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IV.2016.00207

Mittelgradige depressive Episode vorliegend keine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Rentenbegründender Invaliditätsgrad bezüglich somatisches Leidens verneint. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-03-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1960, war von Januar 1991 bis M a i 2014 als Pack aging Clerk bei der

Firma Y.___ ( Urk. 10/14, Urk. 10/21/3) . Unter Hinweis auf einen erlittenen Herzin farkt meldete sich die Versicherte am 2 9. November 2013 bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1) . Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situa tion ab. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 10/42, Urk. 10/50 ,

Urk. 10/91, Urk. 10/96 ) verneinte sie mit Verfügung vom 4. Januar 2016 ei ne n Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenver siche rung ( Urk. 10/111 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 7. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1 f. ). Am 1 4. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Arztbericht ( Urk. 7) zu den Akten ( Urk. 6).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. März 2016 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 1. März 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psy chosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Be schwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belasten den soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psy chiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssi tuation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind un abdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psy chischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) da von aus, dass das Leiden der Beschwerdeführerin in seiner Art, Schwere und Dauer die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfülle (S. 1 unten). Es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (S. 2 unten). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) demgegenüber geltend, s ie habe im Juli 2013 einen schweren Herzinfarkt erlitten und sei deswegen operiert worden. Seitdem leide sie an Herzbeschwerden und Pani k attacken. Zudem sei sie an einer mittelgradigen depressiven Episode er krankt und stehe in ständiger psychiatrischer Behandlung. Da die Ge sprächstherapie nicht geholfen habe, sei sie stationär in der Klinik Z.___ be handelt worden.

Weiter habe sie sich einer Knieoperation unterziehen müs sen und sei des wegen nicht in der Lage, stehende oder gehende Arbeit durch zuführen. Aus dem Sozialleben habe sie sich vollumfänglich zurückgezogen (S. 2 f.) . Der Fall sei medizinisch nicht rechtsgenügend abgeklärt worden. Aufgrund der Schwindelattacken brauche es no ch eine neurolog ische Ab klärung (S. 3 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Renten anspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich dieser gestützt auf die vorliegen den medizinischen Akten beurteilen lässt. 3. 3.1

Vom 1 7. bis 2 4. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin im A.___ , Medizinbereich Herz -Gefäss-Thorax, hospitalisiert , wo gemäss Au strittsbericht vom 2 4. Juli 2013 ( Urk. 10/15/22- 24) eine koronare Einge fässerkrankung mit Zustand nach Nicht-ST-Hebungsinfarkt ( NSTEMI )

diag nostiziert und die Indikation zur minimal invasiven chirurgischen Revasku larisatio n der Vorderwand gestellt wurde (S. 1 ). Dieser Eingriff erfolgte am 1 8. Juli 2013 (vgl. Operationsbericht, Urk. 10/15/20-21). Als Nebendiagnosen nannten die Ärzte aktenanamnestisch einen Verdacht auf einen somatofor me n Schwindel mit/bei Angst- und Panikstörung sow i e ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei Verdacht auf Medikam entenübergebrauchskopf schmerzen ( Urk. 10/15/20 unten). 3.2

In seinem Bericht vom 2 3. November 2013 ( Urk. 10/15/43-44) nannte Dr.

med.

B.___ , Spezialarzt für Neurologie, folgende Diagnosen (S.

1 unten ): - Verdacht auf Restless - Legs -Syndrom (RLS) mit schmerzhaften Dysäs thesien ohne Zeichen einer Polyneuropathie - koronare Eingefässerkrankung mit Status nach MIDCAB (AC-Bypass) - arterielle Hypertonie, gemischte Hyperlipidämie - Tagesschläfrigkeit

Dr. B.___ führte aus, sämtliche untersuchten Nerven hätten normale Leitge schwindigkeiten, unauffällige distalmotorische

Latenzen und sensible Reiz antworten gezeigt, ohne derzeitigen

Hinweis auf eine demyelinisierende oder axonale Polyneuropathie (S. 2). 3.3

Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Allgmeine Innere Medizin, berichtete am 1 3. Dezember

2013 ( Urk. 10/15/37-38). Er nannte folgende Di agnosen (S. 1 Mitte): - chronifizierendes

lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei - myofaszialen Schmerzen der paravertebralen und glutealen Mus kulatur beidseits - fortgeschrittener Segmentdegeneration L5/S1, leichter L4/5 (Rönt gen vom 2 2. Mai 2007) - Verdacht auf leichtgradige psychosoziale Belastungsfaktoren (Sta tus nach Herzinfarkt und AC-Bypass 2013)

Dr. C.___ führte aus, aufgrund der Dauerschmerzen ohne klare mechanische Komponente müsse an eine psychosoziale Belastungssituation gedacht werden. Im Rahmen der ambulanten kardiologischen Rehabilitation sei der Be schwerdeführerin von den Ärzten des D.___ ab 9. Dezember

2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden (vgl. Urk. 10/15/16 oben). Die Beschwerdeführerin sei eher der Überzeugun g, dass eine Steigerung auf 100 % im Verlauf kaum möglich sein werde. Er habe ihr mitgeteilt, dass aus rheumatologischer Sicht mittelfristig eine volle Arbeits fähigkeit durchaus zumutbar sein dürfte, nun aber der weitere Verlauf abge wartet werde müsse (S. 2 oben). 3.4

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Kardiologie, berichtete am 1 7. Janu ar 2014 ( Urk. 10/15/10-11) und nannte folgende Di agnosen (S. 1 Mitte): - 1- Gefäss-KHK; RIVA proximal hochgradig stenosiert - Vorhofflimmern, belastungsinduziert , Erstdiagnose (ED) Juli 2012 - arterielle Hypertonie, rezidivierende h ypertensive Entgleisungen im Au gust und Oktober 2008 - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), psychiatrische Betreu ung ( ICD-10 F41.0) - Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr, Grad 2, BMI 35

Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin zeige ein halbes Jahr nach minimal invasiver aortokoronarer Bypass-Operation in der Echokardiogra ph ie normale Befunde. Eine Ursache der vermehrten Anstrengungsdispnoe könne nic ht eruiert werden (S. 2 Mitte). 3.5

Am 6. März 2014 berichtete Dr. med. F.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin ( Urk. 10/16). Er nannte die von Dr. E.___ (vorste hend E.

3.4)

und von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) genannten sowie zusätz lich folgende ( Haupt -)

Diagnosen ( Ziff. 1.1): - Diabetes mellitus Typ 2 - Hypersomnie mit Tagesschläfrigkeit seit etwa 2011 - unklare chronische Schmerzen Unterschenkel und Füsse beidseits ( D.___

Angiologie November 2013)

Dr. F.___ führte aus, aufgrund der vielen verschiedenen Krankheiten, vor allem der KHK, mit multiplen Beschwerden könne er keine schlüssigen An gaben zur Arbeitsfähigkeit machen ( Ziff. 1.4 am Ende). 3. 6

In seinem Bericht vom 4. April 2014 ( Urk. 10/18) nannte Dr. med.

G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagno s en ( Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ( ICD-10 F32.11), bestehend seit Sommer 2013

Dr. G.___ führte aus, die aktuelle Behandlung habe erst begonnen und bestehe aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gesprächen einmal pro W oche und einer Psychopharmakotherapie ( Ziff. 1.5). Da die Beschwerde führerin kürzlich ihre Arbeitsstelle verloren habe, was die Genesung erfah rungsgemäss erschwere, seien sehr wahrscheinlich berufliche Massnahmen nötig ( Ziff. 1.4 am Ende). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin Packerei attestierte Dr. G.___ der Beschwerdeführerin eine volle Ar beits unfähigkeit seit Behandlungsbeginn ( Ziff. 1.2) am 2 0. Februar 2014 ( Ziff. 1.6 ). 3.7

In seiner Stellungnahme vom 1 6. Mai 2014 ( Urk. 10/41/4 Mitte) führte Dr.

med. H.___ , Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit seien die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Epi sode mit somatischem Syndrom, eine kompensierte koronare Herzkrankheit und ein chronifiziertes

lumbospondylogenes Syndrom. Die der Beschwerde führerin seit Februar 2014 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit sei nicht ausgewiesen. Körperlich leichte und wechselbe lastende, häufig sitzende Tätigkeiten, bei welchen keine Lasten über 5 kg gehoben werden müssten, die ruhig und geordnet seien und keinen Kunden kontakt beinhalteten , seien der Beschwerdeführerin zumutbar. Damit sei in Art, Schwere und Dauer noch kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte. 3. 8

Am 2 5. September 2014 ( Urk. 10/35)

berichtete Dr. G.___ , trotz der von der Beschwerdeführerin geklagten zahlreichen somatischen Beschwerden sei es zu einer leichten Besserung vor allem der depressiven Symptome ge kommen ( Ziff. 1.4). Eine weitere Besserung sei mittelfristig zu erwarten. Dabei wäre eine Begleitung der Beschwerdeführerin im Rahmen beruflicher Mass nahmen wichtig ( Ziff. 1.8). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitar beiterin Packerei attestierte Dr. G.___ der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). 3. 9

Dr. med. I.___ , l eitend er Arzt Kardiologie, D.___ , berichtete am 1 6. Okto ber 2014 ( Urk. 10/37 /1-11 ) . Er nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - NSTEMI am 1 2. Juli 2013 bei koronarer Eingefässerkrankung mit in der Folge mi nimal invasiver Bypassoperation - belastungsinduziertes Vorhofflimmern , ED Juli 2011 - Angst- und Anpassungsstörungen

Dr. I.___ führte aus, von kardio logischer Seite bestünden keinerlei Ein schrän kungen. Es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit ( Ziff. 1.7). Spätestens seit Februar 2014 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.9). 3. 10

Am 1 0. November 2014 ( Urk. 10/40) berichtete Dr. F.___ , seit seinem letz ten Bericht vom 6. März 2014 (vorstehend E. 3. 5 ) habe sich die Situation nicht verbessert ( Ziff. 1.4). 3. 11

Am 1 2. Dezember 2014 unterzog sich die Beschwerdeführerin im D.___ einer Kniearthroskopie (KAS) mit Teilmeniskektomie (TME) des medialen Hinter horns links. Im Bericht vom gleichen Tag ( Urk. 10/53) nan nten die Ärzte des D.___

als

Diagnose n eine

medialbetonte

Chondromalazie Grad III des media le n

Tibiaplateau s und eine degenerative radiäre Rissbildun g des me dialen Meniskus im Knie links . Für die Zeit vom 1 2. bis 3 1. Dezember 2014 attes tierten sie der Beschwerdeführeri n eine volle Arbeitsunfähigkeit. 3. 12

PD Dr. med. J.___ , Facharzt für Kardiologie, nannte in seinem Bericht vom 2 0. Februar

2015 ( Urk. 10/77/11-17) gleichlautende Diagnosen wi e Dr. E.___ (vorstehend E.

3.4 ; S.

1 Mitte). Er führte aus, bei der körperlichen Untersuchung habe eine zentrale Adipositas bestanden. Das mediale Ende der Thorakotomienarbe sei druckschmerzhaft, der kardiopul monale Untersu chungs befund ansonsten normal gewesen (S.

2 unten). Es finde sich kein Hin weis für eine KHK-Progression. Die Beschwerden der Be schwerdeführerin seien

muskuloskelettaler Natur und hätten bei der körperli chen Untersuchung auch durch Druck auf den linken Hemithorax reprodu ziert werden können (S.

3). 3.13

Am 4. April 2015 ( Urk. 10/69) berichtete Dr. G.___ , im Sommer 2014 sei eine Besserungstendenz vor allem der depressiven Symptomatik feststell bar gewesen. Auch die Panikattacken seien seltener aufgetreten und in ihrem Ausmass für die Beschwerdeführerin erträglicher gewesen. Anfangs Septem ber 2014 sei es aber zu einer Zunahme verschiedener Schmerzen (Brust, Magen, Beine, Knie) gekommen, worauf die Beschwerdeführerin sehr empfind lich reagiert habe. Die Panikattacken zusammen mit hohen Blutdruckwerten hätten aus unklaren Gründen stark zugenommen. Die Zunahme der Schmer zen habe sich auf das psychische Zustandsbild sehr negativ ausgewirkt. T rotz der konsequenten ambulanten Therapie sei es zu einem Rückfall der depres siven und Angstsymptome gekommen. Um einen therapeutischen Durch bruch beziehungsweise eine Besserung zu erzielen, sei eine psychosomatische stationäre Therapie dringend nötig ( Ziff. 1.4 am Anfang ). Aufgrund der aktu ellen Beschwerden und Symptome sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, irgendwelche Tätigkeiten aufzunehmen ( Ziff. 1.4 am Ende ). 3.1 4

Am 1 5. Mai 2015 ( Urk. 10/77 /1-3 )

berichtete Dr. F.___ , seit seinem letz ten Bericht vom 1 0. November 2014 ( vorstehend E. 3.10 ) habe sich die Situ a tion nicht verbessert . Kardial sei die Beschwerdeführerin stabil. Sie gehe weiterhin zu ihrem Psychiater ( Ziff. 1.4). 3.1 5

Vom 1 0. März bis 1 0. April 2015 weilte die Beschwerdeführerin zur statio nären psychosomatischen Rehabilitation in der Klinik Z.___ . In ihrem Bericht vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 10/87/7-12) nannten die dortigen Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst ( ICD-10 F41.0), Differen tialdiagnose: Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F32.1) - koro nare Eingefässerkrankung - Status nach NSTEMI Vorderwand Juli 2013 - Vorhofflimmern belastungsinduziert (ED Juli 2012) - kar diovaskuläre Risikofaktoren: - Nikotinabusus 20 py , seit zwei Jahren sistiert - gemischte Hyperlipidämie - Adipositas - Status nach Teilmeniskektomie mediales Hinterhorn links - Chon d romalazie Grad III mediales Tibiaplateau und degenerative Riss bildung Meniskus Knie links - panvertebrales Schmerzsyndrom

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fabrikangestellte attestierten die Ärzte der Klinik Z.___ der Beschwerdeführerin eine 10 0%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 0. März bis 1 5. April 2015, für die weitere Beurteilung verwiesen sie an die nachbehandelnden Ärzte ( Ziff. 1.6). Sie führten aus, i m Falle eines günstigen Krankheitsverlaufs sei eine Wiederherstellung einer Teilarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % denkbar ( Ziff. 1.4 am Ende). Die bisherige Tätigkeit als Fabrikangestellte sei der Beschwerdeführerin maximal im Umfang von 50 % zumutbar ( Ziff. 1.7). 3. 1 6

In seinem Bericht vom 8. Juli 2015 ( Urk. 10/84) führte Dr. med. K.___ , Assistenzarzt, Departement Chirurgie

D.___ , aus, Arbeiten im Stehen bereiteten der Beschwerdeführerin sicherlich Schmerzen. Falls sie in der bis herigen Tätigkeit im Stehen habe arbeiten müssen, sei ihr diese nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.7). Rein sitzende Tätigkeiten seien ihr ganztags zumutbar (S. 5) . 3.1 7

In seiner Stellungnahme vom 2. November 2015 ( Urk. 10/110/3-4) führte pract . med. L.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, aus, an der RAD-Stellungnahme vom 1 6. Mai

2014 (vorstehend E.

3.7 ) könne festge halten werden. 3.1 8

Am

4. Februar 2016 erstattete Dr. G.___ einen weiteren Bericht ( Urk.

7) und nannte folgende aktuelle Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Panikstörung

Er führte aus, der bisherige Verlauf habe sich sehr schwankend gezeigt. Trotz der intensiven ambulanten und einer stationären Behandlung sei es leider nicht zu einer Auf h ellung der Depression gekommen

(S. 1 unten). Aufgrund der psychischen Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin auf längere Si cht höchstens bis 40 % arbeiten (S. 2). 4. 4.1

Bei der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2013 eine koronare Einge fäss er kran kung diagnostiziert. Im Juli 2013 musste sie sich e ine r mini mal-inva sive n Bypass-Operation unterziehen ( vorstehend E. 3.1). Die in der Folge

durchgeführten kardiologischen Untersuchungen ergaben normale Befunde ohne Hinweis auf eine Progression der koronaren Herzkrankheit (vorstehend E.

3.4 und E.

3.1 2 ).

RAD-Arzt Dr. H.___ bezeichnete die

koronare Herzkrank heit der Beschwerdeführerin dementsprechend als kompensiert (vorstehend E.

3.7 ) . Im Oktober 2014 verneinte Dr. I.___ das Vorliegen von Einschrän kungen aus kardiologischer Sicht und attestierte der Beschwerde führerin spätestens ab Februar 2014 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vorsteh end E. 3.9 ) .

Darauf ist abzustellen. Das Herzleiden der Beschwerde führerin ist somit invalidenversicherungsrechtlich ohne Relevanz. 4.2

Aus den medizinischen Akten geht des Weiteren hervor, dass bei der Be schwer deführerin ein auf degenerative Veränderungen zurückzuführendes L eiden im linken Knie besteht , welches im Dezember 2014 zu einem

opera tiven Eingriff führte (vorstehend E. 3.11 ). Gemäss der Beurteilung durch Dr. K.___ sind der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Knieleidens im Stehen zu verrichtende Arbeiten nicht mehr zumutbar. Für sitzende Tätig keiten hingegen attestierte Dr. K.___ der Beschwerdeführerin eine un eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vo rstehend E. 3.16 ). Damit im Einklang steht die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. H.___ , welcher körperlich leichte und wechselbelastende, häufig sitzende Tätigkeiten als zumutba r bezeichnete (vor stehend E. 3.7 ). Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin i n einer knieschonenden beziehungsweise dem von RAD-Arzt Dr. H.___ for mu lierten Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit voll arbeitsfähig ist . 4.3

Gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) ist sodann davon auszugehen, dass die von ihm im Bereich der Lendenwirbelsäule beschriebe nen degenerativen Befunde der Ausübung einer Tätigkeit entsprechend dem von RAD-Arzt Dr. H.___ formulierten Belastungsprofil (vorstehend E.

3.7) nicht entgegenstehen. 4.4

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie leide überdies unter Schwindel atta cken und forderte diesbezüglich eine neurologische Abklärung.

In ihrem Bericht vom 2 4. Juli 2013 über die vom 1 2. bis 1 7. Juli 2013 dau ernde Hospitalisation der Beschwerdeführerin ( Urk. 10/15/27-30) erwähnten die Ärzte des D.___ in der persönlichen Anamnese multifaktorielle Schwin delepisoden, psychovegetativ, bei orthostatischer Komponente (S.

3 oben). Die Kardiologen des A.___ erwähnten in ihrem Bericht vom Juli 2013 dem entsprechend aktenanamnestisch einen Verdacht auf einen somatoformen Schwindel (vorsteh end E. 3.1). Die Ärzte der Klinik Z.___ führten in ihrem Be richt vom Juni 2015 (vorstehend E. 3.15) aus, die Beschwerdeführerin habe unter anderem angegeben, unter psychovegetativen Beschwerden wie Schweiss ausbrüchen, Schwindel, einem Gefühl von „Nebel vor den Augen“ und unscharfem Sehen zu leiden ( Urk. 10/87/8 oben).

Weder die Ärzte des A.___ und des D.___ noch die Ärzte der Klinik Z.___

sahen sich veranlasst, hinsi chtlich der von der Beschwerdeführerin geklagten Sch windelbeschwerden neurologisch e Abklä r ungen in die Wege zu leiten, was darauf schliessen lässt, dass sie n icht vo n einer neurologischen Proble m atik ausg ingen. Der von den Ärzten der Klinik Z.___ erhobene Neurostatus fiel denn auch unauffällig aus ( Urk. 10/87/8 unten). Die Ärzte bezeichneten

den Schwindel vielmehr als psychovegetativ beziehungsweise somatoform . Abgesehen davon wurde die Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 und 2013 durch Dr. B.___ und im A.___ , Klinik für Neurologie, mehrfach neuro logisch untersucht, dies im Zusammenhang mit von ihr geklagten Schmerzen in den Beinen, Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Diese Untersuchungen ergaben allesamt keine Hinweise auf ein neurologisches Leiden (vgl. Urk. 10/15/39-53 sowie vorstehend E. 3.2).

Vor diesem Hintergrund sind von einer ne u rologischen Abklärung keine mass geblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb d avon abzusehen ist (antizipier te Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 ).

D ass sich der p sychovegeta tive Schwindel der Beschwerdeführerin invalidisierend auswirkt, ist sodann nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, 4.5

Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, so geht aus den medizi nischen Akten hervor , dass die Beschwerdeführerin nach dem im Sommer 2013 erlittenen Herzinfarkt depressive und Angstsymptome entwickelte ( Urk. 10/18 Ziff. 1.4) und sie seit Februar 2014 bei

Dr. G.___ in psy chiatrische r Behandlung steht . Im Frühjahr 2015

weilte sie zudem während eines Monats stationär in der Klinik Z.___ zur psychosomatischen Rehabili tation.

Dr. G.___ und die Ärzte der Klinik Z.___

diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (mit somatischem Syndrom) beziehungs weise eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, und eine Panikstörung, wobei Dr. G.___

der Beschwerdeführerin eine höchstens 40%ige und die Ärzte der Klinik Z.___

- soweit ersichtlich unter Berücksichtigung auch der von ihnen genannten somatischen Diagnosen - eine höchstens 50%ige Rest arbeitsfähigkeit a tte stierten (vorstehend E. 3.6, E. 3.15, E. 3.18). 4. 6

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden leicht- bis mittelgra dige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar un ter scheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens betrachtet. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode v or dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung diagnosti ziert worden ist (Urteil des Bund esgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E.

5.1.2).

L eichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidi vierend oder episodisch, fallen

einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen thera peu tisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no r mativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine ob jek tivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3. 7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahr scheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fach ärzt licher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und statio nären) Behand lungs möglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausge schöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 4.7

Den Bericht en von Dr. G.___

(vorstehend E. 3.6, E.

3.8 und E. 3.13 ) ist zu entnehmen, dass

bei der Beschwerdeführerin mittels der im Frühjahr 2014 eingeleiteten psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie im Verlauf des Jahres 2014 eine Besserung vor allem der depressiven aber auch der Angst symptomatik erzielt werden konnte . D ie Depression der Beschwerdeführerin sprach mithin auf die Behandlung an, wie es bei einer entsprechenden Diag nose nach gesich erter psychiatrischer Erfahrung im Allgemeinen auch

üblich

ist (vorstehend E. 4.6) . Dieser Umstand spricht gegen das Vorliegen einer in validisierenden depressiven Störung .

Ab Herbst 2014 ist zwar wiederum eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes

der Beschwerdeführerin beschrieben, weshalb Dr. G.___ einen Aufenthalt

in der Klinik Z.___ veranlasste. A us den Berichten von Dr. G.___

(vorstehend E. 3.8 und E. 3.13) und auch aus dem Bericht der Ärzte der Klinik Z.___

(vorstehend E. 3.15) geht hervor , dass die bei der Beschwerdeführerin erhobenen ps ychiatrischen Symptome

eng verwoben sin d mit den von ihr

geklagten zahlreichen

kö rper l ich en Schmerzen , welche - wie dargelegt (vorstehend E. 4.1-4)

- jedoch nur bedingt ein organisches Korre lat haben.

Soweit die Ärzte der Klinik Z.___ im Psychostatus ( Urk. 10/87 Ziff. 1.4 Mitte) Symptome einer - gemäss ihrer Diagnoseliste mittelgradigen – de pressiven Episode beschrieben, ist festzuhalten, dass diesbezüglich eine für die Annahme einer invalidisierenden Krankheit vorausgesetzte Therapiere sis tenz (vorstehend E.

4.6) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, vor allem auch, weil die Bes chwerdeführerin wie dargelegt unlängst bereits

einmal p o sitiv auf Therapiemassnahmen reagiert h at.

Inwiefern sich die diagnostizierte Panikstörung, welche sich gemäss dem von den Ärzten der Klinik Z.___ erhobenen Psychostatus ( Urk. 10/87 Ziff. 1.4 Mitte ) darin äussert, dass die Beschwerdeführerin mit Panikzuständen rea giert, wenn sie ein Druckgefühl in der Herzregion verspürt, sie Beifahrerin beim Auto fahren ist oder wenn sie alleine draussen unterwegs ist, sich mass geblich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus wirken soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin letzteren Si tuationen am Arbeitsplatz kaum ausgesetzt sein dürfte.

Abgesehen davon geht aus dem Bericht der Ärzte der Klinik Z.___ hervor, dass das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin nicht zuletzt auch von verschie denen, teilweise seit langer Zeit bestehende n

invaliditätsfremden psychosozi ale n Belastungsfaktoren

wie der Behinderung der zweitgeborenen Tochter , dem Tod einer Schwester vor zwei Jahren, ein em Konflikt mit der anderen Schwester, Unterstützungsverpflichtungen dem Ehemann, den Töchtern und der Mutter gegenüber, dem

im J uli 2013 erlittene Herzinfarkt sowie der im Februar 2014 nach über 20 Jahren Arbeitsverhältnis erhaltene n und als kränkend erlebte n Kündigung der Arbeitsstelle ( Urk. 10/87/8 Mitte)

mitbe stimmt wird . Um einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden bejahen zu können, müsste daher eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert in ausgeprägter Weise vorliegen (vgl. vorste hend E. 1.2). Davon ist vorliegend mit Blick auf den von den Ärzten der Kli nik Z.___ beschriebenen Psychostatus nicht auszugehen .

Nach dem Gesagten ist ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden im Sinne einer verselbständigten, krankheitswertigen psychische n Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht ausgewiesen. 4. 8

Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführer in

für behinderungsangepasste Tätigkeiten ent sprechend dem von RAD-Arzt Dr. H.___ formulierten Belastungsprofil (vor stehend E. 3.7) v oll arbeitsfähig ist .

Ein invalidenversicherungsrechtlich rele vanter psychischer Gesundheitsschaden ist nicht ausgewiesen. 5 . 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nan der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

D ie Beschwerdegegnerin hat keinen Einkommensvergleich durchgeführt. An ge sichts dessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Knieleidens nur jene Tätigkeiten ausüben kann, die dem von RAD-Arzt Dr. H.___ formu lierten Belastungsprofil Rechnung tragen (vgl. vorstehend E. 4.2 und E. 4.8), ist aber eine Prüfung der erwerblichen Auswirkungen angezeigt. 5.3

Nachdem

kein Arbeitgeberfragebogen a ktenkundig ist und auch aus dem Arbeitszeugnis der Firma Y.___ vom 3 1. Mai 2014 ( Urk. 10/21/3 -4 ) nicht her vorgeht, ob die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Packa ging Clerk einer leidensangepassten Tätigkeit entsprach, ist (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) davon auszugehen, dass sie die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. 5.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr sch ein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli

2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli

2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September

2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktu ellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 5.6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berück sich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperli che Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Re gel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht errei chen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickel te sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskatego rie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durch schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 5. 7

Gemäss Arbeitszeugnis der Firma Y.___ vom 3 1. Mai 2014 ( Urk. 10/21/3 -4 ) wurde das Arbeitsver hältnis mit der Beschwerdeführerin aufgrund einer Um strukturierung aufge löst (S. 2). Allerdings war die Beschwerdeführerin zuvor bereits seit längerer Zeit krankgeschrieben (vgl. Urk. 10/25/6-16 ) , weshalb nicht auszuschliessen ist, dass sie im Gesundheitsfall die bisherige Tätigkeit nicht verloren hätte, wovon (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) auszu gehen ist. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 10/6) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 64‘ 982.--. Im Jahr 2011 hatte sie zwar rund Fr. 4‘500.-- mehr verdient. In den Jahren davor war ihr Verdienst je doch jeweils tiefer als das für das Jahr 2012 ausgewiesene Einkommen, wes halb es sich rechtfertigt, das im Jahr 2012 erzielte Ein kommen als Validen einkommen heranzuziehen. 5.8

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich vorliegend auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss

LSE abzustellen. Das im Jahr 2012 von Frauen im Durch schnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Ein kommen betrug pro Monat Fr. 4‘112 .-- ( LSE

2012 , S.

35, Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wir t schaftszeigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kom pe tenz niveau 1, Total Frauen), mithin Fr. 49‘344 .-- pro J ahr bei einem der Be schwerdeführerin zumutbaren Pensum von 100 % . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausge geben vom Bundesamt für Statistik, T03.02, 2012 Total) resultiert somit ein Invaliden ei n kommen von rund Fr. 51‘441.-- für das Jahr 2012 ( Fr. 49‘344. -- : 40 x 41.7). 5.9

Beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64‘982.-- mit dem Inva li de n einkommen resul tiert

vorliegend selbst dann ein Invaliditätsgrad von weni ger als 40 % , wenn vom Invalideneinkommen ein - im Falle der Be schwer deführerin als zu hoch erscheinender - L eidensabzug von 20 %

ge währt

würde .

Daran vermag auch die Berücksichtigung der allgemeinen Lohn ent wick lung nichts zu ändern.

Damit ist ein ren tenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad zu verneinen . Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts k raft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1960, war von Januar 1991 bis M a i 2014 als Pack aging Clerk bei der

Firma Y.___ ( Urk. 10/14, Urk. 10/21/3) . Unter Hinweis auf einen erlittenen Herzin farkt meldete sich die Versicherte am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psy chosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Be schwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belasten den soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psy chiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssi tuation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind un abdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psy chischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

E. 1.4 Mitte ) darin äussert, dass die Beschwerdeführerin mit Panikzuständen rea giert, wenn sie ein Druckgefühl in der Herzregion verspürt, sie Beifahrerin beim Auto fahren ist oder wenn sie alleine draussen unterwegs ist, sich mass geblich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus wirken soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin letzteren Si tuationen am Arbeitsplatz kaum ausgesetzt sein dürfte.

Abgesehen davon geht aus dem Bericht der Ärzte der Klinik Z.___ hervor, dass das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin nicht zuletzt auch von verschie denen, teilweise seit langer Zeit bestehende n

invaliditätsfremden psychosozi ale n Belastungsfaktoren

wie der Behinderung der zweitgeborenen Tochter , dem Tod einer Schwester vor zwei Jahren, ein em Konflikt mit der anderen Schwester, Unterstützungsverpflichtungen dem Ehemann, den Töchtern und der Mutter gegenüber, dem

im J uli 2013 erlittene Herzinfarkt sowie der im Februar 2014 nach über 20 Jahren Arbeitsverhältnis erhaltene n und als kränkend erlebte n Kündigung der Arbeitsstelle ( Urk. 10/87/8 Mitte)

mitbe stimmt wird . Um einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden bejahen zu können, müsste daher eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert in ausgeprägter Weise vorliegen (vgl. vorste hend E. 1.2). Davon ist vorliegend mit Blick auf den von den Ärzten der Kli nik Z.___ beschriebenen Psychostatus nicht auszugehen .

Nach dem Gesagten ist ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden im Sinne einer verselbständigten, krankheitswertigen psychische n Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht ausgewiesen. 4. 8

Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführer in

für behinderungsangepasste Tätigkeiten ent sprechend dem von RAD-Arzt Dr. H.___ formulierten Belastungsprofil (vor stehend E. 3.7) v oll arbeitsfähig ist .

Ein invalidenversicherungsrechtlich rele vanter psychischer Gesundheitsschaden ist nicht ausgewiesen. 5 . 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nan der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

D ie Beschwerdegegnerin hat keinen Einkommensvergleich durchgeführt. An ge sichts dessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Knieleidens nur jene Tätigkeiten ausüben kann, die dem von RAD-Arzt Dr. H.___ formu lierten Belastungsprofil Rechnung tragen (vgl. vorstehend E. 4.2 und E. 4.8), ist aber eine Prüfung der erwerblichen Auswirkungen angezeigt. 5.3

Nachdem

kein Arbeitgeberfragebogen a ktenkundig ist und auch aus dem Arbeitszeugnis der Firma Y.___ vom 3 1. Mai 2014 ( Urk. 10/21/3 -4 ) nicht her vorgeht, ob die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Packa ging Clerk einer leidensangepassten Tätigkeit entsprach, ist (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) davon auszugehen, dass sie die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. 5.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr sch ein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli

2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli

2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September

2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktu ellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 5.6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berück sich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperli che Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Re gel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht errei chen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickel te sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskatego rie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durch schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 5. 7

Gemäss Arbeitszeugnis der Firma Y.___ vom 3 1. Mai 2014 ( Urk. 10/21/3 -4 ) wurde das Arbeitsver hältnis mit der Beschwerdeführerin aufgrund einer Um strukturierung aufge löst (S. 2). Allerdings war die Beschwerdeführerin zuvor bereits seit längerer Zeit krankgeschrieben (vgl. Urk. 10/25/6-16 ) , weshalb nicht auszuschliessen ist, dass sie im Gesundheitsfall die bisherige Tätigkeit nicht verloren hätte, wovon (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) auszu gehen ist. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 10/6) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 64‘ 982.--. Im Jahr 2011 hatte sie zwar rund Fr. 4‘500.-- mehr verdient. In den Jahren davor war ihr Verdienst je doch jeweils tiefer als das für das Jahr 2012 ausgewiesene Einkommen, wes halb es sich rechtfertigt, das im Jahr 2012 erzielte Ein kommen als Validen einkommen heranzuziehen. 5.8

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich vorliegend auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss

LSE abzustellen. Das im Jahr 2012 von Frauen im Durch schnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Ein kommen betrug pro Monat Fr. 4‘112 .-- ( LSE

2012 , S.

35, Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wir t schaftszeigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kom pe tenz niveau 1, Total Frauen), mithin Fr. 49‘344 .-- pro J ahr bei einem der Be schwerdeführerin zumutbaren Pensum von 100 % . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausge geben vom Bundesamt für Statistik, T03.02, 2012 Total) resultiert somit ein Invaliden ei n kommen von rund Fr. 51‘441.-- für das Jahr 2012 ( Fr. 49‘344. -- : 40 x 41.7). 5.9

Beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64‘982.-- mit dem Inva li de n einkommen resul tiert

vorliegend selbst dann ein Invaliditätsgrad von weni ger als 40 % , wenn vom Invalideneinkommen ein - im Falle der Be schwer deführerin als zu hoch erscheinender - L eidensabzug von 20 %

ge währt

würde .

Daran vermag auch die Berücksichtigung der allgemeinen Lohn ent wick lung nichts zu ändern.

Damit ist ein ren tenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad zu verneinen . Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts k raft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

E. 2 1. März 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) da von aus, dass das Leiden der Beschwerdeführerin in seiner Art, Schwere und Dauer die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfülle (S. 1 unten). Es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (S. 2 unten).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) demgegenüber geltend, s ie habe im Juli 2013 einen schweren Herzinfarkt erlitten und sei deswegen operiert worden. Seitdem leide sie an Herzbeschwerden und Pani k attacken. Zudem sei sie an einer mittelgradigen depressiven Episode er krankt und stehe in ständiger psychiatrischer Behandlung. Da die Ge sprächstherapie nicht geholfen habe, sei sie stationär in der Klinik Z.___ be handelt worden.

Weiter habe sie sich einer Knieoperation unterziehen müs sen und sei des wegen nicht in der Lage, stehende oder gehende Arbeit durch zuführen. Aus dem Sozialleben habe sie sich vollumfänglich zurückgezogen (S. 2 f.) . Der Fall sei medizinisch nicht rechtsgenügend abgeklärt worden. Aufgrund der Schwindelattacken brauche es no ch eine neurolog ische Ab klärung (S. 3 ).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Renten anspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich dieser gestützt auf die vorliegen den medizinischen Akten beurteilen lässt.

E. 3.1 2 ).

RAD-Arzt Dr. H.___ bezeichnete die

koronare Herzkrank heit der Beschwerdeführerin dementsprechend als kompensiert (vorstehend E.

E. 3.2 In seinem Bericht vom 2 3. November 2013 ( Urk. 10/15/43-44) nannte Dr.

med.

B.___ , Spezialarzt für Neurologie, folgende Diagnosen (S.

1 unten ): - Verdacht auf Restless - Legs -Syndrom (RLS) mit schmerzhaften Dysäs thesien ohne Zeichen einer Polyneuropathie - koronare Eingefässerkrankung mit Status nach MIDCAB (AC-Bypass) - arterielle Hypertonie, gemischte Hyperlipidämie - Tagesschläfrigkeit

Dr. B.___ führte aus, sämtliche untersuchten Nerven hätten normale Leitge schwindigkeiten, unauffällige distalmotorische

Latenzen und sensible Reiz antworten gezeigt, ohne derzeitigen

Hinweis auf eine demyelinisierende oder axonale Polyneuropathie (S. 2).

E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen thera peu tisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no r mativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine ob jek tivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3. 7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahr scheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fach ärzt licher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und statio nären) Behand lungs möglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausge schöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 4.7

Den Bericht en von Dr. G.___

(vorstehend E. 3.6, E.

E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E.

5.1.2).

L eichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidi vierend oder episodisch, fallen

einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E.

E. 3.4 und E.

E. 3.5 Am 6. März 2014 berichtete Dr. med. F.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin ( Urk. 10/16). Er nannte die von Dr. E.___ (vorste hend E.

3.4)

und von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) genannten sowie zusätz lich folgende ( Haupt -)

Diagnosen ( Ziff. 1.1): - Diabetes mellitus Typ 2 - Hypersomnie mit Tagesschläfrigkeit seit etwa 2011 - unklare chronische Schmerzen Unterschenkel und Füsse beidseits ( D.___

Angiologie November 2013)

Dr. F.___ führte aus, aufgrund der vielen verschiedenen Krankheiten, vor allem der KHK, mit multiplen Beschwerden könne er keine schlüssigen An gaben zur Arbeitsfähigkeit machen ( Ziff.

E. 3.7 ) . Im Oktober 2014 verneinte Dr. I.___ das Vorliegen von Einschrän kungen aus kardiologischer Sicht und attestierte der Beschwerde führerin spätestens ab Februar 2014 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vorsteh end E. 3.9 ) .

Darauf ist abzustellen. Das Herzleiden der Beschwerde führerin ist somit invalidenversicherungsrechtlich ohne Relevanz. 4.2

Aus den medizinischen Akten geht des Weiteren hervor, dass bei der Be schwer deführerin ein auf degenerative Veränderungen zurückzuführendes L eiden im linken Knie besteht , welches im Dezember 2014 zu einem

opera tiven Eingriff führte (vorstehend E. 3.11 ). Gemäss der Beurteilung durch Dr. K.___ sind der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Knieleidens im Stehen zu verrichtende Arbeiten nicht mehr zumutbar. Für sitzende Tätig keiten hingegen attestierte Dr. K.___ der Beschwerdeführerin eine un eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vo rstehend E. 3.16 ). Damit im Einklang steht die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. H.___ , welcher körperlich leichte und wechselbelastende, häufig sitzende Tätigkeiten als zumutba r bezeichnete (vor stehend E. 3.7 ). Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin i n einer knieschonenden beziehungsweise dem von RAD-Arzt Dr. H.___ for mu lierten Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit voll arbeitsfähig ist . 4.3

Gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) ist sodann davon auszugehen, dass die von ihm im Bereich der Lendenwirbelsäule beschriebe nen degenerativen Befunde der Ausübung einer Tätigkeit entsprechend dem von RAD-Arzt Dr. H.___ formulierten Belastungsprofil (vorstehend E.

3.7) nicht entgegenstehen. 4.4

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie leide überdies unter Schwindel atta cken und forderte diesbezüglich eine neurologische Abklärung.

In ihrem Bericht vom 2 4. Juli 2013 über die vom 1 2. bis 1 7. Juli 2013 dau ernde Hospitalisation der Beschwerdeführerin ( Urk. 10/15/27-30) erwähnten die Ärzte des D.___ in der persönlichen Anamnese multifaktorielle Schwin delepisoden, psychovegetativ, bei orthostatischer Komponente (S.

3 oben). Die Kardiologen des A.___ erwähnten in ihrem Bericht vom Juli 2013 dem entsprechend aktenanamnestisch einen Verdacht auf einen somatoformen Schwindel (vorsteh end E. 3.1). Die Ärzte der Klinik Z.___ führten in ihrem Be richt vom Juni 2015 (vorstehend E. 3.15) aus, die Beschwerdeführerin habe unter anderem angegeben, unter psychovegetativen Beschwerden wie Schweiss ausbrüchen, Schwindel, einem Gefühl von „Nebel vor den Augen“ und unscharfem Sehen zu leiden ( Urk. 10/87/8 oben).

Weder die Ärzte des A.___ und des D.___ noch die Ärzte der Klinik Z.___

sahen sich veranlasst, hinsi chtlich der von der Beschwerdeführerin geklagten Sch windelbeschwerden neurologisch e Abklä r ungen in die Wege zu leiten, was darauf schliessen lässt, dass sie n icht vo n einer neurologischen Proble m atik ausg ingen. Der von den Ärzten der Klinik Z.___ erhobene Neurostatus fiel denn auch unauffällig aus ( Urk. 10/87/8 unten). Die Ärzte bezeichneten

den Schwindel vielmehr als psychovegetativ beziehungsweise somatoform . Abgesehen davon wurde die Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 und 2013 durch Dr. B.___ und im A.___ , Klinik für Neurologie, mehrfach neuro logisch untersucht, dies im Zusammenhang mit von ihr geklagten Schmerzen in den Beinen, Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Diese Untersuchungen ergaben allesamt keine Hinweise auf ein neurologisches Leiden (vgl. Urk. 10/15/39-53 sowie vorstehend E. 3.2).

Vor diesem Hintergrund sind von einer ne u rologischen Abklärung keine mass geblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb d avon abzusehen ist (antizipier te Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 ).

D ass sich der p sychovegeta tive Schwindel der Beschwerdeführerin invalidisierend auswirkt, ist sodann nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, 4.5

Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, so geht aus den medizi nischen Akten hervor , dass die Beschwerdeführerin nach dem im Sommer 2013 erlittenen Herzinfarkt depressive und Angstsymptome entwickelte ( Urk. 10/18 Ziff. 1.4) und sie seit Februar 2014 bei

Dr. G.___ in psy chiatrische r Behandlung steht . Im Frühjahr 2015

weilte sie zudem während eines Monats stationär in der Klinik Z.___ zur psychosomatischen Rehabili tation.

Dr. G.___ und die Ärzte der Klinik Z.___

diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (mit somatischem Syndrom) beziehungs weise eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, und eine Panikstörung, wobei Dr. G.___

der Beschwerdeführerin eine höchstens 40%ige und die Ärzte der Klinik Z.___

- soweit ersichtlich unter Berücksichtigung auch der von ihnen genannten somatischen Diagnosen - eine höchstens 50%ige Rest arbeitsfähigkeit a tte stierten (vorstehend E. 3.6, E. 3.15, E. 3.18). 4. 6

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden leicht- bis mittelgra dige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar un ter scheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens betrachtet. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode v or dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung diagnosti ziert worden ist (Urteil des Bund esgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E.

E. 3.8 und E. 3.13 ) ist zu entnehmen, dass

bei der Beschwerdeführerin mittels der im Frühjahr 2014 eingeleiteten psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie im Verlauf des Jahres 2014 eine Besserung vor allem der depressiven aber auch der Angst symptomatik erzielt werden konnte . D ie Depression der Beschwerdeführerin sprach mithin auf die Behandlung an, wie es bei einer entsprechenden Diag nose nach gesich erter psychiatrischer Erfahrung im Allgemeinen auch

üblich

ist (vorstehend E. 4.6) . Dieser Umstand spricht gegen das Vorliegen einer in validisierenden depressiven Störung .

Ab Herbst 2014 ist zwar wiederum eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes

der Beschwerdeführerin beschrieben, weshalb Dr. G.___ einen Aufenthalt

in der Klinik Z.___ veranlasste. A us den Berichten von Dr. G.___

(vorstehend E. 3.8 und E. 3.13) und auch aus dem Bericht der Ärzte der Klinik Z.___

(vorstehend E. 3.15) geht hervor , dass die bei der Beschwerdeführerin erhobenen ps ychiatrischen Symptome

eng verwoben sin d mit den von ihr

geklagten zahlreichen

kö rper l ich en Schmerzen , welche - wie dargelegt (vorstehend E. 4.1-4)

- jedoch nur bedingt ein organisches Korre lat haben.

Soweit die Ärzte der Klinik Z.___ im Psychostatus ( Urk. 10/87 Ziff.

E. 3.13 Am 4. April 2015 ( Urk. 10/69) berichtete Dr. G.___ , im Sommer 2014 sei eine Besserungstendenz vor allem der depressiven Symptomatik feststell bar gewesen. Auch die Panikattacken seien seltener aufgetreten und in ihrem Ausmass für die Beschwerdeführerin erträglicher gewesen. Anfangs Septem ber 2014 sei es aber zu einer Zunahme verschiedener Schmerzen (Brust, Magen, Beine, Knie) gekommen, worauf die Beschwerdeführerin sehr empfind lich reagiert habe. Die Panikattacken zusammen mit hohen Blutdruckwerten hätten aus unklaren Gründen stark zugenommen. Die Zunahme der Schmer zen habe sich auf das psychische Zustandsbild sehr negativ ausgewirkt. T rotz der konsequenten ambulanten Therapie sei es zu einem Rückfall der depres siven und Angstsymptome gekommen. Um einen therapeutischen Durch bruch beziehungsweise eine Besserung zu erzielen, sei eine psychosomatische stationäre Therapie dringend nötig ( Ziff.

E. 6 In seinem Bericht vom 4. April 2014 ( Urk. 10/18) nannte Dr. med.

G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagno s en ( Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ( ICD-10 F32.11), bestehend seit Sommer 2013

Dr. G.___ führte aus, die aktuelle Behandlung habe erst begonnen und bestehe aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gesprächen einmal pro W oche und einer Psychopharmakotherapie ( Ziff. 1.5). Da die Beschwerde führerin kürzlich ihre Arbeitsstelle verloren habe, was die Genesung erfah rungsgemäss erschwere, seien sehr wahrscheinlich berufliche Massnahmen nötig ( Ziff.

E. 8 Am 2 5. September 2014 ( Urk. 10/35)

berichtete Dr. G.___ , trotz der von der Beschwerdeführerin geklagten zahlreichen somatischen Beschwerden sei es zu einer leichten Besserung vor allem der depressiven Symptome ge kommen ( Ziff. 1.4). Eine weitere Besserung sei mittelfristig zu erwarten. Dabei wäre eine Begleitung der Beschwerdeführerin im Rahmen beruflicher Mass nahmen wichtig ( Ziff. 1.8). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitar beiterin Packerei attestierte Dr. G.___ der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). 3.

E. 9 Dr. med. I.___ , l eitend er Arzt Kardiologie, D.___ , berichtete am 1 6. Okto ber 2014 ( Urk. 10/37 /1-11 ) . Er nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - NSTEMI am 1 2. Juli 2013 bei koronarer Eingefässerkrankung mit in der Folge mi nimal invasiver Bypassoperation - belastungsinduziertes Vorhofflimmern , ED Juli 2011 - Angst- und Anpassungsstörungen

Dr. I.___ führte aus, von kardio logischer Seite bestünden keinerlei Ein schrän kungen. Es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit ( Ziff. 1.7). Spätestens seit Februar 2014 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.9). 3.

E. 10 Am 1 0. November 2014 ( Urk. 10/40) berichtete Dr. F.___ , seit seinem letz ten Bericht vom 6. März 2014 (vorstehend E. 3. 5 ) habe sich die Situation nicht verbessert ( Ziff. 1.4). 3.

E. 11 Am 1 2. Dezember 2014 unterzog sich die Beschwerdeführerin im D.___ einer Kniearthroskopie (KAS) mit Teilmeniskektomie (TME) des medialen Hinter horns links. Im Bericht vom gleichen Tag ( Urk. 10/53) nan nten die Ärzte des D.___

als

Diagnose n eine

medialbetonte

Chondromalazie Grad III des media le n

Tibiaplateau s und eine degenerative radiäre Rissbildun g des me dialen Meniskus im Knie links . Für die Zeit vom 1 2. bis 3 1. Dezember 2014 attes tierten sie der Beschwerdeführeri n eine volle Arbeitsunfähigkeit. 3.

E. 12 PD Dr. med. J.___ , Facharzt für Kardiologie, nannte in seinem Bericht vom 2 0. Februar

2015 ( Urk. 10/77/11-17) gleichlautende Diagnosen wi e Dr. E.___ (vorstehend E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00207 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

21. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1960, war von Januar 1991 bis M a i 2014 als Pack aging Clerk bei der

Firma Y.___ ( Urk. 10/14, Urk. 10/21/3) . Unter Hinweis auf einen erlittenen Herzin farkt meldete sich die Versicherte am 2 9. November 2013 bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1) . Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situa tion ab. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 10/42, Urk. 10/50 ,

Urk. 10/91, Urk. 10/96 ) verneinte sie mit Verfügung vom 4. Januar 2016 ei ne n Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenver siche rung ( Urk. 10/111 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 7. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1 f. ). Am 1 4. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Arztbericht ( Urk. 7) zu den Akten ( Urk. 6).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. März 2016 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 1. März 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psy chosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Be schwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belasten den soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psy chiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssi tuation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind un abdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psy chischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) da von aus, dass das Leiden der Beschwerdeführerin in seiner Art, Schwere und Dauer die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfülle (S. 1 unten). Es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (S. 2 unten). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) demgegenüber geltend, s ie habe im Juli 2013 einen schweren Herzinfarkt erlitten und sei deswegen operiert worden. Seitdem leide sie an Herzbeschwerden und Pani k attacken. Zudem sei sie an einer mittelgradigen depressiven Episode er krankt und stehe in ständiger psychiatrischer Behandlung. Da die Ge sprächstherapie nicht geholfen habe, sei sie stationär in der Klinik Z.___ be handelt worden.

Weiter habe sie sich einer Knieoperation unterziehen müs sen und sei des wegen nicht in der Lage, stehende oder gehende Arbeit durch zuführen. Aus dem Sozialleben habe sie sich vollumfänglich zurückgezogen (S. 2 f.) . Der Fall sei medizinisch nicht rechtsgenügend abgeklärt worden. Aufgrund der Schwindelattacken brauche es no ch eine neurolog ische Ab klärung (S. 3 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Renten anspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich dieser gestützt auf die vorliegen den medizinischen Akten beurteilen lässt. 3. 3.1

Vom 1 7. bis 2 4. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin im A.___ , Medizinbereich Herz -Gefäss-Thorax, hospitalisiert , wo gemäss Au strittsbericht vom 2 4. Juli 2013 ( Urk. 10/15/22- 24) eine koronare Einge fässerkrankung mit Zustand nach Nicht-ST-Hebungsinfarkt ( NSTEMI )

diag nostiziert und die Indikation zur minimal invasiven chirurgischen Revasku larisatio n der Vorderwand gestellt wurde (S. 1 ). Dieser Eingriff erfolgte am 1 8. Juli 2013 (vgl. Operationsbericht, Urk. 10/15/20-21). Als Nebendiagnosen nannten die Ärzte aktenanamnestisch einen Verdacht auf einen somatofor me n Schwindel mit/bei Angst- und Panikstörung sow i e ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei Verdacht auf Medikam entenübergebrauchskopf schmerzen ( Urk. 10/15/20 unten). 3.2

In seinem Bericht vom 2 3. November 2013 ( Urk. 10/15/43-44) nannte Dr.

med.

B.___ , Spezialarzt für Neurologie, folgende Diagnosen (S.

1 unten ): - Verdacht auf Restless - Legs -Syndrom (RLS) mit schmerzhaften Dysäs thesien ohne Zeichen einer Polyneuropathie - koronare Eingefässerkrankung mit Status nach MIDCAB (AC-Bypass) - arterielle Hypertonie, gemischte Hyperlipidämie - Tagesschläfrigkeit

Dr. B.___ führte aus, sämtliche untersuchten Nerven hätten normale Leitge schwindigkeiten, unauffällige distalmotorische

Latenzen und sensible Reiz antworten gezeigt, ohne derzeitigen

Hinweis auf eine demyelinisierende oder axonale Polyneuropathie (S. 2). 3.3

Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Allgmeine Innere Medizin, berichtete am 1 3. Dezember

2013 ( Urk. 10/15/37-38). Er nannte folgende Di agnosen (S. 1 Mitte): - chronifizierendes

lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei - myofaszialen Schmerzen der paravertebralen und glutealen Mus kulatur beidseits - fortgeschrittener Segmentdegeneration L5/S1, leichter L4/5 (Rönt gen vom 2 2. Mai 2007) - Verdacht auf leichtgradige psychosoziale Belastungsfaktoren (Sta tus nach Herzinfarkt und AC-Bypass 2013)

Dr. C.___ führte aus, aufgrund der Dauerschmerzen ohne klare mechanische Komponente müsse an eine psychosoziale Belastungssituation gedacht werden. Im Rahmen der ambulanten kardiologischen Rehabilitation sei der Be schwerdeführerin von den Ärzten des D.___ ab 9. Dezember

2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden (vgl. Urk. 10/15/16 oben). Die Beschwerdeführerin sei eher der Überzeugun g, dass eine Steigerung auf 100 % im Verlauf kaum möglich sein werde. Er habe ihr mitgeteilt, dass aus rheumatologischer Sicht mittelfristig eine volle Arbeits fähigkeit durchaus zumutbar sein dürfte, nun aber der weitere Verlauf abge wartet werde müsse (S. 2 oben). 3.4

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Kardiologie, berichtete am 1 7. Janu ar 2014 ( Urk. 10/15/10-11) und nannte folgende Di agnosen (S. 1 Mitte): - 1- Gefäss-KHK; RIVA proximal hochgradig stenosiert - Vorhofflimmern, belastungsinduziert , Erstdiagnose (ED) Juli 2012 - arterielle Hypertonie, rezidivierende h ypertensive Entgleisungen im Au gust und Oktober 2008 - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), psychiatrische Betreu ung ( ICD-10 F41.0) - Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr, Grad 2, BMI 35

Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin zeige ein halbes Jahr nach minimal invasiver aortokoronarer Bypass-Operation in der Echokardiogra ph ie normale Befunde. Eine Ursache der vermehrten Anstrengungsdispnoe könne nic ht eruiert werden (S. 2 Mitte). 3.5

Am 6. März 2014 berichtete Dr. med. F.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin ( Urk. 10/16). Er nannte die von Dr. E.___ (vorste hend E.

3.4)

und von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) genannten sowie zusätz lich folgende ( Haupt -)

Diagnosen ( Ziff. 1.1): - Diabetes mellitus Typ 2 - Hypersomnie mit Tagesschläfrigkeit seit etwa 2011 - unklare chronische Schmerzen Unterschenkel und Füsse beidseits ( D.___

Angiologie November 2013)

Dr. F.___ führte aus, aufgrund der vielen verschiedenen Krankheiten, vor allem der KHK, mit multiplen Beschwerden könne er keine schlüssigen An gaben zur Arbeitsfähigkeit machen ( Ziff. 1.4 am Ende). 3. 6

In seinem Bericht vom 4. April 2014 ( Urk. 10/18) nannte Dr. med.

G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagno s en ( Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ( ICD-10 F32.11), bestehend seit Sommer 2013

Dr. G.___ führte aus, die aktuelle Behandlung habe erst begonnen und bestehe aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gesprächen einmal pro W oche und einer Psychopharmakotherapie ( Ziff. 1.5). Da die Beschwerde führerin kürzlich ihre Arbeitsstelle verloren habe, was die Genesung erfah rungsgemäss erschwere, seien sehr wahrscheinlich berufliche Massnahmen nötig ( Ziff. 1.4 am Ende). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin Packerei attestierte Dr. G.___ der Beschwerdeführerin eine volle Ar beits unfähigkeit seit Behandlungsbeginn ( Ziff. 1.2) am 2 0. Februar 2014 ( Ziff. 1.6 ). 3.7

In seiner Stellungnahme vom 1 6. Mai 2014 ( Urk. 10/41/4 Mitte) führte Dr.

med. H.___ , Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit seien die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Epi sode mit somatischem Syndrom, eine kompensierte koronare Herzkrankheit und ein chronifiziertes

lumbospondylogenes Syndrom. Die der Beschwerde führerin seit Februar 2014 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit sei nicht ausgewiesen. Körperlich leichte und wechselbe lastende, häufig sitzende Tätigkeiten, bei welchen keine Lasten über 5 kg gehoben werden müssten, die ruhig und geordnet seien und keinen Kunden kontakt beinhalteten , seien der Beschwerdeführerin zumutbar. Damit sei in Art, Schwere und Dauer noch kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte. 3. 8

Am 2 5. September 2014 ( Urk. 10/35)

berichtete Dr. G.___ , trotz der von der Beschwerdeführerin geklagten zahlreichen somatischen Beschwerden sei es zu einer leichten Besserung vor allem der depressiven Symptome ge kommen ( Ziff. 1.4). Eine weitere Besserung sei mittelfristig zu erwarten. Dabei wäre eine Begleitung der Beschwerdeführerin im Rahmen beruflicher Mass nahmen wichtig ( Ziff. 1.8). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitar beiterin Packerei attestierte Dr. G.___ der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). 3. 9

Dr. med. I.___ , l eitend er Arzt Kardiologie, D.___ , berichtete am 1 6. Okto ber 2014 ( Urk. 10/37 /1-11 ) . Er nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - NSTEMI am 1 2. Juli 2013 bei koronarer Eingefässerkrankung mit in der Folge mi nimal invasiver Bypassoperation - belastungsinduziertes Vorhofflimmern , ED Juli 2011 - Angst- und Anpassungsstörungen

Dr. I.___ führte aus, von kardio logischer Seite bestünden keinerlei Ein schrän kungen. Es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit ( Ziff. 1.7). Spätestens seit Februar 2014 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.9). 3. 10

Am 1 0. November 2014 ( Urk. 10/40) berichtete Dr. F.___ , seit seinem letz ten Bericht vom 6. März 2014 (vorstehend E. 3. 5 ) habe sich die Situation nicht verbessert ( Ziff. 1.4). 3. 11

Am 1 2. Dezember 2014 unterzog sich die Beschwerdeführerin im D.___ einer Kniearthroskopie (KAS) mit Teilmeniskektomie (TME) des medialen Hinter horns links. Im Bericht vom gleichen Tag ( Urk. 10/53) nan nten die Ärzte des D.___

als

Diagnose n eine

medialbetonte

Chondromalazie Grad III des media le n

Tibiaplateau s und eine degenerative radiäre Rissbildun g des me dialen Meniskus im Knie links . Für die Zeit vom 1 2. bis 3 1. Dezember 2014 attes tierten sie der Beschwerdeführeri n eine volle Arbeitsunfähigkeit. 3. 12

PD Dr. med. J.___ , Facharzt für Kardiologie, nannte in seinem Bericht vom 2 0. Februar

2015 ( Urk. 10/77/11-17) gleichlautende Diagnosen wi e Dr. E.___ (vorstehend E.

3.4 ; S.

1 Mitte). Er führte aus, bei der körperlichen Untersuchung habe eine zentrale Adipositas bestanden. Das mediale Ende der Thorakotomienarbe sei druckschmerzhaft, der kardiopul monale Untersu chungs befund ansonsten normal gewesen (S.

2 unten). Es finde sich kein Hin weis für eine KHK-Progression. Die Beschwerden der Be schwerdeführerin seien

muskuloskelettaler Natur und hätten bei der körperli chen Untersuchung auch durch Druck auf den linken Hemithorax reprodu ziert werden können (S.

3). 3.13

Am 4. April 2015 ( Urk. 10/69) berichtete Dr. G.___ , im Sommer 2014 sei eine Besserungstendenz vor allem der depressiven Symptomatik feststell bar gewesen. Auch die Panikattacken seien seltener aufgetreten und in ihrem Ausmass für die Beschwerdeführerin erträglicher gewesen. Anfangs Septem ber 2014 sei es aber zu einer Zunahme verschiedener Schmerzen (Brust, Magen, Beine, Knie) gekommen, worauf die Beschwerdeführerin sehr empfind lich reagiert habe. Die Panikattacken zusammen mit hohen Blutdruckwerten hätten aus unklaren Gründen stark zugenommen. Die Zunahme der Schmer zen habe sich auf das psychische Zustandsbild sehr negativ ausgewirkt. T rotz der konsequenten ambulanten Therapie sei es zu einem Rückfall der depres siven und Angstsymptome gekommen. Um einen therapeutischen Durch bruch beziehungsweise eine Besserung zu erzielen, sei eine psychosomatische stationäre Therapie dringend nötig ( Ziff. 1.4 am Anfang ). Aufgrund der aktu ellen Beschwerden und Symptome sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, irgendwelche Tätigkeiten aufzunehmen ( Ziff. 1.4 am Ende ). 3.1 4

Am 1 5. Mai 2015 ( Urk. 10/77 /1-3 )

berichtete Dr. F.___ , seit seinem letz ten Bericht vom 1 0. November 2014 ( vorstehend E. 3.10 ) habe sich die Situ a tion nicht verbessert . Kardial sei die Beschwerdeführerin stabil. Sie gehe weiterhin zu ihrem Psychiater ( Ziff. 1.4). 3.1 5

Vom 1 0. März bis 1 0. April 2015 weilte die Beschwerdeführerin zur statio nären psychosomatischen Rehabilitation in der Klinik Z.___ . In ihrem Bericht vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 10/87/7-12) nannten die dortigen Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst ( ICD-10 F41.0), Differen tialdiagnose: Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F32.1) - koro nare Eingefässerkrankung - Status nach NSTEMI Vorderwand Juli 2013 - Vorhofflimmern belastungsinduziert (ED Juli 2012) - kar diovaskuläre Risikofaktoren: - Nikotinabusus 20 py , seit zwei Jahren sistiert - gemischte Hyperlipidämie - Adipositas - Status nach Teilmeniskektomie mediales Hinterhorn links - Chon d romalazie Grad III mediales Tibiaplateau und degenerative Riss bildung Meniskus Knie links - panvertebrales Schmerzsyndrom

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fabrikangestellte attestierten die Ärzte der Klinik Z.___ der Beschwerdeführerin eine 10 0%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 0. März bis 1 5. April 2015, für die weitere Beurteilung verwiesen sie an die nachbehandelnden Ärzte ( Ziff. 1.6). Sie führten aus, i m Falle eines günstigen Krankheitsverlaufs sei eine Wiederherstellung einer Teilarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % denkbar ( Ziff. 1.4 am Ende). Die bisherige Tätigkeit als Fabrikangestellte sei der Beschwerdeführerin maximal im Umfang von 50 % zumutbar ( Ziff. 1.7). 3. 1 6

In seinem Bericht vom 8. Juli 2015 ( Urk. 10/84) führte Dr. med. K.___ , Assistenzarzt, Departement Chirurgie

D.___ , aus, Arbeiten im Stehen bereiteten der Beschwerdeführerin sicherlich Schmerzen. Falls sie in der bis herigen Tätigkeit im Stehen habe arbeiten müssen, sei ihr diese nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.7). Rein sitzende Tätigkeiten seien ihr ganztags zumutbar (S. 5) . 3.1 7

In seiner Stellungnahme vom 2. November 2015 ( Urk. 10/110/3-4) führte pract . med. L.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, aus, an der RAD-Stellungnahme vom 1 6. Mai

2014 (vorstehend E.

3.7 ) könne festge halten werden. 3.1 8

Am

4. Februar 2016 erstattete Dr. G.___ einen weiteren Bericht ( Urk.

7) und nannte folgende aktuelle Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Panikstörung

Er führte aus, der bisherige Verlauf habe sich sehr schwankend gezeigt. Trotz der intensiven ambulanten und einer stationären Behandlung sei es leider nicht zu einer Auf h ellung der Depression gekommen

(S. 1 unten). Aufgrund der psychischen Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin auf längere Si cht höchstens bis 40 % arbeiten (S. 2). 4. 4.1

Bei der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2013 eine koronare Einge fäss er kran kung diagnostiziert. Im Juli 2013 musste sie sich e ine r mini mal-inva sive n Bypass-Operation unterziehen ( vorstehend E. 3.1). Die in der Folge

durchgeführten kardiologischen Untersuchungen ergaben normale Befunde ohne Hinweis auf eine Progression der koronaren Herzkrankheit (vorstehend E.

3.4 und E.

3.1 2 ).

RAD-Arzt Dr. H.___ bezeichnete die

koronare Herzkrank heit der Beschwerdeführerin dementsprechend als kompensiert (vorstehend E.

3.7 ) . Im Oktober 2014 verneinte Dr. I.___ das Vorliegen von Einschrän kungen aus kardiologischer Sicht und attestierte der Beschwerde führerin spätestens ab Februar 2014 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vorsteh end E. 3.9 ) .

Darauf ist abzustellen. Das Herzleiden der Beschwerde führerin ist somit invalidenversicherungsrechtlich ohne Relevanz. 4.2

Aus den medizinischen Akten geht des Weiteren hervor, dass bei der Be schwer deführerin ein auf degenerative Veränderungen zurückzuführendes L eiden im linken Knie besteht , welches im Dezember 2014 zu einem

opera tiven Eingriff führte (vorstehend E. 3.11 ). Gemäss der Beurteilung durch Dr. K.___ sind der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Knieleidens im Stehen zu verrichtende Arbeiten nicht mehr zumutbar. Für sitzende Tätig keiten hingegen attestierte Dr. K.___ der Beschwerdeführerin eine un eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vo rstehend E. 3.16 ). Damit im Einklang steht die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. H.___ , welcher körperlich leichte und wechselbelastende, häufig sitzende Tätigkeiten als zumutba r bezeichnete (vor stehend E. 3.7 ). Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin i n einer knieschonenden beziehungsweise dem von RAD-Arzt Dr. H.___ for mu lierten Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit voll arbeitsfähig ist . 4.3

Gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) ist sodann davon auszugehen, dass die von ihm im Bereich der Lendenwirbelsäule beschriebe nen degenerativen Befunde der Ausübung einer Tätigkeit entsprechend dem von RAD-Arzt Dr. H.___ formulierten Belastungsprofil (vorstehend E.

3.7) nicht entgegenstehen. 4.4

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie leide überdies unter Schwindel atta cken und forderte diesbezüglich eine neurologische Abklärung.

In ihrem Bericht vom 2 4. Juli 2013 über die vom 1 2. bis 1 7. Juli 2013 dau ernde Hospitalisation der Beschwerdeführerin ( Urk. 10/15/27-30) erwähnten die Ärzte des D.___ in der persönlichen Anamnese multifaktorielle Schwin delepisoden, psychovegetativ, bei orthostatischer Komponente (S.

3 oben). Die Kardiologen des A.___ erwähnten in ihrem Bericht vom Juli 2013 dem entsprechend aktenanamnestisch einen Verdacht auf einen somatoformen Schwindel (vorsteh end E. 3.1). Die Ärzte der Klinik Z.___ führten in ihrem Be richt vom Juni 2015 (vorstehend E. 3.15) aus, die Beschwerdeführerin habe unter anderem angegeben, unter psychovegetativen Beschwerden wie Schweiss ausbrüchen, Schwindel, einem Gefühl von „Nebel vor den Augen“ und unscharfem Sehen zu leiden ( Urk. 10/87/8 oben).

Weder die Ärzte des A.___ und des D.___ noch die Ärzte der Klinik Z.___

sahen sich veranlasst, hinsi chtlich der von der Beschwerdeführerin geklagten Sch windelbeschwerden neurologisch e Abklä r ungen in die Wege zu leiten, was darauf schliessen lässt, dass sie n icht vo n einer neurologischen Proble m atik ausg ingen. Der von den Ärzten der Klinik Z.___ erhobene Neurostatus fiel denn auch unauffällig aus ( Urk. 10/87/8 unten). Die Ärzte bezeichneten

den Schwindel vielmehr als psychovegetativ beziehungsweise somatoform . Abgesehen davon wurde die Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 und 2013 durch Dr. B.___ und im A.___ , Klinik für Neurologie, mehrfach neuro logisch untersucht, dies im Zusammenhang mit von ihr geklagten Schmerzen in den Beinen, Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Diese Untersuchungen ergaben allesamt keine Hinweise auf ein neurologisches Leiden (vgl. Urk. 10/15/39-53 sowie vorstehend E. 3.2).

Vor diesem Hintergrund sind von einer ne u rologischen Abklärung keine mass geblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb d avon abzusehen ist (antizipier te Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 ).

D ass sich der p sychovegeta tive Schwindel der Beschwerdeführerin invalidisierend auswirkt, ist sodann nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, 4.5

Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, so geht aus den medizi nischen Akten hervor , dass die Beschwerdeführerin nach dem im Sommer 2013 erlittenen Herzinfarkt depressive und Angstsymptome entwickelte ( Urk. 10/18 Ziff. 1.4) und sie seit Februar 2014 bei

Dr. G.___ in psy chiatrische r Behandlung steht . Im Frühjahr 2015

weilte sie zudem während eines Monats stationär in der Klinik Z.___ zur psychosomatischen Rehabili tation.

Dr. G.___ und die Ärzte der Klinik Z.___

diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (mit somatischem Syndrom) beziehungs weise eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, und eine Panikstörung, wobei Dr. G.___

der Beschwerdeführerin eine höchstens 40%ige und die Ärzte der Klinik Z.___

- soweit ersichtlich unter Berücksichtigung auch der von ihnen genannten somatischen Diagnosen - eine höchstens 50%ige Rest arbeitsfähigkeit a tte stierten (vorstehend E. 3.6, E. 3.15, E. 3.18). 4. 6

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden leicht- bis mittelgra dige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar un ter scheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens betrachtet. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode v or dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung diagnosti ziert worden ist (Urteil des Bund esgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E.

5.1.2).

L eichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidi vierend oder episodisch, fallen

einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen thera peu tisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no r mativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine ob jek tivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3. 7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahr scheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fach ärzt licher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und statio nären) Behand lungs möglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausge schöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 4.7

Den Bericht en von Dr. G.___

(vorstehend E. 3.6, E.

3.8 und E. 3.13 ) ist zu entnehmen, dass

bei der Beschwerdeführerin mittels der im Frühjahr 2014 eingeleiteten psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie im Verlauf des Jahres 2014 eine Besserung vor allem der depressiven aber auch der Angst symptomatik erzielt werden konnte . D ie Depression der Beschwerdeführerin sprach mithin auf die Behandlung an, wie es bei einer entsprechenden Diag nose nach gesich erter psychiatrischer Erfahrung im Allgemeinen auch

üblich

ist (vorstehend E. 4.6) . Dieser Umstand spricht gegen das Vorliegen einer in validisierenden depressiven Störung .

Ab Herbst 2014 ist zwar wiederum eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes

der Beschwerdeführerin beschrieben, weshalb Dr. G.___ einen Aufenthalt

in der Klinik Z.___ veranlasste. A us den Berichten von Dr. G.___

(vorstehend E. 3.8 und E. 3.13) und auch aus dem Bericht der Ärzte der Klinik Z.___

(vorstehend E. 3.15) geht hervor , dass die bei der Beschwerdeführerin erhobenen ps ychiatrischen Symptome

eng verwoben sin d mit den von ihr

geklagten zahlreichen

kö rper l ich en Schmerzen , welche - wie dargelegt (vorstehend E. 4.1-4)

- jedoch nur bedingt ein organisches Korre lat haben.

Soweit die Ärzte der Klinik Z.___ im Psychostatus ( Urk. 10/87 Ziff. 1.4 Mitte) Symptome einer - gemäss ihrer Diagnoseliste mittelgradigen – de pressiven Episode beschrieben, ist festzuhalten, dass diesbezüglich eine für die Annahme einer invalidisierenden Krankheit vorausgesetzte Therapiere sis tenz (vorstehend E.

4.6) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, vor allem auch, weil die Bes chwerdeführerin wie dargelegt unlängst bereits

einmal p o sitiv auf Therapiemassnahmen reagiert h at.

Inwiefern sich die diagnostizierte Panikstörung, welche sich gemäss dem von den Ärzten der Klinik Z.___ erhobenen Psychostatus ( Urk. 10/87 Ziff. 1.4 Mitte ) darin äussert, dass die Beschwerdeführerin mit Panikzuständen rea giert, wenn sie ein Druckgefühl in der Herzregion verspürt, sie Beifahrerin beim Auto fahren ist oder wenn sie alleine draussen unterwegs ist, sich mass geblich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus wirken soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin letzteren Si tuationen am Arbeitsplatz kaum ausgesetzt sein dürfte.

Abgesehen davon geht aus dem Bericht der Ärzte der Klinik Z.___ hervor, dass das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin nicht zuletzt auch von verschie denen, teilweise seit langer Zeit bestehende n

invaliditätsfremden psychosozi ale n Belastungsfaktoren

wie der Behinderung der zweitgeborenen Tochter , dem Tod einer Schwester vor zwei Jahren, ein em Konflikt mit der anderen Schwester, Unterstützungsverpflichtungen dem Ehemann, den Töchtern und der Mutter gegenüber, dem

im J uli 2013 erlittene Herzinfarkt sowie der im Februar 2014 nach über 20 Jahren Arbeitsverhältnis erhaltene n und als kränkend erlebte n Kündigung der Arbeitsstelle ( Urk. 10/87/8 Mitte)

mitbe stimmt wird . Um einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden bejahen zu können, müsste daher eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert in ausgeprägter Weise vorliegen (vgl. vorste hend E. 1.2). Davon ist vorliegend mit Blick auf den von den Ärzten der Kli nik Z.___ beschriebenen Psychostatus nicht auszugehen .

Nach dem Gesagten ist ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden im Sinne einer verselbständigten, krankheitswertigen psychische n Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht ausgewiesen. 4. 8

Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführer in

für behinderungsangepasste Tätigkeiten ent sprechend dem von RAD-Arzt Dr. H.___ formulierten Belastungsprofil (vor stehend E. 3.7) v oll arbeitsfähig ist .

Ein invalidenversicherungsrechtlich rele vanter psychischer Gesundheitsschaden ist nicht ausgewiesen. 5 . 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nan der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

D ie Beschwerdegegnerin hat keinen Einkommensvergleich durchgeführt. An ge sichts dessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Knieleidens nur jene Tätigkeiten ausüben kann, die dem von RAD-Arzt Dr. H.___ formu lierten Belastungsprofil Rechnung tragen (vgl. vorstehend E. 4.2 und E. 4.8), ist aber eine Prüfung der erwerblichen Auswirkungen angezeigt. 5.3

Nachdem

kein Arbeitgeberfragebogen a ktenkundig ist und auch aus dem Arbeitszeugnis der Firma Y.___ vom 3 1. Mai 2014 ( Urk. 10/21/3 -4 ) nicht her vorgeht, ob die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Packa ging Clerk einer leidensangepassten Tätigkeit entsprach, ist (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) davon auszugehen, dass sie die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. 5.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr sch ein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli

2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli

2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September

2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktu ellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 5.6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berück sich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperli che Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Re gel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht errei chen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickel te sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskatego rie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durch schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 5. 7

Gemäss Arbeitszeugnis der Firma Y.___ vom 3 1. Mai 2014 ( Urk. 10/21/3 -4 ) wurde das Arbeitsver hältnis mit der Beschwerdeführerin aufgrund einer Um strukturierung aufge löst (S. 2). Allerdings war die Beschwerdeführerin zuvor bereits seit längerer Zeit krankgeschrieben (vgl. Urk. 10/25/6-16 ) , weshalb nicht auszuschliessen ist, dass sie im Gesundheitsfall die bisherige Tätigkeit nicht verloren hätte, wovon (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) auszu gehen ist. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 10/6) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 64‘ 982.--. Im Jahr 2011 hatte sie zwar rund Fr. 4‘500.-- mehr verdient. In den Jahren davor war ihr Verdienst je doch jeweils tiefer als das für das Jahr 2012 ausgewiesene Einkommen, wes halb es sich rechtfertigt, das im Jahr 2012 erzielte Ein kommen als Validen einkommen heranzuziehen. 5.8

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich vorliegend auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss

LSE abzustellen. Das im Jahr 2012 von Frauen im Durch schnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Ein kommen betrug pro Monat Fr. 4‘112 .-- ( LSE

2012 , S.

35, Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wir t schaftszeigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kom pe tenz niveau 1, Total Frauen), mithin Fr. 49‘344 .-- pro J ahr bei einem der Be schwerdeführerin zumutbaren Pensum von 100 % . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausge geben vom Bundesamt für Statistik, T03.02, 2012 Total) resultiert somit ein Invaliden ei n kommen von rund Fr. 51‘441.-- für das Jahr 2012 ( Fr. 49‘344. -- : 40 x 41.7). 5.9

Beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64‘982.-- mit dem Inva li de n einkommen resul tiert

vorliegend selbst dann ein Invaliditätsgrad von weni ger als 40 % , wenn vom Invalideneinkommen ein - im Falle der Be schwer deführerin als zu hoch erscheinender - L eidensabzug von 20 %

ge währt

würde .

Daran vermag auch die Berücksichtigung der allgemeinen Lohn ent wick lung nichts zu ändern.

Damit ist ein ren tenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad zu verneinen . Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts k raft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf