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IV.2016.00218

Erstanmeldung. Unvollständig abgeklärter medizinischer Sachverhalt.

Zürich SozVersG · 2016-04-25 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E .

3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S.

28 E .

3) und die Beschwerdegegnerin

dementsprechend zu verpflichten ist, der ver tretenen Be schwerdeführerin eine Prozessentschädigung (§ 34 des Geset zes über das Sozialversicherungsge richt [ GSVGer ]) zu bezahlen, welche auf Fr. 1‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen ist . dass di e Kosten des Verfahrens auf Fr. 5 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), erkennt

das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 18. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Rentenanspruch neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1' 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00218 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil

vom

25. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwältin Barbara Winter Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Januar 2016 einen An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrent e verneint hatte (Urk. 2 [= Urk. 7/78]), nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. Februar 2016, mit welcher die Beschwerde führerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer halben Invalidenrente beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2016 (Urk. 6), in Erwägung, dass sich die 1956 geborene X.___ am 6. Januar 2014 (Eingangsda tum) unter Hinweis auf psychische und Rücken -B eschwerden zum Leistungsbe zug angemeldet hatte (Urk. 7/32), dass Dr. med. Y.___, Oberärztin Rheumatologie am Z.___ Kantonsspital,

im Bericht vom 11. Februar 2014 (Urk. 7/42) die Diagnosen 1) zerviko

- und lum bospondylogenes Schmerzsyndrom bei multiplen Myogelosen und Trigger punkten, radiologisch degenerativen Veränderungen, leichter Skoliose und mus kulärer Haltungsinsuffizienz, 2) Mammahyperplasie, 3) Hyperlaxizitätssyn drom bei Beighton Score 8/9 und 4) substituierte Hypothyreose auf führte und der Beschwerdeführerin aufgrund der erhobenen klinischen Befunde aus rheu mato logischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Tätigkeit als Hilfs köchin attestierte, da diese Tätigkeit stehend sowie in meist stehend vorge neig te r Position ausgeführt werden müsse, dass Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, der Beschwerdeführerin im Bericht vom 1. April 2014 (Urk. 7/46) eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als Hilfsköchin und von 100 % als Service an gestellte attestierte, unter Hinweis auf die bereits genannten Diagnosen sowie eine Depression bei psychosozialer Belastungssituati on seit 2013, dass Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 8. Februar 2014 (Urk. 7/47) unter anderem eine mittelgradige bis schwere depressive Episode diagnostizierte und darauf hinwies, dass die Be schwerdeführerin bei einem Arbeitspensum von 50 % am Limit ihrer Arbeits fähigkeit sei und kognitive Einschränkungen sowie eine reduzierte Erholungs fähigkeit

bestünden, dass Dr. Y.___

der Beschwerdeführerin im Verlaufsb ericht vom 8. April 2014 (Urk. 7/48)

weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Hilfs köchin attestierte (bei Halbtagesarbeitsfähigkeit), dass in den Berichten vom 1 2. u nd 14. August 2014 des Z.___ Kantonsspitals (Urk. 7/51/6-8) eine L4-Radikulopathie rechts bei einer Diskushernie L3/4 diag nostiziert wurde, welche mit Steroidinfiltrationen behandelt wurde, dass Dr. Y.___

der Beschwerdeführerin in

einem undatierten Verlaufsb ericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am

27. Februar 2015; Urk. 7/ 54) weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestierte,

sich zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit jedoch nicht äusserte, dass Dr. B.___ im Verlaufsb ericht vom 22. März 2015 (Urk. 7/58) darauf hinwies, es bestehe eine rezidivierende depressive Störung bei Status nach mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode; die chronische Stresserkrankung mit körperli chen und psychischen Folgebeschwerden gehe mit einer reduzierten Stress tole ranz einher, wobei der Heilverlauf durch die Chronifizierung erschwert sei; es be stün den weiterhin eine rasche Ermüdbarkeit, eine reduzierte Erholungsfähig keit, kognitive Einbussen, Stimmungslabilität, Ängste vor Kontrollverlust, nächtliche Albträume, Tendenz zu Dissoziation und Depersonalisation; die Ar beitsfähigkeit betrage 50 %, dass Dr. Y.___ im Verlaufsb ericht vom 29. April 2015 (Urk. 7/60) festhielt, in einer ideal angepassten Tätigkeit sei von einer Steigerung der

– im Februar 2015 auf 50 % eingeschätzten – Arbeitsfähigkeit auszugehen; bei persistierend inter mit tierend auftretenden Nervenreizungen sei zur Zeit aber auch in einer ideal angepassten Tätigkeit nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, dass Dr. B.___ in der von der Beschwerdeführerin veranlassten Stellungnahme vom 26. November 2015 (Urk. 7/76) im Wesentlichen ausführte, dass die gekürzten Arbeitszeiten das Fortschreiten der nach wie vor vorhandenen psychophysi schen Erschöpfung und einen Rückfall verhindert hätten, obwohl die Beschwer defüh rerin an der oberen Grenze ihrer Belastbarkeit arbeite; es habe mehrfach eine Suizidgefährdung bestanden und es bestünden auch wieder vermehrt suizidale Krisen, dass somit entgegen der Auffassung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Inva li denversicherung (RAD) nicht klar ist, welche Arbeitsleistungen der Beschwer de führerin aus medizinischer Sicht noch zumutbar sind, dass insbesondere ein Belastungsprofil für eine adaptierte Tätigkeit aus somatischer Sicht fehlt, und unklar ist, ob eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Beeinträchtigung vorliegt, dass der angefochtene Entscheid deswegen aufzuheben und die Sache an die Be schwer degegnerin zur ergänzenden interdisziplinären medizinischen Abklärung zurückzuweisen ist, dass die Beschwerdegegnerin hernach auf dieser Grundlage erneut über den Renten-anspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden hat, dass die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuent scheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1 0. Februar 2004, U 199/02, E .

6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E .

3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S.

28 E .

3) und die Beschwerdegegnerin

dementsprechend zu verpflichten ist, der ver tretenen Be schwerdeführerin eine Prozessentschädigung (§ 34 des Geset zes über das Sozialversicherungsge richt [ GSVGer ]) zu bezahlen, welche auf Fr. 1‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen ist . dass di e Kosten des Verfahrens auf Fr. 5 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), erkennt

das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 18. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Rentenanspruch neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1' 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro