Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1969, war seit dem 1. September 198 8 als Bestückerin bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 9/6 Ziff. 1 und 5). Unter Hinweis auf Depressionen und Angst meldete sich die Versicherte am 2 4. Mai 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistu ngsbezug an (Urk. 9/2 Ziff. 7.2).
Mit Verfügung vom 2 1. September 2004 (Urk. 9/14) verneinte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (bestätigt mit Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 9. Dezember 2004, Urk. 9/27). Eine
dagegen erhobe ne Beschwerde (Urk. 9/32/3-11) wies das hiesige Gericht
mit Urteil vom 1 7. Januar 2006 (Prozess Nr. IV.2005.00058) ab (Urk. 9/43 S. 8 Dis positiv Ziff. 1). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 2 1. August 2006 ab (Urk. 9/51 S. 6 Dispositiv Ziff. 1). 1.2
Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 (Urk. 9/77) verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch, nachdem sie auf ein Gesuch der behandelnden Psychi a terin um Neubeurteilung der Verhältnisse (Urk. 9/54 S. 1 oben) eingetreten war. Mit Urteil vom 9. Juli 2008 (Prozess Nr. IV.2008.00228) hiess das hiesige Gericht eine gegen die Verfügung vom 5. Februar 2008 erhobene Beschwerde
in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/85/ 1-10 S. 10 Dispositiv Ziff. 1).
Die IV-Stelle holte daraufhin ein psychiatrisches Gutachten vom 5. Juli 2009 (Urk. 9/93) und ein weiteres psychiatrisches Gutachten vom 1 8. August 2010 (Urk. 9/ 109/5-50) ein. Mit Verfügung vom 1 3. Januar 2011 (Urk. 9/124) ver neinte die IV-Stelle wiederum einen Rentenanspruch. Die von der Versicherten
am 1 4. Februar 2011
dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/125/3-11) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Juli 2011 (Prozess Nr. IV.2011.00166)
ab (Urk. 9/127 S. 17 Dispositiv Ziff. 1). 1.3
Am 2. November 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden versicherung an (Urk. 9/131 = Urk. 3/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 9/137-
139) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. März 2016 (Urk. 9/140 = Urk.
2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. 2.
Die Versicherte erhob am 3 0. März 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. März 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, die IV-Stelle solle ihren Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit neu beurteilen und es sei ihr mindestens eine halbe Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Mai 2016 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Juni 2016 wurde das Gesuch der Versicherten vom 3 0. März 2016 um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1 unten) abgewiesen. Des Weiteren ordnete das Gericht ein en zweiten Schriftenwe chsel an und stellte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu (Urk. 10 Dis positiv Ziff. 1-3). Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge
keine Replik ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.4
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungs verweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). 1.5
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenän derung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, mit den eingereichten Arzt berichten werde eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Ver gleich zu den Vorjahren nicht belegt. Es sei somit nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten . Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachver haltes vor (Urk. 2 S. 2).
Auch
die im
Bericht von Dr. med. Z.___
vom 2 7. November 2015 beschrie bene g leichbleibende Therapiefrequenz
spreche gegen eine leistungsre levante Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 7 Ziff. 3). 2.2
Die Beschwe rdeführerin brachte vor, die Beschwerdegegnerin beharre in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. März 2016 auf ihrer ablehnenden Haltung, ohne Begründung und ohne medizinische und rechtliche Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. Z.___ und den beigelegten Berichten (Urk. 1 S. 2 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungs begehren der Beschwerdeführerin
zu Recht nicht eingetreten ist.
3. 3.1
Bei der letztmaligen mater i ellen Prüfung der Verhältnisse mit
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Januar 2011 (Urk. 9/124) präsentierte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie folgt:
Dr. Z.___, gemäss Briefkopf Facharzt für Neurologie,
nannte in einem Bericht vom 2 7. August 2007 (Urk. 9/64/7-8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte Angsterkrankung, Panikattacken und min destens eine mittelgradige D epression seit etwa acht Jahren . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Migräne, zum Teil mit Aura, seit Jahren (S. 1 Ziff. 2.1 und 2.2). Dr. Z.___ stellte fest, dass die Patientin für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu über 70 % arbeitsunfähig sei . Würde die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin einfühlsam und sorg fältig betreuen und begleiten, wäre es dieser eventuell möglich, eine einfache körperliche Tätigkeit täglich zwei bis drei Stunden, fünf Tage in der Woche, auszuüben. Dies sei in einer verständnisvollen Arbeitsatmosphäre, bei guter zwischenmenschlicher Beziehung und bei einem verständnisvollen Arbeitgeber möglich. Eine solche Tätigkeit komme wahrscheinlich nur in einem geschützten Rahmen in Frage (S. 1 Ziff. 3).
Die Prognose sei ungünstig, das klinische Bild eindeutig chronifiziert (S. 2). 3.2
Med. pract . A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat teten am 5. Juli 2009 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/93). Die Gutachter nannten
als Diagnosen Angst und eine depressive Störung gemischt, bestehend seit Sommer 1997, und eine Tranquili zerabhängigke it (S. 9 Ziff. 1). Sie kamen zum Ergebnis, dass auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe . Dieser Wert sei schon 2004 von den behandelnden Ärzten angenommen worden (S. 9 Ziff. 2). 3.3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ober ärztin, D.___ AG, stellte in einem nicht datierten Bericht (Urk. 9/100 /6-10) nach einem Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin, der vom 1 3. März bis 1 0. Juni 2008 gedauert hatte (Ziff. 1.3), folgende Diagnosen: mit telgradige depressive Episode (chronifiziert) mit somatischem Syndrom, genera lisierte Angststörung und Störungen durch Sedativa/Hypnotika bei einem Abhängigkeitssyndrom (Ziff. 1.1).
Dr. C.___ führte weiter aus, im Rahmen der Depression bestehe eine einge schränkte Belastbarkeit und Konzentration. Dies wirke sich bei der Arbeit dahingehend aus, dass eine gerin gere Flexibilität und Anpassung sfähigkeit an sich rasch veränder nde Prozesse bestehe. In einer angepassten Tätigkeit mit ausreichend Ruhepausen, strukturiertem und geregeltem Setting ohne Schicht arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % (Ziff. 1.7). Bei Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit könne ab Juni 2009 mit einem Pensum von zirka 20 - 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.4 3.4.1
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, erstattete am 1 8. August 2010 (Urk. 9/109/5-50) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein weiteres psychiatrisches Gutachten.
Dr. E.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine generalisierte Angststörung mit hypochondrischen Zügen und intermittierend auftretenden panikartigen wie auch phobischen Zügen, die sich ab zirka Sommer 1997 entwickelt hätten. Weiter bestünden Störungen durch Sedativa und eine Benzodiazepinabhängigkeit mit Beginn spätestens ab 2003, eine akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und hysteriformen Verhaltensweisen, ma nifest seit der späten Adoleszenz, und Adipositas (S. 29 Ziff. 4.1). Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine rezidivierende, leichtgradig aus geprägte und ängstlich gefärbte depressive Störung und Migräne, seit Jahren (S.
30 Ziff. 4.2 oben).
Der Gutachter führte weiter aus, eine depressive Symptomatik habe bei der jetzi gen Begutachtung klinisch nicht mehr im Vordergrund gestanden. Auf grund der überlieferten Diagnosen wie auch der Eigenanamnese der Beschwer deführerin sei aber anzunehmen, dass früher solche „depressive Episoden“ auf getreten seien (S. 26 Mitte). Die im Austrittsbericht der D.___ AG im Sommer 2008 erwähnte Schmerzsymptomatik sehe man nicht als eigenständi ges klinisches Bild, so dass es auch nicht separat zu erfassen und diagnostisch zu codieren sei (S. 28 oben).
Dr. E.___ hielt unter der Überschrift „psychosoziale und umge bungsbedingte Prob leme“ fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden beträchtli che Probleme innerhalb der eigenen Familie wie auch im weiteren sozialen Umfeld. Diese seien durch das bei ihr zu beobachtende Vermeidungs- und Rückzugsverhalten in den letzten Jahren entstanden. Im Rahmen dieser Ent wicklung habe sich auch ein sekundärer Krankheitsgewinn ausgebildet, wobei es zudem zu einer erlernten Hilflosigkeit gekommen sei. So würden an sich noch bewältigbare Aufgaben delegiert oder von der Beschwerdeführerin umgangen, so dass eine spezifische innerfamiliäre Dynamik in Gang komme. Die in früheren Arztberichten erwähnten psychosozialen und soziokulturellen Faktoren hätten auf die Entstehung der unter Ziff. 4.1 im Gutachten genannten Störungen einen nicht zu vernachlässigenden und kausalen Einfluss gehabt (S.
30 Ziff. 4.2). 3.4.2
Eine Rückkehr in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bestückerin sei der Beschwer deführerin nicht zuzumuten. Hingegen bestehe, jedenfalls theoretisch evaluiert, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen des ersten Arbeitsmarktes. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die ermittelte Arbeitsfähigkeit von 100 % von der Beschwerdeführerin aller Voraussicht nach nicht realisiert werde. Dies auf der Grundlage eines seit 2003 entwickelten erheblichen Vermeidungsverhaltens mit einem sekundären Krank heitsgewinn (S. 34 Ziff. 5.1 oben). 3.5
Dr. E.___ antwortete in einem Schreiben vom 1 2. September 2010 (Urk. 9/111) auf Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin. Der Gutachter gab dabei an, bei Beginn der Störung mit Vorläufersymptomen ab 1997 habe sich im Jahr 2003 eine Angststörung entwickelt, die mit Einschränkungen der Konzentration und der selektiven wie geteilten Aufmerksamkeit, einer Verminderung des Durchhaltevermögens, unter anderem auch bedingt durch Schlafstörungen, zu einer zwischen 50 und 100 % liegenden Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 3 1. Januar 2005, aber auch nur für diesen, könne eine Arbeitsunfähigkeit primär aus dem psychischen Gesund heitsschaden gemäss Ziff. 4.1 des Gutachtens abgeleitet werden. Danach und zwar bis heute bestünden ganz ü berwiegend IV-fremde Faktoren bei tendenzi eller Abnahme der ursprünglichen psychischen Symptomatik und einer Überla gerung beziehungsweise Verdrängung derselben durch psychosoziale Einflüsse (S. 3).
Ab Ende 2004/Anfang 2005 hätten IV-irrelevante, psychosoziale Faktoren das klinische Bild dominiert und hätten überwiegend den in der Folge von den behandelnden Ärzten ermittelten Grad der Arbeitsunfähigkeit bestimmt sowohl für die zuletzt ausgeübte wie auch für eine angepasste Tätigkeit des freien Arbeitsmarktes (S. 3 unten). 3.6
Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regional ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 2 0. September 2010 (Urk. 9/115 S. 9) aus, Dr. E.___ habe in der Ergänzung vom 1 2. September 2010 erläutert, weshalb für die Tätigkeit als Bestückerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorliege. Für diese Arbeit brau che es eine erhöhte Konzentration, fokussierte Aufmerksamkeit, manuelles Geschick, feinmotorische Fähigkeiten und ein gutes Durchhaltevermögen. Die Beschwerdeführerin verfüge aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in gen ü gendem Mass über diese Fähigkeiten. Dass die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten nicht umgesetzt werde, beruhe auf IV-fremden Gründen. Für eine angepasste Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit nie eingeschränkt gewesen und sei es auch heute nicht. 3.7
Das hiesige Gericht stellte im Urteil vom 7. Juli 2011 dem Gutachten von
Dr. E.___ vom 1 8. August 2010 folgend
fest, dass der Beschwerde führerin die Tätigkeit als Bes tückerin nicht mehr zumutbar sei, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aber keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit best ehe (Urk. 9/127 S. 13 E. 5.2.3). Gestützt auf die medizinische Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit verneinte das Gericht bei einem Invaliditätsgrad von rund 27 % einen Rentenanspruch (S. 17 E. 6.3.4). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin meldete sich am
2. November 2015
erneut bei der Inva lidenversicherung an. Sie machte geltend, dass es ihr nicht besser oder gleich, sondern deutlich schlechter gehe als früher . Sie habe Schmerzen, welche rund um die Uhr im ganzen Körper vorhanden seien. Die Schmerzen seien stärker als vor zwei Jahren (Urk. 9/131 S. 1). 4.2
Die Beschwerdeführerin war vom 1 8. Juni bis 2. Juli 2012 in der Klinik für Rheu matologie, G.___, hospitalisiert (Urk. 9/135/9 oben).
Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Assistenz ärztin, Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Chefarzt, Klinik für Rheumatologie, (G.___), stellten im Bericht vom 3. Juli 2012 (Urk. 9/135/9-11) folgende Diagnosen (S. 1): 1. Panvertebralsyndrom mit/bei - Spondylolyse L5 beidseits mit Spondylolisthesis L5 gegenüber S1 Grad I nach Meyerding, geringer Bandscheibendehydration L5-S1, deutlich er osteodiskaler
Foramenstenose L5/S1 links mit foraminaler Kompression der Wurzel L5 links (MRI der Lendenwirbelsäule, LWS, vom 2 2. Juni 2012) - Verdacht auf leichte Synovitis im Bereich der Handgelenke und
tarsome tatarsal beidseits, Differentialdiagnose: im Rahmen degenerati ver Veränderungen (Ganzkörperszintigraphie vom 7. Juni 2012) - Wirbelsäulenfehlhaltung mit Hyperlordose der LWS, thorakaler Skoli ose nach links - muskulärer Dysbalance - Knick-/Senk-/Spreizfuss 2. depressive Episoden (chronifiziert) mit somatischem Syndrom - generalisierte Angststörung 3. Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose Januar 2011 - unter OAD 4. Vitamin B12 - und Folsäuremangel 5. Vitamin D-Mangel
Die Ärzte des G.___ führten aus, der Eintritt in die Klinik sei aufgrund von chro nifizierten Rückenschmerzen erfolgt. Die Funktionsaufnahmen der Lendenwir belsäule (L W S) zeigten kein signifikantes Wirbelgleiten bei Anterolisthesis L5 gegenüber S1 von 1 cm sowohl in der Inklination wie in der Reklination . Es habe sich eine eher verminderte Beweglichkeit der übrigen LWS-Segmente gefunden. Unter multimodaler Physiotherapie und Analgesie habe sich bisher eine leichte Regredienz der Symptomatik gezeigt. Eine bereits im Vorfeld durchgeführte Ganzköperskelettszintigraphie vom 7. Juni 2012 habe den Ver dacht auf eine leichte Synovitis im Bereich der Handgelenke und tarsometatar sal beidseits ergeben. Man habe die Mehranreicherungen im Rahmen von dege nerativen Veränderungen interpretiert (S. 1 f.). Die Patientin habe über chroni sche Schmerzen berichtet, die seit einigen Jahren bestünden, die jedoch nur leichtgradig gewesen seien. Seit zwei bis drei Wochen bestünden progrediente Schmerzen im Nacken-/Schultergürtel und im Bereich der LWS sowie der Knie gelenke beidseits. Des Weiteren habe sie Myalgien an den Unterarmen beidseits. Eine Kraft- oder Sensibilitätsminderung bestehe nicht. Die Schmerzen seien belastungsunabhängig (S. 3 Mitte). 4.3
Dr. med. K.___, Stellvertretender Chefarzt, Institut Radiologie, Spital L.___, berichtete am 6. Mai 2013 (Urk. 9/135/1) über ein gleichentags erstelltes MRI der Halswirbelsäule. Dr. K.___ stellte fest, die Untersuchung habe eine milde Vorwölbung der Bandscheibe bei C5/6 in der Mittellinie ergeben, ohne Beeinträchtigung einer neuronalen Struktur. 4.4
Von 9. bis 1 4. Mai 2013 war die Beschwerdeführerin in der Medizinischen Kli nik, Spital M.___, hospitalisiert (Urk. 9/135/2).
Die behandelnden Ärzte des Spitals M.___
diagnostizierten im Austrittsbe richt vom 1 7. Mai 2013 (Urk. 9/135/2- 4) ebenfalls ein Panvertebralsyndrom sowie depressive Episoden mit somatischem Syndrom, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Hypercholesterinämie, eine Hypovitaminose D und zusätzlich ein generalisiertes Schmerzsyndrom (S. 1). Die Ärzte führten aus, die notfallmässige Selbstzuweisung sei bei einem generalisierten Schmerzsyndrom erfolgt. Im Gespräch mit der Patientin habe sich eine fragliche psychische Komponente herauskristallisiert. Die Schmerzen seien nicht genau lokalisierbar, jedoch vor allem an den Schultern, dem Rücken und den Beinen dominant. Die Patientin habe sich bezüglich der Schmerzsymptomatik bereits im G.___ und in der N.___ vorgestellt. Man sei von einem Panvertrebralsyndrom mit depressiver Episode ausgegangen (S. 3). Man habe die Patientin in leicht gebessertem Allgemeinzustand in das häusliche Umfeld entlassen (S. 1 unten). 4.5
4.5.1
Dr. Z.___ führte in einem Schreiben vom 2 7. November 2015 (Urk. 9/134 = Urk. 3/3) aus, die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht akzeptiert, weil diese eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht habe. Dies stimme im Grunde genommen nicht. Die Beschwerdegegnerin hätte ohne Weiteres Berichte von den behandelnden Ärz ten einfordern können, so dass sie ihre Verantwortung hätte korrekt wahrneh men können. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht um Kriminel le, sondern um kranke Menschen zu kümmern, die leiden würden . Solchen Menschen müsse man keine unnötigen Hindernisse stellen (S. 1).
Dr. Z.___ betreue die Patientin mit einem Unterbruch von über einem Jahr ziem lich regelmässig in Abständen von ein bis zwei Monaten neuro-psychiatrisch und in türkischer Sprach e. Die zwischenzeitliche Betreuung durch Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe der Beschwer deführerin nicht viel geholfen.
Sie habe zu i h m keine gute auf Vertrauen basie rende Beziehung aufbauen können.
Im Austrittsbericht der D.___ stehe, dass sie schon damals an einer chronifizierten und mittelgradig vorhandenen Depression und an einer genera lisierten Angststörung gelitten habe . Ein Mensch mit solchen Diagnosen sei in einer modernen Gesellschaft wie der Schweiz für jegliche in Frage kommenden Tätigkeiten mindestens im Umfang von 50 % arbeitsunfähig. Bei solchen Diag nosen könne ein Patient die Arbeitsfähigkeit kaum steigern. Anderweitige Überlegungen oder Annahmen seien realitätsfremd.
Viele psychiatrische Gutachter, die Menschen wie die Beschwerdeführerin begut achten würden, würden der Invalidenversicherung diverse Massnahmen vorschlagen, um die Arbeitsfähigkeit steigern zu können. Bis jetzt habe er noch in keinem Gutachten gelesen, dass die vorgeschlagenen Massnahmen durch wissenschaftlich korrekt durchgeführte Studien tatsächlich belegt seien und dass die Arbeitsfähigkeit dadurch habe gesteigert werden können . Viele Gutachter würden der IV realitätsfremde Massnahmen unterbreiten. Die Beschwerdegeg nerin stütze sich auf solche beantragten Massnahmen und mache dadurch öfters grosse Fehler bei der Beurteilung einer kranken Person. Die Patientin sei auch eine solche Person. Sie habe versicherungsrechtlich ein sehr grosses Unrecht erlebt (S. 2).
Mit Verweis auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Januar 2011 führte Dr. Z.___ aus, wenn eine Person wegen einer generalisierten Angststö rung und einer Depression für eine Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, sei sie für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Für solche Patienten gebe es in der freien Wirtschaft keine angepasste Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb schon damals versicherungsrechtlich von einer falschen Annahme aus gegangen, habe die Patientin falsch beurteilt und einen falschen Entscheid getroffen (S. 2 f.). 4.5.2
Die Beschwerdeführerin habe vor der ersten Ve rfügung der Beschwerdegegnerin an einer generalisierten Angststörung, Panikattacken und einer mittelgradigen Depression gelitten, was auch jetzt der Fall sei . Zudem habe sie an einem gene ralisierten Schmerzsyndrom bei Diskopathien gelitten. Die Schmerzen hätten sich im Laufe der Zeit durch Mechanismen, die sich im zentralen Nervensystem abspielen würden, generalisiert und verschlechtert. Dadurch leide die Patientin seit mindestens zwei Jahren an stark beeinträchtigenden und störenden genera lisierten Schmerzen im ganzen Körper. Bei generalisierten Schmerzen gebe es noch immer keine wirksame medikamentöse oder anderweitige Therapie. Die nicht wirksam zu behandelnden Schmerzen verschle chterten sich im Laufe der Zeit . Diese Mechanismen und Verschlechterungen seien wissenschaftlich sehr gut belegt. Deswegen müsse man bei generalisierten Schmerzen, die nicht gut therapierbar oder therapieresistent seien, im Laufe der Zeit fast immer von einer Verschlechterung ausgehen. Dies sei bei der Patientin der Fall. Ausserdem habe auch die Angststörung der Patientin erheblich zugenommen. Die Beschwerde führerin habe rund um die Uhr stark störende, frei flottierende Angstgefühle, die nach der langjährigen Beobachtung durch
Dr. Z.___ im letzten Jahr deutlich zugenommen hätten, so dass er die Patientin immer wieder notfallmässig habe sehen und versuchen müssen, ihr Leiden zu lindern. Dies sei nur dann möglich, wenn das Vertrauensverhältnis intakt sei.
Die Patientin zu betreuen sei zeitintensiv und nicht einfach, weil sie Menschen gegenüber sehr skeptisch sei. Sie müsse Vertrauen in einen Arzt haben, ansonsten wirkten Empfehlungen eines Arztes nicht.
Als die Angststörungen noch nicht so stark gewesen seien wie jetzt, habe die Patientin jahrelang sehr fleissig und pflichtbewusst gearbeitet. Aber schon damals habe wegen Angststörungen eine Medikation bestanden und es hätten erhebliche Schlafstörungen bestanden (S. 3). 4.5.3
Dr. Z.___ habe die medikamentöse Behandlung immer weiter steigern müssen. Die Patientin stehe seit über 12 Jahren unter einer Psychopharmaka-Behand lung.
Neben der zunehmenden Angststörung und den Panikattacken leide sie seit Jah ren unter einer Depression, die sich vor Jahren chronifiziert habe. Nach der Beurteilung und Beobachtung durch
Dr. Z.___ hätten die Symptome der Depres sion in den letzten zwei Jahren deutlich zugenommen, vor allem deren Stärke. Es bestünden eine stark gedrückte Grundstimmung, eine reduzierte Belastbar keit, ein Verlust an Freude und Lust, eine Antriebsarmut, Pessimismus und eine Hilf-
und
Ratlosigkeit, Skepsis gegenüber Menschen, teilweise paranoide Äusserungen oder eine Neigung zu paranoiden Äusserungen als psychotische Symptome, Schlafstörung en und ausgeprägte kognitive Funktionsstörungen. Dabei handle es sich um eine Störung des Frischgedächtnisses, der Merkfähig keit und der Konzentration. Weiter bestünden eine Müdigkeit, eine rasche Ermüdbarkeit, eine reduzierte Vitalkraft und eine latente Suizidgefährdung. Es bestehe ein Grübeln. Das Denken kreise inhaltlich nur um ihre Beschwerden, formal sei es gehemmt und verlangsamt. Die Zunahme ihrer Depression beein trächtige die Patientin zusätzlich erheblich in ihren Aktivitäten. Zudem habe die Patientin noch ein restlesslegs -Syndrom, was die Patientin vor allem beim Ein schlafen oder in der Nacht sehr stark störe (S. 4 unten).
Ihre Kopfschmerzen würden immer wieder in den Vordergrund treten und die Arbeitsfähig keit ebenfalls beeinträchtigen (S. 5 oben). 4.5.4
Zusammenfassend leide die Patientin seit Jahren an einer generalisierten Angs t störung, einer chronifizierten Depression, einem generalisierten Schmerzsyn drom, einem chronifizierten
Zervikovertebralsyndrom, einem restlesslegs -Syn drom und häufigen Kopfschmerzen (eher migränöser Natur). Die Depression, die Angststörung und das generalisierte Schmerzsyndrom hätten sich in den letzten zwei Jahren deutlich verschlechtert, so dass die Patientin seit zwei Jahren für jegliche in der freien Wirtscha ft in Frage kommende Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig sei. Für die Patientin gebe es keine angepasste Tätigkeit (S. 5). 4.6
P.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 2 8. Dezember 2015 (Urk. 9/136 S. 4) aus, aus Sicht von Dr. Z.___ bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit. Auch für jede andere Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der gleichen Höhe. Da die Beschwerdegegnerin damals falsch entschieden habe, habe sich der psychische Zustand der Patientin weiter verschlechtert. Dr. Z.___
müsse die Beschwerde führerin aufgrund ihrer Ängste immer wieder notfallmässig sehen.
Es werde angemerkt, dass weiterhin ein erheblicher Benzodiazepin-Konsum vorliege. Dr. Z.___ berichte von 2 - 3 mg Temesta am Tag. Eine fachärztliche psychiatrische Behandlung werde nicht mehr wahrgenommen. Zusammenfas send bestehe keine Veränderung des Gesundheitszustandes. 4.7
RAD-Ärztin P.___
gab in einer weiteren Stellungnahme vom 2 1. Mai 2016 (Urk. 8) an, nach einem Bericht des Spitals L.___ bestehe eine milde Vorwöl bung der Bandscheiben bei C5/6 ohne Beeinträchtigung von Nervenstrukturen. Der Radiologe gebe als geklagte Beschwerden seit langem störende Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in die Arme an. Wie aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen zeigten, sei ein MRI nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszuweisen. Nach dem Bericht des Spitals M.___ vom 1 7. Mai 2013 habe sich die Beschwerdeführerin bei generalisierten Schmerzen vorgestellt. Der klinische Untersuchungsbefund enthalte keine Hin weise auf relevante Gesundheitsstörungen. Insbesondere werde die Wirbelsäule als nicht klopf- oder druckschmerzhaft beschrieben. Die mitgeteilten MRI-Befunde seien bereits 2012 entstanden. Bei einem gleichzeitig unauffälligen kli nischen Befund lasse sich kein e Gesundheitsstörung begründen (S. 1).
Es sei an der Stellungnahme des RAD vom 2 8. Dezember 2015 festzuhalten (S.
2). 5. 5.1
Dr. E.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 1 8. August 2010 eine generalisierte Angststörung und eine akzentuierte Per sönlichkeit sowie eine leichte depressive Störung, welche sich nicht a uf die Arbeitsfähigkeit auswirk e (E. 3.4.1 hiervor). Hinweise auf eine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lagen zum Zeitpunkt der Verfü gung vom 1 3. Januar 2011 nicht vor.
Dr. Z.___ hat te der Beschwerdeführerin bereits 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für jegliche Tätigkeiten attestiert, wobei die Restarbeitsfähigkeit nach sei ner damaligen Einschätzung nur an einem geschützten Arbeitsplatz hätte umgesetzt werden können. Nun betrachtet er die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig (E. 4.5.4). 5.2
Die Beschwerdeführerin befand sich zwischenzeitlich bei
Dr. O.___ in psychiat rische r Behandlung . Wie Dr. Z.___ berichtete, konnte die Beschwerdeführerin zu diesem Arzt kein Vertrauensverhältnis aufbauen, so dass sie sich wieder bei Dr. Z.___ in Behandlung begab (E. 4.5.1 hiervor) . Dieser muss te die Beschwer deführeri n auch notfallmässig behandeln, wofür nach Dr. Z.___ ein Vertrauens verhältnis erforderlich ist (E. 4.5.2). Zudem wird die Beschwerdeführerin auch medikamentös durch Dr. Z.___ behandelt, wobei er die medikamentöse Therapie stets habe intensivieren müssen (E. 4.5.3) .
Die Aussage von RAD-Ärztin P.___, wonach zurzeit keine fachärztliche Behandlung bestehe (E. 4.6), ist daher
insofern zu relativieren, als die Beschwerdeführerin bei Dr. Z.___ in ärztlicher Behandlung steht, zu dem sie ein Vertrauensverhältnis hat und mit dem sie sich in türkischer Sprache verständigen kann.
Bei einer gesundheitlichen Verschlechterung wäre eine erhöhte Behandlungs frequenz zu erwarten. Dr. Z.___
beschrieb zwar, dass die Behandlung durch ihn mit einem
grössernen Abstand von ein bis zwei Monaten erfolgen würde
(E.
4.5.1). Jedoch berichtete er auch, dass er die Beschwerdeführerin dazwischen notfallmässig habe sehen müssen.
Dr. Z.___
gab sodann an, dass die depressiven Symptome in den letzten zwei Jahren zugenommen hätten. Dies lässt auf eine gesundheitliche Verschlechte rung schliessen, nachdem Dr. E.___ im psychiatrischen Gutachten vom 1 8. August 2010 noch eine leichte depressi ve Störung diagnostiziert hatte (E. 3.4.1). Gemäss
Dr. Z.___
hätt en ausserdem die Symptome
der
schon länger bestehende n Angststörung zugenommen (E. 4.5.2). Dr. Z.___ ist zwar kein Psy chiater. Nachdem beweisrechtlich jedoch
bereits die Glaubhaftmachung einer Änderung genügt (E. 1.5), bestehen mit den Angaben von Dr. Z.___
genügend Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht verschlechtert haben könnte. Dafür spricht auch die neu von den Ärzten des Spitals M.___
gestellte Diagnose eines generalisier ten Schmerzsyndrom s (E. 4.4).
In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Ärzte des G.___ im Bericht vom 3. Juli 2012 neu ein Panvertebralsyndrom bei einer Spondylolyse L 5 beidseits mit Spondylolisthesi s L5 gegenüber S1 Grad I nach Meyerding, einer geringen Bandscheibendehydration L5-S1
sowie eine r deutliche n
osteodiskale n
Fora menstenose L5/S1 links mit foraminaler
Kompression der Wurzel L5 links (E.
4.2).
D ie RAD-Ärztin
relativierte den im G.___ erhobenen Befund in ihrer Stellungnahme vom 2 1. Mai 2016 (E. 4.7) .
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 3. Januar 2011 in somatischer Hinsicht gesund war beziehungsweise keine somatischen Diagnosen bekannt waren .
Dass sie neu auch an einem Panvertebralsyndrom leidet, deutet daher ebenfalls auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszu standes hin. Mit dem im Bericht des G.___
dokumentierten Befund ist sodann nicht auszuschliessen, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmer zen eine somatische Ursache haben.
Nachdem seit der letztmaligen Prüfung der Verhältnisse mit Verfügung vom 1 3. Januar 2011 bereits knapp sechs Jahre vergangen sind, ist mit dem Schrei ben von Dr. Z.___ und den Berichten des G.___ und des Spitals M.___ eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden . Dies führt dazu, dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. November 2015 einzutreten ist. 5.3
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. März 2016 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Neuanmeldung der Beschwerdefüh rerin vom 2. November 2015 (Urk. 9/131) materiell prüfe. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700 .-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über die Neuanmeldung vom 2. November 2015 materiell befinde . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 8. August 2010 (Urk. 9/ 109/5-50) ein. Mit Verfügung vom 1 3. Januar 2011 (Urk. 9/124) ver neinte die IV-Stelle wiederum einen Rentenanspruch. Die von der Versicherten
am 1 4. Februar 2011
dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/125/3-11) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Juli 2011 (Prozess Nr. IV.2011.00166)
ab (Urk. 9/127 S. 17 Dispositiv Ziff. 1).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.
E. 1.4 Mit Art. 87 Abs.
E. 1.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenän derung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 3 0. März 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. März 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, die IV-Stelle solle ihren Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit neu beurteilen und es sei ihr mindestens eine halbe Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Mai 2016 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Juni 2016 wurde das Gesuch der Versicherten vom 3 0. März 2016 um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1 unten) abgewiesen. Des Weiteren ordnete das Gericht ein en zweiten Schriftenwe chsel an und stellte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu (Urk. 10 Dis positiv Ziff. 1-3). Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge
keine Replik ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 und 2.2). Dr. Z.___ stellte fest, dass die Patientin für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu über 70 % arbeitsunfähig sei . Würde die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin einfühlsam und sorg fältig betreuen und begleiten, wäre es dieser eventuell möglich, eine einfache körperliche Tätigkeit täglich zwei bis drei Stunden, fünf Tage in der Woche, auszuüben. Dies sei in einer verständnisvollen Arbeitsatmosphäre, bei guter zwischenmenschlicher Beziehung und bei einem verständnisvollen Arbeitgeber möglich. Eine solche Tätigkeit komme wahrscheinlich nur in einem geschützten Rahmen in Frage (S. 1 Ziff. 3).
Die Prognose sei ungünstig, das klinische Bild eindeutig chronifiziert (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwe rdeführerin brachte vor, die Beschwerdegegnerin beharre in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. März 2016 auf ihrer ablehnenden Haltung, ohne Begründung und ohne medizinische und rechtliche Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. Z.___ und den beigelegten Berichten (Urk. 1 S. 2 unten).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungs begehren der Beschwerdeführerin
zu Recht nicht eingetreten ist.
3.
E. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungs verweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
E. 3.1 Bei der letztmaligen mater i ellen Prüfung der Verhältnisse mit
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Januar 2011 (Urk. 9/124) präsentierte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie folgt:
Dr. Z.___, gemäss Briefkopf Facharzt für Neurologie,
nannte in einem Bericht vom 2 7. August 2007 (Urk. 9/64/7-8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte Angsterkrankung, Panikattacken und min destens eine mittelgradige D epression seit etwa acht Jahren . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Migräne, zum Teil mit Aura, seit Jahren (S. 1 Ziff.
E. 3.2 Med. pract . A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat teten am 5. Juli 2009 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/93). Die Gutachter nannten
als Diagnosen Angst und eine depressive Störung gemischt, bestehend seit Sommer 1997, und eine Tranquili zerabhängigke it (S. 9 Ziff. 1). Sie kamen zum Ergebnis, dass auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe . Dieser Wert sei schon 2004 von den behandelnden Ärzten angenommen worden (S. 9 Ziff. 2).
E. 3.3 Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ober ärztin, D.___ AG, stellte in einem nicht datierten Bericht (Urk. 9/100 /6-10) nach einem Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin, der vom 1 3. März bis 1 0. Juni 2008 gedauert hatte (Ziff. 1.3), folgende Diagnosen: mit telgradige depressive Episode (chronifiziert) mit somatischem Syndrom, genera lisierte Angststörung und Störungen durch Sedativa/Hypnotika bei einem Abhängigkeitssyndrom (Ziff. 1.1).
Dr. C.___ führte weiter aus, im Rahmen der Depression bestehe eine einge schränkte Belastbarkeit und Konzentration. Dies wirke sich bei der Arbeit dahingehend aus, dass eine gerin gere Flexibilität und Anpassung sfähigkeit an sich rasch veränder nde Prozesse bestehe. In einer angepassten Tätigkeit mit ausreichend Ruhepausen, strukturiertem und geregeltem Setting ohne Schicht arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % (Ziff. 1.7). Bei Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit könne ab Juni 2009 mit einem Pensum von zirka 20 - 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).
E. 3.4.1 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, erstattete am 1 8. August 2010 (Urk. 9/109/5-50) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein weiteres psychiatrisches Gutachten.
Dr. E.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine generalisierte Angststörung mit hypochondrischen Zügen und intermittierend auftretenden panikartigen wie auch phobischen Zügen, die sich ab zirka Sommer 1997 entwickelt hätten. Weiter bestünden Störungen durch Sedativa und eine Benzodiazepinabhängigkeit mit Beginn spätestens ab 2003, eine akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und hysteriformen Verhaltensweisen, ma nifest seit der späten Adoleszenz, und Adipositas (S. 29 Ziff. 4.1). Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine rezidivierende, leichtgradig aus geprägte und ängstlich gefärbte depressive Störung und Migräne, seit Jahren (S.
30 Ziff. 4.2 oben).
Der Gutachter führte weiter aus, eine depressive Symptomatik habe bei der jetzi gen Begutachtung klinisch nicht mehr im Vordergrund gestanden. Auf grund der überlieferten Diagnosen wie auch der Eigenanamnese der Beschwer deführerin sei aber anzunehmen, dass früher solche „depressive Episoden“ auf getreten seien (S. 26 Mitte). Die im Austrittsbericht der D.___ AG im Sommer 2008 erwähnte Schmerzsymptomatik sehe man nicht als eigenständi ges klinisches Bild, so dass es auch nicht separat zu erfassen und diagnostisch zu codieren sei (S. 28 oben).
Dr. E.___ hielt unter der Überschrift „psychosoziale und umge bungsbedingte Prob leme“ fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden beträchtli che Probleme innerhalb der eigenen Familie wie auch im weiteren sozialen Umfeld. Diese seien durch das bei ihr zu beobachtende Vermeidungs- und Rückzugsverhalten in den letzten Jahren entstanden. Im Rahmen dieser Ent wicklung habe sich auch ein sekundärer Krankheitsgewinn ausgebildet, wobei es zudem zu einer erlernten Hilflosigkeit gekommen sei. So würden an sich noch bewältigbare Aufgaben delegiert oder von der Beschwerdeführerin umgangen, so dass eine spezifische innerfamiliäre Dynamik in Gang komme. Die in früheren Arztberichten erwähnten psychosozialen und soziokulturellen Faktoren hätten auf die Entstehung der unter Ziff. 4.1 im Gutachten genannten Störungen einen nicht zu vernachlässigenden und kausalen Einfluss gehabt (S.
30 Ziff. 4.2).
E. 3.4.2 Eine Rückkehr in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bestückerin sei der Beschwer deführerin nicht zuzumuten. Hingegen bestehe, jedenfalls theoretisch evaluiert, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen des ersten Arbeitsmarktes. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die ermittelte Arbeitsfähigkeit von 100 % von der Beschwerdeführerin aller Voraussicht nach nicht realisiert werde. Dies auf der Grundlage eines seit 2003 entwickelten erheblichen Vermeidungsverhaltens mit einem sekundären Krank heitsgewinn (S. 34 Ziff. 5.1 oben).
E. 3.5 Dr. E.___ antwortete in einem Schreiben vom 1 2. September 2010 (Urk. 9/111) auf Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin. Der Gutachter gab dabei an, bei Beginn der Störung mit Vorläufersymptomen ab 1997 habe sich im Jahr 2003 eine Angststörung entwickelt, die mit Einschränkungen der Konzentration und der selektiven wie geteilten Aufmerksamkeit, einer Verminderung des Durchhaltevermögens, unter anderem auch bedingt durch Schlafstörungen, zu einer zwischen 50 und 100 % liegenden Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 3 1. Januar 2005, aber auch nur für diesen, könne eine Arbeitsunfähigkeit primär aus dem psychischen Gesund heitsschaden gemäss Ziff. 4.1 des Gutachtens abgeleitet werden. Danach und zwar bis heute bestünden ganz ü berwiegend IV-fremde Faktoren bei tendenzi eller Abnahme der ursprünglichen psychischen Symptomatik und einer Überla gerung beziehungsweise Verdrängung derselben durch psychosoziale Einflüsse (S. 3).
Ab Ende 2004/Anfang 2005 hätten IV-irrelevante, psychosoziale Faktoren das klinische Bild dominiert und hätten überwiegend den in der Folge von den behandelnden Ärzten ermittelten Grad der Arbeitsunfähigkeit bestimmt sowohl für die zuletzt ausgeübte wie auch für eine angepasste Tätigkeit des freien Arbeitsmarktes (S. 3 unten).
E. 3.6 Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regional ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 2 0. September 2010 (Urk. 9/115 S. 9) aus, Dr. E.___ habe in der Ergänzung vom 1 2. September 2010 erläutert, weshalb für die Tätigkeit als Bestückerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorliege. Für diese Arbeit brau che es eine erhöhte Konzentration, fokussierte Aufmerksamkeit, manuelles Geschick, feinmotorische Fähigkeiten und ein gutes Durchhaltevermögen. Die Beschwerdeführerin verfüge aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in gen ü gendem Mass über diese Fähigkeiten. Dass die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten nicht umgesetzt werde, beruhe auf IV-fremden Gründen. Für eine angepasste Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit nie eingeschränkt gewesen und sei es auch heute nicht.
E. 3.7 Das hiesige Gericht stellte im Urteil vom 7. Juli 2011 dem Gutachten von
Dr. E.___ vom 1 8. August 2010 folgend
fest, dass der Beschwerde führerin die Tätigkeit als Bes tückerin nicht mehr zumutbar sei, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aber keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit best ehe (Urk. 9/127 S. 13 E. 5.2.3). Gestützt auf die medizinische Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit verneinte das Gericht bei einem Invaliditätsgrad von rund 27 % einen Rentenanspruch (S. 17 E. 6.3.4). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin meldete sich am
2. November 2015
erneut bei der Inva lidenversicherung an. Sie machte geltend, dass es ihr nicht besser oder gleich, sondern deutlich schlechter gehe als früher . Sie habe Schmerzen, welche rund um die Uhr im ganzen Körper vorhanden seien. Die Schmerzen seien stärker als vor zwei Jahren (Urk. 9/131 S. 1). 4.2
Die Beschwerdeführerin war vom 1 8. Juni bis 2. Juli 2012 in der Klinik für Rheu matologie, G.___, hospitalisiert (Urk. 9/135/9 oben).
Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Assistenz ärztin, Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Chefarzt, Klinik für Rheumatologie, (G.___), stellten im Bericht vom 3. Juli 2012 (Urk. 9/135/9-11) folgende Diagnosen (S. 1): 1. Panvertebralsyndrom mit/bei - Spondylolyse L5 beidseits mit Spondylolisthesis L5 gegenüber S1 Grad I nach Meyerding, geringer Bandscheibendehydration L5-S1, deutlich er osteodiskaler
Foramenstenose L5/S1 links mit foraminaler Kompression der Wurzel L5 links (MRI der Lendenwirbelsäule, LWS, vom 2 2. Juni 2012) - Verdacht auf leichte Synovitis im Bereich der Handgelenke und
tarsome tatarsal beidseits, Differentialdiagnose: im Rahmen degenerati ver Veränderungen (Ganzkörperszintigraphie vom 7. Juni 2012) - Wirbelsäulenfehlhaltung mit Hyperlordose der LWS, thorakaler Skoli ose nach links - muskulärer Dysbalance - Knick-/Senk-/Spreizfuss 2. depressive Episoden (chronifiziert) mit somatischem Syndrom - generalisierte Angststörung 3. Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose Januar 2011 - unter OAD 4. Vitamin B12 - und Folsäuremangel 5. Vitamin D-Mangel
Die Ärzte des G.___ führten aus, der Eintritt in die Klinik sei aufgrund von chro nifizierten Rückenschmerzen erfolgt. Die Funktionsaufnahmen der Lendenwir belsäule (L W S) zeigten kein signifikantes Wirbelgleiten bei Anterolisthesis L5 gegenüber S1 von 1 cm sowohl in der Inklination wie in der Reklination . Es habe sich eine eher verminderte Beweglichkeit der übrigen LWS-Segmente gefunden. Unter multimodaler Physiotherapie und Analgesie habe sich bisher eine leichte Regredienz der Symptomatik gezeigt. Eine bereits im Vorfeld durchgeführte Ganzköperskelettszintigraphie vom 7. Juni 2012 habe den Ver dacht auf eine leichte Synovitis im Bereich der Handgelenke und tarsometatar sal beidseits ergeben. Man habe die Mehranreicherungen im Rahmen von dege nerativen Veränderungen interpretiert (S. 1 f.). Die Patientin habe über chroni sche Schmerzen berichtet, die seit einigen Jahren bestünden, die jedoch nur leichtgradig gewesen seien. Seit zwei bis drei Wochen bestünden progrediente Schmerzen im Nacken-/Schultergürtel und im Bereich der LWS sowie der Knie gelenke beidseits. Des Weiteren habe sie Myalgien an den Unterarmen beidseits. Eine Kraft- oder Sensibilitätsminderung bestehe nicht. Die Schmerzen seien belastungsunabhängig (S. 3 Mitte). 4.3
Dr. med. K.___, Stellvertretender Chefarzt, Institut Radiologie, Spital L.___, berichtete am 6. Mai 2013 (Urk. 9/135/1) über ein gleichentags erstelltes MRI der Halswirbelsäule. Dr. K.___ stellte fest, die Untersuchung habe eine milde Vorwölbung der Bandscheibe bei C5/6 in der Mittellinie ergeben, ohne Beeinträchtigung einer neuronalen Struktur. 4.4
Von 9. bis 1 4. Mai 2013 war die Beschwerdeführerin in der Medizinischen Kli nik, Spital M.___, hospitalisiert (Urk. 9/135/2).
Die behandelnden Ärzte des Spitals M.___
diagnostizierten im Austrittsbe richt vom 1 7. Mai 2013 (Urk. 9/135/2- 4) ebenfalls ein Panvertebralsyndrom sowie depressive Episoden mit somatischem Syndrom, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Hypercholesterinämie, eine Hypovitaminose D und zusätzlich ein generalisiertes Schmerzsyndrom (S. 1). Die Ärzte führten aus, die notfallmässige Selbstzuweisung sei bei einem generalisierten Schmerzsyndrom erfolgt. Im Gespräch mit der Patientin habe sich eine fragliche psychische Komponente herauskristallisiert. Die Schmerzen seien nicht genau lokalisierbar, jedoch vor allem an den Schultern, dem Rücken und den Beinen dominant. Die Patientin habe sich bezüglich der Schmerzsymptomatik bereits im G.___ und in der N.___ vorgestellt. Man sei von einem Panvertrebralsyndrom mit depressiver Episode ausgegangen (S. 3). Man habe die Patientin in leicht gebessertem Allgemeinzustand in das häusliche Umfeld entlassen (S. 1 unten). 4.5
4.5.1
Dr. Z.___ führte in einem Schreiben vom 2 7. November 2015 (Urk. 9/134 = Urk. 3/3) aus, die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht akzeptiert, weil diese eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht habe. Dies stimme im Grunde genommen nicht. Die Beschwerdegegnerin hätte ohne Weiteres Berichte von den behandelnden Ärz ten einfordern können, so dass sie ihre Verantwortung hätte korrekt wahrneh men können. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht um Kriminel le, sondern um kranke Menschen zu kümmern, die leiden würden . Solchen Menschen müsse man keine unnötigen Hindernisse stellen (S. 1).
Dr. Z.___ betreue die Patientin mit einem Unterbruch von über einem Jahr ziem lich regelmässig in Abständen von ein bis zwei Monaten neuro-psychiatrisch und in türkischer Sprach e. Die zwischenzeitliche Betreuung durch Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe der Beschwer deführerin nicht viel geholfen.
Sie habe zu i h m keine gute auf Vertrauen basie rende Beziehung aufbauen können.
Im Austrittsbericht der D.___ stehe, dass sie schon damals an einer chronifizierten und mittelgradig vorhandenen Depression und an einer genera lisierten Angststörung gelitten habe . Ein Mensch mit solchen Diagnosen sei in einer modernen Gesellschaft wie der Schweiz für jegliche in Frage kommenden Tätigkeiten mindestens im Umfang von 50 % arbeitsunfähig. Bei solchen Diag nosen könne ein Patient die Arbeitsfähigkeit kaum steigern. Anderweitige Überlegungen oder Annahmen seien realitätsfremd.
Viele psychiatrische Gutachter, die Menschen wie die Beschwerdeführerin begut achten würden, würden der Invalidenversicherung diverse Massnahmen vorschlagen, um die Arbeitsfähigkeit steigern zu können. Bis jetzt habe er noch in keinem Gutachten gelesen, dass die vorgeschlagenen Massnahmen durch wissenschaftlich korrekt durchgeführte Studien tatsächlich belegt seien und dass die Arbeitsfähigkeit dadurch habe gesteigert werden können . Viele Gutachter würden der IV realitätsfremde Massnahmen unterbreiten. Die Beschwerdegeg nerin stütze sich auf solche beantragten Massnahmen und mache dadurch öfters grosse Fehler bei der Beurteilung einer kranken Person. Die Patientin sei auch eine solche Person. Sie habe versicherungsrechtlich ein sehr grosses Unrecht erlebt (S. 2).
Mit Verweis auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Januar 2011 führte Dr. Z.___ aus, wenn eine Person wegen einer generalisierten Angststö rung und einer Depression für eine Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, sei sie für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Für solche Patienten gebe es in der freien Wirtschaft keine angepasste Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb schon damals versicherungsrechtlich von einer falschen Annahme aus gegangen, habe die Patientin falsch beurteilt und einen falschen Entscheid getroffen (S. 2 f.). 4.5.2
Die Beschwerdeführerin habe vor der ersten Ve rfügung der Beschwerdegegnerin an einer generalisierten Angststörung, Panikattacken und einer mittelgradigen Depression gelitten, was auch jetzt der Fall sei . Zudem habe sie an einem gene ralisierten Schmerzsyndrom bei Diskopathien gelitten. Die Schmerzen hätten sich im Laufe der Zeit durch Mechanismen, die sich im zentralen Nervensystem abspielen würden, generalisiert und verschlechtert. Dadurch leide die Patientin seit mindestens zwei Jahren an stark beeinträchtigenden und störenden genera lisierten Schmerzen im ganzen Körper. Bei generalisierten Schmerzen gebe es noch immer keine wirksame medikamentöse oder anderweitige Therapie. Die nicht wirksam zu behandelnden Schmerzen verschle chterten sich im Laufe der Zeit . Diese Mechanismen und Verschlechterungen seien wissenschaftlich sehr gut belegt. Deswegen müsse man bei generalisierten Schmerzen, die nicht gut therapierbar oder therapieresistent seien, im Laufe der Zeit fast immer von einer Verschlechterung ausgehen. Dies sei bei der Patientin der Fall. Ausserdem habe auch die Angststörung der Patientin erheblich zugenommen. Die Beschwerde führerin habe rund um die Uhr stark störende, frei flottierende Angstgefühle, die nach der langjährigen Beobachtung durch
Dr. Z.___ im letzten Jahr deutlich zugenommen hätten, so dass er die Patientin immer wieder notfallmässig habe sehen und versuchen müssen, ihr Leiden zu lindern. Dies sei nur dann möglich, wenn das Vertrauensverhältnis intakt sei.
Die Patientin zu betreuen sei zeitintensiv und nicht einfach, weil sie Menschen gegenüber sehr skeptisch sei. Sie müsse Vertrauen in einen Arzt haben, ansonsten wirkten Empfehlungen eines Arztes nicht.
Als die Angststörungen noch nicht so stark gewesen seien wie jetzt, habe die Patientin jahrelang sehr fleissig und pflichtbewusst gearbeitet. Aber schon damals habe wegen Angststörungen eine Medikation bestanden und es hätten erhebliche Schlafstörungen bestanden (S. 3). 4.5.3
Dr. Z.___ habe die medikamentöse Behandlung immer weiter steigern müssen. Die Patientin stehe seit über 12 Jahren unter einer Psychopharmaka-Behand lung.
Neben der zunehmenden Angststörung und den Panikattacken leide sie seit Jah ren unter einer Depression, die sich vor Jahren chronifiziert habe. Nach der Beurteilung und Beobachtung durch
Dr. Z.___ hätten die Symptome der Depres sion in den letzten zwei Jahren deutlich zugenommen, vor allem deren Stärke. Es bestünden eine stark gedrückte Grundstimmung, eine reduzierte Belastbar keit, ein Verlust an Freude und Lust, eine Antriebsarmut, Pessimismus und eine Hilf-
und
Ratlosigkeit, Skepsis gegenüber Menschen, teilweise paranoide Äusserungen oder eine Neigung zu paranoiden Äusserungen als psychotische Symptome, Schlafstörung en und ausgeprägte kognitive Funktionsstörungen. Dabei handle es sich um eine Störung des Frischgedächtnisses, der Merkfähig keit und der Konzentration. Weiter bestünden eine Müdigkeit, eine rasche Ermüdbarkeit, eine reduzierte Vitalkraft und eine latente Suizidgefährdung. Es bestehe ein Grübeln. Das Denken kreise inhaltlich nur um ihre Beschwerden, formal sei es gehemmt und verlangsamt. Die Zunahme ihrer Depression beein trächtige die Patientin zusätzlich erheblich in ihren Aktivitäten. Zudem habe die Patientin noch ein restlesslegs -Syndrom, was die Patientin vor allem beim Ein schlafen oder in der Nacht sehr stark störe (S. 4 unten).
Ihre Kopfschmerzen würden immer wieder in den Vordergrund treten und die Arbeitsfähig keit ebenfalls beeinträchtigen (S. 5 oben). 4.5.4
Zusammenfassend leide die Patientin seit Jahren an einer generalisierten Angs t störung, einer chronifizierten Depression, einem generalisierten Schmerzsyn drom, einem chronifizierten
Zervikovertebralsyndrom, einem restlesslegs -Syn drom und häufigen Kopfschmerzen (eher migränöser Natur). Die Depression, die Angststörung und das generalisierte Schmerzsyndrom hätten sich in den letzten zwei Jahren deutlich verschlechtert, so dass die Patientin seit zwei Jahren für jegliche in der freien Wirtscha ft in Frage kommende Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig sei. Für die Patientin gebe es keine angepasste Tätigkeit (S. 5). 4.6
P.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 2 8. Dezember 2015 (Urk. 9/136 S. 4) aus, aus Sicht von Dr. Z.___ bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit. Auch für jede andere Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der gleichen Höhe. Da die Beschwerdegegnerin damals falsch entschieden habe, habe sich der psychische Zustand der Patientin weiter verschlechtert. Dr. Z.___
müsse die Beschwerde führerin aufgrund ihrer Ängste immer wieder notfallmässig sehen.
Es werde angemerkt, dass weiterhin ein erheblicher Benzodiazepin-Konsum vorliege. Dr. Z.___ berichte von 2 - 3 mg Temesta am Tag. Eine fachärztliche psychiatrische Behandlung werde nicht mehr wahrgenommen. Zusammenfas send bestehe keine Veränderung des Gesundheitszustandes. 4.7
RAD-Ärztin P.___
gab in einer weiteren Stellungnahme vom 2 1. Mai 2016 (Urk. 8) an, nach einem Bericht des Spitals L.___ bestehe eine milde Vorwöl bung der Bandscheiben bei C5/6 ohne Beeinträchtigung von Nervenstrukturen. Der Radiologe gebe als geklagte Beschwerden seit langem störende Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in die Arme an. Wie aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen zeigten, sei ein MRI nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszuweisen. Nach dem Bericht des Spitals M.___ vom 1 7. Mai 2013 habe sich die Beschwerdeführerin bei generalisierten Schmerzen vorgestellt. Der klinische Untersuchungsbefund enthalte keine Hin weise auf relevante Gesundheitsstörungen. Insbesondere werde die Wirbelsäule als nicht klopf- oder druckschmerzhaft beschrieben. Die mitgeteilten MRI-Befunde seien bereits 2012 entstanden. Bei einem gleichzeitig unauffälligen kli nischen Befund lasse sich kein e Gesundheitsstörung begründen (S. 1).
Es sei an der Stellungnahme des RAD vom 2 8. Dezember 2015 festzuhalten (S.
2). 5. 5.1
Dr. E.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 1 8. August 2010 eine generalisierte Angststörung und eine akzentuierte Per sönlichkeit sowie eine leichte depressive Störung, welche sich nicht a uf die Arbeitsfähigkeit auswirk e (E. 3.4.1 hiervor). Hinweise auf eine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lagen zum Zeitpunkt der Verfü gung vom 1 3. Januar 2011 nicht vor.
Dr. Z.___ hat te der Beschwerdeführerin bereits 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für jegliche Tätigkeiten attestiert, wobei die Restarbeitsfähigkeit nach sei ner damaligen Einschätzung nur an einem geschützten Arbeitsplatz hätte umgesetzt werden können. Nun betrachtet er die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig (E. 4.5.4). 5.2
Die Beschwerdeführerin befand sich zwischenzeitlich bei
Dr. O.___ in psychiat rische r Behandlung . Wie Dr. Z.___ berichtete, konnte die Beschwerdeführerin zu diesem Arzt kein Vertrauensverhältnis aufbauen, so dass sie sich wieder bei Dr. Z.___ in Behandlung begab (E. 4.5.1 hiervor) . Dieser muss te die Beschwer deführeri n auch notfallmässig behandeln, wofür nach Dr. Z.___ ein Vertrauens verhältnis erforderlich ist (E. 4.5.2). Zudem wird die Beschwerdeführerin auch medikamentös durch Dr. Z.___ behandelt, wobei er die medikamentöse Therapie stets habe intensivieren müssen (E. 4.5.3) .
Die Aussage von RAD-Ärztin P.___, wonach zurzeit keine fachärztliche Behandlung bestehe (E. 4.6), ist daher
insofern zu relativieren, als die Beschwerdeführerin bei Dr. Z.___ in ärztlicher Behandlung steht, zu dem sie ein Vertrauensverhältnis hat und mit dem sie sich in türkischer Sprache verständigen kann.
Bei einer gesundheitlichen Verschlechterung wäre eine erhöhte Behandlungs frequenz zu erwarten. Dr. Z.___
beschrieb zwar, dass die Behandlung durch ihn mit einem
grössernen Abstand von ein bis zwei Monaten erfolgen würde
(E.
4.5.1). Jedoch berichtete er auch, dass er die Beschwerdeführerin dazwischen notfallmässig habe sehen müssen.
Dr. Z.___
gab sodann an, dass die depressiven Symptome in den letzten zwei Jahren zugenommen hätten. Dies lässt auf eine gesundheitliche Verschlechte rung schliessen, nachdem Dr. E.___ im psychiatrischen Gutachten vom 1 8. August 2010 noch eine leichte depressi ve Störung diagnostiziert hatte (E. 3.4.1). Gemäss
Dr. Z.___
hätt en ausserdem die Symptome
der
schon länger bestehende n Angststörung zugenommen (E. 4.5.2). Dr. Z.___ ist zwar kein Psy chiater. Nachdem beweisrechtlich jedoch
bereits die Glaubhaftmachung einer Änderung genügt (E. 1.5), bestehen mit den Angaben von Dr. Z.___
genügend Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht verschlechtert haben könnte. Dafür spricht auch die neu von den Ärzten des Spitals M.___
gestellte Diagnose eines generalisier ten Schmerzsyndrom s (E. 4.4).
In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Ärzte des G.___ im Bericht vom 3. Juli 2012 neu ein Panvertebralsyndrom bei einer Spondylolyse L 5 beidseits mit Spondylolisthesi s L5 gegenüber S1 Grad I nach Meyerding, einer geringen Bandscheibendehydration L5-S1
sowie eine r deutliche n
osteodiskale n
Fora menstenose L5/S1 links mit foraminaler
Kompression der Wurzel L5 links (E.
4.2).
D ie RAD-Ärztin
relativierte den im G.___ erhobenen Befund in ihrer Stellungnahme vom 2 1. Mai 2016 (E. 4.7) .
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 3. Januar 2011 in somatischer Hinsicht gesund war beziehungsweise keine somatischen Diagnosen bekannt waren .
Dass sie neu auch an einem Panvertebralsyndrom leidet, deutet daher ebenfalls auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszu standes hin. Mit dem im Bericht des G.___
dokumentierten Befund ist sodann nicht auszuschliessen, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmer zen eine somatische Ursache haben.
Nachdem seit der letztmaligen Prüfung der Verhältnisse mit Verfügung vom 1 3. Januar 2011 bereits knapp sechs Jahre vergangen sind, ist mit dem Schrei ben von Dr. Z.___ und den Berichten des G.___ und des Spitals M.___ eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden . Dies führt dazu, dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. November 2015 einzutreten ist. 5.3
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. März 2016 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Neuanmeldung der Beschwerdefüh rerin vom 2. November 2015 (Urk. 9/131) materiell prüfe. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700 .-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über die Neuanmeldung vom 2. November 2015 materiell befinde . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 7 Ziff. 3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00378 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
20. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1969, war seit dem 1. September 198 8 als Bestückerin bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 9/6 Ziff. 1 und 5). Unter Hinweis auf Depressionen und Angst meldete sich die Versicherte am 2 4. Mai 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistu ngsbezug an (Urk. 9/2 Ziff. 7.2).
Mit Verfügung vom 2 1. September 2004 (Urk. 9/14) verneinte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (bestätigt mit Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 9. Dezember 2004, Urk. 9/27). Eine
dagegen erhobe ne Beschwerde (Urk. 9/32/3-11) wies das hiesige Gericht
mit Urteil vom 1 7. Januar 2006 (Prozess Nr. IV.2005.00058) ab (Urk. 9/43 S. 8 Dis positiv Ziff. 1). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 2 1. August 2006 ab (Urk. 9/51 S. 6 Dispositiv Ziff. 1). 1.2
Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 (Urk. 9/77) verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch, nachdem sie auf ein Gesuch der behandelnden Psychi a terin um Neubeurteilung der Verhältnisse (Urk. 9/54 S. 1 oben) eingetreten war. Mit Urteil vom 9. Juli 2008 (Prozess Nr. IV.2008.00228) hiess das hiesige Gericht eine gegen die Verfügung vom 5. Februar 2008 erhobene Beschwerde
in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/85/ 1-10 S. 10 Dispositiv Ziff. 1).
Die IV-Stelle holte daraufhin ein psychiatrisches Gutachten vom 5. Juli 2009 (Urk. 9/93) und ein weiteres psychiatrisches Gutachten vom 1 8. August 2010 (Urk. 9/ 109/5-50) ein. Mit Verfügung vom 1 3. Januar 2011 (Urk. 9/124) ver neinte die IV-Stelle wiederum einen Rentenanspruch. Die von der Versicherten
am 1 4. Februar 2011
dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/125/3-11) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Juli 2011 (Prozess Nr. IV.2011.00166)
ab (Urk. 9/127 S. 17 Dispositiv Ziff. 1). 1.3
Am 2. November 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden versicherung an (Urk. 9/131 = Urk. 3/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 9/137-
139) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. März 2016 (Urk. 9/140 = Urk.
2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. 2.
Die Versicherte erhob am 3 0. März 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. März 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, die IV-Stelle solle ihren Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit neu beurteilen und es sei ihr mindestens eine halbe Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Mai 2016 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Juni 2016 wurde das Gesuch der Versicherten vom 3 0. März 2016 um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1 unten) abgewiesen. Des Weiteren ordnete das Gericht ein en zweiten Schriftenwe chsel an und stellte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu (Urk. 10 Dis positiv Ziff. 1-3). Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge
keine Replik ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.4
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungs verweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). 1.5
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenän derung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, mit den eingereichten Arzt berichten werde eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Ver gleich zu den Vorjahren nicht belegt. Es sei somit nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten . Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachver haltes vor (Urk. 2 S. 2).
Auch
die im
Bericht von Dr. med. Z.___
vom 2 7. November 2015 beschrie bene g leichbleibende Therapiefrequenz
spreche gegen eine leistungsre levante Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 7 Ziff. 3). 2.2
Die Beschwe rdeführerin brachte vor, die Beschwerdegegnerin beharre in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. März 2016 auf ihrer ablehnenden Haltung, ohne Begründung und ohne medizinische und rechtliche Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. Z.___ und den beigelegten Berichten (Urk. 1 S. 2 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungs begehren der Beschwerdeführerin
zu Recht nicht eingetreten ist.
3. 3.1
Bei der letztmaligen mater i ellen Prüfung der Verhältnisse mit
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Januar 2011 (Urk. 9/124) präsentierte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie folgt:
Dr. Z.___, gemäss Briefkopf Facharzt für Neurologie,
nannte in einem Bericht vom 2 7. August 2007 (Urk. 9/64/7-8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte Angsterkrankung, Panikattacken und min destens eine mittelgradige D epression seit etwa acht Jahren . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Migräne, zum Teil mit Aura, seit Jahren (S. 1 Ziff. 2.1 und 2.2). Dr. Z.___ stellte fest, dass die Patientin für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu über 70 % arbeitsunfähig sei . Würde die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin einfühlsam und sorg fältig betreuen und begleiten, wäre es dieser eventuell möglich, eine einfache körperliche Tätigkeit täglich zwei bis drei Stunden, fünf Tage in der Woche, auszuüben. Dies sei in einer verständnisvollen Arbeitsatmosphäre, bei guter zwischenmenschlicher Beziehung und bei einem verständnisvollen Arbeitgeber möglich. Eine solche Tätigkeit komme wahrscheinlich nur in einem geschützten Rahmen in Frage (S. 1 Ziff. 3).
Die Prognose sei ungünstig, das klinische Bild eindeutig chronifiziert (S. 2). 3.2
Med. pract . A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat teten am 5. Juli 2009 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/93). Die Gutachter nannten
als Diagnosen Angst und eine depressive Störung gemischt, bestehend seit Sommer 1997, und eine Tranquili zerabhängigke it (S. 9 Ziff. 1). Sie kamen zum Ergebnis, dass auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe . Dieser Wert sei schon 2004 von den behandelnden Ärzten angenommen worden (S. 9 Ziff. 2). 3.3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ober ärztin, D.___ AG, stellte in einem nicht datierten Bericht (Urk. 9/100 /6-10) nach einem Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin, der vom 1 3. März bis 1 0. Juni 2008 gedauert hatte (Ziff. 1.3), folgende Diagnosen: mit telgradige depressive Episode (chronifiziert) mit somatischem Syndrom, genera lisierte Angststörung und Störungen durch Sedativa/Hypnotika bei einem Abhängigkeitssyndrom (Ziff. 1.1).
Dr. C.___ führte weiter aus, im Rahmen der Depression bestehe eine einge schränkte Belastbarkeit und Konzentration. Dies wirke sich bei der Arbeit dahingehend aus, dass eine gerin gere Flexibilität und Anpassung sfähigkeit an sich rasch veränder nde Prozesse bestehe. In einer angepassten Tätigkeit mit ausreichend Ruhepausen, strukturiertem und geregeltem Setting ohne Schicht arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % (Ziff. 1.7). Bei Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit könne ab Juni 2009 mit einem Pensum von zirka 20 - 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.4 3.4.1
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, erstattete am 1 8. August 2010 (Urk. 9/109/5-50) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein weiteres psychiatrisches Gutachten.
Dr. E.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine generalisierte Angststörung mit hypochondrischen Zügen und intermittierend auftretenden panikartigen wie auch phobischen Zügen, die sich ab zirka Sommer 1997 entwickelt hätten. Weiter bestünden Störungen durch Sedativa und eine Benzodiazepinabhängigkeit mit Beginn spätestens ab 2003, eine akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und hysteriformen Verhaltensweisen, ma nifest seit der späten Adoleszenz, und Adipositas (S. 29 Ziff. 4.1). Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine rezidivierende, leichtgradig aus geprägte und ängstlich gefärbte depressive Störung und Migräne, seit Jahren (S.
30 Ziff. 4.2 oben).
Der Gutachter führte weiter aus, eine depressive Symptomatik habe bei der jetzi gen Begutachtung klinisch nicht mehr im Vordergrund gestanden. Auf grund der überlieferten Diagnosen wie auch der Eigenanamnese der Beschwer deführerin sei aber anzunehmen, dass früher solche „depressive Episoden“ auf getreten seien (S. 26 Mitte). Die im Austrittsbericht der D.___ AG im Sommer 2008 erwähnte Schmerzsymptomatik sehe man nicht als eigenständi ges klinisches Bild, so dass es auch nicht separat zu erfassen und diagnostisch zu codieren sei (S. 28 oben).
Dr. E.___ hielt unter der Überschrift „psychosoziale und umge bungsbedingte Prob leme“ fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden beträchtli che Probleme innerhalb der eigenen Familie wie auch im weiteren sozialen Umfeld. Diese seien durch das bei ihr zu beobachtende Vermeidungs- und Rückzugsverhalten in den letzten Jahren entstanden. Im Rahmen dieser Ent wicklung habe sich auch ein sekundärer Krankheitsgewinn ausgebildet, wobei es zudem zu einer erlernten Hilflosigkeit gekommen sei. So würden an sich noch bewältigbare Aufgaben delegiert oder von der Beschwerdeführerin umgangen, so dass eine spezifische innerfamiliäre Dynamik in Gang komme. Die in früheren Arztberichten erwähnten psychosozialen und soziokulturellen Faktoren hätten auf die Entstehung der unter Ziff. 4.1 im Gutachten genannten Störungen einen nicht zu vernachlässigenden und kausalen Einfluss gehabt (S.
30 Ziff. 4.2). 3.4.2
Eine Rückkehr in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bestückerin sei der Beschwer deführerin nicht zuzumuten. Hingegen bestehe, jedenfalls theoretisch evaluiert, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen des ersten Arbeitsmarktes. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die ermittelte Arbeitsfähigkeit von 100 % von der Beschwerdeführerin aller Voraussicht nach nicht realisiert werde. Dies auf der Grundlage eines seit 2003 entwickelten erheblichen Vermeidungsverhaltens mit einem sekundären Krank heitsgewinn (S. 34 Ziff. 5.1 oben). 3.5
Dr. E.___ antwortete in einem Schreiben vom 1 2. September 2010 (Urk. 9/111) auf Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin. Der Gutachter gab dabei an, bei Beginn der Störung mit Vorläufersymptomen ab 1997 habe sich im Jahr 2003 eine Angststörung entwickelt, die mit Einschränkungen der Konzentration und der selektiven wie geteilten Aufmerksamkeit, einer Verminderung des Durchhaltevermögens, unter anderem auch bedingt durch Schlafstörungen, zu einer zwischen 50 und 100 % liegenden Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 3 1. Januar 2005, aber auch nur für diesen, könne eine Arbeitsunfähigkeit primär aus dem psychischen Gesund heitsschaden gemäss Ziff. 4.1 des Gutachtens abgeleitet werden. Danach und zwar bis heute bestünden ganz ü berwiegend IV-fremde Faktoren bei tendenzi eller Abnahme der ursprünglichen psychischen Symptomatik und einer Überla gerung beziehungsweise Verdrängung derselben durch psychosoziale Einflüsse (S. 3).
Ab Ende 2004/Anfang 2005 hätten IV-irrelevante, psychosoziale Faktoren das klinische Bild dominiert und hätten überwiegend den in der Folge von den behandelnden Ärzten ermittelten Grad der Arbeitsunfähigkeit bestimmt sowohl für die zuletzt ausgeübte wie auch für eine angepasste Tätigkeit des freien Arbeitsmarktes (S. 3 unten). 3.6
Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regional ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 2 0. September 2010 (Urk. 9/115 S. 9) aus, Dr. E.___ habe in der Ergänzung vom 1 2. September 2010 erläutert, weshalb für die Tätigkeit als Bestückerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorliege. Für diese Arbeit brau che es eine erhöhte Konzentration, fokussierte Aufmerksamkeit, manuelles Geschick, feinmotorische Fähigkeiten und ein gutes Durchhaltevermögen. Die Beschwerdeführerin verfüge aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in gen ü gendem Mass über diese Fähigkeiten. Dass die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten nicht umgesetzt werde, beruhe auf IV-fremden Gründen. Für eine angepasste Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit nie eingeschränkt gewesen und sei es auch heute nicht. 3.7
Das hiesige Gericht stellte im Urteil vom 7. Juli 2011 dem Gutachten von
Dr. E.___ vom 1 8. August 2010 folgend
fest, dass der Beschwerde führerin die Tätigkeit als Bes tückerin nicht mehr zumutbar sei, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aber keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit best ehe (Urk. 9/127 S. 13 E. 5.2.3). Gestützt auf die medizinische Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit verneinte das Gericht bei einem Invaliditätsgrad von rund 27 % einen Rentenanspruch (S. 17 E. 6.3.4). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin meldete sich am
2. November 2015
erneut bei der Inva lidenversicherung an. Sie machte geltend, dass es ihr nicht besser oder gleich, sondern deutlich schlechter gehe als früher . Sie habe Schmerzen, welche rund um die Uhr im ganzen Körper vorhanden seien. Die Schmerzen seien stärker als vor zwei Jahren (Urk. 9/131 S. 1). 4.2
Die Beschwerdeführerin war vom 1 8. Juni bis 2. Juli 2012 in der Klinik für Rheu matologie, G.___, hospitalisiert (Urk. 9/135/9 oben).
Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Assistenz ärztin, Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Chefarzt, Klinik für Rheumatologie, (G.___), stellten im Bericht vom 3. Juli 2012 (Urk. 9/135/9-11) folgende Diagnosen (S. 1): 1. Panvertebralsyndrom mit/bei - Spondylolyse L5 beidseits mit Spondylolisthesis L5 gegenüber S1 Grad I nach Meyerding, geringer Bandscheibendehydration L5-S1, deutlich er osteodiskaler
Foramenstenose L5/S1 links mit foraminaler Kompression der Wurzel L5 links (MRI der Lendenwirbelsäule, LWS, vom 2 2. Juni 2012) - Verdacht auf leichte Synovitis im Bereich der Handgelenke und
tarsome tatarsal beidseits, Differentialdiagnose: im Rahmen degenerati ver Veränderungen (Ganzkörperszintigraphie vom 7. Juni 2012) - Wirbelsäulenfehlhaltung mit Hyperlordose der LWS, thorakaler Skoli ose nach links - muskulärer Dysbalance - Knick-/Senk-/Spreizfuss 2. depressive Episoden (chronifiziert) mit somatischem Syndrom - generalisierte Angststörung 3. Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose Januar 2011 - unter OAD 4. Vitamin B12 - und Folsäuremangel 5. Vitamin D-Mangel
Die Ärzte des G.___ führten aus, der Eintritt in die Klinik sei aufgrund von chro nifizierten Rückenschmerzen erfolgt. Die Funktionsaufnahmen der Lendenwir belsäule (L W S) zeigten kein signifikantes Wirbelgleiten bei Anterolisthesis L5 gegenüber S1 von 1 cm sowohl in der Inklination wie in der Reklination . Es habe sich eine eher verminderte Beweglichkeit der übrigen LWS-Segmente gefunden. Unter multimodaler Physiotherapie und Analgesie habe sich bisher eine leichte Regredienz der Symptomatik gezeigt. Eine bereits im Vorfeld durchgeführte Ganzköperskelettszintigraphie vom 7. Juni 2012 habe den Ver dacht auf eine leichte Synovitis im Bereich der Handgelenke und tarsometatar sal beidseits ergeben. Man habe die Mehranreicherungen im Rahmen von dege nerativen Veränderungen interpretiert (S. 1 f.). Die Patientin habe über chroni sche Schmerzen berichtet, die seit einigen Jahren bestünden, die jedoch nur leichtgradig gewesen seien. Seit zwei bis drei Wochen bestünden progrediente Schmerzen im Nacken-/Schultergürtel und im Bereich der LWS sowie der Knie gelenke beidseits. Des Weiteren habe sie Myalgien an den Unterarmen beidseits. Eine Kraft- oder Sensibilitätsminderung bestehe nicht. Die Schmerzen seien belastungsunabhängig (S. 3 Mitte). 4.3
Dr. med. K.___, Stellvertretender Chefarzt, Institut Radiologie, Spital L.___, berichtete am 6. Mai 2013 (Urk. 9/135/1) über ein gleichentags erstelltes MRI der Halswirbelsäule. Dr. K.___ stellte fest, die Untersuchung habe eine milde Vorwölbung der Bandscheibe bei C5/6 in der Mittellinie ergeben, ohne Beeinträchtigung einer neuronalen Struktur. 4.4
Von 9. bis 1 4. Mai 2013 war die Beschwerdeführerin in der Medizinischen Kli nik, Spital M.___, hospitalisiert (Urk. 9/135/2).
Die behandelnden Ärzte des Spitals M.___
diagnostizierten im Austrittsbe richt vom 1 7. Mai 2013 (Urk. 9/135/2- 4) ebenfalls ein Panvertebralsyndrom sowie depressive Episoden mit somatischem Syndrom, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Hypercholesterinämie, eine Hypovitaminose D und zusätzlich ein generalisiertes Schmerzsyndrom (S. 1). Die Ärzte führten aus, die notfallmässige Selbstzuweisung sei bei einem generalisierten Schmerzsyndrom erfolgt. Im Gespräch mit der Patientin habe sich eine fragliche psychische Komponente herauskristallisiert. Die Schmerzen seien nicht genau lokalisierbar, jedoch vor allem an den Schultern, dem Rücken und den Beinen dominant. Die Patientin habe sich bezüglich der Schmerzsymptomatik bereits im G.___ und in der N.___ vorgestellt. Man sei von einem Panvertrebralsyndrom mit depressiver Episode ausgegangen (S. 3). Man habe die Patientin in leicht gebessertem Allgemeinzustand in das häusliche Umfeld entlassen (S. 1 unten). 4.5
4.5.1
Dr. Z.___ führte in einem Schreiben vom 2 7. November 2015 (Urk. 9/134 = Urk. 3/3) aus, die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht akzeptiert, weil diese eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht habe. Dies stimme im Grunde genommen nicht. Die Beschwerdegegnerin hätte ohne Weiteres Berichte von den behandelnden Ärz ten einfordern können, so dass sie ihre Verantwortung hätte korrekt wahrneh men können. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht um Kriminel le, sondern um kranke Menschen zu kümmern, die leiden würden . Solchen Menschen müsse man keine unnötigen Hindernisse stellen (S. 1).
Dr. Z.___ betreue die Patientin mit einem Unterbruch von über einem Jahr ziem lich regelmässig in Abständen von ein bis zwei Monaten neuro-psychiatrisch und in türkischer Sprach e. Die zwischenzeitliche Betreuung durch Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe der Beschwer deführerin nicht viel geholfen.
Sie habe zu i h m keine gute auf Vertrauen basie rende Beziehung aufbauen können.
Im Austrittsbericht der D.___ stehe, dass sie schon damals an einer chronifizierten und mittelgradig vorhandenen Depression und an einer genera lisierten Angststörung gelitten habe . Ein Mensch mit solchen Diagnosen sei in einer modernen Gesellschaft wie der Schweiz für jegliche in Frage kommenden Tätigkeiten mindestens im Umfang von 50 % arbeitsunfähig. Bei solchen Diag nosen könne ein Patient die Arbeitsfähigkeit kaum steigern. Anderweitige Überlegungen oder Annahmen seien realitätsfremd.
Viele psychiatrische Gutachter, die Menschen wie die Beschwerdeführerin begut achten würden, würden der Invalidenversicherung diverse Massnahmen vorschlagen, um die Arbeitsfähigkeit steigern zu können. Bis jetzt habe er noch in keinem Gutachten gelesen, dass die vorgeschlagenen Massnahmen durch wissenschaftlich korrekt durchgeführte Studien tatsächlich belegt seien und dass die Arbeitsfähigkeit dadurch habe gesteigert werden können . Viele Gutachter würden der IV realitätsfremde Massnahmen unterbreiten. Die Beschwerdegeg nerin stütze sich auf solche beantragten Massnahmen und mache dadurch öfters grosse Fehler bei der Beurteilung einer kranken Person. Die Patientin sei auch eine solche Person. Sie habe versicherungsrechtlich ein sehr grosses Unrecht erlebt (S. 2).
Mit Verweis auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Januar 2011 führte Dr. Z.___ aus, wenn eine Person wegen einer generalisierten Angststö rung und einer Depression für eine Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, sei sie für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Für solche Patienten gebe es in der freien Wirtschaft keine angepasste Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb schon damals versicherungsrechtlich von einer falschen Annahme aus gegangen, habe die Patientin falsch beurteilt und einen falschen Entscheid getroffen (S. 2 f.). 4.5.2
Die Beschwerdeführerin habe vor der ersten Ve rfügung der Beschwerdegegnerin an einer generalisierten Angststörung, Panikattacken und einer mittelgradigen Depression gelitten, was auch jetzt der Fall sei . Zudem habe sie an einem gene ralisierten Schmerzsyndrom bei Diskopathien gelitten. Die Schmerzen hätten sich im Laufe der Zeit durch Mechanismen, die sich im zentralen Nervensystem abspielen würden, generalisiert und verschlechtert. Dadurch leide die Patientin seit mindestens zwei Jahren an stark beeinträchtigenden und störenden genera lisierten Schmerzen im ganzen Körper. Bei generalisierten Schmerzen gebe es noch immer keine wirksame medikamentöse oder anderweitige Therapie. Die nicht wirksam zu behandelnden Schmerzen verschle chterten sich im Laufe der Zeit . Diese Mechanismen und Verschlechterungen seien wissenschaftlich sehr gut belegt. Deswegen müsse man bei generalisierten Schmerzen, die nicht gut therapierbar oder therapieresistent seien, im Laufe der Zeit fast immer von einer Verschlechterung ausgehen. Dies sei bei der Patientin der Fall. Ausserdem habe auch die Angststörung der Patientin erheblich zugenommen. Die Beschwerde führerin habe rund um die Uhr stark störende, frei flottierende Angstgefühle, die nach der langjährigen Beobachtung durch
Dr. Z.___ im letzten Jahr deutlich zugenommen hätten, so dass er die Patientin immer wieder notfallmässig habe sehen und versuchen müssen, ihr Leiden zu lindern. Dies sei nur dann möglich, wenn das Vertrauensverhältnis intakt sei.
Die Patientin zu betreuen sei zeitintensiv und nicht einfach, weil sie Menschen gegenüber sehr skeptisch sei. Sie müsse Vertrauen in einen Arzt haben, ansonsten wirkten Empfehlungen eines Arztes nicht.
Als die Angststörungen noch nicht so stark gewesen seien wie jetzt, habe die Patientin jahrelang sehr fleissig und pflichtbewusst gearbeitet. Aber schon damals habe wegen Angststörungen eine Medikation bestanden und es hätten erhebliche Schlafstörungen bestanden (S. 3). 4.5.3
Dr. Z.___ habe die medikamentöse Behandlung immer weiter steigern müssen. Die Patientin stehe seit über 12 Jahren unter einer Psychopharmaka-Behand lung.
Neben der zunehmenden Angststörung und den Panikattacken leide sie seit Jah ren unter einer Depression, die sich vor Jahren chronifiziert habe. Nach der Beurteilung und Beobachtung durch
Dr. Z.___ hätten die Symptome der Depres sion in den letzten zwei Jahren deutlich zugenommen, vor allem deren Stärke. Es bestünden eine stark gedrückte Grundstimmung, eine reduzierte Belastbar keit, ein Verlust an Freude und Lust, eine Antriebsarmut, Pessimismus und eine Hilf-
und
Ratlosigkeit, Skepsis gegenüber Menschen, teilweise paranoide Äusserungen oder eine Neigung zu paranoiden Äusserungen als psychotische Symptome, Schlafstörung en und ausgeprägte kognitive Funktionsstörungen. Dabei handle es sich um eine Störung des Frischgedächtnisses, der Merkfähig keit und der Konzentration. Weiter bestünden eine Müdigkeit, eine rasche Ermüdbarkeit, eine reduzierte Vitalkraft und eine latente Suizidgefährdung. Es bestehe ein Grübeln. Das Denken kreise inhaltlich nur um ihre Beschwerden, formal sei es gehemmt und verlangsamt. Die Zunahme ihrer Depression beein trächtige die Patientin zusätzlich erheblich in ihren Aktivitäten. Zudem habe die Patientin noch ein restlesslegs -Syndrom, was die Patientin vor allem beim Ein schlafen oder in der Nacht sehr stark störe (S. 4 unten).
Ihre Kopfschmerzen würden immer wieder in den Vordergrund treten und die Arbeitsfähig keit ebenfalls beeinträchtigen (S. 5 oben). 4.5.4
Zusammenfassend leide die Patientin seit Jahren an einer generalisierten Angs t störung, einer chronifizierten Depression, einem generalisierten Schmerzsyn drom, einem chronifizierten
Zervikovertebralsyndrom, einem restlesslegs -Syn drom und häufigen Kopfschmerzen (eher migränöser Natur). Die Depression, die Angststörung und das generalisierte Schmerzsyndrom hätten sich in den letzten zwei Jahren deutlich verschlechtert, so dass die Patientin seit zwei Jahren für jegliche in der freien Wirtscha ft in Frage kommende Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig sei. Für die Patientin gebe es keine angepasste Tätigkeit (S. 5). 4.6
P.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 2 8. Dezember 2015 (Urk. 9/136 S. 4) aus, aus Sicht von Dr. Z.___ bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit. Auch für jede andere Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der gleichen Höhe. Da die Beschwerdegegnerin damals falsch entschieden habe, habe sich der psychische Zustand der Patientin weiter verschlechtert. Dr. Z.___
müsse die Beschwerde führerin aufgrund ihrer Ängste immer wieder notfallmässig sehen.
Es werde angemerkt, dass weiterhin ein erheblicher Benzodiazepin-Konsum vorliege. Dr. Z.___ berichte von 2 - 3 mg Temesta am Tag. Eine fachärztliche psychiatrische Behandlung werde nicht mehr wahrgenommen. Zusammenfas send bestehe keine Veränderung des Gesundheitszustandes. 4.7
RAD-Ärztin P.___
gab in einer weiteren Stellungnahme vom 2 1. Mai 2016 (Urk. 8) an, nach einem Bericht des Spitals L.___ bestehe eine milde Vorwöl bung der Bandscheiben bei C5/6 ohne Beeinträchtigung von Nervenstrukturen. Der Radiologe gebe als geklagte Beschwerden seit langem störende Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in die Arme an. Wie aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen zeigten, sei ein MRI nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszuweisen. Nach dem Bericht des Spitals M.___ vom 1 7. Mai 2013 habe sich die Beschwerdeführerin bei generalisierten Schmerzen vorgestellt. Der klinische Untersuchungsbefund enthalte keine Hin weise auf relevante Gesundheitsstörungen. Insbesondere werde die Wirbelsäule als nicht klopf- oder druckschmerzhaft beschrieben. Die mitgeteilten MRI-Befunde seien bereits 2012 entstanden. Bei einem gleichzeitig unauffälligen kli nischen Befund lasse sich kein e Gesundheitsstörung begründen (S. 1).
Es sei an der Stellungnahme des RAD vom 2 8. Dezember 2015 festzuhalten (S.
2). 5. 5.1
Dr. E.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 1 8. August 2010 eine generalisierte Angststörung und eine akzentuierte Per sönlichkeit sowie eine leichte depressive Störung, welche sich nicht a uf die Arbeitsfähigkeit auswirk e (E. 3.4.1 hiervor). Hinweise auf eine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lagen zum Zeitpunkt der Verfü gung vom 1 3. Januar 2011 nicht vor.
Dr. Z.___ hat te der Beschwerdeführerin bereits 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für jegliche Tätigkeiten attestiert, wobei die Restarbeitsfähigkeit nach sei ner damaligen Einschätzung nur an einem geschützten Arbeitsplatz hätte umgesetzt werden können. Nun betrachtet er die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig (E. 4.5.4). 5.2
Die Beschwerdeführerin befand sich zwischenzeitlich bei
Dr. O.___ in psychiat rische r Behandlung . Wie Dr. Z.___ berichtete, konnte die Beschwerdeführerin zu diesem Arzt kein Vertrauensverhältnis aufbauen, so dass sie sich wieder bei Dr. Z.___ in Behandlung begab (E. 4.5.1 hiervor) . Dieser muss te die Beschwer deführeri n auch notfallmässig behandeln, wofür nach Dr. Z.___ ein Vertrauens verhältnis erforderlich ist (E. 4.5.2). Zudem wird die Beschwerdeführerin auch medikamentös durch Dr. Z.___ behandelt, wobei er die medikamentöse Therapie stets habe intensivieren müssen (E. 4.5.3) .
Die Aussage von RAD-Ärztin P.___, wonach zurzeit keine fachärztliche Behandlung bestehe (E. 4.6), ist daher
insofern zu relativieren, als die Beschwerdeführerin bei Dr. Z.___ in ärztlicher Behandlung steht, zu dem sie ein Vertrauensverhältnis hat und mit dem sie sich in türkischer Sprache verständigen kann.
Bei einer gesundheitlichen Verschlechterung wäre eine erhöhte Behandlungs frequenz zu erwarten. Dr. Z.___
beschrieb zwar, dass die Behandlung durch ihn mit einem
grössernen Abstand von ein bis zwei Monaten erfolgen würde
(E.
4.5.1). Jedoch berichtete er auch, dass er die Beschwerdeführerin dazwischen notfallmässig habe sehen müssen.
Dr. Z.___
gab sodann an, dass die depressiven Symptome in den letzten zwei Jahren zugenommen hätten. Dies lässt auf eine gesundheitliche Verschlechte rung schliessen, nachdem Dr. E.___ im psychiatrischen Gutachten vom 1 8. August 2010 noch eine leichte depressi ve Störung diagnostiziert hatte (E. 3.4.1). Gemäss
Dr. Z.___
hätt en ausserdem die Symptome
der
schon länger bestehende n Angststörung zugenommen (E. 4.5.2). Dr. Z.___ ist zwar kein Psy chiater. Nachdem beweisrechtlich jedoch
bereits die Glaubhaftmachung einer Änderung genügt (E. 1.5), bestehen mit den Angaben von Dr. Z.___
genügend Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht verschlechtert haben könnte. Dafür spricht auch die neu von den Ärzten des Spitals M.___
gestellte Diagnose eines generalisier ten Schmerzsyndrom s (E. 4.4).
In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Ärzte des G.___ im Bericht vom 3. Juli 2012 neu ein Panvertebralsyndrom bei einer Spondylolyse L 5 beidseits mit Spondylolisthesi s L5 gegenüber S1 Grad I nach Meyerding, einer geringen Bandscheibendehydration L5-S1
sowie eine r deutliche n
osteodiskale n
Fora menstenose L5/S1 links mit foraminaler
Kompression der Wurzel L5 links (E.
4.2).
D ie RAD-Ärztin
relativierte den im G.___ erhobenen Befund in ihrer Stellungnahme vom 2 1. Mai 2016 (E. 4.7) .
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 3. Januar 2011 in somatischer Hinsicht gesund war beziehungsweise keine somatischen Diagnosen bekannt waren .
Dass sie neu auch an einem Panvertebralsyndrom leidet, deutet daher ebenfalls auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszu standes hin. Mit dem im Bericht des G.___
dokumentierten Befund ist sodann nicht auszuschliessen, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmer zen eine somatische Ursache haben.
Nachdem seit der letztmaligen Prüfung der Verhältnisse mit Verfügung vom 1 3. Januar 2011 bereits knapp sechs Jahre vergangen sind, ist mit dem Schrei ben von Dr. Z.___ und den Berichten des G.___ und des Spitals M.___ eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden . Dies führt dazu, dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. November 2015 einzutreten ist. 5.3
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. März 2016 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Neuanmeldung der Beschwerdefüh rerin vom 2. November 2015 (Urk. 9/131) materiell prüfe. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700 .-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über die Neuanmeldung vom 2. November 2015 materiell befinde . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger