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IV.2016.00275

Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung bejaht; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-05-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1967, war zuletzt von Februar 2012 bis Ende Januar 2013 als Aushilfskommissionier er bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (vgl. Urk. 9/32) . Am 1 6. September 2013 meldete er sich unter Hin weis auf eine n erfolgten Herzklappen ersatz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 9/1, Urk. 9/6, Urk. 9/9) ab und teilte dem Versicherten am 2 1. November 2013 mit, dass sie die Kosten für die Arbeitsvermittlung durch die

A.___ für die Zeit von Mitte November 2013 bis Mitte April 2014 übernehme (Urk. 9/12). Mit Ab schlussbericht vom 1 7. Dezember 2013 (Urk. 9/20) informierte die se über das fehlende Eingliederungspotenzial des Beschwerdeführers, weshalb die Vermit tel barkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben sei. Die IV-Stelle schloss da rauf hin die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 9/22) und tätigte weitere Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 9/25, Urk. 9/27, Urk. 9/32), wo bei sie insbesondere ein bidisziplinäres kardiologisches und psychiatrisches Gut achten veranlasste, welches am 1 7. Dezember 2014 erstattet wurd e (Urk. 9/43).

Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/45) stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens auf eine Invalidenrente in Aus sicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände und beantragte, es seien ihm gesetzliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen und erst danach über einen allfälligen Rentenanspruch zu entscheiden (Urk. 9/48). Mit Verfü gung vom 1 1. November 2015 (Urk. 9/57) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbe scheid fest und verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten. Mit glei chentags erlasse nem Vorbescheid (Urk. 9/56) stellte sie dem Versicherten zudem die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht, wogegen der Versi cherte wiederum Einwände erhob

(Urk. 9/58, Urk. 9/63). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 (Urk. 9/64 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle schliesslich auch einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen. 2.

Der Versicherte erhob am 2 6. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Februar 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Eingliederungs-/ Integrations mass nahmen, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer de antwort vom 1 2. April 2016 (Urk.

8) die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 4. April

2016 zur Kenntnis gebracht wurde, wobei gleich zeitig antragsgemäss (Urk. 1 S.

2) die unentgeltliche Pro zessführung und Rechts vertretung bewilligt wurde n . Den beantragten zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1 S. 2) erachtete das Gericht al s nicht erforderlich (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .

d). 1.2

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern da durch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrations mass nah men gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit .

a) und

Be schäftigungs massnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu er halten (BBl 2005 4521

ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Präven tion, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N.

4 und 31 zu Art.

14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art.

14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65.

Geburtstag, 2010, S.

111). Ist aber jemand in einer ande ren zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits um gesetzt werd en kann (BGE

137 V 1 E.

7.2.3).

Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung setzt ausserdem die Fähigkeit der Versicherten voraus, eine Prä senzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvieren (Art. 4 quater

Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Reha bilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4 quater

Abs. 2 IVV). 1.3

Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht gemäss Art. 10 IVG frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG (Abs. 1). Der Anspruch auf die übrigen Eingliede rungsmassnahmen und die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versi cherten Person angezeigt sind (Abs. 2). Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) Gebrauch macht oder in welchem sie das Rentenalter erreicht (Abs. 3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) fest, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der bereits im Jahr 2013 durchge führten Eingliederungsmassnahme sehr unmotiviert gezeigt habe, weshalb die se nicht weitergeführt worden sei . Aus dem aktuellen Gutachten gehe nicht hervor, dass sich an der Motivation des Beschwerdeführers seither etwas geändert habe. Weitere Eingliederungsmassnahmen seie n nicht notwendig und

un geeignet.

Ferner sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen und es be stün den auch keine Anhaltspunkte, dass der Eintritt einer Invalidität drohe (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), er sei bereits seit mehr als sechs Monate zu 50 % arbeitsunfähig . D ie Gutachter sowie der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) würden eine durch die Beschwerdegegne rin unterstützte Eingliederung für indiziert halte n . Er sei sehr motiviert. So werde er ein therapeutisches Praktikum bei der B.___ in Angriff nehme n . Er habe somit Anspruch auf Integrationsmassnahmen (S. 4 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Einglie derungs massnahmen, wobei insbesondere der Anspruch auf Integrationsmass nah men umstritten ist . Die Verfügung vom 1 1. November 2015 (Urk. 9/57) bezüg lich Verweigerung des Rentenanspruchs ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1

Mit Kurzbericht vom 2 7. Februar 2013 (Urk. 9/25/7-8) wurde über die stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers in der Klinik C.___ vom 1 5. bis 2 8. Februar 2013 informiert . Als Diagnose

wurde

insbesondere eine bik uspide Aortenklappe mit schwerer Aortenklappeninsuffizienz (Grad III-IV) bei Aneurysma der Sinuspor tion sowie der Aorta ascendens aufgeführt, weshalb am 4. Februar 2013 operativ ein Composite Graft Ersatz eingesetzt worden sei. Als weitere Diagnosen wurde n

ein Poststernotomiesyndrom sowie ein Spann ungs pneumothorax links genannt (S. 1). 3.2

Die Ärzte des D.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, gaben mit provisorischem Austrittsbericht vom 4. Mai

2013 (Urk. 9/25/9-10)

an, dass sich der Beschwerdeführer mit bekanntem Aorten klappenersatz notfallmässig vorgestellt habe, da er an Fieber sowie Schüttelfrost gelitten und sich abgeschlagen gefühlt habe . Der Beschwerdeführer sei daher vom 2 0. April bis 4. Mai 2013 stationär hospitalisiert gewesen, wobei klinisch ein parodontaler Abszess im Bereich des Unterkiefers habe festgestellt werden können, welche r

ausgeräumt und mehrmals gespült worden sei (S. 2). Die Ärzte des D.___ führten schliesslich die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen auf (S. 1): - parodontaler Abszess in Unterkieferfront, 2 4. April 2013 - bik uspide Aortenklappe mit schwerer Aortenklappeninsuffizienz (Grad III-IV) bei Aneurysma der Sinusportion sowie der Aorta ascendens - Composite

Graf t Ersatz, 4. Februar 2013 - TD-Einlage bei

Spannungspneumothorax links, 5. Februar 2013 - Postste r notomiesyndrom, Entlastung des Perikardergusses

subxiphoi dal, 1 1. Februar 2013 - p ostoperatives Vorhofflimmern, 7. Februar 2013 - a symptomatisches Aneurysma spurium der Arteria

femoralis

commu nis rechts nach Koronarangiographie, 8. Februar 2013 - h ypochrome

mikrozytäre Anämie - Vitamin D Mangel, substituiert

Der Beschwerdeführer sei für die Zeit vom 2 0. April bis 1 2. Mai 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2). 3.3

Mit Abschlussbericht vom 1 7. Dezember 2013 (Urk. 9/20) informierte die A.___ über die erfolgte Arbeitsvermittlung. Die zuständigen Personen kamen dabei zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein Eingliederungspotenzial vorhanden und eine Vermittelbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben sei. Die Zusammenarbeit habe sich sehr schwierig gestaltet. Der Beschwerdeführer habe nicht im ge forderten Ausmass mitgearbeitet und Aufträge nicht oder nur mit minimale m Aufwand

erledigt . Sowohl die Motivation als auch die Zuver lässigkeit und das Engagement seien beim Beschwerdeführer nicht oder nur un genügend vorhanden gewesen. Dies seien allerdings drei Grundvoraussetzungen für die Weiterführung der Arbeitsvermittlung und auch für einen Stellenantritt (S. 1). 3.4

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 9/25/5-6) an, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2013 behandle und folgende Diagnosen stellen könne (S. 1): - Anpassungsstörung mit starker Angst und Depression (ICD-10 F43.2) - bikuspide Aortenklappe mit schwerer Aortenklappeninsuffizienz (Grad III-IV) bei Aneurysma der Sinusportion sowie der Aorta ascendens - Composite Graft E rsatz - Poststernotomiesyndrom - a symptomatisches Aneurysma

spuri um der A rteria

femoralis

communis rechts nach Koronarangiographie am 8. Februar 2013 - h ypochrome

mikrozytäre Anämie

Der Beschwerdeführer sei in seiner jetzigen körperlichen und psychischen Ver fassung zu 70 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei nic ht gut.

Es sei eine Tendenz zur Chronifizierung erkennbar (S. 2). 3.5

Mit Bericht vom 1 7. April 2014 (Urk. 9/27) diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt für Kardiologie, eine valvuläre Herzkrankheit bei Status nach einem

am 4. Februar 2013 erfolgten Composite Graft Ersatz bei schwerer Aorteninsuffizienz und Aortenaneurysma (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei gut (S. 2 Ziff. 1.4). Bei gutem Resultat nach operativer Behandlung und bei aktuell unklarer allgemeiner Müdigkeit und eingeschränkter Leistungsfähigkeit sollten allerdings mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten vermieden werden (S. 3 Ziff. 1.7). 3.6

Am 1 7. Dezember 2014 erstatteten die Ärzte der G.___ ihr bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Kar diologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der Beschwerdegegne rin (Urk. 9/43) . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine unter Medikation teilremittierte depressive Anpassungsstörung (ICD -10 F43.2; Differentialdiagnose, DD, F32.1) auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die nachfolgend gekürzt angeführten Diag nosen (S. 4): - b ikuspide Aortenklappe mit schwerer Aortenklappeninsuffizienz (Grad III-IV) bei Aneurysma der Sinusportion sowie der Aorta ascendens - Composite Graft Ersatz am 4. Februar 2013 - Poststernotomiesyndrom - Entlastung des Perikardergusses

subxiphoidal am 1 1. Februar 2013 - p ostoperatives Vorhofflimmern, Erstdiagnose (ED) 7. Februar 2013 - a symptomatisches Aneurysma spurium der Arteria

femoralis

communis rechts - Status nach paro dentalem Abszess in Unterkieferfront, 2 4. April 2013

Bei der kardiologischen Untersuchung seien eine normale linksventrikuläre Funk tion sowie eine gute Funktion der Klappenproth ese zu verzeichnen gewe sen . Die kardiale Leistungsfähigkeit bei der Spiroergometrie habe aufgrund von Knieschmerzen nicht aussagekräftig objektiviert werden können. Allerdings habe der Beschwerdeführer geschildert, dass er ohne Pause langsam Treppen steigen und auch 30 Minuten Fahrrad fahren könne. Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer somit für leichte körperliche Tätigkeiten zu 100 % ar beits fähig (S. 5).

Anlässlich der psychiatrischen Teilbegutachtung hätten die früher beschriebe nen Panikattacken nicht mehr nachvollzogen werden können. Auch das Aus mass der depressiven Symptomatik sowie der Angstsymptomatik sei deutlich redu ziert gewesen, was möglicherweise durch die antidepressive Medikation be gründet sei. Die geklagte morgendliche Müdigkeit sei am ehesten auf die mor gendliche Einnahme von

Venlafaxin zurückzuführen.

Die Messung habe erge ben, dass sich das Venlafaxin oberhalb des therapeutischen Wirkungsbereichs befinde. Eine medikamentöse Anpassung werde empfohlen. Es sei davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer nach einer subjektiv erlebten Arbeitsüberlas tung bei einer Herzklappeninsuffizienz allmählich eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Symptomen entwickelt habe (S. 5). Aus rein psychiatri scher Sicht bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . E ine schrittweise Steigerung der Belastbarkeit im Rahmen eines therapeutisch begleiteten Ar beits trainings

sei erforderlich, um innerhalb eines Jahres eine Arbeitsfähigkei t von 70 % erreichen zu können (S.

6) .

Der Beschwerdeführer habe überdies an gege ben, dass er beim bereits durchgeführten Arbeitstraining nicht belastbar gewe sen sei sowie unter Konzentrationsstörungen gelitten und viel vergessen habe. Er habe bestätigt, dass sich dieser Zustand seither nicht verändert habe (S. 20).

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Verkäufer aktuell zu 50 % arbeitsfähig sei, wobei sich die Einschränkung aufgrund der psychischen Beschwerden ergebe. Durch eine schrittweise Steigerung der Belastbarkeit im Rahmen eines therapeutisch be gleiteten Arbeitstrainings sollte in einem Jahr eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erreicht werden können. Körperlich schwere Tätigkeiten seien dem Beschwer de führer aus kardiologisch er Sicht nicht zumutbar (S. 6). 3.7

Mit Stellungnahme vom 1 0. Februar 2015 führte Dr. med. H.___, Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, unter anderem aus, dass der im Gut achten erwähnte Versuch einer durch die Beschwerdegegnerin unterstützten Eingliederung vorzunehmen sei (Urk. 9/44 S. 6). 3. 8

Die Ärzte der I.___

informierten mit Bericht vom 2 9. Oktober 2015 (Urk. 9/51) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2 1. bis 2 9. Oktober 2015, wobei sie fol gende Diagnosen aufführten (S. 1): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) - Verdacht auf Restless - Legs -Syndrom - DD: im Rahmen der Eisenmangelanämie - bikuspide Aortenklappe mit schwerer Aortenklappeninsuffizienz (Grad III-IV) bei Aneurysma der Sinusportion sowie der Aorta ascendens - Composite Graft E rsatz - Poststernotomiesyndrom - a symptomatisches Aneurysma spurium der Arteria

femoralis

communis rechts nach Koronarangiographie - Eisenmangelanämie 4. 4.1

Aus den Akten geht hervor, dass die von der Beschwerdegegnerin im November 2013 gewährte Arbeitsvermittlung durch die A.___ beendet wurde, da beim Beschwerdeführer kein Eingliederungspotenzial vorhanden und er zum damaligen Zeitpunkt nicht vermittelbar gewesen sei (Urk. 9/12, Urk. 9/20 S. 1) . Hier zu gilt es vorauszuschicken, dass e ntgegen den Ausführungen der Be schwer degegnerin (vgl. Urk. 2 S.

1) damals keine Eingliederungsmassnahme durchge führt wurde, sondern eine Massnahme der Frühi ntervention, wobei die gewährte Arbeitsvermittlung eine Massnahme beruflicher Art ist (Art.

7d Abs. 2 lit . c in Verbindung mit Art. 18 IVG). Vorliegend gilt es allerdings den strittigen An - spruch auf Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG zu prüfen. 4.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen Anspruch unter anderem mit dem Hinweis, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheits schaden vorliege und auch keinerlei Anhaltspunkte best ünden, dass der Eintritt einer Invalidität drohe . Bei der diagnostizierten Anpassungsstörung handle es sich nicht um einen verselbständigten, langandauernden Gesundheitsschaden. Die affektiven Beeinträchtigungen würden durch psychosoziale Faktoren auf rechterhalten (vgl. Urk. 2 S. 2). Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin jedoch, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem Sys tem der leistungsspezifischen Invalidität folgt (BGE 126 V 241 E. 4). Die für den Rentenanspruch geltenden Voraussetzungen können daher nicht unbesehen auf die einzelnen Eingliederungsmassnahmen übertragen werden. Die Invalidität wird für jede Eingliederungsmassnahme in den jeweiligen Bestimmungen um schrie ben (vgl. Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S.

64

ff. Rz 101-104; Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bu ndesgesetz über die Invalidenve rsiche rung, IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz

13 zu Art. 8).

Für den An spruch auf Integrationsmassnahmen verweist Art. 14a Abs. 1 IVG auf Art. 6 ATSG, welcher die Arbeitsfähigkeit definiert und wobei die Frage der Über windbarkeit und der Invalidisierung des Leidens daher ausser Acht zu bleiben hat . Vorausgesetzt wird einzig, dass der Versicherte seit mindestens sechs Mo naten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG ist

(vorste hend E.

1.2). Der be handelnde Psychiater Dr. E.___

attestierte dem Beschwerde führer im April 2014 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er nicht zwischen der bisherigen und einer behinderungsangepassten Tätigkeit unterschied (Urk. 9/25/5-6 S.

2). Im Gutachten der G.___ wurde festgehalten, dass sich der psyc hopathologische Befund seither verbessert habe, sodass

seit dem Untersu chungszeitpunkt im Oktober 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher körperlich nicht schwe ren Tätigkeit als zumutbar erachtet wurde (Urk. 9/43 S. 24). Im Oktober 2015 befand sich der Beschwerdeführer sodann für einige Tage stationär in der I.___, wobei dem diesbezüglichen Bericht keine Einschätzung der verbliebenen Arbeit s fähigkeit zu entnehmen ist (vgl. Urk. 9/51). Gestützt auf diese Angaben ist die Voraussetzung der sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %

so wohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit indessen

in jedem Fall erfüllt . 4.3

Des Weiteren setzt der Anspruch auf Integrationsmassnahmen voraus, dass dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Bei den Integrati onsmassnahmen geht es darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, diese herzustellen oder zu erhalten

(Bucher, a.a.O., S. 278 Rz 538). Als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation gelten dabei Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönl ichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten (Art. 4 quinquies

Abs. 1

IVV). Als Beschäftigungsmassnahmen gelten dagegen Massnahmen zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Be ginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt (Art. 4 quinquies

Abs. 2 IVV).

Sowohl die Gutachter der

G.___ als auch der RAD -Arzt erachteten eine durch die Be schwerdegegnerin unterstützte Eingliederung des Beschwerdeführers als indi ziert . Dadurch könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres auf 70 % ge steigert werden (Urk. 9/43 S. 7, S. 24; Urk. 9/44 S. 6). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der im Jahr 2013 durchgeführten Arbeitsvermitt lung nicht motiviert gewesen sei und wenig Engagement gezeigt habe (vgl. Urk. 9/ 20 S. 1), schliesst entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) einen Anspruch auf I ntegrationsmassnahmen nicht aus,

geht es doch b ei den Integrati onsmassnahmen gerade darum, diese beim Beschwerdeführer noch fehlenden Fähigkeiten im Hinblick auf berufliche Massnahmen zu fördern. An lässlich der Begutachtung durch die Ärzte der G.___ gab der Beschwerdeführer an, dass er beim durchgeführten Arbeitstraining nicht belastbar gewesen sei so wie unter Konzentrationsstörungen gelitten und viel vergessen habe. Dieser Zustand habe sich seither nicht verändert (Urk. 9/43 S. 20). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass derzeit die Voraussetzungen für berufliche Massnah men über wiegend wahrscheinlich weiterhin noch nicht gegeben sind und der Beschwer de führer

nicht eingliederungsfähig ist . Demzufolge

sind die Vorausset zungen für Integrationsmassnahmen erfüllt, sind diese doch dazu da, die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration zu schliessen (vgl. Bucher, a.a.O., S.

280 Rz

540). 4.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit min des tens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig und überwiegend wahrscheinlich weiterhin nicht eingliederungsfähig ist. Da aufgrund der ver bliebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % davon auszugehen ist, dass der Beschwer deführer fähig ist, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich wäh rend mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvieren (vorstehend E. 1.2), hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem A us gan g des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorar note vom 2 0. April 2016 (Urk.

13) eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘784.45 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 62 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und in Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220. -- (zu züglich Mehrwertsteuer) als angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin Rechts anwalt Se bastian Lorentz, Zürich, mit Fr. 1‘784.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu ent schädigen hat. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Februar 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Integrationsmassnahmen hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 1'784.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1967, war zuletzt von Februar 2012 bis Ende Januar 2013 als Aushilfskommissionier er bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (vgl. Urk. 9/32) . Am 1 6. September 2013 meldete er sich unter Hin weis auf eine n erfolgten Herzklappen ersatz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 9/1, Urk. 9/6, Urk. 9/9) ab und teilte dem Versicherten am 2 1. November 2013 mit, dass sie die Kosten für die Arbeitsvermittlung durch die

A.___ für die Zeit von Mitte November 2013 bis Mitte April 2014 übernehme (Urk. 9/12). Mit Ab schlussbericht vom 1 7. Dezember 2013 (Urk. 9/20) informierte die se über das fehlende Eingliederungspotenzial des Beschwerdeführers, weshalb die Vermit tel barkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben sei. Die IV-Stelle schloss da rauf hin die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 9/22) und tätigte weitere Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 9/25, Urk. 9/27, Urk. 9/32), wo bei sie insbesondere ein bidisziplinäres kardiologisches und psychiatrisches Gut achten veranlasste, welches am 1 7. Dezember 2014 erstattet wurd e (Urk. 9/43).

Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/45) stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens auf eine Invalidenrente in Aus sicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände und beantragte, es seien ihm gesetzliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen und erst danach über einen allfälligen Rentenanspruch zu entscheiden (Urk. 9/48). Mit Verfü gung vom 1 1. November 2015 (Urk. 9/57) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbe scheid fest und verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten. Mit glei chentags erlasse nem Vorbescheid (Urk. 9/56) stellte sie dem Versicherten zudem die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht, wogegen der Versi cherte wiederum Einwände erhob

(Urk. 9/58, Urk. 9/63). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 (Urk. 9/64 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle schliesslich auch einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen.

E. 1.1 Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs .

E. 1.2 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art.

E. 1.3 Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht gemäss Art.

E. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .

d).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) fest, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der bereits im Jahr 2013 durchge führten Eingliederungsmassnahme sehr unmotiviert gezeigt habe, weshalb die se nicht weitergeführt worden sei . Aus dem aktuellen Gutachten gehe nicht hervor, dass sich an der Motivation des Beschwerdeführers seither etwas geändert habe. Weitere Eingliederungsmassnahmen seie n nicht notwendig und

un geeignet.

Ferner sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen und es be stün den auch keine Anhaltspunkte, dass der Eintritt einer Invalidität drohe (S. 1 f.).

E. 2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), er sei bereits seit mehr als sechs Monate zu 50 % arbeitsunfähig . D ie Gutachter sowie der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) würden eine durch die Beschwerdegegne rin unterstützte Eingliederung für indiziert halte n . Er sei sehr motiviert. So werde er ein therapeutisches Praktikum bei der B.___ in Angriff nehme n . Er habe somit Anspruch auf Integrationsmassnahmen (S. 4 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Einglie derungs massnahmen, wobei insbesondere der Anspruch auf Integrationsmass nah men umstritten ist . Die Verfügung vom 1 1. November 2015 (Urk. 9/57) bezüg lich Verweigerung des Rentenanspruchs ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1

Mit Kurzbericht vom 2 7. Februar 2013 (Urk. 9/25/7-8) wurde über die stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers in der Klinik C.___ vom 1 5. bis 2 8. Februar 2013 informiert . Als Diagnose

wurde

insbesondere eine bik uspide Aortenklappe mit schwerer Aortenklappeninsuffizienz (Grad III-IV) bei Aneurysma der Sinuspor tion sowie der Aorta ascendens aufgeführt, weshalb am 4. Februar 2013 operativ ein Composite Graft Ersatz eingesetzt worden sei. Als weitere Diagnosen wurde n

ein Poststernotomiesyndrom sowie ein Spann ungs pneumothorax links genannt (S. 1). 3.2

Die Ärzte des D.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, gaben mit provisorischem Austrittsbericht vom 4. Mai

2013 (Urk. 9/25/9-10)

an, dass sich der Beschwerdeführer mit bekanntem Aorten klappenersatz notfallmässig vorgestellt habe, da er an Fieber sowie Schüttelfrost gelitten und sich abgeschlagen gefühlt habe . Der Beschwerdeführer sei daher vom 2 0. April bis 4. Mai 2013 stationär hospitalisiert gewesen, wobei klinisch ein parodontaler Abszess im Bereich des Unterkiefers habe festgestellt werden können, welche r

ausgeräumt und mehrmals gespült worden sei (S. 2). Die Ärzte des D.___ führten schliesslich die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen auf (S. 1): - parodontaler Abszess in Unterkieferfront, 2 4. April 2013 - bik uspide Aortenklappe mit schwerer Aortenklappeninsuffizienz (Grad III-IV) bei Aneurysma der Sinusportion sowie der Aorta ascendens - Composite

Graf t Ersatz, 4. Februar 2013 - TD-Einlage bei

Spannungspneumothorax links, 5. Februar 2013 - Postste r notomiesyndrom, Entlastung des Perikardergusses

subxiphoi dal, 1 1. Februar 2013 - p ostoperatives Vorhofflimmern, 7. Februar 2013 - a symptomatisches Aneurysma spurium der Arteria

femoralis

commu nis rechts nach Koronarangiographie, 8. Februar 2013 - h ypochrome

mikrozytäre Anämie - Vitamin D Mangel, substituiert

Der Beschwerdeführer sei für die Zeit vom 2 0. April bis 1 2. Mai 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2). 3.3

Mit Abschlussbericht vom 1 7. Dezember 2013 (Urk. 9/20) informierte die A.___ über die erfolgte Arbeitsvermittlung. Die zuständigen Personen kamen dabei zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein Eingliederungspotenzial vorhanden und eine Vermittelbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben sei. Die Zusammenarbeit habe sich sehr schwierig gestaltet. Der Beschwerdeführer habe nicht im ge forderten Ausmass mitgearbeitet und Aufträge nicht oder nur mit minimale m Aufwand

erledigt . Sowohl die Motivation als auch die Zuver lässigkeit und das Engagement seien beim Beschwerdeführer nicht oder nur un genügend vorhanden gewesen. Dies seien allerdings drei Grundvoraussetzungen für die Weiterführung der Arbeitsvermittlung und auch für einen Stellenantritt (S. 1). 3.4

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 9/25/5-6) an, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2013 behandle und folgende Diagnosen stellen könne (S. 1): - Anpassungsstörung mit starker Angst und Depression (ICD-10 F43.2) - bikuspide Aortenklappe mit schwerer Aortenklappeninsuffizienz (Grad III-IV) bei Aneurysma der Sinusportion sowie der Aorta ascendens - Composite Graft E rsatz - Poststernotomiesyndrom - a symptomatisches Aneurysma

spuri um der A rteria

femoralis

communis rechts nach Koronarangiographie am 8. Februar 2013 - h ypochrome

mikrozytäre Anämie

Der Beschwerdeführer sei in seiner jetzigen körperlichen und psychischen Ver fassung zu 70 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei nic ht gut.

Es sei eine Tendenz zur Chronifizierung erkennbar (S. 2). 3.5

Mit Bericht vom 1 7. April 2014 (Urk. 9/27) diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt für Kardiologie, eine valvuläre Herzkrankheit bei Status nach einem

am 4. Februar 2013 erfolgten Composite Graft Ersatz bei schwerer Aorteninsuffizienz und Aortenaneurysma (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei gut (S. 2 Ziff. 1.4). Bei gutem Resultat nach operativer Behandlung und bei aktuell unklarer allgemeiner Müdigkeit und eingeschränkter Leistungsfähigkeit sollten allerdings mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten vermieden werden (S. 3 Ziff. 1.7). 3.6

Am 1 7. Dezember 2014 erstatteten die Ärzte der G.___ ihr bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Kar diologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der Beschwerdegegne rin (Urk. 9/43) . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine unter Medikation teilremittierte depressive Anpassungsstörung (ICD -10 F43.2; Differentialdiagnose, DD, F32.1) auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die nachfolgend gekürzt angeführten Diag nosen (S. 4): - b ikuspide Aortenklappe mit schwerer Aortenklappeninsuffizienz (Grad III-IV) bei Aneurysma der Sinusportion sowie der Aorta ascendens - Composite Graft Ersatz am 4. Februar 2013 - Poststernotomiesyndrom - Entlastung des Perikardergusses

subxiphoidal am 1 1. Februar 2013 - p ostoperatives Vorhofflimmern, Erstdiagnose (ED) 7. Februar 2013 - a symptomatisches Aneurysma spurium der Arteria

femoralis

communis rechts - Status nach paro dentalem Abszess in Unterkieferfront, 2 4. April 2013

Bei der kardiologischen Untersuchung seien eine normale linksventrikuläre Funk tion sowie eine gute Funktion der Klappenproth ese zu verzeichnen gewe sen . Die kardiale Leistungsfähigkeit bei der Spiroergometrie habe aufgrund von Knieschmerzen nicht aussagekräftig objektiviert werden können. Allerdings habe der Beschwerdeführer geschildert, dass er ohne Pause langsam Treppen steigen und auch 30 Minuten Fahrrad fahren könne. Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer somit für leichte körperliche Tätigkeiten zu 100 % ar beits fähig (S. 5).

Anlässlich der psychiatrischen Teilbegutachtung hätten die früher beschriebe nen Panikattacken nicht mehr nachvollzogen werden können. Auch das Aus mass der depressiven Symptomatik sowie der Angstsymptomatik sei deutlich redu ziert gewesen, was möglicherweise durch die antidepressive Medikation be gründet sei. Die geklagte morgendliche Müdigkeit sei am ehesten auf die mor gendliche Einnahme von

Venlafaxin zurückzuführen.

Die Messung habe erge ben, dass sich das Venlafaxin oberhalb des therapeutischen Wirkungsbereichs befinde. Eine medikamentöse Anpassung werde empfohlen. Es sei davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer nach einer subjektiv erlebten Arbeitsüberlas tung bei einer Herzklappeninsuffizienz allmählich eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Symptomen entwickelt habe (S. 5). Aus rein psychiatri scher Sicht bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . E ine schrittweise Steigerung der Belastbarkeit im Rahmen eines therapeutisch begleiteten Ar beits trainings

sei erforderlich, um innerhalb eines Jahres eine Arbeitsfähigkei t von 70 % erreichen zu können (S.

6) .

Der Beschwerdeführer habe überdies an gege ben, dass er beim bereits durchgeführten Arbeitstraining nicht belastbar gewe sen sei sowie unter Konzentrationsstörungen gelitten und viel vergessen habe. Er habe bestätigt, dass sich dieser Zustand seither nicht verändert habe (S. 20).

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Verkäufer aktuell zu 50 % arbeitsfähig sei, wobei sich die Einschränkung aufgrund der psychischen Beschwerden ergebe. Durch eine schrittweise Steigerung der Belastbarkeit im Rahmen eines therapeutisch be gleiteten Arbeitstrainings sollte in einem Jahr eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erreicht werden können. Körperlich schwere Tätigkeiten seien dem Beschwer de führer aus kardiologisch er Sicht nicht zumutbar (S. 6). 3.7

Mit Stellungnahme vom 1 0. Februar 2015 führte Dr. med. H.___, Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, unter anderem aus, dass der im Gut achten erwähnte Versuch einer durch die Beschwerdegegnerin unterstützten Eingliederung vorzunehmen sei (Urk. 9/44 S. 6). 3. 8

Die Ärzte der I.___

informierten mit Bericht vom 2 9. Oktober 2015 (Urk. 9/51) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2 1. bis 2 9. Oktober 2015, wobei sie fol gende Diagnosen aufführten (S. 1): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) - Verdacht auf Restless - Legs -Syndrom - DD: im Rahmen der Eisenmangelanämie - bikuspide Aortenklappe mit schwerer Aortenklappeninsuffizienz (Grad III-IV) bei Aneurysma der Sinusportion sowie der Aorta ascendens - Composite Graft E rsatz - Poststernotomiesyndrom - a symptomatisches Aneurysma spurium der Arteria

femoralis

communis rechts nach Koronarangiographie - Eisenmangelanämie 4. 4.1

Aus den Akten geht hervor, dass die von der Beschwerdegegnerin im November 2013 gewährte Arbeitsvermittlung durch die A.___ beendet wurde, da beim Beschwerdeführer kein Eingliederungspotenzial vorhanden und er zum damaligen Zeitpunkt nicht vermittelbar gewesen sei (Urk. 9/12, Urk. 9/20 S. 1) . Hier zu gilt es vorauszuschicken, dass e ntgegen den Ausführungen der Be schwer degegnerin (vgl. Urk. 2 S.

1) damals keine Eingliederungsmassnahme durchge führt wurde, sondern eine Massnahme der Frühi ntervention, wobei die gewährte Arbeitsvermittlung eine Massnahme beruflicher Art ist (Art.

7d Abs. 2 lit . c in Verbindung mit Art. 18 IVG). Vorliegend gilt es allerdings den strittigen An - spruch auf Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG zu prüfen. 4.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen Anspruch unter anderem mit dem Hinweis, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheits schaden vorliege und auch keinerlei Anhaltspunkte best ünden, dass der Eintritt einer Invalidität drohe . Bei der diagnostizierten Anpassungsstörung handle es sich nicht um einen verselbständigten, langandauernden Gesundheitsschaden. Die affektiven Beeinträchtigungen würden durch psychosoziale Faktoren auf rechterhalten (vgl. Urk. 2 S. 2). Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin jedoch, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem Sys tem der leistungsspezifischen Invalidität folgt (BGE 126 V 241 E. 4). Die für den Rentenanspruch geltenden Voraussetzungen können daher nicht unbesehen auf die einzelnen Eingliederungsmassnahmen übertragen werden. Die Invalidität wird für jede Eingliederungsmassnahme in den jeweiligen Bestimmungen um schrie ben (vgl. Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S.

64

ff. Rz 101-104; Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bu ndesgesetz über die Invalidenve rsiche rung, IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz

E. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern da durch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrations mass nah men gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit .

a) und

Be schäftigungs massnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu er halten (BBl 2005 4521

ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Präven tion, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N.

4 und 31 zu Art.

14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art.

14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65.

Geburtstag, 2010, S.

111). Ist aber jemand in einer ande ren zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits um gesetzt werd en kann (BGE

137 V 1 E.

7.2.3).

Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung setzt ausserdem die Fähigkeit der Versicherten voraus, eine Prä senzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvieren (Art. 4 quater

Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Reha bilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4 quater

Abs. 2 IVV).

E. 10 IVG frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG (Abs. 1). Der Anspruch auf die übrigen Eingliede rungsmassnahmen und die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versi cherten Person angezeigt sind (Abs. 2). Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) Gebrauch macht oder in welchem sie das Rentenalter erreicht (Abs. 3). 2.

E. 13 zu Art. 8).

Für den An spruch auf Integrationsmassnahmen verweist Art. 14a Abs. 1 IVG auf Art. 6 ATSG, welcher die Arbeitsfähigkeit definiert und wobei die Frage der Über windbarkeit und der Invalidisierung des Leidens daher ausser Acht zu bleiben hat . Vorausgesetzt wird einzig, dass der Versicherte seit mindestens sechs Mo naten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG ist

(vorste hend E.

1.2). Der be handelnde Psychiater Dr. E.___

attestierte dem Beschwerde führer im April 2014 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er nicht zwischen der bisherigen und einer behinderungsangepassten Tätigkeit unterschied (Urk. 9/25/5-6 S.

2). Im Gutachten der G.___ wurde festgehalten, dass sich der psyc hopathologische Befund seither verbessert habe, sodass

seit dem Untersu chungszeitpunkt im Oktober 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher körperlich nicht schwe ren Tätigkeit als zumutbar erachtet wurde (Urk. 9/43 S. 24). Im Oktober 2015 befand sich der Beschwerdeführer sodann für einige Tage stationär in der I.___, wobei dem diesbezüglichen Bericht keine Einschätzung der verbliebenen Arbeit s fähigkeit zu entnehmen ist (vgl. Urk. 9/51). Gestützt auf diese Angaben ist die Voraussetzung der sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %

so wohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit indessen

in jedem Fall erfüllt . 4.3

Des Weiteren setzt der Anspruch auf Integrationsmassnahmen voraus, dass dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Bei den Integrati onsmassnahmen geht es darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, diese herzustellen oder zu erhalten

(Bucher, a.a.O., S. 278 Rz 538). Als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation gelten dabei Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönl ichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten (Art. 4 quinquies

Abs. 1

IVV). Als Beschäftigungsmassnahmen gelten dagegen Massnahmen zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Be ginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt (Art. 4 quinquies

Abs. 2 IVV).

Sowohl die Gutachter der

G.___ als auch der RAD -Arzt erachteten eine durch die Be schwerdegegnerin unterstützte Eingliederung des Beschwerdeführers als indi ziert . Dadurch könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres auf 70 % ge steigert werden (Urk. 9/43 S. 7, S. 24; Urk. 9/44 S. 6). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der im Jahr 2013 durchgeführten Arbeitsvermitt lung nicht motiviert gewesen sei und wenig Engagement gezeigt habe (vgl. Urk. 9/ 20 S. 1), schliesst entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) einen Anspruch auf I ntegrationsmassnahmen nicht aus,

geht es doch b ei den Integrati onsmassnahmen gerade darum, diese beim Beschwerdeführer noch fehlenden Fähigkeiten im Hinblick auf berufliche Massnahmen zu fördern. An lässlich der Begutachtung durch die Ärzte der G.___ gab der Beschwerdeführer an, dass er beim durchgeführten Arbeitstraining nicht belastbar gewesen sei so wie unter Konzentrationsstörungen gelitten und viel vergessen habe. Dieser Zustand habe sich seither nicht verändert (Urk. 9/43 S. 20). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass derzeit die Voraussetzungen für berufliche Massnah men über wiegend wahrscheinlich weiterhin noch nicht gegeben sind und der Beschwer de führer

nicht eingliederungsfähig ist . Demzufolge

sind die Vorausset zungen für Integrationsmassnahmen erfüllt, sind diese doch dazu da, die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration zu schliessen (vgl. Bucher, a.a.O., S.

280 Rz

540). 4.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit min des tens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig und überwiegend wahrscheinlich weiterhin nicht eingliederungsfähig ist. Da aufgrund der ver bliebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % davon auszugehen ist, dass der Beschwer deführer fähig ist, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich wäh rend mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvieren (vorstehend E. 1.2), hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem A us gan g des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorar note vom 2 0. April 2016 (Urk.

13) eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘784.45 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 62 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und in Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220. -- (zu züglich Mehrwertsteuer) als angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin Rechts anwalt Se bastian Lorentz, Zürich, mit Fr. 1‘784.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu ent schädigen hat. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Februar 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Integrationsmassnahmen hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 1'784.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00275 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Soziaversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

4. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1967, war zuletzt von Februar 2012 bis Ende Januar 2013 als Aushilfskommissionier er bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (vgl. Urk. 9/32) . Am 1 6. September 2013 meldete er sich unter Hin weis auf eine n erfolgten Herzklappen ersatz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 9/1, Urk. 9/6, Urk. 9/9) ab und teilte dem Versicherten am 2 1. November 2013 mit, dass sie die Kosten für die Arbeitsvermittlung durch die

A.___ für die Zeit von Mitte November 2013 bis Mitte April 2014 übernehme (Urk. 9/12). Mit Ab schlussbericht vom 1 7. Dezember 2013 (Urk. 9/20) informierte die se über das fehlende Eingliederungspotenzial des Beschwerdeführers, weshalb die Vermit tel barkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben sei. Die IV-Stelle schloss da rauf hin die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 9/22) und tätigte weitere Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 9/25, Urk. 9/27, Urk. 9/32), wo bei sie insbesondere ein bidisziplinäres kardiologisches und psychiatrisches Gut achten veranlasste, welches am 1 7. Dezember 2014 erstattet wurd e (Urk. 9/43).

Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/45) stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens auf eine Invalidenrente in Aus sicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände und beantragte, es seien ihm gesetzliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen und erst danach über einen allfälligen Rentenanspruch zu entscheiden (Urk. 9/48). Mit Verfü gung vom 1 1. November 2015 (Urk. 9/57) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbe scheid fest und verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten. Mit glei chentags erlasse nem Vorbescheid (Urk. 9/56) stellte sie dem Versicherten zudem die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht, wogegen der Versi cherte wiederum Einwände erhob

(Urk. 9/58, Urk. 9/63). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 (Urk. 9/64 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle schliesslich auch einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen. 2.

Der Versicherte erhob am 2 6. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Februar 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Eingliederungs-/ Integrations mass nahmen, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer de antwort vom 1 2. April 2016 (Urk.

8) die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 4. April

2016 zur Kenntnis gebracht wurde, wobei gleich zeitig antragsgemäss (Urk. 1 S.

2) die unentgeltliche Pro zessführung und Rechts vertretung bewilligt wurde n . Den beantragten zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1 S. 2) erachtete das Gericht al s nicht erforderlich (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .

d). 1.2

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern da durch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrations mass nah men gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit .

a) und

Be schäftigungs massnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu er halten (BBl 2005 4521

ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Präven tion, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N.

4 und 31 zu Art.

14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art.

14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65.

Geburtstag, 2010, S.

111). Ist aber jemand in einer ande ren zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits um gesetzt werd en kann (BGE

137 V 1 E.

7.2.3).

Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung setzt ausserdem die Fähigkeit der Versicherten voraus, eine Prä senzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvieren (Art. 4 quater

Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Reha bilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4 quater

Abs. 2 IVV). 1.3

Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht gemäss Art. 10 IVG frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG (Abs. 1). Der Anspruch auf die übrigen Eingliede rungsmassnahmen und die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versi cherten Person angezeigt sind (Abs. 2). Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) Gebrauch macht oder in welchem sie das Rentenalter erreicht (Abs. 3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) fest, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der bereits im Jahr 2013 durchge führten Eingliederungsmassnahme sehr unmotiviert gezeigt habe, weshalb die se nicht weitergeführt worden sei . Aus dem aktuellen Gutachten gehe nicht hervor, dass sich an der Motivation des Beschwerdeführers seither etwas geändert habe. Weitere Eingliederungsmassnahmen seie n nicht notwendig und

un geeignet.

Ferner sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen und es be stün den auch keine Anhaltspunkte, dass der Eintritt einer Invalidität drohe (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), er sei bereits seit mehr als sechs Monate zu 50 % arbeitsunfähig . D ie Gutachter sowie der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) würden eine durch die Beschwerdegegne rin unterstützte Eingliederung für indiziert halte n . Er sei sehr motiviert. So werde er ein therapeutisches Praktikum bei der B.___ in Angriff nehme n . Er habe somit Anspruch auf Integrationsmassnahmen (S. 4 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Einglie derungs massnahmen, wobei insbesondere der Anspruch auf Integrationsmass nah men umstritten ist . Die Verfügung vom 1 1. November 2015 (Urk. 9/57) bezüg lich Verweigerung des Rentenanspruchs ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1

Mit Kurzbericht vom 2 7. Februar 2013 (Urk. 9/25/7-8) wurde über die stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers in der Klinik C.___ vom 1 5. bis 2 8. Februar 2013 informiert . Als Diagnose

wurde

insbesondere eine bik uspide Aortenklappe mit schwerer Aortenklappeninsuffizienz (Grad III-IV) bei Aneurysma der Sinuspor tion sowie der Aorta ascendens aufgeführt, weshalb am 4. Februar 2013 operativ ein Composite Graft Ersatz eingesetzt worden sei. Als weitere Diagnosen wurde n

ein Poststernotomiesyndrom sowie ein Spann ungs pneumothorax links genannt (S. 1). 3.2

Die Ärzte des D.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, gaben mit provisorischem Austrittsbericht vom 4. Mai

2013 (Urk. 9/25/9-10)

an, dass sich der Beschwerdeführer mit bekanntem Aorten klappenersatz notfallmässig vorgestellt habe, da er an Fieber sowie Schüttelfrost gelitten und sich abgeschlagen gefühlt habe . Der Beschwerdeführer sei daher vom 2 0. April bis 4. Mai 2013 stationär hospitalisiert gewesen, wobei klinisch ein parodontaler Abszess im Bereich des Unterkiefers habe festgestellt werden können, welche r

ausgeräumt und mehrmals gespült worden sei (S. 2). Die Ärzte des D.___ führten schliesslich die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen auf (S. 1): - parodontaler Abszess in Unterkieferfront, 2 4. April 2013 - bik uspide Aortenklappe mit schwerer Aortenklappeninsuffizienz (Grad III-IV) bei Aneurysma der Sinusportion sowie der Aorta ascendens - Composite

Graf t Ersatz, 4. Februar 2013 - TD-Einlage bei

Spannungspneumothorax links, 5. Februar 2013 - Postste r notomiesyndrom, Entlastung des Perikardergusses

subxiphoi dal, 1 1. Februar 2013 - p ostoperatives Vorhofflimmern, 7. Februar 2013 - a symptomatisches Aneurysma spurium der Arteria

femoralis

commu nis rechts nach Koronarangiographie, 8. Februar 2013 - h ypochrome

mikrozytäre Anämie - Vitamin D Mangel, substituiert

Der Beschwerdeführer sei für die Zeit vom 2 0. April bis 1 2. Mai 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2). 3.3

Mit Abschlussbericht vom 1 7. Dezember 2013 (Urk. 9/20) informierte die A.___ über die erfolgte Arbeitsvermittlung. Die zuständigen Personen kamen dabei zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein Eingliederungspotenzial vorhanden und eine Vermittelbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben sei. Die Zusammenarbeit habe sich sehr schwierig gestaltet. Der Beschwerdeführer habe nicht im ge forderten Ausmass mitgearbeitet und Aufträge nicht oder nur mit minimale m Aufwand

erledigt . Sowohl die Motivation als auch die Zuver lässigkeit und das Engagement seien beim Beschwerdeführer nicht oder nur un genügend vorhanden gewesen. Dies seien allerdings drei Grundvoraussetzungen für die Weiterführung der Arbeitsvermittlung und auch für einen Stellenantritt (S. 1). 3.4

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 9/25/5-6) an, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2013 behandle und folgende Diagnosen stellen könne (S. 1): - Anpassungsstörung mit starker Angst und Depression (ICD-10 F43.2) - bikuspide Aortenklappe mit schwerer Aortenklappeninsuffizienz (Grad III-IV) bei Aneurysma der Sinusportion sowie der Aorta ascendens - Composite Graft E rsatz - Poststernotomiesyndrom - a symptomatisches Aneurysma

spuri um der A rteria

femoralis

communis rechts nach Koronarangiographie am 8. Februar 2013 - h ypochrome

mikrozytäre Anämie

Der Beschwerdeführer sei in seiner jetzigen körperlichen und psychischen Ver fassung zu 70 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei nic ht gut.

Es sei eine Tendenz zur Chronifizierung erkennbar (S. 2). 3.5

Mit Bericht vom 1 7. April 2014 (Urk. 9/27) diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt für Kardiologie, eine valvuläre Herzkrankheit bei Status nach einem

am 4. Februar 2013 erfolgten Composite Graft Ersatz bei schwerer Aorteninsuffizienz und Aortenaneurysma (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei gut (S. 2 Ziff. 1.4). Bei gutem Resultat nach operativer Behandlung und bei aktuell unklarer allgemeiner Müdigkeit und eingeschränkter Leistungsfähigkeit sollten allerdings mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten vermieden werden (S. 3 Ziff. 1.7). 3.6

Am 1 7. Dezember 2014 erstatteten die Ärzte der G.___ ihr bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Kar diologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der Beschwerdegegne rin (Urk. 9/43) . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine unter Medikation teilremittierte depressive Anpassungsstörung (ICD -10 F43.2; Differentialdiagnose, DD, F32.1) auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die nachfolgend gekürzt angeführten Diag nosen (S. 4): - b ikuspide Aortenklappe mit schwerer Aortenklappeninsuffizienz (Grad III-IV) bei Aneurysma der Sinusportion sowie der Aorta ascendens - Composite Graft Ersatz am 4. Februar 2013 - Poststernotomiesyndrom - Entlastung des Perikardergusses

subxiphoidal am 1 1. Februar 2013 - p ostoperatives Vorhofflimmern, Erstdiagnose (ED) 7. Februar 2013 - a symptomatisches Aneurysma spurium der Arteria

femoralis

communis rechts - Status nach paro dentalem Abszess in Unterkieferfront, 2 4. April 2013

Bei der kardiologischen Untersuchung seien eine normale linksventrikuläre Funk tion sowie eine gute Funktion der Klappenproth ese zu verzeichnen gewe sen . Die kardiale Leistungsfähigkeit bei der Spiroergometrie habe aufgrund von Knieschmerzen nicht aussagekräftig objektiviert werden können. Allerdings habe der Beschwerdeführer geschildert, dass er ohne Pause langsam Treppen steigen und auch 30 Minuten Fahrrad fahren könne. Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer somit für leichte körperliche Tätigkeiten zu 100 % ar beits fähig (S. 5).

Anlässlich der psychiatrischen Teilbegutachtung hätten die früher beschriebe nen Panikattacken nicht mehr nachvollzogen werden können. Auch das Aus mass der depressiven Symptomatik sowie der Angstsymptomatik sei deutlich redu ziert gewesen, was möglicherweise durch die antidepressive Medikation be gründet sei. Die geklagte morgendliche Müdigkeit sei am ehesten auf die mor gendliche Einnahme von

Venlafaxin zurückzuführen.

Die Messung habe erge ben, dass sich das Venlafaxin oberhalb des therapeutischen Wirkungsbereichs befinde. Eine medikamentöse Anpassung werde empfohlen. Es sei davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer nach einer subjektiv erlebten Arbeitsüberlas tung bei einer Herzklappeninsuffizienz allmählich eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Symptomen entwickelt habe (S. 5). Aus rein psychiatri scher Sicht bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . E ine schrittweise Steigerung der Belastbarkeit im Rahmen eines therapeutisch begleiteten Ar beits trainings

sei erforderlich, um innerhalb eines Jahres eine Arbeitsfähigkei t von 70 % erreichen zu können (S.

6) .

Der Beschwerdeführer habe überdies an gege ben, dass er beim bereits durchgeführten Arbeitstraining nicht belastbar gewe sen sei sowie unter Konzentrationsstörungen gelitten und viel vergessen habe. Er habe bestätigt, dass sich dieser Zustand seither nicht verändert habe (S. 20).

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Verkäufer aktuell zu 50 % arbeitsfähig sei, wobei sich die Einschränkung aufgrund der psychischen Beschwerden ergebe. Durch eine schrittweise Steigerung der Belastbarkeit im Rahmen eines therapeutisch be gleiteten Arbeitstrainings sollte in einem Jahr eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erreicht werden können. Körperlich schwere Tätigkeiten seien dem Beschwer de führer aus kardiologisch er Sicht nicht zumutbar (S. 6). 3.7

Mit Stellungnahme vom 1 0. Februar 2015 führte Dr. med. H.___, Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, unter anderem aus, dass der im Gut achten erwähnte Versuch einer durch die Beschwerdegegnerin unterstützten Eingliederung vorzunehmen sei (Urk. 9/44 S. 6). 3. 8

Die Ärzte der I.___

informierten mit Bericht vom 2 9. Oktober 2015 (Urk. 9/51) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2 1. bis 2 9. Oktober 2015, wobei sie fol gende Diagnosen aufführten (S. 1): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) - Verdacht auf Restless - Legs -Syndrom - DD: im Rahmen der Eisenmangelanämie - bikuspide Aortenklappe mit schwerer Aortenklappeninsuffizienz (Grad III-IV) bei Aneurysma der Sinusportion sowie der Aorta ascendens - Composite Graft E rsatz - Poststernotomiesyndrom - a symptomatisches Aneurysma spurium der Arteria

femoralis

communis rechts nach Koronarangiographie - Eisenmangelanämie 4. 4.1

Aus den Akten geht hervor, dass die von der Beschwerdegegnerin im November 2013 gewährte Arbeitsvermittlung durch die A.___ beendet wurde, da beim Beschwerdeführer kein Eingliederungspotenzial vorhanden und er zum damaligen Zeitpunkt nicht vermittelbar gewesen sei (Urk. 9/12, Urk. 9/20 S. 1) . Hier zu gilt es vorauszuschicken, dass e ntgegen den Ausführungen der Be schwer degegnerin (vgl. Urk. 2 S.

1) damals keine Eingliederungsmassnahme durchge führt wurde, sondern eine Massnahme der Frühi ntervention, wobei die gewährte Arbeitsvermittlung eine Massnahme beruflicher Art ist (Art.

7d Abs. 2 lit . c in Verbindung mit Art. 18 IVG). Vorliegend gilt es allerdings den strittigen An - spruch auf Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG zu prüfen. 4.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen Anspruch unter anderem mit dem Hinweis, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheits schaden vorliege und auch keinerlei Anhaltspunkte best ünden, dass der Eintritt einer Invalidität drohe . Bei der diagnostizierten Anpassungsstörung handle es sich nicht um einen verselbständigten, langandauernden Gesundheitsschaden. Die affektiven Beeinträchtigungen würden durch psychosoziale Faktoren auf rechterhalten (vgl. Urk. 2 S. 2). Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin jedoch, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem Sys tem der leistungsspezifischen Invalidität folgt (BGE 126 V 241 E. 4). Die für den Rentenanspruch geltenden Voraussetzungen können daher nicht unbesehen auf die einzelnen Eingliederungsmassnahmen übertragen werden. Die Invalidität wird für jede Eingliederungsmassnahme in den jeweiligen Bestimmungen um schrie ben (vgl. Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S.

64

ff. Rz 101-104; Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bu ndesgesetz über die Invalidenve rsiche rung, IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz

13 zu Art. 8).

Für den An spruch auf Integrationsmassnahmen verweist Art. 14a Abs. 1 IVG auf Art. 6 ATSG, welcher die Arbeitsfähigkeit definiert und wobei die Frage der Über windbarkeit und der Invalidisierung des Leidens daher ausser Acht zu bleiben hat . Vorausgesetzt wird einzig, dass der Versicherte seit mindestens sechs Mo naten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG ist

(vorste hend E.

1.2). Der be handelnde Psychiater Dr. E.___

attestierte dem Beschwerde führer im April 2014 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er nicht zwischen der bisherigen und einer behinderungsangepassten Tätigkeit unterschied (Urk. 9/25/5-6 S.

2). Im Gutachten der G.___ wurde festgehalten, dass sich der psyc hopathologische Befund seither verbessert habe, sodass

seit dem Untersu chungszeitpunkt im Oktober 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher körperlich nicht schwe ren Tätigkeit als zumutbar erachtet wurde (Urk. 9/43 S. 24). Im Oktober 2015 befand sich der Beschwerdeführer sodann für einige Tage stationär in der I.___, wobei dem diesbezüglichen Bericht keine Einschätzung der verbliebenen Arbeit s fähigkeit zu entnehmen ist (vgl. Urk. 9/51). Gestützt auf diese Angaben ist die Voraussetzung der sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %

so wohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit indessen

in jedem Fall erfüllt . 4.3

Des Weiteren setzt der Anspruch auf Integrationsmassnahmen voraus, dass dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Bei den Integrati onsmassnahmen geht es darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, diese herzustellen oder zu erhalten

(Bucher, a.a.O., S. 278 Rz 538). Als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation gelten dabei Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönl ichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten (Art. 4 quinquies

Abs. 1

IVV). Als Beschäftigungsmassnahmen gelten dagegen Massnahmen zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Be ginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt (Art. 4 quinquies

Abs. 2 IVV).

Sowohl die Gutachter der

G.___ als auch der RAD -Arzt erachteten eine durch die Be schwerdegegnerin unterstützte Eingliederung des Beschwerdeführers als indi ziert . Dadurch könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres auf 70 % ge steigert werden (Urk. 9/43 S. 7, S. 24; Urk. 9/44 S. 6). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der im Jahr 2013 durchgeführten Arbeitsvermitt lung nicht motiviert gewesen sei und wenig Engagement gezeigt habe (vgl. Urk. 9/ 20 S. 1), schliesst entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) einen Anspruch auf I ntegrationsmassnahmen nicht aus,

geht es doch b ei den Integrati onsmassnahmen gerade darum, diese beim Beschwerdeführer noch fehlenden Fähigkeiten im Hinblick auf berufliche Massnahmen zu fördern. An lässlich der Begutachtung durch die Ärzte der G.___ gab der Beschwerdeführer an, dass er beim durchgeführten Arbeitstraining nicht belastbar gewesen sei so wie unter Konzentrationsstörungen gelitten und viel vergessen habe. Dieser Zustand habe sich seither nicht verändert (Urk. 9/43 S. 20). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass derzeit die Voraussetzungen für berufliche Massnah men über wiegend wahrscheinlich weiterhin noch nicht gegeben sind und der Beschwer de führer

nicht eingliederungsfähig ist . Demzufolge

sind die Vorausset zungen für Integrationsmassnahmen erfüllt, sind diese doch dazu da, die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration zu schliessen (vgl. Bucher, a.a.O., S.

280 Rz

540). 4.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit min des tens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig und überwiegend wahrscheinlich weiterhin nicht eingliederungsfähig ist. Da aufgrund der ver bliebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % davon auszugehen ist, dass der Beschwer deführer fähig ist, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich wäh rend mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvieren (vorstehend E. 1.2), hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem A us gan g des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorar note vom 2 0. April 2016 (Urk.

13) eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘784.45 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 62 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und in Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220. -- (zu züglich Mehrwertsteuer) als angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin Rechts anwalt Se bastian Lorentz, Zürich, mit Fr. 1‘784.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu ent schädigen hat. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Februar 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Integrationsmassnahmen hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 1'784.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski