Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1962, meldete sich am 7. November 2006
unter Hin weis auf einen Herzinfarkt mit Operation, psychische Probleme und Angstzu stände bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Ver fügung vom 2 5. Juni 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze R ente ab 1. November 2006 zu (Urk. 7/70 und Urk. 7/75 ).
Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2011 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch
des Ver si cherten auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 7/91), forderte jedoch auf grund
einer Rentenneuberechnung mit Rückforderungsverfügung vom 1 3. Oktober 2011
Fr. 19‘267.-- zurück ( Urk. 7/95 ). 1.2
Nach Eingang eines am 2 1. August
2014 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 7/105 ) klärte die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt ab und hob nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 7/114; Urk. 7/118 )
mit Verfü gung vom 8. Januar 2016
die Verfügung vom 1 8. Juli 2011 wiedererwägungs weise auf und stellte die bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 7/120 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 0. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Januar 2016 ( Urk.
2) und stellte die folgenden Anträge ( Urk. 1 S. 2): „1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2016 sei auf
zu heben . 2.
Auf die Wiedererwägung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
1 8. Juli 2011 sei zu verzichten. 3.
Eventualiter sei auf die Wiedererwägung der ursprünglichen
Renten zusprache mit Verfügung vom 2 5. Juni 2009 zu verzichten. 4.
Im Rahmen der Rentenrevision sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen,
die bisherige ganze Invalidenrente zu bestätigen, da sich der
Gesund heitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessert hat. 5.
Eventualiter sei eine externe polydisziplinäre medizinische Begutachtung
(zumindest Kardiologie, Pneumologie und Psychiatrie) anzuordnen, bevor
über die Wiedererwägung und den IV-Rentenanspruch neu entschieden
wird. 6.
Für den Fall einer Rückweisung des Verfahrens sei der vorliegenden
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 7.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de
gegnerin .“
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2016 ( Urk. 6 ) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen.
In seiner Stellungnahme vom 2 5. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer, der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 1 8. März 2016 um Rückweisung sei abzuweisen , und das Gerich t habe über die Anträge Ziff. 1-7 gemäss Beschwer debegründung zu entscheiden. In diesem Rahmen habe das Gericht allenfalls über den Eventualantrag Ziff. 5 um Anordnung einer gerichtlichen Begutach tung zu entscheiden ( Urk. 12 S. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen
Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen ). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein . Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidi sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni
2012 E.
3.2 mit Hin weisen). 1.4
Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wes ent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva li ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Än derung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit dem jeni gen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Ren ten verfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeu tung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September
2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni
2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 200 8 E. 2.2 je mit Hinweisen). 1.5
Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Ver fügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos un richtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese ) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung ( Urk.
2) die wiedererwä gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 8. Juli 2011 damit, mit dieser sei der Rentenanspruch gestützt auf die Diagnose einer „leichten mittelschweren depressiven Episode bei psychosozialer Belastungssituation“ anerkannt worden. Bereits zum damaligen Zeitpunkt habe jedoch die Rechtsprechung diese Diag nose nicht mehr als invalidisierend anerkannt, weshalb d ie Verfügung vom 1 8. Juli 2011 zweifellos unrichtig sei . Es lägen weder komorbide psychische Beeinträchtigungen noch chronische körperliche Begleiterkrankungen vor. Die somatischen Diagnosen erlaubten laut den fachärztlichen Berichten die Aus übung einer angepassten leichten bis mittelschweren Erwerbstätigkeit. Die Rente sei daher infolge Fehlens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens wieder erwägungsweise
aufzuheben (S. 2). 2.2
M it Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2016 ( Urk. 6) beantragte die Beschwerde gegnerin
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rück weisung zu weiteren Abklärungen mit der Begründung, dass der aktuelle Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht ungenügend abgeklärt sei (S. 1 f.) . 2.3
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, bei der Verfügung vom 1 8. Juli 2011 habe es sich lediglich um eine Korrektur der Re ntenberechnung gehandelt , und ihr hätten keinerlei medizinische oder erwerbliche Beurteilungen der Invalidität zugrunde gelegen (S.
3 f. Ziff. 1-7). Die ursprüngliche Rentenfestsetzung sei mit Verf ügung vom 2 5. Juni 2009 erfolgt, deren wiedererwägungsweise Aufhebung vorsorglicherweise ebenfalls be stritten werde (S. 5 Ziff. 2.1). Aus der Gesamtheit der Diagnosen sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit anerkannt worden , und nach Durchführung des Einkommensvergleiches habe ein Invalid itätsgrad von 70 % resultiert. E s seien auch ausführliche berufliche Abklärungen erfolgt. Der Beschwerdegegnerin habe zudem ein Ermessen zugestanden und vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage müsse der Entscheid zumindest als ver tretbar angesehen werden (S. 6
f. Ziff. 2.4). Sein Zustand habe sich auch nicht verbessert, weshalb kein Grund zu einer revisionsweisen Anpassung der Rente bestehe (S. 8 Ziff. 2.6).
2.4
In seiner Stellungnahme zum Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 12) führte der Beschwerdeführer aus, Prozessgegenstand bilde primär die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung zu Recht die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 1 8. Juli 2011 entschieden habe. Eventuell sei die wiedererwägungsweise Aufhebung der Ver fügung vom 2 5. Juni 2009 zu überprüfen (S. 2 Ziff. 2-3). Es sei zudem festzu stellen, dass kein Revisionsgrund gegeben sei (S. 2 Ziff. 5). Sollte eine medizi nische Begutachtung notwendig sein, wäre diese durch das Gericht anzuordnen und müsste interdisziplinär angelegt sein (S. 2 f. Ziff. 6-7). 3.
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte mit Verfügung vom 2 5. Juli 2009 ( Urk. 7/70 und Urk. 7/75) und nicht mit Verfügung vom 1 8. Juli
2011 ( Urk. 7/91). Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machte, hand elte es sich bei letzterer lediglich um eine rechnerische Korrektur , und es lagen ihr keine medizinischen Abklärungen des Sachverhaltes zu Grunde. Die Beschwer degegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2016 ( Urk.
6) hierzu keine Stellung genommen, eine Erweiterung des Streitgegenstandes ist jedoch vorliegend gerechtfertigt und wurde so auch vom Beschwerdeführer beantragt (vgl. vorstehend E. 2.3-4) . 4. 4. 1
D er Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zur Beschwerdeant wort
ausdrücklich den Antrag der Beschwerdegegnerin um Rückweisung zu weiteren Abklärungen ab ge lehnt und einen Entscheid über die Rechtmässigkeit der wiedererwägungsweis e n Aufhebung der mit Verfügung vom Juli 2009
rück wirkend ab November 2006 erfolgte n
ursprüngliche n
Leistungszusprache
(vgl. Urk. 7/70 und Urk. 7/75) beantragt (vgl. vorstehend E.
2.4). Es ist deshalb im Folgen den vorab zu prüfen, ob diese zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre
wie dererwägungsweise Aufhebung zulässig ist.
Anlässlich der erstm aligen Renten zusprache lagen der Beschwerdegegnerin die folgenden Berichte vor : 4.2
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 4. November 2006 ( Urk. 7/13/1-3) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A Ziff. 1): - depressive Entwicklung mit Angst und Hyperventilation , bestehend seit November 2005 - koronare Herzkrankheit b ei Status nach inferolateralem STEMI und Sta tus nach PCI/ Stenting eines Verschlusses eines grossen PLA1/ R CX am 6. November 2005 - lumbospondylogenes Syndrom beids eits bei/mit Diskushernie L4/L5, Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule ( LWS ) - obstruktives Schlafapnoesyndrom
Dr. Y.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kardi ovaskuläre Risikofaktoren, so einen Nikotinabusus und eine Hyperchole steri nä mie ( lit . A Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 7. Oktober 2005 in seiner Behandlung ( lit . D ). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Textil me cha niker habe vom 6. November 2005 bis 2. Januar 2006 eine Arbeits un fähig keit von 100 % bestanden. Ein Arbeitsversuch am 3. Januar 2006 sei ge scheitert , und seit dem 5. September 2006 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % infolge Krankheit ( lit . B).
Dr. Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide an einer depressiven Störung mit somatischen Beschwerden. Nach dem Herzinfarkt vom November 2005 habe er sich psychisch wie körperlich nicht mehr erholen können. Die wiederholten Arbeitsversuche seien wegen Angst und Schmerzexazerbation immer wieder gescheitert. Nach der Kündigung der Stelle sei er verstärkt depressiv und fast haltlos gewesen. Bei diesem Patienten zeige sich aufgrund mangelnder Ressour cen ein ungünstiger Genesungsv erlauf nach einem schweren Ereignis (wie dem Herzinfarkt) . Da er beruflich darauf angewiesen sei, schwere körperliche Arbeit verrichten zu können, stünden die Chancen für einen erfolgreichen Wiederein stieg trotz intensiver adäquater Behandlungen von Anfang an schlecht . Die Prognose für das Erlangen der vollen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähig keit bleibe somit aufgrund der Gesamtsituation eher ungünstig, obwohl er seit September 2006 wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben sei und eine neue Stelle suche (S. 3 Ziff. 5). 4. 3
Dr. med. Z.___ ,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom
3. Januar 2007 ( Urk. 7/15 ) folgende seit 2005 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A): - psychiatrisch leichte bis mittelschwere depressive Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21) - somatoforme autonome Funktionsstörung (Herzneurose ; ICD-10 F45.30) - somatisch Zustand n ach Herzinfarkt November 2005
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 0. Februar 2006 bei ihm in Beh a n dlu n g und die letzte Untersuchung habe am 1 3. Dezember 2006 statt gefunden ( lit . D. Ziff. 2).
I n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Webereiangestellter habe von November 2005 bis 3. September 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden , und seit dem 4. September 2006 bestehe e ine Arbeitsunfähigkeit von 50 % , aus drücklich bei einem einfachen Arbeitsweg von maximal einer halben Stunde ( lit . B).
Es bestehe sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer behin de rungsangepassten Tätigkeit seit dem 4. September 2006 eine halbtägige Arbeits fähigkeit (S. 4).
Dr. Z.___
führte aus, seit Jahren bestünden psychosoziale Belastungen. So sei die Tochter behindert und die Ehefrau psychisch angeschlagen. Der Beschwerde führer habe nach einem Arbeitsplatzverlust einen Arbeitsweg von mindestens zwei Stunden zur neuen Arbeitsstelle gehabt. Seit fünf Jahren bestünden chro ni sche Rückenschmerzen und im November 2005 habe er einen Herzinfarkt erlitten. Seither verspüre er oft einen retrosternalen Druck und Angst, wieder einen Herzinfarkt zu bekommen. Ferner leide er seither an einer depressiven Symptomatik ( lit . D. Ziff. 3). Zu den erhobenen Befunden führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer sei psychopathologisch wach, bewusstseinsklar, kognitiv ohne Befund und habe keine psychotischen Symptome. Er sei affektiv erreich bar, ängstlich depressiv und im Antrieb vermindert, jedoch nicht suizidal ( lit . D. Ziff. 5). Versuche, den Patienten verhaltenstherapeutisch zu exponieren, seien bisher kaum gelungen. Der Patient gehörte eigentlich zur Entlastung von einem hochproblematischen Umfeld in eine psychiatrisch/psychosomatische Klinik, was er bislang abgelehnt habe. Therapeutisch wäre auch das Finden einer 50%igen Tätigkeit mit angemessenem Arbeitsweg. Die Prognose sei angesichts der kom plexen Problematik als eher negativ zu betrachten ( lit . D. Ziff. 7) .
Der Beschwerdeführer sei psychosozial dermassen belastet, dass zusätzliche Belas tungen die Arbeitsfähigkeit weiter einschränk t en (S. 2 unten). 4. 4
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 4. Februar 2007 ( Urk. 7/65/ 2-3) aus, der 44-jährige Versicherte leide an einer leichten bis mittelschweren depressiven Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung bei psychosozialer Belas tungs situation und an einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (Herzneu rose) nach Herzinfarkt im November 2005 (Arztbericht Dr. Z.___ vom 3. Januar 2007). Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei somit ausgewiesen. Der Gesundheitsschaden sei nach Art, Schwere und Aus wirkung geeignet, die bisherige Tätigkeit einzuschränken. Laut Arztbericht von Dr. Z.___ vom 3. Januar 2007 bestehe bei dem Versicherten eine ängstlich ver meidende und depressive Symptomatik bei massiven psychosozialen Belastung en und bei Status nach Her zinfarkt. Dr. A.___ führte aus, anhand der medizinischen Berichterstattung könne von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit ausgegangen werden. Es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeiti ger Erschöpfung und Minderung der k onzentrativen
Ausdauerbelast barkeit (ge gebenenfalls zusätzliche Einschränkungen durch Antidepressiva). Kör per lich leichte Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck wären dem Be schwerdeführer medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konflikt armen Arbeitsatmosphäre zunächst zu 50 % und dann bis zu 100 % möglich. Seit November 2005 könne von einem invalidenversicherungsrechtlich rele vanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. 4. 5
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardio logie, stellte in seinem Bericht vom 5. März
2007 ( Urk. 7/57) folgende ,
hier leicht gekürzt angeführte Diagnosen
(S. 1): - k oronare 1-Gefässerkrankung - atypische Thorakoabdominalbeschwerden - k ardiovaskuläres Risiko: Status nach Nikotinabusus, Hypercholesterinä mie, Adipositas - anamnestisch lumbospondylogenes Syndrom - bekannte leichte mittelschwere depressive Episode bei psychosozialer Be lastungss ituation - vorwiegend positionsabhängiges obstruktives Schlafapnoesyndrom
Dr. B.___ führte aus, der 44-jährige Patient sei wegen atypischen Thora x schmerzen und Dyspnoe zur k ardialen Abklärung zugewiesen wo rden . Klinisch und radiologisch zeig t e n sich ein normaler Herzbefund. Im EKG bestehe
e in no r mo karder Sinusrhythmus, eine Linkslage und eine nach rechts verschobene Übergangszone. Dr. B.___ führte aus, insgesamt fänden sich bei den aty pi schen Thoraxschmerzen in der Ergonometrie
bei normaler Leistungsfähig keit weder subjektive noch objektive Hinweise für eine Ischämie . In der Echo kar dio graphie könne bei der Dyspnoe keine kardiale Ursache ausgemacht wer den. Therapeutisch sei ein e lebenslange Thrombo z ytenaggre gationshemmung und eine Statinbehandlung mit dem Ziel , das Ge s amtcholesterin zu senken , an ge bracht. Eine nächste kardiologische Routinekontrolle werde in einem Jahr emp fohlen (S. 2 unten). 4. 6
Die Ärzte des C.___ ( C.___ ) stellten in ihrem Bericht vom 6. Juni 2007 ( Urk. 7/51) nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 3. bis 1 9. Mai 2007 folgende , hier leicht gekürzt angeführte Diagnosen (S. 1): - linksseitige Thoraxschmerzen - Differenzialdiagnose: Angina pectoris , muskuloskelettal - koronare 1-Gefässerkrankung - schweres obstru ktives Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose April 2006 - Beginn mit CPAP-Therapie am 9. Mai 2007 - chronische Schmerzen über unterem lateralen Rippenbogen unklarer Aeti ologie - Hyposens ibilität der linken Körperseite unklarer Aetiologie , Erstdiagnose Februar 2006 - depressive Episode be i psychosozialer Belastungssitu ation - lumboradikuläres Schmerzsyndrom wahrscheinlich L5/S1 links - Status nach computertomografisch gesteuerter Cortisoninfiltration
Die Ärzte führten aus, die Ursache der initialen Hospitalisation sei möglicher weise im Rahmen eines Troponin -negativen Koronarsyndroms zu sehen. Der Patient sei zur Überwachung auf die Notfallbettenstation aufgenommen worden. Die Herzenzyme seien wiederholt negativ gewesen, auch hätten elektro kar dio g r aphisch
keine Ischämiezeichen dokumentiert werden können, weshalb der Patient am 4. Mai 2007 auf die Normalstation verlegt worden sei. Eine er neute kardiale Abklärung mittels Ergonometrie und Echokardiographie habe nicht stattgefunden, da dies unlängst ambulant erfolgt sei und keine Patholo gien aufgewiesen habe (S. 1 unten f.).
Der Patient habe während der Hospitalisation immer wieder über stechende links seitige Thoraxschmerzen geklagt, nebst den ihm bekannten lateralen drücken den Schmerzen über dem rechten unteren Rippenbogen. Eine soma ti sche Ursache habe nicht nachgewiesen werden können . Gemäss Patient sei auch eine psycho somatische Komponente bei aktueller Belastungssituation eine mögliche Ursache. Die Beschwer d en hätten mit analgestischer Therapie nicht zufrieden stellend eingestellt werden können.
Die Ärzte des C.___ führten aus, ihnen sei eine grosse Unsicherheit des Be schwer deführers betreffend seinen Körper aufgefallen, weshalb eine erneute kardiale Rehabilitation empfohlen werde, um wieder Selbstsicherheit zu erlan gen . Der Patient werde nach Austritt aufgeboten (S. 2 oben). 4. 7
Am 1 1. Dezember 2007 erstatteten die Fachpersonen des Arbeitszentrums D.___ Bericht über das vom 3. September bis 3 0. November 2007
durchgeführte Arbeitstraining ( Urk. 7/43) .
Die Fachpersonen führten aus, infolge eines dritten Herzinfarktes hab e der Be schwerdeführer die Abklärung nicht wie vorgesehen am 2 1. Mai 2007 antreten können . Aufgrund einer ärztl ichen Bescheinigung, welche ihm eine Arbeits fähigkeit von 50 % attestiert habe, habe er am 3. September 2007 mit der Ab klä rung beginnen können. Er habe während den ersten vier Woche n sehr konstant und regelmässig
jeweils am Morgen gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe aber immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass er ständig Angst habe, es könnte zu einem vierten Herzinfarkt kommen. Immer wiederkehrendes Herz rasen und Schweissausbrüche hätten dieses Gefühl verstärkt. Ab dem 2. Okt o b er 2007 habe er ganztags gearbeitet, habe aber infolge einer vier Mal pro Woche durch geführten Herztherapie im C.___
jeweils die Arbeit zwischen 11.30 bis 14.00 unterbrechen müssen. Die tägliche Anwesenheit in der Werkstatt habe sich da mit auf etwa 5 ½ Stu nden belaufen. Am 1 7. Oktober 2 007 habe der Be schwer deführer mitgeteilt, dass er sich infolge eines vermuteten Herzinfarktes notfall mässig in ärztliche Behandlung habe b egeben müssen. Es habe sich dann jedoch herausgestellt, dass die Symptome durch Magenschmerzen verursacht worden seien und nicht mit dem Herz in Verbindung gestanden h ätt en.
Die Fachpersonen führten aus, mit zunehmender Dauer der Abklärung habe sich gezeigt, dass die familiären Probleme das Arbeitsverhalten zunehmend stärker negativ beeinflusst hätten . Der Beschwerdeführer sei ungepflegter erschienen und sei leicht reizbar gewesen. Er habe mitgeteilt, dass nun auch noch seine Frau notfallmässig ins Spital habe eingeliefert werden müssen und ebenfalls seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung sei. Zu der bereits sehr angespann ten Situation laste nun auch noch die ganze Hausarbeit und die Betreuung seiner behinderten Tochter auf ihm. Die zwei volljährigen, arbeitslosen Söhne wohnten ebenfalls noch zu Haus, beteiligten sich aber in keiner Art und Weise an den Haushalt aufgaben. Das Lebe n mache so keinen Sinn mehr. Die
Fach personen führten aus, sie hätten dem Beschwerdeführer dringen d geraten, sich mit der Gemeinde und dem Psychiater in Verbindung zu setzen, damit die Situa tion geklärt werden könne (S. 2 Mitte).
A us ihrer Sicht sei momentan eine Steigerung der Arbeitstätigkeit auf 100 % aufgrund der sehr schwierigen familiären und gesundheitlichen Probleme nicht möglich. Eine Halbtagstätigkeit im geschützten R ahmen wäre zurz eit die beste Lösung (S. 2 unten) .
Anlässlich des Schlussgespräches habe der Beschwerdeführer nochmals zum Ausdruck gebracht, dass er infolge der sehr angespannten familiären Situation kaum mehr in der Lage sei, allen Verpflichtungen nachzukommen. Er sei aber sehr gerne in den D.___ gekommen, denn das Nichtstun sei sehr belastend. Er könne sich vorstellen, einer Halbtagstätigkeit nachzugehen. Er würde jede Stelle annehmen, die ihm angeboten werde (S. 3 oben) .
Die Fac hpersonen führten aus, dass ein Telefonat mit dem Hausarzt Dr. Y.___ vom 3 0. November 2007 ergeben habe, dass dieser der Meinung sei, der Be schwer deführer sei medizinisch theoretisch zu 50 % arbeitsfähig , dass aber aufgrund der grossen familiären Probleme eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht möglich sei . Er wisse, dass familiäre Probleme keine invalidenver siche rungs rechtlich relevanten Probleme darstellten. Auch ein gleichentags durch geführtes Telefonat mit dem Psychiater Dr. Z.___ habe ergeben, dass sich dieser der schwierigen familiären Situation bewusst und auch der Meinung sei, dass eine Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt nicht gegeben sei. Eine Anstellung von 50 % im geschützten Rahmen erachte er für die nächsten zwei Jahr als sinnvoll (S. 3 Mitte) . 4. 8
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, RAD, führte in seiner Stel lungnahme vom 1 9. Dezember 2007 ( Urk. 7/65/3-4) zum Abschlussbericht des Arbeitszentrums D.___ aus, dieser sei aus medizinischer Sicht gut nachvollziehbar und im Einklang mit der bisherigen RAD-Beurteilung. Auf grund der ausgewiesenen depressiven Symptomatik bestehe eine Restarbeits fähigkeit von 50 % in der freien Wirtschaft, entsprechend dem beschriebenen Be lastungsprofil .
Am 8. Januar 2008 ( Urk. 7/65/4) führte Dr. E.___ nach Besprechung mit der Berufsberaterin der Invalidenversicherung aus, es bestehe doch eine Diskrepanz zwischen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer und aus berufsberaterischer Sicht. Wie Dr. A.___ festgehalten habe, sei die medizinische Befundlage aufgrund der Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ soweit klar, als dass es sich um eine nur leicht bis mittelgradige De pression bei ungünstigen psychosozialen Belastungsfaktoren und einer soma to formen autonomen Funktionsstörung handle. Versicherungsmedizinisch lasse sich daraus höchsten s eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft ableiten. Entscheidend sei aber, dass das Belastungsprofil von Dr. A.___ nicht mit einem geschützten Rahmen gleichzusetzen sei. Es sei daher vom be handelnden Psychiater ein Verlaufsbericht einzuholen. 4. 9
Dr. Z.___
stellte in seinem Bericht vom 2. Juni 2008 ( Urk. 7/60) , welche r dem jeni gen vom 1 1. Juni 2008 ( Urk. 7/59) entspricht, folgende
seit 2005 beste hende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2): - psychiatrisch leichte bis mittelschwere depressive Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21) - somatoforme autonome Funktionsstörung (Herzneurose ; ICD-10 F45.30) - somatisch nach Herzinfarkt (ICD-10 F11.05 )
Dr. Z.___
führte aus, die letzte ärztliche Kontrolle habe am 1 6. April 2008 statt ge funden (S. 2 Ziff. 8). D ie beruflichen Abklärungen im Sommer 2007 hät ten ergeben, dass der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft nicht arbeitsfä hig sei.
Er leide an andauernden Herzbeschwerden , und es fänden laufende kardio logische Abklärungen statt. Insgesamt sei es eher zu einer Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen (S. 1 Ziff. 3).
Es bestünden immer noch somatisch unzureichend erklärbare, fast ständige Herz beschwerden und eine phobische Symptomatik mit der Angst, allein zu sein und dann einen Herzinfarkt zu erleiden, was therapeutisch kaum beeinflussbar sei.
Dr. Z.___ führte aus, aufgrund einer beruflichen Abklärung durch die Invaliden versicherung schätze er den Beschwerdefüh rer seit dem 1. Dezember 2007 als zu 100 % arbeitsunfähig in der freien Wirt schaft (S. 2 Ziff. 9). 4. 10
Dr. E.___ , RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 6. Juni 2008 ( Urk. 6/65/4-5) aus, mit dem aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ wür den keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht. Insbesondere sei mit den psy chopathologischen Befunden keine Verschlechterung des Zustandsbildes aus gewiesen. An der letzten RAD-Stellungnahme könne somit festgehalten werden. Es bleibe damit bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ab November 2005 und bei einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit ange passt, wie beschrieben, ab September 200 6 . 5 . 5 .1
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiederer wä gungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leis tungszu spre chung
- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wie derer wägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauer leis tungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchfüh rungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechts regeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen ( Invaliditäts be messung , Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeits fragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die An nahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar (Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nach vollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeits fähig keit be ruh ende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).
Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3). 5 .2
Z u prüfen ist daher , ob die Annahme der 50%igen
Restarbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit und die daraus
- nach gewährtem zusätzlichen leidensbeding ten Abzug von 25 % - folgende
Zusprache einer ganzen Rente mit Verfügung vom 2 5. Juni 2009 rückwirkend ab 1. November 2006 ( v gl. Urk. 7/70 und Urk. 7/75) als zweif ellos unrichtig einzustufen ist .
Vorab festzuhalten ist, dass rein von kardialer Seite her zum Zeitpunkt der erst maligen Rentenzusprache keine fachärztlichen Berichte vorl a gen, die sich zur Arbeitsfähigkeit äusserten respektive eine daraus resultierende Arbeitsunfähig keit attestierten . Die verschiedenen im Frühjahr 2007 erfolgten Abklärungen beim Kardiologen Dr. B.___ und auch die gut zweiwöchige Hospitalisation
im C.___ ergab en keine die linksseitigen Thoraxschmerzen des Beschwerde füh rer s erklärenden Befunde respektive Anhaltspunkte für einen wei teren Herzin farkt , und sämtliche Abklärungen zeigten normale Werte (vgl. vorstehend E. 4. 5 - 6 ).
Die kardiale Rehabilitation während des Arbeitstrainings im D.___ war so dann gemäss den Ärzten des C.___ aufgrund der Unsicherheit des Beschwerde führers hinsichtlich seines Körpers durchgeführ t worden. Unzutreffend ist auch , wie die Fachpersonen des D.___ in ihrem Bericht vom Dezember 2007 (vorstehend E. 4. 7 ) ausführten, dass der Beschwerdeführer die beruflichen Ab klärungen im Mai 2007 aufgrund eines dritten Herzinfarktes nicht direkt habe antreten können .
Indes basierte d ie Annahme der 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätig keit
gemäss den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. E.___ vom Juni 2008 (vo r stehend E. 4.10 ) auch nicht auf dem kardialen oder einem anderen somati schen Leiden, sondern er bezog sich auch auf die Einschätzung durch de n RAD-Arzt
Dr. A.___ vom 1 4. Februar 2007 (vgl. vorstehend E. 4.4, vgl. auch E. 4.8 ), welcher seinerseits hinsichtlich der Diagnosen wiederum vom Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom Januar 2007 ausging
(vgl. vorstehend E. 4. 3 ).
Dr. Z.___ diagnostizierte eine
leichte bis mittelschwere depressive Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssitua tion (ICD-10 F43.21) sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung (Herzneurose ; ICD-10 F45.30) und in somatischer Hinsicht einem Zustand nach Herzinfarkt im No vember 200 5. 5.3
Diesbezüglich ist zu beachten, dass Anpassungsstörungen
schon zum damaligen Zeitpunkt
rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht als invalidisierendes Leiden ga lten ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 , Urteil 9C_65/2007 vom 3 0. November 2007 E. 2.3; Urteil I 950/05 vom 1 4. März 2006 E. 3.3.2 ) .
Eine Anpassungsstörung stellt
definitionsgemäss ein lediglich vorübergehendes Leiden dar, beziehungsweise bildet sie keine hinreichend ausgeprägte Psycho pathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierende s Leiden gelten kann (vgl. Urteil 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008, E. 3.2.2 ).
Ebenf alls ausser Acht gelassen wurde, dass bei der Würdigung des invalidi sie ren den Charakters einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (Herzneu rose) gemäss ICD-10 45.30 die damals geltenden rechtsprechungsge mässen Grund sätze über die nur ausnahmsweise invalidisierende Wirkung so mato for mer Schmerzstörungen analog anzuwenden gewesen wäre .
Eine Prü fung der Überwindbarkeit ( vgl. BGE 130 V 352)
fand sodann nicht sta tt und eine erfor derliche psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausp rä gung und Dauer ist aufgrund der vorliegenden Berichte nicht zu erkennen, so dass dieser Störung ein invalidisiernder Charakter abzusprechen gewesen wäre .
Ins Gewicht fällt weiter, dass verschiedentlich von der massiven psychosozialen Belastungssituation des Beschwerdeführers berichtet wurde, welche insbeson der e auch während des Arbeitstrainings im D.___ in den Vordergrund trat (vgl. vorstehend E. 4.6).
Die Kräfte des Beschwerdeführers
waren durch die belastende psychosozial e Problematik in Bezug auf die behinderte Tochter, die psychischen Probleme der Ehefrau sowie d i e Drogenprobleme und Stellenlosigkeit der beiden Söhne d erart gebunden , dass er ,
wie s ich anlässlich des Arbeitstrain ing s im D.___ ergab, über keine genügenden Ressourcen für eine effektive Eingliederung in de n ers ten Arbeitsmarkt verfügte .
Zu beachten ist jedoch, dass auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzufüh rende Einschränkung en der Leistungsfähigkeit in der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden dürfen, auch nicht zum Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszusprache (vgl. vorstehend E.
1.3 ). Eine zureichende Abgrenzung der psychosozialen Belastungsfaktoren wurde im Rahmen der erstmaligen Leis tungs z usprache nicht vorgenommen.
Auch unter diesem Gesichtspunkt muss die erstmalige Rentenzusprache als zweifellos unrichtig betrachtet werden. Abgesehen davon stützte sich Dr. E.___ zwar auf die Einschätzung durch
Dr. A.___ ab, blendete aber aus, dass dieser grundsätzlich davon ausging, dass in angepasster Tätigkeit die Ar beits fähig keit auf 100 % gesteigert werden könne. Eine nachvollziehbare Be grün dun g hierzu fehlt. 5 .4
Aufgrund des Ges agten erfolgte die Annahme einer lediglich 50%igen Arbeits fä higkeit in angepasster Tätigkeit auf keiner nachvollziehbaren ärztli chen Ei n schätzung (vgl. vorstehend E.
5 .1) und steht insbesondere im Wider spruch zu der schon damals geltenden Rechtsprechung .
Die Zusprechung einer ganzen Rente gemäss ursprünglicher Verfügung vom 2 5. Juni 2009 ist damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da deren Berichti gung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Be deutung ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen. 6 . 6 .1
Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die An spruchs berechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro ge prüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6. März
2009 E.
1.2 mit Hinweisen und 9C_837/2010 vom 30. August
2011 E. 3.1 ). 6 .2
Im Rahmen des i m August 2014 eingeleiteten Renten revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/105 ) gingen folgende medizinische Berichte ein:
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/109) die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.2) wie im März 2007 (vorstehend E. 4.5).
Dr. B.___ führte aus, die letzte Kontrolle des Beschwerdeführers habe am 2 4. Juni 2014 stattgefunden ( Ziff. 1.3). Die berufliche Tätigkeit dürfte vor allem im Rahmen des psychischen Leidens beeinträchtigt sein. Diesbezüglich seien die Angaben des Psychiaters von Bedeutung. Rein aus kardiologischer Sicht wäre der Beschwe rdeführer für leichte und mittlere körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig, für schwere körperliche Tätigkeiten dürfte er wegen des Überge wichts arbeitsunfähig sein ( Ziff. 2). Hinsichtlich des kardialen Leidens bestehe ein stationärer Verlauf ( Ziff. 3.3). 6.3
Dr. Z.___ verwies in seinem Verlaufsbericht vom 9. Februar 2015 ( Urk. 7/112) auf die im letzten Arztbericht gestellten Diagnosen ( Ziff. 1.2). Der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers sei stationär ( Ziff. 1.1). Er komme alle zwei Monate zur Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 1 4. Januar 2015 statt gefunden ( Ziff. 3.1). Es bestehe keine Belastbarkeit für Massnahmen der Wieder eingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag ( Ziff. 4.2). Er gänzend führte Dr. Z.___ aus, der Patient kümmere sich um seine behinderte Frau und Tochter und mache den ganzen Haushalt. Ferner habe er sehr viele Arztbesuche beim Hausarzt, beim Kardiologen und am C.___ (meist notfall mässig ), sowie bei der Lungenliga. Ein Aufenthalt in der Klinik F.___ 2013 habe dem Beschwerdeführer durch den Milieuwechsel eine gewisse Zeit von diesen Ver pflichtungen entlastet. Es bestehe ein guter Kontakt zu den Söhnen und Ver wandten. Ansonsten habe der Beschwerdeführer keine Hobbies oder Aktivitäten. Die Behandlung der herzphobischen Symptomatik sei vor Jahren erfolglos ver sucht worden. Seine Lebensqualität habe sich dadurch verbessert, dass seine zwei Söhne nun eine sichere Arbeitsstelle hätten. Ansonsten bestünden keine Mög lichkeiten, den Zustand des Patienten zu verbessern (S. 7). 7. 7.1
Mit Beschw erdeantwort vom 1 8. März 2016 ( Urk.
6) beantragte die Beschwerde gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen mit der Begründung, dass der aktuelle Gesundheits zustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht ungenügend abgeklärt sei.
Dr. B.___ befand in seinem Bericht vom Oktober 2014 (vorstehend E. 6.2 ) den Beschwerdeführer rein aus kardiologischer Sicht für leichte und mitt lere körperliche Arbeiten als zu 100 % arbeitsfähig. Für schwere körperliche Ar bei ten befand er ihn lediglich aufgrund des Übergewichts für arbeitsunfähig. Er ver wies hinsichtlich der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auf den behan deln den Psychiater. 7.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Der von Dr. Z.___ verfasste Bericht vom Februar 2015 (vorstehend E.
6.3) lässt keine
abschliessenden Schlussfolgerun gen über den tats ächlichen Gesundheits zustand des Beschwerdeführers und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit zu. So entbehrt dieser objektiver Befunde und aktueller Diagnosen und das von Dr. Z.___ beschriebene Aktivitätsniveau hinsichtlich der Betreuung der Familie und der Führung des Haushaltes
sowie die Therapiefre quenz lassen sich nicht mit der attestierten vollständigen Ar beitsunfähigkeit vereinbaren. Im Übrigen schien nach wie vor die psychosoziale Belastungssituation im Vordergrund zu stehen. 7 .3
Damit fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurtei lung der gesundheitlichen Situat ion und der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurtei lung seiner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zu sätzlicher medizinischer Grundlagen ,
die si ch zu den offenen Fragen äussern .
D ie angefochtene Verfügung vom 8 . Januar 2016 (Urk. 2) ist folglich aufzuhe ben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägun gen und zu erneutem Entschei d über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8.
8.1
Der Beschwerdeführer beantragte, im Falle einer Rückweisung des Verfahrens sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wir kung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 6). 8.2
Wird der Beschwerde gegen eine Verfügung, mit der die Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben wird, die aufschiebende Wirkung entzogen, so dauert dieser Entzug des Suspensiveffekts bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen grundsätzlich auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370).
Gründe, die vorliegend dennoch für eine Weiterausrichtung der Leistung spre chen würden , liegen nicht vor, da insbesondere ins Gewicht fällt, dass sich die erstmalige Rentenzusprache
gemäss den oben getätigten Ausführungen als zweifellos unrichtig erweist und deren wiedererwägungsweise Aufhebung mit angefochtener Verfügung rechtens war. Auch ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von Dr. B.___ in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wär e (vgl. vorstehend E.
6.2) und Dr. Z.___ weder neue Diagnosen noch Befunde nannte, denen eine invalidi sierende Wirkung zugesprochen werden müsste (vgl. vorstehend E. 6.3). 8.3
Aufgrund des Gesagten wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie ben den Wirkung der Beschwerde abgewiesen . 9 . 9 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis Bundes gesetzes über die Invaliden versicherung; IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 9 .2
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozess entschädigung .
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit des Prozesses und beim
massg ebenden Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zu zügli ch Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Januar 201 6 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der erforder lichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen ne u über den Leistungsanspruch des Be schwer deführers verfüge. 2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen. 3 .
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne Ott - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 8. Juli 2011 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch
des Ver si cherten auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 7/91), forderte jedoch auf grund
einer Rentenneuberechnung mit Rückforderungsverfügung vom 1 3. Oktober 2011
Fr. 19‘267.-- zurück ( Urk. 7/95 ).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 mit Hinweisen und 9C_837/2010 vom 30. August
2011 E. 3.1 ). 6 .2
Im Rahmen des i m August 2014 eingeleiteten Renten revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/105 ) gingen folgende medizinische Berichte ein:
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/109) die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.2) wie im März 2007 (vorstehend E. 4.5).
Dr. B.___ führte aus, die letzte Kontrolle des Beschwerdeführers habe am 2 4. Juni 2014 stattgefunden ( Ziff. 1.3). Die berufliche Tätigkeit dürfte vor allem im Rahmen des psychischen Leidens beeinträchtigt sein. Diesbezüglich seien die Angaben des Psychiaters von Bedeutung. Rein aus kardiologischer Sicht wäre der Beschwe rdeführer für leichte und mittlere körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig, für schwere körperliche Tätigkeiten dürfte er wegen des Überge wichts arbeitsunfähig sein ( Ziff. 2). Hinsichtlich des kardialen Leidens bestehe ein stationärer Verlauf ( Ziff. 3.3). 6.3
Dr. Z.___ verwies in seinem Verlaufsbericht vom 9. Februar 2015 ( Urk. 7/112) auf die im letzten Arztbericht gestellten Diagnosen ( Ziff. 1.2). Der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers sei stationär ( Ziff. 1.1). Er komme alle zwei Monate zur Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 1 4. Januar 2015 statt gefunden ( Ziff. 3.1). Es bestehe keine Belastbarkeit für Massnahmen der Wieder eingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag ( Ziff. 4.2). Er gänzend führte Dr. Z.___ aus, der Patient kümmere sich um seine behinderte Frau und Tochter und mache den ganzen Haushalt. Ferner habe er sehr viele Arztbesuche beim Hausarzt, beim Kardiologen und am C.___ (meist notfall mässig ), sowie bei der Lungenliga. Ein Aufenthalt in der Klinik F.___ 2013 habe dem Beschwerdeführer durch den Milieuwechsel eine gewisse Zeit von diesen Ver pflichtungen entlastet. Es bestehe ein guter Kontakt zu den Söhnen und Ver wandten. Ansonsten habe der Beschwerdeführer keine Hobbies oder Aktivitäten. Die Behandlung der herzphobischen Symptomatik sei vor Jahren erfolglos ver sucht worden. Seine Lebensqualität habe sich dadurch verbessert, dass seine zwei Söhne nun eine sichere Arbeitsstelle hätten. Ansonsten bestünden keine Mög lichkeiten, den Zustand des Patienten zu verbessern (S. 7). 7.
E. 1.3 ). Eine zureichende Abgrenzung der psychosozialen Belastungsfaktoren wurde im Rahmen der erstmaligen Leis tungs z usprache nicht vorgenommen.
Auch unter diesem Gesichtspunkt muss die erstmalige Rentenzusprache als zweifellos unrichtig betrachtet werden. Abgesehen davon stützte sich Dr. E.___ zwar auf die Einschätzung durch
Dr. A.___ ab, blendete aber aus, dass dieser grundsätzlich davon ausging, dass in angepasster Tätigkeit die Ar beits fähig keit auf 100 % gesteigert werden könne. Eine nachvollziehbare Be grün dun g hierzu fehlt. 5 .4
Aufgrund des Ges agten erfolgte die Annahme einer lediglich 50%igen Arbeits fä higkeit in angepasster Tätigkeit auf keiner nachvollziehbaren ärztli chen Ei n schätzung (vgl. vorstehend E.
5 .1) und steht insbesondere im Wider spruch zu der schon damals geltenden Rechtsprechung .
Die Zusprechung einer ganzen Rente gemäss ursprünglicher Verfügung vom 2 5. Juni 2009 ist damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da deren Berichti gung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Be deutung ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen. 6 . 6 .1
Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die An spruchs berechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro ge prüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6. März
2009 E.
E. 1.4 Nach Art.
E. 1.5 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Ver fügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos un richtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389).
E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese ) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Auf die Wiedererwägung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
1 8. Juli 2011 sei zu verzichten.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung ( Urk.
2) die wiedererwä gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 8. Juli 2011 damit, mit dieser sei der Rentenanspruch gestützt auf die Diagnose einer „leichten mittelschweren depressiven Episode bei psychosozialer Belastungssituation“ anerkannt worden. Bereits zum damaligen Zeitpunkt habe jedoch die Rechtsprechung diese Diag nose nicht mehr als invalidisierend anerkannt, weshalb d ie Verfügung vom 1 8. Juli 2011 zweifellos unrichtig sei . Es lägen weder komorbide psychische Beeinträchtigungen noch chronische körperliche Begleiterkrankungen vor. Die somatischen Diagnosen erlaubten laut den fachärztlichen Berichten die Aus übung einer angepassten leichten bis mittelschweren Erwerbstätigkeit. Die Rente sei daher infolge Fehlens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens wieder erwägungsweise
aufzuheben (S. 2).
E. 2.2 M it Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2016 ( Urk. 6) beantragte die Beschwerde gegnerin
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rück weisung zu weiteren Abklärungen mit der Begründung, dass der aktuelle Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht ungenügend abgeklärt sei (S. 1 f.) .
E. 2.3 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, bei der Verfügung vom 1 8. Juli 2011 habe es sich lediglich um eine Korrektur der Re ntenberechnung gehandelt , und ihr hätten keinerlei medizinische oder erwerbliche Beurteilungen der Invalidität zugrunde gelegen (S.
3 f. Ziff. 1-7). Die ursprüngliche Rentenfestsetzung sei mit Verf ügung vom 2 5. Juni 2009 erfolgt, deren wiedererwägungsweise Aufhebung vorsorglicherweise ebenfalls be stritten werde (S. 5 Ziff. 2.1). Aus der Gesamtheit der Diagnosen sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit anerkannt worden , und nach Durchführung des Einkommensvergleiches habe ein Invalid itätsgrad von 70 % resultiert. E s seien auch ausführliche berufliche Abklärungen erfolgt. Der Beschwerdegegnerin habe zudem ein Ermessen zugestanden und vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage müsse der Entscheid zumindest als ver tretbar angesehen werden (S. 6
f. Ziff. 2.4). Sein Zustand habe sich auch nicht verbessert, weshalb kein Grund zu einer revisionsweisen Anpassung der Rente bestehe (S. 8 Ziff. 2.6).
E. 2.4 In seiner Stellungnahme zum Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 12) führte der Beschwerdeführer aus, Prozessgegenstand bilde primär die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung zu Recht die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 1 8. Juli 2011 entschieden habe. Eventuell sei die wiedererwägungsweise Aufhebung der Ver fügung vom 2 5. Juni 2009 zu überprüfen (S. 2 Ziff. 2-3). Es sei zudem festzu stellen, dass kein Revisionsgrund gegeben sei (S. 2 Ziff. 5). Sollte eine medizi nische Begutachtung notwendig sein, wäre diese durch das Gericht anzuordnen und müsste interdisziplinär angelegt sein (S. 2 f. Ziff. 6-7). 3.
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte mit Verfügung vom 2 5. Juli 2009 ( Urk. 7/70 und Urk. 7/75) und nicht mit Verfügung vom 1 8. Juli
2011 ( Urk. 7/91). Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machte, hand elte es sich bei letzterer lediglich um eine rechnerische Korrektur , und es lagen ihr keine medizinischen Abklärungen des Sachverhaltes zu Grunde. Die Beschwer degegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2016 ( Urk.
6) hierzu keine Stellung genommen, eine Erweiterung des Streitgegenstandes ist jedoch vorliegend gerechtfertigt und wurde so auch vom Beschwerdeführer beantragt (vgl. vorstehend E. 2.3-4) . 4. 4. 1
D er Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zur Beschwerdeant wort
ausdrücklich den Antrag der Beschwerdegegnerin um Rückweisung zu weiteren Abklärungen ab ge lehnt und einen Entscheid über die Rechtmässigkeit der wiedererwägungsweis e n Aufhebung der mit Verfügung vom Juli 2009
rück wirkend ab November 2006 erfolgte n
ursprüngliche n
Leistungszusprache
(vgl. Urk. 7/70 und Urk. 7/75) beantragt (vgl. vorstehend E.
2.4). Es ist deshalb im Folgen den vorab zu prüfen, ob diese zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre
wie dererwägungsweise Aufhebung zulässig ist.
Anlässlich der erstm aligen Renten zusprache lagen der Beschwerdegegnerin die folgenden Berichte vor :
E. 3 Eventualiter sei auf die Wiedererwägung der ursprünglichen
Renten zusprache mit Verfügung vom 2 5. Juni 2009 zu verzichten.
E. 3.2 mit Hin weisen).
E. 4 Im Rahmen der Rentenrevision sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen,
die bisherige ganze Invalidenrente zu bestätigen, da sich der
Gesund heitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessert hat.
E. 4.2 Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 4. November 2006 ( Urk. 7/13/1-3) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A Ziff. 1): - depressive Entwicklung mit Angst und Hyperventilation , bestehend seit November 2005 - koronare Herzkrankheit b ei Status nach inferolateralem STEMI und Sta tus nach PCI/ Stenting eines Verschlusses eines grossen PLA1/ R CX am 6. November 2005 - lumbospondylogenes Syndrom beids eits bei/mit Diskushernie L4/L5, Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule ( LWS ) - obstruktives Schlafapnoesyndrom
Dr. Y.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kardi ovaskuläre Risikofaktoren, so einen Nikotinabusus und eine Hyperchole steri nä mie ( lit . A Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 7. Oktober 2005 in seiner Behandlung ( lit . D ). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Textil me cha niker habe vom 6. November 2005 bis 2. Januar 2006 eine Arbeits un fähig keit von 100 % bestanden. Ein Arbeitsversuch am 3. Januar 2006 sei ge scheitert , und seit dem 5. September 2006 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % infolge Krankheit ( lit . B).
Dr. Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide an einer depressiven Störung mit somatischen Beschwerden. Nach dem Herzinfarkt vom November 2005 habe er sich psychisch wie körperlich nicht mehr erholen können. Die wiederholten Arbeitsversuche seien wegen Angst und Schmerzexazerbation immer wieder gescheitert. Nach der Kündigung der Stelle sei er verstärkt depressiv und fast haltlos gewesen. Bei diesem Patienten zeige sich aufgrund mangelnder Ressour cen ein ungünstiger Genesungsv erlauf nach einem schweren Ereignis (wie dem Herzinfarkt) . Da er beruflich darauf angewiesen sei, schwere körperliche Arbeit verrichten zu können, stünden die Chancen für einen erfolgreichen Wiederein stieg trotz intensiver adäquater Behandlungen von Anfang an schlecht . Die Prognose für das Erlangen der vollen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähig keit bleibe somit aufgrund der Gesamtsituation eher ungünstig, obwohl er seit September 2006 wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben sei und eine neue Stelle suche (S. 3 Ziff. 5). 4. 3
Dr. med. Z.___ ,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom
3. Januar 2007 ( Urk. 7/15 ) folgende seit 2005 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A): - psychiatrisch leichte bis mittelschwere depressive Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21) - somatoforme autonome Funktionsstörung (Herzneurose ; ICD-10 F45.30) - somatisch Zustand n ach Herzinfarkt November 2005
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 0. Februar 2006 bei ihm in Beh a n dlu n g und die letzte Untersuchung habe am 1 3. Dezember 2006 statt gefunden ( lit . D. Ziff. 2).
I n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Webereiangestellter habe von November 2005 bis 3. September 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden , und seit dem 4. September 2006 bestehe e ine Arbeitsunfähigkeit von 50 % , aus drücklich bei einem einfachen Arbeitsweg von maximal einer halben Stunde ( lit . B).
Es bestehe sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer behin de rungsangepassten Tätigkeit seit dem 4. September 2006 eine halbtägige Arbeits fähigkeit (S. 4).
Dr. Z.___
führte aus, seit Jahren bestünden psychosoziale Belastungen. So sei die Tochter behindert und die Ehefrau psychisch angeschlagen. Der Beschwerde führer habe nach einem Arbeitsplatzverlust einen Arbeitsweg von mindestens zwei Stunden zur neuen Arbeitsstelle gehabt. Seit fünf Jahren bestünden chro ni sche Rückenschmerzen und im November 2005 habe er einen Herzinfarkt erlitten. Seither verspüre er oft einen retrosternalen Druck und Angst, wieder einen Herzinfarkt zu bekommen. Ferner leide er seither an einer depressiven Symptomatik ( lit . D. Ziff. 3). Zu den erhobenen Befunden führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer sei psychopathologisch wach, bewusstseinsklar, kognitiv ohne Befund und habe keine psychotischen Symptome. Er sei affektiv erreich bar, ängstlich depressiv und im Antrieb vermindert, jedoch nicht suizidal ( lit . D. Ziff. 5). Versuche, den Patienten verhaltenstherapeutisch zu exponieren, seien bisher kaum gelungen. Der Patient gehörte eigentlich zur Entlastung von einem hochproblematischen Umfeld in eine psychiatrisch/psychosomatische Klinik, was er bislang abgelehnt habe. Therapeutisch wäre auch das Finden einer 50%igen Tätigkeit mit angemessenem Arbeitsweg. Die Prognose sei angesichts der kom plexen Problematik als eher negativ zu betrachten ( lit . D. Ziff. 7) .
Der Beschwerdeführer sei psychosozial dermassen belastet, dass zusätzliche Belas tungen die Arbeitsfähigkeit weiter einschränk t en (S. 2 unten). 4. 4
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 4. Februar 2007 ( Urk. 7/65/ 2-3) aus, der 44-jährige Versicherte leide an einer leichten bis mittelschweren depressiven Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung bei psychosozialer Belas tungs situation und an einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (Herzneu rose) nach Herzinfarkt im November 2005 (Arztbericht Dr. Z.___ vom 3. Januar 2007). Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei somit ausgewiesen. Der Gesundheitsschaden sei nach Art, Schwere und Aus wirkung geeignet, die bisherige Tätigkeit einzuschränken. Laut Arztbericht von Dr. Z.___ vom 3. Januar 2007 bestehe bei dem Versicherten eine ängstlich ver meidende und depressive Symptomatik bei massiven psychosozialen Belastung en und bei Status nach Her zinfarkt. Dr. A.___ führte aus, anhand der medizinischen Berichterstattung könne von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit ausgegangen werden. Es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeiti ger Erschöpfung und Minderung der k onzentrativen
Ausdauerbelast barkeit (ge gebenenfalls zusätzliche Einschränkungen durch Antidepressiva). Kör per lich leichte Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck wären dem Be schwerdeführer medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konflikt armen Arbeitsatmosphäre zunächst zu 50 % und dann bis zu 100 % möglich. Seit November 2005 könne von einem invalidenversicherungsrechtlich rele vanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. 4. 5
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardio logie, stellte in seinem Bericht vom 5. März
2007 ( Urk. 7/57) folgende ,
hier leicht gekürzt angeführte Diagnosen
(S. 1): - k oronare 1-Gefässerkrankung - atypische Thorakoabdominalbeschwerden - k ardiovaskuläres Risiko: Status nach Nikotinabusus, Hypercholesterinä mie, Adipositas - anamnestisch lumbospondylogenes Syndrom - bekannte leichte mittelschwere depressive Episode bei psychosozialer Be lastungss ituation - vorwiegend positionsabhängiges obstruktives Schlafapnoesyndrom
Dr. B.___ führte aus, der 44-jährige Patient sei wegen atypischen Thora x schmerzen und Dyspnoe zur k ardialen Abklärung zugewiesen wo rden . Klinisch und radiologisch zeig t e n sich ein normaler Herzbefund. Im EKG bestehe
e in no r mo karder Sinusrhythmus, eine Linkslage und eine nach rechts verschobene Übergangszone. Dr. B.___ führte aus, insgesamt fänden sich bei den aty pi schen Thoraxschmerzen in der Ergonometrie
bei normaler Leistungsfähig keit weder subjektive noch objektive Hinweise für eine Ischämie . In der Echo kar dio graphie könne bei der Dyspnoe keine kardiale Ursache ausgemacht wer den. Therapeutisch sei ein e lebenslange Thrombo z ytenaggre gationshemmung und eine Statinbehandlung mit dem Ziel , das Ge s amtcholesterin zu senken , an ge bracht. Eine nächste kardiologische Routinekontrolle werde in einem Jahr emp fohlen (S. 2 unten). 4. 6
Die Ärzte des C.___ ( C.___ ) stellten in ihrem Bericht vom 6. Juni 2007 ( Urk. 7/51) nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 3. bis 1 9. Mai 2007 folgende , hier leicht gekürzt angeführte Diagnosen (S. 1): - linksseitige Thoraxschmerzen - Differenzialdiagnose: Angina pectoris , muskuloskelettal - koronare 1-Gefässerkrankung - schweres obstru ktives Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose April 2006 - Beginn mit CPAP-Therapie am 9. Mai 2007 - chronische Schmerzen über unterem lateralen Rippenbogen unklarer Aeti ologie - Hyposens ibilität der linken Körperseite unklarer Aetiologie , Erstdiagnose Februar 2006 - depressive Episode be i psychosozialer Belastungssitu ation - lumboradikuläres Schmerzsyndrom wahrscheinlich L5/S1 links - Status nach computertomografisch gesteuerter Cortisoninfiltration
Die Ärzte führten aus, die Ursache der initialen Hospitalisation sei möglicher weise im Rahmen eines Troponin -negativen Koronarsyndroms zu sehen. Der Patient sei zur Überwachung auf die Notfallbettenstation aufgenommen worden. Die Herzenzyme seien wiederholt negativ gewesen, auch hätten elektro kar dio g r aphisch
keine Ischämiezeichen dokumentiert werden können, weshalb der Patient am 4. Mai 2007 auf die Normalstation verlegt worden sei. Eine er neute kardiale Abklärung mittels Ergonometrie und Echokardiographie habe nicht stattgefunden, da dies unlängst ambulant erfolgt sei und keine Patholo gien aufgewiesen habe (S. 1 unten f.).
Der Patient habe während der Hospitalisation immer wieder über stechende links seitige Thoraxschmerzen geklagt, nebst den ihm bekannten lateralen drücken den Schmerzen über dem rechten unteren Rippenbogen. Eine soma ti sche Ursache habe nicht nachgewiesen werden können . Gemäss Patient sei auch eine psycho somatische Komponente bei aktueller Belastungssituation eine mögliche Ursache. Die Beschwer d en hätten mit analgestischer Therapie nicht zufrieden stellend eingestellt werden können.
Die Ärzte des C.___ führten aus, ihnen sei eine grosse Unsicherheit des Be schwer deführers betreffend seinen Körper aufgefallen, weshalb eine erneute kardiale Rehabilitation empfohlen werde, um wieder Selbstsicherheit zu erlan gen . Der Patient werde nach Austritt aufgeboten (S. 2 oben). 4. 7
Am 1 1. Dezember 2007 erstatteten die Fachpersonen des Arbeitszentrums D.___ Bericht über das vom 3. September bis 3 0. November 2007
durchgeführte Arbeitstraining ( Urk. 7/43) .
Die Fachpersonen führten aus, infolge eines dritten Herzinfarktes hab e der Be schwerdeführer die Abklärung nicht wie vorgesehen am 2 1. Mai 2007 antreten können . Aufgrund einer ärztl ichen Bescheinigung, welche ihm eine Arbeits fähigkeit von 50 % attestiert habe, habe er am 3. September 2007 mit der Ab klä rung beginnen können. Er habe während den ersten vier Woche n sehr konstant und regelmässig
jeweils am Morgen gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe aber immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass er ständig Angst habe, es könnte zu einem vierten Herzinfarkt kommen. Immer wiederkehrendes Herz rasen und Schweissausbrüche hätten dieses Gefühl verstärkt. Ab dem 2. Okt o b er 2007 habe er ganztags gearbeitet, habe aber infolge einer vier Mal pro Woche durch geführten Herztherapie im C.___
jeweils die Arbeit zwischen 11.30 bis 14.00 unterbrechen müssen. Die tägliche Anwesenheit in der Werkstatt habe sich da mit auf etwa 5 ½ Stu nden belaufen. Am 1 7. Oktober 2 007 habe der Be schwer deführer mitgeteilt, dass er sich infolge eines vermuteten Herzinfarktes notfall mässig in ärztliche Behandlung habe b egeben müssen. Es habe sich dann jedoch herausgestellt, dass die Symptome durch Magenschmerzen verursacht worden seien und nicht mit dem Herz in Verbindung gestanden h ätt en.
Die Fachpersonen führten aus, mit zunehmender Dauer der Abklärung habe sich gezeigt, dass die familiären Probleme das Arbeitsverhalten zunehmend stärker negativ beeinflusst hätten . Der Beschwerdeführer sei ungepflegter erschienen und sei leicht reizbar gewesen. Er habe mitgeteilt, dass nun auch noch seine Frau notfallmässig ins Spital habe eingeliefert werden müssen und ebenfalls seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung sei. Zu der bereits sehr angespann ten Situation laste nun auch noch die ganze Hausarbeit und die Betreuung seiner behinderten Tochter auf ihm. Die zwei volljährigen, arbeitslosen Söhne wohnten ebenfalls noch zu Haus, beteiligten sich aber in keiner Art und Weise an den Haushalt aufgaben. Das Lebe n mache so keinen Sinn mehr. Die
Fach personen führten aus, sie hätten dem Beschwerdeführer dringen d geraten, sich mit der Gemeinde und dem Psychiater in Verbindung zu setzen, damit die Situa tion geklärt werden könne (S. 2 Mitte).
A us ihrer Sicht sei momentan eine Steigerung der Arbeitstätigkeit auf 100 % aufgrund der sehr schwierigen familiären und gesundheitlichen Probleme nicht möglich. Eine Halbtagstätigkeit im geschützten R ahmen wäre zurz eit die beste Lösung (S. 2 unten) .
Anlässlich des Schlussgespräches habe der Beschwerdeführer nochmals zum Ausdruck gebracht, dass er infolge der sehr angespannten familiären Situation kaum mehr in der Lage sei, allen Verpflichtungen nachzukommen. Er sei aber sehr gerne in den D.___ gekommen, denn das Nichtstun sei sehr belastend. Er könne sich vorstellen, einer Halbtagstätigkeit nachzugehen. Er würde jede Stelle annehmen, die ihm angeboten werde (S. 3 oben) .
Die Fac hpersonen führten aus, dass ein Telefonat mit dem Hausarzt Dr. Y.___ vom 3 0. November 2007 ergeben habe, dass dieser der Meinung sei, der Be schwer deführer sei medizinisch theoretisch zu 50 % arbeitsfähig , dass aber aufgrund der grossen familiären Probleme eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht möglich sei . Er wisse, dass familiäre Probleme keine invalidenver siche rungs rechtlich relevanten Probleme darstellten. Auch ein gleichentags durch geführtes Telefonat mit dem Psychiater Dr. Z.___ habe ergeben, dass sich dieser der schwierigen familiären Situation bewusst und auch der Meinung sei, dass eine Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt nicht gegeben sei. Eine Anstellung von 50 % im geschützten Rahmen erachte er für die nächsten zwei Jahr als sinnvoll (S. 3 Mitte) . 4. 8
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, RAD, führte in seiner Stel lungnahme vom 1 9. Dezember 2007 ( Urk. 7/65/3-4) zum Abschlussbericht des Arbeitszentrums D.___ aus, dieser sei aus medizinischer Sicht gut nachvollziehbar und im Einklang mit der bisherigen RAD-Beurteilung. Auf grund der ausgewiesenen depressiven Symptomatik bestehe eine Restarbeits fähigkeit von 50 % in der freien Wirtschaft, entsprechend dem beschriebenen Be lastungsprofil .
Am 8. Januar 2008 ( Urk. 7/65/4) führte Dr. E.___ nach Besprechung mit der Berufsberaterin der Invalidenversicherung aus, es bestehe doch eine Diskrepanz zwischen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer und aus berufsberaterischer Sicht. Wie Dr. A.___ festgehalten habe, sei die medizinische Befundlage aufgrund der Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ soweit klar, als dass es sich um eine nur leicht bis mittelgradige De pression bei ungünstigen psychosozialen Belastungsfaktoren und einer soma to formen autonomen Funktionsstörung handle. Versicherungsmedizinisch lasse sich daraus höchsten s eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft ableiten. Entscheidend sei aber, dass das Belastungsprofil von Dr. A.___ nicht mit einem geschützten Rahmen gleichzusetzen sei. Es sei daher vom be handelnden Psychiater ein Verlaufsbericht einzuholen. 4. 9
Dr. Z.___
stellte in seinem Bericht vom 2. Juni 2008 ( Urk. 7/60) , welche r dem jeni gen vom 1 1. Juni 2008 ( Urk. 7/59) entspricht, folgende
seit 2005 beste hende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2): - psychiatrisch leichte bis mittelschwere depressive Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21) - somatoforme autonome Funktionsstörung (Herzneurose ; ICD-10 F45.30) - somatisch nach Herzinfarkt (ICD-10 F11.05 )
Dr. Z.___
führte aus, die letzte ärztliche Kontrolle habe am 1 6. April 2008 statt ge funden (S. 2 Ziff. 8). D ie beruflichen Abklärungen im Sommer 2007 hät ten ergeben, dass der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft nicht arbeitsfä hig sei.
Er leide an andauernden Herzbeschwerden , und es fänden laufende kardio logische Abklärungen statt. Insgesamt sei es eher zu einer Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen (S. 1 Ziff. 3).
Es bestünden immer noch somatisch unzureichend erklärbare, fast ständige Herz beschwerden und eine phobische Symptomatik mit der Angst, allein zu sein und dann einen Herzinfarkt zu erleiden, was therapeutisch kaum beeinflussbar sei.
Dr. Z.___ führte aus, aufgrund einer beruflichen Abklärung durch die Invaliden versicherung schätze er den Beschwerdefüh rer seit dem 1. Dezember 2007 als zu 100 % arbeitsunfähig in der freien Wirt schaft (S. 2 Ziff. 9). 4. 10
Dr. E.___ , RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 6. Juni 2008 ( Urk. 6/65/4-5) aus, mit dem aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ wür den keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht. Insbesondere sei mit den psy chopathologischen Befunden keine Verschlechterung des Zustandsbildes aus gewiesen. An der letzten RAD-Stellungnahme könne somit festgehalten werden. Es bleibe damit bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ab November 2005 und bei einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit ange passt, wie beschrieben, ab September 200 6 . 5 . 5 .1
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiederer wä gungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leis tungszu spre chung
- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wie derer wägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauer leis tungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchfüh rungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechts regeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen ( Invaliditäts be messung , Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeits fragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die An nahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar (Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nach vollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeits fähig keit be ruh ende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).
Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3). 5 .2
Z u prüfen ist daher , ob die Annahme der 50%igen
Restarbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit und die daraus
- nach gewährtem zusätzlichen leidensbeding ten Abzug von 25 % - folgende
Zusprache einer ganzen Rente mit Verfügung vom 2 5. Juni 2009 rückwirkend ab 1. November 2006 ( v gl. Urk. 7/70 und Urk. 7/75) als zweif ellos unrichtig einzustufen ist .
Vorab festzuhalten ist, dass rein von kardialer Seite her zum Zeitpunkt der erst maligen Rentenzusprache keine fachärztlichen Berichte vorl a gen, die sich zur Arbeitsfähigkeit äusserten respektive eine daraus resultierende Arbeitsunfähig keit attestierten . Die verschiedenen im Frühjahr 2007 erfolgten Abklärungen beim Kardiologen Dr. B.___ und auch die gut zweiwöchige Hospitalisation
im C.___ ergab en keine die linksseitigen Thoraxschmerzen des Beschwerde füh rer s erklärenden Befunde respektive Anhaltspunkte für einen wei teren Herzin farkt , und sämtliche Abklärungen zeigten normale Werte (vgl. vorstehend E. 4. 5 - 6 ).
Die kardiale Rehabilitation während des Arbeitstrainings im D.___ war so dann gemäss den Ärzten des C.___ aufgrund der Unsicherheit des Beschwerde führers hinsichtlich seines Körpers durchgeführ t worden. Unzutreffend ist auch , wie die Fachpersonen des D.___ in ihrem Bericht vom Dezember 2007 (vorstehend E. 4. 7 ) ausführten, dass der Beschwerdeführer die beruflichen Ab klärungen im Mai 2007 aufgrund eines dritten Herzinfarktes nicht direkt habe antreten können .
Indes basierte d ie Annahme der 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätig keit
gemäss den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. E.___ vom Juni 2008 (vo r stehend E. 4.10 ) auch nicht auf dem kardialen oder einem anderen somati schen Leiden, sondern er bezog sich auch auf die Einschätzung durch de n RAD-Arzt
Dr. A.___ vom 1 4. Februar 2007 (vgl. vorstehend E. 4.4, vgl. auch E. 4.8 ), welcher seinerseits hinsichtlich der Diagnosen wiederum vom Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom Januar 2007 ausging
(vgl. vorstehend E. 4. 3 ).
Dr. Z.___ diagnostizierte eine
leichte bis mittelschwere depressive Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssitua tion (ICD-10 F43.21) sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung (Herzneurose ; ICD-10 F45.30) und in somatischer Hinsicht einem Zustand nach Herzinfarkt im No vember 200 5.
E. 5 Eventualiter sei eine externe polydisziplinäre medizinische Begutachtung
(zumindest Kardiologie, Pneumologie und Psychiatrie) anzuordnen, bevor
über die Wiedererwägung und den IV-Rentenanspruch neu entschieden
wird. 6.
Für den Fall einer Rückweisung des Verfahrens sei der vorliegenden
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
E. 5.3 Diesbezüglich ist zu beachten, dass Anpassungsstörungen
schon zum damaligen Zeitpunkt
rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht als invalidisierendes Leiden ga lten ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 , Urteil 9C_65/2007 vom 3 0. November 2007 E. 2.3; Urteil I 950/05 vom 1 4. März 2006 E. 3.3.2 ) .
Eine Anpassungsstörung stellt
definitionsgemäss ein lediglich vorübergehendes Leiden dar, beziehungsweise bildet sie keine hinreichend ausgeprägte Psycho pathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierende s Leiden gelten kann (vgl. Urteil 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008, E. 3.2.2 ).
Ebenf alls ausser Acht gelassen wurde, dass bei der Würdigung des invalidi sie ren den Charakters einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (Herzneu rose) gemäss ICD-10 45.30 die damals geltenden rechtsprechungsge mässen Grund sätze über die nur ausnahmsweise invalidisierende Wirkung so mato for mer Schmerzstörungen analog anzuwenden gewesen wäre .
Eine Prü fung der Überwindbarkeit ( vgl. BGE 130 V 352)
fand sodann nicht sta tt und eine erfor derliche psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausp rä gung und Dauer ist aufgrund der vorliegenden Berichte nicht zu erkennen, so dass dieser Störung ein invalidisiernder Charakter abzusprechen gewesen wäre .
Ins Gewicht fällt weiter, dass verschiedentlich von der massiven psychosozialen Belastungssituation des Beschwerdeführers berichtet wurde, welche insbeson der e auch während des Arbeitstrainings im D.___ in den Vordergrund trat (vgl. vorstehend E. 4.6).
Die Kräfte des Beschwerdeführers
waren durch die belastende psychosozial e Problematik in Bezug auf die behinderte Tochter, die psychischen Probleme der Ehefrau sowie d i e Drogenprobleme und Stellenlosigkeit der beiden Söhne d erart gebunden , dass er ,
wie s ich anlässlich des Arbeitstrain ing s im D.___ ergab, über keine genügenden Ressourcen für eine effektive Eingliederung in de n ers ten Arbeitsmarkt verfügte .
Zu beachten ist jedoch, dass auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzufüh rende Einschränkung en der Leistungsfähigkeit in der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden dürfen, auch nicht zum Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszusprache (vgl. vorstehend E.
E. 7 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de
gegnerin .“
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2016 ( Urk. 6 ) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen.
In seiner Stellungnahme vom 2 5. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer, der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 1 8. März 2016 um Rückweisung sei abzuweisen , und das Gerich t habe über die Anträge Ziff. 1-7 gemäss Beschwer debegründung zu entscheiden. In diesem Rahmen habe das Gericht allenfalls über den Eventualantrag Ziff. 5 um Anordnung einer gerichtlichen Begutach tung zu entscheiden ( Urk.
E. 7.1 Mit Beschw erdeantwort vom 1 8. März 2016 ( Urk.
6) beantragte die Beschwerde gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen mit der Begründung, dass der aktuelle Gesundheits zustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht ungenügend abgeklärt sei.
Dr. B.___ befand in seinem Bericht vom Oktober 2014 (vorstehend E. 6.2 ) den Beschwerdeführer rein aus kardiologischer Sicht für leichte und mitt lere körperliche Arbeiten als zu 100 % arbeitsfähig. Für schwere körperliche Ar bei ten befand er ihn lediglich aufgrund des Übergewichts für arbeitsunfähig. Er ver wies hinsichtlich der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auf den behan deln den Psychiater.
E. 7.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Der von Dr. Z.___ verfasste Bericht vom Februar 2015 (vorstehend E.
6.3) lässt keine
abschliessenden Schlussfolgerun gen über den tats ächlichen Gesundheits zustand des Beschwerdeführers und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit zu. So entbehrt dieser objektiver Befunde und aktueller Diagnosen und das von Dr. Z.___ beschriebene Aktivitätsniveau hinsichtlich der Betreuung der Familie und der Führung des Haushaltes
sowie die Therapiefre quenz lassen sich nicht mit der attestierten vollständigen Ar beitsunfähigkeit vereinbaren. Im Übrigen schien nach wie vor die psychosoziale Belastungssituation im Vordergrund zu stehen. 7 .3
Damit fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurtei lung der gesundheitlichen Situat ion und der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurtei lung seiner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zu sätzlicher medizinischer Grundlagen ,
die si ch zu den offenen Fragen äussern .
D ie angefochtene Verfügung vom 8 . Januar 2016 (Urk. 2) ist folglich aufzuhe ben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägun gen und zu erneutem Entschei d über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8.
8.1
Der Beschwerdeführer beantragte, im Falle einer Rückweisung des Verfahrens sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wir kung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 6). 8.2
Wird der Beschwerde gegen eine Verfügung, mit der die Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben wird, die aufschiebende Wirkung entzogen, so dauert dieser Entzug des Suspensiveffekts bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen grundsätzlich auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370).
Gründe, die vorliegend dennoch für eine Weiterausrichtung der Leistung spre chen würden , liegen nicht vor, da insbesondere ins Gewicht fällt, dass sich die erstmalige Rentenzusprache
gemäss den oben getätigten Ausführungen als zweifellos unrichtig erweist und deren wiedererwägungsweise Aufhebung mit angefochtener Verfügung rechtens war. Auch ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von Dr. B.___ in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wär e (vgl. vorstehend E.
6.2) und Dr. Z.___ weder neue Diagnosen noch Befunde nannte, denen eine invalidi sierende Wirkung zugesprochen werden müsste (vgl. vorstehend E. 6.3). 8.3
Aufgrund des Gesagten wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie ben den Wirkung der Beschwerde abgewiesen . 9 . 9 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis Bundes gesetzes über die Invaliden versicherung; IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 9 .2
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozess entschädigung .
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit des Prozesses und beim
massg ebenden Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zu zügli ch Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Januar 201 6 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der erforder lichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen ne u über den Leistungsanspruch des Be schwer deführers verfüge. 2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen. 3 .
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne Ott - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 12 S. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wes ent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva li ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Än derung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit dem jeni gen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Ren ten verfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeu tung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September
2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni
2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 200 8 E. 2.2 je mit Hinweisen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00212 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
3. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott Stierlin Rechtsanwälte Stadthausstrasse 39, Postfach 2411, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1962, meldete sich am 7. November 2006
unter Hin weis auf einen Herzinfarkt mit Operation, psychische Probleme und Angstzu stände bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Ver fügung vom 2 5. Juni 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze R ente ab 1. November 2006 zu (Urk. 7/70 und Urk. 7/75 ).
Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2011 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch
des Ver si cherten auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 7/91), forderte jedoch auf grund
einer Rentenneuberechnung mit Rückforderungsverfügung vom 1 3. Oktober 2011
Fr. 19‘267.-- zurück ( Urk. 7/95 ). 1.2
Nach Eingang eines am 2 1. August
2014 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 7/105 ) klärte die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt ab und hob nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 7/114; Urk. 7/118 )
mit Verfü gung vom 8. Januar 2016
die Verfügung vom 1 8. Juli 2011 wiedererwägungs weise auf und stellte die bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 7/120 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 0. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Januar 2016 ( Urk.
2) und stellte die folgenden Anträge ( Urk. 1 S. 2): „1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2016 sei auf
zu heben . 2.
Auf die Wiedererwägung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
1 8. Juli 2011 sei zu verzichten. 3.
Eventualiter sei auf die Wiedererwägung der ursprünglichen
Renten zusprache mit Verfügung vom 2 5. Juni 2009 zu verzichten. 4.
Im Rahmen der Rentenrevision sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen,
die bisherige ganze Invalidenrente zu bestätigen, da sich der
Gesund heitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessert hat. 5.
Eventualiter sei eine externe polydisziplinäre medizinische Begutachtung
(zumindest Kardiologie, Pneumologie und Psychiatrie) anzuordnen, bevor
über die Wiedererwägung und den IV-Rentenanspruch neu entschieden
wird. 6.
Für den Fall einer Rückweisung des Verfahrens sei der vorliegenden
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 7.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de
gegnerin .“
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2016 ( Urk. 6 ) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen.
In seiner Stellungnahme vom 2 5. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer, der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 1 8. März 2016 um Rückweisung sei abzuweisen , und das Gerich t habe über die Anträge Ziff. 1-7 gemäss Beschwer debegründung zu entscheiden. In diesem Rahmen habe das Gericht allenfalls über den Eventualantrag Ziff. 5 um Anordnung einer gerichtlichen Begutach tung zu entscheiden ( Urk. 12 S. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen
Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen ). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein . Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidi sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni
2012 E.
3.2 mit Hin weisen). 1.4
Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wes ent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva li ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Än derung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit dem jeni gen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Ren ten verfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeu tung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September
2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni
2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 200 8 E. 2.2 je mit Hinweisen). 1.5
Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Ver fügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos un richtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese ) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung ( Urk.
2) die wiedererwä gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 8. Juli 2011 damit, mit dieser sei der Rentenanspruch gestützt auf die Diagnose einer „leichten mittelschweren depressiven Episode bei psychosozialer Belastungssituation“ anerkannt worden. Bereits zum damaligen Zeitpunkt habe jedoch die Rechtsprechung diese Diag nose nicht mehr als invalidisierend anerkannt, weshalb d ie Verfügung vom 1 8. Juli 2011 zweifellos unrichtig sei . Es lägen weder komorbide psychische Beeinträchtigungen noch chronische körperliche Begleiterkrankungen vor. Die somatischen Diagnosen erlaubten laut den fachärztlichen Berichten die Aus übung einer angepassten leichten bis mittelschweren Erwerbstätigkeit. Die Rente sei daher infolge Fehlens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens wieder erwägungsweise
aufzuheben (S. 2). 2.2
M it Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2016 ( Urk. 6) beantragte die Beschwerde gegnerin
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rück weisung zu weiteren Abklärungen mit der Begründung, dass der aktuelle Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht ungenügend abgeklärt sei (S. 1 f.) . 2.3
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, bei der Verfügung vom 1 8. Juli 2011 habe es sich lediglich um eine Korrektur der Re ntenberechnung gehandelt , und ihr hätten keinerlei medizinische oder erwerbliche Beurteilungen der Invalidität zugrunde gelegen (S.
3 f. Ziff. 1-7). Die ursprüngliche Rentenfestsetzung sei mit Verf ügung vom 2 5. Juni 2009 erfolgt, deren wiedererwägungsweise Aufhebung vorsorglicherweise ebenfalls be stritten werde (S. 5 Ziff. 2.1). Aus der Gesamtheit der Diagnosen sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit anerkannt worden , und nach Durchführung des Einkommensvergleiches habe ein Invalid itätsgrad von 70 % resultiert. E s seien auch ausführliche berufliche Abklärungen erfolgt. Der Beschwerdegegnerin habe zudem ein Ermessen zugestanden und vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage müsse der Entscheid zumindest als ver tretbar angesehen werden (S. 6
f. Ziff. 2.4). Sein Zustand habe sich auch nicht verbessert, weshalb kein Grund zu einer revisionsweisen Anpassung der Rente bestehe (S. 8 Ziff. 2.6).
2.4
In seiner Stellungnahme zum Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 12) führte der Beschwerdeführer aus, Prozessgegenstand bilde primär die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung zu Recht die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 1 8. Juli 2011 entschieden habe. Eventuell sei die wiedererwägungsweise Aufhebung der Ver fügung vom 2 5. Juni 2009 zu überprüfen (S. 2 Ziff. 2-3). Es sei zudem festzu stellen, dass kein Revisionsgrund gegeben sei (S. 2 Ziff. 5). Sollte eine medizi nische Begutachtung notwendig sein, wäre diese durch das Gericht anzuordnen und müsste interdisziplinär angelegt sein (S. 2 f. Ziff. 6-7). 3.
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte mit Verfügung vom 2 5. Juli 2009 ( Urk. 7/70 und Urk. 7/75) und nicht mit Verfügung vom 1 8. Juli
2011 ( Urk. 7/91). Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machte, hand elte es sich bei letzterer lediglich um eine rechnerische Korrektur , und es lagen ihr keine medizinischen Abklärungen des Sachverhaltes zu Grunde. Die Beschwer degegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2016 ( Urk.
6) hierzu keine Stellung genommen, eine Erweiterung des Streitgegenstandes ist jedoch vorliegend gerechtfertigt und wurde so auch vom Beschwerdeführer beantragt (vgl. vorstehend E. 2.3-4) . 4. 4. 1
D er Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zur Beschwerdeant wort
ausdrücklich den Antrag der Beschwerdegegnerin um Rückweisung zu weiteren Abklärungen ab ge lehnt und einen Entscheid über die Rechtmässigkeit der wiedererwägungsweis e n Aufhebung der mit Verfügung vom Juli 2009
rück wirkend ab November 2006 erfolgte n
ursprüngliche n
Leistungszusprache
(vgl. Urk. 7/70 und Urk. 7/75) beantragt (vgl. vorstehend E.
2.4). Es ist deshalb im Folgen den vorab zu prüfen, ob diese zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre
wie dererwägungsweise Aufhebung zulässig ist.
Anlässlich der erstm aligen Renten zusprache lagen der Beschwerdegegnerin die folgenden Berichte vor : 4.2
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 4. November 2006 ( Urk. 7/13/1-3) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A Ziff. 1): - depressive Entwicklung mit Angst und Hyperventilation , bestehend seit November 2005 - koronare Herzkrankheit b ei Status nach inferolateralem STEMI und Sta tus nach PCI/ Stenting eines Verschlusses eines grossen PLA1/ R CX am 6. November 2005 - lumbospondylogenes Syndrom beids eits bei/mit Diskushernie L4/L5, Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule ( LWS ) - obstruktives Schlafapnoesyndrom
Dr. Y.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kardi ovaskuläre Risikofaktoren, so einen Nikotinabusus und eine Hyperchole steri nä mie ( lit . A Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 7. Oktober 2005 in seiner Behandlung ( lit . D ). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Textil me cha niker habe vom 6. November 2005 bis 2. Januar 2006 eine Arbeits un fähig keit von 100 % bestanden. Ein Arbeitsversuch am 3. Januar 2006 sei ge scheitert , und seit dem 5. September 2006 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % infolge Krankheit ( lit . B).
Dr. Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide an einer depressiven Störung mit somatischen Beschwerden. Nach dem Herzinfarkt vom November 2005 habe er sich psychisch wie körperlich nicht mehr erholen können. Die wiederholten Arbeitsversuche seien wegen Angst und Schmerzexazerbation immer wieder gescheitert. Nach der Kündigung der Stelle sei er verstärkt depressiv und fast haltlos gewesen. Bei diesem Patienten zeige sich aufgrund mangelnder Ressour cen ein ungünstiger Genesungsv erlauf nach einem schweren Ereignis (wie dem Herzinfarkt) . Da er beruflich darauf angewiesen sei, schwere körperliche Arbeit verrichten zu können, stünden die Chancen für einen erfolgreichen Wiederein stieg trotz intensiver adäquater Behandlungen von Anfang an schlecht . Die Prognose für das Erlangen der vollen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähig keit bleibe somit aufgrund der Gesamtsituation eher ungünstig, obwohl er seit September 2006 wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben sei und eine neue Stelle suche (S. 3 Ziff. 5). 4. 3
Dr. med. Z.___ ,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom
3. Januar 2007 ( Urk. 7/15 ) folgende seit 2005 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A): - psychiatrisch leichte bis mittelschwere depressive Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21) - somatoforme autonome Funktionsstörung (Herzneurose ; ICD-10 F45.30) - somatisch Zustand n ach Herzinfarkt November 2005
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 0. Februar 2006 bei ihm in Beh a n dlu n g und die letzte Untersuchung habe am 1 3. Dezember 2006 statt gefunden ( lit . D. Ziff. 2).
I n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Webereiangestellter habe von November 2005 bis 3. September 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden , und seit dem 4. September 2006 bestehe e ine Arbeitsunfähigkeit von 50 % , aus drücklich bei einem einfachen Arbeitsweg von maximal einer halben Stunde ( lit . B).
Es bestehe sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer behin de rungsangepassten Tätigkeit seit dem 4. September 2006 eine halbtägige Arbeits fähigkeit (S. 4).
Dr. Z.___
führte aus, seit Jahren bestünden psychosoziale Belastungen. So sei die Tochter behindert und die Ehefrau psychisch angeschlagen. Der Beschwerde führer habe nach einem Arbeitsplatzverlust einen Arbeitsweg von mindestens zwei Stunden zur neuen Arbeitsstelle gehabt. Seit fünf Jahren bestünden chro ni sche Rückenschmerzen und im November 2005 habe er einen Herzinfarkt erlitten. Seither verspüre er oft einen retrosternalen Druck und Angst, wieder einen Herzinfarkt zu bekommen. Ferner leide er seither an einer depressiven Symptomatik ( lit . D. Ziff. 3). Zu den erhobenen Befunden führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer sei psychopathologisch wach, bewusstseinsklar, kognitiv ohne Befund und habe keine psychotischen Symptome. Er sei affektiv erreich bar, ängstlich depressiv und im Antrieb vermindert, jedoch nicht suizidal ( lit . D. Ziff. 5). Versuche, den Patienten verhaltenstherapeutisch zu exponieren, seien bisher kaum gelungen. Der Patient gehörte eigentlich zur Entlastung von einem hochproblematischen Umfeld in eine psychiatrisch/psychosomatische Klinik, was er bislang abgelehnt habe. Therapeutisch wäre auch das Finden einer 50%igen Tätigkeit mit angemessenem Arbeitsweg. Die Prognose sei angesichts der kom plexen Problematik als eher negativ zu betrachten ( lit . D. Ziff. 7) .
Der Beschwerdeführer sei psychosozial dermassen belastet, dass zusätzliche Belas tungen die Arbeitsfähigkeit weiter einschränk t en (S. 2 unten). 4. 4
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 4. Februar 2007 ( Urk. 7/65/ 2-3) aus, der 44-jährige Versicherte leide an einer leichten bis mittelschweren depressiven Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung bei psychosozialer Belas tungs situation und an einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (Herzneu rose) nach Herzinfarkt im November 2005 (Arztbericht Dr. Z.___ vom 3. Januar 2007). Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei somit ausgewiesen. Der Gesundheitsschaden sei nach Art, Schwere und Aus wirkung geeignet, die bisherige Tätigkeit einzuschränken. Laut Arztbericht von Dr. Z.___ vom 3. Januar 2007 bestehe bei dem Versicherten eine ängstlich ver meidende und depressive Symptomatik bei massiven psychosozialen Belastung en und bei Status nach Her zinfarkt. Dr. A.___ führte aus, anhand der medizinischen Berichterstattung könne von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit ausgegangen werden. Es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeiti ger Erschöpfung und Minderung der k onzentrativen
Ausdauerbelast barkeit (ge gebenenfalls zusätzliche Einschränkungen durch Antidepressiva). Kör per lich leichte Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck wären dem Be schwerdeführer medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konflikt armen Arbeitsatmosphäre zunächst zu 50 % und dann bis zu 100 % möglich. Seit November 2005 könne von einem invalidenversicherungsrechtlich rele vanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. 4. 5
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardio logie, stellte in seinem Bericht vom 5. März
2007 ( Urk. 7/57) folgende ,
hier leicht gekürzt angeführte Diagnosen
(S. 1): - k oronare 1-Gefässerkrankung - atypische Thorakoabdominalbeschwerden - k ardiovaskuläres Risiko: Status nach Nikotinabusus, Hypercholesterinä mie, Adipositas - anamnestisch lumbospondylogenes Syndrom - bekannte leichte mittelschwere depressive Episode bei psychosozialer Be lastungss ituation - vorwiegend positionsabhängiges obstruktives Schlafapnoesyndrom
Dr. B.___ führte aus, der 44-jährige Patient sei wegen atypischen Thora x schmerzen und Dyspnoe zur k ardialen Abklärung zugewiesen wo rden . Klinisch und radiologisch zeig t e n sich ein normaler Herzbefund. Im EKG bestehe
e in no r mo karder Sinusrhythmus, eine Linkslage und eine nach rechts verschobene Übergangszone. Dr. B.___ führte aus, insgesamt fänden sich bei den aty pi schen Thoraxschmerzen in der Ergonometrie
bei normaler Leistungsfähig keit weder subjektive noch objektive Hinweise für eine Ischämie . In der Echo kar dio graphie könne bei der Dyspnoe keine kardiale Ursache ausgemacht wer den. Therapeutisch sei ein e lebenslange Thrombo z ytenaggre gationshemmung und eine Statinbehandlung mit dem Ziel , das Ge s amtcholesterin zu senken , an ge bracht. Eine nächste kardiologische Routinekontrolle werde in einem Jahr emp fohlen (S. 2 unten). 4. 6
Die Ärzte des C.___ ( C.___ ) stellten in ihrem Bericht vom 6. Juni 2007 ( Urk. 7/51) nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 3. bis 1 9. Mai 2007 folgende , hier leicht gekürzt angeführte Diagnosen (S. 1): - linksseitige Thoraxschmerzen - Differenzialdiagnose: Angina pectoris , muskuloskelettal - koronare 1-Gefässerkrankung - schweres obstru ktives Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose April 2006 - Beginn mit CPAP-Therapie am 9. Mai 2007 - chronische Schmerzen über unterem lateralen Rippenbogen unklarer Aeti ologie - Hyposens ibilität der linken Körperseite unklarer Aetiologie , Erstdiagnose Februar 2006 - depressive Episode be i psychosozialer Belastungssitu ation - lumboradikuläres Schmerzsyndrom wahrscheinlich L5/S1 links - Status nach computertomografisch gesteuerter Cortisoninfiltration
Die Ärzte führten aus, die Ursache der initialen Hospitalisation sei möglicher weise im Rahmen eines Troponin -negativen Koronarsyndroms zu sehen. Der Patient sei zur Überwachung auf die Notfallbettenstation aufgenommen worden. Die Herzenzyme seien wiederholt negativ gewesen, auch hätten elektro kar dio g r aphisch
keine Ischämiezeichen dokumentiert werden können, weshalb der Patient am 4. Mai 2007 auf die Normalstation verlegt worden sei. Eine er neute kardiale Abklärung mittels Ergonometrie und Echokardiographie habe nicht stattgefunden, da dies unlängst ambulant erfolgt sei und keine Patholo gien aufgewiesen habe (S. 1 unten f.).
Der Patient habe während der Hospitalisation immer wieder über stechende links seitige Thoraxschmerzen geklagt, nebst den ihm bekannten lateralen drücken den Schmerzen über dem rechten unteren Rippenbogen. Eine soma ti sche Ursache habe nicht nachgewiesen werden können . Gemäss Patient sei auch eine psycho somatische Komponente bei aktueller Belastungssituation eine mögliche Ursache. Die Beschwer d en hätten mit analgestischer Therapie nicht zufrieden stellend eingestellt werden können.
Die Ärzte des C.___ führten aus, ihnen sei eine grosse Unsicherheit des Be schwer deführers betreffend seinen Körper aufgefallen, weshalb eine erneute kardiale Rehabilitation empfohlen werde, um wieder Selbstsicherheit zu erlan gen . Der Patient werde nach Austritt aufgeboten (S. 2 oben). 4. 7
Am 1 1. Dezember 2007 erstatteten die Fachpersonen des Arbeitszentrums D.___ Bericht über das vom 3. September bis 3 0. November 2007
durchgeführte Arbeitstraining ( Urk. 7/43) .
Die Fachpersonen führten aus, infolge eines dritten Herzinfarktes hab e der Be schwerdeführer die Abklärung nicht wie vorgesehen am 2 1. Mai 2007 antreten können . Aufgrund einer ärztl ichen Bescheinigung, welche ihm eine Arbeits fähigkeit von 50 % attestiert habe, habe er am 3. September 2007 mit der Ab klä rung beginnen können. Er habe während den ersten vier Woche n sehr konstant und regelmässig
jeweils am Morgen gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe aber immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass er ständig Angst habe, es könnte zu einem vierten Herzinfarkt kommen. Immer wiederkehrendes Herz rasen und Schweissausbrüche hätten dieses Gefühl verstärkt. Ab dem 2. Okt o b er 2007 habe er ganztags gearbeitet, habe aber infolge einer vier Mal pro Woche durch geführten Herztherapie im C.___
jeweils die Arbeit zwischen 11.30 bis 14.00 unterbrechen müssen. Die tägliche Anwesenheit in der Werkstatt habe sich da mit auf etwa 5 ½ Stu nden belaufen. Am 1 7. Oktober 2 007 habe der Be schwer deführer mitgeteilt, dass er sich infolge eines vermuteten Herzinfarktes notfall mässig in ärztliche Behandlung habe b egeben müssen. Es habe sich dann jedoch herausgestellt, dass die Symptome durch Magenschmerzen verursacht worden seien und nicht mit dem Herz in Verbindung gestanden h ätt en.
Die Fachpersonen führten aus, mit zunehmender Dauer der Abklärung habe sich gezeigt, dass die familiären Probleme das Arbeitsverhalten zunehmend stärker negativ beeinflusst hätten . Der Beschwerdeführer sei ungepflegter erschienen und sei leicht reizbar gewesen. Er habe mitgeteilt, dass nun auch noch seine Frau notfallmässig ins Spital habe eingeliefert werden müssen und ebenfalls seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung sei. Zu der bereits sehr angespann ten Situation laste nun auch noch die ganze Hausarbeit und die Betreuung seiner behinderten Tochter auf ihm. Die zwei volljährigen, arbeitslosen Söhne wohnten ebenfalls noch zu Haus, beteiligten sich aber in keiner Art und Weise an den Haushalt aufgaben. Das Lebe n mache so keinen Sinn mehr. Die
Fach personen führten aus, sie hätten dem Beschwerdeführer dringen d geraten, sich mit der Gemeinde und dem Psychiater in Verbindung zu setzen, damit die Situa tion geklärt werden könne (S. 2 Mitte).
A us ihrer Sicht sei momentan eine Steigerung der Arbeitstätigkeit auf 100 % aufgrund der sehr schwierigen familiären und gesundheitlichen Probleme nicht möglich. Eine Halbtagstätigkeit im geschützten R ahmen wäre zurz eit die beste Lösung (S. 2 unten) .
Anlässlich des Schlussgespräches habe der Beschwerdeführer nochmals zum Ausdruck gebracht, dass er infolge der sehr angespannten familiären Situation kaum mehr in der Lage sei, allen Verpflichtungen nachzukommen. Er sei aber sehr gerne in den D.___ gekommen, denn das Nichtstun sei sehr belastend. Er könne sich vorstellen, einer Halbtagstätigkeit nachzugehen. Er würde jede Stelle annehmen, die ihm angeboten werde (S. 3 oben) .
Die Fac hpersonen führten aus, dass ein Telefonat mit dem Hausarzt Dr. Y.___ vom 3 0. November 2007 ergeben habe, dass dieser der Meinung sei, der Be schwer deführer sei medizinisch theoretisch zu 50 % arbeitsfähig , dass aber aufgrund der grossen familiären Probleme eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht möglich sei . Er wisse, dass familiäre Probleme keine invalidenver siche rungs rechtlich relevanten Probleme darstellten. Auch ein gleichentags durch geführtes Telefonat mit dem Psychiater Dr. Z.___ habe ergeben, dass sich dieser der schwierigen familiären Situation bewusst und auch der Meinung sei, dass eine Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt nicht gegeben sei. Eine Anstellung von 50 % im geschützten Rahmen erachte er für die nächsten zwei Jahr als sinnvoll (S. 3 Mitte) . 4. 8
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, RAD, führte in seiner Stel lungnahme vom 1 9. Dezember 2007 ( Urk. 7/65/3-4) zum Abschlussbericht des Arbeitszentrums D.___ aus, dieser sei aus medizinischer Sicht gut nachvollziehbar und im Einklang mit der bisherigen RAD-Beurteilung. Auf grund der ausgewiesenen depressiven Symptomatik bestehe eine Restarbeits fähigkeit von 50 % in der freien Wirtschaft, entsprechend dem beschriebenen Be lastungsprofil .
Am 8. Januar 2008 ( Urk. 7/65/4) führte Dr. E.___ nach Besprechung mit der Berufsberaterin der Invalidenversicherung aus, es bestehe doch eine Diskrepanz zwischen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer und aus berufsberaterischer Sicht. Wie Dr. A.___ festgehalten habe, sei die medizinische Befundlage aufgrund der Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ soweit klar, als dass es sich um eine nur leicht bis mittelgradige De pression bei ungünstigen psychosozialen Belastungsfaktoren und einer soma to formen autonomen Funktionsstörung handle. Versicherungsmedizinisch lasse sich daraus höchsten s eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft ableiten. Entscheidend sei aber, dass das Belastungsprofil von Dr. A.___ nicht mit einem geschützten Rahmen gleichzusetzen sei. Es sei daher vom be handelnden Psychiater ein Verlaufsbericht einzuholen. 4. 9
Dr. Z.___
stellte in seinem Bericht vom 2. Juni 2008 ( Urk. 7/60) , welche r dem jeni gen vom 1 1. Juni 2008 ( Urk. 7/59) entspricht, folgende
seit 2005 beste hende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2): - psychiatrisch leichte bis mittelschwere depressive Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21) - somatoforme autonome Funktionsstörung (Herzneurose ; ICD-10 F45.30) - somatisch nach Herzinfarkt (ICD-10 F11.05 )
Dr. Z.___
führte aus, die letzte ärztliche Kontrolle habe am 1 6. April 2008 statt ge funden (S. 2 Ziff. 8). D ie beruflichen Abklärungen im Sommer 2007 hät ten ergeben, dass der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft nicht arbeitsfä hig sei.
Er leide an andauernden Herzbeschwerden , und es fänden laufende kardio logische Abklärungen statt. Insgesamt sei es eher zu einer Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen (S. 1 Ziff. 3).
Es bestünden immer noch somatisch unzureichend erklärbare, fast ständige Herz beschwerden und eine phobische Symptomatik mit der Angst, allein zu sein und dann einen Herzinfarkt zu erleiden, was therapeutisch kaum beeinflussbar sei.
Dr. Z.___ führte aus, aufgrund einer beruflichen Abklärung durch die Invaliden versicherung schätze er den Beschwerdefüh rer seit dem 1. Dezember 2007 als zu 100 % arbeitsunfähig in der freien Wirt schaft (S. 2 Ziff. 9). 4. 10
Dr. E.___ , RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 6. Juni 2008 ( Urk. 6/65/4-5) aus, mit dem aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ wür den keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht. Insbesondere sei mit den psy chopathologischen Befunden keine Verschlechterung des Zustandsbildes aus gewiesen. An der letzten RAD-Stellungnahme könne somit festgehalten werden. Es bleibe damit bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ab November 2005 und bei einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit ange passt, wie beschrieben, ab September 200 6 . 5 . 5 .1
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiederer wä gungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leis tungszu spre chung
- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wie derer wägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauer leis tungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchfüh rungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechts regeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen ( Invaliditäts be messung , Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeits fragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die An nahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar (Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nach vollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeits fähig keit be ruh ende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).
Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3). 5 .2
Z u prüfen ist daher , ob die Annahme der 50%igen
Restarbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit und die daraus
- nach gewährtem zusätzlichen leidensbeding ten Abzug von 25 % - folgende
Zusprache einer ganzen Rente mit Verfügung vom 2 5. Juni 2009 rückwirkend ab 1. November 2006 ( v gl. Urk. 7/70 und Urk. 7/75) als zweif ellos unrichtig einzustufen ist .
Vorab festzuhalten ist, dass rein von kardialer Seite her zum Zeitpunkt der erst maligen Rentenzusprache keine fachärztlichen Berichte vorl a gen, die sich zur Arbeitsfähigkeit äusserten respektive eine daraus resultierende Arbeitsunfähig keit attestierten . Die verschiedenen im Frühjahr 2007 erfolgten Abklärungen beim Kardiologen Dr. B.___ und auch die gut zweiwöchige Hospitalisation
im C.___ ergab en keine die linksseitigen Thoraxschmerzen des Beschwerde füh rer s erklärenden Befunde respektive Anhaltspunkte für einen wei teren Herzin farkt , und sämtliche Abklärungen zeigten normale Werte (vgl. vorstehend E. 4. 5 - 6 ).
Die kardiale Rehabilitation während des Arbeitstrainings im D.___ war so dann gemäss den Ärzten des C.___ aufgrund der Unsicherheit des Beschwerde führers hinsichtlich seines Körpers durchgeführ t worden. Unzutreffend ist auch , wie die Fachpersonen des D.___ in ihrem Bericht vom Dezember 2007 (vorstehend E. 4. 7 ) ausführten, dass der Beschwerdeführer die beruflichen Ab klärungen im Mai 2007 aufgrund eines dritten Herzinfarktes nicht direkt habe antreten können .
Indes basierte d ie Annahme der 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätig keit
gemäss den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. E.___ vom Juni 2008 (vo r stehend E. 4.10 ) auch nicht auf dem kardialen oder einem anderen somati schen Leiden, sondern er bezog sich auch auf die Einschätzung durch de n RAD-Arzt
Dr. A.___ vom 1 4. Februar 2007 (vgl. vorstehend E. 4.4, vgl. auch E. 4.8 ), welcher seinerseits hinsichtlich der Diagnosen wiederum vom Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom Januar 2007 ausging
(vgl. vorstehend E. 4. 3 ).
Dr. Z.___ diagnostizierte eine
leichte bis mittelschwere depressive Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssitua tion (ICD-10 F43.21) sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung (Herzneurose ; ICD-10 F45.30) und in somatischer Hinsicht einem Zustand nach Herzinfarkt im No vember 200 5. 5.3
Diesbezüglich ist zu beachten, dass Anpassungsstörungen
schon zum damaligen Zeitpunkt
rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht als invalidisierendes Leiden ga lten ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 , Urteil 9C_65/2007 vom 3 0. November 2007 E. 2.3; Urteil I 950/05 vom 1 4. März 2006 E. 3.3.2 ) .
Eine Anpassungsstörung stellt
definitionsgemäss ein lediglich vorübergehendes Leiden dar, beziehungsweise bildet sie keine hinreichend ausgeprägte Psycho pathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierende s Leiden gelten kann (vgl. Urteil 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008, E. 3.2.2 ).
Ebenf alls ausser Acht gelassen wurde, dass bei der Würdigung des invalidi sie ren den Charakters einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (Herzneu rose) gemäss ICD-10 45.30 die damals geltenden rechtsprechungsge mässen Grund sätze über die nur ausnahmsweise invalidisierende Wirkung so mato for mer Schmerzstörungen analog anzuwenden gewesen wäre .
Eine Prü fung der Überwindbarkeit ( vgl. BGE 130 V 352)
fand sodann nicht sta tt und eine erfor derliche psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausp rä gung und Dauer ist aufgrund der vorliegenden Berichte nicht zu erkennen, so dass dieser Störung ein invalidisiernder Charakter abzusprechen gewesen wäre .
Ins Gewicht fällt weiter, dass verschiedentlich von der massiven psychosozialen Belastungssituation des Beschwerdeführers berichtet wurde, welche insbeson der e auch während des Arbeitstrainings im D.___ in den Vordergrund trat (vgl. vorstehend E. 4.6).
Die Kräfte des Beschwerdeführers
waren durch die belastende psychosozial e Problematik in Bezug auf die behinderte Tochter, die psychischen Probleme der Ehefrau sowie d i e Drogenprobleme und Stellenlosigkeit der beiden Söhne d erart gebunden , dass er ,
wie s ich anlässlich des Arbeitstrain ing s im D.___ ergab, über keine genügenden Ressourcen für eine effektive Eingliederung in de n ers ten Arbeitsmarkt verfügte .
Zu beachten ist jedoch, dass auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzufüh rende Einschränkung en der Leistungsfähigkeit in der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden dürfen, auch nicht zum Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszusprache (vgl. vorstehend E.
1.3 ). Eine zureichende Abgrenzung der psychosozialen Belastungsfaktoren wurde im Rahmen der erstmaligen Leis tungs z usprache nicht vorgenommen.
Auch unter diesem Gesichtspunkt muss die erstmalige Rentenzusprache als zweifellos unrichtig betrachtet werden. Abgesehen davon stützte sich Dr. E.___ zwar auf die Einschätzung durch
Dr. A.___ ab, blendete aber aus, dass dieser grundsätzlich davon ausging, dass in angepasster Tätigkeit die Ar beits fähig keit auf 100 % gesteigert werden könne. Eine nachvollziehbare Be grün dun g hierzu fehlt. 5 .4
Aufgrund des Ges agten erfolgte die Annahme einer lediglich 50%igen Arbeits fä higkeit in angepasster Tätigkeit auf keiner nachvollziehbaren ärztli chen Ei n schätzung (vgl. vorstehend E.
5 .1) und steht insbesondere im Wider spruch zu der schon damals geltenden Rechtsprechung .
Die Zusprechung einer ganzen Rente gemäss ursprünglicher Verfügung vom 2 5. Juni 2009 ist damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da deren Berichti gung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Be deutung ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen. 6 . 6 .1
Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die An spruchs berechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro ge prüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6. März
2009 E.
1.2 mit Hinweisen und 9C_837/2010 vom 30. August
2011 E. 3.1 ). 6 .2
Im Rahmen des i m August 2014 eingeleiteten Renten revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/105 ) gingen folgende medizinische Berichte ein:
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/109) die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.2) wie im März 2007 (vorstehend E. 4.5).
Dr. B.___ führte aus, die letzte Kontrolle des Beschwerdeführers habe am 2 4. Juni 2014 stattgefunden ( Ziff. 1.3). Die berufliche Tätigkeit dürfte vor allem im Rahmen des psychischen Leidens beeinträchtigt sein. Diesbezüglich seien die Angaben des Psychiaters von Bedeutung. Rein aus kardiologischer Sicht wäre der Beschwe rdeführer für leichte und mittlere körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig, für schwere körperliche Tätigkeiten dürfte er wegen des Überge wichts arbeitsunfähig sein ( Ziff. 2). Hinsichtlich des kardialen Leidens bestehe ein stationärer Verlauf ( Ziff. 3.3). 6.3
Dr. Z.___ verwies in seinem Verlaufsbericht vom 9. Februar 2015 ( Urk. 7/112) auf die im letzten Arztbericht gestellten Diagnosen ( Ziff. 1.2). Der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers sei stationär ( Ziff. 1.1). Er komme alle zwei Monate zur Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 1 4. Januar 2015 statt gefunden ( Ziff. 3.1). Es bestehe keine Belastbarkeit für Massnahmen der Wieder eingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag ( Ziff. 4.2). Er gänzend führte Dr. Z.___ aus, der Patient kümmere sich um seine behinderte Frau und Tochter und mache den ganzen Haushalt. Ferner habe er sehr viele Arztbesuche beim Hausarzt, beim Kardiologen und am C.___ (meist notfall mässig ), sowie bei der Lungenliga. Ein Aufenthalt in der Klinik F.___ 2013 habe dem Beschwerdeführer durch den Milieuwechsel eine gewisse Zeit von diesen Ver pflichtungen entlastet. Es bestehe ein guter Kontakt zu den Söhnen und Ver wandten. Ansonsten habe der Beschwerdeführer keine Hobbies oder Aktivitäten. Die Behandlung der herzphobischen Symptomatik sei vor Jahren erfolglos ver sucht worden. Seine Lebensqualität habe sich dadurch verbessert, dass seine zwei Söhne nun eine sichere Arbeitsstelle hätten. Ansonsten bestünden keine Mög lichkeiten, den Zustand des Patienten zu verbessern (S. 7). 7. 7.1
Mit Beschw erdeantwort vom 1 8. März 2016 ( Urk.
6) beantragte die Beschwerde gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen mit der Begründung, dass der aktuelle Gesundheits zustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht ungenügend abgeklärt sei.
Dr. B.___ befand in seinem Bericht vom Oktober 2014 (vorstehend E. 6.2 ) den Beschwerdeführer rein aus kardiologischer Sicht für leichte und mitt lere körperliche Arbeiten als zu 100 % arbeitsfähig. Für schwere körperliche Ar bei ten befand er ihn lediglich aufgrund des Übergewichts für arbeitsunfähig. Er ver wies hinsichtlich der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auf den behan deln den Psychiater. 7.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Der von Dr. Z.___ verfasste Bericht vom Februar 2015 (vorstehend E.
6.3) lässt keine
abschliessenden Schlussfolgerun gen über den tats ächlichen Gesundheits zustand des Beschwerdeführers und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit zu. So entbehrt dieser objektiver Befunde und aktueller Diagnosen und das von Dr. Z.___ beschriebene Aktivitätsniveau hinsichtlich der Betreuung der Familie und der Führung des Haushaltes
sowie die Therapiefre quenz lassen sich nicht mit der attestierten vollständigen Ar beitsunfähigkeit vereinbaren. Im Übrigen schien nach wie vor die psychosoziale Belastungssituation im Vordergrund zu stehen. 7 .3
Damit fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurtei lung der gesundheitlichen Situat ion und der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurtei lung seiner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zu sätzlicher medizinischer Grundlagen ,
die si ch zu den offenen Fragen äussern .
D ie angefochtene Verfügung vom 8 . Januar 2016 (Urk. 2) ist folglich aufzuhe ben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägun gen und zu erneutem Entschei d über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8.
8.1
Der Beschwerdeführer beantragte, im Falle einer Rückweisung des Verfahrens sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wir kung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 6). 8.2
Wird der Beschwerde gegen eine Verfügung, mit der die Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben wird, die aufschiebende Wirkung entzogen, so dauert dieser Entzug des Suspensiveffekts bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen grundsätzlich auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370).
Gründe, die vorliegend dennoch für eine Weiterausrichtung der Leistung spre chen würden , liegen nicht vor, da insbesondere ins Gewicht fällt, dass sich die erstmalige Rentenzusprache
gemäss den oben getätigten Ausführungen als zweifellos unrichtig erweist und deren wiedererwägungsweise Aufhebung mit angefochtener Verfügung rechtens war. Auch ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von Dr. B.___ in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wär e (vgl. vorstehend E.
6.2) und Dr. Z.___ weder neue Diagnosen noch Befunde nannte, denen eine invalidi sierende Wirkung zugesprochen werden müsste (vgl. vorstehend E. 6.3). 8.3
Aufgrund des Gesagten wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie ben den Wirkung der Beschwerde abgewiesen . 9 . 9 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis Bundes gesetzes über die Invaliden versicherung; IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 9 .2
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozess entschädigung .
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit des Prozesses und beim
massg ebenden Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zu zügli ch Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Januar 201 6 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der erforder lichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen ne u über den Leistungsanspruch des Be schwer deführers verfüge. 2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen. 3 .
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne Ott - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan