opencaselaw.ch

IV.2016.00325

Nichteintreten auf Rentenerhöhungsgesuch; keine Verschlimmerung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht.

Zürich SozVersG · 2017-03-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 31. Juli 2008 unter Hinweis auf einen Schädelbruch (Verkehrsunfall vom 26. März 2008, Urk. 7/214) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/9). Nachdem die Verwaltung medizinische und erwerbliche Abklärungen durchgeführt und den Versicher ten im August 2010 von den Ärzten der Y.___ hatte begutachten lassen (Expertise vom 23. November 2010 [ Urk. 7/ 57]), sprach sie ihm mit Verfügung vom 17. August 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % ab 1. März 2009 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/89).

Im Rahmen des im August 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver fahrens (Urk. 7/96) wurde die Ausrichtung einer halben Rente mit Mitteilung vom 2. Februar 2015 bestätigt (Urk. 7/106).

Am 17. November 2015 stellte der Versicherte sinngemäss ein Gesuch um Rentenerhöhung und reichte einen Bericht von Dr. med. Z.___, Leitender Arzt am A.___, vom 6. November 2015 ein (Urk. 7/110). Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 trat die IV-Stelle – in Be stätigung ihres Vorbescheids vom 17. Dezember 2015 (Urk. 7/112) – auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/113 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung liess X.___ am 10. März 2016 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung vom 11.2.2016 sei aufzuheben und auf das Leistungs begehren des Versicherten vom 18.11.2015 sei einzutreten. 2. Die Sache sei an die IV-Stelle Zürich zurückzuweisen, damit diese die weiteren Abklärungen vornimmt und über den Leistungsan spruch gemäss noch zu ergänzender Begründung neu entscheidet. 3. Verfahrensantrag: Es sei dem Unterzeichnenden eine angemessene Nachfrist bis zum 11.5.2016 anzusetzen, um die Beschwerde nach vorgenommenem Aktenstudium bzw. Beschaffung weiterer Akten hinsichtlich des Vorliegens eines Revisionsgrundes usw. weiter zu ergänzen und die Rechtsbegehren gegebenenfalls noch zu präzisieren. 4. Dem Versicherten sei im Ergebnis nach erneuter Festsetzung des Inva liditätsgrades eine ganze IV-Rente zuzusprechen, erlassen nochmals in einem neuen Vorbescheidverfahren . 5. Unentgeltliche Rechtspflege: Dem Versicherten sei die Rechtswohltat der unentgeltlichen Prozess führung zuzuerkennen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der SVA Zürich.“

Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2016 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 2 2. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 20. Juni 2016 stellte der Be schwerdeführer nachstehendes, modifiziertes Rechtsbegehren (Urk. 11 S. 1 f.): „1. Die Verfügung vom 11.2.2016 sei aufzuheben und auf das Leistungs begehren des Versicherten vom 18.11.2015 sei einzutreten. 2.a) Es sei festzustellen, dass die gesundheitliche Verfassung des Beschwer deführers sich bis heute massgeblich verschlechtert hat und eine Arbeitsfähigkeit heute nicht mehr besteht.

b) Eventualiter sei eine aktuelle, diesmal gerichtlich angeordnete neu ropsychologische Begutachtung des Versicherten in der B.___ anzuordnen, dies zur Spezifizierung der Details der seit 2010 gezeigten Verschlechterung einerseits sowie zur Bestä tigung der heute nicht mehr gegebenen Arbeitsfähigkeit zum ande ren.

c) Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle Zürich zur erneuten Feststellung der aktuellen Arbeitsfähigkeit und der Neufestsetzung des Invaliditätsgrades zurückzuweisen.

3 . Dem Versicherten sei im Ergebnis bei einer fehlenden Arbeitsfähig keit und einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invaliden rente zuzusprechen.

4 . Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der SVA Zürich.“

Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. August 2016 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 4. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV]). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, spielt inso weit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prü fung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Ab klärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berück sichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurtei lungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (vgl. BGE 109 V 262 E. 3). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvor schrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Ver waltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Än derung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung er heblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Ver waltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72

E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Streitgegenstand im System der nachträglichen Ver waltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegen - standes

– den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Ver - fügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschrei bung sind Anfech - tungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungs - verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prü fen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmäs sigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den mate riellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf das Rentenerhö hungsgesuch damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass es seit der letzten Verfügung zu einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen sei. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2). Daran ändere auch der Be richt von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. März 2016 nichts. Er enthalte keine neuen objektiven Befunde, die eine Verschlechterung hätten glaubhaft darlegen können (Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dem Bericht von Dr. C.___ vom 6. März 2016 sei eine mass gebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu entnehmen. Insbe sondere die heute fehlende Fähigkeit, Informationen aufzunehmen, zu be halten, zu ordnen und wieder abzurufen, erweise sich als verunmöglichender Faktor, irgendeine ve rnünftige Arbeitstätigkeit aus führen zu können (Urk. 1 S. 5). Namentlich a ufgrund der im Austrittsbericht vom 26. April 2016 über den stationären Aufenthalt vom 4.

bis 27. April 2016 im B.___

festgehaltenen Ergebnisse stehe fest, dass sich seine neu ropsychologische und physische Konstitution zwischenzeitlich insoweit ver schlechtert habe, dass h eute keine Arbeitsfähigkeit auf dem primären Ar beitsmarkt mehr bestehe (Urk. 11 S. 4 ff.). 3.

3.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) ist die Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten; über des sen Leistungsanspruch an sich hat sie im fraglichen Entscheid nicht befun den. Soweit die Zusprache von Leistungen beantragt wird (Urk. 1 und Urk. 11), ist demnach mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; vgl. auch E. 1.4 hievor). Aus diesem Grund ist im vorliegenden Prozess auch eine gerichtlich e Einholun g eines neuropsychologischen Gutachtens durch die Ärzte der B.___ nicht angezeigt (vgl. Urk. 11 S. 2). 3.2

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2016 zu Recht nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 1

7. November 2015 eingetreten ist. Er lässt die Verwaltung – wie vorliegend – eine rechtsgenügliche

Nichteintre tensverfügung, legt das Gericht seiner Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64

E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Die beschwerdeweise aufgelegten medizini schen Berichte (Urk. 3/6 und Urk. 12/7-8) sind daher für die vorliegend ein zig zu beurteilende Eintretensfrage nicht zu beachten.

4. 4.1

Dem im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 6. November 2015 ist zu entne hmen, dass der Beschwerdeführer unter einer symptomatischen Epilepsie mit komplex fokalen (Erstmanifestation Mai 2009) und sekundär generalisierten epilepti schen Anfällen leidet. Der Beschwerdeführer sei seit März 2011 anfallsfrei unter Timonil . Die Elektroenzephalografie habe keine epilepsietypischen Po tentiale aufgezeichnet. Es bestehe deshalb aus epileptologischer Sicht ein stabiler, anfallsfreier und somit erfreulicher Verlauf . Er sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer auf dem primären Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei (Urk. 7/110/4-5). Die nämliche Gesundheitsstörung wurde von Dr. Z.___ bereits in seinen Berichten vom

20. November 2013 (Urk. 7/96/5-6) und 12 . November 2014 (Urk. 7/104/6-8) – auf welchen unter anderem die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2015 be treffend den unveränderten Rentenanspruch (Urk. 7/106) basierte – und den Experten der Y.___ i m Gutach ten vom 23. November 2010 (Urk. 7/57 S.

22 und S. 37 f.) – auf deren Beurteilung hin die rentenzusprechende Verfügung vom 17. August 2011 (Urk. 7/89) erging – festgestellt. Vor diesem Hinter grund ist von keiner zwischenzeitlich eingetretenen Verschlimmerung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser ohne hin seit einigen Jahren keine epileptischen Anfälle mehr erlitten hat te .

Dass die weiteren im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 26. März 2008 stehenden Besch werden – insbesondere diejenigen aufgrund des damals erlittenen schweren Schädelhirntraumas – seit der Mitteilung vom 2. Februar 2015 beziehungsweise der Verfügung vom 23. November 2010 in ihrer In tensität derart zugenommen hätten, dass nun daraus eine weitergehende Einschränkung (der Arbeitsfähigkeit) resultierte, erscheint aufgrund der Be urteilung von Dr. Z.___ vom 6. November 2015 nicht als glaubhaft. Dieser verwies vielmehr auf eine diesbezüglich fehlende gesund heitliche Veränderung (Urk. 7/110/4-5 S. 1). Insofern handelt es sich bei sei ner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts (vgl. zudem zum Beweiswert von Berichten behan delnder Spezialärzte BGE 135 V 465 E. 4.5 und 125 V 351 E. 3b/cc), was re visionsrechtlich irrelevant ist.

4.2

Da demnach mit der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Revi sionsbegehren eingereichten medizinischen Beurteilung keine seit dem

23. November 2010 respektive dem

2. Februar 2015

eingetretene anspruchs relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht wurde, ist die Beschwerdegegnerin am

11. Februar 2016 zu Recht

nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch eingetreten. Die Beschwerde ist demnach abzu weisen. 5. 5.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kosten pflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrens aufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 5.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht (GebV

SVGer) wird – auch im Rahmen der un entgeltlichen Rechtsvertretung – insbesondere für unnötigen Aufwand kein Ersatz ge währt. 5.3

Der von Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian, der mit Gerichtverfügung vom 2 2. April 2016 zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellt wurde (Urk. 9), mit Eingabe n vom

25. August 2016

und 13. März 2017 gelte nd gemachte Aufwand von 24 Stunden und 30 Minuten sowie

Fr. 300.50 respektive Fr. 337.25 Barauslagen (Urk. 17 und Urk. 19) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange messen. Namentlich stellen die Anfragen beim Hausarzt, beim A.___ und bei den

B.___ und die damit im Zusammenhang stehenden Abklärungen unnötige Handlungen dar, bezogen sie sich doch auf einen im vorliegenden Verfahren nicht entscheidrelevanten Zeitraum. Zudem können Aufwendungen, die im Rahmen eines Verfahrens vor Bezirksgericht angefallen sind (Po s ten vom 9. Juni), vorliegend nicht geltend gemacht wer den.

Angesichts der zu studierenden gut 119 Aktenstücke der Beschwerdegegne rin, der jeweils etwa 6- seitigen Rechtsschriften, die jedoch in der Hauptsache Ausf ührungen enthalten, die am Prozessthema vorbeigehen, den Aufwen dungen im Zusammenhang mit den Gesuch en um unentgeltliche Rechtsver beiständung und Fristerstreckung sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Daniel Can drian bei Anwendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5 .4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian, Schwyz, wird mit Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 31. Juli 2008 unter Hinweis auf einen Schädelbruch (Verkehrsunfall vom 26. März 2008, Urk. 7/214) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/9). Nachdem die Verwaltung medizinische und erwerbliche Abklärungen durchgeführt und den Versicher ten im August 2010 von den Ärzten der Y.___ hatte begutachten lassen (Expertise vom 23. November 2010 [ Urk. 7/ 57]), sprach sie ihm mit Verfügung vom 17. August 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % ab 1. März 2009 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/89).

Im Rahmen des im August 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver fahrens (Urk. 7/96) wurde die Ausrichtung einer halben Rente mit Mitteilung vom 2. Februar 2015 bestätigt (Urk. 7/106).

Am 17. November 2015 stellte der Versicherte sinngemäss ein Gesuch um Rentenerhöhung und reichte einen Bericht von Dr. med. Z.___, Leitender Arzt am A.___, vom 6. November 2015 ein (Urk. 7/110). Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 trat die IV-Stelle – in Be stätigung ihres Vorbescheids vom 17. Dezember 2015 (Urk. 7/112) – auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/113 = Urk. 2).

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV]). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, spielt inso weit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prü fung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Ab klärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berück sichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurtei lungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (vgl. BGE 109 V 262 E. 3).

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvor schrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Ver waltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Än derung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung er heblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Ver waltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72

E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Streitgegenstand im System der nachträglichen Ver waltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegen - standes

– den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Ver - fügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschrei bung sind Anfech - tungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungs - verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prü fen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmäs sigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den mate riellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

E. 2 Gegen diese Verfügung liess X.___ am 10. März 2016 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung vom 11.2.2016 sei aufzuheben und auf das Leistungs begehren des Versicherten vom 18.11.2015 sei einzutreten. 2. Die Sache sei an die IV-Stelle Zürich zurückzuweisen, damit diese die weiteren Abklärungen vornimmt und über den Leistungsan spruch gemäss noch zu ergänzender Begründung neu entscheidet. 3. Verfahrensantrag: Es sei dem Unterzeichnenden eine angemessene Nachfrist bis zum 11.5.2016 anzusetzen, um die Beschwerde nach vorgenommenem Aktenstudium bzw. Beschaffung weiterer Akten hinsichtlich des Vorliegens eines Revisionsgrundes usw. weiter zu ergänzen und die Rechtsbegehren gegebenenfalls noch zu präzisieren. 4. Dem Versicherten sei im Ergebnis nach erneuter Festsetzung des Inva liditätsgrades eine ganze IV-Rente zuzusprechen, erlassen nochmals in einem neuen Vorbescheidverfahren . 5. Unentgeltliche Rechtspflege: Dem Versicherten sei die Rechtswohltat der unentgeltlichen Prozess führung zuzuerkennen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der SVA Zürich.“

Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2016 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 2 2. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 20. Juni 2016 stellte der Be schwerdeführer nachstehendes, modifiziertes Rechtsbegehren (Urk. 11 S. 1 f.): „1. Die Verfügung vom 11.2.2016 sei aufzuheben und auf das Leistungs begehren des Versicherten vom 18.11.2015 sei einzutreten. 2.a) Es sei festzustellen, dass die gesundheitliche Verfassung des Beschwer deführers sich bis heute massgeblich verschlechtert hat und eine Arbeitsfähigkeit heute nicht mehr besteht.

b) Eventualiter sei eine aktuelle, diesmal gerichtlich angeordnete neu ropsychologische Begutachtung des Versicherten in der B.___ anzuordnen, dies zur Spezifizierung der Details der seit 2010 gezeigten Verschlechterung einerseits sowie zur Bestä tigung der heute nicht mehr gegebenen Arbeitsfähigkeit zum ande ren.

c) Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle Zürich zur erneuten Feststellung der aktuellen Arbeitsfähigkeit und der Neufestsetzung des Invaliditätsgrades zurückzuweisen.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf das Rentenerhö hungsgesuch damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass es seit der letzten Verfügung zu einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen sei. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2). Daran ändere auch der Be richt von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. März 2016 nichts. Er enthalte keine neuen objektiven Befunde, die eine Verschlechterung hätten glaubhaft darlegen können (Urk. 6).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dem Bericht von Dr. C.___ vom 6. März 2016 sei eine mass gebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu entnehmen. Insbe sondere die heute fehlende Fähigkeit, Informationen aufzunehmen, zu be halten, zu ordnen und wieder abzurufen, erweise sich als verunmöglichender Faktor, irgendeine ve rnünftige Arbeitstätigkeit aus führen zu können (Urk. 1 S. 5). Namentlich a ufgrund der im Austrittsbericht vom 26. April 2016 über den stationären Aufenthalt vom 4.

bis 27. April 2016 im B.___

festgehaltenen Ergebnisse stehe fest, dass sich seine neu ropsychologische und physische Konstitution zwischenzeitlich insoweit ver schlechtert habe, dass h eute keine Arbeitsfähigkeit auf dem primären Ar beitsmarkt mehr bestehe (Urk. 11 S. 4 ff.). 3.

E. 3 . Dem Versicherten sei im Ergebnis bei einer fehlenden Arbeitsfähig keit und einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invaliden rente zuzusprechen.

E. 3.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) ist die Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten; über des sen Leistungsanspruch an sich hat sie im fraglichen Entscheid nicht befun den. Soweit die Zusprache von Leistungen beantragt wird (Urk. 1 und Urk. 11), ist demnach mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; vgl. auch E. 1.4 hievor). Aus diesem Grund ist im vorliegenden Prozess auch eine gerichtlich e Einholun g eines neuropsychologischen Gutachtens durch die Ärzte der B.___ nicht angezeigt (vgl. Urk. 11 S. 2).

E. 3.2 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2016 zu Recht nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 1

E. 4 . Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der SVA Zürich.“

Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. August 2016 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 4. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Dem im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 6. November 2015 ist zu entne hmen, dass der Beschwerdeführer unter einer symptomatischen Epilepsie mit komplex fokalen (Erstmanifestation Mai 2009) und sekundär generalisierten epilepti schen Anfällen leidet. Der Beschwerdeführer sei seit März 2011 anfallsfrei unter Timonil . Die Elektroenzephalografie habe keine epilepsietypischen Po tentiale aufgezeichnet. Es bestehe deshalb aus epileptologischer Sicht ein stabiler, anfallsfreier und somit erfreulicher Verlauf . Er sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer auf dem primären Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei (Urk. 7/110/4-5). Die nämliche Gesundheitsstörung wurde von Dr. Z.___ bereits in seinen Berichten vom

20. November 2013 (Urk. 7/96/5-6) und

E. 4.2 Da demnach mit der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Revi sionsbegehren eingereichten medizinischen Beurteilung keine seit dem

23. November 2010 respektive dem

2. Februar 2015

eingetretene anspruchs relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht wurde, ist die Beschwerdegegnerin am

11. Februar 2016 zu Recht

nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch eingetreten. Die Beschwerde ist demnach abzu weisen. 5. 5.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kosten pflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrens aufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 5.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht (GebV

SVGer) wird – auch im Rahmen der un entgeltlichen Rechtsvertretung – insbesondere für unnötigen Aufwand kein Ersatz ge währt. 5.3

Der von Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian, der mit Gerichtverfügung vom 2 2. April 2016 zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellt wurde (Urk. 9), mit Eingabe n vom

25. August 2016

und 13. März 2017 gelte nd gemachte Aufwand von 24 Stunden und 30 Minuten sowie

Fr. 300.50 respektive Fr. 337.25 Barauslagen (Urk.

E. 7 November 2015 eingetreten ist. Er lässt die Verwaltung – wie vorliegend – eine rechtsgenügliche

Nichteintre tensverfügung, legt das Gericht seiner Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64

E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Die beschwerdeweise aufgelegten medizini schen Berichte (Urk. 3/6 und Urk. 12/7-8) sind daher für die vorliegend ein zig zu beurteilende Eintretensfrage nicht zu beachten.

4.

E. 12 . November 2014 (Urk. 7/104/6-8) – auf welchen unter anderem die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2015 be treffend den unveränderten Rentenanspruch (Urk. 7/106) basierte – und den Experten der Y.___ i m Gutach ten vom 23. November 2010 (Urk. 7/57 S.

22 und S. 37 f.) – auf deren Beurteilung hin die rentenzusprechende Verfügung vom 17. August 2011 (Urk. 7/89) erging – festgestellt. Vor diesem Hinter grund ist von keiner zwischenzeitlich eingetretenen Verschlimmerung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser ohne hin seit einigen Jahren keine epileptischen Anfälle mehr erlitten hat te .

Dass die weiteren im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 26. März 2008 stehenden Besch werden – insbesondere diejenigen aufgrund des damals erlittenen schweren Schädelhirntraumas – seit der Mitteilung vom 2. Februar 2015 beziehungsweise der Verfügung vom 23. November 2010 in ihrer In tensität derart zugenommen hätten, dass nun daraus eine weitergehende Einschränkung (der Arbeitsfähigkeit) resultierte, erscheint aufgrund der Be urteilung von Dr. Z.___ vom 6. November 2015 nicht als glaubhaft. Dieser verwies vielmehr auf eine diesbezüglich fehlende gesund heitliche Veränderung (Urk. 7/110/4-5 S. 1). Insofern handelt es sich bei sei ner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts (vgl. zudem zum Beweiswert von Berichten behan delnder Spezialärzte BGE 135 V 465 E. 4.5 und 125 V 351 E. 3b/cc), was re visionsrechtlich irrelevant ist.

E. 17 und Urk.

E. 19 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange messen. Namentlich stellen die Anfragen beim Hausarzt, beim A.___ und bei den

B.___ und die damit im Zusammenhang stehenden Abklärungen unnötige Handlungen dar, bezogen sie sich doch auf einen im vorliegenden Verfahren nicht entscheidrelevanten Zeitraum. Zudem können Aufwendungen, die im Rahmen eines Verfahrens vor Bezirksgericht angefallen sind (Po s ten vom 9. Juni), vorliegend nicht geltend gemacht wer den.

Angesichts der zu studierenden gut 119 Aktenstücke der Beschwerdegegne rin, der jeweils etwa 6- seitigen Rechtsschriften, die jedoch in der Hauptsache Ausf ührungen enthalten, die am Prozessthema vorbeigehen, den Aufwen dungen im Zusammenhang mit den Gesuch en um unentgeltliche Rechtsver beiständung und Fristerstreckung sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Daniel Can drian bei Anwendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5 .4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian, Schwyz, wird mit Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00325 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

24. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian Weidhuobli 29, 6430 Schwyz gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 31. Juli 2008 unter Hinweis auf einen Schädelbruch (Verkehrsunfall vom 26. März 2008, Urk. 7/214) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/9). Nachdem die Verwaltung medizinische und erwerbliche Abklärungen durchgeführt und den Versicher ten im August 2010 von den Ärzten der Y.___ hatte begutachten lassen (Expertise vom 23. November 2010 [ Urk. 7/ 57]), sprach sie ihm mit Verfügung vom 17. August 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % ab 1. März 2009 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/89).

Im Rahmen des im August 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver fahrens (Urk. 7/96) wurde die Ausrichtung einer halben Rente mit Mitteilung vom 2. Februar 2015 bestätigt (Urk. 7/106).

Am 17. November 2015 stellte der Versicherte sinngemäss ein Gesuch um Rentenerhöhung und reichte einen Bericht von Dr. med. Z.___, Leitender Arzt am A.___, vom 6. November 2015 ein (Urk. 7/110). Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 trat die IV-Stelle – in Be stätigung ihres Vorbescheids vom 17. Dezember 2015 (Urk. 7/112) – auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/113 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung liess X.___ am 10. März 2016 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung vom 11.2.2016 sei aufzuheben und auf das Leistungs begehren des Versicherten vom 18.11.2015 sei einzutreten. 2. Die Sache sei an die IV-Stelle Zürich zurückzuweisen, damit diese die weiteren Abklärungen vornimmt und über den Leistungsan spruch gemäss noch zu ergänzender Begründung neu entscheidet. 3. Verfahrensantrag: Es sei dem Unterzeichnenden eine angemessene Nachfrist bis zum 11.5.2016 anzusetzen, um die Beschwerde nach vorgenommenem Aktenstudium bzw. Beschaffung weiterer Akten hinsichtlich des Vorliegens eines Revisionsgrundes usw. weiter zu ergänzen und die Rechtsbegehren gegebenenfalls noch zu präzisieren. 4. Dem Versicherten sei im Ergebnis nach erneuter Festsetzung des Inva liditätsgrades eine ganze IV-Rente zuzusprechen, erlassen nochmals in einem neuen Vorbescheidverfahren . 5. Unentgeltliche Rechtspflege: Dem Versicherten sei die Rechtswohltat der unentgeltlichen Prozess führung zuzuerkennen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der SVA Zürich.“

Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2016 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 2 2. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 20. Juni 2016 stellte der Be schwerdeführer nachstehendes, modifiziertes Rechtsbegehren (Urk. 11 S. 1 f.): „1. Die Verfügung vom 11.2.2016 sei aufzuheben und auf das Leistungs begehren des Versicherten vom 18.11.2015 sei einzutreten. 2.a) Es sei festzustellen, dass die gesundheitliche Verfassung des Beschwer deführers sich bis heute massgeblich verschlechtert hat und eine Arbeitsfähigkeit heute nicht mehr besteht.

b) Eventualiter sei eine aktuelle, diesmal gerichtlich angeordnete neu ropsychologische Begutachtung des Versicherten in der B.___ anzuordnen, dies zur Spezifizierung der Details der seit 2010 gezeigten Verschlechterung einerseits sowie zur Bestä tigung der heute nicht mehr gegebenen Arbeitsfähigkeit zum ande ren.

c) Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle Zürich zur erneuten Feststellung der aktuellen Arbeitsfähigkeit und der Neufestsetzung des Invaliditätsgrades zurückzuweisen.

3 . Dem Versicherten sei im Ergebnis bei einer fehlenden Arbeitsfähig keit und einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invaliden rente zuzusprechen.

4 . Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der SVA Zürich.“

Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. August 2016 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 4. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV]). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, spielt inso weit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prü fung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Ab klärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berück sichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurtei lungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (vgl. BGE 109 V 262 E. 3). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvor schrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Ver waltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Än derung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung er heblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Ver waltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72

E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Streitgegenstand im System der nachträglichen Ver waltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegen - standes

– den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Ver - fügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschrei bung sind Anfech - tungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungs - verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prü fen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmäs sigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den mate riellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf das Rentenerhö hungsgesuch damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass es seit der letzten Verfügung zu einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen sei. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2). Daran ändere auch der Be richt von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. März 2016 nichts. Er enthalte keine neuen objektiven Befunde, die eine Verschlechterung hätten glaubhaft darlegen können (Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dem Bericht von Dr. C.___ vom 6. März 2016 sei eine mass gebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu entnehmen. Insbe sondere die heute fehlende Fähigkeit, Informationen aufzunehmen, zu be halten, zu ordnen und wieder abzurufen, erweise sich als verunmöglichender Faktor, irgendeine ve rnünftige Arbeitstätigkeit aus führen zu können (Urk. 1 S. 5). Namentlich a ufgrund der im Austrittsbericht vom 26. April 2016 über den stationären Aufenthalt vom 4.

bis 27. April 2016 im B.___

festgehaltenen Ergebnisse stehe fest, dass sich seine neu ropsychologische und physische Konstitution zwischenzeitlich insoweit ver schlechtert habe, dass h eute keine Arbeitsfähigkeit auf dem primären Ar beitsmarkt mehr bestehe (Urk. 11 S. 4 ff.). 3.

3.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) ist die Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten; über des sen Leistungsanspruch an sich hat sie im fraglichen Entscheid nicht befun den. Soweit die Zusprache von Leistungen beantragt wird (Urk. 1 und Urk. 11), ist demnach mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; vgl. auch E. 1.4 hievor). Aus diesem Grund ist im vorliegenden Prozess auch eine gerichtlich e Einholun g eines neuropsychologischen Gutachtens durch die Ärzte der B.___ nicht angezeigt (vgl. Urk. 11 S. 2). 3.2

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2016 zu Recht nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 1

7. November 2015 eingetreten ist. Er lässt die Verwaltung – wie vorliegend – eine rechtsgenügliche

Nichteintre tensverfügung, legt das Gericht seiner Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64

E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Die beschwerdeweise aufgelegten medizini schen Berichte (Urk. 3/6 und Urk. 12/7-8) sind daher für die vorliegend ein zig zu beurteilende Eintretensfrage nicht zu beachten.

4. 4.1

Dem im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 6. November 2015 ist zu entne hmen, dass der Beschwerdeführer unter einer symptomatischen Epilepsie mit komplex fokalen (Erstmanifestation Mai 2009) und sekundär generalisierten epilepti schen Anfällen leidet. Der Beschwerdeführer sei seit März 2011 anfallsfrei unter Timonil . Die Elektroenzephalografie habe keine epilepsietypischen Po tentiale aufgezeichnet. Es bestehe deshalb aus epileptologischer Sicht ein stabiler, anfallsfreier und somit erfreulicher Verlauf . Er sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer auf dem primären Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei (Urk. 7/110/4-5). Die nämliche Gesundheitsstörung wurde von Dr. Z.___ bereits in seinen Berichten vom

20. November 2013 (Urk. 7/96/5-6) und 12 . November 2014 (Urk. 7/104/6-8) – auf welchen unter anderem die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2015 be treffend den unveränderten Rentenanspruch (Urk. 7/106) basierte – und den Experten der Y.___ i m Gutach ten vom 23. November 2010 (Urk. 7/57 S.

22 und S. 37 f.) – auf deren Beurteilung hin die rentenzusprechende Verfügung vom 17. August 2011 (Urk. 7/89) erging – festgestellt. Vor diesem Hinter grund ist von keiner zwischenzeitlich eingetretenen Verschlimmerung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser ohne hin seit einigen Jahren keine epileptischen Anfälle mehr erlitten hat te .

Dass die weiteren im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 26. März 2008 stehenden Besch werden – insbesondere diejenigen aufgrund des damals erlittenen schweren Schädelhirntraumas – seit der Mitteilung vom 2. Februar 2015 beziehungsweise der Verfügung vom 23. November 2010 in ihrer In tensität derart zugenommen hätten, dass nun daraus eine weitergehende Einschränkung (der Arbeitsfähigkeit) resultierte, erscheint aufgrund der Be urteilung von Dr. Z.___ vom 6. November 2015 nicht als glaubhaft. Dieser verwies vielmehr auf eine diesbezüglich fehlende gesund heitliche Veränderung (Urk. 7/110/4-5 S. 1). Insofern handelt es sich bei sei ner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts (vgl. zudem zum Beweiswert von Berichten behan delnder Spezialärzte BGE 135 V 465 E. 4.5 und 125 V 351 E. 3b/cc), was re visionsrechtlich irrelevant ist.

4.2

Da demnach mit der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Revi sionsbegehren eingereichten medizinischen Beurteilung keine seit dem

23. November 2010 respektive dem

2. Februar 2015

eingetretene anspruchs relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht wurde, ist die Beschwerdegegnerin am

11. Februar 2016 zu Recht

nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch eingetreten. Die Beschwerde ist demnach abzu weisen. 5. 5.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kosten pflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrens aufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 5.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht (GebV

SVGer) wird – auch im Rahmen der un entgeltlichen Rechtsvertretung – insbesondere für unnötigen Aufwand kein Ersatz ge währt. 5.3

Der von Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian, der mit Gerichtverfügung vom 2 2. April 2016 zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellt wurde (Urk. 9), mit Eingabe n vom

25. August 2016

und 13. März 2017 gelte nd gemachte Aufwand von 24 Stunden und 30 Minuten sowie

Fr. 300.50 respektive Fr. 337.25 Barauslagen (Urk. 17 und Urk. 19) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange messen. Namentlich stellen die Anfragen beim Hausarzt, beim A.___ und bei den

B.___ und die damit im Zusammenhang stehenden Abklärungen unnötige Handlungen dar, bezogen sie sich doch auf einen im vorliegenden Verfahren nicht entscheidrelevanten Zeitraum. Zudem können Aufwendungen, die im Rahmen eines Verfahrens vor Bezirksgericht angefallen sind (Po s ten vom 9. Juni), vorliegend nicht geltend gemacht wer den.

Angesichts der zu studierenden gut 119 Aktenstücke der Beschwerdegegne rin, der jeweils etwa 6- seitigen Rechtsschriften, die jedoch in der Hauptsache Ausf ührungen enthalten, die am Prozessthema vorbeigehen, den Aufwen dungen im Zusammenhang mit den Gesuch en um unentgeltliche Rechtsver beiständung und Fristerstreckung sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Daniel Can drian bei Anwendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5 .4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian, Schwyz, wird mit Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher