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IV.2016.00374

Wartejahr nicht erfüllt. Mitteilung einer gesundheitlichen Verschlechterung stellt Neuanmeldung dar.

Zürich SozVersG · 2016-08-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1952, seit dem Jahr 2003 als Bad meister tätig (Urk. 9/13), meldete sich a m 6. Februar 2015 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, unter Hinweis auf ein

Pros tata karzinom mit Metastasen zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle tä tigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie insbesondere Berichte bei den behandelnden Ärzten einholte (Urk. 9/10, 9/16, 9/18) und die Akten des Krankentaggeldversicherers beizog (Urk. 9/9, 9/21) . Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen die IV-Stelle weitere Berichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt hatte (Urk. 9/29, 9/31), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2016 einen Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 2 [= 9/33]). 2.

Mit Eingabe vom 14. März 2016 ersuchte X.___

die IV-Stelle um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Februar 2016 (Urk. 1/1). Auf Nachfrage der IV-Stelle vom 17. März 2016 (Urk. 5/1) hin erklärte der Versicherte am 21. März 2016, seine Eingabe vom 14. März 2016 sei als Be schwerde gegen die Verfügung vom 17. Februar 2016 an das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich weiterzuleiten (Urk. 1/2). In der Folge überwies die IV-Stelle die beiden Eingaben zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 4). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 17. Februar 2016 sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzuspre chen (Urk. 1/1).

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2016 (Urk. 8) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 16. Juni 2016 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005, E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen) .

Ist die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig, wird die Wartezeit unterbrochen (Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Tritt nach einem solchen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch be reits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 209/91 vom 1 7. September 1993, Urteil des Bundesgerichts I 34/01 vom 26. Juni 2001, E. 1). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, den medizinischen Unterlagen könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Der Invaliditätsgrad betrage somit 20 %, wes halb ein Rentenanspruch zu verneinen sei (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aufgrund seines körperlichen Zustandes habe er im Herbst 2015 die Prüfung für das Brevet, welches für die Wasseraufsicht notwendig sei, bereits nach kurzer Zeit ab brechen müssen. Er sei aktuell nicht mehr fähig, eine ertrinkende Person aus dem Wasser zu retten sowie zu reanimieren. Es sei ihm deshalb auch nicht mehr möglich, die Tätigkeit als Badmeister auszuüben. Zurzeit beziehe er Kranken taggelder (Urk. 1). 3. 3.1

B ei einem diagnostizierten Prostatakar zinom wurde beim Beschwerdeführer am 27. März 2014 eine Prostato vesikulektomie mit partieller pelviner

Lymphono dek t omie durchgeführt (Urk. 9/10/6). Gemäss Arbeitsunfähigkeits attesten seiner behandelnden Ärzte war er vom 18. Februar bis 2. März 2014 sowie vom 27. März bis 31. Mai 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/2/1 ff.). 3.2

Eine erneute Arbeitsunfähigkeit wurde ab dem

21. August

2014 attestiert, nach dem am 20. August

2014 Metastasen festgestellt worden war en . Vom 10. Septem ber bis 23. Oktober 2014 wurde eine palliative Radiotherapie durch geführt (Urk. 9/21/5). 3.3

Mit IV-Bericht vom 10. März 2015 (Urk. 9/10) hielt Dr. med. Y.___, Leitender Arzt der Klinik für Radio-Onkologie des Stadtspitals Z.___

dafür, die bisherige Tätigkeit sei grundsätzlich ohne Verminderung der Leistungsfähigkeit wieder zumutbar. Die Frage, ab wann mit der Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, beantwortete er unter Hinweis auf den Umstand, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 10. Dezember 2014 gesehen habe und somit über die aktuelle Arbeitsfähigkeit keine Auskunft geben könne, nicht (Urk. 9/10/8). Die Hausärztin des Beschwer deführers, med. pract . A.___, Fachärztin Innere Medizin, führte in ihrem IV-Bericht vom

20. April 2015 aus, unter medikamentöser Therapie könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit fortgesetzt werden. Eventuell bestehe da bei eine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 9/16/2 f.).

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers war er ab dem 7. April 2015 wie der vollständig arbeitsfähig (Urk. 1/1). Entsprechend stellte die Krankentaggeld versicherung

die Taggelder per 6. April 2015 ein (Urk. 9/21/4). 3.4

Mit Verlaufsbericht vom 31. August 2015 führte med. pract . A.___ aus, die aktuelle Arbeitsfähigkeit sei im Spital Z.___ nachzufragen. Wegen Metastasen seien nur noch leichte körperliche Arbeiten zu verrichten. Die Prognose erach tete sie als ungünstig (Urk. 9/18/1). 3.5

Im Rahmen des Ein wand verfahrens teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle im November respektive Dezember 2015 mit, sein Gesundheitszustand habe sich wieder ver schlechtert (Urk. 9/26, 9/28). Arbeitsunfähigkeitsatteste der Klinik für Radio-Onkologie des Stadtspitals Z.___

liegen ab dem 21. September 2015 vor (Urk. 9/27), wobei ab diesem Datum auch wieder Krankentaggelder aus gerichtet wurden (Urk. 9/21/4). 3.6

Am 10. Dezember 2015 wurde bei störendem Schnappen des Mittel- und Ring fingers der rechten Hand eine Ringbandspaltung in der B.___ Klinik, Muskulo -Skelettal Zentrum Handchirurgie, durchgeführt (Urk. 9/29/11). Am 17. Dezember 2015 fand eine subkapsuläre

Orchiektomie in der urologischen Klinik des Stadtspital Z.___ statt (Urk. 9/31/8). 3.7

Dr. Y.___ hielt mit Verlaufsbericht vom 22. Januar 2016 (Urk. 9/31) da für, die von der Klinik für Urologie letztmals ausgestellte Arbeitsunfähigkeit von 100 % umfasse den Zeitraum vom 17. bis 25. Dezember 201 5. Zur Frage, welche körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen bestünden, hielt er fest, die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ein ge schränkt, vor allem leide der Beschwerdeführer jedoch nach wie vor stark unter der Krebsdiagnose, wobei er insbesondere ein Voranschreiten seiner Krank heit befürchte. Weiter führte er aus, sowohl die körperliche als auch die psychische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ganzheitlich einge schränkt. Die bisherige Tätigkeit sei mit einem reduzierten Pensum noch zumut bar, wobei je doch insbesondere für schwere körperliche Arbeiten eine vermin derte Leistungs fähigkeit bestehe und administrative und sitzende Aufgaben zu bevorzugen seien. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne voraus sicht lich nicht gerechnet werden. Seiner Meinung nach werde es schwie rig sein, den Beschwerdeführer in seiner jetzigen Situation wieder als Badmeis ter einzu setzen . Auch scheine eine Umschulung schwierig. Unter Umständen werde ein defini tives Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess unumgänglich sein (Urk. 9/31/8). 4. 4.1

Nachdem es im Februar 2014 erstmals zu einer Arbeitsunfähigkeit gekommen war (E. 3.1), attestierten die Ärzte von Juni bis 20. August 2014 keine Arbeits unfähigkeit mehr (E. 3.1 f., siehe auch die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, Urk. 1/1 S. 1). Die Wartezeit begann somit am 21. August 2014 neu zu laufen (vgl. E. 1.3). Diese wurde am 7. April 2015 jedoch wieder unterbrochen. A b diesem Datum war der Beschwer deführer wieder um zu 100 % arbeitsfähig und bezog keine Taggelder mehr (E. 3.3). Eine Arbeitsunfähigkeit trat in der Folge er s t wieder am 21. September 2015 ein (E. 3.5). Wurde die Wartezeit somit am

21. September 2015

wieder neu er öffnet, war i m Verfügungszeitpunkt vom 17. Februar 2016 das für ein en Renten anspruch notwendige Wartejahr nicht erfüllt.

Damit hat die IV-Stelle am 17. Februar 2016 einen Anspruch a uf eine Rente zu Recht verneint. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen . 4.2

Das Schreiben vom 7. Dezember 2015, mit welchem der Beschwerdeführer der IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass er seit September 2015 erneut arbeitsunfähig sei

(Urk. 9/2 8), ist von der IV-Stelle jedoch als Neuanmeldung entgegenzunehmen . Die IV-Stelle wird den weiteren Verlauf abzuklären haben.

Angesichts dessen, dass ab dem 21. September 2015 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit atte stiert wurde (E. 3.5), im Dezember 2015 eine weitere Operation im Zusam menhang mit der Krebserkrankung durchgeführt werden musste (E. 3.6) und Dr. Y.___ im Januar 2016 mitteilte, sowohl die kör perliche und psy chi sche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei einge schränkt, wobei

mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit voraussicht lich nicht gerechnet werden könne (E. 3.7), kann dabei nicht auf die Einschätz ung der RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, abgestellt werden, welche – ohne selber Untersuchungen vorgenommen zu ha ben – am 16. Februar 2016 davon ausging, der Beschwerdeführer sei in der an gestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 9/32/3) .

Die IV-Stelle hat

somit

zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer nach Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit am 21. September 2015 während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar beits unfähig gewesen ist

und ob nach Erfüllung des Wartejahres ein rentenbe grün d ender Invaliditätsgrad vorliegt, weitere medi zinische Abklärungen zu täti gen.

Bei der Prüfung eines weiteren Rentenanspruches ist zu beachten, dass die norma lerweise im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfende Voraussetzung einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit seit der letztmaligen leistungsverweigernden Verfügung nicht erfüllt sein muss, wenn die Vernei nung des Rentenanspruches

– wie vorliegend - wegen nichterfüllte n

Warte jahres erfolgte

(vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2014, Art. 30-31 N 118).

Die Sache ist somit nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie im Rahmen der Neuanmeldung vom Dezember 2015 einen Rentenanspruch für die Zeit nach dem 17. Februar 2016 prüft. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400 .-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung der Neuanmeldung vom Dezember 2015 überwie sen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1952, seit dem Jahr 2003 als Bad meister tätig (Urk. 9/13), meldete sich a m 6. Februar 2015 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, unter Hinweis auf ein

Pros tata karzinom mit Metastasen zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle tä tigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie insbesondere Berichte bei den behandelnden Ärzten einholte (Urk. 9/10, 9/16, 9/18) und die Akten des Krankentaggeldversicherers beizog (Urk. 9/9, 9/21) . Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen die IV-Stelle weitere Berichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt hatte (Urk. 9/29, 9/31), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2016 einen Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 2 [= 9/33]).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005, E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen) .

Ist die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig, wird die Wartezeit unterbrochen (Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Tritt nach einem solchen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch be reits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 209/91 vom 1 7. September 1993, Urteil des Bundesgerichts I 34/01 vom 26. Juni 2001, E. 1). 2.

E. 2 Mit Eingabe vom 14. März 2016 ersuchte X.___

die IV-Stelle um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Februar 2016 (Urk. 1/1). Auf Nachfrage der IV-Stelle vom 17. März 2016 (Urk. 5/1) hin erklärte der Versicherte am 21. März 2016, seine Eingabe vom 14. März 2016 sei als Be schwerde gegen die Verfügung vom 17. Februar 2016 an das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich weiterzuleiten (Urk. 1/2). In der Folge überwies die IV-Stelle die beiden Eingaben zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 4). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 17. Februar 2016 sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzuspre chen (Urk. 1/1).

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2016 (Urk. 8) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 16. Juni 2016 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.

E. 2.1 Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, den medizinischen Unterlagen könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Der Invaliditätsgrad betrage somit 20 %, wes halb ein Rentenanspruch zu verneinen sei (Urk. 2) .

E. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aufgrund seines körperlichen Zustandes habe er im Herbst 2015 die Prüfung für das Brevet, welches für die Wasseraufsicht notwendig sei, bereits nach kurzer Zeit ab brechen müssen. Er sei aktuell nicht mehr fähig, eine ertrinkende Person aus dem Wasser zu retten sowie zu reanimieren. Es sei ihm deshalb auch nicht mehr möglich, die Tätigkeit als Badmeister auszuüben. Zurzeit beziehe er Kranken taggelder (Urk. 1). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 B ei einem diagnostizierten Prostatakar zinom wurde beim Beschwerdeführer am 27. März 2014 eine Prostato vesikulektomie mit partieller pelviner

Lymphono dek t omie durchgeführt (Urk. 9/10/6). Gemäss Arbeitsunfähigkeits attesten seiner behandelnden Ärzte war er vom 18. Februar bis 2. März 2014 sowie vom 27. März bis 31. Mai 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/2/1 ff.).

E. 3.2 Eine erneute Arbeitsunfähigkeit wurde ab dem

21. August

2014 attestiert, nach dem am 20. August

2014 Metastasen festgestellt worden war en . Vom 10. Septem ber bis 23. Oktober 2014 wurde eine palliative Radiotherapie durch geführt (Urk. 9/21/5).

E. 3.3 Mit IV-Bericht vom 10. März 2015 (Urk. 9/10) hielt Dr. med. Y.___, Leitender Arzt der Klinik für Radio-Onkologie des Stadtspitals Z.___

dafür, die bisherige Tätigkeit sei grundsätzlich ohne Verminderung der Leistungsfähigkeit wieder zumutbar. Die Frage, ab wann mit der Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, beantwortete er unter Hinweis auf den Umstand, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 10. Dezember 2014 gesehen habe und somit über die aktuelle Arbeitsfähigkeit keine Auskunft geben könne, nicht (Urk. 9/10/8). Die Hausärztin des Beschwer deführers, med. pract . A.___, Fachärztin Innere Medizin, führte in ihrem IV-Bericht vom

20. April 2015 aus, unter medikamentöser Therapie könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit fortgesetzt werden. Eventuell bestehe da bei eine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 9/16/2 f.).

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers war er ab dem 7. April 2015 wie der vollständig arbeitsfähig (Urk. 1/1). Entsprechend stellte die Krankentaggeld versicherung

die Taggelder per 6. April 2015 ein (Urk. 9/21/4).

E. 3.4 Mit Verlaufsbericht vom 31. August 2015 führte med. pract . A.___ aus, die aktuelle Arbeitsfähigkeit sei im Spital Z.___ nachzufragen. Wegen Metastasen seien nur noch leichte körperliche Arbeiten zu verrichten. Die Prognose erach tete sie als ungünstig (Urk. 9/18/1).

E. 3.5 Im Rahmen des Ein wand verfahrens teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle im November respektive Dezember 2015 mit, sein Gesundheitszustand habe sich wieder ver schlechtert (Urk. 9/26, 9/28). Arbeitsunfähigkeitsatteste der Klinik für Radio-Onkologie des Stadtspitals Z.___

liegen ab dem 21. September 2015 vor (Urk. 9/27), wobei ab diesem Datum auch wieder Krankentaggelder aus gerichtet wurden (Urk. 9/21/4).

E. 3.6 Am 10. Dezember 2015 wurde bei störendem Schnappen des Mittel- und Ring fingers der rechten Hand eine Ringbandspaltung in der B.___ Klinik, Muskulo -Skelettal Zentrum Handchirurgie, durchgeführt (Urk. 9/29/11). Am 17. Dezember 2015 fand eine subkapsuläre

Orchiektomie in der urologischen Klinik des Stadtspital Z.___ statt (Urk. 9/31/8).

E. 3.7 Dr. Y.___ hielt mit Verlaufsbericht vom 22. Januar 2016 (Urk. 9/31) da für, die von der Klinik für Urologie letztmals ausgestellte Arbeitsunfähigkeit von 100 % umfasse den Zeitraum vom 17. bis 25. Dezember 201 5. Zur Frage, welche körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen bestünden, hielt er fest, die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ein ge schränkt, vor allem leide der Beschwerdeführer jedoch nach wie vor stark unter der Krebsdiagnose, wobei er insbesondere ein Voranschreiten seiner Krank heit befürchte. Weiter führte er aus, sowohl die körperliche als auch die psychische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ganzheitlich einge schränkt. Die bisherige Tätigkeit sei mit einem reduzierten Pensum noch zumut bar, wobei je doch insbesondere für schwere körperliche Arbeiten eine vermin derte Leistungs fähigkeit bestehe und administrative und sitzende Aufgaben zu bevorzugen seien. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne voraus sicht lich nicht gerechnet werden. Seiner Meinung nach werde es schwie rig sein, den Beschwerdeführer in seiner jetzigen Situation wieder als Badmeis ter einzu setzen . Auch scheine eine Umschulung schwierig. Unter Umständen werde ein defini tives Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess unumgänglich sein (Urk. 9/31/8). 4. 4.1

Nachdem es im Februar 2014 erstmals zu einer Arbeitsunfähigkeit gekommen war (E. 3.1), attestierten die Ärzte von Juni bis 20. August 2014 keine Arbeits unfähigkeit mehr (E. 3.1 f., siehe auch die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, Urk. 1/1 S. 1). Die Wartezeit begann somit am 21. August 2014 neu zu laufen (vgl. E. 1.3). Diese wurde am 7. April 2015 jedoch wieder unterbrochen. A b diesem Datum war der Beschwer deführer wieder um zu 100 % arbeitsfähig und bezog keine Taggelder mehr (E. 3.3). Eine Arbeitsunfähigkeit trat in der Folge er s t wieder am 21. September 2015 ein (E. 3.5). Wurde die Wartezeit somit am

21. September 2015

wieder neu er öffnet, war i m Verfügungszeitpunkt vom 17. Februar 2016 das für ein en Renten anspruch notwendige Wartejahr nicht erfüllt.

Damit hat die IV-Stelle am 17. Februar 2016 einen Anspruch a uf eine Rente zu Recht verneint. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen . 4.2

Das Schreiben vom 7. Dezember 2015, mit welchem der Beschwerdeführer der IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass er seit September 2015 erneut arbeitsunfähig sei

(Urk. 9/2 8), ist von der IV-Stelle jedoch als Neuanmeldung entgegenzunehmen . Die IV-Stelle wird den weiteren Verlauf abzuklären haben.

Angesichts dessen, dass ab dem 21. September 2015 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit atte stiert wurde (E. 3.5), im Dezember 2015 eine weitere Operation im Zusam menhang mit der Krebserkrankung durchgeführt werden musste (E. 3.6) und Dr. Y.___ im Januar 2016 mitteilte, sowohl die kör perliche und psy chi sche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei einge schränkt, wobei

mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit voraussicht lich nicht gerechnet werden könne (E. 3.7), kann dabei nicht auf die Einschätz ung der RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, abgestellt werden, welche – ohne selber Untersuchungen vorgenommen zu ha ben – am 16. Februar 2016 davon ausging, der Beschwerdeführer sei in der an gestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 9/32/3) .

Die IV-Stelle hat

somit

zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer nach Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit am 21. September 2015 während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar beits unfähig gewesen ist

und ob nach Erfüllung des Wartejahres ein rentenbe grün d ender Invaliditätsgrad vorliegt, weitere medi zinische Abklärungen zu täti gen.

Bei der Prüfung eines weiteren Rentenanspruches ist zu beachten, dass die norma lerweise im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfende Voraussetzung einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit seit der letztmaligen leistungsverweigernden Verfügung nicht erfüllt sein muss, wenn die Vernei nung des Rentenanspruches

– wie vorliegend - wegen nichterfüllte n

Warte jahres erfolgte

(vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2014, Art. 30-31 N 118).

Die Sache ist somit nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie im Rahmen der Neuanmeldung vom Dezember 2015 einen Rentenanspruch für die Zeit nach dem 17. Februar 2016 prüft. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400 .-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung der Neuanmeldung vom Dezember 2015 überwie sen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00374 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

5. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1952, seit dem Jahr 2003 als Bad meister tätig (Urk. 9/13), meldete sich a m 6. Februar 2015 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, unter Hinweis auf ein

Pros tata karzinom mit Metastasen zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle tä tigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie insbesondere Berichte bei den behandelnden Ärzten einholte (Urk. 9/10, 9/16, 9/18) und die Akten des Krankentaggeldversicherers beizog (Urk. 9/9, 9/21) . Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen die IV-Stelle weitere Berichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt hatte (Urk. 9/29, 9/31), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2016 einen Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 2 [= 9/33]). 2.

Mit Eingabe vom 14. März 2016 ersuchte X.___

die IV-Stelle um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Februar 2016 (Urk. 1/1). Auf Nachfrage der IV-Stelle vom 17. März 2016 (Urk. 5/1) hin erklärte der Versicherte am 21. März 2016, seine Eingabe vom 14. März 2016 sei als Be schwerde gegen die Verfügung vom 17. Februar 2016 an das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich weiterzuleiten (Urk. 1/2). In der Folge überwies die IV-Stelle die beiden Eingaben zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 4). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 17. Februar 2016 sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzuspre chen (Urk. 1/1).

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2016 (Urk. 8) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 16. Juni 2016 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005, E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen) .

Ist die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig, wird die Wartezeit unterbrochen (Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Tritt nach einem solchen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch be reits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 209/91 vom 1 7. September 1993, Urteil des Bundesgerichts I 34/01 vom 26. Juni 2001, E. 1). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, den medizinischen Unterlagen könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Der Invaliditätsgrad betrage somit 20 %, wes halb ein Rentenanspruch zu verneinen sei (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aufgrund seines körperlichen Zustandes habe er im Herbst 2015 die Prüfung für das Brevet, welches für die Wasseraufsicht notwendig sei, bereits nach kurzer Zeit ab brechen müssen. Er sei aktuell nicht mehr fähig, eine ertrinkende Person aus dem Wasser zu retten sowie zu reanimieren. Es sei ihm deshalb auch nicht mehr möglich, die Tätigkeit als Badmeister auszuüben. Zurzeit beziehe er Kranken taggelder (Urk. 1). 3. 3.1

B ei einem diagnostizierten Prostatakar zinom wurde beim Beschwerdeführer am 27. März 2014 eine Prostato vesikulektomie mit partieller pelviner

Lymphono dek t omie durchgeführt (Urk. 9/10/6). Gemäss Arbeitsunfähigkeits attesten seiner behandelnden Ärzte war er vom 18. Februar bis 2. März 2014 sowie vom 27. März bis 31. Mai 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/2/1 ff.). 3.2

Eine erneute Arbeitsunfähigkeit wurde ab dem

21. August

2014 attestiert, nach dem am 20. August

2014 Metastasen festgestellt worden war en . Vom 10. Septem ber bis 23. Oktober 2014 wurde eine palliative Radiotherapie durch geführt (Urk. 9/21/5). 3.3

Mit IV-Bericht vom 10. März 2015 (Urk. 9/10) hielt Dr. med. Y.___, Leitender Arzt der Klinik für Radio-Onkologie des Stadtspitals Z.___

dafür, die bisherige Tätigkeit sei grundsätzlich ohne Verminderung der Leistungsfähigkeit wieder zumutbar. Die Frage, ab wann mit der Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, beantwortete er unter Hinweis auf den Umstand, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 10. Dezember 2014 gesehen habe und somit über die aktuelle Arbeitsfähigkeit keine Auskunft geben könne, nicht (Urk. 9/10/8). Die Hausärztin des Beschwer deführers, med. pract . A.___, Fachärztin Innere Medizin, führte in ihrem IV-Bericht vom

20. April 2015 aus, unter medikamentöser Therapie könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit fortgesetzt werden. Eventuell bestehe da bei eine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 9/16/2 f.).

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers war er ab dem 7. April 2015 wie der vollständig arbeitsfähig (Urk. 1/1). Entsprechend stellte die Krankentaggeld versicherung

die Taggelder per 6. April 2015 ein (Urk. 9/21/4). 3.4

Mit Verlaufsbericht vom 31. August 2015 führte med. pract . A.___ aus, die aktuelle Arbeitsfähigkeit sei im Spital Z.___ nachzufragen. Wegen Metastasen seien nur noch leichte körperliche Arbeiten zu verrichten. Die Prognose erach tete sie als ungünstig (Urk. 9/18/1). 3.5

Im Rahmen des Ein wand verfahrens teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle im November respektive Dezember 2015 mit, sein Gesundheitszustand habe sich wieder ver schlechtert (Urk. 9/26, 9/28). Arbeitsunfähigkeitsatteste der Klinik für Radio-Onkologie des Stadtspitals Z.___

liegen ab dem 21. September 2015 vor (Urk. 9/27), wobei ab diesem Datum auch wieder Krankentaggelder aus gerichtet wurden (Urk. 9/21/4). 3.6

Am 10. Dezember 2015 wurde bei störendem Schnappen des Mittel- und Ring fingers der rechten Hand eine Ringbandspaltung in der B.___ Klinik, Muskulo -Skelettal Zentrum Handchirurgie, durchgeführt (Urk. 9/29/11). Am 17. Dezember 2015 fand eine subkapsuläre

Orchiektomie in der urologischen Klinik des Stadtspital Z.___ statt (Urk. 9/31/8). 3.7

Dr. Y.___ hielt mit Verlaufsbericht vom 22. Januar 2016 (Urk. 9/31) da für, die von der Klinik für Urologie letztmals ausgestellte Arbeitsunfähigkeit von 100 % umfasse den Zeitraum vom 17. bis 25. Dezember 201 5. Zur Frage, welche körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen bestünden, hielt er fest, die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ein ge schränkt, vor allem leide der Beschwerdeführer jedoch nach wie vor stark unter der Krebsdiagnose, wobei er insbesondere ein Voranschreiten seiner Krank heit befürchte. Weiter führte er aus, sowohl die körperliche als auch die psychische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ganzheitlich einge schränkt. Die bisherige Tätigkeit sei mit einem reduzierten Pensum noch zumut bar, wobei je doch insbesondere für schwere körperliche Arbeiten eine vermin derte Leistungs fähigkeit bestehe und administrative und sitzende Aufgaben zu bevorzugen seien. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne voraus sicht lich nicht gerechnet werden. Seiner Meinung nach werde es schwie rig sein, den Beschwerdeführer in seiner jetzigen Situation wieder als Badmeis ter einzu setzen . Auch scheine eine Umschulung schwierig. Unter Umständen werde ein defini tives Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess unumgänglich sein (Urk. 9/31/8). 4. 4.1

Nachdem es im Februar 2014 erstmals zu einer Arbeitsunfähigkeit gekommen war (E. 3.1), attestierten die Ärzte von Juni bis 20. August 2014 keine Arbeits unfähigkeit mehr (E. 3.1 f., siehe auch die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, Urk. 1/1 S. 1). Die Wartezeit begann somit am 21. August 2014 neu zu laufen (vgl. E. 1.3). Diese wurde am 7. April 2015 jedoch wieder unterbrochen. A b diesem Datum war der Beschwer deführer wieder um zu 100 % arbeitsfähig und bezog keine Taggelder mehr (E. 3.3). Eine Arbeitsunfähigkeit trat in der Folge er s t wieder am 21. September 2015 ein (E. 3.5). Wurde die Wartezeit somit am

21. September 2015

wieder neu er öffnet, war i m Verfügungszeitpunkt vom 17. Februar 2016 das für ein en Renten anspruch notwendige Wartejahr nicht erfüllt.

Damit hat die IV-Stelle am 17. Februar 2016 einen Anspruch a uf eine Rente zu Recht verneint. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen . 4.2

Das Schreiben vom 7. Dezember 2015, mit welchem der Beschwerdeführer der IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass er seit September 2015 erneut arbeitsunfähig sei

(Urk. 9/2 8), ist von der IV-Stelle jedoch als Neuanmeldung entgegenzunehmen . Die IV-Stelle wird den weiteren Verlauf abzuklären haben.

Angesichts dessen, dass ab dem 21. September 2015 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit atte stiert wurde (E. 3.5), im Dezember 2015 eine weitere Operation im Zusam menhang mit der Krebserkrankung durchgeführt werden musste (E. 3.6) und Dr. Y.___ im Januar 2016 mitteilte, sowohl die kör perliche und psy chi sche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei einge schränkt, wobei

mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit voraussicht lich nicht gerechnet werden könne (E. 3.7), kann dabei nicht auf die Einschätz ung der RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, abgestellt werden, welche – ohne selber Untersuchungen vorgenommen zu ha ben – am 16. Februar 2016 davon ausging, der Beschwerdeführer sei in der an gestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 9/32/3) .

Die IV-Stelle hat

somit

zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer nach Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit am 21. September 2015 während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar beits unfähig gewesen ist

und ob nach Erfüllung des Wartejahres ein rentenbe grün d ender Invaliditätsgrad vorliegt, weitere medi zinische Abklärungen zu täti gen.

Bei der Prüfung eines weiteren Rentenanspruches ist zu beachten, dass die norma lerweise im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfende Voraussetzung einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit seit der letztmaligen leistungsverweigernden Verfügung nicht erfüllt sein muss, wenn die Vernei nung des Rentenanspruches

– wie vorliegend - wegen nichterfüllte n

Warte jahres erfolgte

(vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2014, Art. 30-31 N 118).

Die Sache ist somit nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie im Rahmen der Neuanmeldung vom Dezember 2015 einen Rentenanspruch für die Zeit nach dem 17. Februar 2016 prüft. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400 .-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung der Neuanmeldung vom Dezember 2015 überwie sen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler