Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1967, ist Vater dr eier Kinder (geboren 1998, 2000 und 2006, Urk. 12/70 S. 1). Der Versicherte meldete sich am 8. Januar 2003
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/2). Mit Verfügung vom 2 5. Juni 2004 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2003 eine halbe Rente mit Zusatz rente für d i e Ehegatt i n und Kinderrenten zu ( Urk. 12/36, Urk. 12/25 ).
I m Januar 2007 und im Juni
2012
eingeleitete Revisionen ( Urk. 12/48 , Urk. 12/70 ) ergab en unverändert einen Anspruc h auf eine halbe Rente (vgl. Urk. 12/53, Urk. 12/74). 1.2
Am 5. März 2014 stellte der Versicherte ein Revisionsgesuch ( Urk. 12/81). Die IV-Stelle holte in der Folge ein bidisziplinäres (rheumatologisches und psy chiatrisches)
Gutachten ( Urk. 12/99-100) ein und erliess am 4. Dezember 2014 den Vorbescheid ( Urk. 12/102). Der Versicherte brachte dagegen Ein wände
( Urk. 12/107, Urk. 12/110, Urk. 12/113) vor . Am 2 3. April
2015 nahm der psy chiatrische Gutachter ergänzend Stellung ( Urk. 12/117).
Mit Verfügung vom 1 6. November 2015 ( Urk. 12/124) stellte die IV-Stelle die laufende Rente ein. Mit Verfügung vom 3 0. November 2015 ( Urk. 12/126) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 1 6. November 2015 wiedererwägungs weise auf. Am 1 8. Januar 2016 ( Urk. 12/127 = Urk. 2) verfügte sie
erneut die Einstellung der Invalidenrente . 2.
Der Versicherte erhob am 1 5. Februar 2016 Beschwerde ( Urk. 1/ 1- 2) gegen die Verfügu ng vom 1 8. Januar 2016 ( Urk. 2). Am 1. März 2016 reichte er ein e Ergänzung zur Eingabe vom 1 5. Februar 2016 e in und beantragte die Zu sprache einer ganzen Rente
( Urk. 5 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2016 ( Urk. 11 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 1. März 2016 (vgl. Urk. 5 S.
1) die unentgelt liche Prozessführung bewilligt und eine Kopie de r Beschwerdeantwort zuge stellt ( Urk. 13 Dispositiv Ziff. 1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember
2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder ei nes Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern au ch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verän dert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeit liche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Än de rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklärung , Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/ 2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid darauf ab , nach den medizinischen Abklärungen
sei der Beschwerdeführer in einer ange passten, leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 2 S. 2) . Die Beschwer degegnerin
ermittelte gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von neu 1 %
und verneinte einen Rentenanspruch (S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Einstellung der Rente sei aus medizi ni scher Sicht nicht gerechtfertigt. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 5 S. 1) . Der Gutachter des psychiatrischen Teilgutachtens habe sich nur wenige Minuten mit ihm unterhalten und hauptsächlich in den Akten gelesen ( Urk. 1/2 S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers massgeblich verändert hat und ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht eingestellt hat. 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili tation, nannte in einem Bericht vom 2 0. Januar 2003 ( Urk. 12/9) als Diag nosen ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei Protrusio nen L4/5 und L5/S1, ein en Status nach einer Diskushernienoperation L4/5 rechts vor 14 Jahren sowie eine schwere depressive Entwicklung ( lit . A). Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer für eine behinderungsange passte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 4). Sie gab an , der klein gewachsene , noch sehr junge Patient könne auf keinen Fall körperlich belas tende Arbeiten ausüben (S. 2 lit . D.7). 3.2
Der Beschwerdeführer war vom 7. bis 2 8. November 2002 in der A.___ hospitalisiert ( Urk. 12/11/7). Die Ärzte der A.___ stellten in einem Arztzeugnis vom 1 4. April 2003 ( Urk. 12/11/5-6) folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
( lit . A): chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit/bei - Verdacht auf somatoformes Schmerzsyndrom mit Generalisie rungstendenz - Protrusion L4/5 und L5/S1 ohne Neurokompression - thorakovertebrale und cervikocephale Schmerzsymptomatik mit Aus strahlung in die Brust und beide Schultern - Status nach Diskushernien-Operation L4/5 1987
Die Ärzte der A.___ attestierten dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter in der Wäscherei eines Fussball clubs seit dem 1 7. Februar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( lit . B). 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in einem Bericht vom 2 9. November 2003 ( Urk. 12/20) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 lit . A): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Anpassungsstörung mit Tendenz zu andauernder Persönlichkeitsände rung - chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom - Status nach Diskushernien-Operation L4/5 1987
Dr. B.___ führte zur Krankengeschichte aus, der Beschwerdeführer sei 1989 in der Türkei als C.___ von der türkischen Polizei verhaftet und während der Einvernahme einige Tage gefoltert worden. 1991 sei er erneut in Gewahrsam genommen und während zirka zwei Wochen Folterungen unterzogen wor d en. Ende September 2000 bis April 2001 sei er wegen einer depressiven Symp to matik bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen. Daraufhin habe er im Mai 2001 in der Wäscherei eines Fussballclubs eine Stelle annehmen können . Ab Juli 2002 sei er wegen zunehmender Rückenschmerzen wieder arbeits unfähig ge worden (S. 5 lit . D.3).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 2 2. Mai bis 3 1. August 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit dem 1. September 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigke it von 80 % (S. 1 lit . B). Eine Wiederaufnahme der Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz mit einem Pensum von 10-20 % habe den Patienten überfordert. Die Stelle sei ihm per 3 1. Dezember 2003 gekün digt worden. In seiner bisherigen Tätigkeit sei er immer noch zu 100 % ar beitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu prüfen. Zu Be ginn sei in einer solchen Tätigkeit ein Pensum von 50 % möglich. Mittel- bis längerfristig bleibe zu hoffen, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % erhal ten werden könne (S. 6 lit . D.7 a-b). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regional ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellung nahme vom 9. Januar 2004 ( Urk. 12/23 S. 4 oben) aus, entscheidend für die Arbeitsunfähigkeit sei auch laut den Ärzten der A.___ die psy chische Dimension. Die von Dr. B.___ beurteilte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 50 % könne übernommen werden. 3.5
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfü gung vom 2 5. Juni 2004
ab dem 1. Juli 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 52 %
eine halbe Rente z u ( Urk. 12/36). 4. 4.1
Die in der Folge getätigten medizinischen Abklärungen ergeben folgendes Bild :
Dr. Z.___
führte in einem Verlaufsbericht vom 1 4. Februar
2007 ( Urk. 12 /50)
aus, an und für sich bestünden stationäre Verhältnisse mit schub weiser Exazerbation der Lumboischialgien mit Wurzelbeteiligung L5 und S1 links. Nebenbei bestünden eine Ausdehnung der demuskulären Ver spannungen mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbel säule sowie spon dy logene Ausstrahlungen in beide Arme verbunden mit Dysästhesien (S.
1 Ziff. 3).
Die Arbeitsunfähigkeit habe sich gegenüber den Voruntersuchungen nicht verändert. Die theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % könne we gen einer enormen Selbstlimitierung des Beschwerdeführers in der Praxis nicht umgesetzt werden. Er sei nach wie vor überzeugt, nicht mehr arbeiten zu können. Er sei auf seine Rückenbeschwerden fixiert und versuche sich , gegen über jeglichen Belastungen zu schonen. Der Invaliditätsgrad habe sich nicht verändert (S. 3). 4.2
V om 2 3. Juli 2008 bis 2 6. Februar 2009 war der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Poliklinik, E.___ i n ambulanter Behandlung ( Urk. 12/85/1).
F.___ , Assistenzpsychologin, und Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leiter Ambulatorium für Folt er- und Kriegs opfer, Psychiatrische Poliklinik, E.___ , führten im Bericht vom 2 2. August 2008 ( Urk. 12/85/4-6) aus, eine von 2003-2006 erfolgte psychiatrische Be handlung sei ohne den gewünschten Erfolg verlaufen. D er Patient sei 1987 in der Türkei inhaftiert und schwer gefoltert worden. Dabei sei die Wirbelsäule geschädigt worden. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei eine Rück en operation durchgeführt worden. Er sei dann ein zweites Mal inhaftiert und gezielt am Rücken gefoltert worden. Während der Behandlung durch Dr. B.___ hätten sie wohl über seine Erlebnisse gesprochen. Die posttrauma tische Belastungsstörung sei aber nicht gezielt behandelt worden (S. 3 oben).
Der Patient nehme seine Medikamente je nach Bedarf (S. 2). Er scheine durch die Foltererlebnisse während seiner Gefängnisaufenthalte in der Türkei sehr belastet zu sein. Er leide unter ausgeprägten Symptomen einer posttraumati schen Belastungsstörung sowie unter einer ausgeprägten depressiven Symp tomatik. Grosse Schwierigkeiten bereiteten ihm zudem die Schmerzen, d ie ihn im Alltag sehr behinderten.
F.___ und Dr. G.___ nannten als Diagnosen eine posttraumatische Belas tungs störung und eine mittelgradige depressive Episode (S. 1). 4.3
F.___ und Dr. G.___ führten im Abschlussbericht vom 2. März
2009 ( Urk. 12/85/1-3) aus, trotz Schmerztherapie seien die klassischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung wie Vermeidungsverhalten, Über erregung und Wiedererleben weiterhin in ähnlichem Masse vorhanden wie beim
Erstgespräch. F.___ und Dr. G.___ bestätigten im Bericht die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Abweichend zum Vorbericht vo m 2 2. August 2008 diagnostizierten sie hingegen neu eine leichte depres sive Episode. Zudem liege eine chronische Schmerzstörung assoziiert mit psycho logischen Faktoren und mit allgemeinmedizinischem Korrelat vor (S. 1). 4.4
Der Beschwerdeführer ist seit dem 1 8. Februar 2013 bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychi atrischer Behandlung ( Urk. 12/80 Ziff. 2).
Dr. H.___ nannte im Bericht vom 1 7. März 2014 ( Urk. 12/80 = Urk. 6/2) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere posttrau matische Belastungsstörung, eine andauernde Persönlichkeitsänderung in folg e der posttraumatischen Belastungsstörung, chronische Schmerzen im Nacken, Rücken und in den Beinen beidseits sowie einen Tinnitus beidseits ( Ziff. 1). Der Psychiater attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % ( Ziff. 7). Dieser sei nicht belastbar. Als weitere Einschrän kungen be stünden eine stark verminderte Konzentration und eine Kraftlosig keit ( Ziff.
8). Es habe bereits eine hochqualifizierte Traumatherapie im E.___ stattgefunden, die nur kurzzeitig eine leichte Verbesserung gebracht habe, ohne dass sich die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nennenswert redu ziert hätten ( Ziff. 9). 4.5
Der Beschwerdeführer war vom 1 4. bis 1 8. März 2014 im I.___ hospitalisiert ( Urk. 12/100/1).
Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, Oberarzt, I.___ , führten im Austrittsbe richt vom 1 9. März 2014 ( Urk. 12/100/1-3) aus, der Patient habe sich selbst vorgestellt mit einer
Schmerzexazerbation bei einem bekannten chronischen
lumbovertebralen Schmerzsyndrom. Im MRI habe sich eine b reitbasige medio rechts lateral -betonte, kleinvolumige Diskushernie gezeigt. Eine Infiltration sei vom Patienten abgelehnt worden (S. 1 unten).
Dr. J.___ und Dr. K.___ stellten folgende Diagnosen (S. 1): 1. chronisches, lumbovertebrales Schmerzsyndrom - aktuell Schmerzexazerbation mit lumboradikulären Schmerzen L5 rechts - MRI Lendenwirbelsäule vom 1 7. März
2014: breitbasige , rechts lateral betonte Diskushernie, narbige Alteration Recessus
lateralis , Kom pression Wurzel L5 rechts - Status nach Diskushernien-Operation L4/5 rechts 1987
Die Ärzte des I.___ machten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4.6
Dr. Z.___
führte im Bericht vom 9. Mai 2014 ( Urk. 12/88/1-4) zum Befund aus, es bestünden zunehmende radikuläre Reizsymptome L5 rechts bei einer Rezidivhernie L4/5 mit Neuroforamenstenose rechts, die zum Teil durch die Diskushernie, zum Teil durch narbige Veränderungen verursacht würden. Nebenbei bestünden Cervicalgien und Cervicobrachialgien mit intermittie ren den Kribbelparästhesien im linken Arm. Weiter bestünden eine skolioti sche Fehlhaltung der Wirbelsäule mit einer Gehstreckhaltung der Lendenwir bel säule und eine ausgedehnte muskuläre Verspannung lumbal beidseits. Die Valleix’schen Punkte s eien beidseits positiv. Der Lasè gue sei rechts bei 40 Grad positiv und links terminal angedeutet. Weiter finde sich eine schmerz haft eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule in alle Richtungen um einen Drittel. Das neu angefertigte MRI zeige eine breitbasige
Rezidivdis kus hernie L4/5 mit Kompression der Wurzel L5 rechts ( Ziff. 1.4).
Aufgrund einer Verschlechterung der Rückenschmerzen mit neu aufgetrete ner Diskushernie L4/5 und einer Wurzelkompression L5 rechts sowie der psy chischen Situation mit einer kaum beeinflussbaren Depression könne dem Patienten zurzeit keine Arbeit zugemutet werden ( Ziff. 1.7). 4. 7
4. 7 .1
Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers. Die rheumatologische Untersuchung fand am 2 9. Oktober 2014 durch Dr. med. L.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, statt ( Urk. 12/99 S. 1). Die psychiatri sche Untersuchung fand am 3. November 2014 durch Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , statt ( Urk. 12/100/8). 4. 7 .2
Dr. L.___ führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 2 7. November 2014 ( Urk. 12/99) aus, der Beschwerdeführer gebe als aktuelle Beschwerden rechtsbetonte, permanente Kreuzschmerzen mit Abstrahlung ins rechte Ge säss, den rechten Oberschenkel und den Fuss an. Die Schmerzen verunmög lichten längeres Sitzen, Stehen und Liegen, so dass er häufig seine Position ändern müsse. Öfters würden im Rücken Blockaden auftreten. Physiotherapie lindere die Schmerzen für kurze Zeit. Weiter bestünden rechtsbetonte Hand gelenksschmerzen , die tendenziell zunehmen würden und zeitweise in den ganzen Arm ausstrahlten. Der Beschwerdeführer habe beidseits schwere Arme .
Die Schmerzen gingen von einem Druck im Brustkorb aus. Er trage rechts permanent eine Vorderarm-Handgelenksmanschette . Auf der linken Seite zusätzlich auch nachts . Der Grund für das Tragen der Orthesen sei ihm nicht bekannt (S. 6 f. Ziff. 1-2). Weiter habe er permanente Kopfschmerzen, öfters auch Schwindel und Übelkeit, linksseitig einen Tinnitus und doppel seitige Knie- und Fussschmerzen. Weiter bestünden rechtsbetonte Gesäss- und Fuss schmerzen (S. 6 f. Ziff. 3 -5). Auf Nachfrage gebe er zudem Nacken schmerzen mit Ausstrahlung in beide Schultern und Arme an (S. 7 Ziff. 6).
Nach kurzem Sitzen im Wartezimmer habe sich der Beschwerdeführer „schmerzgepeinigt“ mühsam vom Stuhl erhoben und sei in das Untersu chungs zimmer „geschlichen“. Sein Verhalten sei während der gesamten Untersuchung extrem schmerzdemonstrativ gewesen. Er habe problemlos län gere Zeit sitzen können. Das Ausziehen des Hemdes sei ihm problemlos möglich gewesen, während er sich mühsam aus dem Unterhemd „geschält“ habe. Das Ausziehen der Hosen und Schuhe sei ihm nur mit Mühe gelungen (S. 8 Ziff. 3.2).
Bei Nichtbeachtung des schmerzdemonstrativen Verhaltens seien im Bereich der Halswirbelsäule und der oberen E xtremitäten altersnormale Verhältnisse zu finden. Das Ganglion der Handrücken sei rechtsbetont. Die Gelenke der unteren Extremitäten seien klinisch unauffällig. Die Brustwirbelsäule zeige eine minimale Fehlhaltung. Die Lendenwirbelsäule sei in der Beweglichkeit mässig eingeschränkt. Hinweise für ein lumboradikuläres Geschehen seien nicht erkennbar (S. 10 unten). 4. 7 .3
Dr. L.___ stellte folgende Diagnosen (S. 15 Ziff. 1): 1. chronifizierte
zerviko-thorako-lumbo-sakro-coccygeale Schmerzen (seit 2002 respektive seit 24 Jahren) - zervikale Schmerzen: normale Klinik und altersübliche, degenera tive Veränderungen im Röntgenbild, myo - faszio -kutane Schmerz komponente - thorakale Schmerzen: klinisch leichte Fehlhaltung der Brustwir belsäule bei normaler Klinik - lumbale Schmerzen - chronifiziertes lumbales bis lumbospondylogenes Syndrom - kleine Diskushernie L4/5 und narbige Veränderungen daselbst nach Operation einer Diskushernie 1987 mit Tangierung der Wurzel L5 rechts, aktuell keine erkennbare radikuläre Symp tomatik - mässiggradig bewegungseingeschränkte Lendenwirbelsäule - sakro-coccygeale Schmerzen: Coccygodynie 2. Panalgie - doppelseitige Schulterschmerzen ohne erkennbares organisches Substrat - rechtsseitige Ellenbogenschmerzen bei unauffälliger Klinik - rechtsbetonte Handgelenksschmerzen ohne erkennbare Ursachen - Ganglion Handrücken - i nitiale Fingerarthrosen - doppelseitige Gonalgie bei unauffälliger Klinik - doppelseitige Tarsalgie - leichte statische Fussveränderungen 3. a usgeprägte Aggravationstendenz 4. 7 .4
Dr. L.___ führte in seiner Beurteilung aus, gemäss Aktenlage seien beim Beschwerdeführer zeitgleich psychische und körperliche Beschwerden aufge treten. Eine lumbale Diskushernien-Operation von 1987 habe für einige weni ge Jahre zur Beschwerdefreiheit geführt. Anschliessend sei es 1992 zu e i nem Rezidiv der Rückenschmerzen und 2002 zu einer Exazerbation ge kommen. Die Beschwerden seien in der Folge therapieresistent geblieben , so dass der Beschwerdeführer seine Arbeit nicht mehr habe aufnehmen können. Gleichzeitig sei es zu einer Schmerzausweitung in die Hals- und Brust wirbelsäule , die Brust und die Schulte rn gekommen. 2003 und 2007 sei ein radi kuläres Reizsyndrom S1 und L5 links beschrieben worden, wobei keine gesi cherten radikulären Ausfälle erkannt worden seien. 2014 sei ein radi ku läres Reizsyndrom L5 rechts bei einer Diskushernie L4/5 festgestellt worden. Während dieser Jahre scheine eine wechselseitige Beeinflussung und Verstär kung von psychischer und körperlicher Problematik bestanden zu haben (S. 16 oben).
Die aktuelle Befragung des Beschwerdeführers habe keine wesentlich neuen Gesichtspunkte ergeben. Er berichte über eine Panalgie mit Betonung der Kreuzgegend, wobei er die Rücken- und Beinschmerzen seit 23-24 Jahren empfinde. Er habe keine schmerzfreie Stelle an seinem Körper nennen kön ne
n. Klinisch seien das extrem leidende und schmerzdemonstrative Verhalten des Beschwerdeführers respektive eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Leiden und den objektiven Befunden im Vordergrund gestanden. Für die deutliche aktive Bewegungseinschränkung der Schultergelenke habe sich keine organische Erklärung gefunden. Auch die Schmerzen im rechten Ellen bogen liessen sich somatisch nicht begründen. Die massiven Handgelenks schmerzen würden sich somatisch kaum erklären lassen. Das rechtsbetonte Ganglion reiche als Grund kaum aus. Auch im Bereich der unteren Extremi täten fänden sich keine relevanten Befunde . Die Knieschmerzen liessen sich mit der unauffälligen Klinik kaum erklären (S. 16 Mitte).
Am Untersuchungstag sei die Halswirbelsäule klinisch unauffällig gewesen. Radiologisch seien altersübliche degenerative Veränderungen festgestellt worden . Die Brustwirbelsäule sei bis auf eine leichte akzentuierte Kyphose klinisch unauffällig gewesen (S. 16 unten).
Sofern die letzte Erwerbstätigkeit in einer Wäscherei bis Anfang 2002 mit einer grösseren Rückenbelastung verbunden gewesen sei, sei diese dem Be schwerdeführer mutmasslich nicht mehr zumutbar. Allerdings müsse beachtet werden, dass er diese Stelle nicht sehr lange inne gehabt habe und ihm die Arbeit angesichts seiner Lebensbiographie kaum sehr entsprochen habe. Sofern man ausschliesslich auf die objektivierbare, somatische Pathologie abstelle, sei ihm seit dem Klinikaufenthalt in A.___ eine körperlich leichte, wechselnd belastende Arbeit ganztags zumutbar (S.
17 Ziff. 2-3). Die Ar beitsunfähigkeit für eine Tätigkeit mit grösserer Rückenbelastung bestehe seit 200 2. Für eine angepasste Tätigkeit sei er auf somatischer Sicht nie arbeits unfähig gewesen (S. 17 Ziff. 4).
In den früheren Berichten der behandelnden Ärztin sei ein radikuläres
Reizsyn drom S1 und/oder L5 links beschrieben worden, allerdings ohne Be gründung. Im Austrittsbericht der I.___ sei ein radikuläres
Schmerz syndrom L5 rechts erwähnt worden. Diese Diagnose sei von der be han deln den Ärztin übernommen worden. Sie werde aber nicht durch klini sche Be funde untermauert. Die Herleitung einer radikulären Symptomatolo gie nur aus einem MRI ohne Klinik sei angesichts der Vielzahl von falsch positiven oder falsch negativen MRI-Befunden nicht statthaft. Zudem dürften die be schriebenen narbigen Veränderungen älteren Datums sein, da die Opera tion 1987 erfolgt sei . Zumindest am Untersuchungstag hätten sich keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatologie gefunden (S. 17 f. Ziff. 7). 4. 8
4. 8 .1
Die psychiatrische Untersuchung durch Dr. M.___ vom 3. November 2014 dauerte gemäss den Angaben im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 7. Novem ber 2014 ( Urk. 12/100/8-23) von 15.45 bis 17 Uhr (S. 1 unten).
Dr. M.___ führte im Teilgutachten zur Anamnese aus, der Beschwerdefüh rer sei als C.___ in der Türkei geboren . 1989 sei er verhaftet und misshandelt worden. Ähnliche Erlebnisse habe er noch mehrmals durchmachen müssen, insbesondere 199 1. Phasenweise seien die Folterungen massiv gewesen. Auch seine Schwester sei misshandelt worden (S.
3 lit . A.1/2). Die Schmerzen stellten heute sein grösstes Problem dar, da die Diskushernien-Operation von 1987 in der Türkei nichts gebracht habe. Er leide seit etwa 25 Jahren an Schmerzen. Die bisher durchgeführten Behandlungen seien wenig erfolgreich gewesen. 2003 sei er in der A.___ gewesen, wo man viele The ra pien mit ihm durchgeführt habe. Die Schmerzen hätten sich ab er nicht wesentlich verbessert (S. 4 oben). 1997 habe er seine frühere Freundin, wel ch e ebenfalls in die Schweiz geflohen sei, geheiratet . Die drei Kinder seien 16-, 14- und 8-jährig. Finanziell gehe es ordentlich, da er eine IV-Rente be ziehe (S. 4 Mitte).
Die Verarbeitung der Folterungen habe ihm zuerst Mühe bereitet. Bis zur Ein reise in die Schweiz habe er an Ängsten, Erinnerungen und Albträumen gelitten. Gelegentlich seien ihm die Ereignisse beinahe lebhaft vor Augen getreten. Der Aufenthalt in der Schweiz habe sich aber beruhigend auf ihn ausgewirkt. In dieser Zeit habe er auch seine Familie gründen können. Da er manchmal verstimmt gewesen sei, habe er im Herbst 2000 bei Dr. B.___ eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen und diese bis zirka 20 04 weitergeführt. Die Verstimmungen hätten sich gebessert (S.
5 oben). Der Beschwerdeführer präsentiere sich schmerzgepeinigt. Die Augen habe er oft geschlossen und er spreche mit leiser Stimme. Die Gefühlslage wirke aber nicht manifest verstimmt. Er negiere Suizidtendenzen. Beim Berichten der früheren Folterungen wirke er nicht verängstigt oder sonst auffällig. Er be richte ruhig (S. 6 Mitte).
Es fänden sich keine Verhaltensweissen, welche auf eine Persönlichkeitsstö rung hinweisen würden. Der Beschwerdeführer verneine auch Flashbacks. Eine übermässige oder auffällige Gefühlsbeteiligung bei der Schilderung früherer Foltererlebnisse sei nicht feststellbar. Er sei auf die Schmerzen fi xiert , äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzaus dehnung . Die Schmerzen bildeten den Hauptfokus seines Interesses. Auf der Schmerz skale (0-10) lägen sie
auf der Stufe 8 (S. 7 oben). 4. 8 .2
Dr. M.___ stellte keine Diagnosen mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne anhaltende Auswirkung auf die Ar bei ts fähigkeit nannte er eine anhalt ende somatoforme Schmerzstörung und eine leichtgradige depressive Episode. Der Gutachter führte zudem als Diag nose
auf, dass der Beschwerdeführer 1989/1991 Opfer von politischer Verfol gung und Folter geworden sei (S. 7 Ziff. 4).
Es erstaune nicht, dass die Foltererlebnisse die Ursache für eine posttraumati sche Belastungsstörung gewesen seien. Der Beschwerdeführer solle insbeson dere während der langen Flucht von der Türkei in die Schweiz an Flashbacks gelitten habe n . Er sei zudem misstrauisch gewesen, zumal er habe befürchten müssen, dass er erneut verhaftet werde. In der Schweiz habe er sich von sei nen Ängsten lösen können (S. 8 oben). Gemäss den Schilderungen des Be schwer deführers sei es ihm gelungen, die Foltererlebnisse dank dem zufrie den stellenden Aufenthalt in der Schweiz zu verarbeiten beziehungsweise zu vergessen. Er habe denn auch vorerst nicht in ambulanter psychiatrischer Behandlung gestanden. Er sei aber doch deprimiert gewesen, als er bei der Arbeit Probleme bekommen habe und schlussendlich nicht mehr habe arbei ten können (S. 8 unten). 4.8.3
Zusammenfassend könne die posttraumatische Belastungsstörung seit zirka 1998 als zum grossen Teil remittiert angesehen werden. Auch eine andau ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei nicht nachweisbar. Der Beschwerdeführer sei schon vor einigen Jahren wieder fähig gewesen, die lange Reise in die Türkei zu unternehmen und seine Verwandtschaft zu besuchen. Dabei sei es ihm psychisch gut gegangen. Mit einer schweren Persönlichkeitsstörung hätte er die Reise nicht unternehmen können, da er dabei mit den früheren Erlebnissen konfrontiert worden wäre. Zudem könne darauf hingewiesen werden, dass er nach der Einreise in die Schweiz eine Familie habe gründen können und Vater von drei Kindern geworden sei. Im Weiteren habe er eine regelmässige Tagesgestaltung. Er fahre Auto und mache ausgedehnte Spaziergänge, wo er keine Ängste empfinde. Die aktive Le bensgestaltung korreliere auch mit den heutigen Befunden (S. 9 f.).
Als ungünstige krankheitsfremde Faktoren bestünden die lange Phase der Arbeitsunfähigkeit und die fehlende Motivation zur Aufnahme einer berufli chen Tätigkeit. Es gelte abzuklären, ob die anhaltende somatoforme
Schmerz störung beim Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit ver ursache (S.
10 unten). Eine schwere psychische Komorbidität be stehe nicht . Die depressive Episode sei auf eine leichtgradige Episode abge sunken. Die post traumatische Belastungsstörung sei seit vielen Jahren remit tiert. Eine an dauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei nicht feststell bar.
Hinsichtlich einer chronischen körperlichen Begleiterkran kung
habe
Dr. L.___
mässiggradige Befunde festgest ellt . Die soziale Integra tion sei erhalten geblie ben. Eine prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei leicht auffällig. Die Schmerz problematik sei progredient und chronifiziert . Damit würden zwar mehrere der verlangten Kriterien zutreffen, dies jedoch nicht in einem Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher/psychosomatischer Sicht eingeschränkt sei (S. 11).
Dr. M.___ antwortete auf die Fragen der Beschwerdegegnerin, es sei inso fern eine Verbesserung eingetreten, als die depressive Episode nur noch leichtgradig sei. Allerdings habe sich die anhaltende somatoforme
Schmerz störung eher verstärkt. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne er nicht bestätigen. Die entsprechende Symptomatik sei nicht nachweisbar (S. 12
Ziff. 1).
Die von Dr. H.___ diagnostizierte angebliche schwere posttraumatische Be lastungsstörung könne er nicht nachvollziehen. Es fehlten die Symptome un d der typische Verlauf der Geschichte, welche das ICD-10 voraussetze. Dass Dr. H.___ keine depressive Episode diagnostiziert habe, bestätige, dass keine wesentliche Psych opathologie mehr vorliege (S. 13 Ziff. 2 A). Ein Teil der be schriebenen ungünstigen krankheitsfremden Faktoren sei dafür ver ant wort lich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 13 Ziff. 2 B). 4. 8 .4
Dr. L.___ und Dr. M.___ stellten zusammenfassend interdisziplinär fest, dass es aus psychiatrischer Sicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei. So sei zumindest seit 2012 keine Arbeit sunfähigkeit mehr vorhanden. Der Beschwerdeführer sei in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit seit 2012 voll arbeitsfähig ( Urk. 12/100/6-7). 4. 9
PD Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 2 . Dezember 2014 ( Urk. 12/111 S. 5) aus, die Gutachter Dr. M.___ und Dr. L.___ gingen von einer Verbesserung des psychischen und einem unveränderten somatischen Gesundheitszustand aus. Demnach be stehe in einer angepassten , körperlich leichten, wechselbelastenden Tätig keit spätestens ab 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Die davor be stehende Einschränkung sei psychisch begründet. Das bidisziplinäre Gutachten gehe auf die Aktenlage ein und erhebe umfassend selbständige Befunde. Die Be schwerdegegnerin könne auf das Gutachten abstellen.
4.10
Dr. H.___ führte im Einwand vom 1 3. Februar
2015 ( Urk. 12/110 = Urk . 6/1 ) gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember
2014 ( Urk. 12/102) aus, der Beschwerdeführer habe nach der psychiatrischen Be gut achtung Fo lgendes erzählt: Dr. M.___ habe zu Beginn den Beschwer deführer und seine Ehefrau zum Gespräch gebeten. Von Beginn an habe der Gutachter nur die Ehefrau befragt. Diese habe den Gutachter dann darauf aufmerksam gemacht, dass er doch bitte den Patienten selber fragen solle und habe die Runde verlassen. Daraufhin habe Dr. M.___ dem Patienten einige Fragen zu seiner aktuellen Lebenssituation gestellt. Die Angaben des Patienten hätten nicht länger als fünf Minuten gedauert. Der Gutachter habe dann gesagt, dass er die Akten lesen wolle , was er im Beisein des Patienten getan habe . Dies habe zirka 30 Minuten gedauert. Der Beschwerdeführer schwöre, dass Dr. M.___ ihn wede r gefragt habe, wie es ihm gehe, noch , was er denke. Geschweige denn habe er nach Flashbacks oder den Folterun gen gefragt. Sowohl der Patient als auch die Ehefrau berichteten, dass sie maximal 45 Minuten bei Dr. M.___ gewesen seien . Dr. H.___
wolle auf zeigen, warum er annehme, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Begut achtung die Wahrheit gesagt habe (S. 1).
Dr. M.___ habe geschrieben, soweit sich der Beschwerdeführer erinnere, habe er seit 2002 nicht mehr gearbeitet. Dieser sei aber zwischen De zember 2009 und Mai 2012 in der P.___ tätig gewesen. Von Dezember 2012 bis Juni 2013 habe er in der O.___ in Zürich gearbeitet. Wegen zu vieler Absenzen sei ihm dort ge kündigt worden. Der Beschwerdeführer werde seit zirka drei Jah ren von der Pro Infirmis Zürich in administrativen Belangen unterstützt. Dr. H.___ habe davon im Erstgespräch mit dem Beschwerdefüh rer erfahren . Dr. M.___ wisse
nichts davon
(S. 1 f. ).
Gemäss den Angaben im psychiatrischen Teilg utachten sei es dem Beschwer deführer gelungen, die Foltererlebnisse dank dem zufriedenstellenden Auf enthalt in der Schweiz zu verarbeiten beziehungsweise zu vergessen. Er habe sich in der Schweiz von den Ängsten lösen können. Dr. Z.___ habe den Be schwerdeführer zur Therapie ins Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des
E.___ überwiesen. Das Ambulatorium habe Wartezeiten von über 12 Mo naten. Dr. H.___ könne sich nicht vorstellen, warum eine erfahrene Haus ärztin einen Patienten mit ausschliesslich reaktiver Depression an das hoch spezia lisier te Ambulatorium überweisen sollte , wenn, wie von Dr. M.___ be haup tet, der Patient sich von den Ängsten nur mit dem Eintritt in die Schweiz habe lösen können. Zudem gehe einer dortigen Therapie eine aus führliche, oft mehrstündige Diagnostik voraus, welche oberärztli ch geprüft werde (S. 2 Ziff. 2 ).
Gemäss Dr. M.___ sei der Beschwerdeführer beim Berichten nicht verängs tigt oder sonst wie auffällig gewesen sei . Die Gefühlslage habe nicht manifest verstimmt gewirkt . Der affektive Rapport sei gut herstellbar gewesen . Ein guter affektiver Rapport bedeute aus der Fachsprache übersetzt, der Patient zeige eine Affektivität. Dies sei eine fachlich ungenügende Aussage zur Affektquantität und -qualität. Der Beschwerdeführer imponiere gerade durch seine deutlich bedrückte Stimmungslage und eine fehlende affektive Modu lationsfähigkeit. Er wirke im Gesicht wie versteinert, sei jedoch höchst wach sam, eben hypervigilant . Er antworte selbstverständlich auf Fragen, jedoch nur mit spärlicher emotionaler Beteiligung und aus einer tiefen depres siven Grundstimmung heraus (S. 2 Ziff. 3).
Aus Sicht von Dr. H.___ sei es dem Beschwerdeführer anfangs gelungen, die
Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung teilweise zu kompen sieren. Zirka seit dem Jahr 2000 habe er zunehmend ärztliche Hilfe in An spruch genommen sowohl wegen der Schmerzen als auch wegen der Alb träume und Flashbacks. Die Hausärztin habe ihn wegen fehlender Therapie erfolge 2008 an das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer überwiesen. Dort habe man die Störung richtig diagnostiziert. Durch eine
Konfrontati ons therapie habe sich die Intensität der Symptomatik jedoch verstärkt. Dies könne einerseits bedeuten, dass die vorbereitende Phase der Bildung eines „sicheren Bodens“ für eine Konfrontation mit den Traumata nicht ausrei chend gewesen sei oder dass aufgrund der Schwere und Häufigkeit der Traumata diese Art des therapeutischen Zugangs beim Beschwerdeführer zu mindest bis anhin nicht hilfreich gewesen sei. Er habe dies bemerkt und die Therapie aus diesem Grund abgebrochen (S. 3 Mitte).
Dr. H.___ schliesse sich der Einschätzung durch Dr. L.___ an, dass die Be schwerden ei ne exosomatische Ursache hätten, nämlich eine schwere post traumatische Belastungsstörung, welche in diesem Ausprägungsgrad meist eine deutliche affektive Komponente habe . Der Beschwerdeführer berichte von Folterungen und diesbezüglichen Flashbacks und Albträumen. Er äussere Suizidgedanken, wirke depressiv verstimmt und affektverarmt, habe Kon zen trations
- und Schlafstörungen, sei leicht ermüdbar und antriebsgemin dert . Er sei übererregt, extrem reizempfindlich und schreckhaft und reagiere darauf mit Abschirmung und Rückzug. Ausgelöst würden die Flashbacks durch Brandgeruch, Geruch von Nasskälte, Wassertropfgeräusche und durch laute und herrische Stimmen. Der Beschwerdeführer wirke äusserlich 10 Jahre vor gealtert .
Er
sei zu 100 % arbeitsunfähig . Dr. H.___ gehe davon aus, dass in naher Zukunft in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit ohne Leistungsanforde rungen wieder eine teilweise Arbeitsfähigkeit möglich sein werde. Dies sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht für eine weitere Stabilisierung des Zustandsbildes hilfreich und sinnvoll. Der Beschwerdeführer sehe dies inzwischen auch wieder so (S. 4). 4.11
Dr. M.___ führte in einer ergänzenden Stellungnahme vom 2 3. April 2015 ( Urk. 12/117) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, die Untersuchung habe von 15.45 bis 17 Uhr gedauert. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zu Be ginn des Gesprächs anwesend gewesen. Dr. M.___
habe dieses Vorge hen gewählt, um dem Beschwerdeführ er einen erleichterten Einstieg in das Unter suchungsgespräch zu ermöglichen. Er habe die Ehefrau bald gebeten, im Warte raum Platz zu nehmen. Anschliessend habe er ein ausführliches Explo rationsgespräch durchgeführt. Ein Thema seien die früher durchgemach ten Folterungen gewesen. Der Gutachter habe dabei beobachtet, dass der Be schwerdeführer gefühlsmässig ruhig und sachlich von den Folterungen habe berichten können (S. 2).
Er habe Dr. M.___
mitgeteilt, dass er seit 2002 in der freien Wirtschaft keinen Arbeitsplatz mehr habe ausüben können (S. 2 unten). Der Beschwer de führer wisse sodann offenbar nicht mehr genau, wann er bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den im Gutachten genannten Zeitraum angegeben (S. 3 Ziff 1 b). Über eine Unterstützung in ad ministrativen Angelegenheiten habe sich Dr. M.___ mit dem Beschwer de führer nicht unterhalten. Er sehe darin kein Manko in Bezug auf das psychi atrische Explorationsgespräch (S. 3 Ziff. 1 c).
Zur Affektivität habe sich Dr. M.___ im psychiatrischen Teilgutachten unter dem Titel Befund gemäss dem AMDP-System ausführlich geäussert. Eine Suizidalität habe nicht bestanden. Der Beschwerdeführer se i auch nicht manifest verstimmt, sondern vor allem schmerzgepeinig t gewesen. Bei der Schilderung der Schmerzen habe er die Augen oft geschlossen ge habt und mit leiser Stimme gesprochen. Diese Beobachtung habe für eine Fixation auf die Schmerzen gesprochen, eventuell auch für eine Aggravation. Es habe also nicht ein affektives Leiden vorgelegen, sondern vor allem eine psychosoma tische Problematik, die
als anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei . Dr. M.___
weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch Dr. L.___ anlässlich der somatischen Untersuchung eine Aggra vation festgestellt habe (S. 4 Ziff. 3).
Posttraumatische Störungen setzten gemäss DSM-IV folgende wichtige Beschwerden voraus: w iederkehrende und eindringliche Belastungen und Erin nerungen (Flashbacks), spezifische Gefühlsprobleme in Bezug auf die Trau matisierung und eine körperliche Reaktion bei Konfrontation mit ähnlichen Erlebnissen. Weiter gehe es auch um ein bewusstes Vermeiden von Orten, welche mit der Erinnerung in Zusammenhang stünden. Zusätzlich würden Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und übertriebene Schreckreak tionen auftreten. Wie Dr. M.___ im Gutachten dargelegt habe, seien diese Kernsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Beschwer de führer nicht vorhanden gewesen . Er könne vielmehr ruhig über die seiner zei tigen Geschehnisse sprechen . Er habe auch Situation en nicht ver mieden , die der früheren Belastung ähnelten. So habe er sich 2011 während drei Wochen ohne psychische Probleme in der Türkei aufhalten können (S. 5 Mitte).
Dr. H.___
teile die Meinung , dass sein Patient die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung teilweise habe kompensieren können . Der Be schwerdeführer habe anlässlich des Untersuchungsgesprächs vom 3. Novem ber 2014 angegeben, dass er die ärztliche Therapie vor allem wegen der Schmerzen besucht habe . Über Flashbacks habe er Dr. M.___ nicht berichtet (S. 6 Mitte). 5. 5.1
Der rheumatologische Gutachter Dr. L.___ nannte als Diagnosen chronif zierte , zerviko-thorako-sakro-coccygeale Schmerzen, eine Panalgie und eine ausgeprägte Aggravationstendenz. Von somatischer Seite wurde eine kleine Diskushernie L4/5 und narbige Veränderungen daselbst festgestellt (E. 4.7.3 hiervor ). Der psychiatrische Gutachter Dr. M.___ diagnostizierte eine an haltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichtgradige depressive Epi sode. Zudem führte er als Diagnose auf , dass der Beschwerdeführer 1989/1991 Opfer von politischer Verfolgung und Folter geworden sei. Gemäss Dr. M.___ wirken sich d ie Diagnosen nicht anhaltend auf die Arbeitsfähigkeit aus (E. 4.8.2).
Der behandelnde Psychiater Dr. H.___ diagnostizierte zudem eine schwere posttraumatische Belastungsstörung und eine andauernde Persönlichkeitsän derung infolge der posttraumatischen Belastungsstörung (E. 4.4). Die Gut achter kamen zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers in psychiatrischer Hinsicht verbessert hat und ihm eine behinde rungsangepasste Tätigkeit seit 2012 zu 100 % zugemutet werden kann (E.
4.8.4).
Gemäss
Dr. Z.___ und Dr. H.___
besteht dagegen eine volle Arbeitsunfähigkeit (E. 4.4 und 4.6).
Zunächst ist zu prüfen, ob auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. L.___ und Dr. M.___ vom 2 7. November 2014 abgestellt werden kann. 5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.3
Der Vorwurf im Schreiben von Dr. H.___ vom 1 3. Februar 2015 , wonach die psychiatrische Begutachtung durch Dr. M.___ lediglich 45 Minuten statt der im Gutachten genannten
1 .25 Stunden
gedauert hätte (E. 4.10) , lässt sich nicht belegen. Dr. H.___ war bei der psychiatrischen Begutachtung nicht anwesend und konnte lediglich die Schilderung seines Patienten wie dergeben . Dass der Beschwerdeführer Fragen des Gutachters während insge samt lediglich fünf Minuten beantwortet habe n könnte
(E. 4.10), erscheint wenig plausibel, da gestützt auf eine Befragung von fünf Minuten
kein Gut achten erstellt werden könnte. Zudem kommt es für den Aussagegehalt einer ärztlichen Stellungnahme rechtsprechungsgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich voll ständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.2).
Zwar fehl en im psychiatrischen Teilgutachten Angaben zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der P.___ und in der O.___ . Hingegen finden sich im Teilgutachten von Dr. L.___ Angaben über eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz ( Urk. 12/99 S. 7 Ziff. 2.4). Der Vorwurf, wonach die Anamnese fehlerhaft er stellt worden wäre, lässt sich daher nicht aufrechterhalten.
Im bidisziplinären Gutachten werden sodann die gesundheitlichen Beein träch tigungen des Beschwerdefü hrers dargelegt. Weiter beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigen die geklagten Be schwer de n in angemessener Weise. Das Gutachten vermag sodann in der Be urteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es erfüllt daher die Anforderungen an den Beweiswert von me dizinischen Gut achten. 5.4
Dr. M.___
legte im psychiatrischen Teilgutachten eingehend dar , weshalb die von Dr. H.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung als remittiert zu erachten ist . Als Begründung führte er unter anderem an, dass der Beschwerdeführer ohne psychische Probleme eine Reise in d i e Türkei unter nehmen konnte . Bei einer schweren posttraumatischen Belastungsstö rung und einer andauernden Persönlichkeitsänderung , wie von Dr. H.___
diagnostizert , wäre dagegen zu erwarten, dass der Beschwerdeführer die lange Reise in die Türkei nicht hätte antreten können. Auch
Dr. H.___ räumte
im Schreiben vom 1 3. Februar 2015 ein, dass der Beschwerdeführer die Symp tomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung zumindest teil weise kom pensieren konnte (E. 4.10). Dr. M.___ konnte auch die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nicht bestätigen. Gestützt auf das psy chiatrische Teilgutachten von Dr. M.___ ist daher davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und an einer leichtgradi gen depressiven Episode leidet.
Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode nicht geeignet, eine leistungs spezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014, E. 4.2). 6. 6.1
Der Nachweis der Invalidität im Rechtssinn setzt eine gesundheitlich be dingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beein träch tigung der Arbeitsfähigkeit voraus (BGE 139 V 547 E. 9.4). Sowohl bei Leiden , deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungs rechtlich rele vante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres nach zuweisen (BGE 140 V 290 E.
3.3.1 mit Hinweisen). Eine Anspruchsberechti gung setzt daher stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Aus wirkungen des Ge sundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus (BGE 140 V 290 E. 3.3.2).
Nach neuer Gerichtspraxis ist bei somatoformen Schmerzstörungen und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) d ie Aner kennung einer rentenbegründenden Invalidität nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind ( BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 3.2). Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE 141 V 574 E. 2). Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen (BGE 141 V 574 E. 2; vgl. BGE 141 V 585 E. 5.3, BGE 141 V 281 E. 3.7.2, BGE 139 V 547 E. 8.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_1/2016 vom 22. Februar 2016 E. 2.2 unter Hinweis auf BGE 140 V 290 E. 4.1). 6.2
Regelmässig liegt keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und a ndere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskre panz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapien in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 6.3
Der rheumatologische Gutachter Dr. L.___ wies auf eine massgebliche Dis kre panz zwischen dem subjektiven Leiden des Beschwerdeführers und den objek tiven rheumatologischen Befunden hin und gab an , dass der Beschwer deführer bei der Untersuchung ein extrem schmerzdemonstrative s Verhalten gezeigt habe (E. 4.7.4). Dr. L.___ wies zudem darauf hin, dass der Beschwer deführer während der Untersuchung problemlos längere Zeit habe sitzen könne n und dass er einen Teil seiner Kleider problemlos ausziehen konnte (E.
4.7.2 hiervor ).
Gemäss Dr. L.___ lassen sich namentlich die aktive Bewegungseinschrän kung der Schultergelenke und auch die geklagten Knieschmerzen aus organischer Sicht nicht erklären (E.
4.7.4). Es ist daher von Aggravation beziehungsweise davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand in psy chi a trischer Hinsicht seit der letzten materiellen Beurteilung verbessert hat. Dem Beschwerdeführer kann daher aus psychiatrischer Sicht in einer behin de rungs angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zuge mutet wer de n .
7. 7 . 1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxis gemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abge stellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen wer den, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tra gen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S.
63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") ab zustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zu mutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranzie hen der Tabelle TA11 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbe reich ] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4). 7.3
Der Beschwerdeführer arbeitete in der Vergangenheit auf dem ersten Arbeits markt als Mitarbeiter in einer Wäscherei (Urk12/8).
Gemäss den Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 (LSE 20 12 Tabelle TA1 S. 35 ) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 im Bereich sonstige
Dienstleistungen ( Ziff. 94-96)
ausgehend von Kompetenzniveau 1 ein Einkommen von Fr. 4‘746.-- pro Monat erzielen können. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden ergibt sich ein Einkommen v on Fr. 59‘372.-- ( Fr. 4‘746.-- x 12 : 40 x 41.7). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 59‘372.-- zu veranschlagen.
Nach Einschätzung von Dr. L.___ und Dr. M.___ kann dem Beschwerde führer eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden. Dabei ist von einem Tabellenlohn von Fr. 5‘210.-- auszugehen (LSE 2012 Tabelle TA1 S.
35 Total). Nachdem dem Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zugemutet werden können, ist der Tabellenlohn um 10 % zu kürzen. Damit resultiert ein Invalideneinkomm en
von Fr.
58‘659.-- ( Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41.7 x. 0.9) .
Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 59‘372.-- mit dem Invaliden einkommen von Fr. 58‘659.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 1 %, womit kein Rentenanspruch mehr besteht. 7.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Rente bei einem Invaliditätsgrad von neu 1 % zu Recht eingestellt hat. Die angefoch tene Verfügung vom 1 8. Januar 2016 erweis t sich nach dem Gesagten als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 8. Januar 2016 ( Urk. 12/127 = Urk. 2) verfügte sie
erneut die Einstellung der Invalidenrente .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeit liche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Än de rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklärung , Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/ 2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 5. Februar 2016 Beschwerde ( Urk. 1/ 1- 2) gegen die Verfügu ng vom 1 8. Januar 2016 ( Urk. 2). Am 1. März 2016 reichte er ein e Ergänzung zur Eingabe vom 1 5. Februar 2016 e in und beantragte die Zu sprache einer ganzen Rente
( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid darauf ab , nach den medizinischen Abklärungen
sei der Beschwerdeführer in einer ange passten, leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 2 S. 2) . Die Beschwer degegnerin
ermittelte gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von neu 1 %
und verneinte einen Rentenanspruch (S. 2 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Einstellung der Rente sei aus medizi ni scher Sicht nicht gerechtfertigt. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers massgeblich verändert hat und ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht eingestellt hat. 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili tation, nannte in einem Bericht vom 2 0. Januar 2003 ( Urk. 12/9) als Diag nosen ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei Protrusio nen L4/5 und L5/S1, ein en Status nach einer Diskushernienoperation L4/5 rechts vor 14 Jahren sowie eine schwere depressive Entwicklung ( lit . A). Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer für eine behinderungsange passte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 4). Sie gab an , der klein gewachsene , noch sehr junge Patient könne auf keinen Fall körperlich belas tende Arbeiten ausüben (S. 2 lit . D.7). 3.2
Der Beschwerdeführer war vom 7. bis 2 8. November 2002 in der A.___ hospitalisiert ( Urk. 12/11/7). Die Ärzte der A.___ stellten in einem Arztzeugnis vom 1 4. April 2003 ( Urk. 12/11/5-6) folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
( lit . A): chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit/bei - Verdacht auf somatoformes Schmerzsyndrom mit Generalisie rungstendenz - Protrusion L4/5 und L5/S1 ohne Neurokompression - thorakovertebrale und cervikocephale Schmerzsymptomatik mit Aus strahlung in die Brust und beide Schultern - Status nach Diskushernien-Operation L4/5 1987
Die Ärzte der A.___ attestierten dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter in der Wäscherei eines Fussball clubs seit dem 1 7. Februar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( lit . B). 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in einem Bericht vom 2 9. November 2003 ( Urk. 12/20) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 lit . A): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Anpassungsstörung mit Tendenz zu andauernder Persönlichkeitsände rung - chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom - Status nach Diskushernien-Operation L4/5 1987
Dr. B.___ führte zur Krankengeschichte aus, der Beschwerdeführer sei 1989 in der Türkei als C.___ von der türkischen Polizei verhaftet und während der Einvernahme einige Tage gefoltert worden. 1991 sei er erneut in Gewahrsam genommen und während zirka zwei Wochen Folterungen unterzogen wor d en. Ende September 2000 bis April 2001 sei er wegen einer depressiven Symp to matik bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen. Daraufhin habe er im Mai 2001 in der Wäscherei eines Fussballclubs eine Stelle annehmen können . Ab Juli 2002 sei er wegen zunehmender Rückenschmerzen wieder arbeits unfähig ge worden (S. 5 lit . D.3).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 2 2. Mai bis 3 1. August 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit dem 1. September 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigke it von 80 % (S. 1 lit . B). Eine Wiederaufnahme der Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz mit einem Pensum von 10-20 % habe den Patienten überfordert. Die Stelle sei ihm per 3 1. Dezember 2003 gekün digt worden. In seiner bisherigen Tätigkeit sei er immer noch zu 100 % ar beitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu prüfen. Zu Be ginn sei in einer solchen Tätigkeit ein Pensum von 50 % möglich. Mittel- bis längerfristig bleibe zu hoffen, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % erhal ten werden könne (S. 6 lit . D.7 a-b). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regional ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellung nahme vom 9. Januar 2004 ( Urk. 12/23 S. 4 oben) aus, entscheidend für die Arbeitsunfähigkeit sei auch laut den Ärzten der A.___ die psy chische Dimension. Die von Dr. B.___ beurteilte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 50 % könne übernommen werden. 3.5
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfü gung vom 2 5. Juni 2004
ab dem 1. Juli 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 52 %
eine halbe Rente z u ( Urk. 12/36). 4. 4.1
Die in der Folge getätigten medizinischen Abklärungen ergeben folgendes Bild :
Dr. Z.___
führte in einem Verlaufsbericht vom 1 4. Februar
2007 ( Urk. 12 /50)
aus, an und für sich bestünden stationäre Verhältnisse mit schub weiser Exazerbation der Lumboischialgien mit Wurzelbeteiligung L5 und S1 links. Nebenbei bestünden eine Ausdehnung der demuskulären Ver spannungen mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbel säule sowie spon dy logene Ausstrahlungen in beide Arme verbunden mit Dysästhesien (S.
1 Ziff. 3).
Die Arbeitsunfähigkeit habe sich gegenüber den Voruntersuchungen nicht verändert. Die theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % könne we gen einer enormen Selbstlimitierung des Beschwerdeführers in der Praxis nicht umgesetzt werden. Er sei nach wie vor überzeugt, nicht mehr arbeiten zu können. Er sei auf seine Rückenbeschwerden fixiert und versuche sich , gegen über jeglichen Belastungen zu schonen. Der Invaliditätsgrad habe sich nicht verändert (S. 3). 4.2
V om 2 3. Juli 2008 bis 2 6. Februar 2009 war der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Poliklinik, E.___ i n ambulanter Behandlung ( Urk. 12/85/1).
F.___ , Assistenzpsychologin, und Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leiter Ambulatorium für Folt er- und Kriegs opfer, Psychiatrische Poliklinik, E.___ , führten im Bericht vom 2 2. August 2008 ( Urk. 12/85/4-6) aus, eine von 2003-2006 erfolgte psychiatrische Be handlung sei ohne den gewünschten Erfolg verlaufen. D er Patient sei 1987 in der Türkei inhaftiert und schwer gefoltert worden. Dabei sei die Wirbelsäule geschädigt worden. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei eine Rück en operation durchgeführt worden. Er sei dann ein zweites Mal inhaftiert und gezielt am Rücken gefoltert worden. Während der Behandlung durch Dr. B.___ hätten sie wohl über seine Erlebnisse gesprochen. Die posttrauma tische Belastungsstörung sei aber nicht gezielt behandelt worden (S. 3 oben).
Der Patient nehme seine Medikamente je nach Bedarf (S. 2). Er scheine durch die Foltererlebnisse während seiner Gefängnisaufenthalte in der Türkei sehr belastet zu sein. Er leide unter ausgeprägten Symptomen einer posttraumati schen Belastungsstörung sowie unter einer ausgeprägten depressiven Symp tomatik. Grosse Schwierigkeiten bereiteten ihm zudem die Schmerzen, d ie ihn im Alltag sehr behinderten.
F.___ und Dr. G.___ nannten als Diagnosen eine posttraumatische Belas tungs störung und eine mittelgradige depressive Episode (S. 1). 4.3
F.___ und Dr. G.___ führten im Abschlussbericht vom 2. März
2009 ( Urk. 12/85/1-3) aus, trotz Schmerztherapie seien die klassischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung wie Vermeidungsverhalten, Über erregung und Wiedererleben weiterhin in ähnlichem Masse vorhanden wie beim
Erstgespräch. F.___ und Dr. G.___ bestätigten im Bericht die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Abweichend zum Vorbericht vo m 2 2. August 2008 diagnostizierten sie hingegen neu eine leichte depres sive Episode. Zudem liege eine chronische Schmerzstörung assoziiert mit psycho logischen Faktoren und mit allgemeinmedizinischem Korrelat vor (S. 1). 4.4
Der Beschwerdeführer ist seit dem 1 8. Februar 2013 bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychi atrischer Behandlung ( Urk. 12/80 Ziff. 2).
Dr. H.___ nannte im Bericht vom 1 7. März 2014 ( Urk. 12/80 = Urk. 6/2) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere posttrau matische Belastungsstörung, eine andauernde Persönlichkeitsänderung in folg e der posttraumatischen Belastungsstörung, chronische Schmerzen im Nacken, Rücken und in den Beinen beidseits sowie einen Tinnitus beidseits ( Ziff. 1). Der Psychiater attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % ( Ziff. 7). Dieser sei nicht belastbar. Als weitere Einschrän kungen be stünden eine stark verminderte Konzentration und eine Kraftlosig keit ( Ziff.
8). Es habe bereits eine hochqualifizierte Traumatherapie im E.___ stattgefunden, die nur kurzzeitig eine leichte Verbesserung gebracht habe, ohne dass sich die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nennenswert redu ziert hätten ( Ziff. 9). 4.5
Der Beschwerdeführer war vom 1 4. bis 1 8. März 2014 im I.___ hospitalisiert ( Urk. 12/100/1).
Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, Oberarzt, I.___ , führten im Austrittsbe richt vom 1 9. März 2014 ( Urk. 12/100/1-3) aus, der Patient habe sich selbst vorgestellt mit einer
Schmerzexazerbation bei einem bekannten chronischen
lumbovertebralen Schmerzsyndrom. Im MRI habe sich eine b reitbasige medio rechts lateral -betonte, kleinvolumige Diskushernie gezeigt. Eine Infiltration sei vom Patienten abgelehnt worden (S. 1 unten).
Dr. J.___ und Dr. K.___ stellten folgende Diagnosen (S. 1): 1. chronisches, lumbovertebrales Schmerzsyndrom - aktuell Schmerzexazerbation mit lumboradikulären Schmerzen L5 rechts - MRI Lendenwirbelsäule vom 1 7. März
2014: breitbasige , rechts lateral betonte Diskushernie, narbige Alteration Recessus
lateralis , Kom pression Wurzel L5 rechts - Status nach Diskushernien-Operation L4/5 rechts 1987
Die Ärzte des I.___ machten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4.6
Dr. Z.___
führte im Bericht vom 9. Mai 2014 ( Urk. 12/88/1-4) zum Befund aus, es bestünden zunehmende radikuläre Reizsymptome L5 rechts bei einer Rezidivhernie L4/5 mit Neuroforamenstenose rechts, die zum Teil durch die Diskushernie, zum Teil durch narbige Veränderungen verursacht würden. Nebenbei bestünden Cervicalgien und Cervicobrachialgien mit intermittie ren den Kribbelparästhesien im linken Arm. Weiter bestünden eine skolioti sche Fehlhaltung der Wirbelsäule mit einer Gehstreckhaltung der Lendenwir bel säule und eine ausgedehnte muskuläre Verspannung lumbal beidseits. Die Valleix’schen Punkte s eien beidseits positiv. Der Lasè gue sei rechts bei 40 Grad positiv und links terminal angedeutet. Weiter finde sich eine schmerz haft eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule in alle Richtungen um einen Drittel. Das neu angefertigte MRI zeige eine breitbasige
Rezidivdis kus hernie L4/5 mit Kompression der Wurzel L5 rechts ( Ziff. 1.4).
Aufgrund einer Verschlechterung der Rückenschmerzen mit neu aufgetrete ner Diskushernie L4/5 und einer Wurzelkompression L5 rechts sowie der psy chischen Situation mit einer kaum beeinflussbaren Depression könne dem Patienten zurzeit keine Arbeit zugemutet werden ( Ziff. 1.7). 4.
E. 5 S. 1) . Der Gutachter des psychiatrischen Teilgutachtens habe sich nur wenige Minuten mit ihm unterhalten und hauptsächlich in den Akten gelesen ( Urk. 1/2 S. 1).
E. 5.1 Der rheumatologische Gutachter Dr. L.___ nannte als Diagnosen chronif zierte , zerviko-thorako-sakro-coccygeale Schmerzen, eine Panalgie und eine ausgeprägte Aggravationstendenz. Von somatischer Seite wurde eine kleine Diskushernie L4/5 und narbige Veränderungen daselbst festgestellt (E. 4.7.3 hiervor ). Der psychiatrische Gutachter Dr. M.___ diagnostizierte eine an haltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichtgradige depressive Epi sode. Zudem führte er als Diagnose auf , dass der Beschwerdeführer 1989/1991 Opfer von politischer Verfolgung und Folter geworden sei. Gemäss Dr. M.___ wirken sich d ie Diagnosen nicht anhaltend auf die Arbeitsfähigkeit aus (E. 4.8.2).
Der behandelnde Psychiater Dr. H.___ diagnostizierte zudem eine schwere posttraumatische Belastungsstörung und eine andauernde Persönlichkeitsän derung infolge der posttraumatischen Belastungsstörung (E. 4.4). Die Gut achter kamen zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers in psychiatrischer Hinsicht verbessert hat und ihm eine behinde rungsangepasste Tätigkeit seit 2012 zu 100 % zugemutet werden kann (E.
4.8.4).
Gemäss
Dr. Z.___ und Dr. H.___
besteht dagegen eine volle Arbeitsunfähigkeit (E. 4.4 und 4.6).
Zunächst ist zu prüfen, ob auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. L.___ und Dr. M.___ vom 2 7. November 2014 abgestellt werden kann.
E. 5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 5.3 Der Vorwurf im Schreiben von Dr. H.___ vom 1 3. Februar 2015 , wonach die psychiatrische Begutachtung durch Dr. M.___ lediglich 45 Minuten statt der im Gutachten genannten
1 .25 Stunden
gedauert hätte (E. 4.10) , lässt sich nicht belegen. Dr. H.___ war bei der psychiatrischen Begutachtung nicht anwesend und konnte lediglich die Schilderung seines Patienten wie dergeben . Dass der Beschwerdeführer Fragen des Gutachters während insge samt lediglich fünf Minuten beantwortet habe n könnte
(E. 4.10), erscheint wenig plausibel, da gestützt auf eine Befragung von fünf Minuten
kein Gut achten erstellt werden könnte. Zudem kommt es für den Aussagegehalt einer ärztlichen Stellungnahme rechtsprechungsgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich voll ständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.2).
Zwar fehl en im psychiatrischen Teilgutachten Angaben zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der P.___ und in der O.___ . Hingegen finden sich im Teilgutachten von Dr. L.___ Angaben über eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz ( Urk. 12/99 S. 7 Ziff. 2.4). Der Vorwurf, wonach die Anamnese fehlerhaft er stellt worden wäre, lässt sich daher nicht aufrechterhalten.
Im bidisziplinären Gutachten werden sodann die gesundheitlichen Beein träch tigungen des Beschwerdefü hrers dargelegt. Weiter beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigen die geklagten Be schwer de n in angemessener Weise. Das Gutachten vermag sodann in der Be urteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es erfüllt daher die Anforderungen an den Beweiswert von me dizinischen Gut achten.
E. 5.4 Dr. M.___
legte im psychiatrischen Teilgutachten eingehend dar , weshalb die von Dr. H.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung als remittiert zu erachten ist . Als Begründung führte er unter anderem an, dass der Beschwerdeführer ohne psychische Probleme eine Reise in d i e Türkei unter nehmen konnte . Bei einer schweren posttraumatischen Belastungsstö rung und einer andauernden Persönlichkeitsänderung , wie von Dr. H.___
diagnostizert , wäre dagegen zu erwarten, dass der Beschwerdeführer die lange Reise in die Türkei nicht hätte antreten können. Auch
Dr. H.___ räumte
im Schreiben vom 1 3. Februar 2015 ein, dass der Beschwerdeführer die Symp tomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung zumindest teil weise kom pensieren konnte (E. 4.10). Dr. M.___ konnte auch die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nicht bestätigen. Gestützt auf das psy chiatrische Teilgutachten von Dr. M.___ ist daher davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und an einer leichtgradi gen depressiven Episode leidet.
Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode nicht geeignet, eine leistungs spezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014, E. 4.2). 6. 6.1
Der Nachweis der Invalidität im Rechtssinn setzt eine gesundheitlich be dingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beein träch tigung der Arbeitsfähigkeit voraus (BGE 139 V 547 E. 9.4). Sowohl bei Leiden , deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungs rechtlich rele vante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres nach zuweisen (BGE 140 V 290 E.
3.3.1 mit Hinweisen). Eine Anspruchsberechti gung setzt daher stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Aus wirkungen des Ge sundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus (BGE 140 V 290 E. 3.3.2).
Nach neuer Gerichtspraxis ist bei somatoformen Schmerzstörungen und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) d ie Aner kennung einer rentenbegründenden Invalidität nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind ( BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 3.2). Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE 141 V 574 E. 2). Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen (BGE 141 V 574 E. 2; vgl. BGE 141 V 585 E. 5.3, BGE 141 V 281 E. 3.7.2, BGE 139 V 547 E. 8.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_1/2016 vom 22. Februar 2016 E. 2.2 unter Hinweis auf BGE 140 V 290 E. 4.1). 6.2
Regelmässig liegt keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und a ndere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskre panz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapien in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 6.3
Der rheumatologische Gutachter Dr. L.___ wies auf eine massgebliche Dis kre panz zwischen dem subjektiven Leiden des Beschwerdeführers und den objek tiven rheumatologischen Befunden hin und gab an , dass der Beschwer deführer bei der Untersuchung ein extrem schmerzdemonstrative s Verhalten gezeigt habe (E. 4.7.4). Dr. L.___ wies zudem darauf hin, dass der Beschwer deführer während der Untersuchung problemlos längere Zeit habe sitzen könne n und dass er einen Teil seiner Kleider problemlos ausziehen konnte (E.
4.7.2 hiervor ).
Gemäss Dr. L.___ lassen sich namentlich die aktive Bewegungseinschrän kung der Schultergelenke und auch die geklagten Knieschmerzen aus organischer Sicht nicht erklären (E.
4.7.4). Es ist daher von Aggravation beziehungsweise davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand in psy chi a trischer Hinsicht seit der letzten materiellen Beurteilung verbessert hat. Dem Beschwerdeführer kann daher aus psychiatrischer Sicht in einer behin de rungs angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zuge mutet wer de n .
7. 7 . 1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 7 .4
Dr. L.___ führte in seiner Beurteilung aus, gemäss Aktenlage seien beim Beschwerdeführer zeitgleich psychische und körperliche Beschwerden aufge treten. Eine lumbale Diskushernien-Operation von 1987 habe für einige weni ge Jahre zur Beschwerdefreiheit geführt. Anschliessend sei es 1992 zu e i nem Rezidiv der Rückenschmerzen und 2002 zu einer Exazerbation ge kommen. Die Beschwerden seien in der Folge therapieresistent geblieben , so dass der Beschwerdeführer seine Arbeit nicht mehr habe aufnehmen können. Gleichzeitig sei es zu einer Schmerzausweitung in die Hals- und Brust wirbelsäule , die Brust und die Schulte rn gekommen. 2003 und 2007 sei ein radi kuläres Reizsyndrom S1 und L5 links beschrieben worden, wobei keine gesi cherten radikulären Ausfälle erkannt worden seien. 2014 sei ein radi ku läres Reizsyndrom L5 rechts bei einer Diskushernie L4/5 festgestellt worden. Während dieser Jahre scheine eine wechselseitige Beeinflussung und Verstär kung von psychischer und körperlicher Problematik bestanden zu haben (S. 16 oben).
Die aktuelle Befragung des Beschwerdeführers habe keine wesentlich neuen Gesichtspunkte ergeben. Er berichte über eine Panalgie mit Betonung der Kreuzgegend, wobei er die Rücken- und Beinschmerzen seit 23-24 Jahren empfinde. Er habe keine schmerzfreie Stelle an seinem Körper nennen kön ne
n. Klinisch seien das extrem leidende und schmerzdemonstrative Verhalten des Beschwerdeführers respektive eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Leiden und den objektiven Befunden im Vordergrund gestanden. Für die deutliche aktive Bewegungseinschränkung der Schultergelenke habe sich keine organische Erklärung gefunden. Auch die Schmerzen im rechten Ellen bogen liessen sich somatisch nicht begründen. Die massiven Handgelenks schmerzen würden sich somatisch kaum erklären lassen. Das rechtsbetonte Ganglion reiche als Grund kaum aus. Auch im Bereich der unteren Extremi täten fänden sich keine relevanten Befunde . Die Knieschmerzen liessen sich mit der unauffälligen Klinik kaum erklären (S. 16 Mitte).
Am Untersuchungstag sei die Halswirbelsäule klinisch unauffällig gewesen. Radiologisch seien altersübliche degenerative Veränderungen festgestellt worden . Die Brustwirbelsäule sei bis auf eine leichte akzentuierte Kyphose klinisch unauffällig gewesen (S. 16 unten).
Sofern die letzte Erwerbstätigkeit in einer Wäscherei bis Anfang 2002 mit einer grösseren Rückenbelastung verbunden gewesen sei, sei diese dem Be schwerdeführer mutmasslich nicht mehr zumutbar. Allerdings müsse beachtet werden, dass er diese Stelle nicht sehr lange inne gehabt habe und ihm die Arbeit angesichts seiner Lebensbiographie kaum sehr entsprochen habe. Sofern man ausschliesslich auf die objektivierbare, somatische Pathologie abstelle, sei ihm seit dem Klinikaufenthalt in A.___ eine körperlich leichte, wechselnd belastende Arbeit ganztags zumutbar (S.
17 Ziff. 2-3). Die Ar beitsunfähigkeit für eine Tätigkeit mit grösserer Rückenbelastung bestehe seit 200 2. Für eine angepasste Tätigkeit sei er auf somatischer Sicht nie arbeits unfähig gewesen (S. 17 Ziff. 4).
In den früheren Berichten der behandelnden Ärztin sei ein radikuläres
Reizsyn drom S1 und/oder L5 links beschrieben worden, allerdings ohne Be gründung. Im Austrittsbericht der I.___ sei ein radikuläres
Schmerz syndrom L5 rechts erwähnt worden. Diese Diagnose sei von der be han deln den Ärztin übernommen worden. Sie werde aber nicht durch klini sche Be funde untermauert. Die Herleitung einer radikulären Symptomatolo gie nur aus einem MRI ohne Klinik sei angesichts der Vielzahl von falsch positiven oder falsch negativen MRI-Befunden nicht statthaft. Zudem dürften die be schriebenen narbigen Veränderungen älteren Datums sein, da die Opera tion 1987 erfolgt sei . Zumindest am Untersuchungstag hätten sich keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatologie gefunden (S. 17 f. Ziff. 7). 4.
E. 7.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxis gemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abge stellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen wer den, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tra gen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S.
63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") ab zustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zu mutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranzie hen der Tabelle TA11 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbe reich ] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer arbeitete in der Vergangenheit auf dem ersten Arbeits markt als Mitarbeiter in einer Wäscherei (Urk12/8).
Gemäss den Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 (LSE 20
E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Rente bei einem Invaliditätsgrad von neu 1 % zu Recht eingestellt hat. Die angefoch tene Verfügung vom 1 8. Januar 2016 erweis t sich nach dem Gesagten als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 8 .2
Dr. M.___ stellte keine Diagnosen mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne anhaltende Auswirkung auf die Ar bei ts fähigkeit nannte er eine anhalt ende somatoforme Schmerzstörung und eine leichtgradige depressive Episode. Der Gutachter führte zudem als Diag nose
auf, dass der Beschwerdeführer 1989/1991 Opfer von politischer Verfol gung und Folter geworden sei (S. 7 Ziff. 4).
Es erstaune nicht, dass die Foltererlebnisse die Ursache für eine posttraumati sche Belastungsstörung gewesen seien. Der Beschwerdeführer solle insbeson dere während der langen Flucht von der Türkei in die Schweiz an Flashbacks gelitten habe n . Er sei zudem misstrauisch gewesen, zumal er habe befürchten müssen, dass er erneut verhaftet werde. In der Schweiz habe er sich von sei nen Ängsten lösen können (S. 8 oben). Gemäss den Schilderungen des Be schwer deführers sei es ihm gelungen, die Foltererlebnisse dank dem zufrie den stellenden Aufenthalt in der Schweiz zu verarbeiten beziehungsweise zu vergessen. Er habe denn auch vorerst nicht in ambulanter psychiatrischer Behandlung gestanden. Er sei aber doch deprimiert gewesen, als er bei der Arbeit Probleme bekommen habe und schlussendlich nicht mehr habe arbei ten können (S. 8 unten). 4.8.3
Zusammenfassend könne die posttraumatische Belastungsstörung seit zirka 1998 als zum grossen Teil remittiert angesehen werden. Auch eine andau ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei nicht nachweisbar. Der Beschwerdeführer sei schon vor einigen Jahren wieder fähig gewesen, die lange Reise in die Türkei zu unternehmen und seine Verwandtschaft zu besuchen. Dabei sei es ihm psychisch gut gegangen. Mit einer schweren Persönlichkeitsstörung hätte er die Reise nicht unternehmen können, da er dabei mit den früheren Erlebnissen konfrontiert worden wäre. Zudem könne darauf hingewiesen werden, dass er nach der Einreise in die Schweiz eine Familie habe gründen können und Vater von drei Kindern geworden sei. Im Weiteren habe er eine regelmässige Tagesgestaltung. Er fahre Auto und mache ausgedehnte Spaziergänge, wo er keine Ängste empfinde. Die aktive Le bensgestaltung korreliere auch mit den heutigen Befunden (S. 9 f.).
Als ungünstige krankheitsfremde Faktoren bestünden die lange Phase der Arbeitsunfähigkeit und die fehlende Motivation zur Aufnahme einer berufli chen Tätigkeit. Es gelte abzuklären, ob die anhaltende somatoforme
Schmerz störung beim Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit ver ursache (S.
E. 10 unten). Eine schwere psychische Komorbidität be stehe nicht . Die depressive Episode sei auf eine leichtgradige Episode abge sunken. Die post traumatische Belastungsstörung sei seit vielen Jahren remit tiert. Eine an dauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei nicht feststell bar.
Hinsichtlich einer chronischen körperlichen Begleiterkran kung
habe
Dr. L.___
mässiggradige Befunde festgest ellt . Die soziale Integra tion sei erhalten geblie ben. Eine prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei leicht auffällig. Die Schmerz problematik sei progredient und chronifiziert . Damit würden zwar mehrere der verlangten Kriterien zutreffen, dies jedoch nicht in einem Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher/psychosomatischer Sicht eingeschränkt sei (S. 11).
Dr. M.___ antwortete auf die Fragen der Beschwerdegegnerin, es sei inso fern eine Verbesserung eingetreten, als die depressive Episode nur noch leichtgradig sei. Allerdings habe sich die anhaltende somatoforme
Schmerz störung eher verstärkt. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne er nicht bestätigen. Die entsprechende Symptomatik sei nicht nachweisbar (S. 12
Ziff. 1).
Die von Dr. H.___ diagnostizierte angebliche schwere posttraumatische Be lastungsstörung könne er nicht nachvollziehen. Es fehlten die Symptome un d der typische Verlauf der Geschichte, welche das ICD-10 voraussetze. Dass Dr. H.___ keine depressive Episode diagnostiziert habe, bestätige, dass keine wesentliche Psych opathologie mehr vorliege (S. 13 Ziff. 2 A). Ein Teil der be schriebenen ungünstigen krankheitsfremden Faktoren sei dafür ver ant wort lich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 13 Ziff. 2 B). 4. 8 .4
Dr. L.___ und Dr. M.___ stellten zusammenfassend interdisziplinär fest, dass es aus psychiatrischer Sicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei. So sei zumindest seit 2012 keine Arbeit sunfähigkeit mehr vorhanden. Der Beschwerdeführer sei in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit seit 2012 voll arbeitsfähig ( Urk. 12/100/6-7). 4. 9
PD Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 2 . Dezember 2014 ( Urk. 12/111 S. 5) aus, die Gutachter Dr. M.___ und Dr. L.___ gingen von einer Verbesserung des psychischen und einem unveränderten somatischen Gesundheitszustand aus. Demnach be stehe in einer angepassten , körperlich leichten, wechselbelastenden Tätig keit spätestens ab 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Die davor be stehende Einschränkung sei psychisch begründet. Das bidisziplinäre Gutachten gehe auf die Aktenlage ein und erhebe umfassend selbständige Befunde. Die Be schwerdegegnerin könne auf das Gutachten abstellen.
4.10
Dr. H.___ führte im Einwand vom 1 3. Februar
2015 ( Urk. 12/110 = Urk . 6/1 ) gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember
2014 ( Urk. 12/102) aus, der Beschwerdeführer habe nach der psychiatrischen Be gut achtung Fo lgendes erzählt: Dr. M.___ habe zu Beginn den Beschwer deführer und seine Ehefrau zum Gespräch gebeten. Von Beginn an habe der Gutachter nur die Ehefrau befragt. Diese habe den Gutachter dann darauf aufmerksam gemacht, dass er doch bitte den Patienten selber fragen solle und habe die Runde verlassen. Daraufhin habe Dr. M.___ dem Patienten einige Fragen zu seiner aktuellen Lebenssituation gestellt. Die Angaben des Patienten hätten nicht länger als fünf Minuten gedauert. Der Gutachter habe dann gesagt, dass er die Akten lesen wolle , was er im Beisein des Patienten getan habe . Dies habe zirka 30 Minuten gedauert. Der Beschwerdeführer schwöre, dass Dr. M.___ ihn wede r gefragt habe, wie es ihm gehe, noch , was er denke. Geschweige denn habe er nach Flashbacks oder den Folterun gen gefragt. Sowohl der Patient als auch die Ehefrau berichteten, dass sie maximal 45 Minuten bei Dr. M.___ gewesen seien . Dr. H.___
wolle auf zeigen, warum er annehme, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Begut achtung die Wahrheit gesagt habe (S. 1).
Dr. M.___ habe geschrieben, soweit sich der Beschwerdeführer erinnere, habe er seit 2002 nicht mehr gearbeitet. Dieser sei aber zwischen De zember 2009 und Mai 2012 in der P.___ tätig gewesen. Von Dezember 2012 bis Juni 2013 habe er in der O.___ in Zürich gearbeitet. Wegen zu vieler Absenzen sei ihm dort ge kündigt worden. Der Beschwerdeführer werde seit zirka drei Jah ren von der Pro Infirmis Zürich in administrativen Belangen unterstützt. Dr. H.___ habe davon im Erstgespräch mit dem Beschwerdefüh rer erfahren . Dr. M.___ wisse
nichts davon
(S. 1 f. ).
Gemäss den Angaben im psychiatrischen Teilg utachten sei es dem Beschwer deführer gelungen, die Foltererlebnisse dank dem zufriedenstellenden Auf enthalt in der Schweiz zu verarbeiten beziehungsweise zu vergessen. Er habe sich in der Schweiz von den Ängsten lösen können. Dr. Z.___ habe den Be schwerdeführer zur Therapie ins Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des
E.___ überwiesen. Das Ambulatorium habe Wartezeiten von über 12 Mo naten. Dr. H.___ könne sich nicht vorstellen, warum eine erfahrene Haus ärztin einen Patienten mit ausschliesslich reaktiver Depression an das hoch spezia lisier te Ambulatorium überweisen sollte , wenn, wie von Dr. M.___ be haup tet, der Patient sich von den Ängsten nur mit dem Eintritt in die Schweiz habe lösen können. Zudem gehe einer dortigen Therapie eine aus führliche, oft mehrstündige Diagnostik voraus, welche oberärztli ch geprüft werde (S. 2 Ziff. 2 ).
Gemäss Dr. M.___ sei der Beschwerdeführer beim Berichten nicht verängs tigt oder sonst wie auffällig gewesen sei . Die Gefühlslage habe nicht manifest verstimmt gewirkt . Der affektive Rapport sei gut herstellbar gewesen . Ein guter affektiver Rapport bedeute aus der Fachsprache übersetzt, der Patient zeige eine Affektivität. Dies sei eine fachlich ungenügende Aussage zur Affektquantität und -qualität. Der Beschwerdeführer imponiere gerade durch seine deutlich bedrückte Stimmungslage und eine fehlende affektive Modu lationsfähigkeit. Er wirke im Gesicht wie versteinert, sei jedoch höchst wach sam, eben hypervigilant . Er antworte selbstverständlich auf Fragen, jedoch nur mit spärlicher emotionaler Beteiligung und aus einer tiefen depres siven Grundstimmung heraus (S. 2 Ziff. 3).
Aus Sicht von Dr. H.___ sei es dem Beschwerdeführer anfangs gelungen, die
Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung teilweise zu kompen sieren. Zirka seit dem Jahr 2000 habe er zunehmend ärztliche Hilfe in An spruch genommen sowohl wegen der Schmerzen als auch wegen der Alb träume und Flashbacks. Die Hausärztin habe ihn wegen fehlender Therapie erfolge 2008 an das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer überwiesen. Dort habe man die Störung richtig diagnostiziert. Durch eine
Konfrontati ons therapie habe sich die Intensität der Symptomatik jedoch verstärkt. Dies könne einerseits bedeuten, dass die vorbereitende Phase der Bildung eines „sicheren Bodens“ für eine Konfrontation mit den Traumata nicht ausrei chend gewesen sei oder dass aufgrund der Schwere und Häufigkeit der Traumata diese Art des therapeutischen Zugangs beim Beschwerdeführer zu mindest bis anhin nicht hilfreich gewesen sei. Er habe dies bemerkt und die Therapie aus diesem Grund abgebrochen (S. 3 Mitte).
Dr. H.___ schliesse sich der Einschätzung durch Dr. L.___ an, dass die Be schwerden ei ne exosomatische Ursache hätten, nämlich eine schwere post traumatische Belastungsstörung, welche in diesem Ausprägungsgrad meist eine deutliche affektive Komponente habe . Der Beschwerdeführer berichte von Folterungen und diesbezüglichen Flashbacks und Albträumen. Er äussere Suizidgedanken, wirke depressiv verstimmt und affektverarmt, habe Kon zen trations
- und Schlafstörungen, sei leicht ermüdbar und antriebsgemin dert . Er sei übererregt, extrem reizempfindlich und schreckhaft und reagiere darauf mit Abschirmung und Rückzug. Ausgelöst würden die Flashbacks durch Brandgeruch, Geruch von Nasskälte, Wassertropfgeräusche und durch laute und herrische Stimmen. Der Beschwerdeführer wirke äusserlich 10 Jahre vor gealtert .
Er
sei zu 100 % arbeitsunfähig . Dr. H.___ gehe davon aus, dass in naher Zukunft in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit ohne Leistungsanforde rungen wieder eine teilweise Arbeitsfähigkeit möglich sein werde. Dies sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht für eine weitere Stabilisierung des Zustandsbildes hilfreich und sinnvoll. Der Beschwerdeführer sehe dies inzwischen auch wieder so (S. 4). 4.11
Dr. M.___ führte in einer ergänzenden Stellungnahme vom 2 3. April 2015 ( Urk. 12/117) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, die Untersuchung habe von 15.45 bis 17 Uhr gedauert. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zu Be ginn des Gesprächs anwesend gewesen. Dr. M.___
habe dieses Vorge hen gewählt, um dem Beschwerdeführ er einen erleichterten Einstieg in das Unter suchungsgespräch zu ermöglichen. Er habe die Ehefrau bald gebeten, im Warte raum Platz zu nehmen. Anschliessend habe er ein ausführliches Explo rationsgespräch durchgeführt. Ein Thema seien die früher durchgemach ten Folterungen gewesen. Der Gutachter habe dabei beobachtet, dass der Be schwerdeführer gefühlsmässig ruhig und sachlich von den Folterungen habe berichten können (S. 2).
Er habe Dr. M.___
mitgeteilt, dass er seit 2002 in der freien Wirtschaft keinen Arbeitsplatz mehr habe ausüben können (S. 2 unten). Der Beschwer de führer wisse sodann offenbar nicht mehr genau, wann er bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den im Gutachten genannten Zeitraum angegeben (S. 3 Ziff 1 b). Über eine Unterstützung in ad ministrativen Angelegenheiten habe sich Dr. M.___ mit dem Beschwer de führer nicht unterhalten. Er sehe darin kein Manko in Bezug auf das psychi atrische Explorationsgespräch (S. 3 Ziff. 1 c).
Zur Affektivität habe sich Dr. M.___ im psychiatrischen Teilgutachten unter dem Titel Befund gemäss dem AMDP-System ausführlich geäussert. Eine Suizidalität habe nicht bestanden. Der Beschwerdeführer se i auch nicht manifest verstimmt, sondern vor allem schmerzgepeinig t gewesen. Bei der Schilderung der Schmerzen habe er die Augen oft geschlossen ge habt und mit leiser Stimme gesprochen. Diese Beobachtung habe für eine Fixation auf die Schmerzen gesprochen, eventuell auch für eine Aggravation. Es habe also nicht ein affektives Leiden vorgelegen, sondern vor allem eine psychosoma tische Problematik, die
als anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei . Dr. M.___
weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch Dr. L.___ anlässlich der somatischen Untersuchung eine Aggra vation festgestellt habe (S. 4 Ziff. 3).
Posttraumatische Störungen setzten gemäss DSM-IV folgende wichtige Beschwerden voraus: w iederkehrende und eindringliche Belastungen und Erin nerungen (Flashbacks), spezifische Gefühlsprobleme in Bezug auf die Trau matisierung und eine körperliche Reaktion bei Konfrontation mit ähnlichen Erlebnissen. Weiter gehe es auch um ein bewusstes Vermeiden von Orten, welche mit der Erinnerung in Zusammenhang stünden. Zusätzlich würden Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und übertriebene Schreckreak tionen auftreten. Wie Dr. M.___ im Gutachten dargelegt habe, seien diese Kernsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Beschwer de führer nicht vorhanden gewesen . Er könne vielmehr ruhig über die seiner zei tigen Geschehnisse sprechen . Er habe auch Situation en nicht ver mieden , die der früheren Belastung ähnelten. So habe er sich 2011 während drei Wochen ohne psychische Probleme in der Türkei aufhalten können (S. 5 Mitte).
Dr. H.___
teile die Meinung , dass sein Patient die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung teilweise habe kompensieren können . Der Be schwerdeführer habe anlässlich des Untersuchungsgesprächs vom 3. Novem ber 2014 angegeben, dass er die ärztliche Therapie vor allem wegen der Schmerzen besucht habe . Über Flashbacks habe er Dr. M.___ nicht berichtet (S. 6 Mitte). 5.
E. 12 : 40 x 41.7 x. 0.9) .
Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 59‘372.-- mit dem Invaliden einkommen von Fr. 58‘659.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 1 %, womit kein Rentenanspruch mehr besteht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00239 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
3. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dr. med. Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1967, ist Vater dr eier Kinder (geboren 1998, 2000 und 2006, Urk. 12/70 S. 1). Der Versicherte meldete sich am 8. Januar 2003
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/2). Mit Verfügung vom 2 5. Juni 2004 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2003 eine halbe Rente mit Zusatz rente für d i e Ehegatt i n und Kinderrenten zu ( Urk. 12/36, Urk. 12/25 ).
I m Januar 2007 und im Juni
2012
eingeleitete Revisionen ( Urk. 12/48 , Urk. 12/70 ) ergab en unverändert einen Anspruc h auf eine halbe Rente (vgl. Urk. 12/53, Urk. 12/74). 1.2
Am 5. März 2014 stellte der Versicherte ein Revisionsgesuch ( Urk. 12/81). Die IV-Stelle holte in der Folge ein bidisziplinäres (rheumatologisches und psy chiatrisches)
Gutachten ( Urk. 12/99-100) ein und erliess am 4. Dezember 2014 den Vorbescheid ( Urk. 12/102). Der Versicherte brachte dagegen Ein wände
( Urk. 12/107, Urk. 12/110, Urk. 12/113) vor . Am 2 3. April
2015 nahm der psy chiatrische Gutachter ergänzend Stellung ( Urk. 12/117).
Mit Verfügung vom 1 6. November 2015 ( Urk. 12/124) stellte die IV-Stelle die laufende Rente ein. Mit Verfügung vom 3 0. November 2015 ( Urk. 12/126) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 1 6. November 2015 wiedererwägungs weise auf. Am 1 8. Januar 2016 ( Urk. 12/127 = Urk. 2) verfügte sie
erneut die Einstellung der Invalidenrente . 2.
Der Versicherte erhob am 1 5. Februar 2016 Beschwerde ( Urk. 1/ 1- 2) gegen die Verfügu ng vom 1 8. Januar 2016 ( Urk. 2). Am 1. März 2016 reichte er ein e Ergänzung zur Eingabe vom 1 5. Februar 2016 e in und beantragte die Zu sprache einer ganzen Rente
( Urk. 5 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2016 ( Urk. 11 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 1. März 2016 (vgl. Urk. 5 S.
1) die unentgelt liche Prozessführung bewilligt und eine Kopie de r Beschwerdeantwort zuge stellt ( Urk. 13 Dispositiv Ziff. 1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember
2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder ei nes Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern au ch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verän dert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeit liche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Än de rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklärung , Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/ 2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid darauf ab , nach den medizinischen Abklärungen
sei der Beschwerdeführer in einer ange passten, leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 2 S. 2) . Die Beschwer degegnerin
ermittelte gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von neu 1 %
und verneinte einen Rentenanspruch (S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Einstellung der Rente sei aus medizi ni scher Sicht nicht gerechtfertigt. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 5 S. 1) . Der Gutachter des psychiatrischen Teilgutachtens habe sich nur wenige Minuten mit ihm unterhalten und hauptsächlich in den Akten gelesen ( Urk. 1/2 S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers massgeblich verändert hat und ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht eingestellt hat. 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili tation, nannte in einem Bericht vom 2 0. Januar 2003 ( Urk. 12/9) als Diag nosen ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei Protrusio nen L4/5 und L5/S1, ein en Status nach einer Diskushernienoperation L4/5 rechts vor 14 Jahren sowie eine schwere depressive Entwicklung ( lit . A). Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer für eine behinderungsange passte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 4). Sie gab an , der klein gewachsene , noch sehr junge Patient könne auf keinen Fall körperlich belas tende Arbeiten ausüben (S. 2 lit . D.7). 3.2
Der Beschwerdeführer war vom 7. bis 2 8. November 2002 in der A.___ hospitalisiert ( Urk. 12/11/7). Die Ärzte der A.___ stellten in einem Arztzeugnis vom 1 4. April 2003 ( Urk. 12/11/5-6) folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
( lit . A): chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit/bei - Verdacht auf somatoformes Schmerzsyndrom mit Generalisie rungstendenz - Protrusion L4/5 und L5/S1 ohne Neurokompression - thorakovertebrale und cervikocephale Schmerzsymptomatik mit Aus strahlung in die Brust und beide Schultern - Status nach Diskushernien-Operation L4/5 1987
Die Ärzte der A.___ attestierten dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter in der Wäscherei eines Fussball clubs seit dem 1 7. Februar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( lit . B). 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in einem Bericht vom 2 9. November 2003 ( Urk. 12/20) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 lit . A): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Anpassungsstörung mit Tendenz zu andauernder Persönlichkeitsände rung - chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom - Status nach Diskushernien-Operation L4/5 1987
Dr. B.___ führte zur Krankengeschichte aus, der Beschwerdeführer sei 1989 in der Türkei als C.___ von der türkischen Polizei verhaftet und während der Einvernahme einige Tage gefoltert worden. 1991 sei er erneut in Gewahrsam genommen und während zirka zwei Wochen Folterungen unterzogen wor d en. Ende September 2000 bis April 2001 sei er wegen einer depressiven Symp to matik bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen. Daraufhin habe er im Mai 2001 in der Wäscherei eines Fussballclubs eine Stelle annehmen können . Ab Juli 2002 sei er wegen zunehmender Rückenschmerzen wieder arbeits unfähig ge worden (S. 5 lit . D.3).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 2 2. Mai bis 3 1. August 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit dem 1. September 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigke it von 80 % (S. 1 lit . B). Eine Wiederaufnahme der Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz mit einem Pensum von 10-20 % habe den Patienten überfordert. Die Stelle sei ihm per 3 1. Dezember 2003 gekün digt worden. In seiner bisherigen Tätigkeit sei er immer noch zu 100 % ar beitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu prüfen. Zu Be ginn sei in einer solchen Tätigkeit ein Pensum von 50 % möglich. Mittel- bis längerfristig bleibe zu hoffen, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % erhal ten werden könne (S. 6 lit . D.7 a-b). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regional ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellung nahme vom 9. Januar 2004 ( Urk. 12/23 S. 4 oben) aus, entscheidend für die Arbeitsunfähigkeit sei auch laut den Ärzten der A.___ die psy chische Dimension. Die von Dr. B.___ beurteilte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 50 % könne übernommen werden. 3.5
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfü gung vom 2 5. Juni 2004
ab dem 1. Juli 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 52 %
eine halbe Rente z u ( Urk. 12/36). 4. 4.1
Die in der Folge getätigten medizinischen Abklärungen ergeben folgendes Bild :
Dr. Z.___
führte in einem Verlaufsbericht vom 1 4. Februar
2007 ( Urk. 12 /50)
aus, an und für sich bestünden stationäre Verhältnisse mit schub weiser Exazerbation der Lumboischialgien mit Wurzelbeteiligung L5 und S1 links. Nebenbei bestünden eine Ausdehnung der demuskulären Ver spannungen mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbel säule sowie spon dy logene Ausstrahlungen in beide Arme verbunden mit Dysästhesien (S.
1 Ziff. 3).
Die Arbeitsunfähigkeit habe sich gegenüber den Voruntersuchungen nicht verändert. Die theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % könne we gen einer enormen Selbstlimitierung des Beschwerdeführers in der Praxis nicht umgesetzt werden. Er sei nach wie vor überzeugt, nicht mehr arbeiten zu können. Er sei auf seine Rückenbeschwerden fixiert und versuche sich , gegen über jeglichen Belastungen zu schonen. Der Invaliditätsgrad habe sich nicht verändert (S. 3). 4.2
V om 2 3. Juli 2008 bis 2 6. Februar 2009 war der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Poliklinik, E.___ i n ambulanter Behandlung ( Urk. 12/85/1).
F.___ , Assistenzpsychologin, und Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leiter Ambulatorium für Folt er- und Kriegs opfer, Psychiatrische Poliklinik, E.___ , führten im Bericht vom 2 2. August 2008 ( Urk. 12/85/4-6) aus, eine von 2003-2006 erfolgte psychiatrische Be handlung sei ohne den gewünschten Erfolg verlaufen. D er Patient sei 1987 in der Türkei inhaftiert und schwer gefoltert worden. Dabei sei die Wirbelsäule geschädigt worden. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei eine Rück en operation durchgeführt worden. Er sei dann ein zweites Mal inhaftiert und gezielt am Rücken gefoltert worden. Während der Behandlung durch Dr. B.___ hätten sie wohl über seine Erlebnisse gesprochen. Die posttrauma tische Belastungsstörung sei aber nicht gezielt behandelt worden (S. 3 oben).
Der Patient nehme seine Medikamente je nach Bedarf (S. 2). Er scheine durch die Foltererlebnisse während seiner Gefängnisaufenthalte in der Türkei sehr belastet zu sein. Er leide unter ausgeprägten Symptomen einer posttraumati schen Belastungsstörung sowie unter einer ausgeprägten depressiven Symp tomatik. Grosse Schwierigkeiten bereiteten ihm zudem die Schmerzen, d ie ihn im Alltag sehr behinderten.
F.___ und Dr. G.___ nannten als Diagnosen eine posttraumatische Belas tungs störung und eine mittelgradige depressive Episode (S. 1). 4.3
F.___ und Dr. G.___ führten im Abschlussbericht vom 2. März
2009 ( Urk. 12/85/1-3) aus, trotz Schmerztherapie seien die klassischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung wie Vermeidungsverhalten, Über erregung und Wiedererleben weiterhin in ähnlichem Masse vorhanden wie beim
Erstgespräch. F.___ und Dr. G.___ bestätigten im Bericht die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Abweichend zum Vorbericht vo m 2 2. August 2008 diagnostizierten sie hingegen neu eine leichte depres sive Episode. Zudem liege eine chronische Schmerzstörung assoziiert mit psycho logischen Faktoren und mit allgemeinmedizinischem Korrelat vor (S. 1). 4.4
Der Beschwerdeführer ist seit dem 1 8. Februar 2013 bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychi atrischer Behandlung ( Urk. 12/80 Ziff. 2).
Dr. H.___ nannte im Bericht vom 1 7. März 2014 ( Urk. 12/80 = Urk. 6/2) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere posttrau matische Belastungsstörung, eine andauernde Persönlichkeitsänderung in folg e der posttraumatischen Belastungsstörung, chronische Schmerzen im Nacken, Rücken und in den Beinen beidseits sowie einen Tinnitus beidseits ( Ziff. 1). Der Psychiater attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % ( Ziff. 7). Dieser sei nicht belastbar. Als weitere Einschrän kungen be stünden eine stark verminderte Konzentration und eine Kraftlosig keit ( Ziff.
8). Es habe bereits eine hochqualifizierte Traumatherapie im E.___ stattgefunden, die nur kurzzeitig eine leichte Verbesserung gebracht habe, ohne dass sich die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nennenswert redu ziert hätten ( Ziff. 9). 4.5
Der Beschwerdeführer war vom 1 4. bis 1 8. März 2014 im I.___ hospitalisiert ( Urk. 12/100/1).
Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, Oberarzt, I.___ , führten im Austrittsbe richt vom 1 9. März 2014 ( Urk. 12/100/1-3) aus, der Patient habe sich selbst vorgestellt mit einer
Schmerzexazerbation bei einem bekannten chronischen
lumbovertebralen Schmerzsyndrom. Im MRI habe sich eine b reitbasige medio rechts lateral -betonte, kleinvolumige Diskushernie gezeigt. Eine Infiltration sei vom Patienten abgelehnt worden (S. 1 unten).
Dr. J.___ und Dr. K.___ stellten folgende Diagnosen (S. 1): 1. chronisches, lumbovertebrales Schmerzsyndrom - aktuell Schmerzexazerbation mit lumboradikulären Schmerzen L5 rechts - MRI Lendenwirbelsäule vom 1 7. März
2014: breitbasige , rechts lateral betonte Diskushernie, narbige Alteration Recessus
lateralis , Kom pression Wurzel L5 rechts - Status nach Diskushernien-Operation L4/5 rechts 1987
Die Ärzte des I.___ machten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4.6
Dr. Z.___
führte im Bericht vom 9. Mai 2014 ( Urk. 12/88/1-4) zum Befund aus, es bestünden zunehmende radikuläre Reizsymptome L5 rechts bei einer Rezidivhernie L4/5 mit Neuroforamenstenose rechts, die zum Teil durch die Diskushernie, zum Teil durch narbige Veränderungen verursacht würden. Nebenbei bestünden Cervicalgien und Cervicobrachialgien mit intermittie ren den Kribbelparästhesien im linken Arm. Weiter bestünden eine skolioti sche Fehlhaltung der Wirbelsäule mit einer Gehstreckhaltung der Lendenwir bel säule und eine ausgedehnte muskuläre Verspannung lumbal beidseits. Die Valleix’schen Punkte s eien beidseits positiv. Der Lasè gue sei rechts bei 40 Grad positiv und links terminal angedeutet. Weiter finde sich eine schmerz haft eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule in alle Richtungen um einen Drittel. Das neu angefertigte MRI zeige eine breitbasige
Rezidivdis kus hernie L4/5 mit Kompression der Wurzel L5 rechts ( Ziff. 1.4).
Aufgrund einer Verschlechterung der Rückenschmerzen mit neu aufgetrete ner Diskushernie L4/5 und einer Wurzelkompression L5 rechts sowie der psy chischen Situation mit einer kaum beeinflussbaren Depression könne dem Patienten zurzeit keine Arbeit zugemutet werden ( Ziff. 1.7). 4. 7
4. 7 .1
Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers. Die rheumatologische Untersuchung fand am 2 9. Oktober 2014 durch Dr. med. L.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, statt ( Urk. 12/99 S. 1). Die psychiatri sche Untersuchung fand am 3. November 2014 durch Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , statt ( Urk. 12/100/8). 4. 7 .2
Dr. L.___ führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 2 7. November 2014 ( Urk. 12/99) aus, der Beschwerdeführer gebe als aktuelle Beschwerden rechtsbetonte, permanente Kreuzschmerzen mit Abstrahlung ins rechte Ge säss, den rechten Oberschenkel und den Fuss an. Die Schmerzen verunmög lichten längeres Sitzen, Stehen und Liegen, so dass er häufig seine Position ändern müsse. Öfters würden im Rücken Blockaden auftreten. Physiotherapie lindere die Schmerzen für kurze Zeit. Weiter bestünden rechtsbetonte Hand gelenksschmerzen , die tendenziell zunehmen würden und zeitweise in den ganzen Arm ausstrahlten. Der Beschwerdeführer habe beidseits schwere Arme .
Die Schmerzen gingen von einem Druck im Brustkorb aus. Er trage rechts permanent eine Vorderarm-Handgelenksmanschette . Auf der linken Seite zusätzlich auch nachts . Der Grund für das Tragen der Orthesen sei ihm nicht bekannt (S. 6 f. Ziff. 1-2). Weiter habe er permanente Kopfschmerzen, öfters auch Schwindel und Übelkeit, linksseitig einen Tinnitus und doppel seitige Knie- und Fussschmerzen. Weiter bestünden rechtsbetonte Gesäss- und Fuss schmerzen (S. 6 f. Ziff. 3 -5). Auf Nachfrage gebe er zudem Nacken schmerzen mit Ausstrahlung in beide Schultern und Arme an (S. 7 Ziff. 6).
Nach kurzem Sitzen im Wartezimmer habe sich der Beschwerdeführer „schmerzgepeinigt“ mühsam vom Stuhl erhoben und sei in das Untersu chungs zimmer „geschlichen“. Sein Verhalten sei während der gesamten Untersuchung extrem schmerzdemonstrativ gewesen. Er habe problemlos län gere Zeit sitzen können. Das Ausziehen des Hemdes sei ihm problemlos möglich gewesen, während er sich mühsam aus dem Unterhemd „geschält“ habe. Das Ausziehen der Hosen und Schuhe sei ihm nur mit Mühe gelungen (S. 8 Ziff. 3.2).
Bei Nichtbeachtung des schmerzdemonstrativen Verhaltens seien im Bereich der Halswirbelsäule und der oberen E xtremitäten altersnormale Verhältnisse zu finden. Das Ganglion der Handrücken sei rechtsbetont. Die Gelenke der unteren Extremitäten seien klinisch unauffällig. Die Brustwirbelsäule zeige eine minimale Fehlhaltung. Die Lendenwirbelsäule sei in der Beweglichkeit mässig eingeschränkt. Hinweise für ein lumboradikuläres Geschehen seien nicht erkennbar (S. 10 unten). 4. 7 .3
Dr. L.___ stellte folgende Diagnosen (S. 15 Ziff. 1): 1. chronifizierte
zerviko-thorako-lumbo-sakro-coccygeale Schmerzen (seit 2002 respektive seit 24 Jahren) - zervikale Schmerzen: normale Klinik und altersübliche, degenera tive Veränderungen im Röntgenbild, myo - faszio -kutane Schmerz komponente - thorakale Schmerzen: klinisch leichte Fehlhaltung der Brustwir belsäule bei normaler Klinik - lumbale Schmerzen - chronifiziertes lumbales bis lumbospondylogenes Syndrom - kleine Diskushernie L4/5 und narbige Veränderungen daselbst nach Operation einer Diskushernie 1987 mit Tangierung der Wurzel L5 rechts, aktuell keine erkennbare radikuläre Symp tomatik - mässiggradig bewegungseingeschränkte Lendenwirbelsäule - sakro-coccygeale Schmerzen: Coccygodynie 2. Panalgie - doppelseitige Schulterschmerzen ohne erkennbares organisches Substrat - rechtsseitige Ellenbogenschmerzen bei unauffälliger Klinik - rechtsbetonte Handgelenksschmerzen ohne erkennbare Ursachen - Ganglion Handrücken - i nitiale Fingerarthrosen - doppelseitige Gonalgie bei unauffälliger Klinik - doppelseitige Tarsalgie - leichte statische Fussveränderungen 3. a usgeprägte Aggravationstendenz 4. 7 .4
Dr. L.___ führte in seiner Beurteilung aus, gemäss Aktenlage seien beim Beschwerdeführer zeitgleich psychische und körperliche Beschwerden aufge treten. Eine lumbale Diskushernien-Operation von 1987 habe für einige weni ge Jahre zur Beschwerdefreiheit geführt. Anschliessend sei es 1992 zu e i nem Rezidiv der Rückenschmerzen und 2002 zu einer Exazerbation ge kommen. Die Beschwerden seien in der Folge therapieresistent geblieben , so dass der Beschwerdeführer seine Arbeit nicht mehr habe aufnehmen können. Gleichzeitig sei es zu einer Schmerzausweitung in die Hals- und Brust wirbelsäule , die Brust und die Schulte rn gekommen. 2003 und 2007 sei ein radi kuläres Reizsyndrom S1 und L5 links beschrieben worden, wobei keine gesi cherten radikulären Ausfälle erkannt worden seien. 2014 sei ein radi ku läres Reizsyndrom L5 rechts bei einer Diskushernie L4/5 festgestellt worden. Während dieser Jahre scheine eine wechselseitige Beeinflussung und Verstär kung von psychischer und körperlicher Problematik bestanden zu haben (S. 16 oben).
Die aktuelle Befragung des Beschwerdeführers habe keine wesentlich neuen Gesichtspunkte ergeben. Er berichte über eine Panalgie mit Betonung der Kreuzgegend, wobei er die Rücken- und Beinschmerzen seit 23-24 Jahren empfinde. Er habe keine schmerzfreie Stelle an seinem Körper nennen kön ne
n. Klinisch seien das extrem leidende und schmerzdemonstrative Verhalten des Beschwerdeführers respektive eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Leiden und den objektiven Befunden im Vordergrund gestanden. Für die deutliche aktive Bewegungseinschränkung der Schultergelenke habe sich keine organische Erklärung gefunden. Auch die Schmerzen im rechten Ellen bogen liessen sich somatisch nicht begründen. Die massiven Handgelenks schmerzen würden sich somatisch kaum erklären lassen. Das rechtsbetonte Ganglion reiche als Grund kaum aus. Auch im Bereich der unteren Extremi täten fänden sich keine relevanten Befunde . Die Knieschmerzen liessen sich mit der unauffälligen Klinik kaum erklären (S. 16 Mitte).
Am Untersuchungstag sei die Halswirbelsäule klinisch unauffällig gewesen. Radiologisch seien altersübliche degenerative Veränderungen festgestellt worden . Die Brustwirbelsäule sei bis auf eine leichte akzentuierte Kyphose klinisch unauffällig gewesen (S. 16 unten).
Sofern die letzte Erwerbstätigkeit in einer Wäscherei bis Anfang 2002 mit einer grösseren Rückenbelastung verbunden gewesen sei, sei diese dem Be schwerdeführer mutmasslich nicht mehr zumutbar. Allerdings müsse beachtet werden, dass er diese Stelle nicht sehr lange inne gehabt habe und ihm die Arbeit angesichts seiner Lebensbiographie kaum sehr entsprochen habe. Sofern man ausschliesslich auf die objektivierbare, somatische Pathologie abstelle, sei ihm seit dem Klinikaufenthalt in A.___ eine körperlich leichte, wechselnd belastende Arbeit ganztags zumutbar (S.
17 Ziff. 2-3). Die Ar beitsunfähigkeit für eine Tätigkeit mit grösserer Rückenbelastung bestehe seit 200 2. Für eine angepasste Tätigkeit sei er auf somatischer Sicht nie arbeits unfähig gewesen (S. 17 Ziff. 4).
In den früheren Berichten der behandelnden Ärztin sei ein radikuläres
Reizsyn drom S1 und/oder L5 links beschrieben worden, allerdings ohne Be gründung. Im Austrittsbericht der I.___ sei ein radikuläres
Schmerz syndrom L5 rechts erwähnt worden. Diese Diagnose sei von der be han deln den Ärztin übernommen worden. Sie werde aber nicht durch klini sche Be funde untermauert. Die Herleitung einer radikulären Symptomatolo gie nur aus einem MRI ohne Klinik sei angesichts der Vielzahl von falsch positiven oder falsch negativen MRI-Befunden nicht statthaft. Zudem dürften die be schriebenen narbigen Veränderungen älteren Datums sein, da die Opera tion 1987 erfolgt sei . Zumindest am Untersuchungstag hätten sich keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatologie gefunden (S. 17 f. Ziff. 7). 4. 8
4. 8 .1
Die psychiatrische Untersuchung durch Dr. M.___ vom 3. November 2014 dauerte gemäss den Angaben im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 7. Novem ber 2014 ( Urk. 12/100/8-23) von 15.45 bis 17 Uhr (S. 1 unten).
Dr. M.___ führte im Teilgutachten zur Anamnese aus, der Beschwerdefüh rer sei als C.___ in der Türkei geboren . 1989 sei er verhaftet und misshandelt worden. Ähnliche Erlebnisse habe er noch mehrmals durchmachen müssen, insbesondere 199 1. Phasenweise seien die Folterungen massiv gewesen. Auch seine Schwester sei misshandelt worden (S.
3 lit . A.1/2). Die Schmerzen stellten heute sein grösstes Problem dar, da die Diskushernien-Operation von 1987 in der Türkei nichts gebracht habe. Er leide seit etwa 25 Jahren an Schmerzen. Die bisher durchgeführten Behandlungen seien wenig erfolgreich gewesen. 2003 sei er in der A.___ gewesen, wo man viele The ra pien mit ihm durchgeführt habe. Die Schmerzen hätten sich ab er nicht wesentlich verbessert (S. 4 oben). 1997 habe er seine frühere Freundin, wel ch e ebenfalls in die Schweiz geflohen sei, geheiratet . Die drei Kinder seien 16-, 14- und 8-jährig. Finanziell gehe es ordentlich, da er eine IV-Rente be ziehe (S. 4 Mitte).
Die Verarbeitung der Folterungen habe ihm zuerst Mühe bereitet. Bis zur Ein reise in die Schweiz habe er an Ängsten, Erinnerungen und Albträumen gelitten. Gelegentlich seien ihm die Ereignisse beinahe lebhaft vor Augen getreten. Der Aufenthalt in der Schweiz habe sich aber beruhigend auf ihn ausgewirkt. In dieser Zeit habe er auch seine Familie gründen können. Da er manchmal verstimmt gewesen sei, habe er im Herbst 2000 bei Dr. B.___ eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen und diese bis zirka 20 04 weitergeführt. Die Verstimmungen hätten sich gebessert (S.
5 oben). Der Beschwerdeführer präsentiere sich schmerzgepeinigt. Die Augen habe er oft geschlossen und er spreche mit leiser Stimme. Die Gefühlslage wirke aber nicht manifest verstimmt. Er negiere Suizidtendenzen. Beim Berichten der früheren Folterungen wirke er nicht verängstigt oder sonst auffällig. Er be richte ruhig (S. 6 Mitte).
Es fänden sich keine Verhaltensweissen, welche auf eine Persönlichkeitsstö rung hinweisen würden. Der Beschwerdeführer verneine auch Flashbacks. Eine übermässige oder auffällige Gefühlsbeteiligung bei der Schilderung früherer Foltererlebnisse sei nicht feststellbar. Er sei auf die Schmerzen fi xiert , äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzaus dehnung . Die Schmerzen bildeten den Hauptfokus seines Interesses. Auf der Schmerz skale (0-10) lägen sie
auf der Stufe 8 (S. 7 oben). 4. 8 .2
Dr. M.___ stellte keine Diagnosen mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne anhaltende Auswirkung auf die Ar bei ts fähigkeit nannte er eine anhalt ende somatoforme Schmerzstörung und eine leichtgradige depressive Episode. Der Gutachter führte zudem als Diag nose
auf, dass der Beschwerdeführer 1989/1991 Opfer von politischer Verfol gung und Folter geworden sei (S. 7 Ziff. 4).
Es erstaune nicht, dass die Foltererlebnisse die Ursache für eine posttraumati sche Belastungsstörung gewesen seien. Der Beschwerdeführer solle insbeson dere während der langen Flucht von der Türkei in die Schweiz an Flashbacks gelitten habe n . Er sei zudem misstrauisch gewesen, zumal er habe befürchten müssen, dass er erneut verhaftet werde. In der Schweiz habe er sich von sei nen Ängsten lösen können (S. 8 oben). Gemäss den Schilderungen des Be schwer deführers sei es ihm gelungen, die Foltererlebnisse dank dem zufrie den stellenden Aufenthalt in der Schweiz zu verarbeiten beziehungsweise zu vergessen. Er habe denn auch vorerst nicht in ambulanter psychiatrischer Behandlung gestanden. Er sei aber doch deprimiert gewesen, als er bei der Arbeit Probleme bekommen habe und schlussendlich nicht mehr habe arbei ten können (S. 8 unten). 4.8.3
Zusammenfassend könne die posttraumatische Belastungsstörung seit zirka 1998 als zum grossen Teil remittiert angesehen werden. Auch eine andau ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei nicht nachweisbar. Der Beschwerdeführer sei schon vor einigen Jahren wieder fähig gewesen, die lange Reise in die Türkei zu unternehmen und seine Verwandtschaft zu besuchen. Dabei sei es ihm psychisch gut gegangen. Mit einer schweren Persönlichkeitsstörung hätte er die Reise nicht unternehmen können, da er dabei mit den früheren Erlebnissen konfrontiert worden wäre. Zudem könne darauf hingewiesen werden, dass er nach der Einreise in die Schweiz eine Familie habe gründen können und Vater von drei Kindern geworden sei. Im Weiteren habe er eine regelmässige Tagesgestaltung. Er fahre Auto und mache ausgedehnte Spaziergänge, wo er keine Ängste empfinde. Die aktive Le bensgestaltung korreliere auch mit den heutigen Befunden (S. 9 f.).
Als ungünstige krankheitsfremde Faktoren bestünden die lange Phase der Arbeitsunfähigkeit und die fehlende Motivation zur Aufnahme einer berufli chen Tätigkeit. Es gelte abzuklären, ob die anhaltende somatoforme
Schmerz störung beim Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit ver ursache (S.
10 unten). Eine schwere psychische Komorbidität be stehe nicht . Die depressive Episode sei auf eine leichtgradige Episode abge sunken. Die post traumatische Belastungsstörung sei seit vielen Jahren remit tiert. Eine an dauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei nicht feststell bar.
Hinsichtlich einer chronischen körperlichen Begleiterkran kung
habe
Dr. L.___
mässiggradige Befunde festgest ellt . Die soziale Integra tion sei erhalten geblie ben. Eine prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei leicht auffällig. Die Schmerz problematik sei progredient und chronifiziert . Damit würden zwar mehrere der verlangten Kriterien zutreffen, dies jedoch nicht in einem Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher/psychosomatischer Sicht eingeschränkt sei (S. 11).
Dr. M.___ antwortete auf die Fragen der Beschwerdegegnerin, es sei inso fern eine Verbesserung eingetreten, als die depressive Episode nur noch leichtgradig sei. Allerdings habe sich die anhaltende somatoforme
Schmerz störung eher verstärkt. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne er nicht bestätigen. Die entsprechende Symptomatik sei nicht nachweisbar (S. 12
Ziff. 1).
Die von Dr. H.___ diagnostizierte angebliche schwere posttraumatische Be lastungsstörung könne er nicht nachvollziehen. Es fehlten die Symptome un d der typische Verlauf der Geschichte, welche das ICD-10 voraussetze. Dass Dr. H.___ keine depressive Episode diagnostiziert habe, bestätige, dass keine wesentliche Psych opathologie mehr vorliege (S. 13 Ziff. 2 A). Ein Teil der be schriebenen ungünstigen krankheitsfremden Faktoren sei dafür ver ant wort lich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 13 Ziff. 2 B). 4. 8 .4
Dr. L.___ und Dr. M.___ stellten zusammenfassend interdisziplinär fest, dass es aus psychiatrischer Sicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei. So sei zumindest seit 2012 keine Arbeit sunfähigkeit mehr vorhanden. Der Beschwerdeführer sei in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit seit 2012 voll arbeitsfähig ( Urk. 12/100/6-7). 4. 9
PD Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 2 . Dezember 2014 ( Urk. 12/111 S. 5) aus, die Gutachter Dr. M.___ und Dr. L.___ gingen von einer Verbesserung des psychischen und einem unveränderten somatischen Gesundheitszustand aus. Demnach be stehe in einer angepassten , körperlich leichten, wechselbelastenden Tätig keit spätestens ab 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Die davor be stehende Einschränkung sei psychisch begründet. Das bidisziplinäre Gutachten gehe auf die Aktenlage ein und erhebe umfassend selbständige Befunde. Die Be schwerdegegnerin könne auf das Gutachten abstellen.
4.10
Dr. H.___ führte im Einwand vom 1 3. Februar
2015 ( Urk. 12/110 = Urk . 6/1 ) gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember
2014 ( Urk. 12/102) aus, der Beschwerdeführer habe nach der psychiatrischen Be gut achtung Fo lgendes erzählt: Dr. M.___ habe zu Beginn den Beschwer deführer und seine Ehefrau zum Gespräch gebeten. Von Beginn an habe der Gutachter nur die Ehefrau befragt. Diese habe den Gutachter dann darauf aufmerksam gemacht, dass er doch bitte den Patienten selber fragen solle und habe die Runde verlassen. Daraufhin habe Dr. M.___ dem Patienten einige Fragen zu seiner aktuellen Lebenssituation gestellt. Die Angaben des Patienten hätten nicht länger als fünf Minuten gedauert. Der Gutachter habe dann gesagt, dass er die Akten lesen wolle , was er im Beisein des Patienten getan habe . Dies habe zirka 30 Minuten gedauert. Der Beschwerdeführer schwöre, dass Dr. M.___ ihn wede r gefragt habe, wie es ihm gehe, noch , was er denke. Geschweige denn habe er nach Flashbacks oder den Folterun gen gefragt. Sowohl der Patient als auch die Ehefrau berichteten, dass sie maximal 45 Minuten bei Dr. M.___ gewesen seien . Dr. H.___
wolle auf zeigen, warum er annehme, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Begut achtung die Wahrheit gesagt habe (S. 1).
Dr. M.___ habe geschrieben, soweit sich der Beschwerdeführer erinnere, habe er seit 2002 nicht mehr gearbeitet. Dieser sei aber zwischen De zember 2009 und Mai 2012 in der P.___ tätig gewesen. Von Dezember 2012 bis Juni 2013 habe er in der O.___ in Zürich gearbeitet. Wegen zu vieler Absenzen sei ihm dort ge kündigt worden. Der Beschwerdeführer werde seit zirka drei Jah ren von der Pro Infirmis Zürich in administrativen Belangen unterstützt. Dr. H.___ habe davon im Erstgespräch mit dem Beschwerdefüh rer erfahren . Dr. M.___ wisse
nichts davon
(S. 1 f. ).
Gemäss den Angaben im psychiatrischen Teilg utachten sei es dem Beschwer deführer gelungen, die Foltererlebnisse dank dem zufriedenstellenden Auf enthalt in der Schweiz zu verarbeiten beziehungsweise zu vergessen. Er habe sich in der Schweiz von den Ängsten lösen können. Dr. Z.___ habe den Be schwerdeführer zur Therapie ins Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des
E.___ überwiesen. Das Ambulatorium habe Wartezeiten von über 12 Mo naten. Dr. H.___ könne sich nicht vorstellen, warum eine erfahrene Haus ärztin einen Patienten mit ausschliesslich reaktiver Depression an das hoch spezia lisier te Ambulatorium überweisen sollte , wenn, wie von Dr. M.___ be haup tet, der Patient sich von den Ängsten nur mit dem Eintritt in die Schweiz habe lösen können. Zudem gehe einer dortigen Therapie eine aus führliche, oft mehrstündige Diagnostik voraus, welche oberärztli ch geprüft werde (S. 2 Ziff. 2 ).
Gemäss Dr. M.___ sei der Beschwerdeführer beim Berichten nicht verängs tigt oder sonst wie auffällig gewesen sei . Die Gefühlslage habe nicht manifest verstimmt gewirkt . Der affektive Rapport sei gut herstellbar gewesen . Ein guter affektiver Rapport bedeute aus der Fachsprache übersetzt, der Patient zeige eine Affektivität. Dies sei eine fachlich ungenügende Aussage zur Affektquantität und -qualität. Der Beschwerdeführer imponiere gerade durch seine deutlich bedrückte Stimmungslage und eine fehlende affektive Modu lationsfähigkeit. Er wirke im Gesicht wie versteinert, sei jedoch höchst wach sam, eben hypervigilant . Er antworte selbstverständlich auf Fragen, jedoch nur mit spärlicher emotionaler Beteiligung und aus einer tiefen depres siven Grundstimmung heraus (S. 2 Ziff. 3).
Aus Sicht von Dr. H.___ sei es dem Beschwerdeführer anfangs gelungen, die
Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung teilweise zu kompen sieren. Zirka seit dem Jahr 2000 habe er zunehmend ärztliche Hilfe in An spruch genommen sowohl wegen der Schmerzen als auch wegen der Alb träume und Flashbacks. Die Hausärztin habe ihn wegen fehlender Therapie erfolge 2008 an das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer überwiesen. Dort habe man die Störung richtig diagnostiziert. Durch eine
Konfrontati ons therapie habe sich die Intensität der Symptomatik jedoch verstärkt. Dies könne einerseits bedeuten, dass die vorbereitende Phase der Bildung eines „sicheren Bodens“ für eine Konfrontation mit den Traumata nicht ausrei chend gewesen sei oder dass aufgrund der Schwere und Häufigkeit der Traumata diese Art des therapeutischen Zugangs beim Beschwerdeführer zu mindest bis anhin nicht hilfreich gewesen sei. Er habe dies bemerkt und die Therapie aus diesem Grund abgebrochen (S. 3 Mitte).
Dr. H.___ schliesse sich der Einschätzung durch Dr. L.___ an, dass die Be schwerden ei ne exosomatische Ursache hätten, nämlich eine schwere post traumatische Belastungsstörung, welche in diesem Ausprägungsgrad meist eine deutliche affektive Komponente habe . Der Beschwerdeführer berichte von Folterungen und diesbezüglichen Flashbacks und Albträumen. Er äussere Suizidgedanken, wirke depressiv verstimmt und affektverarmt, habe Kon zen trations
- und Schlafstörungen, sei leicht ermüdbar und antriebsgemin dert . Er sei übererregt, extrem reizempfindlich und schreckhaft und reagiere darauf mit Abschirmung und Rückzug. Ausgelöst würden die Flashbacks durch Brandgeruch, Geruch von Nasskälte, Wassertropfgeräusche und durch laute und herrische Stimmen. Der Beschwerdeführer wirke äusserlich 10 Jahre vor gealtert .
Er
sei zu 100 % arbeitsunfähig . Dr. H.___ gehe davon aus, dass in naher Zukunft in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit ohne Leistungsanforde rungen wieder eine teilweise Arbeitsfähigkeit möglich sein werde. Dies sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht für eine weitere Stabilisierung des Zustandsbildes hilfreich und sinnvoll. Der Beschwerdeführer sehe dies inzwischen auch wieder so (S. 4). 4.11
Dr. M.___ führte in einer ergänzenden Stellungnahme vom 2 3. April 2015 ( Urk. 12/117) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, die Untersuchung habe von 15.45 bis 17 Uhr gedauert. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zu Be ginn des Gesprächs anwesend gewesen. Dr. M.___
habe dieses Vorge hen gewählt, um dem Beschwerdeführ er einen erleichterten Einstieg in das Unter suchungsgespräch zu ermöglichen. Er habe die Ehefrau bald gebeten, im Warte raum Platz zu nehmen. Anschliessend habe er ein ausführliches Explo rationsgespräch durchgeführt. Ein Thema seien die früher durchgemach ten Folterungen gewesen. Der Gutachter habe dabei beobachtet, dass der Be schwerdeführer gefühlsmässig ruhig und sachlich von den Folterungen habe berichten können (S. 2).
Er habe Dr. M.___
mitgeteilt, dass er seit 2002 in der freien Wirtschaft keinen Arbeitsplatz mehr habe ausüben können (S. 2 unten). Der Beschwer de führer wisse sodann offenbar nicht mehr genau, wann er bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den im Gutachten genannten Zeitraum angegeben (S. 3 Ziff 1 b). Über eine Unterstützung in ad ministrativen Angelegenheiten habe sich Dr. M.___ mit dem Beschwer de führer nicht unterhalten. Er sehe darin kein Manko in Bezug auf das psychi atrische Explorationsgespräch (S. 3 Ziff. 1 c).
Zur Affektivität habe sich Dr. M.___ im psychiatrischen Teilgutachten unter dem Titel Befund gemäss dem AMDP-System ausführlich geäussert. Eine Suizidalität habe nicht bestanden. Der Beschwerdeführer se i auch nicht manifest verstimmt, sondern vor allem schmerzgepeinig t gewesen. Bei der Schilderung der Schmerzen habe er die Augen oft geschlossen ge habt und mit leiser Stimme gesprochen. Diese Beobachtung habe für eine Fixation auf die Schmerzen gesprochen, eventuell auch für eine Aggravation. Es habe also nicht ein affektives Leiden vorgelegen, sondern vor allem eine psychosoma tische Problematik, die
als anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei . Dr. M.___
weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch Dr. L.___ anlässlich der somatischen Untersuchung eine Aggra vation festgestellt habe (S. 4 Ziff. 3).
Posttraumatische Störungen setzten gemäss DSM-IV folgende wichtige Beschwerden voraus: w iederkehrende und eindringliche Belastungen und Erin nerungen (Flashbacks), spezifische Gefühlsprobleme in Bezug auf die Trau matisierung und eine körperliche Reaktion bei Konfrontation mit ähnlichen Erlebnissen. Weiter gehe es auch um ein bewusstes Vermeiden von Orten, welche mit der Erinnerung in Zusammenhang stünden. Zusätzlich würden Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und übertriebene Schreckreak tionen auftreten. Wie Dr. M.___ im Gutachten dargelegt habe, seien diese Kernsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Beschwer de führer nicht vorhanden gewesen . Er könne vielmehr ruhig über die seiner zei tigen Geschehnisse sprechen . Er habe auch Situation en nicht ver mieden , die der früheren Belastung ähnelten. So habe er sich 2011 während drei Wochen ohne psychische Probleme in der Türkei aufhalten können (S. 5 Mitte).
Dr. H.___
teile die Meinung , dass sein Patient die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung teilweise habe kompensieren können . Der Be schwerdeführer habe anlässlich des Untersuchungsgesprächs vom 3. Novem ber 2014 angegeben, dass er die ärztliche Therapie vor allem wegen der Schmerzen besucht habe . Über Flashbacks habe er Dr. M.___ nicht berichtet (S. 6 Mitte). 5. 5.1
Der rheumatologische Gutachter Dr. L.___ nannte als Diagnosen chronif zierte , zerviko-thorako-sakro-coccygeale Schmerzen, eine Panalgie und eine ausgeprägte Aggravationstendenz. Von somatischer Seite wurde eine kleine Diskushernie L4/5 und narbige Veränderungen daselbst festgestellt (E. 4.7.3 hiervor ). Der psychiatrische Gutachter Dr. M.___ diagnostizierte eine an haltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichtgradige depressive Epi sode. Zudem führte er als Diagnose auf , dass der Beschwerdeführer 1989/1991 Opfer von politischer Verfolgung und Folter geworden sei. Gemäss Dr. M.___ wirken sich d ie Diagnosen nicht anhaltend auf die Arbeitsfähigkeit aus (E. 4.8.2).
Der behandelnde Psychiater Dr. H.___ diagnostizierte zudem eine schwere posttraumatische Belastungsstörung und eine andauernde Persönlichkeitsän derung infolge der posttraumatischen Belastungsstörung (E. 4.4). Die Gut achter kamen zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers in psychiatrischer Hinsicht verbessert hat und ihm eine behinde rungsangepasste Tätigkeit seit 2012 zu 100 % zugemutet werden kann (E.
4.8.4).
Gemäss
Dr. Z.___ und Dr. H.___
besteht dagegen eine volle Arbeitsunfähigkeit (E. 4.4 und 4.6).
Zunächst ist zu prüfen, ob auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. L.___ und Dr. M.___ vom 2 7. November 2014 abgestellt werden kann. 5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.3
Der Vorwurf im Schreiben von Dr. H.___ vom 1 3. Februar 2015 , wonach die psychiatrische Begutachtung durch Dr. M.___ lediglich 45 Minuten statt der im Gutachten genannten
1 .25 Stunden
gedauert hätte (E. 4.10) , lässt sich nicht belegen. Dr. H.___ war bei der psychiatrischen Begutachtung nicht anwesend und konnte lediglich die Schilderung seines Patienten wie dergeben . Dass der Beschwerdeführer Fragen des Gutachters während insge samt lediglich fünf Minuten beantwortet habe n könnte
(E. 4.10), erscheint wenig plausibel, da gestützt auf eine Befragung von fünf Minuten
kein Gut achten erstellt werden könnte. Zudem kommt es für den Aussagegehalt einer ärztlichen Stellungnahme rechtsprechungsgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich voll ständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.2).
Zwar fehl en im psychiatrischen Teilgutachten Angaben zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der P.___ und in der O.___ . Hingegen finden sich im Teilgutachten von Dr. L.___ Angaben über eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz ( Urk. 12/99 S. 7 Ziff. 2.4). Der Vorwurf, wonach die Anamnese fehlerhaft er stellt worden wäre, lässt sich daher nicht aufrechterhalten.
Im bidisziplinären Gutachten werden sodann die gesundheitlichen Beein träch tigungen des Beschwerdefü hrers dargelegt. Weiter beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigen die geklagten Be schwer de n in angemessener Weise. Das Gutachten vermag sodann in der Be urteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es erfüllt daher die Anforderungen an den Beweiswert von me dizinischen Gut achten. 5.4
Dr. M.___
legte im psychiatrischen Teilgutachten eingehend dar , weshalb die von Dr. H.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung als remittiert zu erachten ist . Als Begründung führte er unter anderem an, dass der Beschwerdeführer ohne psychische Probleme eine Reise in d i e Türkei unter nehmen konnte . Bei einer schweren posttraumatischen Belastungsstö rung und einer andauernden Persönlichkeitsänderung , wie von Dr. H.___
diagnostizert , wäre dagegen zu erwarten, dass der Beschwerdeführer die lange Reise in die Türkei nicht hätte antreten können. Auch
Dr. H.___ räumte
im Schreiben vom 1 3. Februar 2015 ein, dass der Beschwerdeführer die Symp tomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung zumindest teil weise kom pensieren konnte (E. 4.10). Dr. M.___ konnte auch die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nicht bestätigen. Gestützt auf das psy chiatrische Teilgutachten von Dr. M.___ ist daher davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und an einer leichtgradi gen depressiven Episode leidet.
Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode nicht geeignet, eine leistungs spezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014, E. 4.2). 6. 6.1
Der Nachweis der Invalidität im Rechtssinn setzt eine gesundheitlich be dingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beein träch tigung der Arbeitsfähigkeit voraus (BGE 139 V 547 E. 9.4). Sowohl bei Leiden , deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungs rechtlich rele vante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres nach zuweisen (BGE 140 V 290 E.
3.3.1 mit Hinweisen). Eine Anspruchsberechti gung setzt daher stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Aus wirkungen des Ge sundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus (BGE 140 V 290 E. 3.3.2).
Nach neuer Gerichtspraxis ist bei somatoformen Schmerzstörungen und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) d ie Aner kennung einer rentenbegründenden Invalidität nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind ( BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 3.2). Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE 141 V 574 E. 2). Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen (BGE 141 V 574 E. 2; vgl. BGE 141 V 585 E. 5.3, BGE 141 V 281 E. 3.7.2, BGE 139 V 547 E. 8.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_1/2016 vom 22. Februar 2016 E. 2.2 unter Hinweis auf BGE 140 V 290 E. 4.1). 6.2
Regelmässig liegt keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und a ndere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskre panz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapien in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 6.3
Der rheumatologische Gutachter Dr. L.___ wies auf eine massgebliche Dis kre panz zwischen dem subjektiven Leiden des Beschwerdeführers und den objek tiven rheumatologischen Befunden hin und gab an , dass der Beschwer deführer bei der Untersuchung ein extrem schmerzdemonstrative s Verhalten gezeigt habe (E. 4.7.4). Dr. L.___ wies zudem darauf hin, dass der Beschwer deführer während der Untersuchung problemlos längere Zeit habe sitzen könne n und dass er einen Teil seiner Kleider problemlos ausziehen konnte (E.
4.7.2 hiervor ).
Gemäss Dr. L.___ lassen sich namentlich die aktive Bewegungseinschrän kung der Schultergelenke und auch die geklagten Knieschmerzen aus organischer Sicht nicht erklären (E.
4.7.4). Es ist daher von Aggravation beziehungsweise davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand in psy chi a trischer Hinsicht seit der letzten materiellen Beurteilung verbessert hat. Dem Beschwerdeführer kann daher aus psychiatrischer Sicht in einer behin de rungs angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zuge mutet wer de n .
7. 7 . 1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxis gemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abge stellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen wer den, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tra gen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S.
63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") ab zustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zu mutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranzie hen der Tabelle TA11 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbe reich ] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4). 7.3
Der Beschwerdeführer arbeitete in der Vergangenheit auf dem ersten Arbeits markt als Mitarbeiter in einer Wäscherei (Urk12/8).
Gemäss den Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 (LSE 20 12 Tabelle TA1 S. 35 ) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 im Bereich sonstige
Dienstleistungen ( Ziff. 94-96)
ausgehend von Kompetenzniveau 1 ein Einkommen von Fr. 4‘746.-- pro Monat erzielen können. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden ergibt sich ein Einkommen v on Fr. 59‘372.-- ( Fr. 4‘746.-- x 12 : 40 x 41.7). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 59‘372.-- zu veranschlagen.
Nach Einschätzung von Dr. L.___ und Dr. M.___ kann dem Beschwerde führer eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden. Dabei ist von einem Tabellenlohn von Fr. 5‘210.-- auszugehen (LSE 2012 Tabelle TA1 S.
35 Total). Nachdem dem Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zugemutet werden können, ist der Tabellenlohn um 10 % zu kürzen. Damit resultiert ein Invalideneinkomm en
von Fr.
58‘659.-- ( Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41.7 x. 0.9) .
Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 59‘372.-- mit dem Invaliden einkommen von Fr. 58‘659.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 1 %, womit kein Rentenanspruch mehr besteht. 7.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Rente bei einem Invaliditätsgrad von neu 1 % zu Recht eingestellt hat. Die angefoch tene Verfügung vom 1 8. Januar 2016 erweis t sich nach dem Gesagten als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger