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IV.2016.00189

Die Verfügung vom 23. Dezember 2011 erweist sich nicht als zweifellos unrichtig, da Zeitpunkt des Eintritts der rentenbegründenden Invalidität nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann. Wiedererwägungsweise Aufhebung erfolgte zu Unrecht.

Zürich SozVersG · 2017-03-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1965, reiste am 2 8. Oktober 2002 ( Urk. 10/4/3) in die Schweiz ein und meldete sich am 1 1. Juni 2010 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an ( Urk. 10/3). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen un d holte das bidisziplinäre Gutachten von med. pract .

Y.___ , Facharzt für Rheumatologie und Inne re Medizin, und

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 0. Januar 2011 ( Urk. 10/19 ; vgl. rheumatologisches Teilgutachten, Urk. 10/18 ), ein. Mit Zusatzgesuch vom 9. Juni 2011 ( Urk. 10/28) ersuchte die Versicherte um berufliche Massnahmen, woraufhin die IV-Stelle Kosten gutspr achen für Arbeitsvermittlung und weitere Eingliederungsmassnahmen erteilte ( Urk. 10/37 , Urk. 10/40 und Urk. 10/54). Mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 ( Urk. 10/60; Verfügungsteil 2, Urk. 10/55) sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Inval i ditätsgrad von 55 % ab dem 1. Dezember 2010 eine halbe Rente zu. Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2012 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen ( Urk. 10/76 /3 ).

Am 1. November 2012 ersuchte die Versicherte erneut um Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung ( Urk. 10/77). Mit Mitteilung vom 1 9. Dezember 2012 gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stellenvermittlung ( Urk. 10/79) .

Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Revisionsfragebogen vom 5. Juni 2013, Urk. 10/90). Mit Schreiben vom 2 5. Juni 2013 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen, da sich die Versi cherte aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht in der Lage fühlte, eine Stelle zu suchen ( Urk. 10/93; vgl. auch Urk. 10/94; Urk. 10/97; Urk 10/98/2 f.). Nachdem die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 10/99) sowie den Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. August 2013 ( Urk. 10/100) eingeholt hatte, teilte sie der Versicherten am 1 4. Oktober 2013 mit, dass sie gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 55 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe ( Urk. 10/103).

Im November 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Überprüfu ng der Rente ein ( Urk. 10/104). Mit Vorbescheid vom 2 8. März 2014 stellte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2 3. De - zember 2011 sowie die Einstellung der Rente in Aussicht ( Urk. 10/111), wogegen die Versicherte am 1 6. April 2014 Einwand erhob ( Urk. 10/114; ergänzende Einwandbegründung vom 2 0. Juni 2014, Urk. 10/123) .

Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 5. N ovember 2015 ein ( Urk. 10/150), wozu d ie Versicherte am 9. Dezember 2015 Stellung nahm ( Urk. 10/154). Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 - wie vorbeschieden - wiedererwägungsweise auf und verfügte die Renteneinstellung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 4. Februar 2016 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei in Gutheissung der Beschwerde auf zuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige halbe Invalidenrente auszu richten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung sowie Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 1 4. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-163), was der Beschwerdeführerin am 2 2. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise in die Schweiz am 2 8. Oktober 2002 zu mindestens 40 % erwerbsunfähig gewesen sei, so dass der Eintritt der Invalidität bereits im Ausland erfolgt sei. Damit habe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestanden und die Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 sei zweifellos unrich tig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ( Urk. 2). In der Beschwerdeantwort brachte die Beschwerdegegnerin demgegenüber vor, dass gestützt auf die Beurteilung des B.___ vom 5. November 2015 seit der Ein reise im Jahr 2002 aus rechtlicher Sicht kein dauerhafter, rentenbegründen der Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die Diagnose einer Angst und Depression gemischt begründe rechtsprechungsgemäss keinen leistungsrele vanten Gesundheitsschaden (Urk. 9).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass erstmals nach der Geburt der Tochter im Jahr 2005 die Arbeitsfähigkeit ein schränkende psychische Probleme aufgetreten seien. Bei der Einreise i n die Schweiz im Jahr 2002 sei mit Sicherheit keine gesundheitliche Beeinträchti gung in leistungsbegründendem Ausmass vorgelegen. Des Weiteren hätten die Gutachter des B.___ ausgeführt, dass ab Einreise eine Rendement-Vermin derung bestanden haben dürfte - entsprechend könne nicht auf eine absolute Sicherheit dieser Aussage geschlossen werden. Des Weiteren liege der ursprünglichen Rentenzusprache ein ärztliches Gutachten und Berichte der behandelnden Spezialisten zugrunde - demnach erscheine die Rentenzuspra che zumindest als vertretbar. Eine zweifellose Unrichtigkeit liege nicht vor ( Urk. 1). 2.

2.1

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheent scheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ; BGE 133 V 50 E. 4.1).

Die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung geht. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Zurückhaltung ist bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungs grund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigung und damit auf Ele menten beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der ( invaliditätsmässigen ) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2012 vom 13. März 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.3

Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens einem Jahr ( Art. 36 Abs. 1 IVG in der Fas sung gültig bis 3 1. Dezember 2007) bzw. drei Jahren Beiträge geleistet haben ( Art. 36 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 ). Türkische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer bürger Anspruch auf ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversi cherung ( Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit). Bei der Ermittlung der Beitrags dauer , die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Inva lidenrente eines türkischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, werden die nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitrags zeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich n icht mit solchen überschneiden ( Art. 10 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit ). 3.

3.1

Die Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 basierte in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten von Dr. Z.___ und med. pract .

Y.___

vom 3 0. Januar 2011 ( Urk. 10/ 19; vgl. Urk. 10/18 und Feststel lungsblatt vom 1 9. Mai 2011, Urk. 10/22/4 ff.). Sowohl im rheumatologi schen und psychiatrischen Teilgutachten werden die bis zur B egutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammen gefasst ( Urk. 10/18/2 ff. und Urk. 10/19/2 f. ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Die Gutachter notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit ( Urk. 10/19/6): - andauernde Persönlichkeitsänderu ng nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) seit etwa 2007 - Chronisches Schmer zsyndrom im Fussbereich (ICD-10 M 79.6) - anamnestisch intermittierendes cervical u nd lumbal betontes Panver tebralsyndrom (ICD-10 M54.0) - Carpaltunnelsyndrom beidseits , klinisch rechtsbetont (I C D-10 G56.0)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes: - Status nach posttraumati scher Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) - AC-Gelenkssymptomatik links (ohne funktionelle Limitierung) - Femoropatellarsymptomatik (ICD-10 M22.2 , ohne funktionelle Limitie rung)

Dr. Z.___ konstatierte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine 45-jährige Frau aus der Türkei handle, welche als mittleres von 5 Kin de rn in Istanbul aufgewachsen sei. Sie habe das Statistik-Studium abgebro chen und sei danach b ei einer führenden Wirtschaftszeitung tätig gewesen. Daneben sei sie als Journalistin für eine illegale Zeitung aktiv und mit einem Araber, ebenfalls im Widerstand tätig , befreundet gewesen . Einige Male sei sie kurz in U-Haft gewesen , w eshalb sie nach Syrien geflüchtet sei , wo sie Mitte 1995 zusammen mit dem Freund verhaftet worden sei. Sie sei in U-Haft gekommen und dabei vielfach gefoltert wo rde n (Schlä ge auf die Fusssohlen). Sie sei monatelang in Dunkelhaft gewesen, habe Hungerstreiks durchgeführt und

sei ohne Prozess ge blieb en . A uf Betreiben ihres Bruders und mit Hilfe von Amnesty International sei sie schl iesslich im Oktober 2002 in die Schweiz gekom m en . Sie habe beim Bruder gelebt , sei kaum ausser Haus gegangen

und sei zu Frau Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrische Behandlung gekommen. Im Kurden verein habe sie sich mit einem vier Jahre älteren Mann befreundet und sei geplant schwanger von ihm geworden. Durch die Schwangerschaft habe sich aber die Beziehung verändert , er habe sie nicht unterstützt.

I m Oktober 2005 sei die Tochter zur Welt gekommen , im April 2006 sei sie in die heutige Wohnung gezogen und habe sich bald einmal vom Vater des Kindes getrennt . Sie sei nach der Geburt am D.___ ( Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ) behandelt worden und als Dr. A.___ Chefarzt in E.___

gewo rde n sei , sei sie weiter in seiner Behandlung geblieben . Die Beschwerdeführerin habe einige Male versucht zu putzen, was jedoch wegen ihrer Fussbeschwerden nicht lange ge g angen sei ( zweimal, höchstens einen Monat).

E in Versuch im spezi fischen Ar beitsintegrationsprogramm für traumatisierte Immigranten sei nach wenigen Wochen an ihrer misstrauischen Empfindlichkeit gescheitert . Sie lebe mit ihrer Tochter zusammen in eine r kleinen 3-Zimmerwohnung, sorge

für die Tochter, besuche zweimal pro Woche einen Deutschkurs und habe zwei gute Freundinnen. Bei der eigenen Untersuchung finde sich eine für hiesige Verhältnisse unauffällig gekleidete Frau von mittlerer Statur, mit freier Psychom otorik, die lebhaft erzähle, holprig Deutsch spreche, sich aber gut ausdrücken kö nn e , emotional wenig spürbar und wenig modulierend sei. Sie verneine Alpträume und Flash-Backs, ein Hyperarrousal

sei nicht spür bar.

S ie berichte adäquat über die schwierige Ze it, die sie erlebt habe. Heute leide sie hauptsächlich unter Unsicherheit, Beargwöhnung und habe manch mal A ngstanfälle, die sie wegatmen kö nn e .

D ie Konzentration sei vermindert (durch den d2-Test objektiviert), die körperliche Belastbarkeit durch bei Belastung auftretende Schmerzen eingesc hränkt.

F remdanamnestisch wü rden eine erhöhte Kränkbarkeit und Misstrauen berichtet. V erschiedene andere Bereiche seien instabil - der Schlaf mal gut, mal schlecht, die Stimmung mal hoch, mal tief, der Appetit mal nicht gut u nd dann gebe es Essattacken. Während die Symptome der posttraumatischen B elastungsstörung weitge hend verschwunden seien (was auch Dr. A.___ bestätige) finde sich eine per sistierende Symptomatik von Unsicherheit, ständigem Bedrohtsein , Miss trauen, erhöhter Kränkbarkeit und Irritierbarkeit, welche Symptomatik diag nostisch am ehesten als andauerndes Persönlichkeitssyndrom nach

Extrem belastung einzuordnen sei. Die Schmerzsymptomatik sei bei der psychiatri schen Untersuchung ganz im Hintergrund, immerhin lie ssen die Angaben des Hausarztes und des behandelnden Psychiaters vermuten, dass die Schmerzen zeitweise grössere Bedeutung hätten und unter Belastung bedeutsamer wer den könnten. Körperlich seien sie im angegebenen Ausmass - siehe rheuma tologisches Gutachten - kaum erklärbar, weshalb eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psy chischen Faktoren anzunehmen sei ( Urk. 10/19/7).

Rheumatologisch bestünden s eitens des Bewegungsapparates keine hinreichen den Erklärungen für die geltend gemachten Beschwerden im Fuss bereich infolge der stat tgehabten Folterungen, doch seien die beschriebenen Symptome nach Fol terungen wie den stattgehabten hinlänglich bekannt und von psychiatrischer Seite bereits gewertet. Zudem beklage

die Beschwerde führerin intermittierende, vo rnehmlich im Bereich der Lenden wirbelsäule auftr etende, aber auch thorakal und l umbal manifeste Beschwerden spondy logenen Charakters, die bei fehlender sportlicher Betätigung und infolge de r Fussbeschwerden limitierten Betätigungsmöglichkeiten im Rahmen einer all gemeinen körperlichen Dekonditi onierung nachvollziehbar erschie nen. Anhaltspunkte für eine Kompromittierung

neuromeningealer Strukturen im B ereich der Lenden-, Hals- und Bru stwirbe lsäule bestünd en nicht. Dagegen zeig t en sich klinische Anhaltspunkte für ein rechtsbetontes Carpaltunnelsyn drom , das angeblich erstmals im Rahmen der Schwangerschaft vor fünf Jah ren aufgetreten und von neurologischer Seite diagnostiziert und zunächst ko nservativ behandelt wo rde n sei . Im Rahmen der C arpaltunnelsymptomatik erscheine die Belastbar keit der rechten Hand für feinmotorische und repeti tive Aufgaben sowie den kraftfordernden Einsatz limitiert. Lediglich in der klinischen Untersuchung fassbar und im All tag n icht als limitierend beklagt, fä nden sich Hinweise auf eine AC-Gelenksproblematik links sowie eine rechtsseitige Femoropatellarproblematik , möglicherweise Chondropathia

patellae begünstigt durch Trainingsdefizite der Quadrizepsmuskulatur mit dann ungünstiger Führung der Patella im Gleitlager. Die in der rheumatolo gischen Vorbeurteilung festgestellte beginnende Pol yarthrose der Fingerge lenke sei in der aktuellen Röntgenuntersuchung, wie dem klinischen Status nicht mit einem die Arbeitsfähigkeit ta ngierenden Korr elat fassbar. Ebenso erschi e nen die allenfalls leichtgradigen Veränderungen des Fussskeletts mit beginnend Hallux

valgus und Senkspreizfussdeformität (leicht vermehrte Beschwielung am Fussballen erkennbar) nicht geeignet, die geltend gemach ten Fußsymptome hinrei chend zu erklären. Rein aufgrund der organisch am Bewegungsapparat festzumachenden Befunde er scheine die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin somit aus rheumatologischer Sicht, in Übereinstim mung mit dem vorliegenden Vorbericht , in eine r leichten wirbelsäulen adap tierten Tätigkeit, wie im Haushalt nicht limitier

t. Bezüglich Reintegrations bemühungen resultiere jedoch aus den gestellten Diagnosen eine Einschrän kung für körperlich schwere Tätigkeiten mit Rückenbelastung sowie für Auf gaben in rein sitzenden Tätigkeiten in monotoner Körperhaltung, sowie mit Handbelastung rechts. Di e chronischen Fussbeschwerden lie ssen, wenngleich organisch nicht fassbar, mit Vorteil einen Einsatz in sitzenden Tätigkeiten, wie vormals im Bürobereich am PC oder als Journalisti n ausgeübt , sinnvoll erscheinen ( Urk. 10/19/8).

Die heute relevante, die Arbeitsfähigkeit einschränken de (psychiatrische) Diag nose sei die andauernde Persönlichkeitsände ru ng nach Extrembelastung. Von rheumatologischer Seite fie len das chronische Schmerzsyndrom im Fussbereich, das anamnestisc h bekannte intermittierende cerv ical und lumbal betonte Panvertebralsyndrom sowie das Carpaltunnelsyndrom ins Gewicht bezüglich in Frage kom mender Tätigkeiten ( Urk. 10/19/8 f.).

Die psychiatrisch beschriebene anhaltende Persönlich keitsveränderung bein halte erhöhte Kränkbarkeit, v ermehrtes Misstrauen, erhöhte Irr tierbarkeit, Unsicherheit und Ängstlichkeit und dadurch eine Einschränkung von Kon z entrationsfähigkeit und zeitlic her Belastbarkeit und natürlich eine vermin derte Teamfähig keit. Dadurch sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für einfache Tätigkeiten im Rahmen von 50 % gegeben , und zwar seit etwa 2008 (über den vorherigen Zustand Angaben zu machen wäre rein spekulativ). Die frühere Tätigkeit a ls Journalis tin/Statistikerin komme aus sprachlichen Grün den nicht in Frage. Die gemachten Angaben g ä lten für ein Pensum von 100 % . Unklar sei vorläufig die Einstufung Erwerbstätige/Hausfrau, da ja die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter eines gut 5-jährigen Kindes doch schon sehr gefordert sei . Eine Einschränkung im Haushaltbereich aus psychiatrischer Sicht sähe er nicht für gegeben. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in körperlich leichten Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wech selpositionen ohne Überbelastung der rechten Hand eine 100%ige Arbeitsfä higkeit. Ein Einsatz in sitzenden Tätigkeiten mit Möglichkeit zu Wechse l po sitionen , wie vormals im Bürobereich am PC oder als Journalistin ausge übt, erscheine sinnvoll. Bidisziplinär bestehe also insgesamt eine 50%ige Arbeits unfähigkeit für

eine nach rheumatologischen Gesich tspunkten adaptierte Tätigkeit ( Urk. 10/19/9). 4.

4.1

Vor liegend ist zu prüfen, ob die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfü gung vom 2 3. Dezember 2011 zu Recht erfolgte, wobei mit Blick auf den Charakter der da mit zugesprochenen Invalidenrente als periodischer Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt, ob die Verfü gung vom 2 3. Dezember 2011 zweifellos unrichtig und daher der erfolgten Wiedererwägung zugänglich war. 4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin brachte in der angefochtenen Verfügung vor, dass die Beschwerdeführerin bereits bei Einreise in die S chweiz zu mindestens 40 % erwerbsunfähig gewesen sei, so dass der Eintritt der Invalidität bereits im Ausland erfolgt sei und kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente bestehe .

Die Gutachter Dr. Z.___ und Dr. Y.___ notierten, dass die Einschrän kung von 50 % seit etwa 2008 bestehe und hielten fest, dass es rein spekulativ wäre, über den vorherigen Zustand Angaben zu machen ( Urk. 10/19/9). Dr. Z.___ hatte für seine Einschätzung auch Drittaus künfte von Dr. A.___ sowie von Dr. C.___ eingeholt, die die Beschwerdefüh rerin vom 2 2. September 2003 bis zum 7. November 2005 behandelt hatte . Dr. C.___ gab gegenüber Dr. Z.___

an, dass die Beschwerdeführerin damals depressiv, verunsichert und desorientiert gewesen sei. Sie habe lange auf die Aufenthaltsbewilligung warten müssen, dann sei sie bald schwanger geworden, die Beziehung habe aber nicht geklappt wegen Charakterunver träglichkeiten . Das Thema Eingliederung habe gar nicht erst angepackt wer den können ( Urk. 10/19/6). Die damalige Annahme, dass die versicherungs mässigen Voraussetzungen erfüllt seien, erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als zweifelsohne unrichtig. Insbesondere hielt auch Dr. Z.___

fest , dass die Einschränkung seit etwa 2007, bzw. 2008 bestehe.

Der behand elnde Psychiater Dr. A.___ führte in seinem von der Beschwerde gegnerin eingeholte n Bericht vom 2 2. Juli 2010 aus , dass die Beschwerde führerin nach der Geburt der Tochter im Oktober 2005 in ambulante psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung gekommen sei, da sie im Zusam menhang mit der Erziehung des Kindes überfordert gewesen sei und sich zunehmend psychische Symptome einschränkend bemerkbar gemacht hätten ( Urk. 10/10/2 oben). Er gab an, dass die Beschwerdeführerin mittelgradig im Konzentrationsvermögen, in der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit eingeschränkt sei. Die Angaben gälten seit 2006 (Urk. 10/10/5).

Auch aus den weiteren damals im Recht liegenden Arztberichte geht nicht hervor, dass die Invalidität bereits bei Einreise in die Schweiz eingetreten war (vgl. Bericht von Dr. med. F.___ , Oberärztin Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des G.___ , Urk. 10/8/5; Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 15. Juli 2010, Urk. 10/9; Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, vom 8. Juni 2005, Urk. 10/18/14 f.).

Dass d ie Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 fest hielt, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2007 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und entsprechend einen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente bejahte , erweist sich demnach nicht als zweifellos unrichtig. 4.2.2

An dieser Beurteilung vermögen auch der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Überprüfung der Rente eingeholte Bericht von Dr.

C.___ vom 4. März 2014 ( Urk. 10/107) und das polydisziplinäre Gutachten des B.___ nichts zu ändern:

Dr. C.___ führte aus, dass sie die Arbeitsfähigkeit im Nachhinein aufgrund ihrer Aufzeichnungen schlecht bestimmen könne. Gemäss ihren Angaben vom 1 0. Juli 2004 habe sie im Sommer 2004 während 3 Monaten im Imbiss ihres Bruders gearbeitet, wobei sie nicht spezifiziert habe, wie viele Stunden. Am 2 9. Oktober 2004 habe sie angegeben, im neu eröffneten Restaurant ihres Bruders zu arbeiten, auch hier ohne Stundenangabe. Angesichts der damals diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode veranschlage sie die Arbeitsfähigkeit während ihrer Behandlungszeit auf ca. 50 % in einer ange passten Tätigkeit ( Urk. 10/107/3). Diese retrospektive Beurteilung lässt die Verfügung nicht als zweifellos unrichtig erscheinen, hält doch Dr. C.___ selbst fest, dass die Arbeitsfähigkeit im Nachhinein schlecht bestimmt werden k önne. Ob die Einschränkung bereits damals ein invaliditätsbegründendes Ausmass hatte oder sie sich

- wie der Bericht von Dr. A.___

vom 2 2. Juli 2010 und das Gutachten von Dr. Z.___

und Dr. Y.___

vermuten lassen - über die Jahre und insbesondere nach der Geburt der Tochter ver schlimmerten und die Invalidität damit erst später eintrat, ist entsprechend nicht abschliessend festzustellen.

Aus psychiatrischer Sicht wurde im B.___ -Gut achten folgendes festgehalten ( Urk. 10/150/63): „Zusammenfassend besteht unserer Ansicht nach plausib lerweise Angst und Depression mindestens seit der Einreise in die Schweiz. Entsprechend dürfte ab Einreise eine Rendement-Verminderung bestanden haben. Versicherungspsychiatrisch attestieren wir eine 20%ige Rendement-Verminderung seit dieser Zeit.“ . Diese Einschätzung lässt allerdings die Eröffnung des Wartejahrs ab Januar 2007 nicht als zweifellos unrichtig erscheinen .

Im Übrigen ist eine Rendement-Verminderung um 20 % noch nicht rentenbe gründend und daher bezüglich Rentenanspruch noch nicht invalidi sierend, weshalb die Einreise mit einer Einschränkung in diesem Ausmass einem späteren Rentenanspruch von vornherein nicht entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2013 vom 25. Februar 2014, E. 3.1.2).

Dass die ursprüngliche Rentenzusprache noch aus anderen Gründen zweifel los unrichtig gewesen ist, macht die Beschwerdegegnerin weder geltend, noch ergibt sich dies aus den Akten. 4. 3

D ie Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 ist entsprechend nicht zweifellos unrichtig im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.1) und die wiedererwä gungsweise Aufhebung erweist sich als nicht gerechtfertigt. Die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2016 ( Urk. 2) ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, was zu r

Weiterausrichtung der halben Rente ent sprechend der Verfügung vom 2 3. Dezember 2011

( Urk. 10/60 und Urk. 10/55) führt. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zusetzen ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsver tretung vom 4. Februar 2016 ( Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Januar 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente entspre chend der Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1965, reiste am 2 8. Oktober 2002 ( Urk. 10/4/3) in die Schweiz ein und meldete sich am 1 1. Juni 2010 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an ( Urk. 10/3). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen un d holte das bidisziplinäre Gutachten von med. pract .

Y.___ , Facharzt für Rheumatologie und Inne re Medizin, und

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 0. Januar 2011 ( Urk. 10/19 ; vgl. rheumatologisches Teilgutachten, Urk. 10/18 ), ein. Mit Zusatzgesuch vom 9. Juni 2011 ( Urk. 10/28) ersuchte die Versicherte um berufliche Massnahmen, woraufhin die IV-Stelle Kosten gutspr achen für Arbeitsvermittlung und weitere Eingliederungsmassnahmen erteilte ( Urk. 10/37 , Urk. 10/40 und Urk. 10/54). Mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 ( Urk. 10/60; Verfügungsteil 2, Urk. 10/55) sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Inval i ditätsgrad von 55 % ab dem 1. Dezember 2010 eine halbe Rente zu. Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2012 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen ( Urk. 10/76 /3 ).

Am 1. November 2012 ersuchte die Versicherte erneut um Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung ( Urk. 10/77). Mit Mitteilung vom 1 9. Dezember 2012 gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stellenvermittlung ( Urk. 10/79) .

Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Revisionsfragebogen vom 5. Juni 2013, Urk. 10/90). Mit Schreiben vom 2 5. Juni 2013 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen, da sich die Versi cherte aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht in der Lage fühlte, eine Stelle zu suchen ( Urk. 10/93; vgl. auch Urk. 10/94; Urk. 10/97; Urk 10/98/2 f.). Nachdem die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 10/99) sowie den Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. August 2013 ( Urk. 10/100) eingeholt hatte, teilte sie der Versicherten am 1 4. Oktober 2013 mit, dass sie gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 55 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe ( Urk. 10/103).

Im November 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Überprüfu ng der Rente ein ( Urk. 10/104). Mit Vorbescheid vom 2 8. März 2014 stellte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2 3. De - zember 2011 sowie die Einstellung der Rente in Aussicht ( Urk. 10/111), wogegen die Versicherte am 1 6. April 2014 Einwand erhob ( Urk. 10/114; ergänzende Einwandbegründung vom 2 0. Juni 2014, Urk. 10/123) .

Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 5. N ovember 2015 ein ( Urk. 10/150), wozu d ie Versicherte am 9. Dezember 2015 Stellung nahm ( Urk. 10/154). Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 - wie vorbeschieden - wiedererwägungsweise auf und verfügte die Renteneinstellung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ( Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 4. Februar 2016 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei in Gutheissung der Beschwerde auf zuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige halbe Invalidenrente auszu richten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung sowie Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 1 4. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-163), was der Beschwerdeführerin am 2 2. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11).

E. 2.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheent scheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ; BGE 133 V 50 E. 4.1).

Die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung geht. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Zurückhaltung ist bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungs grund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigung und damit auf Ele menten beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der ( invaliditätsmässigen ) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2012 vom 13. März 2012 E.

E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 2.3 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens einem Jahr ( Art. 36 Abs. 1 IVG in der Fas sung gültig bis 3 1. Dezember 2007) bzw. drei Jahren Beiträge geleistet haben ( Art. 36 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 ). Türkische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer bürger Anspruch auf ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversi cherung ( Art.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise in die Schweiz am 2 8. Oktober 2002 zu mindestens 40 % erwerbsunfähig gewesen sei, so dass der Eintritt der Invalidität bereits im Ausland erfolgt sei. Damit habe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestanden und die Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 sei zweifellos unrich tig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ( Urk. 2). In der Beschwerdeantwort brachte die Beschwerdegegnerin demgegenüber vor, dass gestützt auf die Beurteilung des B.___ vom 5. November 2015 seit der Ein reise im Jahr 2002 aus rechtlicher Sicht kein dauerhafter, rentenbegründen der Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die Diagnose einer Angst und Depression gemischt begründe rechtsprechungsgemäss keinen leistungsrele vanten Gesundheitsschaden (Urk. 9).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass erstmals nach der Geburt der Tochter im Jahr 2005 die Arbeitsfähigkeit ein schränkende psychische Probleme aufgetreten seien. Bei der Einreise i n die Schweiz im Jahr 2002 sei mit Sicherheit keine gesundheitliche Beeinträchti gung in leistungsbegründendem Ausmass vorgelegen. Des Weiteren hätten die Gutachter des B.___ ausgeführt, dass ab Einreise eine Rendement-Vermin derung bestanden haben dürfte - entsprechend könne nicht auf eine absolute Sicherheit dieser Aussage geschlossen werden. Des Weiteren liege der ursprünglichen Rentenzusprache ein ärztliches Gutachten und Berichte der behandelnden Spezialisten zugrunde - demnach erscheine die Rentenzuspra che zumindest als vertretbar. Eine zweifellose Unrichtigkeit liege nicht vor ( Urk. 1). 2.

E. 3.1 Die Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 basierte in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten von Dr. Z.___ und med. pract .

Y.___

vom 3 0. Januar 2011 ( Urk. 10/ 19; vgl. Urk. 10/18 und Feststel lungsblatt vom 1 9. Mai 2011, Urk. 10/22/4 ff.). Sowohl im rheumatologi schen und psychiatrischen Teilgutachten werden die bis zur B egutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammen gefasst ( Urk. 10/18/2 ff. und Urk. 10/19/2 f. ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

E. 3.2 Die Gutachter notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit ( Urk. 10/19/6): - andauernde Persönlichkeitsänderu ng nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) seit etwa 2007 - Chronisches Schmer zsyndrom im Fussbereich (ICD-10 M 79.6) - anamnestisch intermittierendes cervical u nd lumbal betontes Panver tebralsyndrom (ICD-10 M54.0) - Carpaltunnelsyndrom beidseits , klinisch rechtsbetont (I C D-10 G56.0)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes: - Status nach posttraumati scher Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) - AC-Gelenkssymptomatik links (ohne funktionelle Limitierung) - Femoropatellarsymptomatik (ICD-10 M22.2 , ohne funktionelle Limitie rung)

Dr. Z.___ konstatierte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine 45-jährige Frau aus der Türkei handle, welche als mittleres von 5 Kin de rn in Istanbul aufgewachsen sei. Sie habe das Statistik-Studium abgebro chen und sei danach b ei einer führenden Wirtschaftszeitung tätig gewesen. Daneben sei sie als Journalistin für eine illegale Zeitung aktiv und mit einem Araber, ebenfalls im Widerstand tätig , befreundet gewesen . Einige Male sei sie kurz in U-Haft gewesen , w eshalb sie nach Syrien geflüchtet sei , wo sie Mitte 1995 zusammen mit dem Freund verhaftet worden sei. Sie sei in U-Haft gekommen und dabei vielfach gefoltert wo rde n (Schlä ge auf die Fusssohlen). Sie sei monatelang in Dunkelhaft gewesen, habe Hungerstreiks durchgeführt und

sei ohne Prozess ge blieb en . A uf Betreiben ihres Bruders und mit Hilfe von Amnesty International sei sie schl iesslich im Oktober 2002 in die Schweiz gekom m en . Sie habe beim Bruder gelebt , sei kaum ausser Haus gegangen

und sei zu Frau Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrische Behandlung gekommen. Im Kurden verein habe sie sich mit einem vier Jahre älteren Mann befreundet und sei geplant schwanger von ihm geworden. Durch die Schwangerschaft habe sich aber die Beziehung verändert , er habe sie nicht unterstützt.

I m Oktober 2005 sei die Tochter zur Welt gekommen , im April 2006 sei sie in die heutige Wohnung gezogen und habe sich bald einmal vom Vater des Kindes getrennt . Sie sei nach der Geburt am D.___ ( Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ) behandelt worden und als Dr. A.___ Chefarzt in E.___

gewo rde n sei , sei sie weiter in seiner Behandlung geblieben . Die Beschwerdeführerin habe einige Male versucht zu putzen, was jedoch wegen ihrer Fussbeschwerden nicht lange ge g angen sei ( zweimal, höchstens einen Monat).

E in Versuch im spezi fischen Ar beitsintegrationsprogramm für traumatisierte Immigranten sei nach wenigen Wochen an ihrer misstrauischen Empfindlichkeit gescheitert . Sie lebe mit ihrer Tochter zusammen in eine r kleinen 3-Zimmerwohnung, sorge

für die Tochter, besuche zweimal pro Woche einen Deutschkurs und habe zwei gute Freundinnen. Bei der eigenen Untersuchung finde sich eine für hiesige Verhältnisse unauffällig gekleidete Frau von mittlerer Statur, mit freier Psychom otorik, die lebhaft erzähle, holprig Deutsch spreche, sich aber gut ausdrücken kö nn e , emotional wenig spürbar und wenig modulierend sei. Sie verneine Alpträume und Flash-Backs, ein Hyperarrousal

sei nicht spür bar.

S ie berichte adäquat über die schwierige Ze it, die sie erlebt habe. Heute leide sie hauptsächlich unter Unsicherheit, Beargwöhnung und habe manch mal A ngstanfälle, die sie wegatmen kö nn e .

D ie Konzentration sei vermindert (durch den d2-Test objektiviert), die körperliche Belastbarkeit durch bei Belastung auftretende Schmerzen eingesc hränkt.

F remdanamnestisch wü rden eine erhöhte Kränkbarkeit und Misstrauen berichtet. V erschiedene andere Bereiche seien instabil - der Schlaf mal gut, mal schlecht, die Stimmung mal hoch, mal tief, der Appetit mal nicht gut u nd dann gebe es Essattacken. Während die Symptome der posttraumatischen B elastungsstörung weitge hend verschwunden seien (was auch Dr. A.___ bestätige) finde sich eine per sistierende Symptomatik von Unsicherheit, ständigem Bedrohtsein , Miss trauen, erhöhter Kränkbarkeit und Irritierbarkeit, welche Symptomatik diag nostisch am ehesten als andauerndes Persönlichkeitssyndrom nach

Extrem belastung einzuordnen sei. Die Schmerzsymptomatik sei bei der psychiatri schen Untersuchung ganz im Hintergrund, immerhin lie ssen die Angaben des Hausarztes und des behandelnden Psychiaters vermuten, dass die Schmerzen zeitweise grössere Bedeutung hätten und unter Belastung bedeutsamer wer den könnten. Körperlich seien sie im angegebenen Ausmass - siehe rheuma tologisches Gutachten - kaum erklärbar, weshalb eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psy chischen Faktoren anzunehmen sei ( Urk. 10/19/7).

Rheumatologisch bestünden s eitens des Bewegungsapparates keine hinreichen den Erklärungen für die geltend gemachten Beschwerden im Fuss bereich infolge der stat tgehabten Folterungen, doch seien die beschriebenen Symptome nach Fol terungen wie den stattgehabten hinlänglich bekannt und von psychiatrischer Seite bereits gewertet. Zudem beklage

die Beschwerde führerin intermittierende, vo rnehmlich im Bereich der Lenden wirbelsäule auftr etende, aber auch thorakal und l umbal manifeste Beschwerden spondy logenen Charakters, die bei fehlender sportlicher Betätigung und infolge de r Fussbeschwerden limitierten Betätigungsmöglichkeiten im Rahmen einer all gemeinen körperlichen Dekonditi onierung nachvollziehbar erschie nen. Anhaltspunkte für eine Kompromittierung

neuromeningealer Strukturen im B ereich der Lenden-, Hals- und Bru stwirbe lsäule bestünd en nicht. Dagegen zeig t en sich klinische Anhaltspunkte für ein rechtsbetontes Carpaltunnelsyn drom , das angeblich erstmals im Rahmen der Schwangerschaft vor fünf Jah ren aufgetreten und von neurologischer Seite diagnostiziert und zunächst ko nservativ behandelt wo rde n sei . Im Rahmen der C arpaltunnelsymptomatik erscheine die Belastbar keit der rechten Hand für feinmotorische und repeti tive Aufgaben sowie den kraftfordernden Einsatz limitiert. Lediglich in der klinischen Untersuchung fassbar und im All tag n icht als limitierend beklagt, fä nden sich Hinweise auf eine AC-Gelenksproblematik links sowie eine rechtsseitige Femoropatellarproblematik , möglicherweise Chondropathia

patellae begünstigt durch Trainingsdefizite der Quadrizepsmuskulatur mit dann ungünstiger Führung der Patella im Gleitlager. Die in der rheumatolo gischen Vorbeurteilung festgestellte beginnende Pol yarthrose der Fingerge lenke sei in der aktuellen Röntgenuntersuchung, wie dem klinischen Status nicht mit einem die Arbeitsfähigkeit ta ngierenden Korr elat fassbar. Ebenso erschi e nen die allenfalls leichtgradigen Veränderungen des Fussskeletts mit beginnend Hallux

valgus und Senkspreizfussdeformität (leicht vermehrte Beschwielung am Fussballen erkennbar) nicht geeignet, die geltend gemach ten Fußsymptome hinrei chend zu erklären. Rein aufgrund der organisch am Bewegungsapparat festzumachenden Befunde er scheine die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin somit aus rheumatologischer Sicht, in Übereinstim mung mit dem vorliegenden Vorbericht , in eine r leichten wirbelsäulen adap tierten Tätigkeit, wie im Haushalt nicht limitier

t. Bezüglich Reintegrations bemühungen resultiere jedoch aus den gestellten Diagnosen eine Einschrän kung für körperlich schwere Tätigkeiten mit Rückenbelastung sowie für Auf gaben in rein sitzenden Tätigkeiten in monotoner Körperhaltung, sowie mit Handbelastung rechts. Di e chronischen Fussbeschwerden lie ssen, wenngleich organisch nicht fassbar, mit Vorteil einen Einsatz in sitzenden Tätigkeiten, wie vormals im Bürobereich am PC oder als Journalisti n ausgeübt , sinnvoll erscheinen ( Urk. 10/19/8).

Die heute relevante, die Arbeitsfähigkeit einschränken de (psychiatrische) Diag nose sei die andauernde Persönlichkeitsände ru ng nach Extrembelastung. Von rheumatologischer Seite fie len das chronische Schmerzsyndrom im Fussbereich, das anamnestisc h bekannte intermittierende cerv ical und lumbal betonte Panvertebralsyndrom sowie das Carpaltunnelsyndrom ins Gewicht bezüglich in Frage kom mender Tätigkeiten ( Urk. 10/19/8 f.).

Die psychiatrisch beschriebene anhaltende Persönlich keitsveränderung bein halte erhöhte Kränkbarkeit, v ermehrtes Misstrauen, erhöhte Irr tierbarkeit, Unsicherheit und Ängstlichkeit und dadurch eine Einschränkung von Kon z entrationsfähigkeit und zeitlic her Belastbarkeit und natürlich eine vermin derte Teamfähig keit. Dadurch sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für einfache Tätigkeiten im Rahmen von 50 % gegeben , und zwar seit etwa 2008 (über den vorherigen Zustand Angaben zu machen wäre rein spekulativ). Die frühere Tätigkeit a ls Journalis tin/Statistikerin komme aus sprachlichen Grün den nicht in Frage. Die gemachten Angaben g ä lten für ein Pensum von 100 % . Unklar sei vorläufig die Einstufung Erwerbstätige/Hausfrau, da ja die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter eines gut 5-jährigen Kindes doch schon sehr gefordert sei . Eine Einschränkung im Haushaltbereich aus psychiatrischer Sicht sähe er nicht für gegeben. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in körperlich leichten Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wech selpositionen ohne Überbelastung der rechten Hand eine 100%ige Arbeitsfä higkeit. Ein Einsatz in sitzenden Tätigkeiten mit Möglichkeit zu Wechse l po sitionen , wie vormals im Bürobereich am PC oder als Journalistin ausge übt, erscheine sinnvoll. Bidisziplinär bestehe also insgesamt eine 50%ige Arbeits unfähigkeit für

eine nach rheumatologischen Gesich tspunkten adaptierte Tätigkeit ( Urk. 10/19/9). 4.

4.1

Vor liegend ist zu prüfen, ob die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfü gung vom 2 3. Dezember 2011 zu Recht erfolgte, wobei mit Blick auf den Charakter der da mit zugesprochenen Invalidenrente als periodischer Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt, ob die Verfü gung vom 2 3. Dezember 2011 zweifellos unrichtig und daher der erfolgten Wiedererwägung zugänglich war. 4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin brachte in der angefochtenen Verfügung vor, dass die Beschwerdeführerin bereits bei Einreise in die S chweiz zu mindestens 40 % erwerbsunfähig gewesen sei, so dass der Eintritt der Invalidität bereits im Ausland erfolgt sei und kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente bestehe .

Die Gutachter Dr. Z.___ und Dr. Y.___ notierten, dass die Einschrän kung von 50 % seit etwa 2008 bestehe und hielten fest, dass es rein spekulativ wäre, über den vorherigen Zustand Angaben zu machen ( Urk. 10/19/9). Dr. Z.___ hatte für seine Einschätzung auch Drittaus künfte von Dr. A.___ sowie von Dr. C.___ eingeholt, die die Beschwerdefüh rerin vom 2 2. September 2003 bis zum 7. November 2005 behandelt hatte . Dr. C.___ gab gegenüber Dr. Z.___

an, dass die Beschwerdeführerin damals depressiv, verunsichert und desorientiert gewesen sei. Sie habe lange auf die Aufenthaltsbewilligung warten müssen, dann sei sie bald schwanger geworden, die Beziehung habe aber nicht geklappt wegen Charakterunver träglichkeiten . Das Thema Eingliederung habe gar nicht erst angepackt wer den können ( Urk. 10/19/6). Die damalige Annahme, dass die versicherungs mässigen Voraussetzungen erfüllt seien, erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als zweifelsohne unrichtig. Insbesondere hielt auch Dr. Z.___

fest , dass die Einschränkung seit etwa 2007, bzw. 2008 bestehe.

Der behand elnde Psychiater Dr. A.___ führte in seinem von der Beschwerde gegnerin eingeholte n Bericht vom 2 2. Juli 2010 aus , dass die Beschwerde führerin nach der Geburt der Tochter im Oktober 2005 in ambulante psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung gekommen sei, da sie im Zusam menhang mit der Erziehung des Kindes überfordert gewesen sei und sich zunehmend psychische Symptome einschränkend bemerkbar gemacht hätten ( Urk. 10/10/2 oben). Er gab an, dass die Beschwerdeführerin mittelgradig im Konzentrationsvermögen, in der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit eingeschränkt sei. Die Angaben gälten seit 2006 (Urk. 10/10/5).

Auch aus den weiteren damals im Recht liegenden Arztberichte geht nicht hervor, dass die Invalidität bereits bei Einreise in die Schweiz eingetreten war (vgl. Bericht von Dr. med. F.___ , Oberärztin Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des G.___ , Urk. 10/8/5; Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 15. Juli 2010, Urk. 10/9; Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, vom 8. Juni 2005, Urk. 10/18/14 f.).

Dass d ie Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 fest hielt, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2007 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und entsprechend einen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente bejahte , erweist sich demnach nicht als zweifellos unrichtig. 4.2.2

An dieser Beurteilung vermögen auch der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Überprüfung der Rente eingeholte Bericht von Dr.

C.___ vom 4. März 2014 ( Urk. 10/107) und das polydisziplinäre Gutachten des B.___ nichts zu ändern:

Dr. C.___ führte aus, dass sie die Arbeitsfähigkeit im Nachhinein aufgrund ihrer Aufzeichnungen schlecht bestimmen könne. Gemäss ihren Angaben vom 1 0. Juli 2004 habe sie im Sommer 2004 während 3 Monaten im Imbiss ihres Bruders gearbeitet, wobei sie nicht spezifiziert habe, wie viele Stunden. Am 2 9. Oktober 2004 habe sie angegeben, im neu eröffneten Restaurant ihres Bruders zu arbeiten, auch hier ohne Stundenangabe. Angesichts der damals diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode veranschlage sie die Arbeitsfähigkeit während ihrer Behandlungszeit auf ca. 50 % in einer ange passten Tätigkeit ( Urk. 10/107/3). Diese retrospektive Beurteilung lässt die Verfügung nicht als zweifellos unrichtig erscheinen, hält doch Dr. C.___ selbst fest, dass die Arbeitsfähigkeit im Nachhinein schlecht bestimmt werden k önne. Ob die Einschränkung bereits damals ein invaliditätsbegründendes Ausmass hatte oder sie sich

- wie der Bericht von Dr. A.___

vom 2 2. Juli 2010 und das Gutachten von Dr. Z.___

und Dr. Y.___

vermuten lassen - über die Jahre und insbesondere nach der Geburt der Tochter ver schlimmerten und die Invalidität damit erst später eintrat, ist entsprechend nicht abschliessend festzustellen.

Aus psychiatrischer Sicht wurde im B.___ -Gut achten folgendes festgehalten ( Urk. 10/150/63): „Zusammenfassend besteht unserer Ansicht nach plausib lerweise Angst und Depression mindestens seit der Einreise in die Schweiz. Entsprechend dürfte ab Einreise eine Rendement-Verminderung bestanden haben. Versicherungspsychiatrisch attestieren wir eine 20%ige Rendement-Verminderung seit dieser Zeit.“ . Diese Einschätzung lässt allerdings die Eröffnung des Wartejahrs ab Januar 2007 nicht als zweifellos unrichtig erscheinen .

Im Übrigen ist eine Rendement-Verminderung um 20 % noch nicht rentenbe gründend und daher bezüglich Rentenanspruch noch nicht invalidi sierend, weshalb die Einreise mit einer Einschränkung in diesem Ausmass einem späteren Rentenanspruch von vornherein nicht entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2013 vom 25. Februar 2014, E. 3.1.2).

Dass die ursprüngliche Rentenzusprache noch aus anderen Gründen zweifel los unrichtig gewesen ist, macht die Beschwerdegegnerin weder geltend, noch ergibt sich dies aus den Akten. 4. 3

D ie Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 ist entsprechend nicht zweifellos unrichtig im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.1) und die wiedererwä gungsweise Aufhebung erweist sich als nicht gerechtfertigt. Die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2016 ( Urk. 2) ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, was zu r

Weiterausrichtung der halben Rente ent sprechend der Verfügung vom 2 3. Dezember 2011

( Urk. 10/60 und Urk. 10/55) führt. 5.

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zusetzen ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsver tretung vom 4. Februar 2016 ( Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Januar 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente entspre chend der Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

E. 10 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit ). 3.

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1965, reiste am 2
  2. Oktober 2002 ( Urk.  10/4/3) in die Schweiz ein und meldete sich am 1
  3. Juni 2010 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an ( Urk.  10/3). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen un d holte das bidisziplinäre Gutachten von med. pract . Y.___ , Facharzt für Rheumatologie und Inne re Medizin, und Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3
  4. Januar 2011 ( Urk.  10/19 ; vgl. rheumatologisches Teilgutachten, Urk.  10/18 ), ein. Mit Zusatzgesuch vom
  5. Juni 2011 ( Urk.  10/28) ersuchte die Versicherte um berufliche Massnahmen, woraufhin die IV-Stelle Kosten gutspr achen für Arbeitsvermittlung und weitere Eingliederungsmassnahmen erteilte ( Urk.  10/37 , Urk.  10/40 und Urk.  10/54). Mit Verfügung vom 2
  6. Dezember 2011 ( Urk.  10/60; Verfügungsteil 2, Urk.  10/55) sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Inval i ditätsgrad von 55  % ab dem
  7. Dezember 2010 eine halbe Rente zu. Mit Verfügung vom 1
  8. Juni 2012 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen ( Urk.  10/76 /3 ).      Am
  9. November 2012 ersuchte die Versicherte erneut um Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung ( Urk.  10/77). Mit Mitteilung vom 1
  10. Dezember 2012 gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stellenvermittlung ( Urk.  10/79) .      Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Revisionsfragebogen vom
  11. Juni 2013, Urk.  10/90). Mit Schreiben vom 2
  12. Juni 2013 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen, da sich die Versi cherte aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht in der Lage fühlte, eine Stelle zu suchen ( Urk.  10/93; vgl. auch Urk.  10/94; Urk.  10/97; Urk 10/98/2 f.). Nachdem die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk.  10/99) sowie den Bericht von Dr.  med. A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 1
  13. August 2013 ( Urk.  10/100) eingeholt hatte, teilte sie der Versicherten am 1
  14. Oktober 2013 mit, dass sie gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 55  % weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe ( Urk.  10/103).      Im November 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Überprüfu ng der Rente ein ( Urk.  10/104). Mit Vorbescheid vom 2
  15. März 2014 stellte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2
  16. De - zember 2011 sowie die Einstellung der Rente in Aussicht ( Urk.  10/111), wogegen die Versicherte am 1
  17. April 2014 Einwand erhob ( Urk.  10/114; ergänzende Einwandbegründung vom 2
  18. Juni 2014, Urk.  10/123) .      Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom
  19. N ovember 2015 ein ( Urk.  10/150), wozu d ie Versicherte am
  20. Dezember 2015 Stellung nahm ( Urk.  10/154). Mit Verfügung vom
  21. Januar 2016 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 2
  22. Dezember 2011 - wie vorbeschieden - wiedererwägungsweise auf und verfügte die Renteneinstellung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ( Urk.  2).
  23. Hiergegen erhob die Versicherte am
  24. Februar 2016 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei in Gutheissung der Beschwerde auf zuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige halbe Invalidenrente auszu richten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung sowie Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk.  1). Mit Beschwerde antwort vom 1
  25. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  9 unter Beilage ihrer Akten, Urk.  10/1-163), was der Beschwerdeführerin am 2
  26. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  11).
  27. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  28. Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise in die Schweiz am 2
  29. Oktober 2002 zu mindestens 40  % erwerbsunfähig gewesen sei, so dass der Eintritt der Invalidität bereits im Ausland erfolgt sei. Damit habe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestanden und die Verfügung vom 2
  30. Dezember 2011 sei zweifellos unrich tig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ( Urk.  2). In der Beschwerdeantwort brachte die Beschwerdegegnerin demgegenüber vor, dass gestützt auf die Beurteilung des B.___ vom
  31. November 2015 seit der Ein reise im Jahr 2002 aus rechtlicher Sicht kein dauerhafter, rentenbegründen der Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die Diagnose einer Angst und Depression gemischt begründe rechtsprechungsgemäss keinen leistungsrele vanten Gesundheitsschaden (Urk. 9).      Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass erstmals nach der Geburt der Tochter im Jahr 2005 die Arbeitsfähigkeit ein schränkende psychische Probleme aufgetreten seien. Bei der Einreise i n die Schweiz im Jahr 2002 sei mit Sicherheit keine gesundheitliche Beeinträchti gung in leistungsbegründendem Ausmass vorgelegen. Des Weiteren hätten die Gutachter des B.___ ausgeführt, dass ab Einreise eine Rendement-Vermin derung bestanden haben dürfte - entsprechend könne nicht auf eine absolute Sicherheit dieser Aussage geschlossen werden. Des Weiteren liege der ursprünglichen Rentenzusprache ein ärztliches Gutachten und Berichte der behandelnden Spezialisten zugrunde - demnach erscheine die Rentenzuspra che zumindest als vertretbar. Eine zweifellose Unrichtigkeit liege nicht vor ( Urk.  1).
  32. 2.1      Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheent scheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art.  53 Abs.  2 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ; BGE 133 V 50 E. 4.1).      Die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung geht. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Zurückhaltung ist bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungs grund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigung und damit auf Ele menten beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der ( invaliditätsmässigen ) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2012 vom 13. März 2012 E.  2.2 mit Hinweisen). 2.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.  5.4. ).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18.  April 2016 E. 4.1). 2.3      Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens einem Jahr ( Art.  36 Abs.  1 IVG in der Fas sung gültig bis 3
  33. Dezember 2007) bzw. drei Jahren Beiträge geleistet haben ( Art.  36 Abs.  1 IVG in der Fassung gültig ab
  34. Januar 2008 ). Türkische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer bürger Anspruch auf ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversi cherung ( Art.  10 Abs.  1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit). Bei der Ermittlung der Beitrags dauer , die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Inva lidenrente eines türkischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, werden die nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitrags zeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich n icht mit solchen überschneiden ( Art.  10 Abs.  3 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit ).
  35. 3.1      Die Verfügung vom 2
  36. Dezember 2011 basierte in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten von Dr.  Z.___ und med. pract . Y.___ vom 3
  37. Januar 2011 ( Urk.  10/ 19; vgl. Urk.  10/18 und Feststel lungsblatt vom 1
  38. Mai 2011, Urk.  10/22/4 ff.). Sowohl im rheumatologi schen und psychiatrischen Teilgutachten werden die bis zur B egutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammen gefasst ( Urk.  10/18/2 ff. und Urk.  10/19/2 f. ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2      Die Gutachter notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit ( Urk.  10/19/6): - andauernde Persönlichkeitsänderu ng nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) seit etwa 2007 - Chronisches Schmer zsyndrom im Fussbereich (ICD-10 M 79.6) - anamnestisch intermittierendes cervical u nd lumbal betontes Panver tebralsyndrom (ICD-10 M54.0) - Carpaltunnelsyndrom beidseits , klinisch rechtsbetont (I C D-10 G56.0)      Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes: - Status nach posttraumati scher Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) - AC-Gelenkssymptomatik links (ohne funktionelle Limitierung) - Femoropatellarsymptomatik (ICD-10 M22.2 , ohne funktionelle Limitie rung)      Dr.  Z.___ konstatierte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine 45-jährige Frau aus der Türkei handle, welche als mittleres von 5 Kin de rn in Istanbul aufgewachsen sei. Sie habe das Statistik-Studium abgebro chen und sei danach b ei einer führenden Wirtschaftszeitung tätig gewesen. Daneben sei sie als Journalistin für eine illegale Zeitung aktiv und mit einem Araber, ebenfalls im Widerstand tätig , befreundet gewesen . Einige Male sei sie kurz in U-Haft gewesen , w eshalb sie nach Syrien geflüchtet sei , wo sie Mitte 1995 zusammen mit dem Freund verhaftet worden sei. Sie sei in U-Haft gekommen und dabei vielfach gefoltert wo rde n (Schlä ge auf die Fusssohlen). Sie sei monatelang in Dunkelhaft gewesen, habe Hungerstreiks durchgeführt und sei ohne Prozess ge blieb en . A uf Betreiben ihres Bruders und mit Hilfe von Amnesty International sei sie schl iesslich im Oktober 2002 in die Schweiz gekom m en . Sie habe beim Bruder gelebt , sei kaum ausser Haus gegangen und sei zu Frau Dr.  med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrische Behandlung gekommen. Im Kurden verein habe sie sich mit einem vier Jahre älteren Mann befreundet und sei geplant schwanger von ihm geworden. Durch die Schwangerschaft habe sich aber die Beziehung verändert , er habe sie nicht unterstützt. I m Oktober 2005 sei die Tochter zur Welt gekommen , im April 2006 sei sie in die heutige Wohnung gezogen und habe sich bald einmal vom Vater des Kindes getrennt . Sie sei nach der Geburt am D.___ ( Dr.  med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ) behandelt worden und als Dr.  A.___ Chefarzt in E.___ gewo rde n sei , sei sie weiter in seiner Behandlung geblieben . Die Beschwerdeführerin habe einige Male versucht zu putzen, was jedoch wegen ihrer Fussbeschwerden nicht lange ge g angen sei ( zweimal, höchstens einen Monat). E in Versuch im spezi fischen Ar beitsintegrationsprogramm für traumatisierte Immigranten sei nach wenigen Wochen an ihrer misstrauischen Empfindlichkeit gescheitert . Sie lebe mit ihrer Tochter zusammen in eine r kleinen 3-Zimmerwohnung, sorge für die Tochter, besuche zweimal pro Woche einen Deutschkurs und habe zwei gute Freundinnen. Bei der eigenen Untersuchung finde sich eine für hiesige Verhältnisse unauffällig gekleidete Frau von mittlerer Statur, mit freier Psychom otorik, die lebhaft erzähle, holprig Deutsch spreche, sich aber gut ausdrücken kö nn e , emotional wenig spürbar und wenig modulierend sei. Sie verneine Alpträume und Flash-Backs, ein Hyperarrousal sei nicht spür bar. S ie berichte adäquat über die schwierige Ze it, die sie erlebt habe. Heute leide sie hauptsächlich unter Unsicherheit, Beargwöhnung und habe manch mal A ngstanfälle, die sie wegatmen kö nn e . D ie Konzentration sei vermindert (durch den d2-Test objektiviert), die körperliche Belastbarkeit durch bei Belastung auftretende Schmerzen eingesc hränkt. F remdanamnestisch wü rden eine erhöhte Kränkbarkeit und Misstrauen berichtet. V erschiedene andere Bereiche seien instabil - der Schlaf mal gut, mal schlecht, die Stimmung mal hoch, mal tief, der Appetit mal nicht gut u nd dann gebe es Essattacken. Während die Symptome der posttraumatischen B elastungsstörung weitge hend verschwunden seien (was auch Dr.  A.___ bestätige) finde sich eine per sistierende Symptomatik von Unsicherheit, ständigem Bedrohtsein , Miss trauen, erhöhter Kränkbarkeit und Irritierbarkeit, welche Symptomatik diag nostisch am ehesten als andauerndes Persönlichkeitssyndrom nach Extrem belastung einzuordnen sei. Die Schmerzsymptomatik sei bei der psychiatri schen Untersuchung ganz im Hintergrund, immerhin lie ssen die Angaben des Hausarztes und des behandelnden Psychiaters vermuten, dass die Schmerzen zeitweise grössere Bedeutung hätten und unter Belastung bedeutsamer wer den könnten. Körperlich seien sie im angegebenen Ausmass - siehe rheuma tologisches Gutachten - kaum erklärbar, weshalb eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psy chischen Faktoren anzunehmen sei ( Urk.  10/19/7).      Rheumatologisch bestünden s eitens des Bewegungsapparates keine hinreichen den Erklärungen für die geltend gemachten Beschwerden im Fuss bereich infolge der stat tgehabten Folterungen, doch seien die beschriebenen Symptome nach Fol terungen wie den stattgehabten hinlänglich bekannt und von psychiatrischer Seite bereits gewertet. Zudem beklage die Beschwerde führerin intermittierende, vo rnehmlich im Bereich der Lenden wirbelsäule auftr etende, aber auch thorakal und l umbal manifeste Beschwerden spondy logenen Charakters, die bei fehlender sportlicher Betätigung und infolge de r Fussbeschwerden limitierten Betätigungsmöglichkeiten im Rahmen einer all gemeinen körperlichen Dekonditi onierung nachvollziehbar erschie nen. Anhaltspunkte für eine Kompromittierung neuromeningealer Strukturen im B ereich der Lenden-, Hals- und Bru stwirbe lsäule bestünd en nicht. Dagegen zeig t en sich klinische Anhaltspunkte für ein rechtsbetontes Carpaltunnelsyn drom , das angeblich erstmals im Rahmen der Schwangerschaft vor fünf Jah ren aufgetreten und von neurologischer Seite diagnostiziert und zunächst ko nservativ behandelt wo rde n sei . Im Rahmen der C arpaltunnelsymptomatik erscheine die Belastbar keit der rechten Hand für feinmotorische und repeti tive Aufgaben sowie den kraftfordernden Einsatz limitiert. Lediglich in der klinischen Untersuchung fassbar und im All tag n icht als limitierend beklagt, fä nden sich Hinweise auf eine AC-Gelenksproblematik links sowie eine rechtsseitige Femoropatellarproblematik , möglicherweise Chondropathia patellae begünstigt durch Trainingsdefizite der Quadrizepsmuskulatur mit dann ungünstiger Führung der Patella im Gleitlager. Die in der rheumatolo gischen Vorbeurteilung festgestellte beginnende Pol yarthrose der Fingerge lenke sei in der aktuellen Röntgenuntersuchung, wie dem klinischen Status nicht mit einem die Arbeitsfähigkeit ta ngierenden Korr elat fassbar. Ebenso erschi e nen die allenfalls leichtgradigen Veränderungen des Fussskeletts mit beginnend Hallux valgus und Senkspreizfussdeformität (leicht vermehrte Beschwielung am Fussballen erkennbar) nicht geeignet, die geltend gemach ten Fußsymptome hinrei chend zu erklären. Rein aufgrund der organisch am Bewegungsapparat festzumachenden Befunde er scheine die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin somit aus rheumatologischer Sicht, in Übereinstim mung mit dem vorliegenden Vorbericht , in eine r leichten wirbelsäulen adap tierten Tätigkeit, wie im Haushalt nicht limitier t. Bezüglich Reintegrations bemühungen resultiere jedoch aus den gestellten Diagnosen eine Einschrän kung für körperlich schwere Tätigkeiten mit Rückenbelastung sowie für Auf gaben in rein sitzenden Tätigkeiten in monotoner Körperhaltung, sowie mit Handbelastung rechts. Di e chronischen Fussbeschwerden lie ssen, wenngleich organisch nicht fassbar, mit Vorteil einen Einsatz in sitzenden Tätigkeiten, wie vormals im Bürobereich am PC oder als Journalisti n ausgeübt , sinnvoll erscheinen ( Urk.  10/19/8).      Die heute relevante, die Arbeitsfähigkeit einschränken de (psychiatrische) Diag nose sei die andauernde Persönlichkeitsände ru ng nach Extrembelastung. Von rheumatologischer Seite fie len das chronische Schmerzsyndrom im Fussbereich, das anamnestisc h bekannte intermittierende cerv ical und lumbal betonte Panvertebralsyndrom sowie das Carpaltunnelsyndrom ins Gewicht bezüglich in Frage kom mender Tätigkeiten ( Urk.  10/19/8 f.).      Die psychiatrisch beschriebene anhaltende Persönlich keitsveränderung bein halte erhöhte Kränkbarkeit, v ermehrtes Misstrauen, erhöhte Irr tierbarkeit, Unsicherheit und Ängstlichkeit und dadurch eine Einschränkung von Kon z entrationsfähigkeit und zeitlic her Belastbarkeit und natürlich eine vermin derte Teamfähig keit. Dadurch sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für einfache Tätigkeiten im Rahmen von 50  % gegeben , und zwar seit etwa 2008 (über den vorherigen Zustand Angaben zu machen wäre rein spekulativ). Die frühere Tätigkeit a ls Journalis tin/Statistikerin komme aus sprachlichen Grün den nicht in Frage. Die gemachten Angaben g ä lten für ein Pensum von 100  % . Unklar sei vorläufig die Einstufung Erwerbstätige/Hausfrau, da ja die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter eines gut 5-jährigen Kindes doch schon sehr gefordert sei . Eine Einschränkung im Haushaltbereich aus psychiatrischer Sicht sähe er nicht für gegeben. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in körperlich leichten Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wech selpositionen ohne Überbelastung der rechten Hand eine 100%ige Arbeitsfä higkeit. Ein Einsatz in sitzenden Tätigkeiten mit Möglichkeit zu Wechse l po sitionen , wie vormals im Bürobereich am PC oder als Journalistin ausge übt, erscheine sinnvoll. Bidisziplinär bestehe also insgesamt eine 50%ige Arbeits unfähigkeit für eine nach rheumatologischen Gesich tspunkten adaptierte Tätigkeit ( Urk.  10/19/9).
  39. 4.1      Vor liegend ist zu prüfen, ob die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfü gung vom 2
  40. Dezember 2011 zu Recht erfolgte, wobei mit Blick auf den Charakter der da mit zugesprochenen Invalidenrente als periodischer Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt, ob die Verfü gung vom 2
  41. Dezember 2011 zweifellos unrichtig und daher der erfolgten Wiedererwägung zugänglich war. 4.2      4.2.1      Die Beschwerdegegnerin brachte in der angefochtenen Verfügung vor, dass die Beschwerdeführerin bereits bei Einreise in die S chweiz zu mindestens 40  % erwerbsunfähig gewesen sei, so dass der Eintritt der Invalidität bereits im Ausland erfolgt sei und kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente bestehe .      Die Gutachter Dr.  Z.___ und Dr.  Y.___ notierten, dass die Einschrän kung von 50  % seit etwa 2008 bestehe und hielten fest, dass es rein spekulativ wäre, über den vorherigen Zustand Angaben zu machen ( Urk.  10/19/9). Dr.  Z.___ hatte für seine Einschätzung auch Drittaus künfte von Dr.  A.___ sowie von Dr.  C.___ eingeholt, die die Beschwerdefüh rerin vom 2
  42. September 2003 bis zum
  43. November 2005 behandelt hatte . Dr.  C.___ gab gegenüber Dr.  Z.___ an, dass die Beschwerdeführerin damals depressiv, verunsichert und desorientiert gewesen sei. Sie habe lange auf die Aufenthaltsbewilligung warten müssen, dann sei sie bald schwanger geworden, die Beziehung habe aber nicht geklappt wegen Charakterunver träglichkeiten . Das Thema Eingliederung habe gar nicht erst angepackt wer den können ( Urk.  10/19/6). Die damalige Annahme, dass die versicherungs mässigen Voraussetzungen erfüllt seien, erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als zweifelsohne unrichtig. Insbesondere hielt auch Dr.  Z.___ fest , dass die Einschränkung seit etwa 2007, bzw. 2008 bestehe.      Der behand elnde Psychiater Dr.  A.___ führte in seinem von der Beschwerde gegnerin eingeholte n Bericht vom 2
  44. Juli 2010 aus , dass die Beschwerde führerin nach der Geburt der Tochter im Oktober 2005 in ambulante psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung gekommen sei, da sie im Zusam menhang mit der Erziehung des Kindes überfordert gewesen sei und sich zunehmend psychische Symptome einschränkend bemerkbar gemacht hätten ( Urk.  10/10/2 oben). Er gab an, dass die Beschwerdeführerin mittelgradig im Konzentrationsvermögen, in der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit eingeschränkt sei. Die Angaben gälten seit 2006 (Urk.  10/10/5).      Auch aus den weiteren damals im Recht liegenden Arztberichte geht nicht hervor, dass die Invalidität bereits bei Einreise in die Schweiz eingetreten war (vgl. Bericht von Dr.  med. F.___ , Oberärztin Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des G.___ , Urk.  10/8/5; Bericht von Dr.  med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom
  45. Juli 2010, Urk.  10/9; Bericht von Dr.  med. C.___ , Facharzt für Neurologie, vom
  46. Juni 2005, Urk.  10/18/14 f.).      Dass d ie Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2
  47. Dezember 2011 fest hielt, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2007 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und entsprechend einen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente bejahte , erweist sich demnach nicht als zweifellos unrichtig. 4.2.2      An dieser Beurteilung vermögen auch der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Überprüfung der Rente eingeholte Bericht von Dr.   C.___ vom
  48. März 2014 ( Urk.  10/107) und das polydisziplinäre Gutachten des B.___ nichts zu ändern:      Dr.  C.___ führte aus, dass sie die Arbeitsfähigkeit im Nachhinein aufgrund ihrer Aufzeichnungen schlecht bestimmen könne. Gemäss ihren Angaben vom 1
  49. Juli 2004 habe sie im Sommer 2004 während 3 Monaten im Imbiss ihres Bruders gearbeitet, wobei sie nicht spezifiziert habe, wie viele Stunden. Am 2
  50. Oktober 2004 habe sie angegeben, im neu eröffneten Restaurant ihres Bruders zu arbeiten, auch hier ohne Stundenangabe. Angesichts der damals diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode veranschlage sie die Arbeitsfähigkeit während ihrer Behandlungszeit auf ca. 50  % in einer ange passten Tätigkeit ( Urk.  10/107/3). Diese retrospektive Beurteilung lässt die Verfügung nicht als zweifellos unrichtig erscheinen, hält doch Dr.  C.___ selbst fest, dass die Arbeitsfähigkeit im Nachhinein schlecht bestimmt werden k önne. Ob die Einschränkung bereits damals ein invaliditätsbegründendes Ausmass hatte oder sie sich - wie der Bericht von Dr.  A.___ vom 2
  51. Juli 2010 und das Gutachten von Dr.  Z.___ und Dr.  Y.___ vermuten lassen - über die Jahre und insbesondere nach der Geburt der Tochter ver schlimmerten und die Invalidität damit erst später eintrat, ist entsprechend nicht abschliessend festzustellen.      Aus psychiatrischer Sicht wurde im B.___ -Gut achten folgendes festgehalten ( Urk.  10/150/63): „Zusammenfassend besteht unserer Ansicht nach plausib lerweise Angst und Depression mindestens seit der Einreise in die Schweiz. Entsprechend dürfte ab Einreise eine Rendement-Verminderung bestanden haben. Versicherungspsychiatrisch attestieren wir eine 20%ige Rendement-Verminderung seit dieser Zeit.“ . Diese Einschätzung lässt allerdings die Eröffnung des Wartejahrs ab Januar 2007 nicht als zweifellos unrichtig erscheinen .      Im Übrigen ist eine Rendement-Verminderung um 20 % noch nicht rentenbe gründend und daher bezüglich Rentenanspruch noch nicht invalidi sierend, weshalb die Einreise mit einer Einschränkung in diesem Ausmass einem späteren Rentenanspruch von vornherein nicht entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2013 vom 25. Februar 2014, E. 3.1.2).      Dass die ursprüngliche Rentenzusprache noch aus anderen Gründen zweifel los unrichtig gewesen ist, macht die Beschwerdegegnerin weder geltend, noch ergibt sich dies aus den Akten.
  52. 3      D ie Verfügung vom 2
  53. Dezember 2011 ist entsprechend nicht zweifellos unrichtig im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.1) und die wiedererwä gungsweise Aufhebung erweist sich als nicht gerechtfertigt. Die angefochtene Verfügung vom
  54. Januar 2016 ( Urk.  2) ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, was zu r Weiterausrichtung der halben Rente ent sprechend der Verfügung vom 2
  55. Dezember 2011 ( Urk.  10/60 und Urk.  10/55) führt.
  56. 5.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2      Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zusetzen ist.      Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsver tretung vom
  57. Februar 2016 ( Urk.  1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  58. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
  59. Januar 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente entspre chend der Verfügung vom 2
  60. Dezember 2011 hat.
  61. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  62. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  63. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  64. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  65. Juli bis und mit 1
  66. August sowie vom 1
  67. Dezember bis und mit dem
  68. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00189 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

29. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1965, reiste am 2 8. Oktober 2002 ( Urk. 10/4/3) in die Schweiz ein und meldete sich am 1 1. Juni 2010 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an ( Urk. 10/3). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen un d holte das bidisziplinäre Gutachten von med. pract .

Y.___ , Facharzt für Rheumatologie und Inne re Medizin, und

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 0. Januar 2011 ( Urk. 10/19 ; vgl. rheumatologisches Teilgutachten, Urk. 10/18 ), ein. Mit Zusatzgesuch vom 9. Juni 2011 ( Urk. 10/28) ersuchte die Versicherte um berufliche Massnahmen, woraufhin die IV-Stelle Kosten gutspr achen für Arbeitsvermittlung und weitere Eingliederungsmassnahmen erteilte ( Urk. 10/37 , Urk. 10/40 und Urk. 10/54). Mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 ( Urk. 10/60; Verfügungsteil 2, Urk. 10/55) sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Inval i ditätsgrad von 55 % ab dem 1. Dezember 2010 eine halbe Rente zu. Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2012 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen ( Urk. 10/76 /3 ).

Am 1. November 2012 ersuchte die Versicherte erneut um Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung ( Urk. 10/77). Mit Mitteilung vom 1 9. Dezember 2012 gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stellenvermittlung ( Urk. 10/79) .

Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Revisionsfragebogen vom 5. Juni 2013, Urk. 10/90). Mit Schreiben vom 2 5. Juni 2013 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen, da sich die Versi cherte aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht in der Lage fühlte, eine Stelle zu suchen ( Urk. 10/93; vgl. auch Urk. 10/94; Urk. 10/97; Urk 10/98/2 f.). Nachdem die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 10/99) sowie den Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. August 2013 ( Urk. 10/100) eingeholt hatte, teilte sie der Versicherten am 1 4. Oktober 2013 mit, dass sie gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 55 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe ( Urk. 10/103).

Im November 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Überprüfu ng der Rente ein ( Urk. 10/104). Mit Vorbescheid vom 2 8. März 2014 stellte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2 3. De - zember 2011 sowie die Einstellung der Rente in Aussicht ( Urk. 10/111), wogegen die Versicherte am 1 6. April 2014 Einwand erhob ( Urk. 10/114; ergänzende Einwandbegründung vom 2 0. Juni 2014, Urk. 10/123) .

Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 5. N ovember 2015 ein ( Urk. 10/150), wozu d ie Versicherte am 9. Dezember 2015 Stellung nahm ( Urk. 10/154). Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 - wie vorbeschieden - wiedererwägungsweise auf und verfügte die Renteneinstellung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 4. Februar 2016 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei in Gutheissung der Beschwerde auf zuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige halbe Invalidenrente auszu richten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung sowie Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 1 4. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-163), was der Beschwerdeführerin am 2 2. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise in die Schweiz am 2 8. Oktober 2002 zu mindestens 40 % erwerbsunfähig gewesen sei, so dass der Eintritt der Invalidität bereits im Ausland erfolgt sei. Damit habe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestanden und die Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 sei zweifellos unrich tig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ( Urk. 2). In der Beschwerdeantwort brachte die Beschwerdegegnerin demgegenüber vor, dass gestützt auf die Beurteilung des B.___ vom 5. November 2015 seit der Ein reise im Jahr 2002 aus rechtlicher Sicht kein dauerhafter, rentenbegründen der Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die Diagnose einer Angst und Depression gemischt begründe rechtsprechungsgemäss keinen leistungsrele vanten Gesundheitsschaden (Urk. 9).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass erstmals nach der Geburt der Tochter im Jahr 2005 die Arbeitsfähigkeit ein schränkende psychische Probleme aufgetreten seien. Bei der Einreise i n die Schweiz im Jahr 2002 sei mit Sicherheit keine gesundheitliche Beeinträchti gung in leistungsbegründendem Ausmass vorgelegen. Des Weiteren hätten die Gutachter des B.___ ausgeführt, dass ab Einreise eine Rendement-Vermin derung bestanden haben dürfte - entsprechend könne nicht auf eine absolute Sicherheit dieser Aussage geschlossen werden. Des Weiteren liege der ursprünglichen Rentenzusprache ein ärztliches Gutachten und Berichte der behandelnden Spezialisten zugrunde - demnach erscheine die Rentenzuspra che zumindest als vertretbar. Eine zweifellose Unrichtigkeit liege nicht vor ( Urk. 1). 2.

2.1

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheent scheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ; BGE 133 V 50 E. 4.1).

Die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung geht. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Zurückhaltung ist bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungs grund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigung und damit auf Ele menten beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der ( invaliditätsmässigen ) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2012 vom 13. März 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.3

Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens einem Jahr ( Art. 36 Abs. 1 IVG in der Fas sung gültig bis 3 1. Dezember 2007) bzw. drei Jahren Beiträge geleistet haben ( Art. 36 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 ). Türkische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer bürger Anspruch auf ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversi cherung ( Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit). Bei der Ermittlung der Beitrags dauer , die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Inva lidenrente eines türkischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, werden die nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitrags zeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich n icht mit solchen überschneiden ( Art. 10 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit ). 3.

3.1

Die Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 basierte in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten von Dr. Z.___ und med. pract .

Y.___

vom 3 0. Januar 2011 ( Urk. 10/ 19; vgl. Urk. 10/18 und Feststel lungsblatt vom 1 9. Mai 2011, Urk. 10/22/4 ff.). Sowohl im rheumatologi schen und psychiatrischen Teilgutachten werden die bis zur B egutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammen gefasst ( Urk. 10/18/2 ff. und Urk. 10/19/2 f. ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Die Gutachter notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit ( Urk. 10/19/6): - andauernde Persönlichkeitsänderu ng nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) seit etwa 2007 - Chronisches Schmer zsyndrom im Fussbereich (ICD-10 M 79.6) - anamnestisch intermittierendes cervical u nd lumbal betontes Panver tebralsyndrom (ICD-10 M54.0) - Carpaltunnelsyndrom beidseits , klinisch rechtsbetont (I C D-10 G56.0)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes: - Status nach posttraumati scher Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) - AC-Gelenkssymptomatik links (ohne funktionelle Limitierung) - Femoropatellarsymptomatik (ICD-10 M22.2 , ohne funktionelle Limitie rung)

Dr. Z.___ konstatierte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine 45-jährige Frau aus der Türkei handle, welche als mittleres von 5 Kin de rn in Istanbul aufgewachsen sei. Sie habe das Statistik-Studium abgebro chen und sei danach b ei einer führenden Wirtschaftszeitung tätig gewesen. Daneben sei sie als Journalistin für eine illegale Zeitung aktiv und mit einem Araber, ebenfalls im Widerstand tätig , befreundet gewesen . Einige Male sei sie kurz in U-Haft gewesen , w eshalb sie nach Syrien geflüchtet sei , wo sie Mitte 1995 zusammen mit dem Freund verhaftet worden sei. Sie sei in U-Haft gekommen und dabei vielfach gefoltert wo rde n (Schlä ge auf die Fusssohlen). Sie sei monatelang in Dunkelhaft gewesen, habe Hungerstreiks durchgeführt und

sei ohne Prozess ge blieb en . A uf Betreiben ihres Bruders und mit Hilfe von Amnesty International sei sie schl iesslich im Oktober 2002 in die Schweiz gekom m en . Sie habe beim Bruder gelebt , sei kaum ausser Haus gegangen

und sei zu Frau Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrische Behandlung gekommen. Im Kurden verein habe sie sich mit einem vier Jahre älteren Mann befreundet und sei geplant schwanger von ihm geworden. Durch die Schwangerschaft habe sich aber die Beziehung verändert , er habe sie nicht unterstützt.

I m Oktober 2005 sei die Tochter zur Welt gekommen , im April 2006 sei sie in die heutige Wohnung gezogen und habe sich bald einmal vom Vater des Kindes getrennt . Sie sei nach der Geburt am D.___ ( Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ) behandelt worden und als Dr. A.___ Chefarzt in E.___

gewo rde n sei , sei sie weiter in seiner Behandlung geblieben . Die Beschwerdeführerin habe einige Male versucht zu putzen, was jedoch wegen ihrer Fussbeschwerden nicht lange ge g angen sei ( zweimal, höchstens einen Monat).

E in Versuch im spezi fischen Ar beitsintegrationsprogramm für traumatisierte Immigranten sei nach wenigen Wochen an ihrer misstrauischen Empfindlichkeit gescheitert . Sie lebe mit ihrer Tochter zusammen in eine r kleinen 3-Zimmerwohnung, sorge

für die Tochter, besuche zweimal pro Woche einen Deutschkurs und habe zwei gute Freundinnen. Bei der eigenen Untersuchung finde sich eine für hiesige Verhältnisse unauffällig gekleidete Frau von mittlerer Statur, mit freier Psychom otorik, die lebhaft erzähle, holprig Deutsch spreche, sich aber gut ausdrücken kö nn e , emotional wenig spürbar und wenig modulierend sei. Sie verneine Alpträume und Flash-Backs, ein Hyperarrousal

sei nicht spür bar.

S ie berichte adäquat über die schwierige Ze it, die sie erlebt habe. Heute leide sie hauptsächlich unter Unsicherheit, Beargwöhnung und habe manch mal A ngstanfälle, die sie wegatmen kö nn e .

D ie Konzentration sei vermindert (durch den d2-Test objektiviert), die körperliche Belastbarkeit durch bei Belastung auftretende Schmerzen eingesc hränkt.

F remdanamnestisch wü rden eine erhöhte Kränkbarkeit und Misstrauen berichtet. V erschiedene andere Bereiche seien instabil - der Schlaf mal gut, mal schlecht, die Stimmung mal hoch, mal tief, der Appetit mal nicht gut u nd dann gebe es Essattacken. Während die Symptome der posttraumatischen B elastungsstörung weitge hend verschwunden seien (was auch Dr. A.___ bestätige) finde sich eine per sistierende Symptomatik von Unsicherheit, ständigem Bedrohtsein , Miss trauen, erhöhter Kränkbarkeit und Irritierbarkeit, welche Symptomatik diag nostisch am ehesten als andauerndes Persönlichkeitssyndrom nach

Extrem belastung einzuordnen sei. Die Schmerzsymptomatik sei bei der psychiatri schen Untersuchung ganz im Hintergrund, immerhin lie ssen die Angaben des Hausarztes und des behandelnden Psychiaters vermuten, dass die Schmerzen zeitweise grössere Bedeutung hätten und unter Belastung bedeutsamer wer den könnten. Körperlich seien sie im angegebenen Ausmass - siehe rheuma tologisches Gutachten - kaum erklärbar, weshalb eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psy chischen Faktoren anzunehmen sei ( Urk. 10/19/7).

Rheumatologisch bestünden s eitens des Bewegungsapparates keine hinreichen den Erklärungen für die geltend gemachten Beschwerden im Fuss bereich infolge der stat tgehabten Folterungen, doch seien die beschriebenen Symptome nach Fol terungen wie den stattgehabten hinlänglich bekannt und von psychiatrischer Seite bereits gewertet. Zudem beklage

die Beschwerde führerin intermittierende, vo rnehmlich im Bereich der Lenden wirbelsäule auftr etende, aber auch thorakal und l umbal manifeste Beschwerden spondy logenen Charakters, die bei fehlender sportlicher Betätigung und infolge de r Fussbeschwerden limitierten Betätigungsmöglichkeiten im Rahmen einer all gemeinen körperlichen Dekonditi onierung nachvollziehbar erschie nen. Anhaltspunkte für eine Kompromittierung

neuromeningealer Strukturen im B ereich der Lenden-, Hals- und Bru stwirbe lsäule bestünd en nicht. Dagegen zeig t en sich klinische Anhaltspunkte für ein rechtsbetontes Carpaltunnelsyn drom , das angeblich erstmals im Rahmen der Schwangerschaft vor fünf Jah ren aufgetreten und von neurologischer Seite diagnostiziert und zunächst ko nservativ behandelt wo rde n sei . Im Rahmen der C arpaltunnelsymptomatik erscheine die Belastbar keit der rechten Hand für feinmotorische und repeti tive Aufgaben sowie den kraftfordernden Einsatz limitiert. Lediglich in der klinischen Untersuchung fassbar und im All tag n icht als limitierend beklagt, fä nden sich Hinweise auf eine AC-Gelenksproblematik links sowie eine rechtsseitige Femoropatellarproblematik , möglicherweise Chondropathia

patellae begünstigt durch Trainingsdefizite der Quadrizepsmuskulatur mit dann ungünstiger Führung der Patella im Gleitlager. Die in der rheumatolo gischen Vorbeurteilung festgestellte beginnende Pol yarthrose der Fingerge lenke sei in der aktuellen Röntgenuntersuchung, wie dem klinischen Status nicht mit einem die Arbeitsfähigkeit ta ngierenden Korr elat fassbar. Ebenso erschi e nen die allenfalls leichtgradigen Veränderungen des Fussskeletts mit beginnend Hallux

valgus und Senkspreizfussdeformität (leicht vermehrte Beschwielung am Fussballen erkennbar) nicht geeignet, die geltend gemach ten Fußsymptome hinrei chend zu erklären. Rein aufgrund der organisch am Bewegungsapparat festzumachenden Befunde er scheine die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin somit aus rheumatologischer Sicht, in Übereinstim mung mit dem vorliegenden Vorbericht , in eine r leichten wirbelsäulen adap tierten Tätigkeit, wie im Haushalt nicht limitier

t. Bezüglich Reintegrations bemühungen resultiere jedoch aus den gestellten Diagnosen eine Einschrän kung für körperlich schwere Tätigkeiten mit Rückenbelastung sowie für Auf gaben in rein sitzenden Tätigkeiten in monotoner Körperhaltung, sowie mit Handbelastung rechts. Di e chronischen Fussbeschwerden lie ssen, wenngleich organisch nicht fassbar, mit Vorteil einen Einsatz in sitzenden Tätigkeiten, wie vormals im Bürobereich am PC oder als Journalisti n ausgeübt , sinnvoll erscheinen ( Urk. 10/19/8).

Die heute relevante, die Arbeitsfähigkeit einschränken de (psychiatrische) Diag nose sei die andauernde Persönlichkeitsände ru ng nach Extrembelastung. Von rheumatologischer Seite fie len das chronische Schmerzsyndrom im Fussbereich, das anamnestisc h bekannte intermittierende cerv ical und lumbal betonte Panvertebralsyndrom sowie das Carpaltunnelsyndrom ins Gewicht bezüglich in Frage kom mender Tätigkeiten ( Urk. 10/19/8 f.).

Die psychiatrisch beschriebene anhaltende Persönlich keitsveränderung bein halte erhöhte Kränkbarkeit, v ermehrtes Misstrauen, erhöhte Irr tierbarkeit, Unsicherheit und Ängstlichkeit und dadurch eine Einschränkung von Kon z entrationsfähigkeit und zeitlic her Belastbarkeit und natürlich eine vermin derte Teamfähig keit. Dadurch sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für einfache Tätigkeiten im Rahmen von 50 % gegeben , und zwar seit etwa 2008 (über den vorherigen Zustand Angaben zu machen wäre rein spekulativ). Die frühere Tätigkeit a ls Journalis tin/Statistikerin komme aus sprachlichen Grün den nicht in Frage. Die gemachten Angaben g ä lten für ein Pensum von 100 % . Unklar sei vorläufig die Einstufung Erwerbstätige/Hausfrau, da ja die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter eines gut 5-jährigen Kindes doch schon sehr gefordert sei . Eine Einschränkung im Haushaltbereich aus psychiatrischer Sicht sähe er nicht für gegeben. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in körperlich leichten Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wech selpositionen ohne Überbelastung der rechten Hand eine 100%ige Arbeitsfä higkeit. Ein Einsatz in sitzenden Tätigkeiten mit Möglichkeit zu Wechse l po sitionen , wie vormals im Bürobereich am PC oder als Journalistin ausge übt, erscheine sinnvoll. Bidisziplinär bestehe also insgesamt eine 50%ige Arbeits unfähigkeit für

eine nach rheumatologischen Gesich tspunkten adaptierte Tätigkeit ( Urk. 10/19/9). 4.

4.1

Vor liegend ist zu prüfen, ob die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfü gung vom 2 3. Dezember 2011 zu Recht erfolgte, wobei mit Blick auf den Charakter der da mit zugesprochenen Invalidenrente als periodischer Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt, ob die Verfü gung vom 2 3. Dezember 2011 zweifellos unrichtig und daher der erfolgten Wiedererwägung zugänglich war. 4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin brachte in der angefochtenen Verfügung vor, dass die Beschwerdeführerin bereits bei Einreise in die S chweiz zu mindestens 40 % erwerbsunfähig gewesen sei, so dass der Eintritt der Invalidität bereits im Ausland erfolgt sei und kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente bestehe .

Die Gutachter Dr. Z.___ und Dr. Y.___ notierten, dass die Einschrän kung von 50 % seit etwa 2008 bestehe und hielten fest, dass es rein spekulativ wäre, über den vorherigen Zustand Angaben zu machen ( Urk. 10/19/9). Dr. Z.___ hatte für seine Einschätzung auch Drittaus künfte von Dr. A.___ sowie von Dr. C.___ eingeholt, die die Beschwerdefüh rerin vom 2 2. September 2003 bis zum 7. November 2005 behandelt hatte . Dr. C.___ gab gegenüber Dr. Z.___

an, dass die Beschwerdeführerin damals depressiv, verunsichert und desorientiert gewesen sei. Sie habe lange auf die Aufenthaltsbewilligung warten müssen, dann sei sie bald schwanger geworden, die Beziehung habe aber nicht geklappt wegen Charakterunver träglichkeiten . Das Thema Eingliederung habe gar nicht erst angepackt wer den können ( Urk. 10/19/6). Die damalige Annahme, dass die versicherungs mässigen Voraussetzungen erfüllt seien, erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als zweifelsohne unrichtig. Insbesondere hielt auch Dr. Z.___

fest , dass die Einschränkung seit etwa 2007, bzw. 2008 bestehe.

Der behand elnde Psychiater Dr. A.___ führte in seinem von der Beschwerde gegnerin eingeholte n Bericht vom 2 2. Juli 2010 aus , dass die Beschwerde führerin nach der Geburt der Tochter im Oktober 2005 in ambulante psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung gekommen sei, da sie im Zusam menhang mit der Erziehung des Kindes überfordert gewesen sei und sich zunehmend psychische Symptome einschränkend bemerkbar gemacht hätten ( Urk. 10/10/2 oben). Er gab an, dass die Beschwerdeführerin mittelgradig im Konzentrationsvermögen, in der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit eingeschränkt sei. Die Angaben gälten seit 2006 (Urk. 10/10/5).

Auch aus den weiteren damals im Recht liegenden Arztberichte geht nicht hervor, dass die Invalidität bereits bei Einreise in die Schweiz eingetreten war (vgl. Bericht von Dr. med. F.___ , Oberärztin Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des G.___ , Urk. 10/8/5; Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 15. Juli 2010, Urk. 10/9; Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, vom 8. Juni 2005, Urk. 10/18/14 f.).

Dass d ie Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 fest hielt, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2007 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und entsprechend einen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente bejahte , erweist sich demnach nicht als zweifellos unrichtig. 4.2.2

An dieser Beurteilung vermögen auch der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Überprüfung der Rente eingeholte Bericht von Dr.

C.___ vom 4. März 2014 ( Urk. 10/107) und das polydisziplinäre Gutachten des B.___ nichts zu ändern:

Dr. C.___ führte aus, dass sie die Arbeitsfähigkeit im Nachhinein aufgrund ihrer Aufzeichnungen schlecht bestimmen könne. Gemäss ihren Angaben vom 1 0. Juli 2004 habe sie im Sommer 2004 während 3 Monaten im Imbiss ihres Bruders gearbeitet, wobei sie nicht spezifiziert habe, wie viele Stunden. Am 2 9. Oktober 2004 habe sie angegeben, im neu eröffneten Restaurant ihres Bruders zu arbeiten, auch hier ohne Stundenangabe. Angesichts der damals diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode veranschlage sie die Arbeitsfähigkeit während ihrer Behandlungszeit auf ca. 50 % in einer ange passten Tätigkeit ( Urk. 10/107/3). Diese retrospektive Beurteilung lässt die Verfügung nicht als zweifellos unrichtig erscheinen, hält doch Dr. C.___ selbst fest, dass die Arbeitsfähigkeit im Nachhinein schlecht bestimmt werden k önne. Ob die Einschränkung bereits damals ein invaliditätsbegründendes Ausmass hatte oder sie sich

- wie der Bericht von Dr. A.___

vom 2 2. Juli 2010 und das Gutachten von Dr. Z.___

und Dr. Y.___

vermuten lassen - über die Jahre und insbesondere nach der Geburt der Tochter ver schlimmerten und die Invalidität damit erst später eintrat, ist entsprechend nicht abschliessend festzustellen.

Aus psychiatrischer Sicht wurde im B.___ -Gut achten folgendes festgehalten ( Urk. 10/150/63): „Zusammenfassend besteht unserer Ansicht nach plausib lerweise Angst und Depression mindestens seit der Einreise in die Schweiz. Entsprechend dürfte ab Einreise eine Rendement-Verminderung bestanden haben. Versicherungspsychiatrisch attestieren wir eine 20%ige Rendement-Verminderung seit dieser Zeit.“ . Diese Einschätzung lässt allerdings die Eröffnung des Wartejahrs ab Januar 2007 nicht als zweifellos unrichtig erscheinen .

Im Übrigen ist eine Rendement-Verminderung um 20 % noch nicht rentenbe gründend und daher bezüglich Rentenanspruch noch nicht invalidi sierend, weshalb die Einreise mit einer Einschränkung in diesem Ausmass einem späteren Rentenanspruch von vornherein nicht entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2013 vom 25. Februar 2014, E. 3.1.2).

Dass die ursprüngliche Rentenzusprache noch aus anderen Gründen zweifel los unrichtig gewesen ist, macht die Beschwerdegegnerin weder geltend, noch ergibt sich dies aus den Akten. 4. 3

D ie Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 ist entsprechend nicht zweifellos unrichtig im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.1) und die wiedererwä gungsweise Aufhebung erweist sich als nicht gerechtfertigt. Die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2016 ( Urk. 2) ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, was zu r

Weiterausrichtung der halben Rente ent sprechend der Verfügung vom 2 3. Dezember 2011

( Urk. 10/60 und Urk. 10/55) führt. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zusetzen ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsver tretung vom 4. Februar 2016 ( Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Januar 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente entspre chend der Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler