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IV.2016.00290

Gestützt auf aktuelles Gutachten ist von einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, Restarbeitsfähigkeit von 30 % nicht mehr verwertbar; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2017-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1956, war seit dem Jahr 2001

als Automechaniker bei der

Y.___ AG angestellt (Urk. 6/16 S. 1 f., Urk. 6/19). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 1. Juli 2008 (Urk. 6/21/3 Ziff. 1.7).

Der Versicherte wurde am 8. Oktober 2008 bei der Invalidenversicherung für eine Früherfassung angemeldet (Urk. 6/4/4, Urk. 6/5). Am 5. Januar 2009 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 6/12 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gab

ein bi disziplinäres

rheumatologisches und psychiatrisches Gut achten (Urk. 6/31, Urk. 6/34) in Auftrag und verneinte mit Verfügung vom 9. April 2010 (Urk. 6/47) bei einem Invaliditätsgrad von 22 %

einen Renten anspruch.

Auf eine Neuanmeldung des Versicherten vom 9. März 2011 (Urk. 6/49) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2011 (Urk. 6/66) nicht ein. 1.2

Am 6. Juli 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenver sicherung an (Urk. 6/68). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und tätigte Abklärungen . Am 2 8. März 2013 stellte sie dem Versicherten den Vor bescheid (Urk. 6/82) zu, wogegen dieser am 2 3. April 2013 Einwände er hob (Urk. 6/88). A m 1 8. März 2014 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbe scheid (Urk. 6/103), wogegen der Versicherte erneut Einwände erhob (Urk. 6/106, Urk. 6/111). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydis ziplinäre Be gut achtung (Urk. 6/138) des Versicherten. 1.3

Mit Verfügung vom 2 9. Januar 2016 (Urk. 6/167, Urk. 6/157 = Urk.

2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem

1. Januar 2013 befristet bis 3 1. März 2014 eine ganze Rente zu und vern einte ab dem 1. April 2014 einen Renten anspruch (Urk. 6/157 S. 4 oben). 2.

Der Versicherte erhob am 2. März 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. Januar 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine unbefristete Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2016 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Mai 2016 wurde das Gesuch um Durchfüh rung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 oben) abgewie sen und dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-2).

Am 2 7. Juni 2016 (Urk.

10) reichte der Beschwerdeführer dem Gericht wei tere Arztberichte (Urk. 11/1-3) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän de rung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder ei nes Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ein getreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befris tung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte

darauf ab, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. Februar 2012 zunächst weder seiner angestammten Tätigkeit als Automechaniker noch einer leidensangepassten Tätigkeit habe nachgehen kön nen . In dieser Zeit habe ein Invaliditätsgrad von 100 % bestanden. Seit J a nuar 2014 sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit

jedoch

zu 100 % zumutbar. In Frage komme eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit oder eine solche, die vorwiegend im Gehen ausgeübt werde (ohne monotones Stehen oder Sitz en, Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2). Im polydisziplinären Gut ach ten werde ein sekundärer Krankheitsgewinn beschrieben. Die Ehefrau küm mere sich nur noch um den Beschwerdeführer . Er demonstriere sodann kog nitive Defizite, die nicht nachvollziehbar und die entweder aggraviert oder durch seine Opioid-Abhängigkeit begründet seien (Urk. 2, Verfü gungs teil 2 S. 3 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführer brachte vor, er leide an diversen psychischen Be schwerden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 unten). Die Beschwerdegegnerin habe die Zu sprache einer unbefristeten Rente mit dem Satz abgelehnt, sie gehe davon aus, dass sich sein Gesundheitszustand per Januar 2014 verbessert habe . Neue Arztberichte oder ein neues Gutachten seien nicht eingeholt worden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 unten). 2.3

Beschwerdeweise wird einzig die Befristung der Rente gerügt (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. I 2), weshalb zu prüfen ist, ob die Zusprache und die Aufhebung der Rente rechtens waren. Dies beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der Rentenzusprache mit demjenigen zum Zeitpunkt der Aufhe bung der Rente (vgl. vorstehend E. 1.5). Massgeblich sind somit die Verhält nisse zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 1. Januar 201 4. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer wurde am 2 7. März 2012 im See Spital Z.___

am Rücken operiert (Spondylodese bei L5/S1; vgl. den Operationsbericht vom 2 7. März 2012, Urk. 6/76/15).

Am 6. Juli 2012 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/68). 3 .2

Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau mato logie des Bewegungsapparates, Regionalärztlicher Dienst der Be schwer degegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 1 1. März

2013 (Urk. 6/80 S.

4 unten) aus, mit den Diagnosen einer persistierenden Schmerz symptomatik bei einem Status nach Spondylodese L5/S1 im März 2012 bei schwerer Degeneration, einem Status nach Hüft-Total - E ndoprothese rechts am 7. Dezember 2012 bei einer

Coxarthrose, COPD und einer arteriel len Hypertonie liege seit dem 6. Februar 2012 ein relevanter Gesundheits schaden vor, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die vorliegenden Arzt berichte seien schlüssig und weitgehend deckungsgleich beziehungsweise würden sich

ergänzen.

In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 6. Februar 2002 auf Dauer eine Arbeitsfähigkeit von 0 % . Für eine angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe seit dem 2 1. Dezember 2012 wieder eine Arbeitsfähigkeit, nachdem vom 6. Februar bis 2 1. Dezember 2012 auch für eine solche Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden habe. Durch medizinische Massnahmen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. 3 .3

Am 2 4. Mai

2013 wurde der Beschwerdeführer im See- Spital Z.___

erneut am Rücken operiert (vgl. Urk. 6/92/6). 3 .4

Dr. med. B.___, Facharzt für Anästhesiologie, erstattete am 1 6. Januar 2014 einen Bericht (Urk. 6/114/2-3) über die Behandlung des Beschwerdeführers in der C.___ . Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen (S. 2): - chronic Leg und Back Pain bei Zustand nach PLIF L5/S1 im März 2012 und zweizeitiger Erweiterung der Spondylodese

bis L3, Zustand nach Hüft-TEP-Im plantation, Dezember 2012, und Zustand nach Verschraubung des Ileosakralgelenkes rechts, Oktober 2013 - Differentialdiagnose: lumbospondylogenes Schmerzsyndrom epifusio nal - Verdacht auf thorakales spondylogenes Schmerzsyndrom - Verdacht auf chronische Schmerzerkrankung mit somatischen und psy chischen Faktoren - a rterielle Hypertonie 3 .5

Dr. A.___

führte in

einer weiteren Stellungnahme vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 6/101 S.

3

f)

aus, f ür die angestammte Tätigkeit bestehe seit dem 6. Dezember 2012 auf Daue r eine Arbeitsfähigkeit von 0 % . Für eine ange passte leichte, wechselbelastende oder eine vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeit bestehe seit Januar 2014 wieder eine zeitlich nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Vom 6. Februar 2012 bis Dezember 2013 habe auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbe itsfähigkeit von 0 % bestanden (S. 4). 3 .6

Der Beschwerdeführer war sodann vom 1 8. Dezember 2014 bis 2 8. Januar 2015 im Sanatorium Z.___ in stationärer psychiatrischer Beha ndlung (Urk. 6/148 S. 2 oben; vgl. den Bericht vom 3 0. Januar 2015, Urk. 6/148/2-8). 3 .7 3 . 7 .1

Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge

beim D.___, ein polydiszi plinäres Gutachten in Auftrag. Das Gutachten vom 1 7. April 2015 (Urk. 6/138) beruht auf den Untersuchungen vom 2 9. Oktober und vom

6. November 2014 (S. 3) und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten. Das Gutachten ist von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine In nere Medizin und f ür Rheumatologie, med. pract . F.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, unterzeichnet (S. 52).

Die Gutachter führten zur Anamnese aus, es seien ständig Rückenschmerzen vorhanden. Alles habe im März 2008 begonnen (S. 30 Ziff. 4.1 oben). Die neue Hausärztin habe die Therapie intensiviert, ohne dass es zu einer Besse rung der Beschwerden gekommen sei . Trotz medikamentöser Therapien und insgesamt vier Operationen leide der Beschwerdeführer weiterhin unter star ken Schmerzen. Diese seien einerseits im Bereich der Halswirbelsäule, ande rerseits im Bereich des mittleren und unteren Rückens lokalisiert. Im unteren Rücken verspüre er einen „Pulsschmerz“ (S. 30 Ziff. 4.1 unten). Aufgrund der Schmerzen könne er nicht lange sitzen und nicht liegen und nicht alleine das Haus verlassen . Auch könne er nicht schlafen und wache spätestens nach zwei Stunden aufgrund von Schmerzen auf. Die Schmerzmedikamente hätten nur eine leichte Besserung gebracht (S. 31 oben).

Die internistische Untersuchung vom 2 9. Oktober 2014 habe eine vermin derte Sensibilität im Bereich des gesamten rechten Beines ergeben (S.

33 Ziff. 4.2). 3 . 7 .2

Med. pract . F.___ führte zur psychiatrischen Untersuchung aus, der Explo rand habe bei der Begutachtung ein insgesamt erheblich es dysfunktionales Krankheitsverhalten mit deutlicher Symptomausweitung präsentiert (S.

35 unten). Aufgrund der somatischen Vorgeschichte sei eine „chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren“ vorhanden. Im Vordergrund des klinischen Bildes stünden die seit vielen Monaten vorhan denen Schmerzen in mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangs punkt in einem physiologischen Prozess beziehungsweise einer körperlichen Störung hätten . Zuvor sei der Explorand psychisch gesund gewesen. Nun würden psychosoziale Faktoren wie der Verlust der Rolle als Familiener nährer durch Verlust des Arbeitsplatzes, Migration und fehlende Sprach kennt nisse zur Exazerbation und Aufrechterhaltung der Schmerzen beitragen (S. 37 oben).

Der Beschwerdeführer habe sich zu einem sehr frühen Zeitpunkt trotz aller rehabilitativen Bemühungen nicht mehr in den Arbeitsprozess integrieren können. Aufgrund des dysfunktionalen Krankheitsverhaltens, einer deutli chen Symptomausweitung mit Hinweisen auf Aggravation und zusätzlich vor handenen IV-fremden Faktoren wie mangelnde r Sprachkenntnisse, nega tive r Selbstüberzeugung, massive r allgemeine r

Dekonditionierung und Abhän gigkeit von Opioiden könne aus rein ps ychiatrischer Sicht medizinisch -theo retisch keine Arbeitsunfähigke it attestiert werden. Es könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 37 unten).

Positive Ressourcen könnten aktuell kaum formuliert werden. Der Be schwer de führer habe weder einen geregelten Tagesablauf noch beteilige er sich im Haushalt oder pflege soziale Kontakte. Er habe sich sozial in allen Belangen des Lebens zurückgezogen (S. 38 oben). 3 . 7 .3

Dr. E.___ führte zur rheumatologischen Untersuchung aus, der Explorand habe angegeben, dass nur die erste spinale Operation einen gewissen Effekt im Bereich des rechten Beines gezeigt habe. Die Hüftoperation, die zweite spinale Infiltration sowie die Beckenverschraubung rechts hätten keinen Effekt gehabt. Nach wie vor bestünden lumbale Schm erzen, die Tag und Nacht pausenlos vorhanden seien mit diffuser Ausstrahlung flächig in den Trocha nter-, den Oberschenkel- und den Unterschenkelbereich beidseits so wie in die Füsse. Eine dermatomale Ausprägung sei nicht eruiert worden (S. 41 Mitte).

Die Beschwerden bestünden seit vielen Jahren. Es sei zu einer progredienten Schmerzintensivierung und - fixierung mit wohl auch z entralnervöser Schmer z verfestigung gekommen. Eine diffuse generalisierte Schmerzsymp tomatik im Sinne eines „unklaren syndromalen Beschwerdebildes“ sei nicht zu etikettieren. Jedoch sei das Ausmass an geltend gemachter Schmerzinten sität am Achsenskelett und an entsprechend anamnestisch fassbarer de facto-Invalidisierung im Alltag mit den zu erhebenden klinischen und radiomor phologischen Befunden nicht vollumfänglich zu erklären (S. 42 oben). Nach den Erkenntnissen der Schmerzliteratur könnten operative und vor allem auch repetitive Eingriffe im Wirbelsäulenbereich vor dem Hintergrund von Gewebegefügestörungen, chronischer Reizung von nervalen Strukturen und peripherem und zentralem „Wind- up “ eine Schmerzchronifizierung teils ho her Intensität bewirken, die sich oft therapieresistent verhalte, wie im vorlie gen den Fall. Die Ursachen für derartige Entwicklungen seien wissenschaftlich nur teilweise geklärt. Die gesamte Entwicklung gelte aber mehrheitlich doch als durch organläsionelle Veränderungen bedingt, teils auf peripher-gewebli cher, teils auf zentraler neurozellulärer und neurohumoraler Ebene, wenn auch psychologische Faktoren der Schmerz-Fehlverarbeitung und einer Lei dens-Fehlkognition hierbei zusammen mit anderen nicht-medizinischen Fak toren eine bedeutende Rolle spielen mögen (S. 42 Mitte).

Für die ursprüngliche Tätigkeit als Automechaniker mit einer zweifellos wir belsäulenbelastenden Tätigkeitcharakteristik bestehe aus muskulo skelettärer Sicht bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dies gelte ab dem Zeitpunkt, wie es von den behandelnden Ärzten attestiert worden sei . Für entsprechend muskuloskelettär leichte Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenbelastung sei aus muskuloskelettärer Sicht ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Restar beitsfähigkeit von etwa 30 % zuzuerkennen. Gegenüber dem Zustand gemäss dem Gutachten von Dr. H.___

aus dem Jahr 2009 habe sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers heute nach und trotz aller Operationen deutlich verschlechtert. Bei einer teilweise zumutbaren Tätigkeit handle es sich um eine körperlich leichte Arbeit, ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 2-3 kg, ohne A rbeiten über Kopf oder gebückt sowie kauernd, ausschliesslich stehend, gehend oder sitzend zu verrichtende Tätig keit en. Eine zumutbare Tätigkeit sei wechselbelastend, vorwiegend sitzen d, aber mit der Möglichkeit zum Wechseln der Körperposition, ohne wieder holtes Benutzen von Stufen, Treppen oder Leitern (S. 43 oben). Aus musku los kelettärer und spinaler Sicht seien die Behandlungsmöglichkeiten ausge schöpft

(S. 43 Mitte). 3 . 7 .4

Die Gutachter stellten interdisziplinär folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 6.1): 1. chronisches lumbovertrebrales Schmerzsyndrom mit anamnestisch chro nischer nicht- dermatomaler Schmerzausstrahlung in beide Beine und Füsse, von nicht Claudicatio -artiger Charakteristik - chronische Fehlhaltung des Achsenskeletts mit Oberkörperinklination und Hüft- und Kniegelenksflexionshaltung, muskulär immobilisierte LWS mit intensivem Schmerzausdruck - intensives Schmerzvermeidungsverhalten und fixierte Invalidisierungsüberzeugung

gemäss Akten früher und in der aktuellen Untersuchungssituation - Status nach dreimaligen wirbelsäulenchirurgischen Eingriffen - Status nach mehrfachen spinalen Infiltrationen, Status nach Neurostimulationsimplantation am 1 5. Mai 2014, entfernt - konv entionell-radiologisch intakte Osteosynthese - M aterialverhältnisse (Röntgen 2 9. Oktober 2014) - schichtbildgebend mediolaterale

Bandscheibenprotrusion L3/4 links mit Anulus

fibrosus -Riss (MRI 1 4. März 2014, C T 1. Juli 2013) und breitbasige

Bandscheibenprotrusion L2/3 (CT 7. Mai 2014) 2. chronisches zervikovertrebrales und thorakovertebrales Schmerzsyn drom - klinisch deutliche muskuläre Gegeninnervation und Beweglich keitseinschränkung in allen Richtungen, nicht ablenkbar - konventionell-radiologisch leichte segmentale Instabilitäten C3/4 und C4/5 bei Osteochondrosen, besonders C6/7 (Röntgen 1 0. September 2013) - schichtbildgebend mediolaterale kleine Diskushernie C6/7 links ohne Kompressionszeichen (MRI 1 0. April 2013), mehrsegmentale leichte bandscheibendegenerative Veränderungen der HWS

Die Gutachter ste llten zudem folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (S. 45 Ziff. 6.2): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren - psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeits syndrom, ständiger Substanzgebrauch - mässige Coxarthrose links (Röntgen 2 9. Oktober 2014) - Status nach Hüft-Totalprothesenimplantation am rechten Hüftgelenk am 7. Dezember 2012 - regulärer radiologischer Aspekt (Röntgen 2 9. Oktober 2014) - arterielle Hypertonie - Status nach Inguinalhernien -Operation rechts 2008 nach Shouldice - dysfunktionale Sensibilitätsminderung

Der Beschwerdeführer habe sein gesamtes Berufsleben lang als Auto mecha niker gearbeitet. Nach dem erstmaligen Auftreten von Rückenbeschwerden im März 2008 seien mehrere Kurzarbeitsversuche erfolgt, die jedoch ge schei tert seien (S. 45 Ziff. 7.1 Mitte). Im angestammten Beruf als Automechaniker be stehe unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 47 Ziff. 7.2). In einer körperlich leichten Verweistätigkeit ohne Belastung der Wirbelsäule bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 47 Ziff. 7.3). Als Verweistätigkeit komme eine vorwiegende sitzende, wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit für regelmässige Positionswechsel, ohne wiederholtes Benützen von Stufen, Treppen oder Leitern in Betracht . Die Umsetzung des be schriebenen Tätig keitsprofils dü rfte aufgrund der langjährigen Dekonditionierung und ausge prägter mus kulärer und nicht-muskulärer Reintegrationshindernisse schwierig sein (S. 48 Ziff. 7.3). Die Arbeitsunfähigkeit als Automechaniker bestehe, wie von den behandelnden Ärzten attestiert, seit Mai 200 8. Die Arbeitsun fähig keit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit bestehe sicher seit dem Zeit punkt der Begutachtung, seit Oktober 2014 (S. 48 Ziff. 7.4 oben).

Die Gutachter antworteten auf die Frage der Beschwerdegegner in

nach einem Überwiegen psychosozialer Faktoren, die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem auf ein somatisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen . Ein unklares sydnromales Beschwerdebild liege nicht vor (S. 49 Ziff. 7.7.1 und 7.7.2).

Es bestehe nur eine geringe Restarbeitsfähigkeit. Aufgrund des chronifizier ten Schmerzsyndroms mit Ausschöpfung sämtli cher therapeutischer Mass nahmen, langjährigem Krankheitsverlauf und damit einhergehender bereits langjähriger Dekonditionierung sei realistisch gesehen eine Eingliederung in der freien Wirtschaft woh l kaum möglich (S. 51 Ziff. 7). 3 .8

Dr. A.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 2 7. April 2015 (Urk. 6/156 S. 3 ff.) aus, das Gutachten des D.___ vom 1 7. April 2015 beant worte die gestellten Fragen umfassend, berücksichtige die geklagten Be schwerden und sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden. Zudem leuchte es in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge ein und die Schlussfolgen seien in nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden (S. 3 unten). In der bisherigen Tätigkeit als Automecha niker bestehe daher seit Mai 2008 weiterhin und auf Dauer eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % . In einer angepassten Tätigkeit habe von Februar 2012 bis September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit Oktober 2014 bestehe auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (S.

4 unten). 4 . 4 .1

Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an chronischen Schmerzen. Sämt liche m edikamentöse n und operative n Therapieoptionen wurden bereits aus ge schöpft (Urk. 6/138 S. 46 unten) . Die Gutachter des D.___

nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

im Wesentlichen ein chroni sches lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie ein chronisches

zervi ko ver tebrales und ein

thorakovertebrales

Schmerzsyndrom. Sie kamen zum Ergeb nis, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Auto mechani ker unverändert nicht mehr zugemutet werden kann. Nach Ein schätzung der Gutachter besteht auch in einer Verweistätigkeit nur mehr

eine Restarbeitsfä higkeit von 30 %

(E. 3 . 7 .4).

Die Beschwerdegegnerin kam demgegenüber zum Schluss, dass dem Be schwer deführer

eine behinderungsangepasste Tätigkeit aus medizinischer Sich t seit Januar 2014 wieder

zu 100 % zumutbar war (Urk. 2, Verfügungs teil 2 S.

2). 4 .2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4 .3

D.___ -Gutachterin m ed. pract . F.___

stellte

fest, dass der Beschwerdeführer bei der psychiatrischen Untersuchung ein erheblic h dysfunktionales Krank heitsverhalten mit deutlicher Symptomausweitung präsentiert habe. Sodann könnten psychosoziale Faktoren wie der Verlust der Rolle als Ernährer der Familie, Migration und fehlende Sprachkenntnisse zur Aufrechterhaltung der Schmerze n beigetragen haben

(E.

3.7.2). Der rheumatologische Gutachter Dr. E.___

präzisierte die Angaben von med. pract . F.___

jedoch in dem Sinne, dass es sich beim Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht um eine diffuse generalisierte Schmerzsymptomatik im Sinne eines „unklaren synd romalen Beschwerdebildes“ handle (E. 3.7.3). Zwar erwähnte auch Dr. E.___, dass das Ausmass der geltend gemachten Schmerzintensität mit den erhobe nen Befunden nicht vollumfänglich erklärt werden könne. Der Gutachter legte mit Verweis auf die Erkenntnisse der Schmerzliteratur sodann dar, dass vor allem repetitive Eingriffe im Bereich der Wirbelsäule vor dem Hinter grund von Gewebegefügestörungen, chronischer Reizung von nervalen Struk turen und peripherem und zentralem „Wind- up “ eine Schmerzchronifi zierung von hoher Intensität bewirke n könnten und die Krankheitsentwick lung über wiegend durch o r ganläsionelle Veränderungen zu erklären sei . Damit stimmt überein, dass Dr. E.___, soweit die Intensität der geklagten Schmerzen auf grund der Befundlage nicht zu erklären ist, von einer einge schränkten Rest arbeitsfähigkeit von 30 % in einer angepassten Tätigkeit aus ging (E. 3.7.3) . Wie im Gutachten dargelegt, ist daher

im überwiegenden Ausmass von einer organischen Ursache der Beschwerden auszugehen. 4.4

Das polydisziplinäre Gutachten des D.___

vom 1 7. April 2015 erfüllt demnach die Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an den Beweis wert eines medizinischen Gutachtens (E. 4.2 hiervor) . So werden darin die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers dargelegt. Wei ter beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Es vermag sodann auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Auf das Gutachten kann daher abgestellt werden. 4.5

Im internen Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Dezember 2015 findet sich eine Notiz über eine Besprechung zwischen dem Rechts dienst der Beschwerdegegnerin und Dr. A.___ vom 1 1. November 201 5. In der Notiz sind die Spitalaufenthalte und Operationen des Beschwerdeführers aufgeführt. Über das Ergebnis der Besprechung wurde ausgeführt, nach dem Klinikaufenthalt vom 1 7. bis 2 3. Oktober 2013 habe sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers verbessert. Es handle sich um einen sekundären Krankheitsgewinn. Das Gutachten sei durchzogen von demonstrativem Vor tragen der Einschränkung und Aggrav ation des Beschwerdeführers. Ab April 2014 handle es sich um keinen relevanten Gesundheitsschaden mehr (Urk. 6/156 S. 8).

Auch wenn sich bei der Begutachtung gewisse Hinweise auf eine Symp tomaus weitung und auf

Aggravation ergaben, ist die Krankheitsent wicklung des Beschwerdeführers überwiegend als somatisch bedingt zu ver stehen. Ge mäss Dr. E.___ vermögen namentlich die wiederholten operativen Eingriffe an der Wirbelsäule eine Chronifizierung der Schmerzen zu erklären. In diesem Sinne erscheint es zu kurz gegriffen, wenn sich die Beschwerde gegnerin einzig auf die Beschreibung eines sekundären Krankheitsgewinn es oder auf ein im Gutachten beschriebenes demonstratives Verhalten des Be schwer de führers stützen möchte, während sie weitergehende medizinis che Abklärung en unterlassen hat.

Für weitere medizinische Abklärungen bestand aber auch keine Veranlassung. Der Einschätzung der Gutachter des D.___ ist vorliegend umso mehr zu folgen, als der RAD -Arzt

vor der Besprechung vom 1 1. Novem ber 2015

in der Stellungnahme vom 2 7. April 2015 noch die Beurteilung de r Gutachter des D.___

als überzeugend erachtete und sich ihr anschloss (E. 3.8 hiervor). Weshalb er seine Einschätzung anlässlich der Besprechung vom 1 1. November 2015 wieder änderte, lässt sich dem Feststellungsblatt vom 1 4. Dezember 2015 nicht entnehmen. 4.6

Somit steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer auch im Januar 2014 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiter hin zu 7 0 % arbeitsunfähig war . 5 . 5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5 .2

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden versi cherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er um schliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intel lek tuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenhei ten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforde rungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, son dern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeits kräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesge richts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Ar beitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkom men vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August

2007 E.

4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 201 4 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5 .3

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Begutachtung im D.___ im Okto ber/November 2014 59 Jahre alt. Im Gutachten des D.___ war festgestellt worden, dass er sein gesamtes Berufsleben als Automechaniker gearbeitet hat (E. 3.7.3). Die Ausübung einer körperlich belastenden Arbeit wie jene als Automechaniker ist ihm gesundheitsbedingt nicht mehr möglich. Seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG per 1. Juli 2008 hat er gesundheitsbedingt nicht mehr gearbeitet. Altersbedingt und nach dem er offensichtlich nur über eine Ausbildung als Automechaniker verfügt, ist von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen. Hinzukommt, dass dem Beschwerdeführer eine geringe Rest arbeitsfähigkeit von noch 30 %

bei einem zusätzlich sehr eingeschränkten Be lastungsprofil attestiert worden ist . Es ist daher davon auszugehen, dass er die attestierte Restarbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt realistischerweise nicht mehr verwerten kann beziehungsweise diese nicht mehr nachgefragt würde .

Da die Restarbeitsfähigkeit nach dem Gesag ten nicht mehr verwertbar ist, erübrigt sich die Durchführung eines Einkom mensvergleiches. 5 .4

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass für den Beschwer deführer keine verwertbare Erwerbsfähigkeit mehr besteht. Im Vergleich mit dem Zeit punkt des Rentenbeginns ab 1. Januar 2013 hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers daher nicht verbessert. Dies führt dazu, dass über den 3 1. März 2014 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente besteht . Die Be schwerde ist daher gutzuheissen. 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) ist der vertretene Beschwerdeführer mit Fr. 1‘500.-- (inklu sive Mehr wertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Januar 2016 abgeändert und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 11/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän de rung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder ei nes Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ein getreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befris tung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

E. 1.3 Mit Verfügung vom 2 9. Januar 2016 (Urk. 6/167, Urk. 6/157 = Urk.

2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem

1. Januar 2013 befristet bis 3 1. März 2014 eine ganze Rente zu und vern einte ab dem 1. April 2014 einen Renten anspruch (Urk. 6/157 S. 4 oben).

E. 2 Der Versicherte erhob am 2. März 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. Januar 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine unbefristete Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2016 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Mai 2016 wurde das Gesuch um Durchfüh rung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte

darauf ab, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. Februar 2012 zunächst weder seiner angestammten Tätigkeit als Automechaniker noch einer leidensangepassten Tätigkeit habe nachgehen kön nen . In dieser Zeit habe ein Invaliditätsgrad von 100 % bestanden. Seit J a nuar 2014 sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit

jedoch

zu 100 % zumutbar. In Frage komme eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit oder eine solche, die vorwiegend im Gehen ausgeübt werde (ohne monotones Stehen oder Sitz en, Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2). Im polydisziplinären Gut ach ten werde ein sekundärer Krankheitsgewinn beschrieben. Die Ehefrau küm mere sich nur noch um den Beschwerdeführer . Er demonstriere sodann kog nitive Defizite, die nicht nachvollziehbar und die entweder aggraviert oder durch seine Opioid-Abhängigkeit begründet seien (Urk. 2, Verfü gungs teil 2 S. 3 Mitte).

E. 2.2 Die Beschwerdeführer brachte vor, er leide an diversen psychischen Be schwerden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 unten). Die Beschwerdegegnerin habe die Zu sprache einer unbefristeten Rente mit dem Satz abgelehnt, sie gehe davon aus, dass sich sein Gesundheitszustand per Januar 2014 verbessert habe . Neue Arztberichte oder ein neues Gutachten seien nicht eingeholt worden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 unten).

E. 2.3 Beschwerdeweise wird einzig die Befristung der Rente gerügt (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. I 2), weshalb zu prüfen ist, ob die Zusprache und die Aufhebung der Rente rechtens waren. Dies beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der Rentenzusprache mit demjenigen zum Zeitpunkt der Aufhe bung der Rente (vgl. vorstehend E. 1.5). Massgeblich sind somit die Verhält nisse zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 1. Januar 201 4. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer wurde am 2 7. März 2012 im See Spital Z.___

am Rücken operiert (Spondylodese bei L5/S1; vgl. den Operationsbericht vom 2 7. März 2012, Urk. 6/76/15).

Am 6. Juli 2012 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/68). 3 .2

Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau mato logie des Bewegungsapparates, Regionalärztlicher Dienst der Be schwer degegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 1 1. März

2013 (Urk. 6/80 S.

4 unten) aus, mit den Diagnosen einer persistierenden Schmerz symptomatik bei einem Status nach Spondylodese L5/S1 im März 2012 bei schwerer Degeneration, einem Status nach Hüft-Total - E ndoprothese rechts am 7. Dezember 2012 bei einer

Coxarthrose, COPD und einer arteriel len Hypertonie liege seit dem 6. Februar 2012 ein relevanter Gesundheits schaden vor, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die vorliegenden Arzt berichte seien schlüssig und weitgehend deckungsgleich beziehungsweise würden sich

ergänzen.

In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 6. Februar 2002 auf Dauer eine Arbeitsfähigkeit von 0 % . Für eine angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe seit dem 2 1. Dezember 2012 wieder eine Arbeitsfähigkeit, nachdem vom 6. Februar bis 2 1. Dezember 2012 auch für eine solche Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden habe. Durch medizinische Massnahmen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. 3 .3

Am 2 4. Mai

2013 wurde der Beschwerdeführer im See- Spital Z.___

erneut am Rücken operiert (vgl. Urk. 6/92/6). 3 .4

Dr. med. B.___, Facharzt für Anästhesiologie, erstattete am 1 6. Januar 2014 einen Bericht (Urk. 6/114/2-3) über die Behandlung des Beschwerdeführers in der C.___ . Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen (S. 2): - chronic Leg und Back Pain bei Zustand nach PLIF L5/S1 im März 2012 und zweizeitiger Erweiterung der Spondylodese

bis L3, Zustand nach Hüft-TEP-Im plantation, Dezember 2012, und Zustand nach Verschraubung des Ileosakralgelenkes rechts, Oktober 2013 - Differentialdiagnose: lumbospondylogenes Schmerzsyndrom epifusio nal - Verdacht auf thorakales spondylogenes Schmerzsyndrom - Verdacht auf chronische Schmerzerkrankung mit somatischen und psy chischen Faktoren - a rterielle Hypertonie 3 .5

Dr. A.___

führte in

einer weiteren Stellungnahme vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 6/101 S.

3

f)

aus, f ür die angestammte Tätigkeit bestehe seit dem 6. Dezember 2012 auf Daue r eine Arbeitsfähigkeit von 0 % . Für eine ange passte leichte, wechselbelastende oder eine vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeit bestehe seit Januar 2014 wieder eine zeitlich nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Vom 6. Februar 2012 bis Dezember 2013 habe auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbe itsfähigkeit von 0 % bestanden (S. 4). 3 .6

Der Beschwerdeführer war sodann vom 1 8. Dezember 2014 bis 2 8. Januar 2015 im Sanatorium Z.___ in stationärer psychiatrischer Beha ndlung (Urk. 6/148 S. 2 oben; vgl. den Bericht vom 3 0. Januar 2015, Urk. 6/148/2-8). 3 .7 3 . 7 .1

Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge

beim D.___, ein polydiszi plinäres Gutachten in Auftrag. Das Gutachten vom 1 7. April 2015 (Urk. 6/138) beruht auf den Untersuchungen vom 2 9. Oktober und vom

6. November 2014 (S. 3) und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten. Das Gutachten ist von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine In nere Medizin und f ür Rheumatologie, med. pract . F.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, unterzeichnet (S. 52).

Die Gutachter führten zur Anamnese aus, es seien ständig Rückenschmerzen vorhanden. Alles habe im März 2008 begonnen (S. 30 Ziff.

E. 4 oben) abgewie sen und dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk.

E. 4.1 unten). Aufgrund der Schmerzen könne er nicht lange sitzen und nicht liegen und nicht alleine das Haus verlassen . Auch könne er nicht schlafen und wache spätestens nach zwei Stunden aufgrund von Schmerzen auf. Die Schmerzmedikamente hätten nur eine leichte Besserung gebracht (S. 31 oben).

Die internistische Untersuchung vom 2 9. Oktober 2014 habe eine vermin derte Sensibilität im Bereich des gesamten rechten Beines ergeben (S.

33 Ziff. 4.2). 3 . 7 .2

Med. pract . F.___ führte zur psychiatrischen Untersuchung aus, der Explo rand habe bei der Begutachtung ein insgesamt erheblich es dysfunktionales Krankheitsverhalten mit deutlicher Symptomausweitung präsentiert (S.

35 unten). Aufgrund der somatischen Vorgeschichte sei eine „chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren“ vorhanden. Im Vordergrund des klinischen Bildes stünden die seit vielen Monaten vorhan denen Schmerzen in mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangs punkt in einem physiologischen Prozess beziehungsweise einer körperlichen Störung hätten . Zuvor sei der Explorand psychisch gesund gewesen. Nun würden psychosoziale Faktoren wie der Verlust der Rolle als Familiener nährer durch Verlust des Arbeitsplatzes, Migration und fehlende Sprach kennt nisse zur Exazerbation und Aufrechterhaltung der Schmerzen beitragen (S. 37 oben).

Der Beschwerdeführer habe sich zu einem sehr frühen Zeitpunkt trotz aller rehabilitativen Bemühungen nicht mehr in den Arbeitsprozess integrieren können. Aufgrund des dysfunktionalen Krankheitsverhaltens, einer deutli chen Symptomausweitung mit Hinweisen auf Aggravation und zusätzlich vor handenen IV-fremden Faktoren wie mangelnde r Sprachkenntnisse, nega tive r Selbstüberzeugung, massive r allgemeine r

Dekonditionierung und Abhän gigkeit von Opioiden könne aus rein ps ychiatrischer Sicht medizinisch -theo retisch keine Arbeitsunfähigke it attestiert werden. Es könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 37 unten).

Positive Ressourcen könnten aktuell kaum formuliert werden. Der Be schwer de führer habe weder einen geregelten Tagesablauf noch beteilige er sich im Haushalt oder pflege soziale Kontakte. Er habe sich sozial in allen Belangen des Lebens zurückgezogen (S. 38 oben). 3 . 7 .3

Dr. E.___ führte zur rheumatologischen Untersuchung aus, der Explorand habe angegeben, dass nur die erste spinale Operation einen gewissen Effekt im Bereich des rechten Beines gezeigt habe. Die Hüftoperation, die zweite spinale Infiltration sowie die Beckenverschraubung rechts hätten keinen Effekt gehabt. Nach wie vor bestünden lumbale Schm erzen, die Tag und Nacht pausenlos vorhanden seien mit diffuser Ausstrahlung flächig in den Trocha nter-, den Oberschenkel- und den Unterschenkelbereich beidseits so wie in die Füsse. Eine dermatomale Ausprägung sei nicht eruiert worden (S. 41 Mitte).

Die Beschwerden bestünden seit vielen Jahren. Es sei zu einer progredienten Schmerzintensivierung und - fixierung mit wohl auch z entralnervöser Schmer z verfestigung gekommen. Eine diffuse generalisierte Schmerzsymp tomatik im Sinne eines „unklaren syndromalen Beschwerdebildes“ sei nicht zu etikettieren. Jedoch sei das Ausmass an geltend gemachter Schmerzinten sität am Achsenskelett und an entsprechend anamnestisch fassbarer de facto-Invalidisierung im Alltag mit den zu erhebenden klinischen und radiomor phologischen Befunden nicht vollumfänglich zu erklären (S. 42 oben). Nach den Erkenntnissen der Schmerzliteratur könnten operative und vor allem auch repetitive Eingriffe im Wirbelsäulenbereich vor dem Hintergrund von Gewebegefügestörungen, chronischer Reizung von nervalen Strukturen und peripherem und zentralem „Wind- up “ eine Schmerzchronifizierung teils ho her Intensität bewirken, die sich oft therapieresistent verhalte, wie im vorlie gen den Fall. Die Ursachen für derartige Entwicklungen seien wissenschaftlich nur teilweise geklärt. Die gesamte Entwicklung gelte aber mehrheitlich doch als durch organläsionelle Veränderungen bedingt, teils auf peripher-gewebli cher, teils auf zentraler neurozellulärer und neurohumoraler Ebene, wenn auch psychologische Faktoren der Schmerz-Fehlverarbeitung und einer Lei dens-Fehlkognition hierbei zusammen mit anderen nicht-medizinischen Fak toren eine bedeutende Rolle spielen mögen (S. 42 Mitte).

Für die ursprüngliche Tätigkeit als Automechaniker mit einer zweifellos wir belsäulenbelastenden Tätigkeitcharakteristik bestehe aus muskulo skelettärer Sicht bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dies gelte ab dem Zeitpunkt, wie es von den behandelnden Ärzten attestiert worden sei . Für entsprechend muskuloskelettär leichte Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenbelastung sei aus muskuloskelettärer Sicht ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Restar beitsfähigkeit von etwa 30 % zuzuerkennen. Gegenüber dem Zustand gemäss dem Gutachten von Dr. H.___

aus dem Jahr 2009 habe sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers heute nach und trotz aller Operationen deutlich verschlechtert. Bei einer teilweise zumutbaren Tätigkeit handle es sich um eine körperlich leichte Arbeit, ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 2-3 kg, ohne A rbeiten über Kopf oder gebückt sowie kauernd, ausschliesslich stehend, gehend oder sitzend zu verrichtende Tätig keit en. Eine zumutbare Tätigkeit sei wechselbelastend, vorwiegend sitzen d, aber mit der Möglichkeit zum Wechseln der Körperposition, ohne wieder holtes Benutzen von Stufen, Treppen oder Leitern (S. 43 oben). Aus musku los kelettärer und spinaler Sicht seien die Behandlungsmöglichkeiten ausge schöpft

(S. 43 Mitte). 3 . 7 .4

Die Gutachter stellten interdisziplinär folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 6.1): 1. chronisches lumbovertrebrales Schmerzsyndrom mit anamnestisch chro nischer nicht- dermatomaler Schmerzausstrahlung in beide Beine und Füsse, von nicht Claudicatio -artiger Charakteristik - chronische Fehlhaltung des Achsenskeletts mit Oberkörperinklination und Hüft- und Kniegelenksflexionshaltung, muskulär immobilisierte LWS mit intensivem Schmerzausdruck - intensives Schmerzvermeidungsverhalten und fixierte Invalidisierungsüberzeugung

gemäss Akten früher und in der aktuellen Untersuchungssituation - Status nach dreimaligen wirbelsäulenchirurgischen Eingriffen - Status nach mehrfachen spinalen Infiltrationen, Status nach Neurostimulationsimplantation am 1 5. Mai 2014, entfernt - konv entionell-radiologisch intakte Osteosynthese - M aterialverhältnisse (Röntgen 2 9. Oktober 2014) - schichtbildgebend mediolaterale

Bandscheibenprotrusion L3/4 links mit Anulus

fibrosus -Riss (MRI 1 4. März 2014, C T 1. Juli 2013) und breitbasige

Bandscheibenprotrusion L2/3 (CT 7. Mai 2014) 2. chronisches zervikovertrebrales und thorakovertebrales Schmerzsyn drom - klinisch deutliche muskuläre Gegeninnervation und Beweglich keitseinschränkung in allen Richtungen, nicht ablenkbar - konventionell-radiologisch leichte segmentale Instabilitäten C3/4 und C4/5 bei Osteochondrosen, besonders C6/7 (Röntgen 1 0. September 2013) - schichtbildgebend mediolaterale kleine Diskushernie C6/7 links ohne Kompressionszeichen (MRI 1 0. April 2013), mehrsegmentale leichte bandscheibendegenerative Veränderungen der HWS

Die Gutachter ste llten zudem folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (S. 45 Ziff. 6.2): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren - psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeits syndrom, ständiger Substanzgebrauch - mässige Coxarthrose links (Röntgen 2 9. Oktober 2014) - Status nach Hüft-Totalprothesenimplantation am rechten Hüftgelenk am 7. Dezember 2012 - regulärer radiologischer Aspekt (Röntgen 2 9. Oktober 2014) - arterielle Hypertonie - Status nach Inguinalhernien -Operation rechts 2008 nach Shouldice - dysfunktionale Sensibilitätsminderung

Der Beschwerdeführer habe sein gesamtes Berufsleben lang als Auto mecha niker gearbeitet. Nach dem erstmaligen Auftreten von Rückenbeschwerden im März 2008 seien mehrere Kurzarbeitsversuche erfolgt, die jedoch ge schei tert seien (S. 45 Ziff. 7.1 Mitte). Im angestammten Beruf als Automechaniker be stehe unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 47 Ziff. 7.2). In einer körperlich leichten Verweistätigkeit ohne Belastung der Wirbelsäule bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 47 Ziff. 7.3). Als Verweistätigkeit komme eine vorwiegende sitzende, wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit für regelmässige Positionswechsel, ohne wiederholtes Benützen von Stufen, Treppen oder Leitern in Betracht . Die Umsetzung des be schriebenen Tätig keitsprofils dü rfte aufgrund der langjährigen Dekonditionierung und ausge prägter mus kulärer und nicht-muskulärer Reintegrationshindernisse schwierig sein (S. 48 Ziff. 7.3). Die Arbeitsunfähigkeit als Automechaniker bestehe, wie von den behandelnden Ärzten attestiert, seit Mai 200 8. Die Arbeitsun fähig keit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit bestehe sicher seit dem Zeit punkt der Begutachtung, seit Oktober 2014 (S. 48 Ziff. 7.4 oben).

Die Gutachter antworteten auf die Frage der Beschwerdegegner in

nach einem Überwiegen psychosozialer Faktoren, die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem auf ein somatisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen . Ein unklares sydnromales Beschwerdebild liege nicht vor (S. 49 Ziff. 7.7.1 und 7.7.2).

Es bestehe nur eine geringe Restarbeitsfähigkeit. Aufgrund des chronifizier ten Schmerzsyndroms mit Ausschöpfung sämtli cher therapeutischer Mass nahmen, langjährigem Krankheitsverlauf und damit einhergehender bereits langjähriger Dekonditionierung sei realistisch gesehen eine Eingliederung in der freien Wirtschaft woh l kaum möglich (S. 51 Ziff. 7). 3 .8

Dr. A.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 2 7. April 2015 (Urk. 6/156 S. 3 ff.) aus, das Gutachten des D.___ vom 1 7. April 2015 beant worte die gestellten Fragen umfassend, berücksichtige die geklagten Be schwerden und sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden. Zudem leuchte es in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge ein und die Schlussfolgen seien in nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden (S. 3 unten). In der bisherigen Tätigkeit als Automecha niker bestehe daher seit Mai 2008 weiterhin und auf Dauer eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % . In einer angepassten Tätigkeit habe von Februar 2012 bis September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit Oktober 2014 bestehe auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (S.

4 unten). 4 . 4 .1

Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an chronischen Schmerzen. Sämt liche m edikamentöse n und operative n Therapieoptionen wurden bereits aus ge schöpft (Urk. 6/138 S. 46 unten) . Die Gutachter des D.___

nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

im Wesentlichen ein chroni sches lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie ein chronisches

zervi ko ver tebrales und ein

thorakovertebrales

Schmerzsyndrom. Sie kamen zum Ergeb nis, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Auto mechani ker unverändert nicht mehr zugemutet werden kann. Nach Ein schätzung der Gutachter besteht auch in einer Verweistätigkeit nur mehr

eine Restarbeitsfä higkeit von 30 %

(E. 3 . 7 .4).

Die Beschwerdegegnerin kam demgegenüber zum Schluss, dass dem Be schwer deführer

eine behinderungsangepasste Tätigkeit aus medizinischer Sich t seit Januar 2014 wieder

zu 100 % zumutbar war (Urk. 2, Verfügungs teil 2 S.

2). 4 .2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4 .3

D.___ -Gutachterin m ed. pract . F.___

stellte

fest, dass der Beschwerdeführer bei der psychiatrischen Untersuchung ein erheblic h dysfunktionales Krank heitsverhalten mit deutlicher Symptomausweitung präsentiert habe. Sodann könnten psychosoziale Faktoren wie der Verlust der Rolle als Ernährer der Familie, Migration und fehlende Sprachkenntnisse zur Aufrechterhaltung der Schmerze n beigetragen haben

(E.

3.7.2). Der rheumatologische Gutachter Dr. E.___

präzisierte die Angaben von med. pract . F.___

jedoch in dem Sinne, dass es sich beim Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht um eine diffuse generalisierte Schmerzsymptomatik im Sinne eines „unklaren synd romalen Beschwerdebildes“ handle (E. 3.7.3). Zwar erwähnte auch Dr. E.___, dass das Ausmass der geltend gemachten Schmerzintensität mit den erhobe nen Befunden nicht vollumfänglich erklärt werden könne. Der Gutachter legte mit Verweis auf die Erkenntnisse der Schmerzliteratur sodann dar, dass vor allem repetitive Eingriffe im Bereich der Wirbelsäule vor dem Hinter grund von Gewebegefügestörungen, chronischer Reizung von nervalen Struk turen und peripherem und zentralem „Wind- up “ eine Schmerzchronifi zierung von hoher Intensität bewirke n könnten und die Krankheitsentwick lung über wiegend durch o r ganläsionelle Veränderungen zu erklären sei . Damit stimmt überein, dass Dr. E.___, soweit die Intensität der geklagten Schmerzen auf grund der Befundlage nicht zu erklären ist, von einer einge schränkten Rest arbeitsfähigkeit von 30 % in einer angepassten Tätigkeit aus ging (E. 3.7.3) . Wie im Gutachten dargelegt, ist daher

im überwiegenden Ausmass von einer organischen Ursache der Beschwerden auszugehen.

E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 201 4 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5 .3

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Begutachtung im D.___ im Okto ber/November 2014 59 Jahre alt. Im Gutachten des D.___ war festgestellt worden, dass er sein gesamtes Berufsleben als Automechaniker gearbeitet hat (E. 3.7.3). Die Ausübung einer körperlich belastenden Arbeit wie jene als Automechaniker ist ihm gesundheitsbedingt nicht mehr möglich. Seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG per 1. Juli 2008 hat er gesundheitsbedingt nicht mehr gearbeitet. Altersbedingt und nach dem er offensichtlich nur über eine Ausbildung als Automechaniker verfügt, ist von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen. Hinzukommt, dass dem Beschwerdeführer eine geringe Rest arbeitsfähigkeit von noch 30 %

bei einem zusätzlich sehr eingeschränkten Be lastungsprofil attestiert worden ist . Es ist daher davon auszugehen, dass er die attestierte Restarbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt realistischerweise nicht mehr verwerten kann beziehungsweise diese nicht mehr nachgefragt würde .

Da die Restarbeitsfähigkeit nach dem Gesag ten nicht mehr verwertbar ist, erübrigt sich die Durchführung eines Einkom mensvergleiches. 5 .4

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass für den Beschwer deführer keine verwertbare Erwerbsfähigkeit mehr besteht. Im Vergleich mit dem Zeit punkt des Rentenbeginns ab 1. Januar 2013 hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers daher nicht verbessert. Dies führt dazu, dass über den 3 1. März 2014 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente besteht . Die Be schwerde ist daher gutzuheissen. 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) ist der vertretene Beschwerdeführer mit Fr. 1‘500.-- (inklu sive Mehr wertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Januar 2016 abgeändert und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 11/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 4.4 Das polydisziplinäre Gutachten des D.___

vom 1 7. April 2015 erfüllt demnach die Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an den Beweis wert eines medizinischen Gutachtens (E. 4.2 hiervor) . So werden darin die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers dargelegt. Wei ter beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Es vermag sodann auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Auf das Gutachten kann daher abgestellt werden.

E. 4.5 Im internen Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Dezember 2015 findet sich eine Notiz über eine Besprechung zwischen dem Rechts dienst der Beschwerdegegnerin und Dr. A.___ vom 1 1. November 201 5. In der Notiz sind die Spitalaufenthalte und Operationen des Beschwerdeführers aufgeführt. Über das Ergebnis der Besprechung wurde ausgeführt, nach dem Klinikaufenthalt vom 1 7. bis 2 3. Oktober 2013 habe sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers verbessert. Es handle sich um einen sekundären Krankheitsgewinn. Das Gutachten sei durchzogen von demonstrativem Vor tragen der Einschränkung und Aggrav ation des Beschwerdeführers. Ab April 2014 handle es sich um keinen relevanten Gesundheitsschaden mehr (Urk. 6/156 S. 8).

Auch wenn sich bei der Begutachtung gewisse Hinweise auf eine Symp tomaus weitung und auf

Aggravation ergaben, ist die Krankheitsent wicklung des Beschwerdeführers überwiegend als somatisch bedingt zu ver stehen. Ge mäss Dr. E.___ vermögen namentlich die wiederholten operativen Eingriffe an der Wirbelsäule eine Chronifizierung der Schmerzen zu erklären. In diesem Sinne erscheint es zu kurz gegriffen, wenn sich die Beschwerde gegnerin einzig auf die Beschreibung eines sekundären Krankheitsgewinn es oder auf ein im Gutachten beschriebenes demonstratives Verhalten des Be schwer de führers stützen möchte, während sie weitergehende medizinis che Abklärung en unterlassen hat.

Für weitere medizinische Abklärungen bestand aber auch keine Veranlassung. Der Einschätzung der Gutachter des D.___ ist vorliegend umso mehr zu folgen, als der RAD -Arzt

vor der Besprechung vom 1 1. Novem ber 2015

in der Stellungnahme vom 2 7. April 2015 noch die Beurteilung de r Gutachter des D.___

als überzeugend erachtete und sich ihr anschloss (E. 3.8 hiervor). Weshalb er seine Einschätzung anlässlich der Besprechung vom 1 1. November 2015 wieder änderte, lässt sich dem Feststellungsblatt vom 1 4. Dezember 2015 nicht entnehmen.

E. 4.6 Somit steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer auch im Januar 2014 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiter hin zu 7 0 % arbeitsunfähig war . 5 . 5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5 .2

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden versi cherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er um schliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intel lek tuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenhei ten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforde rungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, son dern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeits kräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesge richts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Ar beitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkom men vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August

2007 E.

E. 9 Dispositiv Ziff. 1-2).

Am 2 7. Juni 2016 (Urk.

10) reichte der Beschwerdeführer dem Gericht wei tere Arztberichte (Urk. 11/1-3) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00290 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil

vom

31. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Rechtsanwältin Ajka Dacic Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1956, war seit dem Jahr 2001

als Automechaniker bei der

Y.___ AG angestellt (Urk. 6/16 S. 1 f., Urk. 6/19). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 1. Juli 2008 (Urk. 6/21/3 Ziff. 1.7).

Der Versicherte wurde am 8. Oktober 2008 bei der Invalidenversicherung für eine Früherfassung angemeldet (Urk. 6/4/4, Urk. 6/5). Am 5. Januar 2009 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 6/12 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gab

ein bi disziplinäres

rheumatologisches und psychiatrisches Gut achten (Urk. 6/31, Urk. 6/34) in Auftrag und verneinte mit Verfügung vom 9. April 2010 (Urk. 6/47) bei einem Invaliditätsgrad von 22 %

einen Renten anspruch.

Auf eine Neuanmeldung des Versicherten vom 9. März 2011 (Urk. 6/49) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2011 (Urk. 6/66) nicht ein. 1.2

Am 6. Juli 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenver sicherung an (Urk. 6/68). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und tätigte Abklärungen . Am 2 8. März 2013 stellte sie dem Versicherten den Vor bescheid (Urk. 6/82) zu, wogegen dieser am 2 3. April 2013 Einwände er hob (Urk. 6/88). A m 1 8. März 2014 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbe scheid (Urk. 6/103), wogegen der Versicherte erneut Einwände erhob (Urk. 6/106, Urk. 6/111). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydis ziplinäre Be gut achtung (Urk. 6/138) des Versicherten. 1.3

Mit Verfügung vom 2 9. Januar 2016 (Urk. 6/167, Urk. 6/157 = Urk.

2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem

1. Januar 2013 befristet bis 3 1. März 2014 eine ganze Rente zu und vern einte ab dem 1. April 2014 einen Renten anspruch (Urk. 6/157 S. 4 oben). 2.

Der Versicherte erhob am 2. März 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. Januar 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine unbefristete Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2016 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Mai 2016 wurde das Gesuch um Durchfüh rung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 oben) abgewie sen und dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-2).

Am 2 7. Juni 2016 (Urk.

10) reichte der Beschwerdeführer dem Gericht wei tere Arztberichte (Urk. 11/1-3) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän de rung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder ei nes Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ein getreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befris tung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte

darauf ab, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. Februar 2012 zunächst weder seiner angestammten Tätigkeit als Automechaniker noch einer leidensangepassten Tätigkeit habe nachgehen kön nen . In dieser Zeit habe ein Invaliditätsgrad von 100 % bestanden. Seit J a nuar 2014 sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit

jedoch

zu 100 % zumutbar. In Frage komme eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit oder eine solche, die vorwiegend im Gehen ausgeübt werde (ohne monotones Stehen oder Sitz en, Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2). Im polydisziplinären Gut ach ten werde ein sekundärer Krankheitsgewinn beschrieben. Die Ehefrau küm mere sich nur noch um den Beschwerdeführer . Er demonstriere sodann kog nitive Defizite, die nicht nachvollziehbar und die entweder aggraviert oder durch seine Opioid-Abhängigkeit begründet seien (Urk. 2, Verfü gungs teil 2 S. 3 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführer brachte vor, er leide an diversen psychischen Be schwerden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 unten). Die Beschwerdegegnerin habe die Zu sprache einer unbefristeten Rente mit dem Satz abgelehnt, sie gehe davon aus, dass sich sein Gesundheitszustand per Januar 2014 verbessert habe . Neue Arztberichte oder ein neues Gutachten seien nicht eingeholt worden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 unten). 2.3

Beschwerdeweise wird einzig die Befristung der Rente gerügt (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. I 2), weshalb zu prüfen ist, ob die Zusprache und die Aufhebung der Rente rechtens waren. Dies beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der Rentenzusprache mit demjenigen zum Zeitpunkt der Aufhe bung der Rente (vgl. vorstehend E. 1.5). Massgeblich sind somit die Verhält nisse zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 1. Januar 201 4. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer wurde am 2 7. März 2012 im See Spital Z.___

am Rücken operiert (Spondylodese bei L5/S1; vgl. den Operationsbericht vom 2 7. März 2012, Urk. 6/76/15).

Am 6. Juli 2012 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/68). 3 .2

Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau mato logie des Bewegungsapparates, Regionalärztlicher Dienst der Be schwer degegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 1 1. März

2013 (Urk. 6/80 S.

4 unten) aus, mit den Diagnosen einer persistierenden Schmerz symptomatik bei einem Status nach Spondylodese L5/S1 im März 2012 bei schwerer Degeneration, einem Status nach Hüft-Total - E ndoprothese rechts am 7. Dezember 2012 bei einer

Coxarthrose, COPD und einer arteriel len Hypertonie liege seit dem 6. Februar 2012 ein relevanter Gesundheits schaden vor, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die vorliegenden Arzt berichte seien schlüssig und weitgehend deckungsgleich beziehungsweise würden sich

ergänzen.

In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 6. Februar 2002 auf Dauer eine Arbeitsfähigkeit von 0 % . Für eine angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe seit dem 2 1. Dezember 2012 wieder eine Arbeitsfähigkeit, nachdem vom 6. Februar bis 2 1. Dezember 2012 auch für eine solche Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden habe. Durch medizinische Massnahmen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. 3 .3

Am 2 4. Mai

2013 wurde der Beschwerdeführer im See- Spital Z.___

erneut am Rücken operiert (vgl. Urk. 6/92/6). 3 .4

Dr. med. B.___, Facharzt für Anästhesiologie, erstattete am 1 6. Januar 2014 einen Bericht (Urk. 6/114/2-3) über die Behandlung des Beschwerdeführers in der C.___ . Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen (S. 2): - chronic Leg und Back Pain bei Zustand nach PLIF L5/S1 im März 2012 und zweizeitiger Erweiterung der Spondylodese

bis L3, Zustand nach Hüft-TEP-Im plantation, Dezember 2012, und Zustand nach Verschraubung des Ileosakralgelenkes rechts, Oktober 2013 - Differentialdiagnose: lumbospondylogenes Schmerzsyndrom epifusio nal - Verdacht auf thorakales spondylogenes Schmerzsyndrom - Verdacht auf chronische Schmerzerkrankung mit somatischen und psy chischen Faktoren - a rterielle Hypertonie 3 .5

Dr. A.___

führte in

einer weiteren Stellungnahme vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 6/101 S.

3

f)

aus, f ür die angestammte Tätigkeit bestehe seit dem 6. Dezember 2012 auf Daue r eine Arbeitsfähigkeit von 0 % . Für eine ange passte leichte, wechselbelastende oder eine vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeit bestehe seit Januar 2014 wieder eine zeitlich nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Vom 6. Februar 2012 bis Dezember 2013 habe auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbe itsfähigkeit von 0 % bestanden (S. 4). 3 .6

Der Beschwerdeführer war sodann vom 1 8. Dezember 2014 bis 2 8. Januar 2015 im Sanatorium Z.___ in stationärer psychiatrischer Beha ndlung (Urk. 6/148 S. 2 oben; vgl. den Bericht vom 3 0. Januar 2015, Urk. 6/148/2-8). 3 .7 3 . 7 .1

Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge

beim D.___, ein polydiszi plinäres Gutachten in Auftrag. Das Gutachten vom 1 7. April 2015 (Urk. 6/138) beruht auf den Untersuchungen vom 2 9. Oktober und vom

6. November 2014 (S. 3) und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten. Das Gutachten ist von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine In nere Medizin und f ür Rheumatologie, med. pract . F.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, unterzeichnet (S. 52).

Die Gutachter führten zur Anamnese aus, es seien ständig Rückenschmerzen vorhanden. Alles habe im März 2008 begonnen (S. 30 Ziff. 4.1 oben). Die neue Hausärztin habe die Therapie intensiviert, ohne dass es zu einer Besse rung der Beschwerden gekommen sei . Trotz medikamentöser Therapien und insgesamt vier Operationen leide der Beschwerdeführer weiterhin unter star ken Schmerzen. Diese seien einerseits im Bereich der Halswirbelsäule, ande rerseits im Bereich des mittleren und unteren Rückens lokalisiert. Im unteren Rücken verspüre er einen „Pulsschmerz“ (S. 30 Ziff. 4.1 unten). Aufgrund der Schmerzen könne er nicht lange sitzen und nicht liegen und nicht alleine das Haus verlassen . Auch könne er nicht schlafen und wache spätestens nach zwei Stunden aufgrund von Schmerzen auf. Die Schmerzmedikamente hätten nur eine leichte Besserung gebracht (S. 31 oben).

Die internistische Untersuchung vom 2 9. Oktober 2014 habe eine vermin derte Sensibilität im Bereich des gesamten rechten Beines ergeben (S.

33 Ziff. 4.2). 3 . 7 .2

Med. pract . F.___ führte zur psychiatrischen Untersuchung aus, der Explo rand habe bei der Begutachtung ein insgesamt erheblich es dysfunktionales Krankheitsverhalten mit deutlicher Symptomausweitung präsentiert (S.

35 unten). Aufgrund der somatischen Vorgeschichte sei eine „chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren“ vorhanden. Im Vordergrund des klinischen Bildes stünden die seit vielen Monaten vorhan denen Schmerzen in mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangs punkt in einem physiologischen Prozess beziehungsweise einer körperlichen Störung hätten . Zuvor sei der Explorand psychisch gesund gewesen. Nun würden psychosoziale Faktoren wie der Verlust der Rolle als Familiener nährer durch Verlust des Arbeitsplatzes, Migration und fehlende Sprach kennt nisse zur Exazerbation und Aufrechterhaltung der Schmerzen beitragen (S. 37 oben).

Der Beschwerdeführer habe sich zu einem sehr frühen Zeitpunkt trotz aller rehabilitativen Bemühungen nicht mehr in den Arbeitsprozess integrieren können. Aufgrund des dysfunktionalen Krankheitsverhaltens, einer deutli chen Symptomausweitung mit Hinweisen auf Aggravation und zusätzlich vor handenen IV-fremden Faktoren wie mangelnde r Sprachkenntnisse, nega tive r Selbstüberzeugung, massive r allgemeine r

Dekonditionierung und Abhän gigkeit von Opioiden könne aus rein ps ychiatrischer Sicht medizinisch -theo retisch keine Arbeitsunfähigke it attestiert werden. Es könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 37 unten).

Positive Ressourcen könnten aktuell kaum formuliert werden. Der Be schwer de führer habe weder einen geregelten Tagesablauf noch beteilige er sich im Haushalt oder pflege soziale Kontakte. Er habe sich sozial in allen Belangen des Lebens zurückgezogen (S. 38 oben). 3 . 7 .3

Dr. E.___ führte zur rheumatologischen Untersuchung aus, der Explorand habe angegeben, dass nur die erste spinale Operation einen gewissen Effekt im Bereich des rechten Beines gezeigt habe. Die Hüftoperation, die zweite spinale Infiltration sowie die Beckenverschraubung rechts hätten keinen Effekt gehabt. Nach wie vor bestünden lumbale Schm erzen, die Tag und Nacht pausenlos vorhanden seien mit diffuser Ausstrahlung flächig in den Trocha nter-, den Oberschenkel- und den Unterschenkelbereich beidseits so wie in die Füsse. Eine dermatomale Ausprägung sei nicht eruiert worden (S. 41 Mitte).

Die Beschwerden bestünden seit vielen Jahren. Es sei zu einer progredienten Schmerzintensivierung und - fixierung mit wohl auch z entralnervöser Schmer z verfestigung gekommen. Eine diffuse generalisierte Schmerzsymp tomatik im Sinne eines „unklaren syndromalen Beschwerdebildes“ sei nicht zu etikettieren. Jedoch sei das Ausmass an geltend gemachter Schmerzinten sität am Achsenskelett und an entsprechend anamnestisch fassbarer de facto-Invalidisierung im Alltag mit den zu erhebenden klinischen und radiomor phologischen Befunden nicht vollumfänglich zu erklären (S. 42 oben). Nach den Erkenntnissen der Schmerzliteratur könnten operative und vor allem auch repetitive Eingriffe im Wirbelsäulenbereich vor dem Hintergrund von Gewebegefügestörungen, chronischer Reizung von nervalen Strukturen und peripherem und zentralem „Wind- up “ eine Schmerzchronifizierung teils ho her Intensität bewirken, die sich oft therapieresistent verhalte, wie im vorlie gen den Fall. Die Ursachen für derartige Entwicklungen seien wissenschaftlich nur teilweise geklärt. Die gesamte Entwicklung gelte aber mehrheitlich doch als durch organläsionelle Veränderungen bedingt, teils auf peripher-gewebli cher, teils auf zentraler neurozellulärer und neurohumoraler Ebene, wenn auch psychologische Faktoren der Schmerz-Fehlverarbeitung und einer Lei dens-Fehlkognition hierbei zusammen mit anderen nicht-medizinischen Fak toren eine bedeutende Rolle spielen mögen (S. 42 Mitte).

Für die ursprüngliche Tätigkeit als Automechaniker mit einer zweifellos wir belsäulenbelastenden Tätigkeitcharakteristik bestehe aus muskulo skelettärer Sicht bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dies gelte ab dem Zeitpunkt, wie es von den behandelnden Ärzten attestiert worden sei . Für entsprechend muskuloskelettär leichte Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenbelastung sei aus muskuloskelettärer Sicht ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Restar beitsfähigkeit von etwa 30 % zuzuerkennen. Gegenüber dem Zustand gemäss dem Gutachten von Dr. H.___

aus dem Jahr 2009 habe sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers heute nach und trotz aller Operationen deutlich verschlechtert. Bei einer teilweise zumutbaren Tätigkeit handle es sich um eine körperlich leichte Arbeit, ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 2-3 kg, ohne A rbeiten über Kopf oder gebückt sowie kauernd, ausschliesslich stehend, gehend oder sitzend zu verrichtende Tätig keit en. Eine zumutbare Tätigkeit sei wechselbelastend, vorwiegend sitzen d, aber mit der Möglichkeit zum Wechseln der Körperposition, ohne wieder holtes Benutzen von Stufen, Treppen oder Leitern (S. 43 oben). Aus musku los kelettärer und spinaler Sicht seien die Behandlungsmöglichkeiten ausge schöpft

(S. 43 Mitte). 3 . 7 .4

Die Gutachter stellten interdisziplinär folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 6.1): 1. chronisches lumbovertrebrales Schmerzsyndrom mit anamnestisch chro nischer nicht- dermatomaler Schmerzausstrahlung in beide Beine und Füsse, von nicht Claudicatio -artiger Charakteristik - chronische Fehlhaltung des Achsenskeletts mit Oberkörperinklination und Hüft- und Kniegelenksflexionshaltung, muskulär immobilisierte LWS mit intensivem Schmerzausdruck - intensives Schmerzvermeidungsverhalten und fixierte Invalidisierungsüberzeugung

gemäss Akten früher und in der aktuellen Untersuchungssituation - Status nach dreimaligen wirbelsäulenchirurgischen Eingriffen - Status nach mehrfachen spinalen Infiltrationen, Status nach Neurostimulationsimplantation am 1 5. Mai 2014, entfernt - konv entionell-radiologisch intakte Osteosynthese - M aterialverhältnisse (Röntgen 2 9. Oktober 2014) - schichtbildgebend mediolaterale

Bandscheibenprotrusion L3/4 links mit Anulus

fibrosus -Riss (MRI 1 4. März 2014, C T 1. Juli 2013) und breitbasige

Bandscheibenprotrusion L2/3 (CT 7. Mai 2014) 2. chronisches zervikovertrebrales und thorakovertebrales Schmerzsyn drom - klinisch deutliche muskuläre Gegeninnervation und Beweglich keitseinschränkung in allen Richtungen, nicht ablenkbar - konventionell-radiologisch leichte segmentale Instabilitäten C3/4 und C4/5 bei Osteochondrosen, besonders C6/7 (Röntgen 1 0. September 2013) - schichtbildgebend mediolaterale kleine Diskushernie C6/7 links ohne Kompressionszeichen (MRI 1 0. April 2013), mehrsegmentale leichte bandscheibendegenerative Veränderungen der HWS

Die Gutachter ste llten zudem folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (S. 45 Ziff. 6.2): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren - psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeits syndrom, ständiger Substanzgebrauch - mässige Coxarthrose links (Röntgen 2 9. Oktober 2014) - Status nach Hüft-Totalprothesenimplantation am rechten Hüftgelenk am 7. Dezember 2012 - regulärer radiologischer Aspekt (Röntgen 2 9. Oktober 2014) - arterielle Hypertonie - Status nach Inguinalhernien -Operation rechts 2008 nach Shouldice - dysfunktionale Sensibilitätsminderung

Der Beschwerdeführer habe sein gesamtes Berufsleben lang als Auto mecha niker gearbeitet. Nach dem erstmaligen Auftreten von Rückenbeschwerden im März 2008 seien mehrere Kurzarbeitsversuche erfolgt, die jedoch ge schei tert seien (S. 45 Ziff. 7.1 Mitte). Im angestammten Beruf als Automechaniker be stehe unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 47 Ziff. 7.2). In einer körperlich leichten Verweistätigkeit ohne Belastung der Wirbelsäule bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 47 Ziff. 7.3). Als Verweistätigkeit komme eine vorwiegende sitzende, wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit für regelmässige Positionswechsel, ohne wiederholtes Benützen von Stufen, Treppen oder Leitern in Betracht . Die Umsetzung des be schriebenen Tätig keitsprofils dü rfte aufgrund der langjährigen Dekonditionierung und ausge prägter mus kulärer und nicht-muskulärer Reintegrationshindernisse schwierig sein (S. 48 Ziff. 7.3). Die Arbeitsunfähigkeit als Automechaniker bestehe, wie von den behandelnden Ärzten attestiert, seit Mai 200 8. Die Arbeitsun fähig keit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit bestehe sicher seit dem Zeit punkt der Begutachtung, seit Oktober 2014 (S. 48 Ziff. 7.4 oben).

Die Gutachter antworteten auf die Frage der Beschwerdegegner in

nach einem Überwiegen psychosozialer Faktoren, die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem auf ein somatisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen . Ein unklares sydnromales Beschwerdebild liege nicht vor (S. 49 Ziff. 7.7.1 und 7.7.2).

Es bestehe nur eine geringe Restarbeitsfähigkeit. Aufgrund des chronifizier ten Schmerzsyndroms mit Ausschöpfung sämtli cher therapeutischer Mass nahmen, langjährigem Krankheitsverlauf und damit einhergehender bereits langjähriger Dekonditionierung sei realistisch gesehen eine Eingliederung in der freien Wirtschaft woh l kaum möglich (S. 51 Ziff. 7). 3 .8

Dr. A.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 2 7. April 2015 (Urk. 6/156 S. 3 ff.) aus, das Gutachten des D.___ vom 1 7. April 2015 beant worte die gestellten Fragen umfassend, berücksichtige die geklagten Be schwerden und sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden. Zudem leuchte es in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge ein und die Schlussfolgen seien in nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden (S. 3 unten). In der bisherigen Tätigkeit als Automecha niker bestehe daher seit Mai 2008 weiterhin und auf Dauer eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % . In einer angepassten Tätigkeit habe von Februar 2012 bis September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit Oktober 2014 bestehe auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (S.

4 unten). 4 . 4 .1

Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an chronischen Schmerzen. Sämt liche m edikamentöse n und operative n Therapieoptionen wurden bereits aus ge schöpft (Urk. 6/138 S. 46 unten) . Die Gutachter des D.___

nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

im Wesentlichen ein chroni sches lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie ein chronisches

zervi ko ver tebrales und ein

thorakovertebrales

Schmerzsyndrom. Sie kamen zum Ergeb nis, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Auto mechani ker unverändert nicht mehr zugemutet werden kann. Nach Ein schätzung der Gutachter besteht auch in einer Verweistätigkeit nur mehr

eine Restarbeitsfä higkeit von 30 %

(E. 3 . 7 .4).

Die Beschwerdegegnerin kam demgegenüber zum Schluss, dass dem Be schwer deführer

eine behinderungsangepasste Tätigkeit aus medizinischer Sich t seit Januar 2014 wieder

zu 100 % zumutbar war (Urk. 2, Verfügungs teil 2 S.

2). 4 .2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4 .3

D.___ -Gutachterin m ed. pract . F.___

stellte

fest, dass der Beschwerdeführer bei der psychiatrischen Untersuchung ein erheblic h dysfunktionales Krank heitsverhalten mit deutlicher Symptomausweitung präsentiert habe. Sodann könnten psychosoziale Faktoren wie der Verlust der Rolle als Ernährer der Familie, Migration und fehlende Sprachkenntnisse zur Aufrechterhaltung der Schmerze n beigetragen haben

(E.

3.7.2). Der rheumatologische Gutachter Dr. E.___

präzisierte die Angaben von med. pract . F.___

jedoch in dem Sinne, dass es sich beim Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht um eine diffuse generalisierte Schmerzsymptomatik im Sinne eines „unklaren synd romalen Beschwerdebildes“ handle (E. 3.7.3). Zwar erwähnte auch Dr. E.___, dass das Ausmass der geltend gemachten Schmerzintensität mit den erhobe nen Befunden nicht vollumfänglich erklärt werden könne. Der Gutachter legte mit Verweis auf die Erkenntnisse der Schmerzliteratur sodann dar, dass vor allem repetitive Eingriffe im Bereich der Wirbelsäule vor dem Hinter grund von Gewebegefügestörungen, chronischer Reizung von nervalen Struk turen und peripherem und zentralem „Wind- up “ eine Schmerzchronifi zierung von hoher Intensität bewirke n könnten und die Krankheitsentwick lung über wiegend durch o r ganläsionelle Veränderungen zu erklären sei . Damit stimmt überein, dass Dr. E.___, soweit die Intensität der geklagten Schmerzen auf grund der Befundlage nicht zu erklären ist, von einer einge schränkten Rest arbeitsfähigkeit von 30 % in einer angepassten Tätigkeit aus ging (E. 3.7.3) . Wie im Gutachten dargelegt, ist daher

im überwiegenden Ausmass von einer organischen Ursache der Beschwerden auszugehen. 4.4

Das polydisziplinäre Gutachten des D.___

vom 1 7. April 2015 erfüllt demnach die Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an den Beweis wert eines medizinischen Gutachtens (E. 4.2 hiervor) . So werden darin die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers dargelegt. Wei ter beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Es vermag sodann auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Auf das Gutachten kann daher abgestellt werden. 4.5

Im internen Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Dezember 2015 findet sich eine Notiz über eine Besprechung zwischen dem Rechts dienst der Beschwerdegegnerin und Dr. A.___ vom 1 1. November 201 5. In der Notiz sind die Spitalaufenthalte und Operationen des Beschwerdeführers aufgeführt. Über das Ergebnis der Besprechung wurde ausgeführt, nach dem Klinikaufenthalt vom 1 7. bis 2 3. Oktober 2013 habe sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers verbessert. Es handle sich um einen sekundären Krankheitsgewinn. Das Gutachten sei durchzogen von demonstrativem Vor tragen der Einschränkung und Aggrav ation des Beschwerdeführers. Ab April 2014 handle es sich um keinen relevanten Gesundheitsschaden mehr (Urk. 6/156 S. 8).

Auch wenn sich bei der Begutachtung gewisse Hinweise auf eine Symp tomaus weitung und auf

Aggravation ergaben, ist die Krankheitsent wicklung des Beschwerdeführers überwiegend als somatisch bedingt zu ver stehen. Ge mäss Dr. E.___ vermögen namentlich die wiederholten operativen Eingriffe an der Wirbelsäule eine Chronifizierung der Schmerzen zu erklären. In diesem Sinne erscheint es zu kurz gegriffen, wenn sich die Beschwerde gegnerin einzig auf die Beschreibung eines sekundären Krankheitsgewinn es oder auf ein im Gutachten beschriebenes demonstratives Verhalten des Be schwer de führers stützen möchte, während sie weitergehende medizinis che Abklärung en unterlassen hat.

Für weitere medizinische Abklärungen bestand aber auch keine Veranlassung. Der Einschätzung der Gutachter des D.___ ist vorliegend umso mehr zu folgen, als der RAD -Arzt

vor der Besprechung vom 1 1. Novem ber 2015

in der Stellungnahme vom 2 7. April 2015 noch die Beurteilung de r Gutachter des D.___

als überzeugend erachtete und sich ihr anschloss (E. 3.8 hiervor). Weshalb er seine Einschätzung anlässlich der Besprechung vom 1 1. November 2015 wieder änderte, lässt sich dem Feststellungsblatt vom 1 4. Dezember 2015 nicht entnehmen. 4.6

Somit steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer auch im Januar 2014 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiter hin zu 7 0 % arbeitsunfähig war . 5 . 5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5 .2

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden versi cherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er um schliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intel lek tuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenhei ten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforde rungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, son dern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeits kräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesge richts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Ar beitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkom men vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August

2007 E.

4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 201 4 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5 .3

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Begutachtung im D.___ im Okto ber/November 2014 59 Jahre alt. Im Gutachten des D.___ war festgestellt worden, dass er sein gesamtes Berufsleben als Automechaniker gearbeitet hat (E. 3.7.3). Die Ausübung einer körperlich belastenden Arbeit wie jene als Automechaniker ist ihm gesundheitsbedingt nicht mehr möglich. Seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG per 1. Juli 2008 hat er gesundheitsbedingt nicht mehr gearbeitet. Altersbedingt und nach dem er offensichtlich nur über eine Ausbildung als Automechaniker verfügt, ist von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen. Hinzukommt, dass dem Beschwerdeführer eine geringe Rest arbeitsfähigkeit von noch 30 %

bei einem zusätzlich sehr eingeschränkten Be lastungsprofil attestiert worden ist . Es ist daher davon auszugehen, dass er die attestierte Restarbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt realistischerweise nicht mehr verwerten kann beziehungsweise diese nicht mehr nachgefragt würde .

Da die Restarbeitsfähigkeit nach dem Gesag ten nicht mehr verwertbar ist, erübrigt sich die Durchführung eines Einkom mensvergleiches. 5 .4

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass für den Beschwer deführer keine verwertbare Erwerbsfähigkeit mehr besteht. Im Vergleich mit dem Zeit punkt des Rentenbeginns ab 1. Januar 2013 hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers daher nicht verbessert. Dies führt dazu, dass über den 3 1. März 2014 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente besteht . Die Be schwerde ist daher gutzuheissen. 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) ist der vertretene Beschwerdeführer mit Fr. 1‘500.-- (inklu sive Mehr wertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Januar 2016 abgeändert und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 11/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger