opencaselaw.ch

IV.2016.00373

Verwertbarkeit von Observationsergebnissen, Abstellen auf das MEDAS-Gutachten, Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG und eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind nicht erfüllt. Wiedererwägungsweise Rentenaufhebung ex nunc et pro futuro im Rahmen einer substituierten Begründung. Keine Rückerstattung möglich.

Zürich SozVersG · 2017-09-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1965, absolvierte eine Ausbildung als Elektro tech niker und war zuletzt temporär als Sanitärmonteur angestellt (Urk. 6/1/4-5, 6/5/1, 6/6 und 6/9 ). Seinen letzten effektiven Arbeitstag absolvierte er am 19. Dezember 2003 ( Urk. 6/9/1). 1.2

Am 6 . August 20 04 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6 / 1 ) . Diese ver neinte mit Verfügung 1 8. November 2004, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit un d einem Invali ditätsgrad von 23 %, einen Rentenanspruch ( Urk. 6/17). Der Versicherte erhob dagegen Einsprache ( Urk. 6/21 und 6/27 ) und gegen den abweisenden Ein spracheentscheid vom 3 0. März 2005 ( Urk. 6/34) Beschwerde ans Sozialver sicherungsgericht ( Urk. 6/37/8-11). I n seinem Urteil IV.2005.00479

vom 3 1. August 2006 zog das Sozialversicherungsgericht in Betracht, die medizi nischen Abklärungen hätten ergeben, dass eine Tätigkeit als Sanitärmonteur aufgrund der zervikalen und lumbalen Rückenbeschwerden nicht mehr zumut bar sei . Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe aus rheumatolo gisch-somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Der psychische Gesund heitszustand und die allenfalls damit einhergehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bedürften der weiteren Abklärung (Urk. 6/45/6-7).

In Gutheis sung der Beschwerde hob das Sozialversicherungs gericht den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Selle zurück ( Urk. 6/45/8). Diese nahm die Berichte des den Versicherten seit dem 3 1. August 2006 behandelnden Psychiaters, Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu ihren Akt en (Urk. 6/47 und 6/50) . Überdies gab sie bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag ( Urk. 6/53), das er a m 2 1. Mai 2007 erstattete (Urk. 6/57).

Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it

Verfügung vom 18 . Oktober 20 07 , ausgehend von einer 100 %ige n

Erwerb sunfähigkeit und einem Inva liditätsgrad von 100 % (Urk. 6/66 und 6/67), ab dem 1. Januar 20 05 eine ganze

Invalidenrente zu (Urk. 6 /6 9 ; vgl. auch das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. August 2007, Urk. 6/60 ). 1.3

Am

8. Mai 2008 erhielt die IV-Stelle einen anonymen Anruf mit dem Hinweis, der Versicherte fahre regelmässig nach Jugoslawien und transportiere auch Möbel usw. ( Urk. 6/130). Im September 20 08 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein und sandte dem Versicherten den Frage bo gen zur Revision der Invalidenrente zu , worauf er einen unveränderten Gesund heitszustand und seine Hilflosigkeit geltend machte (Urk. 6 /7 6 ). Die IV- Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 6/77 ) und ärztliche Verlaufs b e richte

( vgl. Urk. 6/78-80 ) ein. Mit Schreiben vom 19. November 2008 teilte sie dem Ver sicherten mit, er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 6/83). Gleichentags sandte sie ihm einen Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Leistungen wegen lebenspraktische r Begleitun g zu ( Urk. 6/81), den er

ausfüllte und am 27.

November 2008 unterzeichnete (Urk. 6/84). Am 17. Dezember 2008 liess die IV-Stelle die Hilflosigkeit beim Versicherten zuhause abklär en ( Urk. 6/85).

Mit Vorbescheid vom 22. Dezember 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. September 2007 eine Hilflosenent schädigung für Hilflosigkeit leichten Grades in Aussicht (vgl. Urk. 6/86 und 6/87). Seine Ehefrau ersuchte am 2 7. Januar 2009 telefonisch um schnellst mögliche Ausstellung der Verfügung ( Urk. 6/88), worauf diese am 20. Februar 2009 mit dem angekündigten Inhalt erlassen wurde ( Urk. 6/94).

1.4

Im Februar 2009 wurde

die Observation des Ver sich erten angeordnet (Urk. 6/131 und 6/132) . Sie fand vom 2 0. Februar bis z um 2 5. März 2009 statt , worüber der IV-Stelle am 2 9. März 2009 ein Ermittlungsbericht

erstattet wurde (Urk. 6/124 und 6/125). 1.5

Die IV-Stelle leitete im Juni 2011 ein weiteres Revisionsverfahren ein, worauf der Versicherte am 2 8. Juni 2011 geltend machte, sein Gesundheitszustand sei unverändert (Urk. 6/96 /1 = 6/97/1 ). Die IV-Stelle zog ärztliche Verlaufsberichte und weitere medizinische Unterlagen

( Urk. 6/98, 6/99 und 6/104) bei

und holte einen aktuellen IK-Auszug ein ( Urk. 6/100) .

Am 1 8. Dezember 2011 unterzeich nete der Versicherte einen weiteren

Fragebogen für Leistungen wegen lebens praktischer Begleitung ( Urk. 6/102).

Die IV-Stelle

teilte dem Versicherten am 1 4. Juni 2012 schriftlich mit, er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente ( Urk. 6/106). Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 bestätigte sie ihm überdies, er habe unverändert Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ( Urk. 6/107).

1.6

Am 12. November 2012 traf ein anonymes Schreiben bei der IV-Stelle ein mit dem Hinweis , der Versicherte lebe während elf Monaten in A.___ , Kroatien, wo er ein Haus habe und schwarz arbeite ( Urk. 6/130/2 und 6/133/1 ). Die IV-Stelle gab am 1 3. August 2013 erneut

eine Observation des Versicherten in Auftrag ( Urk. 6/122/3

und 6/126 ). Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie,

füllte ein Formular zur Anmeldung für Hilflo senentschädigungsleistungen aus, das der Versicherte

am 1 7. November 2013 unterzeichnete (Urk.

6/109). Am 1 0. Januar 2014 wurde die aktuelle Hilflosig keit beim Versi cherten zuhause abgeklärt ( Urk. 6/154 ). Im Fragebogen zur Revision der Invalidenrente machte der Versicherte am 1 8. Januar 2014 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands infolge einer Rückenoperation vom 4. November 2013 geltend ( Urk. 6/112). Die IV-Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 6/113) und diverse medizinische Unter lagen ( Urk. 6/114, 6/115, 6/117 und 6/119) ein. Am 2 1. Mai 2014 nahm sie die Ermittlungsberichte und zwei DVDs betreffend die Observationen des Versich erten vom 2 7. August bis zum 8. November 2013 und vom 2 0. Februar bis zum 2 7. März 2009 (Urk. 6/12 2 und 6/12 3 ; vgl. auc h Urk. 7/1-2) zu den Akten , mit denen sie den Versicherten tags zuvor im Rahmen einer Besprechung konfrontiert hatte (Urk. 6/128). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten des Krankenversicherers ( Urk. 6/134) und weiter e medizinische Unterlagen (Urk. 6/138) bei . Sie gab ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 6/135-137 und 6/140-143), das am 1 2. Feb ruar 2015 von der

C.___ , erstattet wurde (Urk. 6/153). Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente und der Hilf losenentschädigung rückwirkend per 1. März 2009 und die Verpflichtung, die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten, in Aussicht (Urk. 6/155). Dagegen liess der Ve rsicherte Einwand erheben (Urk. 6/164 und 6/190 ) und einen Bericht der D.___ vom 5. Juni 2015 ( Urk. 6/163) sowie ein E-Mail der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 1. November 2015 ( Urk. 6/189) einreichen. Mit Verfü gung vom 22. Februar 2016 hob

die IV-Stelle die Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung

rück wirkend per 1. März 2009 auf und ordnete die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen an (Urk. 2 = 6 / 193 ). Einer Be sch wer de gegen die Verfü gung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 4 ). 2.

Gegen die Verfügung vom

22. Februar 2016 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Bollag , mit Eingabe vom 24. März 2016 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügun g sei aufzuhe ben und es sei ihm weiterhin eine Invalidenrente aus zurichten. Zudem sei fest zustellen, dass er keine Renten und Hilflosenentschädigungen zurückzu erstatten habe. Alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 3 . Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Mai 2016 Kenntnis gegeben. Mit Verfügung v om 4. April 2017 ( Urk.

9) wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich zu den von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort eingereichten DVDs betreffend Überwachungsaufnah men ( Urk. 7/1-2) zu äussern. Sein Rechtsvertreter teilte dem Gericht darauf mit, er habe bereits bei der IV-S t elle Einsicht in dieselben erhalten und sich dazu vernehmen lassen (vgl. Urk. 11 bis 13). Er verzichte auf e ine weitere Stellung nahme (Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2017 schriftlich mitgeteilt ( Urk. 14). Mit Verfügungen vom 3 0. August und vom 6. September 2017 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich unter dem Gesichtspunkt der mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_806/2016 vom 1 4. Juli 2017 geänderten bundesgerichtlichen Recht s prech ung und der Möglichkeit, die Aufhebung der Rente und der Hilflosenent schä di gung mit der substituierten Begründung der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung zu schützen, zur Sache Stellung zu nehmen ( Urk. 15 und 18). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 7. September 2017 ( Urk.

17) und der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 1

0. und 1 5. September 2017 (Urk. 19 und 21) vernehmen . Mit Schreiben vom 1 9. September 2017 wurden die Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22). Die Stellungnahme der IV-Stelle vom 2 2. September 2017 ( Urk.

23) wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 5. September 2017 zur Kenntnis gegeben ( Urk. 24) .

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren eingereichten Unterlagen ( Urk. 7/1-2) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfü gung verzicht ba r, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungs be einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre chende Mit teilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Ver fügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 4

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persön lichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesund heitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewie sen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprak tische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.5

Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats ( Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). 1.6

Eine zu Unrecht gestützt auf Art. 17 ATSG erfolgte Aufhebung einer Rente (Abs. 1) bzw. Hilflosenentschädigung ( Abs. 2) kann im Beschwerdeverfahren geschützt werden, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) der renten

- bzw. hilflosenentschädigung zusprechenden

Verfügung gegeben sind (vgl. die Urteil e des Bundesgerichts 8C_272/206 vom 1. September 2016 E. 3 und 9C_896/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 4.1 , je mit Hinweisen). 1.7

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten oder der Hilflosenentschädigun gen erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an ( Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV). Sie kann gemäss der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung von Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

Vor dem 1. Januar 2015 war die rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung einer Rente oder Hilflosenentschädigung lediglich zulässig, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen war, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 zumutbaren Melde pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b in der vor dem 1. Januar 2015 gültig gewesenen Fassung der IVV). Dementsprechend wurde von der Rechtsprechung bei der Verletzung einer Meldepflicht (Art. 77 IVV) ein Kausalzusammenhang mit dem unrechtmässigen Leistungsbezug verlangt (BGE 142 V 259 E. 3.2.1 und das Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2008 vom 3 0. Januar 2009 E. 2.2).

Meldepflichtig sind gemäss Art. 77 IVV alle für den Leistungsanspruch wesent lichen Änderungen, namentlich solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit , des Zustands der Hilflosigkeit,

des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenent schädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaft lichen Verhältnisse des Ver sicherten . Die Meldung an die IV-Stelle hat unverzüglich nach Ein tritt der Änderung zu erfolgen. Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der als meldepflichtig betrachteten Person zumutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen. Von Bedeutung ist insoweit, dass in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen worden ist. Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betref fende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Aus wirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste. Insoweit ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit ausreicht (Urteil des Bundesverwaltungsge richts C-7704/2009 E. 3.4.2-3 mit Hinweis auf BGE 118 V 214 E. 2b und 119 V 431 E. 2 sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_1/2007 vom 1 1. Mai 2007 E. 3 und 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesge richts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2). 1. 8

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leis tung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herge leitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1. 9

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Y.___ , Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, es sei auf das polydisziplinäre Gutacht e n der C.___ vom 1 2. Februar 201 5

und die Ergebnisse der Observationen aus den Jahren 2009 und 2013 abzustellen. Demnach habe sich der

psychische Gesundheitszustan d des Beschwerdeführers seit den

Zusprache n der Invalidenrente und der Hilflo senentschädigung verbessert. Au fgrund dieser Verbesserung und des soma tischen Gesundheitszustands sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, in einer körperlich leichten und rückengerechten vollzeitlichen Erwerbstätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Ein Bedarf für eine lebensprak tische Begleitung bestehe nicht mehr . Bezüglich dieser Umstände liege zumin dest seit Februar 2009 eine

schwere Meldepflichtverletzung und damit ein strafrechtlich relevante s Vergehen des Beschwerdeführers vor

(vgl. Urk. 2). 2.2

Demgegenüber liess d e r Beschwerdeführer vorbringen, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert . Auch die Gutachter der C.___ seien nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen, sondern hätten den medizinisch-psychiatrischen Sachverhalt anders bewertet . Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin trotz Kenntnis des Inhalts der 2009 erfolgten Observation die Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung mit schriftlichen Mitteilun gen vom 1 4. und 1 5. Juli 2012 bestätigt. Dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er hätte melden müssen, dass es ihm besser gehe (ohne dass er dieses Gefühl gehabt habe), widerspreche unter diesen Umständen Treu und Glauben

(vgl. Urk. 1). 3. 3.1

Sowohl die

Rentenzusprache

ab dem 1. Januar 2005 als auch die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab dem 1. September 2007 beruhte n in medizinischer Hin sicht auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 1. Mai 2007 (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. August 2007, Urk. 6/60 , sowie U rk .

6/85/4 , 6/90 und 6/91 ). Demnach litt der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode mit körperlichen Symptomen (ICD-10: F32.3), weswegen er

von Dr. Z.___

als ca. seit 2004 für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähi g beurteilt wurde (Urk. 6/57/5-7 ). 3.2

Die Bestätigung des Rentenanspruches am 1 9. November 2008

erfolgte

in erster Linie gestützt auf den Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ vom 2 8. Oktober 2008 ( Urk. 6/79; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 9. November 2008, Urk. 6/82) , der auch bei der Zusprechung der Hilflo senentschädigung mit Wirkung ab dem 1. September 2007 mitbe rücksichtigt wurde (vgl. Urk. 6/82/1) . Im fraglichen Bericht wurde n eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) , bestehend seit ca. 2007,

eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) , bestehend seit 2006, und ein lumbospondylogenes Syndrom mit dege nerativen Veränderungen L4/5, L5/S1 und eine Diskushernie L4/5 als Diagnose n festgehalten ( Urk. 6/79/2) . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert ( Urk. 6/79/6) . Dr. Y.___

bezeichnete den

Gesundheitszu stand als sich verschlechternd .

D er Versicherte unterziehe sich verschiedenen körperlichen Untersuchungen und Behandlungen durch den Hausarzt Dr. E.___ und das F.___ . Zu den ca. 14-täglich durchgeführten psychiatrischen Behandlungen durch Dr. Y.___ werde der Versicherte stets von seiner Ehefrau begleitet . Er sei fast immer mutistisch , n e hm e am Gespräch nicht teil und horche auf seine Stimmen. Bisher hätten sich keine Anzeichen für eine Besse rung ergeben.

Es

best ünden

ein Hilfsbedarf bei den alltägl ichen Lebensverrich tungen und eine sehr eingeschränkte Fahrtauglichkeit (Urk. 6/79/3). Das Kon zentrations vermögen, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien eingeschränkt ( Urk. 6/79/5). Zum Befund führte

Dr. Y.___ an , der Versicherte sei schwer depressiv, zunehmend paranoid, total in sich zurückgezogen und spreche kaum, auch in der Familie

nicht. Er sei aber immer ruhig und nie gewalttätig ( Urk. 6/79/4). Auch d er Hausarzt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte in einem Bericht vom November 2008, der Versicherte wirke schwer depressiv, habe sich zurückgezogen, spreche kaum, werde von seiner Ehefrau unterstützt und regel mässig zu den Konsultationen begleitet (Urk. 6/80/3-4; vgl. auch das Aktenver zeichnis). 3. 3

Die letzte Überprüfung des Renten- und des Hilflosenentschädigungsanspruches

wurde mit den schriftlichen Mitteilung en vom 1 4. und 1 5. Juni 2012 abge schlossen, mit welche n keine relevanten Änderungen fest gestellt wurden (Urk. 6/106 und 6/107 ). Sie stützte n sich in medizinischer Hinsicht auf den Verlaufsbericht von Dr. Y.___ vom 2 3. August 2011 ( Urk. 6/98; vgl. das Fest stellungsblatt für den Beschluss vom 1 5. Juni 2012, Urk. 6/105 ). Daraus geht hervor, dass Dr. Y.___ den Versicherten zwischen dem 3 0. Oktober 2009 und dem 2 3. August 2011 erneut ambulant behandelt e und eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3), bestehend seit 2005, di agnostiziert e (Urk. 6/98/1).

W egen schwerster kognitiver Einschränkungen bestätigte Dr. Y.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ( Urk. 6/98/2-3). Eine Fahruntauglichkeit bestehe nicht ( Urk. 6/98/4). B ei Erledi gungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung sei der Versicherte auf eine Begleitung angewiesen , er könne kaum drei Stunden alleine s ein ( Urk. 6/98/6-7 ). Genaue Angaben zum zeitlichen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähig keit seit November 2008 sowohl in der bisherigen als auch in einer angepasste n Tätigkeit (inklusive Skizzierung eines zumutbaren Arbeitsprofils) bezeichnete Dr. Y.___ als unmöglich ( Urk. 6/98/8). 3. 4

Zur weiteren Entwicklung der gesundheitlichen Verhältnisse

ist zu bemerken, dass der Versicherte nicht – wie in der Beschwerdeschrift und in der Eingabe vom 1 5. September behauptet ( Urk. 1 S. 5 und 21 S. 2) – vom 13. bis zum 22. Dezember 2012 in der G.___ stationär behandelt wurde . Ein entsprechender Klinikaufenthalt hatte während des bezeichneten Zeitraums im Monat Dezember bereits ein Jahr zuvor ,

zur Rehabilitation nach der Rücken operation vom

2. Dezember 2011, stattgefunden (vgl. Urk. 6/101 , 6/ 104/3-6 und 6/138/11 ). 3. 5

Wegen Refluxbeschwerden wurden am 2 2. Oktober 2013 in der H.___ eine Oesophago - Gastro -Duodenoskop i e und eine Koloskopie durch geführt. Es wurde eine Refluxoesophagitis Grad I-II bei axialer Hiatushernie diagnostiziert. Mit der Koloskopie liess sich keine Pathologie nachweisen ( Urk. 6/138/18). 3. 6

Am

5. November 2013 erfolgten eine O steo synthese matieralentfern ung L3-S1 und eine Nachdekompre ssion respektive Zweitdekompression L5/S1 einseitig , weswege n der Versicherte vom 4. November bis zum 8. November 2013 im I.___ hospitalisiert war ( Urk. 6/114/1 , 6/117 und 6/138/15 ).

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt in sei nem Bericht vom 1 1. November 2013 fest, der postoperative Verlauf sei gut. Der Versicherte leide noch unter leichten Parästhesien im Bereich des rechten Bei nes , die unter Umständen noch anhalten könnten, da eine leichtgradige Radi kulopathie bereits vor der ersten Operation bestanden habe. Der Versicherte sei jahrelang mit grossen Diskushernien konservativ therapiert worden. Prinzipiell dürfte er postoperativ alle Positionen einnehmen. Er habe nur zwei Tage vor geschriebene gelockerte Bettruhe ( Urk. 6/117/2). 3. 7

Der Hausarzt Dr. E.___

bezeichnete den Versich erten im Bericht vom 11. Februar 2014 zur letzten Untersuchung am 2 7. Januar 2014

als wegen der Rücken schmerzen kaum gehfähig (Urk . 6/114/2 ; vgl. das Aktenverzeichnis ). 3. 8

Die den Versicherten aktuell behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ führte in ihrem Bericht vom 18. Februar 2014 ( Urk. 6/115, vgl. das Aktenverzeichnis) di e folgenden Diagnosen auf (Urk. 6/115/1): -

Rezidivierende depressive Störung, schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) -

Status nach L3/S1-Fusion am 2. Dezember 2011 auf allen drei Etagen -

PLIF L3/S1, Disektomien auf allen drei Etagen -

O st eosynthesematerialentfernung L3 bis S1 11/2013 , Z weit-Dekompres sion L5/S2 auf der rechten Seite -

ISG-Arthrose beidseits mit Vakuumphänomen -

Vorwölbung des Cage Interponates in den Spinalkanal des Segmentes L2/L3 mit Wurzelaffektion L3, Serom angrenzend zum Facettengelenk L4/L5 rechts.

Im Vordergrund des psychischen Zustandsbildes stehe na c h wie vor die schwere depressive Symptomatik, welche sich durch grosse Antriebslosigkeit, Lustlosig keit, bedrückte Stimmung, Aggressivität, negativistische Gedanken, Verzweif lung, Misstrauen, wahnhafte Wahrnehmu ng und kognitive Einschränkung zeige. Aufgrund der Erkrankung eskaliere die Situation zu Hause regelmässig. Der Versicherte sei kaum tragbar, aggressiv und sozial isoliert. Die Bezie hungsfähigkeit befinde sich auf einem Minimum. Es sei bereits vorgekommen, dass die Polizei wegen häuslicher Gewalt habe ausrücken müssen. Der Ver sicherte habe seine Tochter vom Balkon herunterwerfen wollen. In seiner Wut habe er alle Sachen aus der Wohnung geworfen. In der Untersuchungshaft sei er suizidal gewesen. Er leide an starken Rückenbe schwerden. Im November 2013 sei wegen einer Materialentfernung eine erneute Operation erfolgt. Schlaflose Nächte, Sorgen um die Zukunft, Stimmungslabilität und Aggressivi tät prägten seinen Alltag ( Urk. 6/115/2).

Psychisch eingeschränkt sei er aufgrund einer schweren depressiven Symptoma tik wie Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Stimmungslabi l ität, Verzweiflung, Misstrauen und wahnhafte Wahrnehmung ( Urk. 6/115/2). Die Arbeitsfähigkeit sei insofern beeinträchtigt, als der Versicherte unter starken Schmerzen leide, die ganze Nacht herumgehe, tagsüber schlaf e und danach mit allen streite. Er wäre in einem Team kaum tragbar, sowohl wegen der Aggressivität als auch wegen der wahnhaften Stimmung und den negativistischen Gedanken (Urk. 6/115/3). 3. 9

Am 2 5. März 2014 teilte der Hausarzt Dr. E.___ der IV-Stelle schriftlich mit, der Versicherte leide postoperativ an persistierenden Beschwerden und sei nur mit Mühe gehfähig. Im Weiteren sei er postoperativ an einer schweren Depression mit suizidalen Gedanken erkrankt. Die Arbeitsfä higkeit sei nicht gegeben (Urk. 6/119/1). 3. 10

Vom 2 2. Oktober bis zum 3. November 2014 war der Versicherte im F.___ hospitalisiert, wo eine gedeckt perforierte Divertikulitis des Colon descendens Typ Hinchey I, Erstschub, eine akute Cholezystitis und ein Status nach Helicobacter-Gastritis ( Eradiktion erfolgt) diagnostiziert wurden. Es wur den eine laparaskopische

Cholezystektomie und eine intravenöse antibiotische Therapie durchgeführt (vgl. Urk. 6/153/24). 3. 11

Im interdisziplinären Gutachten der C.___

vom 1 2. Februar 2015

wurde lediglich eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei Status nach Spon dylodese L3 auf S1 2011 mit Bandscheibenersatz in den unteren drei Etagen und Teilentfernung mit erneuter Dekompression in H ö he L5/S1 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 6/153/37):

-

Status nach Cholezystektomie -

Status nach konservativer Therapie mit intravenöser Antibiose von 22.10.-01.11.2014 einer gedeckt perforierten Divertikulitis des Colon Descendens Typ Hinchey I (Erstschub) -

Refluxoesophagitis Grad I-II bei axialer Hiatushernie -

Hyperlipidämie

-

Verdacht auf Steatosis

hepatitis -

Status nach Helicobacter-Gastritis (Eradikation erfolgte) -

Haltungsinsuffizienz, Fehlstatik der Wirbelsäule, mässig gut trainierte Rumpfmuskulatur -

kein motorisches Defizit -

periphere Druckschädigung R. digitalis I des N. tibialis rechts ( Grosszeh rechts) -

keine klinisch-neurologische radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik bei Status nach Spondylodese L3-S1 Dezember 2011 und Metallent fernung November 20 13 -

Persönlichkeitsakzentuierung (narzisstische, histrionische, vermeidende, impulsive Züge) Z73.1 -

Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen F68.0.

In der angestammten Tätigkeit als Sanitär bestehe eine 0%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/153/38). In einer rückengerechte n Tätigkeit sei dem Versicherten eine 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar, wobei keine Leistungsminderung bestehe ( Urk. 6/153/38). Diese Bewertung gelte auch retrospektiv, mit Ausnahme einer Arbeitsunfähigkeit vom 1 9. Oktober bis zum 1 7. November 2014 (inklusive Rekonvaleszenz) wegen der am 1 9. Oktober aufgetretenen und bis zum 3. November 2014 stationär behandelten Divertikulitis und Cholezystitis (Urk. 6/153/38).

Ferner wurde vermerkt, retrospektiv könne die langjährige volle Berentung inklu sive Gewährung der Hilflosenentschädigung nicht begründet werden. Es sei rückblickend weit überwiegend wahrscheinlich, dass die ehemals rheuma tologisch ausgewiesene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine zumindest rückengerechte Verweistätigkeit, wie 2004 schon attestiert, zutref fend sei, von möglichen, aber kurzen vorübergehenden Phasen einer Schmerz exazerbation abgesehen. Rückblickend falle auf, dass der Symptomshift von den nicht rentenbegründenden somatischen Diagnosen hin zu vermeintlich so schweren langjährigen psychischen Störung en 2004 begonnen habe, zum Zeit punkt der Antragsstellung auf IV-Leistungen. Die entsprechenden Einschätzun gen, insbesondere wohl auch auf dem psychiatrischen Fachgebiet, seien (soweit aus neurologischer Sicht beurteilbar) stets erheblich durch nicht authentische Symptompräsentation geprägt , siehe die nicht anders erklärbare Diskrepanz zwischen vermeintlich mutistischer schwerer Depression und andererseits gutem, zielsicherem Autofahren 2009 und 2013, ohne dass überdies somatisch-neurologische Hinweise für ein hirnorganisches Leiden feststellbar seien ( Urk. 6/153/38).

Es handle sich somit um eine Andersbewertung des medizinisch-psychiat rischen Sachverhalts und damit auch um eine andere versicherungsmedizi nische Bewertung , unter Aussparung nicht IV-relevanter Faktoren, welche vor mals offensichtlich sehr erheblich in die Bewertung sowohl medizinisch als auch versicherungsmedizinisch eingeflossen seien (Urk. 6/153/39). 3 . 12

Vom 2 0. Mai bis zum 5. Juni 2015 war der Versicherte zum zweiten Mal in der D.___ hospitalisiert ( Urk. 6/163/1). Im Aus trittsbericht vom 5. Juni 2015 wurden die folgenden Diagnosen festgehalten ( Urk. 6/163/1): -

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) -

Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (Vermeidungsver hal ten, Flashbacks und Negativsymptome, DD rezidivierende Depression), ICD-10: F43.1 -

Verdacht auf soziale Phobien (ICD-10: F40.1) -

Divertikulitis des Dickdarmes mit Perforation und Abszess, ohne Angabe einer Blutung ( F.___ 2014, konservative Behandlung und Chole zystektomie ), ICD-10: K57.22) -

Zustand nach akuter Cholezystitis mit Cholezystektomie ( F.___ 2014), ICD-10: K81.0 -

Zustand nach B-Gastritis (Eradikation H-pylori 2014), ICD-10: K 29.6 -

Osteochondrose der Wirbelsäule beim Erwachsenen: Lumbosakralbereich (ICD-10: M42.17) -

Juvenile Osteochondrose der Wirbelsäule (M. Scheuermann): Lumbalbe reich L3 bis S1 (ICD-10: M42.07) -

Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie (ICD-10: M 51.1)

-

Diskushernie L3/L4 und L4/L5

-

Chronische Parese L5 rechts

-

Zustand nach Spondylodese : Doppel- Plif L5/S1, Mono- Plif L3/L4,

Fusion L3-S1 mit Tipolax ( I.___ 2013).

Der Klinikei ntritt sei freiwillig auf An raten der im Gespräch anwesenden ambu lanten Psychiaterin und der anwesenden Ehefrau aufgrund einer erneuten schweren depressiven Episode erfolgt. Der Versicherte habe sich zunächst mutistisch gezeigt, die Motivation zum Eintritt sei fraglich ge blieben. Erst nachdem die Ehefrau den Raum verlassen habe, habe der motorisch leicht katatone Versicherte einsilbig wenige Frage beantwortet und erklärt, er müsse Ruhe finden ( Urk. 6/16 3 /2).

Zum damaligen Befund wurde festgehalten, der Versicherte gebe kurze ei nsil bige Antworten, sei wach und bewuss t seinsklar. Die Orientierung zur Zeit sei nicht erfragbar , diejenige zu Ort und Situation und zur Person sei unauffällig. Es gebe eine Störung der Auffassung; die Störungen der Mnestik und der Kon zentration seien nicht erfassbar. Formalgedanklich sei der Versicherte blo ckiert bis mutistisch . Ängste wü rden bejaht, eine Feindifferenzierung sei kaum mög lich. Unter anderem gebe der Versicherte an, sei t Jahren vor Menschen A ngst zu haben.

Es gebe kein en Anhalt für Sinnestäuschungen, Fragen zu Ich-Störun gen blieben offen. Der Versicherte präsentiere sich affektstarr, deprimiert, verzweifel t und misstrauisch. Er äussere Schuld- und Insuffizienzgefühle und den Verlust der Vitalgefühle. Fremdanamnestisch würden ein Schuld-

und Versün digungswahn und eine schwere An t riebslosigkeit geschildert. Psychomotorisch sei der Versicherte kataton mit leichtem Mutismus und leichtem Stupor. Der Appetit sei eher reduziert, es gebe Schlafstörungen mit Einschlafstörungen bis zu drei Stunden, der Schlaf finde nur stundenweise statt. Es bestehe eine soziale Rückzugstendenz ( Urk. 6/163/2).

Die körperliche Untersuchung habe der Versicherte ohne Worte durch Weg drehen oder mangelnde Mitarbeit erschwert bis verhindert ( Urk. 6/163/3).

Im Verlauf des Aufenthaltes habe sich der Versicherte initial mutistisch und stark belastet depressiv zurückgezogen gezeigt. Er sei während d er ersten 12 Tage durchgehend im Bett gelegen, nur ein kurzes Aufstehen für den Toiletten gang sei ihm möglich gewesen. Im Rahmen der deutlichen depressiven Anspannung sei ihm Lorazepam-Tagesschema verordnet worden. Gesprächs an gebote seien ihm während der ersten 13 Tage täglich angeboten und von ihm durchgehend abgelehnt worden. Zwei Tage vor dem Entlassungsdatum habe er erstmals ausführlich mitgeteilt, dass er deutlich belastet und teils aus seinem du rch die lange Erkrankung starken Frustrationserleben auch wütend sei. Er habe nur kurz mehrfache, bereits früh eingesetzte Traumatisierungen ange sprochen. Im frühen Jugendalter habe er einen Onkel gehabt, den er gerne ge habt habe. Dieser sei depressiv gewesen und habe mehrfach versucht, sich das Leben zu nehmen. Schliesslich habe sich der Onkel im Wald suizidiert, wo er vom Versicherten aufgefunden worden sei. Bei der Beerdigung habe der Onkel ein Begräbnis zweiter Klasse erhalten, weil es nach der Religion nicht erlaubt gewesen sei, sich selbst umzubringen. Der Versicherte habe gesagt, er trage für den Onkel das Kreuz, auch wenn alle dagegen seien. Weiter habe er teils massive Kriegstraumata angedeutet, die er im Gespräch aber nicht weiter ausgeführt habe ( Urk. 6/163/3).

Den schwer depressiven Patienten habe man auf seinen Wunsch ohne akute Gefährdungsaspekte entlassen. Man empfehle dringend eine weitergehende, gegebenenfalls stationäre Weiterbehandlun g der schweren Depression (Urk. 6/163/4). 3. 13

In einer E-Mail vom 1. November 2015 ( Urk. 6/189) hielt Dr. B.___ fest, der Versicherte habe nicht gleichzeitig gearbeitet und eine Invalidenrente bezo gen. Die Videoaufnahmen zeigten, dass er Auto fahre, in Begleitung seiner Ehefrau einkaufen gehe und sich in Brockenhäusern bewege. Er habe mehrere Rückenoperationen gehabt, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Trotz der schweren Depression habe sie den Versicherten motiviert, Auto zu fahren, damit er auch nach der Rückenoperation sich selber und die Familie versorgen könne. Viele depressive Patienten könnten trotz schwerer Depression Auto fahren und sich im Laden und im Brockenhaus bewegen. Sie erlebe den Ver sicherten als eine Bombe, die jederzei t explodieren könne. Er leide an depressi ven Symptomen und daneben auch an einem Impuls-Kontroll-Verlust, weswe gen er sehr unberechenbar und fremdgefährdend sein könne. Eine Selbstgefähr dung sei auch nicht auszuschliessen. Der Schwager habe mehrmals eine Mel dung an die IV-Stelle gemacht, die Familienverhältnisse seien mehr als zerrüt tet, es sei zu gegenseitigen Morddrohungen und Vorwürfen gekommen. Dr. B.___ habe Hausbesuche gemacht, um die Fremdgefährdung besser einschätzen zu können, weil sie Angst gehabt habe, der Versicherte könnte sei nen Schwager tatsächlich umbringen. Zusammen mit seiner Ehefrau habe sie den Versicherten in die Klinik begleitet, da er nicht freiwillig habe dorthin gehen wollen. Sie habe Angst gehabt, dass er zuerst den anderen und danach sich selbst etwas antun könnte. Wenn er unter Druck stehe, verliere er die Kon trolle über sich.

Viele Angaben im Gutachten stimmten nicht, sie seien zum grossen Teil abge schrieben, wie zum Beispiel, dass der Versicherte nach Sarajevo gefahren sei oder dass sie Muslime seien, die Ehefrau sei orthodox.

Dr. B.___

vertrat die Meinung, eine wahnhafte Wahrnehmung sei sicher vorhanden. Der Versicherte berichte b ei ihr über ein Stimmen-Hören. Den Besuch einer Tagesklinik habe der Versicherte abgelehnt mit der Begründung, er habe kein Geld für den Selbstbehalt der Krankenkasse. Die Klinikaufenthalte hätten ebenfalls wegen des Geldes nur kurz gedauert. Die sportliche Haltung des Versicherten und die versteckte Aggressivität stünden im Zusammenhang mit dem langjähr igen Hobby Boxen. 4.

4.1

Vorab ist sowohl bezüglich der Invalidenrente als auch hinsichtlich der Hilflo senentschädigung der relevante Vergleichszeitraum für eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG zu definieren. 4.2

Beim Erlass der schriftlichen Mitteilungen vom 1 4. und 1 5. Juni 2012, mit welchen keine relevanten Änderungen bezüglich des Renten- und Hilflosen ent schädigungs anspruchs

fest gestellt wurden (Urk. 6/106 und 6/107 ), lagen der IV-Stelle lediglich die Berichte des behandeln den Psychiaters Dr. Y.___ (Urk. 6/98), des behandelnden Hausarztes Dr. E.___ ( Urk. 6/99 und 6/104/1-2) und der G.___ über den stationären Aufenthalt vom 1 3. bis zum 2 2. Dezember 2011 nach der Spondylodese am 2. November 2011 (Urk. 6/104/3-6) neu vor. Im erstgenannten Bericht gab Dr. Y.___

bloss für den 2 3. August 2011

eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der an ge stammten als auch in einer

behinderungsangepassten Tätigkeit ab

(Urk. 6/98/2-3) .

D arüber hinaus erklärte sich

Dr. Y.___

aus drücklich ausser Stande , zu diesem Punkt detaillierte Angaben zu machen ( Urk. 6/98/8). Ebenso wenig las sen sich den Berichten von Dr. E.___ vom 2. September 2011 (Urk.

6/99/3) und vom 2 4. Mai 2012 (Urk.

6/104/1-2)

oder dem Austrittsberic ht der G.___ (Urk. 6/104/3-6) Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsan gepassten Tätigkeit entnehmen. Eine Beurteilung der Arbeits fähigkeit und des Hilfsbedarfs aus polydisziplinärer ärztlicher Sicht fehlt gänz lich. Die

erwähnten Berichte der behandelnden Ärzte genüg t en nicht für eine umfassende Überprüfung der aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse im Hin blick auf die Revision der Invalidenrente bzw. Hilflosenentschädigung (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 5.3 und 9C_52/2016 vom 2 3. März 2016 E. 3.2) . 4 . 3

Der schriftlichen Mitteilung vom 1 9. November 2008 ( Urk. 6/83) ging lediglich die Einholung von Verlaufsberichten von Dr. J.___ ( Urk. 6/78), Dr. Y.___ ( Urk. 6/79) und Dr. E.___ ( Urk. 6/80) voraus. Einzig der behandelnde Psychiater

Dr. Y.___

äusserte sich zur Arbeitsfähigkeit in einer beh inderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 6/79/6), wobei sich aufgrund seiner Ausführungen die Frage stellt, ob und inwieweit auch somatische Leiden in die Beurteilung miteinfloss en (vgl. Urk. 6/79/2-5 ). Der fragliche Bericht taugt e folglich ebenfalls nicht als (einzige medizinische) Grundlage für eine materielle Prüfung des Renten an spruchs im Rahmen eines Revisionsverfahrens gemäss BGE 133 V 108 (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 5.3 und 9C_52/2016 vom 2 3. März 2016 E. 3.2) . 4. 4

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass weder die schriftlichen Mittei lungen vom 1 4. und 1 5. Juni 2012 noch die schriftliche Mitteilung vom 1 9. November 2008 als zei tliche Vergleichsbasis dienen kö nn en . Vielmehr hat sich die Prüfung zur Beantwor tung der Frage, ob bis zum Erlass der angefoch tenen Verfügung a m 22. Februar 201 6 eine anspruchsrelevante Änderung ein getreten ist, bis zur Rentenzusprache am

18. Oktober 2007 (Urk. 6/69)

bzw. zur Zusprache der Hilflosenentschädigung am

20. Februar 2009 ( Urk. 6/94)

zurück zuerstrecken . 5 . 5 .1

Es ist strittig und zu prüfen, ob zur Ermittlung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts auf das interdisziplinäre Gutachten der C.___ vom 12. Februar 2015 (Urk. 6/153) abgestellt werden kann. 5 .2

Das Gutachten basiert auf den von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten und nachträglich zu den Akten genommenen Unterlagen ( Urk. 6/153/1 und 6/153/5-24) sowie den fach ärztlichen internistischen, orthopädischen , psychiatrischen und neurologischen Untersu chungen de s

Beschwerdeführer s am 10., 1 4. und 19 .

November und am

11. Dezember 201 4 (Urk. 6 / 153 / 1 ). Es liegen ihm unter anderem auch die Ergebnisse der von der Beschwerdegegnerin veranlassten Observationen zu Grunde. Es drängen sich daher ergänzende Bem erkungen zur Verwertbarkeit auf:

Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene

Art. 59 Abs. 5 IVG sieht vor, dass die IV-Stellen zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs Spezialisten beiziehen können . Das Bundesgericht qualifizierte die erwähnte Gesetzes be stimmung

in seiner bis zum 1 4. Juli 2017 herrschenden Rechtsprechung als eine genügende gesetzliche Grundlage für die privatdetektivliche Observation in einem von jedermann ohne W eiteres frei einsehbaren Privatbereich, sofern die Observation objektiv geboten war (BGE 137 I 327). In Nachachtung des Urteils 61838/10 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ( EGMR ) vom

18. Oktober 2016 (betreffend ein unfallversicherungsrechtliches Verfahren) hat das Bundesgericht mit seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_806/2016 vom 1 4. Juli 2017 an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Observation in invalidenversicherungs rechtlichen Verfahren nicht weiter festgehalten, sondern erkannt, es fehle an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die ver deckte Überwachung umfassend klar und detailliert regle. Daraus folgt, dass die Observationen des Beschwerdeführers in den Jahren 2009 und 2013 an und für sich rechtswidrig, das heisst in Verletzung von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bzw. Art. 13 der Bun desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) erfolgten (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_806/2016 des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017 E. 4).

Für die Verwertbarkeit eines derart rechtswidrig erlangten Beweises soll – in Anlehnung ans eidgenössische Straf- und Zivilverfahrensrecht sowie die meis ten kantonalen Verfahrensordnungen – hauptsächlich die Interessen abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen massgebend sein (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_806/2016 des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017 E. 5.1.1).

Im hier zu beurteilenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die (unbeeinflussten) H andlungen des Beschwerdeführers im Freien und in für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumen überwacht und aufgenommen wurden. Zudem waren die Observationen aufgrund ausgewiesener J.___ über die Leistungsfähigkeit, namentlich das Aktivitätsniveau des Versicherten , eingeleitet worden (Urk. 6/126/2 und 6/131) , auf 1 4 Tage in n erhalb des Zeitraums vom 2 0. Februar bis zum 2 7. März 2009 und auf

acht Tage innerhalb eines Zeitraums vom 27. August bis zum 8. November 2013 begrenzt . Während der erwähnten Beobachtungszeitr ä um e

wurde der Versicherte an zwei beziehungsweise an fünf Tagen nicht angetroffen. Die einzelnen Überwachungsphasen dauerten maximal einige wenige S t unden. Der Versicherte war somit weder einer systematischen noch einer ständigen Überwachung ausgesetzt und erlitt in dieser Hins i cht einen relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Ver hinderung des Versicherungsmissbrauchs entgegen, ergibt sich , dass die vorlie genden Observationsberichte (inklusive Fotodokumentation und Video auf nah men) in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden können (vgl.

das zur Pub likation vorgesehene Urteil 9C_806/2016 des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Dies muss umso mehr gelten, als ihnen – wie zu zeigen sein wird – k eine entscheidwesentliche Bedeutung für den Prozessausgang zukommt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_806/2016 des Bun desgerichts vom 14. Juli 2017 E. 5.2.1).

Der Verwertbarkeit steht somit nichts entgegen. Unter diesen Umständen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Gutachter die Observationsergebnisse

– nebst zahlreichen weiteren Aspekten – in ihre Beurteilung miteinfliessen liessen. 5 .3

Das

Gutachten der C.___

berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklag ten Beschwer den ange messen und beantwortet die gestellten Fra ge n umfassend. Ins besondere setzt es sich auch mit den zum Teil anderslautenden ärztlichen Beur teilungen, namentlich mit der im Raum stehenden Diagnose einer schweren depressiven Episode

(mit psychotischen Symptomen) und den Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen der diversen Behandler , auseinander. Die gut achterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet.

Sie werden darüber hinaus durch Ergebnisse der im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung veranlassten Labordiagnostik untermauert , welche zeigt, dass die aktuell vom Versicherten angegebene und auch schriftlich im mitgebrachten Lebenslauf dokumentierte Medikation (vgl. Urk. 6/153/25, 6/153/40-41) nicht bestimmungsgemäss eingenommen wird ( Urk. 6/153/30) . Demnach konnte n

zu den Neuroleptika Olanzapin kein Wirkstoff und von Apripiprazol ( Abilify ) nur Spuren nachgewie sen werden. Zu den Schmerzmittel n Metamizol und Oxyco don waren ebenfalls nur sehr geringe Wirkspiegel in einem nicht effizienten Bereich nachweisbar. Lediglich das Antidepressivum Sertralin wurde bestim mungsgemäss verwendet. Das Beruhigungsmittel Lorazepam wur de mit einem so ausgeprägt hohen Spiegel nachgewiesen, dass auch dieses nicht einer bestimmungsgemässen Verwendung, insbesondere nicht mit der einmal täg lichen Einnahme zu erklären ist. Das angstlösende und schlafanstossende Medi kament Diazepam konnte nicht nachgewiesen werden ( Urk. 6/153/ 30 , 6/153/33 und 6/153/43 ) . 5 .4

In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, der Austrittsbericht der D.___ vom 5. Juni 2015 ( Urk. 6/163) wider lege eine Verbesserung des Gesundheitszustands, gehe daraus doch hervor, dass der Beschwerdeführer schwer depressiv sei ( Urk. 1 S. 8) . Daran wurde auch in der Eingabe vom 1 5. September 2017 festgehalten ( Urk. 21 S. 2). Es trifft zwar zu, dass der Versicherte nach Erstattung de s Gutachtens am 12. Februar 2015

vom 20. Mai bis zum 5. Juni 2015 zum zweiten Mal in der D.___ hospitali siert war ( Urk. 6/163/1) .

D er Klinikeintritt war freiwillig erfolgt und die Motivation dafür blieb gemäss dem Austrittsbericht fraglich (Urk. 6/163/2). Überdies wurde der Versicherte auf eigenen Wunsch – ohne akute Gefährdungsaspekte – bereits nach kurzer Zeit wieder entlassen (Urk. 6/163/4). Eine Arbeitsunfähigke it wurde nicht attestiert (Urk. 6/163).

Insbesondere mangelt es dem angeführten Austrittsbericht an einer nach voll ziehbaren Begründung für die Diagnose einer (erneuten) schweren depressiven Episode (vgl. Urk. 6/163) . Dabei fällt auf, dass beim Klinikeintritt im Wesent lichen unauffällige objektive Befunde erhoben worden waren ; der Versicherte präsentierte sich einzig

mutistisch , a ffektstarr, deprimiert, verzweifel t und misstrauisch ( Urk. 6/163/2) . Eine Auseinandersetzung mit den Vorakten , aus welchen sich diverse Anhaltspunkte für eine Aggravation bis hin zu einer nicht authentischen Symptompräsentation ergeben, fand nicht statt (vgl. Urk. 6/163). Ebenso wenig wurde der Umstand diskutiert, dass der Versicherte die körper liche Untersuchung erschwerte bis verh inderte (Urk. 6/163/3) und die ihm während der ersten 13 Tage täglich angebotenen therapeutischen Gespräche stets ablehnte ( Urk. 6/163/3) , mithin sich unkooperativ zeigte . Ein Verhalten, welches er

– wie auch der psychiatri sche Teilgutachter richtig erkannt e ( Urk. 6/153/33) – bereits wiederholt an den Tag gelegt hatte. Der Austritts bericht der D.___ vom 5. Juni 2015 ( Urk. 6/163) ist folglich nicht dazu geeignet, die Aktualität oder gar die Qualität des psychiatrischen Teilgutachtens der C.___

fraglich erscheinen zu lassen . 5.5

Zur Stellungnahme

von Dr. B.___

vom 1. November 2015 ( Urk. 6/189) ist zu bemerken, dass darin von keiner gesundheitlichen Verschlech t erung seit den gutachterlichen Untersuchungen die Rede ist. Ebenso wenig stellte Dr. B.___ die vom psychiatrischen Teilgutachter erhobenen Befunde in Fr age. Sie beschränkte sich zum einen darauf, nebensächliche Punkte im Gut achten , wie die Konfession der Ehefrau des Versicherten , als unrichtig zu bean standen . Damit vermag sie die Überzeugungskraft der eingehenden und schlüs sigen gutachterlichen Ausführungen nicht zu schmälern. Darüber hinaus vertrat Dr. B.___

generell die Auffassung, viele depressive Patienten könnten trotz schwerer Depression Auto fahren und sich im Laden und im Brockenhaus bewegen. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerde führer die angeführten

Tätigkeiten nicht nur verrichtete , sondern dabei

– wie im Gutachten richtig bemerkt wurde ( Urk. 6/153/31-33) –

ein selbstbewusstes, souveränes, geplantes, strukturiertes und zielstre biges Verhalten zeigte. Beim Be- und Entladen des Fahrzeugs war auch seine Flexibilität und Umstellungs fähigkeit erkennbar. Es leuchtet ein, dass das beobachtete Verhalten mit der Annahme einer schwergradigen depressiven Störung und relevante n kognitive n Störungen unvereinbar ist.

Der nunmehr vorliegenden Stellungnahme von Dr. B.___ zufolge war der Versicherte offenbar auch dazu in der Lage, ein langjähriges Hobby zu pflegen, mithin Freizeitaktivitäten zu entfalten , was im Bericht

zu Handen der IV-Stelle

von Dr. B.___

unerwähnt geblieben ist (vgl. Urk. 6/115 ) .

Schliesslich vertrat Dr. B.___

in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, eine wahnhafte Wahrnehmung sei sicher vorhanden, da der Versicherte ihr gegen über von einem Stimmen-Hören berichtet habe. Das blosse Abstellen auf die subjektiven Angaben des Versicherten überzeugt nicht . Vielmehr hätte sich Dr. B.___

mit den medizinischen Vorakten auseinandersetzen müssen.

Der psychiatrische Teilgutachter wies darauf hin , der Versicherte habe bei der Untersuchung zwar demonstrativ kurz vor sich hingemurmelt, dies jedoch komplett unterlassen, als es keine besonder e Beachtung gefunden habe (Urk. 6/153/31). Dr. Y.___

hatte in seinem Bericht vom 7. September 2006 fest gehalten , die psychotische Symptomatik sei nur schwer erfa ssbar (Urk. 6/47/1). Dies wurde vom psychiatrischen Teilgutachter richtig erkannt und in diesem Zusammenhang warf er richtigerweise die Frage bezüglich einer nichtauthen tischen Symptompräsentation auf ( Urk. 6/153/33). Dazu hat sich Dr. B.___ ebenso wenig geäussert wie zur zur

Diskussion stehenden Aggravation und negativen Antwortverzerrung. Ihre Ausführungen vermögen folglich keine J.___ an den gutachterlichen Ausführungen zu wecken. 5.6

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der C.___ vom 1 2. Februar 2015 abstellen durfte. Damit ist ausgewiesen, dass der Versicherte in einer rückengerechten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist ( Urk. 6/153/38). Zu Recht wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten, dass er mit einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen kann (vgl. Urk. 1 und 2 S. 3). Eine entsprechende Arbeitsfähigkeit bestand bereits seit der Zusprache der Invalidenrente bzw. der Hilflosenentschädigung, mit Ausnahme von kurzen vorübergehenden Phasen einer Schmerzexazerbation, einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der psychiatrischen Hospitalisationen und vom 1 9. Oktober bis zum 17. November 2014 (inklusive Rekonvaleszenz) wegen der am 1 9. Oktober auf getretenen und bis zum 3. November 2014 stationär behandelten Divertikulitis und Cholezystitis (Urk. 6/153/34 und 6/153/38). Eine Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepasste n Tätigkeit von einer invaliditätsrelvanten Dauer (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) bestand somit nicht . Ebenso wenig war aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ein Hilfsbedarf vorhanden. 6 .

In der Beschwerdeschrift wurde richtig erkannt, dass mit dem Gutachten der C.___ vom 1 2. Februar 2015 keine Verbesserung des Gesundheitszu stands belegt ist

( Urk. 1 S. 9) . Vielmehr ist gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit der Zusprache der Invalidenrente am 1 8. Oktober 2007 bzw. der Hilflosenentschädigung am

20. Februar 2009 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

22. Februar 2016 an keiner Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands litt, weswegen er währen d einer invaliditätsrelevanten Dauer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig war oder ein Hilfsbedarf bestand. Eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG fällt damit ausser Betracht. 7 .

7 .1

Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen in Revi sion gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungs träger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Solche neuen Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; zudem besteht eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt ( Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2012 vom 2 5. Juli 2013 E. 2.3.1 mit Hinwei sen). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (ledig lich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um dies bezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prü fung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder, bei Säumnis, im Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollstän digen Sachverhalt zumutbarerweise hätte hinreichend ergänzen können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2012 vom 2 5. Juli 2013 E. 2.3.1 mit Hin weisen). 7 .2

Ein Observationsbericht bildet für sich allein keine sichere Grundlage für Sachver haltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeits fähigkeit der versicherten Person. Er kann diesbezüglich höchstens Anhalts punkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sach verhalts vermitteln kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observat ionsmaterials. Die relative 90-tägige Revisionsfrist beginnt somit grundsätzlich erst zu laufen, wenn diese ärztliche Beurteilung vorliegt. Die Verwaltung hat die erforderlichen medizinischen Abklärungen mit dem erfor derlichen und zumutbaren Einsatz zügig voranzutreiben. Tut sie dies nicht, darf sich ihre Säumnis nicht zu ihren Gunsten und zuungunsten der versicherten Person auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der relativen 90-tägigen Frist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen zu welchem die Verwaltung den Sachverhalt zumutbarerweise hätte ergänzen können (vgl. die Urteile des Bun desgerichts 9C_555/2012 vom 2 5. Juli 2013 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 7.3

Der Bericht zur Observation im Jahr 2009 , welcher gewichtige Indizien für eine prozessuale Revision lieferte, wurde der Beschwerdegegnerin am 2 7. März 2009 erstattet ( Urk. 6/124) . Erst am 1 7. Mai 2011 unterbreitete sie die Observations ergebnisse

ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme ( Urk. 6/127/3-4 und 6/162/3-4 ). Dieser hielt am 1 6. Juni 2012 fest, man solle zuerst eine Revision einleiten, erst danach würden die gestellten Fragen geprüft (Urk. 6/127/4 und 6/162/5 ). Am 2 6. November 2012 erfolgte eine nochmalige Anfrage beim RAD ( Urk. 6/127/4-5 und 6/162/5 ) , der am 17. Januar 2013 eine erneute Verhaltensbeobachtung und anschliessend eine medizinische Begutach tung empfahl ( Urk. 6/127/5 und 6/162/6 ).

Angesichts des geschilderten zeitlichen Ablaufs kann von einem zügigen Voran treiben der erforderlichen medizinischen Abklärungen nicht die Rede sein. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb nach Abschluss der Observation Ende März 2009 bis zur ersten inhaltlichen Stellungnahme des RAD rund vier Jahre verstrichen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwer degegnerin nach der zweiten Ob s er vationsphase vom 2 7. August bis zum 8. November 2013 den ihr zumutbaren Einsatz an den Tag gelegt hat , indem sie

bereits am 3. Januar 201 4

die Observationse rgebnisse dem RAD zur Stellungnahme unter breitete ( Urk. 6/127/6) , der am 13. Januar 2014 die E inholung eines polydiszip linären Gut achten s empfahl (Urk. 6/127/6-7), das am 1 2. Februar 2015 erstattet wurde ( Urk. 6/153), worauf die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom 8. Mai 2015 erliess

( Urk. 6/155).

Was die Observation 2009 anbelangt, ergibt sich aus der geschilderten Chrono lo gie ohne Weiteres, dass die 90-tägige Revisionsfrist mit dem Vorbe scheid vom 8. Mai 2015 nicht eingehalten wurde. Im Zusammenhang mit

der Observation 2013 ging die Beschwerdegegnerin zwar

zweckmässig und zügig vor . Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die zweite Observations phase lediglich den bei der ersten Observation gewonnen Eindruck bestätigte , aber keine neuen Erkenntnisse brachte (vgl. Urk. 6/122 und 6/124 ).

Es lag somit weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel vor, wodurch eine (wei tere) 90-tägige Frist ausgelöst hätte werden können. Eine prozessuale Revision fällt somit bereits aus formellen Gründen (Verwirkung der Frist) ausser Betracht , so dass die weiteren Voraussetzungen nicht zu prüfen sind .

8 .

8 .1

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurück kommen, wenn diese zweifel los unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG).

Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Fest stellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. zweifel lose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehen den) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, weil sie auf g rund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehendem Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis ( BGE 140 V 77

E. 3.1; vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1). Eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) mit der Folge, dass die Leistungszusprechung auf einer offenkun dig unvollständigen oder widersprüch lichen Aktenlage erfolgte, bei Renten etwa die Invaliditätsbemessung auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung beruhte, kann ein Wiederer wägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sein ( vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_546/2015 vom 24. März 2016 E. 2.2.1 und 8C_347/2015 vom 2 0. August 2015 E. 2.1). 8.2

Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Ren tenverfügung bzw. Hilflosenentschädigungsverfügung

zweifel los unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hin weisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundes gerichts 9C_121/2014 vom 3. September 201 4 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). Ein wie dererwägungsweises Rückkommen auf ein e

zweifel los unrichtige Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist auch mehr als zehn Jahre nach deren Erlass zulässig (BGE 140 V 514). 8.3

8.3.1

Als Dr. Z.___ sein psychiatrisches Gutachten vom 2 1. Mai 2007 erstellte, präsentierte sich die psychiatrisch-psychotherapeutische Aktenlage wie folgt: 8.3.2

Dr. med. K.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche den Versicherten seit Februar 2005 behandelte (vgl. Urk. 6/26/2), diag nostizierte gemäss ihrem Bericht vom 26. April 2005 eine schwere depressive Episo d e mit psychoti schen Symptomen (ICD-10: F32.3), weswegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine psychiatrische Behandlung sei notwendig und erst im Verlauf werde es möglich sein, verbindliche Antworten zur Dauerhaftigkeit der Erkrankung zu geben

( Urk. 6/37/24 ) .

Am 1 5. Februar 2006 hielt Dr. K.___ fest, es sei keine Verbesserung eingetre ten. Es bestünden eine Arbeitsunfähigkeit und eine Hil f sbedürftigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen ( Urk. 6/42/4). 8.3.3

Der zuständige Oberarzt der D.___ , Dr. med. L.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 8. Juli 2006 eine mittelgradige dep ressive Episode (ICD-10: F32.1) als Diagnose . A ufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und der gemachten Beobachtungen sei der Verdacht auf ein Rentenbegehren nicht auszuschliessen. Der Versicherte verweigere die installierte Arbeitstherapie und zeige eine geringe Motivation. Auch an der gemeinsamen Untersuchung habe er nicht teilgenommen. Es liessen sich somit keine definitiven Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit machen ( Urk. 6/43/4). 8.3.4

Der den Versicherten seit dem 3 1. August 2006 behandelnde Psychiater Dr. Y.___ diagnostizierte gemäss seinem Bericht vom 7. September 2006 eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen .

D er Versicherte sei schwer depressiv, er könne nur in Begleitung seiner Ehefrau kommen. Er sitze während des Gesprächs mit seiner Ehefrau stumm da, sage kein Wort, höre aber offensichtlich zu, seine Augen füllten sich mit Tränen. Am Ende des zweistün digen Gesprächs komme der Versicherte noch einmal zurück und wolle etwas sagen, ohne dass seine Frau es höre . Er

ver spüre einen Knoten im Magen, könne aber vorläufig nicht mehr sagen ( Urk. 6/47/1) .

Das Hervortreten psychotischer Symptome sei schwer fassbar, da sich der Ver sicherte nicht äussere. Wahrscheinlich höre er Stimmen oder er fühle sich vom Verhalten anderer Personen verletzt. Der fast vollständige Mutismus stelle ein enormes Hindernis für die Psychotherapie dar ( Urk. 6/47/1) . Die Kooperations bereitschaft fehle verbal beinahe gänzlich, vermutlich aus psycho tischen Grün den. Mittelbar nehme der Versicherte Anteil und reagiere affektiv mit Tränen ( Urk. 6/47/3) .

Ein u nberechenbares Verhalten und Affektausbrüche seien denk bar, aber nicht voraussehbar ( Urk. 6/47/1). Dem Versicherten fehle die hand werkliche Konzentration und die Kontaktfähigkeit zu Kunden und Kollegen ( Urk. 6/47/2).

Am 1 2. Dezember 2006 stellte Dr. Y.___ eine gleichlautende Diagnose. Zu den erhobenen Befunden führte er aus, d er Versicherte leb e zuhause. Dessen Ehefrau arbeite in einem Kiosk und bestreite den ganzen Lebensunterhalt. Der Ver sicherte sei auch in der Familie wie fremd und kom m unikationslos, er spre ch e kaum ein Wort. Er sei l atent aggr essiv, äusserlich ruhig, stumpf und ausdrucks los. Auc h in der Stunde lasse er seine Ehefrau reden und bestätige durch ein Ja. Er spreche aus, dass sein Leben keine n Sinn mehr habe und er liebe r sterbe n würde. Er sei misstrauisch, l atent paranoid in Bezug auf eine Vergiftung durch Medikamente und eine angebliche Bedrohung dur ch einen Mitpatienten in der D.___ . Bisher gebe es kein en Fortschritt. Ganz selten sage d er Versicherte ein paar Worte mehr. Er sei düster brütend und auch für seine Ehefrau nicht mehr fassbar, unheimlich. Die Ehefrau sei sich der Gefahr eines Aggressionsausbruchs bewusst, möchte den Versicherten aber trotzdem in der Familie tragen, da er nicht in die Klinik zurück gehen wolle ( Urk. 6/50/2). Der vollständige soziale Rückzug und die Kommunikationsver weigerung selbst in d er eigenen Familie seien das schwerste Hindernis für eine Arbeit. Der Zustand mute in seiner lähmenden Schwere, die selbst die Ehefrau und die Kinder hilflos mache, nicht wie eine Begehrensneurose an ( Urk. 6/50/3). 8.4

Am 1. Februar 2007 nahm der RAD zur angeführten Aktenlage Stellung (Urk. 6/60/2-3). Er erkannte zutreffend, aus den vorhandenen Unterlagen sei ein Aufenthalt in der D.___

ersichtlich . Dort sei seinerzeit ein Rentenbegehren nicht ausgeschlossen worden. Dies zeige eine gewisse Diskrepanz zu den Angaben Dr. Y.___ s , der Versicherte

sei zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei deshalb ein psychiatrisches Gutachten erforderlich (Urk . 6/60/2).

Obwohl sie der Grund für

die in Auftrag gegebene psychiatrische Begutachtung gewesen war, äusserte sich Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 2 1. Mai 2007

nicht ansatzweise zur

im Raum stehenden Problematik (vgl. Urk. 6/ 57). Der Bericht von Dr. L.___ von der D.___ 2 8. Juli 2006 war im Gutachten von Dr. Z.___ weder unter den relevanten ärztlichen Vorakten auf geführt ( Urk. 6/57/1-2)

noch fand eine inhaltliche Aus einandersetzun g damit statt (vgl. Urk. 6/57). Ebenso unterblieb der gebotene

Beizug von ärztlichen Unterlagen über den stationären Aufenthalt in der D.___ . Entsprechende Dokumente , in welchen eine Hospitalisation vom 2 6. Mai bis zum 1 2. Juli 2006 beschrieben wurde, wurden erst viel später, am 1 8. Juli 2014 (vgl. das Aktenverzeichnis) zu den Akten genommen (vgl. Urk. Urk. 6/138/1-6). Das Gutachten von Dr. Z.___ erweist sich somit in wesentlichen Punkten als unvollständig.

Es kommt hinzu, dass Dr. Z.___ zum Befund vermerkte, die kognitiven Funk tionen wie Konzentrationsfähigkeit, Wahrnehmung und Auffassungsvermögen schienen klinisch geprüft fraglich vermindert (Urk. 6/57/5). Dennoch berück sichtigte er bei seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht nur Einbussen im affektiven Bereich, sondern auch solche im kognitiven Bereich ( Urk. 6/57/6). Seine ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht somit nicht nur auf einer mangelhaften Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten , sondern sie wurde auch nicht nachvollziehbar und schlüssig begründet. Dies muss umso mehr gelten, als sich d ie von Dr. Z.___

vertretene Ansicht , der Versicherte sei seit ca. 2004 arbeitsunfähig ( Urk. 6/57/7) ,

nicht mit entsprechenden medizini schen Unterlagen untermauern lässt. Vor dem Jahr 2005 sind keine psychiat risch-psychotherapeutischen Untersuchungen und dement sprechend auch keine echtzeitlichen Befunde aktenkundig . 8.5

Es war somit zweifel los unrichtig, dass sich die Beschwerdegegnerin mit dem unvollständigen und mit offensichtlichen Mängeln behafteten Gutachten von Dr. Z.___ begnügte, anstatt

– in Nachachtung ihrer Untersuchungspflicht – weitere Abklärungen zu tätigen. Die Invaliditätsbemessung beruhte auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit. Ein Hilfsbedarf liess sich nicht anh and schlüssiger fachärztlicher F eststellungen nachvollziehen. Die Verfügungen vom 1 8. Oktober 2007 betreffend Rentenzu sprache ab dem 1. Januar 2005 und vom 2 0. Februar 2009 betreffend Zuspre chung einer Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab dem 1. September 2007, die in medizinischer Hin sicht auf dem psychiatrischen Gut achten von Dr. Z.___ vom 2 1. Mai 2007 beruhten (vgl. das Feststellungs blatt für den Beschluss vom 2. August 2007, Urk. 6/60, sowie Urk. 6/85/4, 6/90 und 6/91 ), sind somit zweifel los unrichtig im wi e dererwägungsrechtlichen Sinne . Deren Berichtigung ist von erheblicher Bedeutung, da sie periodische Dauer leistungen betreffen. 9. 9.1

Bei der wiedererwägungsweisen Aufhebung einer Rente bzw. Hilflosenent schädi gung ist ebenfalls anhand von Art. 88 bis

Abs. 2

lit . a und b IVV zu prüfen, ob sie ex nunc

et pro futuro oder ex tunc anzuordnen ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 2 2. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweis). 9.2

Da die Beschwerdegegnerin bei der Zusprache der Rente bzw. der Hilflosen ent schädigung den Untersuchungsgrundsatz offenkundig verletzte (vgl. Ziffer 8.5 hiervor), kann sie dem Beschwerdeführer trotz der diversen Anhaltspunkte für eine Aggravation bis hin zu einer nicht authentischen Symptompräsentation und offenkundige n Falschangaben nicht vorwerfen, er habe die betreffenden Leistungen unrechtmässig erwirkt. Die Rente und die Hilflosenentschädigung sind deshalb nicht rückwirkend, sondern lediglich ex nun c et pro futuro , das heisst per

1. April 2016 (vgl. Urk. 1 S. 2) aufzuheben. Für die Anordnung einer Rückerstattung im Sinne von Art. 25 ATSG verbleibt somit kein Raum. Dem entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 10. 10.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 10.2

Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdefüh rer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, wobei unter Berücksich tigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 1‘ 4 0 0.-- (inklusive Baraus lagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 2. Februar 2016 insoweit abgeändert , als die Invalidenrente und die Hilflosenent schädigung erst per 1. April 2016 aufgehoben werden und auf die Anordnung einer Rückerstattung verzichtet wird . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerde gegnerin

je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1‘ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . Roger Bollag - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfü gung verzicht ba r, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungs be einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre chende Mit teilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Ver fügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 4

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persön lichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesund heitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewie sen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprak tische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.

E. 1.4 Im Februar 2009 wurde

die Observation des Ver sich erten angeordnet (Urk. 6/131 und 6/132) . Sie fand vom 2 0. Februar bis z um 2 5. März 2009 statt , worüber der IV-Stelle am 2 9. März 2009 ein Ermittlungsbericht

erstattet wurde (Urk. 6/124 und 6/125).

E. 1.5 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats ( Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).

E. 1.6 Eine zu Unrecht gestützt auf Art. 17 ATSG erfolgte Aufhebung einer Rente (Abs. 1) bzw. Hilflosenentschädigung ( Abs. 2) kann im Beschwerdeverfahren geschützt werden, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) der renten

- bzw. hilflosenentschädigung zusprechenden

Verfügung gegeben sind (vgl. die Urteil e des Bundesgerichts 8C_272/206 vom 1. September 2016 E. 3 und 9C_896/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 4.1 , je mit Hinweisen).

E. 1.7 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten oder der Hilflosenentschädigun gen erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an ( Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV). Sie kann gemäss der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung von Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

Vor dem 1. Januar 2015 war die rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung einer Rente oder Hilflosenentschädigung lediglich zulässig, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen war, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 zumutbaren Melde pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b in der vor dem 1. Januar 2015 gültig gewesenen Fassung der IVV). Dementsprechend wurde von der Rechtsprechung bei der Verletzung einer Meldepflicht (Art. 77 IVV) ein Kausalzusammenhang mit dem unrechtmässigen Leistungsbezug verlangt (BGE 142 V 259 E. 3.2.1 und das Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2008 vom 3 0. Januar 2009 E. 2.2).

Meldepflichtig sind gemäss Art. 77 IVV alle für den Leistungsanspruch wesent lichen Änderungen, namentlich solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit , des Zustands der Hilflosigkeit,

des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenent schädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaft lichen Verhältnisse des Ver sicherten . Die Meldung an die IV-Stelle hat unverzüglich nach Ein tritt der Änderung zu erfolgen. Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der als meldepflichtig betrachteten Person zumutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen. Von Bedeutung ist insoweit, dass in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen worden ist. Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betref fende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Aus wirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste. Insoweit ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit ausreicht (Urteil des Bundesverwaltungsge richts C-7704/2009 E. 3.4.2-3 mit Hinweis auf BGE 118 V 214 E. 2b und 119 V 431 E. 2 sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_1/2007 vom 1 1. Mai 2007 E. 3 und 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesge richts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2). 1. 8

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leis tung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herge leitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1. 9

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Y.___ , Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, es sei auf das polydisziplinäre Gutacht e n der C.___ vom 1 2. Februar 201 5

und die Ergebnisse der Observationen aus den Jahren 2009 und 2013 abzustellen. Demnach habe sich der

psychische Gesundheitszustan d des Beschwerdeführers seit den

Zusprache n der Invalidenrente und der Hilflo senentschädigung verbessert. Au fgrund dieser Verbesserung und des soma tischen Gesundheitszustands sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, in einer körperlich leichten und rückengerechten vollzeitlichen Erwerbstätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Ein Bedarf für eine lebensprak tische Begleitung bestehe nicht mehr . Bezüglich dieser Umstände liege zumin dest seit Februar 2009 eine

schwere Meldepflichtverletzung und damit ein strafrechtlich relevante s Vergehen des Beschwerdeführers vor

(vgl. Urk. 2). 2.2

Demgegenüber liess d e r Beschwerdeführer vorbringen, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert . Auch die Gutachter der C.___ seien nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen, sondern hätten den medizinisch-psychiatrischen Sachverhalt anders bewertet . Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin trotz Kenntnis des Inhalts der 2009 erfolgten Observation die Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung mit schriftlichen Mitteilun gen vom 1 4. und 1 5. Juli 2012 bestätigt. Dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er hätte melden müssen, dass es ihm besser gehe (ohne dass er dieses Gefühl gehabt habe), widerspreche unter diesen Umständen Treu und Glauben

(vgl. Urk. 1). 3. 3.1

Sowohl die

Rentenzusprache

ab dem 1. Januar 2005 als auch die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab dem 1. September 2007 beruhte n in medizinischer Hin sicht auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 1. Mai 2007 (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. August 2007, Urk. 6/60 , sowie U rk .

6/85/4 , 6/90 und 6/91 ). Demnach litt der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode mit körperlichen Symptomen (ICD-10: F32.3), weswegen er

von Dr. Z.___

als ca. seit 2004 für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähi g beurteilt wurde (Urk. 6/57/5-7 ). 3.2

Die Bestätigung des Rentenanspruches am 1 9. November 2008

erfolgte

in erster Linie gestützt auf den Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ vom 2 8. Oktober 2008 ( Urk. 6/79; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 9. November 2008, Urk. 6/82) , der auch bei der Zusprechung der Hilflo senentschädigung mit Wirkung ab dem 1. September 2007 mitbe rücksichtigt wurde (vgl. Urk. 6/82/1) . Im fraglichen Bericht wurde n eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) , bestehend seit ca. 2007,

eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) , bestehend seit 2006, und ein lumbospondylogenes Syndrom mit dege nerativen Veränderungen L4/5, L5/S1 und eine Diskushernie L4/5 als Diagnose n festgehalten ( Urk. 6/79/2) . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert ( Urk. 6/79/6) . Dr. Y.___

bezeichnete den

Gesundheitszu stand als sich verschlechternd .

D er Versicherte unterziehe sich verschiedenen körperlichen Untersuchungen und Behandlungen durch den Hausarzt Dr. E.___ und das F.___ . Zu den ca. 14-täglich durchgeführten psychiatrischen Behandlungen durch Dr. Y.___ werde der Versicherte stets von seiner Ehefrau begleitet . Er sei fast immer mutistisch , n e hm e am Gespräch nicht teil und horche auf seine Stimmen. Bisher hätten sich keine Anzeichen für eine Besse rung ergeben.

Es

best ünden

ein Hilfsbedarf bei den alltägl ichen Lebensverrich tungen und eine sehr eingeschränkte Fahrtauglichkeit (Urk. 6/79/3). Das Kon zentrations vermögen, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien eingeschränkt ( Urk. 6/79/5). Zum Befund führte

Dr. Y.___ an , der Versicherte sei schwer depressiv, zunehmend paranoid, total in sich zurückgezogen und spreche kaum, auch in der Familie

nicht. Er sei aber immer ruhig und nie gewalttätig ( Urk. 6/79/4). Auch d er Hausarzt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte in einem Bericht vom November 2008, der Versicherte wirke schwer depressiv, habe sich zurückgezogen, spreche kaum, werde von seiner Ehefrau unterstützt und regel mässig zu den Konsultationen begleitet (Urk. 6/80/3-4; vgl. auch das Aktenver zeichnis). 3. 3

Die letzte Überprüfung des Renten- und des Hilflosenentschädigungsanspruches

wurde mit den schriftlichen Mitteilung en vom 1 4. und 1 5. Juni 2012 abge schlossen, mit welche n keine relevanten Änderungen fest gestellt wurden (Urk. 6/106 und 6/107 ). Sie stützte n sich in medizinischer Hinsicht auf den Verlaufsbericht von Dr. Y.___ vom 2 3. August 2011 ( Urk. 6/98; vgl. das Fest stellungsblatt für den Beschluss vom 1 5. Juni 2012, Urk. 6/105 ). Daraus geht hervor, dass Dr. Y.___ den Versicherten zwischen dem 3 0. Oktober 2009 und dem 2 3. August 2011 erneut ambulant behandelt e und eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3), bestehend seit 2005, di agnostiziert e (Urk. 6/98/1).

W egen schwerster kognitiver Einschränkungen bestätigte Dr. Y.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ( Urk. 6/98/2-3). Eine Fahruntauglichkeit bestehe nicht ( Urk. 6/98/4). B ei Erledi gungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung sei der Versicherte auf eine Begleitung angewiesen , er könne kaum drei Stunden alleine s ein ( Urk. 6/98/6-7 ). Genaue Angaben zum zeitlichen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähig keit seit November 2008 sowohl in der bisherigen als auch in einer angepasste n Tätigkeit (inklusive Skizzierung eines zumutbaren Arbeitsprofils) bezeichnete Dr. Y.___ als unmöglich ( Urk. 6/98/8). 3. 4

Zur weiteren Entwicklung der gesundheitlichen Verhältnisse

ist zu bemerken, dass der Versicherte nicht – wie in der Beschwerdeschrift und in der Eingabe vom 1 5. September behauptet ( Urk. 1 S. 5 und 21 S. 2) – vom 13. bis zum 22. Dezember 2012 in der G.___ stationär behandelt wurde . Ein entsprechender Klinikaufenthalt hatte während des bezeichneten Zeitraums im Monat Dezember bereits ein Jahr zuvor ,

zur Rehabilitation nach der Rücken operation vom

2. Dezember 2011, stattgefunden (vgl. Urk. 6/101 , 6/ 104/3-6 und 6/138/11 ). 3. 5

Wegen Refluxbeschwerden wurden am 2 2. Oktober 2013 in der H.___ eine Oesophago - Gastro -Duodenoskop i e und eine Koloskopie durch geführt. Es wurde eine Refluxoesophagitis Grad I-II bei axialer Hiatushernie diagnostiziert. Mit der Koloskopie liess sich keine Pathologie nachweisen ( Urk. 6/138/18). 3. 6

Am

5. November 2013 erfolgten eine O steo synthese matieralentfern ung L3-S1 und eine Nachdekompre ssion respektive Zweitdekompression L5/S1 einseitig , weswege n der Versicherte vom 4. November bis zum 8. November 2013 im I.___ hospitalisiert war ( Urk. 6/114/1 , 6/117 und 6/138/15 ).

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt in sei nem Bericht vom 1 1. November 2013 fest, der postoperative Verlauf sei gut. Der Versicherte leide noch unter leichten Parästhesien im Bereich des rechten Bei nes , die unter Umständen noch anhalten könnten, da eine leichtgradige Radi kulopathie bereits vor der ersten Operation bestanden habe. Der Versicherte sei jahrelang mit grossen Diskushernien konservativ therapiert worden. Prinzipiell dürfte er postoperativ alle Positionen einnehmen. Er habe nur zwei Tage vor geschriebene gelockerte Bettruhe ( Urk. 6/117/2). 3. 7

Der Hausarzt Dr. E.___

bezeichnete den Versich erten im Bericht vom 11. Februar 2014 zur letzten Untersuchung am 2 7. Januar 2014

als wegen der Rücken schmerzen kaum gehfähig (Urk . 6/114/2 ; vgl. das Aktenverzeichnis ). 3. 8

Die den Versicherten aktuell behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ führte in ihrem Bericht vom 18. Februar 2014 ( Urk. 6/115, vgl. das Aktenverzeichnis) di e folgenden Diagnosen auf (Urk. 6/115/1): -

Rezidivierende depressive Störung, schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) -

Status nach L3/S1-Fusion am 2. Dezember 2011 auf allen drei Etagen -

PLIF L3/S1, Disektomien auf allen drei Etagen -

O st eosynthesematerialentfernung L3 bis S1 11/2013 , Z weit-Dekompres sion L5/S2 auf der rechten Seite -

ISG-Arthrose beidseits mit Vakuumphänomen -

Vorwölbung des Cage Interponates in den Spinalkanal des Segmentes L2/L3 mit Wurzelaffektion L3, Serom angrenzend zum Facettengelenk L4/L5 rechts.

Im Vordergrund des psychischen Zustandsbildes stehe na c h wie vor die schwere depressive Symptomatik, welche sich durch grosse Antriebslosigkeit, Lustlosig keit, bedrückte Stimmung, Aggressivität, negativistische Gedanken, Verzweif lung, Misstrauen, wahnhafte Wahrnehmu ng und kognitive Einschränkung zeige. Aufgrund der Erkrankung eskaliere die Situation zu Hause regelmässig. Der Versicherte sei kaum tragbar, aggressiv und sozial isoliert. Die Bezie hungsfähigkeit befinde sich auf einem Minimum. Es sei bereits vorgekommen, dass die Polizei wegen häuslicher Gewalt habe ausrücken müssen. Der Ver sicherte habe seine Tochter vom Balkon herunterwerfen wollen. In seiner Wut habe er alle Sachen aus der Wohnung geworfen. In der Untersuchungshaft sei er suizidal gewesen. Er leide an starken Rückenbe schwerden. Im November 2013 sei wegen einer Materialentfernung eine erneute Operation erfolgt. Schlaflose Nächte, Sorgen um die Zukunft, Stimmungslabilität und Aggressivi tät prägten seinen Alltag ( Urk. 6/115/2).

Psychisch eingeschränkt sei er aufgrund einer schweren depressiven Symptoma tik wie Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Stimmungslabi l ität, Verzweiflung, Misstrauen und wahnhafte Wahrnehmung ( Urk. 6/115/2). Die Arbeitsfähigkeit sei insofern beeinträchtigt, als der Versicherte unter starken Schmerzen leide, die ganze Nacht herumgehe, tagsüber schlaf e und danach mit allen streite. Er wäre in einem Team kaum tragbar, sowohl wegen der Aggressivität als auch wegen der wahnhaften Stimmung und den negativistischen Gedanken (Urk. 6/115/3). 3. 9

Am 2 5. März 2014 teilte der Hausarzt Dr. E.___ der IV-Stelle schriftlich mit, der Versicherte leide postoperativ an persistierenden Beschwerden und sei nur mit Mühe gehfähig. Im Weiteren sei er postoperativ an einer schweren Depression mit suizidalen Gedanken erkrankt. Die Arbeitsfä higkeit sei nicht gegeben (Urk. 6/119/1). 3. 10

Vom 2 2. Oktober bis zum 3. November 2014 war der Versicherte im F.___ hospitalisiert, wo eine gedeckt perforierte Divertikulitis des Colon descendens Typ Hinchey I, Erstschub, eine akute Cholezystitis und ein Status nach Helicobacter-Gastritis ( Eradiktion erfolgt) diagnostiziert wurden. Es wur den eine laparaskopische

Cholezystektomie und eine intravenöse antibiotische Therapie durchgeführt (vgl. Urk. 6/153/24). 3. 11

Im interdisziplinären Gutachten der C.___

vom 1 2. Februar 2015

wurde lediglich eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei Status nach Spon dylodese L3 auf S1 2011 mit Bandscheibenersatz in den unteren drei Etagen und Teilentfernung mit erneuter Dekompression in H ö he L5/S1 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 6/153/37):

-

Status nach Cholezystektomie -

Status nach konservativer Therapie mit intravenöser Antibiose von 22.10.-01.11.2014 einer gedeckt perforierten Divertikulitis des Colon Descendens Typ Hinchey I (Erstschub) -

Refluxoesophagitis Grad I-II bei axialer Hiatushernie -

Hyperlipidämie

-

Verdacht auf Steatosis

hepatitis -

Status nach Helicobacter-Gastritis (Eradikation erfolgte) -

Haltungsinsuffizienz, Fehlstatik der Wirbelsäule, mässig gut trainierte Rumpfmuskulatur -

kein motorisches Defizit -

periphere Druckschädigung R. digitalis I des N. tibialis rechts ( Grosszeh rechts) -

keine klinisch-neurologische radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik bei Status nach Spondylodese L3-S1 Dezember 2011 und Metallent fernung November 20 13 -

Persönlichkeitsakzentuierung (narzisstische, histrionische, vermeidende, impulsive Züge) Z73.1 -

Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen F68.0.

In der angestammten Tätigkeit als Sanitär bestehe eine 0%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/153/38). In einer rückengerechte n Tätigkeit sei dem Versicherten eine 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar, wobei keine Leistungsminderung bestehe ( Urk. 6/153/38). Diese Bewertung gelte auch retrospektiv, mit Ausnahme einer Arbeitsunfähigkeit vom 1 9. Oktober bis zum 1 7. November 2014 (inklusive Rekonvaleszenz) wegen der am 1 9. Oktober aufgetretenen und bis zum 3. November 2014 stationär behandelten Divertikulitis und Cholezystitis (Urk. 6/153/38).

Ferner wurde vermerkt, retrospektiv könne die langjährige volle Berentung inklu sive Gewährung der Hilflosenentschädigung nicht begründet werden. Es sei rückblickend weit überwiegend wahrscheinlich, dass die ehemals rheuma tologisch ausgewiesene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine zumindest rückengerechte Verweistätigkeit, wie 2004 schon attestiert, zutref fend sei, von möglichen, aber kurzen vorübergehenden Phasen einer Schmerz exazerbation abgesehen. Rückblickend falle auf, dass der Symptomshift von den nicht rentenbegründenden somatischen Diagnosen hin zu vermeintlich so schweren langjährigen psychischen Störung en 2004 begonnen habe, zum Zeit punkt der Antragsstellung auf IV-Leistungen. Die entsprechenden Einschätzun gen, insbesondere wohl auch auf dem psychiatrischen Fachgebiet, seien (soweit aus neurologischer Sicht beurteilbar) stets erheblich durch nicht authentische Symptompräsentation geprägt , siehe die nicht anders erklärbare Diskrepanz zwischen vermeintlich mutistischer schwerer Depression und andererseits gutem, zielsicherem Autofahren 2009 und 2013, ohne dass überdies somatisch-neurologische Hinweise für ein hirnorganisches Leiden feststellbar seien ( Urk. 6/153/38).

Es handle sich somit um eine Andersbewertung des medizinisch-psychiat rischen Sachverhalts und damit auch um eine andere versicherungsmedizi nische Bewertung , unter Aussparung nicht IV-relevanter Faktoren, welche vor mals offensichtlich sehr erheblich in die Bewertung sowohl medizinisch als auch versicherungsmedizinisch eingeflossen seien (Urk. 6/153/39). 3 . 12

Vom 2 0. Mai bis zum 5. Juni 2015 war der Versicherte zum zweiten Mal in der D.___ hospitalisiert ( Urk. 6/163/1). Im Aus trittsbericht vom 5. Juni 2015 wurden die folgenden Diagnosen festgehalten ( Urk. 6/163/1): -

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) -

Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (Vermeidungsver hal ten, Flashbacks und Negativsymptome, DD rezidivierende Depression), ICD-10: F43.1 -

Verdacht auf soziale Phobien (ICD-10: F40.1) -

Divertikulitis des Dickdarmes mit Perforation und Abszess, ohne Angabe einer Blutung ( F.___ 2014, konservative Behandlung und Chole zystektomie ), ICD-10: K57.22) -

Zustand nach akuter Cholezystitis mit Cholezystektomie ( F.___ 2014), ICD-10: K81.0 -

Zustand nach B-Gastritis (Eradikation H-pylori 2014), ICD-10: K 29.6 -

Osteochondrose der Wirbelsäule beim Erwachsenen: Lumbosakralbereich (ICD-10: M42.17) -

Juvenile Osteochondrose der Wirbelsäule (M. Scheuermann): Lumbalbe reich L3 bis S1 (ICD-10: M42.07) -

Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie (ICD-10: M 51.1)

-

Diskushernie L3/L4 und L4/L5

-

Chronische Parese L5 rechts

-

Zustand nach Spondylodese : Doppel- Plif L5/S1, Mono- Plif L3/L4,

Fusion L3-S1 mit Tipolax ( I.___ 2013).

Der Klinikei ntritt sei freiwillig auf An raten der im Gespräch anwesenden ambu lanten Psychiaterin und der anwesenden Ehefrau aufgrund einer erneuten schweren depressiven Episode erfolgt. Der Versicherte habe sich zunächst mutistisch gezeigt, die Motivation zum Eintritt sei fraglich ge blieben. Erst nachdem die Ehefrau den Raum verlassen habe, habe der motorisch leicht katatone Versicherte einsilbig wenige Frage beantwortet und erklärt, er müsse Ruhe finden ( Urk. 6/16 3 /2).

Zum damaligen Befund wurde festgehalten, der Versicherte gebe kurze ei nsil bige Antworten, sei wach und bewuss t seinsklar. Die Orientierung zur Zeit sei nicht erfragbar , diejenige zu Ort und Situation und zur Person sei unauffällig. Es gebe eine Störung der Auffassung; die Störungen der Mnestik und der Kon zentration seien nicht erfassbar. Formalgedanklich sei der Versicherte blo ckiert bis mutistisch . Ängste wü rden bejaht, eine Feindifferenzierung sei kaum mög lich. Unter anderem gebe der Versicherte an, sei t Jahren vor Menschen A ngst zu haben.

Es gebe kein en Anhalt für Sinnestäuschungen, Fragen zu Ich-Störun gen blieben offen. Der Versicherte präsentiere sich affektstarr, deprimiert, verzweifel t und misstrauisch. Er äussere Schuld- und Insuffizienzgefühle und den Verlust der Vitalgefühle. Fremdanamnestisch würden ein Schuld-

und Versün digungswahn und eine schwere An t riebslosigkeit geschildert. Psychomotorisch sei der Versicherte kataton mit leichtem Mutismus und leichtem Stupor. Der Appetit sei eher reduziert, es gebe Schlafstörungen mit Einschlafstörungen bis zu drei Stunden, der Schlaf finde nur stundenweise statt. Es bestehe eine soziale Rückzugstendenz ( Urk. 6/163/2).

Die körperliche Untersuchung habe der Versicherte ohne Worte durch Weg drehen oder mangelnde Mitarbeit erschwert bis verhindert ( Urk. 6/163/3).

Im Verlauf des Aufenthaltes habe sich der Versicherte initial mutistisch und stark belastet depressiv zurückgezogen gezeigt. Er sei während d er ersten 12 Tage durchgehend im Bett gelegen, nur ein kurzes Aufstehen für den Toiletten gang sei ihm möglich gewesen. Im Rahmen der deutlichen depressiven Anspannung sei ihm Lorazepam-Tagesschema verordnet worden. Gesprächs an gebote seien ihm während der ersten 13 Tage täglich angeboten und von ihm durchgehend abgelehnt worden. Zwei Tage vor dem Entlassungsdatum habe er erstmals ausführlich mitgeteilt, dass er deutlich belastet und teils aus seinem du rch die lange Erkrankung starken Frustrationserleben auch wütend sei. Er habe nur kurz mehrfache, bereits früh eingesetzte Traumatisierungen ange sprochen. Im frühen Jugendalter habe er einen Onkel gehabt, den er gerne ge habt habe. Dieser sei depressiv gewesen und habe mehrfach versucht, sich das Leben zu nehmen. Schliesslich habe sich der Onkel im Wald suizidiert, wo er vom Versicherten aufgefunden worden sei. Bei der Beerdigung habe der Onkel ein Begräbnis zweiter Klasse erhalten, weil es nach der Religion nicht erlaubt gewesen sei, sich selbst umzubringen. Der Versicherte habe gesagt, er trage für den Onkel das Kreuz, auch wenn alle dagegen seien. Weiter habe er teils massive Kriegstraumata angedeutet, die er im Gespräch aber nicht weiter ausgeführt habe ( Urk. 6/163/3).

Den schwer depressiven Patienten habe man auf seinen Wunsch ohne akute Gefährdungsaspekte entlassen. Man empfehle dringend eine weitergehende, gegebenenfalls stationäre Weiterbehandlun g der schweren Depression (Urk. 6/163/4). 3. 13

In einer E-Mail vom 1. November 2015 ( Urk. 6/189) hielt Dr. B.___ fest, der Versicherte habe nicht gleichzeitig gearbeitet und eine Invalidenrente bezo gen. Die Videoaufnahmen zeigten, dass er Auto fahre, in Begleitung seiner Ehefrau einkaufen gehe und sich in Brockenhäusern bewege. Er habe mehrere Rückenoperationen gehabt, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Trotz der schweren Depression habe sie den Versicherten motiviert, Auto zu fahren, damit er auch nach der Rückenoperation sich selber und die Familie versorgen könne. Viele depressive Patienten könnten trotz schwerer Depression Auto fahren und sich im Laden und im Brockenhaus bewegen. Sie erlebe den Ver sicherten als eine Bombe, die jederzei t explodieren könne. Er leide an depressi ven Symptomen und daneben auch an einem Impuls-Kontroll-Verlust, weswe gen er sehr unberechenbar und fremdgefährdend sein könne. Eine Selbstgefähr dung sei auch nicht auszuschliessen. Der Schwager habe mehrmals eine Mel dung an die IV-Stelle gemacht, die Familienverhältnisse seien mehr als zerrüt tet, es sei zu gegenseitigen Morddrohungen und Vorwürfen gekommen. Dr. B.___ habe Hausbesuche gemacht, um die Fremdgefährdung besser einschätzen zu können, weil sie Angst gehabt habe, der Versicherte könnte sei nen Schwager tatsächlich umbringen. Zusammen mit seiner Ehefrau habe sie den Versicherten in die Klinik begleitet, da er nicht freiwillig habe dorthin gehen wollen. Sie habe Angst gehabt, dass er zuerst den anderen und danach sich selbst etwas antun könnte. Wenn er unter Druck stehe, verliere er die Kon trolle über sich.

Viele Angaben im Gutachten stimmten nicht, sie seien zum grossen Teil abge schrieben, wie zum Beispiel, dass der Versicherte nach Sarajevo gefahren sei oder dass sie Muslime seien, die Ehefrau sei orthodox.

Dr. B.___

vertrat die Meinung, eine wahnhafte Wahrnehmung sei sicher vorhanden. Der Versicherte berichte b ei ihr über ein Stimmen-Hören. Den Besuch einer Tagesklinik habe der Versicherte abgelehnt mit der Begründung, er habe kein Geld für den Selbstbehalt der Krankenkasse. Die Klinikaufenthalte hätten ebenfalls wegen des Geldes nur kurz gedauert. Die sportliche Haltung des Versicherten und die versteckte Aggressivität stünden im Zusammenhang mit dem langjähr igen Hobby Boxen. 4.

4.1

Vorab ist sowohl bezüglich der Invalidenrente als auch hinsichtlich der Hilflo senentschädigung der relevante Vergleichszeitraum für eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG zu definieren. 4.2

Beim Erlass der schriftlichen Mitteilungen vom 1 4. und 1 5. Juni 2012, mit welchen keine relevanten Änderungen bezüglich des Renten- und Hilflosen ent schädigungs anspruchs

fest gestellt wurden (Urk. 6/106 und 6/107 ), lagen der IV-Stelle lediglich die Berichte des behandeln den Psychiaters Dr. Y.___ (Urk. 6/98), des behandelnden Hausarztes Dr. E.___ ( Urk. 6/99 und 6/104/1-2) und der G.___ über den stationären Aufenthalt vom 1 3. bis zum 2 2. Dezember 2011 nach der Spondylodese am 2. November 2011 (Urk. 6/104/3-6) neu vor. Im erstgenannten Bericht gab Dr. Y.___

bloss für den 2 3. August 2011

eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der an ge stammten als auch in einer

behinderungsangepassten Tätigkeit ab

(Urk. 6/98/2-3) .

D arüber hinaus erklärte sich

Dr. Y.___

aus drücklich ausser Stande , zu diesem Punkt detaillierte Angaben zu machen ( Urk. 6/98/8). Ebenso wenig las sen sich den Berichten von Dr. E.___ vom 2. September 2011 (Urk.

6/99/3) und vom 2 4. Mai 2012 (Urk.

6/104/1-2)

oder dem Austrittsberic ht der G.___ (Urk. 6/104/3-6) Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsan gepassten Tätigkeit entnehmen. Eine Beurteilung der Arbeits fähigkeit und des Hilfsbedarfs aus polydisziplinärer ärztlicher Sicht fehlt gänz lich. Die

erwähnten Berichte der behandelnden Ärzte genüg t en nicht für eine umfassende Überprüfung der aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse im Hin blick auf die Revision der Invalidenrente bzw. Hilflosenentschädigung (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 5.3 und 9C_52/2016 vom 2 3. März 2016 E. 3.2) . 4 . 3

Der schriftlichen Mitteilung vom 1 9. November 2008 ( Urk. 6/83) ging lediglich die Einholung von Verlaufsberichten von Dr. J.___ ( Urk. 6/78), Dr. Y.___ ( Urk. 6/79) und Dr. E.___ ( Urk. 6/80) voraus. Einzig der behandelnde Psychiater

Dr. Y.___

äusserte sich zur Arbeitsfähigkeit in einer beh inderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 6/79/6), wobei sich aufgrund seiner Ausführungen die Frage stellt, ob und inwieweit auch somatische Leiden in die Beurteilung miteinfloss en (vgl. Urk. 6/79/2-5 ). Der fragliche Bericht taugt e folglich ebenfalls nicht als (einzige medizinische) Grundlage für eine materielle Prüfung des Renten an spruchs im Rahmen eines Revisionsverfahrens gemäss BGE 133 V 108 (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 5.3 und 9C_52/2016 vom 2 3. März 2016 E. 3.2) . 4. 4

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass weder die schriftlichen Mittei lungen vom 1 4. und 1 5. Juni 2012 noch die schriftliche Mitteilung vom 1 9. November 2008 als zei tliche Vergleichsbasis dienen kö nn en . Vielmehr hat sich die Prüfung zur Beantwor tung der Frage, ob bis zum Erlass der angefoch tenen Verfügung a m 22. Februar 201 6 eine anspruchsrelevante Änderung ein getreten ist, bis zur Rentenzusprache am

18. Oktober 2007 (Urk. 6/69)

bzw. zur Zusprache der Hilflosenentschädigung am

20. Februar 2009 ( Urk. 6/94)

zurück zuerstrecken . 5 . 5 .1

Es ist strittig und zu prüfen, ob zur Ermittlung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts auf das interdisziplinäre Gutachten der C.___ vom 12. Februar 2015 (Urk. 6/153) abgestellt werden kann. 5 .2

Das Gutachten basiert auf den von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten und nachträglich zu den Akten genommenen Unterlagen ( Urk. 6/153/1 und 6/153/5-24) sowie den fach ärztlichen internistischen, orthopädischen , psychiatrischen und neurologischen Untersu chungen de s

Beschwerdeführer s am 10., 1 4. und 19 .

November und am

11. Dezember 201 4 (Urk. 6 / 153 / 1 ). Es liegen ihm unter anderem auch die Ergebnisse der von der Beschwerdegegnerin veranlassten Observationen zu Grunde. Es drängen sich daher ergänzende Bem erkungen zur Verwertbarkeit auf:

Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene

Art. 59 Abs. 5 IVG sieht vor, dass die IV-Stellen zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs Spezialisten beiziehen können . Das Bundesgericht qualifizierte die erwähnte Gesetzes be stimmung

in seiner bis zum 1 4. Juli 2017 herrschenden Rechtsprechung als eine genügende gesetzliche Grundlage für die privatdetektivliche Observation in einem von jedermann ohne W eiteres frei einsehbaren Privatbereich, sofern die Observation objektiv geboten war (BGE 137 I 327). In Nachachtung des Urteils 61838/10 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ( EGMR ) vom

18. Oktober 2016 (betreffend ein unfallversicherungsrechtliches Verfahren) hat das Bundesgericht mit seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_806/2016 vom 1 4. Juli 2017 an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Observation in invalidenversicherungs rechtlichen Verfahren nicht weiter festgehalten, sondern erkannt, es fehle an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die ver deckte Überwachung umfassend klar und detailliert regle. Daraus folgt, dass die Observationen des Beschwerdeführers in den Jahren 2009 und 2013 an und für sich rechtswidrig, das heisst in Verletzung von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bzw. Art. 13 der Bun desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) erfolgten (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_806/2016 des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017 E. 4).

Für die Verwertbarkeit eines derart rechtswidrig erlangten Beweises soll – in Anlehnung ans eidgenössische Straf- und Zivilverfahrensrecht sowie die meis ten kantonalen Verfahrensordnungen – hauptsächlich die Interessen abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen massgebend sein (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_806/2016 des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017 E. 5.1.1).

Im hier zu beurteilenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die (unbeeinflussten) H andlungen des Beschwerdeführers im Freien und in für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumen überwacht und aufgenommen wurden. Zudem waren die Observationen aufgrund ausgewiesener J.___ über die Leistungsfähigkeit, namentlich das Aktivitätsniveau des Versicherten , eingeleitet worden (Urk. 6/126/2 und 6/131) , auf 1 4 Tage in n erhalb des Zeitraums vom 2 0. Februar bis zum 2 7. März 2009 und auf

acht Tage innerhalb eines Zeitraums vom 27. August bis zum 8. November 2013 begrenzt . Während der erwähnten Beobachtungszeitr ä um e

wurde der Versicherte an zwei beziehungsweise an fünf Tagen nicht angetroffen. Die einzelnen Überwachungsphasen dauerten maximal einige wenige S t unden. Der Versicherte war somit weder einer systematischen noch einer ständigen Überwachung ausgesetzt und erlitt in dieser Hins i cht einen relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Ver hinderung des Versicherungsmissbrauchs entgegen, ergibt sich , dass die vorlie genden Observationsberichte (inklusive Fotodokumentation und Video auf nah men) in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden können (vgl.

das zur Pub likation vorgesehene Urteil 9C_806/2016 des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Dies muss umso mehr gelten, als ihnen – wie zu zeigen sein wird – k eine entscheidwesentliche Bedeutung für den Prozessausgang zukommt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_806/2016 des Bun desgerichts vom 14. Juli 2017 E. 5.2.1).

Der Verwertbarkeit steht somit nichts entgegen. Unter diesen Umständen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Gutachter die Observationsergebnisse

– nebst zahlreichen weiteren Aspekten – in ihre Beurteilung miteinfliessen liessen. 5 .3

Das

Gutachten der C.___

berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklag ten Beschwer den ange messen und beantwortet die gestellten Fra ge n umfassend. Ins besondere setzt es sich auch mit den zum Teil anderslautenden ärztlichen Beur teilungen, namentlich mit der im Raum stehenden Diagnose einer schweren depressiven Episode

(mit psychotischen Symptomen) und den Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen der diversen Behandler , auseinander. Die gut achterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet.

Sie werden darüber hinaus durch Ergebnisse der im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung veranlassten Labordiagnostik untermauert , welche zeigt, dass die aktuell vom Versicherten angegebene und auch schriftlich im mitgebrachten Lebenslauf dokumentierte Medikation (vgl. Urk. 6/153/25, 6/153/40-41) nicht bestimmungsgemäss eingenommen wird ( Urk. 6/153/30) . Demnach konnte n

zu den Neuroleptika Olanzapin kein Wirkstoff und von Apripiprazol ( Abilify ) nur Spuren nachgewie sen werden. Zu den Schmerzmittel n Metamizol und Oxyco don waren ebenfalls nur sehr geringe Wirkspiegel in einem nicht effizienten Bereich nachweisbar. Lediglich das Antidepressivum Sertralin wurde bestim mungsgemäss verwendet. Das Beruhigungsmittel Lorazepam wur de mit einem so ausgeprägt hohen Spiegel nachgewiesen, dass auch dieses nicht einer bestimmungsgemässen Verwendung, insbesondere nicht mit der einmal täg lichen Einnahme zu erklären ist. Das angstlösende und schlafanstossende Medi kament Diazepam konnte nicht nachgewiesen werden ( Urk. 6/153/ 30 , 6/153/33 und 6/153/43 ) . 5 .4

In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, der Austrittsbericht der D.___ vom 5. Juni 2015 ( Urk. 6/163) wider lege eine Verbesserung des Gesundheitszustands, gehe daraus doch hervor, dass der Beschwerdeführer schwer depressiv sei ( Urk. 1 S. 8) . Daran wurde auch in der Eingabe vom 1 5. September 2017 festgehalten ( Urk.

E. 6 / 1 ) . Diese ver neinte mit Verfügung 1 8. November 2004, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit un d einem Invali ditätsgrad von 23 %, einen Rentenanspruch ( Urk. 6/17). Der Versicherte erhob dagegen Einsprache ( Urk. 6/21 und 6/27 ) und gegen den abweisenden Ein spracheentscheid vom 3 0. März 2005 ( Urk. 6/34) Beschwerde ans Sozialver sicherungsgericht ( Urk. 6/37/8-11). I n seinem Urteil IV.2005.00479

vom 3 1. August 2006 zog das Sozialversicherungsgericht in Betracht, die medizi nischen Abklärungen hätten ergeben, dass eine Tätigkeit als Sanitärmonteur aufgrund der zervikalen und lumbalen Rückenbeschwerden nicht mehr zumut bar sei . Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe aus rheumatolo gisch-somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Der psychische Gesund heitszustand und die allenfalls damit einhergehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bedürften der weiteren Abklärung (Urk. 6/45/6-7).

In Gutheis sung der Beschwerde hob das Sozialversicherungs gericht den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Selle zurück ( Urk. 6/45/8). Diese nahm die Berichte des den Versicherten seit dem 3 1. August 2006 behandelnden Psychiaters, Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu ihren Akt en (Urk. 6/47 und 6/50) . Überdies gab sie bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag ( Urk. 6/53), das er a m 2 1. Mai 2007 erstattete (Urk. 6/57).

Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it

Verfügung vom 18 . Oktober 20

E. 07 , ausgehend von einer 100 %ige n

Erwerb sunfähigkeit und einem Inva liditätsgrad von 100 % (Urk. 6/66 und 6/67), ab dem 1. Januar 20 05 eine ganze

Invalidenrente zu (Urk. 6 /6

E. 9 ; vgl. auch das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. August 2007, Urk. 6/60 ).

E. 9.1 Bei der wiedererwägungsweisen Aufhebung einer Rente bzw. Hilflosenent schädi gung ist ebenfalls anhand von Art. 88 bis

Abs. 2

lit . a und b IVV zu prüfen, ob sie ex nunc

et pro futuro oder ex tunc anzuordnen ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 2 2. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweis).

E. 9.2 Da die Beschwerdegegnerin bei der Zusprache der Rente bzw. der Hilflosen ent schädigung den Untersuchungsgrundsatz offenkundig verletzte (vgl. Ziffer 8.5 hiervor), kann sie dem Beschwerdeführer trotz der diversen Anhaltspunkte für eine Aggravation bis hin zu einer nicht authentischen Symptompräsentation und offenkundige n Falschangaben nicht vorwerfen, er habe die betreffenden Leistungen unrechtmässig erwirkt. Die Rente und die Hilflosenentschädigung sind deshalb nicht rückwirkend, sondern lediglich ex nun c et pro futuro , das heisst per

1. April 2016 (vgl. Urk. 1 S. 2) aufzuheben. Für die Anordnung einer Rückerstattung im Sinne von Art.

E. 11 bis 13). Er verzichte auf e ine weitere Stellung nahme (Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2017 schriftlich mitgeteilt ( Urk. 14). Mit Verfügungen vom 3 0. August und vom 6. September 2017 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich unter dem Gesichtspunkt der mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_806/2016 vom 1 4. Juli 2017 geänderten bundesgerichtlichen Recht s prech ung und der Möglichkeit, die Aufhebung der Rente und der Hilflosenent schä di gung mit der substituierten Begründung der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung zu schützen, zur Sache Stellung zu nehmen ( Urk.

E. 15 und 18). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 7. September 2017 ( Urk.

17) und der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 1

0. und 1 5. September 2017 (Urk.

E. 19 und 21) vernehmen . Mit Schreiben vom 1 9. September 2017 wurden die Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22). Die Stellungnahme der IV-Stelle vom 2 2. September 2017 ( Urk.

23) wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 5. September 2017 zur Kenntnis gegeben ( Urk. 24) .

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren eingereichten Unterlagen ( Urk. 7/1-2) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 21 S. 2). Es trifft zwar zu, dass der Versicherte nach Erstattung de s Gutachtens am 12. Februar 2015

vom 20. Mai bis zum 5. Juni 2015 zum zweiten Mal in der D.___ hospitali siert war ( Urk. 6/163/1) .

D er Klinikeintritt war freiwillig erfolgt und die Motivation dafür blieb gemäss dem Austrittsbericht fraglich (Urk. 6/163/2). Überdies wurde der Versicherte auf eigenen Wunsch – ohne akute Gefährdungsaspekte – bereits nach kurzer Zeit wieder entlassen (Urk. 6/163/4). Eine Arbeitsunfähigke it wurde nicht attestiert (Urk. 6/163).

Insbesondere mangelt es dem angeführten Austrittsbericht an einer nach voll ziehbaren Begründung für die Diagnose einer (erneuten) schweren depressiven Episode (vgl. Urk. 6/163) . Dabei fällt auf, dass beim Klinikeintritt im Wesent lichen unauffällige objektive Befunde erhoben worden waren ; der Versicherte präsentierte sich einzig

mutistisch , a ffektstarr, deprimiert, verzweifel t und misstrauisch ( Urk. 6/163/2) . Eine Auseinandersetzung mit den Vorakten , aus welchen sich diverse Anhaltspunkte für eine Aggravation bis hin zu einer nicht authentischen Symptompräsentation ergeben, fand nicht statt (vgl. Urk. 6/163). Ebenso wenig wurde der Umstand diskutiert, dass der Versicherte die körper liche Untersuchung erschwerte bis verh inderte (Urk. 6/163/3) und die ihm während der ersten 13 Tage täglich angebotenen therapeutischen Gespräche stets ablehnte ( Urk. 6/163/3) , mithin sich unkooperativ zeigte . Ein Verhalten, welches er

– wie auch der psychiatri sche Teilgutachter richtig erkannt e ( Urk. 6/153/33) – bereits wiederholt an den Tag gelegt hatte. Der Austritts bericht der D.___ vom 5. Juni 2015 ( Urk. 6/163) ist folglich nicht dazu geeignet, die Aktualität oder gar die Qualität des psychiatrischen Teilgutachtens der C.___

fraglich erscheinen zu lassen . 5.5

Zur Stellungnahme

von Dr. B.___

vom 1. November 2015 ( Urk. 6/189) ist zu bemerken, dass darin von keiner gesundheitlichen Verschlech t erung seit den gutachterlichen Untersuchungen die Rede ist. Ebenso wenig stellte Dr. B.___ die vom psychiatrischen Teilgutachter erhobenen Befunde in Fr age. Sie beschränkte sich zum einen darauf, nebensächliche Punkte im Gut achten , wie die Konfession der Ehefrau des Versicherten , als unrichtig zu bean standen . Damit vermag sie die Überzeugungskraft der eingehenden und schlüs sigen gutachterlichen Ausführungen nicht zu schmälern. Darüber hinaus vertrat Dr. B.___

generell die Auffassung, viele depressive Patienten könnten trotz schwerer Depression Auto fahren und sich im Laden und im Brockenhaus bewegen. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerde führer die angeführten

Tätigkeiten nicht nur verrichtete , sondern dabei

– wie im Gutachten richtig bemerkt wurde ( Urk. 6/153/31-33) –

ein selbstbewusstes, souveränes, geplantes, strukturiertes und zielstre biges Verhalten zeigte. Beim Be- und Entladen des Fahrzeugs war auch seine Flexibilität und Umstellungs fähigkeit erkennbar. Es leuchtet ein, dass das beobachtete Verhalten mit der Annahme einer schwergradigen depressiven Störung und relevante n kognitive n Störungen unvereinbar ist.

Der nunmehr vorliegenden Stellungnahme von Dr. B.___ zufolge war der Versicherte offenbar auch dazu in der Lage, ein langjähriges Hobby zu pflegen, mithin Freizeitaktivitäten zu entfalten , was im Bericht

zu Handen der IV-Stelle

von Dr. B.___

unerwähnt geblieben ist (vgl. Urk. 6/115 ) .

Schliesslich vertrat Dr. B.___

in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, eine wahnhafte Wahrnehmung sei sicher vorhanden, da der Versicherte ihr gegen über von einem Stimmen-Hören berichtet habe. Das blosse Abstellen auf die subjektiven Angaben des Versicherten überzeugt nicht . Vielmehr hätte sich Dr. B.___

mit den medizinischen Vorakten auseinandersetzen müssen.

Der psychiatrische Teilgutachter wies darauf hin , der Versicherte habe bei der Untersuchung zwar demonstrativ kurz vor sich hingemurmelt, dies jedoch komplett unterlassen, als es keine besonder e Beachtung gefunden habe (Urk. 6/153/31). Dr. Y.___

hatte in seinem Bericht vom 7. September 2006 fest gehalten , die psychotische Symptomatik sei nur schwer erfa ssbar (Urk. 6/47/1). Dies wurde vom psychiatrischen Teilgutachter richtig erkannt und in diesem Zusammenhang warf er richtigerweise die Frage bezüglich einer nichtauthen tischen Symptompräsentation auf ( Urk. 6/153/33). Dazu hat sich Dr. B.___ ebenso wenig geäussert wie zur zur

Diskussion stehenden Aggravation und negativen Antwortverzerrung. Ihre Ausführungen vermögen folglich keine J.___ an den gutachterlichen Ausführungen zu wecken. 5.6

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der C.___ vom 1 2. Februar 2015 abstellen durfte. Damit ist ausgewiesen, dass der Versicherte in einer rückengerechten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist ( Urk. 6/153/38). Zu Recht wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten, dass er mit einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen kann (vgl. Urk. 1 und 2 S. 3). Eine entsprechende Arbeitsfähigkeit bestand bereits seit der Zusprache der Invalidenrente bzw. der Hilflosenentschädigung, mit Ausnahme von kurzen vorübergehenden Phasen einer Schmerzexazerbation, einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der psychiatrischen Hospitalisationen und vom 1 9. Oktober bis zum 17. November 2014 (inklusive Rekonvaleszenz) wegen der am 1 9. Oktober auf getretenen und bis zum 3. November 2014 stationär behandelten Divertikulitis und Cholezystitis (Urk. 6/153/34 und 6/153/38). Eine Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepasste n Tätigkeit von einer invaliditätsrelvanten Dauer (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) bestand somit nicht . Ebenso wenig war aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ein Hilfsbedarf vorhanden. 6 .

In der Beschwerdeschrift wurde richtig erkannt, dass mit dem Gutachten der C.___ vom 1 2. Februar 2015 keine Verbesserung des Gesundheitszu stands belegt ist

( Urk. 1 S. 9) . Vielmehr ist gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit der Zusprache der Invalidenrente am 1 8. Oktober 2007 bzw. der Hilflosenentschädigung am

20. Februar 2009 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

22. Februar 2016 an keiner Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands litt, weswegen er währen d einer invaliditätsrelevanten Dauer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig war oder ein Hilfsbedarf bestand. Eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG fällt damit ausser Betracht. 7 .

7 .1

Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen in Revi sion gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungs träger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Solche neuen Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; zudem besteht eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt ( Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2012 vom 2 5. Juli 2013 E. 2.3.1 mit Hinwei sen). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (ledig lich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um dies bezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prü fung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder, bei Säumnis, im Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollstän digen Sachverhalt zumutbarerweise hätte hinreichend ergänzen können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2012 vom 2 5. Juli 2013 E. 2.3.1 mit Hin weisen). 7 .2

Ein Observationsbericht bildet für sich allein keine sichere Grundlage für Sachver haltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeits fähigkeit der versicherten Person. Er kann diesbezüglich höchstens Anhalts punkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sach verhalts vermitteln kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observat ionsmaterials. Die relative 90-tägige Revisionsfrist beginnt somit grundsätzlich erst zu laufen, wenn diese ärztliche Beurteilung vorliegt. Die Verwaltung hat die erforderlichen medizinischen Abklärungen mit dem erfor derlichen und zumutbaren Einsatz zügig voranzutreiben. Tut sie dies nicht, darf sich ihre Säumnis nicht zu ihren Gunsten und zuungunsten der versicherten Person auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der relativen 90-tägigen Frist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen zu welchem die Verwaltung den Sachverhalt zumutbarerweise hätte ergänzen können (vgl. die Urteile des Bun desgerichts 9C_555/2012 vom 2 5. Juli 2013 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 7.3

Der Bericht zur Observation im Jahr 2009 , welcher gewichtige Indizien für eine prozessuale Revision lieferte, wurde der Beschwerdegegnerin am 2 7. März 2009 erstattet ( Urk. 6/124) . Erst am 1 7. Mai 2011 unterbreitete sie die Observations ergebnisse

ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme ( Urk. 6/127/3-4 und 6/162/3-4 ). Dieser hielt am 1 6. Juni 2012 fest, man solle zuerst eine Revision einleiten, erst danach würden die gestellten Fragen geprüft (Urk. 6/127/4 und 6/162/5 ). Am 2 6. November 2012 erfolgte eine nochmalige Anfrage beim RAD ( Urk. 6/127/4-5 und 6/162/5 ) , der am 17. Januar 2013 eine erneute Verhaltensbeobachtung und anschliessend eine medizinische Begutach tung empfahl ( Urk. 6/127/5 und 6/162/6 ).

Angesichts des geschilderten zeitlichen Ablaufs kann von einem zügigen Voran treiben der erforderlichen medizinischen Abklärungen nicht die Rede sein. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb nach Abschluss der Observation Ende März 2009 bis zur ersten inhaltlichen Stellungnahme des RAD rund vier Jahre verstrichen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwer degegnerin nach der zweiten Ob s er vationsphase vom 2 7. August bis zum 8. November 2013 den ihr zumutbaren Einsatz an den Tag gelegt hat , indem sie

bereits am 3. Januar 201 4

die Observationse rgebnisse dem RAD zur Stellungnahme unter breitete ( Urk. 6/127/6) , der am 13. Januar 2014 die E inholung eines polydiszip linären Gut achten s empfahl (Urk. 6/127/6-7), das am 1 2. Februar 2015 erstattet wurde ( Urk. 6/153), worauf die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom 8. Mai 2015 erliess

( Urk. 6/155).

Was die Observation 2009 anbelangt, ergibt sich aus der geschilderten Chrono lo gie ohne Weiteres, dass die 90-tägige Revisionsfrist mit dem Vorbe scheid vom 8. Mai 2015 nicht eingehalten wurde. Im Zusammenhang mit

der Observation 2013 ging die Beschwerdegegnerin zwar

zweckmässig und zügig vor . Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die zweite Observations phase lediglich den bei der ersten Observation gewonnen Eindruck bestätigte , aber keine neuen Erkenntnisse brachte (vgl. Urk. 6/122 und 6/124 ).

Es lag somit weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel vor, wodurch eine (wei tere) 90-tägige Frist ausgelöst hätte werden können. Eine prozessuale Revision fällt somit bereits aus formellen Gründen (Verwirkung der Frist) ausser Betracht , so dass die weiteren Voraussetzungen nicht zu prüfen sind .

8 .

8 .1

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurück kommen, wenn diese zweifel los unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG).

Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Fest stellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. zweifel lose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehen den) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, weil sie auf g rund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehendem Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis ( BGE 140 V 77

E. 3.1; vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1). Eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) mit der Folge, dass die Leistungszusprechung auf einer offenkun dig unvollständigen oder widersprüch lichen Aktenlage erfolgte, bei Renten etwa die Invaliditätsbemessung auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung beruhte, kann ein Wiederer wägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sein ( vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_546/2015 vom 24. März 2016 E. 2.2.1 und 8C_347/2015 vom 2 0. August 2015 E. 2.1). 8.2

Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Ren tenverfügung bzw. Hilflosenentschädigungsverfügung

zweifel los unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hin weisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundes gerichts 9C_121/2014 vom 3. September 201 4 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). Ein wie dererwägungsweises Rückkommen auf ein e

zweifel los unrichtige Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist auch mehr als zehn Jahre nach deren Erlass zulässig (BGE 140 V 514). 8.3

8.3.1

Als Dr. Z.___ sein psychiatrisches Gutachten vom 2 1. Mai 2007 erstellte, präsentierte sich die psychiatrisch-psychotherapeutische Aktenlage wie folgt: 8.3.2

Dr. med. K.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche den Versicherten seit Februar 2005 behandelte (vgl. Urk. 6/26/2), diag nostizierte gemäss ihrem Bericht vom 26. April 2005 eine schwere depressive Episo d e mit psychoti schen Symptomen (ICD-10: F32.3), weswegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine psychiatrische Behandlung sei notwendig und erst im Verlauf werde es möglich sein, verbindliche Antworten zur Dauerhaftigkeit der Erkrankung zu geben

( Urk. 6/37/24 ) .

Am 1 5. Februar 2006 hielt Dr. K.___ fest, es sei keine Verbesserung eingetre ten. Es bestünden eine Arbeitsunfähigkeit und eine Hil f sbedürftigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen ( Urk. 6/42/4). 8.3.3

Der zuständige Oberarzt der D.___ , Dr. med. L.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 8. Juli 2006 eine mittelgradige dep ressive Episode (ICD-10: F32.1) als Diagnose . A ufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und der gemachten Beobachtungen sei der Verdacht auf ein Rentenbegehren nicht auszuschliessen. Der Versicherte verweigere die installierte Arbeitstherapie und zeige eine geringe Motivation. Auch an der gemeinsamen Untersuchung habe er nicht teilgenommen. Es liessen sich somit keine definitiven Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit machen ( Urk. 6/43/4). 8.3.4

Der den Versicherten seit dem 3 1. August 2006 behandelnde Psychiater Dr. Y.___ diagnostizierte gemäss seinem Bericht vom 7. September 2006 eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen .

D er Versicherte sei schwer depressiv, er könne nur in Begleitung seiner Ehefrau kommen. Er sitze während des Gesprächs mit seiner Ehefrau stumm da, sage kein Wort, höre aber offensichtlich zu, seine Augen füllten sich mit Tränen. Am Ende des zweistün digen Gesprächs komme der Versicherte noch einmal zurück und wolle etwas sagen, ohne dass seine Frau es höre . Er

ver spüre einen Knoten im Magen, könne aber vorläufig nicht mehr sagen ( Urk. 6/47/1) .

Das Hervortreten psychotischer Symptome sei schwer fassbar, da sich der Ver sicherte nicht äussere. Wahrscheinlich höre er Stimmen oder er fühle sich vom Verhalten anderer Personen verletzt. Der fast vollständige Mutismus stelle ein enormes Hindernis für die Psychotherapie dar ( Urk. 6/47/1) . Die Kooperations bereitschaft fehle verbal beinahe gänzlich, vermutlich aus psycho tischen Grün den. Mittelbar nehme der Versicherte Anteil und reagiere affektiv mit Tränen ( Urk. 6/47/3) .

Ein u nberechenbares Verhalten und Affektausbrüche seien denk bar, aber nicht voraussehbar ( Urk. 6/47/1). Dem Versicherten fehle die hand werkliche Konzentration und die Kontaktfähigkeit zu Kunden und Kollegen ( Urk. 6/47/2).

Am 1 2. Dezember 2006 stellte Dr. Y.___ eine gleichlautende Diagnose. Zu den erhobenen Befunden führte er aus, d er Versicherte leb e zuhause. Dessen Ehefrau arbeite in einem Kiosk und bestreite den ganzen Lebensunterhalt. Der Ver sicherte sei auch in der Familie wie fremd und kom m unikationslos, er spre ch e kaum ein Wort. Er sei l atent aggr essiv, äusserlich ruhig, stumpf und ausdrucks los. Auc h in der Stunde lasse er seine Ehefrau reden und bestätige durch ein Ja. Er spreche aus, dass sein Leben keine n Sinn mehr habe und er liebe r sterbe n würde. Er sei misstrauisch, l atent paranoid in Bezug auf eine Vergiftung durch Medikamente und eine angebliche Bedrohung dur ch einen Mitpatienten in der D.___ . Bisher gebe es kein en Fortschritt. Ganz selten sage d er Versicherte ein paar Worte mehr. Er sei düster brütend und auch für seine Ehefrau nicht mehr fassbar, unheimlich. Die Ehefrau sei sich der Gefahr eines Aggressionsausbruchs bewusst, möchte den Versicherten aber trotzdem in der Familie tragen, da er nicht in die Klinik zurück gehen wolle ( Urk. 6/50/2). Der vollständige soziale Rückzug und die Kommunikationsver weigerung selbst in d er eigenen Familie seien das schwerste Hindernis für eine Arbeit. Der Zustand mute in seiner lähmenden Schwere, die selbst die Ehefrau und die Kinder hilflos mache, nicht wie eine Begehrensneurose an ( Urk. 6/50/3). 8.4

Am 1. Februar 2007 nahm der RAD zur angeführten Aktenlage Stellung (Urk. 6/60/2-3). Er erkannte zutreffend, aus den vorhandenen Unterlagen sei ein Aufenthalt in der D.___

ersichtlich . Dort sei seinerzeit ein Rentenbegehren nicht ausgeschlossen worden. Dies zeige eine gewisse Diskrepanz zu den Angaben Dr. Y.___ s , der Versicherte

sei zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei deshalb ein psychiatrisches Gutachten erforderlich (Urk . 6/60/2).

Obwohl sie der Grund für

die in Auftrag gegebene psychiatrische Begutachtung gewesen war, äusserte sich Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 2 1. Mai 2007

nicht ansatzweise zur

im Raum stehenden Problematik (vgl. Urk. 6/ 57). Der Bericht von Dr. L.___ von der D.___ 2 8. Juli 2006 war im Gutachten von Dr. Z.___ weder unter den relevanten ärztlichen Vorakten auf geführt ( Urk. 6/57/1-2)

noch fand eine inhaltliche Aus einandersetzun g damit statt (vgl. Urk. 6/57). Ebenso unterblieb der gebotene

Beizug von ärztlichen Unterlagen über den stationären Aufenthalt in der D.___ . Entsprechende Dokumente , in welchen eine Hospitalisation vom 2 6. Mai bis zum 1 2. Juli 2006 beschrieben wurde, wurden erst viel später, am 1 8. Juli 2014 (vgl. das Aktenverzeichnis) zu den Akten genommen (vgl. Urk. Urk. 6/138/1-6). Das Gutachten von Dr. Z.___ erweist sich somit in wesentlichen Punkten als unvollständig.

Es kommt hinzu, dass Dr. Z.___ zum Befund vermerkte, die kognitiven Funk tionen wie Konzentrationsfähigkeit, Wahrnehmung und Auffassungsvermögen schienen klinisch geprüft fraglich vermindert (Urk. 6/57/5). Dennoch berück sichtigte er bei seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht nur Einbussen im affektiven Bereich, sondern auch solche im kognitiven Bereich ( Urk. 6/57/6). Seine ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht somit nicht nur auf einer mangelhaften Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten , sondern sie wurde auch nicht nachvollziehbar und schlüssig begründet. Dies muss umso mehr gelten, als sich d ie von Dr. Z.___

vertretene Ansicht , der Versicherte sei seit ca. 2004 arbeitsunfähig ( Urk. 6/57/7) ,

nicht mit entsprechenden medizini schen Unterlagen untermauern lässt. Vor dem Jahr 2005 sind keine psychiat risch-psychotherapeutischen Untersuchungen und dement sprechend auch keine echtzeitlichen Befunde aktenkundig . 8.5

Es war somit zweifel los unrichtig, dass sich die Beschwerdegegnerin mit dem unvollständigen und mit offensichtlichen Mängeln behafteten Gutachten von Dr. Z.___ begnügte, anstatt

– in Nachachtung ihrer Untersuchungspflicht – weitere Abklärungen zu tätigen. Die Invaliditätsbemessung beruhte auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit. Ein Hilfsbedarf liess sich nicht anh and schlüssiger fachärztlicher F eststellungen nachvollziehen. Die Verfügungen vom 1 8. Oktober 2007 betreffend Rentenzu sprache ab dem 1. Januar 2005 und vom 2 0. Februar 2009 betreffend Zuspre chung einer Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab dem 1. September 2007, die in medizinischer Hin sicht auf dem psychiatrischen Gut achten von Dr. Z.___ vom 2 1. Mai 2007 beruhten (vgl. das Feststellungs blatt für den Beschluss vom 2. August 2007, Urk. 6/60, sowie Urk. 6/85/4, 6/90 und 6/91 ), sind somit zweifel los unrichtig im wi e dererwägungsrechtlichen Sinne . Deren Berichtigung ist von erheblicher Bedeutung, da sie periodische Dauer leistungen betreffen. 9.

E. 25 ATSG verbleibt somit kein Raum. Dem entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 10. 10.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 10.2

Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdefüh rer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, wobei unter Berücksich tigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 1‘ 4 0 0.-- (inklusive Baraus lagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 2. Februar 2016 insoweit abgeändert , als die Invalidenrente und die Hilflosenent schädigung erst per 1. April 2016 aufgehoben werden und auf die Anordnung einer Rückerstattung verzichtet wird . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerde gegnerin

je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1‘ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . Roger Bollag - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00373

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

28. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dr. iur . Roger Bollag Dreifuss & Bollag , Law Office Splügenstrasse 11, Postfach 1594, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1965, absolvierte eine Ausbildung als Elektro tech niker und war zuletzt temporär als Sanitärmonteur angestellt (Urk. 6/1/4-5, 6/5/1, 6/6 und 6/9 ). Seinen letzten effektiven Arbeitstag absolvierte er am 19. Dezember 2003 ( Urk. 6/9/1). 1.2

Am 6 . August 20 04 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6 / 1 ) . Diese ver neinte mit Verfügung 1 8. November 2004, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit un d einem Invali ditätsgrad von 23 %, einen Rentenanspruch ( Urk. 6/17). Der Versicherte erhob dagegen Einsprache ( Urk. 6/21 und 6/27 ) und gegen den abweisenden Ein spracheentscheid vom 3 0. März 2005 ( Urk. 6/34) Beschwerde ans Sozialver sicherungsgericht ( Urk. 6/37/8-11). I n seinem Urteil IV.2005.00479

vom 3 1. August 2006 zog das Sozialversicherungsgericht in Betracht, die medizi nischen Abklärungen hätten ergeben, dass eine Tätigkeit als Sanitärmonteur aufgrund der zervikalen und lumbalen Rückenbeschwerden nicht mehr zumut bar sei . Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe aus rheumatolo gisch-somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Der psychische Gesund heitszustand und die allenfalls damit einhergehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bedürften der weiteren Abklärung (Urk. 6/45/6-7).

In Gutheis sung der Beschwerde hob das Sozialversicherungs gericht den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Selle zurück ( Urk. 6/45/8). Diese nahm die Berichte des den Versicherten seit dem 3 1. August 2006 behandelnden Psychiaters, Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu ihren Akt en (Urk. 6/47 und 6/50) . Überdies gab sie bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag ( Urk. 6/53), das er a m 2 1. Mai 2007 erstattete (Urk. 6/57).

Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it

Verfügung vom 18 . Oktober 20 07 , ausgehend von einer 100 %ige n

Erwerb sunfähigkeit und einem Inva liditätsgrad von 100 % (Urk. 6/66 und 6/67), ab dem 1. Januar 20 05 eine ganze

Invalidenrente zu (Urk. 6 /6 9 ; vgl. auch das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. August 2007, Urk. 6/60 ). 1.3

Am

8. Mai 2008 erhielt die IV-Stelle einen anonymen Anruf mit dem Hinweis, der Versicherte fahre regelmässig nach Jugoslawien und transportiere auch Möbel usw. ( Urk. 6/130). Im September 20 08 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein und sandte dem Versicherten den Frage bo gen zur Revision der Invalidenrente zu , worauf er einen unveränderten Gesund heitszustand und seine Hilflosigkeit geltend machte (Urk. 6 /7 6 ). Die IV- Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 6/77 ) und ärztliche Verlaufs b e richte

( vgl. Urk. 6/78-80 ) ein. Mit Schreiben vom 19. November 2008 teilte sie dem Ver sicherten mit, er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 6/83). Gleichentags sandte sie ihm einen Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Leistungen wegen lebenspraktische r Begleitun g zu ( Urk. 6/81), den er

ausfüllte und am 27.

November 2008 unterzeichnete (Urk. 6/84). Am 17. Dezember 2008 liess die IV-Stelle die Hilflosigkeit beim Versicherten zuhause abklär en ( Urk. 6/85).

Mit Vorbescheid vom 22. Dezember 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. September 2007 eine Hilflosenent schädigung für Hilflosigkeit leichten Grades in Aussicht (vgl. Urk. 6/86 und 6/87). Seine Ehefrau ersuchte am 2 7. Januar 2009 telefonisch um schnellst mögliche Ausstellung der Verfügung ( Urk. 6/88), worauf diese am 20. Februar 2009 mit dem angekündigten Inhalt erlassen wurde ( Urk. 6/94).

1.4

Im Februar 2009 wurde

die Observation des Ver sich erten angeordnet (Urk. 6/131 und 6/132) . Sie fand vom 2 0. Februar bis z um 2 5. März 2009 statt , worüber der IV-Stelle am 2 9. März 2009 ein Ermittlungsbericht

erstattet wurde (Urk. 6/124 und 6/125). 1.5

Die IV-Stelle leitete im Juni 2011 ein weiteres Revisionsverfahren ein, worauf der Versicherte am 2 8. Juni 2011 geltend machte, sein Gesundheitszustand sei unverändert (Urk. 6/96 /1 = 6/97/1 ). Die IV-Stelle zog ärztliche Verlaufsberichte und weitere medizinische Unterlagen

( Urk. 6/98, 6/99 und 6/104) bei

und holte einen aktuellen IK-Auszug ein ( Urk. 6/100) .

Am 1 8. Dezember 2011 unterzeich nete der Versicherte einen weiteren

Fragebogen für Leistungen wegen lebens praktischer Begleitung ( Urk. 6/102).

Die IV-Stelle

teilte dem Versicherten am 1 4. Juni 2012 schriftlich mit, er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente ( Urk. 6/106). Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 bestätigte sie ihm überdies, er habe unverändert Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ( Urk. 6/107).

1.6

Am 12. November 2012 traf ein anonymes Schreiben bei der IV-Stelle ein mit dem Hinweis , der Versicherte lebe während elf Monaten in A.___ , Kroatien, wo er ein Haus habe und schwarz arbeite ( Urk. 6/130/2 und 6/133/1 ). Die IV-Stelle gab am 1 3. August 2013 erneut

eine Observation des Versicherten in Auftrag ( Urk. 6/122/3

und 6/126 ). Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie,

füllte ein Formular zur Anmeldung für Hilflo senentschädigungsleistungen aus, das der Versicherte

am 1 7. November 2013 unterzeichnete (Urk.

6/109). Am 1 0. Januar 2014 wurde die aktuelle Hilflosig keit beim Versi cherten zuhause abgeklärt ( Urk. 6/154 ). Im Fragebogen zur Revision der Invalidenrente machte der Versicherte am 1 8. Januar 2014 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands infolge einer Rückenoperation vom 4. November 2013 geltend ( Urk. 6/112). Die IV-Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 6/113) und diverse medizinische Unter lagen ( Urk. 6/114, 6/115, 6/117 und 6/119) ein. Am 2 1. Mai 2014 nahm sie die Ermittlungsberichte und zwei DVDs betreffend die Observationen des Versich erten vom 2 7. August bis zum 8. November 2013 und vom 2 0. Februar bis zum 2 7. März 2009 (Urk. 6/12 2 und 6/12 3 ; vgl. auc h Urk. 7/1-2) zu den Akten , mit denen sie den Versicherten tags zuvor im Rahmen einer Besprechung konfrontiert hatte (Urk. 6/128). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten des Krankenversicherers ( Urk. 6/134) und weiter e medizinische Unterlagen (Urk. 6/138) bei . Sie gab ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 6/135-137 und 6/140-143), das am 1 2. Feb ruar 2015 von der

C.___ , erstattet wurde (Urk. 6/153). Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente und der Hilf losenentschädigung rückwirkend per 1. März 2009 und die Verpflichtung, die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten, in Aussicht (Urk. 6/155). Dagegen liess der Ve rsicherte Einwand erheben (Urk. 6/164 und 6/190 ) und einen Bericht der D.___ vom 5. Juni 2015 ( Urk. 6/163) sowie ein E-Mail der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 1. November 2015 ( Urk. 6/189) einreichen. Mit Verfü gung vom 22. Februar 2016 hob

die IV-Stelle die Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung

rück wirkend per 1. März 2009 auf und ordnete die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen an (Urk. 2 = 6 / 193 ). Einer Be sch wer de gegen die Verfü gung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 4 ). 2.

Gegen die Verfügung vom

22. Februar 2016 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Bollag , mit Eingabe vom 24. März 2016 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügun g sei aufzuhe ben und es sei ihm weiterhin eine Invalidenrente aus zurichten. Zudem sei fest zustellen, dass er keine Renten und Hilflosenentschädigungen zurückzu erstatten habe. Alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 3 . Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Mai 2016 Kenntnis gegeben. Mit Verfügung v om 4. April 2017 ( Urk.

9) wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich zu den von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort eingereichten DVDs betreffend Überwachungsaufnah men ( Urk. 7/1-2) zu äussern. Sein Rechtsvertreter teilte dem Gericht darauf mit, er habe bereits bei der IV-S t elle Einsicht in dieselben erhalten und sich dazu vernehmen lassen (vgl. Urk. 11 bis 13). Er verzichte auf e ine weitere Stellung nahme (Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2017 schriftlich mitgeteilt ( Urk. 14). Mit Verfügungen vom 3 0. August und vom 6. September 2017 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich unter dem Gesichtspunkt der mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_806/2016 vom 1 4. Juli 2017 geänderten bundesgerichtlichen Recht s prech ung und der Möglichkeit, die Aufhebung der Rente und der Hilflosenent schä di gung mit der substituierten Begründung der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung zu schützen, zur Sache Stellung zu nehmen ( Urk. 15 und 18). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 7. September 2017 ( Urk.

17) und der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 1

0. und 1 5. September 2017 (Urk. 19 und 21) vernehmen . Mit Schreiben vom 1 9. September 2017 wurden die Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22). Die Stellungnahme der IV-Stelle vom 2 2. September 2017 ( Urk.

23) wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 5. September 2017 zur Kenntnis gegeben ( Urk. 24) .

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren eingereichten Unterlagen ( Urk. 7/1-2) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfü gung verzicht ba r, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungs be einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre chende Mit teilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Ver fügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 4

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persön lichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesund heitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewie sen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprak tische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.5

Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats ( Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). 1.6

Eine zu Unrecht gestützt auf Art. 17 ATSG erfolgte Aufhebung einer Rente (Abs. 1) bzw. Hilflosenentschädigung ( Abs. 2) kann im Beschwerdeverfahren geschützt werden, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) der renten

- bzw. hilflosenentschädigung zusprechenden

Verfügung gegeben sind (vgl. die Urteil e des Bundesgerichts 8C_272/206 vom 1. September 2016 E. 3 und 9C_896/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 4.1 , je mit Hinweisen). 1.7

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten oder der Hilflosenentschädigun gen erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an ( Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV). Sie kann gemäss der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung von Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

Vor dem 1. Januar 2015 war die rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung einer Rente oder Hilflosenentschädigung lediglich zulässig, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen war, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 zumutbaren Melde pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b in der vor dem 1. Januar 2015 gültig gewesenen Fassung der IVV). Dementsprechend wurde von der Rechtsprechung bei der Verletzung einer Meldepflicht (Art. 77 IVV) ein Kausalzusammenhang mit dem unrechtmässigen Leistungsbezug verlangt (BGE 142 V 259 E. 3.2.1 und das Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2008 vom 3 0. Januar 2009 E. 2.2).

Meldepflichtig sind gemäss Art. 77 IVV alle für den Leistungsanspruch wesent lichen Änderungen, namentlich solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit , des Zustands der Hilflosigkeit,

des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenent schädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaft lichen Verhältnisse des Ver sicherten . Die Meldung an die IV-Stelle hat unverzüglich nach Ein tritt der Änderung zu erfolgen. Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der als meldepflichtig betrachteten Person zumutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen. Von Bedeutung ist insoweit, dass in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen worden ist. Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betref fende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Aus wirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste. Insoweit ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit ausreicht (Urteil des Bundesverwaltungsge richts C-7704/2009 E. 3.4.2-3 mit Hinweis auf BGE 118 V 214 E. 2b und 119 V 431 E. 2 sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_1/2007 vom 1 1. Mai 2007 E. 3 und 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesge richts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2). 1. 8

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leis tung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herge leitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1. 9

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Y.___ , Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, es sei auf das polydisziplinäre Gutacht e n der C.___ vom 1 2. Februar 201 5

und die Ergebnisse der Observationen aus den Jahren 2009 und 2013 abzustellen. Demnach habe sich der

psychische Gesundheitszustan d des Beschwerdeführers seit den

Zusprache n der Invalidenrente und der Hilflo senentschädigung verbessert. Au fgrund dieser Verbesserung und des soma tischen Gesundheitszustands sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, in einer körperlich leichten und rückengerechten vollzeitlichen Erwerbstätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Ein Bedarf für eine lebensprak tische Begleitung bestehe nicht mehr . Bezüglich dieser Umstände liege zumin dest seit Februar 2009 eine

schwere Meldepflichtverletzung und damit ein strafrechtlich relevante s Vergehen des Beschwerdeführers vor

(vgl. Urk. 2). 2.2

Demgegenüber liess d e r Beschwerdeführer vorbringen, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert . Auch die Gutachter der C.___ seien nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen, sondern hätten den medizinisch-psychiatrischen Sachverhalt anders bewertet . Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin trotz Kenntnis des Inhalts der 2009 erfolgten Observation die Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung mit schriftlichen Mitteilun gen vom 1 4. und 1 5. Juli 2012 bestätigt. Dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er hätte melden müssen, dass es ihm besser gehe (ohne dass er dieses Gefühl gehabt habe), widerspreche unter diesen Umständen Treu und Glauben

(vgl. Urk. 1). 3. 3.1

Sowohl die

Rentenzusprache

ab dem 1. Januar 2005 als auch die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab dem 1. September 2007 beruhte n in medizinischer Hin sicht auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 1. Mai 2007 (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. August 2007, Urk. 6/60 , sowie U rk .

6/85/4 , 6/90 und 6/91 ). Demnach litt der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode mit körperlichen Symptomen (ICD-10: F32.3), weswegen er

von Dr. Z.___

als ca. seit 2004 für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähi g beurteilt wurde (Urk. 6/57/5-7 ). 3.2

Die Bestätigung des Rentenanspruches am 1 9. November 2008

erfolgte

in erster Linie gestützt auf den Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ vom 2 8. Oktober 2008 ( Urk. 6/79; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 9. November 2008, Urk. 6/82) , der auch bei der Zusprechung der Hilflo senentschädigung mit Wirkung ab dem 1. September 2007 mitbe rücksichtigt wurde (vgl. Urk. 6/82/1) . Im fraglichen Bericht wurde n eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) , bestehend seit ca. 2007,

eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) , bestehend seit 2006, und ein lumbospondylogenes Syndrom mit dege nerativen Veränderungen L4/5, L5/S1 und eine Diskushernie L4/5 als Diagnose n festgehalten ( Urk. 6/79/2) . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert ( Urk. 6/79/6) . Dr. Y.___

bezeichnete den

Gesundheitszu stand als sich verschlechternd .

D er Versicherte unterziehe sich verschiedenen körperlichen Untersuchungen und Behandlungen durch den Hausarzt Dr. E.___ und das F.___ . Zu den ca. 14-täglich durchgeführten psychiatrischen Behandlungen durch Dr. Y.___ werde der Versicherte stets von seiner Ehefrau begleitet . Er sei fast immer mutistisch , n e hm e am Gespräch nicht teil und horche auf seine Stimmen. Bisher hätten sich keine Anzeichen für eine Besse rung ergeben.

Es

best ünden

ein Hilfsbedarf bei den alltägl ichen Lebensverrich tungen und eine sehr eingeschränkte Fahrtauglichkeit (Urk. 6/79/3). Das Kon zentrations vermögen, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien eingeschränkt ( Urk. 6/79/5). Zum Befund führte

Dr. Y.___ an , der Versicherte sei schwer depressiv, zunehmend paranoid, total in sich zurückgezogen und spreche kaum, auch in der Familie

nicht. Er sei aber immer ruhig und nie gewalttätig ( Urk. 6/79/4). Auch d er Hausarzt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte in einem Bericht vom November 2008, der Versicherte wirke schwer depressiv, habe sich zurückgezogen, spreche kaum, werde von seiner Ehefrau unterstützt und regel mässig zu den Konsultationen begleitet (Urk. 6/80/3-4; vgl. auch das Aktenver zeichnis). 3. 3

Die letzte Überprüfung des Renten- und des Hilflosenentschädigungsanspruches

wurde mit den schriftlichen Mitteilung en vom 1 4. und 1 5. Juni 2012 abge schlossen, mit welche n keine relevanten Änderungen fest gestellt wurden (Urk. 6/106 und 6/107 ). Sie stützte n sich in medizinischer Hinsicht auf den Verlaufsbericht von Dr. Y.___ vom 2 3. August 2011 ( Urk. 6/98; vgl. das Fest stellungsblatt für den Beschluss vom 1 5. Juni 2012, Urk. 6/105 ). Daraus geht hervor, dass Dr. Y.___ den Versicherten zwischen dem 3 0. Oktober 2009 und dem 2 3. August 2011 erneut ambulant behandelt e und eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3), bestehend seit 2005, di agnostiziert e (Urk. 6/98/1).

W egen schwerster kognitiver Einschränkungen bestätigte Dr. Y.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ( Urk. 6/98/2-3). Eine Fahruntauglichkeit bestehe nicht ( Urk. 6/98/4). B ei Erledi gungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung sei der Versicherte auf eine Begleitung angewiesen , er könne kaum drei Stunden alleine s ein ( Urk. 6/98/6-7 ). Genaue Angaben zum zeitlichen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähig keit seit November 2008 sowohl in der bisherigen als auch in einer angepasste n Tätigkeit (inklusive Skizzierung eines zumutbaren Arbeitsprofils) bezeichnete Dr. Y.___ als unmöglich ( Urk. 6/98/8). 3. 4

Zur weiteren Entwicklung der gesundheitlichen Verhältnisse

ist zu bemerken, dass der Versicherte nicht – wie in der Beschwerdeschrift und in der Eingabe vom 1 5. September behauptet ( Urk. 1 S. 5 und 21 S. 2) – vom 13. bis zum 22. Dezember 2012 in der G.___ stationär behandelt wurde . Ein entsprechender Klinikaufenthalt hatte während des bezeichneten Zeitraums im Monat Dezember bereits ein Jahr zuvor ,

zur Rehabilitation nach der Rücken operation vom

2. Dezember 2011, stattgefunden (vgl. Urk. 6/101 , 6/ 104/3-6 und 6/138/11 ). 3. 5

Wegen Refluxbeschwerden wurden am 2 2. Oktober 2013 in der H.___ eine Oesophago - Gastro -Duodenoskop i e und eine Koloskopie durch geführt. Es wurde eine Refluxoesophagitis Grad I-II bei axialer Hiatushernie diagnostiziert. Mit der Koloskopie liess sich keine Pathologie nachweisen ( Urk. 6/138/18). 3. 6

Am

5. November 2013 erfolgten eine O steo synthese matieralentfern ung L3-S1 und eine Nachdekompre ssion respektive Zweitdekompression L5/S1 einseitig , weswege n der Versicherte vom 4. November bis zum 8. November 2013 im I.___ hospitalisiert war ( Urk. 6/114/1 , 6/117 und 6/138/15 ).

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt in sei nem Bericht vom 1 1. November 2013 fest, der postoperative Verlauf sei gut. Der Versicherte leide noch unter leichten Parästhesien im Bereich des rechten Bei nes , die unter Umständen noch anhalten könnten, da eine leichtgradige Radi kulopathie bereits vor der ersten Operation bestanden habe. Der Versicherte sei jahrelang mit grossen Diskushernien konservativ therapiert worden. Prinzipiell dürfte er postoperativ alle Positionen einnehmen. Er habe nur zwei Tage vor geschriebene gelockerte Bettruhe ( Urk. 6/117/2). 3. 7

Der Hausarzt Dr. E.___

bezeichnete den Versich erten im Bericht vom 11. Februar 2014 zur letzten Untersuchung am 2 7. Januar 2014

als wegen der Rücken schmerzen kaum gehfähig (Urk . 6/114/2 ; vgl. das Aktenverzeichnis ). 3. 8

Die den Versicherten aktuell behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ führte in ihrem Bericht vom 18. Februar 2014 ( Urk. 6/115, vgl. das Aktenverzeichnis) di e folgenden Diagnosen auf (Urk. 6/115/1): -

Rezidivierende depressive Störung, schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) -

Status nach L3/S1-Fusion am 2. Dezember 2011 auf allen drei Etagen -

PLIF L3/S1, Disektomien auf allen drei Etagen -

O st eosynthesematerialentfernung L3 bis S1 11/2013 , Z weit-Dekompres sion L5/S2 auf der rechten Seite -

ISG-Arthrose beidseits mit Vakuumphänomen -

Vorwölbung des Cage Interponates in den Spinalkanal des Segmentes L2/L3 mit Wurzelaffektion L3, Serom angrenzend zum Facettengelenk L4/L5 rechts.

Im Vordergrund des psychischen Zustandsbildes stehe na c h wie vor die schwere depressive Symptomatik, welche sich durch grosse Antriebslosigkeit, Lustlosig keit, bedrückte Stimmung, Aggressivität, negativistische Gedanken, Verzweif lung, Misstrauen, wahnhafte Wahrnehmu ng und kognitive Einschränkung zeige. Aufgrund der Erkrankung eskaliere die Situation zu Hause regelmässig. Der Versicherte sei kaum tragbar, aggressiv und sozial isoliert. Die Bezie hungsfähigkeit befinde sich auf einem Minimum. Es sei bereits vorgekommen, dass die Polizei wegen häuslicher Gewalt habe ausrücken müssen. Der Ver sicherte habe seine Tochter vom Balkon herunterwerfen wollen. In seiner Wut habe er alle Sachen aus der Wohnung geworfen. In der Untersuchungshaft sei er suizidal gewesen. Er leide an starken Rückenbe schwerden. Im November 2013 sei wegen einer Materialentfernung eine erneute Operation erfolgt. Schlaflose Nächte, Sorgen um die Zukunft, Stimmungslabilität und Aggressivi tät prägten seinen Alltag ( Urk. 6/115/2).

Psychisch eingeschränkt sei er aufgrund einer schweren depressiven Symptoma tik wie Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Stimmungslabi l ität, Verzweiflung, Misstrauen und wahnhafte Wahrnehmung ( Urk. 6/115/2). Die Arbeitsfähigkeit sei insofern beeinträchtigt, als der Versicherte unter starken Schmerzen leide, die ganze Nacht herumgehe, tagsüber schlaf e und danach mit allen streite. Er wäre in einem Team kaum tragbar, sowohl wegen der Aggressivität als auch wegen der wahnhaften Stimmung und den negativistischen Gedanken (Urk. 6/115/3). 3. 9

Am 2 5. März 2014 teilte der Hausarzt Dr. E.___ der IV-Stelle schriftlich mit, der Versicherte leide postoperativ an persistierenden Beschwerden und sei nur mit Mühe gehfähig. Im Weiteren sei er postoperativ an einer schweren Depression mit suizidalen Gedanken erkrankt. Die Arbeitsfä higkeit sei nicht gegeben (Urk. 6/119/1). 3. 10

Vom 2 2. Oktober bis zum 3. November 2014 war der Versicherte im F.___ hospitalisiert, wo eine gedeckt perforierte Divertikulitis des Colon descendens Typ Hinchey I, Erstschub, eine akute Cholezystitis und ein Status nach Helicobacter-Gastritis ( Eradiktion erfolgt) diagnostiziert wurden. Es wur den eine laparaskopische

Cholezystektomie und eine intravenöse antibiotische Therapie durchgeführt (vgl. Urk. 6/153/24). 3. 11

Im interdisziplinären Gutachten der C.___

vom 1 2. Februar 2015

wurde lediglich eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei Status nach Spon dylodese L3 auf S1 2011 mit Bandscheibenersatz in den unteren drei Etagen und Teilentfernung mit erneuter Dekompression in H ö he L5/S1 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 6/153/37):

-

Status nach Cholezystektomie -

Status nach konservativer Therapie mit intravenöser Antibiose von 22.10.-01.11.2014 einer gedeckt perforierten Divertikulitis des Colon Descendens Typ Hinchey I (Erstschub) -

Refluxoesophagitis Grad I-II bei axialer Hiatushernie -

Hyperlipidämie

-

Verdacht auf Steatosis

hepatitis -

Status nach Helicobacter-Gastritis (Eradikation erfolgte) -

Haltungsinsuffizienz, Fehlstatik der Wirbelsäule, mässig gut trainierte Rumpfmuskulatur -

kein motorisches Defizit -

periphere Druckschädigung R. digitalis I des N. tibialis rechts ( Grosszeh rechts) -

keine klinisch-neurologische radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik bei Status nach Spondylodese L3-S1 Dezember 2011 und Metallent fernung November 20 13 -

Persönlichkeitsakzentuierung (narzisstische, histrionische, vermeidende, impulsive Züge) Z73.1 -

Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen F68.0.

In der angestammten Tätigkeit als Sanitär bestehe eine 0%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/153/38). In einer rückengerechte n Tätigkeit sei dem Versicherten eine 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar, wobei keine Leistungsminderung bestehe ( Urk. 6/153/38). Diese Bewertung gelte auch retrospektiv, mit Ausnahme einer Arbeitsunfähigkeit vom 1 9. Oktober bis zum 1 7. November 2014 (inklusive Rekonvaleszenz) wegen der am 1 9. Oktober aufgetretenen und bis zum 3. November 2014 stationär behandelten Divertikulitis und Cholezystitis (Urk. 6/153/38).

Ferner wurde vermerkt, retrospektiv könne die langjährige volle Berentung inklu sive Gewährung der Hilflosenentschädigung nicht begründet werden. Es sei rückblickend weit überwiegend wahrscheinlich, dass die ehemals rheuma tologisch ausgewiesene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine zumindest rückengerechte Verweistätigkeit, wie 2004 schon attestiert, zutref fend sei, von möglichen, aber kurzen vorübergehenden Phasen einer Schmerz exazerbation abgesehen. Rückblickend falle auf, dass der Symptomshift von den nicht rentenbegründenden somatischen Diagnosen hin zu vermeintlich so schweren langjährigen psychischen Störung en 2004 begonnen habe, zum Zeit punkt der Antragsstellung auf IV-Leistungen. Die entsprechenden Einschätzun gen, insbesondere wohl auch auf dem psychiatrischen Fachgebiet, seien (soweit aus neurologischer Sicht beurteilbar) stets erheblich durch nicht authentische Symptompräsentation geprägt , siehe die nicht anders erklärbare Diskrepanz zwischen vermeintlich mutistischer schwerer Depression und andererseits gutem, zielsicherem Autofahren 2009 und 2013, ohne dass überdies somatisch-neurologische Hinweise für ein hirnorganisches Leiden feststellbar seien ( Urk. 6/153/38).

Es handle sich somit um eine Andersbewertung des medizinisch-psychiat rischen Sachverhalts und damit auch um eine andere versicherungsmedizi nische Bewertung , unter Aussparung nicht IV-relevanter Faktoren, welche vor mals offensichtlich sehr erheblich in die Bewertung sowohl medizinisch als auch versicherungsmedizinisch eingeflossen seien (Urk. 6/153/39). 3 . 12

Vom 2 0. Mai bis zum 5. Juni 2015 war der Versicherte zum zweiten Mal in der D.___ hospitalisiert ( Urk. 6/163/1). Im Aus trittsbericht vom 5. Juni 2015 wurden die folgenden Diagnosen festgehalten ( Urk. 6/163/1): -

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) -

Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (Vermeidungsver hal ten, Flashbacks und Negativsymptome, DD rezidivierende Depression), ICD-10: F43.1 -

Verdacht auf soziale Phobien (ICD-10: F40.1) -

Divertikulitis des Dickdarmes mit Perforation und Abszess, ohne Angabe einer Blutung ( F.___ 2014, konservative Behandlung und Chole zystektomie ), ICD-10: K57.22) -

Zustand nach akuter Cholezystitis mit Cholezystektomie ( F.___ 2014), ICD-10: K81.0 -

Zustand nach B-Gastritis (Eradikation H-pylori 2014), ICD-10: K 29.6 -

Osteochondrose der Wirbelsäule beim Erwachsenen: Lumbosakralbereich (ICD-10: M42.17) -

Juvenile Osteochondrose der Wirbelsäule (M. Scheuermann): Lumbalbe reich L3 bis S1 (ICD-10: M42.07) -

Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie (ICD-10: M 51.1)

-

Diskushernie L3/L4 und L4/L5

-

Chronische Parese L5 rechts

-

Zustand nach Spondylodese : Doppel- Plif L5/S1, Mono- Plif L3/L4,

Fusion L3-S1 mit Tipolax ( I.___ 2013).

Der Klinikei ntritt sei freiwillig auf An raten der im Gespräch anwesenden ambu lanten Psychiaterin und der anwesenden Ehefrau aufgrund einer erneuten schweren depressiven Episode erfolgt. Der Versicherte habe sich zunächst mutistisch gezeigt, die Motivation zum Eintritt sei fraglich ge blieben. Erst nachdem die Ehefrau den Raum verlassen habe, habe der motorisch leicht katatone Versicherte einsilbig wenige Frage beantwortet und erklärt, er müsse Ruhe finden ( Urk. 6/16 3 /2).

Zum damaligen Befund wurde festgehalten, der Versicherte gebe kurze ei nsil bige Antworten, sei wach und bewuss t seinsklar. Die Orientierung zur Zeit sei nicht erfragbar , diejenige zu Ort und Situation und zur Person sei unauffällig. Es gebe eine Störung der Auffassung; die Störungen der Mnestik und der Kon zentration seien nicht erfassbar. Formalgedanklich sei der Versicherte blo ckiert bis mutistisch . Ängste wü rden bejaht, eine Feindifferenzierung sei kaum mög lich. Unter anderem gebe der Versicherte an, sei t Jahren vor Menschen A ngst zu haben.

Es gebe kein en Anhalt für Sinnestäuschungen, Fragen zu Ich-Störun gen blieben offen. Der Versicherte präsentiere sich affektstarr, deprimiert, verzweifel t und misstrauisch. Er äussere Schuld- und Insuffizienzgefühle und den Verlust der Vitalgefühle. Fremdanamnestisch würden ein Schuld-

und Versün digungswahn und eine schwere An t riebslosigkeit geschildert. Psychomotorisch sei der Versicherte kataton mit leichtem Mutismus und leichtem Stupor. Der Appetit sei eher reduziert, es gebe Schlafstörungen mit Einschlafstörungen bis zu drei Stunden, der Schlaf finde nur stundenweise statt. Es bestehe eine soziale Rückzugstendenz ( Urk. 6/163/2).

Die körperliche Untersuchung habe der Versicherte ohne Worte durch Weg drehen oder mangelnde Mitarbeit erschwert bis verhindert ( Urk. 6/163/3).

Im Verlauf des Aufenthaltes habe sich der Versicherte initial mutistisch und stark belastet depressiv zurückgezogen gezeigt. Er sei während d er ersten 12 Tage durchgehend im Bett gelegen, nur ein kurzes Aufstehen für den Toiletten gang sei ihm möglich gewesen. Im Rahmen der deutlichen depressiven Anspannung sei ihm Lorazepam-Tagesschema verordnet worden. Gesprächs an gebote seien ihm während der ersten 13 Tage täglich angeboten und von ihm durchgehend abgelehnt worden. Zwei Tage vor dem Entlassungsdatum habe er erstmals ausführlich mitgeteilt, dass er deutlich belastet und teils aus seinem du rch die lange Erkrankung starken Frustrationserleben auch wütend sei. Er habe nur kurz mehrfache, bereits früh eingesetzte Traumatisierungen ange sprochen. Im frühen Jugendalter habe er einen Onkel gehabt, den er gerne ge habt habe. Dieser sei depressiv gewesen und habe mehrfach versucht, sich das Leben zu nehmen. Schliesslich habe sich der Onkel im Wald suizidiert, wo er vom Versicherten aufgefunden worden sei. Bei der Beerdigung habe der Onkel ein Begräbnis zweiter Klasse erhalten, weil es nach der Religion nicht erlaubt gewesen sei, sich selbst umzubringen. Der Versicherte habe gesagt, er trage für den Onkel das Kreuz, auch wenn alle dagegen seien. Weiter habe er teils massive Kriegstraumata angedeutet, die er im Gespräch aber nicht weiter ausgeführt habe ( Urk. 6/163/3).

Den schwer depressiven Patienten habe man auf seinen Wunsch ohne akute Gefährdungsaspekte entlassen. Man empfehle dringend eine weitergehende, gegebenenfalls stationäre Weiterbehandlun g der schweren Depression (Urk. 6/163/4). 3. 13

In einer E-Mail vom 1. November 2015 ( Urk. 6/189) hielt Dr. B.___ fest, der Versicherte habe nicht gleichzeitig gearbeitet und eine Invalidenrente bezo gen. Die Videoaufnahmen zeigten, dass er Auto fahre, in Begleitung seiner Ehefrau einkaufen gehe und sich in Brockenhäusern bewege. Er habe mehrere Rückenoperationen gehabt, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Trotz der schweren Depression habe sie den Versicherten motiviert, Auto zu fahren, damit er auch nach der Rückenoperation sich selber und die Familie versorgen könne. Viele depressive Patienten könnten trotz schwerer Depression Auto fahren und sich im Laden und im Brockenhaus bewegen. Sie erlebe den Ver sicherten als eine Bombe, die jederzei t explodieren könne. Er leide an depressi ven Symptomen und daneben auch an einem Impuls-Kontroll-Verlust, weswe gen er sehr unberechenbar und fremdgefährdend sein könne. Eine Selbstgefähr dung sei auch nicht auszuschliessen. Der Schwager habe mehrmals eine Mel dung an die IV-Stelle gemacht, die Familienverhältnisse seien mehr als zerrüt tet, es sei zu gegenseitigen Morddrohungen und Vorwürfen gekommen. Dr. B.___ habe Hausbesuche gemacht, um die Fremdgefährdung besser einschätzen zu können, weil sie Angst gehabt habe, der Versicherte könnte sei nen Schwager tatsächlich umbringen. Zusammen mit seiner Ehefrau habe sie den Versicherten in die Klinik begleitet, da er nicht freiwillig habe dorthin gehen wollen. Sie habe Angst gehabt, dass er zuerst den anderen und danach sich selbst etwas antun könnte. Wenn er unter Druck stehe, verliere er die Kon trolle über sich.

Viele Angaben im Gutachten stimmten nicht, sie seien zum grossen Teil abge schrieben, wie zum Beispiel, dass der Versicherte nach Sarajevo gefahren sei oder dass sie Muslime seien, die Ehefrau sei orthodox.

Dr. B.___

vertrat die Meinung, eine wahnhafte Wahrnehmung sei sicher vorhanden. Der Versicherte berichte b ei ihr über ein Stimmen-Hören. Den Besuch einer Tagesklinik habe der Versicherte abgelehnt mit der Begründung, er habe kein Geld für den Selbstbehalt der Krankenkasse. Die Klinikaufenthalte hätten ebenfalls wegen des Geldes nur kurz gedauert. Die sportliche Haltung des Versicherten und die versteckte Aggressivität stünden im Zusammenhang mit dem langjähr igen Hobby Boxen. 4.

4.1

Vorab ist sowohl bezüglich der Invalidenrente als auch hinsichtlich der Hilflo senentschädigung der relevante Vergleichszeitraum für eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG zu definieren. 4.2

Beim Erlass der schriftlichen Mitteilungen vom 1 4. und 1 5. Juni 2012, mit welchen keine relevanten Änderungen bezüglich des Renten- und Hilflosen ent schädigungs anspruchs

fest gestellt wurden (Urk. 6/106 und 6/107 ), lagen der IV-Stelle lediglich die Berichte des behandeln den Psychiaters Dr. Y.___ (Urk. 6/98), des behandelnden Hausarztes Dr. E.___ ( Urk. 6/99 und 6/104/1-2) und der G.___ über den stationären Aufenthalt vom 1 3. bis zum 2 2. Dezember 2011 nach der Spondylodese am 2. November 2011 (Urk. 6/104/3-6) neu vor. Im erstgenannten Bericht gab Dr. Y.___

bloss für den 2 3. August 2011

eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der an ge stammten als auch in einer

behinderungsangepassten Tätigkeit ab

(Urk. 6/98/2-3) .

D arüber hinaus erklärte sich

Dr. Y.___

aus drücklich ausser Stande , zu diesem Punkt detaillierte Angaben zu machen ( Urk. 6/98/8). Ebenso wenig las sen sich den Berichten von Dr. E.___ vom 2. September 2011 (Urk.

6/99/3) und vom 2 4. Mai 2012 (Urk.

6/104/1-2)

oder dem Austrittsberic ht der G.___ (Urk. 6/104/3-6) Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsan gepassten Tätigkeit entnehmen. Eine Beurteilung der Arbeits fähigkeit und des Hilfsbedarfs aus polydisziplinärer ärztlicher Sicht fehlt gänz lich. Die

erwähnten Berichte der behandelnden Ärzte genüg t en nicht für eine umfassende Überprüfung der aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse im Hin blick auf die Revision der Invalidenrente bzw. Hilflosenentschädigung (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 5.3 und 9C_52/2016 vom 2 3. März 2016 E. 3.2) . 4 . 3

Der schriftlichen Mitteilung vom 1 9. November 2008 ( Urk. 6/83) ging lediglich die Einholung von Verlaufsberichten von Dr. J.___ ( Urk. 6/78), Dr. Y.___ ( Urk. 6/79) und Dr. E.___ ( Urk. 6/80) voraus. Einzig der behandelnde Psychiater

Dr. Y.___

äusserte sich zur Arbeitsfähigkeit in einer beh inderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 6/79/6), wobei sich aufgrund seiner Ausführungen die Frage stellt, ob und inwieweit auch somatische Leiden in die Beurteilung miteinfloss en (vgl. Urk. 6/79/2-5 ). Der fragliche Bericht taugt e folglich ebenfalls nicht als (einzige medizinische) Grundlage für eine materielle Prüfung des Renten an spruchs im Rahmen eines Revisionsverfahrens gemäss BGE 133 V 108 (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 5.3 und 9C_52/2016 vom 2 3. März 2016 E. 3.2) . 4. 4

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass weder die schriftlichen Mittei lungen vom 1 4. und 1 5. Juni 2012 noch die schriftliche Mitteilung vom 1 9. November 2008 als zei tliche Vergleichsbasis dienen kö nn en . Vielmehr hat sich die Prüfung zur Beantwor tung der Frage, ob bis zum Erlass der angefoch tenen Verfügung a m 22. Februar 201 6 eine anspruchsrelevante Änderung ein getreten ist, bis zur Rentenzusprache am

18. Oktober 2007 (Urk. 6/69)

bzw. zur Zusprache der Hilflosenentschädigung am

20. Februar 2009 ( Urk. 6/94)

zurück zuerstrecken . 5 . 5 .1

Es ist strittig und zu prüfen, ob zur Ermittlung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts auf das interdisziplinäre Gutachten der C.___ vom 12. Februar 2015 (Urk. 6/153) abgestellt werden kann. 5 .2

Das Gutachten basiert auf den von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten und nachträglich zu den Akten genommenen Unterlagen ( Urk. 6/153/1 und 6/153/5-24) sowie den fach ärztlichen internistischen, orthopädischen , psychiatrischen und neurologischen Untersu chungen de s

Beschwerdeführer s am 10., 1 4. und 19 .

November und am

11. Dezember 201 4 (Urk. 6 / 153 / 1 ). Es liegen ihm unter anderem auch die Ergebnisse der von der Beschwerdegegnerin veranlassten Observationen zu Grunde. Es drängen sich daher ergänzende Bem erkungen zur Verwertbarkeit auf:

Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene

Art. 59 Abs. 5 IVG sieht vor, dass die IV-Stellen zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs Spezialisten beiziehen können . Das Bundesgericht qualifizierte die erwähnte Gesetzes be stimmung

in seiner bis zum 1 4. Juli 2017 herrschenden Rechtsprechung als eine genügende gesetzliche Grundlage für die privatdetektivliche Observation in einem von jedermann ohne W eiteres frei einsehbaren Privatbereich, sofern die Observation objektiv geboten war (BGE 137 I 327). In Nachachtung des Urteils 61838/10 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ( EGMR ) vom

18. Oktober 2016 (betreffend ein unfallversicherungsrechtliches Verfahren) hat das Bundesgericht mit seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_806/2016 vom 1 4. Juli 2017 an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Observation in invalidenversicherungs rechtlichen Verfahren nicht weiter festgehalten, sondern erkannt, es fehle an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die ver deckte Überwachung umfassend klar und detailliert regle. Daraus folgt, dass die Observationen des Beschwerdeführers in den Jahren 2009 und 2013 an und für sich rechtswidrig, das heisst in Verletzung von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bzw. Art. 13 der Bun desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) erfolgten (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_806/2016 des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017 E. 4).

Für die Verwertbarkeit eines derart rechtswidrig erlangten Beweises soll – in Anlehnung ans eidgenössische Straf- und Zivilverfahrensrecht sowie die meis ten kantonalen Verfahrensordnungen – hauptsächlich die Interessen abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen massgebend sein (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_806/2016 des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017 E. 5.1.1).

Im hier zu beurteilenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die (unbeeinflussten) H andlungen des Beschwerdeführers im Freien und in für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumen überwacht und aufgenommen wurden. Zudem waren die Observationen aufgrund ausgewiesener J.___ über die Leistungsfähigkeit, namentlich das Aktivitätsniveau des Versicherten , eingeleitet worden (Urk. 6/126/2 und 6/131) , auf 1 4 Tage in n erhalb des Zeitraums vom 2 0. Februar bis zum 2 7. März 2009 und auf

acht Tage innerhalb eines Zeitraums vom 27. August bis zum 8. November 2013 begrenzt . Während der erwähnten Beobachtungszeitr ä um e

wurde der Versicherte an zwei beziehungsweise an fünf Tagen nicht angetroffen. Die einzelnen Überwachungsphasen dauerten maximal einige wenige S t unden. Der Versicherte war somit weder einer systematischen noch einer ständigen Überwachung ausgesetzt und erlitt in dieser Hins i cht einen relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Ver hinderung des Versicherungsmissbrauchs entgegen, ergibt sich , dass die vorlie genden Observationsberichte (inklusive Fotodokumentation und Video auf nah men) in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden können (vgl.

das zur Pub likation vorgesehene Urteil 9C_806/2016 des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Dies muss umso mehr gelten, als ihnen – wie zu zeigen sein wird – k eine entscheidwesentliche Bedeutung für den Prozessausgang zukommt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_806/2016 des Bun desgerichts vom 14. Juli 2017 E. 5.2.1).

Der Verwertbarkeit steht somit nichts entgegen. Unter diesen Umständen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Gutachter die Observationsergebnisse

– nebst zahlreichen weiteren Aspekten – in ihre Beurteilung miteinfliessen liessen. 5 .3

Das

Gutachten der C.___

berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklag ten Beschwer den ange messen und beantwortet die gestellten Fra ge n umfassend. Ins besondere setzt es sich auch mit den zum Teil anderslautenden ärztlichen Beur teilungen, namentlich mit der im Raum stehenden Diagnose einer schweren depressiven Episode

(mit psychotischen Symptomen) und den Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen der diversen Behandler , auseinander. Die gut achterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet.

Sie werden darüber hinaus durch Ergebnisse der im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung veranlassten Labordiagnostik untermauert , welche zeigt, dass die aktuell vom Versicherten angegebene und auch schriftlich im mitgebrachten Lebenslauf dokumentierte Medikation (vgl. Urk. 6/153/25, 6/153/40-41) nicht bestimmungsgemäss eingenommen wird ( Urk. 6/153/30) . Demnach konnte n

zu den Neuroleptika Olanzapin kein Wirkstoff und von Apripiprazol ( Abilify ) nur Spuren nachgewie sen werden. Zu den Schmerzmittel n Metamizol und Oxyco don waren ebenfalls nur sehr geringe Wirkspiegel in einem nicht effizienten Bereich nachweisbar. Lediglich das Antidepressivum Sertralin wurde bestim mungsgemäss verwendet. Das Beruhigungsmittel Lorazepam wur de mit einem so ausgeprägt hohen Spiegel nachgewiesen, dass auch dieses nicht einer bestimmungsgemässen Verwendung, insbesondere nicht mit der einmal täg lichen Einnahme zu erklären ist. Das angstlösende und schlafanstossende Medi kament Diazepam konnte nicht nachgewiesen werden ( Urk. 6/153/ 30 , 6/153/33 und 6/153/43 ) . 5 .4

In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, der Austrittsbericht der D.___ vom 5. Juni 2015 ( Urk. 6/163) wider lege eine Verbesserung des Gesundheitszustands, gehe daraus doch hervor, dass der Beschwerdeführer schwer depressiv sei ( Urk. 1 S. 8) . Daran wurde auch in der Eingabe vom 1 5. September 2017 festgehalten ( Urk. 21 S. 2). Es trifft zwar zu, dass der Versicherte nach Erstattung de s Gutachtens am 12. Februar 2015

vom 20. Mai bis zum 5. Juni 2015 zum zweiten Mal in der D.___ hospitali siert war ( Urk. 6/163/1) .

D er Klinikeintritt war freiwillig erfolgt und die Motivation dafür blieb gemäss dem Austrittsbericht fraglich (Urk. 6/163/2). Überdies wurde der Versicherte auf eigenen Wunsch – ohne akute Gefährdungsaspekte – bereits nach kurzer Zeit wieder entlassen (Urk. 6/163/4). Eine Arbeitsunfähigke it wurde nicht attestiert (Urk. 6/163).

Insbesondere mangelt es dem angeführten Austrittsbericht an einer nach voll ziehbaren Begründung für die Diagnose einer (erneuten) schweren depressiven Episode (vgl. Urk. 6/163) . Dabei fällt auf, dass beim Klinikeintritt im Wesent lichen unauffällige objektive Befunde erhoben worden waren ; der Versicherte präsentierte sich einzig

mutistisch , a ffektstarr, deprimiert, verzweifel t und misstrauisch ( Urk. 6/163/2) . Eine Auseinandersetzung mit den Vorakten , aus welchen sich diverse Anhaltspunkte für eine Aggravation bis hin zu einer nicht authentischen Symptompräsentation ergeben, fand nicht statt (vgl. Urk. 6/163). Ebenso wenig wurde der Umstand diskutiert, dass der Versicherte die körper liche Untersuchung erschwerte bis verh inderte (Urk. 6/163/3) und die ihm während der ersten 13 Tage täglich angebotenen therapeutischen Gespräche stets ablehnte ( Urk. 6/163/3) , mithin sich unkooperativ zeigte . Ein Verhalten, welches er

– wie auch der psychiatri sche Teilgutachter richtig erkannt e ( Urk. 6/153/33) – bereits wiederholt an den Tag gelegt hatte. Der Austritts bericht der D.___ vom 5. Juni 2015 ( Urk. 6/163) ist folglich nicht dazu geeignet, die Aktualität oder gar die Qualität des psychiatrischen Teilgutachtens der C.___

fraglich erscheinen zu lassen . 5.5

Zur Stellungnahme

von Dr. B.___

vom 1. November 2015 ( Urk. 6/189) ist zu bemerken, dass darin von keiner gesundheitlichen Verschlech t erung seit den gutachterlichen Untersuchungen die Rede ist. Ebenso wenig stellte Dr. B.___ die vom psychiatrischen Teilgutachter erhobenen Befunde in Fr age. Sie beschränkte sich zum einen darauf, nebensächliche Punkte im Gut achten , wie die Konfession der Ehefrau des Versicherten , als unrichtig zu bean standen . Damit vermag sie die Überzeugungskraft der eingehenden und schlüs sigen gutachterlichen Ausführungen nicht zu schmälern. Darüber hinaus vertrat Dr. B.___

generell die Auffassung, viele depressive Patienten könnten trotz schwerer Depression Auto fahren und sich im Laden und im Brockenhaus bewegen. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerde führer die angeführten

Tätigkeiten nicht nur verrichtete , sondern dabei

– wie im Gutachten richtig bemerkt wurde ( Urk. 6/153/31-33) –

ein selbstbewusstes, souveränes, geplantes, strukturiertes und zielstre biges Verhalten zeigte. Beim Be- und Entladen des Fahrzeugs war auch seine Flexibilität und Umstellungs fähigkeit erkennbar. Es leuchtet ein, dass das beobachtete Verhalten mit der Annahme einer schwergradigen depressiven Störung und relevante n kognitive n Störungen unvereinbar ist.

Der nunmehr vorliegenden Stellungnahme von Dr. B.___ zufolge war der Versicherte offenbar auch dazu in der Lage, ein langjähriges Hobby zu pflegen, mithin Freizeitaktivitäten zu entfalten , was im Bericht

zu Handen der IV-Stelle

von Dr. B.___

unerwähnt geblieben ist (vgl. Urk. 6/115 ) .

Schliesslich vertrat Dr. B.___

in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, eine wahnhafte Wahrnehmung sei sicher vorhanden, da der Versicherte ihr gegen über von einem Stimmen-Hören berichtet habe. Das blosse Abstellen auf die subjektiven Angaben des Versicherten überzeugt nicht . Vielmehr hätte sich Dr. B.___

mit den medizinischen Vorakten auseinandersetzen müssen.

Der psychiatrische Teilgutachter wies darauf hin , der Versicherte habe bei der Untersuchung zwar demonstrativ kurz vor sich hingemurmelt, dies jedoch komplett unterlassen, als es keine besonder e Beachtung gefunden habe (Urk. 6/153/31). Dr. Y.___

hatte in seinem Bericht vom 7. September 2006 fest gehalten , die psychotische Symptomatik sei nur schwer erfa ssbar (Urk. 6/47/1). Dies wurde vom psychiatrischen Teilgutachter richtig erkannt und in diesem Zusammenhang warf er richtigerweise die Frage bezüglich einer nichtauthen tischen Symptompräsentation auf ( Urk. 6/153/33). Dazu hat sich Dr. B.___ ebenso wenig geäussert wie zur zur

Diskussion stehenden Aggravation und negativen Antwortverzerrung. Ihre Ausführungen vermögen folglich keine J.___ an den gutachterlichen Ausführungen zu wecken. 5.6

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der C.___ vom 1 2. Februar 2015 abstellen durfte. Damit ist ausgewiesen, dass der Versicherte in einer rückengerechten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist ( Urk. 6/153/38). Zu Recht wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten, dass er mit einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen kann (vgl. Urk. 1 und 2 S. 3). Eine entsprechende Arbeitsfähigkeit bestand bereits seit der Zusprache der Invalidenrente bzw. der Hilflosenentschädigung, mit Ausnahme von kurzen vorübergehenden Phasen einer Schmerzexazerbation, einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der psychiatrischen Hospitalisationen und vom 1 9. Oktober bis zum 17. November 2014 (inklusive Rekonvaleszenz) wegen der am 1 9. Oktober auf getretenen und bis zum 3. November 2014 stationär behandelten Divertikulitis und Cholezystitis (Urk. 6/153/34 und 6/153/38). Eine Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepasste n Tätigkeit von einer invaliditätsrelvanten Dauer (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) bestand somit nicht . Ebenso wenig war aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ein Hilfsbedarf vorhanden. 6 .

In der Beschwerdeschrift wurde richtig erkannt, dass mit dem Gutachten der C.___ vom 1 2. Februar 2015 keine Verbesserung des Gesundheitszu stands belegt ist

( Urk. 1 S. 9) . Vielmehr ist gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit der Zusprache der Invalidenrente am 1 8. Oktober 2007 bzw. der Hilflosenentschädigung am

20. Februar 2009 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

22. Februar 2016 an keiner Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands litt, weswegen er währen d einer invaliditätsrelevanten Dauer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig war oder ein Hilfsbedarf bestand. Eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG fällt damit ausser Betracht. 7 .

7 .1

Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen in Revi sion gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungs träger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Solche neuen Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; zudem besteht eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt ( Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2012 vom 2 5. Juli 2013 E. 2.3.1 mit Hinwei sen). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (ledig lich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um dies bezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prü fung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder, bei Säumnis, im Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollstän digen Sachverhalt zumutbarerweise hätte hinreichend ergänzen können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2012 vom 2 5. Juli 2013 E. 2.3.1 mit Hin weisen). 7 .2

Ein Observationsbericht bildet für sich allein keine sichere Grundlage für Sachver haltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeits fähigkeit der versicherten Person. Er kann diesbezüglich höchstens Anhalts punkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sach verhalts vermitteln kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observat ionsmaterials. Die relative 90-tägige Revisionsfrist beginnt somit grundsätzlich erst zu laufen, wenn diese ärztliche Beurteilung vorliegt. Die Verwaltung hat die erforderlichen medizinischen Abklärungen mit dem erfor derlichen und zumutbaren Einsatz zügig voranzutreiben. Tut sie dies nicht, darf sich ihre Säumnis nicht zu ihren Gunsten und zuungunsten der versicherten Person auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der relativen 90-tägigen Frist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen zu welchem die Verwaltung den Sachverhalt zumutbarerweise hätte ergänzen können (vgl. die Urteile des Bun desgerichts 9C_555/2012 vom 2 5. Juli 2013 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 7.3

Der Bericht zur Observation im Jahr 2009 , welcher gewichtige Indizien für eine prozessuale Revision lieferte, wurde der Beschwerdegegnerin am 2 7. März 2009 erstattet ( Urk. 6/124) . Erst am 1 7. Mai 2011 unterbreitete sie die Observations ergebnisse

ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme ( Urk. 6/127/3-4 und 6/162/3-4 ). Dieser hielt am 1 6. Juni 2012 fest, man solle zuerst eine Revision einleiten, erst danach würden die gestellten Fragen geprüft (Urk. 6/127/4 und 6/162/5 ). Am 2 6. November 2012 erfolgte eine nochmalige Anfrage beim RAD ( Urk. 6/127/4-5 und 6/162/5 ) , der am 17. Januar 2013 eine erneute Verhaltensbeobachtung und anschliessend eine medizinische Begutach tung empfahl ( Urk. 6/127/5 und 6/162/6 ).

Angesichts des geschilderten zeitlichen Ablaufs kann von einem zügigen Voran treiben der erforderlichen medizinischen Abklärungen nicht die Rede sein. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb nach Abschluss der Observation Ende März 2009 bis zur ersten inhaltlichen Stellungnahme des RAD rund vier Jahre verstrichen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwer degegnerin nach der zweiten Ob s er vationsphase vom 2 7. August bis zum 8. November 2013 den ihr zumutbaren Einsatz an den Tag gelegt hat , indem sie

bereits am 3. Januar 201 4

die Observationse rgebnisse dem RAD zur Stellungnahme unter breitete ( Urk. 6/127/6) , der am 13. Januar 2014 die E inholung eines polydiszip linären Gut achten s empfahl (Urk. 6/127/6-7), das am 1 2. Februar 2015 erstattet wurde ( Urk. 6/153), worauf die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom 8. Mai 2015 erliess

( Urk. 6/155).

Was die Observation 2009 anbelangt, ergibt sich aus der geschilderten Chrono lo gie ohne Weiteres, dass die 90-tägige Revisionsfrist mit dem Vorbe scheid vom 8. Mai 2015 nicht eingehalten wurde. Im Zusammenhang mit

der Observation 2013 ging die Beschwerdegegnerin zwar

zweckmässig und zügig vor . Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die zweite Observations phase lediglich den bei der ersten Observation gewonnen Eindruck bestätigte , aber keine neuen Erkenntnisse brachte (vgl. Urk. 6/122 und 6/124 ).

Es lag somit weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel vor, wodurch eine (wei tere) 90-tägige Frist ausgelöst hätte werden können. Eine prozessuale Revision fällt somit bereits aus formellen Gründen (Verwirkung der Frist) ausser Betracht , so dass die weiteren Voraussetzungen nicht zu prüfen sind .

8 .

8 .1

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurück kommen, wenn diese zweifel los unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG).

Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Fest stellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. zweifel lose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehen den) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, weil sie auf g rund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehendem Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis ( BGE 140 V 77

E. 3.1; vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1). Eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) mit der Folge, dass die Leistungszusprechung auf einer offenkun dig unvollständigen oder widersprüch lichen Aktenlage erfolgte, bei Renten etwa die Invaliditätsbemessung auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung beruhte, kann ein Wiederer wägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sein ( vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_546/2015 vom 24. März 2016 E. 2.2.1 und 8C_347/2015 vom 2 0. August 2015 E. 2.1). 8.2

Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Ren tenverfügung bzw. Hilflosenentschädigungsverfügung

zweifel los unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hin weisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundes gerichts 9C_121/2014 vom 3. September 201 4 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). Ein wie dererwägungsweises Rückkommen auf ein e

zweifel los unrichtige Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist auch mehr als zehn Jahre nach deren Erlass zulässig (BGE 140 V 514). 8.3

8.3.1

Als Dr. Z.___ sein psychiatrisches Gutachten vom 2 1. Mai 2007 erstellte, präsentierte sich die psychiatrisch-psychotherapeutische Aktenlage wie folgt: 8.3.2

Dr. med. K.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche den Versicherten seit Februar 2005 behandelte (vgl. Urk. 6/26/2), diag nostizierte gemäss ihrem Bericht vom 26. April 2005 eine schwere depressive Episo d e mit psychoti schen Symptomen (ICD-10: F32.3), weswegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine psychiatrische Behandlung sei notwendig und erst im Verlauf werde es möglich sein, verbindliche Antworten zur Dauerhaftigkeit der Erkrankung zu geben

( Urk. 6/37/24 ) .

Am 1 5. Februar 2006 hielt Dr. K.___ fest, es sei keine Verbesserung eingetre ten. Es bestünden eine Arbeitsunfähigkeit und eine Hil f sbedürftigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen ( Urk. 6/42/4). 8.3.3

Der zuständige Oberarzt der D.___ , Dr. med. L.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 8. Juli 2006 eine mittelgradige dep ressive Episode (ICD-10: F32.1) als Diagnose . A ufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und der gemachten Beobachtungen sei der Verdacht auf ein Rentenbegehren nicht auszuschliessen. Der Versicherte verweigere die installierte Arbeitstherapie und zeige eine geringe Motivation. Auch an der gemeinsamen Untersuchung habe er nicht teilgenommen. Es liessen sich somit keine definitiven Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit machen ( Urk. 6/43/4). 8.3.4

Der den Versicherten seit dem 3 1. August 2006 behandelnde Psychiater Dr. Y.___ diagnostizierte gemäss seinem Bericht vom 7. September 2006 eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen .

D er Versicherte sei schwer depressiv, er könne nur in Begleitung seiner Ehefrau kommen. Er sitze während des Gesprächs mit seiner Ehefrau stumm da, sage kein Wort, höre aber offensichtlich zu, seine Augen füllten sich mit Tränen. Am Ende des zweistün digen Gesprächs komme der Versicherte noch einmal zurück und wolle etwas sagen, ohne dass seine Frau es höre . Er

ver spüre einen Knoten im Magen, könne aber vorläufig nicht mehr sagen ( Urk. 6/47/1) .

Das Hervortreten psychotischer Symptome sei schwer fassbar, da sich der Ver sicherte nicht äussere. Wahrscheinlich höre er Stimmen oder er fühle sich vom Verhalten anderer Personen verletzt. Der fast vollständige Mutismus stelle ein enormes Hindernis für die Psychotherapie dar ( Urk. 6/47/1) . Die Kooperations bereitschaft fehle verbal beinahe gänzlich, vermutlich aus psycho tischen Grün den. Mittelbar nehme der Versicherte Anteil und reagiere affektiv mit Tränen ( Urk. 6/47/3) .

Ein u nberechenbares Verhalten und Affektausbrüche seien denk bar, aber nicht voraussehbar ( Urk. 6/47/1). Dem Versicherten fehle die hand werkliche Konzentration und die Kontaktfähigkeit zu Kunden und Kollegen ( Urk. 6/47/2).

Am 1 2. Dezember 2006 stellte Dr. Y.___ eine gleichlautende Diagnose. Zu den erhobenen Befunden führte er aus, d er Versicherte leb e zuhause. Dessen Ehefrau arbeite in einem Kiosk und bestreite den ganzen Lebensunterhalt. Der Ver sicherte sei auch in der Familie wie fremd und kom m unikationslos, er spre ch e kaum ein Wort. Er sei l atent aggr essiv, äusserlich ruhig, stumpf und ausdrucks los. Auc h in der Stunde lasse er seine Ehefrau reden und bestätige durch ein Ja. Er spreche aus, dass sein Leben keine n Sinn mehr habe und er liebe r sterbe n würde. Er sei misstrauisch, l atent paranoid in Bezug auf eine Vergiftung durch Medikamente und eine angebliche Bedrohung dur ch einen Mitpatienten in der D.___ . Bisher gebe es kein en Fortschritt. Ganz selten sage d er Versicherte ein paar Worte mehr. Er sei düster brütend und auch für seine Ehefrau nicht mehr fassbar, unheimlich. Die Ehefrau sei sich der Gefahr eines Aggressionsausbruchs bewusst, möchte den Versicherten aber trotzdem in der Familie tragen, da er nicht in die Klinik zurück gehen wolle ( Urk. 6/50/2). Der vollständige soziale Rückzug und die Kommunikationsver weigerung selbst in d er eigenen Familie seien das schwerste Hindernis für eine Arbeit. Der Zustand mute in seiner lähmenden Schwere, die selbst die Ehefrau und die Kinder hilflos mache, nicht wie eine Begehrensneurose an ( Urk. 6/50/3). 8.4

Am 1. Februar 2007 nahm der RAD zur angeführten Aktenlage Stellung (Urk. 6/60/2-3). Er erkannte zutreffend, aus den vorhandenen Unterlagen sei ein Aufenthalt in der D.___

ersichtlich . Dort sei seinerzeit ein Rentenbegehren nicht ausgeschlossen worden. Dies zeige eine gewisse Diskrepanz zu den Angaben Dr. Y.___ s , der Versicherte

sei zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei deshalb ein psychiatrisches Gutachten erforderlich (Urk . 6/60/2).

Obwohl sie der Grund für

die in Auftrag gegebene psychiatrische Begutachtung gewesen war, äusserte sich Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 2 1. Mai 2007

nicht ansatzweise zur

im Raum stehenden Problematik (vgl. Urk. 6/ 57). Der Bericht von Dr. L.___ von der D.___ 2 8. Juli 2006 war im Gutachten von Dr. Z.___ weder unter den relevanten ärztlichen Vorakten auf geführt ( Urk. 6/57/1-2)

noch fand eine inhaltliche Aus einandersetzun g damit statt (vgl. Urk. 6/57). Ebenso unterblieb der gebotene

Beizug von ärztlichen Unterlagen über den stationären Aufenthalt in der D.___ . Entsprechende Dokumente , in welchen eine Hospitalisation vom 2 6. Mai bis zum 1 2. Juli 2006 beschrieben wurde, wurden erst viel später, am 1 8. Juli 2014 (vgl. das Aktenverzeichnis) zu den Akten genommen (vgl. Urk. Urk. 6/138/1-6). Das Gutachten von Dr. Z.___ erweist sich somit in wesentlichen Punkten als unvollständig.

Es kommt hinzu, dass Dr. Z.___ zum Befund vermerkte, die kognitiven Funk tionen wie Konzentrationsfähigkeit, Wahrnehmung und Auffassungsvermögen schienen klinisch geprüft fraglich vermindert (Urk. 6/57/5). Dennoch berück sichtigte er bei seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht nur Einbussen im affektiven Bereich, sondern auch solche im kognitiven Bereich ( Urk. 6/57/6). Seine ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht somit nicht nur auf einer mangelhaften Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten , sondern sie wurde auch nicht nachvollziehbar und schlüssig begründet. Dies muss umso mehr gelten, als sich d ie von Dr. Z.___

vertretene Ansicht , der Versicherte sei seit ca. 2004 arbeitsunfähig ( Urk. 6/57/7) ,

nicht mit entsprechenden medizini schen Unterlagen untermauern lässt. Vor dem Jahr 2005 sind keine psychiat risch-psychotherapeutischen Untersuchungen und dement sprechend auch keine echtzeitlichen Befunde aktenkundig . 8.5

Es war somit zweifel los unrichtig, dass sich die Beschwerdegegnerin mit dem unvollständigen und mit offensichtlichen Mängeln behafteten Gutachten von Dr. Z.___ begnügte, anstatt

– in Nachachtung ihrer Untersuchungspflicht – weitere Abklärungen zu tätigen. Die Invaliditätsbemessung beruhte auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit. Ein Hilfsbedarf liess sich nicht anh and schlüssiger fachärztlicher F eststellungen nachvollziehen. Die Verfügungen vom 1 8. Oktober 2007 betreffend Rentenzu sprache ab dem 1. Januar 2005 und vom 2 0. Februar 2009 betreffend Zuspre chung einer Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab dem 1. September 2007, die in medizinischer Hin sicht auf dem psychiatrischen Gut achten von Dr. Z.___ vom 2 1. Mai 2007 beruhten (vgl. das Feststellungs blatt für den Beschluss vom 2. August 2007, Urk. 6/60, sowie Urk. 6/85/4, 6/90 und 6/91 ), sind somit zweifel los unrichtig im wi e dererwägungsrechtlichen Sinne . Deren Berichtigung ist von erheblicher Bedeutung, da sie periodische Dauer leistungen betreffen. 9. 9.1

Bei der wiedererwägungsweisen Aufhebung einer Rente bzw. Hilflosenent schädi gung ist ebenfalls anhand von Art. 88 bis

Abs. 2

lit . a und b IVV zu prüfen, ob sie ex nunc

et pro futuro oder ex tunc anzuordnen ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 2 2. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweis). 9.2

Da die Beschwerdegegnerin bei der Zusprache der Rente bzw. der Hilflosen ent schädigung den Untersuchungsgrundsatz offenkundig verletzte (vgl. Ziffer 8.5 hiervor), kann sie dem Beschwerdeführer trotz der diversen Anhaltspunkte für eine Aggravation bis hin zu einer nicht authentischen Symptompräsentation und offenkundige n Falschangaben nicht vorwerfen, er habe die betreffenden Leistungen unrechtmässig erwirkt. Die Rente und die Hilflosenentschädigung sind deshalb nicht rückwirkend, sondern lediglich ex nun c et pro futuro , das heisst per

1. April 2016 (vgl. Urk. 1 S. 2) aufzuheben. Für die Anordnung einer Rückerstattung im Sinne von Art. 25 ATSG verbleibt somit kein Raum. Dem entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 10. 10.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 10.2

Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdefüh rer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, wobei unter Berücksich tigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 1‘ 4 0 0.-- (inklusive Baraus lagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 2. Februar 2016 insoweit abgeändert , als die Invalidenrente und die Hilflosenent schädigung erst per 1. April 2016 aufgehoben werden und auf die Anordnung einer Rückerstattung verzichtet wird . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerde gegnerin

je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1‘ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . Roger Bollag - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke