Sachverhalt
1.
Die 197 2 geborene X.___, Mutter zweier in den Jahren 1999 und 2003 geborener Kinder, absolvierte keine Ausbildung und arbeitete bis am 1 2. November 2013 mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % als Reinigungs kraft. Am 10 . Januar 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf einen erlittenen Herzinfarkt bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/11). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle Ausz ü g e aus dem individuellen Konto (Urk. 9/3-5, 9/23), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/15, 9/21-22, 9/24-28, 9/46, 9/56, 9/58, 9/63), einen Arbeitgeberbe richt (Urk. 9/17) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/19) bei. Am 10 . Oktober 2014 beantragte die Versicherte eine Kostengutsprache für orthopädische Schuhe, welche ihr am 2 7. November 2014
erteilt wurde (Urk. 9/ 47). Am 2 9. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten sodann mit, dass sie die Kosten einer Unterschenkel-Orthese nach ärztlicher Verordnung übernehme (Urk. 9/59). Am 16. Dezember 2014 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 9/90). Am 2 0. März 2015 gab sie die Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens bei Dr. med. Y.___, Fach arzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, sowie Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in A uftrag (Urk. 9/67), welches am 1 8. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 9/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 4. August 2015 [ Urk. 9/93], Einwand vom 2 3. September 2015 [ Urk. 9/104]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Febru ar 2016 einen Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 2 [=
Urk. 9/114]). 2.
Dagegen führte die Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es seien wei tere medizinische Abklärungen anzuordnen. Eventualiter sei ihr mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, alles unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. April 2016 angezeigt wurde (Urk. 10).
Mit Eingabe vom 2 5. Oktober 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie sich zwischenzeitlich von ihrem Ehemann getrennt habe und ein Scheidungsverfahren im Gange sei, weshalb sie ohne Gesundheits schaden gezwungen wäre, einer Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungs grad von 100 % nachzugehen (Urk. 1 1). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.2
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypotheti sche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufga benbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchti gung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Das Inva lideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grös ser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemes sungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdi gung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Fol gerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus fest gestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Abklärungen hätten erge ben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Tätigkeit als Reinigungskraft mit einem Beschäftigungsgrad von 38 % nachgehen würde und die restlichen 62 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Die Einschränkung im Aufgabenbereich habe bis am 31. Januar 2015 50 % betragen. Seit dem 1. Februar 2015 bestehe im Aufgabenbereich keine Einschränkung mehr. Unter Berücksichtigung der beiden Bereiche ergebe sich für die Zeit bis am 31. Januar 2015 ein Invalidi tätsgrad von 31 % und für die Zeit ab dem 1.
Februar 2015 ein Invaliditäts grad von 0 %, weshalb
kein Rentenanspruch bestehe .
Zum im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwand führte die IV-Stelle aus, aus dem Abklärungsbericht gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin auch bei voller Gesundheit nur mit einem Beschäftigungsgrad von 38 % erwerbs tätig wäre, weil die Kinder noch unselbständig seien und Aufmerksam - keit benötigten. Aus diesem Grund werde am Entscheid festgehalten (Urk. 2 S. 2-3). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Gutachter hätten ihren Gesundheitszustand falsch eingeschätzt und sie nicht ernst genommen. Zwar hätten sie ihre Beschwerden aufgelistet, jedoch zu Unrecht keinen Zusammenhang mit ihrer Arbeitsunfähigkeit hergestellt. Seit Jahren leide sie unter psychischen Beschwerden. Sie fühle sich nicht fit, leide unter Angstzuständen und sei depressiv. Bereits vor Jahren sei sie wegen ihrer psychischen Beschwerden medizinisch betreut worden, habe die Behandlung jedoch wegen Kraftlosigkeit und aus finanziellen Gründen abbrechen müssen. Die psychische Erkrankung schränke sie seit zwanzig Jahren in ihrer Arbeitsfähigkeit ein, weshalb die Annahme der IV-Stelle, sie würde auch bei voller Gesundheit nur mit einem Beschäftigungsgrad von 38 % arbeiten, falsch sei. Vielmehr würde sie einer Arbeitstätigkeit mit einem vollen Beschäftigungsgrad nachgehen, wenn es ihre Gesundheit erlauben würde, weil die Familie auf das Geld angewiesen sei. Zudem sei die Annahme, sie könne einer Arbeit nachgehen, widersprüchlich, wenn gleich zeitig festgehalten werde, sie sei depressiv und ängstlich. Auch ihr behan delnder Arzt sei äussert erstaunt über die Beurteilung der Gutachter gewesen . Sie sei aus psychischen Gründen aktuell zu 70 % eingeschränkt, weshalb sie den Entscheid der IV-Stelle nicht akzeptieren könne (Urk. 1). 3. 3.1
Im bidisziplinären Gutachten vom 1 8. Juni 2015 wurden folgende Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 9/88 S. 9): - Ischämiesyndrom des Nervus
ischiadicus links mit Paresen im Bereich des Unterschenkels der vom Myotom L5- und S1 versorgten Musku latur und persistierenden Beinschmerzen links - koronare Kardiopathie - periphere arterielle Verschlusskrankheit des linken Beines wegen Gefäss verschluss durch die ECMO-Kanülen, implantiert im Rahmen der Behandlung der koronaren Kardiopathie
Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende erwähnt (Urk. 9/88 S. 9): - depressive Episode (1995-1998), Anpassungsstörung nach schwerer kör perlicher Krankheit, seit September 2013; Befürchtung vor einem Reinfarkt und mässige kulturelle Integration / Eheprobleme - chronische Beschwerden mit allgemeiner Kraftlosigkeit, Ängsten, Ver gesslichkeit, Schlafstörungen, ungerichteten Steh- und Gehunsicher heiten und Schmerzen des linken Beines - nicht ausreichend somatisch abstützbar - anamnestisch Reizmagen-Syndrom
Der begutachtende Rheumatologe hielt fest, somatisch sei eine partielle Läsion des Nervus
ischiadicus links aus ge wiesen. Auffallend sei die Hypotro phie der Unterschenkelmuskulatur links, die mit Paresen der vom Myotom L5 und S1 versorgten Muskulatur einhergehe. Die Explorandin demonstriere ein pedogenes Schonhinken des linken Beines, was typisch für eine Läsion des Nervus
ischiadicus sei. Mit dem Einsatz der Unterschenkelorthese sei das Gangbild sicher. Den von der Explorandin phasenweise demonstrierten Stockeinsatz interpretiere er im Zusammenhang mit einem sekundären Krankheitsgewinn (Urk. 9/88 S. 11) .
Die geschilderten Schmerzen würden mit der von der Explorandin erwähnten Schmerzfluktuation auf einer visuellen Analog-Skala von maximal 4 Punk ten (Minimum 0 und Maximum 10 Punkte) an auch nicht somatisch abstütz bare Beschwerden denken lassen, wobei der schmerzlindernde Effekt von Novalgin auf Gegenteiliges hindeute . Die Explorandin erachte die Schmerzen im Bereich des linken Unterschenkels bezüglich der Ausübung einer berufli chen Tätigkeit als weniger behindernd als die im Vordergrund stehenden Beschwerden der allgemeinen Kraftlosigkeit, Ängste, Vergesslichkeit und Schlafstörungen. D iese Beschwerden würden sich somatisch-pathologisch nicht objektivieren lassen. Das Gleiche gelte für die phasenweise bestehende ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit (Urk. 9/88 S. 11) .
Weiter führte Dr. Y.___ aus, er gehe von einem weitgehenden Endzustand der am ehesten ischämiebedingten partiellen Läsion des Nervus
ischiadicus links aus. Mit einer markanten Abnahme des Ausmasses der Muskelhypotrophien sei nicht zu rechnen. Bereits aus diesem Grund sei die von der Explorandin langjährig ausgeübte berufliche Tätigkeit im Reinigungsbereich nicht mehr zumutbar (Urk. 9/88 S. 11-12).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er weiter aus, für eine angepasste Verweistätigkeit könne der Explorandin für die Zeit vom November 2013 bis Sommer 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Seit dem Ende der Rehabili tationsmassnahmen im Sommer 2014 sei sie jedoch nur noch im Umfang von maximal 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Für den Zeitraum vom Dezember 2014 bis Januar 2015 sei die Explorandin wiederum zu 100 % eingeschränkt gewesen, während ihr seit Februar 2015 anhaltend eine angepasste Arbeitstätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne der Explorandin aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine Einschrän kung von maximal 10-20 % attestiert werden, zumal diese Tätigkeiten in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet wer den könnten (Urk. 9/88 S. 14).
Der begutachtende Psychiater führte aus, die Explorandin habe in der Vergan genheit viele Probleme ertragen müssen. Es sei davon auszugehen, dass depressive Episoden aufgetreten seien. Im Jahr 1995 habe sie eine neu rologische Behandlung aufgenommen. Diagnostisch könne angenommen werden, dass die Explorandin in den Jahren 1995-1998 an einer depressiven Episode gelitten habe (Urk. 9/88 S. 24).
Im September 2013 habe sich ihr Zustand verschlechtert, wobei vor allem körperliche Beschwerden bestanden hätten. Subjektiv habe die Explorandin unter grosse r Müdigkeit, ein er verminderte n Belastbarkeit und Schlafstörun gen gelitten . Die akute Herzkrankheit, welche am 1 2. November 2013 zu einem lebensbedrohlichen Zustand geführt habe, sei einschneidend gewesen. Die Explorandin zeige aber kaum Hinweise für eine psychosomatische Über lagerung der Schmerzen . Sie sei weder auf diese fixiert, noch äussere sie hypochondrische Befürchtungen oder zeige eine Schmerzausdehnung (Urk. 9/88 S. 24).
Im Oktober 2014 habe die Explorandin die neurologische Behandlung aufgege ben, teilweise aus finanziellen Gründen, vor allem aber weil sie zur Überzeugung gelangt sei, sie leide vorwiegend unter einer körperlichen Krankheit. Anlässlich der Untersuchung habe sie Hinweise für das Vorliegen einer leichten Depressivität gezeigt. So habe sie über Müdigkeit, Schuldge fühle und Zukunftsängste geklagt. Auch ihr Schlaf sei gestört. Gleichzeitig habe sie berichtet, sie gerate manchmal in gute Stimmung, vor allem in Abwesenheit ihres Ehemannes. Ihr Appetit sei in Ordnung und sie gestalte ihre Tagesabläufe regelmässig. Sie kümmere sich um politische Angelegen heiten und im Jahr 2014 habe sie eine Reise in die A.___ unternommen. Auch Suizidgedanken habe die Explorandin verneint (Urk. 9/88 S. 25).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, im Haushalt sei die Exploran din aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt, da sie die Arbeiten bei Müdigkeit zu einem späteren Zeitpunkt verrichten könne. Im ausserhäusli chen Bereich habe während der Hospitalisation vom November 2013 bis Januar 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither befinde sie sich in einer leichten depressiven Reaktion, die sie in der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht einschränke (Urk. 9/88 S. 26).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit aus, es könne auf die somatisch-rheumatologische Einschätzung abgestellt werden, wobei berücksichtigt worden sei, dass sich die somatischen und die psychosomatischen-psychiatrischen Anteile an der Arbeitsunfähigkeit über decken würden. Die früher ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsbereich sei der Explorandin aus somatisch-rheumatologischen Gründen nicht mehr zumut bar. In einer angepassten Verweistätigkeit sei ihr für den Zeitraum vom Sommer 2014 bis November 2014 sowie anhaltend seit Februar 2015 eine Tätigkeit zu 80 % zumutbar, wobei sich die Tätigkeit auf leichtgradig körper lich belastende Arbeiten beschränken sollte mit der Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln . Für Haus haltsarbeiten se i die Explorandin maximal 10-20 % eingeschränkt (Urk. 9/88 S. 14-15). 3.2
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das bidiszipli näre Gutachten vom 1 8. Juni 2015 zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 9/88 S. 4-7, S. 19-23), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 9/88 S. 4 ff., S. 19-20) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 9/88 S. 7 f.). Auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) beurteilte das Gutachten als aus führlich, schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 9/92 S. 6).
Hinweise, dass die Gutachter den Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin falsch beurteilt oder sie nicht ernst genommen hätten, wie von ihr behauptet, liegen keine vor. Vielmehr schreibt die Beschwerdeführerin selbst, es würden im Gutachten all ihre Beschwerden aufgelistet, was für dessen Vollständigkeit spricht. Auch wird im Gutachten plausibel auf den Zusam menhang zwischen den geklagten und teilweise somatisch festgestellten Beschwerden und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingegangen, weshalb ihr diesbezügliches Vorbrin gen fehl geht . Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb die Beschwerdeführerin vorbringt, man habe ihr zu Unrecht eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert, da im Gutachten lediglich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wird.
Das Gutachten ist in sich schlüssig und weist keine Widersprüche auf. Zwar wird im psychiatrischen Teil darauf hingewiesen, dass die Beschwer deführerin unter einer depressiven Reaktion leide (Urk. 9/88 S. 26). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist indessen kein Widerspruch darin zu erblicken, dass ihr trotzdem keine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, weil nicht jede depressive Erkrankung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt.
Auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht (Urk. 3/6) des behandelnden Arztes, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern . Zum einen setzt sich Dr. B.___ in seinem Bericht nicht mit dem Gutachten ausei nander. Zum anderen schildert er keine Befunde, die von den Gutachtern nicht schon berücksichtigt worden wären. Zudem legt er nicht schlüssig darf, basierend auf welchen
Untersuchungen und Befunden er zu seiner Einschät zung gelangte. Weiter ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftrags - rechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten au ssagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) . Aus diesen Grün den kann seiner Einschätzung nicht gefolgt werden. 3.3
Da die Beschwerden im Gutachten vollumfänglich gewürdigt wurden und weder Widersprüche noch Unklarheiten ersichtlich sind, sind keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig und es kann auf das Gutachten abgestellt werden. Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Beschäfti gungsgrad von 80 % vom Sommer bis November 2014 sowie anhaltend ab Februar 2015 trotz ihrer Beschwerden zumutbar war respektive ist .
4.
4.1
Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person mit einem Pensum von 40 %, welche daneben mit einem Pensum von 6 0 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig ist, qualifiziert werden kann. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einem Beschäftigungsgrad von 38 % nachgehen würde und zu 62 % im Aufgabenbereich tätig wäre (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, im Gesundheitsfall wäre sie zu 100 % erwerbstätig . Sie sei schon seit 20 Jahren aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und hätte sonst immer zu 100 % gear beitet (Urk. 1 S. 3). Finanziell wäre sie auf dieses Einkommen angewiesen, insbesondere nun, da sie getren nt von ihrem Ehemann lebe (Urk. 11). 4.2
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), und bloss die jenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben, wes halb der Umstand, dass die Beschwer deführerin nun getrennt von ihrem Ehemann lebt, im vorliegenden Verfahren von vornherein unbeachtlich ist . 4.3
Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 2. September 2008 als Reinigungskraft tätig und seit dem 1 1. Juli 2011 mit einem Beschäfti gungsgrad von 40 % angestellt ist (Urk. 9/17, 9/19 S. 3) . Sie ist Mutter zweier in den Jahren 1999 und 2003 geborener Kinder (Urk. 9/11).
Im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 1 6. Dezember 2014 erklärte die Beschwerdeführerin, sie würde bei guter Gesundheit nur zu 40 % arbeiten, weil ihre Kinder noch Aufmerksamkeit bräuchten. Mit diesem Teilzeitpensum könnte sie gut das Mittagessen für die Kinder zubereiten und vormittags und nachmittags jeweils 2 Stunden als Reinigungskraft arbeiten . Sie wolle bei den Kindern sein, weil diese im Verhältnis zu ihrem Alter noch unselbständig seien (Urk. 9/90 S. 5).
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren zu 40 % als Reinigungskraft arbeitete und beide Kinder noch unter 16 Jahren waren, erscheint die damalige Aussage der Beschwerdeführerin glaubhaft und nach vollziehbar. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Sohn gemäss Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin seine Schuhe noch nicht selber binden konnte und Hilfe bei der Auswahl der Kleider brauchte (Urk. 9/90 S. 5). Dass sich die Beschwerdeführerin nun auf den Standpunkt stellt, sie würde bei guter Gesundheit zu 100 % arbeiten, erscheint demge genüber nicht glaubhaft. Sie begründet denn auch nicht, weshalb sie gegen über dem Mitarbeiter des Abklärungsdienstes gegenteilige Angaben gemacht hatte, wobei zu erwähnen ist, dass sie vorab auf die Wichtigkeit dieser Frage aufmerksam gemacht worden war (Urk. 9/90 S. 5). Auch dass sie bereits seit 20 Jahren gesundheitlich eingeschränkt sei und nur deshalb überhaupt jemals in einem Teilzeitpensum gearbeitet habe (Urk. 1 S. 3), vermag nicht zu überzeugen. Zum einen legte die Beschwerdeführerin keine medizinischen Unterlagen bei, die dies belegen würden. Zum anderen arbeitete die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum teilweise z u 100 % (Urk. 9/90 S. 3), was ebenfalls gegen eine seit 20 Jahren bestehende eingeschränkte Arbeits fähigkeit spricht. 4.4
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Haushaltsbereich tätig wäre. 5. 5.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invaliditä t für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat tin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemes sung).
Nachfolgend wird daher zuerst der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich und anschliessend derjenige im Aufgabenbereich festgesetzt. 5.2
5.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5. 2.2
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versi cherte Person im relevanten Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fort gesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.3.3).
Die Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 40 % als Reinigungskraft und erzielte im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 21‘059.- (Urk. 9/23). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 201 4
(Ein tritt des Gesundheitsscha dens am 1 2. November 2013 [Urk. 9/11]) ein an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2‘ 630 Punk ten im Jahr 2012 auf 2‘ 6 73 Punkte im Jahr 201 4 angepasstes Validenein kommen von rund Fr. 21‘ 403.- erzielt hätte (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden “ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkom men und Arbeitskosten “ publizierten Lohnentwicklungsdaten). Damit ist dem Einkommensver gleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen. 5. 2. 3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird pra xisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41, 7 Stunden aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskatego rie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenloh nes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mit verantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merk mal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berück sichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Angesichts der Ausbildung de r Beschwerde führerin ist auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4‘112.- auszugehen (LSE 201 2, S. 35, Tabelle TA1, TOTAL, Kompe tenzniveau 1). Auf gerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne
für weibliche Arbeitskräfte von 2 ‘ 630 Punkten im Jahr 2012 auf 2 ‘ 6 73 Punkte im Jahr 201 4
(vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.c h] unter „Statistiken finden “ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkom men und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwick lungsdaten)
ergibt dies bei ei nem Beschäftigungsgrad von 40 %, welcher der Beschwerdeführerin nach der gutachterlichen Beurteilung zumutbar ist, ein Bruttoeinkommen von
rund Fr. 20‘ 913 .
- (Fr. 4‘112.- / 40 x 41,7 x 12 / 2 630 x 2 6 73
x 0,4).
Angesichts der nur noch beschränkten Einsatzfähigkeit de r Beschwerdeführe r in aufgrund ihrer
somatischen Beschwerden rechtfertigt sich ein Abzug vom errechneten Jahreseinkommen im Umfang von 10 %. Weitere persönliche oder berufliche Merkmale, welche sich auf die Lohnhöhe im Kompetenzni veau
1 auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Es resultiert ein Invaliden einkommen von rund Fr. 18‘ 822 .- (Fr. 20‘913 .
- x 0.9). 5.2.4
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 18‘ 822 .- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 21‘403.- eine Erwerbseinbusse von Fr. 2‘5 81 .-, was einer Einschränkung von 12 % und einem gewichteten Teilinvaliditäts grad von rund 5 % (0.4 x 12) entspricht. 5.3 5.3.1
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf gabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungs pflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünfti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschä digung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkun gen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbei ten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitauf wand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in übli chem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehö rige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbs einbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesund heitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine ver nünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versiche rungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchset zen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwil lig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kom mentar, 3. Aufl., Basel 2006, N 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kom m entar, 3. Aufl., Zürich 1998, N 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenmin derungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich ver wertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 5.3.2
Im Abklärungsbericht vom 1 6. Dezember 2014 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Aufgabenbereich bis im Januar 2015 zu 50 % eingeschränkt gewesen (Urk. 9/90 S. 11). Diese Einschätzung wurde nachvollziehbar begründet und blieb überdies von der Beschwerdeführerin unbestritten. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Haushaltsabklärung kurz nach einer Operation, die am 8. Dezember 2014 durchgeführt wurde (Urk. 9/56), stattfand. In diesem Zeitraum war die Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Einschätzung aufgrund des Eingriffs vorübergehend vollständig arbeitsunfähig (Urk. 9/88 S. 14). Für
die Zeit vor dem Eingriff attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin hingegen eine Einschrän kung im Aufgabenbereich von maximal 10-20 % (Urk. 9/88
S. 14). Da das Wartejahr am 1 1. November 2014 ablief (Urk. 9/11 S. 3), ist vorliegend die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin im November 2014 entscheidend. Es erscheint daher frag lich, ob auf die Einschätzung des Abklärungsdienstes abg estellt werden kann. Dies kann vorliegend
indes offen bleiben, da selbst unter Annahme einer 50%igen Einschränkung im Aufga benbereich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vorliegen würde, wie nachstehende Ausführungen zeigen werden. 5.3.3
Unter Annahme einer 50%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt ergäbe sich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 30 % (0.6 x 50). 5.4
Werden die beiden Betätigungsfelder gesamthaft betrachtet, resultiert unter Annahme eine r Einschränkung von 50 % im Aufgabenbereich ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 35 %. 5.5
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vom Dezember 2014 bis Januar 2015 nichts daran zu ändern vermag, dass sie keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Da sie gemäss gutachterlicher Einschätzung bereits ab dem Februar 2015 wieder zu 80 % arbeitsfähig war, fehlt es an der nötigen Dauerhaftigkeit der Ver schlecht erung des Gesundheitszustandes. Seit Februar 2015 ist die Beschwer deführerin wieder zu 80 % arbeitsfähig und gemäss Haushaltsabklärungsbe richt im Aufgabenbereich nicht mehr eingeschränkt, weshalb die IV-Stelle zu Recht von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ausging. 5.6
Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 2. Februar 2016 im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6.
6.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2
Mit ihrer Beschwerde vom 2 3. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 6-7), weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu ent sprechen ist. Die ihr auferlegten Kosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 3. Februar 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 197
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
E. 1.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypotheti sche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufga benbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchti gung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Das Inva lideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grös ser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemes sungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdi gung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Fol gerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus fest gestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen führte die Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es seien wei tere medizinische Abklärungen anzuordnen. Eventualiter sei ihr mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, alles unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. April 2016 angezeigt wurde (Urk. 10).
Mit Eingabe vom 2 5. Oktober 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie sich zwischenzeitlich von ihrem Ehemann getrennt habe und ein Scheidungsverfahren im Gange sei, weshalb sie ohne Gesundheits schaden gezwungen wäre, einer Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungs grad von 100 % nachzugehen (Urk. 1 1). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Abklärungen hätten erge ben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Tätigkeit als Reinigungskraft mit einem Beschäftigungsgrad von 38 % nachgehen würde und die restlichen 62 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Die Einschränkung im Aufgabenbereich habe bis am 31. Januar 2015 50 % betragen. Seit dem 1. Februar 2015 bestehe im Aufgabenbereich keine Einschränkung mehr. Unter Berücksichtigung der beiden Bereiche ergebe sich für die Zeit bis am 31. Januar 2015 ein Invalidi tätsgrad von 31 % und für die Zeit ab dem 1.
Februar 2015 ein Invaliditäts grad von 0 %, weshalb
kein Rentenanspruch bestehe .
Zum im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwand führte die IV-Stelle aus, aus dem Abklärungsbericht gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin auch bei voller Gesundheit nur mit einem Beschäftigungsgrad von 38 % erwerbs tätig wäre, weil die Kinder noch unselbständig seien und Aufmerksam - keit benötigten. Aus diesem Grund werde am Entscheid festgehalten (Urk. 2 S. 2-3).
E. 2.2 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versi cherte Person im relevanten Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fort gesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.3.3).
Die Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 40 % als Reinigungskraft und erzielte im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 21‘059.- (Urk. 9/23). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 201 4
(Ein tritt des Gesundheitsscha dens am 1 2. November 2013 [Urk. 9/11]) ein an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2‘ 630 Punk ten im Jahr 2012 auf 2‘ 6 73 Punkte im Jahr 201 4 angepasstes Validenein kommen von rund Fr. 21‘ 403.- erzielt hätte (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden “ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkom men und Arbeitskosten “ publizierten Lohnentwicklungsdaten). Damit ist dem Einkommensver gleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen. 5. 2. 3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird pra xisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41, 7 Stunden aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskatego rie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenloh nes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mit verantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merk mal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berück sichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Angesichts der Ausbildung de r Beschwerde führerin ist auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4‘112.- auszugehen (LSE 201 2, S. 35, Tabelle TA1, TOTAL, Kompe tenzniveau 1). Auf gerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne
für weibliche Arbeitskräfte von 2 ‘ 630 Punkten im Jahr 2012 auf 2 ‘ 6 73 Punkte im Jahr 201 4
(vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.c h] unter „Statistiken finden “ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkom men und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwick lungsdaten)
ergibt dies bei ei nem Beschäftigungsgrad von 40 %, welcher der Beschwerdeführerin nach der gutachterlichen Beurteilung zumutbar ist, ein Bruttoeinkommen von
rund Fr. 20‘ 913 .
- (Fr. 4‘112.- / 40 x 41,7 x 12 / 2 630 x 2 6 73
x 0,4).
Angesichts der nur noch beschränkten Einsatzfähigkeit de r Beschwerdeführe r in aufgrund ihrer
somatischen Beschwerden rechtfertigt sich ein Abzug vom errechneten Jahreseinkommen im Umfang von 10 %. Weitere persönliche oder berufliche Merkmale, welche sich auf die Lohnhöhe im Kompetenzni veau
1 auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Es resultiert ein Invaliden einkommen von rund Fr. 18‘ 822 .- (Fr. 20‘913 .
- x 0.9). 5.2.4
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 18‘ 822 .- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 21‘403.- eine Erwerbseinbusse von Fr. 2‘5 81 .-, was einer Einschränkung von 12 % und einem gewichteten Teilinvaliditäts grad von rund 5 % (0.4 x 12) entspricht. 5.3 5.3.1
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf gabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungs pflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünfti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschä digung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkun gen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbei ten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitauf wand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in übli chem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehö rige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbs einbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesund heitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine ver nünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versiche rungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchset zen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwil lig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kom mentar, 3. Aufl., Basel 2006, N
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
E. 6.2 Mit ihrer Beschwerde vom 2 3. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 6-7), weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu ent sprechen ist. Die ihr auferlegten Kosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 3. Februar 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kom m entar, 3. Aufl., Zürich 1998, N 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenmin derungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich ver wertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 5.3.2
Im Abklärungsbericht vom 1 6. Dezember 2014 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Aufgabenbereich bis im Januar 2015 zu 50 % eingeschränkt gewesen (Urk. 9/90 S. 11). Diese Einschätzung wurde nachvollziehbar begründet und blieb überdies von der Beschwerdeführerin unbestritten. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Haushaltsabklärung kurz nach einer Operation, die am 8. Dezember 2014 durchgeführt wurde (Urk. 9/56), stattfand. In diesem Zeitraum war die Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Einschätzung aufgrund des Eingriffs vorübergehend vollständig arbeitsunfähig (Urk. 9/88 S. 14). Für
die Zeit vor dem Eingriff attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin hingegen eine Einschrän kung im Aufgabenbereich von maximal 10-20 % (Urk. 9/88
S. 14). Da das Wartejahr am 1 1. November 2014 ablief (Urk. 9/11 S. 3), ist vorliegend die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin im November 2014 entscheidend. Es erscheint daher frag lich, ob auf die Einschätzung des Abklärungsdienstes abg estellt werden kann. Dies kann vorliegend
indes offen bleiben, da selbst unter Annahme einer 50%igen Einschränkung im Aufga benbereich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vorliegen würde, wie nachstehende Ausführungen zeigen werden. 5.3.3
Unter Annahme einer 50%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt ergäbe sich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 30 % (0.6 x 50). 5.4
Werden die beiden Betätigungsfelder gesamthaft betrachtet, resultiert unter Annahme eine r Einschränkung von 50 % im Aufgabenbereich ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 35 %. 5.5
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vom Dezember 2014 bis Januar 2015 nichts daran zu ändern vermag, dass sie keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Da sie gemäss gutachterlicher Einschätzung bereits ab dem Februar 2015 wieder zu 80 % arbeitsfähig war, fehlt es an der nötigen Dauerhaftigkeit der Ver schlecht erung des Gesundheitszustandes. Seit Februar 2015 ist die Beschwer deführerin wieder zu 80 % arbeitsfähig und gemäss Haushaltsabklärungsbe richt im Aufgabenbereich nicht mehr eingeschränkt, weshalb die IV-Stelle zu Recht von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ausging. 5.6
Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 2. Februar 2016 im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00263 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Curiger Urteil
vom
16. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 197 2 geborene X.___, Mutter zweier in den Jahren 1999 und 2003 geborener Kinder, absolvierte keine Ausbildung und arbeitete bis am 1 2. November 2013 mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % als Reinigungs kraft. Am 10 . Januar 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf einen erlittenen Herzinfarkt bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/11). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle Ausz ü g e aus dem individuellen Konto (Urk. 9/3-5, 9/23), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/15, 9/21-22, 9/24-28, 9/46, 9/56, 9/58, 9/63), einen Arbeitgeberbe richt (Urk. 9/17) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/19) bei. Am 10 . Oktober 2014 beantragte die Versicherte eine Kostengutsprache für orthopädische Schuhe, welche ihr am 2 7. November 2014
erteilt wurde (Urk. 9/ 47). Am 2 9. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten sodann mit, dass sie die Kosten einer Unterschenkel-Orthese nach ärztlicher Verordnung übernehme (Urk. 9/59). Am 16. Dezember 2014 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 9/90). Am 2 0. März 2015 gab sie die Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens bei Dr. med. Y.___, Fach arzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, sowie Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in A uftrag (Urk. 9/67), welches am 1 8. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 9/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 4. August 2015 [ Urk. 9/93], Einwand vom 2 3. September 2015 [ Urk. 9/104]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Febru ar 2016 einen Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 2 [=
Urk. 9/114]). 2.
Dagegen führte die Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es seien wei tere medizinische Abklärungen anzuordnen. Eventualiter sei ihr mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, alles unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. April 2016 angezeigt wurde (Urk. 10).
Mit Eingabe vom 2 5. Oktober 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie sich zwischenzeitlich von ihrem Ehemann getrennt habe und ein Scheidungsverfahren im Gange sei, weshalb sie ohne Gesundheits schaden gezwungen wäre, einer Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungs grad von 100 % nachzugehen (Urk. 1 1). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.2
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypotheti sche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufga benbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchti gung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Das Inva lideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grös ser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemes sungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdi gung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Fol gerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus fest gestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Abklärungen hätten erge ben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Tätigkeit als Reinigungskraft mit einem Beschäftigungsgrad von 38 % nachgehen würde und die restlichen 62 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Die Einschränkung im Aufgabenbereich habe bis am 31. Januar 2015 50 % betragen. Seit dem 1. Februar 2015 bestehe im Aufgabenbereich keine Einschränkung mehr. Unter Berücksichtigung der beiden Bereiche ergebe sich für die Zeit bis am 31. Januar 2015 ein Invalidi tätsgrad von 31 % und für die Zeit ab dem 1.
Februar 2015 ein Invaliditäts grad von 0 %, weshalb
kein Rentenanspruch bestehe .
Zum im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwand führte die IV-Stelle aus, aus dem Abklärungsbericht gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin auch bei voller Gesundheit nur mit einem Beschäftigungsgrad von 38 % erwerbs tätig wäre, weil die Kinder noch unselbständig seien und Aufmerksam - keit benötigten. Aus diesem Grund werde am Entscheid festgehalten (Urk. 2 S. 2-3). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Gutachter hätten ihren Gesundheitszustand falsch eingeschätzt und sie nicht ernst genommen. Zwar hätten sie ihre Beschwerden aufgelistet, jedoch zu Unrecht keinen Zusammenhang mit ihrer Arbeitsunfähigkeit hergestellt. Seit Jahren leide sie unter psychischen Beschwerden. Sie fühle sich nicht fit, leide unter Angstzuständen und sei depressiv. Bereits vor Jahren sei sie wegen ihrer psychischen Beschwerden medizinisch betreut worden, habe die Behandlung jedoch wegen Kraftlosigkeit und aus finanziellen Gründen abbrechen müssen. Die psychische Erkrankung schränke sie seit zwanzig Jahren in ihrer Arbeitsfähigkeit ein, weshalb die Annahme der IV-Stelle, sie würde auch bei voller Gesundheit nur mit einem Beschäftigungsgrad von 38 % arbeiten, falsch sei. Vielmehr würde sie einer Arbeitstätigkeit mit einem vollen Beschäftigungsgrad nachgehen, wenn es ihre Gesundheit erlauben würde, weil die Familie auf das Geld angewiesen sei. Zudem sei die Annahme, sie könne einer Arbeit nachgehen, widersprüchlich, wenn gleich zeitig festgehalten werde, sie sei depressiv und ängstlich. Auch ihr behan delnder Arzt sei äussert erstaunt über die Beurteilung der Gutachter gewesen . Sie sei aus psychischen Gründen aktuell zu 70 % eingeschränkt, weshalb sie den Entscheid der IV-Stelle nicht akzeptieren könne (Urk. 1). 3. 3.1
Im bidisziplinären Gutachten vom 1 8. Juni 2015 wurden folgende Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 9/88 S. 9): - Ischämiesyndrom des Nervus
ischiadicus links mit Paresen im Bereich des Unterschenkels der vom Myotom L5- und S1 versorgten Musku latur und persistierenden Beinschmerzen links - koronare Kardiopathie - periphere arterielle Verschlusskrankheit des linken Beines wegen Gefäss verschluss durch die ECMO-Kanülen, implantiert im Rahmen der Behandlung der koronaren Kardiopathie
Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende erwähnt (Urk. 9/88 S. 9): - depressive Episode (1995-1998), Anpassungsstörung nach schwerer kör perlicher Krankheit, seit September 2013; Befürchtung vor einem Reinfarkt und mässige kulturelle Integration / Eheprobleme - chronische Beschwerden mit allgemeiner Kraftlosigkeit, Ängsten, Ver gesslichkeit, Schlafstörungen, ungerichteten Steh- und Gehunsicher heiten und Schmerzen des linken Beines - nicht ausreichend somatisch abstützbar - anamnestisch Reizmagen-Syndrom
Der begutachtende Rheumatologe hielt fest, somatisch sei eine partielle Läsion des Nervus
ischiadicus links aus ge wiesen. Auffallend sei die Hypotro phie der Unterschenkelmuskulatur links, die mit Paresen der vom Myotom L5 und S1 versorgten Muskulatur einhergehe. Die Explorandin demonstriere ein pedogenes Schonhinken des linken Beines, was typisch für eine Läsion des Nervus
ischiadicus sei. Mit dem Einsatz der Unterschenkelorthese sei das Gangbild sicher. Den von der Explorandin phasenweise demonstrierten Stockeinsatz interpretiere er im Zusammenhang mit einem sekundären Krankheitsgewinn (Urk. 9/88 S. 11) .
Die geschilderten Schmerzen würden mit der von der Explorandin erwähnten Schmerzfluktuation auf einer visuellen Analog-Skala von maximal 4 Punk ten (Minimum 0 und Maximum 10 Punkte) an auch nicht somatisch abstütz bare Beschwerden denken lassen, wobei der schmerzlindernde Effekt von Novalgin auf Gegenteiliges hindeute . Die Explorandin erachte die Schmerzen im Bereich des linken Unterschenkels bezüglich der Ausübung einer berufli chen Tätigkeit als weniger behindernd als die im Vordergrund stehenden Beschwerden der allgemeinen Kraftlosigkeit, Ängste, Vergesslichkeit und Schlafstörungen. D iese Beschwerden würden sich somatisch-pathologisch nicht objektivieren lassen. Das Gleiche gelte für die phasenweise bestehende ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit (Urk. 9/88 S. 11) .
Weiter führte Dr. Y.___ aus, er gehe von einem weitgehenden Endzustand der am ehesten ischämiebedingten partiellen Läsion des Nervus
ischiadicus links aus. Mit einer markanten Abnahme des Ausmasses der Muskelhypotrophien sei nicht zu rechnen. Bereits aus diesem Grund sei die von der Explorandin langjährig ausgeübte berufliche Tätigkeit im Reinigungsbereich nicht mehr zumutbar (Urk. 9/88 S. 11-12).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er weiter aus, für eine angepasste Verweistätigkeit könne der Explorandin für die Zeit vom November 2013 bis Sommer 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Seit dem Ende der Rehabili tationsmassnahmen im Sommer 2014 sei sie jedoch nur noch im Umfang von maximal 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Für den Zeitraum vom Dezember 2014 bis Januar 2015 sei die Explorandin wiederum zu 100 % eingeschränkt gewesen, während ihr seit Februar 2015 anhaltend eine angepasste Arbeitstätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne der Explorandin aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine Einschrän kung von maximal 10-20 % attestiert werden, zumal diese Tätigkeiten in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet wer den könnten (Urk. 9/88 S. 14).
Der begutachtende Psychiater führte aus, die Explorandin habe in der Vergan genheit viele Probleme ertragen müssen. Es sei davon auszugehen, dass depressive Episoden aufgetreten seien. Im Jahr 1995 habe sie eine neu rologische Behandlung aufgenommen. Diagnostisch könne angenommen werden, dass die Explorandin in den Jahren 1995-1998 an einer depressiven Episode gelitten habe (Urk. 9/88 S. 24).
Im September 2013 habe sich ihr Zustand verschlechtert, wobei vor allem körperliche Beschwerden bestanden hätten. Subjektiv habe die Explorandin unter grosse r Müdigkeit, ein er verminderte n Belastbarkeit und Schlafstörun gen gelitten . Die akute Herzkrankheit, welche am 1 2. November 2013 zu einem lebensbedrohlichen Zustand geführt habe, sei einschneidend gewesen. Die Explorandin zeige aber kaum Hinweise für eine psychosomatische Über lagerung der Schmerzen . Sie sei weder auf diese fixiert, noch äussere sie hypochondrische Befürchtungen oder zeige eine Schmerzausdehnung (Urk. 9/88 S. 24).
Im Oktober 2014 habe die Explorandin die neurologische Behandlung aufgege ben, teilweise aus finanziellen Gründen, vor allem aber weil sie zur Überzeugung gelangt sei, sie leide vorwiegend unter einer körperlichen Krankheit. Anlässlich der Untersuchung habe sie Hinweise für das Vorliegen einer leichten Depressivität gezeigt. So habe sie über Müdigkeit, Schuldge fühle und Zukunftsängste geklagt. Auch ihr Schlaf sei gestört. Gleichzeitig habe sie berichtet, sie gerate manchmal in gute Stimmung, vor allem in Abwesenheit ihres Ehemannes. Ihr Appetit sei in Ordnung und sie gestalte ihre Tagesabläufe regelmässig. Sie kümmere sich um politische Angelegen heiten und im Jahr 2014 habe sie eine Reise in die A.___ unternommen. Auch Suizidgedanken habe die Explorandin verneint (Urk. 9/88 S. 25).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, im Haushalt sei die Exploran din aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt, da sie die Arbeiten bei Müdigkeit zu einem späteren Zeitpunkt verrichten könne. Im ausserhäusli chen Bereich habe während der Hospitalisation vom November 2013 bis Januar 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither befinde sie sich in einer leichten depressiven Reaktion, die sie in der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht einschränke (Urk. 9/88 S. 26).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit aus, es könne auf die somatisch-rheumatologische Einschätzung abgestellt werden, wobei berücksichtigt worden sei, dass sich die somatischen und die psychosomatischen-psychiatrischen Anteile an der Arbeitsunfähigkeit über decken würden. Die früher ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsbereich sei der Explorandin aus somatisch-rheumatologischen Gründen nicht mehr zumut bar. In einer angepassten Verweistätigkeit sei ihr für den Zeitraum vom Sommer 2014 bis November 2014 sowie anhaltend seit Februar 2015 eine Tätigkeit zu 80 % zumutbar, wobei sich die Tätigkeit auf leichtgradig körper lich belastende Arbeiten beschränken sollte mit der Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln . Für Haus haltsarbeiten se i die Explorandin maximal 10-20 % eingeschränkt (Urk. 9/88 S. 14-15). 3.2
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das bidiszipli näre Gutachten vom 1 8. Juni 2015 zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 9/88 S. 4-7, S. 19-23), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 9/88 S. 4 ff., S. 19-20) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 9/88 S. 7 f.). Auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) beurteilte das Gutachten als aus führlich, schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 9/92 S. 6).
Hinweise, dass die Gutachter den Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin falsch beurteilt oder sie nicht ernst genommen hätten, wie von ihr behauptet, liegen keine vor. Vielmehr schreibt die Beschwerdeführerin selbst, es würden im Gutachten all ihre Beschwerden aufgelistet, was für dessen Vollständigkeit spricht. Auch wird im Gutachten plausibel auf den Zusam menhang zwischen den geklagten und teilweise somatisch festgestellten Beschwerden und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingegangen, weshalb ihr diesbezügliches Vorbrin gen fehl geht . Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb die Beschwerdeführerin vorbringt, man habe ihr zu Unrecht eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert, da im Gutachten lediglich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wird.
Das Gutachten ist in sich schlüssig und weist keine Widersprüche auf. Zwar wird im psychiatrischen Teil darauf hingewiesen, dass die Beschwer deführerin unter einer depressiven Reaktion leide (Urk. 9/88 S. 26). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist indessen kein Widerspruch darin zu erblicken, dass ihr trotzdem keine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, weil nicht jede depressive Erkrankung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt.
Auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht (Urk. 3/6) des behandelnden Arztes, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern . Zum einen setzt sich Dr. B.___ in seinem Bericht nicht mit dem Gutachten ausei nander. Zum anderen schildert er keine Befunde, die von den Gutachtern nicht schon berücksichtigt worden wären. Zudem legt er nicht schlüssig darf, basierend auf welchen
Untersuchungen und Befunden er zu seiner Einschät zung gelangte. Weiter ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftrags - rechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten au ssagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) . Aus diesen Grün den kann seiner Einschätzung nicht gefolgt werden. 3.3
Da die Beschwerden im Gutachten vollumfänglich gewürdigt wurden und weder Widersprüche noch Unklarheiten ersichtlich sind, sind keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig und es kann auf das Gutachten abgestellt werden. Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Beschäfti gungsgrad von 80 % vom Sommer bis November 2014 sowie anhaltend ab Februar 2015 trotz ihrer Beschwerden zumutbar war respektive ist .
4.
4.1
Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person mit einem Pensum von 40 %, welche daneben mit einem Pensum von 6 0 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig ist, qualifiziert werden kann. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einem Beschäftigungsgrad von 38 % nachgehen würde und zu 62 % im Aufgabenbereich tätig wäre (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, im Gesundheitsfall wäre sie zu 100 % erwerbstätig . Sie sei schon seit 20 Jahren aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und hätte sonst immer zu 100 % gear beitet (Urk. 1 S. 3). Finanziell wäre sie auf dieses Einkommen angewiesen, insbesondere nun, da sie getren nt von ihrem Ehemann lebe (Urk. 11). 4.2
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), und bloss die jenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben, wes halb der Umstand, dass die Beschwer deführerin nun getrennt von ihrem Ehemann lebt, im vorliegenden Verfahren von vornherein unbeachtlich ist . 4.3
Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 2. September 2008 als Reinigungskraft tätig und seit dem 1 1. Juli 2011 mit einem Beschäfti gungsgrad von 40 % angestellt ist (Urk. 9/17, 9/19 S. 3) . Sie ist Mutter zweier in den Jahren 1999 und 2003 geborener Kinder (Urk. 9/11).
Im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 1 6. Dezember 2014 erklärte die Beschwerdeführerin, sie würde bei guter Gesundheit nur zu 40 % arbeiten, weil ihre Kinder noch Aufmerksamkeit bräuchten. Mit diesem Teilzeitpensum könnte sie gut das Mittagessen für die Kinder zubereiten und vormittags und nachmittags jeweils 2 Stunden als Reinigungskraft arbeiten . Sie wolle bei den Kindern sein, weil diese im Verhältnis zu ihrem Alter noch unselbständig seien (Urk. 9/90 S. 5).
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren zu 40 % als Reinigungskraft arbeitete und beide Kinder noch unter 16 Jahren waren, erscheint die damalige Aussage der Beschwerdeführerin glaubhaft und nach vollziehbar. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Sohn gemäss Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin seine Schuhe noch nicht selber binden konnte und Hilfe bei der Auswahl der Kleider brauchte (Urk. 9/90 S. 5). Dass sich die Beschwerdeführerin nun auf den Standpunkt stellt, sie würde bei guter Gesundheit zu 100 % arbeiten, erscheint demge genüber nicht glaubhaft. Sie begründet denn auch nicht, weshalb sie gegen über dem Mitarbeiter des Abklärungsdienstes gegenteilige Angaben gemacht hatte, wobei zu erwähnen ist, dass sie vorab auf die Wichtigkeit dieser Frage aufmerksam gemacht worden war (Urk. 9/90 S. 5). Auch dass sie bereits seit 20 Jahren gesundheitlich eingeschränkt sei und nur deshalb überhaupt jemals in einem Teilzeitpensum gearbeitet habe (Urk. 1 S. 3), vermag nicht zu überzeugen. Zum einen legte die Beschwerdeführerin keine medizinischen Unterlagen bei, die dies belegen würden. Zum anderen arbeitete die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum teilweise z u 100 % (Urk. 9/90 S. 3), was ebenfalls gegen eine seit 20 Jahren bestehende eingeschränkte Arbeits fähigkeit spricht. 4.4
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Haushaltsbereich tätig wäre. 5. 5.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invaliditä t für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat tin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemes sung).
Nachfolgend wird daher zuerst der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich und anschliessend derjenige im Aufgabenbereich festgesetzt. 5.2
5.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5. 2.2
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versi cherte Person im relevanten Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fort gesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.3.3).
Die Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 40 % als Reinigungskraft und erzielte im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 21‘059.- (Urk. 9/23). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 201 4
(Ein tritt des Gesundheitsscha dens am 1 2. November 2013 [Urk. 9/11]) ein an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2‘ 630 Punk ten im Jahr 2012 auf 2‘ 6 73 Punkte im Jahr 201 4 angepasstes Validenein kommen von rund Fr. 21‘ 403.- erzielt hätte (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden “ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkom men und Arbeitskosten “ publizierten Lohnentwicklungsdaten). Damit ist dem Einkommensver gleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen. 5. 2. 3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird pra xisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41, 7 Stunden aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskatego rie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenloh nes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mit verantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merk mal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berück sichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Angesichts der Ausbildung de r Beschwerde führerin ist auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4‘112.- auszugehen (LSE 201 2, S. 35, Tabelle TA1, TOTAL, Kompe tenzniveau 1). Auf gerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne
für weibliche Arbeitskräfte von 2 ‘ 630 Punkten im Jahr 2012 auf 2 ‘ 6 73 Punkte im Jahr 201 4
(vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.c h] unter „Statistiken finden “ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkom men und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwick lungsdaten)
ergibt dies bei ei nem Beschäftigungsgrad von 40 %, welcher der Beschwerdeführerin nach der gutachterlichen Beurteilung zumutbar ist, ein Bruttoeinkommen von
rund Fr. 20‘ 913 .
- (Fr. 4‘112.- / 40 x 41,7 x 12 / 2 630 x 2 6 73
x 0,4).
Angesichts der nur noch beschränkten Einsatzfähigkeit de r Beschwerdeführe r in aufgrund ihrer
somatischen Beschwerden rechtfertigt sich ein Abzug vom errechneten Jahreseinkommen im Umfang von 10 %. Weitere persönliche oder berufliche Merkmale, welche sich auf die Lohnhöhe im Kompetenzni veau
1 auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Es resultiert ein Invaliden einkommen von rund Fr. 18‘ 822 .- (Fr. 20‘913 .
- x 0.9). 5.2.4
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 18‘ 822 .- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 21‘403.- eine Erwerbseinbusse von Fr. 2‘5 81 .-, was einer Einschränkung von 12 % und einem gewichteten Teilinvaliditäts grad von rund 5 % (0.4 x 12) entspricht. 5.3 5.3.1
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf gabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungs pflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünfti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschä digung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkun gen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbei ten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitauf wand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in übli chem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehö rige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbs einbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesund heitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine ver nünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versiche rungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchset zen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwil lig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kom mentar, 3. Aufl., Basel 2006, N 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kom m entar, 3. Aufl., Zürich 1998, N 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenmin derungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich ver wertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 5.3.2
Im Abklärungsbericht vom 1 6. Dezember 2014 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Aufgabenbereich bis im Januar 2015 zu 50 % eingeschränkt gewesen (Urk. 9/90 S. 11). Diese Einschätzung wurde nachvollziehbar begründet und blieb überdies von der Beschwerdeführerin unbestritten. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Haushaltsabklärung kurz nach einer Operation, die am 8. Dezember 2014 durchgeführt wurde (Urk. 9/56), stattfand. In diesem Zeitraum war die Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Einschätzung aufgrund des Eingriffs vorübergehend vollständig arbeitsunfähig (Urk. 9/88 S. 14). Für
die Zeit vor dem Eingriff attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin hingegen eine Einschrän kung im Aufgabenbereich von maximal 10-20 % (Urk. 9/88
S. 14). Da das Wartejahr am 1 1. November 2014 ablief (Urk. 9/11 S. 3), ist vorliegend die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin im November 2014 entscheidend. Es erscheint daher frag lich, ob auf die Einschätzung des Abklärungsdienstes abg estellt werden kann. Dies kann vorliegend
indes offen bleiben, da selbst unter Annahme einer 50%igen Einschränkung im Aufga benbereich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vorliegen würde, wie nachstehende Ausführungen zeigen werden. 5.3.3
Unter Annahme einer 50%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt ergäbe sich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 30 % (0.6 x 50). 5.4
Werden die beiden Betätigungsfelder gesamthaft betrachtet, resultiert unter Annahme eine r Einschränkung von 50 % im Aufgabenbereich ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 35 %. 5.5
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vom Dezember 2014 bis Januar 2015 nichts daran zu ändern vermag, dass sie keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Da sie gemäss gutachterlicher Einschätzung bereits ab dem Februar 2015 wieder zu 80 % arbeitsfähig war, fehlt es an der nötigen Dauerhaftigkeit der Ver schlecht erung des Gesundheitszustandes. Seit Februar 2015 ist die Beschwer deführerin wieder zu 80 % arbeitsfähig und gemäss Haushaltsabklärungsbe richt im Aufgabenbereich nicht mehr eingeschränkt, weshalb die IV-Stelle zu Recht von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ausging. 5.6
Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 2. Februar 2016 im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6.
6.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2
Mit ihrer Beschwerde vom 2 3. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 6-7), weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu ent sprechen ist. Die ihr auferlegten Kosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 3. Februar 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger