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IV.2016.00314

Einkommensvergleich. Das Valideneinkommen ist gestützt auf die LSE zu ermitteln und beim Invalideneinkommen ist wegen des tiefen Beschäftigungsgrades ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Es resultieren höhere Rentenansprüche als von der IV-Stelle berechnet.

Zürich SozVersG · 2017-09-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1970 geborene X.___ ist gelernter Autoelektriker (Urk. 6/9/4) und war zuletzt vom 1. Oktober 2008 bis am 30. Juni 2012 (mit Freistellung ab 16. Januar 2012) mit einem Pensum von 100 % als Lagerist beziehungsweise Logistikmitarbeiter bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/3/1, Urk. 6/15/2). Am 3. Juli 2012 erfolgte die Anmeldung zur Früh erfassung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Hinweis auf ein Karpaltunnelsyndrom, eine Diskushernie an der Halswirbelsäule und eine Spon dylose sowie auf eine seit dem 14. März 2012 bestehende 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 6/3/1). Am 16. August 2012 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizi nischer Hinsicht. Mit Vorbescheid vom 25. November 2013 stellte sie dem Ver sicherten die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom März bis September 2013 sowie die Verneinung eines Rentenanspruchs für die Zeit ab Oktober 2013 in Aussicht (Urk. 6/54). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Januar 2014 (Urk. 6/59), ergänzt am 7. März 2014 (Urk. 6/65), Einwand. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte zu den Akten, holte das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 4. August 2015 (Urk. 6/125) sowie die Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. August 2015 (Urk. 6/137/7-9) und vom 9. Oktober 2015 (Urk. 6/137/10) ein. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 sprach sie ihm für die Zeit von März 2013 bis Juni 2014 eine Dreiviertelsrente, für Juli 2014 bis März 2015 eine Viertelsrente sowie ab April 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/138 und Urk. 6/143). 2.

Gegen diese Verfügung vom 5. Februar 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. März 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 22 . August 201 7 wurde die Pensionskasse der Y.___ zum Prozess beigela den (Urk. 8). Diese verzichtete mit Eingabe vom 11. September 2017 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei seit März 2012 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Gestützt auf ihre Abklärungen ging sie davon aus, nach Ablauf des Wartejahres habe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Das Valideneinkommen bemass sie anhand der Angaben des letzten Arbeitgebers (Y.___) und beim Invali deneinkommen zog sie die LSE 2012 heran. So ermittelte sie einen Invaliditäts grad von 68 % respektive einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 2, S. 2 des Begründungsteils). Weiter führte sie aus, ab April 2014 sei dem Beschwer deführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar gewesen, weshalb er ab Juli 2014 nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Seit Januar 2015 sei er vollumfänglich erwerbsunfähig und habe somit ab April 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 2 S. 2-3 des Begrün dungsteils). 2.2

Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde, dass kein Leidensab zug vorgenommen worden sei, obwohl ein solcher bereits aufgrund des Beschäftigungsgrades von nur noch 30 % ausgewiesen sei. Ferner sei er auf grund seiner Einschränkungen nur noch sehr beschränkt einsatzfähig (Urk. 1 S. 3 f.). Angesichts der kaum verwertbaren Teilzeitarbeit im Umfang von 30 %, der ungenügenden Kenntnisse der hiesigen Landessprache sowie der zahlreichen körperlichen Einschränkungen sei ein Abzug von 25 % angemessen (Urk. 1 S. 4). Demnach habe er vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. Juli 2014 bis am 31. März 2015 Anspruch auf eine Drei viertelsrente und ab 1. April 2015 bis auf Weiteres Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 4). 3.

In medizinischer Hinsicht ist gestützt auf die in Würdigung der vorhandenen Gutachten und Arztberichte sowie -zeugnisse ergangene Beurteilung des RAD davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit seit 14. März 2012 dauerhaft arbeitsunfähig ist; ferner dass beim Beschwerde führer für eine angepasste, sehr leichte sowie wechselbelastende Tätigkeit ohne Rückenzwangshaltungen von Januar 2013 bis März 2014 eine Restarbeits fähig keit von 30 % sowie von April 2014 bis Januar 2015 eine Restarbeits fähigkeit von 50 % bestand und dass seit dem 10. Januar 2015 eine vollum fängliche Erwerbsunfähigkeit besteht (Urk. 6/137/8 und Urk. 6/137/10 in Verbindung mit Urk. 8/135/3-4). Dies wurde von keiner Seite bean standet und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 4. 4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dem Kündigungs schreiben vom 16. Januar 2012 lässt sich entnehmen, dass das letzte Anstel lungsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Y.___ seitens der Arbeitgeberin aus

invaliditätsfremden Gründen aufgelöst worden ist (Urk. 6/15/1) . Angesichts dessen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Logistikmitarbeiter bei der Y.___ unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte.

Entgegen der Sichtweise beider Parteien ist folglich bei der Festlegung des Vali deneinkommens nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst, sondern auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2012 abzustellen. Vor seiner Tätigkeit bei der Y.___ hatte der Beschwerdeführer Anstellungen für unterschiedliche Tätigkeiten inne gehabt (Urk. 7/17), wobei er oft im Bereich Lager und Spedi tion gearbeitet (Urk. 7/17/1-2, Urk. 7/17/5-7) respektive jahrelange Arbeitser fahrung gesammelt, einen Grundkurs im Lagerwesen (Urk. 6/17/13-14) sowie einen Kurs betreffend Informatik im Magazin (Urk. 6/17/12) absolviert und einen Staplerfahrerausweis erlangt (Urk. 6/17/15) hatte. Vor diesem Hintergrund ist das Kompetenzniveau 2 passend. Dieses beinhaltet praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, das Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst und Fahrdienst (vgl. Tabelle TA1 [Privater Sektor], Erläuterungen; abrufbar im Internet), wobei es sich - im Unterschied zum Kompe tenzniveau 3 - nicht um komplexe praktische Tätigkeiten handelt, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraus setzen. Das Kompetenzniveau 1 beinhaltet demgegenüber einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerkli cher Art.

Nach dem Gesagten ist entsprechend der Tabelle TA1 (Privater Sek tor), Kompe tenzniveau 2, Total Männer (abrufbar im Internet) von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5‘633.-- beziehungsweise von einem Jahres einkommen von Fr. 67‘596.-- im Jahr 2012 auszugehen. Angepasst an die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stun den (vgl. Tabelle T 03.02.03. 01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabtei lungen in Stunden pro Woche, Abschnitt A-S, Total) sowie an die Nominalloh nentwicklung vom Jahr 2012 aufs Jahr 2013 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1. 10 ], Total; 20 12 : 101.7; 20 13 : 102.5 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 71‘023.-- (Fr 5‘633.-- x 12 : 40 x 41.7 : 101.7 x 102.5). Dieses Validenein kommen erscheint mit Blick auf das gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) im Jahr 2011 erzielte Einkommen von total (inklusive Nebenjob) Fr. 72‘405.-- (Urk. 6/ 23/5) als realistisch. 4.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebe nen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisio nen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der kon kreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Recht sprechung).

Da der Beschwerdeführer nur noch für einfache Tätigkeiten einsetzbar ist und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle bei der Berechnung des Invaliden ein kommens vom Kompetenzniveau 1 der TA1 der LSE 2012 ausging. Danach be trug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für einfache Tätig keiten körper li cher oder handwerklicher Art Fr. 5‘210 .-- pro Monat (LSE 201 2, Tabelle TA1 [Privater Sek tor ], Total Männer, Kompetenzni veau 1; im Internet abrufbar). Ange passt an die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchent liche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie an die Nominallohnentwick lung vom Jahr 2012 aufs Jahr 2013 (vgl. vorstehende E. 4.2)

resultiert bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 65‘690.-- (Fr. 5‘210 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 101.7 x 102.5). Gemessen am im Zeitpunkt des Rentenbeginns noch zumutbaren Pensum von 3 0 % resultiert ein Invalidenein kommen von Fr. 19‘707.-- (0,3 x Fr. 65‘690.--). Für die Zeit ab April 2014 mit 50%iger Restarbeitsfähigkeit be trägt das Invalideneinkommen bezogen auf das Jahr 2013 Fr. 32‘845.-- (0,5 x Fr. 65‘690.--). Die grundsätzlich zu berücksichti gende Nominallohnentwicklung vom Jahr 2013 bis zum Jahr 2014 würde sich beim Validen- und beim Invali deneinkommen gleich auswirken beziehungs weise nichts an deren Verhältnis respektive am Invaliditätsgrad ändern, weshalb sie unterbleiben kann. 4.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Die IV-Stelle nahm keinen Leidensabzug vor (Urk. 2). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass aufgrund des Beschäftigungsgrades von nur noch 30 %, aufgrund seines eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils respek tive der zahlreichen körperlichen Einschränkungen sowie wegen ungenügender Kenntnisse der hiesigen Landessprache ein Abzug von 25 % angemessen sei (Urk. 1 S. 3-4).

Laut seinem Lebenslauf weist der Beschwerdeführer sehr gute mündliche und gute schriftliche Deutsch-Kenntnisse auf (Urk. 6/7/2). Sodann erlangte er im Jahr 2011 ein Deutsch-Zertifikat auf dem Niveau B1 (Urk. 7/17/9). Ferner fehlen in den Akten Anhaltspunkte für unzureichende Deutsch-Kenntnisse. Hinzu kommt, dass Hilfstätigkeiten beziehungsweise Tätigkeiten auf dem Kompetenz niveau 1 keine qualifizierten Sprachkenntnisse erfordern (Urteil des Bundesge richts 9C_808/2015 vom 2

9. Februar 2016

E. 3.4.2), sodass wegen dieses Krite riums kein sogenannter Leidensabzug zu erfolgen hat.

Kann der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen, ist praxisgemäss ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Dem Beschwerdeführer ist ein Pensum von 30 beziehungsweise 50 % zumutbar. Dies rechtfertigt einen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2).

Dass dem Beschwerdeführer nur noch eine sehr leichte sowie wechselbelastende Tätigkeit ohne Rückenzwangshaltungen zumutbar ist (vorstehende E. 3), recht fertigt keinen Abzug, zumal bei diesem Zumutbarkeitsprofil noch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen ist, respektive keine Umstände vorliegen, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4). Schliesslich ist anzumerken, dass die zugrunde liegende Arbeitsfähigkeitsschätzung sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit miteinschliesst, weshalb der Polymorbi dität nicht zusätzlich mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung getragen werden darf, da sie ansonsten doppelt berücksichtigt würde (Urteil des Bundes gerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4 mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten ist einzig wegen des geringen Beschäftigungsgrades ein Leidensabzug vorzunehmen. Die Rechtsprechung anerkennt unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statis tisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteile des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 und 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2) . Der Abzug ist ermessens weise auf 10 % festzusetzen. Somit resultiert für die Zeit der 30%igen Arbeits fähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 17‘736.-- (0,9 x Fr. 19‘707.--) und für jene der 50%igen Arbeitsfähigkeit eines von Fr. 29‘561.-- (0,9 x Fr. 32‘845.--). 4.5

Für die Zeit der 30%igen Restarbeitsfähigkeit ergibt sich v erglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 71‘023.-- ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 53‘287.--

(Fr. 71‘023.-- minus Fr. 17‘736.--) und somit ein Invaliditäts grad von gerundet 75 %. Demzufolge hat der Beschwerdeführer ab März 2013 vorerst Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Für die Zeit der 50%igen Restarbeitsfähigkeit resultiert ein invaliditätsbedingter Minderver dienst von Fr. 41‘462.--

(Fr. 71‘023.-- minus Fr. 29‘561.--) und somit ein Inva liditätsgrad von gerundet 58 %, womit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer von März 2013 bis Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente, von Juli 2014 bis März 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab April 2015 wiederum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen.

5 .2

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grunds ätze auf Fr. 1‘800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Februar 201 6 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer

vo m 1. März 2013 bis 30. Ju ni 2014 Anspruch auf eine ganze, vo m 1. Juli 2014 bis 31. März 2015 Anspruch auf eine halbe und ab 1. April 2015 (unbefristet) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenver sicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann, unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Dop pels von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse der Y.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1970 geborene X.___ ist gelernter Autoelektriker (Urk. 6/9/4) und war zuletzt vom 1. Oktober 2008 bis am 30. Juni 2012 (mit Freistellung ab 16. Januar 2012) mit einem Pensum von 100 % als Lagerist beziehungsweise Logistikmitarbeiter bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/3/1, Urk. 6/15/2). Am 3. Juli 2012 erfolgte die Anmeldung zur Früh erfassung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Hinweis auf ein Karpaltunnelsyndrom, eine Diskushernie an der Halswirbelsäule und eine Spon dylose sowie auf eine seit dem 14. März 2012 bestehende 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 6/3/1). Am 16. August 2012 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizi nischer Hinsicht. Mit Vorbescheid vom 25. November 2013 stellte sie dem Ver sicherten die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom März bis September 2013 sowie die Verneinung eines Rentenanspruchs für die Zeit ab Oktober 2013 in Aussicht (Urk. 6/54). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Januar 2014 (Urk. 6/59), ergänzt am 7. März 2014 (Urk. 6/65), Einwand. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte zu den Akten, holte das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 4. August 2015 (Urk. 6/125) sowie die Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. August 2015 (Urk. 6/137/7-9) und vom 9. Oktober 2015 (Urk. 6/137/10) ein. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 sprach sie ihm für die Zeit von März 2013 bis Juni 2014 eine Dreiviertelsrente, für Juli 2014 bis März 2015 eine Viertelsrente sowie ab April 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/138 und Urk. 6/143).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 2 Gegen diese Verfügung vom 5. Februar 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. März 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 22 . August 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei seit März 2012 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Gestützt auf ihre Abklärungen ging sie davon aus, nach Ablauf des Wartejahres habe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Das Valideneinkommen bemass sie anhand der Angaben des letzten Arbeitgebers (Y.___) und beim Invali deneinkommen zog sie die LSE 2012 heran. So ermittelte sie einen Invaliditäts grad von 68 % respektive einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 2, S. 2 des Begründungsteils). Weiter führte sie aus, ab April 2014 sei dem Beschwer deführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar gewesen, weshalb er ab Juli 2014 nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Seit Januar 2015 sei er vollumfänglich erwerbsunfähig und habe somit ab April 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 2 S. 2-3 des Begrün dungsteils).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde, dass kein Leidensab zug vorgenommen worden sei, obwohl ein solcher bereits aufgrund des Beschäftigungsgrades von nur noch 30 % ausgewiesen sei. Ferner sei er auf grund seiner Einschränkungen nur noch sehr beschränkt einsatzfähig (Urk. 1 S. 3 f.). Angesichts der kaum verwertbaren Teilzeitarbeit im Umfang von 30 %, der ungenügenden Kenntnisse der hiesigen Landessprache sowie der zahlreichen körperlichen Einschränkungen sei ein Abzug von 25 % angemessen (Urk. 1 S. 4). Demnach habe er vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. Juli 2014 bis am 31. März 2015 Anspruch auf eine Drei viertelsrente und ab 1. April 2015 bis auf Weiteres Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 4). 3.

In medizinischer Hinsicht ist gestützt auf die in Würdigung der vorhandenen Gutachten und Arztberichte sowie -zeugnisse ergangene Beurteilung des RAD davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit seit 14. März 2012 dauerhaft arbeitsunfähig ist; ferner dass beim Beschwerde führer für eine angepasste, sehr leichte sowie wechselbelastende Tätigkeit ohne Rückenzwangshaltungen von Januar 2013 bis März 2014 eine Restarbeits fähig keit von 30 % sowie von April 2014 bis Januar 2015 eine Restarbeits fähigkeit von 50 % bestand und dass seit dem 10. Januar 2015 eine vollum fängliche Erwerbsunfähigkeit besteht (Urk. 6/137/8 und Urk. 6/137/10 in Verbindung mit Urk. 8/135/3-4). Dies wurde von keiner Seite bean standet und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 4. 4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dem Kündigungs schreiben vom 16. Januar 2012 lässt sich entnehmen, dass das letzte Anstel lungsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Y.___ seitens der Arbeitgeberin aus

invaliditätsfremden Gründen aufgelöst worden ist (Urk. 6/15/1) . Angesichts dessen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Logistikmitarbeiter bei der Y.___ unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte.

Entgegen der Sichtweise beider Parteien ist folglich bei der Festlegung des Vali deneinkommens nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst, sondern auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2012 abzustellen. Vor seiner Tätigkeit bei der Y.___ hatte der Beschwerdeführer Anstellungen für unterschiedliche Tätigkeiten inne gehabt (Urk. 7/17), wobei er oft im Bereich Lager und Spedi tion gearbeitet (Urk. 7/17/1-2, Urk. 7/17/5-7) respektive jahrelange Arbeitser fahrung gesammelt, einen Grundkurs im Lagerwesen (Urk. 6/17/13-14) sowie einen Kurs betreffend Informatik im Magazin (Urk. 6/17/12) absolviert und einen Staplerfahrerausweis erlangt (Urk. 6/17/15) hatte. Vor diesem Hintergrund ist das Kompetenzniveau 2 passend. Dieses beinhaltet praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, das Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst und Fahrdienst (vgl. Tabelle TA1 [Privater Sektor], Erläuterungen; abrufbar im Internet), wobei es sich - im Unterschied zum Kompe tenzniveau 3 - nicht um komplexe praktische Tätigkeiten handelt, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraus setzen. Das Kompetenzniveau 1 beinhaltet demgegenüber einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerkli cher Art.

Nach dem Gesagten ist entsprechend der Tabelle TA1 (Privater Sek tor), Kompe tenzniveau 2, Total Männer (abrufbar im Internet) von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5‘633.-- beziehungsweise von einem Jahres einkommen von Fr. 67‘596.-- im Jahr 2012 auszugehen. Angepasst an die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stun den (vgl. Tabelle T 03.02.03. 01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabtei lungen in Stunden pro Woche, Abschnitt A-S, Total) sowie an die Nominalloh nentwicklung vom Jahr 2012 aufs Jahr 2013 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [20

E. 7 wurde die Pensionskasse der Y.___ zum Prozess beigela den (Urk. 8). Diese verzichtete mit Eingabe vom 11. September 2017 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

E. 10 ], Total; 20

E. 12 : 101.7; 20

E. 13 : 102.5 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 71‘023.-- (Fr 5‘633.-- x 12 : 40 x 41.7 : 101.7 x 102.5). Dieses Validenein kommen erscheint mit Blick auf das gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) im Jahr 2011 erzielte Einkommen von total (inklusive Nebenjob) Fr. 72‘405.-- (Urk. 6/ 23/5) als realistisch. 4.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebe nen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisio nen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der kon kreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Recht sprechung).

Da der Beschwerdeführer nur noch für einfache Tätigkeiten einsetzbar ist und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle bei der Berechnung des Invaliden ein kommens vom Kompetenzniveau 1 der TA1 der LSE 2012 ausging. Danach be trug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für einfache Tätig keiten körper li cher oder handwerklicher Art Fr. 5‘210 .-- pro Monat (LSE 201 2, Tabelle TA1 [Privater Sek tor ], Total Männer, Kompetenzni veau 1; im Internet abrufbar). Ange passt an die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchent liche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie an die Nominallohnentwick lung vom Jahr 2012 aufs Jahr 2013 (vgl. vorstehende E. 4.2)

resultiert bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 65‘690.-- (Fr. 5‘210 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 101.7 x 102.5). Gemessen am im Zeitpunkt des Rentenbeginns noch zumutbaren Pensum von 3 0 % resultiert ein Invalidenein kommen von Fr. 19‘707.-- (0,3 x Fr. 65‘690.--). Für die Zeit ab April 2014 mit 50%iger Restarbeitsfähigkeit be trägt das Invalideneinkommen bezogen auf das Jahr 2013 Fr. 32‘845.-- (0,5 x Fr. 65‘690.--). Die grundsätzlich zu berücksichti gende Nominallohnentwicklung vom Jahr 2013 bis zum Jahr 2014 würde sich beim Validen- und beim Invali deneinkommen gleich auswirken beziehungs weise nichts an deren Verhältnis respektive am Invaliditätsgrad ändern, weshalb sie unterbleiben kann. 4.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Die IV-Stelle nahm keinen Leidensabzug vor (Urk. 2). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass aufgrund des Beschäftigungsgrades von nur noch 30 %, aufgrund seines eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils respek tive der zahlreichen körperlichen Einschränkungen sowie wegen ungenügender Kenntnisse der hiesigen Landessprache ein Abzug von 25 % angemessen sei (Urk. 1 S. 3-4).

Laut seinem Lebenslauf weist der Beschwerdeführer sehr gute mündliche und gute schriftliche Deutsch-Kenntnisse auf (Urk. 6/7/2). Sodann erlangte er im Jahr 2011 ein Deutsch-Zertifikat auf dem Niveau B1 (Urk. 7/17/9). Ferner fehlen in den Akten Anhaltspunkte für unzureichende Deutsch-Kenntnisse. Hinzu kommt, dass Hilfstätigkeiten beziehungsweise Tätigkeiten auf dem Kompetenz niveau 1 keine qualifizierten Sprachkenntnisse erfordern (Urteil des Bundesge richts 9C_808/2015 vom 2

9. Februar 2016

E. 3.4.2), sodass wegen dieses Krite riums kein sogenannter Leidensabzug zu erfolgen hat.

Kann der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen, ist praxisgemäss ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Dem Beschwerdeführer ist ein Pensum von 30 beziehungsweise 50 % zumutbar. Dies rechtfertigt einen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2).

Dass dem Beschwerdeführer nur noch eine sehr leichte sowie wechselbelastende Tätigkeit ohne Rückenzwangshaltungen zumutbar ist (vorstehende E. 3), recht fertigt keinen Abzug, zumal bei diesem Zumutbarkeitsprofil noch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen ist, respektive keine Umstände vorliegen, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4). Schliesslich ist anzumerken, dass die zugrunde liegende Arbeitsfähigkeitsschätzung sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit miteinschliesst, weshalb der Polymorbi dität nicht zusätzlich mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung getragen werden darf, da sie ansonsten doppelt berücksichtigt würde (Urteil des Bundes gerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4 mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten ist einzig wegen des geringen Beschäftigungsgrades ein Leidensabzug vorzunehmen. Die Rechtsprechung anerkennt unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statis tisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteile des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 und 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2) . Der Abzug ist ermessens weise auf 10 % festzusetzen. Somit resultiert für die Zeit der 30%igen Arbeits fähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 17‘736.-- (0,9 x Fr. 19‘707.--) und für jene der 50%igen Arbeitsfähigkeit eines von Fr. 29‘561.-- (0,9 x Fr. 32‘845.--). 4.5

Für die Zeit der 30%igen Restarbeitsfähigkeit ergibt sich v erglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 71‘023.-- ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 53‘287.--

(Fr. 71‘023.-- minus Fr. 17‘736.--) und somit ein Invaliditäts grad von gerundet 75 %. Demzufolge hat der Beschwerdeführer ab März 2013 vorerst Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Für die Zeit der 50%igen Restarbeitsfähigkeit resultiert ein invaliditätsbedingter Minderver dienst von Fr. 41‘462.--

(Fr. 71‘023.-- minus Fr. 29‘561.--) und somit ein Inva liditätsgrad von gerundet 58 %, womit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer von März 2013 bis Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente, von Juli 2014 bis März 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab April 2015 wiederum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen.

5 .2

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grunds ätze auf Fr. 1‘800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Februar 201 6 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer

vo m 1. März 2013 bis 30. Ju ni 2014 Anspruch auf eine ganze, vo m 1. Juli 2014 bis 31. März 2015 Anspruch auf eine halbe und ab 1. April 2015 (unbefristet) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenver sicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann, unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Dop pels von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse der Y.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00314 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 29. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse der Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

Der 1970 geborene X.___ ist gelernter Autoelektriker (Urk. 6/9/4) und war zuletzt vom 1. Oktober 2008 bis am 30. Juni 2012 (mit Freistellung ab 16. Januar 2012) mit einem Pensum von 100 % als Lagerist beziehungsweise Logistikmitarbeiter bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/3/1, Urk. 6/15/2). Am 3. Juli 2012 erfolgte die Anmeldung zur Früh erfassung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Hinweis auf ein Karpaltunnelsyndrom, eine Diskushernie an der Halswirbelsäule und eine Spon dylose sowie auf eine seit dem 14. März 2012 bestehende 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 6/3/1). Am 16. August 2012 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizi nischer Hinsicht. Mit Vorbescheid vom 25. November 2013 stellte sie dem Ver sicherten die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom März bis September 2013 sowie die Verneinung eines Rentenanspruchs für die Zeit ab Oktober 2013 in Aussicht (Urk. 6/54). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Januar 2014 (Urk. 6/59), ergänzt am 7. März 2014 (Urk. 6/65), Einwand. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte zu den Akten, holte das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 4. August 2015 (Urk. 6/125) sowie die Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. August 2015 (Urk. 6/137/7-9) und vom 9. Oktober 2015 (Urk. 6/137/10) ein. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 sprach sie ihm für die Zeit von März 2013 bis Juni 2014 eine Dreiviertelsrente, für Juli 2014 bis März 2015 eine Viertelsrente sowie ab April 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/138 und Urk. 6/143). 2.

Gegen diese Verfügung vom 5. Februar 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. März 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 22 . August 201 7 wurde die Pensionskasse der Y.___ zum Prozess beigela den (Urk. 8). Diese verzichtete mit Eingabe vom 11. September 2017 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei seit März 2012 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Gestützt auf ihre Abklärungen ging sie davon aus, nach Ablauf des Wartejahres habe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Das Valideneinkommen bemass sie anhand der Angaben des letzten Arbeitgebers (Y.___) und beim Invali deneinkommen zog sie die LSE 2012 heran. So ermittelte sie einen Invaliditäts grad von 68 % respektive einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 2, S. 2 des Begründungsteils). Weiter führte sie aus, ab April 2014 sei dem Beschwer deführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar gewesen, weshalb er ab Juli 2014 nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Seit Januar 2015 sei er vollumfänglich erwerbsunfähig und habe somit ab April 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 2 S. 2-3 des Begrün dungsteils). 2.2

Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde, dass kein Leidensab zug vorgenommen worden sei, obwohl ein solcher bereits aufgrund des Beschäftigungsgrades von nur noch 30 % ausgewiesen sei. Ferner sei er auf grund seiner Einschränkungen nur noch sehr beschränkt einsatzfähig (Urk. 1 S. 3 f.). Angesichts der kaum verwertbaren Teilzeitarbeit im Umfang von 30 %, der ungenügenden Kenntnisse der hiesigen Landessprache sowie der zahlreichen körperlichen Einschränkungen sei ein Abzug von 25 % angemessen (Urk. 1 S. 4). Demnach habe er vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. Juli 2014 bis am 31. März 2015 Anspruch auf eine Drei viertelsrente und ab 1. April 2015 bis auf Weiteres Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 4). 3.

In medizinischer Hinsicht ist gestützt auf die in Würdigung der vorhandenen Gutachten und Arztberichte sowie -zeugnisse ergangene Beurteilung des RAD davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit seit 14. März 2012 dauerhaft arbeitsunfähig ist; ferner dass beim Beschwerde führer für eine angepasste, sehr leichte sowie wechselbelastende Tätigkeit ohne Rückenzwangshaltungen von Januar 2013 bis März 2014 eine Restarbeits fähig keit von 30 % sowie von April 2014 bis Januar 2015 eine Restarbeits fähigkeit von 50 % bestand und dass seit dem 10. Januar 2015 eine vollum fängliche Erwerbsunfähigkeit besteht (Urk. 6/137/8 und Urk. 6/137/10 in Verbindung mit Urk. 8/135/3-4). Dies wurde von keiner Seite bean standet und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 4. 4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dem Kündigungs schreiben vom 16. Januar 2012 lässt sich entnehmen, dass das letzte Anstel lungsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Y.___ seitens der Arbeitgeberin aus

invaliditätsfremden Gründen aufgelöst worden ist (Urk. 6/15/1) . Angesichts dessen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Logistikmitarbeiter bei der Y.___ unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte.

Entgegen der Sichtweise beider Parteien ist folglich bei der Festlegung des Vali deneinkommens nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst, sondern auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2012 abzustellen. Vor seiner Tätigkeit bei der Y.___ hatte der Beschwerdeführer Anstellungen für unterschiedliche Tätigkeiten inne gehabt (Urk. 7/17), wobei er oft im Bereich Lager und Spedi tion gearbeitet (Urk. 7/17/1-2, Urk. 7/17/5-7) respektive jahrelange Arbeitser fahrung gesammelt, einen Grundkurs im Lagerwesen (Urk. 6/17/13-14) sowie einen Kurs betreffend Informatik im Magazin (Urk. 6/17/12) absolviert und einen Staplerfahrerausweis erlangt (Urk. 6/17/15) hatte. Vor diesem Hintergrund ist das Kompetenzniveau 2 passend. Dieses beinhaltet praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, das Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst und Fahrdienst (vgl. Tabelle TA1 [Privater Sektor], Erläuterungen; abrufbar im Internet), wobei es sich - im Unterschied zum Kompe tenzniveau 3 - nicht um komplexe praktische Tätigkeiten handelt, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraus setzen. Das Kompetenzniveau 1 beinhaltet demgegenüber einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerkli cher Art.

Nach dem Gesagten ist entsprechend der Tabelle TA1 (Privater Sek tor), Kompe tenzniveau 2, Total Männer (abrufbar im Internet) von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5‘633.-- beziehungsweise von einem Jahres einkommen von Fr. 67‘596.-- im Jahr 2012 auszugehen. Angepasst an die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stun den (vgl. Tabelle T 03.02.03. 01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabtei lungen in Stunden pro Woche, Abschnitt A-S, Total) sowie an die Nominalloh nentwicklung vom Jahr 2012 aufs Jahr 2013 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1. 10 ], Total; 20 12 : 101.7; 20 13 : 102.5 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 71‘023.-- (Fr 5‘633.-- x 12 : 40 x 41.7 : 101.7 x 102.5). Dieses Validenein kommen erscheint mit Blick auf das gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) im Jahr 2011 erzielte Einkommen von total (inklusive Nebenjob) Fr. 72‘405.-- (Urk. 6/ 23/5) als realistisch. 4.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebe nen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisio nen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der kon kreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Recht sprechung).

Da der Beschwerdeführer nur noch für einfache Tätigkeiten einsetzbar ist und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle bei der Berechnung des Invaliden ein kommens vom Kompetenzniveau 1 der TA1 der LSE 2012 ausging. Danach be trug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für einfache Tätig keiten körper li cher oder handwerklicher Art Fr. 5‘210 .-- pro Monat (LSE 201 2, Tabelle TA1 [Privater Sek tor ], Total Männer, Kompetenzni veau 1; im Internet abrufbar). Ange passt an die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchent liche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie an die Nominallohnentwick lung vom Jahr 2012 aufs Jahr 2013 (vgl. vorstehende E. 4.2)

resultiert bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 65‘690.-- (Fr. 5‘210 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 101.7 x 102.5). Gemessen am im Zeitpunkt des Rentenbeginns noch zumutbaren Pensum von 3 0 % resultiert ein Invalidenein kommen von Fr. 19‘707.-- (0,3 x Fr. 65‘690.--). Für die Zeit ab April 2014 mit 50%iger Restarbeitsfähigkeit be trägt das Invalideneinkommen bezogen auf das Jahr 2013 Fr. 32‘845.-- (0,5 x Fr. 65‘690.--). Die grundsätzlich zu berücksichti gende Nominallohnentwicklung vom Jahr 2013 bis zum Jahr 2014 würde sich beim Validen- und beim Invali deneinkommen gleich auswirken beziehungs weise nichts an deren Verhältnis respektive am Invaliditätsgrad ändern, weshalb sie unterbleiben kann. 4.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Die IV-Stelle nahm keinen Leidensabzug vor (Urk. 2). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass aufgrund des Beschäftigungsgrades von nur noch 30 %, aufgrund seines eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils respek tive der zahlreichen körperlichen Einschränkungen sowie wegen ungenügender Kenntnisse der hiesigen Landessprache ein Abzug von 25 % angemessen sei (Urk. 1 S. 3-4).

Laut seinem Lebenslauf weist der Beschwerdeführer sehr gute mündliche und gute schriftliche Deutsch-Kenntnisse auf (Urk. 6/7/2). Sodann erlangte er im Jahr 2011 ein Deutsch-Zertifikat auf dem Niveau B1 (Urk. 7/17/9). Ferner fehlen in den Akten Anhaltspunkte für unzureichende Deutsch-Kenntnisse. Hinzu kommt, dass Hilfstätigkeiten beziehungsweise Tätigkeiten auf dem Kompetenz niveau 1 keine qualifizierten Sprachkenntnisse erfordern (Urteil des Bundesge richts 9C_808/2015 vom 2

9. Februar 2016

E. 3.4.2), sodass wegen dieses Krite riums kein sogenannter Leidensabzug zu erfolgen hat.

Kann der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen, ist praxisgemäss ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Dem Beschwerdeführer ist ein Pensum von 30 beziehungsweise 50 % zumutbar. Dies rechtfertigt einen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2).

Dass dem Beschwerdeführer nur noch eine sehr leichte sowie wechselbelastende Tätigkeit ohne Rückenzwangshaltungen zumutbar ist (vorstehende E. 3), recht fertigt keinen Abzug, zumal bei diesem Zumutbarkeitsprofil noch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen ist, respektive keine Umstände vorliegen, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4). Schliesslich ist anzumerken, dass die zugrunde liegende Arbeitsfähigkeitsschätzung sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit miteinschliesst, weshalb der Polymorbi dität nicht zusätzlich mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung getragen werden darf, da sie ansonsten doppelt berücksichtigt würde (Urteil des Bundes gerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4 mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten ist einzig wegen des geringen Beschäftigungsgrades ein Leidensabzug vorzunehmen. Die Rechtsprechung anerkennt unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statis tisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteile des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 und 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2) . Der Abzug ist ermessens weise auf 10 % festzusetzen. Somit resultiert für die Zeit der 30%igen Arbeits fähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 17‘736.-- (0,9 x Fr. 19‘707.--) und für jene der 50%igen Arbeitsfähigkeit eines von Fr. 29‘561.-- (0,9 x Fr. 32‘845.--). 4.5

Für die Zeit der 30%igen Restarbeitsfähigkeit ergibt sich v erglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 71‘023.-- ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 53‘287.--

(Fr. 71‘023.-- minus Fr. 17‘736.--) und somit ein Invaliditäts grad von gerundet 75 %. Demzufolge hat der Beschwerdeführer ab März 2013 vorerst Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Für die Zeit der 50%igen Restarbeitsfähigkeit resultiert ein invaliditätsbedingter Minderver dienst von Fr. 41‘462.--

(Fr. 71‘023.-- minus Fr. 29‘561.--) und somit ein Inva liditätsgrad von gerundet 58 %, womit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer von März 2013 bis Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente, von Juli 2014 bis März 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab April 2015 wiederum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen.

5 .2

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grunds ätze auf Fr. 1‘800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Februar 201 6 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer

vo m 1. März 2013 bis 30. Ju ni 2014 Anspruch auf eine ganze, vo m 1. Juli 2014 bis 31. März 2015 Anspruch auf eine halbe und ab 1. April 2015 (unbefristet) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenver sicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann, unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Dop pels von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse der Y.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer