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IV.2016.00284

Kein Rentenanspruch. Mittelgradiger depressiver Episode, Persönlichkeitsakzentuierung und posttraumatischer Belastungsstörung kommt keine invalidisierende Wirkung zu. Kein Abstellen auf Aktenbeurteilung durch RAD, sondern auf Bericht von Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers. (BGE 8C_300/2017)

Zürich SozVersG · 2017-02-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. X.___ , geboren 1979, Mutter von drei in den Jahren 2000 und 2005 geborenen Kindern (Urk. 7/2 Ziff. 3.1), zuletzt als Mitarbeiterin „Kasse/KD-Info/ Adm “ in einem Pensum von wöchentlich 15 Stunden bei der Z.___ tätig (Urk. 7/28/1-6 Ziff. 2.7) , meldete sich am 2. September 2014 unter Hinweis auf Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse ab und zog unter andere m die Akten des Kranken taggeld versicherers der Versicherten (Urk. 7/11, Urk. 7/33, Urk. 7/37 und Urk. 7/48) bei. Am 10. August 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands aktuell keine beruflichen Eingliederun gsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/50 -52 )

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Januar 2016 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1. März 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 29. Januar 2016 (Urk. 2) aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2016 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 18 . April 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember

2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medi zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) da mit, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei von Faktoren ausge löst worden, welche in ihrem privaten Umfeld lägen. Eine Hauptursache sei die Suspendierung seitens der Arbeitgeberin gewesen , worauf die Arbeitsun fähigkeit gefolgt sei. Es liege deshalb kein langandauernder Gesundheits schaden vor, der einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe (S. 1 f.).

2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1 ) ,

sie leide unter einer andauernden Depression, welche nicht durch soziokulturelle und psychosoziale Belastungsfaktoren bedingt sei , sondern eine n eigenständigen, davon unabhängigen Krankheitswert aufweise und mittlerweile als chronifiziert zu gelten habe (S. 24-25). D ie Beurteilung von med. pract . A.___ , Facharzt für Neurologie FMH , des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2015 (Urk. 7/53 S. 4) sei

unbeachtlich, vielmehr sei auf den vo m Kranken taggeld versicherer eingeholte n Bericht von Dr. med. Dr. phil. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Oktober 2015 (Urk. 7/48/3-7) abzustellen , welcher von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe ( S. 2 0 -23 ) . 3 .

3.1

3.1.1

In ihrem Bericht vom 4. Dezember 2014 (Urk. 7/22) gingen med. pract . C.___ , Oberärztin, und MSc

D.___ , Assistenzpsychologin an der E.___ , von folgenden Diagnosen aus (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode, seit 2014 (ICD-10 F32.1) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen, seit Kindheit/Jugend (ICD-10 Z73.1)

Med. pract . C.___ und MSc

D.___ berichteten über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 25. September bis 11. November 2014 ( Ziff. 1.3). Im Affekt wirke sie deprimiert und innerlich unruhig bei gestörten Vitalgefühlen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt , aber im Gespräch herstellbar. Angesprochen auf Hautveränderungen an der linken Hand habe die Beschwerdeführerin mit st arkem Weinen und An spannung reagiert und Hinweis e auf traumatisches Erleben gegeben, an welches sie nicht mehr denken wolle. Der Antrieb erscheine vermindert bei unauffälliger Psychomotorik (Ziff. 1.4).

Betreffend zukünftige Therapie empfahlen med. pract . C.___ und MSc

D.___ die Weiterführung einer psychiatrisch-psychotherapeutische n Behandlung im „Einzelsetting“, den Besuch einer ambulanten Ergotherapie sowie sportliche Betätigung im Sinne eines antidepressiven Trainings (Ziff. 1.5 ).

Im Weiteren hielten die Fachleute fest , dass sie die Beschwerdeführerin im Austrittszeitpunkt im beruflichen Bereich grundsätzlich für arbeitsfähig h ielten , jedoch lediglich zu einem reduzierten Pensum, da sie durch die Schwere der Symptomatik nur gering belastbar sei und die Konzentrations fähigkeit und das Auffassungsvermögen deutlich reduziert seien. Eine deutli che Belastung seien zurzeit die Betreuung der drei Söhne, die Arbeiten im Haushalt sowie die familiäre Situation, weshalb eine zusätzliche berufliche Arbeitsbelastung trotz gegebener Arbeitsfähigkeit voraussichtlich nicht als geeignet erscheine. Es werde deshalb zunächst ein langsamer Wiedereinstieg in die Haus- und Familienarbeit sowie eine erneute Beurteilung für einen allfälligen Wiedereinstieg in die berufliche Arbeit in zwei Monaten durch die ambulante Behandlerin empfohlen (Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7). Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit betrage im Austrittszeitpunkt mindestens 20 % (Ziff. 1. 6 ). 3.1.2

In dem zuhanden des Kranken taggeld versicherers der Beschwerdeführerin au s gestellten Bericht vom 5. Dezember 2014 (Urk. 7/33/17-18)

bestätigten med. pract . C.___ und MSc

D.___ die am 4. Dezember 2014 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1.1) und wiesen darauf hin, dass aufgrund des lerngeschichtlichen Hintergrundes mit traumatischen Erlebnissen in der Kind heit und dem Migrationshintergrund

davon aus zugehen sei, dass dieser einen beträchtlichen Einfluss auf die Erkrankung habe (Ziff. 6) . 3.1. 3

Am 15. Dezember 2014 hielten med. pract . C.___ und MSc

D.___ in ihrem Bericht an die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, med. pract . F.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an den früher gestellten Diagn osen fest (vgl. E. 3.1.1-3.1.2). Sie führten zudem aus , dass die depressive Symptomatik im stationären Rahmen mit Hilfe des Tagespro gramms und der psychologischen Gespräche stark abgenommen habe . Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Kindheit und im jungen Erwachsenenalter ein strenges und angstauslösendes Elternhaus erfahren, wodurch sie nicht ge lernt habe, ihre Bedürfnisse wahrzunehmen und zu äussern. Dies sei durch die eingegangene, freiheitseinschränkende Ehe und das derzeit existierende Familiensystem verstärkt worden. Dazu komme eine jahrelange Überbelas tung durch die Versorgung der Kinder, des Haushalts und der teilweise teil zeitberuflichen Tätigkeit (S. 2). Med. pract . C.___ und MSc

D.___ empfahlen die Weiterführung der ambulanten Be handlung bei med. pract .

F.___

mit supportiver Psychotherapie und Kontrolle sowie allfälliger Veränderung der Medikation und den Besuch einer ambulanten Ergotherapie und regelmässiges körperliches Training im Sinne eines antidepressiven Trainings (S. 1). 3.2

I n seinem vom Kranken taggeld versicherer in Auftrag gegebenen Bericht vom

12. Oktober 2015 (Urk. 7/48/3-7 )

über die Untersuchung vom 6. Oktober 2015

stellte Dr. B.___

folgende Diagnosen (S. 3 unten ): - mittelgradig ausgeprägtes agitiert depressives Syndrom: - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Verdacht auf dissoziative Empfindungsstörungen im Sinne einer Kon versionsstörung (ICD-10 F44.6) vor dem Hintergrund einer Akzentuie rung von Persönlichkeitszügen mit histrio nischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)

Dr. B.___ führte aus , dass die Beschwerdeführerin am 19. April 2014 dauerhaft in den Krankenstand getreten sei und mittlerweile die Kündigung ihres Arbeitsplatzes per Ende Januar 2015 erhalten habe. Sie erhalte durch ihre Familienangehörigen Unterstützung und fühle sich sozial gut eingebun den . Im Sommer 2014 habe sie sich mit der Versorgung der Kinder und des Haushalts sowie der Berufstätigkeit überfordert gefühlt und sich wegen Konzentrationsstörungen, starker Erschöpfung, innerer Unruhe und Schlafstö rungen in die ambulante psychiatrische Behandlung gegeben (S. 2).

Im Weiteren wies der Vertrauensa rzt darauf hin , dass die sub jektiv beklagten Beschwerden mit den gestellten Diagnosen und den psychopathologischen Befunden überein stimmten und keine Hinweise auf Simulations- oder Aggrav ationstendenzen

vorlägen . Es bestünden Einschränkungen der norma len Integration von Erinnerungen an die Vergangenheit, des Identitätsbe wusstseins , der unmittelbaren Empfindungen sowie der körperlichen Kon trolle. Des Weiteren bestehe der Verdacht, dass sich der durch unlösbare Schwierigkeiten und Konflikte hervorgerufene unangenehme Affekt in die ps ychosomatische Symptomatik umsetze. Es zeige sich mittlerweile ein chronifiziertes Zustandsbild. Trotz fachgerechter ambulanter und stationärer Behandlungsmassnahmen ( mehrwöchige

Hospitalisation im vergangenen Jahr ) erschienen das Störungsbild therapieresis tent und die Prognose ungünstig, weshalb gegenwärtig kaum mehr mit einer namhaften Besserung gerechnet werden könne.

D em psychopathologischen Befund im Austrittsbericht der E.___ seien Hinweis e auf ein traumatisches Erleben

sowie eine komplexe Verdrängungsabwehr zu entnehmen , in deren Rahmen die Wahrnehmung, das Denken, das Gedächtnis und die Affekte teilweise abgewehrt würden . Zudem habe die Exploration Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren ergeben, jedoch ohne nennenswerten Einfluss auf das agitiert depressive Syndrom mit Somatisierung. Es bestünden zwar Belastungen durch die drei betreuungsintensiven Kinder sowie eine insgesamt einschränkende familiäre Situation, Schulden und die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin, letztere habe jedoch bis i m April 2014 fast sieben Jahre lang ihrer Tätigkeit bei der Z.___ nachkommen können

(S. 4).

Dr. B.___

führte sodann aus, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin fänden psychiatrisch-psychotherapeutische Konsultationen in zirka vier wöchentlichen Intervallen statt. Ferner erfolge eine stimmungsaufhellende und –stabilisierende Medikation ( S. 2 und S. 4).

Der Vertrauensarzt

hielt schliesslich fest , dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgrund der zumindest mittelgradigen psychopatholo gisch bedingten Funktionsstörungen und Leistungseinbussen gegenwärtig krank heitsbedingt zu 100 % aufgehoben sei . D ie Beschwerdeführerin er scheine in Bezug auf ihr bisheriges Arbeitspensum von ungefähr 36 % auch

einfachen und einfachsten Routinetätigkeiten ( einfache handwerkliche Arbe i ten, Kassieren, Kundenberatung, Ent gegennahme von Arbeitsaufträgen) nicht gewachsen . Krankheitsbedingt seien die psychischen Funktionen der Problem lösung, der Sorgfalt, der Teamarbeit , der Verantwortung, des Antrieb s , der Auffassung, der Aufmerksamkeit, der Ausdauer, der Konzentration,

des Merken s , der Frustrationstoleranz und der Reaktions-, Umstellungs -, Kontakt - sowie der Kritikfähigkeit eingeschränkt (S. 6 f.). 3. 3

RAD-Arzt med. pract .

A.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 22. Oktober 2015 (Urk. 7/53 S. 4) fest, anhand des Arztberichts der E.___ vom 15. Dezember 2014 sowie de r IK-Auszüge werde deutlich, dass dem Be schwerdebild (Arbeitsunfähigkeit ab April 2014) eine Kündigung am Arbeits platz aufgrund eines betrüger ischen Verhaltens (Bereicherung) und eine familiäre Belastung (ohne weitere Informationen) vorausg ingen . Weiter sei zu erfahren, dass die depressive Symptomatik im Rahmen der stationären Behandlung „stark“ abgenommen habe. Die aus der Familiensituation abge leitete Notwendigkeit der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei als psychoso zialer Faktor zu werten und somit IV-fremd. Die von med. pract . C.___ und med. pract . F.___ genannten Diagnosen seien überdies nicht nachvollziehbar. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht durch Krankheit verursacht, sondern durch die Suspendierung der Arbeitgeberin, was in den eingereichten Berichten nicht dokumentiert worden sei. Vermutlich habe die Beschwerdeführerin den Sachverhalt den Behandlern vorenthalten, was zu einer bewussten Irreführung geführt habe und deren manipulative Fähigkeiten zeige. Ein andauernder Gesundheitsschaden bestehe nicht und es sei davon auszugehen, dass eine Arbeitsfähigkeit vorliege, die bei ausreichender Motivation verwertet werden könnte. 3. 4

F ür die richterliche Beurteilung sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhält nisse im Zeitpunkt des Erlasses einer Verfügung massgebend. Indessen sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und ge eignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu be einflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2015 vom

27. August 2015 E.

3.2 .1 mit weiter en Hinweisen). In diesem Sinne ist der von der behandeln den Psychiaterin med. pract . F.___ im Nachgang zum Erlass der angefochte nen Verfügung verfassten Bericht vom 26. Februar 2016 (Urk. 3/4) mitzube rücksichtigen .

Die behandelnde Psychiaterin stellte folgende Diagnosen (S. 2): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - bei seit annährend zwei Jahren bestehender, anhaltender Depression - Status nach schwerer depressiver Episode im Sommer 2014 - post traumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD- 10 F43.1) - nach körperlicher Gewalt und emotionaler Verwahrlosung in der Kind heit

Med. pract . F.___ hielt fest, dass sie die Beschwerdeführerin seit Juli 2014 kenne und diese seither andauernd an einer zumindest mitt elschweren De pression leide und zu 100

% arbeitsunfähig sei. Es habe nie eine Remission gegeben , wobei die Beschwerdeführerin regelmässig, das heisst alle 1-2 Wochen zur Behandlung komme. Entsprechend handle es sich um ein sch weres, chronisches Leiden. Die Prognose bezüglich Erwerbsfähigkeit sei kurz- und mittelfristig ungünstig , wobei eine Zustandsverbesserung langfristig aber nicht auszuschliessen sei (S. 1 und S. 3. ) . Als die Beschwerdeführerin erstmals in Behandlung gekommen sei (vgl. dazu auch Bericht vom 6.

Januar

2015; Urk.

7/25/1-4) , sei sie schwer krank gewesen und habe an einem agitierten depressiven Zustand (schwere depressive Episode) gelitten. Sie sei offensichtlich nicht arbeitsfähig gewesen und auch nicht in der Lage, ihre persönlichen Angelegenheiten zu ordnen oder irgendetwas Alltägliches zustande zu bringen und habe von Anfang an von grossen Schwierigkeiten und Belastungen am Arbeitsplatz berichtet (S. 1 f.) .

Die behandelnde Psychiaterin führte weiter aus, die Beschwerdeführerin leide an Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und sei im formalen Denken oft grübelnd respektive teilweise weitschweifig und im Affekt deprimiert sowie innerlich unruhig (zeitweise stark) . Sie habe viele Ängste und leide an stark verminderten Vital-, Insuffizienz- und Schuldgefühlen, an stark ver min derter Freude, Interessenmangel, Durchschlafstörungen sowie an Alp träumen. Im Weiteren habe sie „Flashbacks“, weshalb sie, wenn immer mög lich, Wiedererinnerungen an traumatische Kindheitserfahrungen (andauernde physische und emotionale Gewalt) vermeide, wobei das Ausmass der Trau matisierung erst allmählich im Laufe der Therapie bekannt werde. Auf Wie dererinnerungen reagiere sie mit Blockaden und Dissoziation (S. 2).

Unter dem Titel Arbeitsunfähigkeit hielt med. pract . F.___ fest, dass die Be schwerdeführerin seit April 2014 (zuerst Krankschreibung durch den Haus arzt ; vgl. Urk. 7/11/1-6 ) nicht arbeitsfähig sei. Als Kassierin im Supermarkt sei sie aufgrund der Denkstörungen, Erschöpfung, Ängste, Antriebsstörungen und der stark verminderten Belastbarkeit nicht arbeitsfähig. Aktuell könne sie höchstens im geschützten Rahmen zirka zwei Stunden pro Tag an 3-4 Tagen pro Woche arbeiten. Voraussetzungen für eine solche Tätigkeit seien eine ruhige und stressfreie Arbeitsatmosphäre, die Möglichkeit häufiger Pausen , klare einfache Arbeits ab läufe, kein Zeitdruck sowie eine wohlwoll ende Behandlung und Toleranz , wenn die Beschwerdeführerin krankheits bedingt häufig fehlen würde (der Zustand sei noch instabil und wechselhaft, S. 2). 4.

4.1. 4.1 .1

Vorwegzuschicken ist, dass der Bericht des Vertrauensarztes des Krankentag geldversichere r s Dr. B.___ vom 12. Oktober 2015 ( Urk. 7/48/3-7 ) für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in umfassend ist und auf den erforderlichen Untersuchungen beruht. Besagter Bericht wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 1) und leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen von Dr. B.___ in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Der Vertrauensarzt legte schlüssig dar, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom entwickelt hat

(S. 3) , und ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit respektive in anderen einfachen Routinetätigkeiten aus (S. 4). Der Bericht erfüllt d emnach die praxisge mässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für d ie Entscheidfindung darauf abzu stellen ist. 4. 1. 2

Es gilt zu beachten, dass die ärztlichen Ausführungen betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumut barkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwen denden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art, eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Bericht festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass diese r seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E.

5.1 mit Hin weisen).

N ach der Rechtsprechung

stellen leichte bis mittelgradige depressive Episo den grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichte, eine ange passte Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinwei sen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Auch wenn eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen). 4.1.3

D ie Beschwerdeführerin

steht seit Juli 2014 bei med. pract . F.___ in psychiat risch-psychotherapeutischer sowie medikamentöser Behandlung . Gemäss den Angaben von med. pract . F.___ findet die psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung wöchentlich (Urk. 7/25/1-4 Ziff. 1.2 und Ziff. 1.5 und Urk. 7/35 Ziff. 3.1 -3.2 ) r espektive alle 1-2 Wochen (Urk. 3/4 S. 1) statt . Demgegenüber gab die Beschwerdeführer in bei Dr. B.___ an, sie begebe sich in „ca. vier wöchentlichen Intervallen“ in die Behandlung bei med. pract . F.___ (Urk. 7/48/3-7 S. 2 und S. 5). Vom 25. September bis 11. November 2014 befand sich die Beschwerdeführerin zudem in stationärer Behandlung in der E.___ (Urk. 7/22 Ziff. 1.3).

Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin von einem wöchentlichen Therapieintervall ausgegangen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E.

4.1, wonach bei einem I ntervall von zwei Wochen von keiner konsequenten ambulanten Therapie gesprochen werden kann), kann noch nicht von einem therapieresistenten Leiden ge sprochen werden. Die Beschwerdeführerin hat es nämlich bis anhin unter lassen, Massnahmen mit anderem therapeutischem Ansatz umzusetzen.

In den Akten finden sich keine Hinweise darauf (vgl. insbesondere Urk. 7/44) , dass die Beschwerdeführerin die von den Fachleuten der

E.___

respektive von med. pract .

F.___

empfohlene ambulante Ergotherapie ,

die sportliche Betäti gung im Sinne eines antidepressiven Trainings

und

die Behandlung in einer Tagesklinik (Urk. 7/22 Ziff. 1. 5, Urk. 7/25/5-7 S. 1 unten und Urk. 7/37/9-11 Ziff. 1.5 ) aufgenommen hat. Dies wäre vor dem Hintergrund angezeigt , dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. B.___ angab, dass ihr Bewegung an der frischen Luft gut tue (Urk. 7 /48/3-7 S. 3) . Im Übrigen berichteten sowohl die Fachleute der E.___ als auch med. pract . F.___ von einer Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin unter psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung (Urk. 7/25/5- 7 S. 2, Urk. 7/25/1- 4 Ziff. 1.4 und Urk. 7/35/1- 3 Ziff. 3.3 ) . Der Beurteilung von Dr. B.___ , wonach das Störungsbild der Beschwerdeführerin als therapieresistent erscheine (Urk. 7/48/3-7 S. 6) kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden, zumal

er keine Angaben dazu macht e , weshalb die von den Fachleuten der E.___ und von med. pract . F.___ vorgeschlagenen weiteren Behandlungen nicht zu einer Besserung führen könnten.

Bei dieser Sachlage kann der depressiven Störung invalidenversicherungs rechtlich keine Relevanz zugemessen werden .

4.2

4.2.1

Ebenso wenig kommt den von Dr. B.___

festgestellten dissoziativen Empfindungsstörungen im Sinne einer Konversionsstörung (ICD-10 F44.6) vor dem Hintergrund einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1, Urk. 7/48/3-7 S. 3) invalidenversiche rungsrechtliche Bed eutung zu, da es sich dabei um eine

blosse

Verdachts diagnose

handelt . 4.2.2

Gleiches gilt bezüglich der

von den Fachleuten der E.___

diagnostizierten Akzentuie rung von Persönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1; Urk. 7/22 Ziff. 1.1). Dabei handelt es sich lediglich um eine Z-Ko die rung, bei welcher es gemäss Rechtsprechung zwar um Faktoren geht, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheits wesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y klassi fizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des

rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezem ber 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 und 8C_8 97/2013 vom 1 8. Februar 2014 E. 3.9 ). 4.2.3

Was die von med. pract . F.___ gestellt e Diagnose der PTBS angeht (Urk. 3/4 S. 2), so gilt Folgendes: Eine PTBS entsteht als eine verzögerte oder protra hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend ), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Die Störung folgt dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann, doch selten mehr als sechs Monate nach dem Trauma ( Dil ling /

Mombour /Schmid [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen ; ICD-10 Kapitel V [ F ] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl., 2015, S. 207 f ., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5.1 und E. 5.2.2).

Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 26. Februar 2016

hat das Trauma in der Kindheit der Beschwerdeführerin stattgefunden (Urk. 3 /4 S. 2). Bei Beginn der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung im Sommer 2014 war die Beschwerdeführerin bereits 35 Jahre alt. Bis zu diesem Zeitpunkt fehlen aktenkundige Hinweise auf psychische Probleme und die Beschwerdeführerin war insbesondere bis im April 2014 ohne Wei teres in der Lage, neben ihrer Tätigkeit im Haushalt einer (teilzeitlichen) Arbeit nachzugehen ( Urk. 7/10 und Urk. 7/11/6 ). Die Angaben von med. pract . F.___ betreffend die traumatischen Erlebnisse sind zudem äusser s t knapp und es fehlen jegliche Ausführung en über das auslösende Ereignis. Die PTBS-Diagnose wurde ferner erst im Februar 2016 gestellt, nachdem die behandelnde Psychiaterin zuvor in Übereinstimmung mit Dr. B.___ sowie den Fachleuten der

E.___ (vgl. E. 3.1.1 und E. 3.2) stets auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) hinwies .

Im Übrigen ist die Erfahrungs tatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2.4

Auf die Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract . A.___ vom 22. Oktober 2015 ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) nicht ab zustellen. Der RAD-Arzt ist nicht im Fachbereich Psychiatrie und Psycho therapie spezialisiert und hat die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht. Ihm lag zudem der Bericht von Dr. B.___ vom 12. Oktober 2015 (vgl. E. 3.2) nicht vor, obwohl der Krankentaggeldversicherer der Beschwerdegegnerin

die besagte Beurteilung mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 (Urk. 7/48/1) zugestellt hat. Im Übrigen sind die Hinweise des RAD-Arztes, wonach die Diagnosen der Fachleute der

E.___

sowie von med. pract . F.___ nicht nachvollziehbar seien und die Arbeitsunfähigkeit durch die Suspendierung seitens de r Arbeitgeber in begründet sei (Urk. 7/53 S. 4) , nicht respektive nicht schlüssig begründet . 4.3

Nachdem es hinsichtlich der depressiven Störung bereits an einer konsequen ten Therapie fehlt (vgl. E. 4.1.2 f.), kann die Frage nach den Auswirkungen allfälliger psychosoziale r und soziokulturelle r Faktoren auf den Gesundheits zustand der Besch werdeführerin offenbleiben. Gleic hes gilt betreffend die übrigen Diagnosen , zumal eine blosse Verdachtsdiagnose respektive eine Diagnose der Z-Kategorie vorliegt und

die Voraussetzungen einer PTBS nicht erfüllt sind ( vgl. E. 4. 2.1-4.2.3). 4. 4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin d en Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht ver neint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Nachdem es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 8 00. --. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1979, Mutter von drei in den Jahren 2000 und 2005 geborenen Kindern (Urk. 7/2 Ziff. 3.1), zuletzt als Mitarbeiterin „Kasse/KD-Info/ Adm “ in einem Pensum von wöchentlich 15 Stunden bei der Z.___ tätig (Urk. 7/28/1-6 Ziff. 2.7) , meldete sich am 2. September 2014 unter Hinweis auf Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse ab und zog unter andere m die Akten des Kranken taggeld versicherers der Versicherten (Urk. 7/11, Urk. 7/33, Urk. 7/37 und Urk. 7/48) bei. Am 10. August 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands aktuell keine beruflichen Eingliederun gsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/50 -52 )

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Januar 2016 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und Ziff.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.5 und Urk. 7/35 Ziff. 3.1 -3.2 ) r espektive alle 1-2 Wochen (Urk. 3/4 S. 1) statt . Demgegenüber gab die Beschwerdeführer in bei Dr. B.___ an, sie begebe sich in „ca. vier wöchentlichen Intervallen“ in die Behandlung bei med. pract . F.___ (Urk. 7/48/3-7 S. 2 und S. 5). Vom 25. September bis 11. November 2014 befand sich die Beschwerdeführerin zudem in stationärer Behandlung in der E.___ (Urk. 7/22 Ziff. 1.3).

Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin von einem wöchentlichen Therapieintervall ausgegangen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E.

4.1, wonach bei einem I ntervall von zwei Wochen von keiner konsequenten ambulanten Therapie gesprochen werden kann), kann noch nicht von einem therapieresistenten Leiden ge sprochen werden. Die Beschwerdeführerin hat es nämlich bis anhin unter lassen, Massnahmen mit anderem therapeutischem Ansatz umzusetzen.

In den Akten finden sich keine Hinweise darauf (vgl. insbesondere Urk. 7/44) , dass die Beschwerdeführerin die von den Fachleuten der

E.___

respektive von med. pract .

F.___

empfohlene ambulante Ergotherapie ,

die sportliche Betäti gung im Sinne eines antidepressiven Trainings

und

die Behandlung in einer Tagesklinik (Urk. 7/22 Ziff. 1. 5, Urk. 7/25/5-7 S. 1 unten und Urk. 7/37/9-11 Ziff. 1.5 ) aufgenommen hat. Dies wäre vor dem Hintergrund angezeigt , dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. B.___ angab, dass ihr Bewegung an der frischen Luft gut tue (Urk. 7 /48/3-7 S. 3) . Im Übrigen berichteten sowohl die Fachleute der E.___ als auch med. pract . F.___ von einer Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin unter psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung (Urk. 7/25/5- 7 S. 2, Urk. 7/25/1- 4 Ziff. 1.4 und Urk. 7/35/1- 3 Ziff. 3.3 ) . Der Beurteilung von Dr. B.___ , wonach das Störungsbild der Beschwerdeführerin als therapieresistent erscheine (Urk. 7/48/3-7 S. 6) kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden, zumal

er keine Angaben dazu macht e , weshalb die von den Fachleuten der E.___ und von med. pract . F.___ vorgeschlagenen weiteren Behandlungen nicht zu einer Besserung führen könnten.

Bei dieser Sachlage kann der depressiven Störung invalidenversicherungs rechtlich keine Relevanz zugemessen werden .

4.2

4.2.1

Ebenso wenig kommt den von Dr. B.___

festgestellten dissoziativen Empfindungsstörungen im Sinne einer Konversionsstörung (ICD-10 F44.6) vor dem Hintergrund einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1, Urk. 7/48/3-7 S. 3) invalidenversiche rungsrechtliche Bed eutung zu, da es sich dabei um eine

blosse

Verdachts diagnose

handelt . 4.2.2

Gleiches gilt bezüglich der

von den Fachleuten der E.___

diagnostizierten Akzentuie rung von Persönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1; Urk. 7/22 Ziff. 1.1). Dabei handelt es sich lediglich um eine Z-Ko die rung, bei welcher es gemäss Rechtsprechung zwar um Faktoren geht, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheits wesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y klassi fizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des

rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezem ber 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 und 8C_8 97/2013 vom 1 8. Februar 2014 E. 3.9 ). 4.2.3

Was die von med. pract . F.___ gestellt e Diagnose der PTBS angeht (Urk. 3/4 S. 2), so gilt Folgendes: Eine PTBS entsteht als eine verzögerte oder protra hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend ), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Die Störung folgt dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann, doch selten mehr als sechs Monate nach dem Trauma ( Dil ling /

Mombour /Schmid [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen ; ICD-10 Kapitel V [ F ] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl., 2015, S. 207 f ., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5.1 und E. 5.2.2).

Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 26. Februar 2016

hat das Trauma in der Kindheit der Beschwerdeführerin stattgefunden (Urk. 3 /4 S. 2). Bei Beginn der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung im Sommer 2014 war die Beschwerdeführerin bereits 35 Jahre alt. Bis zu diesem Zeitpunkt fehlen aktenkundige Hinweise auf psychische Probleme und die Beschwerdeführerin war insbesondere bis im April 2014 ohne Wei teres in der Lage, neben ihrer Tätigkeit im Haushalt einer (teilzeitlichen) Arbeit nachzugehen ( Urk. 7/10 und Urk. 7/11/6 ). Die Angaben von med. pract . F.___ betreffend die traumatischen Erlebnisse sind zudem äusser s t knapp und es fehlen jegliche Ausführung en über das auslösende Ereignis. Die PTBS-Diagnose wurde ferner erst im Februar 2016 gestellt, nachdem die behandelnde Psychiaterin zuvor in Übereinstimmung mit Dr. B.___ sowie den Fachleuten der

E.___ (vgl. E. 3.1.1 und E. 3.2) stets auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) hinwies .

Im Übrigen ist die Erfahrungs tatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2.4

Auf die Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract . A.___ vom 22. Oktober 2015 ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) nicht ab zustellen. Der RAD-Arzt ist nicht im Fachbereich Psychiatrie und Psycho therapie spezialisiert und hat die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht. Ihm lag zudem der Bericht von Dr. B.___ vom 12. Oktober 2015 (vgl. E. 3.2) nicht vor, obwohl der Krankentaggeldversicherer der Beschwerdegegnerin

die besagte Beurteilung mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 (Urk. 7/48/1) zugestellt hat. Im Übrigen sind die Hinweise des RAD-Arztes, wonach die Diagnosen der Fachleute der

E.___

sowie von med. pract . F.___ nicht nachvollziehbar seien und die Arbeitsunfähigkeit durch die Suspendierung seitens de r Arbeitgeber in begründet sei (Urk. 7/53 S. 4) , nicht respektive nicht schlüssig begründet . 4.3

Nachdem es hinsichtlich der depressiven Störung bereits an einer konsequen ten Therapie fehlt (vgl. E. 4.1.2 f.), kann die Frage nach den Auswirkungen allfälliger psychosoziale r und soziokulturelle r Faktoren auf den Gesundheits zustand der Besch werdeführerin offenbleiben. Gleic hes gilt betreffend die übrigen Diagnosen , zumal eine blosse Verdachtsdiagnose respektive eine Diagnose der Z-Kategorie vorliegt und

die Voraussetzungen einer PTBS nicht erfüllt sind ( vgl. E. 4. 2.1-4.2.3). 4. 4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin d en Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht ver neint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Nachdem es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 8 00. --. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1. März 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 29. Januar 2016 (Urk. 2) aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2016 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 18 . April 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) da mit, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei von Faktoren ausge löst worden, welche in ihrem privaten Umfeld lägen. Eine Hauptursache sei die Suspendierung seitens der Arbeitgeberin gewesen , worauf die Arbeitsun fähigkeit gefolgt sei. Es liege deshalb kein langandauernder Gesundheits schaden vor, der einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe (S. 1 f.).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1 ) ,

sie leide unter einer andauernden Depression, welche nicht durch soziokulturelle und psychosoziale Belastungsfaktoren bedingt sei , sondern eine n eigenständigen, davon unabhängigen Krankheitswert aufweise und mittlerweile als chronifiziert zu gelten habe (S. 24-25). D ie Beurteilung von med. pract . A.___ , Facharzt für Neurologie FMH , des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2015 (Urk. 7/53 S. 4) sei

unbeachtlich, vielmehr sei auf den vo m Kranken taggeld versicherer eingeholte n Bericht von Dr. med. Dr. phil. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Oktober 2015 (Urk. 7/48/3-7) abzustellen , welcher von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe ( S. 2 0 -23 ) . 3 .

3.1

3.1.1

In ihrem Bericht vom 4. Dezember 2014 (Urk. 7/22) gingen med. pract . C.___ , Oberärztin, und MSc

D.___ , Assistenzpsychologin an der E.___ , von folgenden Diagnosen aus (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode, seit 2014 (ICD-10 F32.1) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen, seit Kindheit/Jugend (ICD-10 Z73.1)

Med. pract . C.___ und MSc

D.___ berichteten über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 25. September bis 11. November 2014 ( Ziff. 1.3). Im Affekt wirke sie deprimiert und innerlich unruhig bei gestörten Vitalgefühlen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt , aber im Gespräch herstellbar. Angesprochen auf Hautveränderungen an der linken Hand habe die Beschwerdeführerin mit st arkem Weinen und An spannung reagiert und Hinweis e auf traumatisches Erleben gegeben, an welches sie nicht mehr denken wolle. Der Antrieb erscheine vermindert bei unauffälliger Psychomotorik (Ziff. 1.4).

Betreffend zukünftige Therapie empfahlen med. pract . C.___ und MSc

D.___ die Weiterführung einer psychiatrisch-psychotherapeutische n Behandlung im „Einzelsetting“, den Besuch einer ambulanten Ergotherapie sowie sportliche Betätigung im Sinne eines antidepressiven Trainings (Ziff. 1.5 ).

Im Weiteren hielten die Fachleute fest , dass sie die Beschwerdeführerin im Austrittszeitpunkt im beruflichen Bereich grundsätzlich für arbeitsfähig h ielten , jedoch lediglich zu einem reduzierten Pensum, da sie durch die Schwere der Symptomatik nur gering belastbar sei und die Konzentrations fähigkeit und das Auffassungsvermögen deutlich reduziert seien. Eine deutli che Belastung seien zurzeit die Betreuung der drei Söhne, die Arbeiten im Haushalt sowie die familiäre Situation, weshalb eine zusätzliche berufliche Arbeitsbelastung trotz gegebener Arbeitsfähigkeit voraussichtlich nicht als geeignet erscheine. Es werde deshalb zunächst ein langsamer Wiedereinstieg in die Haus- und Familienarbeit sowie eine erneute Beurteilung für einen allfälligen Wiedereinstieg in die berufliche Arbeit in zwei Monaten durch die ambulante Behandlerin empfohlen (Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7). Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit betrage im Austrittszeitpunkt mindestens 20 % (Ziff. 1. 6 ). 3.1.2

In dem zuhanden des Kranken taggeld versicherers der Beschwerdeführerin au s gestellten Bericht vom 5. Dezember 2014 (Urk. 7/33/17-18)

bestätigten med. pract . C.___ und MSc

D.___ die am 4. Dezember 2014 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1.1) und wiesen darauf hin, dass aufgrund des lerngeschichtlichen Hintergrundes mit traumatischen Erlebnissen in der Kind heit und dem Migrationshintergrund

davon aus zugehen sei, dass dieser einen beträchtlichen Einfluss auf die Erkrankung habe (Ziff. 6) . 3.1. 3

Am 15. Dezember 2014 hielten med. pract . C.___ und MSc

D.___ in ihrem Bericht an die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, med. pract . F.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an den früher gestellten Diagn osen fest (vgl. E. 3.1.1-3.1.2). Sie führten zudem aus , dass die depressive Symptomatik im stationären Rahmen mit Hilfe des Tagespro gramms und der psychologischen Gespräche stark abgenommen habe . Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Kindheit und im jungen Erwachsenenalter ein strenges und angstauslösendes Elternhaus erfahren, wodurch sie nicht ge lernt habe, ihre Bedürfnisse wahrzunehmen und zu äussern. Dies sei durch die eingegangene, freiheitseinschränkende Ehe und das derzeit existierende Familiensystem verstärkt worden. Dazu komme eine jahrelange Überbelas tung durch die Versorgung der Kinder, des Haushalts und der teilweise teil zeitberuflichen Tätigkeit (S. 2). Med. pract . C.___ und MSc

D.___ empfahlen die Weiterführung der ambulanten Be handlung bei med. pract .

F.___

mit supportiver Psychotherapie und Kontrolle sowie allfälliger Veränderung der Medikation und den Besuch einer ambulanten Ergotherapie und regelmässiges körperliches Training im Sinne eines antidepressiven Trainings (S. 1). 3.2

I n seinem vom Kranken taggeld versicherer in Auftrag gegebenen Bericht vom

12. Oktober 2015 (Urk. 7/48/3-7 )

über die Untersuchung vom 6. Oktober 2015

stellte Dr. B.___

folgende Diagnosen (S. 3 unten ): - mittelgradig ausgeprägtes agitiert depressives Syndrom: - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Verdacht auf dissoziative Empfindungsstörungen im Sinne einer Kon versionsstörung (ICD-10 F44.6) vor dem Hintergrund einer Akzentuie rung von Persönlichkeitszügen mit histrio nischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)

Dr. B.___ führte aus , dass die Beschwerdeführerin am 19. April 2014 dauerhaft in den Krankenstand getreten sei und mittlerweile die Kündigung ihres Arbeitsplatzes per Ende Januar 2015 erhalten habe. Sie erhalte durch ihre Familienangehörigen Unterstützung und fühle sich sozial gut eingebun den . Im Sommer 2014 habe sie sich mit der Versorgung der Kinder und des Haushalts sowie der Berufstätigkeit überfordert gefühlt und sich wegen Konzentrationsstörungen, starker Erschöpfung, innerer Unruhe und Schlafstö rungen in die ambulante psychiatrische Behandlung gegeben (S. 2).

Im Weiteren wies der Vertrauensa rzt darauf hin , dass die sub jektiv beklagten Beschwerden mit den gestellten Diagnosen und den psychopathologischen Befunden überein stimmten und keine Hinweise auf Simulations- oder Aggrav ationstendenzen

vorlägen . Es bestünden Einschränkungen der norma len Integration von Erinnerungen an die Vergangenheit, des Identitätsbe wusstseins , der unmittelbaren Empfindungen sowie der körperlichen Kon trolle. Des Weiteren bestehe der Verdacht, dass sich der durch unlösbare Schwierigkeiten und Konflikte hervorgerufene unangenehme Affekt in die ps ychosomatische Symptomatik umsetze. Es zeige sich mittlerweile ein chronifiziertes Zustandsbild. Trotz fachgerechter ambulanter und stationärer Behandlungsmassnahmen ( mehrwöchige

Hospitalisation im vergangenen Jahr ) erschienen das Störungsbild therapieresis tent und die Prognose ungünstig, weshalb gegenwärtig kaum mehr mit einer namhaften Besserung gerechnet werden könne.

D em psychopathologischen Befund im Austrittsbericht der E.___ seien Hinweis e auf ein traumatisches Erleben

sowie eine komplexe Verdrängungsabwehr zu entnehmen , in deren Rahmen die Wahrnehmung, das Denken, das Gedächtnis und die Affekte teilweise abgewehrt würden . Zudem habe die Exploration Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren ergeben, jedoch ohne nennenswerten Einfluss auf das agitiert depressive Syndrom mit Somatisierung. Es bestünden zwar Belastungen durch die drei betreuungsintensiven Kinder sowie eine insgesamt einschränkende familiäre Situation, Schulden und die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin, letztere habe jedoch bis i m April 2014 fast sieben Jahre lang ihrer Tätigkeit bei der Z.___ nachkommen können

(S. 4).

Dr. B.___

führte sodann aus, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin fänden psychiatrisch-psychotherapeutische Konsultationen in zirka vier wöchentlichen Intervallen statt. Ferner erfolge eine stimmungsaufhellende und –stabilisierende Medikation ( S. 2 und S. 4).

Der Vertrauensarzt

hielt schliesslich fest , dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgrund der zumindest mittelgradigen psychopatholo gisch bedingten Funktionsstörungen und Leistungseinbussen gegenwärtig krank heitsbedingt zu 100 % aufgehoben sei . D ie Beschwerdeführerin er scheine in Bezug auf ihr bisheriges Arbeitspensum von ungefähr 36 % auch

einfachen und einfachsten Routinetätigkeiten ( einfache handwerkliche Arbe i ten, Kassieren, Kundenberatung, Ent gegennahme von Arbeitsaufträgen) nicht gewachsen . Krankheitsbedingt seien die psychischen Funktionen der Problem lösung, der Sorgfalt, der Teamarbeit , der Verantwortung, des Antrieb s , der Auffassung, der Aufmerksamkeit, der Ausdauer, der Konzentration,

des Merken s , der Frustrationstoleranz und der Reaktions-, Umstellungs -, Kontakt - sowie der Kritikfähigkeit eingeschränkt (S. 6 f.). 3. 3

RAD-Arzt med. pract .

A.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 22. Oktober 2015 (Urk. 7/53 S. 4) fest, anhand des Arztberichts der E.___ vom 15. Dezember 2014 sowie de r IK-Auszüge werde deutlich, dass dem Be schwerdebild (Arbeitsunfähigkeit ab April 2014) eine Kündigung am Arbeits platz aufgrund eines betrüger ischen Verhaltens (Bereicherung) und eine familiäre Belastung (ohne weitere Informationen) vorausg ingen . Weiter sei zu erfahren, dass die depressive Symptomatik im Rahmen der stationären Behandlung „stark“ abgenommen habe. Die aus der Familiensituation abge leitete Notwendigkeit der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei als psychoso zialer Faktor zu werten und somit IV-fremd. Die von med. pract . C.___ und med. pract . F.___ genannten Diagnosen seien überdies nicht nachvollziehbar. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht durch Krankheit verursacht, sondern durch die Suspendierung der Arbeitgeberin, was in den eingereichten Berichten nicht dokumentiert worden sei. Vermutlich habe die Beschwerdeführerin den Sachverhalt den Behandlern vorenthalten, was zu einer bewussten Irreführung geführt habe und deren manipulative Fähigkeiten zeige. Ein andauernder Gesundheitsschaden bestehe nicht und es sei davon auszugehen, dass eine Arbeitsfähigkeit vorliege, die bei ausreichender Motivation verwertet werden könnte. 3. 4

F ür die richterliche Beurteilung sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhält nisse im Zeitpunkt des Erlasses einer Verfügung massgebend. Indessen sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und ge eignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu be einflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2015 vom

27. August 2015 E.

3.2 .1 mit weiter en Hinweisen). In diesem Sinne ist der von der behandeln den Psychiaterin med. pract . F.___ im Nachgang zum Erlass der angefochte nen Verfügung verfassten Bericht vom 26. Februar 2016 (Urk. 3/4) mitzube rücksichtigen .

Die behandelnde Psychiaterin stellte folgende Diagnosen (S. 2): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - bei seit annährend zwei Jahren bestehender, anhaltender Depression - Status nach schwerer depressiver Episode im Sommer 2014 - post traumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 5.1 mit Hin weisen).

N ach der Rechtsprechung

stellen leichte bis mittelgradige depressive Episo den grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichte, eine ange passte Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinwei sen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Auch wenn eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen). 4.1.3

D ie Beschwerdeführerin

steht seit Juli 2014 bei med. pract . F.___ in psychiat risch-psychotherapeutischer sowie medikamentöser Behandlung . Gemäss den Angaben von med. pract . F.___ findet die psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung wöchentlich (Urk. 7/25/1-4 Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medi zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 10 F43.1) - nach körperlicher Gewalt und emotionaler Verwahrlosung in der Kind heit

Med. pract . F.___ hielt fest, dass sie die Beschwerdeführerin seit Juli 2014 kenne und diese seither andauernd an einer zumindest mitt elschweren De pression leide und zu 100

% arbeitsunfähig sei. Es habe nie eine Remission gegeben , wobei die Beschwerdeführerin regelmässig, das heisst alle 1-2 Wochen zur Behandlung komme. Entsprechend handle es sich um ein sch weres, chronisches Leiden. Die Prognose bezüglich Erwerbsfähigkeit sei kurz- und mittelfristig ungünstig , wobei eine Zustandsverbesserung langfristig aber nicht auszuschliessen sei (S. 1 und S. 3. ) . Als die Beschwerdeführerin erstmals in Behandlung gekommen sei (vgl. dazu auch Bericht vom 6.

Januar

2015; Urk.

7/25/1-4) , sei sie schwer krank gewesen und habe an einem agitierten depressiven Zustand (schwere depressive Episode) gelitten. Sie sei offensichtlich nicht arbeitsfähig gewesen und auch nicht in der Lage, ihre persönlichen Angelegenheiten zu ordnen oder irgendetwas Alltägliches zustande zu bringen und habe von Anfang an von grossen Schwierigkeiten und Belastungen am Arbeitsplatz berichtet (S. 1 f.) .

Die behandelnde Psychiaterin führte weiter aus, die Beschwerdeführerin leide an Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und sei im formalen Denken oft grübelnd respektive teilweise weitschweifig und im Affekt deprimiert sowie innerlich unruhig (zeitweise stark) . Sie habe viele Ängste und leide an stark verminderten Vital-, Insuffizienz- und Schuldgefühlen, an stark ver min derter Freude, Interessenmangel, Durchschlafstörungen sowie an Alp träumen. Im Weiteren habe sie „Flashbacks“, weshalb sie, wenn immer mög lich, Wiedererinnerungen an traumatische Kindheitserfahrungen (andauernde physische und emotionale Gewalt) vermeide, wobei das Ausmass der Trau matisierung erst allmählich im Laufe der Therapie bekannt werde. Auf Wie dererinnerungen reagiere sie mit Blockaden und Dissoziation (S. 2).

Unter dem Titel Arbeitsunfähigkeit hielt med. pract . F.___ fest, dass die Be schwerdeführerin seit April 2014 (zuerst Krankschreibung durch den Haus arzt ; vgl. Urk. 7/11/1-6 ) nicht arbeitsfähig sei. Als Kassierin im Supermarkt sei sie aufgrund der Denkstörungen, Erschöpfung, Ängste, Antriebsstörungen und der stark verminderten Belastbarkeit nicht arbeitsfähig. Aktuell könne sie höchstens im geschützten Rahmen zirka zwei Stunden pro Tag an 3-4 Tagen pro Woche arbeiten. Voraussetzungen für eine solche Tätigkeit seien eine ruhige und stressfreie Arbeitsatmosphäre, die Möglichkeit häufiger Pausen , klare einfache Arbeits ab läufe, kein Zeitdruck sowie eine wohlwoll ende Behandlung und Toleranz , wenn die Beschwerdeführerin krankheits bedingt häufig fehlen würde (der Zustand sei noch instabil und wechselhaft, S. 2). 4.

4.1. 4.1 .1

Vorwegzuschicken ist, dass der Bericht des Vertrauensarztes des Krankentag geldversichere r s Dr. B.___ vom 12. Oktober 2015 ( Urk. 7/48/3-7 ) für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in umfassend ist und auf den erforderlichen Untersuchungen beruht. Besagter Bericht wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 1) und leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen von Dr. B.___ in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Der Vertrauensarzt legte schlüssig dar, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom entwickelt hat

(S. 3) , und ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit respektive in anderen einfachen Routinetätigkeiten aus (S. 4). Der Bericht erfüllt d emnach die praxisge mässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für d ie Entscheidfindung darauf abzu stellen ist. 4. 1. 2

Es gilt zu beachten, dass die ärztlichen Ausführungen betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumut barkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwen denden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art, eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Bericht festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass diese r seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00284 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

28. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich diese substituiert durch lic . iur . Y.___ Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___ , geboren 1979, Mutter von drei in den Jahren 2000 und 2005 geborenen Kindern (Urk. 7/2 Ziff. 3.1), zuletzt als Mitarbeiterin „Kasse/KD-Info/ Adm “ in einem Pensum von wöchentlich 15 Stunden bei der Z.___ tätig (Urk. 7/28/1-6 Ziff. 2.7) , meldete sich am 2. September 2014 unter Hinweis auf Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse ab und zog unter andere m die Akten des Kranken taggeld versicherers der Versicherten (Urk. 7/11, Urk. 7/33, Urk. 7/37 und Urk. 7/48) bei. Am 10. August 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands aktuell keine beruflichen Eingliederun gsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/50 -52 )

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Januar 2016 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1. März 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 29. Januar 2016 (Urk. 2) aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2016 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 18 . April 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember

2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medi zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) da mit, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei von Faktoren ausge löst worden, welche in ihrem privaten Umfeld lägen. Eine Hauptursache sei die Suspendierung seitens der Arbeitgeberin gewesen , worauf die Arbeitsun fähigkeit gefolgt sei. Es liege deshalb kein langandauernder Gesundheits schaden vor, der einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe (S. 1 f.).

2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1 ) ,

sie leide unter einer andauernden Depression, welche nicht durch soziokulturelle und psychosoziale Belastungsfaktoren bedingt sei , sondern eine n eigenständigen, davon unabhängigen Krankheitswert aufweise und mittlerweile als chronifiziert zu gelten habe (S. 24-25). D ie Beurteilung von med. pract . A.___ , Facharzt für Neurologie FMH , des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2015 (Urk. 7/53 S. 4) sei

unbeachtlich, vielmehr sei auf den vo m Kranken taggeld versicherer eingeholte n Bericht von Dr. med. Dr. phil. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Oktober 2015 (Urk. 7/48/3-7) abzustellen , welcher von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe ( S. 2 0 -23 ) . 3 .

3.1

3.1.1

In ihrem Bericht vom 4. Dezember 2014 (Urk. 7/22) gingen med. pract . C.___ , Oberärztin, und MSc

D.___ , Assistenzpsychologin an der E.___ , von folgenden Diagnosen aus (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode, seit 2014 (ICD-10 F32.1) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen, seit Kindheit/Jugend (ICD-10 Z73.1)

Med. pract . C.___ und MSc

D.___ berichteten über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 25. September bis 11. November 2014 ( Ziff. 1.3). Im Affekt wirke sie deprimiert und innerlich unruhig bei gestörten Vitalgefühlen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt , aber im Gespräch herstellbar. Angesprochen auf Hautveränderungen an der linken Hand habe die Beschwerdeführerin mit st arkem Weinen und An spannung reagiert und Hinweis e auf traumatisches Erleben gegeben, an welches sie nicht mehr denken wolle. Der Antrieb erscheine vermindert bei unauffälliger Psychomotorik (Ziff. 1.4).

Betreffend zukünftige Therapie empfahlen med. pract . C.___ und MSc

D.___ die Weiterführung einer psychiatrisch-psychotherapeutische n Behandlung im „Einzelsetting“, den Besuch einer ambulanten Ergotherapie sowie sportliche Betätigung im Sinne eines antidepressiven Trainings (Ziff. 1.5 ).

Im Weiteren hielten die Fachleute fest , dass sie die Beschwerdeführerin im Austrittszeitpunkt im beruflichen Bereich grundsätzlich für arbeitsfähig h ielten , jedoch lediglich zu einem reduzierten Pensum, da sie durch die Schwere der Symptomatik nur gering belastbar sei und die Konzentrations fähigkeit und das Auffassungsvermögen deutlich reduziert seien. Eine deutli che Belastung seien zurzeit die Betreuung der drei Söhne, die Arbeiten im Haushalt sowie die familiäre Situation, weshalb eine zusätzliche berufliche Arbeitsbelastung trotz gegebener Arbeitsfähigkeit voraussichtlich nicht als geeignet erscheine. Es werde deshalb zunächst ein langsamer Wiedereinstieg in die Haus- und Familienarbeit sowie eine erneute Beurteilung für einen allfälligen Wiedereinstieg in die berufliche Arbeit in zwei Monaten durch die ambulante Behandlerin empfohlen (Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7). Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit betrage im Austrittszeitpunkt mindestens 20 % (Ziff. 1. 6 ). 3.1.2

In dem zuhanden des Kranken taggeld versicherers der Beschwerdeführerin au s gestellten Bericht vom 5. Dezember 2014 (Urk. 7/33/17-18)

bestätigten med. pract . C.___ und MSc

D.___ die am 4. Dezember 2014 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1.1) und wiesen darauf hin, dass aufgrund des lerngeschichtlichen Hintergrundes mit traumatischen Erlebnissen in der Kind heit und dem Migrationshintergrund

davon aus zugehen sei, dass dieser einen beträchtlichen Einfluss auf die Erkrankung habe (Ziff. 6) . 3.1. 3

Am 15. Dezember 2014 hielten med. pract . C.___ und MSc

D.___ in ihrem Bericht an die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, med. pract . F.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an den früher gestellten Diagn osen fest (vgl. E. 3.1.1-3.1.2). Sie führten zudem aus , dass die depressive Symptomatik im stationären Rahmen mit Hilfe des Tagespro gramms und der psychologischen Gespräche stark abgenommen habe . Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Kindheit und im jungen Erwachsenenalter ein strenges und angstauslösendes Elternhaus erfahren, wodurch sie nicht ge lernt habe, ihre Bedürfnisse wahrzunehmen und zu äussern. Dies sei durch die eingegangene, freiheitseinschränkende Ehe und das derzeit existierende Familiensystem verstärkt worden. Dazu komme eine jahrelange Überbelas tung durch die Versorgung der Kinder, des Haushalts und der teilweise teil zeitberuflichen Tätigkeit (S. 2). Med. pract . C.___ und MSc

D.___ empfahlen die Weiterführung der ambulanten Be handlung bei med. pract .

F.___

mit supportiver Psychotherapie und Kontrolle sowie allfälliger Veränderung der Medikation und den Besuch einer ambulanten Ergotherapie und regelmässiges körperliches Training im Sinne eines antidepressiven Trainings (S. 1). 3.2

I n seinem vom Kranken taggeld versicherer in Auftrag gegebenen Bericht vom

12. Oktober 2015 (Urk. 7/48/3-7 )

über die Untersuchung vom 6. Oktober 2015

stellte Dr. B.___

folgende Diagnosen (S. 3 unten ): - mittelgradig ausgeprägtes agitiert depressives Syndrom: - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Verdacht auf dissoziative Empfindungsstörungen im Sinne einer Kon versionsstörung (ICD-10 F44.6) vor dem Hintergrund einer Akzentuie rung von Persönlichkeitszügen mit histrio nischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)

Dr. B.___ führte aus , dass die Beschwerdeführerin am 19. April 2014 dauerhaft in den Krankenstand getreten sei und mittlerweile die Kündigung ihres Arbeitsplatzes per Ende Januar 2015 erhalten habe. Sie erhalte durch ihre Familienangehörigen Unterstützung und fühle sich sozial gut eingebun den . Im Sommer 2014 habe sie sich mit der Versorgung der Kinder und des Haushalts sowie der Berufstätigkeit überfordert gefühlt und sich wegen Konzentrationsstörungen, starker Erschöpfung, innerer Unruhe und Schlafstö rungen in die ambulante psychiatrische Behandlung gegeben (S. 2).

Im Weiteren wies der Vertrauensa rzt darauf hin , dass die sub jektiv beklagten Beschwerden mit den gestellten Diagnosen und den psychopathologischen Befunden überein stimmten und keine Hinweise auf Simulations- oder Aggrav ationstendenzen

vorlägen . Es bestünden Einschränkungen der norma len Integration von Erinnerungen an die Vergangenheit, des Identitätsbe wusstseins , der unmittelbaren Empfindungen sowie der körperlichen Kon trolle. Des Weiteren bestehe der Verdacht, dass sich der durch unlösbare Schwierigkeiten und Konflikte hervorgerufene unangenehme Affekt in die ps ychosomatische Symptomatik umsetze. Es zeige sich mittlerweile ein chronifiziertes Zustandsbild. Trotz fachgerechter ambulanter und stationärer Behandlungsmassnahmen ( mehrwöchige

Hospitalisation im vergangenen Jahr ) erschienen das Störungsbild therapieresis tent und die Prognose ungünstig, weshalb gegenwärtig kaum mehr mit einer namhaften Besserung gerechnet werden könne.

D em psychopathologischen Befund im Austrittsbericht der E.___ seien Hinweis e auf ein traumatisches Erleben

sowie eine komplexe Verdrängungsabwehr zu entnehmen , in deren Rahmen die Wahrnehmung, das Denken, das Gedächtnis und die Affekte teilweise abgewehrt würden . Zudem habe die Exploration Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren ergeben, jedoch ohne nennenswerten Einfluss auf das agitiert depressive Syndrom mit Somatisierung. Es bestünden zwar Belastungen durch die drei betreuungsintensiven Kinder sowie eine insgesamt einschränkende familiäre Situation, Schulden und die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin, letztere habe jedoch bis i m April 2014 fast sieben Jahre lang ihrer Tätigkeit bei der Z.___ nachkommen können

(S. 4).

Dr. B.___

führte sodann aus, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin fänden psychiatrisch-psychotherapeutische Konsultationen in zirka vier wöchentlichen Intervallen statt. Ferner erfolge eine stimmungsaufhellende und –stabilisierende Medikation ( S. 2 und S. 4).

Der Vertrauensarzt

hielt schliesslich fest , dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgrund der zumindest mittelgradigen psychopatholo gisch bedingten Funktionsstörungen und Leistungseinbussen gegenwärtig krank heitsbedingt zu 100 % aufgehoben sei . D ie Beschwerdeführerin er scheine in Bezug auf ihr bisheriges Arbeitspensum von ungefähr 36 % auch

einfachen und einfachsten Routinetätigkeiten ( einfache handwerkliche Arbe i ten, Kassieren, Kundenberatung, Ent gegennahme von Arbeitsaufträgen) nicht gewachsen . Krankheitsbedingt seien die psychischen Funktionen der Problem lösung, der Sorgfalt, der Teamarbeit , der Verantwortung, des Antrieb s , der Auffassung, der Aufmerksamkeit, der Ausdauer, der Konzentration,

des Merken s , der Frustrationstoleranz und der Reaktions-, Umstellungs -, Kontakt - sowie der Kritikfähigkeit eingeschränkt (S. 6 f.). 3. 3

RAD-Arzt med. pract .

A.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 22. Oktober 2015 (Urk. 7/53 S. 4) fest, anhand des Arztberichts der E.___ vom 15. Dezember 2014 sowie de r IK-Auszüge werde deutlich, dass dem Be schwerdebild (Arbeitsunfähigkeit ab April 2014) eine Kündigung am Arbeits platz aufgrund eines betrüger ischen Verhaltens (Bereicherung) und eine familiäre Belastung (ohne weitere Informationen) vorausg ingen . Weiter sei zu erfahren, dass die depressive Symptomatik im Rahmen der stationären Behandlung „stark“ abgenommen habe. Die aus der Familiensituation abge leitete Notwendigkeit der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei als psychoso zialer Faktor zu werten und somit IV-fremd. Die von med. pract . C.___ und med. pract . F.___ genannten Diagnosen seien überdies nicht nachvollziehbar. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht durch Krankheit verursacht, sondern durch die Suspendierung der Arbeitgeberin, was in den eingereichten Berichten nicht dokumentiert worden sei. Vermutlich habe die Beschwerdeführerin den Sachverhalt den Behandlern vorenthalten, was zu einer bewussten Irreführung geführt habe und deren manipulative Fähigkeiten zeige. Ein andauernder Gesundheitsschaden bestehe nicht und es sei davon auszugehen, dass eine Arbeitsfähigkeit vorliege, die bei ausreichender Motivation verwertet werden könnte. 3. 4

F ür die richterliche Beurteilung sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhält nisse im Zeitpunkt des Erlasses einer Verfügung massgebend. Indessen sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und ge eignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu be einflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2015 vom

27. August 2015 E.

3.2 .1 mit weiter en Hinweisen). In diesem Sinne ist der von der behandeln den Psychiaterin med. pract . F.___ im Nachgang zum Erlass der angefochte nen Verfügung verfassten Bericht vom 26. Februar 2016 (Urk. 3/4) mitzube rücksichtigen .

Die behandelnde Psychiaterin stellte folgende Diagnosen (S. 2): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - bei seit annährend zwei Jahren bestehender, anhaltender Depression - Status nach schwerer depressiver Episode im Sommer 2014 - post traumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD- 10 F43.1) - nach körperlicher Gewalt und emotionaler Verwahrlosung in der Kind heit

Med. pract . F.___ hielt fest, dass sie die Beschwerdeführerin seit Juli 2014 kenne und diese seither andauernd an einer zumindest mitt elschweren De pression leide und zu 100

% arbeitsunfähig sei. Es habe nie eine Remission gegeben , wobei die Beschwerdeführerin regelmässig, das heisst alle 1-2 Wochen zur Behandlung komme. Entsprechend handle es sich um ein sch weres, chronisches Leiden. Die Prognose bezüglich Erwerbsfähigkeit sei kurz- und mittelfristig ungünstig , wobei eine Zustandsverbesserung langfristig aber nicht auszuschliessen sei (S. 1 und S. 3. ) . Als die Beschwerdeführerin erstmals in Behandlung gekommen sei (vgl. dazu auch Bericht vom 6.

Januar

2015; Urk.

7/25/1-4) , sei sie schwer krank gewesen und habe an einem agitierten depressiven Zustand (schwere depressive Episode) gelitten. Sie sei offensichtlich nicht arbeitsfähig gewesen und auch nicht in der Lage, ihre persönlichen Angelegenheiten zu ordnen oder irgendetwas Alltägliches zustande zu bringen und habe von Anfang an von grossen Schwierigkeiten und Belastungen am Arbeitsplatz berichtet (S. 1 f.) .

Die behandelnde Psychiaterin führte weiter aus, die Beschwerdeführerin leide an Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und sei im formalen Denken oft grübelnd respektive teilweise weitschweifig und im Affekt deprimiert sowie innerlich unruhig (zeitweise stark) . Sie habe viele Ängste und leide an stark verminderten Vital-, Insuffizienz- und Schuldgefühlen, an stark ver min derter Freude, Interessenmangel, Durchschlafstörungen sowie an Alp träumen. Im Weiteren habe sie „Flashbacks“, weshalb sie, wenn immer mög lich, Wiedererinnerungen an traumatische Kindheitserfahrungen (andauernde physische und emotionale Gewalt) vermeide, wobei das Ausmass der Trau matisierung erst allmählich im Laufe der Therapie bekannt werde. Auf Wie dererinnerungen reagiere sie mit Blockaden und Dissoziation (S. 2).

Unter dem Titel Arbeitsunfähigkeit hielt med. pract . F.___ fest, dass die Be schwerdeführerin seit April 2014 (zuerst Krankschreibung durch den Haus arzt ; vgl. Urk. 7/11/1-6 ) nicht arbeitsfähig sei. Als Kassierin im Supermarkt sei sie aufgrund der Denkstörungen, Erschöpfung, Ängste, Antriebsstörungen und der stark verminderten Belastbarkeit nicht arbeitsfähig. Aktuell könne sie höchstens im geschützten Rahmen zirka zwei Stunden pro Tag an 3-4 Tagen pro Woche arbeiten. Voraussetzungen für eine solche Tätigkeit seien eine ruhige und stressfreie Arbeitsatmosphäre, die Möglichkeit häufiger Pausen , klare einfache Arbeits ab läufe, kein Zeitdruck sowie eine wohlwoll ende Behandlung und Toleranz , wenn die Beschwerdeführerin krankheits bedingt häufig fehlen würde (der Zustand sei noch instabil und wechselhaft, S. 2). 4.

4.1. 4.1 .1

Vorwegzuschicken ist, dass der Bericht des Vertrauensarztes des Krankentag geldversichere r s Dr. B.___ vom 12. Oktober 2015 ( Urk. 7/48/3-7 ) für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in umfassend ist und auf den erforderlichen Untersuchungen beruht. Besagter Bericht wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 1) und leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen von Dr. B.___ in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Der Vertrauensarzt legte schlüssig dar, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom entwickelt hat

(S. 3) , und ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit respektive in anderen einfachen Routinetätigkeiten aus (S. 4). Der Bericht erfüllt d emnach die praxisge mässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für d ie Entscheidfindung darauf abzu stellen ist. 4. 1. 2

Es gilt zu beachten, dass die ärztlichen Ausführungen betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumut barkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwen denden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art, eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Bericht festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass diese r seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E.

5.1 mit Hin weisen).

N ach der Rechtsprechung

stellen leichte bis mittelgradige depressive Episo den grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichte, eine ange passte Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinwei sen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Auch wenn eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen). 4.1.3

D ie Beschwerdeführerin

steht seit Juli 2014 bei med. pract . F.___ in psychiat risch-psychotherapeutischer sowie medikamentöser Behandlung . Gemäss den Angaben von med. pract . F.___ findet die psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung wöchentlich (Urk. 7/25/1-4 Ziff. 1.2 und Ziff. 1.5 und Urk. 7/35 Ziff. 3.1 -3.2 ) r espektive alle 1-2 Wochen (Urk. 3/4 S. 1) statt . Demgegenüber gab die Beschwerdeführer in bei Dr. B.___ an, sie begebe sich in „ca. vier wöchentlichen Intervallen“ in die Behandlung bei med. pract . F.___ (Urk. 7/48/3-7 S. 2 und S. 5). Vom 25. September bis 11. November 2014 befand sich die Beschwerdeführerin zudem in stationärer Behandlung in der E.___ (Urk. 7/22 Ziff. 1.3).

Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin von einem wöchentlichen Therapieintervall ausgegangen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E.

4.1, wonach bei einem I ntervall von zwei Wochen von keiner konsequenten ambulanten Therapie gesprochen werden kann), kann noch nicht von einem therapieresistenten Leiden ge sprochen werden. Die Beschwerdeführerin hat es nämlich bis anhin unter lassen, Massnahmen mit anderem therapeutischem Ansatz umzusetzen.

In den Akten finden sich keine Hinweise darauf (vgl. insbesondere Urk. 7/44) , dass die Beschwerdeführerin die von den Fachleuten der

E.___

respektive von med. pract .

F.___

empfohlene ambulante Ergotherapie ,

die sportliche Betäti gung im Sinne eines antidepressiven Trainings

und

die Behandlung in einer Tagesklinik (Urk. 7/22 Ziff. 1. 5, Urk. 7/25/5-7 S. 1 unten und Urk. 7/37/9-11 Ziff. 1.5 ) aufgenommen hat. Dies wäre vor dem Hintergrund angezeigt , dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. B.___ angab, dass ihr Bewegung an der frischen Luft gut tue (Urk. 7 /48/3-7 S. 3) . Im Übrigen berichteten sowohl die Fachleute der E.___ als auch med. pract . F.___ von einer Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin unter psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung (Urk. 7/25/5- 7 S. 2, Urk. 7/25/1- 4 Ziff. 1.4 und Urk. 7/35/1- 3 Ziff. 3.3 ) . Der Beurteilung von Dr. B.___ , wonach das Störungsbild der Beschwerdeführerin als therapieresistent erscheine (Urk. 7/48/3-7 S. 6) kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden, zumal

er keine Angaben dazu macht e , weshalb die von den Fachleuten der E.___ und von med. pract . F.___ vorgeschlagenen weiteren Behandlungen nicht zu einer Besserung führen könnten.

Bei dieser Sachlage kann der depressiven Störung invalidenversicherungs rechtlich keine Relevanz zugemessen werden .

4.2

4.2.1

Ebenso wenig kommt den von Dr. B.___

festgestellten dissoziativen Empfindungsstörungen im Sinne einer Konversionsstörung (ICD-10 F44.6) vor dem Hintergrund einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1, Urk. 7/48/3-7 S. 3) invalidenversiche rungsrechtliche Bed eutung zu, da es sich dabei um eine

blosse

Verdachts diagnose

handelt . 4.2.2

Gleiches gilt bezüglich der

von den Fachleuten der E.___

diagnostizierten Akzentuie rung von Persönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1; Urk. 7/22 Ziff. 1.1). Dabei handelt es sich lediglich um eine Z-Ko die rung, bei welcher es gemäss Rechtsprechung zwar um Faktoren geht, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheits wesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y klassi fizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des

rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezem ber 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 und 8C_8 97/2013 vom 1 8. Februar 2014 E. 3.9 ). 4.2.3

Was die von med. pract . F.___ gestellt e Diagnose der PTBS angeht (Urk. 3/4 S. 2), so gilt Folgendes: Eine PTBS entsteht als eine verzögerte oder protra hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend ), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Die Störung folgt dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann, doch selten mehr als sechs Monate nach dem Trauma ( Dil ling /

Mombour /Schmid [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen ; ICD-10 Kapitel V [ F ] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl., 2015, S. 207 f ., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5.1 und E. 5.2.2).

Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 26. Februar 2016

hat das Trauma in der Kindheit der Beschwerdeführerin stattgefunden (Urk. 3 /4 S. 2). Bei Beginn der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung im Sommer 2014 war die Beschwerdeführerin bereits 35 Jahre alt. Bis zu diesem Zeitpunkt fehlen aktenkundige Hinweise auf psychische Probleme und die Beschwerdeführerin war insbesondere bis im April 2014 ohne Wei teres in der Lage, neben ihrer Tätigkeit im Haushalt einer (teilzeitlichen) Arbeit nachzugehen ( Urk. 7/10 und Urk. 7/11/6 ). Die Angaben von med. pract . F.___ betreffend die traumatischen Erlebnisse sind zudem äusser s t knapp und es fehlen jegliche Ausführung en über das auslösende Ereignis. Die PTBS-Diagnose wurde ferner erst im Februar 2016 gestellt, nachdem die behandelnde Psychiaterin zuvor in Übereinstimmung mit Dr. B.___ sowie den Fachleuten der

E.___ (vgl. E. 3.1.1 und E. 3.2) stets auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) hinwies .

Im Übrigen ist die Erfahrungs tatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2.4

Auf die Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract . A.___ vom 22. Oktober 2015 ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) nicht ab zustellen. Der RAD-Arzt ist nicht im Fachbereich Psychiatrie und Psycho therapie spezialisiert und hat die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht. Ihm lag zudem der Bericht von Dr. B.___ vom 12. Oktober 2015 (vgl. E. 3.2) nicht vor, obwohl der Krankentaggeldversicherer der Beschwerdegegnerin

die besagte Beurteilung mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 (Urk. 7/48/1) zugestellt hat. Im Übrigen sind die Hinweise des RAD-Arztes, wonach die Diagnosen der Fachleute der

E.___

sowie von med. pract . F.___ nicht nachvollziehbar seien und die Arbeitsunfähigkeit durch die Suspendierung seitens de r Arbeitgeber in begründet sei (Urk. 7/53 S. 4) , nicht respektive nicht schlüssig begründet . 4.3

Nachdem es hinsichtlich der depressiven Störung bereits an einer konsequen ten Therapie fehlt (vgl. E. 4.1.2 f.), kann die Frage nach den Auswirkungen allfälliger psychosoziale r und soziokulturelle r Faktoren auf den Gesundheits zustand der Besch werdeführerin offenbleiben. Gleic hes gilt betreffend die übrigen Diagnosen , zumal eine blosse Verdachtsdiagnose respektive eine Diagnose der Z-Kategorie vorliegt und

die Voraussetzungen einer PTBS nicht erfüllt sind ( vgl. E. 4. 2.1-4.2.3). 4. 4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin d en Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht ver neint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Nachdem es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 8 00. --. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais