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IV.2016.00215

Würdigung Arztberichte und RAD-Untersuchungsberichte, bisherige Tätigkeit immer noch zumutbar, Abweisung

Zürich SozVersG · 2017-01-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1974 geborene X.___, Mutter zweier Söhne (geboren 1993 und 1997), ohne abgeschlossene Berufsausbildung, arbeitete zuletzt von 2006 bis Januar 2012 (letzter effektiver Arbeitstag) als Wäscherei-Mitarbeiter in im Y.___ (Urk. 8/6/3, Urk. 8/6/5, Urk. 8/22) . Am 1 9. September

2012 (Eingangs datum) meldete sie sich unter Hinweis auf Arthrose, Zysten, Gebär mutter prob leme sowie Schwellungen des Körpers bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenver siche rung an (Urk. 8/6). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhält nisse zog die IV-Stelle zunächst die Akten de r beruflichen Vorsorgeeinrichtung der Versicherten (Urk. 8 / 15) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8 / 11) bei und h olte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8 / 22) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/17, Urk. 8/20-21) ein . Am 2 0. März 2013 fand eine psychiatrisch - ortho pädische Untersuchung beim Regionalen Ärzt lichen Dienst statt (psychiatrischer RAD-Untersuchungsbericht vom 29 . April

2013 [ Urk. 8/28 ]; orthopädischer RAD-Untersuchungsbericht vom 30.

April 2013 [ Urk. 8/29]).

Nachdem die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Ärzte beigezogen hatte (Urk. 8/46, Urk. 8/48-49, Urk. 8/59), erfolgte a m 1 2. Novem ber 2013 eine neurologische - orthopädische Untersuchung beim RAD (neurologi scher R AD-Untersuchungsbericht vom 13. November 2013 [ Urk. 8/53], orthopä discher RAD-Untersuchungsbericht vom 13.

November 2013 [ Urk. 8/54]).

A m

4. Juli 2014 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten

unter dem Titel der

Schaden min derungspflicht, sich regelmässig konservativer Therapien zu unter ziehen und die verordneten Medikamente einzunehmen, kontrolliert mittels Serum spiegel alle vier Wochen (Urk. 8/60) . In der Folge holte die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/83, Urk. 8/89, Urk. 8/92) und liess die Verhält nisse im Hau shalt (Abklärungsbericht vom 12. März 2014; Urk. 8 / 93) vor Ort abklären. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor be sc heid vom 16. Oktober

2015 [Urk. 8/101], begründeter Einwand vom 1 8. Novem ber 2015 [ Urk. 8/106]) verneinte die IV-Stelle ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 5 % mit Verfügung vom 11. Januar 2016 einen Leistungs anspruch (Urk. 8/113 [= Urk. 8/113]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetz lichen Leistungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. März

2016 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 11 . Mai 201 6 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

In prozessualer Hinsicht zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Ein gabe vom 4. Mai 2016 zurück (Urk. 11). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/201 4 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolge rungen sind zu begründen. Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht ab gestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.

2.1

Die IV-Stelle

erwog im angefochtenen Entscheid, die Abklärungen vor Ort hät ten ergeben, dass die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt des Gesundheitsscha dens zu 50 % erwerbstätig gewesen sei und die restlichen 50 % in den Auf gaben bereich Haushalt entfallen seien . Es sei davon aus zugehen, dass sie diese Auf teilung auch ohne Gesundheitsschaden beibehalten hätte. Die Abklärungen der medizini schen Verhältnisse hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin seit dem 3. September

2012 die Ausübung der angestammten Tätigkeit im 50%-Pen sum wieder zumutbar gewesen sei . Deshalb resultiere beim Einkommens ver gleich, ausgehend von einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 10,25 % ein ge wichteter Invaliditätsgrad von 5 % . Ab März 2013 sei sogar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor, den Berichten der behandelnden Ärzte sei zu entnehmen, dass sie seit dem 1 7. Juni 2 013 zu 100 % arbeitsunfähig sei . Darüber hinaus habe sich ihr Gesundheitszustand im Februar 2016 noch verschlechtert. Zur Therapietreue bemerkte die Beschwerde führerin, dass sie die verordneten Schmerzmittel stets ein ge n om m en habe, dass sie jedoch seit langem unter Übelkeit und Erbrechen leide, was die Einnahme von Medi kamenten erschwere. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung stehe eine Abklä rung bei Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Physi kalische Me dizin und Rehabilitation, an, welche im Sinne einer Beweisofferte ab zuwarten sei (Urk. 1). 3.

3.1

Zur Abklärung der Berufsunfähigkeit veranlasste die berufliche Vorsorgeein richtung der Beschwerde führerin bei

Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin,

das vertrauensärztliche Gutachten vom 1 2. September

2012 (Urk. 8/15) . Diesem können folgende D iagnosen entnommen werden (Urk. 8/15 /9): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - Diskushernie L5/S1 links mit teilweiser Neurokompression S 1 links - muskulärer Dekonditionierung / Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz - Adipositas - grosses radiopalmares Handgelenksganglion links - geplante Exzision am 4. Oktober 2012 - beginnende Kniegelenksarthrose rechts mit/bei - Teilruptur des vorderen Kreuzbandes, degenerativer Veränderung des Innenmeniskus - unklare intermittierend auftretende Unterbauchschmerzen rechts - Verdacht auf depressive Episode

Sodann führte die Vertrauensärztin aus, es seien breitgefächerte Abklärungen durchgeführt worden. Bisher hätten sich keine Hinweise für eine rentenbe rechtigende Erkrankung gefunden. Die aktuell vorwiegend muskulär bedingten Rückenschmerzen seien einer konsequent durchgeführten Therapie (Physiothe ra pie/MTT/Schmerztherapie) zugänglich, die therapeutischen Optionen seien noch nicht ausgeschöpft. Klinisch fänden sich aktuell keine Hinweise für eine radi ku läre Problematik. Die medikamentöse Schmerztherapie sollte nach Stufen schema

angepasst/optimiert werden. Die geplanten Operationen (Ganglionexzi sion, Hys t e rektomie) würden erneut zu vorübergehenden krankheitsbedingten Arbeitsun fähigkeitsintervallen führen. Die Psychotherapie soll weitergeführt werden, unter dieser Behandlung sei mit einer weiteren Stabilisierung des psy chischen Zu stands bildes zu rechnen. Aus Gutachtersicht fänden sich keine Hin weise für eine Berufsunfähigkeit . Die Beschwerdeführerin sei aktuell als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen (Urk.

8/15/10 f.). 3.2

Nach Ablauf des Wartejahres und der sechsmona tigen Frist seit der Geltendma chung von Ansprüchen gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG untersuchten zwei RAD-Ärzte die Beschwerdeführerin am 20. März 2013 . 3.2.1

Med. pract . B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im RAD-Untersuchungsbericht vom 2 9. April 2013 (Urk. 8/28) fest, dass keine psy chiatrischen Diagnosen mit resp. ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor lägen. Es sei über eine mittelgradige Depression berichtet worden, was Hin ter grund der Untersuchung sei. Eine depressive Entwicklung werde, abgesehen von einer Traurigkeit bei einer psychosozialen Situation, nicht exploriert. Aus psy chia trischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/28/5). Eine leichte Minderung bestehe aufgrund von Müdigkeit wegen Schlafstörungen auf dem Hintergrund von Schmerzen beim Wachwerden (Urk. 8/28/6) . Die Be schwerdeführerin habe angegeben, sie werde ambulant in Uster bei einer der RAD-Ärztin nicht bekannt en Ärztin behandelt . Stationäre psychiatrische Behand lungen seien bisher keine erfolgt. Medikamente seien nur spurenhaft im Medi kamentenspiegel messbar und hätten sich nicht im thera peutis chen Bereich befunden (Urk. 8/28/2) . 3. 2.2

Dem RAD-Untersuchungsbericht von med. pract . C.___, FMH orth o pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

vom 3

0. April 2013

(Urk. 8/ 29) kann zum orthopädisch/rheumatologischen Befund im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS)/Lendenwirbelsäule (LWS) folgendes ent nommen werden: Die physiologischen Schwingungen der BWS und LWS seien im Lot, es liege keine Narbe vor, physiologisch bestehe eine ausgebildete Para vertebral mus kulatur, es liege kein Hartspann paravertebral vor, kein KS (Klopf schmerz)

und kein Druckschmerz der Dornfortsätze, kein Druckschmerz der Costotransversal gelenke, Druckschmerz am lumbosacralen Übergang, kein Fede rungssch merz, Druckschmerzen iliolumbal und Druckschmerzen des linken ISG mehr als des rechten. Sodann bestehe k ein Druckschmerz der M. Piriformis -Gruppe beidseits, der Lasègue sei beidseits negativ, der Langsitz möglich, der Valleix

und auch der Nervus

Femoralis -Dehnungstest sei en

beidseits negativ aus gefallen (Urk. 8/29/4) . Das Auskleiden sei flüssig und im Stehen erfolgt, teil weise mit Festhalten am Mobiliar, ohne Trickbewegungen, aber mit viel Ächzen und Stöhnen, das Ankleiden sei flüssig im Sitzen erfolgt (Urk. 8/29/4) . Als Di agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Lum b algie ohne Hinweis auf radikuläre Symptome festgehalten. Ferner könne der Feststellung, wie sie im Gutachten der beruflichen Vorsorgeeinrichtung festgehalten sei, gefolgt werden. Es liege aus somatischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Auch bei der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine objektivierbare Funktionsmin derung der Wirbelsäule gefun den (Urk. 8/29/8). 3.3 3.3.1

Die Beschwerdeführerin war vom 27. März 2013 bis am 1 1. April 2013 im D.___

hospitalisiert.

Dem Austrittsb ericht des D.___ vom 1 5. April 2013 (Urk. 87/46) kann entnom men werden, dass es in Folge der am 1. März 2013 erfolgten Gebärmutter ope ration plötzlich zu einer Reithosenanästhesie links mit ständigem Miktionsdrang gekommen sei, weshalb am 2 8. März 2013 eine Sequestrektomie und Diskek tomie L5/S1 links vollzogen wurde n . Es wurde ein insgesamt komplikationsloser Verlauf mit unproblematischer Mobilisation unter physiotherapeutischer Anlei tung festgehalten. Die Schmerzsymptomatik sei nahezu komplett regredient ge wesen und die sensible Ausfallsymptomatik habe sich im Verlauf gebessert (Urk. 8/46) . 3.3.2

Vom 1 1. April 2013 bis am 4. Mai 2013 hielt sich die Beschwerdeführerin sodann zwecks Rehabilitation im E.___ auf.

I m definitiven Austrittsbericht des genannten Zentrums vom 2 1. Mai 2013 zu Händen der Hausärztin (Urk. 8/48) wurde festgehalten, im Rahmen der interdis ziplinären Therapien habe die Beschwerdeführe r in gute Fortschritte im Bereich der Mobilität erreichen können. Bis zum Austritt habe sie auch längere Strecken ohne Hilfsmittel zurücklegen können, wie auch Treppensteigen mit Festhalten am Handlauf ohne wesentliche Schmerzen. Auch habe sie durch die erlernten Schmerzlinderungsmassnahmen profitieren können (Urk. 8/48/2). 3.3.3

Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt im Be richt vom 1 7. Juni 2013 zu Händen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 8/39/5) fest, es liege – bei Wurzelkompressionssyndrom S1 links und Caudasymptomatik L5/S1 linksbetont (Status nach mikrochirurgischer Exzision ei nes Discus -Massenprolapses) sowie Adipositas ein ausgesprochen protrahierter postoperativer Verlauf vor. Die Beschwerdeführerin sei regelmässig in physio therapeutischer Behandlung und mache zu Hause ihre Übungen. Zurzeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/39/5). 3. 4

Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin in der Folge erneut beim RAD untersuchen. 3.4.1

Med. pract . G.___, FMH Neurologie, hielt im RAD-Untersuchungsbe ric ht vom 1 3. November 2013 fest (Urk. 8/53), aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche, überwiegend sitzen d e Tätigkeiten mit sporadischem Gehen und Treppensteigen. Der RAD-Arzt hielt als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lum balgie sowie eine latente residuelle Fussh eber- und Fusssenkerparese fest (Urk. 8/53/3). 3. 4.2

Med. pract . C.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 3. November 2013 erneut (orthopädisch/rheumatologischer RAD-Untersuchungsbericht vom 1 3. November 2013; Urk. 8/54). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit hielt die Fachärztin eine Bewegungs- und Belastungseinschrän kung der LWS bei Status nach Dekompressions-OP fest, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen keine Diagnosen vor (Urk. 8/54/6). Das Auskleiden erfo lge flüssig im Stehen, teilw eise mit Festhalten am Mobiliar und ohne Trick bewe gungen . Das Ankleiden erfolge flüssig im Stehen. Im Bereich der BWS/LWS würden physiologische Schwingungen der BWS erfolgen, es liege eine regel rechte Lendenlordose vor, die Wirbelsäule sei im Lot, es habe eine reizlose Narbe über dem lumbosakralen Übergang, es liege eine physiologisch ausge bil dete Paravertebralmuskulatur und ein mässiger Hartspann paravertebral tief lum bal vor, zudem bestehe kein KS der Dornfortsätze, ein isolierter Druck schmerz des Dornfortsatzes S1, kein Druckschmerz der Costotransversalgelenke, kein Druckschmerz am lumbosakralen Übergang, kein Federungsschmerz, ein Druckschmerz iliolumbal sowie ein Druckschmerz des linken mehr als des rechten ISG, kein Druckschmerz der M. Piriformis -Gruppe beidseits, der Lasègue sei beidseits negativ, der Langsitz möglich, der Valleix be i dseits negativ und auch der Nervus

Femoralis -Dehnungstest sei beidseits negativ ausgefallen (Urk. 8/54/3 f.) . Zudem hielt med. pract . C.___ fest: Ott: 30/31cm, Schober: 10/14cm, Fingerbodenabstand: 41cm (lumbale Schmerzangabe, kein Seitenaus weichen, kein Klettergriff), Rotation rechts/links: 20°-0-20° (bei Rechtsrota tion /Linksrotation keine Schmerzangabe lumbal), Seitneigung rechts/links: 30°-0-20° (Schmerzangabe lumbal links), Reklination : 0° (lumbale Schmerzangabe mit Ausstrahlung in den dorsalen Oberschenkel links; Urk. 8/54/3 f.).

Gegenüber der Voruntersuchung im RAD vom 2 0. März 2013 habe keine wesentli che Verschlechterung des Befundes festgestellt werden können. Es habe eine etwas verminderte Beweglichkeit der LWS insbesondere für die Inklination bei unauffälliger S pontanbeweglichkeit bestanden. D er untersuchende Neuro loge habe keine neurologischen Ausfälle beobachtet. Die im Rahmen der Un ter suchung erhobenen Laborbefunde hätten ergeben, dass keines der von der Beschwerdeführerin als regelmässige Medikation angegebenen Präparate habe nachgewiesen werden k ö nne n . Weder die angegebenen Antidepressiva (Cym balta, Fluctin) noch die Schmerzmittel (Ibuprofen, Paracetamol, MST) oder das Benzodiazepin (Zolpidem) hätten gefunden werden können. Bei der 39 - jährigen Mitarbeiterin einer Krankenhauswäscherei sei anhand der vorliegenden medizi ni schen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 1 3. Novem ber 2013 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeits fähig keit beeinträchtig e. Aus versicherungsmedizinischer Sicht besteh e nach der Operation der LWS eine verminderte Belastbarkeit

für: regelmässiges mittel schwe res und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Ar bei ten mit Ü berstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und auf Schulter höhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zw angshaltungen (Urk. 8/54/6). In ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Wäscherei be steh e eine 50 % Arbeitsfähigkeit seit Mai 201 3. In angepasster Tätigkeit mit körper lich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Trage belastun gen über 10

kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige w irbelsäulenbelastende Tätigkeiten sei seit der im März 2013 erfolgten RAD-Untersuchung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustands sei seit der letzten Untersuchung im RAD nicht eingetreten (Urk. 8/54/7). 3. 5

Am 1 1. März 2014 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Im Abklärungsbericht vom 12 . März 2014 (Urk. 8 / 93) notierte die Abklärungsperson zusammenfassend, die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie bei guter Gesundheit gerne 50 % weiter gearbeitet hätte. So habe sie auch für den Haushalt und für sich genügend Zeit daneben gehabt. Sie habe die Kinder gross gezogen und habe nun die etwas vermehrte Freizeit ge nossen. Das Leben wäre für sie so perfekt gewesen (Urk. 8/93/2). Zudem notierte die Abklärungsperson die konkreten Aufgabenbereiche, deren prozentuale Gewichtung und die jeweiligen Einschränkungen und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt bis zum 2 8. Februar 2014 zu 10,25 % und ab dem 1. März 2014 zu 32 % eingeschränkt (Urk. 8 / 93 / 8). Aufgrund der erneuten Operation am 1 7. März 2014 müsse die Situation abgewartet und neu beurteilt werden (Urk. 8/93/9). 3.6

Am 1 7. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin am D.___ erneut operiert; Dr.

med. H.___, Neurochirurgie FMH, nahm eine mikrochirurgi sche Entfernung eine r

Rezidivdiskushernie L5/S1 links sowie eine Radiolyse vor.

Dem Austrittsbericht des D.___ vom 3 1. März 2014 (Urk. 8/83) kann entnommen werden, dass der Eingriff mit Intubationsnarkose komplikationslos durchgeführt worden sei, wobei postoperativ kein neues neurologisches Defizit bestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei vom 1 6. bis am 2 7. März 2014 hospitalisiert gewesen (Urk. 8/83/4). 3.7

Dr. med. I.___, führte im Bericht vom 1 3. Mai 2015 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/92) aus, bei der Beschwerdeführerin sei ein ausge prägtes, beeinträchtigendes Lumbovertebralsyndrom bei Status nach zwei Ope rationen im LWS-Bereich, ein generalisiertes opiatabhängiges Schmerzsyndrom und eine schwerwiegende reaktive depressive Episode festzustellen. Die Be schwerdeführerin habe trotz zweier Operationen im April 2012 (recte: März 2013) und 2014 sehr starke Schmerzen und leide an einer Schmerzausstrahlung ins linke Bein. Die bisherigen stationären und ambulanten Behandlungen hätten keine nennens werte Besserung gebracht. Sie stehe weiterhin in der Schmerz sprech stunde im D.___ . Seit langem nehme sie MST 30mg, Cymbalta 60mg täg lich und Lyrica 2 x 200mg. Ohne diese Medikamente könne sie überhaupt nicht leben. Trotz dieser Medikamente habe sie starke Schmerzen mit nächt licher Zu nahme und auch starke Beweglichkeitseinschränkungen und könne deswegen gar ni chts machen. Ohne Hilfe ihres Ehemannes und auch ihrer Familie könnte sie über haupt nicht mehr existieren (Urk. 8/92/2).

Zuallererst müsse fest ge halten werden, dass die Beweglichkeit der LWS bei der Beschwerdeführerin sehr stark eingeschränkt sei. Dabei müsse sie sehr starke Schmerzen haben, sogar in Ruhe. Die Schmerzen nähmen bei stark einge schränkten Beweg ungen deutlich zu, trotz einer Dreier-M edikation (inklusive Opiate). Ausserdem bestehe eindeutig eine Ausfallsymptomatik der Wurzel L5 links (erhebliche Fussheberschwäche und auch Sensibilitätsstörung). Weniger ausgeprägt habe die Beschwerdeführerin ebenfalls eine Sensibilitätsstörung in der Wurzel S1 links. Das ausgeprägte chronifizierte und bis jetzt therapieresis tent gebliebene Lumbovertebralsyndrom verursache bei ihr seines Erachtens eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit. Hinzu kämen noch psychische Beschwerden bei Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes, die durch versi cherungsrechtliche unkorrekte Behandlung und durch die enttäuschenden Ope ra tionen und sich verschlimmernde n körperliche n Beschwerden verursacht word en seien (Urk. 8/92/2) . Die Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes beeinträchtige zusätzlich ihre Arbeitsfähigkeit. Somit könne bei der Beschwerdeführerin aktuell und auf längere Sicht von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/92/3). 3.8

Dem Kurzaustrittsbericht des Y.___ vom 2 6. Oktober 2015 zu Händen der Hausärztin (Urk. 8/105) kann entnommen werden, die Beschwerdeführerin sei zufolge notfallmässiger Zuweisung durch die Hausärztin vom 2 1. bis am 24. Okto ber 2015 ho spitalisiert gewesen. Die Spitalärzte stellten folgende Diag nosen

(Urk. 8/105/1) : (1) virale Bronchitis (Erstdiagnose: 21. Oktober 2015), (2) unklare Sklerosierung der Sakroiliakalgel enke beidseits (Erstdiagnose 8. August 2012), Differentialdiagnose: Status nach Sakroileitis, arthrotische Veränderung der Sakroiliakalgelenke, (3) Verdacht auf Depression (Erstdiagnose September 2012), mit begleitender Insomnie, (4) Wurzelkompressionssyndrom S1 links bei Rezidivdiskushernie L5/S1 links, Status nach mi kr ochir u rgischer Entfernun g einer Re zidivdiskushernie L5/S1 links und Radikolyse im März 2014, Status nach mikrochirurgischer Entfernung eines Diskusmassenprolaps es mit Cauda sympto matik im März 2013, (5) Steatosis

hepatis (Erstdiagnose April

2014). 4. 4.1

Die Einschätzung en der RAD-Ärzt e

C.___ und B.___, welche als Fach ärzt e der orthopädi schen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates resp. Psychiatrie und Psychotherapie

offensichtlich über die erfor derlichen per sön lichen und fachlichen Qualifikatione n verfügen, beruh en auf einer persönli chen orthopädischen resp. einer psychiatrischen Untersuchung vom 20 . März 2013 und entspr e ch en den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Bericht e .

Einerseits stellte d ie untersuchende RAD- Ärztin C.___

– mit Verweis auf den orthopädi schen/rheumatologischen Befund – schlüssig fest, dass bei der Be schwer deführerin keine Hinweise auf eine objektivierbare Funktionsminderung der Wirbelsäule gefunden werden konnte n, weshalb sie aus somatischer Sicht nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging (E. 3.2.2) .

A uch der Bericht des untersuchenden RAD- Arztes B.___ ist als schlüssig zu be wer ten; er stellte keine psychiatrischen Diagnosen, weder mit noch ohne Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit, und ging deshalb in psychiatrischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Eine depres sive Entwicklung stellte er nicht fest, abgesehen von einer Traurigkeit bei psy chosozialer Situation,

ledig li ch eine leichte Minderung infolge Müdigkeit aufgrund von Schlafstörungen. So dann hielt er eine nicht konsequente Therapierung der Beschwerdeführerin und im Medikamentenspiegel nur spu renhaft

vorhandene Medikamente fest (E. 3.2 .1).

Die übereinstimmenden Einschätz ungen der RAD-Ärzte C.___ und B.___, wonach bei der Beschwer deführerin weder aus orthopä disch/rheumato logischer Sicht noch in psychiatrischer Hinsicht von einer andauernden Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, erschein en nachvollziehbar.

Die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin durch RAD-Ärztin C.___ steht

denn auch nicht mit den Feststellungen der vertrauens ärztlichen Gutachterin vom September 2012 (E. 3.1) in Widerspruch. Vielmehr verwies RAD- Ärztin C.___ auf das

vertrauensärztliche Gutachten von Dr. A.___ zu Händen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung und ging mit dieser einhellig von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Im ver trauensärztliche n Gutachten, das die an eine beweiskräftige Experte gestell ten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen vermag (E. 1.4),

sah die Gut ach terin

gestützt auf breitgefächerte Abklä rungen ebenfalls

keine Hinweise auf eine “rentenberechtigende Erkrankung“ und attestierte eine 100%ige Arbeitsfähig keit. Überdies ging sie davon aus, dass die vorwiegend muskulär bedingten Rückenschmerzen einer konsequenten Therapierung zugänglich seien und nicht auf einer radikulären Problematik be ruhten (E. 3.1).

In orthopädisch/rheumatologisch-psychiatrischer Hinsicht kann den nachvoll zieh baren und widerspruchs freien RAD-Untersuchungsberichten vom 29./3 0. Ap ril 2013 (Urk. 8 / 28-29) und auch dem Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 8/15) ohne weiteres gefolgt werden. Dem n ach war die Beschwerdeführerin im März 2013 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Wäscherei mitarbeiterin als

auch i n einer ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wobei diese Ein schätzung gemäss Verweis von med. pract .

C.___ seit der Begutachtung durch Dr. A.___ im September 2012 Geltung hat (E. 3.2.2) . 4.2

Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin vom 2 7. März bis am 1 1. April 2013 im D.___

hospitalisiert war und sich vom 1 1. April

bis am 4. Mai 2013 im E.___ aufhielt (E. 3.3.1-3.3.2) . Die Beschwerdeführerin war zwar in dieser Zeitspanne als zu 100 % arbeitsunfähig z u erachten . Dennoch bleibt diese nur vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands ohne Relevanz für die Rentenbeur teilung, da sie nicht dauerhaft war (total 39 Tage) und anschliessend wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann (vgl.

Art. 88a Abs. 2 IVV sowie nachstehend E. 4.3) . Gleiches gilt für die am 17. März 2014 erneut am D.___ erfolgte komplikationslose Operation und die entsprechende Hospita lisierung (E. 3.6). 4.3

In den nach dem operativen Eingriff vom 2 8. März 2013 und im Anschluss an den Bericht von Dr. F.___

vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 8/39), worin diese von einer Caudasymptomatik L5/S1 linksbetont berichtete, erstellten Un ter suchungsberi chten der RAD-Ärzte C.___ und

G.___ (FMH Neurologie) kamen diese zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem opera tiven Eingriff vom März 2013 aus neurologischer Sicht als zu 100 % arbeits fähig zu erachten ist und in orthopädisch/rheumatologischer Hinsicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist (E. 3.4.1- 3.4. 2) .

Zum einen konnte RAD-Arzt G.___, welcher als Facharzt für Neurologie über die erfor derlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt und die Beschwerdeführerin am 1 2. November 2013 persönlich untersuchte, womit die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte

erfüllt sind, keine neurologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit stellen, weshalb er dementsprechend nicht von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging

(E. 3.4.1). Zum anderen ka m RAD-Ärztin C.___, welche die Be schwerdeführerin am 1 3. November 2013 erneut persönlich untersucht hat te,

zum Schluss, dass gegenüber der Voruntersuchung vom 20. März 2013 keine we sentliche Verschlechterung eingetreten sei. Aufgrund der von ihr festgehal tenen Diagnose eine r Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei Status nach Dekompressions-Operation hielt med

pract . C.___ dafür, es sei ein so matischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einge treten . S ie

hielt eine eingeschränkte Belastbarkeit für regelmässiges mit telschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und auf Schulter höhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen fest . In der bisherigen Tätigkeit als Wäscherei-Mitarbeiterin schätzte med. pract . C.___ die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig ein; dies seit Mai 201 3. I n einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragbelastungen über 10kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne häufige wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit März 2013 gegeben (E. 3.4.2). 4.4

Daran ändert auch de r

Bericht de s behandelnden Dr. I.___ vom 1 3. Mai 2015

nichts (E. 3.7).

Er unterlässt es, seine von den Einschätzungen der RAD-Ärzte abweichende Einschätzung, wonach v on einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, aufgrund objektiver Befunde

zu begründen, weshalb der Bericht von Dr. I.___ nicht nach vollziehbar ist . E r scheint vorliegend überwiegend die subjektiven Anga ben der Beschwerdeführerin wiederzugeben . Dies zeigt sich unter anderem da rin, dass selbst die behandelnde Dr. F.___ im Befund bogen vom 1. September 201 4, – ergo nach den beiden Operationen in den Jahren 2013 und 2014 – eine nicht schwerwiegend beeinträchtigte Beweglich keit der Wir belsäule und auch keine wesentliche Veränderung im Vergleich zu den RAD-Untersuchungsberichten vom März 2013 beschrieb (Finger-Bodenab stand bei 46cm, Seitneigung rechts/links 20°/25°, Finger-Zehenabstand im Langsitz 20cm; Urk. 8/69/2, vgl. E. 3.4.2) . Zudem scheint

Dr. I.___

offenbar davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin regelmässig die ihr verordneten Medikamente ein genommen hat, indem er angab, dass sie ohne ihre Medika men te nicht leben könne . Im Bericht vom 1 5. April 2015 räumte Dr. I.___ jedoch

ein, er habe der Beschwerdeführerin keine Medikamente verschrieben und sie auch nicht einge hend untersucht, er habe sie lediglich zweimal gesehen (Urk. 8/89).

Dass die Beschwerdeführerin die ihr verschriebenen Medikamente nicht oder nur teil weise einnimmt, kann dem Bericht von J.___, Fach ärztin F MH für Anäs thesiologie, vom 16. September 2015 entnommen werden. Darin stellt sie fest, dass die Einnahme von Medikamenten aufgrund von Übelkeit und Erbrechen seitens der Beschwerdeführerin erschwert sei und nicht festgestellt werden könne, wie viel Medikament letztlich resorbiert werde (Urk. 8/98/1).

So konnten im Medikamentenspiegel denn auch nur spurenhaft Medikamente nachgewiesen werden (E.

3.2.1 und 3.4.2).

Hinsichtlich der The rapierung gab Dr. I.___ an, die Beschwer deführerin stehe regelmässig in der Schmerzsprechstunde des

D.___ . Der

bestätigung des D.___ vom

2. November 2015

ist jedoch nur zu entnehmen, dass de r Be schwerdeführerin seit 4. Juni 2014 im Schmerzzentrum des

D.___

Medikamente verschrieben wurden (Urk. 8/102), eine konsequente Medikamenteneinnahme bzw. Schmerztherapie wie auch einen mass geblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergibt sich hieraus nicht (vgl. hierzu die RAD-Stellungnahme vom 28. Dezember 2015; Urk. 8/112/2). Eine Zeugenaussage ihres Ehemannes oder ihrer Söhne zur Medikation resp. Thera pie rung würde keine massgebenden neuen Erkenntnisse bringen.

D ie von Dr. I.___ genannte Ausfallsymptomatik der W urzel L5

(Fussheberschwäche) wurde von med. pract . G.___ berücksichtigt (E. 3.4.1)

Ferner ist anzumerken, dass, s ofern Dr. I.___ sich auf Diagnosen aus dem psychiatrischen Fachbereich be zieht, er sich fachfremd äussert . Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung können im Übrigen die Angaben der behandelnden Arztpersonen für sich allein nicht als massgebend gelten, da diese im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc, Urteil des Bundesgerichts I 1048/06 vom 13. Dezember 2007 E. 7.1.2).

Da der Erlass des angefochtenen Ent scheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), sind nur diejenigen tatsächli chen Umstände zu berücksichti gen, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet ha ben. Der Bericht von Dr. F.___ vom 1 0. Februar 2016 (Urk. 3), welcher nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 1 1. Januar 2016 erging, worin diese eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Schulterbereich geltend ge macht hat, ist deshalb grundsätzlich unbeachtlich. Gleiches gilt für den beschwerdeweise offerierten, jedoch nicht zu den Akten gereichten Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 1 S. 4, vgl. auch E. 4.6).

Sämtliche weiteren Arztb erichte sind zum Nachweis eines invalidisierenden Gesundheitsschadens unbehelflich; so auch der Kurzaustrittsbericht des Y.___ vom 2 6. Oktober 2015 (Urk. 8/105) über die Hospitalisierung der Be schwerdeführerin vom 2 1. bis 2 4. Oktober 2015 aufgrund einer v iralen Bron chitis . Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die ISG-Sklero sierung (seit 2012)

im Rahmen des RAD-Untersuchs bereits berücksichtigt wor den ist (Urk. 8/112/2, vgl. E. 3.4.2) . Weitere Angaben, insbesondere zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sind dem Bericht sodann nicht zu entnehmen. 4.5

Die genannten Berichte vermögen nach dem Gesagten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Untersuchungsberichte (E. 3.2.1-2 und 3.4.1-2) zu erwecken, weshalb von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit seit Mai 2013 und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mindestens seit März 2013 auszugehen ist . 4.6

Anzumerken bleibt, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht an die Voraussetzung der Durchführung weiterer medizinischer Massnahmen oder Therapien geknüpft und davon abhängig gemacht wurde. Die Frage der Thera pietreue stellte sich vielmehr im Zusammenhang mit der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht. Somit besteht d ie Arbeitsfähigkeit unabhängig da von, ob die empfohlenen Therapien letztendlich befolgt w u rden, weshalb sich weitere Erwägungen zur Therapietreue erübrigen und auch vom beschwerde weise in Aussicht gestellten Bericht von Dr. Z.___ somit keine neuen Er kenntnisse zu erwarten sind (Urk. 1 S. 4). 5.

Die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Unbestritten blieb en auch die Einschränkung der Beschwerde füh rerin im Haushalt und die Aufteilung in 50 % Erwerbsbereich resp. 50

% Auf gaben bereich (E. 3.5) . U nabhängig davon, ob der Invaliditätsgrad vorliegend in An wendung der gemischten Methode oder ausschliesslich durch einen Einkom mensvergleich ermittelt w ü rd e, besteht angesichts des klar rentenausschliessen den

Invali ditätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Es ist dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im Umfang der bisher ausgeübten Tätigkeit weiterhin arbeiten kann und daher keine Erwerbseinbusse hin nehmen muss. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vo r dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die 1974 geborene X.___, Mutter zweier Söhne (geboren 1993 und 1997), ohne abgeschlossene Berufsausbildung, arbeitete zuletzt von 2006 bis Januar 2012 (letzter effektiver Arbeitstag) als Wäscherei-Mitarbeiter in im Y.___ (Urk. 8/6/3, Urk. 8/6/5, Urk. 8/22) . Am 1 9. September

2012 (Eingangs datum) meldete sie sich unter Hinweis auf Arthrose, Zysten, Gebär mutter prob leme sowie Schwellungen des Körpers bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenver siche rung an (Urk. 8/6). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhält nisse zog die IV-Stelle zunächst die Akten de r beruflichen Vorsorgeeinrichtung der Versicherten (Urk. 8 / 15) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8 / 11) bei und h olte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8 / 22) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/17, Urk. 8/20-21) ein . Am 2 0. März 2013 fand eine psychiatrisch - ortho pädische Untersuchung beim Regionalen Ärzt lichen Dienst statt (psychiatrischer RAD-Untersuchungsbericht vom 29 . April

2013 [ Urk. 8/28 ]; orthopädischer RAD-Untersuchungsbericht vom 30.

April 2013 [ Urk. 8/29]).

Nachdem die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Ärzte beigezogen hatte (Urk. 8/46, Urk. 8/48-49, Urk. 8/59), erfolgte a m 1 2. Novem ber 2013 eine neurologische - orthopädische Untersuchung beim RAD (neurologi scher R AD-Untersuchungsbericht vom 13. November 2013 [ Urk. 8/53], orthopä discher RAD-Untersuchungsbericht vom 13.

November 2013 [ Urk. 8/54]).

A m

4. Juli 2014 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten

unter dem Titel der

Schaden min derungspflicht, sich regelmässig konservativer Therapien zu unter ziehen und die verordneten Medikamente einzunehmen, kontrolliert mittels Serum spiegel alle vier Wochen (Urk. 8/60) . In der Folge holte die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/83, Urk. 8/89, Urk. 8/92) und liess die Verhält nisse im Hau shalt (Abklärungsbericht vom 12. März 2014; Urk. 8 / 93) vor Ort abklären. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor be sc heid vom 16. Oktober

2015 [Urk. 8/101], begründeter Einwand vom 1 8. Novem ber 2015 [ Urk. 8/106]) verneinte die IV-Stelle ausgehend von einem Invaliditätsgrad von

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/201 4 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolge rungen sind zu begründen. Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht ab gestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art.

E. 5 % mit Verfügung vom 11. Januar 2016 einen Leistungs anspruch (Urk. 8/113 [= Urk. 8/113]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetz lichen Leistungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. März

2016 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 11 . Mai 201

E. 6 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

In prozessualer Hinsicht zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Ein gabe vom 4. Mai 2016 zurück (Urk.

E. 11 ). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.

2.1

Die IV-Stelle

erwog im angefochtenen Entscheid, die Abklärungen vor Ort hät ten ergeben, dass die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt des Gesundheitsscha dens zu 50 % erwerbstätig gewesen sei und die restlichen 50 % in den Auf gaben bereich Haushalt entfallen seien . Es sei davon aus zugehen, dass sie diese Auf teilung auch ohne Gesundheitsschaden beibehalten hätte. Die Abklärungen der medizini schen Verhältnisse hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin seit dem 3. September

2012 die Ausübung der angestammten Tätigkeit im 50%-Pen sum wieder zumutbar gewesen sei . Deshalb resultiere beim Einkommens ver gleich, ausgehend von einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 10,25 % ein ge wichteter Invaliditätsgrad von 5 % . Ab März 2013 sei sogar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor, den Berichten der behandelnden Ärzte sei zu entnehmen, dass sie seit dem 1 7. Juni 2 013 zu 100 % arbeitsunfähig sei . Darüber hinaus habe sich ihr Gesundheitszustand im Februar 2016 noch verschlechtert. Zur Therapietreue bemerkte die Beschwerde führerin, dass sie die verordneten Schmerzmittel stets ein ge n om m en habe, dass sie jedoch seit langem unter Übelkeit und Erbrechen leide, was die Einnahme von Medi kamenten erschwere. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung stehe eine Abklä rung bei Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Physi kalische Me dizin und Rehabilitation, an, welche im Sinne einer Beweisofferte ab zuwarten sei (Urk. 1). 3.

3.1

Zur Abklärung der Berufsunfähigkeit veranlasste die berufliche Vorsorgeein richtung der Beschwerde führerin bei

Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin,

das vertrauensärztliche Gutachten vom 1 2. September

2012 (Urk. 8/15) . Diesem können folgende D iagnosen entnommen werden (Urk. 8/15 /9): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - Diskushernie L5/S1 links mit teilweiser Neurokompression S 1 links - muskulärer Dekonditionierung / Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz - Adipositas - grosses radiopalmares Handgelenksganglion links - geplante Exzision am 4. Oktober 2012 - beginnende Kniegelenksarthrose rechts mit/bei - Teilruptur des vorderen Kreuzbandes, degenerativer Veränderung des Innenmeniskus - unklare intermittierend auftretende Unterbauchschmerzen rechts - Verdacht auf depressive Episode

Sodann führte die Vertrauensärztin aus, es seien breitgefächerte Abklärungen durchgeführt worden. Bisher hätten sich keine Hinweise für eine rentenbe rechtigende Erkrankung gefunden. Die aktuell vorwiegend muskulär bedingten Rückenschmerzen seien einer konsequent durchgeführten Therapie (Physiothe ra pie/MTT/Schmerztherapie) zugänglich, die therapeutischen Optionen seien noch nicht ausgeschöpft. Klinisch fänden sich aktuell keine Hinweise für eine radi ku läre Problematik. Die medikamentöse Schmerztherapie sollte nach Stufen schema

angepasst/optimiert werden. Die geplanten Operationen (Ganglionexzi sion, Hys t e rektomie) würden erneut zu vorübergehenden krankheitsbedingten Arbeitsun fähigkeitsintervallen führen. Die Psychotherapie soll weitergeführt werden, unter dieser Behandlung sei mit einer weiteren Stabilisierung des psy chischen Zu stands bildes zu rechnen. Aus Gutachtersicht fänden sich keine Hin weise für eine Berufsunfähigkeit . Die Beschwerdeführerin sei aktuell als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen (Urk.

8/15/10 f.). 3.2

Nach Ablauf des Wartejahres und der sechsmona tigen Frist seit der Geltendma chung von Ansprüchen gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG untersuchten zwei RAD-Ärzte die Beschwerdeführerin am 20. März 2013 . 3.2.1

Med. pract . B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im RAD-Untersuchungsbericht vom 2 9. April 2013 (Urk. 8/28) fest, dass keine psy chiatrischen Diagnosen mit resp. ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor lägen. Es sei über eine mittelgradige Depression berichtet worden, was Hin ter grund der Untersuchung sei. Eine depressive Entwicklung werde, abgesehen von einer Traurigkeit bei einer psychosozialen Situation, nicht exploriert. Aus psy chia trischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/28/5). Eine leichte Minderung bestehe aufgrund von Müdigkeit wegen Schlafstörungen auf dem Hintergrund von Schmerzen beim Wachwerden (Urk. 8/28/6) . Die Be schwerdeführerin habe angegeben, sie werde ambulant in Uster bei einer der RAD-Ärztin nicht bekannt en Ärztin behandelt . Stationäre psychiatrische Behand lungen seien bisher keine erfolgt. Medikamente seien nur spurenhaft im Medi kamentenspiegel messbar und hätten sich nicht im thera peutis chen Bereich befunden (Urk. 8/28/2) . 3. 2.2

Dem RAD-Untersuchungsbericht von med. pract . C.___, FMH orth o pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

vom 3

0. April 2013

(Urk. 8/ 29) kann zum orthopädisch/rheumatologischen Befund im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS)/Lendenwirbelsäule (LWS) folgendes ent nommen werden: Die physiologischen Schwingungen der BWS und LWS seien im Lot, es liege keine Narbe vor, physiologisch bestehe eine ausgebildete Para vertebral mus kulatur, es liege kein Hartspann paravertebral vor, kein KS (Klopf schmerz)

und kein Druckschmerz der Dornfortsätze, kein Druckschmerz der Costotransversal gelenke, Druckschmerz am lumbosacralen Übergang, kein Fede rungssch merz, Druckschmerzen iliolumbal und Druckschmerzen des linken ISG mehr als des rechten. Sodann bestehe k ein Druckschmerz der M. Piriformis -Gruppe beidseits, der Lasègue sei beidseits negativ, der Langsitz möglich, der Valleix

und auch der Nervus

Femoralis -Dehnungstest sei en

beidseits negativ aus gefallen (Urk. 8/29/4) . Das Auskleiden sei flüssig und im Stehen erfolgt, teil weise mit Festhalten am Mobiliar, ohne Trickbewegungen, aber mit viel Ächzen und Stöhnen, das Ankleiden sei flüssig im Sitzen erfolgt (Urk. 8/29/4) . Als Di agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Lum b algie ohne Hinweis auf radikuläre Symptome festgehalten. Ferner könne der Feststellung, wie sie im Gutachten der beruflichen Vorsorgeeinrichtung festgehalten sei, gefolgt werden. Es liege aus somatischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Auch bei der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine objektivierbare Funktionsmin derung der Wirbelsäule gefun den (Urk. 8/29/8). 3.3 3.3.1

Die Beschwerdeführerin war vom 27. März 2013 bis am 1 1. April 2013 im D.___

hospitalisiert.

Dem Austrittsb ericht des D.___ vom 1 5. April 2013 (Urk. 87/46) kann entnom men werden, dass es in Folge der am 1. März 2013 erfolgten Gebärmutter ope ration plötzlich zu einer Reithosenanästhesie links mit ständigem Miktionsdrang gekommen sei, weshalb am 2 8. März 2013 eine Sequestrektomie und Diskek tomie L5/S1 links vollzogen wurde n . Es wurde ein insgesamt komplikationsloser Verlauf mit unproblematischer Mobilisation unter physiotherapeutischer Anlei tung festgehalten. Die Schmerzsymptomatik sei nahezu komplett regredient ge wesen und die sensible Ausfallsymptomatik habe sich im Verlauf gebessert (Urk. 8/46) . 3.3.2

Vom 1 1. April 2013 bis am 4. Mai 2013 hielt sich die Beschwerdeführerin sodann zwecks Rehabilitation im E.___ auf.

I m definitiven Austrittsbericht des genannten Zentrums vom 2 1. Mai 2013 zu Händen der Hausärztin (Urk. 8/48) wurde festgehalten, im Rahmen der interdis ziplinären Therapien habe die Beschwerdeführe r in gute Fortschritte im Bereich der Mobilität erreichen können. Bis zum Austritt habe sie auch längere Strecken ohne Hilfsmittel zurücklegen können, wie auch Treppensteigen mit Festhalten am Handlauf ohne wesentliche Schmerzen. Auch habe sie durch die erlernten Schmerzlinderungsmassnahmen profitieren können (Urk. 8/48/2). 3.3.3

Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt im Be richt vom 1 7. Juni 2013 zu Händen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 8/39/5) fest, es liege – bei Wurzelkompressionssyndrom S1 links und Caudasymptomatik L5/S1 linksbetont (Status nach mikrochirurgischer Exzision ei nes Discus -Massenprolapses) sowie Adipositas ein ausgesprochen protrahierter postoperativer Verlauf vor. Die Beschwerdeführerin sei regelmässig in physio therapeutischer Behandlung und mache zu Hause ihre Übungen. Zurzeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/39/5). 3. 4

Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin in der Folge erneut beim RAD untersuchen. 3.4.1

Med. pract . G.___, FMH Neurologie, hielt im RAD-Untersuchungsbe ric ht vom 1 3. November 2013 fest (Urk. 8/53), aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche, überwiegend sitzen d e Tätigkeiten mit sporadischem Gehen und Treppensteigen. Der RAD-Arzt hielt als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lum balgie sowie eine latente residuelle Fussh eber- und Fusssenkerparese fest (Urk. 8/53/3). 3. 4.2

Med. pract . C.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 3. November 2013 erneut (orthopädisch/rheumatologischer RAD-Untersuchungsbericht vom 1 3. November 2013; Urk. 8/54). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit hielt die Fachärztin eine Bewegungs- und Belastungseinschrän kung der LWS bei Status nach Dekompressions-OP fest, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen keine Diagnosen vor (Urk. 8/54/6). Das Auskleiden erfo lge flüssig im Stehen, teilw eise mit Festhalten am Mobiliar und ohne Trick bewe gungen . Das Ankleiden erfolge flüssig im Stehen. Im Bereich der BWS/LWS würden physiologische Schwingungen der BWS erfolgen, es liege eine regel rechte Lendenlordose vor, die Wirbelsäule sei im Lot, es habe eine reizlose Narbe über dem lumbosakralen Übergang, es liege eine physiologisch ausge bil dete Paravertebralmuskulatur und ein mässiger Hartspann paravertebral tief lum bal vor, zudem bestehe kein KS der Dornfortsätze, ein isolierter Druck schmerz des Dornfortsatzes S1, kein Druckschmerz der Costotransversalgelenke, kein Druckschmerz am lumbosakralen Übergang, kein Federungsschmerz, ein Druckschmerz iliolumbal sowie ein Druckschmerz des linken mehr als des rechten ISG, kein Druckschmerz der M. Piriformis -Gruppe beidseits, der Lasègue sei beidseits negativ, der Langsitz möglich, der Valleix be i dseits negativ und auch der Nervus

Femoralis -Dehnungstest sei beidseits negativ ausgefallen (Urk. 8/54/3 f.) . Zudem hielt med. pract . C.___ fest: Ott: 30/31cm, Schober: 10/14cm, Fingerbodenabstand: 41cm (lumbale Schmerzangabe, kein Seitenaus weichen, kein Klettergriff), Rotation rechts/links: 20°-0-20° (bei Rechtsrota tion /Linksrotation keine Schmerzangabe lumbal), Seitneigung rechts/links: 30°-0-20° (Schmerzangabe lumbal links), Reklination : 0° (lumbale Schmerzangabe mit Ausstrahlung in den dorsalen Oberschenkel links; Urk. 8/54/3 f.).

Gegenüber der Voruntersuchung im RAD vom 2 0. März 2013 habe keine wesentli che Verschlechterung des Befundes festgestellt werden können. Es habe eine etwas verminderte Beweglichkeit der LWS insbesondere für die Inklination bei unauffälliger S pontanbeweglichkeit bestanden. D er untersuchende Neuro loge habe keine neurologischen Ausfälle beobachtet. Die im Rahmen der Un ter suchung erhobenen Laborbefunde hätten ergeben, dass keines der von der Beschwerdeführerin als regelmässige Medikation angegebenen Präparate habe nachgewiesen werden k ö nne n . Weder die angegebenen Antidepressiva (Cym balta, Fluctin) noch die Schmerzmittel (Ibuprofen, Paracetamol, MST) oder das Benzodiazepin (Zolpidem) hätten gefunden werden können. Bei der 39 - jährigen Mitarbeiterin einer Krankenhauswäscherei sei anhand der vorliegenden medizi ni schen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 1 3. Novem ber 2013 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeits fähig keit beeinträchtig e. Aus versicherungsmedizinischer Sicht besteh e nach der Operation der LWS eine verminderte Belastbarkeit

für: regelmässiges mittel schwe res und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Ar bei ten mit Ü berstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und auf Schulter höhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zw angshaltungen (Urk. 8/54/6). In ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Wäscherei be steh e eine 50 % Arbeitsfähigkeit seit Mai 201 3. In angepasster Tätigkeit mit körper lich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Trage belastun gen über 10

kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige w irbelsäulenbelastende Tätigkeiten sei seit der im März 2013 erfolgten RAD-Untersuchung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustands sei seit der letzten Untersuchung im RAD nicht eingetreten (Urk. 8/54/7). 3. 5

Am 1 1. März 2014 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Im Abklärungsbericht vom 12 . März 2014 (Urk. 8 / 93) notierte die Abklärungsperson zusammenfassend, die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie bei guter Gesundheit gerne 50 % weiter gearbeitet hätte. So habe sie auch für den Haushalt und für sich genügend Zeit daneben gehabt. Sie habe die Kinder gross gezogen und habe nun die etwas vermehrte Freizeit ge nossen. Das Leben wäre für sie so perfekt gewesen (Urk. 8/93/2). Zudem notierte die Abklärungsperson die konkreten Aufgabenbereiche, deren prozentuale Gewichtung und die jeweiligen Einschränkungen und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt bis zum 2 8. Februar 2014 zu 10,25 % und ab dem 1. März 2014 zu 32 % eingeschränkt (Urk. 8 / 93 / 8). Aufgrund der erneuten Operation am 1 7. März 2014 müsse die Situation abgewartet und neu beurteilt werden (Urk. 8/93/9). 3.6

Am 1 7. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin am D.___ erneut operiert; Dr.

med. H.___, Neurochirurgie FMH, nahm eine mikrochirurgi sche Entfernung eine r

Rezidivdiskushernie L5/S1 links sowie eine Radiolyse vor.

Dem Austrittsbericht des D.___ vom 3 1. März 2014 (Urk. 8/83) kann entnommen werden, dass der Eingriff mit Intubationsnarkose komplikationslos durchgeführt worden sei, wobei postoperativ kein neues neurologisches Defizit bestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei vom 1 6. bis am 2 7. März 2014 hospitalisiert gewesen (Urk. 8/83/4). 3.7

Dr. med. I.___, führte im Bericht vom 1 3. Mai 2015 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/92) aus, bei der Beschwerdeführerin sei ein ausge prägtes, beeinträchtigendes Lumbovertebralsyndrom bei Status nach zwei Ope rationen im LWS-Bereich, ein generalisiertes opiatabhängiges Schmerzsyndrom und eine schwerwiegende reaktive depressive Episode festzustellen. Die Be schwerdeführerin habe trotz zweier Operationen im April 2012 (recte: März 2013) und 2014 sehr starke Schmerzen und leide an einer Schmerzausstrahlung ins linke Bein. Die bisherigen stationären und ambulanten Behandlungen hätten keine nennens werte Besserung gebracht. Sie stehe weiterhin in der Schmerz sprech stunde im D.___ . Seit langem nehme sie MST 30mg, Cymbalta 60mg täg lich und Lyrica 2 x 200mg. Ohne diese Medikamente könne sie überhaupt nicht leben. Trotz dieser Medikamente habe sie starke Schmerzen mit nächt licher Zu nahme und auch starke Beweglichkeitseinschränkungen und könne deswegen gar ni chts machen. Ohne Hilfe ihres Ehemannes und auch ihrer Familie könnte sie über haupt nicht mehr existieren (Urk. 8/92/2).

Zuallererst müsse fest ge halten werden, dass die Beweglichkeit der LWS bei der Beschwerdeführerin sehr stark eingeschränkt sei. Dabei müsse sie sehr starke Schmerzen haben, sogar in Ruhe. Die Schmerzen nähmen bei stark einge schränkten Beweg ungen deutlich zu, trotz einer Dreier-M edikation (inklusive Opiate). Ausserdem bestehe eindeutig eine Ausfallsymptomatik der Wurzel L5 links (erhebliche Fussheberschwäche und auch Sensibilitätsstörung). Weniger ausgeprägt habe die Beschwerdeführerin ebenfalls eine Sensibilitätsstörung in der Wurzel S1 links. Das ausgeprägte chronifizierte und bis jetzt therapieresis tent gebliebene Lumbovertebralsyndrom verursache bei ihr seines Erachtens eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit. Hinzu kämen noch psychische Beschwerden bei Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes, die durch versi cherungsrechtliche unkorrekte Behandlung und durch die enttäuschenden Ope ra tionen und sich verschlimmernde n körperliche n Beschwerden verursacht word en seien (Urk. 8/92/2) . Die Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes beeinträchtige zusätzlich ihre Arbeitsfähigkeit. Somit könne bei der Beschwerdeführerin aktuell und auf längere Sicht von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/92/3). 3.8

Dem Kurzaustrittsbericht des Y.___ vom 2 6. Oktober 2015 zu Händen der Hausärztin (Urk. 8/105) kann entnommen werden, die Beschwerdeführerin sei zufolge notfallmässiger Zuweisung durch die Hausärztin vom 2 1. bis am 24. Okto ber 2015 ho spitalisiert gewesen. Die Spitalärzte stellten folgende Diag nosen

(Urk. 8/105/1) : (1) virale Bronchitis (Erstdiagnose: 21. Oktober 2015), (2) unklare Sklerosierung der Sakroiliakalgel enke beidseits (Erstdiagnose 8. August 2012), Differentialdiagnose: Status nach Sakroileitis, arthrotische Veränderung der Sakroiliakalgelenke, (3) Verdacht auf Depression (Erstdiagnose September 2012), mit begleitender Insomnie, (4) Wurzelkompressionssyndrom S1 links bei Rezidivdiskushernie L5/S1 links, Status nach mi kr ochir u rgischer Entfernun g einer Re zidivdiskushernie L5/S1 links und Radikolyse im März 2014, Status nach mikrochirurgischer Entfernung eines Diskusmassenprolaps es mit Cauda sympto matik im März 2013, (5) Steatosis

hepatis (Erstdiagnose April

2014). 4. 4.1

Die Einschätzung en der RAD-Ärzt e

C.___ und B.___, welche als Fach ärzt e der orthopädi schen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates resp. Psychiatrie und Psychotherapie

offensichtlich über die erfor derlichen per sön lichen und fachlichen Qualifikatione n verfügen, beruh en auf einer persönli chen orthopädischen resp. einer psychiatrischen Untersuchung vom

E. 20 . März 2013 und entspr e ch en den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Bericht e .

Einerseits stellte d ie untersuchende RAD- Ärztin C.___

– mit Verweis auf den orthopädi schen/rheumatologischen Befund – schlüssig fest, dass bei der Be schwer deführerin keine Hinweise auf eine objektivierbare Funktionsminderung der Wirbelsäule gefunden werden konnte n, weshalb sie aus somatischer Sicht nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging (E. 3.2.2) .

A uch der Bericht des untersuchenden RAD- Arztes B.___ ist als schlüssig zu be wer ten; er stellte keine psychiatrischen Diagnosen, weder mit noch ohne Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit, und ging deshalb in psychiatrischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Eine depres sive Entwicklung stellte er nicht fest, abgesehen von einer Traurigkeit bei psy chosozialer Situation,

ledig li ch eine leichte Minderung infolge Müdigkeit aufgrund von Schlafstörungen. So dann hielt er eine nicht konsequente Therapierung der Beschwerdeführerin und im Medikamentenspiegel nur spu renhaft

vorhandene Medikamente fest (E. 3.2 .1).

Die übereinstimmenden Einschätz ungen der RAD-Ärzte C.___ und B.___, wonach bei der Beschwer deführerin weder aus orthopä disch/rheumato logischer Sicht noch in psychiatrischer Hinsicht von einer andauernden Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, erschein en nachvollziehbar.

Die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin durch RAD-Ärztin C.___ steht

denn auch nicht mit den Feststellungen der vertrauens ärztlichen Gutachterin vom September 2012 (E. 3.1) in Widerspruch. Vielmehr verwies RAD- Ärztin C.___ auf das

vertrauensärztliche Gutachten von Dr. A.___ zu Händen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung und ging mit dieser einhellig von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Im ver trauensärztliche n Gutachten, das die an eine beweiskräftige Experte gestell ten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen vermag (E. 1.4),

sah die Gut ach terin

gestützt auf breitgefächerte Abklä rungen ebenfalls

keine Hinweise auf eine “rentenberechtigende Erkrankung“ und attestierte eine 100%ige Arbeitsfähig keit. Überdies ging sie davon aus, dass die vorwiegend muskulär bedingten Rückenschmerzen einer konsequenten Therapierung zugänglich seien und nicht auf einer radikulären Problematik be ruhten (E. 3.1).

In orthopädisch/rheumatologisch-psychiatrischer Hinsicht kann den nachvoll zieh baren und widerspruchs freien RAD-Untersuchungsberichten vom 29./3 0. Ap ril 2013 (Urk. 8 / 28-29) und auch dem Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 8/15) ohne weiteres gefolgt werden. Dem n ach war die Beschwerdeführerin im März 2013 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Wäscherei mitarbeiterin als

auch i n einer ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wobei diese Ein schätzung gemäss Verweis von med. pract .

C.___ seit der Begutachtung durch Dr. A.___ im September 2012 Geltung hat (E. 3.2.2) . 4.2

Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin vom 2 7. März bis am 1 1. April 2013 im D.___

hospitalisiert war und sich vom 1 1. April

bis am 4. Mai 2013 im E.___ aufhielt (E. 3.3.1-3.3.2) . Die Beschwerdeführerin war zwar in dieser Zeitspanne als zu 100 % arbeitsunfähig z u erachten . Dennoch bleibt diese nur vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands ohne Relevanz für die Rentenbeur teilung, da sie nicht dauerhaft war (total 39 Tage) und anschliessend wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann (vgl.

Art. 88a Abs. 2 IVV sowie nachstehend E. 4.3) . Gleiches gilt für die am 17. März 2014 erneut am D.___ erfolgte komplikationslose Operation und die entsprechende Hospita lisierung (E. 3.6). 4.3

In den nach dem operativen Eingriff vom 2 8. März 2013 und im Anschluss an den Bericht von Dr. F.___

vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 8/39), worin diese von einer Caudasymptomatik L5/S1 linksbetont berichtete, erstellten Un ter suchungsberi chten der RAD-Ärzte C.___ und

G.___ (FMH Neurologie) kamen diese zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem opera tiven Eingriff vom März 2013 aus neurologischer Sicht als zu 100 % arbeits fähig zu erachten ist und in orthopädisch/rheumatologischer Hinsicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist (E. 3.4.1- 3.4. 2) .

Zum einen konnte RAD-Arzt G.___, welcher als Facharzt für Neurologie über die erfor derlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt und die Beschwerdeführerin am 1 2. November 2013 persönlich untersuchte, womit die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte

erfüllt sind, keine neurologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit stellen, weshalb er dementsprechend nicht von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging

(E. 3.4.1). Zum anderen ka m RAD-Ärztin C.___, welche die Be schwerdeführerin am 1 3. November 2013 erneut persönlich untersucht hat te,

zum Schluss, dass gegenüber der Voruntersuchung vom 20. März 2013 keine we sentliche Verschlechterung eingetreten sei. Aufgrund der von ihr festgehal tenen Diagnose eine r Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei Status nach Dekompressions-Operation hielt med

pract . C.___ dafür, es sei ein so matischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einge treten . S ie

hielt eine eingeschränkte Belastbarkeit für regelmässiges mit telschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und auf Schulter höhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen fest . In der bisherigen Tätigkeit als Wäscherei-Mitarbeiterin schätzte med. pract . C.___ die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig ein; dies seit Mai 201 3. I n einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragbelastungen über 10kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne häufige wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit März 2013 gegeben (E. 3.4.2). 4.4

Daran ändert auch de r

Bericht de s behandelnden Dr. I.___ vom 1 3. Mai 2015

nichts (E. 3.7).

Er unterlässt es, seine von den Einschätzungen der RAD-Ärzte abweichende Einschätzung, wonach v on einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, aufgrund objektiver Befunde

zu begründen, weshalb der Bericht von Dr. I.___ nicht nach vollziehbar ist . E r scheint vorliegend überwiegend die subjektiven Anga ben der Beschwerdeführerin wiederzugeben . Dies zeigt sich unter anderem da rin, dass selbst die behandelnde Dr. F.___ im Befund bogen vom 1. September 201 4, – ergo nach den beiden Operationen in den Jahren 2013 und 2014 – eine nicht schwerwiegend beeinträchtigte Beweglich keit der Wir belsäule und auch keine wesentliche Veränderung im Vergleich zu den RAD-Untersuchungsberichten vom März 2013 beschrieb (Finger-Bodenab stand bei 46cm, Seitneigung rechts/links 20°/25°, Finger-Zehenabstand im Langsitz 20cm; Urk. 8/69/2, vgl. E. 3.4.2) . Zudem scheint

Dr. I.___

offenbar davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin regelmässig die ihr verordneten Medikamente ein genommen hat, indem er angab, dass sie ohne ihre Medika men te nicht leben könne . Im Bericht vom 1 5. April 2015 räumte Dr. I.___ jedoch

ein, er habe der Beschwerdeführerin keine Medikamente verschrieben und sie auch nicht einge hend untersucht, er habe sie lediglich zweimal gesehen (Urk. 8/89).

Dass die Beschwerdeführerin die ihr verschriebenen Medikamente nicht oder nur teil weise einnimmt, kann dem Bericht von J.___, Fach ärztin F MH für Anäs thesiologie, vom 16. September 2015 entnommen werden. Darin stellt sie fest, dass die Einnahme von Medikamenten aufgrund von Übelkeit und Erbrechen seitens der Beschwerdeführerin erschwert sei und nicht festgestellt werden könne, wie viel Medikament letztlich resorbiert werde (Urk. 8/98/1).

So konnten im Medikamentenspiegel denn auch nur spurenhaft Medikamente nachgewiesen werden (E.

3.2.1 und 3.4.2).

Hinsichtlich der The rapierung gab Dr. I.___ an, die Beschwer deführerin stehe regelmässig in der Schmerzsprechstunde des

D.___ . Der

bestätigung des D.___ vom

2. November 2015

ist jedoch nur zu entnehmen, dass de r Be schwerdeführerin seit 4. Juni 2014 im Schmerzzentrum des

D.___

Medikamente verschrieben wurden (Urk. 8/102), eine konsequente Medikamenteneinnahme bzw. Schmerztherapie wie auch einen mass geblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergibt sich hieraus nicht (vgl. hierzu die RAD-Stellungnahme vom 28. Dezember 2015; Urk. 8/112/2). Eine Zeugenaussage ihres Ehemannes oder ihrer Söhne zur Medikation resp. Thera pie rung würde keine massgebenden neuen Erkenntnisse bringen.

D ie von Dr. I.___ genannte Ausfallsymptomatik der W urzel L5

(Fussheberschwäche) wurde von med. pract . G.___ berücksichtigt (E. 3.4.1)

Ferner ist anzumerken, dass, s ofern Dr. I.___ sich auf Diagnosen aus dem psychiatrischen Fachbereich be zieht, er sich fachfremd äussert . Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung können im Übrigen die Angaben der behandelnden Arztpersonen für sich allein nicht als massgebend gelten, da diese im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc, Urteil des Bundesgerichts I 1048/06 vom 13. Dezember 2007 E. 7.1.2).

Da der Erlass des angefochtenen Ent scheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), sind nur diejenigen tatsächli chen Umstände zu berücksichti gen, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet ha ben. Der Bericht von Dr. F.___ vom 1 0. Februar 2016 (Urk. 3), welcher nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 1 1. Januar 2016 erging, worin diese eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Schulterbereich geltend ge macht hat, ist deshalb grundsätzlich unbeachtlich. Gleiches gilt für den beschwerdeweise offerierten, jedoch nicht zu den Akten gereichten Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 1 S. 4, vgl. auch E. 4.6).

Sämtliche weiteren Arztb erichte sind zum Nachweis eines invalidisierenden Gesundheitsschadens unbehelflich; so auch der Kurzaustrittsbericht des Y.___ vom 2 6. Oktober 2015 (Urk. 8/105) über die Hospitalisierung der Be schwerdeführerin vom 2 1. bis 2 4. Oktober 2015 aufgrund einer v iralen Bron chitis . Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die ISG-Sklero sierung (seit 2012)

im Rahmen des RAD-Untersuchs bereits berücksichtigt wor den ist (Urk. 8/112/2, vgl. E. 3.4.2) . Weitere Angaben, insbesondere zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sind dem Bericht sodann nicht zu entnehmen. 4.5

Die genannten Berichte vermögen nach dem Gesagten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Untersuchungsberichte (E. 3.2.1-2 und 3.4.1-2) zu erwecken, weshalb von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit seit Mai 2013 und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mindestens seit März 2013 auszugehen ist . 4.6

Anzumerken bleibt, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht an die Voraussetzung der Durchführung weiterer medizinischer Massnahmen oder Therapien geknüpft und davon abhängig gemacht wurde. Die Frage der Thera pietreue stellte sich vielmehr im Zusammenhang mit der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht. Somit besteht d ie Arbeitsfähigkeit unabhängig da von, ob die empfohlenen Therapien letztendlich befolgt w u rden, weshalb sich weitere Erwägungen zur Therapietreue erübrigen und auch vom beschwerde weise in Aussicht gestellten Bericht von Dr. Z.___ somit keine neuen Er kenntnisse zu erwarten sind (Urk. 1 S. 4). 5.

Die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Unbestritten blieb en auch die Einschränkung der Beschwerde füh rerin im Haushalt und die Aufteilung in 50 % Erwerbsbereich resp. 50

% Auf gaben bereich (E. 3.5) . U nabhängig davon, ob der Invaliditätsgrad vorliegend in An wendung der gemischten Methode oder ausschliesslich durch einen Einkom mensvergleich ermittelt w ü rd e, besteht angesichts des klar rentenausschliessen den

Invali ditätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Es ist dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im Umfang der bisher ausgeübten Tätigkeit weiterhin arbeiten kann und daher keine Erwerbseinbusse hin nehmen muss. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vo r dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00215 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

18. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder Sameli Thür Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1974 geborene X.___, Mutter zweier Söhne (geboren 1993 und 1997), ohne abgeschlossene Berufsausbildung, arbeitete zuletzt von 2006 bis Januar 2012 (letzter effektiver Arbeitstag) als Wäscherei-Mitarbeiter in im Y.___ (Urk. 8/6/3, Urk. 8/6/5, Urk. 8/22) . Am 1 9. September

2012 (Eingangs datum) meldete sie sich unter Hinweis auf Arthrose, Zysten, Gebär mutter prob leme sowie Schwellungen des Körpers bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenver siche rung an (Urk. 8/6). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhält nisse zog die IV-Stelle zunächst die Akten de r beruflichen Vorsorgeeinrichtung der Versicherten (Urk. 8 / 15) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8 / 11) bei und h olte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8 / 22) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/17, Urk. 8/20-21) ein . Am 2 0. März 2013 fand eine psychiatrisch - ortho pädische Untersuchung beim Regionalen Ärzt lichen Dienst statt (psychiatrischer RAD-Untersuchungsbericht vom 29 . April

2013 [ Urk. 8/28 ]; orthopädischer RAD-Untersuchungsbericht vom 30.

April 2013 [ Urk. 8/29]).

Nachdem die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Ärzte beigezogen hatte (Urk. 8/46, Urk. 8/48-49, Urk. 8/59), erfolgte a m 1 2. Novem ber 2013 eine neurologische - orthopädische Untersuchung beim RAD (neurologi scher R AD-Untersuchungsbericht vom 13. November 2013 [ Urk. 8/53], orthopä discher RAD-Untersuchungsbericht vom 13.

November 2013 [ Urk. 8/54]).

A m

4. Juli 2014 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten

unter dem Titel der

Schaden min derungspflicht, sich regelmässig konservativer Therapien zu unter ziehen und die verordneten Medikamente einzunehmen, kontrolliert mittels Serum spiegel alle vier Wochen (Urk. 8/60) . In der Folge holte die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/83, Urk. 8/89, Urk. 8/92) und liess die Verhält nisse im Hau shalt (Abklärungsbericht vom 12. März 2014; Urk. 8 / 93) vor Ort abklären. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor be sc heid vom 16. Oktober

2015 [Urk. 8/101], begründeter Einwand vom 1 8. Novem ber 2015 [ Urk. 8/106]) verneinte die IV-Stelle ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 5 % mit Verfügung vom 11. Januar 2016 einen Leistungs anspruch (Urk. 8/113 [= Urk. 8/113]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetz lichen Leistungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. März

2016 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 11 . Mai 201 6 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

In prozessualer Hinsicht zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Ein gabe vom 4. Mai 2016 zurück (Urk. 11). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/201 4 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolge rungen sind zu begründen. Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht ab gestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.

2.1

Die IV-Stelle

erwog im angefochtenen Entscheid, die Abklärungen vor Ort hät ten ergeben, dass die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt des Gesundheitsscha dens zu 50 % erwerbstätig gewesen sei und die restlichen 50 % in den Auf gaben bereich Haushalt entfallen seien . Es sei davon aus zugehen, dass sie diese Auf teilung auch ohne Gesundheitsschaden beibehalten hätte. Die Abklärungen der medizini schen Verhältnisse hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin seit dem 3. September

2012 die Ausübung der angestammten Tätigkeit im 50%-Pen sum wieder zumutbar gewesen sei . Deshalb resultiere beim Einkommens ver gleich, ausgehend von einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 10,25 % ein ge wichteter Invaliditätsgrad von 5 % . Ab März 2013 sei sogar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor, den Berichten der behandelnden Ärzte sei zu entnehmen, dass sie seit dem 1 7. Juni 2 013 zu 100 % arbeitsunfähig sei . Darüber hinaus habe sich ihr Gesundheitszustand im Februar 2016 noch verschlechtert. Zur Therapietreue bemerkte die Beschwerde führerin, dass sie die verordneten Schmerzmittel stets ein ge n om m en habe, dass sie jedoch seit langem unter Übelkeit und Erbrechen leide, was die Einnahme von Medi kamenten erschwere. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung stehe eine Abklä rung bei Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Physi kalische Me dizin und Rehabilitation, an, welche im Sinne einer Beweisofferte ab zuwarten sei (Urk. 1). 3.

3.1

Zur Abklärung der Berufsunfähigkeit veranlasste die berufliche Vorsorgeein richtung der Beschwerde führerin bei

Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin,

das vertrauensärztliche Gutachten vom 1 2. September

2012 (Urk. 8/15) . Diesem können folgende D iagnosen entnommen werden (Urk. 8/15 /9): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - Diskushernie L5/S1 links mit teilweiser Neurokompression S 1 links - muskulärer Dekonditionierung / Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz - Adipositas - grosses radiopalmares Handgelenksganglion links - geplante Exzision am 4. Oktober 2012 - beginnende Kniegelenksarthrose rechts mit/bei - Teilruptur des vorderen Kreuzbandes, degenerativer Veränderung des Innenmeniskus - unklare intermittierend auftretende Unterbauchschmerzen rechts - Verdacht auf depressive Episode

Sodann führte die Vertrauensärztin aus, es seien breitgefächerte Abklärungen durchgeführt worden. Bisher hätten sich keine Hinweise für eine rentenbe rechtigende Erkrankung gefunden. Die aktuell vorwiegend muskulär bedingten Rückenschmerzen seien einer konsequent durchgeführten Therapie (Physiothe ra pie/MTT/Schmerztherapie) zugänglich, die therapeutischen Optionen seien noch nicht ausgeschöpft. Klinisch fänden sich aktuell keine Hinweise für eine radi ku läre Problematik. Die medikamentöse Schmerztherapie sollte nach Stufen schema

angepasst/optimiert werden. Die geplanten Operationen (Ganglionexzi sion, Hys t e rektomie) würden erneut zu vorübergehenden krankheitsbedingten Arbeitsun fähigkeitsintervallen führen. Die Psychotherapie soll weitergeführt werden, unter dieser Behandlung sei mit einer weiteren Stabilisierung des psy chischen Zu stands bildes zu rechnen. Aus Gutachtersicht fänden sich keine Hin weise für eine Berufsunfähigkeit . Die Beschwerdeführerin sei aktuell als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen (Urk.

8/15/10 f.). 3.2

Nach Ablauf des Wartejahres und der sechsmona tigen Frist seit der Geltendma chung von Ansprüchen gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG untersuchten zwei RAD-Ärzte die Beschwerdeführerin am 20. März 2013 . 3.2.1

Med. pract . B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im RAD-Untersuchungsbericht vom 2 9. April 2013 (Urk. 8/28) fest, dass keine psy chiatrischen Diagnosen mit resp. ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor lägen. Es sei über eine mittelgradige Depression berichtet worden, was Hin ter grund der Untersuchung sei. Eine depressive Entwicklung werde, abgesehen von einer Traurigkeit bei einer psychosozialen Situation, nicht exploriert. Aus psy chia trischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/28/5). Eine leichte Minderung bestehe aufgrund von Müdigkeit wegen Schlafstörungen auf dem Hintergrund von Schmerzen beim Wachwerden (Urk. 8/28/6) . Die Be schwerdeführerin habe angegeben, sie werde ambulant in Uster bei einer der RAD-Ärztin nicht bekannt en Ärztin behandelt . Stationäre psychiatrische Behand lungen seien bisher keine erfolgt. Medikamente seien nur spurenhaft im Medi kamentenspiegel messbar und hätten sich nicht im thera peutis chen Bereich befunden (Urk. 8/28/2) . 3. 2.2

Dem RAD-Untersuchungsbericht von med. pract . C.___, FMH orth o pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

vom 3

0. April 2013

(Urk. 8/ 29) kann zum orthopädisch/rheumatologischen Befund im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS)/Lendenwirbelsäule (LWS) folgendes ent nommen werden: Die physiologischen Schwingungen der BWS und LWS seien im Lot, es liege keine Narbe vor, physiologisch bestehe eine ausgebildete Para vertebral mus kulatur, es liege kein Hartspann paravertebral vor, kein KS (Klopf schmerz)

und kein Druckschmerz der Dornfortsätze, kein Druckschmerz der Costotransversal gelenke, Druckschmerz am lumbosacralen Übergang, kein Fede rungssch merz, Druckschmerzen iliolumbal und Druckschmerzen des linken ISG mehr als des rechten. Sodann bestehe k ein Druckschmerz der M. Piriformis -Gruppe beidseits, der Lasègue sei beidseits negativ, der Langsitz möglich, der Valleix

und auch der Nervus

Femoralis -Dehnungstest sei en

beidseits negativ aus gefallen (Urk. 8/29/4) . Das Auskleiden sei flüssig und im Stehen erfolgt, teil weise mit Festhalten am Mobiliar, ohne Trickbewegungen, aber mit viel Ächzen und Stöhnen, das Ankleiden sei flüssig im Sitzen erfolgt (Urk. 8/29/4) . Als Di agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Lum b algie ohne Hinweis auf radikuläre Symptome festgehalten. Ferner könne der Feststellung, wie sie im Gutachten der beruflichen Vorsorgeeinrichtung festgehalten sei, gefolgt werden. Es liege aus somatischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Auch bei der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine objektivierbare Funktionsmin derung der Wirbelsäule gefun den (Urk. 8/29/8). 3.3 3.3.1

Die Beschwerdeführerin war vom 27. März 2013 bis am 1 1. April 2013 im D.___

hospitalisiert.

Dem Austrittsb ericht des D.___ vom 1 5. April 2013 (Urk. 87/46) kann entnom men werden, dass es in Folge der am 1. März 2013 erfolgten Gebärmutter ope ration plötzlich zu einer Reithosenanästhesie links mit ständigem Miktionsdrang gekommen sei, weshalb am 2 8. März 2013 eine Sequestrektomie und Diskek tomie L5/S1 links vollzogen wurde n . Es wurde ein insgesamt komplikationsloser Verlauf mit unproblematischer Mobilisation unter physiotherapeutischer Anlei tung festgehalten. Die Schmerzsymptomatik sei nahezu komplett regredient ge wesen und die sensible Ausfallsymptomatik habe sich im Verlauf gebessert (Urk. 8/46) . 3.3.2

Vom 1 1. April 2013 bis am 4. Mai 2013 hielt sich die Beschwerdeführerin sodann zwecks Rehabilitation im E.___ auf.

I m definitiven Austrittsbericht des genannten Zentrums vom 2 1. Mai 2013 zu Händen der Hausärztin (Urk. 8/48) wurde festgehalten, im Rahmen der interdis ziplinären Therapien habe die Beschwerdeführe r in gute Fortschritte im Bereich der Mobilität erreichen können. Bis zum Austritt habe sie auch längere Strecken ohne Hilfsmittel zurücklegen können, wie auch Treppensteigen mit Festhalten am Handlauf ohne wesentliche Schmerzen. Auch habe sie durch die erlernten Schmerzlinderungsmassnahmen profitieren können (Urk. 8/48/2). 3.3.3

Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt im Be richt vom 1 7. Juni 2013 zu Händen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 8/39/5) fest, es liege – bei Wurzelkompressionssyndrom S1 links und Caudasymptomatik L5/S1 linksbetont (Status nach mikrochirurgischer Exzision ei nes Discus -Massenprolapses) sowie Adipositas ein ausgesprochen protrahierter postoperativer Verlauf vor. Die Beschwerdeführerin sei regelmässig in physio therapeutischer Behandlung und mache zu Hause ihre Übungen. Zurzeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/39/5). 3. 4

Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin in der Folge erneut beim RAD untersuchen. 3.4.1

Med. pract . G.___, FMH Neurologie, hielt im RAD-Untersuchungsbe ric ht vom 1 3. November 2013 fest (Urk. 8/53), aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche, überwiegend sitzen d e Tätigkeiten mit sporadischem Gehen und Treppensteigen. Der RAD-Arzt hielt als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lum balgie sowie eine latente residuelle Fussh eber- und Fusssenkerparese fest (Urk. 8/53/3). 3. 4.2

Med. pract . C.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 3. November 2013 erneut (orthopädisch/rheumatologischer RAD-Untersuchungsbericht vom 1 3. November 2013; Urk. 8/54). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit hielt die Fachärztin eine Bewegungs- und Belastungseinschrän kung der LWS bei Status nach Dekompressions-OP fest, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen keine Diagnosen vor (Urk. 8/54/6). Das Auskleiden erfo lge flüssig im Stehen, teilw eise mit Festhalten am Mobiliar und ohne Trick bewe gungen . Das Ankleiden erfolge flüssig im Stehen. Im Bereich der BWS/LWS würden physiologische Schwingungen der BWS erfolgen, es liege eine regel rechte Lendenlordose vor, die Wirbelsäule sei im Lot, es habe eine reizlose Narbe über dem lumbosakralen Übergang, es liege eine physiologisch ausge bil dete Paravertebralmuskulatur und ein mässiger Hartspann paravertebral tief lum bal vor, zudem bestehe kein KS der Dornfortsätze, ein isolierter Druck schmerz des Dornfortsatzes S1, kein Druckschmerz der Costotransversalgelenke, kein Druckschmerz am lumbosakralen Übergang, kein Federungsschmerz, ein Druckschmerz iliolumbal sowie ein Druckschmerz des linken mehr als des rechten ISG, kein Druckschmerz der M. Piriformis -Gruppe beidseits, der Lasègue sei beidseits negativ, der Langsitz möglich, der Valleix be i dseits negativ und auch der Nervus

Femoralis -Dehnungstest sei beidseits negativ ausgefallen (Urk. 8/54/3 f.) . Zudem hielt med. pract . C.___ fest: Ott: 30/31cm, Schober: 10/14cm, Fingerbodenabstand: 41cm (lumbale Schmerzangabe, kein Seitenaus weichen, kein Klettergriff), Rotation rechts/links: 20°-0-20° (bei Rechtsrota tion /Linksrotation keine Schmerzangabe lumbal), Seitneigung rechts/links: 30°-0-20° (Schmerzangabe lumbal links), Reklination : 0° (lumbale Schmerzangabe mit Ausstrahlung in den dorsalen Oberschenkel links; Urk. 8/54/3 f.).

Gegenüber der Voruntersuchung im RAD vom 2 0. März 2013 habe keine wesentli che Verschlechterung des Befundes festgestellt werden können. Es habe eine etwas verminderte Beweglichkeit der LWS insbesondere für die Inklination bei unauffälliger S pontanbeweglichkeit bestanden. D er untersuchende Neuro loge habe keine neurologischen Ausfälle beobachtet. Die im Rahmen der Un ter suchung erhobenen Laborbefunde hätten ergeben, dass keines der von der Beschwerdeführerin als regelmässige Medikation angegebenen Präparate habe nachgewiesen werden k ö nne n . Weder die angegebenen Antidepressiva (Cym balta, Fluctin) noch die Schmerzmittel (Ibuprofen, Paracetamol, MST) oder das Benzodiazepin (Zolpidem) hätten gefunden werden können. Bei der 39 - jährigen Mitarbeiterin einer Krankenhauswäscherei sei anhand der vorliegenden medizi ni schen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 1 3. Novem ber 2013 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeits fähig keit beeinträchtig e. Aus versicherungsmedizinischer Sicht besteh e nach der Operation der LWS eine verminderte Belastbarkeit

für: regelmässiges mittel schwe res und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Ar bei ten mit Ü berstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und auf Schulter höhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zw angshaltungen (Urk. 8/54/6). In ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Wäscherei be steh e eine 50 % Arbeitsfähigkeit seit Mai 201 3. In angepasster Tätigkeit mit körper lich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Trage belastun gen über 10

kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige w irbelsäulenbelastende Tätigkeiten sei seit der im März 2013 erfolgten RAD-Untersuchung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustands sei seit der letzten Untersuchung im RAD nicht eingetreten (Urk. 8/54/7). 3. 5

Am 1 1. März 2014 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Im Abklärungsbericht vom 12 . März 2014 (Urk. 8 / 93) notierte die Abklärungsperson zusammenfassend, die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie bei guter Gesundheit gerne 50 % weiter gearbeitet hätte. So habe sie auch für den Haushalt und für sich genügend Zeit daneben gehabt. Sie habe die Kinder gross gezogen und habe nun die etwas vermehrte Freizeit ge nossen. Das Leben wäre für sie so perfekt gewesen (Urk. 8/93/2). Zudem notierte die Abklärungsperson die konkreten Aufgabenbereiche, deren prozentuale Gewichtung und die jeweiligen Einschränkungen und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt bis zum 2 8. Februar 2014 zu 10,25 % und ab dem 1. März 2014 zu 32 % eingeschränkt (Urk. 8 / 93 / 8). Aufgrund der erneuten Operation am 1 7. März 2014 müsse die Situation abgewartet und neu beurteilt werden (Urk. 8/93/9). 3.6

Am 1 7. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin am D.___ erneut operiert; Dr.

med. H.___, Neurochirurgie FMH, nahm eine mikrochirurgi sche Entfernung eine r

Rezidivdiskushernie L5/S1 links sowie eine Radiolyse vor.

Dem Austrittsbericht des D.___ vom 3 1. März 2014 (Urk. 8/83) kann entnommen werden, dass der Eingriff mit Intubationsnarkose komplikationslos durchgeführt worden sei, wobei postoperativ kein neues neurologisches Defizit bestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei vom 1 6. bis am 2 7. März 2014 hospitalisiert gewesen (Urk. 8/83/4). 3.7

Dr. med. I.___, führte im Bericht vom 1 3. Mai 2015 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/92) aus, bei der Beschwerdeführerin sei ein ausge prägtes, beeinträchtigendes Lumbovertebralsyndrom bei Status nach zwei Ope rationen im LWS-Bereich, ein generalisiertes opiatabhängiges Schmerzsyndrom und eine schwerwiegende reaktive depressive Episode festzustellen. Die Be schwerdeführerin habe trotz zweier Operationen im April 2012 (recte: März 2013) und 2014 sehr starke Schmerzen und leide an einer Schmerzausstrahlung ins linke Bein. Die bisherigen stationären und ambulanten Behandlungen hätten keine nennens werte Besserung gebracht. Sie stehe weiterhin in der Schmerz sprech stunde im D.___ . Seit langem nehme sie MST 30mg, Cymbalta 60mg täg lich und Lyrica 2 x 200mg. Ohne diese Medikamente könne sie überhaupt nicht leben. Trotz dieser Medikamente habe sie starke Schmerzen mit nächt licher Zu nahme und auch starke Beweglichkeitseinschränkungen und könne deswegen gar ni chts machen. Ohne Hilfe ihres Ehemannes und auch ihrer Familie könnte sie über haupt nicht mehr existieren (Urk. 8/92/2).

Zuallererst müsse fest ge halten werden, dass die Beweglichkeit der LWS bei der Beschwerdeführerin sehr stark eingeschränkt sei. Dabei müsse sie sehr starke Schmerzen haben, sogar in Ruhe. Die Schmerzen nähmen bei stark einge schränkten Beweg ungen deutlich zu, trotz einer Dreier-M edikation (inklusive Opiate). Ausserdem bestehe eindeutig eine Ausfallsymptomatik der Wurzel L5 links (erhebliche Fussheberschwäche und auch Sensibilitätsstörung). Weniger ausgeprägt habe die Beschwerdeführerin ebenfalls eine Sensibilitätsstörung in der Wurzel S1 links. Das ausgeprägte chronifizierte und bis jetzt therapieresis tent gebliebene Lumbovertebralsyndrom verursache bei ihr seines Erachtens eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit. Hinzu kämen noch psychische Beschwerden bei Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes, die durch versi cherungsrechtliche unkorrekte Behandlung und durch die enttäuschenden Ope ra tionen und sich verschlimmernde n körperliche n Beschwerden verursacht word en seien (Urk. 8/92/2) . Die Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes beeinträchtige zusätzlich ihre Arbeitsfähigkeit. Somit könne bei der Beschwerdeführerin aktuell und auf längere Sicht von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/92/3). 3.8

Dem Kurzaustrittsbericht des Y.___ vom 2 6. Oktober 2015 zu Händen der Hausärztin (Urk. 8/105) kann entnommen werden, die Beschwerdeführerin sei zufolge notfallmässiger Zuweisung durch die Hausärztin vom 2 1. bis am 24. Okto ber 2015 ho spitalisiert gewesen. Die Spitalärzte stellten folgende Diag nosen

(Urk. 8/105/1) : (1) virale Bronchitis (Erstdiagnose: 21. Oktober 2015), (2) unklare Sklerosierung der Sakroiliakalgel enke beidseits (Erstdiagnose 8. August 2012), Differentialdiagnose: Status nach Sakroileitis, arthrotische Veränderung der Sakroiliakalgelenke, (3) Verdacht auf Depression (Erstdiagnose September 2012), mit begleitender Insomnie, (4) Wurzelkompressionssyndrom S1 links bei Rezidivdiskushernie L5/S1 links, Status nach mi kr ochir u rgischer Entfernun g einer Re zidivdiskushernie L5/S1 links und Radikolyse im März 2014, Status nach mikrochirurgischer Entfernung eines Diskusmassenprolaps es mit Cauda sympto matik im März 2013, (5) Steatosis

hepatis (Erstdiagnose April

2014). 4. 4.1

Die Einschätzung en der RAD-Ärzt e

C.___ und B.___, welche als Fach ärzt e der orthopädi schen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates resp. Psychiatrie und Psychotherapie

offensichtlich über die erfor derlichen per sön lichen und fachlichen Qualifikatione n verfügen, beruh en auf einer persönli chen orthopädischen resp. einer psychiatrischen Untersuchung vom 20 . März 2013 und entspr e ch en den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Bericht e .

Einerseits stellte d ie untersuchende RAD- Ärztin C.___

– mit Verweis auf den orthopädi schen/rheumatologischen Befund – schlüssig fest, dass bei der Be schwer deführerin keine Hinweise auf eine objektivierbare Funktionsminderung der Wirbelsäule gefunden werden konnte n, weshalb sie aus somatischer Sicht nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging (E. 3.2.2) .

A uch der Bericht des untersuchenden RAD- Arztes B.___ ist als schlüssig zu be wer ten; er stellte keine psychiatrischen Diagnosen, weder mit noch ohne Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit, und ging deshalb in psychiatrischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Eine depres sive Entwicklung stellte er nicht fest, abgesehen von einer Traurigkeit bei psy chosozialer Situation,

ledig li ch eine leichte Minderung infolge Müdigkeit aufgrund von Schlafstörungen. So dann hielt er eine nicht konsequente Therapierung der Beschwerdeführerin und im Medikamentenspiegel nur spu renhaft

vorhandene Medikamente fest (E. 3.2 .1).

Die übereinstimmenden Einschätz ungen der RAD-Ärzte C.___ und B.___, wonach bei der Beschwer deführerin weder aus orthopä disch/rheumato logischer Sicht noch in psychiatrischer Hinsicht von einer andauernden Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, erschein en nachvollziehbar.

Die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin durch RAD-Ärztin C.___ steht

denn auch nicht mit den Feststellungen der vertrauens ärztlichen Gutachterin vom September 2012 (E. 3.1) in Widerspruch. Vielmehr verwies RAD- Ärztin C.___ auf das

vertrauensärztliche Gutachten von Dr. A.___ zu Händen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung und ging mit dieser einhellig von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Im ver trauensärztliche n Gutachten, das die an eine beweiskräftige Experte gestell ten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen vermag (E. 1.4),

sah die Gut ach terin

gestützt auf breitgefächerte Abklä rungen ebenfalls

keine Hinweise auf eine “rentenberechtigende Erkrankung“ und attestierte eine 100%ige Arbeitsfähig keit. Überdies ging sie davon aus, dass die vorwiegend muskulär bedingten Rückenschmerzen einer konsequenten Therapierung zugänglich seien und nicht auf einer radikulären Problematik be ruhten (E. 3.1).

In orthopädisch/rheumatologisch-psychiatrischer Hinsicht kann den nachvoll zieh baren und widerspruchs freien RAD-Untersuchungsberichten vom 29./3 0. Ap ril 2013 (Urk. 8 / 28-29) und auch dem Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 8/15) ohne weiteres gefolgt werden. Dem n ach war die Beschwerdeführerin im März 2013 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Wäscherei mitarbeiterin als

auch i n einer ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wobei diese Ein schätzung gemäss Verweis von med. pract .

C.___ seit der Begutachtung durch Dr. A.___ im September 2012 Geltung hat (E. 3.2.2) . 4.2

Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin vom 2 7. März bis am 1 1. April 2013 im D.___

hospitalisiert war und sich vom 1 1. April

bis am 4. Mai 2013 im E.___ aufhielt (E. 3.3.1-3.3.2) . Die Beschwerdeführerin war zwar in dieser Zeitspanne als zu 100 % arbeitsunfähig z u erachten . Dennoch bleibt diese nur vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands ohne Relevanz für die Rentenbeur teilung, da sie nicht dauerhaft war (total 39 Tage) und anschliessend wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann (vgl.

Art. 88a Abs. 2 IVV sowie nachstehend E. 4.3) . Gleiches gilt für die am 17. März 2014 erneut am D.___ erfolgte komplikationslose Operation und die entsprechende Hospita lisierung (E. 3.6). 4.3

In den nach dem operativen Eingriff vom 2 8. März 2013 und im Anschluss an den Bericht von Dr. F.___

vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 8/39), worin diese von einer Caudasymptomatik L5/S1 linksbetont berichtete, erstellten Un ter suchungsberi chten der RAD-Ärzte C.___ und

G.___ (FMH Neurologie) kamen diese zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem opera tiven Eingriff vom März 2013 aus neurologischer Sicht als zu 100 % arbeits fähig zu erachten ist und in orthopädisch/rheumatologischer Hinsicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist (E. 3.4.1- 3.4. 2) .

Zum einen konnte RAD-Arzt G.___, welcher als Facharzt für Neurologie über die erfor derlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt und die Beschwerdeführerin am 1 2. November 2013 persönlich untersuchte, womit die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte

erfüllt sind, keine neurologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit stellen, weshalb er dementsprechend nicht von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging

(E. 3.4.1). Zum anderen ka m RAD-Ärztin C.___, welche die Be schwerdeführerin am 1 3. November 2013 erneut persönlich untersucht hat te,

zum Schluss, dass gegenüber der Voruntersuchung vom 20. März 2013 keine we sentliche Verschlechterung eingetreten sei. Aufgrund der von ihr festgehal tenen Diagnose eine r Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei Status nach Dekompressions-Operation hielt med

pract . C.___ dafür, es sei ein so matischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einge treten . S ie

hielt eine eingeschränkte Belastbarkeit für regelmässiges mit telschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und auf Schulter höhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen fest . In der bisherigen Tätigkeit als Wäscherei-Mitarbeiterin schätzte med. pract . C.___ die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig ein; dies seit Mai 201 3. I n einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragbelastungen über 10kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne häufige wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit März 2013 gegeben (E. 3.4.2). 4.4

Daran ändert auch de r

Bericht de s behandelnden Dr. I.___ vom 1 3. Mai 2015

nichts (E. 3.7).

Er unterlässt es, seine von den Einschätzungen der RAD-Ärzte abweichende Einschätzung, wonach v on einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, aufgrund objektiver Befunde

zu begründen, weshalb der Bericht von Dr. I.___ nicht nach vollziehbar ist . E r scheint vorliegend überwiegend die subjektiven Anga ben der Beschwerdeführerin wiederzugeben . Dies zeigt sich unter anderem da rin, dass selbst die behandelnde Dr. F.___ im Befund bogen vom 1. September 201 4, – ergo nach den beiden Operationen in den Jahren 2013 und 2014 – eine nicht schwerwiegend beeinträchtigte Beweglich keit der Wir belsäule und auch keine wesentliche Veränderung im Vergleich zu den RAD-Untersuchungsberichten vom März 2013 beschrieb (Finger-Bodenab stand bei 46cm, Seitneigung rechts/links 20°/25°, Finger-Zehenabstand im Langsitz 20cm; Urk. 8/69/2, vgl. E. 3.4.2) . Zudem scheint

Dr. I.___

offenbar davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin regelmässig die ihr verordneten Medikamente ein genommen hat, indem er angab, dass sie ohne ihre Medika men te nicht leben könne . Im Bericht vom 1 5. April 2015 räumte Dr. I.___ jedoch

ein, er habe der Beschwerdeführerin keine Medikamente verschrieben und sie auch nicht einge hend untersucht, er habe sie lediglich zweimal gesehen (Urk. 8/89).

Dass die Beschwerdeführerin die ihr verschriebenen Medikamente nicht oder nur teil weise einnimmt, kann dem Bericht von J.___, Fach ärztin F MH für Anäs thesiologie, vom 16. September 2015 entnommen werden. Darin stellt sie fest, dass die Einnahme von Medikamenten aufgrund von Übelkeit und Erbrechen seitens der Beschwerdeführerin erschwert sei und nicht festgestellt werden könne, wie viel Medikament letztlich resorbiert werde (Urk. 8/98/1).

So konnten im Medikamentenspiegel denn auch nur spurenhaft Medikamente nachgewiesen werden (E.

3.2.1 und 3.4.2).

Hinsichtlich der The rapierung gab Dr. I.___ an, die Beschwer deführerin stehe regelmässig in der Schmerzsprechstunde des

D.___ . Der

bestätigung des D.___ vom

2. November 2015

ist jedoch nur zu entnehmen, dass de r Be schwerdeführerin seit 4. Juni 2014 im Schmerzzentrum des

D.___

Medikamente verschrieben wurden (Urk. 8/102), eine konsequente Medikamenteneinnahme bzw. Schmerztherapie wie auch einen mass geblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergibt sich hieraus nicht (vgl. hierzu die RAD-Stellungnahme vom 28. Dezember 2015; Urk. 8/112/2). Eine Zeugenaussage ihres Ehemannes oder ihrer Söhne zur Medikation resp. Thera pie rung würde keine massgebenden neuen Erkenntnisse bringen.

D ie von Dr. I.___ genannte Ausfallsymptomatik der W urzel L5

(Fussheberschwäche) wurde von med. pract . G.___ berücksichtigt (E. 3.4.1)

Ferner ist anzumerken, dass, s ofern Dr. I.___ sich auf Diagnosen aus dem psychiatrischen Fachbereich be zieht, er sich fachfremd äussert . Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung können im Übrigen die Angaben der behandelnden Arztpersonen für sich allein nicht als massgebend gelten, da diese im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc, Urteil des Bundesgerichts I 1048/06 vom 13. Dezember 2007 E. 7.1.2).

Da der Erlass des angefochtenen Ent scheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), sind nur diejenigen tatsächli chen Umstände zu berücksichti gen, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet ha ben. Der Bericht von Dr. F.___ vom 1 0. Februar 2016 (Urk. 3), welcher nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 1 1. Januar 2016 erging, worin diese eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Schulterbereich geltend ge macht hat, ist deshalb grundsätzlich unbeachtlich. Gleiches gilt für den beschwerdeweise offerierten, jedoch nicht zu den Akten gereichten Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 1 S. 4, vgl. auch E. 4.6).

Sämtliche weiteren Arztb erichte sind zum Nachweis eines invalidisierenden Gesundheitsschadens unbehelflich; so auch der Kurzaustrittsbericht des Y.___ vom 2 6. Oktober 2015 (Urk. 8/105) über die Hospitalisierung der Be schwerdeführerin vom 2 1. bis 2 4. Oktober 2015 aufgrund einer v iralen Bron chitis . Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die ISG-Sklero sierung (seit 2012)

im Rahmen des RAD-Untersuchs bereits berücksichtigt wor den ist (Urk. 8/112/2, vgl. E. 3.4.2) . Weitere Angaben, insbesondere zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sind dem Bericht sodann nicht zu entnehmen. 4.5

Die genannten Berichte vermögen nach dem Gesagten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Untersuchungsberichte (E. 3.2.1-2 und 3.4.1-2) zu erwecken, weshalb von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit seit Mai 2013 und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mindestens seit März 2013 auszugehen ist . 4.6

Anzumerken bleibt, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht an die Voraussetzung der Durchführung weiterer medizinischer Massnahmen oder Therapien geknüpft und davon abhängig gemacht wurde. Die Frage der Thera pietreue stellte sich vielmehr im Zusammenhang mit der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht. Somit besteht d ie Arbeitsfähigkeit unabhängig da von, ob die empfohlenen Therapien letztendlich befolgt w u rden, weshalb sich weitere Erwägungen zur Therapietreue erübrigen und auch vom beschwerde weise in Aussicht gestellten Bericht von Dr. Z.___ somit keine neuen Er kenntnisse zu erwarten sind (Urk. 1 S. 4). 5.

Die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Unbestritten blieb en auch die Einschränkung der Beschwerde füh rerin im Haushalt und die Aufteilung in 50 % Erwerbsbereich resp. 50

% Auf gaben bereich (E. 3.5) . U nabhängig davon, ob der Invaliditätsgrad vorliegend in An wendung der gemischten Methode oder ausschliesslich durch einen Einkom mensvergleich ermittelt w ü rd e, besteht angesichts des klar rentenausschliessen den

Invali ditätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Es ist dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im Umfang der bisher ausgeübten Tätigkeit weiterhin arbeiten kann und daher keine Erwerbseinbusse hin nehmen muss. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vo r dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann