Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1962, meldete sich am
22. März 2004 bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Rentengesuch mit Ver fügung vom 20. März 2007 ab (Urk. 11/39). Sowohl die dagegen beim hiesi gen Gericht erhobene Beschwerde als auch die jenige ans Bundesgericht wurden mit Urteil vom 5. Dezember 2008 (Urk. 11/47; Prozess-Nr. IV.2007.00586) beziehungsweise Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2009 abgewiesen (Urk. 11/50). 1.2
Am 8. Dezember 2009 ersuchte die Versicherte um eine Neubeurteilung des Rentenanspruches (Urk. 11/52) . Mit Verfügung vom 21. März 2011 verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 11/76). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach weiteren medizini schen Abklärungen über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 11/91 S. 13 Ziff. 6.3). Mit Verfügung vom 1. September 2014 wies die IV-Stelle das Ren tenbegehren der Versicherten wiederum ab (Urk. 11/129). 1.3
Mit Schreiben vom 9. November 2015 beantragte die Versicherte erneut die Zu sprache einer Invalidenrente (Urk. 11/136) und reichte aktuelle Arztbe richte ein (Urk. 11/135). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/138, Urk. 11/140) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2016 auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 11/148 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
11. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom
12. Januar 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die IV-Stelle zu ver pflichten, auf das Gesuch einzutreten und über den Leistungsanspruch zu entscheiden (Urk.
1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
29. März 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. April 2016 wurde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr gleichzei tig an tragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art.
87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs.
2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.
17 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E.
3a, 109 V 108 E.
2b). 1.2
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art.
87 Abs.
2 und 3 IVV hat das Bun desge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chen änderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Be weis führungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungs be geh ren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersu chungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheb lichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invali den versicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV
Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmel dung in der angefochtenen Verfügung damit, dass nicht glaubhaft dargelegt wor den sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfü gung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung des sel ben Sachverhaltes vor. Es seien keine medizinischen Unterlagen ein ge reicht worden, welche die Aktenlage verändern würden. Weitere medizi ni sch e Abklärungen seien nicht notwendig (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), es sei zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Gemäss den An gaben der Ärzte des Y.___ leide sie unter anderem an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradige depressive Episode, einer Kompression der Nervenwurzel C6 links aus geprägter als rechts sowie an Gliederschmerzen, Lust- und Interesselosig keit, sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeits ge dan ken, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Schlafstö rungen und Appetitverminderung. Der Wirbel säulen orthopäde Dr. Z.___ habe wei ter festgestellt, dass sie aufgrund einer breitbasigen Diskushernie und Kom pression der Nervenwurzel C6 links nicht in der Lage sei, auch körper lich leichte Tätigkeiten in einem Pensum von mehr als 50 % auszuüben (S. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist, ob die Be schwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies ver glichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materi ell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin September 2014. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Reha bi li ta tion, nannte in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2012 folgende Di agn o sen (Urk. 11/100 Ziff. 1.1): - c hronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei Rezidivher nie L5/S1 nach Diskushernienoperation 2003 - s ubligamentäre mediane Diskushernie L4/5 - erosive
Osteochondrose L5/S1 - chronisches Zervikovertebralsyndrom bei Osteochondrose C5/6 mit Neuroforamenstose C5/6 beidseits - Retropatellararthrose rechts, Chondromalazia
patellae rechts - arterielle Hypert o nie - Hypercholesterinanämie - depressive Entwicklung
Gegenwärtig werde die Beschwerdeführerin medikamentös behandelt, inter mit tierend finde auch eine physikalische Therapie statt (Ziff. 1.5). Die Prog nose sei ungünstig (Ziff. 1.4). Als Raumpflegerin könne die Beschwer defüh rerin nicht mehr arbeiten, sämtliche rückenbelastende n Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumut bar (Ziff. 1.7). Bis auf weiteres sei sie vollständig ar beits un fähig (Ziff. 1.6). Es könne mit einer Wiederaufnahme einer behinde rungs an gepassten, wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang von 30 % ge rech net werden, der Zeitpunkt sei allerdings noch offen (Ziff. 1.9). 3.2
In ihrem Bericht vom 21. Februar 2013 nannte die Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagno sen (Urk. 11/101 Ziff. 1.1): - chronisches Zervikovertebralsyndrom bei Osteochondrose C5/6 mit An telisthesis C6 gegenüber C5 um 2mm, Unkovertebralarthrose und Neuroforamenstose C5/6 beidseits (Beginn April 2003) - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei Rezidivher nie L5/S1 nach Diskushernienoperation 2003 - subligamentäre mediane Diskushernie L4/5 - erosive
Osteochondrose L5/S1 - persistierende Beschwerden - Retropatellararthrose rechts - arterielle Hypertonie seit zirka 2007 - Hypercholesterinanämie - Depression seit 2000 - Eisenmangelanämie
Seit Oktober 2010 habe sich der ärztliche Befund nicht geändert, die Patien tin leide nach wie vor unter starken Rückenschmerzen und Polyarthralgien, vor allem in den grossen Gelenken. Ihre alltägliche Lebensqualität sei sehr eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Beruf als Reinigerin nach wie vor zu 100 % arbeits unfähig. Für eine leichte angepasste Tätigkeit be stehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.4). 3.3
Am 8. Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerde gegnerin durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, begutachtet . In ihrem Gutachten vom 29. Juli 2013 (Urk. 11/106), für welches sie sich auf die eigene internistisch-rheumatologische Untersuchung, die vorhandenen Akten sowie Laborunter suchungen stützte (S. 2), nannte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 56 Ziff. 7.1): - z ervikospondylogenes Syndrom rechts mehr als links bei - l eichten bis mässigen degenerativen Veränderungen - Diskushernie C5/C6 mit foraminalen
Hernierungen links mehr als rechts und Kompression der Nervenwurzeln C6 links mehr als rechts (MRI Juli /2013) - o hne vermehrte Aktivität in der Szintigraphie (Juli /2013) - ohne radikuläre Zeichen - lumbospondylogenes Syndrom rechts bei - Status nach lumbaler Operation am 16. Mai 2003 mit Mikro diskektomie L5/S1 rechts wegen eines lumboradikulären Syndroms S1 rechts bei grosser luxierter Diskushernie mit Nervenwurzelkom pression S1 rechts - jetzt leichte n degenerative n Veränderungen L3 bis S1 und kleine r Diskushernie L3/L4 mit leichtem Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts, mediolaterale r Diskushernie L4/L5 ohne Kompression und Status nach Teillaminektomie L5/S1 rechts mit mediolateraler Nar benbildung um die Nervenwurzel S1 rechts sowie kleine r
Dis kushernie L5/S1 ohne Verlagerung der Nervenwurzel S1 rechts (MRI Juli /2013) - ohne vermehrte Aktivität in der Szintigraphie (Juli /2013) mit nicht auslösbarem Achillessehnen-Reflex rechts jedoch keine weiteren radikulären Zeichen, insbesondere unauffälliger Lasègue beidseits
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ sodann folgende (S. 56 Ziff. 7.2): - ausgedehnte chronische Schmerzen - Hypercholesterinämie - Anämie bei Eisenmangel - Vitamin D-Mangel - a rterielle Hypertonie - Fingerpolyarthrosen
In der klinischen Untersuchung sei kein wesentlicher Befund vorhanden. Im Gegensatz zu den beiden früheren gutachterlichen Untersuchungen seien jetzt alle Wirbelsäulen-Abschnitte normal beweglich. Weiterhin könne der Achillessehnen-Reflex nicht ausgelöst werden, weitere
radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Insbesondere sei der Lasègue beidseits locker bis zum Abschluss möglich. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Die Muskelmasse entspreche exakt dem Normwert, eine lang andauernde kör perliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Die vorhande nen Befunde würden das Ausmass der Beschwerden nicht erklären. Die bei der Untersuchung angegebenen Beschwerden seien im Wesentlichen unver ändert gegenüber den Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin bei den beiden früheren Begutachtungen im März 2005 und Dezember 2006 beklagt habe (S. 57 f. Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen. Es sei denkbar, dass ein Teilbereich der angestammten Tätigkeit nicht angepasst sei, diesen könne sie seit 29. April 2003 nicht mehr ausüben (S. 59 Ziff. 9.1-2). In einer angepassten Tätigkeit sei sie nie langfris tig eingeschränkt gewesen (S. 59 Ziff. 9.2). Die Arbeitsfähigkeit in adaptier ten Tätigkeiten betrage 100 % (S. 59 Ziff. 9.3). 3.4
Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psy chiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 12. August 2013 (Urk. 11/109) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er hingegen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auf (S. 19 lit . E.1-2). Bei der Beschwerdeführerin würden somit keine psychiatri schen Erkrankungen vorliegen, die geeignet wären, das positive Leistungsbild der Versicherten im invalidenversicherungsrechtlich relevanten Sinne mittel- und langfristig unter Beachtung der bundesgerichtlichen Vorgaben zu min dern (S. 20 oben). Aus psychiatrischer Sicht sei eine berufliche Wiederein gliederung möglich, die bei langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt schritt weise erfolgen sollte (S. 20 lit . H). Insgesamt sei von einem syndromalen Lei den auszugehen, aktuell bestehe keine depressive Episode mehr (S. 21 lit . b). Es sei davon auszugehen, dass das syndromale Krankheitsbild seit dem Jahre 2005 bestehe (S. 21 lit . b). 3.5
Am 13. Mai sowie 2. Juli 2014 war die Beschwerdeführerin zu Vorgesprä chen im Y.___. In ihrem Bericht vom 7. Juli 2014 nannten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 11/135/1-4 S. 1 f.): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depres sive Episode - c hronisches Zervikovertebralsyndrom mit/bei - Osteochondrose C5/6 mit Antelisthesis C6 gegenüber C5 um 2mm - Unkovertebralarthrose und Neuroforamenstose C5/6 beidseits (ED 2003) - breitbasige Diskushernie (Spinalkanalstenose 9mm) mit foramina len
Hernierungen beidseits, links deutlich ausgeprägter als rechts sowie Unkovertebralarthrose links, dadurch Kompression der Ner venwurzel C6 links ausgeprägter als rechts - C3/4 foraminaler
Anulusriss linke und leichte Unkovertebralarth rose links ohne sichere Kompression - mässige Spondylarthrose C2/3 links, leichte Spondylarthrosen C3/4 und C7/Th1 links und bilateral leichte Spondylarthrosen C6/7 - minimale Unkovertebralarthrose C6/7 beidseits ohne signifikante Kompression (MRI Juli 2013) - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts - bei Rezidivhernie L5/S1 nach Teillaminektomie L5/S1 rechts 2003 und Narbenbildungen epidural um die Nervenwurzel S1 rechts so wie kleine Hernierung in diesem Bereiche, allerdings keine Verla gerung der Nervenwurzel S1 rechts - leichte Spondylarthrose L3/4, L4/5 und L5/S1 (MRI Juli 2013) - subligamentäre mediane Diskushernie L4/5 - erosive
Osteochondrose L5/S1 (Mai 2003) - kleine mediolateral rechts/ foraminal rechtsseitige Hernierung L3/4, leichtes Berühren der Nervenwurzel L4 rechts bei Abgang aus dem Duralsack ohne Verlagerung - flachbodige Diskushernie mit mediolateral rechts Komponente L4/5 ohne Kompression (MRI Juli 2013) - Schmerzen Hände beidseits mit/bei - leichtgradiger, nicht aktivierter Heberden -Arthrosen Dig . II-V beid seits - leichtgradiger, nicht aktivierter Arthrose des PIP-Gelenks Dig . V rechts - leichtgradige, nicht aktivierte Arthrosen der Daumengrundgelenke beidseits (Röntgen Juli 2013, MRI Juli 2013)
Die Beschwerdeführerin klage, sie leide seit den Schmerzen der Lenden wirbel säule im Jahre 1999 und der anschliessenden Operation im Mai 2002 unter persistierenden Schmerzen. Darüber hinaus bestünden Schmerzen der Halswirbelsäule, beginnend im Jahre 2003, sowie Depressionen seit dem Jahre 1999 im Rahmen der beginnenden Schmerzproblematik (S. 2). Die Störung habe Krankheitswert, als Ziel formuliere die Beschwerdeführerin die Reduk tion der Depression und der Schmerzen (S. 3). 3.6
Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, übernahm in seinem Bericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 11/135/5-7) die vom Y.___ gestellten Diagnosen (S. 1 f.) und führte aus, die Patientin leide seit Jahren an einem chronisch rezidivierenden zervikal und lumbal betonten Panvertebralsyn drom . Die Beschwerden seien trotz konservativer Behandlung persistierend und pro gredient. Der Leidensdruck sei sehr hoch, seit Oktober 2003 sei die Be schwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig. Mehrere Arbeitsversuche seien gescheitert (S. 2 oben). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsen organs . Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, für länger dauerndes reines Stehen insbesondere in vornübergeneigter Kör perhal tung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotieren den Ste reo typien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei die Beschwer deführerin aufgrund der medizinischen Diagnose nicht geeignet (S. 2 unten). Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäu lenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwi schen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht me hr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer sol chen der Behinderung angepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig (S. 3). 3.7
In seinem Bericht vom 21. Dezember 2015 (Urk. 11/145) hielt Dr. Z.___ bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 1) erneut fest, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem chronisch rezidivierenden zervikal und lumbal betonten Panvertebralsyndrom . Die Beschwerden seien trotz konservativer Be handlung persistierend und progredient. Seit Oktober 2003 sei die Be schwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Seit dem Jahre 2013 bestehe eine progrediente klinische Verschlechterung mit insbesondere Zunahme des zer vikozephalen Schmerzsyndroms mit insbesondere progredienten Kopf schmer zen und Rückenschmerzen. Die Patientin sei in ihrer alltäglichen Tä tigkeit stark eingeschränkt, sie könne weder lange stehen noch länger sitzen, ferner bestünden auch deutliche neuropsychologische Defizite mit erhöhter Ermüd barkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Wortfindungsstö rungen so wie verminderter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Die Ar beitsfähigkeit beurteilte Dr. Z.___ unverändert wie in seinem Bericht vom 17. Dezember 2014, erachtete jedoch eine angepasste Tätigkeit für höchstens noch im Um fang von 30 % zumutbar (S. 2). 3.8
Am 1. Februar 2016 führten die Ärzte des Y.___ aus, in den Gutachten von Prof. Dr. D.___ und Dr. C.___ sei keine Depression diagnostiziert wor den. Inzwischen ergebe sich eine deutliche klinisch relevante Depression mit folgenden Symptomen: Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen der LWS seit dem Jahre 1999 und persistierenden Schmerzen seit der Operation im Mai 200 2. Darüber hinaus bestünden HWS-Schmerzen seit dem Jahre 2003 sowie Depressionen seit dem Jahre 1999 im Rahmen der beginnenden Schmerzproblematik, Lust- und Interesselosigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Müdigkeit, Konzentrationsstörun gen, Vergesslichkeit, Schlafstörungen und Appetitverminderung. Seit dem Jahre 2003 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/2 S. 1 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, den Alltag zu bewälti gen, sie könne nur ganz leichte Arbeiten bewältigen. Auch für angepasste Tätigkeiten sei sie 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin reichte die erneute A nmeldung rund vierzehn Monate nach der letzten rentenverneinenden Verfügung vom 1. September 2014 ein und begründete diese gestützt auf Berichte des Y.___ sowie von Dr. Z.___
ins besondere mit einer Verschlechterung der psychischen Beschwerden sowie einer Kompression der Nervenwurzel C6 links (vgl. E. 2.2) .
4.2
Betreffend die psychischen Beschwerden führten die Ärzte des Y.___ in ihrem Bericht vom 1. Februar 2016 aus, in den Gutachten von Prof. Dr. D.___ und Dr. C.___ sei keine Depression diagnostiziert worden, aktuell bestehe im Jahre 2016 jedoch eine deutliche klinisch relevante Depression. Dabei hielten die Ärzte des Y.___ jedoch auch fest, die Depressionen bestünden im Rahmen der Schmerzproblematik seit dem Jahre 199 9. Ebenso erachteten die Ärzte die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahre 2003 als unverändert vollständig eingeschränkt (vgl. E. 3.8).
Damit übereinstimmend ergibt sich bereits aus de m Bericht von Dr. A.___ vom 18. Dezember 2012 eine depressive Entwicklung mit vollständiger Arbeits unfähigkeit (E. 3.1) und auch die Hausärztin Dr. B.___ diag nostizierte am 21. Februar 2013 eine Depression seit dem Jahre 2000 (E. 3.2).
Insgesamt liegen damit weder neue psychiatrische Diagnosen noch eine Ver schlechterung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen vor. Eine wesent liche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist da mit nicht ersichtlich oder glaubhaft gemacht. 4.3
In Bezug auf die somatischen Beschwerden liegt sodann ebenfalls ein im We sentlichen unveränderter Zustand vor. Die von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Berichte von Dr. Z.___ genannten Diagnosen einer breit basigen Diskushernie und Kompression der Nervenwurzel C6 links (vgl. E. 2.2) ergeben sich bereits aus dem Gutachten von Dr. C.___ (E. 3. 3). Auch im Übrigen nannte Dr. Z.___ keine neuen Diagnosen, diese sind seit der Begutachtung durch Dr. C.___ unverändert (vgl. E. 3.3 und E. 3.5). Dies überrascht im Übrigen nicht weiter, nachdem sich Dr. Z.___ auf die bildgebenden Untersuchungen aus dem Jahre 2013 stützte und selber keine neuen Untersuchungen anordnete (vgl. E. 3.3, E. 3.6-7). Dr. Z.___ legte auch nicht begründet dar, inwiefern es seit September 2014 zu einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Vielmehr ging er von einem seit Jahren bestehenden chronisch rezidivierenden zervikal und lumbal betonten Panvertebralsyndrom sowie einer vollständigen Arbeitsfä higkeit von 100
% seit dem Jahre 2003 aus. Zwar attestierte er im Dezember 2014 eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 %, wohingegen er diese im Dezember 2015 nur noch auf 30 % einstufte. Dabei beschrieb er je doch das Leistungsprofil unverändert mit körperlich leichten Tätigkeiten in wirbel säulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wech seln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. Aus welchen Gründen dabei die Arbeitsfähigkeit weiter reduziert ist, legte er hin gegen nicht dar (E. 3.6-7).
Zusammenfassend klagte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Begut achtung bei Dr. C.___ im Jahre 2013 über Rückenschmerzen sowohl im unteren wie auch im oberen Bereich. Weitere somatische Beschwerden, welche damals nicht genannt wurden, sind seither nicht aufgetreten. Insge samt ist damit eine erhebliche Verschlechterung der somatischen Beschwer den nicht ersichtlich oder glaubhaft gemacht. 4.4
Nachdem sich gestützt auf die eingereichten Unterlagen weder aus somati schen Gründen noch aus psychiatrischer Sicht glaubhaft eine anspruchswe sentliche Veränderung ergibt und selbst sowohl die Ärzte des Y.___ als auch Dr. Z.___ selber von seit Jahren bestehenden Beschwerden ausgehen, sind die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 IVV nicht erfüllt und die Beschwer degegnerin ist zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art.
87 Abs.
E. 1.2 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art.
87 Abs.
2 und 3 IVV hat das Bun desge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chen änderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Be weis führungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungs be geh ren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersu chungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheb lichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invali den versicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV
Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.
E. 1.3 Mit Schreiben vom 9. November 2015 beantragte die Versicherte erneut die Zu sprache einer Invalidenrente (Urk. 11/136) und reichte aktuelle Arztbe richte ein (Urk. 11/135). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/138, Urk. 11/140) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2016 auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 11/148 = Urk. 2).
E. 2 Die Versicherte erhob am
11. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom
12. Januar 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die IV-Stelle zu ver pflichten, auf das Gesuch einzutreten und über den Leistungsanspruch zu entscheiden (Urk.
1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
29. März 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. April 2016 wurde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr gleichzei tig an tragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmel dung in der angefochtenen Verfügung damit, dass nicht glaubhaft dargelegt wor den sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfü gung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung des sel ben Sachverhaltes vor. Es seien keine medizinischen Unterlagen ein ge reicht worden, welche die Aktenlage verändern würden. Weitere medizi ni sch e Abklärungen seien nicht notwendig (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), es sei zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Gemäss den An gaben der Ärzte des Y.___ leide sie unter anderem an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradige depressive Episode, einer Kompression der Nervenwurzel C6 links aus geprägter als rechts sowie an Gliederschmerzen, Lust- und Interesselosig keit, sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeits ge dan ken, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Schlafstö rungen und Appetitverminderung. Der Wirbel säulen orthopäde Dr. Z.___ habe wei ter festgestellt, dass sie aufgrund einer breitbasigen Diskushernie und Kom pression der Nervenwurzel C6 links nicht in der Lage sei, auch körper lich leichte Tätigkeiten in einem Pensum von mehr als 50 % auszuüben (S. 3).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist, ob die Be schwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies ver glichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materi ell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin September 2014.
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs.
2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.
17 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E.
3a, 109 V 108 E.
2b).
E. 3.1 Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Reha bi li ta tion, nannte in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2012 folgende Di agn o sen (Urk. 11/100 Ziff. 1.1): - c hronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei Rezidivher nie L5/S1 nach Diskushernienoperation 2003 - s ubligamentäre mediane Diskushernie L4/5 - erosive
Osteochondrose L5/S1 - chronisches Zervikovertebralsyndrom bei Osteochondrose C5/6 mit Neuroforamenstose C5/6 beidseits - Retropatellararthrose rechts, Chondromalazia
patellae rechts - arterielle Hypert o nie - Hypercholesterinanämie - depressive Entwicklung
Gegenwärtig werde die Beschwerdeführerin medikamentös behandelt, inter mit tierend finde auch eine physikalische Therapie statt (Ziff. 1.5). Die Prog nose sei ungünstig (Ziff. 1.4). Als Raumpflegerin könne die Beschwer defüh rerin nicht mehr arbeiten, sämtliche rückenbelastende n Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumut bar (Ziff. 1.7). Bis auf weiteres sei sie vollständig ar beits un fähig (Ziff. 1.6). Es könne mit einer Wiederaufnahme einer behinde rungs an gepassten, wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang von 30 % ge rech net werden, der Zeitpunkt sei allerdings noch offen (Ziff. 1.9).
E. 3.2 In ihrem Bericht vom 21. Februar 2013 nannte die Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagno sen (Urk. 11/101 Ziff. 1.1): - chronisches Zervikovertebralsyndrom bei Osteochondrose C5/6 mit An telisthesis C6 gegenüber C5 um 2mm, Unkovertebralarthrose und Neuroforamenstose C5/6 beidseits (Beginn April 2003) - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei Rezidivher nie L5/S1 nach Diskushernienoperation 2003 - subligamentäre mediane Diskushernie L4/5 - erosive
Osteochondrose L5/S1 - persistierende Beschwerden - Retropatellararthrose rechts - arterielle Hypertonie seit zirka 2007 - Hypercholesterinanämie - Depression seit 2000 - Eisenmangelanämie
Seit Oktober 2010 habe sich der ärztliche Befund nicht geändert, die Patien tin leide nach wie vor unter starken Rückenschmerzen und Polyarthralgien, vor allem in den grossen Gelenken. Ihre alltägliche Lebensqualität sei sehr eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Beruf als Reinigerin nach wie vor zu 100 % arbeits unfähig. Für eine leichte angepasste Tätigkeit be stehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.4).
E. 3.3 Am 8. Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerde gegnerin durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, begutachtet . In ihrem Gutachten vom 29. Juli 2013 (Urk. 11/106), für welches sie sich auf die eigene internistisch-rheumatologische Untersuchung, die vorhandenen Akten sowie Laborunter suchungen stützte (S. 2), nannte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 56 Ziff. 7.1): - z ervikospondylogenes Syndrom rechts mehr als links bei - l eichten bis mässigen degenerativen Veränderungen - Diskushernie C5/C6 mit foraminalen
Hernierungen links mehr als rechts und Kompression der Nervenwurzeln C6 links mehr als rechts (MRI Juli /2013) - o hne vermehrte Aktivität in der Szintigraphie (Juli /2013) - ohne radikuläre Zeichen - lumbospondylogenes Syndrom rechts bei - Status nach lumbaler Operation am 16. Mai 2003 mit Mikro diskektomie L5/S1 rechts wegen eines lumboradikulären Syndroms S1 rechts bei grosser luxierter Diskushernie mit Nervenwurzelkom pression S1 rechts - jetzt leichte n degenerative n Veränderungen L3 bis S1 und kleine r Diskushernie L3/L4 mit leichtem Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts, mediolaterale r Diskushernie L4/L5 ohne Kompression und Status nach Teillaminektomie L5/S1 rechts mit mediolateraler Nar benbildung um die Nervenwurzel S1 rechts sowie kleine r
Dis kushernie L5/S1 ohne Verlagerung der Nervenwurzel S1 rechts (MRI Juli /2013) - ohne vermehrte Aktivität in der Szintigraphie (Juli /2013) mit nicht auslösbarem Achillessehnen-Reflex rechts jedoch keine weiteren radikulären Zeichen, insbesondere unauffälliger Lasègue beidseits
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ sodann folgende (S. 56 Ziff. 7.2): - ausgedehnte chronische Schmerzen - Hypercholesterinämie - Anämie bei Eisenmangel - Vitamin D-Mangel - a rterielle Hypertonie - Fingerpolyarthrosen
In der klinischen Untersuchung sei kein wesentlicher Befund vorhanden. Im Gegensatz zu den beiden früheren gutachterlichen Untersuchungen seien jetzt alle Wirbelsäulen-Abschnitte normal beweglich. Weiterhin könne der Achillessehnen-Reflex nicht ausgelöst werden, weitere
radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Insbesondere sei der Lasègue beidseits locker bis zum Abschluss möglich. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Die Muskelmasse entspreche exakt dem Normwert, eine lang andauernde kör perliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Die vorhande nen Befunde würden das Ausmass der Beschwerden nicht erklären. Die bei der Untersuchung angegebenen Beschwerden seien im Wesentlichen unver ändert gegenüber den Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin bei den beiden früheren Begutachtungen im März 2005 und Dezember 2006 beklagt habe (S. 57 f. Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen. Es sei denkbar, dass ein Teilbereich der angestammten Tätigkeit nicht angepasst sei, diesen könne sie seit 29. April 2003 nicht mehr ausüben (S. 59 Ziff. 9.1-2). In einer angepassten Tätigkeit sei sie nie langfris tig eingeschränkt gewesen (S. 59 Ziff. 9.2). Die Arbeitsfähigkeit in adaptier ten Tätigkeiten betrage 100 % (S. 59 Ziff. 9.3).
E. 3.4 Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psy chiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 12. August 2013 (Urk. 11/109) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er hingegen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auf (S. 19 lit . E.1-2). Bei der Beschwerdeführerin würden somit keine psychiatri schen Erkrankungen vorliegen, die geeignet wären, das positive Leistungsbild der Versicherten im invalidenversicherungsrechtlich relevanten Sinne mittel- und langfristig unter Beachtung der bundesgerichtlichen Vorgaben zu min dern (S. 20 oben). Aus psychiatrischer Sicht sei eine berufliche Wiederein gliederung möglich, die bei langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt schritt weise erfolgen sollte (S. 20 lit . H). Insgesamt sei von einem syndromalen Lei den auszugehen, aktuell bestehe keine depressive Episode mehr (S. 21 lit . b). Es sei davon auszugehen, dass das syndromale Krankheitsbild seit dem Jahre 2005 bestehe (S. 21 lit . b).
E. 3.5 Am 13. Mai sowie 2. Juli 2014 war die Beschwerdeführerin zu Vorgesprä chen im Y.___. In ihrem Bericht vom 7. Juli 2014 nannten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 11/135/1-4 S. 1 f.): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depres sive Episode - c hronisches Zervikovertebralsyndrom mit/bei - Osteochondrose C5/6 mit Antelisthesis C6 gegenüber C5 um 2mm - Unkovertebralarthrose und Neuroforamenstose C5/6 beidseits (ED 2003) - breitbasige Diskushernie (Spinalkanalstenose 9mm) mit foramina len
Hernierungen beidseits, links deutlich ausgeprägter als rechts sowie Unkovertebralarthrose links, dadurch Kompression der Ner venwurzel C6 links ausgeprägter als rechts - C3/4 foraminaler
Anulusriss linke und leichte Unkovertebralarth rose links ohne sichere Kompression - mässige Spondylarthrose C2/3 links, leichte Spondylarthrosen C3/4 und C7/Th1 links und bilateral leichte Spondylarthrosen C6/7 - minimale Unkovertebralarthrose C6/7 beidseits ohne signifikante Kompression (MRI Juli 2013) - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts - bei Rezidivhernie L5/S1 nach Teillaminektomie L5/S1 rechts 2003 und Narbenbildungen epidural um die Nervenwurzel S1 rechts so wie kleine Hernierung in diesem Bereiche, allerdings keine Verla gerung der Nervenwurzel S1 rechts - leichte Spondylarthrose L3/4, L4/5 und L5/S1 (MRI Juli 2013) - subligamentäre mediane Diskushernie L4/5 - erosive
Osteochondrose L5/S1 (Mai 2003) - kleine mediolateral rechts/ foraminal rechtsseitige Hernierung L3/4, leichtes Berühren der Nervenwurzel L4 rechts bei Abgang aus dem Duralsack ohne Verlagerung - flachbodige Diskushernie mit mediolateral rechts Komponente L4/5 ohne Kompression (MRI Juli 2013) - Schmerzen Hände beidseits mit/bei - leichtgradiger, nicht aktivierter Heberden -Arthrosen Dig . II-V beid seits - leichtgradiger, nicht aktivierter Arthrose des PIP-Gelenks Dig . V rechts - leichtgradige, nicht aktivierte Arthrosen der Daumengrundgelenke beidseits (Röntgen Juli 2013, MRI Juli 2013)
Die Beschwerdeführerin klage, sie leide seit den Schmerzen der Lenden wirbel säule im Jahre 1999 und der anschliessenden Operation im Mai 2002 unter persistierenden Schmerzen. Darüber hinaus bestünden Schmerzen der Halswirbelsäule, beginnend im Jahre 2003, sowie Depressionen seit dem Jahre 1999 im Rahmen der beginnenden Schmerzproblematik (S. 2). Die Störung habe Krankheitswert, als Ziel formuliere die Beschwerdeführerin die Reduk tion der Depression und der Schmerzen (S. 3).
E. 3.6 Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, übernahm in seinem Bericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 11/135/5-7) die vom Y.___ gestellten Diagnosen (S. 1 f.) und führte aus, die Patientin leide seit Jahren an einem chronisch rezidivierenden zervikal und lumbal betonten Panvertebralsyn drom . Die Beschwerden seien trotz konservativer Behandlung persistierend und pro gredient. Der Leidensdruck sei sehr hoch, seit Oktober 2003 sei die Be schwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig. Mehrere Arbeitsversuche seien gescheitert (S. 2 oben). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsen organs . Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, für länger dauerndes reines Stehen insbesondere in vornübergeneigter Kör perhal tung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotieren den Ste reo typien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei die Beschwer deführerin aufgrund der medizinischen Diagnose nicht geeignet (S. 2 unten). Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäu lenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwi schen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht me hr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer sol chen der Behinderung angepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig (S. 3).
E. 3.7 In seinem Bericht vom 21. Dezember 2015 (Urk. 11/145) hielt Dr. Z.___ bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 1) erneut fest, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem chronisch rezidivierenden zervikal und lumbal betonten Panvertebralsyndrom . Die Beschwerden seien trotz konservativer Be handlung persistierend und progredient. Seit Oktober 2003 sei die Be schwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Seit dem Jahre 2013 bestehe eine progrediente klinische Verschlechterung mit insbesondere Zunahme des zer vikozephalen Schmerzsyndroms mit insbesondere progredienten Kopf schmer zen und Rückenschmerzen. Die Patientin sei in ihrer alltäglichen Tä tigkeit stark eingeschränkt, sie könne weder lange stehen noch länger sitzen, ferner bestünden auch deutliche neuropsychologische Defizite mit erhöhter Ermüd barkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Wortfindungsstö rungen so wie verminderter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Die Ar beitsfähigkeit beurteilte Dr. Z.___ unverändert wie in seinem Bericht vom 17. Dezember 2014, erachtete jedoch eine angepasste Tätigkeit für höchstens noch im Um fang von 30 % zumutbar (S. 2).
E. 3.8 Am 1. Februar 2016 führten die Ärzte des Y.___ aus, in den Gutachten von Prof. Dr. D.___ und Dr. C.___ sei keine Depression diagnostiziert wor den. Inzwischen ergebe sich eine deutliche klinisch relevante Depression mit folgenden Symptomen: Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen der LWS seit dem Jahre 1999 und persistierenden Schmerzen seit der Operation im Mai 200 2. Darüber hinaus bestünden HWS-Schmerzen seit dem Jahre 2003 sowie Depressionen seit dem Jahre 1999 im Rahmen der beginnenden Schmerzproblematik, Lust- und Interesselosigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Müdigkeit, Konzentrationsstörun gen, Vergesslichkeit, Schlafstörungen und Appetitverminderung. Seit dem Jahre 2003 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/2 S. 1 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, den Alltag zu bewälti gen, sie könne nur ganz leichte Arbeiten bewältigen. Auch für angepasste Tätigkeiten sei sie 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin reichte die erneute A nmeldung rund vierzehn Monate nach der letzten rentenverneinenden Verfügung vom 1. September 2014 ein und begründete diese gestützt auf Berichte des Y.___ sowie von Dr. Z.___
ins besondere mit einer Verschlechterung der psychischen Beschwerden sowie einer Kompression der Nervenwurzel C6 links (vgl. E. 2.2) .
E. 4.2 Betreffend die psychischen Beschwerden führten die Ärzte des Y.___ in ihrem Bericht vom 1. Februar 2016 aus, in den Gutachten von Prof. Dr. D.___ und Dr. C.___ sei keine Depression diagnostiziert worden, aktuell bestehe im Jahre 2016 jedoch eine deutliche klinisch relevante Depression. Dabei hielten die Ärzte des Y.___ jedoch auch fest, die Depressionen bestünden im Rahmen der Schmerzproblematik seit dem Jahre 199 9. Ebenso erachteten die Ärzte die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahre 2003 als unverändert vollständig eingeschränkt (vgl. E. 3.8).
Damit übereinstimmend ergibt sich bereits aus de m Bericht von Dr. A.___ vom 18. Dezember 2012 eine depressive Entwicklung mit vollständiger Arbeits unfähigkeit (E. 3.1) und auch die Hausärztin Dr. B.___ diag nostizierte am 21. Februar 2013 eine Depression seit dem Jahre 2000 (E. 3.2).
Insgesamt liegen damit weder neue psychiatrische Diagnosen noch eine Ver schlechterung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen vor. Eine wesent liche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist da mit nicht ersichtlich oder glaubhaft gemacht.
E. 4.3 In Bezug auf die somatischen Beschwerden liegt sodann ebenfalls ein im We sentlichen unveränderter Zustand vor. Die von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Berichte von Dr. Z.___ genannten Diagnosen einer breit basigen Diskushernie und Kompression der Nervenwurzel C6 links (vgl. E. 2.2) ergeben sich bereits aus dem Gutachten von Dr. C.___ (E. 3. 3). Auch im Übrigen nannte Dr. Z.___ keine neuen Diagnosen, diese sind seit der Begutachtung durch Dr. C.___ unverändert (vgl. E. 3.3 und E. 3.5). Dies überrascht im Übrigen nicht weiter, nachdem sich Dr. Z.___ auf die bildgebenden Untersuchungen aus dem Jahre 2013 stützte und selber keine neuen Untersuchungen anordnete (vgl. E. 3.3, E. 3.6-7). Dr. Z.___ legte auch nicht begründet dar, inwiefern es seit September 2014 zu einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Vielmehr ging er von einem seit Jahren bestehenden chronisch rezidivierenden zervikal und lumbal betonten Panvertebralsyndrom sowie einer vollständigen Arbeitsfä higkeit von 100
% seit dem Jahre 2003 aus. Zwar attestierte er im Dezember 2014 eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 %, wohingegen er diese im Dezember 2015 nur noch auf 30 % einstufte. Dabei beschrieb er je doch das Leistungsprofil unverändert mit körperlich leichten Tätigkeiten in wirbel säulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wech seln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. Aus welchen Gründen dabei die Arbeitsfähigkeit weiter reduziert ist, legte er hin gegen nicht dar (E. 3.6-7).
Zusammenfassend klagte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Begut achtung bei Dr. C.___ im Jahre 2013 über Rückenschmerzen sowohl im unteren wie auch im oberen Bereich. Weitere somatische Beschwerden, welche damals nicht genannt wurden, sind seither nicht aufgetreten. Insge samt ist damit eine erhebliche Verschlechterung der somatischen Beschwer den nicht ersichtlich oder glaubhaft gemacht.
E. 4.4 Nachdem sich gestützt auf die eingereichten Unterlagen weder aus somati schen Gründen noch aus psychiatrischer Sicht glaubhaft eine anspruchswe sentliche Veränderung ergibt und selbst sowohl die Ärzte des Y.___ als auch Dr. Z.___ selber von seit Jahren bestehenden Beschwerden ausgehen, sind die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 IVV nicht erfüllt und die Beschwer degegnerin ist zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 5 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00222 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom
7. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1962, meldete sich am
22. März 2004 bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Rentengesuch mit Ver fügung vom 20. März 2007 ab (Urk. 11/39). Sowohl die dagegen beim hiesi gen Gericht erhobene Beschwerde als auch die jenige ans Bundesgericht wurden mit Urteil vom 5. Dezember 2008 (Urk. 11/47; Prozess-Nr. IV.2007.00586) beziehungsweise Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2009 abgewiesen (Urk. 11/50). 1.2
Am 8. Dezember 2009 ersuchte die Versicherte um eine Neubeurteilung des Rentenanspruches (Urk. 11/52) . Mit Verfügung vom 21. März 2011 verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 11/76). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach weiteren medizini schen Abklärungen über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 11/91 S. 13 Ziff. 6.3). Mit Verfügung vom 1. September 2014 wies die IV-Stelle das Ren tenbegehren der Versicherten wiederum ab (Urk. 11/129). 1.3
Mit Schreiben vom 9. November 2015 beantragte die Versicherte erneut die Zu sprache einer Invalidenrente (Urk. 11/136) und reichte aktuelle Arztbe richte ein (Urk. 11/135). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/138, Urk. 11/140) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2016 auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 11/148 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
11. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom
12. Januar 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die IV-Stelle zu ver pflichten, auf das Gesuch einzutreten und über den Leistungsanspruch zu entscheiden (Urk.
1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
29. März 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. April 2016 wurde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr gleichzei tig an tragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art.
87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs.
2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.
17 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E.
3a, 109 V 108 E.
2b). 1.2
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art.
87 Abs.
2 und 3 IVV hat das Bun desge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chen änderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Be weis führungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungs be geh ren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersu chungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheb lichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invali den versicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV
Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmel dung in der angefochtenen Verfügung damit, dass nicht glaubhaft dargelegt wor den sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfü gung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung des sel ben Sachverhaltes vor. Es seien keine medizinischen Unterlagen ein ge reicht worden, welche die Aktenlage verändern würden. Weitere medizi ni sch e Abklärungen seien nicht notwendig (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), es sei zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Gemäss den An gaben der Ärzte des Y.___ leide sie unter anderem an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradige depressive Episode, einer Kompression der Nervenwurzel C6 links aus geprägter als rechts sowie an Gliederschmerzen, Lust- und Interesselosig keit, sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeits ge dan ken, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Schlafstö rungen und Appetitverminderung. Der Wirbel säulen orthopäde Dr. Z.___ habe wei ter festgestellt, dass sie aufgrund einer breitbasigen Diskushernie und Kom pression der Nervenwurzel C6 links nicht in der Lage sei, auch körper lich leichte Tätigkeiten in einem Pensum von mehr als 50 % auszuüben (S. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist, ob die Be schwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies ver glichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materi ell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin September 2014. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Reha bi li ta tion, nannte in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2012 folgende Di agn o sen (Urk. 11/100 Ziff. 1.1): - c hronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei Rezidivher nie L5/S1 nach Diskushernienoperation 2003 - s ubligamentäre mediane Diskushernie L4/5 - erosive
Osteochondrose L5/S1 - chronisches Zervikovertebralsyndrom bei Osteochondrose C5/6 mit Neuroforamenstose C5/6 beidseits - Retropatellararthrose rechts, Chondromalazia
patellae rechts - arterielle Hypert o nie - Hypercholesterinanämie - depressive Entwicklung
Gegenwärtig werde die Beschwerdeführerin medikamentös behandelt, inter mit tierend finde auch eine physikalische Therapie statt (Ziff. 1.5). Die Prog nose sei ungünstig (Ziff. 1.4). Als Raumpflegerin könne die Beschwer defüh rerin nicht mehr arbeiten, sämtliche rückenbelastende n Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumut bar (Ziff. 1.7). Bis auf weiteres sei sie vollständig ar beits un fähig (Ziff. 1.6). Es könne mit einer Wiederaufnahme einer behinde rungs an gepassten, wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang von 30 % ge rech net werden, der Zeitpunkt sei allerdings noch offen (Ziff. 1.9). 3.2
In ihrem Bericht vom 21. Februar 2013 nannte die Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagno sen (Urk. 11/101 Ziff. 1.1): - chronisches Zervikovertebralsyndrom bei Osteochondrose C5/6 mit An telisthesis C6 gegenüber C5 um 2mm, Unkovertebralarthrose und Neuroforamenstose C5/6 beidseits (Beginn April 2003) - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei Rezidivher nie L5/S1 nach Diskushernienoperation 2003 - subligamentäre mediane Diskushernie L4/5 - erosive
Osteochondrose L5/S1 - persistierende Beschwerden - Retropatellararthrose rechts - arterielle Hypertonie seit zirka 2007 - Hypercholesterinanämie - Depression seit 2000 - Eisenmangelanämie
Seit Oktober 2010 habe sich der ärztliche Befund nicht geändert, die Patien tin leide nach wie vor unter starken Rückenschmerzen und Polyarthralgien, vor allem in den grossen Gelenken. Ihre alltägliche Lebensqualität sei sehr eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Beruf als Reinigerin nach wie vor zu 100 % arbeits unfähig. Für eine leichte angepasste Tätigkeit be stehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.4). 3.3
Am 8. Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerde gegnerin durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, begutachtet . In ihrem Gutachten vom 29. Juli 2013 (Urk. 11/106), für welches sie sich auf die eigene internistisch-rheumatologische Untersuchung, die vorhandenen Akten sowie Laborunter suchungen stützte (S. 2), nannte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 56 Ziff. 7.1): - z ervikospondylogenes Syndrom rechts mehr als links bei - l eichten bis mässigen degenerativen Veränderungen - Diskushernie C5/C6 mit foraminalen
Hernierungen links mehr als rechts und Kompression der Nervenwurzeln C6 links mehr als rechts (MRI Juli /2013) - o hne vermehrte Aktivität in der Szintigraphie (Juli /2013) - ohne radikuläre Zeichen - lumbospondylogenes Syndrom rechts bei - Status nach lumbaler Operation am 16. Mai 2003 mit Mikro diskektomie L5/S1 rechts wegen eines lumboradikulären Syndroms S1 rechts bei grosser luxierter Diskushernie mit Nervenwurzelkom pression S1 rechts - jetzt leichte n degenerative n Veränderungen L3 bis S1 und kleine r Diskushernie L3/L4 mit leichtem Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts, mediolaterale r Diskushernie L4/L5 ohne Kompression und Status nach Teillaminektomie L5/S1 rechts mit mediolateraler Nar benbildung um die Nervenwurzel S1 rechts sowie kleine r
Dis kushernie L5/S1 ohne Verlagerung der Nervenwurzel S1 rechts (MRI Juli /2013) - ohne vermehrte Aktivität in der Szintigraphie (Juli /2013) mit nicht auslösbarem Achillessehnen-Reflex rechts jedoch keine weiteren radikulären Zeichen, insbesondere unauffälliger Lasègue beidseits
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ sodann folgende (S. 56 Ziff. 7.2): - ausgedehnte chronische Schmerzen - Hypercholesterinämie - Anämie bei Eisenmangel - Vitamin D-Mangel - a rterielle Hypertonie - Fingerpolyarthrosen
In der klinischen Untersuchung sei kein wesentlicher Befund vorhanden. Im Gegensatz zu den beiden früheren gutachterlichen Untersuchungen seien jetzt alle Wirbelsäulen-Abschnitte normal beweglich. Weiterhin könne der Achillessehnen-Reflex nicht ausgelöst werden, weitere
radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Insbesondere sei der Lasègue beidseits locker bis zum Abschluss möglich. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Die Muskelmasse entspreche exakt dem Normwert, eine lang andauernde kör perliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Die vorhande nen Befunde würden das Ausmass der Beschwerden nicht erklären. Die bei der Untersuchung angegebenen Beschwerden seien im Wesentlichen unver ändert gegenüber den Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin bei den beiden früheren Begutachtungen im März 2005 und Dezember 2006 beklagt habe (S. 57 f. Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen. Es sei denkbar, dass ein Teilbereich der angestammten Tätigkeit nicht angepasst sei, diesen könne sie seit 29. April 2003 nicht mehr ausüben (S. 59 Ziff. 9.1-2). In einer angepassten Tätigkeit sei sie nie langfris tig eingeschränkt gewesen (S. 59 Ziff. 9.2). Die Arbeitsfähigkeit in adaptier ten Tätigkeiten betrage 100 % (S. 59 Ziff. 9.3). 3.4
Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psy chiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 12. August 2013 (Urk. 11/109) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er hingegen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auf (S. 19 lit . E.1-2). Bei der Beschwerdeführerin würden somit keine psychiatri schen Erkrankungen vorliegen, die geeignet wären, das positive Leistungsbild der Versicherten im invalidenversicherungsrechtlich relevanten Sinne mittel- und langfristig unter Beachtung der bundesgerichtlichen Vorgaben zu min dern (S. 20 oben). Aus psychiatrischer Sicht sei eine berufliche Wiederein gliederung möglich, die bei langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt schritt weise erfolgen sollte (S. 20 lit . H). Insgesamt sei von einem syndromalen Lei den auszugehen, aktuell bestehe keine depressive Episode mehr (S. 21 lit . b). Es sei davon auszugehen, dass das syndromale Krankheitsbild seit dem Jahre 2005 bestehe (S. 21 lit . b). 3.5
Am 13. Mai sowie 2. Juli 2014 war die Beschwerdeführerin zu Vorgesprä chen im Y.___. In ihrem Bericht vom 7. Juli 2014 nannten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 11/135/1-4 S. 1 f.): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depres sive Episode - c hronisches Zervikovertebralsyndrom mit/bei - Osteochondrose C5/6 mit Antelisthesis C6 gegenüber C5 um 2mm - Unkovertebralarthrose und Neuroforamenstose C5/6 beidseits (ED 2003) - breitbasige Diskushernie (Spinalkanalstenose 9mm) mit foramina len
Hernierungen beidseits, links deutlich ausgeprägter als rechts sowie Unkovertebralarthrose links, dadurch Kompression der Ner venwurzel C6 links ausgeprägter als rechts - C3/4 foraminaler
Anulusriss linke und leichte Unkovertebralarth rose links ohne sichere Kompression - mässige Spondylarthrose C2/3 links, leichte Spondylarthrosen C3/4 und C7/Th1 links und bilateral leichte Spondylarthrosen C6/7 - minimale Unkovertebralarthrose C6/7 beidseits ohne signifikante Kompression (MRI Juli 2013) - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts - bei Rezidivhernie L5/S1 nach Teillaminektomie L5/S1 rechts 2003 und Narbenbildungen epidural um die Nervenwurzel S1 rechts so wie kleine Hernierung in diesem Bereiche, allerdings keine Verla gerung der Nervenwurzel S1 rechts - leichte Spondylarthrose L3/4, L4/5 und L5/S1 (MRI Juli 2013) - subligamentäre mediane Diskushernie L4/5 - erosive
Osteochondrose L5/S1 (Mai 2003) - kleine mediolateral rechts/ foraminal rechtsseitige Hernierung L3/4, leichtes Berühren der Nervenwurzel L4 rechts bei Abgang aus dem Duralsack ohne Verlagerung - flachbodige Diskushernie mit mediolateral rechts Komponente L4/5 ohne Kompression (MRI Juli 2013) - Schmerzen Hände beidseits mit/bei - leichtgradiger, nicht aktivierter Heberden -Arthrosen Dig . II-V beid seits - leichtgradiger, nicht aktivierter Arthrose des PIP-Gelenks Dig . V rechts - leichtgradige, nicht aktivierte Arthrosen der Daumengrundgelenke beidseits (Röntgen Juli 2013, MRI Juli 2013)
Die Beschwerdeführerin klage, sie leide seit den Schmerzen der Lenden wirbel säule im Jahre 1999 und der anschliessenden Operation im Mai 2002 unter persistierenden Schmerzen. Darüber hinaus bestünden Schmerzen der Halswirbelsäule, beginnend im Jahre 2003, sowie Depressionen seit dem Jahre 1999 im Rahmen der beginnenden Schmerzproblematik (S. 2). Die Störung habe Krankheitswert, als Ziel formuliere die Beschwerdeführerin die Reduk tion der Depression und der Schmerzen (S. 3). 3.6
Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, übernahm in seinem Bericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 11/135/5-7) die vom Y.___ gestellten Diagnosen (S. 1 f.) und führte aus, die Patientin leide seit Jahren an einem chronisch rezidivierenden zervikal und lumbal betonten Panvertebralsyn drom . Die Beschwerden seien trotz konservativer Behandlung persistierend und pro gredient. Der Leidensdruck sei sehr hoch, seit Oktober 2003 sei die Be schwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig. Mehrere Arbeitsversuche seien gescheitert (S. 2 oben). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsen organs . Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, für länger dauerndes reines Stehen insbesondere in vornübergeneigter Kör perhal tung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotieren den Ste reo typien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei die Beschwer deführerin aufgrund der medizinischen Diagnose nicht geeignet (S. 2 unten). Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäu lenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwi schen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht me hr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer sol chen der Behinderung angepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig (S. 3). 3.7
In seinem Bericht vom 21. Dezember 2015 (Urk. 11/145) hielt Dr. Z.___ bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 1) erneut fest, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem chronisch rezidivierenden zervikal und lumbal betonten Panvertebralsyndrom . Die Beschwerden seien trotz konservativer Be handlung persistierend und progredient. Seit Oktober 2003 sei die Be schwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Seit dem Jahre 2013 bestehe eine progrediente klinische Verschlechterung mit insbesondere Zunahme des zer vikozephalen Schmerzsyndroms mit insbesondere progredienten Kopf schmer zen und Rückenschmerzen. Die Patientin sei in ihrer alltäglichen Tä tigkeit stark eingeschränkt, sie könne weder lange stehen noch länger sitzen, ferner bestünden auch deutliche neuropsychologische Defizite mit erhöhter Ermüd barkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Wortfindungsstö rungen so wie verminderter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Die Ar beitsfähigkeit beurteilte Dr. Z.___ unverändert wie in seinem Bericht vom 17. Dezember 2014, erachtete jedoch eine angepasste Tätigkeit für höchstens noch im Um fang von 30 % zumutbar (S. 2). 3.8
Am 1. Februar 2016 führten die Ärzte des Y.___ aus, in den Gutachten von Prof. Dr. D.___ und Dr. C.___ sei keine Depression diagnostiziert wor den. Inzwischen ergebe sich eine deutliche klinisch relevante Depression mit folgenden Symptomen: Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen der LWS seit dem Jahre 1999 und persistierenden Schmerzen seit der Operation im Mai 200 2. Darüber hinaus bestünden HWS-Schmerzen seit dem Jahre 2003 sowie Depressionen seit dem Jahre 1999 im Rahmen der beginnenden Schmerzproblematik, Lust- und Interesselosigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Müdigkeit, Konzentrationsstörun gen, Vergesslichkeit, Schlafstörungen und Appetitverminderung. Seit dem Jahre 2003 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/2 S. 1 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, den Alltag zu bewälti gen, sie könne nur ganz leichte Arbeiten bewältigen. Auch für angepasste Tätigkeiten sei sie 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin reichte die erneute A nmeldung rund vierzehn Monate nach der letzten rentenverneinenden Verfügung vom 1. September 2014 ein und begründete diese gestützt auf Berichte des Y.___ sowie von Dr. Z.___
ins besondere mit einer Verschlechterung der psychischen Beschwerden sowie einer Kompression der Nervenwurzel C6 links (vgl. E. 2.2) .
4.2
Betreffend die psychischen Beschwerden führten die Ärzte des Y.___ in ihrem Bericht vom 1. Februar 2016 aus, in den Gutachten von Prof. Dr. D.___ und Dr. C.___ sei keine Depression diagnostiziert worden, aktuell bestehe im Jahre 2016 jedoch eine deutliche klinisch relevante Depression. Dabei hielten die Ärzte des Y.___ jedoch auch fest, die Depressionen bestünden im Rahmen der Schmerzproblematik seit dem Jahre 199 9. Ebenso erachteten die Ärzte die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahre 2003 als unverändert vollständig eingeschränkt (vgl. E. 3.8).
Damit übereinstimmend ergibt sich bereits aus de m Bericht von Dr. A.___ vom 18. Dezember 2012 eine depressive Entwicklung mit vollständiger Arbeits unfähigkeit (E. 3.1) und auch die Hausärztin Dr. B.___ diag nostizierte am 21. Februar 2013 eine Depression seit dem Jahre 2000 (E. 3.2).
Insgesamt liegen damit weder neue psychiatrische Diagnosen noch eine Ver schlechterung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen vor. Eine wesent liche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist da mit nicht ersichtlich oder glaubhaft gemacht. 4.3
In Bezug auf die somatischen Beschwerden liegt sodann ebenfalls ein im We sentlichen unveränderter Zustand vor. Die von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Berichte von Dr. Z.___ genannten Diagnosen einer breit basigen Diskushernie und Kompression der Nervenwurzel C6 links (vgl. E. 2.2) ergeben sich bereits aus dem Gutachten von Dr. C.___ (E. 3. 3). Auch im Übrigen nannte Dr. Z.___ keine neuen Diagnosen, diese sind seit der Begutachtung durch Dr. C.___ unverändert (vgl. E. 3.3 und E. 3.5). Dies überrascht im Übrigen nicht weiter, nachdem sich Dr. Z.___ auf die bildgebenden Untersuchungen aus dem Jahre 2013 stützte und selber keine neuen Untersuchungen anordnete (vgl. E. 3.3, E. 3.6-7). Dr. Z.___ legte auch nicht begründet dar, inwiefern es seit September 2014 zu einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Vielmehr ging er von einem seit Jahren bestehenden chronisch rezidivierenden zervikal und lumbal betonten Panvertebralsyndrom sowie einer vollständigen Arbeitsfä higkeit von 100
% seit dem Jahre 2003 aus. Zwar attestierte er im Dezember 2014 eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 %, wohingegen er diese im Dezember 2015 nur noch auf 30 % einstufte. Dabei beschrieb er je doch das Leistungsprofil unverändert mit körperlich leichten Tätigkeiten in wirbel säulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wech seln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. Aus welchen Gründen dabei die Arbeitsfähigkeit weiter reduziert ist, legte er hin gegen nicht dar (E. 3.6-7).
Zusammenfassend klagte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Begut achtung bei Dr. C.___ im Jahre 2013 über Rückenschmerzen sowohl im unteren wie auch im oberen Bereich. Weitere somatische Beschwerden, welche damals nicht genannt wurden, sind seither nicht aufgetreten. Insge samt ist damit eine erhebliche Verschlechterung der somatischen Beschwer den nicht ersichtlich oder glaubhaft gemacht. 4.4
Nachdem sich gestützt auf die eingereichten Unterlagen weder aus somati schen Gründen noch aus psychiatrischer Sicht glaubhaft eine anspruchswe sentliche Veränderung ergibt und selbst sowohl die Ärzte des Y.___ als auch Dr. Z.___ selber von seit Jahren bestehenden Beschwerden ausgehen, sind die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 IVV nicht erfüllt und die Beschwer degegnerin ist zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig