Sachverhalt
1.
1.1
Die 1966 geborene X.___ , welche in ihrem Heimatland eine Anlehre als Näherin absolviert hatte und Mutter zweier in den Jahren 1984 und 1988 geborener Kinder war, reiste 1992 in die Schweiz ein und war vom 1. November 1995 bis 31. August 2004 in einer Kunststofffabrik als Hilfsar beiterin (Verputzen von Kunststoff und Kunststoff teilen) in einem 100%igen Arbeitspensum angestellt (Urk. 6/ 11 und Urk. 6/ 34). Am 8. Dezember 2004 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf ein chronisches Panver tebralsyndrom , bestehend seit circa 1999 , bei der Sozialversich erungsanstalt des Kantons St. Gallen , IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 6/11). Die IV-Stelle St. Gallen klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veran lasste eine
Begutachtung der Versiche rten. Das Z.___ erstattete sein Teilgutachten über die arbeitsmedizinische Untersu chung und die Untersuchung über die arbeitsbezogene funktionelle Leis tungsfähigkeit am 11. April 2006 (Urk. 6/51). Die A.___ erstattete so dann am 11. Juli 2006 das psychiatrische Teilgutachten (Urk. 6/55). Die Bericht erstattung über die interdisziplinäre Konsensbesprechung erfolgte am
8. August 2006
(Urk. 6/59). Am 28. November 2006 reichte die A.___
auf Veranlassung der IV-Stelle St. Gallen eine ergänzende Stellungnahme zu den Akten
(Urk. 6/65). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheide vom 18. April 2007 betreffend berufliche Massnahmen [Urk. 6/68 ] und Rentenanspruch [ Urk. 6/69]) verneinte die IV-Stelle St. Gallen mit Ver fügung vom 1. Juni 2007 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/70). Mit Verfügu ng vom 3. August 2007 sprach die IV-Stelle
St. Gallen de r Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 20 04 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/71 und Urk. 6/75) . Sie bestätigte den Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente mit Mitteilung vom 11. Februar 2009 (Urk. 6/81) im
Rahmen eines ordentlichen Rentenrevisions verfahren s .
1.2
Nach dem Umzug der Versicherten in den Kanton Zürich im Dezember 2009 (Urk. 6/82) eröffnete die IV-Stelle Zürich im Jahr 2013 ein ordentliches Ren tenrevisionsverfahren (vgl. den Fragebogen vom
30. Oktober 2013 [Urk. 6/84]). Die IV-Stelle Zürich klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Ver sicherten (Urk. 6/89). Das Gutachten des B.___ wurde in der Folge am 2. Sep - tember 2014 erstattet (Urk. 6/105). Mit Vorbescheid vom 21. November 2014 kündigte die IV-Stelle Zürich die Aufhebung der bisherigen Invaliden rente an (Urk. 6/109). Dagegen erhob die Versicherte am 3. Dezember 2014 Einwand (Urk. 6/110, vgl. auch die ergänzende Begründung vo m 8. Januar 2015 [Urk. 6/116]) und stellte der IV-Stelle Zürich zwei Berichte der C.___ vom 7 . Januar 2015 (Urk. 6/115) und
4. Februar 2015 (Urk. 6/120) sowie einen Bericht des Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 15. März 2015 (Urk. 6/130) zu. Die IV-Stelle holte so dann einen Verlaufsbericht der E.___ vom 8. Juli 2015 (Urk. 6/133) ein . In der Folge liess sie die Gutachter stelle
zu den genannten Berichten Stellung nehmen (Urk. 6/134). Die Stel lungnahme erfolgte a m 15. September 2015 (Urk. 6/135). Dazu äusserte sich die Versicherte am 9. Oktober 2015 (Urk. 6/138) beziehungsweise am 23. November 2015 (Urk. 6/143). Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf den ersten Tag des zweiten Mo nats nach Zustellung der Verfügung auf und entzog einer allfälligen Be schwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 [= Urk. 6/149 ] ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. Februar 2016 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten; eventuell seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 13. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 15. April 2016 angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts [ATSG] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2
1.2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset ze s über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebe nenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzunter suchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stell e im Wesentlichen, die medizi ni schen Abklärungen hätten eine Verbesserun g des Gesundheitszu standes erge ben. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin als auch in körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Auch aus psy chiatrischer Sicht würden keine Diagnosen mehr bestehen, welche aus Sicht des Rechtsanwenders nicht objektiv überwindbar seien. Es bestehe somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, die Rente sei aus psychischen Gründen zugesprochen worden. Die Arbeitsfähigkeit habe sich gegenüber der ursprünglichen Rentenzusprache jedoch nicht verbessert. Es liege nach wie vor eine mittelschwere depressive Episode vor. Auch aus somatischer Sicht liege keine Verbesserung vor. Die Gutachter des B.___ hätten demzufolge lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vorge nommen, was einer Revision entgegenstehe. Selbst wenn von eine r Verbes serung ausgegangen werde , best ehe weiterhin ein Anspruch auf mindestens eine halbe Rente. Die Beschwerdeführerin verfüge über zu wenige Ressour cen, um die depressive Störung zu überwinden. Während des Revisionsver fahrens seien sodann drei Klini kaufenthalte notwendig geworden, s eit dem 5. Februar 2016 befinde sich die Beschwerdeführerin erneut in der Klinik. Sie sei seit Jahren aufgrund der depressiven Störung in ärztlicher Behandlung und die psychische Erkrankung sei klar chronifiziert (Urk. 1). 3. 3.1
D ie Rentenzusprache vom 3. August 2007 (Urk. 6/71 und Urk. 6/75 ) erfolgte nach Begutach tung der Beschwerdefüh rerin im Z.___ sowie in der A.___ (Teilgutachten des Z.___ über die arbeitsmedizinische Untersuchung und die Untersuchung über die arbeitsbezogene funktionelle Leistungsfähigkeit vom 11. April 2006 [Urk. 6/51], psychiatrische s Teilgutachten der A.___
vom 11 . Juli 2006 (Urk. 6/55) , Bericht über die interdisziplinäre Konsensbespre chung vom 8. August 2006 [Urk. 6/59], ergänzende Stellungnahme der A.___ vom 28. November 2006 [Urk. 6/65]). Gestützt auf die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom und Symp tomen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F32.11) war der Beschwerdeführerin von den Gutachtern für jegliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ( vgl. insbesondere Urk. 6/55/4 f. , Urk. 6/59 und Urk. 6/65 ), was schliesslich zur Zusprache einer ganzen Rente führte. 3.2
3.2.1
Im polydisziplinären Gutachten des B.___ vom 2. September 2014 (internisti sche, psychiatrische und orthopädische Un tersuchung) wurden aus interdis ziplinärer Sicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit aufgeführt (Urk. 6/105 S. 19 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Korona re Eingefässerkrankung (ICD-10 I 25.1) - Status nach PTCA einer RCX-Stenose 07/2006 - Koronarographie 06/2008: stenosefreie Koronararterien, LVEF nor mal - kardiovaskulä re Risikofaktoren: positive Familienanamnese, Status nach Nikotinkonsum, metabolisches Syndrom Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgen den genannt (Urk. 6/105 S. 19): - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik (ICD-10 M54.80/Z98.8) - Status n ach Heckauffahrkollision am 12. 4.1999 - Status nach dekompressiver Fensterung und Diskektomie LWK5/SWK1 beidseits und dekompressiver
Fensterung LWK4/5 rechts am 15. 9.2009 ( Dr.
D.___ , F.___ ) - radiologisch keine relevanten Veränderungen an zervikaler un d lum baler Wirbelsäule (MRI 23. 6.2010 und 23.4.2014) - keine höhergradige Bewegungseinschränkung an zervikaler, thoraka ler und lumbaler Wirbelsäule - Status n ach retrokapitaler Metatarsale I -Ost eotomie nach Kra mer links am 23. 8.2013 bei Hallux
valgus ( Dr. G.___ , H.___ ) (ICD-10 Z98.8) - Status n ach retrokapitaler Metatarsale I-Osteotomie nach Kra mer rechts am 29.11.2013 b ei Hallux
valgus (med. pract .
I.___ , H.___ ) (ICD-10 Z98.8) - im postoperativen Verlauf Wundinfekt - Status nach Karpaltunnel-Release der adominanten linken S eite am 11. 7.2014 bei linksbetontem Karpaltunnelsyndrom ( Dr.
J.___ , H.___ ) (ICD-10 G56.0 /Z98.8) - Chronisches unspezifisches multilokuläres S chmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.9) - ohne medikamentöse Behandlung kompensiert (HbA1c 6.8 % ) - arterielle Hypertonie (ICD.10 I 10) - mit medikamentöser Behandlung eingestellt - Dyslipidämie
(ICD-10
E78.0) - unter medikamentöser Behandlung kompensiert - erhöhte Leberwerte unklarer Ätiologie - Übergewicht (BMI 26 kg/ m 2 ) (ICD-10 E66.0) - Leichte Anämie (ICD-10 D50.0) Verdacht auf Eisenmange l
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, i m Vorder grund der gesundhei tlichen Beeinträchtigungen stehe das psychische Leiden. Die Beschwerdeführerin gebe an, sie fühle sich schlecht . Sie berichte über verschiedene körperliche Beschwerden. Bei der ps ychiatrischen Untersuchung sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode, diagnostiziert worden. Die Stimmungslage sei bedrückt mit Affektlabi lität , Unruhe und Ängstlichkei
t. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwer deführerin zu 50 % a rbeitsunfähig. Im Weiteren werde die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmer zstörung gestellt. Diese erkläre die von der Beschwerdeführerin vor allem vom B ewegungsapparat her angegebenen Beschwerden, wel che somatisch nicht objektivierbar seien . Bei der o rthopä dischen Untersuchung sei ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation L4/5 und L5/S1 diagnostiziert wor den. Radiologisch bestünden keine relevan ten degenerativen Veränderungen.
Zusätzlich sei ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom diagnostiziert worden . A us orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine körperlich leich te bis mittelschwere, wechselbe l astende Tätigkeit, wi e sie diese früher ausgeübt hab e, nicht eingeschränkt. Lediglich andauernd kör perlich schwere Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine koronare Herzkrankheit diagnostiziert worden. Es bestehe
sodann ein metabolisches Syndrom. Die medikamentöse Behandlung sei
jedoch gu t eingestellt , und kli nisch seien die Befunde kompensiert. Aus all gemeininternistischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätigkeiten nic ht mehr zumutbar. Im Übrigen sei die Arbeitsfähigkeit nicht ei ngeschränkt. Zusammengefasst sei sie aus polydisz iplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, welc he sie früher auch ausgeübt habe, zu 50 % arbeits- und leistungsfähig. Körperlich an dauernd schwere Tätigkeiten seien ihr hingegen nicht mehr zumut bar . Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht mehr arbeitsfäh ig. Aus medizinischer Sicht könne eine volle Arbeitsunfähig keit nicht bestätigt werden. Negative Faktoren auf die subjektive Einschät zung seien die langjährige Krankschreibung und die IV-Rente sowie ein sekundärer Krankheitsgewinn durch die Unterstützung de r Familie. Die Ein schränkungen im Alltag seien sodann nicht vollständig und teilweise auch auf eine Symptomausweitung zurückzuführen. Somatisch hätten sich keine ausreichenden Erklärungen für die Beschwerden der Beschwerdeführerin ergeben. Es könne ihr daher zugemutet werden, in reduziertem Umfang einer Erwerbstätig keit nachzugehen (Urk. 6/105 S. 20 f.; vgl. auch das internisti sche [Urk. 6/105 S. 23], das psychiatrische [Urk. 6/105 S. 12 f. ] sowie
das orthopädische Teilgutachten [Urk. 6/105 S. 17 f. ] ). Der begutachtende Psychiater hielt in seinem Teilgutachten im Wesentlichen fest, aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der chronifizierten depressi ven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung eine Einschränkung der Arbe itsfähigkeit in der Höhe von 50 % at testiert werden. Die Beschwer deführerin zeige einen deutlichen Interes se ns verlust im täglichen Leben, eine psychomotorische Unruhe, eine Minderung der Libido, der Geduld und der Konzentrationsfähigkeit. Daher sei ihr lediglich eine Verweistätigkeit von vier Arbeitsstunden pro Tag zumutbar. An diese Tätigkeit seien keine hohen Ansprüche an Effektivität und Produktiv ität zu stellen, und sie könne auf zwei Stunden morgens und zwei Stunden nachmittags aufgeteilt werden. Die aktue lle depressive Symptomatik stehe gegenüber der somatoforme n Störung im Vordergrund. Es sei daher von einer selbständigen depress iven Störung auszugehen, respektive e iner depressiven Störung, die sich über die Jahre verselbständigt habe. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erfolge massgeblich auf Grund der depressiven Störung. Bei der Beschwerdeführerin seien nur wenige R essourcen ersichtlich, sie ziehe sich mei stens sozial zurück, Kontakte wü rden vor allem zu einer Schwester in Deutschland und zu zwei türkischen Nachbarinnen ang egeben. An den Wochenenden suche
sie
einen alevitischen Kulturverein auf, jedoch nicht aus eigenem Antrieb, sondern dem Ehemann zuliebe. Eine aus Sicht der Beschwerdeführerin beste hende 100%ige Arbeitsunfähigkeit könne allerdings nicht bestätigt werden, da bei ihr eine Tendenz zur Symptomausweitung und eine demonstrierte Krankheitsrolle zu beobachten seien. Der behandelnde Psychiater, Dr. K.___ ,
berichte in seinem letzten Arztbericht vom 16. November 2013 von einer rezidivierenden schweren depre ssiven Störung, wel che allerdings durch die Behandlu ng stabilisiert sei. Eine über mehr als 10 Jahre hinweg anhaltende schwergradige depressive Störung ohne Suizidversuche und stationäre Behandlungen sei
indessen nicht vorstellbar. Die jetzige Behandlung sei weiterzuführen, z usätzliche Massnahmen könn ten nicht empfohlen werden (Urk. 6/105 S. 1 2 f. ). 3.2.2
In den Berichten der C.___ vom 7. Januar 2015 (Urk. 6/115) sowie vom 4. Februar 2015 (Urk. 6/120) über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2014 bis am 29. Januar 2015 wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) , gestellt. Im Austritts bericht vom 4. Februar 2015 wurde im Wesentlichen festgehalten, die Ableh nung des Antrages auf eine Invalidenrente (richtig: der Vorbescheid mit Ankündigung der Aufhebung der bestehenden ganzen Rente vom 21. November 2014 [Urk. 6/109]) habe zu einer massiven Verschlechterung der in Response bis Remission befindlichen Depression geführt. Die psycho tischen Symptome seien (noch) nicht klar einzuordnen. Da die Beschwerde führerin den Kontakt mit Mitpatienten offensichtlich genossen habe, sei sie für eine rehabilitative Therapie in der psychiatrischen L.___ ange meldet worden. 3.2.3
Im Bericht vom 15. März 2015 (Urk. 6/130) attestierte Dr. D.___
der Beschwer deführerin aus neurologischer Sicht wegen anhaltenden Zervikal gien , Schulterschmerzen, Lumbalgien und einer Lumboischialgie links bei degenerativen Veränderungen auf mehreren Höhen im Lendenwirbelsäulen bereich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.2.4
Im Bericht der E.___ vom 8. Juli 2015 (Urk. 6/133) über die stationäre Behand lung der Beschwerdeführerin in der L.___ vom 5. Februar bis 13. Mai 2015 wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Stö rung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) gestellt . Es wurde sodann festgehalten, während des stationären Aufenthaltes mit täglichen Therapien sei es zu einer erheblichen Verbesserung gekommen, sodass die depressiv-psychotischen Symptome weitestgehend remittiert seien, ebenso die zuvor bestehende Suizidalität. E ine verminderte Stresstoleranz und eine emotionale Labilität würden jedoch weiterhin bestehen . In Anbetracht der wesentlichen Besserung der Symptome während des stationären Aufenthaltes sei die Prog nose grundsätzlich als günstig zu bewerten. Die s hänge allerdings davon ab, ob die im stationären Setting erreichte Besserung auch in den Alltag über tragbar sei. Prinzipiell sei eine Belastba rkeit im Umfang von mindestens zwei Stunden am Tag gegeben . 3.2.5
In ihrer
ergänzenden Stellungnahme vom 15. September 2015 führten die Gutachter des B.___
im Wesentlichen aus (Urk. 6/135) , die von Dr. D.___ ange gebenen klinischen Befunde würden mit jenen während der am 16. Juli 2014 durchgeführten orthopädischen Untersuchung überein stimmen . Auch bezüg lich der von Dr. D.___ angeführten Bildgebung der HWS und LWS bestehe kein Widerspruch. D ie genannten radiologischen Veränderungen würden aber nicht zu einer Einschränkung der Arbeit sfähigkeit für körperlich leicht e und mittelschwere Tätigkeiten , einschliesslich jener im angestammten Bereich , führen. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, dass Dr. D.___ nicht zwischen angestammter und ang epasster Tätigkeit unterscheide, sodass unklar bleibe , ob er selbst für körperlich sehr leichte Verrichtungen eine vollständige A rbeits un fähigkeit für gegeben halte . An der im Gutachten fes t gehaltenen Arbeitsfähigkeit sei daher klar festzuhalten. Bezugnehmend auf die Berichte der C.___ sowie der E.___ hielten die Gutachter fest, wahrscheinlich sei es zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik gekommen , welche jedoch vorübergehend gewesen sei u nd sich schliesslich gut habe behandeln lassen . Eine schwere und anha ltende psychotische Episode könne aus den Sinnestäuschungen, die sich um die Person des orthopädischen Gutachters rank t en, nicht abgeleitet wer den. Ansonsten könnte jeder Explorand mit Suizid und psychotischen Stim men reagieren, um das Begutachtungsergebnis in seinem Sinne zu beein flussen. Die angeblichen psychotischen Symptome w ürden selbst im Bericht der C.___
als un klar bezeichnet. Sie entsprächen einer über steigerten Enttäuschungsreak tion mit Pseudo h a l luzin ationen. Typischerweise, so gehe aus dem Bericht hervor, habe die angeblich psychotische Sympto matik zunächst auch nicht auf Neuroleptika an gesprochen, was dafür spre che , dass die Beschwerdeführerin an der Enttäuschungsreaktion festgehalten habe . Es sei sodann zu erwarten, dass sich die im Gutachten geäusserte Ein schätzung einer mittelgrad igen depressiven Störung mit 50 %iger Arbeitsfä higkeit nach Verarbeitung der Enttäu schungsreaktion wieder einstelle . Es sei bloss von einer vorübergehenden Verschlechterung auszugehen. 3.2.6
In seiner präzisierenden Stellungnahme vom 20. November 2015 (Urk. 6/142/1-2) führte Dr. D.___ aus, er attestiere der Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Er sei der Ansicht, die Arbeitsfähigkeit sei in einer geschützten Werkstatt zu prüfen. 3.2.7
Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 20. November 2015 (Urk. 7/142/3-5) fest, die Beschwer deführerin leide seit Jahren unter einer schweren Depression und erheblichen körperlichen Erkrankungen. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 2. September 2014 (Urk. 6/105) samt ergänzender Stellungnahme vom 15. September 2015 (Urk. 6/135) ver mag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen voll umfänglich zu erfüllen (E. 1.5 ). So tätigten d ie Gutachter sorgfältige, umfas sende Abklärungen, berücksichtigten die g eklagten Beschwerden und begrün deten ihre Einschätzung in nachvollziehbare r Weise sowie in Ausei nanderset zung mit den Vorakten . Die Gutachter le gten die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2
Obwohl die Diagnose im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache (E. 3.1) unverändert geblieben ist und nach wie vor eine mittelgradige depressive Symptomatik im Vordergrund steht (E. 3. 2.1 und E. 3.2.5) , ist
mit Blick auf die erhobenen Befunde und persönlichen Ressourcen der Beschwer deführerin von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen
(vgl. E. 1.1) . Ein Vergleich der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtungen geschilderten Tagesabläufe ergibt eine deutliche Zunahme der persönlichen Ressourcen: Bei der ersten Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin noch berichtet, vorwiegend im Sessel zu sitzen, da sie weder Lust noch die Kraft habe, ihre Hausarbeit zu bewältigen. Sie sei innerlich unruhig und leide unter einer ausgeprägten Ermüdbarkeit, sei immer und wegen allen möglichen Dingen äusserst besorgt. Mit dem Lebenswandel ihrer Söhn e sei sie nicht einverstan den, w eshalb sie krank geworden sei (Urk. 6/55/3). Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte ebenfalls bestätigt, dass die Beschwerdeführerin keine Lust habe, irgendetwas zu unternehmen. Sie könne keinen Spass mehr empfinden und sei wenig belastbar. Sie habe keine Interessen und keinen Antrieb mehr. Tagsüber schlafe sie oder sitze in einem Sessel, des Nachts sei sie oft spät noch auf und schaue Fernsehen. Aufgrund ihrer fehlenden Belastbarkeit habe sie sich sozial zurückgezogen und gehe kaum mehr aus dem Haus. Wenn Besuch komme, ziehe sie sich spätestens nach einer halben Stunde zurück (Urk. 6/55/3). Bei der aktuellen Begutachtung im B.___
gab die Beschwerdeführerin demge genüber zur Auskunft, morgens irgendwann auf zustehen , vermutlich gegen 10. 00
Uhr. Dann lege sie sic h wieder aufs Sofa, nehme ihre Medikamente ein , unternehme später einen Spaziergang und kaufe unt erwegs zum Beispiel ein Brot . Die Familie habe einen Schrebergarten, oftmals suche sie diesen auf. Nach Hause zurückgekehrt ruhe sie sich aus. Abends wolle der Ehemann nochmals zusammen mit ihr den Garten aufsuchen. An den Wochenenden begleite sie ihren Ehemann zu einem alevitischen Kulturverein. Dort sei sie während zwei bis drei Stunden anwesend. Ein Hobby übe sie nicht mehr aus. Sie treibe auch keinen Sport, begebe sich jedoch zu gymnastischen Übungen in eine r Rehaklinik dreimal die Woche à 1.5 Stunden. Sie benutze kein Fahrrad und lenke auch keinen Motorwagen. Soziale Kontakte habe sie vor allem zu einer Sc hwester in Deutschland . Mit ihr würden fast tägliche Tel e fongespräche geführt . Die Schwester besuche sie auch häufig. Weitere Kon takte bestünden zu zwei türkischen Nachbarinnen. Im Januar 2014 sei sie sodann allein in Begleitung einer Bekannten in die T ürkei gereist. Sie habe dort zehn Tage verbracht (Urk. 6/105 S. 11). Nach dem Gesagten ist eine deutliche Zunahme der Ressourcen und damit eine Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen. 4.3
An der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Einschätzung ändern auch die Klinikaufenthalte der Beschwerdeführerin nach Ankünd igung der Ren tenaufhebung mit Vorbescheid vom 21. November 2014 (Urk. 6/109) nichts. Es kann diesbezüglich auf die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 15. September 2015 verwiesen werden (E. 3.2.5). Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem begutachten den Psychiater angegeben hatte, zeit ihres Lebens nie in einer psychiatri schen Klinik hospitalisiert gewesen zu sein (Urk. 6/105 S. 10). Der Umstand alleine, d ass sie sich in Anbetracht der drohenden Rentenaufhebung , wobei es sich um einen unbeachtlichen psychosozialen Faktor handelt, erstmals in stationäre psychiatrische Behandlung begab (vgl. E. 3.2.2), vermag die gut achterliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen, insbesondere auch des halb nicht, weil es unter der psychiatrischen Behandlung zu einer Remission der depressiven Symptom e gekommen ist (E. 3.2.4), was wiederum gegen eine vollkommene Resistenz des psychischen Leidens spricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen, 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Ein Bericht über eine weitere Hospitalisation in der C.___ ab dem 5. Februar 2016 (Urk. 1 S. 3) wurde im Beschwerdeverfahren sodann nicht eingereicht und kann damit auch nicht berücksichtigt werden. 4.4
Der begutachtende Psychiater legte nachvollziehbar dar, weshalb er die Beur teilung des behandelnden Psychiaters Dr. K.___ , welcher von einer seit mehr als 10 Jahre n an dauernden
schwergradigen d epressiven Störung aus geht (vgl. sodann auch E. 3.2.7) , nicht für überzeugend hält
(E. 3.2.1) . Ergänzend ist auch in diesem Zusammenahng auf die erhebliche Verbesserung der depressiven Symptomatik im Rahmen des stationären Aufenthalts in der L.___ (E. 3.2.4) hinzuweisen, was wie gesagt darauf hindeutet, dass keine vollkommene Resistenz des Leidens vorliegt . In Bezug au f Dr. K.___ ist im Übrigen der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.5
Mit den Gutachtern ist
somit von einer chronifiziert en
mittelgradigen depressi ven Erkrankung auszugehen .
In Anbetracht der Chronifizierung der psychischen Symptomatik ist zwar nicht von einer 100%igen Arbeitsfähig keit auszugehen. Es ist aber mit Verweis auf die festgestellte Tendenz zur Symptomausweitung, eine demonstrierte Krankheitsrolle (E. 3.2.1), noch nicht voll ausgeschöpfte Therapiemöglichkeiten sowie bestehende psychoso ziale Belastungsfaktoren (vgl. z.B. Urk. 6/55/4, Urk. 6/120/3 und Urk. 6/142/4) auch keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Die Ein schätzung des begutachtenden Psychiaters, wonach eine 50%ige Arbeitsfä higkeit in der bisherigen sowie jeder anderen angepassten Tätigkeit besteh e, vermag
daher zu überzeugen , auch wenn sie eher wohlwollend erscheint . N achdem der begutachtende Psychiater bei seiner Einschätzung der Arbeits fähigkeit das eingeschränkte Ressourcenprofil bereits mit berücksichtigt hat
(E. 3.2.1) , verbleibt
im Übrigen
kein Raum für e ine
abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
(vgl. die in Urk. 6/108/5 vorgenommene Ressourcen prüfung ).
4.6
Obwohl Dr. D.___
am
20. November 2015 (E. 3.2.7 ) präzisierte , er attestiere der Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte als auch für eine ange passte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ändert dies nichts an der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Beurteilung. Es entsteht vielmehr der Eindruck, Dr. D.___ stelle primär auf die subjektiven Angaben der Beschwer deführerin ab, nimmt er doch zur vom begutachtenden Orthopäden festge stellten Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin (Urk. 6/105 S. 18) gar keine Stellung. 4.7
Nach dem Gesagten ist auf das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 2. September 2014 (Urk. 6/105) sa mt ergänzender Stellungnahme vom 15. September 2015 (Urk. 6/135) abzustellen, womit mit dem im Sozialversi ch erungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt ist, dass zum einen eine Verbesserung des Gesundheitszu standes eingetreten und der Beschwerdeführerin die bisherige (sowie jede an dere angepasste) Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist. Demzufolge resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %, was einen Anspruch auf eine halbe Rente der In validenversicherung begründet. Vor Herabsetzung der Invalidenrente sind
keine beruflichen Massnahmen zu prüfen oder durchzuführen (Urk. 1 S. 4), sind die Voraussetzungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (5 5. Altersjahr zurückgelegt oder Rentenbezug seit mehr als 15 Jahren [vgl. Urk. 2 S. 3) doch nicht erfüllt. Darüber hinaus besteht bei der Beschwerde führerin eine derart starke Krankheitsüberzeugung, dass berufliche Mass nahmen ohne Veränderung in der Einstellung der Beschwerdeführerin kaum Aussicht auf Erfolg haben . 5.
Im Sinne der Erwägungen ist die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Februar 2016 i n teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern abzuändern , als dass die
bisherige ganze Rente der Beschwerdeführer in per 1. April 2016 nicht aufzuheben, sondern bloss auf eine halbe Rente herabzusetzen ist . 6.
6.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Par tei kostenpflichtig. Die Kos ten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. unten E. 6 .2), sind die Kosten voll umfänglich der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6 .2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noc h keine Reduktion der Partei ent schädigung , jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bun desgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdeg egnerin zu ver pflichten, der Be schwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Februar 2016 aufgehoben und die bisher ausgerichtete ganze Rente der Invalidenversicherung wird per 1. April 2016 auf ei ne halbe Rente herabgesetzt . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts [ATSG] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Nach dem Umzug der Versicherten in den Kanton Zürich im Dezember 2009 (Urk. 6/82) eröffnete die IV-Stelle Zürich im Jahr 2013 ein ordentliches Ren tenrevisionsverfahren (vgl. den Fragebogen vom
30. Oktober 2013 [Urk. 6/84]). Die IV-Stelle Zürich klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Ver sicherten (Urk. 6/89). Das Gutachten des B.___ wurde in der Folge am 2. Sep - tember 2014 erstattet (Urk. 6/105). Mit Vorbescheid vom 21. November 2014 kündigte die IV-Stelle Zürich die Aufhebung der bisherigen Invaliden rente an (Urk. 6/109). Dagegen erhob die Versicherte am 3. Dezember 2014 Einwand (Urk. 6/110, vgl. auch die ergänzende Begründung vo m 8. Januar 2015 [Urk. 6/116]) und stellte der IV-Stelle Zürich zwei Berichte der C.___ vom 7 . Januar 2015 (Urk. 6/115) und
4. Februar 2015 (Urk. 6/120) sowie einen Bericht des Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 15. März 2015 (Urk. 6/130) zu. Die IV-Stelle holte so dann einen Verlaufsbericht der E.___ vom 8. Juli 2015 (Urk. 6/133) ein . In der Folge liess sie die Gutachter stelle
zu den genannten Berichten Stellung nehmen (Urk. 6/134). Die Stel lungnahme erfolgte a m 15. September 2015 (Urk. 6/135). Dazu äusserte sich die Versicherte am 9. Oktober 2015 (Urk. 6/138) beziehungsweise am 23. November 2015 (Urk. 6/143). Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf den ersten Tag des zweiten Mo nats nach Zustellung der Verfügung auf und entzog einer allfälligen Be schwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 [= Urk. 6/149 ] ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. Februar 2016 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten; eventuell seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 13. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 15. April 2016 angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset ze s über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebe nenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzunter suchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
E. 1.5 Stunden. Sie benutze kein Fahrrad und lenke auch keinen Motorwagen. Soziale Kontakte habe sie vor allem zu einer Sc hwester in Deutschland . Mit ihr würden fast tägliche Tel e fongespräche geführt . Die Schwester besuche sie auch häufig. Weitere Kon takte bestünden zu zwei türkischen Nachbarinnen. Im Januar 2014 sei sie sodann allein in Begleitung einer Bekannten in die T ürkei gereist. Sie habe dort zehn Tage verbracht (Urk. 6/105 S. 11). Nach dem Gesagten ist eine deutliche Zunahme der Ressourcen und damit eine Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen. 4.3
An der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Einschätzung ändern auch die Klinikaufenthalte der Beschwerdeführerin nach Ankünd igung der Ren tenaufhebung mit Vorbescheid vom 21. November 2014 (Urk. 6/109) nichts. Es kann diesbezüglich auf die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 15. September 2015 verwiesen werden (E. 3.2.5). Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem begutachten den Psychiater angegeben hatte, zeit ihres Lebens nie in einer psychiatri schen Klinik hospitalisiert gewesen zu sein (Urk. 6/105 S. 10). Der Umstand alleine, d ass sie sich in Anbetracht der drohenden Rentenaufhebung , wobei es sich um einen unbeachtlichen psychosozialen Faktor handelt, erstmals in stationäre psychiatrische Behandlung begab (vgl. E. 3.2.2), vermag die gut achterliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen, insbesondere auch des halb nicht, weil es unter der psychiatrischen Behandlung zu einer Remission der depressiven Symptom e gekommen ist (E. 3.2.4), was wiederum gegen eine vollkommene Resistenz des psychischen Leidens spricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen, 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Ein Bericht über eine weitere Hospitalisation in der C.___ ab dem 5. Februar 2016 (Urk. 1 S. 3) wurde im Beschwerdeverfahren sodann nicht eingereicht und kann damit auch nicht berücksichtigt werden. 4.4
Der begutachtende Psychiater legte nachvollziehbar dar, weshalb er die Beur teilung des behandelnden Psychiaters Dr. K.___ , welcher von einer seit mehr als 10 Jahre n an dauernden
schwergradigen d epressiven Störung aus geht (vgl. sodann auch E. 3.2.7) , nicht für überzeugend hält
(E. 3.2.1) . Ergänzend ist auch in diesem Zusammenahng auf die erhebliche Verbesserung der depressiven Symptomatik im Rahmen des stationären Aufenthalts in der L.___ (E. 3.2.4) hinzuweisen, was wie gesagt darauf hindeutet, dass keine vollkommene Resistenz des Leidens vorliegt . In Bezug au f Dr. K.___ ist im Übrigen der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.5
Mit den Gutachtern ist
somit von einer chronifiziert en
mittelgradigen depressi ven Erkrankung auszugehen .
In Anbetracht der Chronifizierung der psychischen Symptomatik ist zwar nicht von einer 100%igen Arbeitsfähig keit auszugehen. Es ist aber mit Verweis auf die festgestellte Tendenz zur Symptomausweitung, eine demonstrierte Krankheitsrolle (E. 3.2.1), noch nicht voll ausgeschöpfte Therapiemöglichkeiten sowie bestehende psychoso ziale Belastungsfaktoren (vgl. z.B. Urk. 6/55/4, Urk. 6/120/3 und Urk. 6/142/4) auch keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Die Ein schätzung des begutachtenden Psychiaters, wonach eine 50%ige Arbeitsfä higkeit in der bisherigen sowie jeder anderen angepassten Tätigkeit besteh e, vermag
daher zu überzeugen , auch wenn sie eher wohlwollend erscheint . N achdem der begutachtende Psychiater bei seiner Einschätzung der Arbeits fähigkeit das eingeschränkte Ressourcenprofil bereits mit berücksichtigt hat
(E. 3.2.1) , verbleibt
im Übrigen
kein Raum für e ine
abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
(vgl. die in Urk. 6/108/5 vorgenommene Ressourcen prüfung ).
4.6
Obwohl Dr. D.___
am
20. November 2015 (E. 3.2.7 ) präzisierte , er attestiere der Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte als auch für eine ange passte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ändert dies nichts an der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Beurteilung. Es entsteht vielmehr der Eindruck, Dr. D.___ stelle primär auf die subjektiven Angaben der Beschwer deführerin ab, nimmt er doch zur vom begutachtenden Orthopäden festge stellten Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin (Urk. 6/105 S. 18) gar keine Stellung. 4.7
Nach dem Gesagten ist auf das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 2. September 2014 (Urk. 6/105) sa mt ergänzender Stellungnahme vom 15. September 2015 (Urk. 6/135) abzustellen, womit mit dem im Sozialversi ch erungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt ist, dass zum einen eine Verbesserung des Gesundheitszu standes eingetreten und der Beschwerdeführerin die bisherige (sowie jede an dere angepasste) Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist. Demzufolge resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %, was einen Anspruch auf eine halbe Rente der In validenversicherung begründet. Vor Herabsetzung der Invalidenrente sind
keine beruflichen Massnahmen zu prüfen oder durchzuführen (Urk. 1 S. 4), sind die Voraussetzungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (5 5. Altersjahr zurückgelegt oder Rentenbezug seit mehr als 15 Jahren [vgl. Urk. 2 S. 3) doch nicht erfüllt. Darüber hinaus besteht bei der Beschwerde führerin eine derart starke Krankheitsüberzeugung, dass berufliche Mass nahmen ohne Veränderung in der Einstellung der Beschwerdeführerin kaum Aussicht auf Erfolg haben . 5.
Im Sinne der Erwägungen ist die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Februar 2016 i n teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern abzuändern , als dass die
bisherige ganze Rente der Beschwerdeführer in per 1. April 2016 nicht aufzuheben, sondern bloss auf eine halbe Rente herabzusetzen ist . 6.
E. 04 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/71 und Urk. 6/75) . Sie bestätigte den Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente mit Mitteilung vom 11. Februar 2009 (Urk. 6/81) im
Rahmen eines ordentlichen Rentenrevisions verfahren s .
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Par tei kostenpflichtig. Die Kos ten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. unten E. 6 .2), sind die Kosten voll umfänglich der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6 .2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noc h keine Reduktion der Partei ent schädigung , jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bun desgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdeg egnerin zu ver pflichten, der Be schwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Februar 2016 aufgehoben und die bisher ausgerichtete ganze Rente der Invalidenversicherung wird per 1. April 2016 auf ei ne halbe Rente herabgesetzt . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 . Juli 2006 (Urk. 6/55) , Bericht über die interdisziplinäre Konsensbespre chung vom 8. August 2006 [Urk. 6/59], ergänzende Stellungnahme der A.___ vom 28. November 2006 [Urk. 6/65]). Gestützt auf die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom und Symp tomen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F32.11) war der Beschwerdeführerin von den Gutachtern für jegliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ( vgl. insbesondere Urk. 6/55/4 f. , Urk. 6/59 und Urk. 6/65 ), was schliesslich zur Zusprache einer ganzen Rente führte. 3.2
3.2.1
Im polydisziplinären Gutachten des B.___ vom 2. September 2014 (internisti sche, psychiatrische und orthopädische Un tersuchung) wurden aus interdis ziplinärer Sicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit aufgeführt (Urk. 6/105 S. 19 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Korona re Eingefässerkrankung (ICD-10 I 25.1) - Status nach PTCA einer RCX-Stenose 07/2006 - Koronarographie 06/2008: stenosefreie Koronararterien, LVEF nor mal - kardiovaskulä re Risikofaktoren: positive Familienanamnese, Status nach Nikotinkonsum, metabolisches Syndrom Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgen den genannt (Urk. 6/105 S. 19): - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik (ICD-10 M54.80/Z98.8) - Status n ach Heckauffahrkollision am 12. 4.1999 - Status nach dekompressiver Fensterung und Diskektomie LWK5/SWK1 beidseits und dekompressiver
Fensterung LWK4/5 rechts am 15. 9.2009 ( Dr.
D.___ , F.___ ) - radiologisch keine relevanten Veränderungen an zervikaler un d lum baler Wirbelsäule (MRI 23. 6.2010 und 23.4.2014) - keine höhergradige Bewegungseinschränkung an zervikaler, thoraka ler und lumbaler Wirbelsäule - Status n ach retrokapitaler Metatarsale I -Ost eotomie nach Kra mer links am 23. 8.2013 bei Hallux
valgus ( Dr. G.___ , H.___ ) (ICD-10 Z98.8) - Status n ach retrokapitaler Metatarsale I-Osteotomie nach Kra mer rechts am 29.11.2013 b ei Hallux
valgus (med. pract .
I.___ , H.___ ) (ICD-10 Z98.8) - im postoperativen Verlauf Wundinfekt - Status nach Karpaltunnel-Release der adominanten linken S eite am 11. 7.2014 bei linksbetontem Karpaltunnelsyndrom ( Dr.
J.___ , H.___ ) (ICD-10 G56.0 /Z98.8) - Chronisches unspezifisches multilokuläres S chmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.9) - ohne medikamentöse Behandlung kompensiert (HbA1c 6.8 % ) - arterielle Hypertonie (ICD.10 I 10) - mit medikamentöser Behandlung eingestellt - Dyslipidämie
(ICD-10
E78.0) - unter medikamentöser Behandlung kompensiert - erhöhte Leberwerte unklarer Ätiologie - Übergewicht (BMI 26 kg/ m 2 ) (ICD-10 E66.0) - Leichte Anämie (ICD-10 D50.0) Verdacht auf Eisenmange l
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, i m Vorder grund der gesundhei tlichen Beeinträchtigungen stehe das psychische Leiden. Die Beschwerdeführerin gebe an, sie fühle sich schlecht . Sie berichte über verschiedene körperliche Beschwerden. Bei der ps ychiatrischen Untersuchung sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode, diagnostiziert worden. Die Stimmungslage sei bedrückt mit Affektlabi lität , Unruhe und Ängstlichkei
t. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwer deführerin zu 50 % a rbeitsunfähig. Im Weiteren werde die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmer zstörung gestellt. Diese erkläre die von der Beschwerdeführerin vor allem vom B ewegungsapparat her angegebenen Beschwerden, wel che somatisch nicht objektivierbar seien . Bei der o rthopä dischen Untersuchung sei ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation L4/5 und L5/S1 diagnostiziert wor den. Radiologisch bestünden keine relevan ten degenerativen Veränderungen.
Zusätzlich sei ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom diagnostiziert worden . A us orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine körperlich leich te bis mittelschwere, wechselbe l astende Tätigkeit, wi e sie diese früher ausgeübt hab e, nicht eingeschränkt. Lediglich andauernd kör perlich schwere Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine koronare Herzkrankheit diagnostiziert worden. Es bestehe
sodann ein metabolisches Syndrom. Die medikamentöse Behandlung sei
jedoch gu t eingestellt , und kli nisch seien die Befunde kompensiert. Aus all gemeininternistischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätigkeiten nic ht mehr zumutbar. Im Übrigen sei die Arbeitsfähigkeit nicht ei ngeschränkt. Zusammengefasst sei sie aus polydisz iplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, welc he sie früher auch ausgeübt habe, zu 50 % arbeits- und leistungsfähig. Körperlich an dauernd schwere Tätigkeiten seien ihr hingegen nicht mehr zumut bar . Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht mehr arbeitsfäh ig. Aus medizinischer Sicht könne eine volle Arbeitsunfähig keit nicht bestätigt werden. Negative Faktoren auf die subjektive Einschät zung seien die langjährige Krankschreibung und die IV-Rente sowie ein sekundärer Krankheitsgewinn durch die Unterstützung de r Familie. Die Ein schränkungen im Alltag seien sodann nicht vollständig und teilweise auch auf eine Symptomausweitung zurückzuführen. Somatisch hätten sich keine ausreichenden Erklärungen für die Beschwerden der Beschwerdeführerin ergeben. Es könne ihr daher zugemutet werden, in reduziertem Umfang einer Erwerbstätig keit nachzugehen (Urk. 6/105 S. 20 f.; vgl. auch das internisti sche [Urk. 6/105 S. 23], das psychiatrische [Urk. 6/105 S. 12 f. ] sowie
das orthopädische Teilgutachten [Urk. 6/105 S. 17 f. ] ). Der begutachtende Psychiater hielt in seinem Teilgutachten im Wesentlichen fest, aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der chronifizierten depressi ven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung eine Einschränkung der Arbe itsfähigkeit in der Höhe von 50 % at testiert werden. Die Beschwer deführerin zeige einen deutlichen Interes se ns verlust im täglichen Leben, eine psychomotorische Unruhe, eine Minderung der Libido, der Geduld und der Konzentrationsfähigkeit. Daher sei ihr lediglich eine Verweistätigkeit von vier Arbeitsstunden pro Tag zumutbar. An diese Tätigkeit seien keine hohen Ansprüche an Effektivität und Produktiv ität zu stellen, und sie könne auf zwei Stunden morgens und zwei Stunden nachmittags aufgeteilt werden. Die aktue lle depressive Symptomatik stehe gegenüber der somatoforme n Störung im Vordergrund. Es sei daher von einer selbständigen depress iven Störung auszugehen, respektive e iner depressiven Störung, die sich über die Jahre verselbständigt habe. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erfolge massgeblich auf Grund der depressiven Störung. Bei der Beschwerdeführerin seien nur wenige R essourcen ersichtlich, sie ziehe sich mei stens sozial zurück, Kontakte wü rden vor allem zu einer Schwester in Deutschland und zu zwei türkischen Nachbarinnen ang egeben. An den Wochenenden suche
sie
einen alevitischen Kulturverein auf, jedoch nicht aus eigenem Antrieb, sondern dem Ehemann zuliebe. Eine aus Sicht der Beschwerdeführerin beste hende 100%ige Arbeitsunfähigkeit könne allerdings nicht bestätigt werden, da bei ihr eine Tendenz zur Symptomausweitung und eine demonstrierte Krankheitsrolle zu beobachten seien. Der behandelnde Psychiater, Dr. K.___ ,
berichte in seinem letzten Arztbericht vom 16. November 2013 von einer rezidivierenden schweren depre ssiven Störung, wel che allerdings durch die Behandlu ng stabilisiert sei. Eine über mehr als 10 Jahre hinweg anhaltende schwergradige depressive Störung ohne Suizidversuche und stationäre Behandlungen sei
indessen nicht vorstellbar. Die jetzige Behandlung sei weiterzuführen, z usätzliche Massnahmen könn ten nicht empfohlen werden (Urk. 6/105 S. 1 2 f. ). 3.2.2
In den Berichten der C.___ vom 7. Januar 2015 (Urk. 6/115) sowie vom 4. Februar 2015 (Urk. 6/120) über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2014 bis am 29. Januar 2015 wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) , gestellt. Im Austritts bericht vom 4. Februar 2015 wurde im Wesentlichen festgehalten, die Ableh nung des Antrages auf eine Invalidenrente (richtig: der Vorbescheid mit Ankündigung der Aufhebung der bestehenden ganzen Rente vom 21. November 2014 [Urk. 6/109]) habe zu einer massiven Verschlechterung der in Response bis Remission befindlichen Depression geführt. Die psycho tischen Symptome seien (noch) nicht klar einzuordnen. Da die Beschwerde führerin den Kontakt mit Mitpatienten offensichtlich genossen habe, sei sie für eine rehabilitative Therapie in der psychiatrischen L.___ ange meldet worden. 3.2.3
Im Bericht vom 15. März 2015 (Urk. 6/130) attestierte Dr. D.___
der Beschwer deführerin aus neurologischer Sicht wegen anhaltenden Zervikal gien , Schulterschmerzen, Lumbalgien und einer Lumboischialgie links bei degenerativen Veränderungen auf mehreren Höhen im Lendenwirbelsäulen bereich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.2.4
Im Bericht der E.___ vom 8. Juli 2015 (Urk. 6/133) über die stationäre Behand lung der Beschwerdeführerin in der L.___ vom 5. Februar bis 13. Mai 2015 wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Stö rung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) gestellt . Es wurde sodann festgehalten, während des stationären Aufenthaltes mit täglichen Therapien sei es zu einer erheblichen Verbesserung gekommen, sodass die depressiv-psychotischen Symptome weitestgehend remittiert seien, ebenso die zuvor bestehende Suizidalität. E ine verminderte Stresstoleranz und eine emotionale Labilität würden jedoch weiterhin bestehen . In Anbetracht der wesentlichen Besserung der Symptome während des stationären Aufenthaltes sei die Prog nose grundsätzlich als günstig zu bewerten. Die s hänge allerdings davon ab, ob die im stationären Setting erreichte Besserung auch in den Alltag über tragbar sei. Prinzipiell sei eine Belastba rkeit im Umfang von mindestens zwei Stunden am Tag gegeben . 3.2.5
In ihrer
ergänzenden Stellungnahme vom 15. September 2015 führten die Gutachter des B.___
im Wesentlichen aus (Urk. 6/135) , die von Dr. D.___ ange gebenen klinischen Befunde würden mit jenen während der am 16. Juli 2014 durchgeführten orthopädischen Untersuchung überein stimmen . Auch bezüg lich der von Dr. D.___ angeführten Bildgebung der HWS und LWS bestehe kein Widerspruch. D ie genannten radiologischen Veränderungen würden aber nicht zu einer Einschränkung der Arbeit sfähigkeit für körperlich leicht e und mittelschwere Tätigkeiten , einschliesslich jener im angestammten Bereich , führen. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, dass Dr. D.___ nicht zwischen angestammter und ang epasster Tätigkeit unterscheide, sodass unklar bleibe , ob er selbst für körperlich sehr leichte Verrichtungen eine vollständige A rbeits un fähigkeit für gegeben halte . An der im Gutachten fes t gehaltenen Arbeitsfähigkeit sei daher klar festzuhalten. Bezugnehmend auf die Berichte der C.___ sowie der E.___ hielten die Gutachter fest, wahrscheinlich sei es zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik gekommen , welche jedoch vorübergehend gewesen sei u nd sich schliesslich gut habe behandeln lassen . Eine schwere und anha ltende psychotische Episode könne aus den Sinnestäuschungen, die sich um die Person des orthopädischen Gutachters rank t en, nicht abgeleitet wer den. Ansonsten könnte jeder Explorand mit Suizid und psychotischen Stim men reagieren, um das Begutachtungsergebnis in seinem Sinne zu beein flussen. Die angeblichen psychotischen Symptome w ürden selbst im Bericht der C.___
als un klar bezeichnet. Sie entsprächen einer über steigerten Enttäuschungsreak tion mit Pseudo h a l luzin ationen. Typischerweise, so gehe aus dem Bericht hervor, habe die angeblich psychotische Sympto matik zunächst auch nicht auf Neuroleptika an gesprochen, was dafür spre che , dass die Beschwerdeführerin an der Enttäuschungsreaktion festgehalten habe . Es sei sodann zu erwarten, dass sich die im Gutachten geäusserte Ein schätzung einer mittelgrad igen depressiven Störung mit 50 %iger Arbeitsfä higkeit nach Verarbeitung der Enttäu schungsreaktion wieder einstelle . Es sei bloss von einer vorübergehenden Verschlechterung auszugehen. 3.2.6
In seiner präzisierenden Stellungnahme vom 20. November 2015 (Urk. 6/142/1-2) führte Dr. D.___ aus, er attestiere der Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Er sei der Ansicht, die Arbeitsfähigkeit sei in einer geschützten Werkstatt zu prüfen. 3.2.7
Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 20. November 2015 (Urk. 7/142/3-5) fest, die Beschwer deführerin leide seit Jahren unter einer schweren Depression und erheblichen körperlichen Erkrankungen. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 2. September 2014 (Urk. 6/105) samt ergänzender Stellungnahme vom 15. September 2015 (Urk. 6/135) ver mag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen voll umfänglich zu erfüllen (E. 1.5 ). So tätigten d ie Gutachter sorgfältige, umfas sende Abklärungen, berücksichtigten die g eklagten Beschwerden und begrün deten ihre Einschätzung in nachvollziehbare r Weise sowie in Ausei nanderset zung mit den Vorakten . Die Gutachter le gten die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2
Obwohl die Diagnose im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache (E. 3.1) unverändert geblieben ist und nach wie vor eine mittelgradige depressive Symptomatik im Vordergrund steht (E. 3. 2.1 und E. 3.2.5) , ist
mit Blick auf die erhobenen Befunde und persönlichen Ressourcen der Beschwer deführerin von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen
(vgl. E. 1.1) . Ein Vergleich der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtungen geschilderten Tagesabläufe ergibt eine deutliche Zunahme der persönlichen Ressourcen: Bei der ersten Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin noch berichtet, vorwiegend im Sessel zu sitzen, da sie weder Lust noch die Kraft habe, ihre Hausarbeit zu bewältigen. Sie sei innerlich unruhig und leide unter einer ausgeprägten Ermüdbarkeit, sei immer und wegen allen möglichen Dingen äusserst besorgt. Mit dem Lebenswandel ihrer Söhn e sei sie nicht einverstan den, w eshalb sie krank geworden sei (Urk. 6/55/3). Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte ebenfalls bestätigt, dass die Beschwerdeführerin keine Lust habe, irgendetwas zu unternehmen. Sie könne keinen Spass mehr empfinden und sei wenig belastbar. Sie habe keine Interessen und keinen Antrieb mehr. Tagsüber schlafe sie oder sitze in einem Sessel, des Nachts sei sie oft spät noch auf und schaue Fernsehen. Aufgrund ihrer fehlenden Belastbarkeit habe sie sich sozial zurückgezogen und gehe kaum mehr aus dem Haus. Wenn Besuch komme, ziehe sie sich spätestens nach einer halben Stunde zurück (Urk. 6/55/3). Bei der aktuellen Begutachtung im B.___
gab die Beschwerdeführerin demge genüber zur Auskunft, morgens irgendwann auf zustehen , vermutlich gegen 10. 00
Uhr. Dann lege sie sic h wieder aufs Sofa, nehme ihre Medikamente ein , unternehme später einen Spaziergang und kaufe unt erwegs zum Beispiel ein Brot . Die Familie habe einen Schrebergarten, oftmals suche sie diesen auf. Nach Hause zurückgekehrt ruhe sie sich aus. Abends wolle der Ehemann nochmals zusammen mit ihr den Garten aufsuchen. An den Wochenenden begleite sie ihren Ehemann zu einem alevitischen Kulturverein. Dort sei sie während zwei bis drei Stunden anwesend. Ein Hobby übe sie nicht mehr aus. Sie treibe auch keinen Sport, begebe sich jedoch zu gymnastischen Übungen in eine r Rehaklinik dreimal die Woche à
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00255 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
18. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1966 geborene X.___ , welche in ihrem Heimatland eine Anlehre als Näherin absolviert hatte und Mutter zweier in den Jahren 1984 und 1988 geborener Kinder war, reiste 1992 in die Schweiz ein und war vom 1. November 1995 bis 31. August 2004 in einer Kunststofffabrik als Hilfsar beiterin (Verputzen von Kunststoff und Kunststoff teilen) in einem 100%igen Arbeitspensum angestellt (Urk. 6/ 11 und Urk. 6/ 34). Am 8. Dezember 2004 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf ein chronisches Panver tebralsyndrom , bestehend seit circa 1999 , bei der Sozialversich erungsanstalt des Kantons St. Gallen , IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 6/11). Die IV-Stelle St. Gallen klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veran lasste eine
Begutachtung der Versiche rten. Das Z.___ erstattete sein Teilgutachten über die arbeitsmedizinische Untersu chung und die Untersuchung über die arbeitsbezogene funktionelle Leis tungsfähigkeit am 11. April 2006 (Urk. 6/51). Die A.___ erstattete so dann am 11. Juli 2006 das psychiatrische Teilgutachten (Urk. 6/55). Die Bericht erstattung über die interdisziplinäre Konsensbesprechung erfolgte am
8. August 2006
(Urk. 6/59). Am 28. November 2006 reichte die A.___
auf Veranlassung der IV-Stelle St. Gallen eine ergänzende Stellungnahme zu den Akten
(Urk. 6/65). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheide vom 18. April 2007 betreffend berufliche Massnahmen [Urk. 6/68 ] und Rentenanspruch [ Urk. 6/69]) verneinte die IV-Stelle St. Gallen mit Ver fügung vom 1. Juni 2007 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/70). Mit Verfügu ng vom 3. August 2007 sprach die IV-Stelle
St. Gallen de r Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 20 04 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/71 und Urk. 6/75) . Sie bestätigte den Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente mit Mitteilung vom 11. Februar 2009 (Urk. 6/81) im
Rahmen eines ordentlichen Rentenrevisions verfahren s .
1.2
Nach dem Umzug der Versicherten in den Kanton Zürich im Dezember 2009 (Urk. 6/82) eröffnete die IV-Stelle Zürich im Jahr 2013 ein ordentliches Ren tenrevisionsverfahren (vgl. den Fragebogen vom
30. Oktober 2013 [Urk. 6/84]). Die IV-Stelle Zürich klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Ver sicherten (Urk. 6/89). Das Gutachten des B.___ wurde in der Folge am 2. Sep - tember 2014 erstattet (Urk. 6/105). Mit Vorbescheid vom 21. November 2014 kündigte die IV-Stelle Zürich die Aufhebung der bisherigen Invaliden rente an (Urk. 6/109). Dagegen erhob die Versicherte am 3. Dezember 2014 Einwand (Urk. 6/110, vgl. auch die ergänzende Begründung vo m 8. Januar 2015 [Urk. 6/116]) und stellte der IV-Stelle Zürich zwei Berichte der C.___ vom 7 . Januar 2015 (Urk. 6/115) und
4. Februar 2015 (Urk. 6/120) sowie einen Bericht des Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 15. März 2015 (Urk. 6/130) zu. Die IV-Stelle holte so dann einen Verlaufsbericht der E.___ vom 8. Juli 2015 (Urk. 6/133) ein . In der Folge liess sie die Gutachter stelle
zu den genannten Berichten Stellung nehmen (Urk. 6/134). Die Stel lungnahme erfolgte a m 15. September 2015 (Urk. 6/135). Dazu äusserte sich die Versicherte am 9. Oktober 2015 (Urk. 6/138) beziehungsweise am 23. November 2015 (Urk. 6/143). Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf den ersten Tag des zweiten Mo nats nach Zustellung der Verfügung auf und entzog einer allfälligen Be schwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 [= Urk. 6/149 ] ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. Februar 2016 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten; eventuell seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 13. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 15. April 2016 angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts [ATSG] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2
1.2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset ze s über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebe nenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzunter suchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stell e im Wesentlichen, die medizi ni schen Abklärungen hätten eine Verbesserun g des Gesundheitszu standes erge ben. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin als auch in körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Auch aus psy chiatrischer Sicht würden keine Diagnosen mehr bestehen, welche aus Sicht des Rechtsanwenders nicht objektiv überwindbar seien. Es bestehe somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, die Rente sei aus psychischen Gründen zugesprochen worden. Die Arbeitsfähigkeit habe sich gegenüber der ursprünglichen Rentenzusprache jedoch nicht verbessert. Es liege nach wie vor eine mittelschwere depressive Episode vor. Auch aus somatischer Sicht liege keine Verbesserung vor. Die Gutachter des B.___ hätten demzufolge lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vorge nommen, was einer Revision entgegenstehe. Selbst wenn von eine r Verbes serung ausgegangen werde , best ehe weiterhin ein Anspruch auf mindestens eine halbe Rente. Die Beschwerdeführerin verfüge über zu wenige Ressour cen, um die depressive Störung zu überwinden. Während des Revisionsver fahrens seien sodann drei Klini kaufenthalte notwendig geworden, s eit dem 5. Februar 2016 befinde sich die Beschwerdeführerin erneut in der Klinik. Sie sei seit Jahren aufgrund der depressiven Störung in ärztlicher Behandlung und die psychische Erkrankung sei klar chronifiziert (Urk. 1). 3. 3.1
D ie Rentenzusprache vom 3. August 2007 (Urk. 6/71 und Urk. 6/75 ) erfolgte nach Begutach tung der Beschwerdefüh rerin im Z.___ sowie in der A.___ (Teilgutachten des Z.___ über die arbeitsmedizinische Untersuchung und die Untersuchung über die arbeitsbezogene funktionelle Leistungsfähigkeit vom 11. April 2006 [Urk. 6/51], psychiatrische s Teilgutachten der A.___
vom 11 . Juli 2006 (Urk. 6/55) , Bericht über die interdisziplinäre Konsensbespre chung vom 8. August 2006 [Urk. 6/59], ergänzende Stellungnahme der A.___ vom 28. November 2006 [Urk. 6/65]). Gestützt auf die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom und Symp tomen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F32.11) war der Beschwerdeführerin von den Gutachtern für jegliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ( vgl. insbesondere Urk. 6/55/4 f. , Urk. 6/59 und Urk. 6/65 ), was schliesslich zur Zusprache einer ganzen Rente führte. 3.2
3.2.1
Im polydisziplinären Gutachten des B.___ vom 2. September 2014 (internisti sche, psychiatrische und orthopädische Un tersuchung) wurden aus interdis ziplinärer Sicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit aufgeführt (Urk. 6/105 S. 19 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Korona re Eingefässerkrankung (ICD-10 I 25.1) - Status nach PTCA einer RCX-Stenose 07/2006 - Koronarographie 06/2008: stenosefreie Koronararterien, LVEF nor mal - kardiovaskulä re Risikofaktoren: positive Familienanamnese, Status nach Nikotinkonsum, metabolisches Syndrom Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgen den genannt (Urk. 6/105 S. 19): - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik (ICD-10 M54.80/Z98.8) - Status n ach Heckauffahrkollision am 12. 4.1999 - Status nach dekompressiver Fensterung und Diskektomie LWK5/SWK1 beidseits und dekompressiver
Fensterung LWK4/5 rechts am 15. 9.2009 ( Dr.
D.___ , F.___ ) - radiologisch keine relevanten Veränderungen an zervikaler un d lum baler Wirbelsäule (MRI 23. 6.2010 und 23.4.2014) - keine höhergradige Bewegungseinschränkung an zervikaler, thoraka ler und lumbaler Wirbelsäule - Status n ach retrokapitaler Metatarsale I -Ost eotomie nach Kra mer links am 23. 8.2013 bei Hallux
valgus ( Dr. G.___ , H.___ ) (ICD-10 Z98.8) - Status n ach retrokapitaler Metatarsale I-Osteotomie nach Kra mer rechts am 29.11.2013 b ei Hallux
valgus (med. pract .
I.___ , H.___ ) (ICD-10 Z98.8) - im postoperativen Verlauf Wundinfekt - Status nach Karpaltunnel-Release der adominanten linken S eite am 11. 7.2014 bei linksbetontem Karpaltunnelsyndrom ( Dr.
J.___ , H.___ ) (ICD-10 G56.0 /Z98.8) - Chronisches unspezifisches multilokuläres S chmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.9) - ohne medikamentöse Behandlung kompensiert (HbA1c 6.8 % ) - arterielle Hypertonie (ICD.10 I 10) - mit medikamentöser Behandlung eingestellt - Dyslipidämie
(ICD-10
E78.0) - unter medikamentöser Behandlung kompensiert - erhöhte Leberwerte unklarer Ätiologie - Übergewicht (BMI 26 kg/ m 2 ) (ICD-10 E66.0) - Leichte Anämie (ICD-10 D50.0) Verdacht auf Eisenmange l
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, i m Vorder grund der gesundhei tlichen Beeinträchtigungen stehe das psychische Leiden. Die Beschwerdeführerin gebe an, sie fühle sich schlecht . Sie berichte über verschiedene körperliche Beschwerden. Bei der ps ychiatrischen Untersuchung sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode, diagnostiziert worden. Die Stimmungslage sei bedrückt mit Affektlabi lität , Unruhe und Ängstlichkei
t. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwer deführerin zu 50 % a rbeitsunfähig. Im Weiteren werde die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmer zstörung gestellt. Diese erkläre die von der Beschwerdeführerin vor allem vom B ewegungsapparat her angegebenen Beschwerden, wel che somatisch nicht objektivierbar seien . Bei der o rthopä dischen Untersuchung sei ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation L4/5 und L5/S1 diagnostiziert wor den. Radiologisch bestünden keine relevan ten degenerativen Veränderungen.
Zusätzlich sei ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom diagnostiziert worden . A us orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine körperlich leich te bis mittelschwere, wechselbe l astende Tätigkeit, wi e sie diese früher ausgeübt hab e, nicht eingeschränkt. Lediglich andauernd kör perlich schwere Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine koronare Herzkrankheit diagnostiziert worden. Es bestehe
sodann ein metabolisches Syndrom. Die medikamentöse Behandlung sei
jedoch gu t eingestellt , und kli nisch seien die Befunde kompensiert. Aus all gemeininternistischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätigkeiten nic ht mehr zumutbar. Im Übrigen sei die Arbeitsfähigkeit nicht ei ngeschränkt. Zusammengefasst sei sie aus polydisz iplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, welc he sie früher auch ausgeübt habe, zu 50 % arbeits- und leistungsfähig. Körperlich an dauernd schwere Tätigkeiten seien ihr hingegen nicht mehr zumut bar . Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht mehr arbeitsfäh ig. Aus medizinischer Sicht könne eine volle Arbeitsunfähig keit nicht bestätigt werden. Negative Faktoren auf die subjektive Einschät zung seien die langjährige Krankschreibung und die IV-Rente sowie ein sekundärer Krankheitsgewinn durch die Unterstützung de r Familie. Die Ein schränkungen im Alltag seien sodann nicht vollständig und teilweise auch auf eine Symptomausweitung zurückzuführen. Somatisch hätten sich keine ausreichenden Erklärungen für die Beschwerden der Beschwerdeführerin ergeben. Es könne ihr daher zugemutet werden, in reduziertem Umfang einer Erwerbstätig keit nachzugehen (Urk. 6/105 S. 20 f.; vgl. auch das internisti sche [Urk. 6/105 S. 23], das psychiatrische [Urk. 6/105 S. 12 f. ] sowie
das orthopädische Teilgutachten [Urk. 6/105 S. 17 f. ] ). Der begutachtende Psychiater hielt in seinem Teilgutachten im Wesentlichen fest, aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der chronifizierten depressi ven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung eine Einschränkung der Arbe itsfähigkeit in der Höhe von 50 % at testiert werden. Die Beschwer deführerin zeige einen deutlichen Interes se ns verlust im täglichen Leben, eine psychomotorische Unruhe, eine Minderung der Libido, der Geduld und der Konzentrationsfähigkeit. Daher sei ihr lediglich eine Verweistätigkeit von vier Arbeitsstunden pro Tag zumutbar. An diese Tätigkeit seien keine hohen Ansprüche an Effektivität und Produktiv ität zu stellen, und sie könne auf zwei Stunden morgens und zwei Stunden nachmittags aufgeteilt werden. Die aktue lle depressive Symptomatik stehe gegenüber der somatoforme n Störung im Vordergrund. Es sei daher von einer selbständigen depress iven Störung auszugehen, respektive e iner depressiven Störung, die sich über die Jahre verselbständigt habe. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erfolge massgeblich auf Grund der depressiven Störung. Bei der Beschwerdeführerin seien nur wenige R essourcen ersichtlich, sie ziehe sich mei stens sozial zurück, Kontakte wü rden vor allem zu einer Schwester in Deutschland und zu zwei türkischen Nachbarinnen ang egeben. An den Wochenenden suche
sie
einen alevitischen Kulturverein auf, jedoch nicht aus eigenem Antrieb, sondern dem Ehemann zuliebe. Eine aus Sicht der Beschwerdeführerin beste hende 100%ige Arbeitsunfähigkeit könne allerdings nicht bestätigt werden, da bei ihr eine Tendenz zur Symptomausweitung und eine demonstrierte Krankheitsrolle zu beobachten seien. Der behandelnde Psychiater, Dr. K.___ ,
berichte in seinem letzten Arztbericht vom 16. November 2013 von einer rezidivierenden schweren depre ssiven Störung, wel che allerdings durch die Behandlu ng stabilisiert sei. Eine über mehr als 10 Jahre hinweg anhaltende schwergradige depressive Störung ohne Suizidversuche und stationäre Behandlungen sei
indessen nicht vorstellbar. Die jetzige Behandlung sei weiterzuführen, z usätzliche Massnahmen könn ten nicht empfohlen werden (Urk. 6/105 S. 1 2 f. ). 3.2.2
In den Berichten der C.___ vom 7. Januar 2015 (Urk. 6/115) sowie vom 4. Februar 2015 (Urk. 6/120) über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2014 bis am 29. Januar 2015 wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) , gestellt. Im Austritts bericht vom 4. Februar 2015 wurde im Wesentlichen festgehalten, die Ableh nung des Antrages auf eine Invalidenrente (richtig: der Vorbescheid mit Ankündigung der Aufhebung der bestehenden ganzen Rente vom 21. November 2014 [Urk. 6/109]) habe zu einer massiven Verschlechterung der in Response bis Remission befindlichen Depression geführt. Die psycho tischen Symptome seien (noch) nicht klar einzuordnen. Da die Beschwerde führerin den Kontakt mit Mitpatienten offensichtlich genossen habe, sei sie für eine rehabilitative Therapie in der psychiatrischen L.___ ange meldet worden. 3.2.3
Im Bericht vom 15. März 2015 (Urk. 6/130) attestierte Dr. D.___
der Beschwer deführerin aus neurologischer Sicht wegen anhaltenden Zervikal gien , Schulterschmerzen, Lumbalgien und einer Lumboischialgie links bei degenerativen Veränderungen auf mehreren Höhen im Lendenwirbelsäulen bereich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.2.4
Im Bericht der E.___ vom 8. Juli 2015 (Urk. 6/133) über die stationäre Behand lung der Beschwerdeführerin in der L.___ vom 5. Februar bis 13. Mai 2015 wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Stö rung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) gestellt . Es wurde sodann festgehalten, während des stationären Aufenthaltes mit täglichen Therapien sei es zu einer erheblichen Verbesserung gekommen, sodass die depressiv-psychotischen Symptome weitestgehend remittiert seien, ebenso die zuvor bestehende Suizidalität. E ine verminderte Stresstoleranz und eine emotionale Labilität würden jedoch weiterhin bestehen . In Anbetracht der wesentlichen Besserung der Symptome während des stationären Aufenthaltes sei die Prog nose grundsätzlich als günstig zu bewerten. Die s hänge allerdings davon ab, ob die im stationären Setting erreichte Besserung auch in den Alltag über tragbar sei. Prinzipiell sei eine Belastba rkeit im Umfang von mindestens zwei Stunden am Tag gegeben . 3.2.5
In ihrer
ergänzenden Stellungnahme vom 15. September 2015 führten die Gutachter des B.___
im Wesentlichen aus (Urk. 6/135) , die von Dr. D.___ ange gebenen klinischen Befunde würden mit jenen während der am 16. Juli 2014 durchgeführten orthopädischen Untersuchung überein stimmen . Auch bezüg lich der von Dr. D.___ angeführten Bildgebung der HWS und LWS bestehe kein Widerspruch. D ie genannten radiologischen Veränderungen würden aber nicht zu einer Einschränkung der Arbeit sfähigkeit für körperlich leicht e und mittelschwere Tätigkeiten , einschliesslich jener im angestammten Bereich , führen. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, dass Dr. D.___ nicht zwischen angestammter und ang epasster Tätigkeit unterscheide, sodass unklar bleibe , ob er selbst für körperlich sehr leichte Verrichtungen eine vollständige A rbeits un fähigkeit für gegeben halte . An der im Gutachten fes t gehaltenen Arbeitsfähigkeit sei daher klar festzuhalten. Bezugnehmend auf die Berichte der C.___ sowie der E.___ hielten die Gutachter fest, wahrscheinlich sei es zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik gekommen , welche jedoch vorübergehend gewesen sei u nd sich schliesslich gut habe behandeln lassen . Eine schwere und anha ltende psychotische Episode könne aus den Sinnestäuschungen, die sich um die Person des orthopädischen Gutachters rank t en, nicht abgeleitet wer den. Ansonsten könnte jeder Explorand mit Suizid und psychotischen Stim men reagieren, um das Begutachtungsergebnis in seinem Sinne zu beein flussen. Die angeblichen psychotischen Symptome w ürden selbst im Bericht der C.___
als un klar bezeichnet. Sie entsprächen einer über steigerten Enttäuschungsreak tion mit Pseudo h a l luzin ationen. Typischerweise, so gehe aus dem Bericht hervor, habe die angeblich psychotische Sympto matik zunächst auch nicht auf Neuroleptika an gesprochen, was dafür spre che , dass die Beschwerdeführerin an der Enttäuschungsreaktion festgehalten habe . Es sei sodann zu erwarten, dass sich die im Gutachten geäusserte Ein schätzung einer mittelgrad igen depressiven Störung mit 50 %iger Arbeitsfä higkeit nach Verarbeitung der Enttäu schungsreaktion wieder einstelle . Es sei bloss von einer vorübergehenden Verschlechterung auszugehen. 3.2.6
In seiner präzisierenden Stellungnahme vom 20. November 2015 (Urk. 6/142/1-2) führte Dr. D.___ aus, er attestiere der Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Er sei der Ansicht, die Arbeitsfähigkeit sei in einer geschützten Werkstatt zu prüfen. 3.2.7
Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 20. November 2015 (Urk. 7/142/3-5) fest, die Beschwer deführerin leide seit Jahren unter einer schweren Depression und erheblichen körperlichen Erkrankungen. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 2. September 2014 (Urk. 6/105) samt ergänzender Stellungnahme vom 15. September 2015 (Urk. 6/135) ver mag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen voll umfänglich zu erfüllen (E. 1.5 ). So tätigten d ie Gutachter sorgfältige, umfas sende Abklärungen, berücksichtigten die g eklagten Beschwerden und begrün deten ihre Einschätzung in nachvollziehbare r Weise sowie in Ausei nanderset zung mit den Vorakten . Die Gutachter le gten die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2
Obwohl die Diagnose im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache (E. 3.1) unverändert geblieben ist und nach wie vor eine mittelgradige depressive Symptomatik im Vordergrund steht (E. 3. 2.1 und E. 3.2.5) , ist
mit Blick auf die erhobenen Befunde und persönlichen Ressourcen der Beschwer deführerin von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen
(vgl. E. 1.1) . Ein Vergleich der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtungen geschilderten Tagesabläufe ergibt eine deutliche Zunahme der persönlichen Ressourcen: Bei der ersten Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin noch berichtet, vorwiegend im Sessel zu sitzen, da sie weder Lust noch die Kraft habe, ihre Hausarbeit zu bewältigen. Sie sei innerlich unruhig und leide unter einer ausgeprägten Ermüdbarkeit, sei immer und wegen allen möglichen Dingen äusserst besorgt. Mit dem Lebenswandel ihrer Söhn e sei sie nicht einverstan den, w eshalb sie krank geworden sei (Urk. 6/55/3). Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte ebenfalls bestätigt, dass die Beschwerdeführerin keine Lust habe, irgendetwas zu unternehmen. Sie könne keinen Spass mehr empfinden und sei wenig belastbar. Sie habe keine Interessen und keinen Antrieb mehr. Tagsüber schlafe sie oder sitze in einem Sessel, des Nachts sei sie oft spät noch auf und schaue Fernsehen. Aufgrund ihrer fehlenden Belastbarkeit habe sie sich sozial zurückgezogen und gehe kaum mehr aus dem Haus. Wenn Besuch komme, ziehe sie sich spätestens nach einer halben Stunde zurück (Urk. 6/55/3). Bei der aktuellen Begutachtung im B.___
gab die Beschwerdeführerin demge genüber zur Auskunft, morgens irgendwann auf zustehen , vermutlich gegen 10. 00
Uhr. Dann lege sie sic h wieder aufs Sofa, nehme ihre Medikamente ein , unternehme später einen Spaziergang und kaufe unt erwegs zum Beispiel ein Brot . Die Familie habe einen Schrebergarten, oftmals suche sie diesen auf. Nach Hause zurückgekehrt ruhe sie sich aus. Abends wolle der Ehemann nochmals zusammen mit ihr den Garten aufsuchen. An den Wochenenden begleite sie ihren Ehemann zu einem alevitischen Kulturverein. Dort sei sie während zwei bis drei Stunden anwesend. Ein Hobby übe sie nicht mehr aus. Sie treibe auch keinen Sport, begebe sich jedoch zu gymnastischen Übungen in eine r Rehaklinik dreimal die Woche à 1.5 Stunden. Sie benutze kein Fahrrad und lenke auch keinen Motorwagen. Soziale Kontakte habe sie vor allem zu einer Sc hwester in Deutschland . Mit ihr würden fast tägliche Tel e fongespräche geführt . Die Schwester besuche sie auch häufig. Weitere Kon takte bestünden zu zwei türkischen Nachbarinnen. Im Januar 2014 sei sie sodann allein in Begleitung einer Bekannten in die T ürkei gereist. Sie habe dort zehn Tage verbracht (Urk. 6/105 S. 11). Nach dem Gesagten ist eine deutliche Zunahme der Ressourcen und damit eine Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen. 4.3
An der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Einschätzung ändern auch die Klinikaufenthalte der Beschwerdeführerin nach Ankünd igung der Ren tenaufhebung mit Vorbescheid vom 21. November 2014 (Urk. 6/109) nichts. Es kann diesbezüglich auf die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 15. September 2015 verwiesen werden (E. 3.2.5). Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem begutachten den Psychiater angegeben hatte, zeit ihres Lebens nie in einer psychiatri schen Klinik hospitalisiert gewesen zu sein (Urk. 6/105 S. 10). Der Umstand alleine, d ass sie sich in Anbetracht der drohenden Rentenaufhebung , wobei es sich um einen unbeachtlichen psychosozialen Faktor handelt, erstmals in stationäre psychiatrische Behandlung begab (vgl. E. 3.2.2), vermag die gut achterliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen, insbesondere auch des halb nicht, weil es unter der psychiatrischen Behandlung zu einer Remission der depressiven Symptom e gekommen ist (E. 3.2.4), was wiederum gegen eine vollkommene Resistenz des psychischen Leidens spricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen, 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Ein Bericht über eine weitere Hospitalisation in der C.___ ab dem 5. Februar 2016 (Urk. 1 S. 3) wurde im Beschwerdeverfahren sodann nicht eingereicht und kann damit auch nicht berücksichtigt werden. 4.4
Der begutachtende Psychiater legte nachvollziehbar dar, weshalb er die Beur teilung des behandelnden Psychiaters Dr. K.___ , welcher von einer seit mehr als 10 Jahre n an dauernden
schwergradigen d epressiven Störung aus geht (vgl. sodann auch E. 3.2.7) , nicht für überzeugend hält
(E. 3.2.1) . Ergänzend ist auch in diesem Zusammenahng auf die erhebliche Verbesserung der depressiven Symptomatik im Rahmen des stationären Aufenthalts in der L.___ (E. 3.2.4) hinzuweisen, was wie gesagt darauf hindeutet, dass keine vollkommene Resistenz des Leidens vorliegt . In Bezug au f Dr. K.___ ist im Übrigen der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.5
Mit den Gutachtern ist
somit von einer chronifiziert en
mittelgradigen depressi ven Erkrankung auszugehen .
In Anbetracht der Chronifizierung der psychischen Symptomatik ist zwar nicht von einer 100%igen Arbeitsfähig keit auszugehen. Es ist aber mit Verweis auf die festgestellte Tendenz zur Symptomausweitung, eine demonstrierte Krankheitsrolle (E. 3.2.1), noch nicht voll ausgeschöpfte Therapiemöglichkeiten sowie bestehende psychoso ziale Belastungsfaktoren (vgl. z.B. Urk. 6/55/4, Urk. 6/120/3 und Urk. 6/142/4) auch keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Die Ein schätzung des begutachtenden Psychiaters, wonach eine 50%ige Arbeitsfä higkeit in der bisherigen sowie jeder anderen angepassten Tätigkeit besteh e, vermag
daher zu überzeugen , auch wenn sie eher wohlwollend erscheint . N achdem der begutachtende Psychiater bei seiner Einschätzung der Arbeits fähigkeit das eingeschränkte Ressourcenprofil bereits mit berücksichtigt hat
(E. 3.2.1) , verbleibt
im Übrigen
kein Raum für e ine
abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
(vgl. die in Urk. 6/108/5 vorgenommene Ressourcen prüfung ).
4.6
Obwohl Dr. D.___
am
20. November 2015 (E. 3.2.7 ) präzisierte , er attestiere der Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte als auch für eine ange passte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ändert dies nichts an der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Beurteilung. Es entsteht vielmehr der Eindruck, Dr. D.___ stelle primär auf die subjektiven Angaben der Beschwer deführerin ab, nimmt er doch zur vom begutachtenden Orthopäden festge stellten Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin (Urk. 6/105 S. 18) gar keine Stellung. 4.7
Nach dem Gesagten ist auf das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 2. September 2014 (Urk. 6/105) sa mt ergänzender Stellungnahme vom 15. September 2015 (Urk. 6/135) abzustellen, womit mit dem im Sozialversi ch erungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt ist, dass zum einen eine Verbesserung des Gesundheitszu standes eingetreten und der Beschwerdeführerin die bisherige (sowie jede an dere angepasste) Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist. Demzufolge resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %, was einen Anspruch auf eine halbe Rente der In validenversicherung begründet. Vor Herabsetzung der Invalidenrente sind
keine beruflichen Massnahmen zu prüfen oder durchzuführen (Urk. 1 S. 4), sind die Voraussetzungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (5 5. Altersjahr zurückgelegt oder Rentenbezug seit mehr als 15 Jahren [vgl. Urk. 2 S. 3) doch nicht erfüllt. Darüber hinaus besteht bei der Beschwerde führerin eine derart starke Krankheitsüberzeugung, dass berufliche Mass nahmen ohne Veränderung in der Einstellung der Beschwerdeführerin kaum Aussicht auf Erfolg haben . 5.
Im Sinne der Erwägungen ist die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Februar 2016 i n teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern abzuändern , als dass die
bisherige ganze Rente der Beschwerdeführer in per 1. April 2016 nicht aufzuheben, sondern bloss auf eine halbe Rente herabzusetzen ist . 6.
6.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Par tei kostenpflichtig. Die Kos ten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. unten E. 6 .2), sind die Kosten voll umfänglich der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6 .2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noc h keine Reduktion der Partei ent schädigung , jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bun desgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdeg egnerin zu ver pflichten, der Be schwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Februar 2016 aufgehoben und die bisher ausgerichtete ganze Rente der Invalidenversicherung wird per 1. April 2016 auf ei ne halbe Rente herabgesetzt . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro