Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1992, ist gelernte Hotelfachfrau EFZ (vgl. Urk. 10/17; Urk. 10/43/1) und war von September 2011 bis Juni 2012 im Z.___, im Service tätig (Urk. 10/60). Am 10. September 2012 meldete sie sich wegen Depressionen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte Kostengut sprache für psychosoziale Begleitung im Rahmen der Frühintervention (Ar beitsversuch; Urk. 10/36) sowie für Support am Arbeitsplatz (Urk. 10/45). Der Arbeitsversuch wurde aus gesundheitlichen Gründen per 16. August 2013 vorzeitig abgebrochen (Urk. 10/56). Die IV-Stelle veranlasste sodann eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Urk. 10/77). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/90-91; Urk. 10/95; Urk. 10/102; Urk. 10/108; Urk. 10/115) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
1. Februa r 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 10/117 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2016 (Urk.
2) erhob die Versicherte am
29. Februar 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefoch tenen Verfügung, Zusprache einer Rente und eventuell Rückweisung zur er gänzenden medizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2016 (Urk.
9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfü gung vom 21. Juli 2016 (Urk.
12) mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihr antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Wil lens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzie len (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.
2) wie folgt: Bei den gestellten Diagnosen handle es sich um ein reaktives Ge schehen, welches keine länger dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirke. Die mittelgradige depressive Episode sei gut behandelbar und sollte rasch abklin gen. Die Beschwerdeführerin habe das Arbeitstraining abgelehnt, da sie im Betrieb habe bleiben wollen und dieser keine Erhöhung ihres Pensums ange boten habe. Dies seien IV-fremde Faktoren. Es lägen viele psychosoziale und damit nicht zu berücksichtigende Faktoren vor, welche das Beschwerdebild mitbestimmten (S. 1 unten f.). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1), ihre gesundheitliche S ituation sei nicht stabil. Sie leide zusätzlich an einer emotionalen Persön lichkeitsstörung vom Borderline -Typ und es sei ihr im Rahmen der Behand lung einer schweren depressiven Störung geraten worden, sich in der A.___ zu melden. Es sei eine längere Therapie und Begleitung in einer geeig neten Institution nötig, um die Arbeitsfähigkeit schrittweise zu erhöhen. Sie arbeite in geschütztem Rahmen in einem Pensum von 30-50 % . Es liege nicht lediglich eine mittelgradige depressive Episode vor, und für die heutige Arbeitsunfähigkeit seien gesundheitliche und nicht psychosoziale Gründe verantwortlich (S. 3 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Mit Bericht vom 31. Juli 2012 (Urk. 10/18/3-4) diagnostizierte Dr. med. B.___, Oberärztin am Psychiatriezentrum C.___, eine mittelgradige depressive Episode bei Status nach zentraler Lungenembolie beidseits im April 2012 und bei langjähriger psychosozialer Überlastung. Seit dem 26. Juli 2012 befinde sich die Beschwerdeführerin in teilstationärer Behandlung. Eine Prognose könne noch nicht gestellt werden. Seit dem 5. Juli 2012 (bereits früher gemäss Hausarzt) bestehe eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit. 3.2
Mit einem weiteren Bericht vom 2 2. Februar 2013 (Urk. 10/33 = Urk. 10/61/11-15) stellten die Ärztinnen des Psychiatriezentrums C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - bei Eintritt mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - bei langjähriger psychosozialer Überlastung und Status nach zentra ler Lungenembolie beidseits Angesichts der hohen Motivation der Patientin bezüglich einer Reintegration am primären Arbeitsmarkt und dem Angebot, per 1. März 2013 in einem Restaurant einen Arbeitsversuch zu initial 20-30 % zu starten, sei gegenwär tig von einer guten Prognose auszugehen. Es sei jedoch aufgrund des noch eingeschränkten psychischen Zustandsbildes eine engmaschige Begleitung notwendig, um eine erfolgreiche Arbeitsintegration mit schrittweiser Steige rung des Arbeitspensums im Verlauf zu ermöglichen (Ziff. 1.4). Angesichts des bisherigen Verlaufs mit bereits leichtgradiger Besserung, insbesondere des Insuffizienzgefühls, sei gegenwärtig davon auszugehen, dass die Patien tin bei engmaschiger Begleitung und initial niederprozentigem Einstieg in einen Arbeitsversuch rasch wieder ein ausreichendes Selbstwertgefühl zur Absolvierung einer zumindest mittelfristig 80 bis 100%igen Anstellung er lange (Ziff. 1.7). 3.3
Am 3. Oktober 2013 (Urk. 10/61/1-4) berichtete Dr. B.___ erneut und nannte unveränderte Diagnosen (Ziff. 1.1). Leider habe der Ar beitsversuch nicht über 20 % gesteigert werden können (Ziff. 1.4). Dr. B.___ empfahl die Zusprache einer befristeten ganzen Rente bei voller Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Jahr mit Neuevalua tion nach zwei Jahren (Ziff. 1.11). Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeits fähig (Urk. 10/61/4). 3.4
Mit einem weiteren Bericht vom 24. April 2014 (Urk. 10/73) nannte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Epi sode, bei - langjähriger psychosozialer Überlastung - Status nach zentraler Lungenembolie beidseits im April 2012 - -ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) seit der Adoleszenz - Adipositas Grad I Im Rahmen der Behandlung habe sich insbesondere aufgrund der hohen Mo tivation und der vermeidenden Persönlichkeitsstörung der Patientin erneut die Frage nach einer Tagesstruktur gestellt. Auch wenn weiterhin die Ar beitsfähigkeit nicht mehr als 20 % betrage, wäre die Tätigkeit in einem ge schützten Bereich sehr wünschenswert. 3.5
Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete am 7. Juni 2014 ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/77) und stellte nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese sowie Durchführung eigener Untersuchung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 lit . E): - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.1) - selbstunsichere, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) Die Versicherte sei durch ihre ängstlich vermeidende Persönlichkeit sowie die weiterhin mittelschwer ausgeprägte depressive Störung in ihrer Fähigkeit, sich über längere Zeit und zuverlässig an Regeln und Routine anzupassen, eingeschränkt. Ebenfalls sei sie beeinträchtigt in der Planung und Struktu rierung von Aufgaben und in der Anwendung fachlicher Kompetenzen. Ihre Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei ebenfalls beeinträchtigt, dabei zeige sich, dass sie sich subjektiv eher unterschätze, wie sich im Konzentrationstest gezeigt habe. Durch ihre Müdigkeit und Erschöpfbarkeit sei sie in der Durch haltefähigkeit eingeschränkt. Die Persönlichkeitsstörung beeinträchtige sie in ihrer Selbstbehauptungsfähigkeit, der Gruppenfähigkeit sowie der Kontaktfä higkeit zu Dritten und in Spontanaktivitäten. Insgesamt sei sie in der ange stammten Tätigkeit als Serviceangestellte derzeit zu etwa 20 % arbeitsfähig. Ein wohlwollender Arbeitgeber sowie ein vertrautes Arbeitsklima seien hier für vorausgesetzt. Die Versicherte befinde sich aufgrund ihrer Persönlich keitsstörung in dem Dilemma, dass ihr einerseits eine geregelte Tagesstruktur sowie die Selbstbestätigung durch eine berufliche Aufgabe gut tue und sich prognostisch auch günstig auswirke. Andererseits jedoch vertrage sie keinen Druck von aussen, so dass sie bei einer erzwungenen Steigerung dekompen siere . Somit müsse eine Steigerung der Leistungsfähigkeit, die sicherlich möglich sei, sehr behutsam und langfristig abgesprochen werden. Eine Stei gerung auf 50 % in einem wohlwollenden Rahmen sollte innerhalb von sechs Monaten möglich sein. Weitere Steigerungsmöglichkeiten sowie die Frage, ob die Versicherte auch in der freien Wirtschaft einsetzbar sei, würden vom weiteren Verlauf abhängen und sollten innerhalb eines Jahres geprüft wer den (S. 6 lit . F). 3.6
Mit Austrittsbericht vom 29. September 2014 (Urk. 10/84) über die tages - klini sche Behandlung der Beschwerdeführerin vom 5. Mai bis 2. September 2014 nannten die Fachleute des Psychiatriezentrums C.___
unveränderte Diagnosen und hielten fest, die Patientin sei moti viert, so rasch wie möglich an einem geschützten Arbeitsplatz zu arbeiten. Aufgrund der nicht gelungenen Arbeitsintegration sei als nächster Schritt eine Rente zu empfehlen. Weiter erachte man es als sinnvoll, frühestens nach einem Jahr eine Evaluation mit dem Ziel eines erneuten Belastbarkeitstrai nings und einer beruflichen Wiederintegration vorzunehmen. 3.7
Mit Austrittsbericht vom 16. Januar 2015 (Urk. 10/98) berichteten die Fach leute des Psychiatriezentrums C.___ über die stationäre Behand lung der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober bis 29. November 2014, vom 30. November 2014 bis zum 6. Januar 2015 sowie vom 9. bis 1 2. Januar 2015 und stellten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädlicher Ge brauch (ICD-10 F10.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Tabak :
Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F17.2) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) Im klinischen Alltag seien einige subjektive Beschwerden zu relativieren ge wesen. Die Beschwerdeführerin sei in soziale Aktivitäten stets eingebunden gewesen und habe mit freudiger Stimmung und oft lachend wahrgenommen werden können. Als Belastungsfaktoren ihrer depressiven Symptome seien eine kürzlich erfolgte Trennung vom langjährigen Freund, verbunden mit dem Verlust der Wohnmöglichkeit, ein familiärer Konflikt sowie die länger bestehende Arbeitslosigkeit zu nennen. Zudem sei von einer emotional insta bilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ auszugehen, wobei klassi sche Hochspannungssituationen zwar berichtet, jedoch kein offensichtlich selbstschädigendes Verhalten habe eruiert werden können. Therapeutisch sei bei bisher nicht erreichter Remission eine Umstellung der antidepressiven Medikation erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe im weiteren Verlauf wie derholt therapieschädigendes Verhalten und insgesamt eine gering ausge prägte Therapiemotivation mit starker externaler
Kausalattribution gezeigt (S. 3-4). 3.8
Vom 20. Januar bis 1 2. März 2015 befand sich die Beschwerdeführerin er neut in stationärer Behandlung im Psychiatriezentrum C.___ . Mit Austrittsbericht vom 15. April 2015 (Urk. 10/103) wurden folgende Diagno sen genannt (S. 1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädlicher Ge brauch (ICD-10 F10.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Tabak :
Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F17.2) Im Kern der Problematik stünden frühe Erfahrungen von emotionaler Ver nachlässigung und der Entwicklung dysfunktionaler Kompensationsversuche durch Rückzug, unkontrollierten Alkoholkonsum, aber auch im sozialen Kontext manipulierender Verhaltensweisen. Im Verlauf des Aufenthaltes sei die Möglichkeit einer Wohnlösung erarbeitet worden. Da von der betreuten Wohneinrichtung eine 50%ige Arbeitstätigkeit erwartet werde, werde eine Tagesstrukturierung im E.___ empfohlen. Für den Verlauf prüfe das Sozialamt eine Finanzierung in einem geschützten Arbeitsumfeld (S. 3). 3.9
Dr. med. F.___, Oberärztin, und G.___, Psychologin, H.___, stellten mit Bericht vom 5. Juni 2015 (Urk. 10/106) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädlicher Ge brauch (ICD-10 F10.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide :
schä dlicher Ge brauch (ICD-10 F12.1) Im Rahmen der stationären Behandlung habe sich die Beschwerdeführerin zum Ziel gesetzt, in emotional belastenden Situationen nicht gleich zu Alko hol oder Drogen zu greifen, sondern abstinent zu leben. Sie möchte lernen, mit Emotionsschwankungen umzugehen, Gefühle bei sich wahrzunehmen und adäquat zu regulieren. Insgesamt könne die begonnene Behandlung dazu beitragen, dass die Funktionalität im Alltag zunehme und die Patientin längerfristig wieder in der Lage sein werde, einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen und den damit verbundenen Belastungen und Herausforderungen standzuhalten (Ziff. 1.4). In der angestammten Tätigkeit bestehe seit 13. März 2015 volle A r beitsunfä higkeit (Ziff. 1.6). Mit der empfohlenen Therapie könnten jedoch erwiesener massen sehr gute Resultate erzielt werden. Es werde eine schrittweise, sorg fältig geplante, gut unterstützte Wiedereingliederungsmassnahme nötig sein, um das Ziel der Wiedereingliederung mittel-bis langfristig zu erreichen (Ziff. 1.11). 3.10
Dr. med. I.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und dipl. psych. J.___, bei der die Be schwerdeführerin seit 11. August 2015 in Behandlung steht, stellten mit Be richt vom 2 2. Oktober 2015 (Urk. 10/113) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht ausgeprägt (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädlicher Ge brauch (ICD-10 F10.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide : schädlicher Ge brauch (ICD-10 F12.1) Die Beschwerdeführerin habe bisher eine gute Compliance gezeigt. Sie habe die Empfehlungen der letzten Behandlung in der H.___ ernst ge nommen und für eine betreute Wohnmöglichkeit sowie für die Weiterfüh rung der Therapie gesorgt. Gelinge es nebst der Fortsetzung der Therapie, Stabilität in der Wohnsituation und in einer Teilzeitarbeit zu gewährleisten, so seien weitere positive Entwicklungen und Fortschritte zu erwarten (Ziff. 1.4). Aufgrund ihrer Schwierigkeiten sei davon auszugehen, dass eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nur mit einer hervorragenden und wohlwollenden Betreuung möglich sein werde. Vorerst sei die bisherige Tä tigkeit in einem 30 bis maximal 70%igem Pensum möglich. Eine schrittweise Erhöhung dieses Pensums sei auch der Beschwerdeführerin wichtig und müsse jeweils sorgfältig geprüft werden (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin habe mit der Unterstützung ihrer Bezugsperson eine bis Ende Dezember 2015 befristete Stelle als Verkäuferin und Servicefachfrau in einer Bäckerei mit angegliedertem Café gefunden. Diese Tätigkeit gefalle ihr sehr gut. Sie arbeite zurzeit in einem Pensum von 30 bis 50 % . Auf län gere Sicht könne eine kleinschrittige Erhöhung auf 70 % ins Auge gefasst werden (Ziff. 1.11). 4. 4.1
Beim Bericht der Leiterin der Wohngruppe der Beschwerdeführerin vom 1 6. Februar 2016 (Urk.
3) handelt sich es sich nicht um einen Arztbericht, weshalb dieser nicht berücksichtigt werden kann: Um den Invaliditätsgrad be messen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärz tin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). 4.2
Die Fachleute des Psychiatriezentrums C.___ stellten bei Beginn der Behandlung ab dem Jahr 2012 im Wesentlichen die Diagnose einer mit telgradigen depressiven Episode (vgl. vorstehend E. 3.1 f), welche auch durch psychosoziale Faktoren ausgelöst und aufrecht erhalten wurde. So wurde eine psychosoziale Überlastung dur ch die Trennung vom Partner, den Verlust der Wohnmöglichkeit, einen familiären Konflikt und die Arbeitslosigkeit ge nannt (vorstehend E. 3.7). Dabei gingen d ie Therapeut innen von einer Ar beitsunfähigkeit von 70 bis 80 % aus, ohne bei dieser Einschätzung den An teil der psychosoziale n Belastung klar abzugrenzen. Psychosoziale Faktoren sind jedoch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nicht mit zu berücksichtigen: Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Sub strat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beein trächtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie bei spielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Be schwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich fest gestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das be deutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gespro chen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Um ständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Hinzu kommt, dass die behandelnden Fachleute die Zusprache einer befris teten Rente empfahlen (vgl. vorstehend E. 3.3, 3.6). Es ist fraglich, inwieweit dadurch eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt - die ärztli cherseits für möglich gehalten wird (vgl. vorstehend E. 3.1, 3.9) -
bei dieser noch jungen Versicherten gefördert würde. Die Beurteilung eines Rentenan spruches fällt nicht in den ärztlichen Kompetenzbereich . Dass die Fachleute diese Empfehlung abgaben, bestätigt die gerichtliche Erfahrungstatsache, wonach nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behan delnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E . 3b/cc mit Hinweisen). 4.3
Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, die maximal mittelgradig ausgeprägt ist, gingen die behandelnden Fachpersonen wie auch die Gut achterin Dr. D.___
von einer hohen Arbeitsunfähigkeit aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen jedoch leichte bis mittelgradige de pressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zu mutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in ko operativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin konstant in The rapie, auch stationär, war und ist. Ihre Bemühungen zeigen denn auch Er folg: Es wurden verschiedene Ansätze genutzt und die Medikation geändert (vgl. vorstehend E. 3.7), eine Wohnlösung gefunden und eine Wiederauf nahme der Arbeitstätigkeit erreicht. Die therapeutische Prognose wird als positiv beurteilt; Dr. I.___ und dipl. psych. J.___ berichteten von der guten Compliance der Beschwerdeführerin und von der Möglichkeit der kleinschrittigen Erhöhung des aktuellen Pensums auf 70 % (vgl. vorstehend E. 3.10). Obwohl die Beschwerdeführerin zusätzlich zur Depression an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ leidet, zeigt sich, dass ihr
L eiden positiv beeinflusst werden kann. Ist das therapeutische Potential jedoch noch nicht ausgeschöpft, so besteht keine Invali dität im Rechtssinn.
4.4
Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die Beschwerde führerin hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. Es ist jedoch zu beachten, dass gemäss Dr. I.___ und dipl. psych. J.___ eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit guter Be treuung möglich sei n wird (vgl. vorstehend E. 3.10). Sollte sich dies bewahr heiten, so wären seitens der Beschwerdeführerin geeignete berufliche Mass nahmen für diese junge Versicherte zu prüfen. 5.
Die Gerichtskosten gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetz es über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung ver pflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Februa r 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 10/117 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Wil lens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzie len (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2016 (Urk.
2) erhob die Versicherte am
29. Februar 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefoch tenen Verfügung, Zusprache einer Rente und eventuell Rückweisung zur er gänzenden medizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2016 (Urk.
9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfü gung vom 21. Juli 2016 (Urk.
12) mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihr antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.
2) wie folgt: Bei den gestellten Diagnosen handle es sich um ein reaktives Ge schehen, welches keine länger dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirke. Die mittelgradige depressive Episode sei gut behandelbar und sollte rasch abklin gen. Die Beschwerdeführerin habe das Arbeitstraining abgelehnt, da sie im Betrieb habe bleiben wollen und dieser keine Erhöhung ihres Pensums ange boten habe. Dies seien IV-fremde Faktoren. Es lägen viele psychosoziale und damit nicht zu berücksichtigende Faktoren vor, welche das Beschwerdebild mitbestimmten (S. 1 unten f.).
E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1), ihre gesundheitliche S ituation sei nicht stabil. Sie leide zusätzlich an einer emotionalen Persön lichkeitsstörung vom Borderline -Typ und es sei ihr im Rahmen der Behand lung einer schweren depressiven Störung geraten worden, sich in der A.___ zu melden. Es sei eine längere Therapie und Begleitung in einer geeig neten Institution nötig, um die Arbeitsfähigkeit schrittweise zu erhöhen. Sie arbeite in geschütztem Rahmen in einem Pensum von 30-50 % . Es liege nicht lediglich eine mittelgradige depressive Episode vor, und für die heutige Arbeitsunfähigkeit seien gesundheitliche und nicht psychosoziale Gründe verantwortlich (S. 3 f.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Mit Bericht vom 31. Juli 2012 (Urk. 10/18/3-4) diagnostizierte Dr. med. B.___, Oberärztin am Psychiatriezentrum C.___, eine mittelgradige depressive Episode bei Status nach zentraler Lungenembolie beidseits im April 2012 und bei langjähriger psychosozialer Überlastung. Seit dem 26. Juli 2012 befinde sich die Beschwerdeführerin in teilstationärer Behandlung. Eine Prognose könne noch nicht gestellt werden. Seit dem 5. Juli 2012 (bereits früher gemäss Hausarzt) bestehe eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit. 3.2
Mit einem weiteren Bericht vom 2 2. Februar 2013 (Urk. 10/33 = Urk. 10/61/11-15) stellten die Ärztinnen des Psychiatriezentrums C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - bei Eintritt mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - bei langjähriger psychosozialer Überlastung und Status nach zentra ler Lungenembolie beidseits Angesichts der hohen Motivation der Patientin bezüglich einer Reintegration am primären Arbeitsmarkt und dem Angebot, per 1. März 2013 in einem Restaurant einen Arbeitsversuch zu initial 20-30 % zu starten, sei gegenwär tig von einer guten Prognose auszugehen. Es sei jedoch aufgrund des noch eingeschränkten psychischen Zustandsbildes eine engmaschige Begleitung notwendig, um eine erfolgreiche Arbeitsintegration mit schrittweiser Steige rung des Arbeitspensums im Verlauf zu ermöglichen (Ziff. 1.4). Angesichts des bisherigen Verlaufs mit bereits leichtgradiger Besserung, insbesondere des Insuffizienzgefühls, sei gegenwärtig davon auszugehen, dass die Patien tin bei engmaschiger Begleitung und initial niederprozentigem Einstieg in einen Arbeitsversuch rasch wieder ein ausreichendes Selbstwertgefühl zur Absolvierung einer zumindest mittelfristig 80 bis 100%igen Anstellung er lange (Ziff. 1.7). 3.3
Am 3. Oktober 2013 (Urk. 10/61/1-4) berichtete Dr. B.___ erneut und nannte unveränderte Diagnosen (Ziff. 1.1). Leider habe der Ar beitsversuch nicht über 20 % gesteigert werden können (Ziff. 1.4). Dr. B.___ empfahl die Zusprache einer befristeten ganzen Rente bei voller Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Jahr mit Neuevalua tion nach zwei Jahren (Ziff. 1.11). Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeits fähig (Urk. 10/61/4). 3.4
Mit einem weiteren Bericht vom 24. April 2014 (Urk. 10/73) nannte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Epi sode, bei - langjähriger psychosozialer Überlastung - Status nach zentraler Lungenembolie beidseits im April 2012 - -ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) seit der Adoleszenz - Adipositas Grad I Im Rahmen der Behandlung habe sich insbesondere aufgrund der hohen Mo tivation und der vermeidenden Persönlichkeitsstörung der Patientin erneut die Frage nach einer Tagesstruktur gestellt. Auch wenn weiterhin die Ar beitsfähigkeit nicht mehr als 20 % betrage, wäre die Tätigkeit in einem ge schützten Bereich sehr wünschenswert. 3.5
Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete am 7. Juni 2014 ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/77) und stellte nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese sowie Durchführung eigener Untersuchung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 lit . E): - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.1) - selbstunsichere, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) Die Versicherte sei durch ihre ängstlich vermeidende Persönlichkeit sowie die weiterhin mittelschwer ausgeprägte depressive Störung in ihrer Fähigkeit, sich über längere Zeit und zuverlässig an Regeln und Routine anzupassen, eingeschränkt. Ebenfalls sei sie beeinträchtigt in der Planung und Struktu rierung von Aufgaben und in der Anwendung fachlicher Kompetenzen. Ihre Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei ebenfalls beeinträchtigt, dabei zeige sich, dass sie sich subjektiv eher unterschätze, wie sich im Konzentrationstest gezeigt habe. Durch ihre Müdigkeit und Erschöpfbarkeit sei sie in der Durch haltefähigkeit eingeschränkt. Die Persönlichkeitsstörung beeinträchtige sie in ihrer Selbstbehauptungsfähigkeit, der Gruppenfähigkeit sowie der Kontaktfä higkeit zu Dritten und in Spontanaktivitäten. Insgesamt sei sie in der ange stammten Tätigkeit als Serviceangestellte derzeit zu etwa 20 % arbeitsfähig. Ein wohlwollender Arbeitgeber sowie ein vertrautes Arbeitsklima seien hier für vorausgesetzt. Die Versicherte befinde sich aufgrund ihrer Persönlich keitsstörung in dem Dilemma, dass ihr einerseits eine geregelte Tagesstruktur sowie die Selbstbestätigung durch eine berufliche Aufgabe gut tue und sich prognostisch auch günstig auswirke. Andererseits jedoch vertrage sie keinen Druck von aussen, so dass sie bei einer erzwungenen Steigerung dekompen siere . Somit müsse eine Steigerung der Leistungsfähigkeit, die sicherlich möglich sei, sehr behutsam und langfristig abgesprochen werden. Eine Stei gerung auf 50 % in einem wohlwollenden Rahmen sollte innerhalb von sechs Monaten möglich sein. Weitere Steigerungsmöglichkeiten sowie die Frage, ob die Versicherte auch in der freien Wirtschaft einsetzbar sei, würden vom weiteren Verlauf abhängen und sollten innerhalb eines Jahres geprüft wer den (S. 6 lit . F). 3.6
Mit Austrittsbericht vom 29. September 2014 (Urk. 10/84) über die tages - klini sche Behandlung der Beschwerdeführerin vom 5. Mai bis 2. September 2014 nannten die Fachleute des Psychiatriezentrums C.___
unveränderte Diagnosen und hielten fest, die Patientin sei moti viert, so rasch wie möglich an einem geschützten Arbeitsplatz zu arbeiten. Aufgrund der nicht gelungenen Arbeitsintegration sei als nächster Schritt eine Rente zu empfehlen. Weiter erachte man es als sinnvoll, frühestens nach einem Jahr eine Evaluation mit dem Ziel eines erneuten Belastbarkeitstrai nings und einer beruflichen Wiederintegration vorzunehmen. 3.7
Mit Austrittsbericht vom 16. Januar 2015 (Urk. 10/98) berichteten die Fach leute des Psychiatriezentrums C.___ über die stationäre Behand lung der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober bis 29. November 2014, vom 30. November 2014 bis zum 6. Januar 2015 sowie vom 9. bis 1 2. Januar 2015 und stellten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädlicher Ge brauch (ICD-10 F10.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Tabak :
Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F17.2) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) Im klinischen Alltag seien einige subjektive Beschwerden zu relativieren ge wesen. Die Beschwerdeführerin sei in soziale Aktivitäten stets eingebunden gewesen und habe mit freudiger Stimmung und oft lachend wahrgenommen werden können. Als Belastungsfaktoren ihrer depressiven Symptome seien eine kürzlich erfolgte Trennung vom langjährigen Freund, verbunden mit dem Verlust der Wohnmöglichkeit, ein familiärer Konflikt sowie die länger bestehende Arbeitslosigkeit zu nennen. Zudem sei von einer emotional insta bilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ auszugehen, wobei klassi sche Hochspannungssituationen zwar berichtet, jedoch kein offensichtlich selbstschädigendes Verhalten habe eruiert werden können. Therapeutisch sei bei bisher nicht erreichter Remission eine Umstellung der antidepressiven Medikation erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe im weiteren Verlauf wie derholt therapieschädigendes Verhalten und insgesamt eine gering ausge prägte Therapiemotivation mit starker externaler
Kausalattribution gezeigt (S. 3-4). 3.8
Vom 20. Januar bis 1 2. März 2015 befand sich die Beschwerdeführerin er neut in stationärer Behandlung im Psychiatriezentrum C.___ . Mit Austrittsbericht vom 15. April 2015 (Urk. 10/103) wurden folgende Diagno sen genannt (S. 1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädlicher Ge brauch (ICD-10 F10.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Tabak :
Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F17.2) Im Kern der Problematik stünden frühe Erfahrungen von emotionaler Ver nachlässigung und der Entwicklung dysfunktionaler Kompensationsversuche durch Rückzug, unkontrollierten Alkoholkonsum, aber auch im sozialen Kontext manipulierender Verhaltensweisen. Im Verlauf des Aufenthaltes sei die Möglichkeit einer Wohnlösung erarbeitet worden. Da von der betreuten Wohneinrichtung eine 50%ige Arbeitstätigkeit erwartet werde, werde eine Tagesstrukturierung im E.___ empfohlen. Für den Verlauf prüfe das Sozialamt eine Finanzierung in einem geschützten Arbeitsumfeld (S. 3). 3.9
Dr. med. F.___, Oberärztin, und G.___, Psychologin, H.___, stellten mit Bericht vom 5. Juni 2015 (Urk. 10/106) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädlicher Ge brauch (ICD-10 F10.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide :
schä dlicher Ge brauch (ICD-10 F12.1) Im Rahmen der stationären Behandlung habe sich die Beschwerdeführerin zum Ziel gesetzt, in emotional belastenden Situationen nicht gleich zu Alko hol oder Drogen zu greifen, sondern abstinent zu leben. Sie möchte lernen, mit Emotionsschwankungen umzugehen, Gefühle bei sich wahrzunehmen und adäquat zu regulieren. Insgesamt könne die begonnene Behandlung dazu beitragen, dass die Funktionalität im Alltag zunehme und die Patientin längerfristig wieder in der Lage sein werde, einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen und den damit verbundenen Belastungen und Herausforderungen standzuhalten (Ziff. 1.4). In der angestammten Tätigkeit bestehe seit 13. März 2015 volle A r beitsunfä higkeit (Ziff. 1.6). Mit der empfohlenen Therapie könnten jedoch erwiesener massen sehr gute Resultate erzielt werden. Es werde eine schrittweise, sorg fältig geplante, gut unterstützte Wiedereingliederungsmassnahme nötig sein, um das Ziel der Wiedereingliederung mittel-bis langfristig zu erreichen (Ziff. 1.11). 3.10
Dr. med. I.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und dipl. psych. J.___, bei der die Be schwerdeführerin seit 11. August 2015 in Behandlung steht, stellten mit Be richt vom 2 2. Oktober 2015 (Urk. 10/113) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht ausgeprägt (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädlicher Ge brauch (ICD-10 F10.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide : schädlicher Ge brauch (ICD-10 F12.1) Die Beschwerdeführerin habe bisher eine gute Compliance gezeigt. Sie habe die Empfehlungen der letzten Behandlung in der H.___ ernst ge nommen und für eine betreute Wohnmöglichkeit sowie für die Weiterfüh rung der Therapie gesorgt. Gelinge es nebst der Fortsetzung der Therapie, Stabilität in der Wohnsituation und in einer Teilzeitarbeit zu gewährleisten, so seien weitere positive Entwicklungen und Fortschritte zu erwarten (Ziff. 1.4). Aufgrund ihrer Schwierigkeiten sei davon auszugehen, dass eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nur mit einer hervorragenden und wohlwollenden Betreuung möglich sein werde. Vorerst sei die bisherige Tä tigkeit in einem 30 bis maximal 70%igem Pensum möglich. Eine schrittweise Erhöhung dieses Pensums sei auch der Beschwerdeführerin wichtig und müsse jeweils sorgfältig geprüft werden (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin habe mit der Unterstützung ihrer Bezugsperson eine bis Ende Dezember 2015 befristete Stelle als Verkäuferin und Servicefachfrau in einer Bäckerei mit angegliedertem Café gefunden. Diese Tätigkeit gefalle ihr sehr gut. Sie arbeite zurzeit in einem Pensum von 30 bis 50 % . Auf län gere Sicht könne eine kleinschrittige Erhöhung auf 70 % ins Auge gefasst werden (Ziff. 1.11). 4. 4.1
Beim Bericht der Leiterin der Wohngruppe der Beschwerdeführerin vom 1 6. Februar 2016 (Urk.
3) handelt sich es sich nicht um einen Arztbericht, weshalb dieser nicht berücksichtigt werden kann: Um den Invaliditätsgrad be messen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärz tin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). 4.2
Die Fachleute des Psychiatriezentrums C.___ stellten bei Beginn der Behandlung ab dem Jahr 2012 im Wesentlichen die Diagnose einer mit telgradigen depressiven Episode (vgl. vorstehend E. 3.1 f), welche auch durch psychosoziale Faktoren ausgelöst und aufrecht erhalten wurde. So wurde eine psychosoziale Überlastung dur ch die Trennung vom Partner, den Verlust der Wohnmöglichkeit, einen familiären Konflikt und die Arbeitslosigkeit ge nannt (vorstehend E. 3.7). Dabei gingen d ie Therapeut innen von einer Ar beitsunfähigkeit von 70 bis 80 % aus, ohne bei dieser Einschätzung den An teil der psychosoziale n Belastung klar abzugrenzen. Psychosoziale Faktoren sind jedoch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nicht mit zu berücksichtigen: Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Sub strat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beein trächtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie bei spielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Be schwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich fest gestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das be deutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gespro chen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Um ständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Hinzu kommt, dass die behandelnden Fachleute die Zusprache einer befris teten Rente empfahlen (vgl. vorstehend E. 3.3, 3.6). Es ist fraglich, inwieweit dadurch eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt - die ärztli cherseits für möglich gehalten wird (vgl. vorstehend E. 3.1, 3.9) -
bei dieser noch jungen Versicherten gefördert würde. Die Beurteilung eines Rentenan spruches fällt nicht in den ärztlichen Kompetenzbereich . Dass die Fachleute diese Empfehlung abgaben, bestätigt die gerichtliche Erfahrungstatsache, wonach nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behan delnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E . 3b/cc mit Hinweisen). 4.3
Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, die maximal mittelgradig ausgeprägt ist, gingen die behandelnden Fachpersonen wie auch die Gut achterin Dr. D.___
von einer hohen Arbeitsunfähigkeit aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen jedoch leichte bis mittelgradige de pressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zu mutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in ko operativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin konstant in The rapie, auch stationär, war und ist. Ihre Bemühungen zeigen denn auch Er folg: Es wurden verschiedene Ansätze genutzt und die Medikation geändert (vgl. vorstehend E. 3.7), eine Wohnlösung gefunden und eine Wiederauf nahme der Arbeitstätigkeit erreicht. Die therapeutische Prognose wird als positiv beurteilt; Dr. I.___ und dipl. psych. J.___ berichteten von der guten Compliance der Beschwerdeführerin und von der Möglichkeit der kleinschrittigen Erhöhung des aktuellen Pensums auf 70 % (vgl. vorstehend E. 3.10). Obwohl die Beschwerdeführerin zusätzlich zur Depression an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ leidet, zeigt sich, dass ihr
L eiden positiv beeinflusst werden kann. Ist das therapeutische Potential jedoch noch nicht ausgeschöpft, so besteht keine Invali dität im Rechtssinn.
4.4
Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die Beschwerde führerin hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. Es ist jedoch zu beachten, dass gemäss Dr. I.___ und dipl. psych. J.___ eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit guter Be treuung möglich sei n wird (vgl. vorstehend E. 3.10). Sollte sich dies bewahr heiten, so wären seitens der Beschwerdeführerin geeignete berufliche Mass nahmen für diese junge Versicherte zu prüfen. 5.
Die Gerichtskosten gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetz es über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung ver pflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00280 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
22. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1992, ist gelernte Hotelfachfrau EFZ (vgl. Urk. 10/17; Urk. 10/43/1) und war von September 2011 bis Juni 2012 im Z.___, im Service tätig (Urk. 10/60). Am 10. September 2012 meldete sie sich wegen Depressionen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte Kostengut sprache für psychosoziale Begleitung im Rahmen der Frühintervention (Ar beitsversuch; Urk. 10/36) sowie für Support am Arbeitsplatz (Urk. 10/45). Der Arbeitsversuch wurde aus gesundheitlichen Gründen per 16. August 2013 vorzeitig abgebrochen (Urk. 10/56). Die IV-Stelle veranlasste sodann eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Urk. 10/77). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/90-91; Urk. 10/95; Urk. 10/102; Urk. 10/108; Urk. 10/115) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
1. Februa r 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 10/117 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2016 (Urk.
2) erhob die Versicherte am
29. Februar 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefoch tenen Verfügung, Zusprache einer Rente und eventuell Rückweisung zur er gänzenden medizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2016 (Urk.
9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfü gung vom 21. Juli 2016 (Urk.
12) mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihr antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Wil lens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzie len (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.
2) wie folgt: Bei den gestellten Diagnosen handle es sich um ein reaktives Ge schehen, welches keine länger dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirke. Die mittelgradige depressive Episode sei gut behandelbar und sollte rasch abklin gen. Die Beschwerdeführerin habe das Arbeitstraining abgelehnt, da sie im Betrieb habe bleiben wollen und dieser keine Erhöhung ihres Pensums ange boten habe. Dies seien IV-fremde Faktoren. Es lägen viele psychosoziale und damit nicht zu berücksichtigende Faktoren vor, welche das Beschwerdebild mitbestimmten (S. 1 unten f.). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1), ihre gesundheitliche S ituation sei nicht stabil. Sie leide zusätzlich an einer emotionalen Persön lichkeitsstörung vom Borderline -Typ und es sei ihr im Rahmen der Behand lung einer schweren depressiven Störung geraten worden, sich in der A.___ zu melden. Es sei eine längere Therapie und Begleitung in einer geeig neten Institution nötig, um die Arbeitsfähigkeit schrittweise zu erhöhen. Sie arbeite in geschütztem Rahmen in einem Pensum von 30-50 % . Es liege nicht lediglich eine mittelgradige depressive Episode vor, und für die heutige Arbeitsunfähigkeit seien gesundheitliche und nicht psychosoziale Gründe verantwortlich (S. 3 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Mit Bericht vom 31. Juli 2012 (Urk. 10/18/3-4) diagnostizierte Dr. med. B.___, Oberärztin am Psychiatriezentrum C.___, eine mittelgradige depressive Episode bei Status nach zentraler Lungenembolie beidseits im April 2012 und bei langjähriger psychosozialer Überlastung. Seit dem 26. Juli 2012 befinde sich die Beschwerdeführerin in teilstationärer Behandlung. Eine Prognose könne noch nicht gestellt werden. Seit dem 5. Juli 2012 (bereits früher gemäss Hausarzt) bestehe eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit. 3.2
Mit einem weiteren Bericht vom 2 2. Februar 2013 (Urk. 10/33 = Urk. 10/61/11-15) stellten die Ärztinnen des Psychiatriezentrums C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - bei Eintritt mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - bei langjähriger psychosozialer Überlastung und Status nach zentra ler Lungenembolie beidseits Angesichts der hohen Motivation der Patientin bezüglich einer Reintegration am primären Arbeitsmarkt und dem Angebot, per 1. März 2013 in einem Restaurant einen Arbeitsversuch zu initial 20-30 % zu starten, sei gegenwär tig von einer guten Prognose auszugehen. Es sei jedoch aufgrund des noch eingeschränkten psychischen Zustandsbildes eine engmaschige Begleitung notwendig, um eine erfolgreiche Arbeitsintegration mit schrittweiser Steige rung des Arbeitspensums im Verlauf zu ermöglichen (Ziff. 1.4). Angesichts des bisherigen Verlaufs mit bereits leichtgradiger Besserung, insbesondere des Insuffizienzgefühls, sei gegenwärtig davon auszugehen, dass die Patien tin bei engmaschiger Begleitung und initial niederprozentigem Einstieg in einen Arbeitsversuch rasch wieder ein ausreichendes Selbstwertgefühl zur Absolvierung einer zumindest mittelfristig 80 bis 100%igen Anstellung er lange (Ziff. 1.7). 3.3
Am 3. Oktober 2013 (Urk. 10/61/1-4) berichtete Dr. B.___ erneut und nannte unveränderte Diagnosen (Ziff. 1.1). Leider habe der Ar beitsversuch nicht über 20 % gesteigert werden können (Ziff. 1.4). Dr. B.___ empfahl die Zusprache einer befristeten ganzen Rente bei voller Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Jahr mit Neuevalua tion nach zwei Jahren (Ziff. 1.11). Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeits fähig (Urk. 10/61/4). 3.4
Mit einem weiteren Bericht vom 24. April 2014 (Urk. 10/73) nannte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Epi sode, bei - langjähriger psychosozialer Überlastung - Status nach zentraler Lungenembolie beidseits im April 2012 - -ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) seit der Adoleszenz - Adipositas Grad I Im Rahmen der Behandlung habe sich insbesondere aufgrund der hohen Mo tivation und der vermeidenden Persönlichkeitsstörung der Patientin erneut die Frage nach einer Tagesstruktur gestellt. Auch wenn weiterhin die Ar beitsfähigkeit nicht mehr als 20 % betrage, wäre die Tätigkeit in einem ge schützten Bereich sehr wünschenswert. 3.5
Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete am 7. Juni 2014 ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/77) und stellte nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese sowie Durchführung eigener Untersuchung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 lit . E): - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.1) - selbstunsichere, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) Die Versicherte sei durch ihre ängstlich vermeidende Persönlichkeit sowie die weiterhin mittelschwer ausgeprägte depressive Störung in ihrer Fähigkeit, sich über längere Zeit und zuverlässig an Regeln und Routine anzupassen, eingeschränkt. Ebenfalls sei sie beeinträchtigt in der Planung und Struktu rierung von Aufgaben und in der Anwendung fachlicher Kompetenzen. Ihre Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei ebenfalls beeinträchtigt, dabei zeige sich, dass sie sich subjektiv eher unterschätze, wie sich im Konzentrationstest gezeigt habe. Durch ihre Müdigkeit und Erschöpfbarkeit sei sie in der Durch haltefähigkeit eingeschränkt. Die Persönlichkeitsstörung beeinträchtige sie in ihrer Selbstbehauptungsfähigkeit, der Gruppenfähigkeit sowie der Kontaktfä higkeit zu Dritten und in Spontanaktivitäten. Insgesamt sei sie in der ange stammten Tätigkeit als Serviceangestellte derzeit zu etwa 20 % arbeitsfähig. Ein wohlwollender Arbeitgeber sowie ein vertrautes Arbeitsklima seien hier für vorausgesetzt. Die Versicherte befinde sich aufgrund ihrer Persönlich keitsstörung in dem Dilemma, dass ihr einerseits eine geregelte Tagesstruktur sowie die Selbstbestätigung durch eine berufliche Aufgabe gut tue und sich prognostisch auch günstig auswirke. Andererseits jedoch vertrage sie keinen Druck von aussen, so dass sie bei einer erzwungenen Steigerung dekompen siere . Somit müsse eine Steigerung der Leistungsfähigkeit, die sicherlich möglich sei, sehr behutsam und langfristig abgesprochen werden. Eine Stei gerung auf 50 % in einem wohlwollenden Rahmen sollte innerhalb von sechs Monaten möglich sein. Weitere Steigerungsmöglichkeiten sowie die Frage, ob die Versicherte auch in der freien Wirtschaft einsetzbar sei, würden vom weiteren Verlauf abhängen und sollten innerhalb eines Jahres geprüft wer den (S. 6 lit . F). 3.6
Mit Austrittsbericht vom 29. September 2014 (Urk. 10/84) über die tages - klini sche Behandlung der Beschwerdeführerin vom 5. Mai bis 2. September 2014 nannten die Fachleute des Psychiatriezentrums C.___
unveränderte Diagnosen und hielten fest, die Patientin sei moti viert, so rasch wie möglich an einem geschützten Arbeitsplatz zu arbeiten. Aufgrund der nicht gelungenen Arbeitsintegration sei als nächster Schritt eine Rente zu empfehlen. Weiter erachte man es als sinnvoll, frühestens nach einem Jahr eine Evaluation mit dem Ziel eines erneuten Belastbarkeitstrai nings und einer beruflichen Wiederintegration vorzunehmen. 3.7
Mit Austrittsbericht vom 16. Januar 2015 (Urk. 10/98) berichteten die Fach leute des Psychiatriezentrums C.___ über die stationäre Behand lung der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober bis 29. November 2014, vom 30. November 2014 bis zum 6. Januar 2015 sowie vom 9. bis 1 2. Januar 2015 und stellten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädlicher Ge brauch (ICD-10 F10.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Tabak :
Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F17.2) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) Im klinischen Alltag seien einige subjektive Beschwerden zu relativieren ge wesen. Die Beschwerdeführerin sei in soziale Aktivitäten stets eingebunden gewesen und habe mit freudiger Stimmung und oft lachend wahrgenommen werden können. Als Belastungsfaktoren ihrer depressiven Symptome seien eine kürzlich erfolgte Trennung vom langjährigen Freund, verbunden mit dem Verlust der Wohnmöglichkeit, ein familiärer Konflikt sowie die länger bestehende Arbeitslosigkeit zu nennen. Zudem sei von einer emotional insta bilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ auszugehen, wobei klassi sche Hochspannungssituationen zwar berichtet, jedoch kein offensichtlich selbstschädigendes Verhalten habe eruiert werden können. Therapeutisch sei bei bisher nicht erreichter Remission eine Umstellung der antidepressiven Medikation erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe im weiteren Verlauf wie derholt therapieschädigendes Verhalten und insgesamt eine gering ausge prägte Therapiemotivation mit starker externaler
Kausalattribution gezeigt (S. 3-4). 3.8
Vom 20. Januar bis 1 2. März 2015 befand sich die Beschwerdeführerin er neut in stationärer Behandlung im Psychiatriezentrum C.___ . Mit Austrittsbericht vom 15. April 2015 (Urk. 10/103) wurden folgende Diagno sen genannt (S. 1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädlicher Ge brauch (ICD-10 F10.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Tabak :
Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F17.2) Im Kern der Problematik stünden frühe Erfahrungen von emotionaler Ver nachlässigung und der Entwicklung dysfunktionaler Kompensationsversuche durch Rückzug, unkontrollierten Alkoholkonsum, aber auch im sozialen Kontext manipulierender Verhaltensweisen. Im Verlauf des Aufenthaltes sei die Möglichkeit einer Wohnlösung erarbeitet worden. Da von der betreuten Wohneinrichtung eine 50%ige Arbeitstätigkeit erwartet werde, werde eine Tagesstrukturierung im E.___ empfohlen. Für den Verlauf prüfe das Sozialamt eine Finanzierung in einem geschützten Arbeitsumfeld (S. 3). 3.9
Dr. med. F.___, Oberärztin, und G.___, Psychologin, H.___, stellten mit Bericht vom 5. Juni 2015 (Urk. 10/106) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädlicher Ge brauch (ICD-10 F10.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide :
schä dlicher Ge brauch (ICD-10 F12.1) Im Rahmen der stationären Behandlung habe sich die Beschwerdeführerin zum Ziel gesetzt, in emotional belastenden Situationen nicht gleich zu Alko hol oder Drogen zu greifen, sondern abstinent zu leben. Sie möchte lernen, mit Emotionsschwankungen umzugehen, Gefühle bei sich wahrzunehmen und adäquat zu regulieren. Insgesamt könne die begonnene Behandlung dazu beitragen, dass die Funktionalität im Alltag zunehme und die Patientin längerfristig wieder in der Lage sein werde, einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen und den damit verbundenen Belastungen und Herausforderungen standzuhalten (Ziff. 1.4). In der angestammten Tätigkeit bestehe seit 13. März 2015 volle A r beitsunfä higkeit (Ziff. 1.6). Mit der empfohlenen Therapie könnten jedoch erwiesener massen sehr gute Resultate erzielt werden. Es werde eine schrittweise, sorg fältig geplante, gut unterstützte Wiedereingliederungsmassnahme nötig sein, um das Ziel der Wiedereingliederung mittel-bis langfristig zu erreichen (Ziff. 1.11). 3.10
Dr. med. I.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und dipl. psych. J.___, bei der die Be schwerdeführerin seit 11. August 2015 in Behandlung steht, stellten mit Be richt vom 2 2. Oktober 2015 (Urk. 10/113) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht ausgeprägt (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädlicher Ge brauch (ICD-10 F10.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide : schädlicher Ge brauch (ICD-10 F12.1) Die Beschwerdeführerin habe bisher eine gute Compliance gezeigt. Sie habe die Empfehlungen der letzten Behandlung in der H.___ ernst ge nommen und für eine betreute Wohnmöglichkeit sowie für die Weiterfüh rung der Therapie gesorgt. Gelinge es nebst der Fortsetzung der Therapie, Stabilität in der Wohnsituation und in einer Teilzeitarbeit zu gewährleisten, so seien weitere positive Entwicklungen und Fortschritte zu erwarten (Ziff. 1.4). Aufgrund ihrer Schwierigkeiten sei davon auszugehen, dass eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nur mit einer hervorragenden und wohlwollenden Betreuung möglich sein werde. Vorerst sei die bisherige Tä tigkeit in einem 30 bis maximal 70%igem Pensum möglich. Eine schrittweise Erhöhung dieses Pensums sei auch der Beschwerdeführerin wichtig und müsse jeweils sorgfältig geprüft werden (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin habe mit der Unterstützung ihrer Bezugsperson eine bis Ende Dezember 2015 befristete Stelle als Verkäuferin und Servicefachfrau in einer Bäckerei mit angegliedertem Café gefunden. Diese Tätigkeit gefalle ihr sehr gut. Sie arbeite zurzeit in einem Pensum von 30 bis 50 % . Auf län gere Sicht könne eine kleinschrittige Erhöhung auf 70 % ins Auge gefasst werden (Ziff. 1.11). 4. 4.1
Beim Bericht der Leiterin der Wohngruppe der Beschwerdeführerin vom 1 6. Februar 2016 (Urk.
3) handelt sich es sich nicht um einen Arztbericht, weshalb dieser nicht berücksichtigt werden kann: Um den Invaliditätsgrad be messen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärz tin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). 4.2
Die Fachleute des Psychiatriezentrums C.___ stellten bei Beginn der Behandlung ab dem Jahr 2012 im Wesentlichen die Diagnose einer mit telgradigen depressiven Episode (vgl. vorstehend E. 3.1 f), welche auch durch psychosoziale Faktoren ausgelöst und aufrecht erhalten wurde. So wurde eine psychosoziale Überlastung dur ch die Trennung vom Partner, den Verlust der Wohnmöglichkeit, einen familiären Konflikt und die Arbeitslosigkeit ge nannt (vorstehend E. 3.7). Dabei gingen d ie Therapeut innen von einer Ar beitsunfähigkeit von 70 bis 80 % aus, ohne bei dieser Einschätzung den An teil der psychosoziale n Belastung klar abzugrenzen. Psychosoziale Faktoren sind jedoch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nicht mit zu berücksichtigen: Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Sub strat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beein trächtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie bei spielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Be schwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich fest gestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das be deutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gespro chen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Um ständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Hinzu kommt, dass die behandelnden Fachleute die Zusprache einer befris teten Rente empfahlen (vgl. vorstehend E. 3.3, 3.6). Es ist fraglich, inwieweit dadurch eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt - die ärztli cherseits für möglich gehalten wird (vgl. vorstehend E. 3.1, 3.9) -
bei dieser noch jungen Versicherten gefördert würde. Die Beurteilung eines Rentenan spruches fällt nicht in den ärztlichen Kompetenzbereich . Dass die Fachleute diese Empfehlung abgaben, bestätigt die gerichtliche Erfahrungstatsache, wonach nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behan delnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E . 3b/cc mit Hinweisen). 4.3
Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, die maximal mittelgradig ausgeprägt ist, gingen die behandelnden Fachpersonen wie auch die Gut achterin Dr. D.___
von einer hohen Arbeitsunfähigkeit aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen jedoch leichte bis mittelgradige de pressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zu mutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in ko operativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin konstant in The rapie, auch stationär, war und ist. Ihre Bemühungen zeigen denn auch Er folg: Es wurden verschiedene Ansätze genutzt und die Medikation geändert (vgl. vorstehend E. 3.7), eine Wohnlösung gefunden und eine Wiederauf nahme der Arbeitstätigkeit erreicht. Die therapeutische Prognose wird als positiv beurteilt; Dr. I.___ und dipl. psych. J.___ berichteten von der guten Compliance der Beschwerdeführerin und von der Möglichkeit der kleinschrittigen Erhöhung des aktuellen Pensums auf 70 % (vgl. vorstehend E. 3.10). Obwohl die Beschwerdeführerin zusätzlich zur Depression an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ leidet, zeigt sich, dass ihr
L eiden positiv beeinflusst werden kann. Ist das therapeutische Potential jedoch noch nicht ausgeschöpft, so besteht keine Invali dität im Rechtssinn.
4.4
Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die Beschwerde führerin hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. Es ist jedoch zu beachten, dass gemäss Dr. I.___ und dipl. psych. J.___ eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit guter Be treuung möglich sei n wird (vgl. vorstehend E. 3.10). Sollte sich dies bewahr heiten, so wären seitens der Beschwerdeführerin geeignete berufliche Mass nahmen für diese junge Versicherte zu prüfen. 5.
Die Gerichtskosten gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetz es über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung ver pflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard