbe hand lung und einer ärztlich kontrollierten Cannabis-Abstinenz von mindes tens sechs Monaten auf und wies sie auf ihre Mitwirkungspflicht sowie die Folgen bei deren Unterlassung hin (Urk. 7/146). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 6. März 2014 mitgeteilt hatte, dass ihr eine Cannabis-Absti nenz nicht zumutbar sei (Urk. 7/152), hielt die IV-Stelle am 26. März 2014 an der auferlegten Mitwirkungspflicht fest (Urk. 7/154). In der Folge ersuchte die Versicherte die IV-Stelle unter Verweis auf Berichte der behandelnden Ärzte

darum (Urk. 7/157, Urk. 7/167), von der Auferlegung der Mitwirkungspflicht abzusehen (Urk. 7/158, Urk. 7/166). Nach Einholung zweier ergänzender Stellungnahmen bei der MEDAS (Urk. 7/160, Urk. 7/170) forderte die IV-Stelle die Versicherte erneut am 9. September 2014 sowie ein letztes Mal am

7. Dezember 2015 dazu auf, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen (Urk. 7/161, Urk. 7/177). Nach erlassenem Vorbescheid (Urk. 7/183) sowie da gegen erhobenem Einwand (Urk. 7/185) wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren mit Verfügung vom 29. Februar 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob d ie Versicherte am 4 . April 201 6 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei die ihr von Gesetzes wegen zustehende Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Ab klärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2016 schlos s die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, un ter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 /1- 192), was de r Beschwerdeführer in

am

10 . Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4.). 1.3

Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädi gungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokultu rellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik we sentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungs vermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er forderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.). 1. 6

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Die Leistungen können gemäs s Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorüber gehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwen dig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2016, die Beschwerdeführerin sei seit September 2010 aufgrund der Einschränkungen der Hand in der bisher ausgeführten Tätigkeit im Service zu 100 % eingeschränkt. Eine angepasste, sitzende Tätigkeit sei ihr zu 100 % zumutbar. Die geltend gemachten Einschränkungen aus psychia trischer Sicht hätten nicht objektiviert werden können. Man habe die Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert, sich in einen Cannabis-Entzug zu begeben. Der Entzug sei der Beschwerdeführerin zumutbar; er könne im stationären Rahmen mit geeigneter Medikation erfolgen. Da der Entzug je doch verweigert werde, könne der Einfluss des Cannabis auf den Gesund heits zu stand nicht beurteilt werden. Es sei deshalb mangels Mitwirkung auf grund der vorliegenden Akten zu entscheiden (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, sie sei aus psychischen und eventualiter sogar aus neuropsychologischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei ihr nicht zumutbar, sich einem Cannabis-Entzug zu unterziehen und dieser sei auch nicht geeignet, die Arbeitsfähig keit zu steigern. Gemäss den ehemals behandelnden Ärzten der C.___

sei sie nicht mehr arbeitsfähig. Es ergebe sich aus den Akten, dass sie Cannabis im Sinne einer Selbstmedi kation konsumier

e. Damit sei der Suchtmittelkonsum klar eine Folge der vorhandenen physischen und psychischen Leiden und somit bei der Invalidi täts bemessung zu berücksichtigen. Das s

aufgrund des Cannabis-Konsums keine Diagnose gestellt werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Gemäss den ehe mals behandelnden Ärzten bestehe eine kombinierte Persönlich keits störung mit vorwiegenden Zügen des Borderline Typus und der abhängigen Persön lichkeitsstörung .

Insgesamt erweise sich das psychiatrische Gutachten als nicht nachvollziehbar und es könne nicht darauf abgestellt werden. Hin sichtlich der kognitiven Fähigkeite n sei zudem festzuhalten,

dass die Be schwerdeführerin vor Beginn des Suchtmittelkonsums bloss die Oberschule besucht habe. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass allfällige kognitive Be einträchtigungen nicht nur durch den Suchtmittel- und Medikamenten konsum verursacht sein dürften, da sie vorbestehend seien . Die Aufgabe des Cannabis-Konsums sei nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit zu verbessern, da die Beschwerdeführerin ohnehin die neuropsychologischen Fähigkeiten stark beeinträchtigende Medikamente einnehmen müsse und nur schon deshalb in ihren kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt sei. Auch bestehe gemäss dem behandelnden Psychiater bei einem Entzug die Gefahr, dass die Beschwe r deführer in völlig dekompensiere

(Urk. 1) . 3.

3. 1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2016 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das poly disziplinäre Gutachten der MEDAS vom

19. Dezember

2013 (Urk. 7/145). Darin w urden die bis zur Begutachtung de r

Beschwerdeführerin aktenkun digen medizinischen Berichte und Gutachten zusammengefasst (Urk. 7 / 145/3- 33), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wieder ge ge ben werden. Es wird, s oweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä gung en darauf Bezug genommen. 3.2

Die Gutachter nannten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit: Schmerzen am linken (adominanten) Handgele nk bei freiem Bewe g ungs ausmass und unauffälligem radiologischem Befund, partieller Schädi gung des Nervus

medianus links und neuropathischen Schmerzen im Media nus-Versorgungsgebiet bei St atus nach Neurolyse und Exzision eines in tra neuralen Neuroms am 2 8. Februar 2011, bei Status nach ei ner Teilläsion des Nervus

media nus am Vordera rm links nach Selbstverletzung im Septem ber 201 0. Ohne wesentliche Einschränkung bestünden unter anderem Rest be schwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenks bei freiem Bewe gungsaus mass und radiologisch unauffälligem Befund mit Anästhesie i m Ver sorgungsgebiet des Nervus

sura lis links, Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch, sowie Störungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent (Urk. 7/145/68). 3. 3

Die orthopädische Gutachterin führte aus, b ei der aktuellen Untersuchung hätten sich an den oberen und unteren Extremitäten keine Schonungszeichen gezeigt.

Die Beschwerdeführerin sei Rechtshänderin und habe d ie linke Hand bei der Entkleidung und nach Abnahme der Handgelenksschiene eingesetzt. Beim Barfussgang sei linksseitig wegen diverser Dornwarzen nicht richtig abgerollt worden . Nach wiederholter Überprüfung habe sich das Bewegungs ausmass als frei da rgestellt . Mit Stiefeln sei das Gangbild unauffällig gewe sen. Die aktuellen Röntgenaufnahmen hätten hinsichtlich beider Hände un auffällige Befunde ergeben. Auch das

linke obere Sprunggelenk sei bis auf eine

leichtgradige Oberflächenunregelmässigkeit des Malleolus

lateralis und zwei lokale Mitek -A nker im lateralen Malleolus unauffällig gewesen (Urk. 7/145/75) . Die neurologische Gutachterin hielt fest, es besteh e eine

Anästhesie im Versorgungsgebiet des N ervus

suralis links nach zweimaliger Neurotomie des Ne rv en s. Zudem bestehe eine partielle Schädigung des N ervus

media nus links mit neuropathischen Schmerzen im Medianus-Ver sorgungsgebiet . Hinweise für ein komplex-regionales Schmerzsyndrom fänden sich nicht. Klinisch könne ein gewisse Ausgestaltung der Symptome auf grund der teils diskrepanten Befunde nicht ausgeschlossen wären. Aktuell bestehe in der angestammten Tätigkeit als Servicekraft seit d er Selbstverlet zung in alkoholisiertem Zustand im September 2010 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. In einer adaptierte n Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus neu rologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/145/6 6, Urk. 7/145/75-76) . Weiter ergibt sich aus der polydisziplinären Beurteilung, dass b ei der inter nis tischen Begutachtung keine Befunde von relevantem Krankheitswert hätten erhoben werden können (Urk. 7/145/76). 3. 4

3.4.1

Der psychiatrische Gutachter, med. prakt. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass die Schmerzen von verschiedenen körper lichen Faktoren und nicht von der psychischen Verfassung

abhängig seien . Die Schmerzen seien auch ge mäss orthopädische m, in ternistische m sowie neurologischem Gutachten nicht ausreichend somatisch erklärbar. Es bestünden auch keine Hinweise, dass die Schmerzen im Zusammenhang mit einem emotionalen Konflikt oder einer psychosozialen Belastungssituation anzusehen seien. Deshalb könne die Di ag nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht ge stellt werden . Auch bestünden keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin eine depressive Episode oder eine andere Erkrankung, die depressive Symp tome verursachen könne, ha be . Sie sage selber, dass sie eigentlich nicht de pressiv sei, es ihr aber manchmal auch nicht so gut gehe. Auch in den Akten sei nie die Diagnose einer depressiven Episode oder einer anderen depressi ven Er krankung

gestellt worden und bei der Begutachtung hätten keine de pressiven Symptome festgestellt werden können . Die Beschwerdeführerin

nehme dage gen aktuell weiterhin Cannabis ein. Dieses sei auch in der La boruntersuchung positiv

getestet worden . Die Beschwerdeführerin habe von etwa 1998 bis 2010 gemäss eigenen Angaben auch Kokain konsumiert . Die anamnestischen Angaben über den

Suchmittelgebrauch

hätten betreffend Cannabis, Kokain und andere Dr ogen mit den Angaben in der La boruntersu chung überein gestimmt (Urk. 7/145/47-48) .

Es stell e sich die Frage, ob die Beschwerde füh rerin

akzentuierte emotional instabile Persönlichkeitsz üge aufweise, wie dies der psychiatrische Gutachter im Y.___ -Gut achten be schrieben habe, oder ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege, wie die behan delnde Psychologin

dipl. psych. E.___ aufgeführt habe . Auf grund der anamnestischen Angaben und der Akten sei dies durchaus mög lich. Weil die Beschwer de führerin aber aktuell weiterhin Cannabis konsu mier e und dies auch während der Durchführung der beiden polydisziplinären Begutachtungen

durch das Y.___ und das Z.___ sowie

im Zeitpunkt der Untersuchung

durch das C.___

gemacht ha be, könne die Diagnose von akzen tuierten Persönlichkeitszügen oder einer Persön lichkeitsstörung ak tuell nicht gestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Dies sei erst möglich, wenn die Beschwerdeführerin w ä hrend mindestens sechs Monaten kein Cannabis mehr konsumier t habe (Urk. 7/145/48) . 3. 4.2

Weiter hielt med. prakt. D.___ fest, es sei durchaus möglich, dass die Beschwer deführerin kognitive Einschränkungen ha be; dies vor allem auf grund des Befundes bei der Untersuchung. So sei sie etwas verwirrt gewesen und habe die Fragen nur teilweise adäquat und genau beantworten können . Es sei auch aufgefallen, dass es der Beschwerdeführerin

schwer gefallen sei, gewisse Ereignisse chr onologisch richtig zu erzählen. Die Beschwerdeführerin gebe aber selber keine wesentlichen kognitiven Defizite an, jedoch sei es möglich, dass Menschen mit kognitiven Defiziten dies selbst nicht genügend oder gar nicht erkennen könnten. Auch der psychiatrische Gutachter des Y.___

habe gewisse Hinweise für eingeschränkte geistige Funktionen fest gestellt, aber keine Hinweise für eine Intelligenzminderung gemäss ICD-10 gefunden. Ebenso

habe der Betriebsleiter de s DOCK Winterthur gewisse kognitive Defizite fest gestellt . Im Vergleich zu den bisherigen beiden poly diszip linären Gutachten könne somit nicht gesagt werden, dass bei der Beschwer deführerin keine Intelligenzminderung vorliege . Um solche mög liche n kog nitive n Defizite abzuklären, sei die Dur chführung einer neuro psychologi schen Untersuchung notwendig, welche wiederum aktuell aufgrund des Can n abis-Konsums nicht sinnvoll sei, da allfällige

neuropsychologische Defizite teilweise oder auch ganz durch Cannabis verursacht sein könnten . Auch des halb sei es notwendig, dass die Beschwerdeführerin eine Abstinenz von Can nabis erreic he, diese während mindestens sechs Monaten einh alte und wäh rend dieser Zeit auch nachweis e . Dies sei nicht ganz einfach, aber zumutbar, und die Beschwerdeführerin sollte ärztlich begleitet werden . Erst we nn die Beschwerdeführerin

eine Abstinenz von Cannabis erreicht ha be, könne abge klärt werden, ob sie akzentuierte emotional instabile Persönlich keitszüge, eine entsprechende Persönlichkeitsstörung, eine andere Persön lich keitsstö rung

oder neuropsychologische Defizite ha be, die nicht durch Cannabis ver ursacht würden (Urk. 7/145/48-49) . 3. 4.3

Med. prakt. D.___ nahm zu den früheren psychiatrischen Einschätzungen dahin gehend Stellung, dass die Beurteilung en de r psychiatrischen Gutachter des Y.___ und des Z.___

sowie diejenige der behandelnden Psychologin des C.___

insgesamt nicht nachvollz i ehbar seien. Aufgrund des Cannabis- und im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Z.___ -Gutachter auch Kokain-Kon sums, hätte die Arbeitsfähigkeit gar nicht beurteilt werden können. Auch sei die

Beurteilung von Frau E.___

nicht ganz nachvollziehbar, weil man auch mit einem schädlichen Gebrauch von Cannabis durchaus gewisse Tätig keiten durchführen könne . Der psychiatrische Gutachter hielt ab schliessend fest, aufgrund der anamnestischen Angaben, den Angaben in den Akten, dem

Untersuchungsbefund und den Ergebnissen der Laboruntersu chung bestün d en keine Hinweise für weitere psychiatrische Erkrankungen. Weil die Beschwer de führerin weiterhin regelmässig Cannabis konsumier e, könnten verschie dene mögliche Diagnosen nicht gestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden . Die Diagnose einer depr essiven Episode oder einer entsprechende depressive Erkrankung könne aktuell nicht gestellt werden (Urk. 7/145/ 51-52) . 3. 5

Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, d ie mittel- und langfristige Ar beitsfähigkeit sei nicht beurteilbar, da

psychiatrische Diagnosen w egen des anhaltenden Cannabis- Konsums nicht gestellt werden könnten. E s sei e in Cannabisentzug notwendig. Aus orthopädischer und internistischer Sicht liesse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit in der früheren Tätigkeit attestieren. Polydisziplinär sei aktuell keine Einsatzfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gegeben, wo bei von einem instabilen Gesundheitszu stand auszug eh en sei .

Die neuropathische Schmerzkomponente werde aus neu rologischer Sicht im Rahmen einer medizinischen Massnahme für gut therapierbar angesehen (Urk. 7/145/77). 3. 6

Dipl. psych. E.___ führte in der Stellungnahme vom 22. Mai 2014 (Urk. 7/157) aus, es sei nicht so, dass prinzipiell erst nach länger anhaltender Abstinenz von Suchtmitteln die Diagnose gestellt werden könne. D ie Sucht erkrankung

sei als typische Folge

der psychischen Grundleiden zu be trachten und Cannabis fungier e als Selbstmedikation . Auch habe der Canna bis-K on sum einen Einfluss auf die kognitiven Funktionen. Es sei davon aus zugehen, dass die neur opsychologischen Untersuchungen auch nach sechs m onatiger A bstinenz nicht wesentlich andere oder bessere Resultate zeigen würden. Zudem n ehme

die Beschwerdeführerin täglich hohe Dosen an ver ordneten Schmerzmedikamenten ein, welche die kognitiven Funktionen ebenfalls beein fluss t en. 3.7

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht vom 6. November 2014 (Urk. 7/167) aus, es bestehe bei der Beschwerdeführerin

eine chronische Abhängigkeit von Cannabis . Auswir kungen diesbezüglich zeig t en sich vor allem hinsichtlich kognitiver Defiz ite in Form von Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Aufmerksamkeitsstö rungen.

Darüber

hinaus komm e es durch den regelmässigen Gebrauch in der Re gel zu einer körperli chen Symptomatik, die neben dem Nervensystem auch die Lunge beeinträchtig e . Trotz entsprechend bekannter Symptomatik sei aus ärztlicher Sicht von einer Entzugsbehandlung abzuraten, da die Gefahr besteh e, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der auffälligen psychopa tho l o gischen Symptomatik völlig dekompensier e . Ein Absetzen oder Aus setzen der Substanz, die wahrscheinlich bei bestehender Persön l ichkeits stö rung als Medikament erlebt werde, führ e dazu, dass sich die Beschwerde führerin in der Welt nicht zurechtfinden würde. 3. 8

In den ergänzenden Stellungnahmen vom 19. August 2014 (Urk. 7/160) und 30. Januar 2015 (Urk. 7/170/1-2) führte med. prakt. D.___ aus, es sei nicht richtig, dass psychiatrische Diagnosen auch ohne vorgängigen Cannabis-Ent zug gestellt werden könnten . In einem Gutachten dürf t en nur objektivierbare Diagnosen gestellt werden und keine Verdachtsdiagnosen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nur wenig Cannabis konsumier e, könne der Konsum ande re, nicht organische psychiatrische Erkrankungen überdecken und die fest gestellten psychischen Symptome könn t en durch den Cannabis- Konsum ver ursacht sein. Auch die neuropsychologischen Defizite könn t en teilweise oder alleine durch den Cannabis- Konsum verursacht sein . D ass die neu ro psycho logischen Untersuchungen auch nach einer Abstinenz keine bessere n Resul tate zeigen würden, sei medizinisch nicht richtig. Es sei durchaus nachvo l l ziehbar, dass die Beschwerdeführerin Cannabis ein nehme, um sich zu ent spannen und die Schmerzen zu lindern. Da es sich dabei aber um eine Selbstmedikation und nicht um eine ärztlich verordnete Medikation handle, sei ein Entzug zumutbar. Es spiele auch keine Roll e, warum die Beschwerde führerin Cannabis einn ehme.

Es sei

nur relevant, dass sie r egelmässig Canna bis konsu mier e und die Situation deshalb aus psychiatrischer Sicht nicht ausreichend abgeklärt werden könne . Es sei auch nicht gesagt, dass die Beschwerdeführerin eine Cannabis-Abstine nz nur unter Beruhigungsmittel- Me dikation

erreichen könne . Wenn ein Entzug mittels Benzodiazepine durch geführt werde, sei es anschliessend notwendig, diese Medikamente wieder auszuschleichen. Deshalb sollte ein E ntzug ärztlich begleitet werden . Ein solcher Entzug sei medizinisch grundsätzlich zumutbar und durch erfahrene Ärzte auch gut durchführbar (Urk. 7/160/1-2). Bezüglich der Aussagen von Dr. F.___

sei festzuhalten, dass es auch aus therapeutischer Sicht sinnvol ler sei, psychische Probleme mittelfristig bis langfristig sichtbar zu machen und dann zu behandeln, anstatt sie dauerhaft mit psychotropen Substan z en zu überdecken. Zudem sei bekannt, dass langjähriger THC- Konsum zu mani festen depressiven Symptomen führe. Es werde empfohlen, den Cannabis-Ent zug stationär in einer psychiatrischen Klinik durchzuführen, da hier bei einer möglichen Verstärkung von psychischen Symptomen sofort entspre chen de therapeutische Massnahmen durchgeführt werden könn t en (Urk. 7/170/2) . 4.

4.1

Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeit verfahren korrekt durchgeführt hat (E. 4.2) und ob sie über das Leistungsbe gehren der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2003 (Urk. 7/2) zu Recht aufgrund der Akten entschieden hat, weil diese ihrer Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin die auferlegte Mitwirkung zumutbar war (E. 4.3) .

Bejahendenfalls ist die Leistungsablehnung anhand der vorhandenen Akten zu überprüfen (E. 4 .4). 4.2

Nach dem die Gutachter der MEDAS im Gutachten vom

19. Dezember 2013 festgestellt hatten, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilbar

sei, da psychiatrische Diagnosen w egen des anhaltenden Canna bis- Konsums nicht gestellt werden könnten (E. 3.5), auferlegte die

Beschwer degegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 6. Januar 2014 eine ärztlich kontrollierte Cannabis-Abstinenz von mindestens sechs Monaten und wies sie unter Fristansetzung mehrmals ausdrücklich auf die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht hin (vgl. Urk. 7/146, Urk. 7/154, Urk. 7/161, Urk. 7/177). Damit hat sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren formell korrekt durchgeführt. 4.3

4.3.1

Den medizinischen Akten und verschiedenen Gutachten (Urk. 7/61, Urk. 7/ 93, Urk. 7/106, Urk. 7/145) lässt sich entnehmen, dass ein mehrjähri ge r Canna bis-Konsum besteht, der sich negativ auf den psychischen Zustand der Be schwerdeführerin auszuwirken scheint .

Anlässlich der letzten Begut ach tung durch die MEDAS im November 2013 (Urk. 7/145) setzten sich die Gut achter ausführlich mit dem Suchtverhalten der Beschwerdeführerin aus ein ander und hielten fest, dass sich bei anhaltendem Cannabis-Konsum nicht abschliessend beurteilen lasse, o b ein psychisches Le iden von Krankheitswert vorliege oder neuropsychologische Defizite bestünden (vgl. E. 3.4, E. 3.5) . 4.3.2

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklä rungsverfahren unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Drogenkonsum bei der Einschät zung der Arbeits unfähigkeit auszublenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1).

Med. prakt. D.___

setzte sich ausführlich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, es könnten trotz des Cannabis-Konsums Diag nosen gestellt und die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt werden (E. 2.2), ausei nander und entkräftete die Einschätzungen der behan deln den Ärzte (E. 3.6, E. 3.7) in seinen Stellungnahmen in überzeugender Weise. So legte er insbe sondere dar, dass bereits ein geringer Cannabis-Kon sum

psychiatrische Er krankungen überdecken könne und die festgestellten psy chischen Symptome durch den Cannabis-Konsum verursacht sein könnten, was das Stellen einer objektivierbaren Diagnose verunmögliche (E. 3.8) .

Auch hielt der psychiatri sche Gutachter überzeugend fest, dass entgegen der Aus sage der Psychologin (E. 3.6) aus medizinischer Sicht bei einer neuropsy cho logische Testung nach einer Abstinenz bessere Resultate erzielt werden könnten, da

auch die mögli chen neuropsychologischen Defizite durchaus

durch den Cannabis- Konsum verursacht sein

könn t en (E. 3.8). 4.3. 3

Zur Beantwortung der Frage, ob eine Abstinenz im Rahmen einer Entzugsbe handlung als auferlegte Mitwirkung zumutbar war, ist, da es sich bei dieser Form der Mitwirkung um eine Behandlung im weitesten Sinne handelt, die Rechtsprechung zur Zumutbarkeit einer auferlegten Behandlung im Rahmen der Schadenminderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG analog heranzuzie hen (Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00649 vom

23. November 2015 E.

5.3. 4 mit Hinweisen). Es sind die gesamten persönli chen Verhältnisse, insbesondere die berufliche und soziale Stellung der versi cherten Person, zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeit einer Massnahme ist umso eher zu bejahen, als die fragliche Massnahme unbedenklich erscheint und die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Renten leistungen auslöst (SVR 2008 IV Nr. 7 S. 20-21 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 4.3.4

Med. prakt. D.___ kam im psychiatrischen MEDAS-Gutachten in Kenntnis der rele v anten V orakten

(Urk. 7 / 145/3-33) und in Auseinandersetzung mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung der Beschwer deführerin zum Schluss, dass ein Cannabis-Entzug nicht ganz einfach, aber unter ärztlicher Begleitung zumutbar sei (E. 3.4.2). Bezüglich der vom behan delnden Psychiater geltend gemachten, durch ein en Entzug möglicherweise verursachten Dekompensation der Beschwerdeführerin hielt der Gutachter fest, dass aus diesem Grund eine stationäre Behandlung in einer psychiatri schen Klinik durchzuführen sei und entsprechend bei auftretenden psychi schen Symptomen sofort therapeutische Massnahmen ergriffen werden könnten (E. 3.8). Eine allfällige Verstärkung der depressiven Symptomatik spricht damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 2.2) nicht für eine Unzumutbarkeit der Massnahme. Auch eine allfällige Verwendung von Beruhigungsmittel erachtete der psychiatrische Gutachter bei Durchführung des Entzugs durch ärztliche Fachpersonen als zumutbar (E. 3.8) . Dass der Beschwerdeführerin die auferlegte Massnahme aus medizinischer Sicht nicht zumutbar wäre, lässt sich aufgrund der Argumentation des behandelnden Psy chiaters sowie der Psychologin (E. 3.6, E. 3.7) damit nicht überzeugend be gründen. Insgesamt ist mit hin

die der nicht erwerbstätigen Beschwerde führe rin auferlegte stationäre sechsmonatige Cannabis-Abstinenz entgegen ihrer Ansicht als zumutbar zu erachten, zumal der Massnahme eine Inan spruch nahme von

– unbefristet auszurichtenden

Rentenleistungen

gegen über steht . 4.3.5

Da das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom

19. Dezember 2013

ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 2.2) schlüssig ist (vgl. insbe son dere E.

4.3.2, E.

4.3.4) und darüber hinaus sämtliche rechtspre chungs ge mäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungs grund lagen

erfüllt (v gl. E. 1. 5), durfte di e Beschwerdege gnerin davon aus gehen, dass eine mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesicherte Diag nostizierung invalidisie render psychiatrischer Einschränkungen sowie eine aus schliesslich von die sen abgeleitete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erst nach der Durchführung der auferlegten Massnahme möglich ist. 4. 3. 6

Zusammenfassend war d ie Auferlegung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Abklärung des Sachverhalts demnach aufgrund der medizinischen Akte nlage geboten und der Beschwerdeführerin unter den vom Gutachter ge nannten Voraussetzungen (stationär und ärztlich begleiteter Entzug, vgl. E. 4.3. 4) zumutbar. Nachdem die Beschwerdeführerin der ihr auferlegten Mit wirkungspflicht nicht nachgekommen ist, durfte die Beschwerdegegnerin da her gestützt auf die vorhandene Aktenlage verfügen und i n beweisrechtli cher Hinsicht davon ausgehen, dass im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebe nen Sa ch verhalt Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b, BGE 140 V 290 E. 4.1). 4.4

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegen den Akten zu Recht davon ausging, dass bei der Beschwerdeführerin kein

invali denversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitszustand besteht (vgl. E.1 . 1, E. 1.2).

In somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin umfassend orthopädisch, neurologisch und internistisch untersucht und bild gebend abgeklärt wurde, ohne dass sich eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ergeben hätte (vgl. E. 3.3, E. 3.5). Dass die Beschwerdeführer in in leidens angepassten Tätigkeiten aus somatischer Sicht voll arbeitsfähig ist, wurde darüber hinaus seit der Anmel dung im Dezember 2003 im Verlauf der Abklärungen immer wieder bestätigt (vgl.

Urk. 7/11/6, Urk. 7/16/4, Urk. 7/29/8, Urk. 7/61/22, Urk. 7/93/46, Urk. 7/106/48, Urk. 7/145/66).

Gestützt auf diese medizinische Aktenlage ist es damit als ausgewiesen zu erachten und wird überdies auch nicht bestrit ten, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine angepasste, sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Wie bereits ausgeführt, kann i n psy chiatrischer Hinsicht die Frage, ob eine allfällige Einschränkung der Arbeits fähigkeit Folge des Cannabis-Konsums oder aber Folge der von den be han delnden Ärzten und Psychologen diagnostizierten psychischen Stö rung en ist, aufgrund der vorliegenden Akten nicht beantwortet werden. Wie med. prakt. D.___ umfassend darlegte, sind aufgrund des fortwährenden Cannabis-Kon sums die anlässlich der Vorbegutachtungen erhobenen Befunde und gestell ten Diagnosen grundsätzlich in Frage zu stellen, da der Konsum das Erheben eines eigenständigen Gesundheitsschadens sowie das Stellen einer klaren und überwiegend wahrscheinlichen Diagnose

verunmöglicht (vgl. vor stehend E. 4.3. 2) . Was die Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr.

F.___

sowie der behandelnden Psychologin E.___

betrifft, fehlen insbeson dere echtzeitliche Arztberichte, welche die Ansicht der Be schwer deführerin (E.2.2), dass es sich beim Suchtmittelkonsum um eine typi sche Folge

der psy chischen Grundleiden und damit um sekundäre Abhängigkeit hand le (vgl. E. 1.3), stützten.

Da sich die Beweislosigkeit zu

L a sten der Beschwerdeführe rin aus wirkt (vgl. E. 4. 3 .6), ist d ie Beschwerdegegnerin damit zu Recht davon ausgegangen, dass diese in psychiatrischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. 5 .

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % ergab, ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführerin Hilfsarbeitertätigkeiten weiter hin uneingeschränkt zumutbar sind (vgl. E. 4.4) und sie damit im Vergleich zu ihrer angestammten Tätigkeit als Servicekraft keine Erwerbseinbusse er leidet. Die Invaliditätsbemessung wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Zweifel gezogen.

Nach dem Gesagten erweist sich die ange fochtene Verfügung vom 2 9. Februar 2016 als rechtens. Die Be schwerde ist abzuweisen. 6 .

6 . 1

D ie Beschwerdeführer in ersuchte mit Beschwerde vom

4. April 2016 um Ge währung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk. 1 S. 13).

Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 9, Urk. 10) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben .

D ie Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Aus lagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. 6 . 2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangs gemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

4. April 2016 wird der Beschwerdeführerin

die unentg elt liche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett