opencaselaw.ch

IV.2016.00259

Revision mit Einstellung der Invalidenrente. Verbesserung der psychischen Symptomatik ausgewiesen. Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens.

Zürich SozVersG · 2017-07-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1971, war zuletzt im Betrieb ihres Ehegatten, Y.___, als kaufmännische Angestellte in einem Arbeitspensum zwischen 50 % und 60 % erwerbstätig, wobei sie ab 17. Mai 2010 zu 100 % ar beitsunfähig geschrieben war (Urk. 6/13, Urk. 6/5). Am 15. September 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf seit Mai 2010 bestehende Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und führte unter anderem eine psychiatrische Be gutachtung mit Verlaufsbegutachtung bei ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) sowie eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 6/21, Urk. 6/31 und Urk. 6/33). Nach Ankündigung mittels Vorbescheid (Urk. 6/37) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. April 2013 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 67 % mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 6/39 und Urk. 6/44). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.2

Im März 2014 leitete die IV-Stelle ein amtliches Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/49), in dessen Verlauf sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, veranlasste (Urk. 6/59). Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2015 (Urk. 6/61) stellte die IV-Stelle die Einstellung der laufenden Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats in Aussicht. Hieran hielt sie nach Eingang von Einwen dungen (vgl. Urk. 6/70) mit Verfügung vom 9. Februar 2016 (Urk. 2) fest. 2.

Dagegen erhob X.___ am 22. Februar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar 2016 weiterhin eine Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei ein gerichtliches Obergutachten in Auftrag zu geben und hernach erneut über den Rentenanspruch zu befinden. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwer deantwort vom 22. März 2016 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Liegt in beschriebenen Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) insbeson dere gestützt auf die

Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung von Dr. Z.___ von einem verbesserten Ges undheitszustand aus und befand, seit Juni 2015 sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen und der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit im kaufmännischen Bereich wieder vollumfänglich zumutbar. 2.2

Dagege n brachte die Beschwerdeführer in vor (Urk. 2), auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden. Dieses erfülle weder die Anforde rungen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch die im Auftrag des Bun desamtes für Sozialversicherung (BSV) erarbeiteten Qualitätsleitlinien für psy chiatrische Gutachten (S. 4). Die Beschwerdeführerin sei weder über die Rah menbedingungen noch über den Zweck der Begutachtung informiert worden. Ferner fehlten Angaben zur Untersuchungsdauer. Es sei auch nicht angegeben worden, welche der verschiedenen Hamilton-Skalen angewandt worden seien, und es sei auch ke in ausführlicher klinisch-psychiatrischer Befund erhoben worden (S. 5). Das Gutachten berücksichtige die geklagten Beschwerden nicht, welche in den Vorakten zur Bejahung einer Depression durch den RAD geführt hätten, und es werde auch nicht erklärt, weshalb die Beurteilung des RAD und der behandelnden Psychiaterin unzutreffend seien, obwohl die Gutachterin die gleichen Beschwerden nenne. Diese habe auch die Frage des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung nicht geprüft, obwohl die Diagnose einer emotional in stabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus ICD-10 F60.31 diagnosti ziert worden sei (S. 6 f.). Das Gutachten vom 5. Juni 2015 stelle damit keine Grundlage dar, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen und die ihr zuvor zugesprochene Dreiviertelsrente aufzuheben (S. 7). 3.

Massgebliche Vergleichsbasis im Revisionsverfahren bilden die medizinischen Grundlagen, wie sie im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 9. April 2013 vorgelegen haben.

Dazumal wurden der Beschwerdeführerin insbesondere gestützt auf die Untersu chung des RAD, Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie FMH, vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/31) Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F33.1) und einer anamnestisch emotional instabilen Persön lichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD 10 F60.31) zuerkannt. Die RAD-Ärz tin hielt fest (S. 4), die Beschwerdeführerin habe bei der Verlaufsuntersuchung vom 5. Juni 2012 eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer re zidivierenden depressiven Störung aufgewiesen, mit hohem Dekompensations potential bei anamnestisch bestehender Persönlichkeitsstörung mit emotional- instabilen Zügen und einem Alkoholabhängigkeitssyndrom, bei aktueller Absti nenz. Die Arbeitsunfähigkeit auf psychofunktionellem Leistungsniveau be gründe sich aktuell wie folgt: Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Rou tinen sei aufgrund der limitierenden depressiven Ängstlichkeit samt stressbe dingt erlebten inneren Blockaden mindestens mittelgradig eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben seien aufgrund der Insuffizienzgefühle und der Angst Fehler zu begehen, mindestens mittelgradig eingeschränkt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei aufgrund der de pressiven Ängstlichkeit und der inneren Blockiertheit bei Angst Fehler zu bege hen, mittelgradig bis schwer eingeschränkt. Die Durchhaltefähigkeit sei auf grund der depressiven Erschöpfbarkeit mindestens mittelgradig eingeschränkt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten/Selbstbehauptungsfähigkeit sei aufgrund der depressiven Symptomatik mindestens mittelgradig eingeschränkt. Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten sei aufgrund der bestehenden Erschöpfbarkeit mittelgradig eingeschränkt. Die Wegefähigkeit sei als uneingeschränkt zu er achten. Gesamthaft sei seit dem 17. Mai 2010 von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Ange stellte als auch in angepasster Tätigkeit auszugehen. Eine erneute Beurteilung sollte bei medizin- theoretisch zu erwartender Verbesserung des Gesundheits zustandes bei aktuell erfolgender psychiatrisch- psychotherapeutischer Be handlung in einem Jahr erfolgen (vgl. in diesem Zusammenhang auch den vor gängigen Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin vom 4. Januar 2012 [Urk. 6/21], die Berichte von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychothera pie vom 4. Mai 2012 [Urk. 6/29] und vom 19. August 2011 [Urk. 6/18] und die Berichte der C.___ vom 24. Juni 2011 [Urk. 6/17], vom 8. November 2010 [Urk. 6/9/6-10] und vom 19. Juli 2010 [Urk. 6/10/5-8] auf deren Grundlage zunächst mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2012 [Urk. 6/37] die Zusprache der Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2011 in Aussicht gestellt und da ran mit Verfügung vom 9. April 2013 festgehalten wurde [Urk. 6/44]). 4.

4.1

In dem von der Beschwerdegegnerin im Zuge des Revisionsverfahrens bei Dr. Z.___ eingeholten Gutachten vom 29. April 2015 (Urk. 6/57) wurden keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 35).

Als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden u.a. genannt: Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), Dysthymia (ICD-10 F34.1), anamnestisch rezidivie rende leichte bis mittelgradige depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Es werde, so die Gutachterin, ein gut strukturierter Alltag beschrieben, worin die Beschwerdeführerin ihren Aufgaben im Haushalt, ihren Interessen, ihren Hob bys (u.a. Pflege von 73 Bonsai-Zwergbäumen, Aquarellmalen, „Lismen“) und der Pflege ihrer Haustiere sowie ihres Gartens konsequent nachgehe, wobei aus ihrer Schilderung ein eingependeltes friedliches Zusammenleben mit Ehemann und Sohn ableitbar sei, inklusive gemeinsamer Aktivitäten und Ferien. Die stüt zend psychiatrische Gesprächstherapie finde nur noch niederfrequent einmal monatlich statt. In ihrer Beurteilung hielt die Expertin fest, in psychopathologischer Hinsicht präsentiere sich in der aktuellen Begutachtung eine absolut schwingungsfähige, euthyme Beschwerdeführerin, bei der gegenwärtig keine relevanten kognitiven (inkl. Konzentrations-) Störungen, keine pathologischen formalen oder inhaltli chen Denkstörungen, keine Störungen des Antriebs — insbesondere auch in der Schilderung des Tagesablaufs nicht —, keine relevanten Schlaf- oder Appetenz störungen, keine Labilität oder Impulskontrollstörungen, kein pathologischer sozialer Rückzug und keine Suizidalität feststellbar seien. Die Beschwerdeführerin beschreibe dysphorische Gereiztheit, Reizbarkeit bei so zialen Anlässen und Verpflichtungen, mit Bedürfnis nach Rückzug und Pausen sowie auch grosse Bedenken bezüglich einer allfälligen Rückkehr in eine Ar beitstätigkeit, gerade aufgrund der dann befürchteten fehlenden Rückzugsmög lichkeit. Diese Befindlichkeiten könnten aber nicht mit einer etwaigen arbeits medizinisch relevanten psychiatrischen Krankheitsentität verbunden werden. Insbesondere lägen auch keinerlei Hinweise für eine genuine soziale Interak tionsstörung, Sozio- oder Agoraphobie vor. Die aktuell noch betonten subjekti ven Beschwerden könnten diagnostisch höchstens als flüchtige dysphorische Verstimmungszustände im Rahmen einer Dysthymia zusammengefasst werden. Eine aktuelle klinische Depression sei auch psychometrisch durch die gegen wärtig niedrigen Scores auf den Hamilton-Skalen und den Montgomery-As berg-Depressionsskalen widerlegt (S. 32 f.). 4.2

Aus psychopathologischer Sicht habe anlässlich der gutachterlichen Exploration keinerlei aktuelle relevante bzw. krankheitswerte Symptomatik objektiviert wer den können, die eine verminderte Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu begründen vermöchte. Eine Arbeitstätigkeit im Vollpensum in der angestamm ten beziehungsweise letzten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, insbeson dere im administrativen Bereich, erscheine aus psychiatrischer Sicht absolut zumutbar, zumal keinerlei Hinweise auf ein strukturelles Persönlichkeitsproblem beziehungsweise keine Einschränkungen der Bewältigungsstrategien aufgrund eines etwaigen krankheitswertig konfigurierten Persönlichkeitsinventars vorlä gen, und auch die ICD-10-Kriterien für eine anhaltende depressive Episode nicht mehr erfüllt seien. Auch psychometrisch sei das Vorliegen einer etwaigen klinisch bedeutsamen Depression nicht mehr nachweisbar. Der Zeitpunkt der Remission der depressiven Episode mit Erreichung einer 100%igen Arbeitsfä higkeit sei retrospektiv nicht mit abschliessender Sicherheit zu eruieren. Aus pragmatischer Sicht sei dafür das Datum der aktuellen gutachterlichen Untersu chung anzunehmen. Schon zum Zeitpunkt der letzten Berichterstattung der be handelnden Psychiaterin Dr. B.___ im Juli 2014 sei nur noch eine leicht- bis mittelgradige Depressivität bei anhaltender Alkoholabstinenz angenommen worden, was aus arbeitsmedizinischer Sicht mit einer zumindest 50%igen Ar beitsfähigkeit vereinbar sei (S. 33). Die von den stationären Behandlern (2006 bis 2011) verneinte, von der ambu lant behandelnden Psychiaterin 2011 neu postulierte Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sei (in den Berichten der Psychiaterin) nicht anhand der notwendigen ICD-10-Kriterien und den Tatsachen der bewiesenen Ressourcen und Eigenheiten in der Erwerbs- und Beziehungsbiographie und der Bedürfnisbefriedigungskapazitäten geprüft worden. Schon die ICD-10-Ein gangskriterien für eine etwaige Persönlichkeitsstörung gemäss Kategorie F60 seien als nicht erfüllt einzustufen. Die Beschwerdeführerin weise ein normvari antes Persönlichkeitsinventar mit gut ausgebautem affektivem Spektrum auf. Hinweise für „borderlinetypische" Autodestruktivität beziehungsweise Selbst verletzungen lägen nicht vor. Suizidgedanken seien bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 und zuletzt im Jahr 2009 situationsbedingt aufgetreten und seien auch kaum als charakterologische Eigenheit einzuordnen. Die Beschwerdefüh rerin weise ein absolut normvariantes Streben nach Gelingen von Bedürfnis- und Lebensentwurfsbefriedigung und insbesondere auch im gutachterlichen Gespräch feststellbare gute beziehungsweise gut mobilisierbare soziale Kompe tenzen auf. Auch eine eigentliche emotionale Instabilität mit raschem Stim mungswechsel könne nicht festgestellt werden. Es sei, wie auch für die akten kundige Depressivität, hier die Frage nach dem Zusammenhang mit der Alko holabhängigkeit zu stellen. Mit der nun konsequenten Alkoholabstinenz sei eine Normalisierung und Stabilisierung der Stimmung erreicht worden. Für eine etwaige emotional instabile Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10 „Borderline Typ F60.31") seien die Kriterien nicht erfüllt und es lägen auch kei nerlei Anhaltspunkte für ein überdauerndes Muster von relevanten Selbstverlet zungen oder Drohungen oder Handlungen mit Selbstbeschädigung jenseits von Krisen bei Alkoholintoxikation vor. Die erhobene Beziehungsanamnese belege in keiner Weise ein Muster etwaiger intensiver, instabiler Beziehungen oder übertriebener Bemühungen, das Verlassenwerden zu vermeiden. Sie erscheine auch in ihren inneren Präferenzen (einschliesslich sexuellen) gut gefestigt und es könnten weiter auch keine für das Borderline-Organisationsniveau typische Ich-Störungen (Ich-Diffusion, brüchige Ich- Demarkation, fehlende Selbst- und Objektkonzepte) festgestellt werden. Die phasenweise fragile Selbstwertregula tion, ohne dass die Interaktion auf überdauernde Pathologiemerkmale schliessen lasse, sei psychodiagnostisch korrekt als akzentuierter Persönlichkeitsstil im Sinne akzentuierter selbstunsicherer Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) einzu stufen (S. 34 f.). 5.

5.1

Zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor liegt, welcher eine Aufhebung der seit 1. Mai 2011 zugesprochenen Dreivier telsrente per 31. März 2016 rechtfertigt. 5.2

5.2.1

Es steht aufgrund der Akten fest und ist auch nicht bestritten, dass eine rezidivie rende depressive Störung mit zum damaligen Zeitpunkt mittelgradiger Episode bei hohem Dekompensationspotential und

anamnestisch bestehender Persönlichkeitsstörung mit emotional- instabilen Zügen sowie einem Alkohol abhängigkeitssyndrom zur Berentung führte (vgl. E. 3 hiervor). Dabei wurde bereits seinerzeit davon ausgegangen, dass die Weiterführung der Behandlung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erwarten lasse (vgl. Urk. 6/31/4). In diesem Zusammenhang hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ fest, dass in erster Linie die Depression — wobei sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode diagnostizierte — beziehungsweise die emotionale Instabilität für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sei und davon ausgegangen werden dürfe, dass die Depression abklinge und die volle Arbeitsfähigkeit wieder eintreten werde (Bericht vom 4. Mai 2012, Urk. 6/29/3). Gemäss ihrem aktuellsten Bericht vom 4. Juli 2014 stellte sie mit Blick auf die depressive Symptomatik lediglich noch eine leichte bis mittelgrade Episode im Rahmen der re zidivierenden depressiven Störung fest (vgl. Urk. 6/52). Sodann zeichnete sich die Verbesserung der Symptomatik auch in der Behandlungsfrequenz ab, fanden doch ursprünglich wöchentliche Sitzungen (Urk. 6/18/3, Bericht vom 1 9. August 2011) später eine Sitzung alle zwei Wo chen (Urk. 6/29/3, Bericht vom 4. Mai 2012) und schliesslich noch

eine Sitzung alle drei Wochen (Urk. 6 /52/3 Bericht vom 4. Juli 2014) statt .

Bereits darin ist eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse zu erbli cken, welche es erlaubt, unter dem Titel von Art. 17 Abs. 1 ATSG den Invalidi tätsgrad neu und ohne Bindung an die frühere Invaliditätsschätzung zu ermit teln (vgl. E. 1.3 hiervor) .

5.2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf die Einschät zung im psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ ab (Urk. 6/59). Besagte Expertise enthält vorab Angaben zum Anlass der Begutachtung unter Darstellung des Untersuchungsauftrages (S. 2). Sodann standen der Expertin die Akten der Invalidenversicherung zur Verfügung, wobei die wesentlichsten Be richte im Gutachten auszugsweise wiedergegeben wurden (S. 2 und S. 3 bis S. 13). Anlässlich der eigenen Untersuchung erhob Dr. Z.___ eine struk- turierte Familienanamnese (S. 13 f.), es folgte die „Darstellung zur Person inkl. Ausbil dungs- und Arbeitsanamnese“ (S. 14 bis S. 18) und es wurde die Krankheits entwicklung gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Untersu chung sowie im Abgleich mit den medizinischen Akten dargestellt (S. 18 bis S. 25). Detailliert wurden die aktuelle Lebenssituation und der Tagesablauf erfragt und im Gutachten festgehalten (S. 25 ff.). Im Weiteren wurden die geklagten Beschwerden (subjektive Angaben der Versicherten) aufgeführt (S. 27), bevor sich die Expertin zu den objektiven Befunden äusserte und den Psychostatus festhielt (S. 28 f.). Die Ergebnisse wurden im Weiteren diskutiert, hierauf die Di agnosen gestellt und schliesslich die Fragen der Auftraggeberin beantwortet (S. 29 bis S. 41). 5.2.3

Nicht einsichtig ist, inwiefern das Gutachten bereits vom Aufbau her den Anfor derungen nicht genügen soll. Nachteile, die daraus entstanden sein könn ten, dass — wie behauptet — in der Untersuchung nicht explizit auf den Unter suchungszweck hingewiesen worden sei, sind keine erkennbar. Aufgrund des laufenden Rentenrevisionsverfahrens war zudem spätestens nach Zustellung des Revisionsfragebogens (Urk. 6/49) klar, dass der Rentenanspruch der Beschwer deführerin überprüft und aufgrund der Mitteilung vom 13. April 2015 (Urk. 6/55) sowie der Einladung zur Untersuchung vom 29. April 2015 (Urk. 6/57) in diesem Zusammenhang der Gesundheitszustand abgeklärt werden würde. A ktenwidrig ist die Behauptung fehlender Angaben zur Untersuchungs dauer, ergibt sich diese doch sowohl aus der Einladung vom 29. April 2015 (Urk. 6/57) als auch aus dem Gutachten selber mit dem Hinweis auf die „zwei stündige Gesprächsdauer“ (Urk. 6/59/28). Der weitere Einwand, es fehle an ei nem ausführlichen klinisch-psychiatrischen Befund beziehungsweise dieser sei lediglich „kurz und bündig“ festgehalten, ist nicht stichhaltig; die Knappheit er klärt sich damit, dass die Expertin anlässlich der Untersuchung nur wenige psy chopathologische Befunde erheben konnte. Nichts abzugewinnen ist dem Hin weis, das Gutachten erkläre nicht, weshalb die Beurteilung des RAD und der be handelnden Psychiaterin unzutreffend sei. Die beiden Untersuchungen (durch den RAD am 5. Juni 2012 und durch Dr. Z.___ am 1. Juni 2015) liegen drei Jahre auseinander und beschlagen somit einen unterschiedlichen Zeitraum. Auch legte Dr. Z.___ nachvollziehbar dar, dass – so wie sich die Beschwer deführerin in psychopathologischer Hinsicht anlässlich der aktuellen Begut achtung präsentierte (u.a. absolut schwingungsfähig, euthym, ohne Störungen des Antriebs) – die noch betonten Beschwerden höchstens einer Dysthymia zu zuordnen beziehungsweise namentlich die Kriterien für eine anhaltende depres sive Episode nicht mehr erfüllt waren (vgl. E. 4.1 hievor; Urk. 6/59/32 f., Urk. 6/59/39). Im Zeitverlauf ist es sodann selbst nach Darstellung der behan delnden Psychiaterin zu einer Verbesserung der psychischen Symptomatik ge kommen (vgl. 5.2.1 hiervor). Dass das aktuelle Gutachten — bei unverändertem Gesundheitszustand — den Sachverhalt lediglich anders bewerte, trifft nicht zu. Plausibel ist schliesslich die gutachterliche Feststellung, dass bezüglich der psy chischen Symptomatik die Frage eines Zusammenhangs mit der Alkoholabhän gigkeit zu stellen sei und dass nun mit konsequenter Alkoholabstinenz eine Normalisierung und Stabilisierung der Stimmung erreicht werden konnte (Urk. 6/59/34). 5.3

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.

Zusammenfassend erfüllt das psychiatrische Gut achten von Dr. Z.___

mit einlässlicher klinischer Untersuchung, Anam neseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung die beweismäs sigen Anforderungen, die die Rechtsprechung an solche Expertisen stellt .

Ab gesehen davon verlöre das Gutachten selbst dann nicht automatisch seine Be weiskraft, wenn es wie von der Beschwerdeführerin behauptet nicht in allen Teilen den (als Empfehlung verstandenen; BGE 140 V 260 E. 3.2.2) Qualitäts leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) entspräche (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_44/2017 vom 9. Mai 2017 E. 4.4).

Auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit kann auf die gutachterlichen Schlussfolge rungen abgestellt werden. Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Ver schlechterung in der Zeit ab Begutachtung bis zum Verfügungserlass liegen nicht vor .

Aufgrund der klaren Aktenlage sind von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 6.

Bei Fehlen einer psychiatrischen Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist von einem 100%igen Restleistungsvermögen in angestammter Tätigkeit aus zugehen. Auch im Haushaltsbereich sind keine gesundheitsbedingten Ein schränkungen auszumachen, was sich nicht zuletzt im gut geregelten Tagesab lauf mit verschiedenen Hobbys und Aktivitäten widerspiegelt (vgl. Urk. 6/59/25 f. und 32; ferner E. 4.1 hievor). Das von der Beschwerdeführerin angeführte EGMR-Urteil Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) ver mag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Nach dem Gesagten erweist sich die am 9. Februar 2016

verfügte revisionsweise Rentenaufhebung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Dorrit Freund - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Liegt in beschriebenen Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 22. Februar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar 2016 weiterhin eine Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei ein gerichtliches Obergutachten in Auftrag zu geben und hernach erneut über den Rentenanspruch zu befinden. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwer deantwort vom 22. März 2016 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) insbeson dere gestützt auf die

Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung von Dr. Z.___ von einem verbesserten Ges undheitszustand aus und befand, seit Juni 2015 sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen und der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit im kaufmännischen Bereich wieder vollumfänglich zumutbar.

E. 2.2 Dagege n brachte die Beschwerdeführer in vor (Urk. 2), auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden. Dieses erfülle weder die Anforde rungen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch die im Auftrag des Bun desamtes für Sozialversicherung (BSV) erarbeiteten Qualitätsleitlinien für psy chiatrische Gutachten (S. 4). Die Beschwerdeführerin sei weder über die Rah menbedingungen noch über den Zweck der Begutachtung informiert worden. Ferner fehlten Angaben zur Untersuchungsdauer. Es sei auch nicht angegeben worden, welche der verschiedenen Hamilton-Skalen angewandt worden seien, und es sei auch ke in ausführlicher klinisch-psychiatrischer Befund erhoben worden (S. 5). Das Gutachten berücksichtige die geklagten Beschwerden nicht, welche in den Vorakten zur Bejahung einer Depression durch den RAD geführt hätten, und es werde auch nicht erklärt, weshalb die Beurteilung des RAD und der behandelnden Psychiaterin unzutreffend seien, obwohl die Gutachterin die gleichen Beschwerden nenne. Diese habe auch die Frage des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung nicht geprüft, obwohl die Diagnose einer emotional in stabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus ICD-10 F60.31 diagnosti ziert worden sei (S. 6 f.). Das Gutachten vom 5. Juni 2015 stelle damit keine Grundlage dar, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen und die ihr zuvor zugesprochene Dreiviertelsrente aufzuheben (S. 7). 3.

Massgebliche Vergleichsbasis im Revisionsverfahren bilden die medizinischen Grundlagen, wie sie im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 9. April 2013 vorgelegen haben.

Dazumal wurden der Beschwerdeführerin insbesondere gestützt auf die Untersu chung des RAD, Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie FMH, vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/31) Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F33.1) und einer anamnestisch emotional instabilen Persön lichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD 10 F60.31) zuerkannt. Die RAD-Ärz tin hielt fest (S. 4), die Beschwerdeführerin habe bei der Verlaufsuntersuchung vom 5. Juni 2012 eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer re zidivierenden depressiven Störung aufgewiesen, mit hohem Dekompensations potential bei anamnestisch bestehender Persönlichkeitsstörung mit emotional- instabilen Zügen und einem Alkoholabhängigkeitssyndrom, bei aktueller Absti nenz. Die Arbeitsunfähigkeit auf psychofunktionellem Leistungsniveau be gründe sich aktuell wie folgt: Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Rou tinen sei aufgrund der limitierenden depressiven Ängstlichkeit samt stressbe dingt erlebten inneren Blockaden mindestens mittelgradig eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben seien aufgrund der Insuffizienzgefühle und der Angst Fehler zu begehen, mindestens mittelgradig eingeschränkt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei aufgrund der de pressiven Ängstlichkeit und der inneren Blockiertheit bei Angst Fehler zu bege hen, mittelgradig bis schwer eingeschränkt. Die Durchhaltefähigkeit sei auf grund der depressiven Erschöpfbarkeit mindestens mittelgradig eingeschränkt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten/Selbstbehauptungsfähigkeit sei aufgrund der depressiven Symptomatik mindestens mittelgradig eingeschränkt. Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten sei aufgrund der bestehenden Erschöpfbarkeit mittelgradig eingeschränkt. Die Wegefähigkeit sei als uneingeschränkt zu er achten. Gesamthaft sei seit dem 17. Mai 2010 von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Ange stellte als auch in angepasster Tätigkeit auszugehen. Eine erneute Beurteilung sollte bei medizin- theoretisch zu erwartender Verbesserung des Gesundheits zustandes bei aktuell erfolgender psychiatrisch- psychotherapeutischer Be handlung in einem Jahr erfolgen (vgl. in diesem Zusammenhang auch den vor gängigen Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin vom 4. Januar 2012 [Urk. 6/21], die Berichte von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychothera pie vom 4. Mai 2012 [Urk. 6/29] und vom 19. August 2011 [Urk. 6/18] und die Berichte der C.___ vom 24. Juni 2011 [Urk. 6/17], vom 8. November 2010 [Urk. 6/9/6-10] und vom 19. Juli 2010 [Urk. 6/10/5-8] auf deren Grundlage zunächst mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2012 [Urk. 6/37] die Zusprache der Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2011 in Aussicht gestellt und da ran mit Verfügung vom 9. April 2013 festgehalten wurde [Urk. 6/44]). 4.

4.1

In dem von der Beschwerdegegnerin im Zuge des Revisionsverfahrens bei Dr. Z.___ eingeholten Gutachten vom 29. April 2015 (Urk. 6/57) wurden keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 35).

Als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden u.a. genannt: Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), Dysthymia (ICD-10 F34.1), anamnestisch rezidivie rende leichte bis mittelgradige depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Es werde, so die Gutachterin, ein gut strukturierter Alltag beschrieben, worin die Beschwerdeführerin ihren Aufgaben im Haushalt, ihren Interessen, ihren Hob bys (u.a. Pflege von 73 Bonsai-Zwergbäumen, Aquarellmalen, „Lismen“) und der Pflege ihrer Haustiere sowie ihres Gartens konsequent nachgehe, wobei aus ihrer Schilderung ein eingependeltes friedliches Zusammenleben mit Ehemann und Sohn ableitbar sei, inklusive gemeinsamer Aktivitäten und Ferien. Die stüt zend psychiatrische Gesprächstherapie finde nur noch niederfrequent einmal monatlich statt. In ihrer Beurteilung hielt die Expertin fest, in psychopathologischer Hinsicht präsentiere sich in der aktuellen Begutachtung eine absolut schwingungsfähige, euthyme Beschwerdeführerin, bei der gegenwärtig keine relevanten kognitiven (inkl. Konzentrations-) Störungen, keine pathologischen formalen oder inhaltli chen Denkstörungen, keine Störungen des Antriebs — insbesondere auch in der Schilderung des Tagesablaufs nicht —, keine relevanten Schlaf- oder Appetenz störungen, keine Labilität oder Impulskontrollstörungen, kein pathologischer sozialer Rückzug und keine Suizidalität feststellbar seien. Die Beschwerdeführerin beschreibe dysphorische Gereiztheit, Reizbarkeit bei so zialen Anlässen und Verpflichtungen, mit Bedürfnis nach Rückzug und Pausen sowie auch grosse Bedenken bezüglich einer allfälligen Rückkehr in eine Ar beitstätigkeit, gerade aufgrund der dann befürchteten fehlenden Rückzugsmög lichkeit. Diese Befindlichkeiten könnten aber nicht mit einer etwaigen arbeits medizinisch relevanten psychiatrischen Krankheitsentität verbunden werden. Insbesondere lägen auch keinerlei Hinweise für eine genuine soziale Interak tionsstörung, Sozio- oder Agoraphobie vor. Die aktuell noch betonten subjekti ven Beschwerden könnten diagnostisch höchstens als flüchtige dysphorische Verstimmungszustände im Rahmen einer Dysthymia zusammengefasst werden. Eine aktuelle klinische Depression sei auch psychometrisch durch die gegen wärtig niedrigen Scores auf den Hamilton-Skalen und den Montgomery-As berg-Depressionsskalen widerlegt (S. 32 f.). 4.2

Aus psychopathologischer Sicht habe anlässlich der gutachterlichen Exploration keinerlei aktuelle relevante bzw. krankheitswerte Symptomatik objektiviert wer den können, die eine verminderte Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu begründen vermöchte. Eine Arbeitstätigkeit im Vollpensum in der angestamm ten beziehungsweise letzten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, insbeson dere im administrativen Bereich, erscheine aus psychiatrischer Sicht absolut zumutbar, zumal keinerlei Hinweise auf ein strukturelles Persönlichkeitsproblem beziehungsweise keine Einschränkungen der Bewältigungsstrategien aufgrund eines etwaigen krankheitswertig konfigurierten Persönlichkeitsinventars vorlä gen, und auch die ICD-10-Kriterien für eine anhaltende depressive Episode nicht mehr erfüllt seien. Auch psychometrisch sei das Vorliegen einer etwaigen klinisch bedeutsamen Depression nicht mehr nachweisbar. Der Zeitpunkt der Remission der depressiven Episode mit Erreichung einer 100%igen Arbeitsfä higkeit sei retrospektiv nicht mit abschliessender Sicherheit zu eruieren. Aus pragmatischer Sicht sei dafür das Datum der aktuellen gutachterlichen Untersu chung anzunehmen. Schon zum Zeitpunkt der letzten Berichterstattung der be handelnden Psychiaterin Dr. B.___ im Juli 2014 sei nur noch eine leicht- bis mittelgradige Depressivität bei anhaltender Alkoholabstinenz angenommen worden, was aus arbeitsmedizinischer Sicht mit einer zumindest 50%igen Ar beitsfähigkeit vereinbar sei (S. 33). Die von den stationären Behandlern (2006 bis 2011) verneinte, von der ambu lant behandelnden Psychiaterin 2011 neu postulierte Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sei (in den Berichten der Psychiaterin) nicht anhand der notwendigen ICD-10-Kriterien und den Tatsachen der bewiesenen Ressourcen und Eigenheiten in der Erwerbs- und Beziehungsbiographie und der Bedürfnisbefriedigungskapazitäten geprüft worden. Schon die ICD-10-Ein gangskriterien für eine etwaige Persönlichkeitsstörung gemäss Kategorie F60 seien als nicht erfüllt einzustufen. Die Beschwerdeführerin weise ein normvari antes Persönlichkeitsinventar mit gut ausgebautem affektivem Spektrum auf. Hinweise für „borderlinetypische" Autodestruktivität beziehungsweise Selbst verletzungen lägen nicht vor. Suizidgedanken seien bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 und zuletzt im Jahr 2009 situationsbedingt aufgetreten und seien auch kaum als charakterologische Eigenheit einzuordnen. Die Beschwerdefüh rerin weise ein absolut normvariantes Streben nach Gelingen von Bedürfnis- und Lebensentwurfsbefriedigung und insbesondere auch im gutachterlichen Gespräch feststellbare gute beziehungsweise gut mobilisierbare soziale Kompe tenzen auf. Auch eine eigentliche emotionale Instabilität mit raschem Stim mungswechsel könne nicht festgestellt werden. Es sei, wie auch für die akten kundige Depressivität, hier die Frage nach dem Zusammenhang mit der Alko holabhängigkeit zu stellen. Mit der nun konsequenten Alkoholabstinenz sei eine Normalisierung und Stabilisierung der Stimmung erreicht worden. Für eine etwaige emotional instabile Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10 „Borderline Typ F60.31") seien die Kriterien nicht erfüllt und es lägen auch kei nerlei Anhaltspunkte für ein überdauerndes Muster von relevanten Selbstverlet zungen oder Drohungen oder Handlungen mit Selbstbeschädigung jenseits von Krisen bei Alkoholintoxikation vor. Die erhobene Beziehungsanamnese belege in keiner Weise ein Muster etwaiger intensiver, instabiler Beziehungen oder übertriebener Bemühungen, das Verlassenwerden zu vermeiden. Sie erscheine auch in ihren inneren Präferenzen (einschliesslich sexuellen) gut gefestigt und es könnten weiter auch keine für das Borderline-Organisationsniveau typische Ich-Störungen (Ich-Diffusion, brüchige Ich- Demarkation, fehlende Selbst- und Objektkonzepte) festgestellt werden. Die phasenweise fragile Selbstwertregula tion, ohne dass die Interaktion auf überdauernde Pathologiemerkmale schliessen lasse, sei psychodiagnostisch korrekt als akzentuierter Persönlichkeitsstil im Sinne akzentuierter selbstunsicherer Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) einzu stufen (S. 34 f.). 5.

5.1

Zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor liegt, welcher eine Aufhebung der seit 1. Mai 2011 zugesprochenen Dreivier telsrente per 31. März 2016 rechtfertigt. 5.2

5.2.1

Es steht aufgrund der Akten fest und ist auch nicht bestritten, dass eine rezidivie rende depressive Störung mit zum damaligen Zeitpunkt mittelgradiger Episode bei hohem Dekompensationspotential und

anamnestisch bestehender Persönlichkeitsstörung mit emotional- instabilen Zügen sowie einem Alkohol abhängigkeitssyndrom zur Berentung führte (vgl. E. 3 hiervor). Dabei wurde bereits seinerzeit davon ausgegangen, dass die Weiterführung der Behandlung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erwarten lasse (vgl. Urk. 6/31/4). In diesem Zusammenhang hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ fest, dass in erster Linie die Depression — wobei sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode diagnostizierte — beziehungsweise die emotionale Instabilität für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sei und davon ausgegangen werden dürfe, dass die Depression abklinge und die volle Arbeitsfähigkeit wieder eintreten werde (Bericht vom 4. Mai 2012, Urk. 6/29/3). Gemäss ihrem aktuellsten Bericht vom 4. Juli 2014 stellte sie mit Blick auf die depressive Symptomatik lediglich noch eine leichte bis mittelgrade Episode im Rahmen der re zidivierenden depressiven Störung fest (vgl. Urk. 6/52). Sodann zeichnete sich die Verbesserung der Symptomatik auch in der Behandlungsfrequenz ab, fanden doch ursprünglich wöchentliche Sitzungen (Urk. 6/18/3, Bericht vom 1 9. August 2011) später eine Sitzung alle zwei Wo chen (Urk. 6/29/3, Bericht vom 4. Mai 2012) und schliesslich noch

eine Sitzung alle drei Wochen (Urk. 6 /52/3 Bericht vom 4. Juli 2014) statt .

Bereits darin ist eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse zu erbli cken, welche es erlaubt, unter dem Titel von Art. 17 Abs. 1 ATSG den Invalidi tätsgrad neu und ohne Bindung an die frühere Invaliditätsschätzung zu ermit teln (vgl. E. 1.3 hiervor) .

5.2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf die Einschät zung im psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ ab (Urk. 6/59). Besagte Expertise enthält vorab Angaben zum Anlass der Begutachtung unter Darstellung des Untersuchungsauftrages (S. 2). Sodann standen der Expertin die Akten der Invalidenversicherung zur Verfügung, wobei die wesentlichsten Be richte im Gutachten auszugsweise wiedergegeben wurden (S. 2 und S. 3 bis S. 13). Anlässlich der eigenen Untersuchung erhob Dr. Z.___ eine struk- turierte Familienanamnese (S. 13 f.), es folgte die „Darstellung zur Person inkl. Ausbil dungs- und Arbeitsanamnese“ (S. 14 bis S. 18) und es wurde die Krankheits entwicklung gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Untersu chung sowie im Abgleich mit den medizinischen Akten dargestellt (S. 18 bis S. 25). Detailliert wurden die aktuelle Lebenssituation und der Tagesablauf erfragt und im Gutachten festgehalten (S. 25 ff.). Im Weiteren wurden die geklagten Beschwerden (subjektive Angaben der Versicherten) aufgeführt (S. 27), bevor sich die Expertin zu den objektiven Befunden äusserte und den Psychostatus festhielt (S. 28 f.). Die Ergebnisse wurden im Weiteren diskutiert, hierauf die Di agnosen gestellt und schliesslich die Fragen der Auftraggeberin beantwortet (S. 29 bis S. 41). 5.2.3

Nicht einsichtig ist, inwiefern das Gutachten bereits vom Aufbau her den Anfor derungen nicht genügen soll. Nachteile, die daraus entstanden sein könn ten, dass — wie behauptet — in der Untersuchung nicht explizit auf den Unter suchungszweck hingewiesen worden sei, sind keine erkennbar. Aufgrund des laufenden Rentenrevisionsverfahrens war zudem spätestens nach Zustellung des Revisionsfragebogens (Urk. 6/49) klar, dass der Rentenanspruch der Beschwer deführerin überprüft und aufgrund der Mitteilung vom 13. April 2015 (Urk. 6/55) sowie der Einladung zur Untersuchung vom 29. April 2015 (Urk. 6/57) in diesem Zusammenhang der Gesundheitszustand abgeklärt werden würde. A ktenwidrig ist die Behauptung fehlender Angaben zur Untersuchungs dauer, ergibt sich diese doch sowohl aus der Einladung vom 29. April 2015 (Urk. 6/57) als auch aus dem Gutachten selber mit dem Hinweis auf die „zwei stündige Gesprächsdauer“ (Urk. 6/59/28). Der weitere Einwand, es fehle an ei nem ausführlichen klinisch-psychiatrischen Befund beziehungsweise dieser sei lediglich „kurz und bündig“ festgehalten, ist nicht stichhaltig; die Knappheit er klärt sich damit, dass die Expertin anlässlich der Untersuchung nur wenige psy chopathologische Befunde erheben konnte. Nichts abzugewinnen ist dem Hin weis, das Gutachten erkläre nicht, weshalb die Beurteilung des RAD und der be handelnden Psychiaterin unzutreffend sei. Die beiden Untersuchungen (durch den RAD am 5. Juni 2012 und durch Dr. Z.___ am 1. Juni 2015) liegen drei Jahre auseinander und beschlagen somit einen unterschiedlichen Zeitraum. Auch legte Dr. Z.___ nachvollziehbar dar, dass – so wie sich die Beschwer deführerin in psychopathologischer Hinsicht anlässlich der aktuellen Begut achtung präsentierte (u.a. absolut schwingungsfähig, euthym, ohne Störungen des Antriebs) – die noch betonten Beschwerden höchstens einer Dysthymia zu zuordnen beziehungsweise namentlich die Kriterien für eine anhaltende depres sive Episode nicht mehr erfüllt waren (vgl. E. 4.1 hievor; Urk. 6/59/32 f., Urk. 6/59/39). Im Zeitverlauf ist es sodann selbst nach Darstellung der behan delnden Psychiaterin zu einer Verbesserung der psychischen Symptomatik ge kommen (vgl. 5.2.1 hiervor). Dass das aktuelle Gutachten — bei unverändertem Gesundheitszustand — den Sachverhalt lediglich anders bewerte, trifft nicht zu. Plausibel ist schliesslich die gutachterliche Feststellung, dass bezüglich der psy chischen Symptomatik die Frage eines Zusammenhangs mit der Alkoholabhän gigkeit zu stellen sei und dass nun mit konsequenter Alkoholabstinenz eine Normalisierung und Stabilisierung der Stimmung erreicht werden konnte (Urk. 6/59/34). 5.3

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.

Zusammenfassend erfüllt das psychiatrische Gut achten von Dr. Z.___

mit einlässlicher klinischer Untersuchung, Anam neseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung die beweismäs sigen Anforderungen, die die Rechtsprechung an solche Expertisen stellt .

Ab gesehen davon verlöre das Gutachten selbst dann nicht automatisch seine Be weiskraft, wenn es wie von der Beschwerdeführerin behauptet nicht in allen Teilen den (als Empfehlung verstandenen; BGE 140 V 260 E. 3.2.2) Qualitäts leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) entspräche (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_44/2017 vom 9. Mai 2017 E. 4.4).

Auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit kann auf die gutachterlichen Schlussfolge rungen abgestellt werden. Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Ver schlechterung in der Zeit ab Begutachtung bis zum Verfügungserlass liegen nicht vor .

Aufgrund der klaren Aktenlage sind von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 6.

Bei Fehlen einer psychiatrischen Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist von einem 100%igen Restleistungsvermögen in angestammter Tätigkeit aus zugehen. Auch im Haushaltsbereich sind keine gesundheitsbedingten Ein schränkungen auszumachen, was sich nicht zuletzt im gut geregelten Tagesab lauf mit verschiedenen Hobbys und Aktivitäten widerspiegelt (vgl. Urk. 6/59/25 f. und 32; ferner E. 4.1 hievor). Das von der Beschwerdeführerin angeführte EGMR-Urteil Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) ver mag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Nach dem Gesagten erweist sich die am 9. Februar 2016

verfügte revisionsweise Rentenaufhebung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Dorrit Freund - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00259 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 28. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Dorrit Freund Götte & Freund Rechtsanwälte Adlisbergstrasse 92, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1971, war zuletzt im Betrieb ihres Ehegatten, Y.___, als kaufmännische Angestellte in einem Arbeitspensum zwischen 50 % und 60 % erwerbstätig, wobei sie ab 17. Mai 2010 zu 100 % ar beitsunfähig geschrieben war (Urk. 6/13, Urk. 6/5). Am 15. September 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf seit Mai 2010 bestehende Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und führte unter anderem eine psychiatrische Be gutachtung mit Verlaufsbegutachtung bei ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) sowie eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 6/21, Urk. 6/31 und Urk. 6/33). Nach Ankündigung mittels Vorbescheid (Urk. 6/37) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. April 2013 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 67 % mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 6/39 und Urk. 6/44). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.2

Im März 2014 leitete die IV-Stelle ein amtliches Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/49), in dessen Verlauf sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, veranlasste (Urk. 6/59). Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2015 (Urk. 6/61) stellte die IV-Stelle die Einstellung der laufenden Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats in Aussicht. Hieran hielt sie nach Eingang von Einwen dungen (vgl. Urk. 6/70) mit Verfügung vom 9. Februar 2016 (Urk. 2) fest. 2.

Dagegen erhob X.___ am 22. Februar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar 2016 weiterhin eine Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei ein gerichtliches Obergutachten in Auftrag zu geben und hernach erneut über den Rentenanspruch zu befinden. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwer deantwort vom 22. März 2016 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Liegt in beschriebenen Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) insbeson dere gestützt auf die

Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung von Dr. Z.___ von einem verbesserten Ges undheitszustand aus und befand, seit Juni 2015 sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen und der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit im kaufmännischen Bereich wieder vollumfänglich zumutbar. 2.2

Dagege n brachte die Beschwerdeführer in vor (Urk. 2), auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden. Dieses erfülle weder die Anforde rungen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch die im Auftrag des Bun desamtes für Sozialversicherung (BSV) erarbeiteten Qualitätsleitlinien für psy chiatrische Gutachten (S. 4). Die Beschwerdeführerin sei weder über die Rah menbedingungen noch über den Zweck der Begutachtung informiert worden. Ferner fehlten Angaben zur Untersuchungsdauer. Es sei auch nicht angegeben worden, welche der verschiedenen Hamilton-Skalen angewandt worden seien, und es sei auch ke in ausführlicher klinisch-psychiatrischer Befund erhoben worden (S. 5). Das Gutachten berücksichtige die geklagten Beschwerden nicht, welche in den Vorakten zur Bejahung einer Depression durch den RAD geführt hätten, und es werde auch nicht erklärt, weshalb die Beurteilung des RAD und der behandelnden Psychiaterin unzutreffend seien, obwohl die Gutachterin die gleichen Beschwerden nenne. Diese habe auch die Frage des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung nicht geprüft, obwohl die Diagnose einer emotional in stabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus ICD-10 F60.31 diagnosti ziert worden sei (S. 6 f.). Das Gutachten vom 5. Juni 2015 stelle damit keine Grundlage dar, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen und die ihr zuvor zugesprochene Dreiviertelsrente aufzuheben (S. 7). 3.

Massgebliche Vergleichsbasis im Revisionsverfahren bilden die medizinischen Grundlagen, wie sie im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 9. April 2013 vorgelegen haben.

Dazumal wurden der Beschwerdeführerin insbesondere gestützt auf die Untersu chung des RAD, Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie FMH, vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/31) Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F33.1) und einer anamnestisch emotional instabilen Persön lichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD 10 F60.31) zuerkannt. Die RAD-Ärz tin hielt fest (S. 4), die Beschwerdeführerin habe bei der Verlaufsuntersuchung vom 5. Juni 2012 eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer re zidivierenden depressiven Störung aufgewiesen, mit hohem Dekompensations potential bei anamnestisch bestehender Persönlichkeitsstörung mit emotional- instabilen Zügen und einem Alkoholabhängigkeitssyndrom, bei aktueller Absti nenz. Die Arbeitsunfähigkeit auf psychofunktionellem Leistungsniveau be gründe sich aktuell wie folgt: Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Rou tinen sei aufgrund der limitierenden depressiven Ängstlichkeit samt stressbe dingt erlebten inneren Blockaden mindestens mittelgradig eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben seien aufgrund der Insuffizienzgefühle und der Angst Fehler zu begehen, mindestens mittelgradig eingeschränkt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei aufgrund der de pressiven Ängstlichkeit und der inneren Blockiertheit bei Angst Fehler zu bege hen, mittelgradig bis schwer eingeschränkt. Die Durchhaltefähigkeit sei auf grund der depressiven Erschöpfbarkeit mindestens mittelgradig eingeschränkt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten/Selbstbehauptungsfähigkeit sei aufgrund der depressiven Symptomatik mindestens mittelgradig eingeschränkt. Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten sei aufgrund der bestehenden Erschöpfbarkeit mittelgradig eingeschränkt. Die Wegefähigkeit sei als uneingeschränkt zu er achten. Gesamthaft sei seit dem 17. Mai 2010 von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Ange stellte als auch in angepasster Tätigkeit auszugehen. Eine erneute Beurteilung sollte bei medizin- theoretisch zu erwartender Verbesserung des Gesundheits zustandes bei aktuell erfolgender psychiatrisch- psychotherapeutischer Be handlung in einem Jahr erfolgen (vgl. in diesem Zusammenhang auch den vor gängigen Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin vom 4. Januar 2012 [Urk. 6/21], die Berichte von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychothera pie vom 4. Mai 2012 [Urk. 6/29] und vom 19. August 2011 [Urk. 6/18] und die Berichte der C.___ vom 24. Juni 2011 [Urk. 6/17], vom 8. November 2010 [Urk. 6/9/6-10] und vom 19. Juli 2010 [Urk. 6/10/5-8] auf deren Grundlage zunächst mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2012 [Urk. 6/37] die Zusprache der Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2011 in Aussicht gestellt und da ran mit Verfügung vom 9. April 2013 festgehalten wurde [Urk. 6/44]). 4.

4.1

In dem von der Beschwerdegegnerin im Zuge des Revisionsverfahrens bei Dr. Z.___ eingeholten Gutachten vom 29. April 2015 (Urk. 6/57) wurden keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 35).

Als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden u.a. genannt: Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), Dysthymia (ICD-10 F34.1), anamnestisch rezidivie rende leichte bis mittelgradige depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Es werde, so die Gutachterin, ein gut strukturierter Alltag beschrieben, worin die Beschwerdeführerin ihren Aufgaben im Haushalt, ihren Interessen, ihren Hob bys (u.a. Pflege von 73 Bonsai-Zwergbäumen, Aquarellmalen, „Lismen“) und der Pflege ihrer Haustiere sowie ihres Gartens konsequent nachgehe, wobei aus ihrer Schilderung ein eingependeltes friedliches Zusammenleben mit Ehemann und Sohn ableitbar sei, inklusive gemeinsamer Aktivitäten und Ferien. Die stüt zend psychiatrische Gesprächstherapie finde nur noch niederfrequent einmal monatlich statt. In ihrer Beurteilung hielt die Expertin fest, in psychopathologischer Hinsicht präsentiere sich in der aktuellen Begutachtung eine absolut schwingungsfähige, euthyme Beschwerdeführerin, bei der gegenwärtig keine relevanten kognitiven (inkl. Konzentrations-) Störungen, keine pathologischen formalen oder inhaltli chen Denkstörungen, keine Störungen des Antriebs — insbesondere auch in der Schilderung des Tagesablaufs nicht —, keine relevanten Schlaf- oder Appetenz störungen, keine Labilität oder Impulskontrollstörungen, kein pathologischer sozialer Rückzug und keine Suizidalität feststellbar seien. Die Beschwerdeführerin beschreibe dysphorische Gereiztheit, Reizbarkeit bei so zialen Anlässen und Verpflichtungen, mit Bedürfnis nach Rückzug und Pausen sowie auch grosse Bedenken bezüglich einer allfälligen Rückkehr in eine Ar beitstätigkeit, gerade aufgrund der dann befürchteten fehlenden Rückzugsmög lichkeit. Diese Befindlichkeiten könnten aber nicht mit einer etwaigen arbeits medizinisch relevanten psychiatrischen Krankheitsentität verbunden werden. Insbesondere lägen auch keinerlei Hinweise für eine genuine soziale Interak tionsstörung, Sozio- oder Agoraphobie vor. Die aktuell noch betonten subjekti ven Beschwerden könnten diagnostisch höchstens als flüchtige dysphorische Verstimmungszustände im Rahmen einer Dysthymia zusammengefasst werden. Eine aktuelle klinische Depression sei auch psychometrisch durch die gegen wärtig niedrigen Scores auf den Hamilton-Skalen und den Montgomery-As berg-Depressionsskalen widerlegt (S. 32 f.). 4.2

Aus psychopathologischer Sicht habe anlässlich der gutachterlichen Exploration keinerlei aktuelle relevante bzw. krankheitswerte Symptomatik objektiviert wer den können, die eine verminderte Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu begründen vermöchte. Eine Arbeitstätigkeit im Vollpensum in der angestamm ten beziehungsweise letzten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, insbeson dere im administrativen Bereich, erscheine aus psychiatrischer Sicht absolut zumutbar, zumal keinerlei Hinweise auf ein strukturelles Persönlichkeitsproblem beziehungsweise keine Einschränkungen der Bewältigungsstrategien aufgrund eines etwaigen krankheitswertig konfigurierten Persönlichkeitsinventars vorlä gen, und auch die ICD-10-Kriterien für eine anhaltende depressive Episode nicht mehr erfüllt seien. Auch psychometrisch sei das Vorliegen einer etwaigen klinisch bedeutsamen Depression nicht mehr nachweisbar. Der Zeitpunkt der Remission der depressiven Episode mit Erreichung einer 100%igen Arbeitsfä higkeit sei retrospektiv nicht mit abschliessender Sicherheit zu eruieren. Aus pragmatischer Sicht sei dafür das Datum der aktuellen gutachterlichen Untersu chung anzunehmen. Schon zum Zeitpunkt der letzten Berichterstattung der be handelnden Psychiaterin Dr. B.___ im Juli 2014 sei nur noch eine leicht- bis mittelgradige Depressivität bei anhaltender Alkoholabstinenz angenommen worden, was aus arbeitsmedizinischer Sicht mit einer zumindest 50%igen Ar beitsfähigkeit vereinbar sei (S. 33). Die von den stationären Behandlern (2006 bis 2011) verneinte, von der ambu lant behandelnden Psychiaterin 2011 neu postulierte Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sei (in den Berichten der Psychiaterin) nicht anhand der notwendigen ICD-10-Kriterien und den Tatsachen der bewiesenen Ressourcen und Eigenheiten in der Erwerbs- und Beziehungsbiographie und der Bedürfnisbefriedigungskapazitäten geprüft worden. Schon die ICD-10-Ein gangskriterien für eine etwaige Persönlichkeitsstörung gemäss Kategorie F60 seien als nicht erfüllt einzustufen. Die Beschwerdeführerin weise ein normvari antes Persönlichkeitsinventar mit gut ausgebautem affektivem Spektrum auf. Hinweise für „borderlinetypische" Autodestruktivität beziehungsweise Selbst verletzungen lägen nicht vor. Suizidgedanken seien bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 und zuletzt im Jahr 2009 situationsbedingt aufgetreten und seien auch kaum als charakterologische Eigenheit einzuordnen. Die Beschwerdefüh rerin weise ein absolut normvariantes Streben nach Gelingen von Bedürfnis- und Lebensentwurfsbefriedigung und insbesondere auch im gutachterlichen Gespräch feststellbare gute beziehungsweise gut mobilisierbare soziale Kompe tenzen auf. Auch eine eigentliche emotionale Instabilität mit raschem Stim mungswechsel könne nicht festgestellt werden. Es sei, wie auch für die akten kundige Depressivität, hier die Frage nach dem Zusammenhang mit der Alko holabhängigkeit zu stellen. Mit der nun konsequenten Alkoholabstinenz sei eine Normalisierung und Stabilisierung der Stimmung erreicht worden. Für eine etwaige emotional instabile Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10 „Borderline Typ F60.31") seien die Kriterien nicht erfüllt und es lägen auch kei nerlei Anhaltspunkte für ein überdauerndes Muster von relevanten Selbstverlet zungen oder Drohungen oder Handlungen mit Selbstbeschädigung jenseits von Krisen bei Alkoholintoxikation vor. Die erhobene Beziehungsanamnese belege in keiner Weise ein Muster etwaiger intensiver, instabiler Beziehungen oder übertriebener Bemühungen, das Verlassenwerden zu vermeiden. Sie erscheine auch in ihren inneren Präferenzen (einschliesslich sexuellen) gut gefestigt und es könnten weiter auch keine für das Borderline-Organisationsniveau typische Ich-Störungen (Ich-Diffusion, brüchige Ich- Demarkation, fehlende Selbst- und Objektkonzepte) festgestellt werden. Die phasenweise fragile Selbstwertregula tion, ohne dass die Interaktion auf überdauernde Pathologiemerkmale schliessen lasse, sei psychodiagnostisch korrekt als akzentuierter Persönlichkeitsstil im Sinne akzentuierter selbstunsicherer Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) einzu stufen (S. 34 f.). 5.

5.1

Zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor liegt, welcher eine Aufhebung der seit 1. Mai 2011 zugesprochenen Dreivier telsrente per 31. März 2016 rechtfertigt. 5.2

5.2.1

Es steht aufgrund der Akten fest und ist auch nicht bestritten, dass eine rezidivie rende depressive Störung mit zum damaligen Zeitpunkt mittelgradiger Episode bei hohem Dekompensationspotential und

anamnestisch bestehender Persönlichkeitsstörung mit emotional- instabilen Zügen sowie einem Alkohol abhängigkeitssyndrom zur Berentung führte (vgl. E. 3 hiervor). Dabei wurde bereits seinerzeit davon ausgegangen, dass die Weiterführung der Behandlung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erwarten lasse (vgl. Urk. 6/31/4). In diesem Zusammenhang hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ fest, dass in erster Linie die Depression — wobei sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode diagnostizierte — beziehungsweise die emotionale Instabilität für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sei und davon ausgegangen werden dürfe, dass die Depression abklinge und die volle Arbeitsfähigkeit wieder eintreten werde (Bericht vom 4. Mai 2012, Urk. 6/29/3). Gemäss ihrem aktuellsten Bericht vom 4. Juli 2014 stellte sie mit Blick auf die depressive Symptomatik lediglich noch eine leichte bis mittelgrade Episode im Rahmen der re zidivierenden depressiven Störung fest (vgl. Urk. 6/52). Sodann zeichnete sich die Verbesserung der Symptomatik auch in der Behandlungsfrequenz ab, fanden doch ursprünglich wöchentliche Sitzungen (Urk. 6/18/3, Bericht vom 1 9. August 2011) später eine Sitzung alle zwei Wo chen (Urk. 6/29/3, Bericht vom 4. Mai 2012) und schliesslich noch

eine Sitzung alle drei Wochen (Urk. 6 /52/3 Bericht vom 4. Juli 2014) statt .

Bereits darin ist eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse zu erbli cken, welche es erlaubt, unter dem Titel von Art. 17 Abs. 1 ATSG den Invalidi tätsgrad neu und ohne Bindung an die frühere Invaliditätsschätzung zu ermit teln (vgl. E. 1.3 hiervor) .

5.2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf die Einschät zung im psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ ab (Urk. 6/59). Besagte Expertise enthält vorab Angaben zum Anlass der Begutachtung unter Darstellung des Untersuchungsauftrages (S. 2). Sodann standen der Expertin die Akten der Invalidenversicherung zur Verfügung, wobei die wesentlichsten Be richte im Gutachten auszugsweise wiedergegeben wurden (S. 2 und S. 3 bis S. 13). Anlässlich der eigenen Untersuchung erhob Dr. Z.___ eine struk- turierte Familienanamnese (S. 13 f.), es folgte die „Darstellung zur Person inkl. Ausbil dungs- und Arbeitsanamnese“ (S. 14 bis S. 18) und es wurde die Krankheits entwicklung gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Untersu chung sowie im Abgleich mit den medizinischen Akten dargestellt (S. 18 bis S. 25). Detailliert wurden die aktuelle Lebenssituation und der Tagesablauf erfragt und im Gutachten festgehalten (S. 25 ff.). Im Weiteren wurden die geklagten Beschwerden (subjektive Angaben der Versicherten) aufgeführt (S. 27), bevor sich die Expertin zu den objektiven Befunden äusserte und den Psychostatus festhielt (S. 28 f.). Die Ergebnisse wurden im Weiteren diskutiert, hierauf die Di agnosen gestellt und schliesslich die Fragen der Auftraggeberin beantwortet (S. 29 bis S. 41). 5.2.3

Nicht einsichtig ist, inwiefern das Gutachten bereits vom Aufbau her den Anfor derungen nicht genügen soll. Nachteile, die daraus entstanden sein könn ten, dass — wie behauptet — in der Untersuchung nicht explizit auf den Unter suchungszweck hingewiesen worden sei, sind keine erkennbar. Aufgrund des laufenden Rentenrevisionsverfahrens war zudem spätestens nach Zustellung des Revisionsfragebogens (Urk. 6/49) klar, dass der Rentenanspruch der Beschwer deführerin überprüft und aufgrund der Mitteilung vom 13. April 2015 (Urk. 6/55) sowie der Einladung zur Untersuchung vom 29. April 2015 (Urk. 6/57) in diesem Zusammenhang der Gesundheitszustand abgeklärt werden würde. A ktenwidrig ist die Behauptung fehlender Angaben zur Untersuchungs dauer, ergibt sich diese doch sowohl aus der Einladung vom 29. April 2015 (Urk. 6/57) als auch aus dem Gutachten selber mit dem Hinweis auf die „zwei stündige Gesprächsdauer“ (Urk. 6/59/28). Der weitere Einwand, es fehle an ei nem ausführlichen klinisch-psychiatrischen Befund beziehungsweise dieser sei lediglich „kurz und bündig“ festgehalten, ist nicht stichhaltig; die Knappheit er klärt sich damit, dass die Expertin anlässlich der Untersuchung nur wenige psy chopathologische Befunde erheben konnte. Nichts abzugewinnen ist dem Hin weis, das Gutachten erkläre nicht, weshalb die Beurteilung des RAD und der be handelnden Psychiaterin unzutreffend sei. Die beiden Untersuchungen (durch den RAD am 5. Juni 2012 und durch Dr. Z.___ am 1. Juni 2015) liegen drei Jahre auseinander und beschlagen somit einen unterschiedlichen Zeitraum. Auch legte Dr. Z.___ nachvollziehbar dar, dass – so wie sich die Beschwer deführerin in psychopathologischer Hinsicht anlässlich der aktuellen Begut achtung präsentierte (u.a. absolut schwingungsfähig, euthym, ohne Störungen des Antriebs) – die noch betonten Beschwerden höchstens einer Dysthymia zu zuordnen beziehungsweise namentlich die Kriterien für eine anhaltende depres sive Episode nicht mehr erfüllt waren (vgl. E. 4.1 hievor; Urk. 6/59/32 f., Urk. 6/59/39). Im Zeitverlauf ist es sodann selbst nach Darstellung der behan delnden Psychiaterin zu einer Verbesserung der psychischen Symptomatik ge kommen (vgl. 5.2.1 hiervor). Dass das aktuelle Gutachten — bei unverändertem Gesundheitszustand — den Sachverhalt lediglich anders bewerte, trifft nicht zu. Plausibel ist schliesslich die gutachterliche Feststellung, dass bezüglich der psy chischen Symptomatik die Frage eines Zusammenhangs mit der Alkoholabhän gigkeit zu stellen sei und dass nun mit konsequenter Alkoholabstinenz eine Normalisierung und Stabilisierung der Stimmung erreicht werden konnte (Urk. 6/59/34). 5.3

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.

Zusammenfassend erfüllt das psychiatrische Gut achten von Dr. Z.___

mit einlässlicher klinischer Untersuchung, Anam neseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung die beweismäs sigen Anforderungen, die die Rechtsprechung an solche Expertisen stellt .

Ab gesehen davon verlöre das Gutachten selbst dann nicht automatisch seine Be weiskraft, wenn es wie von der Beschwerdeführerin behauptet nicht in allen Teilen den (als Empfehlung verstandenen; BGE 140 V 260 E. 3.2.2) Qualitäts leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) entspräche (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_44/2017 vom 9. Mai 2017 E. 4.4).

Auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit kann auf die gutachterlichen Schlussfolge rungen abgestellt werden. Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Ver schlechterung in der Zeit ab Begutachtung bis zum Verfügungserlass liegen nicht vor .

Aufgrund der klaren Aktenlage sind von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 6.

Bei Fehlen einer psychiatrischen Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist von einem 100%igen Restleistungsvermögen in angestammter Tätigkeit aus zugehen. Auch im Haushaltsbereich sind keine gesundheitsbedingten Ein schränkungen auszumachen, was sich nicht zuletzt im gut geregelten Tagesab lauf mit verschiedenen Hobbys und Aktivitäten widerspiegelt (vgl. Urk. 6/59/25 f. und 32; ferner E. 4.1 hievor). Das von der Beschwerdeführerin angeführte EGMR-Urteil Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) ver mag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Nach dem Gesagten erweist sich die am 9. Februar 2016

verfügte revisionsweise Rentenaufhebung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Dorrit Freund - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef