Sachverhalt
1. 1.1
Der 1956 geborene und schon länger nic ht mehr erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 16. Oktober 2014 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Eingliederungsmassnahmen beziehungs weise Rente ) an . Zur Begründung verwies er auf einen Bericht des behan delnden Psychiaters Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 5. September 2014 (Urk. 8/3). Dieser Bericht wurde der An meldung jedoch nicht beigelegt. 1.2
Vom 6. November bis 19. Dezember 2014 hielt sich der Versicherte zur Be handlung eines dekompensierten Tinnitus sowie von depressiven Episoden in der Z.___ auf . Ein dort durchgeführtes HNO-Konsilium ergab die Indikation zur Versorgung mit zwei Hörgeräten. Dies fü hrte am 11. Dezember 2014 zum mit einer psychischen Krankheit und einem Tinnitus begründeten Gesuch
um Übernahme der Kosten für die betreffenden Hilfs mittel (Urk. 8/16). 1.3
In der Folge zog die IV-Stelle Stellungnahmen der behandelnden Ärzte bei. Mit Verfügung vom 19. Februar
2015 sprach sie dem Versicherten eine Pauschale von Fr. 1'650. für die Hörgeräteversorgung zu (Urk. 8/26). Ein Ge such des Versicherten um Zusprechung zusätzliche r Leistungen im Sinne eines Härtefall s wies sie nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 8/31) mit Verfügung vom 7. Mai 2015 ab (Urk. 8/42). 1.4
Zwecks Abklärung weiterer Leistungsansprü che beauftragte die IV-Stelle Dr.
med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer fach ärztlichen Begutachtung (Gutachten vom 24. Juni 2015, Urk. 8/46). Mit Schrei ben vom 12. August 2015 wies sie den Versicherten auf seine Scha den minderungspflicht hin und forderte ihn dazu auf, die fachpsyc hiatrische Behandlung weiterzu führen (Urk. 8/48). Sodann verneinte sie nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/49 ff.) mit Verfügung vom 9. Februar 2016 den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2 .
Dagegen erhob X.___ am 14. März 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Danuser als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daraufhin bewilligte das hiesige Gericht m it Verfü gung vom 15. Juni 2016 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts pflege und stellte ihm ein Doppel der Beschwerdeantwort zu (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2 .2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi s che Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) an ge passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbe messung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begrün dete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der ge sund heit lichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – än dert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psycho so ma tischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funk tionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheits gewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde kon kre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehens weisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funk tionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nac h gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung oder eines damit vergleichbaren psychoso ma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati onspo ten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes ge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 1.2.3
Leicht bis höchstens mittelgradig schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, sind in der Regel therapierbar und führe n invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Ein schränkung der A rb e i tsfähigkeit (vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert. Bei diesen Störungen wird vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist praxisgemäss in der R egel keine invalidisierend e
Wirkung des Gesundheitsschadens anzu nehmen (vgl. etwa Bundesgerichturteile 8C_131/2016 vo m 14. Juli
2016 E. 5.3.1 und 8C_444/ 2016 vom 31. Ok tober 2016 E. 6.2.2). 1. 3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind. 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versi cherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Ver waltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. A.___ vom 24. Juni 2015 das Vorliegen eines invalidenversiche rungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens verneinte (Urk. 2), bemän gelt e der Beschwerdeführer das Gutachten und ersucht e um Durchführung einer fachärztlichen Abklärung der Auswirkungen des Tinnitus auf die Ar beitsfähigkeit (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1
Im Bericht der Z.___ vom 29. Dezember 2014 (Urk. 8/21) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 1): - H93.1 Tinnitus aurium - F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode - H93.2 Sonstige abnorme Hörempfindungen - H90.3 Beidseitiger Hörverlust durch Schallempfindungsstörung
D er Beschwerdeführer habe angegeben, seit 2002 unter einem Tinnitus zu leiden. Seit letztem Jahr sei dieser aber stärker geworden. Er leide Tag und N ach t unter dem sich in den Ohren abwechselnden Tinnitus. Er könne sich bei der Arbeit nicht mehr konzentrieren, sei auch vergesslich und hab e kein Selbstvertrauen mehr. Laut Bericht klagte der Beschwerdeführer ausserdem über diffuse Ängste sowie Ein- und Durchschlafstörungen (S. 1).
Ein Konsilium bei PD Dr. med. Dr. h.c. B.___ , Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Allergologie und klinische Immunologie (vgl. auch Bericht vom 2. Februar 2015, Urk. 8/22), habe eine Schallempfindungsschwerhörig keit beidseits, einen Tinnitus aurium sowie eine Hyperakusis ergeben. Laut Dr. B.___ sei der Tinnitus Folge der Schwerhörigkeit und die Hypera kusis im Rahmen der Depression vorhanden. Die von Dr. B.___ empfoh lene binaurale Hörgeräteversorgung sei während des Aufenthaltes in der Klinik organisiert worden (S. 2).
Auf der Station sei der Beschwerdeführer als angepasst erlebt worden. Er h abe an den Therapien aktiv teilgenommen. Ein grosses Problem sei die Sprach barriere gewesen. Obwohl er alles bejaht habe, habe man bei Einzel ge sprächen gemerkt, dass er nicht alles verstanden habe. Es sei auch eine kognitive Gelassenheit bemerkt worden. Jedoch habe man nicht genau beur teilen können, ob dies wegen der Sprachbarriere oder einer kognitiven Reduktion so sei. Um eine hirnorganische Krankheit auszuschliessen, sei eine magnetresonanztomographische (MRI) Untersuchung durchgeführt worden (S. 2).
Im Vergleich z um Psychostatus bei Eintritt habe es bei m Austritt keine grosse Veränderung gegeben. Der Kontrollzwang habe abgenommen und die Ein schlafstörungen hätten sich gebessert (S. 2). Wegen des kurzen Aufenthaltes und der Sprachbarriere könne keine Prognose gestellt werden. Betreffend die Schwerhörigkeit sei davon auszugehen, dass sich die Hyperakusis und der Tinnitus mit den Hörgeräten verbessern würden. Dadurch werde sich auch der psychische Zustand des Patienten verbessern(S. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit gaben die Klinikärzte an, die bisherige Tätigkeit als Koch sei nicht mehr zumutbar. Einschränkend wirkten sich Konzentrations stö rungen, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen sowie der erschwerte Kontakt mit den anderen aufgrund der Schwerhörigkeit aus (S. 4). Für die Zeit vom 6. November bis 31. Dezember 2014 attestierten sie dem Beschwer deführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/34). 3.2
In seiner Erstexpertise für die Hörgeräteversorgung vom 2. Februar 2015 (Urk. 8/22) stellte der HNO-Arzt Dr. B.___ einen Gesamthörverlust von 44,07 % fest.
Weiter gab er an, das Trommelfell sei beidseits reizlos und ge schlossen. Die Tympanometrie sei normal ausgefallen. Es bestehe eine Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits sowie eine leichte Hyperakusis . Der beidseitige Tinnitus sei an der Hörschwelle bei 8000 Hz maskierbar . 3.3
Der den Beschwerdeführer seit Februar
2013 behandelnde Psychiater, Dr. Y.___ , wiederholte im Bericht vom 20. März 2015 (Urk. 8/33) die in der Z.___ gestellten Diagnosen. Anders als die Klinikärzte mass er lediglich der rezidivierenden depressiven Störung,
ge genwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Jahren erfolgreich in verschiedenen Dienstleistungssparten im Gastronomie bereich als Koch, in einem Döner-Kebab-Stand, als Pouletbrater und als Bar keeper erwerbstätig war. Dr. Y.___
ging von einer Überarbeitung in diesen hektischen Berufen aus. Der Patient sei 2012 wegen einer Depression und einem beidseitigen Tinnitus zu ihm gekommen. Im Verlauf seien Ängst lichkeit, starke Verunsicherungsgefühle sowie umschriebene Kontrollzwänge hinzugekommen. 2014 habe sich der beidseitige Tinnitus zusehends ver schärft. Der Aufenthalt in der Tinnitusklinik ( Z.___ ) habe ausser präziser Hördiagnost ik nichts gebra cht. Auch die beidseitigen Hörgeräte könnten den Tinnitus nicht reduzieren. Hingegen hätten sie die Hörqualität verbessert (S. 2).
Es bestehe eine Irritation durch den beidseitigen Tinnitus, ferner Unkonzent riertheit, Vergesslichkeit, Verlangsamung, Gestresstheit , verminderte Be last barkeit und Muskelschwäche i n den Beinen (S. 2). Durch Integrationsmass nahmen mit enger psychiatrischer Begleitung könne allenfalls eine Rest arbeitsfähigkeit von 40-50 % erreicht werden, falls sich die Symptomatik und/oder deren Verarbeitung bessere (S. 3). Abschliessend schätzte Dr. Y.___ , dass Konzentration- und Auffassungsvermögen leicht, An passungsfähigkeit und Belastbarkeit hingegen stärker einge schränkt seien (S. 4). 3. 4
Die von der Z.___ am 15. Januar 2015 an Dr. Y.___
ge sandte Zusammenfassung der Krankengeschichte (Urk. 8/36 /1-6 ) entspricht weit gehend der Berichterstattung an die Beschwerdegegnerin vom 29. Dezem ber 2014 ( Urk. 8/21; E. 3.1
hievor ). Darüber hinaus lässt sich ihr entnehmen, dass die MRI-Untersuchung des Schädels wegen Klaustrophobie nicht zu Ende durchgeführt werden konnte . Die akquirierten Übersichtsbilder zeigten keine grössere Raumforderung und keine Hinweise auf eine neurode generative Erkrankung (S. 2). Durch das während des Klinikaufenthaltes organisierte Hörgerät habe sich das Hörvermögen deutlich gebessert, was für den Patienten die neue Erfahrung gebracht habe, die Welt mit allen Sinnen wahrzunehmen. Dadurch habe sich auch die Stimmung ver bessert. Der Tinnitus sei gemäss Angaben des Patienten ebenfalls nicht mehr so störend ge wesen (S. 4). Der Aufenthalt in der Klinik habe zur Teilnahme am Tinnitus bewältigungsprogramm
geführt . Dieses sei abgeschlossen, jedoch ohne sub jektive Verbesserung des Tinnitus. Der Beschwerdeführer habe den Vor schla g, in eine Tagesklinik in Zürich einzutreten, angenommen;
e in Termin für den 14. Januar 2015 sei vereinbart und die Adresse ausgehändigt worden (S. 5 ). 3. 5
Im Gutachten vom 24. Juni 2015 (Urk. 8/46) diagnostizierte Dr. A.___ aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0). Dazu gab er an, in der Untersuchung hätten nur die Schlafstörungen und die innere Unruhe als mittelgradig im poniert. L ediglich in leichtgradigem Masse seien eine Einschränkung von Kon zentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis, Verzweiflung, Instabilität, eine Einbusse an Selbstwertgefühl, Antriebsarmut, Müdigkeit und ein soziale r Rück zug festzustellen gewesen (S. 11 f.).
Der Beschwerdeführer sei seit 1999 geschieden. Er lebe bei Verwandten in Winterthur, wo er angeblich die meiste Zeit verbringe, aber auch in einer 1-Zimmer-Wohnung in Zürich. Er habe wenig soziale Kontakte, da er nicht mehr im Arbeitsprozess integriert sei. Er habe jedoch regelmässigen telefo nischen Kontakt zu zwei seiner in der Türkei le benden Schwestern. Das Alleins ein falle ihm äusserst schwer (S. 11). Zu seinem Tagesablauf habe er an gegeben, um 5 Uhr morgens aufzustehen und sofort zum Bahnhof zu gehen, wo er einen Kaffee trinke und die Zeitung lese. Dann komme er zurück und halte sich im Gemüsegarten seiner Verwandten auf. Dann gehe er in den Wald spazieren. Um zirka 12.30 Uhr nehme er eine warme Mahlzeit ein. Er sei ständig in Bewegung. Er pendle auch häufig zwischen Zürich und Win terthur. Er könne nicht alleine sein, sei deshalb meistens in Winterthur, vor allem an den Wochenenden. Er gehe um 24 Uhr ins Bett, wache aber immer wieder auf. Er könne im Durchschnitt nur vier bis fünf Stunden pro Nacht schlafen (S. 7).
Der Gutachter ging davon aus, dass der Beschwerdeführer über Ressourcen verfüge , auf welche er sich bei der Ausübung einer Tätigkeit stützen könne. Er sei fähig, sich an Regeln anzupassen und Aufgaben zu strukturieren. Er sei flexibel und umstellungsfähig. Er könne fachliche Kompetenzen anwenden, Entscheidungen fällen, durchhalten und sich selbst behaupten. Er sei fähig zu Spontanaktivitäten, zur Selbstpflege und zur Teilnahme am Verkehr. Er sei fähig, während sieben Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche zu ar beiten. Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % könne jedoch deshalb nicht attestiert werden , weil d er Versicherte durch die Müdigkeit, die mangelnde Konzentra tion und vor allem durch die innere Unruhe absorbiert sei . Bei Überlastung und Überforderung wäre jederzeit eine Exazerbation der depressiven Ent wicklung mit Auftreten einer schwergradigen Episode zu befürchten (S. 12).
Soweit der behandelnde Dr. Y.___ eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiere und an gebe , dass der Tinnitus keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit habe , stehe dies im Widerspruch zu den Angaben des Versicherten, wonach er vor allem deswegen in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Auch wäre eine mittelgradige depressive Episode aus versicherungsmedizi nischer Sicht nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu vereinbaren (S. 13).
Weiter sprach der Gutachter Aggravationstendenzen an, die in der Untersu chung eindeutig hätten ausgemacht werden können. So habe der Versicherte angegeben, dass sich sein Zustand während der Hospitalisation in der Z.___ nicht verbessert habe, was den Angaben im Austrittsbericht widerspreche. Sodann sei den Akten zu entnehmen, dass ein gesamter Hör ver lust von 44.07 % bestehe ;
d ies aber stehe in merkwürdigem Gegensatz dazu, dass der Untersucher gelegentlich und mit Absicht mit ganz leiser Stimme zum Exploranden gesprochen habe, worauf dieser meistens die Worte gut habe verstehen können, auch wenn er sich im Sessel ein wenig vor gebeugt habe. Es sei auch auffällig gewesen, dass die Dolmetscherin mit ihm im Wartezimmer mit relativ leiser Stimme habe sprechen können. Des Wei teren bestehe eine Inkonsistenz darin, dass der Versicherte schon vor der Untersu chung durch seinen Anwalt haben wissen lasse n , dass unbedingt ein Dol metscher zugegen sein müsse. Dies habe in Widerspruch dazu gestanden, dass der Versicherte überdurchschnittlich gut Deutsch verstehe und spreche. Es sei jedoch möglich, dass dieser Wunsch aus den Ängsten des Versicherten heraus entstanden sei. Er sei auch widersprüchlich gewesen in den Angaben, wonach er meistens in Winterthur bei seinen Bekannten sei. Ein anderes Mal habe er angegeben, dass er ständig zwischen Zürich und Winterthur hin und her pendle (S. 13 f.). 3. 6
Der behandelnde Dr. Y.___ wiederholte im Schreiben vom 11. März 2016 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 3/2) die bereits in der Z.___ gestellten Diagnosen. Sodann gab er an, dass die „ psy chiatrische Behandlung, die, nebst der korrekten kognitiv-verhaltensthera peutischen und medikamentösen Therapie der Depression, hinsichtlich des Tinnitus unermüdlich mit Ablenkungsstrategien ( Entfokussierung ) , Versu chen
akusti scher Neuorientierungen operiert“ , insgesamt keine Verbesserung, weder subjektiv noch objektiv, weder hinsichtlich der Depression noch des Tinnitus, gebracht habe. 4. 4.1 4.1.1
D as psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 24. Juni
2015 ( Urk. 8/46 ;
E. 3. 5 ) entspricht
den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.5 hievor ) . Es ist für die streitigen Belange um fassend und beantwortet die Frage nach den gesundheitlichen Beein träch ti gungen und der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Es beruht auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers , wel che angesichts der in der Z.___ festgestellten Sprachbarriere unter Mitwirkung einer Dolmetscherin durchgeführt wurde. Der Gutachter schil derte ausführlich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden bezie h ungsweise die Einschränkungen und setzte sich detailliert damit aus einan der. Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der relevanten Vorakten abge geben . Zwar nahm Dr. A.___ den Bericht der Z.___ vom 29. Dezember 2014 (Urk. 8/21; E. 3.1) offenbar nicht zur Kenntnis. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 f.) vermag dies die Beweis kraft des Gutachtens jedoch nicht zu mindern; denn Dr. A.___ kannte den Inhalt der von der Z.___ am 15. Januar 2015 an Dr. Y.___
gesandten Zusammenfassung der Krankengeschichte (Urk. 8/36 /1-6 ), die nebst dem Inhalt des Berichts von Ende 2014 weitergehende Angaben enthält (vgl. E. 3. 4
hievor ). Schliesslich leuchten Dr. A.___ Ausführungen in der Da r legung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situati on ein. In diesem Sinne erschei nen die Sc hlussfolgerungen als begründet. 4.1.2
D em Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten , als die vom Gutach ter Dr. A.___ angegebenen Inkonsistenzen (Urk. 8/46 S. 13 f. ; E. 3.5
hie vor ) nicht erstellt sind (Urk. 1 S. 5 f., S. 7) . Denn der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalt s in der Z.___ mit zwei Hörgeräten versorgt , womit die auf die Schwerhörigkeit zurückzuführenden Verständi gungsschwierigkeiten weggefallen sind. Entsprechend bemerkte Dr. A.___
eine bessere Kommunikation mit dem Beschwerdeführer, sei es mit Bezug auf das Hörvermögen als auch auf die dadurch weitgehend über wundene Sprach barriere.
Ausserdem war dem Gutachter offenbar nicht bewusst, dass der Beschwerde führer in Zürich eine eigene Wohnung hat, sich aber vor allem an den Wochenenden in Winterthur bei Bekannten aufhält, weil ihm die Einsam keit schwer fällt. Weiter sucht er zweimal pro Monat den in O.___
prak tizieren den Dr. Y.___ auf (Urk. 8/33 S. 2) und besucht wöchentlich Anlässe des türkischen Kulturvereins ( vgl. den in der Z.___ am 12. November 2014 aufgestellte n Behandlungsplan ,
Urk. 8/36/9-12 S. 2). Als er während der Begutachtung sein Pendeln zwischen Zürich und Winterthur ansprach, bezog sich der Beschwerdeführer offensichtlich auf diesen Um stand. Darin ist kein Widerspruch zu erblicken.
Dennoch vermögen besagte Äusserungen von Dr. A.___ die Beweiskraft seines Gutachtens mit Bezug auf die wesentlichen Grundaussagen nicht zu schmälern. 4.2
Nach Lage der Akten leidet der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung mit Episoden leichten (Dr. A.___ ) bis allenfalls mittleren ( Dr. Y.___ ) Grades.
Während Dr. Y.___ weiterhin an der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode fest hält, geht Dr. A.___ von einer nu r mehr leichten depressiven Sym ptomatik aus . Dies steht im Einklang mit der bei Austritt aus der Z.___ festgestellten (wenn auch minimalen) Besserung der bei Eintritt noch geklagten Ängste und Einschlafstörungen . Darüber hinaus stellten
die Klinikärzte eine Besserung der Stimmung nach der Hörgeräte versorgung fest (Urk. 8/36 /1-6 S. 4; E. 3. 4
hievor ).
Anhaltspunkte für eine Besserung lassen sich auch daraus ersehen , dass der Beschwerdeführer an lässlich der Begutachtung nicht mehr über Einschlafstörungen, Ängste oder Hyperakusis
klagte;
l etztere war laut der konsiliarischen Beurteilung von Dr. B.___ als Symptom der Depression zu verstehen (Urk. 8/21 S. 2; E. 3.1). Damit ist von einer insgesamt doch relevanten Verb esserung der de pressiven Symptomatik auszugehen .
Weshalb der behandelnde Dr. Y.___ trotz dieser positiven Veränderun gen weiterhin von einem unveränderten psychischen Zustand ausgeht, ist seinen Angaben nicht zu entnehmen. Ausserdem lassen der vom Beschwer de führer anlässlich der Begutachtung geschilderte Tagesablauf sowie das ge wöhnliche
Aktivitätenniveau (Urk. 8/46 S. 7; E. 3. 5 ) nicht auf eine depressive Symptomatik schliessen ,
die jegliche E rwerbstätigkeit verunmögliche n würde . Auch aus diesem Blickwinkel überzeugt die von Dr. Y.___ gestellte Diagnose nicht. Schliesslich würde selbst eine mittelgradige depressive Epi sode praxisgemäss nicht zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führen . Sodan n ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich der von der Z.___ empfohlene n tagesklinische n Behandlung (Urk. 8/36 /1-6 S. 5 ; E. 3. 4
hievor ) offenbar nicht unterzogen hat . W eder in den Berichten des Dr. Y.___ , noch in den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung finden sich Hinweise für die Aufnahme einer tagesklinischen Behandlung neben der
seit Sommer 2012
laufenden
Therapie bei Dr. Y.___ . So mit liesse sich auch bei Annahme eines mittelgradig depressiven Geschehens eine Invalidität rechtsprechungsgemäss nicht begründen. Zudem ist auf die Erfahrungstatsache zu verweisen , wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3 4.3.1
Beim Tinnitus
handelt es sich nach der Rechtsprechung
abgesehen von wenigen Fällen, denen eine pa thologisch-anatomische Veränderung zugrunde liegt
um ein subjektives, nicht objektivierbares Geschehen ( dazu eingehend BGE 138 V 248 E. 5.7 ff.). Aufgrund der fachärztlichen Abklärung durch Dr. B.___
ist vorliegend in somatischer Hinsicht ( Bereich Hals, Nasen und Ohren ) von mit Aus nahme der Schwerhörigkeit
unauffälligen Ver hält nissen auszugehen (Urk. 8/22 ; E. 3.2 ) . Die versicherungsrechtliche Prüfung hat dementsprechend nach der für andere organisch nicht objektiv ausge wiesene Beschwerdebilder ergangenen Rechtsprechung zu erfolgen, wobei eine Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 vorzunehmen ist (E. 1.2.2 hievor ) . 4.3.2
Bezüglich der Kategorie „funktioneller Schweregrad “ beziehungsweise des Aspekts der „ Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde “
(vgl. Michael E.
Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter
11. Juli 2016, S. 23) ist zu be merken, dass es sich beim Tinnitus gemäss der überwiegenden medizinischen Lehre nicht um ei n eigenständiges Krankheitsbild , sondern primär um ein Symptom handelt ( BGE 138 V 248 E. 5.8.2). Nach Meinung von Dr. B.___ ist er denn auch Folge der Schwerhörigkeit (Urk. 8/21 S. 2; E. 3 ) und wirkt sich laut dem Beschwerdeführer seit der Hörgerätever sorgung nicht mehr so störend aus
(Urk. 8/36 /1-6 S. 4; E. 3.4) .
Die Hörge räteversorgung erbrachte eine deutliche Besserung des Hörvermögens des Beschwerdeführers
(Urk. 8/36 /1-6 S. 4; E. 3.4) und damit verbunden eine merk liche Verminderung der auf die Schwerhörigkeit zurückzuführenden all tägli chen Einschränkungen.
Was den Aspekt des „Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder – resi stenz “ angeht, sind
zumindest bezogen auf den Zeitpunkt der ange foch te nen Verfügung die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausge schöpft, und als psychische „Komorbiditäten“ kommen gemäss Bundesgericht nur schwere und therapeutisch nicht (mehr) angehbare psychische Krankhei ten in Betracht (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2; Michael E. Meier, a.a.O., S. 27) .
Zum Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ sowie zur Kategorie „Konsistenz“ (zu Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen eingehend Michael E. Meier, a.a.O., S. 28 ff.) ergibt sich Folgendes: Aufgrund der anlässlich der psychiatrischen Begutachtung geschilderten Aktivitäten
(Urk. 8/46 S. 7, vgl. auch S. 4 f.) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer noch über verschie dene Ressourcen zur Alltagsbewältigung verfügt . So hat er einen regelmässi gen Tagesablauf (steht um 5 Uhr morgens auf , isst etwa um 12.30 Uhr zu Mittag und geht um 24 Uhr zu Bett), begibt sich unter die Leute (trinkt mor gens einen Kaffee am Bahnhof ) ,
hält sich viel im Freien auf (Arbeit im Gemüsegarten seiner Verwandten, Spaziergänge im Wald) und interessiert sich für das aktuelle Geschehen (liest die Zeitung) . Sodann verbringt der Beschwerdeführer viel Zeit mit Verwandten in Winterthur , denen er bei der A r beit
im Gemüsegarten hilft . Zu diesem Zweck ist er oft mit den öffent li chen Verkehrsmitteln unterwegs. Auch pflegt er regelmässigen telefoni schen Kontakt mit zwei in der Türkei lebenden Schwestern (Urk. 8/46 S. 11) .
D em in der Z.___ am 12. November 2014 aufgestellten Behandlungs plan kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in einem türkischen Kulturverein in Winterthur eingebunden ist, wo jedes Wochen ende gemeinsame Treffen und ein Austausch stattfinden. Auch erledigt er seinen Haushalt selbständig und kommt seine n Pflichten selbständig nach (Urk. 8/36/ 9-12 S. 2 ).
Zwar kann man im privaten Bereich von einer gewissen Einschränkung des Aktivitätsniveau s
ausgehen, wenngleich hier nicht zuletzt die fehlende Erwerbstätigkeit und die eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten eine Rolle spielen dürften. Auch ist durch die jahrelange Behandlung bei Dr. Y.___ ein gewisser Leidensdruck durchaus ausgewiesen . Jedoch lässt sich in einer Gesamtw ürdigung über alle Indikatoren nicht auf eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf grund des Tinnitus schliessen . 4. 4 4. 4 .1
Nach der Rechtsprechung ist es in sämt lichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen keineswegs allein Sa che der mit dem konkreten Einzelfall (gut achtlich) befassten Arztpersonen, selber ab schliessend und für die rechts anwendende Stelle (Verwaltung, Ge richt) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vorüber gehen den) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegeben heiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechts anwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sa che des (begutachtenden) Medi ziners ist es erstens, den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersu chung unter Berücksichtigung der subjek tiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Ver waltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgen abschätzung der erhobenen ge sundheitlichen Beeinträchtigungen für die Ar beitsfähigkeit kommt der Arzt person hingegen keine abschliessende Beur tei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähig keit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, wel che sie aus ihrer Sicht so sub stanziell wie möglich begrün det. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Be urteilung der Frage, welche Ar beitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind , in Ergänzung der medizini schen Unterla gen, für die Ermittlung des erwerb lich nutzbaren Leistungsver mögens die Fachpersonen der beruflichen Inte gration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). 4. 4 .2
Der Gutachter Dr. A.___ begründet die von ihm attestierte Einschrän kung der Arbeitsunfähigkeit von 20 % damit, dass der Beschwerdeführer durch die (subjektiv geklagte) Müdigkeit, die mangelnde Konzentration und vor allem durch die innere Unruhe absorbiert sei und b ei Überlastung und Überforderung jederzeit eine Exazerbation der depressiven Entwicklung zu befürchten wäre (Urk. 8/46 S. 12). Dies mag aus therapeutischen Überleg ungen angezeigt sein ;
eine relevante dauerhafte Einschränkung der Arbeits fä higkeit lässt sich aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht jedoch weder mit der milden depressiven Symptomatik noch mit dem Tinnitus begründen . Die dem Beschwerdeführer am 12. August 2015 auferlegte Schadenminde rungspflicht in Form weiterer fachpsychiatrischer Behandlung soll (auch) dazu beitragen, allfällige Exacerbationen rechtzeitig aufzufangen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsge mäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5. 2 5.2 .1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt
Danuser ,
aus der Gerichtskasse zu entschä digen. 5.2.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.2 .3
Der von Rechtsanwalt
Danuser
mit Eingabe vom
11. April 2016 geltend ge machte Aufwand von 11 Stunden 50 Minuten und Fr. 11.
Barauslagen (Urk. 6) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Be schwerdeführer
schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihm die Akten somit bekannt waren. Namentlich erscheint ein Aufwand von 5 Stunden für die Beschwerdeschrift und 5 Stunden für das Aktenstudium als überhöht.
Angesichts der zu rekapitulierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa neunseitigen Rechtsschrift , der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnli chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsan walt
Danuser
bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘150. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser, Zürich, wird mit Fr. 2'150 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird a uf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 .2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi s che Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) an ge passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbe messung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begrün dete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der ge sund heit lichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – än dert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psycho so ma tischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funk tionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheits gewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde kon kre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehens weisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funk tionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nac h gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung oder eines damit vergleichbaren psychoso ma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati onspo ten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes ge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 1.2.3 Leicht bis höchstens mittelgradig schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, sind in der Regel therapierbar und führe n invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Ein schränkung der A rb e i tsfähigkeit (vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert. Bei diesen Störungen wird vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist praxisgemäss in der R egel keine invalidisierend e
Wirkung des Gesundheitsschadens anzu nehmen (vgl. etwa Bundesgerichturteile 8C_131/2016 vo m 14. Juli
2016 E. 5.3.1 und 8C_444/ 2016 vom 31. Ok tober 2016 E. 6.2.2). 1.
E. 1.3 In der Folge zog die IV-Stelle Stellungnahmen der behandelnden Ärzte bei. Mit Verfügung vom 19. Februar
2015 sprach sie dem Versicherten eine Pauschale von Fr. 1'650. für die Hörgeräteversorgung zu (Urk. 8/26). Ein Ge such des Versicherten um Zusprechung zusätzliche r Leistungen im Sinne eines Härtefall s wies sie nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 8/31) mit Verfügung vom 7. Mai 2015 ab (Urk. 8/42).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versi cherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Ver waltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. A.___ vom 24. Juni 2015 das Vorliegen eines invalidenversiche rungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens verneinte (Urk. 2), bemän gelt e der Beschwerdeführer das Gutachten und ersucht e um Durchführung einer fachärztlichen Abklärung der Auswirkungen des Tinnitus auf die Ar beitsfähigkeit (Urk. 1 S. 3 ff.).
E. 2 .
Dagegen erhob X.___ am 14. März 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Danuser als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daraufhin bewilligte das hiesige Gericht m it Verfü gung vom 15. Juni 2016 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts pflege und stellte ihm ein Doppel der Beschwerdeantwort zu (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind.
E. 3.1 Im Bericht der Z.___ vom 29. Dezember 2014 (Urk. 8/21) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 1): - H93.1 Tinnitus aurium - F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode - H93.2 Sonstige abnorme Hörempfindungen - H90.3 Beidseitiger Hörverlust durch Schallempfindungsstörung
D er Beschwerdeführer habe angegeben, seit 2002 unter einem Tinnitus zu leiden. Seit letztem Jahr sei dieser aber stärker geworden. Er leide Tag und N ach t unter dem sich in den Ohren abwechselnden Tinnitus. Er könne sich bei der Arbeit nicht mehr konzentrieren, sei auch vergesslich und hab e kein Selbstvertrauen mehr. Laut Bericht klagte der Beschwerdeführer ausserdem über diffuse Ängste sowie Ein- und Durchschlafstörungen (S. 1).
Ein Konsilium bei PD Dr. med. Dr. h.c. B.___ , Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Allergologie und klinische Immunologie (vgl. auch Bericht vom 2. Februar 2015, Urk. 8/22), habe eine Schallempfindungsschwerhörig keit beidseits, einen Tinnitus aurium sowie eine Hyperakusis ergeben. Laut Dr. B.___ sei der Tinnitus Folge der Schwerhörigkeit und die Hypera kusis im Rahmen der Depression vorhanden. Die von Dr. B.___ empfoh lene binaurale Hörgeräteversorgung sei während des Aufenthaltes in der Klinik organisiert worden (S. 2).
Auf der Station sei der Beschwerdeführer als angepasst erlebt worden. Er h abe an den Therapien aktiv teilgenommen. Ein grosses Problem sei die Sprach barriere gewesen. Obwohl er alles bejaht habe, habe man bei Einzel ge sprächen gemerkt, dass er nicht alles verstanden habe. Es sei auch eine kognitive Gelassenheit bemerkt worden. Jedoch habe man nicht genau beur teilen können, ob dies wegen der Sprachbarriere oder einer kognitiven Reduktion so sei. Um eine hirnorganische Krankheit auszuschliessen, sei eine magnetresonanztomographische (MRI) Untersuchung durchgeführt worden (S. 2).
Im Vergleich z um Psychostatus bei Eintritt habe es bei m Austritt keine grosse Veränderung gegeben. Der Kontrollzwang habe abgenommen und die Ein schlafstörungen hätten sich gebessert (S. 2). Wegen des kurzen Aufenthaltes und der Sprachbarriere könne keine Prognose gestellt werden. Betreffend die Schwerhörigkeit sei davon auszugehen, dass sich die Hyperakusis und der Tinnitus mit den Hörgeräten verbessern würden. Dadurch werde sich auch der psychische Zustand des Patienten verbessern(S. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit gaben die Klinikärzte an, die bisherige Tätigkeit als Koch sei nicht mehr zumutbar. Einschränkend wirkten sich Konzentrations stö rungen, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen sowie der erschwerte Kontakt mit den anderen aufgrund der Schwerhörigkeit aus (S. 4). Für die Zeit vom 6. November bis 31. Dezember 2014 attestierten sie dem Beschwer deführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/34).
E. 3.2 In seiner Erstexpertise für die Hörgeräteversorgung vom 2. Februar 2015 (Urk. 8/22) stellte der HNO-Arzt Dr. B.___ einen Gesamthörverlust von 44,07 % fest.
Weiter gab er an, das Trommelfell sei beidseits reizlos und ge schlossen. Die Tympanometrie sei normal ausgefallen. Es bestehe eine Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits sowie eine leichte Hyperakusis . Der beidseitige Tinnitus sei an der Hörschwelle bei 8000 Hz maskierbar .
E. 3.3 Der den Beschwerdeführer seit Februar
2013 behandelnde Psychiater, Dr. Y.___ , wiederholte im Bericht vom 20. März 2015 (Urk. 8/33) die in der Z.___ gestellten Diagnosen. Anders als die Klinikärzte mass er lediglich der rezidivierenden depressiven Störung,
ge genwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Jahren erfolgreich in verschiedenen Dienstleistungssparten im Gastronomie bereich als Koch, in einem Döner-Kebab-Stand, als Pouletbrater und als Bar keeper erwerbstätig war. Dr. Y.___
ging von einer Überarbeitung in diesen hektischen Berufen aus. Der Patient sei 2012 wegen einer Depression und einem beidseitigen Tinnitus zu ihm gekommen. Im Verlauf seien Ängst lichkeit, starke Verunsicherungsgefühle sowie umschriebene Kontrollzwänge hinzugekommen. 2014 habe sich der beidseitige Tinnitus zusehends ver schärft. Der Aufenthalt in der Tinnitusklinik ( Z.___ ) habe ausser präziser Hördiagnost ik nichts gebra cht. Auch die beidseitigen Hörgeräte könnten den Tinnitus nicht reduzieren. Hingegen hätten sie die Hörqualität verbessert (S. 2).
Es bestehe eine Irritation durch den beidseitigen Tinnitus, ferner Unkonzent riertheit, Vergesslichkeit, Verlangsamung, Gestresstheit , verminderte Be last barkeit und Muskelschwäche i n den Beinen (S. 2). Durch Integrationsmass nahmen mit enger psychiatrischer Begleitung könne allenfalls eine Rest arbeitsfähigkeit von 40-50 % erreicht werden, falls sich die Symptomatik und/oder deren Verarbeitung bessere (S. 3). Abschliessend schätzte Dr. Y.___ , dass Konzentration- und Auffassungsvermögen leicht, An passungsfähigkeit und Belastbarkeit hingegen stärker einge schränkt seien (S. 4).
E. 4 Die von der Z.___ am 15. Januar 2015 an Dr. Y.___
ge sandte Zusammenfassung der Krankengeschichte (Urk. 8/36 /1-6 ) entspricht weit gehend der Berichterstattung an die Beschwerdegegnerin vom 29. Dezem ber 2014 ( Urk. 8/21; E. 3.1
hievor ). Darüber hinaus lässt sich ihr entnehmen, dass die MRI-Untersuchung des Schädels wegen Klaustrophobie nicht zu Ende durchgeführt werden konnte . Die akquirierten Übersichtsbilder zeigten keine grössere Raumforderung und keine Hinweise auf eine neurode generative Erkrankung (S. 2). Durch das während des Klinikaufenthaltes organisierte Hörgerät habe sich das Hörvermögen deutlich gebessert, was für den Patienten die neue Erfahrung gebracht habe, die Welt mit allen Sinnen wahrzunehmen. Dadurch habe sich auch die Stimmung ver bessert. Der Tinnitus sei gemäss Angaben des Patienten ebenfalls nicht mehr so störend ge wesen (S. 4). Der Aufenthalt in der Klinik habe zur Teilnahme am Tinnitus bewältigungsprogramm
geführt . Dieses sei abgeschlossen, jedoch ohne sub jektive Verbesserung des Tinnitus. Der Beschwerdeführer habe den Vor schla g, in eine Tagesklinik in Zürich einzutreten, angenommen;
e in Termin für den 14. Januar 2015 sei vereinbart und die Adresse ausgehändigt worden (S.
E. 4.1.1 D as psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 24. Juni
2015 ( Urk. 8/46 ;
E. 3. 5 ) entspricht
den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.5 hievor ) . Es ist für die streitigen Belange um fassend und beantwortet die Frage nach den gesundheitlichen Beein träch ti gungen und der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Es beruht auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers , wel che angesichts der in der Z.___ festgestellten Sprachbarriere unter Mitwirkung einer Dolmetscherin durchgeführt wurde. Der Gutachter schil derte ausführlich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden bezie h ungsweise die Einschränkungen und setzte sich detailliert damit aus einan der. Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der relevanten Vorakten abge geben . Zwar nahm Dr. A.___ den Bericht der Z.___ vom 29. Dezember 2014 (Urk. 8/21; E. 3.1) offenbar nicht zur Kenntnis. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 f.) vermag dies die Beweis kraft des Gutachtens jedoch nicht zu mindern; denn Dr. A.___ kannte den Inhalt der von der Z.___ am 15. Januar 2015 an Dr. Y.___
gesandten Zusammenfassung der Krankengeschichte (Urk. 8/36 /1-6 ), die nebst dem Inhalt des Berichts von Ende 2014 weitergehende Angaben enthält (vgl. E. 3. 4
hievor ). Schliesslich leuchten Dr. A.___ Ausführungen in der Da r legung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situati on ein. In diesem Sinne erschei nen die Sc hlussfolgerungen als begründet.
E. 4.1.2 D em Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten , als die vom Gutach ter Dr. A.___ angegebenen Inkonsistenzen (Urk. 8/46 S. 13 f. ; E. 3.5
hie vor ) nicht erstellt sind (Urk. 1 S. 5 f., S. 7) . Denn der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalt s in der Z.___ mit zwei Hörgeräten versorgt , womit die auf die Schwerhörigkeit zurückzuführenden Verständi gungsschwierigkeiten weggefallen sind. Entsprechend bemerkte Dr. A.___
eine bessere Kommunikation mit dem Beschwerdeführer, sei es mit Bezug auf das Hörvermögen als auch auf die dadurch weitgehend über wundene Sprach barriere.
Ausserdem war dem Gutachter offenbar nicht bewusst, dass der Beschwerde führer in Zürich eine eigene Wohnung hat, sich aber vor allem an den Wochenenden in Winterthur bei Bekannten aufhält, weil ihm die Einsam keit schwer fällt. Weiter sucht er zweimal pro Monat den in O.___
prak tizieren den Dr. Y.___ auf (Urk. 8/33 S. 2) und besucht wöchentlich Anlässe des türkischen Kulturvereins ( vgl. den in der Z.___ am 12. November 2014 aufgestellte n Behandlungsplan ,
Urk. 8/36/9-12 S. 2). Als er während der Begutachtung sein Pendeln zwischen Zürich und Winterthur ansprach, bezog sich der Beschwerdeführer offensichtlich auf diesen Um stand. Darin ist kein Widerspruch zu erblicken.
Dennoch vermögen besagte Äusserungen von Dr. A.___ die Beweiskraft seines Gutachtens mit Bezug auf die wesentlichen Grundaussagen nicht zu schmälern.
E. 4.2 Nach Lage der Akten leidet der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung mit Episoden leichten (Dr. A.___ ) bis allenfalls mittleren ( Dr. Y.___ ) Grades.
Während Dr. Y.___ weiterhin an der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode fest hält, geht Dr. A.___ von einer nu r mehr leichten depressiven Sym ptomatik aus . Dies steht im Einklang mit der bei Austritt aus der Z.___ festgestellten (wenn auch minimalen) Besserung der bei Eintritt noch geklagten Ängste und Einschlafstörungen . Darüber hinaus stellten
die Klinikärzte eine Besserung der Stimmung nach der Hörgeräte versorgung fest (Urk. 8/36 /1-6 S. 4; E. 3. 4
hievor ).
Anhaltspunkte für eine Besserung lassen sich auch daraus ersehen , dass der Beschwerdeführer an lässlich der Begutachtung nicht mehr über Einschlafstörungen, Ängste oder Hyperakusis
klagte;
l etztere war laut der konsiliarischen Beurteilung von Dr. B.___ als Symptom der Depression zu verstehen (Urk. 8/21 S. 2; E. 3.1). Damit ist von einer insgesamt doch relevanten Verb esserung der de pressiven Symptomatik auszugehen .
Weshalb der behandelnde Dr. Y.___ trotz dieser positiven Veränderun gen weiterhin von einem unveränderten psychischen Zustand ausgeht, ist seinen Angaben nicht zu entnehmen. Ausserdem lassen der vom Beschwer de führer anlässlich der Begutachtung geschilderte Tagesablauf sowie das ge wöhnliche
Aktivitätenniveau (Urk. 8/46 S. 7; E. 3. 5 ) nicht auf eine depressive Symptomatik schliessen ,
die jegliche E rwerbstätigkeit verunmögliche n würde . Auch aus diesem Blickwinkel überzeugt die von Dr. Y.___ gestellte Diagnose nicht. Schliesslich würde selbst eine mittelgradige depressive Epi sode praxisgemäss nicht zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führen . Sodan n ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich der von der Z.___ empfohlene n tagesklinische n Behandlung (Urk. 8/36 /1-6 S. 5 ; E. 3. 4
hievor ) offenbar nicht unterzogen hat . W eder in den Berichten des Dr. Y.___ , noch in den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung finden sich Hinweise für die Aufnahme einer tagesklinischen Behandlung neben der
seit Sommer 2012
laufenden
Therapie bei Dr. Y.___ . So mit liesse sich auch bei Annahme eines mittelgradig depressiven Geschehens eine Invalidität rechtsprechungsgemäss nicht begründen. Zudem ist auf die Erfahrungstatsache zu verweisen , wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
E. 4.3.1 Beim Tinnitus
handelt es sich nach der Rechtsprechung
abgesehen von wenigen Fällen, denen eine pa thologisch-anatomische Veränderung zugrunde liegt
um ein subjektives, nicht objektivierbares Geschehen ( dazu eingehend BGE 138 V 248 E. 5.7 ff.). Aufgrund der fachärztlichen Abklärung durch Dr. B.___
ist vorliegend in somatischer Hinsicht ( Bereich Hals, Nasen und Ohren ) von mit Aus nahme der Schwerhörigkeit
unauffälligen Ver hält nissen auszugehen (Urk. 8/22 ; E. 3.2 ) . Die versicherungsrechtliche Prüfung hat dementsprechend nach der für andere organisch nicht objektiv ausge wiesene Beschwerdebilder ergangenen Rechtsprechung zu erfolgen, wobei eine Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 vorzunehmen ist (E. 1.2.2 hievor ) .
E. 4.3.2 Bezüglich der Kategorie „funktioneller Schweregrad “ beziehungsweise des Aspekts der „ Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde “
(vgl. Michael E.
Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter
11. Juli 2016, S. 23) ist zu be merken, dass es sich beim Tinnitus gemäss der überwiegenden medizinischen Lehre nicht um ei n eigenständiges Krankheitsbild , sondern primär um ein Symptom handelt ( BGE 138 V 248 E. 5.8.2). Nach Meinung von Dr. B.___ ist er denn auch Folge der Schwerhörigkeit (Urk. 8/21 S. 2; E. 3 ) und wirkt sich laut dem Beschwerdeführer seit der Hörgerätever sorgung nicht mehr so störend aus
(Urk. 8/36 /1-6 S. 4; E. 3.4) .
Die Hörge räteversorgung erbrachte eine deutliche Besserung des Hörvermögens des Beschwerdeführers
(Urk. 8/36 /1-6 S. 4; E. 3.4) und damit verbunden eine merk liche Verminderung der auf die Schwerhörigkeit zurückzuführenden all tägli chen Einschränkungen.
Was den Aspekt des „Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder – resi stenz “ angeht, sind
zumindest bezogen auf den Zeitpunkt der ange foch te nen Verfügung die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausge schöpft, und als psychische „Komorbiditäten“ kommen gemäss Bundesgericht nur schwere und therapeutisch nicht (mehr) angehbare psychische Krankhei ten in Betracht (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2; Michael E. Meier, a.a.O., S. 27) .
Zum Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ sowie zur Kategorie „Konsistenz“ (zu Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen eingehend Michael E. Meier, a.a.O., S. 28 ff.) ergibt sich Folgendes: Aufgrund der anlässlich der psychiatrischen Begutachtung geschilderten Aktivitäten
(Urk. 8/46 S. 7, vgl. auch S. 4 f.) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer noch über verschie dene Ressourcen zur Alltagsbewältigung verfügt . So hat er einen regelmässi gen Tagesablauf (steht um 5 Uhr morgens auf , isst etwa um 12.30 Uhr zu Mittag und geht um 24 Uhr zu Bett), begibt sich unter die Leute (trinkt mor gens einen Kaffee am Bahnhof ) ,
hält sich viel im Freien auf (Arbeit im Gemüsegarten seiner Verwandten, Spaziergänge im Wald) und interessiert sich für das aktuelle Geschehen (liest die Zeitung) . Sodann verbringt der Beschwerdeführer viel Zeit mit Verwandten in Winterthur , denen er bei der A r beit
im Gemüsegarten hilft . Zu diesem Zweck ist er oft mit den öffent li chen Verkehrsmitteln unterwegs. Auch pflegt er regelmässigen telefoni schen Kontakt mit zwei in der Türkei lebenden Schwestern (Urk. 8/46 S. 11) .
D em in der Z.___ am 12. November 2014 aufgestellten Behandlungs plan kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in einem türkischen Kulturverein in Winterthur eingebunden ist, wo jedes Wochen ende gemeinsame Treffen und ein Austausch stattfinden. Auch erledigt er seinen Haushalt selbständig und kommt seine n Pflichten selbständig nach (Urk. 8/36/ 9-12 S. 2 ).
Zwar kann man im privaten Bereich von einer gewissen Einschränkung des Aktivitätsniveau s
ausgehen, wenngleich hier nicht zuletzt die fehlende Erwerbstätigkeit und die eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten eine Rolle spielen dürften. Auch ist durch die jahrelange Behandlung bei Dr. Y.___ ein gewisser Leidensdruck durchaus ausgewiesen . Jedoch lässt sich in einer Gesamtw ürdigung über alle Indikatoren nicht auf eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf grund des Tinnitus schliessen . 4. 4 4. 4 .1
Nach der Rechtsprechung ist es in sämt lichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen keineswegs allein Sa che der mit dem konkreten Einzelfall (gut achtlich) befassten Arztpersonen, selber ab schliessend und für die rechts anwendende Stelle (Verwaltung, Ge richt) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vorüber gehen den) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegeben heiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechts anwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sa che des (begutachtenden) Medi ziners ist es erstens, den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersu chung unter Berücksichtigung der subjek tiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Ver waltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgen abschätzung der erhobenen ge sundheitlichen Beeinträchtigungen für die Ar beitsfähigkeit kommt der Arzt person hingegen keine abschliessende Beur tei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähig keit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, wel che sie aus ihrer Sicht so sub stanziell wie möglich begrün det. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Be urteilung der Frage, welche Ar beitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind , in Ergänzung der medizini schen Unterla gen, für die Ermittlung des erwerb lich nutzbaren Leistungsver mögens die Fachpersonen der beruflichen Inte gration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). 4. 4 .2
Der Gutachter Dr. A.___ begründet die von ihm attestierte Einschrän kung der Arbeitsunfähigkeit von 20 % damit, dass der Beschwerdeführer durch die (subjektiv geklagte) Müdigkeit, die mangelnde Konzentration und vor allem durch die innere Unruhe absorbiert sei und b ei Überlastung und Überforderung jederzeit eine Exazerbation der depressiven Entwicklung zu befürchten wäre (Urk. 8/46 S. 12). Dies mag aus therapeutischen Überleg ungen angezeigt sein ;
eine relevante dauerhafte Einschränkung der Arbeits fä higkeit lässt sich aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht jedoch weder mit der milden depressiven Symptomatik noch mit dem Tinnitus begründen . Die dem Beschwerdeführer am 12. August 2015 auferlegte Schadenminde rungspflicht in Form weiterer fachpsychiatrischer Behandlung soll (auch) dazu beitragen, allfällige Exacerbationen rechtzeitig aufzufangen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . 5.
E. 5 Im Gutachten vom 24. Juni 2015 (Urk. 8/46) diagnostizierte Dr. A.___ aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0). Dazu gab er an, in der Untersuchung hätten nur die Schlafstörungen und die innere Unruhe als mittelgradig im poniert. L ediglich in leichtgradigem Masse seien eine Einschränkung von Kon zentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis, Verzweiflung, Instabilität, eine Einbusse an Selbstwertgefühl, Antriebsarmut, Müdigkeit und ein soziale r Rück zug festzustellen gewesen (S. 11 f.).
Der Beschwerdeführer sei seit 1999 geschieden. Er lebe bei Verwandten in Winterthur, wo er angeblich die meiste Zeit verbringe, aber auch in einer 1-Zimmer-Wohnung in Zürich. Er habe wenig soziale Kontakte, da er nicht mehr im Arbeitsprozess integriert sei. Er habe jedoch regelmässigen telefo nischen Kontakt zu zwei seiner in der Türkei le benden Schwestern. Das Alleins ein falle ihm äusserst schwer (S. 11). Zu seinem Tagesablauf habe er an gegeben, um 5 Uhr morgens aufzustehen und sofort zum Bahnhof zu gehen, wo er einen Kaffee trinke und die Zeitung lese. Dann komme er zurück und halte sich im Gemüsegarten seiner Verwandten auf. Dann gehe er in den Wald spazieren. Um zirka 12.30 Uhr nehme er eine warme Mahlzeit ein. Er sei ständig in Bewegung. Er pendle auch häufig zwischen Zürich und Win terthur. Er könne nicht alleine sein, sei deshalb meistens in Winterthur, vor allem an den Wochenenden. Er gehe um 24 Uhr ins Bett, wache aber immer wieder auf. Er könne im Durchschnitt nur vier bis fünf Stunden pro Nacht schlafen (S. 7).
Der Gutachter ging davon aus, dass der Beschwerdeführer über Ressourcen verfüge , auf welche er sich bei der Ausübung einer Tätigkeit stützen könne. Er sei fähig, sich an Regeln anzupassen und Aufgaben zu strukturieren. Er sei flexibel und umstellungsfähig. Er könne fachliche Kompetenzen anwenden, Entscheidungen fällen, durchhalten und sich selbst behaupten. Er sei fähig zu Spontanaktivitäten, zur Selbstpflege und zur Teilnahme am Verkehr. Er sei fähig, während sieben Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche zu ar beiten. Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % könne jedoch deshalb nicht attestiert werden , weil d er Versicherte durch die Müdigkeit, die mangelnde Konzentra tion und vor allem durch die innere Unruhe absorbiert sei . Bei Überlastung und Überforderung wäre jederzeit eine Exazerbation der depressiven Ent wicklung mit Auftreten einer schwergradigen Episode zu befürchten (S. 12).
Soweit der behandelnde Dr. Y.___ eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiere und an gebe , dass der Tinnitus keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit habe , stehe dies im Widerspruch zu den Angaben des Versicherten, wonach er vor allem deswegen in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Auch wäre eine mittelgradige depressive Episode aus versicherungsmedizi nischer Sicht nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu vereinbaren (S. 13).
Weiter sprach der Gutachter Aggravationstendenzen an, die in der Untersu chung eindeutig hätten ausgemacht werden können. So habe der Versicherte angegeben, dass sich sein Zustand während der Hospitalisation in der Z.___ nicht verbessert habe, was den Angaben im Austrittsbericht widerspreche. Sodann sei den Akten zu entnehmen, dass ein gesamter Hör ver lust von 44.07 % bestehe ;
d ies aber stehe in merkwürdigem Gegensatz dazu, dass der Untersucher gelegentlich und mit Absicht mit ganz leiser Stimme zum Exploranden gesprochen habe, worauf dieser meistens die Worte gut habe verstehen können, auch wenn er sich im Sessel ein wenig vor gebeugt habe. Es sei auch auffällig gewesen, dass die Dolmetscherin mit ihm im Wartezimmer mit relativ leiser Stimme habe sprechen können. Des Wei teren bestehe eine Inkonsistenz darin, dass der Versicherte schon vor der Untersu chung durch seinen Anwalt haben wissen lasse n , dass unbedingt ein Dol metscher zugegen sein müsse. Dies habe in Widerspruch dazu gestanden, dass der Versicherte überdurchschnittlich gut Deutsch verstehe und spreche. Es sei jedoch möglich, dass dieser Wunsch aus den Ängsten des Versicherten heraus entstanden sei. Er sei auch widersprüchlich gewesen in den Angaben, wonach er meistens in Winterthur bei seinen Bekannten sei. Ein anderes Mal habe er angegeben, dass er ständig zwischen Zürich und Winterthur hin und her pendle (S. 13 f.). 3.
E. 5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsge mäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5. 2
E. 5.2.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
E. 6 Der behandelnde Dr. Y.___ wiederholte im Schreiben vom 11. März 2016 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 3/2) die bereits in der Z.___ gestellten Diagnosen. Sodann gab er an, dass die „ psy chiatrische Behandlung, die, nebst der korrekten kognitiv-verhaltensthera peutischen und medikamentösen Therapie der Depression, hinsichtlich des Tinnitus unermüdlich mit Ablenkungsstrategien ( Entfokussierung ) , Versu chen
akusti scher Neuorientierungen operiert“ , insgesamt keine Verbesserung, weder subjektiv noch objektiv, weder hinsichtlich der Depression noch des Tinnitus, gebracht habe. 4.
E. 11 Stunden 50 Minuten und Fr. 11.
Barauslagen (Urk. 6) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Be schwerdeführer
schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihm die Akten somit bekannt waren. Namentlich erscheint ein Aufwand von 5 Stunden für die Beschwerdeschrift und 5 Stunden für das Aktenstudium als überhöht.
Angesichts der zu rekapitulierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa neunseitigen Rechtsschrift , der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnli chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsan walt
Danuser
bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘150. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser, Zürich, wird mit Fr. 2'150 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird a uf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00333 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
11. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser Danuser & Hoppler Freyastrasse 21, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1956 geborene und schon länger nic ht mehr erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 16. Oktober 2014 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Eingliederungsmassnahmen beziehungs weise Rente ) an . Zur Begründung verwies er auf einen Bericht des behan delnden Psychiaters Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 5. September 2014 (Urk. 8/3). Dieser Bericht wurde der An meldung jedoch nicht beigelegt. 1.2
Vom 6. November bis 19. Dezember 2014 hielt sich der Versicherte zur Be handlung eines dekompensierten Tinnitus sowie von depressiven Episoden in der Z.___ auf . Ein dort durchgeführtes HNO-Konsilium ergab die Indikation zur Versorgung mit zwei Hörgeräten. Dies fü hrte am 11. Dezember 2014 zum mit einer psychischen Krankheit und einem Tinnitus begründeten Gesuch
um Übernahme der Kosten für die betreffenden Hilfs mittel (Urk. 8/16). 1.3
In der Folge zog die IV-Stelle Stellungnahmen der behandelnden Ärzte bei. Mit Verfügung vom 19. Februar
2015 sprach sie dem Versicherten eine Pauschale von Fr. 1'650. für die Hörgeräteversorgung zu (Urk. 8/26). Ein Ge such des Versicherten um Zusprechung zusätzliche r Leistungen im Sinne eines Härtefall s wies sie nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 8/31) mit Verfügung vom 7. Mai 2015 ab (Urk. 8/42). 1.4
Zwecks Abklärung weiterer Leistungsansprü che beauftragte die IV-Stelle Dr.
med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer fach ärztlichen Begutachtung (Gutachten vom 24. Juni 2015, Urk. 8/46). Mit Schrei ben vom 12. August 2015 wies sie den Versicherten auf seine Scha den minderungspflicht hin und forderte ihn dazu auf, die fachpsyc hiatrische Behandlung weiterzu führen (Urk. 8/48). Sodann verneinte sie nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/49 ff.) mit Verfügung vom 9. Februar 2016 den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2 .
Dagegen erhob X.___ am 14. März 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Danuser als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daraufhin bewilligte das hiesige Gericht m it Verfü gung vom 15. Juni 2016 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts pflege und stellte ihm ein Doppel der Beschwerdeantwort zu (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2 .2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi s che Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) an ge passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbe messung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begrün dete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der ge sund heit lichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – än dert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psycho so ma tischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funk tionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheits gewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde kon kre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehens weisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funk tionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nac h gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung oder eines damit vergleichbaren psychoso ma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati onspo ten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes ge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 1.2.3
Leicht bis höchstens mittelgradig schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, sind in der Regel therapierbar und führe n invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Ein schränkung der A rb e i tsfähigkeit (vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert. Bei diesen Störungen wird vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist praxisgemäss in der R egel keine invalidisierend e
Wirkung des Gesundheitsschadens anzu nehmen (vgl. etwa Bundesgerichturteile 8C_131/2016 vo m 14. Juli
2016 E. 5.3.1 und 8C_444/ 2016 vom 31. Ok tober 2016 E. 6.2.2). 1. 3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind. 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versi cherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Ver waltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. A.___ vom 24. Juni 2015 das Vorliegen eines invalidenversiche rungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens verneinte (Urk. 2), bemän gelt e der Beschwerdeführer das Gutachten und ersucht e um Durchführung einer fachärztlichen Abklärung der Auswirkungen des Tinnitus auf die Ar beitsfähigkeit (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1
Im Bericht der Z.___ vom 29. Dezember 2014 (Urk. 8/21) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 1): - H93.1 Tinnitus aurium - F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode - H93.2 Sonstige abnorme Hörempfindungen - H90.3 Beidseitiger Hörverlust durch Schallempfindungsstörung
D er Beschwerdeführer habe angegeben, seit 2002 unter einem Tinnitus zu leiden. Seit letztem Jahr sei dieser aber stärker geworden. Er leide Tag und N ach t unter dem sich in den Ohren abwechselnden Tinnitus. Er könne sich bei der Arbeit nicht mehr konzentrieren, sei auch vergesslich und hab e kein Selbstvertrauen mehr. Laut Bericht klagte der Beschwerdeführer ausserdem über diffuse Ängste sowie Ein- und Durchschlafstörungen (S. 1).
Ein Konsilium bei PD Dr. med. Dr. h.c. B.___ , Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Allergologie und klinische Immunologie (vgl. auch Bericht vom 2. Februar 2015, Urk. 8/22), habe eine Schallempfindungsschwerhörig keit beidseits, einen Tinnitus aurium sowie eine Hyperakusis ergeben. Laut Dr. B.___ sei der Tinnitus Folge der Schwerhörigkeit und die Hypera kusis im Rahmen der Depression vorhanden. Die von Dr. B.___ empfoh lene binaurale Hörgeräteversorgung sei während des Aufenthaltes in der Klinik organisiert worden (S. 2).
Auf der Station sei der Beschwerdeführer als angepasst erlebt worden. Er h abe an den Therapien aktiv teilgenommen. Ein grosses Problem sei die Sprach barriere gewesen. Obwohl er alles bejaht habe, habe man bei Einzel ge sprächen gemerkt, dass er nicht alles verstanden habe. Es sei auch eine kognitive Gelassenheit bemerkt worden. Jedoch habe man nicht genau beur teilen können, ob dies wegen der Sprachbarriere oder einer kognitiven Reduktion so sei. Um eine hirnorganische Krankheit auszuschliessen, sei eine magnetresonanztomographische (MRI) Untersuchung durchgeführt worden (S. 2).
Im Vergleich z um Psychostatus bei Eintritt habe es bei m Austritt keine grosse Veränderung gegeben. Der Kontrollzwang habe abgenommen und die Ein schlafstörungen hätten sich gebessert (S. 2). Wegen des kurzen Aufenthaltes und der Sprachbarriere könne keine Prognose gestellt werden. Betreffend die Schwerhörigkeit sei davon auszugehen, dass sich die Hyperakusis und der Tinnitus mit den Hörgeräten verbessern würden. Dadurch werde sich auch der psychische Zustand des Patienten verbessern(S. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit gaben die Klinikärzte an, die bisherige Tätigkeit als Koch sei nicht mehr zumutbar. Einschränkend wirkten sich Konzentrations stö rungen, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen sowie der erschwerte Kontakt mit den anderen aufgrund der Schwerhörigkeit aus (S. 4). Für die Zeit vom 6. November bis 31. Dezember 2014 attestierten sie dem Beschwer deführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/34). 3.2
In seiner Erstexpertise für die Hörgeräteversorgung vom 2. Februar 2015 (Urk. 8/22) stellte der HNO-Arzt Dr. B.___ einen Gesamthörverlust von 44,07 % fest.
Weiter gab er an, das Trommelfell sei beidseits reizlos und ge schlossen. Die Tympanometrie sei normal ausgefallen. Es bestehe eine Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits sowie eine leichte Hyperakusis . Der beidseitige Tinnitus sei an der Hörschwelle bei 8000 Hz maskierbar . 3.3
Der den Beschwerdeführer seit Februar
2013 behandelnde Psychiater, Dr. Y.___ , wiederholte im Bericht vom 20. März 2015 (Urk. 8/33) die in der Z.___ gestellten Diagnosen. Anders als die Klinikärzte mass er lediglich der rezidivierenden depressiven Störung,
ge genwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Jahren erfolgreich in verschiedenen Dienstleistungssparten im Gastronomie bereich als Koch, in einem Döner-Kebab-Stand, als Pouletbrater und als Bar keeper erwerbstätig war. Dr. Y.___
ging von einer Überarbeitung in diesen hektischen Berufen aus. Der Patient sei 2012 wegen einer Depression und einem beidseitigen Tinnitus zu ihm gekommen. Im Verlauf seien Ängst lichkeit, starke Verunsicherungsgefühle sowie umschriebene Kontrollzwänge hinzugekommen. 2014 habe sich der beidseitige Tinnitus zusehends ver schärft. Der Aufenthalt in der Tinnitusklinik ( Z.___ ) habe ausser präziser Hördiagnost ik nichts gebra cht. Auch die beidseitigen Hörgeräte könnten den Tinnitus nicht reduzieren. Hingegen hätten sie die Hörqualität verbessert (S. 2).
Es bestehe eine Irritation durch den beidseitigen Tinnitus, ferner Unkonzent riertheit, Vergesslichkeit, Verlangsamung, Gestresstheit , verminderte Be last barkeit und Muskelschwäche i n den Beinen (S. 2). Durch Integrationsmass nahmen mit enger psychiatrischer Begleitung könne allenfalls eine Rest arbeitsfähigkeit von 40-50 % erreicht werden, falls sich die Symptomatik und/oder deren Verarbeitung bessere (S. 3). Abschliessend schätzte Dr. Y.___ , dass Konzentration- und Auffassungsvermögen leicht, An passungsfähigkeit und Belastbarkeit hingegen stärker einge schränkt seien (S. 4). 3. 4
Die von der Z.___ am 15. Januar 2015 an Dr. Y.___
ge sandte Zusammenfassung der Krankengeschichte (Urk. 8/36 /1-6 ) entspricht weit gehend der Berichterstattung an die Beschwerdegegnerin vom 29. Dezem ber 2014 ( Urk. 8/21; E. 3.1
hievor ). Darüber hinaus lässt sich ihr entnehmen, dass die MRI-Untersuchung des Schädels wegen Klaustrophobie nicht zu Ende durchgeführt werden konnte . Die akquirierten Übersichtsbilder zeigten keine grössere Raumforderung und keine Hinweise auf eine neurode generative Erkrankung (S. 2). Durch das während des Klinikaufenthaltes organisierte Hörgerät habe sich das Hörvermögen deutlich gebessert, was für den Patienten die neue Erfahrung gebracht habe, die Welt mit allen Sinnen wahrzunehmen. Dadurch habe sich auch die Stimmung ver bessert. Der Tinnitus sei gemäss Angaben des Patienten ebenfalls nicht mehr so störend ge wesen (S. 4). Der Aufenthalt in der Klinik habe zur Teilnahme am Tinnitus bewältigungsprogramm
geführt . Dieses sei abgeschlossen, jedoch ohne sub jektive Verbesserung des Tinnitus. Der Beschwerdeführer habe den Vor schla g, in eine Tagesklinik in Zürich einzutreten, angenommen;
e in Termin für den 14. Januar 2015 sei vereinbart und die Adresse ausgehändigt worden (S. 5 ). 3. 5
Im Gutachten vom 24. Juni 2015 (Urk. 8/46) diagnostizierte Dr. A.___ aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0). Dazu gab er an, in der Untersuchung hätten nur die Schlafstörungen und die innere Unruhe als mittelgradig im poniert. L ediglich in leichtgradigem Masse seien eine Einschränkung von Kon zentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis, Verzweiflung, Instabilität, eine Einbusse an Selbstwertgefühl, Antriebsarmut, Müdigkeit und ein soziale r Rück zug festzustellen gewesen (S. 11 f.).
Der Beschwerdeführer sei seit 1999 geschieden. Er lebe bei Verwandten in Winterthur, wo er angeblich die meiste Zeit verbringe, aber auch in einer 1-Zimmer-Wohnung in Zürich. Er habe wenig soziale Kontakte, da er nicht mehr im Arbeitsprozess integriert sei. Er habe jedoch regelmässigen telefo nischen Kontakt zu zwei seiner in der Türkei le benden Schwestern. Das Alleins ein falle ihm äusserst schwer (S. 11). Zu seinem Tagesablauf habe er an gegeben, um 5 Uhr morgens aufzustehen und sofort zum Bahnhof zu gehen, wo er einen Kaffee trinke und die Zeitung lese. Dann komme er zurück und halte sich im Gemüsegarten seiner Verwandten auf. Dann gehe er in den Wald spazieren. Um zirka 12.30 Uhr nehme er eine warme Mahlzeit ein. Er sei ständig in Bewegung. Er pendle auch häufig zwischen Zürich und Win terthur. Er könne nicht alleine sein, sei deshalb meistens in Winterthur, vor allem an den Wochenenden. Er gehe um 24 Uhr ins Bett, wache aber immer wieder auf. Er könne im Durchschnitt nur vier bis fünf Stunden pro Nacht schlafen (S. 7).
Der Gutachter ging davon aus, dass der Beschwerdeführer über Ressourcen verfüge , auf welche er sich bei der Ausübung einer Tätigkeit stützen könne. Er sei fähig, sich an Regeln anzupassen und Aufgaben zu strukturieren. Er sei flexibel und umstellungsfähig. Er könne fachliche Kompetenzen anwenden, Entscheidungen fällen, durchhalten und sich selbst behaupten. Er sei fähig zu Spontanaktivitäten, zur Selbstpflege und zur Teilnahme am Verkehr. Er sei fähig, während sieben Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche zu ar beiten. Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % könne jedoch deshalb nicht attestiert werden , weil d er Versicherte durch die Müdigkeit, die mangelnde Konzentra tion und vor allem durch die innere Unruhe absorbiert sei . Bei Überlastung und Überforderung wäre jederzeit eine Exazerbation der depressiven Ent wicklung mit Auftreten einer schwergradigen Episode zu befürchten (S. 12).
Soweit der behandelnde Dr. Y.___ eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiere und an gebe , dass der Tinnitus keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit habe , stehe dies im Widerspruch zu den Angaben des Versicherten, wonach er vor allem deswegen in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Auch wäre eine mittelgradige depressive Episode aus versicherungsmedizi nischer Sicht nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu vereinbaren (S. 13).
Weiter sprach der Gutachter Aggravationstendenzen an, die in der Untersu chung eindeutig hätten ausgemacht werden können. So habe der Versicherte angegeben, dass sich sein Zustand während der Hospitalisation in der Z.___ nicht verbessert habe, was den Angaben im Austrittsbericht widerspreche. Sodann sei den Akten zu entnehmen, dass ein gesamter Hör ver lust von 44.07 % bestehe ;
d ies aber stehe in merkwürdigem Gegensatz dazu, dass der Untersucher gelegentlich und mit Absicht mit ganz leiser Stimme zum Exploranden gesprochen habe, worauf dieser meistens die Worte gut habe verstehen können, auch wenn er sich im Sessel ein wenig vor gebeugt habe. Es sei auch auffällig gewesen, dass die Dolmetscherin mit ihm im Wartezimmer mit relativ leiser Stimme habe sprechen können. Des Wei teren bestehe eine Inkonsistenz darin, dass der Versicherte schon vor der Untersu chung durch seinen Anwalt haben wissen lasse n , dass unbedingt ein Dol metscher zugegen sein müsse. Dies habe in Widerspruch dazu gestanden, dass der Versicherte überdurchschnittlich gut Deutsch verstehe und spreche. Es sei jedoch möglich, dass dieser Wunsch aus den Ängsten des Versicherten heraus entstanden sei. Er sei auch widersprüchlich gewesen in den Angaben, wonach er meistens in Winterthur bei seinen Bekannten sei. Ein anderes Mal habe er angegeben, dass er ständig zwischen Zürich und Winterthur hin und her pendle (S. 13 f.). 3. 6
Der behandelnde Dr. Y.___ wiederholte im Schreiben vom 11. März 2016 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 3/2) die bereits in der Z.___ gestellten Diagnosen. Sodann gab er an, dass die „ psy chiatrische Behandlung, die, nebst der korrekten kognitiv-verhaltensthera peutischen und medikamentösen Therapie der Depression, hinsichtlich des Tinnitus unermüdlich mit Ablenkungsstrategien ( Entfokussierung ) , Versu chen
akusti scher Neuorientierungen operiert“ , insgesamt keine Verbesserung, weder subjektiv noch objektiv, weder hinsichtlich der Depression noch des Tinnitus, gebracht habe. 4. 4.1 4.1.1
D as psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 24. Juni
2015 ( Urk. 8/46 ;
E. 3. 5 ) entspricht
den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.5 hievor ) . Es ist für die streitigen Belange um fassend und beantwortet die Frage nach den gesundheitlichen Beein träch ti gungen und der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Es beruht auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers , wel che angesichts der in der Z.___ festgestellten Sprachbarriere unter Mitwirkung einer Dolmetscherin durchgeführt wurde. Der Gutachter schil derte ausführlich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden bezie h ungsweise die Einschränkungen und setzte sich detailliert damit aus einan der. Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der relevanten Vorakten abge geben . Zwar nahm Dr. A.___ den Bericht der Z.___ vom 29. Dezember 2014 (Urk. 8/21; E. 3.1) offenbar nicht zur Kenntnis. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 f.) vermag dies die Beweis kraft des Gutachtens jedoch nicht zu mindern; denn Dr. A.___ kannte den Inhalt der von der Z.___ am 15. Januar 2015 an Dr. Y.___
gesandten Zusammenfassung der Krankengeschichte (Urk. 8/36 /1-6 ), die nebst dem Inhalt des Berichts von Ende 2014 weitergehende Angaben enthält (vgl. E. 3. 4
hievor ). Schliesslich leuchten Dr. A.___ Ausführungen in der Da r legung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situati on ein. In diesem Sinne erschei nen die Sc hlussfolgerungen als begründet. 4.1.2
D em Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten , als die vom Gutach ter Dr. A.___ angegebenen Inkonsistenzen (Urk. 8/46 S. 13 f. ; E. 3.5
hie vor ) nicht erstellt sind (Urk. 1 S. 5 f., S. 7) . Denn der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalt s in der Z.___ mit zwei Hörgeräten versorgt , womit die auf die Schwerhörigkeit zurückzuführenden Verständi gungsschwierigkeiten weggefallen sind. Entsprechend bemerkte Dr. A.___
eine bessere Kommunikation mit dem Beschwerdeführer, sei es mit Bezug auf das Hörvermögen als auch auf die dadurch weitgehend über wundene Sprach barriere.
Ausserdem war dem Gutachter offenbar nicht bewusst, dass der Beschwerde führer in Zürich eine eigene Wohnung hat, sich aber vor allem an den Wochenenden in Winterthur bei Bekannten aufhält, weil ihm die Einsam keit schwer fällt. Weiter sucht er zweimal pro Monat den in O.___
prak tizieren den Dr. Y.___ auf (Urk. 8/33 S. 2) und besucht wöchentlich Anlässe des türkischen Kulturvereins ( vgl. den in der Z.___ am 12. November 2014 aufgestellte n Behandlungsplan ,
Urk. 8/36/9-12 S. 2). Als er während der Begutachtung sein Pendeln zwischen Zürich und Winterthur ansprach, bezog sich der Beschwerdeführer offensichtlich auf diesen Um stand. Darin ist kein Widerspruch zu erblicken.
Dennoch vermögen besagte Äusserungen von Dr. A.___ die Beweiskraft seines Gutachtens mit Bezug auf die wesentlichen Grundaussagen nicht zu schmälern. 4.2
Nach Lage der Akten leidet der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung mit Episoden leichten (Dr. A.___ ) bis allenfalls mittleren ( Dr. Y.___ ) Grades.
Während Dr. Y.___ weiterhin an der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode fest hält, geht Dr. A.___ von einer nu r mehr leichten depressiven Sym ptomatik aus . Dies steht im Einklang mit der bei Austritt aus der Z.___ festgestellten (wenn auch minimalen) Besserung der bei Eintritt noch geklagten Ängste und Einschlafstörungen . Darüber hinaus stellten
die Klinikärzte eine Besserung der Stimmung nach der Hörgeräte versorgung fest (Urk. 8/36 /1-6 S. 4; E. 3. 4
hievor ).
Anhaltspunkte für eine Besserung lassen sich auch daraus ersehen , dass der Beschwerdeführer an lässlich der Begutachtung nicht mehr über Einschlafstörungen, Ängste oder Hyperakusis
klagte;
l etztere war laut der konsiliarischen Beurteilung von Dr. B.___ als Symptom der Depression zu verstehen (Urk. 8/21 S. 2; E. 3.1). Damit ist von einer insgesamt doch relevanten Verb esserung der de pressiven Symptomatik auszugehen .
Weshalb der behandelnde Dr. Y.___ trotz dieser positiven Veränderun gen weiterhin von einem unveränderten psychischen Zustand ausgeht, ist seinen Angaben nicht zu entnehmen. Ausserdem lassen der vom Beschwer de führer anlässlich der Begutachtung geschilderte Tagesablauf sowie das ge wöhnliche
Aktivitätenniveau (Urk. 8/46 S. 7; E. 3. 5 ) nicht auf eine depressive Symptomatik schliessen ,
die jegliche E rwerbstätigkeit verunmögliche n würde . Auch aus diesem Blickwinkel überzeugt die von Dr. Y.___ gestellte Diagnose nicht. Schliesslich würde selbst eine mittelgradige depressive Epi sode praxisgemäss nicht zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führen . Sodan n ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich der von der Z.___ empfohlene n tagesklinische n Behandlung (Urk. 8/36 /1-6 S. 5 ; E. 3. 4
hievor ) offenbar nicht unterzogen hat . W eder in den Berichten des Dr. Y.___ , noch in den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung finden sich Hinweise für die Aufnahme einer tagesklinischen Behandlung neben der
seit Sommer 2012
laufenden
Therapie bei Dr. Y.___ . So mit liesse sich auch bei Annahme eines mittelgradig depressiven Geschehens eine Invalidität rechtsprechungsgemäss nicht begründen. Zudem ist auf die Erfahrungstatsache zu verweisen , wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3 4.3.1
Beim Tinnitus
handelt es sich nach der Rechtsprechung
abgesehen von wenigen Fällen, denen eine pa thologisch-anatomische Veränderung zugrunde liegt
um ein subjektives, nicht objektivierbares Geschehen ( dazu eingehend BGE 138 V 248 E. 5.7 ff.). Aufgrund der fachärztlichen Abklärung durch Dr. B.___
ist vorliegend in somatischer Hinsicht ( Bereich Hals, Nasen und Ohren ) von mit Aus nahme der Schwerhörigkeit
unauffälligen Ver hält nissen auszugehen (Urk. 8/22 ; E. 3.2 ) . Die versicherungsrechtliche Prüfung hat dementsprechend nach der für andere organisch nicht objektiv ausge wiesene Beschwerdebilder ergangenen Rechtsprechung zu erfolgen, wobei eine Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 vorzunehmen ist (E. 1.2.2 hievor ) . 4.3.2
Bezüglich der Kategorie „funktioneller Schweregrad “ beziehungsweise des Aspekts der „ Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde “
(vgl. Michael E.
Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter
11. Juli 2016, S. 23) ist zu be merken, dass es sich beim Tinnitus gemäss der überwiegenden medizinischen Lehre nicht um ei n eigenständiges Krankheitsbild , sondern primär um ein Symptom handelt ( BGE 138 V 248 E. 5.8.2). Nach Meinung von Dr. B.___ ist er denn auch Folge der Schwerhörigkeit (Urk. 8/21 S. 2; E. 3 ) und wirkt sich laut dem Beschwerdeführer seit der Hörgerätever sorgung nicht mehr so störend aus
(Urk. 8/36 /1-6 S. 4; E. 3.4) .
Die Hörge räteversorgung erbrachte eine deutliche Besserung des Hörvermögens des Beschwerdeführers
(Urk. 8/36 /1-6 S. 4; E. 3.4) und damit verbunden eine merk liche Verminderung der auf die Schwerhörigkeit zurückzuführenden all tägli chen Einschränkungen.
Was den Aspekt des „Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder – resi stenz “ angeht, sind
zumindest bezogen auf den Zeitpunkt der ange foch te nen Verfügung die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausge schöpft, und als psychische „Komorbiditäten“ kommen gemäss Bundesgericht nur schwere und therapeutisch nicht (mehr) angehbare psychische Krankhei ten in Betracht (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2; Michael E. Meier, a.a.O., S. 27) .
Zum Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ sowie zur Kategorie „Konsistenz“ (zu Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen eingehend Michael E. Meier, a.a.O., S. 28 ff.) ergibt sich Folgendes: Aufgrund der anlässlich der psychiatrischen Begutachtung geschilderten Aktivitäten
(Urk. 8/46 S. 7, vgl. auch S. 4 f.) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer noch über verschie dene Ressourcen zur Alltagsbewältigung verfügt . So hat er einen regelmässi gen Tagesablauf (steht um 5 Uhr morgens auf , isst etwa um 12.30 Uhr zu Mittag und geht um 24 Uhr zu Bett), begibt sich unter die Leute (trinkt mor gens einen Kaffee am Bahnhof ) ,
hält sich viel im Freien auf (Arbeit im Gemüsegarten seiner Verwandten, Spaziergänge im Wald) und interessiert sich für das aktuelle Geschehen (liest die Zeitung) . Sodann verbringt der Beschwerdeführer viel Zeit mit Verwandten in Winterthur , denen er bei der A r beit
im Gemüsegarten hilft . Zu diesem Zweck ist er oft mit den öffent li chen Verkehrsmitteln unterwegs. Auch pflegt er regelmässigen telefoni schen Kontakt mit zwei in der Türkei lebenden Schwestern (Urk. 8/46 S. 11) .
D em in der Z.___ am 12. November 2014 aufgestellten Behandlungs plan kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in einem türkischen Kulturverein in Winterthur eingebunden ist, wo jedes Wochen ende gemeinsame Treffen und ein Austausch stattfinden. Auch erledigt er seinen Haushalt selbständig und kommt seine n Pflichten selbständig nach (Urk. 8/36/ 9-12 S. 2 ).
Zwar kann man im privaten Bereich von einer gewissen Einschränkung des Aktivitätsniveau s
ausgehen, wenngleich hier nicht zuletzt die fehlende Erwerbstätigkeit und die eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten eine Rolle spielen dürften. Auch ist durch die jahrelange Behandlung bei Dr. Y.___ ein gewisser Leidensdruck durchaus ausgewiesen . Jedoch lässt sich in einer Gesamtw ürdigung über alle Indikatoren nicht auf eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf grund des Tinnitus schliessen . 4. 4 4. 4 .1
Nach der Rechtsprechung ist es in sämt lichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen keineswegs allein Sa che der mit dem konkreten Einzelfall (gut achtlich) befassten Arztpersonen, selber ab schliessend und für die rechts anwendende Stelle (Verwaltung, Ge richt) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vorüber gehen den) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegeben heiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechts anwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sa che des (begutachtenden) Medi ziners ist es erstens, den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersu chung unter Berücksichtigung der subjek tiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Ver waltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgen abschätzung der erhobenen ge sundheitlichen Beeinträchtigungen für die Ar beitsfähigkeit kommt der Arzt person hingegen keine abschliessende Beur tei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähig keit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, wel che sie aus ihrer Sicht so sub stanziell wie möglich begrün det. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Be urteilung der Frage, welche Ar beitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind , in Ergänzung der medizini schen Unterla gen, für die Ermittlung des erwerb lich nutzbaren Leistungsver mögens die Fachpersonen der beruflichen Inte gration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). 4. 4 .2
Der Gutachter Dr. A.___ begründet die von ihm attestierte Einschrän kung der Arbeitsunfähigkeit von 20 % damit, dass der Beschwerdeführer durch die (subjektiv geklagte) Müdigkeit, die mangelnde Konzentration und vor allem durch die innere Unruhe absorbiert sei und b ei Überlastung und Überforderung jederzeit eine Exazerbation der depressiven Entwicklung zu befürchten wäre (Urk. 8/46 S. 12). Dies mag aus therapeutischen Überleg ungen angezeigt sein ;
eine relevante dauerhafte Einschränkung der Arbeits fä higkeit lässt sich aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht jedoch weder mit der milden depressiven Symptomatik noch mit dem Tinnitus begründen . Die dem Beschwerdeführer am 12. August 2015 auferlegte Schadenminde rungspflicht in Form weiterer fachpsychiatrischer Behandlung soll (auch) dazu beitragen, allfällige Exacerbationen rechtzeitig aufzufangen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsge mäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5. 2 5.2 .1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt
Danuser ,
aus der Gerichtskasse zu entschä digen. 5.2.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.2 .3
Der von Rechtsanwalt
Danuser
mit Eingabe vom
11. April 2016 geltend ge machte Aufwand von 11 Stunden 50 Minuten und Fr. 11.
Barauslagen (Urk. 6) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Be schwerdeführer
schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihm die Akten somit bekannt waren. Namentlich erscheint ein Aufwand von 5 Stunden für die Beschwerdeschrift und 5 Stunden für das Aktenstudium als überhöht.
Angesichts der zu rekapitulierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa neunseitigen Rechtsschrift , der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnli chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsan walt
Danuser
bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘150. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser, Zürich, wird mit Fr. 2'150 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird a uf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner