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IV.2016.00196

Gestützt auf die Ergebnisse der funktionsorientierten medizinischen Abklärung des Z.___ ist der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 38 % arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist er hingegen vollständig arbeitsfähig; Prozentvergleich; kein rentenbegründender Invaliditätsgrad; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-02-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1964, ist seit dem 5. Februar 1986 als Maler sowie Mitglied der Geschäftsleitung für die Y.___ tätig (vgl. Urk. 6/19 S. 2 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 1 1. Juni 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine Knieproblematik bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (vgl. Urk. 6/3 S. 6 Ziff. 6.2 -6.4), worauf d ie Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 6/12-13, Urk. 6/16-17, Urk. 6/19, Urk. 6/21, Urk. 6/24) ab klärte.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/27, Urk. 6/32) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2016 (Urk. 6/35 = Urk.

2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.

Der Versicherte erhob am 5. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2016 (Urk.

2) und beantragte, die Angelegenheit sei erneut zu prüfen und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2016 (Urk.

5) die Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 1. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gl eichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Be handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.

In va lideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zie len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen ei n kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) da von aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 2. September 2014 in der bis he rigen Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei. N ach Ablauf der Wartezeit sei er gestützt auf den A bklärungsbericht der

Z.___ in der im Umfang von 70 % ausgeübten Tätigkeit als Maler zu 40 % und in der im Umfang von 10 % ausgeübten Tätig keit als Gipser zu 100 % eingeschränkt. Für die administrativen Tätig keiten im Umfang von 20 % bestehe keine Einschränkung. Daraus ergebe sich für die bisherige Tätigkeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfä higkeit von 62 % . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm hingegen ganztags zu mutbar. Die als Folge des erlittenen Schlaganfalls zusätzlich beklagten reaktiven Symptome seien fachärztlich nicht bestätigt. Nach Vornahme eines Pro zentvergleichs resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 38 % (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), es liege eindeutig eine Teilerwerbsunfähigkeit von weit über 40 % vor. Er beantrage deshalb die nochmalige Überprüfung unter Einbezug der im Jahr 2014 erfolgten Knieoperation sowie der im Januar 2015 erlittenen Streifung . Seine innere Unruhe, seine Interessenlosigkeit sowie

seine

Depression und

sehr niedrige Belastbarkeit seien reaktive Symptome bei Status nach einem Schlaganfall. 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Renten anspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1

Dem Austrittsbericht der A.___ vom 2. September

2013 (Urk. 6/2 /13) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 3 0. bis 3 1. August 2013 stationär hospitalisiert gewesen sei und eine mediale Gon arthrose beidseits bei Genua vara sowie eine mediale Meniskusläsion des lin ken Kniegelenks, eine verdickte Plica

mediopatellaris

sowie störende Osteo phyten

vorlägen . Am 3 0. August 2013 sei d eshalb eine Kniearthroskopie (KAS) links, eine Teilmeniskektomie medial, ein Knorpeldébridement

des me diale n

Femurkondylus, eine Osteophytenr esektion des zentralen Komparti ments sowie eine Resektion der Plica

mediopatellaris mit dem Ar t hrocare durchgeführt worden (vgl. auch den Operationsbericht vom 3 0. August 2013, Urk. 6/2/12). 3.2

Am 2 3. September 2014 wurde der Beschwerdeführer in der B.___ infolge der diagnostizierten invalidisierenden Varus -G onarthrose links sowie de r Varus -G onarthrose rechts bei

Status nach Voro peration

erneut operiert. Dabei wurde

eine Kniearthrotomie links mit offener Patellazurich tung, peripatellärer

Denervation, Synovektomie und Teilresektion des Hoffa sowie mit medialer Kapselbandrel e ase, Restmeniskektomie und Implantation einer tibialen und femoralen Komponente durchgeführt (vgl. Operationsbe richt vom 2 3. September 2014, Urk. 6/2/5-6 S. 1). 3.3

Dem Austrittsbericht vom 9. Februar 2015 (Urk. 6/24; vgl. auch den provi so rischen Austrittsbericht vom 3. Februar 2015, Urk. 6/2/9-10) des C.___ ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer infolge vor über geh ender Armschwäche und hängendem Mundwinkel rechts notfall mässig selbst vorgestellt habe. Er sei vom 3 1. Januar bis 4. Februar 2015 zur Ab klärung hospitalisiert gewesen, wobei ein z erebrovaskulärer Insult habe di a g nostiziert werden können. Eine z erebrale Blutung habe mittels Computer to mographie (CT) des Schädels ausgeschlossen werden können . In der Mag net resonanz - to mographie (MRI) hätten sich kleine Ischämien occ ipital, insulär sowie im Gyrus

pre centralis links gezeigt. Der Wert nach der National Insti tutes of

Health

Stroke

Scale (NIHSS) habe drei Punkte betragen, wobei im Verlauf jedoch eine rasche Regredienz auf einen Punkt erfolgt sei. A uf eine Lyse therapie

sei deshalb verzichtet worden . Die weitere Diagnostik mit Tele metrie, Echokardiographie und Duplexsonografie sei unauffällig gewesen. Das durc h geführte transösophageale Echo habe schliesslich ein offenes Foramen ovale bei positivem

Bubbles -Test bestätigt (S. 1). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, B.___, informierte mit Bericht vom 2 0. April 2015 (Urk. 6/12/11) darüber, dass es hinsichtlich des lin ken Kniegelenks deutlich besser gehe. Die Beweglichkeit habe sich noch ein mal verbessert und die Beschwerden seien eher rückläufig, allerdings wech selnd, dies je nach Belastung. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls noch nicht voll belastbar. Er sei ausserdem durch die Arthrose des rechten Knie gelenks behindert. Die Prognose hinsichtlich des linke n Kniegelenk s sei relativ güns tig, derzeit jedoch noch nicht definit iv beurteilbar. Dies könne erst ein Jahr nach dem Gelenkersatz, somit im Sommer 2015, erfolgen. Andere Faktoren seien derzeit nicht ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit. 3.5

Am 6. Juli 2015 berichteten die Ärzte de s

Z.___

zuhanden der zuständigen Krankentaggeldversicherung über die erfolgte Untersuchung des Beschwer de führers mittels funktionsorientierter medizinischer Abklärung (Urk. 6/17/2-21). Diese habe

ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) sowie eine Beurteilung der vorliegenden bildgeben den Unter s uchungen und Akten umfasst . Dabei habe folgende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (S. 1): - Status nach medialem Schlittengelenk links am 2 3. September 2014 mit/bei: - offener Patellazurichtung, peripatellärer

Denervation, Synovekto mie, Teilresektion des Hoffa - medialer Kapselbandrelease am Tibiakopf, Restmeniskektomie - mässiger Femoropatellararthrose

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Ärzte

– gekür z t aufgeführt – eine mediale Gonar throse rechts,

derzeit ohne klinische Auswir kungen, bei Varusstellung, ein en Status nach zerebrovaskulärem Insult sowie ein offenes Foramen ovale bei positivem Bubble s -T est (S. 1 f.).

Anlässlich der aktuellen klinischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über bel astungsabhängige Knieschmerzen g eklagt, vor allem bei längere m St ehen und Gehen . Treppensteigen und Besteige n von Leitern würden die Schmerzsymptomatik verstärken. Das Schmerzmaximum trete beim Hocken oder Knien auf. Aus objektiver Sicht handle es sich um eine degenerative Er krankung des linken Kniegelenks, welche durch Einbringen einer Schlitten endoprothese medi al operativ versorgt worden sei, wobei eine verzögerte Re habilitation zu verzeichnen sei . Dies sei durch die von

Dr. D.___ erhobenen klinischen und radiologischen Befunde sowie dem aktuellen Befund bestätigt worden. Derzeit sei die Beweglichkeit des Kniegelenks bei Streckung 0 und Beugung 130 ° ausreichend. Das Taubheitsgefühl oberhalb der Patella sei durc h die Denervation erklärbar. Es finde sich noch eine leichte muskuläre Schwäch e der Oberschenkelmuskulatur mit leichter Atrophie, die sich durch die länger bestehende Schmerzsymptomatik präoperativ gebildet habe (S. 2 f. Ziff. 2).

Bei der EFL habe der Beschwerdeführer eine zuverlässige Leistungsbereit schaft und Konsistenz gezeigt. Dabei seien Defizite beim Heben vom Boden bis zur Taillenhöhe, auch über Kopf,

sowie beim Treppensteigen, vor allem mit Ge wicht en,

feststellbar gewesen . I m Verlauf sei es zu ei ner Instabilität im linken Knie sowie zu einer Verlangsamung und einem Hinken gekommen. Eine sichere Belastbarkeit habe d er Beschwerdeführer im leichten bis knapp mittel schweren Bereich gezeigt, d ies für eine beschränkte Zeit (S. 3 Ziff. 2) .

Die arbeitsbezogene relevante Problematik bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz des linken Knies mit mangelnder muskulärer Stabilisie rungs fähigkeit bei Gewichtsbelastungen sowie reduzierter Belastbarkeit beim Beugen oder Kauern. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leicht en bis mittelschweren Tätigkeit. Das Hantieren von Lasten sei aktuell selten bis höchstens 20 kg möglich. Kniebeugen seien lediglich manchmal möglich. Die Tätigkeit als Maler im Umfang von 70 %

sei ihm mit einer Leistungsminderung von 40 % zumutbar, was einem Leistungsvermögen von 42 % auf den ganzen Tag bezogen entspreche. Die Gipser arbeiten im Umfang von 10 % könne er nicht mehr ausführen. E r arbeite meistens alleine und sei nicht in der Lage, die Arbeitsvorbereitungen - insbesondere das Hantieren der schweren M aterialien - durc hzuführen. Die Bürotätigkeiten im Umfang von 20 % s eien i h m vollumfänglich zumutbar. Somit ergebe sich in der bis herigen Tätigkeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 62 % (42 % + 0 % + 20 %) respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 38 % . Eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit seltenem Han tieren von Lasten bis zu 20 kg sei ihm ganztags zumutbar (S.

3

f. Ziff. 3.1- 3.3, Ziff. 6.1-6.2). Eine namhafte Verbesserung sei eher unwahr scheinlich. Dem Beschwerdeführer werde e ine medizinische Trainingstherapie zum Auf bau und zur Kräftigung der Beinm uskulatur empfohlen, wodurch eine Stei gerung der Stabilität zu erwarten sei (S. 4 f. Ziff. 4-5, Ziff. 6.3-6.4). 3.6

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 1 4. August 2015 (Urk. 6/21) an, dass der Beschwerdeführer an ei ner zerebrovaskulären Insuffizienz (CVI) sowie an einer Arthrose des linken Knies als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose hinsichtlich der CVI sei stabil, diejenige bezüglich des linken Knies sei derzeit noc h offen, wobei eventuell eine erneute O peration notwendig werde (S. 2 Ziff. 1.4). Hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verwies Dr. E.___

schliesslich auf den Bericht des

Z.___ sowie den Bericht von Dr. D.___ (S. 2 Ziff. 1.6). 3.7

Mit Stellungnahme vom 1 2. September 2015 kam med. pract . F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einem Status nach medialer Schlitten prothese des linken Knies als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t leide. Die mediale Gonarthrose ohne klinische Auswirkungen sowie der Status nach zerebrovaskulärem Insult seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das Anforderungsprofil in der bisherigen Tätigkeit übersteige überwiegend wahrscheinlich mindestens teilweise die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es seien ihm leichte, gelegentlich auch mittelschwere, sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, wobei kauernde Posi t io nen nur selten einzunehmen seien und ihm nur gelegentlich wied erholtes Kniebeugen und Treppen steigen mit Last en

zumutbar sei . In der bi sherigen Tätigkeit als Maler/Gi p s er sei er unter Verweis au f den Abklärungsbericht des Z.___

zu 62 % arbeitsfähig. In einer be hinderungsangepassten Tätigkeit sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Eine wesentliche Verbesserung der Arbeits fähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich nicht zu erwarten (vgl. Urk. 6/25 S.

4). 3.8

Dr. D.___ bestätigte mit Arztzeugnis vom 2. Dezember 2015 (Urk. 6/31), dass der Beschwerdeführer infolge der Kniearthrose sowie der

Knie-Arthro plastik in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zu 100 % arbeiten könne. Ge wichte über 5 kg seien nicht mehr zumutbar und auch in hockender Position sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht mehr angezeigt. Der Beschwerdefüh rer b enötige

hinsichtlich der verbliebenen Zumutbarkeit eine entsprechende Beurteilung durch einen Fachspezialisten . 4. 4.1

Der Beschwerdeführer leidet gemäss der medizinischen Akten lage in diag nostischer Hinsicht nach einhelliger Ansicht sämtlicher Ärzte im Wesent li chen an einer beidseitigen medialen Varus -Gonarthrose linksbeton t bei einem Status nach medialem Schlitten gelenk des linken Knies sowie an einem Status nach z erebrovaskulärem Insult und an einem offenen Foramen ovale . Die Knieproblematik links, welche bereits einer zweimaligen operati ven Sanie rung bedurfte, steht dabe i eindeutig im Vordergrund (vgl. Urk. 6/2/5-6 S. 1; Urk. 6/2/9-10 S. 1; Urk. 6/2/12; Urk. 6/2/13; Urk. 6/12/11; Urk. 6/17/2-2 1 S. 1 f.; Urk. 6/21 S. 1; Urk. 6/24 S. 1; Urk. 6/25 S. 4; Urk. 6/31). 4.2

Zur Beurteilung der Auswirkungen der gesundheitlichen Leiden des Be schwer deführers auf die Arbeitsfähigkeit veranlasste die zuständige Kran ken taggeldversicherung eine funktionsorientierte medizinische Abklärung durch das

Z.___ (vorstehend E.

3.5). Das Gutachten des

Z.___ wurde dabei in Kennt nis der Vorakten erstattet (vgl. Urk. 6/17/2-21 S. 6 f.) und berücksich tigte die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers in angemessener Weise, wobei dieser im Wesentlichen belastungs abhängige Knieschmerzen beklagte

(vgl. Urk. 6/17/2-21 S.

2; S.

7 f.). Sodann erfolgte eine ausführliche rheuma tologische Befundaufnahme, wobei insbesondere eine leichte Va russtellung beidseits sowie eine unterschiedlich ausgeprägte Muskulatur an den unteren Extremitäten, vor allem am Oberschenkel links, erkannt werden k onnte . Die postoperative Narbe über dem linken Kniegelenk sei reizlos ge wesen. Die Beweglichkeit des recht en Kniegelenks sei voll gewesen. Auf der linken Seite seien sodann eine Extension von 0 und eine Flexion von 130 ° festzuhalten. Es sei weder ein Schmerz noch ein Druckschmerz feststellbar gewesen . Ausser dem habe ein leichtes Hinken links beobachtet werden können, welches jedoch kaum zu sehen sei (vgl. Urk. 6/17/2-21 S. 8 f.) .

Zwar erfolgte trotz des aktenkundigen Status nach zerebrovaskulärem Insult und einem offenen Foramen ovale keine diesbe zügliche fachspezifische Untersuchung. Die Ärzte des

Z.___ hatten hiervon allerdings Kenntnis und massen diesen Diagnosen

– ebenso wie der medialen Gonarthrose rechts - n achvollziehbar keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit bei, zumal sich hierfür nach Lage der Akten auch keine Anhalts punkte ergeben .

So liegt insbesondere keine begründete anderweitige Stel lungnahme vor (vgl. nachstehend E. 4. 4) und der Beschwerdeführer beklagte anlässlich der Untersuchung durch die Ärzte des

Z.___ im Wesentlichen auch Knieschmerzen (vgl.

Urk. 6/17/2-21 S. 2; S. 7 f.).

Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszu stand und Arbeitsfähigkei t werden ausführlich begründet, dies insbesondere anhand der durchgeführten ausführlichen arbeitsbezogenen EFL. Deren Er ge b nisse sind aufgrund der zuverlässigen Leistungsbereitschaft des Be schwerde führers, der guten Konsistenz und des Umstandes, dass keine Selbstli mitie rung festgestellt werden konnte, für die Beurteilung

verwendbar . Funktionell konnte dabei eine mangelnde muskuläre Stabilisierungsfähigkeit im linken Knie bei Gewichtsbelastungen sowie eine reduzierte Belastbarkeit des linken Knies beim Beugen der Knie oder beim Kauern beobachtet werden (vgl. Urk. 6/17/2-21 S. 10 unten).

Die für die bisherige Tätigkeit jeweils einge räumte n Leistungsminderung en in den einzelnen Aufgabenbereichen als Maler, Gipser sowie für die Bürotätigkeiten erscheinen gestützt auf die erho benen Befunde, d i e beobachteten funktionellen Einschränkungen sowie d i e Ergebnisse der EFL nachvollziehbar und plausibel. So sei dem Beschwerde führer die Tätigkeit als Maler im Umfang von 70 % noch mit einer Leis tungsminderung von 40 % zumutbar, was einem Leistungsvermögen von 42 % auf den ganzen Tag bezogen entspreche. Die Gipserarbeiten im Umfang von 10 % könne er nicht mehr ausführen, wog eg en ihm die Bürotätigkeiten im Umfang von 20 % vollumfänglich zumutbar seien. Somit ergebe sich in der bisherigen Tätigkeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 62 % respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 38 % . Eine behinderungsange passte leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis zu 20 kg sei ihm hingegen ganztags zumutbar (S.

3 f. Ziff. 3.1-3.3, Ziff. 6.1-6.2). Darauf ist – in Beachtung der praxisgemässen Kriterien an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (vorstehend E. 1.5) - abzustellen. 4.3

Sodann lassen sich den Akten auch keine d ieser Einschätzung des Z.___

grund legend widersprechenden medizinische n Berichte entnehmen. Auch

die Beurteilung durch Dr. D.___

steht im Wesentlichen im Einklang mit der Einschätzung durch die Ärzte des Z.___ . So führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nich t mehr vollständig arbeits fähig und hinsichtlich der verbliebenen Zumutbarkeit eine entsprechende Beurteilung durch einen Fachspezialisten vorzunehmen sei (vgl. Urk. 6/31). Eine solche Zumutbarkeitsbeurteilung erfolgte gerade durch die Ärzte des Z.___ . Den durch Dr. D.___ ausgestellten Arztzeugnissen ist sodann für die Zeit von April bis Ende Juni 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu ent nehmen (vgl. Urk. 6/2/2-4), wobei allerdings keine Unterscheidung zwischen den ausgeübten Tätigkeiten als Maler sowie als Gipser und für die

Aufgaben im Büro vorgenommen wurde. Dr. E.___ verwies seinerseits schliesslich bezüglich der Beurteilung der verblieben en Arbeitsfähigkeit auf die jeweili gen Einschätzungen des Z.___ sowie von Dr. D.___ (vgl. Urk. 6/21 S.

2

Ziff. 1.6). Ferner ist auch auf die Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom August 2015 hinzuweisen, wonach ein Lohn von 70 % der Arbeitsleis tung des Beschwerdeführers entspreche beziehungsweise ein Soziallohnanteil von 30 % ausgerichtet werde (vgl. Urk. 6/19 S. 3 Ziff. 2.10), was mit der von den Ärzten des Z.___ festgelegten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit von 38 % vereinbar ist. 4.4

Hinsichtlich des Status nach zerebrovaskulärem Insult und dem festgestellten offenen Foramen ovale gilt es zu erwähnen, dass sich die Ärzte des G.___

zwar nicht explizit zu möglichen Auswirkung en derselben geäussert haben . Allerdings ergibt sich aus d em Bericht, dass es sich lediglich um einen leich ten Schlaganfall gehandelt habe, wobei der NIHSS-Wert zunächst drei Punkte betragen habe und im Verlauf eine rasche Regredienz auf einen Punk t erfolgt sei, weshalb auf eine Lysetherapie verzichtet worden sei . Eine zerebrale Blutung habe ausgeschlossen werden können, wogegen sich kleine Ischämien occipital, insulär und im Gyrus

precentralis links gezeigt hätten (vgl. Urk. 6/24 S. 1).

Sodann reihte Dr. E.___ die diagnostizierte CVI zwar unter die Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit ein, begrün dete dies a llerdings nicht näher und verwies bezüglich der Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auch lediglich auf die Einschätzung en des Z.___

sowie – den nur die orthopädischen Befunde berücksichtigenden – Dr. D.___

(vgl.

Urk. 6/21 S.

1

f. Ziff. 1.1, Ziff. 1.6). Soweit der Beschwer deführer geltend macht, dass seine innerliche Unruhe, seine Interessenlosig keit, seine De pressi on und sehr niedrige Belastbarkeit reaktive Symptome bei Status nach einem Schlaganfall seien (Urk. 1), lassen sich den vorliegenden medi zini sc hen Akten

keine rlei Anhaltspunkte auf diesbezügliche psychische Beschwer den zufolge des Schlaganfalles entnehmen, weshalb die Beschwer degegnerin

auch

auf weitere Abklärungen verzichtet konnte, zumal es im Rahmen der Mit wirkungspflicht

auch dem Beschwerdeführer frei gestanden wäre, entspre chen de diesbezügliche substantiierte Arztberichte einzureic hen. 4. 5

Nach dem Gesagten ist demzufolge festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die beweiskr äftige Beurteilung der Ärzte des

Z.___ aufgrund der linksseitigen Knieprob lematik bei Status nach medialem Schlitten gelenk in der bisherigen im Umfang von 70 % ausgeübten Tätigkeit als Maler zu 40 %

arbeitsunfähig, in der im Umfang von 1 0 % ausgeübten Tätigkeit als Gipser vollständig arbeitsunfähig sowie hinsichtlich der zu 20 % ausgeübten Bü ro tätigkeiten vollständig arbeitsfähig ist. Insgesamt ergibt sich für die bishe rige Tätigkeit somit eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 38 % . Eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis zu 20 kg ist ihm hingegen ganztags zu mutbar. 5. 5.1

Es bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen der verbleibenden Ein schrän kungen zu prüfen, wobei der Beschwerdeführer aufgrund der Erwerbs biographie unbestrittenermassen als zu 100 %

Erwerbstätiger gilt. Sodann ist er z war Mitglied der Geschäftsleitung und Mitinhaber der Y.___, steht

zu dieser allerdings ebenfalls in einem Anstellungsverhältnis und erhält einen monatlichen Lohn, weshalb er als Unselbständigerwerbender

im Sinne von Art. 10 ATSG zu qualifizieren ist (vgl.

6/1; Urk. 6/10 S.

2; Urk. 6/19 S. 3 f.; Urk. 6/22; vgl. auch www. y.___ .ch). Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen (vorstehend E. 1.3).

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. An gesichts der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 1 1. Juni 2015 (Urk. 6/3) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Dezem ber 2015 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grund sätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Ren tenbe ginns, mithin auf das Jahr 2015, abzustellen, wobei allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berück sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1-4.2; 128 V 174; Urteil e des Bundes gerichts 9C_526/2015 vom 11. September

2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). 5.2

Die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdeführer - im Hinblick auf eine mögliche berufliche Umstellung - am bisherigen Arbeitsplatz derzeit als optimal eingegliedert. Er sei seit bald 30 Jahren für diese Firma tätig, erziele ein hohes Einkommen als zusätzliches Mitglied der Geschäftsleitun g und sei bereits 51 Jahre alt. Daher sei auf die Einschränkung in der bisherigen Tätig keit abzustellen (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 6/25 S. 5 unten). D ieser Einschätzung kann gefolgt werden, w eshalb

für die Bestimmung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf das bisher erzielte Einkommen abzustel le n ist.

Somit kann ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Ar beits (un) fähi g keit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (Urteil des Bundes gerichts 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E.

7.3). Da lediglich bei Ta bellen löhnen ein allfälliger leidensbedingter Abzug vorzunehmen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2011 vom 2 1. November 2011 E.

3.2), kann der vorliegend effektiv erzielte Lohn nicht gekürzt werden. Die attes tierte Arbei ts un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 38 % entspricht so mit einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 38 % (vorstehend E. 1.2) . 5.3

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass selbst bei der Zumutbarkeit einer beruflichen Umstellung und demzufolge beim Abstellen auf die medizi nisch attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis zu 20 kg (vorstehend E. 4.5) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resul tieren würde. So hätte der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit in der bis herigen Tätigkeit im massgebenden Jahr 2015 Fr. 84‘500.-- pro Jahr verdient (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 1 7. August 2015, Urk. 6/19 S. 4 Ziff. 2.11), was dem hypothetischen

Valideneinkommen entspricht (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1). Für die Bestimmung des hypo thetischen Invalideneinkommens wäre demgegenüber auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) abzustellen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E . 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).

Der Zentralwert für mit einfa chen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftig t e Männer in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors betrug im Jahr 2014

Fr. 5‘ 312 . -- (LSE 2014, TA1 _tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr

2015 von 41 .7

Stunden sowie der Nominallohnentwicklung bei den Männern

im Jahr 2015 von 0.3 % angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalidenein kommen von rund Fr. 66‘ 652 .-- für das Jahr 2015 bei der 100%igen Arbeits fähigkeit (Fr. 5‘ 312.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003). Gründe für einen Abzug vom Tabel lenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) sind, insbesondere

bei der vorlie genden Anwendung des tiefsten Kompetenzniveau s bei einer

voll schichtigen Arbeitsfähigkeit, nicht ersichtlich (vgl. insbesondere Urteil des Bundesge richts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1-4.2 hinsichtlich der lange n Betriebszugehörigkeit und des Lebensalter s im tiefsten Kompe tenz niveau) . Wird das Valideneinkommen von Fr. 84‘500.-- dem Invalidenein kommen von Fr. 66‘ 652 .-- gegenübergestellt, resultiert ei ne Erwerbseinbusse von Fr. 17‘848 .-- und somit ein ebenfalls nicht rentenbegründender Invalidi täts grad von 21 % .

Selbst wenn man vom höchsten, in den letzten Jahren bei der Y.___ erzielten (Validen-)Einkommen aus dem Jahre 2011 in der Höhe von Fr.

104‘700.-- (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; Urk. 6/13/1) aus ginge, resultierte kein Rentenanspruch.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bew eis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1964, ist seit dem 5. Februar 1986 als Maler sowie Mitglied der Geschäftsleitung für die Y.___ tätig (vgl. Urk. 6/19 S. 2 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 1 1. Juni 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine Knieproblematik bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (vgl. Urk. 6/3 S. 6 Ziff. 6.2 -6.4), worauf d ie Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 6/12-13, Urk. 6/16-17, Urk. 6/19, Urk. 6/21, Urk. 6/24) ab klärte.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/27, Urk. 6/32) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2016 (Urk. 6/35 = Urk.

2) einen Rentenanspruch des Versicherten.

E. 1.1 ). Die Prognose hinsichtlich der CVI sei stabil, diejenige bezüglich des linken Knies sei derzeit noc h offen, wobei eventuell eine erneute O peration notwendig werde (S. 2 Ziff. 1.4). Hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verwies Dr. E.___

schliesslich auf den Bericht des

Z.___ sowie den Bericht von Dr. D.___ (S. 2 Ziff. 1.6). 3.7

Mit Stellungnahme vom 1 2. September 2015 kam med. pract . F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einem Status nach medialer Schlitten prothese des linken Knies als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t leide. Die mediale Gonarthrose ohne klinische Auswirkungen sowie der Status nach zerebrovaskulärem Insult seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das Anforderungsprofil in der bisherigen Tätigkeit übersteige überwiegend wahrscheinlich mindestens teilweise die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es seien ihm leichte, gelegentlich auch mittelschwere, sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, wobei kauernde Posi t io nen nur selten einzunehmen seien und ihm nur gelegentlich wied erholtes Kniebeugen und Treppen steigen mit Last en

zumutbar sei . In der bi sherigen Tätigkeit als Maler/Gi p s er sei er unter Verweis au f den Abklärungsbericht des Z.___

zu 62 % arbeitsfähig. In einer be hinderungsangepassten Tätigkeit sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Eine wesentliche Verbesserung der Arbeits fähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich nicht zu erwarten (vgl. Urk. 6/25 S.

4). 3.8

Dr. D.___ bestätigte mit Arztzeugnis vom 2. Dezember 2015 (Urk. 6/31), dass der Beschwerdeführer infolge der Kniearthrose sowie der

Knie-Arthro plastik in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zu 100 % arbeiten könne. Ge wichte über 5 kg seien nicht mehr zumutbar und auch in hockender Position sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht mehr angezeigt. Der Beschwerdefüh rer b enötige

hinsichtlich der verbliebenen Zumutbarkeit eine entsprechende Beurteilung durch einen Fachspezialisten . 4. 4.1

Der Beschwerdeführer leidet gemäss der medizinischen Akten lage in diag nostischer Hinsicht nach einhelliger Ansicht sämtlicher Ärzte im Wesent li chen an einer beidseitigen medialen Varus -Gonarthrose linksbeton t bei einem Status nach medialem Schlitten gelenk des linken Knies sowie an einem Status nach z erebrovaskulärem Insult und an einem offenen Foramen ovale . Die Knieproblematik links, welche bereits einer zweimaligen operati ven Sanie rung bedurfte, steht dabe i eindeutig im Vordergrund (vgl. Urk. 6/2/5-6 S. 1; Urk. 6/2/9-10 S. 1; Urk. 6/2/12; Urk. 6/2/13; Urk. 6/12/11; Urk. 6/17/2-2 1 S. 1 f.; Urk. 6/21 S. 1; Urk. 6/24 S. 1; Urk. 6/25 S. 4; Urk. 6/31). 4.2

Zur Beurteilung der Auswirkungen der gesundheitlichen Leiden des Be schwer deführers auf die Arbeitsfähigkeit veranlasste die zuständige Kran ken taggeldversicherung eine funktionsorientierte medizinische Abklärung durch das

Z.___ (vorstehend E.

3.5). Das Gutachten des

Z.___ wurde dabei in Kennt nis der Vorakten erstattet (vgl. Urk. 6/17/2-21 S. 6 f.) und berücksich tigte die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers in angemessener Weise, wobei dieser im Wesentlichen belastungs abhängige Knieschmerzen beklagte

(vgl. Urk. 6/17/2-21 S.

2; S.

7 f.). Sodann erfolgte eine ausführliche rheuma tologische Befundaufnahme, wobei insbesondere eine leichte Va russtellung beidseits sowie eine unterschiedlich ausgeprägte Muskulatur an den unteren Extremitäten, vor allem am Oberschenkel links, erkannt werden k onnte . Die postoperative Narbe über dem linken Kniegelenk sei reizlos ge wesen. Die Beweglichkeit des recht en Kniegelenks sei voll gewesen. Auf der linken Seite seien sodann eine Extension von 0 und eine Flexion von 130 ° festzuhalten. Es sei weder ein Schmerz noch ein Druckschmerz feststellbar gewesen . Ausser dem habe ein leichtes Hinken links beobachtet werden können, welches jedoch kaum zu sehen sei (vgl. Urk. 6/17/2-21 S. 8 f.) .

Zwar erfolgte trotz des aktenkundigen Status nach zerebrovaskulärem Insult und einem offenen Foramen ovale keine diesbe zügliche fachspezifische Untersuchung. Die Ärzte des

Z.___ hatten hiervon allerdings Kenntnis und massen diesen Diagnosen

– ebenso wie der medialen Gonarthrose rechts - n achvollziehbar keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit bei, zumal sich hierfür nach Lage der Akten auch keine Anhalts punkte ergeben .

So liegt insbesondere keine begründete anderweitige Stel lungnahme vor (vgl. nachstehend E. 4. 4) und der Beschwerdeführer beklagte anlässlich der Untersuchung durch die Ärzte des

Z.___ im Wesentlichen auch Knieschmerzen (vgl.

Urk. 6/17/2-21 S. 2; S. 7 f.).

Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszu stand und Arbeitsfähigkei t werden ausführlich begründet, dies insbesondere anhand der durchgeführten ausführlichen arbeitsbezogenen EFL. Deren Er ge b nisse sind aufgrund der zuverlässigen Leistungsbereitschaft des Be schwerde führers, der guten Konsistenz und des Umstandes, dass keine Selbstli mitie rung festgestellt werden konnte, für die Beurteilung

verwendbar . Funktionell konnte dabei eine mangelnde muskuläre Stabilisierungsfähigkeit im linken Knie bei Gewichtsbelastungen sowie eine reduzierte Belastbarkeit des linken Knies beim Beugen der Knie oder beim Kauern beobachtet werden (vgl. Urk. 6/17/2-21 S. 10 unten).

Die für die bisherige Tätigkeit jeweils einge räumte n Leistungsminderung en in den einzelnen Aufgabenbereichen als Maler, Gipser sowie für die Bürotätigkeiten erscheinen gestützt auf die erho benen Befunde, d i e beobachteten funktionellen Einschränkungen sowie d i e Ergebnisse der EFL nachvollziehbar und plausibel. So sei dem Beschwerde führer die Tätigkeit als Maler im Umfang von 70 % noch mit einer Leis tungsminderung von 40 % zumutbar, was einem Leistungsvermögen von 42 % auf den ganzen Tag bezogen entspreche. Die Gipserarbeiten im Umfang von 10 % könne er nicht mehr ausführen, wog eg en ihm die Bürotätigkeiten im Umfang von 20 % vollumfänglich zumutbar seien. Somit ergebe sich in der bisherigen Tätigkeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 62 % respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 38 % . Eine behinderungsange passte leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis zu 20 kg sei ihm hingegen ganztags zumutbar (S.

3 f. Ziff. 3.1-3.3, Ziff. 6.1-6.2). Darauf ist – in Beachtung der praxisgemässen Kriterien an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (vorstehend E. 1.5) - abzustellen. 4.3

Sodann lassen sich den Akten auch keine d ieser Einschätzung des Z.___

grund legend widersprechenden medizinische n Berichte entnehmen. Auch

die Beurteilung durch Dr. D.___

steht im Wesentlichen im Einklang mit der Einschätzung durch die Ärzte des Z.___ . So führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nich t mehr vollständig arbeits fähig und hinsichtlich der verbliebenen Zumutbarkeit eine entsprechende Beurteilung durch einen Fachspezialisten vorzunehmen sei (vgl. Urk. 6/31). Eine solche Zumutbarkeitsbeurteilung erfolgte gerade durch die Ärzte des Z.___ . Den durch Dr. D.___ ausgestellten Arztzeugnissen ist sodann für die Zeit von April bis Ende Juni 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu ent nehmen (vgl. Urk. 6/2/2-4), wobei allerdings keine Unterscheidung zwischen den ausgeübten Tätigkeiten als Maler sowie als Gipser und für die

Aufgaben im Büro vorgenommen wurde. Dr. E.___ verwies seinerseits schliesslich bezüglich der Beurteilung der verblieben en Arbeitsfähigkeit auf die jeweili gen Einschätzungen des Z.___ sowie von Dr. D.___ (vgl. Urk. 6/21 S.

2

Ziff. 1.6). Ferner ist auch auf die Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom August 2015 hinzuweisen, wonach ein Lohn von 70 % der Arbeitsleis tung des Beschwerdeführers entspreche beziehungsweise ein Soziallohnanteil von 30 % ausgerichtet werde (vgl. Urk. 6/19 S. 3 Ziff. 2.10), was mit der von den Ärzten des Z.___ festgelegten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit von 38 % vereinbar ist. 4.4

Hinsichtlich des Status nach zerebrovaskulärem Insult und dem festgestellten offenen Foramen ovale gilt es zu erwähnen, dass sich die Ärzte des G.___

zwar nicht explizit zu möglichen Auswirkung en derselben geäussert haben . Allerdings ergibt sich aus d em Bericht, dass es sich lediglich um einen leich ten Schlaganfall gehandelt habe, wobei der NIHSS-Wert zunächst drei Punkte betragen habe und im Verlauf eine rasche Regredienz auf einen Punk t erfolgt sei, weshalb auf eine Lysetherapie verzichtet worden sei . Eine zerebrale Blutung habe ausgeschlossen werden können, wogegen sich kleine Ischämien occipital, insulär und im Gyrus

precentralis links gezeigt hätten (vgl. Urk. 6/24 S. 1).

Sodann reihte Dr. E.___ die diagnostizierte CVI zwar unter die Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit ein, begrün dete dies a llerdings nicht näher und verwies bezüglich der Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auch lediglich auf die Einschätzung en des Z.___

sowie – den nur die orthopädischen Befunde berücksichtigenden – Dr. D.___

(vgl.

Urk. 6/21 S.

1

f. Ziff. 1.1, Ziff. 1.6). Soweit der Beschwer deführer geltend macht, dass seine innerliche Unruhe, seine Interessenlosig keit, seine De pressi on und sehr niedrige Belastbarkeit reaktive Symptome bei Status nach einem Schlaganfall seien (Urk. 1), lassen sich den vorliegenden medi zini sc hen Akten

keine rlei Anhaltspunkte auf diesbezügliche psychische Beschwer den zufolge des Schlaganfalles entnehmen, weshalb die Beschwer degegnerin

auch

auf weitere Abklärungen verzichtet konnte, zumal es im Rahmen der Mit wirkungspflicht

auch dem Beschwerdeführer frei gestanden wäre, entspre chen de diesbezügliche substantiierte Arztberichte einzureic hen. 4. 5

Nach dem Gesagten ist demzufolge festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die beweiskr äftige Beurteilung der Ärzte des

Z.___ aufgrund der linksseitigen Knieprob lematik bei Status nach medialem Schlitten gelenk in der bisherigen im Umfang von 70 % ausgeübten Tätigkeit als Maler zu 40 %

arbeitsunfähig, in der im Umfang von 1 0 % ausgeübten Tätigkeit als Gipser vollständig arbeitsunfähig sowie hinsichtlich der zu 20 % ausgeübten Bü ro tätigkeiten vollständig arbeitsfähig ist. Insgesamt ergibt sich für die bishe rige Tätigkeit somit eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 38 % . Eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis zu 20 kg ist ihm hingegen ganztags zu mutbar. 5. 5.1

Es bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen der verbleibenden Ein schrän kungen zu prüfen, wobei der Beschwerdeführer aufgrund der Erwerbs biographie unbestrittenermassen als zu 100 %

Erwerbstätiger gilt. Sodann ist er z war Mitglied der Geschäftsleitung und Mitinhaber der Y.___, steht

zu dieser allerdings ebenfalls in einem Anstellungsverhältnis und erhält einen monatlichen Lohn, weshalb er als Unselbständigerwerbender

im Sinne von Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gl eichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Be handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.

In va lideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zie len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen ei n kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 5. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2016 (Urk.

2) und beantragte, die Angelegenheit sei erneut zu prüfen und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2016 (Urk.

5) die Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 1. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) da von aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 2. September 2014 in der bis he rigen Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei. N ach Ablauf der Wartezeit sei er gestützt auf den A bklärungsbericht der

Z.___ in der im Umfang von 70 % ausgeübten Tätigkeit als Maler zu 40 % und in der im Umfang von 10 % ausgeübten Tätig keit als Gipser zu 100 % eingeschränkt. Für die administrativen Tätig keiten im Umfang von 20 % bestehe keine Einschränkung. Daraus ergebe sich für die bisherige Tätigkeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfä higkeit von 62 % . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm hingegen ganztags zu mutbar. Die als Folge des erlittenen Schlaganfalls zusätzlich beklagten reaktiven Symptome seien fachärztlich nicht bestätigt. Nach Vornahme eines Pro zentvergleichs resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 38 % (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), es liege eindeutig eine Teilerwerbsunfähigkeit von weit über 40 % vor. Er beantrage deshalb die nochmalige Überprüfung unter Einbezug der im Jahr 2014 erfolgten Knieoperation sowie der im Januar 2015 erlittenen Streifung . Seine innere Unruhe, seine Interessenlosigkeit sowie

seine

Depression und

sehr niedrige Belastbarkeit seien reaktive Symptome bei Status nach einem Schlaganfall.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Renten anspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1

Dem Austrittsbericht der A.___ vom 2. September

2013 (Urk. 6/2 /13) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 3 0. bis 3 1. August 2013 stationär hospitalisiert gewesen sei und eine mediale Gon arthrose beidseits bei Genua vara sowie eine mediale Meniskusläsion des lin ken Kniegelenks, eine verdickte Plica

mediopatellaris

sowie störende Osteo phyten

vorlägen . Am 3 0. August 2013 sei d eshalb eine Kniearthroskopie (KAS) links, eine Teilmeniskektomie medial, ein Knorpeldébridement

des me diale n

Femurkondylus, eine Osteophytenr esektion des zentralen Komparti ments sowie eine Resektion der Plica

mediopatellaris mit dem Ar t hrocare durchgeführt worden (vgl. auch den Operationsbericht vom 3 0. August 2013, Urk. 6/2/12). 3.2

Am 2 3. September 2014 wurde der Beschwerdeführer in der B.___ infolge der diagnostizierten invalidisierenden Varus -G onarthrose links sowie de r Varus -G onarthrose rechts bei

Status nach Voro peration

erneut operiert. Dabei wurde

eine Kniearthrotomie links mit offener Patellazurich tung, peripatellärer

Denervation, Synovektomie und Teilresektion des Hoffa sowie mit medialer Kapselbandrel e ase, Restmeniskektomie und Implantation einer tibialen und femoralen Komponente durchgeführt (vgl. Operationsbe richt vom 2 3. September 2014, Urk. 6/2/5-6 S. 1). 3.3

Dem Austrittsbericht vom 9. Februar 2015 (Urk. 6/24; vgl. auch den provi so rischen Austrittsbericht vom 3. Februar 2015, Urk. 6/2/9-10) des C.___ ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer infolge vor über geh ender Armschwäche und hängendem Mundwinkel rechts notfall mässig selbst vorgestellt habe. Er sei vom 3 1. Januar bis 4. Februar 2015 zur Ab klärung hospitalisiert gewesen, wobei ein z erebrovaskulärer Insult habe di a g nostiziert werden können. Eine z erebrale Blutung habe mittels Computer to mographie (CT) des Schädels ausgeschlossen werden können . In der Mag net resonanz - to mographie (MRI) hätten sich kleine Ischämien occ ipital, insulär sowie im Gyrus

pre centralis links gezeigt. Der Wert nach der National Insti tutes of

Health

Stroke

Scale (NIHSS) habe drei Punkte betragen, wobei im Verlauf jedoch eine rasche Regredienz auf einen Punkt erfolgt sei. A uf eine Lyse therapie

sei deshalb verzichtet worden . Die weitere Diagnostik mit Tele metrie, Echokardiographie und Duplexsonografie sei unauffällig gewesen. Das durc h geführte transösophageale Echo habe schliesslich ein offenes Foramen ovale bei positivem

Bubbles -Test bestätigt (S. 1). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, B.___, informierte mit Bericht vom 2 0. April 2015 (Urk. 6/12/11) darüber, dass es hinsichtlich des lin ken Kniegelenks deutlich besser gehe. Die Beweglichkeit habe sich noch ein mal verbessert und die Beschwerden seien eher rückläufig, allerdings wech selnd, dies je nach Belastung. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls noch nicht voll belastbar. Er sei ausserdem durch die Arthrose des rechten Knie gelenks behindert. Die Prognose hinsichtlich des linke n Kniegelenk s sei relativ güns tig, derzeit jedoch noch nicht definit iv beurteilbar. Dies könne erst ein Jahr nach dem Gelenkersatz, somit im Sommer 2015, erfolgen. Andere Faktoren seien derzeit nicht ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit. 3.5

Am 6. Juli 2015 berichteten die Ärzte de s

Z.___

zuhanden der zuständigen Krankentaggeldversicherung über die erfolgte Untersuchung des Beschwer de führers mittels funktionsorientierter medizinischer Abklärung (Urk. 6/17/2-21). Diese habe

ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) sowie eine Beurteilung der vorliegenden bildgeben den Unter s uchungen und Akten umfasst . Dabei habe folgende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (S. 1): - Status nach medialem Schlittengelenk links am 2 3. September 2014 mit/bei: - offener Patellazurichtung, peripatellärer

Denervation, Synovekto mie, Teilresektion des Hoffa - medialer Kapselbandrelease am Tibiakopf, Restmeniskektomie - mässiger Femoropatellararthrose

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Ärzte

– gekür z t aufgeführt – eine mediale Gonar throse rechts,

derzeit ohne klinische Auswir kungen, bei Varusstellung, ein en Status nach zerebrovaskulärem Insult sowie ein offenes Foramen ovale bei positivem Bubble s -T est (S. 1 f.).

Anlässlich der aktuellen klinischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über bel astungsabhängige Knieschmerzen g eklagt, vor allem bei längere m St ehen und Gehen . Treppensteigen und Besteige n von Leitern würden die Schmerzsymptomatik verstärken. Das Schmerzmaximum trete beim Hocken oder Knien auf. Aus objektiver Sicht handle es sich um eine degenerative Er krankung des linken Kniegelenks, welche durch Einbringen einer Schlitten endoprothese medi al operativ versorgt worden sei, wobei eine verzögerte Re habilitation zu verzeichnen sei . Dies sei durch die von

Dr. D.___ erhobenen klinischen und radiologischen Befunde sowie dem aktuellen Befund bestätigt worden. Derzeit sei die Beweglichkeit des Kniegelenks bei Streckung 0 und Beugung 130 ° ausreichend. Das Taubheitsgefühl oberhalb der Patella sei durc h die Denervation erklärbar. Es finde sich noch eine leichte muskuläre Schwäch e der Oberschenkelmuskulatur mit leichter Atrophie, die sich durch die länger bestehende Schmerzsymptomatik präoperativ gebildet habe (S. 2 f. Ziff. 2).

Bei der EFL habe der Beschwerdeführer eine zuverlässige Leistungsbereit schaft und Konsistenz gezeigt. Dabei seien Defizite beim Heben vom Boden bis zur Taillenhöhe, auch über Kopf,

sowie beim Treppensteigen, vor allem mit Ge wicht en,

feststellbar gewesen . I m Verlauf sei es zu ei ner Instabilität im linken Knie sowie zu einer Verlangsamung und einem Hinken gekommen. Eine sichere Belastbarkeit habe d er Beschwerdeführer im leichten bis knapp mittel schweren Bereich gezeigt, d ies für eine beschränkte Zeit (S. 3 Ziff. 2) .

Die arbeitsbezogene relevante Problematik bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz des linken Knies mit mangelnder muskulärer Stabilisie rungs fähigkeit bei Gewichtsbelastungen sowie reduzierter Belastbarkeit beim Beugen oder Kauern. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leicht en bis mittelschweren Tätigkeit. Das Hantieren von Lasten sei aktuell selten bis höchstens 20 kg möglich. Kniebeugen seien lediglich manchmal möglich. Die Tätigkeit als Maler im Umfang von 70 %

sei ihm mit einer Leistungsminderung von 40 % zumutbar, was einem Leistungsvermögen von 42 % auf den ganzen Tag bezogen entspreche. Die Gipser arbeiten im Umfang von 10 % könne er nicht mehr ausführen. E r arbeite meistens alleine und sei nicht in der Lage, die Arbeitsvorbereitungen - insbesondere das Hantieren der schweren M aterialien - durc hzuführen. Die Bürotätigkeiten im Umfang von 20 % s eien i h m vollumfänglich zumutbar. Somit ergebe sich in der bis herigen Tätigkeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 62 % (42 % + 0 % + 20 %) respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 38 % . Eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit seltenem Han tieren von Lasten bis zu 20 kg sei ihm ganztags zumutbar (S.

3

f. Ziff. 3.1- 3.3, Ziff. 6.1-6.2). Eine namhafte Verbesserung sei eher unwahr scheinlich. Dem Beschwerdeführer werde e ine medizinische Trainingstherapie zum Auf bau und zur Kräftigung der Beinm uskulatur empfohlen, wodurch eine Stei gerung der Stabilität zu erwarten sei (S. 4 f. Ziff. 4-5, Ziff. 6.3-6.4). 3.6

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 1 4. August 2015 (Urk. 6/21) an, dass der Beschwerdeführer an ei ner zerebrovaskulären Insuffizienz (CVI) sowie an einer Arthrose des linken Knies als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide (S. 1 Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 ATSG zu qualifizieren ist (vgl.

6/1; Urk. 6/10 S.

2; Urk. 6/19 S. 3 f.; Urk. 6/22; vgl. auch www. y.___ .ch). Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen (vorstehend E. 1.3).

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. An gesichts der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 1 1. Juni 2015 (Urk. 6/3) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Dezem ber 2015 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grund sätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Ren tenbe ginns, mithin auf das Jahr 2015, abzustellen, wobei allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berück sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1-4.2; 128 V 174; Urteil e des Bundes gerichts 9C_526/2015 vom 11. September

2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). 5.2

Die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdeführer - im Hinblick auf eine mögliche berufliche Umstellung - am bisherigen Arbeitsplatz derzeit als optimal eingegliedert. Er sei seit bald 30 Jahren für diese Firma tätig, erziele ein hohes Einkommen als zusätzliches Mitglied der Geschäftsleitun g und sei bereits 51 Jahre alt. Daher sei auf die Einschränkung in der bisherigen Tätig keit abzustellen (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 6/25 S. 5 unten). D ieser Einschätzung kann gefolgt werden, w eshalb

für die Bestimmung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf das bisher erzielte Einkommen abzustel le n ist.

Somit kann ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Ar beits (un) fähi g keit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (Urteil des Bundes gerichts 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E.

7.3). Da lediglich bei Ta bellen löhnen ein allfälliger leidensbedingter Abzug vorzunehmen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2011 vom 2 1. November 2011 E.

3.2), kann der vorliegend effektiv erzielte Lohn nicht gekürzt werden. Die attes tierte Arbei ts un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 38 % entspricht so mit einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 38 % (vorstehend E. 1.2) . 5.3

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass selbst bei der Zumutbarkeit einer beruflichen Umstellung und demzufolge beim Abstellen auf die medizi nisch attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis zu 20 kg (vorstehend E. 4.5) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resul tieren würde. So hätte der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit in der bis herigen Tätigkeit im massgebenden Jahr 2015 Fr. 84‘500.-- pro Jahr verdient (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 1 7. August 2015, Urk. 6/19 S. 4 Ziff. 2.11), was dem hypothetischen

Valideneinkommen entspricht (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1). Für die Bestimmung des hypo thetischen Invalideneinkommens wäre demgegenüber auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) abzustellen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E . 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).

Der Zentralwert für mit einfa chen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftig t e Männer in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors betrug im Jahr 2014

Fr. 5‘ 312 . -- (LSE 2014, TA1 _tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr

2015 von 41 .7

Stunden sowie der Nominallohnentwicklung bei den Männern

im Jahr 2015 von 0.3 % angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalidenein kommen von rund Fr. 66‘ 652 .-- für das Jahr 2015 bei der 100%igen Arbeits fähigkeit (Fr. 5‘ 312.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003). Gründe für einen Abzug vom Tabel lenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) sind, insbesondere

bei der vorlie genden Anwendung des tiefsten Kompetenzniveau s bei einer

voll schichtigen Arbeitsfähigkeit, nicht ersichtlich (vgl. insbesondere Urteil des Bundesge richts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1-4.2 hinsichtlich der lange n Betriebszugehörigkeit und des Lebensalter s im tiefsten Kompe tenz niveau) . Wird das Valideneinkommen von Fr. 84‘500.-- dem Invalidenein kommen von Fr. 66‘ 652 .-- gegenübergestellt, resultiert ei ne Erwerbseinbusse von Fr. 17‘848 .-- und somit ein ebenfalls nicht rentenbegründender Invalidi täts grad von 21 % .

Selbst wenn man vom höchsten, in den letzten Jahren bei der Y.___ erzielten (Validen-)Einkommen aus dem Jahre 2011 in der Höhe von Fr.

104‘700.-- (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; Urk. 6/13/1) aus ginge, resultierte kein Rentenanspruch.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bew eis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00196 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

28. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1964, ist seit dem 5. Februar 1986 als Maler sowie Mitglied der Geschäftsleitung für die Y.___ tätig (vgl. Urk. 6/19 S. 2 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 1 1. Juni 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine Knieproblematik bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (vgl. Urk. 6/3 S. 6 Ziff. 6.2 -6.4), worauf d ie Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 6/12-13, Urk. 6/16-17, Urk. 6/19, Urk. 6/21, Urk. 6/24) ab klärte.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/27, Urk. 6/32) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2016 (Urk. 6/35 = Urk.

2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.

Der Versicherte erhob am 5. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2016 (Urk.

2) und beantragte, die Angelegenheit sei erneut zu prüfen und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2016 (Urk.

5) die Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 1. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gl eichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Be handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.

In va lideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zie len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen ei n kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) da von aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 2. September 2014 in der bis he rigen Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei. N ach Ablauf der Wartezeit sei er gestützt auf den A bklärungsbericht der

Z.___ in der im Umfang von 70 % ausgeübten Tätigkeit als Maler zu 40 % und in der im Umfang von 10 % ausgeübten Tätig keit als Gipser zu 100 % eingeschränkt. Für die administrativen Tätig keiten im Umfang von 20 % bestehe keine Einschränkung. Daraus ergebe sich für die bisherige Tätigkeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfä higkeit von 62 % . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm hingegen ganztags zu mutbar. Die als Folge des erlittenen Schlaganfalls zusätzlich beklagten reaktiven Symptome seien fachärztlich nicht bestätigt. Nach Vornahme eines Pro zentvergleichs resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 38 % (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), es liege eindeutig eine Teilerwerbsunfähigkeit von weit über 40 % vor. Er beantrage deshalb die nochmalige Überprüfung unter Einbezug der im Jahr 2014 erfolgten Knieoperation sowie der im Januar 2015 erlittenen Streifung . Seine innere Unruhe, seine Interessenlosigkeit sowie

seine

Depression und

sehr niedrige Belastbarkeit seien reaktive Symptome bei Status nach einem Schlaganfall. 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Renten anspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1

Dem Austrittsbericht der A.___ vom 2. September

2013 (Urk. 6/2 /13) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 3 0. bis 3 1. August 2013 stationär hospitalisiert gewesen sei und eine mediale Gon arthrose beidseits bei Genua vara sowie eine mediale Meniskusläsion des lin ken Kniegelenks, eine verdickte Plica

mediopatellaris

sowie störende Osteo phyten

vorlägen . Am 3 0. August 2013 sei d eshalb eine Kniearthroskopie (KAS) links, eine Teilmeniskektomie medial, ein Knorpeldébridement

des me diale n

Femurkondylus, eine Osteophytenr esektion des zentralen Komparti ments sowie eine Resektion der Plica

mediopatellaris mit dem Ar t hrocare durchgeführt worden (vgl. auch den Operationsbericht vom 3 0. August 2013, Urk. 6/2/12). 3.2

Am 2 3. September 2014 wurde der Beschwerdeführer in der B.___ infolge der diagnostizierten invalidisierenden Varus -G onarthrose links sowie de r Varus -G onarthrose rechts bei

Status nach Voro peration

erneut operiert. Dabei wurde

eine Kniearthrotomie links mit offener Patellazurich tung, peripatellärer

Denervation, Synovektomie und Teilresektion des Hoffa sowie mit medialer Kapselbandrel e ase, Restmeniskektomie und Implantation einer tibialen und femoralen Komponente durchgeführt (vgl. Operationsbe richt vom 2 3. September 2014, Urk. 6/2/5-6 S. 1). 3.3

Dem Austrittsbericht vom 9. Februar 2015 (Urk. 6/24; vgl. auch den provi so rischen Austrittsbericht vom 3. Februar 2015, Urk. 6/2/9-10) des C.___ ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer infolge vor über geh ender Armschwäche und hängendem Mundwinkel rechts notfall mässig selbst vorgestellt habe. Er sei vom 3 1. Januar bis 4. Februar 2015 zur Ab klärung hospitalisiert gewesen, wobei ein z erebrovaskulärer Insult habe di a g nostiziert werden können. Eine z erebrale Blutung habe mittels Computer to mographie (CT) des Schädels ausgeschlossen werden können . In der Mag net resonanz - to mographie (MRI) hätten sich kleine Ischämien occ ipital, insulär sowie im Gyrus

pre centralis links gezeigt. Der Wert nach der National Insti tutes of

Health

Stroke

Scale (NIHSS) habe drei Punkte betragen, wobei im Verlauf jedoch eine rasche Regredienz auf einen Punkt erfolgt sei. A uf eine Lyse therapie

sei deshalb verzichtet worden . Die weitere Diagnostik mit Tele metrie, Echokardiographie und Duplexsonografie sei unauffällig gewesen. Das durc h geführte transösophageale Echo habe schliesslich ein offenes Foramen ovale bei positivem

Bubbles -Test bestätigt (S. 1). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, B.___, informierte mit Bericht vom 2 0. April 2015 (Urk. 6/12/11) darüber, dass es hinsichtlich des lin ken Kniegelenks deutlich besser gehe. Die Beweglichkeit habe sich noch ein mal verbessert und die Beschwerden seien eher rückläufig, allerdings wech selnd, dies je nach Belastung. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls noch nicht voll belastbar. Er sei ausserdem durch die Arthrose des rechten Knie gelenks behindert. Die Prognose hinsichtlich des linke n Kniegelenk s sei relativ güns tig, derzeit jedoch noch nicht definit iv beurteilbar. Dies könne erst ein Jahr nach dem Gelenkersatz, somit im Sommer 2015, erfolgen. Andere Faktoren seien derzeit nicht ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit. 3.5

Am 6. Juli 2015 berichteten die Ärzte de s

Z.___

zuhanden der zuständigen Krankentaggeldversicherung über die erfolgte Untersuchung des Beschwer de führers mittels funktionsorientierter medizinischer Abklärung (Urk. 6/17/2-21). Diese habe

ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) sowie eine Beurteilung der vorliegenden bildgeben den Unter s uchungen und Akten umfasst . Dabei habe folgende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (S. 1): - Status nach medialem Schlittengelenk links am 2 3. September 2014 mit/bei: - offener Patellazurichtung, peripatellärer

Denervation, Synovekto mie, Teilresektion des Hoffa - medialer Kapselbandrelease am Tibiakopf, Restmeniskektomie - mässiger Femoropatellararthrose

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Ärzte

– gekür z t aufgeführt – eine mediale Gonar throse rechts,

derzeit ohne klinische Auswir kungen, bei Varusstellung, ein en Status nach zerebrovaskulärem Insult sowie ein offenes Foramen ovale bei positivem Bubble s -T est (S. 1 f.).

Anlässlich der aktuellen klinischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über bel astungsabhängige Knieschmerzen g eklagt, vor allem bei längere m St ehen und Gehen . Treppensteigen und Besteige n von Leitern würden die Schmerzsymptomatik verstärken. Das Schmerzmaximum trete beim Hocken oder Knien auf. Aus objektiver Sicht handle es sich um eine degenerative Er krankung des linken Kniegelenks, welche durch Einbringen einer Schlitten endoprothese medi al operativ versorgt worden sei, wobei eine verzögerte Re habilitation zu verzeichnen sei . Dies sei durch die von

Dr. D.___ erhobenen klinischen und radiologischen Befunde sowie dem aktuellen Befund bestätigt worden. Derzeit sei die Beweglichkeit des Kniegelenks bei Streckung 0 und Beugung 130 ° ausreichend. Das Taubheitsgefühl oberhalb der Patella sei durc h die Denervation erklärbar. Es finde sich noch eine leichte muskuläre Schwäch e der Oberschenkelmuskulatur mit leichter Atrophie, die sich durch die länger bestehende Schmerzsymptomatik präoperativ gebildet habe (S. 2 f. Ziff. 2).

Bei der EFL habe der Beschwerdeführer eine zuverlässige Leistungsbereit schaft und Konsistenz gezeigt. Dabei seien Defizite beim Heben vom Boden bis zur Taillenhöhe, auch über Kopf,

sowie beim Treppensteigen, vor allem mit Ge wicht en,

feststellbar gewesen . I m Verlauf sei es zu ei ner Instabilität im linken Knie sowie zu einer Verlangsamung und einem Hinken gekommen. Eine sichere Belastbarkeit habe d er Beschwerdeführer im leichten bis knapp mittel schweren Bereich gezeigt, d ies für eine beschränkte Zeit (S. 3 Ziff. 2) .

Die arbeitsbezogene relevante Problematik bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz des linken Knies mit mangelnder muskulärer Stabilisie rungs fähigkeit bei Gewichtsbelastungen sowie reduzierter Belastbarkeit beim Beugen oder Kauern. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leicht en bis mittelschweren Tätigkeit. Das Hantieren von Lasten sei aktuell selten bis höchstens 20 kg möglich. Kniebeugen seien lediglich manchmal möglich. Die Tätigkeit als Maler im Umfang von 70 %

sei ihm mit einer Leistungsminderung von 40 % zumutbar, was einem Leistungsvermögen von 42 % auf den ganzen Tag bezogen entspreche. Die Gipser arbeiten im Umfang von 10 % könne er nicht mehr ausführen. E r arbeite meistens alleine und sei nicht in der Lage, die Arbeitsvorbereitungen - insbesondere das Hantieren der schweren M aterialien - durc hzuführen. Die Bürotätigkeiten im Umfang von 20 % s eien i h m vollumfänglich zumutbar. Somit ergebe sich in der bis herigen Tätigkeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 62 % (42 % + 0 % + 20 %) respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 38 % . Eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit seltenem Han tieren von Lasten bis zu 20 kg sei ihm ganztags zumutbar (S.

3

f. Ziff. 3.1- 3.3, Ziff. 6.1-6.2). Eine namhafte Verbesserung sei eher unwahr scheinlich. Dem Beschwerdeführer werde e ine medizinische Trainingstherapie zum Auf bau und zur Kräftigung der Beinm uskulatur empfohlen, wodurch eine Stei gerung der Stabilität zu erwarten sei (S. 4 f. Ziff. 4-5, Ziff. 6.3-6.4). 3.6

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 1 4. August 2015 (Urk. 6/21) an, dass der Beschwerdeführer an ei ner zerebrovaskulären Insuffizienz (CVI) sowie an einer Arthrose des linken Knies als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose hinsichtlich der CVI sei stabil, diejenige bezüglich des linken Knies sei derzeit noc h offen, wobei eventuell eine erneute O peration notwendig werde (S. 2 Ziff. 1.4). Hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verwies Dr. E.___

schliesslich auf den Bericht des

Z.___ sowie den Bericht von Dr. D.___ (S. 2 Ziff. 1.6). 3.7

Mit Stellungnahme vom 1 2. September 2015 kam med. pract . F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einem Status nach medialer Schlitten prothese des linken Knies als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t leide. Die mediale Gonarthrose ohne klinische Auswirkungen sowie der Status nach zerebrovaskulärem Insult seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das Anforderungsprofil in der bisherigen Tätigkeit übersteige überwiegend wahrscheinlich mindestens teilweise die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es seien ihm leichte, gelegentlich auch mittelschwere, sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, wobei kauernde Posi t io nen nur selten einzunehmen seien und ihm nur gelegentlich wied erholtes Kniebeugen und Treppen steigen mit Last en

zumutbar sei . In der bi sherigen Tätigkeit als Maler/Gi p s er sei er unter Verweis au f den Abklärungsbericht des Z.___

zu 62 % arbeitsfähig. In einer be hinderungsangepassten Tätigkeit sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Eine wesentliche Verbesserung der Arbeits fähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich nicht zu erwarten (vgl. Urk. 6/25 S.

4). 3.8

Dr. D.___ bestätigte mit Arztzeugnis vom 2. Dezember 2015 (Urk. 6/31), dass der Beschwerdeführer infolge der Kniearthrose sowie der

Knie-Arthro plastik in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zu 100 % arbeiten könne. Ge wichte über 5 kg seien nicht mehr zumutbar und auch in hockender Position sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht mehr angezeigt. Der Beschwerdefüh rer b enötige

hinsichtlich der verbliebenen Zumutbarkeit eine entsprechende Beurteilung durch einen Fachspezialisten . 4. 4.1

Der Beschwerdeführer leidet gemäss der medizinischen Akten lage in diag nostischer Hinsicht nach einhelliger Ansicht sämtlicher Ärzte im Wesent li chen an einer beidseitigen medialen Varus -Gonarthrose linksbeton t bei einem Status nach medialem Schlitten gelenk des linken Knies sowie an einem Status nach z erebrovaskulärem Insult und an einem offenen Foramen ovale . Die Knieproblematik links, welche bereits einer zweimaligen operati ven Sanie rung bedurfte, steht dabe i eindeutig im Vordergrund (vgl. Urk. 6/2/5-6 S. 1; Urk. 6/2/9-10 S. 1; Urk. 6/2/12; Urk. 6/2/13; Urk. 6/12/11; Urk. 6/17/2-2 1 S. 1 f.; Urk. 6/21 S. 1; Urk. 6/24 S. 1; Urk. 6/25 S. 4; Urk. 6/31). 4.2

Zur Beurteilung der Auswirkungen der gesundheitlichen Leiden des Be schwer deführers auf die Arbeitsfähigkeit veranlasste die zuständige Kran ken taggeldversicherung eine funktionsorientierte medizinische Abklärung durch das

Z.___ (vorstehend E.

3.5). Das Gutachten des

Z.___ wurde dabei in Kennt nis der Vorakten erstattet (vgl. Urk. 6/17/2-21 S. 6 f.) und berücksich tigte die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers in angemessener Weise, wobei dieser im Wesentlichen belastungs abhängige Knieschmerzen beklagte

(vgl. Urk. 6/17/2-21 S.

2; S.

7 f.). Sodann erfolgte eine ausführliche rheuma tologische Befundaufnahme, wobei insbesondere eine leichte Va russtellung beidseits sowie eine unterschiedlich ausgeprägte Muskulatur an den unteren Extremitäten, vor allem am Oberschenkel links, erkannt werden k onnte . Die postoperative Narbe über dem linken Kniegelenk sei reizlos ge wesen. Die Beweglichkeit des recht en Kniegelenks sei voll gewesen. Auf der linken Seite seien sodann eine Extension von 0 und eine Flexion von 130 ° festzuhalten. Es sei weder ein Schmerz noch ein Druckschmerz feststellbar gewesen . Ausser dem habe ein leichtes Hinken links beobachtet werden können, welches jedoch kaum zu sehen sei (vgl. Urk. 6/17/2-21 S. 8 f.) .

Zwar erfolgte trotz des aktenkundigen Status nach zerebrovaskulärem Insult und einem offenen Foramen ovale keine diesbe zügliche fachspezifische Untersuchung. Die Ärzte des

Z.___ hatten hiervon allerdings Kenntnis und massen diesen Diagnosen

– ebenso wie der medialen Gonarthrose rechts - n achvollziehbar keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit bei, zumal sich hierfür nach Lage der Akten auch keine Anhalts punkte ergeben .

So liegt insbesondere keine begründete anderweitige Stel lungnahme vor (vgl. nachstehend E. 4. 4) und der Beschwerdeführer beklagte anlässlich der Untersuchung durch die Ärzte des

Z.___ im Wesentlichen auch Knieschmerzen (vgl.

Urk. 6/17/2-21 S. 2; S. 7 f.).

Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszu stand und Arbeitsfähigkei t werden ausführlich begründet, dies insbesondere anhand der durchgeführten ausführlichen arbeitsbezogenen EFL. Deren Er ge b nisse sind aufgrund der zuverlässigen Leistungsbereitschaft des Be schwerde führers, der guten Konsistenz und des Umstandes, dass keine Selbstli mitie rung festgestellt werden konnte, für die Beurteilung

verwendbar . Funktionell konnte dabei eine mangelnde muskuläre Stabilisierungsfähigkeit im linken Knie bei Gewichtsbelastungen sowie eine reduzierte Belastbarkeit des linken Knies beim Beugen der Knie oder beim Kauern beobachtet werden (vgl. Urk. 6/17/2-21 S. 10 unten).

Die für die bisherige Tätigkeit jeweils einge räumte n Leistungsminderung en in den einzelnen Aufgabenbereichen als Maler, Gipser sowie für die Bürotätigkeiten erscheinen gestützt auf die erho benen Befunde, d i e beobachteten funktionellen Einschränkungen sowie d i e Ergebnisse der EFL nachvollziehbar und plausibel. So sei dem Beschwerde führer die Tätigkeit als Maler im Umfang von 70 % noch mit einer Leis tungsminderung von 40 % zumutbar, was einem Leistungsvermögen von 42 % auf den ganzen Tag bezogen entspreche. Die Gipserarbeiten im Umfang von 10 % könne er nicht mehr ausführen, wog eg en ihm die Bürotätigkeiten im Umfang von 20 % vollumfänglich zumutbar seien. Somit ergebe sich in der bisherigen Tätigkeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 62 % respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 38 % . Eine behinderungsange passte leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis zu 20 kg sei ihm hingegen ganztags zumutbar (S.

3 f. Ziff. 3.1-3.3, Ziff. 6.1-6.2). Darauf ist – in Beachtung der praxisgemässen Kriterien an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (vorstehend E. 1.5) - abzustellen. 4.3

Sodann lassen sich den Akten auch keine d ieser Einschätzung des Z.___

grund legend widersprechenden medizinische n Berichte entnehmen. Auch

die Beurteilung durch Dr. D.___

steht im Wesentlichen im Einklang mit der Einschätzung durch die Ärzte des Z.___ . So führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nich t mehr vollständig arbeits fähig und hinsichtlich der verbliebenen Zumutbarkeit eine entsprechende Beurteilung durch einen Fachspezialisten vorzunehmen sei (vgl. Urk. 6/31). Eine solche Zumutbarkeitsbeurteilung erfolgte gerade durch die Ärzte des Z.___ . Den durch Dr. D.___ ausgestellten Arztzeugnissen ist sodann für die Zeit von April bis Ende Juni 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu ent nehmen (vgl. Urk. 6/2/2-4), wobei allerdings keine Unterscheidung zwischen den ausgeübten Tätigkeiten als Maler sowie als Gipser und für die

Aufgaben im Büro vorgenommen wurde. Dr. E.___ verwies seinerseits schliesslich bezüglich der Beurteilung der verblieben en Arbeitsfähigkeit auf die jeweili gen Einschätzungen des Z.___ sowie von Dr. D.___ (vgl. Urk. 6/21 S.

2

Ziff. 1.6). Ferner ist auch auf die Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom August 2015 hinzuweisen, wonach ein Lohn von 70 % der Arbeitsleis tung des Beschwerdeführers entspreche beziehungsweise ein Soziallohnanteil von 30 % ausgerichtet werde (vgl. Urk. 6/19 S. 3 Ziff. 2.10), was mit der von den Ärzten des Z.___ festgelegten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit von 38 % vereinbar ist. 4.4

Hinsichtlich des Status nach zerebrovaskulärem Insult und dem festgestellten offenen Foramen ovale gilt es zu erwähnen, dass sich die Ärzte des G.___

zwar nicht explizit zu möglichen Auswirkung en derselben geäussert haben . Allerdings ergibt sich aus d em Bericht, dass es sich lediglich um einen leich ten Schlaganfall gehandelt habe, wobei der NIHSS-Wert zunächst drei Punkte betragen habe und im Verlauf eine rasche Regredienz auf einen Punk t erfolgt sei, weshalb auf eine Lysetherapie verzichtet worden sei . Eine zerebrale Blutung habe ausgeschlossen werden können, wogegen sich kleine Ischämien occipital, insulär und im Gyrus

precentralis links gezeigt hätten (vgl. Urk. 6/24 S. 1).

Sodann reihte Dr. E.___ die diagnostizierte CVI zwar unter die Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit ein, begrün dete dies a llerdings nicht näher und verwies bezüglich der Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auch lediglich auf die Einschätzung en des Z.___

sowie – den nur die orthopädischen Befunde berücksichtigenden – Dr. D.___

(vgl.

Urk. 6/21 S.

1

f. Ziff. 1.1, Ziff. 1.6). Soweit der Beschwer deführer geltend macht, dass seine innerliche Unruhe, seine Interessenlosig keit, seine De pressi on und sehr niedrige Belastbarkeit reaktive Symptome bei Status nach einem Schlaganfall seien (Urk. 1), lassen sich den vorliegenden medi zini sc hen Akten

keine rlei Anhaltspunkte auf diesbezügliche psychische Beschwer den zufolge des Schlaganfalles entnehmen, weshalb die Beschwer degegnerin

auch

auf weitere Abklärungen verzichtet konnte, zumal es im Rahmen der Mit wirkungspflicht

auch dem Beschwerdeführer frei gestanden wäre, entspre chen de diesbezügliche substantiierte Arztberichte einzureic hen. 4. 5

Nach dem Gesagten ist demzufolge festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die beweiskr äftige Beurteilung der Ärzte des

Z.___ aufgrund der linksseitigen Knieprob lematik bei Status nach medialem Schlitten gelenk in der bisherigen im Umfang von 70 % ausgeübten Tätigkeit als Maler zu 40 %

arbeitsunfähig, in der im Umfang von 1 0 % ausgeübten Tätigkeit als Gipser vollständig arbeitsunfähig sowie hinsichtlich der zu 20 % ausgeübten Bü ro tätigkeiten vollständig arbeitsfähig ist. Insgesamt ergibt sich für die bishe rige Tätigkeit somit eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 38 % . Eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis zu 20 kg ist ihm hingegen ganztags zu mutbar. 5. 5.1

Es bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen der verbleibenden Ein schrän kungen zu prüfen, wobei der Beschwerdeführer aufgrund der Erwerbs biographie unbestrittenermassen als zu 100 %

Erwerbstätiger gilt. Sodann ist er z war Mitglied der Geschäftsleitung und Mitinhaber der Y.___, steht

zu dieser allerdings ebenfalls in einem Anstellungsverhältnis und erhält einen monatlichen Lohn, weshalb er als Unselbständigerwerbender

im Sinne von Art. 10 ATSG zu qualifizieren ist (vgl.

6/1; Urk. 6/10 S.

2; Urk. 6/19 S. 3 f.; Urk. 6/22; vgl. auch www. y.___ .ch). Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen (vorstehend E. 1.3).

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. An gesichts der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 1 1. Juni 2015 (Urk. 6/3) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Dezem ber 2015 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grund sätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Ren tenbe ginns, mithin auf das Jahr 2015, abzustellen, wobei allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berück sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1-4.2; 128 V 174; Urteil e des Bundes gerichts 9C_526/2015 vom 11. September

2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). 5.2

Die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdeführer - im Hinblick auf eine mögliche berufliche Umstellung - am bisherigen Arbeitsplatz derzeit als optimal eingegliedert. Er sei seit bald 30 Jahren für diese Firma tätig, erziele ein hohes Einkommen als zusätzliches Mitglied der Geschäftsleitun g und sei bereits 51 Jahre alt. Daher sei auf die Einschränkung in der bisherigen Tätig keit abzustellen (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 6/25 S. 5 unten). D ieser Einschätzung kann gefolgt werden, w eshalb

für die Bestimmung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf das bisher erzielte Einkommen abzustel le n ist.

Somit kann ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Ar beits (un) fähi g keit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (Urteil des Bundes gerichts 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E.

7.3). Da lediglich bei Ta bellen löhnen ein allfälliger leidensbedingter Abzug vorzunehmen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2011 vom 2 1. November 2011 E.

3.2), kann der vorliegend effektiv erzielte Lohn nicht gekürzt werden. Die attes tierte Arbei ts un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 38 % entspricht so mit einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 38 % (vorstehend E. 1.2) . 5.3

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass selbst bei der Zumutbarkeit einer beruflichen Umstellung und demzufolge beim Abstellen auf die medizi nisch attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis zu 20 kg (vorstehend E. 4.5) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resul tieren würde. So hätte der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit in der bis herigen Tätigkeit im massgebenden Jahr 2015 Fr. 84‘500.-- pro Jahr verdient (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 1 7. August 2015, Urk. 6/19 S. 4 Ziff. 2.11), was dem hypothetischen

Valideneinkommen entspricht (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1). Für die Bestimmung des hypo thetischen Invalideneinkommens wäre demgegenüber auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) abzustellen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E . 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).

Der Zentralwert für mit einfa chen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftig t e Männer in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors betrug im Jahr 2014

Fr. 5‘ 312 . -- (LSE 2014, TA1 _tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr

2015 von 41 .7

Stunden sowie der Nominallohnentwicklung bei den Männern

im Jahr 2015 von 0.3 % angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalidenein kommen von rund Fr. 66‘ 652 .-- für das Jahr 2015 bei der 100%igen Arbeits fähigkeit (Fr. 5‘ 312.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003). Gründe für einen Abzug vom Tabel lenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) sind, insbesondere

bei der vorlie genden Anwendung des tiefsten Kompetenzniveau s bei einer

voll schichtigen Arbeitsfähigkeit, nicht ersichtlich (vgl. insbesondere Urteil des Bundesge richts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1-4.2 hinsichtlich der lange n Betriebszugehörigkeit und des Lebensalter s im tiefsten Kompe tenz niveau) . Wird das Valideneinkommen von Fr. 84‘500.-- dem Invalidenein kommen von Fr. 66‘ 652 .-- gegenübergestellt, resultiert ei ne Erwerbseinbusse von Fr. 17‘848 .-- und somit ein ebenfalls nicht rentenbegründender Invalidi täts grad von 21 % .

Selbst wenn man vom höchsten, in den letzten Jahren bei der Y.___ erzielten (Validen-)Einkommen aus dem Jahre 2011 in der Höhe von Fr.

104‘700.-- (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; Urk. 6/13/1) aus ginge, resultierte kein Rentenanspruch.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bew eis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans