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IV.2016.00186

Revisionsgrund/Rentenaufhebung: Die Versicherte hat gemäss IK-Auszug ein Einkommen erzielt, welches die Überprüfung ihrer Arbeitsfähigkeit rechtfertigt. Gemäss Gutachten nun volle AF angestammt und angepasst, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-04-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1956, war letztmals 1990/2000 als Bäckerin tätig gewesen (Urk. 7/9) und meldete sich am 8. April 2001 wegen Rückenschmer zen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 7. Mai 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Rente ab

1. März 2001 zu (Urk. 7/26), wobei sie mit Verfügung vom 5. September 2002 den Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2000 legte (Urk. 7/39). Dies bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. März 2003 (Prozess Nr. IV.2002.00302; Urk. 7/45). Am 2. März 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Rentenan spruch sei unverändert (Urk. 7/57). 1.2

Nach Eingang des am 10. Juli 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/62) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten im Y.___, dessen Gutachten am

10. März 2014 erstattet wurde (Urk. 7/85). Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2014 (Urk. 7/91) stellte die IV-Stelle die Einstellung der Rente in Aussicht. Dage gen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/95; Urk. 7/105-106). Die IV-Stelle erliess am 20. April 2015 erneut einen Vorbescheid betreffend Renten einstellung (Urk. 7/120), wogegen die Versicherte erneut Einwände erhob (Urk. 7/123). Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 hob die IV-Stelle die bishe rige Rente der Versicherten auf (Urk. 7/126 = Urk. 2). 2.

D ie Versicherte erhob am 2. Februar 2016 Beschwerde

gegen die Verfügung vom 4. Januar 2016 (Urk. 2) mit dem Antrag auf deren Aufhebung und wei terhin Zusprache einer halben Rente, eventuell einer Viertelsrente, eventuell Rückweisung der Sache für weitere Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2016 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. April 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.

2) wie folgt: Es sei anlässlich der Rentenzusprache von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster und angestammter Tätigkeit ausgegangen worden. Laut Gutachten des Y.___ lägen unveränderte Diagnosen vor, und es sei nicht dargelegt worden, inwiefern es zu einer Veränderung und Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der gerichtlichen Beurteilung 2003 gekommen sei. Vielmehr stehe damals wie heute ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Zentrum. Es sei deshalb ein gesundheitlich bedingter Revisionsgrund zu ver neinen. Es habe sich aber dennoch eine erhebliche Tatsachenänderung erge ben, da die Versicherte in den Jahren 2009 und 2010 ein Einkommen von je Fr. 30‘000.-- erzielt und ihre Restarbeitsfähigkeit voll verwertet habe. Die Anstellung habe sie nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren. Dieses Einkommen sei rententangierend gewesen, indem es zur Herabsetzung der bisherigen halben auf eine Viertelsrente geführt hätte. Somit liege ein er werblich bedingter Revisionsgrund vor, weshalb auch der medizinische Sachverhalt anhand des Y.___ -Gutachtens überprüft worden sei. Dement sprechend sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in allen bisherigen Tätigkei ten auszugehen. Der - näher begründete - Einkommensvergleich ergebe ei nen Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe in den Jahren 2009 und 2010 in einem Pensum von 21 Stunden gearbeit et und damit die gerichtlich an erkannte Arbeitsfähigkeit verwertet. Sie habe in die ser Zeit eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit bei der Z.___ ausgeführt, welche dem damaligen Zumutbarkeitsprofil entsprochen habe. Sie habe ein Einkommen erzielt, das über dem rentenbegründenden berech neten Invalideneinkommen gelegen habe. Es habe sich aber um den Betrieb ihrer Familie gehandelt; sie hätte auf dem freien Arbeitsmarkt kein solches Einkommen erzielen können. Da dieses besondere Arbeitsverhältnis wirt schaftlich nicht mehr tragbar gewesen und ihr gekündigt worden sei, könne ihr einzig das hypothetisch erzielbare Einkommen angerechnet werden (S. 5). Ihr Gesundheitszustand habe sich auch gemäss Einschätzung der Beschwer degegnerin nicht relevant verändert. Unbestritten sei, dass sie in den Jahren 2009 und 2010 ein Invalideneinkommen erzielt habe, das zu einer Vermin derung der Rente geführt hätte. Sie habe aber nie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt und damit sei ihr Anspruch auf Weiterausrichtung von mindestens einer Viertelsrente sicherlich gegeben (S. 6). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund vorliegt und damit die Frage, ob die Renteneinstellung rechtens ist.

3.

Das hiesige Gericht bestätigte die im Jahr 2002 erfolgte Rentenzusprache insbesondere gestützt auf den Bericht der Ärztinnen des A.___

vom 2. Oktober 2001 (Urk. 7/12; vgl. E. 4 .5 und 5.4 des Urteils vom 3. März 2003; Urk. 7/45) . D ie Ärztinnen nannten als Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Beto nung lumbal mit pseudoradikulären Ausstrahlungen vor allem ins rechte Bein (bei leichter Wirbelsäulenfehlform, Haltungsinsuffizienz und partieller Blockwirbelbildung L1/2) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar beitsfä higkeit eine Adipositas. Die Arbeitsunfähigkeit als Hilfskraft an einem Imbissstand betrage 100 % vom 17. Juli bis 31. August 2000 und 70 % ab 1. Dezem ber 2000. Es bestehe aufgrund der Wirbelsäulenfehlform, der allge meinen muskulären Insuffizienz sowie der generalisierten Schmerzen eine verminderte Belastbarkeit, woraus eine Arbeitsfähigkeit von 0 % für schwere und mittelschwere Arbeit resultiere. Für leichte, wechselbelastende Tätigkei ten betrage die Arbeitsfähig keit 50 %. Im Haushalt sei die Beschwerdeführe rin 100 % arbeitsfähig. Sowohl die subjektiven Angaben der Beschwerde führerin wie auch die klinischen Be funde seien im Dezember 1999 ähnlich gewesen wie heute, so dass die Angaben bezüglich Arbeitsfähigkeit rück wir kend ab Dezember 1999 gälten . D ie Beschwerdeführerin sei eingeschränkt beim He ben und Tragen von schweren Lasten, längerem Stehen an Ort, Ar beiten in Zwangshaltung und grösseren Gehstrecken, wodurch ihre Arbeits fähigkeit auf 50 % reduziert sei . Eine berufliche Umstellung sei nicht not wendig, da auch in einer idealen Tätigkeit (leicht, wechselbelastend, über wiegend sitzend) aufgrund der generalisierten Schmerzen und Chronifizie rung des Zustandes die Arbeitsfähigkeit kaum über 50 % gesteigert werden könnte . Dementsprechend wurde eine Arbeitsfähigkeit „halbtags“ sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsa ngepassten Tätigkeit attestiert . Gestützt auf diese Beurteilung ging das hiesige Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführerin leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzend auszu übende Tätigkeiten im Ausmass von 50 % zumutbar seien (E. 6.2). 4. 4.1

Seither ergingen die folgenden Arztberichte: Die Ärzte des A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, stellten mit Bericht vom 2 2. Februar 2007 (Urk. 7/55/3-5) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - generalisiertes Schmerzsyndrom mit Betonung lumbal mit lumbo - spon dylogenen Ausstrahlungen vor allem ins rechte Bein - skoliotische Wirbelsäulenfehlform - Haltungsinsuffizienz - segmentale Dy s funktion der Brustwirbelsäule mit Rippenblockierun gen Die Beschwerdeführerin sei als Hilfskraft in einem Imbissstand vom 17. Juli bis 31. August 2000 zu 100 % und vom 1. Dezember 2000 bis zum 14. Feb ruar 2007 zu 70 %

arbeitsunfähig gewesen (lit . B). Ihr Gesundheitszustand sei stationär

und ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (lit . C) . Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei frei, die Flexion und Seitneigung der Brustwirbelsäule in beiden Richtungen zu einem Drittel eingeschränkt. Die Lendenwirbelsäulenflexion sei zu zwei Dritteln, die Seitneigung beidseits zu einem Drittel eingeschränkt. Der Finger-Boden-Abstand betrage 17 cm (lit . D Ziff. 5). Die radiologischen Abklärungen hätten sekundäre degenerative Veränderun gen in den Bandscheibenniveaus Th12/L1 und L1/2 sowie L2/3 gezeigt, die im Vergleich zur Voruntersuchung vom 17. Juli 2000 leichtgradig progre dient seien. Hinweise für entzündlich rheumatologische Veränderu ngen habe es keine gegeben. Das fehlende Ansprechen auf eine jahrelange medizinische Trainingstherapie spreche weiterhin für einen Verlauf ohne wesentliche Ver besserung. Auf weitere therapeutische Massnahmen werde daher verzichtet. Ebenfalls scheine ein chirurgisch-orthopädisches Prozedere bei den unspezi fischen Beschwerden und dem weitgehend stationären radiologischen Befund aktuell nicht indiziert (Ziff. 7). Gestützt auf diesen Bericht ging die Beschwerdegegnerin von einem unver änderten Invaliditätsgrad aus (Mitteilung vom 2. März 2007; Urk. 7/57). 4.2

Am 30. Dezember 2010 wurde die Beschwerdeführerin ambulant im A.___ be handelt. Mit Austrittsbericht vom 30. Dezember 2010 (Urk. 7/72) wiederhol ten die Ärzte im Wesentlichen die bisher gestellten Diag nosen (vgl. vorste hend E. 4.1) und diagnostizierten zusätzlich aktuell eine Schmerzexazerba tion der linken Körperhälfte. Die Beschwerdeführerin habe sich bei seit vier Tagen bestehender Schmerzexazerbation im Bereich der gesamten linken Körperhälfte, mit Akzentuation im Bereich des Nackens, Gesichts und des Thorax, selbst zugewiesen. Es sei davon auszugehen, dass die Schmerzsymp - tomatik vor allem muskuloskelettal bedingt sei, gegebenenfalls mit leichter depressiver Überlagerung. Die Wiederaufnahme der Physiothera pie sei drin - gend empfohlen. 4.3

Im Rahmen des 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/62) ging ein Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, vom 9. April 2013 (Urk. 7/71/ 1-4) ein, in welchem Dr. B.___ einen Status nach benignem paroxysmalen Lagerungsschwindel diagnostizierte und keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte. 4.4

Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr Gutachten vom 10. März 2014 (Urk. 7/85) unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchfüh rung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Beurtei lung und stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 6.1). Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 6.2): - multilokuläres Schmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat mit/bei: - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - chronischer Dekonditionierung - chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Skoliose im thorakolumbalen Übergang - chronisches zervikozephales und zervikookzipitales Schmerzsyndrom mit/bei: - leichtgradigen degenerativen HWS-Veränderungen - metabolisches Syndrom mit/bei: - Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 30.4 kg/m2) - arterieller Hypertonie - nicht-insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 - Status nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel 2012 Seit der Schliessung des Kebab-Standes ihres Ehemannes vor drei Jahren habe die Versicherte nicht mehr gearbeitet (S. 32 unten). Die internistische Untersuchung habe weitgehend normale Befunde ergeben. Die Beschwerdeführerin zeige ein insgesamt harmonisches und unbehindertes spontanes Bewegungsmuster. Der Gang sei flüssig und hinkfrei mit prob lemlos durchführbarem Fussspitzen- und Fersengang beidseits; der Finger-Boden-Abstand betrage 0 cm, dabei zeige sich eine harmonische Entfaltung der Brust- und Lendenwirbelsäule. Die Halswirbelsäule sei in allen Bewe gungsrichtungen indolent und frei beweglich. Der Schürzen- und Nackengriff sei beidseits problemlos möglich (S. 17) . Aus internistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Die Versicherte sei kardiopulmonal kompensiert; im Hinblick auf das metabolische Syndrom seien keine Hinweise auf Spätfolgen zu finden, im Abdominal- und Neuro status liessen sich keine pathologischen Befunde erheben und die Nieren funktion sei normal (S. 35 unten). Die rheumatologische Untersuchung ergab eine freie und schmerzlose Be weglichkeit aller drei Wirbelsäulensegmente und dementsprechend einen Finger-Boden-Abstand von 0 cm. Die Rückenmuskulatur sei verhärtet und druckdolent, aber ohne Myogelosen und Tendoperiostosen . Ein Reklinati onsschmerz und ein Kletterphänomen seien nicht feststellbar (S. 20 unten f.). Bei der rheumatologischen Untersuchung könn t e n als einzige pathologische Befunde die Skoliose im thorakolumbalen Übergang mit degenerativen Ver änderungen sowie die degenerativen Bandscheibenveränderungen mit Spon dylose im Halswirbelsäulenbereich erhoben werden. Diese führten jedoch bei fehlenden neurologischen Ausfällen und fehlender spondylogener Ausstrah lung nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es seien keine we i teren Pathologien feststellbar. Die Kreuz-, Nacken- und Belastungsschmerzen seien vorwiegend der Dekonditionierung zuzuordnen, weit mehr als der Fehlhaltung mit den degenerativen Veränderungen im Bereich der Brust- und Halswirbelsäule. Damit sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit im Kebab-Stand wie auch jede andere dem Alter und dem Habitus angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar (S. 36 Mitte). In psychiatrischer Hinsicht sei keine Störung feststellbar. Insbesondere seien die diagnostischen Kriterien für eine anhaltende somatoforme

Schmerzstö rung nicht erfüllt. Auch könne in Übereinstimmung mit den Akten keine af fektive Störung diagnostiziert werden; die typischen Basissymptome einer depressiven Episode wie gedrückte Stimmung, Interessenverlust, Freudlosig keit und Verminderung des Antriebs mit erhöhter Ermüdbarkeit könnten nicht in typischem Umfang und Konstellation festgestellt werden. Psycho pathologisch bestehe eine nur geringe histrionisch überlagerte Affektlabilität. Die geschilderten Symptome seien unspezifisch und eher einer Befindlich keitsstörung auf der Basis der vorhandenen psychosozialen Probleme zuzu schreiben. Relevante akzentuierte Persönlichkeitszüge fänden sich ebenfalls nicht (S. 36). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde sei die Versicherte aktuell weder aus somatischer noch aus psychiatri scher Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ihr seien aus interdiszip linärer Sicht alle bisherigen Tätigkeiten vollschichtig und ohne Leistungsein busse zu 100 % zumutbar (S. 37 oben). Die wiederholten Abklärungen in der Rheumaklinik des A.___ hätten nie eine objektivierbare Ursache für die geklagte Schmerzsymptomatik ergeben. Wa rum der Versicherten damals dennoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert worden sei, sei rein rheumatologisch nicht begründbar. Die von ihr ge schilderte Symptomatik und ihre Folgen seien aus heutiger Sicht mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar; eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer bestehe nicht. Die Be schwerdeführerin habe ein gutes Tagesaktivitätsniveau, sie betreue ihre drei halbwüchsigen Enkelkinder an mehreren Tagen pro Woche, fahre mit ihnen einen Monat in die Heimat und betreue sie auch während dieser ganzen Zeit. Sie leide nicht unter Freude- oder Interesseverlust und die Konzentrationsfä higkeit reiche für den Alltag aus. Die Beschreibungen in den Vorberichten könnten im Wesentlichen nachvollzogen werden, nicht aber die angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumal jetzt keine psychische Störung mehr vorliege (S. 37). Somit müsse aus medizinischer Sicht von einer Ver besserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. W ann diese ein getreten sei, könne aufgrund der Aktenlage nicht genau rekonstruiert wer den. Spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung könne ange nommen werden, dass keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit mehr vorliege (S. 38 oben). 4.5

Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 17. März 2014 (Urk. 7/89/6) fest, es sei gestützt auf das Gutachten anhand der nunmehr normalisierten Befunde und Funktionseinschränkungen trotz Selbstlimitierung von einer klaren Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. 4.6

Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Gast roenterologie, stellte mit Schreiben vom 8. Juli 2014 (Urk. 7/107) die folgenden Diagnosen: - generalisiertes Schmerzsyndrom cervicocephal und lumbal bei Skoli ose mit/bei - degenerativen Veränderungen - Haltungsinsuffizienz - segmentaler Dysfunktion - Diabetes mellitus Typ 2 - arterielle Hypertonie - Migräne Seit 2000 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kaum verändert. 4.7

Die Ärztinnen des E.___ berichteten am 8. Februar 2015 (Urk. 7/113/2-3) über eine ambulante Notfallbehandlung der Beschwerde führerin, die sich wegen Schwäche und Inappetenz bei Emesis sowie Palpita tionen und hypertonen Blutwerten

vorgestellt habe. Diagnostiziert wurde eine hypertensive Entgleisung. Unter Behandlung hätten im Verlauf normo tone und normocarde Werte erreicht werden können. 5.

5.1

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vorstehend E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin war angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin entgegen der bis herigen ärztlichen Einschätzung, wonach sie in der angestammten Tätigkeit in einem Imbissstand zu 70 % arbeitsu nfähig sei (vgl. vorstehend E. 3 .1; 4.1;

Urk. 7/56), in dieser Tätigkeit gemäss IK-Auszug ab 2009 ein Einkommen von Fr. 30‘000.-- jährlich erzielte (vgl. Urk. 7/63), somit berechtigt und ge halten, den Rente nanspruch der Beschwerdeführerin zu überprüfen. 5.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände rung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung ei nes Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeit punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2) bildet so mit vorliegend nicht das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. März 2003 den massgeblichen Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung einer allfälligen Ver änderung, sondern die Mitteilung vom 2. März 2007 (Urk. 7/57), zumal auch diese unter Einholung eines Auszugs aus dem individuellen Konto der Versi cherten (IK-Auszug; Urk. 7/52; Urk. 7/54) und eines Arztberichtes mit aktu ellen bildgebenden und laborchemischen Untersuchungen (Urk. 7/55) erging. 6.

6.1

Die Ärzte des A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, diag nostizierten im Februar 2007 ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Betonung lumbal mit lumbospondylogenen Ausstrahlungen vor allem ins rechte Bein, eine skoliotische Wirbelsäulenfehlfo rm, eine Haltungsinsuffizi enz sowie eine segmentale Dysfunktion der Brustwirbelsäule mit Rippenblo ckierungen . Diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der Befund ergab eine Einschränkung der Flexion und Seitneigung der Brustwirbelsäule in beiden Richtungen zu einem Drittel. Die Lendenwirbelsäulenflexion sei zu zwei Dritteln, die Seitneigung beidseits zu einem Drittel eingeschränkt. Der Finger-Boden-Abstand betrage 17 cm (vor stehend E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund dieser Einschätzung weiterhin von 70%iger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfskraft im Imbissstand und 50%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit aus (vgl. Urk. 7/56). 6.2

In der Folge wurde die Beschwerdeführerin a m 30. Dezember 2010 ambulant im A.___ behandelt, wobei zusätzlich zur bisherigen Diagnose eine Schmerz exazerbation der linken Körperhälfte festgestellt wurde . Es sei davon auszu gehen, dass die Schmerzsymptomatik vor allem muskuloskelettal bedingt sei, gegebenenfalls mit lei chter depressive r Überlagerung (vorstehend E 4.2). An gaben zur Arbeitsfähigkeit wurden nicht gemacht. 6.3

Das Gutachten des Y.___ erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung. Die geklagten Beschwerden wurden um fassend dargestellt und die medizinischen Feststellungen wurden sorgfältig begründet. Dieses Gutachten vermag den praxisgemässen Anforderungen zu genügen (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Gutachter vermochten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit zu stellen und begründeten dies damit, dass in internistischer Hin sicht normale Befunde zu erheben seien. In psychiatrischer Hinsicht bestün den keine Hinweise auf eine Erkrankung; die geschilderten Symptome seien unspezifisch und die diagnostischen Kriterien seien weder für eine depressive Störung noch für eine somatoforme Schmerzstörung erfüllt. Der rheumatolo gische Gutachter fand in weitgehender Übereinstimmung mit der bisherigen Aktenlage als einzige pathologische Befunde die Skoliose im thorakolumba len Übergang mit degenerativen Veränderungen sowie die degenerativen Bandscheibenveränderungen mit Spondylose im Halswirbelsäulenbereich. Er stellte jedoch im Unterschied zur früheren Beurteil ung am A.___ (vgl. vorste hend E. 4.1) keine spondylogene Ausstrahlung mehr fest . Zwar schilderte die Beschwerdeführerin Kreuz-, Nacken- und Belastungsschmerzen. Diese sind gemäss Gutachter jedoch vorwiegend der Dekonditionierung zuzuordnen, weit mehr als der Fehlhaltung mit den degenerativen Veränderungen im Be reich der Brust- und Halswirbelsäule. Dies erscheint schlüssig, führt die Be schwerdeführerin nach Lage der Akten doch keinerlei Therapie durch. Ins besondere ist die gutachterliche Beurteilung überzeugend, weil die internis tischen und rheumatologischen Untersuchungen zeigten, dass sich die Be schwerdeführerin flüssig und schmerzfrei bewegen konnt e . War 2007 noch eine Einschränkung der Flexion und Seitneigung der Wirbelsäule und ein Finger-Boden-Abstand von 17 cm festzustel len (vgl. vorstehend E. 4.1), so bestand anlässlich der Begutachtung eine freie Beweglichkeit der Wirbelsäule in allen Abschnitten und der Finger-Boden-Abstand betrug 0 cm. Insgesamt erachteten die Gutachter gestützt auf ihre Abklärungen die Beschwerdefüh rerin deshalb in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Entgegen der Einschätz ung durch die Beschwerde gegnerin handelt es sich nicht um eine andere Beurteilung eines unverän derten Sachverhaltes: Auch wenn teilweise die gleichen Diagnosen gestellt wurden, zeigten die normalisierten B efunde eine klare Verbesserung, welche revisionsrelevant ist. Im Übrigen sind i nvalidenversicherungsrechtlich ohne hin nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Aus wirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Aufgrund des schlüssigen Y.___ -Gutachtens ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig ist.

An dieser Beurteilung vermögen die Bericht e von Dr. D.___ (vorstehend E. 4.6) und der Ärztinnen des E.___ (vorstehend E. 4.7) nichts zu ändern, da darin keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin vorgenommen wurde. 7. 7.1

Die Gutachter diagnostizierten keine somatoforme Schmerzstörung (vgl. S. 39 Ziff. 3 sowie S. 32 Ziff. 6

des Gutachtens). Auf die diesbezüglichen Vor bringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 5; S. 6 Ziff. 10 ff.) ist deshalb nicht weiter einzugehen. 7.2

Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ren - ten aufhebung über 55 Jahre alt war. Rechtsprechungsgemäss ist die revi sions

- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invali denrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederung smassnahmen durchgeführt hat (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin hat mit der Beschwerdeführerin entsprechende Gespräche geführt (vgl. Urk. 7/115) und sie schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam ge macht (Urk. 7/114). Die Beschwerdeführerin teilte jedoch mit, sich nicht ar beitsfähig zu fühlen (Urk. 7/115 S. 1 und 2). Die Beschwerdegegnerin teilte ihr daraufhin am 1 6. April 2015 (Urk. 7/116) mit, dass keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien. Diese Bemühungen genügen: Fehlt es am Eingliederungswillen oder an der subjektiven Eingliederungsfä higkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_569/20 15 vom 1 7. Februar 2016 E. 5.1 und 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3). 7. 3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die revisionsweise Überprüfung der Rente der Beschwerdeführerin eine medizinisch ausgewiesene Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit ergab, indem sie ab Zeitpunkt des Gutachtens als zu 100 % arbeitsfähig in angestammter und angepasster Tätigkeit gilt. Bei voller Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht keine Invalidität, weshalb ein Einkommensvergleich entfällt. Auch ist auf die Frage, ob das ab 2009 effektiv erzielte Einkommen Leistungs- oder Soziallohn darstellte, nicht weiter einzugehen. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 März 2001 zu (Urk. 7/26), wobei sie mit Verfügung vom 5. September 2002 den Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2000 legte (Urk. 7/39). Dies bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. März 2003 (Prozess Nr. IV.2002.00302; Urk. 7/45). Am 2. März 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Rentenan spruch sei unverändert (Urk. 7/57).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.

2) wie folgt: Es sei anlässlich der Rentenzusprache von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster und angestammter Tätigkeit ausgegangen worden. Laut Gutachten des Y.___ lägen unveränderte Diagnosen vor, und es sei nicht dargelegt worden, inwiefern es zu einer Veränderung und Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der gerichtlichen Beurteilung 2003 gekommen sei. Vielmehr stehe damals wie heute ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Zentrum. Es sei deshalb ein gesundheitlich bedingter Revisionsgrund zu ver neinen. Es habe sich aber dennoch eine erhebliche Tatsachenänderung erge ben, da die Versicherte in den Jahren 2009 und 2010 ein Einkommen von je Fr. 30‘000.-- erzielt und ihre Restarbeitsfähigkeit voll verwertet habe. Die Anstellung habe sie nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren. Dieses Einkommen sei rententangierend gewesen, indem es zur Herabsetzung der bisherigen halben auf eine Viertelsrente geführt hätte. Somit liege ein er werblich bedingter Revisionsgrund vor, weshalb auch der medizinische Sachverhalt anhand des Y.___ -Gutachtens überprüft worden sei. Dement sprechend sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in allen bisherigen Tätigkei ten auszugehen. Der - näher begründete - Einkommensvergleich ergebe ei nen Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2 f.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe in den Jahren 2009 und 2010 in einem Pensum von 21 Stunden gearbeit et und damit die gerichtlich an erkannte Arbeitsfähigkeit verwertet. Sie habe in die ser Zeit eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit bei der Z.___ ausgeführt, welche dem damaligen Zumutbarkeitsprofil entsprochen habe. Sie habe ein Einkommen erzielt, das über dem rentenbegründenden berech neten Invalideneinkommen gelegen habe. Es habe sich aber um den Betrieb ihrer Familie gehandelt; sie hätte auf dem freien Arbeitsmarkt kein solches Einkommen erzielen können. Da dieses besondere Arbeitsverhältnis wirt schaftlich nicht mehr tragbar gewesen und ihr gekündigt worden sei, könne ihr einzig das hypothetisch erzielbare Einkommen angerechnet werden (S. 5). Ihr Gesundheitszustand habe sich auch gemäss Einschätzung der Beschwer degegnerin nicht relevant verändert. Unbestritten sei, dass sie in den Jahren 2009 und 2010 ein Invalideneinkommen erzielt habe, das zu einer Vermin derung der Rente geführt hätte. Sie habe aber nie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt und damit sei ihr Anspruch auf Weiterausrichtung von mindestens einer Viertelsrente sicherlich gegeben (S. 6).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund vorliegt und damit die Frage, ob die Renteneinstellung rechtens ist.

E. 3 Das hiesige Gericht bestätigte die im Jahr 2002 erfolgte Rentenzusprache insbesondere gestützt auf den Bericht der Ärztinnen des A.___

vom 2. Oktober 2001 (Urk. 7/12; vgl. E. 4 .5 und 5.4 des Urteils vom 3. März 2003; Urk. 7/45) . D ie Ärztinnen nannten als Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Beto nung lumbal mit pseudoradikulären Ausstrahlungen vor allem ins rechte Bein (bei leichter Wirbelsäulenfehlform, Haltungsinsuffizienz und partieller Blockwirbelbildung L1/2) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar beitsfä higkeit eine Adipositas. Die Arbeitsunfähigkeit als Hilfskraft an einem Imbissstand betrage 100 % vom 17. Juli bis 31. August 2000 und 70 % ab 1. Dezem ber 2000. Es bestehe aufgrund der Wirbelsäulenfehlform, der allge meinen muskulären Insuffizienz sowie der generalisierten Schmerzen eine verminderte Belastbarkeit, woraus eine Arbeitsfähigkeit von 0 % für schwere und mittelschwere Arbeit resultiere. Für leichte, wechselbelastende Tätigkei ten betrage die Arbeitsfähig keit 50 %. Im Haushalt sei die Beschwerdeführe rin 100 % arbeitsfähig. Sowohl die subjektiven Angaben der Beschwerde führerin wie auch die klinischen Be funde seien im Dezember 1999 ähnlich gewesen wie heute, so dass die Angaben bezüglich Arbeitsfähigkeit rück wir kend ab Dezember 1999 gälten . D ie Beschwerdeführerin sei eingeschränkt beim He ben und Tragen von schweren Lasten, längerem Stehen an Ort, Ar beiten in Zwangshaltung und grösseren Gehstrecken, wodurch ihre Arbeits fähigkeit auf 50 % reduziert sei . Eine berufliche Umstellung sei nicht not wendig, da auch in einer idealen Tätigkeit (leicht, wechselbelastend, über wiegend sitzend) aufgrund der generalisierten Schmerzen und Chronifizie rung des Zustandes die Arbeitsfähigkeit kaum über 50 % gesteigert werden könnte . Dementsprechend wurde eine Arbeitsfähigkeit „halbtags“ sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsa ngepassten Tätigkeit attestiert . Gestützt auf diese Beurteilung ging das hiesige Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführerin leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzend auszu übende Tätigkeiten im Ausmass von 50 % zumutbar seien (E. 6.2).

E. 4.1 Seither ergingen die folgenden Arztberichte: Die Ärzte des A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, stellten mit Bericht vom 2 2. Februar 2007 (Urk. 7/55/3-5) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - generalisiertes Schmerzsyndrom mit Betonung lumbal mit lumbo - spon dylogenen Ausstrahlungen vor allem ins rechte Bein - skoliotische Wirbelsäulenfehlform - Haltungsinsuffizienz - segmentale Dy s funktion der Brustwirbelsäule mit Rippenblockierun gen Die Beschwerdeführerin sei als Hilfskraft in einem Imbissstand vom 17. Juli bis 31. August 2000 zu 100 % und vom 1. Dezember 2000 bis zum 14. Feb ruar 2007 zu 70 %

arbeitsunfähig gewesen (lit . B). Ihr Gesundheitszustand sei stationär

und ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (lit . C) . Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei frei, die Flexion und Seitneigung der Brustwirbelsäule in beiden Richtungen zu einem Drittel eingeschränkt. Die Lendenwirbelsäulenflexion sei zu zwei Dritteln, die Seitneigung beidseits zu einem Drittel eingeschränkt. Der Finger-Boden-Abstand betrage 17 cm (lit . D Ziff. 5). Die radiologischen Abklärungen hätten sekundäre degenerative Veränderun gen in den Bandscheibenniveaus Th12/L1 und L1/2 sowie L2/3 gezeigt, die im Vergleich zur Voruntersuchung vom 17. Juli 2000 leichtgradig progre dient seien. Hinweise für entzündlich rheumatologische Veränderu ngen habe es keine gegeben. Das fehlende Ansprechen auf eine jahrelange medizinische Trainingstherapie spreche weiterhin für einen Verlauf ohne wesentliche Ver besserung. Auf weitere therapeutische Massnahmen werde daher verzichtet. Ebenfalls scheine ein chirurgisch-orthopädisches Prozedere bei den unspezi fischen Beschwerden und dem weitgehend stationären radiologischen Befund aktuell nicht indiziert (Ziff. 7). Gestützt auf diesen Bericht ging die Beschwerdegegnerin von einem unver änderten Invaliditätsgrad aus (Mitteilung vom 2. März 2007; Urk. 7/57).

E. 4.2 Am 30. Dezember 2010 wurde die Beschwerdeführerin ambulant im A.___ be handelt. Mit Austrittsbericht vom 30. Dezember 2010 (Urk. 7/72) wiederhol ten die Ärzte im Wesentlichen die bisher gestellten Diag nosen (vgl. vorste hend E. 4.1) und diagnostizierten zusätzlich aktuell eine Schmerzexazerba tion der linken Körperhälfte. Die Beschwerdeführerin habe sich bei seit vier Tagen bestehender Schmerzexazerbation im Bereich der gesamten linken Körperhälfte, mit Akzentuation im Bereich des Nackens, Gesichts und des Thorax, selbst zugewiesen. Es sei davon auszugehen, dass die Schmerzsymp - tomatik vor allem muskuloskelettal bedingt sei, gegebenenfalls mit leichter depressiver Überlagerung. Die Wiederaufnahme der Physiothera pie sei drin - gend empfohlen.

E. 4.3 Im Rahmen des 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/62) ging ein Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, vom 9. April 2013 (Urk. 7/71/ 1-4) ein, in welchem Dr. B.___ einen Status nach benignem paroxysmalen Lagerungsschwindel diagnostizierte und keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte.

E. 4.4 Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr Gutachten vom 10. März 2014 (Urk. 7/85) unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchfüh rung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Beurtei lung und stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 6.1). Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 6.2): - multilokuläres Schmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat mit/bei: - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - chronischer Dekonditionierung - chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Skoliose im thorakolumbalen Übergang - chronisches zervikozephales und zervikookzipitales Schmerzsyndrom mit/bei: - leichtgradigen degenerativen HWS-Veränderungen - metabolisches Syndrom mit/bei: - Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 30.4 kg/m2) - arterieller Hypertonie - nicht-insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 - Status nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel 2012 Seit der Schliessung des Kebab-Standes ihres Ehemannes vor drei Jahren habe die Versicherte nicht mehr gearbeitet (S. 32 unten). Die internistische Untersuchung habe weitgehend normale Befunde ergeben. Die Beschwerdeführerin zeige ein insgesamt harmonisches und unbehindertes spontanes Bewegungsmuster. Der Gang sei flüssig und hinkfrei mit prob lemlos durchführbarem Fussspitzen- und Fersengang beidseits; der Finger-Boden-Abstand betrage 0 cm, dabei zeige sich eine harmonische Entfaltung der Brust- und Lendenwirbelsäule. Die Halswirbelsäule sei in allen Bewe gungsrichtungen indolent und frei beweglich. Der Schürzen- und Nackengriff sei beidseits problemlos möglich (S. 17) . Aus internistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Die Versicherte sei kardiopulmonal kompensiert; im Hinblick auf das metabolische Syndrom seien keine Hinweise auf Spätfolgen zu finden, im Abdominal- und Neuro status liessen sich keine pathologischen Befunde erheben und die Nieren funktion sei normal (S. 35 unten). Die rheumatologische Untersuchung ergab eine freie und schmerzlose Be weglichkeit aller drei Wirbelsäulensegmente und dementsprechend einen Finger-Boden-Abstand von 0 cm. Die Rückenmuskulatur sei verhärtet und druckdolent, aber ohne Myogelosen und Tendoperiostosen . Ein Reklinati onsschmerz und ein Kletterphänomen seien nicht feststellbar (S. 20 unten f.). Bei der rheumatologischen Untersuchung könn t e n als einzige pathologische Befunde die Skoliose im thorakolumbalen Übergang mit degenerativen Ver änderungen sowie die degenerativen Bandscheibenveränderungen mit Spon dylose im Halswirbelsäulenbereich erhoben werden. Diese führten jedoch bei fehlenden neurologischen Ausfällen und fehlender spondylogener Ausstrah lung nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es seien keine we i teren Pathologien feststellbar. Die Kreuz-, Nacken- und Belastungsschmerzen seien vorwiegend der Dekonditionierung zuzuordnen, weit mehr als der Fehlhaltung mit den degenerativen Veränderungen im Bereich der Brust- und Halswirbelsäule. Damit sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit im Kebab-Stand wie auch jede andere dem Alter und dem Habitus angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar (S. 36 Mitte). In psychiatrischer Hinsicht sei keine Störung feststellbar. Insbesondere seien die diagnostischen Kriterien für eine anhaltende somatoforme

Schmerzstö rung nicht erfüllt. Auch könne in Übereinstimmung mit den Akten keine af fektive Störung diagnostiziert werden; die typischen Basissymptome einer depressiven Episode wie gedrückte Stimmung, Interessenverlust, Freudlosig keit und Verminderung des Antriebs mit erhöhter Ermüdbarkeit könnten nicht in typischem Umfang und Konstellation festgestellt werden. Psycho pathologisch bestehe eine nur geringe histrionisch überlagerte Affektlabilität. Die geschilderten Symptome seien unspezifisch und eher einer Befindlich keitsstörung auf der Basis der vorhandenen psychosozialen Probleme zuzu schreiben. Relevante akzentuierte Persönlichkeitszüge fänden sich ebenfalls nicht (S. 36). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde sei die Versicherte aktuell weder aus somatischer noch aus psychiatri scher Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ihr seien aus interdiszip linärer Sicht alle bisherigen Tätigkeiten vollschichtig und ohne Leistungsein busse zu 100 % zumutbar (S. 37 oben). Die wiederholten Abklärungen in der Rheumaklinik des A.___ hätten nie eine objektivierbare Ursache für die geklagte Schmerzsymptomatik ergeben. Wa rum der Versicherten damals dennoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert worden sei, sei rein rheumatologisch nicht begründbar. Die von ihr ge schilderte Symptomatik und ihre Folgen seien aus heutiger Sicht mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar; eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer bestehe nicht. Die Be schwerdeführerin habe ein gutes Tagesaktivitätsniveau, sie betreue ihre drei halbwüchsigen Enkelkinder an mehreren Tagen pro Woche, fahre mit ihnen einen Monat in die Heimat und betreue sie auch während dieser ganzen Zeit. Sie leide nicht unter Freude- oder Interesseverlust und die Konzentrationsfä higkeit reiche für den Alltag aus. Die Beschreibungen in den Vorberichten könnten im Wesentlichen nachvollzogen werden, nicht aber die angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumal jetzt keine psychische Störung mehr vorliege (S. 37). Somit müsse aus medizinischer Sicht von einer Ver besserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. W ann diese ein getreten sei, könne aufgrund der Aktenlage nicht genau rekonstruiert wer den. Spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung könne ange nommen werden, dass keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit mehr vorliege (S. 38 oben).

E. 4.5 Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 17. März 2014 (Urk. 7/89/6) fest, es sei gestützt auf das Gutachten anhand der nunmehr normalisierten Befunde und Funktionseinschränkungen trotz Selbstlimitierung von einer klaren Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen.

E. 4.6 Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Gast roenterologie, stellte mit Schreiben vom 8. Juli 2014 (Urk. 7/107) die folgenden Diagnosen: - generalisiertes Schmerzsyndrom cervicocephal und lumbal bei Skoli ose mit/bei - degenerativen Veränderungen - Haltungsinsuffizienz - segmentaler Dysfunktion - Diabetes mellitus Typ 2 - arterielle Hypertonie - Migräne Seit 2000 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kaum verändert.

E. 4.7 Die Ärztinnen des E.___ berichteten am 8. Februar 2015 (Urk. 7/113/2-3) über eine ambulante Notfallbehandlung der Beschwerde führerin, die sich wegen Schwäche und Inappetenz bei Emesis sowie Palpita tionen und hypertonen Blutwerten

vorgestellt habe. Diagnostiziert wurde eine hypertensive Entgleisung. Unter Behandlung hätten im Verlauf normo tone und normocarde Werte erreicht werden können.

E. 5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vorstehend E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin war angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin entgegen der bis herigen ärztlichen Einschätzung, wonach sie in der angestammten Tätigkeit in einem Imbissstand zu 70 % arbeitsu nfähig sei (vgl. vorstehend E. 3 .1; 4.1;

Urk. 7/56), in dieser Tätigkeit gemäss IK-Auszug ab 2009 ein Einkommen von Fr. 30‘000.-- jährlich erzielte (vgl. Urk. 7/63), somit berechtigt und ge halten, den Rente nanspruch der Beschwerdeführerin zu überprüfen.

E. 5.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände rung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung ei nes Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeit punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2) bildet so mit vorliegend nicht das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. März 2003 den massgeblichen Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung einer allfälligen Ver änderung, sondern die Mitteilung vom 2. März 2007 (Urk. 7/57), zumal auch diese unter Einholung eines Auszugs aus dem individuellen Konto der Versi cherten (IK-Auszug; Urk. 7/52; Urk. 7/54) und eines Arztberichtes mit aktu ellen bildgebenden und laborchemischen Untersuchungen (Urk. 7/55) erging.

E. 6.1 Die Ärzte des A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, diag nostizierten im Februar 2007 ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Betonung lumbal mit lumbospondylogenen Ausstrahlungen vor allem ins rechte Bein, eine skoliotische Wirbelsäulenfehlfo rm, eine Haltungsinsuffizi enz sowie eine segmentale Dysfunktion der Brustwirbelsäule mit Rippenblo ckierungen . Diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der Befund ergab eine Einschränkung der Flexion und Seitneigung der Brustwirbelsäule in beiden Richtungen zu einem Drittel. Die Lendenwirbelsäulenflexion sei zu zwei Dritteln, die Seitneigung beidseits zu einem Drittel eingeschränkt. Der Finger-Boden-Abstand betrage 17 cm (vor stehend E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund dieser Einschätzung weiterhin von 70%iger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfskraft im Imbissstand und 50%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit aus (vgl. Urk. 7/56).

E. 6.2 In der Folge wurde die Beschwerdeführerin a m 30. Dezember 2010 ambulant im A.___ behandelt, wobei zusätzlich zur bisherigen Diagnose eine Schmerz exazerbation der linken Körperhälfte festgestellt wurde . Es sei davon auszu gehen, dass die Schmerzsymptomatik vor allem muskuloskelettal bedingt sei, gegebenenfalls mit lei chter depressive r Überlagerung (vorstehend E 4.2). An gaben zur Arbeitsfähigkeit wurden nicht gemacht.

E. 6.3 Das Gutachten des Y.___ erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung. Die geklagten Beschwerden wurden um fassend dargestellt und die medizinischen Feststellungen wurden sorgfältig begründet. Dieses Gutachten vermag den praxisgemässen Anforderungen zu genügen (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Gutachter vermochten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit zu stellen und begründeten dies damit, dass in internistischer Hin sicht normale Befunde zu erheben seien. In psychiatrischer Hinsicht bestün den keine Hinweise auf eine Erkrankung; die geschilderten Symptome seien unspezifisch und die diagnostischen Kriterien seien weder für eine depressive Störung noch für eine somatoforme Schmerzstörung erfüllt. Der rheumatolo gische Gutachter fand in weitgehender Übereinstimmung mit der bisherigen Aktenlage als einzige pathologische Befunde die Skoliose im thorakolumba len Übergang mit degenerativen Veränderungen sowie die degenerativen Bandscheibenveränderungen mit Spondylose im Halswirbelsäulenbereich. Er stellte jedoch im Unterschied zur früheren Beurteil ung am A.___ (vgl. vorste hend E. 4.1) keine spondylogene Ausstrahlung mehr fest . Zwar schilderte die Beschwerdeführerin Kreuz-, Nacken- und Belastungsschmerzen. Diese sind gemäss Gutachter jedoch vorwiegend der Dekonditionierung zuzuordnen, weit mehr als der Fehlhaltung mit den degenerativen Veränderungen im Be reich der Brust- und Halswirbelsäule. Dies erscheint schlüssig, führt die Be schwerdeführerin nach Lage der Akten doch keinerlei Therapie durch. Ins besondere ist die gutachterliche Beurteilung überzeugend, weil die internis tischen und rheumatologischen Untersuchungen zeigten, dass sich die Be schwerdeführerin flüssig und schmerzfrei bewegen konnt e . War 2007 noch eine Einschränkung der Flexion und Seitneigung der Wirbelsäule und ein Finger-Boden-Abstand von 17 cm festzustel len (vgl. vorstehend E. 4.1), so bestand anlässlich der Begutachtung eine freie Beweglichkeit der Wirbelsäule in allen Abschnitten und der Finger-Boden-Abstand betrug 0 cm. Insgesamt erachteten die Gutachter gestützt auf ihre Abklärungen die Beschwerdefüh rerin deshalb in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Entgegen der Einschätz ung durch die Beschwerde gegnerin handelt es sich nicht um eine andere Beurteilung eines unverän derten Sachverhaltes: Auch wenn teilweise die gleichen Diagnosen gestellt wurden, zeigten die normalisierten B efunde eine klare Verbesserung, welche revisionsrelevant ist. Im Übrigen sind i nvalidenversicherungsrechtlich ohne hin nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Aus wirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Aufgrund des schlüssigen Y.___ -Gutachtens ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig ist.

An dieser Beurteilung vermögen die Bericht e von Dr. D.___ (vorstehend E. 4.6) und der Ärztinnen des E.___ (vorstehend E. 4.7) nichts zu ändern, da darin keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin vorgenommen wurde.

E. 7.1 Die Gutachter diagnostizierten keine somatoforme Schmerzstörung (vgl. S. 39 Ziff. 3 sowie S. 32 Ziff. 6

des Gutachtens). Auf die diesbezüglichen Vor bringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 5; S. 6 Ziff.

E. 7.2 Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ren - ten aufhebung über 55 Jahre alt war. Rechtsprechungsgemäss ist die revi sions

- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invali denrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederung smassnahmen durchgeführt hat (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin hat mit der Beschwerdeführerin entsprechende Gespräche geführt (vgl. Urk. 7/115) und sie schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam ge macht (Urk. 7/114). Die Beschwerdeführerin teilte jedoch mit, sich nicht ar beitsfähig zu fühlen (Urk. 7/115 S. 1 und 2). Die Beschwerdegegnerin teilte ihr daraufhin am 1 6. April 2015 (Urk. 7/116) mit, dass keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien. Diese Bemühungen genügen: Fehlt es am Eingliederungswillen oder an der subjektiven Eingliederungsfä higkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_569/20

E. 10 ff.) ist deshalb nicht weiter einzugehen.

E. 15 vom 1 7. Februar 2016 E. 5.1 und 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3). 7. 3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die revisionsweise Überprüfung der Rente der Beschwerdeführerin eine medizinisch ausgewiesene Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit ergab, indem sie ab Zeitpunkt des Gutachtens als zu 100 % arbeitsfähig in angestammter und angepasster Tätigkeit gilt. Bei voller Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht keine Invalidität, weshalb ein Einkommensvergleich entfällt. Auch ist auf die Frage, ob das ab 2009 effektiv erzielte Einkommen Leistungs- oder Soziallohn darstellte, nicht weiter einzugehen. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00186 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

18. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte Kernstrasse 37, Postfach 1320, 8031 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1956, war letztmals 1990/2000 als Bäckerin tätig gewesen (Urk. 7/9) und meldete sich am 8. April 2001 wegen Rückenschmer zen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 7. Mai 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Rente ab

1. März 2001 zu (Urk. 7/26), wobei sie mit Verfügung vom 5. September 2002 den Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2000 legte (Urk. 7/39). Dies bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. März 2003 (Prozess Nr. IV.2002.00302; Urk. 7/45). Am 2. März 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Rentenan spruch sei unverändert (Urk. 7/57). 1.2

Nach Eingang des am 10. Juli 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/62) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten im Y.___, dessen Gutachten am

10. März 2014 erstattet wurde (Urk. 7/85). Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2014 (Urk. 7/91) stellte die IV-Stelle die Einstellung der Rente in Aussicht. Dage gen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/95; Urk. 7/105-106). Die IV-Stelle erliess am 20. April 2015 erneut einen Vorbescheid betreffend Renten einstellung (Urk. 7/120), wogegen die Versicherte erneut Einwände erhob (Urk. 7/123). Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 hob die IV-Stelle die bishe rige Rente der Versicherten auf (Urk. 7/126 = Urk. 2). 2.

D ie Versicherte erhob am 2. Februar 2016 Beschwerde

gegen die Verfügung vom 4. Januar 2016 (Urk. 2) mit dem Antrag auf deren Aufhebung und wei terhin Zusprache einer halben Rente, eventuell einer Viertelsrente, eventuell Rückweisung der Sache für weitere Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2016 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. April 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.

2) wie folgt: Es sei anlässlich der Rentenzusprache von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster und angestammter Tätigkeit ausgegangen worden. Laut Gutachten des Y.___ lägen unveränderte Diagnosen vor, und es sei nicht dargelegt worden, inwiefern es zu einer Veränderung und Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der gerichtlichen Beurteilung 2003 gekommen sei. Vielmehr stehe damals wie heute ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Zentrum. Es sei deshalb ein gesundheitlich bedingter Revisionsgrund zu ver neinen. Es habe sich aber dennoch eine erhebliche Tatsachenänderung erge ben, da die Versicherte in den Jahren 2009 und 2010 ein Einkommen von je Fr. 30‘000.-- erzielt und ihre Restarbeitsfähigkeit voll verwertet habe. Die Anstellung habe sie nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren. Dieses Einkommen sei rententangierend gewesen, indem es zur Herabsetzung der bisherigen halben auf eine Viertelsrente geführt hätte. Somit liege ein er werblich bedingter Revisionsgrund vor, weshalb auch der medizinische Sachverhalt anhand des Y.___ -Gutachtens überprüft worden sei. Dement sprechend sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in allen bisherigen Tätigkei ten auszugehen. Der - näher begründete - Einkommensvergleich ergebe ei nen Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe in den Jahren 2009 und 2010 in einem Pensum von 21 Stunden gearbeit et und damit die gerichtlich an erkannte Arbeitsfähigkeit verwertet. Sie habe in die ser Zeit eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit bei der Z.___ ausgeführt, welche dem damaligen Zumutbarkeitsprofil entsprochen habe. Sie habe ein Einkommen erzielt, das über dem rentenbegründenden berech neten Invalideneinkommen gelegen habe. Es habe sich aber um den Betrieb ihrer Familie gehandelt; sie hätte auf dem freien Arbeitsmarkt kein solches Einkommen erzielen können. Da dieses besondere Arbeitsverhältnis wirt schaftlich nicht mehr tragbar gewesen und ihr gekündigt worden sei, könne ihr einzig das hypothetisch erzielbare Einkommen angerechnet werden (S. 5). Ihr Gesundheitszustand habe sich auch gemäss Einschätzung der Beschwer degegnerin nicht relevant verändert. Unbestritten sei, dass sie in den Jahren 2009 und 2010 ein Invalideneinkommen erzielt habe, das zu einer Vermin derung der Rente geführt hätte. Sie habe aber nie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt und damit sei ihr Anspruch auf Weiterausrichtung von mindestens einer Viertelsrente sicherlich gegeben (S. 6). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund vorliegt und damit die Frage, ob die Renteneinstellung rechtens ist.

3.

Das hiesige Gericht bestätigte die im Jahr 2002 erfolgte Rentenzusprache insbesondere gestützt auf den Bericht der Ärztinnen des A.___

vom 2. Oktober 2001 (Urk. 7/12; vgl. E. 4 .5 und 5.4 des Urteils vom 3. März 2003; Urk. 7/45) . D ie Ärztinnen nannten als Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Beto nung lumbal mit pseudoradikulären Ausstrahlungen vor allem ins rechte Bein (bei leichter Wirbelsäulenfehlform, Haltungsinsuffizienz und partieller Blockwirbelbildung L1/2) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar beitsfä higkeit eine Adipositas. Die Arbeitsunfähigkeit als Hilfskraft an einem Imbissstand betrage 100 % vom 17. Juli bis 31. August 2000 und 70 % ab 1. Dezem ber 2000. Es bestehe aufgrund der Wirbelsäulenfehlform, der allge meinen muskulären Insuffizienz sowie der generalisierten Schmerzen eine verminderte Belastbarkeit, woraus eine Arbeitsfähigkeit von 0 % für schwere und mittelschwere Arbeit resultiere. Für leichte, wechselbelastende Tätigkei ten betrage die Arbeitsfähig keit 50 %. Im Haushalt sei die Beschwerdeführe rin 100 % arbeitsfähig. Sowohl die subjektiven Angaben der Beschwerde führerin wie auch die klinischen Be funde seien im Dezember 1999 ähnlich gewesen wie heute, so dass die Angaben bezüglich Arbeitsfähigkeit rück wir kend ab Dezember 1999 gälten . D ie Beschwerdeführerin sei eingeschränkt beim He ben und Tragen von schweren Lasten, längerem Stehen an Ort, Ar beiten in Zwangshaltung und grösseren Gehstrecken, wodurch ihre Arbeits fähigkeit auf 50 % reduziert sei . Eine berufliche Umstellung sei nicht not wendig, da auch in einer idealen Tätigkeit (leicht, wechselbelastend, über wiegend sitzend) aufgrund der generalisierten Schmerzen und Chronifizie rung des Zustandes die Arbeitsfähigkeit kaum über 50 % gesteigert werden könnte . Dementsprechend wurde eine Arbeitsfähigkeit „halbtags“ sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsa ngepassten Tätigkeit attestiert . Gestützt auf diese Beurteilung ging das hiesige Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführerin leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzend auszu übende Tätigkeiten im Ausmass von 50 % zumutbar seien (E. 6.2). 4. 4.1

Seither ergingen die folgenden Arztberichte: Die Ärzte des A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, stellten mit Bericht vom 2 2. Februar 2007 (Urk. 7/55/3-5) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - generalisiertes Schmerzsyndrom mit Betonung lumbal mit lumbo - spon dylogenen Ausstrahlungen vor allem ins rechte Bein - skoliotische Wirbelsäulenfehlform - Haltungsinsuffizienz - segmentale Dy s funktion der Brustwirbelsäule mit Rippenblockierun gen Die Beschwerdeführerin sei als Hilfskraft in einem Imbissstand vom 17. Juli bis 31. August 2000 zu 100 % und vom 1. Dezember 2000 bis zum 14. Feb ruar 2007 zu 70 %

arbeitsunfähig gewesen (lit . B). Ihr Gesundheitszustand sei stationär

und ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (lit . C) . Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei frei, die Flexion und Seitneigung der Brustwirbelsäule in beiden Richtungen zu einem Drittel eingeschränkt. Die Lendenwirbelsäulenflexion sei zu zwei Dritteln, die Seitneigung beidseits zu einem Drittel eingeschränkt. Der Finger-Boden-Abstand betrage 17 cm (lit . D Ziff. 5). Die radiologischen Abklärungen hätten sekundäre degenerative Veränderun gen in den Bandscheibenniveaus Th12/L1 und L1/2 sowie L2/3 gezeigt, die im Vergleich zur Voruntersuchung vom 17. Juli 2000 leichtgradig progre dient seien. Hinweise für entzündlich rheumatologische Veränderu ngen habe es keine gegeben. Das fehlende Ansprechen auf eine jahrelange medizinische Trainingstherapie spreche weiterhin für einen Verlauf ohne wesentliche Ver besserung. Auf weitere therapeutische Massnahmen werde daher verzichtet. Ebenfalls scheine ein chirurgisch-orthopädisches Prozedere bei den unspezi fischen Beschwerden und dem weitgehend stationären radiologischen Befund aktuell nicht indiziert (Ziff. 7). Gestützt auf diesen Bericht ging die Beschwerdegegnerin von einem unver änderten Invaliditätsgrad aus (Mitteilung vom 2. März 2007; Urk. 7/57). 4.2

Am 30. Dezember 2010 wurde die Beschwerdeführerin ambulant im A.___ be handelt. Mit Austrittsbericht vom 30. Dezember 2010 (Urk. 7/72) wiederhol ten die Ärzte im Wesentlichen die bisher gestellten Diag nosen (vgl. vorste hend E. 4.1) und diagnostizierten zusätzlich aktuell eine Schmerzexazerba tion der linken Körperhälfte. Die Beschwerdeführerin habe sich bei seit vier Tagen bestehender Schmerzexazerbation im Bereich der gesamten linken Körperhälfte, mit Akzentuation im Bereich des Nackens, Gesichts und des Thorax, selbst zugewiesen. Es sei davon auszugehen, dass die Schmerzsymp - tomatik vor allem muskuloskelettal bedingt sei, gegebenenfalls mit leichter depressiver Überlagerung. Die Wiederaufnahme der Physiothera pie sei drin - gend empfohlen. 4.3

Im Rahmen des 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/62) ging ein Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, vom 9. April 2013 (Urk. 7/71/ 1-4) ein, in welchem Dr. B.___ einen Status nach benignem paroxysmalen Lagerungsschwindel diagnostizierte und keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte. 4.4

Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr Gutachten vom 10. März 2014 (Urk. 7/85) unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchfüh rung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Beurtei lung und stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 6.1). Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 6.2): - multilokuläres Schmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat mit/bei: - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - chronischer Dekonditionierung - chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Skoliose im thorakolumbalen Übergang - chronisches zervikozephales und zervikookzipitales Schmerzsyndrom mit/bei: - leichtgradigen degenerativen HWS-Veränderungen - metabolisches Syndrom mit/bei: - Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 30.4 kg/m2) - arterieller Hypertonie - nicht-insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 - Status nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel 2012 Seit der Schliessung des Kebab-Standes ihres Ehemannes vor drei Jahren habe die Versicherte nicht mehr gearbeitet (S. 32 unten). Die internistische Untersuchung habe weitgehend normale Befunde ergeben. Die Beschwerdeführerin zeige ein insgesamt harmonisches und unbehindertes spontanes Bewegungsmuster. Der Gang sei flüssig und hinkfrei mit prob lemlos durchführbarem Fussspitzen- und Fersengang beidseits; der Finger-Boden-Abstand betrage 0 cm, dabei zeige sich eine harmonische Entfaltung der Brust- und Lendenwirbelsäule. Die Halswirbelsäule sei in allen Bewe gungsrichtungen indolent und frei beweglich. Der Schürzen- und Nackengriff sei beidseits problemlos möglich (S. 17) . Aus internistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Die Versicherte sei kardiopulmonal kompensiert; im Hinblick auf das metabolische Syndrom seien keine Hinweise auf Spätfolgen zu finden, im Abdominal- und Neuro status liessen sich keine pathologischen Befunde erheben und die Nieren funktion sei normal (S. 35 unten). Die rheumatologische Untersuchung ergab eine freie und schmerzlose Be weglichkeit aller drei Wirbelsäulensegmente und dementsprechend einen Finger-Boden-Abstand von 0 cm. Die Rückenmuskulatur sei verhärtet und druckdolent, aber ohne Myogelosen und Tendoperiostosen . Ein Reklinati onsschmerz und ein Kletterphänomen seien nicht feststellbar (S. 20 unten f.). Bei der rheumatologischen Untersuchung könn t e n als einzige pathologische Befunde die Skoliose im thorakolumbalen Übergang mit degenerativen Ver änderungen sowie die degenerativen Bandscheibenveränderungen mit Spon dylose im Halswirbelsäulenbereich erhoben werden. Diese führten jedoch bei fehlenden neurologischen Ausfällen und fehlender spondylogener Ausstrah lung nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es seien keine we i teren Pathologien feststellbar. Die Kreuz-, Nacken- und Belastungsschmerzen seien vorwiegend der Dekonditionierung zuzuordnen, weit mehr als der Fehlhaltung mit den degenerativen Veränderungen im Bereich der Brust- und Halswirbelsäule. Damit sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit im Kebab-Stand wie auch jede andere dem Alter und dem Habitus angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar (S. 36 Mitte). In psychiatrischer Hinsicht sei keine Störung feststellbar. Insbesondere seien die diagnostischen Kriterien für eine anhaltende somatoforme

Schmerzstö rung nicht erfüllt. Auch könne in Übereinstimmung mit den Akten keine af fektive Störung diagnostiziert werden; die typischen Basissymptome einer depressiven Episode wie gedrückte Stimmung, Interessenverlust, Freudlosig keit und Verminderung des Antriebs mit erhöhter Ermüdbarkeit könnten nicht in typischem Umfang und Konstellation festgestellt werden. Psycho pathologisch bestehe eine nur geringe histrionisch überlagerte Affektlabilität. Die geschilderten Symptome seien unspezifisch und eher einer Befindlich keitsstörung auf der Basis der vorhandenen psychosozialen Probleme zuzu schreiben. Relevante akzentuierte Persönlichkeitszüge fänden sich ebenfalls nicht (S. 36). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde sei die Versicherte aktuell weder aus somatischer noch aus psychiatri scher Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ihr seien aus interdiszip linärer Sicht alle bisherigen Tätigkeiten vollschichtig und ohne Leistungsein busse zu 100 % zumutbar (S. 37 oben). Die wiederholten Abklärungen in der Rheumaklinik des A.___ hätten nie eine objektivierbare Ursache für die geklagte Schmerzsymptomatik ergeben. Wa rum der Versicherten damals dennoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert worden sei, sei rein rheumatologisch nicht begründbar. Die von ihr ge schilderte Symptomatik und ihre Folgen seien aus heutiger Sicht mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar; eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer bestehe nicht. Die Be schwerdeführerin habe ein gutes Tagesaktivitätsniveau, sie betreue ihre drei halbwüchsigen Enkelkinder an mehreren Tagen pro Woche, fahre mit ihnen einen Monat in die Heimat und betreue sie auch während dieser ganzen Zeit. Sie leide nicht unter Freude- oder Interesseverlust und die Konzentrationsfä higkeit reiche für den Alltag aus. Die Beschreibungen in den Vorberichten könnten im Wesentlichen nachvollzogen werden, nicht aber die angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumal jetzt keine psychische Störung mehr vorliege (S. 37). Somit müsse aus medizinischer Sicht von einer Ver besserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. W ann diese ein getreten sei, könne aufgrund der Aktenlage nicht genau rekonstruiert wer den. Spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung könne ange nommen werden, dass keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit mehr vorliege (S. 38 oben). 4.5

Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 17. März 2014 (Urk. 7/89/6) fest, es sei gestützt auf das Gutachten anhand der nunmehr normalisierten Befunde und Funktionseinschränkungen trotz Selbstlimitierung von einer klaren Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. 4.6

Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Gast roenterologie, stellte mit Schreiben vom 8. Juli 2014 (Urk. 7/107) die folgenden Diagnosen: - generalisiertes Schmerzsyndrom cervicocephal und lumbal bei Skoli ose mit/bei - degenerativen Veränderungen - Haltungsinsuffizienz - segmentaler Dysfunktion - Diabetes mellitus Typ 2 - arterielle Hypertonie - Migräne Seit 2000 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kaum verändert. 4.7

Die Ärztinnen des E.___ berichteten am 8. Februar 2015 (Urk. 7/113/2-3) über eine ambulante Notfallbehandlung der Beschwerde führerin, die sich wegen Schwäche und Inappetenz bei Emesis sowie Palpita tionen und hypertonen Blutwerten

vorgestellt habe. Diagnostiziert wurde eine hypertensive Entgleisung. Unter Behandlung hätten im Verlauf normo tone und normocarde Werte erreicht werden können. 5.

5.1

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vorstehend E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin war angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin entgegen der bis herigen ärztlichen Einschätzung, wonach sie in der angestammten Tätigkeit in einem Imbissstand zu 70 % arbeitsu nfähig sei (vgl. vorstehend E. 3 .1; 4.1;

Urk. 7/56), in dieser Tätigkeit gemäss IK-Auszug ab 2009 ein Einkommen von Fr. 30‘000.-- jährlich erzielte (vgl. Urk. 7/63), somit berechtigt und ge halten, den Rente nanspruch der Beschwerdeführerin zu überprüfen. 5.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände rung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung ei nes Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeit punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2) bildet so mit vorliegend nicht das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. März 2003 den massgeblichen Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung einer allfälligen Ver änderung, sondern die Mitteilung vom 2. März 2007 (Urk. 7/57), zumal auch diese unter Einholung eines Auszugs aus dem individuellen Konto der Versi cherten (IK-Auszug; Urk. 7/52; Urk. 7/54) und eines Arztberichtes mit aktu ellen bildgebenden und laborchemischen Untersuchungen (Urk. 7/55) erging. 6.

6.1

Die Ärzte des A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, diag nostizierten im Februar 2007 ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Betonung lumbal mit lumbospondylogenen Ausstrahlungen vor allem ins rechte Bein, eine skoliotische Wirbelsäulenfehlfo rm, eine Haltungsinsuffizi enz sowie eine segmentale Dysfunktion der Brustwirbelsäule mit Rippenblo ckierungen . Diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der Befund ergab eine Einschränkung der Flexion und Seitneigung der Brustwirbelsäule in beiden Richtungen zu einem Drittel. Die Lendenwirbelsäulenflexion sei zu zwei Dritteln, die Seitneigung beidseits zu einem Drittel eingeschränkt. Der Finger-Boden-Abstand betrage 17 cm (vor stehend E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund dieser Einschätzung weiterhin von 70%iger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfskraft im Imbissstand und 50%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit aus (vgl. Urk. 7/56). 6.2

In der Folge wurde die Beschwerdeführerin a m 30. Dezember 2010 ambulant im A.___ behandelt, wobei zusätzlich zur bisherigen Diagnose eine Schmerz exazerbation der linken Körperhälfte festgestellt wurde . Es sei davon auszu gehen, dass die Schmerzsymptomatik vor allem muskuloskelettal bedingt sei, gegebenenfalls mit lei chter depressive r Überlagerung (vorstehend E 4.2). An gaben zur Arbeitsfähigkeit wurden nicht gemacht. 6.3

Das Gutachten des Y.___ erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung. Die geklagten Beschwerden wurden um fassend dargestellt und die medizinischen Feststellungen wurden sorgfältig begründet. Dieses Gutachten vermag den praxisgemässen Anforderungen zu genügen (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Gutachter vermochten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit zu stellen und begründeten dies damit, dass in internistischer Hin sicht normale Befunde zu erheben seien. In psychiatrischer Hinsicht bestün den keine Hinweise auf eine Erkrankung; die geschilderten Symptome seien unspezifisch und die diagnostischen Kriterien seien weder für eine depressive Störung noch für eine somatoforme Schmerzstörung erfüllt. Der rheumatolo gische Gutachter fand in weitgehender Übereinstimmung mit der bisherigen Aktenlage als einzige pathologische Befunde die Skoliose im thorakolumba len Übergang mit degenerativen Veränderungen sowie die degenerativen Bandscheibenveränderungen mit Spondylose im Halswirbelsäulenbereich. Er stellte jedoch im Unterschied zur früheren Beurteil ung am A.___ (vgl. vorste hend E. 4.1) keine spondylogene Ausstrahlung mehr fest . Zwar schilderte die Beschwerdeführerin Kreuz-, Nacken- und Belastungsschmerzen. Diese sind gemäss Gutachter jedoch vorwiegend der Dekonditionierung zuzuordnen, weit mehr als der Fehlhaltung mit den degenerativen Veränderungen im Be reich der Brust- und Halswirbelsäule. Dies erscheint schlüssig, führt die Be schwerdeführerin nach Lage der Akten doch keinerlei Therapie durch. Ins besondere ist die gutachterliche Beurteilung überzeugend, weil die internis tischen und rheumatologischen Untersuchungen zeigten, dass sich die Be schwerdeführerin flüssig und schmerzfrei bewegen konnt e . War 2007 noch eine Einschränkung der Flexion und Seitneigung der Wirbelsäule und ein Finger-Boden-Abstand von 17 cm festzustel len (vgl. vorstehend E. 4.1), so bestand anlässlich der Begutachtung eine freie Beweglichkeit der Wirbelsäule in allen Abschnitten und der Finger-Boden-Abstand betrug 0 cm. Insgesamt erachteten die Gutachter gestützt auf ihre Abklärungen die Beschwerdefüh rerin deshalb in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Entgegen der Einschätz ung durch die Beschwerde gegnerin handelt es sich nicht um eine andere Beurteilung eines unverän derten Sachverhaltes: Auch wenn teilweise die gleichen Diagnosen gestellt wurden, zeigten die normalisierten B efunde eine klare Verbesserung, welche revisionsrelevant ist. Im Übrigen sind i nvalidenversicherungsrechtlich ohne hin nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Aus wirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Aufgrund des schlüssigen Y.___ -Gutachtens ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig ist.

An dieser Beurteilung vermögen die Bericht e von Dr. D.___ (vorstehend E. 4.6) und der Ärztinnen des E.___ (vorstehend E. 4.7) nichts zu ändern, da darin keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin vorgenommen wurde. 7. 7.1

Die Gutachter diagnostizierten keine somatoforme Schmerzstörung (vgl. S. 39 Ziff. 3 sowie S. 32 Ziff. 6

des Gutachtens). Auf die diesbezüglichen Vor bringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 5; S. 6 Ziff. 10 ff.) ist deshalb nicht weiter einzugehen. 7.2

Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ren - ten aufhebung über 55 Jahre alt war. Rechtsprechungsgemäss ist die revi sions

- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invali denrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederung smassnahmen durchgeführt hat (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin hat mit der Beschwerdeführerin entsprechende Gespräche geführt (vgl. Urk. 7/115) und sie schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam ge macht (Urk. 7/114). Die Beschwerdeführerin teilte jedoch mit, sich nicht ar beitsfähig zu fühlen (Urk. 7/115 S. 1 und 2). Die Beschwerdegegnerin teilte ihr daraufhin am 1 6. April 2015 (Urk. 7/116) mit, dass keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien. Diese Bemühungen genügen: Fehlt es am Eingliederungswillen oder an der subjektiven Eingliederungsfä higkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_569/20 15 vom 1 7. Februar 2016 E. 5.1 und 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3). 7. 3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die revisionsweise Überprüfung der Rente der Beschwerdeführerin eine medizinisch ausgewiesene Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit ergab, indem sie ab Zeitpunkt des Gutachtens als zu 100 % arbeitsfähig in angestammter und angepasster Tätigkeit gilt. Bei voller Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht keine Invalidität, weshalb ein Einkommensvergleich entfällt. Auch ist auf die Frage, ob das ab 2009 effektiv erzielte Einkommen Leistungs- oder Soziallohn darstellte, nicht weiter einzugehen. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard