Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren am 1 8. August 2000, wurde von seinen Eltern unter Hinweis auf eine Sprachstörung am 1 7. Februar 2004 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte dem Versicherten daraufhin wiederholt Kostengutsprachen für Sonderschulmassnahmen (Urk. 5/6, Urk. 5/8, Urk. 5/14-15, Urk. 5/24). 1.2
Am 2 9. Oktober 2015 ersuchten die Eltern des Versicherten um Massnahmen für die beruf liche Eingliederung (Urk. 5/26), worauf d ie IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 5/30, Urk. 5/37-38) ab klärte .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/42) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 9. März 2016 (Urk. 5/43 = Urk.
2) ab. 2.
Die Eltern des Versicherten erhoben am 2 1. März 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. März 2016 (Urk.
2) und beantragten sinngemäss, die se sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, de n Versicherte n
bei der berufliche n Eingliederung zu unterstützen (Urk. 1). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. April 2016 (Urk.
4) die Abweisung der Beschwerde. D ie Eltern des Versicherten reichten gleichentags einen Abklä rungsb ericht (Urk.
6) ein, worauf die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 3 0. Mai 2016 (Urk.
9) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Leistungs anspruchs beantragte. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 (Urk.
12) schlossen sich die Eltern des Versicherten dem Antrag auf Rückweisung zur weiteren Abklä rung und Neubeurteilung an. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Be geh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder
fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Be richte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invaliden hilfe beiziehen k ann . 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haup t für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch ent schei denden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Ver wal tung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut acht lichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1
D ie Beschwerdegegnerin wies das Leistungsgesuch gestützt auf die getätigten Abklärungen ab, da kein Gesundheitsschaden von erheblicher Schwere, Inten si tät, Ausprägung und Dauer ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 1) . Im Beschwerdever fah ren reichten die Eltern des Versicherten einen Abklärungsbericht vom 2 1. April 2016 (Urk.
6) ein, wonach die Fähigkeitsressourcen des Versicherten im unters ten Altersnormbereich lägen, seine akustische Merk- und Speicherfä higkeit sehr stark reduziert sei und er an einer schweren ihn beeinträchtigenden, langan dauernden Spracherwerbsstörung (ICD-10 F80.1 und F80.2) leide (S. 1). Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin mit Stellungnahme vom 3 0. Mai
2016 (Urk.
9) fest, dass damit neue, bisher unbekannte Tatsachen erhoben würden, weshalb die Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs teilweise gutzuheissen sei . Die Eltern des Versicherten erklärten sich mit einer Rückweisung zur Abklärung und Neubeurteilung einverstanden (vgl. Schreiben vom 3. Juni 2016, Urk. 12). 2.2
Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu r weiter en Abklärung übereinstim mende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März
2016 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärun gen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge. 3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Be geh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder
fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs.
E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haup t für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch ent schei denden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Ver wal tung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut acht lichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1.
E. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Be richte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invaliden hilfe beiziehen k ann .
E. 2.1 D ie Beschwerdegegnerin wies das Leistungsgesuch gestützt auf die getätigten Abklärungen ab, da kein Gesundheitsschaden von erheblicher Schwere, Inten si tät, Ausprägung und Dauer ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 1) . Im Beschwerdever fah ren reichten die Eltern des Versicherten einen Abklärungsbericht vom 2 1. April 2016 (Urk.
6) ein, wonach die Fähigkeitsressourcen des Versicherten im unters ten Altersnormbereich lägen, seine akustische Merk- und Speicherfä higkeit sehr stark reduziert sei und er an einer schweren ihn beeinträchtigenden, langan dauernden Spracherwerbsstörung (ICD-10 F80.1 und F80.2) leide (S. 1). Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin mit Stellungnahme vom 3 0. Mai
2016 (Urk.
9) fest, dass damit neue, bisher unbekannte Tatsachen erhoben würden, weshalb die Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs teilweise gutzuheissen sei . Die Eltern des Versicherten erklärten sich mit einer Rückweisung zur Abklärung und Neubeurteilung einverstanden (vgl. Schreiben vom 3. Juni 2016, Urk. 12).
E. 2.2 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu r weiter en Abklärung übereinstim mende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März
2016 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärun gen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge. 3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00368 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom
15. Juni 2016 in Sachen X.___, geb. 2000 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren am 1 8. August 2000, wurde von seinen Eltern unter Hinweis auf eine Sprachstörung am 1 7. Februar 2004 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte dem Versicherten daraufhin wiederholt Kostengutsprachen für Sonderschulmassnahmen (Urk. 5/6, Urk. 5/8, Urk. 5/14-15, Urk. 5/24). 1.2
Am 2 9. Oktober 2015 ersuchten die Eltern des Versicherten um Massnahmen für die beruf liche Eingliederung (Urk. 5/26), worauf d ie IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 5/30, Urk. 5/37-38) ab klärte .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/42) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 9. März 2016 (Urk. 5/43 = Urk.
2) ab. 2.
Die Eltern des Versicherten erhoben am 2 1. März 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. März 2016 (Urk.
2) und beantragten sinngemäss, die se sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, de n Versicherte n
bei der berufliche n Eingliederung zu unterstützen (Urk. 1). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. April 2016 (Urk.
4) die Abweisung der Beschwerde. D ie Eltern des Versicherten reichten gleichentags einen Abklä rungsb ericht (Urk.
6) ein, worauf die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 3 0. Mai 2016 (Urk.
9) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Leistungs anspruchs beantragte. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 (Urk.
12) schlossen sich die Eltern des Versicherten dem Antrag auf Rückweisung zur weiteren Abklä rung und Neubeurteilung an. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Be geh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder
fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Be richte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invaliden hilfe beiziehen k ann . 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haup t für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch ent schei denden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Ver wal tung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut acht lichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1
D ie Beschwerdegegnerin wies das Leistungsgesuch gestützt auf die getätigten Abklärungen ab, da kein Gesundheitsschaden von erheblicher Schwere, Inten si tät, Ausprägung und Dauer ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 1) . Im Beschwerdever fah ren reichten die Eltern des Versicherten einen Abklärungsbericht vom 2 1. April 2016 (Urk.
6) ein, wonach die Fähigkeitsressourcen des Versicherten im unters ten Altersnormbereich lägen, seine akustische Merk- und Speicherfä higkeit sehr stark reduziert sei und er an einer schweren ihn beeinträchtigenden, langan dauernden Spracherwerbsstörung (ICD-10 F80.1 und F80.2) leide (S. 1). Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin mit Stellungnahme vom 3 0. Mai
2016 (Urk.
9) fest, dass damit neue, bisher unbekannte Tatsachen erhoben würden, weshalb die Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs teilweise gutzuheissen sei . Die Eltern des Versicherten erklärten sich mit einer Rückweisung zur Abklärung und Neubeurteilung einverstanden (vgl. Schreiben vom 3. Juni 2016, Urk. 12). 2.2
Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu r weiter en Abklärung übereinstim mende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März
2016 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärun gen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge. 3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski