Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1958, wurde mit Verfügung vom 6. Februar 1992 wegen
einer Disk ushernie nach einer Hemilaminektomie
ab dem 1. Oktober 1990, aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 90 % , eine ganze Invalidenrente zu ge sprochen (vgl . Urk. 7/21-23). In der Folge wurde der Rentenanspruch wieder holt von Amtes wegen überprüft und anschliessend bestätigt , da sich keine renten relevanten Änderungen ergeben hätten (vgl. Urk. 7/26-29, 7/33 -36, 7/37-40, 7/52-58, 7/68-73) , letztmals am 2 8. September 2007 (vgl. Urk. 7/72 und 7/73) .
Im Oktober 2012 leite te die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein und sandte der Ver sicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zu (vgl. Urk.
7/86) . Die IV-Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug ein ( Urk. 7/87) und nahm diverse Arztberichte zu den Akten ( Urk. 7/86/3-5, 7/89 und 7/91). Überdies gab sie ein polydisziplinäres Gutachten betreffend die Fachbereiche Allgemeine/Innere Medi zin, Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie in Auftrag , wobei die Wahl der Gut achterstelle mittels der Plattform SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip erfolg te (vgl. Urk. 7/92, 7/93, 7/95, 7/96 und 7/97 ).
D as Gutachten wurde nach fachärztlichen Untersuchungen vom 2 9. und vom 30. April 2013 am 21. Oktober 2013 vom
Y.___
erstattet ( Urk. 7/1 0 1) . Es wurde
aufgrund einer Rückfrage der IV-Stelle vom 5. November
2013 ( Urk. 7/102 ) am 1 1. November 2013 ergänzt (Urk. 7/103) .
W ährend der Eingliederungsberatung a m 2 0. März 2014 brachte die Versicherte
vor, dass sie unter neuen gesundheitlichen Problemen leide, die im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Sie reichte zwei CDs vom 6. August und vom 17. Dezember 2013 ein und machte geltend, sie sei neu bei Dr. Z.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, wegen Besch w erden im Halswir bel bereich mit Ausstrahlungen in den linken Arm in Behandlung (Urk. 7/105) . Die IV-Stelle holte darauf einen Bericht von Dr. Z.___ ein, der zur Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit eine arbeitsmedizinische Abklärung empfahl ( Urk. 7/107 ). Am 1 3. Juni 2014 nahm Dr. Z.___ zu den Rückfragen der IV-Stelle vom 3 0. April 2014 Stellung (vgl. Urk. 7/109 und 7/112) und reichte einen Bericht von Dr. A.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 2 6. Mai 2014 ein ( Urk. 7/113). Die IV-Stelle teilte der Rechtsvertreterin der Ver sicherten am 2. Juli 2014 schriftlich mit, dass sie die Kosten für eine Abklärung im
B.___ über nehme ( Urk. 7/115). Nachdem sie die Information erhalten hatte, dass die Ver sicherte am 1 9. August 2014 – und bei einem stabilen Verlauf sechs Monate spä ter nochmals – am Rücken operiert werde (vgl. Urk. 7/116 und 7/117), stornierte die IV-Stelle die Abklärung im B.___ und kündigte an , dass sie zu einem späteren Zeit punkt darüber entscheiden werde, ob nach wie vor ein e
arbeitsmedizinische Abklärung notwendig sei ( Urk. 7/118 und 7/119).
In der Folg e nahm sie
weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 7/121, 7/134 und 7/137) .
Mit
schriftlicher Mitteilung vom 2 4 . November 2015 informierte sie die Rechts vertreterin der Versicherten darüber , dass sie beim Y.___ eine polydisziplinäre Ver laufsuntersuchung betreffend die Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medi zin, Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie in Auftrag geben werde , stellte ihr den Fragenkatalog zu und forderte sie dazu auf, innert Frist allfällige Zusatzfra gen einzureichen (Urk. 7/140).
Am
4. Dezember 2015 erklärte sich die Rechts ver tre terin der Versicherten mit der Durchführung der beabsichtigten Verlaufs unter suchung
beim
Y.___ ni cht einverstanden (Urk. 7/142) und reichte diverse medi zi ni sche Unterlagen ein ( Urk. 7/141). Dazu nahm d ie IV-Stelle am 1 4. Janu ar 2016 Stellung (Urk. 7/144) und übermittelte darauf das Dossier zur Durchfüh rung der Begutachtung ans Y.___ ( Urk. 7/145) . Mit schriftlicher Mitteilung vom 2 2. Januar 2016 gab sie der Rechtvertreterin der Versicherten
die Namen der in s Auge gefassten Y.___ - Gutachter der verschiedenen Fachdisziplinen bekannt ( Prof. Dr. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine und Innere Medizin, Dr. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie) und setzte ihr eine Frist bis zum 8. Februar 2016 an, um triftige Einwände gegen die genannten Gutachter zu erheben ( Urk. 7/148). Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 sprach
sich die Rechts vertreterin der Versicherten erneut gegen eine polydisziplinäre Verlaufsbegut achtung beim Y.___
aus und machte geltend, es liege ein Ausstands grund gegen
Dr. E.___
vor ( Urk. 7/151).
Die IV-Stelle hielt m it Verfügung vom 1 8. Februar 2016 an der polydisziplinä ren Verlaufsb egutachtung durch Prof. Dr. C.___ , Dr. D.___ , Dr. E.___ und
Dr. F.___ vom Y.___ fest ( Urk. 2 = 7/154). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 8. Februar 2016 liess die Versicherte mit Eingabe vom 1. April 2016 ( Urk.
1) Beschwerde erheben. Ihre Rechtsvertreterin, Rechts anwältin Kathrin Hässig , beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, von der Begutachtung im Y.___ abzusehen und stattdessen bei den behandelnden Ärzten aktuelle Arzt berichte , insbesondere zum derzeitigen Stand der Diagnosen, zu den laufenden und geplanten Behandlungen und zu r derzeitigen Arbeitsfähigkeit einzuholen und gestützt darauf über den weiteren Rentenanspruch zu entscheiden. Eventu ell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, von der Begutachtung im Y.___ abzusehen und stattdessen bei den behandelnden Ärzten aktuelle Arztberichte, insbesondere zum derzeitigen Stand der Diagnosen und zu den laufenden und geplanten Behandlungen einzuholen und danach beim B.___ die derzeitige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abklären zu lassen und gestützt darauf über den weiteren Rentenanspruch zu ent scheiden. Alles unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu lasten der Beschwerde – gegnerin ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 3. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 9. Mai 2016 Kenntnis erhalten ( Urk. 8), worauf sie am 1 2. Mai 2016 Einsichtnahme in das Feststellungsblatt für den Beschluss ( Urk. 7/156 ) verlangte ( Urk. 9), das ihr gleichentags in Kopie zugesandt wurde (vgl. Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Be schwer deverfahren neu eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 3/3 und 3/4) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist. Da neue Verfah rens vor schriften – vorbehältlich anders lautender Über gangs bestimmung en – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit dem Tag des Inkrafttretens so fort und in vollem Umfang anwendbar sind (vgl. BGE 132 V 368 E. 2.1) und die einzeln en
Verfahrensschritte im Hinblick auf die hier in Frage stehende (Ver laufs-)Begut ach tung zwischen dem 24. November 2015 (vgl. Urk. 7/138) und dem 18. Febru ar 2016 (vgl. Urk. 2) erfolgten, ist das KSVI in der jeweils ab dem 1. Februar 2015 beziehungsweise ab dem 1. Februar 2016 geltenden Fassung massgebend. 1.2
Bei einer Zwischenverfügung betreffend die Anordnung einer polydisziplinären (Verlaufs-)Begutachtung hat das Gericht vorab zu prüfen, ob das im KSVI
be schriebene Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten korrekt durchgeführt worden ist, was sich ohne Weiteres aus den Akten ergeben muss. Stellt das Gericht fest, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, weil noch nicht alle vorgesehenen Verfahrensschritte vollzogen sind, so liegt keine an fechtbare Verfügung vor mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutre ten ist.
Wurde das Verfahren vollständig durchgeführt, prüft das Gericht, ob mit der an gefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungs weise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt werden, was sich aus der Verfügung selbst ergeben muss. Trifft dies zu, prüft das Gericht die Verfügung materiell auf Vollständigkeit und Korrekt heit und bestätigt sie oder hebt sie auf, was zur Abweisung oder Gut heissung der Beschwerde führt (vgl. zum Ganze n das Urteil des Sozialversiche rungsge richts IV.2014.00665 vom 23. März 2015). 1.3
Der Beschwerdeführerin wurde durch die IV-Stelle mit Schreiben vom 24. Novem ber 2015 mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung angeordnet werde, gleichzeitig wurden ihr die beteiligten Fachdisziplinen be kannt gegeben, der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, Zu satzfragen zu stellen (Urk. 7/ 140 ; KSVI, Stand 1. Januar 2015, Rz 2076 ). Es stand somit von Beginn an ausdrücklich (lediglich) eine Verlaufsbegutachtung zur Diskussion. Daran vermag die von Seiten der Beschwerdeführerin er hobene Behauptung nichts zu ändern, aus dem Fragenkatalog der Beschwerde gegnerin würde sich etwas anderes ergeben, namentlich dass eigentlich die Ein holung ein neues polydisziplinäres Gutachtens beabsichtigt sei ( Urk. 1 S. 6 f. mit Hinweisen auf Urk. 3/5 und Urk. 7/142; vgl. Urk. 7/138/3). Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 1 4. Januar 2016 bestätigte, dass sie (bloss) ein Verlaufsgutachten einholen wolle ( Urk. 7/144) , und
die
(sinngemäss) beanstandeten Zusatzfragen im Fragen katalog ( Urk. 7/138/3; vgl. Urk. 7/142/1 ; vgl. auch Urk.
1 S.
6 f. )
dem Y.___ nicht zur Beantwortung unterbreitete (vgl. Urk. 2, 7/144 und 7/145/2 ) . Die Beschwerdegegnerin hat denn auch am 2 1. Januar 2016 ein
Verlaufsgutachten beim Y.___ in Auftrag gegeben (Urk. 7/145). Beim Letztgenannten handelt es sich um dieselbe Gutachterstelle , die bereits das polydisziplinäre Gutachten vom 21. Oktober 2013 erstellt hatte, das über die Plattform
SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip vergeben worden war (Urk. 7/ 95 , 7/101 und 7/145; vgl. KSVI , Stand 1. Januar 2016,
Rz 2078 ). Eine erneute Vergabe nach dem Zufallsprinzip, deren Fehlen gerügt wird ( Urk. 1 S.
6 und 7/142/2), war unter diesen Umständen nicht erforderlich (vgl. auch Urk. 6 S.
1) . Das Y.___ erhielt das vollständige Dossier, samt dem
allgemein en Fragenkatalog
(Urk. 7/139) und das IV-Rundschreiben Nr. 339 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 9. September 2015
( Urk. 7/145/2 ; vgl. dagegen Urk. 7/140/2 ) noch am selben Tag übermittelt ( vgl. Urk. 7/145; vgl. KSVI, Stand 1. Januar
2016, Rz 2079). Es konnte prüfen, ob die Liste der medizinischen Fach diszipli nen angepasst werden mü ss e. Danach informierte es die Beschwerde geg nerin mit E-Mail vom 22. Januar 2016 über Namen und Facharzttitel der mit d em Gutachten betrauten Personen , das im Dossier abgelegt wurde ( Urk. 7/147 ; vgl. KSVI, Stand 1. Januar
2016 Rz
2080 ). Anschliessend wurde n der Beschwer de führerin die Gutachterst elle und die Namen der mit dem G utachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel durch die Besc hwerdegegnerin mit geteilt (Urk. 7/148) .
Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gut achterstelle den Ort und den Termin m itteilen werde, und es wurde ihr Frist an gesetzt für allfällige Einwendungen gegen die Gutachter (Urk. 7/ 148/2 ; vgl. KSVI, Stand 1. Januar 2016, Rz 2081 ). Die IV-Stelle führte das Verfahren somit voll ständig und korrekt durch. In der Zwischenverfügung vom 1 8. Februar 2016 wurden sämtliche noch strittigen Punkte geregelt (vgl. Urk. 2). Damit ist die an gefochtene Verfügung materiell zu prüfen. 2.
Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflic htet, die notwendigen Ab klä run gen vorzunehmen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht , die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erfor der lich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second
opinion “ zu einem be reits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht ge fällt (BGE 136 V 156 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). 3. 3.1
Es ist strittig und zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Ver laufsgutachten beim Y.___ angeordnet hat (vgl. Urk. 1 und 2) . Die Beschwerde führerin lässt in diesem Zusammenhang insbesondere geltend machen, dass ein solches nicht erforderlich sei, da sich ihr Rentenanspruch mit den bereits vor handen Unterlagen rechtsgenügend beurteilen lasse und weitere Abklärungen nichts Neues ergeben würden ( Urk. 1 S. 4 f.). 3.2
3.2.1
Das Gutachten des Y.___ vom 2 1. Oktober 2013 , das im laufenden Revisions verfahren von der IV-Stelle eingeholt wurde, wurde von Dr. med. G.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med.
I.___ , Fach arzt FMH für Neurologie , und Dr. E.___
erstattet . Es beruht auf deren fachärztlichen Unter such ungen vom 2 9. und 3 0. April 2013, den zur Verfügu ng gestellten Unterla gen und einem nachträglich
eingegangenen Bericht des Neu roradiologischen und Radiologischen Instituts der
J.___
vom 1 8. Februar 2013 (vgl. Urk. 7/101/2 , 7/101/5 und 7/101/27 ). Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festge halten (Urk. 7/101/23 f.):
1.
Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5/Z98.8) -
Status nach Hemilaminektomie LWK 4/5
/
SWK 1 links am 16.3.1990 ( Dr. K.___ , Krankenhaus L.___ , M.___ ) -
Status nach mikrochirurgischer Dekompression und Sequestrekto mie LWK 4/5 links am 15.9.2011 bei Rezidivdiskushernie LWK 4/5 links ( Dr. N.___ , Klinik O.___ , P.___ ) -
Radiologisch ausgeprägte Osteochondrose LWK 4/5 / SWK 1 und Spinalkanalstenose LKW 3/4 ohne Hinweis für Instabilität (Rönt gen, CT und MRI 18.2.2013) -
freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte -
mit radikulärer Reiz- und sensibler Ausfallsymptomatik L5 (S1) links
2.
Chronische Fussbeschwer d en beidseits (ICD-10: M79.67/Z98.8) -
St atus nach Metatarsale -S chrägosteotomie nach Helal
Dig II – IV beidseits und Metatarsale V-Osteotomie beidseits am 8.6.199 0 (Dr.
Q.___ , Spital R.___ ) -
Statu s nach subkapitaler Osteotomie M etatarsale II beidseits und IV links am 19.4.1991 ( Dr. Q.___ , Spital R.___ ) -
Status nach Knick-Osteotomie Metatarsale V mit Plantarisierung des Metatarsale V-Köpfchens, Regnauld -Osteotomie Metatarsale IV sowie plantarer Dornwarzenexzision Metatarsale I und IV rechts am 8.12.1993 ( Dr. S.___ , Spital T.___ ) -
Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials
Metatarsale V rechts am 14.2.1994 ( Dr. U.___ , Spital T.___ ) -
Status nach Ganglionentfernung am OSG lateral und Neurolyse des N. peroneus
superficialis links sowie Kondylektomie der Grundphalanx IV und temporärer Spickdrahtarthrodese rechts am 14.04.2003 ( Dr. V.___ , Spital W.___ ) -
Status nach Kondylektomie der Grundphalanx II/III und temporä rer Spickdrahtarthrodese rechts am 15.3.2004 bei symptomatischer Hammerzehe II/III rechts ( Dr. V.___ , Spital W.___ ) -
Status nach Dorsalextensionsosteotomie Metatarsale I distal rechts und Exzision einer Hautzyste am OSG links am 21.5.2008 (Klinik O.___ ) -
Status nach diagnostischer OSG-Arthroskopie, Teilsynovektomie , Abtragen der Talusnase , offener Bandrekonstruktion OSG lateral sowie Entfernung des intraligamentären Fragmentes links am 2.7.2011 ( Dr. V.___ , Spital W.___ )
3.
Chronische ventrale Knieschmerzen links (ICD-10: M79.66) -
reizloses, frei bewegliches Gelenk mit Hinweisen für Innenmenis kusläsion .
Der ebenfalls diagnostizierten leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0), der Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54), dem episodischen Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10: G44.2) und dem chronischen Nikotinabusus, zirka 20 py (ICD-10: F17.1) , wurden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugemes sen ( Urk. 7/101/24).
Zur Arbeitsfähigkeit w urde festgehalten, dass die Exp lorandin zuletzt von 1983 bis 1989 als Betriebsmitarbeiterin in der Montage von Kassetten für Schreibge räte und danach während sechs Monaten als Montagemitarbeiterin bei der AA.___ AG in BB.___ tätig gewesen sei. Die letztgenannten Tätigkeiten seien stets sitzend mit einer maximalen Belastung von etwa 10 kg er folgt ( Urk. 7/101/25) .
Aus Sicht des Bewegungsapparates, orthopädisch und neurologisch evaluiert, beeinflussten das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom, die chronischen Fussbeschwerden beidseits und die chronischen Knieschmerzen links die Ar beit s fähigkeit. Für sämtliche körperlich mittelschwer oder schwer belastenden Tätig keiten könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Für kör per lich leichte, überwiegend im Sitzen auszuführende Tätigkeiten, wie auch für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten, bestehe hingegen eine Arbeits- und Leis tungs fähigkeit von 80 % , vollschichtig umsetzbar bei vermindertem Rendement auf grund der Schmerzen. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5-10 kg sollte dabei vermieden werden. Überdies seien Zwangshaltun gen zu vermeiden und die Explorandin sollte die Möglichkeit eines Positions wechsels haben. Die episodischen Spannungstypkopfschmerzen beeinflussten die Arbeits fähig keit nicht. Aus rein psychiatrischer und aus allgemeininternis tischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % für kör per lich leichte, adaptierte Tätigkeiten festgestellt werden, vollschichtig umsetz bar bei vermindertem Rendement. Für körperlich mittel schwere oder schwer be las ten de Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. Diese Ein schätz ung gelte ab dem Zeitpunkt der Untersuchungen vom April 2013 ( Urk. 7/101/25) .
Ferner wurde vermerkt, dass es nur schwierig möglich sei, aufgrund der vorlie genden Unterlagen die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt retro spektiv gesehen mit Sicherheit zu beurteilen. Aufgrund der vorliegenden Akten könne jedoch aus gutachterlicher Sicht retrospektiv betrachtet eine lang andau ernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Nach der letzten Rückenoperation vom 1 5. September 2011 habe während zwei Monaten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Urk. 7/101/25).
Auf Nachfrage der IV-Stelle, ob es sich um einen im Vergleich zu demjenigen im Zeitpunkt der Rentenzusprache und zu demjenigen der nachfolgenden Ren tenrevisionen
veränderten Gesundheitszustand handle ( Urk. 7/102), wurde aus ge führt, dass die Berentung unter dem Eindruck der im Jahr 1990 durchgeführ ten Wirbelsäulenoperation A nfang 1992 rückwirkend ab 1990 erfolgt sei. Grund sätz lich sei bei derartigen Operationen nach mehrmonatigen Rehabilitati onen wieder eine Restitution zu erwarten, die bei einem normalen Verlauf wie der zu einer Arbeitsfähigkeit, mindestens in adaptierten Tätigkeiten führe. Dies sei offensichtlich auch bei der Explorandin so. Die Rentenrevisionen ab 1993 seien ungenügend gewesen , da sie jeweils auf einer subjektiven Angabe der Explo randin und einem Kurzschreiben ihrer Hausärztin beruht hätten, ohne dass die Situa tion jemals auch Sicht des Bewegungsapparates reevaluiert worden sei. Damit sei festzustellen, dass nach der Operation 1990 eine längere Rehabi li tation mit Arbeitsunfähigkeit bestanden habe , die jedoch spätestens zwei Jahre postoperativ hätte abgeschlossen werden sollen. Die notwendige Reevaluation im Jahr 1993 sei nicht fachärztlich erfolgt, weshalb auf die damalige haus ärzt liche Einschät zung retrospektiv nicht abge stell t werden könne. Ob bereits 1993 ein ähnlicher Zustand vorgelegen habe wie aktuell, lasse sich aufgrund der Verlaufsberichte nicht evaluieren. Überdies könne in 20 Jahren gesundheitlich viel passieren. Es sei ja am Fuss und im Jahr 2011 auch am Rücken zu einer wei teren
Operation gekommen. Auch unter Berücksichtigung der zwischen zeit lich erfolgten Inter ventionen lasse sich die aktuelle Einschätzung mit gutem Gewissen ab April 2013 bestätigen (Urk. 7/103). 3. 2.2
Zum weiteren Verlauf lässt sich den vorhandenen medizinischen Unterlagen ent nehmen, dass Dr. Z.___
die Beschwerdeführerin gemäss seinem Be richt vom 2 6. März 2014 seit dem 2 7. Januar 2014 ambulant behandelte . Er habe ein lumboradikuläres L5- Syndrom links bei hochgradiger S pinalkanalste nose LWK
3/ 4 mit begleite ndem bulging
dics Phänomen und Rezessus -Stenose LKW
4/5, ein cervicobrachiales Schmerzsyndrom beidseits, links mehr als rechts bei deutlichen Retrospondylophytenbildungen mit neuroforaminalen Stenosen HWK 4/5 und HWK 5/6 und einen Status nach zweimaliger Diskushernienope ration LWK 4/5 und LWK 5 / SWK
1 links 1990 und Rezidiv-Operation LWK 4/5 links 9/2011 diagnostiziert ( Urk. 7/107/6). Gegenw ärtig werde die Pati entin mit Facettengelenks- und Nervenwurzelblockaden im Bereich der Halswirbelsäule in Höhe HWK 4/5 und HWK 5/6 sowie im lumbalen Bereich in Höhe LWK 3/4 und LWK 4/5 behandelt. Bei einem therapieresistenten Verlauf müsste eine mikro chirurgische Dekompression im Bereich der Lendenwirbelsäule und im Bereich der Halswirbelsäule empfohlen werden (Urk. 7/107/8).
Dr. A.___
bestätigte in seinem Bericht vom 2 6. Mai 2014, dass er die Be schwerdeführerin am 2 2. Mai 2014 mit Dr. Z.___ zusammen untersucht habe. Er hielt ein lumbospondylogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei fortgeschrittener Segmentdegeneration L3/4 mit instab i ler Listhese , eine Facettengelenksarthrose und den Verdacht auf eine dynamische Kompression der Nervenwurzeln L4 rezessal , eine schwere Diskopathie mit Höheminderung L4/5, den Sta t us nach Diskushernienoperation links mit rezessaler Res tstenose, den Status nach Dekom p r ession L5/S1 mit fort ge schrittener Diskopathie fast voll ständigem Höhenverlust der Bandscheibe, Osteochondrosen , rezessal betonte linksseitige Stenose mit möglicher Kompromit t ierung der Nervenwurzel S1 rezessal und eine deutliche Fehlhaltung mit segmentaler Kyphosierung der Lendenwirbelsäule als Diagnosen fest. Ferner vermerkte er ein radikuläres
Reiz syn drom C6 und weniger C7 linksseitig bei osteodiskaler
Foraminalst enose C5/6 und C6/7 links, anla gebedingt eher enger Spinalkanal mit relativer Spinalka nal stenose ( Urk. 7/113/1). Dr. A.___ vertrat die Auffassung, dass eine alleinige Dekompression nicht ausreiche. Er empfehle zusätzlich eine drei Etagere PLIF-Operation und eine dorsale Stabilisation ( Urk. 7/113/1 und 7/113/3).
In einem weiteren Bericht vom 1 3. Juni 2014 sah Dr. Z.___
die Indika tion für eine operative Intervention im Bereich der Lendenwirbelsäule als gege ben. Insbesondere im Bewegungssegment LWK 3/4 bestehe eine Stenose mit zusätzlicher Listhese , so dass er eine operative Dekompression mit zusätzlicher Stabilisierung des Bewegungssegmentes empfehle. Die Patientin stehe einem operativen Eingriff zurückhaltend gegenüber und werde sich die Sache noch überlegen ( Urk. 7/112). 3. 2 .3
Gemäss dem Operationsbericht vom 1 9. August 2014 und dem Austrittsbericht des
Spitals CC.___ vom 2 7. August 2014 (vgl. Urk. 7/121) nahmen
Dr. A.___ und Dr. Z.___
am 1 9. August 2014 den operativen Eingriff vor. Es wurden linksseitige Re-Dekompressionen L5/S1 und L4/5 und eine Dekompression L3/4 mit jeweils interspinöser Dekompression, beidseitiger Re zes so tomie und Foraminotomie vorgenommen. Es folgte eine Darstellung der Bandscheibe mit Diskektomie L3/4, L4/5 und L5/S1, eine PLIF-Operation L3/4, L4/5 und L5/S1 und eine dorsolaterale Stab i lisation L3 auf S 1. Der operative Eingriff gestaltete sich komplikationslos, so dass insgesamt ein erfreulicher intra- und postoperativer Verlauf vermerkt wurde. Die Patientin wurde mit regel rechten Wundverhältnissen und unter suffizienter Analgesie am 2 8. August 2014 in den Rehabilitationsaufenthalt nach DD.___ entlassen. 3. 2.4
Den Bericht en von Dr. med. EE.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2 1. und vom
2 3. April
2015 zufolge ( vgl.
Urk. 7/134 und 7/137/10 ) untersuchte dieser die Beschwerdeführerin am 1 4. und am 21. April 201 5. Er diagnostizierte neu eine symptomatische linksseitige Coxarthrose . Eine Hüftgelenksinfiltration am 15. April 2015 sei hochgradig positiv verlaufen. Er stelle daher trotz des radiologisch nicht sehr eindrücklichen Befundes bei jedoch deutlicher Klinik die Indikation zur Hüfttotalprothesenversorgung. Die Patient in sehe sich zurzeit körperlich ausserstande, sich einem operativen Eingriff zu unterziehen, so dass mit einem solchen noch zugewartet werde. N ach Erreichen einer besseren körperlichen Gesamtsituation werde sich die Patientin wieder bei ihm melden. Dann werde die Indikation zur Versorgung nochmals diskutiert. 3. 2.5
Am 7. September 2015 untersuchte Dr. A.___ die Beschwerdeführerin erneut ( Urk. 7/137/8) . Sie habe über einen weiterhin prot r ahierten Verlauf geklagt. Es träten immer wieder nebst leichten Rückenproblemen auch abstrahlende Schmer zen ins rechte Bein auf. Der Schmerz laufe über die laterale Ober- und Unter schenkelseite , dem Dermatom L5 entsprechend. Die gleichentags angefer tigten Röntgenaufnahmen hätten unauffällige Stellungsverhältnisse des Osteo synthe se materials und keine Hinweise für Lockerungen ergeben. Man werde wegen des neu geklagten , dem rechtsseitigen Dermatom L5 folgenden ,
radiku lären Schmer zes eine computertomographische Untersuchung der Lendenwir belsäule in die Wege leiten ( Urk. 7/137/9). 3. 2.6
Mit
der computertomographischen Untersuchung vom 8. Oktober 2015 wurde ein Status nach mehrsegmentalen Operationen und einer Spondylodese L3-S1 erhoben. Das Osteosynthesematerial sei ohne Lockerung intakt. Es sei keine Fraktur im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Sakrums zu sehen. Es bestehe ei n e Streckhaltung im Bereich der Spondylodese . Im Segment L2/3 gebe es eine allseitige Diskusprotrusion und hypertrophe Spondylarthosen mit relativer Spinalkanalstenose. Es wurden keine foraminalen Einengungen erhoben. Das Seg ment L3-S1 sei ohne signifikante Einengung des Spinalkanals. Im Segment L5/S1 gebe es ausgeprägte Spondylarthrosen und relativ enge Foramina
inter vertebralia beidseits mit möglicher Beeinträchtigung beider L5 Nervenwurzeln ( Urk. 7/137/7 = 7/141/1) . 3.2.7
Dr. A.___ vermerkte in einem weiteren Bericht vom 2 8. Oktober 2015, dass die Beschwerdeführerin am 2 3. Oktober 2015 zur Verlaufskontrolle erschienen sei. Die Situation präsentiere sich weiterhin deutlich protrahiert. Nebst lumbo spondylogenen Schmerzen bestünden auch weiterhin vor allem der Verdacht auf eine linksseitige Reizung L5 und cervicale Probleme bei bekannter Segment de generation HWK 5/6 und HWK 6/7 mit Kompression der Wurzel C 6. Die com putertomografische Untersuchung der Lendenwirbelsäule am 8. Oktober 2015 habe im Prinzip die bekannten Veränderungen gezeigt. Hier könnte man im weiteren Verlauf eine Infiltration der Nervenwurzel von extraforaminal L5 links überlegen. Hinsichtlich der Halswirbelsäule sei im Anschluss an die aktuelle Sprechstunde eine Infiltration des Neuroforamens C5/6 links erfolgt. Die Pati en tin werde sich in einem Monat wieder zu r Verlaufskontrolle melden. Aufgrund d er ausbleibenden Besserung der Lendenwirbelsäulensymptomatik sei auf län gere Sicht zu überlegen, ob eine schmerztherapeutische Behandlung durch die Implantation eines N eurostimulators der neuesten Gen eration sinnvoll wäre ( Urk. 7/141/39 ) . 3.2.8
Die Hausärztin Dr. med. FF.___ vertrat in ihrem Bericht vom 3 0. Oktober 2015 ( Urk. 7/137) die Auffassung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin verschlechtert habe. Sie diagnostizierte einen Status nach Respondy lodese der Lendenwirbelsäule mit Dekompression von L5/S1 und verwies bezüg lich der genauen Diagnostik auf den Bericht von Dr. A.___ vom 9. April 201 5. Überdies hielt s ie eine weiterbestehende linksseitige Lumboischialgie , eine linksseitige Hüftarthrose, einen Status nach zahlreichen Operationen beider Füss e mit teilweiser Gelenksreduktion der metatarsal en Zehengelenke, ein chronisches radikuläres Schmerzsyndrom, schwere und demnächst operations bedürftige dege nerative Halswirbelsäulenveränderungen und rezidivierende de pressive Episoden , zur Zeit eine mittelschwere depressive Episode , als Diagnosen fest. In den letzten zwei Jahren habe die Patientin immer mehr von ihrer Ar beitsfähigkeit für Tätigkeiten im eigenen Haushalt verloren. Sie könne jetzt we der ihren Haushalt allein bewältigen noch allein einkaufen. Zu eine r regelmäs sige n körperliche n Arbeit, ob leichter oder schwerer Art, sei sie nicht mehr fähig. Auch die Rest aktivitäten seien vom aktuellen Zustand abhängig ( Urk. 7/137/5). Die Prognose sei unsicher. Es stehe eine Stabilisation der Halswirbelsäule bevor, zu der die Patientin psychisch noch nicht bereit sei. Vorher sollte unbedingt auch der Gang
verbessert werden. Eine Neuerlangung der Arbeitsfähigkeit er scheine sehr un wahr scheinlich. Weder auf somatischer noch auf psychischer Ebene best ehe eine Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/137/6).
3. 2.9
Am 1 0. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. GG.___ , dem leitenden Arzt der Fusschirurgie des Spitals CC.___ , untersucht. Dieser vermerk te als Diagnosen schmerzhafte H yperkeratosen plantar Meta tarsale-Köpfchen 1, 4 und 5 bei d seits mit unklaren, auch in Ruhe bestehenden Schmer zen mit diffusem Charakter auf dem Fussrücken beidseits, rechtsb etont, differen tialdiagnostisch
lumbospondylogen bedingt , bei Status nach dreimali ge n Rückenoperationen, letztmals am 1 9. August 2014 bei Status nach Diskusher nienrezidiv L4/5 links und einen Status nach Dorsalextensions-Osteotomie Metatarsale 1 rechts am 2 1. Mai 2008 ( Urk. 7/141/7). Die gleichentags angefer tig ten Röntgenaufnahmen hätten keine Hinweise auf ossäre Läsionen ergeben. Darstellung eines Os trigonums beidseits. Kongruente Darstellung des oberen und des unteren Sprunggelenksspaltes in beiden Projektionsebenen. Kein Hin weis auf eine signifikante arthrotische Entwicklung am Vor-, Mittel- und Rück fuss . Dr. GG.___ gelangte zur Beurteilung, dass hinsichtlich der diffusen Schmerzproblematik an beiden Fussrücken klinisch und radiologisch kein ein deutiges morphologisches Korrelat nachgewiesen werden könne. Aufgrund der Vorgeschichte mit mehreren Rückenoperationen und der Sensibilitätsvermin derung am linken Bein sei am ehesten davon auszugehen, dass die Ursache spondylogen sei. Man habe diesbezüglich ein e Lyrica -Therapie initialisiert
( Urk. 7/141/8). 3.2.10
Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 5. November 2015 ( Urk. 7/141/5 f.) . ergab eine weitere Verlaufskontrolle vom 2 3. November 2015, dass die fo rami nale Wurzelinfiltration cervical etwas gebracht habe. Die Patientin habe berichtet, dass der radikuläre Schmerz im Dermatom C6 links zurückgegangen sei. Das Hauptproblem bleibe der lumbale Schmerz mit einer Abstrahlung im Be reich des Dermatoms L5, links mehr als rechts. Neu klage s ie auch über zu nehmend diffuse S chmerzen am rechten Fussrücken. Die Schmerzsituation sei weiterhin in keiner Weise kontrolliert. Die Umstellung auf Targin habe zwar eine gewisse Besserung gebracht. Die Patientin sei unter dieser Therapie aber permanent müde und antriebslos. Sie möchte daher das Medikament wieder absetzen und zurück zu Voltaren wechseln, auch unter der Voraussetzung, dass die Beschwerden dann wieder zunähmen. Aus chirurgischer Sicht sehe Dr. A.___ keine Möglichkeit, durch eine lokale Revisionsoperation eine deut liche Besserung der Situation zu erreichen. Er empfehle die Abklärung, ob die Implantation eines Neurostimulators sinnvoll wäre ( Urk. 7/141/6). 3.3
Aus der geschilderten medizinischen Aktenlage ergibt sich ohne Weiteres, dass seit den letzten gutachterlichen Untersuchungen vom 2 9. und 3 0. April 2013 von den behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin neue Befunde erhoben und neue Diagnosen , zum Beispiel diejenige einer Coxarthrose , gestellt wurden, welche (zumindest zum Teil) auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlech te rung des Gesundheitszustandes zurückzuführen sind . Auch die Beschwerde füh rerin selbst hat einen verschlechterten Gesundheitszustand und neue Ge sund heitsbeschwerden geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 3 und 4). Es liegen somit neue Sachverhaltsasp ekte vor, die noch nicht gutachterlich abgeklärt worden sind. Entgegen der von Seiten der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung , hat sich die Beschwerdegegnerin nicht mit den Berichten der behandelnden Ärzte zu begnügen, selbst wenn diese zum Teil auf bildgebenden Befunden ba sieren mögen ( Urk. 1 S.
5). Die Verwaltung bestimmt aufgrund des Untersu chungs prin zips von sich aus, wie der Beweis zu führen ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1). Mit den erwähnten Arztberichten alleine liesse sich die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin auch nicht angemessen beurteilen, zumal es den meis ten davon an entsprechenden Angaben mangelt und insbesondere eine Einschätz ung aus polydisziplinärer Sicht gänzlich fehlt . Zu Recht wird im Be schwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht , es lägen die erforderlichen fachärztlichen Dokumentationen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfä higkeit bereits vor
( Urk. 1 ;
vgl.
7/142/2 und 7/151/1
f. ). Eine derartige Behaup tung wäre auch un zu treffend, da beispielsweise lediglich die behandelnde Haus ärztin
Dr. FF.___
– unter anderem – eine mittelschwere depressive Episode und eine Arbeitsun fähig keit aus psychischen Gründen festgestellt hat (vgl. Urk. 7/137/5 und 7/137/6). 3.4
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist dahingehend beizupflichten, dass mit der in Auftrag gegebenen Verlaufsbegutachtung im aktuellen Zeit punkt keine schlüssigen Angaben zum voraussichtlich bleibenden Gesundheits zustand und zur dauerhaften Entwicklung der Arbeitsfähigkeit erhältlich zu machen sind ( Urk. 1 S.
5). Entsprechende Erkenntnisse liessen sich indessen auch nicht mit einer Verlaufsbegutachtung zu einem späteren Zeitpunkt gewinnen. Dies ist auch nicht erforderlich, da die Verlaufsbegutachtung definitionsgemäss bezweckt, für einen begrenzten Zeitraum, der mit der letzten Begutachtung be ginnt und dem Verlaufsgutachten endet, Erkenntnisse zu gewinnen. Es spielt deshalb auch keine Rolle, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenwärtig noch nicht stabil sein soll ( Urk. 1 S. 5 und 9 , 7/142/2 und 7/151/1 ) , so dass dieser Punkt hier nicht weiter zu erörtern ist . 3.5
Aus dem Gesagten folgt, dass von einer unnötigen oder gar schikanösen Ver laufsbegutachtung keine Rede sein kann (vgl. Urk. 1 S. 5). Darüber hinaus g eht aus den zahlreichen Arztberichten auch nicht ansatzweise hervor, dass der Beschwerdeführerin eine Verlaufsbegutachtung aus gesundheitlichen Gründen un zumutbar sein könnte, wie sie es mehrfach durchblicken liess ( Urk. 1 S. 5 und 7/142/2 ).
Das hat bereits die Beschwerdegegnerin richtig erkannt (vgl. Urk. 7/142/2). Es besteht daher kein Anlass, um auf die angeordnete Verlaufs begutachtung zu verzichten. Ein anderer Schluss drängt sich auch nicht auf grund der im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Arztberichte ( Urk. 3/3 und 3/4) auf. Insbesondere ist auch nichts ersichtlich, weswegen es als angezeigt erscheinen könnte, einer Begutachtung beim B.___ den Vorzug zu geben, nach dem die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermessens auf eine solche ver zichtet hat (vgl. Urk. 1 S. 9 f.). Die Beschwerde ist deshalb in diesen Punkt en abz u weisen. 4.
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sach verständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Um stän de vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein ge nommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des An scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Miss trauen muss viel mehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erheb li che Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt , ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein st renger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3). 5.
5.1
Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, dass gegen Dr. E.___ ein Aus standsgrund vorliege. Sie habe ganz schlechte Erinnerungen an ihre erste Begutachtung beim Y.___ . Sie sei insbesondere von Dr. E.___ unangemessen aggressiv und höchst unhöflich behandelt worden. Er habe sie in hohem Tempo mit Fragen einge deckt und habe keine Geduld gehabt, auf ihre Antworten zu warten, welche offensichtlich auch nicht seiner vorgefassten Meinung entspro chen hätten. Er habe sie jeweils getadelt, bevor sie überhaupt habe antworten können. Die Auswirkungen seines ungehaltenen Fragestils, ohne Verständnis für die Beschwerdeführerin und ohne Interesse, ihre Situation richtig erfassen zu wollen, fänden sich insbesondere in folgenden Formulierungen im Gutachten vom 2 1. Oktober 2013: „ Die Schilderung der Alltagsaktivitäten bleibt sehr uner giebig“ oder „die anamnestischen Angaben sind trotz zahlloser Nachfragen kaum zu präzisieren“ oder „Die Angaben der Explorandin während der Anam nese erhebung und der klinischen Untersuchung erfolgten auffallend diffus, der Leidensdruck ist weder in der Vergangenheit noch im Untersuchungszimmer klar fassbar“. Wer , wie Dr. E.___ , einen Sachverhalt nicht wahrnehmen wolle, nehme ihn auch nicht wa h
r. So verwundere es auch nicht, dass Dr. E.___ zum völlig falschen Schluss gelangt sei, aus somatischer Sicht seien keine weiteren medizinischen Massnahmen erforderlich. Die Beschwerdeführerin sei aus soma tischer Sicht dazu in der Lage, einer leichten Tätigkeit ohne zeitliche und leis tungsmässige Einschränkungen nachzugehen. Dass diese Beurteilung offen sich t lich falsch und unhaltbar gewesen sei, belege die Tatsache, dass sich die Be schwerdeführerin bereits ein Jahr später, am 1 9. August 2014, einer mehr stün di gen Rückenoperation habe unterziehen müssen, von der sie sich bis heute nicht
vollständig habe erholen können ( Urk. 1 S.
7 f. mit Hinweis auf Urk. 7/101/13-17 und 7/121 ; vgl. auch Urk. 7/151/2 f. ).
Die Beschreibungen der Beschwerdeführerin zum beobachteten Verhalten von Dr. E.___ während der Begutachtung sind entgegen der von ihrer Rechtsvertre terin vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 8) nicht geeignet, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken, so dass offen bleiben kann ob sie tatsächlich zu treffen. Namentlich lässt sich aus einem temporeichen Fragestil nicht folgern, die Unparteilichkeit von Dr. E.___ sei nicht gewährleistet . Wie die Beschwerde füh rerin das Benehmen von Dr. E.___ subjektiv empfunden hat , spielt keine Rolle . Auch die angeführten Zitate
– wie auch die weiteren Ausführungen – im bereits erstatteten Gutachten vermögen keine Zweifel an der Objektivität von Dr. E.___ zu erwecken. Sie liegen im Bereich dessen, was diskussionslos als sachlich und neutral zu qualifizieren ist. Aus der Tatsache, dass rund 1 ¼ Jahr e nach der letzten Begutachtung durch Dr. E.___ eine Rückenoperation erfolgte, lassen sich ebenfalls keine Rückschlüsse ziehen. Insbesondere ist dessen erste Beurteilung nicht alleine deswegen als offensichtlich falsch und unhaltbar zu qualifizieren, wie es von Seiten der Beschwerdeführerin behauptet wird (vgl. Urk. 1 S. 8). 5.2
Es ist richtig, dass Dr. E.___ mit der Sache vorbefasst ist, da er bei der ersten Begutachtung mitgewirkt hat. Vorbefassung begründet jedoch nicht zwingend den Anschein der Befangenheit. Nach der Rechtsprechung kann ein Sachver ständiger nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er die Explorandin schon früher einmal begutachtet hat. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn der Sachverständige seinen Bericht nicht neutral und sachlich abfasste ( BGE 132 V 93 E. 7.7.2 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend indessen nicht zu.
Die Tatsache, dass Dr. E.___ die Beschwerdeführerin bereits früher begutachtet hat, schliesst insbesondere eine spätere erneute Verlaufskontrolle nicht aus. Ganz im Gegenteil erscheint es sinnvoll, den bereits mit der Versicherten be fassten Mediziner zur Entwicklung des Beschwerdebildes und der Arbeitsfähig keit zu befragen. Eine von anderen mit dem Versicherten befassten Ärzten ab weichende Beurteilung vermag die Objektivität nicht in Frage zu stellen. Es ge hört viel mehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Akten material aus einanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwal tungs
- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.7.2 mit Hinweisen) . 5.3
Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hat Dr. E.___ nicht die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren ( Urk. 1 S. 8 f.) , d a er den klar umrissenen Auftrag hat, bei der Er stellung eines Verlaufsgutachtens mitzuwirken. Das Ergebnis der Verlaufsbegut achtung erscheint daher nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt , so dass gegen seine Bestellung als Gutachter nichts einzuwenden ist (vgl. die Urteil e des Bundesgerichts 9C_441 vom 1 8. Juni
2014 E. 2.2, 9C_273/2009 vom 1 4. Septem ber 2009 E. 3.4 und 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 6.2 , je mit Hinweisen ).
Dasselbe gilt im Übrigen für das gesamte Verlaufsgutachten durch die Gutachter des
Y.___ , weshalb die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich geäusserten Bedenken nicht zu teilen sind (vgl. Urk. 1 S. 6 und 9). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1958, wurde mit Verfügung vom 6. Februar 1992 wegen
einer Disk ushernie nach einer Hemilaminektomie
ab dem 1. Oktober 1990, aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 90 % , eine ganze Invalidenrente zu ge sprochen (vgl . Urk. 7/21-23). In der Folge wurde der Rentenanspruch wieder holt von Amtes wegen überprüft und anschliessend bestätigt , da sich keine renten relevanten Änderungen ergeben hätten (vgl. Urk. 7/26-29, 7/33 -36, 7/37-40, 7/52-58, 7/68-73) , letztmals am 2 8. September 2007 (vgl. Urk. 7/72 und 7/73) .
Im Oktober 2012 leite te die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein und sandte der Ver sicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zu (vgl. Urk.
7/86) . Die IV-Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug ein ( Urk. 7/87) und nahm diverse Arztberichte zu den Akten ( Urk. 7/86/3-5, 7/89 und 7/91). Überdies gab sie ein polydisziplinäres Gutachten betreffend die Fachbereiche Allgemeine/Innere Medi zin, Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie in Auftrag , wobei die Wahl der Gut achterstelle mittels der Plattform SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip erfolg te (vgl. Urk. 7/92, 7/93, 7/95, 7/96 und 7/97 ).
D as Gutachten wurde nach fachärztlichen Untersuchungen vom
E. 1.1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist. Da neue Verfah rens vor schriften – vorbehältlich anders lautender Über gangs bestimmung en – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit dem Tag des Inkrafttretens so fort und in vollem Umfang anwendbar sind (vgl. BGE 132 V 368 E. 2.1) und die einzeln en
Verfahrensschritte im Hinblick auf die hier in Frage stehende (Ver laufs-)Begut ach tung zwischen dem 24. November 2015 (vgl. Urk. 7/138) und dem 18. Febru ar 2016 (vgl. Urk. 2) erfolgten, ist das KSVI in der jeweils ab dem 1. Februar 2015 beziehungsweise ab dem 1. Februar 2016 geltenden Fassung massgebend.
E. 1.2 Bei einer Zwischenverfügung betreffend die Anordnung einer polydisziplinären (Verlaufs-)Begutachtung hat das Gericht vorab zu prüfen, ob das im KSVI
be schriebene Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten korrekt durchgeführt worden ist, was sich ohne Weiteres aus den Akten ergeben muss. Stellt das Gericht fest, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, weil noch nicht alle vorgesehenen Verfahrensschritte vollzogen sind, so liegt keine an fechtbare Verfügung vor mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutre ten ist.
Wurde das Verfahren vollständig durchgeführt, prüft das Gericht, ob mit der an gefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungs weise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt werden, was sich aus der Verfügung selbst ergeben muss. Trifft dies zu, prüft das Gericht die Verfügung materiell auf Vollständigkeit und Korrekt heit und bestätigt sie oder hebt sie auf, was zur Abweisung oder Gut heissung der Beschwerde führt (vgl. zum Ganze n das Urteil des Sozialversiche rungsge richts IV.2014.00665 vom 23. März 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführerin wurde durch die IV-Stelle mit Schreiben vom 24. Novem ber 2015 mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung angeordnet werde, gleichzeitig wurden ihr die beteiligten Fachdisziplinen be kannt gegeben, der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, Zu satzfragen zu stellen (Urk. 7/ 140 ; KSVI, Stand 1. Januar 2015, Rz 2076 ). Es stand somit von Beginn an ausdrücklich (lediglich) eine Verlaufsbegutachtung zur Diskussion. Daran vermag die von Seiten der Beschwerdeführerin er hobene Behauptung nichts zu ändern, aus dem Fragenkatalog der Beschwerde gegnerin würde sich etwas anderes ergeben, namentlich dass eigentlich die Ein holung ein neues polydisziplinäres Gutachtens beabsichtigt sei ( Urk. 1 S. 6 f. mit Hinweisen auf Urk. 3/5 und Urk. 7/142; vgl. Urk. 7/138/3). Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 1 4. Januar 2016 bestätigte, dass sie (bloss) ein Verlaufsgutachten einholen wolle ( Urk. 7/144) , und
die
(sinngemäss) beanstandeten Zusatzfragen im Fragen katalog ( Urk. 7/138/3; vgl. Urk. 7/142/1 ; vgl. auch Urk.
1 S.
E. 2 9. und vom 30. April 2013 am 21. Oktober 2013 vom
Y.___
erstattet ( Urk. 7/1 0 1) . Es wurde
aufgrund einer Rückfrage der IV-Stelle vom 5. November
2013 ( Urk. 7/102 ) am 1 1. November 2013 ergänzt (Urk. 7/103) .
W ährend der Eingliederungsberatung a m 2 0. März 2014 brachte die Versicherte
vor, dass sie unter neuen gesundheitlichen Problemen leide, die im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Sie reichte zwei CDs vom 6. August und vom 17. Dezember 2013 ein und machte geltend, sie sei neu bei Dr. Z.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, wegen Besch w erden im Halswir bel bereich mit Ausstrahlungen in den linken Arm in Behandlung (Urk. 7/105) . Die IV-Stelle holte darauf einen Bericht von Dr. Z.___ ein, der zur Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit eine arbeitsmedizinische Abklärung empfahl ( Urk. 7/107 ). Am 1 3. Juni 2014 nahm Dr. Z.___ zu den Rückfragen der IV-Stelle vom 3 0. April 2014 Stellung (vgl. Urk. 7/109 und 7/112) und reichte einen Bericht von Dr. A.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 2 6. Mai 2014 ein ( Urk. 7/113). Die IV-Stelle teilte der Rechtsvertreterin der Ver sicherten am 2. Juli 2014 schriftlich mit, dass sie die Kosten für eine Abklärung im
B.___ über nehme ( Urk. 7/115). Nachdem sie die Information erhalten hatte, dass die Ver sicherte am 1 9. August 2014 – und bei einem stabilen Verlauf sechs Monate spä ter nochmals – am Rücken operiert werde (vgl. Urk. 7/116 und 7/117), stornierte die IV-Stelle die Abklärung im B.___ und kündigte an , dass sie zu einem späteren Zeit punkt darüber entscheiden werde, ob nach wie vor ein e
arbeitsmedizinische Abklärung notwendig sei ( Urk. 7/118 und 7/119).
In der Folg e nahm sie
weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 7/121, 7/134 und 7/137) .
Mit
schriftlicher Mitteilung vom 2
E. 2.2 Zum weiteren Verlauf lässt sich den vorhandenen medizinischen Unterlagen ent nehmen, dass Dr. Z.___
die Beschwerdeführerin gemäss seinem Be richt vom 2 6. März 2014 seit dem 2 7. Januar 2014 ambulant behandelte . Er habe ein lumboradikuläres L5- Syndrom links bei hochgradiger S pinalkanalste nose LWK
3/ 4 mit begleite ndem bulging
dics Phänomen und Rezessus -Stenose LKW
4/5, ein cervicobrachiales Schmerzsyndrom beidseits, links mehr als rechts bei deutlichen Retrospondylophytenbildungen mit neuroforaminalen Stenosen HWK 4/5 und HWK 5/6 und einen Status nach zweimaliger Diskushernienope ration LWK 4/5 und LWK 5 / SWK
1 links 1990 und Rezidiv-Operation LWK 4/5 links 9/2011 diagnostiziert ( Urk. 7/107/6). Gegenw ärtig werde die Pati entin mit Facettengelenks- und Nervenwurzelblockaden im Bereich der Halswirbelsäule in Höhe HWK 4/5 und HWK 5/6 sowie im lumbalen Bereich in Höhe LWK 3/4 und LWK 4/5 behandelt. Bei einem therapieresistenten Verlauf müsste eine mikro chirurgische Dekompression im Bereich der Lendenwirbelsäule und im Bereich der Halswirbelsäule empfohlen werden (Urk. 7/107/8).
Dr. A.___
bestätigte in seinem Bericht vom 2 6. Mai 2014, dass er die Be schwerdeführerin am 2 2. Mai 2014 mit Dr. Z.___ zusammen untersucht habe. Er hielt ein lumbospondylogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei fortgeschrittener Segmentdegeneration L3/4 mit instab i ler Listhese , eine Facettengelenksarthrose und den Verdacht auf eine dynamische Kompression der Nervenwurzeln L4 rezessal , eine schwere Diskopathie mit Höheminderung L4/5, den Sta t us nach Diskushernienoperation links mit rezessaler Res tstenose, den Status nach Dekom p r ession L5/S1 mit fort ge schrittener Diskopathie fast voll ständigem Höhenverlust der Bandscheibe, Osteochondrosen , rezessal betonte linksseitige Stenose mit möglicher Kompromit t ierung der Nervenwurzel S1 rezessal und eine deutliche Fehlhaltung mit segmentaler Kyphosierung der Lendenwirbelsäule als Diagnosen fest. Ferner vermerkte er ein radikuläres
Reiz syn drom C6 und weniger C7 linksseitig bei osteodiskaler
Foraminalst enose C5/6 und C6/7 links, anla gebedingt eher enger Spinalkanal mit relativer Spinalka nal stenose ( Urk. 7/113/1). Dr. A.___ vertrat die Auffassung, dass eine alleinige Dekompression nicht ausreiche. Er empfehle zusätzlich eine drei Etagere PLIF-Operation und eine dorsale Stabilisation ( Urk. 7/113/1 und 7/113/3).
In einem weiteren Bericht vom 1 3. Juni 2014 sah Dr. Z.___
die Indika tion für eine operative Intervention im Bereich der Lendenwirbelsäule als gege ben. Insbesondere im Bewegungssegment LWK 3/4 bestehe eine Stenose mit zusätzlicher Listhese , so dass er eine operative Dekompression mit zusätzlicher Stabilisierung des Bewegungssegmentes empfehle. Die Patientin stehe einem operativen Eingriff zurückhaltend gegenüber und werde sich die Sache noch überlegen ( Urk. 7/112). 3. 2 .3
Gemäss dem Operationsbericht vom 1 9. August 2014 und dem Austrittsbericht des
Spitals CC.___ vom 2 7. August 2014 (vgl. Urk. 7/121) nahmen
Dr. A.___ und Dr. Z.___
am 1 9. August 2014 den operativen Eingriff vor. Es wurden linksseitige Re-Dekompressionen L5/S1 und L4/5 und eine Dekompression L3/4 mit jeweils interspinöser Dekompression, beidseitiger Re zes so tomie und Foraminotomie vorgenommen. Es folgte eine Darstellung der Bandscheibe mit Diskektomie L3/4, L4/5 und L5/S1, eine PLIF-Operation L3/4, L4/5 und L5/S1 und eine dorsolaterale Stab i lisation L3 auf S 1. Der operative Eingriff gestaltete sich komplikationslos, so dass insgesamt ein erfreulicher intra- und postoperativer Verlauf vermerkt wurde. Die Patientin wurde mit regel rechten Wundverhältnissen und unter suffizienter Analgesie am 2 8. August 2014 in den Rehabilitationsaufenthalt nach DD.___ entlassen. 3.
E. 2.4 Den Bericht en von Dr. med. EE.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2 1. und vom
2 3. April
2015 zufolge ( vgl.
Urk. 7/134 und 7/137/10 ) untersuchte dieser die Beschwerdeführerin am 1 4. und am 21. April 201 5. Er diagnostizierte neu eine symptomatische linksseitige Coxarthrose . Eine Hüftgelenksinfiltration am 15. April 2015 sei hochgradig positiv verlaufen. Er stelle daher trotz des radiologisch nicht sehr eindrücklichen Befundes bei jedoch deutlicher Klinik die Indikation zur Hüfttotalprothesenversorgung. Die Patient in sehe sich zurzeit körperlich ausserstande, sich einem operativen Eingriff zu unterziehen, so dass mit einem solchen noch zugewartet werde. N ach Erreichen einer besseren körperlichen Gesamtsituation werde sich die Patientin wieder bei ihm melden. Dann werde die Indikation zur Versorgung nochmals diskutiert. 3.
E. 2.5 Am 7. September 2015 untersuchte Dr. A.___ die Beschwerdeführerin erneut ( Urk. 7/137/8) . Sie habe über einen weiterhin prot r ahierten Verlauf geklagt. Es träten immer wieder nebst leichten Rückenproblemen auch abstrahlende Schmer zen ins rechte Bein auf. Der Schmerz laufe über die laterale Ober- und Unter schenkelseite , dem Dermatom L5 entsprechend. Die gleichentags angefer tigten Röntgenaufnahmen hätten unauffällige Stellungsverhältnisse des Osteo synthe se materials und keine Hinweise für Lockerungen ergeben. Man werde wegen des neu geklagten , dem rechtsseitigen Dermatom L5 folgenden ,
radiku lären Schmer zes eine computertomographische Untersuchung der Lendenwir belsäule in die Wege leiten ( Urk. 7/137/9). 3.
E. 2.6 Mit
der computertomographischen Untersuchung vom 8. Oktober 2015 wurde ein Status nach mehrsegmentalen Operationen und einer Spondylodese L3-S1 erhoben. Das Osteosynthesematerial sei ohne Lockerung intakt. Es sei keine Fraktur im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Sakrums zu sehen. Es bestehe ei n e Streckhaltung im Bereich der Spondylodese . Im Segment L2/3 gebe es eine allseitige Diskusprotrusion und hypertrophe Spondylarthosen mit relativer Spinalkanalstenose. Es wurden keine foraminalen Einengungen erhoben. Das Seg ment L3-S1 sei ohne signifikante Einengung des Spinalkanals. Im Segment L5/S1 gebe es ausgeprägte Spondylarthrosen und relativ enge Foramina
inter vertebralia beidseits mit möglicher Beeinträchtigung beider L5 Nervenwurzeln ( Urk. 7/137/7 = 7/141/1) . 3.2.7
Dr. A.___ vermerkte in einem weiteren Bericht vom 2 8. Oktober 2015, dass die Beschwerdeführerin am 2 3. Oktober 2015 zur Verlaufskontrolle erschienen sei. Die Situation präsentiere sich weiterhin deutlich protrahiert. Nebst lumbo spondylogenen Schmerzen bestünden auch weiterhin vor allem der Verdacht auf eine linksseitige Reizung L5 und cervicale Probleme bei bekannter Segment de generation HWK 5/6 und HWK 6/7 mit Kompression der Wurzel C 6. Die com putertomografische Untersuchung der Lendenwirbelsäule am 8. Oktober 2015 habe im Prinzip die bekannten Veränderungen gezeigt. Hier könnte man im weiteren Verlauf eine Infiltration der Nervenwurzel von extraforaminal L5 links überlegen. Hinsichtlich der Halswirbelsäule sei im Anschluss an die aktuelle Sprechstunde eine Infiltration des Neuroforamens C5/6 links erfolgt. Die Pati en tin werde sich in einem Monat wieder zu r Verlaufskontrolle melden. Aufgrund d er ausbleibenden Besserung der Lendenwirbelsäulensymptomatik sei auf län gere Sicht zu überlegen, ob eine schmerztherapeutische Behandlung durch die Implantation eines N eurostimulators der neuesten Gen eration sinnvoll wäre ( Urk. 7/141/39 ) . 3.2.8
Die Hausärztin Dr. med. FF.___ vertrat in ihrem Bericht vom 3 0. Oktober 2015 ( Urk. 7/137) die Auffassung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin verschlechtert habe. Sie diagnostizierte einen Status nach Respondy lodese der Lendenwirbelsäule mit Dekompression von L5/S1 und verwies bezüg lich der genauen Diagnostik auf den Bericht von Dr. A.___ vom 9. April 201 5. Überdies hielt s ie eine weiterbestehende linksseitige Lumboischialgie , eine linksseitige Hüftarthrose, einen Status nach zahlreichen Operationen beider Füss e mit teilweiser Gelenksreduktion der metatarsal en Zehengelenke, ein chronisches radikuläres Schmerzsyndrom, schwere und demnächst operations bedürftige dege nerative Halswirbelsäulenveränderungen und rezidivierende de pressive Episoden , zur Zeit eine mittelschwere depressive Episode , als Diagnosen fest. In den letzten zwei Jahren habe die Patientin immer mehr von ihrer Ar beitsfähigkeit für Tätigkeiten im eigenen Haushalt verloren. Sie könne jetzt we der ihren Haushalt allein bewältigen noch allein einkaufen. Zu eine r regelmäs sige n körperliche n Arbeit, ob leichter oder schwerer Art, sei sie nicht mehr fähig. Auch die Rest aktivitäten seien vom aktuellen Zustand abhängig ( Urk. 7/137/5). Die Prognose sei unsicher. Es stehe eine Stabilisation der Halswirbelsäule bevor, zu der die Patientin psychisch noch nicht bereit sei. Vorher sollte unbedingt auch der Gang
verbessert werden. Eine Neuerlangung der Arbeitsfähigkeit er scheine sehr un wahr scheinlich. Weder auf somatischer noch auf psychischer Ebene best ehe eine Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/137/6).
3.
E. 2.9 Am 1 0. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. GG.___ , dem leitenden Arzt der Fusschirurgie des Spitals CC.___ , untersucht. Dieser vermerk te als Diagnosen schmerzhafte H yperkeratosen plantar Meta tarsale-Köpfchen 1, 4 und 5 bei d seits mit unklaren, auch in Ruhe bestehenden Schmer zen mit diffusem Charakter auf dem Fussrücken beidseits, rechtsb etont, differen tialdiagnostisch
lumbospondylogen bedingt , bei Status nach dreimali ge n Rückenoperationen, letztmals am 1 9. August 2014 bei Status nach Diskusher nienrezidiv L4/5 links und einen Status nach Dorsalextensions-Osteotomie Metatarsale 1 rechts am 2 1. Mai 2008 ( Urk. 7/141/7). Die gleichentags angefer tig ten Röntgenaufnahmen hätten keine Hinweise auf ossäre Läsionen ergeben. Darstellung eines Os trigonums beidseits. Kongruente Darstellung des oberen und des unteren Sprunggelenksspaltes in beiden Projektionsebenen. Kein Hin weis auf eine signifikante arthrotische Entwicklung am Vor-, Mittel- und Rück fuss . Dr. GG.___ gelangte zur Beurteilung, dass hinsichtlich der diffusen Schmerzproblematik an beiden Fussrücken klinisch und radiologisch kein ein deutiges morphologisches Korrelat nachgewiesen werden könne. Aufgrund der Vorgeschichte mit mehreren Rückenoperationen und der Sensibilitätsvermin derung am linken Bein sei am ehesten davon auszugehen, dass die Ursache spondylogen sei. Man habe diesbezüglich ein e Lyrica -Therapie initialisiert
( Urk. 7/141/8). 3.2.10
Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 5. November 2015 ( Urk. 7/141/5 f.) . ergab eine weitere Verlaufskontrolle vom 2 3. November 2015, dass die fo rami nale Wurzelinfiltration cervical etwas gebracht habe. Die Patientin habe berichtet, dass der radikuläre Schmerz im Dermatom C6 links zurückgegangen sei. Das Hauptproblem bleibe der lumbale Schmerz mit einer Abstrahlung im Be reich des Dermatoms L5, links mehr als rechts. Neu klage s ie auch über zu nehmend diffuse S chmerzen am rechten Fussrücken. Die Schmerzsituation sei weiterhin in keiner Weise kontrolliert. Die Umstellung auf Targin habe zwar eine gewisse Besserung gebracht. Die Patientin sei unter dieser Therapie aber permanent müde und antriebslos. Sie möchte daher das Medikament wieder absetzen und zurück zu Voltaren wechseln, auch unter der Voraussetzung, dass die Beschwerden dann wieder zunähmen. Aus chirurgischer Sicht sehe Dr. A.___ keine Möglichkeit, durch eine lokale Revisionsoperation eine deut liche Besserung der Situation zu erreichen. Er empfehle die Abklärung, ob die Implantation eines Neurostimulators sinnvoll wäre ( Urk. 7/141/6). 3.3
Aus der geschilderten medizinischen Aktenlage ergibt sich ohne Weiteres, dass seit den letzten gutachterlichen Untersuchungen vom 2 9. und 3 0. April 2013 von den behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin neue Befunde erhoben und neue Diagnosen , zum Beispiel diejenige einer Coxarthrose , gestellt wurden, welche (zumindest zum Teil) auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlech te rung des Gesundheitszustandes zurückzuführen sind . Auch die Beschwerde füh rerin selbst hat einen verschlechterten Gesundheitszustand und neue Ge sund heitsbeschwerden geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 3 und 4). Es liegen somit neue Sachverhaltsasp ekte vor, die noch nicht gutachterlich abgeklärt worden sind. Entgegen der von Seiten der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung , hat sich die Beschwerdegegnerin nicht mit den Berichten der behandelnden Ärzte zu begnügen, selbst wenn diese zum Teil auf bildgebenden Befunden ba sieren mögen ( Urk. 1 S.
5). Die Verwaltung bestimmt aufgrund des Untersu chungs prin zips von sich aus, wie der Beweis zu führen ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1). Mit den erwähnten Arztberichten alleine liesse sich die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin auch nicht angemessen beurteilen, zumal es den meis ten davon an entsprechenden Angaben mangelt und insbesondere eine Einschätz ung aus polydisziplinärer Sicht gänzlich fehlt . Zu Recht wird im Be schwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht , es lägen die erforderlichen fachärztlichen Dokumentationen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfä higkeit bereits vor
( Urk. 1 ;
vgl.
7/142/2 und 7/151/1
f. ). Eine derartige Behaup tung wäre auch un zu treffend, da beispielsweise lediglich die behandelnde Haus ärztin
Dr. FF.___
– unter anderem – eine mittelschwere depressive Episode und eine Arbeitsun fähig keit aus psychischen Gründen festgestellt hat (vgl. Urk. 7/137/5 und 7/137/6). 3.4
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist dahingehend beizupflichten, dass mit der in Auftrag gegebenen Verlaufsbegutachtung im aktuellen Zeit punkt keine schlüssigen Angaben zum voraussichtlich bleibenden Gesundheits zustand und zur dauerhaften Entwicklung der Arbeitsfähigkeit erhältlich zu machen sind ( Urk. 1 S.
5). Entsprechende Erkenntnisse liessen sich indessen auch nicht mit einer Verlaufsbegutachtung zu einem späteren Zeitpunkt gewinnen. Dies ist auch nicht erforderlich, da die Verlaufsbegutachtung definitionsgemäss bezweckt, für einen begrenzten Zeitraum, der mit der letzten Begutachtung be ginnt und dem Verlaufsgutachten endet, Erkenntnisse zu gewinnen. Es spielt deshalb auch keine Rolle, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenwärtig noch nicht stabil sein soll ( Urk. 1 S. 5 und 9 , 7/142/2 und 7/151/1 ) , so dass dieser Punkt hier nicht weiter zu erörtern ist . 3.5
Aus dem Gesagten folgt, dass von einer unnötigen oder gar schikanösen Ver laufsbegutachtung keine Rede sein kann (vgl. Urk. 1 S. 5). Darüber hinaus g eht aus den zahlreichen Arztberichten auch nicht ansatzweise hervor, dass der Beschwerdeführerin eine Verlaufsbegutachtung aus gesundheitlichen Gründen un zumutbar sein könnte, wie sie es mehrfach durchblicken liess ( Urk. 1 S. 5 und 7/142/2 ).
Das hat bereits die Beschwerdegegnerin richtig erkannt (vgl. Urk. 7/142/2). Es besteht daher kein Anlass, um auf die angeordnete Verlaufs begutachtung zu verzichten. Ein anderer Schluss drängt sich auch nicht auf grund der im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Arztberichte ( Urk. 3/3 und 3/4) auf. Insbesondere ist auch nichts ersichtlich, weswegen es als angezeigt erscheinen könnte, einer Begutachtung beim B.___ den Vorzug zu geben, nach dem die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermessens auf eine solche ver zichtet hat (vgl. Urk. 1 S. 9 f.). Die Beschwerde ist deshalb in diesen Punkt en abz u weisen. 4.
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sach verständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Um stän de vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein ge nommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des An scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Miss trauen muss viel mehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erheb li che Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt , ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein st renger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3). 5.
5.1
Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, dass gegen Dr. E.___ ein Aus standsgrund vorliege. Sie habe ganz schlechte Erinnerungen an ihre erste Begutachtung beim Y.___ . Sie sei insbesondere von Dr. E.___ unangemessen aggressiv und höchst unhöflich behandelt worden. Er habe sie in hohem Tempo mit Fragen einge deckt und habe keine Geduld gehabt, auf ihre Antworten zu warten, welche offensichtlich auch nicht seiner vorgefassten Meinung entspro chen hätten. Er habe sie jeweils getadelt, bevor sie überhaupt habe antworten können. Die Auswirkungen seines ungehaltenen Fragestils, ohne Verständnis für die Beschwerdeführerin und ohne Interesse, ihre Situation richtig erfassen zu wollen, fänden sich insbesondere in folgenden Formulierungen im Gutachten vom 2 1. Oktober 2013: „ Die Schilderung der Alltagsaktivitäten bleibt sehr uner giebig“ oder „die anamnestischen Angaben sind trotz zahlloser Nachfragen kaum zu präzisieren“ oder „Die Angaben der Explorandin während der Anam nese erhebung und der klinischen Untersuchung erfolgten auffallend diffus, der Leidensdruck ist weder in der Vergangenheit noch im Untersuchungszimmer klar fassbar“. Wer , wie Dr. E.___ , einen Sachverhalt nicht wahrnehmen wolle, nehme ihn auch nicht wa h
r. So verwundere es auch nicht, dass Dr. E.___ zum völlig falschen Schluss gelangt sei, aus somatischer Sicht seien keine weiteren medizinischen Massnahmen erforderlich. Die Beschwerdeführerin sei aus soma tischer Sicht dazu in der Lage, einer leichten Tätigkeit ohne zeitliche und leis tungsmässige Einschränkungen nachzugehen. Dass diese Beurteilung offen sich t lich falsch und unhaltbar gewesen sei, belege die Tatsache, dass sich die Be schwerdeführerin bereits ein Jahr später, am 1 9. August 2014, einer mehr stün di gen Rückenoperation habe unterziehen müssen, von der sie sich bis heute nicht
vollständig habe erholen können ( Urk. 1 S.
E. 4 . November 2015 informierte sie die Rechts vertreterin der Versicherten darüber , dass sie beim Y.___ eine polydisziplinäre Ver laufsuntersuchung betreffend die Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medi zin, Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie in Auftrag geben werde , stellte ihr den Fragenkatalog zu und forderte sie dazu auf, innert Frist allfällige Zusatzfra gen einzureichen (Urk. 7/140).
Am
4. Dezember 2015 erklärte sich die Rechts ver tre terin der Versicherten mit der Durchführung der beabsichtigten Verlaufs unter suchung
beim
Y.___ ni cht einverstanden (Urk. 7/142) und reichte diverse medi zi ni sche Unterlagen ein ( Urk. 7/141). Dazu nahm d ie IV-Stelle am 1 4. Janu ar 2016 Stellung (Urk. 7/144) und übermittelte darauf das Dossier zur Durchfüh rung der Begutachtung ans Y.___ ( Urk. 7/145) . Mit schriftlicher Mitteilung vom 2 2. Januar 2016 gab sie der Rechtvertreterin der Versicherten
die Namen der in s Auge gefassten Y.___ - Gutachter der verschiedenen Fachdisziplinen bekannt ( Prof. Dr. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine und Innere Medizin, Dr. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie) und setzte ihr eine Frist bis zum 8. Februar 2016 an, um triftige Einwände gegen die genannten Gutachter zu erheben ( Urk. 7/148). Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 sprach
sich die Rechts vertreterin der Versicherten erneut gegen eine polydisziplinäre Verlaufsbegut achtung beim Y.___
aus und machte geltend, es liege ein Ausstands grund gegen
Dr. E.___
vor ( Urk. 7/151).
Die IV-Stelle hielt m it Verfügung vom 1 8. Februar 2016 an der polydisziplinä ren Verlaufsb egutachtung durch Prof. Dr. C.___ , Dr. D.___ , Dr. E.___ und
Dr. F.___ vom Y.___ fest ( Urk. 2 = 7/154). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 8. Februar 2016 liess die Versicherte mit Eingabe vom 1. April 2016 ( Urk.
1) Beschwerde erheben. Ihre Rechtsvertreterin, Rechts anwältin Kathrin Hässig , beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, von der Begutachtung im Y.___ abzusehen und stattdessen bei den behandelnden Ärzten aktuelle Arzt berichte , insbesondere zum derzeitigen Stand der Diagnosen, zu den laufenden und geplanten Behandlungen und zu r derzeitigen Arbeitsfähigkeit einzuholen und gestützt darauf über den weiteren Rentenanspruch zu entscheiden. Eventu ell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, von der Begutachtung im Y.___ abzusehen und stattdessen bei den behandelnden Ärzten aktuelle Arztberichte, insbesondere zum derzeitigen Stand der Diagnosen und zu den laufenden und geplanten Behandlungen einzuholen und danach beim B.___ die derzeitige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abklären zu lassen und gestützt darauf über den weiteren Rentenanspruch zu ent scheiden. Alles unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu lasten der Beschwerde – gegnerin ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 3. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 9. Mai 2016 Kenntnis erhalten ( Urk. 8), worauf sie am 1 2. Mai 2016 Einsichtnahme in das Feststellungsblatt für den Beschluss ( Urk. 7/156 ) verlangte ( Urk. 9), das ihr gleichentags in Kopie zugesandt wurde (vgl. Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Be schwer deverfahren neu eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 3/3 und 3/4) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 S.
1) . Das Y.___ erhielt das vollständige Dossier, samt dem
allgemein en Fragenkatalog
(Urk. 7/139) und das IV-Rundschreiben Nr. 339 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 9. September 2015
( Urk. 7/145/2 ; vgl. dagegen Urk. 7/140/2 ) noch am selben Tag übermittelt ( vgl. Urk. 7/145; vgl. KSVI, Stand 1. Januar
2016, Rz 2079). Es konnte prüfen, ob die Liste der medizinischen Fach diszipli nen angepasst werden mü ss e. Danach informierte es die Beschwerde geg nerin mit E-Mail vom 22. Januar 2016 über Namen und Facharzttitel der mit d em Gutachten betrauten Personen , das im Dossier abgelegt wurde ( Urk. 7/147 ; vgl. KSVI, Stand 1. Januar
2016 Rz
2080 ). Anschliessend wurde n der Beschwer de führerin die Gutachterst elle und die Namen der mit dem G utachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel durch die Besc hwerdegegnerin mit geteilt (Urk. 7/148) .
Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gut achterstelle den Ort und den Termin m itteilen werde, und es wurde ihr Frist an gesetzt für allfällige Einwendungen gegen die Gutachter (Urk. 7/ 148/2 ; vgl. KSVI, Stand 1. Januar 2016, Rz 2081 ). Die IV-Stelle führte das Verfahren somit voll ständig und korrekt durch. In der Zwischenverfügung vom 1 8. Februar 2016 wurden sämtliche noch strittigen Punkte geregelt (vgl. Urk. 2). Damit ist die an gefochtene Verfügung materiell zu prüfen. 2.
Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflic htet, die notwendigen Ab klä run gen vorzunehmen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht , die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erfor der lich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second
opinion “ zu einem be reits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht ge fällt (BGE 136 V 156 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). 3. 3.1
Es ist strittig und zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Ver laufsgutachten beim Y.___ angeordnet hat (vgl. Urk. 1 und 2) . Die Beschwerde führerin lässt in diesem Zusammenhang insbesondere geltend machen, dass ein solches nicht erforderlich sei, da sich ihr Rentenanspruch mit den bereits vor handen Unterlagen rechtsgenügend beurteilen lasse und weitere Abklärungen nichts Neues ergeben würden ( Urk. 1 S. 4 f.). 3.2
3.2.1
Das Gutachten des Y.___ vom 2 1. Oktober 2013 , das im laufenden Revisions verfahren von der IV-Stelle eingeholt wurde, wurde von Dr. med. G.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med.
I.___ , Fach arzt FMH für Neurologie , und Dr. E.___
erstattet . Es beruht auf deren fachärztlichen Unter such ungen vom 2 9. und 3 0. April 2013, den zur Verfügu ng gestellten Unterla gen und einem nachträglich
eingegangenen Bericht des Neu roradiologischen und Radiologischen Instituts der
J.___
vom 1 8. Februar 2013 (vgl. Urk. 7/101/2 , 7/101/5 und 7/101/27 ). Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festge halten (Urk. 7/101/23 f.):
1.
Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5/Z98.8) -
Status nach Hemilaminektomie LWK 4/5
/
SWK 1 links am 16.3.1990 ( Dr. K.___ , Krankenhaus L.___ , M.___ ) -
Status nach mikrochirurgischer Dekompression und Sequestrekto mie LWK 4/5 links am 15.9.2011 bei Rezidivdiskushernie LWK 4/5 links ( Dr. N.___ , Klinik O.___ , P.___ ) -
Radiologisch ausgeprägte Osteochondrose LWK 4/5 / SWK 1 und Spinalkanalstenose LKW 3/4 ohne Hinweis für Instabilität (Rönt gen, CT und MRI 18.2.2013) -
freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte -
mit radikulärer Reiz- und sensibler Ausfallsymptomatik L5 (S1) links
2.
Chronische Fussbeschwer d en beidseits (ICD-10: M79.67/Z98.8) -
St atus nach Metatarsale -S chrägosteotomie nach Helal
Dig II – IV beidseits und Metatarsale V-Osteotomie beidseits am 8.6.199 0 (Dr.
Q.___ , Spital R.___ ) -
Statu s nach subkapitaler Osteotomie M etatarsale II beidseits und IV links am 19.4.1991 ( Dr. Q.___ , Spital R.___ ) -
Status nach Knick-Osteotomie Metatarsale V mit Plantarisierung des Metatarsale V-Köpfchens, Regnauld -Osteotomie Metatarsale IV sowie plantarer Dornwarzenexzision Metatarsale I und IV rechts am 8.12.1993 ( Dr. S.___ , Spital T.___ ) -
Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials
Metatarsale V rechts am 14.2.1994 ( Dr. U.___ , Spital T.___ ) -
Status nach Ganglionentfernung am OSG lateral und Neurolyse des N. peroneus
superficialis links sowie Kondylektomie der Grundphalanx IV und temporärer Spickdrahtarthrodese rechts am 14.04.2003 ( Dr. V.___ , Spital W.___ ) -
Status nach Kondylektomie der Grundphalanx II/III und temporä rer Spickdrahtarthrodese rechts am 15.3.2004 bei symptomatischer Hammerzehe II/III rechts ( Dr. V.___ , Spital W.___ ) -
Status nach Dorsalextensionsosteotomie Metatarsale I distal rechts und Exzision einer Hautzyste am OSG links am 21.5.2008 (Klinik O.___ ) -
Status nach diagnostischer OSG-Arthroskopie, Teilsynovektomie , Abtragen der Talusnase , offener Bandrekonstruktion OSG lateral sowie Entfernung des intraligamentären Fragmentes links am 2.7.2011 ( Dr. V.___ , Spital W.___ )
3.
Chronische ventrale Knieschmerzen links (ICD-10: M79.66) -
reizloses, frei bewegliches Gelenk mit Hinweisen für Innenmenis kusläsion .
Der ebenfalls diagnostizierten leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0), der Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54), dem episodischen Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10: G44.2) und dem chronischen Nikotinabusus, zirka 20 py (ICD-10: F17.1) , wurden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugemes sen ( Urk. 7/101/24).
Zur Arbeitsfähigkeit w urde festgehalten, dass die Exp lorandin zuletzt von 1983 bis 1989 als Betriebsmitarbeiterin in der Montage von Kassetten für Schreibge räte und danach während sechs Monaten als Montagemitarbeiterin bei der AA.___ AG in BB.___ tätig gewesen sei. Die letztgenannten Tätigkeiten seien stets sitzend mit einer maximalen Belastung von etwa 10 kg er folgt ( Urk. 7/101/25) .
Aus Sicht des Bewegungsapparates, orthopädisch und neurologisch evaluiert, beeinflussten das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom, die chronischen Fussbeschwerden beidseits und die chronischen Knieschmerzen links die Ar beit s fähigkeit. Für sämtliche körperlich mittelschwer oder schwer belastenden Tätig keiten könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Für kör per lich leichte, überwiegend im Sitzen auszuführende Tätigkeiten, wie auch für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten, bestehe hingegen eine Arbeits- und Leis tungs fähigkeit von 80 % , vollschichtig umsetzbar bei vermindertem Rendement auf grund der Schmerzen. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5-10 kg sollte dabei vermieden werden. Überdies seien Zwangshaltun gen zu vermeiden und die Explorandin sollte die Möglichkeit eines Positions wechsels haben. Die episodischen Spannungstypkopfschmerzen beeinflussten die Arbeits fähig keit nicht. Aus rein psychiatrischer und aus allgemeininternis tischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % für kör per lich leichte, adaptierte Tätigkeiten festgestellt werden, vollschichtig umsetz bar bei vermindertem Rendement. Für körperlich mittel schwere oder schwer be las ten de Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. Diese Ein schätz ung gelte ab dem Zeitpunkt der Untersuchungen vom April 2013 ( Urk. 7/101/25) .
Ferner wurde vermerkt, dass es nur schwierig möglich sei, aufgrund der vorlie genden Unterlagen die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt retro spektiv gesehen mit Sicherheit zu beurteilen. Aufgrund der vorliegenden Akten könne jedoch aus gutachterlicher Sicht retrospektiv betrachtet eine lang andau ernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Nach der letzten Rückenoperation vom 1 5. September 2011 habe während zwei Monaten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Urk. 7/101/25).
Auf Nachfrage der IV-Stelle, ob es sich um einen im Vergleich zu demjenigen im Zeitpunkt der Rentenzusprache und zu demjenigen der nachfolgenden Ren tenrevisionen
veränderten Gesundheitszustand handle ( Urk. 7/102), wurde aus ge führt, dass die Berentung unter dem Eindruck der im Jahr 1990 durchgeführ ten Wirbelsäulenoperation A nfang 1992 rückwirkend ab 1990 erfolgt sei. Grund sätz lich sei bei derartigen Operationen nach mehrmonatigen Rehabilitati onen wieder eine Restitution zu erwarten, die bei einem normalen Verlauf wie der zu einer Arbeitsfähigkeit, mindestens in adaptierten Tätigkeiten führe. Dies sei offensichtlich auch bei der Explorandin so. Die Rentenrevisionen ab 1993 seien ungenügend gewesen , da sie jeweils auf einer subjektiven Angabe der Explo randin und einem Kurzschreiben ihrer Hausärztin beruht hätten, ohne dass die Situa tion jemals auch Sicht des Bewegungsapparates reevaluiert worden sei. Damit sei festzustellen, dass nach der Operation 1990 eine längere Rehabi li tation mit Arbeitsunfähigkeit bestanden habe , die jedoch spätestens zwei Jahre postoperativ hätte abgeschlossen werden sollen. Die notwendige Reevaluation im Jahr 1993 sei nicht fachärztlich erfolgt, weshalb auf die damalige haus ärzt liche Einschät zung retrospektiv nicht abge stell t werden könne. Ob bereits 1993 ein ähnlicher Zustand vorgelegen habe wie aktuell, lasse sich aufgrund der Verlaufsberichte nicht evaluieren. Überdies könne in 20 Jahren gesundheitlich viel passieren. Es sei ja am Fuss und im Jahr 2011 auch am Rücken zu einer wei teren
Operation gekommen. Auch unter Berücksichtigung der zwischen zeit lich erfolgten Inter ventionen lasse sich die aktuelle Einschätzung mit gutem Gewissen ab April 2013 bestätigen (Urk. 7/103). 3.
E. 7 f. mit Hinweis auf Urk. 7/101/13-17 und 7/121 ; vgl. auch Urk. 7/151/2 f. ).
Die Beschreibungen der Beschwerdeführerin zum beobachteten Verhalten von Dr. E.___ während der Begutachtung sind entgegen der von ihrer Rechtsvertre terin vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 8) nicht geeignet, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken, so dass offen bleiben kann ob sie tatsächlich zu treffen. Namentlich lässt sich aus einem temporeichen Fragestil nicht folgern, die Unparteilichkeit von Dr. E.___ sei nicht gewährleistet . Wie die Beschwerde füh rerin das Benehmen von Dr. E.___ subjektiv empfunden hat , spielt keine Rolle . Auch die angeführten Zitate
– wie auch die weiteren Ausführungen – im bereits erstatteten Gutachten vermögen keine Zweifel an der Objektivität von Dr. E.___ zu erwecken. Sie liegen im Bereich dessen, was diskussionslos als sachlich und neutral zu qualifizieren ist. Aus der Tatsache, dass rund 1 ¼ Jahr e nach der letzten Begutachtung durch Dr. E.___ eine Rückenoperation erfolgte, lassen sich ebenfalls keine Rückschlüsse ziehen. Insbesondere ist dessen erste Beurteilung nicht alleine deswegen als offensichtlich falsch und unhaltbar zu qualifizieren, wie es von Seiten der Beschwerdeführerin behauptet wird (vgl. Urk. 1 S. 8). 5.2
Es ist richtig, dass Dr. E.___ mit der Sache vorbefasst ist, da er bei der ersten Begutachtung mitgewirkt hat. Vorbefassung begründet jedoch nicht zwingend den Anschein der Befangenheit. Nach der Rechtsprechung kann ein Sachver ständiger nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er die Explorandin schon früher einmal begutachtet hat. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn der Sachverständige seinen Bericht nicht neutral und sachlich abfasste ( BGE 132 V 93 E. 7.7.2 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend indessen nicht zu.
Die Tatsache, dass Dr. E.___ die Beschwerdeführerin bereits früher begutachtet hat, schliesst insbesondere eine spätere erneute Verlaufskontrolle nicht aus. Ganz im Gegenteil erscheint es sinnvoll, den bereits mit der Versicherten be fassten Mediziner zur Entwicklung des Beschwerdebildes und der Arbeitsfähig keit zu befragen. Eine von anderen mit dem Versicherten befassten Ärzten ab weichende Beurteilung vermag die Objektivität nicht in Frage zu stellen. Es ge hört viel mehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Akten material aus einanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwal tungs
- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.7.2 mit Hinweisen) . 5.3
Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hat Dr. E.___ nicht die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren ( Urk. 1 S. 8 f.) , d a er den klar umrissenen Auftrag hat, bei der Er stellung eines Verlaufsgutachtens mitzuwirken. Das Ergebnis der Verlaufsbegut achtung erscheint daher nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt , so dass gegen seine Bestellung als Gutachter nichts einzuwenden ist (vgl. die Urteil e des Bundesgerichts 9C_441 vom 1 8. Juni
2014 E. 2.2, 9C_273/2009 vom 1 4. Septem ber 2009 E. 3.4 und 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 6.2 , je mit Hinweisen ).
Dasselbe gilt im Übrigen für das gesamte Verlaufsgutachten durch die Gutachter des
Y.___ , weshalb die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich geäusserten Bedenken nicht zu teilen sind (vgl. Urk. 1 S. 6 und 9). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00383 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig Anwaltsbüro Lätsch + Hässig Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1958, wurde mit Verfügung vom 6. Februar 1992 wegen
einer Disk ushernie nach einer Hemilaminektomie
ab dem 1. Oktober 1990, aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 90 % , eine ganze Invalidenrente zu ge sprochen (vgl . Urk. 7/21-23). In der Folge wurde der Rentenanspruch wieder holt von Amtes wegen überprüft und anschliessend bestätigt , da sich keine renten relevanten Änderungen ergeben hätten (vgl. Urk. 7/26-29, 7/33 -36, 7/37-40, 7/52-58, 7/68-73) , letztmals am 2 8. September 2007 (vgl. Urk. 7/72 und 7/73) .
Im Oktober 2012 leite te die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein und sandte der Ver sicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zu (vgl. Urk.
7/86) . Die IV-Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug ein ( Urk. 7/87) und nahm diverse Arztberichte zu den Akten ( Urk. 7/86/3-5, 7/89 und 7/91). Überdies gab sie ein polydisziplinäres Gutachten betreffend die Fachbereiche Allgemeine/Innere Medi zin, Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie in Auftrag , wobei die Wahl der Gut achterstelle mittels der Plattform SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip erfolg te (vgl. Urk. 7/92, 7/93, 7/95, 7/96 und 7/97 ).
D as Gutachten wurde nach fachärztlichen Untersuchungen vom 2 9. und vom 30. April 2013 am 21. Oktober 2013 vom
Y.___
erstattet ( Urk. 7/1 0 1) . Es wurde
aufgrund einer Rückfrage der IV-Stelle vom 5. November
2013 ( Urk. 7/102 ) am 1 1. November 2013 ergänzt (Urk. 7/103) .
W ährend der Eingliederungsberatung a m 2 0. März 2014 brachte die Versicherte
vor, dass sie unter neuen gesundheitlichen Problemen leide, die im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Sie reichte zwei CDs vom 6. August und vom 17. Dezember 2013 ein und machte geltend, sie sei neu bei Dr. Z.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, wegen Besch w erden im Halswir bel bereich mit Ausstrahlungen in den linken Arm in Behandlung (Urk. 7/105) . Die IV-Stelle holte darauf einen Bericht von Dr. Z.___ ein, der zur Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit eine arbeitsmedizinische Abklärung empfahl ( Urk. 7/107 ). Am 1 3. Juni 2014 nahm Dr. Z.___ zu den Rückfragen der IV-Stelle vom 3 0. April 2014 Stellung (vgl. Urk. 7/109 und 7/112) und reichte einen Bericht von Dr. A.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 2 6. Mai 2014 ein ( Urk. 7/113). Die IV-Stelle teilte der Rechtsvertreterin der Ver sicherten am 2. Juli 2014 schriftlich mit, dass sie die Kosten für eine Abklärung im
B.___ über nehme ( Urk. 7/115). Nachdem sie die Information erhalten hatte, dass die Ver sicherte am 1 9. August 2014 – und bei einem stabilen Verlauf sechs Monate spä ter nochmals – am Rücken operiert werde (vgl. Urk. 7/116 und 7/117), stornierte die IV-Stelle die Abklärung im B.___ und kündigte an , dass sie zu einem späteren Zeit punkt darüber entscheiden werde, ob nach wie vor ein e
arbeitsmedizinische Abklärung notwendig sei ( Urk. 7/118 und 7/119).
In der Folg e nahm sie
weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 7/121, 7/134 und 7/137) .
Mit
schriftlicher Mitteilung vom 2 4 . November 2015 informierte sie die Rechts vertreterin der Versicherten darüber , dass sie beim Y.___ eine polydisziplinäre Ver laufsuntersuchung betreffend die Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medi zin, Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie in Auftrag geben werde , stellte ihr den Fragenkatalog zu und forderte sie dazu auf, innert Frist allfällige Zusatzfra gen einzureichen (Urk. 7/140).
Am
4. Dezember 2015 erklärte sich die Rechts ver tre terin der Versicherten mit der Durchführung der beabsichtigten Verlaufs unter suchung
beim
Y.___ ni cht einverstanden (Urk. 7/142) und reichte diverse medi zi ni sche Unterlagen ein ( Urk. 7/141). Dazu nahm d ie IV-Stelle am 1 4. Janu ar 2016 Stellung (Urk. 7/144) und übermittelte darauf das Dossier zur Durchfüh rung der Begutachtung ans Y.___ ( Urk. 7/145) . Mit schriftlicher Mitteilung vom 2 2. Januar 2016 gab sie der Rechtvertreterin der Versicherten
die Namen der in s Auge gefassten Y.___ - Gutachter der verschiedenen Fachdisziplinen bekannt ( Prof. Dr. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine und Innere Medizin, Dr. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie) und setzte ihr eine Frist bis zum 8. Februar 2016 an, um triftige Einwände gegen die genannten Gutachter zu erheben ( Urk. 7/148). Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 sprach
sich die Rechts vertreterin der Versicherten erneut gegen eine polydisziplinäre Verlaufsbegut achtung beim Y.___
aus und machte geltend, es liege ein Ausstands grund gegen
Dr. E.___
vor ( Urk. 7/151).
Die IV-Stelle hielt m it Verfügung vom 1 8. Februar 2016 an der polydisziplinä ren Verlaufsb egutachtung durch Prof. Dr. C.___ , Dr. D.___ , Dr. E.___ und
Dr. F.___ vom Y.___ fest ( Urk. 2 = 7/154). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 8. Februar 2016 liess die Versicherte mit Eingabe vom 1. April 2016 ( Urk.
1) Beschwerde erheben. Ihre Rechtsvertreterin, Rechts anwältin Kathrin Hässig , beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, von der Begutachtung im Y.___ abzusehen und stattdessen bei den behandelnden Ärzten aktuelle Arzt berichte , insbesondere zum derzeitigen Stand der Diagnosen, zu den laufenden und geplanten Behandlungen und zu r derzeitigen Arbeitsfähigkeit einzuholen und gestützt darauf über den weiteren Rentenanspruch zu entscheiden. Eventu ell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, von der Begutachtung im Y.___ abzusehen und stattdessen bei den behandelnden Ärzten aktuelle Arztberichte, insbesondere zum derzeitigen Stand der Diagnosen und zu den laufenden und geplanten Behandlungen einzuholen und danach beim B.___ die derzeitige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abklären zu lassen und gestützt darauf über den weiteren Rentenanspruch zu ent scheiden. Alles unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu lasten der Beschwerde – gegnerin ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 3. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 9. Mai 2016 Kenntnis erhalten ( Urk. 8), worauf sie am 1 2. Mai 2016 Einsichtnahme in das Feststellungsblatt für den Beschluss ( Urk. 7/156 ) verlangte ( Urk. 9), das ihr gleichentags in Kopie zugesandt wurde (vgl. Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Be schwer deverfahren neu eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 3/3 und 3/4) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist. Da neue Verfah rens vor schriften – vorbehältlich anders lautender Über gangs bestimmung en – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit dem Tag des Inkrafttretens so fort und in vollem Umfang anwendbar sind (vgl. BGE 132 V 368 E. 2.1) und die einzeln en
Verfahrensschritte im Hinblick auf die hier in Frage stehende (Ver laufs-)Begut ach tung zwischen dem 24. November 2015 (vgl. Urk. 7/138) und dem 18. Febru ar 2016 (vgl. Urk. 2) erfolgten, ist das KSVI in der jeweils ab dem 1. Februar 2015 beziehungsweise ab dem 1. Februar 2016 geltenden Fassung massgebend. 1.2
Bei einer Zwischenverfügung betreffend die Anordnung einer polydisziplinären (Verlaufs-)Begutachtung hat das Gericht vorab zu prüfen, ob das im KSVI
be schriebene Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten korrekt durchgeführt worden ist, was sich ohne Weiteres aus den Akten ergeben muss. Stellt das Gericht fest, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, weil noch nicht alle vorgesehenen Verfahrensschritte vollzogen sind, so liegt keine an fechtbare Verfügung vor mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutre ten ist.
Wurde das Verfahren vollständig durchgeführt, prüft das Gericht, ob mit der an gefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungs weise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt werden, was sich aus der Verfügung selbst ergeben muss. Trifft dies zu, prüft das Gericht die Verfügung materiell auf Vollständigkeit und Korrekt heit und bestätigt sie oder hebt sie auf, was zur Abweisung oder Gut heissung der Beschwerde führt (vgl. zum Ganze n das Urteil des Sozialversiche rungsge richts IV.2014.00665 vom 23. März 2015). 1.3
Der Beschwerdeführerin wurde durch die IV-Stelle mit Schreiben vom 24. Novem ber 2015 mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung angeordnet werde, gleichzeitig wurden ihr die beteiligten Fachdisziplinen be kannt gegeben, der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, Zu satzfragen zu stellen (Urk. 7/ 140 ; KSVI, Stand 1. Januar 2015, Rz 2076 ). Es stand somit von Beginn an ausdrücklich (lediglich) eine Verlaufsbegutachtung zur Diskussion. Daran vermag die von Seiten der Beschwerdeführerin er hobene Behauptung nichts zu ändern, aus dem Fragenkatalog der Beschwerde gegnerin würde sich etwas anderes ergeben, namentlich dass eigentlich die Ein holung ein neues polydisziplinäres Gutachtens beabsichtigt sei ( Urk. 1 S. 6 f. mit Hinweisen auf Urk. 3/5 und Urk. 7/142; vgl. Urk. 7/138/3). Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 1 4. Januar 2016 bestätigte, dass sie (bloss) ein Verlaufsgutachten einholen wolle ( Urk. 7/144) , und
die
(sinngemäss) beanstandeten Zusatzfragen im Fragen katalog ( Urk. 7/138/3; vgl. Urk. 7/142/1 ; vgl. auch Urk.
1 S.
6 f. )
dem Y.___ nicht zur Beantwortung unterbreitete (vgl. Urk. 2, 7/144 und 7/145/2 ) . Die Beschwerdegegnerin hat denn auch am 2 1. Januar 2016 ein
Verlaufsgutachten beim Y.___ in Auftrag gegeben (Urk. 7/145). Beim Letztgenannten handelt es sich um dieselbe Gutachterstelle , die bereits das polydisziplinäre Gutachten vom 21. Oktober 2013 erstellt hatte, das über die Plattform
SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip vergeben worden war (Urk. 7/ 95 , 7/101 und 7/145; vgl. KSVI , Stand 1. Januar 2016,
Rz 2078 ). Eine erneute Vergabe nach dem Zufallsprinzip, deren Fehlen gerügt wird ( Urk. 1 S.
6 und 7/142/2), war unter diesen Umständen nicht erforderlich (vgl. auch Urk. 6 S.
1) . Das Y.___ erhielt das vollständige Dossier, samt dem
allgemein en Fragenkatalog
(Urk. 7/139) und das IV-Rundschreiben Nr. 339 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 9. September 2015
( Urk. 7/145/2 ; vgl. dagegen Urk. 7/140/2 ) noch am selben Tag übermittelt ( vgl. Urk. 7/145; vgl. KSVI, Stand 1. Januar
2016, Rz 2079). Es konnte prüfen, ob die Liste der medizinischen Fach diszipli nen angepasst werden mü ss e. Danach informierte es die Beschwerde geg nerin mit E-Mail vom 22. Januar 2016 über Namen und Facharzttitel der mit d em Gutachten betrauten Personen , das im Dossier abgelegt wurde ( Urk. 7/147 ; vgl. KSVI, Stand 1. Januar
2016 Rz
2080 ). Anschliessend wurde n der Beschwer de führerin die Gutachterst elle und die Namen der mit dem G utachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel durch die Besc hwerdegegnerin mit geteilt (Urk. 7/148) .
Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gut achterstelle den Ort und den Termin m itteilen werde, und es wurde ihr Frist an gesetzt für allfällige Einwendungen gegen die Gutachter (Urk. 7/ 148/2 ; vgl. KSVI, Stand 1. Januar 2016, Rz 2081 ). Die IV-Stelle führte das Verfahren somit voll ständig und korrekt durch. In der Zwischenverfügung vom 1 8. Februar 2016 wurden sämtliche noch strittigen Punkte geregelt (vgl. Urk. 2). Damit ist die an gefochtene Verfügung materiell zu prüfen. 2.
Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflic htet, die notwendigen Ab klä run gen vorzunehmen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht , die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erfor der lich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second
opinion “ zu einem be reits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht ge fällt (BGE 136 V 156 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). 3. 3.1
Es ist strittig und zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Ver laufsgutachten beim Y.___ angeordnet hat (vgl. Urk. 1 und 2) . Die Beschwerde führerin lässt in diesem Zusammenhang insbesondere geltend machen, dass ein solches nicht erforderlich sei, da sich ihr Rentenanspruch mit den bereits vor handen Unterlagen rechtsgenügend beurteilen lasse und weitere Abklärungen nichts Neues ergeben würden ( Urk. 1 S. 4 f.). 3.2
3.2.1
Das Gutachten des Y.___ vom 2 1. Oktober 2013 , das im laufenden Revisions verfahren von der IV-Stelle eingeholt wurde, wurde von Dr. med. G.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med.
I.___ , Fach arzt FMH für Neurologie , und Dr. E.___
erstattet . Es beruht auf deren fachärztlichen Unter such ungen vom 2 9. und 3 0. April 2013, den zur Verfügu ng gestellten Unterla gen und einem nachträglich
eingegangenen Bericht des Neu roradiologischen und Radiologischen Instituts der
J.___
vom 1 8. Februar 2013 (vgl. Urk. 7/101/2 , 7/101/5 und 7/101/27 ). Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festge halten (Urk. 7/101/23 f.):
1.
Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5/Z98.8) -
Status nach Hemilaminektomie LWK 4/5
/
SWK 1 links am 16.3.1990 ( Dr. K.___ , Krankenhaus L.___ , M.___ ) -
Status nach mikrochirurgischer Dekompression und Sequestrekto mie LWK 4/5 links am 15.9.2011 bei Rezidivdiskushernie LWK 4/5 links ( Dr. N.___ , Klinik O.___ , P.___ ) -
Radiologisch ausgeprägte Osteochondrose LWK 4/5 / SWK 1 und Spinalkanalstenose LKW 3/4 ohne Hinweis für Instabilität (Rönt gen, CT und MRI 18.2.2013) -
freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte -
mit radikulärer Reiz- und sensibler Ausfallsymptomatik L5 (S1) links
2.
Chronische Fussbeschwer d en beidseits (ICD-10: M79.67/Z98.8) -
St atus nach Metatarsale -S chrägosteotomie nach Helal
Dig II – IV beidseits und Metatarsale V-Osteotomie beidseits am 8.6.199 0 (Dr.
Q.___ , Spital R.___ ) -
Statu s nach subkapitaler Osteotomie M etatarsale II beidseits und IV links am 19.4.1991 ( Dr. Q.___ , Spital R.___ ) -
Status nach Knick-Osteotomie Metatarsale V mit Plantarisierung des Metatarsale V-Köpfchens, Regnauld -Osteotomie Metatarsale IV sowie plantarer Dornwarzenexzision Metatarsale I und IV rechts am 8.12.1993 ( Dr. S.___ , Spital T.___ ) -
Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials
Metatarsale V rechts am 14.2.1994 ( Dr. U.___ , Spital T.___ ) -
Status nach Ganglionentfernung am OSG lateral und Neurolyse des N. peroneus
superficialis links sowie Kondylektomie der Grundphalanx IV und temporärer Spickdrahtarthrodese rechts am 14.04.2003 ( Dr. V.___ , Spital W.___ ) -
Status nach Kondylektomie der Grundphalanx II/III und temporä rer Spickdrahtarthrodese rechts am 15.3.2004 bei symptomatischer Hammerzehe II/III rechts ( Dr. V.___ , Spital W.___ ) -
Status nach Dorsalextensionsosteotomie Metatarsale I distal rechts und Exzision einer Hautzyste am OSG links am 21.5.2008 (Klinik O.___ ) -
Status nach diagnostischer OSG-Arthroskopie, Teilsynovektomie , Abtragen der Talusnase , offener Bandrekonstruktion OSG lateral sowie Entfernung des intraligamentären Fragmentes links am 2.7.2011 ( Dr. V.___ , Spital W.___ )
3.
Chronische ventrale Knieschmerzen links (ICD-10: M79.66) -
reizloses, frei bewegliches Gelenk mit Hinweisen für Innenmenis kusläsion .
Der ebenfalls diagnostizierten leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0), der Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54), dem episodischen Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10: G44.2) und dem chronischen Nikotinabusus, zirka 20 py (ICD-10: F17.1) , wurden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugemes sen ( Urk. 7/101/24).
Zur Arbeitsfähigkeit w urde festgehalten, dass die Exp lorandin zuletzt von 1983 bis 1989 als Betriebsmitarbeiterin in der Montage von Kassetten für Schreibge räte und danach während sechs Monaten als Montagemitarbeiterin bei der AA.___ AG in BB.___ tätig gewesen sei. Die letztgenannten Tätigkeiten seien stets sitzend mit einer maximalen Belastung von etwa 10 kg er folgt ( Urk. 7/101/25) .
Aus Sicht des Bewegungsapparates, orthopädisch und neurologisch evaluiert, beeinflussten das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom, die chronischen Fussbeschwerden beidseits und die chronischen Knieschmerzen links die Ar beit s fähigkeit. Für sämtliche körperlich mittelschwer oder schwer belastenden Tätig keiten könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Für kör per lich leichte, überwiegend im Sitzen auszuführende Tätigkeiten, wie auch für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten, bestehe hingegen eine Arbeits- und Leis tungs fähigkeit von 80 % , vollschichtig umsetzbar bei vermindertem Rendement auf grund der Schmerzen. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5-10 kg sollte dabei vermieden werden. Überdies seien Zwangshaltun gen zu vermeiden und die Explorandin sollte die Möglichkeit eines Positions wechsels haben. Die episodischen Spannungstypkopfschmerzen beeinflussten die Arbeits fähig keit nicht. Aus rein psychiatrischer und aus allgemeininternis tischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % für kör per lich leichte, adaptierte Tätigkeiten festgestellt werden, vollschichtig umsetz bar bei vermindertem Rendement. Für körperlich mittel schwere oder schwer be las ten de Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. Diese Ein schätz ung gelte ab dem Zeitpunkt der Untersuchungen vom April 2013 ( Urk. 7/101/25) .
Ferner wurde vermerkt, dass es nur schwierig möglich sei, aufgrund der vorlie genden Unterlagen die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt retro spektiv gesehen mit Sicherheit zu beurteilen. Aufgrund der vorliegenden Akten könne jedoch aus gutachterlicher Sicht retrospektiv betrachtet eine lang andau ernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Nach der letzten Rückenoperation vom 1 5. September 2011 habe während zwei Monaten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Urk. 7/101/25).
Auf Nachfrage der IV-Stelle, ob es sich um einen im Vergleich zu demjenigen im Zeitpunkt der Rentenzusprache und zu demjenigen der nachfolgenden Ren tenrevisionen
veränderten Gesundheitszustand handle ( Urk. 7/102), wurde aus ge führt, dass die Berentung unter dem Eindruck der im Jahr 1990 durchgeführ ten Wirbelsäulenoperation A nfang 1992 rückwirkend ab 1990 erfolgt sei. Grund sätz lich sei bei derartigen Operationen nach mehrmonatigen Rehabilitati onen wieder eine Restitution zu erwarten, die bei einem normalen Verlauf wie der zu einer Arbeitsfähigkeit, mindestens in adaptierten Tätigkeiten führe. Dies sei offensichtlich auch bei der Explorandin so. Die Rentenrevisionen ab 1993 seien ungenügend gewesen , da sie jeweils auf einer subjektiven Angabe der Explo randin und einem Kurzschreiben ihrer Hausärztin beruht hätten, ohne dass die Situa tion jemals auch Sicht des Bewegungsapparates reevaluiert worden sei. Damit sei festzustellen, dass nach der Operation 1990 eine längere Rehabi li tation mit Arbeitsunfähigkeit bestanden habe , die jedoch spätestens zwei Jahre postoperativ hätte abgeschlossen werden sollen. Die notwendige Reevaluation im Jahr 1993 sei nicht fachärztlich erfolgt, weshalb auf die damalige haus ärzt liche Einschät zung retrospektiv nicht abge stell t werden könne. Ob bereits 1993 ein ähnlicher Zustand vorgelegen habe wie aktuell, lasse sich aufgrund der Verlaufsberichte nicht evaluieren. Überdies könne in 20 Jahren gesundheitlich viel passieren. Es sei ja am Fuss und im Jahr 2011 auch am Rücken zu einer wei teren
Operation gekommen. Auch unter Berücksichtigung der zwischen zeit lich erfolgten Inter ventionen lasse sich die aktuelle Einschätzung mit gutem Gewissen ab April 2013 bestätigen (Urk. 7/103). 3. 2.2
Zum weiteren Verlauf lässt sich den vorhandenen medizinischen Unterlagen ent nehmen, dass Dr. Z.___
die Beschwerdeführerin gemäss seinem Be richt vom 2 6. März 2014 seit dem 2 7. Januar 2014 ambulant behandelte . Er habe ein lumboradikuläres L5- Syndrom links bei hochgradiger S pinalkanalste nose LWK
3/ 4 mit begleite ndem bulging
dics Phänomen und Rezessus -Stenose LKW
4/5, ein cervicobrachiales Schmerzsyndrom beidseits, links mehr als rechts bei deutlichen Retrospondylophytenbildungen mit neuroforaminalen Stenosen HWK 4/5 und HWK 5/6 und einen Status nach zweimaliger Diskushernienope ration LWK 4/5 und LWK 5 / SWK
1 links 1990 und Rezidiv-Operation LWK 4/5 links 9/2011 diagnostiziert ( Urk. 7/107/6). Gegenw ärtig werde die Pati entin mit Facettengelenks- und Nervenwurzelblockaden im Bereich der Halswirbelsäule in Höhe HWK 4/5 und HWK 5/6 sowie im lumbalen Bereich in Höhe LWK 3/4 und LWK 4/5 behandelt. Bei einem therapieresistenten Verlauf müsste eine mikro chirurgische Dekompression im Bereich der Lendenwirbelsäule und im Bereich der Halswirbelsäule empfohlen werden (Urk. 7/107/8).
Dr. A.___
bestätigte in seinem Bericht vom 2 6. Mai 2014, dass er die Be schwerdeführerin am 2 2. Mai 2014 mit Dr. Z.___ zusammen untersucht habe. Er hielt ein lumbospondylogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei fortgeschrittener Segmentdegeneration L3/4 mit instab i ler Listhese , eine Facettengelenksarthrose und den Verdacht auf eine dynamische Kompression der Nervenwurzeln L4 rezessal , eine schwere Diskopathie mit Höheminderung L4/5, den Sta t us nach Diskushernienoperation links mit rezessaler Res tstenose, den Status nach Dekom p r ession L5/S1 mit fort ge schrittener Diskopathie fast voll ständigem Höhenverlust der Bandscheibe, Osteochondrosen , rezessal betonte linksseitige Stenose mit möglicher Kompromit t ierung der Nervenwurzel S1 rezessal und eine deutliche Fehlhaltung mit segmentaler Kyphosierung der Lendenwirbelsäule als Diagnosen fest. Ferner vermerkte er ein radikuläres
Reiz syn drom C6 und weniger C7 linksseitig bei osteodiskaler
Foraminalst enose C5/6 und C6/7 links, anla gebedingt eher enger Spinalkanal mit relativer Spinalka nal stenose ( Urk. 7/113/1). Dr. A.___ vertrat die Auffassung, dass eine alleinige Dekompression nicht ausreiche. Er empfehle zusätzlich eine drei Etagere PLIF-Operation und eine dorsale Stabilisation ( Urk. 7/113/1 und 7/113/3).
In einem weiteren Bericht vom 1 3. Juni 2014 sah Dr. Z.___
die Indika tion für eine operative Intervention im Bereich der Lendenwirbelsäule als gege ben. Insbesondere im Bewegungssegment LWK 3/4 bestehe eine Stenose mit zusätzlicher Listhese , so dass er eine operative Dekompression mit zusätzlicher Stabilisierung des Bewegungssegmentes empfehle. Die Patientin stehe einem operativen Eingriff zurückhaltend gegenüber und werde sich die Sache noch überlegen ( Urk. 7/112). 3. 2 .3
Gemäss dem Operationsbericht vom 1 9. August 2014 und dem Austrittsbericht des
Spitals CC.___ vom 2 7. August 2014 (vgl. Urk. 7/121) nahmen
Dr. A.___ und Dr. Z.___
am 1 9. August 2014 den operativen Eingriff vor. Es wurden linksseitige Re-Dekompressionen L5/S1 und L4/5 und eine Dekompression L3/4 mit jeweils interspinöser Dekompression, beidseitiger Re zes so tomie und Foraminotomie vorgenommen. Es folgte eine Darstellung der Bandscheibe mit Diskektomie L3/4, L4/5 und L5/S1, eine PLIF-Operation L3/4, L4/5 und L5/S1 und eine dorsolaterale Stab i lisation L3 auf S 1. Der operative Eingriff gestaltete sich komplikationslos, so dass insgesamt ein erfreulicher intra- und postoperativer Verlauf vermerkt wurde. Die Patientin wurde mit regel rechten Wundverhältnissen und unter suffizienter Analgesie am 2 8. August 2014 in den Rehabilitationsaufenthalt nach DD.___ entlassen. 3. 2.4
Den Bericht en von Dr. med. EE.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2 1. und vom
2 3. April
2015 zufolge ( vgl.
Urk. 7/134 und 7/137/10 ) untersuchte dieser die Beschwerdeführerin am 1 4. und am 21. April 201 5. Er diagnostizierte neu eine symptomatische linksseitige Coxarthrose . Eine Hüftgelenksinfiltration am 15. April 2015 sei hochgradig positiv verlaufen. Er stelle daher trotz des radiologisch nicht sehr eindrücklichen Befundes bei jedoch deutlicher Klinik die Indikation zur Hüfttotalprothesenversorgung. Die Patient in sehe sich zurzeit körperlich ausserstande, sich einem operativen Eingriff zu unterziehen, so dass mit einem solchen noch zugewartet werde. N ach Erreichen einer besseren körperlichen Gesamtsituation werde sich die Patientin wieder bei ihm melden. Dann werde die Indikation zur Versorgung nochmals diskutiert. 3. 2.5
Am 7. September 2015 untersuchte Dr. A.___ die Beschwerdeführerin erneut ( Urk. 7/137/8) . Sie habe über einen weiterhin prot r ahierten Verlauf geklagt. Es träten immer wieder nebst leichten Rückenproblemen auch abstrahlende Schmer zen ins rechte Bein auf. Der Schmerz laufe über die laterale Ober- und Unter schenkelseite , dem Dermatom L5 entsprechend. Die gleichentags angefer tigten Röntgenaufnahmen hätten unauffällige Stellungsverhältnisse des Osteo synthe se materials und keine Hinweise für Lockerungen ergeben. Man werde wegen des neu geklagten , dem rechtsseitigen Dermatom L5 folgenden ,
radiku lären Schmer zes eine computertomographische Untersuchung der Lendenwir belsäule in die Wege leiten ( Urk. 7/137/9). 3. 2.6
Mit
der computertomographischen Untersuchung vom 8. Oktober 2015 wurde ein Status nach mehrsegmentalen Operationen und einer Spondylodese L3-S1 erhoben. Das Osteosynthesematerial sei ohne Lockerung intakt. Es sei keine Fraktur im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Sakrums zu sehen. Es bestehe ei n e Streckhaltung im Bereich der Spondylodese . Im Segment L2/3 gebe es eine allseitige Diskusprotrusion und hypertrophe Spondylarthosen mit relativer Spinalkanalstenose. Es wurden keine foraminalen Einengungen erhoben. Das Seg ment L3-S1 sei ohne signifikante Einengung des Spinalkanals. Im Segment L5/S1 gebe es ausgeprägte Spondylarthrosen und relativ enge Foramina
inter vertebralia beidseits mit möglicher Beeinträchtigung beider L5 Nervenwurzeln ( Urk. 7/137/7 = 7/141/1) . 3.2.7
Dr. A.___ vermerkte in einem weiteren Bericht vom 2 8. Oktober 2015, dass die Beschwerdeführerin am 2 3. Oktober 2015 zur Verlaufskontrolle erschienen sei. Die Situation präsentiere sich weiterhin deutlich protrahiert. Nebst lumbo spondylogenen Schmerzen bestünden auch weiterhin vor allem der Verdacht auf eine linksseitige Reizung L5 und cervicale Probleme bei bekannter Segment de generation HWK 5/6 und HWK 6/7 mit Kompression der Wurzel C 6. Die com putertomografische Untersuchung der Lendenwirbelsäule am 8. Oktober 2015 habe im Prinzip die bekannten Veränderungen gezeigt. Hier könnte man im weiteren Verlauf eine Infiltration der Nervenwurzel von extraforaminal L5 links überlegen. Hinsichtlich der Halswirbelsäule sei im Anschluss an die aktuelle Sprechstunde eine Infiltration des Neuroforamens C5/6 links erfolgt. Die Pati en tin werde sich in einem Monat wieder zu r Verlaufskontrolle melden. Aufgrund d er ausbleibenden Besserung der Lendenwirbelsäulensymptomatik sei auf län gere Sicht zu überlegen, ob eine schmerztherapeutische Behandlung durch die Implantation eines N eurostimulators der neuesten Gen eration sinnvoll wäre ( Urk. 7/141/39 ) . 3.2.8
Die Hausärztin Dr. med. FF.___ vertrat in ihrem Bericht vom 3 0. Oktober 2015 ( Urk. 7/137) die Auffassung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin verschlechtert habe. Sie diagnostizierte einen Status nach Respondy lodese der Lendenwirbelsäule mit Dekompression von L5/S1 und verwies bezüg lich der genauen Diagnostik auf den Bericht von Dr. A.___ vom 9. April 201 5. Überdies hielt s ie eine weiterbestehende linksseitige Lumboischialgie , eine linksseitige Hüftarthrose, einen Status nach zahlreichen Operationen beider Füss e mit teilweiser Gelenksreduktion der metatarsal en Zehengelenke, ein chronisches radikuläres Schmerzsyndrom, schwere und demnächst operations bedürftige dege nerative Halswirbelsäulenveränderungen und rezidivierende de pressive Episoden , zur Zeit eine mittelschwere depressive Episode , als Diagnosen fest. In den letzten zwei Jahren habe die Patientin immer mehr von ihrer Ar beitsfähigkeit für Tätigkeiten im eigenen Haushalt verloren. Sie könne jetzt we der ihren Haushalt allein bewältigen noch allein einkaufen. Zu eine r regelmäs sige n körperliche n Arbeit, ob leichter oder schwerer Art, sei sie nicht mehr fähig. Auch die Rest aktivitäten seien vom aktuellen Zustand abhängig ( Urk. 7/137/5). Die Prognose sei unsicher. Es stehe eine Stabilisation der Halswirbelsäule bevor, zu der die Patientin psychisch noch nicht bereit sei. Vorher sollte unbedingt auch der Gang
verbessert werden. Eine Neuerlangung der Arbeitsfähigkeit er scheine sehr un wahr scheinlich. Weder auf somatischer noch auf psychischer Ebene best ehe eine Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/137/6).
3. 2.9
Am 1 0. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. GG.___ , dem leitenden Arzt der Fusschirurgie des Spitals CC.___ , untersucht. Dieser vermerk te als Diagnosen schmerzhafte H yperkeratosen plantar Meta tarsale-Köpfchen 1, 4 und 5 bei d seits mit unklaren, auch in Ruhe bestehenden Schmer zen mit diffusem Charakter auf dem Fussrücken beidseits, rechtsb etont, differen tialdiagnostisch
lumbospondylogen bedingt , bei Status nach dreimali ge n Rückenoperationen, letztmals am 1 9. August 2014 bei Status nach Diskusher nienrezidiv L4/5 links und einen Status nach Dorsalextensions-Osteotomie Metatarsale 1 rechts am 2 1. Mai 2008 ( Urk. 7/141/7). Die gleichentags angefer tig ten Röntgenaufnahmen hätten keine Hinweise auf ossäre Läsionen ergeben. Darstellung eines Os trigonums beidseits. Kongruente Darstellung des oberen und des unteren Sprunggelenksspaltes in beiden Projektionsebenen. Kein Hin weis auf eine signifikante arthrotische Entwicklung am Vor-, Mittel- und Rück fuss . Dr. GG.___ gelangte zur Beurteilung, dass hinsichtlich der diffusen Schmerzproblematik an beiden Fussrücken klinisch und radiologisch kein ein deutiges morphologisches Korrelat nachgewiesen werden könne. Aufgrund der Vorgeschichte mit mehreren Rückenoperationen und der Sensibilitätsvermin derung am linken Bein sei am ehesten davon auszugehen, dass die Ursache spondylogen sei. Man habe diesbezüglich ein e Lyrica -Therapie initialisiert
( Urk. 7/141/8). 3.2.10
Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 5. November 2015 ( Urk. 7/141/5 f.) . ergab eine weitere Verlaufskontrolle vom 2 3. November 2015, dass die fo rami nale Wurzelinfiltration cervical etwas gebracht habe. Die Patientin habe berichtet, dass der radikuläre Schmerz im Dermatom C6 links zurückgegangen sei. Das Hauptproblem bleibe der lumbale Schmerz mit einer Abstrahlung im Be reich des Dermatoms L5, links mehr als rechts. Neu klage s ie auch über zu nehmend diffuse S chmerzen am rechten Fussrücken. Die Schmerzsituation sei weiterhin in keiner Weise kontrolliert. Die Umstellung auf Targin habe zwar eine gewisse Besserung gebracht. Die Patientin sei unter dieser Therapie aber permanent müde und antriebslos. Sie möchte daher das Medikament wieder absetzen und zurück zu Voltaren wechseln, auch unter der Voraussetzung, dass die Beschwerden dann wieder zunähmen. Aus chirurgischer Sicht sehe Dr. A.___ keine Möglichkeit, durch eine lokale Revisionsoperation eine deut liche Besserung der Situation zu erreichen. Er empfehle die Abklärung, ob die Implantation eines Neurostimulators sinnvoll wäre ( Urk. 7/141/6). 3.3
Aus der geschilderten medizinischen Aktenlage ergibt sich ohne Weiteres, dass seit den letzten gutachterlichen Untersuchungen vom 2 9. und 3 0. April 2013 von den behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin neue Befunde erhoben und neue Diagnosen , zum Beispiel diejenige einer Coxarthrose , gestellt wurden, welche (zumindest zum Teil) auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlech te rung des Gesundheitszustandes zurückzuführen sind . Auch die Beschwerde füh rerin selbst hat einen verschlechterten Gesundheitszustand und neue Ge sund heitsbeschwerden geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 3 und 4). Es liegen somit neue Sachverhaltsasp ekte vor, die noch nicht gutachterlich abgeklärt worden sind. Entgegen der von Seiten der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung , hat sich die Beschwerdegegnerin nicht mit den Berichten der behandelnden Ärzte zu begnügen, selbst wenn diese zum Teil auf bildgebenden Befunden ba sieren mögen ( Urk. 1 S.
5). Die Verwaltung bestimmt aufgrund des Untersu chungs prin zips von sich aus, wie der Beweis zu führen ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1). Mit den erwähnten Arztberichten alleine liesse sich die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin auch nicht angemessen beurteilen, zumal es den meis ten davon an entsprechenden Angaben mangelt und insbesondere eine Einschätz ung aus polydisziplinärer Sicht gänzlich fehlt . Zu Recht wird im Be schwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht , es lägen die erforderlichen fachärztlichen Dokumentationen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfä higkeit bereits vor
( Urk. 1 ;
vgl.
7/142/2 und 7/151/1
f. ). Eine derartige Behaup tung wäre auch un zu treffend, da beispielsweise lediglich die behandelnde Haus ärztin
Dr. FF.___
– unter anderem – eine mittelschwere depressive Episode und eine Arbeitsun fähig keit aus psychischen Gründen festgestellt hat (vgl. Urk. 7/137/5 und 7/137/6). 3.4
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist dahingehend beizupflichten, dass mit der in Auftrag gegebenen Verlaufsbegutachtung im aktuellen Zeit punkt keine schlüssigen Angaben zum voraussichtlich bleibenden Gesundheits zustand und zur dauerhaften Entwicklung der Arbeitsfähigkeit erhältlich zu machen sind ( Urk. 1 S.
5). Entsprechende Erkenntnisse liessen sich indessen auch nicht mit einer Verlaufsbegutachtung zu einem späteren Zeitpunkt gewinnen. Dies ist auch nicht erforderlich, da die Verlaufsbegutachtung definitionsgemäss bezweckt, für einen begrenzten Zeitraum, der mit der letzten Begutachtung be ginnt und dem Verlaufsgutachten endet, Erkenntnisse zu gewinnen. Es spielt deshalb auch keine Rolle, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenwärtig noch nicht stabil sein soll ( Urk. 1 S. 5 und 9 , 7/142/2 und 7/151/1 ) , so dass dieser Punkt hier nicht weiter zu erörtern ist . 3.5
Aus dem Gesagten folgt, dass von einer unnötigen oder gar schikanösen Ver laufsbegutachtung keine Rede sein kann (vgl. Urk. 1 S. 5). Darüber hinaus g eht aus den zahlreichen Arztberichten auch nicht ansatzweise hervor, dass der Beschwerdeführerin eine Verlaufsbegutachtung aus gesundheitlichen Gründen un zumutbar sein könnte, wie sie es mehrfach durchblicken liess ( Urk. 1 S. 5 und 7/142/2 ).
Das hat bereits die Beschwerdegegnerin richtig erkannt (vgl. Urk. 7/142/2). Es besteht daher kein Anlass, um auf die angeordnete Verlaufs begutachtung zu verzichten. Ein anderer Schluss drängt sich auch nicht auf grund der im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Arztberichte ( Urk. 3/3 und 3/4) auf. Insbesondere ist auch nichts ersichtlich, weswegen es als angezeigt erscheinen könnte, einer Begutachtung beim B.___ den Vorzug zu geben, nach dem die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermessens auf eine solche ver zichtet hat (vgl. Urk. 1 S. 9 f.). Die Beschwerde ist deshalb in diesen Punkt en abz u weisen. 4.
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sach verständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Um stän de vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein ge nommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des An scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Miss trauen muss viel mehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erheb li che Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt , ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein st renger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3). 5.
5.1
Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, dass gegen Dr. E.___ ein Aus standsgrund vorliege. Sie habe ganz schlechte Erinnerungen an ihre erste Begutachtung beim Y.___ . Sie sei insbesondere von Dr. E.___ unangemessen aggressiv und höchst unhöflich behandelt worden. Er habe sie in hohem Tempo mit Fragen einge deckt und habe keine Geduld gehabt, auf ihre Antworten zu warten, welche offensichtlich auch nicht seiner vorgefassten Meinung entspro chen hätten. Er habe sie jeweils getadelt, bevor sie überhaupt habe antworten können. Die Auswirkungen seines ungehaltenen Fragestils, ohne Verständnis für die Beschwerdeführerin und ohne Interesse, ihre Situation richtig erfassen zu wollen, fänden sich insbesondere in folgenden Formulierungen im Gutachten vom 2 1. Oktober 2013: „ Die Schilderung der Alltagsaktivitäten bleibt sehr uner giebig“ oder „die anamnestischen Angaben sind trotz zahlloser Nachfragen kaum zu präzisieren“ oder „Die Angaben der Explorandin während der Anam nese erhebung und der klinischen Untersuchung erfolgten auffallend diffus, der Leidensdruck ist weder in der Vergangenheit noch im Untersuchungszimmer klar fassbar“. Wer , wie Dr. E.___ , einen Sachverhalt nicht wahrnehmen wolle, nehme ihn auch nicht wa h
r. So verwundere es auch nicht, dass Dr. E.___ zum völlig falschen Schluss gelangt sei, aus somatischer Sicht seien keine weiteren medizinischen Massnahmen erforderlich. Die Beschwerdeführerin sei aus soma tischer Sicht dazu in der Lage, einer leichten Tätigkeit ohne zeitliche und leis tungsmässige Einschränkungen nachzugehen. Dass diese Beurteilung offen sich t lich falsch und unhaltbar gewesen sei, belege die Tatsache, dass sich die Be schwerdeführerin bereits ein Jahr später, am 1 9. August 2014, einer mehr stün di gen Rückenoperation habe unterziehen müssen, von der sie sich bis heute nicht
vollständig habe erholen können ( Urk. 1 S.
7 f. mit Hinweis auf Urk. 7/101/13-17 und 7/121 ; vgl. auch Urk. 7/151/2 f. ).
Die Beschreibungen der Beschwerdeführerin zum beobachteten Verhalten von Dr. E.___ während der Begutachtung sind entgegen der von ihrer Rechtsvertre terin vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 8) nicht geeignet, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken, so dass offen bleiben kann ob sie tatsächlich zu treffen. Namentlich lässt sich aus einem temporeichen Fragestil nicht folgern, die Unparteilichkeit von Dr. E.___ sei nicht gewährleistet . Wie die Beschwerde füh rerin das Benehmen von Dr. E.___ subjektiv empfunden hat , spielt keine Rolle . Auch die angeführten Zitate
– wie auch die weiteren Ausführungen – im bereits erstatteten Gutachten vermögen keine Zweifel an der Objektivität von Dr. E.___ zu erwecken. Sie liegen im Bereich dessen, was diskussionslos als sachlich und neutral zu qualifizieren ist. Aus der Tatsache, dass rund 1 ¼ Jahr e nach der letzten Begutachtung durch Dr. E.___ eine Rückenoperation erfolgte, lassen sich ebenfalls keine Rückschlüsse ziehen. Insbesondere ist dessen erste Beurteilung nicht alleine deswegen als offensichtlich falsch und unhaltbar zu qualifizieren, wie es von Seiten der Beschwerdeführerin behauptet wird (vgl. Urk. 1 S. 8). 5.2
Es ist richtig, dass Dr. E.___ mit der Sache vorbefasst ist, da er bei der ersten Begutachtung mitgewirkt hat. Vorbefassung begründet jedoch nicht zwingend den Anschein der Befangenheit. Nach der Rechtsprechung kann ein Sachver ständiger nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er die Explorandin schon früher einmal begutachtet hat. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn der Sachverständige seinen Bericht nicht neutral und sachlich abfasste ( BGE 132 V 93 E. 7.7.2 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend indessen nicht zu.
Die Tatsache, dass Dr. E.___ die Beschwerdeführerin bereits früher begutachtet hat, schliesst insbesondere eine spätere erneute Verlaufskontrolle nicht aus. Ganz im Gegenteil erscheint es sinnvoll, den bereits mit der Versicherten be fassten Mediziner zur Entwicklung des Beschwerdebildes und der Arbeitsfähig keit zu befragen. Eine von anderen mit dem Versicherten befassten Ärzten ab weichende Beurteilung vermag die Objektivität nicht in Frage zu stellen. Es ge hört viel mehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Akten material aus einanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwal tungs
- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.7.2 mit Hinweisen) . 5.3
Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hat Dr. E.___ nicht die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren ( Urk. 1 S. 8 f.) , d a er den klar umrissenen Auftrag hat, bei der Er stellung eines Verlaufsgutachtens mitzuwirken. Das Ergebnis der Verlaufsbegut achtung erscheint daher nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt , so dass gegen seine Bestellung als Gutachter nichts einzuwenden ist (vgl. die Urteil e des Bundesgerichts 9C_441 vom 1 8. Juni
2014 E. 2.2, 9C_273/2009 vom 1 4. Septem ber 2009 E. 3.4 und 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 6.2 , je mit Hinweisen ).
Dasselbe gilt im Übrigen für das gesamte Verlaufsgutachten durch die Gutachter des
Y.___ , weshalb die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich geäusserten Bedenken nicht zu teilen sind (vgl. Urk. 1 S. 6 und 9). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke