Sachverhalt
1. 1.1
Die 1958 geborene X.___ arbeitete seit November 1988 als Verkäuferin bei der Y.___ ( Urk. 6/14). Am 1 0. Dezember 2000 war sie in einen Verkehrsunfall verwickelt und erlitt eine Commotio cerebri sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS, Urk. 6/11/47). Nach Arbeitsversuchen ( Urk. 6/11/9) wurde das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ per Ende April 2003 aufgelöst ( Urk. 6/23).
Bereits am 1 4. Januar 2002 hatte sich die Versicherte zum Bezug von Leistun gen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/5). Nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihr die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2004 ( Urk. 6/41-43) mit Wirkung ab Dezember 2001 eine halbe, ab Juni 2002 eine ganze und mit Wirkung ab Februar 2004 wiederum eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 1 1. Januar 2005 ( Urk. 6/55) ab. Die dagegen erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 4. März 2006 ( Urk. 6/63) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie weitere Abklärungen vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge.
In der Folge ordnete die IV-Stelle am 3. Januar 2007 ( Urk. 6/70) eine medizini sche Abklärung bei Dr. med. Z.___ an. Nachdem die Suva der Versicherten für die Folgen des erlittenen Unfalls – gestützt auf einen Vergleich – mit Verfü gung vom 2. Mai 2007 ( Urk. 6/80) ab 1. Mai 2007 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % (sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 5 % ) zugesprochen hatte, beantragte die Be schwerdeführerin am 6. Juni 2007 ( Urk. 6/82) den Verzicht auf die Begutach tung und die Ausrichtung einer halben Rente, wie dies die IV-Stelle am 1 3. Oktober 2004 verfügt hatte. Hierauf verzichtete die IV-Stelle auf die ge plante Begutachtung und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 1 6. Januar 2009 ( Urk. 6/99-101) mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 eine halbe, ab 1. Juni 2002 eine ganze und ab 1. Februar 2004 wiederum eine (unbefristete) halbe Rente zu. Am 9. März 2010 ( Urk. 6/113) erfolgte die revisionsweise Be stätigung der Rente. 1.2
Im Februar 2013 ( Urk. 6/115) leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsver fahren ein und veranlasste eine Begutachtung der Versi cherten bei der A.___ (Expertise vom 6. Dezember 2013, Urk. 6/135). Mit Vorbescheid vom 2 4. Juli 2014 ( Urk. 6/139) stellte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Ver fügung vom 1 6. Januar 2009 in Aussicht. Nach Einwanderhebung und Eingang verschiedener ärztlicher Berichte erliess die IV-Stelle am 7. September 2015 ( Urk. 6/152 ) einen – im Ergebnis – gleich lautenden Vorbescheid. Nach erfolgter Einwanderhebung und Eingang weiterer Arztberichte verfügte sie am 2. Februar 2016 ( Urk.
2) im angekündigten Sinne (wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente auf das Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 3. März 2016 Beschwerde mit den Anträ gen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr auch nach dem 3 1. März 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 2 1. April 2016 ( Urk.
5) um Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 2 6. April 2016 ( Urk.
7) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zu rückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1). 2. 2.1
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entspre chender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgra des) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). 2.2
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 2.3
Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invaliden rente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähig keit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmass nahmen im Rechtssinne erforderlich sind . Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vor rangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden
arbeitsmarktli chen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Ein gliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzugewonnene Leis tungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv ei ner Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3). 3.
Die 1958 geborene Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (per Ende März 2016) über 55 Jahre alt und bezog seit 14 Jahren und 4 Mona ten eine – grösstenteils
– halbe Rente der Invalidenversicherung. Nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 2.1-2.2) fällt sie demnach unter den besonders ge schützten Personenkreis und es ist ihr die Selbsteingliederung nach der Recht sprechung grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Der Umstand, dass sie zuletzt le diglich eine halbe und keine ganze Rente bezogen hat, spielt dabei keine Rolle. Ob e ine nichtinvaliditätsbedingte arbeitsmarktlich e Desintegration in dem Sinne vorliegt , dass der Beschwerdeführerin die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar war und die berufliche Selbstintegration seither allein aus IV-fremden Gründen unterblieben ist , ist nachfolgend zu prüfen ( E. 4. 4 ; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2014 vom 1 7. September 2015 E. 3.2-3 mit Hinweisen) . 4. 4.1 4.1.1
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen keine Eingliederungsmassnahmen angeboten. Zur Begründung führte sie aus, die Be schwerdeführerin könne ihre volle Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tä tigkeit verwerten. Zudem habe sie bereits vor dieser Aufhebung eine beachtliche 50%ige Restarbeitsfähigkeit gehabt. Es bleibe hervorzuheben, dass die Be schwerdeführerin die Tätigkeit in Privathaushalten mit Kinderhüten und einfa chen Hausarbeiten selbst gefunden habe. Es sei ihr in der Folge trotz ihres Al ters zuzumuten, ihre voll e Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliede rung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verwerten ( Urk. 6/139/4). 4.1.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, es bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bei der Y.___ in der Haus halts-, Kosmetik- und Spielwarenabteilung mit Auffüllen der Regale, Lagerbe wirtschaftung und Reinigungsarbeiten: Gemäss dem medizinischen Zumutbar keitsprofil seien nur leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben/Tragen von Lasten über 5 kg, ohne langdauernde Zwangshaltung von Kopf und Rü cken, ohne Kauern und Knien, ohne Tätigkeiten über Schulterhöhe möglich. Mithin seien die für das Auffüllen der vom Boden bis zur Decke reichenden Re gale, für die Lagerbewirtschaftung und die Reinigungsarbeiten nötigen Körper haltungen sowie die Zwangshaltung von Rücken und Kopf bei der Arbeit an der Kasse aufgrund der Folgen des Körperschadens ausgeschlossen.
Die in der Vergangenheit wiederholt unternommenen Anstrengungen zur Selbst eingliederung seien immer wieder gescheitert. Die bisher ausgeübte Tätig keit zur Kinderaufsicht und Putzhilfe beschränkten sich auf nur gerade zwei Privathaushalte von Personen aus dem nahen Bekanntenkreis, welche ihren gesundheitlichen Problemen besonders entgegenkommend Rechnung getragen und ihr einen geschützten Rahmen geboten hätten. Es handle sich mithin um keine Integration in den ersten Arbeitsmarkt, so dass kein Ansatz zur Selbstein gliederung vorliege, auf welchem eigenständig aufgebaut werden könnte und die Vermutung der unzumutbaren Verwertung der Leistungsfähigkeit nicht wi derlegt sei ( Urk. 1 S. 17 f.). 4.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien während neun Jahren die Primarschule besuchte und hernach eine Anlehre im Bürobe reich absolvierte. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1978 betreute sie ihre Kinder und war in beruflicher Hinsicht ab November 1988 ausschliesslich als Verkäuferin bei der Y.___ tätig (nebst einem Teileinsatz bei der B.___ zu Beginn der Erwerbsaufnahme, Urk. 6/135/24), dies bis zum (gesundheitsbe dingten) Ausscheiden per April 2003 ( Urk. 6/5/3-4, Urk. 6/27/6 und Urk. 6/38-40). Nach einer Arbeitsabstinenz ging sie ab dem Jahr 2008 wieder einer Er werbstätigkeit nach, wobei sie Einkommen um Fr. 10‘000.-- pro Jahr erzielte ( Urk. 6/138).
Anlässlich der Begutachtung gab sie an, nach dem Unfall ihre Tätigkeit wieder (teilzeitlich) aufgenommen und diese gesteigert zu haben, zuletzt mit einem Pensum von 40 % in der Kosmetik- und Papeterieabteilung der Y.___ . Wegen zunehmenden Beschwerden habe sie ihre Tätigkeit ab dem 9. April 2002 nieder gelegt. Vor vier bis fünf Jahren habe sie bei einem Ehepaar im Haushalt zu ar beiten begonnen, dies zu vier Stunden pro Woche. Gleichzeitig habe sie bei ei ner Familie mit der Kinderbetreuung begonnen, vor allem morgens früh, um die Kinder zu r Schule zu schicken. Dort habe sie zu neuen Stunden pro Monat ge arbeitet. Seit Sommer 2013 habe sie diese Anstellung jedoch nicht mehr, sie gehe dorthin vielleicht zwei Stunden pro Monat auf Abruf ( Urk. 6/135/24 f.). 4.3
Bei diesem beruflichen Werdegang ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Le ben integrierte Person handelt. Ihre ehemaligen Hobbys (Velofahren, Jogging, Schwimmen) übt sie nicht mehr aus, ihre früheren Freundinnen sieht sie nur noch unregelmässig ( Urk. 6/135/25). Dass irgendwelche qualifizierte Fähigkeiten vorliegen, die eine Etablierung im beruflichen Bereich erlauben würden, ist nicht dargetan. Im Gegenteil kann die Beschwerdeführerin nicht auf eine gefes tigte und aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, die sie für die Selbsteingliederung nutzbar machen könnte.
Dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit zumutbar wäre , wie die Beschwerdegegnerin annimmt ( Urk. 6/141/7), kann nicht uneingeschränkt ge sagt werden. So hielten die Ärzte der A.___ im Gutachten vom 6. Dezember 2013 ( Urk. 6/135) fest, dass der Beschwerdeführe rin aus rheumatologischer Sicht körperlich leichte bis maximal mittelschwer belastende Tätigkeiten zumutbar sind, Einschränkungen bestehen für Überkopf arbeiten, Hebe- sowie Haltetätigkeiten sowie Tätigkeiten in ergonomisch un günstiger Position (S. 37). Das Attest der Ärzte, dass sich ihre Restarbeit sfähig keit von 54 % (60 %
aus psychischen Gründen abzüglich verminderte Leis tungsfähigkeit von 10 %
wegen Schmerzproblematik ) in der bisherigen Tätigkeit verwerten lässt ( Urk. 6/135/41 und Urk. 6/136/26 ), nimmt offensichtlich Bezug auf die Tätigkeit in Privathaushalten.
Dass die Beschwerdeführerin sodann zwei Stellen in Haushalten gefunden hat ( Urk. 6/141/7), lässt nicht auf eine besondere Agilität schliessen . Unbestritten geblieben ist, dass es sich dabei um Haushalte zweier bekannter Personen han delte und diese zudem Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Beschwerde führerin nahmen. Hieraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die Be schwerdeführerin könnte sich selbst eingliedern und bedürfte keiner Unterstüt zung mehr. 4.4
Sodann steht fest, dass die berufliche Selbstintegration nicht allein aus IV-frem den Gründen unterblieben ist . Im Gegenteil bemühte sich die Beschwerdeführe rin nach dem Unfall um ihre Reintegration beim bisherigen Arbeitgeber und steigerte das Pensum, was sie indes gesundheitsbedingt nicht prästierte. In der Folge fand sie zwei Anstellungen in Privathaushalten und verwertete ihre Rest arbeitsfähigkeit - wenn auch nicht vollständig - so doch zu einem gewissen Grad. Dass sie dabei keine selbstintegrativen Fähigkeiten erwarb, kann ihr nicht entgegengehalten werden. 4.5
Die Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten angesichts ihres Alters und der jahrelangen (Teil-) Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der andauernden Beeinträchtigung auch bei einer attestierten Teila rbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung ver wiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung (respektive -herabsetzung) so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die be rufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat. 4.6
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung respektive einer Rentenrevision. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Be schwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Geset zes über das Sozialversi cherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Februar 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ha l be Invalidenrente hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Die 1958 geborene X.___ arbeitete seit November 1988 als Verkäuferin bei der Y.___ ( Urk. 6/14). Am 1 0. Dezember 2000 war sie in einen Verkehrsunfall verwickelt und erlitt eine Commotio cerebri sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS, Urk. 6/11/47). Nach Arbeitsversuchen ( Urk. 6/11/9) wurde das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ per Ende April 2003 aufgelöst ( Urk. 6/23).
Bereits am 1 4. Januar 2002 hatte sich die Versicherte zum Bezug von Leistun gen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/5). Nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihr die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2004 ( Urk. 6/41-43) mit Wirkung ab Dezember 2001 eine halbe, ab Juni 2002 eine ganze und mit Wirkung ab Februar 2004 wiederum eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 1 1. Januar 2005 ( Urk. 6/55) ab. Die dagegen erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 4. März 2006 ( Urk. 6/63) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie weitere Abklärungen vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge.
In der Folge ordnete die IV-Stelle am 3. Januar 2007 ( Urk. 6/70) eine medizini sche Abklärung bei Dr. med. Z.___ an. Nachdem die Suva der Versicherten für die Folgen des erlittenen Unfalls – gestützt auf einen Vergleich – mit Verfü gung vom 2. Mai 2007 ( Urk. 6/80) ab 1. Mai 2007 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % (sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 5 % ) zugesprochen hatte, beantragte die Be schwerdeführerin am 6. Juni 2007 ( Urk. 6/82) den Verzicht auf die Begutach tung und die Ausrichtung einer halben Rente, wie dies die IV-Stelle am 1 3. Oktober 2004 verfügt hatte. Hierauf verzichtete die IV-Stelle auf die ge plante Begutachtung und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 1 6. Januar 2009 ( Urk. 6/99-101) mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 eine halbe, ab 1. Juni 2002 eine ganze und ab 1. Februar 2004 wiederum eine (unbefristete) halbe Rente zu. Am 9. März 2010 ( Urk. 6/113) erfolgte die revisionsweise Be stätigung der Rente.
E. 1.2 Im Februar 2013 ( Urk. 6/115) leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsver fahren ein und veranlasste eine Begutachtung der Versi cherten bei der A.___ (Expertise vom 6. Dezember 2013, Urk. 6/135). Mit Vorbescheid vom 2 4. Juli 2014 ( Urk. 6/139) stellte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Ver fügung vom 1 6. Januar 2009 in Aussicht. Nach Einwanderhebung und Eingang verschiedener ärztlicher Berichte erliess die IV-Stelle am 7. September 2015 ( Urk. 6/152 ) einen – im Ergebnis – gleich lautenden Vorbescheid. Nach erfolgter Einwanderhebung und Eingang weiterer Arztberichte verfügte sie am 2. Februar 2016 ( Urk.
2) im angekündigten Sinne (wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente auf das Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats).
E. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).
E. 2.1 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entspre chender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgra des) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
E. 2.2 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
E. 2.3 Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invaliden rente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähig keit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmass nahmen im Rechtssinne erforderlich sind . Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vor rangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden
arbeitsmarktli chen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Ein gliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzugewonnene Leis tungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv ei ner Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).
E. 3 Die 1958 geborene Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (per Ende März 2016) über 55 Jahre alt und bezog seit 14 Jahren und 4 Mona ten eine – grösstenteils
– halbe Rente der Invalidenversicherung. Nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 2.1-2.2) fällt sie demnach unter den besonders ge schützten Personenkreis und es ist ihr die Selbsteingliederung nach der Recht sprechung grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Der Umstand, dass sie zuletzt le diglich eine halbe und keine ganze Rente bezogen hat, spielt dabei keine Rolle. Ob e ine nichtinvaliditätsbedingte arbeitsmarktlich e Desintegration in dem Sinne vorliegt , dass der Beschwerdeführerin die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar war und die berufliche Selbstintegration seither allein aus IV-fremden Gründen unterblieben ist , ist nachfolgend zu prüfen ( E. 4.
E. 4 ; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2014 vom 1 7. September 2015 E. 3.2-3 mit Hinweisen) .
E. 4.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen keine Eingliederungsmassnahmen angeboten. Zur Begründung führte sie aus, die Be schwerdeführerin könne ihre volle Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tä tigkeit verwerten. Zudem habe sie bereits vor dieser Aufhebung eine beachtliche 50%ige Restarbeitsfähigkeit gehabt. Es bleibe hervorzuheben, dass die Be schwerdeführerin die Tätigkeit in Privathaushalten mit Kinderhüten und einfa chen Hausarbeiten selbst gefunden habe. Es sei ihr in der Folge trotz ihres Al ters zuzumuten, ihre voll e Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliede rung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verwerten ( Urk. 6/139/4).
E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, es bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bei der Y.___ in der Haus halts-, Kosmetik- und Spielwarenabteilung mit Auffüllen der Regale, Lagerbe wirtschaftung und Reinigungsarbeiten: Gemäss dem medizinischen Zumutbar keitsprofil seien nur leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben/Tragen von Lasten über 5 kg, ohne langdauernde Zwangshaltung von Kopf und Rü cken, ohne Kauern und Knien, ohne Tätigkeiten über Schulterhöhe möglich. Mithin seien die für das Auffüllen der vom Boden bis zur Decke reichenden Re gale, für die Lagerbewirtschaftung und die Reinigungsarbeiten nötigen Körper haltungen sowie die Zwangshaltung von Rücken und Kopf bei der Arbeit an der Kasse aufgrund der Folgen des Körperschadens ausgeschlossen.
Die in der Vergangenheit wiederholt unternommenen Anstrengungen zur Selbst eingliederung seien immer wieder gescheitert. Die bisher ausgeübte Tätig keit zur Kinderaufsicht und Putzhilfe beschränkten sich auf nur gerade zwei Privathaushalte von Personen aus dem nahen Bekanntenkreis, welche ihren gesundheitlichen Problemen besonders entgegenkommend Rechnung getragen und ihr einen geschützten Rahmen geboten hätten. Es handle sich mithin um keine Integration in den ersten Arbeitsmarkt, so dass kein Ansatz zur Selbstein gliederung vorliege, auf welchem eigenständig aufgebaut werden könnte und die Vermutung der unzumutbaren Verwertung der Leistungsfähigkeit nicht wi derlegt sei ( Urk. 1 S. 17 f.).
E. 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien während neun Jahren die Primarschule besuchte und hernach eine Anlehre im Bürobe reich absolvierte. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1978 betreute sie ihre Kinder und war in beruflicher Hinsicht ab November 1988 ausschliesslich als Verkäuferin bei der Y.___ tätig (nebst einem Teileinsatz bei der B.___ zu Beginn der Erwerbsaufnahme, Urk. 6/135/24), dies bis zum (gesundheitsbe dingten) Ausscheiden per April 2003 ( Urk. 6/5/3-4, Urk. 6/27/6 und Urk. 6/38-40). Nach einer Arbeitsabstinenz ging sie ab dem Jahr 2008 wieder einer Er werbstätigkeit nach, wobei sie Einkommen um Fr. 10‘000.-- pro Jahr erzielte ( Urk. 6/138).
Anlässlich der Begutachtung gab sie an, nach dem Unfall ihre Tätigkeit wieder (teilzeitlich) aufgenommen und diese gesteigert zu haben, zuletzt mit einem Pensum von 40 % in der Kosmetik- und Papeterieabteilung der Y.___ . Wegen zunehmenden Beschwerden habe sie ihre Tätigkeit ab dem 9. April 2002 nieder gelegt. Vor vier bis fünf Jahren habe sie bei einem Ehepaar im Haushalt zu ar beiten begonnen, dies zu vier Stunden pro Woche. Gleichzeitig habe sie bei ei ner Familie mit der Kinderbetreuung begonnen, vor allem morgens früh, um die Kinder zu r Schule zu schicken. Dort habe sie zu neuen Stunden pro Monat ge arbeitet. Seit Sommer 2013 habe sie diese Anstellung jedoch nicht mehr, sie gehe dorthin vielleicht zwei Stunden pro Monat auf Abruf ( Urk. 6/135/24 f.).
E. 4.3 Bei diesem beruflichen Werdegang ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Le ben integrierte Person handelt. Ihre ehemaligen Hobbys (Velofahren, Jogging, Schwimmen) übt sie nicht mehr aus, ihre früheren Freundinnen sieht sie nur noch unregelmässig ( Urk. 6/135/25). Dass irgendwelche qualifizierte Fähigkeiten vorliegen, die eine Etablierung im beruflichen Bereich erlauben würden, ist nicht dargetan. Im Gegenteil kann die Beschwerdeführerin nicht auf eine gefes tigte und aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, die sie für die Selbsteingliederung nutzbar machen könnte.
Dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit zumutbar wäre , wie die Beschwerdegegnerin annimmt ( Urk. 6/141/7), kann nicht uneingeschränkt ge sagt werden. So hielten die Ärzte der A.___ im Gutachten vom 6. Dezember 2013 ( Urk. 6/135) fest, dass der Beschwerdeführe rin aus rheumatologischer Sicht körperlich leichte bis maximal mittelschwer belastende Tätigkeiten zumutbar sind, Einschränkungen bestehen für Überkopf arbeiten, Hebe- sowie Haltetätigkeiten sowie Tätigkeiten in ergonomisch un günstiger Position (S. 37). Das Attest der Ärzte, dass sich ihre Restarbeit sfähig keit von 54 % (60 %
aus psychischen Gründen abzüglich verminderte Leis tungsfähigkeit von 10 %
wegen Schmerzproblematik ) in der bisherigen Tätigkeit verwerten lässt ( Urk. 6/135/41 und Urk. 6/136/26 ), nimmt offensichtlich Bezug auf die Tätigkeit in Privathaushalten.
Dass die Beschwerdeführerin sodann zwei Stellen in Haushalten gefunden hat ( Urk. 6/141/7), lässt nicht auf eine besondere Agilität schliessen . Unbestritten geblieben ist, dass es sich dabei um Haushalte zweier bekannter Personen han delte und diese zudem Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Beschwerde führerin nahmen. Hieraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die Be schwerdeführerin könnte sich selbst eingliedern und bedürfte keiner Unterstüt zung mehr.
E. 4.4 Sodann steht fest, dass die berufliche Selbstintegration nicht allein aus IV-frem den Gründen unterblieben ist . Im Gegenteil bemühte sich die Beschwerdeführe rin nach dem Unfall um ihre Reintegration beim bisherigen Arbeitgeber und steigerte das Pensum, was sie indes gesundheitsbedingt nicht prästierte. In der Folge fand sie zwei Anstellungen in Privathaushalten und verwertete ihre Rest arbeitsfähigkeit - wenn auch nicht vollständig - so doch zu einem gewissen Grad. Dass sie dabei keine selbstintegrativen Fähigkeiten erwarb, kann ihr nicht entgegengehalten werden.
E. 4.5 Die Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten angesichts ihres Alters und der jahrelangen (Teil-) Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der andauernden Beeinträchtigung auch bei einer attestierten Teila rbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung ver wiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung (respektive -herabsetzung) so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die be rufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat.
E. 4.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung respektive einer Rentenrevision.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00287
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
27. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1958 geborene X.___ arbeitete seit November 1988 als Verkäuferin bei der Y.___ ( Urk. 6/14). Am 1 0. Dezember 2000 war sie in einen Verkehrsunfall verwickelt und erlitt eine Commotio cerebri sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS, Urk. 6/11/47). Nach Arbeitsversuchen ( Urk. 6/11/9) wurde das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ per Ende April 2003 aufgelöst ( Urk. 6/23).
Bereits am 1 4. Januar 2002 hatte sich die Versicherte zum Bezug von Leistun gen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/5). Nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihr die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2004 ( Urk. 6/41-43) mit Wirkung ab Dezember 2001 eine halbe, ab Juni 2002 eine ganze und mit Wirkung ab Februar 2004 wiederum eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 1 1. Januar 2005 ( Urk. 6/55) ab. Die dagegen erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 4. März 2006 ( Urk. 6/63) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie weitere Abklärungen vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge.
In der Folge ordnete die IV-Stelle am 3. Januar 2007 ( Urk. 6/70) eine medizini sche Abklärung bei Dr. med. Z.___ an. Nachdem die Suva der Versicherten für die Folgen des erlittenen Unfalls – gestützt auf einen Vergleich – mit Verfü gung vom 2. Mai 2007 ( Urk. 6/80) ab 1. Mai 2007 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % (sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 5 % ) zugesprochen hatte, beantragte die Be schwerdeführerin am 6. Juni 2007 ( Urk. 6/82) den Verzicht auf die Begutach tung und die Ausrichtung einer halben Rente, wie dies die IV-Stelle am 1 3. Oktober 2004 verfügt hatte. Hierauf verzichtete die IV-Stelle auf die ge plante Begutachtung und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 1 6. Januar 2009 ( Urk. 6/99-101) mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 eine halbe, ab 1. Juni 2002 eine ganze und ab 1. Februar 2004 wiederum eine (unbefristete) halbe Rente zu. Am 9. März 2010 ( Urk. 6/113) erfolgte die revisionsweise Be stätigung der Rente. 1.2
Im Februar 2013 ( Urk. 6/115) leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsver fahren ein und veranlasste eine Begutachtung der Versi cherten bei der A.___ (Expertise vom 6. Dezember 2013, Urk. 6/135). Mit Vorbescheid vom 2 4. Juli 2014 ( Urk. 6/139) stellte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Ver fügung vom 1 6. Januar 2009 in Aussicht. Nach Einwanderhebung und Eingang verschiedener ärztlicher Berichte erliess die IV-Stelle am 7. September 2015 ( Urk. 6/152 ) einen – im Ergebnis – gleich lautenden Vorbescheid. Nach erfolgter Einwanderhebung und Eingang weiterer Arztberichte verfügte sie am 2. Februar 2016 ( Urk.
2) im angekündigten Sinne (wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente auf das Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 3. März 2016 Beschwerde mit den Anträ gen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr auch nach dem 3 1. März 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 2 1. April 2016 ( Urk.
5) um Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 2 6. April 2016 ( Urk.
7) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zu rückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1). 2. 2.1
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entspre chender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgra des) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). 2.2
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 2.3
Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invaliden rente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähig keit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmass nahmen im Rechtssinne erforderlich sind . Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vor rangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden
arbeitsmarktli chen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Ein gliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzugewonnene Leis tungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv ei ner Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3). 3.
Die 1958 geborene Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (per Ende März 2016) über 55 Jahre alt und bezog seit 14 Jahren und 4 Mona ten eine – grösstenteils
– halbe Rente der Invalidenversicherung. Nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 2.1-2.2) fällt sie demnach unter den besonders ge schützten Personenkreis und es ist ihr die Selbsteingliederung nach der Recht sprechung grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Der Umstand, dass sie zuletzt le diglich eine halbe und keine ganze Rente bezogen hat, spielt dabei keine Rolle. Ob e ine nichtinvaliditätsbedingte arbeitsmarktlich e Desintegration in dem Sinne vorliegt , dass der Beschwerdeführerin die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar war und die berufliche Selbstintegration seither allein aus IV-fremden Gründen unterblieben ist , ist nachfolgend zu prüfen ( E. 4. 4 ; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2014 vom 1 7. September 2015 E. 3.2-3 mit Hinweisen) . 4. 4.1 4.1.1
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen keine Eingliederungsmassnahmen angeboten. Zur Begründung führte sie aus, die Be schwerdeführerin könne ihre volle Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tä tigkeit verwerten. Zudem habe sie bereits vor dieser Aufhebung eine beachtliche 50%ige Restarbeitsfähigkeit gehabt. Es bleibe hervorzuheben, dass die Be schwerdeführerin die Tätigkeit in Privathaushalten mit Kinderhüten und einfa chen Hausarbeiten selbst gefunden habe. Es sei ihr in der Folge trotz ihres Al ters zuzumuten, ihre voll e Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliede rung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verwerten ( Urk. 6/139/4). 4.1.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, es bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bei der Y.___ in der Haus halts-, Kosmetik- und Spielwarenabteilung mit Auffüllen der Regale, Lagerbe wirtschaftung und Reinigungsarbeiten: Gemäss dem medizinischen Zumutbar keitsprofil seien nur leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben/Tragen von Lasten über 5 kg, ohne langdauernde Zwangshaltung von Kopf und Rü cken, ohne Kauern und Knien, ohne Tätigkeiten über Schulterhöhe möglich. Mithin seien die für das Auffüllen der vom Boden bis zur Decke reichenden Re gale, für die Lagerbewirtschaftung und die Reinigungsarbeiten nötigen Körper haltungen sowie die Zwangshaltung von Rücken und Kopf bei der Arbeit an der Kasse aufgrund der Folgen des Körperschadens ausgeschlossen.
Die in der Vergangenheit wiederholt unternommenen Anstrengungen zur Selbst eingliederung seien immer wieder gescheitert. Die bisher ausgeübte Tätig keit zur Kinderaufsicht und Putzhilfe beschränkten sich auf nur gerade zwei Privathaushalte von Personen aus dem nahen Bekanntenkreis, welche ihren gesundheitlichen Problemen besonders entgegenkommend Rechnung getragen und ihr einen geschützten Rahmen geboten hätten. Es handle sich mithin um keine Integration in den ersten Arbeitsmarkt, so dass kein Ansatz zur Selbstein gliederung vorliege, auf welchem eigenständig aufgebaut werden könnte und die Vermutung der unzumutbaren Verwertung der Leistungsfähigkeit nicht wi derlegt sei ( Urk. 1 S. 17 f.). 4.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien während neun Jahren die Primarschule besuchte und hernach eine Anlehre im Bürobe reich absolvierte. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1978 betreute sie ihre Kinder und war in beruflicher Hinsicht ab November 1988 ausschliesslich als Verkäuferin bei der Y.___ tätig (nebst einem Teileinsatz bei der B.___ zu Beginn der Erwerbsaufnahme, Urk. 6/135/24), dies bis zum (gesundheitsbe dingten) Ausscheiden per April 2003 ( Urk. 6/5/3-4, Urk. 6/27/6 und Urk. 6/38-40). Nach einer Arbeitsabstinenz ging sie ab dem Jahr 2008 wieder einer Er werbstätigkeit nach, wobei sie Einkommen um Fr. 10‘000.-- pro Jahr erzielte ( Urk. 6/138).
Anlässlich der Begutachtung gab sie an, nach dem Unfall ihre Tätigkeit wieder (teilzeitlich) aufgenommen und diese gesteigert zu haben, zuletzt mit einem Pensum von 40 % in der Kosmetik- und Papeterieabteilung der Y.___ . Wegen zunehmenden Beschwerden habe sie ihre Tätigkeit ab dem 9. April 2002 nieder gelegt. Vor vier bis fünf Jahren habe sie bei einem Ehepaar im Haushalt zu ar beiten begonnen, dies zu vier Stunden pro Woche. Gleichzeitig habe sie bei ei ner Familie mit der Kinderbetreuung begonnen, vor allem morgens früh, um die Kinder zu r Schule zu schicken. Dort habe sie zu neuen Stunden pro Monat ge arbeitet. Seit Sommer 2013 habe sie diese Anstellung jedoch nicht mehr, sie gehe dorthin vielleicht zwei Stunden pro Monat auf Abruf ( Urk. 6/135/24 f.). 4.3
Bei diesem beruflichen Werdegang ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Le ben integrierte Person handelt. Ihre ehemaligen Hobbys (Velofahren, Jogging, Schwimmen) übt sie nicht mehr aus, ihre früheren Freundinnen sieht sie nur noch unregelmässig ( Urk. 6/135/25). Dass irgendwelche qualifizierte Fähigkeiten vorliegen, die eine Etablierung im beruflichen Bereich erlauben würden, ist nicht dargetan. Im Gegenteil kann die Beschwerdeführerin nicht auf eine gefes tigte und aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, die sie für die Selbsteingliederung nutzbar machen könnte.
Dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit zumutbar wäre , wie die Beschwerdegegnerin annimmt ( Urk. 6/141/7), kann nicht uneingeschränkt ge sagt werden. So hielten die Ärzte der A.___ im Gutachten vom 6. Dezember 2013 ( Urk. 6/135) fest, dass der Beschwerdeführe rin aus rheumatologischer Sicht körperlich leichte bis maximal mittelschwer belastende Tätigkeiten zumutbar sind, Einschränkungen bestehen für Überkopf arbeiten, Hebe- sowie Haltetätigkeiten sowie Tätigkeiten in ergonomisch un günstiger Position (S. 37). Das Attest der Ärzte, dass sich ihre Restarbeit sfähig keit von 54 % (60 %
aus psychischen Gründen abzüglich verminderte Leis tungsfähigkeit von 10 %
wegen Schmerzproblematik ) in der bisherigen Tätigkeit verwerten lässt ( Urk. 6/135/41 und Urk. 6/136/26 ), nimmt offensichtlich Bezug auf die Tätigkeit in Privathaushalten.
Dass die Beschwerdeführerin sodann zwei Stellen in Haushalten gefunden hat ( Urk. 6/141/7), lässt nicht auf eine besondere Agilität schliessen . Unbestritten geblieben ist, dass es sich dabei um Haushalte zweier bekannter Personen han delte und diese zudem Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Beschwerde führerin nahmen. Hieraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die Be schwerdeführerin könnte sich selbst eingliedern und bedürfte keiner Unterstüt zung mehr. 4.4
Sodann steht fest, dass die berufliche Selbstintegration nicht allein aus IV-frem den Gründen unterblieben ist . Im Gegenteil bemühte sich die Beschwerdeführe rin nach dem Unfall um ihre Reintegration beim bisherigen Arbeitgeber und steigerte das Pensum, was sie indes gesundheitsbedingt nicht prästierte. In der Folge fand sie zwei Anstellungen in Privathaushalten und verwertete ihre Rest arbeitsfähigkeit - wenn auch nicht vollständig - so doch zu einem gewissen Grad. Dass sie dabei keine selbstintegrativen Fähigkeiten erwarb, kann ihr nicht entgegengehalten werden. 4.5
Die Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten angesichts ihres Alters und der jahrelangen (Teil-) Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der andauernden Beeinträchtigung auch bei einer attestierten Teila rbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung ver wiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung (respektive -herabsetzung) so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die be rufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat. 4.6
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung respektive einer Rentenrevision. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Be schwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Geset zes über das Sozialversi cherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Februar 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ha l be Invalidenrente hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger