Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1964, arbeitete zuletzt von Mai 2000 bis Ende Februar 2006 als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst im Y.___ ( vgl. Urk. 5/30 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 5 ).
A m 1 9. November 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere Depression sowie chronische Kopfschmerzen und Beschwerden an der rechten Schulter erstmals bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an ( vgl. Urk. 5/ 2 S. 6 Ziff. 7.2, S. 7 ). Nachdem die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 5/5-7; Urk. 5/10 -12; Urk. 5/14 ) abgeklärt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 1 2. September 2005 ( Urk. 5/17 ) mangels erfüllter Warte zeit einen Renten anspruch der Versicherten. 1.2
Am 1 0. Januar 2006 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/ 18 ), worauf die IV-Stelle Abklärungen der medizinischen und er werblichen Situation ( Urk. 5/21; 5/ 24; Urk. 5/27; Urk. 5/29-31 ) vornahm . Am 9. Mai 2006 ersuchte d ie Versicherte ausserdem um Leistungen der lebens praktischen Begleitung ( Urk. 5/32). Nach weiteren medizinischen und er werb lichen Abklärungen ( Urk. 5/64-65; Urk. 5/77; Urk. 5/82), wobei die IV-Stelle insbesondere eine psychiatrische ( Urk. 5/46) sowie eine polydiszipli näre Be gut achtung ( Urk. 5/66) veranlasste , verneinte sie m it Verfügungen vom 7. August 2009 ( Urk. 5/87- 88 ) sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung. Die dagegen von der Ver sicher ten erhobene Beschwerde wurde sowohl vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 4. Februar 2011 ( Urk. 5/107, Verfahren Nr. IV.2009.00855) als auch vom Bundesgericht mit Urteil vom 2 1. November 2011 ( Urk. 5/118, Verfahren Nr.
8C_241/2011) abgewiesen. 1.3
Nachdem sowohl die behandelnde Psychiaterin als auch die Versicherte selbst am 1 3. August 2012 respektive am 1 8. September 2012 um nochma lige Prü fung des Leistungsanspruchs ersucht hatten (vgl. Urk. 5/125/1; Urk. 5/128), klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 5/129-130) erneut ab und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 2 5. Juli 2013 erstattet wurde ( Urk. 5/155). Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk. 5/168) verneinte die IV-Stelle abermals einen Renten anspruch der Versicherten.
1.4
M it Schreiben vom 3. März 2014 ( Urk. 5/172)
berichtete die behandelnde Psychiaterin der Versicherten – unter Beilage eines weiteren Arztberichtes ( Urk. 5/171) - über eine erneute Verschlechterung de s Gesundheitszustands und bat wiederum um Überprüfung des Leistungsanspruches. Dieses Schreiben wurde von der Versicherten nachträglich mitunterzeichnet (vgl. Urk. 5/174). Mit Verfügung vom 2 1. Mai 2014 ( Urk. 5/179) trat die IV-Stelle mangels glaubhaft dargelegter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. 1.5
Am 1 7. August
2015 teilte
die Versicherte
mit
Unterstützung ihre r
behan deln de n Psychiaterin
der IV-Stelle abermals eine gesundheitliche Ver schlech terung mit ( Urk. 5/ 180 ). Mit Schreiben vom 1 9. August 2015 ( Urk. 5/181 ) forderte die IV-Stelle die Vers icherte auf, bis spätestens am 2 5. September 2015 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruches einzu reichen, unter Androhung, dass ansonsten auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde. Daraufhin reichte die Versicherte mehrere Berichte ( Urk. 5/183) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/ 185; Urk. 5/187;
Urk. 5/190 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2016 ( Urk. 5/ 192 = Urk.
2) auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein. 2.
Die Versicherte erhob am 8. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf das neue Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2016 ( Urk.
4) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 4. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). Am 3. Mai 2016 nahm die Beschwerdeführerin unter Beilage eines weiteren Arztberichtes nochmals Stellung ( Urk. 7- 8). Die Be schwerdegegnerin verzichtete m it Schreiben vom 2 3. Mai 2016 ( Urk. 10) auf eine
erneute Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin am 2 4. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Am 1 7. Oktober 2016 reichte die Be schwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein ( Urk. 12- 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver ände rung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu be ja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurück liegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver sicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine rich terliche Beurtei lung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung ein getreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvor schrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Ver waltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung er heblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Ver waltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 2 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend ge machten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts punkt e bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Er heblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die gel tend gemach ten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesge richts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.5
Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungs grund satz , wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und voll ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, inso weit nicht. M ithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Be weis führungslast
zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indes sen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten kon krete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit wei teren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nich t eintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfor der nissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnis folgen ge nüg t, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachver halt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vor. Eine Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch sei a uf grund der neuen Rechtsprechung hinsichtlich eines strukturierten Beweis verfahrens
nicht erfolgt. Die somatoforme Schmerzstörung sei bereits be rück sichtigt worden. Die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung infolg e eines sozialen Rückzugs sei nicht nachvollziehbar . Auf das neue Leistungsbegehren werde daher nicht eingetreten (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1 ), sie s ei
zu Beginn des Jahres 2014 in der Z.___ hospitalisiert gewesen. Dabei sie der Verdacht auf eine posttraumatische Be las tungsstörung
diagnostiziert worden, welcher im Gutachten aus dem Jahr 2013 noch nicht geäussert worden sei .
Der Regionale Ärz tliche Dienst (RAD) habe hierzu keine Stellung genommen. Zudem sei die RAD-Beurteilung durch
eine fachfremde Ärztin erfolgt. Auch die behandelnde Psychiaterin beschreib e eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes . Insbesondere liege ein sozia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens vor, wovon im Gut achten aus dem Jahr 2013 noch nicht ausgegangen worden sei. Auch sei nun eine schwere affektive Störung ausgewiesen . Folglich sei eine Verschlechte rung glaubhaft gemacht und auf das Begehren sei daher einzutreten (S. 7 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztma ligen materiellen Prüfung im Oktober 2013 (vgl. Urk. 5/168 )
– zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1
Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der letztmaligen materiellen Prüfung, in deren Rahmen ein Rentenanspruch erneut verneint wurde (vgl. Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 , Urk. 5/168 ), wie folgt dar: 3.2
Mit Schreiben vom 1 3. August 2012 ( Urk. 5/125/1) diagnostizierte Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine schwere de pressive Episode ohne psychotische Symptom e im Rahmen einer rezidivie renden
– zwischen mittelgradigen und schweren Episoden abwechselnden - depressiven Störung (ICD-10 F33.2) sowie ein somatisches Schmerzsyndrom . Dabei berich tete Dr. A.___ über eine n seit einem Jahr stark
verschlechterten Gesundheitszustand der Beschw erdeführerin . Sie sei schwer depressiv und verspüre Todeswünsche. Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der stark ausge prägten Ängsten, der niedrigen Frustrationstoleranz, der traurig-depressiven Stimmung, der Konzentrations- und Sc hlafstörungen, der Schmerzen in den Nierenlogen sowie der Kopfschmerzen sehr niedrig. Zudem sei sie fast taub und höre nichts. Sie könne sich zu Fuss kaum bewegen. Hinzu komme der soziale Rückzug in allen Belangen des Lebens. Dr. A.___ bat die Beschwerde gegnerin deshalb um eine erneute Überprüfung des Leistungsan spruchs der Beschwerdeführerin. 3.3
Am 1 5. August 2012 wurde eine Computertomographie (CT) des Thorax und des Abdomens infolge des Verdachts eine r
somatoforme n Schmerzstörung mit thorakalen Schmerzen sowie Schmerzen im Oberbauch bei unauffälliger Gastroskopie durchgeführt. Dabei war keine Lungenembolie ersichtlich, hin gegen zeigten sich bihilär e pathologisch vergrösserte konfluierende Lymph knoten (LK), welche am ehesten mit einer Sarkoidose im Stadium I mit einer leichten ( Hepato )- Splenomegalie und einer mesenterialen
Pannikulitis ver einbar seien. Aus differentialdiagnostischer Sicht sei auch eine Lymphom mani festation nicht auszuschliessen (vgl. Bericht vom 1 5. August
2012, Urk. 5/127/3). 3.4
Der behandelnde Hausarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, überwies die Beschwerdeführerin aufgrund der mittels CT diagnostizierten bihilär en pathologisch vergrösserten LK zur weiteren Abklärung an das C.___ . Differentialdiagnostisch zog er eine Sarkoidose Stadium I mit einer leichten Hepatosplenomegalie und mesenterialen
Pannikulitis in Betracht. In seinem Überweisungsschreiben vom 2 1. August 2012 ( Urk. 5/125/2) nannte er als Diagnosen ausserdem eine somatoforme Schmerzstörung mit rezidivierenden unklaren Oberbauch schmer zen , eine Depression, chronische Kopfschmerzen bei Status nach einer Distorsio n der Halswirbelsäule (H W S ) im April 2005, eine Polyarthrose mit einer Chondropathia
patellae links, eine Steatosis
hepatis sowie einen seit dem Jahr 2011 bestehenden Herpes zoster thorakal links. 3. 5
Am 2 5. Juli 2013 erstatteten die Ärzte der D.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fach disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, Neurologie sowie Psychiatrie und Psycho therapie zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 5/155). Dabei konnte n sie keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 30). Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie Folgendes (S. 31): - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) - Primärpersönlichkeit mit vermeidenden und vorwiegend histrioni schen Anteilen (keine Krankheitswertigkeit) - Sarkoidose
Stadium I - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hart spann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur - radiologisch altersentsprechende Befunde bis auf eine Torsionsskoli ose der Lendenwirbelsäule (LWS) - k ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - k räftige Schwielen der Füsse mit Ausschluss körperlicher Inaktivität - Adipositas bei einem Übergewicht von mehr als 20 kg - r eduzierter Allgemeinzustand - d ringender Verdacht auf eine nicht authentische Symptompräsenta tion und negative Antwortverzerrung
Aus psychiatrischer Sicht könne gegenwärtig weder von einer relevanten affektiven Störung noch von einer Angststörung ausgegangen werden. Auch sei k eine psychotische Störung oder eine somatoforme Schmerzstörung aus gewiesen. Hierzu würden die ICD-Kriterien fehlen. Die Foerster-Kriterien seien ebenfalls nicht ausgewiesen. So liege insbesondere ke in sozialer Rück zug in allen Belangen des Lebens vor. Die Beschwerdeführerin neige zu einem Verdeutlichungsverhalten und zu einer Aggravation, welche
bewusst seinsnah
erscheine . Die Angaben seien stellenweise nicht konsistent gewesen . Auch ergebe sich eine auffällige Diskrepanz zwischen der behaupteten
regelmässigen konstan ten Medikamenteneinnahme und den gemessenen W erten. Aus diagnostischer Sicht sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht könne d ie Beschw erdeführerin die bisherige sowie jegli che behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 29).
Anlässlich der internistischen Untersuchung habe kein pathologischer Befund mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden können. Die zuvor festgestellte Eisenmangelanämie sei nicht mehr nachweisbar. Die Sarkoidose Stadium I sei ebenfalls ohne Bedeutung . Die Beschwerdeführerin sei aus inter nistischer Sicht vollständig arbeitsfähig (S. 29 , S. 36 ).
In neurologischer Hinsicht liege ebenfalls keine relevante Diagnose vor. So seien insbesondere bezüglich des von der Beschwerdeführerin für ihre Be schwerden teilweise als ursächlich geltend gemachten Verkehrsunfalles aus dem Jahr 2006 keinerlei Folgen erkennbar. Konkrete zervikoradikuläre oder lumboradikuläre Schmerzen würden nicht angegeben und die Darstellung der Kopfschmerzen deute allenfalls auf einen Spannungskopfschmerz hin. Eine komplette Anästhesie und Palanästhesie an den Extremitäten sowie am Ru mpf und am Gesicht sei nicht erklärbar. Die allgemein sehr kräftige Ext remi tätenmuskulatur sei mit der angegebenen Lebensführung nicht verein bar , wonach sie praktisch n ur noch im Bett liege . Angesichts der Laborbe funde mit nicht nachweisbaren Wirkstoffspiegeln der angegebenen Schmerzmedi ka mente seien die anamnestischen Angaben der Beschwe rde führerin zumin dest erheblich
zweifelhaft . Das Verhalten in der klinischen Untersuchung sei auffallend bizarr und von erheblichen bewusstseinsnahen Diskrepanzen geprägt gewesen . Insgesamt seien die Diskrepanzen und Ver haltensauffällig keiten als Korrelat einer bewusstseinsnahen nicht- authenti schen Sympto m präsentation und negativen Antwortverzerrung zu deuten . Die aus neurolo gischer Sicht von der Beschwerdeführerin dargestellte moto rische Beeinträch tigung, Kraftlosigkeit und Gangproblematik sei nicht zu er klären. Es ergebe sich somit weder f ür die bisherige noch für eine angepasste Tätigkeit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 29 f. , S. 40 f. ).
Aus orthopädischer Sicht liege ebenfalls keine relevante Diagnose vor . An hand der kräftigen bis pathologischen Beschwielung der Fusssohlen könne eine
– wie von der Beschwerdeführerin im Tagesprofil teilweise angegebene - körperliche Inaktivität nicht nachvollzogen werden. Aufgrund des r adiolo gisch en Befundes hätten manifeste degenerative Ve ränderungen der Schulte r gelenke sowie der H WS und LWS ausgeschlossen werden können . Die dar gestellten degenerativen Veränderungen an der
unteren HWS und
unteren LWS seien altersentsprechend. Ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit liege nicht vor. Eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin vollumfänglich zumutbar. Dies gelte auch für die bishe rige Tätigkeit (S. 30 , S. 46 ).
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass keine relevante Diagnose feststellbar sei. Der psychische Gesundheitszustand sei seit der im Jahr 2009 erlassenen Rentenverfügung unverändert. Aus somatischer Sicht lägen keine objektivierbaren Befunde vor, welche die subjektiv angegebenen Beschwerden hinreichen d erklären würden. Es ergäben sich in allen Fachge bieten Hinweise für eine starke Aggravation und teilweise derart auffällige Befunddiskrepanzen, dass diese bereits als bewusstseinsnahe nicht-authenti sche Symptompräsentation zu deute n
sei en . Auch seien die anamnestischen Angaben ausgesprochen vage, schwer nachvollziehbar und teilweise wider sprüchlich. Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherige n als auch in eine r angepasste n mittelschwere n wechselbelastende n Tätigkeit voll ständig arbeitsfähig (S.
30 ff.). 3.6
Mit Stellungnahme vom 9. August 2013 empfahl RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, für die B eurteilung auf das Gutachten der
D.___ abzustellen. Seit der letzten Rentenverfügung aus dem Jahr 2009 sei von einem unveränderten Gesund heitszustand auszugehen.
So sei keine für die Arbeitsfähigkeit relevante Diagnose ausgewiesen und die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bis herigen als auch einer behinderungs angepassten , wechselbelastenden mittel schweren Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 5/165 S. 4 f.). 3.7
In der Folge erachteten sowohl Dr. B.___ als auch Dr. A.___ die psychia trische Beurteilung des Gutachten s der D.___ aufgrund der jeweiligen lang jäh rigen Beobachtung der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar . Dies e weiche von der Meinung der behandelnden Ärzte ab (vgl. die Schreiben vom 2 0. und 2 3. August 2013, Urk. 5/160-161). 4. 4.1
Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeit punkt des Verfügungserlasses am 7. Januar 2016 ( Urk.
2) Folgendes vor: 4.2
Mit Austrittsbericht vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 5/183/14-17) informierten die Ärzte der Z.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1 0. Januar bis 1 3. Februar 2014 zur psychoso matischen Rehabilitation . Dabei führten sie folgende Diagnosen auf (S. 1): - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (Flashbacks, Alb träume, Vermeidungsverhalten) - r ezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.11) - Status nach Suizidversuch durch Tablettenintoxikation im Jahr 2005 - Status nach Hospitalisation im Mai 2011 - c hronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen An tei len - r ezidivierende Abdominalschmerzen unklarer Ätiologie - Status nach Gastroskopie am 3. Februar
2010: normale obere Endo s kopie und Nachweis einer kleinen Hiatushernie - Status nach Autounfall mit HWS-Distorsionstrauma im Apr il 2005 mit chronischem zervikooccipitalem und zervikobrachialem
Schmerz syndrom - Chondropathia
patellae links - c hronische Kopfschmerzen - Polyarthrose, besonders im linken Knie - Eisenmangelanämie bei Menometrorrhagie , durch Eiseninfusion behan delt - Lungensarkoidose - p ulmonales Stadium I - o hne Nachweis okulärer Beteiligung, 2 6. September 2012 - Übergewicht, Steatosis
hepa tis
Bei der Beschwerdeführerin h ätten sich im Rahmen psychosozialer Belastun gen auf dem Boden einer vorbestehenden Traumatisierung eine rezidivie rende depressive Störung sowie ein somatisches Schmerzsyndrom entwickelt. Es lägen deutliche Hinweise vor , dass die traumatischen Kriegse rlebnisse weitgehend für die Gehstörung
sowie für die Schmerzen und die Schlafstö rungen mit rezidivierenden Flashbacks verantwortlich seien. Eine Trauma therapie
sei dringend notwendig. Die Beschwerdeführerin habe sich w ährend der Hospitalisation psychophysisch stärken können. Eine Arbeitsunfähigkeit werde voraussichtlich noch länger e Zeit bestehen. Es werde gegebenenfalls eine berufliche Reintegration im geschützten Rahmen empfohlen (S. 3 f.). 4.3
Am 3. März 2014 berichtete Dr. A.___ über eine erneute Verschlechterung des psychischen und körperlichen Zustandes der Beschwerdeführerin und bat die Beschwerdegegnerin um eine erneute Überprüfung des Leistungsanspruchs (vgl. Schreiben vom 3. März 2014, Urk. 5/172). 4.4
Die Ärzte der pneumologischen Klinik des
C.___ informierten mit Bericht vom 1 8. August 2014 ( Urk. 5/183/6-13) über die gleichentags erfolgte reguläre Verlaufskontrolle aufgrund der im September 2012 erstmals diagnostizierten Sarkoidose Stadium I. Als weitere Diagnosen nannten sie eine Depression, eine Adipositas Grad I sowie eine somatoforme Schmerzstörung und ein
gastroösophagealer Reflux . Die Ärzte kamen nach erfolgter Untersuchung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin klinisch kardiopulmonal kompen siert sei. B ei aktuell stabilem Verlauf mit normaler Kohlenstoffmonoxid ( CO ) -Diffusion und stationärem radiologischen Befund liege keine Indikation für eine Steroid-Behandlung der Sarkoidose
vor (S. 1 f.). 4.5
Am 1 1. November 2014 erfolgte aufgrund der unklaren Thoraxbeschwerden eine kardiologische Beurteilung durch Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie. Dem gleichentags erstellten kardiologischen Abklärungsbericht ( Urk. 5/183/20-22) lassen sich als Diagnosen extrakardiale Thoraxbeschwerden sowie ein somatoformes
Schmer z bild /Schmerzstörung entnehmen. Dr. F.___ hielt dabei fest, dass die aktuelle Ergometrie subjektiv und objektiv negativ gewesen sei. Ausserdem habe die aktuelle Echokardiographie ein strukturell und funktionell normales Herz gezeigt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerden somato form respektive funktionell bedingt seien (S. 1 f.). 4.6
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, H.___ , nannte mit Bericht vom 1 3. August 2015 ( Urk. 5/183/4-5) die folgende n – hier gekürzt aufgeführten - Diagnosen (S. 1): - u nklare Beinschmerzen im Knie- und Sprunggelenksbereich bei be kannter l umbosakraler Schmerzsymptomatik;
Differentialdiagnosen ( DD ) : radikuläre Symptomatik, Spinalkanalstenose, degenerative Ver änderung im Kniebereich - s omatoforme Schmerzstörung bei rezidivierenden unklaren Oberb auch schmerzen - Depression - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (Flashbacks, Alp träume, Vermeidungsverhalten) - c hronische Kopfschmerzen bei Status nach HWS-Distorsion im April 2005 - Sarkoidose , pulmonales Stadium I
Die Schmerzen im Knie- und Sprunggelenksbereich bestünden sei mindestens drei Jahren. Anlässlich der
Untersuchung habe kein wesentliche r pathologi sche r Befund erhoben werden können , weshalb weitere Abklärungen nicht angezeigt seien. Die psychische Komponente stelle den überwiegenden Anteil des Leidens dar (S. 1 f. ). 4.7
Mit Schreiben vom 1 7. August 201 5 ( Urk. 5/180) berichtete Dr. A.___ über ein e erneute Verschlechterung des psychischen und körperlichen Zustandes der Beschwerdeführerin und bat die Beschwerdegegnerin um eine Überprü fung des Leistungsanspruchs. 4.8
Dem durch Dr. B.___ am 2 7. August 2015 ausgestellten Arztzeugnis ( Urk. 5/183/3) lassen sich die folgenden – hier gekürzt aufgeführten - Diag nosen entnehmen: - s omatoforme Schmerzstörung bei rezidivierenden unklaren Ober bauch schmerzen - Depression - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (Flashbacks, Alb träume, Vermeidungsverhalten) - chronische Kopfschmerzen bei Status nach HWS-Distorsion im April 2005 - Polyarthrose mit Chondropathia
patellae links - Steatosis
hepatis - Herpes zoster thorakal links, 2011 - Sarkoidose , pulmonales Stadium I
Die Beschwerdeführerin habe schwerwiegende psyc hische Probleme , weshalb sie bereits mehrmals hospitalisiert gewesen sei . Sie sei aufgrund der gesund heitlichen Probleme arbeitsunfähig. 4.9
Dr. A.___ berichtete mit Schreiben vom 2. September 2015 ( Urk. 5/183/1-2) über eine seit einem Jahr bestehende gesundheitliche Verschlechterung. Die Beschwerdeführerin sei durch die chronische somatische und psychische Problematik im Sinne einer Lungensarkoidose , einer schweren Depression sowie chronischen Schmerzen beinahe pflegebedürftig . Sie sei nicht in der Lage , alleine aus dem Haus zu gehen und benötige auch zu Hause eine dau ernde Überwachung. Im Vordergrund stünden Konzentrations- und Merk störungen, eine tiefe Stimmungslage, ein Schwäche- und Kältegefühl sowie ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens und eine Hilflosigkeit. Es könne Folgendes diagnostiziert werden (S. 1 f.): - schwere depressive Episode im Rahmen einer chronischen rezidi vie ren den depressiven Störung bei chronischer schwerer soma tischer Problema tik (ICD-10 F33.2); Wechsel zwischen schweren und mittel gradigen depressiven Episoden - Chondropathia
patellae links, chronische Kopfschmerzen bei Status nach Distorsion im April 2005 - Sarkoidose (Lungen) - Status nach Suizidversuch durch Tablettenintoxikation im 2005 - Status nach psychiatrischer Hospitalisation im Mai 2011 - Polyarthrose (besonders des linken Knies) 4.10
Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2015 erachtete RAD-Ärztin med. pract . I.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als nicht ausgewiesen. Dr. A.___ nenne keine neuen Diagnosen, attestiere jedoch, d ass sich die bestehenden Diagnosen – aller dings bei gegenüber den Vor berichten unverändertem Psychostatus – stark verschlechtert hätten. Auch d ie Berichte des H.___
sowie des C.___ würden keine neuen medizinischen Sachverhalte ausweisen (vgl. Urk. 5/184 S. 2). 5. 5.1
Mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichten (vorstehend E.
4) vermag die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen keine Verschlechterung ihres Gesundhei tszustandes glaubhaft darzutun. 5.2
So sind
sämtliche somatischen Diagnosen bereits
seit längerem bekannt (vgl. unter anderem das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2009.00855 vom 1 4. Februar
2011, Urk. 5/107 S.
5 ff.) und wurden auch im Rahmen der letzt maligen materiellen Beurteilung berücksichtigt. E ine diesbezügliche Ver schlech terung lässt sich anhand de r aktuell erhobenen Befunde nicht e r kennen . Hinsichtlich der bereits bekannten Sarkoidose Stadium I zeigte sich anlässlich der im August 2014 erfolgten pneumologischen Untersuchung durch die Ärzte des C.___
eine kardiopulmonal kompensierte Beschwerde führerin bei stabile m Verlauf mit normaler CO-Diffusion und stationärem radi ologischen Befund
(vgl. Urk. 5/183/6-13 S. 2 ). Auch die kardiologische Un tersuchung durch Dr. F.___
aufgrund der unklaren Thoraxbeschwerden
– über welche die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der letzt maligen materiellen Beurteilung klagte (vg l. Urk. 5/125/2; Urk. 5/127/3 ) - zeigte weiterhin einen un auffälligen Befund. Die Ergometrie sei subjektiv und objek tiv negativ gewesen und die Echokardiographie habe ein strukturell und funkti onell normales Herz gezeigt
(vgl. Urk. 5/183/20-22 S. 2 ). Dasselbe gilt für die durch Dr. G.___ erfolgte orthopädische Untersuchung aufgrund der unkla ren Beinschmerzen im Knie- und Sprung gelenksbereich bei bekannter lum bosakraler Schmerzsymptomatik. Bereits anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der D.___
im Jahr 2013 klagte die Beschwerdeführerin über dies bezügliche Beschwerden, wobei sich sowohl damals als auch gegenwärtig kein wesentlicher pathologischer Befund erheben liess (vgl. Urk. 5/155 S. 43, S.
46 ; Urk. 5/183/4-5 S.
1
f.). Die von der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___
unter anderem
geltend gemachte Verschlechterung des körperlichen Zust an des (vgl. Urk. 5/172; 5/180) ist demzufolge nicht
glaubhaft . Die Be schwer de führerin machte denn auch selbst lediglich eine Verschlechterung des psy chischen Gesundheitszustandes geltend (vgl. Urk. 1 S. 7 f.). 5.3
H insichtlich des psychischen Gesundheitszustandes wird
mit den eingereich ten Berichte n
indessen
ebenfalls keine Verschlechterung glaubhaft gemacht .
So diagnostiziert e
Dr. A.___
bei
unverändertem psychopathologischen Befund weiterhin eine schwere depressive Episode ohne ps ychotische Symptome im Rahmen einer rezidivierenden – zwischen mittelgradigen und schweren Episo den abwechselnden - depressiven Störung (ICD-10 F33.2). B ereits an läss lich der letztmaligen materiellen Beurteilung erachtete Dr. A.___ die Be schwerdeführerin als schwer depressiv , lebensmüde und hilflos. Auch werden weiterhin Konzentrations- und Schlafstörungen sowie eine derart leidende und leistungsunfähige Beschwerdeführerin beschrieben, dass sie
auch im Haushalt keine Arbeit erledigen könne. Einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens er wähnte Dr. A.___ ebenfalls bereits im August 2012 (vgl. Urk. 5/125/ 1; Urk. 5/183/1-2 S.
1
f.).
Auch eine somatoforme
Schmerz stö rung beziehungsweise ein chronisches Schmerzsyndrom wurden bereits seit längerem und ebenfalls im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurtei lung diagnostiziert (vgl. Urk. 5/125/1; Urk. 5/ 125/2; Urk. 5/127/3; Urk. 5/155 S.
31 ; vgl. auch das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2009.00855 vom 1 4. Febru ar 2011, Urk. 5/107 S.
5 ff. ). Der Umstand, dass die Gutachter der D.___
– wo rauf sich die Beschwerdegegnerin damals abstützte (vgl. Urk. 5/165 S. 4 f. ) - sowohl eine affektive Störung als auch eine somatoforme Schmerzstörung sowie einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens verneinten und lediglich eine chronische Schmerzstörung ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit als ausgewiesen erachteten (vgl. Urk. 5/155 S. 29, S.
31), ändert daran nichts, ergibt doch insbesondere der Vergleich der dama ligen mit den aktuellen Berichten von Dr. A.___ keine Veränderung des Ge sundheitszustan des .
Die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine Recht sprechung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, stellt
– wie dies die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einspra che noch geltend gemacht hatte (vgl. Urk. 5/190 S. 4) - für sich allein sodann keinen Neu an meldungs - beziehungsweise Revisionsgrund dar (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_590/2015 vom 2 4. November 2015 E. 5.3).
Zwar wurde anlässlich des zu Beginn des Jahr es 2014 erfolgten stationären Aufenthalts in der Z.___ erstmals der Verdacht eine r posttraumatische n Belastungsstörung mit Flashbacks, Albträumen und Ver meidungsverhalten geäussert (vgl. Urk. 5/183/14-17 S. 1). Dabei wurde a ller dings nur eine Verdachtsdiagnose gestellt, wogegen e ine eindeut ige Diagno sestellung unterblieb . Sodann wurde zwar d ie vermutete
Kriegstraumatisie rung
zuvor noch nie erwähnt,
d och hielten die Ärzte der Z.___
diesbezüglich lediglich fest, dass sich die depressive Störung sowie das somatische Schmerzsyndrom auf dem Boden dieser Traumatisierung entwickelt h ätten (vgl. Urk. 5/183/14-17 S. 3 ) . Diese Diagnosen
sind indessen – wie soeben aufgezeigt - bereits seit längerem bekannt , womit auch dadurch keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wird. 5. 4
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, di e Beurteilung durch den RAD sei durch eine Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates erfolgt und hätte zwingend durch einen Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgen müssen (vgl. Urk. 1 S.
8 unten), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. So stellt sich im Rahmen der Eintretensfrage anlässlich einer Neuanmeldung lediglich die Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu den anlässlich der letztmaligen materiellen Beurteilung erhobenen Befunden glaubhaft gemacht wurde. Hierfür sind nicht zwingend fachspezifische Kennt nisse notwendig, zumal überdies
auch für die Beurteilung der An spruchsvoraussetzungen kein unbedingter gesetzlicher Anspruch auf eine Aktenvorlage an den RAD besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/ 2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3). 5. 5
Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmel dung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachen änderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vorstehend E. 1.5) , ist die Eintretensfrage gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Be schwer degegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 7. Januar 2016 ( Urk.
2) präsentierte, zu beantworten. Das Verwaltungsverfahren genügte da bei den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säum nisfolgen , wurde die Beschwerdeführerin doch die Gelegenheit gegeben, noch aussteh ende Arztberichte einzureichen und sie wurde auch auf die Säumnis folgen hingewiesen (vgl. Schreiben vom 1 9. August 2015, Urk. 5/181). Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte ( Urk. 8, Urk. 13) sind für die Beurteilung der Eintretensfrage daher nicht zu beachten.
5.6
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztma ligen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf somit auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhalts (vor stehend E. 1.5).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfah rens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech n ung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurück liegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver sicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine rich terliche Beurtei lung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung ein getreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvor schrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Ver waltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung er heblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Ver waltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 2 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend ge machten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts punkt e bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Er heblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die gel tend gemach ten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesge richts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).
E. 1.5 Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungs grund satz , wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und voll ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, inso weit nicht. M ithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Be weis führungslast
zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indes sen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten kon krete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit wei teren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nich t eintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfor der nissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnis folgen ge nüg t, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachver halt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vor. Eine Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch sei a uf grund der neuen Rechtsprechung hinsichtlich eines strukturierten Beweis verfahrens
nicht erfolgt. Die somatoforme Schmerzstörung sei bereits be rück sichtigt worden. Die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung infolg e eines sozialen Rückzugs sei nicht nachvollziehbar . Auf das neue Leistungsbegehren werde daher nicht eingetreten (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1 ), sie s ei
zu Beginn des Jahres 2014 in der Z.___ hospitalisiert gewesen. Dabei sie der Verdacht auf eine posttraumatische Be las tungsstörung
diagnostiziert worden, welcher im Gutachten aus dem Jahr 2013 noch nicht geäussert worden sei .
Der Regionale Ärz tliche Dienst (RAD) habe hierzu keine Stellung genommen. Zudem sei die RAD-Beurteilung durch
eine fachfremde Ärztin erfolgt. Auch die behandelnde Psychiaterin beschreib e eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes . Insbesondere liege ein sozia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens vor, wovon im Gut achten aus dem Jahr 2013 noch nicht ausgegangen worden sei. Auch sei nun eine schwere affektive Störung ausgewiesen . Folglich sei eine Verschlechte rung glaubhaft gemacht und auf das Begehren sei daher einzutreten (S. 7 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztma ligen materiellen Prüfung im Oktober 2013 (vgl. Urk. 5/168 )
– zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1
Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der letztmaligen materiellen Prüfung, in deren Rahmen ein Rentenanspruch erneut verneint wurde (vgl. Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 , Urk. 5/168 ), wie folgt dar: 3.2
Mit Schreiben vom 1 3. August 2012 ( Urk. 5/125/1) diagnostizierte Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine schwere de pressive Episode ohne psychotische Symptom e im Rahmen einer rezidivie renden
– zwischen mittelgradigen und schweren Episoden abwechselnden - depressiven Störung (ICD-10 F33.2) sowie ein somatisches Schmerzsyndrom . Dabei berich tete Dr. A.___ über eine n seit einem Jahr stark
verschlechterten Gesundheitszustand der Beschw erdeführerin . Sie sei schwer depressiv und verspüre Todeswünsche. Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der stark ausge prägten Ängsten, der niedrigen Frustrationstoleranz, der traurig-depressiven Stimmung, der Konzentrations- und Sc hlafstörungen, der Schmerzen in den Nierenlogen sowie der Kopfschmerzen sehr niedrig. Zudem sei sie fast taub und höre nichts. Sie könne sich zu Fuss kaum bewegen. Hinzu komme der soziale Rückzug in allen Belangen des Lebens. Dr. A.___ bat die Beschwerde gegnerin deshalb um eine erneute Überprüfung des Leistungsan spruchs der Beschwerdeführerin. 3.3
Am 1 5. August 2012 wurde eine Computertomographie (CT) des Thorax und des Abdomens infolge des Verdachts eine r
somatoforme n Schmerzstörung mit thorakalen Schmerzen sowie Schmerzen im Oberbauch bei unauffälliger Gastroskopie durchgeführt. Dabei war keine Lungenembolie ersichtlich, hin gegen zeigten sich bihilär e pathologisch vergrösserte konfluierende Lymph knoten (LK), welche am ehesten mit einer Sarkoidose im Stadium I mit einer leichten ( Hepato )- Splenomegalie und einer mesenterialen
Pannikulitis ver einbar seien. Aus differentialdiagnostischer Sicht sei auch eine Lymphom mani festation nicht auszuschliessen (vgl. Bericht vom 1 5. August
2012, Urk. 5/127/3). 3.4
Der behandelnde Hausarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, überwies die Beschwerdeführerin aufgrund der mittels CT diagnostizierten bihilär en pathologisch vergrösserten LK zur weiteren Abklärung an das C.___ . Differentialdiagnostisch zog er eine Sarkoidose Stadium I mit einer leichten Hepatosplenomegalie und mesenterialen
Pannikulitis in Betracht. In seinem Überweisungsschreiben vom 2 1. August 2012 ( Urk. 5/125/2) nannte er als Diagnosen ausserdem eine somatoforme Schmerzstörung mit rezidivierenden unklaren Oberbauch schmer zen , eine Depression, chronische Kopfschmerzen bei Status nach einer Distorsio n der Halswirbelsäule (H W S ) im April 2005, eine Polyarthrose mit einer Chondropathia
patellae links, eine Steatosis
hepatis sowie einen seit dem Jahr 2011 bestehenden Herpes zoster thorakal links. 3. 5
Am 2 5. Juli 2013 erstatteten die Ärzte der D.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fach disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, Neurologie sowie Psychiatrie und Psycho therapie zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 5/155). Dabei konnte n sie keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 30). Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie Folgendes (S. 31): - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) - Primärpersönlichkeit mit vermeidenden und vorwiegend histrioni schen Anteilen (keine Krankheitswertigkeit) - Sarkoidose
Stadium I - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hart spann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur - radiologisch altersentsprechende Befunde bis auf eine Torsionsskoli ose der Lendenwirbelsäule (LWS) - k ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - k räftige Schwielen der Füsse mit Ausschluss körperlicher Inaktivität - Adipositas bei einem Übergewicht von mehr als 20 kg - r eduzierter Allgemeinzustand - d ringender Verdacht auf eine nicht authentische Symptompräsenta tion und negative Antwortverzerrung
Aus psychiatrischer Sicht könne gegenwärtig weder von einer relevanten affektiven Störung noch von einer Angststörung ausgegangen werden. Auch sei k eine psychotische Störung oder eine somatoforme Schmerzstörung aus gewiesen. Hierzu würden die ICD-Kriterien fehlen. Die Foerster-Kriterien seien ebenfalls nicht ausgewiesen. So liege insbesondere ke in sozialer Rück zug in allen Belangen des Lebens vor. Die Beschwerdeführerin neige zu einem Verdeutlichungsverhalten und zu einer Aggravation, welche
bewusst seinsnah
erscheine . Die Angaben seien stellenweise nicht konsistent gewesen . Auch ergebe sich eine auffällige Diskrepanz zwischen der behaupteten
regelmässigen konstan ten Medikamenteneinnahme und den gemessenen W erten. Aus diagnostischer Sicht sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht könne d ie Beschw erdeführerin die bisherige sowie jegli che behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 29).
Anlässlich der internistischen Untersuchung habe kein pathologischer Befund mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden können. Die zuvor festgestellte Eisenmangelanämie sei nicht mehr nachweisbar. Die Sarkoidose Stadium I sei ebenfalls ohne Bedeutung . Die Beschwerdeführerin sei aus inter nistischer Sicht vollständig arbeitsfähig (S. 29 , S. 36 ).
In neurologischer Hinsicht liege ebenfalls keine relevante Diagnose vor. So seien insbesondere bezüglich des von der Beschwerdeführerin für ihre Be schwerden teilweise als ursächlich geltend gemachten Verkehrsunfalles aus dem Jahr 2006 keinerlei Folgen erkennbar. Konkrete zervikoradikuläre oder lumboradikuläre Schmerzen würden nicht angegeben und die Darstellung der Kopfschmerzen deute allenfalls auf einen Spannungskopfschmerz hin. Eine komplette Anästhesie und Palanästhesie an den Extremitäten sowie am Ru mpf und am Gesicht sei nicht erklärbar. Die allgemein sehr kräftige Ext remi tätenmuskulatur sei mit der angegebenen Lebensführung nicht verein bar , wonach sie praktisch n ur noch im Bett liege . Angesichts der Laborbe funde mit nicht nachweisbaren Wirkstoffspiegeln der angegebenen Schmerzmedi ka mente seien die anamnestischen Angaben der Beschwe rde führerin zumin dest erheblich
zweifelhaft . Das Verhalten in der klinischen Untersuchung sei auffallend bizarr und von erheblichen bewusstseinsnahen Diskrepanzen geprägt gewesen . Insgesamt seien die Diskrepanzen und Ver haltensauffällig keiten als Korrelat einer bewusstseinsnahen nicht- authenti schen Sympto m präsentation und negativen Antwortverzerrung zu deuten . Die aus neurolo gischer Sicht von der Beschwerdeführerin dargestellte moto rische Beeinträch tigung, Kraftlosigkeit und Gangproblematik sei nicht zu er klären. Es ergebe sich somit weder f ür die bisherige noch für eine angepasste Tätigkeit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 29 f. , S. 40 f. ).
Aus orthopädischer Sicht liege ebenfalls keine relevante Diagnose vor . An hand der kräftigen bis pathologischen Beschwielung der Fusssohlen könne eine
– wie von der Beschwerdeführerin im Tagesprofil teilweise angegebene - körperliche Inaktivität nicht nachvollzogen werden. Aufgrund des r adiolo gisch en Befundes hätten manifeste degenerative Ve ränderungen der Schulte r gelenke sowie der H WS und LWS ausgeschlossen werden können . Die dar gestellten degenerativen Veränderungen an der
unteren HWS und
unteren LWS seien altersentsprechend. Ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit liege nicht vor. Eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin vollumfänglich zumutbar. Dies gelte auch für die bishe rige Tätigkeit (S. 30 , S. 46 ).
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass keine relevante Diagnose feststellbar sei. Der psychische Gesundheitszustand sei seit der im Jahr 2009 erlassenen Rentenverfügung unverändert. Aus somatischer Sicht lägen keine objektivierbaren Befunde vor, welche die subjektiv angegebenen Beschwerden hinreichen d erklären würden. Es ergäben sich in allen Fachge bieten Hinweise für eine starke Aggravation und teilweise derart auffällige Befunddiskrepanzen, dass diese bereits als bewusstseinsnahe nicht-authenti sche Symptompräsentation zu deute n
sei en . Auch seien die anamnestischen Angaben ausgesprochen vage, schwer nachvollziehbar und teilweise wider sprüchlich. Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherige n als auch in eine r angepasste n mittelschwere n wechselbelastende n Tätigkeit voll ständig arbeitsfähig (S.
30 ff.). 3.6
Mit Stellungnahme vom 9. August 2013 empfahl RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, für die B eurteilung auf das Gutachten der
D.___ abzustellen. Seit der letzten Rentenverfügung aus dem Jahr 2009 sei von einem unveränderten Gesund heitszustand auszugehen.
So sei keine für die Arbeitsfähigkeit relevante Diagnose ausgewiesen und die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bis herigen als auch einer behinderungs angepassten , wechselbelastenden mittel schweren Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 5/165 S. 4 f.). 3.7
In der Folge erachteten sowohl Dr. B.___ als auch Dr. A.___ die psychia trische Beurteilung des Gutachten s der D.___ aufgrund der jeweiligen lang jäh rigen Beobachtung der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar . Dies e weiche von der Meinung der behandelnden Ärzte ab (vgl. die Schreiben vom 2 0. und 2 3. August 2013, Urk. 5/160-161). 4. 4.1
Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeit punkt des Verfügungserlasses am 7. Januar 2016 ( Urk.
2) Folgendes vor: 4.2
Mit Austrittsbericht vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 5/183/14-17) informierten die Ärzte der Z.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1 0. Januar bis 1 3. Februar 2014 zur psychoso matischen Rehabilitation . Dabei führten sie folgende Diagnosen auf (S. 1): - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (Flashbacks, Alb träume, Vermeidungsverhalten) - r ezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.11) - Status nach Suizidversuch durch Tablettenintoxikation im Jahr 2005 - Status nach Hospitalisation im Mai 2011 - c hronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen An tei len - r ezidivierende Abdominalschmerzen unklarer Ätiologie - Status nach Gastroskopie am 3. Februar
2010: normale obere Endo s kopie und Nachweis einer kleinen Hiatushernie - Status nach Autounfall mit HWS-Distorsionstrauma im Apr il 2005 mit chronischem zervikooccipitalem und zervikobrachialem
Schmerz syndrom - Chondropathia
patellae links - c hronische Kopfschmerzen - Polyarthrose, besonders im linken Knie - Eisenmangelanämie bei Menometrorrhagie , durch Eiseninfusion behan delt - Lungensarkoidose - p ulmonales Stadium I - o hne Nachweis okulärer Beteiligung, 2 6. September 2012 - Übergewicht, Steatosis
hepa tis
Bei der Beschwerdeführerin h ätten sich im Rahmen psychosozialer Belastun gen auf dem Boden einer vorbestehenden Traumatisierung eine rezidivie rende depressive Störung sowie ein somatisches Schmerzsyndrom entwickelt. Es lägen deutliche Hinweise vor , dass die traumatischen Kriegse rlebnisse weitgehend für die Gehstörung
sowie für die Schmerzen und die Schlafstö rungen mit rezidivierenden Flashbacks verantwortlich seien. Eine Trauma therapie
sei dringend notwendig. Die Beschwerdeführerin habe sich w ährend der Hospitalisation psychophysisch stärken können. Eine Arbeitsunfähigkeit werde voraussichtlich noch länger e Zeit bestehen. Es werde gegebenenfalls eine berufliche Reintegration im geschützten Rahmen empfohlen (S. 3 f.). 4.3
Am 3. März 2014 berichtete Dr. A.___ über eine erneute Verschlechterung des psychischen und körperlichen Zustandes der Beschwerdeführerin und bat die Beschwerdegegnerin um eine erneute Überprüfung des Leistungsanspruchs (vgl. Schreiben vom 3. März 2014, Urk. 5/172). 4.4
Die Ärzte der pneumologischen Klinik des
C.___ informierten mit Bericht vom 1 8. August 2014 ( Urk. 5/183/6-13) über die gleichentags erfolgte reguläre Verlaufskontrolle aufgrund der im September 2012 erstmals diagnostizierten Sarkoidose Stadium I. Als weitere Diagnosen nannten sie eine Depression, eine Adipositas Grad I sowie eine somatoforme Schmerzstörung und ein
gastroösophagealer Reflux . Die Ärzte kamen nach erfolgter Untersuchung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin klinisch kardiopulmonal kompen siert sei. B ei aktuell stabilem Verlauf mit normaler Kohlenstoffmonoxid ( CO ) -Diffusion und stationärem radiologischen Befund liege keine Indikation für eine Steroid-Behandlung der Sarkoidose
vor (S. 1 f.). 4.5
Am 1 1. November 2014 erfolgte aufgrund der unklaren Thoraxbeschwerden eine kardiologische Beurteilung durch Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie. Dem gleichentags erstellten kardiologischen Abklärungsbericht ( Urk. 5/183/20-22) lassen sich als Diagnosen extrakardiale Thoraxbeschwerden sowie ein somatoformes
Schmer z bild /Schmerzstörung entnehmen. Dr. F.___ hielt dabei fest, dass die aktuelle Ergometrie subjektiv und objektiv negativ gewesen sei. Ausserdem habe die aktuelle Echokardiographie ein strukturell und funktionell normales Herz gezeigt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerden somato form respektive funktionell bedingt seien (S. 1 f.). 4.6
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, H.___ , nannte mit Bericht vom 1 3. August 2015 ( Urk. 5/183/4-5) die folgende n – hier gekürzt aufgeführten - Diagnosen (S. 1): - u nklare Beinschmerzen im Knie- und Sprunggelenksbereich bei be kannter l umbosakraler Schmerzsymptomatik;
Differentialdiagnosen ( DD ) : radikuläre Symptomatik, Spinalkanalstenose, degenerative Ver änderung im Kniebereich - s omatoforme Schmerzstörung bei rezidivierenden unklaren Oberb auch schmerzen - Depression - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (Flashbacks, Alp träume, Vermeidungsverhalten) - c hronische Kopfschmerzen bei Status nach HWS-Distorsion im April 2005 - Sarkoidose , pulmonales Stadium I
Die Schmerzen im Knie- und Sprunggelenksbereich bestünden sei mindestens drei Jahren. Anlässlich der
Untersuchung habe kein wesentliche r pathologi sche r Befund erhoben werden können , weshalb weitere Abklärungen nicht angezeigt seien. Die psychische Komponente stelle den überwiegenden Anteil des Leidens dar (S. 1 f. ). 4.7
Mit Schreiben vom 1 7. August 201 5 ( Urk. 5/180) berichtete Dr. A.___ über ein e erneute Verschlechterung des psychischen und körperlichen Zustandes der Beschwerdeführerin und bat die Beschwerdegegnerin um eine Überprü fung des Leistungsanspruchs. 4.8
Dem durch Dr. B.___ am 2 7. August 2015 ausgestellten Arztzeugnis ( Urk. 5/183/3) lassen sich die folgenden – hier gekürzt aufgeführten - Diag nosen entnehmen: - s omatoforme Schmerzstörung bei rezidivierenden unklaren Ober bauch schmerzen - Depression - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (Flashbacks, Alb träume, Vermeidungsverhalten) - chronische Kopfschmerzen bei Status nach HWS-Distorsion im April 2005 - Polyarthrose mit Chondropathia
patellae links - Steatosis
hepatis - Herpes zoster thorakal links, 2011 - Sarkoidose , pulmonales Stadium I
Die Beschwerdeführerin habe schwerwiegende psyc hische Probleme , weshalb sie bereits mehrmals hospitalisiert gewesen sei . Sie sei aufgrund der gesund heitlichen Probleme arbeitsunfähig. 4.9
Dr. A.___ berichtete mit Schreiben vom 2. September 2015 ( Urk. 5/183/1-2) über eine seit einem Jahr bestehende gesundheitliche Verschlechterung. Die Beschwerdeführerin sei durch die chronische somatische und psychische Problematik im Sinne einer Lungensarkoidose , einer schweren Depression sowie chronischen Schmerzen beinahe pflegebedürftig . Sie sei nicht in der Lage , alleine aus dem Haus zu gehen und benötige auch zu Hause eine dau ernde Überwachung. Im Vordergrund stünden Konzentrations- und Merk störungen, eine tiefe Stimmungslage, ein Schwäche- und Kältegefühl sowie ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens und eine Hilflosigkeit. Es könne Folgendes diagnostiziert werden (S. 1 f.): - schwere depressive Episode im Rahmen einer chronischen rezidi vie ren den depressiven Störung bei chronischer schwerer soma tischer Problema tik (ICD-10 F33.2); Wechsel zwischen schweren und mittel gradigen depressiven Episoden - Chondropathia
patellae links, chronische Kopfschmerzen bei Status nach Distorsion im April 2005 - Sarkoidose (Lungen) - Status nach Suizidversuch durch Tablettenintoxikation im 2005 - Status nach psychiatrischer Hospitalisation im Mai 2011 - Polyarthrose (besonders des linken Knies) 4.10
Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2015 erachtete RAD-Ärztin med. pract . I.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als nicht ausgewiesen. Dr. A.___ nenne keine neuen Diagnosen, attestiere jedoch, d ass sich die bestehenden Diagnosen – aller dings bei gegenüber den Vor berichten unverändertem Psychostatus – stark verschlechtert hätten. Auch d ie Berichte des H.___
sowie des C.___ würden keine neuen medizinischen Sachverhalte ausweisen (vgl. Urk. 5/184 S. 2). 5.
E. 5 ).
A m 1 9. November 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere Depression sowie chronische Kopfschmerzen und Beschwerden an der rechten Schulter erstmals bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an ( vgl. Urk. 5/ 2 S. 6 Ziff. 7.2, S. 7 ). Nachdem die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 5/5-7; Urk. 5/10 -12; Urk. 5/14 ) abgeklärt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 1 2. September 2005 ( Urk. 5/17 ) mangels erfüllter Warte zeit einen Renten anspruch der Versicherten.
E. 5.1 Mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichten (vorstehend E.
4) vermag die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen keine Verschlechterung ihres Gesundhei tszustandes glaubhaft darzutun.
E. 5.2 So sind
sämtliche somatischen Diagnosen bereits
seit längerem bekannt (vgl. unter anderem das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2009.00855 vom 1 4. Februar
2011, Urk. 5/107 S.
5 ff.) und wurden auch im Rahmen der letzt maligen materiellen Beurteilung berücksichtigt. E ine diesbezügliche Ver schlech terung lässt sich anhand de r aktuell erhobenen Befunde nicht e r kennen . Hinsichtlich der bereits bekannten Sarkoidose Stadium I zeigte sich anlässlich der im August 2014 erfolgten pneumologischen Untersuchung durch die Ärzte des C.___
eine kardiopulmonal kompensierte Beschwerde führerin bei stabile m Verlauf mit normaler CO-Diffusion und stationärem radi ologischen Befund
(vgl. Urk. 5/183/6-13 S. 2 ). Auch die kardiologische Un tersuchung durch Dr. F.___
aufgrund der unklaren Thoraxbeschwerden
– über welche die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der letzt maligen materiellen Beurteilung klagte (vg l. Urk. 5/125/2; Urk. 5/127/3 ) - zeigte weiterhin einen un auffälligen Befund. Die Ergometrie sei subjektiv und objek tiv negativ gewesen und die Echokardiographie habe ein strukturell und funkti onell normales Herz gezeigt
(vgl. Urk. 5/183/20-22 S. 2 ). Dasselbe gilt für die durch Dr. G.___ erfolgte orthopädische Untersuchung aufgrund der unkla ren Beinschmerzen im Knie- und Sprung gelenksbereich bei bekannter lum bosakraler Schmerzsymptomatik. Bereits anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der D.___
im Jahr 2013 klagte die Beschwerdeführerin über dies bezügliche Beschwerden, wobei sich sowohl damals als auch gegenwärtig kein wesentlicher pathologischer Befund erheben liess (vgl. Urk. 5/155 S. 43, S.
46 ; Urk. 5/183/4-5 S.
1
f.). Die von der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___
unter anderem
geltend gemachte Verschlechterung des körperlichen Zust an des (vgl. Urk. 5/172; 5/180) ist demzufolge nicht
glaubhaft . Die Be schwer de führerin machte denn auch selbst lediglich eine Verschlechterung des psy chischen Gesundheitszustandes geltend (vgl. Urk. 1 S. 7 f.).
E. 5.3 H insichtlich des psychischen Gesundheitszustandes wird
mit den eingereich ten Berichte n
indessen
ebenfalls keine Verschlechterung glaubhaft gemacht .
So diagnostiziert e
Dr. A.___
bei
unverändertem psychopathologischen Befund weiterhin eine schwere depressive Episode ohne ps ychotische Symptome im Rahmen einer rezidivierenden – zwischen mittelgradigen und schweren Episo den abwechselnden - depressiven Störung (ICD-10 F33.2). B ereits an läss lich der letztmaligen materiellen Beurteilung erachtete Dr. A.___ die Be schwerdeführerin als schwer depressiv , lebensmüde und hilflos. Auch werden weiterhin Konzentrations- und Schlafstörungen sowie eine derart leidende und leistungsunfähige Beschwerdeführerin beschrieben, dass sie
auch im Haushalt keine Arbeit erledigen könne. Einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens er wähnte Dr. A.___ ebenfalls bereits im August 2012 (vgl. Urk. 5/125/ 1; Urk. 5/183/1-2 S.
1
f.).
Auch eine somatoforme
Schmerz stö rung beziehungsweise ein chronisches Schmerzsyndrom wurden bereits seit längerem und ebenfalls im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurtei lung diagnostiziert (vgl. Urk. 5/125/1; Urk. 5/ 125/2; Urk. 5/127/3; Urk. 5/155 S.
31 ; vgl. auch das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2009.00855 vom 1 4. Febru ar 2011, Urk. 5/107 S.
5 ff. ). Der Umstand, dass die Gutachter der D.___
– wo rauf sich die Beschwerdegegnerin damals abstützte (vgl. Urk. 5/165 S. 4 f. ) - sowohl eine affektive Störung als auch eine somatoforme Schmerzstörung sowie einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens verneinten und lediglich eine chronische Schmerzstörung ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit als ausgewiesen erachteten (vgl. Urk. 5/155 S. 29, S.
31), ändert daran nichts, ergibt doch insbesondere der Vergleich der dama ligen mit den aktuellen Berichten von Dr. A.___ keine Veränderung des Ge sundheitszustan des .
Die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine Recht sprechung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, stellt
– wie dies die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einspra che noch geltend gemacht hatte (vgl. Urk. 5/190 S. 4) - für sich allein sodann keinen Neu an meldungs - beziehungsweise Revisionsgrund dar (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_590/2015 vom 2 4. November 2015 E. 5.3).
Zwar wurde anlässlich des zu Beginn des Jahr es 2014 erfolgten stationären Aufenthalts in der Z.___ erstmals der Verdacht eine r posttraumatische n Belastungsstörung mit Flashbacks, Albträumen und Ver meidungsverhalten geäussert (vgl. Urk. 5/183/14-17 S. 1). Dabei wurde a ller dings nur eine Verdachtsdiagnose gestellt, wogegen e ine eindeut ige Diagno sestellung unterblieb . Sodann wurde zwar d ie vermutete
Kriegstraumatisie rung
zuvor noch nie erwähnt,
d och hielten die Ärzte der Z.___
diesbezüglich lediglich fest, dass sich die depressive Störung sowie das somatische Schmerzsyndrom auf dem Boden dieser Traumatisierung entwickelt h ätten (vgl. Urk. 5/183/14-17 S. 3 ) . Diese Diagnosen
sind indessen – wie soeben aufgezeigt - bereits seit längerem bekannt , womit auch dadurch keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wird. 5. 4
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, di e Beurteilung durch den RAD sei durch eine Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates erfolgt und hätte zwingend durch einen Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgen müssen (vgl. Urk. 1 S.
8 unten), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. So stellt sich im Rahmen der Eintretensfrage anlässlich einer Neuanmeldung lediglich die Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu den anlässlich der letztmaligen materiellen Beurteilung erhobenen Befunden glaubhaft gemacht wurde. Hierfür sind nicht zwingend fachspezifische Kennt nisse notwendig, zumal überdies
auch für die Beurteilung der An spruchsvoraussetzungen kein unbedingter gesetzlicher Anspruch auf eine Aktenvorlage an den RAD besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/ 2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3). 5. 5
Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmel dung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachen änderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vorstehend E. 1.5) , ist die Eintretensfrage gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Be schwer degegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 7. Januar 2016 ( Urk.
2) präsentierte, zu beantworten. Das Verwaltungsverfahren genügte da bei den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säum nisfolgen , wurde die Beschwerdeführerin doch die Gelegenheit gegeben, noch aussteh ende Arztberichte einzureichen und sie wurde auch auf die Säumnis folgen hingewiesen (vgl. Schreiben vom 1 9. August 2015, Urk. 5/181). Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte ( Urk. 8, Urk. 13) sind für die Beurteilung der Eintretensfrage daher nicht zu beachten.
E. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztma ligen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf somit auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhalts (vor stehend E. 1.5).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfah rens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech n ung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
E. 7 8). Die Be schwerdegegnerin verzichtete m it Schreiben vom 2 3. Mai 2016 ( Urk. 10) auf eine
erneute Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin am 2 4. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Am 1 7. Oktober 2016 reichte die Be schwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein ( Urk.
E. 12 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver ände rung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu be ja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00198 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
28. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Leimbacher
Cerletti , Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1964, arbeitete zuletzt von Mai 2000 bis Ende Februar 2006 als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst im Y.___ ( vgl. Urk. 5/30 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 5 ).
A m 1 9. November 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere Depression sowie chronische Kopfschmerzen und Beschwerden an der rechten Schulter erstmals bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an ( vgl. Urk. 5/ 2 S. 6 Ziff. 7.2, S. 7 ). Nachdem die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 5/5-7; Urk. 5/10 -12; Urk. 5/14 ) abgeklärt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 1 2. September 2005 ( Urk. 5/17 ) mangels erfüllter Warte zeit einen Renten anspruch der Versicherten. 1.2
Am 1 0. Januar 2006 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/ 18 ), worauf die IV-Stelle Abklärungen der medizinischen und er werblichen Situation ( Urk. 5/21; 5/ 24; Urk. 5/27; Urk. 5/29-31 ) vornahm . Am 9. Mai 2006 ersuchte d ie Versicherte ausserdem um Leistungen der lebens praktischen Begleitung ( Urk. 5/32). Nach weiteren medizinischen und er werb lichen Abklärungen ( Urk. 5/64-65; Urk. 5/77; Urk. 5/82), wobei die IV-Stelle insbesondere eine psychiatrische ( Urk. 5/46) sowie eine polydiszipli näre Be gut achtung ( Urk. 5/66) veranlasste , verneinte sie m it Verfügungen vom 7. August 2009 ( Urk. 5/87- 88 ) sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung. Die dagegen von der Ver sicher ten erhobene Beschwerde wurde sowohl vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 4. Februar 2011 ( Urk. 5/107, Verfahren Nr. IV.2009.00855) als auch vom Bundesgericht mit Urteil vom 2 1. November 2011 ( Urk. 5/118, Verfahren Nr.
8C_241/2011) abgewiesen. 1.3
Nachdem sowohl die behandelnde Psychiaterin als auch die Versicherte selbst am 1 3. August 2012 respektive am 1 8. September 2012 um nochma lige Prü fung des Leistungsanspruchs ersucht hatten (vgl. Urk. 5/125/1; Urk. 5/128), klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 5/129-130) erneut ab und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 2 5. Juli 2013 erstattet wurde ( Urk. 5/155). Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk. 5/168) verneinte die IV-Stelle abermals einen Renten anspruch der Versicherten.
1.4
M it Schreiben vom 3. März 2014 ( Urk. 5/172)
berichtete die behandelnde Psychiaterin der Versicherten – unter Beilage eines weiteren Arztberichtes ( Urk. 5/171) - über eine erneute Verschlechterung de s Gesundheitszustands und bat wiederum um Überprüfung des Leistungsanspruches. Dieses Schreiben wurde von der Versicherten nachträglich mitunterzeichnet (vgl. Urk. 5/174). Mit Verfügung vom 2 1. Mai 2014 ( Urk. 5/179) trat die IV-Stelle mangels glaubhaft dargelegter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. 1.5
Am 1 7. August
2015 teilte
die Versicherte
mit
Unterstützung ihre r
behan deln de n Psychiaterin
der IV-Stelle abermals eine gesundheitliche Ver schlech terung mit ( Urk. 5/ 180 ). Mit Schreiben vom 1 9. August 2015 ( Urk. 5/181 ) forderte die IV-Stelle die Vers icherte auf, bis spätestens am 2 5. September 2015 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruches einzu reichen, unter Androhung, dass ansonsten auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde. Daraufhin reichte die Versicherte mehrere Berichte ( Urk. 5/183) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/ 185; Urk. 5/187;
Urk. 5/190 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2016 ( Urk. 5/ 192 = Urk.
2) auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein. 2.
Die Versicherte erhob am 8. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf das neue Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2016 ( Urk.
4) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 4. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). Am 3. Mai 2016 nahm die Beschwerdeführerin unter Beilage eines weiteren Arztberichtes nochmals Stellung ( Urk. 7- 8). Die Be schwerdegegnerin verzichtete m it Schreiben vom 2 3. Mai 2016 ( Urk. 10) auf eine
erneute Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin am 2 4. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Am 1 7. Oktober 2016 reichte die Be schwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein ( Urk. 12- 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver ände rung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu be ja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurück liegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver sicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine rich terliche Beurtei lung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung ein getreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvor schrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Ver waltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung er heblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Ver waltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 2 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend ge machten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts punkt e bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Er heblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die gel tend gemach ten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesge richts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.5
Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungs grund satz , wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und voll ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, inso weit nicht. M ithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Be weis führungslast
zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indes sen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten kon krete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit wei teren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nich t eintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfor der nissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnis folgen ge nüg t, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachver halt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vor. Eine Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch sei a uf grund der neuen Rechtsprechung hinsichtlich eines strukturierten Beweis verfahrens
nicht erfolgt. Die somatoforme Schmerzstörung sei bereits be rück sichtigt worden. Die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung infolg e eines sozialen Rückzugs sei nicht nachvollziehbar . Auf das neue Leistungsbegehren werde daher nicht eingetreten (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1 ), sie s ei
zu Beginn des Jahres 2014 in der Z.___ hospitalisiert gewesen. Dabei sie der Verdacht auf eine posttraumatische Be las tungsstörung
diagnostiziert worden, welcher im Gutachten aus dem Jahr 2013 noch nicht geäussert worden sei .
Der Regionale Ärz tliche Dienst (RAD) habe hierzu keine Stellung genommen. Zudem sei die RAD-Beurteilung durch
eine fachfremde Ärztin erfolgt. Auch die behandelnde Psychiaterin beschreib e eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes . Insbesondere liege ein sozia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens vor, wovon im Gut achten aus dem Jahr 2013 noch nicht ausgegangen worden sei. Auch sei nun eine schwere affektive Störung ausgewiesen . Folglich sei eine Verschlechte rung glaubhaft gemacht und auf das Begehren sei daher einzutreten (S. 7 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztma ligen materiellen Prüfung im Oktober 2013 (vgl. Urk. 5/168 )
– zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1
Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der letztmaligen materiellen Prüfung, in deren Rahmen ein Rentenanspruch erneut verneint wurde (vgl. Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 , Urk. 5/168 ), wie folgt dar: 3.2
Mit Schreiben vom 1 3. August 2012 ( Urk. 5/125/1) diagnostizierte Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine schwere de pressive Episode ohne psychotische Symptom e im Rahmen einer rezidivie renden
– zwischen mittelgradigen und schweren Episoden abwechselnden - depressiven Störung (ICD-10 F33.2) sowie ein somatisches Schmerzsyndrom . Dabei berich tete Dr. A.___ über eine n seit einem Jahr stark
verschlechterten Gesundheitszustand der Beschw erdeführerin . Sie sei schwer depressiv und verspüre Todeswünsche. Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der stark ausge prägten Ängsten, der niedrigen Frustrationstoleranz, der traurig-depressiven Stimmung, der Konzentrations- und Sc hlafstörungen, der Schmerzen in den Nierenlogen sowie der Kopfschmerzen sehr niedrig. Zudem sei sie fast taub und höre nichts. Sie könne sich zu Fuss kaum bewegen. Hinzu komme der soziale Rückzug in allen Belangen des Lebens. Dr. A.___ bat die Beschwerde gegnerin deshalb um eine erneute Überprüfung des Leistungsan spruchs der Beschwerdeführerin. 3.3
Am 1 5. August 2012 wurde eine Computertomographie (CT) des Thorax und des Abdomens infolge des Verdachts eine r
somatoforme n Schmerzstörung mit thorakalen Schmerzen sowie Schmerzen im Oberbauch bei unauffälliger Gastroskopie durchgeführt. Dabei war keine Lungenembolie ersichtlich, hin gegen zeigten sich bihilär e pathologisch vergrösserte konfluierende Lymph knoten (LK), welche am ehesten mit einer Sarkoidose im Stadium I mit einer leichten ( Hepato )- Splenomegalie und einer mesenterialen
Pannikulitis ver einbar seien. Aus differentialdiagnostischer Sicht sei auch eine Lymphom mani festation nicht auszuschliessen (vgl. Bericht vom 1 5. August
2012, Urk. 5/127/3). 3.4
Der behandelnde Hausarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, überwies die Beschwerdeführerin aufgrund der mittels CT diagnostizierten bihilär en pathologisch vergrösserten LK zur weiteren Abklärung an das C.___ . Differentialdiagnostisch zog er eine Sarkoidose Stadium I mit einer leichten Hepatosplenomegalie und mesenterialen
Pannikulitis in Betracht. In seinem Überweisungsschreiben vom 2 1. August 2012 ( Urk. 5/125/2) nannte er als Diagnosen ausserdem eine somatoforme Schmerzstörung mit rezidivierenden unklaren Oberbauch schmer zen , eine Depression, chronische Kopfschmerzen bei Status nach einer Distorsio n der Halswirbelsäule (H W S ) im April 2005, eine Polyarthrose mit einer Chondropathia
patellae links, eine Steatosis
hepatis sowie einen seit dem Jahr 2011 bestehenden Herpes zoster thorakal links. 3. 5
Am 2 5. Juli 2013 erstatteten die Ärzte der D.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fach disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, Neurologie sowie Psychiatrie und Psycho therapie zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 5/155). Dabei konnte n sie keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 30). Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie Folgendes (S. 31): - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) - Primärpersönlichkeit mit vermeidenden und vorwiegend histrioni schen Anteilen (keine Krankheitswertigkeit) - Sarkoidose
Stadium I - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hart spann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur - radiologisch altersentsprechende Befunde bis auf eine Torsionsskoli ose der Lendenwirbelsäule (LWS) - k ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - k räftige Schwielen der Füsse mit Ausschluss körperlicher Inaktivität - Adipositas bei einem Übergewicht von mehr als 20 kg - r eduzierter Allgemeinzustand - d ringender Verdacht auf eine nicht authentische Symptompräsenta tion und negative Antwortverzerrung
Aus psychiatrischer Sicht könne gegenwärtig weder von einer relevanten affektiven Störung noch von einer Angststörung ausgegangen werden. Auch sei k eine psychotische Störung oder eine somatoforme Schmerzstörung aus gewiesen. Hierzu würden die ICD-Kriterien fehlen. Die Foerster-Kriterien seien ebenfalls nicht ausgewiesen. So liege insbesondere ke in sozialer Rück zug in allen Belangen des Lebens vor. Die Beschwerdeführerin neige zu einem Verdeutlichungsverhalten und zu einer Aggravation, welche
bewusst seinsnah
erscheine . Die Angaben seien stellenweise nicht konsistent gewesen . Auch ergebe sich eine auffällige Diskrepanz zwischen der behaupteten
regelmässigen konstan ten Medikamenteneinnahme und den gemessenen W erten. Aus diagnostischer Sicht sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht könne d ie Beschw erdeführerin die bisherige sowie jegli che behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 29).
Anlässlich der internistischen Untersuchung habe kein pathologischer Befund mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden können. Die zuvor festgestellte Eisenmangelanämie sei nicht mehr nachweisbar. Die Sarkoidose Stadium I sei ebenfalls ohne Bedeutung . Die Beschwerdeführerin sei aus inter nistischer Sicht vollständig arbeitsfähig (S. 29 , S. 36 ).
In neurologischer Hinsicht liege ebenfalls keine relevante Diagnose vor. So seien insbesondere bezüglich des von der Beschwerdeführerin für ihre Be schwerden teilweise als ursächlich geltend gemachten Verkehrsunfalles aus dem Jahr 2006 keinerlei Folgen erkennbar. Konkrete zervikoradikuläre oder lumboradikuläre Schmerzen würden nicht angegeben und die Darstellung der Kopfschmerzen deute allenfalls auf einen Spannungskopfschmerz hin. Eine komplette Anästhesie und Palanästhesie an den Extremitäten sowie am Ru mpf und am Gesicht sei nicht erklärbar. Die allgemein sehr kräftige Ext remi tätenmuskulatur sei mit der angegebenen Lebensführung nicht verein bar , wonach sie praktisch n ur noch im Bett liege . Angesichts der Laborbe funde mit nicht nachweisbaren Wirkstoffspiegeln der angegebenen Schmerzmedi ka mente seien die anamnestischen Angaben der Beschwe rde führerin zumin dest erheblich
zweifelhaft . Das Verhalten in der klinischen Untersuchung sei auffallend bizarr und von erheblichen bewusstseinsnahen Diskrepanzen geprägt gewesen . Insgesamt seien die Diskrepanzen und Ver haltensauffällig keiten als Korrelat einer bewusstseinsnahen nicht- authenti schen Sympto m präsentation und negativen Antwortverzerrung zu deuten . Die aus neurolo gischer Sicht von der Beschwerdeführerin dargestellte moto rische Beeinträch tigung, Kraftlosigkeit und Gangproblematik sei nicht zu er klären. Es ergebe sich somit weder f ür die bisherige noch für eine angepasste Tätigkeit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 29 f. , S. 40 f. ).
Aus orthopädischer Sicht liege ebenfalls keine relevante Diagnose vor . An hand der kräftigen bis pathologischen Beschwielung der Fusssohlen könne eine
– wie von der Beschwerdeführerin im Tagesprofil teilweise angegebene - körperliche Inaktivität nicht nachvollzogen werden. Aufgrund des r adiolo gisch en Befundes hätten manifeste degenerative Ve ränderungen der Schulte r gelenke sowie der H WS und LWS ausgeschlossen werden können . Die dar gestellten degenerativen Veränderungen an der
unteren HWS und
unteren LWS seien altersentsprechend. Ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit liege nicht vor. Eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin vollumfänglich zumutbar. Dies gelte auch für die bishe rige Tätigkeit (S. 30 , S. 46 ).
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass keine relevante Diagnose feststellbar sei. Der psychische Gesundheitszustand sei seit der im Jahr 2009 erlassenen Rentenverfügung unverändert. Aus somatischer Sicht lägen keine objektivierbaren Befunde vor, welche die subjektiv angegebenen Beschwerden hinreichen d erklären würden. Es ergäben sich in allen Fachge bieten Hinweise für eine starke Aggravation und teilweise derart auffällige Befunddiskrepanzen, dass diese bereits als bewusstseinsnahe nicht-authenti sche Symptompräsentation zu deute n
sei en . Auch seien die anamnestischen Angaben ausgesprochen vage, schwer nachvollziehbar und teilweise wider sprüchlich. Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherige n als auch in eine r angepasste n mittelschwere n wechselbelastende n Tätigkeit voll ständig arbeitsfähig (S.
30 ff.). 3.6
Mit Stellungnahme vom 9. August 2013 empfahl RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, für die B eurteilung auf das Gutachten der
D.___ abzustellen. Seit der letzten Rentenverfügung aus dem Jahr 2009 sei von einem unveränderten Gesund heitszustand auszugehen.
So sei keine für die Arbeitsfähigkeit relevante Diagnose ausgewiesen und die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bis herigen als auch einer behinderungs angepassten , wechselbelastenden mittel schweren Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 5/165 S. 4 f.). 3.7
In der Folge erachteten sowohl Dr. B.___ als auch Dr. A.___ die psychia trische Beurteilung des Gutachten s der D.___ aufgrund der jeweiligen lang jäh rigen Beobachtung der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar . Dies e weiche von der Meinung der behandelnden Ärzte ab (vgl. die Schreiben vom 2 0. und 2 3. August 2013, Urk. 5/160-161). 4. 4.1
Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeit punkt des Verfügungserlasses am 7. Januar 2016 ( Urk.
2) Folgendes vor: 4.2
Mit Austrittsbericht vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 5/183/14-17) informierten die Ärzte der Z.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1 0. Januar bis 1 3. Februar 2014 zur psychoso matischen Rehabilitation . Dabei führten sie folgende Diagnosen auf (S. 1): - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (Flashbacks, Alb träume, Vermeidungsverhalten) - r ezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.11) - Status nach Suizidversuch durch Tablettenintoxikation im Jahr 2005 - Status nach Hospitalisation im Mai 2011 - c hronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen An tei len - r ezidivierende Abdominalschmerzen unklarer Ätiologie - Status nach Gastroskopie am 3. Februar
2010: normale obere Endo s kopie und Nachweis einer kleinen Hiatushernie - Status nach Autounfall mit HWS-Distorsionstrauma im Apr il 2005 mit chronischem zervikooccipitalem und zervikobrachialem
Schmerz syndrom - Chondropathia
patellae links - c hronische Kopfschmerzen - Polyarthrose, besonders im linken Knie - Eisenmangelanämie bei Menometrorrhagie , durch Eiseninfusion behan delt - Lungensarkoidose - p ulmonales Stadium I - o hne Nachweis okulärer Beteiligung, 2 6. September 2012 - Übergewicht, Steatosis
hepa tis
Bei der Beschwerdeführerin h ätten sich im Rahmen psychosozialer Belastun gen auf dem Boden einer vorbestehenden Traumatisierung eine rezidivie rende depressive Störung sowie ein somatisches Schmerzsyndrom entwickelt. Es lägen deutliche Hinweise vor , dass die traumatischen Kriegse rlebnisse weitgehend für die Gehstörung
sowie für die Schmerzen und die Schlafstö rungen mit rezidivierenden Flashbacks verantwortlich seien. Eine Trauma therapie
sei dringend notwendig. Die Beschwerdeführerin habe sich w ährend der Hospitalisation psychophysisch stärken können. Eine Arbeitsunfähigkeit werde voraussichtlich noch länger e Zeit bestehen. Es werde gegebenenfalls eine berufliche Reintegration im geschützten Rahmen empfohlen (S. 3 f.). 4.3
Am 3. März 2014 berichtete Dr. A.___ über eine erneute Verschlechterung des psychischen und körperlichen Zustandes der Beschwerdeführerin und bat die Beschwerdegegnerin um eine erneute Überprüfung des Leistungsanspruchs (vgl. Schreiben vom 3. März 2014, Urk. 5/172). 4.4
Die Ärzte der pneumologischen Klinik des
C.___ informierten mit Bericht vom 1 8. August 2014 ( Urk. 5/183/6-13) über die gleichentags erfolgte reguläre Verlaufskontrolle aufgrund der im September 2012 erstmals diagnostizierten Sarkoidose Stadium I. Als weitere Diagnosen nannten sie eine Depression, eine Adipositas Grad I sowie eine somatoforme Schmerzstörung und ein
gastroösophagealer Reflux . Die Ärzte kamen nach erfolgter Untersuchung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin klinisch kardiopulmonal kompen siert sei. B ei aktuell stabilem Verlauf mit normaler Kohlenstoffmonoxid ( CO ) -Diffusion und stationärem radiologischen Befund liege keine Indikation für eine Steroid-Behandlung der Sarkoidose
vor (S. 1 f.). 4.5
Am 1 1. November 2014 erfolgte aufgrund der unklaren Thoraxbeschwerden eine kardiologische Beurteilung durch Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie. Dem gleichentags erstellten kardiologischen Abklärungsbericht ( Urk. 5/183/20-22) lassen sich als Diagnosen extrakardiale Thoraxbeschwerden sowie ein somatoformes
Schmer z bild /Schmerzstörung entnehmen. Dr. F.___ hielt dabei fest, dass die aktuelle Ergometrie subjektiv und objektiv negativ gewesen sei. Ausserdem habe die aktuelle Echokardiographie ein strukturell und funktionell normales Herz gezeigt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerden somato form respektive funktionell bedingt seien (S. 1 f.). 4.6
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, H.___ , nannte mit Bericht vom 1 3. August 2015 ( Urk. 5/183/4-5) die folgende n – hier gekürzt aufgeführten - Diagnosen (S. 1): - u nklare Beinschmerzen im Knie- und Sprunggelenksbereich bei be kannter l umbosakraler Schmerzsymptomatik;
Differentialdiagnosen ( DD ) : radikuläre Symptomatik, Spinalkanalstenose, degenerative Ver änderung im Kniebereich - s omatoforme Schmerzstörung bei rezidivierenden unklaren Oberb auch schmerzen - Depression - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (Flashbacks, Alp träume, Vermeidungsverhalten) - c hronische Kopfschmerzen bei Status nach HWS-Distorsion im April 2005 - Sarkoidose , pulmonales Stadium I
Die Schmerzen im Knie- und Sprunggelenksbereich bestünden sei mindestens drei Jahren. Anlässlich der
Untersuchung habe kein wesentliche r pathologi sche r Befund erhoben werden können , weshalb weitere Abklärungen nicht angezeigt seien. Die psychische Komponente stelle den überwiegenden Anteil des Leidens dar (S. 1 f. ). 4.7
Mit Schreiben vom 1 7. August 201 5 ( Urk. 5/180) berichtete Dr. A.___ über ein e erneute Verschlechterung des psychischen und körperlichen Zustandes der Beschwerdeführerin und bat die Beschwerdegegnerin um eine Überprü fung des Leistungsanspruchs. 4.8
Dem durch Dr. B.___ am 2 7. August 2015 ausgestellten Arztzeugnis ( Urk. 5/183/3) lassen sich die folgenden – hier gekürzt aufgeführten - Diag nosen entnehmen: - s omatoforme Schmerzstörung bei rezidivierenden unklaren Ober bauch schmerzen - Depression - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (Flashbacks, Alb träume, Vermeidungsverhalten) - chronische Kopfschmerzen bei Status nach HWS-Distorsion im April 2005 - Polyarthrose mit Chondropathia
patellae links - Steatosis
hepatis - Herpes zoster thorakal links, 2011 - Sarkoidose , pulmonales Stadium I
Die Beschwerdeführerin habe schwerwiegende psyc hische Probleme , weshalb sie bereits mehrmals hospitalisiert gewesen sei . Sie sei aufgrund der gesund heitlichen Probleme arbeitsunfähig. 4.9
Dr. A.___ berichtete mit Schreiben vom 2. September 2015 ( Urk. 5/183/1-2) über eine seit einem Jahr bestehende gesundheitliche Verschlechterung. Die Beschwerdeführerin sei durch die chronische somatische und psychische Problematik im Sinne einer Lungensarkoidose , einer schweren Depression sowie chronischen Schmerzen beinahe pflegebedürftig . Sie sei nicht in der Lage , alleine aus dem Haus zu gehen und benötige auch zu Hause eine dau ernde Überwachung. Im Vordergrund stünden Konzentrations- und Merk störungen, eine tiefe Stimmungslage, ein Schwäche- und Kältegefühl sowie ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens und eine Hilflosigkeit. Es könne Folgendes diagnostiziert werden (S. 1 f.): - schwere depressive Episode im Rahmen einer chronischen rezidi vie ren den depressiven Störung bei chronischer schwerer soma tischer Problema tik (ICD-10 F33.2); Wechsel zwischen schweren und mittel gradigen depressiven Episoden - Chondropathia
patellae links, chronische Kopfschmerzen bei Status nach Distorsion im April 2005 - Sarkoidose (Lungen) - Status nach Suizidversuch durch Tablettenintoxikation im 2005 - Status nach psychiatrischer Hospitalisation im Mai 2011 - Polyarthrose (besonders des linken Knies) 4.10
Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2015 erachtete RAD-Ärztin med. pract . I.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als nicht ausgewiesen. Dr. A.___ nenne keine neuen Diagnosen, attestiere jedoch, d ass sich die bestehenden Diagnosen – aller dings bei gegenüber den Vor berichten unverändertem Psychostatus – stark verschlechtert hätten. Auch d ie Berichte des H.___
sowie des C.___ würden keine neuen medizinischen Sachverhalte ausweisen (vgl. Urk. 5/184 S. 2). 5. 5.1
Mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichten (vorstehend E.
4) vermag die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen keine Verschlechterung ihres Gesundhei tszustandes glaubhaft darzutun. 5.2
So sind
sämtliche somatischen Diagnosen bereits
seit längerem bekannt (vgl. unter anderem das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2009.00855 vom 1 4. Februar
2011, Urk. 5/107 S.
5 ff.) und wurden auch im Rahmen der letzt maligen materiellen Beurteilung berücksichtigt. E ine diesbezügliche Ver schlech terung lässt sich anhand de r aktuell erhobenen Befunde nicht e r kennen . Hinsichtlich der bereits bekannten Sarkoidose Stadium I zeigte sich anlässlich der im August 2014 erfolgten pneumologischen Untersuchung durch die Ärzte des C.___
eine kardiopulmonal kompensierte Beschwerde führerin bei stabile m Verlauf mit normaler CO-Diffusion und stationärem radi ologischen Befund
(vgl. Urk. 5/183/6-13 S. 2 ). Auch die kardiologische Un tersuchung durch Dr. F.___
aufgrund der unklaren Thoraxbeschwerden
– über welche die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der letzt maligen materiellen Beurteilung klagte (vg l. Urk. 5/125/2; Urk. 5/127/3 ) - zeigte weiterhin einen un auffälligen Befund. Die Ergometrie sei subjektiv und objek tiv negativ gewesen und die Echokardiographie habe ein strukturell und funkti onell normales Herz gezeigt
(vgl. Urk. 5/183/20-22 S. 2 ). Dasselbe gilt für die durch Dr. G.___ erfolgte orthopädische Untersuchung aufgrund der unkla ren Beinschmerzen im Knie- und Sprung gelenksbereich bei bekannter lum bosakraler Schmerzsymptomatik. Bereits anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der D.___
im Jahr 2013 klagte die Beschwerdeführerin über dies bezügliche Beschwerden, wobei sich sowohl damals als auch gegenwärtig kein wesentlicher pathologischer Befund erheben liess (vgl. Urk. 5/155 S. 43, S.
46 ; Urk. 5/183/4-5 S.
1
f.). Die von der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___
unter anderem
geltend gemachte Verschlechterung des körperlichen Zust an des (vgl. Urk. 5/172; 5/180) ist demzufolge nicht
glaubhaft . Die Be schwer de führerin machte denn auch selbst lediglich eine Verschlechterung des psy chischen Gesundheitszustandes geltend (vgl. Urk. 1 S. 7 f.). 5.3
H insichtlich des psychischen Gesundheitszustandes wird
mit den eingereich ten Berichte n
indessen
ebenfalls keine Verschlechterung glaubhaft gemacht .
So diagnostiziert e
Dr. A.___
bei
unverändertem psychopathologischen Befund weiterhin eine schwere depressive Episode ohne ps ychotische Symptome im Rahmen einer rezidivierenden – zwischen mittelgradigen und schweren Episo den abwechselnden - depressiven Störung (ICD-10 F33.2). B ereits an läss lich der letztmaligen materiellen Beurteilung erachtete Dr. A.___ die Be schwerdeführerin als schwer depressiv , lebensmüde und hilflos. Auch werden weiterhin Konzentrations- und Schlafstörungen sowie eine derart leidende und leistungsunfähige Beschwerdeführerin beschrieben, dass sie
auch im Haushalt keine Arbeit erledigen könne. Einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens er wähnte Dr. A.___ ebenfalls bereits im August 2012 (vgl. Urk. 5/125/ 1; Urk. 5/183/1-2 S.
1
f.).
Auch eine somatoforme
Schmerz stö rung beziehungsweise ein chronisches Schmerzsyndrom wurden bereits seit längerem und ebenfalls im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurtei lung diagnostiziert (vgl. Urk. 5/125/1; Urk. 5/ 125/2; Urk. 5/127/3; Urk. 5/155 S.
31 ; vgl. auch das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2009.00855 vom 1 4. Febru ar 2011, Urk. 5/107 S.
5 ff. ). Der Umstand, dass die Gutachter der D.___
– wo rauf sich die Beschwerdegegnerin damals abstützte (vgl. Urk. 5/165 S. 4 f. ) - sowohl eine affektive Störung als auch eine somatoforme Schmerzstörung sowie einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens verneinten und lediglich eine chronische Schmerzstörung ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit als ausgewiesen erachteten (vgl. Urk. 5/155 S. 29, S.
31), ändert daran nichts, ergibt doch insbesondere der Vergleich der dama ligen mit den aktuellen Berichten von Dr. A.___ keine Veränderung des Ge sundheitszustan des .
Die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine Recht sprechung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, stellt
– wie dies die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einspra che noch geltend gemacht hatte (vgl. Urk. 5/190 S. 4) - für sich allein sodann keinen Neu an meldungs - beziehungsweise Revisionsgrund dar (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_590/2015 vom 2 4. November 2015 E. 5.3).
Zwar wurde anlässlich des zu Beginn des Jahr es 2014 erfolgten stationären Aufenthalts in der Z.___ erstmals der Verdacht eine r posttraumatische n Belastungsstörung mit Flashbacks, Albträumen und Ver meidungsverhalten geäussert (vgl. Urk. 5/183/14-17 S. 1). Dabei wurde a ller dings nur eine Verdachtsdiagnose gestellt, wogegen e ine eindeut ige Diagno sestellung unterblieb . Sodann wurde zwar d ie vermutete
Kriegstraumatisie rung
zuvor noch nie erwähnt,
d och hielten die Ärzte der Z.___
diesbezüglich lediglich fest, dass sich die depressive Störung sowie das somatische Schmerzsyndrom auf dem Boden dieser Traumatisierung entwickelt h ätten (vgl. Urk. 5/183/14-17 S. 3 ) . Diese Diagnosen
sind indessen – wie soeben aufgezeigt - bereits seit längerem bekannt , womit auch dadurch keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wird. 5. 4
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, di e Beurteilung durch den RAD sei durch eine Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates erfolgt und hätte zwingend durch einen Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgen müssen (vgl. Urk. 1 S.
8 unten), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. So stellt sich im Rahmen der Eintretensfrage anlässlich einer Neuanmeldung lediglich die Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu den anlässlich der letztmaligen materiellen Beurteilung erhobenen Befunden glaubhaft gemacht wurde. Hierfür sind nicht zwingend fachspezifische Kennt nisse notwendig, zumal überdies
auch für die Beurteilung der An spruchsvoraussetzungen kein unbedingter gesetzlicher Anspruch auf eine Aktenvorlage an den RAD besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/ 2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3). 5. 5
Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmel dung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachen änderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vorstehend E. 1.5) , ist die Eintretensfrage gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Be schwer degegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 7. Januar 2016 ( Urk.
2) präsentierte, zu beantworten. Das Verwaltungsverfahren genügte da bei den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säum nisfolgen , wurde die Beschwerdeführerin doch die Gelegenheit gegeben, noch aussteh ende Arztberichte einzureichen und sie wurde auch auf die Säumnis folgen hingewiesen (vgl. Schreiben vom 1 9. August 2015, Urk. 5/181). Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte ( Urk. 8, Urk. 13) sind für die Beurteilung der Eintretensfrage daher nicht zu beachten.
5.6
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztma ligen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf somit auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhalts (vor stehend E. 1.5).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfah rens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech n ung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans