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IV.2016.00362

Berufliche Massnahmen: Keine invaliditätsbedingten Mehrkosten für das Studium der Rechtswissenschaft bis zum angestrebten Bachelor-Abschluss ausgewiesen. (BGE 9C_590/2016)

Zürich SozVersG · 2016-07-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

D ie 1983 geborene X.___

erlangte im Jahre 2002 die Matur a (Urk. 7/32/12)

und begann nach einer einjährigen Auszeit ein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Y.___ . Daneben war s ie zu unter schiedli chen Teilpensen erwerbstätig (vgl. verschiedene Arbeitszeugnisse, Urk. 7/32/4-11).

Die Versicherte war noch Jus-Studentin auf Bachelorstufe,

als bei ihr i m Mai 2013 ein Knochentumor im linken Knie diagnostiziert wurde;

e s folgte

eine bis April 2014 dauernde onkologische Behandlung mit Resektion des distalen Femur s links sowie Rekonstruktion mittels Tumor-Endo-Prothese

und Chemo therapie . Nach einer psychotischen Episode wurde sie vom 1 4. bis 28. Oktober 2013 in der Psychiatrischen Universitätsklinik zum ersten Mal sta tionär be handelt. 1.2

Am 20. Mai 2013 meldete sie

sich bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 7/5) . A m 6. Juni 2013 ersuchte sie um Kostengu t sprache für eine Perücke und Kopftücher (Urk. 7/8, Urk. 7/11), welche mit Mitteilung vom 12. Juni 2013 erteilt wurde (Urk. 7/12).

Am 11. Juli 2013 folgte die Anmeldung zum Bezug von beruflichen Einglie derungsmassnahmen beziehun gsweise einer Rente (Urk. 7/15), worauf die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht tätigte . Am 23. April 2014 erteilte sie Kostengutsprache für ein dreimonatiges Aufbautrai ning (u.a. kaufmännische Pra xis, ECDL und Tastaturschreiben; vgl. Urk. 7/43 und Urk. 7/75/3) ab dem 7. April 2014 (Urk. 7/39) und verlängerte am 18. Juni 2014 die Massnahme bis zum 7. Oktober 2014 (Urk. 7/47). Mit Mitteilung vom 8. Oktober 2014 erteilte die IV-Stelle sodann unter dem Titel erstmaliger beruf licher Ausbildung Kostengutsprache für eine vom 13. Oktober 2014 bis 27. März 2015 dauernde Handelsausbildung an der Schule Z.___ (Urk. 7/56). 1.3

Am 1. März 2015 ersuchte die Versicherte um Gewährung von weiteren berufli chen Massnahmen zwecks Wiederaufnahme des Studiums der Rechtswissen schaft und dessen Abschluss mit dem Bachelor im Juni 2016

(Urk. 7/72). Mit Mitteilung vom 7. April 2015 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen infolge Erlangung des Handelsdiploms ab (Urk. 7/74) . Nach Interventionen der Versicherten (Urk. 7/86) und ihrer Rechtsvertreterin (Urk. 7/89) führte die Ver waltung das Vo r bescheid verfahren durch und verneinte den Anspruch auf be rufliche Massnahmen unter dem Hinweis, dass die erstmalige berufliche Ausbil dung mit der Erlangung des Handelsdiploms abgeschlossen sei beziehungsweise die beabsichtigte Weiterführung des Jus-Studiums aufgrund des bisherigen Verlaufs nicht geeignet erscheine (Urk. 7/91). Nachdem die Versicherte am 16. November

2015 und 12. Januar

2016 dazu Stellung genommen hatte (Urk. 7/95), verfügte die IV-Stelle am

16. Februar 2016 im angekündigten Sinne (Urk. 2). Gleichentags erliess sie einen Vorbescheid, worin sie einen Rentenan spruch der Versicherten verneinte (Urk. 7/109). 2.

Gegen die Abweisungsverfügung betreffend berufliche Massnahmen erhob X.___ am 18. März 2016 Beschwerde mit dem Rechts begeh ren, es sei ihr (im Rahmen von Art. 16 IVG)

Kostengutsprache für den Bachelor- Abschluss rückwirkend ab Wiederaufnahme des Jus- Studiums 201 5

zu gewäh ren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai

2016 schloss die Ver wal tung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerde führerin am 3. Mai 2016 orientiert wurde (Urk. 8). Am 28. Juni 2016 legte die Beschwer deführerin wei tere Unterlagen zum aktuellen Studienverlauf ins Recht (Urk. 9, Urk. 10/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1 . 2

Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbil dung den Fähigkeiten des Versic herten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG).

Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

Aus der erstmali ge n beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung entstehen einer v er sicherten Person "im wesentlichen Umfang e zusätzliche Kosten" (Art. 16 Abs. 1 IVG), wenn ihre Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Fran ken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Abs. 2) . Nach Abs. 3 der Bestimmung werden die zusätzlichen Kosten ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegen über gestellt werden, die bei der Ausbildung eine r nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hat te die ver si cherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbil dung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen. 1.3

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt somit, wer aufgrund einer bleibenden oder längere Zeit dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Ausbil dung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss (BGE 126 V 461 E. 1; SVR 2008 IV Nr. 14 S. 41, I 659/06 E. 4.1). Für die Beurteilung der Invalidität sind Verwaltung und Gerichte auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auch wenn eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 Abs. 1 IVG in Frage steht, hat der Arzt den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu dem sich daraus ergebenden Ausmass der Einschränkung Stellung zu nehmen. Solche ärztliche Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn die versicherte Person aus eigener Initiative einen Lehrgang begonnen hat und dafür die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen will (Urteile des Bundesgerichts 9C_745/2008 vom 2. Dezem ber 2008 und 9C_796/2007 vom 20. Mai 2008, jeweils E. 3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründe t die Leistungsablehnung damit, dass die be ruf liche Ausbildung abgeschlossen sei, weil die Beschwerdeführerin mit Er lang ung des Handelsdiploms hervorragende Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe und sich gegen die Möglichkeit eines KV-Abschlusses entschieden habe. D as angestrebte Studium sei weder geeignet noch angemessen . In Anbetracht des bisherigen Studienverlaufs lägen zur Zeit

keine ausreichende n Hinw ei se vor, die konstant gute Studienleistungen erwarten liessen. Sollten die letzten vier im Juni 2016 geplanten Bachelorprüfungen erfolgreich abgelegt werden, könne die Unterstützung beim weiteren Studium geprüft werden (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie nebst dem Studium immer als Werkstudentin im Umfang von 30 % bis 55 % erwerbstätig gewesen sei. Seit dem Wechsel zum Bologna-System habe sie bereits 138 ECTS erlangt. Bis zum Abschluss benötige sie nur noch 42 ECTS, was be lege, dass sie die Voraussetzungen für das Studium grundsätzlich erfülle und fähig sei, dieses abzuschliessen (Urk. 1 S. 5). Bereits 2014 habe Prof. Dr. A.___, Facharzt für Pädiatrie, namens des Regionalen Ärztlichen Dienstes eine Unterstützung des Studiums befürwortet. Unterdessen habe sich ihr Ge sundheitszustand nochmals massiv verbessert . A uch der behandelnde Psychiater Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, empfehle die Weiter führung des Studiums. Mit dem Bachelor werde ihr in Zukunft die Aufnahme einer rentenausschliessenden Tätigkeit möglich sein. Mehrkosten ergäben sich aufgrund der längeren Ausbildungszeit wegen der Erkrankung und weil keine Nebenbeschäftigung mehr ausgeübt werden könne (Urk. 1 S. 6 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen bis zum Bachelora bschluss in Rechtswissenschaft hat;

i n diesem Zusammenhang stellt sich unter an derem die Frage nach den

inva li di tätsbedingten Mehrkosten (vgl. E. 1.3

hievor) . 3. 3.1 3.1 .1

Zur Vorgeschichte ergibt sich aus den Akten Folgende s:

Die Beschwerdeführerin

begann nach einer einjährigen Auszeit im Anschluss an d i e 2002 erlangte Matur a

das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Y.___ . Daneben hatte sie seit 1999 eine Anstellung als Aushilfe in einem Kleidergeschäft inne (Urk. 7/32/11). Zusätzlich zu dieser Arbeit trat sie i m Februar 2004 eine Teil zeitstelle als Luftverkehrsangestellte bei der C.___ an (Urk. 7/32/10).

Mit Bezug auf das Studium wurde nach Lage der Akten e ine erste, im Wintersemester 2004/2005 abgegebene Fallbearbeitung abgenommen (Leistungsausweis der Universität Y.___

vom 23. Februar 2016, Urk. 3). Ab

Mai 2005 erlebte die Be schwerdeführerin einen Einbruch der Leistungsfähigkeit mit Prüfungs ängsten und depressiver Symptomatik, weshalb sie sich im Juli 2005 in ambu lant e

psychiatrische Behandlung begab. Per Ende Juli 2005 gab sie ausserdem die

Stelle im Kleidergeschäft auf (Urk. 7/32/11). In der Folge erlitt die Be schwerdeführerin eine psychotische Episode, weshalb sie Ende August 2005 ins Kriseninterventionszentrum der D.___ zur Abklärung und teilstationären Be handlung überwiesen wurde (undatierter Bericht der D.___, aus dem Jahr 20 05; Urk. 7/28 S. 2).

Im Jahre 2007 folgte eine zweite psychotische Episode mit depressiver Ver stimmung. Trotz dem

gelang es der Beschwerdeführerin,

im Sommersemester 2007 zwei Prüfungen erfolgreich abzulegen. Eine dritte Prü fung wiederholte sie mit Erfolg im Herbstsemester 2007 nach dem Wechsel zum Bologna-System .

Ab 2008

waren nur noch vereinzelte Prüfungserfolge zu verzeichnen . Die Beschwerdeführerin bestand im Frühjahrsemester 2008 lediglich eine von fünf Prüfungen und scheiterte im Herbstsemester bei b eiden abgelegten Prüfungen (Urk. 3) . Ende Feb ruar 2008 gab sie ihre Anstellung bei C.___

auf (Urk. 7/32/10) und half

a nschliessend bis Ende Jahr beim E.___ im Telefondienst und Empfang aus (Urk. 7/32/9). Dane ben arbeitete sie a b 1. Juni 2008 mit einem Pensum von zirka 10-20 % in einer Anwaltskanzlei (Urk. 7/32/7-8). Im Frühjahrs emester 2009 bestand sie von drei Wiederholungsprüfungen lediglich eine. Eine weitere, erstmals abgelegte Prü fung bestand sie ebenfalls nicht .

Im Juni 2009 trat die Beschwerdeführerin eine Stelle bei der F.___ zu einem Pensum von 55 % an . In der Folge erwarb s ie keine ECTS mehr (Urk. 3). U m sich ganz dem Studium zu widmen, kündigte die Beschwerdefüh rerin p er Ende Februar 2010 die Anstellung

bei der F.___

(Urk. 7/32/6) . Im Früh jahrs emester 2010 bestand die Beschwerdeführerin alle drei abgelegten Wie derholungsprüfungen (Urk. 3) .

Nach Antritt einer Teilzeitstelle als Anwaltsassistentin mit einem Pensum von 40-50 % i m Juni 2010 (Urk. 7/24, Urk. 7/32/4-5) verzeichnete die

Beschwerde führerin einen einzigen Prüfungserfolg

i m Herbstsemester 201 0. B ei zwei Wie derholungs prüfungen fiel sie dagegen durch.

Ab 2011

bestand sie im Früh jahr semes ter beide abgelegten Prüfungen . Im Herbstsemester war sie mit einer Fall b ear beitung

und zwei Wiederholungsprü fungen erfolgreich. Im Frühjahr semester 2012 bestand sie eine weitere Prüfung sowie eine Bachelorarbeit. Von drei im Herbstsemester 2012 abgelegten Prüfungen waren zwei genügend . Im Früh jahr semester

2013 wurde schliesslich eine weitere Fallbearbeitung abgenom men (Urk. 3).

Im Zuge der Krebsdiagnose im Mai 2013 brach die Beschwerdeführe rin das Studium (vorläufig) ab. 3. 1. 2

D er Verlauf des Studiums bi s zur Krebsdiagnose im Mai 2013 zeigt, dass

w iederholte Prüfungsmisserfolge zu beträchtlichen Verzögerungen in der Aus bildung führten . Die aufgezeigte Chronologie deutet v erschiedentlich auf einen Zusammenhang zwischen der B elastung als Werkstudentin und dem zeitweise geringen Prü fungserfolg hin . Auch dürfte der Umstand, dass die Beschwerde führerin bereits 2005 während der Behandlung in der D.___ an der getroffenen Studienwahl zweifelte und über mangelnde Begeisterung für die Rechtswissen schaft klagte (Urk. 7/28 S. 4), eine Rolle gespielt haben .

Zwar ist nicht auszuschliessen, dass neben der Erwerbstätigkeit und der frag lichen Lern motivation auch die 2005 und 2007 aufgetretenen psychischen Prob leme zu einer (zusätzlichen) Verzögerung der Ausbildung geführt haben könnten. D ie beiden psycho tischen Episoden waren indes

entsprechend ihrer Bezeichnung

nur vorübergehend .

So schien sich die Beschwerdeführerin nach der ersten Krise im Mai 2005 spätes tens Mitte Oktober 2005,

nach ihrer Rück kehr von einer Reise nach Nepal mit ihrem Vater, wieder weitgehend erholt zu haben (undatierter Bericht der D.___ aus dem Jahre 2005; Urk. 7/28 S. 6). Dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September

2015 lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der psychotischen Episoden von 2005 und 2007 (und zuletzt 2013-2015) unter Langzeittherapie mit Psycho pharmaka stets beschwerdefrei und aus psy chiatrischer Sicht als Studentin voll leistungsfähig war (Urk. 7/92 S. 2).

D ie Be schwerdeführerin meldete sich erstmals 2013

– nach erfolgter Krebs diag nose - bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug

an . 3.2 3.2.1

Mit Bezug auf die Zeit nach Mai 2013 wurden bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt (Be richte des Universitätsspitals G.___, Klinik für Onkologie, vom 26. Mai 2015 [Urk. 7/103/1-3] sowie vom 29. Januar 2016 [Urk. 7/102], Bericht von Dr. B.___ vom 28. September 2015 [Urk. 7/92]) : - Fibroplastisches Osteosarkom high grade, Knie links distaler Femur, ED 04/2013 - aktuell: klinisch und bildgebend anhaltende Remission - Schizo phrenie, paranoid episodisch aktuell vollständig remittiert (ICD-10 F20.05) - Zustand nach schwerer Depression, rezidivierend, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) 3.2 .2

Hinsichtlich der nach Abschluss der Krebsbehandlung im April 2014 ver bl ie benen körperlichen Einschränkungen lässt sich dem Bericht des Universitätsspitals G.___, Klinik für Onkologie, vom 26. Mai 2015 (Urk. 7/103/1-3) ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin über Einschränkungen im Alltag durch Knieschmerzen, insbesondere bei Belastung und Flexion,

klagt . Sie könne nur noch wenigen sportlichen Tätigkeiten nach gehen und eine beschränkte Stun denzahl pro Tag am Pult sitzen. D ie kognitive Leistungsfähigkeit sei dagegen ordentlich. Die Beschwerdeführerin könne bis zu sieben Stunden am Tag lernen. Allerdings bemerke sie eine eingeschränkte Kapazität, am ehesten als Folge der Medikamenten einnahme (Opiate) . 3.2 .3

Zu den psychischen Beschwerden gab Dr. B.___

im Bericht vom 6. Januar 2014 (Urk. 7/29) an, e s bestehe

bei der Beschwerdeführerin ein starkes Krankheitsbe wusstsein

sowie die Einsicht in ihre Behandlungsbedürftigkeit. Die Compliance sei unproblematisch. Prognostisch müsse davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin, welche mittlerweile die dritte psychotische Episode durchgemacht habe, über den 31. Mai 2014 hinaus eine eingeschränkte Ar beits fähigkeit persistieren werde. Dies sei begründet in den aktuell auch nach Ab klingen der psychologischen Phase deutlich ausgeprägten sogenannten Ba sis störungen (kognitive Störungen, Auffassungsstörung), welche unabhängig von der psychotischen Symptomatik krankheitsassoziiert persistierten, wie auch in der nun klar dokumentierten psychischen Vul n e rabilität, die infolge Stress empfindlichkeit ein erhöhtes Rezidivrisiko betreffend die psychotische Störung anzeige. Aufgrund dieser Überlegungen empfahl Dr. B.___ eine Reintegration in den Arbeitsprozess mit einem um mindestens 50 % reduzierten Arbeitspensum.

Mit Blick darauf ging RAD-Arzt Prof. Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2014 (Urk. 7/36) von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % aus, welche durch die (damals) noch nicht abgeschlossene Chemotherapie er schwert sein könne. Weiter führte er aus, aufgrund der vorliegenden Arztbe richte seien berufliche Massnahmen erschwert. Grundsätzlich erlaube ein Studium eine ge wisse akademische Freiheit und die Arbeitszeit könne selbständiger eingeteilt werden. Es bestehe aber ein erheblicher Leistungsdruck, der theoretisch bei einer Person mit einer schizo -affektiven Störung und geringer Krankheitseinsicht vermehrt zur Dekompensation führen könne. Das Belastungsprofil setze voraus, dass die Stelle eine geregelte und überschaubare Aufgabenteilung beinhalte und relativ integrationsarm sei. 3.2 .4

Aufgrund dieser Entwicklung erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerde füh rerin nach Abschluss der Krebsbehandlung im Rahmen von In tegrations mass n ahmen Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der Praxis firma

H.___, Verein für Bildung, ab 7. April 2014 (Mitteilung vom 23. April 2014, Ur

k. 7/39). Angesichts des erfolg versprechenden Verlaufs der Massnahme verläng erte sie mit Mitteilung vom 18. Juni

2014 die Kosten gutsprache bis 7. Okto ber 2014 (Urk. 7/47). In dieser Zeit konnte die Beschwer deführerin ihre Leistungs fähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bis zu 60 %

80 % steigern (Abschlussbericht vom 15. Oktober 2014, Urk. 7/60).

Anschliessend erteilte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel erstmalige r beruflicher Ausbildung Kostengutsprache für eine intensive Handelsausbildung an der Schule Z.___ (Mitteilung vom 8. Oktober 2014, Urk. 7/56). Diese Ausbildung erschien aus damaliger Sicht in Anbetracht der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin, ihrer

Ausbildung und des bisherigen Studi um sverlaufs

zweifellos als geeignete und notwendige bzw. angemessene beruf liche Massnahme. Damit berücksichtigte d ie Beschwerdegegnerin zudem die von der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Standortgesprächs geäusserte Sorge bezüglich des noch fehlenden beruflichen Ab schlusses (vgl. Protokoll des Stan d ortgesprächs vom 6. Februar

2014, Urk. 7/31 S. 2). D ie Beschwerdefüh rerin ver mochte die gewährte Ausbildung bereits im April 2015 mit dem Handelsdiplom VSH erfolgreich abzuschliessen (Urk. 7/76). 3.3 3.3.1

Anstatt den von der Beschwerdegegnerin in Betracht gezogenen KV-Abschluss anzustreben (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 16. Februar 2016, Urk. 7/107

S. 1 f.), entschied sich die Beschwerdeführerin im März 2015 für die sofortige Wiederaufnahme des Bachelor-Studiums in Rechtswissenschaft und teilte dies der Beschwerdegegnerin per Mail mit (Urk. 7/72-73) . Bereits i m Juni 2015 legte sie die Prüfung im Handels- und Wirtschaftsrecht sowie eine S prach p rüfung

ab (vgl. Leistungsausweis der Universität Y.___ vom 23. Februar 2016, Urk. 3).

D iese Leistungen dokumentieren laut dem behandelnden Psychiater Dr. B.___

die bestehende Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gut

(dazu den ein lässlichen Bericht vom 28. September 2015, Urk. 7/92) . Weiter schätzte dies er

d ie aktuelle Leistungs fähig keit als Studentin aus psychiatrischer Sicht aufgrund des erhöhten Erholungs bedürfnisses

auf 80 %. Zur somatische n Arbeitsfähigkeit gab er zu folge der Funktionseinschränkung und der Schmerzen im Bereich des linken Knies einen Wert von 60 % an und fügte hinzu, dass die s omatische und die psychiatrische Arbeitsunfähigkeit „ nicht kumulativ definiert “ seien . Von einer

Teilerwerbs tä t igkeit nebst dem Studium sei aus medizinischer Sicht abzuraten. Die „ berufli che Massnahme zur Fortsetzung und zum Abschluss der Erstaus bil dung “ könne aus psychiatrischer Sicht empfohlen werden. Es bestehe „ aktuell und prognos tisch hierzu innerhalb des beschriebenen Rahmens keine Einschrän kung der Leistungsfähigkeit “ . 3.3 .2

Nach Lage der Akten dauert d ie geschilderte, seit Ende der Krebsbehandlung ein getretene positive Entwick lung offenbar fort. So legte die Beschwerde füh re rin im Herbstsemester 2015 eine Prüfung im Militärstrafrecht sowie zwei Sprach prüfungen erfolgreich ab (vgl. Leistungsausweis der Universität Y.___ vom 23. Februar 2016, Urk. 3) . Laut den Abklärungen der Beschwerdeführerin (vgl. dazu deren Mail vom 3. Februar 2016 an die Beschwerdegegnerin, Urk. 7/104) hätte sie nach der Stu dienordnung offenbar keine weiteren Prüfungen ab legen dürfen .

Weiter sei sie an zwei Fallbearbeitungen und an ein em weiteren Modul, die sie bald ab schliessen werde . Im Juni 2016 werde sie dann die letzten vier Bachelorprüfun gen schreiben und den Bachelor bei Bestehen abschliessen können . 3.3 .3

Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass s ie den

Bachelor nach der Wiederaufnahme des Studium s

im Verlauf des Frühjahrssemesters 2015 vor dem Frühjahrssemester 2016 gar nicht hätte ab schliessen können. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern sie in diesem letzten Teil des Studium s konkret behindert ist bzw. ihr invaliditätsbedingt gegenüber gesunden Mitstudentinnen und Mitstudenten in wesentlichem Umfange (E . 1.2 hievor) zusätzliche Kosten entst eh en (für welche allein die In validen ver siche rung gegebenenfalls aufzukommen hat).

Wie bereits darge legt (E. 3 .1

hievor) ist für die Zeit vor der Krebsdiagnose im Mai 2013 keine invaliditätsbedingte Verzögerung der Ausbildung ausgewiesen. N ach Wiederaufnahme des Studiums im Frühjahr 2015 strebte die Beschwerde führerin den Bachelor-Abschluss im Frühjahrssemester 2016 an (Urk. 7/104). Ein früherer Studienab schluss wäre auch Gesunden mit der gleichen Anzahl ECTS nicht möglich gewesen (E. 3.3.2

hievor). Bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (16. Februar 2016, Urk. 2), waren keine gesundheits

- bzw. invaliditäts bedingte n Mehrkosten zu erwarten . In diesem Sinne kann die in der Beschwerde vom 18. März 2016 als Mehrkosten genannte längere Aus bildungszeit (Urk. 1 S. 7) nicht berücksichtigt werden.

Aber auch das Ausfallen einer Nebenbeschäftigung (Urk. 1 S. 7) vermag keine Mehrkosten zu begründen. E in gesundheitsbedingt entfallender Verdienst, der ohne Invalidität neben dem Studium erzielt würde, würde gegebenenfalls im Rahmen des kleinen Taggelds entschädigt (Art. 22 Abs. 1 bis IVG; vgl. dazu auch Bucher, Leistungen der Invalidenversicherung im Rahmen der erstmaligen be ruflichen Ausbildung, der Umschulung und der beruflichen Weiterausbildung, insbeson dere für ein Universitätsstudium, in Ackermann/Bommer, Liber Amico rum für Dr. Martin Vonplon, Zürich 2009, S. 74 f.). 3. 4 3 .4.1

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, be rück sichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Ent scheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Grün den unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E.

2d; ZAK 1984 S.

349 E.

1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegen stand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hin weisen). 3 .4. 2

Offenbar verzögert sich nun der Studiena bschluss um ein Jahr. Gemäss Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2016 (Urk. 9) wird

der Bachelor neu erst im Frühjahrssemester 2017 abgeschlossen sein . Der beigelegten Einschätzung des weiteren Studienverlaufs durch die Fachstelle Studium und Behinderung der Universität Y.___ vom 16. Juni 2016 (Urk. 10/1) lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin v on den fehlenden 45 ECTS 15 im Frühjahr s e mester 2016 und 30 im Frühjahr semester 2017 erwerben werde.

Weder dem Schreiben der Fachstelle Studium und Behinderung der

Universität Y.___ (Urk. 10/1) noch dem gleichzeitig ins Recht gelegten Attest des behan delnden Psychiaters Dr. B.___ vom 27. Mai 2016 (Ur

k. 102) worin dieser auf einen stabilen und vollkommen remittierten Zustand hinwies fin den sich An haltspunkte für eine gesundheitsbedingte Verzögerung des Studien abschlusses

bzw. auf

gesundheitsbedingte

von der In validenversicherung zu tragende Mehr kosten . 3. 5

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2016 i m Ergebnis zu bestätigen

und es kann offen bleiben, ob die Fortführung des Studiums

der Rechtswissenschaft bis zum Bachelor als

notwendige und geeig nete M assnahme

zu betrachten wäre, um die Erwerbsfähigkeit der Be schwerde führerin wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. 4 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 4 00 .--

festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und 10/1-2 zur Orientierung - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1 . 2

Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbil dung den Fähigkeiten des Versic herten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG).

Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

Aus der erstmali ge n beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung entstehen einer v er sicherten Person "im wesentlichen Umfang e zusätzliche Kosten" (Art. 16 Abs. 1 IVG), wenn ihre Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Fran ken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Abs. 2) . Nach Abs. 3 der Bestimmung werden die zusätzlichen Kosten ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegen über gestellt werden, die bei der Ausbildung eine r nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hat te die ver si cherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbil dung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen.

E. 1.2 hievor) zusätzliche Kosten entst eh en (für welche allein die In validen ver siche rung gegebenenfalls aufzukommen hat).

Wie bereits darge legt (E. 3 .1

hievor) ist für die Zeit vor der Krebsdiagnose im Mai 2013 keine invaliditätsbedingte Verzögerung der Ausbildung ausgewiesen. N ach Wiederaufnahme des Studiums im Frühjahr 2015 strebte die Beschwerde führerin den Bachelor-Abschluss im Frühjahrssemester 2016 an (Urk. 7/104). Ein früherer Studienab schluss wäre auch Gesunden mit der gleichen Anzahl ECTS nicht möglich gewesen (E. 3.3.2

hievor). Bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (16. Februar 2016, Urk. 2), waren keine gesundheits

- bzw. invaliditäts bedingte n Mehrkosten zu erwarten . In diesem Sinne kann die in der Beschwerde vom 18. März 2016 als Mehrkosten genannte längere Aus bildungszeit (Urk. 1 S. 7) nicht berücksichtigt werden.

Aber auch das Ausfallen einer Nebenbeschäftigung (Urk. 1 S. 7) vermag keine Mehrkosten zu begründen. E in gesundheitsbedingt entfallender Verdienst, der ohne Invalidität neben dem Studium erzielt würde, würde gegebenenfalls im Rahmen des kleinen Taggelds entschädigt (Art. 22 Abs. 1 bis IVG; vgl. dazu auch Bucher, Leistungen der Invalidenversicherung im Rahmen der erstmaligen be ruflichen Ausbildung, der Umschulung und der beruflichen Weiterausbildung, insbeson dere für ein Universitätsstudium, in Ackermann/Bommer, Liber Amico rum für Dr. Martin Vonplon, Zürich 2009, S. 74 f.). 3. 4 3 .4.1

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, be rück sichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Ent scheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Grün den unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E.

2d; ZAK 1984 S.

349 E.

1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegen stand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hin weisen). 3 .4. 2

Offenbar verzögert sich nun der Studiena bschluss um ein Jahr. Gemäss Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2016 (Urk. 9) wird

der Bachelor neu erst im Frühjahrssemester 2017 abgeschlossen sein . Der beigelegten Einschätzung des weiteren Studienverlaufs durch die Fachstelle Studium und Behinderung der Universität Y.___ vom 16. Juni 2016 (Urk. 10/1) lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin v on den fehlenden 45 ECTS 15 im Frühjahr s e mester 2016 und 30 im Frühjahr semester 2017 erwerben werde.

Weder dem Schreiben der Fachstelle Studium und Behinderung der

Universität Y.___ (Urk. 10/1) noch dem gleichzeitig ins Recht gelegten Attest des behan delnden Psychiaters Dr. B.___ vom 27. Mai 2016 (Ur

k. 102) worin dieser auf einen stabilen und vollkommen remittierten Zustand hinwies fin den sich An haltspunkte für eine gesundheitsbedingte Verzögerung des Studien abschlusses

bzw. auf

gesundheitsbedingte

von der In validenversicherung zu tragende Mehr kosten . 3.

E. 1.3 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt somit, wer aufgrund einer bleibenden oder längere Zeit dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Ausbil dung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss (BGE 126 V 461 E. 1; SVR 2008 IV Nr. 14 S. 41, I 659/06 E. 4.1). Für die Beurteilung der Invalidität sind Verwaltung und Gerichte auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auch wenn eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 Abs. 1 IVG in Frage steht, hat der Arzt den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu dem sich daraus ergebenden Ausmass der Einschränkung Stellung zu nehmen. Solche ärztliche Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn die versicherte Person aus eigener Initiative einen Lehrgang begonnen hat und dafür die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen will (Urteile des Bundesgerichts 9C_745/2008 vom 2. Dezem ber 2008 und 9C_796/2007 vom 20. Mai 2008, jeweils E. 3.2). 2.

E. 2 Gegen die Abweisungsverfügung betreffend berufliche Massnahmen erhob X.___ am 18. März 2016 Beschwerde mit dem Rechts begeh ren, es sei ihr (im Rahmen von Art. 16 IVG)

Kostengutsprache für den Bachelor- Abschluss rückwirkend ab Wiederaufnahme des Jus- Studiums 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründe t die Leistungsablehnung damit, dass die be ruf liche Ausbildung abgeschlossen sei, weil die Beschwerdeführerin mit Er lang ung des Handelsdiploms hervorragende Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe und sich gegen die Möglichkeit eines KV-Abschlusses entschieden habe. D as angestrebte Studium sei weder geeignet noch angemessen . In Anbetracht des bisherigen Studienverlaufs lägen zur Zeit

keine ausreichende n Hinw ei se vor, die konstant gute Studienleistungen erwarten liessen. Sollten die letzten vier im Juni 2016 geplanten Bachelorprüfungen erfolgreich abgelegt werden, könne die Unterstützung beim weiteren Studium geprüft werden (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie nebst dem Studium immer als Werkstudentin im Umfang von 30 % bis 55 % erwerbstätig gewesen sei. Seit dem Wechsel zum Bologna-System habe sie bereits 138 ECTS erlangt. Bis zum Abschluss benötige sie nur noch 42 ECTS, was be lege, dass sie die Voraussetzungen für das Studium grundsätzlich erfülle und fähig sei, dieses abzuschliessen (Urk. 1 S. 5). Bereits 2014 habe Prof. Dr. A.___, Facharzt für Pädiatrie, namens des Regionalen Ärztlichen Dienstes eine Unterstützung des Studiums befürwortet. Unterdessen habe sich ihr Ge sundheitszustand nochmals massiv verbessert . A uch der behandelnde Psychiater Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, empfehle die Weiter führung des Studiums. Mit dem Bachelor werde ihr in Zukunft die Aufnahme einer rentenausschliessenden Tätigkeit möglich sein. Mehrkosten ergäben sich aufgrund der längeren Ausbildungszeit wegen der Erkrankung und weil keine Nebenbeschäftigung mehr ausgeübt werden könne (Urk. 1 S. 6 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen bis zum Bachelora bschluss in Rechtswissenschaft hat;

i n diesem Zusammenhang stellt sich unter an derem die Frage nach den

inva li di tätsbedingten Mehrkosten (vgl. E. 1.3

hievor) . 3. 3.1 3.1 .1

Zur Vorgeschichte ergibt sich aus den Akten Folgende s:

Die Beschwerdeführerin

begann nach einer einjährigen Auszeit im Anschluss an d i e 2002 erlangte Matur a

das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Y.___ . Daneben hatte sie seit 1999 eine Anstellung als Aushilfe in einem Kleidergeschäft inne (Urk. 7/32/11). Zusätzlich zu dieser Arbeit trat sie i m Februar 2004 eine Teil zeitstelle als Luftverkehrsangestellte bei der C.___ an (Urk. 7/32/10).

Mit Bezug auf das Studium wurde nach Lage der Akten e ine erste, im Wintersemester 2004/2005 abgegebene Fallbearbeitung abgenommen (Leistungsausweis der Universität Y.___

vom 23. Februar 2016, Urk. 3). Ab

Mai 2005 erlebte die Be schwerdeführerin einen Einbruch der Leistungsfähigkeit mit Prüfungs ängsten und depressiver Symptomatik, weshalb sie sich im Juli 2005 in ambu lant e

psychiatrische Behandlung begab. Per Ende Juli 2005 gab sie ausserdem die

Stelle im Kleidergeschäft auf (Urk. 7/32/11). In der Folge erlitt die Be schwerdeführerin eine psychotische Episode, weshalb sie Ende August 2005 ins Kriseninterventionszentrum der D.___ zur Abklärung und teilstationären Be handlung überwiesen wurde (undatierter Bericht der D.___, aus dem Jahr 20 05; Urk. 7/28 S. 2).

Im Jahre 2007 folgte eine zweite psychotische Episode mit depressiver Ver stimmung. Trotz dem

gelang es der Beschwerdeführerin,

im Sommersemester 2007 zwei Prüfungen erfolgreich abzulegen. Eine dritte Prü fung wiederholte sie mit Erfolg im Herbstsemester 2007 nach dem Wechsel zum Bologna-System .

Ab 2008

waren nur noch vereinzelte Prüfungserfolge zu verzeichnen . Die Beschwerdeführerin bestand im Frühjahrsemester 2008 lediglich eine von fünf Prüfungen und scheiterte im Herbstsemester bei b eiden abgelegten Prüfungen (Urk. 3) . Ende Feb ruar 2008 gab sie ihre Anstellung bei C.___

auf (Urk. 7/32/10) und half

a nschliessend bis Ende Jahr beim E.___ im Telefondienst und Empfang aus (Urk. 7/32/9). Dane ben arbeitete sie a b 1. Juni 2008 mit einem Pensum von zirka 10-20 % in einer Anwaltskanzlei (Urk. 7/32/7-8). Im Frühjahrs emester 2009 bestand sie von drei Wiederholungsprüfungen lediglich eine. Eine weitere, erstmals abgelegte Prü fung bestand sie ebenfalls nicht .

Im Juni 2009 trat die Beschwerdeführerin eine Stelle bei der F.___ zu einem Pensum von 55 % an . In der Folge erwarb s ie keine ECTS mehr (Urk. 3). U m sich ganz dem Studium zu widmen, kündigte die Beschwerdefüh rerin p er Ende Februar 2010 die Anstellung

bei der F.___

(Urk. 7/32/6) . Im Früh jahrs emester 2010 bestand die Beschwerdeführerin alle drei abgelegten Wie derholungsprüfungen (Urk. 3) .

Nach Antritt einer Teilzeitstelle als Anwaltsassistentin mit einem Pensum von 40-50 % i m Juni 2010 (Urk. 7/24, Urk. 7/32/4-5) verzeichnete die

Beschwerde führerin einen einzigen Prüfungserfolg

i m Herbstsemester 201 0. B ei zwei Wie derholungs prüfungen fiel sie dagegen durch.

Ab 2011

bestand sie im Früh jahr semes ter beide abgelegten Prüfungen . Im Herbstsemester war sie mit einer Fall b ear beitung

und zwei Wiederholungsprü fungen erfolgreich. Im Frühjahr semester 2012 bestand sie eine weitere Prüfung sowie eine Bachelorarbeit. Von drei im Herbstsemester 2012 abgelegten Prüfungen waren zwei genügend . Im Früh jahr semester

2013 wurde schliesslich eine weitere Fallbearbeitung abgenom men (Urk. 3).

Im Zuge der Krebsdiagnose im Mai 2013 brach die Beschwerdeführe rin das Studium (vorläufig) ab. 3. 1. 2

D er Verlauf des Studiums bi s zur Krebsdiagnose im Mai 2013 zeigt, dass

w iederholte Prüfungsmisserfolge zu beträchtlichen Verzögerungen in der Aus bildung führten . Die aufgezeigte Chronologie deutet v erschiedentlich auf einen Zusammenhang zwischen der B elastung als Werkstudentin und dem zeitweise geringen Prü fungserfolg hin . Auch dürfte der Umstand, dass die Beschwerde führerin bereits 2005 während der Behandlung in der D.___ an der getroffenen Studienwahl zweifelte und über mangelnde Begeisterung für die Rechtswissen schaft klagte (Urk. 7/28 S. 4), eine Rolle gespielt haben .

Zwar ist nicht auszuschliessen, dass neben der Erwerbstätigkeit und der frag lichen Lern motivation auch die 2005 und 2007 aufgetretenen psychischen Prob leme zu einer (zusätzlichen) Verzögerung der Ausbildung geführt haben könnten. D ie beiden psycho tischen Episoden waren indes

entsprechend ihrer Bezeichnung

nur vorübergehend .

So schien sich die Beschwerdeführerin nach der ersten Krise im Mai 2005 spätes tens Mitte Oktober 2005,

nach ihrer Rück kehr von einer Reise nach Nepal mit ihrem Vater, wieder weitgehend erholt zu haben (undatierter Bericht der D.___ aus dem Jahre 2005; Urk. 7/28 S. 6). Dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September

2015 lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der psychotischen Episoden von 2005 und 2007 (und zuletzt 2013-2015) unter Langzeittherapie mit Psycho pharmaka stets beschwerdefrei und aus psy chiatrischer Sicht als Studentin voll leistungsfähig war (Urk. 7/92 S. 2).

D ie Be schwerdeführerin meldete sich erstmals 2013

– nach erfolgter Krebs diag nose - bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug

an . 3.2 3.2.1

Mit Bezug auf die Zeit nach Mai 2013 wurden bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt (Be richte des Universitätsspitals G.___, Klinik für Onkologie, vom 26. Mai 2015 [Urk. 7/103/1-3] sowie vom 29. Januar 2016 [Urk. 7/102], Bericht von Dr. B.___ vom 28. September 2015 [Urk. 7/92]) : - Fibroplastisches Osteosarkom high grade, Knie links distaler Femur, ED 04/2013 - aktuell: klinisch und bildgebend anhaltende Remission - Schizo phrenie, paranoid episodisch aktuell vollständig remittiert (ICD-10 F20.05) - Zustand nach schwerer Depression, rezidivierend, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) 3.2 .2

Hinsichtlich der nach Abschluss der Krebsbehandlung im April 2014 ver bl ie benen körperlichen Einschränkungen lässt sich dem Bericht des Universitätsspitals G.___, Klinik für Onkologie, vom 26. Mai 2015 (Urk. 7/103/1-3) ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin über Einschränkungen im Alltag durch Knieschmerzen, insbesondere bei Belastung und Flexion,

klagt . Sie könne nur noch wenigen sportlichen Tätigkeiten nach gehen und eine beschränkte Stun denzahl pro Tag am Pult sitzen. D ie kognitive Leistungsfähigkeit sei dagegen ordentlich. Die Beschwerdeführerin könne bis zu sieben Stunden am Tag lernen. Allerdings bemerke sie eine eingeschränkte Kapazität, am ehesten als Folge der Medikamenten einnahme (Opiate) . 3.2 .3

Zu den psychischen Beschwerden gab Dr. B.___

im Bericht vom 6. Januar 2014 (Urk. 7/29) an, e s bestehe

bei der Beschwerdeführerin ein starkes Krankheitsbe wusstsein

sowie die Einsicht in ihre Behandlungsbedürftigkeit. Die Compliance sei unproblematisch. Prognostisch müsse davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin, welche mittlerweile die dritte psychotische Episode durchgemacht habe, über den 31. Mai 2014 hinaus eine eingeschränkte Ar beits fähigkeit persistieren werde. Dies sei begründet in den aktuell auch nach Ab klingen der psychologischen Phase deutlich ausgeprägten sogenannten Ba sis störungen (kognitive Störungen, Auffassungsstörung), welche unabhängig von der psychotischen Symptomatik krankheitsassoziiert persistierten, wie auch in der nun klar dokumentierten psychischen Vul n e rabilität, die infolge Stress empfindlichkeit ein erhöhtes Rezidivrisiko betreffend die psychotische Störung anzeige. Aufgrund dieser Überlegungen empfahl Dr. B.___ eine Reintegration in den Arbeitsprozess mit einem um mindestens 50 % reduzierten Arbeitspensum.

Mit Blick darauf ging RAD-Arzt Prof. Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2014 (Urk. 7/36) von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % aus, welche durch die (damals) noch nicht abgeschlossene Chemotherapie er schwert sein könne. Weiter führte er aus, aufgrund der vorliegenden Arztbe richte seien berufliche Massnahmen erschwert. Grundsätzlich erlaube ein Studium eine ge wisse akademische Freiheit und die Arbeitszeit könne selbständiger eingeteilt werden. Es bestehe aber ein erheblicher Leistungsdruck, der theoretisch bei einer Person mit einer schizo -affektiven Störung und geringer Krankheitseinsicht vermehrt zur Dekompensation führen könne. Das Belastungsprofil setze voraus, dass die Stelle eine geregelte und überschaubare Aufgabenteilung beinhalte und relativ integrationsarm sei. 3.2 .4

Aufgrund dieser Entwicklung erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerde füh rerin nach Abschluss der Krebsbehandlung im Rahmen von In tegrations mass n ahmen Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der Praxis firma

H.___, Verein für Bildung, ab 7. April 2014 (Mitteilung vom 23. April 2014, Ur

k. 7/39). Angesichts des erfolg versprechenden Verlaufs der Massnahme verläng erte sie mit Mitteilung vom 18. Juni

2014 die Kosten gutsprache bis 7. Okto ber 2014 (Urk. 7/47). In dieser Zeit konnte die Beschwer deführerin ihre Leistungs fähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bis zu 60 %

80 % steigern (Abschlussbericht vom 15. Oktober 2014, Urk. 7/60).

Anschliessend erteilte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel erstmalige r beruflicher Ausbildung Kostengutsprache für eine intensive Handelsausbildung an der Schule Z.___ (Mitteilung vom 8. Oktober 2014, Urk. 7/56). Diese Ausbildung erschien aus damaliger Sicht in Anbetracht der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin, ihrer

Ausbildung und des bisherigen Studi um sverlaufs

zweifellos als geeignete und notwendige bzw. angemessene beruf liche Massnahme. Damit berücksichtigte d ie Beschwerdegegnerin zudem die von der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Standortgesprächs geäusserte Sorge bezüglich des noch fehlenden beruflichen Ab schlusses (vgl. Protokoll des Stan d ortgesprächs vom 6. Februar

2014, Urk. 7/31 S. 2). D ie Beschwerdefüh rerin ver mochte die gewährte Ausbildung bereits im April 2015 mit dem Handelsdiplom VSH erfolgreich abzuschliessen (Urk. 7/76). 3.3 3.3.1

Anstatt den von der Beschwerdegegnerin in Betracht gezogenen KV-Abschluss anzustreben (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 16. Februar 2016, Urk. 7/107

S. 1 f.), entschied sich die Beschwerdeführerin im März 2015 für die sofortige Wiederaufnahme des Bachelor-Studiums in Rechtswissenschaft und teilte dies der Beschwerdegegnerin per Mail mit (Urk. 7/72-73) . Bereits i m Juni 2015 legte sie die Prüfung im Handels- und Wirtschaftsrecht sowie eine S prach p rüfung

ab (vgl. Leistungsausweis der Universität Y.___ vom 23. Februar 2016, Urk. 3).

D iese Leistungen dokumentieren laut dem behandelnden Psychiater Dr. B.___

die bestehende Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gut

(dazu den ein lässlichen Bericht vom 28. September 2015, Urk. 7/92) . Weiter schätzte dies er

d ie aktuelle Leistungs fähig keit als Studentin aus psychiatrischer Sicht aufgrund des erhöhten Erholungs bedürfnisses

auf 80 %. Zur somatische n Arbeitsfähigkeit gab er zu folge der Funktionseinschränkung und der Schmerzen im Bereich des linken Knies einen Wert von 60 % an und fügte hinzu, dass die s omatische und die psychiatrische Arbeitsunfähigkeit „ nicht kumulativ definiert “ seien . Von einer

Teilerwerbs tä t igkeit nebst dem Studium sei aus medizinischer Sicht abzuraten. Die „ berufli che Massnahme zur Fortsetzung und zum Abschluss der Erstaus bil dung “ könne aus psychiatrischer Sicht empfohlen werden. Es bestehe „ aktuell und prognos tisch hierzu innerhalb des beschriebenen Rahmens keine Einschrän kung der Leistungsfähigkeit “ . 3.3 .2

Nach Lage der Akten dauert d ie geschilderte, seit Ende der Krebsbehandlung ein getretene positive Entwick lung offenbar fort. So legte die Beschwerde füh re rin im Herbstsemester 2015 eine Prüfung im Militärstrafrecht sowie zwei Sprach prüfungen erfolgreich ab (vgl. Leistungsausweis der Universität Y.___ vom 23. Februar 2016, Urk. 3) . Laut den Abklärungen der Beschwerdeführerin (vgl. dazu deren Mail vom 3. Februar 2016 an die Beschwerdegegnerin, Urk. 7/104) hätte sie nach der Stu dienordnung offenbar keine weiteren Prüfungen ab legen dürfen .

Weiter sei sie an zwei Fallbearbeitungen und an ein em weiteren Modul, die sie bald ab schliessen werde . Im Juni 2016 werde sie dann die letzten vier Bachelorprüfun gen schreiben und den Bachelor bei Bestehen abschliessen können . 3.3 .3

Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass s ie den

Bachelor nach der Wiederaufnahme des Studium s

im Verlauf des Frühjahrssemesters 2015 vor dem Frühjahrssemester 2016 gar nicht hätte ab schliessen können. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern sie in diesem letzten Teil des Studium s konkret behindert ist bzw. ihr invaliditätsbedingt gegenüber gesunden Mitstudentinnen und Mitstudenten in wesentlichem Umfange (E .

E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2016 i m Ergebnis zu bestätigen

und es kann offen bleiben, ob die Fortführung des Studiums

der Rechtswissenschaft bis zum Bachelor als

notwendige und geeig nete M assnahme

zu betrachten wäre, um die Erwerbsfähigkeit der Be schwerde führerin wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. 4 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 4 00 .--

festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und 10/1-2 zur Orientierung - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Dispositiv
  1. 1.1      D ie 1983 geborene X.___ erlangte im Jahre 2002 die Matur a (Urk. 7/32/12) und begann nach einer einjährigen Auszeit ein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Y.___ . Daneben war s ie zu unter schiedli chen Teilpensen erwerbstätig (vgl. verschiedene Arbeitszeugnisse, Urk. 7/32/4-11).           Die Versicherte war noch Jus-Studentin auf Bachelorstufe , als bei ihr i m Mai 2013 ein Knochentumor im linken Knie diagnostiziert wurde; e s folgte eine bis April 2014 dauernde onkologische Behandlung mit Resektion des distalen Femur s links sowie Rekonstruktion mittels Tumor-Endo-Prothese und Chemo therapie . Nach einer psychotischen Episode wurde sie vom 1
  2. bis 28. Oktober 2013 in der Psychiatrischen Universitätsklinik zum ersten Mal sta tionär be handelt. 1.2      Am 20. Mai 2013 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 7/5) . A m 6. Juni 2013 ersuchte sie um Kostengu t sprache für eine Perücke und Kopftücher (Urk. 7/8, Urk. 7/11) , welche mit Mitteilung vom 12. Juni 2013 erteilt wurde (Urk. 7/12). Am 11. Juli 2013 folgte die Anmeldung zum Bezug von beruflichen Einglie derungsmassnahmen beziehun gsweise einer Rente (Urk. 7/15), worauf die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht tätigte . Am 23. April 2014 erteilte sie Kostengutsprache für ein dreimonatiges Aufbautrai ning (u.a. kaufmännische Pra xis, ECDL und Tastaturschreiben; vgl. Urk. 7/43 und Urk. 7/75/3) ab dem 7. April 2014 (Urk.  7/39) und verlängerte am 18. Juni 2014 die Massnahme bis zum 7. Oktober 2014 (Urk. 7/47). Mit Mitteilung vom 8. Oktober 2014 erteilte die IV-Stelle sodann unter dem Titel erstmaliger beruf licher Ausbildung Kostengutsprache für eine vom 13. Oktober 2014 bis 27. März 2015 dauernde Handelsausbildung an der Schule Z.___ (Urk. 7/56). 1.3      Am 1. März 2015 ersuchte die Versicherte um Gewährung von weiteren berufli chen Massnahmen zwecks Wiederaufnahme des Studiums der Rechtswissen schaft und dessen Abschluss mit dem Bachelor im Juni 2016 (Urk. 7/72). Mit Mitteilung vom 7. April 2015 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen infolge Erlangung des Handelsdiploms ab (Urk. 7/74) . Nach Interventionen der Versicherten (Urk. 7/86) und ihrer Rechtsvertreterin (Urk. 7/89) führte die Ver waltung das Vo r bescheid verfahren durch und verneinte den Anspruch auf be rufliche Massnahmen unter dem Hinweis, dass die erstmalige berufliche Ausbil dung mit der Erlangung des Handelsdiploms abgeschlossen sei beziehungsweise die beabsichtigte Weiterführung des Jus-Studiums aufgrund des bisherigen Verlaufs nicht geeignet erscheine (Urk. 7/91). Nachdem die Versicherte am 16. November   2015 und 12. Januar   2016 dazu Stellung genommen hatte (Urk. 7/95), verfügte die IV-Stelle am
  3. Februar 2016 im angekündigten Sinne (Urk. 2). Gleichentags erliess sie einen Vorbescheid, worin sie einen Rentenan spruch der Versicherten verneinte (Urk. 7/109).
  4. Gegen die Abweisungsverfügung betreffend berufliche Massnahmen erhob X.___ am 18. März 2016 Beschwerde mit dem Rechts begeh ren , es sei ihr ( im Rahmen von Art. 16 IVG ) Kostengutsprache für den Bachelor- Abschluss rückwirkend ab Wiederaufnahme des Jus- Studiums 201 5 zu gewäh ren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai   2016 schloss die Ver wal tung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerde führerin am 3. Mai 2016 orientiert wurde (Urk. 8). Am 28. Juni 2016 legte die Beschwer deführerin wei tere Unterlagen zum aktuellen Studienverlauf ins Recht (Urk. 9, Urk. 10/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung:
  5. 1.1      Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit .  a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1 . 2      Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbil dung den Fähigkeiten des Versic herten entspricht (Art. 16 Abs.  1 IVG ).      Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Aus der erstmali ge n beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung entstehen einer v er sicherten Person "im wesentlichen Umfang e zusätzliche Kosten" (Art. 16 Abs.  1 IVG), wenn ihre Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Fran ken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Abs. 2) . Nach Abs.  3 der Bestimmung werden die zusätzlichen Kosten ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegen über gestellt werden, die bei der Ausbildung eine r nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hat te die ver si cherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbil dung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen. 1.3      Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt somit , wer aufgrund einer bleibenden oder längere Zeit dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Ausbil dung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss ( BGE 126 V 461 E. 1; SVR 2008 IV Nr. 14 S. 41, I 659/06 E. 4.1). Für die Beurteilung der Invalidität sind Verwaltung und Gerichte auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auch wenn eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 Abs.  1 IVG in Frage steht, hat der Arzt den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu dem sich daraus ergebenden Ausmass der Einschränkung Stellung zu nehmen. Solche ärztliche Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn die versicherte Person aus eigener Initiative einen Lehrgang begonnen hat und dafür die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen will ( Urteile des Bundesgerichts 9C_745/2008 vom 2. Dezem ber 2008 und 9C_796/2007 vom 20. Mai 2008 , jeweils E. 3.2 ).
  6. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründe t die Leistungsablehnung damit, dass die be ruf liche Ausbildung abgeschlossen sei, weil die Beschwerdeführerin mit Er lang ung des Handelsdiploms hervorragende Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe und sich gegen die Möglichkeit eines KV-Abschlusses entschieden habe. D as angestrebte Studium sei weder geeignet noch angemessen . In Anbetracht des bisherigen Studienverlaufs lägen zur Zeit keine ausreichende n Hinw ei se vor, die konstant gute Studienleistungen erwarten liessen. Sollten die letzten vier im Juni 2016 geplanten Bachelorprüfungen erfolgreich abgelegt werden, könne die Unterstützung beim weiteren Studium geprüft werden (Urk. 2). 2.2      Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie nebst dem Studium immer als Werkstudentin im Umfang von 30 % bis 55 % erwerbstätig gewesen sei. Seit dem Wechsel zum Bologna-System habe sie bereits 138 ECTS erlangt. Bis zum Abschluss benötige sie nur noch 42 ECTS, was be lege, dass sie die Voraussetzungen für das Studium grundsätzlich erfülle und fähig sei, dieses abzuschliessen (Urk. 1 S. 5). Bereits 2014 habe Prof. Dr.  A.___ , Facharzt für Pädiatrie, namens des Regionalen Ärztlichen Dienstes eine Unterstützung des Studiums befürwortet. Unterdessen habe sich ihr Ge sundheitszustand nochmals massiv verbessert . A uch der behandelnde Psychiater Dr.  B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, empfehle die Weiter führung des Studiums. Mit dem Bachelor werde ihr in Zukunft die Aufnahme einer rentenausschliessenden Tätigkeit möglich sein. Mehrkosten ergäben sich aufgrund der längeren Ausbildungszeit wegen der Erkrankung und weil keine Nebenbeschäftigung mehr ausgeübt werden könne (Urk. 1 S. 6 f.). 2.3      Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen bis zum Bachelora bschluss in Rechtswissenschaft hat; i n diesem Zusammenhang stellt sich unter an derem die Frage nach den inva li di tätsbedingten Mehrkosten (vgl. E. 1.3 hievor ) .
  7. 3.1 3.1 .1      Zur Vorgeschichte ergibt sich aus den Akten Folgende s: Die Beschwerdeführerin begann nach einer einjährigen Auszeit im Anschluss an d i e 2002 erlangte Matur a das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Y.___ . Daneben hatte sie seit 1999 eine Anstellung als Aushilfe in einem Kleidergeschäft inne (Urk. 7/32/11). Zusätzlich zu dieser Arbeit trat sie i m Februar 2004 eine Teil zeitstelle als Luftverkehrsangestellte bei der C.___ an (Urk. 7/32/10). Mit Bezug auf das Studium wurde nach Lage der Akten e ine erste, im Wintersemester 2004/2005 abgegebene Fallbearbeitung abgenommen (Leistungsausweis der Universität Y.___ vom 23. Februar 2016 , Urk. 3). Ab Mai 2005 erlebte die Be schwerdeführerin einen Einbruch der Leistungsfähigkeit mit Prüfungs ängsten und depressiver Symptomatik, weshalb sie sich im Juli 2005 in ambu lant e psychiatrische Behandlung begab. Per Ende Juli 2005 gab sie ausserdem die Stelle im Kleidergeschäft auf (Urk. 7/32/11). In der Folge erlitt die Be schwerdeführerin eine psychotische Episode , weshalb sie Ende August 2005 ins Kriseninterventionszentrum der D.___ zur Abklärung und teilstationären Be handlung überwiesen wurde (undatierter Bericht der D.___ , aus dem Jahr 20 05; Urk. 7/28 S. 2).      Im Jahre 2007 folgte eine zweite psychotische Episode mit depressiver Ver stimmung. Trotz dem gelang es der Beschwerdeführerin , im Sommersemester 2007 zwei Prüfungen erfolgreich abzulegen. Eine dritte Prü fung wiederholte sie mit Erfolg im Herbstsemester 2007 nach dem Wechsel zum Bologna-System .      Ab 2008 waren nur noch vereinzelte Prüfungserfolge zu verzeichnen . Die Beschwerdeführerin bestand im Frühjahrsemester 2008 lediglich eine von fünf Prüfungen und scheiterte im Herbstsemester bei b eiden abgelegten Prüfungen (Urk. 3) . Ende Feb ruar 2008 gab sie ihre Anstellung bei C.___ auf (Urk. 7/32/10) und half a nschliessend bis Ende Jahr beim E.___ im Telefondienst und Empfang aus (Urk. 7/32/9). Dane ben arbeitete sie a b 1. Juni 2008 mit einem Pensum von zirka 10-20 % in einer Anwaltskanzlei (Urk. 7/32/7-8). Im Frühjahrs emester 2009 bestand sie von drei Wiederholungsprüfungen lediglich eine. Eine weitere, erstmals abgelegte Prü fung bestand sie ebenfalls nicht .      Im Juni 2009 trat die Beschwerdeführerin eine Stelle bei der F.___ zu einem Pensum von 55 % an . In der Folge erwarb s ie keine ECTS mehr (Urk. 3). U m sich ganz dem Studium zu widmen, kündigte die Beschwerdefüh rerin p er Ende Februar 2010 die Anstellung bei der F.___ (Urk. 7/32/6) . Im Früh jahrs emester 2010 bestand die Beschwerdeführerin alle drei abgelegten Wie derholungsprüfungen (Urk. 3) .      Nach Antritt einer Teilzeitstelle als Anwaltsassistentin mit einem Pensum von 40-50 % i m Juni 2010 (Urk. 7/24, Urk. 7/32/4-5) verzeichnete die Beschwerde führerin einen einzigen Prüfungserfolg i m Herbstsemester 201
  8. B ei zwei Wie derholungs prüfungen fiel sie dagegen durch. Ab 2011 bestand sie im Früh jahr semes ter beide abgelegten Prüfungen . Im Herbstsemester war sie mit einer Fall b ear beitung und zwei Wiederholungsprü fungen erfolgreich. Im Frühjahr semester 2012 bestand sie eine weitere Prüfung sowie eine Bachelorarbeit. Von drei im Herbstsemester 2012 abgelegten Prüfungen waren zwei genügend . Im Früh jahr semester 2013 wurde schliesslich eine weitere Fallbearbeitung abgenom men (Urk. 3). Im Zuge der Krebsdiagnose im Mai 2013 brach die Beschwerdeführe rin das Studium ( vorläufig ) ab.
  9. 1. 2      D er Verlauf des Studiums bi s zur Krebsdiagnose im Mai 2013 zeigt, dass w iederholte Prüfungsmisserfolge zu beträchtlichen Verzögerungen in der Aus bildung führten . Die aufgezeigte Chronologie deutet v erschiedentlich auf einen Zusammenhang zwischen der B elastung als Werkstudentin und dem zeitweise geringen Prü fungserfolg hin . Auch dürfte der Umstand, dass die Beschwerde führerin bereits 2005 während der Behandlung in der D.___ an der getroffenen Studienwahl zweifelte und über mangelnde Begeisterung für die Rechtswissen schaft klagte (Urk. 7/28 S. 4) , eine Rolle gespielt haben .      Zwar ist nicht auszuschliessen , dass neben der Erwerbstätigkeit und der frag lichen Lern motivation auch die 2005 und 2007 aufgetretenen psychischen Prob leme zu einer (zusätzlichen) Verzögerung der Ausbildung geführt haben könnten. D ie beiden psycho tischen Episoden waren indes  entsprechend ihrer Bezeichnung   nur vorübergehend . So schien sich die Beschwerdeführerin nach der ersten Krise im Mai 2005 spätes tens Mitte Oktober 2005 , nach ihrer Rück kehr von einer Reise nach Nepal mit ihrem Vater , wieder weitgehend erholt zu haben (undatierter Bericht der D.___ aus dem Jahre 2005; Urk.  7/28 S. 6). Dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September   2015 lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der psychotischen Episoden von 2005 und 2007 ( und zuletzt 2013-2015 ) unter Langzeittherapie mit Psycho pharmaka stets beschwerdefrei und aus psy chiatrischer Sicht als Studentin voll leistungsfähig war (Urk. 7/92 S. 2).      D ie Be schwerdeführerin meldete sich erstmals 2013 – nach erfolgter Krebs diag nose - bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an . 3.2 3.2.1      Mit Bezug auf die Zeit nach Mai 2013 wurden bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt (Be richte des Universitätsspitals G.___ , Klinik für Onkologie, vom 26. Mai 2015 [Urk. 7/103/1-3] sowie vom 29. Januar 2016 [Urk. 7/102], Bericht von Dr.  B.___ vom 28. September 2015 [Urk. 7/92]) : - Fibroplastisches Osteosarkom high grade, Knie links distaler Femur, ED 04/2013 - aktuell: klinisch und bildgebend anhaltende Remission - Schizo phrenie, paranoid episodisch aktuell vollständig remittiert (ICD-10 F20.05) - Zustand nach schwerer Depression, rezidivierend, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) 3.2 .2      Hinsichtlich der nach Abschluss der Krebsbehandlung im April 2014 ver bl ie benen körperlichen Einschränkungen lässt sich dem Bericht des Universitätsspitals G.___ , Klinik für Onkologie, vom 26. Mai 2015 ( Urk. 7/103/1-3 ) ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin über Einschränkungen im Alltag durch Knieschmerzen , insbesondere bei Belastung und Flexion , klagt . Sie könne nur noch wenigen sportlichen Tätigkeiten nach gehen und eine beschränkte Stun denzahl pro Tag am Pult sitzen. D ie kognitive Leistungsfähigkeit sei dagegen ordentlich. Die Beschwerdeführerin könne bis zu sieben Stunden am Tag lernen. Allerdings bemerke sie eine eingeschränkte Kapazität, am ehesten als Folge der Medikamenten einnahme (Opiate) . 3.2 .3      Zu den psychischen Beschwerden gab Dr.  B.___ im Bericht vom 6. Januar 2014 (Urk. 7/29) an, e s bestehe bei der Beschwerdeführerin ein starkes Krankheitsbe wusstsein sowie die Einsicht in ihre Behandlungsbedürftigkeit. Die Compliance sei unproblematisch. Prognostisch müsse davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin, welche mittlerweile die dritte psychotische Episode durchgemacht habe, über den 31. Mai 2014 hinaus eine eingeschränkte Ar beits fähigkeit persistieren werde. Dies sei begründet in den aktuell auch nach Ab klingen der psychologischen Phase deutlich ausgeprägten sogenannten Ba sis störungen (kognitive Störungen, Auffassungsstörung), welche unabhängig von der psychotischen Symptomatik krankheitsassoziiert persistierten, wie auch in der nun klar dokumentierten psychischen Vul n e rabilität, die infolge Stress empfindlichkeit ein erhöhtes Rezidivrisiko betreffend die psychotische Störung anzeige. Aufgrund dieser Überlegungen empfahl Dr.  B.___ eine Reintegration in den Arbeitsprozess mit einem um mindestens 50 % reduzierten Arbeitspensum.      Mit Blick darauf ging RAD-Arzt Prof. Dr.  A.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2014 (Urk. 7/36) von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % aus, welche durch die (damals) noch nicht abgeschlossene Chemotherapie er schwert sein könne. Weiter führte er aus, aufgrund der vorliegenden Arztbe richte seien berufliche Massnahmen erschwert. Grundsätzlich erlaube ein Studium eine ge wisse akademische Freiheit und die Arbeitszeit könne selbständiger eingeteilt werden. Es bestehe aber ein erheblicher Leistungsdruck, der theoretisch bei einer Person mit einer schizo -affektiven Störung und geringer Krankheitseinsicht vermehrt zur Dekompensation führen könne. Das Belastungsprofil setze voraus, dass die Stelle eine geregelte und überschaubare Aufgabenteilung beinhalte und relativ integrationsarm sei. 3.2 .4      Aufgrund dieser Entwicklung erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerde füh rerin nach Abschluss der Krebsbehandlung im Rahmen von In tegrations mass n ahmen Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der Praxis firma H.___ , Verein für Bildung, ab 7. April 2014 (Mitteilung vom 23. April 2014, Ur k. 7/39). Angesichts des erfolg versprechenden Verlaufs der Massnahme verläng erte sie mit Mitteilung vom 18. Juni   2014 die Kosten gutsprache bis 7. Okto ber 2014 (Urk. 7/47). In dieser Zeit konnte die Beschwer deführerin ihre Leistungs fähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bis zu 60 %    80 % steigern (Abschlussbericht vom 15. Oktober 2014, Urk. 7/60).      Anschliessend erteilte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel erstmalige r beruflicher Ausbildung Kostengutsprache für eine intensive Handelsausbildung an der Schule Z.___ (Mitteilung vom 8. Oktober 2014, Urk. 7/56). Diese Ausbildung erschien aus damaliger Sicht in Anbetracht der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin , ihrer Ausbildung und des bisherigen Studi um sverlaufs zweifellos als geeignete und notwendige bzw. angemessene beruf liche Massnahme. Damit berücksichtigte d ie Beschwerdegegnerin zudem die von der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Standortgesprächs geäusserte Sorge bezüglich des noch fehlenden beruflichen Ab schlusses ( vgl. Protokoll des Stan d ortgesprächs vom 6. Februar   2014, Urk. 7/31 S. 2). D ie Beschwerdefüh rerin ver mochte die gewährte Ausbildung bereits im April 2015 mit dem Handelsdiplom VSH erfolgreich abzuschliessen (Urk. 7/76). 3.3 3.3.1      Anstatt den von der Beschwerdegegnerin in Betracht gezogenen KV-Abschluss anzustreben (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 16. Februar 2016, Urk. 7/107 S. 1 f.) , entschied sich die Beschwerdeführerin im März 2015 für die sofortige Wiederaufnahme des Bachelor-Studiums in Rechtswissenschaft und teilte dies der Beschwerdegegnerin per Mail mit (Urk. 7/72-73) . Bereits i m Juni 2015 legte sie die Prüfung im Handels- und Wirtschaftsrecht sowie eine S prach p rüfung ab ( vgl. Leistungsausweis der Universität Y.___ vom 23. Februar 2016, Urk. 3).      D iese Leistungen dokumentieren laut dem behandelnden Psychiater Dr.  B.___ die bestehende Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gut ( dazu den ein lässlichen Bericht vom 28. September 2015, Urk. 7/92) . Weiter schätzte dies er d ie aktuelle Leistungs fähig keit als Studentin aus psychiatrischer Sicht aufgrund des erhöhten Erholungs bedürfnisses auf 80 %. Zur somatische n Arbeitsfähigkeit gab er zu folge der Funktionseinschränkung und der Schmerzen im Bereich des linken Knies einen Wert von 60 % an und fügte hinzu, dass die s omatische und die psychiatrische Arbeitsunfähigkeit „ nicht kumulativ definiert “ seien . Von einer Teilerwerbs tä t igkeit nebst dem Studium sei aus medizinischer Sicht abzuraten. Die „ berufli che Massnahme zur Fortsetzung und zum Abschluss der Erstaus bil dung “ könne aus psychiatrischer Sicht empfohlen werden. Es bestehe „ aktuell und prognos tisch hierzu innerhalb des beschriebenen Rahmens keine Einschrän kung der Leistungsfähigkeit “ . 3.3 .2      Nach Lage der Akten dauert d ie geschilderte , seit Ende der Krebsbehandlung ein getretene positive Entwick lung offenbar fort. So legte die Beschwerde füh re rin im Herbstsemester 2015 eine Prüfung im Militärstrafrecht sowie zwei Sprach prüfungen erfolgreich ab (vgl. Leistungsausweis der Universität Y.___ vom 23. Februar 2016 , Urk. 3) . Laut den Abklärungen der Beschwerdeführerin (vgl. dazu deren Mail vom 3. Februar 2016 an die Beschwerdegegnerin, Urk. 7/104) hätte sie nach der Stu dienordnung offenbar keine weiteren Prüfungen ab legen dürfen . Weiter sei sie an zwei Fallbearbeitungen und an ein em weiteren Modul , die sie bald ab schliessen werde . Im Juni 2016 werde sie dann die letzten vier Bachelorprüfun gen schreiben und den Bachelor bei Bestehen abschliessen können . 3.3 .3      Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass s ie den Bachelor nach der Wiederaufnahme des Studium s im Verlauf des Frühjahrssemesters 2015 vor dem Frühjahrssemester 2016 gar nicht hätte ab schliessen können. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern sie in diesem letzten Teil des Studium s konkret behindert ist bzw. ihr invaliditätsbedingt gegenüber gesunden Mitstudentinnen und Mitstudenten in wesentlichem Umfange (E .  1.2 hievor ) zusätzliche Kosten entst eh en (für welche allein die In validen ver siche rung gegebenenfalls aufzukommen hat).           Wie bereits darge legt (E. 3 .1 hievor ) ist für die Zeit vor der Krebsdiagnose im Mai 2013 keine invaliditätsbedingte Verzögerung der Ausbildung ausgewiesen. N ach Wiederaufnahme des Studiums im Frühjahr 2015 strebte die Beschwerde führerin den Bachelor-Abschluss im Frühjahrssemester 2016 an (Urk. 7/104). Ein früherer Studienab schluss wäre auch Gesunden mit der gleichen Anzahl ECTS nicht möglich gewesen (E.  3.3.2 hievor ). Bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (16. Februar 2016, Urk. 2) , waren keine gesundheits - bzw. invaliditäts bedingte n Mehrkosten zu erwarten . In diesem Sinne kann die in der Beschwerde vom 18. März 2016 als Mehrkosten genannte längere Aus bildungszeit (Urk. 1 S. 7) nicht berücksichtigt werden.      Aber auch das Ausfallen einer Nebenbeschäftigung (Urk. 1 S. 7) vermag keine Mehrkosten zu begründen. E in gesundheitsbedingt entfallender Verdienst, der ohne Invalidität neben dem Studium erzielt würde, würde gegebenenfalls im Rahmen des kleinen Taggelds entschädigt (Art. 22 Abs. 1 bis IVG; vgl. dazu auch Bucher, Leistungen der Invalidenversicherung im Rahmen der erstmaligen be ruflichen Ausbildung, der Umschulung und der beruflichen Weiterausbildung, insbeson dere für ein Universitätsstudium, in Ackermann/Bommer, Liber Amico rum für Dr. Martin Vonplon , Zürich 2009, S. 74 f.).
  10. 4 3 .4.1      Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, be rück sichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Ent scheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Grün den unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E.   2d; ZAK 1984 S.   349 E.   1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegen stand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hin weisen). 3 .4. 2      Offenbar verzögert sich nun der Studiena bschluss um ein Jahr. Gemäss Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2016 (Urk. 9) wird der Bachelor neu erst im Frühjahrssemester 2017 abgeschlossen sein . Der beigelegten Einschätzung des weiteren Studienverlaufs durch die Fachstelle Studium und Behinderung der Universität Y.___ vom 16. Juni 2016 (Urk. 10/1) lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin v on den fehlenden 45 ECTS 15 im Frühjahr s e mester 2016 und 30 im Frühjahr semester 2017 erwerben werde.      Weder dem Schreiben der Fachstelle Studium und Behinderung der Universität Y.___ (Urk. 10/1) noch dem gleichzeitig ins Recht gelegten Attest des behan delnden Psychiaters Dr.  B.___ vom 27. Mai 2016 (Ur k. 102)  worin dieser auf einen stabilen und vollkommen remittierten Zustand hinwies fin den sich An haltspunkte für eine gesundheitsbedingte Verzögerung des Studien abschlusses bzw. auf gesundheitsbedingte von der In validenversicherung zu tragende Mehr kosten .
  11. 5      Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2016 i m Ergebnis zu bestätigen und es kann offen bleiben, ob die Fortführung des Studiums der Rechtswissenschaft bis zum Bachelor als notwendige und geeig nete M assnahme zu betrachten wäre , um die Erwerbsfähigkeit der Be schwerde führerin wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. 4 .      Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.  4 00 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Die Gerichtskosten von Fr.  400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
  14. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und 10/1-2 zur Orientierung - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  15. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  16. Juli bis und mit 1
  17. August sowie vom 1
  18. Dezember bis und mit dem
  19. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00362

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

25. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

D ie 1983 geborene X.___

erlangte im Jahre 2002 die Matur a (Urk. 7/32/12)

und begann nach einer einjährigen Auszeit ein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Y.___ . Daneben war s ie zu unter schiedli chen Teilpensen erwerbstätig (vgl. verschiedene Arbeitszeugnisse, Urk. 7/32/4-11).

Die Versicherte war noch Jus-Studentin auf Bachelorstufe,

als bei ihr i m Mai 2013 ein Knochentumor im linken Knie diagnostiziert wurde;

e s folgte

eine bis April 2014 dauernde onkologische Behandlung mit Resektion des distalen Femur s links sowie Rekonstruktion mittels Tumor-Endo-Prothese

und Chemo therapie . Nach einer psychotischen Episode wurde sie vom 1 4. bis 28. Oktober 2013 in der Psychiatrischen Universitätsklinik zum ersten Mal sta tionär be handelt. 1.2

Am 20. Mai 2013 meldete sie

sich bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 7/5) . A m 6. Juni 2013 ersuchte sie um Kostengu t sprache für eine Perücke und Kopftücher (Urk. 7/8, Urk. 7/11), welche mit Mitteilung vom 12. Juni 2013 erteilt wurde (Urk. 7/12).

Am 11. Juli 2013 folgte die Anmeldung zum Bezug von beruflichen Einglie derungsmassnahmen beziehun gsweise einer Rente (Urk. 7/15), worauf die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht tätigte . Am 23. April 2014 erteilte sie Kostengutsprache für ein dreimonatiges Aufbautrai ning (u.a. kaufmännische Pra xis, ECDL und Tastaturschreiben; vgl. Urk. 7/43 und Urk. 7/75/3) ab dem 7. April 2014 (Urk. 7/39) und verlängerte am 18. Juni 2014 die Massnahme bis zum 7. Oktober 2014 (Urk. 7/47). Mit Mitteilung vom 8. Oktober 2014 erteilte die IV-Stelle sodann unter dem Titel erstmaliger beruf licher Ausbildung Kostengutsprache für eine vom 13. Oktober 2014 bis 27. März 2015 dauernde Handelsausbildung an der Schule Z.___ (Urk. 7/56). 1.3

Am 1. März 2015 ersuchte die Versicherte um Gewährung von weiteren berufli chen Massnahmen zwecks Wiederaufnahme des Studiums der Rechtswissen schaft und dessen Abschluss mit dem Bachelor im Juni 2016

(Urk. 7/72). Mit Mitteilung vom 7. April 2015 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen infolge Erlangung des Handelsdiploms ab (Urk. 7/74) . Nach Interventionen der Versicherten (Urk. 7/86) und ihrer Rechtsvertreterin (Urk. 7/89) führte die Ver waltung das Vo r bescheid verfahren durch und verneinte den Anspruch auf be rufliche Massnahmen unter dem Hinweis, dass die erstmalige berufliche Ausbil dung mit der Erlangung des Handelsdiploms abgeschlossen sei beziehungsweise die beabsichtigte Weiterführung des Jus-Studiums aufgrund des bisherigen Verlaufs nicht geeignet erscheine (Urk. 7/91). Nachdem die Versicherte am 16. November

2015 und 12. Januar

2016 dazu Stellung genommen hatte (Urk. 7/95), verfügte die IV-Stelle am

16. Februar 2016 im angekündigten Sinne (Urk. 2). Gleichentags erliess sie einen Vorbescheid, worin sie einen Rentenan spruch der Versicherten verneinte (Urk. 7/109). 2.

Gegen die Abweisungsverfügung betreffend berufliche Massnahmen erhob X.___ am 18. März 2016 Beschwerde mit dem Rechts begeh ren, es sei ihr (im Rahmen von Art. 16 IVG)

Kostengutsprache für den Bachelor- Abschluss rückwirkend ab Wiederaufnahme des Jus- Studiums 201 5

zu gewäh ren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai

2016 schloss die Ver wal tung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerde führerin am 3. Mai 2016 orientiert wurde (Urk. 8). Am 28. Juni 2016 legte die Beschwer deführerin wei tere Unterlagen zum aktuellen Studienverlauf ins Recht (Urk. 9, Urk. 10/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1 . 2

Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbil dung den Fähigkeiten des Versic herten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG).

Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

Aus der erstmali ge n beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung entstehen einer v er sicherten Person "im wesentlichen Umfang e zusätzliche Kosten" (Art. 16 Abs. 1 IVG), wenn ihre Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Fran ken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Abs. 2) . Nach Abs. 3 der Bestimmung werden die zusätzlichen Kosten ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegen über gestellt werden, die bei der Ausbildung eine r nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hat te die ver si cherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbil dung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen. 1.3

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt somit, wer aufgrund einer bleibenden oder längere Zeit dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Ausbil dung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss (BGE 126 V 461 E. 1; SVR 2008 IV Nr. 14 S. 41, I 659/06 E. 4.1). Für die Beurteilung der Invalidität sind Verwaltung und Gerichte auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auch wenn eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 Abs. 1 IVG in Frage steht, hat der Arzt den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu dem sich daraus ergebenden Ausmass der Einschränkung Stellung zu nehmen. Solche ärztliche Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn die versicherte Person aus eigener Initiative einen Lehrgang begonnen hat und dafür die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen will (Urteile des Bundesgerichts 9C_745/2008 vom 2. Dezem ber 2008 und 9C_796/2007 vom 20. Mai 2008, jeweils E. 3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründe t die Leistungsablehnung damit, dass die be ruf liche Ausbildung abgeschlossen sei, weil die Beschwerdeführerin mit Er lang ung des Handelsdiploms hervorragende Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe und sich gegen die Möglichkeit eines KV-Abschlusses entschieden habe. D as angestrebte Studium sei weder geeignet noch angemessen . In Anbetracht des bisherigen Studienverlaufs lägen zur Zeit

keine ausreichende n Hinw ei se vor, die konstant gute Studienleistungen erwarten liessen. Sollten die letzten vier im Juni 2016 geplanten Bachelorprüfungen erfolgreich abgelegt werden, könne die Unterstützung beim weiteren Studium geprüft werden (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie nebst dem Studium immer als Werkstudentin im Umfang von 30 % bis 55 % erwerbstätig gewesen sei. Seit dem Wechsel zum Bologna-System habe sie bereits 138 ECTS erlangt. Bis zum Abschluss benötige sie nur noch 42 ECTS, was be lege, dass sie die Voraussetzungen für das Studium grundsätzlich erfülle und fähig sei, dieses abzuschliessen (Urk. 1 S. 5). Bereits 2014 habe Prof. Dr. A.___, Facharzt für Pädiatrie, namens des Regionalen Ärztlichen Dienstes eine Unterstützung des Studiums befürwortet. Unterdessen habe sich ihr Ge sundheitszustand nochmals massiv verbessert . A uch der behandelnde Psychiater Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, empfehle die Weiter führung des Studiums. Mit dem Bachelor werde ihr in Zukunft die Aufnahme einer rentenausschliessenden Tätigkeit möglich sein. Mehrkosten ergäben sich aufgrund der längeren Ausbildungszeit wegen der Erkrankung und weil keine Nebenbeschäftigung mehr ausgeübt werden könne (Urk. 1 S. 6 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen bis zum Bachelora bschluss in Rechtswissenschaft hat;

i n diesem Zusammenhang stellt sich unter an derem die Frage nach den

inva li di tätsbedingten Mehrkosten (vgl. E. 1.3

hievor) . 3. 3.1 3.1 .1

Zur Vorgeschichte ergibt sich aus den Akten Folgende s:

Die Beschwerdeführerin

begann nach einer einjährigen Auszeit im Anschluss an d i e 2002 erlangte Matur a

das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Y.___ . Daneben hatte sie seit 1999 eine Anstellung als Aushilfe in einem Kleidergeschäft inne (Urk. 7/32/11). Zusätzlich zu dieser Arbeit trat sie i m Februar 2004 eine Teil zeitstelle als Luftverkehrsangestellte bei der C.___ an (Urk. 7/32/10).

Mit Bezug auf das Studium wurde nach Lage der Akten e ine erste, im Wintersemester 2004/2005 abgegebene Fallbearbeitung abgenommen (Leistungsausweis der Universität Y.___

vom 23. Februar 2016, Urk. 3). Ab

Mai 2005 erlebte die Be schwerdeführerin einen Einbruch der Leistungsfähigkeit mit Prüfungs ängsten und depressiver Symptomatik, weshalb sie sich im Juli 2005 in ambu lant e

psychiatrische Behandlung begab. Per Ende Juli 2005 gab sie ausserdem die

Stelle im Kleidergeschäft auf (Urk. 7/32/11). In der Folge erlitt die Be schwerdeführerin eine psychotische Episode, weshalb sie Ende August 2005 ins Kriseninterventionszentrum der D.___ zur Abklärung und teilstationären Be handlung überwiesen wurde (undatierter Bericht der D.___, aus dem Jahr 20 05; Urk. 7/28 S. 2).

Im Jahre 2007 folgte eine zweite psychotische Episode mit depressiver Ver stimmung. Trotz dem

gelang es der Beschwerdeführerin,

im Sommersemester 2007 zwei Prüfungen erfolgreich abzulegen. Eine dritte Prü fung wiederholte sie mit Erfolg im Herbstsemester 2007 nach dem Wechsel zum Bologna-System .

Ab 2008

waren nur noch vereinzelte Prüfungserfolge zu verzeichnen . Die Beschwerdeführerin bestand im Frühjahrsemester 2008 lediglich eine von fünf Prüfungen und scheiterte im Herbstsemester bei b eiden abgelegten Prüfungen (Urk. 3) . Ende Feb ruar 2008 gab sie ihre Anstellung bei C.___

auf (Urk. 7/32/10) und half

a nschliessend bis Ende Jahr beim E.___ im Telefondienst und Empfang aus (Urk. 7/32/9). Dane ben arbeitete sie a b 1. Juni 2008 mit einem Pensum von zirka 10-20 % in einer Anwaltskanzlei (Urk. 7/32/7-8). Im Frühjahrs emester 2009 bestand sie von drei Wiederholungsprüfungen lediglich eine. Eine weitere, erstmals abgelegte Prü fung bestand sie ebenfalls nicht .

Im Juni 2009 trat die Beschwerdeführerin eine Stelle bei der F.___ zu einem Pensum von 55 % an . In der Folge erwarb s ie keine ECTS mehr (Urk. 3). U m sich ganz dem Studium zu widmen, kündigte die Beschwerdefüh rerin p er Ende Februar 2010 die Anstellung

bei der F.___

(Urk. 7/32/6) . Im Früh jahrs emester 2010 bestand die Beschwerdeführerin alle drei abgelegten Wie derholungsprüfungen (Urk. 3) .

Nach Antritt einer Teilzeitstelle als Anwaltsassistentin mit einem Pensum von 40-50 % i m Juni 2010 (Urk. 7/24, Urk. 7/32/4-5) verzeichnete die

Beschwerde führerin einen einzigen Prüfungserfolg

i m Herbstsemester 201 0. B ei zwei Wie derholungs prüfungen fiel sie dagegen durch.

Ab 2011

bestand sie im Früh jahr semes ter beide abgelegten Prüfungen . Im Herbstsemester war sie mit einer Fall b ear beitung

und zwei Wiederholungsprü fungen erfolgreich. Im Frühjahr semester 2012 bestand sie eine weitere Prüfung sowie eine Bachelorarbeit. Von drei im Herbstsemester 2012 abgelegten Prüfungen waren zwei genügend . Im Früh jahr semester

2013 wurde schliesslich eine weitere Fallbearbeitung abgenom men (Urk. 3).

Im Zuge der Krebsdiagnose im Mai 2013 brach die Beschwerdeführe rin das Studium (vorläufig) ab. 3. 1. 2

D er Verlauf des Studiums bi s zur Krebsdiagnose im Mai 2013 zeigt, dass

w iederholte Prüfungsmisserfolge zu beträchtlichen Verzögerungen in der Aus bildung führten . Die aufgezeigte Chronologie deutet v erschiedentlich auf einen Zusammenhang zwischen der B elastung als Werkstudentin und dem zeitweise geringen Prü fungserfolg hin . Auch dürfte der Umstand, dass die Beschwerde führerin bereits 2005 während der Behandlung in der D.___ an der getroffenen Studienwahl zweifelte und über mangelnde Begeisterung für die Rechtswissen schaft klagte (Urk. 7/28 S. 4), eine Rolle gespielt haben .

Zwar ist nicht auszuschliessen, dass neben der Erwerbstätigkeit und der frag lichen Lern motivation auch die 2005 und 2007 aufgetretenen psychischen Prob leme zu einer (zusätzlichen) Verzögerung der Ausbildung geführt haben könnten. D ie beiden psycho tischen Episoden waren indes

entsprechend ihrer Bezeichnung

nur vorübergehend .

So schien sich die Beschwerdeführerin nach der ersten Krise im Mai 2005 spätes tens Mitte Oktober 2005,

nach ihrer Rück kehr von einer Reise nach Nepal mit ihrem Vater, wieder weitgehend erholt zu haben (undatierter Bericht der D.___ aus dem Jahre 2005; Urk. 7/28 S. 6). Dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September

2015 lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der psychotischen Episoden von 2005 und 2007 (und zuletzt 2013-2015) unter Langzeittherapie mit Psycho pharmaka stets beschwerdefrei und aus psy chiatrischer Sicht als Studentin voll leistungsfähig war (Urk. 7/92 S. 2).

D ie Be schwerdeführerin meldete sich erstmals 2013

– nach erfolgter Krebs diag nose - bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug

an . 3.2 3.2.1

Mit Bezug auf die Zeit nach Mai 2013 wurden bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt (Be richte des Universitätsspitals G.___, Klinik für Onkologie, vom 26. Mai 2015 [Urk. 7/103/1-3] sowie vom 29. Januar 2016 [Urk. 7/102], Bericht von Dr. B.___ vom 28. September 2015 [Urk. 7/92]) : - Fibroplastisches Osteosarkom high grade, Knie links distaler Femur, ED 04/2013 - aktuell: klinisch und bildgebend anhaltende Remission - Schizo phrenie, paranoid episodisch aktuell vollständig remittiert (ICD-10 F20.05) - Zustand nach schwerer Depression, rezidivierend, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) 3.2 .2

Hinsichtlich der nach Abschluss der Krebsbehandlung im April 2014 ver bl ie benen körperlichen Einschränkungen lässt sich dem Bericht des Universitätsspitals G.___, Klinik für Onkologie, vom 26. Mai 2015 (Urk. 7/103/1-3) ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin über Einschränkungen im Alltag durch Knieschmerzen, insbesondere bei Belastung und Flexion,

klagt . Sie könne nur noch wenigen sportlichen Tätigkeiten nach gehen und eine beschränkte Stun denzahl pro Tag am Pult sitzen. D ie kognitive Leistungsfähigkeit sei dagegen ordentlich. Die Beschwerdeführerin könne bis zu sieben Stunden am Tag lernen. Allerdings bemerke sie eine eingeschränkte Kapazität, am ehesten als Folge der Medikamenten einnahme (Opiate) . 3.2 .3

Zu den psychischen Beschwerden gab Dr. B.___

im Bericht vom 6. Januar 2014 (Urk. 7/29) an, e s bestehe

bei der Beschwerdeführerin ein starkes Krankheitsbe wusstsein

sowie die Einsicht in ihre Behandlungsbedürftigkeit. Die Compliance sei unproblematisch. Prognostisch müsse davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin, welche mittlerweile die dritte psychotische Episode durchgemacht habe, über den 31. Mai 2014 hinaus eine eingeschränkte Ar beits fähigkeit persistieren werde. Dies sei begründet in den aktuell auch nach Ab klingen der psychologischen Phase deutlich ausgeprägten sogenannten Ba sis störungen (kognitive Störungen, Auffassungsstörung), welche unabhängig von der psychotischen Symptomatik krankheitsassoziiert persistierten, wie auch in der nun klar dokumentierten psychischen Vul n e rabilität, die infolge Stress empfindlichkeit ein erhöhtes Rezidivrisiko betreffend die psychotische Störung anzeige. Aufgrund dieser Überlegungen empfahl Dr. B.___ eine Reintegration in den Arbeitsprozess mit einem um mindestens 50 % reduzierten Arbeitspensum.

Mit Blick darauf ging RAD-Arzt Prof. Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2014 (Urk. 7/36) von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % aus, welche durch die (damals) noch nicht abgeschlossene Chemotherapie er schwert sein könne. Weiter führte er aus, aufgrund der vorliegenden Arztbe richte seien berufliche Massnahmen erschwert. Grundsätzlich erlaube ein Studium eine ge wisse akademische Freiheit und die Arbeitszeit könne selbständiger eingeteilt werden. Es bestehe aber ein erheblicher Leistungsdruck, der theoretisch bei einer Person mit einer schizo -affektiven Störung und geringer Krankheitseinsicht vermehrt zur Dekompensation führen könne. Das Belastungsprofil setze voraus, dass die Stelle eine geregelte und überschaubare Aufgabenteilung beinhalte und relativ integrationsarm sei. 3.2 .4

Aufgrund dieser Entwicklung erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerde füh rerin nach Abschluss der Krebsbehandlung im Rahmen von In tegrations mass n ahmen Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der Praxis firma

H.___, Verein für Bildung, ab 7. April 2014 (Mitteilung vom 23. April 2014, Ur

k. 7/39). Angesichts des erfolg versprechenden Verlaufs der Massnahme verläng erte sie mit Mitteilung vom 18. Juni

2014 die Kosten gutsprache bis 7. Okto ber 2014 (Urk. 7/47). In dieser Zeit konnte die Beschwer deführerin ihre Leistungs fähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bis zu 60 %

80 % steigern (Abschlussbericht vom 15. Oktober 2014, Urk. 7/60).

Anschliessend erteilte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel erstmalige r beruflicher Ausbildung Kostengutsprache für eine intensive Handelsausbildung an der Schule Z.___ (Mitteilung vom 8. Oktober 2014, Urk. 7/56). Diese Ausbildung erschien aus damaliger Sicht in Anbetracht der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin, ihrer

Ausbildung und des bisherigen Studi um sverlaufs

zweifellos als geeignete und notwendige bzw. angemessene beruf liche Massnahme. Damit berücksichtigte d ie Beschwerdegegnerin zudem die von der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Standortgesprächs geäusserte Sorge bezüglich des noch fehlenden beruflichen Ab schlusses (vgl. Protokoll des Stan d ortgesprächs vom 6. Februar

2014, Urk. 7/31 S. 2). D ie Beschwerdefüh rerin ver mochte die gewährte Ausbildung bereits im April 2015 mit dem Handelsdiplom VSH erfolgreich abzuschliessen (Urk. 7/76). 3.3 3.3.1

Anstatt den von der Beschwerdegegnerin in Betracht gezogenen KV-Abschluss anzustreben (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 16. Februar 2016, Urk. 7/107

S. 1 f.), entschied sich die Beschwerdeführerin im März 2015 für die sofortige Wiederaufnahme des Bachelor-Studiums in Rechtswissenschaft und teilte dies der Beschwerdegegnerin per Mail mit (Urk. 7/72-73) . Bereits i m Juni 2015 legte sie die Prüfung im Handels- und Wirtschaftsrecht sowie eine S prach p rüfung

ab (vgl. Leistungsausweis der Universität Y.___ vom 23. Februar 2016, Urk. 3).

D iese Leistungen dokumentieren laut dem behandelnden Psychiater Dr. B.___

die bestehende Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gut

(dazu den ein lässlichen Bericht vom 28. September 2015, Urk. 7/92) . Weiter schätzte dies er

d ie aktuelle Leistungs fähig keit als Studentin aus psychiatrischer Sicht aufgrund des erhöhten Erholungs bedürfnisses

auf 80 %. Zur somatische n Arbeitsfähigkeit gab er zu folge der Funktionseinschränkung und der Schmerzen im Bereich des linken Knies einen Wert von 60 % an und fügte hinzu, dass die s omatische und die psychiatrische Arbeitsunfähigkeit „ nicht kumulativ definiert “ seien . Von einer

Teilerwerbs tä t igkeit nebst dem Studium sei aus medizinischer Sicht abzuraten. Die „ berufli che Massnahme zur Fortsetzung und zum Abschluss der Erstaus bil dung “ könne aus psychiatrischer Sicht empfohlen werden. Es bestehe „ aktuell und prognos tisch hierzu innerhalb des beschriebenen Rahmens keine Einschrän kung der Leistungsfähigkeit “ . 3.3 .2

Nach Lage der Akten dauert d ie geschilderte, seit Ende der Krebsbehandlung ein getretene positive Entwick lung offenbar fort. So legte die Beschwerde füh re rin im Herbstsemester 2015 eine Prüfung im Militärstrafrecht sowie zwei Sprach prüfungen erfolgreich ab (vgl. Leistungsausweis der Universität Y.___ vom 23. Februar 2016, Urk. 3) . Laut den Abklärungen der Beschwerdeführerin (vgl. dazu deren Mail vom 3. Februar 2016 an die Beschwerdegegnerin, Urk. 7/104) hätte sie nach der Stu dienordnung offenbar keine weiteren Prüfungen ab legen dürfen .

Weiter sei sie an zwei Fallbearbeitungen und an ein em weiteren Modul, die sie bald ab schliessen werde . Im Juni 2016 werde sie dann die letzten vier Bachelorprüfun gen schreiben und den Bachelor bei Bestehen abschliessen können . 3.3 .3

Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass s ie den

Bachelor nach der Wiederaufnahme des Studium s

im Verlauf des Frühjahrssemesters 2015 vor dem Frühjahrssemester 2016 gar nicht hätte ab schliessen können. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern sie in diesem letzten Teil des Studium s konkret behindert ist bzw. ihr invaliditätsbedingt gegenüber gesunden Mitstudentinnen und Mitstudenten in wesentlichem Umfange (E . 1.2 hievor) zusätzliche Kosten entst eh en (für welche allein die In validen ver siche rung gegebenenfalls aufzukommen hat).

Wie bereits darge legt (E. 3 .1

hievor) ist für die Zeit vor der Krebsdiagnose im Mai 2013 keine invaliditätsbedingte Verzögerung der Ausbildung ausgewiesen. N ach Wiederaufnahme des Studiums im Frühjahr 2015 strebte die Beschwerde führerin den Bachelor-Abschluss im Frühjahrssemester 2016 an (Urk. 7/104). Ein früherer Studienab schluss wäre auch Gesunden mit der gleichen Anzahl ECTS nicht möglich gewesen (E. 3.3.2

hievor). Bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (16. Februar 2016, Urk. 2), waren keine gesundheits

- bzw. invaliditäts bedingte n Mehrkosten zu erwarten . In diesem Sinne kann die in der Beschwerde vom 18. März 2016 als Mehrkosten genannte längere Aus bildungszeit (Urk. 1 S. 7) nicht berücksichtigt werden.

Aber auch das Ausfallen einer Nebenbeschäftigung (Urk. 1 S. 7) vermag keine Mehrkosten zu begründen. E in gesundheitsbedingt entfallender Verdienst, der ohne Invalidität neben dem Studium erzielt würde, würde gegebenenfalls im Rahmen des kleinen Taggelds entschädigt (Art. 22 Abs. 1 bis IVG; vgl. dazu auch Bucher, Leistungen der Invalidenversicherung im Rahmen der erstmaligen be ruflichen Ausbildung, der Umschulung und der beruflichen Weiterausbildung, insbeson dere für ein Universitätsstudium, in Ackermann/Bommer, Liber Amico rum für Dr. Martin Vonplon, Zürich 2009, S. 74 f.). 3. 4 3 .4.1

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, be rück sichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Ent scheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Grün den unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E.

2d; ZAK 1984 S.

349 E.

1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegen stand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hin weisen). 3 .4. 2

Offenbar verzögert sich nun der Studiena bschluss um ein Jahr. Gemäss Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2016 (Urk. 9) wird

der Bachelor neu erst im Frühjahrssemester 2017 abgeschlossen sein . Der beigelegten Einschätzung des weiteren Studienverlaufs durch die Fachstelle Studium und Behinderung der Universität Y.___ vom 16. Juni 2016 (Urk. 10/1) lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin v on den fehlenden 45 ECTS 15 im Frühjahr s e mester 2016 und 30 im Frühjahr semester 2017 erwerben werde.

Weder dem Schreiben der Fachstelle Studium und Behinderung der

Universität Y.___ (Urk. 10/1) noch dem gleichzeitig ins Recht gelegten Attest des behan delnden Psychiaters Dr. B.___ vom 27. Mai 2016 (Ur

k. 102) worin dieser auf einen stabilen und vollkommen remittierten Zustand hinwies fin den sich An haltspunkte für eine gesundheitsbedingte Verzögerung des Studien abschlusses

bzw. auf

gesundheitsbedingte

von der In validenversicherung zu tragende Mehr kosten . 3. 5

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2016 i m Ergebnis zu bestätigen

und es kann offen bleiben, ob die Fortführung des Studiums

der Rechtswissenschaft bis zum Bachelor als

notwendige und geeig nete M assnahme

zu betrachten wäre, um die Erwerbsfähigkeit der Be schwerde führerin wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. 4 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 4 00 .--

festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und 10/1-2 zur Orientierung - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner