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IV.2016.00202

Neuanmeldung, IV-Stelle ist zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, da die Beschwerdeführerin eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht hat. (BGE 9C_206/2017)

Zürich SozVersG · 2016-12-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 19 60 geborene X.___ , zuletzt von Anfang 1995 bis am 3 1. Juli 201 4 als Hilfskraft für die Gärtnerei Y.___ AG tätig (Urk. 7/7/5 , Urk. 7/10 ), meldete

sich erstmals am 2 7. März 2013 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7 / 7 ). Diese zog in der Folge die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/12) bei , holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/14-15 ), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/10) ein und prüfte im Rahmen eines persönlichen Gesprächs die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen

( Urk. 7/25) . Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 1 8.

Juni

2013 [Urk. 7/24], begründeter Einwand vom 2 7. August

2013 [ Urk. 7/28])

verneinte die IV-Stelle

ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 % m it Verfügung vom 4. Oktober 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 7/ 31 ). 1.2

Am 2 4. April 2015 (Eingangsdatum) meldete sich d ie Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands gemäss Bericht des Z.___ vom 27. Februar 2015 (Urk. 7/38) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7 / 39 ). Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2 015 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzu treten (Urk. 7/43). Hieran hielt die IV-Stelle, na chdem die Versicherte gegen den Vorbescheid Einwände erhoben hatte (Einwand vom 6 . September 2015 [Urk. 7 / 44 ] ;

Einwand ergänzung vom 23 . November 2015 [Urk. 7 / 50 ]), mit Verfügung vom 7 . Januar 201 6 fest (Urk. 2 [= Urk. 7/52 ]). 2.

Gegen diese Verfügung legte die Versicherte mit Eingabe vom 7. Februar 2016 Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfüg ung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren ein zutreten , den Fall zu prüfen und neu zu verfügen (Urk. 1).

Mit Beschwerde antwort vom 30 . März 2016 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was de r Be schwerdeführer in

mit Verfügung vom 1. April 2016

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Mit Eingabe vom 2 2. April 2016 ( Urk.

9) legte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Z.___ auf ( Urk. 10), welcher der Beschwerdegegnerin am 2 9. April 2016 zugestellt wurde ( Urk. 11). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1.

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmac hung einer wesentlichen Verände run g des Invaliditätsgrades , so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dem entsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforde rungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht gru ndsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegeg n erin, mit dem neuen Ge such sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhält nisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Deshalb könne auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden (Urk. 2). Hieran hielt sie in der Be schwer de antwort fest (Urk. 6). 2.2

D ie Beschwerdeführer in brachte in ihrer Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor,

den Bericht en des Z.___ vom 2 7. Februar 2015 resp. 17. November 2015 sei deutlich zu entnehmen, dass sich ihr Ge sundheitszustand seit 2013 verschlechtert habe (Urk. 1). 3. 3.1

Vorl iegend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in glaubhaft gemacht hat, dass sich de r Grad ihr er Invalidität seit dem Erlass der Verfügung vom

4. Okto ber 2013 (Urk. 7/31)

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.1) . 3.2

Die Verfügung vom 4. Oktober 2013 ( Urk. 7 / 31)

basierte in medizinischer Hin sicht auf zwei zu Händen des Krankentaggeldversicherers erstellten Gutachten (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Gutachter SIM, vom 2 9. März 2013 [ Urk. 7/12/2-15] sowie rheumatologisches Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 8. Febru ar 2013 [Urk. 7/12/18-20]; vgl. Stellungnahme von med. pract . C.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD] vom 17. Juni 2013 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 18. Juni 2013 [Urk. 7/22]). 3.3 3.3.1

Dr. B.___ hielt in seinem rheumatologischen Gutachten vom 8. Februar 2013 (Urk. 7/12/18-20) folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/12/19) :

- chronifizierte Schmerzkrankheit (seit mindestens Februar 2012) - chronische Pleuraverdeckung rechts (Erstdiagnose 2000 ) - Thorakotomie und Pleurabiopsie im Juni 2000 - Resektion des Nervus

toracicus

longus und Nervii

intercostales im November 2012 - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - mehrsegmentale Spondylarthrosen insbesondere L3-L5 - Adipositas - arterielle Hypertonie - Pneumologie rechter Unterlappen im März 2012 - Penicilin - Allergie

Der Experte hielt sodann fest, aufgrund des lang anhaltenden Schmerzsyn droms , der ausgeprägten Schmerzhaftigkeit (VAS 10/10; extreme Schmerzen), des

fehlenden Schmerz-Tagesganges, der fehlenden Beeinflussbarkeit sowie des White- spread - pain -Indexes liege eine chronifizierte Schmerzkrankheit vor. Die Schmerzverarbeitung sei ungenügend, ein aktives, zukunftgerichtetes

Schmerz halten liege nicht vor, es bestünden keine Coping -Mechanismen, die Beschwerde führerin ziehe sich zurück und lasse die Haushaltsarbeiten durch den Ehemann durchführen. In der klinischen Untersuchung falle einzig eine strukturelle Stö rung im Bereich der mittleren BWS auf, möglicherweise auf Grund von Degene rationen, möglicherweise auf Grund einer Osteoporose ( Urk. 7/12/20). Dr.

B.___

führte ferner aus, therapeutisch scheine ihm eine genauere Abklärung und allen falls stationäre Therapie an einem Schmerzzentrum, beispielsweise der rheumato logischen Klinik des D.___ oder aber der rheumatologischen Klinik E.___ , sinnvoll. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeit gehe er aus rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Im Rahmen der Schmerzkrankheit und der psychischen Beschwerden dürfte diese jedoch reduziert sein (Maximum 50 % ; Urk. 7/12/20 ). 3.3.2

Dem genannten psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 2 9. März 2013 ( Urk. 7/12/2-15) kann folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit entnommen werden:

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine ( Urk. 7/12/11) .

Der Konsiliarius hielt sodann fest, eine Arbeitsunfähigkeit sei aus rein psychia trischer Sicht nicht gerechtfertigt. Es bestehe keine psychiatrische Störung von Krankheitswert, insbesondere keine ausgeprägte Depression. Es liege eine so ma toforme Schmerzverarbeitungsstörung vor, in deren Rahmen die Stimmung der Beschwerdeführerin beeinträchtigt sei und sie sich mit einem absolut passi ven Coping als arbeitsunfähig erachte; dies auch im Haushalt, der vollständig vom Ehemann übernommen worden sei . Aus rein psychiatrischer Sicht spreche nichts gegen eine volle Wiederaufnahme der Arbeit (Urk. 7/12/14). 3.4 3.4.1

Zur Begründung der mit der Neuanmeldung vom 2 4. April 2015 (Urk. 7/39) gel tend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verwies die Be schwerdeführerin auf den Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung des Z.___ v om 27. Februar 2015 zu Händen von Rechtsanwältin Herend a sowie des Hausarztes der Beschwerdeführerin (Urk. 7/38 [= Urk. 3/1] ).

Folgende Diagnosen sind dem besagten Bericht zu entnehmen: - r ez idivi e r e nd e dep re ssiv e St ö rung , gegenwärtig mitt e lgradig e d e pr e ssiv e Episode ( I CD- 10

F33.1) - c e rviko zephales Syndrom m it/bei - C4/5 flachbogig e, med iola t eral e , linksseitig betonte Hernierung mit Duralsack - Querschnitt e inengung auf 9mm , C5/6 Ost e ochondros e ,

an t e riore Spondylose und Modi c II V e r änderung mi t

mediolateral , rechtsseitig get o nter Diskusherni e und Duralsack-Querschni tte inen gung auf 8mm , C6/7 mediolateral , rechtssei t ig betonte He rn ie run g mi t Durals ack -Qu erschnitteinengung auf 10 mm (2 5. Februar 2015 MRI

HWS) - c hron isches

thorako spondyloge ne s Syndrom re chts m it/bei

- Thorakotomie re chts mi t

Pleurabiopsi e 2000 - Status nach R e s e k t ion des N ervus

thorcicus

longu s und der N e rvi inter c os tales am 1. November 2012 ( F.___

5. November 2012 ) - Pleu rascharte re chts,

la tero basal sowie diss e mini ert ve rteilte Mos a ik p e rfusion (D ifferentialdiagnose: konstr ukti ve Bron chiolitis ) , Unverän dert bis 7mm gross e Rundherde , Differentialdiagnose Granulome, kein sicherer Malignomverdacht ( 5. März 2013 , C T

Thorax, Sp ital

F.___

1 5. März 20 13) - c hronisches lumbospondyl o gen e s Sy nd rom mit/bei - mehrsegmentale Spondylarthrosen (L3/4, L4/5) - Diskushernien L3-S1, L3/4 mit Ne rvenwurzelkontakt L3 links (Dr.

med. G.___ , 2 8. Januar 2013) - Osteochondrose Th12/L1, leichte S pondylarthrosen L3/4, L4/5 (25. Februar 2015 MRI LWS ) - fibromyalgieformes Schmerz syndrom (ICD-10 M79.0; Dr. med. H.___

5. März 2013) - Diabetes me l litus Typ II (seit 2013)

Zu den Befunden aus anästhesiologischer Sich t wurde notiert , es liege eine

Druckdolenz

über den Facettengelenken beidseits, thorakal und lumbal vor . Die Flexion, Streckbewegung, Seitwärtsneig ung und Torsionsbewegung in der Wirbelsäule sei en schmerzhaft. Ferner wurde n eine Sensibilität der rechten thora kolumbalen Flanke sowie des

Abdome n s mit verminderter Sensibilität sowie

eine

dort

vorhandene Allodynie festgestellt . Sodann lägen z wei reizlose aber druckempfindliche, rechtss e it i g gelegene Thorakotomie - Narben vor sowie ein

Ha rts pann der parave rt ebral e n Rückenmuskulatur ( Urk. 7/38/3) .

Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht lägen folgende Befun de vor: Mit Blick auf die HWS betrage der KSA 15/10cm, die Rotation beidseits 70°, die Seitwärtsnei gung beidseits 30° und alle HWS-Bewegungen seien endphasisch schmerzhaft. Es liege eine druckdolente und verhärtete Nacken- und Schultermuskulatur beidseits vor. Zum Neurostatus wurde ausgeführt, die Sensibilität, Motorik und Reflexe an den oberen Extremitäten seien symmetrisch intakt. Im Bereich der LWS sei der F inger-Boden-Abstand auf Kniehöhe . Bei der

Reklination , Rotation und Seitwärtsneigung bestünden Sc h merzen paravertebral beidseits und medial auf Höhe des lumbosakralen Überganges mit Druckdolenz und Hartspann da selbst, ferner bestünden Druckdolenz und Hartspann im Bereich der BWS beid seits. Die Sensibilität, Motorik und Reflexe an den unteren Extremitäten seien symmetrisch intakt ( Urk. 7/38/3) .

In psychosomatischer Hinsicht wurde unter anderem ausgeführt, die Stimmung der Beschwerdeführerin sei depressiv-resigniert, affektiv unkontrolliert und affektlabil. Sie sei im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv, schildere ihr Symp tomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit der OP und konsekutiv zunehmenden Schmerzen. Kognitiv sei sie in ihrer Aufmerksamkeit, Konzentra tion, Merkfähigkeit und im Gedächtnis verlangsamt bzw. deutlich eingeschränk t, es liege eine deutliche Vergesslichkeit vor, das Denken sei formal beweglich, zu nenne n seien zudem Grübeln und Konzentrationsschwierigkeiten. Sie sei inhalt lich zudem problemzentriert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für psychoti sche Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ic h-Störungen), anamnestisch gebe es Todeswünsche, welche seit der Kündigung im Juli 2014 verstärkt seien. Es hätten keine Suizidversuche stattgefunden und es g e be auch keine konkreten Ausführungspläne .

Aktuell liege

keine akute Suizidalität vor ( Urk. 7/38/4).

Unter dem Titel „Verlauf und Prozedere“ wurde aus psychosomatischer und psychiatrischer Sicht bemerkt, die Einzeltherapie habe bisher einen ungenügen den Erfolg gebracht. Aus anästhesiologischer Sicht habe sich die Symptomatik seit drei Jahren verschlechtert. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht liege eine deutliche klinische Verschlechterung vor. Aus psychiatrischer Sicht hätten die Schmerzen (jetzt auch Hüfte re chts ), die Nervosität und die Depression zuge nommen ( Urk. 7/38/5).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, leichte Einkäufe, ca. 30 Minuten Spazie r en und wenig Kochen seien der Beschwerdeführerin möglich ( positives Leis tungsbild ). Das negative Leistungsbild bestehe darin, dass keine längeren, ein seitigen Tätigkeiten, kein Stress, keine schweren Arbeiten und kein Publikums verkehr zumutbar seien. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Diagnosen, der neuropsychologisch bestätigten Depression, des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der Fremdanamnese zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten . Aus schmerztherapeutischer Sicht sei sie in der bisheri gen Tätigkeit als Gärtnerei-Mitarbeiterin nicht arbeitsfähig. Zudem bestehe bei ihr eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Aus w irbelsäulenchirurgi scher Sicht seien a lle Tätigkeiten mit schwerem Heben von Lasten sowie wirbel säulenbelastende Tätigkeiten , in Zwangshaltung, langandauerndes reines Stehen, insbesondere in vornübergeneigter Körperhaltung, alle Tätigkeiten mit repeti tiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich für die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere jedoch ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5kg kurzfristig und 2kg längerfristig. In einer solchen, der Behinderung angepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig . Wenn die Beschwerdeführerin bis Ende Juni 2014 in der Gärtnerei habe arbeiten können, sei aus rein orthopädischer Sicht eine besser angepasste Arbeit, wo der rechte Arm nicht viel belastet w erde, sicher noch zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht sei sie zu 100 % arbeits fähig. Die Beschwerdeführerin sei demnach aus somatischer Sicht zu 50 % und aus psychiatrischer Sicht zu 100 %

arbeitsunfähig ( Urk. 7/38/5 f. ). 3.4.2

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte die Beschwerdeführerin mit dem Einwand vom 2 3. Novem ber 2015 ( Urk. 7/50) den Bericht des Z.___ vom 1 7. November 2015 zu Händen von Rechtsanwältin

Herenda ( Urk. 7/49 [= Urk. 3/2] ) zu den Akten des Verwaltungsverfahrens , in welchem die bereits bekannten Diagnosen (E. 3.4.1) wiederholt wurden . Ferner

wurde festgehalten, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand seit 2013 ver schlechtert habe. Die ICD-10 Kriterien für eine mittelgradige depressive Störung seien heute klar erfüllt. Seit der Kündigung per 3 1. Juli 2014 habe sich das Zustandsbild verschlechtert ( Urk. 7/49/1). Die Beschwerdeführerin sei seit April 2014 in Behandlung beim Z.___ . Die gegenwärtige Leistungsfähigkeit entspräche den Anforderungen im Beruf wohl nicht ( Urk. 7/ 4 9/2).

Die Beschwerdeführerin sei wegen zunehmender Schmerzen, Depression und Nervosität zu 100 % a rbeitsunfähig seit April 2014. Ein Rehabilitationspotential sei nicht ersichtlich (Urk. 7/49/3). 4. 4.1

4.1.1

Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, enthalten die im Rahmen des Ver waltungsverfahrens eingereichten Berichte (vgl. E.

3. 4 .1 und E.

3. 4 .2) keine sub stanzielle n Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in . 4.1.2

Vorab ist

festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeits unfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, son dern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 2 1. Juni 2016 E.

3.2). Für eine Neuan meldung reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Ver schlechterung geltend zu machen. Insbesondere genügt eine neu hinzugetretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu ma chen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähig keit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.5). 4.1.3

Wie eingangs dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die relevante Sach verhaltsänderung glaubhaft zu machen; diesbezüglich spielt der Untersuchungs grundsatz nicht. Deshalb hat das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5); ärztliche Berichte, die der IV-Stelle bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorlagen, sind zu berücksichtigen, während jene, die erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, unbeachtlich

bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_683 /2013 vom 2. April 2014 E. 3.3. 2 ). 4.2 4.2.1

Betreffend die den Berichten des Z.___ (E. 3 .4.1, E.

3.4.2) zu entnehmende Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mitte lgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) , gilt es zu beachten , dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leichte bis mittelgradige de pressive Störungen, seien sie im Auftreten rezi divierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen , wenn sie erwiese ner massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungsrechts

( ATSG ) für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die The rapie in dem Sinne konsequent ge wesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbar en (am bulanten und statio nären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 4.2.2

G emäss Aktenlage unterzog sich die Beschwerdeführer in bis am 1 1. April 2014 einer ambulanten Behandlung bei Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Seither ist sie im Z.___

in „interdisziplinärer Schmerzbehandlung“. Ob im Z.___ seit April 2014 (auch) eine spezifische Depressionstherapie durchgeführt wurde resp. wird und gegebenenfalls in welchen zeitlichen Intervallen, ist nicht aktenkundig. Im Bericht des Z.___ vom 27. Februar 2015 wurde unter dem Titel „Verlauf und Proze dere“ lediglich festgehalten: Psychosomatisch aus psychiatrischer Sicht ( J.___ ) : Einzeltherapie bisher mit ungenügendem Erfolg“ (Urk. 7/38/5). Im Weiteren ist diesem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben Atorvastatin

Actavis , Dafalgan , Aspirin Cardio , Metfin , Lisinopril , Pantoprazol

Actavis und Nisulid

verschrieben worden seien. Laut der Beschwerdeführerin seien sämtliche Schmerzmedikamente ( Cymbalta , Dafalgan , Lyrica , Truxal ) gestoppt worden (Urk. 7/38/3). Ein Medikament mit antidepressiver Wirkung wurde resp. wird somit offenbar nicht verabreicht, wohingegen die Beschwerdeführerin bei der erstmaligen Rentenprüfung noch Sertralin (50mg morgens) sow i e Sur montil (25mg)

und Lyrica (25mg) einnahm. Der psychiatrische Konsiliarius empfah l damals, zwecks antidepressiver Stimmung s aufhellung, die Sertralin -Dosis zu erhöhen (Urk. 7/ 12 / 13 ). Ausserdem regte er eine stationäre Therapie in einem Schmerzzentrum an (Urk. 7/12/14; vgl. Urk. 7/12/20). Eine solche fand gemäss den Angaben im Bericht des Z.___ vom 27.

Februar 2015 bislang aber nicht statt (Urk. 7/38/3).

Aufgrund dieser Angaben besteht kein Grund zur Annahme, dass die medika men tösen und therapeutischen Möglichkeiten zur Behandlung der depressiven Symptomatik bislang ausgeschöpft worden sein könnten , was der Annahme einer Therapieresistenz und damit einer invalidisierenden Wirkung der depressi ven Symptomatik klar entgegen steht .

4.2.3

Darüber hinaus gilt es anzumerken, dass den im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Berichten übereinstimmend zu entnehmen ist, dass die geltend ge machte Verschlechterung des Gesundheitszustands in psychiatrischer Hinsicht durch psychosoziale Faktoren ausgelöst wurde (Kündigung der Arbeitsstelle per Ende Juli 2014; E.

3.4.1, E.

3.4.2) , was der Annahme eines invalidisierende n

psychische n Gesundheitsschaden s

ebenfalls entgegensteht (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2) . 4.2.4

Der – erst anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichte und damit grund sätzlich ohnehin unbeachtliche (vgl. E.

4.1) – Bericht von Dr. J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 5. April 2016 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 10) vermag die von ihr geltend ge machte Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Von einer Verschlechterung des psychischen Gesund heits zustandes ist gar nicht die Rede, auch zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. J.___ keine Angaben. Vielmehr teilt e er

bloss die Resultate eines vorläufigen neuropsychologischen Screenings mit. 4. 3

4.3.1

Was die geltend gemachte Verschlechterung aus somatischer Sicht (vgl.

Urk. 7/38/5) anbelangt, so ergibt sich aus den neu aufgelegten Berichten ebenfalls keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. I m Be richt des Z.___ vom 2 7. Februar

2015 (Urk. 7/38 ) wurden diverse Beschwerden und Befunde aus anästhe siologischer , wirbelsäule n chirurgischer, orthopädisch-chirurgischer, rheumatologischer, neurologischer und

psychosomatischer Sicht erwähnt. Im Vordergrund stünden Rückenbeschwerden , insbesondere Schmerzen im Bereich der LSW/BWS. Als Diagnosen wurde diesbezüglich ein

cervikozephales , ein chronisches thorakospondylogenes , ein chronisches lumbospondylogenes und ein fibromyalgieformes Syndrom fest gestellt (Urk. 7/3 8/2, Urk. 7/49/1) . Bei den Beschwerden wurde

– wenn überhaupt etwas zum zeitlichen Rahmen ausgeführt wurde – erklärt, sie träten seit dem Jahr 2000 auf und würden seit dem Jahr 2012 exazerbieren .

Wie m ed. pract . C.___ des R AD in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2015 ( Urk. 7/42/2) zu Recht bemerkte , werden im besagten Bericht weiterhin die schon seit 2012 bekannten Beschwer den beschrieben. Bereits i m rheumatologischen Gutachten vom 8. Februar 2013

berichtete

Dr. B.___ von einer seit 2000 bestehenden und seit 2012 exazerbieren den ,

chronifizierten Schmerzkrankheit , insbesondere Rückenschmerzen („Brennen ganzer Rücken“ ; Urk. 7/12/19) . Diese berücksichtigte er bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und bei der Festlegung des Belastungsprofils , indem er f ür leichte bis mittelschwere Tätigkeit en aus rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus ging

( Urk. 7/12/20).

Dass die Ärzte des Z.___ neue Diagnosen (insbesondere

fibromyalgieforme s

Schmerzsyndrom [ICD-10 D79.0] , cervikozephales Syndrom, chronisches thorakospondylogenes Syndrom) genannt haben, lässt daher nicht schon auf eine relevante Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes schliessen. Hinzu kommt, dass zur Beurteilung von wirbelsäulenbedingten Einschränkungen das klinische Bild im Vordergrund steht (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Mithin kann die Beschwerdeführerin aus den neuen bildgebenden Befunden im MRI vom 25. Februar

2015 (Urk.

7/38/3), ohne dass neue klinische Befunde eine relevante Verschlechterung gegenüber der Situation im Jahr 2013 zeigen (im Bericht des Z.___ wurden Sensibilität, Motorik und Reflexe als intakt beschrieben [Urk. 7/38/4]) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit den genannten Berichten des Z.___ werden deshalb keine ne uen, weitergehenden Einschränkungen glaubhaft gemacht.

4.3.2

Ferner ist hinsichtlich der Beurteilung der Ärzte des Z.___ in den genannten Berichten darauf hinzuweisen, dass sie sich hau ptsächlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstützten und dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Da den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2015 sämtliche Schmerzmedikation abgesetzt hat ( Cymbalta , Dafalgan , Lyrica , Truxal ; Urk. 7/38/ 3 ) , d em Bericht des Z.___ vom 17. November 2015 ( Urk. 7/49) keine konkreten Angaben zu allfälligen Therapien oder zur Medikation zu entnehmen sind

und nicht ersichtlich ist, ob eine solche gegenwärtig stattfindet , e rscheinen die Behandlungsmöglichkeiten nach dem Gesagten auch hinsichtlich der Schmerzproblematik nicht ausgeschöpft .

Gemäss den Feststel lungen des rheumatologischen Gutachters zum Vergleichszeitpunkt im Jahr 201 3 hätten damals keine Schmerzcoping-Meachnismen bestanden , die Beschwerdeführerin habe sich zurück ge zog en und auch die Haushaltarbeiten habe sie durch ihren Ehemann verrichten l assen ( Urk. 7/12/20). Gemäss den neuen Berichten aus dem Jahr 2015 umfass t das positive Leistungsbild nunmehr die Vornahme leichter Einkäufe, 30 Minuten Spazieren und wenig Kochen, ausgeschlossen wurden längere, einseitige Tätigkeiten, Stress und schwere Arbeiten (Urk. 7/49/3 ). Entgegen de r Vorbringen Beschwerdeführerin wäre somit statt einer Verschlech terung der Schmerzproblematik eher von einer Verbesserung der Schmerzcoping - Mechanismen auszugehen. 4. 3.3

Bei der weiteren den Berichten des Z.___ zu entnehmende n und vom Gutachter Dr. B.___ noch nicht gestellte n Diagnose Diabetes me l litus Typ II handelt es sich um eine behandelbare Krankheit, welche nicht per se auf eine relevante Verschlechterung des funktionellen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin schliessen lässt. 4.4

Die Beschwerdeführerin machte somit nicht glaubhaft, dass es nach der Verfü gung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 7/31 ) bis zum Erlass der angefochte nen Ver fügung vom 7. Januar 2016 (Urk. 2) zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist. 4.5

Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass d ie neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern nach

BGE 141 V 281 – entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertre tenen Auffassung (Urk. 1 S. 3) - für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar stellt . Grund für eine Neuanmeldung - bei der die Revisions regeln anal og anwendbar sind - ist allemal eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 141 V 585 E.

5.3), die hier aber gerade nicht glaubhaft ge macht wurde . 4.6

Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht nicht auf die Neuanmeldung ein getreten. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweise n. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und de r u nterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

E. 1.2 Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmac hung einer wesentlichen Verände run g des Invaliditätsgrades , so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dem entsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforde rungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht gru ndsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).

E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegeg n erin, mit dem neuen Ge such sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhält nisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Deshalb könne auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden (Urk. 2). Hieran hielt sie in der Be schwer de antwort fest (Urk. 6). 2.2

D ie Beschwerdeführer in brachte in ihrer Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor,

den Bericht en des Z.___ vom 2 7. Februar 2015 resp. 17. November 2015 sei deutlich zu entnehmen, dass sich ihr Ge sundheitszustand seit 2013 verschlechtert habe (Urk. 1). 3. 3.1

Vorl iegend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in glaubhaft gemacht hat, dass sich de r Grad ihr er Invalidität seit dem Erlass der Verfügung vom

4. Okto ber 2013 (Urk. 7/31)

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.1) . 3.2

Die Verfügung vom 4. Oktober 2013 ( Urk. 7 / 31)

basierte in medizinischer Hin sicht auf zwei zu Händen des Krankentaggeldversicherers erstellten Gutachten (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Gutachter SIM, vom 2 9. März 2013 [ Urk. 7/12/2-15] sowie rheumatologisches Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 8. Febru ar 2013 [Urk. 7/12/18-20]; vgl. Stellungnahme von med. pract . C.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD] vom 17. Juni 2013 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 18. Juni 2013 [Urk. 7/22]). 3.3 3.3.1

Dr. B.___ hielt in seinem rheumatologischen Gutachten vom 8. Februar 2013 (Urk. 7/12/18-20) folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/12/19) :

- chronifizierte Schmerzkrankheit (seit mindestens Februar 2012) - chronische Pleuraverdeckung rechts (Erstdiagnose 2000 ) - Thorakotomie und Pleurabiopsie im Juni 2000 - Resektion des Nervus

toracicus

longus und Nervii

intercostales im November 2012 - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - mehrsegmentale Spondylarthrosen insbesondere L3-L5 - Adipositas - arterielle Hypertonie - Pneumologie rechter Unterlappen im März 2012 - Penicilin - Allergie

Der Experte hielt sodann fest, aufgrund des lang anhaltenden Schmerzsyn droms , der ausgeprägten Schmerzhaftigkeit (VAS 10/10; extreme Schmerzen), des

fehlenden Schmerz-Tagesganges, der fehlenden Beeinflussbarkeit sowie des White- spread - pain -Indexes liege eine chronifizierte Schmerzkrankheit vor. Die Schmerzverarbeitung sei ungenügend, ein aktives, zukunftgerichtetes

Schmerz halten liege nicht vor, es bestünden keine Coping -Mechanismen, die Beschwerde führerin ziehe sich zurück und lasse die Haushaltsarbeiten durch den Ehemann durchführen. In der klinischen Untersuchung falle einzig eine strukturelle Stö rung im Bereich der mittleren BWS auf, möglicherweise auf Grund von Degene rationen, möglicherweise auf Grund einer Osteoporose ( Urk. 7/12/20). Dr.

B.___

führte ferner aus, therapeutisch scheine ihm eine genauere Abklärung und allen falls stationäre Therapie an einem Schmerzzentrum, beispielsweise der rheumato logischen Klinik des D.___ oder aber der rheumatologischen Klinik E.___ , sinnvoll. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeit gehe er aus rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Im Rahmen der Schmerzkrankheit und der psychischen Beschwerden dürfte diese jedoch reduziert sein (Maximum 50 % ; Urk. 7/12/20 ). 3.3.2

Dem genannten psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 2 9. März 2013 ( Urk. 7/12/2-15) kann folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit entnommen werden:

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine ( Urk. 7/12/11) .

Der Konsiliarius hielt sodann fest, eine Arbeitsunfähigkeit sei aus rein psychia trischer Sicht nicht gerechtfertigt. Es bestehe keine psychiatrische Störung von Krankheitswert, insbesondere keine ausgeprägte Depression. Es liege eine so ma toforme Schmerzverarbeitungsstörung vor, in deren Rahmen die Stimmung der Beschwerdeführerin beeinträchtigt sei und sie sich mit einem absolut passi ven Coping als arbeitsunfähig erachte; dies auch im Haushalt, der vollständig vom Ehemann übernommen worden sei . Aus rein psychiatrischer Sicht spreche nichts gegen eine volle Wiederaufnahme der Arbeit (Urk. 7/12/14). 3.4 3.4.1

Zur Begründung der mit der Neuanmeldung vom 2 4. April 2015 (Urk. 7/39) gel tend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verwies die Be schwerdeführerin auf den Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung des Z.___ v om 27. Februar 2015 zu Händen von Rechtsanwältin Herend a sowie des Hausarztes der Beschwerdeführerin (Urk. 7/38 [= Urk. 3/1] ).

Folgende Diagnosen sind dem besagten Bericht zu entnehmen: - r ez idivi e r e nd e dep re ssiv e St ö rung , gegenwärtig mitt e lgradig e d e pr e ssiv e Episode ( I CD- 10

F33.1) - c e rviko zephales Syndrom m it/bei - C4/5 flachbogig e, med iola t eral e , linksseitig betonte Hernierung mit Duralsack - Querschnitt e inengung auf 9mm , C5/6 Ost e ochondros e ,

an t e riore Spondylose und Modi c II V e r änderung mi t

mediolateral , rechtsseitig get o nter Diskusherni e und Duralsack-Querschni tte inen gung auf 8mm , C6/7 mediolateral , rechtssei t ig betonte He rn ie run g mi t Durals ack -Qu erschnitteinengung auf 10 mm (2 5. Februar 2015 MRI

HWS) - c hron isches

thorako spondyloge ne s Syndrom re chts m it/bei

- Thorakotomie re chts mi t

Pleurabiopsi e 2000 - Status nach R e s e k t ion des N ervus

thorcicus

longu s und der N e rvi inter c os tales am 1. November 2012 ( F.___

5. November 2012 ) - Pleu rascharte re chts,

la tero basal sowie diss e mini ert ve rteilte Mos a ik p e rfusion (D ifferentialdiagnose: konstr ukti ve Bron chiolitis ) , Unverän dert bis 7mm gross e Rundherde , Differentialdiagnose Granulome, kein sicherer Malignomverdacht ( 5. März 2013 , C T

Thorax, Sp ital

F.___

1 5. März 20 13) - c hronisches lumbospondyl o gen e s Sy nd rom mit/bei - mehrsegmentale Spondylarthrosen (L3/4, L4/5) - Diskushernien L3-S1, L3/4 mit Ne rvenwurzelkontakt L3 links (Dr.

med. G.___ , 2 8. Januar 2013) - Osteochondrose Th12/L1, leichte S pondylarthrosen L3/4, L4/5 (25. Februar 2015 MRI LWS ) - fibromyalgieformes Schmerz syndrom (ICD-10 M79.0; Dr. med. H.___

5. März 2013) - Diabetes me l litus Typ II (seit 2013)

Zu den Befunden aus anästhesiologischer Sich t wurde notiert , es liege eine

Druckdolenz

über den Facettengelenken beidseits, thorakal und lumbal vor . Die Flexion, Streckbewegung, Seitwärtsneig ung und Torsionsbewegung in der Wirbelsäule sei en schmerzhaft. Ferner wurde n eine Sensibilität der rechten thora kolumbalen Flanke sowie des

Abdome n s mit verminderter Sensibilität sowie

eine

dort

vorhandene Allodynie festgestellt . Sodann lägen z wei reizlose aber druckempfindliche, rechtss e it i g gelegene Thorakotomie - Narben vor sowie ein

Ha rts pann der parave rt ebral e n Rückenmuskulatur ( Urk. 7/38/3) .

Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht lägen folgende Befun de vor: Mit Blick auf die HWS betrage der KSA 15/10cm, die Rotation beidseits 70°, die Seitwärtsnei gung beidseits 30° und alle HWS-Bewegungen seien endphasisch schmerzhaft. Es liege eine druckdolente und verhärtete Nacken- und Schultermuskulatur beidseits vor. Zum Neurostatus wurde ausgeführt, die Sensibilität, Motorik und Reflexe an den oberen Extremitäten seien symmetrisch intakt. Im Bereich der LWS sei der F inger-Boden-Abstand auf Kniehöhe . Bei der

Reklination , Rotation und Seitwärtsneigung bestünden Sc h merzen paravertebral beidseits und medial auf Höhe des lumbosakralen Überganges mit Druckdolenz und Hartspann da selbst, ferner bestünden Druckdolenz und Hartspann im Bereich der BWS beid seits. Die Sensibilität, Motorik und Reflexe an den unteren Extremitäten seien symmetrisch intakt ( Urk. 7/38/3) .

In psychosomatischer Hinsicht wurde unter anderem ausgeführt, die Stimmung der Beschwerdeführerin sei depressiv-resigniert, affektiv unkontrolliert und affektlabil. Sie sei im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv, schildere ihr Symp tomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit der OP und konsekutiv zunehmenden Schmerzen. Kognitiv sei sie in ihrer Aufmerksamkeit, Konzentra tion, Merkfähigkeit und im Gedächtnis verlangsamt bzw. deutlich eingeschränk t, es liege eine deutliche Vergesslichkeit vor, das Denken sei formal beweglich, zu nenne n seien zudem Grübeln und Konzentrationsschwierigkeiten. Sie sei inhalt lich zudem problemzentriert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für psychoti sche Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ic h-Störungen), anamnestisch gebe es Todeswünsche, welche seit der Kündigung im Juli 2014 verstärkt seien. Es hätten keine Suizidversuche stattgefunden und es g e be auch keine konkreten Ausführungspläne .

Aktuell liege

keine akute Suizidalität vor ( Urk. 7/38/4).

Unter dem Titel „Verlauf und Prozedere“ wurde aus psychosomatischer und psychiatrischer Sicht bemerkt, die Einzeltherapie habe bisher einen ungenügen den Erfolg gebracht. Aus anästhesiologischer Sicht habe sich die Symptomatik seit drei Jahren verschlechtert. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht liege eine deutliche klinische Verschlechterung vor. Aus psychiatrischer Sicht hätten die Schmerzen (jetzt auch Hüfte re chts ), die Nervosität und die Depression zuge nommen ( Urk. 7/38/5).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, leichte Einkäufe, ca. 30 Minuten Spazie r en und wenig Kochen seien der Beschwerdeführerin möglich ( positives Leis tungsbild ). Das negative Leistungsbild bestehe darin, dass keine längeren, ein seitigen Tätigkeiten, kein Stress, keine schweren Arbeiten und kein Publikums verkehr zumutbar seien. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Diagnosen, der neuropsychologisch bestätigten Depression, des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der Fremdanamnese zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten . Aus schmerztherapeutischer Sicht sei sie in der bisheri gen Tätigkeit als Gärtnerei-Mitarbeiterin nicht arbeitsfähig. Zudem bestehe bei ihr eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Aus w irbelsäulenchirurgi scher Sicht seien a lle Tätigkeiten mit schwerem Heben von Lasten sowie wirbel säulenbelastende Tätigkeiten , in Zwangshaltung, langandauerndes reines Stehen, insbesondere in vornübergeneigter Körperhaltung, alle Tätigkeiten mit repeti tiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich für die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere jedoch ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5kg kurzfristig und 2kg längerfristig. In einer solchen, der Behinderung angepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig . Wenn die Beschwerdeführerin bis Ende Juni 2014 in der Gärtnerei habe arbeiten können, sei aus rein orthopädischer Sicht eine besser angepasste Arbeit, wo der rechte Arm nicht viel belastet w erde, sicher noch zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht sei sie zu 100 % arbeits fähig. Die Beschwerdeführerin sei demnach aus somatischer Sicht zu 50 % und aus psychiatrischer Sicht zu 100 %

arbeitsunfähig ( Urk. 7/38/5 f. ). 3.4.2

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte die Beschwerdeführerin mit dem Einwand vom 2 3. Novem ber 2015 ( Urk. 7/50) den Bericht des Z.___ vom 1 7. November 2015 zu Händen von Rechtsanwältin

Herenda ( Urk. 7/49 [= Urk. 3/2] ) zu den Akten des Verwaltungsverfahrens , in welchem die bereits bekannten Diagnosen (E. 3.4.1) wiederholt wurden . Ferner

wurde festgehalten, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand seit 2013 ver schlechtert habe. Die ICD-10 Kriterien für eine mittelgradige depressive Störung seien heute klar erfüllt. Seit der Kündigung per 3 1. Juli 2014 habe sich das Zustandsbild verschlechtert ( Urk. 7/49/1). Die Beschwerdeführerin sei seit April 2014 in Behandlung beim Z.___ . Die gegenwärtige Leistungsfähigkeit entspräche den Anforderungen im Beruf wohl nicht ( Urk. 7/ 4 9/2).

Die Beschwerdeführerin sei wegen zunehmender Schmerzen, Depression und Nervosität zu 100 % a rbeitsunfähig seit April 2014. Ein Rehabilitationspotential sei nicht ersichtlich (Urk. 7/49/3). 4.

E. 4 als Hilfskraft für die Gärtnerei Y.___ AG tätig (Urk. 7/7/5 , Urk. 7/10 ), meldete

sich erstmals am 2 7. März 2013 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk.

E. 4.1.1 Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, enthalten die im Rahmen des Ver waltungsverfahrens eingereichten Berichte (vgl. E.

3. 4 .1 und E.

3. 4 .2) keine sub stanzielle n Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in .

E. 4.1.2 Vorab ist

festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeits unfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, son dern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 2 1. Juni 2016 E.

3.2). Für eine Neuan meldung reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Ver schlechterung geltend zu machen. Insbesondere genügt eine neu hinzugetretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu ma chen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähig keit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.5).

E. 4.1.3 Wie eingangs dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die relevante Sach verhaltsänderung glaubhaft zu machen; diesbezüglich spielt der Untersuchungs grundsatz nicht. Deshalb hat das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5); ärztliche Berichte, die der IV-Stelle bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorlagen, sind zu berücksichtigen, während jene, die erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, unbeachtlich

bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_683 /2013 vom 2. April 2014 E. 3.3. 2 ).

E. 4.2.1 Betreffend die den Berichten des Z.___ (E. 3 .4.1, E.

3.4.2) zu entnehmende Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mitte lgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) , gilt es zu beachten , dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leichte bis mittelgradige de pressive Störungen, seien sie im Auftreten rezi divierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen , wenn sie erwiese ner massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungsrechts

( ATSG ) für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die The rapie in dem Sinne konsequent ge wesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbar en (am bulanten und statio nären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

E. 4.2.2 G emäss Aktenlage unterzog sich die Beschwerdeführer in bis am 1 1. April 2014 einer ambulanten Behandlung bei Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Seither ist sie im Z.___

in „interdisziplinärer Schmerzbehandlung“. Ob im Z.___ seit April 2014 (auch) eine spezifische Depressionstherapie durchgeführt wurde resp. wird und gegebenenfalls in welchen zeitlichen Intervallen, ist nicht aktenkundig. Im Bericht des Z.___ vom 27. Februar 2015 wurde unter dem Titel „Verlauf und Proze dere“ lediglich festgehalten: Psychosomatisch aus psychiatrischer Sicht ( J.___ ) : Einzeltherapie bisher mit ungenügendem Erfolg“ (Urk. 7/38/5). Im Weiteren ist diesem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben Atorvastatin

Actavis , Dafalgan , Aspirin Cardio , Metfin , Lisinopril , Pantoprazol

Actavis und Nisulid

verschrieben worden seien. Laut der Beschwerdeführerin seien sämtliche Schmerzmedikamente ( Cymbalta , Dafalgan , Lyrica , Truxal ) gestoppt worden (Urk. 7/38/3). Ein Medikament mit antidepressiver Wirkung wurde resp. wird somit offenbar nicht verabreicht, wohingegen die Beschwerdeführerin bei der erstmaligen Rentenprüfung noch Sertralin (50mg morgens) sow i e Sur montil (25mg)

und Lyrica (25mg) einnahm. Der psychiatrische Konsiliarius empfah l damals, zwecks antidepressiver Stimmung s aufhellung, die Sertralin -Dosis zu erhöhen (Urk. 7/

E. 4.2.3 Darüber hinaus gilt es anzumerken, dass den im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Berichten übereinstimmend zu entnehmen ist, dass die geltend ge machte Verschlechterung des Gesundheitszustands in psychiatrischer Hinsicht durch psychosoziale Faktoren ausgelöst wurde (Kündigung der Arbeitsstelle per Ende Juli 2014; E.

3.4.1, E.

3.4.2) , was der Annahme eines invalidisierende n

psychische n Gesundheitsschaden s

ebenfalls entgegensteht (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2) .

E. 4.2.4 Der – erst anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichte und damit grund sätzlich ohnehin unbeachtliche (vgl. E.

4.1) – Bericht von Dr. J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 5. April 2016 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 10) vermag die von ihr geltend ge machte Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Von einer Verschlechterung des psychischen Gesund heits zustandes ist gar nicht die Rede, auch zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. J.___ keine Angaben. Vielmehr teilt e er

bloss die Resultate eines vorläufigen neuropsychologischen Screenings mit. 4. 3

4.3.1

Was die geltend gemachte Verschlechterung aus somatischer Sicht (vgl.

Urk. 7/38/5) anbelangt, so ergibt sich aus den neu aufgelegten Berichten ebenfalls keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. I m Be richt des Z.___ vom 2 7. Februar

2015 (Urk. 7/38 ) wurden diverse Beschwerden und Befunde aus anästhe siologischer , wirbelsäule n chirurgischer, orthopädisch-chirurgischer, rheumatologischer, neurologischer und

psychosomatischer Sicht erwähnt. Im Vordergrund stünden Rückenbeschwerden , insbesondere Schmerzen im Bereich der LSW/BWS. Als Diagnosen wurde diesbezüglich ein

cervikozephales , ein chronisches thorakospondylogenes , ein chronisches lumbospondylogenes und ein fibromyalgieformes Syndrom fest gestellt (Urk. 7/3 8/2, Urk. 7/49/1) . Bei den Beschwerden wurde

– wenn überhaupt etwas zum zeitlichen Rahmen ausgeführt wurde – erklärt, sie träten seit dem Jahr 2000 auf und würden seit dem Jahr 2012 exazerbieren .

Wie m ed. pract . C.___ des R AD in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2015 ( Urk. 7/42/2) zu Recht bemerkte , werden im besagten Bericht weiterhin die schon seit 2012 bekannten Beschwer den beschrieben. Bereits i m rheumatologischen Gutachten vom 8. Februar 2013

berichtete

Dr. B.___ von einer seit 2000 bestehenden und seit 2012 exazerbieren den ,

chronifizierten Schmerzkrankheit , insbesondere Rückenschmerzen („Brennen ganzer Rücken“ ; Urk. 7/12/19) . Diese berücksichtigte er bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und bei der Festlegung des Belastungsprofils , indem er f ür leichte bis mittelschwere Tätigkeit en aus rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus ging

( Urk. 7/12/20).

Dass die Ärzte des Z.___ neue Diagnosen (insbesondere

fibromyalgieforme s

Schmerzsyndrom [ICD-10 D79.0] , cervikozephales Syndrom, chronisches thorakospondylogenes Syndrom) genannt haben, lässt daher nicht schon auf eine relevante Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes schliessen. Hinzu kommt, dass zur Beurteilung von wirbelsäulenbedingten Einschränkungen das klinische Bild im Vordergrund steht (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Mithin kann die Beschwerdeführerin aus den neuen bildgebenden Befunden im MRI vom 25. Februar

2015 (Urk.

7/38/3), ohne dass neue klinische Befunde eine relevante Verschlechterung gegenüber der Situation im Jahr 2013 zeigen (im Bericht des Z.___ wurden Sensibilität, Motorik und Reflexe als intakt beschrieben [Urk. 7/38/4]) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit den genannten Berichten des Z.___ werden deshalb keine ne uen, weitergehenden Einschränkungen glaubhaft gemacht.

4.3.2

Ferner ist hinsichtlich der Beurteilung der Ärzte des Z.___ in den genannten Berichten darauf hinzuweisen, dass sie sich hau ptsächlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstützten und dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Da den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2015 sämtliche Schmerzmedikation abgesetzt hat ( Cymbalta , Dafalgan , Lyrica , Truxal ; Urk. 7/38/ 3 ) , d em Bericht des Z.___ vom 17. November 2015 ( Urk. 7/49) keine konkreten Angaben zu allfälligen Therapien oder zur Medikation zu entnehmen sind

und nicht ersichtlich ist, ob eine solche gegenwärtig stattfindet , e rscheinen die Behandlungsmöglichkeiten nach dem Gesagten auch hinsichtlich der Schmerzproblematik nicht ausgeschöpft .

Gemäss den Feststel lungen des rheumatologischen Gutachters zum Vergleichszeitpunkt im Jahr 201 3 hätten damals keine Schmerzcoping-Meachnismen bestanden , die Beschwerdeführerin habe sich zurück ge zog en und auch die Haushaltarbeiten habe sie durch ihren Ehemann verrichten l assen ( Urk. 7/12/20). Gemäss den neuen Berichten aus dem Jahr 2015 umfass t das positive Leistungsbild nunmehr die Vornahme leichter Einkäufe, 30 Minuten Spazieren und wenig Kochen, ausgeschlossen wurden längere, einseitige Tätigkeiten, Stress und schwere Arbeiten (Urk. 7/49/3 ). Entgegen de r Vorbringen Beschwerdeführerin wäre somit statt einer Verschlech terung der Schmerzproblematik eher von einer Verbesserung der Schmerzcoping - Mechanismen auszugehen. 4. 3.3

Bei der weiteren den Berichten des Z.___ zu entnehmende n und vom Gutachter Dr. B.___ noch nicht gestellte n Diagnose Diabetes me l litus Typ II handelt es sich um eine behandelbare Krankheit, welche nicht per se auf eine relevante Verschlechterung des funktionellen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin schliessen lässt.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin machte somit nicht glaubhaft, dass es nach der Verfü gung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 7/31 ) bis zum Erlass der angefochte nen Ver fügung vom 7. Januar 2016 (Urk. 2) zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist.

E. 4.5 Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass d ie neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern nach

BGE 141 V 281 – entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertre tenen Auffassung (Urk. 1 S. 3) - für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar stellt . Grund für eine Neuanmeldung - bei der die Revisions regeln anal og anwendbar sind - ist allemal eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 141 V 585 E.

5.3), die hier aber gerade nicht glaubhaft ge macht wurde .

E. 4.6 Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht nicht auf die Neuanmeldung ein getreten. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweise n. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und de r u nterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

E. 7 ). Diese zog in der Folge die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/12) bei , holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/14-15 ), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/10) ein und prüfte im Rahmen eines persönlichen Gesprächs die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen

( Urk. 7/25) . Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 1

E. 8 ). Mit Eingabe vom 2 2. April 2016 ( Urk.

9) legte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Z.___ auf ( Urk. 10), welcher der Beschwerdegegnerin am 2 9. April 2016 zugestellt wurde ( Urk. 11). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 ). Ausserdem regte er eine stationäre Therapie in einem Schmerzzentrum an (Urk. 7/12/14; vgl. Urk. 7/12/20). Eine solche fand gemäss den Angaben im Bericht des Z.___ vom 27.

Februar 2015 bislang aber nicht statt (Urk. 7/38/3).

Aufgrund dieser Angaben besteht kein Grund zur Annahme, dass die medika men tösen und therapeutischen Möglichkeiten zur Behandlung der depressiven Symptomatik bislang ausgeschöpft worden sein könnten , was der Annahme einer Therapieresistenz und damit einer invalidisierenden Wirkung der depressi ven Symptomatik klar entgegen steht .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00202 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

27. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 19 60 geborene X.___ , zuletzt von Anfang 1995 bis am 3 1. Juli 201 4 als Hilfskraft für die Gärtnerei Y.___ AG tätig (Urk. 7/7/5 , Urk. 7/10 ), meldete

sich erstmals am 2 7. März 2013 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7 / 7 ). Diese zog in der Folge die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/12) bei , holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/14-15 ), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/10) ein und prüfte im Rahmen eines persönlichen Gesprächs die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen

( Urk. 7/25) . Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 1 8.

Juni

2013 [Urk. 7/24], begründeter Einwand vom 2 7. August

2013 [ Urk. 7/28])

verneinte die IV-Stelle

ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 % m it Verfügung vom 4. Oktober 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 7/ 31 ). 1.2

Am 2 4. April 2015 (Eingangsdatum) meldete sich d ie Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands gemäss Bericht des Z.___ vom 27. Februar 2015 (Urk. 7/38) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7 / 39 ). Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2 015 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzu treten (Urk. 7/43). Hieran hielt die IV-Stelle, na chdem die Versicherte gegen den Vorbescheid Einwände erhoben hatte (Einwand vom 6 . September 2015 [Urk. 7 / 44 ] ;

Einwand ergänzung vom 23 . November 2015 [Urk. 7 / 50 ]), mit Verfügung vom 7 . Januar 201 6 fest (Urk. 2 [= Urk. 7/52 ]). 2.

Gegen diese Verfügung legte die Versicherte mit Eingabe vom 7. Februar 2016 Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfüg ung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren ein zutreten , den Fall zu prüfen und neu zu verfügen (Urk. 1).

Mit Beschwerde antwort vom 30 . März 2016 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was de r Be schwerdeführer in

mit Verfügung vom 1. April 2016

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Mit Eingabe vom 2 2. April 2016 ( Urk.

9) legte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Z.___ auf ( Urk. 10), welcher der Beschwerdegegnerin am 2 9. April 2016 zugestellt wurde ( Urk. 11). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1.

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmac hung einer wesentlichen Verände run g des Invaliditätsgrades , so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dem entsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforde rungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht gru ndsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegeg n erin, mit dem neuen Ge such sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhält nisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Deshalb könne auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden (Urk. 2). Hieran hielt sie in der Be schwer de antwort fest (Urk. 6). 2.2

D ie Beschwerdeführer in brachte in ihrer Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor,

den Bericht en des Z.___ vom 2 7. Februar 2015 resp. 17. November 2015 sei deutlich zu entnehmen, dass sich ihr Ge sundheitszustand seit 2013 verschlechtert habe (Urk. 1). 3. 3.1

Vorl iegend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in glaubhaft gemacht hat, dass sich de r Grad ihr er Invalidität seit dem Erlass der Verfügung vom

4. Okto ber 2013 (Urk. 7/31)

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.1) . 3.2

Die Verfügung vom 4. Oktober 2013 ( Urk. 7 / 31)

basierte in medizinischer Hin sicht auf zwei zu Händen des Krankentaggeldversicherers erstellten Gutachten (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Gutachter SIM, vom 2 9. März 2013 [ Urk. 7/12/2-15] sowie rheumatologisches Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 8. Febru ar 2013 [Urk. 7/12/18-20]; vgl. Stellungnahme von med. pract . C.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD] vom 17. Juni 2013 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 18. Juni 2013 [Urk. 7/22]). 3.3 3.3.1

Dr. B.___ hielt in seinem rheumatologischen Gutachten vom 8. Februar 2013 (Urk. 7/12/18-20) folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/12/19) :

- chronifizierte Schmerzkrankheit (seit mindestens Februar 2012) - chronische Pleuraverdeckung rechts (Erstdiagnose 2000 ) - Thorakotomie und Pleurabiopsie im Juni 2000 - Resektion des Nervus

toracicus

longus und Nervii

intercostales im November 2012 - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - mehrsegmentale Spondylarthrosen insbesondere L3-L5 - Adipositas - arterielle Hypertonie - Pneumologie rechter Unterlappen im März 2012 - Penicilin - Allergie

Der Experte hielt sodann fest, aufgrund des lang anhaltenden Schmerzsyn droms , der ausgeprägten Schmerzhaftigkeit (VAS 10/10; extreme Schmerzen), des

fehlenden Schmerz-Tagesganges, der fehlenden Beeinflussbarkeit sowie des White- spread - pain -Indexes liege eine chronifizierte Schmerzkrankheit vor. Die Schmerzverarbeitung sei ungenügend, ein aktives, zukunftgerichtetes

Schmerz halten liege nicht vor, es bestünden keine Coping -Mechanismen, die Beschwerde führerin ziehe sich zurück und lasse die Haushaltsarbeiten durch den Ehemann durchführen. In der klinischen Untersuchung falle einzig eine strukturelle Stö rung im Bereich der mittleren BWS auf, möglicherweise auf Grund von Degene rationen, möglicherweise auf Grund einer Osteoporose ( Urk. 7/12/20). Dr.

B.___

führte ferner aus, therapeutisch scheine ihm eine genauere Abklärung und allen falls stationäre Therapie an einem Schmerzzentrum, beispielsweise der rheumato logischen Klinik des D.___ oder aber der rheumatologischen Klinik E.___ , sinnvoll. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeit gehe er aus rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Im Rahmen der Schmerzkrankheit und der psychischen Beschwerden dürfte diese jedoch reduziert sein (Maximum 50 % ; Urk. 7/12/20 ). 3.3.2

Dem genannten psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 2 9. März 2013 ( Urk. 7/12/2-15) kann folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit entnommen werden:

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine ( Urk. 7/12/11) .

Der Konsiliarius hielt sodann fest, eine Arbeitsunfähigkeit sei aus rein psychia trischer Sicht nicht gerechtfertigt. Es bestehe keine psychiatrische Störung von Krankheitswert, insbesondere keine ausgeprägte Depression. Es liege eine so ma toforme Schmerzverarbeitungsstörung vor, in deren Rahmen die Stimmung der Beschwerdeführerin beeinträchtigt sei und sie sich mit einem absolut passi ven Coping als arbeitsunfähig erachte; dies auch im Haushalt, der vollständig vom Ehemann übernommen worden sei . Aus rein psychiatrischer Sicht spreche nichts gegen eine volle Wiederaufnahme der Arbeit (Urk. 7/12/14). 3.4 3.4.1

Zur Begründung der mit der Neuanmeldung vom 2 4. April 2015 (Urk. 7/39) gel tend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verwies die Be schwerdeführerin auf den Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung des Z.___ v om 27. Februar 2015 zu Händen von Rechtsanwältin Herend a sowie des Hausarztes der Beschwerdeführerin (Urk. 7/38 [= Urk. 3/1] ).

Folgende Diagnosen sind dem besagten Bericht zu entnehmen: - r ez idivi e r e nd e dep re ssiv e St ö rung , gegenwärtig mitt e lgradig e d e pr e ssiv e Episode ( I CD- 10

F33.1) - c e rviko zephales Syndrom m it/bei - C4/5 flachbogig e, med iola t eral e , linksseitig betonte Hernierung mit Duralsack - Querschnitt e inengung auf 9mm , C5/6 Ost e ochondros e ,

an t e riore Spondylose und Modi c II V e r änderung mi t

mediolateral , rechtsseitig get o nter Diskusherni e und Duralsack-Querschni tte inen gung auf 8mm , C6/7 mediolateral , rechtssei t ig betonte He rn ie run g mi t Durals ack -Qu erschnitteinengung auf 10 mm (2 5. Februar 2015 MRI

HWS) - c hron isches

thorako spondyloge ne s Syndrom re chts m it/bei

- Thorakotomie re chts mi t

Pleurabiopsi e 2000 - Status nach R e s e k t ion des N ervus

thorcicus

longu s und der N e rvi inter c os tales am 1. November 2012 ( F.___

5. November 2012 ) - Pleu rascharte re chts,

la tero basal sowie diss e mini ert ve rteilte Mos a ik p e rfusion (D ifferentialdiagnose: konstr ukti ve Bron chiolitis ) , Unverän dert bis 7mm gross e Rundherde , Differentialdiagnose Granulome, kein sicherer Malignomverdacht ( 5. März 2013 , C T

Thorax, Sp ital

F.___

1 5. März 20 13) - c hronisches lumbospondyl o gen e s Sy nd rom mit/bei - mehrsegmentale Spondylarthrosen (L3/4, L4/5) - Diskushernien L3-S1, L3/4 mit Ne rvenwurzelkontakt L3 links (Dr.

med. G.___ , 2 8. Januar 2013) - Osteochondrose Th12/L1, leichte S pondylarthrosen L3/4, L4/5 (25. Februar 2015 MRI LWS ) - fibromyalgieformes Schmerz syndrom (ICD-10 M79.0; Dr. med. H.___

5. März 2013) - Diabetes me l litus Typ II (seit 2013)

Zu den Befunden aus anästhesiologischer Sich t wurde notiert , es liege eine

Druckdolenz

über den Facettengelenken beidseits, thorakal und lumbal vor . Die Flexion, Streckbewegung, Seitwärtsneig ung und Torsionsbewegung in der Wirbelsäule sei en schmerzhaft. Ferner wurde n eine Sensibilität der rechten thora kolumbalen Flanke sowie des

Abdome n s mit verminderter Sensibilität sowie

eine

dort

vorhandene Allodynie festgestellt . Sodann lägen z wei reizlose aber druckempfindliche, rechtss e it i g gelegene Thorakotomie - Narben vor sowie ein

Ha rts pann der parave rt ebral e n Rückenmuskulatur ( Urk. 7/38/3) .

Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht lägen folgende Befun de vor: Mit Blick auf die HWS betrage der KSA 15/10cm, die Rotation beidseits 70°, die Seitwärtsnei gung beidseits 30° und alle HWS-Bewegungen seien endphasisch schmerzhaft. Es liege eine druckdolente und verhärtete Nacken- und Schultermuskulatur beidseits vor. Zum Neurostatus wurde ausgeführt, die Sensibilität, Motorik und Reflexe an den oberen Extremitäten seien symmetrisch intakt. Im Bereich der LWS sei der F inger-Boden-Abstand auf Kniehöhe . Bei der

Reklination , Rotation und Seitwärtsneigung bestünden Sc h merzen paravertebral beidseits und medial auf Höhe des lumbosakralen Überganges mit Druckdolenz und Hartspann da selbst, ferner bestünden Druckdolenz und Hartspann im Bereich der BWS beid seits. Die Sensibilität, Motorik und Reflexe an den unteren Extremitäten seien symmetrisch intakt ( Urk. 7/38/3) .

In psychosomatischer Hinsicht wurde unter anderem ausgeführt, die Stimmung der Beschwerdeführerin sei depressiv-resigniert, affektiv unkontrolliert und affektlabil. Sie sei im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv, schildere ihr Symp tomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit der OP und konsekutiv zunehmenden Schmerzen. Kognitiv sei sie in ihrer Aufmerksamkeit, Konzentra tion, Merkfähigkeit und im Gedächtnis verlangsamt bzw. deutlich eingeschränk t, es liege eine deutliche Vergesslichkeit vor, das Denken sei formal beweglich, zu nenne n seien zudem Grübeln und Konzentrationsschwierigkeiten. Sie sei inhalt lich zudem problemzentriert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für psychoti sche Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ic h-Störungen), anamnestisch gebe es Todeswünsche, welche seit der Kündigung im Juli 2014 verstärkt seien. Es hätten keine Suizidversuche stattgefunden und es g e be auch keine konkreten Ausführungspläne .

Aktuell liege

keine akute Suizidalität vor ( Urk. 7/38/4).

Unter dem Titel „Verlauf und Prozedere“ wurde aus psychosomatischer und psychiatrischer Sicht bemerkt, die Einzeltherapie habe bisher einen ungenügen den Erfolg gebracht. Aus anästhesiologischer Sicht habe sich die Symptomatik seit drei Jahren verschlechtert. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht liege eine deutliche klinische Verschlechterung vor. Aus psychiatrischer Sicht hätten die Schmerzen (jetzt auch Hüfte re chts ), die Nervosität und die Depression zuge nommen ( Urk. 7/38/5).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, leichte Einkäufe, ca. 30 Minuten Spazie r en und wenig Kochen seien der Beschwerdeführerin möglich ( positives Leis tungsbild ). Das negative Leistungsbild bestehe darin, dass keine längeren, ein seitigen Tätigkeiten, kein Stress, keine schweren Arbeiten und kein Publikums verkehr zumutbar seien. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Diagnosen, der neuropsychologisch bestätigten Depression, des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der Fremdanamnese zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten . Aus schmerztherapeutischer Sicht sei sie in der bisheri gen Tätigkeit als Gärtnerei-Mitarbeiterin nicht arbeitsfähig. Zudem bestehe bei ihr eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Aus w irbelsäulenchirurgi scher Sicht seien a lle Tätigkeiten mit schwerem Heben von Lasten sowie wirbel säulenbelastende Tätigkeiten , in Zwangshaltung, langandauerndes reines Stehen, insbesondere in vornübergeneigter Körperhaltung, alle Tätigkeiten mit repeti tiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich für die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere jedoch ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5kg kurzfristig und 2kg längerfristig. In einer solchen, der Behinderung angepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig . Wenn die Beschwerdeführerin bis Ende Juni 2014 in der Gärtnerei habe arbeiten können, sei aus rein orthopädischer Sicht eine besser angepasste Arbeit, wo der rechte Arm nicht viel belastet w erde, sicher noch zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht sei sie zu 100 % arbeits fähig. Die Beschwerdeführerin sei demnach aus somatischer Sicht zu 50 % und aus psychiatrischer Sicht zu 100 %

arbeitsunfähig ( Urk. 7/38/5 f. ). 3.4.2

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte die Beschwerdeführerin mit dem Einwand vom 2 3. Novem ber 2015 ( Urk. 7/50) den Bericht des Z.___ vom 1 7. November 2015 zu Händen von Rechtsanwältin

Herenda ( Urk. 7/49 [= Urk. 3/2] ) zu den Akten des Verwaltungsverfahrens , in welchem die bereits bekannten Diagnosen (E. 3.4.1) wiederholt wurden . Ferner

wurde festgehalten, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand seit 2013 ver schlechtert habe. Die ICD-10 Kriterien für eine mittelgradige depressive Störung seien heute klar erfüllt. Seit der Kündigung per 3 1. Juli 2014 habe sich das Zustandsbild verschlechtert ( Urk. 7/49/1). Die Beschwerdeführerin sei seit April 2014 in Behandlung beim Z.___ . Die gegenwärtige Leistungsfähigkeit entspräche den Anforderungen im Beruf wohl nicht ( Urk. 7/ 4 9/2).

Die Beschwerdeführerin sei wegen zunehmender Schmerzen, Depression und Nervosität zu 100 % a rbeitsunfähig seit April 2014. Ein Rehabilitationspotential sei nicht ersichtlich (Urk. 7/49/3). 4. 4.1

4.1.1

Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, enthalten die im Rahmen des Ver waltungsverfahrens eingereichten Berichte (vgl. E.

3. 4 .1 und E.

3. 4 .2) keine sub stanzielle n Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in . 4.1.2

Vorab ist

festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeits unfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, son dern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 2 1. Juni 2016 E.

3.2). Für eine Neuan meldung reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Ver schlechterung geltend zu machen. Insbesondere genügt eine neu hinzugetretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu ma chen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähig keit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.5). 4.1.3

Wie eingangs dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die relevante Sach verhaltsänderung glaubhaft zu machen; diesbezüglich spielt der Untersuchungs grundsatz nicht. Deshalb hat das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5); ärztliche Berichte, die der IV-Stelle bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorlagen, sind zu berücksichtigen, während jene, die erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, unbeachtlich

bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_683 /2013 vom 2. April 2014 E. 3.3. 2 ). 4.2 4.2.1

Betreffend die den Berichten des Z.___ (E. 3 .4.1, E.

3.4.2) zu entnehmende Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mitte lgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) , gilt es zu beachten , dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leichte bis mittelgradige de pressive Störungen, seien sie im Auftreten rezi divierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen , wenn sie erwiese ner massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungsrechts

( ATSG ) für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die The rapie in dem Sinne konsequent ge wesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbar en (am bulanten und statio nären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 4.2.2

G emäss Aktenlage unterzog sich die Beschwerdeführer in bis am 1 1. April 2014 einer ambulanten Behandlung bei Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Seither ist sie im Z.___

in „interdisziplinärer Schmerzbehandlung“. Ob im Z.___ seit April 2014 (auch) eine spezifische Depressionstherapie durchgeführt wurde resp. wird und gegebenenfalls in welchen zeitlichen Intervallen, ist nicht aktenkundig. Im Bericht des Z.___ vom 27. Februar 2015 wurde unter dem Titel „Verlauf und Proze dere“ lediglich festgehalten: Psychosomatisch aus psychiatrischer Sicht ( J.___ ) : Einzeltherapie bisher mit ungenügendem Erfolg“ (Urk. 7/38/5). Im Weiteren ist diesem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben Atorvastatin

Actavis , Dafalgan , Aspirin Cardio , Metfin , Lisinopril , Pantoprazol

Actavis und Nisulid

verschrieben worden seien. Laut der Beschwerdeführerin seien sämtliche Schmerzmedikamente ( Cymbalta , Dafalgan , Lyrica , Truxal ) gestoppt worden (Urk. 7/38/3). Ein Medikament mit antidepressiver Wirkung wurde resp. wird somit offenbar nicht verabreicht, wohingegen die Beschwerdeführerin bei der erstmaligen Rentenprüfung noch Sertralin (50mg morgens) sow i e Sur montil (25mg)

und Lyrica (25mg) einnahm. Der psychiatrische Konsiliarius empfah l damals, zwecks antidepressiver Stimmung s aufhellung, die Sertralin -Dosis zu erhöhen (Urk. 7/ 12 / 13 ). Ausserdem regte er eine stationäre Therapie in einem Schmerzzentrum an (Urk. 7/12/14; vgl. Urk. 7/12/20). Eine solche fand gemäss den Angaben im Bericht des Z.___ vom 27.

Februar 2015 bislang aber nicht statt (Urk. 7/38/3).

Aufgrund dieser Angaben besteht kein Grund zur Annahme, dass die medika men tösen und therapeutischen Möglichkeiten zur Behandlung der depressiven Symptomatik bislang ausgeschöpft worden sein könnten , was der Annahme einer Therapieresistenz und damit einer invalidisierenden Wirkung der depressi ven Symptomatik klar entgegen steht .

4.2.3

Darüber hinaus gilt es anzumerken, dass den im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Berichten übereinstimmend zu entnehmen ist, dass die geltend ge machte Verschlechterung des Gesundheitszustands in psychiatrischer Hinsicht durch psychosoziale Faktoren ausgelöst wurde (Kündigung der Arbeitsstelle per Ende Juli 2014; E.

3.4.1, E.

3.4.2) , was der Annahme eines invalidisierende n

psychische n Gesundheitsschaden s

ebenfalls entgegensteht (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2) . 4.2.4

Der – erst anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichte und damit grund sätzlich ohnehin unbeachtliche (vgl. E.

4.1) – Bericht von Dr. J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 5. April 2016 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 10) vermag die von ihr geltend ge machte Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Von einer Verschlechterung des psychischen Gesund heits zustandes ist gar nicht die Rede, auch zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. J.___ keine Angaben. Vielmehr teilt e er

bloss die Resultate eines vorläufigen neuropsychologischen Screenings mit. 4. 3

4.3.1

Was die geltend gemachte Verschlechterung aus somatischer Sicht (vgl.

Urk. 7/38/5) anbelangt, so ergibt sich aus den neu aufgelegten Berichten ebenfalls keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. I m Be richt des Z.___ vom 2 7. Februar

2015 (Urk. 7/38 ) wurden diverse Beschwerden und Befunde aus anästhe siologischer , wirbelsäule n chirurgischer, orthopädisch-chirurgischer, rheumatologischer, neurologischer und

psychosomatischer Sicht erwähnt. Im Vordergrund stünden Rückenbeschwerden , insbesondere Schmerzen im Bereich der LSW/BWS. Als Diagnosen wurde diesbezüglich ein

cervikozephales , ein chronisches thorakospondylogenes , ein chronisches lumbospondylogenes und ein fibromyalgieformes Syndrom fest gestellt (Urk. 7/3 8/2, Urk. 7/49/1) . Bei den Beschwerden wurde

– wenn überhaupt etwas zum zeitlichen Rahmen ausgeführt wurde – erklärt, sie träten seit dem Jahr 2000 auf und würden seit dem Jahr 2012 exazerbieren .

Wie m ed. pract . C.___ des R AD in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2015 ( Urk. 7/42/2) zu Recht bemerkte , werden im besagten Bericht weiterhin die schon seit 2012 bekannten Beschwer den beschrieben. Bereits i m rheumatologischen Gutachten vom 8. Februar 2013

berichtete

Dr. B.___ von einer seit 2000 bestehenden und seit 2012 exazerbieren den ,

chronifizierten Schmerzkrankheit , insbesondere Rückenschmerzen („Brennen ganzer Rücken“ ; Urk. 7/12/19) . Diese berücksichtigte er bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und bei der Festlegung des Belastungsprofils , indem er f ür leichte bis mittelschwere Tätigkeit en aus rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus ging

( Urk. 7/12/20).

Dass die Ärzte des Z.___ neue Diagnosen (insbesondere

fibromyalgieforme s

Schmerzsyndrom [ICD-10 D79.0] , cervikozephales Syndrom, chronisches thorakospondylogenes Syndrom) genannt haben, lässt daher nicht schon auf eine relevante Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes schliessen. Hinzu kommt, dass zur Beurteilung von wirbelsäulenbedingten Einschränkungen das klinische Bild im Vordergrund steht (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Mithin kann die Beschwerdeführerin aus den neuen bildgebenden Befunden im MRI vom 25. Februar

2015 (Urk.

7/38/3), ohne dass neue klinische Befunde eine relevante Verschlechterung gegenüber der Situation im Jahr 2013 zeigen (im Bericht des Z.___ wurden Sensibilität, Motorik und Reflexe als intakt beschrieben [Urk. 7/38/4]) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit den genannten Berichten des Z.___ werden deshalb keine ne uen, weitergehenden Einschränkungen glaubhaft gemacht.

4.3.2

Ferner ist hinsichtlich der Beurteilung der Ärzte des Z.___ in den genannten Berichten darauf hinzuweisen, dass sie sich hau ptsächlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstützten und dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Da den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2015 sämtliche Schmerzmedikation abgesetzt hat ( Cymbalta , Dafalgan , Lyrica , Truxal ; Urk. 7/38/ 3 ) , d em Bericht des Z.___ vom 17. November 2015 ( Urk. 7/49) keine konkreten Angaben zu allfälligen Therapien oder zur Medikation zu entnehmen sind

und nicht ersichtlich ist, ob eine solche gegenwärtig stattfindet , e rscheinen die Behandlungsmöglichkeiten nach dem Gesagten auch hinsichtlich der Schmerzproblematik nicht ausgeschöpft .

Gemäss den Feststel lungen des rheumatologischen Gutachters zum Vergleichszeitpunkt im Jahr 201 3 hätten damals keine Schmerzcoping-Meachnismen bestanden , die Beschwerdeführerin habe sich zurück ge zog en und auch die Haushaltarbeiten habe sie durch ihren Ehemann verrichten l assen ( Urk. 7/12/20). Gemäss den neuen Berichten aus dem Jahr 2015 umfass t das positive Leistungsbild nunmehr die Vornahme leichter Einkäufe, 30 Minuten Spazieren und wenig Kochen, ausgeschlossen wurden längere, einseitige Tätigkeiten, Stress und schwere Arbeiten (Urk. 7/49/3 ). Entgegen de r Vorbringen Beschwerdeführerin wäre somit statt einer Verschlech terung der Schmerzproblematik eher von einer Verbesserung der Schmerzcoping - Mechanismen auszugehen. 4. 3.3

Bei der weiteren den Berichten des Z.___ zu entnehmende n und vom Gutachter Dr. B.___ noch nicht gestellte n Diagnose Diabetes me l litus Typ II handelt es sich um eine behandelbare Krankheit, welche nicht per se auf eine relevante Verschlechterung des funktionellen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin schliessen lässt. 4.4

Die Beschwerdeführerin machte somit nicht glaubhaft, dass es nach der Verfü gung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 7/31 ) bis zum Erlass der angefochte nen Ver fügung vom 7. Januar 2016 (Urk. 2) zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist. 4.5

Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass d ie neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern nach

BGE 141 V 281 – entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertre tenen Auffassung (Urk. 1 S. 3) - für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar stellt . Grund für eine Neuanmeldung - bei der die Revisions regeln anal og anwendbar sind - ist allemal eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 141 V 585 E.

5.3), die hier aber gerade nicht glaubhaft ge macht wurde . 4.6

Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht nicht auf die Neuanmeldung ein getreten. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweise n. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und de r u nterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann