Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1974, Mutter von vier Kindern (Jahrg ä ng e 1991, 1994, 1998, 2001), war zuletzt vom 1 7. Dezember 2007 bis 3 1. August 2014 in einem Teilzeitpensum als Reinigungsmitarbeiterin bei der
A.___ AG tätig (Urk. 11/25
Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9) .
Am 9. August 2015
meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherun g zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankenta ggeldversicherers bei (Urk. 11/2 1, Urk. 11/31) und ver anlasste eine Haushaltsabklärung, über welche am 2 6. November 2015 Be richt erstattet wurde (Urk. 11/35).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 0. Februar 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 11/ 39 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 2.
– mit Ergänzung vom 2 4. - März 2016 Be schwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Februar 2016 (Urk.
2) und bean tragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und zur hinreichenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1, Urk. 6 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. April 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12) .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG)). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, die Be schwerdeführerin sei seit dem 2 6. September 2014 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. O hne Gesund heitsschaden
würde sie weiterhin ihre Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin in
einem Pensum von 62 % ausüben, und die restlichen 38 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 12 % . Demnach bestehe bei ei nem Invaliditätsgrad von 5 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, bereits der Arbeitsweg würde ihr Mühe bereiten, und der medizinische Sachverhalt und ihre Einschränkungen seien nicht genügend abgeklärt worden. Im Ge sundheitsfall hätte sie, sobald das jüngste Kind das 1 4. Altersjahr erreicht gehabt hätte, ihr Arbeitspens um auf 100 % erhöht . Dass sie ihr Pensum nicht habe erhöhen können, sei auf ihren Gesundheitsschaden zurückzuführen, und sie sei als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren. Auch sei ihr eine sit zende Tätigkeit nicht zumutbar, und sie sei inzwischen in psychologischer Behandlung (Urk. 1, Urk. 6 S. 1 f.) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 3.
3.1
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 0. Mai 2015 (Urk. 11/21/2-3) folgende Di agnosen (Ziff. 1): - Fasziitis
plantaris links - Ruptur der Musculus
peronaeus
brevis Sehne links - Débridement und Naht der Peronaeus
brevis Sehne links September 2014
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. Feb ruar 2013 bei ihm in Behandlung.
Sie klage über belastungsabhängige Schmerzen im linken Fuss und im ganzen linken Bein (Ziff. 1). In der Tätigkeit als Putz frau bestehe seit dem 1. September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 4). Die se Tätigkeit sei ungünstig, weil die Patientin dabei hautsächlich stehen und um her gehen sowie auch zweitweise mittelschwere Lasten tragen müsse (Ziff. 7). Eine leichte, andersartige berufliche Tätigkeit, welche nicht vorwiegend stehend ausgeführt werden müsste, wäre ab sofort möglich (Ziff. 9). 3.2
Dr. med. C.___, Oberärztin, Klinik für Rheumatologie, D.___, nannten in ihrem Beri cht vom 2 6. August 2015 (Urk. 11 /33/6-7) folgende Diagnosen (S. 1): - lumbospondylogenes Syndrom, Differenzialdiagnose radikulär L5 und/oder S1 links - Diskusprotrusion L5/S1 mit Facettengelenksarthrose links und mögli cher Reizung Wurzel L5 links durch Oste o phyten im Foramen (MRI 7. April 2015 E.___) - Verdacht auf Complex Region Pain Syndrom e (CRPS), Differen - zialdiag nose Läsion eines sensiblen Hautastes - Status nach Débridement und Naht der Peronaeus
brevis Sehne links am 2 6. September 2014
Dr. C.___ führte aus, sie habe der Patientin empfohlen, eine stationäre Physiotherapie durchzuführen inklusive Elektroneuromyographie
(ENMG) zur besseren Beurteilung eines möglichen radikulären Syndroms, zur Abklärung bezüglich des CRPS, zur Wirbelsäuleninfiltration, Physiotherapie mit Stabi lisation der Wirbelsäule und der Fussschmerzen links und zur optimalen me dikamentösen Einstellung. Die Patientin wünsche im Moment aber lieber nur eine ambulante Therapie (S. 2). 3. 3
Dr. B.___
stellte in seinem Bericht vom 2 4. September 2015 (Urk. 11/33/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Ziff. 1.1): - lumbospondylogenes Syndrom, Differenzialdiagnose radikulär L5 und / oder S1 links - Diskusprotrusion L5/S1 mit Facettengelenksarthrose links und mögli cher radikulärer
L5- Kompression, bestehend seit November 2012 - Verdacht auf CRPS, Differenzialdiagnose Läsion eines sensiblen Haut - as tes - Status nach Débridement un d Naht der Peronae us brevis -Sehne links September 2014 - chronische Fasziitis
plantaris links - Status nach zweimaliger Infiltration
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 3. Juni 1999 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 3. September 2015 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft be stehe seit dem 2 6. September 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe eine schmerzbedingt eingeschränkte Belastbarkeit des linken Beines, und die Beschwerdeführerin habe Schmerzen im linken Bein und Fuss. Nach Ansicht der Patientin sei die Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste, zum Beispiel sitzende Tätigkeit mit leichtem körperlichem Belastungsprofil wäre seit Juni 2015 möglich (Ziff. 1.7).
Eine rein sitzende Tätigkeit sei in einem zeitlichen Umfang von vier bis sechs Stunden und eine wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von vier Stunden möglich (Ziff. 3).
Zum ärztlichen Befund führte Dr. B.___ aus, die Patientin gehe leicht hinkend und belaste das linke Bein nicht. Es bestehe eine Berührungsemp findlichkeit am gesamten lateralen Fuss im Bereich der Narbe (Ziff. 1.4). 3.4
Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 (Urk. 11/36/3-4) aus, bei der 41 -jährigen Versicherten seien anhand der vorliegenden Arztberichte und Akten des Krankentaggeldversicherers als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom, Differ enzialdiag nose radikulär L5 und/ oder S1 links bei/mit im MRI vom 7. April 2015 fest gestellter Diskusprotrusion L5/S1 mit Facettengelenksarthrose links und möglicher Reizung der Wurzel L5 links durch Osteophyten im Foramen, so wie ein Verdacht auf ein CRPS, Differenzialdiagnose Läsion eines sensiblen Hautastes bei Zustand nach Débridement und Naht der Peronaeus
brevis -Seh ne links am 2 6. September 2014 ausgewiesen.
Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit seien die aktenkundigen Angaben plausibel, weshalb in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitar beiterin seit dem 1. September 2014 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit bestehe.
Auch eine angepasste Tätigkeit sei zunächst nicht möglich gewesen, und es habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab Juni 2015 sei in kör perlich leichten, überwiegend bis ausschliesslich im Sitzen ausgeführten Tä tigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben . 3. 5
Am 2 6. November 2015 erstattete die Abklärungsperson der IV-Stelle Bericht über die bei der Beschwerdeführerin zu Hause am 1 0. November 2015 durch geführte Haushaltsabklärung (Urk. 11/35).
Die Abklärungsperson führte aus, die Beschwerdeführerin bekunde aktuell Schmerzen im linken Bein und Fuss. Bei Belastung verspüre sie vermehrten Schmerz des Beines. Der Gebrauch von unterstützenden Hilfsmittel n zum Beispiel in Form von Gehstöcken werde verneint. Sie leide noch z usätzlich unter Rückenschmerzen (S. 1 f. Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin habe per 3 1. August 2014 ihre Stelle aufgrund der ständigen Schmerzen von sich aus gekündigt. Seither gehe sie aus gesund heitlichen Gründen kei ner Erwerbstätigkeit mehr nach (S. 3 Ziff. 2.3).
Der Ehemann arbeite im Gartenbau in einem 100%-Pensum . Der eine Sohn arbeite als Mitarbeiter in der Montage, und d er älteste Sohn sei mittlerweile ausgezogen und lebe mit der Schwiegertochter im Mehrfamilienhaus ne benan. Die eine Tochter sei im 1. Lehrjahr als Dentalassistentin, und die jüngste Tochter sei in der 9. Klasse der Oberstufe
(S. 3 Ziff. 2.3.1).
Zur Frage, wie die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden wäre, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie wäre bei guter Gesundheit weiterhin
in ihrem angestammten Pensum von 62 % bei der A.___ tätig . Sie sei im Sta dion G.___ für die Reinigung der öffentlichen Räumlichkeiten zuständig gewesen, und die Arbeit habe ihr gefallen. Sie sei gut im Team integriert ge wesen (S. 3 f. Ziff. 2.5).
Die Abklärungsperson führte aus, die Beschwerdeführerin sei demnach als zu 62 % Erwerbstätige und als zu 38 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren (S. 4 Ziff. 2.6).
Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage,
ermittelte die Abklä rungsperson
eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt s be reich von 12 % (S. 4 f f . Ziff. 4- 7) . 3. 6
Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 5. März 2016 (Urk.
7) aus, auf Wunsch der Beschwerdeführerin nehme er zur Arbeitsfähigkeit und Er werbsfähigkeit Stellung. Sie habe anhaltende Schmerzen und könne die Ferse nicht belasten. Die verschiedenen Interventionen hätten keine Verbesserung der Situation erreicht. Als Reinigungskraft sei sie bis heute arbeitsunfähig . Arbeiten, die im Stehen oder Gehen ausgeführt werden müssten, seien nicht möglich.
Die theoretische Erwerbsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit werde durch die Unmöglichkeit, eine solche Arbeitsstelle zu errei chen, weitgehend verhindert, so dass eine wesentliche Erwerbsfähigkeit nicht bestehe.
Ein CRPS habe im Verlauf ausgeschlossen werden können. Es sei eine stationäre Abklärung vorgeschlagen worden mit möglicher Nervenwur zelinfiltration L5/S1 links bei bestehendem Verdacht auf eine radikuläre Problematik. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei aber von weiteren medizi nischen Interventionen abzusehen (S. 1). 4 . 4 .1
Unstrittig und aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen in ihrer ange stammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei t September 2014 nicht mehr arbeitsfähig ist. Zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin ging diesbezüglich gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. F.___
vom Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4) davon aus, dass seit Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vorstehend E. 2.1). 4.2
Auf die Einschätzung von Dr. F.___, RAD, kann aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe abgestellt werden. So lagen Dr. F.___ die wesent lichen medizinischen Akten vor, und auch d er Haus arzt Dr. B.___ erachtete in seinem Bericht vom Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) ein e behinderungsan gepasste, nicht vorwiegen d im Stehen ausgeübte Tätigkeit, ab sofort unein geschränkt für möglich. Auch in seinem Bericht vom September 2015 (vgl. v orstehend E. 3.3) sprach er davon, dass der Beschwerdeführerin eine behin derungsangepasste, sitzende Tätigkeit mit leichtem körperlichem Belastungs profil se it Juni 2015 möglich wäre. Als e inschränkende Faktoren nannte er lediglich eine schmerzbedingt eingeschränkte Belastbarkeit des linken Beines. Die im Anschluss vorgenommene Beschränkung einer rein sitzenden Tätig keit auf vier bis sechs Stunden ist daher nicht nachvollziehbar. Zudem floss in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin mit
ein, was deutlich aus der Formulierung hervor geht, dass nach ihrer Ansicht die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumut bar sei . Im Übrigen hat das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräften der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Vor diesem Hintergrund sind auch seine auf Begehren der Beschwerdeführe rin nach ergangener leistungsverneinender Verfügung (Urk. 2) in seinem Be richt vom M ärz 2016 (vgl. vorstehend E. 3.6) zu ihrer Arbeitsfähigkeit getä tigten Ausführungen zu verstehen. Dass sie nicht im Stande sei, eine Ar beitsstelle z u erreichen, weshalb von einer v ollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei, vermag in Anbet racht dessen, dass er in seinem Bericht vom September 2015 noch von einem leicht hinkenden Gangbild sprach, nicht zu überzeugen. Zudem gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsab k lärung im November 2015 an, keine unterstützenden Hilfsmittel wie zum Beispiel Gehstöcke zu benötigen (vgl. vorstehend E. 3.5). 4.3
Aufgrund des Gesagten ist d emnach gestützt auf die Einschätzung von Dr. F.___, RAD, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2015 in einer behinderungsangepassten, leichten vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5 . 5 .1
Die Beschwerdeführerin mach te beschwerdeweise geltend, sie hätte im Gesund heitsfall ihr Pensum auf 100 % erhöhen wollen zum Zeitpunkt, als das jüngste Kind das 1 4. Lebensjahr erreicht hat (vgl. vorstehend E. 2.1) . Für diese Aussage spricht, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2007 in einem Pensum von 62 % gearbeitet hat. Demnach ist sie im Folgen den als zu 100 %
im Erwerbsbereich Tätige zu qualifizieren, und der Invali ditätsgrad ist anhand eines Einkommensvergleiches zu berechnen (vgl. vor stehend E. 1.3). 5 .2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5. 3
Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gege benheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenb eginns, mithin auf das Jahr 2016, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Gemäss
Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/26) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012
mit ihrem Pensum von 62 % ein Einkommen von Fr. 38‘773.-- . Aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % und unter Berück sichtigung der Nom inallohnentwicklung im Jahr 2013 von 0 . 8 %, im Jahr 2014 von 0.7 %, im Jahr 2015 von 0.3 %
und im Jahr 2016 von
0.8 %
(vgl. Schweizerischer Lohnindex nach Branche; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.bf s.admin.ch, Sektor 3 Dienstleistungen, lit . G-S Ziff. 45-96) resultiert ein massgebendes hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 64‘178.-- im Jahr 2016 (Fr. 38‘773 .-- x 1.008 x 1.007 x 1.003 x 1.008 : 62 x 100). 5 .4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 .5
Ang esichts der Zumutbarkeit einer 10 0%igen behinderungsangepassten Tätig keit steh t der Beschwerdeführerin auch bei Beachtung der im RAD-Be richt genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Ermittlung des In valideneinkommen s auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss
LSE abzustellen.
Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen er zielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1). Unter Berücksichtigung der Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (Normalarbeitszeit; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Er werbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, betriebsübliche Wochenar beitszeit), der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013, von 0.8 % im Jahr 2014, von 0.4 % im Jahr 2015 und von 0.7 % im Jahr 2016 (vgl. Nominallohnindex, 2011-2016; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 1 00 %, www.bfs.admin.ch, Total) ergibt sich ein massgebendes hypothe tisches Invalideneinkommen v on rund Fr. 52‘791.-- für das Jahr 2016 (Fr. 4‘112 . -- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 1.007) . 5 .6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht er reichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwi ckelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie so wie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Der Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizinischen Anga ben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Ein satzmöglichkeiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein mass geblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8).
Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn ist vorliegend daher nicht ge - rechtfer tigt. 5 .7
Ausgehend von einem Valideneinkommen von rund Fr. 64‘178.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 52‘791 .-- resultiert ei ne Einkommensein busse von Fr. 11‘387 .--, was einem Invaliditätsgrad von rund 18 % ent spricht, bei welchem Ergebnis kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Invalidenrente besteht .
Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 , Urk. 11/31) und ver anlasste eine Haushaltsabklärung, über welche am 2 6. November 2015 Be richt erstattet wurde (Urk. 11/35).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 0. Februar 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 11/ 39 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG)).
E. 1.3 ). 5 .2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5. 3
Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gege benheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenb eginns, mithin auf das Jahr 2016, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Gemäss
Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/26) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012
mit ihrem Pensum von 62 % ein Einkommen von Fr. 38‘773.-- . Aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % und unter Berück sichtigung der Nom inallohnentwicklung im Jahr 2013 von 0 . 8 %, im Jahr 2014 von 0.7 %, im Jahr 2015 von 0.3 %
und im Jahr 2016 von
0.8 %
(vgl. Schweizerischer Lohnindex nach Branche; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.bf s.admin.ch, Sektor 3 Dienstleistungen, lit . G-S Ziff. 45-96) resultiert ein massgebendes hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 64‘178.-- im Jahr 2016 (Fr. 38‘773 .-- x 1.008 x 1.007 x 1.003 x
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 1.008 : 62 x 100). 5 .4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 .5
Ang esichts der Zumutbarkeit einer 10 0%igen behinderungsangepassten Tätig keit steh t der Beschwerdeführerin auch bei Beachtung der im RAD-Be richt genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Ermittlung des In valideneinkommen s auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss
LSE abzustellen.
Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen er zielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1). Unter Berücksichtigung der Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (Normalarbeitszeit; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Er werbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, betriebsübliche Wochenar beitszeit), der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013, von 0.8 % im Jahr 2014, von 0.4 % im Jahr 2015 und von 0.7 % im Jahr 2016 (vgl. Nominallohnindex, 2011-2016; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 1 00 %, www.bfs.admin.ch, Total) ergibt sich ein massgebendes hypothe tisches Invalideneinkommen v on rund Fr. 52‘791.-- für das Jahr 2016 (Fr. 4‘112 . -- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 1.007) . 5 .6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht er reichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwi ckelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie so wie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Der Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizinischen Anga ben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Ein satzmöglichkeiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein mass geblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 2 4. - März 2016 Be schwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Februar 2016 (Urk.
2) und bean tragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und zur hinreichenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1, Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, die Be schwerdeführerin sei seit dem 2 6. September 2014 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. O hne Gesund heitsschaden
würde sie weiterhin ihre Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin in
einem Pensum von 62 % ausüben, und die restlichen 38 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 12 % . Demnach bestehe bei ei nem Invaliditätsgrad von 5 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2).
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, bereits der Arbeitsweg würde ihr Mühe bereiten, und der medizinische Sachverhalt und ihre Einschränkungen seien nicht genügend abgeklärt worden. Im Ge sundheitsfall hätte sie, sobald das jüngste Kind das 1 4. Altersjahr erreicht gehabt hätte, ihr Arbeitspens um auf 100 % erhöht . Dass sie ihr Pensum nicht habe erhöhen können, sei auf ihren Gesundheitsschaden zurückzuführen, und sie sei als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren. Auch sei ihr eine sit zende Tätigkeit nicht zumutbar, und sie sei inzwischen in psychologischer Behandlung (Urk. 1, Urk. 6 S. 1 f.) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 3.
3.1
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 0. Mai 2015 (Urk. 11/21/2-3) folgende Di agnosen (Ziff. 1): - Fasziitis
plantaris links - Ruptur der Musculus
peronaeus
brevis Sehne links - Débridement und Naht der Peronaeus
brevis Sehne links September 2014
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. Feb ruar 2013 bei ihm in Behandlung.
Sie klage über belastungsabhängige Schmerzen im linken Fuss und im ganzen linken Bein (Ziff. 1). In der Tätigkeit als Putz frau bestehe seit dem 1. September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 4). Die se Tätigkeit sei ungünstig, weil die Patientin dabei hautsächlich stehen und um her gehen sowie auch zweitweise mittelschwere Lasten tragen müsse (Ziff. 7). Eine leichte, andersartige berufliche Tätigkeit, welche nicht vorwiegend stehend ausgeführt werden müsste, wäre ab sofort möglich (Ziff. 9). 3.2
Dr. med. C.___, Oberärztin, Klinik für Rheumatologie, D.___, nannten in ihrem Beri cht vom 2 6. August 2015 (Urk. 11 /33/6-7) folgende Diagnosen (S. 1): - lumbospondylogenes Syndrom, Differenzialdiagnose radikulär L5 und/oder S1 links - Diskusprotrusion L5/S1 mit Facettengelenksarthrose links und mögli cher Reizung Wurzel L5 links durch Oste o phyten im Foramen (MRI 7. April 2015 E.___) - Verdacht auf Complex Region Pain Syndrom e (CRPS), Differen - zialdiag nose Läsion eines sensiblen Hautastes - Status nach Débridement und Naht der Peronaeus
brevis Sehne links am 2 6. September 2014
Dr. C.___ führte aus, sie habe der Patientin empfohlen, eine stationäre Physiotherapie durchzuführen inklusive Elektroneuromyographie
(ENMG) zur besseren Beurteilung eines möglichen radikulären Syndroms, zur Abklärung bezüglich des CRPS, zur Wirbelsäuleninfiltration, Physiotherapie mit Stabi lisation der Wirbelsäule und der Fussschmerzen links und zur optimalen me dikamentösen Einstellung. Die Patientin wünsche im Moment aber lieber nur eine ambulante Therapie (S. 2). 3. 3
Dr. B.___
stellte in seinem Bericht vom 2 4. September 2015 (Urk. 11/33/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Ziff. 1.1): - lumbospondylogenes Syndrom, Differenzialdiagnose radikulär L5 und / oder S1 links - Diskusprotrusion L5/S1 mit Facettengelenksarthrose links und mögli cher radikulärer
L5- Kompression, bestehend seit November 2012 - Verdacht auf CRPS, Differenzialdiagnose Läsion eines sensiblen Haut - as tes - Status nach Débridement un d Naht der Peronae us brevis -Sehne links September 2014 - chronische Fasziitis
plantaris links - Status nach zweimaliger Infiltration
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 3. Juni 1999 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 3. September 2015 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft be stehe seit dem 2 6. September 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe eine schmerzbedingt eingeschränkte Belastbarkeit des linken Beines, und die Beschwerdeführerin habe Schmerzen im linken Bein und Fuss. Nach Ansicht der Patientin sei die Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste, zum Beispiel sitzende Tätigkeit mit leichtem körperlichem Belastungsprofil wäre seit Juni 2015 möglich (Ziff. 1.7).
Eine rein sitzende Tätigkeit sei in einem zeitlichen Umfang von vier bis sechs Stunden und eine wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von vier Stunden möglich (Ziff. 3).
Zum ärztlichen Befund führte Dr. B.___ aus, die Patientin gehe leicht hinkend und belaste das linke Bein nicht. Es bestehe eine Berührungsemp findlichkeit am gesamten lateralen Fuss im Bereich der Narbe (Ziff. 1.4). 3.4
Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 (Urk. 11/36/3-4) aus, bei der 41 -jährigen Versicherten seien anhand der vorliegenden Arztberichte und Akten des Krankentaggeldversicherers als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom, Differ enzialdiag nose radikulär L5 und/ oder S1 links bei/mit im MRI vom 7. April 2015 fest gestellter Diskusprotrusion L5/S1 mit Facettengelenksarthrose links und möglicher Reizung der Wurzel L5 links durch Osteophyten im Foramen, so wie ein Verdacht auf ein CRPS, Differenzialdiagnose Läsion eines sensiblen Hautastes bei Zustand nach Débridement und Naht der Peronaeus
brevis -Seh ne links am 2 6. September 2014 ausgewiesen.
Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit seien die aktenkundigen Angaben plausibel, weshalb in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitar beiterin seit dem 1. September 2014 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit bestehe.
Auch eine angepasste Tätigkeit sei zunächst nicht möglich gewesen, und es habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab Juni 2015 sei in kör perlich leichten, überwiegend bis ausschliesslich im Sitzen ausgeführten Tä tigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben . 3. 5
Am 2 6. November 2015 erstattete die Abklärungsperson der IV-Stelle Bericht über die bei der Beschwerdeführerin zu Hause am 1 0. November 2015 durch geführte Haushaltsabklärung (Urk. 11/35).
Die Abklärungsperson führte aus, die Beschwerdeführerin bekunde aktuell Schmerzen im linken Bein und Fuss. Bei Belastung verspüre sie vermehrten Schmerz des Beines. Der Gebrauch von unterstützenden Hilfsmittel n zum Beispiel in Form von Gehstöcken werde verneint. Sie leide noch z usätzlich unter Rückenschmerzen (S. 1 f. Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin habe per 3 1. August 2014 ihre Stelle aufgrund der ständigen Schmerzen von sich aus gekündigt. Seither gehe sie aus gesund heitlichen Gründen kei ner Erwerbstätigkeit mehr nach (S. 3 Ziff. 2.3).
Der Ehemann arbeite im Gartenbau in einem 100%-Pensum . Der eine Sohn arbeite als Mitarbeiter in der Montage, und d er älteste Sohn sei mittlerweile ausgezogen und lebe mit der Schwiegertochter im Mehrfamilienhaus ne benan. Die eine Tochter sei im 1. Lehrjahr als Dentalassistentin, und die jüngste Tochter sei in der 9. Klasse der Oberstufe
(S. 3 Ziff. 2.3.1).
Zur Frage, wie die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden wäre, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie wäre bei guter Gesundheit weiterhin
in ihrem angestammten Pensum von 62 % bei der A.___ tätig . Sie sei im Sta dion G.___ für die Reinigung der öffentlichen Räumlichkeiten zuständig gewesen, und die Arbeit habe ihr gefallen. Sie sei gut im Team integriert ge wesen (S. 3 f. Ziff. 2.5).
Die Abklärungsperson führte aus, die Beschwerdeführerin sei demnach als zu 62 % Erwerbstätige und als zu 38 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren (S. 4 Ziff.
E. 2.6 ).
Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage,
ermittelte die Abklä rungsperson
eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt s be reich von 12 % (S. 4 f f . Ziff. 4- 7) . 3. 6
Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 5. März 2016 (Urk.
7) aus, auf Wunsch der Beschwerdeführerin nehme er zur Arbeitsfähigkeit und Er werbsfähigkeit Stellung. Sie habe anhaltende Schmerzen und könne die Ferse nicht belasten. Die verschiedenen Interventionen hätten keine Verbesserung der Situation erreicht. Als Reinigungskraft sei sie bis heute arbeitsunfähig . Arbeiten, die im Stehen oder Gehen ausgeführt werden müssten, seien nicht möglich.
Die theoretische Erwerbsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit werde durch die Unmöglichkeit, eine solche Arbeitsstelle zu errei chen, weitgehend verhindert, so dass eine wesentliche Erwerbsfähigkeit nicht bestehe.
Ein CRPS habe im Verlauf ausgeschlossen werden können. Es sei eine stationäre Abklärung vorgeschlagen worden mit möglicher Nervenwur zelinfiltration L5/S1 links bei bestehendem Verdacht auf eine radikuläre Problematik. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei aber von weiteren medizi nischen Interventionen abzusehen (S. 1). 4 . 4 .1
Unstrittig und aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen in ihrer ange stammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei t September 2014 nicht mehr arbeitsfähig ist. Zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin ging diesbezüglich gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. F.___
vom Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4) davon aus, dass seit Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vorstehend E. 2.1). 4.2
Auf die Einschätzung von Dr. F.___, RAD, kann aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe abgestellt werden. So lagen Dr. F.___ die wesent lichen medizinischen Akten vor, und auch d er Haus arzt Dr. B.___ erachtete in seinem Bericht vom Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) ein e behinderungsan gepasste, nicht vorwiegen d im Stehen ausgeübte Tätigkeit, ab sofort unein geschränkt für möglich. Auch in seinem Bericht vom September 2015 (vgl. v orstehend E. 3.3) sprach er davon, dass der Beschwerdeführerin eine behin derungsangepasste, sitzende Tätigkeit mit leichtem körperlichem Belastungs profil se it Juni 2015 möglich wäre. Als e inschränkende Faktoren nannte er lediglich eine schmerzbedingt eingeschränkte Belastbarkeit des linken Beines. Die im Anschluss vorgenommene Beschränkung einer rein sitzenden Tätig keit auf vier bis sechs Stunden ist daher nicht nachvollziehbar. Zudem floss in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin mit
ein, was deutlich aus der Formulierung hervor geht, dass nach ihrer Ansicht die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumut bar sei . Im Übrigen hat das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräften der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Vor diesem Hintergrund sind auch seine auf Begehren der Beschwerdeführe rin nach ergangener leistungsverneinender Verfügung (Urk. 2) in seinem Be richt vom M ärz 2016 (vgl. vorstehend E. 3.6) zu ihrer Arbeitsfähigkeit getä tigten Ausführungen zu verstehen. Dass sie nicht im Stande sei, eine Ar beitsstelle z u erreichen, weshalb von einer v ollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei, vermag in Anbet racht dessen, dass er in seinem Bericht vom September 2015 noch von einem leicht hinkenden Gangbild sprach, nicht zu überzeugen. Zudem gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsab k lärung im November 2015 an, keine unterstützenden Hilfsmittel wie zum Beispiel Gehstöcke zu benötigen (vgl. vorstehend E. 3.5). 4.3
Aufgrund des Gesagten ist d emnach gestützt auf die Einschätzung von Dr. F.___, RAD, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2015 in einer behinderungsangepassten, leichten vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5 . 5 .1
Die Beschwerdeführerin mach te beschwerdeweise geltend, sie hätte im Gesund heitsfall ihr Pensum auf 100 % erhöhen wollen zum Zeitpunkt, als das jüngste Kind das 1 4. Lebensjahr erreicht hat (vgl. vorstehend E. 2.1) . Für diese Aussage spricht, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2007 in einem Pensum von 62 % gearbeitet hat. Demnach ist sie im Folgen den als zu 100 %
im Erwerbsbereich Tätige zu qualifizieren, und der Invali ditätsgrad ist anhand eines Einkommensvergleiches zu berechnen (vgl. vor stehend E.
E. 6 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. April 2016 (Urk.
E. 10 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 12 ) .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8).
Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn ist vorliegend daher nicht ge - rechtfer tigt. 5 .7
Ausgehend von einem Valideneinkommen von rund Fr. 64‘178.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 52‘791 .-- resultiert ei ne Einkommensein busse von Fr. 11‘387 .--, was einem Invaliditätsgrad von rund 18 % ent spricht, bei welchem Ergebnis kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Invalidenrente besteht .
Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00311
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
30. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1974, Mutter von vier Kindern (Jahrg ä ng e 1991, 1994, 1998, 2001), war zuletzt vom 1 7. Dezember 2007 bis 3 1. August 2014 in einem Teilzeitpensum als Reinigungsmitarbeiterin bei der
A.___ AG tätig (Urk. 11/25
Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9) .
Am 9. August 2015
meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherun g zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankenta ggeldversicherers bei (Urk. 11/2 1, Urk. 11/31) und ver anlasste eine Haushaltsabklärung, über welche am 2 6. November 2015 Be richt erstattet wurde (Urk. 11/35).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 0. Februar 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 11/ 39 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 2.
– mit Ergänzung vom 2 4. - März 2016 Be schwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Februar 2016 (Urk.
2) und bean tragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und zur hinreichenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1, Urk. 6 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. April 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12) .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG)). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, die Be schwerdeführerin sei seit dem 2 6. September 2014 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. O hne Gesund heitsschaden
würde sie weiterhin ihre Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin in
einem Pensum von 62 % ausüben, und die restlichen 38 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 12 % . Demnach bestehe bei ei nem Invaliditätsgrad von 5 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, bereits der Arbeitsweg würde ihr Mühe bereiten, und der medizinische Sachverhalt und ihre Einschränkungen seien nicht genügend abgeklärt worden. Im Ge sundheitsfall hätte sie, sobald das jüngste Kind das 1 4. Altersjahr erreicht gehabt hätte, ihr Arbeitspens um auf 100 % erhöht . Dass sie ihr Pensum nicht habe erhöhen können, sei auf ihren Gesundheitsschaden zurückzuführen, und sie sei als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren. Auch sei ihr eine sit zende Tätigkeit nicht zumutbar, und sie sei inzwischen in psychologischer Behandlung (Urk. 1, Urk. 6 S. 1 f.) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 3.
3.1
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 0. Mai 2015 (Urk. 11/21/2-3) folgende Di agnosen (Ziff. 1): - Fasziitis
plantaris links - Ruptur der Musculus
peronaeus
brevis Sehne links - Débridement und Naht der Peronaeus
brevis Sehne links September 2014
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. Feb ruar 2013 bei ihm in Behandlung.
Sie klage über belastungsabhängige Schmerzen im linken Fuss und im ganzen linken Bein (Ziff. 1). In der Tätigkeit als Putz frau bestehe seit dem 1. September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 4). Die se Tätigkeit sei ungünstig, weil die Patientin dabei hautsächlich stehen und um her gehen sowie auch zweitweise mittelschwere Lasten tragen müsse (Ziff. 7). Eine leichte, andersartige berufliche Tätigkeit, welche nicht vorwiegend stehend ausgeführt werden müsste, wäre ab sofort möglich (Ziff. 9). 3.2
Dr. med. C.___, Oberärztin, Klinik für Rheumatologie, D.___, nannten in ihrem Beri cht vom 2 6. August 2015 (Urk. 11 /33/6-7) folgende Diagnosen (S. 1): - lumbospondylogenes Syndrom, Differenzialdiagnose radikulär L5 und/oder S1 links - Diskusprotrusion L5/S1 mit Facettengelenksarthrose links und mögli cher Reizung Wurzel L5 links durch Oste o phyten im Foramen (MRI 7. April 2015 E.___) - Verdacht auf Complex Region Pain Syndrom e (CRPS), Differen - zialdiag nose Läsion eines sensiblen Hautastes - Status nach Débridement und Naht der Peronaeus
brevis Sehne links am 2 6. September 2014
Dr. C.___ führte aus, sie habe der Patientin empfohlen, eine stationäre Physiotherapie durchzuführen inklusive Elektroneuromyographie
(ENMG) zur besseren Beurteilung eines möglichen radikulären Syndroms, zur Abklärung bezüglich des CRPS, zur Wirbelsäuleninfiltration, Physiotherapie mit Stabi lisation der Wirbelsäule und der Fussschmerzen links und zur optimalen me dikamentösen Einstellung. Die Patientin wünsche im Moment aber lieber nur eine ambulante Therapie (S. 2). 3. 3
Dr. B.___
stellte in seinem Bericht vom 2 4. September 2015 (Urk. 11/33/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Ziff. 1.1): - lumbospondylogenes Syndrom, Differenzialdiagnose radikulär L5 und / oder S1 links - Diskusprotrusion L5/S1 mit Facettengelenksarthrose links und mögli cher radikulärer
L5- Kompression, bestehend seit November 2012 - Verdacht auf CRPS, Differenzialdiagnose Läsion eines sensiblen Haut - as tes - Status nach Débridement un d Naht der Peronae us brevis -Sehne links September 2014 - chronische Fasziitis
plantaris links - Status nach zweimaliger Infiltration
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 3. Juni 1999 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 3. September 2015 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft be stehe seit dem 2 6. September 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe eine schmerzbedingt eingeschränkte Belastbarkeit des linken Beines, und die Beschwerdeführerin habe Schmerzen im linken Bein und Fuss. Nach Ansicht der Patientin sei die Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste, zum Beispiel sitzende Tätigkeit mit leichtem körperlichem Belastungsprofil wäre seit Juni 2015 möglich (Ziff. 1.7).
Eine rein sitzende Tätigkeit sei in einem zeitlichen Umfang von vier bis sechs Stunden und eine wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von vier Stunden möglich (Ziff. 3).
Zum ärztlichen Befund führte Dr. B.___ aus, die Patientin gehe leicht hinkend und belaste das linke Bein nicht. Es bestehe eine Berührungsemp findlichkeit am gesamten lateralen Fuss im Bereich der Narbe (Ziff. 1.4). 3.4
Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 (Urk. 11/36/3-4) aus, bei der 41 -jährigen Versicherten seien anhand der vorliegenden Arztberichte und Akten des Krankentaggeldversicherers als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom, Differ enzialdiag nose radikulär L5 und/ oder S1 links bei/mit im MRI vom 7. April 2015 fest gestellter Diskusprotrusion L5/S1 mit Facettengelenksarthrose links und möglicher Reizung der Wurzel L5 links durch Osteophyten im Foramen, so wie ein Verdacht auf ein CRPS, Differenzialdiagnose Läsion eines sensiblen Hautastes bei Zustand nach Débridement und Naht der Peronaeus
brevis -Seh ne links am 2 6. September 2014 ausgewiesen.
Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit seien die aktenkundigen Angaben plausibel, weshalb in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitar beiterin seit dem 1. September 2014 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit bestehe.
Auch eine angepasste Tätigkeit sei zunächst nicht möglich gewesen, und es habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab Juni 2015 sei in kör perlich leichten, überwiegend bis ausschliesslich im Sitzen ausgeführten Tä tigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben . 3. 5
Am 2 6. November 2015 erstattete die Abklärungsperson der IV-Stelle Bericht über die bei der Beschwerdeführerin zu Hause am 1 0. November 2015 durch geführte Haushaltsabklärung (Urk. 11/35).
Die Abklärungsperson führte aus, die Beschwerdeführerin bekunde aktuell Schmerzen im linken Bein und Fuss. Bei Belastung verspüre sie vermehrten Schmerz des Beines. Der Gebrauch von unterstützenden Hilfsmittel n zum Beispiel in Form von Gehstöcken werde verneint. Sie leide noch z usätzlich unter Rückenschmerzen (S. 1 f. Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin habe per 3 1. August 2014 ihre Stelle aufgrund der ständigen Schmerzen von sich aus gekündigt. Seither gehe sie aus gesund heitlichen Gründen kei ner Erwerbstätigkeit mehr nach (S. 3 Ziff. 2.3).
Der Ehemann arbeite im Gartenbau in einem 100%-Pensum . Der eine Sohn arbeite als Mitarbeiter in der Montage, und d er älteste Sohn sei mittlerweile ausgezogen und lebe mit der Schwiegertochter im Mehrfamilienhaus ne benan. Die eine Tochter sei im 1. Lehrjahr als Dentalassistentin, und die jüngste Tochter sei in der 9. Klasse der Oberstufe
(S. 3 Ziff. 2.3.1).
Zur Frage, wie die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden wäre, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie wäre bei guter Gesundheit weiterhin
in ihrem angestammten Pensum von 62 % bei der A.___ tätig . Sie sei im Sta dion G.___ für die Reinigung der öffentlichen Räumlichkeiten zuständig gewesen, und die Arbeit habe ihr gefallen. Sie sei gut im Team integriert ge wesen (S. 3 f. Ziff. 2.5).
Die Abklärungsperson führte aus, die Beschwerdeführerin sei demnach als zu 62 % Erwerbstätige und als zu 38 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren (S. 4 Ziff. 2.6).
Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage,
ermittelte die Abklä rungsperson
eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt s be reich von 12 % (S. 4 f f . Ziff. 4- 7) . 3. 6
Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 5. März 2016 (Urk.
7) aus, auf Wunsch der Beschwerdeführerin nehme er zur Arbeitsfähigkeit und Er werbsfähigkeit Stellung. Sie habe anhaltende Schmerzen und könne die Ferse nicht belasten. Die verschiedenen Interventionen hätten keine Verbesserung der Situation erreicht. Als Reinigungskraft sei sie bis heute arbeitsunfähig . Arbeiten, die im Stehen oder Gehen ausgeführt werden müssten, seien nicht möglich.
Die theoretische Erwerbsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit werde durch die Unmöglichkeit, eine solche Arbeitsstelle zu errei chen, weitgehend verhindert, so dass eine wesentliche Erwerbsfähigkeit nicht bestehe.
Ein CRPS habe im Verlauf ausgeschlossen werden können. Es sei eine stationäre Abklärung vorgeschlagen worden mit möglicher Nervenwur zelinfiltration L5/S1 links bei bestehendem Verdacht auf eine radikuläre Problematik. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei aber von weiteren medizi nischen Interventionen abzusehen (S. 1). 4 . 4 .1
Unstrittig und aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen in ihrer ange stammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei t September 2014 nicht mehr arbeitsfähig ist. Zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin ging diesbezüglich gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. F.___
vom Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4) davon aus, dass seit Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vorstehend E. 2.1). 4.2
Auf die Einschätzung von Dr. F.___, RAD, kann aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe abgestellt werden. So lagen Dr. F.___ die wesent lichen medizinischen Akten vor, und auch d er Haus arzt Dr. B.___ erachtete in seinem Bericht vom Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) ein e behinderungsan gepasste, nicht vorwiegen d im Stehen ausgeübte Tätigkeit, ab sofort unein geschränkt für möglich. Auch in seinem Bericht vom September 2015 (vgl. v orstehend E. 3.3) sprach er davon, dass der Beschwerdeführerin eine behin derungsangepasste, sitzende Tätigkeit mit leichtem körperlichem Belastungs profil se it Juni 2015 möglich wäre. Als e inschränkende Faktoren nannte er lediglich eine schmerzbedingt eingeschränkte Belastbarkeit des linken Beines. Die im Anschluss vorgenommene Beschränkung einer rein sitzenden Tätig keit auf vier bis sechs Stunden ist daher nicht nachvollziehbar. Zudem floss in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin mit
ein, was deutlich aus der Formulierung hervor geht, dass nach ihrer Ansicht die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumut bar sei . Im Übrigen hat das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräften der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Vor diesem Hintergrund sind auch seine auf Begehren der Beschwerdeführe rin nach ergangener leistungsverneinender Verfügung (Urk. 2) in seinem Be richt vom M ärz 2016 (vgl. vorstehend E. 3.6) zu ihrer Arbeitsfähigkeit getä tigten Ausführungen zu verstehen. Dass sie nicht im Stande sei, eine Ar beitsstelle z u erreichen, weshalb von einer v ollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei, vermag in Anbet racht dessen, dass er in seinem Bericht vom September 2015 noch von einem leicht hinkenden Gangbild sprach, nicht zu überzeugen. Zudem gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsab k lärung im November 2015 an, keine unterstützenden Hilfsmittel wie zum Beispiel Gehstöcke zu benötigen (vgl. vorstehend E. 3.5). 4.3
Aufgrund des Gesagten ist d emnach gestützt auf die Einschätzung von Dr. F.___, RAD, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2015 in einer behinderungsangepassten, leichten vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5 . 5 .1
Die Beschwerdeführerin mach te beschwerdeweise geltend, sie hätte im Gesund heitsfall ihr Pensum auf 100 % erhöhen wollen zum Zeitpunkt, als das jüngste Kind das 1 4. Lebensjahr erreicht hat (vgl. vorstehend E. 2.1) . Für diese Aussage spricht, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2007 in einem Pensum von 62 % gearbeitet hat. Demnach ist sie im Folgen den als zu 100 %
im Erwerbsbereich Tätige zu qualifizieren, und der Invali ditätsgrad ist anhand eines Einkommensvergleiches zu berechnen (vgl. vor stehend E. 1.3). 5 .2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5. 3
Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gege benheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenb eginns, mithin auf das Jahr 2016, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Gemäss
Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/26) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012
mit ihrem Pensum von 62 % ein Einkommen von Fr. 38‘773.-- . Aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % und unter Berück sichtigung der Nom inallohnentwicklung im Jahr 2013 von 0 . 8 %, im Jahr 2014 von 0.7 %, im Jahr 2015 von 0.3 %
und im Jahr 2016 von
0.8 %
(vgl. Schweizerischer Lohnindex nach Branche; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.bf s.admin.ch, Sektor 3 Dienstleistungen, lit . G-S Ziff. 45-96) resultiert ein massgebendes hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 64‘178.-- im Jahr 2016 (Fr. 38‘773 .-- x 1.008 x 1.007 x 1.003 x 1.008 : 62 x 100). 5 .4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 .5
Ang esichts der Zumutbarkeit einer 10 0%igen behinderungsangepassten Tätig keit steh t der Beschwerdeführerin auch bei Beachtung der im RAD-Be richt genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Ermittlung des In valideneinkommen s auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss
LSE abzustellen.
Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen er zielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1). Unter Berücksichtigung der Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (Normalarbeitszeit; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Er werbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, betriebsübliche Wochenar beitszeit), der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013, von 0.8 % im Jahr 2014, von 0.4 % im Jahr 2015 und von 0.7 % im Jahr 2016 (vgl. Nominallohnindex, 2011-2016; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 1 00 %, www.bfs.admin.ch, Total) ergibt sich ein massgebendes hypothe tisches Invalideneinkommen v on rund Fr. 52‘791.-- für das Jahr 2016 (Fr. 4‘112 . -- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 1.007) . 5 .6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht er reichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwi ckelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie so wie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Der Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizinischen Anga ben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Ein satzmöglichkeiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein mass geblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8).
Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn ist vorliegend daher nicht ge - rechtfer tigt. 5 .7
Ausgehend von einem Valideneinkommen von rund Fr. 64‘178.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 52‘791 .-- resultiert ei ne Einkommensein busse von Fr. 11‘387 .--, was einem Invaliditätsgrad von rund 18 % ent spricht, bei welchem Ergebnis kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Invalidenrente besteht .
Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan