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IV.2016.00341

Keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2016-06-21 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 69 bis Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), beschliesst das Gericht:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom

15. März 2016 um unentgeltliche Rechts vertre tung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen . und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00341 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

21. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom

11. Februar 2016 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint hat (Urk. 2 [= 7/35]), nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. März 2016, mit welcher die Beschwerdefüh rerin beantragt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, auszurichten, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen, und es sei ihr im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie Rechtsanwältin Susanne Friedauer als unentgeltliche Rechts vertreterin zu bestellen (Urk. 1), sowie nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2016 (Urk. 6), in Erwägung, dass sich die Beschwerdeführerin, geboren 1974 und alleinerziehende Mutter eines im Jahr 2000 geborenen Sohnes (Urk. 7/1, Urk. 7/14/5), am

28. Mai 2015 unter Hinweise auf „Rücken + Magenleiden, N erven und Überlastungssyndrom“ zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/8), dass die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, im IV-Bericht vom 8. Juli 2015 als Diagnosen eine depressive Verstimmung, chronische Abdominalbeschwerden unklarer Ätiologie sowie ein Zervikobrachialsyndrom aufführte, und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit attestierte, wobei sie die attestierte Arbeitsunfähigkeit mit einer Einschränkung der psychischen Belastbarkeit begründete (Urk. 7/17/6), dass die Beschwerdeführerin weder in psychotherapeutischer noch psychiatrischer Behandlung steht (Urk. 7/18, 7/20, 7/21), sich selber nicht als psychisch krank betrachtet (Urk. 7/21) und keine psychiatrischen Befunde aktenkundig sind, dass somit weder ein gravierender noch ein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden vorliegt, und sich vor dem Hintergrund, dass die behandelnde Hausärztin eine Überweisung in eine fachärztliche Behandlung nicht für not wendig hielt, weitere Abklärungen diesbezüglich erübrigen, dass Dr. med. Z.___, Rheumatologie FMH, welcher

ein zervikovertebrales und – z ephales Syndrom (bei Verdacht auf Spondylarthrose), ein thorakospondyloge nes Syndrom rechts bei Th 4-5 sowie eine Fehlhaltu ng (Flachrücken) diagnosti ziert hatte, keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-Bericht vom 29. September 2015, Urk. 7/23/6), dass somit der versicherungsmedizinischen Beurteilung des für den Regionalen Ärztli chen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) tätigen pract . med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, zu folgen ist, wonach bei ergonomisch einge richtetem Büroarbeitsplatz die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Sach bearbeiterin ohne Einschränkung zumutbar sei (Urk. 7/25/2 f.), dass sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin

(Urk. 1 S. 5) die Klärung der Statusfrage erübrigt, da bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und fehlenden Einschränkungen im Haushaltsbereich (vgl. Bericht der Hausärztin Dr. Y.___ vom 8. Juli 2015, Urk. 7/17/6)

unabhängig von der Beurteilung der Statusfrage keine Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehen, dass diese Erwägungen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führen, dass nach Gesetz und Praxis in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt sind, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BG E 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115),

wobei Aus sichtslosigkeit vorliegt, wenn die Ge winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziel len Mittel verfügt, bei vernünftiger Überle gung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1), dass sich die vorliegende Beschwerde offensichtlich als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tretung abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 5 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 69 bis Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), beschliesst das Gericht:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom

15. März 2016 um unentgeltliche Rechts vertre tung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen . und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler