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IV.2016.00310

Rentenaufhebung unter Verneinung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens

Zürich SozVersG · 2017-06-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Nach Abbruch einer Umschulung zum Hauswart (Urk. 15/100) Ende Juli 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1971 geborenen X.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Viertelsrente zu (Urk. 15/118). Ab April 2013 absolvierte der Versicherte im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ein Praktikum als Arbeitsagoge mit dem Ziel, eine entsprechende Ausbildung in Angriff zu nehmen (Urk. 15/136 ff., Urk. 15/152 ff.). Infolge von Zweifeln an dessen Eignung zu dieser Tätigkeit verzichtete die IV-Stelle nach Ablauf der Prakti kumszeit auf die Unterstützung einer entsprechenden Umschulung und bot ihm ab Oktober 2013 Arbeitsvermittlung an (Urk. 15/162). Diese wurde mit Mitteilung vom 27. Juni 2014 bei ausgebliebenem Erfolg abgeschlossen (Urk. 15/189). Am 1. September 2014 trat der Versicherte eine befristete, bis Ende Oktober 2015 verlängerte Stelle als Praktikant für Aktivierungstherapie im Y.___ zu einem Pensum von zunächst 80 % und ab 1. September 2015 von 50 % an (Urk. 15/199/2-3, Urk. 15/221).

Im Januar 2015 leitete die IV-Stelle eine erste Rentenrevision ein (Urk. 15/204) und holte aktuelle Auskünfte der behandelnden Fachpersonen ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 15/228 ff.) stellte sie mit Verfügung vom 10. Februar 2016 die bisher ausgerichtete Rente ein. Daneben wies sie ein vom Versicherten am 23. September 2015 gestelltes Be gehren um Wiederaufnahme des Eingliederungsverfahrens ab (Urk. 2, Urk. 15/222). 2.

Dagegen wehrte sich X.___ mit Eingabe vom 9. März 2016 (Urk. 1). Vom hiesigen Gericht am 22. März 2016 dazu aufgefordert (Urk. 4), verbesserte er am 11. April 2016 seine Eingabe und stellte folgendes Rechtsbe gehren (Urk. 6 S. 2): l. Die IV-Verfügung vom 10. Februar 2016 betr. Einstellung der Invaliden rente sei vollständig aufzuheben und zur erneuten Prüfung an die IV zu rückzuweisen. 2. Es sei die IV-Rente rückwirkend ab Einstellungsdatum weiter auszurichten. 3. Die Integrationsmassnahmen bzw. berufliche Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (z.B. sozialberufliche Rehabilitation, WISA, Jobcoach usw.) des Beschwerdeführers fortzuführen. 4. Eventualiter sei eine Übergangsleistung gemäss Art. 32 Abs. l IVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 IVV zu gewähren. 5. Es sei dieser Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Februar 2016 die auf schiebende Wirkung nicht zu entziehen. 6. Es sei dem Beschwerdeführer als Sozialhilfeempfänger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu der Beschwerdegegnerin.

Am 6. Mai 2016 legte der Beschwerdeführer seine finanzielle Lage dar (Urk. 10-12/1-7). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2016 schloss die Ver waltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 bewilligte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung und stellte ihm ein Doppel der Beschwerdeant wort zu (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Zeitliche Ver gleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.3

Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Abs. 1). Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Ein kommen erwirtschaftet (BGE 136 V 216 E. 5.6.1). 1.4

Daneben haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, so weit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapital hilfe; lit. b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.5

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einsprache entscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungs weise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Rentenaufhebung damit, dass der Beschwerdeführer im September 2014 die Prüfung zum Aktivierungsthera peuten erfolgreich bestanden habe und dann in einem 80 %-Pensum als Ak tivierungstherapeut tätig gewesen sei. Damit könne von einer Besserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden und es liege ein Revisionsgrund vor. Im heutigen Zeitpunkt seien die Diagnosen einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) vor dem Hintergrund einer akzentuierten selbstunsicheren und emotional instabilen Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) ausgewiesen. Eine Prü fung dieser Diagnosen durch den Rechtsanwender habe ergeben, dass psy chosoziale Faktoren im Vordergrund stünden, welche die Arbeitsfähigkeit be einflussten. Es werde kein medizinischer Sachverhalt beschrieben, der in der Art und Schwere die Voraussetzungen für einen invalidisierenden Gesund heitsschaden erfüllen würde (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass kein Revisionsgrund vorliege. Einerseits macht er geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung durch neue Diagnosen und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % verschlechtert habe (Urk. 6 S. 4). Andererseits weist er darauf hin, dass der Regionale Ärztliche Dienst von einer unveränderten Situation ausgehe (Urk. 6 S. 4 f.). Mit Bezug auf den Anspruch auf beruflichen Massnahmen macht der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, die in der Vergangenheit durchgeführten berufli chen Massnahmen seien gescheitert, weil sie ungeeignet gewesen seien und der psychischen Behinderung zu wenig Beachtung geschenkt worden sei. Die beruflichen Massnahmen seien zu früh und zu Unrecht abgeschlossen wor den. Es bestehe nach wie vor Eingliederungsbedarf (Urk. 1 S. 14). 2.3

Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass durch die Aufnahme einer 80%igen Tätigkeit als Aktivierungstherapeut im September 2014 ein Revisi onsgrund ausgewiesen sei. Für die Rentenaufhebung sei jedoch nicht das im Rahmen dieser Tätigkeit erzielte Einkommen massgebend, sondern die Res sourcen und psychosozialen Belastungsfaktoren ausschlaggebend, weshalb auch nach Aufgabe der Tätigkeit als Aktivierungstherapeut im Oktober 2015 weiterhin kein Rentenanspruch ausgewiesen sei (Urk. 4). 3.

Der Beschwerdefü hrer beantragt sowohl die Zusprechung einer Invaliden rente als auch die Durchführung von Integrations- beziehungsweise berufli chen Massnahmen sowie die Gewährun g einer Übergangsleistung (Urk. 6 S. 2). Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2016 ist je doch nur der Rentenanspruch (vgl. Dispositiv in Urk. 2 S. 3). Über die vom Beschwerdeführer 2015 mehrmals gestellten Gesuche um beruf liche Einglie derungsmassnahmen (Urk. 15/203, Urk. 15/2 10 S. 4, Urk. 15/211 und insbe sondere Urk. 15/222) hat die Beschwerdegegnerin noch nicht formell befun den. Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist demzufolge lediglich der Ren tenansp ru ch, wahrend auf die Anträge um Zusprechung von Integrations - beziehungsweise beruflicher E in gliederungsmassnahmen sowie um Zuspre chung einer Ü bergangs leistung nicht einzutreten ist. 4.

Das vom Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit als Praktikant Aktivierungsthe rapie zu einem Pensum von 80 % ab September 2014 erzielte Einkommen von monatlich Fr. 1‘918.95 (vgl. Lohnabrechnung November 2014, Urk. 15/199/1, und Arbeitsvertrag vom 14. August 2014, Urk. 15/199/2-3) liegt unter dem der Rentenzusprechung im Jahr 2013 zugrunde gelegten Invalideneinkommen von (jährlich) Fr. 38‘216.

- (rentenzu- sprechende Verfügung vom 11. Februar 2013, Urk. 15/118 S. 7). Liegt keine, eine Revision ermöglichende Einkommensver besserung vor (E. 1.3), ist zu prüfen, ob eine Besserung des Gesundheitszu standes eingetreten ist (E. 1.2). 5. 5.1

Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchsrelevanten Ände rung des Gesundheitszustandes ist die rentenzusprechende Verfügung vom

11. Februar 2013 (Urk. 1 5/118). Die se beruhte auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. April 2011 (Urk. 15/41; vgl. auch Urk. 15/103 S. 4 f.). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gestellt (S. 9): - Soziale Phobie (ICD-10 F40.1) vor dem Hintergrund akzentuierter selbstunsi cherer und emotional-instabiler Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1)

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass der Gutachter dagegen folgen den weiteren Diagnosen bei: - Rezidivierend depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt remittiert (ICD-10 F33.4) - Abhängigkeitssyndrom Cannabis (ICD-10 F12.24), ständiger Substanzge brauch

Weiter gab der Gutachter an, der Versicherte sei hinsichtlich seiner psychosozi alen Leistungsfähigkeit durch die ausgeprägte Angstsymptomatik vor dem Hintergrund der akzentuierten Persönlichkeitszüge deutlich beein trächtigt. Dies werde zusätzlich erschwert durch die Unzufriedenheit in seiner beruflichen Situation, mit der er auch eine Akzentuierung der Angstsympto matik verbinde. Aus psychiatrischer Sicht sei angesichts der vorliegenden Angstsymptomatik vor dem Hintergrund der akzentuierten Persönlichkeits züge von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer ruhigen stressarmen, emo tional wenig belastenden, gut strukturierten Arbeitstätigkeit auszugehen. In validitätsfremde Faktoren (ungewisse berufliche Zukunft, finanzieller Eng pass) seien von invaliditätsbedingten Faktoren abgegrenzt worden und nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Ar beitstätigkeit miteingeflossen (S. 11).

Zur Prognose führte der Gutachter aus, Angststörungen seien prinzipiell gut behandelbare psychische Störungen. Prognoseverdüsternd seien der langjäh rige Verlauf, die bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszüge und die der zeit vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren, welche die Angst symptomatik eher befördern dürften. Neben den etablierten adäquaten Be handlungsmassnahmen seien deshalb vor allem berufliche Massnahmen an gezeigt, um die Prognose zu verbessern (S. 11). 5 . 2

Zum weiteren Verlauf lässt sich den Akten folgendes entnehmen: 5.2.1

Nachdem die IV-Stelle im Oktober 2013 auf die Unterstützung einer Umschu lung des Beschwerdeführers zum Arbeitsagogen verzichtet hatte (Urk. 15/162), begab sich der Beschwerdeführer in die A.___ zur stationären Behandlung. Im Bericht vom 14. Februar 2014 (Urk. 15/184) stellten die behandelnden Klinikärzte folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: schädlicher Ge brauch (ICD-10 F12.1) - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Wohnumfeld oder die wirtschaftliche Lage (ICD-10 Z59)

Als Zuweisungsgrund für die vom 16. Oktober bis 4. November 2013 dau ernde Hospitalisation habe der Beschwerdeführer depressive Symptome und eine psychosoziale Belastungssituation angegeben. Durch den stationären Aufenthalt habe sich der Beschwerdeführer entlastet gefühlt. Im Verlauf sei das depressive Zustandsbild remittiert.

Sodann empfahlen die berichtenden Klinikärzte eine Weiterführung der ambu lanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie die re gelmässige Einnahme der aktuellen Medikation unter regelmässiger Labor- und insbesondere EKG-Kontrolle . Für die Dauer der Hospitalisation attestier ten sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der zeitliche Rahmen nach Austritt sei von der weiteren Stabilisierung des psychischen Zustandes abhängig. Im Falle einer weiteren Stabilisierung des Zustandsbildes sei an eine Arbeitsfä higkeit von 20 % zu denken. 5.2.2

Der den Beschwerdeführer damals behandelnde Psychologe lic. phil. B.___ schätzte die Arbeitsunfähigkeit im Schreiben vom 8. Januar 2014 (Urk. 15/178) auf 100 %. Im Übrigen übte er unter Hinweis auf eine ADHS-Persönlichkeitsstruktur Kritik am Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Umschulung zum Arbeitsagogen nicht mehr zu unterstützen. 5.2.3

Die weitere psychotherapeutische Behandlung wurde im Dezember 2014 vom Psychologen Dr. rer. nat. C.___ übernommen (vgl. Urk. 15/220 S. 3). Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 ersuchte dieser die Beschwerdegegnerin um Unterstützung der vom Beschwerdeführer eingeleiteten beruflichen Neu orientierung als Aktivierungstherapeut in einem Pflegeheim (Urk. 15/203).

Im Bericht vom 23. Februar 2015 (Urk. 15/206/1-6) schrieb Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers: „6-8 h/5 Tage“. Ausserdem nannte er folgende Diagnosen: - ICD-10 F90.1 [hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens] - ICD-10 F33.1 [r ezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige E pisode] 5.2.4

Anlässlich des Standortgesprächs vom 20. April 2015 mit der Beschwerdegeg nerin gab der Beschwerdeführer an, die soziale Phobie habe sich aus dem Staub gemacht. Das Selbstwertgefühl sei ebenfalls besser ge worden. Er habe sich eine gute Lebensqualität erarbeiten können. Er könne sich nun exponieren und vor Menschen etwas vortragen. Er absolviere ein Praktikum als Aktivierungstherapeut in einem Pflegezentrum. und habe die Aufnahmeprüfung am 30. Januar 2015 bestanden. Nun müsse er noch sein Dossier mit einem Lebenslauf in Aufsatzform einreichen sowie am Eignungs gespräch teilnehmen. Anschliessend brauche er noch einen Ausbildungsplatz und einen Platz an der Schule. Die Ausbildung werde voraussichtlich im September 2015 beginnen (Urk. 15/210 S. 2 f.).

Der am Gespräch ebenfalls anwesende Psychotherapeut Dr. C.___ äusserte seine Unterstützung dieses Vorhabens und bestätigte eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 15/210 S. 4).

Abschliessend nahm die zuständige Kundenberaterin folgende Bemerkung in den Gesprächsleitfaden vom 5. Mai 2015 auf (Urk. 15/210 S. 1): „Im IFB vom 5.5.2015 konnte kein

a bschliessendes Vorgehen bestimmt wer den. Nach Rücksprache mit PTL Leiterin Eingliederung wurde das folgende Vorgehen festgelegt. RAD und anschliessend falls Anspruch besteht Einglie derung. Gemäss RAD D.___ (IFB) s ollte auch angestammt eine 80% AF ge geben sein. Aus Sicht der KB stellt sich die Frage ob nicht sogar eine lO 0% AF besteht.“ 5.2.5

Am 1. Juli 2015 teilte Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte berufsbegleitende Ausbildung zum Aktivierungstherapeut sowie auch eine Ausbildung als Arbeitsagoge erst 2016 möglich seien (Urk. 15/211). 5.2.6

Im Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräch vom 18. September 2015 (Urk. 7/20) führte die Praktikumsbegleiterin aus, der Beschwerdeführer habe einen guten Zugang zu den Bewohnern gehabt und einen durch Wertschät zung und Respekt ausgezeichneten Kontakt mit ihnen gepflegt. Er sei ein fühlsam im Wahrnehmen ihrer Bedürfnisse und hilfsbereit gewesen. Im Kontakt mit verschiedenen Gesprächspartnern habe er einen höflichen Um gang gepflegt. Innerhalb des 13-monatigen Praktikums habe er seine positi ven persönlichen Ressourcen und sein vorhandenes Potential für den Beruf des Aktivierungsfachmannes allerdings zu wenig weiter entfaltet. Seine schwierige private Situation habe sich oft im Arbeitsalltag ausgewirkt und zielorientiertes Weiterkommen, Belastbarkeit und Stabilität vermindert (S. 7).

Abschliessend bemerkte die Praktikumsbegleiterin, den Beschwerdeführer mit allen Instabilitäten als Mitarbeiter geschätzt zu haben und ihn bei gefestigter Persönlichkeit und Situation in einem sozialen Beruf mit Menschen zu sehen (S. 7). 5.2.7

Im August 2015 verschwand Dr. C.___ spurlos, weshalb die Behandlung des Beschwerdeführers ab 19. Oktober 2015 von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und dem Psychologen lic. phil. F.___ weitergeführt wurde. Im Einwandschreiben vom 15. Dezember 2015 (Urk. 15/230) stellten sie folgende Diagnosen: - Mind. mittelgradige rezidivierende Depression (ICD-10 F33.1) - ADHS und ICD-10 F90.1 - Soziale Phobie (ICD-10 F40.1) - Andere Angststörungen (ICD-10 F41) - Selbstunsichere und emotional instabile Persönlichkeit(sstörung; ICD-10 F60.30)

Weiter gaben sie an, ohne beruflich-strukturelle Hilfe der Invalidenversiche rung werde sich die Entwicklung des Beschwerdeführers eher verschlechtern, und baten die Beschwerdegegnerin um Prüfung von beruflichen Eingliede rungsmassnahmen. Diesen Versuch erachteten sie als wichtig, damit der Be schwerdeführer seine Ressourcen im Alltag konkret mobilisieren könne.

In den Arztzeugnissen vom 17. November 2015 (Urk. 7/4), 29. Februar (Urk. 7/5) und 8. April 2016 (Urk. 7/22) attestierten sie dem Beschwerdefüh rer sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende April 2016. 5.2.8

Am 24. November 2015 äusserte sich Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie, namens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zur medizinischen Aktenlage (Urk. 15/227 S. 3 f.). Er führte aus, dass im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 14. April 2011 keine Änderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfä higkeit offensichtlich sei. Der Gesundheitszustand scheine sich jedoch stabi lisiert zu haben. Die Arbeitsfähigkeit betrage unverändert 60 % in bisheriger und in angepasster Tätigkeit. Es bestünden folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit: - Soziale Phobie (ICD-10 F40.1) vor dem Hintergrund akzentuierter selbstunsi cherer und emotional-instabiler Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1)

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass der RAD-Arzt folgender wei teren Diagnose zu: - Abhängigkeitssyndrom Cannabis (ICD-10 F12.24), ständiger Substanzge brauch 5.3 5.3.1

Den wiedergegebenen medizinischen Stellungnahmen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenzusprache hauptsächlich durch die Angstsymptomatik in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Diese wurde durch die Unzufriedenheit mit der damaligen beruflichen Situa tion akzentuiert. Dementsprechend empfahl der Gutachter Dr. Z.___ n eben den etablierten adäquaten Behandlungsmassnahmen vor allem berufliche Massnahmen, um die Prognose mit Bezug auf die grundsätzlich behandelbare Angststörung zu verbessern (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. Z.___ vom 14. April 2011, Urk. 15/41 S. 11; E. 5.1). 5.3.2

Nach dem Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Unterstützung der vom Beschwerdeführer angestrebten Umschulung zum Arbeitsagogen (Urk. 15/162), flackerte die bis dahin remittierte rezidivierende depressive Störung wieder auf. Dies führte zu einer dreiwöchige n stationäre n Behand lung in der A.___, in deren Verlauf die depressive Sympto matik wieder remittierte (Bericht vo m 14. Februar 2014, Urk. 15/184;

E. 5.2.1). Dies weist darauf hin, dass es sich dabei lediglich um eine kurzzei tige reaktive Verschlechterung des depressiven Leidens im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation gehandelt hatte. Nach Remission der Symptomatik ist wieder von einer Arbeitsfähigkeit im bisherigen Umfang (60 %) auszugehen. 5.3.3

In der Folge bemühten sich die behandelnden Psychologen lic. phil. B.___ und später Dr. C.___ um die Unterstützung und Begleitung des Be schwerdeführers bei der beruflichen Neuorientierung (Schreiben von lic. phil. B.___ vom 8. Januar 2014, Urk. 15/178, E. 5.2.2; Schreiben von Dr. C.___ vom 14. Januar 2015, Urk. 15/203, E. 5.2.3, und 1. Juli 2015, Urk. 15/211, E. 5.2.5). Schliesslich gelang es dem Beschwerdeführer im Sep tember 2014 eine Praktikumsstelle als Aktivierungstherapeut zu einem Pen sum von 80 % anzutreten und Ende Januar 2015 die Aufnahmeprüfung zu bestehen (Urk. 15/210 S. 3; E. 5.2.4). Offenbar wurde die anfänglich bis Ende April 2015 befristete Anstellung (Urk. 15/199/2-3 S. 1) in der Folge bis Ende August 2015 verlängert (Urk. 15/210 S. 3), woraus zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer das laut Dr. C.___ zumutbare (Urk. 15/210 S. 4; E. 5.2.4) Pensum von 80 % zu halten vermochte. Eine gewisse Besserung der psychischen Symptomatik ist auch daraus ersichtlich, dass der Beschwer deführer anlässlich des Standortgesprächs vom 20. April 2015 angegeben hatte, die soziale Phobie habe sich aus dem Staub gemacht und das Selbst wertgefühl sei ebenfalls besser geworden (Urk. 15/210 S. 2; E. 5.2.4).

Ob aber aus diesen allenfalls zu optimistischen Angaben des Beschwerde führers und dem Pensum von 80 % als Praktikant eine Arbeitsfähigkeit von 80 % oder mehr in einer angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt abgeleitet werden darf, ist indessen fraglich. Denn an die Leistung eines Praktikanten werden gewöhnlich weniger hohe Anforderungen gestellt als an die Leistung im Rahmen eines üblichen Arbeitsverhältnisses, was sich nicht zuletzt auch in der Entlohnung widerspiegelt. Im konkreten Fall weist sodann auch die Rückmeldung der Praktikumsbegleiterin auf eine den Er wartungen nicht voll entsprechende Arbeitsleistung des Beschwerdeführers hin, was sie allerdings nicht nur auf die schwierige psychosoziale Situation zurückführte, sondern auch auf die noch instabile Persönlichkeit (Urk. 7/20 S. 7; E. 5.2.6). 5.3.4

Offenbar besteht selbst innerhalb der IV-Stelle Uneinigkeit über die dem Be schwerdeführer zumutbare Arbeitsleistung. So scheint der RAD in einer ers ten Beurteilung am 5. Mai 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszu gehen. Die Kundenberaterin warf daraufhin sogar die Frage nach einer vollen Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 15/210 S. 1; E. 5.2.4). RAD-Arzt Dr. G.___ dage gen ging in seiner Stellungnahme vom 24. November 2015 von einer weiter hin andauernden Arbeitsfähigkeit von 60 % aus (Urk. 15/227 S. 4; E. 5.2.8).

Auf Dr. G.___ Einschätzung kann indessen ebenfalls nicht abgestellt wer den, denn es bestehen gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit dieser vers icherungsinternen Feststellung (BGE 135 V 465 E. 4.4).

Ei nerseits kann sich Dr. G.___ nicht über eine fachliche Qualifikation im Fachgebiet der Psychiatrie ausweisen . Andererseits nahm der RAD-Arzt zwar zu den Angaben der behandelnden Fachpersonen Stellung, liess jedoch den anfänglich erfolgsversprechenden Verlauf der auf eine berufliche Neuorientierung im Bereich der Aktivierungstherapie zielenden Bemühungen des Beschwerdeführers und die ihm dabei vom Psychotherapeuten Dr. C.___ attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit völlig unberücksichtigt. 5.3.5

Im Herbst 2015 kam es wieder zu einem Umbruch. Der per September 2015 geplante Ausbildungsbeginn (Urk. 15/210 S. 3) musste mangels Ausbil dungsplatz um ein Jahr verschoben werden (Schreiben von Dr. C.___ vom 1. Juli 2015, Urk. 15/211; E. 5.2.5). Mit Dr. C.___ spurlosem Verschwin den im August 2015 wurde die bis dahin erfolgversprechend verlaufende Psychotherapie abrupt unterbrochen. Die Ende 2016 August auslaufende Praktikumstelle wurde um zwei Monate zu einem Pensum von nur noch 50 % verlängert (Urk. 15/221). Am 19. Oktober 2015 nahm der Be schwerdeführer die integrierte psychiatrische Behandlung bei Dr. E.___ und lic. phil F.___ auf (Schreiben vom 15. Dezember 2015, Urk. 15/230; E. 5.2.7). Kurz darauf wird er von diesen zu 100 % krankgeschrieben (Zeug nisse vom 17. November 2015, Urk. 7/4, 29. Februar 2016, Urk. 7/5, und 8. April 2016, Urk. 7/22; E. 5.2.7).

Ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung begründeten Dr. E.___ und lic. phil. F.___ nicht. Insbesondere lässt sich ihren Ausführungen im Schreiben vom 15. Dezember 2015 (Urk. 15/230) nicht eindeutig entnehmen, ob die rezidi vierende depressive Störung mit einer erneuten mindestens mittelgradigen Episode wieder aufgeflackert ist, oder ob sie die in der Vergangenheit ge stellten Diagnosen zu Behandlungsbeginn im Sinne einer ersten Arbeitshy pothese mit dem Ziel einer späteren Verifizierung anhand der aktuellen Symptomatik übernommen haben. Auch mit Bezug auf die ebenfalls kom mentarlos gestellte Diagnose einer sozialen Phobie besteht ein Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer anlässlich des Standortgesprächs vom 20. April 2015 allenfalls zu optimistisch angegebenen Besserung der Symptomatik (Urk. 15/210 S. 2;

E. 5.2.4). 5.4

Zusammenfassend erlaubt die medizinische Aktenlage keine abschliessende Beurteilung der dem Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht aktuell zumutbaren Arbeitsleistung. Zwar bestehen gewisse Anhalts punkte für den Eintritt der bereits vom Gutachter Dr. Z.___ prognostizier ten (Urk. 15/41 S. 11; E. 5.1) Besserung. Jedoch weist der bisherige Verlauf der beruflichen Wiedereingliederung trotz motivierter Mitwirkung des Be schwerdeführers auf weiterhin bestehende Einschränkungen bei der Aus übung einer Erwerbstätigkeit hin. Diese lassen sich wegen der inkonsistenten medizinischen Aktenlage und der bestehenden psychosozialen Belastungs faktoren indessen nicht sicher einem sich in relevantem Ausmass auf die Ar beitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsschaden zuordnen.

Die Sache erweist sich demzufolge als nicht spruchreif und ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

10. Februar 2016 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Ab klärungen in Form eines psychiatrischen Gutachtens veranlasse und her nach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente neu verfüge. 6.

Mit Bezug auf dem Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde (Urk.

6 S.

2) ist fes tzuhalten, dass der Beschwerdefü hrer mit dem Hinweis auf seinen prekären finanziellen Verhältnisse (Urk. 6 S.

13) kein Interesse darzutun vermag, welches eindeutig schwerer wiegt als dasje nige der Verwaltung an ei n em sofortigen Vollzug der Verfügung (BGE 105 V 265 E. 3; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., N 48 zu Art. 56 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung). Rec h tsprechungsgemäss dauert sodann der mit der revisionsweise verfügten Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rück w eisung der Sache an die Verwaltu ng auch für den Zeitraum dieses Abklä rungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 129 V 370), weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Prozesses hätte entsprochen werden können. 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde wird abgewiesen. und erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2016 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen Abklärun gen durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführer s

auf eine Rente neu befinde. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Nach Abbruch einer Umschulung zum Hauswart (Urk. 15/100) Ende Juli 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1971 geborenen X.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Viertelsrente zu (Urk. 15/118). Ab April 2013 absolvierte der Versicherte im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ein Praktikum als Arbeitsagoge mit dem Ziel, eine entsprechende Ausbildung in Angriff zu nehmen (Urk. 15/136 ff., Urk. 15/152 ff.). Infolge von Zweifeln an dessen Eignung zu dieser Tätigkeit verzichtete die IV-Stelle nach Ablauf der Prakti kumszeit auf die Unterstützung einer entsprechenden Umschulung und bot ihm ab Oktober 2013 Arbeitsvermittlung an (Urk. 15/162). Diese wurde mit Mitteilung vom 27. Juni 2014 bei ausgebliebenem Erfolg abgeschlossen (Urk. 15/189). Am 1. September 2014 trat der Versicherte eine befristete, bis Ende Oktober 2015 verlängerte Stelle als Praktikant für Aktivierungstherapie im Y.___ zu einem Pensum von zunächst 80 % und ab 1. September 2015 von 50 % an (Urk. 15/199/2-3, Urk. 15/221).

Im Januar 2015 leitete die IV-Stelle eine erste Rentenrevision ein (Urk. 15/204) und holte aktuelle Auskünfte der behandelnden Fachpersonen ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 15/228 ff.) stellte sie mit Verfügung vom 10. Februar 2016 die bisher ausgerichtete Rente ein. Daneben wies sie ein vom Versicherten am 23. September 2015 gestelltes Be gehren um Wiederaufnahme des Eingliederungsverfahrens ab (Urk. 2, Urk. 15/222).

E. 1.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Zeitliche Ver gleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Abs. 1). Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Ein kommen erwirtschaftet (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).

E. 1.4 Daneben haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, so weit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapital hilfe; lit. b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

E. 1.5 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einsprache entscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungs weise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

E. 2 Es sei die IV-Rente rückwirkend ab Einstellungsdatum weiter auszurichten.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Rentenaufhebung damit, dass der Beschwerdeführer im September 2014 die Prüfung zum Aktivierungsthera peuten erfolgreich bestanden habe und dann in einem 80 %-Pensum als Ak tivierungstherapeut tätig gewesen sei. Damit könne von einer Besserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden und es liege ein Revisionsgrund vor. Im heutigen Zeitpunkt seien die Diagnosen einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) vor dem Hintergrund einer akzentuierten selbstunsicheren und emotional instabilen Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) ausgewiesen. Eine Prü fung dieser Diagnosen durch den Rechtsanwender habe ergeben, dass psy chosoziale Faktoren im Vordergrund stünden, welche die Arbeitsfähigkeit be einflussten. Es werde kein medizinischer Sachverhalt beschrieben, der in der Art und Schwere die Voraussetzungen für einen invalidisierenden Gesund heitsschaden erfüllen würde (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass kein Revisionsgrund vorliege. Einerseits macht er geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung durch neue Diagnosen und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % verschlechtert habe (Urk. 6 S. 4). Andererseits weist er darauf hin, dass der Regionale Ärztliche Dienst von einer unveränderten Situation ausgehe (Urk. 6 S. 4 f.). Mit Bezug auf den Anspruch auf beruflichen Massnahmen macht der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, die in der Vergangenheit durchgeführten berufli chen Massnahmen seien gescheitert, weil sie ungeeignet gewesen seien und der psychischen Behinderung zu wenig Beachtung geschenkt worden sei. Die beruflichen Massnahmen seien zu früh und zu Unrecht abgeschlossen wor den. Es bestehe nach wie vor Eingliederungsbedarf (Urk. 1 S. 14).

E. 2.3 Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass durch die Aufnahme einer 80%igen Tätigkeit als Aktivierungstherapeut im September 2014 ein Revisi onsgrund ausgewiesen sei. Für die Rentenaufhebung sei jedoch nicht das im Rahmen dieser Tätigkeit erzielte Einkommen massgebend, sondern die Res sourcen und psychosozialen Belastungsfaktoren ausschlaggebend, weshalb auch nach Aufgabe der Tätigkeit als Aktivierungstherapeut im Oktober 2015 weiterhin kein Rentenanspruch ausgewiesen sei (Urk. 4). 3.

Der Beschwerdefü hrer beantragt sowohl die Zusprechung einer Invaliden rente als auch die Durchführung von Integrations- beziehungsweise berufli chen Massnahmen sowie die Gewährun g einer Übergangsleistung (Urk. 6 S. 2). Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2016 ist je doch nur der Rentenanspruch (vgl. Dispositiv in Urk. 2 S. 3). Über die vom Beschwerdeführer 2015 mehrmals gestellten Gesuche um beruf liche Einglie derungsmassnahmen (Urk. 15/203, Urk. 15/2

E. 3 Die Integrationsmassnahmen bzw. berufliche Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (z.B. sozialberufliche Rehabilitation, WISA, Jobcoach usw.) des Beschwerdeführers fortzuführen.

E. 4 Eventualiter sei eine Übergangsleistung gemäss Art. 32 Abs. l IVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 IVV zu gewähren.

E. 5 Es sei dieser Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Februar 2016 die auf schiebende Wirkung nicht zu entziehen.

E. 5.1 Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchsrelevanten Ände rung des Gesundheitszustandes ist die rentenzusprechende Verfügung vom

11. Februar 2013 (Urk. 1 5/118). Die se beruhte auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. April 2011 (Urk. 15/41; vgl. auch Urk. 15/103 S. 4 f.). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gestellt (S. 9): - Soziale Phobie (ICD-10 F40.1) vor dem Hintergrund akzentuierter selbstunsi cherer und emotional-instabiler Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1)

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass der Gutachter dagegen folgen den weiteren Diagnosen bei: - Rezidivierend depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt remittiert (ICD-10 F33.4) - Abhängigkeitssyndrom Cannabis (ICD-10 F12.24), ständiger Substanzge brauch

Weiter gab der Gutachter an, der Versicherte sei hinsichtlich seiner psychosozi alen Leistungsfähigkeit durch die ausgeprägte Angstsymptomatik vor dem Hintergrund der akzentuierten Persönlichkeitszüge deutlich beein trächtigt. Dies werde zusätzlich erschwert durch die Unzufriedenheit in seiner beruflichen Situation, mit der er auch eine Akzentuierung der Angstsympto matik verbinde. Aus psychiatrischer Sicht sei angesichts der vorliegenden Angstsymptomatik vor dem Hintergrund der akzentuierten Persönlichkeits züge von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer ruhigen stressarmen, emo tional wenig belastenden, gut strukturierten Arbeitstätigkeit auszugehen. In validitätsfremde Faktoren (ungewisse berufliche Zukunft, finanzieller Eng pass) seien von invaliditätsbedingten Faktoren abgegrenzt worden und nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Ar beitstätigkeit miteingeflossen (S. 11).

Zur Prognose führte der Gutachter aus, Angststörungen seien prinzipiell gut behandelbare psychische Störungen. Prognoseverdüsternd seien der langjäh rige Verlauf, die bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszüge und die der zeit vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren, welche die Angst symptomatik eher befördern dürften. Neben den etablierten adäquaten Be handlungsmassnahmen seien deshalb vor allem berufliche Massnahmen an gezeigt, um die Prognose zu verbessern (S. 11). 5 . 2

Zum weiteren Verlauf lässt sich den Akten folgendes entnehmen: 5.2.1

Nachdem die IV-Stelle im Oktober 2013 auf die Unterstützung einer Umschu lung des Beschwerdeführers zum Arbeitsagogen verzichtet hatte (Urk. 15/162), begab sich der Beschwerdeführer in die A.___ zur stationären Behandlung. Im Bericht vom 14. Februar 2014 (Urk. 15/184) stellten die behandelnden Klinikärzte folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: schädlicher Ge brauch (ICD-10 F12.1) - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Wohnumfeld oder die wirtschaftliche Lage (ICD-10 Z59)

Als Zuweisungsgrund für die vom 16. Oktober bis 4. November 2013 dau ernde Hospitalisation habe der Beschwerdeführer depressive Symptome und eine psychosoziale Belastungssituation angegeben. Durch den stationären Aufenthalt habe sich der Beschwerdeführer entlastet gefühlt. Im Verlauf sei das depressive Zustandsbild remittiert.

Sodann empfahlen die berichtenden Klinikärzte eine Weiterführung der ambu lanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie die re gelmässige Einnahme der aktuellen Medikation unter regelmässiger Labor- und insbesondere EKG-Kontrolle . Für die Dauer der Hospitalisation attestier ten sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der zeitliche Rahmen nach Austritt sei von der weiteren Stabilisierung des psychischen Zustandes abhängig. Im Falle einer weiteren Stabilisierung des Zustandsbildes sei an eine Arbeitsfä higkeit von 20 % zu denken. 5.2.2

Der den Beschwerdeführer damals behandelnde Psychologe lic. phil. B.___ schätzte die Arbeitsunfähigkeit im Schreiben vom 8. Januar 2014 (Urk. 15/178) auf 100 %. Im Übrigen übte er unter Hinweis auf eine ADHS-Persönlichkeitsstruktur Kritik am Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Umschulung zum Arbeitsagogen nicht mehr zu unterstützen. 5.2.3

Die weitere psychotherapeutische Behandlung wurde im Dezember 2014 vom Psychologen Dr. rer. nat. C.___ übernommen (vgl. Urk. 15/220 S. 3). Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 ersuchte dieser die Beschwerdegegnerin um Unterstützung der vom Beschwerdeführer eingeleiteten beruflichen Neu orientierung als Aktivierungstherapeut in einem Pflegeheim (Urk. 15/203).

Im Bericht vom 23. Februar 2015 (Urk. 15/206/1-6) schrieb Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers: „6-8 h/5 Tage“. Ausserdem nannte er folgende Diagnosen: - ICD-10 F90.1 [hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens] - ICD-10 F33.1 [r ezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige E pisode] 5.2.4

Anlässlich des Standortgesprächs vom 20. April 2015 mit der Beschwerdegeg nerin gab der Beschwerdeführer an, die soziale Phobie habe sich aus dem Staub gemacht. Das Selbstwertgefühl sei ebenfalls besser ge worden. Er habe sich eine gute Lebensqualität erarbeiten können. Er könne sich nun exponieren und vor Menschen etwas vortragen. Er absolviere ein Praktikum als Aktivierungstherapeut in einem Pflegezentrum. und habe die Aufnahmeprüfung am 30. Januar 2015 bestanden. Nun müsse er noch sein Dossier mit einem Lebenslauf in Aufsatzform einreichen sowie am Eignungs gespräch teilnehmen. Anschliessend brauche er noch einen Ausbildungsplatz und einen Platz an der Schule. Die Ausbildung werde voraussichtlich im September 2015 beginnen (Urk. 15/210 S. 2 f.).

Der am Gespräch ebenfalls anwesende Psychotherapeut Dr. C.___ äusserte seine Unterstützung dieses Vorhabens und bestätigte eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 15/210 S. 4).

Abschliessend nahm die zuständige Kundenberaterin folgende Bemerkung in den Gesprächsleitfaden vom 5. Mai 2015 auf (Urk. 15/210 S. 1): „Im IFB vom 5.5.2015 konnte kein

a bschliessendes Vorgehen bestimmt wer den. Nach Rücksprache mit PTL Leiterin Eingliederung wurde das folgende Vorgehen festgelegt. RAD und anschliessend falls Anspruch besteht Einglie derung. Gemäss RAD D.___ (IFB) s ollte auch angestammt eine 80% AF ge geben sein. Aus Sicht der KB stellt sich die Frage ob nicht sogar eine lO 0% AF besteht.“ 5.2.5

Am 1. Juli 2015 teilte Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte berufsbegleitende Ausbildung zum Aktivierungstherapeut sowie auch eine Ausbildung als Arbeitsagoge erst 2016 möglich seien (Urk. 15/211). 5.2.6

Im Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräch vom 18. September 2015 (Urk. 7/20) führte die Praktikumsbegleiterin aus, der Beschwerdeführer habe einen guten Zugang zu den Bewohnern gehabt und einen durch Wertschät zung und Respekt ausgezeichneten Kontakt mit ihnen gepflegt. Er sei ein fühlsam im Wahrnehmen ihrer Bedürfnisse und hilfsbereit gewesen. Im Kontakt mit verschiedenen Gesprächspartnern habe er einen höflichen Um gang gepflegt. Innerhalb des 13-monatigen Praktikums habe er seine positi ven persönlichen Ressourcen und sein vorhandenes Potential für den Beruf des Aktivierungsfachmannes allerdings zu wenig weiter entfaltet. Seine schwierige private Situation habe sich oft im Arbeitsalltag ausgewirkt und zielorientiertes Weiterkommen, Belastbarkeit und Stabilität vermindert (S. 7).

Abschliessend bemerkte die Praktikumsbegleiterin, den Beschwerdeführer mit allen Instabilitäten als Mitarbeiter geschätzt zu haben und ihn bei gefestigter Persönlichkeit und Situation in einem sozialen Beruf mit Menschen zu sehen (S. 7). 5.2.7

Im August 2015 verschwand Dr. C.___ spurlos, weshalb die Behandlung des Beschwerdeführers ab 19. Oktober 2015 von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und dem Psychologen lic. phil. F.___ weitergeführt wurde. Im Einwandschreiben vom 15. Dezember 2015 (Urk. 15/230) stellten sie folgende Diagnosen: - Mind. mittelgradige rezidivierende Depression (ICD-10 F33.1) - ADHS und ICD-10 F90.1 - Soziale Phobie (ICD-10 F40.1) - Andere Angststörungen (ICD-10 F41) - Selbstunsichere und emotional instabile Persönlichkeit(sstörung; ICD-10 F60.30)

Weiter gaben sie an, ohne beruflich-strukturelle Hilfe der Invalidenversiche rung werde sich die Entwicklung des Beschwerdeführers eher verschlechtern, und baten die Beschwerdegegnerin um Prüfung von beruflichen Eingliede rungsmassnahmen. Diesen Versuch erachteten sie als wichtig, damit der Be schwerdeführer seine Ressourcen im Alltag konkret mobilisieren könne.

In den Arztzeugnissen vom 17. November 2015 (Urk. 7/4), 29. Februar (Urk. 7/5) und 8. April 2016 (Urk. 7/22) attestierten sie dem Beschwerdefüh rer sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende April 2016. 5.2.8

Am 24. November 2015 äusserte sich Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie, namens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zur medizinischen Aktenlage (Urk. 15/227 S. 3 f.). Er führte aus, dass im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 14. April 2011 keine Änderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfä higkeit offensichtlich sei. Der Gesundheitszustand scheine sich jedoch stabi lisiert zu haben. Die Arbeitsfähigkeit betrage unverändert 60 % in bisheriger und in angepasster Tätigkeit. Es bestünden folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit: - Soziale Phobie (ICD-10 F40.1) vor dem Hintergrund akzentuierter selbstunsi cherer und emotional-instabiler Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1)

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass der RAD-Arzt folgender wei teren Diagnose zu: - Abhängigkeitssyndrom Cannabis (ICD-10 F12.24), ständiger Substanzge brauch

E. 5.3.1 Den wiedergegebenen medizinischen Stellungnahmen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenzusprache hauptsächlich durch die Angstsymptomatik in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Diese wurde durch die Unzufriedenheit mit der damaligen beruflichen Situa tion akzentuiert. Dementsprechend empfahl der Gutachter Dr. Z.___ n eben den etablierten adäquaten Behandlungsmassnahmen vor allem berufliche Massnahmen, um die Prognose mit Bezug auf die grundsätzlich behandelbare Angststörung zu verbessern (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. Z.___ vom 14. April 2011, Urk. 15/41 S. 11; E. 5.1).

E. 5.3.2 Nach dem Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Unterstützung der vom Beschwerdeführer angestrebten Umschulung zum Arbeitsagogen (Urk. 15/162), flackerte die bis dahin remittierte rezidivierende depressive Störung wieder auf. Dies führte zu einer dreiwöchige n stationäre n Behand lung in der A.___, in deren Verlauf die depressive Sympto matik wieder remittierte (Bericht vo m 14. Februar 2014, Urk. 15/184;

E. 5.2.1). Dies weist darauf hin, dass es sich dabei lediglich um eine kurzzei tige reaktive Verschlechterung des depressiven Leidens im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation gehandelt hatte. Nach Remission der Symptomatik ist wieder von einer Arbeitsfähigkeit im bisherigen Umfang (60 %) auszugehen.

E. 5.3.3 In der Folge bemühten sich die behandelnden Psychologen lic. phil. B.___ und später Dr. C.___ um die Unterstützung und Begleitung des Be schwerdeführers bei der beruflichen Neuorientierung (Schreiben von lic. phil. B.___ vom 8. Januar 2014, Urk. 15/178, E. 5.2.2; Schreiben von Dr. C.___ vom 14. Januar 2015, Urk. 15/203, E. 5.2.3, und 1. Juli 2015, Urk. 15/211, E. 5.2.5). Schliesslich gelang es dem Beschwerdeführer im Sep tember 2014 eine Praktikumsstelle als Aktivierungstherapeut zu einem Pen sum von 80 % anzutreten und Ende Januar 2015 die Aufnahmeprüfung zu bestehen (Urk. 15/210 S. 3; E. 5.2.4). Offenbar wurde die anfänglich bis Ende April 2015 befristete Anstellung (Urk. 15/199/2-3 S. 1) in der Folge bis Ende August 2015 verlängert (Urk. 15/210 S. 3), woraus zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer das laut Dr. C.___ zumutbare (Urk. 15/210 S. 4; E. 5.2.4) Pensum von 80 % zu halten vermochte. Eine gewisse Besserung der psychischen Symptomatik ist auch daraus ersichtlich, dass der Beschwer deführer anlässlich des Standortgesprächs vom 20. April 2015 angegeben hatte, die soziale Phobie habe sich aus dem Staub gemacht und das Selbst wertgefühl sei ebenfalls besser geworden (Urk. 15/210 S. 2; E. 5.2.4).

Ob aber aus diesen allenfalls zu optimistischen Angaben des Beschwerde führers und dem Pensum von 80 % als Praktikant eine Arbeitsfähigkeit von 80 % oder mehr in einer angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt abgeleitet werden darf, ist indessen fraglich. Denn an die Leistung eines Praktikanten werden gewöhnlich weniger hohe Anforderungen gestellt als an die Leistung im Rahmen eines üblichen Arbeitsverhältnisses, was sich nicht zuletzt auch in der Entlohnung widerspiegelt. Im konkreten Fall weist sodann auch die Rückmeldung der Praktikumsbegleiterin auf eine den Er wartungen nicht voll entsprechende Arbeitsleistung des Beschwerdeführers hin, was sie allerdings nicht nur auf die schwierige psychosoziale Situation zurückführte, sondern auch auf die noch instabile Persönlichkeit (Urk. 7/20 S. 7; E. 5.2.6).

E. 5.3.4 Offenbar besteht selbst innerhalb der IV-Stelle Uneinigkeit über die dem Be schwerdeführer zumutbare Arbeitsleistung. So scheint der RAD in einer ers ten Beurteilung am 5. Mai 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszu gehen. Die Kundenberaterin warf daraufhin sogar die Frage nach einer vollen Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 15/210 S. 1; E. 5.2.4). RAD-Arzt Dr. G.___ dage gen ging in seiner Stellungnahme vom 24. November 2015 von einer weiter hin andauernden Arbeitsfähigkeit von 60 % aus (Urk. 15/227 S. 4; E. 5.2.8).

Auf Dr. G.___ Einschätzung kann indessen ebenfalls nicht abgestellt wer den, denn es bestehen gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit dieser vers icherungsinternen Feststellung (BGE 135 V 465 E. 4.4).

Ei nerseits kann sich Dr. G.___ nicht über eine fachliche Qualifikation im Fachgebiet der Psychiatrie ausweisen . Andererseits nahm der RAD-Arzt zwar zu den Angaben der behandelnden Fachpersonen Stellung, liess jedoch den anfänglich erfolgsversprechenden Verlauf der auf eine berufliche Neuorientierung im Bereich der Aktivierungstherapie zielenden Bemühungen des Beschwerdeführers und die ihm dabei vom Psychotherapeuten Dr. C.___ attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit völlig unberücksichtigt.

E. 5.3.5 Im Herbst 2015 kam es wieder zu einem Umbruch. Der per September 2015 geplante Ausbildungsbeginn (Urk. 15/210 S. 3) musste mangels Ausbil dungsplatz um ein Jahr verschoben werden (Schreiben von Dr. C.___ vom 1. Juli 2015, Urk. 15/211; E. 5.2.5). Mit Dr. C.___ spurlosem Verschwin den im August 2015 wurde die bis dahin erfolgversprechend verlaufende Psychotherapie abrupt unterbrochen. Die Ende 2016 August auslaufende Praktikumstelle wurde um zwei Monate zu einem Pensum von nur noch 50 % verlängert (Urk. 15/221). Am 19. Oktober 2015 nahm der Be schwerdeführer die integrierte psychiatrische Behandlung bei Dr. E.___ und lic. phil F.___ auf (Schreiben vom 15. Dezember 2015, Urk. 15/230; E. 5.2.7). Kurz darauf wird er von diesen zu 100 % krankgeschrieben (Zeug nisse vom 17. November 2015, Urk. 7/4, 29. Februar 2016, Urk. 7/5, und 8. April 2016, Urk. 7/22; E. 5.2.7).

Ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung begründeten Dr. E.___ und lic. phil. F.___ nicht. Insbesondere lässt sich ihren Ausführungen im Schreiben vom 15. Dezember 2015 (Urk. 15/230) nicht eindeutig entnehmen, ob die rezidi vierende depressive Störung mit einer erneuten mindestens mittelgradigen Episode wieder aufgeflackert ist, oder ob sie die in der Vergangenheit ge stellten Diagnosen zu Behandlungsbeginn im Sinne einer ersten Arbeitshy pothese mit dem Ziel einer späteren Verifizierung anhand der aktuellen Symptomatik übernommen haben. Auch mit Bezug auf die ebenfalls kom mentarlos gestellte Diagnose einer sozialen Phobie besteht ein Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer anlässlich des Standortgesprächs vom 20. April 2015 allenfalls zu optimistisch angegebenen Besserung der Symptomatik (Urk. 15/210 S. 2;

E. 5.2.4).

E. 5.4 Zusammenfassend erlaubt die medizinische Aktenlage keine abschliessende Beurteilung der dem Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht aktuell zumutbaren Arbeitsleistung. Zwar bestehen gewisse Anhalts punkte für den Eintritt der bereits vom Gutachter Dr. Z.___ prognostizier ten (Urk. 15/41 S. 11; E. 5.1) Besserung. Jedoch weist der bisherige Verlauf der beruflichen Wiedereingliederung trotz motivierter Mitwirkung des Be schwerdeführers auf weiterhin bestehende Einschränkungen bei der Aus übung einer Erwerbstätigkeit hin. Diese lassen sich wegen der inkonsistenten medizinischen Aktenlage und der bestehenden psychosozialen Belastungs faktoren indessen nicht sicher einem sich in relevantem Ausmass auf die Ar beitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsschaden zuordnen.

Die Sache erweist sich demzufolge als nicht spruchreif und ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

10. Februar 2016 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Ab klärungen in Form eines psychiatrischen Gutachtens veranlasse und her nach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente neu verfüge. 6.

Mit Bezug auf dem Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde (Urk.

6 S.

2) ist fes tzuhalten, dass der Beschwerdefü hrer mit dem Hinweis auf seinen prekären finanziellen Verhältnisse (Urk. 6 S.

13) kein Interesse darzutun vermag, welches eindeutig schwerer wiegt als dasje nige der Verwaltung an ei n em sofortigen Vollzug der Verfügung (BGE 105 V 265 E. 3; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., N 48 zu Art. 56 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung). Rec h tsprechungsgemäss dauert sodann der mit der revisionsweise verfügten Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rück w eisung der Sache an die Verwaltu ng auch für den Zeitraum dieses Abklä rungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 129 V 370), weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Prozesses hätte entsprochen werden können. 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde wird abgewiesen. und erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2016 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen Abklärun gen durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführer s

auf eine Rente neu befinde. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

E. 6 Es sei dem Beschwerdeführer als Sozialhilfeempfänger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu der Beschwerdegegnerin.

Am 6. Mai 2016 legte der Beschwerdeführer seine finanzielle Lage dar (Urk. 10-12/1-7). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2016 schloss die Ver waltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 bewilligte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung und stellte ihm ein Doppel der Beschwerdeant wort zu (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 S. 4, Urk. 15/211 und insbe sondere Urk. 15/222) hat die Beschwerdegegnerin noch nicht formell befun den. Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist demzufolge lediglich der Ren tenansp ru ch, wahrend auf die Anträge um Zusprechung von Integrations - beziehungsweise beruflicher E in gliederungsmassnahmen sowie um Zuspre chung einer Ü bergangs leistung nicht einzutreten ist. 4.

Das vom Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit als Praktikant Aktivierungsthe rapie zu einem Pensum von 80 % ab September 2014 erzielte Einkommen von monatlich Fr. 1‘918.95 (vgl. Lohnabrechnung November 2014, Urk. 15/199/1, und Arbeitsvertrag vom 14. August 2014, Urk. 15/199/2-3) liegt unter dem der Rentenzusprechung im Jahr 2013 zugrunde gelegten Invalideneinkommen von (jährlich) Fr. 38‘216.

- (rentenzu- sprechende Verfügung vom 11. Februar 2013, Urk. 15/118 S. 7). Liegt keine, eine Revision ermöglichende Einkommensver besserung vor (E. 1.3), ist zu prüfen, ob eine Besserung des Gesundheitszu standes eingetreten ist (E. 1.2). 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00310 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom 20. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Nach Abbruch einer Umschulung zum Hauswart (Urk. 15/100) Ende Juli 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1971 geborenen X.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Viertelsrente zu (Urk. 15/118). Ab April 2013 absolvierte der Versicherte im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ein Praktikum als Arbeitsagoge mit dem Ziel, eine entsprechende Ausbildung in Angriff zu nehmen (Urk. 15/136 ff., Urk. 15/152 ff.). Infolge von Zweifeln an dessen Eignung zu dieser Tätigkeit verzichtete die IV-Stelle nach Ablauf der Prakti kumszeit auf die Unterstützung einer entsprechenden Umschulung und bot ihm ab Oktober 2013 Arbeitsvermittlung an (Urk. 15/162). Diese wurde mit Mitteilung vom 27. Juni 2014 bei ausgebliebenem Erfolg abgeschlossen (Urk. 15/189). Am 1. September 2014 trat der Versicherte eine befristete, bis Ende Oktober 2015 verlängerte Stelle als Praktikant für Aktivierungstherapie im Y.___ zu einem Pensum von zunächst 80 % und ab 1. September 2015 von 50 % an (Urk. 15/199/2-3, Urk. 15/221).

Im Januar 2015 leitete die IV-Stelle eine erste Rentenrevision ein (Urk. 15/204) und holte aktuelle Auskünfte der behandelnden Fachpersonen ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 15/228 ff.) stellte sie mit Verfügung vom 10. Februar 2016 die bisher ausgerichtete Rente ein. Daneben wies sie ein vom Versicherten am 23. September 2015 gestelltes Be gehren um Wiederaufnahme des Eingliederungsverfahrens ab (Urk. 2, Urk. 15/222). 2.

Dagegen wehrte sich X.___ mit Eingabe vom 9. März 2016 (Urk. 1). Vom hiesigen Gericht am 22. März 2016 dazu aufgefordert (Urk. 4), verbesserte er am 11. April 2016 seine Eingabe und stellte folgendes Rechtsbe gehren (Urk. 6 S. 2): l. Die IV-Verfügung vom 10. Februar 2016 betr. Einstellung der Invaliden rente sei vollständig aufzuheben und zur erneuten Prüfung an die IV zu rückzuweisen. 2. Es sei die IV-Rente rückwirkend ab Einstellungsdatum weiter auszurichten. 3. Die Integrationsmassnahmen bzw. berufliche Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (z.B. sozialberufliche Rehabilitation, WISA, Jobcoach usw.) des Beschwerdeführers fortzuführen. 4. Eventualiter sei eine Übergangsleistung gemäss Art. 32 Abs. l IVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 IVV zu gewähren. 5. Es sei dieser Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Februar 2016 die auf schiebende Wirkung nicht zu entziehen. 6. Es sei dem Beschwerdeführer als Sozialhilfeempfänger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu der Beschwerdegegnerin.

Am 6. Mai 2016 legte der Beschwerdeführer seine finanzielle Lage dar (Urk. 10-12/1-7). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2016 schloss die Ver waltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 bewilligte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung und stellte ihm ein Doppel der Beschwerdeant wort zu (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Zeitliche Ver gleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.3

Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Abs. 1). Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Ein kommen erwirtschaftet (BGE 136 V 216 E. 5.6.1). 1.4

Daneben haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, so weit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapital hilfe; lit. b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.5

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einsprache entscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungs weise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Rentenaufhebung damit, dass der Beschwerdeführer im September 2014 die Prüfung zum Aktivierungsthera peuten erfolgreich bestanden habe und dann in einem 80 %-Pensum als Ak tivierungstherapeut tätig gewesen sei. Damit könne von einer Besserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden und es liege ein Revisionsgrund vor. Im heutigen Zeitpunkt seien die Diagnosen einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) vor dem Hintergrund einer akzentuierten selbstunsicheren und emotional instabilen Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) ausgewiesen. Eine Prü fung dieser Diagnosen durch den Rechtsanwender habe ergeben, dass psy chosoziale Faktoren im Vordergrund stünden, welche die Arbeitsfähigkeit be einflussten. Es werde kein medizinischer Sachverhalt beschrieben, der in der Art und Schwere die Voraussetzungen für einen invalidisierenden Gesund heitsschaden erfüllen würde (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass kein Revisionsgrund vorliege. Einerseits macht er geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung durch neue Diagnosen und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % verschlechtert habe (Urk. 6 S. 4). Andererseits weist er darauf hin, dass der Regionale Ärztliche Dienst von einer unveränderten Situation ausgehe (Urk. 6 S. 4 f.). Mit Bezug auf den Anspruch auf beruflichen Massnahmen macht der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, die in der Vergangenheit durchgeführten berufli chen Massnahmen seien gescheitert, weil sie ungeeignet gewesen seien und der psychischen Behinderung zu wenig Beachtung geschenkt worden sei. Die beruflichen Massnahmen seien zu früh und zu Unrecht abgeschlossen wor den. Es bestehe nach wie vor Eingliederungsbedarf (Urk. 1 S. 14). 2.3

Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass durch die Aufnahme einer 80%igen Tätigkeit als Aktivierungstherapeut im September 2014 ein Revisi onsgrund ausgewiesen sei. Für die Rentenaufhebung sei jedoch nicht das im Rahmen dieser Tätigkeit erzielte Einkommen massgebend, sondern die Res sourcen und psychosozialen Belastungsfaktoren ausschlaggebend, weshalb auch nach Aufgabe der Tätigkeit als Aktivierungstherapeut im Oktober 2015 weiterhin kein Rentenanspruch ausgewiesen sei (Urk. 4). 3.

Der Beschwerdefü hrer beantragt sowohl die Zusprechung einer Invaliden rente als auch die Durchführung von Integrations- beziehungsweise berufli chen Massnahmen sowie die Gewährun g einer Übergangsleistung (Urk. 6 S. 2). Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2016 ist je doch nur der Rentenanspruch (vgl. Dispositiv in Urk. 2 S. 3). Über die vom Beschwerdeführer 2015 mehrmals gestellten Gesuche um beruf liche Einglie derungsmassnahmen (Urk. 15/203, Urk. 15/2 10 S. 4, Urk. 15/211 und insbe sondere Urk. 15/222) hat die Beschwerdegegnerin noch nicht formell befun den. Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist demzufolge lediglich der Ren tenansp ru ch, wahrend auf die Anträge um Zusprechung von Integrations - beziehungsweise beruflicher E in gliederungsmassnahmen sowie um Zuspre chung einer Ü bergangs leistung nicht einzutreten ist. 4.

Das vom Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit als Praktikant Aktivierungsthe rapie zu einem Pensum von 80 % ab September 2014 erzielte Einkommen von monatlich Fr. 1‘918.95 (vgl. Lohnabrechnung November 2014, Urk. 15/199/1, und Arbeitsvertrag vom 14. August 2014, Urk. 15/199/2-3) liegt unter dem der Rentenzusprechung im Jahr 2013 zugrunde gelegten Invalideneinkommen von (jährlich) Fr. 38‘216.

- (rentenzu- sprechende Verfügung vom 11. Februar 2013, Urk. 15/118 S. 7). Liegt keine, eine Revision ermöglichende Einkommensver besserung vor (E. 1.3), ist zu prüfen, ob eine Besserung des Gesundheitszu standes eingetreten ist (E. 1.2). 5. 5.1

Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchsrelevanten Ände rung des Gesundheitszustandes ist die rentenzusprechende Verfügung vom

11. Februar 2013 (Urk. 1 5/118). Die se beruhte auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. April 2011 (Urk. 15/41; vgl. auch Urk. 15/103 S. 4 f.). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gestellt (S. 9): - Soziale Phobie (ICD-10 F40.1) vor dem Hintergrund akzentuierter selbstunsi cherer und emotional-instabiler Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1)

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass der Gutachter dagegen folgen den weiteren Diagnosen bei: - Rezidivierend depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt remittiert (ICD-10 F33.4) - Abhängigkeitssyndrom Cannabis (ICD-10 F12.24), ständiger Substanzge brauch

Weiter gab der Gutachter an, der Versicherte sei hinsichtlich seiner psychosozi alen Leistungsfähigkeit durch die ausgeprägte Angstsymptomatik vor dem Hintergrund der akzentuierten Persönlichkeitszüge deutlich beein trächtigt. Dies werde zusätzlich erschwert durch die Unzufriedenheit in seiner beruflichen Situation, mit der er auch eine Akzentuierung der Angstsympto matik verbinde. Aus psychiatrischer Sicht sei angesichts der vorliegenden Angstsymptomatik vor dem Hintergrund der akzentuierten Persönlichkeits züge von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer ruhigen stressarmen, emo tional wenig belastenden, gut strukturierten Arbeitstätigkeit auszugehen. In validitätsfremde Faktoren (ungewisse berufliche Zukunft, finanzieller Eng pass) seien von invaliditätsbedingten Faktoren abgegrenzt worden und nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Ar beitstätigkeit miteingeflossen (S. 11).

Zur Prognose führte der Gutachter aus, Angststörungen seien prinzipiell gut behandelbare psychische Störungen. Prognoseverdüsternd seien der langjäh rige Verlauf, die bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszüge und die der zeit vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren, welche die Angst symptomatik eher befördern dürften. Neben den etablierten adäquaten Be handlungsmassnahmen seien deshalb vor allem berufliche Massnahmen an gezeigt, um die Prognose zu verbessern (S. 11). 5 . 2

Zum weiteren Verlauf lässt sich den Akten folgendes entnehmen: 5.2.1

Nachdem die IV-Stelle im Oktober 2013 auf die Unterstützung einer Umschu lung des Beschwerdeführers zum Arbeitsagogen verzichtet hatte (Urk. 15/162), begab sich der Beschwerdeführer in die A.___ zur stationären Behandlung. Im Bericht vom 14. Februar 2014 (Urk. 15/184) stellten die behandelnden Klinikärzte folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: schädlicher Ge brauch (ICD-10 F12.1) - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Wohnumfeld oder die wirtschaftliche Lage (ICD-10 Z59)

Als Zuweisungsgrund für die vom 16. Oktober bis 4. November 2013 dau ernde Hospitalisation habe der Beschwerdeführer depressive Symptome und eine psychosoziale Belastungssituation angegeben. Durch den stationären Aufenthalt habe sich der Beschwerdeführer entlastet gefühlt. Im Verlauf sei das depressive Zustandsbild remittiert.

Sodann empfahlen die berichtenden Klinikärzte eine Weiterführung der ambu lanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie die re gelmässige Einnahme der aktuellen Medikation unter regelmässiger Labor- und insbesondere EKG-Kontrolle . Für die Dauer der Hospitalisation attestier ten sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der zeitliche Rahmen nach Austritt sei von der weiteren Stabilisierung des psychischen Zustandes abhängig. Im Falle einer weiteren Stabilisierung des Zustandsbildes sei an eine Arbeitsfä higkeit von 20 % zu denken. 5.2.2

Der den Beschwerdeführer damals behandelnde Psychologe lic. phil. B.___ schätzte die Arbeitsunfähigkeit im Schreiben vom 8. Januar 2014 (Urk. 15/178) auf 100 %. Im Übrigen übte er unter Hinweis auf eine ADHS-Persönlichkeitsstruktur Kritik am Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Umschulung zum Arbeitsagogen nicht mehr zu unterstützen. 5.2.3

Die weitere psychotherapeutische Behandlung wurde im Dezember 2014 vom Psychologen Dr. rer. nat. C.___ übernommen (vgl. Urk. 15/220 S. 3). Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 ersuchte dieser die Beschwerdegegnerin um Unterstützung der vom Beschwerdeführer eingeleiteten beruflichen Neu orientierung als Aktivierungstherapeut in einem Pflegeheim (Urk. 15/203).

Im Bericht vom 23. Februar 2015 (Urk. 15/206/1-6) schrieb Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers: „6-8 h/5 Tage“. Ausserdem nannte er folgende Diagnosen: - ICD-10 F90.1 [hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens] - ICD-10 F33.1 [r ezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige E pisode] 5.2.4

Anlässlich des Standortgesprächs vom 20. April 2015 mit der Beschwerdegeg nerin gab der Beschwerdeführer an, die soziale Phobie habe sich aus dem Staub gemacht. Das Selbstwertgefühl sei ebenfalls besser ge worden. Er habe sich eine gute Lebensqualität erarbeiten können. Er könne sich nun exponieren und vor Menschen etwas vortragen. Er absolviere ein Praktikum als Aktivierungstherapeut in einem Pflegezentrum. und habe die Aufnahmeprüfung am 30. Januar 2015 bestanden. Nun müsse er noch sein Dossier mit einem Lebenslauf in Aufsatzform einreichen sowie am Eignungs gespräch teilnehmen. Anschliessend brauche er noch einen Ausbildungsplatz und einen Platz an der Schule. Die Ausbildung werde voraussichtlich im September 2015 beginnen (Urk. 15/210 S. 2 f.).

Der am Gespräch ebenfalls anwesende Psychotherapeut Dr. C.___ äusserte seine Unterstützung dieses Vorhabens und bestätigte eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 15/210 S. 4).

Abschliessend nahm die zuständige Kundenberaterin folgende Bemerkung in den Gesprächsleitfaden vom 5. Mai 2015 auf (Urk. 15/210 S. 1): „Im IFB vom 5.5.2015 konnte kein

a bschliessendes Vorgehen bestimmt wer den. Nach Rücksprache mit PTL Leiterin Eingliederung wurde das folgende Vorgehen festgelegt. RAD und anschliessend falls Anspruch besteht Einglie derung. Gemäss RAD D.___ (IFB) s ollte auch angestammt eine 80% AF ge geben sein. Aus Sicht der KB stellt sich die Frage ob nicht sogar eine lO 0% AF besteht.“ 5.2.5

Am 1. Juli 2015 teilte Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte berufsbegleitende Ausbildung zum Aktivierungstherapeut sowie auch eine Ausbildung als Arbeitsagoge erst 2016 möglich seien (Urk. 15/211). 5.2.6

Im Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräch vom 18. September 2015 (Urk. 7/20) führte die Praktikumsbegleiterin aus, der Beschwerdeführer habe einen guten Zugang zu den Bewohnern gehabt und einen durch Wertschät zung und Respekt ausgezeichneten Kontakt mit ihnen gepflegt. Er sei ein fühlsam im Wahrnehmen ihrer Bedürfnisse und hilfsbereit gewesen. Im Kontakt mit verschiedenen Gesprächspartnern habe er einen höflichen Um gang gepflegt. Innerhalb des 13-monatigen Praktikums habe er seine positi ven persönlichen Ressourcen und sein vorhandenes Potential für den Beruf des Aktivierungsfachmannes allerdings zu wenig weiter entfaltet. Seine schwierige private Situation habe sich oft im Arbeitsalltag ausgewirkt und zielorientiertes Weiterkommen, Belastbarkeit und Stabilität vermindert (S. 7).

Abschliessend bemerkte die Praktikumsbegleiterin, den Beschwerdeführer mit allen Instabilitäten als Mitarbeiter geschätzt zu haben und ihn bei gefestigter Persönlichkeit und Situation in einem sozialen Beruf mit Menschen zu sehen (S. 7). 5.2.7

Im August 2015 verschwand Dr. C.___ spurlos, weshalb die Behandlung des Beschwerdeführers ab 19. Oktober 2015 von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und dem Psychologen lic. phil. F.___ weitergeführt wurde. Im Einwandschreiben vom 15. Dezember 2015 (Urk. 15/230) stellten sie folgende Diagnosen: - Mind. mittelgradige rezidivierende Depression (ICD-10 F33.1) - ADHS und ICD-10 F90.1 - Soziale Phobie (ICD-10 F40.1) - Andere Angststörungen (ICD-10 F41) - Selbstunsichere und emotional instabile Persönlichkeit(sstörung; ICD-10 F60.30)

Weiter gaben sie an, ohne beruflich-strukturelle Hilfe der Invalidenversiche rung werde sich die Entwicklung des Beschwerdeführers eher verschlechtern, und baten die Beschwerdegegnerin um Prüfung von beruflichen Eingliede rungsmassnahmen. Diesen Versuch erachteten sie als wichtig, damit der Be schwerdeführer seine Ressourcen im Alltag konkret mobilisieren könne.

In den Arztzeugnissen vom 17. November 2015 (Urk. 7/4), 29. Februar (Urk. 7/5) und 8. April 2016 (Urk. 7/22) attestierten sie dem Beschwerdefüh rer sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende April 2016. 5.2.8

Am 24. November 2015 äusserte sich Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie, namens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zur medizinischen Aktenlage (Urk. 15/227 S. 3 f.). Er führte aus, dass im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 14. April 2011 keine Änderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfä higkeit offensichtlich sei. Der Gesundheitszustand scheine sich jedoch stabi lisiert zu haben. Die Arbeitsfähigkeit betrage unverändert 60 % in bisheriger und in angepasster Tätigkeit. Es bestünden folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit: - Soziale Phobie (ICD-10 F40.1) vor dem Hintergrund akzentuierter selbstunsi cherer und emotional-instabiler Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1)

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass der RAD-Arzt folgender wei teren Diagnose zu: - Abhängigkeitssyndrom Cannabis (ICD-10 F12.24), ständiger Substanzge brauch 5.3 5.3.1

Den wiedergegebenen medizinischen Stellungnahmen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenzusprache hauptsächlich durch die Angstsymptomatik in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Diese wurde durch die Unzufriedenheit mit der damaligen beruflichen Situa tion akzentuiert. Dementsprechend empfahl der Gutachter Dr. Z.___ n eben den etablierten adäquaten Behandlungsmassnahmen vor allem berufliche Massnahmen, um die Prognose mit Bezug auf die grundsätzlich behandelbare Angststörung zu verbessern (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. Z.___ vom 14. April 2011, Urk. 15/41 S. 11; E. 5.1). 5.3.2

Nach dem Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Unterstützung der vom Beschwerdeführer angestrebten Umschulung zum Arbeitsagogen (Urk. 15/162), flackerte die bis dahin remittierte rezidivierende depressive Störung wieder auf. Dies führte zu einer dreiwöchige n stationäre n Behand lung in der A.___, in deren Verlauf die depressive Sympto matik wieder remittierte (Bericht vo m 14. Februar 2014, Urk. 15/184;

E. 5.2.1). Dies weist darauf hin, dass es sich dabei lediglich um eine kurzzei tige reaktive Verschlechterung des depressiven Leidens im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation gehandelt hatte. Nach Remission der Symptomatik ist wieder von einer Arbeitsfähigkeit im bisherigen Umfang (60 %) auszugehen. 5.3.3

In der Folge bemühten sich die behandelnden Psychologen lic. phil. B.___ und später Dr. C.___ um die Unterstützung und Begleitung des Be schwerdeführers bei der beruflichen Neuorientierung (Schreiben von lic. phil. B.___ vom 8. Januar 2014, Urk. 15/178, E. 5.2.2; Schreiben von Dr. C.___ vom 14. Januar 2015, Urk. 15/203, E. 5.2.3, und 1. Juli 2015, Urk. 15/211, E. 5.2.5). Schliesslich gelang es dem Beschwerdeführer im Sep tember 2014 eine Praktikumsstelle als Aktivierungstherapeut zu einem Pen sum von 80 % anzutreten und Ende Januar 2015 die Aufnahmeprüfung zu bestehen (Urk. 15/210 S. 3; E. 5.2.4). Offenbar wurde die anfänglich bis Ende April 2015 befristete Anstellung (Urk. 15/199/2-3 S. 1) in der Folge bis Ende August 2015 verlängert (Urk. 15/210 S. 3), woraus zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer das laut Dr. C.___ zumutbare (Urk. 15/210 S. 4; E. 5.2.4) Pensum von 80 % zu halten vermochte. Eine gewisse Besserung der psychischen Symptomatik ist auch daraus ersichtlich, dass der Beschwer deführer anlässlich des Standortgesprächs vom 20. April 2015 angegeben hatte, die soziale Phobie habe sich aus dem Staub gemacht und das Selbst wertgefühl sei ebenfalls besser geworden (Urk. 15/210 S. 2; E. 5.2.4).

Ob aber aus diesen allenfalls zu optimistischen Angaben des Beschwerde führers und dem Pensum von 80 % als Praktikant eine Arbeitsfähigkeit von 80 % oder mehr in einer angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt abgeleitet werden darf, ist indessen fraglich. Denn an die Leistung eines Praktikanten werden gewöhnlich weniger hohe Anforderungen gestellt als an die Leistung im Rahmen eines üblichen Arbeitsverhältnisses, was sich nicht zuletzt auch in der Entlohnung widerspiegelt. Im konkreten Fall weist sodann auch die Rückmeldung der Praktikumsbegleiterin auf eine den Er wartungen nicht voll entsprechende Arbeitsleistung des Beschwerdeführers hin, was sie allerdings nicht nur auf die schwierige psychosoziale Situation zurückführte, sondern auch auf die noch instabile Persönlichkeit (Urk. 7/20 S. 7; E. 5.2.6). 5.3.4

Offenbar besteht selbst innerhalb der IV-Stelle Uneinigkeit über die dem Be schwerdeführer zumutbare Arbeitsleistung. So scheint der RAD in einer ers ten Beurteilung am 5. Mai 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszu gehen. Die Kundenberaterin warf daraufhin sogar die Frage nach einer vollen Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 15/210 S. 1; E. 5.2.4). RAD-Arzt Dr. G.___ dage gen ging in seiner Stellungnahme vom 24. November 2015 von einer weiter hin andauernden Arbeitsfähigkeit von 60 % aus (Urk. 15/227 S. 4; E. 5.2.8).

Auf Dr. G.___ Einschätzung kann indessen ebenfalls nicht abgestellt wer den, denn es bestehen gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit dieser vers icherungsinternen Feststellung (BGE 135 V 465 E. 4.4).

Ei nerseits kann sich Dr. G.___ nicht über eine fachliche Qualifikation im Fachgebiet der Psychiatrie ausweisen . Andererseits nahm der RAD-Arzt zwar zu den Angaben der behandelnden Fachpersonen Stellung, liess jedoch den anfänglich erfolgsversprechenden Verlauf der auf eine berufliche Neuorientierung im Bereich der Aktivierungstherapie zielenden Bemühungen des Beschwerdeführers und die ihm dabei vom Psychotherapeuten Dr. C.___ attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit völlig unberücksichtigt. 5.3.5

Im Herbst 2015 kam es wieder zu einem Umbruch. Der per September 2015 geplante Ausbildungsbeginn (Urk. 15/210 S. 3) musste mangels Ausbil dungsplatz um ein Jahr verschoben werden (Schreiben von Dr. C.___ vom 1. Juli 2015, Urk. 15/211; E. 5.2.5). Mit Dr. C.___ spurlosem Verschwin den im August 2015 wurde die bis dahin erfolgversprechend verlaufende Psychotherapie abrupt unterbrochen. Die Ende 2016 August auslaufende Praktikumstelle wurde um zwei Monate zu einem Pensum von nur noch 50 % verlängert (Urk. 15/221). Am 19. Oktober 2015 nahm der Be schwerdeführer die integrierte psychiatrische Behandlung bei Dr. E.___ und lic. phil F.___ auf (Schreiben vom 15. Dezember 2015, Urk. 15/230; E. 5.2.7). Kurz darauf wird er von diesen zu 100 % krankgeschrieben (Zeug nisse vom 17. November 2015, Urk. 7/4, 29. Februar 2016, Urk. 7/5, und 8. April 2016, Urk. 7/22; E. 5.2.7).

Ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung begründeten Dr. E.___ und lic. phil. F.___ nicht. Insbesondere lässt sich ihren Ausführungen im Schreiben vom 15. Dezember 2015 (Urk. 15/230) nicht eindeutig entnehmen, ob die rezidi vierende depressive Störung mit einer erneuten mindestens mittelgradigen Episode wieder aufgeflackert ist, oder ob sie die in der Vergangenheit ge stellten Diagnosen zu Behandlungsbeginn im Sinne einer ersten Arbeitshy pothese mit dem Ziel einer späteren Verifizierung anhand der aktuellen Symptomatik übernommen haben. Auch mit Bezug auf die ebenfalls kom mentarlos gestellte Diagnose einer sozialen Phobie besteht ein Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer anlässlich des Standortgesprächs vom 20. April 2015 allenfalls zu optimistisch angegebenen Besserung der Symptomatik (Urk. 15/210 S. 2;

E. 5.2.4). 5.4

Zusammenfassend erlaubt die medizinische Aktenlage keine abschliessende Beurteilung der dem Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht aktuell zumutbaren Arbeitsleistung. Zwar bestehen gewisse Anhalts punkte für den Eintritt der bereits vom Gutachter Dr. Z.___ prognostizier ten (Urk. 15/41 S. 11; E. 5.1) Besserung. Jedoch weist der bisherige Verlauf der beruflichen Wiedereingliederung trotz motivierter Mitwirkung des Be schwerdeführers auf weiterhin bestehende Einschränkungen bei der Aus übung einer Erwerbstätigkeit hin. Diese lassen sich wegen der inkonsistenten medizinischen Aktenlage und der bestehenden psychosozialen Belastungs faktoren indessen nicht sicher einem sich in relevantem Ausmass auf die Ar beitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsschaden zuordnen.

Die Sache erweist sich demzufolge als nicht spruchreif und ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

10. Februar 2016 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Ab klärungen in Form eines psychiatrischen Gutachtens veranlasse und her nach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente neu verfüge. 6.

Mit Bezug auf dem Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde (Urk.

6 S.

2) ist fes tzuhalten, dass der Beschwerdefü hrer mit dem Hinweis auf seinen prekären finanziellen Verhältnisse (Urk. 6 S.

13) kein Interesse darzutun vermag, welches eindeutig schwerer wiegt als dasje nige der Verwaltung an ei n em sofortigen Vollzug der Verfügung (BGE 105 V 265 E. 3; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., N 48 zu Art. 56 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung). Rec h tsprechungsgemäss dauert sodann der mit der revisionsweise verfügten Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rück w eisung der Sache an die Verwaltu ng auch für den Zeitraum dieses Abklä rungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 129 V 370), weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Prozesses hätte entsprochen werden können. 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde wird abgewiesen. und erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2016 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen Abklärun gen durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführer s

auf eine Rente neu befinde. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner