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IV.2016.00193

In somatischer Hinsicht ist dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar; Rückweisung zur psychiatrischen Begutachtung und zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer als Frühinvalider im Sinne von Art. 26 IVV zu gelten hat.

Zürich SozVersG · 2016-04-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1987, wurde erstmals im Juni 1994 von seinem Vater unter Hinweis auf eine Sprachentwicklungsverzögerung bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten daraufhin Sonder schulmassnahmen sowie

pädagogisch-therapeutische und medizinische Mass nahmen zu ( Urk. 6/5-6, Urk. 6/8 , Urk. 6/18, Urk. 6/20, Urk. 6/22, Urk. 6/26, Urk. 6/30). Der Versicherte konnte in der Folge ohne Unterstützung der IV Stelle eine Anlehre als Baupraktiker Hochbau absolvieren ( Urk. 6/43/4, Urk. 6/52/5). 1.2

Am 8. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf unfall bedingte Schlottergelenke sowie eine Zyste in der Schulter erneut zum Leistungs bezug an ( Urk. 6/44). Nach Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation ( Urk. 6/50, Urk. 6/55) und Beizug der Akten der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Urk. 6/49) teilt e die IV Stelle dem Versicherten am 1 0. Dezember 2012 mit, dass sie

die Ausbildungskosten zum Baumaschinenführer übernehme ( Urk. 6/59). Zudem gewährte sie dem Versi cherten Arbeitsvermittlung ( Urk. 6/64) und sprach ihm mehrere Arbeitsversuche zu ( Urk. 6/72, Urk. 6/87, Urk. 6/91). Da der Versicherte die letzte Zwischenprü fung zum Baumaschinenführer nicht bestand en hatte , wurde er nicht zur Abschlussprüfung zugelassen (vgl. Urk. 6/100 S. 20). Am 3 0. Juli 2014 konnte der Versicherte allerdings eine Festanstellung in einem Vollzeitpensum antreten ( vgl. Anstellungsvertrag vom 2 3. Juli 2014, Urk. 6/95), worauf die Arbeitsver mittlung a bgeschlossen wurde ( Urk. 6/98). Per 2 8. Februar 2015 verlor der Ver sicherte diese Anstellung (vgl. Urk. 6/146/3). 1.3

Nachdem der Versicherte der IV-Stelle im Oktober 2014 mitgeteilt hatte, dass die angetretene Arbeitsstelle mit seiner gesundheitlichen Situation nicht zu ver einbaren sei ( Urk. 6/109) , tätigte

diese

weitere Abklärungen der

medizinische n Situation ( Urk. 6/110, Urk. 6/112 /3 , Urk. 6/114-115, Urk. 6/118, Urk. 6/122, Urk. 6/128 , Urk. 6/130-131 ) und gewährte dem Versicherten am 6. Februar 2015 erneut Beratung und Unterstützung be i der Stellensuche ( Urk. 6/129).

Die Arbeitsvermittlung wurde im September 2015 beendet ( Urk. 6/145).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/151-152, Urk. 6/155) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Januar 2016 ( Urk. 6/158 = Urk.

2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.

Der Versicherte erhob am 5. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Rentenleistungen und berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). Die IV- Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2016 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3 0. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref f ende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige sowie sämtliche körperlich schweren Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er hingegen seit Juli 2012 zu 100 % arbeitsfähig. Weitere psychi atrische Abklärungen seien nicht angezeigt. Es resultiere somit ein nicht ren tenbegründender Invaliditätsgrad

(S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass er bereits während der obli gatorischen Schulzeit bei der Invalidenversicherung angemeldet gewesen sei und nur mit Glück eine Anlehre im ersten Arbeitsmarkt habe absolvieren kön nen. I nsbesondere die

l eichte Intelligenzminderung sei zu wenig berücksichtigt (S. 3). Er könne auf dem freien Arbeitsmarkt aufgrund seiner gesundheitlichen Defizite nur einen unterdurchschnittlichen Lohn erwirtschaften (S. 4). E ine rechts genügliche Auseinandersetzung mit der Höhe des Validen- sowie Invali deneinkommen s sei nicht erfolgt. Dabei sei auch nicht geprüft worden, ob er als Frühinvalider zu gelten habe (S. 5). Zudem seien dringend berufliche Mass nahmen angezeigt (S. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente sowie auf berufliche Massnahmen. 3. 3.1

Die Ärzte der Y.___ AG informierten mit Austrittsbericht vom 5. Oktober 2011 ( Urk. 6/130 ) über die mittels fürsorgerischer Freiheitsentz iehung (FFE ; heute: fürsorgerische Unterbringung ) erfolgte stationäre Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1 1. bis 2 9. September 201 1. Aus psychiatrischer Sicht konnten sie folgende Diagnosen stellen (S. 1): - m ittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) - a kzentuierte Persönlichkeitszüge, emotional-instabil und narzisstisch (ICD-10 Z73.1) - Differentialdiagnose (DD): k ombinierte Persönlichkeitsstörung , emotio nal-instabil und narzisstisch (ICD-10 F61.0) - DD: sonstige Schizophrenie, episodisch (ICD-10 F20.82)

A namnestisch seien eine Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0) sow ie eine Aufmerksamkeitsdefizit- Hyperaktivitätsstörung ( ADHS, ICD-10 F90.0) zu ver zeichnen

(S. 1). Der Beschwerdeführer habe den Wunsch geäussert, sich in einer anderen Klinik behandeln zu lassen, weshalb ein Übertritt in das Sanato rium Z.___ vereinbart worden sei (S. 4). 3.2

Der Beschwerdeführer war in der Folge vom 3. Oktober bis 2. November 2011 im Sanatorium Z.___ stationär hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 1 6. Dezember 2011 ( Urk. 6/ 131 ) führten die Ärzte folgende Diagnosen auf (S.

1): - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozial ver halten (ICD-10 43.25) und Störung der Impulskontrolle - l eichte kognitive Leistungseinschränkung (ICD-10 F70.0) - Verdacht auf ADHS

(ICD-10 F90.0)

Anlässlich eines Gespräch es mit dem Arbeitgeber sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit am 1 4. November 2011 in einem Pensum von 50 % wieder aufnehme . Eine

Erhöhung des Pensums sei im Verlauf vorzu nehmen . Der Beschwerdeführer sei in deutlich gebessertem p sychopathologi schen Zustand entlassen worden (S. 4). 3. 3

Am 5. Juli 2012 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparate s ( Urk. 6/49/43-50). Dieser führte aus, dass aufgrund einer initialen L uxation der rechten Schulter mit Reposition im Januar 2009 eine arthroskopische Labrumrefixation durchgeführt worden sei . Nach drei Monaten sei der Beschwerdeführer als Bauarbeiter wieder voll arbeitsfähig gewesen. Am 1 1. Juli 2010 habe der Beschwerdeführer erneut eine Sc hulterluxation rechts erlitten, weshalb eine vordere Schulterstabilisierung nach Latarjet erfolgt sei . Der Verlauf sei wiederum günstig gewesen und der Beschwerdeführer habe erneut eine volle Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter erreicht. Im April 2012 sei es allerdings zu einer Exazerbation der Schulterbeschwerden gekommen , wobei eine Zyste im Glenoid festgestellt worden sei . D er objektivierbare klinische Zustand sei aktuell gut und die Schulterbeweglichkeit sei praktisch symmetrisch zur Gegenseite. Die Muskulierung des dominanten rechten Armes beweise aller dings eine diskrete Minderbelastung. Dr. A.___ kam daher zum Schluss, dass die manuell e schwere Tätigkeit als Bauarbeiter dauerhaft nicht mehr möglich sei (S. 5 f.). E ine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einer Maximalbelastung bis 15 kg, mit seltener und nur leichter Überkopftätigkeit, ohne repetierte Starkbe lastungen des rechten Armes und ohne Tätigkeit, die zu starken Erschütterun gen oder zu Sc hlägen auf den rechten Arm führe , sei dem Beschwerdeführer vollzeitig zumutbar (S. 7). 3.4

Die am 6. Juli 2012 in der Klinik B.___ erfolgte 3 Phasen Skelettszinti graphie ergab minim mehr Aktivität im distalen Drittel der Clavicula rechts gegenüber links ohne szintigraphisch pathologischen Befund in diesem Bereich

( Urk. 6/110/148). 3.5

Mit ergänzendem Bericht vom 9. Oktober 2012 ( Urk. 6/49/6-7) hielt

Dr. A.___ nach der im Juli 2012 erfolgten Szintigraphie fest , dass die festgestellte Zyste bei nicht erheblich vermehrter Anreicherung im Glenoid ein Zufallsbefund ohne Bedeutung sei . Die Situation sei seit längerer Zeit stabil (S. 2). 3.6

Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, Klinik D.___ , informierte mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2013 ( Urk. 6/110/14-15) über eine in der Klinik B.___ erneut

durchgeführte 3-Phasen - Skelettszintigraphie, wobei sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 6. Juli 2012 szintigraphisch konstante Verhältnisse mit gering vermehrtem Knochenumbau im Bereich des distalen Drittels der rechten Clavicula sowie des angrenzenden Acromions gezeigt hätten. Es sei nur eine minimalste Anreicherung glen ohumeral zu verzeichnen (S. 1).

Am 2 3. Oktober 2014 erfolgte eine weitere Konsultation des Beschwerdeführers bei

Dr. C.___ ( Urk. 6/110/6-7). Die im September 2004 (richtig: 2014) erfolgte Magnetresonanztomographie (MRI) der rechten Schulter habe eine intakte Rotatorenmanschette und ein weitgehend reizloses AC-Gelenk gezeigt, wogegen eine leichte Bursitis subacromialis sowie

eine Tendinose der Supra spinatussehne ersichtlich gewesen seien . Aufgrund des heutigen Befundes sowie der Beschwerden und der Angaben betreffend Schulterbelastung am Arbeits platz bestehe eine Überlastung der rechten Schulter, welche dem Beschwerde führer nicht zumutbar sei (S. 1). 3.7

Mit Schreiben vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk. 6/112/3) stellte Dr. A.___

einen unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fest. Das im Septem ber 2014 angefertigte MRI zeige korrekte Verhältnisse. 3.8

Dr. med. E.___ , praktischer Arzt mit Weiterbildung in Sportmedizin, gab mit Bericht vom 1 2. November 2014 ( Urk. 6/114 /1-4 ) an, dass er den Beschwerdeführer seit Mai 2007 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozial ver halten (ICD-10 F43.25) und Störung der Impulskontrolle - leichte kognitive Leistungseinschränkung (ICD-10 F70.0), IQ 58 - Verdacht auf ADHS (ICD-F 90.0) - chronisch rezidivierende Schulterbeschwerden rechts bei Impingement infolge Überbelastung

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er geburtsbe dingte psychische Diagnosen sowie Schulterbeschwerden seit 2014 (S.

1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei derzeit für körperlich belastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit ohne übermässige kör perliche Belastung sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig . Aus psychischer Sicht habe sich bisher gezeigt, dass die Arbeitsfähigkeit bei einer entsprechenden Tätigkeit, gegebenenfalls unter geschützten Bedingungen, gegeben sei ( S. 2 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-1.7). 3.9

Mit Stellungnahmen vom 2. respektive 2 3. Oktober 2015 gab Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), an, dass spätestens seit dem 5. Juli 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätig keit als Bauarbeiter bestehe. In einer behinderungs angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittel schweren und schweren Lasten, Maximalbelastung bis 15 kg, ohne rechtsseiti ges Arbeiten in Armvorhalteposition und ohne Überkopfarbeiten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig . Eine psychiatrische Therapie finde nicht mehr statt und der Beschwerdeführer sei l aut dem Bericht von Dr. E.___ aus psychischer Sicht arbeitsfähig ( Urk. 6/150 S. 5 ff.). 4. 4.1

Die somatischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und die diesbe zügli chen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind anhand der vor liegenden Akten hinreichend klar und nachvollziehbar begründet und zwischen den Parteien auch nicht bestritten. Demnach leidet der Beschwerdeführer an rezidi vierenden Luxationen der rechten Schulter mit einer Schulterinstabilität, weshalb ihm die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter seit spätestens dem 5. Juli 2012 nicht mehr zumutbar ist. In einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittel schweren und schweren Lasten, Maximalbelastung bis 15 kg, ohne rechtsseiti ges Arbeiten in Armvorhalteposition und ohne Überkopfarbeiten ist der Beschwerdeführer hingegen zu 100 % arbeitsfähig ( vgl. Urk. 6/49/6-7 S. 2; Urk. 6/49/43-50 S. 6 f.; Urk. 6/112/3; Urk. 6/114/1-4 S. 2 ). 4.2

Den Akten lassen sich allerdings auch psychische Beeinträchtigungen ent nehmen, welche zu zwei stationären Aufenthalten in der Y.___ AG und im Sanatorium Z.___ im Jahr 2011 geführt haben. Die Ärzte der Y.___ AG diagnostizierten dabei eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie akzentuierte emotional-instabile und narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Als Differentialdiagnose n führten sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) sowie eine Schizophr enie (ICD-10 F20.82) auf ( Urk. 6/130 S. 1 ). Die Ärzte des Sanatoriums Z.___ erachteten dagegen eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) und Störung der Impuls kontrolle sowie eine leichte kognitive Leistungseinschränkung (ICD-10 F70.0) als gegeben. Als Verdachtsdiagnose gaben sie ein ADHS (ICD- 10 F90.0) an ( Urk. 6/131 S. 1 ). Dr. E.___ führte sodann dieselben Diagnosen auf wie die Ärzte des Sanatoriums Z.___ ( Urk. 6/114 /1-4 S. 1 Ziff. 1.1).

Ungeachtet der divergierenden Diagnosen blieb die aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht entscheidende Frage der Auswirkungen d ies er gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit vollständig ungeklärt ( vgl. hierzu BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Der RAD-Arzt Dr. Brechmann hielt zwar fest, dass eine psychiatrische Therapie nicht stattfinde und der Beschwerdeführer gestützt auf d ie Beurteilung durch Dr. E.___ aus psychiatrischer Sicht arbeitsfähig sei, worauf die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfü gung abstellte (vgl. Urk. 2 S. 2 f. , Urk. 6/150 S.

6). Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass Dr. E.___ über keinen Fach arzt ti tel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt und für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit psychiatrische Fachärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 1 6. Februar 2011 E.

4.4.2).

D er Bericht von Dr. E.___

vermag demnach den beweisrechtlichen Anforde rungen nicht zu genügen. Überdies lässt der von Dr. F.___

geltend gemachte Umstand, dass nach Lage der Akten derzeit keine psychiatrische The rapie stattfinde (vgl. Urk. 6/150 S. 6) , ohne fachärztliche Einschätzung nicht einfach darauf schliessen, dass die psychischen Beschwerden keine Auswirkun g en auf die Arbeitsfähigkeit haben , denn d ie Behandelbarkeit einer psychischen Störung sagt als solche nichts über deren invalidisierenden Charakter aus. Ebenso wenig kann aus dem Fehlen einer (psychiatrischen oder psychothera peutischen) Behandlung ohne weiteres auf das Fehlen eines psychischen Gesund heitsschadens geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2013 vom 3 0. Oktober 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).

Da schliesslich auch die Berichte der stationären Aufenthalte in der Y.___ AG und im Sanato rium Z.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Angaben

ent halten , fehlt es diesbezüglich an einer rechtsgenüglichen Beurteilung. Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich aber nicht ausschliessen, dass sich die psy chischen Beschwerden des Beschwerdeführers auf seine Arbeitsfähigkeit auswir ken könnten . So hielt die Beschwerdegegnerin anlässlich der Prüfung von Ein gliederungsmassnahmen im Jahr 2012 fest, dass der Beschwerdeführer Glück gehabt habe, bislang ein wohlwollendes Arbeitsumfeld gehabt zu haben, wel ches seine Schwächen akzeptiert und ihm klare Anweisungen gegeben habe. Er sei auf einen verständnisvollen Arbeitgeber angewiesen, der ihm klare Anwei sungen und mehr Zeit gebe ( Urk. 6/52/5). Die Baumaschinenführerprüfung habe er wegen Langsamkeit und ungenauer Arbeit nicht bestanden (vgl.

Urk. 6/100/22 oben). Der Arbeitgeber, bei dem der Beschwerdeführer seit Juli 2014 tätig war, berichtete von eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten; der Beschwerdeführer sei langsam und unselbständig, was sich auf seinen Lohn auswirke (vgl. Urk. 6/100/25-27). Diese Angaben zusammen mit den vorhande nen Diagnosen rechtfertigen eine vertiefte - bislang nicht durchgeführte - fach ärztliche Abklärung. Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorg fältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beru hen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hin weisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februa r 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

4.3

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender psychiatrischer Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. Dabei ist allenfalls auch über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Mass nahmen zu befinden. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits den Besuch einer Sonderschule finanziert hat te ( Urk. 6/18, Urk. 6/20, Urk. 6/22, Urk. 6/30 ) und d ieser auch lediglich eine Anlehre als Baupraktiker Hochbau erfolgreich absolvieren konnte ( Urk. 6/43/4 ), kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass er als Frühinvalider im Sinne von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) zu gelten hat. Dies

wurde von der Beschwerdegegnerin bisher nicht geprüft, was es ebenfalls nachzuholen gilt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit.

g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt (GSVGer)

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für die in einer Rechtsschutzversicherung tätigen Juristen gerichtsüb lichen Stundenansatz von Fr. 185 .-- ist die Prozessentschädigung vo rliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref f ende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.

E. 3 0. Juli 2014 konnte der Versicherte allerdings eine Festanstellung in einem Vollzeitpensum antreten ( vgl. Anstellungsvertrag vom 2 3. Juli 2014, Urk. 6/95), worauf die Arbeitsver mittlung a bgeschlossen wurde ( Urk. 6/98). Per 2 8. Februar 2015 verlor der Ver sicherte diese Anstellung (vgl. Urk. 6/146/3).

E. 3.1 Die Ärzte der Y.___ AG informierten mit Austrittsbericht vom 5. Oktober 2011 ( Urk. 6/130 ) über die mittels fürsorgerischer Freiheitsentz iehung (FFE ; heute: fürsorgerische Unterbringung ) erfolgte stationäre Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1 1. bis 2 9. September 201 1. Aus psychiatrischer Sicht konnten sie folgende Diagnosen stellen (S. 1): - m ittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) - a kzentuierte Persönlichkeitszüge, emotional-instabil und narzisstisch (ICD-10 Z73.1) - Differentialdiagnose (DD): k ombinierte Persönlichkeitsstörung , emotio nal-instabil und narzisstisch (ICD-10 F61.0) - DD: sonstige Schizophrenie, episodisch (ICD-10 F20.82)

A namnestisch seien eine Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0) sow ie eine Aufmerksamkeitsdefizit- Hyperaktivitätsstörung ( ADHS, ICD-10 F90.0) zu ver zeichnen

(S. 1). Der Beschwerdeführer habe den Wunsch geäussert, sich in einer anderen Klinik behandeln zu lassen, weshalb ein Übertritt in das Sanato rium Z.___ vereinbart worden sei (S. 4).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer war in der Folge vom 3. Oktober bis 2. November 2011 im Sanatorium Z.___ stationär hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 1 6. Dezember 2011 ( Urk. 6/ 131 ) führten die Ärzte folgende Diagnosen auf (S.

1): - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozial ver halten (ICD-10 43.25) und Störung der Impulskontrolle - l eichte kognitive Leistungseinschränkung (ICD-10 F70.0) - Verdacht auf ADHS

(ICD-10 F90.0)

Anlässlich eines Gespräch es mit dem Arbeitgeber sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit am 1 4. November 2011 in einem Pensum von 50 % wieder aufnehme . Eine

Erhöhung des Pensums sei im Verlauf vorzu nehmen . Der Beschwerdeführer sei in deutlich gebessertem p sychopathologi schen Zustand entlassen worden (S. 4). 3. 3

Am 5. Juli 2012 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparate s ( Urk. 6/49/43-50). Dieser führte aus, dass aufgrund einer initialen L uxation der rechten Schulter mit Reposition im Januar 2009 eine arthroskopische Labrumrefixation durchgeführt worden sei . Nach drei Monaten sei der Beschwerdeführer als Bauarbeiter wieder voll arbeitsfähig gewesen. Am 1 1. Juli 2010 habe der Beschwerdeführer erneut eine Sc hulterluxation rechts erlitten, weshalb eine vordere Schulterstabilisierung nach Latarjet erfolgt sei . Der Verlauf sei wiederum günstig gewesen und der Beschwerdeführer habe erneut eine volle Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter erreicht. Im April 2012 sei es allerdings zu einer Exazerbation der Schulterbeschwerden gekommen , wobei eine Zyste im Glenoid festgestellt worden sei . D er objektivierbare klinische Zustand sei aktuell gut und die Schulterbeweglichkeit sei praktisch symmetrisch zur Gegenseite. Die Muskulierung des dominanten rechten Armes beweise aller dings eine diskrete Minderbelastung. Dr. A.___ kam daher zum Schluss, dass die manuell e schwere Tätigkeit als Bauarbeiter dauerhaft nicht mehr möglich sei (S. 5 f.). E ine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einer Maximalbelastung bis 15 kg, mit seltener und nur leichter Überkopftätigkeit, ohne repetierte Starkbe lastungen des rechten Armes und ohne Tätigkeit, die zu starken Erschütterun gen oder zu Sc hlägen auf den rechten Arm führe , sei dem Beschwerdeführer vollzeitig zumutbar (S. 7).

E. 3.4 Die am 6. Juli 2012 in der Klinik B.___ erfolgte 3 Phasen Skelettszinti graphie ergab minim mehr Aktivität im distalen Drittel der Clavicula rechts gegenüber links ohne szintigraphisch pathologischen Befund in diesem Bereich

( Urk. 6/110/148).

E. 3.5 Mit ergänzendem Bericht vom 9. Oktober 2012 ( Urk. 6/49/6-7) hielt

Dr. A.___ nach der im Juli 2012 erfolgten Szintigraphie fest , dass die festgestellte Zyste bei nicht erheblich vermehrter Anreicherung im Glenoid ein Zufallsbefund ohne Bedeutung sei . Die Situation sei seit längerer Zeit stabil (S. 2).

E. 3.6 Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, Klinik D.___ , informierte mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2013 ( Urk. 6/110/14-15) über eine in der Klinik B.___ erneut

durchgeführte 3-Phasen - Skelettszintigraphie, wobei sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 6. Juli 2012 szintigraphisch konstante Verhältnisse mit gering vermehrtem Knochenumbau im Bereich des distalen Drittels der rechten Clavicula sowie des angrenzenden Acromions gezeigt hätten. Es sei nur eine minimalste Anreicherung glen ohumeral zu verzeichnen (S. 1).

Am 2 3. Oktober 2014 erfolgte eine weitere Konsultation des Beschwerdeführers bei

Dr. C.___ ( Urk. 6/110/6-7). Die im September 2004 (richtig: 2014) erfolgte Magnetresonanztomographie (MRI) der rechten Schulter habe eine intakte Rotatorenmanschette und ein weitgehend reizloses AC-Gelenk gezeigt, wogegen eine leichte Bursitis subacromialis sowie

eine Tendinose der Supra spinatussehne ersichtlich gewesen seien . Aufgrund des heutigen Befundes sowie der Beschwerden und der Angaben betreffend Schulterbelastung am Arbeits platz bestehe eine Überlastung der rechten Schulter, welche dem Beschwerde führer nicht zumutbar sei (S. 1).

E. 3.7 Mit Schreiben vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk. 6/112/3) stellte Dr. A.___

einen unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fest. Das im Septem ber 2014 angefertigte MRI zeige korrekte Verhältnisse.

E. 3.8 Dr. med. E.___ , praktischer Arzt mit Weiterbildung in Sportmedizin, gab mit Bericht vom 1 2. November 2014 ( Urk. 6/114 /1-4 ) an, dass er den Beschwerdeführer seit Mai 2007 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozial ver halten (ICD-10 F43.25) und Störung der Impulskontrolle - leichte kognitive Leistungseinschränkung (ICD-10 F70.0), IQ 58 - Verdacht auf ADHS (ICD-F 90.0) - chronisch rezidivierende Schulterbeschwerden rechts bei Impingement infolge Überbelastung

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er geburtsbe dingte psychische Diagnosen sowie Schulterbeschwerden seit 2014 (S.

1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei derzeit für körperlich belastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit ohne übermässige kör perliche Belastung sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig . Aus psychischer Sicht habe sich bisher gezeigt, dass die Arbeitsfähigkeit bei einer entsprechenden Tätigkeit, gegebenenfalls unter geschützten Bedingungen, gegeben sei ( S. 2 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-1.7).

E. 3.9 Mit Stellungnahmen vom 2. respektive 2 3. Oktober 2015 gab Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), an, dass spätestens seit dem 5. Juli 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätig keit als Bauarbeiter bestehe. In einer behinderungs angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittel schweren und schweren Lasten, Maximalbelastung bis 15 kg, ohne rechtsseiti ges Arbeiten in Armvorhalteposition und ohne Überkopfarbeiten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig . Eine psychiatrische Therapie finde nicht mehr statt und der Beschwerdeführer sei l aut dem Bericht von Dr. E.___ aus psychischer Sicht arbeitsfähig ( Urk. 6/150 S. 5 ff.). 4. 4.1

Die somatischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und die diesbe zügli chen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind anhand der vor liegenden Akten hinreichend klar und nachvollziehbar begründet und zwischen den Parteien auch nicht bestritten. Demnach leidet der Beschwerdeführer an rezidi vierenden Luxationen der rechten Schulter mit einer Schulterinstabilität, weshalb ihm die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter seit spätestens dem 5. Juli 2012 nicht mehr zumutbar ist. In einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittel schweren und schweren Lasten, Maximalbelastung bis 15 kg, ohne rechtsseiti ges Arbeiten in Armvorhalteposition und ohne Überkopfarbeiten ist der Beschwerdeführer hingegen zu 100 % arbeitsfähig ( vgl. Urk. 6/49/6-7 S. 2; Urk. 6/49/43-50 S. 6 f.; Urk. 6/112/3; Urk. 6/114/1-4 S. 2 ). 4.2

Den Akten lassen sich allerdings auch psychische Beeinträchtigungen ent nehmen, welche zu zwei stationären Aufenthalten in der Y.___ AG und im Sanatorium Z.___ im Jahr 2011 geführt haben. Die Ärzte der Y.___ AG diagnostizierten dabei eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie akzentuierte emotional-instabile und narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Als Differentialdiagnose n führten sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) sowie eine Schizophr enie (ICD-10 F20.82) auf ( Urk. 6/130 S. 1 ). Die Ärzte des Sanatoriums Z.___ erachteten dagegen eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) und Störung der Impuls kontrolle sowie eine leichte kognitive Leistungseinschränkung (ICD-10 F70.0) als gegeben. Als Verdachtsdiagnose gaben sie ein ADHS (ICD-

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 F90.0) an ( Urk. 6/131 S. 1 ). Dr. E.___ führte sodann dieselben Diagnosen auf wie die Ärzte des Sanatoriums Z.___ ( Urk. 6/114 /1-4 S. 1 Ziff. 1.1).

Ungeachtet der divergierenden Diagnosen blieb die aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht entscheidende Frage der Auswirkungen d ies er gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit vollständig ungeklärt ( vgl. hierzu BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Der RAD-Arzt Dr. Brechmann hielt zwar fest, dass eine psychiatrische Therapie nicht stattfinde und der Beschwerdeführer gestützt auf d ie Beurteilung durch Dr. E.___ aus psychiatrischer Sicht arbeitsfähig sei, worauf die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfü gung abstellte (vgl. Urk. 2 S. 2 f. , Urk. 6/150 S.

6). Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass Dr. E.___ über keinen Fach arzt ti tel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt und für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit psychiatrische Fachärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 1 6. Februar 2011 E.

4.4.2).

D er Bericht von Dr. E.___

vermag demnach den beweisrechtlichen Anforde rungen nicht zu genügen. Überdies lässt der von Dr. F.___

geltend gemachte Umstand, dass nach Lage der Akten derzeit keine psychiatrische The rapie stattfinde (vgl. Urk. 6/150 S. 6) , ohne fachärztliche Einschätzung nicht einfach darauf schliessen, dass die psychischen Beschwerden keine Auswirkun g en auf die Arbeitsfähigkeit haben , denn d ie Behandelbarkeit einer psychischen Störung sagt als solche nichts über deren invalidisierenden Charakter aus. Ebenso wenig kann aus dem Fehlen einer (psychiatrischen oder psychothera peutischen) Behandlung ohne weiteres auf das Fehlen eines psychischen Gesund heitsschadens geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2013 vom 3 0. Oktober 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).

Da schliesslich auch die Berichte der stationären Aufenthalte in der Y.___ AG und im Sanato rium Z.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Angaben

ent halten , fehlt es diesbezüglich an einer rechtsgenüglichen Beurteilung. Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich aber nicht ausschliessen, dass sich die psy chischen Beschwerden des Beschwerdeführers auf seine Arbeitsfähigkeit auswir ken könnten . So hielt die Beschwerdegegnerin anlässlich der Prüfung von Ein gliederungsmassnahmen im Jahr 2012 fest, dass der Beschwerdeführer Glück gehabt habe, bislang ein wohlwollendes Arbeitsumfeld gehabt zu haben, wel ches seine Schwächen akzeptiert und ihm klare Anweisungen gegeben habe. Er sei auf einen verständnisvollen Arbeitgeber angewiesen, der ihm klare Anwei sungen und mehr Zeit gebe ( Urk. 6/52/5). Die Baumaschinenführerprüfung habe er wegen Langsamkeit und ungenauer Arbeit nicht bestanden (vgl.

Urk. 6/100/22 oben). Der Arbeitgeber, bei dem der Beschwerdeführer seit Juli 2014 tätig war, berichtete von eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten; der Beschwerdeführer sei langsam und unselbständig, was sich auf seinen Lohn auswirke (vgl. Urk. 6/100/25-27). Diese Angaben zusammen mit den vorhande nen Diagnosen rechtfertigen eine vertiefte - bislang nicht durchgeführte - fach ärztliche Abklärung. Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorg fältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beru hen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hin weisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februa r 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

4.3

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender psychiatrischer Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. Dabei ist allenfalls auch über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Mass nahmen zu befinden. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits den Besuch einer Sonderschule finanziert hat te ( Urk. 6/18, Urk. 6/20, Urk. 6/22, Urk. 6/30 ) und d ieser auch lediglich eine Anlehre als Baupraktiker Hochbau erfolgreich absolvieren konnte ( Urk. 6/43/4 ), kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass er als Frühinvalider im Sinne von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) zu gelten hat. Dies

wurde von der Beschwerdegegnerin bisher nicht geprüft, was es ebenfalls nachzuholen gilt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit.

g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt (GSVGer)

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für die in einer Rechtsschutzversicherung tätigen Juristen gerichtsüb lichen Stundenansatz von Fr. 185 .-- ist die Prozessentschädigung vo rliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00193 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

21. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic. iur. O.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1987, wurde erstmals im Juni 1994 von seinem Vater unter Hinweis auf eine Sprachentwicklungsverzögerung bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten daraufhin Sonder schulmassnahmen sowie

pädagogisch-therapeutische und medizinische Mass nahmen zu ( Urk. 6/5-6, Urk. 6/8 , Urk. 6/18, Urk. 6/20, Urk. 6/22, Urk. 6/26, Urk. 6/30). Der Versicherte konnte in der Folge ohne Unterstützung der IV Stelle eine Anlehre als Baupraktiker Hochbau absolvieren ( Urk. 6/43/4, Urk. 6/52/5). 1.2

Am 8. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf unfall bedingte Schlottergelenke sowie eine Zyste in der Schulter erneut zum Leistungs bezug an ( Urk. 6/44). Nach Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation ( Urk. 6/50, Urk. 6/55) und Beizug der Akten der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Urk. 6/49) teilt e die IV Stelle dem Versicherten am 1 0. Dezember 2012 mit, dass sie

die Ausbildungskosten zum Baumaschinenführer übernehme ( Urk. 6/59). Zudem gewährte sie dem Versi cherten Arbeitsvermittlung ( Urk. 6/64) und sprach ihm mehrere Arbeitsversuche zu ( Urk. 6/72, Urk. 6/87, Urk. 6/91). Da der Versicherte die letzte Zwischenprü fung zum Baumaschinenführer nicht bestand en hatte , wurde er nicht zur Abschlussprüfung zugelassen (vgl. Urk. 6/100 S. 20). Am 3 0. Juli 2014 konnte der Versicherte allerdings eine Festanstellung in einem Vollzeitpensum antreten ( vgl. Anstellungsvertrag vom 2 3. Juli 2014, Urk. 6/95), worauf die Arbeitsver mittlung a bgeschlossen wurde ( Urk. 6/98). Per 2 8. Februar 2015 verlor der Ver sicherte diese Anstellung (vgl. Urk. 6/146/3). 1.3

Nachdem der Versicherte der IV-Stelle im Oktober 2014 mitgeteilt hatte, dass die angetretene Arbeitsstelle mit seiner gesundheitlichen Situation nicht zu ver einbaren sei ( Urk. 6/109) , tätigte

diese

weitere Abklärungen der

medizinische n Situation ( Urk. 6/110, Urk. 6/112 /3 , Urk. 6/114-115, Urk. 6/118, Urk. 6/122, Urk. 6/128 , Urk. 6/130-131 ) und gewährte dem Versicherten am 6. Februar 2015 erneut Beratung und Unterstützung be i der Stellensuche ( Urk. 6/129).

Die Arbeitsvermittlung wurde im September 2015 beendet ( Urk. 6/145).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/151-152, Urk. 6/155) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Januar 2016 ( Urk. 6/158 = Urk.

2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.

Der Versicherte erhob am 5. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Rentenleistungen und berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). Die IV- Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2016 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3 0. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref f ende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige sowie sämtliche körperlich schweren Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er hingegen seit Juli 2012 zu 100 % arbeitsfähig. Weitere psychi atrische Abklärungen seien nicht angezeigt. Es resultiere somit ein nicht ren tenbegründender Invaliditätsgrad

(S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass er bereits während der obli gatorischen Schulzeit bei der Invalidenversicherung angemeldet gewesen sei und nur mit Glück eine Anlehre im ersten Arbeitsmarkt habe absolvieren kön nen. I nsbesondere die

l eichte Intelligenzminderung sei zu wenig berücksichtigt (S. 3). Er könne auf dem freien Arbeitsmarkt aufgrund seiner gesundheitlichen Defizite nur einen unterdurchschnittlichen Lohn erwirtschaften (S. 4). E ine rechts genügliche Auseinandersetzung mit der Höhe des Validen- sowie Invali deneinkommen s sei nicht erfolgt. Dabei sei auch nicht geprüft worden, ob er als Frühinvalider zu gelten habe (S. 5). Zudem seien dringend berufliche Mass nahmen angezeigt (S. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente sowie auf berufliche Massnahmen. 3. 3.1

Die Ärzte der Y.___ AG informierten mit Austrittsbericht vom 5. Oktober 2011 ( Urk. 6/130 ) über die mittels fürsorgerischer Freiheitsentz iehung (FFE ; heute: fürsorgerische Unterbringung ) erfolgte stationäre Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1 1. bis 2 9. September 201 1. Aus psychiatrischer Sicht konnten sie folgende Diagnosen stellen (S. 1): - m ittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) - a kzentuierte Persönlichkeitszüge, emotional-instabil und narzisstisch (ICD-10 Z73.1) - Differentialdiagnose (DD): k ombinierte Persönlichkeitsstörung , emotio nal-instabil und narzisstisch (ICD-10 F61.0) - DD: sonstige Schizophrenie, episodisch (ICD-10 F20.82)

A namnestisch seien eine Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0) sow ie eine Aufmerksamkeitsdefizit- Hyperaktivitätsstörung ( ADHS, ICD-10 F90.0) zu ver zeichnen

(S. 1). Der Beschwerdeführer habe den Wunsch geäussert, sich in einer anderen Klinik behandeln zu lassen, weshalb ein Übertritt in das Sanato rium Z.___ vereinbart worden sei (S. 4). 3.2

Der Beschwerdeführer war in der Folge vom 3. Oktober bis 2. November 2011 im Sanatorium Z.___ stationär hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 1 6. Dezember 2011 ( Urk. 6/ 131 ) führten die Ärzte folgende Diagnosen auf (S.

1): - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozial ver halten (ICD-10 43.25) und Störung der Impulskontrolle - l eichte kognitive Leistungseinschränkung (ICD-10 F70.0) - Verdacht auf ADHS

(ICD-10 F90.0)

Anlässlich eines Gespräch es mit dem Arbeitgeber sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit am 1 4. November 2011 in einem Pensum von 50 % wieder aufnehme . Eine

Erhöhung des Pensums sei im Verlauf vorzu nehmen . Der Beschwerdeführer sei in deutlich gebessertem p sychopathologi schen Zustand entlassen worden (S. 4). 3. 3

Am 5. Juli 2012 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparate s ( Urk. 6/49/43-50). Dieser führte aus, dass aufgrund einer initialen L uxation der rechten Schulter mit Reposition im Januar 2009 eine arthroskopische Labrumrefixation durchgeführt worden sei . Nach drei Monaten sei der Beschwerdeführer als Bauarbeiter wieder voll arbeitsfähig gewesen. Am 1 1. Juli 2010 habe der Beschwerdeführer erneut eine Sc hulterluxation rechts erlitten, weshalb eine vordere Schulterstabilisierung nach Latarjet erfolgt sei . Der Verlauf sei wiederum günstig gewesen und der Beschwerdeführer habe erneut eine volle Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter erreicht. Im April 2012 sei es allerdings zu einer Exazerbation der Schulterbeschwerden gekommen , wobei eine Zyste im Glenoid festgestellt worden sei . D er objektivierbare klinische Zustand sei aktuell gut und die Schulterbeweglichkeit sei praktisch symmetrisch zur Gegenseite. Die Muskulierung des dominanten rechten Armes beweise aller dings eine diskrete Minderbelastung. Dr. A.___ kam daher zum Schluss, dass die manuell e schwere Tätigkeit als Bauarbeiter dauerhaft nicht mehr möglich sei (S. 5 f.). E ine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einer Maximalbelastung bis 15 kg, mit seltener und nur leichter Überkopftätigkeit, ohne repetierte Starkbe lastungen des rechten Armes und ohne Tätigkeit, die zu starken Erschütterun gen oder zu Sc hlägen auf den rechten Arm führe , sei dem Beschwerdeführer vollzeitig zumutbar (S. 7). 3.4

Die am 6. Juli 2012 in der Klinik B.___ erfolgte 3 Phasen Skelettszinti graphie ergab minim mehr Aktivität im distalen Drittel der Clavicula rechts gegenüber links ohne szintigraphisch pathologischen Befund in diesem Bereich

( Urk. 6/110/148). 3.5

Mit ergänzendem Bericht vom 9. Oktober 2012 ( Urk. 6/49/6-7) hielt

Dr. A.___ nach der im Juli 2012 erfolgten Szintigraphie fest , dass die festgestellte Zyste bei nicht erheblich vermehrter Anreicherung im Glenoid ein Zufallsbefund ohne Bedeutung sei . Die Situation sei seit längerer Zeit stabil (S. 2). 3.6

Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, Klinik D.___ , informierte mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2013 ( Urk. 6/110/14-15) über eine in der Klinik B.___ erneut

durchgeführte 3-Phasen - Skelettszintigraphie, wobei sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 6. Juli 2012 szintigraphisch konstante Verhältnisse mit gering vermehrtem Knochenumbau im Bereich des distalen Drittels der rechten Clavicula sowie des angrenzenden Acromions gezeigt hätten. Es sei nur eine minimalste Anreicherung glen ohumeral zu verzeichnen (S. 1).

Am 2 3. Oktober 2014 erfolgte eine weitere Konsultation des Beschwerdeführers bei

Dr. C.___ ( Urk. 6/110/6-7). Die im September 2004 (richtig: 2014) erfolgte Magnetresonanztomographie (MRI) der rechten Schulter habe eine intakte Rotatorenmanschette und ein weitgehend reizloses AC-Gelenk gezeigt, wogegen eine leichte Bursitis subacromialis sowie

eine Tendinose der Supra spinatussehne ersichtlich gewesen seien . Aufgrund des heutigen Befundes sowie der Beschwerden und der Angaben betreffend Schulterbelastung am Arbeits platz bestehe eine Überlastung der rechten Schulter, welche dem Beschwerde führer nicht zumutbar sei (S. 1). 3.7

Mit Schreiben vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk. 6/112/3) stellte Dr. A.___

einen unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fest. Das im Septem ber 2014 angefertigte MRI zeige korrekte Verhältnisse. 3.8

Dr. med. E.___ , praktischer Arzt mit Weiterbildung in Sportmedizin, gab mit Bericht vom 1 2. November 2014 ( Urk. 6/114 /1-4 ) an, dass er den Beschwerdeführer seit Mai 2007 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozial ver halten (ICD-10 F43.25) und Störung der Impulskontrolle - leichte kognitive Leistungseinschränkung (ICD-10 F70.0), IQ 58 - Verdacht auf ADHS (ICD-F 90.0) - chronisch rezidivierende Schulterbeschwerden rechts bei Impingement infolge Überbelastung

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er geburtsbe dingte psychische Diagnosen sowie Schulterbeschwerden seit 2014 (S.

1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei derzeit für körperlich belastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit ohne übermässige kör perliche Belastung sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig . Aus psychischer Sicht habe sich bisher gezeigt, dass die Arbeitsfähigkeit bei einer entsprechenden Tätigkeit, gegebenenfalls unter geschützten Bedingungen, gegeben sei ( S. 2 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-1.7). 3.9

Mit Stellungnahmen vom 2. respektive 2 3. Oktober 2015 gab Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), an, dass spätestens seit dem 5. Juli 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätig keit als Bauarbeiter bestehe. In einer behinderungs angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittel schweren und schweren Lasten, Maximalbelastung bis 15 kg, ohne rechtsseiti ges Arbeiten in Armvorhalteposition und ohne Überkopfarbeiten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig . Eine psychiatrische Therapie finde nicht mehr statt und der Beschwerdeführer sei l aut dem Bericht von Dr. E.___ aus psychischer Sicht arbeitsfähig ( Urk. 6/150 S. 5 ff.). 4. 4.1

Die somatischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und die diesbe zügli chen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind anhand der vor liegenden Akten hinreichend klar und nachvollziehbar begründet und zwischen den Parteien auch nicht bestritten. Demnach leidet der Beschwerdeführer an rezidi vierenden Luxationen der rechten Schulter mit einer Schulterinstabilität, weshalb ihm die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter seit spätestens dem 5. Juli 2012 nicht mehr zumutbar ist. In einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittel schweren und schweren Lasten, Maximalbelastung bis 15 kg, ohne rechtsseiti ges Arbeiten in Armvorhalteposition und ohne Überkopfarbeiten ist der Beschwerdeführer hingegen zu 100 % arbeitsfähig ( vgl. Urk. 6/49/6-7 S. 2; Urk. 6/49/43-50 S. 6 f.; Urk. 6/112/3; Urk. 6/114/1-4 S. 2 ). 4.2

Den Akten lassen sich allerdings auch psychische Beeinträchtigungen ent nehmen, welche zu zwei stationären Aufenthalten in der Y.___ AG und im Sanatorium Z.___ im Jahr 2011 geführt haben. Die Ärzte der Y.___ AG diagnostizierten dabei eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie akzentuierte emotional-instabile und narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Als Differentialdiagnose n führten sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) sowie eine Schizophr enie (ICD-10 F20.82) auf ( Urk. 6/130 S. 1 ). Die Ärzte des Sanatoriums Z.___ erachteten dagegen eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) und Störung der Impuls kontrolle sowie eine leichte kognitive Leistungseinschränkung (ICD-10 F70.0) als gegeben. Als Verdachtsdiagnose gaben sie ein ADHS (ICD- 10 F90.0) an ( Urk. 6/131 S. 1 ). Dr. E.___ führte sodann dieselben Diagnosen auf wie die Ärzte des Sanatoriums Z.___ ( Urk. 6/114 /1-4 S. 1 Ziff. 1.1).

Ungeachtet der divergierenden Diagnosen blieb die aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht entscheidende Frage der Auswirkungen d ies er gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit vollständig ungeklärt ( vgl. hierzu BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Der RAD-Arzt Dr. Brechmann hielt zwar fest, dass eine psychiatrische Therapie nicht stattfinde und der Beschwerdeführer gestützt auf d ie Beurteilung durch Dr. E.___ aus psychiatrischer Sicht arbeitsfähig sei, worauf die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfü gung abstellte (vgl. Urk. 2 S. 2 f. , Urk. 6/150 S.

6). Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass Dr. E.___ über keinen Fach arzt ti tel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt und für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit psychiatrische Fachärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 1 6. Februar 2011 E.

4.4.2).

D er Bericht von Dr. E.___

vermag demnach den beweisrechtlichen Anforde rungen nicht zu genügen. Überdies lässt der von Dr. F.___

geltend gemachte Umstand, dass nach Lage der Akten derzeit keine psychiatrische The rapie stattfinde (vgl. Urk. 6/150 S. 6) , ohne fachärztliche Einschätzung nicht einfach darauf schliessen, dass die psychischen Beschwerden keine Auswirkun g en auf die Arbeitsfähigkeit haben , denn d ie Behandelbarkeit einer psychischen Störung sagt als solche nichts über deren invalidisierenden Charakter aus. Ebenso wenig kann aus dem Fehlen einer (psychiatrischen oder psychothera peutischen) Behandlung ohne weiteres auf das Fehlen eines psychischen Gesund heitsschadens geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2013 vom 3 0. Oktober 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).

Da schliesslich auch die Berichte der stationären Aufenthalte in der Y.___ AG und im Sanato rium Z.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Angaben

ent halten , fehlt es diesbezüglich an einer rechtsgenüglichen Beurteilung. Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich aber nicht ausschliessen, dass sich die psy chischen Beschwerden des Beschwerdeführers auf seine Arbeitsfähigkeit auswir ken könnten . So hielt die Beschwerdegegnerin anlässlich der Prüfung von Ein gliederungsmassnahmen im Jahr 2012 fest, dass der Beschwerdeführer Glück gehabt habe, bislang ein wohlwollendes Arbeitsumfeld gehabt zu haben, wel ches seine Schwächen akzeptiert und ihm klare Anweisungen gegeben habe. Er sei auf einen verständnisvollen Arbeitgeber angewiesen, der ihm klare Anwei sungen und mehr Zeit gebe ( Urk. 6/52/5). Die Baumaschinenführerprüfung habe er wegen Langsamkeit und ungenauer Arbeit nicht bestanden (vgl.

Urk. 6/100/22 oben). Der Arbeitgeber, bei dem der Beschwerdeführer seit Juli 2014 tätig war, berichtete von eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten; der Beschwerdeführer sei langsam und unselbständig, was sich auf seinen Lohn auswirke (vgl. Urk. 6/100/25-27). Diese Angaben zusammen mit den vorhande nen Diagnosen rechtfertigen eine vertiefte - bislang nicht durchgeführte - fach ärztliche Abklärung. Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorg fältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beru hen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hin weisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februa r 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

4.3

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender psychiatrischer Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. Dabei ist allenfalls auch über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Mass nahmen zu befinden. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits den Besuch einer Sonderschule finanziert hat te ( Urk. 6/18, Urk. 6/20, Urk. 6/22, Urk. 6/30 ) und d ieser auch lediglich eine Anlehre als Baupraktiker Hochbau erfolgreich absolvieren konnte ( Urk. 6/43/4 ), kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass er als Frühinvalider im Sinne von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) zu gelten hat. Dies

wurde von der Beschwerdegegnerin bisher nicht geprüft, was es ebenfalls nachzuholen gilt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit.

g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt (GSVGer)

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für die in einer Rechtsschutzversicherung tätigen Juristen gerichtsüb lichen Stundenansatz von Fr. 185 .-- ist die Prozessentschädigung vo rliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski