Sachverhalt
1.
Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 1 8. Juli 2007 wegen einer chroni schen Pankreatitis und Alkoh olkrankheit bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversi cherung an ( Urk. 7/1). Nach medizi nischen un d erwerblichen Abklärungen
be schied die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2008 ab schlägig ( Urk. 7/ 26 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 4. Februar 2010 ab ( Urk. 7/32).
Im September 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/35). Im Rahmen ihrer neuerlichen Abklärungen ver anlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Y.___ (Gutachten vom 1 2. Januar 2015, Urk. 7/69) , sowie eine Haushalt sabklärung und eine berufliche Abklärung für Selbständigerwerbende (Berichte vom 9. November 2015, Urk. 7/109-110). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/112, 7/114) verneinte sie mit Verfügung vom 1. Februar 2016 einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 3. März 2016
- unter Beilage eines Berichts von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,
vom 2 8. November 2012 ( Urk.
3) - Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwer deantwort vom 1 9. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Der Versicherte liess in der Replik vom 1 7. Juni 2016 an seinem Antrag festhalten und stellte zusätzlich den Eventuala ntrag auf weitere medizinische Abklärungen ( Urk. 10 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 1.2
Nach der Rechtsprechung führt Alkoholismus ( wie auch Drogensucht und Medika mentenmissbrauch ) als solche r nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird er im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heitsschaden ein getreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen oder geistigen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).
Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychoso matische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhängigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störun gen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergeb nisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et
alii , Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen - Mög lichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281
[= 9C_492/2014] , in: SZS 2016 S.
12). 1.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 3 1. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1.4 1.4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Er werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkomm ensver gleichs; BGE 130 V 349 E . 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.5
Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmel dung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des inva lidi täts bedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu an meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewis sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der In validitätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.7
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröff entlichte Erwägung]; Bundesge richts urteil I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Be hinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Ge sun dheitsfall betrifft ( Bundesgerichts urteil
8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 2. 2.1
Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, nahm in der Folge Abklärungen vor und verneinte d en Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden-rente mit Verfügung vom 1. Februar 201 6. Gemäss den vorstehenden rechtli chen Er wägungen ist daher bei der Beurteilung des Rentenanspruchs analog zur Rentenrevision zu prüfen, ob seit Erlass der früheren Verfügung vom 2 4. Februar 2010 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, einen Rentenanspruch zu begründen. 2.2
Mit Urteil vom 2 5. Februar 2010 hielt das hiesige Sozialv ersicherungsgericht gestützt auf die damalige Aktenlage fest, dass die Arbeits- respektive Erwerbs unfähigkeit des Beschwerdeführers in erster Linie auf die Alkoholsucht zurück zuführen sei. Diese sei jedoch nicht Folge eines krankheitswertigen psychischen Gesundheitsschadens. Dementsprechend verneinte das Gericht ei nen Rentenan spruch ( Urk. 7/32 /6-7). 3. 3.1
Im vorliegenden Verfahren ist seitens der Parteien unbestritten, dass beim Be schwerdeführer zwischenzeitlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des eingetreten ist. Strittig und zu klären ist, inwieweit sich diese Verschlech terung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Im Weiteren ist strittig, ob der Be schwerdeführer als voll- oder teilerwerbstätig einzustufen ist. 3.2
Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Abklärungen hät ten ergeben, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall in einem Pensum von 55 % als selbstä ndiger Computertechniker erwerbstätig wäre. Die restlichen 45 % entfielen auf den Aufgabenbereich Haushalt . Gestützt auf das Y.___ -Gut achten sei ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Compu tertechniker nicht mehr arbeitsfähig sei. Jedoch sei ihm eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zeit- und Leistungsdruck zu 50 % zumutbar. Im Erwerbsbereich resultiere gestützt auf den vor genommenen Einkommensver gleich eine Einschränkung von 47 % respektive gewichtet nach dem Anteil an der Gesamttätigkeit eine solche von 26 % . Im Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung von 15 % re spektive gewichtet von 7 % . Insgesamt ergebe sich ein rentenausschliessende r Invaliditätsgrad von 33 % ( Urk. 2). 3.3
Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, im
Y.___ -G utachten werde ihm laut Konsenskonferenz eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % attestiert. Diese Festlegung sei nicht nachvollziehbar, nachdem die
psychiatrische Gutachter in im
Teilgutachten bloss eine 30 bis 50%ige Arbeitsfä higkeit bei Alkoholabstinenz im Rahmen einer Tages strukturierung für zumut bar gehalten habe . Fraglich sei zudem, ob dem Beschwerdeführer aufgrund sei ner Persönlichkeitsstörung eine Alkoholabstinenz möglich sei. Abgesehen da von sei die geschätzte Arbeitsfähigkeit ungenau. Die kon krete Restarbeitsfähig keit müss e daher mittels einer Abklärung evaluiert werden ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 10 S. 2). Im Weiteren sei die von der IV-Stelle gewählte Qualifikation nicht haltbar. Bevor der Beschwerdeführer alkoholkrank geworden sei, sei er stets zu 100 % arbeitstätig gewesen. Aus dem Haushaltsabklärungsbericht gehe denn auch hervor, dass er, obwohl er seine Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, den Haushalt nicht führ e und ihn auch nie zu führen beabsichtigt habe . Vor diesem Hintergrund sei er als voll erwerbstätig zu qualifizieren ( Urk. 1 S. 6 f., Urk. 10
S. 3 ff.). Überdies sei die von der IV-Stelle zur Anwendung gebrachte gemischte Methode diskriminierend ( Urk. 1 S. 7 f.). Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei sodann ein leidensbedingter Abzug v on 2 5 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 8). 4.
Im Y.___ -Gutachten vom 1 2. Januar 2015 wurden - mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit - eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch ,
( mit alkoholtoxischer Schädigung des Nervensystems, leichter kognitiver Stö rung, cerebellärem Syndrom [Kleinhirnvorderwurmschädigung] und diestal -symmetrischer s ensomotorischer Polyneuropathie), eine chronische Pankreatis sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert
( Urk. 7/ 69/ 44-45). Beim Beschwerdeführer bestehe eine langjährige Alkoholabhängigkeit . Daneben leide er an einer kombinierte n Persönlichkeitsstörung . Er zeige rigide Denk- und Verhaltensmuster, die s ich durch das ganze Leben zögen . Im Rahmen der selb ständigen Erwerbstätigkeit als Computertechniker/Programmierer habe er diese gut kompensieren können. Eine Einordnung in ein
hierarchisches System sei für ihn sehr schwierig. Er sei wenig flexibel im Verhalten und Denken, weiche bei Konflikten aus, fühle sich inner halb einer Gruppe unwohl und habe Mühe, sich zu integrieren ( Urk. 7/69/45-46).
Aufgrund der
neuropsychol ogische n Testung sei eine leichte kognitive Störung
ausgewiesen . Minderl eistungen fä nden sich im Bereich der Aufmerksamkeit, der Reaktionszeiten, der Interferenzstabilität und der visuel len Fähigkeiten . Auf grund der cerebralen Bildgebung sei davon auszugehen , dass es sich hier um die Folge einer alk oholtoxischen hi rnorganischen Schädigung handle und nicht (nur) um die Folge des aktiven Substanzgebrauchs. Daraus folge , dass eine Abs tinenz eine Progre dienz dieser Defizite verhindern, aber voraussichtlich k eine Besserung bewirken würde. Klinisch könne sodann ein cerebelläres Synd rom festgestellt werden, welche s einige Eigenheiten au fw eise : Der Finger-Na sen-Versuch habe gut und zielsicher durchgeführt werden können . D er Knie-Ho cken-Versuch sei beidseits a taktisch gewesen. Im Romberg
sei es zu einem Schwanken gekommen, welches der Beschwerdeführer habe korrigieren kö n n en . Die erschwerten Versuche seien
- vor allem nach Augensch luss - nicht durch führbar gewesen . Dieser Befund sei gut vereinbar mit einem cerebellären Syn drom im Sinne einer Kleinh irnvorderwurmatrophie. Diese sei quasi patho gno monisch für eine alkoholtoxische Schädigung ( Urk. 7/69/46).
Weiter bestehe eine distal-symmetrische sensomotorische Polyneuropathie. Die
-
wenn auch schwach - erhaltene Schweisssekretion spreche für eine al koholto xische Schädigung ( Urk. 7/69/47). Auf grund der Angabe des Beschwerdeführers, dass eine ölige Flüssigkeit vom Anus abgehe, sei zu schliessen, dass bei be kannter chronisch verkalkender Pankreotitis eine exokri ne Insuffizienz vorliege. Wohl stehe auch das Untergewicht des Beschwerdeführers damit im Zusam menhang . Eine endokrine Insuffizienz habe labormässig nicht nachgewiesen werden können . Eine Funktionsstörung der Leber liege nicht vor. Hingegen sei zum Untersuchungszeitpunkt das CDT mit 5 % deutlich erhöht gewesen ( Urk. 7/69/47).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten festgehalten, der Beschwerdeführer habe eine Lehre als Maschinenmechaniker absolviert und sich dann zum Com putertechniker/ Programm ierer weitergebildet. A uf diesem Gebiet habe er bis 2006 selbständig gearbeitet. Seither habe er laut eigenen Angaben nur n och kleinere Aufträge als Textgest alter ausgeführt. Für die langjährig ausgeübte Tä tigkeit als selbständiger Programmierer sei der Beschwerdeführer aufgrund der damit verbundenen kognitiven Anforderungen nicht mehr arbeitsfähig ( Urk. 7/69/47). Bezüglich einer adaptierten Tätigkeit ergä ben sich Einschrän kungen insofern, als bloss eine solche ohne Zeit- und Leist ungsdruck möglich sei. I m Angestellt enbereich brauche der Beschwerdeführer sodann eine gewisse Selbständi gkeit, die ihm Raum für Selbstgestaltung lasse . Tätigkeiten , die mit höheren kognitive n Anforderungen verbunden seien ,
seien zu vermeiden. Aus somatischer Sic ht seien
körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tä tigkeiten unzumutbar, ebenso solche mit höheren Anforderungen an das Gl eichgewichtssystem (zum Beispiel Tätigkeit auf uneb enem Boden oder auf Leitern ). In einer leidensangepasst en Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zweimal drei Stunden täglich arbeitsfähig mit reduziertem Rendement, so dass die effek tive Arbeitsfähigkeit bei 50 %
liege ( Urk. 7/69/48).
Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkei t konnten die Gutachter nicht ab geben. Sie wiesen aber darauf
hin , dass anlässlich der neuropsych olo gischen Testung in der A.___ im 2006 noch keine entsprechenden Defizite hä tten nachgewiesen werden können . Der Hausarzt habe den Beschwerdeführer im August 2008 für „adaptierte Tätigkeiten aus somatischer Sicht“ noch für ar beitsfähig erklärt. Der weitere Verlauf sei aber schlecht dokumentiert, so dass keine genaueren Angaben möglich seien ( Urk. 7/69/48).
Des Weiteren wiesen die Gutachter darauf hin, dass die wichtigste Massnahme zur Verbesserung der Situation eine absolute Alkoholabst inenz wäre . Die Motivation hie zu sei aber von Seiten des Beschwerdeführers nicht gegeben. Die Auferlegung von Zwangsmassnahmen erachteten die Gutachter als kontra produktiv ( Urk. 7/69/49). 5. 5.1
Das Y.___ -Gutachten beleuchtet die gesundheitliche Problematik des Beschwerde führers umfassend. Es beruht auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwer den, setzt sich mit diesen auseinander und ist in Kenntnis der Vorakten , insbesondere auch des Berichts von Dr. Z.___ vom 2 8. November 2012 ( Urk. 7/69/7+49), abgegeben worden. Das Gutachten leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medi zinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Ihm kommt somit volle Beweiskraft zu (BGE 134 V 231 E. 5.1; E. 1.6 hiervor). 5.2
Im Y.___ -Gutachten wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer an einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und vermeidenden, teilweise auch schizoiden Anteilen leidet ( Urk. 7/69/36). Im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit habe er die Persönlichkeitsstörung wohl kompensieren können und sie sei weniger zum Tragen gekommen. Der Alkoholkonsum habe sich in dessen kontinuierlich fortgesetzt, wahrscheinlich im Sinne einer Stressbewälti gungsstrategie ( Urk. 7/69/36). Laut gutachterlicher Einschätzung besteht zwi schen Suchtentwicklung und pathologischer Persönlichkeitsstruktur eine Inter dependenz im Sinne von Ursache und Wirkung. Da von geht auch Dr. Z.___ aus. Dieser führte aus, der Beschwerdeführer habe den Alkoholkonsum im jun gen Erwachsenenalter zur Verbesserung seiner prekären Fähigkeit zur Regulie rung seines Bezugs zu anderen Menschen entwickelt. I m Kontakt zu ihnen habe er aufgrund projektiver Mechanismen teils ein paranoides Erleben und ein ho hes Mass an Ä ngstlichkeit entwickelt ( Urk. 3 S. 4). Aufgrund des langjährigen massiven Alkoholkonsums leidet der Beschwerdeführer nun an ( irrreversible n ) leichte n kognitive n Störungen. Diese sind nicht nur Folge des aktiven Sub stanzgebrauchs, sondern überwiegend wahrscheinlich Folge einer alkoholtoxi schen hirnorganischen Schädi gung ( Urk. 7/69/46). Bei dieser Sachlage erweist sich das Suchtgeschehen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als rele vant. 5.3
Die Y.___ -Gutachterin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie , führte in ihrem Teilgutachten aus , eine Alkoholabstinenz würde den Abbau von kognitiven Funktionen aufhalten. Hiedurch sollte es möglich sein, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Tagesstrukturierung ein Ar beitspensum von 30 bis 50 % bewerkstelligen könne ( Urk. 7/69/37). Eine abso lute Alkoholabstinenz für die Verwertu ng der Restarbeitsfähigkeit setzte sie also nich t voraus , was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint. Des Weiteren kann ihm nicht gefolgt w erden, soweit er aus dem Verweis auf eine Tages strukturierung den Schluss zieht, seine Arbeitsfähigkeit sei bloss im geschützten Rahmen verwertbar ( Urk. 1 S. 4). Dafür, dass die psychiatrische Teilgutachterin von einer solchen Prämisse ausgegangen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Hingegen trifft zu , dass sie von einer Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % sprach, währen d in der Konsensdiskussion die Arbeitsfähigkeit auf 50 % festgelegt wurde. Zweck interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitli chen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fasse n (BGE 137 V 210 E. 1.2.4 ; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1). Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten Zustände von invaliditätsfremden Faktoren. Der abschliessen den, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Kon sensdiskussion der an der Begutachtung m itwirkenden Fachärzte erfolgt (Bun desgerichtsu rteil 9C_425/2013 vom 1 6. September 2013 E. 4.3.1). Eine solche zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusam menführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen i st ideal, aber nicht zwingend (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Im vor liegenden Fall wirkte Dr. B.___ in der Konsenskonferenz mit ( Urk. 7/69/43). Es rechtfertigt sich daher, der Einschätzung der Konferenz ausschlaggebendes Gewicht beizumessen und von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (im Erwerbsbe reich) auszugehen (vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_459/2010 vom 1 5. De - zember 2010 E. 2.1). 5.4
Dr. Z.___ postulierte im Bericht vom 2 8. November 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In Anbetracht dessen, dass auch er bloss (aber immerhin) eine leichte kognitive Beeinträchtigung und erhöhte Ermüdbarkeit beobachtete ( Urk. 3 S. 3), vermag seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeu gen. Soweit der Beschwerdeführer eine Evaluierung des funktionellen Leis tungsvermögens respektive eine konkrete Abklärung der Arbeitsfähigkeit fordert ( Urk. 1 S. 5 f. ) , ist fe stzuhalten, dass eine solche nicht in jedem Fall durchzu f ühren, sondern allenfalls in Be tracht zu ziehen ist, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungs mässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweck mässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen ( vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_556/2012 vom 2 5. Februar 2013 E. 5.4 zur EFL ). Solches ist vorliegend nicht der Fall, weshal b davon abzusehen ist. 6. 6.1
In der angefochtenen Verfügung stufte die IV-Stelle den Beschwerdeführer als zu 55 % erwerbs- und zu 45 % im Haushalt tätig ein ( Urk. 2). Bei dieser Qualifi kation stützte sie sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Haushalt s abklärung vom 9. November 201 5. Gegenüber der Abklärungsperson erklärte er, von 1989 bis 1994 sei er selbständiger Computertechniker und von 1995 bis 2006 selbständiger Programmierer gewesen. Er habe vorwiegend in ei nem Auftragsverhältnis für die C.___ , Zürich, im Bereich Grosscomputer gear beitet ( Urk. 7/110/4). Für die C.___ habe er ein Pensum von 60 bis 80 %
verrich tet. Daneben habe er noch Aufträge für andere Kunden erfüllt und administra tive Tätigkeiten erledigt ( Urk. 7/109/4, 7/110/4). Bis ca. 2000 habe er überdies noch Schulungen für D.___ und E.___ erteilt. Insges amt habe er mindestens zu 100 % gearbeitet ( Urk. 7/109/4, 7/110/4). Dieses Pensum habe er bis ca. 2003 ausgeübt. Danach habe er das Pensum reduziert. Einerseits habe sich die Ehefrau in einer Pr a xis selbständig gemacht, a nderseits habe er gespürt, dass bei der C.___ etwas „im Busch“ sei. Die Branche sei auch nicht mehr so gut gelaufen. Jedoch hätte er noch mehr Aufträge entgegennehmen können,
wenn er gewollt hätte . Natürlich habe er bereits damals viel getrunken und auch im mer wieder Probleme bei der Arbeit gehabt. Als Programmierer müsse man sich sehr lange u nd intensiv konzentrieren , was ihm stets schwerer gefallen sei. Er habe sich dies aber nicht eingestehen wollen und habe einfach weniger Auf träge angenommen ( Urk. 7/109/4). In welchem Pensum e r im Gesundheitsfall arbeiten wü rde, sei schwierig zu sagen. Hausmann würde er nicht sein wollen. Es sei nicht angenehm, von der Ehefrau abhängig zu sein. Er wäre aber auch nicht mehr zu 1 00 % arbeitstätig, da er seiner Passion, dem Schreiben, würde nachgehen wollen. Er wäre deshalb wohl höchstens 50 bis 60 % ausserhäuslich tätig. Das Schreiben benötige sehr viel Zeit . Er würde sich erhoffen, damit auch etwas Geld zu verdienen. Gleichzeitig würde er sich vermehrt um den Haushalt kümmern, weil seine Ehefrau sehr viel arbeite ( Urk. 7/109/5). 6.2
Bei der Beurteilung der Statusfrage stellte die Invalidenversicherung in erster Linie auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Haushaltsabklärung ge machten Aussagen ab. Dies ist nicht zu beanstanden. Bis 2003 arbeitete der Beschwerdeführer 100 % . In den Jahren 1994 bis und mit 2002 verdiente der Beschwerdeführer jeweils zwischen Fr. 85‘000.-- bis Fr. 94‘000.--. Ausnahmen davon bildeten die Jahre 1998, 1999 und 2000, in denen er Fr. 102‘000.-- res pektive Fr. 108‘000.-- verdiente ( Urk. 7/73). Danach brachen seine Einkommen ein und bewegten sich bis 2006 zwischen Fr. 28‘000.-- und Fr. 41‘000.-- ( Urk. 7/73). Worauf diese Einkommensentwicklung im Einzelnen zurückzufüh ren war, ist schwierig zu eruieren. Eine Arbeitsunfähigkeit ist erst ab 2006 aus gewiesen. Doch liegt die Annahme nahe, dass sich der Alkoholkonsum schon vorher auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte. Andererseits hatten sich im 2003 auch die persönlichen und familiären Verhältnisse geändert. Die Ehefrau, die sechs bis sieben Tage die Woche als Lebensberaterin tätig ist ( Urk. 7/109/3), machte sich
mit eigener Praxis selbständig ( Urk. 7/109/4). Er selber bekam von der C.___ , von der er wirtschaftlich abhängig war , weniger Aufträge aus Grün den , die offenbar nicht auf seine gesundheitliche Verfassung zurückzuführen waren. Zudem hatte er mit dem Umstand zu kämpfen, dass immer mehr Micro softbetriebssysteme auf den Markt kamen. Solche Systeme programmierte er nicht ( Urk. 7/110/6). In dieser Zeit wandte er sich vermehrt sein er Leidenschaft, dem Schreiben , zu. Dem Bericht der A.___ vom 4. Oktober 2007 ist dazu zu entnehmen, dass er seit 2003 einen Buchverlag betreibe und sich als Schrift steller betätige ( Urk. 7/10/2). Die konkreten Lebensumstände ab 2003 sprechen somit durchaus dafür, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall bloss Teil zeit arbeiten würde . Auch fehlen Anhaltspunkte dafür, dass aus finanzieller Sicht eine Notwendigkeit für die Ausübung eines Vollzeit pensu ms bestünde , nachdem die Ehefrau eine volle Er werbstätigkeit aufgenommen hat und die drei gemeinsamen Kinder zwischenze itlich nicht mehr zu Hause wohn en ( Urk. 7/109/3+5 ). 6.3
Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ist somit davon auszugehen, dass er im Gesundheit sfall überwiegend wahrscheinlich einer Erwerbstätigkeit in einem 55 % -Pensum nachginge . Der Beschwerdeführer lässt seinen Standpunkt, wonach er als voll erwerbstätig zu qualifizieren sei, in der Beschwerde primär damit begründen , dass er nie als Hausmann tätig gewesen sei und dies auch nie im Sinne gehabt habe ( Urk. 1 S. 6). In der Abklärung hatte er indessen angege ben, dass er sich im Gesundheitsfall vermehrt um den Haushalt kümmern würde ( Urk. 7/109/5). Selbst wenn er nicht im Haushalt tätig wäre, wäre daraus nicht zu schliessen, dass er sein wirtschaftliches Potential voll ausnützen würde . Dies gilt insbesondere in Hinblick auf die Betätigung als Schriftsteller, die in seinem Falle der Freizeit zuzurechnen ist. Wer zwar in der Lage wäre, voll erwerbstätig zu sein, sich aber für eine Teilzeitstelle entscheidet, um mehr Freizeit zu haben, begnügt sich mit einem Teilzeitlohn und verzichtet damit freiwillig au f einen Teil des Lohnes, den er erzielen könn te, wenn er vollerwerbstätig wäre. Dass sein Erwerbseinkommen vermin dert ist, stellt die Folge seiner Wahl dar. Der nicht verwertete Teil seiner Erwerbsfähigkeit ist damit nicht vers ichert (BGE 135 V 58 E. 3.4.1, BGE 131 V 51 E. 5.1.2 ; Bundesgerichtsu rteil 9C_112/2012 vom 1 9. November 2012 E. 4.6) und ein Ausgleich durch die Invalidenversicherung demzufolge nicht statthaft . 6.4
Die Anwendung der gemischten Methode (nach der bis Ende 2017 geltenden Rechtslage) , wie von der IV-Stelle im vorliegenden Fall angewandt, erweist sich für den Beschwerdeführer somit als Vorteil, da die festgestellten Einschränkun gen im Haushaltsbereich ebenfa lls Berücksichtigung finden. Der
Hin weis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen rechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen Sch weiz vom 2. Februar 2016 erweist sich im Übrigen nicht als einschlägig. Als Verletzung von Art. 14 (Diskriminie rungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf A chtung des Familien lebens) ist gemäss diesem Urteil zu betrachten, wenn die von der versicherten Person getroffenen, in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallenden Dispositio nen - die Geburt von Kindern und die damit (hypothetisch) verbundene teil weise Aufgabe der Erwerbstätigkeit - die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden und aus der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode (Anwendbar keit der gemischten statt der Einkommensvergleichsmethode) die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente (bzw. die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente) resulti ert (BGE 143 I 50 E. 4.1 ; fe rner BGE 143 I 60 E. 3.3.1 ). Zur Herstellung des konventionskonformen Zustands ist in der hievor beschriebenen Konstellation auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG alleine zufolge eines Statuswechsels von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbe reich" zu verzichten. In einem solchen Fall ist die Aufhebung der Invalidenrente EMRK-widrig (BGE 143 I 50 E. 4.2 ; so auch BGE 143 I 60 E. 3.3.2 ). Weiterhin Anwendung findet die gemischte Methode (nach der bis Ende 2017 geltenden Rechtslage) aber auf Fälle , die ausserhalb der beschriebenen Konstellation (al lein familiär bedingter Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstä tig" [mit Aufgabenbereich], der zur revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhe bung der Invalidenrente oder zur Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente führt) liegen (SVR 2017 IV Nr. 53 S. 158, 9C_615/2016 E. 5.2; Bundesge richtsurteil 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3). Letzteres gilt auch im Falle des Beschwerdeführers. 7. 7.1
Da der Beschwerdeführer bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige r zu behandeln ist, ist die gemischte Methode der Invalid itätsbemessung (nach der bis Ende 2017 geltenden Rechtslage) anwendbar ( vgl. E. 1.4.2 hiervor ). Nach dieser Methode ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleichs auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde (vorliegend: 55 % ) zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem hypothetischen Teilzeitpen sum entsprechenden A nteil (vorliegend: 55 % ) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4 mit Hinweisen). 7.2 7.2.1
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des potentiellen Rentenb eginns (sechs Monate nach Geltendmachung des Rentenanspruchs, Art. 29 Abs. 1 IVG), mithin auf das Jahr 2013 abzustellen ( BGE 129 V 222). 7. 2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpf t (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hin weisen). Angesichts der Einkommensschwankungen und der tiefen Einkommen ab 200 6 sah die IV-Stelle davon ab , zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die bisherigen Einkommen abzustellen und zog stattdessen die Tabellen löhne bei ( Urk. 7/110/7-10, 7/111). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht moniert. Konkret stellte die IV-Stelle auf die Tabelle TA7 der LSE 2010 ab . Dabei ging sie davon aus, dass der Anteil der Systemprogrammierung 90 % und der Anteil administrative r Tä tigkeiten 10 % betragen ha t . Dementsprechend brachte sie Ziff. 23 [Analysieren, P rogrammieren, Operating; Anforderungsniveau 2] und Ziff. 23 [andere kauf männische Tätigkeiten; Anforderungsniveau 4]) der Tabelle zur Anwendung ( Urk. 7/110/9). Grundsätzlich sind immer die im Verfügungszeitpunkt aktuells ten statistischen Daten zu verwenden (BGE 142 V
178 E. 2.5.8.1, Bundesge richtsurteil vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2). Angesichts des Umstands, dass die Tabelle TA7 ab der LSE 2012 so nicht mehr weitergeführt wird (sondern in veränderter Form als T17) und üblicherweise die Tabelle TA1 verwendet wird (BGE 126 V 75 E. 7a, Bundesgerichtsurteil 9C_852/2016 vom 2 6. Oktober 20 17 E. 4.4.2), rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Tabelle TA1 der LSE 2012
Ziff. 69-75 (Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen) abzustellen und
– behelfsweise - das Einkommen aus der Systemprogrammie rung basierend auf dem Kompetenzniveau 4 ( Fr. 9‘333.--) und jenes aus der administrativen Tätigkeit basierend auf dem Kompetenzniveau 1 ( Fr. 5 ‘ 345.--) zu berechnen , was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.5 Stunden (vgl. BFS „ Be triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen “ im Jahr 2013 , Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkei ten) ein E inkommen von Fr. 113‘521 .-- ( Fr. 106‘729.-- ( Fr. 9‘333.-- x 12 : 102 [Index 2012] x 104.1 [Index 2013; vgl. BFS " Nominallohnindex Männer 2011- 2016, Tabelle T1.1.10 , Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätig keiten] : 40 x 41.5 : 100 x 90)) + 6‘792 .--
( Fr. 5‘345.-- x 12 : 102 [Index 2012] x 104.1 [Index 2013; vgl. BFS " Nominallohnindex Männer 2011-2016, Tabelle T1.1.10 , Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten] : 40 x 41.5 : 100 x 10 ] ) ergibt . Dieser Betrag kann als Basis genommen werden , auch wenn einzuräumen ist, dass der Beschwerdeführer nie ein Einkommen in dieser Höhe erzielte ( während bei Anwendung des Kompetenzniveaus 3 für die Sys temprogrammierung [ Fr. 7‘ 084.--] ein Einkommen von insgesamt Fr. 87‘802.-- resultierte ). Bei einem Pensum von 55 % ergibt sich mithin ein massgebendes Valideneinkommen von (gerundet)
Fr. 62‘437 .--. 7.2.3 7. 2 . 3 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-
erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass zur Bestimmung des Invalidenein kommens auf die LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 , Männer ( Fr. 5‘210.--), abzustellen ist. Es ergibt sich somit ein Betrag von Fr. 65‘690.-- ( Fr. 5‘210.-- x 12 : 101.7 x 102.5 [Nominallohnentwicklung gemäss Tabelle T1.1.10 , Total] : 40 x 41.7 [betriebsübliche Wochenarbeitszeit 2013, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total] respektive bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein solcher von Fr. 32‘845.--. Die IV-Stelle nahm keinen leidensbedingte n Abzug vor ( Urk. 7/111). Der Beschwerdeführer postuliert einen solchen von 25 % ( Urk. 1 S. 8). 7. 2 . 3 .2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundl age der LSE ermittelt, ist der ent sprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Ein fluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschrän kung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs grad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Er messen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übers teigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen). Ob und in welcher Höhe statistische Tabel lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be rufli chen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Erme ssen ge samthaft zu schätzen sind (Bundesgerichtsurteil 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.1.1).
Eine Behinderung darf nicht einerseits mit einem reduzierten Pensum, also bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, und andererseits zusätzlich mit einem Abzug und damit doppelt ber ücksichtigt werden (Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.1). Dem Beschwerdeführer ist eine Arbeitstätigkeit von zweimal drei Stunden pro Tag zumutbar ( Urk. 7/69/48). Dem reduzierten Ren dement wurde mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % bereits hinrei chend Rechnung getragen. Ein (weiterer) Abzug wegen der leidensbedingten Einschränkung rechtfertigt sich daher nicht. Der Umstand, dass der Beschwer deführer nur noch Teilzeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % arbeiten kann, wobei ihm eine höhere Präsenzzeit möglich ist, hat einen negativen Einfluss auf die Lohnhöhe. Demgegenüber wirken sich das Alter (Jahrgang 1960 ) nicht lohnsenkend und die Nationalität (Schweizer) lohnerhöhend aus (Bundesge richtsurteil 8C_125/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 5.2.1 ; LSE 2004 Tabelle TA9 ). Fehlende Dienstjahre an einer neuen (leidensangepasste
n) Arbeitsstelle führen nicht zu einem Abzug, weil diesem Kriterium im vorliegenden Rahmen des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten) im privaten Sektor keine grosse Bedeutung zuko mmt (BGE 126 V 75 E. 5a/cc, Bundesgerichturteil 8C_653/2016 vom 16. Januar 2017 E. 5.2).
Daraus ergibt sich, dass sich die lohnerhöhenden und -senkenden Merkmale in etwa kompensieren. Die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs erscheint daher, wie die IV-Stelle richtig festgestellt hat, nicht angebracht . Aus der Ge genüberstellung des Validen- ( Fr. 62‘437 .--) und Inv alideneinkom mens ( Fr. 32 ‘ 845.--) resultiert - bei einer E inkommenseinbusse von Fr. 29‘592 .-- - für den Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 4 7 % . Bei einem Anteil des er werblichen Bereichs von 55 % ergibt dies ein en Teilinvaliditätsgrad von 25, 85 % . 7. 3
Gemäss Haushaltsbericht vom 9. November 2015 liegt im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 15 %
vor ( Urk. 7/109). Der Bericht wurde in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der medizinischen Diagnosen ver fasst und erging in Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers. Er ist plausibel begründet und zeigt die einzelnen Einschränkungen nachvollziehbar auf. Ihm kommt somit volle Beweiskraft zu (vgl. dazu auch E. 1.7 hievor ). Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerde noch ausgeführt, es sei von einer viel grösseren Einschränkung im Haushaltsbereich auszugehen ( Urk. 1 S. 7), ohne
seine Behauptung jedoch näher zu substantiieren. In der Replik stellte er aber selber auf den B ericht ab ( Urk. 10 S. 5 ). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass , im Einzelnen auf den Bericht einzugehen.
Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereichs mit 45 % ergibt sich somit e in Teilinvaliditätsgrad von 6, 75 % . 7. 4
Aus der Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwe rbs- und Haushaltsbereich resul tiert ein Invaliditätsgrad von 32,6 % respektive 33 % . Demzufolge besteht kein Anspruch auf eine Rente. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind erm essensweise auf Fr. 800.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 1 8. Juli 2007 wegen einer chroni schen Pankreatitis und Alkoh olkrankheit bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversi cherung an ( Urk. 7/1). Nach medizi nischen un d erwerblichen Abklärungen
be schied die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2008 ab schlägig ( Urk. 7/ 26 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 4. Februar 2010 ab ( Urk. 7/32).
Im September 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/35). Im Rahmen ihrer neuerlichen Abklärungen ver anlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Y.___ (Gutachten vom 1 2. Januar 2015, Urk. 7/69) , sowie eine Haushalt sabklärung und eine berufliche Abklärung für Selbständigerwerbende (Berichte vom 9. November 2015, Urk. 7/109-110). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/112, 7/114) verneinte sie mit Verfügung vom 1. Februar 2016 einen Rentenanspruch ( Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung führt Alkoholismus ( wie auch Drogensucht und Medika mentenmissbrauch ) als solche r nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird er im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heitsschaden ein getreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen oder geistigen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).
Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychoso matische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhängigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störun gen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergeb nisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et
alii , Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen - Mög lichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281
[= 9C_492/2014] , in: SZS 2016 S.
12).
E. 1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 3 1. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
E. 1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Er werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkomm ensver gleichs; BGE 130 V 349 E . 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
E. 1.5 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmel dung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des inva lidi täts bedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu an meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewis sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der In validitätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
E. 1.7 hievor ). Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerde noch ausgeführt, es sei von einer viel grösseren Einschränkung im Haushaltsbereich auszugehen ( Urk. 1 S. 7), ohne
seine Behauptung jedoch näher zu substantiieren. In der Replik stellte er aber selber auf den B ericht ab ( Urk. 10 S. 5 ). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass , im Einzelnen auf den Bericht einzugehen.
Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereichs mit 45 % ergibt sich somit e in Teilinvaliditätsgrad von 6, 75 % . 7. 4
Aus der Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwe rbs- und Haushaltsbereich resul tiert ein Invaliditätsgrad von 32,6 % respektive 33 % . Demzufolge besteht kein Anspruch auf eine Rente. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind erm essensweise auf Fr. 800.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 3. März 2016
- unter Beilage eines Berichts von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,
vom 2 8. November 2012 ( Urk.
3) - Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwer deantwort vom 1 9. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Der Versicherte liess in der Replik vom 1 7. Juni 2016 an seinem Antrag festhalten und stellte zusätzlich den Eventuala ntrag auf weitere medizinische Abklärungen ( Urk. 10 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, nahm in der Folge Abklärungen vor und verneinte d en Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden-rente mit Verfügung vom 1. Februar 201 6. Gemäss den vorstehenden rechtli chen Er wägungen ist daher bei der Beurteilung des Rentenanspruchs analog zur Rentenrevision zu prüfen, ob seit Erlass der früheren Verfügung vom 2 4. Februar 2010 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, einen Rentenanspruch zu begründen.
E. 2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpf t (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hin weisen). Angesichts der Einkommensschwankungen und der tiefen Einkommen ab 200 6 sah die IV-Stelle davon ab , zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die bisherigen Einkommen abzustellen und zog stattdessen die Tabellen löhne bei ( Urk. 7/110/7-10, 7/111). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht moniert. Konkret stellte die IV-Stelle auf die Tabelle TA7 der LSE 2010 ab . Dabei ging sie davon aus, dass der Anteil der Systemprogrammierung 90 % und der Anteil administrative r Tä tigkeiten 10 % betragen ha t . Dementsprechend brachte sie Ziff. 23 [Analysieren, P rogrammieren, Operating; Anforderungsniveau 2] und Ziff. 23 [andere kauf männische Tätigkeiten; Anforderungsniveau 4]) der Tabelle zur Anwendung ( Urk. 7/110/9). Grundsätzlich sind immer die im Verfügungszeitpunkt aktuells ten statistischen Daten zu verwenden (BGE 142 V
178 E. 2.5.8.1, Bundesge richtsurteil vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2). Angesichts des Umstands, dass die Tabelle TA7 ab der LSE 2012 so nicht mehr weitergeführt wird (sondern in veränderter Form als T17) und üblicherweise die Tabelle TA1 verwendet wird (BGE 126 V 75 E. 7a, Bundesgerichtsurteil 9C_852/2016 vom 2 6. Oktober 20
E. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
E. 7.1 Da der Beschwerdeführer bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige r zu behandeln ist, ist die gemischte Methode der Invalid itätsbemessung (nach der bis Ende 2017 geltenden Rechtslage) anwendbar ( vgl. E. 1.4.2 hiervor ). Nach dieser Methode ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleichs auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde (vorliegend: 55 % ) zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem hypothetischen Teilzeitpen sum entsprechenden A nteil (vorliegend: 55 % ) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4 mit Hinweisen).
E. 7.2.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des potentiellen Rentenb eginns (sechs Monate nach Geltendmachung des Rentenanspruchs, Art. 29 Abs. 1 IVG), mithin auf das Jahr 2013 abzustellen ( BGE 129 V 222). 7.
E. 7.2.3 7. 2 . 3 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-
erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass zur Bestimmung des Invalidenein kommens auf die LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 , Männer ( Fr. 5‘210.--), abzustellen ist. Es ergibt sich somit ein Betrag von Fr. 65‘690.-- ( Fr. 5‘210.-- x 12 : 101.7 x 102.5 [Nominallohnentwicklung gemäss Tabelle T1.1.10 , Total] : 40 x 41.7 [betriebsübliche Wochenarbeitszeit 2013, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total] respektive bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein solcher von Fr. 32‘845.--. Die IV-Stelle nahm keinen leidensbedingte n Abzug vor ( Urk. 7/111). Der Beschwerdeführer postuliert einen solchen von 25 % ( Urk. 1 S. 8). 7. 2 . 3 .2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundl age der LSE ermittelt, ist der ent sprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Ein fluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschrän kung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs grad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Er messen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übers teigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen). Ob und in welcher Höhe statistische Tabel lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be rufli chen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Erme ssen ge samthaft zu schätzen sind (Bundesgerichtsurteil 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.1.1).
Eine Behinderung darf nicht einerseits mit einem reduzierten Pensum, also bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, und andererseits zusätzlich mit einem Abzug und damit doppelt ber ücksichtigt werden (Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.1). Dem Beschwerdeführer ist eine Arbeitstätigkeit von zweimal drei Stunden pro Tag zumutbar ( Urk. 7/69/48). Dem reduzierten Ren dement wurde mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % bereits hinrei chend Rechnung getragen. Ein (weiterer) Abzug wegen der leidensbedingten Einschränkung rechtfertigt sich daher nicht. Der Umstand, dass der Beschwer deführer nur noch Teilzeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % arbeiten kann, wobei ihm eine höhere Präsenzzeit möglich ist, hat einen negativen Einfluss auf die Lohnhöhe. Demgegenüber wirken sich das Alter (Jahrgang 1960 ) nicht lohnsenkend und die Nationalität (Schweizer) lohnerhöhend aus (Bundesge richtsurteil 8C_125/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 5.2.1 ; LSE 2004 Tabelle TA9 ). Fehlende Dienstjahre an einer neuen (leidensangepasste
n) Arbeitsstelle führen nicht zu einem Abzug, weil diesem Kriterium im vorliegenden Rahmen des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten) im privaten Sektor keine grosse Bedeutung zuko mmt (BGE 126 V 75 E. 5a/cc, Bundesgerichturteil 8C_653/2016 vom 16. Januar 2017 E. 5.2).
Daraus ergibt sich, dass sich die lohnerhöhenden und -senkenden Merkmale in etwa kompensieren. Die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs erscheint daher, wie die IV-Stelle richtig festgestellt hat, nicht angebracht . Aus der Ge genüberstellung des Validen- ( Fr. 62‘437 .--) und Inv alideneinkom mens ( Fr. 32 ‘ 845.--) resultiert - bei einer E inkommenseinbusse von Fr. 29‘592 .-- - für den Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 4 7 % . Bei einem Anteil des er werblichen Bereichs von 55 % ergibt dies ein en Teilinvaliditätsgrad von 25, 85 % . 7. 3
Gemäss Haushaltsbericht vom 9. November 2015 liegt im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 15 %
vor ( Urk. 7/109). Der Bericht wurde in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der medizinischen Diagnosen ver fasst und erging in Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers. Er ist plausibel begründet und zeigt die einzelnen Einschränkungen nachvollziehbar auf. Ihm kommt somit volle Beweiskraft zu (vgl. dazu auch E.
E. 10 S. 3 ff.). Überdies sei die von der IV-Stelle zur Anwendung gebrachte gemischte Methode diskriminierend ( Urk. 1 S. 7 f.). Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei sodann ein leidensbedingter Abzug v on 2 5 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 8). 4.
Im Y.___ -Gutachten vom 1 2. Januar 2015 wurden - mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit - eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch ,
( mit alkoholtoxischer Schädigung des Nervensystems, leichter kognitiver Stö rung, cerebellärem Syndrom [Kleinhirnvorderwurmschädigung] und diestal -symmetrischer s ensomotorischer Polyneuropathie), eine chronische Pankreatis sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert
( Urk. 7/ 69/ 44-45). Beim Beschwerdeführer bestehe eine langjährige Alkoholabhängigkeit . Daneben leide er an einer kombinierte n Persönlichkeitsstörung . Er zeige rigide Denk- und Verhaltensmuster, die s ich durch das ganze Leben zögen . Im Rahmen der selb ständigen Erwerbstätigkeit als Computertechniker/Programmierer habe er diese gut kompensieren können. Eine Einordnung in ein
hierarchisches System sei für ihn sehr schwierig. Er sei wenig flexibel im Verhalten und Denken, weiche bei Konflikten aus, fühle sich inner halb einer Gruppe unwohl und habe Mühe, sich zu integrieren ( Urk. 7/69/45-46).
Aufgrund der
neuropsychol ogische n Testung sei eine leichte kognitive Störung
ausgewiesen . Minderl eistungen fä nden sich im Bereich der Aufmerksamkeit, der Reaktionszeiten, der Interferenzstabilität und der visuel len Fähigkeiten . Auf grund der cerebralen Bildgebung sei davon auszugehen , dass es sich hier um die Folge einer alk oholtoxischen hi rnorganischen Schädigung handle und nicht (nur) um die Folge des aktiven Substanzgebrauchs. Daraus folge , dass eine Abs tinenz eine Progre dienz dieser Defizite verhindern, aber voraussichtlich k eine Besserung bewirken würde. Klinisch könne sodann ein cerebelläres Synd rom festgestellt werden, welche s einige Eigenheiten au fw eise : Der Finger-Na sen-Versuch habe gut und zielsicher durchgeführt werden können . D er Knie-Ho cken-Versuch sei beidseits a taktisch gewesen. Im Romberg
sei es zu einem Schwanken gekommen, welches der Beschwerdeführer habe korrigieren kö n n en . Die erschwerten Versuche seien
- vor allem nach Augensch luss - nicht durch führbar gewesen . Dieser Befund sei gut vereinbar mit einem cerebellären Syn drom im Sinne einer Kleinh irnvorderwurmatrophie. Diese sei quasi patho gno monisch für eine alkoholtoxische Schädigung ( Urk. 7/69/46).
Weiter bestehe eine distal-symmetrische sensomotorische Polyneuropathie. Die
-
wenn auch schwach - erhaltene Schweisssekretion spreche für eine al koholto xische Schädigung ( Urk. 7/69/47). Auf grund der Angabe des Beschwerdeführers, dass eine ölige Flüssigkeit vom Anus abgehe, sei zu schliessen, dass bei be kannter chronisch verkalkender Pankreotitis eine exokri ne Insuffizienz vorliege. Wohl stehe auch das Untergewicht des Beschwerdeführers damit im Zusam menhang . Eine endokrine Insuffizienz habe labormässig nicht nachgewiesen werden können . Eine Funktionsstörung der Leber liege nicht vor. Hingegen sei zum Untersuchungszeitpunkt das CDT mit 5 % deutlich erhöht gewesen ( Urk. 7/69/47).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten festgehalten, der Beschwerdeführer habe eine Lehre als Maschinenmechaniker absolviert und sich dann zum Com putertechniker/ Programm ierer weitergebildet. A uf diesem Gebiet habe er bis 2006 selbständig gearbeitet. Seither habe er laut eigenen Angaben nur n och kleinere Aufträge als Textgest alter ausgeführt. Für die langjährig ausgeübte Tä tigkeit als selbständiger Programmierer sei der Beschwerdeführer aufgrund der damit verbundenen kognitiven Anforderungen nicht mehr arbeitsfähig ( Urk. 7/69/47). Bezüglich einer adaptierten Tätigkeit ergä ben sich Einschrän kungen insofern, als bloss eine solche ohne Zeit- und Leist ungsdruck möglich sei. I m Angestellt enbereich brauche der Beschwerdeführer sodann eine gewisse Selbständi gkeit, die ihm Raum für Selbstgestaltung lasse . Tätigkeiten , die mit höheren kognitive n Anforderungen verbunden seien ,
seien zu vermeiden. Aus somatischer Sic ht seien
körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tä tigkeiten unzumutbar, ebenso solche mit höheren Anforderungen an das Gl eichgewichtssystem (zum Beispiel Tätigkeit auf uneb enem Boden oder auf Leitern ). In einer leidensangepasst en Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zweimal drei Stunden täglich arbeitsfähig mit reduziertem Rendement, so dass die effek tive Arbeitsfähigkeit bei 50 %
liege ( Urk. 7/69/48).
Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkei t konnten die Gutachter nicht ab geben. Sie wiesen aber darauf
hin , dass anlässlich der neuropsych olo gischen Testung in der A.___ im 2006 noch keine entsprechenden Defizite hä tten nachgewiesen werden können . Der Hausarzt habe den Beschwerdeführer im August 2008 für „adaptierte Tätigkeiten aus somatischer Sicht“ noch für ar beitsfähig erklärt. Der weitere Verlauf sei aber schlecht dokumentiert, so dass keine genaueren Angaben möglich seien ( Urk. 7/69/48).
Des Weiteren wiesen die Gutachter darauf hin, dass die wichtigste Massnahme zur Verbesserung der Situation eine absolute Alkoholabst inenz wäre . Die Motivation hie zu sei aber von Seiten des Beschwerdeführers nicht gegeben. Die Auferlegung von Zwangsmassnahmen erachteten die Gutachter als kontra produktiv ( Urk. 7/69/49). 5. 5.1
Das Y.___ -Gutachten beleuchtet die gesundheitliche Problematik des Beschwerde führers umfassend. Es beruht auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwer den, setzt sich mit diesen auseinander und ist in Kenntnis der Vorakten , insbesondere auch des Berichts von Dr. Z.___ vom 2 8. November 2012 ( Urk. 7/69/7+49), abgegeben worden. Das Gutachten leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medi zinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Ihm kommt somit volle Beweiskraft zu (BGE 134 V 231 E. 5.1; E. 1.6 hiervor). 5.2
Im Y.___ -Gutachten wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer an einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und vermeidenden, teilweise auch schizoiden Anteilen leidet ( Urk. 7/69/36). Im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit habe er die Persönlichkeitsstörung wohl kompensieren können und sie sei weniger zum Tragen gekommen. Der Alkoholkonsum habe sich in dessen kontinuierlich fortgesetzt, wahrscheinlich im Sinne einer Stressbewälti gungsstrategie ( Urk. 7/69/36). Laut gutachterlicher Einschätzung besteht zwi schen Suchtentwicklung und pathologischer Persönlichkeitsstruktur eine Inter dependenz im Sinne von Ursache und Wirkung. Da von geht auch Dr. Z.___ aus. Dieser führte aus, der Beschwerdeführer habe den Alkoholkonsum im jun gen Erwachsenenalter zur Verbesserung seiner prekären Fähigkeit zur Regulie rung seines Bezugs zu anderen Menschen entwickelt. I m Kontakt zu ihnen habe er aufgrund projektiver Mechanismen teils ein paranoides Erleben und ein ho hes Mass an Ä ngstlichkeit entwickelt ( Urk. 3 S. 4). Aufgrund des langjährigen massiven Alkoholkonsums leidet der Beschwerdeführer nun an ( irrreversible n ) leichte n kognitive n Störungen. Diese sind nicht nur Folge des aktiven Sub stanzgebrauchs, sondern überwiegend wahrscheinlich Folge einer alkoholtoxi schen hirnorganischen Schädi gung ( Urk. 7/69/46). Bei dieser Sachlage erweist sich das Suchtgeschehen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als rele vant. 5.3
Die Y.___ -Gutachterin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie , führte in ihrem Teilgutachten aus , eine Alkoholabstinenz würde den Abbau von kognitiven Funktionen aufhalten. Hiedurch sollte es möglich sein, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Tagesstrukturierung ein Ar beitspensum von 30 bis 50 % bewerkstelligen könne ( Urk. 7/69/37). Eine abso lute Alkoholabstinenz für die Verwertu ng der Restarbeitsfähigkeit setzte sie also nich t voraus , was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint. Des Weiteren kann ihm nicht gefolgt w erden, soweit er aus dem Verweis auf eine Tages strukturierung den Schluss zieht, seine Arbeitsfähigkeit sei bloss im geschützten Rahmen verwertbar ( Urk. 1 S. 4). Dafür, dass die psychiatrische Teilgutachterin von einer solchen Prämisse ausgegangen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Hingegen trifft zu , dass sie von einer Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % sprach, währen d in der Konsensdiskussion die Arbeitsfähigkeit auf 50 % festgelegt wurde. Zweck interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitli chen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fasse n (BGE 137 V 210 E. 1.2.4 ; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1). Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten Zustände von invaliditätsfremden Faktoren. Der abschliessen den, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Kon sensdiskussion der an der Begutachtung m itwirkenden Fachärzte erfolgt (Bun desgerichtsu rteil 9C_425/2013 vom 1 6. September 2013 E. 4.3.1). Eine solche zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusam menführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen i st ideal, aber nicht zwingend (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Im vor liegenden Fall wirkte Dr. B.___ in der Konsenskonferenz mit ( Urk. 7/69/43). Es rechtfertigt sich daher, der Einschätzung der Konferenz ausschlaggebendes Gewicht beizumessen und von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (im Erwerbsbe reich) auszugehen (vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_459/2010 vom 1 5. De - zember 2010 E. 2.1). 5.4
Dr. Z.___ postulierte im Bericht vom 2 8. November 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In Anbetracht dessen, dass auch er bloss (aber immerhin) eine leichte kognitive Beeinträchtigung und erhöhte Ermüdbarkeit beobachtete ( Urk. 3 S. 3), vermag seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeu gen. Soweit der Beschwerdeführer eine Evaluierung des funktionellen Leis tungsvermögens respektive eine konkrete Abklärung der Arbeitsfähigkeit fordert ( Urk. 1 S. 5 f. ) , ist fe stzuhalten, dass eine solche nicht in jedem Fall durchzu f ühren, sondern allenfalls in Be tracht zu ziehen ist, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungs mässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweck mässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen ( vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_556/2012 vom 2 5. Februar 2013 E. 5.4 zur EFL ). Solches ist vorliegend nicht der Fall, weshal b davon abzusehen ist. 6. 6.1
In der angefochtenen Verfügung stufte die IV-Stelle den Beschwerdeführer als zu 55 % erwerbs- und zu 45 % im Haushalt tätig ein ( Urk. 2). Bei dieser Qualifi kation stützte sie sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Haushalt s abklärung vom 9. November 201 5. Gegenüber der Abklärungsperson erklärte er, von 1989 bis 1994 sei er selbständiger Computertechniker und von 1995 bis 2006 selbständiger Programmierer gewesen. Er habe vorwiegend in ei nem Auftragsverhältnis für die C.___ , Zürich, im Bereich Grosscomputer gear beitet ( Urk. 7/110/4). Für die C.___ habe er ein Pensum von 60 bis 80 %
verrich tet. Daneben habe er noch Aufträge für andere Kunden erfüllt und administra tive Tätigkeiten erledigt ( Urk. 7/109/4, 7/110/4). Bis ca. 2000 habe er überdies noch Schulungen für D.___ und E.___ erteilt. Insges amt habe er mindestens zu 100 % gearbeitet ( Urk. 7/109/4, 7/110/4). Dieses Pensum habe er bis ca. 2003 ausgeübt. Danach habe er das Pensum reduziert. Einerseits habe sich die Ehefrau in einer Pr a xis selbständig gemacht, a nderseits habe er gespürt, dass bei der C.___ etwas „im Busch“ sei. Die Branche sei auch nicht mehr so gut gelaufen. Jedoch hätte er noch mehr Aufträge entgegennehmen können,
wenn er gewollt hätte . Natürlich habe er bereits damals viel getrunken und auch im mer wieder Probleme bei der Arbeit gehabt. Als Programmierer müsse man sich sehr lange u nd intensiv konzentrieren , was ihm stets schwerer gefallen sei. Er habe sich dies aber nicht eingestehen wollen und habe einfach weniger Auf träge angenommen ( Urk. 7/109/4). In welchem Pensum e r im Gesundheitsfall arbeiten wü rde, sei schwierig zu sagen. Hausmann würde er nicht sein wollen. Es sei nicht angenehm, von der Ehefrau abhängig zu sein. Er wäre aber auch nicht mehr zu 1 00 % arbeitstätig, da er seiner Passion, dem Schreiben, würde nachgehen wollen. Er wäre deshalb wohl höchstens 50 bis 60 % ausserhäuslich tätig. Das Schreiben benötige sehr viel Zeit . Er würde sich erhoffen, damit auch etwas Geld zu verdienen. Gleichzeitig würde er sich vermehrt um den Haushalt kümmern, weil seine Ehefrau sehr viel arbeite ( Urk. 7/109/5). 6.2
Bei der Beurteilung der Statusfrage stellte die Invalidenversicherung in erster Linie auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Haushaltsabklärung ge machten Aussagen ab. Dies ist nicht zu beanstanden. Bis 2003 arbeitete der Beschwerdeführer 100 % . In den Jahren 1994 bis und mit 2002 verdiente der Beschwerdeführer jeweils zwischen Fr. 85‘000.-- bis Fr. 94‘000.--. Ausnahmen davon bildeten die Jahre 1998, 1999 und 2000, in denen er Fr. 102‘000.-- res pektive Fr. 108‘000.-- verdiente ( Urk. 7/73). Danach brachen seine Einkommen ein und bewegten sich bis 2006 zwischen Fr. 28‘000.-- und Fr. 41‘000.-- ( Urk. 7/73). Worauf diese Einkommensentwicklung im Einzelnen zurückzufüh ren war, ist schwierig zu eruieren. Eine Arbeitsunfähigkeit ist erst ab 2006 aus gewiesen. Doch liegt die Annahme nahe, dass sich der Alkoholkonsum schon vorher auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte. Andererseits hatten sich im 2003 auch die persönlichen und familiären Verhältnisse geändert. Die Ehefrau, die sechs bis sieben Tage die Woche als Lebensberaterin tätig ist ( Urk. 7/109/3), machte sich
mit eigener Praxis selbständig ( Urk. 7/109/4). Er selber bekam von der C.___ , von der er wirtschaftlich abhängig war , weniger Aufträge aus Grün den , die offenbar nicht auf seine gesundheitliche Verfassung zurückzuführen waren. Zudem hatte er mit dem Umstand zu kämpfen, dass immer mehr Micro softbetriebssysteme auf den Markt kamen. Solche Systeme programmierte er nicht ( Urk. 7/110/6). In dieser Zeit wandte er sich vermehrt sein er Leidenschaft, dem Schreiben , zu. Dem Bericht der A.___ vom 4. Oktober 2007 ist dazu zu entnehmen, dass er seit 2003 einen Buchverlag betreibe und sich als Schrift steller betätige ( Urk. 7/10/2). Die konkreten Lebensumstände ab 2003 sprechen somit durchaus dafür, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall bloss Teil zeit arbeiten würde . Auch fehlen Anhaltspunkte dafür, dass aus finanzieller Sicht eine Notwendigkeit für die Ausübung eines Vollzeit pensu ms bestünde , nachdem die Ehefrau eine volle Er werbstätigkeit aufgenommen hat und die drei gemeinsamen Kinder zwischenze itlich nicht mehr zu Hause wohn en ( Urk. 7/109/3+5 ). 6.3
Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ist somit davon auszugehen, dass er im Gesundheit sfall überwiegend wahrscheinlich einer Erwerbstätigkeit in einem 55 % -Pensum nachginge . Der Beschwerdeführer lässt seinen Standpunkt, wonach er als voll erwerbstätig zu qualifizieren sei, in der Beschwerde primär damit begründen , dass er nie als Hausmann tätig gewesen sei und dies auch nie im Sinne gehabt habe ( Urk. 1 S. 6). In der Abklärung hatte er indessen angege ben, dass er sich im Gesundheitsfall vermehrt um den Haushalt kümmern würde ( Urk. 7/109/5). Selbst wenn er nicht im Haushalt tätig wäre, wäre daraus nicht zu schliessen, dass er sein wirtschaftliches Potential voll ausnützen würde . Dies gilt insbesondere in Hinblick auf die Betätigung als Schriftsteller, die in seinem Falle der Freizeit zuzurechnen ist. Wer zwar in der Lage wäre, voll erwerbstätig zu sein, sich aber für eine Teilzeitstelle entscheidet, um mehr Freizeit zu haben, begnügt sich mit einem Teilzeitlohn und verzichtet damit freiwillig au f einen Teil des Lohnes, den er erzielen könn te, wenn er vollerwerbstätig wäre. Dass sein Erwerbseinkommen vermin dert ist, stellt die Folge seiner Wahl dar. Der nicht verwertete Teil seiner Erwerbsfähigkeit ist damit nicht vers ichert (BGE 135 V 58 E. 3.4.1, BGE 131 V 51 E. 5.1.2 ; Bundesgerichtsu rteil 9C_112/2012 vom 1 9. November 2012 E. 4.6) und ein Ausgleich durch die Invalidenversicherung demzufolge nicht statthaft . 6.4
Die Anwendung der gemischten Methode (nach der bis Ende 2017 geltenden Rechtslage) , wie von der IV-Stelle im vorliegenden Fall angewandt, erweist sich für den Beschwerdeführer somit als Vorteil, da die festgestellten Einschränkun gen im Haushaltsbereich ebenfa lls Berücksichtigung finden. Der
Hin weis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen rechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen Sch weiz vom 2. Februar 2016 erweist sich im Übrigen nicht als einschlägig. Als Verletzung von Art.
E. 14 (Diskriminie rungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf A chtung des Familien lebens) ist gemäss diesem Urteil zu betrachten, wenn die von der versicherten Person getroffenen, in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallenden Dispositio nen - die Geburt von Kindern und die damit (hypothetisch) verbundene teil weise Aufgabe der Erwerbstätigkeit - die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden und aus der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode (Anwendbar keit der gemischten statt der Einkommensvergleichsmethode) die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente (bzw. die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente) resulti ert (BGE 143 I 50 E. 4.1 ; fe rner BGE 143 I 60 E. 3.3.1 ). Zur Herstellung des konventionskonformen Zustands ist in der hievor beschriebenen Konstellation auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente im Sinne von Art.
E. 17 E. 4.4.2), rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Tabelle TA1 der LSE 2012
Ziff. 69-75 (Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen) abzustellen und
– behelfsweise - das Einkommen aus der Systemprogrammie rung basierend auf dem Kompetenzniveau 4 ( Fr. 9‘333.--) und jenes aus der administrativen Tätigkeit basierend auf dem Kompetenzniveau 1 ( Fr. 5 ‘ 345.--) zu berechnen , was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.5 Stunden (vgl. BFS „ Be triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen “ im Jahr 2013 , Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkei ten) ein E inkommen von Fr. 113‘521 .-- ( Fr. 106‘729.-- ( Fr. 9‘333.-- x 12 : 102 [Index 2012] x 104.1 [Index 2013; vgl. BFS " Nominallohnindex Männer 2011- 2016, Tabelle T1.1.10 , Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätig keiten] : 40 x 41.5 : 100 x 90)) + 6‘792 .--
( Fr. 5‘345.-- x 12 : 102 [Index 2012] x 104.1 [Index 2013; vgl. BFS " Nominallohnindex Männer 2011-2016, Tabelle T1.1.10 , Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten] : 40 x 41.5 : 100 x 10 ] ) ergibt . Dieser Betrag kann als Basis genommen werden , auch wenn einzuräumen ist, dass der Beschwerdeführer nie ein Einkommen in dieser Höhe erzielte ( während bei Anwendung des Kompetenzniveaus 3 für die Sys temprogrammierung [ Fr. 7‘ 084.--] ein Einkommen von insgesamt Fr. 87‘802.-- resultierte ). Bei einem Pensum von 55 % ergibt sich mithin ein massgebendes Valideneinkommen von (gerundet)
Fr. 62‘437 .--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00288
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
6. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 1 8. Juli 2007 wegen einer chroni schen Pankreatitis und Alkoh olkrankheit bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversi cherung an ( Urk. 7/1). Nach medizi nischen un d erwerblichen Abklärungen
be schied die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2008 ab schlägig ( Urk. 7/ 26 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 4. Februar 2010 ab ( Urk. 7/32).
Im September 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/35). Im Rahmen ihrer neuerlichen Abklärungen ver anlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Y.___ (Gutachten vom 1 2. Januar 2015, Urk. 7/69) , sowie eine Haushalt sabklärung und eine berufliche Abklärung für Selbständigerwerbende (Berichte vom 9. November 2015, Urk. 7/109-110). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/112, 7/114) verneinte sie mit Verfügung vom 1. Februar 2016 einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 3. März 2016
- unter Beilage eines Berichts von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,
vom 2 8. November 2012 ( Urk.
3) - Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwer deantwort vom 1 9. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Der Versicherte liess in der Replik vom 1 7. Juni 2016 an seinem Antrag festhalten und stellte zusätzlich den Eventuala ntrag auf weitere medizinische Abklärungen ( Urk. 10 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 1.2
Nach der Rechtsprechung führt Alkoholismus ( wie auch Drogensucht und Medika mentenmissbrauch ) als solche r nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird er im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heitsschaden ein getreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen oder geistigen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).
Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychoso matische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhängigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störun gen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergeb nisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et
alii , Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen - Mög lichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281
[= 9C_492/2014] , in: SZS 2016 S.
12). 1.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 3 1. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1.4 1.4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Er werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkomm ensver gleichs; BGE 130 V 349 E . 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.5
Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmel dung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des inva lidi täts bedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu an meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewis sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der In validitätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.7
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröff entlichte Erwägung]; Bundesge richts urteil I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Be hinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Ge sun dheitsfall betrifft ( Bundesgerichts urteil
8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 2. 2.1
Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, nahm in der Folge Abklärungen vor und verneinte d en Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden-rente mit Verfügung vom 1. Februar 201 6. Gemäss den vorstehenden rechtli chen Er wägungen ist daher bei der Beurteilung des Rentenanspruchs analog zur Rentenrevision zu prüfen, ob seit Erlass der früheren Verfügung vom 2 4. Februar 2010 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, einen Rentenanspruch zu begründen. 2.2
Mit Urteil vom 2 5. Februar 2010 hielt das hiesige Sozialv ersicherungsgericht gestützt auf die damalige Aktenlage fest, dass die Arbeits- respektive Erwerbs unfähigkeit des Beschwerdeführers in erster Linie auf die Alkoholsucht zurück zuführen sei. Diese sei jedoch nicht Folge eines krankheitswertigen psychischen Gesundheitsschadens. Dementsprechend verneinte das Gericht ei nen Rentenan spruch ( Urk. 7/32 /6-7). 3. 3.1
Im vorliegenden Verfahren ist seitens der Parteien unbestritten, dass beim Be schwerdeführer zwischenzeitlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des eingetreten ist. Strittig und zu klären ist, inwieweit sich diese Verschlech terung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Im Weiteren ist strittig, ob der Be schwerdeführer als voll- oder teilerwerbstätig einzustufen ist. 3.2
Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Abklärungen hät ten ergeben, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall in einem Pensum von 55 % als selbstä ndiger Computertechniker erwerbstätig wäre. Die restlichen 45 % entfielen auf den Aufgabenbereich Haushalt . Gestützt auf das Y.___ -Gut achten sei ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Compu tertechniker nicht mehr arbeitsfähig sei. Jedoch sei ihm eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zeit- und Leistungsdruck zu 50 % zumutbar. Im Erwerbsbereich resultiere gestützt auf den vor genommenen Einkommensver gleich eine Einschränkung von 47 % respektive gewichtet nach dem Anteil an der Gesamttätigkeit eine solche von 26 % . Im Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung von 15 % re spektive gewichtet von 7 % . Insgesamt ergebe sich ein rentenausschliessende r Invaliditätsgrad von 33 % ( Urk. 2). 3.3
Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, im
Y.___ -G utachten werde ihm laut Konsenskonferenz eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % attestiert. Diese Festlegung sei nicht nachvollziehbar, nachdem die
psychiatrische Gutachter in im
Teilgutachten bloss eine 30 bis 50%ige Arbeitsfä higkeit bei Alkoholabstinenz im Rahmen einer Tages strukturierung für zumut bar gehalten habe . Fraglich sei zudem, ob dem Beschwerdeführer aufgrund sei ner Persönlichkeitsstörung eine Alkoholabstinenz möglich sei. Abgesehen da von sei die geschätzte Arbeitsfähigkeit ungenau. Die kon krete Restarbeitsfähig keit müss e daher mittels einer Abklärung evaluiert werden ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 10 S. 2). Im Weiteren sei die von der IV-Stelle gewählte Qualifikation nicht haltbar. Bevor der Beschwerdeführer alkoholkrank geworden sei, sei er stets zu 100 % arbeitstätig gewesen. Aus dem Haushaltsabklärungsbericht gehe denn auch hervor, dass er, obwohl er seine Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, den Haushalt nicht führ e und ihn auch nie zu führen beabsichtigt habe . Vor diesem Hintergrund sei er als voll erwerbstätig zu qualifizieren ( Urk. 1 S. 6 f., Urk. 10
S. 3 ff.). Überdies sei die von der IV-Stelle zur Anwendung gebrachte gemischte Methode diskriminierend ( Urk. 1 S. 7 f.). Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei sodann ein leidensbedingter Abzug v on 2 5 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 8). 4.
Im Y.___ -Gutachten vom 1 2. Januar 2015 wurden - mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit - eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch ,
( mit alkoholtoxischer Schädigung des Nervensystems, leichter kognitiver Stö rung, cerebellärem Syndrom [Kleinhirnvorderwurmschädigung] und diestal -symmetrischer s ensomotorischer Polyneuropathie), eine chronische Pankreatis sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert
( Urk. 7/ 69/ 44-45). Beim Beschwerdeführer bestehe eine langjährige Alkoholabhängigkeit . Daneben leide er an einer kombinierte n Persönlichkeitsstörung . Er zeige rigide Denk- und Verhaltensmuster, die s ich durch das ganze Leben zögen . Im Rahmen der selb ständigen Erwerbstätigkeit als Computertechniker/Programmierer habe er diese gut kompensieren können. Eine Einordnung in ein
hierarchisches System sei für ihn sehr schwierig. Er sei wenig flexibel im Verhalten und Denken, weiche bei Konflikten aus, fühle sich inner halb einer Gruppe unwohl und habe Mühe, sich zu integrieren ( Urk. 7/69/45-46).
Aufgrund der
neuropsychol ogische n Testung sei eine leichte kognitive Störung
ausgewiesen . Minderl eistungen fä nden sich im Bereich der Aufmerksamkeit, der Reaktionszeiten, der Interferenzstabilität und der visuel len Fähigkeiten . Auf grund der cerebralen Bildgebung sei davon auszugehen , dass es sich hier um die Folge einer alk oholtoxischen hi rnorganischen Schädigung handle und nicht (nur) um die Folge des aktiven Substanzgebrauchs. Daraus folge , dass eine Abs tinenz eine Progre dienz dieser Defizite verhindern, aber voraussichtlich k eine Besserung bewirken würde. Klinisch könne sodann ein cerebelläres Synd rom festgestellt werden, welche s einige Eigenheiten au fw eise : Der Finger-Na sen-Versuch habe gut und zielsicher durchgeführt werden können . D er Knie-Ho cken-Versuch sei beidseits a taktisch gewesen. Im Romberg
sei es zu einem Schwanken gekommen, welches der Beschwerdeführer habe korrigieren kö n n en . Die erschwerten Versuche seien
- vor allem nach Augensch luss - nicht durch führbar gewesen . Dieser Befund sei gut vereinbar mit einem cerebellären Syn drom im Sinne einer Kleinh irnvorderwurmatrophie. Diese sei quasi patho gno monisch für eine alkoholtoxische Schädigung ( Urk. 7/69/46).
Weiter bestehe eine distal-symmetrische sensomotorische Polyneuropathie. Die
-
wenn auch schwach - erhaltene Schweisssekretion spreche für eine al koholto xische Schädigung ( Urk. 7/69/47). Auf grund der Angabe des Beschwerdeführers, dass eine ölige Flüssigkeit vom Anus abgehe, sei zu schliessen, dass bei be kannter chronisch verkalkender Pankreotitis eine exokri ne Insuffizienz vorliege. Wohl stehe auch das Untergewicht des Beschwerdeführers damit im Zusam menhang . Eine endokrine Insuffizienz habe labormässig nicht nachgewiesen werden können . Eine Funktionsstörung der Leber liege nicht vor. Hingegen sei zum Untersuchungszeitpunkt das CDT mit 5 % deutlich erhöht gewesen ( Urk. 7/69/47).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten festgehalten, der Beschwerdeführer habe eine Lehre als Maschinenmechaniker absolviert und sich dann zum Com putertechniker/ Programm ierer weitergebildet. A uf diesem Gebiet habe er bis 2006 selbständig gearbeitet. Seither habe er laut eigenen Angaben nur n och kleinere Aufträge als Textgest alter ausgeführt. Für die langjährig ausgeübte Tä tigkeit als selbständiger Programmierer sei der Beschwerdeführer aufgrund der damit verbundenen kognitiven Anforderungen nicht mehr arbeitsfähig ( Urk. 7/69/47). Bezüglich einer adaptierten Tätigkeit ergä ben sich Einschrän kungen insofern, als bloss eine solche ohne Zeit- und Leist ungsdruck möglich sei. I m Angestellt enbereich brauche der Beschwerdeführer sodann eine gewisse Selbständi gkeit, die ihm Raum für Selbstgestaltung lasse . Tätigkeiten , die mit höheren kognitive n Anforderungen verbunden seien ,
seien zu vermeiden. Aus somatischer Sic ht seien
körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tä tigkeiten unzumutbar, ebenso solche mit höheren Anforderungen an das Gl eichgewichtssystem (zum Beispiel Tätigkeit auf uneb enem Boden oder auf Leitern ). In einer leidensangepasst en Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zweimal drei Stunden täglich arbeitsfähig mit reduziertem Rendement, so dass die effek tive Arbeitsfähigkeit bei 50 %
liege ( Urk. 7/69/48).
Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkei t konnten die Gutachter nicht ab geben. Sie wiesen aber darauf
hin , dass anlässlich der neuropsych olo gischen Testung in der A.___ im 2006 noch keine entsprechenden Defizite hä tten nachgewiesen werden können . Der Hausarzt habe den Beschwerdeführer im August 2008 für „adaptierte Tätigkeiten aus somatischer Sicht“ noch für ar beitsfähig erklärt. Der weitere Verlauf sei aber schlecht dokumentiert, so dass keine genaueren Angaben möglich seien ( Urk. 7/69/48).
Des Weiteren wiesen die Gutachter darauf hin, dass die wichtigste Massnahme zur Verbesserung der Situation eine absolute Alkoholabst inenz wäre . Die Motivation hie zu sei aber von Seiten des Beschwerdeführers nicht gegeben. Die Auferlegung von Zwangsmassnahmen erachteten die Gutachter als kontra produktiv ( Urk. 7/69/49). 5. 5.1
Das Y.___ -Gutachten beleuchtet die gesundheitliche Problematik des Beschwerde führers umfassend. Es beruht auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwer den, setzt sich mit diesen auseinander und ist in Kenntnis der Vorakten , insbesondere auch des Berichts von Dr. Z.___ vom 2 8. November 2012 ( Urk. 7/69/7+49), abgegeben worden. Das Gutachten leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medi zinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Ihm kommt somit volle Beweiskraft zu (BGE 134 V 231 E. 5.1; E. 1.6 hiervor). 5.2
Im Y.___ -Gutachten wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer an einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und vermeidenden, teilweise auch schizoiden Anteilen leidet ( Urk. 7/69/36). Im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit habe er die Persönlichkeitsstörung wohl kompensieren können und sie sei weniger zum Tragen gekommen. Der Alkoholkonsum habe sich in dessen kontinuierlich fortgesetzt, wahrscheinlich im Sinne einer Stressbewälti gungsstrategie ( Urk. 7/69/36). Laut gutachterlicher Einschätzung besteht zwi schen Suchtentwicklung und pathologischer Persönlichkeitsstruktur eine Inter dependenz im Sinne von Ursache und Wirkung. Da von geht auch Dr. Z.___ aus. Dieser führte aus, der Beschwerdeführer habe den Alkoholkonsum im jun gen Erwachsenenalter zur Verbesserung seiner prekären Fähigkeit zur Regulie rung seines Bezugs zu anderen Menschen entwickelt. I m Kontakt zu ihnen habe er aufgrund projektiver Mechanismen teils ein paranoides Erleben und ein ho hes Mass an Ä ngstlichkeit entwickelt ( Urk. 3 S. 4). Aufgrund des langjährigen massiven Alkoholkonsums leidet der Beschwerdeführer nun an ( irrreversible n ) leichte n kognitive n Störungen. Diese sind nicht nur Folge des aktiven Sub stanzgebrauchs, sondern überwiegend wahrscheinlich Folge einer alkoholtoxi schen hirnorganischen Schädi gung ( Urk. 7/69/46). Bei dieser Sachlage erweist sich das Suchtgeschehen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als rele vant. 5.3
Die Y.___ -Gutachterin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie , führte in ihrem Teilgutachten aus , eine Alkoholabstinenz würde den Abbau von kognitiven Funktionen aufhalten. Hiedurch sollte es möglich sein, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Tagesstrukturierung ein Ar beitspensum von 30 bis 50 % bewerkstelligen könne ( Urk. 7/69/37). Eine abso lute Alkoholabstinenz für die Verwertu ng der Restarbeitsfähigkeit setzte sie also nich t voraus , was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint. Des Weiteren kann ihm nicht gefolgt w erden, soweit er aus dem Verweis auf eine Tages strukturierung den Schluss zieht, seine Arbeitsfähigkeit sei bloss im geschützten Rahmen verwertbar ( Urk. 1 S. 4). Dafür, dass die psychiatrische Teilgutachterin von einer solchen Prämisse ausgegangen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Hingegen trifft zu , dass sie von einer Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % sprach, währen d in der Konsensdiskussion die Arbeitsfähigkeit auf 50 % festgelegt wurde. Zweck interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitli chen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fasse n (BGE 137 V 210 E. 1.2.4 ; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1). Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten Zustände von invaliditätsfremden Faktoren. Der abschliessen den, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Kon sensdiskussion der an der Begutachtung m itwirkenden Fachärzte erfolgt (Bun desgerichtsu rteil 9C_425/2013 vom 1 6. September 2013 E. 4.3.1). Eine solche zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusam menführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen i st ideal, aber nicht zwingend (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Im vor liegenden Fall wirkte Dr. B.___ in der Konsenskonferenz mit ( Urk. 7/69/43). Es rechtfertigt sich daher, der Einschätzung der Konferenz ausschlaggebendes Gewicht beizumessen und von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (im Erwerbsbe reich) auszugehen (vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_459/2010 vom 1 5. De - zember 2010 E. 2.1). 5.4
Dr. Z.___ postulierte im Bericht vom 2 8. November 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In Anbetracht dessen, dass auch er bloss (aber immerhin) eine leichte kognitive Beeinträchtigung und erhöhte Ermüdbarkeit beobachtete ( Urk. 3 S. 3), vermag seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeu gen. Soweit der Beschwerdeführer eine Evaluierung des funktionellen Leis tungsvermögens respektive eine konkrete Abklärung der Arbeitsfähigkeit fordert ( Urk. 1 S. 5 f. ) , ist fe stzuhalten, dass eine solche nicht in jedem Fall durchzu f ühren, sondern allenfalls in Be tracht zu ziehen ist, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungs mässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweck mässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen ( vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_556/2012 vom 2 5. Februar 2013 E. 5.4 zur EFL ). Solches ist vorliegend nicht der Fall, weshal b davon abzusehen ist. 6. 6.1
In der angefochtenen Verfügung stufte die IV-Stelle den Beschwerdeführer als zu 55 % erwerbs- und zu 45 % im Haushalt tätig ein ( Urk. 2). Bei dieser Qualifi kation stützte sie sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Haushalt s abklärung vom 9. November 201 5. Gegenüber der Abklärungsperson erklärte er, von 1989 bis 1994 sei er selbständiger Computertechniker und von 1995 bis 2006 selbständiger Programmierer gewesen. Er habe vorwiegend in ei nem Auftragsverhältnis für die C.___ , Zürich, im Bereich Grosscomputer gear beitet ( Urk. 7/110/4). Für die C.___ habe er ein Pensum von 60 bis 80 %
verrich tet. Daneben habe er noch Aufträge für andere Kunden erfüllt und administra tive Tätigkeiten erledigt ( Urk. 7/109/4, 7/110/4). Bis ca. 2000 habe er überdies noch Schulungen für D.___ und E.___ erteilt. Insges amt habe er mindestens zu 100 % gearbeitet ( Urk. 7/109/4, 7/110/4). Dieses Pensum habe er bis ca. 2003 ausgeübt. Danach habe er das Pensum reduziert. Einerseits habe sich die Ehefrau in einer Pr a xis selbständig gemacht, a nderseits habe er gespürt, dass bei der C.___ etwas „im Busch“ sei. Die Branche sei auch nicht mehr so gut gelaufen. Jedoch hätte er noch mehr Aufträge entgegennehmen können,
wenn er gewollt hätte . Natürlich habe er bereits damals viel getrunken und auch im mer wieder Probleme bei der Arbeit gehabt. Als Programmierer müsse man sich sehr lange u nd intensiv konzentrieren , was ihm stets schwerer gefallen sei. Er habe sich dies aber nicht eingestehen wollen und habe einfach weniger Auf träge angenommen ( Urk. 7/109/4). In welchem Pensum e r im Gesundheitsfall arbeiten wü rde, sei schwierig zu sagen. Hausmann würde er nicht sein wollen. Es sei nicht angenehm, von der Ehefrau abhängig zu sein. Er wäre aber auch nicht mehr zu 1 00 % arbeitstätig, da er seiner Passion, dem Schreiben, würde nachgehen wollen. Er wäre deshalb wohl höchstens 50 bis 60 % ausserhäuslich tätig. Das Schreiben benötige sehr viel Zeit . Er würde sich erhoffen, damit auch etwas Geld zu verdienen. Gleichzeitig würde er sich vermehrt um den Haushalt kümmern, weil seine Ehefrau sehr viel arbeite ( Urk. 7/109/5). 6.2
Bei der Beurteilung der Statusfrage stellte die Invalidenversicherung in erster Linie auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Haushaltsabklärung ge machten Aussagen ab. Dies ist nicht zu beanstanden. Bis 2003 arbeitete der Beschwerdeführer 100 % . In den Jahren 1994 bis und mit 2002 verdiente der Beschwerdeführer jeweils zwischen Fr. 85‘000.-- bis Fr. 94‘000.--. Ausnahmen davon bildeten die Jahre 1998, 1999 und 2000, in denen er Fr. 102‘000.-- res pektive Fr. 108‘000.-- verdiente ( Urk. 7/73). Danach brachen seine Einkommen ein und bewegten sich bis 2006 zwischen Fr. 28‘000.-- und Fr. 41‘000.-- ( Urk. 7/73). Worauf diese Einkommensentwicklung im Einzelnen zurückzufüh ren war, ist schwierig zu eruieren. Eine Arbeitsunfähigkeit ist erst ab 2006 aus gewiesen. Doch liegt die Annahme nahe, dass sich der Alkoholkonsum schon vorher auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte. Andererseits hatten sich im 2003 auch die persönlichen und familiären Verhältnisse geändert. Die Ehefrau, die sechs bis sieben Tage die Woche als Lebensberaterin tätig ist ( Urk. 7/109/3), machte sich
mit eigener Praxis selbständig ( Urk. 7/109/4). Er selber bekam von der C.___ , von der er wirtschaftlich abhängig war , weniger Aufträge aus Grün den , die offenbar nicht auf seine gesundheitliche Verfassung zurückzuführen waren. Zudem hatte er mit dem Umstand zu kämpfen, dass immer mehr Micro softbetriebssysteme auf den Markt kamen. Solche Systeme programmierte er nicht ( Urk. 7/110/6). In dieser Zeit wandte er sich vermehrt sein er Leidenschaft, dem Schreiben , zu. Dem Bericht der A.___ vom 4. Oktober 2007 ist dazu zu entnehmen, dass er seit 2003 einen Buchverlag betreibe und sich als Schrift steller betätige ( Urk. 7/10/2). Die konkreten Lebensumstände ab 2003 sprechen somit durchaus dafür, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall bloss Teil zeit arbeiten würde . Auch fehlen Anhaltspunkte dafür, dass aus finanzieller Sicht eine Notwendigkeit für die Ausübung eines Vollzeit pensu ms bestünde , nachdem die Ehefrau eine volle Er werbstätigkeit aufgenommen hat und die drei gemeinsamen Kinder zwischenze itlich nicht mehr zu Hause wohn en ( Urk. 7/109/3+5 ). 6.3
Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ist somit davon auszugehen, dass er im Gesundheit sfall überwiegend wahrscheinlich einer Erwerbstätigkeit in einem 55 % -Pensum nachginge . Der Beschwerdeführer lässt seinen Standpunkt, wonach er als voll erwerbstätig zu qualifizieren sei, in der Beschwerde primär damit begründen , dass er nie als Hausmann tätig gewesen sei und dies auch nie im Sinne gehabt habe ( Urk. 1 S. 6). In der Abklärung hatte er indessen angege ben, dass er sich im Gesundheitsfall vermehrt um den Haushalt kümmern würde ( Urk. 7/109/5). Selbst wenn er nicht im Haushalt tätig wäre, wäre daraus nicht zu schliessen, dass er sein wirtschaftliches Potential voll ausnützen würde . Dies gilt insbesondere in Hinblick auf die Betätigung als Schriftsteller, die in seinem Falle der Freizeit zuzurechnen ist. Wer zwar in der Lage wäre, voll erwerbstätig zu sein, sich aber für eine Teilzeitstelle entscheidet, um mehr Freizeit zu haben, begnügt sich mit einem Teilzeitlohn und verzichtet damit freiwillig au f einen Teil des Lohnes, den er erzielen könn te, wenn er vollerwerbstätig wäre. Dass sein Erwerbseinkommen vermin dert ist, stellt die Folge seiner Wahl dar. Der nicht verwertete Teil seiner Erwerbsfähigkeit ist damit nicht vers ichert (BGE 135 V 58 E. 3.4.1, BGE 131 V 51 E. 5.1.2 ; Bundesgerichtsu rteil 9C_112/2012 vom 1 9. November 2012 E. 4.6) und ein Ausgleich durch die Invalidenversicherung demzufolge nicht statthaft . 6.4
Die Anwendung der gemischten Methode (nach der bis Ende 2017 geltenden Rechtslage) , wie von der IV-Stelle im vorliegenden Fall angewandt, erweist sich für den Beschwerdeführer somit als Vorteil, da die festgestellten Einschränkun gen im Haushaltsbereich ebenfa lls Berücksichtigung finden. Der
Hin weis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen rechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen Sch weiz vom 2. Februar 2016 erweist sich im Übrigen nicht als einschlägig. Als Verletzung von Art. 14 (Diskriminie rungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf A chtung des Familien lebens) ist gemäss diesem Urteil zu betrachten, wenn die von der versicherten Person getroffenen, in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallenden Dispositio nen - die Geburt von Kindern und die damit (hypothetisch) verbundene teil weise Aufgabe der Erwerbstätigkeit - die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden und aus der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode (Anwendbar keit der gemischten statt der Einkommensvergleichsmethode) die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente (bzw. die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente) resulti ert (BGE 143 I 50 E. 4.1 ; fe rner BGE 143 I 60 E. 3.3.1 ). Zur Herstellung des konventionskonformen Zustands ist in der hievor beschriebenen Konstellation auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG alleine zufolge eines Statuswechsels von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbe reich" zu verzichten. In einem solchen Fall ist die Aufhebung der Invalidenrente EMRK-widrig (BGE 143 I 50 E. 4.2 ; so auch BGE 143 I 60 E. 3.3.2 ). Weiterhin Anwendung findet die gemischte Methode (nach der bis Ende 2017 geltenden Rechtslage) aber auf Fälle , die ausserhalb der beschriebenen Konstellation (al lein familiär bedingter Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstä tig" [mit Aufgabenbereich], der zur revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhe bung der Invalidenrente oder zur Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente führt) liegen (SVR 2017 IV Nr. 53 S. 158, 9C_615/2016 E. 5.2; Bundesge richtsurteil 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3). Letzteres gilt auch im Falle des Beschwerdeführers. 7. 7.1
Da der Beschwerdeführer bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige r zu behandeln ist, ist die gemischte Methode der Invalid itätsbemessung (nach der bis Ende 2017 geltenden Rechtslage) anwendbar ( vgl. E. 1.4.2 hiervor ). Nach dieser Methode ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleichs auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde (vorliegend: 55 % ) zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem hypothetischen Teilzeitpen sum entsprechenden A nteil (vorliegend: 55 % ) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4 mit Hinweisen). 7.2 7.2.1
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des potentiellen Rentenb eginns (sechs Monate nach Geltendmachung des Rentenanspruchs, Art. 29 Abs. 1 IVG), mithin auf das Jahr 2013 abzustellen ( BGE 129 V 222). 7. 2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpf t (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hin weisen). Angesichts der Einkommensschwankungen und der tiefen Einkommen ab 200 6 sah die IV-Stelle davon ab , zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die bisherigen Einkommen abzustellen und zog stattdessen die Tabellen löhne bei ( Urk. 7/110/7-10, 7/111). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht moniert. Konkret stellte die IV-Stelle auf die Tabelle TA7 der LSE 2010 ab . Dabei ging sie davon aus, dass der Anteil der Systemprogrammierung 90 % und der Anteil administrative r Tä tigkeiten 10 % betragen ha t . Dementsprechend brachte sie Ziff. 23 [Analysieren, P rogrammieren, Operating; Anforderungsniveau 2] und Ziff. 23 [andere kauf männische Tätigkeiten; Anforderungsniveau 4]) der Tabelle zur Anwendung ( Urk. 7/110/9). Grundsätzlich sind immer die im Verfügungszeitpunkt aktuells ten statistischen Daten zu verwenden (BGE 142 V
178 E. 2.5.8.1, Bundesge richtsurteil vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2). Angesichts des Umstands, dass die Tabelle TA7 ab der LSE 2012 so nicht mehr weitergeführt wird (sondern in veränderter Form als T17) und üblicherweise die Tabelle TA1 verwendet wird (BGE 126 V 75 E. 7a, Bundesgerichtsurteil 9C_852/2016 vom 2 6. Oktober 20 17 E. 4.4.2), rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Tabelle TA1 der LSE 2012
Ziff. 69-75 (Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen) abzustellen und
– behelfsweise - das Einkommen aus der Systemprogrammie rung basierend auf dem Kompetenzniveau 4 ( Fr. 9‘333.--) und jenes aus der administrativen Tätigkeit basierend auf dem Kompetenzniveau 1 ( Fr. 5 ‘ 345.--) zu berechnen , was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.5 Stunden (vgl. BFS „ Be triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen “ im Jahr 2013 , Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkei ten) ein E inkommen von Fr. 113‘521 .-- ( Fr. 106‘729.-- ( Fr. 9‘333.-- x 12 : 102 [Index 2012] x 104.1 [Index 2013; vgl. BFS " Nominallohnindex Männer 2011- 2016, Tabelle T1.1.10 , Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätig keiten] : 40 x 41.5 : 100 x 90)) + 6‘792 .--
( Fr. 5‘345.-- x 12 : 102 [Index 2012] x 104.1 [Index 2013; vgl. BFS " Nominallohnindex Männer 2011-2016, Tabelle T1.1.10 , Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten] : 40 x 41.5 : 100 x 10 ] ) ergibt . Dieser Betrag kann als Basis genommen werden , auch wenn einzuräumen ist, dass der Beschwerdeführer nie ein Einkommen in dieser Höhe erzielte ( während bei Anwendung des Kompetenzniveaus 3 für die Sys temprogrammierung [ Fr. 7‘ 084.--] ein Einkommen von insgesamt Fr. 87‘802.-- resultierte ). Bei einem Pensum von 55 % ergibt sich mithin ein massgebendes Valideneinkommen von (gerundet)
Fr. 62‘437 .--. 7.2.3 7. 2 . 3 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-
erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass zur Bestimmung des Invalidenein kommens auf die LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 , Männer ( Fr. 5‘210.--), abzustellen ist. Es ergibt sich somit ein Betrag von Fr. 65‘690.-- ( Fr. 5‘210.-- x 12 : 101.7 x 102.5 [Nominallohnentwicklung gemäss Tabelle T1.1.10 , Total] : 40 x 41.7 [betriebsübliche Wochenarbeitszeit 2013, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total] respektive bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein solcher von Fr. 32‘845.--. Die IV-Stelle nahm keinen leidensbedingte n Abzug vor ( Urk. 7/111). Der Beschwerdeführer postuliert einen solchen von 25 % ( Urk. 1 S. 8). 7. 2 . 3 .2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundl age der LSE ermittelt, ist der ent sprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Ein fluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschrän kung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs grad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Er messen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übers teigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen). Ob und in welcher Höhe statistische Tabel lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be rufli chen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Erme ssen ge samthaft zu schätzen sind (Bundesgerichtsurteil 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.1.1).
Eine Behinderung darf nicht einerseits mit einem reduzierten Pensum, also bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, und andererseits zusätzlich mit einem Abzug und damit doppelt ber ücksichtigt werden (Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.1). Dem Beschwerdeführer ist eine Arbeitstätigkeit von zweimal drei Stunden pro Tag zumutbar ( Urk. 7/69/48). Dem reduzierten Ren dement wurde mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % bereits hinrei chend Rechnung getragen. Ein (weiterer) Abzug wegen der leidensbedingten Einschränkung rechtfertigt sich daher nicht. Der Umstand, dass der Beschwer deführer nur noch Teilzeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % arbeiten kann, wobei ihm eine höhere Präsenzzeit möglich ist, hat einen negativen Einfluss auf die Lohnhöhe. Demgegenüber wirken sich das Alter (Jahrgang 1960 ) nicht lohnsenkend und die Nationalität (Schweizer) lohnerhöhend aus (Bundesge richtsurteil 8C_125/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 5.2.1 ; LSE 2004 Tabelle TA9 ). Fehlende Dienstjahre an einer neuen (leidensangepasste
n) Arbeitsstelle führen nicht zu einem Abzug, weil diesem Kriterium im vorliegenden Rahmen des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten) im privaten Sektor keine grosse Bedeutung zuko mmt (BGE 126 V 75 E. 5a/cc, Bundesgerichturteil 8C_653/2016 vom 16. Januar 2017 E. 5.2).
Daraus ergibt sich, dass sich die lohnerhöhenden und -senkenden Merkmale in etwa kompensieren. Die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs erscheint daher, wie die IV-Stelle richtig festgestellt hat, nicht angebracht . Aus der Ge genüberstellung des Validen- ( Fr. 62‘437 .--) und Inv alideneinkom mens ( Fr. 32 ‘ 845.--) resultiert - bei einer E inkommenseinbusse von Fr. 29‘592 .-- - für den Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 4 7 % . Bei einem Anteil des er werblichen Bereichs von 55 % ergibt dies ein en Teilinvaliditätsgrad von 25, 85 % . 7. 3
Gemäss Haushaltsbericht vom 9. November 2015 liegt im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 15 %
vor ( Urk. 7/109). Der Bericht wurde in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der medizinischen Diagnosen ver fasst und erging in Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers. Er ist plausibel begründet und zeigt die einzelnen Einschränkungen nachvollziehbar auf. Ihm kommt somit volle Beweiskraft zu (vgl. dazu auch E. 1.7 hievor ). Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerde noch ausgeführt, es sei von einer viel grösseren Einschränkung im Haushaltsbereich auszugehen ( Urk. 1 S. 7), ohne
seine Behauptung jedoch näher zu substantiieren. In der Replik stellte er aber selber auf den B ericht ab ( Urk. 10 S. 5 ). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass , im Einzelnen auf den Bericht einzugehen.
Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereichs mit 45 % ergibt sich somit e in Teilinvaliditätsgrad von 6, 75 % . 7. 4
Aus der Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwe rbs- und Haushaltsbereich resul tiert ein Invaliditätsgrad von 32,6 % respektive 33 % . Demzufolge besteht kein Anspruch auf eine Rente. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind erm essensweise auf Fr. 800.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger