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IV.2016.00382

Rückwirkende Rentenaufhebung wegen Meldepflichtverletzung; Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist vorliegend auf die im Individuellen Konto eingetragenen Einkommen abzustellen. (BGE 8C_328/2017)

Zürich SozVersG · 2017-03-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1960, bezog wegen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und einer anhaltenden schweren depressiven Erkrankung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente der Eidge nös sischen Invalidenversicherung (Rentenverfügung vom 1 1. August 2011 [Urk. 6/77]; s.a. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 9. März 2011 [ Urk.

6/58 /5]).

Mit Fragebogen vom 2 6. März 2013 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Rentenrevision ein (Urk. 6/81 /2-5). In der Folge nahm sie den Arztbericht von Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Sanatorium Z.___, vom 1 6. Mai 2013 zu den Akten (Urk.

6/82)

und

zog den I K -Auszug vom 21. Juni 2013

bei (Urk.

6/83).

Daraufhin holte

sie Auskünfte von im IK der Versicherten einge tragenen Arbeit geber ei n (Urk.

6/84, Urk.

6/86, Urk. 6/90-91) . Von der Stadt Adliswil erhielt sie am 19. Juli 2013 Angaben zum Zivil stand der Versicherten (Urk.

6/85; Aktenverzeichnis [ Urk. 6/1-123]) . Zur Abklärung des medizini schen Sachver halts veranlasste d ie

IV-Stelle bei der A.___ das psychia trische Gutacht en vom 2. Juni 2014 (Urk. 6/99). Den von ihr in der Folge beigezogenen IK-Auszügen vom 2 3. Januar und 12.

Novem ber 2015 (Urk.

6/101, Urk. 6/104) entnahm die IV Stelle sodann, dass die Versicherte in den Jahren 2013 respektive 2014 durch diverse Tätig keiten als Reinigungsmitarbeiterin und Haushaltshilfe

Ein kommen von Fr. 32‘976.-- beziehungsweise Fr. 36‘2 5 9.-- erzielt hatte (vgl. Urk. 6/108 /3).

Darauf abstellend gelangte der Rechtsdienst der IV-Stelle

in seine r Stellung nahme vom 13.

November 2015 zum Schluss, dass bei einem Invaliditätsgrad von 36 %

für die Zu kunft kein Rentenanspruch mehr be stehe. Zudem bejahte er w egen Melde pflichtver letzungen der Versicherten

eine rückwirkende Anpassung der Invaliden rente

sowie die Rückerstattung von zu viel aus be zahlten Invali denrente n

(Urk.

6/108/6).

Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 5. No vember 2015 die rückwirkende Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente per 1. Januar 2013 und die Aufhebung dieser Rente per 1. Januar 2014 sowie die Rückforderung zu viel ausbezahlter Ren ten an (Urk. 6/109). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 11.

Januar 2016 und 1 0. Februar 2016 Einwände

(Urk. 6/113, Urk. 6/117). Nach Prüfung der Einwände setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. März 2016 wie vor beschieden die bis herige ganze Rente rückwirkend per 1. Januar 2013 auf eine Viertelsrente herab und hob diese per 1. Januar 2014 auf (Urk. 2). Mit Verfügung vom 3 1. März 2016 forderte sie von der Versicherten zudem in den Jahren 2013 bis 2015 zu viel ausbezahlte Renten i n der Höhe von Fr. 52‘964.-- zurück (Urk. 6/122). 2.

Gegen die Verfügung vom 2. März 2016 erhob X.___ am 1. April 2016 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 4. Mai 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 6/1-123]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

1 .1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchti gungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens da ran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. No vember 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl.

Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3

1 .3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ins besondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bundes gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblie benen Gesundheits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichs basis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechts kräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1 .3.2

Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Ein kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Abs. 1). Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeits markt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Er werbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein ent sprechendes Ein kommen erwirtschaftet (BGE 136 V 216 E. 5.6.1). 1 .3.3

Die Herabsetzung von Invalidenrenten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 der

Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Melde pflicht oder die unrecht mässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrich tung der Leistung war (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV).

Gemäss Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungs anspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesund heitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustandes der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebe darfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbei trages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gege be nenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. 1 . 4 1 .4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch füh rung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .4.2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtspre chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeits verhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invali denlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa). 1 .5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutach ten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 .

Mit Verfügung vom 1 1. August 2011 (Urk. 6/77) wurde der Beschwerdefüh rerin mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente zuge sprochen. Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass

die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 2. März 2016 (Urk. 2) die bis herige ganze Rente der Beschwerde führerin zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2013 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und diese per 1. Januar 2014 aufgehoben hat. 3. 3.1

In seinem psychiatrischen Bericht für die Abklärung der Erwerbsinvalidität zu Handen der Pensionskasse der Stadt Zürich vom 5. November 2010 führte Dr. med. B.___ die Diagnosen schwere posttraumatische Belastungs stö rung (ICD-10: F43.1) sowie rezidivierende Depression, gegenwärtig anhaltend schwere Episode (ICD-10: F33.2) an (Urk. 6/52/1). Dazu hielt er fest, dass sich der Verlauf der psychischen Störung verschlechtert habe. Es liege eine Berufs- und Erwerbsunfähigkeit vor. Eine Rückkehr in den Pflegebereich sei auch in Zukunft ausgeschlossen. Eine andere (zumutbare) Arbeit komme ebenfalls nicht in Frage (Urk. 6/52/3). 3.2 3.2.1

Gemäss den Angaben von Dr. Y.___ vom 1 6. Mai 2013 bestand en bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) sowie eine posttraumatische Be lastungsstörung (ICD-10: F13.2 [richtig wohl: F43.1]) und eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 6/82/1) . 3.2.2

Dr. med. C.___, Oberärztin A.___, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin

A.___, stel lten in ihrem Gutachten vom 2. Juni 20 1 4 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/99/14): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit Angststö rung, Sozio- und Agoraphobie, Dissoziation, Depression und Suizi da lität, Schlafstörungen und Alpträumen, Übererregbarkeit, sexuellen Störungen, somatischen Symptomen und V erdacht auf somatoforme Schmerzstörung - Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung (ICD-10: F62.0)

Die Gutachterinnen hielten fest, dass die bereits von andern Gutachtern fest gestellten Symptome mit extremer Schlaflosigkeit, permanenten Ängsten, Suizidgedanken, Überforderung, „keine Kraft haben“, Energielosigkeit, die Vergangenheit mit all ihren Schrecken zu erleben, Appetitlosigkeit, der Un fähigkeit den Haushalt zu bewältigen, grosse Mühe mi t dem Alltag zu haben und Zukunftssorgen sowie Hoffnungslosigkeit weiterhin bestehen würden (Urk. 6/99/19). Seit dem Beginn der IV-Berentung hätten sich keine wesent li chen Unterschiede ergeben. Bei chronifizierter Erkrankung sei von der Ent wicklung einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im weiteren Verlauf auszugehen (Urk. 6/99/20).

Die Beschwerdeführerin habe einen erhöhten Pausenbedarf und es bestünde eine rasche Ermüdbarkeit. Eine normale Leistungsfähigkeit sei nicht gegeben (Urk. 6/99/19). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdefüh rerin aus medizinischer Sicht nicht mehr möglich (Urk. 6/99/19-20).

Die Beschwerdeführerin könne keine Tätigkeiten mit körperlicher Belastung ausführen. Sie benötige aufgrund ihrer starken Ängste eine grosse Auto no mie. Es sei stets darauf zu achten, dass sie genügend Freiräume und die Mög lichkeit für Pausen und sozialen Rückzug erhalte. Eine Arbeitsfähigkeit in flexiblem Pensum von maximal 20 % beziehungs weise von max. 8 Stunden pro Woche in leidensangepasster Tätigkeit sei realistisch (Urk. 6/99/20). 4. 4.1

Gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___, wonach die Beschwer de führerin an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer rezidivierenden Depression, gegenwärtig schwere Episode, leide und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe (E. 3.1, Urk. 6/52/7), sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/58/5 und Urk. 6/77). Den Angaben von Dr. Y.___ zufolge bestand bereits im Mai 2013 neben einer posttraumatischen Belastungsstörung nur noch eine leichte depressive Episode (E. 3.2.1). Anlässlich der Begutachtung im A.___ im Juni 2014 liess sich eine selbständige Depression sodann nicht mehr feststellen und die Gutachterinnen hielten eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in ange passter Tätigkeit für realistisch (E. 3.2.2). Bereits gestützt auf diese Aktenlage ist eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin ausgewiesen.

Dass sich ihre Arbeitsfähigkeit kontinuierlich verbesserte und eine erhebliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zuliess, schlug sich denn auch in den Einträgen im individuellen Konto der Beschwerdeführerin nieder (vgl.

nament lich den IK-Auszug vom 2 1. Juni 2013, Urk. 6/83): so war es ihr möglich, in den Jahren seit der Rentenzusprache - nicht wie behauptet weniger -, sondern gegenteils mehr zu arbeiten. Für den Zeitraum 2010 bis 2014 sind folgende Einkommen aktenkundig: 2010: Fr. 7‘231.--, 2011: Fr. 17‘955.--, 2012: Fr. 28‘485.--, 2013: Fr. 32‘976.-- und 2014: Fr. 36‘259.-- (IK-Auszüge vom 2 3. Januar und 1 2. November 2015, Urk. 6/101, Urk. 6/105; vgl. auch die diversen Berichte von Arbeitgebern [ Urk. 6/84, Urk. 6/86, Urk. 6/90-91]).

Soweit die A.___ -Gutachterinnen einen seit der Rentenzusprache unveränder ten Gesundheitszustand dokumentierten, kann ihnen mit Blick auf das Gesagte nicht gefolgt werden. Dass sie die von der Beschwerdeführerin tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte völlig ausser Acht liessen und offen sichtlich einzig auf deren subjektive Angaben abstellten, spricht ihrem Gutachten jeglichen Beweiswert ab. Die Feststellung der Gutachterinnen, die Beschwerdeführerin habe fast während zwei Stunden die Befragung durch die A.___ -Gutachterinnen durchgestanden, was in Diskrepanz stehe zu deren eigenen Aussage, wonach sie nicht länger als eine Stunde mit Personen in sozialen Kontakt treten könne (Urk. 6/99/18), hätte sodann ebenfalls Anlass geboten, die von der Beschwerdeführerin dargelegte Leistungsfähigkeit zu hinterfragen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine ausgedehnte Medikation mit Psychopharmka aktuell nicht mehr erfolgt (Urk. 6/99/10), während im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine umfassende Medikation mit Psychopharma installiert war (Urk. 6/52/3). Auch diesbezüglich ist eine Verbesserung aktenkundig. 4. 2

Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin mit den von ihr ein gereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH (Urk. 3/2-3/7), abzuleiten, ist ihnen doch weder eine Diagnose noch eine Beurteilung zu entnehmen. Jedoch wird im ärzt lichen Zeugnis vom 2 3. November 2015 festgehalten, dass die Beschwer deführerin eine Kosmetik-Schule besuchte (Urk. 3/3), was ebenfalls zu ihren Aussagen, wonach sie nicht länger als eine Stunde mit Personen in sozialen Kontakt treten könne (Urk. 6/99/18), im Widerspruch steht.

Zu den von der Beschwer de führerin erwähnten Wirbelsäulen schmerzen (Urk. 1 S. 2) ist sodann fest zuhalten, dass sie gemäss den Angaben ihres ehemaligen Haus arztes, welcher sie bis 2010 behandelte, schon damals an einem

zervicoze phalen Syndrom und einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom ge litt en hat

(vgl.

Urk. 6/99/11) .

T rotz dieser Beschwerden war es der Beschwerde führerin jedoch offensichtlich ohne weiteres möglich, in den Jahren 2010 bis 2014 die oben erwähnten Einkünfte (E. 4.1) zu erzielen.

F ür weitere Ab klä rungen besteht daher kein Anlass . 4. 3

Dass eine Verbesserung ihre s Gesundheitszustands und ihrer Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist, hat die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre unter Beweis gestellt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin da von ausging, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, mindestens das

Erwerbseinkommen des Jahres 2014 (gemäss IK-Auszug vom 12. No vember 2015 Fr. 36‘259.--,

Urk. 6/104)

auch in Zukunft zu erzielen (Urk. 2 S. 3). Ob die von den A.___ -Gutach terinnen diagnostizierte posttraumatische Belastungs störung den Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 V 342 E. 5) Stand halten würde, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben . 4. 4

Die Beschwerdegegnerin hat hinsichtlich des Invalideneinkommens mithin zu Recht auf die im IK der Beschwerdeführerin eingetragenen Einkommen ab gestellt (Urk. 2 S. 4-5). Dass der von der Beschwerdeführerin bisher betreute F.___ nunmehr im Altersheim lebt (Urk. 1 S. 1), vermag hieran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, eine neue, gleich artige Beschäftigung zu finden, war sie doch bislang auch immer für ver schiedene Arbeitgeber tätig (IK-Auszug vom 12.

Novem ber 2015 [Urk. 6/104]) und kann

auch inskünftig mit der Nachfrage nach ihren Diensten als Haus haltshilfe und Pflegerin gerechnet werden .

Die von der Beschwerdegegnerin ermittelt en

Valideneinkommen (Urk. 2 S.

4

5) blieben unbestritten und geben zu keinen Beanstandungen Anlass.

Gleiches gilt für die rückwirkende Rentenanpassung, da die Beschwer de führerin ihre Zivilstandsänderung und das von ihr erzielte Ein kommen nicht meld ete (Urk. 2 S. 4) und damit offenkundig eine Meldepflichtverletzung beging (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b i.V.m . Art. 77 IVV). 5.

Die Beschwerdegegnerin hat die bisherige ganze Rente der Beschwerde füh rerin damit zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2013 auf eine Viertels rente herabgesetzt und diese Rente per 1. Januar 2014 aufgehoben. Diese Erwä gungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600 .-- festzu setzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führerin aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1960, bezog wegen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und einer anhaltenden schweren depressiven Erkrankung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente der Eidge nös sischen Invalidenversicherung (Rentenverfügung vom 1 1. August 2011 [Urk. 6/77]; s.a. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 9. März 2011 [ Urk.

6/58 /5]).

Mit Fragebogen vom 2 6. März 2013 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Rentenrevision ein (Urk. 6/81 /2-5). In der Folge nahm sie den Arztbericht von Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Sanatorium Z.___, vom 1 6. Mai 2013 zu den Akten (Urk.

6/82)

und

zog den I K -Auszug vom 21. Juni 2013

bei (Urk.

6/83).

Daraufhin holte

sie Auskünfte von im IK der Versicherten einge tragenen Arbeit geber ei n (Urk.

6/84, Urk.

6/86, Urk. 6/90-91) . Von der Stadt Adliswil erhielt sie am 19. Juli 2013 Angaben zum Zivil stand der Versicherten (Urk.

6/85; Aktenverzeichnis [ Urk. 6/1-123]) . Zur Abklärung des medizini schen Sachver halts veranlasste d ie

IV-Stelle bei der A.___ das psychia trische Gutacht en vom 2. Juni 2014 (Urk. 6/99). Den von ihr in der Folge beigezogenen IK-Auszügen vom 2 3. Januar und 12.

Novem ber 2015 (Urk.

6/101, Urk. 6/104) entnahm die IV Stelle sodann, dass die Versicherte in den Jahren 2013 respektive 2014 durch diverse Tätig keiten als Reinigungsmitarbeiterin und Haushaltshilfe

Ein kommen von Fr. 32‘976.-- beziehungsweise Fr. 36‘2

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl.

Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3

1 .3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ins besondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bundes gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblie benen Gesundheits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichs basis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechts kräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1 .3.2

Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Ein kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Abs. 1). Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeits markt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Er werbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein ent sprechendes Ein kommen erwirtschaftet (BGE 136 V 216 E. 5.6.1). 1 .3.3

Die Herabsetzung von Invalidenrenten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 der

Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Melde pflicht oder die unrecht mässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrich tung der Leistung war (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV).

Gemäss Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungs anspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesund heitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustandes der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebe darfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbei trages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gege be nenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. 1 . 4 1 .4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch füh rung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .4.2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtspre chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeits verhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invali denlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa). 1 .5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutach ten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 .

Mit Verfügung vom 1 1. August 2011 (Urk. 6/77) wurde der Beschwerdefüh rerin mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente zuge sprochen. Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass

die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 2. März 2016 (Urk. 2) die bis herige ganze Rente der Beschwerde führerin zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2013 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und diese per 1. Januar 2014 aufgehoben hat. 3. 3.1

In seinem psychiatrischen Bericht für die Abklärung der Erwerbsinvalidität zu Handen der Pensionskasse der Stadt Zürich vom 5. November 2010 führte Dr. med. B.___ die Diagnosen schwere posttraumatische Belastungs stö rung (ICD-10: F43.1) sowie rezidivierende Depression, gegenwärtig anhaltend schwere Episode (ICD-10: F33.2) an (Urk. 6/52/1). Dazu hielt er fest, dass sich der Verlauf der psychischen Störung verschlechtert habe. Es liege eine Berufs- und Erwerbsunfähigkeit vor. Eine Rückkehr in den Pflegebereich sei auch in Zukunft ausgeschlossen. Eine andere (zumutbare) Arbeit komme ebenfalls nicht in Frage (Urk. 6/52/3). 3.2 3.2.1

Gemäss den Angaben von Dr. Y.___ vom 1 6. Mai 2013 bestand en bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) sowie eine posttraumatische Be lastungsstörung (ICD-10: F13.2 [richtig wohl: F43.1]) und eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 6/82/1) . 3.2.2

Dr. med. C.___, Oberärztin A.___, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin

A.___, stel lten in ihrem Gutachten vom 2. Juni 20 1 4 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/99/14): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit Angststö rung, Sozio- und Agoraphobie, Dissoziation, Depression und Suizi da lität, Schlafstörungen und Alpträumen, Übererregbarkeit, sexuellen Störungen, somatischen Symptomen und V erdacht auf somatoforme Schmerzstörung - Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung (ICD-10: F62.0)

Die Gutachterinnen hielten fest, dass die bereits von andern Gutachtern fest gestellten Symptome mit extremer Schlaflosigkeit, permanenten Ängsten, Suizidgedanken, Überforderung, „keine Kraft haben“, Energielosigkeit, die Vergangenheit mit all ihren Schrecken zu erleben, Appetitlosigkeit, der Un fähigkeit den Haushalt zu bewältigen, grosse Mühe mi t dem Alltag zu haben und Zukunftssorgen sowie Hoffnungslosigkeit weiterhin bestehen würden (Urk. 6/99/19). Seit dem Beginn der IV-Berentung hätten sich keine wesent li chen Unterschiede ergeben. Bei chronifizierter Erkrankung sei von der Ent wicklung einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im weiteren Verlauf auszugehen (Urk. 6/99/20).

Die Beschwerdeführerin habe einen erhöhten Pausenbedarf und es bestünde eine rasche Ermüdbarkeit. Eine normale Leistungsfähigkeit sei nicht gegeben (Urk. 6/99/19). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdefüh rerin aus medizinischer Sicht nicht mehr möglich (Urk. 6/99/19-20).

Die Beschwerdeführerin könne keine Tätigkeiten mit körperlicher Belastung ausführen. Sie benötige aufgrund ihrer starken Ängste eine grosse Auto no mie. Es sei stets darauf zu achten, dass sie genügend Freiräume und die Mög lichkeit für Pausen und sozialen Rückzug erhalte. Eine Arbeitsfähigkeit in flexiblem Pensum von maximal 20 % beziehungs weise von max.

E. 5.4 ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 8 Stunden pro Woche in leidensangepasster Tätigkeit sei realistisch (Urk. 6/99/20). 4. 4.1

Gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___, wonach die Beschwer de führerin an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer rezidivierenden Depression, gegenwärtig schwere Episode, leide und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe (E. 3.1, Urk. 6/52/7), sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/58/5 und Urk. 6/77). Den Angaben von Dr. Y.___ zufolge bestand bereits im Mai 2013 neben einer posttraumatischen Belastungsstörung nur noch eine leichte depressive Episode (E. 3.2.1). Anlässlich der Begutachtung im A.___ im Juni 2014 liess sich eine selbständige Depression sodann nicht mehr feststellen und die Gutachterinnen hielten eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in ange passter Tätigkeit für realistisch (E. 3.2.2). Bereits gestützt auf diese Aktenlage ist eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin ausgewiesen.

Dass sich ihre Arbeitsfähigkeit kontinuierlich verbesserte und eine erhebliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zuliess, schlug sich denn auch in den Einträgen im individuellen Konto der Beschwerdeführerin nieder (vgl.

nament lich den IK-Auszug vom 2 1. Juni 2013, Urk. 6/83): so war es ihr möglich, in den Jahren seit der Rentenzusprache - nicht wie behauptet weniger -, sondern gegenteils mehr zu arbeiten. Für den Zeitraum 2010 bis 2014 sind folgende Einkommen aktenkundig: 2010: Fr. 7‘231.--, 2011: Fr. 17‘955.--, 2012: Fr. 28‘485.--, 2013: Fr. 32‘976.-- und 2014: Fr. 36‘259.-- (IK-Auszüge vom 2 3. Januar und 1 2. November 2015, Urk. 6/101, Urk. 6/105; vgl. auch die diversen Berichte von Arbeitgebern [ Urk. 6/84, Urk. 6/86, Urk. 6/90-91]).

Soweit die A.___ -Gutachterinnen einen seit der Rentenzusprache unveränder ten Gesundheitszustand dokumentierten, kann ihnen mit Blick auf das Gesagte nicht gefolgt werden. Dass sie die von der Beschwerdeführerin tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte völlig ausser Acht liessen und offen sichtlich einzig auf deren subjektive Angaben abstellten, spricht ihrem Gutachten jeglichen Beweiswert ab. Die Feststellung der Gutachterinnen, die Beschwerdeführerin habe fast während zwei Stunden die Befragung durch die A.___ -Gutachterinnen durchgestanden, was in Diskrepanz stehe zu deren eigenen Aussage, wonach sie nicht länger als eine Stunde mit Personen in sozialen Kontakt treten könne (Urk. 6/99/18), hätte sodann ebenfalls Anlass geboten, die von der Beschwerdeführerin dargelegte Leistungsfähigkeit zu hinterfragen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine ausgedehnte Medikation mit Psychopharmka aktuell nicht mehr erfolgt (Urk. 6/99/10), während im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine umfassende Medikation mit Psychopharma installiert war (Urk. 6/52/3). Auch diesbezüglich ist eine Verbesserung aktenkundig. 4. 2

Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin mit den von ihr ein gereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH (Urk. 3/2-3/7), abzuleiten, ist ihnen doch weder eine Diagnose noch eine Beurteilung zu entnehmen. Jedoch wird im ärzt lichen Zeugnis vom 2 3. November 2015 festgehalten, dass die Beschwer deführerin eine Kosmetik-Schule besuchte (Urk. 3/3), was ebenfalls zu ihren Aussagen, wonach sie nicht länger als eine Stunde mit Personen in sozialen Kontakt treten könne (Urk. 6/99/18), im Widerspruch steht.

Zu den von der Beschwer de führerin erwähnten Wirbelsäulen schmerzen (Urk. 1 S. 2) ist sodann fest zuhalten, dass sie gemäss den Angaben ihres ehemaligen Haus arztes, welcher sie bis 2010 behandelte, schon damals an einem

zervicoze phalen Syndrom und einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom ge litt en hat

(vgl.

Urk. 6/99/11) .

T rotz dieser Beschwerden war es der Beschwerde führerin jedoch offensichtlich ohne weiteres möglich, in den Jahren 2010 bis 2014 die oben erwähnten Einkünfte (E. 4.1) zu erzielen.

F ür weitere Ab klä rungen besteht daher kein Anlass . 4. 3

Dass eine Verbesserung ihre s Gesundheitszustands und ihrer Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist, hat die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre unter Beweis gestellt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin da von ausging, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, mindestens das

Erwerbseinkommen des Jahres 2014 (gemäss IK-Auszug vom 12. No vember 2015 Fr. 36‘259.--,

Urk. 6/104)

auch in Zukunft zu erzielen (Urk. 2 S. 3). Ob die von den A.___ -Gutach terinnen diagnostizierte posttraumatische Belastungs störung den Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 V 342 E. 5) Stand halten würde, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben . 4. 4

Die Beschwerdegegnerin hat hinsichtlich des Invalideneinkommens mithin zu Recht auf die im IK der Beschwerdeführerin eingetragenen Einkommen ab gestellt (Urk. 2 S. 4-5). Dass der von der Beschwerdeführerin bisher betreute F.___ nunmehr im Altersheim lebt (Urk. 1 S. 1), vermag hieran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, eine neue, gleich artige Beschäftigung zu finden, war sie doch bislang auch immer für ver schiedene Arbeitgeber tätig (IK-Auszug vom 12.

Novem ber 2015 [Urk. 6/104]) und kann

auch inskünftig mit der Nachfrage nach ihren Diensten als Haus haltshilfe und Pflegerin gerechnet werden .

Die von der Beschwerdegegnerin ermittelt en

Valideneinkommen (Urk. 2 S.

4

5) blieben unbestritten und geben zu keinen Beanstandungen Anlass.

Gleiches gilt für die rückwirkende Rentenanpassung, da die Beschwer de führerin ihre Zivilstandsänderung und das von ihr erzielte Ein kommen nicht meld ete (Urk. 2 S. 4) und damit offenkundig eine Meldepflichtverletzung beging (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b i.V.m . Art. 77 IVV). 5.

Die Beschwerdegegnerin hat die bisherige ganze Rente der Beschwerde füh rerin damit zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2013 auf eine Viertels rente herabgesetzt und diese Rente per 1. Januar 2014 aufgehoben. Diese Erwä gungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600 .-- festzu setzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führerin aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00382 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil

vom

21. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1960, bezog wegen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und einer anhaltenden schweren depressiven Erkrankung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente der Eidge nös sischen Invalidenversicherung (Rentenverfügung vom 1 1. August 2011 [Urk. 6/77]; s.a. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 9. März 2011 [ Urk.

6/58 /5]).

Mit Fragebogen vom 2 6. März 2013 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Rentenrevision ein (Urk. 6/81 /2-5). In der Folge nahm sie den Arztbericht von Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Sanatorium Z.___, vom 1 6. Mai 2013 zu den Akten (Urk.

6/82)

und

zog den I K -Auszug vom 21. Juni 2013

bei (Urk.

6/83).

Daraufhin holte

sie Auskünfte von im IK der Versicherten einge tragenen Arbeit geber ei n (Urk.

6/84, Urk.

6/86, Urk. 6/90-91) . Von der Stadt Adliswil erhielt sie am 19. Juli 2013 Angaben zum Zivil stand der Versicherten (Urk.

6/85; Aktenverzeichnis [ Urk. 6/1-123]) . Zur Abklärung des medizini schen Sachver halts veranlasste d ie

IV-Stelle bei der A.___ das psychia trische Gutacht en vom 2. Juni 2014 (Urk. 6/99). Den von ihr in der Folge beigezogenen IK-Auszügen vom 2 3. Januar und 12.

Novem ber 2015 (Urk.

6/101, Urk. 6/104) entnahm die IV Stelle sodann, dass die Versicherte in den Jahren 2013 respektive 2014 durch diverse Tätig keiten als Reinigungsmitarbeiterin und Haushaltshilfe

Ein kommen von Fr. 32‘976.-- beziehungsweise Fr. 36‘2 5 9.-- erzielt hatte (vgl. Urk. 6/108 /3).

Darauf abstellend gelangte der Rechtsdienst der IV-Stelle

in seine r Stellung nahme vom 13.

November 2015 zum Schluss, dass bei einem Invaliditätsgrad von 36 %

für die Zu kunft kein Rentenanspruch mehr be stehe. Zudem bejahte er w egen Melde pflichtver letzungen der Versicherten

eine rückwirkende Anpassung der Invaliden rente

sowie die Rückerstattung von zu viel aus be zahlten Invali denrente n

(Urk.

6/108/6).

Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 5. No vember 2015 die rückwirkende Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente per 1. Januar 2013 und die Aufhebung dieser Rente per 1. Januar 2014 sowie die Rückforderung zu viel ausbezahlter Ren ten an (Urk. 6/109). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 11.

Januar 2016 und 1 0. Februar 2016 Einwände

(Urk. 6/113, Urk. 6/117). Nach Prüfung der Einwände setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. März 2016 wie vor beschieden die bis herige ganze Rente rückwirkend per 1. Januar 2013 auf eine Viertelsrente herab und hob diese per 1. Januar 2014 auf (Urk. 2). Mit Verfügung vom 3 1. März 2016 forderte sie von der Versicherten zudem in den Jahren 2013 bis 2015 zu viel ausbezahlte Renten i n der Höhe von Fr. 52‘964.-- zurück (Urk. 6/122). 2.

Gegen die Verfügung vom 2. März 2016 erhob X.___ am 1. April 2016 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 4. Mai 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 6/1-123]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

1 .1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchti gungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens da ran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. No vember 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl.

Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3

1 .3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ins besondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bundes gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblie benen Gesundheits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichs basis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechts kräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1 .3.2

Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Ein kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Abs. 1). Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeits markt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Er werbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein ent sprechendes Ein kommen erwirtschaftet (BGE 136 V 216 E. 5.6.1). 1 .3.3

Die Herabsetzung von Invalidenrenten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 der

Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Melde pflicht oder die unrecht mässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrich tung der Leistung war (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV).

Gemäss Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungs anspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesund heitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustandes der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebe darfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbei trages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gege be nenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. 1 . 4 1 .4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch füh rung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .4.2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtspre chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeits verhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invali denlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa). 1 .5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutach ten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 .

Mit Verfügung vom 1 1. August 2011 (Urk. 6/77) wurde der Beschwerdefüh rerin mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente zuge sprochen. Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass

die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 2. März 2016 (Urk. 2) die bis herige ganze Rente der Beschwerde führerin zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2013 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und diese per 1. Januar 2014 aufgehoben hat. 3. 3.1

In seinem psychiatrischen Bericht für die Abklärung der Erwerbsinvalidität zu Handen der Pensionskasse der Stadt Zürich vom 5. November 2010 führte Dr. med. B.___ die Diagnosen schwere posttraumatische Belastungs stö rung (ICD-10: F43.1) sowie rezidivierende Depression, gegenwärtig anhaltend schwere Episode (ICD-10: F33.2) an (Urk. 6/52/1). Dazu hielt er fest, dass sich der Verlauf der psychischen Störung verschlechtert habe. Es liege eine Berufs- und Erwerbsunfähigkeit vor. Eine Rückkehr in den Pflegebereich sei auch in Zukunft ausgeschlossen. Eine andere (zumutbare) Arbeit komme ebenfalls nicht in Frage (Urk. 6/52/3). 3.2 3.2.1

Gemäss den Angaben von Dr. Y.___ vom 1 6. Mai 2013 bestand en bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) sowie eine posttraumatische Be lastungsstörung (ICD-10: F13.2 [richtig wohl: F43.1]) und eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 6/82/1) . 3.2.2

Dr. med. C.___, Oberärztin A.___, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin

A.___, stel lten in ihrem Gutachten vom 2. Juni 20 1 4 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/99/14): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit Angststö rung, Sozio- und Agoraphobie, Dissoziation, Depression und Suizi da lität, Schlafstörungen und Alpträumen, Übererregbarkeit, sexuellen Störungen, somatischen Symptomen und V erdacht auf somatoforme Schmerzstörung - Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung (ICD-10: F62.0)

Die Gutachterinnen hielten fest, dass die bereits von andern Gutachtern fest gestellten Symptome mit extremer Schlaflosigkeit, permanenten Ängsten, Suizidgedanken, Überforderung, „keine Kraft haben“, Energielosigkeit, die Vergangenheit mit all ihren Schrecken zu erleben, Appetitlosigkeit, der Un fähigkeit den Haushalt zu bewältigen, grosse Mühe mi t dem Alltag zu haben und Zukunftssorgen sowie Hoffnungslosigkeit weiterhin bestehen würden (Urk. 6/99/19). Seit dem Beginn der IV-Berentung hätten sich keine wesent li chen Unterschiede ergeben. Bei chronifizierter Erkrankung sei von der Ent wicklung einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im weiteren Verlauf auszugehen (Urk. 6/99/20).

Die Beschwerdeführerin habe einen erhöhten Pausenbedarf und es bestünde eine rasche Ermüdbarkeit. Eine normale Leistungsfähigkeit sei nicht gegeben (Urk. 6/99/19). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdefüh rerin aus medizinischer Sicht nicht mehr möglich (Urk. 6/99/19-20).

Die Beschwerdeführerin könne keine Tätigkeiten mit körperlicher Belastung ausführen. Sie benötige aufgrund ihrer starken Ängste eine grosse Auto no mie. Es sei stets darauf zu achten, dass sie genügend Freiräume und die Mög lichkeit für Pausen und sozialen Rückzug erhalte. Eine Arbeitsfähigkeit in flexiblem Pensum von maximal 20 % beziehungs weise von max. 8 Stunden pro Woche in leidensangepasster Tätigkeit sei realistisch (Urk. 6/99/20). 4. 4.1

Gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___, wonach die Beschwer de führerin an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer rezidivierenden Depression, gegenwärtig schwere Episode, leide und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe (E. 3.1, Urk. 6/52/7), sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/58/5 und Urk. 6/77). Den Angaben von Dr. Y.___ zufolge bestand bereits im Mai 2013 neben einer posttraumatischen Belastungsstörung nur noch eine leichte depressive Episode (E. 3.2.1). Anlässlich der Begutachtung im A.___ im Juni 2014 liess sich eine selbständige Depression sodann nicht mehr feststellen und die Gutachterinnen hielten eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in ange passter Tätigkeit für realistisch (E. 3.2.2). Bereits gestützt auf diese Aktenlage ist eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin ausgewiesen.

Dass sich ihre Arbeitsfähigkeit kontinuierlich verbesserte und eine erhebliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zuliess, schlug sich denn auch in den Einträgen im individuellen Konto der Beschwerdeführerin nieder (vgl.

nament lich den IK-Auszug vom 2 1. Juni 2013, Urk. 6/83): so war es ihr möglich, in den Jahren seit der Rentenzusprache - nicht wie behauptet weniger -, sondern gegenteils mehr zu arbeiten. Für den Zeitraum 2010 bis 2014 sind folgende Einkommen aktenkundig: 2010: Fr. 7‘231.--, 2011: Fr. 17‘955.--, 2012: Fr. 28‘485.--, 2013: Fr. 32‘976.-- und 2014: Fr. 36‘259.-- (IK-Auszüge vom 2 3. Januar und 1 2. November 2015, Urk. 6/101, Urk. 6/105; vgl. auch die diversen Berichte von Arbeitgebern [ Urk. 6/84, Urk. 6/86, Urk. 6/90-91]).

Soweit die A.___ -Gutachterinnen einen seit der Rentenzusprache unveränder ten Gesundheitszustand dokumentierten, kann ihnen mit Blick auf das Gesagte nicht gefolgt werden. Dass sie die von der Beschwerdeführerin tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte völlig ausser Acht liessen und offen sichtlich einzig auf deren subjektive Angaben abstellten, spricht ihrem Gutachten jeglichen Beweiswert ab. Die Feststellung der Gutachterinnen, die Beschwerdeführerin habe fast während zwei Stunden die Befragung durch die A.___ -Gutachterinnen durchgestanden, was in Diskrepanz stehe zu deren eigenen Aussage, wonach sie nicht länger als eine Stunde mit Personen in sozialen Kontakt treten könne (Urk. 6/99/18), hätte sodann ebenfalls Anlass geboten, die von der Beschwerdeführerin dargelegte Leistungsfähigkeit zu hinterfragen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine ausgedehnte Medikation mit Psychopharmka aktuell nicht mehr erfolgt (Urk. 6/99/10), während im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine umfassende Medikation mit Psychopharma installiert war (Urk. 6/52/3). Auch diesbezüglich ist eine Verbesserung aktenkundig. 4. 2

Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin mit den von ihr ein gereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH (Urk. 3/2-3/7), abzuleiten, ist ihnen doch weder eine Diagnose noch eine Beurteilung zu entnehmen. Jedoch wird im ärzt lichen Zeugnis vom 2 3. November 2015 festgehalten, dass die Beschwer deführerin eine Kosmetik-Schule besuchte (Urk. 3/3), was ebenfalls zu ihren Aussagen, wonach sie nicht länger als eine Stunde mit Personen in sozialen Kontakt treten könne (Urk. 6/99/18), im Widerspruch steht.

Zu den von der Beschwer de führerin erwähnten Wirbelsäulen schmerzen (Urk. 1 S. 2) ist sodann fest zuhalten, dass sie gemäss den Angaben ihres ehemaligen Haus arztes, welcher sie bis 2010 behandelte, schon damals an einem

zervicoze phalen Syndrom und einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom ge litt en hat

(vgl.

Urk. 6/99/11) .

T rotz dieser Beschwerden war es der Beschwerde führerin jedoch offensichtlich ohne weiteres möglich, in den Jahren 2010 bis 2014 die oben erwähnten Einkünfte (E. 4.1) zu erzielen.

F ür weitere Ab klä rungen besteht daher kein Anlass . 4. 3

Dass eine Verbesserung ihre s Gesundheitszustands und ihrer Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist, hat die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre unter Beweis gestellt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin da von ausging, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, mindestens das

Erwerbseinkommen des Jahres 2014 (gemäss IK-Auszug vom 12. No vember 2015 Fr. 36‘259.--,

Urk. 6/104)

auch in Zukunft zu erzielen (Urk. 2 S. 3). Ob die von den A.___ -Gutach terinnen diagnostizierte posttraumatische Belastungs störung den Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 V 342 E. 5) Stand halten würde, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben . 4. 4

Die Beschwerdegegnerin hat hinsichtlich des Invalideneinkommens mithin zu Recht auf die im IK der Beschwerdeführerin eingetragenen Einkommen ab gestellt (Urk. 2 S. 4-5). Dass der von der Beschwerdeführerin bisher betreute F.___ nunmehr im Altersheim lebt (Urk. 1 S. 1), vermag hieran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, eine neue, gleich artige Beschäftigung zu finden, war sie doch bislang auch immer für ver schiedene Arbeitgeber tätig (IK-Auszug vom 12.

Novem ber 2015 [Urk. 6/104]) und kann

auch inskünftig mit der Nachfrage nach ihren Diensten als Haus haltshilfe und Pflegerin gerechnet werden .

Die von der Beschwerdegegnerin ermittelt en

Valideneinkommen (Urk. 2 S.

4

5) blieben unbestritten und geben zu keinen Beanstandungen Anlass.

Gleiches gilt für die rückwirkende Rentenanpassung, da die Beschwer de führerin ihre Zivilstandsänderung und das von ihr erzielte Ein kommen nicht meld ete (Urk. 2 S. 4) und damit offenkundig eine Meldepflichtverletzung beging (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b i.V.m . Art. 77 IVV). 5.

Die Beschwerdegegnerin hat die bisherige ganze Rente der Beschwerde füh rerin damit zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2013 auf eine Viertels rente herabgesetzt und diese Rente per 1. Januar 2014 aufgehoben. Diese Erwä gungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600 .-- festzu setzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führerin aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher