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IV.2016.00183

Revision; beim Invalideneinkommen ist nicht vom LSE-Anforderungsniveau 3 auszugehen. Abzug vom Tabellenlohn. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-08-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1958, meldete sich am 28. Januar 2002 (Urk. 9/1) bezie hungsweise am 17. Juni 2002 (Urk. 9/10) unter Hinweis auf eine schwere Funk tionsbeeinträchtigung der rechten Hand sowie Schmerzen im Nacken und Kopf bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom

9. No vember und

3. Dezember 2004 (Urk. 9/63) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab

1. Juli 2002, sodann bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente ab 1. März 2003 (Urk. 9/64, Urk. 9/65) und bei einem Invali ditätsgrad von wiederum 100 % eine ganze Rente ab 1. Juni 2004 zu (Urk. 9/66, Urk . 9/62). M it Mitteilungen vom

1. Februar 2007 (Urk. 9/74) und vom 23. März 2010 (Urk. 9/82) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert. 1.2

Nach Eingang eines am

20. März 2013 ausgefül lten Revisionsfragebogens (Urk. 9/92) h olte die IV-Stelle unter anderem bei

Dr. med. Y.___ und Prof. Dr. Z.___

ein bi disziplinäres Gutachten ein, das am

18. De zember 2013 erstattet wurde (Urk. 9/102, Urk. 9/106). Im Rahmen des Vorbe scheidverfahren s (Urk. 9/ 110 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Kosten für eine Potentialabklärung bei A.___ vom 31. August bis 27. Septem ber 2015 zu übernehmen (Urk. 9/140). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann den Abschluss der beruflichen Ei n gliederung mit (Urk. 9/1 60 = Urk. 2) und m it Verfügung vom 11. Januar 2016 setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente auf eine halbe Rente herab (Urk. 9/162 = Urk. 10/ 2). 2.

Der

Versicherte erhob am

3. Februar 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom

28. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, Integrationsmass n ahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

Am 11. Februar 2016 erhob der Versicherte sodann im Verfahren IV.2016.00216 Beschwerde (Urk. 10/1) gegen die Verfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 10/2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze

IV-Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Verfügung vom

11. Januar 2016 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine handchirurgische, rheumatologische, kardiologische und psychiatrische Begutachtung durchzu führen und gestützt auf das Gutachten neu zu entscheiden (S. 2 Ziff. 2), sub eventuell sei die Verfügung vom 11. Januar 2016 aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3), subsubeventuell sei die Verfü gung vom 11. Januar 2016 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, berufliche Massnahmen durchzuführen. Nach Durchführung der beruflichen Massnahmen sei über den Anspruch auf eine IV-Rente zu entscheiden (S. 2 Ziff. 4).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

31. März 2016 (Urk. 10/5) die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

Mit Gerichtsverfügung vom

20. Mai 2016

(Urk. 11) wurde der Prozess Nr. IV.2016.00216 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2016.00183 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdeg egnerin ging in ihrer Verfügung v om 28. Dezember 2015 (Urk. 2) davon aus, dass n ach der Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente mit dem Beschwerdeführer eine vierwöchige Potentialabklärung zwecks Erhebung des Eingliederungspotentials vereinbart worden sei . Aufgrund der subjektiven Einschätzung des Gesundheitszustandes durch den Beschwerdefüh rer und seiner einseitigen Vereinnahmung durch seine Schmerzen seien die Ein gliederungsmassnahmen nicht zweckmässig gewesen, weshalb sie eingestellt worden seien.

In der Verfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 10/2) vertrat die Beschwerde - gegne rin

gestützt auf d ie medizinischen Abklärungen die Auffas sung, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Oktober 2013 wesentlich verbessert habe, indem der Beschwerdeführer seine rechte Hand wie der vermehrt einsetzen könne. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei ihm ein Pensum von 50 % zumutbar. Bei einem Valideneinkommen von Fr.

92‘841.55 im Jahr 2013 und einem Invalideneinkommen von Fr. 37‘839.10 (Anforderungsniveau 3, kein leidensbedingter Abzug) resultiere ein IV-Grad von 59 %. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus dem Bericht der A.___ ergebe sich insgesamt, dass er einsatzwillig gewe sen sei und sich bemüht habe, aber offensichtlich wegen seiner Gesundheitsbe einträchtigung nicht während vier Stunden, sondern lediglich während zweier Stunden am Tag habe eingesetzt werden können. Bei ihm liege eine erhebliche arbeitsmarktrechtliche Desintegration auf der Hand. Die IV-Stelle wäre ver pflichtet gewesen, ihn hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorzuberei ten und weitergehende Massnahmen in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 9).

Er machte sodann geltend, dass es sich b ei der Beurteilung von Dr. Y.___ u nd Prof. Z.___ um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen bezie hungsweise schlechter gewordenen Gesundheitszustandes handle . Weder aus handorthopädischer/rheumatologischer, noch aus psychiatrischer Sicht sei eine Verbesserung eingetreten, weshalb der Anspruch auf eine ganze Rente nach wie vor ausgewiesen sei (Urk. 10/1 S. 11 oben). Selbst bei Annahme einer 50%ige n Arbeitsfähigkeit sei bei einem Valideneinkommen von Fr. 94‘591.-- im Jahr 2015 bei einem - unter Berücksichtigung eines 25%igen leidensbedingten Ab zug s berechneten - Invalideneinkommen von Fr. 28‘379.-- und einem IV-Grad von 70 % der Anspruch auf eine ganze Rente nach wie vor ausgewiesen (Urk. 10/1 S. 25 f.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Reduktion der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente

rechtens ist, sowie der Anspruch auf Durchführung von In tegrationsmassnahmen .

Dabei bilde n die Verfügung en vom 9. November/3. Dezember 2004 (Urk. 9/62 ff.) d en zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Verände rung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung en vom

28. Dezember 2015 bzw. 11 . Januar 201 6

(vgl. vorstehend E. 1.4). 3. 3.1

Der erstmaligen Leistungszusprache lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde: 3.2

Die Ärzte der Rehaklinik B.___ berichteten am 2 2. Mai 2003 (Urk. 9/22) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 7. Mai bis 21. Mai 2003 und nannten folgende Diagnosen: - chronifiziertes komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) I des rech ten Handgelenks sowie der gesamten Hand und der Finger radialbetont mit myofaszialer Ausweitung auf den gesamten Arm sowie Schultergür tel-/Nackenbereich rechts - Major Depression mit betonten ängstlichen Anteilen - Kopfschmerz vom Spannungstyp

Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer für die bisherige angestammte Tätig keit als Baumaschinenführer zu 100 % arbeitsunfähig sei, momentan auch aus psychiatrischen Gründen (S. 1). Die Prognose hinsichtlich der Handfunktion sei als eher ungünstig einzustufen. Aktuell könne die rechte Hand nur als Stützhand eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer sei durch die chronische Schmerzsymptomatik in seiner gesamtpsychophysischen Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt (S. 2). 3.3

Dr. med. C.___, SUVA-Kreisarzt, berichtete am 2 2. Oktober 2003 über die k reisärztliche Abschlussuntersuchung vom gleichen Tag (Urk. 9/26/2-4) und führte aus, dass der Beschwerdeführer psychisch einigermassen kompensiert wirke. Er trage eine Vorderarmhandgelenksmanschette rechts mit Klettver schluss (S. 2). Kurz zusammengefasst handle es sich um einen Zustand nach ei nem Sturz am 1 2. Juli 2001 in eine Grube aus einer Höhe von 1.5 m mit Trau matisierung einer bereits vorbestehenden alten Skaphoidpseudoarthrose und konsekutiver diokarpaler Arthrose . Es habe sich ein chronifizierte s CRPS I des rechten Handgelenks sowie der gesamten Hand und der Finger radioalbetont

mit myofaszialer Ausweitung auf den gesamten Arm sowie Schultergürtel-/Nackenbereich rechts entwickelt. Anlässlich der z w eiten Rehabilitation vom

7. Mai bis 21. Mai 2003 sei aus psychiatrischer Sicht die D iagnose einer Major-Depression mit betonten ängstlichen Anteilen gestellt worden. Zudem bestün den Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Die anlässlich des Rehabilitationsauf enthaltes in B.___ im Mai durchgeführten Therapieversuche hätten leider keinen Erfolg gebracht (S. 3 oben) . Heute finde man an der rechten Hand nach einem längeren Hängenlassen ein verändertes Kolorit mit livider rötlicher Ver färbung. Palpatorisch sei die rechte Hand kühler. Es bestehe auch eine leichte Schwellung mit vermehrt verstrichenem Hautrelief. Es lägen nach wie vor Zei chen eines CRPS im Stadium I vor. Sowohl die Ellbogen- wie auch die Schul terfunktion seien deutlich eingeschränkt (S. 3 Mitte). Bereits anlässlich der letz ten Konsultation an der D.___ Klinik am 25. November 2002 sei von einem Endzustand gesprochen worden. Dieser Einschätzung könne er sich anschlies sen. Eine Aggravation liege nicht vor. Es seien sämtliche therapeutischen Mög lichkeiten ausgeschöpft, den Zustand nennenswert zu verbessern (S. 3 unten) . 3.4

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Rehakli nik B.___, berichtete am

28. Mai 2004 (Urk. 9/53/28-31) über die am bulante psychiatrische Untersuchung vom gleichen Tag und nannte folgende Diagnose: - weiterhin erheblich depressiver Zustand im Sinne einer sogenannten Ma jor-Depression (depressive Episode, mittelgradig bis schwer, ICD-10 F32.1 beziehungsweise ICD-10 F32.2) Er führte aus, der Beschwerdeführer erscheine mit typisch depressivem Aspekt mit leicht gebeugter Körperhaltung, wenig Mimik, depressiv herabgestimmt, de pressive Psychomotorik, innerlich unruhig und in depressiven Kognitionen ge fangen wirkend. Der Beschwerdeführer erwecke den Eindruck eines erheblichen Leidensdruckes und wirke auch schmerzgeplagt. Es bestehe ein feinschlägiges Zittern des rechten Unterarms. Eindrucksmässig bestehe von Seiten des Leidens zustandes und der Depression her gegenüber der Voruntersuchung im Mail letzten Jahres jetzt sicher nicht ein besserer, eher ein schlechterer Zustand. Alles in allem wirke der Beschwerdeführer gegenüber vor einem Jahr eher depressiver und auch resignierter und chronifizierter (S. 1). Es bestehe weiterhin ein sehr unbefriedigender Zustand, psychiatrisch seit der letzten Beurteilung im Mai 2003 keineswegs gebessert, sondern eher verschlechtert. Man müsse angesichts des bisherigen Verlaufs und des aktuellen Zustandsbildes davon ausgehen, dass auf absehbare Zeit hin praktisch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem gesamten freien Arbeitsmarkt gegeben sei. Die Begründung liege in der doch erheblichen Schwere des depressiven Zustandsbildes, das auch für Laien er kennbar sei. D er Beschwerdeführer sei in diesem Zustand weder vermittelbar noch arbeitsfähig (S. 3).

3.5

Dr. F.___, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2. August 2004 Stellung (Urk. 9/58/5) und führte aus, dass es seit Beginn der psychiatrischen Behandlung im Herbst 2003 kontinuierlich zu einer Chroni fizierung der depressiven Symptomatik gekommen sei, so dass ab Anfang 2004,

s pätestens ab März 2004 von einer nicht mehr zu verwertenden Rest-Arbeitsfä higkeit ausgegangen werden müsse. Weitere Abklärungen seien momentan nicht nötig. 4. 4.1

Für die Zeit nach den ursprünglichen Verfügungen vom 9. November

/

3. De - zem ber 2004 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2

Dr. med. C.___, SUVA-Kreisarzt, berichtete am 23. August 2006 über die k reisärztliche Abschlussuntersuchung vom gleichen Tag (Urk. 9/72/26-28) und führte aus, dass sich im Vergleich zu den Befunden am 2 2. Oktober 2003 keine neuen Aspekte ergäben. Der Beschwerdeführer leide an einem Dauerschmerz tagsüber mit einer Intensität von 5 bis 6 auf einer Skala von 0 bis 10. Während der Nacht könne die Intensität die Stufe 10 erreichen. Nach längerem Hängen lassen bestehe nach wie vor ein livides Kolorit. Palpatorisch sei die rechte Hand kühler. Das Hautrelief sei bei leichter Schwellung verstrichen. Es lägen nach wie vor Zeichen eines CRPS im Stadium I vor. Der Faustschluss sei unvollkommen. Eine Kraftentwicklung liege nicht vor. Aufgrund einer myofaszialen Auswei tung bestehe eine mässige Einschränkung im Ellenbogengelenk und eine erheb liche Einschränkung im Schultergelenk . Nun über fünf Jahre nach dem Unfall ereignis sei definitiv von einem Endzustand auszugehen (S. 3).

4.3

Dr. med.

G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, versiche rungsmedizinischer Dienst SUVA, berichtete am

21. September 2006 über die psychiatrische Untersuchung vom 23. August 2006 (Urk. 9/72/8-16) und führte aus, anhand des bisherigen Verlaufes sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer seit mindestens Dezember 2001 eine mittelgradige bis schwer ausgeprägte depressive Störung vorliege. Es handle sich eindeutig um eine er hebliche Störung. Au f Grund des bisherigen Verlaufes und in Beachtung dessen, dass der Beschwerdeführer nicht nur stationär rehabilitativ behandelt worden sei, sondern seit Mai 2003 auch eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung wahrnehme, könne davon ausgegangen werden, dass die zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten im Wesentlichen ausgeschöpft seien. Eine Besserung des psychischen Befindens des Beschwerdeführers sei, wie Dr. E.___ 2004 zu Recht festgehalten habe, denkbar. Sie sei, wie man inzwi schen ergänzen könne, jedoch nicht wahrscheinlich. Es bestehe eine erhebliche und wahrscheinlich dauerhafte Schmerz- und Funktionsstörung der rechten oberen Extremität und zugleich auch eine anhaltende mittelschwere bis schwere depressive Störung (S. 8) . 4.4

Dr. med. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin, erstattete ihr internis tisch-rheumatologisches Gutachten vom 6. November 2013 (Urk. 9/102) gestützt auf die Untersuchung vom 14. Oktober 2013, die Akten sowie die La boruntersuchungen. Sie nannte folgende Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57) : - Status nach Traumatisierung einer vorbestehenden Scaphoid -Pseudo arthrose rechts und einer vorbestehenden erheblichen radio karpalen Arthrose rechts am 1 2. Juli 2001 bei ein em Sturz aus 1.5 Meter Höhe mit - konservativer Therapie und - passagerem CRPS I und - wahrscheinlicher Nekrose des proximalen Fragmentes mit unregelmässi gem Gelenkspalt zum Lunatum und Capitatum und - zumindest teilweiser Überbrückung des radiokarpalen Gelenks bei sonst unauffälligen ossären Strukturen der rechten Hand (Röntgen Oktober 2013) und - beidseits normaler Knochendichte beider Vorderarme und - sogar etwas höherer Knochendichte des rechten Vorderarmes als des linken Vorderarmes und - vier weitgehend symmetrische Armumfänge (rechts zu links) und - weitgehende Normalisierung der Umfangsdifferenzen der Arme

- gegenüber den Voruntersuchungen im Juli 2002, Mai 2003 und August 2006 Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die Fol genden (S. 57) : - Nikotin-Abusus - zervikales bis z ervikospondylogenes Syndrom rechts bei leichten degenera tiven Veränderungen (Röntgen Oktober 2013) - Ellbogen-Arthrosen beidseits - rechts mässige Arthrose in allen Kompartimente - links leichte Arthrose humero -radial beziehungsweise humero-ulnar - mässige zentrale Osteoporose Dr. Y.___ führte aus, dass sich im Vergleich zu den Voruntersuchungen die Umfangsdifferenzen an den Armen angeglichen hätten. Von den vier an beiden Armen gemessenen Umfän gen seien jetzt zwei rechts u nd links gleich, einer sei rechts einen halben Zentimeter grösser als links und einer sei rechts einen hal ben Zentimeter kleiner als links. Eine seit zwölf Jahren vollständige Gebrauchs unfähigkeit des rechten Armes könne daraus nicht abgeleitet werden (S. 58 un ten). Die Röntgenuntersuchungen beider Ellbogen hätten rechts eine mässige und links eine leichte Arthrose gezeigt. Da keine schwere Arthrose der Ellbogen vorhanden sei, bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Ellbogen-Bereich. Der Röntgenbefund im Bereich der rechten Hand habe sich gegenüber den Voruntersuchungen nicht wesentlich verändert. Die Messung der Knochendichte zeige eine mässige zentrale Osteoporose der LWS. Die Knochen dichte beider Vorderarme sei normal. Der rechte Vorderarm weise sogar eine etwas höhere Knochendichte als der linke Vorderarm auf. Eine lang andauernde Schonung des rechten Armes gegenüber dem linken sei daher ausgeschlossen. Die ausgedehnte Blutuntersuchung habe keinen wesentlichen Befund ergeben. In seinem Blut sei das Schmerzmittel Mefenacid im therapeutischen Bereich nachweisbar. Das Antidepressivum Fluoxetin sei nachweisbar, jedoch weit un terhalb des therapeutischen Bereichs. Von den beiden Antidepressiva Mirtazapin und Trazodon fehle jede Spur in seinem Blut. Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass seiner Beschwerden nicht erklären. Der Beschwerdeführer könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben (S. 59). Der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit bei der Firma H.___ seit dem Unfall vom 1 2. Juli 2001 nicht mehr ausüben (S. 61). Die Ar beitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gelte seit dem Datum dieser Untersuchung am 14. Oktober 2013. In einer angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 %. Limitiert sei er durch die eingeschränkte Funktion des rechten Handge lenks (S. 62).

Seit der letzten Rentenverfügung sei eine Verbesserung des Ge sundheitszustands eingetreten. Offensichtlich setze er nun seinen rechten Arm beziehungsweise seine rechte Hand vermehrt ein (S. 64). 4.5

Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 10. Dezember 2013 (Urk. 9/106/2-26) gestützt auf die Untersuchung des Be schwerdeführers vom 9. Dezember 2013 sowie die Akten. Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21): - chronische Depression mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F34.8)

Er führte aus, dass die Aufmerksamkeit und die Konzentration des Beschwerde führers während der zirka zweistündigen Exploration anfänglich gut gehalten, jedoch nach einer Stunde Explorationszeit zunehmend abfallen würden. Er könne dem Untersuchungsverlauf dann erschwert folgen. Die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei merkbar zum negativen P ol verschoben und die Schwingungsfähigkeit sei völlig aufgehoben. Der Beschwerdeführer sei im Grundaffekt leidend und wirke verunsichert. Bezüglich seiner Zukunftsaussich ten wirke er resigniert, fast hoffnungslos. Das subjektive Schmerzerleben sei im affektiven Ausdruck nachvollziehbar, es wirke nicht dysthym . Auf der Verhal tensebene sei er depressiv-regressiv. Es fänden sich Hinweise auf einen teilwei sen Interessenverlust und/oder eine reduzierte Freude am Leben (S. 18). Bei der hiesigen Exploration hätten im Affekt psychopathologische Auffälligkeiten be standen, wobei die Grundstimmung zum negativen Pol verschoben gewesen sei. Die weiteren Hauptkriterien einer Depression hätten teilweise bestanden, näm lich eine verminderte Fähigkeit Freude zu empfinden und eine Interesselosigkeit sowie eine Antriebsstörung. Des Weiteren hätten ein vermindertes Selbstwert erleben, eine mässige Konzentrationsstörung und ein Libidoverlust vorgelegen (S. 20). Im Vergleich zu den psychiatrischen Vorbefunden habe keine wesentli che Veränderung des depressiven Bildes bestanden. Jedoch sei hier zu objekti vieren gewesen, dass offenbar die Dreierkombination der Antidepressiva nicht nach den Angaben des Beschwerdeführers eingenommen worden seien. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass die vorliegende chronische De pression mittelgradiger Ausprägung gemäss ICD-10 F34.8 unzureichend thera piert sei (S. 21). Beim Beschwerdeführer liege im Vergleich zu den Vorbefunden ein im Wesentlichen unveränderter psychopathologischer Befund vor, der diag nostisch unter Berücksichtigung des Quer- und Längsschnittverlaufes als chro nifizierte, mittelgradige depressive Störung einzuordnen sei (S. 22).

Aus psychi atrisch-versicherungsmedizinischer Sicht lägen mittelgradige schwere Fähig keitsstörungen vor, die eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeüb ten und in adaptierter Tätigkeit bedingten. Die Diskrepanz zu den vorherigen psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen liege darin, dass für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit schwere Fähigkeitsstörungen zu fordern seien, wel che nicht gegeben seien. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sinnvoll (S. 23). 4.6

Dr. Y.___ und Prof . Z.___ nannten in ihrer b idisziplinäre n

Zusammenfas sung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 9/106/1) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Depression mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F34.8) - Status nach Traumatisierung einer vorbestehenden Scaphoid -Pseudo arthrose rechts und einer vorbestehenden erheblichen radiokarpalen Arthrose rechts am 1 2. Juli 2001 bei einem Sturz aus 1.5 Meter Höhe

Sie führten aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine 50% ige

Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe. A us rheumatologischer Sicht könne der Be schwerdeführer eine Tätigkeit mit Schonung der rechten Hand (Lasten bis zu

5 k g) zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben. A us bidisziplinärer Sicht könne der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 50 % ausüben, bezo gen auf ein Pensum von 100 % ab dem 14. Oktober 2013 . 4.7

Dr. med.

I.___, Facharzt für Chirurgie, erstattete sein handchirurgisches Gutachten zuhanden des Beschwerdeführers am

14. Mai 2014 (Urk. 9/126) ge stützt auf die Akten sowie seine Untersuchung vom 1 2. Mai 2014. Er nannte folgende Diagnosen (S. 18 f.): - k omplex-regionales Schmerz-Syndrom Arm rechts (CRPS Typ I), posttrau matisch, Budapester-Kriterien (2003) erfüllt - St. n. traumatisierter Scaphoid - Pseudoa rthrose rechts (Ereignis vom 1 2. Juli 2001/resp ektive 2 2. Januar

1999) mit beginnendem carpalem Kollaps Er führte aus, dass d er Zustand an der rechten oberen Extremität seit der Verfü gung der SUVA vom 15. Juli 20 0 4 für eine ganze UVG-Rente und seit der letz ten Rentenrevision durch die IV von 2010 weitgehend stationär geblieben sei . Keinesfalls sei bis heute eine Verbesserung festzustellen. Unverändert sei auch die Diagnose eines aktiven CRPS Typ I geblieben. Eine Verbesserung sei in kei ner der einzelnen Beschwerdekategorien eingetreten. Eher müsse langfristig von einer Verschlechterung ausgegangen werden mit möglicher Ausbreitung der neurologischen Störungen bis hin zu einem oberen Quadranten-Syndrom (S. 31 f.).

Es bestehe nach wie vor, wie auch von den SUVA-Ärzten mehrfach be schrieben, ein vollständiger funktioneller Ausfall der rechten oberen Extremität, folglich eine ausschliessliche Linkshändigkeit (adominante Seite) mit erhebli chen zusätzlichen Einschränkungen bezüglich der verblei benden Hilfshand

(S. 28 f.). 4.8

Dr. Y.___ nahm am

20. August 2014 Stellung (Urk. 9/129 /2-3) und führte aus, sie habe keine Ursache ihre Beurteilung des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers und seiner Leistungsfähigkeit zu ändern (S. 2) . 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3 hiervor) verbessert und die sich dar aus ergebende Arbeitsfähigkeit in der angestammten beziehungsweise einer ange passten Tätigkeit erhöht hat.

Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte vorwiegend gestützt auf die mit der SUVA angenommene vollständige

Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bei der Diagnose einer Major-Depression (vgl. Feststellungsblatt vom 28. Sep tember 2004; Urk. 9/58/5).

5.2

Gestützt auf die Akten ist übereinstimmend davon auszugehen, dass dem Be schwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Vorarbeiter im Strassen- und Tiefbau sowohl aus somatischer Sicht als auch aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 4.4-4.6). Dr. Y.___ (vgl. vorstehend

E. 4.4) ging hingegen davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine angepasste Tätigkeit mit Schonung der rechten Hand (Lasten bis zu

5 kg) zu 100 % zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 4.4, E. 4.6).

Die Würdigung der Akten ergibt, dass das Gutachten von Dr. Y.___ den erfor derlichen Kriterien für den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend

E. 1.6) entspricht. Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Be schwerden entsprechend umfassend untersucht und abgeklärt. Das Gutachten berücksichtigt sodann die geltend gemachten Beschwerden in angemessener Weise und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. So dann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die

Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss folge rung en in der Expertise begründet.

Dr. Y.___ kam in ihrer Gesamtbeurtei lung zum nachvollziehbaren Schluss, dass eine lang andauernde Schonung des rechten Armes gegenüber dem linken Arm ausgeschlossen sei;

zudem habe die ausgedehnte Blutuntersuchung keinen wesentlichen Befund ergeben. Sie machte sodann darauf aufmerksam, dass einzig das Schmerzmittel Mefenacid im thera peutischen Bereich nachweisbar sei . Dr. Y.___ führte weiter in nachvollzieh barer Weise aus, dass die vorhandenen Befunde das Ausmass de r Beschwerden nicht erklären würden.

Der Beschwerdeführer sei in der Lage eine angepasste Tätigkeit

mit Schonung der rechten Hand (Lasten bis zu 5 k g) zu 100 % bezie hungsweise ganztags aus zuüben .

Limitiert sei er durch die eingeschränkte F unktion des rechten Handgelenks .

Seit der letzten Rentenverfügung sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten, zumal er nun seinen rechten Arm beziehungsweise seine rechte Hand offensichtlich vermehrt ein setze (vgl. vorstehend E. 4.4, E. 4.6) . 5.3

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es sei auf das Gutachten von Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) abzustellen, wonach eine Verbesserung in keiner der einzelnen Beschwerdekategorien eingetreten sei,

vermag dies nicht zu überzeu gen. So führte Dr. I.___ lediglich in pauschaler Weise aus, dass nach wie vor ein vollständiger funktioneller Ausfall der rechten oberen Extremität und folglich eine ausschliessliche Linkshändigkeit bestehe. Seine Einschätzung begründete

Dr. I.___ jedoch in keiner Weise und vermochte sie denn auch nicht mit entspre chenden Befunden zu unterlegen. So machte

Dr. I.___ keine Angaben zur gerin ge n Umfang-Differenz sowie der gleichen Knochendichte beider Arme und wie diese mit einer langandauernden Schonung beziehungsweise Gebrauchsunfä higkeit des rechten Armes in Zusammenhang zu bringen sind.

Zusammenfassend liegen nach dem Gesagten keine ob jektiv feststellbaren Gesichts punkte vor, welche Zweifel am Gut achten von Dr. Y.___ begründen würden. Weiter finden sich keine kon kreten Anhalts punkte, die ge gen die Zu verlässigkeit der Expertise sprechen und im Rahmen der Begutach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, weshalb auf diese abgestellt werden kann.

Weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht sind nicht nötig (antizipierte Be weiswürdigung). 5.4

Ob in der Zwischenzeit auch in psychischer Hinsicht eine relevante Verbesse rung des Gesundheitszustand es sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers eingetreten ist, erscheint aufgrund der Ausführungen des Gutachters Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) zumindest fraglich. So ging Dr. Z.___ in seiner Beurteilung zwar lediglich noch von einer chronischen Depression mittelgradiger Ausprägung aus, fü gte jedoch gleichzeitig a n, dass beim Be schwerdeführer im Vergleich zu den Vorbefunden ein im Wesentlichen unver änderter psychopathologischer Befund vorliege.

Dr. Z.___ machte darauf aufmerksam, dass im Vergleich zu den psychiatrischen Vorbefunden keine we sentliche Veränderung des depressiven Bildes bestehe, jedoch vorliegend zu ob jektivieren sei, dass offenbar die Dreierkombination der Antidepressiva nicht nach den Angaben des Beschwerdeführers eingenommen würden, womit die vorliegende chronische Depression mittelgradiger Ausprägung unzureichend therapiert sei. Ob die von Dr. Z.___ attestierte und in der bidisziplinären Zusammenfassung (vgl. vorstehend E. 4.6) übernommene 50%ige Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 14. Oktober 2013

vorliegend tat sächlich zutrifft, kann - wie nachfolgend aufgezeigt wird – offen gelassen wer den. W eitere Ausführungen zum psychischen Gesundheitszustand des Be schwerdeführers erübrigen sich somit .

6. 6.1

Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der angenommenen Ein schränkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist. Somit ist ein Einkommensver gleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.3

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens auf die Angaben der H.___ (vgl. Urk. 9/9, Urk. 9/53/14, Urk. 9/60/2), wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2002 Fr. 80‘630.—verdient hat und errechnete für das Jahr 2013 unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung einen Betrag von rund Fr. 92‘84 2 . -- (vgl. Urk. 9/162/11).

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt und gibt aufgrund der Akten zu kei nen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen und von einem Valideneinkommen von Fr. 92 ' 84 2 . --

ausgegangen werden kann. 6.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472

E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.5

Das Abstellen auf Löhne für Arbeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen und somit das von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (Urk. 10/2 S. 5 f.) zur Anwendung gebrachte Anforde rungsniveau 3 erscheint als nicht sach gerecht. Zwar hat der Beschwerdeführer 7 Jahre als Baumaschinenführer/Vorarbeiter im Strassen- und Tiefbau bei der H.___

gear beitet (vgl. Urk. 9/1 S. 4; Urk. 9/9), was jedoch nicht bedeutet, dass er diese Kenntnisse als Vorarbeiter in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verwerten kann. Dies gilt umso mehr, als er

in der Schweiz keine Ausbildung absolviert hat. Der Beschwerdeführer verfügt diesbezüglich lediglich über eine 10-tägige Ausbildung mit Tätigkeits ausweis des Ausbildungszentrums SBV (vgl. Urk. 9/1 S. 4 Ziff. 6.2). In seiner Heimat

J.___ hatte der Beschwerdeführer von 1974 bis 1978 eine Ausbildung zum Maschinenmechaniker gemacht (vgl. Urk. 9/1 S. 4 Ziff. 6.2). Weiter steht ihm angesichts der Zumutbarkeit einer lediglich

5 0%igen behinde rungs ange passten Tätigkeit nicht eine sehr breite Palette von Tätigkeiten offen. Um ein hypothetisches Invalideneinkommen entspre chend dem LSE-Anforderungs niveau 3 erzielen zu können, wie dies die Be schwerdegegnerin nunmehr an nahm, müsste der Beschwerdeführer seine erworbenen Fach kenntnisse weiterhin ver werten können. Da Baumaschinenführer/Vorarbeiter im Strassen- und Tiefbau jedoch regelmässig nicht nur Überwachungs- und Kon troll tätig keiten mit Scho nung einer Hand (bis 5 kg) wahr nehmen, würde dies wiederum eine r körperlich schwere n Tä tigkeit entsprechen, was dem Beschwerdeführer aufgrund der medi zi nischen Einschät zung seiner Restar beitsfähigkeit gerade nicht mehr möglich ist. Nach dem der Be schwerdeführer in einer anderen, körperlich leichteren Tä tigkeit über keine relevanten Berufs- und Fach kenntnisse ver fügt, ist zur Be messung des Invali deneinkommens auf den Zentralwert für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des pri vaten Sektors abzustellen (LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompe tenzniveau 1, Rubrik „Männer“).

6.6

Das im Jahr 2012 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Rubrik „Männer“), mithin Fr. 62‘520.-- im Jahr (Fr. 5‘210.-- x 12) . Der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 (BFS - Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit (BUA), Total) sowie der Nominallohn entwicklung von 0. 7 % für das Jahr 2013 angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 65‘6 33.34 (Fr. 62‘ 520.-- : 40 x 41.7 x 1.007).

Auf das dem Beschwerdeführer angenommene zumutbare Pensum von 50 % umgerechnet, resultiert ein hypo thetisches Invalideneinkommen von Fr. 32‘ 81 7 . -- . 6.7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafü r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale

ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeit s markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Ta bel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu be ach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6. 8

Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer keinen be hinderungs bedingten Abzug (Urk. 10/2 S. 5 f.). Dies vermag nicht zu überzeugen, zumal im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache ein Abzug von 25 % vorgenom men worden war (Urk. 9/60/2, Urk. 9/62/10).

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen lediglich noch in adäquaten, leichteren Tätigkeiten mit Schonung de r rechten Hand (bis 5 kg) einsatzfähig. Weiter ist der Beschwerdeführer, wenn anzuneh men ist, dass ihm die Aus übung von behinderungsangepassten Tätigkeiten nur im Umfang eines Beschäfti gungsgrades von 5 0 % zuzumuten ist, auf Teilzeitar beit angewiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollz eit angestellten

erfahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt w erden (BGE 126 V 472 E. 4.2.3). Dabei handelt es sich um einen ein kommensmindernden Umstand, welcher ebenfalls zu berücksichtigen ist.

In Würdigung sämt licher Umstände erscheint ein Abzug von

jedenfalls 15 % im Lichte der Rechtsprechu ng als angemessen.

Es ist demnach von einem Invalideneinkommen per 201 3 in der Höhe von rund Fr. 27 ‘ 894. -- (Fr. 32‘81 7 . --

x 0.8 5) auszugehen. Bei der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 92 ‘ 84 2 . -- re sul tiert ein Inva liditätsgrad von rund 70 %.

Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversiche rung zu, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

Weitere Ausführungen zum Anspruch auf berufliche Eingliederung beziehungs weise Integrationsmassnahmen erübrigen sich bei diesem Ausgang des Verfah rens. 7.

7.1

Da e s im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzu erlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim mass geblichen Stundena nsatz von Fr. 220.-- auf Fr. 3 ‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerde gegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung

der Beschwerde

vom 1 1. Februar 2016 wird die angefochtene Verfü gung vom 11 . Januar 201 6 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwer deführer weiterhin An spruch auf eine ganze Rente hat. Damit erweist sich die Be schwerde vom 3. Februar 2016 betreffend Integrationsmassnahmen als gegenstands los. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent schä digung von Fr. 3 ‘8 00 . --

(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdeg egnerin ging in ihrer Verfügung v om 28. Dezember 2015 (Urk. 2) davon aus, dass n ach der Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente mit dem Beschwerdeführer eine vierwöchige Potentialabklärung zwecks Erhebung des Eingliederungspotentials vereinbart worden sei . Aufgrund der subjektiven Einschätzung des Gesundheitszustandes durch den Beschwerdefüh rer und seiner einseitigen Vereinnahmung durch seine Schmerzen seien die Ein gliederungsmassnahmen nicht zweckmässig gewesen, weshalb sie eingestellt worden seien.

In der Verfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 10/2) vertrat die Beschwerde - gegne rin

gestützt auf d ie medizinischen Abklärungen die Auffas sung, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Oktober 2013 wesentlich verbessert habe, indem der Beschwerdeführer seine rechte Hand wie der vermehrt einsetzen könne. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei ihm ein Pensum von 50 % zumutbar. Bei einem Valideneinkommen von Fr.

92‘841.55 im Jahr 2013 und einem Invalideneinkommen von Fr. 37‘839.10 (Anforderungsniveau 3, kein leidensbedingter Abzug) resultiere ein IV-Grad von 59 %. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus dem Bericht der A.___ ergebe sich insgesamt, dass er einsatzwillig gewe sen sei und sich bemüht habe, aber offensichtlich wegen seiner Gesundheitsbe einträchtigung nicht während vier Stunden, sondern lediglich während zweier Stunden am Tag habe eingesetzt werden können. Bei ihm liege eine erhebliche arbeitsmarktrechtliche Desintegration auf der Hand. Die IV-Stelle wäre ver pflichtet gewesen, ihn hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorzuberei ten und weitergehende Massnahmen in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 9).

Er machte sodann geltend, dass es sich b ei der Beurteilung von Dr. Y.___ u nd Prof. Z.___ um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen bezie hungsweise schlechter gewordenen Gesundheitszustandes handle . Weder aus handorthopädischer/rheumatologischer, noch aus psychiatrischer Sicht sei eine Verbesserung eingetreten, weshalb der Anspruch auf eine ganze Rente nach wie vor ausgewiesen sei (Urk. 10/1 S. 11 oben). Selbst bei Annahme einer 50%ige n Arbeitsfähigkeit sei bei einem Valideneinkommen von Fr. 94‘591.-- im Jahr 2015 bei einem - unter Berücksichtigung eines 25%igen leidensbedingten Ab zug s berechneten - Invalideneinkommen von Fr. 28‘379.-- und einem IV-Grad von 70 % der Anspruch auf eine ganze Rente nach wie vor ausgewiesen (Urk. 10/1 S. 25 f.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Reduktion der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente

rechtens ist, sowie der Anspruch auf Durchführung von In tegrationsmassnahmen .

Dabei bilde n die Verfügung en vom 9. November/3. Dezember 2004 (Urk. 9/62 ff.) d en zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Verände rung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung en vom

28. Dezember 2015 bzw.

E. 3 Februar 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom

28. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, Integrationsmass n ahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

Am 11. Februar 2016 erhob der Versicherte sodann im Verfahren IV.2016.00216 Beschwerde (Urk. 10/1) gegen die Verfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 10/2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze

IV-Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Verfügung vom

11. Januar 2016 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine handchirurgische, rheumatologische, kardiologische und psychiatrische Begutachtung durchzu führen und gestützt auf das Gutachten neu zu entscheiden (S. 2 Ziff. 2), sub eventuell sei die Verfügung vom 11. Januar 2016 aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3), subsubeventuell sei die Verfü gung vom 11. Januar 2016 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, berufliche Massnahmen durchzuführen. Nach Durchführung der beruflichen Massnahmen sei über den Anspruch auf eine IV-Rente zu entscheiden (S. 2 Ziff. 4).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

31. März 2016 (Urk. 10/5) die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

Mit Gerichtsverfügung vom

20. Mai 2016

(Urk. 11) wurde der Prozess Nr. IV.2016.00216 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2016.00183 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der erstmaligen Leistungszusprache lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde:

E. 3.2 Die Ärzte der Rehaklinik B.___ berichteten am 2 2. Mai 2003 (Urk. 9/22) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 7. Mai bis 21. Mai 2003 und nannten folgende Diagnosen: - chronifiziertes komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) I des rech ten Handgelenks sowie der gesamten Hand und der Finger radialbetont mit myofaszialer Ausweitung auf den gesamten Arm sowie Schultergür tel-/Nackenbereich rechts - Major Depression mit betonten ängstlichen Anteilen - Kopfschmerz vom Spannungstyp

Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer für die bisherige angestammte Tätig keit als Baumaschinenführer zu 100 % arbeitsunfähig sei, momentan auch aus psychiatrischen Gründen (S. 1). Die Prognose hinsichtlich der Handfunktion sei als eher ungünstig einzustufen. Aktuell könne die rechte Hand nur als Stützhand eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer sei durch die chronische Schmerzsymptomatik in seiner gesamtpsychophysischen Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt (S. 2).

E. 3.3 Dr. med. C.___, SUVA-Kreisarzt, berichtete am 2 2. Oktober 2003 über die k reisärztliche Abschlussuntersuchung vom gleichen Tag (Urk. 9/26/2-4) und führte aus, dass der Beschwerdeführer psychisch einigermassen kompensiert wirke. Er trage eine Vorderarmhandgelenksmanschette rechts mit Klettver schluss (S. 2). Kurz zusammengefasst handle es sich um einen Zustand nach ei nem Sturz am 1 2. Juli 2001 in eine Grube aus einer Höhe von 1.5 m mit Trau matisierung einer bereits vorbestehenden alten Skaphoidpseudoarthrose und konsekutiver diokarpaler Arthrose . Es habe sich ein chronifizierte s CRPS I des rechten Handgelenks sowie der gesamten Hand und der Finger radioalbetont

mit myofaszialer Ausweitung auf den gesamten Arm sowie Schultergürtel-/Nackenbereich rechts entwickelt. Anlässlich der z w eiten Rehabilitation vom

7. Mai bis 21. Mai 2003 sei aus psychiatrischer Sicht die D iagnose einer Major-Depression mit betonten ängstlichen Anteilen gestellt worden. Zudem bestün den Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Die anlässlich des Rehabilitationsauf enthaltes in B.___ im Mai durchgeführten Therapieversuche hätten leider keinen Erfolg gebracht (S. 3 oben) . Heute finde man an der rechten Hand nach einem längeren Hängenlassen ein verändertes Kolorit mit livider rötlicher Ver färbung. Palpatorisch sei die rechte Hand kühler. Es bestehe auch eine leichte Schwellung mit vermehrt verstrichenem Hautrelief. Es lägen nach wie vor Zei chen eines CRPS im Stadium I vor. Sowohl die Ellbogen- wie auch die Schul terfunktion seien deutlich eingeschränkt (S. 3 Mitte). Bereits anlässlich der letz ten Konsultation an der D.___ Klinik am 25. November 2002 sei von einem Endzustand gesprochen worden. Dieser Einschätzung könne er sich anschlies sen. Eine Aggravation liege nicht vor. Es seien sämtliche therapeutischen Mög lichkeiten ausgeschöpft, den Zustand nennenswert zu verbessern (S. 3 unten) .

E. 3.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Rehakli nik B.___, berichtete am

28. Mai 2004 (Urk. 9/53/28-31) über die am bulante psychiatrische Untersuchung vom gleichen Tag und nannte folgende Diagnose: - weiterhin erheblich depressiver Zustand im Sinne einer sogenannten Ma jor-Depression (depressive Episode, mittelgradig bis schwer, ICD-10 F32.1 beziehungsweise ICD-10 F32.2) Er führte aus, der Beschwerdeführer erscheine mit typisch depressivem Aspekt mit leicht gebeugter Körperhaltung, wenig Mimik, depressiv herabgestimmt, de pressive Psychomotorik, innerlich unruhig und in depressiven Kognitionen ge fangen wirkend. Der Beschwerdeführer erwecke den Eindruck eines erheblichen Leidensdruckes und wirke auch schmerzgeplagt. Es bestehe ein feinschlägiges Zittern des rechten Unterarms. Eindrucksmässig bestehe von Seiten des Leidens zustandes und der Depression her gegenüber der Voruntersuchung im Mail letzten Jahres jetzt sicher nicht ein besserer, eher ein schlechterer Zustand. Alles in allem wirke der Beschwerdeführer gegenüber vor einem Jahr eher depressiver und auch resignierter und chronifizierter (S. 1). Es bestehe weiterhin ein sehr unbefriedigender Zustand, psychiatrisch seit der letzten Beurteilung im Mai 2003 keineswegs gebessert, sondern eher verschlechtert. Man müsse angesichts des bisherigen Verlaufs und des aktuellen Zustandsbildes davon ausgehen, dass auf absehbare Zeit hin praktisch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem gesamten freien Arbeitsmarkt gegeben sei. Die Begründung liege in der doch erheblichen Schwere des depressiven Zustandsbildes, das auch für Laien er kennbar sei. D er Beschwerdeführer sei in diesem Zustand weder vermittelbar noch arbeitsfähig (S. 3).

E. 3.5 Dr. F.___, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2. August 2004 Stellung (Urk. 9/58/5) und führte aus, dass es seit Beginn der psychiatrischen Behandlung im Herbst 2003 kontinuierlich zu einer Chroni fizierung der depressiven Symptomatik gekommen sei, so dass ab Anfang 2004,

s pätestens ab März 2004 von einer nicht mehr zu verwertenden Rest-Arbeitsfä higkeit ausgegangen werden müsse. Weitere Abklärungen seien momentan nicht nötig. 4. 4.1

Für die Zeit nach den ursprünglichen Verfügungen vom 9. November

/

3. De - zem ber 2004 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2

Dr. med. C.___, SUVA-Kreisarzt, berichtete am 23. August 2006 über die k reisärztliche Abschlussuntersuchung vom gleichen Tag (Urk. 9/72/26-28) und führte aus, dass sich im Vergleich zu den Befunden am 2 2. Oktober 2003 keine neuen Aspekte ergäben. Der Beschwerdeführer leide an einem Dauerschmerz tagsüber mit einer Intensität von 5 bis 6 auf einer Skala von 0 bis 10. Während der Nacht könne die Intensität die Stufe 10 erreichen. Nach längerem Hängen lassen bestehe nach wie vor ein livides Kolorit. Palpatorisch sei die rechte Hand kühler. Das Hautrelief sei bei leichter Schwellung verstrichen. Es lägen nach wie vor Zeichen eines CRPS im Stadium I vor. Der Faustschluss sei unvollkommen. Eine Kraftentwicklung liege nicht vor. Aufgrund einer myofaszialen Auswei tung bestehe eine mässige Einschränkung im Ellenbogengelenk und eine erheb liche Einschränkung im Schultergelenk . Nun über fünf Jahre nach dem Unfall ereignis sei definitiv von einem Endzustand auszugehen (S. 3).

4.3

Dr. med.

G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, versiche rungsmedizinischer Dienst SUVA, berichtete am

21. September 2006 über die psychiatrische Untersuchung vom 23. August 2006 (Urk. 9/72/8-16) und führte aus, anhand des bisherigen Verlaufes sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer seit mindestens Dezember 2001 eine mittelgradige bis schwer ausgeprägte depressive Störung vorliege. Es handle sich eindeutig um eine er hebliche Störung. Au f Grund des bisherigen Verlaufes und in Beachtung dessen, dass der Beschwerdeführer nicht nur stationär rehabilitativ behandelt worden sei, sondern seit Mai 2003 auch eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung wahrnehme, könne davon ausgegangen werden, dass die zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten im Wesentlichen ausgeschöpft seien. Eine Besserung des psychischen Befindens des Beschwerdeführers sei, wie Dr. E.___ 2004 zu Recht festgehalten habe, denkbar. Sie sei, wie man inzwi schen ergänzen könne, jedoch nicht wahrscheinlich. Es bestehe eine erhebliche und wahrscheinlich dauerhafte Schmerz- und Funktionsstörung der rechten oberen Extremität und zugleich auch eine anhaltende mittelschwere bis schwere depressive Störung (S. 8) . 4.4

Dr. med. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin, erstattete ihr internis tisch-rheumatologisches Gutachten vom 6. November 2013 (Urk. 9/102) gestützt auf die Untersuchung vom 14. Oktober 2013, die Akten sowie die La boruntersuchungen. Sie nannte folgende Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57) : - Status nach Traumatisierung einer vorbestehenden Scaphoid -Pseudo arthrose rechts und einer vorbestehenden erheblichen radio karpalen Arthrose rechts am 1 2. Juli 2001 bei ein em Sturz aus 1.5 Meter Höhe mit - konservativer Therapie und - passagerem CRPS I und - wahrscheinlicher Nekrose des proximalen Fragmentes mit unregelmässi gem Gelenkspalt zum Lunatum und Capitatum und - zumindest teilweiser Überbrückung des radiokarpalen Gelenks bei sonst unauffälligen ossären Strukturen der rechten Hand (Röntgen Oktober 2013) und - beidseits normaler Knochendichte beider Vorderarme und - sogar etwas höherer Knochendichte des rechten Vorderarmes als des linken Vorderarmes und - vier weitgehend symmetrische Armumfänge (rechts zu links) und - weitgehende Normalisierung der Umfangsdifferenzen der Arme

- gegenüber den Voruntersuchungen im Juli 2002, Mai 2003 und August 2006 Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die Fol genden (S. 57) : - Nikotin-Abusus - zervikales bis z ervikospondylogenes Syndrom rechts bei leichten degenera tiven Veränderungen (Röntgen Oktober 2013) - Ellbogen-Arthrosen beidseits - rechts mässige Arthrose in allen Kompartimente - links leichte Arthrose humero -radial beziehungsweise humero-ulnar - mässige zentrale Osteoporose Dr. Y.___ führte aus, dass sich im Vergleich zu den Voruntersuchungen die Umfangsdifferenzen an den Armen angeglichen hätten. Von den vier an beiden Armen gemessenen Umfän gen seien jetzt zwei rechts u nd links gleich, einer sei rechts einen halben Zentimeter grösser als links und einer sei rechts einen hal ben Zentimeter kleiner als links. Eine seit zwölf Jahren vollständige Gebrauchs unfähigkeit des rechten Armes könne daraus nicht abgeleitet werden (S. 58 un ten). Die Röntgenuntersuchungen beider Ellbogen hätten rechts eine mässige und links eine leichte Arthrose gezeigt. Da keine schwere Arthrose der Ellbogen vorhanden sei, bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Ellbogen-Bereich. Der Röntgenbefund im Bereich der rechten Hand habe sich gegenüber den Voruntersuchungen nicht wesentlich verändert. Die Messung der Knochendichte zeige eine mässige zentrale Osteoporose der LWS. Die Knochen dichte beider Vorderarme sei normal. Der rechte Vorderarm weise sogar eine etwas höhere Knochendichte als der linke Vorderarm auf. Eine lang andauernde Schonung des rechten Armes gegenüber dem linken sei daher ausgeschlossen. Die ausgedehnte Blutuntersuchung habe keinen wesentlichen Befund ergeben. In seinem Blut sei das Schmerzmittel Mefenacid im therapeutischen Bereich nachweisbar. Das Antidepressivum Fluoxetin sei nachweisbar, jedoch weit un terhalb des therapeutischen Bereichs. Von den beiden Antidepressiva Mirtazapin und Trazodon fehle jede Spur in seinem Blut. Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass seiner Beschwerden nicht erklären. Der Beschwerdeführer könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben (S. 59). Der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit bei der Firma H.___ seit dem Unfall vom 1 2. Juli 2001 nicht mehr ausüben (S. 61). Die Ar beitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gelte seit dem Datum dieser Untersuchung am 14. Oktober 2013. In einer angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 %. Limitiert sei er durch die eingeschränkte Funktion des rechten Handge lenks (S. 62).

Seit der letzten Rentenverfügung sei eine Verbesserung des Ge sundheitszustands eingetreten. Offensichtlich setze er nun seinen rechten Arm beziehungsweise seine rechte Hand vermehrt ein (S. 64). 4.5

Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 10. Dezember 2013 (Urk. 9/106/2-26) gestützt auf die Untersuchung des Be schwerdeführers vom 9. Dezember 2013 sowie die Akten. Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21): - chronische Depression mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F34.8)

Er führte aus, dass die Aufmerksamkeit und die Konzentration des Beschwerde führers während der zirka zweistündigen Exploration anfänglich gut gehalten, jedoch nach einer Stunde Explorationszeit zunehmend abfallen würden. Er könne dem Untersuchungsverlauf dann erschwert folgen. Die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei merkbar zum negativen P ol verschoben und die Schwingungsfähigkeit sei völlig aufgehoben. Der Beschwerdeführer sei im Grundaffekt leidend und wirke verunsichert. Bezüglich seiner Zukunftsaussich ten wirke er resigniert, fast hoffnungslos. Das subjektive Schmerzerleben sei im affektiven Ausdruck nachvollziehbar, es wirke nicht dysthym . Auf der Verhal tensebene sei er depressiv-regressiv. Es fänden sich Hinweise auf einen teilwei sen Interessenverlust und/oder eine reduzierte Freude am Leben (S. 18). Bei der hiesigen Exploration hätten im Affekt psychopathologische Auffälligkeiten be standen, wobei die Grundstimmung zum negativen Pol verschoben gewesen sei. Die weiteren Hauptkriterien einer Depression hätten teilweise bestanden, näm lich eine verminderte Fähigkeit Freude zu empfinden und eine Interesselosigkeit sowie eine Antriebsstörung. Des Weiteren hätten ein vermindertes Selbstwert erleben, eine mässige Konzentrationsstörung und ein Libidoverlust vorgelegen (S. 20). Im Vergleich zu den psychiatrischen Vorbefunden habe keine wesentli che Veränderung des depressiven Bildes bestanden. Jedoch sei hier zu objekti vieren gewesen, dass offenbar die Dreierkombination der Antidepressiva nicht nach den Angaben des Beschwerdeführers eingenommen worden seien. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass die vorliegende chronische De pression mittelgradiger Ausprägung gemäss ICD-10 F34.8 unzureichend thera piert sei (S. 21). Beim Beschwerdeführer liege im Vergleich zu den Vorbefunden ein im Wesentlichen unveränderter psychopathologischer Befund vor, der diag nostisch unter Berücksichtigung des Quer- und Längsschnittverlaufes als chro nifizierte, mittelgradige depressive Störung einzuordnen sei (S. 22).

Aus psychi atrisch-versicherungsmedizinischer Sicht lägen mittelgradige schwere Fähig keitsstörungen vor, die eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeüb ten und in adaptierter Tätigkeit bedingten. Die Diskrepanz zu den vorherigen psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen liege darin, dass für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit schwere Fähigkeitsstörungen zu fordern seien, wel che nicht gegeben seien. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sinnvoll (S. 23). 4.6

Dr. Y.___ und Prof . Z.___ nannten in ihrer b idisziplinäre n

Zusammenfas sung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 9/106/1) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Depression mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F34.8) - Status nach Traumatisierung einer vorbestehenden Scaphoid -Pseudo arthrose rechts und einer vorbestehenden erheblichen radiokarpalen Arthrose rechts am 1 2. Juli 2001 bei einem Sturz aus 1.5 Meter Höhe

Sie führten aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine 50% ige

Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe. A us rheumatologischer Sicht könne der Be schwerdeführer eine Tätigkeit mit Schonung der rechten Hand (Lasten bis zu

5 k g) zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben. A us bidisziplinärer Sicht könne der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 50 % ausüben, bezo gen auf ein Pensum von 100 % ab dem

E. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 7.1 Da e s im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzu erlegen.

E. 7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim mass geblichen Stundena nsatz von Fr. 220.-- auf Fr. 3 ‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerde gegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung

der Beschwerde

vom 1 1. Februar 2016 wird die angefochtene Verfü gung vom 11 . Januar 201 6 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwer deführer weiterhin An spruch auf eine ganze Rente hat. Damit erweist sich die Be schwerde vom 3. Februar 2016 betreffend Integrationsmassnahmen als gegenstands los. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent schä digung von Fr. 3 ‘8 00 . --

(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 11 . Januar 201 6

(vgl. vorstehend E. 1.4). 3.

E. 14 Mai 2014 (Urk. 9/126) ge stützt auf die Akten sowie seine Untersuchung vom 1 2. Mai 2014. Er nannte folgende Diagnosen (S. 18 f.): - k omplex-regionales Schmerz-Syndrom Arm rechts (CRPS Typ I), posttrau matisch, Budapester-Kriterien (2003) erfüllt - St. n. traumatisierter Scaphoid - Pseudoa rthrose rechts (Ereignis vom 1 2. Juli 2001/resp ektive 2 2. Januar

1999) mit beginnendem carpalem Kollaps Er führte aus, dass d er Zustand an der rechten oberen Extremität seit der Verfü gung der SUVA vom 15. Juli 20 0 4 für eine ganze UVG-Rente und seit der letz ten Rentenrevision durch die IV von 2010 weitgehend stationär geblieben sei . Keinesfalls sei bis heute eine Verbesserung festzustellen. Unverändert sei auch die Diagnose eines aktiven CRPS Typ I geblieben. Eine Verbesserung sei in kei ner der einzelnen Beschwerdekategorien eingetreten. Eher müsse langfristig von einer Verschlechterung ausgegangen werden mit möglicher Ausbreitung der neurologischen Störungen bis hin zu einem oberen Quadranten-Syndrom (S. 31 f.).

Es bestehe nach wie vor, wie auch von den SUVA-Ärzten mehrfach be schrieben, ein vollständiger funktioneller Ausfall der rechten oberen Extremität, folglich eine ausschliessliche Linkshändigkeit (adominante Seite) mit erhebli chen zusätzlichen Einschränkungen bezüglich der verblei benden Hilfshand

(S. 28 f.). 4.8

Dr. Y.___ nahm am

20. August 2014 Stellung (Urk. 9/129 /2-3) und führte aus, sie habe keine Ursache ihre Beurteilung des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers und seiner Leistungsfähigkeit zu ändern (S. 2) . 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3 hiervor) verbessert und die sich dar aus ergebende Arbeitsfähigkeit in der angestammten beziehungsweise einer ange passten Tätigkeit erhöht hat.

Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte vorwiegend gestützt auf die mit der SUVA angenommene vollständige

Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bei der Diagnose einer Major-Depression (vgl. Feststellungsblatt vom 28. Sep tember 2004; Urk. 9/58/5).

5.2

Gestützt auf die Akten ist übereinstimmend davon auszugehen, dass dem Be schwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Vorarbeiter im Strassen- und Tiefbau sowohl aus somatischer Sicht als auch aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 4.4-4.6). Dr. Y.___ (vgl. vorstehend

E. 4.4) ging hingegen davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine angepasste Tätigkeit mit Schonung der rechten Hand (Lasten bis zu

5 kg) zu 100 % zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 4.4, E. 4.6).

Die Würdigung der Akten ergibt, dass das Gutachten von Dr. Y.___ den erfor derlichen Kriterien für den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend

E. 1.6) entspricht. Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Be schwerden entsprechend umfassend untersucht und abgeklärt. Das Gutachten berücksichtigt sodann die geltend gemachten Beschwerden in angemessener Weise und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. So dann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die

Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss folge rung en in der Expertise begründet.

Dr. Y.___ kam in ihrer Gesamtbeurtei lung zum nachvollziehbaren Schluss, dass eine lang andauernde Schonung des rechten Armes gegenüber dem linken Arm ausgeschlossen sei;

zudem habe die ausgedehnte Blutuntersuchung keinen wesentlichen Befund ergeben. Sie machte sodann darauf aufmerksam, dass einzig das Schmerzmittel Mefenacid im thera peutischen Bereich nachweisbar sei . Dr. Y.___ führte weiter in nachvollzieh barer Weise aus, dass die vorhandenen Befunde das Ausmass de r Beschwerden nicht erklären würden.

Der Beschwerdeführer sei in der Lage eine angepasste Tätigkeit

mit Schonung der rechten Hand (Lasten bis zu 5 k g) zu 100 % bezie hungsweise ganztags aus zuüben .

Limitiert sei er durch die eingeschränkte F unktion des rechten Handgelenks .

Seit der letzten Rentenverfügung sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten, zumal er nun seinen rechten Arm beziehungsweise seine rechte Hand offensichtlich vermehrt ein setze (vgl. vorstehend E. 4.4, E. 4.6) . 5.3

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es sei auf das Gutachten von Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) abzustellen, wonach eine Verbesserung in keiner der einzelnen Beschwerdekategorien eingetreten sei,

vermag dies nicht zu überzeu gen. So führte Dr. I.___ lediglich in pauschaler Weise aus, dass nach wie vor ein vollständiger funktioneller Ausfall der rechten oberen Extremität und folglich eine ausschliessliche Linkshändigkeit bestehe. Seine Einschätzung begründete

Dr. I.___ jedoch in keiner Weise und vermochte sie denn auch nicht mit entspre chenden Befunden zu unterlegen. So machte

Dr. I.___ keine Angaben zur gerin ge n Umfang-Differenz sowie der gleichen Knochendichte beider Arme und wie diese mit einer langandauernden Schonung beziehungsweise Gebrauchsunfä higkeit des rechten Armes in Zusammenhang zu bringen sind.

Zusammenfassend liegen nach dem Gesagten keine ob jektiv feststellbaren Gesichts punkte vor, welche Zweifel am Gut achten von Dr. Y.___ begründen würden. Weiter finden sich keine kon kreten Anhalts punkte, die ge gen die Zu verlässigkeit der Expertise sprechen und im Rahmen der Begutach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, weshalb auf diese abgestellt werden kann.

Weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht sind nicht nötig (antizipierte Be weiswürdigung). 5.4

Ob in der Zwischenzeit auch in psychischer Hinsicht eine relevante Verbesse rung des Gesundheitszustand es sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers eingetreten ist, erscheint aufgrund der Ausführungen des Gutachters Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) zumindest fraglich. So ging Dr. Z.___ in seiner Beurteilung zwar lediglich noch von einer chronischen Depression mittelgradiger Ausprägung aus, fü gte jedoch gleichzeitig a n, dass beim Be schwerdeführer im Vergleich zu den Vorbefunden ein im Wesentlichen unver änderter psychopathologischer Befund vorliege.

Dr. Z.___ machte darauf aufmerksam, dass im Vergleich zu den psychiatrischen Vorbefunden keine we sentliche Veränderung des depressiven Bildes bestehe, jedoch vorliegend zu ob jektivieren sei, dass offenbar die Dreierkombination der Antidepressiva nicht nach den Angaben des Beschwerdeführers eingenommen würden, womit die vorliegende chronische Depression mittelgradiger Ausprägung unzureichend therapiert sei. Ob die von Dr. Z.___ attestierte und in der bidisziplinären Zusammenfassung (vgl. vorstehend E. 4.6) übernommene 50%ige Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 14. Oktober 2013

vorliegend tat sächlich zutrifft, kann - wie nachfolgend aufgezeigt wird – offen gelassen wer den. W eitere Ausführungen zum psychischen Gesundheitszustand des Be schwerdeführers erübrigen sich somit .

6. 6.1

Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der angenommenen Ein schränkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist. Somit ist ein Einkommensver gleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.3

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens auf die Angaben der H.___ (vgl. Urk. 9/9, Urk. 9/53/14, Urk. 9/60/2), wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2002 Fr. 80‘630.—verdient hat und errechnete für das Jahr 2013 unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung einen Betrag von rund Fr. 92‘84 2 . -- (vgl. Urk. 9/162/11).

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt und gibt aufgrund der Akten zu kei nen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen und von einem Valideneinkommen von Fr. 92 ' 84 2 . --

ausgegangen werden kann. 6.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472

E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.5

Das Abstellen auf Löhne für Arbeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen und somit das von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (Urk. 10/2 S. 5 f.) zur Anwendung gebrachte Anforde rungsniveau 3 erscheint als nicht sach gerecht. Zwar hat der Beschwerdeführer 7 Jahre als Baumaschinenführer/Vorarbeiter im Strassen- und Tiefbau bei der H.___

gear beitet (vgl. Urk. 9/1 S. 4; Urk. 9/9), was jedoch nicht bedeutet, dass er diese Kenntnisse als Vorarbeiter in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verwerten kann. Dies gilt umso mehr, als er

in der Schweiz keine Ausbildung absolviert hat. Der Beschwerdeführer verfügt diesbezüglich lediglich über eine 10-tägige Ausbildung mit Tätigkeits ausweis des Ausbildungszentrums SBV (vgl. Urk. 9/1 S. 4 Ziff. 6.2). In seiner Heimat

J.___ hatte der Beschwerdeführer von 1974 bis 1978 eine Ausbildung zum Maschinenmechaniker gemacht (vgl. Urk. 9/1 S. 4 Ziff. 6.2). Weiter steht ihm angesichts der Zumutbarkeit einer lediglich

5 0%igen behinde rungs ange passten Tätigkeit nicht eine sehr breite Palette von Tätigkeiten offen. Um ein hypothetisches Invalideneinkommen entspre chend dem LSE-Anforderungs niveau 3 erzielen zu können, wie dies die Be schwerdegegnerin nunmehr an nahm, müsste der Beschwerdeführer seine erworbenen Fach kenntnisse weiterhin ver werten können. Da Baumaschinenführer/Vorarbeiter im Strassen- und Tiefbau jedoch regelmässig nicht nur Überwachungs- und Kon troll tätig keiten mit Scho nung einer Hand (bis 5 kg) wahr nehmen, würde dies wiederum eine r körperlich schwere n Tä tigkeit entsprechen, was dem Beschwerdeführer aufgrund der medi zi nischen Einschät zung seiner Restar beitsfähigkeit gerade nicht mehr möglich ist. Nach dem der Be schwerdeführer in einer anderen, körperlich leichteren Tä tigkeit über keine relevanten Berufs- und Fach kenntnisse ver fügt, ist zur Be messung des Invali deneinkommens auf den Zentralwert für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des pri vaten Sektors abzustellen (LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompe tenzniveau 1, Rubrik „Männer“).

6.6

Das im Jahr 2012 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Rubrik „Männer“), mithin Fr. 62‘520.-- im Jahr (Fr. 5‘210.-- x 12) . Der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 (BFS - Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit (BUA), Total) sowie der Nominallohn entwicklung von 0. 7 % für das Jahr 2013 angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 65‘6 33.34 (Fr. 62‘ 520.-- : 40 x 41.7 x 1.007).

Auf das dem Beschwerdeführer angenommene zumutbare Pensum von 50 % umgerechnet, resultiert ein hypo thetisches Invalideneinkommen von Fr. 32‘ 81 7 . -- . 6.7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafü r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale

ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeit s markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Ta bel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu be ach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6. 8

Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer keinen be hinderungs bedingten Abzug (Urk. 10/2 S. 5 f.). Dies vermag nicht zu überzeugen, zumal im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache ein Abzug von 25 % vorgenom men worden war (Urk. 9/60/2, Urk. 9/62/10).

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen lediglich noch in adäquaten, leichteren Tätigkeiten mit Schonung de r rechten Hand (bis 5 kg) einsatzfähig. Weiter ist der Beschwerdeführer, wenn anzuneh men ist, dass ihm die Aus übung von behinderungsangepassten Tätigkeiten nur im Umfang eines Beschäfti gungsgrades von 5 0 % zuzumuten ist, auf Teilzeitar beit angewiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollz eit angestellten

erfahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt w erden (BGE 126 V 472 E. 4.2.3). Dabei handelt es sich um einen ein kommensmindernden Umstand, welcher ebenfalls zu berücksichtigen ist.

In Würdigung sämt licher Umstände erscheint ein Abzug von

jedenfalls

E. 15 % im Lichte der Rechtsprechu ng als angemessen.

Es ist demnach von einem Invalideneinkommen per 201 3 in der Höhe von rund Fr. 27 ‘ 894. -- (Fr. 32‘81 7 . --

x 0.8 5) auszugehen. Bei der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 92 ‘ 84 2 . -- re sul tiert ein Inva liditätsgrad von rund 70 %.

Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversiche rung zu, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

Weitere Ausführungen zum Anspruch auf berufliche Eingliederung beziehungs weise Integrationsmassnahmen erübrigen sich bei diesem Ausgang des Verfah rens. 7.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1958, meldete sich am 28. Januar 2002 (Urk. 9/1) bezie hungsweise am 17. Juni 2002 (Urk. 9/10) unter Hinweis auf eine schwere Funk tionsbeeinträchtigung der rechten Hand sowie Schmerzen im Nacken und Kopf bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom
  2. No vember und
  3. Dezember 2004 (Urk. 9/63) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab
  4. Juli 2002, sodann bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente ab 1. März 2003 (Urk. 9/64, Urk. 9/65) und bei einem Invali ditätsgrad von wiederum 100 % eine ganze Rente ab 1. Juni 2004 zu (Urk. 9/66, Urk . 9/62). M it Mitteilungen vom
  5. Februar 2007 (Urk. 9/74) und vom 23. März 2010 (Urk. 9/82) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert. 1.2      Nach Eingang eines am
  6. März 2013 ausgefül lten Revisionsfragebogens (Urk. 9/92 ) h olte die IV-Stelle unter anderem bei Dr.  med. Y.___ und Prof. Dr.  Z.___ ein bi disziplinäres Gutachten ein, das am
  7. De zember 2013 erstattet wurde (Urk. 9/102, Urk. 9/106). Im Rahmen des Vorbe scheidverfahren s (Urk. 9/ 110 ff. ) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Kosten für eine Potentialabklärung bei A.___ vom 31. August bis 27. Septem ber 2015 zu übernehmen (Urk. 9/140). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann den Abschluss der beruflichen Ei n gliederung mit (Urk. 9/1 60 = Urk. 2) und m it Verfügung vom 11. Januar 2016 setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente auf eine halbe Rente herab (Urk. 9/162 = Urk.  10/ 2).
  8. Der Versicherte erhob am
  9. Februar 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom
  10. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, Integrationsmass n ahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2 Ziff.  1 ).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2016 (Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).      Am 11. Februar 2016 erhob der Versicherte sodann im Verfahren IV.2016.00216 Beschwerde (Urk. 10/1) gegen die Verfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 10/2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze IV-Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff.  1) , eventuell sei die Verfügung vom
  11. Januar 2016 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine handchirurgische, rheumatologische, kardiologische und psychiatrische Begutachtung durchzu führen und gestützt auf das Gutachten neu zu entscheiden (S. 2 Ziff.  2) , sub eventuell sei die Verfügung vom 11. Januar 2016 aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff.  3), subsubeventuell sei die Verfü gung vom 11. Januar 2016 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, berufliche Massnahmen durchzuführen. Nach Durchführung der beruflichen Massnahmen sei über den Anspruch auf eine IV-Rente zu entscheiden (S. 2 Ziff.  4).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  12. März 2016 (Urk. 10/5) die Abwei sung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).      Mit Gerichtsverfügung vom
  13. Mai 2016 (Urk. 11) wurde der Prozess Nr. IV.2016.00216 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2016.00183 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Das Gericht zieht in Erwägung:
  14. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art.  4 Abs.  1 IVG in Verbindung mit Art.  8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art.  7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art.  6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5      Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).      Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  15. 2.1      Die Beschwerdeg egnerin ging in ihrer Verfügung v om 28. Dezember 2015 (Urk. 2) davon aus, dass n ach der Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente mit dem Beschwerdeführer eine vierwöchige Potentialabklärung zwecks Erhebung des Eingliederungspotentials vereinbart worden sei . Aufgrund der subjektiven Einschätzung des Gesundheitszustandes durch den Beschwerdefüh rer und seiner einseitigen Vereinnahmung durch seine Schmerzen seien die Ein gliederungsmassnahmen nicht zweckmässig gewesen, weshalb sie eingestellt worden seien.      In der Verfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 10/2) vertrat die Beschwerde - gegne rin gestützt auf d ie medizinischen Abklärungen die Auffas sung , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Oktober 2013 wesentlich verbessert habe, indem der Beschwerdeführer seine rechte Hand wie der vermehrt einsetzen könne. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei ihm ein Pensum von 50 % zumutbar. Bei einem Valideneinkommen von Fr.   92‘841.55 im Jahr 2013 und einem Invalideneinkommen von Fr. 37‘839.10 (Anforderungsniveau 3, kein leidensbedingter Abzug) resultiere ein IV-Grad von 59 %. 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus dem Bericht der A.___ ergebe sich insgesamt , dass er einsatzwillig gewe sen sei und sich bemüht habe, aber offensichtlich wegen seiner Gesundheitsbe einträchtigung nicht während vier Stunden, sondern lediglich während zweier Stunden am Tag habe eingesetzt werden können. Bei ihm liege eine erhebliche arbeitsmarktrechtliche Desintegration auf der Hand. Die IV-Stelle wäre ver pflichtet gewesen, ihn hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorzuberei ten und weitergehende Massnahmen in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 9).      Er machte sodann geltend, dass es sich b ei der Beurteilung von Dr.  Y.___ u nd Prof. Z.___ um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen bezie hungsweise schlechter gewordenen Gesundheitszustandes handle . Weder aus handorthopädischer/rheumatologischer, noch aus psychiatrischer Sicht sei eine Verbesserung eingetreten, weshalb der Anspruch auf eine ganze Rente nach wie vor ausgewiesen sei ( Urk. 10/1 S. 11 oben). Selbst bei Annahme einer 50%ige n Arbeitsfähigkeit sei bei einem Valideneinkommen von Fr. 94‘591.-- im Jahr 2015 bei einem - unter Berücksichtigung eines 25%igen leidensbedingten Ab zug s berechneten - Invalideneinkommen von Fr. 28‘379.-- und einem IV-Grad von 70 % der Anspruch auf eine ganze Rente nach wie vor ausgewiesen ( Urk. 10/1 S. 25 f.). 2.3      Streitig und zu prüfen ist , ob die Reduktion der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente rechtens ist, sowie der Anspruch auf Durchführung von In tegrationsmassnahmen .      Dabei bilde n die Verfügung en vom 9. November/3. Dezember 2004 (Urk. 9/62 ff.) d en zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Verände rung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung en vom
  16. Dezember 2015 bzw. 11 .  Januar 201 6 (vgl. vorstehend E. 1.4 ).
  17. 3.1      Der erstmaligen Leistungszusprache lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde: 3.2      Die Ärzte der Rehaklinik B.___ berichteten am 2
  18. Mai 2003 (Urk. 9/22) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 7. Mai bis 21. Mai 2003 und nannten folgende Diagnosen: - chronifiziertes komplexes regionales Schmerzsyndrom ( CRPS ) I des rech ten Handgelenks sowie der gesamten Hand und der Finger radialbetont mit myofaszialer Ausweitung auf den gesamten Arm sowie Schultergür tel-/Nackenbereich rechts - Major Depression mit betonten ängstlichen Anteilen - Kopfschmerz vom Spannungstyp      Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer für die bisherige angestammte Tätig keit als Baumaschinenführer zu 100 % arbeitsunfähig sei, momentan auch aus psychiatrischen Gründen (S. 1). Die Prognose hinsichtlich der Handfunktion sei als eher ungünstig einzustufen. Aktuell könne die rechte Hand nur als Stützhand eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer sei durch die chronische Schmerzsymptomatik in seiner gesamtpsychophysischen Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt (S. 2). 3.3      Dr.  med. C.___ , SUVA-Kreisarzt, berichtete am 2
  19. Oktober 2003 über die k reisärztliche Abschlussuntersuchung vom gleichen Tag (Urk. 9/26/2-4) und führte aus , dass der Beschwerdeführer psychisch einigermassen kompensiert wirke. Er trage eine Vorderarmhandgelenksmanschette rechts mit Klettver schluss (S. 2). Kurz zusammengefasst handle es sich um einen Zustand nach ei nem Sturz am 1
  20. Juli 2001 in eine Grube aus einer Höhe von 1.5 m mit Trau matisierung einer bereits vorbestehenden alten Skaphoidpseudoarthrose und konsekutiver diokarpaler Arthrose . Es habe sich ein chronifizierte s CRPS I des rechten Handgelenks sowie der gesamten Hand und der Finger radioalbetont mit myofaszialer Ausweitung auf den gesamten Arm sowie Schultergürtel-/Nackenbereich rechts entwickelt. Anlässlich der z w eiten Rehabilitation vom
  21. Mai bis 21. Mai 2003 sei aus psychiatrischer Sicht die D iagnose einer Major-Depression mit betonten ängstlichen Anteilen gestellt worden. Zudem bestün den Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Die anlässlich des Rehabilitationsauf enthaltes in B.___ im Mai durchgeführten Therapieversuche hätten leider keinen Erfolg gebracht (S. 3 oben) . Heute finde man an der rechten Hand nach einem längeren Hängenlassen ein verändertes Kolorit mit livider rötlicher Ver färbung. Palpatorisch sei die rechte Hand kühler. Es bestehe auch eine leichte Schwellung mit vermehrt verstrichenem Hautrelief. Es lägen nach wie vor Zei chen eines CRPS im Stadium I vor. Sowohl die Ellbogen- wie auch die Schul terfunktion seien deutlich eingeschränkt (S. 3 Mitte). Bereits anlässlich der letz ten Konsultation an der D.___ Klinik am 25. November 2002 sei von einem Endzustand gesprochen worden. Dieser Einschätzung könne er sich anschlies sen. Eine Aggravation liege nicht vor. Es seien sämtliche therapeutischen Mög lichkeiten ausgeschöpft, den Zustand nennenswert zu verbessern (S. 3 unten) . 3.4      Dr.  med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Rehakli nik B.___ , berichtete am
  22. Mai 2004 (Urk. 9/53/28-31) über die am bulante psychiatrische Untersuchung vom gleichen Tag und nannte folgende Diagnose: - weiterhin erheblich depressiver Zustand im Sinne einer sogenannten Ma jor-Depression (depressive Episode, mittelgradig bis schwer, ICD-10 F32.1 beziehungsweise ICD-10 F32.2) Er führte aus, der Beschwerdeführer erscheine mit typisch depressivem Aspekt mit leicht gebeugter Körperhaltung, wenig Mimik, depressiv herabgestimmt, de pressive Psychomotorik, innerlich unruhig und in depressiven Kognitionen ge fangen wirkend. Der Beschwerdeführer erwecke den Eindruck eines erheblichen Leidensdruckes und wirke auch schmerzgeplagt. Es bestehe ein feinschlägiges Zittern des rechten Unterarms. Eindrucksmässig bestehe von Seiten des Leidens zustandes und der Depression her gegenüber der Voruntersuchung im Mail letzten Jahres jetzt sicher nicht ein besserer , eher ein schlechterer Zustand. Alles in allem wirke der Beschwerdeführer gegenüber vor einem Jahr eher depressiver und auch resignierter und chronifizierter (S. 1). Es bestehe weiterhin ein sehr unbefriedigender Zustand, psychiatrisch seit der letzten Beurteilung im Mai 2003 keineswegs gebessert, sondern eher verschlechtert. Man müsse angesichts des bisherigen Verlaufs und des aktuellen Zustandsbildes davon ausgehen, dass auf absehbare Zeit hin praktisch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem gesamten freien Arbeitsmarkt gegeben sei. Die Begründung liege in der doch erheblichen Schwere des depressiven Zustandsbildes, das auch für Laien er kennbar sei. D er Beschwerdeführer sei in diesem Zustand weder vermittelbar noch arbeitsfähig (S. 3). 3.5      Dr.  F.___ , Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am
  23. August 2004 Stellung (Urk. 9/58/5) und führte aus, dass es seit Beginn der psychiatrischen Behandlung im Herbst 2003 kontinuierlich zu einer Chroni fizierung der depressiven Symptomatik gekommen sei, so dass ab Anfang 2004 , s pätestens ab März 2004 von einer nicht mehr zu verwertenden Rest-Arbeitsfä higkeit ausgegangen werden müsse. Weitere Abklärungen seien momentan nicht nötig.
  24. 4.1      Für die Zeit nach den ursprünglichen Verfügungen vom 9. November /
  25. De - zem ber 2004 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2      Dr.  med. C.___ , SUVA-Kreisarzt, berichtete am 23. August 2006 über die k reisärztliche Abschlussuntersuchung vom gleichen Tag (Urk. 9/72/26-28) und führte aus, dass sich im Vergleich zu den Befunden am 2
  26. Oktober 2003 keine neuen Aspekte ergäben. Der Beschwerdeführer leide an einem Dauerschmerz tagsüber mit einer Intensität von 5 bis 6 auf einer Skala von 0 bis 10. Während der Nacht könne die Intensität die Stufe 10 erreichen. Nach längerem Hängen lassen bestehe nach wie vor ein livides Kolorit. Palpatorisch sei die rechte Hand kühler. Das Hautrelief sei bei leichter Schwellung verstrichen. Es lägen nach wie vor Zeichen eines CRPS im Stadium I vor. Der Faustschluss sei unvollkommen. Eine Kraftentwicklung liege nicht vor. Aufgrund einer myofaszialen Auswei tung bestehe eine mässige Einschränkung im Ellenbogengelenk und eine erheb liche Einschränkung im Schultergelenk . Nun über fünf Jahre nach dem Unfall ereignis sei definitiv von einem Endzustand auszugehen (S. 3). 4.3      Dr.  med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, versiche rungsmedizinischer Dienst SUVA, berichtete am
  27. September 2006 über die psychiatrische Untersuchung vom 23. August 2006 (Urk. 9/72/8-16) und führte aus, anhand des bisherigen Verlaufes sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer seit mindestens Dezember 2001 eine mittelgradige bis schwer ausgeprägte depressive Störung vorliege. Es handle sich eindeutig um eine er hebliche Störung. Au f Grund des bisherigen Verlaufes und in Beachtung dessen, dass der Beschwerdeführer nicht nur stationär rehabilitativ behandelt worden sei, sondern seit Mai 2003 auch eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung wahrnehme, könne davon ausgegangen werden, dass die zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten im Wesentlichen ausgeschöpft seien. Eine Besserung des psychischen Befindens des Beschwerdeführers sei, wie Dr.  E.___ 2004 zu Recht festgehalten habe, denkbar. Sie sei, wie man inzwi schen ergänzen könne, jedoch nicht wahrscheinlich. Es bestehe eine erhebliche und wahrscheinlich dauerhafte Schmerz- und Funktionsstörung der rechten oberen Extremität und zugleich auch eine anhaltende mittelschwere bis schwere depressive Störung (S. 8) . 4.4      Dr.  med. Y.___ , Fachärztin für Innere Medizin, erstattete ihr internis tisch-rheumatologisches Gutachten vom 6. November 2013 (Urk. 9/102) gestützt auf die Untersuchung vom 14. Oktober 2013, die Akten sowie die La boruntersuchungen. Sie nannte folgende Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57) : - Status nach Traumatisierung einer vorbestehenden Scaphoid -Pseudo arthrose rechts und einer vorbestehenden erheblichen radio karpalen Arthrose rechts am 1
  28. Juli 2001 bei ein em Sturz aus 1.5 Meter Höhe mit - konservativer Therapie und - passagerem CRPS I und - wahrscheinlicher Nekrose des proximalen Fragmentes mit unregelmässi gem Gelenkspalt zum Lunatum und Capitatum und - zumindest teilweiser Überbrückung des radiokarpalen Gelenks bei sonst unauffälligen ossären Strukturen der rechten Hand (Röntgen Oktober 2013) und - beidseits normaler Knochendichte beider Vorderarme und - sogar etwas höherer Knochendichte des rechten Vorderarmes als des linken Vorderarmes und - vier weitgehend symmetrische Armumfänge (rechts zu links) und - weitgehende Normalisierung der Umfangsdifferenzen der Arme - gegenüber den Voruntersuchungen im Juli 2002, Mai 2003 und August 2006 Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die Fol genden (S. 57) : - Nikotin-Abusus - zervikales bis z ervikospondylogenes Syndrom rechts bei leichten degenera tiven Veränderungen (Röntgen Oktober 2013) - Ellbogen-Arthrosen beidseits - rechts mässige Arthrose in allen Kompartimente - links leichte Arthrose humero -radial beziehungsweise humero-ulnar - mässige zentrale Osteoporose Dr.  Y.___ führte aus, dass sich im Vergleich zu den Voruntersuchungen die Umfangsdifferenzen an den Armen angeglichen hätten. Von den vier an beiden Armen gemessenen Umfän gen seien jetzt zwei rechts u nd links gleich, einer sei rechts einen halben Zentimeter grösser als links und einer sei rechts einen hal ben Zentimeter kleiner als links. Eine seit zwölf Jahren vollständige Gebrauchs unfähigkeit des rechten Armes könne daraus nicht abgeleitet werden (S. 58 un ten). Die Röntgenuntersuchungen beider Ellbogen hätten rechts eine mässige und links eine leichte Arthrose gezeigt. Da keine schwere Arthrose der Ellbogen vorhanden sei, bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Ellbogen-Bereich. Der Röntgenbefund im Bereich der rechten Hand habe sich gegenüber den Voruntersuchungen nicht wesentlich verändert. Die Messung der Knochendichte zeige eine mässige zentrale Osteoporose der LWS. Die Knochen dichte beider Vorderarme sei normal. Der rechte Vorderarm weise sogar eine etwas höhere Knochendichte als der linke Vorderarm auf. Eine lang andauernde Schonung des rechten Armes gegenüber dem linken sei daher ausgeschlossen. Die ausgedehnte Blutuntersuchung habe keinen wesentlichen Befund ergeben. In seinem Blut sei das Schmerzmittel Mefenacid im therapeutischen Bereich nachweisbar. Das Antidepressivum Fluoxetin sei nachweisbar, jedoch weit un terhalb des therapeutischen Bereichs. Von den beiden Antidepressiva Mirtazapin und Trazodon fehle jede Spur in seinem Blut. Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass seiner Beschwerden nicht erklären. Der Beschwerdeführer könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben (S. 59). Der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit bei der Firma H.___ seit dem Unfall vom 1
  29. Juli 2001 nicht mehr ausüben (S. 61). Die Ar beitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gelte seit dem Datum dieser Untersuchung am 14. Oktober 2013. In einer angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 %. Limitiert sei er durch die eingeschränkte Funktion des rechten Handge lenks (S. 62). Seit der letzten Rentenverfügung sei eine Verbesserung des Ge sundheitszustands eingetreten. Offensichtlich setze er nun seinen rechten Arm beziehungsweise seine rechte Hand vermehrt ein (S. 64). 4.5      Prof. Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am
  30. Dezember 2013 (Urk. 9/106/2-26) gestützt auf die Untersuchung des Be schwerdeführers vom 9. Dezember 2013 sowie die Akten. Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21): - chronische Depression mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F34.8 )      Er führte aus, dass die Aufmerksamkeit und die Konzentration des Beschwerde führers während der zirka zweistündigen Exploration anfänglich gut gehalten, jedoch nach einer Stunde Explorationszeit zunehmend abfallen würden. Er könne dem Untersuchungsverlauf dann erschwert folgen. Die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei merkbar zum negativen P ol verschoben und die Schwingungsfähigkeit sei völlig aufgehoben. Der Beschwerdeführer sei im Grundaffekt leidend und wirke verunsichert. Bezüglich seiner Zukunftsaussich ten wirke er resigniert, fast hoffnungslos. Das subjektive Schmerzerleben sei im affektiven Ausdruck nachvollziehbar, es wirke nicht dysthym . Auf der Verhal tensebene sei er depressiv-regressiv. Es fänden sich Hinweise auf einen teilwei sen Interessenverlust und/oder eine reduzierte Freude am Leben (S. 18). Bei der hiesigen Exploration hätten im Affekt psychopathologische Auffälligkeiten be standen, wobei die Grundstimmung zum negativen Pol verschoben gewesen sei. Die weiteren Hauptkriterien einer Depression hätten teilweise bestanden, näm lich eine verminderte Fähigkeit Freude zu empfinden und eine Interesselosigkeit sowie eine Antriebsstörung. Des Weiteren hätten ein vermindertes Selbstwert erleben, eine mässige Konzentrationsstörung und ein Libidoverlust vorgelegen (S. 20). Im Vergleich zu den psychiatrischen Vorbefunden habe keine wesentli che Veränderung des depressiven Bildes bestanden. Jedoch sei hier zu objekti vieren gewesen, dass offenbar die Dreierkombination der Antidepressiva nicht nach den Angaben des Beschwerdeführers eingenommen worden seien. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass die vorliegende chronische De pression mittelgradiger Ausprägung gemäss ICD-10 F34.8 unzureichend thera piert sei (S. 21). Beim Beschwerdeführer liege im Vergleich zu den Vorbefunden ein im Wesentlichen unveränderter psychopathologischer Befund vor , der diag nostisch unter Berücksichtigung des Quer- und Längsschnittverlaufes als chro nifizierte , mittelgradige depressive Störung einzuordnen sei (S. 22). Aus psychi atrisch-versicherungsmedizinischer Sicht lägen mittelgradige schwere Fähig keitsstörungen vor, die eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeüb ten und in adaptierter Tätigkeit bedingten. Die Diskrepanz zu den vorherigen psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen liege darin, dass für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit schwere Fähigkeitsstörungen zu fordern seien, wel che nicht gegeben seien. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sinnvoll (S. 23). 4.6      Dr.  Y.___ und Prof . Z.___ nannten in ihrer b idisziplinäre n Zusammenfas sung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 9/106/1) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Depression mittelgradiger Ausprägung ( ICD-10 F34.8) - Status nach Traumatisierung einer vorbestehenden Scaphoid -Pseudo arthrose rechts und einer vorbestehenden erheblichen radiokarpalen Arthrose rechts am 1
  31. Juli 2001 bei einem Sturz aus 1.5 Meter Höhe      Sie führten aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine 50% ige Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe. A us rheumatologischer Sicht könne der Be schwerdeführer eine Tätigkeit mit Schonung der rechten Hand (Lasten bis zu 5 k g) zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben. A us bidisziplinärer Sicht könne der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 50 % ausüben , bezo gen auf ein Pensum von 100 % ab dem
  32. Oktober 2013 . 4.7      Dr.  med. I.___ , Facharzt für Chirurgie, erstattete sein handchirurgisches Gutachten zuhanden des Beschwerdeführers am
  33. Mai 2014 (Urk. 9/126) ge stützt auf die Akten sowie seine Untersuchung vom 1
  34. Mai 2014. Er nannte folgende Diagnosen (S. 18 f. ): - k omplex-regionales Schmerz-Syndrom Arm rechts (CRPS Typ I), posttrau matisch, Budapester-Kriterien (2003) erfüllt - St. n. traumatisierter Scaphoid - Pseudoa rthrose rechts (Ereignis vom 1
  35. Juli 2001/resp ektive 2
  36. Januar 1999) mit beginnendem carpalem Kollaps Er führte aus, dass d er Zustand an der rechten oberen Extremität seit der Verfü gung der SUVA vom 15. Juli 20 0 4 für eine ganze UVG-Rente und seit der letz ten Rentenrevision durch die IV von 2010 weitgehend stationär geblieben sei . Keinesfalls sei bis heute eine Verbesserung festzustellen. Unverändert sei auch die Diagnose eines aktiven CRPS Typ I geblieben. Eine Verbesserung sei in kei ner der einzelnen Beschwerdekategorien eingetreten. Eher müsse langfristig von einer Verschlechterung ausgegangen werden mit möglicher Ausbreitung der neurologischen Störungen bis hin zu einem oberen Quadranten-Syndrom (S. 31 f.). Es bestehe nach wie vor, wie auch von den SUVA-Ärzten mehrfach be schrieben, ein vollständiger funktioneller Ausfall der rechten oberen Extremität, folglich eine ausschliessliche Linkshändigkeit ( adominante Seite) mit erhebli chen zusätzlichen Einschränkungen bezüglich der verblei benden Hilfshand (S. 28 f. ). 4.8      Dr.  Y.___ nahm am
  37. August 2014 Stellung ( Urk.  9/129 /2-3 ) und führte aus, sie habe keine Ursache ihre Beurteilung des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers und seiner Leistungsfähigkeit zu ändern (S. 2) .
  38. 5.1      Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3 hiervor) verbessert und die sich dar aus ergebende Arbeitsfähigkeit in der angestammten beziehungsweise einer ange passten Tätigkeit erhöht hat.      Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte vorwiegend gestützt auf die mit der SUVA angenommene vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bei der Diagnose einer Major-Depression (vgl. Feststellungsblatt vom 28. Sep tember 2004; Urk.  9/58/5). 5.2      Gestützt auf die Akten ist übereinstimmend davon auszugehen, dass dem Be schwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Vorarbeiter im Strassen- und Tiefbau sowohl aus somatischer Sicht als auch aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 4.4-4.6). Dr.  Y.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) ging hingegen davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine angepasste Tätigkeit mit Schonung der rechten Hand (Lasten bis zu 5 kg) zu 100 % zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 4.4, E. 4.6).      Die Würdigung der Akten ergibt, dass das Gutachten von Dr.  Y.___ den erfor derlichen Kriterien für den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend E. 1.6) entspricht. Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Be schwerden entsprechend umfassend untersucht und abgeklärt. Das Gutachten berücksichtigt sodann die geltend gemachten Beschwerden in angemessener Weise und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. So dann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss folge rung en in der Expertise begründet. Dr.  Y.___ kam in ihrer Gesamtbeurtei lung zum nachvollziehbaren Schluss, dass eine lang andauernde Schonung des rechten Armes gegenüber dem linken Arm ausgeschlossen sei ; zudem habe die ausgedehnte Blutuntersuchung keinen wesentlichen Befund ergeben. Sie machte sodann darauf aufmerksam, dass einzig das Schmerzmittel Mefenacid im thera peutischen Bereich nachweisbar sei . Dr.  Y.___ führte weiter in nachvollzieh barer Weise aus, dass die vorhandenen Befunde das Ausmass de r Beschwerden nicht erklären würden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage eine angepasste Tätigkeit mit Schonung der rechten Hand (Lasten bis zu 5 k g) zu 100 % bezie hungsweise ganztags aus zuüben . Limitiert sei er durch die eingeschränkte F unktion des rechten Handgelenks . Seit der letzten Rentenverfügung sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten , zumal er nun seinen rechten Arm beziehungsweise seine rechte Hand offensichtlich vermehrt ein setze (vgl. vorstehend E. 4.4, E. 4.6) . 5.3      Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es sei auf das Gutachten von Dr.  I.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) abzustellen , wonach eine Verbesserung in keiner der einzelnen Beschwerdekategorien eingetreten sei, vermag dies nicht zu überzeu gen. So führte Dr.  I.___ lediglich in pauschaler Weise aus, dass nach wie vor ein vollständiger funktioneller Ausfall der rechten oberen Extremität und folglich eine ausschliessliche Linkshändigkeit bestehe. Seine Einschätzung begründete Dr.  I.___ jedoch in keiner Weise und vermochte sie denn auch nicht mit entspre chenden Befunden zu unterlegen. So machte Dr.  I.___ keine Angaben zur gerin ge n Umfang-Differenz sowie der gleichen Knochendichte beider Arme und wie diese mit einer langandauernden Schonung beziehungsweise Gebrauchsunfä higkeit des rechten Armes in Zusammenhang zu bringen sind.      Zusammenfassend liegen nach dem Gesagten keine ob jektiv feststellbaren Gesichts punkte vor, welche Zweifel am Gut achten von Dr.  Y.___ begründen würden. Weiter finden sich keine kon kreten Anhalts punkte, die ge gen die Zu verlässigkeit der Expertise sprechen und im Rahmen der Begutach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind , weshalb auf diese abgestellt werden kann. Weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht sind nicht nötig (antizipierte Be weiswürdigung ). 5.4      Ob in der Zwischenzeit auch in psychischer Hinsicht eine relevante Verbesse rung des Gesundheitszustand es sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers eingetreten ist, erscheint aufgrund der Ausführungen des Gutachters Dr.  Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) zumindest fraglich. So ging Dr.  Z.___ in seiner Beurteilung zwar lediglich noch von einer chronischen Depression mittelgradiger Ausprägung aus, fü gte jedoch gleichzeitig a n , dass beim Be schwerdeführer im Vergleich zu den Vorbefunden ein im Wesentlichen unver änderter psychopathologischer Befund vorliege. Dr.  Z.___ machte darauf aufmerksam, dass im Vergleich zu den psychiatrischen Vorbefunden keine we sentliche Veränderung des depressiven Bildes bestehe, jedoch vorliegend zu ob jektivieren sei, dass offenbar die Dreierkombination der Antidepressiva nicht nach den Angaben des Beschwerdeführers eingenommen würden, womit die vorliegende chronische Depression mittelgradiger Ausprägung unzureichend therapiert sei. Ob die von Dr.  Z.___ attestierte und in der bidisziplinären Zusammenfassung (vgl. vorstehend E. 4.6) übernommene 50%ige Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 14. Oktober 2013 vorliegend tat sächlich zutrifft, kann - wie nachfolgend aufgezeigt wird – offen gelassen wer den. W eitere Ausführungen zum psychischen Gesundheitszustand des Be schwerdeführers erübrigen sich somit .
  39. 6.1      Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der angenommenen Ein schränkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist. Somit ist ein Einkommensver gleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. 6.2      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).      Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.3      Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens auf die Angaben der H.___ (vgl. Urk.  9/9, Urk.  9/53/14, Urk.  9/60/2), wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2002 Fr.  80‘630.—verdient hat und errechnete für das Jahr 2013 unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung einen Betrag von rund Fr.  92‘84 2 . -- (vgl. Urk.  9/162/11).      Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt und gibt aufgrund der Akten zu kei nen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen und von einem Valideneinkommen von Fr.  92 ' 84 2 . -- ausgegangen werden kann. 6.4      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.5      Das Abstellen auf Löhne für Arbeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen und somit das von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (Urk.  10/2 S. 5 f. ) zur Anwendung gebrachte Anforde rungsniveau 3 erscheint als nicht sach gerecht. Zwar hat der Beschwerdeführer 7 Jahre als Baumaschinenführer/Vorarbeiter im Strassen- und Tiefbau bei der H.___ gear beitet (vgl. Urk.  9/1 S. 4; Urk.  9/9), was jedoch nicht bedeutet, dass er diese Kenntnisse als Vorarbeiter in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verwerten kann. Dies gilt umso mehr, als er in der Schweiz keine Ausbildung absolviert hat. Der Beschwerdeführer verfügt diesbezüglich lediglich über eine 10-tägige Ausbildung mit Tätigkeits ausweis des Ausbildungszentrums SBV (vgl. Urk.  9/1 S. 4 Ziff.  6.2). In seiner Heimat J.___ hatte der Beschwerdeführer von 1974 bis 1978 eine Ausbildung zum Maschinenmechaniker gemacht (vgl. Urk.  9/1 S. 4 Ziff.  6.2). Weiter steht ihm angesichts der Zumutbarkeit einer lediglich 5 0%igen behinde rungs ange passten Tätigkeit nicht eine sehr breite Palette von Tätigkeiten offen. Um ein hypothetisches Invalideneinkommen entspre chend dem LSE-Anforderungs niveau 3 erzielen zu können, wie dies die Be schwerdegegnerin nunmehr an nahm, müsste der Beschwerdeführer seine erworbenen Fach kenntnisse weiterhin ver werten können. Da Baumaschinenführer/Vorarbeiter im Strassen- und Tiefbau jedoch regelmässig nicht nur Überwachungs- und Kon troll tätig keiten mit Scho nung einer Hand (bis 5 kg) wahr nehmen, würde dies wiederum eine r körperlich schwere n Tä tigkeit entsprechen , was dem Beschwerdeführer aufgrund der medi zi nischen Einschät zung seiner Restar beitsfähigkeit gerade nicht mehr möglich ist. Nach dem der Be schwerdeführer in einer anderen, körperlich leichteren Tä tigkeit über keine relevanten Berufs- und Fach kenntnisse ver fügt, ist zur Be messung des Invali deneinkommens auf den Zentralwert für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des pri vaten Sektors abzustellen (LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompe tenzniveau 1, Rubrik „Männer“). 6.6      Das im Jahr 2012 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr.  5‘210.-- (LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Rubrik „Männer“), mithin Fr.  62‘520.-- im Jahr ( Fr.  5‘210.-- x 12) . Der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 ( BFS - Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit (BUA) , Total) sowie der Nominallohn entwicklung von 0. 7 % für das Jahr 2013 angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr.  65‘6 33.34 ( Fr.  62‘ 520.-- : 40 x 41.7 x 1.007 ). Auf das dem Beschwerdeführer angenommene zumutbare Pensum von 50 % umgerechnet, resultiert ein hypo thetisches Invalideneinkommen von Fr. 32‘ 81 7 . -- . 6.7      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafü r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeit s markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Ta bel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu be ach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).      Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E .  3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
  40. 8      Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer keinen be hinderungs bedingten Abzug (Urk.  10/2 S. 5 f. ). Dies vermag nicht zu überzeugen, zumal im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache ein Abzug von 25  % vorgenom men worden war ( Urk.  9/60/2, Urk.  9/62/10).      Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen lediglich noch in adäquaten, leichteren Tätigkeiten mit Schonung de r rechten Hand (bis 5 kg) einsatzfähig. Weiter ist der Beschwerdeführer, wenn anzuneh men ist, dass ihm die Aus übung von behinderungsangepassten Tätigkeiten nur im Umfang eines Beschäfti gungsgrades von 5 0  % zuzumuten ist, auf Teilzeitar beit angewiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollz eit angestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt w erden (BGE 126 V 472 E. 4.2.3). Dabei handelt es sich um einen ein kommensmindernden Umstand, welcher ebenfalls zu berücksichtigen ist.      In Würdigung sämt licher Umstände erscheint ein Abzug von jedenfalls 15  % im Lichte der Rechtsprechu ng als angemessen.      Es ist demnach von einem Invalideneinkommen per 201 3 in der Höhe von rund Fr.  27 ‘
  41. -- ( Fr. 32‘81 7 . -- x 0.8 5 ) auszugehen. Bei der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr.  92 ‘ 84 2 . -- re sul tiert ein Inva liditätsgrad von rund 70  %.      Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversiche rung zu, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.      Weitere Ausführungen zum Anspruch auf berufliche Eingliederung beziehungs weise Integrationsmassnahmen erübrigen sich bei diesem Ausgang des Verfah rens.
  42. 7.1      Da e s im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzu erlegen. 7.2      Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim mass geblichen Stundena nsatz von Fr. 220.-- auf Fr.  3 ‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerde gegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
  43. In Gutheissung der Beschwerde vom 1
  44. Februar 2016 wird die angefochtene Verfü gung vom 11 .  Januar 201 6 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwer deführer weiterhin An spruch auf eine ganze Rente hat. Damit erweist sich die Be schwerde vom
  45. Februar 2016 betreffend Integrationsmassnahmen als gegenstands los.
  46. Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  47. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr.  3 ‘8 00 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  48. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  49. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00183 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

3. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1958, meldete sich am 28. Januar 2002 (Urk. 9/1) bezie hungsweise am 17. Juni 2002 (Urk. 9/10) unter Hinweis auf eine schwere Funk tionsbeeinträchtigung der rechten Hand sowie Schmerzen im Nacken und Kopf bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom

9. No vember und

3. Dezember 2004 (Urk. 9/63) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab

1. Juli 2002, sodann bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente ab 1. März 2003 (Urk. 9/64, Urk. 9/65) und bei einem Invali ditätsgrad von wiederum 100 % eine ganze Rente ab 1. Juni 2004 zu (Urk. 9/66, Urk . 9/62). M it Mitteilungen vom

1. Februar 2007 (Urk. 9/74) und vom 23. März 2010 (Urk. 9/82) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert. 1.2

Nach Eingang eines am

20. März 2013 ausgefül lten Revisionsfragebogens (Urk. 9/92) h olte die IV-Stelle unter anderem bei

Dr. med. Y.___ und Prof. Dr. Z.___

ein bi disziplinäres Gutachten ein, das am

18. De zember 2013 erstattet wurde (Urk. 9/102, Urk. 9/106). Im Rahmen des Vorbe scheidverfahren s (Urk. 9/ 110 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Kosten für eine Potentialabklärung bei A.___ vom 31. August bis 27. Septem ber 2015 zu übernehmen (Urk. 9/140). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann den Abschluss der beruflichen Ei n gliederung mit (Urk. 9/1 60 = Urk. 2) und m it Verfügung vom 11. Januar 2016 setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente auf eine halbe Rente herab (Urk. 9/162 = Urk. 10/ 2). 2.

Der

Versicherte erhob am

3. Februar 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom

28. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, Integrationsmass n ahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

Am 11. Februar 2016 erhob der Versicherte sodann im Verfahren IV.2016.00216 Beschwerde (Urk. 10/1) gegen die Verfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 10/2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze

IV-Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Verfügung vom

11. Januar 2016 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine handchirurgische, rheumatologische, kardiologische und psychiatrische Begutachtung durchzu führen und gestützt auf das Gutachten neu zu entscheiden (S. 2 Ziff. 2), sub eventuell sei die Verfügung vom 11. Januar 2016 aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3), subsubeventuell sei die Verfü gung vom 11. Januar 2016 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, berufliche Massnahmen durchzuführen. Nach Durchführung der beruflichen Massnahmen sei über den Anspruch auf eine IV-Rente zu entscheiden (S. 2 Ziff. 4).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

31. März 2016 (Urk. 10/5) die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

Mit Gerichtsverfügung vom

20. Mai 2016

(Urk. 11) wurde der Prozess Nr. IV.2016.00216 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2016.00183 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdeg egnerin ging in ihrer Verfügung v om 28. Dezember 2015 (Urk. 2) davon aus, dass n ach der Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente mit dem Beschwerdeführer eine vierwöchige Potentialabklärung zwecks Erhebung des Eingliederungspotentials vereinbart worden sei . Aufgrund der subjektiven Einschätzung des Gesundheitszustandes durch den Beschwerdefüh rer und seiner einseitigen Vereinnahmung durch seine Schmerzen seien die Ein gliederungsmassnahmen nicht zweckmässig gewesen, weshalb sie eingestellt worden seien.

In der Verfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 10/2) vertrat die Beschwerde - gegne rin

gestützt auf d ie medizinischen Abklärungen die Auffas sung, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Oktober 2013 wesentlich verbessert habe, indem der Beschwerdeführer seine rechte Hand wie der vermehrt einsetzen könne. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei ihm ein Pensum von 50 % zumutbar. Bei einem Valideneinkommen von Fr.

92‘841.55 im Jahr 2013 und einem Invalideneinkommen von Fr. 37‘839.10 (Anforderungsniveau 3, kein leidensbedingter Abzug) resultiere ein IV-Grad von 59 %. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus dem Bericht der A.___ ergebe sich insgesamt, dass er einsatzwillig gewe sen sei und sich bemüht habe, aber offensichtlich wegen seiner Gesundheitsbe einträchtigung nicht während vier Stunden, sondern lediglich während zweier Stunden am Tag habe eingesetzt werden können. Bei ihm liege eine erhebliche arbeitsmarktrechtliche Desintegration auf der Hand. Die IV-Stelle wäre ver pflichtet gewesen, ihn hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorzuberei ten und weitergehende Massnahmen in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 9).

Er machte sodann geltend, dass es sich b ei der Beurteilung von Dr. Y.___ u nd Prof. Z.___ um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen bezie hungsweise schlechter gewordenen Gesundheitszustandes handle . Weder aus handorthopädischer/rheumatologischer, noch aus psychiatrischer Sicht sei eine Verbesserung eingetreten, weshalb der Anspruch auf eine ganze Rente nach wie vor ausgewiesen sei (Urk. 10/1 S. 11 oben). Selbst bei Annahme einer 50%ige n Arbeitsfähigkeit sei bei einem Valideneinkommen von Fr. 94‘591.-- im Jahr 2015 bei einem - unter Berücksichtigung eines 25%igen leidensbedingten Ab zug s berechneten - Invalideneinkommen von Fr. 28‘379.-- und einem IV-Grad von 70 % der Anspruch auf eine ganze Rente nach wie vor ausgewiesen (Urk. 10/1 S. 25 f.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Reduktion der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente

rechtens ist, sowie der Anspruch auf Durchführung von In tegrationsmassnahmen .

Dabei bilde n die Verfügung en vom 9. November/3. Dezember 2004 (Urk. 9/62 ff.) d en zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Verände rung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung en vom

28. Dezember 2015 bzw. 11 . Januar 201 6

(vgl. vorstehend E. 1.4). 3. 3.1

Der erstmaligen Leistungszusprache lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde: 3.2

Die Ärzte der Rehaklinik B.___ berichteten am 2 2. Mai 2003 (Urk. 9/22) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 7. Mai bis 21. Mai 2003 und nannten folgende Diagnosen: - chronifiziertes komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) I des rech ten Handgelenks sowie der gesamten Hand und der Finger radialbetont mit myofaszialer Ausweitung auf den gesamten Arm sowie Schultergür tel-/Nackenbereich rechts - Major Depression mit betonten ängstlichen Anteilen - Kopfschmerz vom Spannungstyp

Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer für die bisherige angestammte Tätig keit als Baumaschinenführer zu 100 % arbeitsunfähig sei, momentan auch aus psychiatrischen Gründen (S. 1). Die Prognose hinsichtlich der Handfunktion sei als eher ungünstig einzustufen. Aktuell könne die rechte Hand nur als Stützhand eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer sei durch die chronische Schmerzsymptomatik in seiner gesamtpsychophysischen Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt (S. 2). 3.3

Dr. med. C.___, SUVA-Kreisarzt, berichtete am 2 2. Oktober 2003 über die k reisärztliche Abschlussuntersuchung vom gleichen Tag (Urk. 9/26/2-4) und führte aus, dass der Beschwerdeführer psychisch einigermassen kompensiert wirke. Er trage eine Vorderarmhandgelenksmanschette rechts mit Klettver schluss (S. 2). Kurz zusammengefasst handle es sich um einen Zustand nach ei nem Sturz am 1 2. Juli 2001 in eine Grube aus einer Höhe von 1.5 m mit Trau matisierung einer bereits vorbestehenden alten Skaphoidpseudoarthrose und konsekutiver diokarpaler Arthrose . Es habe sich ein chronifizierte s CRPS I des rechten Handgelenks sowie der gesamten Hand und der Finger radioalbetont

mit myofaszialer Ausweitung auf den gesamten Arm sowie Schultergürtel-/Nackenbereich rechts entwickelt. Anlässlich der z w eiten Rehabilitation vom

7. Mai bis 21. Mai 2003 sei aus psychiatrischer Sicht die D iagnose einer Major-Depression mit betonten ängstlichen Anteilen gestellt worden. Zudem bestün den Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Die anlässlich des Rehabilitationsauf enthaltes in B.___ im Mai durchgeführten Therapieversuche hätten leider keinen Erfolg gebracht (S. 3 oben) . Heute finde man an der rechten Hand nach einem längeren Hängenlassen ein verändertes Kolorit mit livider rötlicher Ver färbung. Palpatorisch sei die rechte Hand kühler. Es bestehe auch eine leichte Schwellung mit vermehrt verstrichenem Hautrelief. Es lägen nach wie vor Zei chen eines CRPS im Stadium I vor. Sowohl die Ellbogen- wie auch die Schul terfunktion seien deutlich eingeschränkt (S. 3 Mitte). Bereits anlässlich der letz ten Konsultation an der D.___ Klinik am 25. November 2002 sei von einem Endzustand gesprochen worden. Dieser Einschätzung könne er sich anschlies sen. Eine Aggravation liege nicht vor. Es seien sämtliche therapeutischen Mög lichkeiten ausgeschöpft, den Zustand nennenswert zu verbessern (S. 3 unten) . 3.4

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Rehakli nik B.___, berichtete am

28. Mai 2004 (Urk. 9/53/28-31) über die am bulante psychiatrische Untersuchung vom gleichen Tag und nannte folgende Diagnose: - weiterhin erheblich depressiver Zustand im Sinne einer sogenannten Ma jor-Depression (depressive Episode, mittelgradig bis schwer, ICD-10 F32.1 beziehungsweise ICD-10 F32.2) Er führte aus, der Beschwerdeführer erscheine mit typisch depressivem Aspekt mit leicht gebeugter Körperhaltung, wenig Mimik, depressiv herabgestimmt, de pressive Psychomotorik, innerlich unruhig und in depressiven Kognitionen ge fangen wirkend. Der Beschwerdeführer erwecke den Eindruck eines erheblichen Leidensdruckes und wirke auch schmerzgeplagt. Es bestehe ein feinschlägiges Zittern des rechten Unterarms. Eindrucksmässig bestehe von Seiten des Leidens zustandes und der Depression her gegenüber der Voruntersuchung im Mail letzten Jahres jetzt sicher nicht ein besserer, eher ein schlechterer Zustand. Alles in allem wirke der Beschwerdeführer gegenüber vor einem Jahr eher depressiver und auch resignierter und chronifizierter (S. 1). Es bestehe weiterhin ein sehr unbefriedigender Zustand, psychiatrisch seit der letzten Beurteilung im Mai 2003 keineswegs gebessert, sondern eher verschlechtert. Man müsse angesichts des bisherigen Verlaufs und des aktuellen Zustandsbildes davon ausgehen, dass auf absehbare Zeit hin praktisch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem gesamten freien Arbeitsmarkt gegeben sei. Die Begründung liege in der doch erheblichen Schwere des depressiven Zustandsbildes, das auch für Laien er kennbar sei. D er Beschwerdeführer sei in diesem Zustand weder vermittelbar noch arbeitsfähig (S. 3).

3.5

Dr. F.___, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2. August 2004 Stellung (Urk. 9/58/5) und führte aus, dass es seit Beginn der psychiatrischen Behandlung im Herbst 2003 kontinuierlich zu einer Chroni fizierung der depressiven Symptomatik gekommen sei, so dass ab Anfang 2004,

s pätestens ab März 2004 von einer nicht mehr zu verwertenden Rest-Arbeitsfä higkeit ausgegangen werden müsse. Weitere Abklärungen seien momentan nicht nötig. 4. 4.1

Für die Zeit nach den ursprünglichen Verfügungen vom 9. November

/

3. De - zem ber 2004 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2

Dr. med. C.___, SUVA-Kreisarzt, berichtete am 23. August 2006 über die k reisärztliche Abschlussuntersuchung vom gleichen Tag (Urk. 9/72/26-28) und führte aus, dass sich im Vergleich zu den Befunden am 2 2. Oktober 2003 keine neuen Aspekte ergäben. Der Beschwerdeführer leide an einem Dauerschmerz tagsüber mit einer Intensität von 5 bis 6 auf einer Skala von 0 bis 10. Während der Nacht könne die Intensität die Stufe 10 erreichen. Nach längerem Hängen lassen bestehe nach wie vor ein livides Kolorit. Palpatorisch sei die rechte Hand kühler. Das Hautrelief sei bei leichter Schwellung verstrichen. Es lägen nach wie vor Zeichen eines CRPS im Stadium I vor. Der Faustschluss sei unvollkommen. Eine Kraftentwicklung liege nicht vor. Aufgrund einer myofaszialen Auswei tung bestehe eine mässige Einschränkung im Ellenbogengelenk und eine erheb liche Einschränkung im Schultergelenk . Nun über fünf Jahre nach dem Unfall ereignis sei definitiv von einem Endzustand auszugehen (S. 3).

4.3

Dr. med.

G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, versiche rungsmedizinischer Dienst SUVA, berichtete am

21. September 2006 über die psychiatrische Untersuchung vom 23. August 2006 (Urk. 9/72/8-16) und führte aus, anhand des bisherigen Verlaufes sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer seit mindestens Dezember 2001 eine mittelgradige bis schwer ausgeprägte depressive Störung vorliege. Es handle sich eindeutig um eine er hebliche Störung. Au f Grund des bisherigen Verlaufes und in Beachtung dessen, dass der Beschwerdeführer nicht nur stationär rehabilitativ behandelt worden sei, sondern seit Mai 2003 auch eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung wahrnehme, könne davon ausgegangen werden, dass die zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten im Wesentlichen ausgeschöpft seien. Eine Besserung des psychischen Befindens des Beschwerdeführers sei, wie Dr. E.___ 2004 zu Recht festgehalten habe, denkbar. Sie sei, wie man inzwi schen ergänzen könne, jedoch nicht wahrscheinlich. Es bestehe eine erhebliche und wahrscheinlich dauerhafte Schmerz- und Funktionsstörung der rechten oberen Extremität und zugleich auch eine anhaltende mittelschwere bis schwere depressive Störung (S. 8) . 4.4

Dr. med. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin, erstattete ihr internis tisch-rheumatologisches Gutachten vom 6. November 2013 (Urk. 9/102) gestützt auf die Untersuchung vom 14. Oktober 2013, die Akten sowie die La boruntersuchungen. Sie nannte folgende Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57) : - Status nach Traumatisierung einer vorbestehenden Scaphoid -Pseudo arthrose rechts und einer vorbestehenden erheblichen radio karpalen Arthrose rechts am 1 2. Juli 2001 bei ein em Sturz aus 1.5 Meter Höhe mit - konservativer Therapie und - passagerem CRPS I und - wahrscheinlicher Nekrose des proximalen Fragmentes mit unregelmässi gem Gelenkspalt zum Lunatum und Capitatum und - zumindest teilweiser Überbrückung des radiokarpalen Gelenks bei sonst unauffälligen ossären Strukturen der rechten Hand (Röntgen Oktober 2013) und - beidseits normaler Knochendichte beider Vorderarme und - sogar etwas höherer Knochendichte des rechten Vorderarmes als des linken Vorderarmes und - vier weitgehend symmetrische Armumfänge (rechts zu links) und - weitgehende Normalisierung der Umfangsdifferenzen der Arme

- gegenüber den Voruntersuchungen im Juli 2002, Mai 2003 und August 2006 Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die Fol genden (S. 57) : - Nikotin-Abusus - zervikales bis z ervikospondylogenes Syndrom rechts bei leichten degenera tiven Veränderungen (Röntgen Oktober 2013) - Ellbogen-Arthrosen beidseits - rechts mässige Arthrose in allen Kompartimente - links leichte Arthrose humero -radial beziehungsweise humero-ulnar - mässige zentrale Osteoporose Dr. Y.___ führte aus, dass sich im Vergleich zu den Voruntersuchungen die Umfangsdifferenzen an den Armen angeglichen hätten. Von den vier an beiden Armen gemessenen Umfän gen seien jetzt zwei rechts u nd links gleich, einer sei rechts einen halben Zentimeter grösser als links und einer sei rechts einen hal ben Zentimeter kleiner als links. Eine seit zwölf Jahren vollständige Gebrauchs unfähigkeit des rechten Armes könne daraus nicht abgeleitet werden (S. 58 un ten). Die Röntgenuntersuchungen beider Ellbogen hätten rechts eine mässige und links eine leichte Arthrose gezeigt. Da keine schwere Arthrose der Ellbogen vorhanden sei, bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Ellbogen-Bereich. Der Röntgenbefund im Bereich der rechten Hand habe sich gegenüber den Voruntersuchungen nicht wesentlich verändert. Die Messung der Knochendichte zeige eine mässige zentrale Osteoporose der LWS. Die Knochen dichte beider Vorderarme sei normal. Der rechte Vorderarm weise sogar eine etwas höhere Knochendichte als der linke Vorderarm auf. Eine lang andauernde Schonung des rechten Armes gegenüber dem linken sei daher ausgeschlossen. Die ausgedehnte Blutuntersuchung habe keinen wesentlichen Befund ergeben. In seinem Blut sei das Schmerzmittel Mefenacid im therapeutischen Bereich nachweisbar. Das Antidepressivum Fluoxetin sei nachweisbar, jedoch weit un terhalb des therapeutischen Bereichs. Von den beiden Antidepressiva Mirtazapin und Trazodon fehle jede Spur in seinem Blut. Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass seiner Beschwerden nicht erklären. Der Beschwerdeführer könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben (S. 59). Der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit bei der Firma H.___ seit dem Unfall vom 1 2. Juli 2001 nicht mehr ausüben (S. 61). Die Ar beitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gelte seit dem Datum dieser Untersuchung am 14. Oktober 2013. In einer angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 %. Limitiert sei er durch die eingeschränkte Funktion des rechten Handge lenks (S. 62).

Seit der letzten Rentenverfügung sei eine Verbesserung des Ge sundheitszustands eingetreten. Offensichtlich setze er nun seinen rechten Arm beziehungsweise seine rechte Hand vermehrt ein (S. 64). 4.5

Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 10. Dezember 2013 (Urk. 9/106/2-26) gestützt auf die Untersuchung des Be schwerdeführers vom 9. Dezember 2013 sowie die Akten. Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21): - chronische Depression mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F34.8)

Er führte aus, dass die Aufmerksamkeit und die Konzentration des Beschwerde führers während der zirka zweistündigen Exploration anfänglich gut gehalten, jedoch nach einer Stunde Explorationszeit zunehmend abfallen würden. Er könne dem Untersuchungsverlauf dann erschwert folgen. Die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei merkbar zum negativen P ol verschoben und die Schwingungsfähigkeit sei völlig aufgehoben. Der Beschwerdeführer sei im Grundaffekt leidend und wirke verunsichert. Bezüglich seiner Zukunftsaussich ten wirke er resigniert, fast hoffnungslos. Das subjektive Schmerzerleben sei im affektiven Ausdruck nachvollziehbar, es wirke nicht dysthym . Auf der Verhal tensebene sei er depressiv-regressiv. Es fänden sich Hinweise auf einen teilwei sen Interessenverlust und/oder eine reduzierte Freude am Leben (S. 18). Bei der hiesigen Exploration hätten im Affekt psychopathologische Auffälligkeiten be standen, wobei die Grundstimmung zum negativen Pol verschoben gewesen sei. Die weiteren Hauptkriterien einer Depression hätten teilweise bestanden, näm lich eine verminderte Fähigkeit Freude zu empfinden und eine Interesselosigkeit sowie eine Antriebsstörung. Des Weiteren hätten ein vermindertes Selbstwert erleben, eine mässige Konzentrationsstörung und ein Libidoverlust vorgelegen (S. 20). Im Vergleich zu den psychiatrischen Vorbefunden habe keine wesentli che Veränderung des depressiven Bildes bestanden. Jedoch sei hier zu objekti vieren gewesen, dass offenbar die Dreierkombination der Antidepressiva nicht nach den Angaben des Beschwerdeführers eingenommen worden seien. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass die vorliegende chronische De pression mittelgradiger Ausprägung gemäss ICD-10 F34.8 unzureichend thera piert sei (S. 21). Beim Beschwerdeführer liege im Vergleich zu den Vorbefunden ein im Wesentlichen unveränderter psychopathologischer Befund vor, der diag nostisch unter Berücksichtigung des Quer- und Längsschnittverlaufes als chro nifizierte, mittelgradige depressive Störung einzuordnen sei (S. 22).

Aus psychi atrisch-versicherungsmedizinischer Sicht lägen mittelgradige schwere Fähig keitsstörungen vor, die eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeüb ten und in adaptierter Tätigkeit bedingten. Die Diskrepanz zu den vorherigen psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen liege darin, dass für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit schwere Fähigkeitsstörungen zu fordern seien, wel che nicht gegeben seien. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sinnvoll (S. 23). 4.6

Dr. Y.___ und Prof . Z.___ nannten in ihrer b idisziplinäre n

Zusammenfas sung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 9/106/1) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Depression mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F34.8) - Status nach Traumatisierung einer vorbestehenden Scaphoid -Pseudo arthrose rechts und einer vorbestehenden erheblichen radiokarpalen Arthrose rechts am 1 2. Juli 2001 bei einem Sturz aus 1.5 Meter Höhe

Sie führten aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine 50% ige

Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe. A us rheumatologischer Sicht könne der Be schwerdeführer eine Tätigkeit mit Schonung der rechten Hand (Lasten bis zu

5 k g) zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben. A us bidisziplinärer Sicht könne der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 50 % ausüben, bezo gen auf ein Pensum von 100 % ab dem 14. Oktober 2013 . 4.7

Dr. med.

I.___, Facharzt für Chirurgie, erstattete sein handchirurgisches Gutachten zuhanden des Beschwerdeführers am

14. Mai 2014 (Urk. 9/126) ge stützt auf die Akten sowie seine Untersuchung vom 1 2. Mai 2014. Er nannte folgende Diagnosen (S. 18 f.): - k omplex-regionales Schmerz-Syndrom Arm rechts (CRPS Typ I), posttrau matisch, Budapester-Kriterien (2003) erfüllt - St. n. traumatisierter Scaphoid - Pseudoa rthrose rechts (Ereignis vom 1 2. Juli 2001/resp ektive 2 2. Januar

1999) mit beginnendem carpalem Kollaps Er führte aus, dass d er Zustand an der rechten oberen Extremität seit der Verfü gung der SUVA vom 15. Juli 20 0 4 für eine ganze UVG-Rente und seit der letz ten Rentenrevision durch die IV von 2010 weitgehend stationär geblieben sei . Keinesfalls sei bis heute eine Verbesserung festzustellen. Unverändert sei auch die Diagnose eines aktiven CRPS Typ I geblieben. Eine Verbesserung sei in kei ner der einzelnen Beschwerdekategorien eingetreten. Eher müsse langfristig von einer Verschlechterung ausgegangen werden mit möglicher Ausbreitung der neurologischen Störungen bis hin zu einem oberen Quadranten-Syndrom (S. 31 f.).

Es bestehe nach wie vor, wie auch von den SUVA-Ärzten mehrfach be schrieben, ein vollständiger funktioneller Ausfall der rechten oberen Extremität, folglich eine ausschliessliche Linkshändigkeit (adominante Seite) mit erhebli chen zusätzlichen Einschränkungen bezüglich der verblei benden Hilfshand

(S. 28 f.). 4.8

Dr. Y.___ nahm am

20. August 2014 Stellung (Urk. 9/129 /2-3) und führte aus, sie habe keine Ursache ihre Beurteilung des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers und seiner Leistungsfähigkeit zu ändern (S. 2) . 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3 hiervor) verbessert und die sich dar aus ergebende Arbeitsfähigkeit in der angestammten beziehungsweise einer ange passten Tätigkeit erhöht hat.

Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte vorwiegend gestützt auf die mit der SUVA angenommene vollständige

Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bei der Diagnose einer Major-Depression (vgl. Feststellungsblatt vom 28. Sep tember 2004; Urk. 9/58/5).

5.2

Gestützt auf die Akten ist übereinstimmend davon auszugehen, dass dem Be schwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Vorarbeiter im Strassen- und Tiefbau sowohl aus somatischer Sicht als auch aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 4.4-4.6). Dr. Y.___ (vgl. vorstehend

E. 4.4) ging hingegen davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine angepasste Tätigkeit mit Schonung der rechten Hand (Lasten bis zu

5 kg) zu 100 % zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 4.4, E. 4.6).

Die Würdigung der Akten ergibt, dass das Gutachten von Dr. Y.___ den erfor derlichen Kriterien für den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend

E. 1.6) entspricht. Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Be schwerden entsprechend umfassend untersucht und abgeklärt. Das Gutachten berücksichtigt sodann die geltend gemachten Beschwerden in angemessener Weise und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. So dann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die

Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss folge rung en in der Expertise begründet.

Dr. Y.___ kam in ihrer Gesamtbeurtei lung zum nachvollziehbaren Schluss, dass eine lang andauernde Schonung des rechten Armes gegenüber dem linken Arm ausgeschlossen sei;

zudem habe die ausgedehnte Blutuntersuchung keinen wesentlichen Befund ergeben. Sie machte sodann darauf aufmerksam, dass einzig das Schmerzmittel Mefenacid im thera peutischen Bereich nachweisbar sei . Dr. Y.___ führte weiter in nachvollzieh barer Weise aus, dass die vorhandenen Befunde das Ausmass de r Beschwerden nicht erklären würden.

Der Beschwerdeführer sei in der Lage eine angepasste Tätigkeit

mit Schonung der rechten Hand (Lasten bis zu 5 k g) zu 100 % bezie hungsweise ganztags aus zuüben .

Limitiert sei er durch die eingeschränkte F unktion des rechten Handgelenks .

Seit der letzten Rentenverfügung sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten, zumal er nun seinen rechten Arm beziehungsweise seine rechte Hand offensichtlich vermehrt ein setze (vgl. vorstehend E. 4.4, E. 4.6) . 5.3

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es sei auf das Gutachten von Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) abzustellen, wonach eine Verbesserung in keiner der einzelnen Beschwerdekategorien eingetreten sei,

vermag dies nicht zu überzeu gen. So führte Dr. I.___ lediglich in pauschaler Weise aus, dass nach wie vor ein vollständiger funktioneller Ausfall der rechten oberen Extremität und folglich eine ausschliessliche Linkshändigkeit bestehe. Seine Einschätzung begründete

Dr. I.___ jedoch in keiner Weise und vermochte sie denn auch nicht mit entspre chenden Befunden zu unterlegen. So machte

Dr. I.___ keine Angaben zur gerin ge n Umfang-Differenz sowie der gleichen Knochendichte beider Arme und wie diese mit einer langandauernden Schonung beziehungsweise Gebrauchsunfä higkeit des rechten Armes in Zusammenhang zu bringen sind.

Zusammenfassend liegen nach dem Gesagten keine ob jektiv feststellbaren Gesichts punkte vor, welche Zweifel am Gut achten von Dr. Y.___ begründen würden. Weiter finden sich keine kon kreten Anhalts punkte, die ge gen die Zu verlässigkeit der Expertise sprechen und im Rahmen der Begutach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, weshalb auf diese abgestellt werden kann.

Weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht sind nicht nötig (antizipierte Be weiswürdigung). 5.4

Ob in der Zwischenzeit auch in psychischer Hinsicht eine relevante Verbesse rung des Gesundheitszustand es sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers eingetreten ist, erscheint aufgrund der Ausführungen des Gutachters Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) zumindest fraglich. So ging Dr. Z.___ in seiner Beurteilung zwar lediglich noch von einer chronischen Depression mittelgradiger Ausprägung aus, fü gte jedoch gleichzeitig a n, dass beim Be schwerdeführer im Vergleich zu den Vorbefunden ein im Wesentlichen unver änderter psychopathologischer Befund vorliege.

Dr. Z.___ machte darauf aufmerksam, dass im Vergleich zu den psychiatrischen Vorbefunden keine we sentliche Veränderung des depressiven Bildes bestehe, jedoch vorliegend zu ob jektivieren sei, dass offenbar die Dreierkombination der Antidepressiva nicht nach den Angaben des Beschwerdeführers eingenommen würden, womit die vorliegende chronische Depression mittelgradiger Ausprägung unzureichend therapiert sei. Ob die von Dr. Z.___ attestierte und in der bidisziplinären Zusammenfassung (vgl. vorstehend E. 4.6) übernommene 50%ige Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 14. Oktober 2013

vorliegend tat sächlich zutrifft, kann - wie nachfolgend aufgezeigt wird – offen gelassen wer den. W eitere Ausführungen zum psychischen Gesundheitszustand des Be schwerdeführers erübrigen sich somit .

6. 6.1

Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der angenommenen Ein schränkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist. Somit ist ein Einkommensver gleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.3

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens auf die Angaben der H.___ (vgl. Urk. 9/9, Urk. 9/53/14, Urk. 9/60/2), wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2002 Fr. 80‘630.—verdient hat und errechnete für das Jahr 2013 unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung einen Betrag von rund Fr. 92‘84 2 . -- (vgl. Urk. 9/162/11).

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt und gibt aufgrund der Akten zu kei nen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen und von einem Valideneinkommen von Fr. 92 ' 84 2 . --

ausgegangen werden kann. 6.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472

E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.5

Das Abstellen auf Löhne für Arbeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen und somit das von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (Urk. 10/2 S. 5 f.) zur Anwendung gebrachte Anforde rungsniveau 3 erscheint als nicht sach gerecht. Zwar hat der Beschwerdeführer 7 Jahre als Baumaschinenführer/Vorarbeiter im Strassen- und Tiefbau bei der H.___

gear beitet (vgl. Urk. 9/1 S. 4; Urk. 9/9), was jedoch nicht bedeutet, dass er diese Kenntnisse als Vorarbeiter in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verwerten kann. Dies gilt umso mehr, als er

in der Schweiz keine Ausbildung absolviert hat. Der Beschwerdeführer verfügt diesbezüglich lediglich über eine 10-tägige Ausbildung mit Tätigkeits ausweis des Ausbildungszentrums SBV (vgl. Urk. 9/1 S. 4 Ziff. 6.2). In seiner Heimat

J.___ hatte der Beschwerdeführer von 1974 bis 1978 eine Ausbildung zum Maschinenmechaniker gemacht (vgl. Urk. 9/1 S. 4 Ziff. 6.2). Weiter steht ihm angesichts der Zumutbarkeit einer lediglich

5 0%igen behinde rungs ange passten Tätigkeit nicht eine sehr breite Palette von Tätigkeiten offen. Um ein hypothetisches Invalideneinkommen entspre chend dem LSE-Anforderungs niveau 3 erzielen zu können, wie dies die Be schwerdegegnerin nunmehr an nahm, müsste der Beschwerdeführer seine erworbenen Fach kenntnisse weiterhin ver werten können. Da Baumaschinenführer/Vorarbeiter im Strassen- und Tiefbau jedoch regelmässig nicht nur Überwachungs- und Kon troll tätig keiten mit Scho nung einer Hand (bis 5 kg) wahr nehmen, würde dies wiederum eine r körperlich schwere n Tä tigkeit entsprechen, was dem Beschwerdeführer aufgrund der medi zi nischen Einschät zung seiner Restar beitsfähigkeit gerade nicht mehr möglich ist. Nach dem der Be schwerdeführer in einer anderen, körperlich leichteren Tä tigkeit über keine relevanten Berufs- und Fach kenntnisse ver fügt, ist zur Be messung des Invali deneinkommens auf den Zentralwert für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des pri vaten Sektors abzustellen (LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompe tenzniveau 1, Rubrik „Männer“).

6.6

Das im Jahr 2012 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Rubrik „Männer“), mithin Fr. 62‘520.-- im Jahr (Fr. 5‘210.-- x 12) . Der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 (BFS - Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit (BUA), Total) sowie der Nominallohn entwicklung von 0. 7 % für das Jahr 2013 angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 65‘6 33.34 (Fr. 62‘ 520.-- : 40 x 41.7 x 1.007).

Auf das dem Beschwerdeführer angenommene zumutbare Pensum von 50 % umgerechnet, resultiert ein hypo thetisches Invalideneinkommen von Fr. 32‘ 81 7 . -- . 6.7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafü r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale

ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeit s markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Ta bel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu be ach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6. 8

Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer keinen be hinderungs bedingten Abzug (Urk. 10/2 S. 5 f.). Dies vermag nicht zu überzeugen, zumal im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache ein Abzug von 25 % vorgenom men worden war (Urk. 9/60/2, Urk. 9/62/10).

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen lediglich noch in adäquaten, leichteren Tätigkeiten mit Schonung de r rechten Hand (bis 5 kg) einsatzfähig. Weiter ist der Beschwerdeführer, wenn anzuneh men ist, dass ihm die Aus übung von behinderungsangepassten Tätigkeiten nur im Umfang eines Beschäfti gungsgrades von 5 0 % zuzumuten ist, auf Teilzeitar beit angewiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollz eit angestellten

erfahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt w erden (BGE 126 V 472 E. 4.2.3). Dabei handelt es sich um einen ein kommensmindernden Umstand, welcher ebenfalls zu berücksichtigen ist.

In Würdigung sämt licher Umstände erscheint ein Abzug von

jedenfalls 15 % im Lichte der Rechtsprechu ng als angemessen.

Es ist demnach von einem Invalideneinkommen per 201 3 in der Höhe von rund Fr. 27 ‘ 894. -- (Fr. 32‘81 7 . --

x 0.8 5) auszugehen. Bei der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 92 ‘ 84 2 . -- re sul tiert ein Inva liditätsgrad von rund 70 %.

Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversiche rung zu, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

Weitere Ausführungen zum Anspruch auf berufliche Eingliederung beziehungs weise Integrationsmassnahmen erübrigen sich bei diesem Ausgang des Verfah rens. 7.

7.1

Da e s im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzu erlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim mass geblichen Stundena nsatz von Fr. 220.-- auf Fr. 3 ‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerde gegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung

der Beschwerde

vom 1 1. Februar 2016 wird die angefochtene Verfü gung vom 11 . Januar 201 6 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwer deführer weiterhin An spruch auf eine ganze Rente hat. Damit erweist sich die Be schwerde vom 3. Februar 2016 betreffend Integrationsmassnahmen als gegenstands los. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent schä digung von Fr. 3 ‘8 00 . --

(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach