Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1956, ohne berufliche Ausbildung, war zuletzt bis Februar 2013 a ls Reinigerin
im Teilzeitpensum
bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/2, Urk. 7/10, Urk. 7/12, Urk. 7/27) . Am 1 8. Juli 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit Februar 2013 bestehende gesu ndheitliche Beeinträchtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3) . Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranl asste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/31, 7/34) durch d ie Z.___, welche das Gutachten am 2 1 . April 20 15 (Urk. 7/43)
erstattete . Mit Vorbesche id vom 22. Mai 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45), wogegen diese am 1 9. Juni 2015 Einwand erhob
und mit der Einwandbegründung vom 1 4. Oktober 2015 weitere Arztb erichte einreichte (Urk. 7/47,
Urk. 7/56). Am 1 2. November 2015 nahm das Z.___ zu den neuen Berichten Stellung (Urk. 7/59). Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 ver neinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk . 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Februar 2016 Beschwerde und bean tragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzli chen Leistungen auszusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 1 5. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-68). Mit gerichtlicher Verfügung vom 1 7. März 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltli che Prozessführung gewährt und ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes gesetz es über die
Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.). 1. 3 1.3.1
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben, denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulier ten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psy chosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3.2
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliede rungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) 1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss Z.___ -Gutachten vom
21. April 2015 bestehe in einer körperlich leichten bis mittel schweren angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2). 2. 2
D ie Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, das Gutachten des Z.___ erfülle die rechtlichen Kriterien für die Verwertbarkeit von m edizinischen Berichten nur teilweise. Es setz e sich ins besondere aus psychiatrischer Sicht ungenügend mit de n vorbestehenden Einschätzung en anderer Ärzte auseinander. Diese divergier t e n erheblich von der Einschätzung der Z.___ -Gutachter. Zudem habe sich die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzen geändert und die neu beachtlichen Ind ikatoren seien im Gutachten nicht geprüft worden. Es sei daher auf die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte abzustellen, eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen
(Urk. 1 /5, Urk. 7/56) . 3.
3.1 3.1.1
Das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutach ten des Z.___ vom 21. April 2015 (Urk. 7/43/2-35) beruht auf allgemeininternis tischen, psychiatrischen, orthopädischen, neurologischen sowie otorhinolaryn gologischen Untersuchungen . Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Anamnestisch chronisches Nacken-Schulter-Arm-Syndrom links (ICD-10 M53.1), mögliches leichtgradiges
subak romiales
Impingement Schulter links (ICD-10 M75.4), ansonsten auf orthopädi scher Ebene unauffä lliger Untersuchungsbefund, (2) unklare Hautrhagaden palma r beidseits (ICD-10 R23.4), (3) Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, links akzentuiert (ICD-10 H90.3), (4) intermittierende Sch w indel symptomatik (ICD-10 H82), aktuell ohne Hinweis auf periphere vestibuläre Funktionsstörung . Ohne Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit bestünde n (1) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychische n Faktoren (ICD-10 F45.41), (2) ein anamnestisch chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik, (3) eine anamnestisch post herpetische Neuralgie im Kopf-/Nacken bereich links (ICD-10 G53), (4) ein Status nach Osteosynthese einer distalen Radiusfraktur rechts 2006 (ICD-10 Z98.8/T92.2), anamnestisch im Alltag weit gehende Beschwerdefreiheit, (5) beginnende degenerative Veränderungen Knie rechts (ICD-10 M17.1), (6) Adipositas (BMI 34 kg/m 2; ICD-10 E66.0), (7) arterielle Hyp ertonie (ICD-10 I10), sowie (8) Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1; Urk. 7/43/25).
3.1.2
Im psychiatrischen Teilgutachten hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführe rin habe bei der Untersuchung einen wachen Eindruck gemacht und sei bewusstseinsklar gewesen. Sie habe
nicht über Ängste berichtet und keine Phobien erwähnt. Aus ihren Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf Veränderung en der Stimmung und des Antrieb s im Laufe des Tages ergeben. Die Beschwerdeführerin fühle sich aufgrund ihrer somatischen Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig. Das Ausmass ihrer geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, aufgrund dieser Beschwerden nicht mehr arbeiten zu kön n en, kö n ne durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Diagnostisch handle es sich um ein e
chronische Schmerzs törung mit somatisch en und psychischen Faktoren . E ine weitere psychiatrische Erkrankung könne nicht diagnostiziert werden. Es hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Auch habe d ie Beschwerdeführerin morgens keine Mühe aufzustehen und mache jeweils einen zweistündigen Spaziergang. Bis auf schwere Arbeiten könne sie den Haushalt selbständig führen. Sie habe eine sehr gute Beziehung mit ihrem Sohn und dessen Familie und mit ihrer Freundin habe sie praktisch täglich Kontakt. Ein e ausgeprägte psychiatrische Komorbidität liege nicht vor und ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht fes tstellen. Hinweise auf unbewusste Konflikte würden fehlen. Das Scheitern aller therapeutischen Bemühungen hänge im Wesentlichen damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der aus geprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen.
Die von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierte depressive Störung könne nicht bestätigt werden. Die Beschwer deführerin leide nicht unter Schlafstörungen, Antriebsstörungen, depressiven Verstimmungen, klage nicht über Lebensverleider oder Suizidgedanken und verbringe den Tag sehr aktiv. Dies sei mit einer Depression nicht vereinbar . Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe damit nicht (Urk. 7/43/ 9-12) . 3.1.3
In der interdisziplinären Gesamtb eurteilung wurde ausgeführt, aus orthopädi scher Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in körperlich leichten bis m ittelschweren Aktivitäten ohne repetitive
Überkopfbe wegungen der Arme und ohne Zwangshaltungen des Nackens und des Rumpfes sowie der unteren Extremitäten.
Aus neurologischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. A us otorhinolaryngo logischer Sicht bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Tätigkeiten, welche hohe Anforderungen an das Gehör stell t en,
und Tätigkeiten unter erhöhtem Störlärm
seien von der Beschwerdeführerin zu meiden. Seitens der intermittierenden Schwindelsymptomatik, bei zwar unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion, bestünden zusätzliche qualitative Einschränkungen, sodass sturzgefährdende Tätigkeiten nicht geeignet seien. In entsprechend adaptierte n Tätigkeiten bestehe aus otoneurologischer Sicht keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht beste he keine Arbeitsunfä higkeit. Ausser der chronischen Schmerzstörung könne keine weitere psychiat rische Erkrankung diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführerin könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet
werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer ihren kö r perlichen Ein schränkungen angepasst e n Tätigkeit nachgehen zu können. Aus allgemeininter nistischer Sicht bestehe aufgrund der unklaren Hauterkrankung mit Rhagaden an beiden Handflächen eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Reinigungsmitarbeiterin sowie in jeder anderen Tätigkeit mit einer Exposition der Hände gegenüber reizenden Stoffen. Für entsprechend adaptierte Tätigkeiten bestehe aus allgemeininternistischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Reinig ungsmitarbeiterin eine Arbeitsunfähigkeit. Für kör perlich leichte bis mittelschwere, qualitativ angepasste Tätigkeiten bestehe hin gegen eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit . Auch im Haushalt bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/43/26-27). 3.2
Im Arztbericht vom 2 9. Juli 2015 (Urk. 7/54/1-3)
des A.___,
Rehabilitationszentrum für Psychosomatik, wurden im Wesentlichen die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) bei schwerer Belastung durch Tod des Sohnes 2000, sowie generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) seit 2000 gestellt. Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 9. Oktober 2014 zwei- bis dreimal in der Woche in psychiatrisch-psychotherapeutischer und gruppentherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführerin könne aufgrund der Depression und andere r Diagnosen weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfä higkeit zugemutet werden. Zusätzlich zu den primär krankheitsbedingten Ein schränkungen bestünden relevante soziobiographische Faktoren (plötzlicher Tod des Sohnes, Gewalterfahrung, Aggressivität durch Exmann und Schwiegerel tern).
Im Bericht des A.___ vom 1 3. August 2015 (Urk. 7/51) führten die behandelnden Ärzte aus, es bestehe im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Es würden psychiatrisch-psychotherapeutische und internistische Behandlungen alle 14 Tage sowie monatliche dermatologische Kontrollen durchgeführt. Die gruppentherapeutische Behandlung sei Mitte Juni 2015 aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten gestoppt worden. 3.3 3.3.1
Mit Bericht vom 1 2. November 2015 (Urk. 7/59) nahmen die Gutachter des Z.___ zu den seit der Begutachtung eingegangenen Berichten (E. 3.2) dahingehend Stellung,
dass an den Schlussfol gerungen des Gutachtens festzuhalten sei . Bei der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eine ausgeglichene Stimmung, eine lebhafte Psychomotorik und einen guten Bezug zur Realität gezeigt. Das Auftreten von Halluzinationen habe sie verneint und auch keine Ängste erwähnt. Sie habe berichtet, dass sie gut schlafen könne, keine Mühe habe, morgens um 05.00 Uhr aufzustehen. Weiter habe sie ausgeführt, dass sie bei trockenem Wetter täglich frühmorgens einen zweistündigen Spaziergang mache und dabei meistens alleine unterwegs sei. Nach dem Frühstück mache sie erneut Spaziergänge bis meistens um 15.00 Uhr. Regelmässig besuche sie auch die Innenstadt und werde dabei gelegentlich von einer Freundin begleitet. Insbesondere habe sie erwähnt, dass sie eine sehr gute Beziehung zum Sohn und zur Schwiegertochter habe und dass sie oft auch die Wochenenden bei m Sohn und dessen Familie verbringe. Die Gutachter hielten fest, in den Schilderungen ihres Alltags sei nicht zu erkennen gewesen, dass die Beschwerdeführerin dabei durch irgendwelche depressive Symptome eingeschränkt wäre. Die im Bericht vom
A.___ geschilderten Ängste könnten deshalb in keiner Weise nachvollzogen werden.
Es sei auch mit einer Angststörung nicht vereinbar, dass die Beschwerdeführerin weder zu Hause noch ausserhalb ihrer Wohnung Ängste habe und sich auf stundenlange Spa ziergänge begeben könne, ohne dass sie dabei durch irgendwelche Beschwerden eingeschränkt sei. Auch sei auffallend, dass man am 2 9. Juli 2015 eine schwere depressive Episode diagnostiziert hab e, was eigentlich eine stationäre psychiat rische Behandlung zur Folge haben müss t
e. Zwei Wochen später sei nur noch eine mittelgradige depressive Episode erwähnt und festgehalten worden, dass es bei der Beschwerdeführerin immer wieder Phasen g ä be, in denen sie kaum unter Einschränkungen leide. Die Beschwerdeführerin sei bis 2012 nie in psychiatri scher Behandlung gestanden und habe bei der psychiatrischen Begutachtung keine depressiven Symptome gezeigt. Es bestünden als o keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer schweren depressiven Störung leide. Die Diagnose einer depressiven Störung könne in keiner Art und Weise bestätigt werden (Urk. 7/59/2) .
3.3.2
Die Gutachter führten aus, es sei bemängelt worden, dass keine Tests durchge führt worden seien . Diesbezüglich sei festzuhalten, dass psychologische Test s im Rahmen einer Begutachtung nicht verwertbar
seien, da sie weitgehend die sub jektive Einschätzung der Exploranden abbildeten und somit kein objektive r Befund erhobe n werden könne. Alle Fragebogen, die zur Erfassung von Depres sionen oder anderer psychische r Störungen verwendet werden könn t en, seien für den klinischen Alltag (zum Beispiel zur Prüfung von Veränderungen vor und nach Durchführung einer Behandlung) entwickelt worden. Keines dieser Verfahren sei aber geeignet, im gutachterlichen Kontext die Beschwerden eines Versicherten zu objektivieren. Solche Verfahren würden nur vordergründig eine Objektivität vorspiegeln, weshalb sie von der Anwendung solcher Tests im gut achterlichen K ontext geradezu abraten würden. Die Fremdeinschätzung sei im Rahmen des psychopathologischen Befundes, wo keinerlei depressive Symptome hätten festgestellt werden können, erfolgt (Urk. 7/59/3). 3.3.3
Die Gutachter hielten weiter fest, die Sozialisation der Beschwerdeführerin sei unauffällig gewesen . Sie habe während Jahrzehnten ohne irgendwelche Schwierigkeiten in der Schweiz gearbeitet, es handle sich also um eine leis tungswillige Person. Die Beschwerdeführerin sei belastet durch ihre Sozialhilfe abhängigkeit und die angespannte wirtschaftliche Situation, was aber keinen Einfluss auf ihre Funktionsfähigkeit habe. Sie habe eine sehr gute Beziehung mit ihrem Sohn, mit Freundinnen und habe praktisch täglichen Kontakt mit ihrem sozialen Netzwerk. Sie sei ausserdem eine kommunikationsfähige Person. Eine Motivation, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, bestehe allerdings nicht. Die Beschwerdeführerin besuche regelmässig eine Psychotherapie und nehme Antidepressiva ein. Wie erwähnt, könne keine eigentliche psychiatrische Störung diagnostiziert werden und es bestünden auch keine Indikationen für eine psychiatrische Behandlung. Th erapieoptionen bestünden nicht und Einglie derungsmassnahmen könnten aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krank heitsüberzeugung nicht erfolgreich durchgeführt werden. Im Rahmen der Untersuchung hätten zudem Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befunden und der dargelegten subjektiven Krankheitsüberzeug ung bestanden. Insbesondere falle auf, dass sie den Alltag aktiv gestalte, stundenlange Spazier gänge unternehme und gleichzeitig betone, dass sie aufgrund körperlicher Beschwerden nicht mehr arbeiten könne. Es bestehe also auch eine erhebliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Krankheitsüberzeugung und den Alltags aktivitäten (Urk. 7/59/3-4) . 4.
4.1
Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 21. April 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (v gl. E. 1. 4). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen und wurde in Kenntnis der rele v anten V orakten (Urk. 7/43/3-5) abge geben. Die Gutachter setzten sich ausführlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin auseinander und nahmen zu früheren medizinischen Beurteilungen umfassend Stellung (Urk. 7/43/7, Urk. 7/43/11, Urk. 7/43/17, Urk. 7/43/21, Urk. 7/43/24) .
Entgegen der Dar stell ung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5)
nahm der psychiatrische Gutachter
zu den anderen psychiatrischen Einschätzungen Stellung (Urk. 7/43/11-12, E. 3.3.1) und setzte sich mit der Frage nach der Notwendigkeit psychologische r Tests auseinander (E. 3.3.2).
Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich
mit diesen hinreichend auseinander. D ie medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation wurden einleuchtend dar gelegt und die Schlussfol gerungen nachvollziehbar begründet . Insbesondere erlaubt das Gutachten auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung relevanten Indikatoren (vgl. nachfolgend E. 4. 2). 4. 2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin wies zu Recht darauf hin, dass sich die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen geändert hat und das Z.___ -Gutachten noch unter der alten Rechtsprechung von BGE 130 V 352 eingeholt wurde (E. 2. 2). Dies bedeutet indes nicht, dass das Gutachten nun ohne Weiteres seinen Beweiswert verlieren würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vielmehr im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spe zifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefoch tenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.2.2
Massgebend ist somit, ob gestützt auf das vorliegende Gutachten die gemäss
neuer Rechtsprechung (E. 1 . 3) relevanten Indikatoren hinreichend beurteilt wer den können, was vorliegend der Fall ist. Die vom psychiatrischen Gutachter detailliert erhobenen Befunde waren grundsätzlich unauffällig. Auch liessen sich weder psychopathologische Symptome noch ein sozialer Rückzug feststel len. Eine ausgeprägte Komorbidität liegt gemäss Gutachter nicht vor, ebenso keine schwere, chronische körperliche Begleiterkrankung. Die in der Untersu chung festgestellte Diskrepanz zwischen der subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin
und den objektivierbaren Befunden würde einen IV-relevanten Gesundheitsschaden grundsätzlich bereits ausschliessen. Somato forme Schmerzstörungen gelten zudem nach der Rechtsprechung nur als invali disierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Diesbezüglich hielt der psy chiatrische Gutachter fest, das Scheitern therapeutische r
Bemühungen hänge im Wesentlichen mit der subjek tiven Krankheitsüberzeugung und der damit einhergehenden fehlenden Motiva tion der Beschwerdeführerin zusammen (E. 3.1.2) . Eine Behandlungsresistenz beziehungsweise das definitive Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation der Beschwerdeführerin durchgeführten Therapie ist damit zu verneinen. Auch Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund der aus geprägten Krankheitsüberzeugung nicht möglich (E. 3.3.3). D er Gutachter ha t sich sodann eingehend mit der Persönlichkeitsentwicklung und -struktur befasst und sich mit den Ressourcen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zum sozialen Kontext sowie zur Konsistenz wurde sowohl im Gutachten als auch nochmals im Bericht vom 12.
November 2015 (E. 3.3) ausführlich Stellung genommen. So wurde insbesondere aus geführt, die Sozialisation der Beschwer deführer in sei unauffällig und e s bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen Alltagsaktivitäten und subjektiver Krankheitsüberzeugung. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätennive a us in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist somit ebenfalls
nicht gegeben. Daneben verfügt die Beschwerdeführerin über gute Ressourcen, hat praktisch täglich Kontakt mit ihrem sozialen Netzwerk und betätigt sich täglich körperlich. 4.2.3
Insgesamt hat die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
keine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
4. 3
Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft des Gutachtens Berichte der behandelnden Ärzte anführt (E. 2.2), ist darauf hinzuweisen, dass ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten nicht in Frage gestellt werden muss und auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abwei c henden Auffassungen festhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Gutachter nahmen zu den entspre chenden Berichten ausführlich Stellung (E. 3.3) und e ntgegen der Beschwerde führerin beinhalten die se keine Gesichtspunkte, welche Anlass dazu geben könnten, an den Ausführungen der Gutachter zu zweifeln. 4. 4
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass de r Beschwer deführer in
eine körperlich leichte bis mittelschwere qualitativ angepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar ist.
Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1
S. 5-6) kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5.
5.1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt und arbeitete
rund 16 Jahre mehrheitlich als Hilfsmetzgerin und ab 2008 als Reinigungsmitarbeiterin im Teilzeitpensum . Zwischenzeitlich bezog sie aus serdem Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/2/4, Urk. 7/12) . Die Beschwerdeführerin hat somit überwiegend Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeführt und es ist davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin solche Tätigkeiten ausführen würde. Da somit sowohl hinsichtlich des (hypothetischen) Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkom mens derselbe Tätigkeitsbereich (Hilfsarbeitertätigkeiten) zugrunde gelegt wer den kann, ist sowohl für die Ermittlung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen und von denselben Zentralwerten auszugehen. Sind die beiden Einkommen ausgehend vom selben Lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung und es rechtfertigt sich ein Prozentvergleich (vgl. Urteil des Bundesgericht e s 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1). Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähig keit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) .
Ein solcher Abzug ist vorliegend nicht angezeigt. Im Übrigen würde selbst bei Gewährung des maximal zulässige n Abzug s von 25 % ein rentenausschliessender Invali di tätsgrad (von 25 %) resultieren.
5.2
Die rentenabweisende Verfügung vom 20. Januar 2016 erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .
Die Kosten des Verfahre ns sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 . April 20 15 (Urk. 7/43)
erstattete . Mit Vorbesche id vom 22. Mai 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45), wogegen diese am 1 9. Juni 2015 Einwand erhob
und mit der Einwandbegründung vom 1 4. Oktober 2015 weitere Arztb erichte einreichte (Urk. 7/47,
Urk. 7/56). Am 1 2. November 2015 nahm das Z.___ zu den neuen Berichten Stellung (Urk. 7/59). Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 ver neinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk . 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes gesetz es über die
Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.). 1.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Februar 2016 Beschwerde und bean tragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzli chen Leistungen auszusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 1 5. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-68). Mit gerichtlicher Verfügung vom 1 7. März 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltli che Prozessführung gewährt und ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss Z.___ -Gutachten vom
21. April 2015 bestehe in einer körperlich leichten bis mittel schweren angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2). 2. 2
D ie Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, das Gutachten des Z.___ erfülle die rechtlichen Kriterien für die Verwertbarkeit von m edizinischen Berichten nur teilweise. Es setz e sich ins besondere aus psychiatrischer Sicht ungenügend mit de n vorbestehenden Einschätzung en anderer Ärzte auseinander. Diese divergier t e n erheblich von der Einschätzung der Z.___ -Gutachter. Zudem habe sich die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzen geändert und die neu beachtlichen Ind ikatoren seien im Gutachten nicht geprüft worden. Es sei daher auf die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte abzustellen, eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen
(Urk. 1 /5, Urk. 7/56) . 3.
E. 3 1.3.1
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben, denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulier ten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psy chosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3.2
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliede rungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) 1.
E. 3.1.1 Das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutach ten des Z.___ vom 21. April 2015 (Urk. 7/43/2-35) beruht auf allgemeininternis tischen, psychiatrischen, orthopädischen, neurologischen sowie otorhinolaryn gologischen Untersuchungen . Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Anamnestisch chronisches Nacken-Schulter-Arm-Syndrom links (ICD-10 M53.1), mögliches leichtgradiges
subak romiales
Impingement Schulter links (ICD-10 M75.4), ansonsten auf orthopädi scher Ebene unauffä lliger Untersuchungsbefund, (2) unklare Hautrhagaden palma r beidseits (ICD-10 R23.4), (3) Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, links akzentuiert (ICD-10 H90.3), (4) intermittierende Sch w indel symptomatik (ICD-10 H82), aktuell ohne Hinweis auf periphere vestibuläre Funktionsstörung . Ohne Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit bestünde n (1) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychische n Faktoren (ICD-10 F45.41), (2) ein anamnestisch chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik, (3) eine anamnestisch post herpetische Neuralgie im Kopf-/Nacken bereich links (ICD-10 G53), (4) ein Status nach Osteosynthese einer distalen Radiusfraktur rechts 2006 (ICD-10 Z98.8/T92.2), anamnestisch im Alltag weit gehende Beschwerdefreiheit, (5) beginnende degenerative Veränderungen Knie rechts (ICD-10 M17.1), (6) Adipositas (BMI 34 kg/m 2; ICD-10 E66.0), (7) arterielle Hyp ertonie (ICD-10 I10), sowie (8) Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1; Urk. 7/43/25).
E. 3.1.2 Im psychiatrischen Teilgutachten hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführe rin habe bei der Untersuchung einen wachen Eindruck gemacht und sei bewusstseinsklar gewesen. Sie habe
nicht über Ängste berichtet und keine Phobien erwähnt. Aus ihren Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf Veränderung en der Stimmung und des Antrieb s im Laufe des Tages ergeben. Die Beschwerdeführerin fühle sich aufgrund ihrer somatischen Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig. Das Ausmass ihrer geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, aufgrund dieser Beschwerden nicht mehr arbeiten zu kön n en, kö n ne durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Diagnostisch handle es sich um ein e
chronische Schmerzs törung mit somatisch en und psychischen Faktoren . E ine weitere psychiatrische Erkrankung könne nicht diagnostiziert werden. Es hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Auch habe d ie Beschwerdeführerin morgens keine Mühe aufzustehen und mache jeweils einen zweistündigen Spaziergang. Bis auf schwere Arbeiten könne sie den Haushalt selbständig führen. Sie habe eine sehr gute Beziehung mit ihrem Sohn und dessen Familie und mit ihrer Freundin habe sie praktisch täglich Kontakt. Ein e ausgeprägte psychiatrische Komorbidität liege nicht vor und ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht fes tstellen. Hinweise auf unbewusste Konflikte würden fehlen. Das Scheitern aller therapeutischen Bemühungen hänge im Wesentlichen damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der aus geprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen.
Die von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierte depressive Störung könne nicht bestätigt werden. Die Beschwer deführerin leide nicht unter Schlafstörungen, Antriebsstörungen, depressiven Verstimmungen, klage nicht über Lebensverleider oder Suizidgedanken und verbringe den Tag sehr aktiv. Dies sei mit einer Depression nicht vereinbar . Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe damit nicht (Urk. 7/43/ 9-12) .
E. 3.1.3 In der interdisziplinären Gesamtb eurteilung wurde ausgeführt, aus orthopädi scher Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in körperlich leichten bis m ittelschweren Aktivitäten ohne repetitive
Überkopfbe wegungen der Arme und ohne Zwangshaltungen des Nackens und des Rumpfes sowie der unteren Extremitäten.
Aus neurologischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. A us otorhinolaryngo logischer Sicht bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Tätigkeiten, welche hohe Anforderungen an das Gehör stell t en,
und Tätigkeiten unter erhöhtem Störlärm
seien von der Beschwerdeführerin zu meiden. Seitens der intermittierenden Schwindelsymptomatik, bei zwar unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion, bestünden zusätzliche qualitative Einschränkungen, sodass sturzgefährdende Tätigkeiten nicht geeignet seien. In entsprechend adaptierte n Tätigkeiten bestehe aus otoneurologischer Sicht keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht beste he keine Arbeitsunfä higkeit. Ausser der chronischen Schmerzstörung könne keine weitere psychiat rische Erkrankung diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführerin könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet
werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer ihren kö r perlichen Ein schränkungen angepasst e n Tätigkeit nachgehen zu können. Aus allgemeininter nistischer Sicht bestehe aufgrund der unklaren Hauterkrankung mit Rhagaden an beiden Handflächen eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Reinigungsmitarbeiterin sowie in jeder anderen Tätigkeit mit einer Exposition der Hände gegenüber reizenden Stoffen. Für entsprechend adaptierte Tätigkeiten bestehe aus allgemeininternistischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Reinig ungsmitarbeiterin eine Arbeitsunfähigkeit. Für kör perlich leichte bis mittelschwere, qualitativ angepasste Tätigkeiten bestehe hin gegen eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit . Auch im Haushalt bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/43/26-27).
E. 3.2 Im Arztbericht vom 2 9. Juli 2015 (Urk. 7/54/1-3)
des A.___,
Rehabilitationszentrum für Psychosomatik, wurden im Wesentlichen die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) bei schwerer Belastung durch Tod des Sohnes 2000, sowie generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) seit 2000 gestellt. Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 9. Oktober 2014 zwei- bis dreimal in der Woche in psychiatrisch-psychotherapeutischer und gruppentherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführerin könne aufgrund der Depression und andere r Diagnosen weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfä higkeit zugemutet werden. Zusätzlich zu den primär krankheitsbedingten Ein schränkungen bestünden relevante soziobiographische Faktoren (plötzlicher Tod des Sohnes, Gewalterfahrung, Aggressivität durch Exmann und Schwiegerel tern).
Im Bericht des A.___ vom 1 3. August 2015 (Urk. 7/51) führten die behandelnden Ärzte aus, es bestehe im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Es würden psychiatrisch-psychotherapeutische und internistische Behandlungen alle 14 Tage sowie monatliche dermatologische Kontrollen durchgeführt. Die gruppentherapeutische Behandlung sei Mitte Juni 2015 aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten gestoppt worden.
E. 3.3.1 Mit Bericht vom 1 2. November 2015 (Urk. 7/59) nahmen die Gutachter des Z.___ zu den seit der Begutachtung eingegangenen Berichten (E. 3.2) dahingehend Stellung,
dass an den Schlussfol gerungen des Gutachtens festzuhalten sei . Bei der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eine ausgeglichene Stimmung, eine lebhafte Psychomotorik und einen guten Bezug zur Realität gezeigt. Das Auftreten von Halluzinationen habe sie verneint und auch keine Ängste erwähnt. Sie habe berichtet, dass sie gut schlafen könne, keine Mühe habe, morgens um 05.00 Uhr aufzustehen. Weiter habe sie ausgeführt, dass sie bei trockenem Wetter täglich frühmorgens einen zweistündigen Spaziergang mache und dabei meistens alleine unterwegs sei. Nach dem Frühstück mache sie erneut Spaziergänge bis meistens um 15.00 Uhr. Regelmässig besuche sie auch die Innenstadt und werde dabei gelegentlich von einer Freundin begleitet. Insbesondere habe sie erwähnt, dass sie eine sehr gute Beziehung zum Sohn und zur Schwiegertochter habe und dass sie oft auch die Wochenenden bei m Sohn und dessen Familie verbringe. Die Gutachter hielten fest, in den Schilderungen ihres Alltags sei nicht zu erkennen gewesen, dass die Beschwerdeführerin dabei durch irgendwelche depressive Symptome eingeschränkt wäre. Die im Bericht vom
A.___ geschilderten Ängste könnten deshalb in keiner Weise nachvollzogen werden.
Es sei auch mit einer Angststörung nicht vereinbar, dass die Beschwerdeführerin weder zu Hause noch ausserhalb ihrer Wohnung Ängste habe und sich auf stundenlange Spa ziergänge begeben könne, ohne dass sie dabei durch irgendwelche Beschwerden eingeschränkt sei. Auch sei auffallend, dass man am 2 9. Juli 2015 eine schwere depressive Episode diagnostiziert hab e, was eigentlich eine stationäre psychiat rische Behandlung zur Folge haben müss t
e. Zwei Wochen später sei nur noch eine mittelgradige depressive Episode erwähnt und festgehalten worden, dass es bei der Beschwerdeführerin immer wieder Phasen g ä be, in denen sie kaum unter Einschränkungen leide. Die Beschwerdeführerin sei bis 2012 nie in psychiatri scher Behandlung gestanden und habe bei der psychiatrischen Begutachtung keine depressiven Symptome gezeigt. Es bestünden als o keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer schweren depressiven Störung leide. Die Diagnose einer depressiven Störung könne in keiner Art und Weise bestätigt werden (Urk. 7/59/2) .
E. 3.3.2 Die Gutachter führten aus, es sei bemängelt worden, dass keine Tests durchge führt worden seien . Diesbezüglich sei festzuhalten, dass psychologische Test s im Rahmen einer Begutachtung nicht verwertbar
seien, da sie weitgehend die sub jektive Einschätzung der Exploranden abbildeten und somit kein objektive r Befund erhobe n werden könne. Alle Fragebogen, die zur Erfassung von Depres sionen oder anderer psychische r Störungen verwendet werden könn t en, seien für den klinischen Alltag (zum Beispiel zur Prüfung von Veränderungen vor und nach Durchführung einer Behandlung) entwickelt worden. Keines dieser Verfahren sei aber geeignet, im gutachterlichen Kontext die Beschwerden eines Versicherten zu objektivieren. Solche Verfahren würden nur vordergründig eine Objektivität vorspiegeln, weshalb sie von der Anwendung solcher Tests im gut achterlichen K ontext geradezu abraten würden. Die Fremdeinschätzung sei im Rahmen des psychopathologischen Befundes, wo keinerlei depressive Symptome hätten festgestellt werden können, erfolgt (Urk. 7/59/3).
E. 3.3.3 Die Gutachter hielten weiter fest, die Sozialisation der Beschwerdeführerin sei unauffällig gewesen . Sie habe während Jahrzehnten ohne irgendwelche Schwierigkeiten in der Schweiz gearbeitet, es handle sich also um eine leis tungswillige Person. Die Beschwerdeführerin sei belastet durch ihre Sozialhilfe abhängigkeit und die angespannte wirtschaftliche Situation, was aber keinen Einfluss auf ihre Funktionsfähigkeit habe. Sie habe eine sehr gute Beziehung mit ihrem Sohn, mit Freundinnen und habe praktisch täglichen Kontakt mit ihrem sozialen Netzwerk. Sie sei ausserdem eine kommunikationsfähige Person. Eine Motivation, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, bestehe allerdings nicht. Die Beschwerdeführerin besuche regelmässig eine Psychotherapie und nehme Antidepressiva ein. Wie erwähnt, könne keine eigentliche psychiatrische Störung diagnostiziert werden und es bestünden auch keine Indikationen für eine psychiatrische Behandlung. Th erapieoptionen bestünden nicht und Einglie derungsmassnahmen könnten aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krank heitsüberzeugung nicht erfolgreich durchgeführt werden. Im Rahmen der Untersuchung hätten zudem Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befunden und der dargelegten subjektiven Krankheitsüberzeug ung bestanden. Insbesondere falle auf, dass sie den Alltag aktiv gestalte, stundenlange Spazier gänge unternehme und gleichzeitig betone, dass sie aufgrund körperlicher Beschwerden nicht mehr arbeiten könne. Es bestehe also auch eine erhebliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Krankheitsüberzeugung und den Alltags aktivitäten (Urk. 7/59/3-4) .
E. 4 Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass de r Beschwer deführer in
eine körperlich leichte bis mittelschwere qualitativ angepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar ist.
Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1
S. 5-6) kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
E. 4.1 Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 21. April 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (v gl. E. 1.
E. 5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt und arbeitete
rund 16 Jahre mehrheitlich als Hilfsmetzgerin und ab 2008 als Reinigungsmitarbeiterin im Teilzeitpensum . Zwischenzeitlich bezog sie aus serdem Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/2/4, Urk. 7/12) . Die Beschwerdeführerin hat somit überwiegend Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeführt und es ist davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin solche Tätigkeiten ausführen würde. Da somit sowohl hinsichtlich des (hypothetischen) Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkom mens derselbe Tätigkeitsbereich (Hilfsarbeitertätigkeiten) zugrunde gelegt wer den kann, ist sowohl für die Ermittlung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen und von denselben Zentralwerten auszugehen. Sind die beiden Einkommen ausgehend vom selben Lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung und es rechtfertigt sich ein Prozentvergleich (vgl. Urteil des Bundesgericht e s 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1). Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähig keit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) .
Ein solcher Abzug ist vorliegend nicht angezeigt. Im Übrigen würde selbst bei Gewährung des maximal zulässige n Abzug s von 25 % ein rentenausschliessender Invali di tätsgrad (von 25 %) resultieren.
E. 5.2 Die rentenabweisende Verfügung vom 20. Januar 2016 erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00253 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Janett Urteil vom
21. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1956, ohne berufliche Ausbildung, war zuletzt bis Februar 2013 a ls Reinigerin
im Teilzeitpensum
bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/2, Urk. 7/10, Urk. 7/12, Urk. 7/27) . Am 1 8. Juli 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit Februar 2013 bestehende gesu ndheitliche Beeinträchtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3) . Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranl asste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/31, 7/34) durch d ie Z.___, welche das Gutachten am 2 1 . April 20 15 (Urk. 7/43)
erstattete . Mit Vorbesche id vom 22. Mai 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45), wogegen diese am 1 9. Juni 2015 Einwand erhob
und mit der Einwandbegründung vom 1 4. Oktober 2015 weitere Arztb erichte einreichte (Urk. 7/47,
Urk. 7/56). Am 1 2. November 2015 nahm das Z.___ zu den neuen Berichten Stellung (Urk. 7/59). Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 ver neinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk . 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Februar 2016 Beschwerde und bean tragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzli chen Leistungen auszusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 1 5. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-68). Mit gerichtlicher Verfügung vom 1 7. März 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltli che Prozessführung gewährt und ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes gesetz es über die
Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.). 1. 3 1.3.1
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben, denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulier ten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psy chosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3.2
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliede rungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) 1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss Z.___ -Gutachten vom
21. April 2015 bestehe in einer körperlich leichten bis mittel schweren angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2). 2. 2
D ie Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, das Gutachten des Z.___ erfülle die rechtlichen Kriterien für die Verwertbarkeit von m edizinischen Berichten nur teilweise. Es setz e sich ins besondere aus psychiatrischer Sicht ungenügend mit de n vorbestehenden Einschätzung en anderer Ärzte auseinander. Diese divergier t e n erheblich von der Einschätzung der Z.___ -Gutachter. Zudem habe sich die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzen geändert und die neu beachtlichen Ind ikatoren seien im Gutachten nicht geprüft worden. Es sei daher auf die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte abzustellen, eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen
(Urk. 1 /5, Urk. 7/56) . 3.
3.1 3.1.1
Das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutach ten des Z.___ vom 21. April 2015 (Urk. 7/43/2-35) beruht auf allgemeininternis tischen, psychiatrischen, orthopädischen, neurologischen sowie otorhinolaryn gologischen Untersuchungen . Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Anamnestisch chronisches Nacken-Schulter-Arm-Syndrom links (ICD-10 M53.1), mögliches leichtgradiges
subak romiales
Impingement Schulter links (ICD-10 M75.4), ansonsten auf orthopädi scher Ebene unauffä lliger Untersuchungsbefund, (2) unklare Hautrhagaden palma r beidseits (ICD-10 R23.4), (3) Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, links akzentuiert (ICD-10 H90.3), (4) intermittierende Sch w indel symptomatik (ICD-10 H82), aktuell ohne Hinweis auf periphere vestibuläre Funktionsstörung . Ohne Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit bestünde n (1) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychische n Faktoren (ICD-10 F45.41), (2) ein anamnestisch chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik, (3) eine anamnestisch post herpetische Neuralgie im Kopf-/Nacken bereich links (ICD-10 G53), (4) ein Status nach Osteosynthese einer distalen Radiusfraktur rechts 2006 (ICD-10 Z98.8/T92.2), anamnestisch im Alltag weit gehende Beschwerdefreiheit, (5) beginnende degenerative Veränderungen Knie rechts (ICD-10 M17.1), (6) Adipositas (BMI 34 kg/m 2; ICD-10 E66.0), (7) arterielle Hyp ertonie (ICD-10 I10), sowie (8) Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1; Urk. 7/43/25).
3.1.2
Im psychiatrischen Teilgutachten hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführe rin habe bei der Untersuchung einen wachen Eindruck gemacht und sei bewusstseinsklar gewesen. Sie habe
nicht über Ängste berichtet und keine Phobien erwähnt. Aus ihren Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf Veränderung en der Stimmung und des Antrieb s im Laufe des Tages ergeben. Die Beschwerdeführerin fühle sich aufgrund ihrer somatischen Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig. Das Ausmass ihrer geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, aufgrund dieser Beschwerden nicht mehr arbeiten zu kön n en, kö n ne durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Diagnostisch handle es sich um ein e
chronische Schmerzs törung mit somatisch en und psychischen Faktoren . E ine weitere psychiatrische Erkrankung könne nicht diagnostiziert werden. Es hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Auch habe d ie Beschwerdeführerin morgens keine Mühe aufzustehen und mache jeweils einen zweistündigen Spaziergang. Bis auf schwere Arbeiten könne sie den Haushalt selbständig führen. Sie habe eine sehr gute Beziehung mit ihrem Sohn und dessen Familie und mit ihrer Freundin habe sie praktisch täglich Kontakt. Ein e ausgeprägte psychiatrische Komorbidität liege nicht vor und ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht fes tstellen. Hinweise auf unbewusste Konflikte würden fehlen. Das Scheitern aller therapeutischen Bemühungen hänge im Wesentlichen damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der aus geprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen.
Die von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierte depressive Störung könne nicht bestätigt werden. Die Beschwer deführerin leide nicht unter Schlafstörungen, Antriebsstörungen, depressiven Verstimmungen, klage nicht über Lebensverleider oder Suizidgedanken und verbringe den Tag sehr aktiv. Dies sei mit einer Depression nicht vereinbar . Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe damit nicht (Urk. 7/43/ 9-12) . 3.1.3
In der interdisziplinären Gesamtb eurteilung wurde ausgeführt, aus orthopädi scher Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in körperlich leichten bis m ittelschweren Aktivitäten ohne repetitive
Überkopfbe wegungen der Arme und ohne Zwangshaltungen des Nackens und des Rumpfes sowie der unteren Extremitäten.
Aus neurologischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. A us otorhinolaryngo logischer Sicht bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Tätigkeiten, welche hohe Anforderungen an das Gehör stell t en,
und Tätigkeiten unter erhöhtem Störlärm
seien von der Beschwerdeführerin zu meiden. Seitens der intermittierenden Schwindelsymptomatik, bei zwar unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion, bestünden zusätzliche qualitative Einschränkungen, sodass sturzgefährdende Tätigkeiten nicht geeignet seien. In entsprechend adaptierte n Tätigkeiten bestehe aus otoneurologischer Sicht keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht beste he keine Arbeitsunfä higkeit. Ausser der chronischen Schmerzstörung könne keine weitere psychiat rische Erkrankung diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführerin könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet
werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer ihren kö r perlichen Ein schränkungen angepasst e n Tätigkeit nachgehen zu können. Aus allgemeininter nistischer Sicht bestehe aufgrund der unklaren Hauterkrankung mit Rhagaden an beiden Handflächen eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Reinigungsmitarbeiterin sowie in jeder anderen Tätigkeit mit einer Exposition der Hände gegenüber reizenden Stoffen. Für entsprechend adaptierte Tätigkeiten bestehe aus allgemeininternistischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Reinig ungsmitarbeiterin eine Arbeitsunfähigkeit. Für kör perlich leichte bis mittelschwere, qualitativ angepasste Tätigkeiten bestehe hin gegen eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit . Auch im Haushalt bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/43/26-27). 3.2
Im Arztbericht vom 2 9. Juli 2015 (Urk. 7/54/1-3)
des A.___,
Rehabilitationszentrum für Psychosomatik, wurden im Wesentlichen die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) bei schwerer Belastung durch Tod des Sohnes 2000, sowie generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) seit 2000 gestellt. Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 9. Oktober 2014 zwei- bis dreimal in der Woche in psychiatrisch-psychotherapeutischer und gruppentherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführerin könne aufgrund der Depression und andere r Diagnosen weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfä higkeit zugemutet werden. Zusätzlich zu den primär krankheitsbedingten Ein schränkungen bestünden relevante soziobiographische Faktoren (plötzlicher Tod des Sohnes, Gewalterfahrung, Aggressivität durch Exmann und Schwiegerel tern).
Im Bericht des A.___ vom 1 3. August 2015 (Urk. 7/51) führten die behandelnden Ärzte aus, es bestehe im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Es würden psychiatrisch-psychotherapeutische und internistische Behandlungen alle 14 Tage sowie monatliche dermatologische Kontrollen durchgeführt. Die gruppentherapeutische Behandlung sei Mitte Juni 2015 aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten gestoppt worden. 3.3 3.3.1
Mit Bericht vom 1 2. November 2015 (Urk. 7/59) nahmen die Gutachter des Z.___ zu den seit der Begutachtung eingegangenen Berichten (E. 3.2) dahingehend Stellung,
dass an den Schlussfol gerungen des Gutachtens festzuhalten sei . Bei der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eine ausgeglichene Stimmung, eine lebhafte Psychomotorik und einen guten Bezug zur Realität gezeigt. Das Auftreten von Halluzinationen habe sie verneint und auch keine Ängste erwähnt. Sie habe berichtet, dass sie gut schlafen könne, keine Mühe habe, morgens um 05.00 Uhr aufzustehen. Weiter habe sie ausgeführt, dass sie bei trockenem Wetter täglich frühmorgens einen zweistündigen Spaziergang mache und dabei meistens alleine unterwegs sei. Nach dem Frühstück mache sie erneut Spaziergänge bis meistens um 15.00 Uhr. Regelmässig besuche sie auch die Innenstadt und werde dabei gelegentlich von einer Freundin begleitet. Insbesondere habe sie erwähnt, dass sie eine sehr gute Beziehung zum Sohn und zur Schwiegertochter habe und dass sie oft auch die Wochenenden bei m Sohn und dessen Familie verbringe. Die Gutachter hielten fest, in den Schilderungen ihres Alltags sei nicht zu erkennen gewesen, dass die Beschwerdeführerin dabei durch irgendwelche depressive Symptome eingeschränkt wäre. Die im Bericht vom
A.___ geschilderten Ängste könnten deshalb in keiner Weise nachvollzogen werden.
Es sei auch mit einer Angststörung nicht vereinbar, dass die Beschwerdeführerin weder zu Hause noch ausserhalb ihrer Wohnung Ängste habe und sich auf stundenlange Spa ziergänge begeben könne, ohne dass sie dabei durch irgendwelche Beschwerden eingeschränkt sei. Auch sei auffallend, dass man am 2 9. Juli 2015 eine schwere depressive Episode diagnostiziert hab e, was eigentlich eine stationäre psychiat rische Behandlung zur Folge haben müss t
e. Zwei Wochen später sei nur noch eine mittelgradige depressive Episode erwähnt und festgehalten worden, dass es bei der Beschwerdeführerin immer wieder Phasen g ä be, in denen sie kaum unter Einschränkungen leide. Die Beschwerdeführerin sei bis 2012 nie in psychiatri scher Behandlung gestanden und habe bei der psychiatrischen Begutachtung keine depressiven Symptome gezeigt. Es bestünden als o keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer schweren depressiven Störung leide. Die Diagnose einer depressiven Störung könne in keiner Art und Weise bestätigt werden (Urk. 7/59/2) .
3.3.2
Die Gutachter führten aus, es sei bemängelt worden, dass keine Tests durchge führt worden seien . Diesbezüglich sei festzuhalten, dass psychologische Test s im Rahmen einer Begutachtung nicht verwertbar
seien, da sie weitgehend die sub jektive Einschätzung der Exploranden abbildeten und somit kein objektive r Befund erhobe n werden könne. Alle Fragebogen, die zur Erfassung von Depres sionen oder anderer psychische r Störungen verwendet werden könn t en, seien für den klinischen Alltag (zum Beispiel zur Prüfung von Veränderungen vor und nach Durchführung einer Behandlung) entwickelt worden. Keines dieser Verfahren sei aber geeignet, im gutachterlichen Kontext die Beschwerden eines Versicherten zu objektivieren. Solche Verfahren würden nur vordergründig eine Objektivität vorspiegeln, weshalb sie von der Anwendung solcher Tests im gut achterlichen K ontext geradezu abraten würden. Die Fremdeinschätzung sei im Rahmen des psychopathologischen Befundes, wo keinerlei depressive Symptome hätten festgestellt werden können, erfolgt (Urk. 7/59/3). 3.3.3
Die Gutachter hielten weiter fest, die Sozialisation der Beschwerdeführerin sei unauffällig gewesen . Sie habe während Jahrzehnten ohne irgendwelche Schwierigkeiten in der Schweiz gearbeitet, es handle sich also um eine leis tungswillige Person. Die Beschwerdeführerin sei belastet durch ihre Sozialhilfe abhängigkeit und die angespannte wirtschaftliche Situation, was aber keinen Einfluss auf ihre Funktionsfähigkeit habe. Sie habe eine sehr gute Beziehung mit ihrem Sohn, mit Freundinnen und habe praktisch täglichen Kontakt mit ihrem sozialen Netzwerk. Sie sei ausserdem eine kommunikationsfähige Person. Eine Motivation, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, bestehe allerdings nicht. Die Beschwerdeführerin besuche regelmässig eine Psychotherapie und nehme Antidepressiva ein. Wie erwähnt, könne keine eigentliche psychiatrische Störung diagnostiziert werden und es bestünden auch keine Indikationen für eine psychiatrische Behandlung. Th erapieoptionen bestünden nicht und Einglie derungsmassnahmen könnten aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krank heitsüberzeugung nicht erfolgreich durchgeführt werden. Im Rahmen der Untersuchung hätten zudem Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befunden und der dargelegten subjektiven Krankheitsüberzeug ung bestanden. Insbesondere falle auf, dass sie den Alltag aktiv gestalte, stundenlange Spazier gänge unternehme und gleichzeitig betone, dass sie aufgrund körperlicher Beschwerden nicht mehr arbeiten könne. Es bestehe also auch eine erhebliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Krankheitsüberzeugung und den Alltags aktivitäten (Urk. 7/59/3-4) . 4.
4.1
Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 21. April 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (v gl. E. 1. 4). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen und wurde in Kenntnis der rele v anten V orakten (Urk. 7/43/3-5) abge geben. Die Gutachter setzten sich ausführlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin auseinander und nahmen zu früheren medizinischen Beurteilungen umfassend Stellung (Urk. 7/43/7, Urk. 7/43/11, Urk. 7/43/17, Urk. 7/43/21, Urk. 7/43/24) .
Entgegen der Dar stell ung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5)
nahm der psychiatrische Gutachter
zu den anderen psychiatrischen Einschätzungen Stellung (Urk. 7/43/11-12, E. 3.3.1) und setzte sich mit der Frage nach der Notwendigkeit psychologische r Tests auseinander (E. 3.3.2).
Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich
mit diesen hinreichend auseinander. D ie medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation wurden einleuchtend dar gelegt und die Schlussfol gerungen nachvollziehbar begründet . Insbesondere erlaubt das Gutachten auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung relevanten Indikatoren (vgl. nachfolgend E. 4. 2). 4. 2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin wies zu Recht darauf hin, dass sich die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen geändert hat und das Z.___ -Gutachten noch unter der alten Rechtsprechung von BGE 130 V 352 eingeholt wurde (E. 2. 2). Dies bedeutet indes nicht, dass das Gutachten nun ohne Weiteres seinen Beweiswert verlieren würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vielmehr im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spe zifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefoch tenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.2.2
Massgebend ist somit, ob gestützt auf das vorliegende Gutachten die gemäss
neuer Rechtsprechung (E. 1 . 3) relevanten Indikatoren hinreichend beurteilt wer den können, was vorliegend der Fall ist. Die vom psychiatrischen Gutachter detailliert erhobenen Befunde waren grundsätzlich unauffällig. Auch liessen sich weder psychopathologische Symptome noch ein sozialer Rückzug feststel len. Eine ausgeprägte Komorbidität liegt gemäss Gutachter nicht vor, ebenso keine schwere, chronische körperliche Begleiterkrankung. Die in der Untersu chung festgestellte Diskrepanz zwischen der subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin
und den objektivierbaren Befunden würde einen IV-relevanten Gesundheitsschaden grundsätzlich bereits ausschliessen. Somato forme Schmerzstörungen gelten zudem nach der Rechtsprechung nur als invali disierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Diesbezüglich hielt der psy chiatrische Gutachter fest, das Scheitern therapeutische r
Bemühungen hänge im Wesentlichen mit der subjek tiven Krankheitsüberzeugung und der damit einhergehenden fehlenden Motiva tion der Beschwerdeführerin zusammen (E. 3.1.2) . Eine Behandlungsresistenz beziehungsweise das definitive Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation der Beschwerdeführerin durchgeführten Therapie ist damit zu verneinen. Auch Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund der aus geprägten Krankheitsüberzeugung nicht möglich (E. 3.3.3). D er Gutachter ha t sich sodann eingehend mit der Persönlichkeitsentwicklung und -struktur befasst und sich mit den Ressourcen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zum sozialen Kontext sowie zur Konsistenz wurde sowohl im Gutachten als auch nochmals im Bericht vom 12.
November 2015 (E. 3.3) ausführlich Stellung genommen. So wurde insbesondere aus geführt, die Sozialisation der Beschwer deführer in sei unauffällig und e s bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen Alltagsaktivitäten und subjektiver Krankheitsüberzeugung. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätennive a us in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist somit ebenfalls
nicht gegeben. Daneben verfügt die Beschwerdeführerin über gute Ressourcen, hat praktisch täglich Kontakt mit ihrem sozialen Netzwerk und betätigt sich täglich körperlich. 4.2.3
Insgesamt hat die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
keine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
4. 3
Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft des Gutachtens Berichte der behandelnden Ärzte anführt (E. 2.2), ist darauf hinzuweisen, dass ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten nicht in Frage gestellt werden muss und auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abwei c henden Auffassungen festhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Gutachter nahmen zu den entspre chenden Berichten ausführlich Stellung (E. 3.3) und e ntgegen der Beschwerde führerin beinhalten die se keine Gesichtspunkte, welche Anlass dazu geben könnten, an den Ausführungen der Gutachter zu zweifeln. 4. 4
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass de r Beschwer deführer in
eine körperlich leichte bis mittelschwere qualitativ angepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar ist.
Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1
S. 5-6) kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5.
5.1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt und arbeitete
rund 16 Jahre mehrheitlich als Hilfsmetzgerin und ab 2008 als Reinigungsmitarbeiterin im Teilzeitpensum . Zwischenzeitlich bezog sie aus serdem Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/2/4, Urk. 7/12) . Die Beschwerdeführerin hat somit überwiegend Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeführt und es ist davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin solche Tätigkeiten ausführen würde. Da somit sowohl hinsichtlich des (hypothetischen) Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkom mens derselbe Tätigkeitsbereich (Hilfsarbeitertätigkeiten) zugrunde gelegt wer den kann, ist sowohl für die Ermittlung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen und von denselben Zentralwerten auszugehen. Sind die beiden Einkommen ausgehend vom selben Lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung und es rechtfertigt sich ein Prozentvergleich (vgl. Urteil des Bundesgericht e s 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1). Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähig keit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) .
Ein solcher Abzug ist vorliegend nicht angezeigt. Im Übrigen würde selbst bei Gewährung des maximal zulässige n Abzug s von 25 % ein rentenausschliessender Invali di tätsgrad (von 25 %) resultieren.
5.2
Die rentenabweisende Verfügung vom 20. Januar 2016 erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .
Die Kosten des Verfahre ns sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett