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IV.2016.00313

Würdigung eines Gutachtens. Prüfung der Standardindikatoren. Kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2017-02-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1969 geborene X.___ war seit dem 16. Juli 2007 bei der Y.___

als Betriebsmitarbeiterin in einem Pensum von knapp 90 % tätig (Urk. 6/18) . Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 6/2) meldete sie sich a m 17. Januar 2014

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/13). Diese liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherte n erstellen (IK-Auszug, Urk. 6/21) und tätigte medizi nische und erwerbliche Abklärungen . Am 14. Juli 2014 teilte sie der Versi cherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/26). Am 5. März 2015 ordnete sie eine bidisziplinäre medizini sche Untersuchung bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Prof. Dr. med.

A.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt FMH Neurologie, an (Urk. 6/40). Das

bidisziplinäre Gutachten wurde am 17 . Juli 2015 erstattet (Urk. 6/45). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter stellt e die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. August 2015 in Aussicht, einen R entenanspruch der Versicherte n zu verneinen (Urk. 6/48). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 10. September 2015 und 19. O kt ober 2015 Einwände (Urk. 6/48 und Urk. 6/52), woraufhin die IV-Stelle eine Stellungnahme bei Dr. A.___ einholte (Urk. 6/54). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2016 einen Ren - ten anspruch der Versicherten (Urk. 6/59 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

9. März 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab dem 1. Oktober 2014 bis auf weiteres eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ein medizi nisches Gutachten zur Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfä higkeit zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Mai 2016 mit geteilt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ein (Urk. 9/1-5), welche der Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts bemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. 1.4

Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweck te BGE 130 V 352 die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Gemäss BGE 141 V 281 ist die Überwindbarkeitsp raxis in Änderung der Rechtspre chung aufzugeben (E. 3.5). In methodischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfä higkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kata loges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äu sserer Belastungsfakto ren einer seits und Kompensationspotentialen (Ressourc en) anderseits – tat sächlich er reichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Betont wird, dass die Auf gabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumut barkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis ei ner objektivierten Beurteilungs grundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbstein - schätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfin det –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchti gung anzuerkennen (E. 3.7.1). 1.5

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati onspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsni veau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.6

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begut ach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Ver fahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 1.7

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.8

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.9

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärun gen hätten ergeben, dass die Beschwerden massgeblich durch psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst worden seien. Diese seien invaliditätsfremd und begründeten keinen erheblichen Gesundheitsschaden (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der psychiatrische Gutachter habe die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als IV-fremd eingestuft, weil sie bereits bei der Einreise der Beschwer deführerin in die Schweiz vorgelegen habe. Diese Schlussfolgerung sei nicht zutreffend. Ein Versicherungsfall trete erst dann ein, wenn eine Leistung der Invalidenversicherung objektiv erstmals angezeigt sei. Das psychiatrische Gutachten enthalte keine konkreten Ausführungen zur Auswirkung der psy chiatrischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit. Für die Beurteilung der allen falls noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit könne deshalb nicht darauf abge stellt werden (Urk. 1 S. 4 f.) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsscha den vorliegt, der sie derart in der Erwerbsfähigkeit ein schränkt, dass sie Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat beziehungsweise, ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilt werden kann. 3.

3.1

Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2014 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), vermutlich seit spä testens 1999 - Schwere depressive Störung (F32.2) mit Erschöpfungssyndrom, vermutlich seit 2013 zunehmend

Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe über eine lange Zeit hinweg in ihrem Beruf als Wäscherin/Büglerin tätig sein können. Ihre Tüchtigkeit, die hohen Anforderungen an sich selbst und ihr Verantwortungsbewusstsein hätten sie zu einer pflichtbewussten Arbeitnehmerin gemacht. Über mehrere Jahre hinweg habe sie versucht, gegen die Symptome einer posttraumati schen Belastungsstörung (PTBS) anzukämpfen. Bei einer una u ffälligen Vor geschichte bezügl i ch psychischer Vorerkrankungen oder/und prämorbiden Persönlichkeitsfaktoren sowie verschiedenen persönlichen Ressourcen sei es verzögert zu einer zunehmenden Dekompensation mit der Entwicklung der genannten Störungen gekommen. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe eine geringe Belastbarkeit der Beschwerdeführerin infolge der PTBS und der schweren Depression .

Diese zeige sich unter anderem in Form von Hoff nungslosigkeit, Gereiztheit und verminderter Frustrationstoleranz. Die Beschwerdeführerin gerate äusserst rasch in Übe rforderungszustände. Es bestünden vegetatives Hyperarousal, Erschöpfung und erhebliche Konzentra tions -, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Diese wirkten sich bei der Arbeit als verlangsamte und unkonzentrierte Arbeitsweise, hohe Fehler anfälligkeit, hohe Schreckhaftigkeit und Übervo rsichtigkeit mit rascher Erschö p f ung und vermindertem Antrieb aus.

Die Beschwerdeführerin müsse zuerst über genügend psychophysische Stabilität verfügen, damit sie sich den Herausforderungen des Alltages und des Berufsalltags überhaupt wieder stellen könne. Es werde ver mutlich Zeit brauchen, bis die trauma

- und d epressionsbedingte Symptomatik rückläufig werden könne. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Längerfristig sei jedoch eine Wie dereingliederung, wenn durch rehabilitative Massnahmen unterstützt, wün schenswert und werde auch von der Beschwerdeführerin angestrebt. Ein wohlwollendes und möglichst ruhiges Arbeitsumfeld sei dabei eine wichtige Voraussetzung. Eine medikamentöse Unterstützung sei zudem massgeblich an Erfol gsaussichten mitbeteiligt (Urk. 6/33). 3.2

Im psychiatrischen Gutachten vom 4. Juli 2015 stellte Dr. A.___ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden (Urk. 6/45 S. 44) : - DESNOS (komplexe posttraumatische Belastungsstörung / disorders

of extreme stress not otherwise

specified); DSM-V / DD: Verdacht auf post traumatische Belastungsstörung; ICD-10 F 43.1 - Erschöpfungssyndrom bei innerpsychischem Ambivalenzkonflikt mit sozio kulturellen Hintergründen; ICD-10 Z 73.0 - Frühstadium einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und soma tischen Faktoren; ICD-10 F 45.41

Er führte aus, das psychopathologische Bild mit erheblicher Affektinkonti nenz und weiteren psychopathologischen Symptomen – beim Ansprechen dieses Themas – lasse aus klinisch-psychiatrischem Blickwinkel keinen Hin weis darauf erkennen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr berichteten Ereignisse nicht auch tatsächlich erlebt habe. Es werde im Untersuch ein erheblicher Leidensdruck deutlich durch den Berichterstatter nachspürbar. Die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) mit wiederkehrenden Intrusionen (Flashbacks, Tagträumen und sich aufdrängenden Erinnerungen) sowie Albträumen und Vermeidungs verhalten

seien aus gutachterlicher Sicht allerdings nicht vollumfänglich erfüllt. Das Eintrittskriterium (aussergewöhnliche Bedrohung) sei als positiv anzunehmen, unterstelle man, dass die berichtete Vergewaltigung tatsächlich stattgefunden habe. Auch das Kriterium der sich aufdrängenden Intrusionen könne angenommen werden. Allerdings sei das Vermeidungsverhalten frag lich. Diagnostisch sei das psychopathologische Bild aus gutachterlicher Sicht vielmehr der Diagnose einer Stressfolgestörung (komplexe po s ttraumatische Belastungsstörung; DESNOS – disorders

of extreme stress not otherwise

spe cified) gemäss DSM V zuordenbar denn einer posttraumatischen Belastungs störung

gemäss ICD-10 F 43. 1. Die Diagnose eines DESNOS erlaube auch die affektiv depressiven und Angstsymptome einzuordnen. Die zugehörigen Symptombereiche seien Störungen der Affektregulation, dissoziative Symp tome, Störungen der Selbstwahrnehmung sowie Störungen der eigenen Glaubens- und Wertvorstellungen, wie sie bei der Beschwerdeführerin anzu treffen seien. Eine anhaltende Persönlichkeitsstörung durch eine Extrembe lastung (ICD-10 F62.0) sei aus gutachte rlicher Sicht nicht gegeben, da die wesentlichen Symptome in keinem Punkt erfüllt seien. Eine Depression im Sinne des ICD-10 sei nicht vorliegend. Es liege ein Erschöpfungssyndrom (Z 73.0) vor, welches sich psychodynamisch so erkläre, dass die „ Lebenslüge “ (Verstecken der traumatisierenden Ereignisse vor dem Ehemann aus Angst vor dem Verlassenwerden) innerpsychisch erhebliche Kräfte erfordere, welche zur Erschöpfung führ t e n . Diagnostisch gehe er davon aus, dass die Beschwerdeführerin ak tuell eine chronische Schmerzst örung mit psychischen und somatischen Faktoren gemäss F 45.41 entwickle. Es bestehe ein chroni scher Schmerz, welchem die Beschwerdeführerin mit rein somatischem Krankheitskonzept trotz der offensichtlichen psychischen Probleme (Ver drängung) begegne. Es bestehe ein emotionaler Konflik t beim Auftreten der Erkrankung. Die Beschwerdeführerin habe eine deutliche subjektive Schmerzverstärkung durch psychosoziale und emotionale Belastungsfakto ren . Es bestehe allerdings noch keine hochgradige Chronifizierung, da der Schmerzlevel relativ niedrig liege, und Schmerzmedikamente noch eine gute Wirkung zeigten . Es sei von einem Frühstadium dieses Störungsbildes auszu gehen, welches unter adäquater Behandlung sistiert werden könne . Es sei eine Folgestörung der Stressfolge störung . Es sei davon auszugehen, dass sich nach erfolgreicher trauma -spezifischer Behandlung die Schmerzverarbei tungsstörung auch bessere. Weiter e psychiatrische Erkrankungen bestünden nicht. So ergäben sich keine

Hinweise auf eine primäre Persönlichkeitsstö rung oder – akzentuierung . In der Exploration habe ana m n estisch zweifelsfrei geklärt werden können, dass die Stressfolgesymptomatik in unmittelbarer Folge an das Trauma ab März 1999 aufgetreten sei. Damit sei davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Störungsbild in die Schweiz eingereist sei. Damit sei aus gutachterlicher Sicht diese psychiatrische Erkrankung als IV-fremd zu werten und dürfe nicht in die Beurteilung der mittel- und langfristigen Arbeitsunfähigkeit einfliessen . Hieraus ergäben sich auch allfällige Diskrepanzen in der Arbeitsunfähigkeits-Bewertung des behandelnden Psychiaters und der gutachterlichen Einschätzung. Die vom behandelnden Psychiater beschriebene schwere Depression stelle sich tat sächlich als ein innerpsychischer Ambivalenzkonflikt der Beschwerdeführerin zwischen der Offenbarung der Wahrheit gegenüber dem Ehemann und innerpsychischer Entlastung zum Preis des soziokulturell bedingten (vermut lichen) Verlassenwerdens einerseits und dem weiteren Schweigen und damit dem Vermeiden einer adäquaten Behandlung der Störung andererseits dar . Auch dieses Geschehen, das innerpsychisch eine erhebliche Erschöpfung mit nachfolgenden ängstlich-depressiven Affekten verursache, sei als IV-fremd einzustufen, da diese Störung sozio-kulturell bedingt sei . Daher sei aus versi cherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass unter Beachtung IV-fremder Anteile zu keinem Zeitpunkt seit Antragstellung eine mittel- und langfristig e Arbeitsunfähigkeit von über 20 % bestanden habe. Unter Berücksichtigung eines bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells sei dringend eine traumaspezifische Behandlung angezeigt

(Urk. 6/45 S. 40 ff.) . 3.3

Im orthopädischen Gutachten vom 12. Juli 2015 stellte Dr. Z.___ die fol gende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/45 S. 102) : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Osteochondrose im Segment LWK5/SWK1 und sensibler Radikulopathie der Nervenwurzel S1 links (ICD-10 : M 54.17)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgen den: - Funktionales cervicocephales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung und erhöh ter Tonisierung der Nackenstrecker (ICD-10: M 53.0) - Blockade der Iliosakralgelenke beidseits (ICD-10: M 54.9) - Pes

planus beidseits (ICD-10: M 21.4)

Er hielt fest, bei der orientierenden orthopädisch-neurologischen Untersu chung habe sich eine reliable sensorische Radikulopathie S1 mit Hypästhesie im Dermatom S1 gezeigt. Die anlässlich der Begutachtung durchgeführte nativradiologische Bildgebung zeige eine fortgeschrittene Osteochondrose im Segment LWK5/SWK1 mit begleitender Retrolisthese (1 mm) LWK4 versus LWK 5. Im vorliegenden MRT der Lendenwirbelsäule vom 7. November 2013 zeige sich ein links lateraler Bandscheibenvorfall mit Affektion der Nerven wurzel S1 links. Die seitens der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit schmerzhafter Ausstrahlung in das linke Bein und Hyposensibilität im Dermatom S1 könnten anhand der klini schen Untersuchung so w i e der vorliegenden Bildgebung uneingeschränkt objektiviert werden (Urk. 6/45 S. 111).

Gemäss den klinischen und bildtechnischen Befunden sei die Beschwerdeführe rin in der mechanischen Funktion ihrer Lendenwirbelsäule limitiert mit einer hieraus erwachsenden sensorisch-sensiblen Ausfallsymp tomatik im Dermatom S1 links. In qualitativer Hinsicht bestünden folgende Leistungseinschränkungen: - Schwerst- und Schwerarbeiten - Ständige mittelschwere Arbeiten - Tätigkeiten in Zwangshaltungen mit Haltungskonstanz - Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten körpernah über 10 kg ohne tech nische Hilfsmittel - Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten kö r perfern über 5 kg - Arbeiten unter ständiger Rumpfvorbeugung - Ständiges Heben von Lasten über die Horizontale (Hyperlordosierung der LWS) - Ständiges repetitives Bücken - Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen - Das mehr als gelegentliche Verrichten von Tätigkeiten in kniender Posi tion sowie im Hocksitz

Unter Wahrung der oben genannten qualitativen Schonkriteri en bestehe für behinderungsangepasste, w echselnd belastende, überwiegend leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Schichtpensum eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 1 00 % (Urk. 6/45 S. 112 f.). 3 .4

Der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 25. November 2015 zum Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 6/54) sind keine über das Gutachten hinaus gehende n medizinische n Erkenntnisse zu entnehmen, zumal ihm von der Beschwerdegegnerin auch keine medizinischen Fragestellungen unterbreitet worden sind . 4.

4.1

Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf das interdisziplinäre Gutachten vom 17. Juli 2015, welches die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1 .9) grundsätzlich erfüllt . Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter unter Beizug einer Dol metscherin und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinrei chend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend . Es trifft zwar zu, dass das Gutachten keine konkrete Einschät zung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht enthält, es erlaubt den noch eine schlüssige Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin anhand der massgeblichen Standardindikatoren.

Eine Ergänzung des medizinischen Sachverhalts erübrigt sich daher. 4.2

In somatischer Hinsicht kommt Dr. Z.___ in seinem orthopädischen Gutach ten in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Akten

zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit schmerzhafter Ausstrahlung in das linke Bein und Hyposensibilität im Dermatom S1 anhand der klinischen Untersuchung sowie der vorliegenden Bildgebung uneingeschränkt objektiviert werden könnten.

Was das Leistungsvermögen in physischer Hinsicht anbelangt, legt Dr. Z.___ einleuchtend dar, dass d ie Beschwerdeführerin in einer behinde rungsangepassten, wechselnd belastenden, überwiegend leichten bis mittel schweren Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig sei. Es bestünden die folgenden Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht: Schwerst- und Schwerar beiten, ständige mittelschwere Arbeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten körpernah über 10 kg und kör perfern über 5 kg, Arbeiten unter ständige r Rumpfvorbeu gung, ständiges Heben von L asten über die Horizontale, ständiges repetitives Bücken, Bestei gen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen sowie mehr als gelegentli ches Verrichten von Tätigkeiten in kniender Position und im Hocksitz . Die Einschätzung von Dr. Z.___ wird auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Somit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwer deführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aus orthopädischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war . 4.3

Umstritten ist der Gesundheitszustand bzw. die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht.

Dr. A.___

begründet nach vollziehbar die von ihm gestellten Diagnosen einer komplexen posttrauma tischen Belastungsstörung (disorders

of extreme stress not otherwise

spe cified [DESNOS]; DSM-V), eines Erschöpfungssyndrom s bei innerpsychi schem

Ambivalenzkonflikt mit soziokulturellen Hintergründen (ICD-10 Z 73.0) und eines Frühstadiums einer chronischen Schmerzstörung mit psy chi schen und somatischen Faktoren (ICD-10 F 45.41). Er legt überzeugend dar, weshalb er die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer schweren depressiven Störung mit Erschöpfungssyndrom (F

32.2) als nicht gegeben erachtet und stattdessen v on einem Erschöpfungssyndrom (Z 73.0) ausgeht (Urk. 6/45 S. 38 ff.) .

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führt Dr. A.___

lediglich aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Stressfolgestörung (DESNOS) in die Schweiz eingereist sei. Damit sei diese psychiatrische Erkrankung als IV-fremd zu werten (Urk. 6/45 S. 42 f.) Das Erschöpfungs syndrom habe soziokulturelle Hintergründe und sei ebenfalls als IV-fremd einzustufen. Aus rein IV-relevanter Sicht liege keine Arbeits un fähigkeit vor (Urk. 6/45 S. 44 f.).

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt (Urk. 1 S. 4 f.), ist die Frage, w ann der Ver sicherungsfall eingetreten ist, eine Rechtsfrage, die vom Re chtsanwender zu prüfen ist. Wie nachfolgend zu zei gen sein wird, kann die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls vorliegend jedoch offen bleiben, zumal kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt. 4.4

Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursache und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden angepasst. Die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens beurteilt sich neu anhand von Standardindikatoren (vgl. oben E. 1 .3-1.6).

M it Urteil 142 V 342 hat das Bundesgericht weiter entschieden, dass auch die posttraumatische Belastungsstörung in den Anwendungsbe reich von BGE 141 V 281 fällt. 4. 5

Was den funktionellen Schweregrad betrifft, ist fest zuhalten, dass die diagnos tischen Kriterien einer postt raumatischen Belastungsstörung gemäss

ICD-10 (F 43.1)

aus gutachterlicher Sicht nicht vollumfänglich erfüllt sind .

Der Gutachter stellt e daher die Diagnose einer Stressfolgestörung (disorders

of extreme stress not otherwise

specified [DESNOS]) gemäss DSM V, welche weniger schwerwiegend ist. Der Gutachter weist ausserdem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdebild immerhin 14 Jahre nach objektiven Kriterien völlig unauffällig gelebt und nie therapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe (Urk. 6/45 S. 39). Auch bei der chro nischen Schmerzstörung (ICD 10 F 45.41) handelt es sich nicht um eine schwere Störung, zumal der Schmerzlevel relativ niedrig liegt und Schmerzmedika mente noch eine gute Wirkung zeigen. Gemäss Gutachten ist von einem Frühstadium dieses Störungsbildes auszugehen, welches unter adäquater Behandlung sistiert werden kann (Urk. 6 /45 S. 42) . Für die gestellten Diag nosen erscheinen ausserdem die diagnoserelevanten Befu nde nicht besonders ausgeprägt.

Die Behandlungsmöglichkeiten sind vorliegend nicht ausgeschöpft . Die Beschwerdeführerin ist zwar seit Oktober 2014 in ambulanter Behandlung bei Dr. C.___ (vgl. Urk. 6/33) . Eine traumaspezifische Behandlung hat jedoch bisher nicht stattgefunden, obwohl diese ärztlicherseits dringend empfohlen wird (vgl. Urk. 6/45 S. 45) .

Der Gutachter weist darauf hin, dass davon aus zugehen sei, dass sich auch die Schmerzverarbeitungsstörung nach erfolgrei cher trauma spezifischer Behandlung

besser n würde (Urk. 6 /45 S. 42) . Hin sichtlich der vom behandelnden Arzt diagnostizierten angeblich schweren depressiven Störung sei die medikamentöse Behandlung unzureichend und eine stationäre Behandlung noch nicht einmal erwogen worden (Urk. 6 /45 S. 38). Der Gutachter geht denn auch nachvollziehbar von einem Erschö p f ungssyndrom und nicht von einer depressiven Störung aus.

Damit fehlt es an einer therapieresistenten psychischen Störung.

Eine körperliche

Begleiterkrankung ist gestützt auf das orthopädische Gutach ten gegeben. Die somatischen Befunde vermögen jedoch die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren Tätig keit nicht einzuschränken .

Eine psychisch e Komorb idität

liegt nicht vor, da

das Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z 73.0)

als Diagnose aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 -Systems nicht unter den B egriff des recht s erheblichen Ges undheitsschadens fällt (v gl. Urteil des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweis en) .

In Bezug auf die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass

keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder – akzentuierung beste hen (Urk. 6 /45 S. 35) .

Hinsichtlich des sozialen Kontextes ist darauf hinzuweisen, dass eine

deutli che subjektive Schmerzverstärkung durch psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren besteht (Urk. 12/45 S. 42) . Auch der innerpsychische Ambivalenzkonflikt, welcher das Erschöpfungssyndrom verursachte, ist sozi okulturell bedingt (Urk. 6/45 S. 43). Sodann lassen die sozialen Kontakte und das intakte Familienleben der Beschwerdeführerin

sowie

ihre guten berufli chen Erfahrungen auf durchaus vo rhandene Ressourcen schliessen (Urk. 6 /45 S. 28 und S. 32) .

Unter dem Aspekt der Konsistenz ist festzustellen, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin nicht in allen vergleichbaren Lebensbereichen g leichermassen eingeschränkt ist.

Es sind durchaus Aktivitäten vorhanden. So erledigt die Beschwerdeführerin die Hausarbeit, kümmert sich um ihre Kinder, geht spazieren, fährt hin und wieder Auto, nimmt Termine wahr und schaut Fernsehen (vgl. Urk. 6 /45 S. 27 und S. 31) . Die bisherigen Beh a nd lungsbemühungen deuten zudem auf einen bloss geringen Leidensdruck hin (vgl. Urk. 6 /45 S. 38) . 4.6

Nach dem Gesagten sind unter Berücksichtigung der massgeblichen

Stan dardindikatoren keine

erheblichen funktionellen Auswirkungen der Schmerz - beziehungsweise Stressfolgestörung mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt.

Somit liegt kein invalidenversicherungsrechtlich releva nter Gesundheitsschaden vor . Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und

ausgangsge mäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die 1969 geborene X.___ war seit dem 16. Juli 2007 bei der Y.___

als Betriebsmitarbeiterin in einem Pensum von knapp 90 % tätig (Urk. 6/18) . Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 6/2) meldete sie sich a m 17. Januar 2014

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/13). Diese liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherte n erstellen (IK-Auszug, Urk. 6/21) und tätigte medizi nische und erwerbliche Abklärungen . Am 14. Juli 2014 teilte sie der Versi cherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/26). Am 5. März 2015 ordnete sie eine bidisziplinäre medizini sche Untersuchung bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Prof. Dr. med.

A.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt FMH Neurologie, an (Urk. 6/40). Das

bidisziplinäre Gutachten wurde am 17 . Juli 2015 erstattet (Urk. 6/45). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter stellt e die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. August 2015 in Aussicht, einen R entenanspruch der Versicherte n zu verneinen (Urk. 6/48). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 10. September 2015 und 19. O kt ober 2015 Einwände (Urk. 6/48 und Urk. 6/52), woraufhin die IV-Stelle eine Stellungnahme bei Dr. A.___ einholte (Urk. 6/54). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2016 einen Ren - ten anspruch der Versicherten (Urk. 6/59 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts bemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss.

E. 1.4 Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweck te BGE 130 V 352 die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Gemäss BGE 141 V 281 ist die Überwindbarkeitsp raxis in Änderung der Rechtspre chung aufzugeben (E. 3.5). In methodischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfä higkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kata loges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äu sserer Belastungsfakto ren einer seits und Kompensationspotentialen (Ressourc en) anderseits – tat sächlich er reichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Betont wird, dass die Auf gabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumut barkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis ei ner objektivierten Beurteilungs grundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbstein - schätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfin det –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchti gung anzuerkennen (E. 3.7.1).

E. 1.5 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati onspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsni veau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

E. 1.6 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begut ach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Ver fahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

E. 1.7 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.9 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

9. März 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab dem 1. Oktober 2014 bis auf weiteres eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ein medizi nisches Gutachten zur Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfä higkeit zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Mai 2016 mit geteilt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ein (Urk. 9/1-5), welche der Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 10).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärun gen hätten ergeben, dass die Beschwerden massgeblich durch psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst worden seien. Diese seien invaliditätsfremd und begründeten keinen erheblichen Gesundheitsschaden (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der psychiatrische Gutachter habe die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als IV-fremd eingestuft, weil sie bereits bei der Einreise der Beschwer deführerin in die Schweiz vorgelegen habe. Diese Schlussfolgerung sei nicht zutreffend. Ein Versicherungsfall trete erst dann ein, wenn eine Leistung der Invalidenversicherung objektiv erstmals angezeigt sei. Das psychiatrische Gutachten enthalte keine konkreten Ausführungen zur Auswirkung der psy chiatrischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit. Für die Beurteilung der allen falls noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit könne deshalb nicht darauf abge stellt werden (Urk. 1 S. 4 f.) .

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsscha den vorliegt, der sie derart in der Erwerbsfähigkeit ein schränkt, dass sie Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat beziehungsweise, ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilt werden kann. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2014 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), vermutlich seit spä testens 1999 - Schwere depressive Störung (F32.2) mit Erschöpfungssyndrom, vermutlich seit 2013 zunehmend

Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe über eine lange Zeit hinweg in ihrem Beruf als Wäscherin/Büglerin tätig sein können. Ihre Tüchtigkeit, die hohen Anforderungen an sich selbst und ihr Verantwortungsbewusstsein hätten sie zu einer pflichtbewussten Arbeitnehmerin gemacht. Über mehrere Jahre hinweg habe sie versucht, gegen die Symptome einer posttraumati schen Belastungsstörung (PTBS) anzukämpfen. Bei einer una u ffälligen Vor geschichte bezügl i ch psychischer Vorerkrankungen oder/und prämorbiden Persönlichkeitsfaktoren sowie verschiedenen persönlichen Ressourcen sei es verzögert zu einer zunehmenden Dekompensation mit der Entwicklung der genannten Störungen gekommen. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe eine geringe Belastbarkeit der Beschwerdeführerin infolge der PTBS und der schweren Depression .

Diese zeige sich unter anderem in Form von Hoff nungslosigkeit, Gereiztheit und verminderter Frustrationstoleranz. Die Beschwerdeführerin gerate äusserst rasch in Übe rforderungszustände. Es bestünden vegetatives Hyperarousal, Erschöpfung und erhebliche Konzentra tions -, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Diese wirkten sich bei der Arbeit als verlangsamte und unkonzentrierte Arbeitsweise, hohe Fehler anfälligkeit, hohe Schreckhaftigkeit und Übervo rsichtigkeit mit rascher Erschö p f ung und vermindertem Antrieb aus.

Die Beschwerdeführerin müsse zuerst über genügend psychophysische Stabilität verfügen, damit sie sich den Herausforderungen des Alltages und des Berufsalltags überhaupt wieder stellen könne. Es werde ver mutlich Zeit brauchen, bis die trauma

- und d epressionsbedingte Symptomatik rückläufig werden könne. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Längerfristig sei jedoch eine Wie dereingliederung, wenn durch rehabilitative Massnahmen unterstützt, wün schenswert und werde auch von der Beschwerdeführerin angestrebt. Ein wohlwollendes und möglichst ruhiges Arbeitsumfeld sei dabei eine wichtige Voraussetzung. Eine medikamentöse Unterstützung sei zudem massgeblich an Erfol gsaussichten mitbeteiligt (Urk. 6/33).

E. 3.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 4. Juli 2015 stellte Dr. A.___ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden (Urk. 6/45 S. 44) : - DESNOS (komplexe posttraumatische Belastungsstörung / disorders

of extreme stress not otherwise

specified); DSM-V / DD: Verdacht auf post traumatische Belastungsstörung; ICD-10 F 43.1 - Erschöpfungssyndrom bei innerpsychischem Ambivalenzkonflikt mit sozio kulturellen Hintergründen; ICD-10 Z 73.0 - Frühstadium einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und soma tischen Faktoren; ICD-10 F 45.41

Er führte aus, das psychopathologische Bild mit erheblicher Affektinkonti nenz und weiteren psychopathologischen Symptomen – beim Ansprechen dieses Themas – lasse aus klinisch-psychiatrischem Blickwinkel keinen Hin weis darauf erkennen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr berichteten Ereignisse nicht auch tatsächlich erlebt habe. Es werde im Untersuch ein erheblicher Leidensdruck deutlich durch den Berichterstatter nachspürbar. Die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) mit wiederkehrenden Intrusionen (Flashbacks, Tagträumen und sich aufdrängenden Erinnerungen) sowie Albträumen und Vermeidungs verhalten

seien aus gutachterlicher Sicht allerdings nicht vollumfänglich erfüllt. Das Eintrittskriterium (aussergewöhnliche Bedrohung) sei als positiv anzunehmen, unterstelle man, dass die berichtete Vergewaltigung tatsächlich stattgefunden habe. Auch das Kriterium der sich aufdrängenden Intrusionen könne angenommen werden. Allerdings sei das Vermeidungsverhalten frag lich. Diagnostisch sei das psychopathologische Bild aus gutachterlicher Sicht vielmehr der Diagnose einer Stressfolgestörung (komplexe po s ttraumatische Belastungsstörung; DESNOS – disorders

of extreme stress not otherwise

spe cified) gemäss DSM V zuordenbar denn einer posttraumatischen Belastungs störung

gemäss ICD-10 F 43. 1. Die Diagnose eines DESNOS erlaube auch die affektiv depressiven und Angstsymptome einzuordnen. Die zugehörigen Symptombereiche seien Störungen der Affektregulation, dissoziative Symp tome, Störungen der Selbstwahrnehmung sowie Störungen der eigenen Glaubens- und Wertvorstellungen, wie sie bei der Beschwerdeführerin anzu treffen seien. Eine anhaltende Persönlichkeitsstörung durch eine Extrembe lastung (ICD-10 F62.0) sei aus gutachte rlicher Sicht nicht gegeben, da die wesentlichen Symptome in keinem Punkt erfüllt seien. Eine Depression im Sinne des ICD-10 sei nicht vorliegend. Es liege ein Erschöpfungssyndrom (Z 73.0) vor, welches sich psychodynamisch so erkläre, dass die „ Lebenslüge “ (Verstecken der traumatisierenden Ereignisse vor dem Ehemann aus Angst vor dem Verlassenwerden) innerpsychisch erhebliche Kräfte erfordere, welche zur Erschöpfung führ t e n . Diagnostisch gehe er davon aus, dass die Beschwerdeführerin ak tuell eine chronische Schmerzst örung mit psychischen und somatischen Faktoren gemäss F 45.41 entwickle. Es bestehe ein chroni scher Schmerz, welchem die Beschwerdeführerin mit rein somatischem Krankheitskonzept trotz der offensichtlichen psychischen Probleme (Ver drängung) begegne. Es bestehe ein emotionaler Konflik t beim Auftreten der Erkrankung. Die Beschwerdeführerin habe eine deutliche subjektive Schmerzverstärkung durch psychosoziale und emotionale Belastungsfakto ren . Es bestehe allerdings noch keine hochgradige Chronifizierung, da der Schmerzlevel relativ niedrig liege, und Schmerzmedikamente noch eine gute Wirkung zeigten . Es sei von einem Frühstadium dieses Störungsbildes auszu gehen, welches unter adäquater Behandlung sistiert werden könne . Es sei eine Folgestörung der Stressfolge störung . Es sei davon auszugehen, dass sich nach erfolgreicher trauma -spezifischer Behandlung die Schmerzverarbei tungsstörung auch bessere. Weiter e psychiatrische Erkrankungen bestünden nicht. So ergäben sich keine

Hinweise auf eine primäre Persönlichkeitsstö rung oder – akzentuierung . In der Exploration habe ana m n estisch zweifelsfrei geklärt werden können, dass die Stressfolgesymptomatik in unmittelbarer Folge an das Trauma ab März 1999 aufgetreten sei. Damit sei davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Störungsbild in die Schweiz eingereist sei. Damit sei aus gutachterlicher Sicht diese psychiatrische Erkrankung als IV-fremd zu werten und dürfe nicht in die Beurteilung der mittel- und langfristigen Arbeitsunfähigkeit einfliessen . Hieraus ergäben sich auch allfällige Diskrepanzen in der Arbeitsunfähigkeits-Bewertung des behandelnden Psychiaters und der gutachterlichen Einschätzung. Die vom behandelnden Psychiater beschriebene schwere Depression stelle sich tat sächlich als ein innerpsychischer Ambivalenzkonflikt der Beschwerdeführerin zwischen der Offenbarung der Wahrheit gegenüber dem Ehemann und innerpsychischer Entlastung zum Preis des soziokulturell bedingten (vermut lichen) Verlassenwerdens einerseits und dem weiteren Schweigen und damit dem Vermeiden einer adäquaten Behandlung der Störung andererseits dar . Auch dieses Geschehen, das innerpsychisch eine erhebliche Erschöpfung mit nachfolgenden ängstlich-depressiven Affekten verursache, sei als IV-fremd einzustufen, da diese Störung sozio-kulturell bedingt sei . Daher sei aus versi cherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass unter Beachtung IV-fremder Anteile zu keinem Zeitpunkt seit Antragstellung eine mittel- und langfristig e Arbeitsunfähigkeit von über 20 % bestanden habe. Unter Berücksichtigung eines bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells sei dringend eine traumaspezifische Behandlung angezeigt

(Urk. 6/45 S. 40 ff.) .

E. 3.3 Im orthopädischen Gutachten vom 12. Juli 2015 stellte Dr. Z.___ die fol gende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/45 S. 102) : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Osteochondrose im Segment LWK5/SWK1 und sensibler Radikulopathie der Nervenwurzel S1 links (ICD-10 : M 54.17)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgen den: - Funktionales cervicocephales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung und erhöh ter Tonisierung der Nackenstrecker (ICD-10: M 53.0) - Blockade der Iliosakralgelenke beidseits (ICD-10: M 54.9) - Pes

planus beidseits (ICD-10: M 21.4)

Er hielt fest, bei der orientierenden orthopädisch-neurologischen Untersu chung habe sich eine reliable sensorische Radikulopathie S1 mit Hypästhesie im Dermatom S1 gezeigt. Die anlässlich der Begutachtung durchgeführte nativradiologische Bildgebung zeige eine fortgeschrittene Osteochondrose im Segment LWK5/SWK1 mit begleitender Retrolisthese (1 mm) LWK4 versus LWK 5. Im vorliegenden MRT der Lendenwirbelsäule vom 7. November 2013 zeige sich ein links lateraler Bandscheibenvorfall mit Affektion der Nerven wurzel S1 links. Die seitens der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit schmerzhafter Ausstrahlung in das linke Bein und Hyposensibilität im Dermatom S1 könnten anhand der klini schen Untersuchung so w i e der vorliegenden Bildgebung uneingeschränkt objektiviert werden (Urk. 6/45 S. 111).

Gemäss den klinischen und bildtechnischen Befunden sei die Beschwerdeführe rin in der mechanischen Funktion ihrer Lendenwirbelsäule limitiert mit einer hieraus erwachsenden sensorisch-sensiblen Ausfallsymp tomatik im Dermatom S1 links. In qualitativer Hinsicht bestünden folgende Leistungseinschränkungen: - Schwerst- und Schwerarbeiten - Ständige mittelschwere Arbeiten - Tätigkeiten in Zwangshaltungen mit Haltungskonstanz - Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten körpernah über 10 kg ohne tech nische Hilfsmittel - Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten kö r perfern über 5 kg - Arbeiten unter ständiger Rumpfvorbeugung - Ständiges Heben von Lasten über die Horizontale (Hyperlordosierung der LWS) - Ständiges repetitives Bücken - Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen - Das mehr als gelegentliche Verrichten von Tätigkeiten in kniender Posi tion sowie im Hocksitz

Unter Wahrung der oben genannten qualitativen Schonkriteri en bestehe für behinderungsangepasste, w echselnd belastende, überwiegend leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Schichtpensum eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 1 00 % (Urk. 6/45 S. 112 f.). 3 .4

Der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 25. November 2015 zum Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 6/54) sind keine über das Gutachten hinaus gehende n medizinische n Erkenntnisse zu entnehmen, zumal ihm von der Beschwerdegegnerin auch keine medizinischen Fragestellungen unterbreitet worden sind . 4.

4.1

Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf das interdisziplinäre Gutachten vom 17. Juli 2015, welches die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1 .9) grundsätzlich erfüllt . Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter unter Beizug einer Dol metscherin und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinrei chend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend . Es trifft zwar zu, dass das Gutachten keine konkrete Einschät zung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht enthält, es erlaubt den noch eine schlüssige Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin anhand der massgeblichen Standardindikatoren.

Eine Ergänzung des medizinischen Sachverhalts erübrigt sich daher. 4.2

In somatischer Hinsicht kommt Dr. Z.___ in seinem orthopädischen Gutach ten in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Akten

zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit schmerzhafter Ausstrahlung in das linke Bein und Hyposensibilität im Dermatom S1 anhand der klinischen Untersuchung sowie der vorliegenden Bildgebung uneingeschränkt objektiviert werden könnten.

Was das Leistungsvermögen in physischer Hinsicht anbelangt, legt Dr. Z.___ einleuchtend dar, dass d ie Beschwerdeführerin in einer behinde rungsangepassten, wechselnd belastenden, überwiegend leichten bis mittel schweren Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig sei. Es bestünden die folgenden Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht: Schwerst- und Schwerar beiten, ständige mittelschwere Arbeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten körpernah über 10 kg und kör perfern über 5 kg, Arbeiten unter ständige r Rumpfvorbeu gung, ständiges Heben von L asten über die Horizontale, ständiges repetitives Bücken, Bestei gen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen sowie mehr als gelegentli ches Verrichten von Tätigkeiten in kniender Position und im Hocksitz . Die Einschätzung von Dr. Z.___ wird auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Somit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwer deführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aus orthopädischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war . 4.3

Umstritten ist der Gesundheitszustand bzw. die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht.

Dr. A.___

begründet nach vollziehbar die von ihm gestellten Diagnosen einer komplexen posttrauma tischen Belastungsstörung (disorders

of extreme stress not otherwise

spe cified [DESNOS]; DSM-V), eines Erschöpfungssyndrom s bei innerpsychi schem

Ambivalenzkonflikt mit soziokulturellen Hintergründen (ICD-10 Z 73.0) und eines Frühstadiums einer chronischen Schmerzstörung mit psy chi schen und somatischen Faktoren (ICD-10 F 45.41). Er legt überzeugend dar, weshalb er die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer schweren depressiven Störung mit Erschöpfungssyndrom (F

32.2) als nicht gegeben erachtet und stattdessen v on einem Erschöpfungssyndrom (Z 73.0) ausgeht (Urk. 6/45 S. 38 ff.) .

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führt Dr. A.___

lediglich aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Stressfolgestörung (DESNOS) in die Schweiz eingereist sei. Damit sei diese psychiatrische Erkrankung als IV-fremd zu werten (Urk. 6/45 S. 42 f.) Das Erschöpfungs syndrom habe soziokulturelle Hintergründe und sei ebenfalls als IV-fremd einzustufen. Aus rein IV-relevanter Sicht liege keine Arbeits un fähigkeit vor (Urk. 6/45 S. 44 f.).

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt (Urk. 1 S. 4 f.), ist die Frage, w ann der Ver sicherungsfall eingetreten ist, eine Rechtsfrage, die vom Re chtsanwender zu prüfen ist. Wie nachfolgend zu zei gen sein wird, kann die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls vorliegend jedoch offen bleiben, zumal kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt. 4.4

Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursache und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden angepasst. Die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens beurteilt sich neu anhand von Standardindikatoren (vgl. oben E. 1 .3-1.6).

M it Urteil 142 V 342 hat das Bundesgericht weiter entschieden, dass auch die posttraumatische Belastungsstörung in den Anwendungsbe reich von BGE 141 V 281 fällt. 4. 5

Was den funktionellen Schweregrad betrifft, ist fest zuhalten, dass die diagnos tischen Kriterien einer postt raumatischen Belastungsstörung gemäss

ICD-10 (F 43.1)

aus gutachterlicher Sicht nicht vollumfänglich erfüllt sind .

Der Gutachter stellt e daher die Diagnose einer Stressfolgestörung (disorders

of extreme stress not otherwise

specified [DESNOS]) gemäss DSM V, welche weniger schwerwiegend ist. Der Gutachter weist ausserdem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdebild immerhin 14 Jahre nach objektiven Kriterien völlig unauffällig gelebt und nie therapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe (Urk. 6/45 S. 39). Auch bei der chro nischen Schmerzstörung (ICD 10 F 45.41) handelt es sich nicht um eine schwere Störung, zumal der Schmerzlevel relativ niedrig liegt und Schmerzmedika mente noch eine gute Wirkung zeigen. Gemäss Gutachten ist von einem Frühstadium dieses Störungsbildes auszugehen, welches unter adäquater Behandlung sistiert werden kann (Urk. 6 /45 S. 42) . Für die gestellten Diag nosen erscheinen ausserdem die diagnoserelevanten Befu nde nicht besonders ausgeprägt.

Die Behandlungsmöglichkeiten sind vorliegend nicht ausgeschöpft . Die Beschwerdeführerin ist zwar seit Oktober 2014 in ambulanter Behandlung bei Dr. C.___ (vgl. Urk. 6/33) . Eine traumaspezifische Behandlung hat jedoch bisher nicht stattgefunden, obwohl diese ärztlicherseits dringend empfohlen wird (vgl. Urk. 6/45 S. 45) .

Der Gutachter weist darauf hin, dass davon aus zugehen sei, dass sich auch die Schmerzverarbeitungsstörung nach erfolgrei cher trauma spezifischer Behandlung

besser n würde (Urk. 6 /45 S. 42) . Hin sichtlich der vom behandelnden Arzt diagnostizierten angeblich schweren depressiven Störung sei die medikamentöse Behandlung unzureichend und eine stationäre Behandlung noch nicht einmal erwogen worden (Urk. 6 /45 S. 38). Der Gutachter geht denn auch nachvollziehbar von einem Erschö p f ungssyndrom und nicht von einer depressiven Störung aus.

Damit fehlt es an einer therapieresistenten psychischen Störung.

Eine körperliche

Begleiterkrankung ist gestützt auf das orthopädische Gutach ten gegeben. Die somatischen Befunde vermögen jedoch die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren Tätig keit nicht einzuschränken .

Eine psychisch e Komorb idität

liegt nicht vor, da

das Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z 73.0)

als Diagnose aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 -Systems nicht unter den B egriff des recht s erheblichen Ges undheitsschadens fällt (v gl. Urteil des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweis en) .

In Bezug auf die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass

keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder – akzentuierung beste hen (Urk. 6 /45 S. 35) .

Hinsichtlich des sozialen Kontextes ist darauf hinzuweisen, dass eine

deutli che subjektive Schmerzverstärkung durch psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren besteht (Urk. 12/45 S. 42) . Auch der innerpsychische Ambivalenzkonflikt, welcher das Erschöpfungssyndrom verursachte, ist sozi okulturell bedingt (Urk. 6/45 S. 43). Sodann lassen die sozialen Kontakte und das intakte Familienleben der Beschwerdeführerin

sowie

ihre guten berufli chen Erfahrungen auf durchaus vo rhandene Ressourcen schliessen (Urk. 6 /45 S. 28 und S. 32) .

Unter dem Aspekt der Konsistenz ist festzustellen, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin nicht in allen vergleichbaren Lebensbereichen g leichermassen eingeschränkt ist.

Es sind durchaus Aktivitäten vorhanden. So erledigt die Beschwerdeführerin die Hausarbeit, kümmert sich um ihre Kinder, geht spazieren, fährt hin und wieder Auto, nimmt Termine wahr und schaut Fernsehen (vgl. Urk. 6 /45 S. 27 und S. 31) . Die bisherigen Beh a nd lungsbemühungen deuten zudem auf einen bloss geringen Leidensdruck hin (vgl. Urk. 6 /45 S. 38) . 4.6

Nach dem Gesagten sind unter Berücksichtigung der massgeblichen

Stan dardindikatoren keine

erheblichen funktionellen Auswirkungen der Schmerz - beziehungsweise Stressfolgestörung mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt.

Somit liegt kein invalidenversicherungsrechtlich releva nter Gesundheitsschaden vor . Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und

ausgangsge mäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00313 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

15. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1969 geborene X.___ war seit dem 16. Juli 2007 bei der Y.___

als Betriebsmitarbeiterin in einem Pensum von knapp 90 % tätig (Urk. 6/18) . Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 6/2) meldete sie sich a m 17. Januar 2014

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/13). Diese liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherte n erstellen (IK-Auszug, Urk. 6/21) und tätigte medizi nische und erwerbliche Abklärungen . Am 14. Juli 2014 teilte sie der Versi cherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/26). Am 5. März 2015 ordnete sie eine bidisziplinäre medizini sche Untersuchung bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Prof. Dr. med.

A.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt FMH Neurologie, an (Urk. 6/40). Das

bidisziplinäre Gutachten wurde am 17 . Juli 2015 erstattet (Urk. 6/45). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter stellt e die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. August 2015 in Aussicht, einen R entenanspruch der Versicherte n zu verneinen (Urk. 6/48). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 10. September 2015 und 19. O kt ober 2015 Einwände (Urk. 6/48 und Urk. 6/52), woraufhin die IV-Stelle eine Stellungnahme bei Dr. A.___ einholte (Urk. 6/54). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2016 einen Ren - ten anspruch der Versicherten (Urk. 6/59 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

9. März 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab dem 1. Oktober 2014 bis auf weiteres eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ein medizi nisches Gutachten zur Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfä higkeit zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Mai 2016 mit geteilt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ein (Urk. 9/1-5), welche der Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts bemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. 1.4

Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweck te BGE 130 V 352 die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Gemäss BGE 141 V 281 ist die Überwindbarkeitsp raxis in Änderung der Rechtspre chung aufzugeben (E. 3.5). In methodischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfä higkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kata loges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äu sserer Belastungsfakto ren einer seits und Kompensationspotentialen (Ressourc en) anderseits – tat sächlich er reichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Betont wird, dass die Auf gabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumut barkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis ei ner objektivierten Beurteilungs grundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbstein - schätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfin det –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchti gung anzuerkennen (E. 3.7.1). 1.5

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati onspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsni veau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.6

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begut ach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Ver fahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 1.7

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.8

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.9

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärun gen hätten ergeben, dass die Beschwerden massgeblich durch psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst worden seien. Diese seien invaliditätsfremd und begründeten keinen erheblichen Gesundheitsschaden (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der psychiatrische Gutachter habe die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als IV-fremd eingestuft, weil sie bereits bei der Einreise der Beschwer deführerin in die Schweiz vorgelegen habe. Diese Schlussfolgerung sei nicht zutreffend. Ein Versicherungsfall trete erst dann ein, wenn eine Leistung der Invalidenversicherung objektiv erstmals angezeigt sei. Das psychiatrische Gutachten enthalte keine konkreten Ausführungen zur Auswirkung der psy chiatrischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit. Für die Beurteilung der allen falls noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit könne deshalb nicht darauf abge stellt werden (Urk. 1 S. 4 f.) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsscha den vorliegt, der sie derart in der Erwerbsfähigkeit ein schränkt, dass sie Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat beziehungsweise, ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilt werden kann. 3.

3.1

Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2014 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), vermutlich seit spä testens 1999 - Schwere depressive Störung (F32.2) mit Erschöpfungssyndrom, vermutlich seit 2013 zunehmend

Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe über eine lange Zeit hinweg in ihrem Beruf als Wäscherin/Büglerin tätig sein können. Ihre Tüchtigkeit, die hohen Anforderungen an sich selbst und ihr Verantwortungsbewusstsein hätten sie zu einer pflichtbewussten Arbeitnehmerin gemacht. Über mehrere Jahre hinweg habe sie versucht, gegen die Symptome einer posttraumati schen Belastungsstörung (PTBS) anzukämpfen. Bei einer una u ffälligen Vor geschichte bezügl i ch psychischer Vorerkrankungen oder/und prämorbiden Persönlichkeitsfaktoren sowie verschiedenen persönlichen Ressourcen sei es verzögert zu einer zunehmenden Dekompensation mit der Entwicklung der genannten Störungen gekommen. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe eine geringe Belastbarkeit der Beschwerdeführerin infolge der PTBS und der schweren Depression .

Diese zeige sich unter anderem in Form von Hoff nungslosigkeit, Gereiztheit und verminderter Frustrationstoleranz. Die Beschwerdeführerin gerate äusserst rasch in Übe rforderungszustände. Es bestünden vegetatives Hyperarousal, Erschöpfung und erhebliche Konzentra tions -, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Diese wirkten sich bei der Arbeit als verlangsamte und unkonzentrierte Arbeitsweise, hohe Fehler anfälligkeit, hohe Schreckhaftigkeit und Übervo rsichtigkeit mit rascher Erschö p f ung und vermindertem Antrieb aus.

Die Beschwerdeführerin müsse zuerst über genügend psychophysische Stabilität verfügen, damit sie sich den Herausforderungen des Alltages und des Berufsalltags überhaupt wieder stellen könne. Es werde ver mutlich Zeit brauchen, bis die trauma

- und d epressionsbedingte Symptomatik rückläufig werden könne. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Längerfristig sei jedoch eine Wie dereingliederung, wenn durch rehabilitative Massnahmen unterstützt, wün schenswert und werde auch von der Beschwerdeführerin angestrebt. Ein wohlwollendes und möglichst ruhiges Arbeitsumfeld sei dabei eine wichtige Voraussetzung. Eine medikamentöse Unterstützung sei zudem massgeblich an Erfol gsaussichten mitbeteiligt (Urk. 6/33). 3.2

Im psychiatrischen Gutachten vom 4. Juli 2015 stellte Dr. A.___ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden (Urk. 6/45 S. 44) : - DESNOS (komplexe posttraumatische Belastungsstörung / disorders

of extreme stress not otherwise

specified); DSM-V / DD: Verdacht auf post traumatische Belastungsstörung; ICD-10 F 43.1 - Erschöpfungssyndrom bei innerpsychischem Ambivalenzkonflikt mit sozio kulturellen Hintergründen; ICD-10 Z 73.0 - Frühstadium einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und soma tischen Faktoren; ICD-10 F 45.41

Er führte aus, das psychopathologische Bild mit erheblicher Affektinkonti nenz und weiteren psychopathologischen Symptomen – beim Ansprechen dieses Themas – lasse aus klinisch-psychiatrischem Blickwinkel keinen Hin weis darauf erkennen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr berichteten Ereignisse nicht auch tatsächlich erlebt habe. Es werde im Untersuch ein erheblicher Leidensdruck deutlich durch den Berichterstatter nachspürbar. Die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) mit wiederkehrenden Intrusionen (Flashbacks, Tagträumen und sich aufdrängenden Erinnerungen) sowie Albträumen und Vermeidungs verhalten

seien aus gutachterlicher Sicht allerdings nicht vollumfänglich erfüllt. Das Eintrittskriterium (aussergewöhnliche Bedrohung) sei als positiv anzunehmen, unterstelle man, dass die berichtete Vergewaltigung tatsächlich stattgefunden habe. Auch das Kriterium der sich aufdrängenden Intrusionen könne angenommen werden. Allerdings sei das Vermeidungsverhalten frag lich. Diagnostisch sei das psychopathologische Bild aus gutachterlicher Sicht vielmehr der Diagnose einer Stressfolgestörung (komplexe po s ttraumatische Belastungsstörung; DESNOS – disorders

of extreme stress not otherwise

spe cified) gemäss DSM V zuordenbar denn einer posttraumatischen Belastungs störung

gemäss ICD-10 F 43. 1. Die Diagnose eines DESNOS erlaube auch die affektiv depressiven und Angstsymptome einzuordnen. Die zugehörigen Symptombereiche seien Störungen der Affektregulation, dissoziative Symp tome, Störungen der Selbstwahrnehmung sowie Störungen der eigenen Glaubens- und Wertvorstellungen, wie sie bei der Beschwerdeführerin anzu treffen seien. Eine anhaltende Persönlichkeitsstörung durch eine Extrembe lastung (ICD-10 F62.0) sei aus gutachte rlicher Sicht nicht gegeben, da die wesentlichen Symptome in keinem Punkt erfüllt seien. Eine Depression im Sinne des ICD-10 sei nicht vorliegend. Es liege ein Erschöpfungssyndrom (Z 73.0) vor, welches sich psychodynamisch so erkläre, dass die „ Lebenslüge “ (Verstecken der traumatisierenden Ereignisse vor dem Ehemann aus Angst vor dem Verlassenwerden) innerpsychisch erhebliche Kräfte erfordere, welche zur Erschöpfung führ t e n . Diagnostisch gehe er davon aus, dass die Beschwerdeführerin ak tuell eine chronische Schmerzst örung mit psychischen und somatischen Faktoren gemäss F 45.41 entwickle. Es bestehe ein chroni scher Schmerz, welchem die Beschwerdeführerin mit rein somatischem Krankheitskonzept trotz der offensichtlichen psychischen Probleme (Ver drängung) begegne. Es bestehe ein emotionaler Konflik t beim Auftreten der Erkrankung. Die Beschwerdeführerin habe eine deutliche subjektive Schmerzverstärkung durch psychosoziale und emotionale Belastungsfakto ren . Es bestehe allerdings noch keine hochgradige Chronifizierung, da der Schmerzlevel relativ niedrig liege, und Schmerzmedikamente noch eine gute Wirkung zeigten . Es sei von einem Frühstadium dieses Störungsbildes auszu gehen, welches unter adäquater Behandlung sistiert werden könne . Es sei eine Folgestörung der Stressfolge störung . Es sei davon auszugehen, dass sich nach erfolgreicher trauma -spezifischer Behandlung die Schmerzverarbei tungsstörung auch bessere. Weiter e psychiatrische Erkrankungen bestünden nicht. So ergäben sich keine

Hinweise auf eine primäre Persönlichkeitsstö rung oder – akzentuierung . In der Exploration habe ana m n estisch zweifelsfrei geklärt werden können, dass die Stressfolgesymptomatik in unmittelbarer Folge an das Trauma ab März 1999 aufgetreten sei. Damit sei davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Störungsbild in die Schweiz eingereist sei. Damit sei aus gutachterlicher Sicht diese psychiatrische Erkrankung als IV-fremd zu werten und dürfe nicht in die Beurteilung der mittel- und langfristigen Arbeitsunfähigkeit einfliessen . Hieraus ergäben sich auch allfällige Diskrepanzen in der Arbeitsunfähigkeits-Bewertung des behandelnden Psychiaters und der gutachterlichen Einschätzung. Die vom behandelnden Psychiater beschriebene schwere Depression stelle sich tat sächlich als ein innerpsychischer Ambivalenzkonflikt der Beschwerdeführerin zwischen der Offenbarung der Wahrheit gegenüber dem Ehemann und innerpsychischer Entlastung zum Preis des soziokulturell bedingten (vermut lichen) Verlassenwerdens einerseits und dem weiteren Schweigen und damit dem Vermeiden einer adäquaten Behandlung der Störung andererseits dar . Auch dieses Geschehen, das innerpsychisch eine erhebliche Erschöpfung mit nachfolgenden ängstlich-depressiven Affekten verursache, sei als IV-fremd einzustufen, da diese Störung sozio-kulturell bedingt sei . Daher sei aus versi cherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass unter Beachtung IV-fremder Anteile zu keinem Zeitpunkt seit Antragstellung eine mittel- und langfristig e Arbeitsunfähigkeit von über 20 % bestanden habe. Unter Berücksichtigung eines bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells sei dringend eine traumaspezifische Behandlung angezeigt

(Urk. 6/45 S. 40 ff.) . 3.3

Im orthopädischen Gutachten vom 12. Juli 2015 stellte Dr. Z.___ die fol gende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/45 S. 102) : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Osteochondrose im Segment LWK5/SWK1 und sensibler Radikulopathie der Nervenwurzel S1 links (ICD-10 : M 54.17)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgen den: - Funktionales cervicocephales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung und erhöh ter Tonisierung der Nackenstrecker (ICD-10: M 53.0) - Blockade der Iliosakralgelenke beidseits (ICD-10: M 54.9) - Pes

planus beidseits (ICD-10: M 21.4)

Er hielt fest, bei der orientierenden orthopädisch-neurologischen Untersu chung habe sich eine reliable sensorische Radikulopathie S1 mit Hypästhesie im Dermatom S1 gezeigt. Die anlässlich der Begutachtung durchgeführte nativradiologische Bildgebung zeige eine fortgeschrittene Osteochondrose im Segment LWK5/SWK1 mit begleitender Retrolisthese (1 mm) LWK4 versus LWK 5. Im vorliegenden MRT der Lendenwirbelsäule vom 7. November 2013 zeige sich ein links lateraler Bandscheibenvorfall mit Affektion der Nerven wurzel S1 links. Die seitens der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit schmerzhafter Ausstrahlung in das linke Bein und Hyposensibilität im Dermatom S1 könnten anhand der klini schen Untersuchung so w i e der vorliegenden Bildgebung uneingeschränkt objektiviert werden (Urk. 6/45 S. 111).

Gemäss den klinischen und bildtechnischen Befunden sei die Beschwerdeführe rin in der mechanischen Funktion ihrer Lendenwirbelsäule limitiert mit einer hieraus erwachsenden sensorisch-sensiblen Ausfallsymp tomatik im Dermatom S1 links. In qualitativer Hinsicht bestünden folgende Leistungseinschränkungen: - Schwerst- und Schwerarbeiten - Ständige mittelschwere Arbeiten - Tätigkeiten in Zwangshaltungen mit Haltungskonstanz - Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten körpernah über 10 kg ohne tech nische Hilfsmittel - Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten kö r perfern über 5 kg - Arbeiten unter ständiger Rumpfvorbeugung - Ständiges Heben von Lasten über die Horizontale (Hyperlordosierung der LWS) - Ständiges repetitives Bücken - Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen - Das mehr als gelegentliche Verrichten von Tätigkeiten in kniender Posi tion sowie im Hocksitz

Unter Wahrung der oben genannten qualitativen Schonkriteri en bestehe für behinderungsangepasste, w echselnd belastende, überwiegend leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Schichtpensum eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 1 00 % (Urk. 6/45 S. 112 f.). 3 .4

Der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 25. November 2015 zum Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 6/54) sind keine über das Gutachten hinaus gehende n medizinische n Erkenntnisse zu entnehmen, zumal ihm von der Beschwerdegegnerin auch keine medizinischen Fragestellungen unterbreitet worden sind . 4.

4.1

Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf das interdisziplinäre Gutachten vom 17. Juli 2015, welches die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1 .9) grundsätzlich erfüllt . Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter unter Beizug einer Dol metscherin und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinrei chend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend . Es trifft zwar zu, dass das Gutachten keine konkrete Einschät zung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht enthält, es erlaubt den noch eine schlüssige Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin anhand der massgeblichen Standardindikatoren.

Eine Ergänzung des medizinischen Sachverhalts erübrigt sich daher. 4.2

In somatischer Hinsicht kommt Dr. Z.___ in seinem orthopädischen Gutach ten in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Akten

zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit schmerzhafter Ausstrahlung in das linke Bein und Hyposensibilität im Dermatom S1 anhand der klinischen Untersuchung sowie der vorliegenden Bildgebung uneingeschränkt objektiviert werden könnten.

Was das Leistungsvermögen in physischer Hinsicht anbelangt, legt Dr. Z.___ einleuchtend dar, dass d ie Beschwerdeführerin in einer behinde rungsangepassten, wechselnd belastenden, überwiegend leichten bis mittel schweren Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig sei. Es bestünden die folgenden Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht: Schwerst- und Schwerar beiten, ständige mittelschwere Arbeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten körpernah über 10 kg und kör perfern über 5 kg, Arbeiten unter ständige r Rumpfvorbeu gung, ständiges Heben von L asten über die Horizontale, ständiges repetitives Bücken, Bestei gen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen sowie mehr als gelegentli ches Verrichten von Tätigkeiten in kniender Position und im Hocksitz . Die Einschätzung von Dr. Z.___ wird auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Somit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwer deführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aus orthopädischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war . 4.3

Umstritten ist der Gesundheitszustand bzw. die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht.

Dr. A.___

begründet nach vollziehbar die von ihm gestellten Diagnosen einer komplexen posttrauma tischen Belastungsstörung (disorders

of extreme stress not otherwise

spe cified [DESNOS]; DSM-V), eines Erschöpfungssyndrom s bei innerpsychi schem

Ambivalenzkonflikt mit soziokulturellen Hintergründen (ICD-10 Z 73.0) und eines Frühstadiums einer chronischen Schmerzstörung mit psy chi schen und somatischen Faktoren (ICD-10 F 45.41). Er legt überzeugend dar, weshalb er die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer schweren depressiven Störung mit Erschöpfungssyndrom (F

32.2) als nicht gegeben erachtet und stattdessen v on einem Erschöpfungssyndrom (Z 73.0) ausgeht (Urk. 6/45 S. 38 ff.) .

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führt Dr. A.___

lediglich aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Stressfolgestörung (DESNOS) in die Schweiz eingereist sei. Damit sei diese psychiatrische Erkrankung als IV-fremd zu werten (Urk. 6/45 S. 42 f.) Das Erschöpfungs syndrom habe soziokulturelle Hintergründe und sei ebenfalls als IV-fremd einzustufen. Aus rein IV-relevanter Sicht liege keine Arbeits un fähigkeit vor (Urk. 6/45 S. 44 f.).

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt (Urk. 1 S. 4 f.), ist die Frage, w ann der Ver sicherungsfall eingetreten ist, eine Rechtsfrage, die vom Re chtsanwender zu prüfen ist. Wie nachfolgend zu zei gen sein wird, kann die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls vorliegend jedoch offen bleiben, zumal kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt. 4.4

Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursache und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden angepasst. Die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens beurteilt sich neu anhand von Standardindikatoren (vgl. oben E. 1 .3-1.6).

M it Urteil 142 V 342 hat das Bundesgericht weiter entschieden, dass auch die posttraumatische Belastungsstörung in den Anwendungsbe reich von BGE 141 V 281 fällt. 4. 5

Was den funktionellen Schweregrad betrifft, ist fest zuhalten, dass die diagnos tischen Kriterien einer postt raumatischen Belastungsstörung gemäss

ICD-10 (F 43.1)

aus gutachterlicher Sicht nicht vollumfänglich erfüllt sind .

Der Gutachter stellt e daher die Diagnose einer Stressfolgestörung (disorders

of extreme stress not otherwise

specified [DESNOS]) gemäss DSM V, welche weniger schwerwiegend ist. Der Gutachter weist ausserdem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdebild immerhin 14 Jahre nach objektiven Kriterien völlig unauffällig gelebt und nie therapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe (Urk. 6/45 S. 39). Auch bei der chro nischen Schmerzstörung (ICD 10 F 45.41) handelt es sich nicht um eine schwere Störung, zumal der Schmerzlevel relativ niedrig liegt und Schmerzmedika mente noch eine gute Wirkung zeigen. Gemäss Gutachten ist von einem Frühstadium dieses Störungsbildes auszugehen, welches unter adäquater Behandlung sistiert werden kann (Urk. 6 /45 S. 42) . Für die gestellten Diag nosen erscheinen ausserdem die diagnoserelevanten Befu nde nicht besonders ausgeprägt.

Die Behandlungsmöglichkeiten sind vorliegend nicht ausgeschöpft . Die Beschwerdeführerin ist zwar seit Oktober 2014 in ambulanter Behandlung bei Dr. C.___ (vgl. Urk. 6/33) . Eine traumaspezifische Behandlung hat jedoch bisher nicht stattgefunden, obwohl diese ärztlicherseits dringend empfohlen wird (vgl. Urk. 6/45 S. 45) .

Der Gutachter weist darauf hin, dass davon aus zugehen sei, dass sich auch die Schmerzverarbeitungsstörung nach erfolgrei cher trauma spezifischer Behandlung

besser n würde (Urk. 6 /45 S. 42) . Hin sichtlich der vom behandelnden Arzt diagnostizierten angeblich schweren depressiven Störung sei die medikamentöse Behandlung unzureichend und eine stationäre Behandlung noch nicht einmal erwogen worden (Urk. 6 /45 S. 38). Der Gutachter geht denn auch nachvollziehbar von einem Erschö p f ungssyndrom und nicht von einer depressiven Störung aus.

Damit fehlt es an einer therapieresistenten psychischen Störung.

Eine körperliche

Begleiterkrankung ist gestützt auf das orthopädische Gutach ten gegeben. Die somatischen Befunde vermögen jedoch die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren Tätig keit nicht einzuschränken .

Eine psychisch e Komorb idität

liegt nicht vor, da

das Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z 73.0)

als Diagnose aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 -Systems nicht unter den B egriff des recht s erheblichen Ges undheitsschadens fällt (v gl. Urteil des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweis en) .

In Bezug auf die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass

keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder – akzentuierung beste hen (Urk. 6 /45 S. 35) .

Hinsichtlich des sozialen Kontextes ist darauf hinzuweisen, dass eine

deutli che subjektive Schmerzverstärkung durch psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren besteht (Urk. 12/45 S. 42) . Auch der innerpsychische Ambivalenzkonflikt, welcher das Erschöpfungssyndrom verursachte, ist sozi okulturell bedingt (Urk. 6/45 S. 43). Sodann lassen die sozialen Kontakte und das intakte Familienleben der Beschwerdeführerin

sowie

ihre guten berufli chen Erfahrungen auf durchaus vo rhandene Ressourcen schliessen (Urk. 6 /45 S. 28 und S. 32) .

Unter dem Aspekt der Konsistenz ist festzustellen, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin nicht in allen vergleichbaren Lebensbereichen g leichermassen eingeschränkt ist.

Es sind durchaus Aktivitäten vorhanden. So erledigt die Beschwerdeführerin die Hausarbeit, kümmert sich um ihre Kinder, geht spazieren, fährt hin und wieder Auto, nimmt Termine wahr und schaut Fernsehen (vgl. Urk. 6 /45 S. 27 und S. 31) . Die bisherigen Beh a nd lungsbemühungen deuten zudem auf einen bloss geringen Leidensdruck hin (vgl. Urk. 6 /45 S. 38) . 4.6

Nach dem Gesagten sind unter Berücksichtigung der massgeblichen

Stan dardindikatoren keine

erheblichen funktionellen Auswirkungen der Schmerz - beziehungsweise Stressfolgestörung mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt.

Somit liegt kein invalidenversicherungsrechtlich releva nter Gesundheitsschaden vor . Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und

ausgangsge mäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht